Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 21. November 2025 der Post übergeben (act. 1), als zwischen den Parteien bereits seit 11. September 2024 ein Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft von C._____, geb. tt.mm.2023, rechtshängig war. Entsprechend wurde das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anfech- tungsverfahrens, Geschäfts-Nr. FK240021-M, sistiert (act. 7). Mit gleicher Verfü- gung wurde zudem superprovisorisch eine Adresssperre betreffend die aktuelle Wohnadresse der Gesuchstellerin verfügt.
E. 1.2 Mit Urteil vom 15. Januar 2025 wurde die Nichtvaterschaft des Gesuchsgeg- ners betreffend das von der Gesuchstellerin am tt.mm.2023 geborene Kind C._____ festgestellt (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. FK240021-M, act. 25/30).
E. 1.3 In der Folge wurde am 24. Februar 2025 auf den 6. Mai 2025 zur Eheschutz- verhandlung vorgeladen (act. 12).
- 3 -
E. 1.4 Gleichentags, vorgängig zur Eheschutzverhandlung, wurde in einem paral- lelen Verfahren eine weitere Verhandlung betreffend Feststellung der Nichtvater- schaft des Gesuchsgegners durchgeführt (Geschäfts-Nr.: FK250021-M) und es wurde mit Urteil vom 6. Mai 2025 die Nichtvaterschaft des Gesuchsgegners betref- fend das von der Gesuchstellerin am tt.mm.2025 geborene Kind D._____ festge- stellt (vgl. act. 20, mündlich eröffnet und sogleich in Rechtskraft erwachsen).
E. 1.5 Im Anschluss an die Verhandlung betreffend Feststellung der Nichtvater- schaft fand die Eheschutzverhandlung statt (Prot. S. 5 ff.).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Soweit keine Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entspre- chend ist der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen, jedoch nur insoweit, als die Parteien Anträge stellen. Sodann genügt es, den eigenen Standpunkt glaub- haft zu machen, mithin muss das Gericht nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Nachdem das Gesuch der Gesuchstellerin auf Nichtbekanntgabe ihrer aktu- ellen Adresse mit superprovisorischer Anordnung vom 17. Dezember 2024 einst- weilen gutgeheissen worden war (act. 7), erklärte sich die Gesuchstellerin anläss- lich der Verhandlung vom 6. Mai 2025 damit einverstanden, die Adresse nun dem Gesuchsgegner bekanntzugeben (Prot. S. 5). Damit ist die superprovisorische An- ordnung aufzuheben.
E. 2.3 Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 4 -
E. 3 Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie seit dem 8. April 2024 getrennt leben (vgl. act. 1 S. 3, act. 23 S. 2 f.). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien, weshalb antragsgemäss zu verfahren ist.
E. 4 Eheliche Wohnung Die Parteien sind sich einig, dass die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist (act. 21 S. 1; act. 23 S. 1 in Verbindung mit Prot. S. 7). Auch hier ist entsprechend antragsgemäss zu verfah- ren. Soweit ebenfalls übereinstimmend beantragt wird, bereits im Eheschutzverfahren den Mietvertrag auf den Gesuchsgegner alleine zu übertragen, so stellt dies keine gesetzlich normierte Eheschutzmassnahme dar, weshalb hierauf nicht eingegan- gen werden kann. Es steht den Parteien aber natürlich frei, dies aussergerichtlich im direkten Kontakt mit der Vermieterschaft zu vereinbaren.
E. 5 Kontaktverbot Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2025 ihr Gesuch um Anordnung eines Kontaktverbots zu ihr und den Kindern C._____ und D._____ nicht weiter begründet. Nachdem mittlerweile das Kindesverhältnis zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner sowie zwischen D._____ und dem Gesuchs- gegner aufgehoben wurde, der Gesuchsgegner mit der Trennung einverstanden ist und es in den vergangenen Monaten offenbar zu keinerlei Vorfällen mehr kam, ob- wohl dem Gesuchsgegner die Wohnadresse der Gesuchstellerin bekannt war, fehlt es an einer glaubhaften Gefährdungssituation, welche ein Kontaktverbot rechtferti- gen würde. Der Antrag ist somit abzuweisen.
- 5 -
E. 6 Unterhaltsregelung
E. 6.1 Wie bereits im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt, stammen die bei- den von der Gesuchstellerin während bestehender Ehe geborenen Kinder nicht vom Gesuchsgegner. Weiter ergab sich im Rahmen der Parteibefragung, dass die ältere Tochter C._____ in Kenia von ihrem Vater anerkannt wurde (Prot. S. 20). Sodann habe auch der Vater von D._____, mit welchem die Gesuchstellerin seit Oktober 2024 zusammenlebt, bereits eine vorgeburtliche Anerkennungserklärung abgegeben (Prot. S. 20). Entsprechend ist davon auszugehen, dass nun – nach- dem die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes beseitigt ist – ohne Verzug die Vaterschaft des biologischen Vaters von D._____ im Register eingetragen werden wird. Weiter ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner Vater der Tochter G._____, geb. tt.mm.2006, ist. Im Rahmen einer vor Gericht abgeschlossenen Vereinbarung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verpflichtete er sich, G._____ ab September 2018 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monat- lich Fr. 550.– zuzüglich Indexanpassung zu bezahlen (act. 24/6). Gemäss seinen glaubhaften Aussagen befindet sie sich derzeit und noch bis Sommer 2026 in einer solchen Erstausbildung (Prot. S. 24, vgl. auch act. 16/13). Schliesslich ist belegt, dass seit der Trennung die öffentliche Hand vollständig für den Lebensbedarf der Gesuchstellerin aufgekommen ist. So zunächst die Ge- meinde F._____, danach die Gemeinde H._____ (act. 3/2, 19/6 und 19/9).
