Sachverhalt
A. Ausgangslage
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Dossi- ers 1–3) vor (act. 33).
2. Der Beschuldigte zeigte sich zu den drei Dossiers in der Untersuchung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung nur teilweise geständig, weshalb anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann.
- 6 -
3. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Einvernahmen und die gerichtlichen Befragungen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____ (D1 act. 1/5-10, D2 act. 2/2, D3 act. 3/2 und Prot. S. 5 ff.), die Kurzberichte des FOR Zürich vom 12. April 2024 zur daktyloskopi- schen Vergleichsuntersuchung (D1 act. 1/14/3), vom 14. April 2024 zur vorsorgli- chen Haarprobenentnahme (D1 act. 1/15/3) und vom 26. März 2024 zur vorsorgli- chen Sicherung von Fingernagelschmutz (D1 act. 1/15/4), das Gutachten des FOR Zürich vom 19. April 2024 zur Identifikation / Gehaltsbestimmung von Betäubungs- mitteln (D1 act. 1/17/3), die anlässlich der Hausdurchsuchungen der F._____, der Wohnung G._____, der Garagenbox H._____, der Wohnung A._____ und des da- zugehörigen Kellerabteils erfolgten Sicherstellungen (D1 act. 1/19/17-19, D1 act. 1/19/33-34), die Berichte der Kantonspolizei Zürich zur Auswertung diverser technischer Geräte (D1 act. 1/19/36/3,11,14 und 16), die aus der Observation des Beschuldigten erlangten Videoaufnahmen (D2 act. 2/5/1-7) sowie die dazugehöri- gen Rapporte der Kantonspolizei Zürich (D1 act. 1/1-4, D2 act. 2/1 und D3 act. 3/1) im Recht.
4. Bei der polizeilichen Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ vom
26. Juli 2023 sowie bei dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (D1 act. 1/10/7 und 8) wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt, weshalb diese nicht zu seinen Lasten verwertbar sind (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies be-
- 7 - dingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Per- son hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfäl- lige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Demgegenüber vermag die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Vermag sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweis- bedürftigen Tatsachen zu überzeugen, kommt der die beschuldigte Person begüns- tigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). C. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
1. Anerkannter Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 33 S. 2 ff.) vorge- worfenen Sachverhalt hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Dossier 1) grösstenteils eingestanden. Nachdem er bei seiner Hafteinver- nahme vom 26. März 2024 in der Sache die Aussage verweigert hatte (vgl. D1 act. 1/5), machte er anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahmen Aus- sagen zu seinen Vermögenswerten und der finanziellen Situation der F._____ GmbH (vgl. D1 act. 1/6) sowie schliesslich zu den besessenen Mengen Kokains (vgl. D1 act. 1/7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den Mitbeschul- digten C._____ und D._____ vom 18. März 2025 anerkannte der Beschuldigte den Hauptvorwurf (vgl. D1 act. 1/8 S. 16). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 bestätigte der Beschuldigte sein Geständ- nis hinsichtlich der gehandelten und besessenen Mengen von Kokain sowie hin- sichtlich des Verkaufs von 50 Gramm Kokain an den Mitbeschuldigten E._____ (vgl. D1 act. 1/9 F/A 4). Auch an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025
- 8 - bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis hinsichtlich der Menge gemäss Ta- belle des Anklagesachverhalts (Prot. S. 17). 1.2 Das Geständnis hinsichtlich der gehandelten respektive besessenen Ge- samtmenge Kokains sowie hinsichtlich des Verkaufs von 50 Gramm Kokain an den Mitbeschuldigten E._____ deckt sich mit den weiteren Akten, namentlich den Si- cherstellungen (D1 act. 1/19/17-19, D1 act. 1/19/33-34) und den Überwachungs- massnahmen (D1 act. 1/1-4).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Kokain zu durch- schnittlich CHF 60.– pro Gramm verkauft zu haben (act. 33 S. 2). Dieser Verkaufs- preis wurde vom Beschuldigten bestritten (D1 act. 1/8 S. 16; D1 act. 1/9 F/A 4). Im sichergestellten Notizbuch mit der Buchhaltung zu den Betäubungsmittelverkäufen sind teilweise unterschiedliche Verkaufspreise notiert und teilweise sind diese gar nicht lesbar (vgl. D1 act. 1/11/6; Asservat Nr. A018'510'844). Zum Verkaufspreis liegen abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten und dem sichergestellten Notizbuch keine Beweismittel im Recht, weshalb ein Verkaufspreis von durch- schnittlich CHF 60.– nicht erstellt werden kann und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom tiefsten eingestandenen Verkaufspreis, nämlich CHF 50.– pro Gramm Kokain, auszugehen ist. 2.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, im Mindestumfang von 300 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 77.7 % die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ beauftragt zu haben, Kokain zu verkaufen, was diese auch getan ha- ben sollen (act. 33 S. 2). Die Mindestmenge, die von den Mitbeschuldigten verkauft worden sein soll, wurde vom Staatsanwalt im Rahmen der Vorfragen der Hauptver- handlung auf 435 Gramm erhöht (Prot. S. 6). Sowohl der Beschuldigte (D1 act. 1/9 F/A 4; Prot. S. 17 ff.) als auch dessen Verteidiger (act. 50 Rz. 17 und 21) bestritten, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ im Auftrag des Beschuldigten ge- handelt hätten. Vielmehr sei es wie in einem "Selbstbedienungsladen" (D1 act. 1/9 F/A 4) oder einer "Shisha-Bar" (Prot. S. 19) gewesen, wobei die Mitbeschuldigten freien Zugriff (act. 50 Rz. 17) gehabt und auf eigene Faust Kokain an Dritte verkauft
- 9 - hätten (act. 50 Rz. 17). Eingestanden wurde jedoch, dass die 435 Gramm Kokain, welche C._____ und D._____ auf eigene Initiative verkauft hätten, aus dem Be- stand des Beschuldigten stammten und dem Beschuldigten dafür Geld zufloss (Prot. S. 20). 2.2.2 Die im Recht liegenden objektiven Beweismittel belegen keine Anweisun- gen oder Aufträge zum Kokainverkauf seitens des Beschuldigten gegenüber den Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Dieser Anklagevorwurf stützt sich einzig auf die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, welche ein nachvollziehbares Inter- esse daran haben, im gemeinsamen Betäubungsmittelhandel die eigene Position in der Hierarchiestufe so untergeordnet wie möglich erscheinen zu lassen und den Beschuldigten als Auftraggeber und "Chef" darzustellen (vgl. D1 act. 1/10/3 F/A 160; D1 act. 1/10/18 F/A 206; D1 act. 1/8 S. 17 f.). Die Buchhaltung zum Be- täubungsmittelhandel im Notizbuch (D1 act. 1/11/6) zeigt lediglich, dass die Kokain- verkäufe der genannten Mitbeschuldigten notiert wurden, enthält aber keine Anzei- chen von Anweisungen seitens des Beschuldigten zu den jeweiligen Transaktio- nen. Nachdem er bei seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme noch bestritten hatte, dass der Erlös aus den Kokainverkäufen der Mitbeschuldigten an ihn abgegeben wurde (vgl. D1 act. 1/9 F/A 5 f.), zeigte er sich an der Hauptver- handlung vom 5. November 2025 diesbezüglich geständig (Prot. S. 19 f.). Sofern die Transaktionen im Notizbuch notiert wurden, ist somit davon auszugehen, dass der Erlös der Kokainverkäufe durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ dem Beschuldigten zugeflossen ist. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass die Mitbeschuldigten im Auftrag des Beschuldigten Kokain verkauft haben. 2.2.3 Somit ist in Anwendung der "in dubio pro reo"-Regel davon auszugehen, dass von der in der Tabelle aufgeführten Gesamtmenge von 2'150 Gramm Kokain 435 Gramm durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wobei der Erlös jeweils dem Beschuldigten zugeflossen ist.
3. Fazit Im Umfang des Geständnisses des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) als erstellt zu betrach-
- 10 - ten. Vom Anklagesachverhalt abweichend ist folglich beim Verkaufspreis in Anwen- dung der in-dubio-pro-reo-Regel nicht von durchschnittlich CHF 60.–, sondern CHF 50.– pro Gramm Kokain auszugehen. Schliesslich lässt sich in Abweichung von der Anklage nicht erstellen, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain im Mindestumfang von ca. 435 Gramm ver- kauft haben. Es ist somit als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte selbst ca. 1'765 Gramm Kokain (2'150 Gramm ./. 435 Gramm + 50 Gramm) verkauft hat. Nach dem tiefsten beim sichergestellten Kokain des Beschuldigten gemessenen Reinheitsgrad von 77.7 % entspricht dies 1'371.4 Gramm reinen Kokains. Hinzu kommt der Besitz von weiteren 435 Gramm Kokain (entsprechend 338 Gramm rei- nen Kokains bei 77.7% Reinheitsgrad), welches durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wobei der Erlös je- weils dem Beschuldigten zugeflossen ist. Gemäss den Untersuchungsakten und dem Geständnis des Beschuldigten ist weiter als erstellt zu betrachten, dass dieser 597.2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 87.9 %, 34.5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 79.9 % und 62.8 Gramm Kokain mit einem Rein- heitsgehalt von 77.7 % besessen hat. Die besessenen Mengen entsprechen einer Gesamtmenge von 601.3 Gramm reinen Kokains (597.2 Gramm x 0.879 + 34.5 Gramm x 0.799 + 62.8 Gramm x 0.777). D. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2)
1. Anerkannter Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 28. Mai 2025, von "Parkplatz zu Parkplatz" ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne über einen Führerausweis verfügt zu haben (D2 act. 2/2 F/A 6). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Fahrten über keinen Füh- rerausweis verfügte und dies auch wusste, weil ihm dieser mit Verfügung vom
14. April 2023 entzogen worden war, ist aktenkundig (vgl. D2 act. 2/3 S. 3 ff.) und wurde von ihm auch implizit anerkannt (vgl. D2 act. 2/2 F/A 6). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 bestätigte der Be- schuldigte sein Geständnis, was diesen Sachverhaltsabschnitt angeht, und machte geltend, er sei nur kurze Strecken von jeweils 20 oder 50 Metern in der "Privatzone"
- 11 - gefahren (Prot. S. 20 f.). Der Einwand des Verteidigers, auf den Videoaufnahmen sei nicht zu erkennen, wer das Fahrzeug geführt habe (vgl. act. 50 Rz. 56 ff.), mag zutreffen, ist aber in Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten hinfällig. Der Beschuldigte führte aus, er sei davon ausgegangen, dass man auf Privatstrassen auch ohne Führerausweis Fahrzeuge lenken dürfe, eigene Abklärungen zur Rechtslage beim Fahren ohne Führerausweis auf Privatstrassen konnte der Be- schuldigte allerdings keine schildern (Prot. S. 21). Bei seiner delegierten polizeili- chen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass der Parkplatz vor der F._____ GmbH meistens für Kunden frei gehalten werde (D2 act. 2/2 F/A 6). Auch an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatstrasse von Personen, welche "da arbeiten oder eine Werkstatt haben", be- nutzt würde (Prot. S. 21).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Dass der Beschuldigte – wie es ihm im Anklagevorwurf zur Last gelegt wird (vgl. act. 33 S. 22) – auch neben der Zulieferstrasse zum … [Einkaufsgeschäft] an der I._____-strasse 1 in J._____ und somit nicht nur auf als "privat" gekennzeich- neten Strassen ein Fahrzeug gelenkt haben soll, wurde von ihm (zumindest implizit) bestritten. 2.2 Auf den im Recht liegenden Videoaufnahmen ist erkennbar, wie jeweils ein Fahrzeug – ein Mal ein Fiat Punto, sechs Mal ein BMW D120d und ein Mal ein BMW D530d – gelenkt wird (vgl. D2 act. 2/5/1-7). Da die Videoaufnahmen einzig einen Abschnitt der Privatstrasse zeigen, vermögen sie allerdings nicht den Beweis zu erbringen, dass die Fahrzeuge jeweils auch ausserhalb der Privatstrasse ge- lenkt wurden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor, weshalb der Anklagesachver- halt, soweit dem Beschuldigten das Fahren ohne Berechtigung ausserhalb der Zu- lieferstrasse zum … an der I._____-strasse 1 in J._____ vorgeworfen wird, nicht erstellt werden kann.
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3. Fazit Entsprechend seinem Geständnis sowie den Videoaufnahmen der Privatstrasse ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2024, am 23. Ja- nuar 2024, am 5. Februar 2024, am 23. Februar 2024, am 13. März 2024, zwei Mal am 18. März 2024 und wiederum ein Mal am 19. März 2024 auf der Privatstrasse, welche als Zulieferstrasse zum … an der I._____-strasse 1 in J._____ fungiert, ein Fahrzeug gelenkt hat, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. E. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (Dossier 3)
1. Anerkannter Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 28. Mai 2024, Kamagra verschenkt und in einzelnen Fällen verkauft zu haben (D3 act. 3/2 F/A 5, 9 und 28). Ihm sei bewusst gewesen, wozu Kamagra verwendet wird (D3 act. 3/2 F/A 16 f.), und er habe es auch selbst genommen (D3 act. 3/2 F/A 18). Das Geständnis, mit Kamagra gehandelt zu haben, wird auch durch das neben den Kamagra-Sachets sichergestellte Notizbuch bestätigt, wel- ches eine tabellarische Buchhaltung der An- und Verkäufe des Kamagras enthält und vier Verkäufe aufführt (D3 act. 3/3 S. 12; vgl. auch D3 act. 3/2 F/A 29 ff.). Bei seiner Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Ge- ständnis hinsichtlich des Verschenkens des Kamagras und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 22).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Vom Verteidiger des Beschuldigten wird sodann geltend gemacht, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den als "Kamagra Oral Jelly" be- zeichneten Sachets tatsächlich um den zulassungspflichtigen Wirkstoff Sildenafil gehandelt habe. Der Inhalt der sichergestellten Substanz hätte – so der Verteidiger weiter – wie dies bei Betäubungsmitteln gemacht werde, genauer untersucht wer-
- 13 - den müssen, um auszuschliessen, dass es sich um falsch bezeichnete Placebos handelte (act. 50 Rz. 80). 2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Untersu- chung angegeben oder zumindest implizit anerkannt hatte, dass es sich bei der verschenkten und verkauften Substanz um Kamagra gehandelt habe (D3 act. 3/2 F/A 7 und D1 act. 1/9 F/A 16). Weiter hatte der Beschuldigte angegeben, auch selbst vom beschlagnahmten Kamagra konsumiert zu haben, ohne das Ausbleiben der versprochenen potenzsteigernden Wirkung oder Zweifel an der Echtheit der Substanz zu äussern (D3 act. 3/2 F/A 5, 18, 23). Schliesslich ist auf die professio- nelle Verpackung mit dem aufgedruckten Schriftzug "Kamagra 100mg Oral Jelly Sildenafil" sowie mit Hinweisen zu Aufbewahrung und Dosierung hinzuweisen (vgl. D3 act. 3/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund bestehen auch ohne Gutachten zum Wirkstoffgehalt keine Zweifel, dass es sich bei der als Kamagra beschrifteten Sub- stanz um Kamagra und nicht ein Placebo handelte. 2.3 Bereits in seiner delegierten polizeilichen Einvernahme zum Kamagra gab der Beschuldigte an, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei Kamagra um eine zulassungspflichtige Substanz handle (D3 act. 3/2 F/A 36). Sieben von zehn Per- sonen hätten die Substanz in der Hosentasche oder im Auto mit dabei (D3 act. 3/2 F/A 36). Der Beschuldigte führte auch anlässlich seiner Schlusseinvernahme am
20. März 2025 aus, er habe nicht gewusst, dass Kamagra verboten sei, man könne es doch bei "… [Onlineshop]" bestellen (D1 act. 1/9 F/A 16). Diese Aussagen des Beschuldigten beschreiben einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhal- tens, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu thematisieren sein wird (s. un- ten E. III C 3).
3. Fazit Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, der sichergestellten Kamagra-Sa- chets sowie des Notizbuchs mit der Kamagra-Buchhaltung ist als erstellt zu be- trachten, dass der Beschuldigte an vier Personen Kamagra verkauft und an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen Kamagra verschenkt hat.
- 14 - III. Rechtliche Würdigung A. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (act. 33 S. 23). 1.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, dass dieser nur mit ihm be- kannten Personen Kokain geteilt und konsumiert habe, was auch aus der Buchhal- tung im Notizbuch hervorgehe, welche die Bezüge mit Vor- oder Spitznamen der Käufer aufliste (act. 50 Rz. 21). Weil die Anzahl der Abnehmer auf den Bekannten- kreis des Beschuldigten beschränkt gewesen sei – so der Verteidiger weiter –, habe nicht angenommen werden müssen, dass die überlassenen Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weitergegeben würden, weshalb keine "Verbreitungsgefahr" vorgelegen habe (act. 50 Rz. 23). Dadurch sei nicht die Ge- sundheit vieler Menschen gefährdet oder eine solche Gefährdung in Kauf genom- men worden, weshalb die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht zur Anwendung komme (act. 50 Rz. 23). Weiter habe der Beschuldigte aus den Ko- kainverkäufen kaum Gewinn geschöpft und dies auch nicht beabsichtigt (act. 50 Rz. 21).
2. Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d Betäubungsmittelgesetz Der Verteidiger beanstandet an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft einzig die Erfüllung der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und anerkennt – zumindest implizit – die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG (vgl. act. 50 Rz. 21 ff.). Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel gelagert, veräussert und besessen im Sinne der genannten Be- stimmungen und hat sich dadurch der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
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3. Schwerer Fall bei grosser Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vornimmt, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Die objektive Voraussetzung des entsprechenden Qualifikationstatbestandes besteht folglich darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr zu bringen; entscheidendes Kriterium stellt dabei die Betäubungs- mittelmenge dar (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171; BGE 122 IV 360 E. 2a). Die Rechtsprechung hat im Verlauf für unterschiedliche Betäubungsmittel unterschiedliche Mengen definiert, bei deren Vorliegen von einer entsprechenden Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Menschen auszugehen und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG damit anwendbar ist (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, 1. A., Basel 2016, Art. 19 BetmG N 847, N 852 und N 868, je m.w.H.). 3.2 Bei Kokain liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Per- sonen) nach der bundesgerichtlichen Praxis bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain vor (BGE 120 IV 334 E. 2a; 122 IV 360 E. 2a f., BGer 6B_156/2011, Urteil vom 17. Oktober 2011, E. 2.4; BGE 103 IV 280 E. 1; 105 IV 73 E. 3d; 106 IV 241 E. 2a; vgl. auch HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 915). Dabei ist stets die Menge des reinen Stoffs entscheidend und damit der entsprechenden Berechnung zugrundzulegen (BGE 119 IV 185). Vorausgesetzt ist, dass die Wider- handlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele Menschen herbeizuführen. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis, dass eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen vom Täter gewollt war und dann auch eingetreten ist, nicht erforderlich ist (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 32 E. 2). Die Möglichkeit, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, kann auch vorliegen, wenn die Betäubungsmittel nur an wenige Perso- nen abgegeben werden – entscheidend ist, wie viele Personen gefährdet werden können hätten (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1050).
