Sachverhalt
substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen.
3. Genehmigung der Teilvereinbarungen vom 10. Juli 2025 sowie vom
18. November 2025 3.1. Anlässlich beider mündlicher Verhandlungen schlossen die Parteien je eine Teil-Trennungsvereinbarung ab (act. 17 und act. 38). Das Gericht muss sich bei der Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien auch betreffend die Kinderbe- lange davon überzeugen, dass sich die Parteien diesbezüglich frei von Willensmän- geln auf eine klare, vollständige und nicht offensichtlich unangemessen erschei- nende Vereinbarung geeinigt haben. Eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Kinderbelange hat demnach den Charakter eines gemeinsamen Antrages. Das Ge- richt weicht in der Regel nicht von diesem gemeinsamen Antrag ab, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar ist (KUKO ZPO-Stadler/Van De Graaf, Art. 296 ZPO N 11). 3.2. Die von den Parteien am 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Gerichts abge- schlossene Teil-Trennungsvereinbarung lautet wie folgt (act. 17): "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- 8 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen.
- 9 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen. Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen." 3.3. Jene von den Parteien am 18. November 2025 abgeschlossene Teil-Tren- nungsvereinbarung lautet zudem wie folgt (act. 38): "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen." 3.4. Mit Ausnahme der Kinderbelange, welche wie bereits erläutert der uneinge- schränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen, weshalb das Gericht auch an übereinstimmende Anträge nicht gebunden ist, herrscht im Eheschutzver- fahren nach wie vor die Dispositionsmaxime. Daraus folgt vorliegend, dass das Ge- richt von der Übereinkunft der Parteien betreffend ihr Getrenntleben (vgl. Ziff. 1 der
- 10 - Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17), die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat (vgl. Ziff. 3 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) sowie die Nutzung der Fahrzeuge (vgl. Ziff. 4 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) lediglich Vormerk zu nehmen hat, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die diesbezüglich von den Parteien getroffenen Regelungen dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. 3.5. Die Parteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder für die Dauer der Trennung (vgl. Ziff. 2.a der Teil-Trennungsvereinbarung; act. 17). Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien an- lässlich der Verhandlungen Anhaltspunkte, die gegen eine Beibehaltung der ge- meinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Entsprechend ist die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen. Sie haben daher über wesentliche Angelegen- heiten betreffend die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, ge- boren am tt.mm.2021, gemeinsam zu entscheiden. 3.6. Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kin- der beim Gesuchsgegner in E._____ sei (vgl. Ziff. 2.b der Teil-Trennungsvereinba- rung; act. 17). Die alternierenden Obhut wird zwischen den Parteien bereits gelebt, war nie strittig und es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass diese nicht im Wohl der Kinder liegen würde. Insbesondere mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip und dem bisherigen Lebensmittelpunkt der Kinder in E._____ entspricht es zudem dem Kindeswohl, den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsgegner zu belas- sen. Die von den Parteien getroffene Betreuungsregelung (vgl. Ziff. 2.c der Teil- Trennungsvereinbarung; act. 17) muss insbesondere in den Familienalltag der Par- teien passen. Die Parteien wissen am besten, was die beste Lösung ist. Es gibt daher keinen Grund, von ihrem gemeinsamen Antrag abzuweichen. Die von den Parteien gewählte und beantragte Regelung ist daher zu genehmigen. 3.7. Die Gesuchstellerin beantragte mit schriftlicher Stellungnahem vom 3. Okto- ber 2025 die gerichtliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (act. 29 S. 2). Seit Mai 2025 findet bei der Gesuchstellerin eine sozialpädagogische
- 11 - Familienbegleitung statt (act. 29 Rz. 6). Sie beantragt, diese Unterstützungsmass- nahme auf den Haushalt des Gesuchsgegners auszuweiten, damit die notwendi- gen Entwicklungsschritte der Kinder (insbesondere WC-Gang und Nuggi-Entwöh- nung) unterstützt und erzielt werden können (act. 29 Rz. 7). Mit Teil-Trennungsver- einbarung vom 18. November 2025 verpflichtete sich der Gesuchsgegner, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate be- willigten sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen und sich daran zu beteiligen (Teil-Trennungsvereinbarung; act. 38). Die Teilnahme an der sozialpäd- agogische Familienbegleitung durch den Gesuchsgegner dient dem Kindeswohl von C._____ und D._____ und soll sie bei ihrer individuellen Entwicklung unterstüt- zen. Auch diese von den Parteien getroffene Regelung gilt es damit zu genehmi- gen. 3.8. Im Ergebnis sind die beiden Teil-Trennungsvereinbarungen der Parteien vom 10. Juli 2025 sowie vom 18.November 2025 in Bezug auf die weiteren Kinder- belange zu genehmigen und im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen.
4. Unterhaltsbeiträge 4.1. Vorbemerkungen zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen 4.1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). 4.1.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Für diese drei Komponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften (Art. 276 ZGB). Der Geldunterhalt gliedert sich auf in Bar- und Be- treuungsunterhalt (Art. 285 ZGB; vgl. auch BGE 144 III 377), wobei grundsätzlich der "gebührende" Unterhalt des Kindes zu decken ist. Dieser ist allerdings abhängig
- 12 - von den konkreten, einer Familie zur Verfügung stehenden Mitteln. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils (welcher dadurch den sogenannten "Naturalunterhalt", nämlich Pflege und Erziehung erbringt), so ist der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig vom anderen Elternteil zu decken. Lässt sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht der gesamte als gebührend erachtete Unter- halt des Kindes decken (Mankofall), so ist der Fehlbetrag im Urteil auszuweisen (Art. 301a lit. c ZPO). Bei der Berechnung ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschuss- verteilung auszugehen, wobei zunächst nach Möglichkeit allseits das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu decken ist, hernach bei verbleibenden Mitteln der familienrechtlich erweiterte Bedarf berücksichtigt werden kann und schliesslich ein allfälliger Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist dabei die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293). 4.1.3. Mit den vorhandenen Mitteln ist zunächst das Existenzminimum des Unter- haltsschuldners zu decken, da in dieses gemäss langjähriger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden darf. Hernach ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss ihr Betreuungsunterhalt zu decken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Erst dann ist zu prüfen, ob Ehegattenunterhalt geschuldet ist bzw. gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3). 4.1.4. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihren effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17). Im Regelfall wird dem hauptbe- treuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemu- tet (sogenannte Schulstufenregel, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
- 13 - 4.1.5. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungs- fähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asym- metrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (OGer ZH LC210010 vom 14. Juli 2022, E. III. 5.3. m.w.H.). 4.1.6. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Um- stände berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch ein Ermessensentscheid. Der Ent- scheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung dar, sondern er ist letztlich immer nach Recht und Billigkeit zu treffen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, in FamPra.ch 2020, S. 317 m.w.H.). 4.2. Phasenbildung 4.2.1. Die Gesuchstellerin verlangt rückwirkend Unterhalt ab 1. April 2024 (act. 29 S. 2). Der Gesuchsgegner weist zurecht darauf hin, dass gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB Unterhaltsbeiträge ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (act. 35 S. 6). Da das Eheschutzgesuch am 28. Mai 2025 beim hiesigen Gericht eingereicht wurde (act. 1), kann daher erst ab 1. Juni 2024 rückwirkend unterhalt verlangt werden. 4.2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, die abgeschlossenen Jahre in separate Pha- sen zu gliedern. Demnach gilt es Unterhalt für folgende Phasen festzulegen: Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)
- 14 - 4.3. Einkommen und Bedarf der Parteien in den jeweiligen Phasen 4.3.1. Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) 4.3.1.1. Einkommen der Gesuchstellerin 4.3.1.1.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie maximal Fr. 5'822.– netto verdienen könne (act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin in einem 75 % Pensum arbeiten müsse und ihr damit inkl. Bonus und Prämie monatlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'322.54 anzurechnen sei (act. 35 S. 7). Er rechnet ihr dieses Einkommen auch rückwirkend an (vgl. act. 36/49). 4.3.1.1.2. Damit verlangt der Gesuchsgegner die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen je- doch nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst (wenn überhaupt) nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 863 f.). Der Gesuchsgegner nennt kei- nerlei Gründe, welche eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens rechtfertigen würden. Auch sind solche nicht erkennbar. Es ist daher für diese Phase zu prüfen, was die Gesuchstellerin effektiv verdient hat. 4.3.1.1.3. Die Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin liegen für die Monate Juni 2024 bis Dezember 2024 allesamt im Recht (act. 6/17) und lassen sich wie folgt zusammenfassen: netto Gehalt Juni 2024 6'338.00 Juli 2024 7'327.70 August 2024 7'327.70 September 2024 7'327.70 Oktober 2024 7'327.70 November 2024 7'327.70 Dezember 2024 11'244.05 Total 54'220.55
- 15 - 4.3.1.1.4. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2024 eine Prämie in der Höhe von Fr. 4'587.– erhalten hat (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17). Von dieser Prämie gilt es die AHV/ALV-Beiträge von insgesamt 6.4 % abzuziehen, womit die Prämie noch Fr. 4'293.45 (= Fr. 4'587.– ./. Fr. 293.55) betrug. Da wir in dieser Phase nur 7 Monate betrachten (von Juni bis Dezember
2024) beträgt diese Prämie pro rata noch Fr. 2'504.50 (= Fr. 4'293.45 /12 *7). Somit sind insgesamt von den in den Monaten Juni bis Dezember 2024 ausbezahlten Fr. 54'220.55 noch der Prämienanteil für die Monate Januar bis Mai 2024 in der Höhe von Fr. 1'788.95 in Abzug zu bringen. Somit hat die Gesuchstellerin in den Monaten Juni bis Dezember 2024 insgesamt Fr. 52'431.60 netto inkl. Essenspau- schale, Prämie sowie Kinderzulagen ausbezahlt erhalten. 4.3.1.1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Bonuszahlun- gen einen Lohnbestandteil des vergangen und nicht des laufenden Jahres dar (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Der Bonus für das Jahr 2024 wurde im April 2025 ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnung April 2025; act. 6/17). Dieser betrug Fr. 5'000.–. Dabei gilt es wiederum zu beachten, dass davon AHV/ALV-Bei- träge von 6.4 % in Abzug zu bringen sind und dieser lediglich pro rata für 7 Monate anzurechnen ist. Insgesamt beträgt somit der anzurechnende Bonus für diese Phase Fr. 2'730.– (= [Fr. 5'000.– ./. Fr. 320.–] / 12 *7). Insgesamt hat die Gesuch- stellerin somit von Juni 2024 bis Dezember 2024 netto Fr. 55'161.60 verdient resp. pro Monat Fr. 7'880.–. Davon sind noch die monatlich bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– in Abzug zu bringen. Damit ist ihr ein monatli- ches Nettoeinkommen in dieser Phase von gerundet Fr. 7'480.– anzurechnen. 4.3.1.2. Einkommen des Gesuchsgegners 4.3.1.2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2024 durchschnittlich unter Anrechnung der Vermietung von zwei Parkplätzen und unter Berücksichtigung eines hälftigen Bonusanteils monatlich netto Fr. 13'475.05 verdient habe (vgl. dazu act. 29 Rz. 21 ff. insb. Rz. 28; Prot. S. 35).
- 16 - 4.3.1.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 ca. 80 % mit sehr flexiblen Arbeitszeiten gearbeitet habe. Aufgrund eines administrativen Feh- lers der Arbeitgeberin sei sein Lohn damals nicht gleich auf 80 % reduziert worden. Die Reduktion des Lohnes sei über unbezahlte Ferientage abgebildet worden, wo- durch auch der Bonus und das 13. Monatsgehalt noch auf ein 100 % Gehalt ge- rechnet ausbezahlt worden sei. Dieser Modus sei nur für 2024 aus Kulanz der Ar- beitgeberin möglich gewesen (act. 35 S. 8). Unter Berücksichtigung des unbezahl- ten Urlaubs habe er durchschnittlich Fr. 11'680.93 monatlich verdient (act. 35 S. 9). Hinzuzurechnen sei noch die Vermietung des Parkplatzes von Fr. 80.– (act. 35 S. 13). Der Bonus gelte es für das Jahr 2024 separat zu berechnen. Der Anspruch der Gesuchstellerin an seinem Bonus betrage dabei für das Jahr 2024 Fr. 11'309.13 (act. 35 S. 12). 4.3.1.2.3. Wie bei der Gesuchstellerin ist beim Gesuchsgegner entscheidend, was er im Jahr 2024 als Einkommen ausbezahlt bekommen hat. Einzelne Lohnabrech- nungen hat er dabei nicht zu den Akten gelegt. Gemäss Lohnausweis 2024 hat der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 186'636.– netto ausbezahlt erhalten (act. 16/7). Darin inkludiert ist der Bonus aus dem Jahr 2023 in der Höhe von brutto Fr. 43'143.– (act. 16/7). Wie aus der Lohnabrechnung April 2025 ersichtlich, wurde dem Gesuchsgegner für das Jahr 2024 ein Bonus in der Höhe von Fr. 53'002.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge insgesamt also Fr. 50'192.90 ausbezahlt (vgl. Lohn- abrechnung April 2025; act. 16/8). Um das Gehalt inkl. Bonus für das Jahr 2024 zu ermitteln, muss daher der Bonus 2023 vom Lohnausweis 2024 abgezogen werden. Der Netto-Bonus 2023 betrug demgemäss Fr. 40'856.40 (= Fr. 43'143.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge). Ohne Bonus hat der Gesuchsgegner somit im Jahr 2024 Fr. 145'779.60 (= Fr. 186'636.– ./. Fr. 40'856.40) resp. Fr. 11'213.80 monatlich netto verdient, unter Berücksichtigung, dass der Jahreslohn in 13 Monaten ausbe- zahlt wird. Der netto Bonus 2024 betrug wie ausgeführt Fr. 50'192.90 (vgl. dazu Lohnabrechnung April 2025; act. 16/8). Dieser Bonus gilt es pro rata für 7 Monate zu berechnen und betrug somit für Juni bis Dezember 2024 anteilsmässig Fr. 2'439.95 (= Fr. 50'192.90 / 12 *7/12) pro Monat. Ebenfalls pro rata gilt es noch den 13. Monatslohn in der Höhe von monatlich Fr. 545.10 (=Fr. 11'213.80 / 12
- 17 - *7/12) zu berücksichtigen. Insgesamt hat der Gesuchsgegner daher Fr. 14'198.85 (= Fr. 11'213.80 + Fr. 2'439.95 + Fr. 545.10) netto verdient. Hinzuzurechnen sind sodann die Fr. 80.– pro Monat aus der Vermietung des Parkplatzes (vgl. act. 35 S. 13). Dass der Gesuchsgegner einen weiteren Parkplatz entgeltlich vermietet hat, konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, da der Gesuchsgegner dieser Behauptung in der Parteibefragung unter Strafandrohung glaubhaft widersprochen hat (vgl. Prot. S. 52 f.). 4.3.1.2.4. Dass der Gesuchsgegner aufgrund einer Reduktion seines Arbeitspen- sums im Berechnungszeitraum (Juni bis Dezember 2024) weniger verdient haben soll und ihm aufgrund von unbezahltem Urlaub weniger angerechnet werden könne (vgl. act. 35 S. 9), konnte er sodann nicht mit geeigneten Urkunden glaubhaft ma- chen. 4.3.1.2.5. Total ist dem Gesuchsgegner daher ein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase von Juni 2024 bis und mit Dezember 2024 von Fr. 14'278.– (inkl. Bonusanteil, 13. Monatslohnanteil und Mieterlös) anzurechnen. 4.3.1.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 200.– pro Kind im Jahr 2024 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.1.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 18 -
a) Grundbetrag Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierender Obhut), ist der Grund- betrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteilen anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., N 942). Beide Eltern haben – jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechender Leistungsfähigkeit Ausla- gen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind, zu über- nehmen. Die Gesuchstellerin verlangt eine Berücksichtigung der Grundbeträge in ihrem Haushalt von Fr. 250.– pro Kind (act. 29 Rz. 30). Sie begründet dies zusammen- fassend damit, dass ihr allgemeiner Vorschlag zum Umgang mit "Klein-Ausgaben" für die Kinder zwischen den Parteien nicht habe geklärt werden können. Sie sei jene, die dann die notwendigen Dinge für die Kinder kaufen müsse (act. 29 Rz. 30). Der Gesuchsgegner ist damit nicht einverstanden und beantragt eine hälftige Auf- teilung des Kindergrundbetrags (act. 35 S. 13 f.).
- 19 - Die Parteien haben sich auf eine hälftige Betreuung der Kinder geeinigt (vgl. act. 17 Ziff. 2.c). Damit ist der Grundbetrag der Kinder in Höhe von Fr. 400.– pro Kind hälf- tig auf die Haushalte zu verteilen. Demnach haben sie sich auch gemeinsam an- teilsmässig an den Kosten, welche durch den Grundbetrag gedeckt werden müs- sen, zu verständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere Aufteilung zur Klä- rung dieser Frage beiträgt, da sich der Gesuchsgegner ansonsten auf den Stand- punkt stellen könnte, dass die Gesuchstellerin nun alle "Klein-Ausgaben" zu über- nehmen hätte. Es bleibt bei der hälftigen Aufteilung. Sämtliche Energiekosten sind im Grundbetrag bereits eingerechnet (Maier, a.a.O. N 931), weshalb die eingereichte EKZ-Rechnung der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 30) nicht separat berücksichtigt werden kann.
b) Wohnkosten Die Gesuchstellerin hat bis September 2024 in einer Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 2'100.– gewohnt (vgl. Prot. S. 37). Danach ist sie umgezogen und der Mietzins der neuen Wohnung betrug ab diesem Zeitpunkt Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Die Gesuchstellerin verlangt zusätzlich die Berücksichtigung von zusätzlichen Ne- benkosten in der Höhe von monatlich Fr. 15.– aufgrund einer Nebenkostennach- zahlung sowie die Berücksichtigung der Parkplatzmieten. Weiter habe sie die neue Wohnung zwar am 1. Oktober 2024 bezogen, musste aber auch noch den Okto- bermietzins für die alte Wohnung bezahlen (Prot. S. 37). Bei dem Parkplatzmietzins handelt es sich wenn überhaupt um Mobilitätskosten und nicht um Wohnkosten. Die Nebenkostennachzahlung wurde zudem nicht ge- nügend glaubhaft gemacht, da keine entsprechenden Belege eingereicht wurden. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls findet der im Oktober doppelt bezahlte Mietzins keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dass der Woh- nungswechsel nicht nahtlos geklappt hat, liegt nicht in der Verantwortung des Ge- suchsgegners, weshalb er sich an diesen Mehrkosten auch nicht beteiligen muss. Damit hatte die Gesuchstellerin in der Phase 1 durchschnittliche Wohnkosten in der
- 20 - Höhe von Fr. 2'355.– (= [4*Fr. 2'100.– + 3*Fr. 2'695.–]/7). Der Mietzins ist praxis- gemäss prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 durchschnittlich Fr. 871.08 Hypothekarzinsen bezahlt habe (act. 35 S. 21). Weiter macht er Neben- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.– geltend und bezieht sich damit auf Kosten von 2 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'920'000.– (act. 35 S. 20). Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen beziehungsweise einen angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.3, m.w.H.; Maier, a.a.O., N 974). Das Obergericht des Kantons Zürich rechnet praxisgemäss mit einem Pauschalbe- trag von 1 % des Verkehrswerts der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5 m.w.H.). Die Hypothekarzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 871.– sind belegt (act. 36/45-46). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt Fr. 1'920'000.– (act. 36/48 S. 11). 1 % davon sind jährlich Fr. 19'200.– resp. Fr. 1'600.– pro Monat. Insgesamt lassen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in dieser Phase auf Fr. 2'471.– (= Fr. 871.– + Fr. 1'600.–) beziffern. Die Wohnkosten sind praxisgemäss prozen- tual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.
c) Krankenkasse (KVG) Die Grundversicherung beträgt in dieser Phase gerundet Fr. 464.– für die Gesuch- stellerin (act. 14/14) und Fr. 439.– für den Gesuchsgegner (act. 35 S. 21) und je Fr. 99.– (act. 35 S. 21) für die Kinder. Die Grundversicherung der Kinder ist im Haushalt des Gesuchsgegners einzuberechnen.
- 21 -
d) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht für sich insgesamt Fr. 150.– zusätzliche ungedeckte Ge- sundheitskosten pro Monat geltend (act. 13 Rz. 33; act. 29 Rz. 34). Ausgewiesen sind zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'294.60 resp. Fr. 107.80 pro Monat (vgl. act. 6/22). Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Yoga- kurse, Coachings, Workshops und Gesundheitskurse (act. 13 Rz. 33) können man- gels Anordnung durch einen Arzt nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Kosten sind durch den Überschussanteil zu bezahlen. Der Gesuchsgegner macht für sich und die Kinder keine ungedeckten Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 36/49).
e) Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin führt detailliert auf, weshalb sie auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 29 Rz. 26 ff.). Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Kosten für ein privates Motorfahrzeug dürfen im Bedarf jedoch nur dann berück- sichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde (von der Haus- tür zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (Maier, a.a.O., N 1039 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Fahrzeug nicht bei den Arbeitswegkosten berücksichtigt werden kann. Der Umstand, wonach die Kinder zur Schule gebracht werden müs- sen, ist bei den Arbeitswegkosten nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Gesuch- stellerin ein 3-Zonen Abo von jährlich Fr. 1'200.– anzurechnen resp. Fr. 100.– pro Monat. Weshalb auch ein Halbtaxabonnement notwendig sein soll (vgl. act. 29 Rz. 38), wurde nicht begründet und erschliesst sich nicht. Bei diesem Ergebnis sind auch die Parkplatzkosten im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für das Auto sind daher allesamt aus dem Überschuss der Gesuchstel- lerin zu begleichen. Der Gesuchsgegner selbst macht ein 3-Zonen-Abo des Z-Passes in der Höhe von Fr. 146.– geltend (act. 35 S. 22). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen
- 22 - ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 3-Zonen Abo des Z-Passes kostet Fr. 1'352.–. Dem Gesuchsgegner ist entsprechend Fr. 113.– pro Monat anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegener ist damit einverstanden, dass ihm Fr. 132.– im Bedarf ange- rechnet werden (act. 35 S. 23). Die Gesuchstellerin machte für sich im Eheschutz- gesuch einen Betrag ebenfalls von Fr. 132.– geltend (act. 13 Rz. 36). Der Gesuchs- gegner anerkannte dies (act. 35 S. 20), weshalb auch der Gesuchsstellerin Fr. 132.– anzurechnen sind.
g) Fremdbetreuungskosten Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von D._____ in der ersten Phase von durchschnittlich Fr. 1'238.– (act. 35 S. 22) sind mit der von der Gesuchstellerin eingereichten Bescheinigung über die Elternbeiträge von D._____ übereinstimmend (vgl. act. 6/25) und damit zu berücksichtigen. Zudem be- antragen die Parteien übereinstimmend, für C._____ Fr. 390.– im Bedarf zu be- rücksichtigen (vgl. act. 13 Rz. 40; act. 35 S. 22).
h) Kommunikationskosten Für die Kommunikationskosten macht die Gesuchstellerin insgesamt inkl. Serafe Fr. 150.– geltend (act. 13 Rz. 37). Diese Position hat auch der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung in dieser Höhe berücksichtigt (vgl. act. 36/49), weshalb diese Bedarfsposition zu übernehmen ist.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Die Parteien beantragen übereinstimmend für diese Bedarfsposition Fr. 40.– ein- zusetzen (vgl. act. 13 Rz. 37; act. 35 S. 20).
j) Krankenkasse (VVG) Für die Gesuchstellerin sind Fr. 665.40 für das ganze 2024 resp. gerundet Fr. 56.– pro Monat ausgewiesen (act. 6/22). Der Gesuchsgegner macht zudem für das Jahr
- 23 - 2024 für sich Fr. 21.– und für die Kinder Fr. 85.– resp. Fr. 45.– geltend (act. 35 S. 21). Dies ist zu übernehmen.
k) 3. Säule, die Sparquote sowie Unterstützungsleistungen an die Familie Beide Parteien haben im Jahr 2024 den vollen Betrag in die 3. Säule einbezahlt und beide Parteien rechnen den Beitrag in die 3. Säule in den Bedarf ein. Somit ist es gerechtfertigt, beiden Parteien für die Äufnung der 3. Säule monatlich Fr. 588.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 6/29). Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung einer Sparquote in seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 602.– (act. 35 S. 23; act. 36/49). Zusammenfassend macht er gel- tend, dass auch mit den Mehrkosten durch die Trennung und die doppelte Haus- haltsführung ein Überschuss vorhanden sei, womit auch beide Parteien weiterhin ein Anrecht auf ihre Sparquote hätten (act. 35 S. 23). Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote und ist diese nach Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten auf- gebraucht worden bzw. erzielen die von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen seit der Trennung ein massgeblich höheres Einkommen, so ist in Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Maier, a.a.O., N 1162). Die Sparquote wird daher nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, sondern vom allfälligen Überschuss in Abzug gebracht, sofern dieser nicht aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Es ist daher erst zu einem spä- teren Zeitpunkt zu prüfen, ob eine Sparquote berücksichtigt werden kann. Weiter macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 592.– für die Unterstützung seiner Familie in seinem Bedarf geltend (act. 35 S. 24). Dabei handelt es sich je- doch um freiwillige Leistungen, für welche keine Rechtspflicht besteht. Weiter ge- hen die familiären Pflichten für die eigenen Kinder und die eigene Ehefrau den Un- terstützungsleistungen gegenüber Eltern und Geschwistern klar vor. Überdies sind die Leistungen mit der eingereichten Sammelbeilage (act. 36/44) auch nicht genü- gend substantiiert und damit einzig behauptet. Auch unter Anwendung der Offizial-
- 24 - maxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf eine Sammelbeilage zu prü- fen, ob diese zur Untermauerung der Behauptung des Gesuchsgegners ausreicht. Insgesamt besteht damit keine Möglichkeit, solche Unterstützungsleistungen im Bedarf zu berücksichtigen.
l) laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren Elterntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus des- sen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge ste- henden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrecht- lich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbei- träge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausge- schlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Prak- tikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut be- findet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Auf- grund der Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verh.- und Elterntarif zu.