E. 6.2 Kommt das Gemeinwesen anstelle des aus Familienrecht Pflichtigen für den Unterhalt eines Ehegatten auf, so tritt es bezüglich der erbrachten Leistungen in den Anspruch ein (vgl. für Ehegattenunterhalt Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. LE180033 vom 19. September 2018, E. 3.4.2). Dieser Übergang hat den Cha- rakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Die Legalzession umfasst Für- sorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie (allfällige) Bevorschus- sungsleistungen im Sinne von Art. 131a Abs. 1 ZGB. Sie betrifft seit einer Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht im Jahr 2022 jedoch nicht (mehr)
- 6 - das Stammrecht (beinhaltend die Quantifizierung des Unterhaltsanspruchs), wel- ches jedenfalls beim berechtigten Ehegatten verbleibt (BGE 148 III 270). Demge- genüber subrogiert das Gemeinwesen in die einzelnen, bevorschussten Beträge, die es auf dem betreibungsrechtlichen Weg, beruhend auf einem Unterhaltstitel, vom Unterhaltsschuldner zurückfordern kann (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 2022, Art. 279 N 10 für die analoge Situation im Kindesrecht). Vorliegend bedeutete dies – da bisher der Umfang der ehelichen Unterhaltspflicht nicht verbindlich festgelegt ist – dass das Recht, die Höhe der geschuldeten Unter- haltsbeiträge auch für die Vergangenheit festsetzen zu lassen, bei der Gesuchstel- lerin verblieben ist (so – wenn auch im Zusammenhang mit Kindesunterhalt – aus- drücklich BGE 148 III 353 E. 4.3). Aufgrund der belegten Fürsorgezahlungen ist ihr jedoch das Recht, uneingeschränkt Zahlung an sich selbst zu verlangen, abzuspre- chen, da ihr hierzu aufgrund der Legalzession die Berechtigung fehlt. Vielmehr wird
– zumindest soweit bei der Berechnung keine höhere Leistungspflicht resultiert, als Leistungen bereits bevorschusst wurden – im Dispositiv festzuhalten sein, dass diese Forderung auf das Gemeinwesen übergegangen ist.
E. 6.3 Die Gesuchstellerin war seit der Trennung nicht berufstätig und ist dies noch immer nicht. Sie lebt seit Dezember 2023 in der Schweiz, verfügt soweit ersichtlich über keine Berufsausbildung und plant gemäss eigenen Angaben, zunächst besser Deutsch zu lernen, bevor sie eine Anstellung sucht (Prot. S. 21). Hinzu kommt die Betreuung der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2023, und D._____, geb. tt.mm.2025, welche sie soweit ersichtlich persönlich als Hauptbezugsperson er- bringt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass zwar gewisse Schwierigkeiten, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, der Tatsache geschuldet sind, dass sie nach der Heirat mit dem Gesuchsgegner ihr Heimatland Kenia verlassen hat und dem Ge- suchsgegner in die Schweiz gefolgt ist. Mehrheitlich ist das Unvermögen, eigenes Einkommen zu erwirtschaften, jedoch im Umstand zu sehen, dass sie zwei Kinder im Vorschulalter betreut, die zwar während bestehender Ehe (mit Bezug auf C._____ allenfalls bereits kurz vor der Heirat) gezeugt wurden, aber nicht vom Ge- suchsgegner stammen. Ohne diese Kinder wäre zu erwarten, dass sie ihre
- 7 - Deutschkenntnisse in der Zeit seit der Einreise auf ein derartiges Niveau hätte brin- gen können, das ihr zumindest heute eine (teilweise) Tätigkeit im Niedriglohnsektor ermöglicht hätte. Es erscheint somit als gerechtfertigt, ihre fehlende Leistungsfähigkeit primär der Kinderbetreuung zuzuschreiben, was nach aktueller Gesetzeslage und Rechtspre- chung einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kindsvater bzw. den Kindsvätern (über das interne Beteiligungsverhältnis der beiden Väter ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden) nach sich zieht, welcher das betrei- bungsrechtliche bzw. bei hinreichenden finanziellen Mitteln, wie sie beim Vater von D._____ offenbar vorhanden sind (Prot. S. 6), den familienrechtlichen Bedarf um- fasst. Aus Eherecht lässt sich vor diesem Hintergrund lediglich noch ein Anspruch auf Deckung des überschiessenden gebührenden Bedarfs der Gesuchstellerin, mit- hin auf Teilhabe an einem allenfalls gehobeneren Lebensstandards mittels Zuwei- sung eines Freibetragsanteils, ableiten. Dies muss vorliegend zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt von D._____ (mm. 2025) für die Zukunft gelten. Unterstützung bei der Deckung des Barbedarfs der Kinder kann vom Gesuchsgegner sodann un- ter keinem Titel verlangt werden, nachdem es sich gerade nicht um voreheliche Kinder der Gesuchstellerin handelt, um welche der Gesuchsgegner bei Eheschluss bereits gewusst hat (vgl. den Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 ZGB). Hinsichtlich der Zeit ab Trennung bis zur Geburt von D._____ rechtfertigt sich dem- gegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise: Wie den Akten zu entnehmen ist, bestanden bereits ab Geburt von C._____ gewisse Zweifel über die Vaterschaft des Gesuchsgegners, welche dieser jedoch zunächst zugunsten der Aufrechterhal- tung der Beziehung ignorierte (act. 24/1, act. 25 [Beizugsakten Geschäfts-Nr. FK240021-M] passim). Damit scheint es angemessen, in der Zeit bis zum Urteil im Verfahren Geschäfts-Nr. FK240021-M betreffend Feststellung der Nichtvaterschaft (Januar 2025) die eheliche Unterhaltspflicht höher zu gewichten, als der – zumal aufgrund ehelicher Vaterschaftsvermutung gar noch nicht bestehende – Unterhalts- anspruch gegenüber dem biologischen, mutmasslich in Kenia lebenden Vater von C._____. Ab Datum des Anfechtungsurteils betreffend C._____ bestand sodann neu gegenüber deren Vater ein auf Schweizer Recht basierender Anspruch auf
- 8 - Bar- und insbesondere Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 83 IPRG in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht; zumindest ab Anerkennung der Tochter). Eine Unterstützung durch den Ge- suchsgegner im Bereich des familienrechtlichen Bedarfs kann ab jenem Zeitpunkt höchstens noch subsidiär und basierend auf der ehelichen Beistandspflicht, Art. 159 Abs. 3 ZGB, in Frage kommen.
E. 6.4 Einkommen der Parteien
E. 6.4.1 Die Gesuchstellerin hat seit der Trennung kein Einkommen erzielt. Ein hypo- thetisches Einkommen kann ihr – entgegen den Überlegungen des Rechtsvertre- ters des Gesuchsgegners (act. 23 S. 4) aber im Einklang mit der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung – rückwirkend nicht angerechnet werden. Da davon auszugehen ist, dass (spätestens) nach Ablauf der zweijährigen Tren- nungsfrist am 8. April 2026 zeitnah ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden wird, kann vorliegend darauf verzichtet werden zu prüfen, ob bzw. in welchem Um- fang der Gesuchstellerin ab Erreichen des 1. Altersjahres von D._____ ein hypo- thetischen Einkommen anzurechnen ist (vgl. zur Frist sinngemäss das Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016, teilweise publiziert in FamPra.ch 2018 S. 1101 ff.).