- 16 - 3.3 Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beim Wirkstoff Kokain beim Inverkehrbringen einer Reinmenge von 18 Gramm grundsätzlich immer anzunehmen ist. 3.4 Der Beschuldigte hat nachweislich 1'371.4 Gramm reinen Kokains verkauft und 601.3 Gramm reinen Kokains besessen (s. E. II C 3). Die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz waren somit ohne Weiteres geeignet, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Dass es sich bei den Abnehmern um Bekannte des Beschuldigten gehan- delt hat und dass dieser mit den Verkäufen kaum Gewinn erzielt haben soll, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass er grosse Mengen Kokain in Verkehr gebracht hat und diese Menge zumindest abstrakt zur Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen führt. Der Beschuldigte ist deshalb des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. B. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2)
1. Parteistandpunkte 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten führt aus, dass es sich bei der vom Be- schuldigten befahrenen Privatstrasse um eine namenlose Durchfahrt handle, die nicht für den allgemeinen Verkehr gedacht sei (act. 50 Rz. 47). Sie diene aussch- liesslich dem privaten Gebrauch, nämlich der Anlieferung zur … Filiale sowie der ehemaligen F._____, und sei mit einer dicken, gelben Linie von der K._____- strasse getrennt und als "PRIVAT" angeschrieben (act. 50 Rz. 49). Aus den Akten würden keine Hinweise auf eine Nutzung der Durchfahrt durch allgemeine Ver- kehrsteilnehmer hervorgehen, und es seien auf dem entsprechenden Grundstück auch keine Dienstbarkeiten, die ein Recht auf Durchfahrt begründen würden, ein- getragen (act. 50 Rz. 50). Es handle sich nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV, weil sie einzig einem privaten Gebrauch dienen würde (act. 50 Rz. 51). Ein weiterer Hinweis, dass diese Strasse nicht dem SVG unter- stehe, seien die Umstände, dass die Durchfahrt weder als Gemeindestrasse auf- geführt noch im Grundbuch als eigentliche Strasse vorgesehen sei (act. 50 Rz. 52).
- 17 - Eventualiter – so der Verteidiger weiter – sei zum subjektiven Tatbestand festzu- halten, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, das Fahrzeug auf einer aus- schliesslich zum privaten Gebrauch bestimmten Fläche zu bewegen. Er habe nicht die Absicht gehabt, ein Fahrzeug trotz Ausweisentzugs auf einer Strasse im Sinne von Art. 1 SVG zu führen (act. 50 Rz. 53). 1.2 Der Staatsanwalt verweist grundsätzlich auf die Anklage und macht gel- tend, bei der vom Beschuldigten befahrenen Durchfahrtsstrasse handle es sich sehr wohl um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 2 VRV, zumal sich ein Parkplatz vom … und der F._____ auf der Durchfahrt befinden würden, die einem unbestimmten Personenkreis zur Ver- fügung stünden (act. 49 S. 1). Schliesslich führt der Staatsanwalt aus, der Irrtum des Beschuldigten darüber, ob auf der Privatstrasse ohne Führerausweis Fahr- zeuge gelenkt werden dürfen, sei als Verbotsirrtum zu qualifizieren. Dieser Irrtum sei vermeidbar gewesen, namentlich indem sich der Beschuldigte hätte informieren können. Der Beschuldigte sei somit auch wegen Fahrens ohne Berechtigung zu bestrafen (act. 49 S. 1 i.V.m. Prot. S. 30).
2. Tatbestand und Würdigung 2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.2 Der Geltungsbereich des SVG ist – wie von den Parteien zutreffend vorge- bracht – auf öffentliche Strassen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind sämtliche Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich im Sinne des SVG. Massgebend ist, dass die Strasse einem un- bestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (BSK SVG-WALD- MANN/KRAEMER Art. 1 N 19). Selbst eine Beschränkung auf gewisse Personengrup- pen hebt den öffentlichen Charakter einer Strasse nicht zwingend auf (BGer 6B_847/2011, Urteil vom 21. August 2012, E. 2.5; BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER Art. 1 N 19 m.w.H.).
- 18 - 2.3 Wie der Beschuldigte selbst einräumte, wurde der Parkplatz der F._____ an der Privatstrasse unter anderem von deren Kunden bei der Abholung benutzt (vgl. D2 act. 2/2 F/A 6). Von einer ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen- den Strasse kann somit nicht ausgegangen werden. Die Privatstrasse wurde – so der Beschuldigte (Prot. S. 21) – von Personen benutzt, die dort arbeiten oder eine Werkstatt haben. Die Durchfahrtsstrasse stand somit einem unbestimmbaren Per- sonenkreis zur Benützung offen, weshalb sie als öffentlich im Sinne des SVG zu qualifizieren ist. 2.4 Der Beschuldigte lenkte zu den in der Anklage genannten Zeitpunkten ein Fahrzeug auf der fraglichen Durchfahrtsstrasse, wobei er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen und noch nicht zurückgegeben worden war (s. oben E. II D 3).
3. Irrtum 3.1 Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidiger machen einen Irrtum geltend (vgl. Prot. S. 21; act. 50 Rz. 53). Der Beschuldigte habe – so der Verteidiger
– nicht die Absicht gehabt, trotz Ausweisentzugs ein Fahrzeug auf einer Strasse im Sinne von Art. 1 SVG zu führen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (act. 50 Rz. 53). Der Beschuldige sagte anlässlich seiner Befragung an der Haupt- verhandlung aus, dass er das Fahren ohne Ausweis auf einer Privatstrasse für er- laubt gehalten habe, seien es doch nur 50 oder 20 Meter Fahrdistanz gewesen. 3.2 Die Abgrenzung des Sachverhalts- vom Verbotsirrtum ist wie folgt vorzu- nehmen: Handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher Merkmale des tatbe- standsmässigen Unrechts und weiss er nicht, dass er sich rechtswidrig verhält, be- ziehungsweise hält er sein Handeln für rechtmässig, liegt ein Verbotsirrtum vor. Irrt die beschuldigte Person hingegen über ein Tatbestandsmerkmal, handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum – selbst wenn sich der Irrtum auf ein normatives Tat- bestandsmerkmal wie beispielsweise die Fremdheit einer Sache bei einem Dieb- stahl bezieht (vgl. zur Abgrenzung: BGer 6B_182/2016, Urteil vom 17. Juni 2016, E. 4.2 sowie BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 7).
- 19 - 3.3 Der geltend gemachte Irrtum ist – wie vom Staatsanwalt ausgeführt – als Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB, auch Verbotsirrtum genannt, zu qualifizieren, und nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Der Beschuldigte irrte nicht etwa darüber, dass ihm der Führerausweis entzogen wurde oder darüber, von wie vielen Personen die Privatstrasse benutzt wurde, sondern über die rechtliche Qualifikation seines Handelns – kurz gesagt: Er wusste, was er tat, und hielt es für rechtmässig. Dieser Irrtum war – wie ebenfalls zutreffend vom Staatsanwalt ausgeführt – vermeidbar, hat der Beschuldigte doch keinerlei Abklä- rungen zur Zulässigkeit des Fahrens ohne Führerausweis auf Privatstrassen ge- macht und einzig auf seine persönliche Einschätzung vertraut (vgl. Prot. S. 21).
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht. Dem vermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist mit einer Strafmilderung im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (Art. 21 StGB). C. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (Dossier 3)
1. Parteistandpunkte 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten macht zum Vorwurf des Vergehens ge- gen das Heilmittelgesetz zunächst geltend, weil der Beschuldigte die sichergestell- ten "Kamagra Oral Jelly" Sachets nur verschenkt und selber konsumiert habe, könne von einem Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG grundsätzlich nicht die Rede sein (act. 50 Rz. 80). 1.2 Auch der subjektive Tatbestand sei gemäss Verteidiger nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei Kamagra um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle. Der Beschuldigte habe über die Ei- genschaft von Kamagra als bewilligungspflichtigen Wirkstoff geirrt und sei deshalb einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (act. 50 Rz. 82). Der Irrtum sei nur schwer vermeidbar gewesen, weil Kamagra einfach über das Internet und insbesondere auch über ".ch-Domains" rezeptfrei erhältlich sei. Der Beschuldigte sei somit vom
- 20 - Vorwurf des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz freizusprechen, eventualiter le- diglich wegen einer fahrlässigen Begehung zu bestrafen (act. 50 Rz. 83). 1.3 Der Staatsanwalt verweist hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz auf die Anklage und erklärte, der Beschuldigte sei geständig und das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis (act. 49 S. 1).
2. Tatbestand und Würdigung 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zu- lassung oder Bewilligung herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, ein- führt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Der im Kamagra enthaltene Wirkstoff "Sildenafil" findet sich auf der von swissmedic publizierten Liste der Arzneimittel (https://www.swissmedic.ch/dam/swissmedic/de/dokumente/internetlisten/zuge- lassene_arzneimittel_ham_ind.xlsx.download.xlsx/Zugelassene_Arzneimit- tel_HAM.xlsx, Zeilennummern 5696-5698, zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2026). 2.2 Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG definiert Inverkehrbringen als Vertreiben und Abge- ben von Heilmitteln. Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG definiert den Begriff des Abgebens als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwen- dungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber sowie für die An- wendung an Drittpersonen oder an Tieren. 2.3 Der Beschuldigte hat Kamagra an vier Personen verkauft und an eine un- bekannte Anzahl weiterer Personen verschenkt (E. II E 3). Sowohl der Verkauf als auch das Verschenken erfüllen den Tatbestand des Abgebens und damit des In- verkehrbringens. Der Beschuldigte hat nicht über die erforderliche Zulassung oder Bewilligung verfügt, als er die Kamagra-Sachets verkaufte und verschenkte. Dass der Handel und das Verschenken von Kamagra den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird vom Verteidiger grundsätzlich auch nicht beanstandet, seine Einwendungen beziehen sich einzig auf die Fragen, ob rechtsgenügend erstellt ist,
- 21 - dass es sich bei den sichergestellten Sachets tatsächlich um den Wirkstoff Silden- afil handelte (zu dieser Frage siehe oben E. II E 2), und ob der Beschuldigte vor- sätzlich gegen die genannte Norm verstiess.
3. Irrtum 3.1 Wie bereits beim Dossier 2 (Fahren ohne Berechtigung) stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Irrtum auf der Ebene des subjektiven Tatbestands respektive eines mangelnden Vorsatzes als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren ist oder ob es sich um einen Verbotsirrtum, welcher bei der rechtlichen Würdigung beziehungsweise der Schuldebene zu klären ist, handelt. 3.2 Zur Abgrenzung des Sachverhalts- vom Verbotsirrtum kann auf die theore- tischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Irrtum über die Strafbarkeit des Fahrens ohne Berechtigung verwiesen werden (s. E. B 3.2). 3.3 Der Irrtum des Beschuldigten bezog sich nicht auf die tatsächliche Beschaf- fenheit der von ihm verkauften, verschenkten und selber konsumierten Substanz. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Beschuldigter eine Substanz in seinem Besitz für Mehl hält, es sich aber tatsächlich um Kokain handelt. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, um welche Substanz es sich handelte, und dies ent- sprach auch genau seinem Willen. Es liegt somit kein Problem des Vorsatzes in Form eines Sachverhaltsirrtums, sondern ein Irrtum über die rechtliche Einordnung des vorsätzlichen Verhaltens, mithin ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB vor. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Täter bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens eigene Abklärungen oder Erkundigun- gen zu erwarten (BGer 6B_920/2015, Urteil vom 4. Mai 2026, E. 1.3 m.w.H.). An- gesichts der Tatsache, dass die Substanz nicht in einer Drogerie oder rezeptfrei in einer Apotheke gekauft werden kann, wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewe- sen, sich über die Rechtmässigkeit des Abgebens von Kamagra zu informieren. Da er dies unterlassen hat, ist sein Verbotsirrtum als vermeidbar einzustufen und kann
- 22 - somit nicht zur Entschuldigung der Tat, sondern nur zu einer Strafmilderung führen (vgl. Art. 21 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe glei- cher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer unbe- dingten Busse in der Höhe von CHF 1'400.– verurteilt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die Probezeit für die bedingt zu vollziehende Geldstrafe wurde auf fünf Jahre ab dem
27. März 2023 angesetzt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die im Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 begangenen und an der heutigen Hauptverhandlung zu beurteilenden Straftaten fallen damit in die Probezeit.
3. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe durch die Staatsanwalt- schaft Baden vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken, delinquierte er doch bis zu seiner Verhaftung am 24. März 2024 weiter. Insbesondere in Anbe- tracht der einschlägigen erneuten Delinquenz im Bereich des SVG sowie der bei-
- 23 - den Vorstrafen im Bereich des SVG (vgl. D1 act. 1/30/1) aus dem Jahr 2013 (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg vom 12. November 2013) und 2016 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Oktober 2016) er- scheint der Beschuldigte uneinsichtig hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte. Folglich kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Voll- zug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausge- fällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– ist deshalb zu widerrufen. V. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festzuset- zen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1).
2. Strafart 2.1. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe) ist zu erwähnen, dass das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden muss (Art. 19 Abs. 2 BetmG), während für das Fahren ohne Berechtigung sowie das Vergehen gegen das Heilmittelgesetz grund-
- 24 - sätzlich eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (vgl. Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 86 Abs. 1 HMG). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, die Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_196/2021, Urteil vom 25. April 2022, E. 5.3.2; 6B_141/2021, Urteil vom
23. Juni 2021, E. 1.3.2; 6B_496/2020, Urteil vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020, Urteil vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019, Urteil vom
9. April 2020, E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.2. Vorliegend gibt es keine Gründe, für die SVG- und HMG-Delikte vom Grundsatz der Priorität der Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) abzuweichen. Es ist zu- nächst eine Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen und schliesslich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe für die widerrufene Geldstrafe aus dem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 und die auszufällenden Geldstrafen für das Fahren ohne Berechtigung und das Vergehen gegen das Heil- mittelgesetz zu bilden.
3. Strafrahmen 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und
- 25 - d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind sodann keine ersichtlich. 3.2 Demnach ergibt sich ein abstrakter Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.
4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 4.2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Kom- ponente auf. 4.2.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab-
- 26 - gelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 121 IV 202 E. 2.; BGE 118 IV 342 E. 2.). B. Konkrete Strafzumessung BetmG-Delikt
1. Einsatzstrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Betäubungsmittelmenge in der Regel ein we- sentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotenzial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Gemäss gefestigter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinen Ko- kains von einem mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 175 ff., insbesondere N 180 f., m.w.H.; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a, m.w.H.; BGE 145 IV 316 ff. = Pra 2020 Nr. 42; BGE 109 IV 143). Der Betäubungsmittelmenge kommt richtigerweise bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Rolle zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge des Betäubungsmittels sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006, E. 7.4. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeu- tung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa und E. 2d/cc). 1.2 Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten
- 27 - Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheits- gefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010, E. 3.3.2. mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 und BGE 120 IV 67 E. 2b). 1.3 Massgebend ist das Verschulden, welches auch wesentlich von der Funk- tion des Täters am Betäubungsmittelhandel abhängt. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 100). Wesentlich ist auch die Stellung der be- schuldigten Person in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 3.4.1.). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu be- gründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 1.4 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt 1'765 Gramm Kokain (mutmassliche Reinsubstanz: 1'371.4 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 77.7 %) verkauft. Hinzu kommt der Besitz von weiteren 435 Gramm Kokain (ent- sprechend 338 Gramm reinen Kokains bei 77.7% Reinheitsgrad), welche durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wo- bei der Erlös jeweils auch dem Beschuldigten zugeflossen ist. Weiter hat er 601.3 Gramm reinen Kokains besessen. Den obgenannten Grenzwert von 18 Gramm hat der Beschuldigte damit weit über 100-fach überschritten. Dies ist unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen. 1.5 Die Frequenz und die Anzahl der Betäubungsmittelverkäufe des Beschul- digten sind hoch. Der Beschuldigte delinquierte gemäss erstelltem Sachverhalt zwi- schen dem 8. Dezember 2023 und dem 25. März 2024, wodurch der Deliktszeit- raum mit rund vier Monaten eher lang ist und viele Einzelgeschäfte umfasste. Wei- ter wies das Vorgehen des Beschuldigten mit einer – wie er es selbst nannte (Prot.
- 28 - S. 19) – Art Shisha-Bar, bei der jeder sich bedienen konnte, die Transaktionen aber im Notizbuch festgehalten wurden, ein bestimmtes Mass von Organisation aus. Zu- dem wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort und in der F._____ diverse Utensilien sichergestellt, welche für den Be- täubungsmittelhandel bestimmt waren (Minigrips, Feinwaage etc.). Der Beschul- digte wies damit eine einigermassen strukturierte Vorgehensweise auf.. Sein delik- tisches Verhalten beendete der Beschuldigte sodann nicht aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr aufgrund seiner Verhaftung am 25. März 2024. Soweit ersichtlich, verfügte der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Abnehmernetz, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte ohne die Einleitung einer Strafuntersu- chung auch die bei ihm sichergestellte erhebliche Kokainmenge noch veräussert hätte Diese Umstände sind insgesamt leicht straferhöhend zu werten. 1.6 Verschuldensmindernd zu beachten ist, dass der Beschuldigte bei einem Ankaufspreis von CHF 45.– pro Gramm und einem Verkaufspreis von CHF 50.– pro Gramm nur einen geringen Gewinn erzielte. Weiter zeichnete sich das Vorge- hen des Beschuldigten zwar wie erwähnt durch ein gewisses Mass der Organisa- tion aus, von einem professionellen Vertrieb ist aber dennoch nicht auszugehen. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass der Beschuldigte das Kokain haupt- sächlich an ihm bekannte Personen verkaufte, was von einer geringeren kriminel- len Energie zeugt. 1.7 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte – wie vom Verteidiger vorgebracht (act. 50 Rz. 40) – unter Druck eines an- geblichen Gläubigers stand, als er das Kokain verkaufte, was ihm nicht zu widerle- gen ist. Er handelte damit zwar aus einem finanziellen Motiv, stand dabei aber unter Schuldendruck und versuchte auch den eigenen Konsum zu finanzieren. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive im Ergebnis nicht zu relativieren. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Tatkomponente dementsprechend als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund – insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen si- chergestellten und veräusserten Betäubungsmittelmengen – die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten festzusetzen.