- 25 - Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 89'760.00 Fr. 89'760.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 104'560.00 Fr. 104'560.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'693.00 Fr. 2'693.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Total Abzüge Fr. 34'033.00 Fr. 27'733.00 steuerbares Einkommen Fr. 70'527.00 Fr. 76'827.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 6'075.– (davon Fr. 361.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 507.– pro Monat, wo- bei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 50.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 26 - Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 171'336.00 Fr. 171'336.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 192'696.00 Fr. 192'696.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 19'536.00 Fr. 19'536.00
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'452.00 Fr. 10'452.00 Total Abzüge Fr. 59'484.00 Fr. 57'184.00 steuerbares Einkommen Fr. 133'212.00 Fr. 135'512.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 26’578.– (davon Fr. 5’698.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 2'215.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen.
- 27 - GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'480.00 14'278.00 21'758.00 Bedarf in Fr. 4'672.00 6'283.00 10'955.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'808.00 7'995.00 10'803.00 Leistungsfähigkeit in % 25.99 74.01 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'265.85 3'604.15 4'870.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'592.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12.– (Fr. 6.– je Kind) beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'542.– (= Fr. 2'808.– ./. Fr. 1'266.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'391.– (= Fr. 7'995.– ./. Fr. 3'604.–). Der Gesuchsgegner macht wie bereits erwähnt eine Sparquote in der Höhe von Fr. 602.– pro Monat geltend. Der Überschuss der Parteien beträgt zusammen noch Fr. 5'933.–. Die Trennungsbedingten Mehrkosten bestehen insbesondere in den neuen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2'355.–, in den erhöhten Grundbe- trägen der Parteien von insgesamt Fr. 1'000.– und in den Mehrkosten für die Ver- sicherung, Serafe und Kommunikation in der Höhe von insgesamt Fr. 190.–. Der Umstand alleine, dass ein Überschuss vorhanden ist, berechtigt nicht zur An- rechnung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner hat vielmehr nicht glaubhaft ge- macht, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im Jahr 2024 bisher den höchsten Bonus erzielt hat, der auch in sei- nem Einkommen eingerechnet wurde, ändert sich nichts daran, dass dieser Mehr- verdienst nicht ausreicht, um die trennungsbedingten Mehrkosten sowie die Spar- quote zu decken. Im Ergebnis kann die Sparquote nicht vom Überschuss des Ge- suchsgegners in Abzug gebracht werden. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _
- 28 - Überschussverteilung GSin 1'542 514 129 129 514 129 129 Überschussverteilung GGer 4'391 1'464 366 366 1'464 366 366 Verrechnung 2'849 950 237 237 950 237 237 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin in der ersten Phase rückwirkend je Fr. 243.– (= Fr. 6.– [Barunterhalt] und Fr. 237.– Überschussanteil) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 950.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. 4.3.2. Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) 4.3.2.1. Einkommen der Gesuchstellerin Das Einkommen der Gesuchstellerin für den Zeitraum Januar bis August 2025 und für den Oktober 2025 ist dokumentiert (act. 6/17; act. 14/10-11; act. 30/9; act. 37/1) und kann damit effektiv berechnet werden. Für die verbleibenden Monate Septem- ber, November und Dezember 2025 ist auf den Durchschnittswert der restlichen Monate des Jahres 2025 abzustellen. Es besteht wie in der vorangehenden Phase kein Grund, wie vom Gesuchgsgegner geltend gemacht (act. 35 S. 6 f.), ein höhe- res hypothetisches Einkommen anzurechnen. Monate 2025 Einkommen netto Quelle Januar 7'126.50 act. 6/17 Februar 6'549.10 act. 6/17 März 7'436.60 act. 6/17 April 11'236.95 act. 6/17 Mai 7'631.75 act. 14/11 Juni 7'233.15 act. 14/10 Juli 7'732.05 act. 30/9 August 7'130.60 act. 30/9 Oktober 6'999.75 act. 37/1 Total 69'076.45 Dieses Einkommen gilt es noch um die Kinderzulage von insgesamt Fr. 3'870.– (= 9 Monate à Fr. 430.–) sowie um die Bonuszahlung vom April 2025 für das Jahr 2024 in Höhe von netto Fr. 4'680.– (= Fr. 5'000.– abzüglich 6.4 % Sozialabgaben) zu bereinigen. Durchschnittlich verfügte die Gesuchstellerin damit über ein monat-
- 29 - liches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6'725.16 (= [Fr. 69'076.45 ./. Fr. 3'870.– ./. Fr. 4'680.–] / 9). Weiter zu berücksichtigen gilt es, dass die Gesuchstellerin in den letzten Jahren regelmässig einen Jahresbonus sowie eine Prämie erhalten hat (vgl. dazu die Aus- führungen in act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20; act. 35 S. 7). Die Gesuchstellerin weist jedoch darauf hin, dass diese Prämie und auch der Bonus nicht garantiert seien und daher nicht fix eingerechnet werden könnten (act. 29 Rz. 20). Im Jahr 2024 erhielt die Gesuchstellerin mit dem Bonus in der Höhe von netto Fr. 4'680.– (Lohn- abrechnung April 2025; act. 6/17) und der Prämie in der Höhe von netto Fr. 4'293.– (Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17) zusätzliche entgeltliche Zuwendun- gen in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'973.–. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte davon, gerundet Fr. 4'500.– resp. Fr. 375.– pro Monat in ihr Einkommen miteinzu- berechnen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus oder eine Prämie müssen da- her separat abgerechnet werden. Im Ergebnis ist in der Unterhaltsberechnung bei der Gesuchstellerin im Jahr 2025 von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von netto Fr. 7'100.– auszu- gehen. 4.3.2.2. Einkommen des Gesuchsgegners Die Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vom Januar bis und mit Oktober 2025 liegen im Recht (act. 16/8; act. 36/15). Der Gesuchsgegner selbst beziffert sein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn mit Fr. 10'684.65 (vgl. act. 35 S. 9). Dieses deckt sich mit den im Recht liegenden Lohnabrechnungen, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Gesuchsgegner erhält regelmässig einen Bonus. Wie glaubhaft gemacht, vari- iert dieser von Jahr zu Jahr (vgl. act. 35 S. 10). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, weshalb ihm maximal die Hälfte des 8-jährigen Durchschnittsbonus auf ein 75 % Pensum, mithin Fr. 951.–, angerechnet werden könne (act. 35 S. 11 f.). Die- sen Ausführungen ist nicht zu folgen. Indem einzig die Hälfte eines angenommen Bonus angerechnet wird, wird bereits berücksichtigt, dass dieser stark schwanken
- 30 - kann. Gemäss Bundesgericht ist bei schwankenden Bonuszahlungen auf den Durchschnitt – in der Regel der letzten drei Jahre – abzustellen (BGer 5A_128/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). In Kombination mit der hälftigen Anrechnung ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Dreijahresdurchschnitt abgewichen werden soll. Gemäss Gesuchsgegner hat er für die Jahre 2022 bis 2024 durchschnittlich Fr. 43'607.– (= [Fr. 34'676.– + Fr. 43'143.– + Fr. 53'002.–] / 3) erhalten. Abzüglich der Sozialabgaben entspricht dies Fr. 40'816.–. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte davon und damit gerundet Fr. 20'400.– resp. Fr. 1'700.– pro Monat im Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Für das Jahr 2025 ist daher dem Gesuchsgeg- ner ein Einkommen von netto Fr. 12'464.– (inkl. Mietertrag des Parkplatzes [Fr. 80.–]) pro Monat anzurechnen. 4.3.2.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.2.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 31 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
b) Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchstellerin betragen brutto Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Herbst 2024 der Referenzzinssatz ge- sunken sei, weshalb bei der Gesuchstellerin einzig Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'555.20 zu berücksichtigen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin räumte anlässlich der Parteibefragung ein, dass sie noch keine Mietzinsreduktion geltend gemacht habe, dies jedoch nachholen werde (Prot. S. 49). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bösgläubig auf diesen Anspruch verzichtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Anspruch nichts gewusst hat. Auch an- lässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 10. Juli 2025 hat sie der Gesuchs- gegner auf die Mietzinsreduktion nicht hingewiesen, sondern einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'700.– anerkannt (vgl. act. 15 S. 15). Es wäre somit nicht statthaft,
- 32 - rückwirkend auf einen tieferen Mietzins abzustellen, vielmehr gilt es vom effektiv bezahlten Mietzins in der Höhe von Fr. 2'695.– auszugehen. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase 1 zu über- nehmen und betragen insgesamt Fr. 2'471.– pro Monat.
c) Krankenkasse (KVG) Die KVG-Prämie der Gesuchstellerin ist mit gerundet Fr. 464.– ausgewiesen (act. 14/14). Über die Prämienhöhe der Grundversicherung des Gesuchsgegners und der Kinder sind sich die Parteien einig (vgl. act. 29 Rz. 33; act. 35 S. 21).
d) ungedeckte Gesundheitskosten Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind von der vorherigen Phase 1 zu übernehmen. Es ist dabei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer längeren Krankschreibung weiterhin diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 108.– hatte.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Der Gesuchsgegner weist die durchschnittlichen Kosten für D._____ mit Fr. 1'065.– und für C._____ mit Fr. 390.– aus (vgl. act. 35 S. 22; act. 36/33-35). Sie sind in der Bedarfsrechnung zu übernehmen. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass ihr im Bedarf für die Kinder in ihrem Haushalt zusätzlich Fr. 30.– pro Kind für den Ferienhort berücksichtigt werden müsse (act. 13 Rz. 44; act. 29 Rz. 35).
- 33 - Die Parteien leben seit rund zwanzig Monaten getrennt und übernehmen seit die- sem Zeitpunkt die Kinderbetreuung je zur Hälfte. Da in dieser Zeit noch keine Kos- ten für den Ferienhort angefallen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese rückwir- kend angerechnet werden sollen. Mangels bisheriger Kosten können diese auch zukünftig nicht berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Die Höhe der Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin ist ausgewie- sen und beträgt monatlich gerundet Fr. 60.– (vgl. act. 14/14). Über die Höhe der VVG-Prämien für den Gesuchsgegners und die Kinder sind sich die Parteien einig (act. 29 Rz. 33 und act. 35 S. 21).
k) Dritte Säule Der maximale Beitrag in die 3. Säule betrug für das Jahr 2025 Fr. 7'258.– resp. gerundet Fr. 605.– pro Monat. Da beide Parteien die 3. Säule äufnen, rechtfertigt es sich, diesen monatlichen Beitrag zu berücksichtigen.
l) Laufende Steuern Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und
- 34 - Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 85'200.00 Fr. 85'200.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderzulagen Fr. 5'160.00 Fr. 5'160.00 Total Einkünfte Fr. 103'360.00 Fr. 103'360.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'556.00 Fr. 2'556.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Total Abzüge Fr. 34'100.00 Fr. 28'000.00 steuerbares Einkommen Fr. 69'260.00 Fr. 75'360.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 5'808.– (davon Fr. 289.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von Fr. 484.– pro Monat, wobei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 40.– im Bedarf zu berücksichtigen und den Rest (= Fr. 404.–) bei der Gesuchstellerin. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta-
- 35 - rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 149'568.00 Fr. 149'568.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 170'928.00 Fr. 170'928.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 17'460.00 Fr. 17'460.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 60'636.00 Fr. 58'336.00 steuerbares Einkommen Fr. 110'292.00 Fr. 112'592.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 19'248.– (davon Fr. 3'594.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'604.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 12'464.00 19'564.00 Bedarf in Fr. 4'760.00 5'720.00 10'480.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'340.00 6'744.00 9'084.00 Leistungsfähigkeit in % 25.76 74.24 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'259.39 3'629.61 4'889.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'491.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 139.– (= Fr. 3'630.–
- 36 - ./. Fr. 3'491.–) resp. mit gerundet Fr. 70.– monatlich pro Kind am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'081.– (= Fr. 2'340.– ./. Fr. 1'259.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'114.– (= Fr. 6'744.– ./. Fr. 3'630.–). In dieser Phase kann vom Überschuss keine Sparquote in Abzug gebracht werden. Einerseits hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass während des Zu- sammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsa- men Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde, und andererseits verfügt er nun über ein geringeres Einkomme, weshalb auch die- ser Umstand nicht zur Anrechnung der Sparquote berechtigt. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'081 360 90 90 360 90 90 Überschussverteilung GGer 3'114 1'038 260 260 1'038 260 260 Verrechnung 2'034 678 169 169 678 169 169 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 239.– (= Fr. 70.– [Barunterhalt] + Fr. 169.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 678.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen. 4.3.3. Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens) 4.3.3.1. Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr insbesondere aufgrund der gesund- heitlichen Belastung ein Einkommen von maximal Fr. 5'822.– angerechnet werden könne (act. 29 Rz. 20).
- 37 - Die Gesuchstellerin hat im Jahr 2025 mit eingerechnetem Bonusanteil monatlich Fr. 7'100.– netto verdient. Auch wenn die langandauernde, teilweise Arbeitsunfä- higkeit aktenkundig ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass der Gesuchstel- lerin grundsätzlich bei der 50 % Betreuung der Kinder ein Arbeitspensum in der Höhe von 75 % zugemutet werden kann. Beide Parteien standen in den letzten Monaten aufgrund der Trennung nachvollziehbarerweise unter enormem Stress. Bei der Gesuchstellerin kam noch hinzu, dass sie sich eine neue Wohnung suchen musste und vom Gesuchsgegner nicht nur keinen Unterhaltsbeitrag erhielt, son- dern ihm sogar die Kinderzulagen überweisen musste. Mit dem vorliegenden Ent- scheid wird nun der Gesuchsgegner verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, womit dieser Prozess damit ein Ende findet. Es ist zu hoffen, dass sich damit auch der Stress der Gesuchstellerin reduziert und sie sich damit auch gesundheitlich erholen kann. Aufgrund der klaren Rechtsprechung, wonach ihr grundsätzlich ein 75 % Pensum zugemutet wird, und unter Berücksichtigung dessen, dass es noch keine Hinweise gibt, dass die Gesuchstellerin nachhaltig und längerfristig nicht in diesem Umfang arbeitsfähig ist, ist ihr weiterhin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7'100.– netto anzurechnen. 4.3.3.2. Einkommen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner macht geltend, dass ihm ab 1. Januar 2026 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 9'429.– anzurechnen sei, da er sein Pensum auf 75 % reduziere. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Kinder zu 50 % zu betreuen und mehr als 75 % zu arbeiten (act. 35 S. 8 f.). Dem ist nicht zu folgen. Grundsätzlich hat jeder Elternteil seine maximale Leis- tungsfähigkeit auszuschöpfen. Nachdem die Parteien seit April 2024 getrennt leben und der Gesuchsteller sein Pensum bereits auf 80 % reduziert hat, ist es nicht statt- haft, dass er eigenmächtig sein Pensum weiter reduziert. Zudem wurde die zukünf- tige Pensumsreduktion lediglich behauptet. Dass er ab 1. Januar 2026 effektiv we- niger arbeiten und auch weniger verdienen werde, hat er nicht mit geeigneten Ur- kunden nachgewiesen. Dem Gesuchsgegner ist daher weiterhin das gleiche Gehalt anzurechnen, wie jenes, das er zuletzt im Jahr 2025 verdient hat. Damit entspricht sein monatliches Nettogehalt Fr. 9'284.–. Inkl. 13. Monatslohn ist ihm ein Gehalt in
- 38 - der Höhe von Fr. 10'057.– anzurechnen. Hinzuzurechnen gilt es noch einen Bonu- santeil in der Höhe von Fr. 20'400.– pro Jahr resp. Fr. 1'700.– pro Monat. Ein even- tuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Weiter hat der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass er ab 1. Januar 2026 den Parkplatz vor seinem Haus nicht mehr vermieten werde (Prot. S. 53). Auch hier gilt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die maximale Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, weshalb ihm auch weiterhin Mietzinseinnahmen von Fr. 80.– anzurechnen sind. Es ist zudem wenig glaubhaft, den Parkplatz zum 31. Dezember 2025 zu kündigen, aber anlässlich der Eheschutzverhandlung am 18. November 2025 noch keine schriftliche Kündigung vorweisen zu können. Insgesamt ist somit dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von Fr. 11'837.– (= Fr. 10'057.– + Fr. 1'700.– + Fr. 80.–) anzurechnen. 4.3.3.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.3.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 39 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
b) Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin eine Mietzinsreduk- tion zugute habe und daher einzig Fr. 2'555.20 als Wohnkosten anzurechnen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin macht geltend, diese Mietzinsreduktion zukünf- tig zu beantragen (Prot. S. 49). Es ist daher vom zukünftig reduzierten Mietzins in Höhe von Fr. 2'556.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesunkenen Teue- rung ist dieser glaubhaft, da eine Verrechnung der Mietzinsreduktion mit der Teue- rung nicht möglich ist. Der neue Mietzins ist auf grosse und kleine Köpfe zu vertei- len. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase zu überneh- men.
- 40 -
c) Krankenkasse (KVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
d) ungedeckte Gesundheitskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Diese betragen zukünftig auf Grundlage der Kosten im Jahr 2025 schätzungsweise Fr. 605.– für D._____ und Fr. 390.– für C._____. Für den Ferienhort können mangels bisher angefallener Kosten keine Bedarfszah- len berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
k) Dritte Säule Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
- 41 -
l) Laufende Steuern Die Steuerbelastung der Gesuchstellerin ist von der vorherigen Phase 2 zu über- nehmen. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0; Steuertarife 2025) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 142'044.00 Fr. 142'044.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 163'404.00 Fr. 163'404.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 11'940.00 Fr. 11'940.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 55'116.00 Fr. 52'816.00 steuerbares Einkommen Fr. 108'288.00 Fr. 110'588.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 18'651.– (davon Fr. 3'418.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'555.– pro Monat.
- 42 - Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 11'837.00 18'937.00 Bedarf in Fr. 4'691.00 5'671.00 10'362.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'409.00 6'166.00 8'575.00 Leistungsfähigkeit in % 28.09 71.91 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'224.59 3'134.41 4'359.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'031.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 103.– (= Fr. 3'134.– ./. Fr. 3'031.–) resp. mit gerundet Fr. 52.– pro Kind pro Monat am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'184.– (= Fr. 2'409.– ./. Fr. 1'225.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'032.– (= Fr. 6'166.– ./. Fr. 3'134.–). Auch in dieser Phase ist vom Überschuss des Gesuchsgegners keine Sparquote in Abzug zu bringen. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'184 395 99 99 395 99 99 Überschussverteilung GGer 3'032 1'011 253 253 1'011 253 253 Verrechnung 1'847 616 154 154 616 154 154 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 206.– (= Fr. 52.– [Barunterhalt] + Fr. 154.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 616.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
- 43 - 4.4. Indexierung und Grundlagen 4.4.1. Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren. Die entspre- chende Indexklausel ist ins Dispositiv aufzunehmen. 4.4.2. Die Grundlagen der Unterhaltsfestsetzung gemäss Art. 301a lit. a ZPO wer- den nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen, da sich diese aus den Erwägungen des Entscheids ergeben (vgl. dazu BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 301a N 6 m.w.H.).
5. Bonusbeteiligung Im Einkommen der Gesuchstellerin wurde ein jährlicher Bonusanteil von Fr. 4'500.– und beim Gesuchsgegner ein jährlicher Bonusanteil in der Höhe von Fr. 20'400.– berücksichtigt. Die Parteien sind für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu ver- pflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bonus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berücksich- tigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie sind daher dazu zu verpflichten, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrechnung, auf wel- cher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert der- selben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus, abzüglich der im Einkommen be- reits berücksichtigten Bonusanteile (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Beide Parteien stellen einen Antrag auf Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 29 S. 3 Antrag Ziffer 4; act. 35 S. 2 Antrag Ziffer 4). 6.2. Bei den ausserordentlichen Kinderkosten geht es um Aufwendungen für konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB,
- 44 - N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten ist daher von vornherein nutzlos, ist doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Es ist daher keine von den Parteien beantragte Regelung über die ausserordentlichen Kinderkosten im Dispo- sitiv aufzunehmen. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsvereinbarungen durchaus Klauseln üb- lich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteili- gung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).
7. Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025 Die Gesuchstellerin bezieht die Kinderzulagen. Sie hat dem Gesuchsgegner die Kinderzulagen für den Zeitraum von April 2024 bis und mit Juli 2025 und damit Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'810.– überwiesen (vgl. act. 29 Rz. 58; Prot. S. 49). In der gesamten Unterhaltsberechnung werden die Kinderzu- lagen der Gesuchstellerin angerechnet, um einen Teil der Lebenshaltungskosten der Kinder in ihrem Haushalt zu bestreiten. Damit muss der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ausbezahlten Kinderzulagen für den Berechnungszeitraum Juni 2024 bis Juli 2025 in der Höhe von Fr. 7'010.– (= Fr. 7'810.– ./. Fr. 800.– [Kin- derzulage der Monate April und Mai 2024]) zurückerstatten. Dies innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). 8.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli-
- 45 - chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.3. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 sowie Abs. 3 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts (zwei Verhandlungen und umfangreiche Rechts- schriften) und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. 8.4. Hinsichtlich der weiteren Kinderbelange abgesehen der Unterhaltsbeiträge, welche rund 2/3 des (hohen) Verfahrensaufwandes ausmachten, erscheint es ge- rechtfertigt, den Parteien die Entscheidgebühr praxisgemäss (vgl. statt vieler OGer ZH LZ210001 vom 22. Juli 2022 E. IV.1.4; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F.3; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Damit müssen die Parteien für die Genehmigung der Vereinbarungen über die weiteren Kinderbe- lage je Fr. 1'000.– übernehmen. 8.5. Die anderen 2/3 der Entscheidgebühr betreffen die Unterhaltsbeiträge und damit vermögensrechtliche Belange, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen ist. Für die Kostenverlegung rechtfertigt es sich, die Anträge für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangt Unterhalt für die Kinder und sich (act. 29 S. 2 ff. i.V.m. act. 38) rückwirkend für das Jahr 2024 in der Höhe von ins- gesamt Fr. 42'203.70 (= {2 [Kinderunterhalt] * Fr. 1'449.95 [Unterhalt] + Fr. 1'789.40 [Ehegattenunterhalt]} * 9 Monate). Für das Jahr 2025 und 2026 ver- langt sie insgesamt Fr. 100'768.80 (= {2 [Kinder] * Fr. 1'368.20 [Kinderunterhalt] + Fr. 1'462.30 [Ehegattenunterhalt]} * 24 Monate). Zusätzlich verlangt sie vom Ge- suchsgegner Fr. 15'599.25 (Bonusanteil 2024) und Fr. 7'810.– (Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025). Total soll der Gesuchsgegner an die Gesuchstel- lerin für die Jahre 2024, 2025 und 2026 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'381.75 (= Fr. 42'203.70 + Fr. 100'768.80 + Fr. 15'599.25 + Fr. 7'810.–) leis- ten. Der Gesuchsgegner seinerseits verlangt von der Gesuchstellerin Kinderunter- halt (vgl. act. 35 S. 1) für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 5'754.– (= Fr. 822.– *
- 46 - 7 [Monate]) für das Jahr 2025 in der Höhe von Fr. 13'320.– (= Fr. 1'110.– * 12 [Mo- nate]) und für das Jahr 2026 in der Höhe von Fr. 19'212.– (= Fr. 1'601.– * 12 [Mo- nate]). Davon seien Fr. 11'309.13 Bonusanteil für das Geschäftsjahr 2024 in Abzug zu bringen. Insgesamt verlangt er somit von der Gesuchstellerin Zahlungen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 von Fr. 26'976.87 (= Fr. 5'754.– + Fr. 13'320.– + Fr. 19'212.– ./. Fr. 11'309.13). Gesprochen werden vorliegend Unterhaltszahlun- gen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin und die Kinder in ihrem Haushalt für die Jahre 2024 bis und mit 2026 in der Höhe von insgesamt Fr. 43'270.– (= {Fr. 243.– * 2 [Kinder] + Fr. 950.– [Ehegattenunterhalt] * 7 [Monate]} + {Fr. 239.–
* 2 [Kinder] + Fr. 678.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + {Fr. 206.– * 2 [Kinder] + Fr. 616.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + Fr. 7'010.– [Rückerstattung Kin- derzulagen]). Damit unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 60 %, womit es sich ins- gesamt rechtfertigt die Entscheidgebühr hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be- lange zu 60 % der Gesuchstellerin (Fr. 2'400.–) und zu 40 % dem Gesuchsgegner (Fr. 1'600.–) aufzuerlegen. 8.6. Insgesamt muss die Gesuchstellerin daher Fr. 3'400.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 2'400.–) und der Gesuchsgegner Fr. 2'600.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 1'600.–) von der Entscheidgebühr übernehmen. 8.7. Des Weiteren ist die Gesuchstellerin dem Antrag des Gesuchsgegners ent- sprechend (act. 35 S. 2) zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV und damit unter Berücksichti- gung des hohen Streitwertes hinsichtlich der vermögensrechtlichen Kinderbelange auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 648.– festzusetzen. Unter Berück- sichtigung, dass für 1/3 des Verfahrensaufwandes die Parteientschädigung wettzu- schlagen ist, ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/15 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 13. April 2024 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung (alternierende Obhut) belassen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist beim Gesuchsgegner.