E. 6.4.2 Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juni 2025 bei der I._____ AG angestellt. 2024 verdiente er als stellvertretender Filialleiter in Vollzeitanstellung monatlich (inkl. Anteil 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) Fr. 4'548.– netto (gerundet; act. 16/2). 2025 beläuft sich sein Nettolohn auf Fr. 4'554.– (vgl. act. 16/4; Nettolohn 2025 x 13 zuzüglich 1x BVG-Abzug ./. 12). Daneben leistete er gemäss eigenen Angaben ca. ein- bis zweimal monatlich wäh- rend der vergangenen Eishockeysaison für den J._____ Einsätze beim K._____ [Club]. Belegt ist für die Monate Januar bis März 2025 ein Gesamteinkommen von Fr. 532.25 bzw. durchschnittlich Fr. 177.– pro Monat, was ihm für die Monate Ok- tober 2024 bis April 2025 (Eishockeysaison) aufzurechnen ist. Demgegenüber ist auf die Anrechnung der deutlich geringfügigeren Einsätze für … [Plattform für Per-
- 9 - sonalverleih] im L._____ zu verzichten (vgl. zu den Nebeneinnahmen act. 16/17 sowie act. 21 S. 2 sowie Prot. S. 9 f., S. 16, S. 18 und S. 21 f.). Am 30. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner per 1. Juli 2025 die Stelle bei der I._____ AG gekündigt (act. 24/3), wobei aber davon auszugehen ist, dass aufgrund notorischer Personalnachfrage im Detailhandel eine gleichwertige Anschlusslö- sung gefunden werden kann (vgl. hierzu aber auch Ziff. 6.6.3 nachfolgend). Damit ist ihm für die Zeit von April bis und mit September 2024 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'548.–, von Oktober 2024 bis Dezember 2024 von Fr. 4'725.–, von Januar 2025 bis April 2025 von Fr. 4'731.– und ab Mai 2025 von Fr. 4'554.– anzurechnen.
E. 6.5 Bedarf der Parteien
E. 6.5.1 Gesuchstellerin 4.-9.2024 10.2024-12.2024 1.-3.2025 ab 4. 2025 Grundbetrag Fr. 1'250.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– vgl. lit. a Wohnkostenanteil Fr. 5'735.– Fr. 667.– Fr. 667.– Fr. 500.– vgl. lit. b KVG-Prämie Fr. 183.– Fr. 183.– Fr. 335.– Fr. 335.– vgl. lit. c betreibungs- Fr. 7'168.– Fr. 1'700.– Fr. 1'852.– Fr. 1'685.– rechtl. Exmin. Serafe - Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– lit. d Komm.'pauschale Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Steuern geschätzt Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– familienrechtl. Fr. 7'368.– Fr. 1'915.– Fr. 2'067.– Fr. 1'900.– Bedarf lit. a) Die Gesuchstellerin war zunächst im Frauenhaus, mithin in einem Kol- lektivhaushalt, weshalb ihr gemäss Kreisschreiben ein Grundbetrag von Fr. 1'250.– anzurechnen ist. Seit 1. Oktober 2024 wohnt sie mit dem Vater ihres Sohnes D._____ zusammen und beantragt selbst, ihr sei ein hälftiger Ehegattengrundbe- trag einzurechnen (act. 21 S. 4).
- 10 - lit. b) Im Frauenhaus ist ihr als Wohnkostenanteil – gemäss ihren eigenen Ausführungen – die halbe Kostenpauschale gemäss Sozialhilfeaufstellung einzu- rechnen (act. 21 S. 4 sowie act. 22/10). Anschliessend sind die von ihr geltend ge- machten Wohnkosten beim Vater ihres Sohnes D._____ nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und ihre Kinder zu verteilen (act. 21 S. 4 f. sowie act.3/3). lit. c) Die Prämien sind belegt (act. 19/6 und 22/11); ebenso, dass ab dem Jahr 2025 kein IPV-Anspruch mehr besteht (act. 19/8). lic. d) Es ist davon auszugehen, dass die Serafe-Kosten in der Frauenhaus- pauschale inkludiert sind. Ab dem Zusammenleben mit dem Vater von D._____ ist ihr die halbe Pauschale anzurechnen.
E. 6.5.2 Gesuchsgegner 4.-9.2024 10.-12.2024 ab 1.2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete [act. 24/5] Fr. 1'584.– Fr. 1'584.– Fr. 1'584.– KVG-Prämie Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 443.– vgl. lit. a ungedeckt. Ge- Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– sundheitskosten vgl. lit. b Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– öV 3 Zonen Fr. 128.– Fr. 128.– Fr. 128.– UHB G._____ Fr. 550.– - - vgl. lit. c betreibungs- Fr. 3'982.– Fr. 3'432.– Fr. 3'675.– rechtl. Exmin. Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Komm.'pauschale Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Hausratversiche- Fr. 12.– Fr. 12.– Fr. 12.– rung [act.16/10] Steuern Fr. 270.– Fr. 270.– Fr. 270.– lit. d UHB G._____ Fr. 550.– Fr. 582.– vgl. lit. c
- 11 - familienrechtl. Fr. 4'394.– Fr. 4'394.– Fr. 4'669.– Bedarf lit. a) Die Parteien sind sich einig, dass sich die KVG-Prämien zufolge Prämi- enverbilligung im Jahr 2024 auf Fr. 200.– belief, während im Jahr 2025 die vollen Prämien anfallen (vgl. act. 21 S. 3 in Verbindung mit act. 16/7 und Prot. S. 8). lit. b) Der Gesuchsgegner hat glaubhaft gemacht (und für das Jahr 2024 auch belegt), dass ihm zufolge Vorerkrankungen jährlich Franchise und Selbstbehalts- kosten von ca. Fr. 100.– pro Monat anfallen (act. 16/7, act. 23 S. 5 sowie Prot. S. 8 und S. 22 f.). lit. c) Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gegen- über seiner vorehelichen Tochter G._____ grundsätzlich nachkommt, auch wenn er aufgrund von Liquiditätsproblemen für den Monat Januar 2025 einen Zahlungs- aufschub von der zuständigen Alimentenbevorschussungsstelle einholen musste (Prot. S. 23 f.; vgl. auch act. 16/13). Bis zu ihrer Volljährigkeit sind dem Gesuch- steller die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum anzurechnen. Mit ihrer Volljäh- rigkeit besteht zwar die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung, vorliegend einer Lehre als Zeichnerin Ingenieurbau (act. 23 S. 5), weiter, geht nun aber dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau grundsätzlich nach, weshalb die Position rechnerisch in den erweiterten Bedarf zu verschieben ist. lit. d) Die Steuerschätzung des Gesuchsgegners (act. 23 S. 5) scheint plausi- bel und wurde im Quantitativen auch nicht bestritten, weshalb sie zu übernehmen ist.