- 29 -
2. Täterkomponente und Fazit 2.1 Aus seinen eigenen Schilderungen ergibt sich Folgendes: Der Beschul- digte wurde am tt. Dezember 1968 in L._____, Italien, geboren. Er lebt momentan in M._____, ist geschieden und hat vier Kinder (Prot. S. 22 f.). Betreffend den be- ruflichen Werdegang des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz kam, zuerst drei Jahre als Hilfsmaurer und dann 19 Jahre bei der Firma N._____ gearbeitet hat (Prot. S. 26). Der Beschuldigte geht heute einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem … [Betriebsbezeichnung] nach und arbeitet nebenbei als … [Funktion] (Prot. S. 23 ff., D1 act. 1/9 F/A 23). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa CHF 3'700.–. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. CHF 100'000.– (Prot. S. 24). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, wes- halb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 2.2 Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung zumindest im Wesentlichen spätestens anlässlich der Konfron- tationseinvernahme geständig zeigte (D1 act. 1/8 S. 16; D2 act. 2/2 F/A 6; D3 act. 3/2 F/A 5 ff.). Er hat die entsprechenden Geständnisse anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sodann bestätigt (Prot. S. 15 ff.). Hierdurch hat sich der Unter- suchungsaufwand der Anklagebehörde reduziert. Das Geständnis wirkt sich nicht im vollem Umfang von einem Drittel strafreduzierend aus, da sich der anklagerele- vante Sachverhalt angesichts der zahlreichen im Recht liegenden Sach-, Spuren- und Personenbeweise, namentlich der sichergestellten Betäubungsmittel, Betäu- bungsmittelutensilien und des Notizbuchs, weitgehend auch geständnisunabhän- gig hätte erstellen lassen. 2.3 Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar betreffend die Betäu- bungsmitteldelikte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (act. 47). Allerdings de- linquierte er trotz laufender Probezeit, was Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet. Der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 wurde sodann erst rund vier Monate vor der Tatbegehung des vor-
- 30 - liegenden Verfahrens eröffnet (D1 act. 1/30/1). Dies ist straferhöhend zu berück- sichtigen. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen zu den straferhö- henden und strafmindernden Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu reduzieren. 2.5 Der Beschuldigte befand sich vom 25. März 2024 bis zum 17. Juli 2024 in Haft (vgl. D1 act. 1/24/2 sowie D1 act. 1/24/55). Die erstandene Haft von 115 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. C. Konkrete Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung der Geldstrafen
1. Widerrufene Geldstrafe als Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – die konkret schwerste Tat, welche vorliegend mit Geldstrafe zu ahnden ist. Es ist deshalb von dieser aus- zugehen und gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, um zusammen mit den auszufällenden Geldstrafen für die SVG- und HMG-Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
2. Konkrete Strafzumessung SVG-Delikte 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils nur sehr kurze Distanzen gefahren ist und die Fahrten beschränkt waren auf eine Strasse, die zwar im Sinne des SVG öffentlich, aber dennoch vergleichsweise wenig befahren ist. Der Beschuldigte hat nur das Fahrzeug umparkiert, wobei kaum eine konkrete Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer entstand. Die subjektive Tatschwere ist als neutral einzustufen, einzig der vermeidbare Verbotsirrtum ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente dementsprechend als sehr leicht einzustufen. Zur Tä- terkomponente ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung festzuhalten, dass
- 31 - der Beschuldigte drei einschlägige SVG-Vorstrafen vorweist und während laufen- der Probezeit delinquierte. Insgesamt ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Die widerrufene Geldstrafe ist gestützt darauf in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze, mithin auf 70 Ta- gesätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.2
3. Konkrete Strafzumessung HMG-Delikt Beim Vergehen gegen das Heilmittelgesetz ist zur objektiven Tatschwere anzumer- ken, dass beim Beschuldigten ca. 280 Portionen Kamagra sichergestellt wurden, was eine erhebliche Anzahl darstellt, und er diese zumindest teilweise gegen Ent- gelt abgab. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kamagra nicht um ein sonderlich gefährliches Arzneimittel handelt. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus, strafmildernd ist wiederum der vermeidbare Verbotsirrtum zu werten. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Tatkomponente dementsprechend als leicht einzustufen. Die Täterkomponente hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz ist als neutral zu werten. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Es ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. Die bereits asperierte Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze, mithin auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
4. Tagessatzhöhe 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.). 4.2 Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation
- 32 - befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 22 ff.; D1 act. 1/9 F/A 23 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seines Nettoeinkommens von ca. CHF 3'700.– pro Monat im Urteilszeitpunkt kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf CHF 100.– festzusetzen. D. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1 Bei der vorliegenden Sanktionshöhe ist ein vollbedingter Vollzug der Strafe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Allerdings kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufzuschiebende wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 1.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage wird aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensumständen umge-
- 33 - stossen werden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussich- ten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen, etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; DONATSCH et al., StGB Kommentar,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6 ff.; Art. 43 N 1 ff.). Besagte Umstände können auch gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster geschuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.2.; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 97 zu Art. 42 StGB). 1.3 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Voll- zugs für die Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB sind gegeben, weil der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verur- teilen ist (vgl. E. V C), was innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 12 bis 36 Monaten liegt. Da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt wurde (vgl. D1 act. 1/30/1), greift die Vermutung einer günstigen Legalprognose vorlie- gend (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 1.4 Bei der Vorstrafe des Beschuldigten im Strafbefehl von der Staatsanwalt- schaft Baden handelt es sich zwar um eine einschlägige Vorstrafe. Die heute zu beurteilenden Taten weisen aber keinen wesentlichen inhaltlichen Zusammenhang mit den Taten der früheren Verurteilung auf und sind nicht demselben Verhaltens- muster geschuldet. Insbesondere soweit Betäubungsmitteldelikte zu betrachten sind, ging es damals um den blossen Konsum, während heute eine Verurteilung wegen Drogenhandels ergeht. Zudem haben sich die Lebensumstände des Be-
- 34 - schuldigten seit der Tatbegehung stabilisiert. So befindet sich der Beschuldigte nicht mehr in der damaligen Partnerschaft und wohnt alleine. Zudem ist der Be- schuldigte erwerbstätig, verfügt über ein gutes soziales Umfeld und konsumiert keine Drogen mehr. Dem Beschuldigten ist es zu ermöglichen, seine beruflichen Zukunftspläne zu verfolgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken ver- mag und daher erwartet werden kann, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Die zu vermutende, gute Legalprognose wird folglich konkret nicht erschüttert. 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Voll- zug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Bei der Bestimmung des vollziehbaren Teils der Strafe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte unter Aufstellung einer zumindest semiprofessionellen Organisation eine erhebliche Menge Kokain in Verkehr brachte und den Mitbeschuldigten ermög- lichte, noch weitere, nicht geringe Mengen an Kokain in Umlauf zu bringen; dies obwohl er bereits (unter anderem) wegen Drogenkonsums vorbestraft war und die Probezeit dieser Verurteilung noch lief. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur um seinem Verschulden gerecht zu werden, sondern auch mit Blick auf seine dadurch getrübte Legalprognose und um ihm nunmehr die Ernsthaftigkeit seiner gesteiger- ten Delinquenz angemessen vor Augen zu führen und der gewissen Unbelehrbar- keit entgegenzuwirken, ein erheblicher Teil der Strafe zu vollziehen. Dabei er- scheint es angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 34 Monaten im Um- fang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 17 Monaten, abzüglich 115 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen. 1.6 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungs- probe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1).
- 35 - 1.7 Bei der Bemessung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während der laufenden Probezeit erhebliche Restbedenken bestehen, denen im Rahmen einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird während dieser längeren Probezeit seinen – anlässlich der Hauptverhandlung bekundeten – Willen zur dau- ernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.
2. Geldstrafe 2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2 In Bezug auf die Geldstrafe kann eine günstige Prognose angenommen werden, zumal davon auszugehen ist, dass der dem Beschuldigten bevorstehende unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 17 Monaten ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten vermögen wird. 2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Angesichts der konkreten Verhältnisse, unter Berücksichtigung der Vorstrafen und in Anbetracht der Tatsa- che, dass den noch verbleibenden Zweifeln bezüglich der Prognosestellung mit ei- ner langen Probezeit Rechnung getragen werden kann, erscheint es als angemes- sen, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung A. Grundlagen
1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Tat verurteilt wird,
- 36 - unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV).
2. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger von Italien Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. D1 act. 1/30/6). Er ist vorliegend unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen (vgl. E. III A 3.4). Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landes- verweisung zur Folge hat.
3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden. B. Härtefall
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren (act. 33 S. 24; act. 49 S. 4). Der Beschuldigte sei Ausländer, habe in einem erheblichen Ausmass Drogen gehandelt, bewusst eine Vielzahl von Abnehmern gefährdet und das über einen langen Zeitraum (act. 49 S. 4).
2. Der Verteidiger beantragt den Verzicht auf Anordnung einer Landesverwei- sung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Er führt dazu zusammen- gefasst aus, dass der Beschuldigte seit rund 40 Jahren sein gesamtes Erwachse-
- 37 - nenalter in der Schweiz verbracht, dabei stets in der Schweiz gearbeitet und schliesslich sein eigenes Unternehmen gegründet habe. Er habe in der Schweiz sein gesamtes soziales Umfeld aufgebaut, eine Familie gegründet, sei in einem …-club als Trainer aktiv gewesen, habe Kinder grossgezogen und sei Grossvater geworden. Der Beschuldigte empfinde die Schweiz als seine Heimat, er habe seit 1988 keine längeren Aufenthalte in Italien gehabt. Die Mutter des Beschuldigten verbringe die meiste Zeit in der Schweiz. Das Verhältnis des Beschuldigten zum in Italien wohnhaften, mittlerweile 91-jährigen Vater sei nicht gut (act. 50 Rz. 91 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte im Alter von zwölf Jahren bei der Arbeit auf dem Hof des Vaters in Italien einen traumatischen Unfall erlitten, aufgrund dessen er während seiner Kindheit immer wieder habe hospitalisiert und operiert werden müs- sen und der eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität seines linken Arms ver- ursacht habe. Das mit dem Unfall verbundene Trauma würde dem Beschuldigten bei einem längeren Aufenthalt in Italien arg zusetzen (act. 50 Rz. 104). Weiter habe der Beschuldigte sich nur aufgrund der falschen Annahme, dass das Einbürge- rungsverfahren enorm teuer sei, nicht eingebürgern lassen, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung hätten indessen vorgelegen (act. 50 Rz. 106).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 101 f.). Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 99). So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des
- 38 - Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
4. Der Beschuldigte lebt seit bald 40 Jahren – und damit mehr als zwei Drittel seines Lebens – in der Schweiz, ist sozial und wirtschaftlich sehr integriert, hat in der Schweiz seine Ausbildung absolviert und pflegt eine nahe Beziehung zu seinen Kindern und Enkeln, welche mit zahlreichen bei den Akten liegenden Fotos belegt ist (vgl. act. 51/2). Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, zum wesentlichen Teil auch nicht hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 19 Jah- ren in die Schweiz. Er ist aber sozial und beruflich in der Schweiz derart verwurzelt, dass seine Resozialisierungschancen in Italien trotz seiner Sprachkenntnisse als schlecht einzustufen sind, insbesondere in Anbetracht des Alters des Beschuldig- ten, das eine soziale und berufliche Neuorientierung in einem Land ohne aktenkun- diges Umfeld als nicht zumutbar erscheinen lässt. Ausserdem hat der Beschuldigte keinerlei Bezug zu Norditalien, wo wiederum ein Aufrechterhalten des Kontakts zur Familie einfacher wäre, sondern stammt aus aus dem über 1'000 km entfernten L._____ in Kalabrien. Somit liegt beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall vor. C. Interessenabwägung
1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetz- lichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
- 39 - 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Fe- bruar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessen- abwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstraf- gesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5).
2. Der Staatsanwalt macht geltend, das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung sei angesichts der grossen verkauften Menge Kokains, der grossen Anzahl Abnehmer sowie des langen Deliktszeitraums gross (act. 49 S. 49). Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege nicht, zumal seine Familie zwar in der Schweiz wohne, der Beschuldigte aber ge- schieden und seine Kinder erwachsen seien. Die Eltern des Beschuldigten würden nach wie vor in Italien wohnen, und angesichts seiner Vertrautheit mit Italien sowie der italienischen Sprache und Kultur sei es dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich, sich in Italien zu integrieren und eine Erwerbstätigkeit zu finden (act. 49 S. 4). Der Kontakt zu seiner Familie – so der Staatsanwalt weiter – sei weiterhin möglich, da diese jeden Sommer nach Italien reisen würde (act. 49 S. 4).
3. Der Verteidiger führt aus, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Aus- schaffung deutlich überwiegen würden, zumal vom Beschuldigten in Zukunft kei- nerlei Gefahr ausgehe. Dieser habe sich direkt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf Stellensuche begeben. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass er einen enormen Fehler gemacht habe, und er werde eine zweite Chance sicher nicht aufs Spiel setzen. Der Kokainkonsum sei eine kurze, folgenschwere Episode im Leben des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte wolle sein Leben und sein Umfeld in der Schweiz nicht verlieren, weshalb er künftig keine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit mehr sei. Aus diesen Gründen sei von einer Lan- desverweisung abzusehen (act. 50 Rz. 126 ff.).
4. Die vom Beschuldigten begangene Katalogtat der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist als schwer einzustufen. Insbeson- dere die grosse Menge des gehandelten Kokains begründet ein gewichtiges öffent- liches Interesse an einer Landesverweisung. Relativierend ist dem Beschuldigten
- 40 - aber zugute zu halten, dass sein Kokainhandel im Zusammenhang mit einer Epi- sode des Eigenkonsums stand, die nun abgeschlossen ist. Weiter ist auf die nur teilweise professionelle Natur des Vorgehens des Beschuldigten beim Kokainhan- del hinzuweisen. Dieser verkaufte Kleinmengen direkt an die Endkonsumenten, welche zumindest teilweise Bekannte von ihm waren. Eine Einordnung oder Ein- bindung in eine Drogenorganisation oder in die organisierte Kriminalität ist beim Beschuldigten nicht erkennbar, was seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiederum relativiert Er ist bzw. war quasi ein ohne Weiteres ersetz- bares Glied im Drogenhandel. Aufgrund der oben (s. E. 2.4) genannten Gründe ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welche für ihn seit 40 Jahren seine zweite Heimat und seinen Lebensmittelpunkt darstellt, gross. Dieses überwiegt das in Anbetracht der überschaubaren, vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr eingeschränkte öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung, weshalb von der Anordnung einer solchen abzusehen ist. VIII. Beschlagnahme
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 (D1 act. 1/19/33) wurden folgende Gegenstände sowohl im Verfahren des Beschuldigten als auch in den Verfahren der Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts- Nr. DH250014-M) und D._____ (Geschäfts-Nr. DH250015-M) beschlagnahmt: Getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrips (A018'510'253),
- 41 - Div. leere Minigrips (A018'510'264), Div. leere Minigrips mit teilweise BM Rückständen (A018'510'286), Diverse leere Minigrips, teils mit Rückständen von getrocknetem Pflan- zenmaterial, teils mit Rückständen von weissem Pulver (A018'510'297), BM Waage (A018'510'300), Handnotiz mit Skizzen und Zahlen (A018'510'322), Handnotiz (A018'510'344), Feinwaage aus Blechschatulle ab Kasten in Raum … (A018'510'833), Notizbuch mit Infos aus Blechschatulle neben Feinwaage (A018'510'844), USB Stick rot (A018'510'866), Zwei Notizen Handschriftlich (A018'510'899), 5 Bankkarten, teilweise mit BM Rückständen (A018'510'924), Kamagra ca. 280 Portionen (A018'510'935), Buchhaltung Kamagraverkauf (Notizbuch) (A018'510'957), Schlüssel Burgwächter (A018'510'968), Überwachungskamera (A018'511'007), Kamera (A018'511'018), Div. BM-Zubehör (Waage, Konsumutensilien, Minigrip mit BM-Rück- stände) (A018'511'063), Weisses Pulver in 1 Minigrip (A018'511'110), Diverse Notizzettel (A018'511'165), 1 Teleskop-Schlagstock (A018'511'187), 1 Springmesser, silberfarben (A018'511'256), 1 Kleines Neck-Knife SOG, schwarzfarben (A018'511'289), 1 Neck-Knife (Symmetrische Klinge) (A018'511'290), Getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Minigrip (A018'511'303), Fotokamera aus PW BMW 120, ZH… (A018'511'314), 1 Migros-Tasche mit div. rezeptpflichtigen Medikamenten (Elvanse 20mg/30mg) (A018'511'325), 1 Stgw90-Magazin inkl. 1 ManiPat (A018'511'336), 1 Schlagstock (Gummi) (A018'511'347), Diverse Minigrips mit BM-Rückständen (A018'511'369), Notizbuch mit div. Abrechnungen (A018'511'381),
- 42 - Weisses gepresstes Pulver in 3 Knittersäcken (A-C), je in Frischhalte- folie eingewickelt, zusammen in 1 Knittersack (D) - weisses gepresstes Pulver, Bruchstücke, in 1 Knittersack (E), offen alles zusammen in 1 braunen Kartonschachtel (A018'511'449), Holzkiste mit div. Zubehör wie Waagen etc. (A018'511'507), Geldkassette verschlossen (A018'511'632), Feinwaage mit BM Rückständen (A018'511'643), Div. Betäubungsmittelzubehör (A018'511'654), XXXLutz-Geschenkkarte mit BM Rückständen (A018'511'665), Div. Minigrips in unterschiedlichen Grössen (A018'511'676), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 6 Minigrips - weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mitt- lerer), in 1 Knittersack (C äusserer) siehe Unterasservat A018'592'364 alles zusammen in 1 Knittersack (D) (A018'511'687), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mittlerer), in 1 Knittersack (C äusserer) (A018'592'364), Knisterbeutel für BM Verkauf (A018'511'701), Laptop Tasche mit div. Minigrips (A018'511'712), Elektronischer Detektor (A018'511'745), Div. Schlüssel aus Bürotisch (lose) (A018'511'803), Minigrip mit weissen Pulverrückständen (A018'511'836), Div. Zubehör für Konsum mit Pulverrückständen (A018'511'847), Schlüsselbund mit drei Schlüssel (A018'511'892), Schlüssel lose (A018'511'916), Div. Schlüssel lose, mutmasslich von Motorrädern (A018'512'077), Weisses Pulver in 2 Minigrips (A018'512'102).
3. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (act. 33 S. 24; act. 49). Der Verteidiger äus- sert sich nicht zu den beschlagnahmten Gegenständen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände gefährden die öffentliche Sicherheit (insbe- sondere Betäubungsmittel, -rückstände und Waffen/gefährliche Gegenstände) und/oder sie stehen mit Straftaten in engem Zusammenhang (insbesondere Buch- haltungsnotizen, Verpackungsmaterial, etc.), weshalb sie in Anwendung von
- 43 - Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Lager- behörde zur Vernichtung zu überlassen sind. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in der Regel in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 2'430.– (D1 act. 1/32). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung
1. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ Honorarnoten vom 19. Juli 2024 (D1 act. 1/23/27), vom
22. April 2025 (D1 act. 1/23/37) und vom 31. Oktober 2025 ins Recht (act. 48). Die für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Mit den Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft im Vor- verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 18'999.60 wurden die Aufwendungen des Verteidigers im Vorverfahren nicht komplett entschädigt (Verfügungen vom
14. August 2024 und 23. April 2025, D1 act. 1/23/29 und D1 act. 1/23/38). Noch nicht abgegolten ist der die Akontozahlung übersteigende Anteil der Honorarnote vom 22. April 2025 in der Höhe von CHF 1'224.35. Ebenfalls für das Vorverfahren
- 44 - noch zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen vom 23. und
24. April 2025, welche sich auf insgesamt eine Viertelstunde belaufen. Der amtliche Verteidiger ist dafür mit CHF 59.50 (inkl. Mehrwertsteuer: CHF 220 x 0.25 x 1.081) zu entschädigen. Somit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Vor- verfahren zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Akontozahlungen mit CHF 1'283.85 zu entschädigen.
2. Aufgrund der Bedeutung und Komplexität des Hauptverfahrens ist der amt- liche Verteidiger in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AnwGebV für seine Aufwendungen im Hauptverfahren mit einer Pau- schale von CHF 8'000.– (CHF 8'648.– inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Zu- sätzlich sind ihm die geltend gemachten Spesen in der Höhe von CHF 360.80 (CHF 390.– inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit zusätzlich CHF 10'321.85 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 115 Tage durch Haft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Gesamtstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate, ab- züglich 115 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
24. März 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Polis-Geschäfts-Nr. 86134385) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen: Getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrips (A018'510'253), Div. leere Minigrips (A018'510'264),
- 46 - Div. leere Minigrips mit teilweise BM Rückständen (A018'510'286), Diverse leere Minigrips, teils mit Rückständen von getrocknetem Pflan- zenmaterial, teils mit Rückständen von weissem Pulver (A018'510'297), BM Waage (A018'510'300), Handnotiz mit Skizzen und Zahlen (A018'510'322), Handnotiz (A018'510'344), Feinwaage aus Blechschatulle ab Kasten in Raum … (A018'510'833), Notizbuch mit Infos aus Blechschatulle neben Feinwaage (A018'510'844), USB Stick rot (A018'510'866), Zwei Notizen Handschriftlich (A018'510'899), 5 Bankkarten, teilweise mit BM Rückständen (A018'510'924), Kamagra ca. 280 Portionen (A018'510'935), Buchhaltung Kamagraverkauf (Notizbuch) (A018'510'957), Schlüssel Burgwächter (A018'510'968), Überwachungskamera (A018'511'007), Kamera (A018'511'018), Div. BM-Zubehör (Waage, Konsumutensilien, Minigrip mit BM-Rück- stände) (A018'511'063), Weisses Pulver in 1 Minigrip (A018'511'110), Diverse Notizzettel (A018'511'165), 1 Teleskop-Schlagstock (A018'511'187), 1 Springmesser, silberfarben (A018'511'256), 1 Kleines Neck-Knife SOG, schwarzfarben (A018'511'289), 1 Neck-Knife (Symmetrische Klinge) (A018'511'290), Getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Minigrip (A018'511'303), Fotokamera aus PW BMW 120, ZH… (A018'511'314), 1 Migros-Tasche mit div. rezeptpflichtigen Medikamenten (Elvanse 20mg/30mg) (A018'511'325), 1 Stgw90-Magazin inkl. 1 ManiPat (A018'511'336), 1 Schlagstock (Gummi) (A018'511'347), Diverse Minigrips mit BM-Rückständen (A018'511'369), Notizbuch mit div. Abrechnungen (A018'511'381), Weisses gepresstes Pulver in 3 Knittersäcken (A-C), je in Frischhalte- folie eingewickelt, zusammen in 1 Knittersack (D) - weisses gepresstes
- 47 - Pulver, Bruchstücke, in 1 Knittersack (E), offen alles zusammen in 1 braunen Kartonschachtel (A018'511'449), Holzkiste mit div. Zubehör wie Waagen etc. (A018'511'507), Geldkassette verschlossen (A018'511'632), Feinwaage mit BM Rückständen (A018'511'643), Div. Betäubungsmittelzubehör (A018'511'654), XXXLutz-Geschenkkarte mit BM Rückständen (A018'511'665), Div. Minigrips in unterschiedlichen Grössen (A018'511'676), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 6 Minigrips - weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mitt- lerer), in 1 Knittersack (C äusserer) siehe Unterasservat A018'592'364 alles zusammen in 1 Knittersack (D) (A018'511'687), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mittlerer), in 1 Knittersack (C äusserer) (A018'592'364), Knisterbeutel für BM Verkauf (A018'511'701), Laptop Tasche mit div. Minigrips (A018'511'712), Elektronischer Detektor (A018'511'745), Div. Schlüssel aus Bürotisch (lose) (A018'511'803), Minigrip mit weissen Pulverrückständen (A018'511'836), Div. Zubehör für Konsum mit Pulverrückständen (A018'511'847), Schlüsselbund mit drei Schlüssel (A018'511'892), Schlüssel lose (A018'511'916), Div. Schlüssel lose, mutmasslich von Motorrädern (A018'512'077), Weisses Pulver in 2 Minigrips (A018'512'102).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 10'321.85 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt, dies zusätzlich zu den bereits mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
14. August 2024 sowie 23. April 2025 ausbezahlten CHF 18'999.60.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 48 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Staatsanwaltschaft Baden (Unt. Nr. ST.2023.385); die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 49 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro MLaw A. Maritz
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staats- anwaltschaft) vom 6. Mai 2025 (act. 33) ging am 9. Mai 2025 beim Bezirksgericht ein. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 14. Juli 2025 für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 5. November 2025 vorgeladen (act. 40), wobei die Vorladung sämtlichen Parteien – nach erneu- ter Zustellung an den Beschuldigten – hat zugestellt werden können (act. 41/1-2 und act. 42/1-3).
E. 1.1 Bei der vorliegenden Sanktionshöhe ist ein vollbedingter Vollzug der Strafe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Allerdings kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufzuschiebende wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
E. 1.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage wird aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensumständen umge-
- 33 - stossen werden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussich- ten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen, etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; DONATSCH et al., StGB Kommentar,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6 ff.; Art. 43 N 1 ff.). Besagte Umstände können auch gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster geschuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.2.; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 97 zu Art. 42 StGB).
E. 1.3 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Voll- zugs für die Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB sind gegeben, weil der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verur- teilen ist (vgl. E. V C), was innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 12 bis 36 Monaten liegt. Da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt wurde (vgl. D1 act. 1/30/1), greift die Vermutung einer günstigen Legalprognose vorlie- gend (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 1.4 Bei der Vorstrafe des Beschuldigten im Strafbefehl von der Staatsanwalt- schaft Baden handelt es sich zwar um eine einschlägige Vorstrafe. Die heute zu beurteilenden Taten weisen aber keinen wesentlichen inhaltlichen Zusammenhang mit den Taten der früheren Verurteilung auf und sind nicht demselben Verhaltens- muster geschuldet. Insbesondere soweit Betäubungsmitteldelikte zu betrachten sind, ging es damals um den blossen Konsum, während heute eine Verurteilung wegen Drogenhandels ergeht. Zudem haben sich die Lebensumstände des Be-
- 34 - schuldigten seit der Tatbegehung stabilisiert. So befindet sich der Beschuldigte nicht mehr in der damaligen Partnerschaft und wohnt alleine. Zudem ist der Be- schuldigte erwerbstätig, verfügt über ein gutes soziales Umfeld und konsumiert keine Drogen mehr. Dem Beschuldigten ist es zu ermöglichen, seine beruflichen Zukunftspläne zu verfolgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken ver- mag und daher erwartet werden kann, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Die zu vermutende, gute Legalprognose wird folglich konkret nicht erschüttert.
E. 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Voll- zug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Bei der Bestimmung des vollziehbaren Teils der Strafe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte unter Aufstellung einer zumindest semiprofessionellen Organisation eine erhebliche Menge Kokain in Verkehr brachte und den Mitbeschuldigten ermög- lichte, noch weitere, nicht geringe Mengen an Kokain in Umlauf zu bringen; dies obwohl er bereits (unter anderem) wegen Drogenkonsums vorbestraft war und die Probezeit dieser Verurteilung noch lief. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur um seinem Verschulden gerecht zu werden, sondern auch mit Blick auf seine dadurch getrübte Legalprognose und um ihm nunmehr die Ernsthaftigkeit seiner gesteiger- ten Delinquenz angemessen vor Augen zu führen und der gewissen Unbelehrbar- keit entgegenzuwirken, ein erheblicher Teil der Strafe zu vollziehen. Dabei er- scheint es angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 34 Monaten im Um- fang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 17 Monaten, abzüglich 115 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen.
E. 1.6 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungs- probe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1).
- 35 -
E. 1.7 Bei der Bemessung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während der laufenden Probezeit erhebliche Restbedenken bestehen, denen im Rahmen einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird während dieser längeren Probezeit seinen – anlässlich der Hauptverhandlung bekundeten – Willen zur dau- ernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.
2. Geldstrafe
E. 2 Zur Hauptverhandlung vom 5. November 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 52; Prot. S. 38 ff.).
E. 2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 In Bezug auf die Geldstrafe kann eine günstige Prognose angenommen werden, zumal davon auszugehen ist, dass der dem Beschuldigten bevorstehende unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 17 Monaten ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten vermögen wird.
E. 2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Angesichts der konkreten Verhältnisse, unter Berücksichtigung der Vorstrafen und in Anbetracht der Tatsa- che, dass den noch verbleibenden Zweifeln bezüglich der Prognosestellung mit ei- ner langen Probezeit Rechnung getragen werden kann, erscheint es als angemes- sen, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung A. Grundlagen
1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Tat verurteilt wird,
- 36 - unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV).
2. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger von Italien Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. D1 act. 1/30/6). Er ist vorliegend unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen (vgl. E. III A 3.4). Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landes- verweisung zur Folge hat.
3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden. B. Härtefall
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren (act. 33 S. 24; act. 49 S. 4). Der Beschuldigte sei Ausländer, habe in einem erheblichen Ausmass Drogen gehandelt, bewusst eine Vielzahl von Abnehmern gefährdet und das über einen langen Zeitraum (act. 49 S. 4).
2. Der Verteidiger beantragt den Verzicht auf Anordnung einer Landesverwei- sung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Er führt dazu zusammen- gefasst aus, dass der Beschuldigte seit rund 40 Jahren sein gesamtes Erwachse-
- 37 - nenalter in der Schweiz verbracht, dabei stets in der Schweiz gearbeitet und schliesslich sein eigenes Unternehmen gegründet habe. Er habe in der Schweiz sein gesamtes soziales Umfeld aufgebaut, eine Familie gegründet, sei in einem …-club als Trainer aktiv gewesen, habe Kinder grossgezogen und sei Grossvater geworden. Der Beschuldigte empfinde die Schweiz als seine Heimat, er habe seit 1988 keine längeren Aufenthalte in Italien gehabt. Die Mutter des Beschuldigten verbringe die meiste Zeit in der Schweiz. Das Verhältnis des Beschuldigten zum in Italien wohnhaften, mittlerweile 91-jährigen Vater sei nicht gut (act. 50 Rz. 91 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte im Alter von zwölf Jahren bei der Arbeit auf dem Hof des Vaters in Italien einen traumatischen Unfall erlitten, aufgrund dessen er während seiner Kindheit immer wieder habe hospitalisiert und operiert werden müs- sen und der eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität seines linken Arms ver- ursacht habe. Das mit dem Unfall verbundene Trauma würde dem Beschuldigten bei einem längeren Aufenthalt in Italien arg zusetzen (act. 50 Rz. 104). Weiter habe der Beschuldigte sich nur aufgrund der falschen Annahme, dass das Einbürge- rungsverfahren enorm teuer sei, nicht eingebürgern lassen, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung hätten indessen vorgelegen (act. 50 Rz. 106).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 101 f.). Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 99). So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des
- 38 - Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
4. Der Beschuldigte lebt seit bald 40 Jahren – und damit mehr als zwei Drittel seines Lebens – in der Schweiz, ist sozial und wirtschaftlich sehr integriert, hat in der Schweiz seine Ausbildung absolviert und pflegt eine nahe Beziehung zu seinen Kindern und Enkeln, welche mit zahlreichen bei den Akten liegenden Fotos belegt ist (vgl. act. 51/2). Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, zum wesentlichen Teil auch nicht hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 19 Jah- ren in die Schweiz. Er ist aber sozial und beruflich in der Schweiz derart verwurzelt, dass seine Resozialisierungschancen in Italien trotz seiner Sprachkenntnisse als schlecht einzustufen sind, insbesondere in Anbetracht des Alters des Beschuldig- ten, das eine soziale und berufliche Neuorientierung in einem Land ohne aktenkun- diges Umfeld als nicht zumutbar erscheinen lässt. Ausserdem hat der Beschuldigte keinerlei Bezug zu Norditalien, wo wiederum ein Aufrechterhalten des Kontakts zur Familie einfacher wäre, sondern stammt aus aus dem über 1'000 km entfernten L._____ in Kalabrien. Somit liegt beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall vor. C. Interessenabwägung
1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetz- lichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
- 39 - 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Fe- bruar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessen- abwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstraf- gesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5).
2. Der Staatsanwalt macht geltend, das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung sei angesichts der grossen verkauften Menge Kokains, der grossen Anzahl Abnehmer sowie des langen Deliktszeitraums gross (act. 49 S. 49). Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege nicht, zumal seine Familie zwar in der Schweiz wohne, der Beschuldigte aber ge- schieden und seine Kinder erwachsen seien. Die Eltern des Beschuldigten würden nach wie vor in Italien wohnen, und angesichts seiner Vertrautheit mit Italien sowie der italienischen Sprache und Kultur sei es dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich, sich in Italien zu integrieren und eine Erwerbstätigkeit zu finden (act. 49 S. 4). Der Kontakt zu seiner Familie – so der Staatsanwalt weiter – sei weiterhin möglich, da diese jeden Sommer nach Italien reisen würde (act. 49 S. 4).
3. Der Verteidiger führt aus, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Aus- schaffung deutlich überwiegen würden, zumal vom Beschuldigten in Zukunft kei- nerlei Gefahr ausgehe. Dieser habe sich direkt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf Stellensuche begeben. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass er einen enormen Fehler gemacht habe, und er werde eine zweite Chance sicher nicht aufs Spiel setzen. Der Kokainkonsum sei eine kurze, folgenschwere Episode im Leben des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte wolle sein Leben und sein Umfeld in der Schweiz nicht verlieren, weshalb er künftig keine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit mehr sei. Aus diesen Gründen sei von einer Lan- desverweisung abzusehen (act. 50 Rz. 126 ff.).