3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 wird in Be- zug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
- 48 -
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen.
- 49 - Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen."
4. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen."
5. Der Gesuchsgegner wird dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt): Für C._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Für D._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- 50 - Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für die Fremdbetreuung sowie für die Krankenkasse (KVG/VVG) der beiden Kinder zu übernehmen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 950.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 678.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 616.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Novem- ber 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Parteien werden für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bo- nus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berück- sichtigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und
- 51 - Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie werden ver- pflichtet, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrech- nung, auf welcher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert derselben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus resp. der Prämie, abzüglich des im Einkommen bereits berücksichtigten Bo- nusanteils (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt Fr. 7'010.– (Kinderzulagen von Juni 2024 bis und mit Juli 2025) zu bezahlen.
10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
12. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3'400.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'600.– auferlegt.
13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
15. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 11 bis 13 an- gefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 52 - Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Maritz
Erwägungen (112 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 6. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Juli 2025 vorgeladen (act. 7). In Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchs- gegners wurde der Verhandlungstermin auf den 10. Juli 2025 verschoben (act. 9; act. 11).
- 5 -
E. 1.2 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025 begründete die Gesuchstellerin ihr Gesuch (vgl. act. 13) und der Gesuchsgegner beantwortete die- ses (vgl. act. 15). Zudem wurden die Parteien durch das Gericht im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. S. 10 ff.). Im Anschluss an die Parteibefragung wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 23 f.). Die Parteien unterzeichneten darauf- hin eine Teil-Trennungsvereinbarung über die weiteren Kinderbelange (act. 17; Prot. S. 24). Hinsichtlich des Unterhalts konnte keine Einigung zwischen den Par- teien herbeigeführt werden (Prot. S. 24).
E. 1.3 Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Parteien am 15. Juli 2025 von Seiten des Gerichts in Bezug auf eine Unterhaltsregelung schriftlich per IncaMail ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act. 18/1-2 und act. 19). Am 5. September 2025 erklärten sich beide Parteien mit diesem Vergleichsvorschlag nicht einver- standen (act. 21/1-2).
E. 1.4 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuchstellerin mit Verfü- gung vom 9. September 2025 Frist angesetzt, um zur Gesuchsantwort des Ge- suchsgegners schriftlich Stellung zu nehmen (act. 23). Die schriftliche Stellung- nahme vom 3. Oktober 2025 ging innert einmal erstreckter Frist hierorts ein (act. 29). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass zu einer Fortsetzung der mündlichen Eheschutzverhandlung vorgeladen werde, da die Gesuchstellerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 neue Anträge gestellt resp. ihre Anträge angepasst habe (act. 31). Die Vorladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 18. November 2025 erfolgte am
21. Oktober 2025 (act. 32).
E. 1.5 Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung äusserten sich die Parteien abschliessend zur Sache (act. 35 und Prot. S. 27 ff.). Zudem wurden die Parteien erneut im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. S. 48 ff.). Die Parteien konnten sich im Anschluss an die Parteibefragung in Bezug auf den neuen Antrag, es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, einigen (vgl. act. 38, Prot. S. 62). Hinsichtlich des Unterhalts konnte erneut keine Einigung zwi- schen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 62).
- 6 -
E. 1.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Parteien wurde der Übergang in die Urteilsberatungsphase mündlich mitgeteilt (Prot. S. 62). Auf die Ausführun- gen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.
E. 2 Prozessuales und Vorbemerkungen
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakte- ristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Ver- fahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Pro- zessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im sum- marischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbrin- gen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind aber auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtli- chen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.
E. 2.2 Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhanden- sein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plau- sibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: ZK ZPO- Lötscher/Schenk, Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).
- 7 -
E. 2.3 Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur- den (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 10). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinder- belangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen.
E. 3 Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
E. 3.1 Anlässlich beider mündlicher Verhandlungen schlossen die Parteien je eine Teil-Trennungsvereinbarung ab (act. 17 und act. 38). Das Gericht muss sich bei der Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien auch betreffend die Kinderbe- lange davon überzeugen, dass sich die Parteien diesbezüglich frei von Willensmän- geln auf eine klare, vollständige und nicht offensichtlich unangemessen erschei- nende Vereinbarung geeinigt haben. Eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Kinderbelange hat demnach den Charakter eines gemeinsamen Antrages. Das Ge- richt weicht in der Regel nicht von diesem gemeinsamen Antrag ab, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar ist (KUKO ZPO-Stadler/Van De Graaf, Art. 296 ZPO N 11).
E. 3.2 Die von den Parteien am 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Gerichts abge- schlossene Teil-Trennungsvereinbarung lautet wie folgt (act. 17): "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- 8 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen.
- 9 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
E. 3.2a Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
E. 3.2b Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
E. 3.2c Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen.
- 9 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
E. 3.3 Jene von den Parteien am 18. November 2025 abgeschlossene Teil-Tren- nungsvereinbarung lautet zudem wie folgt (act. 38): "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen."
E. 3.4 Mit Ausnahme der Kinderbelange, welche wie bereits erläutert der uneinge- schränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen, weshalb das Gericht auch an übereinstimmende Anträge nicht gebunden ist, herrscht im Eheschutzver- fahren nach wie vor die Dispositionsmaxime. Daraus folgt vorliegend, dass das Ge- richt von der Übereinkunft der Parteien betreffend ihr Getrenntleben (vgl. Ziff. 1 der
- 10 - Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17), die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat (vgl. Ziff. 3 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) sowie die Nutzung der Fahrzeuge (vgl. Ziff. 4 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) lediglich Vormerk zu nehmen hat, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die diesbezüglich von den Parteien getroffenen Regelungen dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.
E. 3.5 Die Parteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder für die Dauer der Trennung (vgl. Ziff. 2.a der Teil-Trennungsvereinbarung; act. 17). Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien an- lässlich der Verhandlungen Anhaltspunkte, die gegen eine Beibehaltung der ge- meinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Entsprechend ist die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen. Sie haben daher über wesentliche Angelegen- heiten betreffend die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, ge- boren am tt.mm.2021, gemeinsam zu entscheiden.
E. 3.6 Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kin- der beim Gesuchsgegner in E._____ sei (vgl. Ziff. 2.b der Teil-Trennungsvereinba- rung; act. 17). Die alternierenden Obhut wird zwischen den Parteien bereits gelebt, war nie strittig und es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass diese nicht im Wohl der Kinder liegen würde. Insbesondere mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip und dem bisherigen Lebensmittelpunkt der Kinder in E._____ entspricht es zudem dem Kindeswohl, den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsgegner zu belas- sen. Die von den Parteien getroffene Betreuungsregelung (vgl. Ziff. 2.c der Teil- Trennungsvereinbarung; act. 17) muss insbesondere in den Familienalltag der Par- teien passen. Die Parteien wissen am besten, was die beste Lösung ist. Es gibt daher keinen Grund, von ihrem gemeinsamen Antrag abzuweichen. Die von den Parteien gewählte und beantragte Regelung ist daher zu genehmigen.
E. 3.7 Die Gesuchstellerin beantragte mit schriftlicher Stellungnahem vom 3. Okto- ber 2025 die gerichtliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (act. 29 S. 2). Seit Mai 2025 findet bei der Gesuchstellerin eine sozialpädagogische
- 11 - Familienbegleitung statt (act. 29 Rz. 6). Sie beantragt, diese Unterstützungsmass- nahme auf den Haushalt des Gesuchsgegners auszuweiten, damit die notwendi- gen Entwicklungsschritte der Kinder (insbesondere WC-Gang und Nuggi-Entwöh- nung) unterstützt und erzielt werden können (act. 29 Rz. 7). Mit Teil-Trennungsver- einbarung vom 18. November 2025 verpflichtete sich der Gesuchsgegner, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate be- willigten sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen und sich daran zu beteiligen (Teil-Trennungsvereinbarung; act. 38). Die Teilnahme an der sozialpäd- agogische Familienbegleitung durch den Gesuchsgegner dient dem Kindeswohl von C._____ und D._____ und soll sie bei ihrer individuellen Entwicklung unterstüt- zen. Auch diese von den Parteien getroffene Regelung gilt es damit zu genehmi- gen.
E. 3.8 Im Ergebnis sind die beiden Teil-Trennungsvereinbarungen der Parteien vom 10. Juli 2025 sowie vom 18.November 2025 in Bezug auf die weiteren Kinder- belange zu genehmigen und im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen.
E. 4 Unterhaltsbeiträge
E. 4.1 Vorbemerkungen zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
E. 4.1.1 Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB).
E. 4.1.2 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Für diese drei Komponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften (Art. 276 ZGB). Der Geldunterhalt gliedert sich auf in Bar- und Be- treuungsunterhalt (Art. 285 ZGB; vgl. auch BGE 144 III 377), wobei grundsätzlich der "gebührende" Unterhalt des Kindes zu decken ist. Dieser ist allerdings abhängig
- 12 - von den konkreten, einer Familie zur Verfügung stehenden Mitteln. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils (welcher dadurch den sogenannten "Naturalunterhalt", nämlich Pflege und Erziehung erbringt), so ist der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig vom anderen Elternteil zu decken. Lässt sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht der gesamte als gebührend erachtete Unter- halt des Kindes decken (Mankofall), so ist der Fehlbetrag im Urteil auszuweisen (Art. 301a lit. c ZPO). Bei der Berechnung ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschuss- verteilung auszugehen, wobei zunächst nach Möglichkeit allseits das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu decken ist, hernach bei verbleibenden Mitteln der familienrechtlich erweiterte Bedarf berücksichtigt werden kann und schliesslich ein allfälliger Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist dabei die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293).
E. 4.1.3 Mit den vorhandenen Mitteln ist zunächst das Existenzminimum des Unter- haltsschuldners zu decken, da in dieses gemäss langjähriger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden darf. Hernach ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss ihr Betreuungsunterhalt zu decken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Erst dann ist zu prüfen, ob Ehegattenunterhalt geschuldet ist bzw. gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3).
E. 4.1.4 Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihren effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17). Im Regelfall wird dem hauptbe- treuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemu- tet (sogenannte Schulstufenregel, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
- 13 -
E. 4.1.5 Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungs- fähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asym- metrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (OGer ZH LC210010 vom 14. Juli 2022, E. III. 5.3. m.w.H.).
E. 4.1.6 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Um- stände berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch ein Ermessensentscheid. Der Ent- scheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung dar, sondern er ist letztlich immer nach Recht und Billigkeit zu treffen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, in FamPra.ch 2020, S. 317 m.w.H.).
E. 4.2 Phasenbildung
E. 4.2.1 Die Gesuchstellerin verlangt rückwirkend Unterhalt ab 1. April 2024 (act. 29 S. 2). Der Gesuchsgegner weist zurecht darauf hin, dass gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB Unterhaltsbeiträge ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (act. 35 S. 6). Da das Eheschutzgesuch am 28. Mai 2025 beim hiesigen Gericht eingereicht wurde (act. 1), kann daher erst ab 1. Juni 2024 rückwirkend unterhalt verlangt werden.
E. 4.2.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die abgeschlossenen Jahre in separate Pha- sen zu gliedern. Demnach gilt es Unterhalt für folgende Phasen festzulegen: Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)
- 14 -
E. 4.3 Einkommen und Bedarf der Parteien in den jeweiligen Phasen
E. 4.3.1 Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024)
E. 4.3.1.1 Einkommen der Gesuchstellerin 4.3.1.1.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie maximal Fr. 5'822.– netto verdienen könne (act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin in einem 75 % Pensum arbeiten müsse und ihr damit inkl. Bonus und Prämie monatlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'322.54 anzurechnen sei (act. 35 S. 7). Er rechnet ihr dieses Einkommen auch rückwirkend an (vgl. act. 36/49). 4.3.1.1.2. Damit verlangt der Gesuchsgegner die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen je- doch nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst (wenn überhaupt) nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 863 f.). Der Gesuchsgegner nennt kei- nerlei Gründe, welche eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens rechtfertigen würden. Auch sind solche nicht erkennbar. Es ist daher für diese Phase zu prüfen, was die Gesuchstellerin effektiv verdient hat. 4.3.1.1.3. Die Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin liegen für die Monate Juni 2024 bis Dezember 2024 allesamt im Recht (act. 6/17) und lassen sich wie folgt zusammenfassen: netto Gehalt Juni 2024 6'338.00 Juli 2024 7'327.70 August 2024 7'327.70 September 2024 7'327.70 Oktober 2024 7'327.70 November 2024 7'327.70 Dezember 2024 11'244.05 Total 54'220.55
- 15 - 4.3.1.1.4. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2024 eine Prämie in der Höhe von Fr. 4'587.– erhalten hat (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17). Von dieser Prämie gilt es die AHV/ALV-Beiträge von insgesamt
E. 4.3.1.2 Einkommen des Gesuchsgegners 4.3.1.2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2024 durchschnittlich unter Anrechnung der Vermietung von zwei Parkplätzen und unter Berücksichtigung eines hälftigen Bonusanteils monatlich netto Fr. 13'475.05 verdient habe (vgl. dazu act. 29 Rz. 21 ff. insb. Rz. 28; Prot. S. 35).
- 16 - 4.3.1.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 ca. 80 % mit sehr flexiblen Arbeitszeiten gearbeitet habe. Aufgrund eines administrativen Feh- lers der Arbeitgeberin sei sein Lohn damals nicht gleich auf 80 % reduziert worden. Die Reduktion des Lohnes sei über unbezahlte Ferientage abgebildet worden, wo- durch auch der Bonus und das 13. Monatsgehalt noch auf ein 100 % Gehalt ge- rechnet ausbezahlt worden sei. Dieser Modus sei nur für 2024 aus Kulanz der Ar- beitgeberin möglich gewesen (act. 35 S. 8). Unter Berücksichtigung des unbezahl- ten Urlaubs habe er durchschnittlich Fr. 11'680.93 monatlich verdient (act. 35 S. 9). Hinzuzurechnen sei noch die Vermietung des Parkplatzes von Fr. 80.– (act. 35 S. 13). Der Bonus gelte es für das Jahr 2024 separat zu berechnen. Der Anspruch der Gesuchstellerin an seinem Bonus betrage dabei für das Jahr 2024 Fr. 11'309.13 (act. 35 S. 12). 4.3.1.2.3. Wie bei der Gesuchstellerin ist beim Gesuchsgegner entscheidend, was er im Jahr 2024 als Einkommen ausbezahlt bekommen hat. Einzelne Lohnabrech- nungen hat er dabei nicht zu den Akten gelegt. Gemäss Lohnausweis 2024 hat der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 186'636.– netto ausbezahlt erhalten (act. 16/7). Darin inkludiert ist der Bonus aus dem Jahr 2023 in der Höhe von brutto Fr. 43'143.– (act. 16/7). Wie aus der Lohnabrechnung April 2025 ersichtlich, wurde dem Gesuchsgegner für das Jahr 2024 ein Bonus in der Höhe von Fr. 53'002.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge insgesamt also Fr. 50'192.90 ausbezahlt (vgl. Lohn- abrechnung April 2025; act. 16/8). Um das Gehalt inkl. Bonus für das Jahr 2024 zu ermitteln, muss daher der Bonus 2023 vom Lohnausweis 2024 abgezogen werden. Der Netto-Bonus 2023 betrug demgemäss Fr. 40'856.40 (= Fr. 43'143.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge). Ohne Bonus hat der Gesuchsgegner somit im Jahr 2024 Fr. 145'779.60 (= Fr. 186'636.– ./. Fr. 40'856.40) resp. Fr. 11'213.80 monatlich netto verdient, unter Berücksichtigung, dass der Jahreslohn in 13 Monaten ausbe- zahlt wird. Der netto Bonus 2024 betrug wie ausgeführt Fr. 50'192.90 (vgl. dazu Lohnabrechnung April 2025; act. 16/8). Dieser Bonus gilt es pro rata für 7 Monate zu berechnen und betrug somit für Juni bis Dezember 2024 anteilsmässig Fr. 2'439.95 (= Fr. 50'192.90 / 12 *7/12) pro Monat. Ebenfalls pro rata gilt es noch den 13. Monatslohn in der Höhe von monatlich Fr. 545.10 (=Fr. 11'213.80 / 12
- 17 - *7/12) zu berücksichtigen. Insgesamt hat der Gesuchsgegner daher Fr. 14'198.85 (= Fr. 11'213.80 + Fr. 2'439.95 + Fr. 545.10) netto verdient. Hinzuzurechnen sind sodann die Fr. 80.– pro Monat aus der Vermietung des Parkplatzes (vgl. act. 35 S. 13). Dass der Gesuchsgegner einen weiteren Parkplatz entgeltlich vermietet hat, konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, da der Gesuchsgegner dieser Behauptung in der Parteibefragung unter Strafandrohung glaubhaft widersprochen hat (vgl. Prot. S. 52 f.). 4.3.1.2.4. Dass der Gesuchsgegner aufgrund einer Reduktion seines Arbeitspen- sums im Berechnungszeitraum (Juni bis Dezember 2024) weniger verdient haben soll und ihm aufgrund von unbezahltem Urlaub weniger angerechnet werden könne (vgl. act. 35 S. 9), konnte er sodann nicht mit geeigneten Urkunden glaubhaft ma- chen. 4.3.1.2.5. Total ist dem Gesuchsgegner daher ein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase von Juni 2024 bis und mit Dezember 2024 von Fr. 14'278.– (inkl. Bonusanteil, 13. Monatslohnanteil und Mieterlös) anzurechnen.
E. 4.3.1.3 Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 200.– pro Kind im Jahr 2024 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17).
E. 4.3.1.4 Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 18 -
a) Grundbetrag Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierender Obhut), ist der Grund- betrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteilen anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., N 942). Beide Eltern haben – jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechender Leistungsfähigkeit Ausla- gen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind, zu über- nehmen. Die Gesuchstellerin verlangt eine Berücksichtigung der Grundbeträge in ihrem Haushalt von Fr. 250.– pro Kind (act. 29 Rz. 30). Sie begründet dies zusammen- fassend damit, dass ihr allgemeiner Vorschlag zum Umgang mit "Klein-Ausgaben" für die Kinder zwischen den Parteien nicht habe geklärt werden können. Sie sei jene, die dann die notwendigen Dinge für die Kinder kaufen müsse (act. 29 Rz. 30). Der Gesuchsgegner ist damit nicht einverstanden und beantragt eine hälftige Auf- teilung des Kindergrundbetrags (act. 35 S. 13 f.).
- 19 - Die Parteien haben sich auf eine hälftige Betreuung der Kinder geeinigt (vgl. act. 17 Ziff. 2.c). Damit ist der Grundbetrag der Kinder in Höhe von Fr. 400.– pro Kind hälf- tig auf die Haushalte zu verteilen. Demnach haben sie sich auch gemeinsam an- teilsmässig an den Kosten, welche durch den Grundbetrag gedeckt werden müs- sen, zu verständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere Aufteilung zur Klä- rung dieser Frage beiträgt, da sich der Gesuchsgegner ansonsten auf den Stand- punkt stellen könnte, dass die Gesuchstellerin nun alle "Klein-Ausgaben" zu über- nehmen hätte. Es bleibt bei der hälftigen Aufteilung. Sämtliche Energiekosten sind im Grundbetrag bereits eingerechnet (Maier, a.a.O. N 931), weshalb die eingereichte EKZ-Rechnung der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 30) nicht separat berücksichtigt werden kann.
b) Wohnkosten Die Gesuchstellerin hat bis September 2024 in einer Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 2'100.– gewohnt (vgl. Prot. S. 37). Danach ist sie umgezogen und der Mietzins der neuen Wohnung betrug ab diesem Zeitpunkt Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Die Gesuchstellerin verlangt zusätzlich die Berücksichtigung von zusätzlichen Ne- benkosten in der Höhe von monatlich Fr. 15.– aufgrund einer Nebenkostennach- zahlung sowie die Berücksichtigung der Parkplatzmieten. Weiter habe sie die neue Wohnung zwar am 1. Oktober 2024 bezogen, musste aber auch noch den Okto- bermietzins für die alte Wohnung bezahlen (Prot. S. 37). Bei dem Parkplatzmietzins handelt es sich wenn überhaupt um Mobilitätskosten und nicht um Wohnkosten. Die Nebenkostennachzahlung wurde zudem nicht ge- nügend glaubhaft gemacht, da keine entsprechenden Belege eingereicht wurden. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls findet der im Oktober doppelt bezahlte Mietzins keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dass der Woh- nungswechsel nicht nahtlos geklappt hat, liegt nicht in der Verantwortung des Ge- suchsgegners, weshalb er sich an diesen Mehrkosten auch nicht beteiligen muss. Damit hatte die Gesuchstellerin in der Phase 1 durchschnittliche Wohnkosten in der
- 20 - Höhe von Fr. 2'355.– (= [4*Fr. 2'100.– + 3*Fr. 2'695.–]/7). Der Mietzins ist praxis- gemäss prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 durchschnittlich Fr. 871.08 Hypothekarzinsen bezahlt habe (act. 35 S. 21). Weiter macht er Neben- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.– geltend und bezieht sich damit auf Kosten von 2 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'920'000.– (act. 35 S. 20). Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen beziehungsweise einen angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.3, m.w.H.; Maier, a.a.O., N 974). Das Obergericht des Kantons Zürich rechnet praxisgemäss mit einem Pauschalbe- trag von 1 % des Verkehrswerts der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5 m.w.H.). Die Hypothekarzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 871.– sind belegt (act. 36/45-46). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt Fr. 1'920'000.– (act. 36/48 S. 11). 1 % davon sind jährlich Fr. 19'200.– resp. Fr. 1'600.– pro Monat. Insgesamt lassen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in dieser Phase auf Fr. 2'471.– (= Fr. 871.– + Fr. 1'600.–) beziffern. Die Wohnkosten sind praxisgemäss prozen- tual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.
c) Krankenkasse (KVG) Die Grundversicherung beträgt in dieser Phase gerundet Fr. 464.– für die Gesuch- stellerin (act. 14/14) und Fr. 439.– für den Gesuchsgegner (act. 35 S. 21) und je Fr. 99.– (act. 35 S. 21) für die Kinder. Die Grundversicherung der Kinder ist im Haushalt des Gesuchsgegners einzuberechnen.