E. 6.6 Berechnung
E. 6.6.1 1. Phase (Aufenthalt Frauenhaus bis Vaterschaftsurteil betr. C._____): So- lange sich die Gesuchstellerin im Frauenhaus befand bzw. im Anfechtungsprozess betreffend C._____ noch kein Urteil ergangen war, rechtfertigt es sich gemäss obi- gen Ausführungen, dass sich der Gesuchsgegner im Umfang seiner Leistungsfä- higkeit (Einkommen abzüglich eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum) an den Lebenskosten der Gesuchstellerin beteiligt. Mithin ist er für diese Phase zu
- 12 - monatlichen Zahlungen von Fr. 566.– (April bis September 2024) bzw. zufolge Ein- tritts der Volljährigkeit von G._____ im mm. 2024 Fr. 1'293.– (Oktober bis Dezem- ber 2024) zu verpflichten.
E. 6.6.2 2. Phase (Vaterschaftsurteil C._____ bis Geburt D._____): Ab der Feststel- lung der Nichtvaterschaft betreffend C._____ ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindsvater, der C._____ gemäss Angaben der Gesuchstellerin in Kenia auch anerkannt hat, nach Schweizer Recht für ihren Unterhalt und damit auch für das Existenzminimum der Gesuchstellerin (Betreuungsunterhalt) aufkommen muss. Allerdings scheint glaubhaft, dass er dazu finanziell wohl nicht vollumfänglich in der Lage sein wird, auch wenn er gemäss Angaben der Gesuchstellerin für keni- anische Verhältnisse ein gutes Einkommen erzielt (Prot. S. 21). Gleichwohl recht- fertigt es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, die leibliche Tochter des Gesuchs- gegners mit ihrem Unterhaltsanspruch hinter denjenigen der Gesuchstellerin zu- rückzustellen. Vielmehr kann eine aus der ehelichen Beistandspflicht abgeleitete Zahlungspflicht des Gesuchsgegners erst dann zum Greifen kommen, wenn sein erweiterter familienrechtlicher Bedarf – unter Einschluss seiner väterlichen Unter- stützungspflicht gegenüber G._____ – erfüllt ist. Damit resultiert für diese Phase (Januar bis März 2025) eine Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 62.– pro Monat.
E. 6.6.3 3. Phase (ab Geburt D._____): Ab der Geburt von D._____ ist es (weiterhin) Sache der Kindsväter, für den Bedarf der Gesuchstellerin aufzukommen. Ange- sichts der unbestrittenen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters von D._____ ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt der familienrechtliche Bedarf der Gesuch- stellerin tatsächlich gedeckt ist, womit einzig noch Anspruch auf die Hälfte des Frei- betrags, mithin auf Fr. 31.– für den Monat April 2025 besteht. Da auf Seiten des Gesuchsgegners nach Deckung seines familienrechtlichen Bedarfs überdies ab Mai 2025 keine Leistungsfähigkeit resultiert, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Raum für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags mehr. Damit kann offen blei- ben, ob der Gesuchsgegner ab Juli 2025 zufolge Arbeitslosigkeit allenfalls eine Lohneinbusse hinnehmen muss.
- 13 -
E. 6.7 Damit ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners wie folgt festzulegen: für die Zeit von April 2024 bis und mit September 2024 monatlich Fr. 566.–; für die Zeit von Oktober 2024 bis und mit Dezember 2024 monatlich Fr. 1'293.–; für die Zeit von Januar 2025 bis und mit März 2025 monatlich Fr. 62.–; für April 2025 Fr. 31.–. Nachdem die Gesuchstellerin im obgenannten Zeitraum jedoch belegtermassen je- weils höhere Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ist festzuhalten, dass der Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin aufgrund von Legalzession vollumfänglich auf die leistenden Gemeinwesen F._____ und H._____ übergegangen ist. Dies bleibt im Rahmen der Dispositionsmaxime, nachdem der Gesuchsgegner die gänzliche Abweisung der Unterhaltsforderung beantragt hat (act. 23 S. 1).
E. 7 Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege Wie die obigen Berechnungen gezeigt haben, sind die Parteien als mittellos im Sinne der zivilprozessualen Armenrechtsbestimmungen anzusehen (vgl. Art. 117 ff. ZPO). Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum zur Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin. Vielmehr ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Ernennung ihrer Rechtsvertreter zu unentgeltlichen Rechtsbeiständen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsregelung
E. 8.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 5 und 8 GebV OG auf Fr. 3'300.– festzusetzen.
E. 8.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist vorzubehalten (vgl. Art. 123 ZPO).
- 14 - Es wird verfügt:
Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
- Die superprovisorisch verfügte Adresssperre wird aufgehoben.
- Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. April 2024 getrennt leben.
- Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ wird, inkl. Haus- rat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin ist bereits ausgezo- gen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung eines Kontaktverbots wird abgewiesen. - 15 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für die Zeit von April 2024 bis und mit September 2024 monatlich Fr. 566.–; für die Zeit von Oktober 2024 bis und mit Dezember 2024 monatlich Fr. 1'293.–; für die Zeit von Januar 2025 bis und mit März 2025 monatlich Fr. 62.–.; für April 2025 Fr. 31.–. Es wird vorgemerkt wird, dass dieser Unterhaltsanspruch zufolge Legalzes- sion vollständig auf die Gemeinden F._____ bzw. H._____ übergegangen ist. Ab Mai 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist kein ehelicher Un- terhaltsbeitrag geschuldet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 315.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'615.00 Total
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, Postfach, 8090 Zürich, im Dispositiv.
- Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 6-7 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240082-M Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiberin MLaw M. Schneider Verfügung und Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 21 S. 1) "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen;
2. Es sei dem Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntle- bens zu verbieten, mit der Gesuchstellerin oder den beiden Kin- dern, C._____ und D._____, Kontakt aufzunehmen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend ab dem 1. April 2024 für die Zeit des Getrenntlebens an- gemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, monatlich zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats;
4. Die Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ sei mitsamt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benüt- zung zuzuweisen. Das Mietverhältnis sei mit allen Pflichten und Rechten auf den Gesuchsgegner zu übertragen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 21. November 2025 der Post übergeben (act. 1), als zwischen den Parteien bereits seit 11. September 2024 ein Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft von C._____, geb. tt.mm.2023, rechtshängig war. Entsprechend wurde das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anfech- tungsverfahrens, Geschäfts-Nr. FK240021-M, sistiert (act. 7). Mit gleicher Verfü- gung wurde zudem superprovisorisch eine Adresssperre betreffend die aktuelle Wohnadresse der Gesuchstellerin verfügt. 1.2. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 wurde die Nichtvaterschaft des Gesuchsgeg- ners betreffend das von der Gesuchstellerin am tt.mm.2023 geborene Kind C._____ festgestellt (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. FK240021-M, act. 25/30). 1.3. In der Folge wurde am 24. Februar 2025 auf den 6. Mai 2025 zur Eheschutz- verhandlung vorgeladen (act. 12).
- 3 - 1.4. Gleichentags, vorgängig zur Eheschutzverhandlung, wurde in einem paral- lelen Verfahren eine weitere Verhandlung betreffend Feststellung der Nichtvater- schaft des Gesuchsgegners durchgeführt (Geschäfts-Nr.: FK250021-M) und es wurde mit Urteil vom 6. Mai 2025 die Nichtvaterschaft des Gesuchsgegners betref- fend das von der Gesuchstellerin am tt.mm.2025 geborene Kind D._____ festge- stellt (vgl. act. 20, mündlich eröffnet und sogleich in Rechtskraft erwachsen). 1.5. Im Anschluss an die Verhandlung betreffend Feststellung der Nichtvater- schaft fand die Eheschutzverhandlung statt (Prot. S. 5 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Soweit keine Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entspre- chend ist der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen, jedoch nur insoweit, als die Parteien Anträge stellen. Sodann genügt es, den eigenen Standpunkt glaub- haft zu machen, mithin muss das Gericht nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Nachdem das Gesuch der Gesuchstellerin auf Nichtbekanntgabe ihrer aktu- ellen Adresse mit superprovisorischer Anordnung vom 17. Dezember 2024 einst- weilen gutgeheissen worden war (act. 7), erklärte sich die Gesuchstellerin anläss- lich der Verhandlung vom 6. Mai 2025 damit einverstanden, die Adresse nun dem Gesuchsgegner bekanntzugeben (Prot. S. 5). Damit ist die superprovisorische An- ordnung aufzuheben. 2.3. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 4 -
3. Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie seit dem 8. April 2024 getrennt leben (vgl. act. 1 S. 3, act. 23 S. 2 f.). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien, weshalb antragsgemäss zu verfahren ist.
4. Eheliche Wohnung Die Parteien sind sich einig, dass die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist (act. 21 S. 1; act. 23 S. 1 in Verbindung mit Prot. S. 7). Auch hier ist entsprechend antragsgemäss zu verfah- ren. Soweit ebenfalls übereinstimmend beantragt wird, bereits im Eheschutzverfahren den Mietvertrag auf den Gesuchsgegner alleine zu übertragen, so stellt dies keine gesetzlich normierte Eheschutzmassnahme dar, weshalb hierauf nicht eingegan- gen werden kann. Es steht den Parteien aber natürlich frei, dies aussergerichtlich im direkten Kontakt mit der Vermieterschaft zu vereinbaren.
5. Kontaktverbot Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2025 ihr Gesuch um Anordnung eines Kontaktverbots zu ihr und den Kindern C._____ und D._____ nicht weiter begründet. Nachdem mittlerweile das Kindesverhältnis zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner sowie zwischen D._____ und dem Gesuchs- gegner aufgehoben wurde, der Gesuchsgegner mit der Trennung einverstanden ist und es in den vergangenen Monaten offenbar zu keinerlei Vorfällen mehr kam, ob- wohl dem Gesuchsgegner die Wohnadresse der Gesuchstellerin bekannt war, fehlt es an einer glaubhaften Gefährdungssituation, welche ein Kontaktverbot rechtferti- gen würde. Der Antrag ist somit abzuweisen.
- 5 -
6. Unterhaltsregelung 6.1. Wie bereits im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt, stammen die bei- den von der Gesuchstellerin während bestehender Ehe geborenen Kinder nicht vom Gesuchsgegner. Weiter ergab sich im Rahmen der Parteibefragung, dass die ältere Tochter C._____ in Kenia von ihrem Vater anerkannt wurde (Prot. S. 20). Sodann habe auch der Vater von D._____, mit welchem die Gesuchstellerin seit Oktober 2024 zusammenlebt, bereits eine vorgeburtliche Anerkennungserklärung abgegeben (Prot. S. 20). Entsprechend ist davon auszugehen, dass nun – nach- dem die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes beseitigt ist – ohne Verzug die Vaterschaft des biologischen Vaters von D._____ im Register eingetragen werden wird. Weiter ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner Vater der Tochter G._____, geb. tt.mm.2006, ist. Im Rahmen einer vor Gericht abgeschlossenen Vereinbarung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verpflichtete er sich, G._____ ab September 2018 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monat- lich Fr. 550.– zuzüglich Indexanpassung zu bezahlen (act. 24/6). Gemäss seinen glaubhaften Aussagen befindet sie sich derzeit und noch bis Sommer 2026 in einer solchen Erstausbildung (Prot. S. 24, vgl. auch act. 16/13). Schliesslich ist belegt, dass seit der Trennung die öffentliche Hand vollständig für den Lebensbedarf der Gesuchstellerin aufgekommen ist. So zunächst die Ge- meinde F._____, danach die Gemeinde H._____ (act. 3/2, 19/6 und 19/9). 6.2. Kommt das Gemeinwesen anstelle des aus Familienrecht Pflichtigen für den Unterhalt eines Ehegatten auf, so tritt es bezüglich der erbrachten Leistungen in den Anspruch ein (vgl. für Ehegattenunterhalt Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. LE180033 vom 19. September 2018, E. 3.4.2). Dieser Übergang hat den Cha- rakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Die Legalzession umfasst Für- sorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie (allfällige) Bevorschus- sungsleistungen im Sinne von Art. 131a Abs. 1 ZGB. Sie betrifft seit einer Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht im Jahr 2022 jedoch nicht (mehr)
