Sachverhalt
A. Äusserer Sachverhalt A.1. Vorwurf zulasten F._____ (Dossier 3) Der Beschuldigte gestand, bei der Geschädigten F._____ am 16. Januar 2024 ei- nen Briefumschlag mit Geld abgeholt und diesen einer unbekannten Person über- geben zu haben, wofür er Fr. 400. erhalten habe (D1 act. 2/1/4 F/A 46 ff. und D1 act. 2/1/5 F/A 68 f.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons, der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt sowie einem wiederhergestellten Snapchat-Upload (D3 act. 20/1/3/1-4). A.2. Vorwurf zulasten G._____ (Dossier 4) Auch hinsichtlich des Vorwurfs zulasten der Geschädigten G._____ gibt der Be- schuldigte zu, von dieser am 18. Januar 2024 einen Umschlag mit Geld in H._____
- 11 - entgegengenommen und diesen später einer weiteren Person bei oder in einer I._____ [Bank] Filiale in J._____ übergeben zu haben. Im Anschluss habe er von der Person, der er das Couvert übergeben hatte, Fr. 400. als Entschädigung er- halten (D1 act. 2/1/4 F/A 77 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatver- lauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons und der rückwir- kenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D4 act. 21/1/3/1-2, 4). Auch befand sich auf dem Mobiltelefon die Bilddatei "IMG_5515", welche ein Cou- vert mit der Aufschrift "G._____, 18.01.2024" zeigt (D4 act. 21/1/3/3). A.3. Vorwurf zulasten D._____ [Privatklägerin 3] (Dossier 5) Betreffend den Vorwurf zulasten von D._____ ist der Beschuldigte geständig, von der Person, welcher er das Couvert mit Bargeld in Dossier 3 übergeben hatte (vgl. oben Ziffer III.A.1), am 22. Januar 2024 eine Tasche mit Schuck und Uhren mit einem geschätzten Wert von Fr. 65'000. erhalten und diese nach Deutschland ge- fahren und dort abgegeben zu haben, wofür er eine Bezahlung in ihm nicht mehr bekannter Höhe erhalten habe. Aufgrund des Chatverlaufs von diesem Tag lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte für die Fahrt nach Deutschland ein Honorar von Fr. 1'500. forderte und ihm im Gegenzug ein Honorar von FR. 1'250. ange- boten wurde. Dass er dieses auch so erhalten hat, ist anzunehmen und wird vom Beschuldigten nicht abgestritten (D1 act. 2/1/4 F/A 93 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf und der Erhebung der Untersuchungsbehörde beim Grenzwachtkorps, gemäss welcher der Personenwagen mit der Kennzeichen "1" am 22. Januar 2024 um 14:44 den Grenzübergang K._____ passierte (D5 act. 22/1/2 und D5 act. 22/1/3/1). A.4. Vorwurf zulasten L._____ (Dossier 6) Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs geständig, am 26. Januar 2024 nach M._____ gefahren zu sein, um dort etwas abzuholen. Gemäss WhatsApp-
- 12 - Chatverlauf schrieb er den Auftraggebern, dass er in sechs Minuten dort sei. Er habe dann aber schliesslich nichts abholen müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 107 ff.; D1 act. 2/1/5 F/A 74). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D6 act. 23/1/3/1- 2). A.5. Vorwurf zulasten N._____ (Dossier 7) Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs geständig, am 29. Januar 2024 nach O._____ gefahren zu sein, um dort etwas abzuholen. Er habe dann aber schliesslich nichts abholen müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 114 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sicherge- stellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mo- biltelefons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D7 act. 24/1/3/1-3). A.6. Vorwurf zulasten B._____ [Privatklägerin 1] (Dossier 8) Der Beschuldigte ist betreffend diesen Vorwurf geständig, am 29. Januar 2024 nach P._____ gefahren zu sein und dort von einer älteren Damen einen Umschlag mit Bargeld entgegengenommen zu haben. Er akzeptierte den Vorhalt der befra- genden Person, dass er hierfür eine Entlöhnung von Fr. 1'500. erhalten habe. Er habe das Geld am folgenden Morgen übergeben müssen, wobei dies in J._____ gewesen sein könnte (D1 act. 2/1/4 F/A 117 ff.). Dieses Geständnis deckt sich so- dann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D8 act. 25/1/4/1-2, 7). Sodann befanden sich nebst einem Snapchat-Verlauf, in welchem der Beschuldigte einer Freundin mitteilte, dass er ein Couvert entgegen- genommen habe und dieses nach Q._____ bringen müsse, auch ein WhatsApp- Chatverlauf mit einem Freund, der ihn auf der entsprechenden Fahrt begleitet habe,
- 13 - auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (D1 act. 2/1/4 F/A 127 ff.; D8 act. 25/1/4/5- 6). A.7. Vorwurf zulasten C._____ [Privatklägerin 2] (Dossier 9) Der Beschuldigte ist geständig, am 30. Januar 2024 nach R._____ gefahren zu sein und dort von der Privatklägerin 2 einen Umschlag mit Bargeld entgegenge- nommen zu haben. In der Folge habe er das Geld in J._____ übergeben und habe hierfür Fr. 400. erhalten (D1 act. 2/1/4 F/A 133 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D9 act. 26/1/3/1-3). A.8. Vorwürfe zulasten S._____ (Dossier 2) Der Beschuldigte ist geständig, am 31. Januar 2024 nach T._____ und von dort weiter zur Geschädigten S._____ nach U._____ gefahren und bei dieser einen Um- schlag mit Geld in Empfang genommen zu haben. Er habe das Geld dann an die V._____ [Strasse] nach J._____ bringen müssen und habe aus dem Umschlag Fr. 1'000. entnehmen sollen. Später sei er nach W._____ gefahren und habe dort die 1000er Banknote gewechselt, Fr. 500. für sich behalten und die restlichen Fr. 500. einer Drittperson übergeben, bei welcher es sich vermutlich um einen wei- teren Kurier gehandelt habe (D1 act. 2/1/4 F/A 138 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D1 act. 20/1/3/1-2, 4). Weiter gab der Beschuldigte zu, dass er am 1. Februar 2024 erneut nach U._____ zur Geschädigten S._____ gefahren sei. Zuerst sei ihm gesagt worden, er müsse
- 14 - diese irgendwo hinfahren. Später sei jedoch gesagt worden, er müsse etwas abho- len, was er sodann getan habe. Im Treppenhaus sei es dann zu seiner Verhaftung gekommen (D1 act. 2/1/4 F/A 144 ff.). B. Innerer Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jedoch, in Bezug auf sämtliche Vorwürfe, davon ge- wusst zu haben, dass die Geschädigten mehrfach angerufen und die "falscher-Po- lizist-Masche" bzw. "falsche-Bankangestellte-Masche" angewandt worden sei bzw. bestreitet, an dieser beteiligt gewesen zu sein. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, den ihm jeweils zum Vorwurf gemachten subjektiven Anklagesachverhalt, nament- lich dass er im Wissen um die betrügerischen Handlungen zulasten mehrerer älte- rer Frauen gehandelt habe (D1 act. 2/1/4 F/A 46 ff.; D1 act. 2/1/5 F/A 68 f.). Da der subjektive Sachverhalt bei einem nicht geständigen Beschuldigten jeweils eng mit der rechtlichen Würdigung zusammenhängt, wird darauf im Rahmen der recht- lichen Würdigung genauer einzugehen sein. IV.Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft will das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie betreffend Dossier 5 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB beurteilt sehen (D1 act. 18/11; act. 36C).
2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen sinngemäss, dass der Beschul- digte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (D8 act. 25/3/2; D9 act. 26/9/2).
3. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen sei (act. 36D S. 11).
- 15 - B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). 1.2. Im Hinblick auf den in der Anklageschrift (D1 act. 18/11) umschriebenen Poli- zisten bzw. Bankangestelltentrick steht ohne Weiteres fest, dass es sich dabei um eine arglistige Täuschung handelt, soweit diese die Geschädigten dazu gebracht hat, über namhafte Geldbeträge zu disponieren, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Sich als Polizist oder Bankangestellten auszugeben und die Anrufverbindung dergestalt zu manipulieren, dass eine echt scheinende Telefon- nummer simuliert wird, ist ohne Weiteres geeignet, eine gewöhnliche Person zu täuschen. Die Arglist ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass den Opfern mittels psychischen Drucks und zeitlicher Dringlichkeit faktisch die Möglichkeit ge- nommen wird, das Gesagte auf dessen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Umso mehr hat dies bei den üblicherweise für diese Masche ausgewählten Opfern – pri- mär ältere bis betagte, alleinstehende Frauen – zu gelten. So kann diesen Men- schen teilweise bereits die Kenntnis darüber fehlen, dass Telefonnummern über- haupt manipuliert bzw. ausgewählt werden können. Da es – mindestens in einem Teil der Dossiers – zur Übergabe von erheblichen Bargeldbeträgen und von Schmuck mit erheblichem Wert gekommen ist, und diese Vermögensdisposition sodann auch lediglich aufgrund des auf die Opfer ausgeübten Drucks zustanden kam, ist auch die Vermögensdisposition und der Motivationszusammenhang zwi- schen arglistiger Täuschung und Disposition ohne Weiteres zu bejahen. Zuletzt ist es sodann – durch Übergabe der durch den Beschuldigten gesammelten Vermö- genswerte – an weitere Personen innerhalb dieses kriminellen Gebäudes zu einem Vermögensschaden für die Geschädigten gekommen. Zuletzt ist in keiner Weise daran zu zweifeln, dass die den Schwindel aufziehende Täterschaft, wer auch im-
- 16 - mer dahintersteht, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat (vgl. Ur- teile des Obergerichts OGer SB200048-O vom 21. Oktober 2020; SB210241-O vom 21. Januar 2022; SB230159-O vom 8. April 2024). 1.3. Ob und inwiefern der Beschuldigte durch das Abholen selbst eine Täu- schungshandlung vorgenommen hat oder ihm eine solche zugerechnet werden kann, kann hingegen durch das bisher Gesagte nicht objektiv erstellt werden und wird so auch in nicht umschrieben in der Anklageschrift. 1.4. Die angeklagten Sachverhalte haben daher in objektiver Hinsicht – mit Aus- nahme der Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten als Abholer – ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu gelten, was sodann auch von keiner Partei in Abrede gestellt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2. Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Im Ge- gensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 172; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 5. Aufl., Bern 2024, S. 389 f.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch den- noch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc). 2.1.2. Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumin- dest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung er- lauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Ri-
- 17 - sikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzun- gen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft 2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich als letztes Glied in einem auf Arbeitsteilung beruhenden Betrugssystem als Abholer beteiligt und sei Mittäter. Selbst wenn er nicht als Hauptprofiteur und lenkende Kraft an der Spitze des deliktischen Unternehmens gestanden habe, habe er objektiv für den Erfolg wesentlich an der Ausführung der Taten mitgewirkt. Dies insbesondere, weil die Taten ohne ihn als Abholer nicht durchführbar gewesen seien. Es möge zwar zutreffen, dass er als Abholer nicht über alle Einzelheiten des Tatvorgehens informiert gewesen sei, doch sei er zumindest in den Grundzügen eingeweiht ge- wesen. Indem er auf dieser Basis mitgewirkt habe, habe er sich dem Vorsatz der Täter konkludent angeschlossen. Zudem sei er kein blosses Instrument oder ein verlängerter Arm, sondern zentraler Teil des Täuschungssystems gewesen. Sein Beitrag habe sich nicht in der Abholung erschöpft, sondern er habe den Delikterlös auch ins Ausland transportiert und dadurch gezeigt, dass er das Vertrauen der Or- ganisation gehabt habe, nachdem er seine Zuverlässigkeit bereits zuvor unter Be- weis gestellt habe. Ebenso deute die Bezeichnung "Neu der Gango", unter welcher er seinen Freund, welcher ihn auf der Fahrt nach P._____ begleitet habe, darauf hin, dass ihm innerhalb der Organisation eine einweisende und betreuende Rolle zugekommen sei. Dadurch sei er kein beliebig austauschbares Ausführungsorgan gewesen, sondern habe eine Rolle mit erhöhter Verantwortung innegehabt (D1 act. 36C S. 8). 2.2.2. In subjektiver Hinsicht führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er unter anderem weder den Namen des Auftraggebers, genauere Angaben zu seinem Anstellungsverhältnis (Lohn, Arbeits-
- 18 - zeit, Sozialabzüge, etc.) noch die Couvert-Empfänger kannte. Zudem habe der Kontakt zwischen ihm und den Auftraggebern ausschliesslich über WhatsApp statt- gefunden, er habe keinen Arbeitsvertrag gehabt (wobei er diesbezüglich lediglich einmal beim Auftraggeber nachgefragt habe und es ihm anschliessend egal gewe- sen sei) sowie sei die Entlöhnung von Fr. 400. für das Abholen eines simplen Cou- verts äusserst hoch gewesen. Das Transportieren von Wertgegenständen würde denn auch normalerweise von spezialisierten Sicherheitsunternehmen mit hohen Sicherheitsstandards übernommen werden und nicht von Personen in Privatfahr- zeugen. Das Codewort Tigerli sei nicht wirklich eine Sicherheitsmassnahme. Aus- serdem sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend mache, die Betrugsart sei ihm unbekannt, da er zugab, ein verwandtes Phänomen bzw. den Enkeltrick zu kennen und er sich zudem bei anderen Sicherheitsdiensten normal (d.h. mit Le- benslauf und vorbeigehen) beworben habe. Auch sei er bei der ersten Abholung bereits 20 Jahre alt und kein unerfahrener Teenager mehr gewesen. Da er seine Rolle als "Gango" bezeichne zeige sodann, dass er die arbeitsteilige Struktur des Tatplans erkannt und durchschaut habe (D1 act. 36C S. 5 f.). Bezüglich der volun- tativen Ebene macht die Staatsanwaltschaft geltend, es habe sich insgesamt um neun Abholungen gehandelt, wobei der Beschuldigte seinen persönlichen Nutzen über mögliche Bedenken gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist dabei auf mehrere Zitate aus den Einvernahmen des Beschuldigten, welche dessen entlar- vende Haltung zeigen würden: "Ich gebe mir die Schuld dafür, dass ich es von An- fang an nicht verstanden habe, ich hätte mir die Sache nicht die ganze Zeit gut reden sollen, das bereue ich am meisten" (vgl. D1 act. 18/11 S. 7 ff. mit weiteren Verweisen auf act. D1 act. 2/1/4 und D1 act. 2/1/5). Auch anlässlich der Hauptver- handlung habe er geäussert, dass es ein Hin und Her in seinem Kopf war und es ihn schlicht nicht interessiert habe, was im Couvert gewesen sei. Dies zeuge von einer bewussten Ignoranz, und davon, dass der Beschuldigte sich der Möglichkeit eines Betrugs bewusst gewesen und diesen in Kauf genommen habe (act. 36C S. 6 f.; Prot. S. 35 ff.). 2.2.3. Standpunkt der amtlichen Verteidigung
