opencaselaw.ch

DG250024

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung etc

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-08-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/17 bzw. act. 18). 3.2. Der Beschuldigte hat die Aussage sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils verweigert (act. 1/2/1-5; Prot. S. 12 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Be- weismittel zu erstellen. 3.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen die im Recht liegenden Aus- sagen der Privatklägerinnen 1 und 2 (C._____ und B._____) sowie jene der einver- nommenen Drittpersonen (act. 1/3/1-12 sowie act. 1/4/1-10). Weiter dienen die di- versen Sicherstellungen, namentlich die sichergestellten Datenträger und deren Auswertung (act. 1/5/1-20 sowie act. 1/6/1-11) der Erstellung des Anklage- sachverhalts. 3.4. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeu- gen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

- 14 - kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwi- schen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren per- sönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeuten- der als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bun- desgerichts vom 18. Februar 2015, 6B_938/2014, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. dazu im Einzelnen BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.5. Aussagenhistorie 3.5.1. Die Schwestern, die Privatklägerinnen 1 und 2, C._____ und B._____, wur- den beide erstmals am 23. Dezember 2021 zu den hier interessierenden Vorwürfen polizeilich befragt (act. 1/3/1; act. 1/3/2), nachdem ihr Vater, E._____, am 17. De- zember 2021 Anzeige gegen seinen Bruder, den Beschuldigten A._____, erstattet hatte und gleichentags befragt worden war (act. 1/3/1 F/A 5; act. 1/1/1; act. 1/4/1). C._____ war dazumal sechzehn und B._____ neunzehn Jahre alt. 3.5.2. Gemäss E._____ habe die jüngere Tochter ihrer Mutter erzählt, was der Be- schuldigte gemacht habe. Diese habe ihm das im Mai oder Juni weitergegeben.

- 15 - Kurz vor den Sommerferien habe ihm die jüngere Tochter C._____ dann gesagt, dass sie sich Sorgen um die Tochter des Beschuldigten mache. Im Zuge dieses Gespräches habe C._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie, als sie ganz jung gewesen sei, in sein Zimmer geholt, die Türe abgeschlossen und sie aufgefordert habe, ihm zwischen die Beine zu langen, wobei auch er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Sie habe den Verdacht gehabt, dass der Beschuldigte dies mit sei- ner Tochter mache, weil er es auch mit ihr, C._____, gemacht habe (act. 1/4/1 F/A 4) Seit ein paar Tagen habe er, E._____, sodann Betreibungen des Beschuldigten erhalten. Seine Frau habe dies unterschrieben und es der älteren Tochter, B._____, erzählt. Diese habe dann bei ihm, E._____, nachgefragt, was dies solle. Anschlies- send habe sie zu weinen begonnen und erzählt, was der Beschuldigte ihr angetan habe (act. 1/4/1, F/A 4). Auf Nachfrage des Befragenden, wie oft das vorgekommen sei, erklärte E._____, dass sie gesagt hätte, es sei mehrfach vorgekommen. Er habe dies aber nicht im Detail wissen wollen, er verkrafte dies nicht. Auch seiner Frau sei es so gegangen. Fakt sei, dass dies für sie peinlich sei (act. 1/4/1, F/A 8). Er glaube aber, dass beide Töchter Aussagen machen würden (act. 1/4/1, F/A 9). Im weiteren Verlauf der Befragung gab E._____ auf entsprechende Fragen zu Pro- tokoll, dass sein älterer Bruder F._____ schon lange den Verdacht gehabt habe, dass der Beschuldigte pädophil sei. Sie hätten ihn dann auch auf die Vorfälle an- gesprochen, und der Beschuldigte habe diese zugegeben, wobei er angemerkt habe, dass er nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bei ihrer Mutter um Verzeihung gebeten, aber sie alle hätten abgelehnt und angemerkt, dass der Beschuldigte mit ihrer Familie nichts mehr zu tun habe (act. 1/4/1 F/A 11 ff.). 3.5.3. Am 23. Dezember 2021 wurde C._____ das erste Mal polizeilich befragt (act. 1/3/1). Sie erklärte, dass sie es an dem Abend, wo die Geschichte mit G._____, der Tochter des Beschuldigten, gewesen sei, ihrem Vater, E._____, er- zählt habe. Sie habe einfach Angst gehabt, dass es weitergehe. Der Beschuldigte habe das bei ihr, ihrer Schwester und ihrer Cousine gemacht. Aber er habe ja noch eine Tochter, G._____, und sie habe Angst um G._____ (act. 1/3/1 F/A 19). G._____ habe dann eines Tages ein Video hochgeladen, unter falschem Namen

- 16 - und Angabe eines falschen, höheren Alters. Sie habe G._____ dann hierauf ange- sprochen und auch gemeint, dass es nicht gut sei, sich älter auszugeben. Der Be- schuldigte habe ihr in der Folge vorgeworfen, dass sie einfach das Handy von G._____ genommen und nachgeschaut habe. Ihr sei dann alles zu viel geworden und sie sei nach Hause, wo sie ihrem Vater erzählt habe, was der Beschuldigte ihr früher angetan habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dies vor den Sommerfe- rien 2021 erzählt habe (act. 1/3/1 F/A 11 und 22). In der Folge schildert sie, was genau der Beschuldigte ihr angetan haben soll. Die gegen Ende der Befragung gestellte Frage, ob sie den Beschuldigten bestraft sehen wolle, bejahte sie mit der Anmerkung, dass sie nicht möchte, dass der Beschuldigte so etwas nochmals ma- chen könne (act. 1/3/1 F/A 87). Sie sei von niemandem zu diesen Aussagen ge- drängt worden. Sie habe das so oder so mal erzählen wollen, da sie nicht wisse, ob er mit diesen Sachen weitermache, und das sei kein schönes Gefühl. Die An- schlussfrage, ob sie sich vor dieser Befragung mit der Familie abgesprochen habe, verneinte sie. Sie habe nicht darüber sprechen bzw. ihnen das antun wollen. Sie habe nicht gewollt, dass sie darüber nachdenken müssten. Auf die weitere Frage, ob sie sich schäme, meinte sie, dass sie es bereue dort übernachtet zu haben. Hätte sie das nicht getan, wäre alles nicht passiert. Hierauf begann sie gemäss Protokollnotiz noch heftiger zu weinen. Auf die abschliessende Frage, ob sie noch Ergänzungen oder Bemerkungen habe, meinte sie, dass sie froh sei, wenn dies alles vorbei sei (act. 1/3/1 F/A 89 f.). 3.5.4. Die Privatklägerin 1, B._____, wurde ebenfalls am 23. Dezember 2021 das erste Mal befragt (act. 1/3/2). Auf die Frage, was denn vorgefallen sei, dass ihr Va- ter Anzeige erstattet habe, erklärte B._____, dass sie die Betreibungen gesehen habe, die Anfang Dezember gekommen seien. Sie sei hierüber so wütend gewe- sen, sie habe deshalb erzählt, dass der Beschuldigte etwas Sexuelles gemacht habe (act. 1/3/2 F/A 15). Sie habe es aber, wie sie auch abschliessend nochmals erwähnte, so oder so anzeigen wollen. Sie sei einfach noch zu jung gewesen und habe nicht darüber sprechen wollen bzw. wolle darüber nicht sprechen (act. 1/3/2 F/A 15 und 77). Als sie die Betreibungen gesehen habe, sei alles wieder hoch ge- kommen, und sie habe sich bereit gefühlt, alles anzuzeigen (act. 1/3/2 F/A 77). Sie

- 17 - sei von niemanden zu diesen Aussagen gedrängt worden und habe sich mit der Familie auch nicht abgesprochen (act. 1/3/2 F/A 78 f.). 3.5.5. Hierauf wurde der Beschuldigte im Februar 2022 festgenommen und, wie auch diverse weitere Beteiligte bzw. potentielle weitere Geschädigte, befragt (act. 1/2/1 ff.). Am 4. Oktober 2022 wurde C._____ nochmals polizeilich befragt, wobei ihr grösstenteils sichergestellte Fotos vorgehalten wurden zum Zweck der Identifizierung weiterer Opfer (act. 1/3/3). Das gleiche gilt für die gleichentags statt- gefundene Befragung von B._____ (act. 1/3/4). 3.5.6. Schliesslich wurde C._____ am 9. August 2023 staatsanwaltschaftlich ein- vernommen (act. 1/3/5). Sie erklärte anlässlich dieser Einvernahme auf entspre- chende Frage nochmals und im Grundsatz übereinstimmend, allerdings einiges de- taillierter als bis anhin, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihren Eltern an- vertraut habe und wie diese hierauf reagiert hätten (act. 1/3/5 F/A 71). 3.5.7. B._____ wurde am 23. August 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 1/3/9). Zu den Umständen der Anzeige erklärte sie auf die abschliessende Frage hin, ob sie etwas ergänzen wolle, dass sie die Aussagen mehr für den Schutz der anderen Mädchen machen würde, insbesondere auch für den Schutz von G._____ (act. 1/3/9 F/A 118). 3.5.8. E._____, der Vater der Privatklägerinnen, wurde am 4. Juni 2024, also rund eineinhalb Jahre später, nochmals als Zeuge befragt (act. 1/4/9). Er bestätigte seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung und legte detailliert dar, wie es zur Anzeige kam. Insbesondere erklärte er – übereinstimmend mit den Aussa- gen von C._____ –, dass diese sich nach der Geschichte mit G._____ und "ihrem" TikTok-Account seiner Frau anvertraut und es gleichentags auch ihm erzählt habe (act. 1/4/9 F/A 20 ff.). Auch erklärte er, wie bereits in seiner früheren Befragung, dass man den Beschuldigten hierauf angesprochen, dieser die Taten zugegeben und man ihn daraufhin aus der Familie verstossen habe (act. 1/4/9 F/A 29). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er, dass man in der Familie abgemacht habe, keine Anzeige zu erstatten. Allerdings habe ihm der Beschuldigte dann finan- zielle Schwierigkeiten bereitet, weshalb er sich einen Anwalt habe nehmen müs- sen. Dieser habe nachgefragt, ob er mit dem Beschuldigten noch andere Schwie-

- 18 - rigkeiten habe. Und nachdem er dem Anwalt die Sache mit den Töchtern erzählt hatte, habe ihm dieser eingeredet, dass er unbedingt Anzeige machen müsse (act. 1/4/9 F/A 32). 3.5.9. Am 21. November 2024 wurde die Frau von E._____, d.h. die Mutter der Privatklägerinnen, H._____, staatsanwaltschaftlich einvernommen, nachdem diese von der Geschädigtenvertretung als Zeugin benannt wurde (act. 1/4/10). Sie er- klärte, dass C._____ ihr nach einem Geburtstagsfest von den Taten des Beschul- digten erzählt habe. C._____ habe sie, das heisst ihre Mutter, aber schützen und nicht beunruhigen wollen. Sie, die Mutter, könne mit den Töchtern auch nicht dar- über sprechen. Sie habe sicherlich mal nachgefragt, C._____ habe aber sofort ab- geblockt. Die Töchter könnten ihr auch nicht genau sagen, was passiert sei, weil sie sich so dafür schämen würden (act. 1/4/10 F/A 6 ff.). 3.5.10. Aus der dargestellten Aussagenhistorie lassen sich keine suggestiven Ein- flüsse erkennen. Beide Privatklägerinnen wurden nach der Anzeige ihres Vaters bzw. der erstmaligen Thematisierung der Übergriffe relativ zügig befragt und schil- derten über alle Einvernahmen hinweg im Kern konstant, im Übrigen aber mit un- terschiedlichem Fokus und Detaillierungsgrad, wie es zur Anzeige und zu den Aus- sagen gekommen ist. Weder gibt es Hinweise auf dazumal bestehende Loyalitäts- konflikte noch lassen sich den Einvernahmen suggestive Fragen oder andere sol- che Momente entnehmen. Die Schilderungen der Privatklägerinnen stimmen so- dann mit jenen ihrer Eltern überein, die beide glaubhaft und übereinstimmend mit den Kindern zu Protokoll gaben, dass man die Vorfälle miteinander nicht bzw. si- cherlich nicht im Detail besprochen habe. 3.6. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.6.1. Die vorgeworfenen Übergriffe sollen sich gemäss Anklage in dem von der Grossfamilie A./E./F._____ (die Brüder E._____, A._____ und F._____ mit ihren Frauen und Kindern) gemeinsam bewohnten Haus an der I._____-strasse 1 in J._____ zugetragen haben (act. 18 S. 2). Bei den Privatklägerinnen 1 und 2 handelt es sich um die Töchter des Bruders E._____, entsprechend um die Nichten des Beschuldigten. 2020 habe man sich gemäss Aussage von E._____ entschieden, das Haus zu verkaufen. E._____ habe dieses in der Folge abgekauft, und die Brü-

- 19 - der hätten die Liegenschaft Anfang 2020 (F._____) bzw. Mitte 2020 (der Beschul- digte) verlassen (act. 1/4/9 F/A 13). Nach den Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte ihn Ende 2021 finanziell unter Druck gesetzt, weshalb er sich anwalt- lich habe vertreten lassen (act. 1/4/9 F/A 32). Sämtliche Aussagen der Beteiligten sind vor dem Hintergrund dieser familiären Verstrickungen zu würdigen. 3.6.2. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflich- tet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch rein auf- grund seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer Zürich vom

18. Oktober 2018, SB180079-O, E. 3.1.). 3.6.3. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen 1 und 2 ist festzuhal- ten, dass diese als Auskunftspersonen und damit unter Hinweis auf die Strafandro- hung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengen Strafnorm von Art. 307 StGB, einvernommen wurden. Ausserdem stehen beide Privatkläge- rinnen als Nichten des Beschuldigten in einer familiären Beziehung zu diesem und den weiteren Beteiligten, die bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes auch gelebt wurde. Zudem haben beide Privatklägerinnen Begehren um Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung gestellt (act. 23 und act. 25). Die Privatklä- gerinnen haben entsprechend ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen kommt jedoch ebenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei keine relevanten Umstände zu erkennen sind, die an der Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 3.6.4. Der Vater der beiden Privatklägerinnen, E._____, wurde polizeilich als Aus- kunftsperson und staatsanwaltschaftlich als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB einvernommen (act. 1/4/1 und act. 1/4/9). Wie bereits er- wähnt, kam es zwischen E._____ und dem Beschuldigten zu einer finanziellen Aus- einandersetzung, die – wie oben bereits dargestellt – auch von der Privatklägerin 1 thematisiert wird. Hinweise darauf, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen generell

- 20 - herabgesetzt wäre, gibt es allerdings nicht. Seine Aussagen sind vor dem Hinter- grund der obigen Erwägungen zu würdigen. 3.7. Würdigung der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 3.7.1. Die Privatklägerin 2, C._____, sprach von Anfang an und über alle Einver- nahmen hinweg von zwei Vorfällen, die sich zu ihrem Nachteil zugetragen hätten (act. 1/3/1 F/A 25; act. 1/3/5 F/A 10, 16). Beide Vorfälle wurden mit konkreten örtli- chen Verhältnissen als auch zeitlichen Gegebenheiten verknüpft. So konnte die Pri- vatklägerin 2 konkret und konstant mitteilen, wo sich die Vorfälle abgespielt hatten (act. 1/3/5 F/A 20). Ebenso war sie in der Lage Umstände zu beschreiben, die auf Jahr, Jahres- und Tageszeit schliessen liessen, wobei sie schliesslich auch die bei- den Vorfälle insofern miteinander in Bezug setzte, als sie den zeitlichen Abstand dazwischen einzuschätzen vermochte und dann den Schluss hieraus zog (act. 1/3/5 F/A 16; act. 1/3/1 F/A 53; act. 1/3/5 F/A 29). Die Privatklägerin 2 war in der Lage, die Vorfälle von sich aus detailliert und anschaulich zu schildern (act. 1/3/1 F/A 30; act. 1/3/5 F/A 10). Den Ausführungen lassen sich sodann diverse Interaktionsschilderungen sowie auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen entnehmen (act. 1/3/5 F/A 10: "C._____, bisch du am schlafe?"; act. 1/3/1 F/A 30: "…aber er hat mich einfach genommen und auf seinen Schoss gesetzt. […] Dann hat er mich auf den Boden getan und…"). Dabei hat sie keine Mühe, innerhalb der Ausführungen hin und her zu springen und diese auf Nachfrage detaillierter wieder- zugeben (act. 1/3/1 F/A 31: "Wie hat A._____ dich auf seinen Schoss gesetzt? Er hat mich unter den Achseln gepackt und mich hochgehoben. Ich war mit dem Ge- sicht zu ihm gewandt…"). Auch verzichtet sie selbst bei Beschreibung der sexuellen Handlungen weitestgehend auf stereotype Umschreibungen. So erklärt sie auf ent- sprechende Fragen Stück für Stück, was der Beschuldigte gemacht haben soll und was dies bei ihr ausgelöst habe, wobei sie mehrfach ungefragt weitere, damit zu- sammenhängende Randumstände benannte. Exemplarisch ist auf act. 1/3/1 F/A 35 ff. zu verweisen: "35. Was genau hat er mit der Hand in deiner Hose gemacht? Er hat sie in die Hose getan. Und als die Hand in der Hose war fragt er, wie es sich anfühlt. Ich habe gesagt, dass es sich nicht gut anfühle und dann hat er seinen Finger reingetan.

36. Wo hat er seinen Finger reingetan?

- 21 - In meine Vagina.

37. Wie viele Finger hat er in dein Vagina eingeführt? Ich glaube ein Finger.

38. Kannst du mir sagen, wie tief er seinen Finger eingeführt hat? Sicher die Fingerkuppe…also sicher über den Fingernagel. Weiter ist er dann nicht gekommen, da ich meine Beine angespannt habe und mich ver- krampft habe. Ich hatte Angst.

39. Hattest Du Schmerzen? Ja. Es hat gebrannt. Und ich hatte ein "Kribbeln" im Bauch. Ich kannte so etwas nicht.

40. Hat er seinen Finger in deiner Vagina bewegt? Hin und zurück." Details wie jene, dass sie ihre Beine angespannt habe, lassen darauf schliessen, dass tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben wurde. Die nüchterne Wiedergabe der einzelnen Teilhandlungen lässt weiter den Schluss zu, dass sie die Vorgänge zumindest im Tatzeitpunkt noch nicht vollends verstand und diese wiederum schlicht aus der Erinnerung zu Protokoll gibt. Hierbei erklärt sie auch, wie es ihr psychisch gegangen sei, und sie mutmasste, was der Beschuldigte wohl gefühlt haben könnte (act. 1/3/1 F/A 51 und 52; act. 1/3/5 F/A 41; zum Beschuldigten act. 1/3/1 F/A 47; act. 1/3/5 F/A 37). Wo sie sich bei Umständen nicht sicher war, legte sie dies offen (act. 1/3/1 F/A 24, 33, 44 bezüglich der Frage, ob der Beschul- digte eine Erektion gehabt habe; F/A 63; F/A 66, F/A 70, F/A 73 etc.; act. 1/3/5 F/A 45, F/A 61, F/A 64). Zu den konkreten Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen haben soll, blieb die Privatklägerin 2 den ersten Vorfall betreffend überaus konstant. Was den zweiten Vorfall anbelangt, schilderte sie in der ersten polizeilichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte ihre Vagina über den Hosen massiert habe. So habe er ziemlich fest gedrückt bzw. er habe dann ca. vier Mal seine Hand an ihre Vagina gedrückt. Danach habe er gesagt, dass sie wieder nach draussen gehen könne (act. 1/3/1 F/A 62). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

9. August 2023 erklärte sie, dass der Beschuldigte seine rechte Hand wieder auf ihr Knie gelegt habe und mit der Hand habe nach oben rutschen wollen. Dann habe er aber, so glaube sie, gespürt, dass sie ihre Knie noch fester gegeneinander ge- drückt habe. Er habe dann gesagt, sie solle spielen gehen. Näher dazu befragt

- 22 - meinte sie, dass er die Hand auf ihrem Knie gehabt habe und nach vorne gerutscht sei. Er sei mit der Hand in seine Richtung, und zwar, wie sie auf weitere Nachfrage schilderte, bis zur Mitte des Oberschenkels, weil er ja mit seinem Kopf auf ihrem Schoss gelegen habe (act. 1/3/5 F/A 56 ff.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist so- dann die Tatsache, dass sich ihre Aussagen durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von kinderporno- grafischem Material war, darunter auch Fotografien der Privatklägerin 1 und der weiteren Nichten K._____ und L._____, für die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Einerseits zeigt sich darin offenkundig seine pädophile Neigung. Andererseits stützten diese Aufnahmen die Behauptung von C._____, der Beschuldigte habe die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten. Ebenso stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, dass der Beschuldigte gegen- über seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind in Berücksichtigung der obigen Erwägun- gen als glaubhaft zu taxieren. Auf sie darf grundsätzlich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden. 3.7.2. Die Privatklägerin 1, B._____, gab konstant zu Protokoll, dass der Beschul- digte an bzw. mit ihr über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach sexuelle Hand- lungen vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 18; act. 1/3/9 F/A 48 ff.). Ebenso erklärte sie übereinstimmend, dass es aufgehört habe, als sie ihre Tage bekommen und in der Schule erfahren habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht bzw. dass er sie sexuell belästigt habe. Sie sei dann den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, einfach nicht mehr nachgekommen (act. 1/3/2 F/A 15; act. 1/3/9 F/A 11 f., F/A 93). Gleichbleibend schilderte sie, welche Handlungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 20 ff; act. 1/3/9 F/A 10 ff.), wobei sie die einzelnen Handlungen anschaulich und detailliert zu Protokoll geben sowie vermeintliche Widersprüche spontan auflösen konnte (act. 1/3/9 F/A 40: "Ja, sie sprachen von zwei Fingern? Mit zwei Fingern strich er drüber aber griff nur mit

- 23 - einem Finger rein."; act. 1/3/2 F/A 46 f.; act. 1/3/9 F/A 35 ff.). Schilderungen wie jene, dass der Beschuldigte stets geflüstert haben soll, stellen sich angesichts der vorgeworfenen inkriminierten Taten als folgerichtig heraus, ohne dass sie strate- gisch platziert wirken. Solche Anmerkungen sprechen stark für erlebnisbasierte Aussagen. Gleich verhält es sich mit Aussagen wie jener, dass sie nicht sagen könne, ob der Beschuldigte sich jeweils selbst angefasst habe, da sie meistens einfach auf dem Sofa gelegen und an die Decke geschaut habe (act. 1/3/2 F/A 85). Erfundenen Aussagen fehlen oftmals diese vermeintlich selbstverständlichen und folgerichtigen Ergänzungen, da man die Situation ja tatsächlich nicht erlebt, tat- sächlich ja gar nie an die Decke gestarrt hat, während man sexuell missbraucht wurde. Gleich verhält es sich mit Anmerkungen wie jener, dass sie noch wisse, im Vergleich zu ihrer Hand im Kindergarten sei der Penis des Beschuldigten gross erschienen (act. 1/3/9 F/A 59). Den Aussagen lassen sich sodann keine Momente entnehmen, den Beschuldigten über Gebühr hinweg zu belasten. Möglichkeiten dazu hätte sie genügend gehabt, so z.B. als sie gefragt wurde, ob sie Schmerzen gehabt habe (act. 1/3/9 F/A 100) oder ob der Beschuldigte je in sie eingedrungen sei (act. 1/3/9 F/A 73), was sie beides verneinte. Die Privatklägerin 1 bekundet Mühe, die konkreten Handlungen zeitlich konstant einzuordnen bzw. untereinander den einzelnen Vorfällen zuzuordnen. Dies gab sie so auch bereits bei der ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll (act. 1/3/2 F/A 16; F/A 19; F/A 39: "Können Sie mir vom zweiten Vorfall erzählen? Ich kann mich nicht genau an die einzelnen Vorfälle erinnern."). Auch den Zeitraum, über welchen hinweg sich die Taten abgespielt haben sollen, hat sie unterschiedlich zu Protokoll gegeben (act. 1/3/2 F/A 67: "... einen Zeitraum von ca. 1 Jahr."; act. 1/3/9 F/A 60: "Den Abstand kann ich nicht einschätzen. Ich weiss nur das erste und letzte Mal, als ich dann meine Periode hatte."). Die in der Anklage aufgenommene Anzahl der Vorfälle geht sodann auf act. 1/3/2 F/A 16 ff. zurück. B._____ sagte dort auf die Frage hin, wann bzw. zu welcher Zeit es zu den Handlungen gekommen sei, aus, dass sie es nicht mehr wirklich einschätzen könne. Sie wisse noch, dass sie klein gewesen sei. Sie habe nichts über das Thema gewusst. Darum habe er es wohl auch gemacht. Auf Frage 18 hin, wie oft es zu sexuellen Handlungen zu ihrem

- 24 - Nachteil gekommen sei, meinte sie, nachdem sie gemäss Protokoll länger nach- dachte, dass es öfters passiert sei, ca. zehn Mal. Wobei sie gleich anfügte, so sie- ben bis zehn Mal (act. 1/3/2 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hierzu befragt meinte sie, "Also Vorfälle mit Versuchen zusammen sechs bis sie- ben. Vorfälle selber, als er es geschafft hat, dass ich in seinem Büro bin, waren es etwa vier." (act. 1/3/9 F/A 48). Auf weitere Widersprüche zur polizeilichen Einver- nahme angesprochen, meinte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass sie sich über die Situation wieder Gedanken gemacht habe. Es sei nicht ein Thema, worüber sie sich täglich Gedanken mache. Auf die Anschluss- frage, ob man sie richtig verstehe, dass sie dadurch, dass sie sich Gedanken ge- macht habe, es heute so erzähle, wie es gewesen sei, antwortete sie mit "ja" (act. 1/3/9 F/A 76 f.). Erinnerungsverluste treten auch bei erlebnisbasierten Aussagen auf. Diese Ver- gessensprozesse verlaufen ungleichmässig. Aufgrund dieser Annahmen sind spe- zifische inhaltliche Bereiche formuliert worden, in denen bei erlebnisbasierten Aus- sagen Konstanz zu erwarten ist, und solche, bei denen nach einer gewissen Zeit auch bei Erlebnisbezug Inkonstanz wahrscheinlich ist. Zu letzteren gehören Schät- zungen bezüglich Häufigkeit und Datierung (LUDEWIG REVITAL/TAVOR DAPHNA/BAU- MER SONJA, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1429). Konstanzverluste sind sodann mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten bei Aussagen zu unverstan- denen Sachverhaltselementen, wie das vorliegend gemäss wiederholter Aussagen der Privatklägerin 1 offenkundig der Fall war. Bei Vorfällen, die sich während eines langen Zeitraumes ereignet haben, ist es sodann für die Zeugen, vor allem aber für junge Kinder (z.B. bei sexuellem Missbrauch) sehr schwer, genaue Zahlenangaben zu machen. Ebenso schwer ist es, zeitliche Erstreckungen zu schätzen (UN- DEUTSCH UDO/KLEIN GISELA, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, AJP 2000 S. 1354 ff., 1354). Auch bei der Privatklägerin 1 ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen, dass sich diese durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht wiederum bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von

- 25 - diversem kinderpornografischem Material war, für die Aussagen der Privatkläge- rin 1. Deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen die pornografischen Fotografien der kindlichen Privatklägerin 1 selbst, die beim Beschuldigten aufge- funden wurden (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Ebenso die pornografischen Fotografien von K._____ und L._____, zumal die Privatklägerin 1 mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte dasselbe wie mit ihr auch mit den weite- ren Nichten gemacht habe. Ferner stützen all diese Aufnahmen ganz generell die Aussage, dass der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten hat und bei ihm eine diesbezügliche Neigung besteht. Auch hier stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, das der Beschuldigte ge- genüber seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Insgesamt enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar einige Unsicherheiten was die Zuordnung der einzelnen Handlungen auf die einzelnen Vorfälle anbelangt. Solche sind aber angesichts des Alters der Privatklägerin 1 während der Taten bzw. der Speicherung der Informationen zu erwarten und wurden von ihr von Beginn weg offengelegt. Angesichts der diversen Realitätskriterien sind ihre Aussagen trotz dieser Ungenauigkeiten in Berücksichtigung sämtlicher weiterer obiger Erwä- gungen als glaubhaft einzustufen. 3.7.3. Auch die Aussagen von E._____ sind glaubhaft. Sie sind konstant, anschau- lich, zeitlich und räumlich eingebettet, nicht übermässig belastend und begleitet von der Umschreibung der psychischen Empfindungen (auch gegenüber seinem be- schuldigten Bruder). Damit ist plausibel, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zu- gegeben hat, die Kinder sexuell missbraucht zu haben. 3.7.4. Wie bereits erwähnt, konnten beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung diverse elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt werden (act. 1/5/1 ff.). In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Videodateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Da es sich bei den Dateien vorwiegend um wiederhergestellte resp. bereits gelöschte Vorschaubilder der Originaldatei handelt, sind keine Metadaten zu Ort und Zeit der Herstellung vorhanden. Hingegen konnten die Personen auf den kin- derpornografischen Dateien teilweise durch C._____ und B._____ identifiziert wer-

- 26 - den. Namentlich erkannten beide Privatklägerinnen auf einem Teil der Bilder die Töchter des ältesten Bruders F._____, K._____ und (auf sehr vielen Fotos) L._____ (act. 1/3/6 F/A 76; act. 1/3/9 F/A 117; vgl. die Liste in act. 1/6/8). Das Vorbringen des Beschuldigten, bei dem in Frage stehenden Gerät handle es sich nicht um seinen Computer, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzu- halten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 anlässlich der Thematik der Siegelung selbst ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei dem beschlagnahmten Computer um sein eigenes Gerät handle (act. 1/2/1 S. 5). Dieses Geständnis ist klar, eindeutig und lässt keinen Raum für Missver- ständnisse. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Besitz des für die Inbetrieb- nahme des Gerätes erforderlichen Passworts war (act. 1/5/13). Nach den glaub- haften Aussagen von E._____ war der Computer passwortgeschützt, was den Zu- gang für Unbefugte offenbar ausschloss (act. 1/4/9 F/A 41). Dass der Beschuldigte das Passwort kannte und dieses zudem aus seinem eigenen Vor- und Nachnamen bestand, stellt einen klaren Anhaltspunkt dafür dar, dass der Computer ihm persön- lich zuzuordnen ist. Die Kombination aus dem eigenen Geständnis, der exklusiven Kenntnis des Passworts und der Tatsache, dass dieses Passwort mit seiner Iden- tität verknüpft ist, führt in der Gesamtheit dazu, dass der Computer dem Beschul- digten gehört. Das gegenteilige Vorbringen der Verteidigung ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (act. 1/2/1 S. 5; act. 1/5/13). 3.7.5. In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kann der objektive Ankla- gesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie die bei den Akten liegenden Datenauswertungen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich rechtsgenügend erstellt werden. Wenngleich die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 zur Anzahl der stattgefundenen Vorfälle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht massgeblich zu beeinflussen vermag, ist diesen bei der Beweiswürdigung angemessen Rech- nung zu tragen, zumal es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelas- tete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nach- weisen können muss. Es kann, diesem Grundsatz folgend, nicht einfach unbese- hen auf die genannte Anzahl abgestellt werden, was umso mehr gilt, als die Privat- klägerin 1 diese, wie oben dargestellt wurde, unterschiedlich benannte. Zur Bestim-