- 6 - das Stammrecht (beinhaltend die Quantifizierung des Unterhaltsanspruchs), wel- ches jedenfalls beim berechtigten Ehegatten verbleibt (BGE 148 III 270). Demge- genüber subrogiert das Gemeinwesen in die einzelnen, bevorschussten Beträge, die es auf dem betreibungsrechtlichen Weg, beruhend auf einem Unterhaltstitel, vom Unterhaltsschuldner zurückfordern kann (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 2022, Art. 279 N 10 für die analoge Situation im Kindesrecht). Vorliegend bedeutete dies – da bisher der Umfang der ehelichen Unterhaltspflicht nicht verbindlich festgelegt ist – dass das Recht, die Höhe der geschuldeten Unter- haltsbeiträge auch für die Vergangenheit festsetzen zu lassen, bei der Gesuchstel- lerin verblieben ist (so – wenn auch im Zusammenhang mit Kindesunterhalt – aus- drücklich BGE 148 III 353 E. 4.3). Aufgrund der belegten Fürsorgezahlungen ist ihr jedoch das Recht, uneingeschränkt Zahlung an sich selbst zu verlangen, abzuspre- chen, da ihr hierzu aufgrund der Legalzession die Berechtigung fehlt. Vielmehr wird
– zumindest soweit bei der Berechnung keine höhere Leistungspflicht resultiert, als Leistungen bereits bevorschusst wurden – im Dispositiv festzuhalten sein, dass diese Forderung auf das Gemeinwesen übergegangen ist. 6.3. Die Gesuchstellerin war seit der Trennung nicht berufstätig und ist dies noch immer nicht. Sie lebt seit Dezember 2023 in der Schweiz, verfügt soweit ersichtlich über keine Berufsausbildung und plant gemäss eigenen Angaben, zunächst besser Deutsch zu lernen, bevor sie eine Anstellung sucht (Prot. S. 21). Hinzu kommt die Betreuung der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2023, und D._____, geb. tt.mm.2025, welche sie soweit ersichtlich persönlich als Hauptbezugsperson er- bringt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass zwar gewisse Schwierigkeiten, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, der Tatsache geschuldet sind, dass sie nach der Heirat mit dem Gesuchsgegner ihr Heimatland Kenia verlassen hat und dem Ge- suchsgegner in die Schweiz gefolgt ist. Mehrheitlich ist das Unvermögen, eigenes Einkommen zu erwirtschaften, jedoch im Umstand zu sehen, dass sie zwei Kinder im Vorschulalter betreut, die zwar während bestehender Ehe (mit Bezug auf C._____ allenfalls bereits kurz vor der Heirat) gezeugt wurden, aber nicht vom Ge- suchsgegner stammen. Ohne diese Kinder wäre zu erwarten, dass sie ihre
- 7 - Deutschkenntnisse in der Zeit seit der Einreise auf ein derartiges Niveau hätte brin- gen können, das ihr zumindest heute eine (teilweise) Tätigkeit im Niedriglohnsektor ermöglicht hätte. Es erscheint somit als gerechtfertigt, ihre fehlende Leistungsfähigkeit primär der Kinderbetreuung zuzuschreiben, was nach aktueller Gesetzeslage und Rechtspre- chung einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kindsvater bzw. den Kindsvätern (über das interne Beteiligungsverhältnis der beiden Väter ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden) nach sich zieht, welcher das betrei- bungsrechtliche bzw. bei hinreichenden finanziellen Mitteln, wie sie beim Vater von D._____ offenbar vorhanden sind (Prot. S. 6), den familienrechtlichen Bedarf um- fasst. Aus Eherecht lässt sich vor diesem Hintergrund lediglich noch ein Anspruch auf Deckung des überschiessenden gebührenden Bedarfs der Gesuchstellerin, mit- hin auf Teilhabe an einem allenfalls gehobeneren Lebensstandards mittels Zuwei- sung eines Freibetragsanteils, ableiten. Dies muss vorliegend zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt von D._____ (mm. 2025) für die Zukunft gelten. Unterstützung bei der Deckung des Barbedarfs der Kinder kann vom Gesuchsgegner sodann un- ter keinem Titel verlangt werden, nachdem es sich gerade nicht um voreheliche Kinder der Gesuchstellerin handelt, um welche der Gesuchsgegner bei Eheschluss bereits gewusst hat (vgl. den Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 ZGB). Hinsichtlich der Zeit ab Trennung bis zur Geburt von D._____ rechtfertigt sich dem- gegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise: Wie den Akten zu entnehmen ist, bestanden bereits ab Geburt von C._____ gewisse Zweifel über die Vaterschaft des Gesuchsgegners, welche dieser jedoch zunächst zugunsten der Aufrechterhal- tung der Beziehung ignorierte (act. 24/1, act. 25 [Beizugsakten Geschäfts-Nr. FK240021-M] passim). Damit scheint es angemessen, in der Zeit bis zum Urteil im Verfahren Geschäfts-Nr. FK240021-M betreffend Feststellung der Nichtvaterschaft (Januar 2025) die eheliche Unterhaltspflicht höher zu gewichten, als der – zumal aufgrund ehelicher Vaterschaftsvermutung gar noch nicht bestehende – Unterhalts- anspruch gegenüber dem biologischen, mutmasslich in Kenia lebenden Vater von C._____. Ab Datum des Anfechtungsurteils betreffend C._____ bestand sodann neu gegenüber deren Vater ein auf Schweizer Recht basierender Anspruch auf