- 21 -
d) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht für sich insgesamt Fr. 150.– zusätzliche ungedeckte Ge- sundheitskosten pro Monat geltend (act. 13 Rz. 33; act. 29 Rz. 34). Ausgewiesen sind zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'294.60 resp. Fr. 107.80 pro Monat (vgl. act. 6/22). Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Yoga- kurse, Coachings, Workshops und Gesundheitskurse (act. 13 Rz. 33) können man- gels Anordnung durch einen Arzt nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Kosten sind durch den Überschussanteil zu bezahlen. Der Gesuchsgegner macht für sich und die Kinder keine ungedeckten Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 36/49).
e) Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin führt detailliert auf, weshalb sie auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 29 Rz. 26 ff.). Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Kosten für ein privates Motorfahrzeug dürfen im Bedarf jedoch nur dann berück- sichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde (von der Haus- tür zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (Maier, a.a.O., N 1039 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Fahrzeug nicht bei den Arbeitswegkosten berücksichtigt werden kann. Der Umstand, wonach die Kinder zur Schule gebracht werden müs- sen, ist bei den Arbeitswegkosten nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Gesuch- stellerin ein 3-Zonen Abo von jährlich Fr. 1'200.– anzurechnen resp. Fr. 100.– pro Monat. Weshalb auch ein Halbtaxabonnement notwendig sein soll (vgl. act. 29 Rz. 38), wurde nicht begründet und erschliesst sich nicht. Bei diesem Ergebnis sind auch die Parkplatzkosten im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für das Auto sind daher allesamt aus dem Überschuss der Gesuchstel- lerin zu begleichen. Der Gesuchsgegner selbst macht ein 3-Zonen-Abo des Z-Passes in der Höhe von Fr. 146.– geltend (act. 35 S. 22). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen
- 22 - ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 3-Zonen Abo des Z-Passes kostet Fr. 1'352.–. Dem Gesuchsgegner ist entsprechend Fr. 113.– pro Monat anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegener ist damit einverstanden, dass ihm Fr. 132.– im Bedarf ange- rechnet werden (act. 35 S. 23). Die Gesuchstellerin machte für sich im Eheschutz- gesuch einen Betrag ebenfalls von Fr. 132.– geltend (act. 13 Rz. 36). Der Gesuchs- gegner anerkannte dies (act. 35 S. 20), weshalb auch der Gesuchsstellerin Fr. 132.– anzurechnen sind.
g) Fremdbetreuungskosten Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von D._____ in der ersten Phase von durchschnittlich Fr. 1'238.– (act. 35 S. 22) sind mit der von der Gesuchstellerin eingereichten Bescheinigung über die Elternbeiträge von D._____ übereinstimmend (vgl. act. 6/25) und damit zu berücksichtigen. Zudem be- antragen die Parteien übereinstimmend, für C._____ Fr. 390.– im Bedarf zu be- rücksichtigen (vgl. act. 13 Rz. 40; act. 35 S. 22).
h) Kommunikationskosten Für die Kommunikationskosten macht die Gesuchstellerin insgesamt inkl. Serafe Fr. 150.– geltend (act. 13 Rz. 37). Diese Position hat auch der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung in dieser Höhe berücksichtigt (vgl. act. 36/49), weshalb diese Bedarfsposition zu übernehmen ist.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Die Parteien beantragen übereinstimmend für diese Bedarfsposition Fr. 40.– ein- zusetzen (vgl. act. 13 Rz. 37; act. 35 S. 20).
j) Krankenkasse (VVG) Für die Gesuchstellerin sind Fr. 665.40 für das ganze 2024 resp. gerundet Fr. 56.– pro Monat ausgewiesen (act. 6/22). Der Gesuchsgegner macht zudem für das Jahr
- 23 - 2024 für sich Fr. 21.– und für die Kinder Fr. 85.– resp. Fr. 45.– geltend (act. 35 S. 21). Dies ist zu übernehmen.
k) 3. Säule, die Sparquote sowie Unterstützungsleistungen an die Familie Beide Parteien haben im Jahr 2024 den vollen Betrag in die 3. Säule einbezahlt und beide Parteien rechnen den Beitrag in die 3. Säule in den Bedarf ein. Somit ist es gerechtfertigt, beiden Parteien für die Äufnung der 3. Säule monatlich Fr. 588.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 6/29). Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung einer Sparquote in seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 602.– (act. 35 S. 23; act. 36/49). Zusammenfassend macht er gel- tend, dass auch mit den Mehrkosten durch die Trennung und die doppelte Haus- haltsführung ein Überschuss vorhanden sei, womit auch beide Parteien weiterhin ein Anrecht auf ihre Sparquote hätten (act. 35 S. 23). Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote und ist diese nach Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten auf- gebraucht worden bzw. erzielen die von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen seit der Trennung ein massgeblich höheres Einkommen, so ist in Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Maier, a.a.O., N 1162). Die Sparquote wird daher nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, sondern vom allfälligen Überschuss in Abzug gebracht, sofern dieser nicht aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Es ist daher erst zu einem spä- teren Zeitpunkt zu prüfen, ob eine Sparquote berücksichtigt werden kann. Weiter macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 592.– für die Unterstützung seiner Familie in seinem Bedarf geltend (act. 35 S. 24). Dabei handelt es sich je- doch um freiwillige Leistungen, für welche keine Rechtspflicht besteht. Weiter ge- hen die familiären Pflichten für die eigenen Kinder und die eigene Ehefrau den Un- terstützungsleistungen gegenüber Eltern und Geschwistern klar vor. Überdies sind die Leistungen mit der eingereichten Sammelbeilage (act. 36/44) auch nicht genü- gend substantiiert und damit einzig behauptet. Auch unter Anwendung der Offizial-
- 24 - maxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf eine Sammelbeilage zu prü- fen, ob diese zur Untermauerung der Behauptung des Gesuchsgegners ausreicht. Insgesamt besteht damit keine Möglichkeit, solche Unterstützungsleistungen im Bedarf zu berücksichtigen.
l) laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren Elterntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus des- sen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge ste- henden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrecht- lich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbei- träge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausge- schlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Prak- tikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut be- findet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Auf- grund der Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verh.- und Elterntarif zu.
- 25 - Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 89'760.00 Fr. 89'760.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 104'560.00 Fr. 104'560.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'693.00 Fr. 2'693.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Total Abzüge Fr. 34'033.00 Fr. 27'733.00 steuerbares Einkommen Fr. 70'527.00 Fr. 76'827.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 6'075.– (davon Fr. 361.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 507.– pro Monat, wo- bei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 50.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 26 - Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 171'336.00 Fr. 171'336.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 192'696.00 Fr. 192'696.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 19'536.00 Fr. 19'536.00
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'452.00 Fr. 10'452.00 Total Abzüge Fr. 59'484.00 Fr. 57'184.00 steuerbares Einkommen Fr. 133'212.00 Fr. 135'512.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 26’578.– (davon Fr. 5’698.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 2'215.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen.
- 27 - GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'480.00 14'278.00 21'758.00 Bedarf in Fr. 4'672.00 6'283.00 10'955.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'808.00 7'995.00 10'803.00 Leistungsfähigkeit in % 25.99 74.01 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'265.85 3'604.15 4'870.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'592.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12.– (Fr. 6.– je Kind) beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'542.– (= Fr. 2'808.– ./. Fr. 1'266.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'391.– (= Fr. 7'995.– ./. Fr. 3'604.–). Der Gesuchsgegner macht wie bereits erwähnt eine Sparquote in der Höhe von Fr. 602.– pro Monat geltend. Der Überschuss der Parteien beträgt zusammen noch Fr. 5'933.–. Die Trennungsbedingten Mehrkosten bestehen insbesondere in den neuen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2'355.–, in den erhöhten Grundbe- trägen der Parteien von insgesamt Fr. 1'000.– und in den Mehrkosten für die Ver- sicherung, Serafe und Kommunikation in der Höhe von insgesamt Fr. 190.–. Der Umstand alleine, dass ein Überschuss vorhanden ist, berechtigt nicht zur An- rechnung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner hat vielmehr nicht glaubhaft ge- macht, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im Jahr 2024 bisher den höchsten Bonus erzielt hat, der auch in sei- nem Einkommen eingerechnet wurde, ändert sich nichts daran, dass dieser Mehr- verdienst nicht ausreicht, um die trennungsbedingten Mehrkosten sowie die Spar- quote zu decken. Im Ergebnis kann die Sparquote nicht vom Überschuss des Ge- suchsgegners in Abzug gebracht werden. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _
- 28 - Überschussverteilung GSin 1'542 514 129 129 514 129 129 Überschussverteilung GGer 4'391 1'464 366 366 1'464 366 366 Verrechnung 2'849 950 237 237 950 237 237 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin in der ersten Phase rückwirkend je Fr. 243.– (= Fr. 6.– [Barunterhalt] und Fr. 237.– Überschussanteil) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 950.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
E. 4.3.1.4a Grundbetrag Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierender Obhut), ist der Grund- betrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteilen anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., N 942). Beide Eltern haben – jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechender Leistungsfähigkeit Ausla- gen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind, zu über- nehmen. Die Gesuchstellerin verlangt eine Berücksichtigung der Grundbeträge in ihrem Haushalt von Fr. 250.– pro Kind (act. 29 Rz. 30). Sie begründet dies zusammen- fassend damit, dass ihr allgemeiner Vorschlag zum Umgang mit "Klein-Ausgaben" für die Kinder zwischen den Parteien nicht habe geklärt werden können. Sie sei jene, die dann die notwendigen Dinge für die Kinder kaufen müsse (act. 29 Rz. 30). Der Gesuchsgegner ist damit nicht einverstanden und beantragt eine hälftige Auf- teilung des Kindergrundbetrags (act. 35 S. 13 f.).
- 19 - Die Parteien haben sich auf eine hälftige Betreuung der Kinder geeinigt (vgl. act. 17 Ziff. 2.c). Damit ist der Grundbetrag der Kinder in Höhe von Fr. 400.– pro Kind hälf- tig auf die Haushalte zu verteilen. Demnach haben sie sich auch gemeinsam an- teilsmässig an den Kosten, welche durch den Grundbetrag gedeckt werden müs- sen, zu verständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere Aufteilung zur Klä- rung dieser Frage beiträgt, da sich der Gesuchsgegner ansonsten auf den Stand- punkt stellen könnte, dass die Gesuchstellerin nun alle "Klein-Ausgaben" zu über- nehmen hätte. Es bleibt bei der hälftigen Aufteilung. Sämtliche Energiekosten sind im Grundbetrag bereits eingerechnet (Maier, a.a.O. N 931), weshalb die eingereichte EKZ-Rechnung der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 30) nicht separat berücksichtigt werden kann.
E. 4.3.1.4b Wohnkosten Die Gesuchstellerin hat bis September 2024 in einer Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 2'100.– gewohnt (vgl. Prot. S. 37). Danach ist sie umgezogen und der Mietzins der neuen Wohnung betrug ab diesem Zeitpunkt Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Die Gesuchstellerin verlangt zusätzlich die Berücksichtigung von zusätzlichen Ne- benkosten in der Höhe von monatlich Fr. 15.– aufgrund einer Nebenkostennach- zahlung sowie die Berücksichtigung der Parkplatzmieten. Weiter habe sie die neue Wohnung zwar am 1. Oktober 2024 bezogen, musste aber auch noch den Okto- bermietzins für die alte Wohnung bezahlen (Prot. S. 37). Bei dem Parkplatzmietzins handelt es sich wenn überhaupt um Mobilitätskosten und nicht um Wohnkosten. Die Nebenkostennachzahlung wurde zudem nicht ge- nügend glaubhaft gemacht, da keine entsprechenden Belege eingereicht wurden. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls findet der im Oktober doppelt bezahlte Mietzins keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dass der Woh- nungswechsel nicht nahtlos geklappt hat, liegt nicht in der Verantwortung des Ge- suchsgegners, weshalb er sich an diesen Mehrkosten auch nicht beteiligen muss. Damit hatte die Gesuchstellerin in der Phase 1 durchschnittliche Wohnkosten in der
- 20 - Höhe von Fr. 2'355.– (= [4*Fr. 2'100.– + 3*Fr. 2'695.–]/7). Der Mietzins ist praxis- gemäss prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 durchschnittlich Fr. 871.08 Hypothekarzinsen bezahlt habe (act. 35 S. 21). Weiter macht er Neben- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.– geltend und bezieht sich damit auf Kosten von 2 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'920'000.– (act. 35 S. 20). Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen beziehungsweise einen angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.3, m.w.H.; Maier, a.a.O., N 974). Das Obergericht des Kantons Zürich rechnet praxisgemäss mit einem Pauschalbe- trag von 1 % des Verkehrswerts der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5 m.w.H.). Die Hypothekarzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 871.– sind belegt (act. 36/45-46). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt Fr. 1'920'000.– (act. 36/48 S. 11). 1 % davon sind jährlich Fr. 19'200.– resp. Fr. 1'600.– pro Monat. Insgesamt lassen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in dieser Phase auf Fr. 2'471.– (= Fr. 871.– + Fr. 1'600.–) beziffern. Die Wohnkosten sind praxisgemäss prozen- tual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.
E. 4.3.1.4c Krankenkasse (KVG) Die Grundversicherung beträgt in dieser Phase gerundet Fr. 464.– für die Gesuch- stellerin (act. 14/14) und Fr. 439.– für den Gesuchsgegner (act. 35 S. 21) und je Fr. 99.– (act. 35 S. 21) für die Kinder. Die Grundversicherung der Kinder ist im Haushalt des Gesuchsgegners einzuberechnen.
- 21 -
E. 4.3.1.4d Ungedeckte Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht für sich insgesamt Fr. 150.– zusätzliche ungedeckte Ge- sundheitskosten pro Monat geltend (act. 13 Rz. 33; act. 29 Rz. 34). Ausgewiesen sind zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'294.60 resp. Fr. 107.80 pro Monat (vgl. act. 6/22). Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Yoga- kurse, Coachings, Workshops und Gesundheitskurse (act. 13 Rz. 33) können man- gels Anordnung durch einen Arzt nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Kosten sind durch den Überschussanteil zu bezahlen. Der Gesuchsgegner macht für sich und die Kinder keine ungedeckten Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 36/49).
E. 4.3.1.4e Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin führt detailliert auf, weshalb sie auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 29 Rz. 26 ff.). Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Kosten für ein privates Motorfahrzeug dürfen im Bedarf jedoch nur dann berück- sichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde (von der Haus- tür zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (Maier, a.a.O., N 1039 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Fahrzeug nicht bei den Arbeitswegkosten berücksichtigt werden kann. Der Umstand, wonach die Kinder zur Schule gebracht werden müs- sen, ist bei den Arbeitswegkosten nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Gesuch- stellerin ein 3-Zonen Abo von jährlich Fr. 1'200.– anzurechnen resp. Fr. 100.– pro Monat. Weshalb auch ein Halbtaxabonnement notwendig sein soll (vgl. act. 29 Rz. 38), wurde nicht begründet und erschliesst sich nicht. Bei diesem Ergebnis sind auch die Parkplatzkosten im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für das Auto sind daher allesamt aus dem Überschuss der Gesuchstel- lerin zu begleichen. Der Gesuchsgegner selbst macht ein 3-Zonen-Abo des Z-Passes in der Höhe von Fr. 146.– geltend (act. 35 S. 22). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen
- 22 - ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 3-Zonen Abo des Z-Passes kostet Fr. 1'352.–. Dem Gesuchsgegner ist entsprechend Fr. 113.– pro Monat anzurechnen.
E. 4.3.1.4f Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegener ist damit einverstanden, dass ihm Fr. 132.– im Bedarf ange- rechnet werden (act. 35 S. 23). Die Gesuchstellerin machte für sich im Eheschutz- gesuch einen Betrag ebenfalls von Fr. 132.– geltend (act. 13 Rz. 36). Der Gesuchs- gegner anerkannte dies (act. 35 S. 20), weshalb auch der Gesuchsstellerin Fr. 132.– anzurechnen sind.
E. 4.3.1.4g Fremdbetreuungskosten Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von D._____ in der ersten Phase von durchschnittlich Fr. 1'238.– (act. 35 S. 22) sind mit der von der Gesuchstellerin eingereichten Bescheinigung über die Elternbeiträge von D._____ übereinstimmend (vgl. act. 6/25) und damit zu berücksichtigen. Zudem be- antragen die Parteien übereinstimmend, für C._____ Fr. 390.– im Bedarf zu be- rücksichtigen (vgl. act. 13 Rz. 40; act. 35 S. 22).
E. 4.3.1.4h Kommunikationskosten Für die Kommunikationskosten macht die Gesuchstellerin insgesamt inkl. Serafe Fr. 150.– geltend (act. 13 Rz. 37). Diese Position hat auch der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung in dieser Höhe berücksichtigt (vgl. act. 36/49), weshalb diese Bedarfsposition zu übernehmen ist.
E. 4.3.1.4i Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Die Parteien beantragen übereinstimmend für diese Bedarfsposition Fr. 40.– ein- zusetzen (vgl. act. 13 Rz. 37; act. 35 S. 20).
E. 4.3.1.4j Krankenkasse (VVG) Für die Gesuchstellerin sind Fr. 665.40 für das ganze 2024 resp. gerundet Fr. 56.– pro Monat ausgewiesen (act. 6/22). Der Gesuchsgegner macht zudem für das Jahr
- 23 - 2024 für sich Fr. 21.– und für die Kinder Fr. 85.– resp. Fr. 45.– geltend (act. 35 S. 21). Dies ist zu übernehmen.
E. 4.3.1.4k 3. Säule, die Sparquote sowie Unterstützungsleistungen an die Familie Beide Parteien haben im Jahr 2024 den vollen Betrag in die 3. Säule einbezahlt und beide Parteien rechnen den Beitrag in die 3. Säule in den Bedarf ein. Somit ist es gerechtfertigt, beiden Parteien für die Äufnung der 3. Säule monatlich Fr. 588.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 6/29). Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung einer Sparquote in seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 602.– (act. 35 S. 23; act. 36/49). Zusammenfassend macht er gel- tend, dass auch mit den Mehrkosten durch die Trennung und die doppelte Haus- haltsführung ein Überschuss vorhanden sei, womit auch beide Parteien weiterhin ein Anrecht auf ihre Sparquote hätten (act. 35 S. 23). Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote und ist diese nach Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten auf- gebraucht worden bzw. erzielen die von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen seit der Trennung ein massgeblich höheres Einkommen, so ist in Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Maier, a.a.O., N 1162). Die Sparquote wird daher nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, sondern vom allfälligen Überschuss in Abzug gebracht, sofern dieser nicht aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Es ist daher erst zu einem spä- teren Zeitpunkt zu prüfen, ob eine Sparquote berücksichtigt werden kann. Weiter macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 592.– für die Unterstützung seiner Familie in seinem Bedarf geltend (act. 35 S. 24). Dabei handelt es sich je- doch um freiwillige Leistungen, für welche keine Rechtspflicht besteht. Weiter ge- hen die familiären Pflichten für die eigenen Kinder und die eigene Ehefrau den Un- terstützungsleistungen gegenüber Eltern und Geschwistern klar vor. Überdies sind die Leistungen mit der eingereichten Sammelbeilage (act. 36/44) auch nicht genü- gend substantiiert und damit einzig behauptet. Auch unter Anwendung der Offizial-
- 24 - maxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf eine Sammelbeilage zu prü- fen, ob diese zur Untermauerung der Behauptung des Gesuchsgegners ausreicht. Insgesamt besteht damit keine Möglichkeit, solche Unterstützungsleistungen im Bedarf zu berücksichtigen.
E. 4.3.1.4l laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren Elterntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus des- sen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge ste- henden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrecht- lich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbei- träge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausge- schlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Prak- tikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut be- findet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Auf- grund der Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verh.- und Elterntarif zu.
- 25 - Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 89'760.00 Fr. 89'760.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 104'560.00 Fr. 104'560.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'693.00 Fr. 2'693.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Total Abzüge Fr. 34'033.00 Fr. 27'733.00 steuerbares Einkommen Fr. 70'527.00 Fr. 76'827.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 6'075.– (davon Fr. 361.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 507.– pro Monat, wo- bei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 50.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 26 - Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 171'336.00 Fr. 171'336.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 192'696.00 Fr. 192'696.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 19'536.00 Fr. 19'536.00
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'452.00 Fr. 10'452.00 Total Abzüge Fr. 59'484.00 Fr. 57'184.00 steuerbares Einkommen Fr. 133'212.00 Fr. 135'512.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 26’578.– (davon Fr. 5’698.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 2'215.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen.
- 27 - GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'480.00 14'278.00 21'758.00 Bedarf in Fr. 4'672.00 6'283.00 10'955.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'808.00 7'995.00 10'803.00 Leistungsfähigkeit in % 25.99 74.01 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'265.85 3'604.15 4'870.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'592.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12.– (Fr. 6.– je Kind) beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'542.– (= Fr. 2'808.– ./. Fr. 1'266.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'391.– (= Fr. 7'995.– ./. Fr. 3'604.–). Der Gesuchsgegner macht wie bereits erwähnt eine Sparquote in der Höhe von Fr. 602.– pro Monat geltend. Der Überschuss der Parteien beträgt zusammen noch Fr. 5'933.–. Die Trennungsbedingten Mehrkosten bestehen insbesondere in den neuen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2'355.–, in den erhöhten Grundbe- trägen der Parteien von insgesamt Fr. 1'000.– und in den Mehrkosten für die Ver- sicherung, Serafe und Kommunikation in der Höhe von insgesamt Fr. 190.–. Der Umstand alleine, dass ein Überschuss vorhanden ist, berechtigt nicht zur An- rechnung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner hat vielmehr nicht glaubhaft ge- macht, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im Jahr 2024 bisher den höchsten Bonus erzielt hat, der auch in sei- nem Einkommen eingerechnet wurde, ändert sich nichts daran, dass dieser Mehr- verdienst nicht ausreicht, um die trennungsbedingten Mehrkosten sowie die Spar- quote zu decken. Im Ergebnis kann die Sparquote nicht vom Überschuss des Ge- suchsgegners in Abzug gebracht werden. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _
- 28 - Überschussverteilung GSin 1'542 514 129 129 514 129 129 Überschussverteilung GGer 4'391 1'464 366 366 1'464 366 366 Verrechnung 2'849 950 237 237 950 237 237 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin in der ersten Phase rückwirkend je Fr. 243.– (= Fr. 6.– [Barunterhalt] und Fr. 237.– Überschussanteil) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 950.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
E. 4.3.2 Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025)
E. 4.3.2.1 Einkommen der Gesuchstellerin Das Einkommen der Gesuchstellerin für den Zeitraum Januar bis August 2025 und für den Oktober 2025 ist dokumentiert (act. 6/17; act. 14/10-11; act. 30/9; act. 37/1) und kann damit effektiv berechnet werden. Für die verbleibenden Monate Septem- ber, November und Dezember 2025 ist auf den Durchschnittswert der restlichen Monate des Jahres 2025 abzustellen. Es besteht wie in der vorangehenden Phase kein Grund, wie vom Gesuchgsgegner geltend gemacht (act. 35 S. 6 f.), ein höhe- res hypothetisches Einkommen anzurechnen. Monate 2025 Einkommen netto Quelle Januar 7'126.50 act. 6/17 Februar 6'549.10 act. 6/17 März 7'436.60 act. 6/17 April 11'236.95 act. 6/17 Mai 7'631.75 act. 14/11 Juni 7'233.15 act. 14/10 Juli 7'732.05 act. 30/9 August 7'130.60 act. 30/9 Oktober 6'999.75 act. 37/1 Total 69'076.45 Dieses Einkommen gilt es noch um die Kinderzulage von insgesamt Fr. 3'870.– (= 9 Monate à Fr. 430.–) sowie um die Bonuszahlung vom April 2025 für das Jahr 2024 in Höhe von netto Fr. 4'680.– (= Fr. 5'000.– abzüglich 6.4 % Sozialabgaben) zu bereinigen. Durchschnittlich verfügte die Gesuchstellerin damit über ein monat-
- 29 - liches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6'725.16 (= [Fr. 69'076.45 ./. Fr. 3'870.– ./. Fr. 4'680.–] / 9). Weiter zu berücksichtigen gilt es, dass die Gesuchstellerin in den letzten Jahren regelmässig einen Jahresbonus sowie eine Prämie erhalten hat (vgl. dazu die Aus- führungen in act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20; act. 35 S. 7). Die Gesuchstellerin weist jedoch darauf hin, dass diese Prämie und auch der Bonus nicht garantiert seien und daher nicht fix eingerechnet werden könnten (act. 29 Rz. 20). Im Jahr 2024 erhielt die Gesuchstellerin mit dem Bonus in der Höhe von netto Fr. 4'680.– (Lohn- abrechnung April 2025; act. 6/17) und der Prämie in der Höhe von netto Fr. 4'293.– (Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17) zusätzliche entgeltliche Zuwendun- gen in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'973.–. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte davon, gerundet Fr. 4'500.– resp. Fr. 375.– pro Monat in ihr Einkommen miteinzu- berechnen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus oder eine Prämie müssen da- her separat abgerechnet werden. Im Ergebnis ist in der Unterhaltsberechnung bei der Gesuchstellerin im Jahr 2025 von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von netto Fr. 7'100.– auszu- gehen.
E. 4.3.2.2 Einkommen des Gesuchsgegners Die Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vom Januar bis und mit Oktober 2025 liegen im Recht (act. 16/8; act. 36/15). Der Gesuchsgegner selbst beziffert sein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn mit Fr. 10'684.65 (vgl. act. 35 S. 9). Dieses deckt sich mit den im Recht liegenden Lohnabrechnungen, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Gesuchsgegner erhält regelmässig einen Bonus. Wie glaubhaft gemacht, vari- iert dieser von Jahr zu Jahr (vgl. act. 35 S. 10). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, weshalb ihm maximal die Hälfte des 8-jährigen Durchschnittsbonus auf ein 75 % Pensum, mithin Fr. 951.–, angerechnet werden könne (act. 35 S. 11 f.). Die- sen Ausführungen ist nicht zu folgen. Indem einzig die Hälfte eines angenommen Bonus angerechnet wird, wird bereits berücksichtigt, dass dieser stark schwanken
- 30 - kann. Gemäss Bundesgericht ist bei schwankenden Bonuszahlungen auf den Durchschnitt – in der Regel der letzten drei Jahre – abzustellen (BGer 5A_128/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). In Kombination mit der hälftigen Anrechnung ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Dreijahresdurchschnitt abgewichen werden soll. Gemäss Gesuchsgegner hat er für die Jahre 2022 bis 2024 durchschnittlich Fr. 43'607.– (= [Fr. 34'676.– + Fr. 43'143.– + Fr. 53'002.–] / 3) erhalten. Abzüglich der Sozialabgaben entspricht dies Fr. 40'816.–. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte davon und damit gerundet Fr. 20'400.– resp. Fr. 1'700.– pro Monat im Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Für das Jahr 2025 ist daher dem Gesuchsgeg- ner ein Einkommen von netto Fr. 12'464.– (inkl. Mietertrag des Parkplatzes [Fr. 80.–]) pro Monat anzurechnen.
E. 4.3.2.3 Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17).
E. 4.3.2.4 Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 31 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
b) Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchstellerin betragen brutto Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Herbst 2024 der Referenzzinssatz ge- sunken sei, weshalb bei der Gesuchstellerin einzig Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'555.20 zu berücksichtigen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin räumte anlässlich der Parteibefragung ein, dass sie noch keine Mietzinsreduktion geltend gemacht habe, dies jedoch nachholen werde (Prot. S. 49). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bösgläubig auf diesen Anspruch verzichtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Anspruch nichts gewusst hat. Auch an- lässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 10. Juli 2025 hat sie der Gesuchs- gegner auf die Mietzinsreduktion nicht hingewiesen, sondern einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'700.– anerkannt (vgl. act. 15 S. 15). Es wäre somit nicht statthaft,
- 32 - rückwirkend auf einen tieferen Mietzins abzustellen, vielmehr gilt es vom effektiv bezahlten Mietzins in der Höhe von Fr. 2'695.– auszugehen. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase 1 zu über- nehmen und betragen insgesamt Fr. 2'471.– pro Monat.
c) Krankenkasse (KVG) Die KVG-Prämie der Gesuchstellerin ist mit gerundet Fr. 464.– ausgewiesen (act. 14/14). Über die Prämienhöhe der Grundversicherung des Gesuchsgegners und der Kinder sind sich die Parteien einig (vgl. act. 29 Rz. 33; act. 35 S. 21).
d) ungedeckte Gesundheitskosten Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind von der vorherigen Phase 1 zu übernehmen. Es ist dabei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer längeren Krankschreibung weiterhin diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 108.– hatte.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Der Gesuchsgegner weist die durchschnittlichen Kosten für D._____ mit Fr. 1'065.– und für C._____ mit Fr. 390.– aus (vgl. act. 35 S. 22; act. 36/33-35). Sie sind in der Bedarfsrechnung zu übernehmen. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass ihr im Bedarf für die Kinder in ihrem Haushalt zusätzlich Fr. 30.– pro Kind für den Ferienhort berücksichtigt werden müsse (act. 13 Rz. 44; act. 29 Rz. 35).
- 33 - Die Parteien leben seit rund zwanzig Monaten getrennt und übernehmen seit die- sem Zeitpunkt die Kinderbetreuung je zur Hälfte. Da in dieser Zeit noch keine Kos- ten für den Ferienhort angefallen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese rückwir- kend angerechnet werden sollen. Mangels bisheriger Kosten können diese auch zukünftig nicht berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Die Höhe der Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin ist ausgewie- sen und beträgt monatlich gerundet Fr. 60.– (vgl. act. 14/14). Über die Höhe der VVG-Prämien für den Gesuchsgegners und die Kinder sind sich die Parteien einig (act. 29 Rz. 33 und act. 35 S. 21).
k) Dritte Säule Der maximale Beitrag in die 3. Säule betrug für das Jahr 2025 Fr. 7'258.– resp. gerundet Fr. 605.– pro Monat. Da beide Parteien die 3. Säule äufnen, rechtfertigt es sich, diesen monatlichen Beitrag zu berücksichtigen.
l) Laufende Steuern Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und
- 34 - Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 85'200.00 Fr. 85'200.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderzulagen Fr. 5'160.00 Fr. 5'160.00 Total Einkünfte Fr. 103'360.00 Fr. 103'360.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'556.00 Fr. 2'556.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Total Abzüge Fr. 34'100.00 Fr. 28'000.00 steuerbares Einkommen Fr. 69'260.00 Fr. 75'360.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 5'808.– (davon Fr. 289.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von Fr. 484.– pro Monat, wobei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 40.– im Bedarf zu berücksichtigen und den Rest (= Fr. 404.–) bei der Gesuchstellerin. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta-
- 35 - rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 149'568.00 Fr. 149'568.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 170'928.00 Fr. 170'928.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 17'460.00 Fr. 17'460.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 60'636.00 Fr. 58'336.00 steuerbares Einkommen Fr. 110'292.00 Fr. 112'592.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 19'248.– (davon Fr. 3'594.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'604.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 12'464.00 19'564.00 Bedarf in Fr. 4'760.00 5'720.00 10'480.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'340.00 6'744.00 9'084.00 Leistungsfähigkeit in % 25.76 74.24 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'259.39 3'629.61 4'889.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'491.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 139.– (= Fr. 3'630.–
- 36 - ./. Fr. 3'491.–) resp. mit gerundet Fr. 70.– monatlich pro Kind am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'081.– (= Fr. 2'340.– ./. Fr. 1'259.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'114.– (= Fr. 6'744.– ./. Fr. 3'630.–). In dieser Phase kann vom Überschuss keine Sparquote in Abzug gebracht werden. Einerseits hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass während des Zu- sammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsa- men Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde, und andererseits verfügt er nun über ein geringeres Einkomme, weshalb auch die- ser Umstand nicht zur Anrechnung der Sparquote berechtigt. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'081 360 90 90 360 90 90 Überschussverteilung GGer 3'114 1'038 260 260 1'038 260 260 Verrechnung 2'034 678 169 169 678 169 169 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 239.– (= Fr. 70.– [Barunterhalt] + Fr. 169.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 678.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
E. 4.3.2.4a Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
E. 4.3.2.4b Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchstellerin betragen brutto Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Herbst 2024 der Referenzzinssatz ge- sunken sei, weshalb bei der Gesuchstellerin einzig Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'555.20 zu berücksichtigen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin räumte anlässlich der Parteibefragung ein, dass sie noch keine Mietzinsreduktion geltend gemacht habe, dies jedoch nachholen werde (Prot. S. 49). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bösgläubig auf diesen Anspruch verzichtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Anspruch nichts gewusst hat. Auch an- lässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 10. Juli 2025 hat sie der Gesuchs- gegner auf die Mietzinsreduktion nicht hingewiesen, sondern einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'700.– anerkannt (vgl. act. 15 S. 15). Es wäre somit nicht statthaft,
- 32 - rückwirkend auf einen tieferen Mietzins abzustellen, vielmehr gilt es vom effektiv bezahlten Mietzins in der Höhe von Fr. 2'695.– auszugehen. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase 1 zu über- nehmen und betragen insgesamt Fr. 2'471.– pro Monat.
E. 4.3.2.4c Krankenkasse (KVG) Die KVG-Prämie der Gesuchstellerin ist mit gerundet Fr. 464.– ausgewiesen (act. 14/14). Über die Prämienhöhe der Grundversicherung des Gesuchsgegners und der Kinder sind sich die Parteien einig (vgl. act. 29 Rz. 33; act. 35 S. 21).
E. 4.3.2.4d ungedeckte Gesundheitskosten Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind von der vorherigen Phase 1 zu übernehmen. Es ist dabei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer längeren Krankschreibung weiterhin diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 108.– hatte.
E. 4.3.2.4e Mobilität Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
E. 4.3.2.4f Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
E. 4.3.2.4g Fremdbetreuungskosten Der Gesuchsgegner weist die durchschnittlichen Kosten für D._____ mit Fr. 1'065.– und für C._____ mit Fr. 390.– aus (vgl. act. 35 S. 22; act. 36/33-35). Sie sind in der Bedarfsrechnung zu übernehmen. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass ihr im Bedarf für die Kinder in ihrem Haushalt zusätzlich Fr. 30.– pro Kind für den Ferienhort berücksichtigt werden müsse (act. 13 Rz. 44; act. 29 Rz. 35).
- 33 - Die Parteien leben seit rund zwanzig Monaten getrennt und übernehmen seit die- sem Zeitpunkt die Kinderbetreuung je zur Hälfte. Da in dieser Zeit noch keine Kos- ten für den Ferienhort angefallen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese rückwir- kend angerechnet werden sollen. Mangels bisheriger Kosten können diese auch zukünftig nicht berücksichtigt werden.
E. 4.3.2.4h Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
E. 4.3.2.4i Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
E. 4.3.2.4j Krankenkasse (VVG) Die Höhe der Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin ist ausgewie- sen und beträgt monatlich gerundet Fr. 60.– (vgl. act. 14/14). Über die Höhe der VVG-Prämien für den Gesuchsgegners und die Kinder sind sich die Parteien einig (act. 29 Rz. 33 und act. 35 S. 21).
E. 4.3.2.4k Dritte Säule Der maximale Beitrag in die 3. Säule betrug für das Jahr 2025 Fr. 7'258.– resp. gerundet Fr. 605.– pro Monat. Da beide Parteien die 3. Säule äufnen, rechtfertigt es sich, diesen monatlichen Beitrag zu berücksichtigen.
E. 4.3.2.4l Laufende Steuern Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und
- 34 - Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 85'200.00 Fr. 85'200.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderzulagen Fr. 5'160.00 Fr. 5'160.00 Total Einkünfte Fr. 103'360.00 Fr. 103'360.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'556.00 Fr. 2'556.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Total Abzüge Fr. 34'100.00 Fr. 28'000.00 steuerbares Einkommen Fr. 69'260.00 Fr. 75'360.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 5'808.– (davon Fr. 289.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von Fr. 484.– pro Monat, wobei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 40.– im Bedarf zu berücksichtigen und den Rest (= Fr. 404.–) bei der Gesuchstellerin. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta-
- 35 - rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 149'568.00 Fr. 149'568.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 170'928.00 Fr. 170'928.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 17'460.00 Fr. 17'460.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 60'636.00 Fr. 58'336.00 steuerbares Einkommen Fr. 110'292.00 Fr. 112'592.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 19'248.– (davon Fr. 3'594.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'604.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 12'464.00 19'564.00 Bedarf in Fr. 4'760.00 5'720.00 10'480.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'340.00 6'744.00 9'084.00 Leistungsfähigkeit in % 25.76 74.24 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'259.39 3'629.61 4'889.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'491.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 139.– (= Fr. 3'630.–
- 36 - ./. Fr. 3'491.–) resp. mit gerundet Fr. 70.– monatlich pro Kind am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'081.– (= Fr. 2'340.– ./. Fr. 1'259.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'114.– (= Fr. 6'744.– ./. Fr. 3'630.–). In dieser Phase kann vom Überschuss keine Sparquote in Abzug gebracht werden. Einerseits hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass während des Zu- sammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsa- men Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde, und andererseits verfügt er nun über ein geringeres Einkomme, weshalb auch die- ser Umstand nicht zur Anrechnung der Sparquote berechtigt. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'081 360 90 90 360 90 90 Überschussverteilung GGer 3'114 1'038 260 260 1'038 260 260 Verrechnung 2'034 678 169 169 678 169 169 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 239.– (= Fr. 70.– [Barunterhalt] + Fr. 169.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 678.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
E. 4.3.3 Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens)
E. 4.3.3.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr insbesondere aufgrund der gesund- heitlichen Belastung ein Einkommen von maximal Fr. 5'822.– angerechnet werden könne (act. 29 Rz. 20).
- 37 - Die Gesuchstellerin hat im Jahr 2025 mit eingerechnetem Bonusanteil monatlich Fr. 7'100.– netto verdient. Auch wenn die langandauernde, teilweise Arbeitsunfä- higkeit aktenkundig ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass der Gesuchstel- lerin grundsätzlich bei der 50 % Betreuung der Kinder ein Arbeitspensum in der Höhe von 75 % zugemutet werden kann. Beide Parteien standen in den letzten Monaten aufgrund der Trennung nachvollziehbarerweise unter enormem Stress. Bei der Gesuchstellerin kam noch hinzu, dass sie sich eine neue Wohnung suchen musste und vom Gesuchsgegner nicht nur keinen Unterhaltsbeitrag erhielt, son- dern ihm sogar die Kinderzulagen überweisen musste. Mit dem vorliegenden Ent- scheid wird nun der Gesuchsgegner verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, womit dieser Prozess damit ein Ende findet. Es ist zu hoffen, dass sich damit auch der Stress der Gesuchstellerin reduziert und sie sich damit auch gesundheitlich erholen kann. Aufgrund der klaren Rechtsprechung, wonach ihr grundsätzlich ein 75 % Pensum zugemutet wird, und unter Berücksichtigung dessen, dass es noch keine Hinweise gibt, dass die Gesuchstellerin nachhaltig und längerfristig nicht in diesem Umfang arbeitsfähig ist, ist ihr weiterhin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7'100.– netto anzurechnen.
E. 4.3.3.2 Einkommen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner macht geltend, dass ihm ab 1. Januar 2026 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 9'429.– anzurechnen sei, da er sein Pensum auf 75 % reduziere. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Kinder zu 50 % zu betreuen und mehr als 75 % zu arbeiten (act. 35 S. 8 f.). Dem ist nicht zu folgen. Grundsätzlich hat jeder Elternteil seine maximale Leis- tungsfähigkeit auszuschöpfen. Nachdem die Parteien seit April 2024 getrennt leben und der Gesuchsteller sein Pensum bereits auf 80 % reduziert hat, ist es nicht statt- haft, dass er eigenmächtig sein Pensum weiter reduziert. Zudem wurde die zukünf- tige Pensumsreduktion lediglich behauptet. Dass er ab 1. Januar 2026 effektiv we- niger arbeiten und auch weniger verdienen werde, hat er nicht mit geeigneten Ur- kunden nachgewiesen. Dem Gesuchsgegner ist daher weiterhin das gleiche Gehalt anzurechnen, wie jenes, das er zuletzt im Jahr 2025 verdient hat. Damit entspricht sein monatliches Nettogehalt Fr. 9'284.–. Inkl. 13. Monatslohn ist ihm ein Gehalt in
- 38 - der Höhe von Fr. 10'057.– anzurechnen. Hinzuzurechnen gilt es noch einen Bonu- santeil in der Höhe von Fr. 20'400.– pro Jahr resp. Fr. 1'700.– pro Monat. Ein even- tuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Weiter hat der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass er ab 1. Januar 2026 den Parkplatz vor seinem Haus nicht mehr vermieten werde (Prot. S. 53). Auch hier gilt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die maximale Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, weshalb ihm auch weiterhin Mietzinseinnahmen von Fr. 80.– anzurechnen sind. Es ist zudem wenig glaubhaft, den Parkplatz zum 31. Dezember 2025 zu kündigen, aber anlässlich der Eheschutzverhandlung am 18. November 2025 noch keine schriftliche Kündigung vorweisen zu können. Insgesamt ist somit dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von Fr. 11'837.– (= Fr. 10'057.– + Fr. 1'700.– + Fr. 80.–) anzurechnen.
E. 4.3.3.3 Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17).
E. 4.3.3.4 Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 39 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
b) Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin eine Mietzinsreduk- tion zugute habe und daher einzig Fr. 2'555.20 als Wohnkosten anzurechnen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin macht geltend, diese Mietzinsreduktion zukünf- tig zu beantragen (Prot. S. 49). Es ist daher vom zukünftig reduzierten Mietzins in Höhe von Fr. 2'556.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesunkenen Teue- rung ist dieser glaubhaft, da eine Verrechnung der Mietzinsreduktion mit der Teue- rung nicht möglich ist. Der neue Mietzins ist auf grosse und kleine Köpfe zu vertei- len. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase zu überneh- men.
- 40 -
c) Krankenkasse (KVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
d) ungedeckte Gesundheitskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Diese betragen zukünftig auf Grundlage der Kosten im Jahr 2025 schätzungsweise Fr. 605.– für D._____ und Fr. 390.– für C._____. Für den Ferienhort können mangels bisher angefallener Kosten keine Bedarfszah- len berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
k) Dritte Säule Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
- 41 -
l) Laufende Steuern Die Steuerbelastung der Gesuchstellerin ist von der vorherigen Phase 2 zu über- nehmen. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0; Steuertarife 2025) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 142'044.00 Fr. 142'044.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 163'404.00 Fr. 163'404.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 11'940.00 Fr. 11'940.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 55'116.00 Fr. 52'816.00 steuerbares Einkommen Fr. 108'288.00 Fr. 110'588.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 18'651.– (davon Fr. 3'418.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'555.– pro Monat.
- 42 - Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 11'837.00 18'937.00 Bedarf in Fr. 4'691.00 5'671.00 10'362.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'409.00 6'166.00 8'575.00 Leistungsfähigkeit in % 28.09 71.91 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'224.59 3'134.41 4'359.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'031.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 103.– (= Fr. 3'134.– ./. Fr. 3'031.–) resp. mit gerundet Fr. 52.– pro Kind pro Monat am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'184.– (= Fr. 2'409.– ./. Fr. 1'225.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'032.– (= Fr. 6'166.– ./. Fr. 3'134.–). Auch in dieser Phase ist vom Überschuss des Gesuchsgegners keine Sparquote in Abzug zu bringen. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'184 395 99 99 395 99 99 Überschussverteilung GGer 3'032 1'011 253 253 1'011 253 253 Verrechnung 1'847 616 154 154 616 154 154 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 206.– (= Fr. 52.– [Barunterhalt] + Fr. 154.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 616.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
- 43 -
E. 4.3.3.4a Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4b Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin eine Mietzinsreduk- tion zugute habe und daher einzig Fr. 2'555.20 als Wohnkosten anzurechnen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin macht geltend, diese Mietzinsreduktion zukünf- tig zu beantragen (Prot. S. 49). Es ist daher vom zukünftig reduzierten Mietzins in Höhe von Fr. 2'556.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesunkenen Teue- rung ist dieser glaubhaft, da eine Verrechnung der Mietzinsreduktion mit der Teue- rung nicht möglich ist. Der neue Mietzins ist auf grosse und kleine Köpfe zu vertei- len. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase zu überneh- men.
- 40 -
E. 4.3.3.4c Krankenkasse (KVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4d ungedeckte Gesundheitskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4e Mobilität Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4f Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4g Fremdbetreuungskosten Diese betragen zukünftig auf Grundlage der Kosten im Jahr 2025 schätzungsweise Fr. 605.– für D._____ und Fr. 390.– für C._____. Für den Ferienhort können mangels bisher angefallener Kosten keine Bedarfszah- len berücksichtigt werden.
E. 4.3.3.4h Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4i Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4j Krankenkasse (VVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
E. 4.3.3.4k Dritte Säule Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
- 41 -
E. 4.3.3.4l Laufende Steuern Die Steuerbelastung der Gesuchstellerin ist von der vorherigen Phase 2 zu über- nehmen. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0; Steuertarife 2025) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 142'044.00 Fr. 142'044.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 163'404.00 Fr. 163'404.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 11'940.00 Fr. 11'940.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 55'116.00 Fr. 52'816.00 steuerbares Einkommen Fr. 108'288.00 Fr. 110'588.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 18'651.– (davon Fr. 3'418.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'555.– pro Monat.
- 42 - Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 11'837.00 18'937.00 Bedarf in Fr. 4'691.00 5'671.00 10'362.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'409.00 6'166.00 8'575.00 Leistungsfähigkeit in % 28.09 71.91 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'224.59 3'134.41 4'359.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'031.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 103.– (= Fr. 3'134.– ./. Fr. 3'031.–) resp. mit gerundet Fr. 52.– pro Kind pro Monat am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'184.– (= Fr. 2'409.– ./. Fr. 1'225.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'032.– (= Fr. 6'166.– ./. Fr. 3'134.–). Auch in dieser Phase ist vom Überschuss des Gesuchsgegners keine Sparquote in Abzug zu bringen. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'184 395 99 99 395 99 99 Überschussverteilung GGer 3'032 1'011 253 253 1'011 253 253 Verrechnung 1'847 616 154 154 616 154 154 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 206.– (= Fr. 52.– [Barunterhalt] + Fr. 154.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 616.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
- 43 -
E. 4.4 Indexierung und Grundlagen
E. 4.4.1 Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren. Die entspre- chende Indexklausel ist ins Dispositiv aufzunehmen.
E. 4.4.2 Die Grundlagen der Unterhaltsfestsetzung gemäss Art. 301a lit. a ZPO wer- den nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen, da sich diese aus den Erwägungen des Entscheids ergeben (vgl. dazu BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 301a N 6 m.w.H.).
5. Bonusbeteiligung Im Einkommen der Gesuchstellerin wurde ein jährlicher Bonusanteil von Fr. 4'500.– und beim Gesuchsgegner ein jährlicher Bonusanteil in der Höhe von Fr. 20'400.– berücksichtigt. Die Parteien sind für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu ver- pflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bonus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berücksich- tigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie sind daher dazu zu verpflichten, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrechnung, auf wel- cher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert der- selben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus, abzüglich der im Einkommen be- reits berücksichtigten Bonusanteile (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
E. 6 Ausserordentliche Kinderkosten
E. 6.1 Beide Parteien stellen einen Antrag auf Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 29 S. 3 Antrag Ziffer 4; act. 35 S. 2 Antrag Ziffer 4).
E. 6.2 Bei den ausserordentlichen Kinderkosten geht es um Aufwendungen für konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB,
- 44 - N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten ist daher von vornherein nutzlos, ist doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Es ist daher keine von den Parteien beantragte Regelung über die ausserordentlichen Kinderkosten im Dispo- sitiv aufzunehmen. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsvereinbarungen durchaus Klauseln üb- lich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteili- gung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).
E. 6.4 % abzuziehen, womit die Prämie noch Fr. 4'293.45 (= Fr. 4'587.– ./. Fr. 293.55) betrug. Da wir in dieser Phase nur 7 Monate betrachten (von Juni bis Dezember
2024) beträgt diese Prämie pro rata noch Fr. 2'504.50 (= Fr. 4'293.45 /12 *7). Somit sind insgesamt von den in den Monaten Juni bis Dezember 2024 ausbezahlten Fr. 54'220.55 noch der Prämienanteil für die Monate Januar bis Mai 2024 in der Höhe von Fr. 1'788.95 in Abzug zu bringen. Somit hat die Gesuchstellerin in den Monaten Juni bis Dezember 2024 insgesamt Fr. 52'431.60 netto inkl. Essenspau- schale, Prämie sowie Kinderzulagen ausbezahlt erhalten. 4.3.1.1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Bonuszahlun- gen einen Lohnbestandteil des vergangen und nicht des laufenden Jahres dar (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Der Bonus für das Jahr 2024 wurde im April 2025 ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnung April 2025; act. 6/17). Dieser betrug Fr. 5'000.–. Dabei gilt es wiederum zu beachten, dass davon AHV/ALV-Bei- träge von 6.4 % in Abzug zu bringen sind und dieser lediglich pro rata für 7 Monate anzurechnen ist. Insgesamt beträgt somit der anzurechnende Bonus für diese Phase Fr. 2'730.– (= [Fr. 5'000.– ./. Fr. 320.–] / 12 *7). Insgesamt hat die Gesuch- stellerin somit von Juni 2024 bis Dezember 2024 netto Fr. 55'161.60 verdient resp. pro Monat Fr. 7'880.–. Davon sind noch die monatlich bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– in Abzug zu bringen. Damit ist ihr ein monatli- ches Nettoeinkommen in dieser Phase von gerundet Fr. 7'480.– anzurechnen.
E. 7 Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025 Die Gesuchstellerin bezieht die Kinderzulagen. Sie hat dem Gesuchsgegner die Kinderzulagen für den Zeitraum von April 2024 bis und mit Juli 2025 und damit Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'810.– überwiesen (vgl. act. 29 Rz. 58; Prot. S. 49). In der gesamten Unterhaltsberechnung werden die Kinderzu- lagen der Gesuchstellerin angerechnet, um einen Teil der Lebenshaltungskosten der Kinder in ihrem Haushalt zu bestreiten. Damit muss der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ausbezahlten Kinderzulagen für den Berechnungszeitraum Juni 2024 bis Juli 2025 in der Höhe von Fr. 7'010.– (= Fr. 7'810.– ./. Fr. 800.– [Kin- derzulage der Monate April und Mai 2024]) zurückerstatten. Dies innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt.