- 27 - mung der Anzahl der stattgefundenen Vorfälle ist somit auf die konkrete Umschrei- bung der Unterschiede der einzelnen Vorfälle in den Aussagen der Privatklägerin 1, und nicht auf die genannte Anzahl abzustellen. Aus ihren Aussagen geht klar hervor, dass es mehrere Vorfälle gegeben hat. So verbalisierte sie dies ausdrücklich in den teilweise bereits erwähnten Antworten (act. 1/3/2 F/A 18 "[…] Es ist öfters passiert."; act. 1/3/9 F/A 11: "[…] Ich habe erst ungefähr in der 6. Klasse gemerkt, was er mit mir gemacht hat, da ich das Thema in der Schule hatte. […] Nach der Schule lief ich die Treppe hoch und er sagte, ich solle wieder zu ihm ins Büro kommen. Ich sagte nein. Ich sagte ihm, dass ich nicht wollte. Ich sagte ihm wieso ich nicht wolle, er meinte das sei egal, ich soll reinkom- men. Ich ignorierte ihn und ging nach oben. Das war das letzte Mal, dass er es versucht hat. Das erste Mal war im Kindergarten, dazwischen gab es auch Vor- fälle."). Auch unterschied sie klar zwischen früheren und späteren Vorfällen, wobei sie insbesondere bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, dass der Beschuldigte (erst) bei den späteren Vorfällen mit seinem Penis über ihre Vulva gestrichen habe, nachdem er diese geleckt habe, und ebenfalls zu Protokoll gab, dass sie erst bei schätzungsweise drei späteren Vorfällen seinen Penis habe an- fassen müssen (act. 1/3/9 F/A 61; act. 1/3/2 F/A 34: "…Später hat er dann auch den Penis zum Einsatz genommen."; act. 1/3/2 F/A 50: "Wie oft mussten Sie den Penis von A._____ anfassen? Ähm, das war nur gegen Schluss. Ich schätze drei Mal."; act. 1/3/9 F/A 28: "Bei zwei Vorfällen machte er direkt Fotos. 12. Bei welchen zwei? Beim ersten Vorfall und beim zweiten Vorfall war es nach einem Zeitpunkt, ich schätze ein halbes Jahr später, ich war noch im Kindergarten. Da hat er auch noch Fotos gemacht"; act. 1/3/9 F/A 50: "War ein Vorfall anders als der andere? Ich weiss noch, beim dritten oder vierten Vorfall, ich kann es nicht genau sagen, ich war ein bisschen älter. Er hat mit seinem Schwanz auf meiner Vulva gestrichen. Aber er drang nicht ein. Dann hatte ich das Thema in der 6. Klasse, wo mir bewusst wurde, was er mit mir gemacht hat.", vgl. auch F/A 78: "Und das Darüberstreichen mit dem Penis? Das war nicht immer so, erst gegen den Schluss."). Der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in Berücksichtigung der obigen Aussagen dahingehend einzuschränken, dass es insgesamt mindes- tens vier Vorfälle gab, wobei der Beschuldigte beim ersten Vorfall mit zwei mit sei-

- 28 - nem Speichel befeuchteten Fingern ihre Vagina massierte und dann mit Vor- und Rückwärtsbewegungen penetrierte, und er (erst) bei mindestens drei weiteren, spä- teren Vorfällen zusätzlich ihr Vagina leckte, mit seinem erigierten Penis ihre Vagina streichelte und von ihr auch verlangte, seinen erigierten Penis anzufassen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls betreffend die Privatklägerin 2 ist in Berücksichti- gung der späteren Aussagen der Privatklägerin 2 zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hand des Beschuldigten nicht bis in den oberen inti- meren Vaginalbereich gelangte, sondern bloss auf dem Oberschenkel der Privat- klägerin 2 zu liegen kam.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Offensichtlich handelt es sich bei den Übergriffen gegenüber den Privatklä- gerinnen um sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, zumal der Beschuldigte zweifellos um das Alter seiner beiden Nichten wusste (vgl. Prot. S. 14), womit von einem vorsätzlichen Verstoss auszugehen ist. Auch beging der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mehrfach. Einschränkend dazu ist allerdings zu berücksichtigen, dass es beim zweiten Vorfall zulasten der Privatklägerin 2 bei einer versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind geblieben ist. 4.2. Für die weitere rechtliche Würdigung ist sodann von entscheidender Bedeu- tung, ob die sexuellen Handlungen gegen den bereits gebildeten sexuellen Selbst- bestimmungswillen der beiden Privatklägerinnen stattfand, womit der altrechtliche Tatbestand der sexuellen Nötigung im Vordergrund stünde, oder eben nicht, womit der altrechtliche Tatbestand der Schändung näher zu prüfen wäre. Sexuelle Nöti- gung ist gegeben, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. In denjenigen Fällen, in denen ein Wille betref- fend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unmöglich einen sol- chen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen (BGE 146 IV 152 E. 3..5.3.). Der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB macht sich demgegenüber strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbe-

- 29 - dingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in wel- cher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Re- aktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c). Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilunfähigkeit anzunehmen ist. Solange das Kind je- doch mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexu- elle Handlungen entwickeln kann, ist von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszu- gehen. Das Obergericht des Kantons Zürich bejahte die Schändung bei sexuellen Handlungen, welche am Kind zwischen dessen dritten und siebten Altersjahr vor- genommen worden waren. Es kam zum Schluss, dass das Kind zumindest zu Be- ginn der Übergriffe urteilsunfähig bezüglich der sexuellen Handlungen gewesen sei und dieser Zustand auch später angedauert habe (Urteil des OGer ZH vom 3. De- zember 2015, SB150061-O, E. 5.3. S. 52 f.). Zwischen der Schändung bzw. sexueller Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht sodann infolge der unterschiedlichen Rechtsgüter Idealkonkur- renz (Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität sowie Schutz der sexuellen Ent- wicklung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b). 4.2.1. Die Privatklägerin 1, B._____, erklärte von der ersten polizeilichen Einver- nahme hinweg, dass sie nicht verstanden habe, was der Beschuldigte mit ihr ge- macht habe. Erst als sie dieses Thema in der Schule gehabt hätten, habe sie ver- standen, dass der Beschuldigte sie sexuell missbraucht habe. Gleichzeitig habe sie ihre Tage bekommen und fortan sei sie den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, schlicht nicht mehr gefolgt (vgl. die zitierten Aussagen bei Ziffer 3.7.2. oben). Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitraum zwischen fünf und elf Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Eltern der Privatklägerinnen in der Familie der Themenbereich der sexuellen Aufklärung weitgehend tabuisiert wurde und auch wird. Gespräche über Sexualität fanden nicht statt (act. 1/3/2 F/A 16, 68; act. 1/4/10 F/A 11 f.). Vor diesem familiären und kulturellen Hintergrund ist naheliegend, dass die Privatklägerinnen das Erlebte nicht einordnen konnten.

- 30 - Gestützt auf die konkreten Aussagen von B._____ ist davon auszugehen, dass sie während des gesamten Tatzeitraumes keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen hatte, was sich durchaus auch mit dem Alter von B._____ während des Tatzeitrau- mes in Einklang bringen lässt. 4.2.2. C._____ hingegen hat diesbezüglich keine ausdrücklichen Aussagen ge- macht. Indes liess auch sie Ausführungen zu Protokoll geben, die ihr damaliges Unverständnis für die Vorgänge verdeutlichen (act. 1/3/1 F/A 39: "Ja. Es hatte ge- brannt. Und ich hatte ein 'Kribbeln' im Bauch. Ich kannte so etwas nicht."; act. 1/3/1 F/A 52: "Wie hast du dich nach diesem Vorfall gefühlt? Mega eklig. Ich hatte noch nie so ein Gefühl."). C._____ war zu den Tatzeitpunkten sieben bis acht Jahre alt. Angesichts des familiären Stillschweigens betreffend sexuelle Themen, der Schil- derungen von C._____ sowie ihres Alters liegt der Schluss nahe, dass auch sie im Tatzeitpunkt noch keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen ausgebildet hatte. Damit ist vorliegend hinsichtlich aller Tathandlungen der Tatbestand der Schän- dung einschlägig und nicht derjenige der sexuellen Nötigung. 4.2.3. Betreffend subjektiver Sachverhalt ist sodann klar, dass der Beschuldigte um das Alter der beiden Privatklägerinnen wusste. Die Art und Weise, wie er die sexu- ellen Handlungen bzw. die Schändung initiierte, nämlich als Spiel, deutet weiter klar darauf hin, dass er im Einklang mit dem ihm bekannten Alter der Privatklägerinnen davon ausging, dass diese in sexuellen Belangen unerfahren bzw. urteilsunfähig waren. Damit ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen und der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den zweiten Vorfall zulas- ten der Privatklägerin 2) schuldig zu sprechen. 4.3. Schliesslich lässt sich der angeklagte Besitz verbotener (tatsächlicher) Kin- derpornografie anhand des bereits dargestellten Auswertungsergebnisses der Da- tenträger ohne Weiteres erstellen. In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Video- dateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Wie gesehen, können die Datenträger auch zwei- fellos dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zu seinen Gunsten und mangels an- derweitiger Anhaltspunkte ist dabei davon auszugehen, dass er die Dateien ledig- lich zum Eigenkonsum besessen hat, womit es beim privilegierten Tatbestand sein

- 31 - Bewenden hat. Entsprechend ist der Beschuldigte auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2., je mit Hinweisen). Erscheinen demgegenüber verschiedenartige Strafen als angemessen, so sind diese nebeneinander, mithin kumulativ, auszufällen. Grundsätzlich kann für alle zu beurteilenden Verhaltensweisen des Beschuldigten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 191 aStGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB). Die Delikte weisen nicht nur eine erhebliche sachliche, sondern auch eine zeitliche Verknüp- fung auf. Sie erstrecken sich über einen langen Zeitraum, betreffen vorwiegend sexuelle (mehrfache) Übergriffe sowie den Besitz von Bildmaterial mit sexuellem Bezug. Der Besitz und die Aufbewahrung der sichergestellten Bilder perpetuieren den sexuellen Missbrauch der betroffenen Privatklägerinnen, insbesondere der Pri- vatklägerin 1, indem sie diese der Gefahr aussetzen, dass die inkriminierten Abbil- dungen von ihnen weiterhin existieren und möglicherweise in Umlauf geraten. Es ist konkret erkennbar, dass gerade dieser Besitz den Missbrauch nicht nur doku- mentiert, sondern in seiner Wirkung verlängert und dadurch die Privatklägerinnen fortgesetzt belastet. Damit ist unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunk- ten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe geboten.

- 32 - 5.2. Konkret sind die einzelnen Delikte nachfolgend somit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts zunächst isoliert zu bewerten, hernach wird aber unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Dies bedeutet, dass die als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Taten lediglich ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzlichen Strafrahmens um maxi- mal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu ver- lassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden, liegen konkret nicht vor. 5.3. Hinsichtlich der Bestimmung der Einzelstrafen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein

- 33 - allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 5.4. Vorliegend stellen die Schändungen gemäss Art. 191 aStGB die im Sinne der genannten Grundsätze "schwerste" Straftat dar, sieht das Gesetz doch einen ge- setzlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Verschuldensmässig wiegen die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 ange- sichts der erstellten Handlungen konkret schwerer als jene zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2, wobei die drei späteren Vorfälle nochmals schwerer wiegen, als der erste. Entsprechend ist die den Tatkomponenten angemessene Einsatzstrafe für eine der drei späteren, im Wesentlichen gleich gelagerten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszufällen und hernach aufgrund der in Idealkonkur- renz begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind – nach Festsetzung der dafür angebrachten Einzelstrafe – angemessen zu erhöhen. Hernach ist für die drei wei- teren Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie für jene beiden zum Nachteil der Privatklägerin 2 gleich zu verfahren. Abschliessend ist die Strafzumessung für die Widerhandlung gegen die Pornografie-Bestimmung vorzunehmen, samt ange- brachter Erhöhung der Einsatzstrafe, bevor sodann die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen sind. 5.5. Einsatzstrafe der Schändung zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der deutlich unter 16 Jahre alten Privatklägerin 1 bzw. seiner Nichte, in einer vertrauten häuslichen Umgebung mehrere, schwer wiegende sexuelle Handlungen vornahm, wobei er auch nicht von der vaginalen Penetration zurückschreckte, wenngleich er diese "nur" mit dem Finger vornahm. Der Beschuldigte nutze dabei gezielt aus, dass die Privatklägerin 1 ihn als Bruder ihres Vaters kannte, dazumal im gleichen

- 34 - Haushalt lebte und er für sie somit über eine familiäre Autorität verfügte, sowie dass sie sexuell noch gänzlich unerfahren war. Zusätzlich nahm er die Handlungen auf Kamera auf, was die Privatklägerin 1 bereits während der Tatausführung zur Kennt- nis nahm und dergestalt eine noch gravierendere Verletzung ihrer (sexuellen) Frei- heit hinzunehmen hatte. Der Vertrauensmissbrauch wiegt schwer. Das objektive Tatverschulden erscheint als nicht mehr leicht. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, na- mentlich um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen, und damit ohne Rück- sicht auf die gravierende Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit seiner Nichte. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten. 5.6. Asperation sexuelle Handlungen mit einem Kind zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Für die Beurteilung des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatablauf sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erschiene hierfür bei isolierter Betrachtung angemessen. Indessen liegt ein erheblicher Gleichlauf mit dem vorstehenden Delikt vor. Unter Berücksich- tigung dieses Zusammenhangs ist eine nur moderat erhöhte Asperation angezeigt. Angemessene erscheint daher eine Erhöhung der Strafe um zwei auf 20 Monate. 5.7. Asperation Privatklägerin 1, spätere Vorfälle 2 und 3 Die weitestgehend gleichgelagerten Vorfälle 2 und 3 zulasten der Privatklägerin 1 wiegen unter Verweis auf die obigen Erwägungen ebenfalls noch/nicht mehr leicht, wobei auch hier die subjektive Tatschwere keine Relativierung der objektiven be- wirkt. Einzeln wäre wiederum eine Freiheitsstrafe von je 18 Monaten für die Schän- dung bzw. je zehn Monate für die sexuelle Handlung mit einem Kind auszuspre- chen. Angesichts des zeitlichen und sachlichen Konnexes rechtfertigt sich eine Er- höhung der Einsatzstrafe je um sechs Monate für die Schändungen (zwölf Monate)

- 35 - bzw. je zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern (vier Monate). Dar- aus resultiert ein Zwischenfazit von asperiert 36 Monaten. 5.8. Asperation Privatklägerin 1, früherer Vorfall Auch zu der Tatschwere des erstellen, zeitlich frühesten Vorfalls kann im Grundsatz auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5 hiervor verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte sich bei diesem frühen Vorfall weniger zu schulden kommen liess, als dies bei den weiteren drei bereits gewürdigten der Fall war. Den- noch wiegt auch hier die Verletzung der Entwicklung sowie der sexuellen Freiheit der Privatklägerin 1 angesichts der tatsächlich erfolgten Penetration durch die Fin- ger des Beschuldigten noch leicht. Auszufällen wäre für diesen Vorfall alleine eine Freiheitsstrafe von isoliert zwölf Monate betreffend die Schändung bzw. vier Mona- ten hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern. Es rechtfertigt sich auch hier angesichts des insbesondere sachlich nahen Konnexes zu den bereits beurteilten Taten eine Erhöhung der Strafe um gesamthaft und asperiert fünf Monate (vier Mo- nate für die Schändung und einen Monat für die sexuelle Handlung mit Kindern) auf 41 Monate. 5.9. Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, erster Vorfall Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die damals lediglich sieben bis acht Jahre alte Privatklägerin 2 unter dem Vorwand, ein Spiel mit ihr spielen zu wollen, nachts aus dem Schlafzimmer seiner Tochter, in welchem diese mit der Privatklägerin 2 übernachtete, in sein Büro lockte. Dort plat- zierte er die Privatklägerin 2 unter Ausnutzung seiner offensichtlichen körperlichen Überlegenheit auf seinem Schoss, auf welchem er der Privatklägerin 2 schliesslich seine Hand in die Hosen schob und ihre Vagina rund eine Minute lang penetrierte. Er liess erst ab, als diese Tränen in den Augen hatte. Auch bei diesem Vorfall könnte die Diskrepanz zwischen der geborgenen Situation, in der Nacht, Seite an Seite mit der Tochter (der Cousine der Privatklägerin 2) des Beschuldigten, aus der die Privatklägerin 2 weggelockt wurde zu jener, in der sie sich schliesslich befand, auf dem Schoss des Beschuldigten, gefilmt in der famili- ären Wohnung während des sexuellen Missbrauches durch den Bruder ihres Va- ters, nicht grösser sein. Ein solch unvermitteltes Schockerlebnis gefährdet die ge-

- 36 - sunde sexuelle Entwicklung eines jungen Kindes ausserordentlich. Zusätzlich fällt auch hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Szenen festhielt und die Privat- klägerin 2 dergestalt zu einem auch später noch nach Belieben zu konsumierenden Lustobjekt degradierte. Das Verschulden wiegt angesichts der obig umschriebenen Verletzung der ungestörten Entwicklung der Privatklägerin 2, mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen, gerade noch leicht. Angemessen scheint für die Schändung eine isolierte Freiheitstrafe von 16 Monaten, welche im Umfang von neun Monaten in die Gesamtstrafe zu asperieren ist, da sich die Taten gegen ein anderes Opfer richteten, was einen grösseren Gesamtschuldanteil begründet. Hinsichtlich der se- xuellen Handlungen mit einem Kind erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe von sechs, asperiert von zwei Monaten als angemessen. Zur subjektiven Tatschwere ist auf Ziffer 5.5 hiervor zur Privatklägerin 1 zu verwei- sen. Diese vermag die objektive nicht zu relativieren. Damit resultiert als Zwische- nergebnis eine Gesamtstrafe von 52 Monaten. 5.10.Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, zweiter Vorfall (Ver- such) 5.10.1. Der zeitlich nachgelagerte, zweite Vorfall wiegt angesichts der konkreten Tathandlung weniger schwer, wobei zunächst vom vollendeten Delikt (Ausgreifen über den Kleidern) auszugehen ist. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung der sexuellen Entwicklung nicht graduell nach Schwere der Tathand- lung abstufen lässt, welche die Privatklägerin 2 angesichts ihres Alters ohnehin nicht verstanden hat. Im Vordergrund steht der grundsätzliche Vertrauensbruch bzw. der Missbrauch desselben. So sagte die Privatklägerin 2 denn auch aus, dass sie darauf achtete, ein bisschen weiter weg vom Haus zu spielen, dass der Be- schuldigte sie nicht hereinrufe. Nichtsdestotrotz wiegt dieser Vorfall sowohl, was den Tatbestand der Schändung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind angeht noch eher leicht. Angemessen erschiene für die Schändung bei Tatvollendung eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Da das Delikt im Versuchs- stadium verblieben ist, wobei der Beschuldigte aus eigenem Anlass die Tathand- lung beendete (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich eine Reduktion auf acht Monate, wovon zwei Monate in die Gesamtstrafe zu asperieren sind. Für die sexu- ellen Handlungen läge die Einzelstrafe des vollendeten Delikts bei sechs Monaten,

- 37 - was infolge des Rücktritts auf vier Monate zu reduzieren wäre. Asperiert ist ein Mo- nat einzurechnen. 5.10.2. Auch hier vermag die subjektive Tatschwere, zu welcher auf Ziffer 5.5. hier- vor verwiesen werden kann, die objektive nicht zu relativieren. 5.10.3. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf 55 Monate. 5.11.Einsatzstrafe Pornografie 5.11.1. Der Beschuldigte besass bei der Verhaftung eine grosse Menge an kinder- pornografischem Material, wobei nahezu sämtliche Darstellungen tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Kindern zeigten. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.11.2. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 5.11.3. Einzeln wäre eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angebracht. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Strafe um 5 Monate auf 60 Monate. 5.12.Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Wesentlichen festzuhal- ten, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und seit seinem 14. Lebens- jahr in der Schweiz lebt. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit war er in verschiedenen Anstellungen als Konstrukteur tätig und arbeitet im Urteilszeitpunkt bei der Firma M._____ im N._____. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern im Alter zwischen 13 und 19 Jahren. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt er ein Eigenheim, welches mit Hypothekarschulden belastet ist. Der Beschuldigte ist bis- her nicht vorbestraft, was aber als strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Im Ver- fahren zeigte sich der Beschuldigte weder geständig noch reuig. Er machte von Beginn an von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zum Tatvorwurf. Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnisses sowie dem Prozessverhalten weder strafmindernde noch straferhöhende Gesichts- punkte. Auch die Strafzumessung wirken sich diese Umstände somit nicht aus (act. 31; act. 1/2/5; Prot. S. 7 ff.).

- 38 - 5.13.Verletzung Beschleunigungsgebot In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (act. 41 S. 6) ist – dem Antrag der Verteidigung folgend – festzuhal- ten, dass der Wechsel der Verfahrensleitung und dem damit einhergehenden Mehr- aufwand seitens der Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden darf. Daher ist unter Nachachtung einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots die Gesamtfreiheitsstrafe um drei auf 57 Monate zu senken. 5.14.Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 57 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind zwei Tage Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB). 5.15.Angesichts dieser Strafhöhe steht ein (teil-)bedingter Vollzug gemäss den Art. 42 ff. StGB schon von Gesetzes wegen nicht zur Diskussion. Die Freiheits- strafe ist zu vollziehen.

6. Massnahme 6.1. Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen im Sinne von lit. c erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu beurteilen, ob die Massnahmenbedürftigkeit, -fähig- keit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchfüh- rung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

- 39 - 6.2. Über den Beschuldigten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. O._____ eingeholt (act. 1/14/1 ff.). Der Beschuldigte verweigerte auch im Explorationsgespräche sämtliche Aussagen (act. 1/14/4 S. 43). Gemäss Gutachter würden unter der Annahme der zutreffenden Tatvorwürfe allerdings auch ohne die Aussagen des Beschuldigten eine ausreichende Grundlage für Aussagen zur vermuteten Persönlichkeitsproblematik, zum Rückfallrisiko, zur Schuldfähigkeit und zu empfehlenswerten Massnahmen bestehen, wobei er unter dem jeweiligen Titel auf bestehende Einschränkungen und Unsicherheiten aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschuldigten hingewiesen habe (act. 1/14/4 S. 43 f.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Störung der Sexu- alpräferenz vorliege bzw. eine Pädophilie (F65.4) gemäss ICD-10 diagnostiziert werden könne (act. 1/14/4 S. 59). Diese pädosexuelle Problematik entspreche aus gutachterlicher Sicht eindeutig der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Stö- rung, ferner sei sie der bestimmende und damit der wesentliche kausale Faktor für die Anlassdelikte gewesen (act. 1/14/4 S. 61). Aus ihr resultiere eine generelle, in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerte Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen, die vermutungsweise zusammen mit der Sicherheit, nicht entdeckt zu werden, zur wiederholten Umsetzung des bereits eingeschliffenen Verhaltensmusters geführt habe (act. 1/14/4 S. 61 f.). Prognostisch würden zahlreiche ungünstige Faktoren vorliegen, wobei die eben er- wähnte pädosexuelle Disposition und die damit zusammenhängende, generelle Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen im Vordergrund stehe. Es sei von einem erheblichen und damit vor allem mittel- bis langfristig rele- vanten Rückfallrisiko auszugehen, wobei diese Einschätzung des Rückfallrisikos sowohl physische sexuelle Übergriffe auf Minderjährige als auch den Konsum ein- schlägigen Bildmaterials betreffe (act. 1/14/4 S. 63). Zur Verminderung des mit einer pädosexuellen Problematik verbundenen Rückfall- risikos bestünden gut wirksame therapeutische Behandlungen. Diese würden aller- dings ein "gewisses Problembewusstsein und eine gewisse eigene Veränderungs- bereitschaft" des Beschuldigten voraussetzen, worüber angesichts der Aussage- verweigerung desselben vorliegend keine Aussagen gemacht werden könnten. Sollte sich der Beschuldigte weigern, an einer solchen Massnahme teilzunehmen

- 40 - und auch dauerhaft kein Problembewusstsein und keine Veränderungsbereitschaft entwickeln, dann wären die Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich einge- schränkt (act. 1/14/4 S. 64). Empfohlen werde dennoch "in jedem Fall" die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Einerseits seien die Anordnungsvoraussetzung er- füllt und andererseits würde das erhebliche Rückfallrisiko risikosenkende Massnah- men ohnehin indizieren, wobei durch eine Therapie mit der Zeit beim Beschuldigten ein Problembewusstsein und eine tragfähige Veränderungsbereitschaft erarbeitet werden könne (act. 1/14/4 S. 65). 6.3. Gemäss Gutachten sind die Voraussetzungen der psychischen Störung, der Kausalität zur Anlasstat, der Gefahr weiterer Straftaten sowie der Massnahmenbe- dürftigkeit klar zu bejahen. An die Massnahmenwilligkeit sind sodann nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die The- rapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vor- ausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 59 N 78 ff.). Da der Beschuldigte seine Aussagen im gesamten Verfahren sowie auch anlässlich des gutachterlichen Ex- plorationsgespräches verweigerte, können zu seiner Therapiewilligkeit keine Aus- sagen gemacht werden, womit aber auch nicht von völlig fehlender Massnahme- willigkeit auszugehen ist. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit einer Massnahme nach Art. 63 StGB an- gesichts des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der hohen Wahr- scheinlichkeit und Schwere zu erwartender weiterer Straftaten ebenfalls zu beja- hen. Entsprechend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (psychi- sche Störung) anzuordnen. 6.4. Zu prüfen bleibt ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbe-

- 41 - handlung hinreichend rechtfertigen. Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Kriterien des Strafaufschubes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich daran zu orientieren hat, dass die Vollzugsbegleitung die Regel und der Strafaufschub die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.; BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2.). Dabei können insbesondere Gründe der Rechtsgleichheit gegen einen Strafaufschub sprechen. Spezialpräventive Überlegungen haben demgemäss nur so lange Vorrang, als die generalpräventiven Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (BGE 129 IV 164). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Mithin müssen ganz konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen, wobei das Gericht eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen muss (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 26). Zusätzlich ist mit Blick auf die Rechtsgleichheit festzuhalten, dass der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein muss, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Gemäss Lehre und Praxis genügt im Zusammenhang mit Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis vorerst zurücktreten zu lassen. Bei längeren Strafen bedarf ein Aufschub einer besonderen Rechtfertigung (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 56 ff., N 59; vgl. Vorentwurf zur Revision des AT StGB [1993], der bei Frei- heitsstrafen ab 3 Jahren einen Automatismus der Anordnung einer vollzugs- begleitenden Massnahme vorsah, welchem Vorschlag dann aber nicht gefolgt wurde [Botschaft zur Revision des Allgemeines Teils StGB [1998] S. 2090]). 6.5. Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Therapie während eines allfälligen Strafvollzugs und auch unabhängig davon durchgeführt werden könne (act. 1/14/3 S. 65). 6.6. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu verurteilen. Gemäss oben dargestellter Praxis bedarf ein Aufschub dieser Strafe zugunsten des

- 42 - ambulanten Massnahmenvollzugs somit besonderer Rechtfertigung. Eine solche wurde vom Beschuldigten aber weder vorgebracht, noch durch den Gutachter be- gründet – im Gegenteil. Kommt hinzu, dass der in seiner Schuldfähigkeit nicht ein- geschränkte Beschuldigte in nicht zu bagatellisierender Art und Weise in die sexu- elle Integrität seiner Nichten (Recht auf selbstbestimmte sexuelle Entwicklung) ein- gegriffen hat, weshalb sich mit Blick auf generalpräventive Erfordernisse an eine schuldangemessene Bestrafung ein Strafaufschub umso weniger aufdrängt (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe für den Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufzuschieben.

7. Tätigkeits-, Kontakt- sowie Rayonverbot 7.1. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Vorliegend sind Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte teilweise vor dem Inkraft- treten der Bestimmungen des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB sowie des Kon- takt- sowie Rayonverbots nach Art. 67b StGB beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurtei- lung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). 7.2. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB wegen Besitz von Kinderporno- grafie In der vorliegenden Konstellation (gutachterlich diagnostizierte Pädophilie) steht dem Gericht gemäss der seit 1. Januar 2019 geltenden Version von Art. 67 StGB kein Spielraum für den Verzicht auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Ver- fügung (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Ohnehin aber würde es auch an der zu- sätzlichen Voraussetzung des leichten Falles mangeln.

- 43 - Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 7.3. Kontakt- und Annäherungsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit den Privatklägerinnen direkt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzuneh- men sowie sich ihnen zu nähern (act. 18 S. 7). Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. In Berücksichtigung der obigen Erwägungen unter Ziffer 7.1 bestand zu den Tatzeitpunkten keine mit dem heutigen Kontakt- und Rayonverbot vergleichbare Bestimmung, weshalb nach dem alten und dementsprechend milderen Recht von einem solchen abzusehen ist.

8. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Geset- zes betreffend den Beschuldigten (act. 23 S. 5). 8.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte demgegenüber die Abweisung des Antrages auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils, was sie implizit mit dem beantragten vollständigen Freispruch begrün- dete (act. 41 S. 2). 8.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 257 StPO nicht um eine Strafnorm handelt, womit Art. 2 StGB vorliegend keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund findet Art. 257 StPO ohne Weiteres Anwendung. 8.4. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Vorausgesetzt ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter setzt die Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund

- 44 - konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Dabei sind zur Beurteilung der Schwere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Es müssen ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 10 f.). 8.5. Der Beschuldigte ist vorliegend unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen, teilweise versuch- ten Schändungen schuldig zu sprechen, was Verbrechen darstellen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 191 aStGB). Die durch den Beschuldig- ten verübten Übergriffe sind im Vergleich zu anderen von diesen Tatbeständen er- fassten Verhaltensweisen nicht als besonders schwer einzustufen, jedoch kann diesen klarerweise kein Bagatellcharakter mehr zugesprochen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, schliesst die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019, jeweils E. 2.2.). An der Verhinderung und Verfolgung sexueller Übergriffe an Minderjährigen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die Tatbegehungen im familiären Umfeld zum Nachteil der eigenen Nichten, die der Beschuldigte vor solchen Übergriffen eher gerade hätte beschützen müssen, zeugen von Skrupellosigkeit und einer nicht mehr leichten kriminellen Energie. Die DNA-Abnahme und Erstellung eines DNA- Profils als leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten erscheinen bei dieser Ausgangslage als verhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Anlassdelikte Sexualdelikte sind und dem Beschuldigten gutach- terlich eine Pädophilie mit erhöhter Rückfallgefahr diagnostiziert wurde. Dabei han- delt es sich um Straftaten, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 257 StPO N 5). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben sind und dieses sich als verhältnismässig erweist. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen. Das Forensische Insti-

- 45 - tut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte ist zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensi- schen Institut Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kan- tonspolizei zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensisches Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen.

9. Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respek- tive Vernichtung zu überlassen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 69 StGB). Dies betrifft: Mobiltelefon Apple IPhone 7 plus (Asservaten-Nr. A015'831'773);  Computer "be quiet!" (Asservaten-Nr. A015'831'831) und Solid-State  Drive (SSD), Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'705); Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'727);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'749);  Solid-State Drive (SSD) Samsung (Asservaten-Nr. A015'896'761);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'897'037);  Mobiltelefon Apple Pro Max (Asservaten-Nr. A015'833'780). 

10. Zivilforderungen 10.1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, sofern es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn – unter anderem – die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 46 - 10.2.Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, da der Beschuldigte freizusprechen sei (act. 41 S. 2, 13). 10.3.Privatklägerin 1 10.3.1. Die Privatklägerin 1 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/6). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.3.2. Schadenersatz

a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1. f.).

b) Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 23 S. 2).

c) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 1 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen des Verarbeitungsprozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 23 S. 3; vgl. auch S. 5 Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation ist zu folgen. Entsprechend ist festzustellen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genannten Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.3.3. Genugtuung

- 47 -

a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immateriel- ler Unbill. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132II 117 E. 2.2.5.; BGE 116 II 295 E. 5a). Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Das Gericht stellt also auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, wo- bei weder die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen noch diejenigen der Privat- klägerschaft eine Rolle spielen.

b) Die Privatklägerin 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 (act. 23 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass die sexuellen Übergriffe auf die Pri- vatklägerin 1 über mindestens sechs Jahre hinweg wiederholt stattgefunden hätten, wobei der Beschuldigte sein familiäres Näheverhältnis und die kulturellen Gege- benheiten, darunter auch die damit zusammenhängende Tabuisierung sexueller Handlungen, bewusst und vorsätzlich ausgenutzt und gezielt räumliche und zeitli- che Möglichkeiten gesucht habe, um sich an der Privatklägerin 1 sexuell vergehen zu können (act. 23 S. 6). Die Privatklägerin 1 leide bis heute unter dem Erlebten und habe auch heute noch Angst vor dem Beschuldigten, wobei auch die Mutter der Privatklägerin 1 schildere, dass ihre Tochter nicht über das Thema sprechen könne, da sie zu zittern beginnen würde und Kopfschmerzen bekomme; sie sei traumatisiert (act. 23. S. 4 f.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich sodann nach einem Entscheid, in welchem das hiesige Gericht eine Genugtuung von Fr. 50'000.– ausgesprochen habe und der sowohl zweit- als auch letztinstanz- lich geschützt worden sei (act. 23 S. 6).

c) Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Fest- legung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichti-

- 48 - gen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. Das Gericht kann sich an Präze- denzfällen orientieren. Des Weiteren kann die Bewertung der immateriellen Beein- trächtigung in zwei Phasen erfolgen, nämlich der objektiven Festlegung eines Ba- sisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschlies- send der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände des Einzelfalles (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 204). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen (BGer 6B_830/2008, Entscheid vom

27. Februar 2009, E. 5.3.; GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zü- rich 2005, 341 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in der Praxis in sol- chen Fällen festgesetzten Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil betragsmässig tiefer liegen. Nicht selten werden jedoch in vergleichbaren Fäl- len auch Genugtuungen von Fr. 20'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 202 ff.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb die Genugtuung ebenfalls seit dem Tag des schädigen- den Ereignisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

d) Vorab ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass für die Privatklägerin 1 aufgrund des auszusprechenden Schuldspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR ohne Weiteres gegeben sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Vorfälle über sechs Jahre hin, wobei die Privatklägerin 1 während den Übergriffen zwischen sechs und zwölf Jahre alt war. In dieser entwicklungspsychologisch prägenden Zeit wurde das generelle Ver- trauen der Privatklägerin 1 aus dem nächsten verwandtschaftlichen Umfeld massiv missbraucht. Nachdem die psychologische Aufarbeitung der Übergriffe erst gerade begonnen hat, können die Langzeitfolgen der Taten des Beschuldigten nicht abge- schätzt werden. Die Privatklägerin 1 hat indes glaubhaft dargelegt, dass sie sich nach wie vor vor dem Beschuldigten fürchtet und sich von den weiteren Onkeln distanziert. Das vermag angesichts der dokumentierten Taten nicht zu überraschen und für die Zukunft wenig Gutes erhoffen.