- 8 - Bar- und insbesondere Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 83 IPRG in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht; zumindest ab Anerkennung der Tochter). Eine Unterstützung durch den Ge- suchsgegner im Bereich des familienrechtlichen Bedarfs kann ab jenem Zeitpunkt höchstens noch subsidiär und basierend auf der ehelichen Beistandspflicht, Art. 159 Abs. 3 ZGB, in Frage kommen. 6.4. Einkommen der Parteien 6.4.1. Die Gesuchstellerin hat seit der Trennung kein Einkommen erzielt. Ein hypo- thetisches Einkommen kann ihr – entgegen den Überlegungen des Rechtsvertre- ters des Gesuchsgegners (act. 23 S. 4) aber im Einklang mit der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung – rückwirkend nicht angerechnet werden. Da davon auszugehen ist, dass (spätestens) nach Ablauf der zweijährigen Tren- nungsfrist am 8. April 2026 zeitnah ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden wird, kann vorliegend darauf verzichtet werden zu prüfen, ob bzw. in welchem Um- fang der Gesuchstellerin ab Erreichen des 1. Altersjahres von D._____ ein hypo- thetischen Einkommen anzurechnen ist (vgl. zur Frist sinngemäss das Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016, teilweise publiziert in FamPra.ch 2018 S. 1101 ff.). 6.4.2. Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juni 2025 bei der I._____ AG angestellt. 2024 verdiente er als stellvertretender Filialleiter in Vollzeitanstellung monatlich (inkl. Anteil 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) Fr. 4'548.– netto (gerundet; act. 16/2). 2025 beläuft sich sein Nettolohn auf Fr. 4'554.– (vgl. act. 16/4; Nettolohn 2025 x 13 zuzüglich 1x BVG-Abzug ./. 12). Daneben leistete er gemäss eigenen Angaben ca. ein- bis zweimal monatlich wäh- rend der vergangenen Eishockeysaison für den J._____ Einsätze beim K._____ [Club]. Belegt ist für die Monate Januar bis März 2025 ein Gesamteinkommen von Fr. 532.25 bzw. durchschnittlich Fr. 177.– pro Monat, was ihm für die Monate Ok- tober 2024 bis April 2025 (Eishockeysaison) aufzurechnen ist. Demgegenüber ist auf die Anrechnung der deutlich geringfügigeren Einsätze für … [Plattform für Per-
- 9 - sonalverleih] im L._____ zu verzichten (vgl. zu den Nebeneinnahmen act. 16/17 sowie act. 21 S. 2 sowie Prot. S. 9 f., S. 16, S. 18 und S. 21 f.). Am 30. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner per 1. Juli 2025 die Stelle bei der I._____ AG gekündigt (act. 24/3), wobei aber davon auszugehen ist, dass aufgrund notorischer Personalnachfrage im Detailhandel eine gleichwertige Anschlusslö- sung gefunden werden kann (vgl. hierzu aber auch Ziff. 6.6.3 nachfolgend). Damit ist ihm für die Zeit von April bis und mit September 2024 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'548.–, von Oktober 2024 bis Dezember 2024 von Fr. 4'725.–, von Januar 2025 bis April 2025 von Fr. 4'731.– und ab Mai 2025 von Fr. 4'554.– anzurechnen. 6.5. Bedarf der Parteien 6.5.1. Gesuchstellerin 4.-9.2024 10.2024-12.2024 1.-3.2025 ab 4. 2025 Grundbetrag Fr. 1'250.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– vgl. lit. a Wohnkostenanteil Fr. 5'735.– Fr. 667.– Fr. 667.– Fr. 500.– vgl. lit. b KVG-Prämie Fr. 183.– Fr. 183.– Fr. 335.– Fr. 335.– vgl. lit. c betreibungs- Fr. 7'168.– Fr. 1'700.– Fr. 1'852.– Fr. 1'685.– rechtl. Exmin. Serafe - Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– lit. d Komm.'pauschale Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Steuern geschätzt Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– familienrechtl. Fr. 7'368.– Fr. 1'915.– Fr. 2'067.– Fr. 1'900.– Bedarf lit. a) Die Gesuchstellerin war zunächst im Frauenhaus, mithin in einem Kol- lektivhaushalt, weshalb ihr gemäss Kreisschreiben ein Grundbetrag von Fr. 1'250.– anzurechnen ist. Seit 1. Oktober 2024 wohnt sie mit dem Vater ihres Sohnes D._____ zusammen und beantragt selbst, ihr sei ein hälftiger Ehegattengrundbe- trag einzurechnen (act. 21 S. 4).
- 10 - lit. b) Im Frauenhaus ist ihr als Wohnkostenanteil – gemäss ihren eigenen Ausführungen – die halbe Kostenpauschale gemäss Sozialhilfeaufstellung einzu- rechnen (act. 21 S. 4 sowie act. 22/10). Anschliessend sind die von ihr geltend ge- machten Wohnkosten beim Vater ihres Sohnes D._____ nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und ihre Kinder zu verteilen (act. 21 S. 4 f. sowie act.3/3). lit. c) Die Prämien sind belegt (act. 19/6 und 22/11); ebenso, dass ab dem Jahr 2025 kein IPV-Anspruch mehr besteht (act. 19/8). lic. d) Es ist davon auszugehen, dass die Serafe-Kosten in der Frauenhaus- pauschale inkludiert sind. Ab dem Zusammenleben mit dem Vater von D._____ ist ihr die halbe Pauschale anzurechnen. 6.5.2. Gesuchsgegner 4.-9.2024 10.-12.2024 ab 1.2025 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete [act. 24/5] Fr. 1'584.– Fr. 1'584.– Fr. 1'584.– KVG-Prämie Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 443.– vgl. lit. a ungedeckt. Ge- Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– sundheitskosten vgl. lit. b Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– öV 3 Zonen Fr. 128.– Fr. 128.– Fr. 128.– UHB G._____ Fr. 550.– - - vgl. lit. c betreibungs- Fr. 3'982.– Fr. 3'432.– Fr. 3'675.– rechtl. Exmin. Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Komm.'pauschale Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Hausratversiche- Fr. 12.– Fr. 12.– Fr. 12.– rung [act.16/10] Steuern Fr. 270.– Fr. 270.– Fr. 270.– lit. d UHB G._____ Fr. 550.– Fr. 582.– vgl. lit. c
- 11 - familienrechtl. Fr. 4'394.– Fr. 4'394.– Fr. 4'669.– Bedarf lit. a) Die Parteien sind sich einig, dass sich die KVG-Prämien zufolge Prämi- enverbilligung im Jahr 2024 auf Fr. 200.– belief, während im Jahr 2025 die vollen Prämien anfallen (vgl. act. 21 S. 3 in Verbindung mit act. 16/7 und Prot. S. 8). lit. b) Der Gesuchsgegner hat glaubhaft gemacht (und für das Jahr 2024 auch belegt), dass ihm zufolge Vorerkrankungen jährlich Franchise und Selbstbehalts- kosten von ca. Fr. 100.– pro Monat anfallen (act. 16/7, act. 23 S. 5 sowie Prot. S. 8 und S. 22 f.). lit. c) Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gegen- über seiner vorehelichen Tochter G._____ grundsätzlich nachkommt, auch wenn er aufgrund von Liquiditätsproblemen für den Monat Januar 2025 einen Zahlungs- aufschub von der zuständigen Alimentenbevorschussungsstelle einholen musste (Prot. S. 23 f.; vgl. auch act. 16/13). Bis zu ihrer Volljährigkeit sind dem Gesuch- steller die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum anzurechnen. Mit ihrer Volljäh- rigkeit besteht zwar die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung, vorliegend einer Lehre als Zeichnerin Ingenieurbau (act. 23 S. 5), weiter, geht nun aber dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau grundsätzlich nach, weshalb die Position rechnerisch in den erweiterten Bedarf zu verschieben ist. lit. d) Die Steuerschätzung des Gesuchsgegners (act. 23 S. 5) scheint plausi- bel und wurde im Quantitativen auch nicht bestritten, weshalb sie zu übernehmen ist. 6.6. Berechnung 6.6.1. 1. Phase (Aufenthalt Frauenhaus bis Vaterschaftsurteil betr. C._____): So- lange sich die Gesuchstellerin im Frauenhaus befand bzw. im Anfechtungsprozess betreffend C._____ noch kein Urteil ergangen war, rechtfertigt es sich gemäss obi- gen Ausführungen, dass sich der Gesuchsgegner im Umfang seiner Leistungsfä- higkeit (Einkommen abzüglich eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum) an den Lebenskosten der Gesuchstellerin beteiligt. Mithin ist er für diese Phase zu