4. Die vom Beschuldigten begangene Katalogtat der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist als schwer einzustufen. Insbeson- dere die grosse Menge des gehandelten Kokains begründet ein gewichtiges öffent- liches Interesse an einer Landesverweisung. Relativierend ist dem Beschuldigten
- 40 - aber zugute zu halten, dass sein Kokainhandel im Zusammenhang mit einer Epi- sode des Eigenkonsums stand, die nun abgeschlossen ist. Weiter ist auf die nur teilweise professionelle Natur des Vorgehens des Beschuldigten beim Kokainhan- del hinzuweisen. Dieser verkaufte Kleinmengen direkt an die Endkonsumenten, welche zumindest teilweise Bekannte von ihm waren. Eine Einordnung oder Ein- bindung in eine Drogenorganisation oder in die organisierte Kriminalität ist beim Beschuldigten nicht erkennbar, was seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiederum relativiert Er ist bzw. war quasi ein ohne Weiteres ersetz- bares Glied im Drogenhandel. Aufgrund der oben (s. E. 2.4) genannten Gründe ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welche für ihn seit 40 Jahren seine zweite Heimat und seinen Lebensmittelpunkt darstellt, gross. Dieses überwiegt das in Anbetracht der überschaubaren, vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr eingeschränkte öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung, weshalb von der Anordnung einer solchen abzusehen ist. VIII. Beschlagnahme
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 (D1 act. 1/19/33) wurden folgende Gegenstände sowohl im Verfahren des Beschuldigten als auch in den Verfahren der Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts- Nr. DH250014-M) und D._____ (Geschäfts-Nr. DH250015-M) beschlagnahmt: Getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrips (A018'510'253),
- 41 - Div. leere Minigrips (A018'510'264), Div. leere Minigrips mit teilweise BM Rückständen (A018'510'286), Diverse leere Minigrips, teils mit Rückständen von getrocknetem Pflan- zenmaterial, teils mit Rückständen von weissem Pulver (A018'510'297), BM Waage (A018'510'300), Handnotiz mit Skizzen und Zahlen (A018'510'322), Handnotiz (A018'510'344), Feinwaage aus Blechschatulle ab Kasten in Raum … (A018'510'833), Notizbuch mit Infos aus Blechschatulle neben Feinwaage (A018'510'844), USB Stick rot (A018'510'866), Zwei Notizen Handschriftlich (A018'510'899), 5 Bankkarten, teilweise mit BM Rückständen (A018'510'924), Kamagra ca. 280 Portionen (A018'510'935), Buchhaltung Kamagraverkauf (Notizbuch) (A018'510'957), Schlüssel Burgwächter (A018'510'968), Überwachungskamera (A018'511'007), Kamera (A018'511'018), Div. BM-Zubehör (Waage, Konsumutensilien, Minigrip mit BM-Rück- stände) (A018'511'063), Weisses Pulver in 1 Minigrip (A018'511'110), Diverse Notizzettel (A018'511'165), 1 Teleskop-Schlagstock (A018'511'187), 1 Springmesser, silberfarben (A018'511'256), 1 Kleines Neck-Knife SOG, schwarzfarben (A018'511'289), 1 Neck-Knife (Symmetrische Klinge) (A018'511'290), Getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Minigrip (A018'511'303), Fotokamera aus PW BMW 120, ZH… (A018'511'314), 1 Migros-Tasche mit div. rezeptpflichtigen Medikamenten (Elvanse 20mg/30mg) (A018'511'325), 1 Stgw90-Magazin inkl. 1 ManiPat (A018'511'336), 1 Schlagstock (Gummi) (A018'511'347), Diverse Minigrips mit BM-Rückständen (A018'511'369), Notizbuch mit div. Abrechnungen (A018'511'381),
- 42 - Weisses gepresstes Pulver in 3 Knittersäcken (A-C), je in Frischhalte- folie eingewickelt, zusammen in 1 Knittersack (D) - weisses gepresstes Pulver, Bruchstücke, in 1 Knittersack (E), offen alles zusammen in 1 braunen Kartonschachtel (A018'511'449), Holzkiste mit div. Zubehör wie Waagen etc. (A018'511'507), Geldkassette verschlossen (A018'511'632), Feinwaage mit BM Rückständen (A018'511'643), Div. Betäubungsmittelzubehör (A018'511'654), XXXLutz-Geschenkkarte mit BM Rückständen (A018'511'665), Div. Minigrips in unterschiedlichen Grössen (A018'511'676), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 6 Minigrips - weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mitt- lerer), in 1 Knittersack (C äusserer) siehe Unterasservat A018'592'364 alles zusammen in 1 Knittersack (D) (A018'511'687), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mittlerer), in 1 Knittersack (C äusserer) (A018'592'364), Knisterbeutel für BM Verkauf (A018'511'701), Laptop Tasche mit div. Minigrips (A018'511'712), Elektronischer Detektor (A018'511'745), Div. Schlüssel aus Bürotisch (lose) (A018'511'803), Minigrip mit weissen Pulverrückständen (A018'511'836), Div. Zubehör für Konsum mit Pulverrückständen (A018'511'847), Schlüsselbund mit drei Schlüssel (A018'511'892), Schlüssel lose (A018'511'916), Div. Schlüssel lose, mutmasslich von Motorrädern (A018'512'077), Weisses Pulver in 2 Minigrips (A018'512'102).
3. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (act. 33 S. 24; act. 49). Der Verteidiger äus- sert sich nicht zu den beschlagnahmten Gegenständen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände gefährden die öffentliche Sicherheit (insbe- sondere Betäubungsmittel, -rückstände und Waffen/gefährliche Gegenstände) und/oder sie stehen mit Straftaten in engem Zusammenhang (insbesondere Buch- haltungsnotizen, Verpackungsmaterial, etc.), weshalb sie in Anwendung von
- 43 - Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Lager- behörde zur Vernichtung zu überlassen sind. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in der Regel in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 2'430.– (D1 act. 1/32). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung
1. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ Honorarnoten vom 19. Juli 2024 (D1 act. 1/23/27), vom
22. April 2025 (D1 act. 1/23/37) und vom 31. Oktober 2025 ins Recht (act. 48). Die für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Mit den Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft im Vor- verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 18'999.60 wurden die Aufwendungen des Verteidigers im Vorverfahren nicht komplett entschädigt (Verfügungen vom
E. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen zu den straferhö- henden und strafmindernden Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu reduzieren.
E. 2.5 Der Beschuldigte befand sich vom 25. März 2024 bis zum 17. Juli 2024 in Haft (vgl. D1 act. 1/24/2 sowie D1 act. 1/24/55). Die erstandene Haft von 115 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. C. Konkrete Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung der Geldstrafen
1. Widerrufene Geldstrafe als Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – die konkret schwerste Tat, welche vorliegend mit Geldstrafe zu ahnden ist. Es ist deshalb von dieser aus- zugehen und gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, um zusammen mit den auszufällenden Geldstrafen für die SVG- und HMG-Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
2. Konkrete Strafzumessung SVG-Delikte
E. 3 Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Einvernahmen und die gerichtlichen Befragungen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____ (D1 act. 1/5-10, D2 act. 2/2, D3 act. 3/2 und Prot. S. 5 ff.), die Kurzberichte des FOR Zürich vom 12. April 2024 zur daktyloskopi- schen Vergleichsuntersuchung (D1 act. 1/14/3), vom 14. April 2024 zur vorsorgli- chen Haarprobenentnahme (D1 act. 1/15/3) und vom 26. März 2024 zur vorsorgli- chen Sicherung von Fingernagelschmutz (D1 act. 1/15/4), das Gutachten des FOR Zürich vom 19. April 2024 zur Identifikation / Gehaltsbestimmung von Betäubungs- mitteln (D1 act. 1/17/3), die anlässlich der Hausdurchsuchungen der F._____, der Wohnung G._____, der Garagenbox H._____, der Wohnung A._____ und des da- zugehörigen Kellerabteils erfolgten Sicherstellungen (D1 act. 1/19/17-19, D1 act. 1/19/33-34), die Berichte der Kantonspolizei Zürich zur Auswertung diverser technischer Geräte (D1 act. 1/19/36/3,11,14 und 16), die aus der Observation des Beschuldigten erlangten Videoaufnahmen (D2 act. 2/5/1-7) sowie die dazugehöri- gen Rapporte der Kantonspolizei Zürich (D1 act. 1/1-4, D2 act. 2/1 und D3 act. 3/1) im Recht.
E. 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und
- 25 - d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind sodann keine ersichtlich.
E. 3.2 Demnach ergibt sich ein abstrakter Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.
4. Strafzumessung im engeren Sinne
E. 3.3 Der Irrtum des Beschuldigten bezog sich nicht auf die tatsächliche Beschaf- fenheit der von ihm verkauften, verschenkten und selber konsumierten Substanz. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Beschuldigter eine Substanz in seinem Besitz für Mehl hält, es sich aber tatsächlich um Kokain handelt. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, um welche Substanz es sich handelte, und dies ent- sprach auch genau seinem Willen. Es liegt somit kein Problem des Vorsatzes in Form eines Sachverhaltsirrtums, sondern ein Irrtum über die rechtliche Einordnung des vorsätzlichen Verhaltens, mithin ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB vor.
E. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Täter bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens eigene Abklärungen oder Erkundigun- gen zu erwarten (BGer 6B_920/2015, Urteil vom 4. Mai 2026, E. 1.3 m.w.H.). An- gesichts der Tatsache, dass die Substanz nicht in einer Drogerie oder rezeptfrei in einer Apotheke gekauft werden kann, wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewe- sen, sich über die Rechtmässigkeit des Abgebens von Kamagra zu informieren. Da er dies unterlassen hat, ist sein Verbotsirrtum als vermeidbar einzustufen und kann
- 22 - somit nicht zur Entschuldigung der Tat, sondern nur zu einer Strafmilderung führen (vgl. Art. 21 StGB).
E. 4 Fazit Der Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe glei- cher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer unbe- dingten Busse in der Höhe von CHF 1'400.– verurteilt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die Probezeit für die bedingt zu vollziehende Geldstrafe wurde auf fünf Jahre ab dem
27. März 2023 angesetzt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die im Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 begangenen und an der heutigen Hauptverhandlung zu beurteilenden Straftaten fallen damit in die Probezeit.
3. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe durch die Staatsanwalt- schaft Baden vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken, delinquierte er doch bis zu seiner Verhaftung am 24. März 2024 weiter. Insbesondere in Anbe- tracht der einschlägigen erneuten Delinquenz im Bereich des SVG sowie der bei-
- 23 - den Vorstrafen im Bereich des SVG (vgl. D1 act. 1/30/1) aus dem Jahr 2013 (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg vom 12. November 2013) und 2016 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Oktober 2016) er- scheint der Beschuldigte uneinsichtig hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte. Folglich kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Voll- zug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausge- fällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– ist deshalb zu widerrufen. V. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festzuset- zen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1).
2. Strafart
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.).
E. 4.2 Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation
- 32 - befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 22 ff.; D1 act. 1/9 F/A 23 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seines Nettoeinkommens von ca. CHF 3'700.– pro Monat im Urteilszeitpunkt kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf CHF 100.– festzusetzen. D. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe
E. 4.2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Kom- ponente auf.
E. 4.2.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab-
- 26 - gelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 121 IV 202 E. 2.; BGE 118 IV 342 E. 2.). B. Konkrete Strafzumessung BetmG-Delikt
1. Einsatzstrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 9 April 2020, E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.).
E. 14 August 2024 sowie 23. April 2025 ausbezahlten CHF 18'999.60.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 48 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Staatsanwaltschaft Baden (Unt. Nr. ST.2023.385); die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 49 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro MLaw A. Maritz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250017-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro als Vorsitzender, Ersatzrichterin Dr. iur. E. Welte, Bezirksrichterin MLaw K. Brunner sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Maritz Urteil vom 5. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Mai 2025 (act. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
1. Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 33 S. 24) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 115 Tagen erstandener Haft Vollzug der Freiheitsstrafe Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 ausgefällten bedingten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'430.00)"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 50 S. 2) "Anträge
1. Der Beschuldigte sei für die Vorwürfe basierend auf den Dossiers 2 und 3 freizusprechen.
2. Der Beschuldigten (sic) sei für die Vorwürfe basierend auf dem Dossier 1 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b., c und d BetmG schuldig zu spre- chen.
- 3 -
3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verur- teilen.
4. Es sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer ange- messenen Probezeit.
5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
6. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 17. März 2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100'00 zu verzichten.
7. Die Kosten des Verfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge
1. Es sei der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 und 2 im Sinne der An- klage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 nach Art. 86 Abs. 4 HMG schuldig zu sprechen.
3. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft und einer Busse von CHF 1'000.00 sowie einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Es sei der teilbedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe und der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer angemes- senen Probezeit.
5. Der zu vollziehender (sic) Teil der Freiheitsstrafe sei auf 10 Monate an- zusetzen.
- 4 -
6. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 17. März 2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100'00 zu verzichten.
7. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
8. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien einzuziehen und zu vernichten.
9. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staats- anwaltschaft) vom 6. Mai 2025 (act. 33) ging am 9. Mai 2025 beim Bezirksgericht ein. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 14. Juli 2025 für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 5. November 2025 vorgeladen (act. 40), wobei die Vorladung sämtlichen Parteien – nach erneu- ter Zustellung an den Beschuldigten – hat zugestellt werden können (act. 41/1-2 und act. 42/1-3).
2. Zur Hauptverhandlung vom 5. November 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 52; Prot. S. 38 ff.).
3. Mit Eingabe vom 17. November 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 5. November 2025 an (act. 53). II. Sachverhalt A. Ausgangslage
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Dossi- ers 1–3) vor (act. 33).
2. Der Beschuldigte zeigte sich zu den drei Dossiers in der Untersuchung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung nur teilweise geständig, weshalb anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann.
- 6 -
3. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Einvernahmen und die gerichtlichen Befragungen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____ (D1 act. 1/5-10, D2 act. 2/2, D3 act. 3/2 und Prot. S. 5 ff.), die Kurzberichte des FOR Zürich vom 12. April 2024 zur daktyloskopi- schen Vergleichsuntersuchung (D1 act. 1/14/3), vom 14. April 2024 zur vorsorgli- chen Haarprobenentnahme (D1 act. 1/15/3) und vom 26. März 2024 zur vorsorgli- chen Sicherung von Fingernagelschmutz (D1 act. 1/15/4), das Gutachten des FOR Zürich vom 19. April 2024 zur Identifikation / Gehaltsbestimmung von Betäubungs- mitteln (D1 act. 1/17/3), die anlässlich der Hausdurchsuchungen der F._____, der Wohnung G._____, der Garagenbox H._____, der Wohnung A._____ und des da- zugehörigen Kellerabteils erfolgten Sicherstellungen (D1 act. 1/19/17-19, D1 act. 1/19/33-34), die Berichte der Kantonspolizei Zürich zur Auswertung diverser technischer Geräte (D1 act. 1/19/36/3,11,14 und 16), die aus der Observation des Beschuldigten erlangten Videoaufnahmen (D2 act. 2/5/1-7) sowie die dazugehöri- gen Rapporte der Kantonspolizei Zürich (D1 act. 1/1-4, D2 act. 2/1 und D3 act. 3/1) im Recht.
4. Bei der polizeilichen Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ vom
26. Juli 2023 sowie bei dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (D1 act. 1/10/7 und 8) wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt, weshalb diese nicht zu seinen Lasten verwertbar sind (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies be-
- 7 - dingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Per- son hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfäl- lige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Demgegenüber vermag die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Vermag sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweis- bedürftigen Tatsachen zu überzeugen, kommt der die beschuldigte Person begüns- tigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). C. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
1. Anerkannter Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 33 S. 2 ff.) vorge- worfenen Sachverhalt hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Dossier 1) grösstenteils eingestanden. Nachdem er bei seiner Hafteinver- nahme vom 26. März 2024 in der Sache die Aussage verweigert hatte (vgl. D1 act. 1/5), machte er anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahmen Aus- sagen zu seinen Vermögenswerten und der finanziellen Situation der F._____ GmbH (vgl. D1 act. 1/6) sowie schliesslich zu den besessenen Mengen Kokains (vgl. D1 act. 1/7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den Mitbeschul- digten C._____ und D._____ vom 18. März 2025 anerkannte der Beschuldigte den Hauptvorwurf (vgl. D1 act. 1/8 S. 16). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 bestätigte der Beschuldigte sein Geständ- nis hinsichtlich der gehandelten und besessenen Mengen von Kokain sowie hin- sichtlich des Verkaufs von 50 Gramm Kokain an den Mitbeschuldigten E._____ (vgl. D1 act. 1/9 F/A 4). Auch an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025
- 8 - bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis hinsichtlich der Menge gemäss Ta- belle des Anklagesachverhalts (Prot. S. 17). 1.2 Das Geständnis hinsichtlich der gehandelten respektive besessenen Ge- samtmenge Kokains sowie hinsichtlich des Verkaufs von 50 Gramm Kokain an den Mitbeschuldigten E._____ deckt sich mit den weiteren Akten, namentlich den Si- cherstellungen (D1 act. 1/19/17-19, D1 act. 1/19/33-34) und den Überwachungs- massnahmen (D1 act. 1/1-4).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, Kokain zu durch- schnittlich CHF 60.– pro Gramm verkauft zu haben (act. 33 S. 2). Dieser Verkaufs- preis wurde vom Beschuldigten bestritten (D1 act. 1/8 S. 16; D1 act. 1/9 F/A 4). Im sichergestellten Notizbuch mit der Buchhaltung zu den Betäubungsmittelverkäufen sind teilweise unterschiedliche Verkaufspreise notiert und teilweise sind diese gar nicht lesbar (vgl. D1 act. 1/11/6; Asservat Nr. A018'510'844). Zum Verkaufspreis liegen abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten und dem sichergestellten Notizbuch keine Beweismittel im Recht, weshalb ein Verkaufspreis von durch- schnittlich CHF 60.– nicht erstellt werden kann und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom tiefsten eingestandenen Verkaufspreis, nämlich CHF 50.– pro Gramm Kokain, auszugehen ist. 2.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, im Mindestumfang von 300 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 77.7 % die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ beauftragt zu haben, Kokain zu verkaufen, was diese auch getan ha- ben sollen (act. 33 S. 2). Die Mindestmenge, die von den Mitbeschuldigten verkauft worden sein soll, wurde vom Staatsanwalt im Rahmen der Vorfragen der Hauptver- handlung auf 435 Gramm erhöht (Prot. S. 6). Sowohl der Beschuldigte (D1 act. 1/9 F/A 4; Prot. S. 17 ff.) als auch dessen Verteidiger (act. 50 Rz. 17 und 21) bestritten, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ im Auftrag des Beschuldigten ge- handelt hätten. Vielmehr sei es wie in einem "Selbstbedienungsladen" (D1 act. 1/9 F/A 4) oder einer "Shisha-Bar" (Prot. S. 19) gewesen, wobei die Mitbeschuldigten freien Zugriff (act. 50 Rz. 17) gehabt und auf eigene Faust Kokain an Dritte verkauft
- 9 - hätten (act. 50 Rz. 17). Eingestanden wurde jedoch, dass die 435 Gramm Kokain, welche C._____ und D._____ auf eigene Initiative verkauft hätten, aus dem Be- stand des Beschuldigten stammten und dem Beschuldigten dafür Geld zufloss (Prot. S. 20). 2.2.2 Die im Recht liegenden objektiven Beweismittel belegen keine Anweisun- gen oder Aufträge zum Kokainverkauf seitens des Beschuldigten gegenüber den Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Dieser Anklagevorwurf stützt sich einzig auf die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, welche ein nachvollziehbares Inter- esse daran haben, im gemeinsamen Betäubungsmittelhandel die eigene Position in der Hierarchiestufe so untergeordnet wie möglich erscheinen zu lassen und den Beschuldigten als Auftraggeber und "Chef" darzustellen (vgl. D1 act. 1/10/3 F/A 160; D1 act. 1/10/18 F/A 206; D1 act. 1/8 S. 17 f.). Die Buchhaltung zum Be- täubungsmittelhandel im Notizbuch (D1 act. 1/11/6) zeigt lediglich, dass die Kokain- verkäufe der genannten Mitbeschuldigten notiert wurden, enthält aber keine Anzei- chen von Anweisungen seitens des Beschuldigten zu den jeweiligen Transaktio- nen. Nachdem er bei seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme noch bestritten hatte, dass der Erlös aus den Kokainverkäufen der Mitbeschuldigten an ihn abgegeben wurde (vgl. D1 act. 1/9 F/A 5 f.), zeigte er sich an der Hauptver- handlung vom 5. November 2025 diesbezüglich geständig (Prot. S. 19 f.). Sofern die Transaktionen im Notizbuch notiert wurden, ist somit davon auszugehen, dass der Erlös der Kokainverkäufe durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ dem Beschuldigten zugeflossen ist. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass die Mitbeschuldigten im Auftrag des Beschuldigten Kokain verkauft haben. 2.2.3 Somit ist in Anwendung der "in dubio pro reo"-Regel davon auszugehen, dass von der in der Tabelle aufgeführten Gesamtmenge von 2'150 Gramm Kokain 435 Gramm durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wobei der Erlös jeweils dem Beschuldigten zugeflossen ist.
3. Fazit Im Umfang des Geständnisses des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) als erstellt zu betrach-
- 10 - ten. Vom Anklagesachverhalt abweichend ist folglich beim Verkaufspreis in Anwen- dung der in-dubio-pro-reo-Regel nicht von durchschnittlich CHF 60.–, sondern CHF 50.– pro Gramm Kokain auszugehen. Schliesslich lässt sich in Abweichung von der Anklage nicht erstellen, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain im Mindestumfang von ca. 435 Gramm ver- kauft haben. Es ist somit als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte selbst ca. 1'765 Gramm Kokain (2'150 Gramm ./. 435 Gramm + 50 Gramm) verkauft hat. Nach dem tiefsten beim sichergestellten Kokain des Beschuldigten gemessenen Reinheitsgrad von 77.7 % entspricht dies 1'371.4 Gramm reinen Kokains. Hinzu kommt der Besitz von weiteren 435 Gramm Kokain (entsprechend 338 Gramm rei- nen Kokains bei 77.7% Reinheitsgrad), welches durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wobei der Erlös je- weils dem Beschuldigten zugeflossen ist. Gemäss den Untersuchungsakten und dem Geständnis des Beschuldigten ist weiter als erstellt zu betrachten, dass dieser 597.2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 87.9 %, 34.5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 79.9 % und 62.8 Gramm Kokain mit einem Rein- heitsgehalt von 77.7 % besessen hat. Die besessenen Mengen entsprechen einer Gesamtmenge von 601.3 Gramm reinen Kokains (597.2 Gramm x 0.879 + 34.5 Gramm x 0.799 + 62.8 Gramm x 0.777). D. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2)
1. Anerkannter Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 28. Mai 2025, von "Parkplatz zu Parkplatz" ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne über einen Führerausweis verfügt zu haben (D2 act. 2/2 F/A 6). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Fahrten über keinen Füh- rerausweis verfügte und dies auch wusste, weil ihm dieser mit Verfügung vom
14. April 2023 entzogen worden war, ist aktenkundig (vgl. D2 act. 2/3 S. 3 ff.) und wurde von ihm auch implizit anerkannt (vgl. D2 act. 2/2 F/A 6). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 bestätigte der Be- schuldigte sein Geständnis, was diesen Sachverhaltsabschnitt angeht, und machte geltend, er sei nur kurze Strecken von jeweils 20 oder 50 Metern in der "Privatzone"
- 11 - gefahren (Prot. S. 20 f.). Der Einwand des Verteidigers, auf den Videoaufnahmen sei nicht zu erkennen, wer das Fahrzeug geführt habe (vgl. act. 50 Rz. 56 ff.), mag zutreffen, ist aber in Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten hinfällig. Der Beschuldigte führte aus, er sei davon ausgegangen, dass man auf Privatstrassen auch ohne Führerausweis Fahrzeuge lenken dürfe, eigene Abklärungen zur Rechtslage beim Fahren ohne Führerausweis auf Privatstrassen konnte der Be- schuldigte allerdings keine schildern (Prot. S. 21). Bei seiner delegierten polizeili- chen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass der Parkplatz vor der F._____ GmbH meistens für Kunden frei gehalten werde (D2 act. 2/2 F/A 6). Auch an der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatstrasse von Personen, welche "da arbeiten oder eine Werkstatt haben", be- nutzt würde (Prot. S. 21).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Dass der Beschuldigte – wie es ihm im Anklagevorwurf zur Last gelegt wird (vgl. act. 33 S. 22) – auch neben der Zulieferstrasse zum … [Einkaufsgeschäft] an der I._____-strasse 1 in J._____ und somit nicht nur auf als "privat" gekennzeich- neten Strassen ein Fahrzeug gelenkt haben soll, wurde von ihm (zumindest implizit) bestritten. 2.2 Auf den im Recht liegenden Videoaufnahmen ist erkennbar, wie jeweils ein Fahrzeug – ein Mal ein Fiat Punto, sechs Mal ein BMW D120d und ein Mal ein BMW D530d – gelenkt wird (vgl. D2 act. 2/5/1-7). Da die Videoaufnahmen einzig einen Abschnitt der Privatstrasse zeigen, vermögen sie allerdings nicht den Beweis zu erbringen, dass die Fahrzeuge jeweils auch ausserhalb der Privatstrasse ge- lenkt wurden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor, weshalb der Anklagesachver- halt, soweit dem Beschuldigten das Fahren ohne Berechtigung ausserhalb der Zu- lieferstrasse zum … an der I._____-strasse 1 in J._____ vorgeworfen wird, nicht erstellt werden kann.
- 12 -
3. Fazit Entsprechend seinem Geständnis sowie den Videoaufnahmen der Privatstrasse ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2024, am 23. Ja- nuar 2024, am 5. Februar 2024, am 23. Februar 2024, am 13. März 2024, zwei Mal am 18. März 2024 und wiederum ein Mal am 19. März 2024 auf der Privatstrasse, welche als Zulieferstrasse zum … an der I._____-strasse 1 in J._____ fungiert, ein Fahrzeug gelenkt hat, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. E. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (Dossier 3)
1. Anerkannter Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 28. Mai 2024, Kamagra verschenkt und in einzelnen Fällen verkauft zu haben (D3 act. 3/2 F/A 5, 9 und 28). Ihm sei bewusst gewesen, wozu Kamagra verwendet wird (D3 act. 3/2 F/A 16 f.), und er habe es auch selbst genommen (D3 act. 3/2 F/A 18). Das Geständnis, mit Kamagra gehandelt zu haben, wird auch durch das neben den Kamagra-Sachets sichergestellte Notizbuch bestätigt, wel- ches eine tabellarische Buchhaltung der An- und Verkäufe des Kamagras enthält und vier Verkäufe aufführt (D3 act. 3/3 S. 12; vgl. auch D3 act. 3/2 F/A 29 ff.). Bei seiner Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Ge- ständnis hinsichtlich des Verschenkens des Kamagras und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 22).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1 Vom Verteidiger des Beschuldigten wird sodann geltend gemacht, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den als "Kamagra Oral Jelly" be- zeichneten Sachets tatsächlich um den zulassungspflichtigen Wirkstoff Sildenafil gehandelt habe. Der Inhalt der sichergestellten Substanz hätte – so der Verteidiger weiter – wie dies bei Betäubungsmitteln gemacht werde, genauer untersucht wer-
- 13 - den müssen, um auszuschliessen, dass es sich um falsch bezeichnete Placebos handelte (act. 50 Rz. 80). 2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Untersu- chung angegeben oder zumindest implizit anerkannt hatte, dass es sich bei der verschenkten und verkauften Substanz um Kamagra gehandelt habe (D3 act. 3/2 F/A 7 und D1 act. 1/9 F/A 16). Weiter hatte der Beschuldigte angegeben, auch selbst vom beschlagnahmten Kamagra konsumiert zu haben, ohne das Ausbleiben der versprochenen potenzsteigernden Wirkung oder Zweifel an der Echtheit der Substanz zu äussern (D3 act. 3/2 F/A 5, 18, 23). Schliesslich ist auf die professio- nelle Verpackung mit dem aufgedruckten Schriftzug "Kamagra 100mg Oral Jelly Sildenafil" sowie mit Hinweisen zu Aufbewahrung und Dosierung hinzuweisen (vgl. D3 act. 3/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund bestehen auch ohne Gutachten zum Wirkstoffgehalt keine Zweifel, dass es sich bei der als Kamagra beschrifteten Sub- stanz um Kamagra und nicht ein Placebo handelte. 2.3 Bereits in seiner delegierten polizeilichen Einvernahme zum Kamagra gab der Beschuldigte an, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei Kamagra um eine zulassungspflichtige Substanz handle (D3 act. 3/2 F/A 36). Sieben von zehn Per- sonen hätten die Substanz in der Hosentasche oder im Auto mit dabei (D3 act. 3/2 F/A 36). Der Beschuldigte führte auch anlässlich seiner Schlusseinvernahme am
20. März 2025 aus, er habe nicht gewusst, dass Kamagra verboten sei, man könne es doch bei "… [Onlineshop]" bestellen (D1 act. 1/9 F/A 16). Diese Aussagen des Beschuldigten beschreiben einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhal- tens, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu thematisieren sein wird (s. un- ten E. III C 3).
3. Fazit Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, der sichergestellten Kamagra-Sa- chets sowie des Notizbuchs mit der Kamagra-Buchhaltung ist als erstellt zu be- trachten, dass der Beschuldigte an vier Personen Kamagra verkauft und an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen Kamagra verschenkt hat.
- 14 - III. Rechtliche Würdigung A. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (act. 33 S. 23). 1.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, dass dieser nur mit ihm be- kannten Personen Kokain geteilt und konsumiert habe, was auch aus der Buchhal- tung im Notizbuch hervorgehe, welche die Bezüge mit Vor- oder Spitznamen der Käufer aufliste (act. 50 Rz. 21). Weil die Anzahl der Abnehmer auf den Bekannten- kreis des Beschuldigten beschränkt gewesen sei – so der Verteidiger weiter –, habe nicht angenommen werden müssen, dass die überlassenen Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weitergegeben würden, weshalb keine "Verbreitungsgefahr" vorgelegen habe (act. 50 Rz. 23). Dadurch sei nicht die Ge- sundheit vieler Menschen gefährdet oder eine solche Gefährdung in Kauf genom- men worden, weshalb die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht zur Anwendung komme (act. 50 Rz. 23). Weiter habe der Beschuldigte aus den Ko- kainverkäufen kaum Gewinn geschöpft und dies auch nicht beabsichtigt (act. 50 Rz. 21).
2. Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d Betäubungsmittelgesetz Der Verteidiger beanstandet an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft einzig die Erfüllung der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und anerkennt – zumindest implizit – die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG (vgl. act. 50 Rz. 21 ff.). Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel gelagert, veräussert und besessen im Sinne der genannten Be- stimmungen und hat sich dadurch der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
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3. Schwerer Fall bei grosser Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vornimmt, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Die objektive Voraussetzung des entsprechenden Qualifikationstatbestandes besteht folglich darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr zu bringen; entscheidendes Kriterium stellt dabei die Betäubungs- mittelmenge dar (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171; BGE 122 IV 360 E. 2a). Die Rechtsprechung hat im Verlauf für unterschiedliche Betäubungsmittel unterschiedliche Mengen definiert, bei deren Vorliegen von einer entsprechenden Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Menschen auszugehen und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG damit anwendbar ist (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, 1. A., Basel 2016, Art. 19 BetmG N 847, N 852 und N 868, je m.w.H.). 3.2 Bei Kokain liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Per- sonen) nach der bundesgerichtlichen Praxis bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain vor (BGE 120 IV 334 E. 2a; 122 IV 360 E. 2a f., BGer 6B_156/2011, Urteil vom 17. Oktober 2011, E. 2.4; BGE 103 IV 280 E. 1; 105 IV 73 E. 3d; 106 IV 241 E. 2a; vgl. auch HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 915). Dabei ist stets die Menge des reinen Stoffs entscheidend und damit der entsprechenden Berechnung zugrundzulegen (BGE 119 IV 185). Vorausgesetzt ist, dass die Wider- handlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele Menschen herbeizuführen. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis, dass eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen vom Täter gewollt war und dann auch eingetreten ist, nicht erforderlich ist (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 32 E. 2). Die Möglichkeit, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, kann auch vorliegen, wenn die Betäubungsmittel nur an wenige Perso- nen abgegeben werden – entscheidend ist, wie viele Personen gefährdet werden können hätten (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1050).
- 16 - 3.3 Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beim Wirkstoff Kokain beim Inverkehrbringen einer Reinmenge von 18 Gramm grundsätzlich immer anzunehmen ist. 3.4 Der Beschuldigte hat nachweislich 1'371.4 Gramm reinen Kokains verkauft und 601.3 Gramm reinen Kokains besessen (s. E. II C 3). Die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz waren somit ohne Weiteres geeignet, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Dass es sich bei den Abnehmern um Bekannte des Beschuldigten gehan- delt hat und dass dieser mit den Verkäufen kaum Gewinn erzielt haben soll, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass er grosse Mengen Kokain in Verkehr gebracht hat und diese Menge zumindest abstrakt zur Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen führt. Der Beschuldigte ist deshalb des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. B. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2)
1. Parteistandpunkte 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten führt aus, dass es sich bei der vom Be- schuldigten befahrenen Privatstrasse um eine namenlose Durchfahrt handle, die nicht für den allgemeinen Verkehr gedacht sei (act. 50 Rz. 47). Sie diene aussch- liesslich dem privaten Gebrauch, nämlich der Anlieferung zur … Filiale sowie der ehemaligen F._____, und sei mit einer dicken, gelben Linie von der K._____- strasse getrennt und als "PRIVAT" angeschrieben (act. 50 Rz. 49). Aus den Akten würden keine Hinweise auf eine Nutzung der Durchfahrt durch allgemeine Ver- kehrsteilnehmer hervorgehen, und es seien auf dem entsprechenden Grundstück auch keine Dienstbarkeiten, die ein Recht auf Durchfahrt begründen würden, ein- getragen (act. 50 Rz. 50). Es handle sich nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV, weil sie einzig einem privaten Gebrauch dienen würde (act. 50 Rz. 51). Ein weiterer Hinweis, dass diese Strasse nicht dem SVG unter- stehe, seien die Umstände, dass die Durchfahrt weder als Gemeindestrasse auf- geführt noch im Grundbuch als eigentliche Strasse vorgesehen sei (act. 50 Rz. 52).
- 17 - Eventualiter – so der Verteidiger weiter – sei zum subjektiven Tatbestand festzu- halten, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, das Fahrzeug auf einer aus- schliesslich zum privaten Gebrauch bestimmten Fläche zu bewegen. Er habe nicht die Absicht gehabt, ein Fahrzeug trotz Ausweisentzugs auf einer Strasse im Sinne von Art. 1 SVG zu führen (act. 50 Rz. 53). 1.2 Der Staatsanwalt verweist grundsätzlich auf die Anklage und macht gel- tend, bei der vom Beschuldigten befahrenen Durchfahrtsstrasse handle es sich sehr wohl um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 2 VRV, zumal sich ein Parkplatz vom … und der F._____ auf der Durchfahrt befinden würden, die einem unbestimmten Personenkreis zur Ver- fügung stünden (act. 49 S. 1). Schliesslich führt der Staatsanwalt aus, der Irrtum des Beschuldigten darüber, ob auf der Privatstrasse ohne Führerausweis Fahr- zeuge gelenkt werden dürfen, sei als Verbotsirrtum zu qualifizieren. Dieser Irrtum sei vermeidbar gewesen, namentlich indem sich der Beschuldigte hätte informieren können. Der Beschuldigte sei somit auch wegen Fahrens ohne Berechtigung zu bestrafen (act. 49 S. 1 i.V.m. Prot. S. 30).
2. Tatbestand und Würdigung 2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.2 Der Geltungsbereich des SVG ist – wie von den Parteien zutreffend vorge- bracht – auf öffentliche Strassen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind sämtliche Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich im Sinne des SVG. Massgebend ist, dass die Strasse einem un- bestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (BSK SVG-WALD- MANN/KRAEMER Art. 1 N 19). Selbst eine Beschränkung auf gewisse Personengrup- pen hebt den öffentlichen Charakter einer Strasse nicht zwingend auf (BGer 6B_847/2011, Urteil vom 21. August 2012, E. 2.5; BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER Art. 1 N 19 m.w.H.).
- 18 - 2.3 Wie der Beschuldigte selbst einräumte, wurde der Parkplatz der F._____ an der Privatstrasse unter anderem von deren Kunden bei der Abholung benutzt (vgl. D2 act. 2/2 F/A 6). Von einer ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen- den Strasse kann somit nicht ausgegangen werden. Die Privatstrasse wurde – so der Beschuldigte (Prot. S. 21) – von Personen benutzt, die dort arbeiten oder eine Werkstatt haben. Die Durchfahrtsstrasse stand somit einem unbestimmbaren Per- sonenkreis zur Benützung offen, weshalb sie als öffentlich im Sinne des SVG zu qualifizieren ist. 2.4 Der Beschuldigte lenkte zu den in der Anklage genannten Zeitpunkten ein Fahrzeug auf der fraglichen Durchfahrtsstrasse, wobei er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen und noch nicht zurückgegeben worden war (s. oben E. II D 3).
3. Irrtum 3.1 Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidiger machen einen Irrtum geltend (vgl. Prot. S. 21; act. 50 Rz. 53). Der Beschuldigte habe – so der Verteidiger
– nicht die Absicht gehabt, trotz Ausweisentzugs ein Fahrzeug auf einer Strasse im Sinne von Art. 1 SVG zu führen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (act. 50 Rz. 53). Der Beschuldige sagte anlässlich seiner Befragung an der Haupt- verhandlung aus, dass er das Fahren ohne Ausweis auf einer Privatstrasse für er- laubt gehalten habe, seien es doch nur 50 oder 20 Meter Fahrdistanz gewesen. 3.2 Die Abgrenzung des Sachverhalts- vom Verbotsirrtum ist wie folgt vorzu- nehmen: Handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher Merkmale des tatbe- standsmässigen Unrechts und weiss er nicht, dass er sich rechtswidrig verhält, be- ziehungsweise hält er sein Handeln für rechtmässig, liegt ein Verbotsirrtum vor. Irrt die beschuldigte Person hingegen über ein Tatbestandsmerkmal, handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum – selbst wenn sich der Irrtum auf ein normatives Tat- bestandsmerkmal wie beispielsweise die Fremdheit einer Sache bei einem Dieb- stahl bezieht (vgl. zur Abgrenzung: BGer 6B_182/2016, Urteil vom 17. Juni 2016, E. 4.2 sowie BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 7).
- 19 - 3.3 Der geltend gemachte Irrtum ist – wie vom Staatsanwalt ausgeführt – als Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB, auch Verbotsirrtum genannt, zu qualifizieren, und nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Der Beschuldigte irrte nicht etwa darüber, dass ihm der Führerausweis entzogen wurde oder darüber, von wie vielen Personen die Privatstrasse benutzt wurde, sondern über die rechtliche Qualifikation seines Handelns – kurz gesagt: Er wusste, was er tat, und hielt es für rechtmässig. Dieser Irrtum war – wie ebenfalls zutreffend vom Staatsanwalt ausgeführt – vermeidbar, hat der Beschuldigte doch keinerlei Abklä- rungen zur Zulässigkeit des Fahrens ohne Führerausweis auf Privatstrassen ge- macht und einzig auf seine persönliche Einschätzung vertraut (vgl. Prot. S. 21).
4. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht. Dem vermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist mit einer Strafmilderung im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (Art. 21 StGB). C. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (Dossier 3)
1. Parteistandpunkte 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten macht zum Vorwurf des Vergehens ge- gen das Heilmittelgesetz zunächst geltend, weil der Beschuldigte die sichergestell- ten "Kamagra Oral Jelly" Sachets nur verschenkt und selber konsumiert habe, könne von einem Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG grundsätzlich nicht die Rede sein (act. 50 Rz. 80). 1.2 Auch der subjektive Tatbestand sei gemäss Verteidiger nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei Kamagra um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handle. Der Beschuldigte habe über die Ei- genschaft von Kamagra als bewilligungspflichtigen Wirkstoff geirrt und sei deshalb einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (act. 50 Rz. 82). Der Irrtum sei nur schwer vermeidbar gewesen, weil Kamagra einfach über das Internet und insbesondere auch über ".ch-Domains" rezeptfrei erhältlich sei. Der Beschuldigte sei somit vom
- 20 - Vorwurf des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz freizusprechen, eventualiter le- diglich wegen einer fahrlässigen Begehung zu bestrafen (act. 50 Rz. 83). 1.3 Der Staatsanwalt verweist hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz auf die Anklage und erklärte, der Beschuldigte sei geständig und das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis (act. 49 S. 1).
2. Tatbestand und Würdigung 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zu- lassung oder Bewilligung herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, ein- führt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Der im Kamagra enthaltene Wirkstoff "Sildenafil" findet sich auf der von swissmedic publizierten Liste der Arzneimittel (https://www.swissmedic.ch/dam/swissmedic/de/dokumente/internetlisten/zuge- lassene_arzneimittel_ham_ind.xlsx.download.xlsx/Zugelassene_Arzneimit- tel_HAM.xlsx, Zeilennummern 5696-5698, zuletzt aufgerufen am 17. Februar 2026). 2.2 Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG definiert Inverkehrbringen als Vertreiben und Abge- ben von Heilmitteln. Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG definiert den Begriff des Abgebens als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwen- dungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber sowie für die An- wendung an Drittpersonen oder an Tieren. 2.3 Der Beschuldigte hat Kamagra an vier Personen verkauft und an eine un- bekannte Anzahl weiterer Personen verschenkt (E. II E 3). Sowohl der Verkauf als auch das Verschenken erfüllen den Tatbestand des Abgebens und damit des In- verkehrbringens. Der Beschuldigte hat nicht über die erforderliche Zulassung oder Bewilligung verfügt, als er die Kamagra-Sachets verkaufte und verschenkte. Dass der Handel und das Verschenken von Kamagra den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird vom Verteidiger grundsätzlich auch nicht beanstandet, seine Einwendungen beziehen sich einzig auf die Fragen, ob rechtsgenügend erstellt ist,
- 21 - dass es sich bei den sichergestellten Sachets tatsächlich um den Wirkstoff Silden- afil handelte (zu dieser Frage siehe oben E. II E 2), und ob der Beschuldigte vor- sätzlich gegen die genannte Norm verstiess.
3. Irrtum 3.1 Wie bereits beim Dossier 2 (Fahren ohne Berechtigung) stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Irrtum auf der Ebene des subjektiven Tatbestands respektive eines mangelnden Vorsatzes als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren ist oder ob es sich um einen Verbotsirrtum, welcher bei der rechtlichen Würdigung beziehungsweise der Schuldebene zu klären ist, handelt. 3.2 Zur Abgrenzung des Sachverhalts- vom Verbotsirrtum kann auf die theore- tischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Irrtum über die Strafbarkeit des Fahrens ohne Berechtigung verwiesen werden (s. E. B 3.2). 3.3 Der Irrtum des Beschuldigten bezog sich nicht auf die tatsächliche Beschaf- fenheit der von ihm verkauften, verschenkten und selber konsumierten Substanz. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Beschuldigter eine Substanz in seinem Besitz für Mehl hält, es sich aber tatsächlich um Kokain handelt. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, um welche Substanz es sich handelte, und dies ent- sprach auch genau seinem Willen. Es liegt somit kein Problem des Vorsatzes in Form eines Sachverhaltsirrtums, sondern ein Irrtum über die rechtliche Einordnung des vorsätzlichen Verhaltens, mithin ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB vor. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Täter bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens eigene Abklärungen oder Erkundigun- gen zu erwarten (BGer 6B_920/2015, Urteil vom 4. Mai 2026, E. 1.3 m.w.H.). An- gesichts der Tatsache, dass die Substanz nicht in einer Drogerie oder rezeptfrei in einer Apotheke gekauft werden kann, wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewe- sen, sich über die Rechtmässigkeit des Abgebens von Kamagra zu informieren. Da er dies unterlassen hat, ist sein Verbotsirrtum als vermeidbar einzustufen und kann
- 22 - somit nicht zur Entschuldigung der Tat, sondern nur zu einer Strafmilderung führen (vgl. Art. 21 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe glei- cher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer unbe- dingten Busse in der Höhe von CHF 1'400.– verurteilt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die Probezeit für die bedingt zu vollziehende Geldstrafe wurde auf fünf Jahre ab dem
27. März 2023 angesetzt (D1 act. 1/30/1 S. 2). Die im Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 begangenen und an der heutigen Hauptverhandlung zu beurteilenden Straftaten fallen damit in die Probezeit.
3. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe durch die Staatsanwalt- schaft Baden vermochte den Beschuldigten nicht zu beeindrucken, delinquierte er doch bis zu seiner Verhaftung am 24. März 2024 weiter. Insbesondere in Anbe- tracht der einschlägigen erneuten Delinquenz im Bereich des SVG sowie der bei-
- 23 - den Vorstrafen im Bereich des SVG (vgl. D1 act. 1/30/1) aus dem Jahr 2013 (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg vom 12. November 2013) und 2016 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Oktober 2016) er- scheint der Beschuldigte uneinsichtig hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte. Folglich kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Voll- zug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausge- fällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– ist deshalb zu widerrufen. V. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festzuset- zen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1).
2. Strafart 2.1. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe) ist zu erwähnen, dass das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden muss (Art. 19 Abs. 2 BetmG), während für das Fahren ohne Berechtigung sowie das Vergehen gegen das Heilmittelgesetz grund-
- 24 - sätzlich eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (vgl. Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 86 Abs. 1 HMG). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, die Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_196/2021, Urteil vom 25. April 2022, E. 5.3.2; 6B_141/2021, Urteil vom
23. Juni 2021, E. 1.3.2; 6B_496/2020, Urteil vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020, Urteil vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019, Urteil vom
9. April 2020, E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.2. Vorliegend gibt es keine Gründe, für die SVG- und HMG-Delikte vom Grundsatz der Priorität der Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) abzuweichen. Es ist zu- nächst eine Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen und schliesslich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe für die widerrufene Geldstrafe aus dem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 und die auszufällenden Geldstrafen für das Fahren ohne Berechtigung und das Vergehen gegen das Heil- mittelgesetz zu bilden.
3. Strafrahmen 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und
- 25 - d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind sodann keine ersichtlich. 3.2 Demnach ergibt sich ein abstrakter Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.
4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 4.2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Kom- ponente auf. 4.2.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab-
- 26 - gelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eige- nem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nacht- atverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 121 IV 202 E. 2.; BGE 118 IV 342 E. 2.). B. Konkrete Strafzumessung BetmG-Delikt
1. Einsatzstrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Betäubungsmittelmenge in der Regel ein we- sentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotenzial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Gemäss gefestigter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinen Ko- kains von einem mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 175 ff., insbesondere N 180 f., m.w.H.; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a, m.w.H.; BGE 145 IV 316 ff. = Pra 2020 Nr. 42; BGE 109 IV 143). Der Betäubungsmittelmenge kommt richtigerweise bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Rolle zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge des Betäubungsmittels sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006, E. 7.4. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeu- tung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa und E. 2d/cc). 1.2 Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten
- 27 - Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheits- gefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010, E. 3.3.2. mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 und BGE 120 IV 67 E. 2b). 1.3 Massgebend ist das Verschulden, welches auch wesentlich von der Funk- tion des Täters am Betäubungsmittelhandel abhängt. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 100). Wesentlich ist auch die Stellung der be- schuldigten Person in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 3.4.1.). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu be- gründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 1.4 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt 1'765 Gramm Kokain (mutmassliche Reinsubstanz: 1'371.4 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 77.7 %) verkauft. Hinzu kommt der Besitz von weiteren 435 Gramm Kokain (ent- sprechend 338 Gramm reinen Kokains bei 77.7% Reinheitsgrad), welche durch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus eigener Initiative verkauft wurden, wo- bei der Erlös jeweils auch dem Beschuldigten zugeflossen ist. Weiter hat er 601.3 Gramm reinen Kokains besessen. Den obgenannten Grenzwert von 18 Gramm hat der Beschuldigte damit weit über 100-fach überschritten. Dies ist unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen. 1.5 Die Frequenz und die Anzahl der Betäubungsmittelverkäufe des Beschul- digten sind hoch. Der Beschuldigte delinquierte gemäss erstelltem Sachverhalt zwi- schen dem 8. Dezember 2023 und dem 25. März 2024, wodurch der Deliktszeit- raum mit rund vier Monaten eher lang ist und viele Einzelgeschäfte umfasste. Wei- ter wies das Vorgehen des Beschuldigten mit einer – wie er es selbst nannte (Prot.
- 28 - S. 19) – Art Shisha-Bar, bei der jeder sich bedienen konnte, die Transaktionen aber im Notizbuch festgehalten wurden, ein bestimmtes Mass von Organisation aus. Zu- dem wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort und in der F._____ diverse Utensilien sichergestellt, welche für den Be- täubungsmittelhandel bestimmt waren (Minigrips, Feinwaage etc.). Der Beschul- digte wies damit eine einigermassen strukturierte Vorgehensweise auf.. Sein delik- tisches Verhalten beendete der Beschuldigte sodann nicht aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr aufgrund seiner Verhaftung am 25. März 2024. Soweit ersichtlich, verfügte der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Abnehmernetz, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte ohne die Einleitung einer Strafuntersu- chung auch die bei ihm sichergestellte erhebliche Kokainmenge noch veräussert hätte Diese Umstände sind insgesamt leicht straferhöhend zu werten. 1.6 Verschuldensmindernd zu beachten ist, dass der Beschuldigte bei einem Ankaufspreis von CHF 45.– pro Gramm und einem Verkaufspreis von CHF 50.– pro Gramm nur einen geringen Gewinn erzielte. Weiter zeichnete sich das Vorge- hen des Beschuldigten zwar wie erwähnt durch ein gewisses Mass der Organisa- tion aus, von einem professionellen Vertrieb ist aber dennoch nicht auszugehen. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass der Beschuldigte das Kokain haupt- sächlich an ihm bekannte Personen verkaufte, was von einer geringeren kriminel- len Energie zeugt. 1.7 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte – wie vom Verteidiger vorgebracht (act. 50 Rz. 40) – unter Druck eines an- geblichen Gläubigers stand, als er das Kokain verkaufte, was ihm nicht zu widerle- gen ist. Er handelte damit zwar aus einem finanziellen Motiv, stand dabei aber unter Schuldendruck und versuchte auch den eigenen Konsum zu finanzieren. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive im Ergebnis nicht zu relativieren. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Tatkomponente dementsprechend als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund – insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen si- chergestellten und veräusserten Betäubungsmittelmengen – die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten festzusetzen.
- 29 -
2. Täterkomponente und Fazit 2.1 Aus seinen eigenen Schilderungen ergibt sich Folgendes: Der Beschul- digte wurde am tt. Dezember 1968 in L._____, Italien, geboren. Er lebt momentan in M._____, ist geschieden und hat vier Kinder (Prot. S. 22 f.). Betreffend den be- ruflichen Werdegang des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz kam, zuerst drei Jahre als Hilfsmaurer und dann 19 Jahre bei der Firma N._____ gearbeitet hat (Prot. S. 26). Der Beschuldigte geht heute einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem … [Betriebsbezeichnung] nach und arbeitet nebenbei als … [Funktion] (Prot. S. 23 ff., D1 act. 1/9 F/A 23). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa CHF 3'700.–. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. CHF 100'000.– (Prot. S. 24). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, wes- halb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 2.2 Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich in der Untersuchung zumindest im Wesentlichen spätestens anlässlich der Konfron- tationseinvernahme geständig zeigte (D1 act. 1/8 S. 16; D2 act. 2/2 F/A 6; D3 act. 3/2 F/A 5 ff.). Er hat die entsprechenden Geständnisse anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sodann bestätigt (Prot. S. 15 ff.). Hierdurch hat sich der Unter- suchungsaufwand der Anklagebehörde reduziert. Das Geständnis wirkt sich nicht im vollem Umfang von einem Drittel strafreduzierend aus, da sich der anklagerele- vante Sachverhalt angesichts der zahlreichen im Recht liegenden Sach-, Spuren- und Personenbeweise, namentlich der sichergestellten Betäubungsmittel, Betäu- bungsmittelutensilien und des Notizbuchs, weitgehend auch geständnisunabhän- gig hätte erstellen lassen. 2.3 Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar betreffend die Betäu- bungsmitteldelikte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (act. 47). Allerdings de- linquierte er trotz laufender Probezeit, was Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet. Der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. März 2023 wurde sodann erst rund vier Monate vor der Tatbegehung des vor-
- 30 - liegenden Verfahrens eröffnet (D1 act. 1/30/1). Dies ist straferhöhend zu berück- sichtigen. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen zu den straferhö- henden und strafmindernden Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu reduzieren. 2.5 Der Beschuldigte befand sich vom 25. März 2024 bis zum 17. Juli 2024 in Haft (vgl. D1 act. 1/24/2 sowie D1 act. 1/24/55). Die erstandene Haft von 115 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. C. Konkrete Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung der Geldstrafen
1. Widerrufene Geldstrafe als Einsatzstrafe Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – die konkret schwerste Tat, welche vorliegend mit Geldstrafe zu ahnden ist. Es ist deshalb von dieser aus- zugehen und gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, um zusammen mit den auszufällenden Geldstrafen für die SVG- und HMG-Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden.
2. Konkrete Strafzumessung SVG-Delikte 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils nur sehr kurze Distanzen gefahren ist und die Fahrten beschränkt waren auf eine Strasse, die zwar im Sinne des SVG öffentlich, aber dennoch vergleichsweise wenig befahren ist. Der Beschuldigte hat nur das Fahrzeug umparkiert, wobei kaum eine konkrete Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer entstand. Die subjektive Tatschwere ist als neutral einzustufen, einzig der vermeidbare Verbotsirrtum ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente dementsprechend als sehr leicht einzustufen. Zur Tä- terkomponente ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung festzuhalten, dass
- 31 - der Beschuldigte drei einschlägige SVG-Vorstrafen vorweist und während laufen- der Probezeit delinquierte. Insgesamt ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Die widerrufene Geldstrafe ist gestützt darauf in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze, mithin auf 70 Ta- gesätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.2
3. Konkrete Strafzumessung HMG-Delikt Beim Vergehen gegen das Heilmittelgesetz ist zur objektiven Tatschwere anzumer- ken, dass beim Beschuldigten ca. 280 Portionen Kamagra sichergestellt wurden, was eine erhebliche Anzahl darstellt, und er diese zumindest teilweise gegen Ent- gelt abgab. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kamagra nicht um ein sonderlich gefährliches Arzneimittel handelt. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus, strafmildernd ist wiederum der vermeidbare Verbotsirrtum zu werten. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Tatkomponente dementsprechend als leicht einzustufen. Die Täterkomponente hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz ist als neutral zu werten. Das Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Es ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. Die bereits asperierte Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze, mithin auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
4. Tagessatzhöhe 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.). 4.2 Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation
- 32 - befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 22 ff.; D1 act. 1/9 F/A 23 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seines Nettoeinkommens von ca. CHF 3'700.– pro Monat im Urteilszeitpunkt kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf CHF 100.– festzusetzen. D. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1 Bei der vorliegenden Sanktionshöhe ist ein vollbedingter Vollzug der Strafe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Allerdings kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufzuschiebende wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 1.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage wird aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensumständen umge-
- 33 - stossen werden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaussich- ten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen, etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; DONATSCH et al., StGB Kommentar,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6 ff.; Art. 43 N 1 ff.). Besagte Umstände können auch gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster geschuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.2.; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 97 zu Art. 42 StGB). 1.3 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Voll- zugs für die Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB sind gegeben, weil der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verur- teilen ist (vgl. E. V C), was innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 12 bis 36 Monaten liegt. Da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt wurde (vgl. D1 act. 1/30/1), greift die Vermutung einer günstigen Legalprognose vorlie- gend (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 1.4 Bei der Vorstrafe des Beschuldigten im Strafbefehl von der Staatsanwalt- schaft Baden handelt es sich zwar um eine einschlägige Vorstrafe. Die heute zu beurteilenden Taten weisen aber keinen wesentlichen inhaltlichen Zusammenhang mit den Taten der früheren Verurteilung auf und sind nicht demselben Verhaltens- muster geschuldet. Insbesondere soweit Betäubungsmitteldelikte zu betrachten sind, ging es damals um den blossen Konsum, während heute eine Verurteilung wegen Drogenhandels ergeht. Zudem haben sich die Lebensumstände des Be-
- 34 - schuldigten seit der Tatbegehung stabilisiert. So befindet sich der Beschuldigte nicht mehr in der damaligen Partnerschaft und wohnt alleine. Zudem ist der Be- schuldigte erwerbstätig, verfügt über ein gutes soziales Umfeld und konsumiert keine Drogen mehr. Dem Beschuldigten ist es zu ermöglichen, seine beruflichen Zukunftspläne zu verfolgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken ver- mag und daher erwartet werden kann, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Die zu vermutende, gute Legalprognose wird folglich konkret nicht erschüttert. 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Voll- zug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Bei der Bestimmung des vollziehbaren Teils der Strafe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte unter Aufstellung einer zumindest semiprofessionellen Organisation eine erhebliche Menge Kokain in Verkehr brachte und den Mitbeschuldigten ermög- lichte, noch weitere, nicht geringe Mengen an Kokain in Umlauf zu bringen; dies obwohl er bereits (unter anderem) wegen Drogenkonsums vorbestraft war und die Probezeit dieser Verurteilung noch lief. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur um seinem Verschulden gerecht zu werden, sondern auch mit Blick auf seine dadurch getrübte Legalprognose und um ihm nunmehr die Ernsthaftigkeit seiner gesteiger- ten Delinquenz angemessen vor Augen zu führen und der gewissen Unbelehrbar- keit entgegenzuwirken, ein erheblicher Teil der Strafe zu vollziehen. Dabei er- scheint es angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 34 Monaten im Um- fang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 17 Monaten, abzüglich 115 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen. 1.6 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungs- probe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1).
- 35 - 1.7 Bei der Bemessung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während der laufenden Probezeit erhebliche Restbedenken bestehen, denen im Rahmen einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird während dieser längeren Probezeit seinen – anlässlich der Hauptverhandlung bekundeten – Willen zur dau- ernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.
2. Geldstrafe 2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2 In Bezug auf die Geldstrafe kann eine günstige Prognose angenommen werden, zumal davon auszugehen ist, dass der dem Beschuldigten bevorstehende unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 17 Monaten ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten vermögen wird. 2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Angesichts der konkreten Verhältnisse, unter Berücksichtigung der Vorstrafen und in Anbetracht der Tatsa- che, dass den noch verbleibenden Zweifeln bezüglich der Prognosestellung mit ei- ner langen Probezeit Rechnung getragen werden kann, erscheint es als angemes- sen, die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung A. Grundlagen
1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Tat verurteilt wird,
- 36 - unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV).
2. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger von Italien Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. D1 act. 1/30/6). Er ist vorliegend unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen (vgl. E. III A 3.4). Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landes- verweisung zur Folge hat.
3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden. B. Härtefall
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren (act. 33 S. 24; act. 49 S. 4). Der Beschuldigte sei Ausländer, habe in einem erheblichen Ausmass Drogen gehandelt, bewusst eine Vielzahl von Abnehmern gefährdet und das über einen langen Zeitraum (act. 49 S. 4).
2. Der Verteidiger beantragt den Verzicht auf Anordnung einer Landesverwei- sung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Er führt dazu zusammen- gefasst aus, dass der Beschuldigte seit rund 40 Jahren sein gesamtes Erwachse-
- 37 - nenalter in der Schweiz verbracht, dabei stets in der Schweiz gearbeitet und schliesslich sein eigenes Unternehmen gegründet habe. Er habe in der Schweiz sein gesamtes soziales Umfeld aufgebaut, eine Familie gegründet, sei in einem …-club als Trainer aktiv gewesen, habe Kinder grossgezogen und sei Grossvater geworden. Der Beschuldigte empfinde die Schweiz als seine Heimat, er habe seit 1988 keine längeren Aufenthalte in Italien gehabt. Die Mutter des Beschuldigten verbringe die meiste Zeit in der Schweiz. Das Verhältnis des Beschuldigten zum in Italien wohnhaften, mittlerweile 91-jährigen Vater sei nicht gut (act. 50 Rz. 91 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte im Alter von zwölf Jahren bei der Arbeit auf dem Hof des Vaters in Italien einen traumatischen Unfall erlitten, aufgrund dessen er während seiner Kindheit immer wieder habe hospitalisiert und operiert werden müs- sen und der eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität seines linken Arms ver- ursacht habe. Das mit dem Unfall verbundene Trauma würde dem Beschuldigten bei einem längeren Aufenthalt in Italien arg zusetzen (act. 50 Rz. 104). Weiter habe der Beschuldigte sich nur aufgrund der falschen Annahme, dass das Einbürge- rungsverfahren enorm teuer sei, nicht eingebürgern lassen, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung hätten indessen vorgelegen (act. 50 Rz. 106).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 101 f.). Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 99). So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des
- 38 - Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).
4. Der Beschuldigte lebt seit bald 40 Jahren – und damit mehr als zwei Drittel seines Lebens – in der Schweiz, ist sozial und wirtschaftlich sehr integriert, hat in der Schweiz seine Ausbildung absolviert und pflegt eine nahe Beziehung zu seinen Kindern und Enkeln, welche mit zahlreichen bei den Akten liegenden Fotos belegt ist (vgl. act. 51/2). Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, zum wesentlichen Teil auch nicht hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 19 Jah- ren in die Schweiz. Er ist aber sozial und beruflich in der Schweiz derart verwurzelt, dass seine Resozialisierungschancen in Italien trotz seiner Sprachkenntnisse als schlecht einzustufen sind, insbesondere in Anbetracht des Alters des Beschuldig- ten, das eine soziale und berufliche Neuorientierung in einem Land ohne aktenkun- diges Umfeld als nicht zumutbar erscheinen lässt. Ausserdem hat der Beschuldigte keinerlei Bezug zu Norditalien, wo wiederum ein Aufrechterhalten des Kontakts zur Familie einfacher wäre, sondern stammt aus aus dem über 1'000 km entfernten L._____ in Kalabrien. Somit liegt beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall vor. C. Interessenabwägung
1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetz- lichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
- 39 - 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Fe- bruar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessen- abwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstraf- gesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5).
2. Der Staatsanwalt macht geltend, das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung sei angesichts der grossen verkauften Menge Kokains, der grossen Anzahl Abnehmer sowie des langen Deliktszeitraums gross (act. 49 S. 49). Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege nicht, zumal seine Familie zwar in der Schweiz wohne, der Beschuldigte aber ge- schieden und seine Kinder erwachsen seien. Die Eltern des Beschuldigten würden nach wie vor in Italien wohnen, und angesichts seiner Vertrautheit mit Italien sowie der italienischen Sprache und Kultur sei es dem Beschuldigten ohne Weiteres mög- lich, sich in Italien zu integrieren und eine Erwerbstätigkeit zu finden (act. 49 S. 4). Der Kontakt zu seiner Familie – so der Staatsanwalt weiter – sei weiterhin möglich, da diese jeden Sommer nach Italien reisen würde (act. 49 S. 4).
3. Der Verteidiger führt aus, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Aus- schaffung deutlich überwiegen würden, zumal vom Beschuldigten in Zukunft kei- nerlei Gefahr ausgehe. Dieser habe sich direkt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf Stellensuche begeben. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass er einen enormen Fehler gemacht habe, und er werde eine zweite Chance sicher nicht aufs Spiel setzen. Der Kokainkonsum sei eine kurze, folgenschwere Episode im Leben des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte wolle sein Leben und sein Umfeld in der Schweiz nicht verlieren, weshalb er künftig keine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit mehr sei. Aus diesen Gründen sei von einer Lan- desverweisung abzusehen (act. 50 Rz. 126 ff.).
4. Die vom Beschuldigten begangene Katalogtat der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist als schwer einzustufen. Insbeson- dere die grosse Menge des gehandelten Kokains begründet ein gewichtiges öffent- liches Interesse an einer Landesverweisung. Relativierend ist dem Beschuldigten
- 40 - aber zugute zu halten, dass sein Kokainhandel im Zusammenhang mit einer Epi- sode des Eigenkonsums stand, die nun abgeschlossen ist. Weiter ist auf die nur teilweise professionelle Natur des Vorgehens des Beschuldigten beim Kokainhan- del hinzuweisen. Dieser verkaufte Kleinmengen direkt an die Endkonsumenten, welche zumindest teilweise Bekannte von ihm waren. Eine Einordnung oder Ein- bindung in eine Drogenorganisation oder in die organisierte Kriminalität ist beim Beschuldigten nicht erkennbar, was seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiederum relativiert Er ist bzw. war quasi ein ohne Weiteres ersetz- bares Glied im Drogenhandel. Aufgrund der oben (s. E. 2.4) genannten Gründe ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welche für ihn seit 40 Jahren seine zweite Heimat und seinen Lebensmittelpunkt darstellt, gross. Dieses überwiegt das in Anbetracht der überschaubaren, vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr eingeschränkte öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung, weshalb von der Anordnung einer solchen abzusehen ist. VIII. Beschlagnahme
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 (D1 act. 1/19/33) wurden folgende Gegenstände sowohl im Verfahren des Beschuldigten als auch in den Verfahren der Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts- Nr. DH250014-M) und D._____ (Geschäfts-Nr. DH250015-M) beschlagnahmt: Getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrips (A018'510'253),
- 41 - Div. leere Minigrips (A018'510'264), Div. leere Minigrips mit teilweise BM Rückständen (A018'510'286), Diverse leere Minigrips, teils mit Rückständen von getrocknetem Pflan- zenmaterial, teils mit Rückständen von weissem Pulver (A018'510'297), BM Waage (A018'510'300), Handnotiz mit Skizzen und Zahlen (A018'510'322), Handnotiz (A018'510'344), Feinwaage aus Blechschatulle ab Kasten in Raum … (A018'510'833), Notizbuch mit Infos aus Blechschatulle neben Feinwaage (A018'510'844), USB Stick rot (A018'510'866), Zwei Notizen Handschriftlich (A018'510'899), 5 Bankkarten, teilweise mit BM Rückständen (A018'510'924), Kamagra ca. 280 Portionen (A018'510'935), Buchhaltung Kamagraverkauf (Notizbuch) (A018'510'957), Schlüssel Burgwächter (A018'510'968), Überwachungskamera (A018'511'007), Kamera (A018'511'018), Div. BM-Zubehör (Waage, Konsumutensilien, Minigrip mit BM-Rück- stände) (A018'511'063), Weisses Pulver in 1 Minigrip (A018'511'110), Diverse Notizzettel (A018'511'165), 1 Teleskop-Schlagstock (A018'511'187), 1 Springmesser, silberfarben (A018'511'256), 1 Kleines Neck-Knife SOG, schwarzfarben (A018'511'289), 1 Neck-Knife (Symmetrische Klinge) (A018'511'290), Getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Minigrip (A018'511'303), Fotokamera aus PW BMW 120, ZH… (A018'511'314), 1 Migros-Tasche mit div. rezeptpflichtigen Medikamenten (Elvanse 20mg/30mg) (A018'511'325), 1 Stgw90-Magazin inkl. 1 ManiPat (A018'511'336), 1 Schlagstock (Gummi) (A018'511'347), Diverse Minigrips mit BM-Rückständen (A018'511'369), Notizbuch mit div. Abrechnungen (A018'511'381),
- 42 - Weisses gepresstes Pulver in 3 Knittersäcken (A-C), je in Frischhalte- folie eingewickelt, zusammen in 1 Knittersack (D) - weisses gepresstes Pulver, Bruchstücke, in 1 Knittersack (E), offen alles zusammen in 1 braunen Kartonschachtel (A018'511'449), Holzkiste mit div. Zubehör wie Waagen etc. (A018'511'507), Geldkassette verschlossen (A018'511'632), Feinwaage mit BM Rückständen (A018'511'643), Div. Betäubungsmittelzubehör (A018'511'654), XXXLutz-Geschenkkarte mit BM Rückständen (A018'511'665), Div. Minigrips in unterschiedlichen Grössen (A018'511'676), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 6 Minigrips - weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mitt- lerer), in 1 Knittersack (C äusserer) siehe Unterasservat A018'592'364 alles zusammen in 1 Knittersack (D) (A018'511'687), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mittlerer), in 1 Knittersack (C äusserer) (A018'592'364), Knisterbeutel für BM Verkauf (A018'511'701), Laptop Tasche mit div. Minigrips (A018'511'712), Elektronischer Detektor (A018'511'745), Div. Schlüssel aus Bürotisch (lose) (A018'511'803), Minigrip mit weissen Pulverrückständen (A018'511'836), Div. Zubehör für Konsum mit Pulverrückständen (A018'511'847), Schlüsselbund mit drei Schlüssel (A018'511'892), Schlüssel lose (A018'511'916), Div. Schlüssel lose, mutmasslich von Motorrädern (A018'512'077), Weisses Pulver in 2 Minigrips (A018'512'102).
3. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (act. 33 S. 24; act. 49). Der Verteidiger äus- sert sich nicht zu den beschlagnahmten Gegenständen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände gefährden die öffentliche Sicherheit (insbe- sondere Betäubungsmittel, -rückstände und Waffen/gefährliche Gegenstände) und/oder sie stehen mit Straftaten in engem Zusammenhang (insbesondere Buch- haltungsnotizen, Verpackungsmaterial, etc.), weshalb sie in Anwendung von
- 43 - Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Lager- behörde zur Vernichtung zu überlassen sind. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in der Regel in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der ge- leisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 2'430.– (D1 act. 1/32). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung
1. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ Honorarnoten vom 19. Juli 2024 (D1 act. 1/23/27), vom
22. April 2025 (D1 act. 1/23/37) und vom 31. Oktober 2025 ins Recht (act. 48). Die für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Mit den Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft im Vor- verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 18'999.60 wurden die Aufwendungen des Verteidigers im Vorverfahren nicht komplett entschädigt (Verfügungen vom
14. August 2024 und 23. April 2025, D1 act. 1/23/29 und D1 act. 1/23/38). Noch nicht abgegolten ist der die Akontozahlung übersteigende Anteil der Honorarnote vom 22. April 2025 in der Höhe von CHF 1'224.35. Ebenfalls für das Vorverfahren
- 44 - noch zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen vom 23. und
24. April 2025, welche sich auf insgesamt eine Viertelstunde belaufen. Der amtliche Verteidiger ist dafür mit CHF 59.50 (inkl. Mehrwertsteuer: CHF 220 x 0.25 x 1.081) zu entschädigen. Somit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Vor- verfahren zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Akontozahlungen mit CHF 1'283.85 zu entschädigen.
2. Aufgrund der Bedeutung und Komplexität des Hauptverfahrens ist der amt- liche Verteidiger in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AnwGebV für seine Aufwendungen im Hauptverfahren mit einer Pau- schale von CHF 8'000.– (CHF 8'648.– inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Zu- sätzlich sind ihm die geltend gemachten Spesen in der Höhe von CHF 360.80 (CHF 390.– inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit zusätzlich CHF 10'321.85 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 115 Tage durch Haft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Gesamtstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate, ab- züglich 115 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
24. März 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Polis-Geschäfts-Nr. 86134385) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen: Getrocknetes Pflanzenmaterial in 6 Minigrips (A018'510'253), Div. leere Minigrips (A018'510'264),
- 46 - Div. leere Minigrips mit teilweise BM Rückständen (A018'510'286), Diverse leere Minigrips, teils mit Rückständen von getrocknetem Pflan- zenmaterial, teils mit Rückständen von weissem Pulver (A018'510'297), BM Waage (A018'510'300), Handnotiz mit Skizzen und Zahlen (A018'510'322), Handnotiz (A018'510'344), Feinwaage aus Blechschatulle ab Kasten in Raum … (A018'510'833), Notizbuch mit Infos aus Blechschatulle neben Feinwaage (A018'510'844), USB Stick rot (A018'510'866), Zwei Notizen Handschriftlich (A018'510'899), 5 Bankkarten, teilweise mit BM Rückständen (A018'510'924), Kamagra ca. 280 Portionen (A018'510'935), Buchhaltung Kamagraverkauf (Notizbuch) (A018'510'957), Schlüssel Burgwächter (A018'510'968), Überwachungskamera (A018'511'007), Kamera (A018'511'018), Div. BM-Zubehör (Waage, Konsumutensilien, Minigrip mit BM-Rück- stände) (A018'511'063), Weisses Pulver in 1 Minigrip (A018'511'110), Diverse Notizzettel (A018'511'165), 1 Teleskop-Schlagstock (A018'511'187), 1 Springmesser, silberfarben (A018'511'256), 1 Kleines Neck-Knife SOG, schwarzfarben (A018'511'289), 1 Neck-Knife (Symmetrische Klinge) (A018'511'290), Getrocknetes Pflanzenmaterial in 1 Minigrip (A018'511'303), Fotokamera aus PW BMW 120, ZH… (A018'511'314), 1 Migros-Tasche mit div. rezeptpflichtigen Medikamenten (Elvanse 20mg/30mg) (A018'511'325), 1 Stgw90-Magazin inkl. 1 ManiPat (A018'511'336), 1 Schlagstock (Gummi) (A018'511'347), Diverse Minigrips mit BM-Rückständen (A018'511'369), Notizbuch mit div. Abrechnungen (A018'511'381), Weisses gepresstes Pulver in 3 Knittersäcken (A-C), je in Frischhalte- folie eingewickelt, zusammen in 1 Knittersack (D) - weisses gepresstes
- 47 - Pulver, Bruchstücke, in 1 Knittersack (E), offen alles zusammen in 1 braunen Kartonschachtel (A018'511'449), Holzkiste mit div. Zubehör wie Waagen etc. (A018'511'507), Geldkassette verschlossen (A018'511'632), Feinwaage mit BM Rückständen (A018'511'643), Div. Betäubungsmittelzubehör (A018'511'654), XXXLutz-Geschenkkarte mit BM Rückständen (A018'511'665), Div. Minigrips in unterschiedlichen Grössen (A018'511'676), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 6 Minigrips - weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mitt- lerer), in 1 Knittersack (C äusserer) siehe Unterasservat A018'592'364 alles zusammen in 1 Knittersack (D) (A018'511'687), Weisses, zum Teil gepresstes Pulver in 1 Knittersack (A innerer), in 1 Knittersack (B mittlerer), in 1 Knittersack (C äusserer) (A018'592'364), Knisterbeutel für BM Verkauf (A018'511'701), Laptop Tasche mit div. Minigrips (A018'511'712), Elektronischer Detektor (A018'511'745), Div. Schlüssel aus Bürotisch (lose) (A018'511'803), Minigrip mit weissen Pulverrückständen (A018'511'836), Div. Zubehör für Konsum mit Pulverrückständen (A018'511'847), Schlüsselbund mit drei Schlüssel (A018'511'892), Schlüssel lose (A018'511'916), Div. Schlüssel lose, mutmasslich von Motorrädern (A018'512'077), Weisses Pulver in 2 Minigrips (A018'512'102).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 10'321.85 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt, dies zusätzlich zu den bereits mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
14. August 2024 sowie 23. April 2025 ausbezahlten CHF 18'999.60.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 48 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Staatsanwaltschaft Baden (Unt. Nr. ST.2023.385); die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 49 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro MLaw A. Maritz