E. 8 Die Parteien werden für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bo- nus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berück- sichtigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und
- 51 - Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie werden ver- pflichtet, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrech- nung, auf welcher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert derselben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus resp. der Prämie, abzüglich des im Einkommen bereits berücksichtigten Bo- nusanteils (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
E. 8.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO).
E. 8.2 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli-
- 45 - chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 8.3 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 sowie Abs. 3 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts (zwei Verhandlungen und umfangreiche Rechts- schriften) und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen.
E. 8.4 Hinsichtlich der weiteren Kinderbelange abgesehen der Unterhaltsbeiträge, welche rund 2/3 des (hohen) Verfahrensaufwandes ausmachten, erscheint es ge- rechtfertigt, den Parteien die Entscheidgebühr praxisgemäss (vgl. statt vieler OGer ZH LZ210001 vom 22. Juli 2022 E. IV.1.4; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F.3; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Damit müssen die Parteien für die Genehmigung der Vereinbarungen über die weiteren Kinderbe- lage je Fr. 1'000.– übernehmen.
E. 8.5 Die anderen 2/3 der Entscheidgebühr betreffen die Unterhaltsbeiträge und damit vermögensrechtliche Belange, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen ist. Für die Kostenverlegung rechtfertigt es sich, die Anträge für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangt Unterhalt für die Kinder und sich (act. 29 S. 2 ff. i.V.m. act. 38) rückwirkend für das Jahr 2024 in der Höhe von ins- gesamt Fr. 42'203.70 (= {2 [Kinderunterhalt] * Fr. 1'449.95 [Unterhalt] + Fr. 1'789.40 [Ehegattenunterhalt]} * 9 Monate). Für das Jahr 2025 und 2026 ver- langt sie insgesamt Fr. 100'768.80 (= {2 [Kinder] * Fr. 1'368.20 [Kinderunterhalt] + Fr. 1'462.30 [Ehegattenunterhalt]} * 24 Monate). Zusätzlich verlangt sie vom Ge- suchsgegner Fr. 15'599.25 (Bonusanteil 2024) und Fr. 7'810.– (Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025). Total soll der Gesuchsgegner an die Gesuchstel- lerin für die Jahre 2024, 2025 und 2026 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'381.75 (= Fr. 42'203.70 + Fr. 100'768.80 + Fr. 15'599.25 + Fr. 7'810.–) leis- ten. Der Gesuchsgegner seinerseits verlangt von der Gesuchstellerin Kinderunter- halt (vgl. act. 35 S. 1) für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 5'754.– (= Fr. 822.– *
- 46 - 7 [Monate]) für das Jahr 2025 in der Höhe von Fr. 13'320.– (= Fr. 1'110.– * 12 [Mo- nate]) und für das Jahr 2026 in der Höhe von Fr. 19'212.– (= Fr. 1'601.– * 12 [Mo- nate]). Davon seien Fr. 11'309.13 Bonusanteil für das Geschäftsjahr 2024 in Abzug zu bringen. Insgesamt verlangt er somit von der Gesuchstellerin Zahlungen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 von Fr. 26'976.87 (= Fr. 5'754.– + Fr. 13'320.– + Fr. 19'212.– ./. Fr. 11'309.13). Gesprochen werden vorliegend Unterhaltszahlun- gen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin und die Kinder in ihrem Haushalt für die Jahre 2024 bis und mit 2026 in der Höhe von insgesamt Fr. 43'270.– (= {Fr. 243.– * 2 [Kinder] + Fr. 950.– [Ehegattenunterhalt] * 7 [Monate]} + {Fr. 239.–
* 2 [Kinder] + Fr. 678.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + {Fr. 206.– * 2 [Kinder] + Fr. 616.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + Fr. 7'010.– [Rückerstattung Kin- derzulagen]). Damit unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 60 %, womit es sich ins- gesamt rechtfertigt die Entscheidgebühr hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be- lange zu 60 % der Gesuchstellerin (Fr. 2'400.–) und zu 40 % dem Gesuchsgegner (Fr. 1'600.–) aufzuerlegen.
E. 8.6 Insgesamt muss die Gesuchstellerin daher Fr. 3'400.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 2'400.–) und der Gesuchsgegner Fr. 2'600.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 1'600.–) von der Entscheidgebühr übernehmen.
E. 8.7 Des Weiteren ist die Gesuchstellerin dem Antrag des Gesuchsgegners ent- sprechend (act. 35 S. 2) zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV und damit unter Berücksichti- gung des hohen Streitwertes hinsichtlich der vermögensrechtlichen Kinderbelange auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 648.– festzusetzen. Unter Berück- sichtigung, dass für 1/3 des Verfahrensaufwandes die Parteientschädigung wettzu- schlagen ist, ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/15 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 13. April 2024 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung (alternierende Obhut) belassen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist beim Gesuchsgegner.
3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 wird in Be- zug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
- 48 -
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen.
- 49 - Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen."
4. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen."
5. Der Gesuchsgegner wird dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt): Für C._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Für D._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- 50 - Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für die Fremdbetreuung sowie für die Krankenkasse (KVG/VVG) der beiden Kinder zu übernehmen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 950.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 678.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 616.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Novem- ber 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 8.7a Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
E. 8.7b Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
- 48 -
E. 8.7c Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen.
- 49 - Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen."
4. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen."
5. Der Gesuchsgegner wird dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt): Für C._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Für D._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- 50 - Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für die Fremdbetreuung sowie für die Krankenkasse (KVG/VVG) der beiden Kinder zu übernehmen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 950.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 678.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 616.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Novem- ber 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 9 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt Fr. 7'010.– (Kinderzulagen von Juni 2024 bis und mit Juli 2025) zu bezahlen.
E. 10 Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
E. 12 Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3'400.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'600.– auferlegt.
E. 13 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 14 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
E. 15 Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 11 bis 13 an- gefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 52 - Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Maritz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250046-M Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw D. Valsangiacomo Gerichtsschreiber MLaw A. Maritz Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren: Zuletzt von der Gesuchstellerin aufrecht erhaltene Anträge (act. 29 S. 2 ff. i.V.m. act. 17 und act. 38 sinngemäss):
1. Es seien die Teilvereinbarungen der Parteien vom 10. Juli 2025 sowie vom 18. November 2025 zu genehmigen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatli- che, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahl- bare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: von 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024: für C._____: Fr. 1'449.95 (Barunterhalt inkl. Teilw. Überschuss- anteil) für D._____: Fr. 1'449.95 (Barunterhalt inkl. Teilw. Überschuss- anteil) ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: für C._____: Fr. 1'368.20 (Barunterhalt inkl. Teilw. Überschuss- anteil) für D._____: Fr. 1'368.20 (Barunterhalt inkl. Teilw. Überschuss- anteil)
3. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Hort- und Krankenkassenkosten für die Kinder C._____ und D._____ vollumfänglich zu bezahlen, dies unter vollständiger finanzieller Entlastung und Schadloshaltung der Gesuchstellerin.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für ausserordentliche Kinderkosten, welche den Betrag von Fr. 200.– pro Position über- schreiten (z.B. für schulische Fördermassnahmen, kieferorthopä- dische Behandlungen, ungedeckte Gesundheitskosten, etc.) zu 2/3 der Kosten aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche persönliche eheliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen: Von 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 1'789.40 ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'462.30
- 3 -
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, zusätzlich zu den vorste- henden Unterhaltsbeiträgen den jährlichen Bonus, welchen er von seiner Arbeitgeberin über einen Betrag von Fr. 21'803.50 hinaus- gehend erhält, zur Hälfte als weitere Unterhaltszahlung für die Gesuchstellerin und die Kinder an die Gesuchstellerin zu bezah- len, zahlbar innert 10 Tagen ab Erhalt der Lohnabrechnung, auf welcher die Bonuszahlung ersichtlich ist. Dies erstmals ab der Bo- nuszahlung für das Jahr 2025, welche ihm voraussichtlich im Frühling 2026 ausbezahlt wird. Der Gesuchsgegner sei zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin innerhalb 5 Tagen ab Erhalt der Lohnabrechnung, auf welcher die Bonuszahlung ersichtlich ist, unaufgefordert eine Kopie dieser Lohnabrechnung zukommen zu lassen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Bonuszahlung 2024, welche ihm im April 2025 ausbezahlt worden ist, einen Betrag von Fr. 15'599.25 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils.
8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 7'810.– (Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025) zu bezahlen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners. Zuletzt vom Gesuchsgegner aufrecht erhaltene Anträge (act. 35 S. 1 f. i.V.m. act. 38 sinngemäss):
1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 (Ge- trenntleben, alternierende Obhut, Kinderbetreuung, Wohnsitz der Kinder, Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und Fahrzeuge) zu genehmigen.
2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 (Sozialpädagogische Familienbegleitung) zu genehmigen.
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- von 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 822.– [Fr. 1'078.– Barunterhalt für C._____ und D._____ gemeinsam (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) abzüglich ein vom Gesuchsgegner zu leistender Überschussanteil von total Fr. 256.– (Fr. 128.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 64.– für C._____ und D._____)]
- von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025: Fr. 1'110.– [Fr. 1'184.– Barunterhalt für C._____ und D._____ gemeinsam (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
- 4 - abzüglich vom Gesuchsgegner zu leistender Überschussan- teil von total Fr. 74.– (Fr. 37.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 18.– für C._____ und D._____)]
- Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens: Fr. 1'601.– [Fr. 1'530.– Barunterhalt für C._____ und D._____ gemeinsam (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich von der Gesuchstellerin zu leistender Überschus- santeil von Fr. 70.– (Fr. 35.– für den Gesuchsgegner und je Fr. 17.50 für C._____ und D._____)]
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich an ausserordentli- chen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, Ausbildung) denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, fi- nanziert werden, zu beteiligen.
5. Es sei festzuhalten, dass die Parteien einander keine Ehegatten- unterhaltsbeiträge schulden.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf jährliche Überweisung eines Bonusanteils des Gesuchsgegners an sie und die Kinder (Replik- Antrag Ziffer 6) sei vollumfänglich abzuweisen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Bonus für das Geschäftsjahr 2024, ausbezahlt im April 2025, den Anteil von Fr. 11'309.13 zu überweisen.
8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überweisung von Fr. 7'810.– (Kinderzulagen von April 2024 bis Juli 2025) sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. 8.1 % MwSt.) zu Las- ten der Gesuchstellerin. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 6. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Juli 2025 vorgeladen (act. 7). In Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchs- gegners wurde der Verhandlungstermin auf den 10. Juli 2025 verschoben (act. 9; act. 11).
- 5 - 1.2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025 begründete die Gesuchstellerin ihr Gesuch (vgl. act. 13) und der Gesuchsgegner beantwortete die- ses (vgl. act. 15). Zudem wurden die Parteien durch das Gericht im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. S. 10 ff.). Im Anschluss an die Parteibefragung wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 23 f.). Die Parteien unterzeichneten darauf- hin eine Teil-Trennungsvereinbarung über die weiteren Kinderbelange (act. 17; Prot. S. 24). Hinsichtlich des Unterhalts konnte keine Einigung zwischen den Par- teien herbeigeführt werden (Prot. S. 24). 1.3. Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Parteien am 15. Juli 2025 von Seiten des Gerichts in Bezug auf eine Unterhaltsregelung schriftlich per IncaMail ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act. 18/1-2 und act. 19). Am 5. September 2025 erklärten sich beide Parteien mit diesem Vergleichsvorschlag nicht einver- standen (act. 21/1-2). 1.4. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuchstellerin mit Verfü- gung vom 9. September 2025 Frist angesetzt, um zur Gesuchsantwort des Ge- suchsgegners schriftlich Stellung zu nehmen (act. 23). Die schriftliche Stellung- nahme vom 3. Oktober 2025 ging innert einmal erstreckter Frist hierorts ein (act. 29). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass zu einer Fortsetzung der mündlichen Eheschutzverhandlung vorgeladen werde, da die Gesuchstellerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 neue Anträge gestellt resp. ihre Anträge angepasst habe (act. 31). Die Vorladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 18. November 2025 erfolgte am
21. Oktober 2025 (act. 32). 1.5. Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung äusserten sich die Parteien abschliessend zur Sache (act. 35 und Prot. S. 27 ff.). Zudem wurden die Parteien erneut im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. S. 48 ff.). Die Parteien konnten sich im Anschluss an die Parteibefragung in Bezug auf den neuen Antrag, es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, einigen (vgl. act. 38, Prot. S. 62). Hinsichtlich des Unterhalts konnte erneut keine Einigung zwi- schen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 62).
- 6 - 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Parteien wurde der Übergang in die Urteilsberatungsphase mündlich mitgeteilt (Prot. S. 62). Auf die Ausführun- gen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.
2. Prozessuales und Vorbemerkungen 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakte- ristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Ver- fahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Pro- zessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im sum- marischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbrin- gen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind aber auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtli- chen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. 2.2. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhanden- sein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plau- sibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: ZK ZPO- Lötscher/Schenk, Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).
- 7 - 2.3. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur- den (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 10). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinder- belangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen.
3. Genehmigung der Teilvereinbarungen vom 10. Juli 2025 sowie vom
18. November 2025 3.1. Anlässlich beider mündlicher Verhandlungen schlossen die Parteien je eine Teil-Trennungsvereinbarung ab (act. 17 und act. 38). Das Gericht muss sich bei der Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien auch betreffend die Kinderbe- lange davon überzeugen, dass sich die Parteien diesbezüglich frei von Willensmän- geln auf eine klare, vollständige und nicht offensichtlich unangemessen erschei- nende Vereinbarung geeinigt haben. Eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Kinderbelange hat demnach den Charakter eines gemeinsamen Antrages. Das Ge- richt weicht in der Regel nicht von diesem gemeinsamen Antrag ab, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar ist (KUKO ZPO-Stadler/Van De Graaf, Art. 296 ZPO N 11). 3.2. Die von den Parteien am 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Gerichts abge- schlossene Teil-Trennungsvereinbarung lautet wie folgt (act. 17): "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- 8 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen.
- 9 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen. Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen." 3.3. Jene von den Parteien am 18. November 2025 abgeschlossene Teil-Tren- nungsvereinbarung lautet zudem wie folgt (act. 38): "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen." 3.4. Mit Ausnahme der Kinderbelange, welche wie bereits erläutert der uneinge- schränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen, weshalb das Gericht auch an übereinstimmende Anträge nicht gebunden ist, herrscht im Eheschutzver- fahren nach wie vor die Dispositionsmaxime. Daraus folgt vorliegend, dass das Ge- richt von der Übereinkunft der Parteien betreffend ihr Getrenntleben (vgl. Ziff. 1 der
- 10 - Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17), die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat (vgl. Ziff. 3 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) sowie die Nutzung der Fahrzeuge (vgl. Ziff. 4 der Teil-Trennungsvereinbarung, act. 17) lediglich Vormerk zu nehmen hat, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die diesbezüglich von den Parteien getroffenen Regelungen dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. 3.5. Die Parteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder für die Dauer der Trennung (vgl. Ziff. 2.a der Teil-Trennungsvereinbarung; act. 17). Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien an- lässlich der Verhandlungen Anhaltspunkte, die gegen eine Beibehaltung der ge- meinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Entsprechend ist die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen. Sie haben daher über wesentliche Angelegen- heiten betreffend die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, ge- boren am tt.mm.2021, gemeinsam zu entscheiden. 3.6. Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kin- der beim Gesuchsgegner in E._____ sei (vgl. Ziff. 2.b der Teil-Trennungsvereinba- rung; act. 17). Die alternierenden Obhut wird zwischen den Parteien bereits gelebt, war nie strittig und es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass diese nicht im Wohl der Kinder liegen würde. Insbesondere mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip und dem bisherigen Lebensmittelpunkt der Kinder in E._____ entspricht es zudem dem Kindeswohl, den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsgegner zu belas- sen. Die von den Parteien getroffene Betreuungsregelung (vgl. Ziff. 2.c der Teil- Trennungsvereinbarung; act. 17) muss insbesondere in den Familienalltag der Par- teien passen. Die Parteien wissen am besten, was die beste Lösung ist. Es gibt daher keinen Grund, von ihrem gemeinsamen Antrag abzuweichen. Die von den Parteien gewählte und beantragte Regelung ist daher zu genehmigen. 3.7. Die Gesuchstellerin beantragte mit schriftlicher Stellungnahem vom 3. Okto- ber 2025 die gerichtliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (act. 29 S. 2). Seit Mai 2025 findet bei der Gesuchstellerin eine sozialpädagogische
- 11 - Familienbegleitung statt (act. 29 Rz. 6). Sie beantragt, diese Unterstützungsmass- nahme auf den Haushalt des Gesuchsgegners auszuweiten, damit die notwendi- gen Entwicklungsschritte der Kinder (insbesondere WC-Gang und Nuggi-Entwöh- nung) unterstützt und erzielt werden können (act. 29 Rz. 7). Mit Teil-Trennungsver- einbarung vom 18. November 2025 verpflichtete sich der Gesuchsgegner, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate be- willigten sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen und sich daran zu beteiligen (Teil-Trennungsvereinbarung; act. 38). Die Teilnahme an der sozialpäd- agogische Familienbegleitung durch den Gesuchsgegner dient dem Kindeswohl von C._____ und D._____ und soll sie bei ihrer individuellen Entwicklung unterstüt- zen. Auch diese von den Parteien getroffene Regelung gilt es damit zu genehmi- gen. 3.8. Im Ergebnis sind die beiden Teil-Trennungsvereinbarungen der Parteien vom 10. Juli 2025 sowie vom 18.November 2025 in Bezug auf die weiteren Kinder- belange zu genehmigen und im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen.
4. Unterhaltsbeiträge 4.1. Vorbemerkungen zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen 4.1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). 4.1.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Für diese drei Komponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften (Art. 276 ZGB). Der Geldunterhalt gliedert sich auf in Bar- und Be- treuungsunterhalt (Art. 285 ZGB; vgl. auch BGE 144 III 377), wobei grundsätzlich der "gebührende" Unterhalt des Kindes zu decken ist. Dieser ist allerdings abhängig
- 12 - von den konkreten, einer Familie zur Verfügung stehenden Mitteln. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils (welcher dadurch den sogenannten "Naturalunterhalt", nämlich Pflege und Erziehung erbringt), so ist der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig vom anderen Elternteil zu decken. Lässt sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht der gesamte als gebührend erachtete Unter- halt des Kindes decken (Mankofall), so ist der Fehlbetrag im Urteil auszuweisen (Art. 301a lit. c ZPO). Bei der Berechnung ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschuss- verteilung auszugehen, wobei zunächst nach Möglichkeit allseits das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu decken ist, hernach bei verbleibenden Mitteln der familienrechtlich erweiterte Bedarf berücksichtigt werden kann und schliesslich ein allfälliger Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist dabei die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293). 4.1.3. Mit den vorhandenen Mitteln ist zunächst das Existenzminimum des Unter- haltsschuldners zu decken, da in dieses gemäss langjähriger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden darf. Hernach ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss ihr Betreuungsunterhalt zu decken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Erst dann ist zu prüfen, ob Ehegattenunterhalt geschuldet ist bzw. gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3). 4.1.4. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihren effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17). Im Regelfall wird dem hauptbe- treuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemu- tet (sogenannte Schulstufenregel, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
- 13 - 4.1.5. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungs- fähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asym- metrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (OGer ZH LC210010 vom 14. Juli 2022, E. III. 5.3. m.w.H.). 4.1.6. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Um- stände berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch ein Ermessensentscheid. Der Ent- scheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung dar, sondern er ist letztlich immer nach Recht und Billigkeit zu treffen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, in FamPra.ch 2020, S. 317 m.w.H.). 4.2. Phasenbildung 4.2.1. Die Gesuchstellerin verlangt rückwirkend Unterhalt ab 1. April 2024 (act. 29 S. 2). Der Gesuchsgegner weist zurecht darauf hin, dass gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB Unterhaltsbeiträge ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (act. 35 S. 6). Da das Eheschutzgesuch am 28. Mai 2025 beim hiesigen Gericht eingereicht wurde (act. 1), kann daher erst ab 1. Juni 2024 rückwirkend unterhalt verlangt werden. 4.2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, die abgeschlossenen Jahre in separate Pha- sen zu gliedern. Demnach gilt es Unterhalt für folgende Phasen festzulegen: Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens)
- 14 - 4.3. Einkommen und Bedarf der Parteien in den jeweiligen Phasen 4.3.1. Phase 1 (rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024) 4.3.1.1. Einkommen der Gesuchstellerin 4.3.1.1.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie maximal Fr. 5'822.– netto verdienen könne (act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin in einem 75 % Pensum arbeiten müsse und ihr damit inkl. Bonus und Prämie monatlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'322.54 anzurechnen sei (act. 35 S. 7). Er rechnet ihr dieses Einkommen auch rückwirkend an (vgl. act. 36/49). 4.3.1.1.2. Damit verlangt der Gesuchsgegner die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen je- doch nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst (wenn überhaupt) nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 863 f.). Der Gesuchsgegner nennt kei- nerlei Gründe, welche eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens rechtfertigen würden. Auch sind solche nicht erkennbar. Es ist daher für diese Phase zu prüfen, was die Gesuchstellerin effektiv verdient hat. 4.3.1.1.3. Die Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin liegen für die Monate Juni 2024 bis Dezember 2024 allesamt im Recht (act. 6/17) und lassen sich wie folgt zusammenfassen: netto Gehalt Juni 2024 6'338.00 Juli 2024 7'327.70 August 2024 7'327.70 September 2024 7'327.70 Oktober 2024 7'327.70 November 2024 7'327.70 Dezember 2024 11'244.05 Total 54'220.55
- 15 - 4.3.1.1.4. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2024 eine Prämie in der Höhe von Fr. 4'587.– erhalten hat (vgl. Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17). Von dieser Prämie gilt es die AHV/ALV-Beiträge von insgesamt 6.4 % abzuziehen, womit die Prämie noch Fr. 4'293.45 (= Fr. 4'587.– ./. Fr. 293.55) betrug. Da wir in dieser Phase nur 7 Monate betrachten (von Juni bis Dezember
2024) beträgt diese Prämie pro rata noch Fr. 2'504.50 (= Fr. 4'293.45 /12 *7). Somit sind insgesamt von den in den Monaten Juni bis Dezember 2024 ausbezahlten Fr. 54'220.55 noch der Prämienanteil für die Monate Januar bis Mai 2024 in der Höhe von Fr. 1'788.95 in Abzug zu bringen. Somit hat die Gesuchstellerin in den Monaten Juni bis Dezember 2024 insgesamt Fr. 52'431.60 netto inkl. Essenspau- schale, Prämie sowie Kinderzulagen ausbezahlt erhalten. 4.3.1.1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Bonuszahlun- gen einen Lohnbestandteil des vergangen und nicht des laufenden Jahres dar (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Der Bonus für das Jahr 2024 wurde im April 2025 ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnung April 2025; act. 6/17). Dieser betrug Fr. 5'000.–. Dabei gilt es wiederum zu beachten, dass davon AHV/ALV-Bei- träge von 6.4 % in Abzug zu bringen sind und dieser lediglich pro rata für 7 Monate anzurechnen ist. Insgesamt beträgt somit der anzurechnende Bonus für diese Phase Fr. 2'730.– (= [Fr. 5'000.– ./. Fr. 320.–] / 12 *7). Insgesamt hat die Gesuch- stellerin somit von Juni 2024 bis Dezember 2024 netto Fr. 55'161.60 verdient resp. pro Monat Fr. 7'880.–. Davon sind noch die monatlich bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– in Abzug zu bringen. Damit ist ihr ein monatli- ches Nettoeinkommen in dieser Phase von gerundet Fr. 7'480.– anzurechnen. 4.3.1.2. Einkommen des Gesuchsgegners 4.3.1.2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2024 durchschnittlich unter Anrechnung der Vermietung von zwei Parkplätzen und unter Berücksichtigung eines hälftigen Bonusanteils monatlich netto Fr. 13'475.05 verdient habe (vgl. dazu act. 29 Rz. 21 ff. insb. Rz. 28; Prot. S. 35).
- 16 - 4.3.1.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 ca. 80 % mit sehr flexiblen Arbeitszeiten gearbeitet habe. Aufgrund eines administrativen Feh- lers der Arbeitgeberin sei sein Lohn damals nicht gleich auf 80 % reduziert worden. Die Reduktion des Lohnes sei über unbezahlte Ferientage abgebildet worden, wo- durch auch der Bonus und das 13. Monatsgehalt noch auf ein 100 % Gehalt ge- rechnet ausbezahlt worden sei. Dieser Modus sei nur für 2024 aus Kulanz der Ar- beitgeberin möglich gewesen (act. 35 S. 8). Unter Berücksichtigung des unbezahl- ten Urlaubs habe er durchschnittlich Fr. 11'680.93 monatlich verdient (act. 35 S. 9). Hinzuzurechnen sei noch die Vermietung des Parkplatzes von Fr. 80.– (act. 35 S. 13). Der Bonus gelte es für das Jahr 2024 separat zu berechnen. Der Anspruch der Gesuchstellerin an seinem Bonus betrage dabei für das Jahr 2024 Fr. 11'309.13 (act. 35 S. 12). 4.3.1.2.3. Wie bei der Gesuchstellerin ist beim Gesuchsgegner entscheidend, was er im Jahr 2024 als Einkommen ausbezahlt bekommen hat. Einzelne Lohnabrech- nungen hat er dabei nicht zu den Akten gelegt. Gemäss Lohnausweis 2024 hat der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 186'636.– netto ausbezahlt erhalten (act. 16/7). Darin inkludiert ist der Bonus aus dem Jahr 2023 in der Höhe von brutto Fr. 43'143.– (act. 16/7). Wie aus der Lohnabrechnung April 2025 ersichtlich, wurde dem Gesuchsgegner für das Jahr 2024 ein Bonus in der Höhe von Fr. 53'002.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge insgesamt also Fr. 50'192.90 ausbezahlt (vgl. Lohn- abrechnung April 2025; act. 16/8). Um das Gehalt inkl. Bonus für das Jahr 2024 zu ermitteln, muss daher der Bonus 2023 vom Lohnausweis 2024 abgezogen werden. Der Netto-Bonus 2023 betrug demgemäss Fr. 40'856.40 (= Fr. 43'143.– abzüglich 5.3 % AHV-Beiträge). Ohne Bonus hat der Gesuchsgegner somit im Jahr 2024 Fr. 145'779.60 (= Fr. 186'636.– ./. Fr. 40'856.40) resp. Fr. 11'213.80 monatlich netto verdient, unter Berücksichtigung, dass der Jahreslohn in 13 Monaten ausbe- zahlt wird. Der netto Bonus 2024 betrug wie ausgeführt Fr. 50'192.90 (vgl. dazu Lohnabrechnung April 2025; act. 16/8). Dieser Bonus gilt es pro rata für 7 Monate zu berechnen und betrug somit für Juni bis Dezember 2024 anteilsmässig Fr. 2'439.95 (= Fr. 50'192.90 / 12 *7/12) pro Monat. Ebenfalls pro rata gilt es noch den 13. Monatslohn in der Höhe von monatlich Fr. 545.10 (=Fr. 11'213.80 / 12
- 17 - *7/12) zu berücksichtigen. Insgesamt hat der Gesuchsgegner daher Fr. 14'198.85 (= Fr. 11'213.80 + Fr. 2'439.95 + Fr. 545.10) netto verdient. Hinzuzurechnen sind sodann die Fr. 80.– pro Monat aus der Vermietung des Parkplatzes (vgl. act. 35 S. 13). Dass der Gesuchsgegner einen weiteren Parkplatz entgeltlich vermietet hat, konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, da der Gesuchsgegner dieser Behauptung in der Parteibefragung unter Strafandrohung glaubhaft widersprochen hat (vgl. Prot. S. 52 f.). 4.3.1.2.4. Dass der Gesuchsgegner aufgrund einer Reduktion seines Arbeitspen- sums im Berechnungszeitraum (Juni bis Dezember 2024) weniger verdient haben soll und ihm aufgrund von unbezahltem Urlaub weniger angerechnet werden könne (vgl. act. 35 S. 9), konnte er sodann nicht mit geeigneten Urkunden glaubhaft ma- chen. 4.3.1.2.5. Total ist dem Gesuchsgegner daher ein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase von Juni 2024 bis und mit Dezember 2024 von Fr. 14'278.– (inkl. Bonusanteil, 13. Monatslohnanteil und Mieterlös) anzurechnen. 4.3.1.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 200.– pro Kind im Jahr 2024 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.1.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 18 -
a) Grundbetrag Lebt ein Kind unter der Obhut beider Eltern (alternierender Obhut), ist der Grund- betrag von Fr. 1'350.– beiden Elternteilen anzurechnen (vgl. OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4.; Maier, a.a.O., N 942). Beide Eltern haben – jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – bei entsprechender Leistungsfähigkeit Ausla- gen für Positionen, die durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind, zu über- nehmen. Die Gesuchstellerin verlangt eine Berücksichtigung der Grundbeträge in ihrem Haushalt von Fr. 250.– pro Kind (act. 29 Rz. 30). Sie begründet dies zusammen- fassend damit, dass ihr allgemeiner Vorschlag zum Umgang mit "Klein-Ausgaben" für die Kinder zwischen den Parteien nicht habe geklärt werden können. Sie sei jene, die dann die notwendigen Dinge für die Kinder kaufen müsse (act. 29 Rz. 30). Der Gesuchsgegner ist damit nicht einverstanden und beantragt eine hälftige Auf- teilung des Kindergrundbetrags (act. 35 S. 13 f.).
- 19 - Die Parteien haben sich auf eine hälftige Betreuung der Kinder geeinigt (vgl. act. 17 Ziff. 2.c). Damit ist der Grundbetrag der Kinder in Höhe von Fr. 400.– pro Kind hälf- tig auf die Haushalte zu verteilen. Demnach haben sie sich auch gemeinsam an- teilsmässig an den Kosten, welche durch den Grundbetrag gedeckt werden müs- sen, zu verständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere Aufteilung zur Klä- rung dieser Frage beiträgt, da sich der Gesuchsgegner ansonsten auf den Stand- punkt stellen könnte, dass die Gesuchstellerin nun alle "Klein-Ausgaben" zu über- nehmen hätte. Es bleibt bei der hälftigen Aufteilung. Sämtliche Energiekosten sind im Grundbetrag bereits eingerechnet (Maier, a.a.O. N 931), weshalb die eingereichte EKZ-Rechnung der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 30) nicht separat berücksichtigt werden kann.
b) Wohnkosten Die Gesuchstellerin hat bis September 2024 in einer Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 2'100.– gewohnt (vgl. Prot. S. 37). Danach ist sie umgezogen und der Mietzins der neuen Wohnung betrug ab diesem Zeitpunkt Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Die Gesuchstellerin verlangt zusätzlich die Berücksichtigung von zusätzlichen Ne- benkosten in der Höhe von monatlich Fr. 15.– aufgrund einer Nebenkostennach- zahlung sowie die Berücksichtigung der Parkplatzmieten. Weiter habe sie die neue Wohnung zwar am 1. Oktober 2024 bezogen, musste aber auch noch den Okto- bermietzins für die alte Wohnung bezahlen (Prot. S. 37). Bei dem Parkplatzmietzins handelt es sich wenn überhaupt um Mobilitätskosten und nicht um Wohnkosten. Die Nebenkostennachzahlung wurde zudem nicht ge- nügend glaubhaft gemacht, da keine entsprechenden Belege eingereicht wurden. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls findet der im Oktober doppelt bezahlte Mietzins keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dass der Woh- nungswechsel nicht nahtlos geklappt hat, liegt nicht in der Verantwortung des Ge- suchsgegners, weshalb er sich an diesen Mehrkosten auch nicht beteiligen muss. Damit hatte die Gesuchstellerin in der Phase 1 durchschnittliche Wohnkosten in der
- 20 - Höhe von Fr. 2'355.– (= [4*Fr. 2'100.– + 3*Fr. 2'695.–]/7). Der Mietzins ist praxis- gemäss prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Jahr 2024 durchschnittlich Fr. 871.08 Hypothekarzinsen bezahlt habe (act. 35 S. 21). Weiter macht er Neben- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.– geltend und bezieht sich damit auf Kosten von 2 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 1'920'000.– (act. 35 S. 20). Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen beziehungsweise einen angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich- rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.3, m.w.H.; Maier, a.a.O., N 974). Das Obergericht des Kantons Zürich rechnet praxisgemäss mit einem Pauschalbe- trag von 1 % des Verkehrswerts der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017 E. III.B.6.5 m.w.H.). Die Hypothekarzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 871.– sind belegt (act. 36/45-46). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt Fr. 1'920'000.– (act. 36/48 S. 11). 1 % davon sind jährlich Fr. 19'200.– resp. Fr. 1'600.– pro Monat. Insgesamt lassen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in dieser Phase auf Fr. 2'471.– (= Fr. 871.– + Fr. 1'600.–) beziffern. Die Wohnkosten sind praxisgemäss prozen- tual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.
c) Krankenkasse (KVG) Die Grundversicherung beträgt in dieser Phase gerundet Fr. 464.– für die Gesuch- stellerin (act. 14/14) und Fr. 439.– für den Gesuchsgegner (act. 35 S. 21) und je Fr. 99.– (act. 35 S. 21) für die Kinder. Die Grundversicherung der Kinder ist im Haushalt des Gesuchsgegners einzuberechnen.
- 21 -
d) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht für sich insgesamt Fr. 150.– zusätzliche ungedeckte Ge- sundheitskosten pro Monat geltend (act. 13 Rz. 33; act. 29 Rz. 34). Ausgewiesen sind zusätzliche Kosten im Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'294.60 resp. Fr. 107.80 pro Monat (vgl. act. 6/22). Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Yoga- kurse, Coachings, Workshops und Gesundheitskurse (act. 13 Rz. 33) können man- gels Anordnung durch einen Arzt nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Kosten sind durch den Überschussanteil zu bezahlen. Der Gesuchsgegner macht für sich und die Kinder keine ungedeckten Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 36/49).
e) Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin führt detailliert auf, weshalb sie auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 29 Rz. 26 ff.). Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Kosten für ein privates Motorfahrzeug dürfen im Bedarf jedoch nur dann berück- sichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde (von der Haus- tür zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (Maier, a.a.O., N 1039 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Fahrzeug nicht bei den Arbeitswegkosten berücksichtigt werden kann. Der Umstand, wonach die Kinder zur Schule gebracht werden müs- sen, ist bei den Arbeitswegkosten nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Gesuch- stellerin ein 3-Zonen Abo von jährlich Fr. 1'200.– anzurechnen resp. Fr. 100.– pro Monat. Weshalb auch ein Halbtaxabonnement notwendig sein soll (vgl. act. 29 Rz. 38), wurde nicht begründet und erschliesst sich nicht. Bei diesem Ergebnis sind auch die Parkplatzkosten im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für das Auto sind daher allesamt aus dem Überschuss der Gesuchstel- lerin zu begleichen. Der Gesuchsgegner selbst macht ein 3-Zonen-Abo des Z-Passes in der Höhe von Fr. 146.– geltend (act. 35 S. 22). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements für die entsprechende Strecke anzurechnen
- 22 - ist (Maier, a.a.O., N 1038). Ein 3-Zonen Abo des Z-Passes kostet Fr. 1'352.–. Dem Gesuchsgegner ist entsprechend Fr. 113.– pro Monat anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegener ist damit einverstanden, dass ihm Fr. 132.– im Bedarf ange- rechnet werden (act. 35 S. 23). Die Gesuchstellerin machte für sich im Eheschutz- gesuch einen Betrag ebenfalls von Fr. 132.– geltend (act. 13 Rz. 36). Der Gesuchs- gegner anerkannte dies (act. 35 S. 20), weshalb auch der Gesuchsstellerin Fr. 132.– anzurechnen sind.
g) Fremdbetreuungskosten Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von D._____ in der ersten Phase von durchschnittlich Fr. 1'238.– (act. 35 S. 22) sind mit der von der Gesuchstellerin eingereichten Bescheinigung über die Elternbeiträge von D._____ übereinstimmend (vgl. act. 6/25) und damit zu berücksichtigen. Zudem be- antragen die Parteien übereinstimmend, für C._____ Fr. 390.– im Bedarf zu be- rücksichtigen (vgl. act. 13 Rz. 40; act. 35 S. 22).
h) Kommunikationskosten Für die Kommunikationskosten macht die Gesuchstellerin insgesamt inkl. Serafe Fr. 150.– geltend (act. 13 Rz. 37). Diese Position hat auch der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung in dieser Höhe berücksichtigt (vgl. act. 36/49), weshalb diese Bedarfsposition zu übernehmen ist.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Die Parteien beantragen übereinstimmend für diese Bedarfsposition Fr. 40.– ein- zusetzen (vgl. act. 13 Rz. 37; act. 35 S. 20).
j) Krankenkasse (VVG) Für die Gesuchstellerin sind Fr. 665.40 für das ganze 2024 resp. gerundet Fr. 56.– pro Monat ausgewiesen (act. 6/22). Der Gesuchsgegner macht zudem für das Jahr
- 23 - 2024 für sich Fr. 21.– und für die Kinder Fr. 85.– resp. Fr. 45.– geltend (act. 35 S. 21). Dies ist zu übernehmen.
k) 3. Säule, die Sparquote sowie Unterstützungsleistungen an die Familie Beide Parteien haben im Jahr 2024 den vollen Betrag in die 3. Säule einbezahlt und beide Parteien rechnen den Beitrag in die 3. Säule in den Bedarf ein. Somit ist es gerechtfertigt, beiden Parteien für die Äufnung der 3. Säule monatlich Fr. 588.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 6/29). Der Gesuchsgegner verlangt die Anrechnung einer Sparquote in seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 602.– (act. 35 S. 23; act. 36/49). Zusammenfassend macht er gel- tend, dass auch mit den Mehrkosten durch die Trennung und die doppelte Haus- haltsführung ein Überschuss vorhanden sei, womit auch beide Parteien weiterhin ein Anrecht auf ihre Sparquote hätten (act. 35 S. 23). Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote und ist diese nach Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten auf- gebraucht worden bzw. erzielen die von der Unterhaltsberechnung betroffenen Per- sonen seit der Trennung ein massgeblich höheres Einkommen, so ist in Eheschutz- und Scheidungsverfahren die Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Maier, a.a.O., N 1162). Die Sparquote wird daher nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, sondern vom allfälligen Überschuss in Abzug gebracht, sofern dieser nicht aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Es ist daher erst zu einem spä- teren Zeitpunkt zu prüfen, ob eine Sparquote berücksichtigt werden kann. Weiter macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 592.– für die Unterstützung seiner Familie in seinem Bedarf geltend (act. 35 S. 24). Dabei handelt es sich je- doch um freiwillige Leistungen, für welche keine Rechtspflicht besteht. Weiter ge- hen die familiären Pflichten für die eigenen Kinder und die eigene Ehefrau den Un- terstützungsleistungen gegenüber Eltern und Geschwistern klar vor. Überdies sind die Leistungen mit der eingereichten Sammelbeilage (act. 36/44) auch nicht genü- gend substantiiert und damit einzig behauptet. Auch unter Anwendung der Offizial-
- 24 - maxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf eine Sammelbeilage zu prü- fen, ob diese zur Untermauerung der Behauptung des Gesuchsgegners ausreicht. Insgesamt besteht damit keine Möglichkeit, solche Unterstützungsleistungen im Bedarf zu berücksichtigen.
l) laufende Steuern Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Bei der alternierenden Obhut stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil bei der Steuerberechnung vom Grundtarif und bei welchem vom günstigeren Elterntarif auszugehen ist. Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht. Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus des- sen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge ste- henden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrecht- lich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbei- träge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausge- schlossen. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Prak- tikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut be- findet oder nicht (vgl. VGer ZH SB.2023.00107 vom 31. Januar 2024 E. 3.2). Auf- grund der Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin steht ihr der Kinderabzug und folglich auch der Verh.- und Elterntarif zu.
- 25 - Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 89'760.00 Fr. 89'760.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 104'560.00 Fr. 104'560.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'693.00 Fr. 2'693.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'400.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Total Abzüge Fr. 34'033.00 Fr. 27'733.00 steuerbares Einkommen Fr. 70'527.00 Fr. 76'827.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 6'075.– (davon Fr. 361.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von gerundet Fr. 507.– pro Monat, wo- bei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 50.– im Bedarf zu berücksichtigen.
- 26 - Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2024 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 171'336.00 Fr. 171'336.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 192'696.00 Fr. 192'696.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 19'536.00 Fr. 19'536.00
3. Säule Fr. 7'056.00 Fr. 7'056.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 10'000.00 Fr. 10'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'452.00 Fr. 10'452.00 Total Abzüge Fr. 59'484.00 Fr. 57'184.00 steuerbares Einkommen Fr. 133'212.00 Fr. 135'512.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 26’578.– (davon Fr. 5’698.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 2'215.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen.
- 27 - GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'480.00 14'278.00 21'758.00 Bedarf in Fr. 4'672.00 6'283.00 10'955.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'808.00 7'995.00 10'803.00 Leistungsfähigkeit in % 25.99 74.01 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'265.85 3'604.15 4'870.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'592.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12.– (Fr. 6.– je Kind) beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'542.– (= Fr. 2'808.– ./. Fr. 1'266.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'391.– (= Fr. 7'995.– ./. Fr. 3'604.–). Der Gesuchsgegner macht wie bereits erwähnt eine Sparquote in der Höhe von Fr. 602.– pro Monat geltend. Der Überschuss der Parteien beträgt zusammen noch Fr. 5'933.–. Die Trennungsbedingten Mehrkosten bestehen insbesondere in den neuen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 2'355.–, in den erhöhten Grundbe- trägen der Parteien von insgesamt Fr. 1'000.– und in den Mehrkosten für die Ver- sicherung, Serafe und Kommunikation in der Höhe von insgesamt Fr. 190.–. Der Umstand alleine, dass ein Überschuss vorhanden ist, berechtigt nicht zur An- rechnung einer Sparquote. Der Gesuchsgegner hat vielmehr nicht glaubhaft ge- macht, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsgegner im Jahr 2024 bisher den höchsten Bonus erzielt hat, der auch in sei- nem Einkommen eingerechnet wurde, ändert sich nichts daran, dass dieser Mehr- verdienst nicht ausreicht, um die trennungsbedingten Mehrkosten sowie die Spar- quote zu decken. Im Ergebnis kann die Sparquote nicht vom Überschuss des Ge- suchsgegners in Abzug gebracht werden. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _
- 28 - Überschussverteilung GSin 1'542 514 129 129 514 129 129 Überschussverteilung GGer 4'391 1'464 366 366 1'464 366 366 Verrechnung 2'849 950 237 237 950 237 237 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin in der ersten Phase rückwirkend je Fr. 243.– (= Fr. 6.– [Barunterhalt] und Fr. 237.– Überschussanteil) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 950.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. 4.3.2. Phase 2 (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) 4.3.2.1. Einkommen der Gesuchstellerin Das Einkommen der Gesuchstellerin für den Zeitraum Januar bis August 2025 und für den Oktober 2025 ist dokumentiert (act. 6/17; act. 14/10-11; act. 30/9; act. 37/1) und kann damit effektiv berechnet werden. Für die verbleibenden Monate Septem- ber, November und Dezember 2025 ist auf den Durchschnittswert der restlichen Monate des Jahres 2025 abzustellen. Es besteht wie in der vorangehenden Phase kein Grund, wie vom Gesuchgsgegner geltend gemacht (act. 35 S. 6 f.), ein höhe- res hypothetisches Einkommen anzurechnen. Monate 2025 Einkommen netto Quelle Januar 7'126.50 act. 6/17 Februar 6'549.10 act. 6/17 März 7'436.60 act. 6/17 April 11'236.95 act. 6/17 Mai 7'631.75 act. 14/11 Juni 7'233.15 act. 14/10 Juli 7'732.05 act. 30/9 August 7'130.60 act. 30/9 Oktober 6'999.75 act. 37/1 Total 69'076.45 Dieses Einkommen gilt es noch um die Kinderzulage von insgesamt Fr. 3'870.– (= 9 Monate à Fr. 430.–) sowie um die Bonuszahlung vom April 2025 für das Jahr 2024 in Höhe von netto Fr. 4'680.– (= Fr. 5'000.– abzüglich 6.4 % Sozialabgaben) zu bereinigen. Durchschnittlich verfügte die Gesuchstellerin damit über ein monat-
- 29 - liches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6'725.16 (= [Fr. 69'076.45 ./. Fr. 3'870.– ./. Fr. 4'680.–] / 9). Weiter zu berücksichtigen gilt es, dass die Gesuchstellerin in den letzten Jahren regelmässig einen Jahresbonus sowie eine Prämie erhalten hat (vgl. dazu die Aus- führungen in act. 13 Rz. 25; act. 29 Rz. 20; act. 35 S. 7). Die Gesuchstellerin weist jedoch darauf hin, dass diese Prämie und auch der Bonus nicht garantiert seien und daher nicht fix eingerechnet werden könnten (act. 29 Rz. 20). Im Jahr 2024 erhielt die Gesuchstellerin mit dem Bonus in der Höhe von netto Fr. 4'680.– (Lohn- abrechnung April 2025; act. 6/17) und der Prämie in der Höhe von netto Fr. 4'293.– (Lohnabrechnung Dezember 2024; act. 6/17) zusätzliche entgeltliche Zuwendun- gen in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'973.–. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte davon, gerundet Fr. 4'500.– resp. Fr. 375.– pro Monat in ihr Einkommen miteinzu- berechnen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus oder eine Prämie müssen da- her separat abgerechnet werden. Im Ergebnis ist in der Unterhaltsberechnung bei der Gesuchstellerin im Jahr 2025 von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von netto Fr. 7'100.– auszu- gehen. 4.3.2.2. Einkommen des Gesuchsgegners Die Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vom Januar bis und mit Oktober 2025 liegen im Recht (act. 16/8; act. 36/15). Der Gesuchsgegner selbst beziffert sein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn mit Fr. 10'684.65 (vgl. act. 35 S. 9). Dieses deckt sich mit den im Recht liegenden Lohnabrechnungen, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Gesuchsgegner erhält regelmässig einen Bonus. Wie glaubhaft gemacht, vari- iert dieser von Jahr zu Jahr (vgl. act. 35 S. 10). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, weshalb ihm maximal die Hälfte des 8-jährigen Durchschnittsbonus auf ein 75 % Pensum, mithin Fr. 951.–, angerechnet werden könne (act. 35 S. 11 f.). Die- sen Ausführungen ist nicht zu folgen. Indem einzig die Hälfte eines angenommen Bonus angerechnet wird, wird bereits berücksichtigt, dass dieser stark schwanken
- 30 - kann. Gemäss Bundesgericht ist bei schwankenden Bonuszahlungen auf den Durchschnitt – in der Regel der letzten drei Jahre – abzustellen (BGer 5A_128/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). In Kombination mit der hälftigen Anrechnung ist nicht ersichtlich, weshalb von diesem Dreijahresdurchschnitt abgewichen werden soll. Gemäss Gesuchsgegner hat er für die Jahre 2022 bis 2024 durchschnittlich Fr. 43'607.– (= [Fr. 34'676.– + Fr. 43'143.– + Fr. 53'002.–] / 3) erhalten. Abzüglich der Sozialabgaben entspricht dies Fr. 40'816.–. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte davon und damit gerundet Fr. 20'400.– resp. Fr. 1'700.– pro Monat im Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Ein eventuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Für das Jahr 2025 ist daher dem Gesuchsgeg- ner ein Einkommen von netto Fr. 12'464.– (inkl. Mietertrag des Parkplatzes [Fr. 80.–]) pro Monat anzurechnen. 4.3.2.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.2.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 31 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
b) Wohnkosten Die Wohnkosten der Gesuchstellerin betragen brutto Fr. 2'695.– (vgl. act. 6/18). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass im Herbst 2024 der Referenzzinssatz ge- sunken sei, weshalb bei der Gesuchstellerin einzig Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'555.20 zu berücksichtigen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin räumte anlässlich der Parteibefragung ein, dass sie noch keine Mietzinsreduktion geltend gemacht habe, dies jedoch nachholen werde (Prot. S. 49). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bösgläubig auf diesen Anspruch verzichtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Anspruch nichts gewusst hat. Auch an- lässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 10. Juli 2025 hat sie der Gesuchs- gegner auf die Mietzinsreduktion nicht hingewiesen, sondern einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'700.– anerkannt (vgl. act. 15 S. 15). Es wäre somit nicht statthaft,
- 32 - rückwirkend auf einen tieferen Mietzins abzustellen, vielmehr gilt es vom effektiv bezahlten Mietzins in der Höhe von Fr. 2'695.– auszugehen. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase 1 zu über- nehmen und betragen insgesamt Fr. 2'471.– pro Monat.
c) Krankenkasse (KVG) Die KVG-Prämie der Gesuchstellerin ist mit gerundet Fr. 464.– ausgewiesen (act. 14/14). Über die Prämienhöhe der Grundversicherung des Gesuchsgegners und der Kinder sind sich die Parteien einig (vgl. act. 29 Rz. 33; act. 35 S. 21).
d) ungedeckte Gesundheitskosten Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind von der vorherigen Phase 1 zu übernehmen. Es ist dabei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer längeren Krankschreibung weiterhin diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 108.– hatte.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Der Gesuchsgegner weist die durchschnittlichen Kosten für D._____ mit Fr. 1'065.– und für C._____ mit Fr. 390.– aus (vgl. act. 35 S. 22; act. 36/33-35). Sie sind in der Bedarfsrechnung zu übernehmen. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass ihr im Bedarf für die Kinder in ihrem Haushalt zusätzlich Fr. 30.– pro Kind für den Ferienhort berücksichtigt werden müsse (act. 13 Rz. 44; act. 29 Rz. 35).
- 33 - Die Parteien leben seit rund zwanzig Monaten getrennt und übernehmen seit die- sem Zeitpunkt die Kinderbetreuung je zur Hälfte. Da in dieser Zeit noch keine Kos- ten für den Ferienhort angefallen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese rückwir- kend angerechnet werden sollen. Mangels bisheriger Kosten können diese auch zukünftig nicht berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phase 1 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Die Höhe der Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin ist ausgewie- sen und beträgt monatlich gerundet Fr. 60.– (vgl. act. 14/14). Über die Höhe der VVG-Prämien für den Gesuchsgegners und die Kinder sind sich die Parteien einig (act. 29 Rz. 33 und act. 35 S. 21).
k) Dritte Säule Der maximale Beitrag in die 3. Säule betrug für das Jahr 2025 Fr. 7'258.– resp. gerundet Fr. 605.– pro Monat. Da beide Parteien die 3. Säule äufnen, rechtfertigt es sich, diesen monatlichen Beitrag zu berücksichtigen.
l) Laufende Steuern Steuerlast Gesuchstellerin Die Steuerlast der Gesuchstellerin im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhilfe- nahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kan- tons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: H._____, Verh. und
- 34 - Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 2) aus- zugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 85'200.00 Fr. 85'200.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Kinderzulagen Fr. 5'160.00 Fr. 5'160.00 Total Einkünfte Fr. 103'360.00 Fr. 103'360.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 2'556.00 Fr. 2'556.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GSin Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kind Fr. - Fr. - Kinderabzug Fr. 18'600.00 Fr. 13'600.00 Fremdbetreuungskosten Fr. - Fr. -
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Total Abzüge Fr. 34'100.00 Fr. 28'000.00 steuerbares Einkommen Fr. 69'260.00 Fr. 75'360.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 5'808.– (davon Fr. 289.– für die direkte Bundessteuer, unter Berücksichtigung des Kinderabzugs auf die Bundes- steuer von Fr. 259.– pro Kind [Art. 36 Abs. 2bis DBG]). Somit resultiert eine geschätzte Steuerlast von Fr. 484.– pro Monat, wobei es sich rechtfertigt, aufgrund der Einkommensverteilung den Kindern einen Steueranteil von je Fr. 40.– im Bedarf zu berücksichtigen und den Rest (= Fr. 404.–) bei der Gesuchstellerin. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2025 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta-
- 35 - rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 149'568.00 Fr. 149'568.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 170'928.00 Fr. 170'928.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 17'460.00 Fr. 17'460.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 60'636.00 Fr. 58'336.00 steuerbares Einkommen Fr. 110'292.00 Fr. 112'592.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 19'248.– (davon Fr. 3'594.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'604.– pro Monat. Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 12'464.00 19'564.00 Bedarf in Fr. 4'760.00 5'720.00 10'480.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'340.00 6'744.00 9'084.00 Leistungsfähigkeit in % 25.76 74.24 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'259.39 3'629.61 4'889.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'491.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 139.– (= Fr. 3'630.–
- 36 - ./. Fr. 3'491.–) resp. mit gerundet Fr. 70.– monatlich pro Kind am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'081.– (= Fr. 2'340.– ./. Fr. 1'259.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'114.– (= Fr. 6'744.– ./. Fr. 3'630.–). In dieser Phase kann vom Überschuss keine Sparquote in Abzug gebracht werden. Einerseits hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass während des Zu- sammenlebens eine Sparquote bestand, welche nach Auflösung des gemeinsa- men Haushalts nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wurde, und andererseits verfügt er nun über ein geringeres Einkomme, weshalb auch die- ser Umstand nicht zur Anrechnung der Sparquote berechtigt. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'081 360 90 90 360 90 90 Überschussverteilung GGer 3'114 1'038 260 260 1'038 260 260 Verrechnung 2'034 678 169 169 678 169 169 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 239.– (= Fr. 70.– [Barunterhalt] + Fr. 169.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 678.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen. 4.3.3. Phase 3 (rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens) 4.3.3.1. Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr insbesondere aufgrund der gesund- heitlichen Belastung ein Einkommen von maximal Fr. 5'822.– angerechnet werden könne (act. 29 Rz. 20).
- 37 - Die Gesuchstellerin hat im Jahr 2025 mit eingerechnetem Bonusanteil monatlich Fr. 7'100.– netto verdient. Auch wenn die langandauernde, teilweise Arbeitsunfä- higkeit aktenkundig ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass der Gesuchstel- lerin grundsätzlich bei der 50 % Betreuung der Kinder ein Arbeitspensum in der Höhe von 75 % zugemutet werden kann. Beide Parteien standen in den letzten Monaten aufgrund der Trennung nachvollziehbarerweise unter enormem Stress. Bei der Gesuchstellerin kam noch hinzu, dass sie sich eine neue Wohnung suchen musste und vom Gesuchsgegner nicht nur keinen Unterhaltsbeitrag erhielt, son- dern ihm sogar die Kinderzulagen überweisen musste. Mit dem vorliegenden Ent- scheid wird nun der Gesuchsgegner verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, womit dieser Prozess damit ein Ende findet. Es ist zu hoffen, dass sich damit auch der Stress der Gesuchstellerin reduziert und sie sich damit auch gesundheitlich erholen kann. Aufgrund der klaren Rechtsprechung, wonach ihr grundsätzlich ein 75 % Pensum zugemutet wird, und unter Berücksichtigung dessen, dass es noch keine Hinweise gibt, dass die Gesuchstellerin nachhaltig und längerfristig nicht in diesem Umfang arbeitsfähig ist, ist ihr weiterhin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7'100.– netto anzurechnen. 4.3.3.2. Einkommen des Gesuchsgegners Der Gesuchsgegner macht geltend, dass ihm ab 1. Januar 2026 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 9'429.– anzurechnen sei, da er sein Pensum auf 75 % reduziere. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Kinder zu 50 % zu betreuen und mehr als 75 % zu arbeiten (act. 35 S. 8 f.). Dem ist nicht zu folgen. Grundsätzlich hat jeder Elternteil seine maximale Leis- tungsfähigkeit auszuschöpfen. Nachdem die Parteien seit April 2024 getrennt leben und der Gesuchsteller sein Pensum bereits auf 80 % reduziert hat, ist es nicht statt- haft, dass er eigenmächtig sein Pensum weiter reduziert. Zudem wurde die zukünf- tige Pensumsreduktion lediglich behauptet. Dass er ab 1. Januar 2026 effektiv we- niger arbeiten und auch weniger verdienen werde, hat er nicht mit geeigneten Ur- kunden nachgewiesen. Dem Gesuchsgegner ist daher weiterhin das gleiche Gehalt anzurechnen, wie jenes, das er zuletzt im Jahr 2025 verdient hat. Damit entspricht sein monatliches Nettogehalt Fr. 9'284.–. Inkl. 13. Monatslohn ist ihm ein Gehalt in
- 38 - der Höhe von Fr. 10'057.– anzurechnen. Hinzuzurechnen gilt es noch einen Bonu- santeil in der Höhe von Fr. 20'400.– pro Jahr resp. Fr. 1'700.– pro Monat. Ein even- tuell höher ausfallender Bonus muss separat abgerechnet werden. Weiter hat der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass er ab 1. Januar 2026 den Parkplatz vor seinem Haus nicht mehr vermieten werde (Prot. S. 53). Auch hier gilt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die maximale Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, weshalb ihm auch weiterhin Mietzinseinnahmen von Fr. 80.– anzurechnen sind. Es ist zudem wenig glaubhaft, den Parkplatz zum 31. Dezember 2025 zu kündigen, aber anlässlich der Eheschutzverhandlung am 18. November 2025 noch keine schriftliche Kündigung vorweisen zu können. Insgesamt ist somit dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von Fr. 11'837.– (= Fr. 10'057.– + Fr. 1'700.– + Fr. 80.–) anzurechnen. 4.3.3.3. Einkommen Kinder Die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 215.– pro Kind im Jahr 2025 bezog die Ge- suchstellerin (vgl. act. 6/17). 4.3.3.4. Bedarfspositionen Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt:
- 39 -
a) Grundbetrag Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
b) Wohnkosten Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin eine Mietzinsreduk- tion zugute habe und daher einzig Fr. 2'555.20 als Wohnkosten anzurechnen seien (act. 35 S. 14). Die Gesuchstellerin macht geltend, diese Mietzinsreduktion zukünf- tig zu beantragen (Prot. S. 49). Es ist daher vom zukünftig reduzierten Mietzins in Höhe von Fr. 2'556.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesunkenen Teue- rung ist dieser glaubhaft, da eine Verrechnung der Mietzinsreduktion mit der Teue- rung nicht möglich ist. Der neue Mietzins ist auf grosse und kleine Köpfe zu vertei- len. Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind von der vorherigen Phase zu überneh- men.
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c) Krankenkasse (KVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
d) ungedeckte Gesundheitskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
e) Mobilität Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
f) Verpflegung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
g) Fremdbetreuungskosten Diese betragen zukünftig auf Grundlage der Kosten im Jahr 2025 schätzungsweise Fr. 605.– für D._____ und Fr. 390.– für C._____. Für den Ferienhort können mangels bisher angefallener Kosten keine Bedarfszah- len berücksichtigt werden.
h) Kommunikationskosten Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
i) Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
j) Krankenkasse (VVG) Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
k) Dritte Säule Unverändert von der vorherigen Phasen 2 übernommen.
- 41 -
l) Laufende Steuern Die Steuerbelastung der Gesuchstellerin ist von der vorherigen Phase 2 zu über- nehmen. Steuerlast Gesuchsgegner Die Steuerlast des Gesuchsgegners im Jahr 2026 ist schätzungsweise unter Zuhil- fenahme des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home und https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-perso- nen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html] zu berechnen. Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: E._____, Grundta- rif, Zivilstand: getrennt, Konfession: keine, Kinder im Haushalt: 0; Steuertarife 2025) auszugehen (vgl. dazu act. 14/13): Staats- und Gemeinde- Bundessteuer steuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 142'044.00 Fr. 142'044.00 Kinderzulagen Fr. - Fr. - Eigenmietwert Fr. 21'360.00 Fr. 21'360.00 Total Einkünfte Fr. 163'404.00 Fr. 163'404.00 Abzüge Fahrkosten Fr. 1'356.00 Fr. 1'356.00 Übrige Berufsauslagen (3 % des Erwerbs- Fr. 4'000.00 Fr. 4'000.00 einkommens) Verpflegung Fr. 1'584.00 Fr. 1'584.00 Versicherungsprämien GGer Fr. 2'900.00 Fr. 1'800.00 Versicherungsprämien Kinder Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Kinderabzug Fr. - Fr. - Fremdbetreuungskosten Fr. 11'940.00 Fr. 11'940.00
3. Säule Fr. 7'260.00 Fr. 7'260.00 Unterhaltsbeiträge (geschätzt) Fr. 13'000.00 Fr. 13'000.00 Hypothekarzins Fr. 10'476.00 10'476.00 Total Abzüge Fr. 55'116.00 Fr. 52'816.00 steuerbares Einkommen Fr. 108'288.00 Fr. 110'588.00 steuerbares Vermögen vermutungsweise unter Fr. 154'000.– und damit steuerfrei (§ 47 Abs. 2 StG ZH) Dabei resultiert eine Steuerlast von insgesamt Fr. 18'651.– (davon Fr. 3'418.– für die direkte Bundessteuer) resp. von gerundet Fr. 1'555.– pro Monat.
- 42 - Konkrete Unterhaltsberechnung Die Eltern müssen sich bei der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung zu gleichen Teilen im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder beteiligen: GSin GGer Total Einkommen in Fr. 7'100.00 11'837.00 18'937.00 Bedarf in Fr. 4'691.00 5'671.00 10'362.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 2'409.00 6'166.00 8'575.00 Leistungsfähigkeit in % 28.09 71.91 100.00 Anteil am Barunterhalt in Fr. 1'224.59 3'134.41 4'359.00 Da der Gesuchsgegner bereits Fr. 3'031.– an den Barunterhalt der Kinder in sei- nem Haushalt bezahlt, muss er sich noch im Umfang von Fr. 103.– (= Fr. 3'134.– ./. Fr. 3'031.–) resp. mit gerundet Fr. 52.– pro Kind pro Monat am Barunterhalt der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'184.– (= Fr. 2'409.– ./. Fr. 1'225.–) und dem Gesuchsgegner ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'032.– (= Fr. 6'166.– ./. Fr. 3'134.–). Auch in dieser Phase ist vom Überschuss des Gesuchsgegners keine Sparquote in Abzug zu bringen. Die Überschussverteilung gilt es nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen: Total GSin C.____ D._____ GGer C._____ D._____ _ Überschussverteilung GSin 1'184 395 99 99 395 99 99 Überschussverteilung GGer 3'032 1'011 253 253 1'011 253 253 Verrechnung 1'847 616 154 154 616 154 154 Demnach muss der Gesuchsgegner den Kindern im Haushalt der Gesuchstellerin je Fr. 206.– (= Fr. 52.– [Barunterhalt] + Fr. 154.– [Überschussanteil]) bezahlen. Die Gesuchstellerin hat zudem einen Anspruch auf einen Überschussanteil des Ge- suchsgegners von monatlich Fr. 616.–. Dieser gilt es als Ehegattenunterhalt zu be- zahlen.
- 43 - 4.4. Indexierung und Grundlagen 4.4.1. Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren. Die entspre- chende Indexklausel ist ins Dispositiv aufzunehmen. 4.4.2. Die Grundlagen der Unterhaltsfestsetzung gemäss Art. 301a lit. a ZPO wer- den nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen, da sich diese aus den Erwägungen des Entscheids ergeben (vgl. dazu BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 301a N 6 m.w.H.).
5. Bonusbeteiligung Im Einkommen der Gesuchstellerin wurde ein jährlicher Bonusanteil von Fr. 4'500.– und beim Gesuchsgegner ein jährlicher Bonusanteil in der Höhe von Fr. 20'400.– berücksichtigt. Die Parteien sind für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu ver- pflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bonus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berücksich- tigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie sind daher dazu zu verpflichten, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrechnung, auf wel- cher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert der- selben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus, abzüglich der im Einkommen be- reits berücksichtigten Bonusanteile (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Beide Parteien stellen einen Antrag auf Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 29 S. 3 Antrag Ziffer 4; act. 35 S. 2 Antrag Ziffer 4). 6.2. Bei den ausserordentlichen Kinderkosten geht es um Aufwendungen für konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB,
- 44 - N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten ist daher von vornherein nutzlos, ist doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Es ist daher keine von den Parteien beantragte Regelung über die ausserordentlichen Kinderkosten im Dispo- sitiv aufzunehmen. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsvereinbarungen durchaus Klauseln üb- lich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteili- gung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).
7. Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025 Die Gesuchstellerin bezieht die Kinderzulagen. Sie hat dem Gesuchsgegner die Kinderzulagen für den Zeitraum von April 2024 bis und mit Juli 2025 und damit Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'810.– überwiesen (vgl. act. 29 Rz. 58; Prot. S. 49). In der gesamten Unterhaltsberechnung werden die Kinderzu- lagen der Gesuchstellerin angerechnet, um einen Teil der Lebenshaltungskosten der Kinder in ihrem Haushalt zu bestreiten. Damit muss der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ausbezahlten Kinderzulagen für den Berechnungszeitraum Juni 2024 bis Juli 2025 in der Höhe von Fr. 7'010.– (= Fr. 7'810.– ./. Fr. 800.– [Kin- derzulage der Monate April und Mai 2024]) zurückerstatten. Dies innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). 8.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli-
- 45 - chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.3. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 sowie Abs. 3 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts (zwei Verhandlungen und umfangreiche Rechts- schriften) und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. 8.4. Hinsichtlich der weiteren Kinderbelange abgesehen der Unterhaltsbeiträge, welche rund 2/3 des (hohen) Verfahrensaufwandes ausmachten, erscheint es ge- rechtfertigt, den Parteien die Entscheidgebühr praxisgemäss (vgl. statt vieler OGer ZH LZ210001 vom 22. Juli 2022 E. IV.1.4; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F.3; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Damit müssen die Parteien für die Genehmigung der Vereinbarungen über die weiteren Kinderbe- lage je Fr. 1'000.– übernehmen. 8.5. Die anderen 2/3 der Entscheidgebühr betreffen die Unterhaltsbeiträge und damit vermögensrechtliche Belange, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen ist. Für die Kostenverlegung rechtfertigt es sich, die Anträge für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangt Unterhalt für die Kinder und sich (act. 29 S. 2 ff. i.V.m. act. 38) rückwirkend für das Jahr 2024 in der Höhe von ins- gesamt Fr. 42'203.70 (= {2 [Kinderunterhalt] * Fr. 1'449.95 [Unterhalt] + Fr. 1'789.40 [Ehegattenunterhalt]} * 9 Monate). Für das Jahr 2025 und 2026 ver- langt sie insgesamt Fr. 100'768.80 (= {2 [Kinder] * Fr. 1'368.20 [Kinderunterhalt] + Fr. 1'462.30 [Ehegattenunterhalt]} * 24 Monate). Zusätzlich verlangt sie vom Ge- suchsgegner Fr. 15'599.25 (Bonusanteil 2024) und Fr. 7'810.– (Kinderzulagen von April 2024 bis und mit Juli 2025). Total soll der Gesuchsgegner an die Gesuchstel- lerin für die Jahre 2024, 2025 und 2026 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 166'381.75 (= Fr. 42'203.70 + Fr. 100'768.80 + Fr. 15'599.25 + Fr. 7'810.–) leis- ten. Der Gesuchsgegner seinerseits verlangt von der Gesuchstellerin Kinderunter- halt (vgl. act. 35 S. 1) für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 5'754.– (= Fr. 822.– *
- 46 - 7 [Monate]) für das Jahr 2025 in der Höhe von Fr. 13'320.– (= Fr. 1'110.– * 12 [Mo- nate]) und für das Jahr 2026 in der Höhe von Fr. 19'212.– (= Fr. 1'601.– * 12 [Mo- nate]). Davon seien Fr. 11'309.13 Bonusanteil für das Geschäftsjahr 2024 in Abzug zu bringen. Insgesamt verlangt er somit von der Gesuchstellerin Zahlungen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 von Fr. 26'976.87 (= Fr. 5'754.– + Fr. 13'320.– + Fr. 19'212.– ./. Fr. 11'309.13). Gesprochen werden vorliegend Unterhaltszahlun- gen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin und die Kinder in ihrem Haushalt für die Jahre 2024 bis und mit 2026 in der Höhe von insgesamt Fr. 43'270.– (= {Fr. 243.– * 2 [Kinder] + Fr. 950.– [Ehegattenunterhalt] * 7 [Monate]} + {Fr. 239.–
* 2 [Kinder] + Fr. 678.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + {Fr. 206.– * 2 [Kinder] + Fr. 616.– [Ehegattenunterhalt] * 12 [Monate]} + Fr. 7'010.– [Rückerstattung Kin- derzulagen]). Damit unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 60 %, womit es sich ins- gesamt rechtfertigt die Entscheidgebühr hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be- lange zu 60 % der Gesuchstellerin (Fr. 2'400.–) und zu 40 % dem Gesuchsgegner (Fr. 1'600.–) aufzuerlegen. 8.6. Insgesamt muss die Gesuchstellerin daher Fr. 3'400.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 2'400.–) und der Gesuchsgegner Fr. 2'600.– (= Fr. 1'000.– + Fr. 1'600.–) von der Entscheidgebühr übernehmen. 8.7. Des Weiteren ist die Gesuchstellerin dem Antrag des Gesuchsgegners ent- sprechend (act. 35 S. 2) zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV und damit unter Berücksichti- gung des hohen Streitwertes hinsichtlich der vermögensrechtlichen Kinderbelange auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 648.– festzusetzen. Unter Berück- sichtigung, dass für 1/3 des Verfahrensaufwandes die Parteientschädigung wettzu- schlagen ist, ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 2/15 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 13. April 2024 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung (alternierende Obhut) belassen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist beim Gesuchsgegner.
3. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2025 wird in Be- zug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. April 2024 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– C._____, geboren am tt.mm.2019,
– D._____, geboren am tt.mm.2021. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei dem Vater in E._____.
- 48 -
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die hälftige Aufteilung der Betreuung der Kinder (50/50) wie folgt: Die Mutter übernimmt die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ nach den Sommerferien 2025 und bis auf Weiteres wie folgt:
– in den geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und von Freitagabend, um 17.00 Uhr bis Sonntagabend, um 18.00 Uhr, wobei der Vater die Kinder jeweils bei der Mutter abholt;
– in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen Schulbeginn (09.00 Uhr in der schulfreien Zeit) bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr;
– während der Hälfte der jährlichen Schulferienwochen; wobei jeweils eine Schulferienwoche über Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien und jeweils während 2.5 Ferienwochen über die Schulsommerferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom Vater betreut. Abweichend von der obenstehenden Regelung ist der Vater berechtigt, einmal im Monat in einer geraden Kalenderwoche seine Betreuungsverantwortung vom Sonntagabend 18.00 Uhr an die Mutter abzugeben, sodass die Kinder von Sonntag auf Montag bei der Mutter übernachten und von dieser in die Schule resp. zum Vater gebracht werden. Die Betreuungsverantwortung geht sodann zum Schulbeginn resp. um 09.00 Uhr in der schulfreien Zeit auf den Vater über. Dies ist jeweils mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet und berechtigt, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist bei einer Fremdbetreuung von mehr als acht Stunden ob- ligatorisch; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Eheliche Liegenschaft Die Mutter überlässt dem Vater die eheliche Liegenschaft an der F._____-str. 1 in E._____, inkl. der sich aktuell noch darin befindlichen Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung. Die Mutter hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen.
4. Fahrzeugnutzung Das Fahrzeug Skoda SuperbC 2.0 TDI4x4 – ZH 2 – ist für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Vater für die alleinige Benutzung zu zuweisen.
- 49 - Das Fahrzeug Citroen Poessl Campster – ZH 3 – ist für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter für die alleinige Benutzung zu zuweisen."
4. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. November 2025 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an der mit E-Mail vom 10. November 2025 vom kjz Dietikon für weitere sechs Monate bewilligten sozialpädagogi- schen Familienbegleitung teilzunehmen und sich zu beteiligen. Dazu wird er sich mit der zuständigen Familienbegleiterin (derzeit Frau G._____) bis am
25. November 2025 in Verbindung setzen um sich zeitnahe (nach Möglichkeit bis zum 15. Dezember 2025) mit ihr zu einem persönlichen Gespräch zu tref- fen mit dem Ziel mit ihr dahingehend zusammenzuarbeiten, dass die SPF auch bei ihm zu Hause Besuche durchführen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass sie es als sinnvoll erachten mit allen Betei- ligten der SPF ein Standortbestimmungsgespräch zu führen. Weiter erklären sich die Parteien einverstanden während der Dauer der SPF einmal monatlich ein gemeinsames Gespräch mit der zuständigen Familienbegleiterin zu dritt zu führen."
5. Der Gesuchsgegner wird dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt): Für C._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Für D._____:
- Fr. 243.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 239.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 206.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- 50 - Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für die Fremdbetreuung sowie für die Krankenkasse (KVG/VVG) der beiden Kinder zu übernehmen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 950.– rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;
- Fr. 678.– rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025;
- Fr. 616.– rückwirkend ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Novem- ber 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Parteien werden für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichten, Bonus- bzw. Prämienzahlungen hälftig zu teilen. Dies erstmals ab der Bo- nus- bzw. Prämienzahlung für das Jahr 2025. Dabei sind die bereits berück- sichtigten Zahlungen von jährlich Fr. 4'500.– bei der Gesuchstellerin und
- 51 - Fr. 20'400.– beim Gesuchsgegner in Abzug zu bringen. Sie werden ver- pflichtet, jeweils innert 10 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Lohnabrech- nung, auf welcher die Auszahlung des Bonus resp. der Prämie ersichtlich ist, unaufgefordert der Gegenpartei eine Kopie dieser Abrechnung zukommen zu lassen und innert derselben Frist die Hälfte des ausgezahlten Bonus resp. der Prämie, abzüglich des im Einkommen bereits berücksichtigten Bo- nusanteils (jeweils Nettobeträge), an die Gegenpartei zu überweisen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab dem Urteilszeitpunkt Fr. 7'010.– (Kinderzulagen von Juni 2024 bis und mit Juli 2025) zu bezahlen.
10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
12. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3'400.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'600.– auferlegt.
13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 1'153.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
15. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 11 bis 13 an- gefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 52 - Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Maritz