- 12 - monatlichen Zahlungen von Fr. 566.– (April bis September 2024) bzw. zufolge Ein- tritts der Volljährigkeit von G._____ im mm. 2024 Fr. 1'293.– (Oktober bis Dezem- ber 2024) zu verpflichten. 6.6.2. 2. Phase (Vaterschaftsurteil C._____ bis Geburt D._____): Ab der Feststel- lung der Nichtvaterschaft betreffend C._____ ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindsvater, der C._____ gemäss Angaben der Gesuchstellerin in Kenia auch anerkannt hat, nach Schweizer Recht für ihren Unterhalt und damit auch für das Existenzminimum der Gesuchstellerin (Betreuungsunterhalt) aufkommen muss. Allerdings scheint glaubhaft, dass er dazu finanziell wohl nicht vollumfänglich in der Lage sein wird, auch wenn er gemäss Angaben der Gesuchstellerin für keni- anische Verhältnisse ein gutes Einkommen erzielt (Prot. S. 21). Gleichwohl recht- fertigt es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, die leibliche Tochter des Gesuchs- gegners mit ihrem Unterhaltsanspruch hinter denjenigen der Gesuchstellerin zu- rückzustellen. Vielmehr kann eine aus der ehelichen Beistandspflicht abgeleitete Zahlungspflicht des Gesuchsgegners erst dann zum Greifen kommen, wenn sein erweiterter familienrechtlicher Bedarf – unter Einschluss seiner väterlichen Unter- stützungspflicht gegenüber G._____ – erfüllt ist. Damit resultiert für diese Phase (Januar bis März 2025) eine Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von Fr. 62.– pro Monat. 6.6.3. 3. Phase (ab Geburt D._____): Ab der Geburt von D._____ ist es (weiterhin) Sache der Kindsväter, für den Bedarf der Gesuchstellerin aufzukommen. Ange- sichts der unbestrittenen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters von D._____ ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt der familienrechtliche Bedarf der Gesuch- stellerin tatsächlich gedeckt ist, womit einzig noch Anspruch auf die Hälfte des Frei- betrags, mithin auf Fr. 31.– für den Monat April 2025 besteht. Da auf Seiten des Gesuchsgegners nach Deckung seines familienrechtlichen Bedarfs überdies ab Mai 2025 keine Leistungsfähigkeit resultiert, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Raum für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags mehr. Damit kann offen blei- ben, ob der Gesuchsgegner ab Juli 2025 zufolge Arbeitslosigkeit allenfalls eine Lohneinbusse hinnehmen muss.
- 13 - 6.7. Damit ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners wie folgt festzulegen: für die Zeit von April 2024 bis und mit September 2024 monatlich Fr. 566.–; für die Zeit von Oktober 2024 bis und mit Dezember 2024 monatlich Fr. 1'293.–; für die Zeit von Januar 2025 bis und mit März 2025 monatlich Fr. 62.–; für April 2025 Fr. 31.–. Nachdem die Gesuchstellerin im obgenannten Zeitraum jedoch belegtermassen je- weils höhere Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ist festzuhalten, dass der Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin aufgrund von Legalzession vollumfänglich auf die leistenden Gemeinwesen F._____ und H._____ übergegangen ist. Dies bleibt im Rahmen der Dispositionsmaxime, nachdem der Gesuchsgegner die gänzliche Abweisung der Unterhaltsforderung beantragt hat (act. 23 S. 1).
7. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege Wie die obigen Berechnungen gezeigt haben, sind die Parteien als mittellos im Sinne der zivilprozessualen Armenrechtsbestimmungen anzusehen (vgl. Art. 117 ff. ZPO). Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum zur Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin. Vielmehr ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Ernennung ihrer Rechtsvertreter zu unentgeltlichen Rechtsbeiständen.
8. Kosten- und Entschädigungsregelung 8.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 5 und 8 GebV OG auf Fr. 3'300.– festzusetzen. 8.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist vorzubehalten (vgl. Art. 123 ZPO).
- 14 - Es wird verfügt:
1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
5. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die superprovisorisch verfügte Adresssperre wird aufgehoben.
2. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. April 2024 getrennt leben.
3. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ wird, inkl. Haus- rat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin ist bereits ausgezo- gen.
4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung eines Kontaktverbots wird abgewiesen.
- 15 -
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für die Zeit von April 2024 bis und mit September 2024 monatlich Fr. 566.–; für die Zeit von Oktober 2024 bis und mit Dezember 2024 monatlich Fr. 1'293.–; für die Zeit von Januar 2025 bis und mit März 2025 monatlich Fr. 62.–.; für April 2025 Fr. 31.–. Es wird vorgemerkt wird, dass dieser Unterhaltsanspruch zufolge Legalzes- sion vollständig auf die Gemeinden F._____ bzw. H._____ übergegangen ist. Ab Mai 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist kein ehelicher Un- terhaltsbeitrag geschuldet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 315.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'615.00 Total
7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
- 16 -
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, Postfach, 8090 Zürich, im Dispositiv.
10. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 6-7 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider