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DG250027

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Bezirksgericht Dietikon · 2026-03-17 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260388-O

Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

21. August 2025 verwiesen werden (act. 16). Die Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im Wesentlichen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

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2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ver- wirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbe- sondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaf- tes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünfti- gerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

6. Aufl., München 2025). 2.3. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtser-

- 6 - hebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinwei- sen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewer- teten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

3. Würdigung der Beweismittel betreffend Steinwurf 3.1. Aussagen und deren Würdigung der Beschuldigten 3.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffene ein

– insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. 3.1.2. Die Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung über alle Einvernahmen hinweg. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Juli 2023 gab die Beschuldigte an, sie habe nie etwas gegen den Privatkläger gemacht und sei ganz ruhig bei ihr zu Hause gewesen. Der Privatklä- ger habe gravierende Probleme, verfolge sie schon seit zehn Jahren und habe es auf sie abgesehen. Sie habe zum Tatzeitpunkt den Schlag gehört. Als sie raus ging, habe der Privatkläger gesagt, sie hätte den Stein geworfen. Bezüglich des Tatvor- wurfs der Drohung führte sie aus, sie habe gesagt, sie würde den Kopf des Privat- klägers gerne spalten. Der Privatkläger habe in Anwesenheit der Polizisten eine Geste gemacht, als würde er ihr den Kopf abschneiden (act. D1/3/1 F/A 3 ff.). Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 26. Juli 2023 führte die Beschuldigte aus, sie sei unschuldig. Der Privatkläger sei viel gefährlicher, als die Staatsanwaltschaft

- 7 - ihn einschätze. Er sei einmal in ihre Wohnung gekommen und habe sie angegriffen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, dass er sie umbringe, weshalb sie gesagt habe, dass sie ihn umbringe, sofern sie zurückkehre. Sie habe dies nur gesagt, weil der Privatkläger mit seiner rechten Hand ein Zeichen gemacht habe, als würde er ihr die Kehle durchschneiden (act. D1/3/2 F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2025 erklärte die Beschuldigte, sie habe den Stein weder geworfen noch den Privatkläger in dieser Weise angegriffen. Sie sei zuhause am Putzen gewesen, worauf plötzlich die Poli- zei vor ihrer Tür gestanden sei. Während ihrer Verhaftung habe sie auf die Drohung des Privatklägers geantwortet. Dieser habe mit seinen Fingern ein Kreuz gemacht und sie habe ihren Finger vor ihrer Kehle durchgezogen (act. D1/3/4 F/A 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe alles erfunden. Es stimme zwar, dass der Stein gefallen sei, sie wisse jedoch nicht, von wo er gekommen sei. Sie habe das Fenster geöffnet und runtergeschaut, nach- dem sie einen Knall gehört habe. Als die Polizei kam, sei sie zuhause am Staub- saugen gewesen. Später habe sie zum Privatkläger gesagt, sie würde ihm das Ge- sicht spalten. Diese Aussage sei nicht ernst gemeint gewesen (Prot. S. 25 ff.). 3.1.3. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als lebensfremd und wider- sprüchlich. Namentlich aktenwidrig ist ihre Behauptung, die Polizei habe sie am Ereignistag in ihrer Wohnung angetroffen. Gemäss Polizeirapport vom

21. Juni 2023 war die Beschuldigte am Tatort zunächst nicht auffindbar und kehrte erst im Verlauf der Tatbestandsaufnahme an ihren Wohnort zurück (act. D1/1/1 S. 2). In diesem Zusammenhang vermag auch nicht zu überzeugen, weshalb die Beschuldigte ihre Wohnung nach dem mutmasslichen Steinwurf verlassen haben will, zumal sie nach eigenen Angaben mit Putzen beschäftigt gewesen sei. 3.1.4. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger seit Jahren in einem belasteten nachbarschaftlichen Verhältnis stehen. Die zahlreichen Schil- derungen der Beschuldigten, in welchen der Privatkläger jeweils als Aggressor dar- gestellt wird, sind dabei im Kontext der psychischen Verfassung der Beschuldigten (vgl. unten Ziff. III. 4.) zu sehen. Die Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf pau-

- 8 - schal und beschränkt sich im Übrigen auf Angaben, die sich als aktenwidrig erwie- sen haben oder in den objektiven Beweismitteln keine Stütze finden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die übrigen Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten daher gesamthaft als unglaubhaft zu werten und es kann für die Er- stellung des Sachverhalts nicht auf sie abgestellt werden. 3.2. Aussagen und deren Würdigung des Privatklägers 3.2.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt festzuhalten, dass er als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Privatkläger um den mutmasslich Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftaten handelt, welcher durch die gemachten Aussagen die Untersuchung in Gang gebracht hat, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten haben dürfte. Aufgrund der Tatsache, dass er ausserdem eine Genugtuung von CHF 7'500.– be- antragte, dürfte er zusätzlich ein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Er- kenntnis haben. 3.2.2. Der Privatkläger schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme vom

21. Juni 2023, die Beschuldigte habe einen grossen Stein nach ihm geworfen, als er die Treppe vor der Liegenschaft hinunterlief. Der Stein sei hinter seinem Rücken vorbeigeflogen, auf der Treppenkante aufgeschlagen und vor ihm hergerollt. Er habe nicht gesehen, wie sie den Stein geworfen habe, aber unmittelbar nach dem Steinfall habe er nach oben geschaut und die Beschuldigte am Küchenfenster ge- sehen. Auf seine Frage, weshalb sie den Stein geworfen habe, habe diese "cazzo", "vaffanculo" und weitere italienische Fluchwörter gerufen. Anschliessend sei er in seine Wohnung zurückgekehrt und die Beschuldigte habe die Liegenschaft verlas- sen (act. D1/4/1 F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. August 2023 führte der Privatkläger aus, er habe sich auf der letzten Treppenstufe vor der Liegenschaft befunden, als der Stein mit einem "Bum" hinter ihm aufgeschlagen und schliesslich vor seinen Füssen zum Liegen gekommen sei. Darauf habe er seinen Kopf geho-

- 9 - ben und die Beschuldigte am Fenster gesehen. Er habe sodann die Polizei alar- miert, währenddessen habe die Beschuldigte das Gebäude verlassen. Als sie zu- rückkam, sei sie verhaftet worden. Während dieser habe er weder mit der Beschul- digten kommuniziert noch ihr gegenüber Zeichen gemacht. Angesprochen auf die von der Beschuldigten geäusserte Drohung gab der Privatkläger an, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, Abstand von ihr wolle und Angst um seine Kinder habe (act. D1/4/2 F/A 10 ff.). 3.2.3. Die Aussagen des Privatklägers sind logisch konsistent und lebensnah. Insbesondere sind keine Anzeichen erkennbar, dass der Privatkläger die Beschul- digte mit seinen Aussagen übermässig belastete. So schilderte er das nachbar- schaftliche Verhältnis grundsätzlich als gut, wies jedoch darauf hin, dass die Be- schuldigte Schwierigkeiten bereite, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme (act. D1/4/1 F/A 12). Bezeichnend ist ferner, dass er angibt, den Steinwurf nicht gesehen zu haben (act. D1/4/1 F/A 26; D1/4/2 F/A 23). Ebenso vermochte er nicht mit Sicherheit zu sagen, ob der Stein von der Beschuldigten bewusst geworfen wor- den sei (act. D1/4/2 F/A 25). Diese Zurückhaltung bei belastenden Elementen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er schilderte den Ablauf situativ eingebettet und nannte unaufgefordert Details, so etwa, dass die Beschuldigte nach dem Fluchen auf Italienisch die Fensterläden geschlossen habe, was als Re- alkennzeichen zu werten ist (act. D1/4/1 F/A 24 f.). Auch räumte er Unsicherheiten ein, beispielsweise als er ausführte, er könne nicht genau sagen, wie weit weg der Stein an ihm vorbeigeflogen sei, es seien vielleicht 50 cm gewesen (act. D1/4/1 F/A 29). Schliesslich fehlt es dem Privatkläger – auch unter Berücksichtigung all- fälliger finanzieller Interessen (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.1.) – an einem Motiv zur Falschbelastung. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers widerspruchsfrei, detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. 3.3. Sachbeweise 3.3.1. Im Recht liegen ferner Fotos des mutmasslichen Tatorts sowie ein biome- chanisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 21. Mai 2024

- 10 - (act. D1/2/1; D1/6/2). Das Gutachten äussert sich zum Gefährdungspotenzial des Steins für den Fall, dass dieser aus dem fraglichen Fenster auf den Privatkläger geworfen worden wäre. Es belegt, dass ein Treffer aus dieser Position grundsätz- lich möglich gewesen sei. Das Gutachten hält schliesslich fest, dass die Wahr- scheinlichkeit einer Schädelfraktur – verursacht durch den fallengelassenen Stein – 100 % betragen habe. Die am mutmasslichen Tatort aufgenommenen Fotos doku- mentieren ihrerseits unter anderem das Schadensbild an der Treppe sowie die mut- massliche Endlage des Steins. 3.3.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung machte die amtliche Verteidigerin gel- tend, dass es durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich sei, dass der Stein ver- sehentlich aus dem Küchenfenster der Wohnung des Privatklägers oder aus jenem der Wohnung im 2. Obergeschoss gefallen sei (act. 64 S. 4).Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Alternativszenarien sind rein spekulativer Natur und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Die theoretische Mög- lichkeit besteht zwar, diese ist jedoch so unwahrscheinlich und abstrakt, dass sie keine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers zu we- cken vermag. 3.3.3. Die amtliche Verteidigerin rügt sodann, es liege kein Gutachten darüber vor, ob die Delle an der Treppenkante tatsächlich vom sichergestellten Stein stamme, da kein Abrieb untersucht worden sei, zu welcher Fallhöhe das Schadens- bild passe und ob der Stein aus dem 1. Obergeschoss an dieser Stelle abprallen und in die dokumentierte Endlage gelangen könne (act. 64 S. 4).Auch diesen Ein- wendungen kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Verteidigerin beanstandet das Fehlen bestimmter Untersuchungen, leitet daraus jedoch keine konkrete Alternati- verklärung ab. Die Strafverfolgungsbehörden bzw. das Gericht sind nicht gehalten, sämtliche denkbaren Untersuchungen zu veranlassen, um jede theoretische Mög- lichkeit auszuschliessen. Massgebend ist allein, ob ernsthafte Zweifel am festge- stellten Sachverhalt verbleiben. Dies ist vorliegend zu verneinen. 3.3.4. Schliesslich bringt die amtliche Verteidigerin vor, die auf der Übersichtsauf- nahme (recte: Foto 1) erkennbare Position des Privatklägers lasse darauf schlies- sen, dass der Stein weitaus weiter als 50 cm hinter ihm aufgeschlagen sei. In der

- 11 - vom FOR-Gutachten zugrunde gelegten Position hingegen habe sich der Aufprall- punkt zwar ca. 50 cm entfernt befunden, jedoch seitlich versetzt und damit nicht direkt hinter seinem Rücken (act. 64 S. 5).Diese Argumentation verfängt nicht. Das Foto 1 wurde unmittelbar nach dem Vorfall von der ausgerückten Polizei aufgenom- men und dokumentiert die Örtlichkeit (act. D1/2/1 S. 2). Es stellt jedoch keine me- thodische Positionsrekonstruktion dar. Die darauf ersichtliche Stellung des Privat- klägers gibt nicht verlässlich seinen genauen Standort im Tatzeitpunkt wieder. Massgebend ist demgegenüber die Aussage des Privatklägers selbst, welcher den Abstand mit ca. 50 cm angab, sowie das FOR-Gutachten, das auf der vom Privat- kläger bezeichneten Tatortposition basiert und diese Angabe bestätigt. Was den seitlichen Versatz betrifft, ändert dieser nichts an der Distanz von ca. 50 cm zwi- schen Aufprallstelle und der Position des Privatklägers. Auf die genaue Himmels- richtung des Abstands kommt es nicht an. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers bereits für sich betrachtet überzeugen und zudem durch die Fotodokumentation und das FOR-Gutachten objektiviert werden. Es bestehen nach dem Gesagten keine ernst- haften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Der rechtlichen Würdigung ist demnach der eingeklagte Sachverhalt zugrunde zu legen.

4. Würdigung der Beweismittel betreffend Drohung 4.1. Dass die angeklagte Äusserung getätigt wurde, ist gestützt auf den Polizei- rapport erstellt (act. D1/1/1). Die Beschuldigte bestritt weder anlässlich ihrer Ein- vernahmen noch anlässlich der heutigen Verhandlung, die entsprechende Äusse- rung gemacht zu haben. Sie bringt jedoch vor, diese sei als Reaktion auf eine Dro- hung des Privatklägers erfolgt (act. D1/3/1 F/A 26 ff.; act. D1/3/2 F/A 14; act. D1/3/2 F/A 19 ff.; Prot. S. 27 ff.). 4.2. Während die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme gel- tend machte, der Privatkläger habe ihr gegenüber eine Geste des Kehledurch-

- 12 - schneidens ausgeführt (act. D1/3/1 F/A 27), erklärte sie anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme, sie selbst habe diese Geste als Reaktion auf eine andere Geste bzw. Äusserung des Privatklägers gemacht (act. D1/3/4 F/A 20), womit sich ihre Schilderungen als widersprüchlich erweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Behauptung, der Privatkläger habe sie im Beisein der Polizei durch diese Geste bedroht, nicht glaubhaft. Es ist denkbar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in ihrem damaligen psychischen Zustand subjektiv als bedrohlich wahrnahm. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass sich eine objektive Bedrohung durch den Privatkläger nicht erstellen lässt. Der Sachverhalt ist anklagemässig erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Tatbestandsmässigkeit der zur Anklage gebrachten Delikte ist in allen Teilen wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zutreffend. Es drängen sich somit mit nachfolgenden wenigen Ausnahmen betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigerin keine weiteren Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit auf.

2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigerin bringt vor, dass aufgrund der unklaren und nicht verlässlich bestimmbaren Distanz zwischen Stein und Kopf des Privatklägers, selbst bei Annahme eines gezielten Wurfs, kein Eventualvorsatz begründet werden könnte (act. 64 S. 5). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verfehlte der Stein den Kopf des Privatklä- gers um 50 cm. Bei einem Abstand von 50 cm zwischen einem geworfenen Stein und dem Kopf einer Person liegt es auf der Hand, dass die Beschuldigte die Mög- lichkeit eines Treffers und einer daraus resultierenden schweren Kopfverletzung zumindest in Kauf nahm. Der Eventualvorsatz ist folglich gegeben und der Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.

3. Drohung

- 13 - 3.1. In objektiver Hinsicht erschöpft sich die Tathandlung der Drohung nach Art. 180 StGB in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, wäh- rend «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeu- tet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und an- dererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schre- cken und Angst auszulösen vermag (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 12 ff.). 3.2. Die amtliche Verteidigerin bringt zur Drohung im Wesentlichen vor, die Äus- serungen der Beschuldigten seien im Gesamtkontext als verärgertes Fluchen zu qualifizieren. Die Beschuldigte habe sich in Polizeigewahrsam in einem psychi- schen Ausnahmezustand befunden und sei durch eine Kehle-Durchschneiden- Geste des Privatklägers provoziert worden. Unter diesen Umständen fehle es an der Tathandlung, am objektiven Taterfolg sowie am subjektiven Tatbestand, da die Beschuldigte weder den Willen gehabt habe, den Privatkläger in Angst zu verset- zen, noch damit gerechnet habe, dass ihre Worte an ihn weitergeleitet würden (act. 64 S. 9 ff.). 3.2.1. Soweit die amtliche Verteidigerin betreffend Tathandlung die Äusserungen der Beschuldigten als bloss verärgertes Fluchen qualifiziert, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ankündigung, jemanden umzubringen und ihm den Kopf zu spal- ten, ist ihrem objektiven Erklärungswert nach ohne weiteres als "schwere" Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Eignung einer Äusserung, den Bedrohten in Angst oder Schrecken zu versetzen, beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab und nicht nach der subjektiven Befindlichkeit der Beschul- digten im Tatzeitpunkt. Der emotionale Kontext bzw. der psychische Zustand der Beschuldigten mag für die Strafzumessung relevant sein, er vermag jedoch den Drohungscharakter der Äusserung nicht zu beseitigen. 3.2.2. Zum Taterfolg und zur Frage, ob der Privatkläger die Verwirklichung ernst- haft befürchten musste: Das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe den

- 14 - Kontext der Äusserung gekannt und diese deshalb nicht ernstnehmen müssen, überzeugt nicht. Der Kontext – Polizeigewahrsam nach dem vorangegangenen Steinwurf und im Rahmen einer langjährigen nachbarschaftlichen Auseinanderset- zung, die mit dem Steinwurf ein neues Eskalationsniveau erreicht hatte – spricht gerade dafür, dass die Drohung gegen Leib und Leben des Privatklägers als ernst- zunehmend einzustufen war. Dass das Konfliktverhältnis eine gefährliche Dynamik angenommen hatte, musste beim Privatkläger begründete Besorgnis wecken, die Beschuldigte könnte auch die ausgesprochene Drohung in die Tat umsetzen. Der Privatkläger äusserte sodann in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

7. August 2023, er wolle Abstand von der Beschuldigten halten, fürchte sich um die Sicherheit seiner Kinder und habe Angst (act. D1/4/2 F/A 45 f.). Soweit die Vertei- digung schliesslich darauf hinweist, der Privatkläger und seine Familie wohnten auch drei Jahre nach dem Vorfall noch in derselben Liegenschaft, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine Drohung gemäss Art. 180 StGB ist im Moment vollendet, in dem das Opfer in Angst versetzt wird. Nachfolgendes Verhalten be- rührt die Tatbestandserfüllung nicht. Im Übrigen kann das Verbleiben in einer Wohnsituation vielfältige praktische, familiäre oder finanzielle Gründe haben, wes- halb daraus kein verlässlicher Rückschluss auf das Ausbleiben jeglicher Beein- trächtigung gezogen werden kann (vgl. unten Ziff. IX. 2.5.). In diesem Sinne hat der Privatkläger die Verwirklichung des angedrohten Nachteils befürchtet und war folg- lich tatbestandsmässig in Angst versetzt. 3.2.3. Schliesslich zum subjektiven Tatbestand: Die Beschuldigte wusste, was sie äusserte, und wollte es äussern. Darüber hinaus musste ihr bewusst sein, dass die Ankündigung, jemanden umzubringen und ihm den Kopf zu spalten, geeignet ist, den Betroffenen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Was die Übermittlung an den Privatkläger betrifft, äusserte sie die Drohung gegenüber einem Polizeibeam- ten im Rahmen eines laufenden Einsatzes. Es liegt auf der Hand und ist für jeder- mann vorhersehbar, dass eine solche Äusserung in diesem Kontext aktenkundig gemacht und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Beschuldigte musste damit rechnen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Demzufolge wurde der Tatbestand der Drohung vollendet.

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4. Schuldfähigkeit 4.1. Anlässlich der Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft der Auf- trag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschuldigten erteilt (act. D1/5/6). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. med. D._____ vom 9. April 2025 (fortan: Gutachten) über die Beschuldigte wurde festgehalten, dass diese zur Zeit der ihr vorgeworfenen Taten an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gelitten habe und differential diagnostisch eine schizoaffektive Stö- rung (ICD-10: F25) zu erwägen sei (act. D1/5/6 S. 38). Weiter wurde festgehalten, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mittel- bis schwergra- dig reduziert gewesen sei (act. D1/5/6 S. 52 f.). 4.2. Die amtliche Verteidigerin beanstandete die Unparteilichkeit der Gutachte- rin, Frau Dr. med. D._____. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachterin habe bereits nach einer ersten kurzen Begegnung mit der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert, diese leide offensichtlich an einer schwerwiegenden psychischen Störung. Darüber hinaus habe sich die Gutachterin abschätzig und unsachlich über die Beschuldigte geäussert sowie den bestrittenen Sachverhalt als erstellt erachtet (act. 47 S. 3 f.). 4.2.1. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände kön- nen in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begrün- det sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn die Gegeben- heiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Ob eine unzuläs- sige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall an-

- 16 - hand der Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (vgl. BGer 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016, E. 3.4 ff. m.w.H.). 4.2.2. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich die Gutachterin nach ihrer ersten Begegnung mit der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äusserte, es liege für sie auf der Hand, dass die Beschuldigte an einer schwerwie- genden psychischen Störung leide. Zudem habe die kleingewachsene Beschul- digte auf der geschlossenen Station einen warmen Wintermantel und eine Mütze getragen (act. D1/5/10). 4.2.3. Diesen Äusserungen kommen unter den gegebenen Umständen indes kein erhebliches Gewicht zu. Der Gutachterin lagen die Akten betreffend Krankheitsge- schichte und somit diverse PUK-Berichte und Diagnosen der Beschuldigten vor, wie sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bestätigte (act. 59 S. 9). Wie die Be- schuldigte selbst einräumte, befand sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Ausnahmezustand. Sie war zuvor bereits mehrfach per fürsorgerischer Unterbrin- gung in eine Klinik eingewiesen und medikamentiert worden. Dass die Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der hospitalisierten Beschuldigten für naheliegend hielt, war vor diesem Aktenkontext ohne Weiteres vorhersehbar. Ein gegenteiliges Ergebnis wäre überraschend gewesen. Die Äusserung ist damit nicht Ausdruck einer vorgefassten Meinung, sondern eine aktengestützte Erstein- schätzung, die das spätere Gutachten inhaltlich nicht präjudizierte. In den für das Strafverfahren zentralen Fragen – Diagnose, Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, am- bulante oder stationäre Massnahme – blieb das Gutachten ergebnisoffen. Die gut- achterlichen Schlussfolgerungen wurden unter ausführlichem Verweis auf die Ak- ten begründet. 4.2.4. Hinsichtlich der Äusserungen der Gutachterin zum Erscheinungsbild der Beschuldigten gilt festzuhalten, dass die Gutachterin anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme nachvollziehbar darlegte, sie habe damit festgehalten, dass die Beschul- digte für eine geschlossene Station mit normaler Raumtemperatur auffällig warm gekleidet gewesen sei (act. 59 S. 11). Es handelt sich mithin um eine klinische Ver-

- 17 - haltensbeobachtung, nicht um eine abwertende Charakterisierung der Beschuldig- ten. Eine unsachliche oder herabsetzende Äusserung ist darin nicht zu erkennen. 4.2.5. Die beanstandeten Äusserungen sind nicht geeignet, objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gutachterin zu erwecken. Daran ver- mag das subjektive Empfinden der Beschuldigten – welche sich gemäss eigener Aussage in einem Ausnahmezustand befand – nichts zu ändern. 4.3. Weiter rügte die amtliche Verteidigerin, die Voraussetzungen für ein Akten- gutachten seien nicht erfüllt gewesen. Am vereinbarten Ersttermin sei die Beschul- digte infolge einer akuten Psychose nicht gesprächsfähig gewesen. Angesichts die- ser Begegnung und der Äusserungen der Gutachterin habe die Beschuldigte in der Folge nachvollziehbarerweise eine weitere Untersuchung durch dieselbe Sachver- ständige abgelehnt und stattdessen die Begutachtung unter persönlicher Mitwir- kung durch eine neue sachverständige Person beantragt. Nach Abweisung dieses Antrags und Ansetzung eines neuen Termins bei der ursprünglichen Gutachterin habe die Beschuldigte diesen Termin nicht wahrgenommen. Das Fehlen eines per- sönlichen Eindrucks habe schliesslich durch andere aussagekräftige Akten – na- mentlich frühere Gutachten – nicht hinreichend kompensiert werden können. Die Therapieberichte seien wenig ergiebig und in sich widersprüchlich (act. 47 S. 3 ff.). 4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die persönliche Unter- suchung des Probanden als Regelfall. Das Aktengutachten ist die Ausnahme. Es kommt namentlich dann in Betracht, wenn bereits ein oder mehrere Gutachten er- stattet worden sind, die jüngeren Datums sind und ein im Wesentlichen unverän- dertes Krankheitsbild dokumentieren, oder wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist bzw. sich einer Begutachtung verweigert. Eine Verweigerung der persönlichen Untersuchung gilt als Verzicht auf die Mitwirkung bei der Bewei- serhebung. Dies gilt auch dann, wenn sie Ausdruck einer krankheitswertigen Per- sönlichkeit ist. Hat der Beschuldigte die persönliche Untersuchung selbst vereitelt, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im weiteren Verfahren die Unverwertbarkeit des Aktengutachtens rügt. Da eine Zwangsbegutachtung ausscheidet, trägt er trotz des gesetzlichen Begutachtungsobligatoriums die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung. Ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt, hat in

- 18 - erster Linie die angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGer 7B_467/2023 vom 8. August 2024, E. 4.2.2; BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024, E. 5.4.2; je m.w.H.). 4.3.2. Vorliegend verweigerte die Beschuldigte die Begutachtung durch die Gut- achterin zweimal. Bereits beim ersten Begegnungsversuch in der Klinik wirkte sie an der Untersuchung nicht mit. Nach ihrer Entlassung erschien die Beschuldigte

– wie von ihr zuvor angekündigt – nicht zum neu anberaumten Begutachtungster- min und begründete dies mit dem Umstand, dass die Gutachterin sie in der Klinik aufgesucht habe (act. D1/5/22). Damit verweigerte sie die Mitwirkung an einer Be- weiserhebung, ohne dass hierfür ein rechtlich anerkennungswürdiger Grund be- stand. Ihr Antrag auf Begutachtung durch eine andere sachverständige Person wurde abgewiesen, folglich hat sie die Konsequenzen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen. Die Rüge, das Aktengutachten sei unzulässig, erweist sich damit als widersprüchlich und ist unbegründet. 4.4. In inhaltlicher Hinsicht beanstandete die amtliche Verteidigerin das Gutach- ten als widersprüchlich hinsichtlich des Grades der Schuldunfähigkeit. Bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis und Wissenschaft regelmässig eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit angenommen. Die Gutachterin schliesse indes aus der Fähigkeit der Beschuldigten zur Tatplanung auf eine nicht gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit. Demgegenüber qualifiziere sie die Wahndynamik als schwer, um sodann widersprüchlich davon auszugehen, die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt erst "am Steigen" gewesen (act. 47 S. 10 f.; act. 64 S. 14). 4.4.1. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem,

- 19 - dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen ein- gehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteilig- ten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewähr- leisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.3). 4.4.2. Dem Einwand der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Die Gutachterin geht nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass sich die Beschul- digte im Tatzeitraum in einer beginnenden schizophrenen bzw. schizomanischen Krankheitsepisode befunden habe – nicht im Vollbild einer akuten Psychose. Aus den Akten, insbesondere den Klinikberichten und den dokumentierten Vorfällen, wird auf eine dauerhaft vorliegende wahnhafte Verarbeitung des Privatklägers und seiner Familie geschlossen, die ab dem 12. Juni 2023 handlungsleitend wurde (act. D1/5/23 S. 48 ff.). Die von der Verteidigerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen der Qua- lifikation der Wahndynamik als schwer einerseits und der Feststellung, die Beschul- digte sei erst "am Steigen" gewesen, andererseits, besteht bei näherer Betrachtung nicht. "Am Steigen" beschreibt nicht die Intensität der Wahndynamik, sondern de- ren zeitliche Entwicklung zum Tatzeitpunkt: Die Symptomatik war qualitativ schwer- wiegend und handlungsleitend, hatte ihren Höhepunkt jedoch noch nicht erreicht. Diese Einschätzung wird durch den psychiatrischen Befund beim Eintritt in die psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) unmittelbar gestützt. Wenige Stun- den nach den Tathandlungen imponierte der Befund auffallend unauffällig, was mit einem bereits vollständig ausgeprägten Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt kaum vereinbar wäre (vgl. act. D1/5/23 S. 51). Soweit die Gutachterin die verbliebene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dem Steinwurf habe eine Planung zugrunde gelegen, ist der Einwand der Verteidigung, der Stein könnte auf anderem Weg – etwa als Dekoration – ins Haus gelangt sein, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes stützt das

- 20 - Gutachten den Schluss auf eine nicht vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht allein auf diesen einen Umstand, sondern auf eine Gesamtschau: Die zielge- richtete Natur des Wurfs, das Abwarten einer günstigen Gelegenheit sowie das im Anschluss gezeigte Verhalten der Beschuldigten – namentlich die gegenüber der Polizei geäusserten Drohungen, die inhaltlich präzise den vorangegangenen An- griff widerspiegeln und auf eine noch intakte affektive Kontinuität schliessen lassen. Der Einwand der Verteidigung vermag damit einen einzelnen Aspekt der gutach- terlichen Begründung in Frage zu stellen, nicht aber die Schlüssigkeit der Gesamt- beurteilung zu erschüttern (act. D1/5/23 S. 52 f.). Der pauschale Einwand der Verteidigung, bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis regelmässig ein vollständiger Wegfall der Schuldfähigkeit angenommen, trifft im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht zu. Die Gutachterin bejaht gerade kein Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt. Ihr Schluss auf eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ist vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend. Dementsprechend wird die Strafe im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB obligato- risch zu mildern sein.

5. Fazit Die Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Beschuldigte die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB began- gen hat. IV. Strafzumessung

1. Anzuwendendes Recht 1.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung hat seit seiner Begehung Änderungen im Strafrahmen erfahren, sodass der Grundsatz der lex mitior zu be- achten ist, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts began- gen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 21 - 1.2. Bei der schweren Körperverletzung im Sinne Art. 122 StGB droht gemäss aktuellem Recht eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Davor, das heisst bis zum 1. Juli 2023, war ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren auszumachen. Folglich ist das neue Recht schärfer, weshalb die Taten nach altem Strafgesetzbuch zu beurteilen sind. 1.3. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erfuhr keine Gesetzesänderung, wonach der Strafrahmen unter dem geltenden Recht zur Anwendung gelangt.

2. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzel- strafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.5; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 15). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Auf Frei-

- 22 - heitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.3. Für das Delikt der Drohung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 180 StGB). Für das Delikt der schweren Körperverletzung kommt – wie bereits erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend das Delikt der Drohung ist aufgrund des geringen Verschuldens eine Geldstrafe auszu- fällen. Damit liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafen- bildung nicht möglich ist und die Strafen kumulativ auszufällen sind. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 122 aStGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Die gut- achterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB hat eine obligatorische Strafmilderung zur Folge, womit sich der Strafrahmen theo- retisch gegen unten öffnet. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist sodann der Um- stand zu berücksichtigen, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium geblieben ist. Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersicht- lich, welche eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt er- scheinen liessen. Der verminderten Schuldfähigkeit sowie dem Versuch sind viel- mehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, im Rahmen der subjektiven Tatschwere, Rechnung zu tragen, wobei hinsichtlich der verminderten Schuldfähig- keit nicht zwingend eine lineare Reduktion der Strafe zu erfolgen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff. m.w.H.). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Ver-

- 23 - schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Tä- terkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, also etwa gezeigte Reue und Einsicht oder ein Geständnis (OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 2.2.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen massiven Stein aus beträchtlicher Höhe in Richtung des Kopfes des Privatklägers warf. Die Wucht des Aufpralls manifestierte sich darin, dass der Stein eine Delle in der Steintreppe hinterliess. Das tatbestandsmässige Gefähr- dungspotenzial war erheblich. So hält das biomechanische Gutachten des Foren- sischen Instituts fest, dass bei einem Treffer die Wahrscheinlichkeit einer Schädel- fraktur bei rund 100 % gelegen hätte (act. D1/6/1). Ein Treffer hätte somit zu schwerwiegenden, potenziell lebensbedrohlichen Kopfverletzungen geführt. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass dem Delikt keine lange Pla- nung vorausging, auch wenn gewisse Vorbereitungshandlungen notwendig waren. Weiter handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sie war sich bewusst, dass der Wurf eines solchen Steines aus dieser Höhe gegen den Kopf eines Menschen zu schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann und nahm dies in Kauf.

- 24 - 3.1.3. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 66 Monaten unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen, was dem als recht erheblichen zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. 3.1.4. Das Gutachten über die Beschuldigte kam zum Schluss, dass die Beschul- digte zum Tatzeitpunkt mit einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit handelte. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann (vgl. vorstehend III. 4.). Demnach ist festzuhalten, dass die versuchte schwere Körperverletzung von der Beschuldigten in mittel- bis schwergradig verminderter Schuldfähigkeit began- gen wurde, was ihr Verschulden erheblich mindert. Unter Berücksichtigung sämtli- cher obiger Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der mittel- bis schwergra- dig verminderten Schuldfähigkeit ist die Strafe um 44 Monate auf 22 Monate Frei- heitsstrafe zu senken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Tat nur im Versuchsstadium geblieben ist, weshalb die Strafe zu mindern ist. Die Minderung fällt umso grösser aus, je weniger Schaden angerichtet wurde und je weiter weg der tatbestandsmässige Erfolg lag. Vorliegend war es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eintrat. Der Eintritt schwerer körperlicher Schädigungen lag nahe. Die Strafe ist daher le- diglich um vier Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu senken. 3.2. Drohung 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass es sich im Vergleich zu ande- ren Drohungsdelikten um einen weniger gravierenden Fall handelt. So waren die Äusserungen zwar auf schwerste Gewalt gerichtet, es handelte sich aber um ein- fache Aussagen ohne weitere Drohhandlungen. Zudem wurde die Drohung nicht unmittelbar an den Privatkläger gerichtet, sondern gelangte über Dritte zu ihm, was die Unmittelbarkeit der Bedrohungssituation relativiert. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Sie wusste, dass ihre Worte ihren Weg zum Privatkläger finden wür-

- 25 - den und wollte dies. Sie setzte die Drohung damit bewusst und zielgerichtet als Mittel ein, um beim Privatkläger Angst auszulösen. 3.2.3. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemes- sen, was dem als sehr leicht zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. 3.2.4. Aufgrund der mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Be- schuldigten ist die Strafe um 60 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu senken (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.4.). 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf deren Aussagen in der Hafteinvernahme vom 26. Juli 2023, in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. Juli 2025 sowie ihre Ausführungen anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung abgestellt werden (act. D1/3/2 F/A 45 ff.; act. D1/3/4 F/A 38 ff.; Prot. S. 12 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Sie er- lernte den Beruf der Köchin. Im Jahr 2008 zog sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen in die Schweiz, wo sie über eine Aufenthalts- bewilligung B verfügt. Nach einigen Jahren übernahm sie ein Restaurant in F._____, welches jedoch in Konkurs ging und Schulden von rund CHF 30'000.– hinterliess. Seit 2016 bezieht sie eine volle IV-Rente und ist ergänzend auf Sozial- hilfe angewiesen. Sie lebt mit ihrem jüngeren Sohn in G._____. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, die sich strafzumessungsrelevant auf die zu beurteilenden Taten auswirkten.

- 26 - 3.4. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass für die versuchte schwere Kör- perverletzung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und für die Drohung eine Gelds- trafe von 30 Tagessätzen auszusprechen ist.

4. Tagessatzhöhe 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. 4.2. Die Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt (act. D1/3/2 F/A 45 ff.; act. D1/3/4 F/A 57 ff.). Es kann darauf verwiesen wer- den. In Anbetracht der bescheidenen Verhältnissen der Beschuldigten und zufolge ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe rechtfertigt es sich die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.

5. Anrechnung der Untersuchungshaft 5.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 5.2. Die Beschuldigte befand sich vom 24. Juli 2023, 16.40 Uhr bis 24. Au- gust 2023, 19.35 Uhr in Haft (act. D1/10/3 und act. D1/10/15). Die ausgestandene Haft von 32 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug

- 27 -

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aber auch nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge- nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

2. Die Gewährung des teilbedingten Vollzuges setzt das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose voraus. Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Um- stände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen (Donatsch et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 N 7 ff.).

3. Das Gutachten attestierte der Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auf Sei- ten der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht mehr von einer günstigen Pro- gnose ausgegangen werden, mithin ist die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose hinreichend widerlegt. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschul- digten der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe nicht zu gewähren. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 30.– sind demnach unbedingt auszusprechen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe jedoch zugunsten einer stationären Massnahmen aufzuschieben (vgl. nachfolgend Ziff. VI.).

- 28 - VI. Massnahme

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Zur Begründung werden die Erkenntnisse aus dem Gutachten wiedergegeben (act. 16 S. 3, 6 ff.). 1.2. Die amtliche Verteidigerin lehnt demgegenüber die Anordnung einer stati- onären Massnahme ab. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen (act. 64 S. 1). Begründet wird dies zusam- mengefasst damit, dass die Beschuldigte an keiner schweren psychischen Störung leide, keine massgebende Rückfallgefahr bestehe und die Verhältnismässigkeit fraglich sei (act. 47 S. 6 ff; act. 64 S. 16 ff.).

2. Allgemeine Voraussetzungen und Vorbemerkungen 2.1. Die Art. 56-58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Eine Massnahme ist ge- nerell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die spezifischen Vor- aussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB). Es ist im Einzelnen zu beurteilen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben sind. Die An- ordnung einer Massnahme bedingt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Mass- nahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutach-

- 29 - ten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gut- achten abweichen. Wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Ge- richt seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (vgl. BGE 129 I 49 E. 4). Als weitere Vorausset- zung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, dass eine Massnahme in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 2.2. Die Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. vorstehend Ziff. II und Ziff. III). Sie hat mithin je ein Verbrechen und ein Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. 2.3. Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 9. April 2025 legt, wie nachfol- gend auszuführen sein wird, detailliert und überzeugend dar, weshalb bei der Be- schuldigten die Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind.

3. Schwere psychische Störung 3.1. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und differential diagnostisch eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25; act. D1/5/23 S. 38). 3.2. Die amtliche Verteidigerin bringt dagegen vor, es sei nicht klar, an welcher psychischen Störung die Beschuldigte leide. Die Gutachterin gehe von unbelegten Annahmen aus und leite die Diagnose nicht fachgerecht her. Überdies werde die diagnostizierte Störung pauschal und unbegründet als schwer bezeichnet (act. 47 S. 6 ff.; act. 64 S. 17). 3.3. Der Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger normativer Rechtsbegriff, der nicht mit einer bestimmten klini- schen Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 gleichzusetzen ist (vgl. BSK StGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 StGB N 21 ff.). Gemäss Gutachten ist die Frage, ob bei

- 30 - der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, eine schizoaffektive Störung oder eine bipolare affektive Störung vorliegt, eine klinische Differenzierungsfrage, die angesichts der bekannten diagnostischen Überschneidungsbereiche dieser Stö- rungsbilder auch in der psychiatrischen Fachwissenschaft als schwierig gelte und

– wie die Gutachterin auch anlässlich ihrer heutigen Zeugeneinvernahme nachvoll- ziehbar darlegt – nicht selten erst im Rahmen einer Langzeitbeobachtung absch- liessend beantwortet werden könne (vgl. act. 59 S. 3 f.). Für die Rechtsanwendung ist diese Restunsicherheit ohne Belang. Massgebend ist nicht das Diagnoselabel, sondern die aus dem klinischen Verlauf abgeleitete Schwere der Störung im Rechtssinn. Der Vorwurf, die Diagnose stütze sich auf unbelegte Annahmen und sei nicht fach- gerecht hergeleitet, trifft nicht zu. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen beruhen auf der Auswertung umfangreicher Akten, namentlich der Berichte zu sieben doku- mentierten Hospitalisierungen in der PUK, der IV-Unterlagen sowie des über zehn- jährigen Krankheitsverlaufs. Die Gutachterin legt die Grundlagen ihrer Beurteilung transparent offen und benennt ausdrücklich, wo infolge der fehlenden persönlichen Untersuchung Unsicherheiten verbleiben (vgl. act. D1/5/23 S. 45, 49). Eine fachge- rechte Diagnoseherleitung setzt nicht voraus, dass sämtliche klinischen Fragen mit letzter Gewissheit beantwortet werden können – sie verlangt eine nachvollziehbare, aktengestützte und methodisch korrekte Begründung, die hier vorliegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die Schwere der Störung werde pauschal und unbegründet behauptet. Die Schwere ergibt sich unmittelbar aus dem dokumen- tierten Krankheitsverlauf: Die Beschuldigte wurde seit 2014 siebenmal per fürsor- gerischer Unterbringung hospitalisiert, musste wiederholt zwangsmedikamentiert werden, bezieht seit 2016 eine 100 %-IV-Rente und weise gemäss Gutachten auch zwischen den akuten Episoden ein dauerhaft erheblich reduziertes psychosoziales Funktionsniveau auf, was sich namentlich an der dauerhaften Verbeiständung, dem fehlenden sozialen Netz, der fehlenden sinnstiftenden Tagesstruktur sowie der so- zialen Desintegration zeige. Eine vollständige Remission der Symptomatik sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die Aktenlage spreche für eine zunehmende Chro- nifizierung der Wahnsymptomatik (vgl. act. D1/5/23 S.47). Die Schwere der psychi-

- 31 - schen Störung ist damit aus dem Längsschnitt hinreichend belegt – unabhängig davon, welchem der diskutierten Störungsbilder sie zuzuordnen ist. Die Vorausset- zung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

4. Kausalität zu Anlasstaten Die Kausalität zwischen der schweren psychischen Störung und den Anlasstaten ist ohne Weiteres erstellt. Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass sämtliche vorgeworfenen Handlungen in direktem Zusammenhang mit der wahnhaften Vera- rbeitung der Nachbarsfamilie durch die Beschuldigte stehen würden und der ab dem 12. Juni 2023 handlungsleitend gewordene Verfolgungswahn als unmittelbare Tatmotivation zu werten sei (act. D1/5/23 S. 51 f.). Damit ist der erforderliche Zu- sammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben.

5. Gefahr weiterer Straftaten und Massnahmebedürftigkeit 5.1. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass die Legalprognose der Be- schuldigten entscheidend von einer erfolgreichen Behandlung der Störung aus dem schizophrenen Formenkreis abhänge. Im Rahmen einer akut psychotischen Ex- azerbation sei von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auszugehen, wobei die Folgen schwerwiegender ausfallen könnten als bei den vorliegend angeschul- digten Taten. Dabei sei insbesondere zu befürchten, dass die Threat-control-over- ride-Symptome – Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn gegenüber der Nach- barsfamilie – erneut handlungsleitend würden. Unter adäquater psychiatrischer Be- handlung und in nicht-psychotischem Zustandsbild sei demgegenüber nicht von ei- ner erhöhten Gefahr für Gewaltdelikte auszugehen (act. D1/5/23 S. 37 f.). 5.2. Die amtliche Verteidigerin beanstandete die gutachterliche Risikoanalyse in mehrfacher Hinsicht als unzureichend. Die Gutachterin habe sich auf die stan- dardisierten Instrumente PCL-R und HCR-20 beschränkt, ohne eine fachgerecht begründete individuelle Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Hinsichtlich der PCL-R sei festzuhalten, dass der Grenzwert von 25 Punkten für eine hohe künftige Gefährlichkeit mit 18 Punkten bei weitem nicht erreicht werde und dieses Instru-

- 32 - ment nach forensisch-psychiatrischer Wissenschaft für Frauen ohnehin nicht ge- eignet sei. Es fehle im Gutachten an einer differenzierten Einzelfallanalyse, na- mentlich an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat, der postde- liktischen Entwicklung – die Beschuldigte sei seit Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten – sowie den physischen Gege- benheiten der Beschuldigten, welche schwerwiegendere Gewalthandlungen aus- schlössen. Überdies fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Ein- schätzung der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management (FFA), die le- diglich ein geringes bis moderates Risiko für die Ausführung von Drohungen ange- nommen und die Rückfallgefahr differenzierter beurteilt habe. Schliesslich be- schränke sich die Gutachterin auf allgemeine Feststellungen zur Rückfälligkeit, ohne die erforderlichen Risikoszenarien zu benennen und darzulegen, wer wann unter welchen Umständen mit welchem Delikt rückfällig werde und wie dies verhin- dert werden könne (act. 47 S. 12 ff.). 5.3. Soweit die amtliche Verteidigerin rügt, die Gutachterin habe sich auf stan- dardisierte Instrumente beschränkt und eine individuelle Gefährlichkeitsprognose unterlassen, trifft dies nicht zu. Das Gutachten enthält eine ausführliche Einzelfall- analyse, die den spezifischen Delinquenzmechanismus der Beschuldigten heraus- arbeitet: Die wahnhafte Verarbeitung der Nachbarsfamilie wird als zentraler hand- lungsleitender Faktor identifiziert, der Zusammenhang zwischen ansteigender Wahndynamik und konkreten Tathandlungen wird anhand des dokumentierten Krankheitsverlaufs nachvollziehbar dargelegt und die situativen Auslösebedingun- gen künftiger Gewalthandlungen werden konkret benannt – namentlich ein erneu- tes eigenmächtiges Absetzen der Medikation, destabilisierende Belastungssituati- onen im häuslichen Umfeld sowie ein fortbestehender Nachbarschaftskonflikt als Folge des persistierenden Verfolgungswahns (act. D1/5/23 S. 37). Damit liegt ent- gegen der Darstellung der Verteidigung eine individuelle Delinquenzhypothese vor, auch wenn diese nicht unter diesem Begriff subsumiert wird. Die PCL-R und der HCR-20 werden im Gutachten ausdrücklich als Hilfsmittel im Rahmen einer kli- nisch-idiografischen Gesamtbeurteilung eingesetzt, nicht als deren Ersatz – was dem von der Verteidigung selbst zitierten Stand der Wissenschaft und Rechtspre- chung entspricht.

- 33 - Der Einwand betreffend die PCL-R vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Gut- achterin hat die eingeschränkte Validität dieses Instruments für Frauen im Gutach- ten selbst thematisiert und entsprechende Vorbehalte angebracht. Der errechnete Wert von 18 Punkten – der auf eine mittelgradige Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hindeutet – fliesst als eines von mehreren Elementen in die Gesamt- beurteilung ein und wird durch die klinische Gesamtwürdigung sowie den HCR-20 ergänzt, der deliktrelevante Faktoren wie schwere Geisteskrankheit mit fehlender Krankheitseinsicht, Threat-control-override-Symptome, inadäquate Affekte und un- zureichende Behandlungswilligkeit ausweist (act. D1/5/23 S. 37). Die methodi- schen Vorbehalte gegenüber der PCL-R schlagen damit auf die Gesamtbeurteilung nicht durch. Der Hinweis auf die abweichende Einschätzung der FFA der PUK vom 23. Au- gust 2023 (act. D1/5/5) verfängt nicht. Zwar identifiziert die FFA verschiedene risi- komindernde Faktoren – namentlich das Fehlen einer strafrechtlichen Vorge- schichte, keine Hinweise auf tiefverwurzelte Gewaltbereitschaft oder Dissozialität sowie keine Anhaltspunkte für Waffenaffinität oder problematischen Alkoholkon- sum. Diese Faktoren fliessen indes auch in die gutachterliche Gesamtbeurteilung ein. Der entscheidende Unterschied liegt in der Informationsgrundlage. Die Gutach- terin legte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nachvollziehbar dar, ihr hätten sämtliche Austrittsberichte seit 2014 und damit ein über zehnjähriger Krankheits- verlauf vorgelegen, während die FFA im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung keine Zeit habe, den gesamten Vorverlauf aufzuarbeiten, sondern sich auf die unmittelbar vorliegenden Informationen stützen müsse (act. 59 S. 5). Gestützt auf diese umfassendere Grundlage – namentlich die persistierende Wahnsymptomatik gegenüber der Nachbarsfamilie, die durchgehend fehlende Krankheitseinsicht und die wiederholte Medikamentenverweigerung – gelangt die Gutachterin zu einer schwereren Einschätzung. Im Rahmen einer akut psychotischen Exazerbation sei von einer hohen Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte auszugehen, wobei die Fol- gen schwerwiegender ausfallen könnten als bei der Anlasstat. Im Übrigen stimmen beide Einschätzungen in der Kernaussage überein. Ohne geeignete Interventionen sei das Rückfallrisiko hoch. Die Differenz in der Gewichtung der Ausführungsgefahr der am 20. Juni 2023 geäusserten Drohungen ändert daran nichts. Die schwerere

- 34 - gutachterliche Einschätzung ist angesichts der umfassenderen Informationsgrund- lage nachvollziehbar und überzeugend. Das Argument der postdeliktischen Entwicklung – die Beschuldigte sei seit Eröff- nung des Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten – ver- mag die Rückfallprognose nicht massgeblich zu relativieren. Zum einen war die Beschuldigte in der Zeit nach den Anlassdelikten phasenweise hospitalisiert, so- dass das Ausbleiben neuer Delikte nicht auf eine nachhaltige Verhaltensänderung schliessen lässt, sondern zumindest teilweise auf die externe Kontrolle durch das Kliniksetting zurückzuführen ist. Zum anderen führte die Gutachterin anlässlich ih- rer heutigen Zeugeneinvernahme überzeugend aus, die Beschuldigte sei gegen- wärtig durch das laufende Strafverfahren beeindruckt und dadurch zu regelkonfor- mem Verhalten angehalten. Es sei jedoch zu erwarten, dass sich die Entwicklung

– wie in der Vergangenheit – in ähnlicher Weise fortsetzen werde: Der Krankheits- verlauf seit 2014 zeige, dass es regelmässig alle zwei Jahre zu einer fürsorgeri- schen Unterbringung mit Zwangsmedikation gekommen sei, weil die Beschuldigte die Medikation jeweils zuvor eigenmächtig abgesetzt habe. Über zehn Jahre sei durchgehend eine fehlende Krankheitseinsicht dokumentiert. Die vorübergehende Verhaltensanpassung im Kontext des Strafverfahrens ändere an dieser strukturel- len Problematik nichts (act. 59 S. 7). 5.4. Es lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass die Beschuldigte behand- lungsbedürftig ist und zudem das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit be- steht.

6. Behandlungsfähigkeit Die Anordnung einer stationären Massnahme bedarf zudem der Behandlungsfä- higkeit, wonach zu erwarten sein muss, dass sich mit einer stationären Behandlung der Gefahr weiterer mit der Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 6.1. Geeignete Massnahme

- 35 - 6.1.1. Die Gutachterin erachtet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als dringend erforderlich. Die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei grundsätzlich behandelbar. Das Rückgrat der Behandlung bilde eine antipsychotische Medikation, der angesichts des bisherigen Krankheitsver- laufs in Form eines Depotpräparats der Vorzug gegenüber einer oralen Medikation zu geben sei. Ergänzend seien eine Psychoedukation zum Aufbau eines Krank- heitsverständnisses, ein Training sozialer Kompetenzen, ein kognitives Funktions- training sowie die Erarbeitung individueller Frühwarnzeichen und eines Krisenkon- zepts indiziert. Geeignete Einrichtungen stünden mit dem Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau sowie den Psychiatrischen Diensten Aargau, Thur- gau oder Graubünden zur Verfügung. Einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden demgegenüber keine Erfolgsaussichten eingeräumt. Die Be- schuldigte verfüge über keine Krankheitseinsicht und keine tragfähige Behand- lungsbereitschaft, weshalb davon auszugehen sei, dass sie verordnete Medika- mente nicht einnehmen und eine Behandlungscompliance vermissen lassen würde. Mit einer ambulanten Behandlung liesse sich die Gefahr zukünftiger Gewalt- straftaten nicht vermindern. Das gesetzliche Massnahmeziel würde damit verfehlt (act. D1/5/23 S. 57 ff.). 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin rügt, die Gutachterin habe die stationäre und am- bulante Massnahme nicht explizit gegenübergestellt und deren Vorrang nicht aus- reichend begründet. Zudem wird vorgebracht, die Beschuldigte habe in den fast drei Jahren seit den Anlassdelikten deliktfrei gelebt und sich aus eigener Kraft ein stabiles, engmaschiges Therapiesetting aufgebaut, weshalb es keiner stationären Massnahme bedürfe. In dieselbe Richtung ziele die Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, der in seinem Bericht und anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt habe, eine ambulante Behandlung sei ausreichend, da das bestehende Setting funktioniere (act. 47 S. 20; act. 64 S. 18 ff.; Prot. S. Vert Ergänzung 1). 6.1.3. Diese Einwände überzeugen nicht. Die Gutachterin hat im Gutachten nach- vollziehbar und mit konkreten Gründen dargelegt, weshalb eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB zum Scheitern verurteilt wäre: Fehlende Krankheitsein- sicht, keine tragfähige Behandlungsbereitschaft ausserhalb des Kliniksettings so-

- 36 - wie die begründete Erwartung, dass die Beschuldigte die Medikation eigenmächtig absetzen werde. Eine explizite Gegenüberstellung der Massnahmenarten ist recht- lich nicht gefordert. Entscheidend ist, dass die Begründung für den Vorrang der stationären Massnahme aus dem Gutachten klar hervorgeht, was vorliegend der Fall ist. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beschuldigte wiederholt dargelegt, dass es ihr an Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance mangle (Prot. S. 21 ff.) 6.1.4. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, dipl. Arzt, PhD, H._____, wonach eine ambulante Behandlung ausreichend sei, kommt kein mass- gebendes Gewicht zu. Dipl. Arzt, PhD, H._____ ist weder auf der offiziellen Liste für forensisch-psychiatrische Gutachten gemäss der Verordnung über psychiatri- sche und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) aufgeführt noch hat er Weiterbildung im forensischen Psychiatriebereich absolviert. Er verfügt damit nicht über die für eine forensisch-psychiatrische Prognosebeurteilung erfor- derliche Spezialisierung (vgl. act. 58 S. 3 ff.). Gemäss seiner eigenen Aussage an- lässlich der Hauptverhandlung kann er gutachterliche Fragestellungen auch nicht beantworten (act. 58 S. 14). So vermag er beispielsweise die unterschiedlichen Diagnosen, die der Beschuldigten im Verlaufe ihrer sieben Aufenthalte in der PUK nicht zu erklären oder kann die Diagnostik der PUK bei stationären Aufenthalten nicht erklären (act. 58 S. 8 ff.). Seine Einschätzung bezieht sich ausschliesslich auf den aktuellen Behandlungsverlauf und blendet den beeindruckenden zehnjährigen Krankheitsverlauf der Beschuldigten aus, der für eine fundierte Prognosebeurtei- lung unabdingbar ist. 6.1.5. Was die postdeliktische Entwicklung betrifft, kann auf die vorstehenden Er- wägungen zur Rückfallgefahr verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI.5.3.). Er- gänzend ist festzuhalten, dass das aktuelle Therapiesetting – tägliche psychiatri- sche Spitex und regelmässige Psychiaterbesuche – unter spezifischen Bedingun- gen funktioniert, die mit dem laufenden Strafverfahren und dem damit verbundenen äusseren Druck zusammenhängen. Entscheidend ist nicht, ob die Beschuldigte un- ter diesen aussergewöhnlichen Umständen vorübergehend Compliance-bereit ist, sondern ob eine ambulante Massnahme auch ohne diesen Druck tragfähig wäre.

- 37 - Dagegen spricht der zehnjährige Krankheitsverlauf, der zeigt, dass es im Rhythmus von circa zwei Jahren in sieben Fällen zu einer fürsorgerischen Unterbringung kam, weil die Beschuldigte die Medikation jeweils zuvor eigenmächtig abgesetzt hatte. Das Muster ist damit wiederholt und konsistent. Phasen scheinbarer Stabilität wechselten sich mit erneuten Dekompensationen ab. Das aktuelle Setting belegt damit keine nachhaltige Verhaltensänderung, sondern spiegelt eine situationsbe- dingte Anpassung wieder, die nach Abschluss des Verfahrens erfahrungsgemäss nicht fortbestehen wird. 6.1.6. Das Vorliegen einer geeigneten Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist daher zu bejahen. 6.2. Behandlungsbereitschaft 6.2.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkran- kung des Betroffenen selbst an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Eines der ersten Therapieziele – so auch vorliegend gemäss Gutachten (act. D1/5/23 S. 58) – besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018, E 1.3.3. m.w.H.). 6.2.2. Die amtliche Verteidigerin bringt vor, die Beschuldigte verfüge über ausrei- chende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft, zumal sie sich freiwillig alle drei Wochen zu dipl. Arzt, PhD, H._____ begebe, täglich die psychiatrische Spitex empfange und gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe, geistig krank zu sein (act. 64 S. 20). Dipl. Arzt, PhD, H._____ bestätigte eine teilweise vor- handene Krankheitseinsicht anlässlich seiner heutigen Einvernahme (act. 58 S. 15).

- 38 - 6.2.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung anschaulich erklärte, die Medikamente zwar einzunehmen, diese aber nicht zu benötigen, da es ihr sehr gut gehe. Auf die Frage, ob sie die Medikation auch ohne die täglichen Spitex-Besuche einnehmen würde, antwortete sie beja- hend – fügte jedoch hinzu, sie sei ohnehin der Meinung, dass alles in Ordnung sei. Ebenso bezeichnete sie die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters, Dipl. Arzt, PhD, H._____ die Krankheitseinsicht habe sich nach den vielen Hospitalisie- rungen gebessert mit den Worten "wenn er das sagt" ohne sich diese zu eigen zu machen. Sie fügte an, sie habe in all diesen Jahren mehr an ihrem Charakter als an ihrer Mentalität gearbeitet (Prot. S. 22). Sie hielt jedoch fest, dass die erste Ein- weisung in die PUK erfolgt sei, weil ihr ehemaliger Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn und Dr. I._____ dies gegen ihren Willen entschieden hätten. Auch die IV- Rente habe sie nicht gewollte und sei ihr aufgezwungen worden (Prot. S. 13 ff.). Die Einschätzung von Dipl. Arzt, PhD, H._____ beruht auf einer Vermutung und nicht auf einer klinisch fundierten Beurteilung (vgl. act. 58 S. 15). Sie steht zudem im Widerspruch zu den dargelegten eigenen Aussagen der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung. Das aktuelle Behandlungssetting ist zudem extern strukturiert und stützt sich nicht auf eine intrinsische Behandlungsbereitschaft, wie der zehnjährige Krankheitsverlauf belegt. 6.2.4. Die fehlende Krankheitseinsicht und die nicht gefestigte Behandlungsbe- reitschaft stehen der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB indessen nicht entgegen. Wie einleitend dargelegt, gehört mangelnde Einsicht bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Die Massnahme ist gemäss Gutachten auch ohne Zustimmung der Beschuldigten er- folgversprechend durchführbar (act. D1/5/23 S. 59). 6.3. Zwischenfazit Aus den Ausführungen der Gutachterin anlässlich deren Befragung sowie den Aus- führungen im Gutachten selbst ergibt sich sowohl der Zusammenhang zwischen der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten und den ihr vorgeworfe- nen Tatbeständen als auch die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -bereit- schaft.

- 39 -

7. Verhältnismässigkeit 7.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die in Frage stehende Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich 2018, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehen- den Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36). 7.2. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ist zur Erreichung des ange- strebten Ziels geeignet. Die Verteidigung stellt in Frage, ob eine nicht-geschlossene stationäre Massnahme das Rückfallrisiko überhaupt zu senken vermöge (act. 64 S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin das Rückfallrisiko gerade an die fehlende Behandlungsbereitschaft knüpft. Unter adäquater psychiatrischer Behandlung und Medikation bestehe keine erhöhte Rückfallgefahr. Eine stationäre Massnahme schafft den kontrollierten Rahmen, der für eine nachhaltige Stabilisie- rung der Symptomatik, den Aufbau von Krankheitseinsicht und eine gesicherte Me- dikamentencompliance erforderlich ist (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Ziele, die die Be- schuldigte im bisherigen Verlauf aus eigener Kraft und ohne formellen Behand- lungsrahmen nicht nachhaltig zu erreichen vermochte. 7.3. Mildere Massnahmen – die den gleichen Therapieerfolg wie eine stationäre Massnahme versprechen – bestehen nicht. Insbesondere scheidet eine ambulante Behandlung – wie vorstehend unter Ziff. VI. 6.1. dargelegt – aus, weil die hierfür erforderliche tragfähige Behandlungsbereitschaft der Beschuldigten nicht gegeben ist und die Gefahr zukünftiger Gewaltstraftaten damit nicht hinreichend vermindert werden könnte. Soweit die Verteidigung eine vorübergehende stationäre Behand- lung zur Einleitung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB als mildere Alternative ins Feld führt, setzt dieses Instrument voraus, dass die ambu- lante Behandlung grundsätzlich indiziert ist und lediglich eine vorübergehende sta-

- 40 - tionäre Phase zur Einleitung erforderlich erscheint (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77 ff. m.w.H.). Da eine ambulante Massnahme vorliegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, scheidet Art. 63 Abs. 3 StGB als Alternative aus. 7.4. Hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Delikte und der deliktsfreien Zeit seit den Anlassereignissen kann auf die Erwägungen zur Rückfallgefahr ver- wiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI. 5.3.). Dem Einwand der Verteidigung, es seien lediglich geringfügige Delikte zu erwarten, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei (act. 64 S. 20), liegt die Beurteilung der FFA zugrunde, der ein deutlich schmaleres Aktenfundament zur Verfügung stand als der Gutachterin. Der gutachterlichen Einschätzung, wonach von einer hohen Rück- fallgefahr für gewalttätige Delikte auszugehen ist, welche durchaus schwerwiegen- dere Folgen zeitigen könnten als die Anlasstaten, ist daher zu folgen. Die seit den Anlassdelikten verstrichene deliktsfreie Zeit vermag daran nichts zu ändern. Sie ist zumindest teilweise auf den äusseren Druck des laufenden Strafverfahrens zurück- zuführen und belegt keine nachhaltige Verhaltensänderung. 7.5. Die unbestimmte Dauer der Massnahme wiegt entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht unverhältnismässig schwer. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden auf unbestimmte Zeit angeordnet und können den Straf- vollzug überdauern. Ihre Dauer hängt einzig vom Zustand des Täters und der Ge- fahr weiterer strafbarer Handlungen ab. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe durchgeführt (BGer 6S.314/2006 vom

15. August 2006, E. 2.2; BGE 128 I 184 ff. E. 2.3.2; BGE 123 IV 100 ff. E. 3c). Dass die Massnahme von unbestimmter Dauer im Verhältnis zur ausgefällten Freiheits- strafe von 18 Monaten schwerer wiegen könnte, ist dem System der Zweispurigkeit von Strafen und Massnahmen inhärent und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf ge- nommen. Schliesslich liegt die Massnahme nicht nur im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Gewaltdelikte, sondern dient auch dem Interesse der Beschuldigten selbst. Die Beschuldigte ist gemäss Gutachten behandlungsbedürf- tig (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Die stationäre Massnahme ermöglicht eine längerfristige, intensive psychiatrische Behandlung, die ihre Lebensqualität und ihr psychosozia- les Funktionsniveau nachhaltig zu verbessern vermag.

- 41 - 7.6. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, er- scheinen die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen nach dem Gesagten gerechtfertigt und verhältnismässig.

8. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer sta- tionären Massnahme gestützt auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeu- genden Erkenntnisse der Gutachterin gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden (vgl. vorstehend Ziff. III. 4.). VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach- ten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Dabei ist irrelevant, ob es beim Versuch der Anlasstat geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- gesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.). 1.2. Die Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der Anlass- tat handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.

- 42 - 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen In- tegrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_1024/2019 vom

29. Januar 2020, E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber der Beschul- digten zu verzichten ist.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Beschuldigte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 16 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass bei der Be- schuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Die Beschuldigte sei zwar im Jahre 2008 in die Schweiz gekommen, spreche jedoch kaum Deutsch und habe noch Familie in Italien (act. 61 S. 8).

- 43 - 2.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt, von der Landesverweisung abzuse- hen. Sie macht geltend, die Beschuldigte sei italienische Staatsangehörige und falle damit in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA), weshalb sich die Prüfung nach Art. 5 An- hang I FZA richte und eine Landesverweisung nur zulässig sei, wenn von ihr eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus- gehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine solche Gefährdung sei vorliegend nicht gegeben, da selbst gestützt auf das Gutachten höchstens ein Rest- risiko für Impulshandlungen wie Schlagen, Schubsen oder Spucken bestehe. Über- dies liege ein klassischer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor: Die Be- schuldigte lebe seit bald 20 Jahren in der Schweiz, ihr gesamtes soziales und fa- miliäres Umfeld – namentlich ihre Freunde, ihre beiden Söhne, ihr früherer Lebens- partner sowie dessen Familie – befinde sich im Kanton Zürich, während ihre Bin- dungen an Italien auf wenige Geschwisterkontakte beschränkt seien. Eine Landes- verweisung würde zudem die bestehende Betreuungsstruktur zerstören und eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschuldigten riskieren. Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Inter- esse an einer Landesverweisung bei Weitem. Schliesslich stehe eine Landesver- weisung angesichts der zumindest verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten in einem krassen Missverhältnis zum Verschulden und sei daher unverhältnismäs- sig (act. 64 S. 24 ff.).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann grund- sätzlich auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumes- sung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.3.). Ergänzend hierzu ist festzu- halten, dass die Beschuldigte lediglich gebrochen Deutsch spricht. Ihre Freizeit ge- staltet sie mit ihren Hunden, beim Schwimmen sowie beim Kochen. Zu ihrem Bru- der in Italien pflegt sie täglichen Kontakt (Prot. S. 19). Ihre beiden Söhne sind 32 und 20 Jahre alt (act. D1/3/4 F/A 62).

- 44 - 3.2. Die Beschuldigte hält sich seit 2008 und damit seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Sie kam jedoch erst im Alter von 43 Jahren als Erwachsene in die Schweiz, nachdem sie ihr gesamtes bisheriges Leben in Italien verbracht hatte. Von 2008 bis 2014 war sie als Köchin erwerbstätig. Seither ist sie infolge ihrer psy- chischen Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig und bezieht eine volle IV-Rente, er- gänzt durch Sozialhilfe. Eine berufliche Integration ist ihr damit krankheitsbedingt nicht möglich, was ihr nicht angelastet werden kann. Gleichwohl vermag die Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt seit über zehn Jahren keine vertiefte berufliche Verwur- zelung in der Schweiz zu begründen. In sprachlicher Hinsicht verfügt die Beschul- digte trotz jahrelangen Aufenthalts lediglich über gebrochene Deutschkenntnisse, während Italienisch ihre Muttersprache ist. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre beiden erwachsenen Söhne und ihren früheren Lebens- partner sowie dessen Familie. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft, zu ihrem Bruder pflegt sie täglichen Kontakt. Eine darüber hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. 3.3. Soweit die amtliche Verteidigerin auf die enge Bindung der Beschuldigten zu ihren Söhnen hinweist, ist festzuhalten, dass diese volljährig und mit 32 bzw. 20 Jahren nicht mehr auf die Fürsorge der Beschuldigten angewiesen sind. Der Kon- takt zur Familie kann durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht- erhalten werden, zumal Italien geografisch nicht weit entfernt ist. Die von der Ver- teidigung geltend gemachte Gefahr eines Zusammenbruchs der psychiatrischen Betreuungsstruktur vermag keinen Härtefall zu begründen. Eine psychiatrische Be- handlung, eine Beistandschaft sowie die erforderliche Medikation sind auch in Ita- lien verfügbar. Schliesslich sind sämtliche Freizeitaktivitäten der Beschuldigten – Hundespazieren, Kochen, Schwimmen – ohne Weiteres auch in Italien möglich. Ihre Hunde können ebenfalls mitgenommen werden. 3.4. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persön- lichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.

- 45 -

4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union 4.1. Da die Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, steht sie grundsätzlich unter dem Schutz des FZA. Auch wenn sie nicht mehr erwerbstä- tig ist, steht ihr gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Verbleiberecht zu. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann eine Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventi- ven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlver- haltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu dif- ferenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; BGer 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Die Beschuldigte leidet an einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, die ohne konsequente Behandlung regelmässig zu schwerwiegenden Dekompensationen führt. Die Gutachterin geht im Rahmen einer akut psychoti- schen Exazerbation von einer hohen Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte aus, deren Folgen schwerwiegender ausfallen könnten als bei der Anlasstat. Die in Frage stehenden Rechtsgüter – namentlich Leib und Leben – gehören zu den höchsten überhaupt. Nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend niedrig anzusetzen; bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallri- siko genügt. Die Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme schliesst das Vor- liegen einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht per se aus. Viel-

- 46 - mehr unterstreicht die Schwere der psychischen Störung und die damit verbundene Gefährlichkeit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Urteils bestehende Gefährdung. Da es sich um eine chroni- sche Erkrankung handelt, deren Rückfallgefahr untrennbar mit der Behandlungs- compliance verbunden ist, und die Beschuldigte über zehn Jahre hinweg eine feh- lende Krankheitseinsicht gezeigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung mit der Anordnung der stationären Massnahme dau- erhaft beseitigt wird. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Strafta- ten liegt bei der Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentli- che Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhält- nismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung der Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1, m.w.H.). 5.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihr be- gangenen Delikte sowie des öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung von der Schweiz erweist sich eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. Zu- gunsten der Beschuldigten fällt dabei ins Gewicht, dass ihre Schuldfähigkeit zum

- 47 - Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, sie nicht vorbestraft ist und sich seit bald 20 Jahren in der Schweiz aufhält, wo ihre engsten familiären Bindungen bestehen. Diesen privaten Interessen steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicher- heit der Öffentlichkeit gegenüber. In der Gesamtabwägung erscheint das gesetzli- che Minimum von fünf Jahren als verhältnismässig und ausreichend, um dem öf- fentlichen Sicherheitsinteresse Rechnung zu tragen. 5.3. Nach dem Gesagten ist bei der Beschuldigten eine obligatorische Landes- verweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da die Beschuldigte Staatsangehörige der Europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzunehmen. VIII. Beschlagnahmung

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Mit Verfügung vom 21. August 2025 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft einen Stein (act. D1 7/6).

- 48 -

3. Die Parteien haben anlässlich der heutigen Hauptverhandlung keine dies- bezüglichen Anträge gestellt. Der beschlagnahmte Stein ist als Tatwerkzeug ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung zu überlassen. IX. Zivilansprüche

1. Beurteilung der Zivilforderung Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. D1 11/3).

2. Genugtuung 2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. 2.2. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 4 ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz. Daher werden auch Genugtuungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % verzinst (BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff.).

- 49 - 2.3. Der Privatkläger stellte ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von CHF 7'500.–. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, dass es mit der Beschuldigten seit 2018 immer wieder zu Vorfällen komme und dies eine psychi- sche Belastung nach sich ziehe. Zudem habe die von der Beschuldigten ausge- hende Gewaltintensität und die Kadenz der Vorfälle stetig zugenommen. Es sei daher nicht erstaunlich, dass der Privatkläger und dessen gesamte Familie Angst vor der Beschuldigten hätten. Der Privatkläger habe sich aufgrund dessen im Ok- tober und November 2023 in psychotherapeutische Behandlung begeben (act. 54/1). 2.4. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Privatkläger seit dem Vorfall immer noch in der glei- chen Wohnung mit seiner Familie als Nachbarn der Beschuldigten leben würde. Demzufolge sei es nicht plausibel, dass der Privatkläger unter den Folgen des Vor- falls leide, da er ansonsten längst umgezogen wäre (act. 64 S. 29 f.). 2.5. Dem Argument der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Al- leine aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit seiner Familie nicht umgezogen ist, beweist nicht, dass der Privatkläger durch die Beschuldigte nicht psychisch be- einträchtigt war. Der Privatkläger wohnt mit seiner Frau und seinen drei Kindern seit rund 14.5 Jahren in der gegenständlichen Wohnung. Es ist notorisch, dass ein Umzug für eine fünfköpfige Familie mit Kindern im Schulalter und knappen finanzi- ellen Verhältnissen eine grosse Herausforderung darstellt. Dieser Umstand kann dem Privatkläger nicht zum Nachteil gereicht werden. Es ist durchaus nachvollzieh- bar, dass der Privatkläger durch den Vorfall mit der Beschuldigten psychisch belas- tet war. Allerdings bezieht sich die vom Privatkläger eingereichte Therapiebestäti- gung vom 15. Dezember 2025 auf eine "[…] bereits über längere Zeit bestehende Bedrohungssituation […]" (act. 54/2). Diese ist nicht Teil der Anklage und allfällige daraus resultierende Beeinträchtigungen des Privatklägers können deshalb nicht berücksichtigt werden. 2.6. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsübli- chen, zurückhaltenden Praxis erweist sich die beantragte Genugtuung als überhöht

- 50 - und es scheint vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihr die gesam- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 StPO).

2. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom

11. März 2026 (act. 57) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden für die Hauptverhandlung ist an die effektiven 7 Stunden 40 Minuten anzupassen bzw. um rund eine Stunde zu reduzieren. Insgesamt erscheint die Ho- norarnote eher hoch, ist jedoch angesichts des psychischen Zustands der Beschul- digten und des damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwands gerechtfertigt. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist demnach mit gerundet CHF 30'000.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 16. März 2026 (act. 63) nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung angefallenen Aufwandes mit gerundet CHF 12'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 51 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Au- gust 2025 beschlagnahmte Stein (Asservaten-Nr. A017'499'922), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 85593119), wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juni 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 53 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Untersuchungsverfahren, CHF 232.50 Dolmetscher Opfereinvernahme (9. August 2023), CHF 165.00 Dolmetscher Opfereinvernahme (11. Oktober 2023), CHF 13'512.30 Forensisch-psychiatrisches Gutachten, CHF 7'330.00 Biomechanisches Gutachten, CHF 598.50 DNA-Gutachten IRM, CHF 1'950.00 Entschädigung Zeugin Dr. med. D._____.

11. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 30'000.– (gerundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) ent- schädigt.

12. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit CHF 12'500.– (ge- rundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 2 StPO.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 54 - den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers  (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlan- gen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und dem Formular  "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (…@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts-

- 55 - verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Partner

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Die Tatbestandsmässigkeit der zur Anklage gebrachten Delikte ist in allen Teilen wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zutreffend. Es drängen sich somit mit nachfolgenden wenigen Ausnahmen betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigerin keine weiteren Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit auf.

E. 1.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach- ten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Dabei ist irrelevant, ob es beim Versuch der Anlasstat geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- gesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.).

E. 1.2 Die Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der Anlass- tat handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.

- 42 -

E. 1.3 Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen In- tegrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_1024/2019 vom

29. Januar 2020, E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021, E. 3.3.2 m.w.H.).

E. 1.4 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber der Beschul- digten zu verzichten ist.

2. Parteistandpunkte

E. 2 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht.

E. 2.2 Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 4 ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz. Daher werden auch Genugtuungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % verzinst (BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff.).

- 49 -

E. 2.3 Der Privatkläger stellte ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von CHF 7'500.–. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, dass es mit der Beschuldigten seit 2018 immer wieder zu Vorfällen komme und dies eine psychi- sche Belastung nach sich ziehe. Zudem habe die von der Beschuldigten ausge- hende Gewaltintensität und die Kadenz der Vorfälle stetig zugenommen. Es sei daher nicht erstaunlich, dass der Privatkläger und dessen gesamte Familie Angst vor der Beschuldigten hätten. Der Privatkläger habe sich aufgrund dessen im Ok- tober und November 2023 in psychotherapeutische Behandlung begeben (act. 54/1).

E. 2.4 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Privatkläger seit dem Vorfall immer noch in der glei- chen Wohnung mit seiner Familie als Nachbarn der Beschuldigten leben würde. Demzufolge sei es nicht plausibel, dass der Privatkläger unter den Folgen des Vor- falls leide, da er ansonsten längst umgezogen wäre (act. 64 S. 29 f.).

E. 2.5 Dem Argument der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Al- leine aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit seiner Familie nicht umgezogen ist, beweist nicht, dass der Privatkläger durch die Beschuldigte nicht psychisch be- einträchtigt war. Der Privatkläger wohnt mit seiner Frau und seinen drei Kindern seit rund 14.5 Jahren in der gegenständlichen Wohnung. Es ist notorisch, dass ein Umzug für eine fünfköpfige Familie mit Kindern im Schulalter und knappen finanzi- ellen Verhältnissen eine grosse Herausforderung darstellt. Dieser Umstand kann dem Privatkläger nicht zum Nachteil gereicht werden. Es ist durchaus nachvollzieh- bar, dass der Privatkläger durch den Vorfall mit der Beschuldigten psychisch belas- tet war. Allerdings bezieht sich die vom Privatkläger eingereichte Therapiebestäti- gung vom 15. Dezember 2025 auf eine "[…] bereits über längere Zeit bestehende Bedrohungssituation […]" (act. 54/2). Diese ist nicht Teil der Anklage und allfällige daraus resultierende Beeinträchtigungen des Privatklägers können deshalb nicht berücksichtigt werden.

E. 2.6 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsübli- chen, zurückhaltenden Praxis erweist sich die beantragte Genugtuung als überhöht

- 50 - und es scheint vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihr die gesam- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 StPO).

2. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom

11. März 2026 (act. 57) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden für die Hauptverhandlung ist an die effektiven 7 Stunden 40 Minuten anzupassen bzw. um rund eine Stunde zu reduzieren. Insgesamt erscheint die Ho- norarnote eher hoch, ist jedoch angesichts des psychischen Zustands der Beschul- digten und des damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwands gerechtfertigt. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist demnach mit gerundet CHF 30'000.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 16. März 2026 (act. 63) nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung angefallenen Aufwandes mit gerundet CHF 12'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 51 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

E. 3 Drohung

- 13 -

E. 3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann grund- sätzlich auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumes- sung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.3.). Ergänzend hierzu ist festzu- halten, dass die Beschuldigte lediglich gebrochen Deutsch spricht. Ihre Freizeit ge- staltet sie mit ihren Hunden, beim Schwimmen sowie beim Kochen. Zu ihrem Bru- der in Italien pflegt sie täglichen Kontakt (Prot. S. 19). Ihre beiden Söhne sind 32 und 20 Jahre alt (act. D1/3/4 F/A 62).

- 44 -

E. 3.1.1 In objektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen massiven Stein aus beträchtlicher Höhe in Richtung des Kopfes des Privatklägers warf. Die Wucht des Aufpralls manifestierte sich darin, dass der Stein eine Delle in der Steintreppe hinterliess. Das tatbestandsmässige Gefähr- dungspotenzial war erheblich. So hält das biomechanische Gutachten des Foren- sischen Instituts fest, dass bei einem Treffer die Wahrscheinlichkeit einer Schädel- fraktur bei rund 100 % gelegen hätte (act. D1/6/1). Ein Treffer hätte somit zu schwerwiegenden, potenziell lebensbedrohlichen Kopfverletzungen geführt.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass dem Delikt keine lange Pla- nung vorausging, auch wenn gewisse Vorbereitungshandlungen notwendig waren. Weiter handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sie war sich bewusst, dass der Wurf eines solchen Steines aus dieser Höhe gegen den Kopf eines Menschen zu schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann und nahm dies in Kauf.

- 24 -

E. 3.1.3 Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 66 Monaten unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen, was dem als recht erheblichen zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt.

E. 3.1.4 Das Gutachten über die Beschuldigte kam zum Schluss, dass die Beschul- digte zum Tatzeitpunkt mit einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit handelte. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann (vgl. vorstehend III. 4.). Demnach ist festzuhalten, dass die versuchte schwere Körperverletzung von der Beschuldigten in mittel- bis schwergradig verminderter Schuldfähigkeit began- gen wurde, was ihr Verschulden erheblich mindert. Unter Berücksichtigung sämtli- cher obiger Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der mittel- bis schwergra- dig verminderten Schuldfähigkeit ist die Strafe um 44 Monate auf 22 Monate Frei- heitsstrafe zu senken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Tat nur im Versuchsstadium geblieben ist, weshalb die Strafe zu mindern ist. Die Minderung fällt umso grösser aus, je weniger Schaden angerichtet wurde und je weiter weg der tatbestandsmässige Erfolg lag. Vorliegend war es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eintrat. Der Eintritt schwerer körperlicher Schädigungen lag nahe. Die Strafe ist daher le- diglich um vier Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

E. 3.2 Die Beschuldigte hält sich seit 2008 und damit seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Sie kam jedoch erst im Alter von 43 Jahren als Erwachsene in die Schweiz, nachdem sie ihr gesamtes bisheriges Leben in Italien verbracht hatte. Von 2008 bis 2014 war sie als Köchin erwerbstätig. Seither ist sie infolge ihrer psy- chischen Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig und bezieht eine volle IV-Rente, er- gänzt durch Sozialhilfe. Eine berufliche Integration ist ihr damit krankheitsbedingt nicht möglich, was ihr nicht angelastet werden kann. Gleichwohl vermag die Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt seit über zehn Jahren keine vertiefte berufliche Verwur- zelung in der Schweiz zu begründen. In sprachlicher Hinsicht verfügt die Beschul- digte trotz jahrelangen Aufenthalts lediglich über gebrochene Deutschkenntnisse, während Italienisch ihre Muttersprache ist. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre beiden erwachsenen Söhne und ihren früheren Lebens- partner sowie dessen Familie. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft, zu ihrem Bruder pflegt sie täglichen Kontakt. Eine darüber hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich.

E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass es sich im Vergleich zu ande- ren Drohungsdelikten um einen weniger gravierenden Fall handelt. So waren die Äusserungen zwar auf schwerste Gewalt gerichtet, es handelte sich aber um ein- fache Aussagen ohne weitere Drohhandlungen. Zudem wurde die Drohung nicht unmittelbar an den Privatkläger gerichtet, sondern gelangte über Dritte zu ihm, was die Unmittelbarkeit der Bedrohungssituation relativiert.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Sie wusste, dass ihre Worte ihren Weg zum Privatkläger finden wür-

- 25 - den und wollte dies. Sie setzte die Drohung damit bewusst und zielgerichtet als Mittel ein, um beim Privatkläger Angst auszulösen.

E. 3.2.3 Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemes- sen, was dem als sehr leicht zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt.

E. 3.2.4 Aufgrund der mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Be- schuldigten ist die Strafe um 60 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu senken (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.4.).

E. 3.3 Soweit die amtliche Verteidigerin auf die enge Bindung der Beschuldigten zu ihren Söhnen hinweist, ist festzuhalten, dass diese volljährig und mit 32 bzw. 20 Jahren nicht mehr auf die Fürsorge der Beschuldigten angewiesen sind. Der Kon- takt zur Familie kann durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht- erhalten werden, zumal Italien geografisch nicht weit entfernt ist. Die von der Ver- teidigung geltend gemachte Gefahr eines Zusammenbruchs der psychiatrischen Betreuungsstruktur vermag keinen Härtefall zu begründen. Eine psychiatrische Be- handlung, eine Beistandschaft sowie die erforderliche Medikation sind auch in Ita- lien verfügbar. Schliesslich sind sämtliche Freizeitaktivitäten der Beschuldigten – Hundespazieren, Kochen, Schwimmen – ohne Weiteres auch in Italien möglich. Ihre Hunde können ebenfalls mitgenommen werden.

E. 3.3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf deren Aussagen in der Hafteinvernahme vom 26. Juli 2023, in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. Juli 2025 sowie ihre Ausführungen anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung abgestellt werden (act. D1/3/2 F/A 45 ff.; act. D1/3/4 F/A 38 ff.; Prot. S. 12 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Sie er- lernte den Beruf der Köchin. Im Jahr 2008 zog sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen in die Schweiz, wo sie über eine Aufenthalts- bewilligung B verfügt. Nach einigen Jahren übernahm sie ein Restaurant in F._____, welches jedoch in Konkurs ging und Schulden von rund CHF 30'000.– hinterliess. Seit 2016 bezieht sie eine volle IV-Rente und ist ergänzend auf Sozial- hilfe angewiesen. Sie lebt mit ihrem jüngeren Sohn in G._____. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, die sich strafzumessungsrelevant auf die zu beurteilenden Taten auswirkten.

- 26 -

E. 3.4 Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persön- lichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.

- 45 -

4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union

E. 4 Schuldfähigkeit

E. 4.1 Da die Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, steht sie grundsätzlich unter dem Schutz des FZA. Auch wenn sie nicht mehr erwerbstä- tig ist, steht ihr gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Verbleiberecht zu. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann eine Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventi- ven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlver- haltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu dif- ferenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; BGer 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.).

E. 4.2 Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Die Beschuldigte leidet an einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, die ohne konsequente Behandlung regelmässig zu schwerwiegenden Dekompensationen führt. Die Gutachterin geht im Rahmen einer akut psychoti- schen Exazerbation von einer hohen Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte aus, deren Folgen schwerwiegender ausfallen könnten als bei der Anlasstat. Die in Frage stehenden Rechtsgüter – namentlich Leib und Leben – gehören zu den höchsten überhaupt. Nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend niedrig anzusetzen; bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallri- siko genügt. Die Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme schliesst das Vor- liegen einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht per se aus. Viel-

- 46 - mehr unterstreicht die Schwere der psychischen Störung und die damit verbundene Gefährlichkeit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Urteils bestehende Gefährdung. Da es sich um eine chroni- sche Erkrankung handelt, deren Rückfallgefahr untrennbar mit der Behandlungs- compliance verbunden ist, und die Beschuldigte über zehn Jahre hinweg eine feh- lende Krankheitseinsicht gezeigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung mit der Anordnung der stationären Massnahme dau- erhaft beseitigt wird. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Strafta- ten liegt bei der Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentli- che Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhält- nismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung der Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 4.2.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände kön- nen in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begrün- det sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn die Gegeben- heiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Ob eine unzuläs- sige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall an-

- 16 - hand der Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (vgl. BGer 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016, E. 3.4 ff. m.w.H.).

E. 4.2.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich die Gutachterin nach ihrer ersten Begegnung mit der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äusserte, es liege für sie auf der Hand, dass die Beschuldigte an einer schwerwie- genden psychischen Störung leide. Zudem habe die kleingewachsene Beschul- digte auf der geschlossenen Station einen warmen Wintermantel und eine Mütze getragen (act. D1/5/10).

E. 4.2.3 Diesen Äusserungen kommen unter den gegebenen Umständen indes kein erhebliches Gewicht zu. Der Gutachterin lagen die Akten betreffend Krankheitsge- schichte und somit diverse PUK-Berichte und Diagnosen der Beschuldigten vor, wie sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bestätigte (act. 59 S. 9). Wie die Be- schuldigte selbst einräumte, befand sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Ausnahmezustand. Sie war zuvor bereits mehrfach per fürsorgerischer Unterbrin- gung in eine Klinik eingewiesen und medikamentiert worden. Dass die Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der hospitalisierten Beschuldigten für naheliegend hielt, war vor diesem Aktenkontext ohne Weiteres vorhersehbar. Ein gegenteiliges Ergebnis wäre überraschend gewesen. Die Äusserung ist damit nicht Ausdruck einer vorgefassten Meinung, sondern eine aktengestützte Erstein- schätzung, die das spätere Gutachten inhaltlich nicht präjudizierte. In den für das Strafverfahren zentralen Fragen – Diagnose, Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, am- bulante oder stationäre Massnahme – blieb das Gutachten ergebnisoffen. Die gut- achterlichen Schlussfolgerungen wurden unter ausführlichem Verweis auf die Ak- ten begründet.

E. 4.2.4 Hinsichtlich der Äusserungen der Gutachterin zum Erscheinungsbild der Beschuldigten gilt festzuhalten, dass die Gutachterin anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme nachvollziehbar darlegte, sie habe damit festgehalten, dass die Beschul- digte für eine geschlossene Station mit normaler Raumtemperatur auffällig warm gekleidet gewesen sei (act. 59 S. 11). Es handelt sich mithin um eine klinische Ver-

- 17 - haltensbeobachtung, nicht um eine abwertende Charakterisierung der Beschuldig- ten. Eine unsachliche oder herabsetzende Äusserung ist darin nicht zu erkennen.

E. 4.2.5 Die beanstandeten Äusserungen sind nicht geeignet, objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gutachterin zu erwecken. Daran ver- mag das subjektive Empfinden der Beschuldigten – welche sich gemäss eigener Aussage in einem Ausnahmezustand befand – nichts zu ändern.

E. 4.3 Weiter rügte die amtliche Verteidigerin, die Voraussetzungen für ein Akten- gutachten seien nicht erfüllt gewesen. Am vereinbarten Ersttermin sei die Beschul- digte infolge einer akuten Psychose nicht gesprächsfähig gewesen. Angesichts die- ser Begegnung und der Äusserungen der Gutachterin habe die Beschuldigte in der Folge nachvollziehbarerweise eine weitere Untersuchung durch dieselbe Sachver- ständige abgelehnt und stattdessen die Begutachtung unter persönlicher Mitwir- kung durch eine neue sachverständige Person beantragt. Nach Abweisung dieses Antrags und Ansetzung eines neuen Termins bei der ursprünglichen Gutachterin habe die Beschuldigte diesen Termin nicht wahrgenommen. Das Fehlen eines per- sönlichen Eindrucks habe schliesslich durch andere aussagekräftige Akten – na- mentlich frühere Gutachten – nicht hinreichend kompensiert werden können. Die Therapieberichte seien wenig ergiebig und in sich widersprüchlich (act. 47 S. 3 ff.).

E. 4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die persönliche Unter- suchung des Probanden als Regelfall. Das Aktengutachten ist die Ausnahme. Es kommt namentlich dann in Betracht, wenn bereits ein oder mehrere Gutachten er- stattet worden sind, die jüngeren Datums sind und ein im Wesentlichen unverän- dertes Krankheitsbild dokumentieren, oder wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist bzw. sich einer Begutachtung verweigert. Eine Verweigerung der persönlichen Untersuchung gilt als Verzicht auf die Mitwirkung bei der Bewei- serhebung. Dies gilt auch dann, wenn sie Ausdruck einer krankheitswertigen Per- sönlichkeit ist. Hat der Beschuldigte die persönliche Untersuchung selbst vereitelt, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im weiteren Verfahren die Unverwertbarkeit des Aktengutachtens rügt. Da eine Zwangsbegutachtung ausscheidet, trägt er trotz des gesetzlichen Begutachtungsobligatoriums die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung. Ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt, hat in

- 18 - erster Linie die angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGer 7B_467/2023 vom 8. August 2024, E. 4.2.2; BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024, E. 5.4.2; je m.w.H.).

E. 4.3.2 Vorliegend verweigerte die Beschuldigte die Begutachtung durch die Gut- achterin zweimal. Bereits beim ersten Begegnungsversuch in der Klinik wirkte sie an der Untersuchung nicht mit. Nach ihrer Entlassung erschien die Beschuldigte

– wie von ihr zuvor angekündigt – nicht zum neu anberaumten Begutachtungster- min und begründete dies mit dem Umstand, dass die Gutachterin sie in der Klinik aufgesucht habe (act. D1/5/22). Damit verweigerte sie die Mitwirkung an einer Be- weiserhebung, ohne dass hierfür ein rechtlich anerkennungswürdiger Grund be- stand. Ihr Antrag auf Begutachtung durch eine andere sachverständige Person wurde abgewiesen, folglich hat sie die Konsequenzen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen. Die Rüge, das Aktengutachten sei unzulässig, erweist sich damit als widersprüchlich und ist unbegründet.

E. 4.4 In inhaltlicher Hinsicht beanstandete die amtliche Verteidigerin das Gutach- ten als widersprüchlich hinsichtlich des Grades der Schuldunfähigkeit. Bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis und Wissenschaft regelmässig eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit angenommen. Die Gutachterin schliesse indes aus der Fähigkeit der Beschuldigten zur Tatplanung auf eine nicht gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit. Demgegenüber qualifiziere sie die Wahndynamik als schwer, um sodann widersprüchlich davon auszugehen, die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt erst "am Steigen" gewesen (act. 47 S. 10 f.; act. 64 S. 14).

E. 4.4.1 Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem,

- 19 - dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen ein- gehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteilig- ten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewähr- leisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.3).

E. 4.4.2 Dem Einwand der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Die Gutachterin geht nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass sich die Beschul- digte im Tatzeitraum in einer beginnenden schizophrenen bzw. schizomanischen Krankheitsepisode befunden habe – nicht im Vollbild einer akuten Psychose. Aus den Akten, insbesondere den Klinikberichten und den dokumentierten Vorfällen, wird auf eine dauerhaft vorliegende wahnhafte Verarbeitung des Privatklägers und seiner Familie geschlossen, die ab dem 12. Juni 2023 handlungsleitend wurde (act. D1/5/23 S. 48 ff.). Die von der Verteidigerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen der Qua- lifikation der Wahndynamik als schwer einerseits und der Feststellung, die Beschul- digte sei erst "am Steigen" gewesen, andererseits, besteht bei näherer Betrachtung nicht. "Am Steigen" beschreibt nicht die Intensität der Wahndynamik, sondern de- ren zeitliche Entwicklung zum Tatzeitpunkt: Die Symptomatik war qualitativ schwer- wiegend und handlungsleitend, hatte ihren Höhepunkt jedoch noch nicht erreicht. Diese Einschätzung wird durch den psychiatrischen Befund beim Eintritt in die psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) unmittelbar gestützt. Wenige Stun- den nach den Tathandlungen imponierte der Befund auffallend unauffällig, was mit einem bereits vollständig ausgeprägten Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt kaum vereinbar wäre (vgl. act. D1/5/23 S. 51). Soweit die Gutachterin die verbliebene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dem Steinwurf habe eine Planung zugrunde gelegen, ist der Einwand der Verteidigung, der Stein könnte auf anderem Weg – etwa als Dekoration – ins Haus gelangt sein, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes stützt das

- 20 - Gutachten den Schluss auf eine nicht vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht allein auf diesen einen Umstand, sondern auf eine Gesamtschau: Die zielge- richtete Natur des Wurfs, das Abwarten einer günstigen Gelegenheit sowie das im Anschluss gezeigte Verhalten der Beschuldigten – namentlich die gegenüber der Polizei geäusserten Drohungen, die inhaltlich präzise den vorangegangenen An- griff widerspiegeln und auf eine noch intakte affektive Kontinuität schliessen lassen. Der Einwand der Verteidigung vermag damit einen einzelnen Aspekt der gutach- terlichen Begründung in Frage zu stellen, nicht aber die Schlüssigkeit der Gesamt- beurteilung zu erschüttern (act. D1/5/23 S. 52 f.). Der pauschale Einwand der Verteidigung, bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis regelmässig ein vollständiger Wegfall der Schuldfähigkeit angenommen, trifft im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht zu. Die Gutachterin bejaht gerade kein Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt. Ihr Schluss auf eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ist vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend. Dementsprechend wird die Strafe im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB obligato- risch zu mildern sein.

E. 5 Gefahr weiterer Straftaten und Massnahmebedürftigkeit

E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1, m.w.H.).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihr be- gangenen Delikte sowie des öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung von der Schweiz erweist sich eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. Zu- gunsten der Beschuldigten fällt dabei ins Gewicht, dass ihre Schuldfähigkeit zum

- 47 - Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, sie nicht vorbestraft ist und sich seit bald 20 Jahren in der Schweiz aufhält, wo ihre engsten familiären Bindungen bestehen. Diesen privaten Interessen steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicher- heit der Öffentlichkeit gegenüber. In der Gesamtabwägung erscheint das gesetzli- che Minimum von fünf Jahren als verhältnismässig und ausreichend, um dem öf- fentlichen Sicherheitsinteresse Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist bei der Beschuldigten eine obligatorische Landes- verweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da die Beschuldigte Staatsangehörige der Europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzunehmen. VIII. Beschlagnahmung

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Mit Verfügung vom 21. August 2025 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft einen Stein (act. D1 7/6).

- 48 -

3. Die Parteien haben anlässlich der heutigen Hauptverhandlung keine dies- bezüglichen Anträge gestellt. Der beschlagnahmte Stein ist als Tatwerkzeug ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung zu überlassen. IX. Zivilansprüche

1. Beurteilung der Zivilforderung Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. D1 11/3).

2. Genugtuung

E. 5.4 Es lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass die Beschuldigte behand- lungsbedürftig ist und zudem das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit be- steht.

E. 6 Behandlungsfähigkeit Die Anordnung einer stationären Massnahme bedarf zudem der Behandlungsfä- higkeit, wonach zu erwarten sein muss, dass sich mit einer stationären Behandlung der Gefahr weiterer mit der Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 6.1 Geeignete Massnahme

- 35 -

E. 6.1.1 Die Gutachterin erachtet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als dringend erforderlich. Die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei grundsätzlich behandelbar. Das Rückgrat der Behandlung bilde eine antipsychotische Medikation, der angesichts des bisherigen Krankheitsver- laufs in Form eines Depotpräparats der Vorzug gegenüber einer oralen Medikation zu geben sei. Ergänzend seien eine Psychoedukation zum Aufbau eines Krank- heitsverständnisses, ein Training sozialer Kompetenzen, ein kognitives Funktions- training sowie die Erarbeitung individueller Frühwarnzeichen und eines Krisenkon- zepts indiziert. Geeignete Einrichtungen stünden mit dem Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau sowie den Psychiatrischen Diensten Aargau, Thur- gau oder Graubünden zur Verfügung. Einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden demgegenüber keine Erfolgsaussichten eingeräumt. Die Be- schuldigte verfüge über keine Krankheitseinsicht und keine tragfähige Behand- lungsbereitschaft, weshalb davon auszugehen sei, dass sie verordnete Medika- mente nicht einnehmen und eine Behandlungscompliance vermissen lassen würde. Mit einer ambulanten Behandlung liesse sich die Gefahr zukünftiger Gewalt- straftaten nicht vermindern. Das gesetzliche Massnahmeziel würde damit verfehlt (act. D1/5/23 S. 57 ff.).

E. 6.1.2 Die amtliche Verteidigerin rügt, die Gutachterin habe die stationäre und am- bulante Massnahme nicht explizit gegenübergestellt und deren Vorrang nicht aus- reichend begründet. Zudem wird vorgebracht, die Beschuldigte habe in den fast drei Jahren seit den Anlassdelikten deliktfrei gelebt und sich aus eigener Kraft ein stabiles, engmaschiges Therapiesetting aufgebaut, weshalb es keiner stationären Massnahme bedürfe. In dieselbe Richtung ziele die Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, der in seinem Bericht und anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt habe, eine ambulante Behandlung sei ausreichend, da das bestehende Setting funktioniere (act. 47 S. 20; act. 64 S. 18 ff.; Prot. S. Vert Ergänzung 1).

E. 6.1.3 Diese Einwände überzeugen nicht. Die Gutachterin hat im Gutachten nach- vollziehbar und mit konkreten Gründen dargelegt, weshalb eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB zum Scheitern verurteilt wäre: Fehlende Krankheitsein- sicht, keine tragfähige Behandlungsbereitschaft ausserhalb des Kliniksettings so-

- 36 - wie die begründete Erwartung, dass die Beschuldigte die Medikation eigenmächtig absetzen werde. Eine explizite Gegenüberstellung der Massnahmenarten ist recht- lich nicht gefordert. Entscheidend ist, dass die Begründung für den Vorrang der stationären Massnahme aus dem Gutachten klar hervorgeht, was vorliegend der Fall ist. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beschuldigte wiederholt dargelegt, dass es ihr an Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance mangle (Prot. S. 21 ff.)

E. 6.1.4 Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, dipl. Arzt, PhD, H._____, wonach eine ambulante Behandlung ausreichend sei, kommt kein mass- gebendes Gewicht zu. Dipl. Arzt, PhD, H._____ ist weder auf der offiziellen Liste für forensisch-psychiatrische Gutachten gemäss der Verordnung über psychiatri- sche und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) aufgeführt noch hat er Weiterbildung im forensischen Psychiatriebereich absolviert. Er verfügt damit nicht über die für eine forensisch-psychiatrische Prognosebeurteilung erfor- derliche Spezialisierung (vgl. act. 58 S. 3 ff.). Gemäss seiner eigenen Aussage an- lässlich der Hauptverhandlung kann er gutachterliche Fragestellungen auch nicht beantworten (act. 58 S. 14). So vermag er beispielsweise die unterschiedlichen Diagnosen, die der Beschuldigten im Verlaufe ihrer sieben Aufenthalte in der PUK nicht zu erklären oder kann die Diagnostik der PUK bei stationären Aufenthalten nicht erklären (act. 58 S. 8 ff.). Seine Einschätzung bezieht sich ausschliesslich auf den aktuellen Behandlungsverlauf und blendet den beeindruckenden zehnjährigen Krankheitsverlauf der Beschuldigten aus, der für eine fundierte Prognosebeurtei- lung unabdingbar ist.

E. 6.1.5 Was die postdeliktische Entwicklung betrifft, kann auf die vorstehenden Er- wägungen zur Rückfallgefahr verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI.5.3.). Er- gänzend ist festzuhalten, dass das aktuelle Therapiesetting – tägliche psychiatri- sche Spitex und regelmässige Psychiaterbesuche – unter spezifischen Bedingun- gen funktioniert, die mit dem laufenden Strafverfahren und dem damit verbundenen äusseren Druck zusammenhängen. Entscheidend ist nicht, ob die Beschuldigte un- ter diesen aussergewöhnlichen Umständen vorübergehend Compliance-bereit ist, sondern ob eine ambulante Massnahme auch ohne diesen Druck tragfähig wäre.

- 37 - Dagegen spricht der zehnjährige Krankheitsverlauf, der zeigt, dass es im Rhythmus von circa zwei Jahren in sieben Fällen zu einer fürsorgerischen Unterbringung kam, weil die Beschuldigte die Medikation jeweils zuvor eigenmächtig abgesetzt hatte. Das Muster ist damit wiederholt und konsistent. Phasen scheinbarer Stabilität wechselten sich mit erneuten Dekompensationen ab. Das aktuelle Setting belegt damit keine nachhaltige Verhaltensänderung, sondern spiegelt eine situationsbe- dingte Anpassung wieder, die nach Abschluss des Verfahrens erfahrungsgemäss nicht fortbestehen wird.

E. 6.1.6 Das Vorliegen einer geeigneten Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist daher zu bejahen.

E. 6.2 Behandlungsbereitschaft

E. 6.2.1 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkran- kung des Betroffenen selbst an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Eines der ersten Therapieziele – so auch vorliegend gemäss Gutachten (act. D1/5/23 S. 58) – besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018, E 1.3.3. m.w.H.).

E. 6.2.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, die Beschuldigte verfüge über ausrei- chende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft, zumal sie sich freiwillig alle drei Wochen zu dipl. Arzt, PhD, H._____ begebe, täglich die psychiatrische Spitex empfange und gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe, geistig krank zu sein (act. 64 S. 20). Dipl. Arzt, PhD, H._____ bestätigte eine teilweise vor- handene Krankheitseinsicht anlässlich seiner heutigen Einvernahme (act. 58 S. 15).

- 38 -

E. 6.2.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung anschaulich erklärte, die Medikamente zwar einzunehmen, diese aber nicht zu benötigen, da es ihr sehr gut gehe. Auf die Frage, ob sie die Medikation auch ohne die täglichen Spitex-Besuche einnehmen würde, antwortete sie beja- hend – fügte jedoch hinzu, sie sei ohnehin der Meinung, dass alles in Ordnung sei. Ebenso bezeichnete sie die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters, Dipl. Arzt, PhD, H._____ die Krankheitseinsicht habe sich nach den vielen Hospitalisie- rungen gebessert mit den Worten "wenn er das sagt" ohne sich diese zu eigen zu machen. Sie fügte an, sie habe in all diesen Jahren mehr an ihrem Charakter als an ihrer Mentalität gearbeitet (Prot. S. 22). Sie hielt jedoch fest, dass die erste Ein- weisung in die PUK erfolgt sei, weil ihr ehemaliger Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn und Dr. I._____ dies gegen ihren Willen entschieden hätten. Auch die IV- Rente habe sie nicht gewollte und sei ihr aufgezwungen worden (Prot. S. 13 ff.). Die Einschätzung von Dipl. Arzt, PhD, H._____ beruht auf einer Vermutung und nicht auf einer klinisch fundierten Beurteilung (vgl. act. 58 S. 15). Sie steht zudem im Widerspruch zu den dargelegten eigenen Aussagen der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung. Das aktuelle Behandlungssetting ist zudem extern strukturiert und stützt sich nicht auf eine intrinsische Behandlungsbereitschaft, wie der zehnjährige Krankheitsverlauf belegt.

E. 6.2.4 Die fehlende Krankheitseinsicht und die nicht gefestigte Behandlungsbe- reitschaft stehen der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB indessen nicht entgegen. Wie einleitend dargelegt, gehört mangelnde Einsicht bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Die Massnahme ist gemäss Gutachten auch ohne Zustimmung der Beschuldigten er- folgversprechend durchführbar (act. D1/5/23 S. 59).

E. 6.3 Zwischenfazit Aus den Ausführungen der Gutachterin anlässlich deren Befragung sowie den Aus- führungen im Gutachten selbst ergibt sich sowohl der Zusammenhang zwischen der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten und den ihr vorgeworfe- nen Tatbeständen als auch die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -bereit- schaft.

- 39 -

E. 7 Verhältnismässigkeit

E. 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die in Frage stehende Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich 2018, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehen- den Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36).

E. 7.2 Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ist zur Erreichung des ange- strebten Ziels geeignet. Die Verteidigung stellt in Frage, ob eine nicht-geschlossene stationäre Massnahme das Rückfallrisiko überhaupt zu senken vermöge (act. 64 S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin das Rückfallrisiko gerade an die fehlende Behandlungsbereitschaft knüpft. Unter adäquater psychiatrischer Behandlung und Medikation bestehe keine erhöhte Rückfallgefahr. Eine stationäre Massnahme schafft den kontrollierten Rahmen, der für eine nachhaltige Stabilisie- rung der Symptomatik, den Aufbau von Krankheitseinsicht und eine gesicherte Me- dikamentencompliance erforderlich ist (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Ziele, die die Be- schuldigte im bisherigen Verlauf aus eigener Kraft und ohne formellen Behand- lungsrahmen nicht nachhaltig zu erreichen vermochte.

E. 7.3 Mildere Massnahmen – die den gleichen Therapieerfolg wie eine stationäre Massnahme versprechen – bestehen nicht. Insbesondere scheidet eine ambulante Behandlung – wie vorstehend unter Ziff. VI. 6.1. dargelegt – aus, weil die hierfür erforderliche tragfähige Behandlungsbereitschaft der Beschuldigten nicht gegeben ist und die Gefahr zukünftiger Gewaltstraftaten damit nicht hinreichend vermindert werden könnte. Soweit die Verteidigung eine vorübergehende stationäre Behand- lung zur Einleitung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB als mildere Alternative ins Feld führt, setzt dieses Instrument voraus, dass die ambu- lante Behandlung grundsätzlich indiziert ist und lediglich eine vorübergehende sta-

- 40 - tionäre Phase zur Einleitung erforderlich erscheint (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77 ff. m.w.H.). Da eine ambulante Massnahme vorliegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, scheidet Art. 63 Abs. 3 StGB als Alternative aus.

E. 7.4 Hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Delikte und der deliktsfreien Zeit seit den Anlassereignissen kann auf die Erwägungen zur Rückfallgefahr ver- wiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI. 5.3.). Dem Einwand der Verteidigung, es seien lediglich geringfügige Delikte zu erwarten, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei (act. 64 S. 20), liegt die Beurteilung der FFA zugrunde, der ein deutlich schmaleres Aktenfundament zur Verfügung stand als der Gutachterin. Der gutachterlichen Einschätzung, wonach von einer hohen Rück- fallgefahr für gewalttätige Delikte auszugehen ist, welche durchaus schwerwiegen- dere Folgen zeitigen könnten als die Anlasstaten, ist daher zu folgen. Die seit den Anlassdelikten verstrichene deliktsfreie Zeit vermag daran nichts zu ändern. Sie ist zumindest teilweise auf den äusseren Druck des laufenden Strafverfahrens zurück- zuführen und belegt keine nachhaltige Verhaltensänderung.

E. 7.5 Die unbestimmte Dauer der Massnahme wiegt entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht unverhältnismässig schwer. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden auf unbestimmte Zeit angeordnet und können den Straf- vollzug überdauern. Ihre Dauer hängt einzig vom Zustand des Täters und der Ge- fahr weiterer strafbarer Handlungen ab. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe durchgeführt (BGer 6S.314/2006 vom

15. August 2006, E. 2.2; BGE 128 I 184 ff. E. 2.3.2; BGE 123 IV 100 ff. E. 3c). Dass die Massnahme von unbestimmter Dauer im Verhältnis zur ausgefällten Freiheits- strafe von 18 Monaten schwerer wiegen könnte, ist dem System der Zweispurigkeit von Strafen und Massnahmen inhärent und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf ge- nommen. Schliesslich liegt die Massnahme nicht nur im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Gewaltdelikte, sondern dient auch dem Interesse der Beschuldigten selbst. Die Beschuldigte ist gemäss Gutachten behandlungsbedürf- tig (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Die stationäre Massnahme ermöglicht eine längerfristige, intensive psychiatrische Behandlung, die ihre Lebensqualität und ihr psychosozia- les Funktionsniveau nachhaltig zu verbessern vermag.

- 41 -

E. 7.6 Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, er- scheinen die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen nach dem Gesagten gerechtfertigt und verhältnismässig.

E. 8 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Au- gust 2025 beschlagnahmte Stein (Asservaten-Nr. A017'499'922), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 85593119), wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

E. 9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juni 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 53 -

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Untersuchungsverfahren, CHF 232.50 Dolmetscher Opfereinvernahme (9. August 2023), CHF 165.00 Dolmetscher Opfereinvernahme (11. Oktober 2023), CHF 13'512.30 Forensisch-psychiatrisches Gutachten, CHF 7'330.00 Biomechanisches Gutachten, CHF 598.50 DNA-Gutachten IRM, CHF 1'950.00 Entschädigung Zeugin Dr. med. D._____.

E. 11 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 30'000.– (gerundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) ent- schädigt.

E. 12 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit CHF 12'500.– (ge- rundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 2 StPO.

E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 54 - den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers  (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlan- gen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und dem Formular  "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (…@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts-

- 55 - verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Partner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250027-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw M. Trottmann, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Partner Urteil vom 17. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. August 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10)

– Die Beschuldigte persönlich, in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____

– Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde

– Der Privatkläger persönlich, in Begleitung seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 61 S. 1) "1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00.

3. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen).

4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren.

5. Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Steins.

6. Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens."

- 3 -

2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 64 S. 1 f.) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Von der Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzusehen; eventualiter sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen;

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen;

4. Die Zivilansprüche von B._____ seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen;

5. A._____ sei mit einer Genugtuung von mindestens CHF 12'400.00 so- wie einer Entschädigung von CHF 4'480.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem mittleren Verfall zu entschädigen;

6. Die Verfahrenskosten einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. Spesen und 8.1% MWST seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen."

3. Des Vertreters des Privatklägers: (act. 62 S. 1) "1. Die Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, B._____ CHF 7'500 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2023 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Anklageschrift vom 21. August 2025 (act. 16; Datum Eingang: 29. Au- gust 2025) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigte betref- fend versuchte schwere Körperverletzung etc. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befun- den (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 7. November 2025 wurden die Parteien sodann für den 17. März 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zugleich wurde den Par- teien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Dem Privat- kläger wurde ebenfalls Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche schriftlich zu be- gründen (act. 20). Die amtliche Verteidigerin ersuchte mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2025 um Zweiteilung der Hauptverhandlung (act. 25). Dieser Antrag wurde mit Verfügung 19. Dezember 2025 abgelehnt (act. 28).

2. Prozessuales Der Rechtsvertreter des Privatklägers stellte am 8. November 2023 Strafantrag ge- gen die Beschuldigte wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (act. D1/11/10). Der Strafantrag erfolgte fristgemäss (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 31 StGB). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

21. August 2025 verwiesen werden (act. 16). Die Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im Wesentlichen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

- 5 -

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ver- wirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbe- sondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaf- tes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünfti- gerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

6. Aufl., München 2025). 2.3. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtser-

- 6 - hebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinwei- sen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewer- teten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

3. Würdigung der Beweismittel betreffend Steinwurf 3.1. Aussagen und deren Würdigung der Beschuldigten 3.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffene ein

– insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. 3.1.2. Die Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung über alle Einvernahmen hinweg. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Juli 2023 gab die Beschuldigte an, sie habe nie etwas gegen den Privatkläger gemacht und sei ganz ruhig bei ihr zu Hause gewesen. Der Privatklä- ger habe gravierende Probleme, verfolge sie schon seit zehn Jahren und habe es auf sie abgesehen. Sie habe zum Tatzeitpunkt den Schlag gehört. Als sie raus ging, habe der Privatkläger gesagt, sie hätte den Stein geworfen. Bezüglich des Tatvor- wurfs der Drohung führte sie aus, sie habe gesagt, sie würde den Kopf des Privat- klägers gerne spalten. Der Privatkläger habe in Anwesenheit der Polizisten eine Geste gemacht, als würde er ihr den Kopf abschneiden (act. D1/3/1 F/A 3 ff.). Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 26. Juli 2023 führte die Beschuldigte aus, sie sei unschuldig. Der Privatkläger sei viel gefährlicher, als die Staatsanwaltschaft

- 7 - ihn einschätze. Er sei einmal in ihre Wohnung gekommen und habe sie angegriffen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, dass er sie umbringe, weshalb sie gesagt habe, dass sie ihn umbringe, sofern sie zurückkehre. Sie habe dies nur gesagt, weil der Privatkläger mit seiner rechten Hand ein Zeichen gemacht habe, als würde er ihr die Kehle durchschneiden (act. D1/3/2 F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2025 erklärte die Beschuldigte, sie habe den Stein weder geworfen noch den Privatkläger in dieser Weise angegriffen. Sie sei zuhause am Putzen gewesen, worauf plötzlich die Poli- zei vor ihrer Tür gestanden sei. Während ihrer Verhaftung habe sie auf die Drohung des Privatklägers geantwortet. Dieser habe mit seinen Fingern ein Kreuz gemacht und sie habe ihren Finger vor ihrer Kehle durchgezogen (act. D1/3/4 F/A 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe alles erfunden. Es stimme zwar, dass der Stein gefallen sei, sie wisse jedoch nicht, von wo er gekommen sei. Sie habe das Fenster geöffnet und runtergeschaut, nach- dem sie einen Knall gehört habe. Als die Polizei kam, sei sie zuhause am Staub- saugen gewesen. Später habe sie zum Privatkläger gesagt, sie würde ihm das Ge- sicht spalten. Diese Aussage sei nicht ernst gemeint gewesen (Prot. S. 25 ff.). 3.1.3. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als lebensfremd und wider- sprüchlich. Namentlich aktenwidrig ist ihre Behauptung, die Polizei habe sie am Ereignistag in ihrer Wohnung angetroffen. Gemäss Polizeirapport vom

21. Juni 2023 war die Beschuldigte am Tatort zunächst nicht auffindbar und kehrte erst im Verlauf der Tatbestandsaufnahme an ihren Wohnort zurück (act. D1/1/1 S. 2). In diesem Zusammenhang vermag auch nicht zu überzeugen, weshalb die Beschuldigte ihre Wohnung nach dem mutmasslichen Steinwurf verlassen haben will, zumal sie nach eigenen Angaben mit Putzen beschäftigt gewesen sei. 3.1.4. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger seit Jahren in einem belasteten nachbarschaftlichen Verhältnis stehen. Die zahlreichen Schil- derungen der Beschuldigten, in welchen der Privatkläger jeweils als Aggressor dar- gestellt wird, sind dabei im Kontext der psychischen Verfassung der Beschuldigten (vgl. unten Ziff. III. 4.) zu sehen. Die Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf pau-

- 8 - schal und beschränkt sich im Übrigen auf Angaben, die sich als aktenwidrig erwie- sen haben oder in den objektiven Beweismitteln keine Stütze finden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die übrigen Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten daher gesamthaft als unglaubhaft zu werten und es kann für die Er- stellung des Sachverhalts nicht auf sie abgestellt werden. 3.2. Aussagen und deren Würdigung des Privatklägers 3.2.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt festzuhalten, dass er als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Privatkläger um den mutmasslich Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftaten handelt, welcher durch die gemachten Aussagen die Untersuchung in Gang gebracht hat, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten haben dürfte. Aufgrund der Tatsache, dass er ausserdem eine Genugtuung von CHF 7'500.– be- antragte, dürfte er zusätzlich ein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Er- kenntnis haben. 3.2.2. Der Privatkläger schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme vom

21. Juni 2023, die Beschuldigte habe einen grossen Stein nach ihm geworfen, als er die Treppe vor der Liegenschaft hinunterlief. Der Stein sei hinter seinem Rücken vorbeigeflogen, auf der Treppenkante aufgeschlagen und vor ihm hergerollt. Er habe nicht gesehen, wie sie den Stein geworfen habe, aber unmittelbar nach dem Steinfall habe er nach oben geschaut und die Beschuldigte am Küchenfenster ge- sehen. Auf seine Frage, weshalb sie den Stein geworfen habe, habe diese "cazzo", "vaffanculo" und weitere italienische Fluchwörter gerufen. Anschliessend sei er in seine Wohnung zurückgekehrt und die Beschuldigte habe die Liegenschaft verlas- sen (act. D1/4/1 F/A 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. August 2023 führte der Privatkläger aus, er habe sich auf der letzten Treppenstufe vor der Liegenschaft befunden, als der Stein mit einem "Bum" hinter ihm aufgeschlagen und schliesslich vor seinen Füssen zum Liegen gekommen sei. Darauf habe er seinen Kopf geho-

- 9 - ben und die Beschuldigte am Fenster gesehen. Er habe sodann die Polizei alar- miert, währenddessen habe die Beschuldigte das Gebäude verlassen. Als sie zu- rückkam, sei sie verhaftet worden. Während dieser habe er weder mit der Beschul- digten kommuniziert noch ihr gegenüber Zeichen gemacht. Angesprochen auf die von der Beschuldigten geäusserte Drohung gab der Privatkläger an, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, Abstand von ihr wolle und Angst um seine Kinder habe (act. D1/4/2 F/A 10 ff.). 3.2.3. Die Aussagen des Privatklägers sind logisch konsistent und lebensnah. Insbesondere sind keine Anzeichen erkennbar, dass der Privatkläger die Beschul- digte mit seinen Aussagen übermässig belastete. So schilderte er das nachbar- schaftliche Verhältnis grundsätzlich als gut, wies jedoch darauf hin, dass die Be- schuldigte Schwierigkeiten bereite, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme (act. D1/4/1 F/A 12). Bezeichnend ist ferner, dass er angibt, den Steinwurf nicht gesehen zu haben (act. D1/4/1 F/A 26; D1/4/2 F/A 23). Ebenso vermochte er nicht mit Sicherheit zu sagen, ob der Stein von der Beschuldigten bewusst geworfen wor- den sei (act. D1/4/2 F/A 25). Diese Zurückhaltung bei belastenden Elementen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er schilderte den Ablauf situativ eingebettet und nannte unaufgefordert Details, so etwa, dass die Beschuldigte nach dem Fluchen auf Italienisch die Fensterläden geschlossen habe, was als Re- alkennzeichen zu werten ist (act. D1/4/1 F/A 24 f.). Auch räumte er Unsicherheiten ein, beispielsweise als er ausführte, er könne nicht genau sagen, wie weit weg der Stein an ihm vorbeigeflogen sei, es seien vielleicht 50 cm gewesen (act. D1/4/1 F/A 29). Schliesslich fehlt es dem Privatkläger – auch unter Berücksichtigung all- fälliger finanzieller Interessen (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.1.) – an einem Motiv zur Falschbelastung. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers widerspruchsfrei, detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. 3.3. Sachbeweise 3.3.1. Im Recht liegen ferner Fotos des mutmasslichen Tatorts sowie ein biome- chanisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 21. Mai 2024

- 10 - (act. D1/2/1; D1/6/2). Das Gutachten äussert sich zum Gefährdungspotenzial des Steins für den Fall, dass dieser aus dem fraglichen Fenster auf den Privatkläger geworfen worden wäre. Es belegt, dass ein Treffer aus dieser Position grundsätz- lich möglich gewesen sei. Das Gutachten hält schliesslich fest, dass die Wahr- scheinlichkeit einer Schädelfraktur – verursacht durch den fallengelassenen Stein – 100 % betragen habe. Die am mutmasslichen Tatort aufgenommenen Fotos doku- mentieren ihrerseits unter anderem das Schadensbild an der Treppe sowie die mut- massliche Endlage des Steins. 3.3.2. Anlässlich der heutigen Verhandlung machte die amtliche Verteidigerin gel- tend, dass es durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich sei, dass der Stein ver- sehentlich aus dem Küchenfenster der Wohnung des Privatklägers oder aus jenem der Wohnung im 2. Obergeschoss gefallen sei (act. 64 S. 4).Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Alternativszenarien sind rein spekulativer Natur und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Die theoretische Mög- lichkeit besteht zwar, diese ist jedoch so unwahrscheinlich und abstrakt, dass sie keine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers zu we- cken vermag. 3.3.3. Die amtliche Verteidigerin rügt sodann, es liege kein Gutachten darüber vor, ob die Delle an der Treppenkante tatsächlich vom sichergestellten Stein stamme, da kein Abrieb untersucht worden sei, zu welcher Fallhöhe das Schadens- bild passe und ob der Stein aus dem 1. Obergeschoss an dieser Stelle abprallen und in die dokumentierte Endlage gelangen könne (act. 64 S. 4).Auch diesen Ein- wendungen kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Verteidigerin beanstandet das Fehlen bestimmter Untersuchungen, leitet daraus jedoch keine konkrete Alternati- verklärung ab. Die Strafverfolgungsbehörden bzw. das Gericht sind nicht gehalten, sämtliche denkbaren Untersuchungen zu veranlassen, um jede theoretische Mög- lichkeit auszuschliessen. Massgebend ist allein, ob ernsthafte Zweifel am festge- stellten Sachverhalt verbleiben. Dies ist vorliegend zu verneinen. 3.3.4. Schliesslich bringt die amtliche Verteidigerin vor, die auf der Übersichtsauf- nahme (recte: Foto 1) erkennbare Position des Privatklägers lasse darauf schlies- sen, dass der Stein weitaus weiter als 50 cm hinter ihm aufgeschlagen sei. In der

- 11 - vom FOR-Gutachten zugrunde gelegten Position hingegen habe sich der Aufprall- punkt zwar ca. 50 cm entfernt befunden, jedoch seitlich versetzt und damit nicht direkt hinter seinem Rücken (act. 64 S. 5).Diese Argumentation verfängt nicht. Das Foto 1 wurde unmittelbar nach dem Vorfall von der ausgerückten Polizei aufgenom- men und dokumentiert die Örtlichkeit (act. D1/2/1 S. 2). Es stellt jedoch keine me- thodische Positionsrekonstruktion dar. Die darauf ersichtliche Stellung des Privat- klägers gibt nicht verlässlich seinen genauen Standort im Tatzeitpunkt wieder. Massgebend ist demgegenüber die Aussage des Privatklägers selbst, welcher den Abstand mit ca. 50 cm angab, sowie das FOR-Gutachten, das auf der vom Privat- kläger bezeichneten Tatortposition basiert und diese Angabe bestätigt. Was den seitlichen Versatz betrifft, ändert dieser nichts an der Distanz von ca. 50 cm zwi- schen Aufprallstelle und der Position des Privatklägers. Auf die genaue Himmels- richtung des Abstands kommt es nicht an. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers bereits für sich betrachtet überzeugen und zudem durch die Fotodokumentation und das FOR-Gutachten objektiviert werden. Es bestehen nach dem Gesagten keine ernst- haften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Der rechtlichen Würdigung ist demnach der eingeklagte Sachverhalt zugrunde zu legen.

4. Würdigung der Beweismittel betreffend Drohung 4.1. Dass die angeklagte Äusserung getätigt wurde, ist gestützt auf den Polizei- rapport erstellt (act. D1/1/1). Die Beschuldigte bestritt weder anlässlich ihrer Ein- vernahmen noch anlässlich der heutigen Verhandlung, die entsprechende Äusse- rung gemacht zu haben. Sie bringt jedoch vor, diese sei als Reaktion auf eine Dro- hung des Privatklägers erfolgt (act. D1/3/1 F/A 26 ff.; act. D1/3/2 F/A 14; act. D1/3/2 F/A 19 ff.; Prot. S. 27 ff.). 4.2. Während die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme gel- tend machte, der Privatkläger habe ihr gegenüber eine Geste des Kehledurch-

- 12 - schneidens ausgeführt (act. D1/3/1 F/A 27), erklärte sie anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme, sie selbst habe diese Geste als Reaktion auf eine andere Geste bzw. Äusserung des Privatklägers gemacht (act. D1/3/4 F/A 20), womit sich ihre Schilderungen als widersprüchlich erweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Behauptung, der Privatkläger habe sie im Beisein der Polizei durch diese Geste bedroht, nicht glaubhaft. Es ist denkbar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in ihrem damaligen psychischen Zustand subjektiv als bedrohlich wahrnahm. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass sich eine objektive Bedrohung durch den Privatkläger nicht erstellen lässt. Der Sachverhalt ist anklagemässig erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Tatbestandsmässigkeit der zur Anklage gebrachten Delikte ist in allen Teilen wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zutreffend. Es drängen sich somit mit nachfolgenden wenigen Ausnahmen betreffend die Vorbringen der amtlichen Verteidigerin keine weiteren Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit auf.

2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigerin bringt vor, dass aufgrund der unklaren und nicht verlässlich bestimmbaren Distanz zwischen Stein und Kopf des Privatklägers, selbst bei Annahme eines gezielten Wurfs, kein Eventualvorsatz begründet werden könnte (act. 64 S. 5). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verfehlte der Stein den Kopf des Privatklä- gers um 50 cm. Bei einem Abstand von 50 cm zwischen einem geworfenen Stein und dem Kopf einer Person liegt es auf der Hand, dass die Beschuldigte die Mög- lichkeit eines Treffers und einer daraus resultierenden schweren Kopfverletzung zumindest in Kauf nahm. Der Eventualvorsatz ist folglich gegeben und der Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.

3. Drohung

- 13 - 3.1. In objektiver Hinsicht erschöpft sich die Tathandlung der Drohung nach Art. 180 StGB in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, wäh- rend «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeu- tet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und an- dererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schre- cken und Angst auszulösen vermag (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 12 ff.). 3.2. Die amtliche Verteidigerin bringt zur Drohung im Wesentlichen vor, die Äus- serungen der Beschuldigten seien im Gesamtkontext als verärgertes Fluchen zu qualifizieren. Die Beschuldigte habe sich in Polizeigewahrsam in einem psychi- schen Ausnahmezustand befunden und sei durch eine Kehle-Durchschneiden- Geste des Privatklägers provoziert worden. Unter diesen Umständen fehle es an der Tathandlung, am objektiven Taterfolg sowie am subjektiven Tatbestand, da die Beschuldigte weder den Willen gehabt habe, den Privatkläger in Angst zu verset- zen, noch damit gerechnet habe, dass ihre Worte an ihn weitergeleitet würden (act. 64 S. 9 ff.). 3.2.1. Soweit die amtliche Verteidigerin betreffend Tathandlung die Äusserungen der Beschuldigten als bloss verärgertes Fluchen qualifiziert, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ankündigung, jemanden umzubringen und ihm den Kopf zu spal- ten, ist ihrem objektiven Erklärungswert nach ohne weiteres als "schwere" Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Eignung einer Äusserung, den Bedrohten in Angst oder Schrecken zu versetzen, beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab und nicht nach der subjektiven Befindlichkeit der Beschul- digten im Tatzeitpunkt. Der emotionale Kontext bzw. der psychische Zustand der Beschuldigten mag für die Strafzumessung relevant sein, er vermag jedoch den Drohungscharakter der Äusserung nicht zu beseitigen. 3.2.2. Zum Taterfolg und zur Frage, ob der Privatkläger die Verwirklichung ernst- haft befürchten musste: Das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe den

- 14 - Kontext der Äusserung gekannt und diese deshalb nicht ernstnehmen müssen, überzeugt nicht. Der Kontext – Polizeigewahrsam nach dem vorangegangenen Steinwurf und im Rahmen einer langjährigen nachbarschaftlichen Auseinanderset- zung, die mit dem Steinwurf ein neues Eskalationsniveau erreicht hatte – spricht gerade dafür, dass die Drohung gegen Leib und Leben des Privatklägers als ernst- zunehmend einzustufen war. Dass das Konfliktverhältnis eine gefährliche Dynamik angenommen hatte, musste beim Privatkläger begründete Besorgnis wecken, die Beschuldigte könnte auch die ausgesprochene Drohung in die Tat umsetzen. Der Privatkläger äusserte sodann in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

7. August 2023, er wolle Abstand von der Beschuldigten halten, fürchte sich um die Sicherheit seiner Kinder und habe Angst (act. D1/4/2 F/A 45 f.). Soweit die Vertei- digung schliesslich darauf hinweist, der Privatkläger und seine Familie wohnten auch drei Jahre nach dem Vorfall noch in derselben Liegenschaft, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine Drohung gemäss Art. 180 StGB ist im Moment vollendet, in dem das Opfer in Angst versetzt wird. Nachfolgendes Verhalten be- rührt die Tatbestandserfüllung nicht. Im Übrigen kann das Verbleiben in einer Wohnsituation vielfältige praktische, familiäre oder finanzielle Gründe haben, wes- halb daraus kein verlässlicher Rückschluss auf das Ausbleiben jeglicher Beein- trächtigung gezogen werden kann (vgl. unten Ziff. IX. 2.5.). In diesem Sinne hat der Privatkläger die Verwirklichung des angedrohten Nachteils befürchtet und war folg- lich tatbestandsmässig in Angst versetzt. 3.2.3. Schliesslich zum subjektiven Tatbestand: Die Beschuldigte wusste, was sie äusserte, und wollte es äussern. Darüber hinaus musste ihr bewusst sein, dass die Ankündigung, jemanden umzubringen und ihm den Kopf zu spalten, geeignet ist, den Betroffenen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Was die Übermittlung an den Privatkläger betrifft, äusserte sie die Drohung gegenüber einem Polizeibeam- ten im Rahmen eines laufenden Einsatzes. Es liegt auf der Hand und ist für jeder- mann vorhersehbar, dass eine solche Äusserung in diesem Kontext aktenkundig gemacht und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Beschuldigte musste damit rechnen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Demzufolge wurde der Tatbestand der Drohung vollendet.

- 15 -

4. Schuldfähigkeit 4.1. Anlässlich der Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft der Auf- trag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschuldigten erteilt (act. D1/5/6). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. med. D._____ vom 9. April 2025 (fortan: Gutachten) über die Beschuldigte wurde festgehalten, dass diese zur Zeit der ihr vorgeworfenen Taten an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gelitten habe und differential diagnostisch eine schizoaffektive Stö- rung (ICD-10: F25) zu erwägen sei (act. D1/5/6 S. 38). Weiter wurde festgehalten, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mittel- bis schwergra- dig reduziert gewesen sei (act. D1/5/6 S. 52 f.). 4.2. Die amtliche Verteidigerin beanstandete die Unparteilichkeit der Gutachte- rin, Frau Dr. med. D._____. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachterin habe bereits nach einer ersten kurzen Begegnung mit der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert, diese leide offensichtlich an einer schwerwiegenden psychischen Störung. Darüber hinaus habe sich die Gutachterin abschätzig und unsachlich über die Beschuldigte geäussert sowie den bestrittenen Sachverhalt als erstellt erachtet (act. 47 S. 3 f.). 4.2.1. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände kön- nen in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begrün- det sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn die Gegeben- heiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Ob eine unzuläs- sige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall an-

- 16 - hand der Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (vgl. BGer 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016, E. 3.4 ff. m.w.H.). 4.2.2. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass sich die Gutachterin nach ihrer ersten Begegnung mit der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu äusserte, es liege für sie auf der Hand, dass die Beschuldigte an einer schwerwie- genden psychischen Störung leide. Zudem habe die kleingewachsene Beschul- digte auf der geschlossenen Station einen warmen Wintermantel und eine Mütze getragen (act. D1/5/10). 4.2.3. Diesen Äusserungen kommen unter den gegebenen Umständen indes kein erhebliches Gewicht zu. Der Gutachterin lagen die Akten betreffend Krankheitsge- schichte und somit diverse PUK-Berichte und Diagnosen der Beschuldigten vor, wie sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bestätigte (act. 59 S. 9). Wie die Be- schuldigte selbst einräumte, befand sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Ausnahmezustand. Sie war zuvor bereits mehrfach per fürsorgerischer Unterbrin- gung in eine Klinik eingewiesen und medikamentiert worden. Dass die Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der hospitalisierten Beschuldigten für naheliegend hielt, war vor diesem Aktenkontext ohne Weiteres vorhersehbar. Ein gegenteiliges Ergebnis wäre überraschend gewesen. Die Äusserung ist damit nicht Ausdruck einer vorgefassten Meinung, sondern eine aktengestützte Erstein- schätzung, die das spätere Gutachten inhaltlich nicht präjudizierte. In den für das Strafverfahren zentralen Fragen – Diagnose, Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, am- bulante oder stationäre Massnahme – blieb das Gutachten ergebnisoffen. Die gut- achterlichen Schlussfolgerungen wurden unter ausführlichem Verweis auf die Ak- ten begründet. 4.2.4. Hinsichtlich der Äusserungen der Gutachterin zum Erscheinungsbild der Beschuldigten gilt festzuhalten, dass die Gutachterin anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme nachvollziehbar darlegte, sie habe damit festgehalten, dass die Beschul- digte für eine geschlossene Station mit normaler Raumtemperatur auffällig warm gekleidet gewesen sei (act. 59 S. 11). Es handelt sich mithin um eine klinische Ver-

- 17 - haltensbeobachtung, nicht um eine abwertende Charakterisierung der Beschuldig- ten. Eine unsachliche oder herabsetzende Äusserung ist darin nicht zu erkennen. 4.2.5. Die beanstandeten Äusserungen sind nicht geeignet, objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gutachterin zu erwecken. Daran ver- mag das subjektive Empfinden der Beschuldigten – welche sich gemäss eigener Aussage in einem Ausnahmezustand befand – nichts zu ändern. 4.3. Weiter rügte die amtliche Verteidigerin, die Voraussetzungen für ein Akten- gutachten seien nicht erfüllt gewesen. Am vereinbarten Ersttermin sei die Beschul- digte infolge einer akuten Psychose nicht gesprächsfähig gewesen. Angesichts die- ser Begegnung und der Äusserungen der Gutachterin habe die Beschuldigte in der Folge nachvollziehbarerweise eine weitere Untersuchung durch dieselbe Sachver- ständige abgelehnt und stattdessen die Begutachtung unter persönlicher Mitwir- kung durch eine neue sachverständige Person beantragt. Nach Abweisung dieses Antrags und Ansetzung eines neuen Termins bei der ursprünglichen Gutachterin habe die Beschuldigte diesen Termin nicht wahrgenommen. Das Fehlen eines per- sönlichen Eindrucks habe schliesslich durch andere aussagekräftige Akten – na- mentlich frühere Gutachten – nicht hinreichend kompensiert werden können. Die Therapieberichte seien wenig ergiebig und in sich widersprüchlich (act. 47 S. 3 ff.). 4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die persönliche Unter- suchung des Probanden als Regelfall. Das Aktengutachten ist die Ausnahme. Es kommt namentlich dann in Betracht, wenn bereits ein oder mehrere Gutachten er- stattet worden sind, die jüngeren Datums sind und ein im Wesentlichen unverän- dertes Krankheitsbild dokumentieren, oder wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist bzw. sich einer Begutachtung verweigert. Eine Verweigerung der persönlichen Untersuchung gilt als Verzicht auf die Mitwirkung bei der Bewei- serhebung. Dies gilt auch dann, wenn sie Ausdruck einer krankheitswertigen Per- sönlichkeit ist. Hat der Beschuldigte die persönliche Untersuchung selbst vereitelt, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im weiteren Verfahren die Unverwertbarkeit des Aktengutachtens rügt. Da eine Zwangsbegutachtung ausscheidet, trägt er trotz des gesetzlichen Begutachtungsobligatoriums die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung. Ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt, hat in

- 18 - erster Linie die angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGer 7B_467/2023 vom 8. August 2024, E. 4.2.2; BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024, E. 5.4.2; je m.w.H.). 4.3.2. Vorliegend verweigerte die Beschuldigte die Begutachtung durch die Gut- achterin zweimal. Bereits beim ersten Begegnungsversuch in der Klinik wirkte sie an der Untersuchung nicht mit. Nach ihrer Entlassung erschien die Beschuldigte

– wie von ihr zuvor angekündigt – nicht zum neu anberaumten Begutachtungster- min und begründete dies mit dem Umstand, dass die Gutachterin sie in der Klinik aufgesucht habe (act. D1/5/22). Damit verweigerte sie die Mitwirkung an einer Be- weiserhebung, ohne dass hierfür ein rechtlich anerkennungswürdiger Grund be- stand. Ihr Antrag auf Begutachtung durch eine andere sachverständige Person wurde abgewiesen, folglich hat sie die Konsequenzen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen. Die Rüge, das Aktengutachten sei unzulässig, erweist sich damit als widersprüchlich und ist unbegründet. 4.4. In inhaltlicher Hinsicht beanstandete die amtliche Verteidigerin das Gutach- ten als widersprüchlich hinsichtlich des Grades der Schuldunfähigkeit. Bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis und Wissenschaft regelmässig eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit angenommen. Die Gutachterin schliesse indes aus der Fähigkeit der Beschuldigten zur Tatplanung auf eine nicht gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit. Demgegenüber qualifiziere sie die Wahndynamik als schwer, um sodann widersprüchlich davon auszugehen, die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt erst "am Steigen" gewesen (act. 47 S. 10 f.; act. 64 S. 14). 4.4.1. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem,

- 19 - dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen ein- gehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteilig- ten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewähr- leisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.3). 4.4.2. Dem Einwand der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Die Gutachterin geht nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass sich die Beschul- digte im Tatzeitraum in einer beginnenden schizophrenen bzw. schizomanischen Krankheitsepisode befunden habe – nicht im Vollbild einer akuten Psychose. Aus den Akten, insbesondere den Klinikberichten und den dokumentierten Vorfällen, wird auf eine dauerhaft vorliegende wahnhafte Verarbeitung des Privatklägers und seiner Familie geschlossen, die ab dem 12. Juni 2023 handlungsleitend wurde (act. D1/5/23 S. 48 ff.). Die von der Verteidigerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen der Qua- lifikation der Wahndynamik als schwer einerseits und der Feststellung, die Beschul- digte sei erst "am Steigen" gewesen, andererseits, besteht bei näherer Betrachtung nicht. "Am Steigen" beschreibt nicht die Intensität der Wahndynamik, sondern de- ren zeitliche Entwicklung zum Tatzeitpunkt: Die Symptomatik war qualitativ schwer- wiegend und handlungsleitend, hatte ihren Höhepunkt jedoch noch nicht erreicht. Diese Einschätzung wird durch den psychiatrischen Befund beim Eintritt in die psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) unmittelbar gestützt. Wenige Stun- den nach den Tathandlungen imponierte der Befund auffallend unauffällig, was mit einem bereits vollständig ausgeprägten Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt kaum vereinbar wäre (vgl. act. D1/5/23 S. 51). Soweit die Gutachterin die verbliebene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dem Steinwurf habe eine Planung zugrunde gelegen, ist der Einwand der Verteidigung, der Stein könnte auf anderem Weg – etwa als Dekoration – ins Haus gelangt sein, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes stützt das

- 20 - Gutachten den Schluss auf eine nicht vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht allein auf diesen einen Umstand, sondern auf eine Gesamtschau: Die zielge- richtete Natur des Wurfs, das Abwarten einer günstigen Gelegenheit sowie das im Anschluss gezeigte Verhalten der Beschuldigten – namentlich die gegenüber der Polizei geäusserten Drohungen, die inhaltlich präzise den vorangegangenen An- griff widerspiegeln und auf eine noch intakte affektive Kontinuität schliessen lassen. Der Einwand der Verteidigung vermag damit einen einzelnen Aspekt der gutach- terlichen Begründung in Frage zu stellen, nicht aber die Schlüssigkeit der Gesamt- beurteilung zu erschüttern (act. D1/5/23 S. 52 f.). Der pauschale Einwand der Verteidigung, bei einer akuten Psychose werde in der forensisch-psychiatrischen Praxis regelmässig ein vollständiger Wegfall der Schuldfähigkeit angenommen, trifft im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht zu. Die Gutachterin bejaht gerade kein Psychosevollbild zum Tatzeitpunkt. Ihr Schluss auf eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ist vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend. Dementsprechend wird die Strafe im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB obligato- risch zu mildern sein.

5. Fazit Die Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Beschuldigte die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB began- gen hat. IV. Strafzumessung

1. Anzuwendendes Recht 1.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung hat seit seiner Begehung Änderungen im Strafrahmen erfahren, sodass der Grundsatz der lex mitior zu be- achten ist, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts began- gen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 21 - 1.2. Bei der schweren Körperverletzung im Sinne Art. 122 StGB droht gemäss aktuellem Recht eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Davor, das heisst bis zum 1. Juli 2023, war ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren auszumachen. Folglich ist das neue Recht schärfer, weshalb die Taten nach altem Strafgesetzbuch zu beurteilen sind. 1.3. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erfuhr keine Gesetzesänderung, wonach der Strafrahmen unter dem geltenden Recht zur Anwendung gelangt.

2. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzel- strafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.5; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 15). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Auf Frei-

- 22 - heitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.3. Für das Delikt der Drohung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 180 StGB). Für das Delikt der schweren Körperverletzung kommt – wie bereits erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend das Delikt der Drohung ist aufgrund des geringen Verschuldens eine Geldstrafe auszu- fällen. Damit liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafen- bildung nicht möglich ist und die Strafen kumulativ auszufällen sind. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 122 aStGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Die gut- achterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB hat eine obligatorische Strafmilderung zur Folge, womit sich der Strafrahmen theo- retisch gegen unten öffnet. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist sodann der Um- stand zu berücksichtigen, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium geblieben ist. Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersicht- lich, welche eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt er- scheinen liessen. Der verminderten Schuldfähigkeit sowie dem Versuch sind viel- mehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, im Rahmen der subjektiven Tatschwere, Rechnung zu tragen, wobei hinsichtlich der verminderten Schuldfähig- keit nicht zwingend eine lineare Reduktion der Strafe zu erfolgen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff. m.w.H.). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Ver-

- 23 - schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Tä- terkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, also etwa gezeigte Reue und Einsicht oder ein Geständnis (OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 2.2.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte einen massiven Stein aus beträchtlicher Höhe in Richtung des Kopfes des Privatklägers warf. Die Wucht des Aufpralls manifestierte sich darin, dass der Stein eine Delle in der Steintreppe hinterliess. Das tatbestandsmässige Gefähr- dungspotenzial war erheblich. So hält das biomechanische Gutachten des Foren- sischen Instituts fest, dass bei einem Treffer die Wahrscheinlichkeit einer Schädel- fraktur bei rund 100 % gelegen hätte (act. D1/6/1). Ein Treffer hätte somit zu schwerwiegenden, potenziell lebensbedrohlichen Kopfverletzungen geführt. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass dem Delikt keine lange Pla- nung vorausging, auch wenn gewisse Vorbereitungshandlungen notwendig waren. Weiter handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich. Sie war sich bewusst, dass der Wurf eines solchen Steines aus dieser Höhe gegen den Kopf eines Menschen zu schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann und nahm dies in Kauf.

- 24 - 3.1.3. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 66 Monaten unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen, was dem als recht erheblichen zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. 3.1.4. Das Gutachten über die Beschuldigte kam zum Schluss, dass die Beschul- digte zum Tatzeitpunkt mit einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit handelte. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann (vgl. vorstehend III. 4.). Demnach ist festzuhalten, dass die versuchte schwere Körperverletzung von der Beschuldigten in mittel- bis schwergradig verminderter Schuldfähigkeit began- gen wurde, was ihr Verschulden erheblich mindert. Unter Berücksichtigung sämtli- cher obiger Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der mittel- bis schwergra- dig verminderten Schuldfähigkeit ist die Strafe um 44 Monate auf 22 Monate Frei- heitsstrafe zu senken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Tat nur im Versuchsstadium geblieben ist, weshalb die Strafe zu mindern ist. Die Minderung fällt umso grösser aus, je weniger Schaden angerichtet wurde und je weiter weg der tatbestandsmässige Erfolg lag. Vorliegend war es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eintrat. Der Eintritt schwerer körperlicher Schädigungen lag nahe. Die Strafe ist daher le- diglich um vier Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu senken. 3.2. Drohung 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass es sich im Vergleich zu ande- ren Drohungsdelikten um einen weniger gravierenden Fall handelt. So waren die Äusserungen zwar auf schwerste Gewalt gerichtet, es handelte sich aber um ein- fache Aussagen ohne weitere Drohhandlungen. Zudem wurde die Drohung nicht unmittelbar an den Privatkläger gerichtet, sondern gelangte über Dritte zu ihm, was die Unmittelbarkeit der Bedrohungssituation relativiert. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Sie wusste, dass ihre Worte ihren Weg zum Privatkläger finden wür-

- 25 - den und wollte dies. Sie setzte die Drohung damit bewusst und zielgerichtet als Mittel ein, um beim Privatkläger Angst auszulösen. 3.2.3. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Ein- satzstrafe von 90 Tagessätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemes- sen, was dem als sehr leicht zu qualifizierenden Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. 3.2.4. Aufgrund der mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit der Be- schuldigten ist die Strafe um 60 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu senken (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.4.). 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf deren Aussagen in der Hafteinvernahme vom 26. Juli 2023, in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. Juli 2025 sowie ihre Ausführungen anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung abgestellt werden (act. D1/3/2 F/A 45 ff.; act. D1/3/4 F/A 38 ff.; Prot. S. 12 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Sie er- lernte den Beruf der Köchin. Im Jahr 2008 zog sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen in die Schweiz, wo sie über eine Aufenthalts- bewilligung B verfügt. Nach einigen Jahren übernahm sie ein Restaurant in F._____, welches jedoch in Konkurs ging und Schulden von rund CHF 30'000.– hinterliess. Seit 2016 bezieht sie eine volle IV-Rente und ist ergänzend auf Sozial- hilfe angewiesen. Sie lebt mit ihrem jüngeren Sohn in G._____. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, die sich strafzumessungsrelevant auf die zu beurteilenden Taten auswirkten.

- 26 - 3.4. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass für die versuchte schwere Kör- perverletzung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und für die Drohung eine Gelds- trafe von 30 Tagessätzen auszusprechen ist.

4. Tagessatzhöhe 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. 4.2. Die Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt (act. D1/3/2 F/A 45 ff.; act. D1/3/4 F/A 57 ff.). Es kann darauf verwiesen wer- den. In Anbetracht der bescheidenen Verhältnissen der Beschuldigten und zufolge ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe rechtfertigt es sich die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.

5. Anrechnung der Untersuchungshaft 5.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 5.2. Die Beschuldigte befand sich vom 24. Juli 2023, 16.40 Uhr bis 24. Au- gust 2023, 19.35 Uhr in Haft (act. D1/10/3 und act. D1/10/15). Die ausgestandene Haft von 32 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug

- 27 -

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aber auch nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge- nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

2. Die Gewährung des teilbedingten Vollzuges setzt das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose voraus. Bei der Beurteilung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Um- stände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen (Donatsch et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 N 7 ff.).

3. Das Gutachten attestierte der Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auf Sei- ten der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht mehr von einer günstigen Pro- gnose ausgegangen werden, mithin ist die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose hinreichend widerlegt. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschul- digten der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe nicht zu gewähren. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 30.– sind demnach unbedingt auszusprechen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe jedoch zugunsten einer stationären Massnahmen aufzuschieben (vgl. nachfolgend Ziff. VI.).

- 28 - VI. Massnahme

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Zur Begründung werden die Erkenntnisse aus dem Gutachten wiedergegeben (act. 16 S. 3, 6 ff.). 1.2. Die amtliche Verteidigerin lehnt demgegenüber die Anordnung einer stati- onären Massnahme ab. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen (act. 64 S. 1). Begründet wird dies zusam- mengefasst damit, dass die Beschuldigte an keiner schweren psychischen Störung leide, keine massgebende Rückfallgefahr bestehe und die Verhältnismässigkeit fraglich sei (act. 47 S. 6 ff; act. 64 S. 16 ff.).

2. Allgemeine Voraussetzungen und Vorbemerkungen 2.1. Die Art. 56-58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Eine Massnahme ist ge- nerell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die spezifischen Vor- aussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB). Es ist im Einzelnen zu beurteilen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben sind. Die An- ordnung einer Massnahme bedingt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Ent- scheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Mass- nahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutach-

- 29 - ten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gut- achten abweichen. Wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Ge- richt seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (vgl. BGE 129 I 49 E. 4). Als weitere Vorausset- zung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, dass eine Massnahme in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. 2.2. Die Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. vorstehend Ziff. II und Ziff. III). Sie hat mithin je ein Verbrechen und ein Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. 2.3. Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 9. April 2025 legt, wie nachfol- gend auszuführen sein wird, detailliert und überzeugend dar, weshalb bei der Be- schuldigten die Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind.

3. Schwere psychische Störung 3.1. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und differential diagnostisch eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25; act. D1/5/23 S. 38). 3.2. Die amtliche Verteidigerin bringt dagegen vor, es sei nicht klar, an welcher psychischen Störung die Beschuldigte leide. Die Gutachterin gehe von unbelegten Annahmen aus und leite die Diagnose nicht fachgerecht her. Überdies werde die diagnostizierte Störung pauschal und unbegründet als schwer bezeichnet (act. 47 S. 6 ff.; act. 64 S. 17). 3.3. Der Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger normativer Rechtsbegriff, der nicht mit einer bestimmten klini- schen Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 gleichzusetzen ist (vgl. BSK StGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 StGB N 21 ff.). Gemäss Gutachten ist die Frage, ob bei

- 30 - der Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, eine schizoaffektive Störung oder eine bipolare affektive Störung vorliegt, eine klinische Differenzierungsfrage, die angesichts der bekannten diagnostischen Überschneidungsbereiche dieser Stö- rungsbilder auch in der psychiatrischen Fachwissenschaft als schwierig gelte und

– wie die Gutachterin auch anlässlich ihrer heutigen Zeugeneinvernahme nachvoll- ziehbar darlegt – nicht selten erst im Rahmen einer Langzeitbeobachtung absch- liessend beantwortet werden könne (vgl. act. 59 S. 3 f.). Für die Rechtsanwendung ist diese Restunsicherheit ohne Belang. Massgebend ist nicht das Diagnoselabel, sondern die aus dem klinischen Verlauf abgeleitete Schwere der Störung im Rechtssinn. Der Vorwurf, die Diagnose stütze sich auf unbelegte Annahmen und sei nicht fach- gerecht hergeleitet, trifft nicht zu. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen beruhen auf der Auswertung umfangreicher Akten, namentlich der Berichte zu sieben doku- mentierten Hospitalisierungen in der PUK, der IV-Unterlagen sowie des über zehn- jährigen Krankheitsverlaufs. Die Gutachterin legt die Grundlagen ihrer Beurteilung transparent offen und benennt ausdrücklich, wo infolge der fehlenden persönlichen Untersuchung Unsicherheiten verbleiben (vgl. act. D1/5/23 S. 45, 49). Eine fachge- rechte Diagnoseherleitung setzt nicht voraus, dass sämtliche klinischen Fragen mit letzter Gewissheit beantwortet werden können – sie verlangt eine nachvollziehbare, aktengestützte und methodisch korrekte Begründung, die hier vorliegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die Schwere der Störung werde pauschal und unbegründet behauptet. Die Schwere ergibt sich unmittelbar aus dem dokumen- tierten Krankheitsverlauf: Die Beschuldigte wurde seit 2014 siebenmal per fürsor- gerischer Unterbringung hospitalisiert, musste wiederholt zwangsmedikamentiert werden, bezieht seit 2016 eine 100 %-IV-Rente und weise gemäss Gutachten auch zwischen den akuten Episoden ein dauerhaft erheblich reduziertes psychosoziales Funktionsniveau auf, was sich namentlich an der dauerhaften Verbeiständung, dem fehlenden sozialen Netz, der fehlenden sinnstiftenden Tagesstruktur sowie der so- zialen Desintegration zeige. Eine vollständige Remission der Symptomatik sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die Aktenlage spreche für eine zunehmende Chro- nifizierung der Wahnsymptomatik (vgl. act. D1/5/23 S.47). Die Schwere der psychi-

- 31 - schen Störung ist damit aus dem Längsschnitt hinreichend belegt – unabhängig davon, welchem der diskutierten Störungsbilder sie zuzuordnen ist. Die Vorausset- zung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

4. Kausalität zu Anlasstaten Die Kausalität zwischen der schweren psychischen Störung und den Anlasstaten ist ohne Weiteres erstellt. Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass sämtliche vorgeworfenen Handlungen in direktem Zusammenhang mit der wahnhaften Vera- rbeitung der Nachbarsfamilie durch die Beschuldigte stehen würden und der ab dem 12. Juni 2023 handlungsleitend gewordene Verfolgungswahn als unmittelbare Tatmotivation zu werten sei (act. D1/5/23 S. 51 f.). Damit ist der erforderliche Zu- sammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben.

5. Gefahr weiterer Straftaten und Massnahmebedürftigkeit 5.1. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass die Legalprognose der Be- schuldigten entscheidend von einer erfolgreichen Behandlung der Störung aus dem schizophrenen Formenkreis abhänge. Im Rahmen einer akut psychotischen Ex- azerbation sei von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auszugehen, wobei die Folgen schwerwiegender ausfallen könnten als bei den vorliegend angeschul- digten Taten. Dabei sei insbesondere zu befürchten, dass die Threat-control-over- ride-Symptome – Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn gegenüber der Nach- barsfamilie – erneut handlungsleitend würden. Unter adäquater psychiatrischer Be- handlung und in nicht-psychotischem Zustandsbild sei demgegenüber nicht von ei- ner erhöhten Gefahr für Gewaltdelikte auszugehen (act. D1/5/23 S. 37 f.). 5.2. Die amtliche Verteidigerin beanstandete die gutachterliche Risikoanalyse in mehrfacher Hinsicht als unzureichend. Die Gutachterin habe sich auf die stan- dardisierten Instrumente PCL-R und HCR-20 beschränkt, ohne eine fachgerecht begründete individuelle Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Hinsichtlich der PCL-R sei festzuhalten, dass der Grenzwert von 25 Punkten für eine hohe künftige Gefährlichkeit mit 18 Punkten bei weitem nicht erreicht werde und dieses Instru-

- 32 - ment nach forensisch-psychiatrischer Wissenschaft für Frauen ohnehin nicht ge- eignet sei. Es fehle im Gutachten an einer differenzierten Einzelfallanalyse, na- mentlich an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat, der postde- liktischen Entwicklung – die Beschuldigte sei seit Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten – sowie den physischen Gege- benheiten der Beschuldigten, welche schwerwiegendere Gewalthandlungen aus- schlössen. Überdies fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Ein- schätzung der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management (FFA), die le- diglich ein geringes bis moderates Risiko für die Ausführung von Drohungen ange- nommen und die Rückfallgefahr differenzierter beurteilt habe. Schliesslich be- schränke sich die Gutachterin auf allgemeine Feststellungen zur Rückfälligkeit, ohne die erforderlichen Risikoszenarien zu benennen und darzulegen, wer wann unter welchen Umständen mit welchem Delikt rückfällig werde und wie dies verhin- dert werden könne (act. 47 S. 12 ff.). 5.3. Soweit die amtliche Verteidigerin rügt, die Gutachterin habe sich auf stan- dardisierte Instrumente beschränkt und eine individuelle Gefährlichkeitsprognose unterlassen, trifft dies nicht zu. Das Gutachten enthält eine ausführliche Einzelfall- analyse, die den spezifischen Delinquenzmechanismus der Beschuldigten heraus- arbeitet: Die wahnhafte Verarbeitung der Nachbarsfamilie wird als zentraler hand- lungsleitender Faktor identifiziert, der Zusammenhang zwischen ansteigender Wahndynamik und konkreten Tathandlungen wird anhand des dokumentierten Krankheitsverlaufs nachvollziehbar dargelegt und die situativen Auslösebedingun- gen künftiger Gewalthandlungen werden konkret benannt – namentlich ein erneu- tes eigenmächtiges Absetzen der Medikation, destabilisierende Belastungssituati- onen im häuslichen Umfeld sowie ein fortbestehender Nachbarschaftskonflikt als Folge des persistierenden Verfolgungswahns (act. D1/5/23 S. 37). Damit liegt ent- gegen der Darstellung der Verteidigung eine individuelle Delinquenzhypothese vor, auch wenn diese nicht unter diesem Begriff subsumiert wird. Die PCL-R und der HCR-20 werden im Gutachten ausdrücklich als Hilfsmittel im Rahmen einer kli- nisch-idiografischen Gesamtbeurteilung eingesetzt, nicht als deren Ersatz – was dem von der Verteidigung selbst zitierten Stand der Wissenschaft und Rechtspre- chung entspricht.

- 33 - Der Einwand betreffend die PCL-R vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Gut- achterin hat die eingeschränkte Validität dieses Instruments für Frauen im Gutach- ten selbst thematisiert und entsprechende Vorbehalte angebracht. Der errechnete Wert von 18 Punkten – der auf eine mittelgradige Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hindeutet – fliesst als eines von mehreren Elementen in die Gesamt- beurteilung ein und wird durch die klinische Gesamtwürdigung sowie den HCR-20 ergänzt, der deliktrelevante Faktoren wie schwere Geisteskrankheit mit fehlender Krankheitseinsicht, Threat-control-override-Symptome, inadäquate Affekte und un- zureichende Behandlungswilligkeit ausweist (act. D1/5/23 S. 37). Die methodi- schen Vorbehalte gegenüber der PCL-R schlagen damit auf die Gesamtbeurteilung nicht durch. Der Hinweis auf die abweichende Einschätzung der FFA der PUK vom 23. Au- gust 2023 (act. D1/5/5) verfängt nicht. Zwar identifiziert die FFA verschiedene risi- komindernde Faktoren – namentlich das Fehlen einer strafrechtlichen Vorge- schichte, keine Hinweise auf tiefverwurzelte Gewaltbereitschaft oder Dissozialität sowie keine Anhaltspunkte für Waffenaffinität oder problematischen Alkoholkon- sum. Diese Faktoren fliessen indes auch in die gutachterliche Gesamtbeurteilung ein. Der entscheidende Unterschied liegt in der Informationsgrundlage. Die Gutach- terin legte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nachvollziehbar dar, ihr hätten sämtliche Austrittsberichte seit 2014 und damit ein über zehnjähriger Krankheits- verlauf vorgelegen, während die FFA im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung keine Zeit habe, den gesamten Vorverlauf aufzuarbeiten, sondern sich auf die unmittelbar vorliegenden Informationen stützen müsse (act. 59 S. 5). Gestützt auf diese umfassendere Grundlage – namentlich die persistierende Wahnsymptomatik gegenüber der Nachbarsfamilie, die durchgehend fehlende Krankheitseinsicht und die wiederholte Medikamentenverweigerung – gelangt die Gutachterin zu einer schwereren Einschätzung. Im Rahmen einer akut psychotischen Exazerbation sei von einer hohen Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte auszugehen, wobei die Fol- gen schwerwiegender ausfallen könnten als bei der Anlasstat. Im Übrigen stimmen beide Einschätzungen in der Kernaussage überein. Ohne geeignete Interventionen sei das Rückfallrisiko hoch. Die Differenz in der Gewichtung der Ausführungsgefahr der am 20. Juni 2023 geäusserten Drohungen ändert daran nichts. Die schwerere

- 34 - gutachterliche Einschätzung ist angesichts der umfassenderen Informationsgrund- lage nachvollziehbar und überzeugend. Das Argument der postdeliktischen Entwicklung – die Beschuldigte sei seit Eröff- nung des Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten – ver- mag die Rückfallprognose nicht massgeblich zu relativieren. Zum einen war die Beschuldigte in der Zeit nach den Anlassdelikten phasenweise hospitalisiert, so- dass das Ausbleiben neuer Delikte nicht auf eine nachhaltige Verhaltensänderung schliessen lässt, sondern zumindest teilweise auf die externe Kontrolle durch das Kliniksetting zurückzuführen ist. Zum anderen führte die Gutachterin anlässlich ih- rer heutigen Zeugeneinvernahme überzeugend aus, die Beschuldigte sei gegen- wärtig durch das laufende Strafverfahren beeindruckt und dadurch zu regelkonfor- mem Verhalten angehalten. Es sei jedoch zu erwarten, dass sich die Entwicklung

– wie in der Vergangenheit – in ähnlicher Weise fortsetzen werde: Der Krankheits- verlauf seit 2014 zeige, dass es regelmässig alle zwei Jahre zu einer fürsorgeri- schen Unterbringung mit Zwangsmedikation gekommen sei, weil die Beschuldigte die Medikation jeweils zuvor eigenmächtig abgesetzt habe. Über zehn Jahre sei durchgehend eine fehlende Krankheitseinsicht dokumentiert. Die vorübergehende Verhaltensanpassung im Kontext des Strafverfahrens ändere an dieser strukturel- len Problematik nichts (act. 59 S. 7). 5.4. Es lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass die Beschuldigte behand- lungsbedürftig ist und zudem das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit be- steht.

6. Behandlungsfähigkeit Die Anordnung einer stationären Massnahme bedarf zudem der Behandlungsfä- higkeit, wonach zu erwarten sein muss, dass sich mit einer stationären Behandlung der Gefahr weiterer mit der Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 6.1. Geeignete Massnahme

- 35 - 6.1.1. Die Gutachterin erachtet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als dringend erforderlich. Die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei grundsätzlich behandelbar. Das Rückgrat der Behandlung bilde eine antipsychotische Medikation, der angesichts des bisherigen Krankheitsver- laufs in Form eines Depotpräparats der Vorzug gegenüber einer oralen Medikation zu geben sei. Ergänzend seien eine Psychoedukation zum Aufbau eines Krank- heitsverständnisses, ein Training sozialer Kompetenzen, ein kognitives Funktions- training sowie die Erarbeitung individueller Frühwarnzeichen und eines Krisenkon- zepts indiziert. Geeignete Einrichtungen stünden mit dem Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau sowie den Psychiatrischen Diensten Aargau, Thur- gau oder Graubünden zur Verfügung. Einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden demgegenüber keine Erfolgsaussichten eingeräumt. Die Be- schuldigte verfüge über keine Krankheitseinsicht und keine tragfähige Behand- lungsbereitschaft, weshalb davon auszugehen sei, dass sie verordnete Medika- mente nicht einnehmen und eine Behandlungscompliance vermissen lassen würde. Mit einer ambulanten Behandlung liesse sich die Gefahr zukünftiger Gewalt- straftaten nicht vermindern. Das gesetzliche Massnahmeziel würde damit verfehlt (act. D1/5/23 S. 57 ff.). 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin rügt, die Gutachterin habe die stationäre und am- bulante Massnahme nicht explizit gegenübergestellt und deren Vorrang nicht aus- reichend begründet. Zudem wird vorgebracht, die Beschuldigte habe in den fast drei Jahren seit den Anlassdelikten deliktfrei gelebt und sich aus eigener Kraft ein stabiles, engmaschiges Therapiesetting aufgebaut, weshalb es keiner stationären Massnahme bedürfe. In dieselbe Richtung ziele die Einschätzung des behandeln- den Psychiaters, der in seinem Bericht und anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt habe, eine ambulante Behandlung sei ausreichend, da das bestehende Setting funktioniere (act. 47 S. 20; act. 64 S. 18 ff.; Prot. S. Vert Ergänzung 1). 6.1.3. Diese Einwände überzeugen nicht. Die Gutachterin hat im Gutachten nach- vollziehbar und mit konkreten Gründen dargelegt, weshalb eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB zum Scheitern verurteilt wäre: Fehlende Krankheitsein- sicht, keine tragfähige Behandlungsbereitschaft ausserhalb des Kliniksettings so-

- 36 - wie die begründete Erwartung, dass die Beschuldigte die Medikation eigenmächtig absetzen werde. Eine explizite Gegenüberstellung der Massnahmenarten ist recht- lich nicht gefordert. Entscheidend ist, dass die Begründung für den Vorrang der stationären Massnahme aus dem Gutachten klar hervorgeht, was vorliegend der Fall ist. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beschuldigte wiederholt dargelegt, dass es ihr an Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance mangle (Prot. S. 21 ff.) 6.1.4. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, dipl. Arzt, PhD, H._____, wonach eine ambulante Behandlung ausreichend sei, kommt kein mass- gebendes Gewicht zu. Dipl. Arzt, PhD, H._____ ist weder auf der offiziellen Liste für forensisch-psychiatrische Gutachten gemäss der Verordnung über psychiatri- sche und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) aufgeführt noch hat er Weiterbildung im forensischen Psychiatriebereich absolviert. Er verfügt damit nicht über die für eine forensisch-psychiatrische Prognosebeurteilung erfor- derliche Spezialisierung (vgl. act. 58 S. 3 ff.). Gemäss seiner eigenen Aussage an- lässlich der Hauptverhandlung kann er gutachterliche Fragestellungen auch nicht beantworten (act. 58 S. 14). So vermag er beispielsweise die unterschiedlichen Diagnosen, die der Beschuldigten im Verlaufe ihrer sieben Aufenthalte in der PUK nicht zu erklären oder kann die Diagnostik der PUK bei stationären Aufenthalten nicht erklären (act. 58 S. 8 ff.). Seine Einschätzung bezieht sich ausschliesslich auf den aktuellen Behandlungsverlauf und blendet den beeindruckenden zehnjährigen Krankheitsverlauf der Beschuldigten aus, der für eine fundierte Prognosebeurtei- lung unabdingbar ist. 6.1.5. Was die postdeliktische Entwicklung betrifft, kann auf die vorstehenden Er- wägungen zur Rückfallgefahr verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI.5.3.). Er- gänzend ist festzuhalten, dass das aktuelle Therapiesetting – tägliche psychiatri- sche Spitex und regelmässige Psychiaterbesuche – unter spezifischen Bedingun- gen funktioniert, die mit dem laufenden Strafverfahren und dem damit verbundenen äusseren Druck zusammenhängen. Entscheidend ist nicht, ob die Beschuldigte un- ter diesen aussergewöhnlichen Umständen vorübergehend Compliance-bereit ist, sondern ob eine ambulante Massnahme auch ohne diesen Druck tragfähig wäre.

- 37 - Dagegen spricht der zehnjährige Krankheitsverlauf, der zeigt, dass es im Rhythmus von circa zwei Jahren in sieben Fällen zu einer fürsorgerischen Unterbringung kam, weil die Beschuldigte die Medikation jeweils zuvor eigenmächtig abgesetzt hatte. Das Muster ist damit wiederholt und konsistent. Phasen scheinbarer Stabilität wechselten sich mit erneuten Dekompensationen ab. Das aktuelle Setting belegt damit keine nachhaltige Verhaltensänderung, sondern spiegelt eine situationsbe- dingte Anpassung wieder, die nach Abschluss des Verfahrens erfahrungsgemäss nicht fortbestehen wird. 6.1.6. Das Vorliegen einer geeigneten Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist daher zu bejahen. 6.2. Behandlungsbereitschaft 6.2.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkran- kung des Betroffenen selbst an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Eines der ersten Therapieziele – so auch vorliegend gemäss Gutachten (act. D1/5/23 S. 58) – besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018, E 1.3.3. m.w.H.). 6.2.2. Die amtliche Verteidigerin bringt vor, die Beschuldigte verfüge über ausrei- chende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft, zumal sie sich freiwillig alle drei Wochen zu dipl. Arzt, PhD, H._____ begebe, täglich die psychiatrische Spitex empfange und gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe, geistig krank zu sein (act. 64 S. 20). Dipl. Arzt, PhD, H._____ bestätigte eine teilweise vor- handene Krankheitseinsicht anlässlich seiner heutigen Einvernahme (act. 58 S. 15).

- 38 - 6.2.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung anschaulich erklärte, die Medikamente zwar einzunehmen, diese aber nicht zu benötigen, da es ihr sehr gut gehe. Auf die Frage, ob sie die Medikation auch ohne die täglichen Spitex-Besuche einnehmen würde, antwortete sie beja- hend – fügte jedoch hinzu, sie sei ohnehin der Meinung, dass alles in Ordnung sei. Ebenso bezeichnete sie die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters, Dipl. Arzt, PhD, H._____ die Krankheitseinsicht habe sich nach den vielen Hospitalisie- rungen gebessert mit den Worten "wenn er das sagt" ohne sich diese zu eigen zu machen. Sie fügte an, sie habe in all diesen Jahren mehr an ihrem Charakter als an ihrer Mentalität gearbeitet (Prot. S. 22). Sie hielt jedoch fest, dass die erste Ein- weisung in die PUK erfolgt sei, weil ihr ehemaliger Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn und Dr. I._____ dies gegen ihren Willen entschieden hätten. Auch die IV- Rente habe sie nicht gewollte und sei ihr aufgezwungen worden (Prot. S. 13 ff.). Die Einschätzung von Dipl. Arzt, PhD, H._____ beruht auf einer Vermutung und nicht auf einer klinisch fundierten Beurteilung (vgl. act. 58 S. 15). Sie steht zudem im Widerspruch zu den dargelegten eigenen Aussagen der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung. Das aktuelle Behandlungssetting ist zudem extern strukturiert und stützt sich nicht auf eine intrinsische Behandlungsbereitschaft, wie der zehnjährige Krankheitsverlauf belegt. 6.2.4. Die fehlende Krankheitseinsicht und die nicht gefestigte Behandlungsbe- reitschaft stehen der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB indessen nicht entgegen. Wie einleitend dargelegt, gehört mangelnde Einsicht bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Die Massnahme ist gemäss Gutachten auch ohne Zustimmung der Beschuldigten er- folgversprechend durchführbar (act. D1/5/23 S. 59). 6.3. Zwischenfazit Aus den Ausführungen der Gutachterin anlässlich deren Befragung sowie den Aus- führungen im Gutachten selbst ergibt sich sowohl der Zusammenhang zwischen der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten und den ihr vorgeworfe- nen Tatbeständen als auch die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -bereit- schaft.

- 39 -

7. Verhältnismässigkeit 7.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die in Frage stehende Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich 2018, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehen- den Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 36). 7.2. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ist zur Erreichung des ange- strebten Ziels geeignet. Die Verteidigung stellt in Frage, ob eine nicht-geschlossene stationäre Massnahme das Rückfallrisiko überhaupt zu senken vermöge (act. 64 S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin das Rückfallrisiko gerade an die fehlende Behandlungsbereitschaft knüpft. Unter adäquater psychiatrischer Behandlung und Medikation bestehe keine erhöhte Rückfallgefahr. Eine stationäre Massnahme schafft den kontrollierten Rahmen, der für eine nachhaltige Stabilisie- rung der Symptomatik, den Aufbau von Krankheitseinsicht und eine gesicherte Me- dikamentencompliance erforderlich ist (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Ziele, die die Be- schuldigte im bisherigen Verlauf aus eigener Kraft und ohne formellen Behand- lungsrahmen nicht nachhaltig zu erreichen vermochte. 7.3. Mildere Massnahmen – die den gleichen Therapieerfolg wie eine stationäre Massnahme versprechen – bestehen nicht. Insbesondere scheidet eine ambulante Behandlung – wie vorstehend unter Ziff. VI. 6.1. dargelegt – aus, weil die hierfür erforderliche tragfähige Behandlungsbereitschaft der Beschuldigten nicht gegeben ist und die Gefahr zukünftiger Gewaltstraftaten damit nicht hinreichend vermindert werden könnte. Soweit die Verteidigung eine vorübergehende stationäre Behand- lung zur Einleitung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB als mildere Alternative ins Feld führt, setzt dieses Instrument voraus, dass die ambu- lante Behandlung grundsätzlich indiziert ist und lediglich eine vorübergehende sta-

- 40 - tionäre Phase zur Einleitung erforderlich erscheint (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77 ff. m.w.H.). Da eine ambulante Massnahme vorliegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, scheidet Art. 63 Abs. 3 StGB als Alternative aus. 7.4. Hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Delikte und der deliktsfreien Zeit seit den Anlassereignissen kann auf die Erwägungen zur Rückfallgefahr ver- wiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. VI. 5.3.). Dem Einwand der Verteidigung, es seien lediglich geringfügige Delikte zu erwarten, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei (act. 64 S. 20), liegt die Beurteilung der FFA zugrunde, der ein deutlich schmaleres Aktenfundament zur Verfügung stand als der Gutachterin. Der gutachterlichen Einschätzung, wonach von einer hohen Rück- fallgefahr für gewalttätige Delikte auszugehen ist, welche durchaus schwerwiegen- dere Folgen zeitigen könnten als die Anlasstaten, ist daher zu folgen. Die seit den Anlassdelikten verstrichene deliktsfreie Zeit vermag daran nichts zu ändern. Sie ist zumindest teilweise auf den äusseren Druck des laufenden Strafverfahrens zurück- zuführen und belegt keine nachhaltige Verhaltensänderung. 7.5. Die unbestimmte Dauer der Massnahme wiegt entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht unverhältnismässig schwer. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden auf unbestimmte Zeit angeordnet und können den Straf- vollzug überdauern. Ihre Dauer hängt einzig vom Zustand des Täters und der Ge- fahr weiterer strafbarer Handlungen ab. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe durchgeführt (BGer 6S.314/2006 vom

15. August 2006, E. 2.2; BGE 128 I 184 ff. E. 2.3.2; BGE 123 IV 100 ff. E. 3c). Dass die Massnahme von unbestimmter Dauer im Verhältnis zur ausgefällten Freiheits- strafe von 18 Monaten schwerer wiegen könnte, ist dem System der Zweispurigkeit von Strafen und Massnahmen inhärent und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf ge- nommen. Schliesslich liegt die Massnahme nicht nur im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Gewaltdelikte, sondern dient auch dem Interesse der Beschuldigten selbst. Die Beschuldigte ist gemäss Gutachten behandlungsbedürf- tig (act. D1/5/23 S. 55 ff.). Die stationäre Massnahme ermöglicht eine längerfristige, intensive psychiatrische Behandlung, die ihre Lebensqualität und ihr psychosozia- les Funktionsniveau nachhaltig zu verbessern vermag.

- 41 - 7.6. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, er- scheinen die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Frei- heitsbeschränkungen nach dem Gesagten gerechtfertigt und verhältnismässig.

8. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer sta- tionären Massnahme gestützt auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeu- genden Erkenntnisse der Gutachterin gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden (vgl. vorstehend Ziff. III. 4.). VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach- ten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Dabei ist irrelevant, ob es beim Versuch der Anlasstat geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- gesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.). 1.2. Die Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der Anlass- tat handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.

- 42 - 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen In- tegrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_1024/2019 vom

29. Januar 2020, E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriteri- enkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber der Beschul- digten zu verzichten ist.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Beschuldigte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 16 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass bei der Be- schuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Die Beschuldigte sei zwar im Jahre 2008 in die Schweiz gekommen, spreche jedoch kaum Deutsch und habe noch Familie in Italien (act. 61 S. 8).

- 43 - 2.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt, von der Landesverweisung abzuse- hen. Sie macht geltend, die Beschuldigte sei italienische Staatsangehörige und falle damit in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA), weshalb sich die Prüfung nach Art. 5 An- hang I FZA richte und eine Landesverweisung nur zulässig sei, wenn von ihr eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus- gehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine solche Gefährdung sei vorliegend nicht gegeben, da selbst gestützt auf das Gutachten höchstens ein Rest- risiko für Impulshandlungen wie Schlagen, Schubsen oder Spucken bestehe. Über- dies liege ein klassischer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor: Die Be- schuldigte lebe seit bald 20 Jahren in der Schweiz, ihr gesamtes soziales und fa- miliäres Umfeld – namentlich ihre Freunde, ihre beiden Söhne, ihr früherer Lebens- partner sowie dessen Familie – befinde sich im Kanton Zürich, während ihre Bin- dungen an Italien auf wenige Geschwisterkontakte beschränkt seien. Eine Landes- verweisung würde zudem die bestehende Betreuungsstruktur zerstören und eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschuldigten riskieren. Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Inter- esse an einer Landesverweisung bei Weitem. Schliesslich stehe eine Landesver- weisung angesichts der zumindest verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten in einem krassen Missverhältnis zum Verschulden und sei daher unverhältnismäs- sig (act. 64 S. 24 ff.).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann grund- sätzlich auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumes- sung verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.3.). Ergänzend hierzu ist festzu- halten, dass die Beschuldigte lediglich gebrochen Deutsch spricht. Ihre Freizeit ge- staltet sie mit ihren Hunden, beim Schwimmen sowie beim Kochen. Zu ihrem Bru- der in Italien pflegt sie täglichen Kontakt (Prot. S. 19). Ihre beiden Söhne sind 32 und 20 Jahre alt (act. D1/3/4 F/A 62).

- 44 - 3.2. Die Beschuldigte hält sich seit 2008 und damit seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Sie kam jedoch erst im Alter von 43 Jahren als Erwachsene in die Schweiz, nachdem sie ihr gesamtes bisheriges Leben in Italien verbracht hatte. Von 2008 bis 2014 war sie als Köchin erwerbstätig. Seither ist sie infolge ihrer psy- chischen Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig und bezieht eine volle IV-Rente, er- gänzt durch Sozialhilfe. Eine berufliche Integration ist ihr damit krankheitsbedingt nicht möglich, was ihr nicht angelastet werden kann. Gleichwohl vermag die Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt seit über zehn Jahren keine vertiefte berufliche Verwur- zelung in der Schweiz zu begründen. In sprachlicher Hinsicht verfügt die Beschul- digte trotz jahrelangen Aufenthalts lediglich über gebrochene Deutschkenntnisse, während Italienisch ihre Muttersprache ist. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre beiden erwachsenen Söhne und ihren früheren Lebens- partner sowie dessen Familie. Ihre Geschwister sind in Italien wohnhaft, zu ihrem Bruder pflegt sie täglichen Kontakt. Eine darüber hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. 3.3. Soweit die amtliche Verteidigerin auf die enge Bindung der Beschuldigten zu ihren Söhnen hinweist, ist festzuhalten, dass diese volljährig und mit 32 bzw. 20 Jahren nicht mehr auf die Fürsorge der Beschuldigten angewiesen sind. Der Kon- takt zur Familie kann durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht- erhalten werden, zumal Italien geografisch nicht weit entfernt ist. Die von der Ver- teidigung geltend gemachte Gefahr eines Zusammenbruchs der psychiatrischen Betreuungsstruktur vermag keinen Härtefall zu begründen. Eine psychiatrische Be- handlung, eine Beistandschaft sowie die erforderliche Medikation sind auch in Ita- lien verfügbar. Schliesslich sind sämtliche Freizeitaktivitäten der Beschuldigten – Hundespazieren, Kochen, Schwimmen – ohne Weiteres auch in Italien möglich. Ihre Hunde können ebenfalls mitgenommen werden. 3.4. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persön- lichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.

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4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union 4.1. Da die Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, steht sie grundsätzlich unter dem Schutz des FZA. Auch wenn sie nicht mehr erwerbstä- tig ist, steht ihr gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Verbleiberecht zu. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann eine Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventi- ven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlver- haltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu dif- ferenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; BGer 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Die Beschuldigte leidet an einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, die ohne konsequente Behandlung regelmässig zu schwerwiegenden Dekompensationen führt. Die Gutachterin geht im Rahmen einer akut psychoti- schen Exazerbation von einer hohen Rückfallgefahr für gewalttätige Delikte aus, deren Folgen schwerwiegender ausfallen könnten als bei der Anlasstat. Die in Frage stehenden Rechtsgüter – namentlich Leib und Leben – gehören zu den höchsten überhaupt. Nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend niedrig anzusetzen; bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallri- siko genügt. Die Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme schliesst das Vor- liegen einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht per se aus. Viel-

- 46 - mehr unterstreicht die Schwere der psychischen Störung und die damit verbundene Gefährlichkeit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Urteils bestehende Gefährdung. Da es sich um eine chroni- sche Erkrankung handelt, deren Rückfallgefahr untrennbar mit der Behandlungs- compliance verbunden ist, und die Beschuldigte über zehn Jahre hinweg eine feh- lende Krankheitseinsicht gezeigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung mit der Anordnung der stationären Massnahme dau- erhaft beseitigt wird. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Strafta- ten liegt bei der Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentli- che Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhält- nismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung der Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1, m.w.H.). 5.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihr be- gangenen Delikte sowie des öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung von der Schweiz erweist sich eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. Zu- gunsten der Beschuldigten fällt dabei ins Gewicht, dass ihre Schuldfähigkeit zum

- 47 - Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, sie nicht vorbestraft ist und sich seit bald 20 Jahren in der Schweiz aufhält, wo ihre engsten familiären Bindungen bestehen. Diesen privaten Interessen steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicher- heit der Öffentlichkeit gegenüber. In der Gesamtabwägung erscheint das gesetzli- che Minimum von fünf Jahren als verhältnismässig und ausreichend, um dem öf- fentlichen Sicherheitsinteresse Rechnung zu tragen. 5.3. Nach dem Gesagten ist bei der Beschuldigten eine obligatorische Landes- verweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da die Beschuldigte Staatsangehörige der Europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzunehmen. VIII. Beschlagnahmung

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Ge- richt anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Mit Verfügung vom 21. August 2025 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft einen Stein (act. D1 7/6).

- 48 -

3. Die Parteien haben anlässlich der heutigen Hauptverhandlung keine dies- bezüglichen Anträge gestellt. Der beschlagnahmte Stein ist als Tatwerkzeug ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung zu überlassen. IX. Zivilansprüche

1. Beurteilung der Zivilforderung Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. D1 11/3).

2. Genugtuung 2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. 2.2. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 4 ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz. Daher werden auch Genugtuungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % verzinst (BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff.).

- 49 - 2.3. Der Privatkläger stellte ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von CHF 7'500.–. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, dass es mit der Beschuldigten seit 2018 immer wieder zu Vorfällen komme und dies eine psychi- sche Belastung nach sich ziehe. Zudem habe die von der Beschuldigten ausge- hende Gewaltintensität und die Kadenz der Vorfälle stetig zugenommen. Es sei daher nicht erstaunlich, dass der Privatkläger und dessen gesamte Familie Angst vor der Beschuldigten hätten. Der Privatkläger habe sich aufgrund dessen im Ok- tober und November 2023 in psychotherapeutische Behandlung begeben (act. 54/1). 2.4. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Privatkläger seit dem Vorfall immer noch in der glei- chen Wohnung mit seiner Familie als Nachbarn der Beschuldigten leben würde. Demzufolge sei es nicht plausibel, dass der Privatkläger unter den Folgen des Vor- falls leide, da er ansonsten längst umgezogen wäre (act. 64 S. 29 f.). 2.5. Dem Argument der amtlichen Verteidigerin kann nicht gefolgt werden. Al- leine aus dem Umstand, dass der Privatkläger mit seiner Familie nicht umgezogen ist, beweist nicht, dass der Privatkläger durch die Beschuldigte nicht psychisch be- einträchtigt war. Der Privatkläger wohnt mit seiner Frau und seinen drei Kindern seit rund 14.5 Jahren in der gegenständlichen Wohnung. Es ist notorisch, dass ein Umzug für eine fünfköpfige Familie mit Kindern im Schulalter und knappen finanzi- ellen Verhältnissen eine grosse Herausforderung darstellt. Dieser Umstand kann dem Privatkläger nicht zum Nachteil gereicht werden. Es ist durchaus nachvollzieh- bar, dass der Privatkläger durch den Vorfall mit der Beschuldigten psychisch belas- tet war. Allerdings bezieht sich die vom Privatkläger eingereichte Therapiebestäti- gung vom 15. Dezember 2025 auf eine "[…] bereits über längere Zeit bestehende Bedrohungssituation […]" (act. 54/2). Diese ist nicht Teil der Anklage und allfällige daraus resultierende Beeinträchtigungen des Privatklägers können deshalb nicht berücksichtigt werden. 2.6. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsübli- chen, zurückhaltenden Praxis erweist sich die beantragte Genugtuung als überhöht

- 50 - und es scheint vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihr die gesam- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 StPO).

2. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom

11. März 2026 (act. 57) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden für die Hauptverhandlung ist an die effektiven 7 Stunden 40 Minuten anzupassen bzw. um rund eine Stunde zu reduzieren. Insgesamt erscheint die Ho- norarnote eher hoch, ist jedoch angesichts des psychischen Zustands der Beschul- digten und des damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwands gerechtfertigt. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist demnach mit gerundet CHF 30'000.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 16. März 2026 (act. 63) nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung angefallenen Aufwandes mit gerundet CHF 12'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).

- 51 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Au- gust 2025 beschlagnahmte Stein (Asservaten-Nr. A017'499'922), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts- Nr. 85593119), wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juni 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 53 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Untersuchungsverfahren, CHF 232.50 Dolmetscher Opfereinvernahme (9. August 2023), CHF 165.00 Dolmetscher Opfereinvernahme (11. Oktober 2023), CHF 13'512.30 Forensisch-psychiatrisches Gutachten, CHF 7'330.00 Biomechanisches Gutachten, CHF 598.50 DNA-Gutachten IRM, CHF 1'950.00 Entschädigung Zeugin Dr. med. D._____.

11. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 30'000.– (gerundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) ent- schädigt.

12. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit CHF 12'500.– (ge- rundet, inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 2 StPO.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 54 - den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers  (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…@ma.zh.ch);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlan- gen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und dem Formular  "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (…@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts-

- 55 - verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Partner