- 49 - Ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. GURZE- LER, a.a.O., 341 f.; vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 119, 204 f.) ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 über einen erhebli- chen Zeitraum hinweg eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wurden, was das Verschulden des Be- schuldigten steigert. Die nach wie vor anhaltenden Angstzustände der Privatkläge- rin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriellen Beeinträchtigung und rechtferti- gen eine angemessene Erhöhung der Genugtuung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 15'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 35'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab seit 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 10.4.Privatklägerin 2 10.4.1. Die Privatklägerin 2 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/3). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.4.2. Schadenersatz

a) Die Privatklägerin 2 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 25 S. 2).

b) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 2 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass sie im Rahmen der Verarbeitungs- prozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 25 S. 5 f.; vgl. auch Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um-

- 50 - fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.4.3. Genugtuung

a) Die Privatklägerin 2 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2013 (act. 25 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass sie im Alter von höchstens acht Jah- ren bei zwei Gelegenheiten sexuelle Übergriffe über sich habe ergehen lassen müssen, wobei der Beschuldigte auch hier gezielt die familiären Vertrauensverhält- nisse ausgenutzt und sie nach den Vorfällen zwecks Geheimhaltung massiv unter Druck gesetzt habe. Die Privatklägerin 2 leide bis heute unter dem Erlebten und die Aufarbeitung sei durch den vorliegenden Prozess erst gerade angestossen worden (act. 25 S. 4 ff.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich auch hier nach dem bereits erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts, der sodann zweit- und letztinstanzlich bestätigt worden sei (act. 25 S. 6).

b) Auch betreffend die Privatklägerin 2 ist offenkundig, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen gemäss Art. 49 OR erfüllt sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin 2 während den beiden Vor- fällen höchstens acht Jahre alt, und damit weit von der Schutzaltergrenze entfernt. Der Beschuldigte nutzte auch bei der Privatklägerin 2 das bestehende Vertrauens- verhältnis gezielt aus, um die sexuellen Übergriffe an ihr vornehmen zu können. Wenngleich die konkreten Taten sich im Rahmen des Vorstellbaren noch im unte- ren Bereich bewegen, einmal gar im Versuchsstadium verblieben, wiegt der psy- chische Missbrauch bzw. der Vertrauensverlust der Privatklägerin 2 schwer. Nach- dem auch bei ihr die Aufarbeitung erst begonnen hat, sind allfällige Langzeitfolgen noch nicht zuverlässig abschätzbar. Der Missbrauch in einem derart sensiblen Alter und die dabei erfahrene Ohnmacht und Ausweglosigkeit können beträchtliche zu- künftige Folgen zeitigen. Wieder ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Schutz- alter gestanden ist. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines beson- deren Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wur-

- 51 - den, was das Verschulden des Beschuldigten steigert. Die nach wie vor anhalten- den Angstzustände der Privatklägerin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriel- len Beeinträchtigung und rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung. Unter Wür- digung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 5'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatkläge- rin 2 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab seit 1. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Verfahrenskosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (einschliesslich der Auslagen der Polizei sowie diejenigen für das Gutachten), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, welche nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO, aufzuerlegen. Die geringfügigen Einstellungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG mit Fr. 4'500.– zu veranschlagen. 11.2.Entschädigungen 11.2.1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

a) Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Straf- prozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für das Gerichtsverfahren vor dem Kollegialgericht ist eine Pauschalgebühr zwi- schen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die

- 52 - Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, mithin kommt bei amtlicher Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Dies gilt praxisgemäss als "volles" Honorar, womit – entgegen dem Antrag der Verteidigung – kein Raum für die Feststellung bzw. nachträgliche Geltendmachung einer Differenz bleibt (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 22 mit Hinweis auf ZR 111 [2012] Nr. 16).

b) Der amtliche Verteidiger machte in seiner Honorarnote vom 18. August 2025 Aufwendungen im Umfang von Fr. 37'224.09 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend, wobei er durch die Staatsanwaltschaft bereits Fr. 21'557.50 akonto erhalten habe (act. 42). Davon entfielen gemäss Aufstellung 53 Stunden auf das Gerichtsverfahren, und 88.5 Stunden auf das Vorverfahren (hiervon allerdings 11.75 Stunden zu Fr. 180.–, am 9. und 23. August 2023, als sich der Verteidiger vertreten liess). Für seine Tätigkeit zwischen dem 3. Februar 2022 und dem 11. Dezember 2023 veranschlagte er für sich einen Stundenansatz von Fr. 280.– (danach von Fr. 220.–). Dieser ist – wie oben dargelegt – auf den für die amtliche Verteidigung geltenden Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde herabzusetzen. Sodann sind die gel- tend gemachten Wegkosten für eine Anreise aus Luzern auf je eine Stunde pro Einvernahme zu kürzen, nachdem der Verteidiger (auch) über eine Büroadresse in Zürich verfügt. Angesichts der jeweils kurzen Einvernahmedauern entspricht dies einer Kürzung von zumindest fünf Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (Einvernah- men gemäss act. 1/2/1, 1/2/2, 1/2/3 sowie direkt anschliessend 1/4/9, 1/4/10) sowie 4.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 180.– (vgl. act. 1/3/5+9). Damit verbleiben für das Vorverfahren 71.75 Stunden zu Fr. 220.– (Fr. 15'785.–) sowie sieben Stunden zu Fr. 180.– (Fr. 1'260.–), total Fr. 17'045.–, zu entschädigen. Die geltend gemachten Pauschalspesen von 3 % von Fr. 992.23 sind mangels Auf- schlüsselung nicht nachvollziehbar und daher nicht zu vergüten (vgl. Leitfaden amt- liche Mandate, 4. Auflage 2024, Ziff. 6.4.4). Auch die geltend gemachten Fahrspe- sen sind nicht zu entgelten, betreffen sie doch Anfahrten von … bzw. Luzern, zumal am 2. Februar 2023 soweit ersichtlich gar keine Verfahrenshandlung stattgefunden hat, zu welcher der Verteidiger hätte anreisen müssen und überdies für die gleiche

- 53 - Wegstrecke unterschiedliche Fahrtkilometer verrechnet werden, was nicht nach- vollzogen werden kann. Für das Gerichtsverfahren ist eine Pauschale festzusetzen, welche angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls bzw. Verantwortung des Anwalts auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer rechtfertigt sich insgesamt ein Pauschalbetrag von Fr. 30'000.– für die amtliche Verteidigung im gesamten Verfahren. Nach Abzug der bereits enthaltenen Akontozahlung resultiert eine Restforderung von Fr. 8'442.50. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kan- ton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2.2. Entschädigung der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die aktuelle unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Hauptverhandlung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 17'843.85 (inkl. MwSt.) ein (act. 34). Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit der Privatklägerin wurden in den beiden Ho- norarnoten separat berücksichtigt und geschätzt, weshalb das Honorar in Anbe- tracht der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung anzupassen ist. Auch ist ihr die veranschlagte Kleinkostenpauschale im Betrag von Fr. 480.80 mangels konkre- ter Aufschlüsselung nicht zu vergüten. Schliesslich ist ihr das geschätzte und nur allfällige OHG-Gesuch im Betrag von Fr. 450.– nicht zuzusprechen. Der Beschul- digte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.2.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2

- 54 - Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 er- folgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die aktuelle Vertreterin der Privatklägerin 2 reichte anlässlich der Hauptverhand- lung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 8'539.60 ein (act. 35 S. 4). Die geltend gemachten Positionen sind ausgewiesen und erscheinen im Grundsatz angemessen. Dennoch rechnete sie auch in vorliegender Kostenaufstel- lung den Aufwand für ein allfälliges Opferhilfegesuch in der Höhe von Fr. 330.– direkt in der Note ab (act. 35 S. 3), welcher ihr nicht zuzusprechen ist. Sodann sind die geschätzten Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung der tatsächlichen Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung) anzugleichen. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Auch dies- bezüglich gilt ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. 11.2.4. Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vormalige Rechtsbeistand der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit (ersetzter) Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Februar 2023 bereits abschlies- send mit Fr. 2'059.75 entschädigt worden ist (act. 1/11/1/12).

12. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 55 - Es wird beschlossen:

1. Hinsichtlich der folgenden Vorwürfe wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt: mehrfache Herstellung von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5  Satz 2 aStGB; mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem  Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von  Art. 191 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit  Satz 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Polizeihaft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (psychische Störung) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird dafür nicht aufgeschoben.

6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die ei- nen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 56 -

7. Von der Auferlegung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und c StGB gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 wird abgesehen.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 81732389, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone 7 plus (Asservaten-Nr. A015'831'773);  Computer "be quiet!" (Asservaten-Nr. A015'831'831) und Solid-State  Drive (SSD), Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'705); Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'727);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'749);  Solid-State Drive (SSD) Samsung (Asservaten-Nr. A015'896'761);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'897'037);  Mobiltelefon Apple Pro Max (Asservaten-Nr. A015'833'780). 

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 57 -

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 15'620.– Auslagen (Gutachten), Fr. 5'860.– Auslagen Polizei, Entschädigung vormaliger unentgeltlicher Rechts- Fr. 2'059.75 beistand (Dr. iur. Y2._____).

15. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwert- steuer, Barauslagen und Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 21'557.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

- 58 -

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 2 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (übergeben);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (versandt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (versandt);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9;

- 59 - das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, mit Hin-  weis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller MLaw F. Lautenschlager

Erwägungen (103 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob mit Anklageschrift vom

3. Februar 2025 Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Herstellens, Besit- zes und Konsums harter Pornografie (act. 1/17). Nach Zulassung der Anklage im Geschäft Nr. DG250006-M zog die Staatsanwaltschaft I dieselbe unter sinngemäs- sem Vorbehalt der Wiedereinbringung mit Eingabe vom 3. Juli 2025 wieder zurück (act. 34 bis act. 36 im Geschäft DG250006-M). Das Verfahren DG250006-M wurde in der Folge mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 zufolge Rückzuges der An- klage als erledigt abgeschrieben (act. 37 im Geschäft DG250006-M).

E. 1.2 Am 11. Juli 2025 ging die geänderte bzw. ergänzte Anklage wegen mehrfa- cher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehr- facher Schändung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Herstellens, Besitzes und Konsums von harter Pornografie hierorts ein (act. 18). Nach Zulassung der Anklage wurden die Parteien auf den bereits reservierten Donnerstag, 21. August 2025, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 20).

E. 1.3 Zur Hauptverhandlung vom 21. August 2025 sind der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staats- anwältin lic. iur. D._____ sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y1._____, erschienen (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausge- händigt (act. 43; Prot. S. 33).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 22. August 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2025 an (act. 44).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Anwendbares Recht

E. 2.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache Nöti- gung und Pornografie vor (act. 18). Die angeklagten Tatzeiträume erstrecken sich

- 7 - über die Jahre 2007 bis zur Verhaftung am 2. Februar 2022 (Pornografie) bzw. 2008 bis 2014 (sexuelle Handlungen mit Kindern etc.; act. 18).

E. 2.1.2 Die aktuelle Fassung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kin- dern geht auf die Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023 zurück und trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Die vorherige Fassung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft und wurde sowohl per 1. Januar 2007 als auch per 1. Januar 2013 lediglich sprach- lich angepasst (2007: Ersatz von "Gefängnis" und "Zuchthaus" durch "Freiheits- strafe"; 2013: Ersatz "Unmündige" durch "Minderjährige"). Nachdem die aktuelle Fassung in Absatz 1bis bei Kindern unter 12 Jahren eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, ist auf die alte Fassung von Art. 187 aStGB abzustel- len, wie sie materiell 2002 in Kraft trat, allerdings unter Verwendung der aktuellen, 2007 und 2013 angepassten Begrifflichkeiten. Die anwendbare Fassung lautet demnach wie folgt: "Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)"

E. 2.1.3 Auch die aktuelle Fassung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 2 StGB geht auf die Revision des Sexualstrafrechts aus 2023 zurück. Die vormalige Fassung ging auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 zurück und trat am 1. April 2004 in Kraft. Inhaltlich setzte die alte Fassung die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung voraus, während die aktuelle Fassung die Nötigung zur Vornahme oder Duldung einer se- xuellen Handlung unter Strafe stellt. Die aktuelle Fassung ist nicht milder, weshalb auf die seit 1. April 2004 in Kraft stehende alte Fassung abzustellen ist, welche wie folgt lautet: "Art. 189 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

- 8 - zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft."

E. 2.1.4 Auch die aktuelle Fassung des Tatbestandes von Art. 191 StGB, derzeit unter dem Titel "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son", geht auf die bereits mehrfach erwähnte Sexualstrafrechtsrevision von 2023 zurück. Die vormalige Fassung bis 1. Juli 2024 normierte unter dem Titel "Schän- dung" und war inhaltlich weitestgehend gleichlautend, wobei im Gegensatz zur ak- tuellen Fassung vorausgesetzt war, dass die beschuldigte Person "in Kenntnis ih- res Zustandes" (der urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person) ge- handelt haben musste. Auch hier ist entsprechend auf das alte Recht abzustellen. Die anwendbare Fassung lautet demnach wie folgt: "Art. 191 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per- son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlaf- sähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft."

E. 2.1.5 Schliesslich geht auch ein wesentlicher Teil des Tatbestandes der Pornogra- fie gemäss Art. 197 StGB auf die erwähnte Sexualstrafrechtsrevision aus dem Jahre 2023 zurück. Ein weiterer Teil erfuhr davor bereits eine Änderung im Rahmen der Übernahme der Lanzarote-Konvention, welche Änderungen auf den 1. Juli 2014 in Kraft traten. Grob zusammengefasst wurde mit der seit 1. Juli 2014 gelten- den Fassung die Tathandlungen zwecks Eigenkonsum neu gesondert erfasst und zwischen tatsächlichen und nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern unterschieden. Vorgeworfen wird vorliegend die Herstellung von Pornografie mit tatsächlichen se- xuellen Handlungen mit Kindern zum Eigenkonsum im Tatzeitraum 2007 bis 2010. Die Fassungen sind konkret gleich bedroht, weshalb auf die Fassung vor dem

1. Juli 2014 abzustellen ist, welche wie folgt lautete: "Art. 197 (…)

E. 2.1.6 Der Konsum als eigenständige Tathandlung fand schliesslich erst mit Über- nahme der Lanzarote Konvention 2014 Eingang in den Tatbestand der Pornografie (in Kraft seit 1. Juli 2014). Vormals war diese Tatbestandsvariante über den Besitz erfasst. Der diesbezügliche Tatzeitraum beschränkt sich entsprechend auf den

1. Juli 2014 bis 2. Februar 2022 und ist unter der Fassung ab 1. Juli 2014 zu beur- teilen.

E. 2.2 Verjährung

E. 2.2.1 Gemäss aktueller Fassung von Art. 97 StGB, die seit 1. Januar 2014 in Kraft ist, verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist, in 10 Jahren, bei einer anderen Strafe in 7 Jah- ren (Art. 97 Abs. 1 lit. c und d StGB). Die vormalige Fassung sah bei angedrohter Höchststrafe von mehr als drei Jahren eine 15-jährige Verfolgungsverjährung vor, darunter eine solche von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Unverjährbar sind nach Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB unter anderem sexuelle Hand- lungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähig gemachten Person (vormals Schändung), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen werden und wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

- 10 - Ferner dauerte die Verfolgungsverjährung für die genannten Tatbestände bereits nach der Fassung des Art. 97 StGB ab 1. Januar 2007 in jedem Fall mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers.

E. 2.2.2 Nicht verjährt sind folglich die vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, die mehrfache sexuelle Nötigung und die mehrfache Schän- dung. Auch nicht verjährt ist der Besitz harter Pornografie, zumal die Verjährung diesbezüglich erst am 2. Februar 2022 (Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldig- ten) zu laufen begann.

E. 2.2.3 Hingegen sind sämtliche eingeklagten Taten betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Herstellung von Pornografie (Tatzeitraum: 2007 bis 2010) verjährt, und zwar unabhängig davon, ob man die aktuelle oder alte Fassung von Art. 97 StGB zur Anwendung bringt. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen.

E. 2.3 Verletzung von Art. 6 StPO

E. 2.3.1 Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe in krasser Weise gegen Art. 6 Abs. 2 StPO und Art. 29 BV verstossen. Dies sei nicht zuletzt auch daran ersichtlich, dass lediglich Personen aus dem engsten Familienkreis der Privatklägerinnen als Zeugen einvernommen worden seien, ob- wohl von deren Aussagen von Beginn weg keine wahrheitsdienlichen Informatio- nen hätten erwartet werden können. Es sei naheliegend, dass die erwähnten Per- sonen dem Beschuldigten aufgrund der angespannten Familiensituation sowie der massiven Vorwürfe nicht wohlgesinnt gewesen seien, wobei auf deren Aussagen nicht abgestellt werden könne (act. 41 S. 4 f.).

E. 2.3.2 Das Gericht vermag der Argumentation der Verteidigung in diesem Punkt nicht zu folgen. Vielmehr ist und war im konkreten Fall die Vorladung von Leu- mundszeugen als sachgerecht und notwendig zu erachten, um eine umfassende und faire Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Diese Zeugen wurden ins- besondere zu den familiären Verhältnissen, zur Entstehungsgeschichte und Nebe- nerscheinungen der belastenden Anschuldigung befragt. Solche Auskünfte können sowohl für als auch gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewürdigt werden und sind daher für die Wahrheits- findung von erheblicher Bedeutung. Die entsprechenden Befragungen wie auch die

- 11 - Aussagen der vorgeladenen Personen sind somit nicht im vornherein als belas- tende oder entlastende Ausführungen zu verstehen, sondern als ergebnisoffene Untersuchungshandlung zu werten, deren Zweck in der objektiven Aufklärung des Sachverhalts liegt. In diesem Zusammenhang wurden ferner nicht nur nahe Ange- hörige der beiden Privatklägerinnen, wie deren Eltern, sondern auch die Ehefrau des Beschuldigten einvernommen, um ein möglichst vollständiges und ausgewo- genes Bild der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten zu erhalten.

E. 2.4 Anklageprinzip

E. 2.4.1 Die Verteidigung rügte sodann die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie führte im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten vor, der sexuelle Missbrauch zum Nachteil der Privatklägerin C._____ habe "zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, aber ca. im Jahre 2013" und "zeitlich kurz nach dem ersten Vorfall, an einem nicht näher bekannten Tag" stattgefunden. Die in der Anklageschrift verwendeten Termini seien offensichtlich zu unpräzise, zumal dem Beschuldigten in der Folge nicht erlaubt werde, sich wirksam zu verteidigen. Ohne vermeintliche Tatdaten sei es dem Beschuldigten nicht möglich, einen Alibi- beweis zu erbringen. Weiter werde dem Beschuldigten zur Last gelegt, auch sexu- elle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, B._____, "zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, aber ca. ab dem Jahre 2008 (…) über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren" vorgenommen zu haben. Auch hier gehe aus dem Anklagesachver- halt nicht hervor, wann der Beschuldigte die sexuelle Handlungen an der Privatklä- gerin vorgenommen habe. Der Tatzeitraum "von ca. 6 Jahren" sei ungenügend und erlaube keine wirksame Verteidigung. Die Anklage müsste zwingend konkrete Vor- fälle aufgreifen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vorliegend sei der Anklagegrund- satz jedenfalls verletzt, zumal eine wirksame Verteidigung so nicht möglich sei (act. 41 S. 5 f.).

E. 2.4.2 Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitangaben in der Anklage verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend. Massgebend ist, ob die Funktionen des Anklage- grundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 2023, Art. 9 N. 46a). So genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die be- schuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Es

- 12 - hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungs- möglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt wer- den kann (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Weiter wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweis; BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3). Einschlägig ist vorliegend insbesondere das Urteil des Bundesgerichtes 6B_798/2021 vom 2. August 2022. In Erwägung 1.3. meint es: "Aufgrund dessen, dass sich die ihm vorgeworfenen Übergriffe über einen längeren Zeitraum erstreckten, kann von der Anklage nicht erwartet werden, dass das exakte Datum jedes Übergriffs genannt wird. Der Beschwerdefüh- rer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Zeitangabe in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert wurde." Dies gilt auch vorliegend. Die Anklageschrift hat vorliegend auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt, welche im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Übergriffe noch im Kindesalter waren. Insbesondere, was die Übergriffe ge- gen die Privatklägerin 1 angeht, konnte sie zwar Beginn und Ende des Tatzeitraums klar definieren. Dass sie aber nicht in der Lage war, die einzelnen Vorfälle weiter einzugrenzen, resultiert aus ihrem damals kindlichen Alter, dem repetitiven Ablauf und dem langen Zeitablauf seither. Insgesamt sind die Vorwürfe jedoch hinreichend klar umrissen, dass dem Beschuldigten eine Verteidigung offensichtlich möglich war, wobei den verbleibenden Unsicherheiten im Rahmen der Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen sein wird.

E. 2.5 Die Schwestern, B._____ und C._____, haben sich vor Abschluss des Unter- suchungsverfahrens als Privatklägerinnen konstituiert (act. 1/8/4 und act. 1/8/6).

- 13 -

E. 2.6 Auf die anlässlich der Hauptverhandlung bzw. davor durch die Verteidigung gestellten Beweisanträge (act. 36 und act. 37/1-5 vgl. auch Prot. S. 19 ff.) ist nach- folgend im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen. Soweit sodann der ebenfalls erhobene Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 41 S. 6 f.) zur Debatte steht, wird darauf im Falle eines Schuldspruches anlässlich der Strafzumessung zurückzukommen sein.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/17 bzw. act. 18).

E. 3.2 Der Beschuldigte hat die Aussage sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils verweigert (act. 1/2/1-5; Prot. S. 12 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Be- weismittel zu erstellen.

E. 3.3 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen die im Recht liegenden Aus- sagen der Privatklägerinnen 1 und 2 (C._____ und B._____) sowie jene der einver- nommenen Drittpersonen (act. 1/3/1-12 sowie act. 1/4/1-10). Weiter dienen die di- versen Sicherstellungen, namentlich die sichergestellten Datenträger und deren Auswertung (act. 1/5/1-20 sowie act. 1/6/1-11) der Erstellung des Anklage- sachverhalts.

E. 3.4 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeu- gen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

- 14 - kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwi- schen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren per- sönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeuten- der als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bun- desgerichts vom 18. Februar 2015, 6B_938/2014, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. dazu im Einzelnen BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.).

E. 3.5 Aussagenhistorie

E. 3.5.1 Die Schwestern, die Privatklägerinnen 1 und 2, C._____ und B._____, wur- den beide erstmals am 23. Dezember 2021 zu den hier interessierenden Vorwürfen polizeilich befragt (act. 1/3/1; act. 1/3/2), nachdem ihr Vater, E._____, am 17. De- zember 2021 Anzeige gegen seinen Bruder, den Beschuldigten A._____, erstattet hatte und gleichentags befragt worden war (act. 1/3/1 F/A 5; act. 1/1/1; act. 1/4/1). C._____ war dazumal sechzehn und B._____ neunzehn Jahre alt.

E. 3.5.2 Gemäss E._____ habe die jüngere Tochter ihrer Mutter erzählt, was der Be- schuldigte gemacht habe. Diese habe ihm das im Mai oder Juni weitergegeben.

- 15 - Kurz vor den Sommerferien habe ihm die jüngere Tochter C._____ dann gesagt, dass sie sich Sorgen um die Tochter des Beschuldigten mache. Im Zuge dieses Gespräches habe C._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie, als sie ganz jung gewesen sei, in sein Zimmer geholt, die Türe abgeschlossen und sie aufgefordert habe, ihm zwischen die Beine zu langen, wobei auch er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Sie habe den Verdacht gehabt, dass der Beschuldigte dies mit sei- ner Tochter mache, weil er es auch mit ihr, C._____, gemacht habe (act. 1/4/1 F/A 4) Seit ein paar Tagen habe er, E._____, sodann Betreibungen des Beschuldigten erhalten. Seine Frau habe dies unterschrieben und es der älteren Tochter, B._____, erzählt. Diese habe dann bei ihm, E._____, nachgefragt, was dies solle. Anschlies- send habe sie zu weinen begonnen und erzählt, was der Beschuldigte ihr angetan habe (act. 1/4/1, F/A 4). Auf Nachfrage des Befragenden, wie oft das vorgekommen sei, erklärte E._____, dass sie gesagt hätte, es sei mehrfach vorgekommen. Er habe dies aber nicht im Detail wissen wollen, er verkrafte dies nicht. Auch seiner Frau sei es so gegangen. Fakt sei, dass dies für sie peinlich sei (act. 1/4/1, F/A 8). Er glaube aber, dass beide Töchter Aussagen machen würden (act. 1/4/1, F/A 9). Im weiteren Verlauf der Befragung gab E._____ auf entsprechende Fragen zu Pro- tokoll, dass sein älterer Bruder F._____ schon lange den Verdacht gehabt habe, dass der Beschuldigte pädophil sei. Sie hätten ihn dann auch auf die Vorfälle an- gesprochen, und der Beschuldigte habe diese zugegeben, wobei er angemerkt habe, dass er nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bei ihrer Mutter um Verzeihung gebeten, aber sie alle hätten abgelehnt und angemerkt, dass der Beschuldigte mit ihrer Familie nichts mehr zu tun habe (act. 1/4/1 F/A 11 ff.).

E. 3.5.3 Am 23. Dezember 2021 wurde C._____ das erste Mal polizeilich befragt (act. 1/3/1). Sie erklärte, dass sie es an dem Abend, wo die Geschichte mit G._____, der Tochter des Beschuldigten, gewesen sei, ihrem Vater, E._____, er- zählt habe. Sie habe einfach Angst gehabt, dass es weitergehe. Der Beschuldigte habe das bei ihr, ihrer Schwester und ihrer Cousine gemacht. Aber er habe ja noch eine Tochter, G._____, und sie habe Angst um G._____ (act. 1/3/1 F/A 19). G._____ habe dann eines Tages ein Video hochgeladen, unter falschem Namen

- 16 - und Angabe eines falschen, höheren Alters. Sie habe G._____ dann hierauf ange- sprochen und auch gemeint, dass es nicht gut sei, sich älter auszugeben. Der Be- schuldigte habe ihr in der Folge vorgeworfen, dass sie einfach das Handy von G._____ genommen und nachgeschaut habe. Ihr sei dann alles zu viel geworden und sie sei nach Hause, wo sie ihrem Vater erzählt habe, was der Beschuldigte ihr früher angetan habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dies vor den Sommerfe- rien 2021 erzählt habe (act. 1/3/1 F/A 11 und 22). In der Folge schildert sie, was genau der Beschuldigte ihr angetan haben soll. Die gegen Ende der Befragung gestellte Frage, ob sie den Beschuldigten bestraft sehen wolle, bejahte sie mit der Anmerkung, dass sie nicht möchte, dass der Beschuldigte so etwas nochmals ma- chen könne (act. 1/3/1 F/A 87). Sie sei von niemandem zu diesen Aussagen ge- drängt worden. Sie habe das so oder so mal erzählen wollen, da sie nicht wisse, ob er mit diesen Sachen weitermache, und das sei kein schönes Gefühl. Die An- schlussfrage, ob sie sich vor dieser Befragung mit der Familie abgesprochen habe, verneinte sie. Sie habe nicht darüber sprechen bzw. ihnen das antun wollen. Sie habe nicht gewollt, dass sie darüber nachdenken müssten. Auf die weitere Frage, ob sie sich schäme, meinte sie, dass sie es bereue dort übernachtet zu haben. Hätte sie das nicht getan, wäre alles nicht passiert. Hierauf begann sie gemäss Protokollnotiz noch heftiger zu weinen. Auf die abschliessende Frage, ob sie noch Ergänzungen oder Bemerkungen habe, meinte sie, dass sie froh sei, wenn dies alles vorbei sei (act. 1/3/1 F/A 89 f.).

E. 3.5.4 Die Privatklägerin 1, B._____, wurde ebenfalls am 23. Dezember 2021 das erste Mal befragt (act. 1/3/2). Auf die Frage, was denn vorgefallen sei, dass ihr Va- ter Anzeige erstattet habe, erklärte B._____, dass sie die Betreibungen gesehen habe, die Anfang Dezember gekommen seien. Sie sei hierüber so wütend gewe- sen, sie habe deshalb erzählt, dass der Beschuldigte etwas Sexuelles gemacht habe (act. 1/3/2 F/A 15). Sie habe es aber, wie sie auch abschliessend nochmals erwähnte, so oder so anzeigen wollen. Sie sei einfach noch zu jung gewesen und habe nicht darüber sprechen wollen bzw. wolle darüber nicht sprechen (act. 1/3/2 F/A 15 und 77). Als sie die Betreibungen gesehen habe, sei alles wieder hoch ge- kommen, und sie habe sich bereit gefühlt, alles anzuzeigen (act. 1/3/2 F/A 77). Sie

- 17 - sei von niemanden zu diesen Aussagen gedrängt worden und habe sich mit der Familie auch nicht abgesprochen (act. 1/3/2 F/A 78 f.).

E. 3.5.5 Hierauf wurde der Beschuldigte im Februar 2022 festgenommen und, wie auch diverse weitere Beteiligte bzw. potentielle weitere Geschädigte, befragt (act. 1/2/1 ff.). Am 4. Oktober 2022 wurde C._____ nochmals polizeilich befragt, wobei ihr grösstenteils sichergestellte Fotos vorgehalten wurden zum Zweck der Identifizierung weiterer Opfer (act. 1/3/3). Das gleiche gilt für die gleichentags statt- gefundene Befragung von B._____ (act. 1/3/4).

E. 3.5.6 Schliesslich wurde C._____ am 9. August 2023 staatsanwaltschaftlich ein- vernommen (act. 1/3/5). Sie erklärte anlässlich dieser Einvernahme auf entspre- chende Frage nochmals und im Grundsatz übereinstimmend, allerdings einiges de- taillierter als bis anhin, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihren Eltern an- vertraut habe und wie diese hierauf reagiert hätten (act. 1/3/5 F/A 71).

E. 3.5.7 B._____ wurde am 23. August 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 1/3/9). Zu den Umständen der Anzeige erklärte sie auf die abschliessende Frage hin, ob sie etwas ergänzen wolle, dass sie die Aussagen mehr für den Schutz der anderen Mädchen machen würde, insbesondere auch für den Schutz von G._____ (act. 1/3/9 F/A 118).

E. 3.5.8 E._____, der Vater der Privatklägerinnen, wurde am 4. Juni 2024, also rund eineinhalb Jahre später, nochmals als Zeuge befragt (act. 1/4/9). Er bestätigte seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung und legte detailliert dar, wie es zur Anzeige kam. Insbesondere erklärte er – übereinstimmend mit den Aussa- gen von C._____ –, dass diese sich nach der Geschichte mit G._____ und "ihrem" TikTok-Account seiner Frau anvertraut und es gleichentags auch ihm erzählt habe (act. 1/4/9 F/A 20 ff.). Auch erklärte er, wie bereits in seiner früheren Befragung, dass man den Beschuldigten hierauf angesprochen, dieser die Taten zugegeben und man ihn daraufhin aus der Familie verstossen habe (act. 1/4/9 F/A 29). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er, dass man in der Familie abgemacht habe, keine Anzeige zu erstatten. Allerdings habe ihm der Beschuldigte dann finan- zielle Schwierigkeiten bereitet, weshalb er sich einen Anwalt habe nehmen müs- sen. Dieser habe nachgefragt, ob er mit dem Beschuldigten noch andere Schwie-

- 18 - rigkeiten habe. Und nachdem er dem Anwalt die Sache mit den Töchtern erzählt hatte, habe ihm dieser eingeredet, dass er unbedingt Anzeige machen müsse (act. 1/4/9 F/A 32).

E. 3.5.9 Am 21. November 2024 wurde die Frau von E._____, d.h. die Mutter der Privatklägerinnen, H._____, staatsanwaltschaftlich einvernommen, nachdem diese von der Geschädigtenvertretung als Zeugin benannt wurde (act. 1/4/10). Sie er- klärte, dass C._____ ihr nach einem Geburtstagsfest von den Taten des Beschul- digten erzählt habe. C._____ habe sie, das heisst ihre Mutter, aber schützen und nicht beunruhigen wollen. Sie, die Mutter, könne mit den Töchtern auch nicht dar- über sprechen. Sie habe sicherlich mal nachgefragt, C._____ habe aber sofort ab- geblockt. Die Töchter könnten ihr auch nicht genau sagen, was passiert sei, weil sie sich so dafür schämen würden (act. 1/4/10 F/A 6 ff.).

E. 3.5.10 Aus der dargestellten Aussagenhistorie lassen sich keine suggestiven Ein- flüsse erkennen. Beide Privatklägerinnen wurden nach der Anzeige ihres Vaters bzw. der erstmaligen Thematisierung der Übergriffe relativ zügig befragt und schil- derten über alle Einvernahmen hinweg im Kern konstant, im Übrigen aber mit un- terschiedlichem Fokus und Detaillierungsgrad, wie es zur Anzeige und zu den Aus- sagen gekommen ist. Weder gibt es Hinweise auf dazumal bestehende Loyalitäts- konflikte noch lassen sich den Einvernahmen suggestive Fragen oder andere sol- che Momente entnehmen. Die Schilderungen der Privatklägerinnen stimmen so- dann mit jenen ihrer Eltern überein, die beide glaubhaft und übereinstimmend mit den Kindern zu Protokoll gaben, dass man die Vorfälle miteinander nicht bzw. si- cherlich nicht im Detail besprochen habe.

E. 3.6 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 3.6.1 Die vorgeworfenen Übergriffe sollen sich gemäss Anklage in dem von der Grossfamilie A./E./F._____ (die Brüder E._____, A._____ und F._____ mit ihren Frauen und Kindern) gemeinsam bewohnten Haus an der I._____-strasse 1 in J._____ zugetragen haben (act. 18 S. 2). Bei den Privatklägerinnen 1 und 2 handelt es sich um die Töchter des Bruders E._____, entsprechend um die Nichten des Beschuldigten. 2020 habe man sich gemäss Aussage von E._____ entschieden, das Haus zu verkaufen. E._____ habe dieses in der Folge abgekauft, und die Brü-

- 19 - der hätten die Liegenschaft Anfang 2020 (F._____) bzw. Mitte 2020 (der Beschul- digte) verlassen (act. 1/4/9 F/A 13). Nach den Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte ihn Ende 2021 finanziell unter Druck gesetzt, weshalb er sich anwalt- lich habe vertreten lassen (act. 1/4/9 F/A 32). Sämtliche Aussagen der Beteiligten sind vor dem Hintergrund dieser familiären Verstrickungen zu würdigen.

E. 3.6.2 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflich- tet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch rein auf- grund seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer Zürich vom

18. Oktober 2018, SB180079-O, E. 3.1.).

E. 3.6.3 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen 1 und 2 ist festzuhal- ten, dass diese als Auskunftspersonen und damit unter Hinweis auf die Strafandro- hung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengen Strafnorm von Art. 307 StGB, einvernommen wurden. Ausserdem stehen beide Privatkläge- rinnen als Nichten des Beschuldigten in einer familiären Beziehung zu diesem und den weiteren Beteiligten, die bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes auch gelebt wurde. Zudem haben beide Privatklägerinnen Begehren um Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung gestellt (act. 23 und act. 25). Die Privatklä- gerinnen haben entsprechend ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen kommt jedoch ebenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei keine relevanten Umstände zu erkennen sind, die an der Glaubwürdigkeit zweifeln liessen.

E. 3.6.4 Der Vater der beiden Privatklägerinnen, E._____, wurde polizeilich als Aus- kunftsperson und staatsanwaltschaftlich als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB einvernommen (act. 1/4/1 und act. 1/4/9). Wie bereits er- wähnt, kam es zwischen E._____ und dem Beschuldigten zu einer finanziellen Aus- einandersetzung, die – wie oben bereits dargestellt – auch von der Privatklägerin 1 thematisiert wird. Hinweise darauf, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen generell

- 20 - herabgesetzt wäre, gibt es allerdings nicht. Seine Aussagen sind vor dem Hinter- grund der obigen Erwägungen zu würdigen.

E. 3.7 Würdigung der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2

E. 3.7.1 Die Privatklägerin 2, C._____, sprach von Anfang an und über alle Einver- nahmen hinweg von zwei Vorfällen, die sich zu ihrem Nachteil zugetragen hätten (act. 1/3/1 F/A 25; act. 1/3/5 F/A 10, 16). Beide Vorfälle wurden mit konkreten örtli- chen Verhältnissen als auch zeitlichen Gegebenheiten verknüpft. So konnte die Pri- vatklägerin 2 konkret und konstant mitteilen, wo sich die Vorfälle abgespielt hatten (act. 1/3/5 F/A 20). Ebenso war sie in der Lage Umstände zu beschreiben, die auf Jahr, Jahres- und Tageszeit schliessen liessen, wobei sie schliesslich auch die bei- den Vorfälle insofern miteinander in Bezug setzte, als sie den zeitlichen Abstand dazwischen einzuschätzen vermochte und dann den Schluss hieraus zog (act. 1/3/5 F/A 16; act. 1/3/1 F/A 53; act. 1/3/5 F/A 29). Die Privatklägerin 2 war in der Lage, die Vorfälle von sich aus detailliert und anschaulich zu schildern (act. 1/3/1 F/A 30; act. 1/3/5 F/A 10). Den Ausführungen lassen sich sodann diverse Interaktionsschilderungen sowie auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen entnehmen (act. 1/3/5 F/A 10: "C._____, bisch du am schlafe?"; act. 1/3/1 F/A 30: "…aber er hat mich einfach genommen und auf seinen Schoss gesetzt. […] Dann hat er mich auf den Boden getan und…"). Dabei hat sie keine Mühe, innerhalb der Ausführungen hin und her zu springen und diese auf Nachfrage detaillierter wieder- zugeben (act. 1/3/1 F/A 31: "Wie hat A._____ dich auf seinen Schoss gesetzt? Er hat mich unter den Achseln gepackt und mich hochgehoben. Ich war mit dem Ge- sicht zu ihm gewandt…"). Auch verzichtet sie selbst bei Beschreibung der sexuellen Handlungen weitestgehend auf stereotype Umschreibungen. So erklärt sie auf ent- sprechende Fragen Stück für Stück, was der Beschuldigte gemacht haben soll und was dies bei ihr ausgelöst habe, wobei sie mehrfach ungefragt weitere, damit zu- sammenhängende Randumstände benannte. Exemplarisch ist auf act. 1/3/1 F/A 35 ff. zu verweisen: "35. Was genau hat er mit der Hand in deiner Hose gemacht? Er hat sie in die Hose getan. Und als die Hand in der Hose war fragt er, wie es sich anfühlt. Ich habe gesagt, dass es sich nicht gut anfühle und dann hat er seinen Finger reingetan.

36. Wo hat er seinen Finger reingetan?

- 21 - In meine Vagina.

37. Wie viele Finger hat er in dein Vagina eingeführt? Ich glaube ein Finger.

38. Kannst du mir sagen, wie tief er seinen Finger eingeführt hat? Sicher die Fingerkuppe…also sicher über den Fingernagel. Weiter ist er dann nicht gekommen, da ich meine Beine angespannt habe und mich ver- krampft habe. Ich hatte Angst.

39. Hattest Du Schmerzen? Ja. Es hat gebrannt. Und ich hatte ein "Kribbeln" im Bauch. Ich kannte so etwas nicht.

40. Hat er seinen Finger in deiner Vagina bewegt? Hin und zurück." Details wie jene, dass sie ihre Beine angespannt habe, lassen darauf schliessen, dass tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben wurde. Die nüchterne Wiedergabe der einzelnen Teilhandlungen lässt weiter den Schluss zu, dass sie die Vorgänge zumindest im Tatzeitpunkt noch nicht vollends verstand und diese wiederum schlicht aus der Erinnerung zu Protokoll gibt. Hierbei erklärt sie auch, wie es ihr psychisch gegangen sei, und sie mutmasste, was der Beschuldigte wohl gefühlt haben könnte (act. 1/3/1 F/A 51 und 52; act. 1/3/5 F/A 41; zum Beschuldigten act. 1/3/1 F/A 47; act. 1/3/5 F/A 37). Wo sie sich bei Umständen nicht sicher war, legte sie dies offen (act. 1/3/1 F/A 24, 33, 44 bezüglich der Frage, ob der Beschul- digte eine Erektion gehabt habe; F/A 63; F/A 66, F/A 70, F/A 73 etc.; act. 1/3/5 F/A 45, F/A 61, F/A 64). Zu den konkreten Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen haben soll, blieb die Privatklägerin 2 den ersten Vorfall betreffend überaus konstant. Was den zweiten Vorfall anbelangt, schilderte sie in der ersten polizeilichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte ihre Vagina über den Hosen massiert habe. So habe er ziemlich fest gedrückt bzw. er habe dann ca. vier Mal seine Hand an ihre Vagina gedrückt. Danach habe er gesagt, dass sie wieder nach draussen gehen könne (act. 1/3/1 F/A 62). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

9. August 2023 erklärte sie, dass der Beschuldigte seine rechte Hand wieder auf ihr Knie gelegt habe und mit der Hand habe nach oben rutschen wollen. Dann habe er aber, so glaube sie, gespürt, dass sie ihre Knie noch fester gegeneinander ge- drückt habe. Er habe dann gesagt, sie solle spielen gehen. Näher dazu befragt

- 22 - meinte sie, dass er die Hand auf ihrem Knie gehabt habe und nach vorne gerutscht sei. Er sei mit der Hand in seine Richtung, und zwar, wie sie auf weitere Nachfrage schilderte, bis zur Mitte des Oberschenkels, weil er ja mit seinem Kopf auf ihrem Schoss gelegen habe (act. 1/3/5 F/A 56 ff.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist so- dann die Tatsache, dass sich ihre Aussagen durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von kinderporno- grafischem Material war, darunter auch Fotografien der Privatklägerin 1 und der weiteren Nichten K._____ und L._____, für die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Einerseits zeigt sich darin offenkundig seine pädophile Neigung. Andererseits stützten diese Aufnahmen die Behauptung von C._____, der Beschuldigte habe die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten. Ebenso stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, dass der Beschuldigte gegen- über seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind in Berücksichtigung der obigen Erwägun- gen als glaubhaft zu taxieren. Auf sie darf grundsätzlich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden.

E. 3.7.2 Die Privatklägerin 1, B._____, gab konstant zu Protokoll, dass der Beschul- digte an bzw. mit ihr über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach sexuelle Hand- lungen vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 18; act. 1/3/9 F/A 48 ff.). Ebenso erklärte sie übereinstimmend, dass es aufgehört habe, als sie ihre Tage bekommen und in der Schule erfahren habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht bzw. dass er sie sexuell belästigt habe. Sie sei dann den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, einfach nicht mehr nachgekommen (act. 1/3/2 F/A 15; act. 1/3/9 F/A 11 f., F/A 93). Gleichbleibend schilderte sie, welche Handlungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 20 ff; act. 1/3/9 F/A 10 ff.), wobei sie die einzelnen Handlungen anschaulich und detailliert zu Protokoll geben sowie vermeintliche Widersprüche spontan auflösen konnte (act. 1/3/9 F/A 40: "Ja, sie sprachen von zwei Fingern? Mit zwei Fingern strich er drüber aber griff nur mit

- 23 - einem Finger rein."; act. 1/3/2 F/A 46 f.; act. 1/3/9 F/A 35 ff.). Schilderungen wie jene, dass der Beschuldigte stets geflüstert haben soll, stellen sich angesichts der vorgeworfenen inkriminierten Taten als folgerichtig heraus, ohne dass sie strate- gisch platziert wirken. Solche Anmerkungen sprechen stark für erlebnisbasierte Aussagen. Gleich verhält es sich mit Aussagen wie jener, dass sie nicht sagen könne, ob der Beschuldigte sich jeweils selbst angefasst habe, da sie meistens einfach auf dem Sofa gelegen und an die Decke geschaut habe (act. 1/3/2 F/A 85). Erfundenen Aussagen fehlen oftmals diese vermeintlich selbstverständlichen und folgerichtigen Ergänzungen, da man die Situation ja tatsächlich nicht erlebt, tat- sächlich ja gar nie an die Decke gestarrt hat, während man sexuell missbraucht wurde. Gleich verhält es sich mit Anmerkungen wie jener, dass sie noch wisse, im Vergleich zu ihrer Hand im Kindergarten sei der Penis des Beschuldigten gross erschienen (act. 1/3/9 F/A 59). Den Aussagen lassen sich sodann keine Momente entnehmen, den Beschuldigten über Gebühr hinweg zu belasten. Möglichkeiten dazu hätte sie genügend gehabt, so z.B. als sie gefragt wurde, ob sie Schmerzen gehabt habe (act. 1/3/9 F/A 100) oder ob der Beschuldigte je in sie eingedrungen sei (act. 1/3/9 F/A 73), was sie beides verneinte. Die Privatklägerin 1 bekundet Mühe, die konkreten Handlungen zeitlich konstant einzuordnen bzw. untereinander den einzelnen Vorfällen zuzuordnen. Dies gab sie so auch bereits bei der ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll (act. 1/3/2 F/A 16; F/A 19; F/A 39: "Können Sie mir vom zweiten Vorfall erzählen? Ich kann mich nicht genau an die einzelnen Vorfälle erinnern."). Auch den Zeitraum, über welchen hinweg sich die Taten abgespielt haben sollen, hat sie unterschiedlich zu Protokoll gegeben (act. 1/3/2 F/A 67: "... einen Zeitraum von ca. 1 Jahr."; act. 1/3/9 F/A 60: "Den Abstand kann ich nicht einschätzen. Ich weiss nur das erste und letzte Mal, als ich dann meine Periode hatte."). Die in der Anklage aufgenommene Anzahl der Vorfälle geht sodann auf act. 1/3/2 F/A 16 ff. zurück. B._____ sagte dort auf die Frage hin, wann bzw. zu welcher Zeit es zu den Handlungen gekommen sei, aus, dass sie es nicht mehr wirklich einschätzen könne. Sie wisse noch, dass sie klein gewesen sei. Sie habe nichts über das Thema gewusst. Darum habe er es wohl auch gemacht. Auf Frage 18 hin, wie oft es zu sexuellen Handlungen zu ihrem

- 24 - Nachteil gekommen sei, meinte sie, nachdem sie gemäss Protokoll länger nach- dachte, dass es öfters passiert sei, ca. zehn Mal. Wobei sie gleich anfügte, so sie- ben bis zehn Mal (act. 1/3/2 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hierzu befragt meinte sie, "Also Vorfälle mit Versuchen zusammen sechs bis sie- ben. Vorfälle selber, als er es geschafft hat, dass ich in seinem Büro bin, waren es etwa vier." (act. 1/3/9 F/A 48). Auf weitere Widersprüche zur polizeilichen Einver- nahme angesprochen, meinte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass sie sich über die Situation wieder Gedanken gemacht habe. Es sei nicht ein Thema, worüber sie sich täglich Gedanken mache. Auf die Anschluss- frage, ob man sie richtig verstehe, dass sie dadurch, dass sie sich Gedanken ge- macht habe, es heute so erzähle, wie es gewesen sei, antwortete sie mit "ja" (act. 1/3/9 F/A 76 f.). Erinnerungsverluste treten auch bei erlebnisbasierten Aussagen auf. Diese Ver- gessensprozesse verlaufen ungleichmässig. Aufgrund dieser Annahmen sind spe- zifische inhaltliche Bereiche formuliert worden, in denen bei erlebnisbasierten Aus- sagen Konstanz zu erwarten ist, und solche, bei denen nach einer gewissen Zeit auch bei Erlebnisbezug Inkonstanz wahrscheinlich ist. Zu letzteren gehören Schät- zungen bezüglich Häufigkeit und Datierung (LUDEWIG REVITAL/TAVOR DAPHNA/BAU- MER SONJA, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1429). Konstanzverluste sind sodann mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten bei Aussagen zu unverstan- denen Sachverhaltselementen, wie das vorliegend gemäss wiederholter Aussagen der Privatklägerin 1 offenkundig der Fall war. Bei Vorfällen, die sich während eines langen Zeitraumes ereignet haben, ist es sodann für die Zeugen, vor allem aber für junge Kinder (z.B. bei sexuellem Missbrauch) sehr schwer, genaue Zahlenangaben zu machen. Ebenso schwer ist es, zeitliche Erstreckungen zu schätzen (UN- DEUTSCH UDO/KLEIN GISELA, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, AJP 2000 S. 1354 ff., 1354). Auch bei der Privatklägerin 1 ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen, dass sich diese durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht wiederum bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von

- 25 - diversem kinderpornografischem Material war, für die Aussagen der Privatkläge- rin 1. Deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen die pornografischen Fotografien der kindlichen Privatklägerin 1 selbst, die beim Beschuldigten aufge- funden wurden (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Ebenso die pornografischen Fotografien von K._____ und L._____, zumal die Privatklägerin 1 mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte dasselbe wie mit ihr auch mit den weite- ren Nichten gemacht habe. Ferner stützen all diese Aufnahmen ganz generell die Aussage, dass der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten hat und bei ihm eine diesbezügliche Neigung besteht. Auch hier stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, das der Beschuldigte ge- genüber seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Insgesamt enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar einige Unsicherheiten was die Zuordnung der einzelnen Handlungen auf die einzelnen Vorfälle anbelangt. Solche sind aber angesichts des Alters der Privatklägerin 1 während der Taten bzw. der Speicherung der Informationen zu erwarten und wurden von ihr von Beginn weg offengelegt. Angesichts der diversen Realitätskriterien sind ihre Aussagen trotz dieser Ungenauigkeiten in Berücksichtigung sämtlicher weiterer obiger Erwä- gungen als glaubhaft einzustufen.

E. 3.7.3 Auch die Aussagen von E._____ sind glaubhaft. Sie sind konstant, anschau- lich, zeitlich und räumlich eingebettet, nicht übermässig belastend und begleitet von der Umschreibung der psychischen Empfindungen (auch gegenüber seinem be- schuldigten Bruder). Damit ist plausibel, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zu- gegeben hat, die Kinder sexuell missbraucht zu haben.

E. 3.7.4 Wie bereits erwähnt, konnten beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung diverse elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt werden (act. 1/5/1 ff.). In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Videodateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Da es sich bei den Dateien vorwiegend um wiederhergestellte resp. bereits gelöschte Vorschaubilder der Originaldatei handelt, sind keine Metadaten zu Ort und Zeit der Herstellung vorhanden. Hingegen konnten die Personen auf den kin- derpornografischen Dateien teilweise durch C._____ und B._____ identifiziert wer-

- 26 - den. Namentlich erkannten beide Privatklägerinnen auf einem Teil der Bilder die Töchter des ältesten Bruders F._____, K._____ und (auf sehr vielen Fotos) L._____ (act. 1/3/6 F/A 76; act. 1/3/9 F/A 117; vgl. die Liste in act. 1/6/8). Das Vorbringen des Beschuldigten, bei dem in Frage stehenden Gerät handle es sich nicht um seinen Computer, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzu- halten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 anlässlich der Thematik der Siegelung selbst ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei dem beschlagnahmten Computer um sein eigenes Gerät handle (act. 1/2/1 S. 5). Dieses Geständnis ist klar, eindeutig und lässt keinen Raum für Missver- ständnisse. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Besitz des für die Inbetrieb- nahme des Gerätes erforderlichen Passworts war (act. 1/5/13). Nach den glaub- haften Aussagen von E._____ war der Computer passwortgeschützt, was den Zu- gang für Unbefugte offenbar ausschloss (act. 1/4/9 F/A 41). Dass der Beschuldigte das Passwort kannte und dieses zudem aus seinem eigenen Vor- und Nachnamen bestand, stellt einen klaren Anhaltspunkt dafür dar, dass der Computer ihm persön- lich zuzuordnen ist. Die Kombination aus dem eigenen Geständnis, der exklusiven Kenntnis des Passworts und der Tatsache, dass dieses Passwort mit seiner Iden- tität verknüpft ist, führt in der Gesamtheit dazu, dass der Computer dem Beschul- digten gehört. Das gegenteilige Vorbringen der Verteidigung ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (act. 1/2/1 S. 5; act. 1/5/13).

E. 3.7.5 In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kann der objektive Ankla- gesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie die bei den Akten liegenden Datenauswertungen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich rechtsgenügend erstellt werden. Wenngleich die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 zur Anzahl der stattgefundenen Vorfälle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht massgeblich zu beeinflussen vermag, ist diesen bei der Beweiswürdigung angemessen Rech- nung zu tragen, zumal es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelas- tete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nach- weisen können muss. Es kann, diesem Grundsatz folgend, nicht einfach unbese- hen auf die genannte Anzahl abgestellt werden, was umso mehr gilt, als die Privat- klägerin 1 diese, wie oben dargestellt wurde, unterschiedlich benannte. Zur Bestim-

- 27 - mung der Anzahl der stattgefundenen Vorfälle ist somit auf die konkrete Umschrei- bung der Unterschiede der einzelnen Vorfälle in den Aussagen der Privatklägerin 1, und nicht auf die genannte Anzahl abzustellen. Aus ihren Aussagen geht klar hervor, dass es mehrere Vorfälle gegeben hat. So verbalisierte sie dies ausdrücklich in den teilweise bereits erwähnten Antworten (act. 1/3/2 F/A 18 "[…] Es ist öfters passiert."; act. 1/3/9 F/A 11: "[…] Ich habe erst ungefähr in der 6. Klasse gemerkt, was er mit mir gemacht hat, da ich das Thema in der Schule hatte. […] Nach der Schule lief ich die Treppe hoch und er sagte, ich solle wieder zu ihm ins Büro kommen. Ich sagte nein. Ich sagte ihm, dass ich nicht wollte. Ich sagte ihm wieso ich nicht wolle, er meinte das sei egal, ich soll reinkom- men. Ich ignorierte ihn und ging nach oben. Das war das letzte Mal, dass er es versucht hat. Das erste Mal war im Kindergarten, dazwischen gab es auch Vor- fälle."). Auch unterschied sie klar zwischen früheren und späteren Vorfällen, wobei sie insbesondere bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, dass der Beschuldigte (erst) bei den späteren Vorfällen mit seinem Penis über ihre Vulva gestrichen habe, nachdem er diese geleckt habe, und ebenfalls zu Protokoll gab, dass sie erst bei schätzungsweise drei späteren Vorfällen seinen Penis habe an- fassen müssen (act. 1/3/9 F/A 61; act. 1/3/2 F/A 34: "…Später hat er dann auch den Penis zum Einsatz genommen."; act. 1/3/2 F/A 50: "Wie oft mussten Sie den Penis von A._____ anfassen? Ähm, das war nur gegen Schluss. Ich schätze drei Mal."; act. 1/3/9 F/A 28: "Bei zwei Vorfällen machte er direkt Fotos. 12. Bei welchen zwei? Beim ersten Vorfall und beim zweiten Vorfall war es nach einem Zeitpunkt, ich schätze ein halbes Jahr später, ich war noch im Kindergarten. Da hat er auch noch Fotos gemacht"; act. 1/3/9 F/A 50: "War ein Vorfall anders als der andere? Ich weiss noch, beim dritten oder vierten Vorfall, ich kann es nicht genau sagen, ich war ein bisschen älter. Er hat mit seinem Schwanz auf meiner Vulva gestrichen. Aber er drang nicht ein. Dann hatte ich das Thema in der 6. Klasse, wo mir bewusst wurde, was er mit mir gemacht hat.", vgl. auch F/A 78: "Und das Darüberstreichen mit dem Penis? Das war nicht immer so, erst gegen den Schluss."). Der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in Berücksichtigung der obigen Aussagen dahingehend einzuschränken, dass es insgesamt mindes- tens vier Vorfälle gab, wobei der Beschuldigte beim ersten Vorfall mit zwei mit sei-

- 28 - nem Speichel befeuchteten Fingern ihre Vagina massierte und dann mit Vor- und Rückwärtsbewegungen penetrierte, und er (erst) bei mindestens drei weiteren, spä- teren Vorfällen zusätzlich ihr Vagina leckte, mit seinem erigierten Penis ihre Vagina streichelte und von ihr auch verlangte, seinen erigierten Penis anzufassen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls betreffend die Privatklägerin 2 ist in Berücksichti- gung der späteren Aussagen der Privatklägerin 2 zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hand des Beschuldigten nicht bis in den oberen inti- meren Vaginalbereich gelangte, sondern bloss auf dem Oberschenkel der Privat- klägerin 2 zu liegen kam.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Offensichtlich handelt es sich bei den Übergriffen gegenüber den Privatklä- gerinnen um sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, zumal der Beschuldigte zweifellos um das Alter seiner beiden Nichten wusste (vgl. Prot. S. 14), womit von einem vorsätzlichen Verstoss auszugehen ist. Auch beging der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mehrfach. Einschränkend dazu ist allerdings zu berücksichtigen, dass es beim zweiten Vorfall zulasten der Privatklägerin 2 bei einer versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind geblieben ist.

E. 4.2 Für die weitere rechtliche Würdigung ist sodann von entscheidender Bedeu- tung, ob die sexuellen Handlungen gegen den bereits gebildeten sexuellen Selbst- bestimmungswillen der beiden Privatklägerinnen stattfand, womit der altrechtliche Tatbestand der sexuellen Nötigung im Vordergrund stünde, oder eben nicht, womit der altrechtliche Tatbestand der Schändung näher zu prüfen wäre. Sexuelle Nöti- gung ist gegeben, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. In denjenigen Fällen, in denen ein Wille betref- fend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unmöglich einen sol- chen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen (BGE 146 IV 152 E. 3..5.3.). Der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB macht sich demgegenüber strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbe-

- 29 - dingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in wel- cher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Re- aktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c). Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilunfähigkeit anzunehmen ist. Solange das Kind je- doch mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexu- elle Handlungen entwickeln kann, ist von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszu- gehen. Das Obergericht des Kantons Zürich bejahte die Schändung bei sexuellen Handlungen, welche am Kind zwischen dessen dritten und siebten Altersjahr vor- genommen worden waren. Es kam zum Schluss, dass das Kind zumindest zu Be- ginn der Übergriffe urteilsunfähig bezüglich der sexuellen Handlungen gewesen sei und dieser Zustand auch später angedauert habe (Urteil des OGer ZH vom 3. De- zember 2015, SB150061-O, E. 5.3. S. 52 f.). Zwischen der Schändung bzw. sexueller Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht sodann infolge der unterschiedlichen Rechtsgüter Idealkonkur- renz (Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität sowie Schutz der sexuellen Ent- wicklung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b).

E. 4.2.1 Die Privatklägerin 1, B._____, erklärte von der ersten polizeilichen Einver- nahme hinweg, dass sie nicht verstanden habe, was der Beschuldigte mit ihr ge- macht habe. Erst als sie dieses Thema in der Schule gehabt hätten, habe sie ver- standen, dass der Beschuldigte sie sexuell missbraucht habe. Gleichzeitig habe sie ihre Tage bekommen und fortan sei sie den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, schlicht nicht mehr gefolgt (vgl. die zitierten Aussagen bei Ziffer 3.7.2. oben). Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitraum zwischen fünf und elf Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Eltern der Privatklägerinnen in der Familie der Themenbereich der sexuellen Aufklärung weitgehend tabuisiert wurde und auch wird. Gespräche über Sexualität fanden nicht statt (act. 1/3/2 F/A 16, 68; act. 1/4/10 F/A 11 f.). Vor diesem familiären und kulturellen Hintergrund ist naheliegend, dass die Privatklägerinnen das Erlebte nicht einordnen konnten.

- 30 - Gestützt auf die konkreten Aussagen von B._____ ist davon auszugehen, dass sie während des gesamten Tatzeitraumes keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen hatte, was sich durchaus auch mit dem Alter von B._____ während des Tatzeitrau- mes in Einklang bringen lässt.

E. 4.2.2 C._____ hingegen hat diesbezüglich keine ausdrücklichen Aussagen ge- macht. Indes liess auch sie Ausführungen zu Protokoll geben, die ihr damaliges Unverständnis für die Vorgänge verdeutlichen (act. 1/3/1 F/A 39: "Ja. Es hatte ge- brannt. Und ich hatte ein 'Kribbeln' im Bauch. Ich kannte so etwas nicht."; act. 1/3/1 F/A 52: "Wie hast du dich nach diesem Vorfall gefühlt? Mega eklig. Ich hatte noch nie so ein Gefühl."). C._____ war zu den Tatzeitpunkten sieben bis acht Jahre alt. Angesichts des familiären Stillschweigens betreffend sexuelle Themen, der Schil- derungen von C._____ sowie ihres Alters liegt der Schluss nahe, dass auch sie im Tatzeitpunkt noch keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen ausgebildet hatte. Damit ist vorliegend hinsichtlich aller Tathandlungen der Tatbestand der Schän- dung einschlägig und nicht derjenige der sexuellen Nötigung.

E. 4.2.3 Betreffend subjektiver Sachverhalt ist sodann klar, dass der Beschuldigte um das Alter der beiden Privatklägerinnen wusste. Die Art und Weise, wie er die sexu- ellen Handlungen bzw. die Schändung initiierte, nämlich als Spiel, deutet weiter klar darauf hin, dass er im Einklang mit dem ihm bekannten Alter der Privatklägerinnen davon ausging, dass diese in sexuellen Belangen unerfahren bzw. urteilsunfähig waren. Damit ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen und der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den zweiten Vorfall zulas- ten der Privatklägerin 2) schuldig zu sprechen.

E. 4.3 Schliesslich lässt sich der angeklagte Besitz verbotener (tatsächlicher) Kin- derpornografie anhand des bereits dargestellten Auswertungsergebnisses der Da- tenträger ohne Weiteres erstellen. In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Video- dateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Wie gesehen, können die Datenträger auch zwei- fellos dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zu seinen Gunsten und mangels an- derweitiger Anhaltspunkte ist dabei davon auszugehen, dass er die Dateien ledig- lich zum Eigenkonsum besessen hat, womit es beim privilegierten Tatbestand sein

- 31 - Bewenden hat. Entsprechend ist der Beschuldigte auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2., je mit Hinweisen). Erscheinen demgegenüber verschiedenartige Strafen als angemessen, so sind diese nebeneinander, mithin kumulativ, auszufällen. Grundsätzlich kann für alle zu beurteilenden Verhaltensweisen des Beschuldigten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 191 aStGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB). Die Delikte weisen nicht nur eine erhebliche sachliche, sondern auch eine zeitliche Verknüp- fung auf. Sie erstrecken sich über einen langen Zeitraum, betreffen vorwiegend sexuelle (mehrfache) Übergriffe sowie den Besitz von Bildmaterial mit sexuellem Bezug. Der Besitz und die Aufbewahrung der sichergestellten Bilder perpetuieren den sexuellen Missbrauch der betroffenen Privatklägerinnen, insbesondere der Pri- vatklägerin 1, indem sie diese der Gefahr aussetzen, dass die inkriminierten Abbil- dungen von ihnen weiterhin existieren und möglicherweise in Umlauf geraten. Es ist konkret erkennbar, dass gerade dieser Besitz den Missbrauch nicht nur doku- mentiert, sondern in seiner Wirkung verlängert und dadurch die Privatklägerinnen fortgesetzt belastet. Damit ist unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunk- ten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe geboten.

- 32 -

E. 5.2 Konkret sind die einzelnen Delikte nachfolgend somit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts zunächst isoliert zu bewerten, hernach wird aber unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Dies bedeutet, dass die als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Taten lediglich ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzlichen Strafrahmens um maxi- mal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu ver- lassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden, liegen konkret nicht vor.

E. 5.3 Hinsichtlich der Bestimmung der Einzelstrafen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein

- 33 - allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

E. 5.4 Vorliegend stellen die Schändungen gemäss Art. 191 aStGB die im Sinne der genannten Grundsätze "schwerste" Straftat dar, sieht das Gesetz doch einen ge- setzlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Verschuldensmässig wiegen die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 ange- sichts der erstellten Handlungen konkret schwerer als jene zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2, wobei die drei späteren Vorfälle nochmals schwerer wiegen, als der erste. Entsprechend ist die den Tatkomponenten angemessene Einsatzstrafe für eine der drei späteren, im Wesentlichen gleich gelagerten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszufällen und hernach aufgrund der in Idealkonkur- renz begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind – nach Festsetzung der dafür angebrachten Einzelstrafe – angemessen zu erhöhen. Hernach ist für die drei wei- teren Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie für jene beiden zum Nachteil der Privatklägerin 2 gleich zu verfahren. Abschliessend ist die Strafzumessung für die Widerhandlung gegen die Pornografie-Bestimmung vorzunehmen, samt ange- brachter Erhöhung der Einsatzstrafe, bevor sodann die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen sind.

E. 5.5 Einsatzstrafe der Schändung zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der deutlich unter 16 Jahre alten Privatklägerin 1 bzw. seiner Nichte, in einer vertrauten häuslichen Umgebung mehrere, schwer wiegende sexuelle Handlungen vornahm, wobei er auch nicht von der vaginalen Penetration zurückschreckte, wenngleich er diese "nur" mit dem Finger vornahm. Der Beschuldigte nutze dabei gezielt aus, dass die Privatklägerin 1 ihn als Bruder ihres Vaters kannte, dazumal im gleichen

- 34 - Haushalt lebte und er für sie somit über eine familiäre Autorität verfügte, sowie dass sie sexuell noch gänzlich unerfahren war. Zusätzlich nahm er die Handlungen auf Kamera auf, was die Privatklägerin 1 bereits während der Tatausführung zur Kennt- nis nahm und dergestalt eine noch gravierendere Verletzung ihrer (sexuellen) Frei- heit hinzunehmen hatte. Der Vertrauensmissbrauch wiegt schwer. Das objektive Tatverschulden erscheint als nicht mehr leicht. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, na- mentlich um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen, und damit ohne Rück- sicht auf die gravierende Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit seiner Nichte. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten.

E. 5.6 Asperation sexuelle Handlungen mit einem Kind zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Für die Beurteilung des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatablauf sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erschiene hierfür bei isolierter Betrachtung angemessen. Indessen liegt ein erheblicher Gleichlauf mit dem vorstehenden Delikt vor. Unter Berücksich- tigung dieses Zusammenhangs ist eine nur moderat erhöhte Asperation angezeigt. Angemessene erscheint daher eine Erhöhung der Strafe um zwei auf 20 Monate.

E. 5.7 Asperation Privatklägerin 1, spätere Vorfälle 2 und 3 Die weitestgehend gleichgelagerten Vorfälle 2 und 3 zulasten der Privatklägerin 1 wiegen unter Verweis auf die obigen Erwägungen ebenfalls noch/nicht mehr leicht, wobei auch hier die subjektive Tatschwere keine Relativierung der objektiven be- wirkt. Einzeln wäre wiederum eine Freiheitsstrafe von je 18 Monaten für die Schän- dung bzw. je zehn Monate für die sexuelle Handlung mit einem Kind auszuspre- chen. Angesichts des zeitlichen und sachlichen Konnexes rechtfertigt sich eine Er- höhung der Einsatzstrafe je um sechs Monate für die Schändungen (zwölf Monate)

- 35 - bzw. je zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern (vier Monate). Dar- aus resultiert ein Zwischenfazit von asperiert 36 Monaten.

E. 5.8 Asperation Privatklägerin 1, früherer Vorfall Auch zu der Tatschwere des erstellen, zeitlich frühesten Vorfalls kann im Grundsatz auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5 hiervor verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte sich bei diesem frühen Vorfall weniger zu schulden kommen liess, als dies bei den weiteren drei bereits gewürdigten der Fall war. Den- noch wiegt auch hier die Verletzung der Entwicklung sowie der sexuellen Freiheit der Privatklägerin 1 angesichts der tatsächlich erfolgten Penetration durch die Fin- ger des Beschuldigten noch leicht. Auszufällen wäre für diesen Vorfall alleine eine Freiheitsstrafe von isoliert zwölf Monate betreffend die Schändung bzw. vier Mona- ten hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern. Es rechtfertigt sich auch hier angesichts des insbesondere sachlich nahen Konnexes zu den bereits beurteilten Taten eine Erhöhung der Strafe um gesamthaft und asperiert fünf Monate (vier Mo- nate für die Schändung und einen Monat für die sexuelle Handlung mit Kindern) auf 41 Monate.

E. 5.9 Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, erster Vorfall Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die damals lediglich sieben bis acht Jahre alte Privatklägerin 2 unter dem Vorwand, ein Spiel mit ihr spielen zu wollen, nachts aus dem Schlafzimmer seiner Tochter, in welchem diese mit der Privatklägerin 2 übernachtete, in sein Büro lockte. Dort plat- zierte er die Privatklägerin 2 unter Ausnutzung seiner offensichtlichen körperlichen Überlegenheit auf seinem Schoss, auf welchem er der Privatklägerin 2 schliesslich seine Hand in die Hosen schob und ihre Vagina rund eine Minute lang penetrierte. Er liess erst ab, als diese Tränen in den Augen hatte. Auch bei diesem Vorfall könnte die Diskrepanz zwischen der geborgenen Situation, in der Nacht, Seite an Seite mit der Tochter (der Cousine der Privatklägerin 2) des Beschuldigten, aus der die Privatklägerin 2 weggelockt wurde zu jener, in der sie sich schliesslich befand, auf dem Schoss des Beschuldigten, gefilmt in der famili- ären Wohnung während des sexuellen Missbrauches durch den Bruder ihres Va- ters, nicht grösser sein. Ein solch unvermitteltes Schockerlebnis gefährdet die ge-

- 36 - sunde sexuelle Entwicklung eines jungen Kindes ausserordentlich. Zusätzlich fällt auch hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Szenen festhielt und die Privat- klägerin 2 dergestalt zu einem auch später noch nach Belieben zu konsumierenden Lustobjekt degradierte. Das Verschulden wiegt angesichts der obig umschriebenen Verletzung der ungestörten Entwicklung der Privatklägerin 2, mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen, gerade noch leicht. Angemessen scheint für die Schändung eine isolierte Freiheitstrafe von 16 Monaten, welche im Umfang von neun Monaten in die Gesamtstrafe zu asperieren ist, da sich die Taten gegen ein anderes Opfer richteten, was einen grösseren Gesamtschuldanteil begründet. Hinsichtlich der se- xuellen Handlungen mit einem Kind erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe von sechs, asperiert von zwei Monaten als angemessen. Zur subjektiven Tatschwere ist auf Ziffer 5.5 hiervor zur Privatklägerin 1 zu verwei- sen. Diese vermag die objektive nicht zu relativieren. Damit resultiert als Zwische- nergebnis eine Gesamtstrafe von 52 Monaten. 5.10.Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, zweiter Vorfall (Ver- such) 5.10.1. Der zeitlich nachgelagerte, zweite Vorfall wiegt angesichts der konkreten Tathandlung weniger schwer, wobei zunächst vom vollendeten Delikt (Ausgreifen über den Kleidern) auszugehen ist. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung der sexuellen Entwicklung nicht graduell nach Schwere der Tathand- lung abstufen lässt, welche die Privatklägerin 2 angesichts ihres Alters ohnehin nicht verstanden hat. Im Vordergrund steht der grundsätzliche Vertrauensbruch bzw. der Missbrauch desselben. So sagte die Privatklägerin 2 denn auch aus, dass sie darauf achtete, ein bisschen weiter weg vom Haus zu spielen, dass der Be- schuldigte sie nicht hereinrufe. Nichtsdestotrotz wiegt dieser Vorfall sowohl, was den Tatbestand der Schändung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind angeht noch eher leicht. Angemessen erschiene für die Schändung bei Tatvollendung eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Da das Delikt im Versuchs- stadium verblieben ist, wobei der Beschuldigte aus eigenem Anlass die Tathand- lung beendete (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich eine Reduktion auf acht Monate, wovon zwei Monate in die Gesamtstrafe zu asperieren sind. Für die sexu- ellen Handlungen läge die Einzelstrafe des vollendeten Delikts bei sechs Monaten,

- 37 - was infolge des Rücktritts auf vier Monate zu reduzieren wäre. Asperiert ist ein Mo- nat einzurechnen. 5.10.2. Auch hier vermag die subjektive Tatschwere, zu welcher auf Ziffer 5.5. hier- vor verwiesen werden kann, die objektive nicht zu relativieren. 5.10.3. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf 55 Monate. 5.11.Einsatzstrafe Pornografie 5.11.1. Der Beschuldigte besass bei der Verhaftung eine grosse Menge an kinder- pornografischem Material, wobei nahezu sämtliche Darstellungen tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Kindern zeigten. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.11.2. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 5.11.3. Einzeln wäre eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angebracht. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Strafe um 5 Monate auf 60 Monate. 5.12.Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Wesentlichen festzuhal- ten, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und seit seinem 14. Lebens- jahr in der Schweiz lebt. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit war er in verschiedenen Anstellungen als Konstrukteur tätig und arbeitet im Urteilszeitpunkt bei der Firma M._____ im N._____. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern im Alter zwischen 13 und 19 Jahren. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt er ein Eigenheim, welches mit Hypothekarschulden belastet ist. Der Beschuldigte ist bis- her nicht vorbestraft, was aber als strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Im Ver- fahren zeigte sich der Beschuldigte weder geständig noch reuig. Er machte von Beginn an von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zum Tatvorwurf. Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnisses sowie dem Prozessverhalten weder strafmindernde noch straferhöhende Gesichts- punkte. Auch die Strafzumessung wirken sich diese Umstände somit nicht aus (act. 31; act. 1/2/5; Prot. S. 7 ff.).

- 38 - 5.13.Verletzung Beschleunigungsgebot In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (act. 41 S. 6) ist – dem Antrag der Verteidigung folgend – festzuhal- ten, dass der Wechsel der Verfahrensleitung und dem damit einhergehenden Mehr- aufwand seitens der Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden darf. Daher ist unter Nachachtung einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots die Gesamtfreiheitsstrafe um drei auf 57 Monate zu senken. 5.14.Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 57 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind zwei Tage Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB). 5.15.Angesichts dieser Strafhöhe steht ein (teil-)bedingter Vollzug gemäss den Art. 42 ff. StGB schon von Gesetzes wegen nicht zur Diskussion. Die Freiheits- strafe ist zu vollziehen.

E. 6 Massnahme

E. 6.1 Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen im Sinne von lit. c erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu beurteilen, ob die Massnahmenbedürftigkeit, -fähig- keit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchfüh- rung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

- 39 -

E. 6.2 Über den Beschuldigten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. O._____ eingeholt (act. 1/14/1 ff.). Der Beschuldigte verweigerte auch im Explorationsgespräche sämtliche Aussagen (act. 1/14/4 S. 43). Gemäss Gutachter würden unter der Annahme der zutreffenden Tatvorwürfe allerdings auch ohne die Aussagen des Beschuldigten eine ausreichende Grundlage für Aussagen zur vermuteten Persönlichkeitsproblematik, zum Rückfallrisiko, zur Schuldfähigkeit und zu empfehlenswerten Massnahmen bestehen, wobei er unter dem jeweiligen Titel auf bestehende Einschränkungen und Unsicherheiten aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschuldigten hingewiesen habe (act. 1/14/4 S. 43 f.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Störung der Sexu- alpräferenz vorliege bzw. eine Pädophilie (F65.4) gemäss ICD-10 diagnostiziert werden könne (act. 1/14/4 S. 59). Diese pädosexuelle Problematik entspreche aus gutachterlicher Sicht eindeutig der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Stö- rung, ferner sei sie der bestimmende und damit der wesentliche kausale Faktor für die Anlassdelikte gewesen (act. 1/14/4 S. 61). Aus ihr resultiere eine generelle, in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerte Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen, die vermutungsweise zusammen mit der Sicherheit, nicht entdeckt zu werden, zur wiederholten Umsetzung des bereits eingeschliffenen Verhaltensmusters geführt habe (act. 1/14/4 S. 61 f.). Prognostisch würden zahlreiche ungünstige Faktoren vorliegen, wobei die eben er- wähnte pädosexuelle Disposition und die damit zusammenhängende, generelle Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen im Vordergrund stehe. Es sei von einem erheblichen und damit vor allem mittel- bis langfristig rele- vanten Rückfallrisiko auszugehen, wobei diese Einschätzung des Rückfallrisikos sowohl physische sexuelle Übergriffe auf Minderjährige als auch den Konsum ein- schlägigen Bildmaterials betreffe (act. 1/14/4 S. 63). Zur Verminderung des mit einer pädosexuellen Problematik verbundenen Rückfall- risikos bestünden gut wirksame therapeutische Behandlungen. Diese würden aller- dings ein "gewisses Problembewusstsein und eine gewisse eigene Veränderungs- bereitschaft" des Beschuldigten voraussetzen, worüber angesichts der Aussage- verweigerung desselben vorliegend keine Aussagen gemacht werden könnten. Sollte sich der Beschuldigte weigern, an einer solchen Massnahme teilzunehmen

- 40 - und auch dauerhaft kein Problembewusstsein und keine Veränderungsbereitschaft entwickeln, dann wären die Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich einge- schränkt (act. 1/14/4 S. 64). Empfohlen werde dennoch "in jedem Fall" die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Einerseits seien die Anordnungsvoraussetzung er- füllt und andererseits würde das erhebliche Rückfallrisiko risikosenkende Massnah- men ohnehin indizieren, wobei durch eine Therapie mit der Zeit beim Beschuldigten ein Problembewusstsein und eine tragfähige Veränderungsbereitschaft erarbeitet werden könne (act. 1/14/4 S. 65).

E. 6.3 Gemäss Gutachten sind die Voraussetzungen der psychischen Störung, der Kausalität zur Anlasstat, der Gefahr weiterer Straftaten sowie der Massnahmenbe- dürftigkeit klar zu bejahen. An die Massnahmenwilligkeit sind sodann nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die The- rapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vor- ausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 59 N 78 ff.). Da der Beschuldigte seine Aussagen im gesamten Verfahren sowie auch anlässlich des gutachterlichen Ex- plorationsgespräches verweigerte, können zu seiner Therapiewilligkeit keine Aus- sagen gemacht werden, womit aber auch nicht von völlig fehlender Massnahme- willigkeit auszugehen ist. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit einer Massnahme nach Art. 63 StGB an- gesichts des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der hohen Wahr- scheinlichkeit und Schwere zu erwartender weiterer Straftaten ebenfalls zu beja- hen. Entsprechend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (psychi- sche Störung) anzuordnen.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbe-

- 41 - handlung hinreichend rechtfertigen. Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Kriterien des Strafaufschubes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich daran zu orientieren hat, dass die Vollzugsbegleitung die Regel und der Strafaufschub die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.; BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2.). Dabei können insbesondere Gründe der Rechtsgleichheit gegen einen Strafaufschub sprechen. Spezialpräventive Überlegungen haben demgemäss nur so lange Vorrang, als die generalpräventiven Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (BGE 129 IV 164). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Mithin müssen ganz konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen, wobei das Gericht eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen muss (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 26). Zusätzlich ist mit Blick auf die Rechtsgleichheit festzuhalten, dass der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein muss, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Gemäss Lehre und Praxis genügt im Zusammenhang mit Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis vorerst zurücktreten zu lassen. Bei längeren Strafen bedarf ein Aufschub einer besonderen Rechtfertigung (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 56 ff., N 59; vgl. Vorentwurf zur Revision des AT StGB [1993], der bei Frei- heitsstrafen ab 3 Jahren einen Automatismus der Anordnung einer vollzugs- begleitenden Massnahme vorsah, welchem Vorschlag dann aber nicht gefolgt wurde [Botschaft zur Revision des Allgemeines Teils StGB [1998] S. 2090]).

E. 6.5 Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Therapie während eines allfälligen Strafvollzugs und auch unabhängig davon durchgeführt werden könne (act. 1/14/3 S. 65).

E. 6.6 Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu verurteilen. Gemäss oben dargestellter Praxis bedarf ein Aufschub dieser Strafe zugunsten des

- 42 - ambulanten Massnahmenvollzugs somit besonderer Rechtfertigung. Eine solche wurde vom Beschuldigten aber weder vorgebracht, noch durch den Gutachter be- gründet – im Gegenteil. Kommt hinzu, dass der in seiner Schuldfähigkeit nicht ein- geschränkte Beschuldigte in nicht zu bagatellisierender Art und Weise in die sexu- elle Integrität seiner Nichten (Recht auf selbstbestimmte sexuelle Entwicklung) ein- gegriffen hat, weshalb sich mit Blick auf generalpräventive Erfordernisse an eine schuldangemessene Bestrafung ein Strafaufschub umso weniger aufdrängt (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe für den Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufzuschieben.

E. 7 Tätigkeits-, Kontakt- sowie Rayonverbot

E. 7.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Vorliegend sind Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte teilweise vor dem Inkraft- treten der Bestimmungen des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB sowie des Kon- takt- sowie Rayonverbots nach Art. 67b StGB beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurtei- lung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 7.2 Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB wegen Besitz von Kinderporno- grafie In der vorliegenden Konstellation (gutachterlich diagnostizierte Pädophilie) steht dem Gericht gemäss der seit 1. Januar 2019 geltenden Version von Art. 67 StGB kein Spielraum für den Verzicht auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Ver- fügung (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Ohnehin aber würde es auch an der zu- sätzlichen Voraussetzung des leichten Falles mangeln.

- 43 - Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

E. 7.3 Kontakt- und Annäherungsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit den Privatklägerinnen direkt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzuneh- men sowie sich ihnen zu nähern (act. 18 S. 7). Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. In Berücksichtigung der obigen Erwägungen unter Ziffer 7.1 bestand zu den Tatzeitpunkten keine mit dem heutigen Kontakt- und Rayonverbot vergleichbare Bestimmung, weshalb nach dem alten und dementsprechend milderen Recht von einem solchen abzusehen ist.

E. 8 Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Geset- zes betreffend den Beschuldigten (act. 23 S. 5).

E. 8.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte demgegenüber die Abweisung des Antrages auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils, was sie implizit mit dem beantragten vollständigen Freispruch begrün- dete (act. 41 S. 2).

E. 8.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 257 StPO nicht um eine Strafnorm handelt, womit Art. 2 StGB vorliegend keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund findet Art. 257 StPO ohne Weiteres Anwendung.

E. 8.4 Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Vorausgesetzt ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter setzt die Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund

- 44 - konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Dabei sind zur Beurteilung der Schwere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Es müssen ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 10 f.).

E. 8.5 Der Beschuldigte ist vorliegend unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen, teilweise versuch- ten Schändungen schuldig zu sprechen, was Verbrechen darstellen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 191 aStGB). Die durch den Beschuldig- ten verübten Übergriffe sind im Vergleich zu anderen von diesen Tatbeständen er- fassten Verhaltensweisen nicht als besonders schwer einzustufen, jedoch kann diesen klarerweise kein Bagatellcharakter mehr zugesprochen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, schliesst die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019, jeweils E. 2.2.). An der Verhinderung und Verfolgung sexueller Übergriffe an Minderjährigen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die Tatbegehungen im familiären Umfeld zum Nachteil der eigenen Nichten, die der Beschuldigte vor solchen Übergriffen eher gerade hätte beschützen müssen, zeugen von Skrupellosigkeit und einer nicht mehr leichten kriminellen Energie. Die DNA-Abnahme und Erstellung eines DNA- Profils als leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten erscheinen bei dieser Ausgangslage als verhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Anlassdelikte Sexualdelikte sind und dem Beschuldigten gutach- terlich eine Pädophilie mit erhöhter Rückfallgefahr diagnostiziert wurde. Dabei han- delt es sich um Straftaten, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 257 StPO N 5).

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben sind und dieses sich als verhältnismässig erweist. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen. Das Forensische Insti-

- 45 - tut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte ist zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensi- schen Institut Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kan- tonspolizei zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensisches Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen.

E. 9 Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respek- tive Vernichtung zu überlassen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 69 StGB). Dies betrifft: Mobiltelefon Apple IPhone 7 plus (Asservaten-Nr. A015'831'773);  Computer "be quiet!" (Asservaten-Nr. A015'831'831) und Solid-State  Drive (SSD), Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'705); Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'727);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'749);  Solid-State Drive (SSD) Samsung (Asservaten-Nr. A015'896'761);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'897'037);  Mobiltelefon Apple Pro Max (Asservaten-Nr. A015'833'780). 

E. 10 Zivilforderungen 10.1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, sofern es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn – unter anderem – die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 46 - 10.2.Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, da der Beschuldigte freizusprechen sei (act. 41 S. 2, 13). 10.3.Privatklägerin 1 10.3.1. Die Privatklägerin 1 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/6). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.3.2. Schadenersatz

a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1. f.).

b) Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 23 S. 2).

c) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 1 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen des Verarbeitungsprozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 23 S. 3; vgl. auch S. 5 Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation ist zu folgen. Entsprechend ist festzustellen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genannten Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.3.3. Genugtuung

- 47 -

a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immateriel- ler Unbill. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132II 117 E. 2.2.5.; BGE 116 II 295 E. 5a). Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Das Gericht stellt also auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, wo- bei weder die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen noch diejenigen der Privat- klägerschaft eine Rolle spielen.

b) Die Privatklägerin 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 (act. 23 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass die sexuellen Übergriffe auf die Pri- vatklägerin 1 über mindestens sechs Jahre hinweg wiederholt stattgefunden hätten, wobei der Beschuldigte sein familiäres Näheverhältnis und die kulturellen Gege- benheiten, darunter auch die damit zusammenhängende Tabuisierung sexueller Handlungen, bewusst und vorsätzlich ausgenutzt und gezielt räumliche und zeitli- che Möglichkeiten gesucht habe, um sich an der Privatklägerin 1 sexuell vergehen zu können (act. 23 S. 6). Die Privatklägerin 1 leide bis heute unter dem Erlebten und habe auch heute noch Angst vor dem Beschuldigten, wobei auch die Mutter der Privatklägerin 1 schildere, dass ihre Tochter nicht über das Thema sprechen könne, da sie zu zittern beginnen würde und Kopfschmerzen bekomme; sie sei traumatisiert (act. 23. S. 4 f.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich sodann nach einem Entscheid, in welchem das hiesige Gericht eine Genugtuung von Fr. 50'000.– ausgesprochen habe und der sowohl zweit- als auch letztinstanz- lich geschützt worden sei (act. 23 S. 6).

c) Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Fest- legung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichti-

- 48 - gen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. Das Gericht kann sich an Präze- denzfällen orientieren. Des Weiteren kann die Bewertung der immateriellen Beein- trächtigung in zwei Phasen erfolgen, nämlich der objektiven Festlegung eines Ba- sisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschlies- send der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände des Einzelfalles (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 204). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen (BGer 6B_830/2008, Entscheid vom

27. Februar 2009, E. 5.3.; GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zü- rich 2005, 341 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in der Praxis in sol- chen Fällen festgesetzten Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil betragsmässig tiefer liegen. Nicht selten werden jedoch in vergleichbaren Fäl- len auch Genugtuungen von Fr. 20'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 202 ff.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb die Genugtuung ebenfalls seit dem Tag des schädigen- den Ereignisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

d) Vorab ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass für die Privatklägerin 1 aufgrund des auszusprechenden Schuldspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR ohne Weiteres gegeben sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Vorfälle über sechs Jahre hin, wobei die Privatklägerin 1 während den Übergriffen zwischen sechs und zwölf Jahre alt war. In dieser entwicklungspsychologisch prägenden Zeit wurde das generelle Ver- trauen der Privatklägerin 1 aus dem nächsten verwandtschaftlichen Umfeld massiv missbraucht. Nachdem die psychologische Aufarbeitung der Übergriffe erst gerade begonnen hat, können die Langzeitfolgen der Taten des Beschuldigten nicht abge- schätzt werden. Die Privatklägerin 1 hat indes glaubhaft dargelegt, dass sie sich nach wie vor vor dem Beschuldigten fürchtet und sich von den weiteren Onkeln distanziert. Das vermag angesichts der dokumentierten Taten nicht zu überraschen und für die Zukunft wenig Gutes erhoffen.

- 49 - Ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. GURZE- LER, a.a.O., 341 f.; vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 119, 204 f.) ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 über einen erhebli- chen Zeitraum hinweg eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wurden, was das Verschulden des Be- schuldigten steigert. Die nach wie vor anhaltenden Angstzustände der Privatkläge- rin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriellen Beeinträchtigung und rechtferti- gen eine angemessene Erhöhung der Genugtuung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 15'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 35'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab seit 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 10.4.Privatklägerin 2 10.4.1. Die Privatklägerin 2 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/3). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.4.2. Schadenersatz

a) Die Privatklägerin 2 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 25 S. 2).

b) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 2 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass sie im Rahmen der Verarbeitungs- prozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 25 S. 5 f.; vgl. auch Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um-

- 50 - fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.4.3. Genugtuung

a) Die Privatklägerin 2 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2013 (act. 25 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass sie im Alter von höchstens acht Jah- ren bei zwei Gelegenheiten sexuelle Übergriffe über sich habe ergehen lassen müssen, wobei der Beschuldigte auch hier gezielt die familiären Vertrauensverhält- nisse ausgenutzt und sie nach den Vorfällen zwecks Geheimhaltung massiv unter Druck gesetzt habe. Die Privatklägerin 2 leide bis heute unter dem Erlebten und die Aufarbeitung sei durch den vorliegenden Prozess erst gerade angestossen worden (act. 25 S. 4 ff.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich auch hier nach dem bereits erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts, der sodann zweit- und letztinstanzlich bestätigt worden sei (act. 25 S. 6).

b) Auch betreffend die Privatklägerin 2 ist offenkundig, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen gemäss Art. 49 OR erfüllt sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin 2 während den beiden Vor- fällen höchstens acht Jahre alt, und damit weit von der Schutzaltergrenze entfernt. Der Beschuldigte nutzte auch bei der Privatklägerin 2 das bestehende Vertrauens- verhältnis gezielt aus, um die sexuellen Übergriffe an ihr vornehmen zu können. Wenngleich die konkreten Taten sich im Rahmen des Vorstellbaren noch im unte- ren Bereich bewegen, einmal gar im Versuchsstadium verblieben, wiegt der psy- chische Missbrauch bzw. der Vertrauensverlust der Privatklägerin 2 schwer. Nach- dem auch bei ihr die Aufarbeitung erst begonnen hat, sind allfällige Langzeitfolgen noch nicht zuverlässig abschätzbar. Der Missbrauch in einem derart sensiblen Alter und die dabei erfahrene Ohnmacht und Ausweglosigkeit können beträchtliche zu- künftige Folgen zeitigen. Wieder ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Schutz- alter gestanden ist. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines beson- deren Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wur-

- 51 - den, was das Verschulden des Beschuldigten steigert. Die nach wie vor anhalten- den Angstzustände der Privatklägerin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriel- len Beeinträchtigung und rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung. Unter Wür- digung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 5'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatkläge- rin 2 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab seit 1. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Verfahrenskosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (einschliesslich der Auslagen der Polizei sowie diejenigen für das Gutachten), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, welche nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO, aufzuerlegen. Die geringfügigen Einstellungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG mit Fr. 4'500.– zu veranschlagen. 11.2.Entschädigungen 11.2.1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

a) Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Straf- prozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für das Gerichtsverfahren vor dem Kollegialgericht ist eine Pauschalgebühr zwi- schen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die

- 52 - Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, mithin kommt bei amtlicher Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Dies gilt praxisgemäss als "volles" Honorar, womit – entgegen dem Antrag der Verteidigung – kein Raum für die Feststellung bzw. nachträgliche Geltendmachung einer Differenz bleibt (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 22 mit Hinweis auf ZR 111 [2012] Nr. 16).

b) Der amtliche Verteidiger machte in seiner Honorarnote vom 18. August 2025 Aufwendungen im Umfang von Fr. 37'224.09 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend, wobei er durch die Staatsanwaltschaft bereits Fr. 21'557.50 akonto erhalten habe (act. 42). Davon entfielen gemäss Aufstellung 53 Stunden auf das Gerichtsverfahren, und 88.5 Stunden auf das Vorverfahren (hiervon allerdings 11.75 Stunden zu Fr. 180.–, am 9. und 23. August 2023, als sich der Verteidiger vertreten liess). Für seine Tätigkeit zwischen dem 3. Februar 2022 und dem 11. Dezember 2023 veranschlagte er für sich einen Stundenansatz von Fr. 280.– (danach von Fr. 220.–). Dieser ist – wie oben dargelegt – auf den für die amtliche Verteidigung geltenden Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde herabzusetzen. Sodann sind die gel- tend gemachten Wegkosten für eine Anreise aus Luzern auf je eine Stunde pro Einvernahme zu kürzen, nachdem der Verteidiger (auch) über eine Büroadresse in Zürich verfügt. Angesichts der jeweils kurzen Einvernahmedauern entspricht dies einer Kürzung von zumindest fünf Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (Einvernah- men gemäss act. 1/2/1, 1/2/2, 1/2/3 sowie direkt anschliessend 1/4/9, 1/4/10) sowie 4.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 180.– (vgl. act. 1/3/5+9). Damit verbleiben für das Vorverfahren 71.75 Stunden zu Fr. 220.– (Fr. 15'785.–) sowie sieben Stunden zu Fr. 180.– (Fr. 1'260.–), total Fr. 17'045.–, zu entschädigen. Die geltend gemachten Pauschalspesen von 3 % von Fr. 992.23 sind mangels Auf- schlüsselung nicht nachvollziehbar und daher nicht zu vergüten (vgl. Leitfaden amt- liche Mandate, 4. Auflage 2024, Ziff. 6.4.4). Auch die geltend gemachten Fahrspe- sen sind nicht zu entgelten, betreffen sie doch Anfahrten von … bzw. Luzern, zumal am 2. Februar 2023 soweit ersichtlich gar keine Verfahrenshandlung stattgefunden hat, zu welcher der Verteidiger hätte anreisen müssen und überdies für die gleiche

- 53 - Wegstrecke unterschiedliche Fahrtkilometer verrechnet werden, was nicht nach- vollzogen werden kann. Für das Gerichtsverfahren ist eine Pauschale festzusetzen, welche angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls bzw. Verantwortung des Anwalts auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer rechtfertigt sich insgesamt ein Pauschalbetrag von Fr. 30'000.– für die amtliche Verteidigung im gesamten Verfahren. Nach Abzug der bereits enthaltenen Akontozahlung resultiert eine Restforderung von Fr. 8'442.50. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kan- ton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2.2. Entschädigung der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die aktuelle unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Hauptverhandlung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 17'843.85 (inkl. MwSt.) ein (act. 34). Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit der Privatklägerin wurden in den beiden Ho- norarnoten separat berücksichtigt und geschätzt, weshalb das Honorar in Anbe- tracht der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung anzupassen ist. Auch ist ihr die veranschlagte Kleinkostenpauschale im Betrag von Fr. 480.80 mangels konkre- ter Aufschlüsselung nicht zu vergüten. Schliesslich ist ihr das geschätzte und nur allfällige OHG-Gesuch im Betrag von Fr. 450.– nicht zuzusprechen. Der Beschul- digte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.2.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2

- 54 - Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 er- folgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die aktuelle Vertreterin der Privatklägerin 2 reichte anlässlich der Hauptverhand- lung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 8'539.60 ein (act. 35 S. 4). Die geltend gemachten Positionen sind ausgewiesen und erscheinen im Grundsatz angemessen. Dennoch rechnete sie auch in vorliegender Kostenaufstel- lung den Aufwand für ein allfälliges Opferhilfegesuch in der Höhe von Fr. 330.– direkt in der Note ab (act. 35 S. 3), welcher ihr nicht zuzusprechen ist. Sodann sind die geschätzten Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung der tatsächlichen Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung) anzugleichen. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Auch dies- bezüglich gilt ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. 11.2.4. Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vormalige Rechtsbeistand der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit (ersetzter) Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Februar 2023 bereits abschlies- send mit Fr. 2'059.75 entschädigt worden ist (act. 1/11/1/12).

E. 11a Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Straf- prozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für das Gerichtsverfahren vor dem Kollegialgericht ist eine Pauschalgebühr zwi- schen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die

- 52 - Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, mithin kommt bei amtlicher Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Dies gilt praxisgemäss als "volles" Honorar, womit – entgegen dem Antrag der Verteidigung – kein Raum für die Feststellung bzw. nachträgliche Geltendmachung einer Differenz bleibt (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 22 mit Hinweis auf ZR 111 [2012] Nr. 16).

E. 11b Der amtliche Verteidiger machte in seiner Honorarnote vom 18. August 2025 Aufwendungen im Umfang von Fr. 37'224.09 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend, wobei er durch die Staatsanwaltschaft bereits Fr. 21'557.50 akonto erhalten habe (act. 42). Davon entfielen gemäss Aufstellung 53 Stunden auf das Gerichtsverfahren, und 88.5 Stunden auf das Vorverfahren (hiervon allerdings 11.75 Stunden zu Fr. 180.–, am 9. und 23. August 2023, als sich der Verteidiger vertreten liess). Für seine Tätigkeit zwischen dem 3. Februar 2022 und dem 11. Dezember 2023 veranschlagte er für sich einen Stundenansatz von Fr. 280.– (danach von Fr. 220.–). Dieser ist – wie oben dargelegt – auf den für die amtliche Verteidigung geltenden Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde herabzusetzen. Sodann sind die gel- tend gemachten Wegkosten für eine Anreise aus Luzern auf je eine Stunde pro Einvernahme zu kürzen, nachdem der Verteidiger (auch) über eine Büroadresse in Zürich verfügt. Angesichts der jeweils kurzen Einvernahmedauern entspricht dies einer Kürzung von zumindest fünf Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (Einvernah- men gemäss act. 1/2/1, 1/2/2, 1/2/3 sowie direkt anschliessend 1/4/9, 1/4/10) sowie 4.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 180.– (vgl. act. 1/3/5+9). Damit verbleiben für das Vorverfahren 71.75 Stunden zu Fr. 220.– (Fr. 15'785.–) sowie sieben Stunden zu Fr. 180.– (Fr. 1'260.–), total Fr. 17'045.–, zu entschädigen. Die geltend gemachten Pauschalspesen von 3 % von Fr. 992.23 sind mangels Auf- schlüsselung nicht nachvollziehbar und daher nicht zu vergüten (vgl. Leitfaden amt- liche Mandate, 4. Auflage 2024, Ziff. 6.4.4). Auch die geltend gemachten Fahrspe- sen sind nicht zu entgelten, betreffen sie doch Anfahrten von … bzw. Luzern, zumal am 2. Februar 2023 soweit ersichtlich gar keine Verfahrenshandlung stattgefunden hat, zu welcher der Verteidiger hätte anreisen müssen und überdies für die gleiche

- 53 - Wegstrecke unterschiedliche Fahrtkilometer verrechnet werden, was nicht nach- vollzogen werden kann. Für das Gerichtsverfahren ist eine Pauschale festzusetzen, welche angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls bzw. Verantwortung des Anwalts auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer rechtfertigt sich insgesamt ein Pauschalbetrag von Fr. 30'000.– für die amtliche Verteidigung im gesamten Verfahren. Nach Abzug der bereits enthaltenen Akontozahlung resultiert eine Restforderung von Fr. 8'442.50. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kan- ton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2.2. Entschädigung der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die aktuelle unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Hauptverhandlung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 17'843.85 (inkl. MwSt.) ein (act. 34). Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit der Privatklägerin wurden in den beiden Ho- norarnoten separat berücksichtigt und geschätzt, weshalb das Honorar in Anbe- tracht der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung anzupassen ist. Auch ist ihr die veranschlagte Kleinkostenpauschale im Betrag von Fr. 480.80 mangels konkre- ter Aufschlüsselung nicht zu vergüten. Schliesslich ist ihr das geschätzte und nur allfällige OHG-Gesuch im Betrag von Fr. 450.– nicht zuzusprechen. Der Beschul- digte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.2.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2

- 54 - Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 er- folgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die aktuelle Vertreterin der Privatklägerin 2 reichte anlässlich der Hauptverhand- lung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 8'539.60 ein (act. 35 S. 4). Die geltend gemachten Positionen sind ausgewiesen und erscheinen im Grundsatz angemessen. Dennoch rechnete sie auch in vorliegender Kostenaufstel- lung den Aufwand für ein allfälliges Opferhilfegesuch in der Höhe von Fr. 330.– direkt in der Note ab (act. 35 S. 3), welcher ihr nicht zuzusprechen ist. Sodann sind die geschätzten Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung der tatsächlichen Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung) anzugleichen. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Auch dies- bezüglich gilt ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. 11.2.4. Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vormalige Rechtsbeistand der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit (ersetzter) Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Februar 2023 bereits abschlies- send mit Fr. 2'059.75 entschädigt worden ist (act. 1/11/1/12).

E. 12 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 15'620.– Auslagen (Gutachten), Fr. 5'860.– Auslagen Polizei, Entschädigung vormaliger unentgeltlicher Rechts- Fr. 2'059.75 beistand (Dr. iur. Y2._____).

E. 15 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwert- steuer, Barauslagen und Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 21'557.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 16 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

- 58 -

E. 18 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 19 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 2 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 20 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (übergeben);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (versandt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (versandt);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9;

- 59 - das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, mit Hin-  weis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 21 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller MLaw F. Lautenschlager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250024-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler, Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller sowie Ge- richtsschreiber MLaw F. Lautenschlager Urteil und Beschluss vom 21. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung etc Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juli 2025 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6 ff.) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers MLaw X._____ Staatsanwältin lic. iur. D._____ für die Anklagebehörde Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerinnen 1 und 2 (Übertragungssaal) Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 18 S. 7; act. 39; Prot. S. 18)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 (CHF 2'700.00)  Anrechnung von 2 Tagen erstandener Polizeihaft  Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB  Anordnung eines richterlichen Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von 5 Jahren  Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 29. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des beschuldigten A._____, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils bei der Kantons- polizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- 4 -  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)

2. Der Privatklägerin 1 (act. 23 S. 2; act. 40; Prot. S. 18 ff.): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und antragsgemäss zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 50'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. März 2009 zu bezahlen (Genugtuung).

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 19'230.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen (Anwaltskosten).

4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist und die spätere Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten."

3. Der Privatklägerin 2 (act. 25 S. 2; act. 40; Prot. S. 18 ff.): "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und antragsgemäss zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 CHF 36'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. März 2013 zu bezahlen (Genugtuung).

3. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die spätere Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung vorbehalten bleibt.

4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 sei mit CHF 9'561.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu ent- schädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten."

4. Des Verteidigers: (act. 41; Prot. S. 19 ff.) "1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Es sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB abzusehen.

3. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei abzusehen.

4. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO sei abzusehen.

- 5 -

5. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen resp. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft vom 02.02.2022 bis am 03.02.2022 eine Entschädigung von CHF 400.00 (2x CHF 200.00) zuzusprechen.

7. Die beschlagnahmten Gegenstände insbesondere Handy, Computer und Datenträger seien an den Beschuldigten herauszugeben.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."

- 6 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob mit Anklageschrift vom

3. Februar 2025 Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Herstellens, Besit- zes und Konsums harter Pornografie (act. 1/17). Nach Zulassung der Anklage im Geschäft Nr. DG250006-M zog die Staatsanwaltschaft I dieselbe unter sinngemäs- sem Vorbehalt der Wiedereinbringung mit Eingabe vom 3. Juli 2025 wieder zurück (act. 34 bis act. 36 im Geschäft DG250006-M). Das Verfahren DG250006-M wurde in der Folge mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 zufolge Rückzuges der An- klage als erledigt abgeschrieben (act. 37 im Geschäft DG250006-M). 1.2. Am 11. Juli 2025 ging die geänderte bzw. ergänzte Anklage wegen mehrfa- cher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehr- facher Schändung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Herstellens, Besitzes und Konsums von harter Pornografie hierorts ein (act. 18). Nach Zulassung der Anklage wurden die Parteien auf den bereits reservierten Donnerstag, 21. August 2025, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 20). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 21. August 2025 sind der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staats- anwältin lic. iur. D._____ sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y1._____, erschienen (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausge- händigt (act. 43; Prot. S. 33). 1.4. Mit Eingabe vom 22. August 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2025 an (act. 44).

2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache Nöti- gung und Pornografie vor (act. 18). Die angeklagten Tatzeiträume erstrecken sich

- 7 - über die Jahre 2007 bis zur Verhaftung am 2. Februar 2022 (Pornografie) bzw. 2008 bis 2014 (sexuelle Handlungen mit Kindern etc.; act. 18). 2.1.2. Die aktuelle Fassung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kin- dern geht auf die Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023 zurück und trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Die vorherige Fassung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft und wurde sowohl per 1. Januar 2007 als auch per 1. Januar 2013 lediglich sprach- lich angepasst (2007: Ersatz von "Gefängnis" und "Zuchthaus" durch "Freiheits- strafe"; 2013: Ersatz "Unmündige" durch "Minderjährige"). Nachdem die aktuelle Fassung in Absatz 1bis bei Kindern unter 12 Jahren eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, ist auf die alte Fassung von Art. 187 aStGB abzustel- len, wie sie materiell 2002 in Kraft trat, allerdings unter Verwendung der aktuellen, 2007 und 2013 angepassten Begrifflichkeiten. Die anwendbare Fassung lautet demnach wie folgt: "Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)" 2.1.3. Auch die aktuelle Fassung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 2 StGB geht auf die Revision des Sexualstrafrechts aus 2023 zurück. Die vormalige Fassung ging auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 zurück und trat am 1. April 2004 in Kraft. Inhaltlich setzte die alte Fassung die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung voraus, während die aktuelle Fassung die Nötigung zur Vornahme oder Duldung einer se- xuellen Handlung unter Strafe stellt. Die aktuelle Fassung ist nicht milder, weshalb auf die seit 1. April 2004 in Kraft stehende alte Fassung abzustellen ist, welche wie folgt lautet: "Art. 189 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

- 8 - zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." 2.1.4. Auch die aktuelle Fassung des Tatbestandes von Art. 191 StGB, derzeit unter dem Titel "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son", geht auf die bereits mehrfach erwähnte Sexualstrafrechtsrevision von 2023 zurück. Die vormalige Fassung bis 1. Juli 2024 normierte unter dem Titel "Schän- dung" und war inhaltlich weitestgehend gleichlautend, wobei im Gegensatz zur ak- tuellen Fassung vorausgesetzt war, dass die beschuldigte Person "in Kenntnis ih- res Zustandes" (der urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person) ge- handelt haben musste. Auch hier ist entsprechend auf das alte Recht abzustellen. Die anwendbare Fassung lautet demnach wie folgt: "Art. 191 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per- son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlaf- sähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." 2.1.5. Schliesslich geht auch ein wesentlicher Teil des Tatbestandes der Pornogra- fie gemäss Art. 197 StGB auf die erwähnte Sexualstrafrechtsrevision aus dem Jahre 2023 zurück. Ein weiterer Teil erfuhr davor bereits eine Änderung im Rahmen der Übernahme der Lanzarote-Konvention, welche Änderungen auf den 1. Juli 2014 in Kraft traten. Grob zusammengefasst wurde mit der seit 1. Juli 2014 gelten- den Fassung die Tathandlungen zwecks Eigenkonsum neu gesondert erfasst und zwischen tatsächlichen und nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern unterschieden. Vorgeworfen wird vorliegend die Herstellung von Pornografie mit tatsächlichen se- xuellen Handlungen mit Kindern zum Eigenkonsum im Tatzeitraum 2007 bis 2010. Die Fassungen sind konkret gleich bedroht, weshalb auf die Fassung vor dem

1. Juli 2014 abzustellen ist, welche wie folgt lautete: "Art. 197 (…)

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt,

- 9 - einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen." Beim Besitz von Pornografie handelt es sich hingegen um ein Dauerdelikt. Bei Dau- erdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumes- sung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 2019, Art. 2 N 9 und N 11). Damit und in Anbetracht der Tatsache, dass die aktuelle Fassung nicht milder ist, als jene ab 1. Juli 2014, ist auf den Besitz die letztere Fassung zur Anwendung zu bringen. 2.1.6. Der Konsum als eigenständige Tathandlung fand schliesslich erst mit Über- nahme der Lanzarote Konvention 2014 Eingang in den Tatbestand der Pornografie (in Kraft seit 1. Juli 2014). Vormals war diese Tatbestandsvariante über den Besitz erfasst. Der diesbezügliche Tatzeitraum beschränkt sich entsprechend auf den

1. Juli 2014 bis 2. Februar 2022 und ist unter der Fassung ab 1. Juli 2014 zu beur- teilen. 2.2. Verjährung 2.2.1. Gemäss aktueller Fassung von Art. 97 StGB, die seit 1. Januar 2014 in Kraft ist, verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist, in 10 Jahren, bei einer anderen Strafe in 7 Jah- ren (Art. 97 Abs. 1 lit. c und d StGB). Die vormalige Fassung sah bei angedrohter Höchststrafe von mehr als drei Jahren eine 15-jährige Verfolgungsverjährung vor, darunter eine solche von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Unverjährbar sind nach Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB unter anderem sexuelle Hand- lungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähig gemachten Person (vormals Schändung), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen werden und wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

- 10 - Ferner dauerte die Verfolgungsverjährung für die genannten Tatbestände bereits nach der Fassung des Art. 97 StGB ab 1. Januar 2007 in jedem Fall mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers. 2.2.2. Nicht verjährt sind folglich die vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, die mehrfache sexuelle Nötigung und die mehrfache Schän- dung. Auch nicht verjährt ist der Besitz harter Pornografie, zumal die Verjährung diesbezüglich erst am 2. Februar 2022 (Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldig- ten) zu laufen begann. 2.2.3. Hingegen sind sämtliche eingeklagten Taten betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Herstellung von Pornografie (Tatzeitraum: 2007 bis 2010) verjährt, und zwar unabhängig davon, ob man die aktuelle oder alte Fassung von Art. 97 StGB zur Anwendung bringt. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen. 2.3. Verletzung von Art. 6 StPO 2.3.1. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe in krasser Weise gegen Art. 6 Abs. 2 StPO und Art. 29 BV verstossen. Dies sei nicht zuletzt auch daran ersichtlich, dass lediglich Personen aus dem engsten Familienkreis der Privatklägerinnen als Zeugen einvernommen worden seien, ob- wohl von deren Aussagen von Beginn weg keine wahrheitsdienlichen Informatio- nen hätten erwartet werden können. Es sei naheliegend, dass die erwähnten Per- sonen dem Beschuldigten aufgrund der angespannten Familiensituation sowie der massiven Vorwürfe nicht wohlgesinnt gewesen seien, wobei auf deren Aussagen nicht abgestellt werden könne (act. 41 S. 4 f.). 2.3.2. Das Gericht vermag der Argumentation der Verteidigung in diesem Punkt nicht zu folgen. Vielmehr ist und war im konkreten Fall die Vorladung von Leu- mundszeugen als sachgerecht und notwendig zu erachten, um eine umfassende und faire Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Diese Zeugen wurden ins- besondere zu den familiären Verhältnissen, zur Entstehungsgeschichte und Nebe- nerscheinungen der belastenden Anschuldigung befragt. Solche Auskünfte können sowohl für als auch gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewürdigt werden und sind daher für die Wahrheits- findung von erheblicher Bedeutung. Die entsprechenden Befragungen wie auch die

- 11 - Aussagen der vorgeladenen Personen sind somit nicht im vornherein als belas- tende oder entlastende Ausführungen zu verstehen, sondern als ergebnisoffene Untersuchungshandlung zu werten, deren Zweck in der objektiven Aufklärung des Sachverhalts liegt. In diesem Zusammenhang wurden ferner nicht nur nahe Ange- hörige der beiden Privatklägerinnen, wie deren Eltern, sondern auch die Ehefrau des Beschuldigten einvernommen, um ein möglichst vollständiges und ausgewo- genes Bild der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten zu erhalten. 2.4. Anklageprinzip 2.4.1. Die Verteidigung rügte sodann die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie führte im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten vor, der sexuelle Missbrauch zum Nachteil der Privatklägerin C._____ habe "zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, aber ca. im Jahre 2013" und "zeitlich kurz nach dem ersten Vorfall, an einem nicht näher bekannten Tag" stattgefunden. Die in der Anklageschrift verwendeten Termini seien offensichtlich zu unpräzise, zumal dem Beschuldigten in der Folge nicht erlaubt werde, sich wirksam zu verteidigen. Ohne vermeintliche Tatdaten sei es dem Beschuldigten nicht möglich, einen Alibi- beweis zu erbringen. Weiter werde dem Beschuldigten zur Last gelegt, auch sexu- elle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, B._____, "zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, aber ca. ab dem Jahre 2008 (…) über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren" vorgenommen zu haben. Auch hier gehe aus dem Anklagesachver- halt nicht hervor, wann der Beschuldigte die sexuelle Handlungen an der Privatklä- gerin vorgenommen habe. Der Tatzeitraum "von ca. 6 Jahren" sei ungenügend und erlaube keine wirksame Verteidigung. Die Anklage müsste zwingend konkrete Vor- fälle aufgreifen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vorliegend sei der Anklagegrund- satz jedenfalls verletzt, zumal eine wirksame Verteidigung so nicht möglich sei (act. 41 S. 5 f.). 2.4.2. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitangaben in der Anklage verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend. Massgebend ist, ob die Funktionen des Anklage- grundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 2023, Art. 9 N. 46a). So genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die be- schuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Es

- 12 - hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungs- möglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt wer- den kann (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Weiter wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweis; BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3). Einschlägig ist vorliegend insbesondere das Urteil des Bundesgerichtes 6B_798/2021 vom 2. August 2022. In Erwägung 1.3. meint es: "Aufgrund dessen, dass sich die ihm vorgeworfenen Übergriffe über einen längeren Zeitraum erstreckten, kann von der Anklage nicht erwartet werden, dass das exakte Datum jedes Übergriffs genannt wird. Der Beschwerdefüh- rer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Zeitangabe in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert wurde." Dies gilt auch vorliegend. Die Anklageschrift hat vorliegend auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt, welche im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Übergriffe noch im Kindesalter waren. Insbesondere, was die Übergriffe ge- gen die Privatklägerin 1 angeht, konnte sie zwar Beginn und Ende des Tatzeitraums klar definieren. Dass sie aber nicht in der Lage war, die einzelnen Vorfälle weiter einzugrenzen, resultiert aus ihrem damals kindlichen Alter, dem repetitiven Ablauf und dem langen Zeitablauf seither. Insgesamt sind die Vorwürfe jedoch hinreichend klar umrissen, dass dem Beschuldigten eine Verteidigung offensichtlich möglich war, wobei den verbleibenden Unsicherheiten im Rahmen der Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen sein wird. 2.5. Die Schwestern, B._____ und C._____, haben sich vor Abschluss des Unter- suchungsverfahrens als Privatklägerinnen konstituiert (act. 1/8/4 und act. 1/8/6).

- 13 - 2.6. Auf die anlässlich der Hauptverhandlung bzw. davor durch die Verteidigung gestellten Beweisanträge (act. 36 und act. 37/1-5 vgl. auch Prot. S. 19 ff.) ist nach- folgend im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen. Soweit sodann der ebenfalls erhobene Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 41 S. 6 f.) zur Debatte steht, wird darauf im Falle eines Schuldspruches anlässlich der Strafzumessung zurückzukommen sein.

3. Sachverhalt 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/17 bzw. act. 18). 3.2. Der Beschuldigte hat die Aussage sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils verweigert (act. 1/2/1-5; Prot. S. 12 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Be- weismittel zu erstellen. 3.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen die im Recht liegenden Aus- sagen der Privatklägerinnen 1 und 2 (C._____ und B._____) sowie jene der einver- nommenen Drittpersonen (act. 1/3/1-12 sowie act. 1/4/1-10). Weiter dienen die di- versen Sicherstellungen, namentlich die sichergestellten Datenträger und deren Auswertung (act. 1/5/1-20 sowie act. 1/6/1-11) der Erstellung des Anklage- sachverhalts. 3.4. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeu- gen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

- 14 - kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwi- schen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ih- rem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren per- sönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeuten- der als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bun- desgerichts vom 18. Februar 2015, 6B_938/2014, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. dazu im Einzelnen BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.5. Aussagenhistorie 3.5.1. Die Schwestern, die Privatklägerinnen 1 und 2, C._____ und B._____, wur- den beide erstmals am 23. Dezember 2021 zu den hier interessierenden Vorwürfen polizeilich befragt (act. 1/3/1; act. 1/3/2), nachdem ihr Vater, E._____, am 17. De- zember 2021 Anzeige gegen seinen Bruder, den Beschuldigten A._____, erstattet hatte und gleichentags befragt worden war (act. 1/3/1 F/A 5; act. 1/1/1; act. 1/4/1). C._____ war dazumal sechzehn und B._____ neunzehn Jahre alt. 3.5.2. Gemäss E._____ habe die jüngere Tochter ihrer Mutter erzählt, was der Be- schuldigte gemacht habe. Diese habe ihm das im Mai oder Juni weitergegeben.

- 15 - Kurz vor den Sommerferien habe ihm die jüngere Tochter C._____ dann gesagt, dass sie sich Sorgen um die Tochter des Beschuldigten mache. Im Zuge dieses Gespräches habe C._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie, als sie ganz jung gewesen sei, in sein Zimmer geholt, die Türe abgeschlossen und sie aufgefordert habe, ihm zwischen die Beine zu langen, wobei auch er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Sie habe den Verdacht gehabt, dass der Beschuldigte dies mit sei- ner Tochter mache, weil er es auch mit ihr, C._____, gemacht habe (act. 1/4/1 F/A 4) Seit ein paar Tagen habe er, E._____, sodann Betreibungen des Beschuldigten erhalten. Seine Frau habe dies unterschrieben und es der älteren Tochter, B._____, erzählt. Diese habe dann bei ihm, E._____, nachgefragt, was dies solle. Anschlies- send habe sie zu weinen begonnen und erzählt, was der Beschuldigte ihr angetan habe (act. 1/4/1, F/A 4). Auf Nachfrage des Befragenden, wie oft das vorgekommen sei, erklärte E._____, dass sie gesagt hätte, es sei mehrfach vorgekommen. Er habe dies aber nicht im Detail wissen wollen, er verkrafte dies nicht. Auch seiner Frau sei es so gegangen. Fakt sei, dass dies für sie peinlich sei (act. 1/4/1, F/A 8). Er glaube aber, dass beide Töchter Aussagen machen würden (act. 1/4/1, F/A 9). Im weiteren Verlauf der Befragung gab E._____ auf entsprechende Fragen zu Pro- tokoll, dass sein älterer Bruder F._____ schon lange den Verdacht gehabt habe, dass der Beschuldigte pädophil sei. Sie hätten ihn dann auch auf die Vorfälle an- gesprochen, und der Beschuldigte habe diese zugegeben, wobei er angemerkt habe, dass er nicht wisse, weshalb er dies gemacht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge bei ihrer Mutter um Verzeihung gebeten, aber sie alle hätten abgelehnt und angemerkt, dass der Beschuldigte mit ihrer Familie nichts mehr zu tun habe (act. 1/4/1 F/A 11 ff.). 3.5.3. Am 23. Dezember 2021 wurde C._____ das erste Mal polizeilich befragt (act. 1/3/1). Sie erklärte, dass sie es an dem Abend, wo die Geschichte mit G._____, der Tochter des Beschuldigten, gewesen sei, ihrem Vater, E._____, er- zählt habe. Sie habe einfach Angst gehabt, dass es weitergehe. Der Beschuldigte habe das bei ihr, ihrer Schwester und ihrer Cousine gemacht. Aber er habe ja noch eine Tochter, G._____, und sie habe Angst um G._____ (act. 1/3/1 F/A 19). G._____ habe dann eines Tages ein Video hochgeladen, unter falschem Namen

- 16 - und Angabe eines falschen, höheren Alters. Sie habe G._____ dann hierauf ange- sprochen und auch gemeint, dass es nicht gut sei, sich älter auszugeben. Der Be- schuldigte habe ihr in der Folge vorgeworfen, dass sie einfach das Handy von G._____ genommen und nachgeschaut habe. Ihr sei dann alles zu viel geworden und sie sei nach Hause, wo sie ihrem Vater erzählt habe, was der Beschuldigte ihr früher angetan habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dies vor den Sommerfe- rien 2021 erzählt habe (act. 1/3/1 F/A 11 und 22). In der Folge schildert sie, was genau der Beschuldigte ihr angetan haben soll. Die gegen Ende der Befragung gestellte Frage, ob sie den Beschuldigten bestraft sehen wolle, bejahte sie mit der Anmerkung, dass sie nicht möchte, dass der Beschuldigte so etwas nochmals ma- chen könne (act. 1/3/1 F/A 87). Sie sei von niemandem zu diesen Aussagen ge- drängt worden. Sie habe das so oder so mal erzählen wollen, da sie nicht wisse, ob er mit diesen Sachen weitermache, und das sei kein schönes Gefühl. Die An- schlussfrage, ob sie sich vor dieser Befragung mit der Familie abgesprochen habe, verneinte sie. Sie habe nicht darüber sprechen bzw. ihnen das antun wollen. Sie habe nicht gewollt, dass sie darüber nachdenken müssten. Auf die weitere Frage, ob sie sich schäme, meinte sie, dass sie es bereue dort übernachtet zu haben. Hätte sie das nicht getan, wäre alles nicht passiert. Hierauf begann sie gemäss Protokollnotiz noch heftiger zu weinen. Auf die abschliessende Frage, ob sie noch Ergänzungen oder Bemerkungen habe, meinte sie, dass sie froh sei, wenn dies alles vorbei sei (act. 1/3/1 F/A 89 f.). 3.5.4. Die Privatklägerin 1, B._____, wurde ebenfalls am 23. Dezember 2021 das erste Mal befragt (act. 1/3/2). Auf die Frage, was denn vorgefallen sei, dass ihr Va- ter Anzeige erstattet habe, erklärte B._____, dass sie die Betreibungen gesehen habe, die Anfang Dezember gekommen seien. Sie sei hierüber so wütend gewe- sen, sie habe deshalb erzählt, dass der Beschuldigte etwas Sexuelles gemacht habe (act. 1/3/2 F/A 15). Sie habe es aber, wie sie auch abschliessend nochmals erwähnte, so oder so anzeigen wollen. Sie sei einfach noch zu jung gewesen und habe nicht darüber sprechen wollen bzw. wolle darüber nicht sprechen (act. 1/3/2 F/A 15 und 77). Als sie die Betreibungen gesehen habe, sei alles wieder hoch ge- kommen, und sie habe sich bereit gefühlt, alles anzuzeigen (act. 1/3/2 F/A 77). Sie

- 17 - sei von niemanden zu diesen Aussagen gedrängt worden und habe sich mit der Familie auch nicht abgesprochen (act. 1/3/2 F/A 78 f.). 3.5.5. Hierauf wurde der Beschuldigte im Februar 2022 festgenommen und, wie auch diverse weitere Beteiligte bzw. potentielle weitere Geschädigte, befragt (act. 1/2/1 ff.). Am 4. Oktober 2022 wurde C._____ nochmals polizeilich befragt, wobei ihr grösstenteils sichergestellte Fotos vorgehalten wurden zum Zweck der Identifizierung weiterer Opfer (act. 1/3/3). Das gleiche gilt für die gleichentags statt- gefundene Befragung von B._____ (act. 1/3/4). 3.5.6. Schliesslich wurde C._____ am 9. August 2023 staatsanwaltschaftlich ein- vernommen (act. 1/3/5). Sie erklärte anlässlich dieser Einvernahme auf entspre- chende Frage nochmals und im Grundsatz übereinstimmend, allerdings einiges de- taillierter als bis anhin, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihren Eltern an- vertraut habe und wie diese hierauf reagiert hätten (act. 1/3/5 F/A 71). 3.5.7. B._____ wurde am 23. August 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 1/3/9). Zu den Umständen der Anzeige erklärte sie auf die abschliessende Frage hin, ob sie etwas ergänzen wolle, dass sie die Aussagen mehr für den Schutz der anderen Mädchen machen würde, insbesondere auch für den Schutz von G._____ (act. 1/3/9 F/A 118). 3.5.8. E._____, der Vater der Privatklägerinnen, wurde am 4. Juni 2024, also rund eineinhalb Jahre später, nochmals als Zeuge befragt (act. 1/4/9). Er bestätigte seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung und legte detailliert dar, wie es zur Anzeige kam. Insbesondere erklärte er – übereinstimmend mit den Aussa- gen von C._____ –, dass diese sich nach der Geschichte mit G._____ und "ihrem" TikTok-Account seiner Frau anvertraut und es gleichentags auch ihm erzählt habe (act. 1/4/9 F/A 20 ff.). Auch erklärte er, wie bereits in seiner früheren Befragung, dass man den Beschuldigten hierauf angesprochen, dieser die Taten zugegeben und man ihn daraufhin aus der Familie verstossen habe (act. 1/4/9 F/A 29). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er, dass man in der Familie abgemacht habe, keine Anzeige zu erstatten. Allerdings habe ihm der Beschuldigte dann finan- zielle Schwierigkeiten bereitet, weshalb er sich einen Anwalt habe nehmen müs- sen. Dieser habe nachgefragt, ob er mit dem Beschuldigten noch andere Schwie-

- 18 - rigkeiten habe. Und nachdem er dem Anwalt die Sache mit den Töchtern erzählt hatte, habe ihm dieser eingeredet, dass er unbedingt Anzeige machen müsse (act. 1/4/9 F/A 32). 3.5.9. Am 21. November 2024 wurde die Frau von E._____, d.h. die Mutter der Privatklägerinnen, H._____, staatsanwaltschaftlich einvernommen, nachdem diese von der Geschädigtenvertretung als Zeugin benannt wurde (act. 1/4/10). Sie er- klärte, dass C._____ ihr nach einem Geburtstagsfest von den Taten des Beschul- digten erzählt habe. C._____ habe sie, das heisst ihre Mutter, aber schützen und nicht beunruhigen wollen. Sie, die Mutter, könne mit den Töchtern auch nicht dar- über sprechen. Sie habe sicherlich mal nachgefragt, C._____ habe aber sofort ab- geblockt. Die Töchter könnten ihr auch nicht genau sagen, was passiert sei, weil sie sich so dafür schämen würden (act. 1/4/10 F/A 6 ff.). 3.5.10. Aus der dargestellten Aussagenhistorie lassen sich keine suggestiven Ein- flüsse erkennen. Beide Privatklägerinnen wurden nach der Anzeige ihres Vaters bzw. der erstmaligen Thematisierung der Übergriffe relativ zügig befragt und schil- derten über alle Einvernahmen hinweg im Kern konstant, im Übrigen aber mit un- terschiedlichem Fokus und Detaillierungsgrad, wie es zur Anzeige und zu den Aus- sagen gekommen ist. Weder gibt es Hinweise auf dazumal bestehende Loyalitäts- konflikte noch lassen sich den Einvernahmen suggestive Fragen oder andere sol- che Momente entnehmen. Die Schilderungen der Privatklägerinnen stimmen so- dann mit jenen ihrer Eltern überein, die beide glaubhaft und übereinstimmend mit den Kindern zu Protokoll gaben, dass man die Vorfälle miteinander nicht bzw. si- cherlich nicht im Detail besprochen habe. 3.6. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.6.1. Die vorgeworfenen Übergriffe sollen sich gemäss Anklage in dem von der Grossfamilie A./E./F._____ (die Brüder E._____, A._____ und F._____ mit ihren Frauen und Kindern) gemeinsam bewohnten Haus an der I._____-strasse 1 in J._____ zugetragen haben (act. 18 S. 2). Bei den Privatklägerinnen 1 und 2 handelt es sich um die Töchter des Bruders E._____, entsprechend um die Nichten des Beschuldigten. 2020 habe man sich gemäss Aussage von E._____ entschieden, das Haus zu verkaufen. E._____ habe dieses in der Folge abgekauft, und die Brü-

- 19 - der hätten die Liegenschaft Anfang 2020 (F._____) bzw. Mitte 2020 (der Beschul- digte) verlassen (act. 1/4/9 F/A 13). Nach den Aussagen von E._____ habe der Beschuldigte ihn Ende 2021 finanziell unter Druck gesetzt, weshalb er sich anwalt- lich habe vertreten lassen (act. 1/4/9 F/A 32). Sämtliche Aussagen der Beteiligten sind vor dem Hintergrund dieser familiären Verstrickungen zu würdigen. 3.6.2. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflich- tet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch rein auf- grund seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer Zürich vom

18. Oktober 2018, SB180079-O, E. 3.1.). 3.6.3. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen 1 und 2 ist festzuhal- ten, dass diese als Auskunftspersonen und damit unter Hinweis auf die Strafandro- hung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengen Strafnorm von Art. 307 StGB, einvernommen wurden. Ausserdem stehen beide Privatkläge- rinnen als Nichten des Beschuldigten in einer familiären Beziehung zu diesem und den weiteren Beteiligten, die bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes auch gelebt wurde. Zudem haben beide Privatklägerinnen Begehren um Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung gestellt (act. 23 und act. 25). Die Privatklä- gerinnen haben entsprechend ein finanzielles Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen kommt jedoch ebenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei keine relevanten Umstände zu erkennen sind, die an der Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 3.6.4. Der Vater der beiden Privatklägerinnen, E._____, wurde polizeilich als Aus- kunftsperson und staatsanwaltschaftlich als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB einvernommen (act. 1/4/1 und act. 1/4/9). Wie bereits er- wähnt, kam es zwischen E._____ und dem Beschuldigten zu einer finanziellen Aus- einandersetzung, die – wie oben bereits dargestellt – auch von der Privatklägerin 1 thematisiert wird. Hinweise darauf, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen generell

- 20 - herabgesetzt wäre, gibt es allerdings nicht. Seine Aussagen sind vor dem Hinter- grund der obigen Erwägungen zu würdigen. 3.7. Würdigung der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 3.7.1. Die Privatklägerin 2, C._____, sprach von Anfang an und über alle Einver- nahmen hinweg von zwei Vorfällen, die sich zu ihrem Nachteil zugetragen hätten (act. 1/3/1 F/A 25; act. 1/3/5 F/A 10, 16). Beide Vorfälle wurden mit konkreten örtli- chen Verhältnissen als auch zeitlichen Gegebenheiten verknüpft. So konnte die Pri- vatklägerin 2 konkret und konstant mitteilen, wo sich die Vorfälle abgespielt hatten (act. 1/3/5 F/A 20). Ebenso war sie in der Lage Umstände zu beschreiben, die auf Jahr, Jahres- und Tageszeit schliessen liessen, wobei sie schliesslich auch die bei- den Vorfälle insofern miteinander in Bezug setzte, als sie den zeitlichen Abstand dazwischen einzuschätzen vermochte und dann den Schluss hieraus zog (act. 1/3/5 F/A 16; act. 1/3/1 F/A 53; act. 1/3/5 F/A 29). Die Privatklägerin 2 war in der Lage, die Vorfälle von sich aus detailliert und anschaulich zu schildern (act. 1/3/1 F/A 30; act. 1/3/5 F/A 10). Den Ausführungen lassen sich sodann diverse Interaktionsschilderungen sowie auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen entnehmen (act. 1/3/5 F/A 10: "C._____, bisch du am schlafe?"; act. 1/3/1 F/A 30: "…aber er hat mich einfach genommen und auf seinen Schoss gesetzt. […] Dann hat er mich auf den Boden getan und…"). Dabei hat sie keine Mühe, innerhalb der Ausführungen hin und her zu springen und diese auf Nachfrage detaillierter wieder- zugeben (act. 1/3/1 F/A 31: "Wie hat A._____ dich auf seinen Schoss gesetzt? Er hat mich unter den Achseln gepackt und mich hochgehoben. Ich war mit dem Ge- sicht zu ihm gewandt…"). Auch verzichtet sie selbst bei Beschreibung der sexuellen Handlungen weitestgehend auf stereotype Umschreibungen. So erklärt sie auf ent- sprechende Fragen Stück für Stück, was der Beschuldigte gemacht haben soll und was dies bei ihr ausgelöst habe, wobei sie mehrfach ungefragt weitere, damit zu- sammenhängende Randumstände benannte. Exemplarisch ist auf act. 1/3/1 F/A 35 ff. zu verweisen: "35. Was genau hat er mit der Hand in deiner Hose gemacht? Er hat sie in die Hose getan. Und als die Hand in der Hose war fragt er, wie es sich anfühlt. Ich habe gesagt, dass es sich nicht gut anfühle und dann hat er seinen Finger reingetan.

36. Wo hat er seinen Finger reingetan?

- 21 - In meine Vagina.

37. Wie viele Finger hat er in dein Vagina eingeführt? Ich glaube ein Finger.

38. Kannst du mir sagen, wie tief er seinen Finger eingeführt hat? Sicher die Fingerkuppe…also sicher über den Fingernagel. Weiter ist er dann nicht gekommen, da ich meine Beine angespannt habe und mich ver- krampft habe. Ich hatte Angst.

39. Hattest Du Schmerzen? Ja. Es hat gebrannt. Und ich hatte ein "Kribbeln" im Bauch. Ich kannte so etwas nicht.

40. Hat er seinen Finger in deiner Vagina bewegt? Hin und zurück." Details wie jene, dass sie ihre Beine angespannt habe, lassen darauf schliessen, dass tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben wurde. Die nüchterne Wiedergabe der einzelnen Teilhandlungen lässt weiter den Schluss zu, dass sie die Vorgänge zumindest im Tatzeitpunkt noch nicht vollends verstand und diese wiederum schlicht aus der Erinnerung zu Protokoll gibt. Hierbei erklärt sie auch, wie es ihr psychisch gegangen sei, und sie mutmasste, was der Beschuldigte wohl gefühlt haben könnte (act. 1/3/1 F/A 51 und 52; act. 1/3/5 F/A 41; zum Beschuldigten act. 1/3/1 F/A 47; act. 1/3/5 F/A 37). Wo sie sich bei Umständen nicht sicher war, legte sie dies offen (act. 1/3/1 F/A 24, 33, 44 bezüglich der Frage, ob der Beschul- digte eine Erektion gehabt habe; F/A 63; F/A 66, F/A 70, F/A 73 etc.; act. 1/3/5 F/A 45, F/A 61, F/A 64). Zu den konkreten Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen haben soll, blieb die Privatklägerin 2 den ersten Vorfall betreffend überaus konstant. Was den zweiten Vorfall anbelangt, schilderte sie in der ersten polizeilichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte ihre Vagina über den Hosen massiert habe. So habe er ziemlich fest gedrückt bzw. er habe dann ca. vier Mal seine Hand an ihre Vagina gedrückt. Danach habe er gesagt, dass sie wieder nach draussen gehen könne (act. 1/3/1 F/A 62). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

9. August 2023 erklärte sie, dass der Beschuldigte seine rechte Hand wieder auf ihr Knie gelegt habe und mit der Hand habe nach oben rutschen wollen. Dann habe er aber, so glaube sie, gespürt, dass sie ihre Knie noch fester gegeneinander ge- drückt habe. Er habe dann gesagt, sie solle spielen gehen. Näher dazu befragt

- 22 - meinte sie, dass er die Hand auf ihrem Knie gehabt habe und nach vorne gerutscht sei. Er sei mit der Hand in seine Richtung, und zwar, wie sie auf weitere Nachfrage schilderte, bis zur Mitte des Oberschenkels, weil er ja mit seinem Kopf auf ihrem Schoss gelegen habe (act. 1/3/5 F/A 56 ff.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist so- dann die Tatsache, dass sich ihre Aussagen durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von kinderporno- grafischem Material war, darunter auch Fotografien der Privatklägerin 1 und der weiteren Nichten K._____ und L._____, für die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Einerseits zeigt sich darin offenkundig seine pädophile Neigung. Andererseits stützten diese Aufnahmen die Behauptung von C._____, der Beschuldigte habe die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten. Ebenso stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, dass der Beschuldigte gegen- über seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind in Berücksichtigung der obigen Erwägun- gen als glaubhaft zu taxieren. Auf sie darf grundsätzlich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden. 3.7.2. Die Privatklägerin 1, B._____, gab konstant zu Protokoll, dass der Beschul- digte an bzw. mit ihr über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach sexuelle Hand- lungen vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 18; act. 1/3/9 F/A 48 ff.). Ebenso erklärte sie übereinstimmend, dass es aufgehört habe, als sie ihre Tage bekommen und in der Schule erfahren habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht bzw. dass er sie sexuell belästigt habe. Sie sei dann den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, einfach nicht mehr nachgekommen (act. 1/3/2 F/A 15; act. 1/3/9 F/A 11 f., F/A 93). Gleichbleibend schilderte sie, welche Handlungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen habe (act. 1/3/2 F/A 20 ff; act. 1/3/9 F/A 10 ff.), wobei sie die einzelnen Handlungen anschaulich und detailliert zu Protokoll geben sowie vermeintliche Widersprüche spontan auflösen konnte (act. 1/3/9 F/A 40: "Ja, sie sprachen von zwei Fingern? Mit zwei Fingern strich er drüber aber griff nur mit

- 23 - einem Finger rein."; act. 1/3/2 F/A 46 f.; act. 1/3/9 F/A 35 ff.). Schilderungen wie jene, dass der Beschuldigte stets geflüstert haben soll, stellen sich angesichts der vorgeworfenen inkriminierten Taten als folgerichtig heraus, ohne dass sie strate- gisch platziert wirken. Solche Anmerkungen sprechen stark für erlebnisbasierte Aussagen. Gleich verhält es sich mit Aussagen wie jener, dass sie nicht sagen könne, ob der Beschuldigte sich jeweils selbst angefasst habe, da sie meistens einfach auf dem Sofa gelegen und an die Decke geschaut habe (act. 1/3/2 F/A 85). Erfundenen Aussagen fehlen oftmals diese vermeintlich selbstverständlichen und folgerichtigen Ergänzungen, da man die Situation ja tatsächlich nicht erlebt, tat- sächlich ja gar nie an die Decke gestarrt hat, während man sexuell missbraucht wurde. Gleich verhält es sich mit Anmerkungen wie jener, dass sie noch wisse, im Vergleich zu ihrer Hand im Kindergarten sei der Penis des Beschuldigten gross erschienen (act. 1/3/9 F/A 59). Den Aussagen lassen sich sodann keine Momente entnehmen, den Beschuldigten über Gebühr hinweg zu belasten. Möglichkeiten dazu hätte sie genügend gehabt, so z.B. als sie gefragt wurde, ob sie Schmerzen gehabt habe (act. 1/3/9 F/A 100) oder ob der Beschuldigte je in sie eingedrungen sei (act. 1/3/9 F/A 73), was sie beides verneinte. Die Privatklägerin 1 bekundet Mühe, die konkreten Handlungen zeitlich konstant einzuordnen bzw. untereinander den einzelnen Vorfällen zuzuordnen. Dies gab sie so auch bereits bei der ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll (act. 1/3/2 F/A 16; F/A 19; F/A 39: "Können Sie mir vom zweiten Vorfall erzählen? Ich kann mich nicht genau an die einzelnen Vorfälle erinnern."). Auch den Zeitraum, über welchen hinweg sich die Taten abgespielt haben sollen, hat sie unterschiedlich zu Protokoll gegeben (act. 1/3/2 F/A 67: "... einen Zeitraum von ca. 1 Jahr."; act. 1/3/9 F/A 60: "Den Abstand kann ich nicht einschätzen. Ich weiss nur das erste und letzte Mal, als ich dann meine Periode hatte."). Die in der Anklage aufgenommene Anzahl der Vorfälle geht sodann auf act. 1/3/2 F/A 16 ff. zurück. B._____ sagte dort auf die Frage hin, wann bzw. zu welcher Zeit es zu den Handlungen gekommen sei, aus, dass sie es nicht mehr wirklich einschätzen könne. Sie wisse noch, dass sie klein gewesen sei. Sie habe nichts über das Thema gewusst. Darum habe er es wohl auch gemacht. Auf Frage 18 hin, wie oft es zu sexuellen Handlungen zu ihrem

- 24 - Nachteil gekommen sei, meinte sie, nachdem sie gemäss Protokoll länger nach- dachte, dass es öfters passiert sei, ca. zehn Mal. Wobei sie gleich anfügte, so sie- ben bis zehn Mal (act. 1/3/2 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hierzu befragt meinte sie, "Also Vorfälle mit Versuchen zusammen sechs bis sie- ben. Vorfälle selber, als er es geschafft hat, dass ich in seinem Büro bin, waren es etwa vier." (act. 1/3/9 F/A 48). Auf weitere Widersprüche zur polizeilichen Einver- nahme angesprochen, meinte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass sie sich über die Situation wieder Gedanken gemacht habe. Es sei nicht ein Thema, worüber sie sich täglich Gedanken mache. Auf die Anschluss- frage, ob man sie richtig verstehe, dass sie dadurch, dass sie sich Gedanken ge- macht habe, es heute so erzähle, wie es gewesen sei, antwortete sie mit "ja" (act. 1/3/9 F/A 76 f.). Erinnerungsverluste treten auch bei erlebnisbasierten Aussagen auf. Diese Ver- gessensprozesse verlaufen ungleichmässig. Aufgrund dieser Annahmen sind spe- zifische inhaltliche Bereiche formuliert worden, in denen bei erlebnisbasierten Aus- sagen Konstanz zu erwarten ist, und solche, bei denen nach einer gewissen Zeit auch bei Erlebnisbezug Inkonstanz wahrscheinlich ist. Zu letzteren gehören Schät- zungen bezüglich Häufigkeit und Datierung (LUDEWIG REVITAL/TAVOR DAPHNA/BAU- MER SONJA, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1429). Konstanzverluste sind sodann mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten bei Aussagen zu unverstan- denen Sachverhaltselementen, wie das vorliegend gemäss wiederholter Aussagen der Privatklägerin 1 offenkundig der Fall war. Bei Vorfällen, die sich während eines langen Zeitraumes ereignet haben, ist es sodann für die Zeugen, vor allem aber für junge Kinder (z.B. bei sexuellem Missbrauch) sehr schwer, genaue Zahlenangaben zu machen. Ebenso schwer ist es, zeitliche Erstreckungen zu schätzen (UN- DEUTSCH UDO/KLEIN GISELA, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, AJP 2000 S. 1354 ff., 1354). Auch bei der Privatklägerin 1 ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen, dass sich diese durch die Auswertungsergebnisse der diversen beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger extern validieren lassen. So spricht wiederum bereits der Umstand, dass der Beschuldigte im Besitz von

- 25 - diversem kinderpornografischem Material war, für die Aussagen der Privatkläge- rin 1. Deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen die pornografischen Fotografien der kindlichen Privatklägerin 1 selbst, die beim Beschuldigten aufge- funden wurden (act. 1/6/5; act. 1/6/6; zum Hergang vgl. act. 1/5/1 ff.). Ebenso die pornografischen Fotografien von K._____ und L._____, zumal die Privatklägerin 1 mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte dasselbe wie mit ihr auch mit den weite- ren Nichten gemacht habe. Ferner stützen all diese Aufnahmen ganz generell die Aussage, dass der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe visuell festgehalten hat und bei ihm eine diesbezügliche Neigung besteht. Auch hier stimmen die Aussagen mit dem Geständnis, das der Beschuldigte ge- genüber seinem Bruder E._____ abgegeben haben soll, überein. Insgesamt enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar einige Unsicherheiten was die Zuordnung der einzelnen Handlungen auf die einzelnen Vorfälle anbelangt. Solche sind aber angesichts des Alters der Privatklägerin 1 während der Taten bzw. der Speicherung der Informationen zu erwarten und wurden von ihr von Beginn weg offengelegt. Angesichts der diversen Realitätskriterien sind ihre Aussagen trotz dieser Ungenauigkeiten in Berücksichtigung sämtlicher weiterer obiger Erwä- gungen als glaubhaft einzustufen. 3.7.3. Auch die Aussagen von E._____ sind glaubhaft. Sie sind konstant, anschau- lich, zeitlich und räumlich eingebettet, nicht übermässig belastend und begleitet von der Umschreibung der psychischen Empfindungen (auch gegenüber seinem be- schuldigten Bruder). Damit ist plausibel, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zu- gegeben hat, die Kinder sexuell missbraucht zu haben. 3.7.4. Wie bereits erwähnt, konnten beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung diverse elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt werden (act. 1/5/1 ff.). In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Videodateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Da es sich bei den Dateien vorwiegend um wiederhergestellte resp. bereits gelöschte Vorschaubilder der Originaldatei handelt, sind keine Metadaten zu Ort und Zeit der Herstellung vorhanden. Hingegen konnten die Personen auf den kin- derpornografischen Dateien teilweise durch C._____ und B._____ identifiziert wer-

- 26 - den. Namentlich erkannten beide Privatklägerinnen auf einem Teil der Bilder die Töchter des ältesten Bruders F._____, K._____ und (auf sehr vielen Fotos) L._____ (act. 1/3/6 F/A 76; act. 1/3/9 F/A 117; vgl. die Liste in act. 1/6/8). Das Vorbringen des Beschuldigten, bei dem in Frage stehenden Gerät handle es sich nicht um seinen Computer, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzu- halten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 anlässlich der Thematik der Siegelung selbst ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei dem beschlagnahmten Computer um sein eigenes Gerät handle (act. 1/2/1 S. 5). Dieses Geständnis ist klar, eindeutig und lässt keinen Raum für Missver- ständnisse. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Besitz des für die Inbetrieb- nahme des Gerätes erforderlichen Passworts war (act. 1/5/13). Nach den glaub- haften Aussagen von E._____ war der Computer passwortgeschützt, was den Zu- gang für Unbefugte offenbar ausschloss (act. 1/4/9 F/A 41). Dass der Beschuldigte das Passwort kannte und dieses zudem aus seinem eigenen Vor- und Nachnamen bestand, stellt einen klaren Anhaltspunkt dafür dar, dass der Computer ihm persön- lich zuzuordnen ist. Die Kombination aus dem eigenen Geständnis, der exklusiven Kenntnis des Passworts und der Tatsache, dass dieses Passwort mit seiner Iden- tität verknüpft ist, führt in der Gesamtheit dazu, dass der Computer dem Beschul- digten gehört. Das gegenteilige Vorbringen der Verteidigung ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (act. 1/2/1 S. 5; act. 1/5/13). 3.7.5. In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kann der objektive Ankla- gesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie die bei den Akten liegenden Datenauswertungen unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich rechtsgenügend erstellt werden. Wenngleich die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 zur Anzahl der stattgefundenen Vorfälle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht massgeblich zu beeinflussen vermag, ist diesen bei der Beweiswürdigung angemessen Rech- nung zu tragen, zumal es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm angelas- tete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nach- weisen können muss. Es kann, diesem Grundsatz folgend, nicht einfach unbese- hen auf die genannte Anzahl abgestellt werden, was umso mehr gilt, als die Privat- klägerin 1 diese, wie oben dargestellt wurde, unterschiedlich benannte. Zur Bestim-

- 27 - mung der Anzahl der stattgefundenen Vorfälle ist somit auf die konkrete Umschrei- bung der Unterschiede der einzelnen Vorfälle in den Aussagen der Privatklägerin 1, und nicht auf die genannte Anzahl abzustellen. Aus ihren Aussagen geht klar hervor, dass es mehrere Vorfälle gegeben hat. So verbalisierte sie dies ausdrücklich in den teilweise bereits erwähnten Antworten (act. 1/3/2 F/A 18 "[…] Es ist öfters passiert."; act. 1/3/9 F/A 11: "[…] Ich habe erst ungefähr in der 6. Klasse gemerkt, was er mit mir gemacht hat, da ich das Thema in der Schule hatte. […] Nach der Schule lief ich die Treppe hoch und er sagte, ich solle wieder zu ihm ins Büro kommen. Ich sagte nein. Ich sagte ihm, dass ich nicht wollte. Ich sagte ihm wieso ich nicht wolle, er meinte das sei egal, ich soll reinkom- men. Ich ignorierte ihn und ging nach oben. Das war das letzte Mal, dass er es versucht hat. Das erste Mal war im Kindergarten, dazwischen gab es auch Vor- fälle."). Auch unterschied sie klar zwischen früheren und späteren Vorfällen, wobei sie insbesondere bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, dass der Beschuldigte (erst) bei den späteren Vorfällen mit seinem Penis über ihre Vulva gestrichen habe, nachdem er diese geleckt habe, und ebenfalls zu Protokoll gab, dass sie erst bei schätzungsweise drei späteren Vorfällen seinen Penis habe an- fassen müssen (act. 1/3/9 F/A 61; act. 1/3/2 F/A 34: "…Später hat er dann auch den Penis zum Einsatz genommen."; act. 1/3/2 F/A 50: "Wie oft mussten Sie den Penis von A._____ anfassen? Ähm, das war nur gegen Schluss. Ich schätze drei Mal."; act. 1/3/9 F/A 28: "Bei zwei Vorfällen machte er direkt Fotos. 12. Bei welchen zwei? Beim ersten Vorfall und beim zweiten Vorfall war es nach einem Zeitpunkt, ich schätze ein halbes Jahr später, ich war noch im Kindergarten. Da hat er auch noch Fotos gemacht"; act. 1/3/9 F/A 50: "War ein Vorfall anders als der andere? Ich weiss noch, beim dritten oder vierten Vorfall, ich kann es nicht genau sagen, ich war ein bisschen älter. Er hat mit seinem Schwanz auf meiner Vulva gestrichen. Aber er drang nicht ein. Dann hatte ich das Thema in der 6. Klasse, wo mir bewusst wurde, was er mit mir gemacht hat.", vgl. auch F/A 78: "Und das Darüberstreichen mit dem Penis? Das war nicht immer so, erst gegen den Schluss."). Der Anklagesachverhalt zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in Berücksichtigung der obigen Aussagen dahingehend einzuschränken, dass es insgesamt mindes- tens vier Vorfälle gab, wobei der Beschuldigte beim ersten Vorfall mit zwei mit sei-

- 28 - nem Speichel befeuchteten Fingern ihre Vagina massierte und dann mit Vor- und Rückwärtsbewegungen penetrierte, und er (erst) bei mindestens drei weiteren, spä- teren Vorfällen zusätzlich ihr Vagina leckte, mit seinem erigierten Penis ihre Vagina streichelte und von ihr auch verlangte, seinen erigierten Penis anzufassen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls betreffend die Privatklägerin 2 ist in Berücksichti- gung der späteren Aussagen der Privatklägerin 2 zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hand des Beschuldigten nicht bis in den oberen inti- meren Vaginalbereich gelangte, sondern bloss auf dem Oberschenkel der Privat- klägerin 2 zu liegen kam.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Offensichtlich handelt es sich bei den Übergriffen gegenüber den Privatklä- gerinnen um sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, zumal der Beschuldigte zweifellos um das Alter seiner beiden Nichten wusste (vgl. Prot. S. 14), womit von einem vorsätzlichen Verstoss auszugehen ist. Auch beging der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mehrfach. Einschränkend dazu ist allerdings zu berücksichtigen, dass es beim zweiten Vorfall zulasten der Privatklägerin 2 bei einer versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind geblieben ist. 4.2. Für die weitere rechtliche Würdigung ist sodann von entscheidender Bedeu- tung, ob die sexuellen Handlungen gegen den bereits gebildeten sexuellen Selbst- bestimmungswillen der beiden Privatklägerinnen stattfand, womit der altrechtliche Tatbestand der sexuellen Nötigung im Vordergrund stünde, oder eben nicht, womit der altrechtliche Tatbestand der Schändung näher zu prüfen wäre. Sexuelle Nöti- gung ist gegeben, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. In denjenigen Fällen, in denen ein Wille betref- fend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unmöglich einen sol- chen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen (BGE 146 IV 152 E. 3..5.3.). Der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB macht sich demgegenüber strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbe-

- 29 - dingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in wel- cher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Re- aktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c). Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilunfähigkeit anzunehmen ist. Solange das Kind je- doch mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexu- elle Handlungen entwickeln kann, ist von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszu- gehen. Das Obergericht des Kantons Zürich bejahte die Schändung bei sexuellen Handlungen, welche am Kind zwischen dessen dritten und siebten Altersjahr vor- genommen worden waren. Es kam zum Schluss, dass das Kind zumindest zu Be- ginn der Übergriffe urteilsunfähig bezüglich der sexuellen Handlungen gewesen sei und dieser Zustand auch später angedauert habe (Urteil des OGer ZH vom 3. De- zember 2015, SB150061-O, E. 5.3. S. 52 f.). Zwischen der Schändung bzw. sexueller Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht sodann infolge der unterschiedlichen Rechtsgüter Idealkonkur- renz (Schutz der sexuellen Freiheit und Integrität sowie Schutz der sexuellen Ent- wicklung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194 E. 2.b). 4.2.1. Die Privatklägerin 1, B._____, erklärte von der ersten polizeilichen Einver- nahme hinweg, dass sie nicht verstanden habe, was der Beschuldigte mit ihr ge- macht habe. Erst als sie dieses Thema in der Schule gehabt hätten, habe sie ver- standen, dass der Beschuldigte sie sexuell missbraucht habe. Gleichzeitig habe sie ihre Tage bekommen und fortan sei sie den Aufforderungen des Beschuldigten, zu ihm ins Zimmer zu kommen, schlicht nicht mehr gefolgt (vgl. die zitierten Aussagen bei Ziffer 3.7.2. oben). Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitraum zwischen fünf und elf Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Eltern der Privatklägerinnen in der Familie der Themenbereich der sexuellen Aufklärung weitgehend tabuisiert wurde und auch wird. Gespräche über Sexualität fanden nicht statt (act. 1/3/2 F/A 16, 68; act. 1/4/10 F/A 11 f.). Vor diesem familiären und kulturellen Hintergrund ist naheliegend, dass die Privatklägerinnen das Erlebte nicht einordnen konnten.

- 30 - Gestützt auf die konkreten Aussagen von B._____ ist davon auszugehen, dass sie während des gesamten Tatzeitraumes keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen hatte, was sich durchaus auch mit dem Alter von B._____ während des Tatzeitrau- mes in Einklang bringen lässt. 4.2.2. C._____ hingegen hat diesbezüglich keine ausdrücklichen Aussagen ge- macht. Indes liess auch sie Ausführungen zu Protokoll geben, die ihr damaliges Unverständnis für die Vorgänge verdeutlichen (act. 1/3/1 F/A 39: "Ja. Es hatte ge- brannt. Und ich hatte ein 'Kribbeln' im Bauch. Ich kannte so etwas nicht."; act. 1/3/1 F/A 52: "Wie hast du dich nach diesem Vorfall gefühlt? Mega eklig. Ich hatte noch nie so ein Gefühl."). C._____ war zu den Tatzeitpunkten sieben bis acht Jahre alt. Angesichts des familiären Stillschweigens betreffend sexuelle Themen, der Schil- derungen von C._____ sowie ihres Alters liegt der Schluss nahe, dass auch sie im Tatzeitpunkt noch keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen ausgebildet hatte. Damit ist vorliegend hinsichtlich aller Tathandlungen der Tatbestand der Schän- dung einschlägig und nicht derjenige der sexuellen Nötigung. 4.2.3. Betreffend subjektiver Sachverhalt ist sodann klar, dass der Beschuldigte um das Alter der beiden Privatklägerinnen wusste. Die Art und Weise, wie er die sexu- ellen Handlungen bzw. die Schändung initiierte, nämlich als Spiel, deutet weiter klar darauf hin, dass er im Einklang mit dem ihm bekannten Alter der Privatklägerinnen davon ausging, dass diese in sexuellen Belangen unerfahren bzw. urteilsunfähig waren. Damit ist von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen und der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den zweiten Vorfall zulas- ten der Privatklägerin 2) schuldig zu sprechen. 4.3. Schliesslich lässt sich der angeklagte Besitz verbotener (tatsächlicher) Kin- derpornografie anhand des bereits dargestellten Auswertungsergebnisses der Da- tenträger ohne Weiteres erstellen. In den total 4'729'092 Bild- und 286'886 Video- dateien wurden 4'938 Bilder und 2 Videos als kinderpornografisch klassifiziert (act. 1/6/4 S. 2; act. 1/6/6 S. 1). Wie gesehen, können die Datenträger auch zwei- fellos dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zu seinen Gunsten und mangels an- derweitiger Anhaltspunkte ist dabei davon auszugehen, dass er die Dateien ledig- lich zum Eigenkonsum besessen hat, womit es beim privilegierten Tatbestand sein

- 31 - Bewenden hat. Entsprechend ist der Beschuldigte auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuch- ten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2., je mit Hinweisen). Erscheinen demgegenüber verschiedenartige Strafen als angemessen, so sind diese nebeneinander, mithin kumulativ, auszufällen. Grundsätzlich kann für alle zu beurteilenden Verhaltensweisen des Beschuldigten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 191 aStGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB). Die Delikte weisen nicht nur eine erhebliche sachliche, sondern auch eine zeitliche Verknüp- fung auf. Sie erstrecken sich über einen langen Zeitraum, betreffen vorwiegend sexuelle (mehrfache) Übergriffe sowie den Besitz von Bildmaterial mit sexuellem Bezug. Der Besitz und die Aufbewahrung der sichergestellten Bilder perpetuieren den sexuellen Missbrauch der betroffenen Privatklägerinnen, insbesondere der Pri- vatklägerin 1, indem sie diese der Gefahr aussetzen, dass die inkriminierten Abbil- dungen von ihnen weiterhin existieren und möglicherweise in Umlauf geraten. Es ist konkret erkennbar, dass gerade dieser Besitz den Missbrauch nicht nur doku- mentiert, sondern in seiner Wirkung verlängert und dadurch die Privatklägerinnen fortgesetzt belastet. Damit ist unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunk- ten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe geboten.

- 32 - 5.2. Konkret sind die einzelnen Delikte nachfolgend somit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts zunächst isoliert zu bewerten, hernach wird aber unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Dies bedeutet, dass die als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Taten lediglich ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzlichen Strafrahmens um maxi- mal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu ver- lassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens erfordern würden, liegen konkret nicht vor. 5.3. Hinsichtlich der Bestimmung der Einzelstrafen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein

- 33 - allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHS- MANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 5.4. Vorliegend stellen die Schändungen gemäss Art. 191 aStGB die im Sinne der genannten Grundsätze "schwerste" Straftat dar, sieht das Gesetz doch einen ge- setzlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Verschuldensmässig wiegen die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 ange- sichts der erstellten Handlungen konkret schwerer als jene zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2, wobei die drei späteren Vorfälle nochmals schwerer wiegen, als der erste. Entsprechend ist die den Tatkomponenten angemessene Einsatzstrafe für eine der drei späteren, im Wesentlichen gleich gelagerten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszufällen und hernach aufgrund der in Idealkonkur- renz begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind – nach Festsetzung der dafür angebrachten Einzelstrafe – angemessen zu erhöhen. Hernach ist für die drei wei- teren Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie für jene beiden zum Nachteil der Privatklägerin 2 gleich zu verfahren. Abschliessend ist die Strafzumessung für die Widerhandlung gegen die Pornografie-Bestimmung vorzunehmen, samt ange- brachter Erhöhung der Einsatzstrafe, bevor sodann die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen sind. 5.5. Einsatzstrafe der Schändung zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der deutlich unter 16 Jahre alten Privatklägerin 1 bzw. seiner Nichte, in einer vertrauten häuslichen Umgebung mehrere, schwer wiegende sexuelle Handlungen vornahm, wobei er auch nicht von der vaginalen Penetration zurückschreckte, wenngleich er diese "nur" mit dem Finger vornahm. Der Beschuldigte nutze dabei gezielt aus, dass die Privatklägerin 1 ihn als Bruder ihres Vaters kannte, dazumal im gleichen

- 34 - Haushalt lebte und er für sie somit über eine familiäre Autorität verfügte, sowie dass sie sexuell noch gänzlich unerfahren war. Zusätzlich nahm er die Handlungen auf Kamera auf, was die Privatklägerin 1 bereits während der Tatausführung zur Kennt- nis nahm und dergestalt eine noch gravierendere Verletzung ihrer (sexuellen) Frei- heit hinzunehmen hatte. Der Vertrauensmissbrauch wiegt schwer. Das objektive Tatverschulden erscheint als nicht mehr leicht. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, na- mentlich um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen, und damit ohne Rück- sicht auf die gravierende Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit seiner Nichte. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten. 5.6. Asperation sexuelle Handlungen mit einem Kind zulasten der Privatklägerin 1, späterer Vorfall 1 Für die Beurteilung des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatablauf sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erschiene hierfür bei isolierter Betrachtung angemessen. Indessen liegt ein erheblicher Gleichlauf mit dem vorstehenden Delikt vor. Unter Berücksich- tigung dieses Zusammenhangs ist eine nur moderat erhöhte Asperation angezeigt. Angemessene erscheint daher eine Erhöhung der Strafe um zwei auf 20 Monate. 5.7. Asperation Privatklägerin 1, spätere Vorfälle 2 und 3 Die weitestgehend gleichgelagerten Vorfälle 2 und 3 zulasten der Privatklägerin 1 wiegen unter Verweis auf die obigen Erwägungen ebenfalls noch/nicht mehr leicht, wobei auch hier die subjektive Tatschwere keine Relativierung der objektiven be- wirkt. Einzeln wäre wiederum eine Freiheitsstrafe von je 18 Monaten für die Schän- dung bzw. je zehn Monate für die sexuelle Handlung mit einem Kind auszuspre- chen. Angesichts des zeitlichen und sachlichen Konnexes rechtfertigt sich eine Er- höhung der Einsatzstrafe je um sechs Monate für die Schändungen (zwölf Monate)

- 35 - bzw. je zwei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern (vier Monate). Dar- aus resultiert ein Zwischenfazit von asperiert 36 Monaten. 5.8. Asperation Privatklägerin 1, früherer Vorfall Auch zu der Tatschwere des erstellen, zeitlich frühesten Vorfalls kann im Grundsatz auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5 hiervor verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte sich bei diesem frühen Vorfall weniger zu schulden kommen liess, als dies bei den weiteren drei bereits gewürdigten der Fall war. Den- noch wiegt auch hier die Verletzung der Entwicklung sowie der sexuellen Freiheit der Privatklägerin 1 angesichts der tatsächlich erfolgten Penetration durch die Fin- ger des Beschuldigten noch leicht. Auszufällen wäre für diesen Vorfall alleine eine Freiheitsstrafe von isoliert zwölf Monate betreffend die Schändung bzw. vier Mona- ten hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern. Es rechtfertigt sich auch hier angesichts des insbesondere sachlich nahen Konnexes zu den bereits beurteilten Taten eine Erhöhung der Strafe um gesamthaft und asperiert fünf Monate (vier Mo- nate für die Schändung und einen Monat für die sexuelle Handlung mit Kindern) auf 41 Monate. 5.9. Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, erster Vorfall Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die damals lediglich sieben bis acht Jahre alte Privatklägerin 2 unter dem Vorwand, ein Spiel mit ihr spielen zu wollen, nachts aus dem Schlafzimmer seiner Tochter, in welchem diese mit der Privatklägerin 2 übernachtete, in sein Büro lockte. Dort plat- zierte er die Privatklägerin 2 unter Ausnutzung seiner offensichtlichen körperlichen Überlegenheit auf seinem Schoss, auf welchem er der Privatklägerin 2 schliesslich seine Hand in die Hosen schob und ihre Vagina rund eine Minute lang penetrierte. Er liess erst ab, als diese Tränen in den Augen hatte. Auch bei diesem Vorfall könnte die Diskrepanz zwischen der geborgenen Situation, in der Nacht, Seite an Seite mit der Tochter (der Cousine der Privatklägerin 2) des Beschuldigten, aus der die Privatklägerin 2 weggelockt wurde zu jener, in der sie sich schliesslich befand, auf dem Schoss des Beschuldigten, gefilmt in der famili- ären Wohnung während des sexuellen Missbrauches durch den Bruder ihres Va- ters, nicht grösser sein. Ein solch unvermitteltes Schockerlebnis gefährdet die ge-

- 36 - sunde sexuelle Entwicklung eines jungen Kindes ausserordentlich. Zusätzlich fällt auch hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Szenen festhielt und die Privat- klägerin 2 dergestalt zu einem auch später noch nach Belieben zu konsumierenden Lustobjekt degradierte. Das Verschulden wiegt angesichts der obig umschriebenen Verletzung der ungestörten Entwicklung der Privatklägerin 2, mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen, gerade noch leicht. Angemessen scheint für die Schändung eine isolierte Freiheitstrafe von 16 Monaten, welche im Umfang von neun Monaten in die Gesamtstrafe zu asperieren ist, da sich die Taten gegen ein anderes Opfer richteten, was einen grösseren Gesamtschuldanteil begründet. Hinsichtlich der se- xuellen Handlungen mit einem Kind erscheint isoliert eine Freiheitsstrafe von sechs, asperiert von zwei Monaten als angemessen. Zur subjektiven Tatschwere ist auf Ziffer 5.5 hiervor zur Privatklägerin 1 zu verwei- sen. Diese vermag die objektive nicht zu relativieren. Damit resultiert als Zwische- nergebnis eine Gesamtstrafe von 52 Monaten. 5.10.Asperation Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 2, zweiter Vorfall (Ver- such) 5.10.1. Der zeitlich nachgelagerte, zweite Vorfall wiegt angesichts der konkreten Tathandlung weniger schwer, wobei zunächst vom vollendeten Delikt (Ausgreifen über den Kleidern) auszugehen ist. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung der sexuellen Entwicklung nicht graduell nach Schwere der Tathand- lung abstufen lässt, welche die Privatklägerin 2 angesichts ihres Alters ohnehin nicht verstanden hat. Im Vordergrund steht der grundsätzliche Vertrauensbruch bzw. der Missbrauch desselben. So sagte die Privatklägerin 2 denn auch aus, dass sie darauf achtete, ein bisschen weiter weg vom Haus zu spielen, dass der Be- schuldigte sie nicht hereinrufe. Nichtsdestotrotz wiegt dieser Vorfall sowohl, was den Tatbestand der Schändung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind angeht noch eher leicht. Angemessen erschiene für die Schändung bei Tatvollendung eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Da das Delikt im Versuchs- stadium verblieben ist, wobei der Beschuldigte aus eigenem Anlass die Tathand- lung beendete (vgl. Art. 23 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich eine Reduktion auf acht Monate, wovon zwei Monate in die Gesamtstrafe zu asperieren sind. Für die sexu- ellen Handlungen läge die Einzelstrafe des vollendeten Delikts bei sechs Monaten,

- 37 - was infolge des Rücktritts auf vier Monate zu reduzieren wäre. Asperiert ist ein Mo- nat einzurechnen. 5.10.2. Auch hier vermag die subjektive Tatschwere, zu welcher auf Ziffer 5.5. hier- vor verwiesen werden kann, die objektive nicht zu relativieren. 5.10.3. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf 55 Monate. 5.11.Einsatzstrafe Pornografie 5.11.1. Der Beschuldigte besass bei der Verhaftung eine grosse Menge an kinder- pornografischem Material, wobei nahezu sämtliche Darstellungen tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Kindern zeigten. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.11.2. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 5.11.3. Einzeln wäre eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angebracht. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Strafe um 5 Monate auf 60 Monate. 5.12.Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Wesentlichen festzuhal- ten, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und seit seinem 14. Lebens- jahr in der Schweiz lebt. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit war er in verschiedenen Anstellungen als Konstrukteur tätig und arbeitet im Urteilszeitpunkt bei der Firma M._____ im N._____. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern im Alter zwischen 13 und 19 Jahren. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt er ein Eigenheim, welches mit Hypothekarschulden belastet ist. Der Beschuldigte ist bis- her nicht vorbestraft, was aber als strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Im Ver- fahren zeigte sich der Beschuldigte weder geständig noch reuig. Er machte von Beginn an von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zum Tatvorwurf. Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnisses sowie dem Prozessverhalten weder strafmindernde noch straferhöhende Gesichts- punkte. Auch die Strafzumessung wirken sich diese Umstände somit nicht aus (act. 31; act. 1/2/5; Prot. S. 7 ff.).

- 38 - 5.13.Verletzung Beschleunigungsgebot In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (act. 41 S. 6) ist – dem Antrag der Verteidigung folgend – festzuhal- ten, dass der Wechsel der Verfahrensleitung und dem damit einhergehenden Mehr- aufwand seitens der Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden darf. Daher ist unter Nachachtung einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots die Gesamtfreiheitsstrafe um drei auf 57 Monate zu senken. 5.14.Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 57 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind zwei Tage Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB). 5.15.Angesichts dieser Strafhöhe steht ein (teil-)bedingter Vollzug gemäss den Art. 42 ff. StGB schon von Gesetzes wegen nicht zur Diskussion. Die Freiheits- strafe ist zu vollziehen.

6. Massnahme 6.1. Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen im Sinne von lit. c erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu beurteilen, ob die Massnahmenbedürftigkeit, -fähig- keit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchfüh- rung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuver- lässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

- 39 - 6.2. Über den Beschuldigten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. O._____ eingeholt (act. 1/14/1 ff.). Der Beschuldigte verweigerte auch im Explorationsgespräche sämtliche Aussagen (act. 1/14/4 S. 43). Gemäss Gutachter würden unter der Annahme der zutreffenden Tatvorwürfe allerdings auch ohne die Aussagen des Beschuldigten eine ausreichende Grundlage für Aussagen zur vermuteten Persönlichkeitsproblematik, zum Rückfallrisiko, zur Schuldfähigkeit und zu empfehlenswerten Massnahmen bestehen, wobei er unter dem jeweiligen Titel auf bestehende Einschränkungen und Unsicherheiten aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschuldigten hingewiesen habe (act. 1/14/4 S. 43 f.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Störung der Sexu- alpräferenz vorliege bzw. eine Pädophilie (F65.4) gemäss ICD-10 diagnostiziert werden könne (act. 1/14/4 S. 59). Diese pädosexuelle Problematik entspreche aus gutachterlicher Sicht eindeutig der Begrifflichkeit einer schweren psychischen Stö- rung, ferner sei sie der bestimmende und damit der wesentliche kausale Faktor für die Anlassdelikte gewesen (act. 1/14/4 S. 61). Aus ihr resultiere eine generelle, in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerte Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen, die vermutungsweise zusammen mit der Sicherheit, nicht entdeckt zu werden, zur wiederholten Umsetzung des bereits eingeschliffenen Verhaltensmusters geführt habe (act. 1/14/4 S. 61 f.). Prognostisch würden zahlreiche ungünstige Faktoren vorliegen, wobei die eben er- wähnte pädosexuelle Disposition und die damit zusammenhängende, generelle Grundmotivation für Übergriffe an präpubertären Minderjährigen im Vordergrund stehe. Es sei von einem erheblichen und damit vor allem mittel- bis langfristig rele- vanten Rückfallrisiko auszugehen, wobei diese Einschätzung des Rückfallrisikos sowohl physische sexuelle Übergriffe auf Minderjährige als auch den Konsum ein- schlägigen Bildmaterials betreffe (act. 1/14/4 S. 63). Zur Verminderung des mit einer pädosexuellen Problematik verbundenen Rückfall- risikos bestünden gut wirksame therapeutische Behandlungen. Diese würden aller- dings ein "gewisses Problembewusstsein und eine gewisse eigene Veränderungs- bereitschaft" des Beschuldigten voraussetzen, worüber angesichts der Aussage- verweigerung desselben vorliegend keine Aussagen gemacht werden könnten. Sollte sich der Beschuldigte weigern, an einer solchen Massnahme teilzunehmen

- 40 - und auch dauerhaft kein Problembewusstsein und keine Veränderungsbereitschaft entwickeln, dann wären die Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich einge- schränkt (act. 1/14/4 S. 64). Empfohlen werde dennoch "in jedem Fall" die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Einerseits seien die Anordnungsvoraussetzung er- füllt und andererseits würde das erhebliche Rückfallrisiko risikosenkende Massnah- men ohnehin indizieren, wobei durch eine Therapie mit der Zeit beim Beschuldigten ein Problembewusstsein und eine tragfähige Veränderungsbereitschaft erarbeitet werden könne (act. 1/14/4 S. 65). 6.3. Gemäss Gutachten sind die Voraussetzungen der psychischen Störung, der Kausalität zur Anlasstat, der Gefahr weiterer Straftaten sowie der Massnahmenbe- dürftigkeit klar zu bejahen. An die Massnahmenwilligkeit sind sodann nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die The- rapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vor- ausgesetzt wird (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 59 N 78 ff.). Da der Beschuldigte seine Aussagen im gesamten Verfahren sowie auch anlässlich des gutachterlichen Ex- plorationsgespräches verweigerte, können zu seiner Therapiewilligkeit keine Aus- sagen gemacht werden, womit aber auch nicht von völlig fehlender Massnahme- willigkeit auszugehen ist. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit einer Massnahme nach Art. 63 StGB an- gesichts des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der hohen Wahr- scheinlichkeit und Schwere zu erwartender weiterer Straftaten ebenfalls zu beja- hen. Entsprechend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (psychi- sche Störung) anzuordnen. 6.4. Zu prüfen bleibt ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbe-

- 41 - handlung hinreichend rechtfertigen. Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Kriterien des Strafaufschubes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich daran zu orientieren hat, dass die Vollzugsbegleitung die Regel und der Strafaufschub die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.; BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2.). Dabei können insbesondere Gründe der Rechtsgleichheit gegen einen Strafaufschub sprechen. Spezialpräventive Überlegungen haben demgemäss nur so lange Vorrang, als die generalpräventiven Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (BGE 129 IV 164). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Mithin müssen ganz konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen, wobei das Gericht eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen muss (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 26). Zusätzlich ist mit Blick auf die Rechtsgleichheit festzuhalten, dass der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein muss, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Gemäss Lehre und Praxis genügt im Zusammenhang mit Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis vorerst zurücktreten zu lassen. Bei längeren Strafen bedarf ein Aufschub einer besonderen Rechtfertigung (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 56 ff., N 59; vgl. Vorentwurf zur Revision des AT StGB [1993], der bei Frei- heitsstrafen ab 3 Jahren einen Automatismus der Anordnung einer vollzugs- begleitenden Massnahme vorsah, welchem Vorschlag dann aber nicht gefolgt wurde [Botschaft zur Revision des Allgemeines Teils StGB [1998] S. 2090]). 6.5. Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Therapie während eines allfälligen Strafvollzugs und auch unabhängig davon durchgeführt werden könne (act. 1/14/3 S. 65). 6.6. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu verurteilen. Gemäss oben dargestellter Praxis bedarf ein Aufschub dieser Strafe zugunsten des

- 42 - ambulanten Massnahmenvollzugs somit besonderer Rechtfertigung. Eine solche wurde vom Beschuldigten aber weder vorgebracht, noch durch den Gutachter be- gründet – im Gegenteil. Kommt hinzu, dass der in seiner Schuldfähigkeit nicht ein- geschränkte Beschuldigte in nicht zu bagatellisierender Art und Weise in die sexu- elle Integrität seiner Nichten (Recht auf selbstbestimmte sexuelle Entwicklung) ein- gegriffen hat, weshalb sich mit Blick auf generalpräventive Erfordernisse an eine schuldangemessene Bestrafung ein Strafaufschub umso weniger aufdrängt (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe für den Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufzuschieben.

7. Tätigkeits-, Kontakt- sowie Rayonverbot 7.1. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Vorliegend sind Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte teilweise vor dem Inkraft- treten der Bestimmungen des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB sowie des Kon- takt- sowie Rayonverbots nach Art. 67b StGB beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurtei- lung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). 7.2. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB wegen Besitz von Kinderporno- grafie In der vorliegenden Konstellation (gutachterlich diagnostizierte Pädophilie) steht dem Gericht gemäss der seit 1. Januar 2019 geltenden Version von Art. 67 StGB kein Spielraum für den Verzicht auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Ver- fügung (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Ohnehin aber würde es auch an der zu- sätzlichen Voraussetzung des leichten Falles mangeln.

- 43 - Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 7.3. Kontakt- und Annäherungsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit den Privatklägerinnen direkt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzuneh- men sowie sich ihnen zu nähern (act. 18 S. 7). Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. In Berücksichtigung der obigen Erwägungen unter Ziffer 7.1 bestand zu den Tatzeitpunkten keine mit dem heutigen Kontakt- und Rayonverbot vergleichbare Bestimmung, weshalb nach dem alten und dementsprechend milderen Recht von einem solchen abzusehen ist.

8. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Geset- zes betreffend den Beschuldigten (act. 23 S. 5). 8.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte demgegenüber die Abweisung des Antrages auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils, was sie implizit mit dem beantragten vollständigen Freispruch begrün- dete (act. 41 S. 2). 8.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 257 StPO nicht um eine Strafnorm handelt, womit Art. 2 StGB vorliegend keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund findet Art. 257 StPO ohne Weiteres Anwendung. 8.4. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Vorausgesetzt ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter setzt die Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund

- 44 - konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Dabei sind zur Beurteilung der Schwere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Es müssen ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 10 f.). 8.5. Der Beschuldigte ist vorliegend unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen, teilweise versuch- ten Schändungen schuldig zu sprechen, was Verbrechen darstellen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 191 aStGB). Die durch den Beschuldig- ten verübten Übergriffe sind im Vergleich zu anderen von diesen Tatbeständen er- fassten Verhaltensweisen nicht als besonders schwer einzustufen, jedoch kann diesen klarerweise kein Bagatellcharakter mehr zugesprochen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, schliesst die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019, jeweils E. 2.2.). An der Verhinderung und Verfolgung sexueller Übergriffe an Minderjährigen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die Tatbegehungen im familiären Umfeld zum Nachteil der eigenen Nichten, die der Beschuldigte vor solchen Übergriffen eher gerade hätte beschützen müssen, zeugen von Skrupellosigkeit und einer nicht mehr leichten kriminellen Energie. Die DNA-Abnahme und Erstellung eines DNA- Profils als leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten erscheinen bei dieser Ausgangslage als verhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Anlassdelikte Sexualdelikte sind und dem Beschuldigten gutach- terlich eine Pädophilie mit erhöhter Rückfallgefahr diagnostiziert wurde. Dabei han- delt es sich um Straftaten, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 257 StPO N 5). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben sind und dieses sich als verhältnismässig erweist. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen. Das Forensische Insti-

- 45 - tut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte ist zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensi- schen Institut Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kan- tonspolizei zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensisches Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam zu machen.

9. Beschlagnahmungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respek- tive Vernichtung zu überlassen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 69 StGB). Dies betrifft: Mobiltelefon Apple IPhone 7 plus (Asservaten-Nr. A015'831'773);  Computer "be quiet!" (Asservaten-Nr. A015'831'831) und Solid-State  Drive (SSD), Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'705); Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'727);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'749);  Solid-State Drive (SSD) Samsung (Asservaten-Nr. A015'896'761);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'897'037);  Mobiltelefon Apple Pro Max (Asservaten-Nr. A015'833'780). 

10. Zivilforderungen 10.1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, sofern es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn – unter anderem – die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

- 46 - 10.2.Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, da der Beschuldigte freizusprechen sei (act. 41 S. 2, 13). 10.3.Privatklägerin 1 10.3.1. Die Privatklägerin 1 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/6). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.3.2. Schadenersatz

a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1. f.).

b) Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 23 S. 2).

c) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 1 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen des Verarbeitungsprozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 23 S. 3; vgl. auch S. 5 Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation ist zu folgen. Entsprechend ist festzustellen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genannten Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.3.3. Genugtuung

- 47 -

a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immateriel- ler Unbill. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132II 117 E. 2.2.5.; BGE 116 II 295 E. 5a). Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Das Gericht stellt also auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, wo- bei weder die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen noch diejenigen der Privat- klägerschaft eine Rolle spielen.

b) Die Privatklägerin 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 (act. 23 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass die sexuellen Übergriffe auf die Pri- vatklägerin 1 über mindestens sechs Jahre hinweg wiederholt stattgefunden hätten, wobei der Beschuldigte sein familiäres Näheverhältnis und die kulturellen Gege- benheiten, darunter auch die damit zusammenhängende Tabuisierung sexueller Handlungen, bewusst und vorsätzlich ausgenutzt und gezielt räumliche und zeitli- che Möglichkeiten gesucht habe, um sich an der Privatklägerin 1 sexuell vergehen zu können (act. 23 S. 6). Die Privatklägerin 1 leide bis heute unter dem Erlebten und habe auch heute noch Angst vor dem Beschuldigten, wobei auch die Mutter der Privatklägerin 1 schildere, dass ihre Tochter nicht über das Thema sprechen könne, da sie zu zittern beginnen würde und Kopfschmerzen bekomme; sie sei traumatisiert (act. 23. S. 4 f.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich sodann nach einem Entscheid, in welchem das hiesige Gericht eine Genugtuung von Fr. 50'000.– ausgesprochen habe und der sowohl zweit- als auch letztinstanz- lich geschützt worden sei (act. 23 S. 6).

c) Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Fest- legung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichti-

- 48 - gen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. Das Gericht kann sich an Präze- denzfällen orientieren. Des Weiteren kann die Bewertung der immateriellen Beein- trächtigung in zwei Phasen erfolgen, nämlich der objektiven Festlegung eines Ba- sisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschlies- send der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände des Einzelfalles (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 204). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen (BGer 6B_830/2008, Entscheid vom

27. Februar 2009, E. 5.3.; GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zü- rich 2005, 341 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in der Praxis in sol- chen Fällen festgesetzten Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil betragsmässig tiefer liegen. Nicht selten werden jedoch in vergleichbaren Fäl- len auch Genugtuungen von Fr. 20'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 202 ff.). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb die Genugtuung ebenfalls seit dem Tag des schädigen- den Ereignisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

d) Vorab ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass für die Privatklägerin 1 aufgrund des auszusprechenden Schuldspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR ohne Weiteres gegeben sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Vorfälle über sechs Jahre hin, wobei die Privatklägerin 1 während den Übergriffen zwischen sechs und zwölf Jahre alt war. In dieser entwicklungspsychologisch prägenden Zeit wurde das generelle Ver- trauen der Privatklägerin 1 aus dem nächsten verwandtschaftlichen Umfeld massiv missbraucht. Nachdem die psychologische Aufarbeitung der Übergriffe erst gerade begonnen hat, können die Langzeitfolgen der Taten des Beschuldigten nicht abge- schätzt werden. Die Privatklägerin 1 hat indes glaubhaft dargelegt, dass sie sich nach wie vor vor dem Beschuldigten fürchtet und sich von den weiteren Onkeln distanziert. Das vermag angesichts der dokumentierten Taten nicht zu überraschen und für die Zukunft wenig Gutes erhoffen.

- 49 - Ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. GURZE- LER, a.a.O., 341 f.; vgl. LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, 2021, S. 119, 204 f.) ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 über einen erhebli- chen Zeitraum hinweg eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wurden, was das Verschulden des Be- schuldigten steigert. Die nach wie vor anhaltenden Angstzustände der Privatkläge- rin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriellen Beeinträchtigung und rechtferti- gen eine angemessene Erhöhung der Genugtuung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 15'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 35'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab seit 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 10.4.Privatklägerin 2 10.4.1. Die Privatklägerin 2 hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 1/8/3). Sie kann daher zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen. 10.4.2. Schadenersatz

a) Die Privatklägerin 2 beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten im Grundsatze, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung von (weiteren) Schadenersatzforderungen (act. 25 S. 2).

b) Den Entscheid im Grundsatz liess die Privatklägerin 2 damit begründen, dass das vorliegende Verfahren die psychische Auseinandersetzung mit den Taten erst angestossen habe und es gut sein könne, dass sie im Rahmen der Verarbeitungs- prozesses des jahrelangen sexuellen Missbrauchs auf professionelle Hilfe oder weitere Unterstützung angewiesen sein werde (act. 25 S. 5 f.; vgl. auch Rz 13, wonach das Thema familiär nicht besprochen werde.). Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um-

- 50 - fangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 10.4.3. Genugtuung

a) Die Privatklägerin 2 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2013 (act. 25 S. 2). Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, dass sie im Alter von höchstens acht Jah- ren bei zwei Gelegenheiten sexuelle Übergriffe über sich habe ergehen lassen müssen, wobei der Beschuldigte auch hier gezielt die familiären Vertrauensverhält- nisse ausgenutzt und sie nach den Vorfällen zwecks Geheimhaltung massiv unter Druck gesetzt habe. Die Privatklägerin 2 leide bis heute unter dem Erlebten und die Aufarbeitung sei durch den vorliegenden Prozess erst gerade angestossen worden (act. 25 S. 4 ff.). Die Höhe der beantragten Genugtuung richte sich auch hier nach dem bereits erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts, der sodann zweit- und letztinstanzlich bestätigt worden sei (act. 25 S. 6).

b) Auch betreffend die Privatklägerin 2 ist offenkundig, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen gemäss Art. 49 OR erfüllt sind. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin 2 während den beiden Vor- fällen höchstens acht Jahre alt, und damit weit von der Schutzaltergrenze entfernt. Der Beschuldigte nutzte auch bei der Privatklägerin 2 das bestehende Vertrauens- verhältnis gezielt aus, um die sexuellen Übergriffe an ihr vornehmen zu können. Wenngleich die konkreten Taten sich im Rahmen des Vorstellbaren noch im unte- ren Bereich bewegen, einmal gar im Versuchsstadium verblieben, wiegt der psy- chische Missbrauch bzw. der Vertrauensverlust der Privatklägerin 2 schwer. Nach- dem auch bei ihr die Aufarbeitung erst begonnen hat, sind allfällige Langzeitfolgen noch nicht zuverlässig abschätzbar. Der Missbrauch in einem derart sensiblen Alter und die dabei erfahrene Ohnmacht und Ausweglosigkeit können beträchtliche zu- künftige Folgen zeitigen. Wieder ausgehend von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Schutz- alter gestanden ist. Hinzu kommt, dass die Taten unter Ausnutzung eines beson- deren Vertrauensverhältnisses aus dem engsten familiären Umfeld begangen wur-

- 51 - den, was das Verschulden des Beschuldigten steigert. Die nach wie vor anhalten- den Angstzustände der Privatklägerin 1 verdeutlichen die Schwere der immateriel- len Beeinträchtigung und rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung. Unter Wür- digung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich daher die Genugtuung um Fr. 5'000.– zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatkläge- rin 2 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab seit 1. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Verfahrenskosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (einschliesslich der Auslagen der Polizei sowie diejenigen für das Gutachten), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, welche nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO, aufzuerlegen. Die geringfügigen Einstellungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG mit Fr. 4'500.– zu veranschlagen. 11.2.Entschädigungen 11.2.1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

a) Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Straf- prozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Für das Gerichtsverfahren vor dem Kollegialgericht ist eine Pauschalgebühr zwi- schen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die

- 52 - Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten, mithin kommt bei amtlicher Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Dies gilt praxisgemäss als "volles" Honorar, womit – entgegen dem Antrag der Verteidigung – kein Raum für die Feststellung bzw. nachträgliche Geltendmachung einer Differenz bleibt (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 22 mit Hinweis auf ZR 111 [2012] Nr. 16).

b) Der amtliche Verteidiger machte in seiner Honorarnote vom 18. August 2025 Aufwendungen im Umfang von Fr. 37'224.09 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend, wobei er durch die Staatsanwaltschaft bereits Fr. 21'557.50 akonto erhalten habe (act. 42). Davon entfielen gemäss Aufstellung 53 Stunden auf das Gerichtsverfahren, und 88.5 Stunden auf das Vorverfahren (hiervon allerdings 11.75 Stunden zu Fr. 180.–, am 9. und 23. August 2023, als sich der Verteidiger vertreten liess). Für seine Tätigkeit zwischen dem 3. Februar 2022 und dem 11. Dezember 2023 veranschlagte er für sich einen Stundenansatz von Fr. 280.– (danach von Fr. 220.–). Dieser ist – wie oben dargelegt – auf den für die amtliche Verteidigung geltenden Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde herabzusetzen. Sodann sind die gel- tend gemachten Wegkosten für eine Anreise aus Luzern auf je eine Stunde pro Einvernahme zu kürzen, nachdem der Verteidiger (auch) über eine Büroadresse in Zürich verfügt. Angesichts der jeweils kurzen Einvernahmedauern entspricht dies einer Kürzung von zumindest fünf Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (Einvernah- men gemäss act. 1/2/1, 1/2/2, 1/2/3 sowie direkt anschliessend 1/4/9, 1/4/10) sowie 4.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 180.– (vgl. act. 1/3/5+9). Damit verbleiben für das Vorverfahren 71.75 Stunden zu Fr. 220.– (Fr. 15'785.–) sowie sieben Stunden zu Fr. 180.– (Fr. 1'260.–), total Fr. 17'045.–, zu entschädigen. Die geltend gemachten Pauschalspesen von 3 % von Fr. 992.23 sind mangels Auf- schlüsselung nicht nachvollziehbar und daher nicht zu vergüten (vgl. Leitfaden amt- liche Mandate, 4. Auflage 2024, Ziff. 6.4.4). Auch die geltend gemachten Fahrspe- sen sind nicht zu entgelten, betreffen sie doch Anfahrten von … bzw. Luzern, zumal am 2. Februar 2023 soweit ersichtlich gar keine Verfahrenshandlung stattgefunden hat, zu welcher der Verteidiger hätte anreisen müssen und überdies für die gleiche

- 53 - Wegstrecke unterschiedliche Fahrtkilometer verrechnet werden, was nicht nach- vollzogen werden kann. Für das Gerichtsverfahren ist eine Pauschale festzusetzen, welche angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls bzw. Verantwortung des Anwalts auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer rechtfertigt sich insgesamt ein Pauschalbetrag von Fr. 30'000.– für die amtliche Verteidigung im gesamten Verfahren. Nach Abzug der bereits enthaltenen Akontozahlung resultiert eine Restforderung von Fr. 8'442.50. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kan- ton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2.2. Entschädigung der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die aktuelle unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Hauptverhandlung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 17'843.85 (inkl. MwSt.) ein (act. 34). Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit der Privatklägerin wurden in den beiden Ho- norarnoten separat berücksichtigt und geschätzt, weshalb das Honorar in Anbe- tracht der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung anzupassen ist. Auch ist ihr die veranschlagte Kleinkostenpauschale im Betrag von Fr. 480.80 mangels konkre- ter Aufschlüsselung nicht zu vergüten. Schliesslich ist ihr das geschätzte und nur allfällige OHG-Gesuch im Betrag von Fr. 450.– nicht zuzusprechen. Der Beschul- digte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.2.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2

- 54 - Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 er- folgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die aktuelle Vertreterin der Privatklägerin 2 reichte anlässlich der Hauptverhand- lung die aktualisierte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 8'539.60 ein (act. 35 S. 4). Die geltend gemachten Positionen sind ausgewiesen und erscheinen im Grundsatz angemessen. Dennoch rechnete sie auch in vorliegender Kostenaufstel- lung den Aufwand für ein allfälliges Opferhilfegesuch in der Höhe von Fr. 330.– direkt in der Note ab (act. 35 S. 3), welcher ihr nicht zuzusprechen ist. Sodann sind die geschätzten Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung der tatsächlichen Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung) anzugleichen. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Auch dies- bezüglich gilt ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. 11.2.4. Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vormalige Rechtsbeistand der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit (ersetzter) Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Februar 2023 bereits abschlies- send mit Fr. 2'059.75 entschädigt worden ist (act. 1/11/1/12).

12. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 55 - Es wird beschlossen:

1. Hinsichtlich der folgenden Vorwürfe wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt: mehrfache Herstellung von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5  Satz 2 aStGB; mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem  Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung im Sinne von  Art. 191 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit  Satz 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Polizeihaft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (psychische Störung) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird dafür nicht aufgeschoben.

6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die ei- nen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 56 -

7. Von der Auferlegung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und c StGB gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 wird abgesehen.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 81732389, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone 7 plus (Asservaten-Nr. A015'831'773);  Computer "be quiet!" (Asservaten-Nr. A015'831'831) und Solid-State  Drive (SSD), Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'705); Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'727);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'896'749);  Solid-State Drive (SSD) Samsung (Asservaten-Nr. A015'896'761);  Festplatte Western Digital (Asservaten-Nr. A015'897'037);  Mobiltelefon Apple Pro Max (Asservaten-Nr. A015'833'780). 

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 57 -

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 15'620.– Auslagen (Gutachten), Fr. 5'860.– Auslagen Polizei, Entschädigung vormaliger unentgeltlicher Rechts- Fr. 2'059.75 beistand (Dr. iur. Y2._____).

15. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwert- steuer, Barauslagen und Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 21'557.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 7'470.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

- 58 -

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 2 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (übergeben);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (versandt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (versandt);  die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 je  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (versandt); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9;

- 59 - das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, mit Hin-  weis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller MLaw F. Lautenschlager