- 19 - 2.2.3.1 Die Verteidigung macht geltend, ein Wissen und Wollen des Beschuldig- ten könne nicht von Beginn des Kontakts mit den Hintermännern gleich beurteilt werden, sondern es sei eine zeitliche Dynamik festzustellen. Zu Beginn habe der Beschuldigte keinen deliktischen Hintergrund erkennen können und als sich be- stimmte Zweifel eingestellt hätten, habe er darauf vertraut, dass alles mit rechten Dingen zuginge. Das Bedauern seiner Handlungen, die Tatsache, dass er sich von Beginn an in seinen Befragungen entschuldigt habe sowie seine Empathie gegen- über den getäuschten Frauen seien authentisch und ernst zu nehmen (act. 36D S. 5ff.). Seine Authentizität habe er auch anlässlich der Hauptverhand- lung gezeigt, da er frei gesprochen habe, als er auch schweigen hätte können (Pro. S. 37 ff.). Der Beschuldigte habe erklärt, dass am Anfang alles seriös ausge- sehen habe, nach vielen Unterlagen gefragt worden sei und er davon ausgegangen sei, dass alles okay gewesen sei. Er habe gesagt, er hätte es merken müssen, habe die Bedenken jedoch zur Seite geschoben und gedacht, es sei okay. Der Beschuldigte sei ein 22-jähriger Mann, welcher in Deutschland die Hauptschule ab- geschlossen und aufgrund der fehlenden Ausbildung Mühe gehabt habe, berufs- mässig Fuss zu fassen (act. 36D S. 5ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht über eine erweiterte Bildung verfüge, habe man auch anlässlich der Hauptverhand- lung bemerken können, als er Worte versucht habe zu bilden, die es im Deutschen gar nicht gäbe (bspw. im Hinblick auf das Wort Kommunikation, Prot. S. 37 ff.). Der Beschuldigte sei, als er das Stelleninserat der Hintermänner auf AA._____.ch ge- sehen habe, jung, naiv und in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen, weshalb er auch bei der Höhe der Entlöhnung, die einen zwar stutzig hätte machen können, zugelangt habe (Prot. S. 37 ff.). Er habe nach einem Arbeitsvertrag gefragt und ein solcher sei ihm nachweislich in Aussicht gestellt worden. Sodann seien informelle Arbeitsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag sowie das Bereitstellen von Dokumenten über WhatsApp heutzutage durchaus üblich (Prot. S. 37 ff.). Dem Namen Gango könne keine Bedeutung zugemessen werden (Prot. S. 37 ff.). Man dürfe die Hinter- männer in dieser Hinsicht nicht schützen, da sich diese die Abholer ebenso gezielt wie die Opfer aussuchen und Personen engagieren würden, welche auf Stellen angewiesen seien und die Masche nicht zum vornherein überblicken würden. Der Beschuldigte habe einen Job gewollt, sei mit einem Arbeitsvertrag vertröstet wor-
- 20 - den, wobei ihm dabei Zweifel an der Seriosität aufgekommen seien, er jedoch nicht von einem deliktischen Vorgehen gegenüber Drittpersonen ausgegangen sei und schliesslich darauf vertraut habe, dass alles ok sei (act. 36D S. 5ff.). 2.2.4. Hinsichtlich Mittäterschaft macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Vorbereitung und Planung gehabt. Die Abläufe seien bereits vorbereitet gewesen und er habe mit den Hintermännern lediglich in Bezug auf die Abholungen Kontakt gehabt, zuvor jedoch nicht (act. 36D S. 3). Er sei von der Täterschaft überwacht worden und habe keine ei- gene Entscheidmöglichkeit gehabt (act. 36D S. 4 f.). Insbesondere werde nirgends aufgezeigt, inwiefern der Beschuldigte Vorsatz gehabt habe, an der Delinquenz der Hintermänner mitzuwirken (Prot. S. 39). Die Voraussetzungen der Gehilfenschaft seien ebenfalls nicht gegeben, da der Beschuldigte gar nicht überschaut habe, dass durch das Abholen ein deliktisches Tätigwerden vorliege bzw. nur in den Grundzü- gen gesehen habe, was ablaufe. Aus diesem Grund müsse eher von einem vor- satzlosen Werkzeug bzw. mittelbarer Täterschaft ausgegangen werden (Prot. S. 39 f.). 2.3. Würdigung subjektiver Sachverhalt 2.3.1. Dem Beschuldigten muss aufgrund diverser äusserer Umstände betreffend Anstellungsbedingungen sowie konkreten Arbeitsaufgaben von Anfang an den de- liktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben. 2.3.2. Anstellungsbedingungen Der Beschuldigte war mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage, plausible Angaben zu liefern. So kannte er bis zuletzt weder einen (vollständigen) Namen eines Arbeitgebers, in dessen Dienste er sich begeben habe, noch denjenigen einer Firma, geschweige denn de- ren Sitz (D1 act. 2/1/4 F/A 19 ff.; Prot. S.28 ff.). Selbst wenn mündliche Arbeitsver- träge nicht unüblich sind, so kümmerte sich der Beschuldigte nach einmaligem Nachfragen nicht mehr darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhältlich zu ma- chen (D1 2/1/1 F/A 70, 92; D1 act. 2/1/4 F/A 6-7).
- 21 - 2.3.3. Konkrete Arbeitsaufgaben bzw. Tathandlungen 2.3.3.1 Die Umstände hinsichtlich der Geldabholungen und Fahrten waren äus- serst dubios. Es handelte sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen aus- nahmslos um ältere oder gar betagte Frauen, welche dem Beschuldigten in Cou- verts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe und Taschen mit teilweise un- gewöhnlichen Wertgegenständen (Schmuck und Uhren) übergaben, welche er dann teilweise ins Ausland transportieren musste. Dabei dürfte auch für den Be- schuldigten klar gewesen sein, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnera- bel sein können und sich ein derart irrationales Verhalten der Geschädigten einzig damit erklären lässt, dass diese Personengruppe eher dazu neigt, sich unter psy- chischen Druck setzen zu lassen und sich aufgrund der am Telefon vorgeschwin- delten Notlage kaum im Stande sieht, sich den Tätern zu widersetzen. Auch filmte der Beschuldigte eine der Personen, der er das Bargeld übergab, was sich nur so erklären lässt, dass ihm die Umstände der Übergabe durchaus zwielichtig vorka- men und er für spätere Zwecke eine Identifikation einer beteiligten Person sichern wollte (act. 2/1/4 F/A 65). 2.3.3.2 Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, er habe die Couverts abholen und nach einigen Minuten wieder übergeben müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 70). Er sei telefonisch an den Übergabeort gelotst worden, wobei ihm dieser jeweils erst mit- geteilt worden sei, nachdem er bestätigt hätte, das Geld von den Frauen erhalten zu haben (Prot. S. 35; D1 act. 2/1/4 F/A 57). Auf Nachfrage räumte der Beschul- digte jedoch selbst ein, dass dies seiner Meinung nach keine übliche Art und Weise einer Auftragserteilung für einen Transportdienst-Mitarbeiter sei (Prot. S. 35 ff.). Zudem sei die Person, welche das Geld von ihm übernehmen sollte, bei der nach- gelagerten Übergabe mit den Auftraggebern in telefonischem Kontakt gestanden (act. 2/1/4 F/A 72). Auch aufgrund dieser streng kontrollierten und kuriosen Art und Weise der Geldübergaben, wie sie von den Auftraggebern verlangt wurde, war es für den Beschuldigten ab der ersten Fahrt erkennbar, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen und nichts mit einem seriösen, geschweige denn legalen Transportunternehmen zu tun haben können. Diese Ansicht wird zusätzlich bekräftigt, indem der Beschuldigte seitens
- 22 - der Auftraggeber zwar einer strengen Kontrolle unterstand, er seinerseits jedoch weder von den Geschädigten noch bei der nachgelagerten Übergabe des Geldes eine Quittung oder einen Beleg erhielt. Die Codewörter wie "Tigerli" oder "Löwe", welche kaum einer ernstzunehmenden Sicherheitsmassnahme eines seriösen Transportunternehmens entsprechen, musste er denn auch nur anlässlich der Übernahme bei den Frauen, nicht aber bei der Weitergabe an die jeweiligen Dritt- personen nennen (D1 act. 2/1/4 F/A 80; D1 act. 2/1/1 F/A 95; Prot. S. 32). Ebenso kann der Umstand, dass ein Unternehmen wichtige Dokumente ungesichert in den Privatfahrzeugen seiner Angestellten transportieren lässt, kaum vertrauenserre- gend sein. Dasselbe gilt für das Entlöhnungssystem, wonach der Beschuldigte meistens Geld, welches den angeblichen Kundinnen des Transportunternehmens gehörte, direkt aus dem Couvert habe nehmen können (D1 act. 2/1/1 F/A 105 ff.; D1 act. 2/1/4 F/A 140 f.). Der Beschuldigte gab denn auch zu, dass er anfänglich zwar keinen Verdacht ge- hegt habe, dies dann "kurz gekommen sei", diese Gedanken bei ihm jedoch in den Hinterkopf verdrängt worden seien, als ihm ein Arbeitsvertrag versprochen worden sei und aufgrund der vertrauenswürdigen Aussagen der Auftraggeber (act. 2/1/4 F/A 148). Was an den Aussagen der Auftraggeber – soweit aufgrund der vorhan- denen WhatsApp-Chatverläufe – auch nur in irgendeiner Form vertrauenswürdig gewesen sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich räumte er an- lässlich der Hauptverhandlung "Es war immer dieses Hin und Her bei mir in meinem Kopf. Manchmal dachte ich, was stimmt da nicht und dann habe ich es mir nicht selber eingeredet, sondern immer das Gute gesehen, nicht das Schlechte. Das war mein grösstes Problem damals, dass ich das Gute gesehen habe anstatt das Schlechte" ein (Prot. S. 29 f.). Die Gedankengänge des Beschuldigten zeigen un- missverständlich auf, dass dieser die Abholfahrten trotz deutlicher Zweifel an deren Legalität antrat und fortführte. Im Zusammenhang damit beschreibt er Sorgen auf- grund von Geldproblemen und Schulden, welche er "im Kopf hatte" (Prot. S. 29). Die vorhandenen Zweifel deshalb über Bord zu werfen, scheint in Anbetracht der offensichtlich unverhältnismässig hohen monatlichen Entlöhnung von rund Fr. 8'000.– (brutto) für Kurierdienste umso naheliegender (vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30). Selbst der Beschuldigte räumte ein, er sei der Ansicht –
- 23 - wenn auch im Nachhinein – ein solch hoher Betrag entspräche nicht der durch- schnittlichen Bezahlung in dieser Branche (Prot. S. 30; vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30 ["Rechneten Sie mit einem Monatslohn von Fr. 8'000.00 pro Monat? Phoa, Nein. Ich habe mir nicht so krass viele Gedanken gemacht. Dies ist wohl auch das Pro- blem, dass ich mir nicht so krass viele Gedanken gemacht habe."]). 2.3.4. Fazit In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die (Geld-) Abholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass er so älteren Frauen helfen würde, Geldbeträge bzw. Dokumente zu versenden, da diese dazu nicht sel- ber im Stande gewesen wären (D1 2/1/1 F/A 92 ff.; Prot. S. 32 ff.). Während ein Einzelner der obgenannten Hinweise die Gutgläubigkeit einer Person wohl noch nicht klarerweise ausschlösse, ist es nicht zuletzt die Masse an Elementen im zu- grundeliegenden Fall, welche den betrügerischen Hintergrund der Abholaufträge klar erkennbar machte, woran weder das vermeidlich tiefe Bildungsniveau des Be- schuldigten noch der nachträgliche Ausdruck von Empathie oder Reue etwas än- dert. 2.4. Teilnahmeform 2.4.1. Dem Beschuldigten kann gestützt auf das Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlus- ses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war. Etwa lässt sich nicht erstellen, der Beschuldigte habe Einfluss auf die Auswahl der Opfer oder in sonstiger Form Tatherrschaft gehabt. Innerhalb des Tatgeschehens gingen die Handlungen des Beschuldigten nicht über das Abholen, d.h. die reine Vermögens- disposition, hinaus. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschul- digte unmittelbar auf die Geschädigten eingewirkt hätte, um sie zur Herausgabe ihres Geldes zu veranlassen oder sie in einem täuschungsbedingten Irrtum über den tatsächlich deliktischen Zweck der Geldweitergabe zu belassen. Diese für das betreffende Delikt relevanten Täuschungshandlungen wurden vielmehr durch die
- 24 - unbekannt gebliebenen Hintermänner vorgenommen. Entsprechend sind die Vor- aussetzungen für die Mittäterschaft nicht gegeben. 2.4.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist jedoch nicht zu unterschätzen. Der Be- schuldigte war es schlussendlich, welcher durch das Abholen des Geldes das Ver- mögen der Geschädigten endgültig aus deren Verfügungshoheit entzog und gleich- zeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter brachte. Da beim Gehilfen Kenntnis der Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht notwendig ist, ist auch nicht relevant, dass ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unter- stellt werden kann (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FOSTER, Art. 25 N 19). Der Beschuldigte hat, wie vorstehend erwogen, mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht er- langt worden sind, weshalb sein Verhalten als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist.
3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handels aus. Der Täter handelt berufsmässig, "wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt" (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116, vgl. auch BGE 124 IV 63). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte beteiligte sich in einem Zeitraum von knapp einem halben Monat an neun – teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen – Übergaben von Bargeld sowie Wertgegenständen und erzielte daraus ein Einkommen von über Fr. 4'000. (D1 act. 2/1/4 F/A 8 ff.; Prot. S. 29 f.). Obwohl dieser Ertrag alleine noch nicht ausschlaggebend ist, erkundigte er zudem vergebens nach weiteren Aufträ- gen, womit er klar seine Bereitschaft zeigte, so viele Aufträge wie möglich auszu-
- 25 - führen (D1 act. 2/1/4, Beilage 8). Weiter betonte der Beschuldigte mehrmals, dass er die Übergaben als Arbeitsstelle gesehen und er damit Geld habe verdienen wol- len, um von den ihn unterstützenden Eltern unabhängig zu werden. Auch hat der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag für seine Dienste gefordert und das für die Ab- holfahrten erhaltene Geld zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt ausge- geben (Prot. S. 23 ff. und S. 33 ff.). 3.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Geldwäscherei
1. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann auch ein Vortäter wegen Geldwäscherei bestraft wer- den, sofern die Handlung nicht noch Teil der Vermögensdisposition darstellt, son- dern die Vortat bereits beendet ist und mit der darauffolgenden Handlung sodann die Auffindung oder Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werden könnte (Ur- teile 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.1., betreffend ei- nen Läufer, der Geld im Milchkasten der Opfer abholte und dieses dann später in Bitcoin-Automaten einbezahlte bzw. teilweise für sich selber behielt).
2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht explizit zur rechtlichen Würdigung des Geldwäschereitatbestands (act. 36C S. 1 ff.).
3. Die amtliche Verteidigung machte diesbezüglich sinngemäss geltend, der Ab- holungsvorgang würde sich in diesem Fall nicht von den anderen Abholungen un- terscheiden. Der Beschuldigte habe also keinen Vorsatz haben können, dass mit der Überschreitung der Landesgrenze noch ein weiteres Delikt begangen werde
- 26 - (Prot. S. 43 f.). Des Weiteren handle es sich beim Betrug um ein kupiertes Erfolgs- delikt, welches mit der Vermögensdisposition bzw. der Abholung noch nicht abge- schlossen gewesen sei, weshalb Geldwäscherei mangels Vortat ausscheide (36D. S. 9).
4. Der Beschuldigte transportierte die von der Privatklägerin 3 übergebene Ta- sche mit Schmuck und Uhren über die Grenze nach Deutschland (Dossier 5) und übergab diese dort wiederum an eine Person weiter (D1 act. 2/1/4 F/A 99 ff.). Wie in E.IV.B.2.5.6 hiervor dargelegt, vertritt das Gericht vorliegend die Ansicht, dass das Geld bereits bei der Übergabe der Geldes von den Frauen an den Beschuldig- ten deren Verfügungshoheit entzogen und gleichzeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter gebracht worden ist. Die Vermögensdisposition war demnach bereits bei der Übergabe des Geldes von den Frauen an den Beschuldigten und nicht erst bei der nachgelagerten Übergabe der Uhren und des Schmuckes vom Beschuldig- ten an eine weitere Person in Deutschland abgeschlossen. Sodann kann bereits das Überschreiten einer Landesgrenze eine Geldwäschereihandlung darstellen, wenn die transportierten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und mit dem Grenzübertritt die Verschleierung der Vermögenswerte bewirkt werden soll, was vorliegend unweigerlich der Fall war. Der Transport des Schmucks der Privatkläge- rin nach Deutschland war geeignet, um eine Einziehung und Rückgabe an die Pri- vatklägerin zu verhindern.
5. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte folglich auch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafart
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen-
- 27 - dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
2. Für das Delikt der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) steht lediglich eine Freiheitsstrafe offen, wobei für die Geldwäscherei grundsätzlich nebst einer Freiheits- auch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (Art. 305bis StGB). Zwar liegen das Abholen und Verbringen des Geldes zeitlich gesehen nah beieinander. Hingegen liegen in der vorliegenden Kon- stellation, insbesondere aufgrund des einwandfreien Leumundes des Beschuldig- ten, weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe vor, um anzunehmen, eine Geldstrafe hinsichtlich der Geldwäschereihandlung würde nicht in genügen- dem Masse auf den Beschuldigten einwirken. Folglich wird die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug mit Freiheitsstrafe (vgl. E.IV.B), die Geldwäscherei hin- gegen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sein (vgl. E.IV.C). B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
- 28 - Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.).
3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 9 ff. m.w.H.).
4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Strafzumessung betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug
1. Objektives Tatverschulden 1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. 1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich während eines kurzen Zeitraums von rund zwei Wochen an insge- samt neun – teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen – Geldabholungen beteiligte. Es liegen damit zahlreiche Vorfälle innert kurzer Zeit und – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – eine hohe Kadenz vor, wobei der Beschuldigte sich freiwillig für die Ausführung von noch mehr Aufträgen zur Verfügung gestellt hat (vgl. E.III.2.5). Zudem fällt der Deliktsbetrag mit über Fr. 150'000.– hoch aus, wobei er zumindest ansatzweise wusste, dass es sich bei den abgeholten Beträgen um hohe Summen handelte, da er teilweise seinen Lohn direkt den Couverts ent- nahm (vgl. E.III.2.5). Durch seine Delinquenz erzielte der Beschuldigte Einnahmen von über Fr. 4'000.– (vgl. E.III.2.5). Gravierend ins Gewicht fällt sodann der Um- stand, dass es sich bei den älteren Frauen um besonders vulnerable und damit
- 29 - schützenswerte Mitglieder der Gesellschaft handelt. Hingegen ist aufgrund des Ge- samteindrucks des Beschuldigten nicht von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschul- digten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
2. Subjektives Tatverschulden Zwar ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschul- digte zwar nicht direkt, sondern eventualvorsätzlich handelte. Hingegen befand er sich nicht in einer Notsituation, sondern agierte aus rein finanziellen und somit ego- istischen Beweggründen heraus, da die Möglichkeit der Erzielung eines Einkom- mens auf legalem Wege durchaus bestanden hätte, was sich straferhöhend aus- wirkt. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren.
3. Zwischenfazit Aufgrund des Gesagten würde vorliegend, wäre der Beschuldigte als Haupttäter zu beurteilen, sein Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft und eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten gerechtfertigt erscheinen. In Anbetracht seiner Ei- genschaft als Gehilfe und seines untergeordneten Tatbeitrags als Abholer, welche obligatorisch als strafmildernd zu berücksichtigen sind, erweist sich jedoch eine Re- duktion der Strafe um die Hälfte, bzw. auf 18 Monate Freiheitsstrafe, als angemes- sen.
4. Täterkomponente Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzu- messungsneutral zu berücksichtigen (D1 act. 2/1/1; D1 act. 2/1/3; D1 act. 2/1/; Prot. S. 10 ff.). Sodann ist der Beschuldigte im Rahmen der Prüfung der Täterkom- ponente, trotz bereits rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 3 Juni 2025, als vorstrafenlos zu betrachten (vgl. dazu E.II.C; act. 31A; act. 32). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt von Anfang an gestän- dig, was zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Dieser Umstand wird
- 30 - wiederum dahingehend relativiert, dass sich der Beschuldigte seit der ersten Ein- vernahme mit einer Vielzahl von objektiven Beweismitteln konfrontiert sah, weshalb für das Geständnis lediglich eine geringe Reduktion angemessen erscheint. Im Er- gebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe ist um zwei Monate auf 16 Monaten zu reduzieren.
5. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 70 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. D. Strafzumessung betreffend Geldwäscherei
1. Gesamtgeldstrafe und Zusatzstrafe 1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirklicht hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt wer- den oder nicht. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gilt dementspre- chend auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist dabei im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des OG vom 18. September 2018, SB180142 E. IV. 1.2.2). Nach diesen Grundsätzen ist die Zusatzstrafe die infolge Asperation durch die Grundstrafe re- duzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Gericht bildet folglich ge- danklich eine (hypothetische) Gesamtstrafe für alle strafbaren Handlungen, zieht von dieser die bereits rechtskräftige, gleichartige Grundstrafe ab und spricht in der Höhe der Differenz eine Zusatzstrafe aus (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.; JO-
- 31 - SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 126). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. …. / …) aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt (act. 32). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte, nebst der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, für Geldwäscherei zu beurteilen, welche der Be- schuldigte vor dieser Verurteilung (act. 32) begangen hat. Der Beschuldigte ist für die Geldwäscherei mit einer Geldstrafe zu bestrafen (vgl. E.V.A.4), welche als Zu- satzstrafe auszufällen ist. 1.3. Die schwerste vorliegende Tat, wofür eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, welche als Sanktion eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
2. Einsatzstrafe: Geldwäscherei 2.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zwar durch die Verbringung des Schmuckes und der Uhren der Privatklägerin die Zurückerlangung der Deliktsgüter durch Strafverfolgungsbehörden verunmög- lichte bzw. diese spurlos und nicht wiedereinbringlich weggeschafft wurden. Aller- dings ist mit der einmaligen Überbringung der Deliktsgüter über die Landesgrenze kein besonders raffiniertes Tatvorgehen des Beschuldigten erkennbar. Da der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte, ergibt sich daraus eine leichte Verschul- densrelativierung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein finan- ziellen bzw. egoistischen Motiven, um damit (zumindest teilweise) sein Leben zu finanzieren. Eine wirklich eigenständige Bedeutung kann bei der Strafzumessung jedoch der vorliegenden Geldwäscherei nicht in jenem Ausmasse zukommen, wie dort, wo aus der Geldwäscherei als solches ohne Beteiligung an der Vortat illegaler Profit erzielt wird. Das Geständnis des Beschuldigten ist wiederum als strafmildernd anzusehen. Insgesamt wieg das Tatverschulden leicht. 2.2. Es rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen festzuset- zen.
- 32 -
3. Asperation aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln (act. 32) 3.1. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die folgenden Ausführungen erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber, da die Strafe bereits 180 Tagessätze erreicht hat. 3.2. Im Hinblick auf die durch den Beschuldigten begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 32) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit zwar während (vorliegendem) laufendem Strafverfahren delinquierte. Da der Beschul- digte jedoch geständig war, ergibt sich insgesamt keine Verschuldensrelativierung, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um gedanklich 70 Tagessätze, asperiert 50 Tagessätze, auf 230 Tagessätze, vorzunehmen ist.
4. Zusatzstrafe 4.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …) aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt (act. 32). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Be- schuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist. 4.2. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen. 4.3. Da die Strafe gemäss des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom
3. Juni 2025 70 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.
- 33 -
5. Tagessatzhöhe 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.). 5.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 10 ff.; D1 act. 2/1/3; D1 act. 2/1/5 F/A 4 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteils- zeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Verfahrens-Nr. … / …) zu bestrafen. E. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …), zu bestrafen. VI. Vollzug A. Vorbemerkungen
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 34 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Wurde wie vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausge- fällt, sind diese für die Vollzugsfrage je für sich zu betrachten (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 43 N 3).
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1). B. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen, weswegen grundsätzlich die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs gegeben ist. Der Beschuldigte ist bisher nie straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Sein Leumund ist somit einwandfrei. Andere An- haltspunkte, welche auf eine Wiederholungsgefahr schliessen lassen würden, lie- gen keine vor. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt. Sodann brachte der Beschuldigte auch während seines Schlusswortes zum Ausdruck, dass die Erfahrung der bereits erstandenen 40 Tage Untersu- chungshaft für ihn ausreichen würden (Prot. S. 47 ff.). Es ist daher davon auszuge- hen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint somit vorliegend nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Damit kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Mangels erschwe- render Hinweise ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. C. Geldstrafe
- 35 - Der Beschuldigte ist ausserdem mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Wie dargelegt ist die günstige Prognose beim Beschuldigten grundsätzlich zu vermuten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass insbeson- dere bereits durch die bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe eine nachhaltige Warnwirkung beim Beschuldigten erreicht werden kann. Gründe, welche die Ver- mutung der grundsätzlich guten Legalprognose umstossen könnten, sind nicht er- sichtlich. Daher ist der bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mangels erschwerender Hinweise auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilen- den Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6021). Dabei sind insbesondere die pri- vaten Interessen der des Landes zu verweisenden Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob die Strafe unbedingt oder (teil)bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung B, vgl. D1 act. 8/9). Er ist vor-
- 36 - liegend unter anderem der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. 1.3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgese- hen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden.
2. Vorliegen eines Härtefalls 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 18/11 S. 14 i.V.m. act. 36C S. 13 f.). Der Beschul- digte sei demnach Ausländer, seit 2018 oder 2019 in der Schweiz, habe keine Aus- bildung absolviert, sei nicht erwerbstätig und sei in der Schweiz nicht sozial ver- netzt. Zudem habe dieser keine Kinder, jedoch Familienangehörige väterlicher- als auch mütterlicherseits in Kosovo (act. 33 S. 11 f.). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragt demgegenüber den Verzicht auf Anord- nung einer Landesverweisung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Sie führte dazu zusammengefasst aus, dass insbesondere die fehlende Berufsaus- bildung im Hinblick auf den Migrationshintergrund des Beschuldigten diesem nicht anzulasten sei. Hingegen seien seine Eltern bereit, eine Ausbildung zu finanzieren, wozu auch ein Schreiben der Eltern eingereicht worden sei (act. 36B). Sodann sei der Vater des Beschuldigten Holländer, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsab- kommen (FZA) zur Anwendung käme und für eine Landesverweisung eine qualifi-
- 37 - zierte Rückfallsgefahr vorliegen müsse. Ebenso sei die Europäische Menschen- rechtskonvention (EMRK) zu beachten, da der Beschuldigte finanziell von den El- tern abhängig sei und in solchen Fällen immer ein Härtefall vorliege (Prot. S. 45 ff.). 2.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völ- kerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzi- elle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1) 2.3 Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige ist in Kosovo geboren, circa im Jahr 2012 mit seinen Eltern nach Deutschland und im Jahr 2019 wiederum in die Schweiz gezo- gen. Der Beschuldigte ist ein Einzelkind, wobei nebst den Eltern keine weiteren Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz leben. Einige Verwandte des Be- schuldigten leben in Deutschland sowie im Kosovo. Der Beschuldigte verbringt re- gelmässig Ferien im Kosovo (Prot. S. 10 ff.). Er hat einen engen Freund in Deutsch- land (AB._____), zu welchem er regelmässigen Kontakt pflegte. Er hat aktuell ein
- 38 - paar Freunde in der Schweiz, wobei er sich von den Freunden in Deutschland di- stanziert habe (Prot. S. 18.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos bzw. weist keine eigene Kernfamilie in der Schweiz auf. Der Beschuldigte hat seit fünf bis sechs Monaten eine Partnerin, welche ebenfalls aus Kosovo stammt und mit wel- cher er auf Albanisch kommuniziert. Der Beschuldigte wohnt nicht mit seiner aktu- ellen Partnerin zusammen, wobei es Pläne gibt, eine gemeinsame Wohnung zu suchen. Der Beschuldigte spricht Albanisch und Hochdeutsch. Nebst der Anwesen- heit der Eltern in der Schweiz liegen demnach keine weiteren Punkte vor, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden. Zwar boxt der Be- schuldigte gerne in seiner Freizeit, ist aber keinem Verein angehörig (Prot. S. 10 ff.). Insgesamt erscheint der Beschuldigte kaum als sozial integriert. 2.4. Der Beschuldigte hat die Primar- sowie Sekundarschule in Deutschland ab- solviert. Danach konnte er jedoch kaum Fuss im Berufsleben fassen; so verfügt er bis heute über keine berufliche Ausbildung (Prot. S. 10 ff.). Er hat in Deutschland ein Praktikum im Bereich Metallbau begonnen, dieses jedoch abgebrochen (Prot. S. 16). Der Beschuldigte hat von September 2022 bis August 2023 für einen …-dienst in J._____ gearbeitet. Gemäss Quellensteuerauszug hat der Beschul- digte bisher insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 25'355.65 erwirtschaftet, was wohl auf seine Anstellung im …-dienst zurückzuführen ist (D1 act. 11/2). Danach hat der Beschuldigte von Anfang Mai bis Juli 2024 in J._____ im Bereich Spedition gear- beitet, verliess diese Stelle jedoch aufgrund von privaten Problemen. Es folgten zwei Probetage in der Logistik bei AC._____, wobei der Beschuldigte mit den Mit- arbeitern "nicht klar kam" und der Job nichts für ihn gewesen sei, da er in der Lo- gistik gearbeitet hätte (D1 act. 2/1/5 F/A 11 ff.). Weiter habe er dieses Jahr während zwei Monaten bei der AD._____ gearbeitet. Diese Stelle habe er aber aufgrund der Arbeitszeiten aufgegeben (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte möchte eine Ausbil- dung als Maurer absolvieren (Prot. S. 10 ff.). Weitere als die obgenannten Arbeits- erfahrungen hat der Beschuldigte allerdings, selbst seit der Eröffnung der Möglich- keit einer Landesverweisung (D1 act. 2/1/5 F/A 95), nicht gesammelt und befindet sich seither auf Arbeitssuche bzw. ist aktuell arbeitslos (Prot. S. 10 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2024 hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 15'204.44 angehäuft, obwohl dieser weiterhin im Elternhaus ver-
- 39 - bleibt und vergleichsweise einen tiefen Bedarf aufweist (D1 act. 11/6; Prot. S. 10 ff.). Von einer beruflichen und finanziellen Integration des Beschuldigten kann nicht die Rede sein. 2.5 Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung angespro- chen, erklärte der Beschuldigte, dass er im Falle einer Landesverweisung psy- chisch kaputt wäre, da er nicht wüsste, wohin er gehen sollte (Prot. S. 22). Weder der Beschuldigte noch die amtliche Verteidigung vermochte anlässlich der Haupt- verhandlung hingegen dartun, inwiefern die Anordnung einer Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse hart treffen würde. Sodann befindet sich
– selbst bei einem nicht eng ausgestalteten Bezugsverhältnis – zumindest ein Teil der erweiterten Familie des Beschuldigten in Kosovo (Prot. S. 19). Eine Kontakt- pflege zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern ist auch in Kosovo möglich. Es ist sodann nicht ersichtlich, und wird von der Verteidigung auch nicht weiter aus- geführt, inwiefern das FZA anwendbar sein soll, da lediglich der Vater des Beschul- digten die holländische Staatsangehörigkeit aufweist, nicht aber der Beschuldigte selbst (D1 act. 16/1-3). Bezugnehmend auf die von der amtlichen Verteidigung vor- gebrachte Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass es gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie für die Bejahung eines Härtefalls eines über die üblichen familiären Be- ziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehenden, besonderen Abhängig- keitsverhältnisses bedarf. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_1128/2023 vom 19. März 2025, E.1.2.2). Zwar wird der Beschuldigte aktuell weiterhin finanziell von seinen Eltern unterstützt. Al- lerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest mittelfristig finan- ziell nicht mehr an seine Eltern gebunden sein wird, da er gemäss eigenen Anga- ben aktuell auf Arbeitssuche sei und seine Eltern die Möglichkeit hätten, den Be- schuldigten selbst im Ausland finanziell zu unterstützen. Eine emotionale oder an- dersartige Abhängigkeit, welche über die finanzielle Unterstützung hinausginge, wurde hingegen nicht geltend gemacht (Prot. S. 10 ff.).
- 40 - 2.5 Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse per- sönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen oder sein Privat- und Familienleben führt. Folglich liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Inter- esse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzube- ziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.). 3.2. Angesichts des im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschul- digten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesver- weisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausreichend und an- gemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu ver- weisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausschreibung der Anordnung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; D1 act. 36C S. 11). Die amtliche Verteidigung beantragt das Absehen der Ausschreibung, äusserte sich hierzu im Weiteren jedoch nicht spezifisch (Prot. S. 45 f.; act. 36D S. 11).
- 41 -
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2).
3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Zwar weist die Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB StGB in der abstrakten Straf- androhung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auf. Allerdings wurde dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose attestiert und der bedingte Vollzug sowohl der Frei- heits- als auch Geldstrafe als gerechtfertigt erachtet. Es ist demnach nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte eine Gefahr für den gesamten Schengen-Raum darstellen sollte. Der Beschuldigte ist zudem in Deutschland sozialisiert worden, hat dort die Schule besucht und spricht Hochdeutsch. Zudem befindet sich ein Teil der Familie des Beschuldigten in Deutschland. Aufgrund des Gesagten und in An- betracht der individuellen Bewertung bzw. unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ab- zusehen. VIII. Beschlagnahme A. Vorbemerkungen Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
- 42 - Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). B. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 (D1 act. 5/9) wurden zwei Apple iPhone ab beschuldigter Person beschlag- nahmt.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (D1 act. 18/11 S. 14). Die amtliche Verteidi- gung beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten un- ter allen sachlichen und rechtlichen Aspekten freizugeben (act. 36D S. 9).
3. Vorliegend ist – selbst in Anbetracht der sich immer noch auf den Smartpho- nes befindlichen Chats und Telefonnummern – nicht ersichtlich, inwiefern die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch die Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gefährdet würde, weshalb diese dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben und andernfalls der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat her- rührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- 43 -
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswir- kungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 ff.). B. Privatklägerin 1 (B._____)
1. Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in Bezug auf das betrogene Geld zuzüglich Zins zu 5% geltend (D8 act. 25/3/2). Grundsätzlich ergibt
- 44 - sich die Höhe des Schadens direkt aus dem Bankauszug, welcher eine Abhebung von Fr. 24'200.– am 29. Januar 2024 belegt (D8 act. 25/1/2/2), welcher zudem mit den von dem Beschuldigten selbst abfotografierten Auszahlungsbelegen überein- stimmen (D8 act. 27/1/4/8-9). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 damit wi- derrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'200.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Januar 2024 zu bezahlen. C. Privatklägerin 2 (C._____)
1. Die Privatklägerin 2 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D9 act. 26/5/2). Grundsätzlich ergibt sich die Höhe des Schadens direkt aus den beiden Bankbelegen, welche eine Abhe- bung von Fr. 9'000.– und Fr. 400.– am 29. Januar 2024 belegen (D9 act. 26/3). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 damit widerrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2024 zu bezahlen. D. Privatklägerin 3 (D._____)
1. Die Privatklägerin 3 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Dazu reichte die Privatklägerin 3 eine handschriftlich verfasste Aufzählung der Uhren und Schmuckstücke ein, welche diese dem Beschuldigten bei der Abholung übergeben haben soll (D5 act. 22/2/2). Auf Basis der handschriftlich verfassten Liste lässt sich allerdings keine genügend bezifferte Schadenersatzforderung eruieren. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 3 ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin 3 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Auf- grund der ungenauen Bezifferung sowie der gänzlich fehlenden Begründung ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen.
- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Fürsprecher X1._____ eine Honorarnote über Fr. 7'608.43 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 36). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sind in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt worden, wes- halb das Honorar um dreieinhalb Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen dreieinhalb Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 220.– abzustellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 An- wGebV). Fürsprecher X1._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'155.– (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. C. Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung
1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Fe- bruar 2024 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestätigt (D1 act. 9/3).
2. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte er seine Honorarnote über einen For- derungsbetrag von gesamthaft Fr. 4'064.15 ein (D1 act. 9/20), welcher ihm mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. April 2024 entschä- digt wurde (D1 act. 9/23).
- 46 -
3. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom 22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB; der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden, sind sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 87233747) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Apple iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A018'289'844), Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A018'289'888). Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung übergeben.
- 48 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 24'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2024zu bezah- len.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 9'400.00 zu bezahlen.
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom
22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
12. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'155.00 (ge- rundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 49 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerinnen (versandt); die vormalige amtliche Verteidigung im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 11, 13 und 14 (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerinnen (ein begründetes Urteil wird der Privatkläger- schaft nur hinsichtlich der sie betreffenden Punkten zugestellt, sofern dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt wird [Art. 84 Abs. 4 StPO]); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, in die Akten des Verfahrens mit der Nummer … / …; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden.
- 50 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Schneider
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Juli 2025 sodann sinngemäss und vorfrageweise geltend, der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sei aufgrund von Hinweisen, dass die glei- chen Hintermänner in anderen laufenden Strafverfahren gegen Personen, welche ebenfalls Abholungen für diese ausführten, beteiligt waren, verletzt worden (act. 36A S. 7; Prot. S. 7 f.). Es handle sich um ein Massendelikt, jedoch würden die Abholer nicht zentral im Rahmen eines einzelnen Strafverfahrens beurteilt (Prot. S. 7). Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei üblich, dass Hintermän- ner in solchen Fällen mehrere Angestellte hätten, es im vorliegenden Fall jedoch keine Hinweise darauf gäbe, dass der Beschuldigte mit anderen Abholern zusam- mengearbeitet habe (Prot. S. 8 f.).
- 8 -
E. 1.1 Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilen- den Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6021). Dabei sind insbesondere die pri- vaten Interessen der des Landes zu verweisenden Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob die Strafe unbedingt oder (teil)bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung B, vgl. D1 act. 8/9). Er ist vor-
- 36 - liegend unter anderem der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.
E. 1.3 Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgese- hen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden.
2. Vorliegen eines Härtefalls
E. 1.4 Die angeklagten Sachverhalte haben daher in objektiver Hinsicht – mit Aus- nahme der Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten als Abholer – ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu gelten, was sodann auch von keiner Partei in Abrede gestellt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2. Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform
E. 2 Die amtliche Verteidigung macht geltend, im Falle einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht komme es auf den Einzelfall an sowie darauf, ob der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt überhaupt genüge, um Gehilfen- schaft darauf gestützt zu prüfen (Prot. S. 39). Weiter führt die Verteidigung aus, dass das Abholen auf objektiver Ebene als mögliche Gehilfenschafts-Handlung an- gesehen werden könnte, dem Beschuldigten jedoch die Absicht gefehlt habe, mit
- 10 - dem Abholen an einem fremden Delikt mitzuwirken (Prot. S. 40). Die Staatsanwalt- schaft äusserte sich diesbezüglich nicht (Prot. S. 35 ff.).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 18/11 S. 14 i.V.m. act. 36C S. 13 f.). Der Beschul- digte sei demnach Ausländer, seit 2018 oder 2019 in der Schweiz, habe keine Aus- bildung absolviert, sei nicht erwerbstätig und sei in der Schweiz nicht sozial ver- netzt. Zudem habe dieser keine Kinder, jedoch Familienangehörige väterlicher- als auch mütterlicherseits in Kosovo (act. 33 S. 11 f.).
E. 2.1.1 Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Im Ge- gensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 172; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 5. Aufl., Bern 2024, S. 389 f.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch den- noch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc).
E. 2.1.2 Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumin- dest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung er- lauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Ri-
- 17 - sikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzun- gen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung beantragt demgegenüber den Verzicht auf Anord- nung einer Landesverweisung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Sie führte dazu zusammengefasst aus, dass insbesondere die fehlende Berufsaus- bildung im Hinblick auf den Migrationshintergrund des Beschuldigten diesem nicht anzulasten sei. Hingegen seien seine Eltern bereit, eine Ausbildung zu finanzieren, wozu auch ein Schreiben der Eltern eingereicht worden sei (act. 36B). Sodann sei der Vater des Beschuldigten Holländer, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsab- kommen (FZA) zur Anwendung käme und für eine Landesverweisung eine qualifi-
- 37 - zierte Rückfallsgefahr vorliegen müsse. Ebenso sei die Europäische Menschen- rechtskonvention (EMRK) zu beachten, da der Beschuldigte finanziell von den El- tern abhängig sei und in solchen Fällen immer ein Härtefall vorliege (Prot. S. 45 ff.).
E. 2.2.1 Staatsanwaltschaft
E. 2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich als letztes Glied in einem auf Arbeitsteilung beruhenden Betrugssystem als Abholer beteiligt und sei Mittäter. Selbst wenn er nicht als Hauptprofiteur und lenkende Kraft an der Spitze des deliktischen Unternehmens gestanden habe, habe er objektiv für den Erfolg wesentlich an der Ausführung der Taten mitgewirkt. Dies insbesondere, weil die Taten ohne ihn als Abholer nicht durchführbar gewesen seien. Es möge zwar zutreffen, dass er als Abholer nicht über alle Einzelheiten des Tatvorgehens informiert gewesen sei, doch sei er zumindest in den Grundzügen eingeweiht ge- wesen. Indem er auf dieser Basis mitgewirkt habe, habe er sich dem Vorsatz der Täter konkludent angeschlossen. Zudem sei er kein blosses Instrument oder ein verlängerter Arm, sondern zentraler Teil des Täuschungssystems gewesen. Sein Beitrag habe sich nicht in der Abholung erschöpft, sondern er habe den Delikterlös auch ins Ausland transportiert und dadurch gezeigt, dass er das Vertrauen der Or- ganisation gehabt habe, nachdem er seine Zuverlässigkeit bereits zuvor unter Be- weis gestellt habe. Ebenso deute die Bezeichnung "Neu der Gango", unter welcher er seinen Freund, welcher ihn auf der Fahrt nach P._____ begleitet habe, darauf hin, dass ihm innerhalb der Organisation eine einweisende und betreuende Rolle zugekommen sei. Dadurch sei er kein beliebig austauschbares Ausführungsorgan gewesen, sondern habe eine Rolle mit erhöhter Verantwortung innegehabt (D1 act. 36C S. 8).
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er unter anderem weder den Namen des Auftraggebers, genauere Angaben zu seinem Anstellungsverhältnis (Lohn, Arbeits-
- 18 - zeit, Sozialabzüge, etc.) noch die Couvert-Empfänger kannte. Zudem habe der Kontakt zwischen ihm und den Auftraggebern ausschliesslich über WhatsApp statt- gefunden, er habe keinen Arbeitsvertrag gehabt (wobei er diesbezüglich lediglich einmal beim Auftraggeber nachgefragt habe und es ihm anschliessend egal gewe- sen sei) sowie sei die Entlöhnung von Fr. 400. für das Abholen eines simplen Cou- verts äusserst hoch gewesen. Das Transportieren von Wertgegenständen würde denn auch normalerweise von spezialisierten Sicherheitsunternehmen mit hohen Sicherheitsstandards übernommen werden und nicht von Personen in Privatfahr- zeugen. Das Codewort Tigerli sei nicht wirklich eine Sicherheitsmassnahme. Aus- serdem sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend mache, die Betrugsart sei ihm unbekannt, da er zugab, ein verwandtes Phänomen bzw. den Enkeltrick zu kennen und er sich zudem bei anderen Sicherheitsdiensten normal (d.h. mit Le- benslauf und vorbeigehen) beworben habe. Auch sei er bei der ersten Abholung bereits 20 Jahre alt und kein unerfahrener Teenager mehr gewesen. Da er seine Rolle als "Gango" bezeichne zeige sodann, dass er die arbeitsteilige Struktur des Tatplans erkannt und durchschaut habe (D1 act. 36C S. 5 f.). Bezüglich der volun- tativen Ebene macht die Staatsanwaltschaft geltend, es habe sich insgesamt um neun Abholungen gehandelt, wobei der Beschuldigte seinen persönlichen Nutzen über mögliche Bedenken gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist dabei auf mehrere Zitate aus den Einvernahmen des Beschuldigten, welche dessen entlar- vende Haltung zeigen würden: "Ich gebe mir die Schuld dafür, dass ich es von An- fang an nicht verstanden habe, ich hätte mir die Sache nicht die ganze Zeit gut reden sollen, das bereue ich am meisten" (vgl. D1 act. 18/11 S. 7 ff. mit weiteren Verweisen auf act. D1 act. 2/1/4 und D1 act. 2/1/5). Auch anlässlich der Hauptver- handlung habe er geäussert, dass es ein Hin und Her in seinem Kopf war und es ihn schlicht nicht interessiert habe, was im Couvert gewesen sei. Dies zeuge von einer bewussten Ignoranz, und davon, dass der Beschuldigte sich der Möglichkeit eines Betrugs bewusst gewesen und diesen in Kauf genommen habe (act. 36C S. 6 f.; Prot. S. 35 ff.).
E. 2.2.3 Standpunkt der amtlichen Verteidigung
- 19 -
E. 2.2.3.1 Die Verteidigung macht geltend, ein Wissen und Wollen des Beschuldig- ten könne nicht von Beginn des Kontakts mit den Hintermännern gleich beurteilt werden, sondern es sei eine zeitliche Dynamik festzustellen. Zu Beginn habe der Beschuldigte keinen deliktischen Hintergrund erkennen können und als sich be- stimmte Zweifel eingestellt hätten, habe er darauf vertraut, dass alles mit rechten Dingen zuginge. Das Bedauern seiner Handlungen, die Tatsache, dass er sich von Beginn an in seinen Befragungen entschuldigt habe sowie seine Empathie gegen- über den getäuschten Frauen seien authentisch und ernst zu nehmen (act. 36D S. 5ff.). Seine Authentizität habe er auch anlässlich der Hauptverhand- lung gezeigt, da er frei gesprochen habe, als er auch schweigen hätte können (Pro. S. 37 ff.). Der Beschuldigte habe erklärt, dass am Anfang alles seriös ausge- sehen habe, nach vielen Unterlagen gefragt worden sei und er davon ausgegangen sei, dass alles okay gewesen sei. Er habe gesagt, er hätte es merken müssen, habe die Bedenken jedoch zur Seite geschoben und gedacht, es sei okay. Der Beschuldigte sei ein 22-jähriger Mann, welcher in Deutschland die Hauptschule ab- geschlossen und aufgrund der fehlenden Ausbildung Mühe gehabt habe, berufs- mässig Fuss zu fassen (act. 36D S. 5ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht über eine erweiterte Bildung verfüge, habe man auch anlässlich der Hauptverhand- lung bemerken können, als er Worte versucht habe zu bilden, die es im Deutschen gar nicht gäbe (bspw. im Hinblick auf das Wort Kommunikation, Prot. S. 37 ff.). Der Beschuldigte sei, als er das Stelleninserat der Hintermänner auf AA._____.ch ge- sehen habe, jung, naiv und in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen, weshalb er auch bei der Höhe der Entlöhnung, die einen zwar stutzig hätte machen können, zugelangt habe (Prot. S. 37 ff.). Er habe nach einem Arbeitsvertrag gefragt und ein solcher sei ihm nachweislich in Aussicht gestellt worden. Sodann seien informelle Arbeitsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag sowie das Bereitstellen von Dokumenten über WhatsApp heutzutage durchaus üblich (Prot. S. 37 ff.). Dem Namen Gango könne keine Bedeutung zugemessen werden (Prot. S. 37 ff.). Man dürfe die Hinter- männer in dieser Hinsicht nicht schützen, da sich diese die Abholer ebenso gezielt wie die Opfer aussuchen und Personen engagieren würden, welche auf Stellen angewiesen seien und die Masche nicht zum vornherein überblicken würden. Der Beschuldigte habe einen Job gewollt, sei mit einem Arbeitsvertrag vertröstet wor-
- 20 - den, wobei ihm dabei Zweifel an der Seriosität aufgekommen seien, er jedoch nicht von einem deliktischen Vorgehen gegenüber Drittpersonen ausgegangen sei und schliesslich darauf vertraut habe, dass alles ok sei (act. 36D S. 5ff.).
E. 2.2.4 Hinsichtlich Mittäterschaft macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Vorbereitung und Planung gehabt. Die Abläufe seien bereits vorbereitet gewesen und er habe mit den Hintermännern lediglich in Bezug auf die Abholungen Kontakt gehabt, zuvor jedoch nicht (act. 36D S. 3). Er sei von der Täterschaft überwacht worden und habe keine ei- gene Entscheidmöglichkeit gehabt (act. 36D S. 4 f.). Insbesondere werde nirgends aufgezeigt, inwiefern der Beschuldigte Vorsatz gehabt habe, an der Delinquenz der Hintermänner mitzuwirken (Prot. S. 39). Die Voraussetzungen der Gehilfenschaft seien ebenfalls nicht gegeben, da der Beschuldigte gar nicht überschaut habe, dass durch das Abholen ein deliktisches Tätigwerden vorliege bzw. nur in den Grundzü- gen gesehen habe, was ablaufe. Aus diesem Grund müsse eher von einem vor- satzlosen Werkzeug bzw. mittelbarer Täterschaft ausgegangen werden (Prot. S. 39 f.).
E. 2.3 Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige ist in Kosovo geboren, circa im Jahr 2012 mit seinen Eltern nach Deutschland und im Jahr 2019 wiederum in die Schweiz gezo- gen. Der Beschuldigte ist ein Einzelkind, wobei nebst den Eltern keine weiteren Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz leben. Einige Verwandte des Be- schuldigten leben in Deutschland sowie im Kosovo. Der Beschuldigte verbringt re- gelmässig Ferien im Kosovo (Prot. S. 10 ff.). Er hat einen engen Freund in Deutsch- land (AB._____), zu welchem er regelmässigen Kontakt pflegte. Er hat aktuell ein
- 38 - paar Freunde in der Schweiz, wobei er sich von den Freunden in Deutschland di- stanziert habe (Prot. S. 18.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos bzw. weist keine eigene Kernfamilie in der Schweiz auf. Der Beschuldigte hat seit fünf bis sechs Monaten eine Partnerin, welche ebenfalls aus Kosovo stammt und mit wel- cher er auf Albanisch kommuniziert. Der Beschuldigte wohnt nicht mit seiner aktu- ellen Partnerin zusammen, wobei es Pläne gibt, eine gemeinsame Wohnung zu suchen. Der Beschuldigte spricht Albanisch und Hochdeutsch. Nebst der Anwesen- heit der Eltern in der Schweiz liegen demnach keine weiteren Punkte vor, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden. Zwar boxt der Be- schuldigte gerne in seiner Freizeit, ist aber keinem Verein angehörig (Prot. S. 10 ff.). Insgesamt erscheint der Beschuldigte kaum als sozial integriert.
E. 2.3.1 Dem Beschuldigten muss aufgrund diverser äusserer Umstände betreffend Anstellungsbedingungen sowie konkreten Arbeitsaufgaben von Anfang an den de- liktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben.
E. 2.3.2 Anstellungsbedingungen Der Beschuldigte war mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage, plausible Angaben zu liefern. So kannte er bis zuletzt weder einen (vollständigen) Namen eines Arbeitgebers, in dessen Dienste er sich begeben habe, noch denjenigen einer Firma, geschweige denn de- ren Sitz (D1 act. 2/1/4 F/A 19 ff.; Prot. S.28 ff.). Selbst wenn mündliche Arbeitsver- träge nicht unüblich sind, so kümmerte sich der Beschuldigte nach einmaligem Nachfragen nicht mehr darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhältlich zu ma- chen (D1 2/1/1 F/A 70, 92; D1 act. 2/1/4 F/A 6-7).
- 21 -
E. 2.3.3 Konkrete Arbeitsaufgaben bzw. Tathandlungen
E. 2.3.3.1 Die Umstände hinsichtlich der Geldabholungen und Fahrten waren äus- serst dubios. Es handelte sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen aus- nahmslos um ältere oder gar betagte Frauen, welche dem Beschuldigten in Cou- verts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe und Taschen mit teilweise un- gewöhnlichen Wertgegenständen (Schmuck und Uhren) übergaben, welche er dann teilweise ins Ausland transportieren musste. Dabei dürfte auch für den Be- schuldigten klar gewesen sein, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnera- bel sein können und sich ein derart irrationales Verhalten der Geschädigten einzig damit erklären lässt, dass diese Personengruppe eher dazu neigt, sich unter psy- chischen Druck setzen zu lassen und sich aufgrund der am Telefon vorgeschwin- delten Notlage kaum im Stande sieht, sich den Tätern zu widersetzen. Auch filmte der Beschuldigte eine der Personen, der er das Bargeld übergab, was sich nur so erklären lässt, dass ihm die Umstände der Übergabe durchaus zwielichtig vorka- men und er für spätere Zwecke eine Identifikation einer beteiligten Person sichern wollte (act. 2/1/4 F/A 65).
E. 2.3.3.2 Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, er habe die Couverts abholen und nach einigen Minuten wieder übergeben müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 70). Er sei telefonisch an den Übergabeort gelotst worden, wobei ihm dieser jeweils erst mit- geteilt worden sei, nachdem er bestätigt hätte, das Geld von den Frauen erhalten zu haben (Prot. S. 35; D1 act. 2/1/4 F/A 57). Auf Nachfrage räumte der Beschul- digte jedoch selbst ein, dass dies seiner Meinung nach keine übliche Art und Weise einer Auftragserteilung für einen Transportdienst-Mitarbeiter sei (Prot. S. 35 ff.). Zudem sei die Person, welche das Geld von ihm übernehmen sollte, bei der nach- gelagerten Übergabe mit den Auftraggebern in telefonischem Kontakt gestanden (act. 2/1/4 F/A 72). Auch aufgrund dieser streng kontrollierten und kuriosen Art und Weise der Geldübergaben, wie sie von den Auftraggebern verlangt wurde, war es für den Beschuldigten ab der ersten Fahrt erkennbar, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen und nichts mit einem seriösen, geschweige denn legalen Transportunternehmen zu tun haben können. Diese Ansicht wird zusätzlich bekräftigt, indem der Beschuldigte seitens
- 22 - der Auftraggeber zwar einer strengen Kontrolle unterstand, er seinerseits jedoch weder von den Geschädigten noch bei der nachgelagerten Übergabe des Geldes eine Quittung oder einen Beleg erhielt. Die Codewörter wie "Tigerli" oder "Löwe", welche kaum einer ernstzunehmenden Sicherheitsmassnahme eines seriösen Transportunternehmens entsprechen, musste er denn auch nur anlässlich der Übernahme bei den Frauen, nicht aber bei der Weitergabe an die jeweiligen Dritt- personen nennen (D1 act. 2/1/4 F/A 80; D1 act. 2/1/1 F/A 95; Prot. S. 32). Ebenso kann der Umstand, dass ein Unternehmen wichtige Dokumente ungesichert in den Privatfahrzeugen seiner Angestellten transportieren lässt, kaum vertrauenserre- gend sein. Dasselbe gilt für das Entlöhnungssystem, wonach der Beschuldigte meistens Geld, welches den angeblichen Kundinnen des Transportunternehmens gehörte, direkt aus dem Couvert habe nehmen können (D1 act. 2/1/1 F/A 105 ff.; D1 act. 2/1/4 F/A 140 f.). Der Beschuldigte gab denn auch zu, dass er anfänglich zwar keinen Verdacht ge- hegt habe, dies dann "kurz gekommen sei", diese Gedanken bei ihm jedoch in den Hinterkopf verdrängt worden seien, als ihm ein Arbeitsvertrag versprochen worden sei und aufgrund der vertrauenswürdigen Aussagen der Auftraggeber (act. 2/1/4 F/A 148). Was an den Aussagen der Auftraggeber – soweit aufgrund der vorhan- denen WhatsApp-Chatverläufe – auch nur in irgendeiner Form vertrauenswürdig gewesen sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich räumte er an- lässlich der Hauptverhandlung "Es war immer dieses Hin und Her bei mir in meinem Kopf. Manchmal dachte ich, was stimmt da nicht und dann habe ich es mir nicht selber eingeredet, sondern immer das Gute gesehen, nicht das Schlechte. Das war mein grösstes Problem damals, dass ich das Gute gesehen habe anstatt das Schlechte" ein (Prot. S. 29 f.). Die Gedankengänge des Beschuldigten zeigen un- missverständlich auf, dass dieser die Abholfahrten trotz deutlicher Zweifel an deren Legalität antrat und fortführte. Im Zusammenhang damit beschreibt er Sorgen auf- grund von Geldproblemen und Schulden, welche er "im Kopf hatte" (Prot. S. 29). Die vorhandenen Zweifel deshalb über Bord zu werfen, scheint in Anbetracht der offensichtlich unverhältnismässig hohen monatlichen Entlöhnung von rund Fr. 8'000.– (brutto) für Kurierdienste umso naheliegender (vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30). Selbst der Beschuldigte räumte ein, er sei der Ansicht –
- 23 - wenn auch im Nachhinein – ein solch hoher Betrag entspräche nicht der durch- schnittlichen Bezahlung in dieser Branche (Prot. S. 30; vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30 ["Rechneten Sie mit einem Monatslohn von Fr. 8'000.00 pro Monat? Phoa, Nein. Ich habe mir nicht so krass viele Gedanken gemacht. Dies ist wohl auch das Pro- blem, dass ich mir nicht so krass viele Gedanken gemacht habe."]).
E. 2.3.4 Fazit In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die (Geld-) Abholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass er so älteren Frauen helfen würde, Geldbeträge bzw. Dokumente zu versenden, da diese dazu nicht sel- ber im Stande gewesen wären (D1 2/1/1 F/A 92 ff.; Prot. S. 32 ff.). Während ein Einzelner der obgenannten Hinweise die Gutgläubigkeit einer Person wohl noch nicht klarerweise ausschlösse, ist es nicht zuletzt die Masse an Elementen im zu- grundeliegenden Fall, welche den betrügerischen Hintergrund der Abholaufträge klar erkennbar machte, woran weder das vermeidlich tiefe Bildungsniveau des Be- schuldigten noch der nachträgliche Ausdruck von Empathie oder Reue etwas än- dert.
E. 2.4 Der Beschuldigte hat die Primar- sowie Sekundarschule in Deutschland ab- solviert. Danach konnte er jedoch kaum Fuss im Berufsleben fassen; so verfügt er bis heute über keine berufliche Ausbildung (Prot. S. 10 ff.). Er hat in Deutschland ein Praktikum im Bereich Metallbau begonnen, dieses jedoch abgebrochen (Prot. S. 16). Der Beschuldigte hat von September 2022 bis August 2023 für einen …-dienst in J._____ gearbeitet. Gemäss Quellensteuerauszug hat der Beschul- digte bisher insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 25'355.65 erwirtschaftet, was wohl auf seine Anstellung im …-dienst zurückzuführen ist (D1 act. 11/2). Danach hat der Beschuldigte von Anfang Mai bis Juli 2024 in J._____ im Bereich Spedition gear- beitet, verliess diese Stelle jedoch aufgrund von privaten Problemen. Es folgten zwei Probetage in der Logistik bei AC._____, wobei der Beschuldigte mit den Mit- arbeitern "nicht klar kam" und der Job nichts für ihn gewesen sei, da er in der Lo- gistik gearbeitet hätte (D1 act. 2/1/5 F/A 11 ff.). Weiter habe er dieses Jahr während zwei Monaten bei der AD._____ gearbeitet. Diese Stelle habe er aber aufgrund der Arbeitszeiten aufgegeben (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte möchte eine Ausbil- dung als Maurer absolvieren (Prot. S. 10 ff.). Weitere als die obgenannten Arbeits- erfahrungen hat der Beschuldigte allerdings, selbst seit der Eröffnung der Möglich- keit einer Landesverweisung (D1 act. 2/1/5 F/A 95), nicht gesammelt und befindet sich seither auf Arbeitssuche bzw. ist aktuell arbeitslos (Prot. S. 10 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2024 hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 15'204.44 angehäuft, obwohl dieser weiterhin im Elternhaus ver-
- 39 - bleibt und vergleichsweise einen tiefen Bedarf aufweist (D1 act. 11/6; Prot. S. 10 ff.). Von einer beruflichen und finanziellen Integration des Beschuldigten kann nicht die Rede sein.
E. 2.4.1 Dem Beschuldigten kann gestützt auf das Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlus- ses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war. Etwa lässt sich nicht erstellen, der Beschuldigte habe Einfluss auf die Auswahl der Opfer oder in sonstiger Form Tatherrschaft gehabt. Innerhalb des Tatgeschehens gingen die Handlungen des Beschuldigten nicht über das Abholen, d.h. die reine Vermögens- disposition, hinaus. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschul- digte unmittelbar auf die Geschädigten eingewirkt hätte, um sie zur Herausgabe ihres Geldes zu veranlassen oder sie in einem täuschungsbedingten Irrtum über den tatsächlich deliktischen Zweck der Geldweitergabe zu belassen. Diese für das betreffende Delikt relevanten Täuschungshandlungen wurden vielmehr durch die
- 24 - unbekannt gebliebenen Hintermänner vorgenommen. Entsprechend sind die Vor- aussetzungen für die Mittäterschaft nicht gegeben.
E. 2.4.2 Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist jedoch nicht zu unterschätzen. Der Be- schuldigte war es schlussendlich, welcher durch das Abholen des Geldes das Ver- mögen der Geschädigten endgültig aus deren Verfügungshoheit entzog und gleich- zeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter brachte. Da beim Gehilfen Kenntnis der Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht notwendig ist, ist auch nicht relevant, dass ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unter- stellt werden kann (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FOSTER, Art. 25 N 19). Der Beschuldigte hat, wie vorstehend erwogen, mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht er- langt worden sind, weshalb sein Verhalten als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist.
E. 2.5 Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse per- sönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen oder sein Privat- und Familienleben führt. Folglich liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Inter- esse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit.
3. Dauer der Landesverweisung
E. 3 Die amtliche Verteidigung machte diesbezüglich sinngemäss geltend, der Ab- holungsvorgang würde sich in diesem Fall nicht von den anderen Abholungen un- terscheiden. Der Beschuldigte habe also keinen Vorsatz haben können, dass mit der Überschreitung der Landesgrenze noch ein weiteres Delikt begangen werde
- 26 - (Prot. S. 43 f.). Des Weiteren handle es sich beim Betrug um ein kupiertes Erfolgs- delikt, welches mit der Vermögensdisposition bzw. der Abholung noch nicht abge- schlossen gewesen sei, weshalb Geldwäscherei mangels Vortat ausscheide (36D. S. 9).
E. 3.1 Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzube- ziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.).
E. 3.2 Angesichts des im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschul- digten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesver- weisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausreichend und an- gemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu ver- weisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausschreibung der Anordnung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; D1 act. 36C S. 11). Die amtliche Verteidigung beantragt das Absehen der Ausschreibung, äusserte sich hierzu im Weiteren jedoch nicht spezifisch (Prot. S. 45 f.; act. 36D S. 11).
- 41 -
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2).
3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Zwar weist die Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB StGB in der abstrakten Straf- androhung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auf. Allerdings wurde dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose attestiert und der bedingte Vollzug sowohl der Frei- heits- als auch Geldstrafe als gerechtfertigt erachtet. Es ist demnach nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte eine Gefahr für den gesamten Schengen-Raum darstellen sollte. Der Beschuldigte ist zudem in Deutschland sozialisiert worden, hat dort die Schule besucht und spricht Hochdeutsch. Zudem befindet sich ein Teil der Familie des Beschuldigten in Deutschland. Aufgrund des Gesagten und in An- betracht der individuellen Bewertung bzw. unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ab- zusehen. VIII. Beschlagnahme A. Vorbemerkungen Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
- 42 - Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). B. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 (D1 act. 5/9) wurden zwei Apple iPhone ab beschuldigter Person beschlag- nahmt.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (D1 act. 18/11 S. 14). Die amtliche Verteidi- gung beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten un- ter allen sachlichen und rechtlichen Aspekten freizugeben (act. 36D S. 9).
3. Vorliegend ist – selbst in Anbetracht der sich immer noch auf den Smartpho- nes befindlichen Chats und Telefonnummern – nicht ersichtlich, inwiefern die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch die Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gefährdet würde, weshalb diese dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben und andernfalls der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat her- rührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- 43 -
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswir- kungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 ff.). B. Privatklägerin 1 (B._____)
1. Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in Bezug auf das betrogene Geld zuzüglich Zins zu 5% geltend (D8 act. 25/3/2). Grundsätzlich ergibt
- 44 - sich die Höhe des Schadens direkt aus dem Bankauszug, welcher eine Abhebung von Fr. 24'200.– am 29. Januar 2024 belegt (D8 act. 25/1/2/2), welcher zudem mit den von dem Beschuldigten selbst abfotografierten Auszahlungsbelegen überein- stimmen (D8 act. 27/1/4/8-9). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 damit wi- derrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'200.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Januar 2024 zu bezahlen. C. Privatklägerin 2 (C._____)
1. Die Privatklägerin 2 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D9 act. 26/5/2). Grundsätzlich ergibt sich die Höhe des Schadens direkt aus den beiden Bankbelegen, welche eine Abhe- bung von Fr. 9'000.– und Fr. 400.– am 29. Januar 2024 belegen (D9 act. 26/3). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 damit widerrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2024 zu bezahlen. D. Privatklägerin 3 (D._____)
1. Die Privatklägerin 3 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Dazu reichte die Privatklägerin 3 eine handschriftlich verfasste Aufzählung der Uhren und Schmuckstücke ein, welche diese dem Beschuldigten bei der Abholung übergeben haben soll (D5 act. 22/2/2). Auf Basis der handschriftlich verfassten Liste lässt sich allerdings keine genügend bezifferte Schadenersatzforderung eruieren. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 3 ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin 3 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Auf- grund der ungenauen Bezifferung sowie der gänzlich fehlenden Begründung ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen.
- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Fürsprecher X1._____ eine Honorarnote über Fr. 7'608.43 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 36). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sind in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt worden, wes- halb das Honorar um dreieinhalb Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen dreieinhalb Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 220.– abzustellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 An- wGebV). Fürsprecher X1._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'155.– (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. C. Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung
1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Fe- bruar 2024 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestätigt (D1 act. 9/3).
2. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte er seine Honorarnote über einen For- derungsbetrag von gesamthaft Fr. 4'064.15 ein (D1 act. 9/20), welcher ihm mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. April 2024 entschä- digt wurde (D1 act. 9/23).
- 46 -
3. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom 22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB; der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden, sind sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
E. 3.3 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Geldwäscherei
1. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann auch ein Vortäter wegen Geldwäscherei bestraft wer- den, sofern die Handlung nicht noch Teil der Vermögensdisposition darstellt, son- dern die Vortat bereits beendet ist und mit der darauffolgenden Handlung sodann die Auffindung oder Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werden könnte (Ur- teile 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.1., betreffend ei- nen Läufer, der Geld im Milchkasten der Opfer abholte und dieses dann später in Bitcoin-Automaten einbezahlte bzw. teilweise für sich selber behielt).
2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht explizit zur rechtlichen Würdigung des Geldwäschereitatbestands (act. 36C S. 1 ff.).
E. 4 Der Beschuldigte transportierte die von der Privatklägerin 3 übergebene Ta- sche mit Schmuck und Uhren über die Grenze nach Deutschland (Dossier 5) und übergab diese dort wiederum an eine Person weiter (D1 act. 2/1/4 F/A 99 ff.). Wie in E.IV.B.2.5.6 hiervor dargelegt, vertritt das Gericht vorliegend die Ansicht, dass das Geld bereits bei der Übergabe der Geldes von den Frauen an den Beschuldig- ten deren Verfügungshoheit entzogen und gleichzeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter gebracht worden ist. Die Vermögensdisposition war demnach bereits bei der Übergabe des Geldes von den Frauen an den Beschuldigten und nicht erst bei der nachgelagerten Übergabe der Uhren und des Schmuckes vom Beschuldig- ten an eine weitere Person in Deutschland abgeschlossen. Sodann kann bereits das Überschreiten einer Landesgrenze eine Geldwäschereihandlung darstellen, wenn die transportierten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und mit dem Grenzübertritt die Verschleierung der Vermögenswerte bewirkt werden soll, was vorliegend unweigerlich der Fall war. Der Transport des Schmucks der Privatkläge- rin nach Deutschland war geeignet, um eine Einziehung und Rückgabe an die Pri- vatklägerin zu verhindern.
E. 4.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …) aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt (act. 32). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Be- schuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist.
E. 4.2 Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen.
E. 4.3 Da die Strafe gemäss des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom
3. Juni 2025 70 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 4.4 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.
- 33 -
E. 5 Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 10 ff.; D1 act. 2/1/3; D1 act. 2/1/5 F/A 4 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteils- zeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Verfahrens-Nr. … / …) zu bestrafen. E. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …), zu bestrafen. VI. Vollzug A. Vorbemerkungen
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 34 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Wurde wie vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausge- fällt, sind diese für die Vollzugsfrage je für sich zu betrachten (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 43 N 3).
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1). B. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen, weswegen grundsätzlich die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs gegeben ist. Der Beschuldigte ist bisher nie straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Sein Leumund ist somit einwandfrei. Andere An- haltspunkte, welche auf eine Wiederholungsgefahr schliessen lassen würden, lie- gen keine vor. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt. Sodann brachte der Beschuldigte auch während seines Schlusswortes zum Ausdruck, dass die Erfahrung der bereits erstandenen 40 Tage Untersu- chungshaft für ihn ausreichen würden (Prot. S. 47 ff.). Es ist daher davon auszuge- hen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint somit vorliegend nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Damit kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Mangels erschwe- render Hinweise ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. C. Geldstrafe
- 35 - Der Beschuldigte ist ausserdem mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Wie dargelegt ist die günstige Prognose beim Beschuldigten grundsätzlich zu vermuten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass insbeson- dere bereits durch die bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe eine nachhaltige Warnwirkung beim Beschuldigten erreicht werden kann. Gründe, welche die Ver- mutung der grundsätzlich guten Legalprognose umstossen könnten, sind nicht er- sichtlich. Daher ist der bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mangels erschwerender Hinweise auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung
1. Grundlagen
E. 6 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 87233747) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Apple iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A018'289'844), Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A018'289'888). Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung übergeben.
- 48 -
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 24'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2024zu bezah- len.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 9'400.00 zu bezahlen.
E. 9 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 11 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom
22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
E. 12 Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'155.00 (ge- rundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 49 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerinnen (versandt); die vormalige amtliche Verteidigung im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 11, 13 und 14 (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerinnen (ein begründetes Urteil wird der Privatkläger- schaft nur hinsichtlich der sie betreffenden Punkten zugestellt, sofern dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt wird [Art. 84 Abs. 4 StPO]); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, in die Akten des Verfahrens mit der Nummer … / …; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden.
- 50 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Schneider
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240040-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger, Bezirksrichterin MLaw K. Brunner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Schneider Urteil vom 8. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ betreffend Gewerbsmässiger Betrug, Geldwäscherei Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2024 (D1 act. 18/11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 2) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X._____ sowie Staatsanwältin Dr. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (D1 act. 18/11 S. 14 i.V.m. act. 36C S. 1) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2Jahren [sic!]
4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren.
5. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener lnformationssystem.
6. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft ll des Kantons Zürich vom 19. April 2024 beschlagnahmten Ge- genstände (Mobiltelefon iPhone 14 (A018'289'8,14) und Mobiltelefon iPhone SE (4018'289'888))
7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
8. Die Kosten werden dem beschuldigten A._____ auferlegt.
- 3 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500. Die übrigen Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 4'200.00 Überwachungsmassnahmen CHF 4'064.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 10'764.15 Subtotal Verfahrenskosten (allfällige weitere vorbehalten) CHF 10'764.15 Total"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 36D S. 11 i.V.m. act. 36A S. 7) "a) A._____ sei vom Vorwurf der Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Be- trug und vom Vorwurf der Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug und vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen;
b) Es seien der Antrag auf eine Landesverweisung, inkl. Ausschreibung SIS abzuweisen;
c) Es seien die beschlagnahmten Telefone an A._____ freizugeben;
d) Es seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen;
e) Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen und von einem Rückforderungsrecht sei abzusehen. A._____ sei insbesondere für die nachträglich ungerechtfertigte Haft von 70 Tagen angemessen zu entschädigen"
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Dezember 2024 (D1 act. 18/11) ging am 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) beim hiesigen Gericht ein. In der Folge prüfte die Ver- fahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am
14. März 2025 für in Ordnung (Prot. S. 2).
2. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurden die Parteien auf den 8. Juli 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 23). Die Vorladung konnte dem Beschul- digten am 27. März 2025 zugestellt werden (act. 24/2). Im Anschluss an die Ver- handlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausge- händigt (act. 37; Prot. S. 48 ff.). II. Prozessuales A. Anklageprinzip
1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Juli 2025 vorfrageweise geltend, das Anklageprinzip sei in verschiedener Hin- sicht verletzt worden. Insbesondere bleibe unklar, inwiefern der Beschuldigte als Abholer eigene Täuschungshandlungen vorgenommen haben solle oder diese ihm lediglich zugerechnet werden sollen (act. 36A S. 6). Sodann werde die Mittäter- schaft des Beschuldigten nicht umschrieben bzw. fehle es in der in der Anklage- schrift an Ausführungen zur Tatmacht des Beschuldigten sowie dessen Beteiligung an der Planung und Vorbereitung sowie Einweihung in die Abläufe der Hintermän- ner. Die Mittäterschaft werde lediglich abstrakt beschrieben, wobei nicht ausgeführt werde, weshalb das Abholen des Deliktguts als Mittäterschaft zu qualifizieren sei (act. 36A S. 6; Prot. S. 6). Zudem sei die Anklageschrift hinsichtlich der allgemei- nen Ausführungen zum Phänomen "falscher Polizist" insgesamt zu generalisierend
- 5 - bzw. sei dessen Beschreibung in Bezug auf die Abholer, deren Rolle und Wissen ungenügend (act. 36A S. 6 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, es sei im Kontext von Serien- und Massendelikten üblich, diese in der Anklageschrift allgemein abzuhandeln und an- schliessend auf die einzelnen Vorfälle einzugehen, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt sei. Die Staatsanwaltschaft gehe sodann davon aus, dass die Anklage zurückgewiesen worden wäre, falls das Anklageprinzip verletzt worden sei. Zudem sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme alles vorgehalten worden (Prot. S. 8).
3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO kodifizierten Anklage- oder Akkusations- grundsatz muss der Beschuldigte unter dem Gesichtswinkel der Informationsfunk- tion zweifelsfrei aus der Anklage erkennen können, wessen er beschuldigt wird. Das bedingt zwingend eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten hinsichtlich des Deliktsguts bzw. Deliktsbetrags, Orts-, Zeit- oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis – unter Be- rücksichtigung der Umstände – nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 1268 m.H.). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden ist. Ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348 E 2b; DONATSCH/LIE- BER ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 9 N 11 ff.).
4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anklageprüfung jeder- zeit wieder aufgenommen werden und ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Sachverhaltsänderung selbst nach begonnener Hauptverhandlung zulässig (vgl.
- 6 - BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E.1.4.2; ACHERMANN, a.a.O., Art. 329 StPO N 5). Der Umstand der fehlenden Rückweisung allein ist demnach kein Garant da- für, dass die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO genügt.
5. Dem Vorbringen der Verteidigung, die allgemeinen Ausführungen zum Phä- nomen "falscher Polizist" seien zu generalisierend bzw. dessen Beschreibung in Bezug auf die Abholer, deren Rolle und Wissen sei ungenügend und verletze das Anklageprinzip, kann nicht gefolgt werden. Im zugrundeliegenden Fall würde eine wiederholte Beschreibung des genannten Phänomens in Bezug auf jede einzelne Tathandlung bzw. Abholung in den acht Dossiers, im Gegenteil, zur Unübersicht- lichkeit der Anklageschrift beitragen und diese unnötigerweise in die Länge ziehen. Des Weiteren wird in dem auf die allgemeine Beschreibung folgenden Teil unter Ziffer 2 der Anklageschrift unter Nennung von (Übergabe-)Ort, -Zeit und der jewei- ligen Geschädigten, die konkrete Handlung des Beschuldigten, namentlich das Ab- holen des Deliktsguts, aufgeführt. Aus der Anklageschrift geht demnach genügend detailliert hervor, welche Handlungen dem Beschuldigten konkret zur Last gelegt werden und Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden. Dieser Umstand wird denn auch durch das Aussageverhalten des Beschuldigten, insbesondere in der Schlusseinvernahme vom 25. September 2024, unterstrichen. Bereits im Rahmen der genannten Einvernahme wurde dem Beschuldigten das Phänomen "falscher Polizist" genau erklärt. Die Frage, ob der Beschuldigte verstanden habe, dass ihm vorgeworfen werde, sich in diesem System als Abholer beteiligt zu haben, bejahte dieser (D1 act. 2/1/5, F/A 67 ff.). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Tat- orte, -zeiten sowie seine Rolle als Abholer in Bezug auf die jeweiligen Geschädigten nacheinander vorgehalten, wobei der Beschuldigte jeweils präzise äusserte, was er getan oder eben nicht getan habe (vgl. D1 act. 2/1/5, F/A 68 ["Also ich weiss, dass ich das Geld abgeholt hab und es dann wieder übergeben habe und dafür 400.00 Franken erhalten habe"; D1 act. 2/1/5, F/A 69 ff.).
6. Sodann monierte die Verteidigung, die Mittäterschaft des Beschuldigten sei im Sachverhalt nicht umschrieben bzw. es fehle in der in der Anklageschrift insbe- sondere an einer Beschreibung des täuschenden Verhaltens des Beschuldigten. Es sei unklar, ob ihm vorgeworfen werde, selbst eine täuschende Handlung vorge- nommen zu haben oder ihm eine solche zugerechnet werde (act. 36A S. 6 f.;
- 7 - Prot. S. 6). Diesem Standpunkt kann insofern beigepflichtet werden, als die Ankla- geschrift dem Beschuldigten in Bezug auf jede Abholung täuschendes Verhalten zwar explizit vorwirft: "A._____ wusste, dass er durch sein täuschendes Verhalten die älteren Damen in einem [sic!] lrrtum versetzen und dadurch zu einer Vermö- gensdisposition veranlassen wird, wodurch sie sich schädigen" (vgl. D1 act. 18/11 S. 4 ff., Hervorhebung durch das Gericht). Indes wird in der Anklageschrift nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Beschuldigte durch das Abholen selbst eine täu- schende Handlung vorgenommen habe oder ihm diese zugerechnet werde. Ent- sprechend handelt es sich nicht um eine Thematik im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip, da eine täuschende Handlung, wie erwähnt, explizit vorgeworfen wird, sondern um die Frage, ob ein eigene Täuschungshandlung des Beschuldigten objektiv erstellt oder dem Beschuldigten eine solche zugerechnet werden kann, weshalb darauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung resp. der rechtlichen Wür- digung weiter einzugehen ist.
7. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips ge- mäss Art. 9 StPO vor. Der Beschuldigte wusste, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wurde, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Der Antrag der amtlichen Verteidigung auf Rückweisung der Anklage ist demnach abzuweisen. B. Grundsatz der Verfahrenseinheit
1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Juli 2025 sodann sinngemäss und vorfrageweise geltend, der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sei aufgrund von Hinweisen, dass die glei- chen Hintermänner in anderen laufenden Strafverfahren gegen Personen, welche ebenfalls Abholungen für diese ausführten, beteiligt waren, verletzt worden (act. 36A S. 7; Prot. S. 7 f.). Es handle sich um ein Massendelikt, jedoch würden die Abholer nicht zentral im Rahmen eines einzelnen Strafverfahrens beurteilt (Prot. S. 7). Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei üblich, dass Hintermän- ner in solchen Fällen mehrere Angestellte hätten, es im vorliegenden Fall jedoch keine Hinweise darauf gäbe, dass der Beschuldigte mit anderen Abholern zusam- mengearbeitet habe (Prot. S. 8 f.).
- 8 -
2. Gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit sind Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen (Art. 29 StPO). Demgegenüber verleiht das Beschleunigungs- gebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV dem Einzelnen den An- spruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb an- gemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Es ist richtig, dass Hinweise bezüglich weiterer Abholer, welche beschuldigt werden, im Auftrag derselben un- bekannten Täterschaft (u.a. bezüglich der Geschädigten F._____), Abholungen ausgeführt zu haben, zwar vorliegen (D1 act. 14/3/2). Dem Vorbringen der Staats- anwaltschaft ist jedoch insofern beizupflichten, dass es keine Hinweise auf eine allfällige Zusammenarbeit des Beschuldigten mit anderen in der Zwischenzeit ge- fassten Abholern gibt. Insbesondere wird ihm ausschliesslich Mittäterschaft betref- fend der unbekannten Hintermänner, nicht aber betreffend anderer Abholer vorge- worfen (D1 act. 18/11). Der Beschuldigte machte keine relevanten Aussagen be- treffend allfälliger anderer Abholer, noch liegen Hinweise vor, dass andere Abholer Aussagen bezüglich des Beschuldigten getätigt hätten (D1 act. 2/1/1-2; D1 act. 2/1/4-5). Des Weiteren waren die mutmasslichen (unbekannten) Hinter- männer nicht etwa gleichzeitig angeklagt, sondern im massgebenden Zeitpunkt schlicht nicht bekannt, womit die Möglichkeit einer gemeinsamen Untersuchung und Ahndung auch in dieser Hinsicht von Vornherein entfiel. Aufgrund des Gesag- ten verletzt das Absehen der Vereinigung des Verfahrens mit jenem allfälliger Mit- beschuldigter weder den Grundsatz der Verfahrenseinheit noch allfällige Teilnah- merechte im Sinne von Art. 147 StPO und erscheint auch mit Blick auf das Be- schleunigungsgebot gerechtfertigt. C. Aktenbeizug bezüglich Strafbefehl vom 3. Juni 2025
1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Juli 2025 ebenfalls vorfrageweise geltend, die Akten bezüglich des Strafverfah- rens, aufgrund dessen der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. …/…) zu einer bedingten Geldstrafe zu 70 Tagessätzen zu Fr. 40.
- 9 - verurteilt wurde (act. 32), hätten diesem Verfahren beigezogen werden müssen. Die Akten seien insbesondere im Falle einer Bestrafung des Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der retrospektiven Konkurrenz von Bedeutung (Prot. S. 9 f.).
2. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die in Frage stehenden Akten betreffen vorliegend ein Strassenverkehrsdelikt, aufgrund dessen der Be- schuldigte im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe zu 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt wurde. Aus welchem Grund der Beizug der Akten des Strafbe- fehlsverfahrens für die Beurteilung des Beschuldigten bzw. die Strafzumessung er- forderlich ist, ist nicht ersichtlich. Das Verschulden kann, wie die Verteidigung selbst erwähnt (Prot. S 7 f.), bei einer Strafe zu 70 Tagessätzen nicht schwer wiegen, weshalb der ausgesprochenen Strafe, unabhängig von einem Aktenbeizug, eine untergeordnete Rolle zukommen würde. Aufgrund des Gesagten liegt im Hinblick auf die Unterlassung des Beizugs der Strafbefehlsverfahrensakten keine (Verfah- rens-) Rechtsverletzung vor. D. Wechsel der Teilnahmeform
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Betrugstat- bestand einzig Mittäterschaft vor. Die Parteien wurden im Rahmen der Vorfragen aufgefordert zu einem allfälligen Wechsel der Teilnahmeform, d.h. konkret von Mit- täterschaft zur Gehilfenschaft, in ihren Parteivorträgen Stellung zu nehmen (Prot. S. 9).
2. Die amtliche Verteidigung macht geltend, im Falle einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht komme es auf den Einzelfall an sowie darauf, ob der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt überhaupt genüge, um Gehilfen- schaft darauf gestützt zu prüfen (Prot. S. 39). Weiter führt die Verteidigung aus, dass das Abholen auf objektiver Ebene als mögliche Gehilfenschafts-Handlung an- gesehen werden könnte, dem Beschuldigten jedoch die Absicht gefehlt habe, mit
- 10 - dem Abholen an einem fremden Delikt mitzuwirken (Prot. S. 40). Die Staatsanwalt- schaft äusserte sich diesbezüglich nicht (Prot. S. 35 ff.).
3. Ein Wechsel der Teilnahmeform berührt den in Art. 9 StPO verankerten An- klagegrundsatz grundsätzlich nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift klar umschriebenen Tatbei- trags des Beschuldigten eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Solange der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt keine Veränderung erfährt, ist der Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht davon tangiert, wodurch auch nicht ein- zusehen ist, weshalb vorliegend eine allfällige Verurteilung wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB unzulässig sein sollte (BGer 6B_584/2024 vom 27. No- vember 2024 E.3.1 ff.; vgl. auch BGer 6B_155/2021 E.1). III. Sachverhalt A. Äusserer Sachverhalt A.1. Vorwurf zulasten F._____ (Dossier 3) Der Beschuldigte gestand, bei der Geschädigten F._____ am 16. Januar 2024 ei- nen Briefumschlag mit Geld abgeholt und diesen einer unbekannten Person über- geben zu haben, wofür er Fr. 400. erhalten habe (D1 act. 2/1/4 F/A 46 ff. und D1 act. 2/1/5 F/A 68 f.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons, der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt sowie einem wiederhergestellten Snapchat-Upload (D3 act. 20/1/3/1-4). A.2. Vorwurf zulasten G._____ (Dossier 4) Auch hinsichtlich des Vorwurfs zulasten der Geschädigten G._____ gibt der Be- schuldigte zu, von dieser am 18. Januar 2024 einen Umschlag mit Geld in H._____
- 11 - entgegengenommen und diesen später einer weiteren Person bei oder in einer I._____ [Bank] Filiale in J._____ übergeben zu haben. Im Anschluss habe er von der Person, der er das Couvert übergeben hatte, Fr. 400. als Entschädigung er- halten (D1 act. 2/1/4 F/A 77 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatver- lauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons und der rückwir- kenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D4 act. 21/1/3/1-2, 4). Auch befand sich auf dem Mobiltelefon die Bilddatei "IMG_5515", welche ein Cou- vert mit der Aufschrift "G._____, 18.01.2024" zeigt (D4 act. 21/1/3/3). A.3. Vorwurf zulasten D._____ [Privatklägerin 3] (Dossier 5) Betreffend den Vorwurf zulasten von D._____ ist der Beschuldigte geständig, von der Person, welcher er das Couvert mit Bargeld in Dossier 3 übergeben hatte (vgl. oben Ziffer III.A.1), am 22. Januar 2024 eine Tasche mit Schuck und Uhren mit einem geschätzten Wert von Fr. 65'000. erhalten und diese nach Deutschland ge- fahren und dort abgegeben zu haben, wofür er eine Bezahlung in ihm nicht mehr bekannter Höhe erhalten habe. Aufgrund des Chatverlaufs von diesem Tag lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte für die Fahrt nach Deutschland ein Honorar von Fr. 1'500. forderte und ihm im Gegenzug ein Honorar von FR. 1'250. ange- boten wurde. Dass er dieses auch so erhalten hat, ist anzunehmen und wird vom Beschuldigten nicht abgestritten (D1 act. 2/1/4 F/A 93 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf und der Erhebung der Untersuchungsbehörde beim Grenzwachtkorps, gemäss welcher der Personenwagen mit der Kennzeichen "1" am 22. Januar 2024 um 14:44 den Grenzübergang K._____ passierte (D5 act. 22/1/2 und D5 act. 22/1/3/1). A.4. Vorwurf zulasten L._____ (Dossier 6) Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs geständig, am 26. Januar 2024 nach M._____ gefahren zu sein, um dort etwas abzuholen. Gemäss WhatsApp-
- 12 - Chatverlauf schrieb er den Auftraggebern, dass er in sechs Minuten dort sei. Er habe dann aber schliesslich nichts abholen müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 107 ff.; D1 act. 2/1/5 F/A 74). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D6 act. 23/1/3/1- 2). A.5. Vorwurf zulasten N._____ (Dossier 7) Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs geständig, am 29. Januar 2024 nach O._____ gefahren zu sein, um dort etwas abzuholen. Er habe dann aber schliesslich nichts abholen müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 114 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sicherge- stellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mo- biltelefons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D7 act. 24/1/3/1-3). A.6. Vorwurf zulasten B._____ [Privatklägerin 1] (Dossier 8) Der Beschuldigte ist betreffend diesen Vorwurf geständig, am 29. Januar 2024 nach P._____ gefahren zu sein und dort von einer älteren Damen einen Umschlag mit Bargeld entgegengenommen zu haben. Er akzeptierte den Vorhalt der befra- genden Person, dass er hierfür eine Entlöhnung von Fr. 1'500. erhalten habe. Er habe das Geld am folgenden Morgen übergeben müssen, wobei dies in J._____ gewesen sein könnte (D1 act. 2/1/4 F/A 117 ff.). Dieses Geständnis deckt sich so- dann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D8 act. 25/1/4/1-2, 7). Sodann befanden sich nebst einem Snapchat-Verlauf, in welchem der Beschuldigte einer Freundin mitteilte, dass er ein Couvert entgegen- genommen habe und dieses nach Q._____ bringen müsse, auch ein WhatsApp- Chatverlauf mit einem Freund, der ihn auf der entsprechenden Fahrt begleitet habe,
- 13 - auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (D1 act. 2/1/4 F/A 127 ff.; D8 act. 25/1/4/5- 6). A.7. Vorwurf zulasten C._____ [Privatklägerin 2] (Dossier 9) Der Beschuldigte ist geständig, am 30. Januar 2024 nach R._____ gefahren zu sein und dort von der Privatklägerin 2 einen Umschlag mit Bargeld entgegenge- nommen zu haben. In der Folge habe er das Geld in J._____ übergeben und habe hierfür Fr. 400. erhalten (D1 act. 2/1/4 F/A 133 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D9 act. 26/1/3/1-3). A.8. Vorwürfe zulasten S._____ (Dossier 2) Der Beschuldigte ist geständig, am 31. Januar 2024 nach T._____ und von dort weiter zur Geschädigten S._____ nach U._____ gefahren und bei dieser einen Um- schlag mit Geld in Empfang genommen zu haben. Er habe das Geld dann an die V._____ [Strasse] nach J._____ bringen müssen und habe aus dem Umschlag Fr. 1'000. entnehmen sollen. Später sei er nach W._____ gefahren und habe dort die 1000er Banknote gewechselt, Fr. 500. für sich behalten und die restlichen Fr. 500. einer Drittperson übergeben, bei welcher es sich vermutlich um einen wei- teren Kurier gehandelt habe (D1 act. 2/1/4 F/A 138 ff.). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf, den Standortdaten des bei ihm sichergestellten Mobiltele- fons und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zum Tatzeitpunkt (D1 act. 20/1/3/1-2, 4). Weiter gab der Beschuldigte zu, dass er am 1. Februar 2024 erneut nach U._____ zur Geschädigten S._____ gefahren sei. Zuerst sei ihm gesagt worden, er müsse
- 14 - diese irgendwo hinfahren. Später sei jedoch gesagt worden, er müsse etwas abho- len, was er sodann getan habe. Im Treppenhaus sei es dann zu seiner Verhaftung gekommen (D1 act. 2/1/4 F/A 144 ff.). B. Innerer Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jedoch, in Bezug auf sämtliche Vorwürfe, davon ge- wusst zu haben, dass die Geschädigten mehrfach angerufen und die "falscher-Po- lizist-Masche" bzw. "falsche-Bankangestellte-Masche" angewandt worden sei bzw. bestreitet, an dieser beteiligt gewesen zu sein. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, den ihm jeweils zum Vorwurf gemachten subjektiven Anklagesachverhalt, nament- lich dass er im Wissen um die betrügerischen Handlungen zulasten mehrerer älte- rer Frauen gehandelt habe (D1 act. 2/1/4 F/A 46 ff.; D1 act. 2/1/5 F/A 68 f.). Da der subjektive Sachverhalt bei einem nicht geständigen Beschuldigten jeweils eng mit der rechtlichen Würdigung zusammenhängt, wird darauf im Rahmen der recht- lichen Würdigung genauer einzugehen sein. IV.Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft will das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie betreffend Dossier 5 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB beurteilt sehen (D1 act. 18/11; act. 36C).
2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen sinngemäss, dass der Beschul- digte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (D8 act. 25/3/2; D9 act. 26/9/2).
3. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen sei (act. 36D S. 11).
- 15 - B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). 1.2. Im Hinblick auf den in der Anklageschrift (D1 act. 18/11) umschriebenen Poli- zisten bzw. Bankangestelltentrick steht ohne Weiteres fest, dass es sich dabei um eine arglistige Täuschung handelt, soweit diese die Geschädigten dazu gebracht hat, über namhafte Geldbeträge zu disponieren, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Sich als Polizist oder Bankangestellten auszugeben und die Anrufverbindung dergestalt zu manipulieren, dass eine echt scheinende Telefon- nummer simuliert wird, ist ohne Weiteres geeignet, eine gewöhnliche Person zu täuschen. Die Arglist ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass den Opfern mittels psychischen Drucks und zeitlicher Dringlichkeit faktisch die Möglichkeit ge- nommen wird, das Gesagte auf dessen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Umso mehr hat dies bei den üblicherweise für diese Masche ausgewählten Opfern – pri- mär ältere bis betagte, alleinstehende Frauen – zu gelten. So kann diesen Men- schen teilweise bereits die Kenntnis darüber fehlen, dass Telefonnummern über- haupt manipuliert bzw. ausgewählt werden können. Da es – mindestens in einem Teil der Dossiers – zur Übergabe von erheblichen Bargeldbeträgen und von Schmuck mit erheblichem Wert gekommen ist, und diese Vermögensdisposition sodann auch lediglich aufgrund des auf die Opfer ausgeübten Drucks zustanden kam, ist auch die Vermögensdisposition und der Motivationszusammenhang zwi- schen arglistiger Täuschung und Disposition ohne Weiteres zu bejahen. Zuletzt ist es sodann – durch Übergabe der durch den Beschuldigten gesammelten Vermö- genswerte – an weitere Personen innerhalb dieses kriminellen Gebäudes zu einem Vermögensschaden für die Geschädigten gekommen. Zuletzt ist in keiner Weise daran zu zweifeln, dass die den Schwindel aufziehende Täterschaft, wer auch im-
- 16 - mer dahintersteht, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat (vgl. Ur- teile des Obergerichts OGer SB200048-O vom 21. Oktober 2020; SB210241-O vom 21. Januar 2022; SB230159-O vom 8. April 2024). 1.3. Ob und inwiefern der Beschuldigte durch das Abholen selbst eine Täu- schungshandlung vorgenommen hat oder ihm eine solche zugerechnet werden kann, kann hingegen durch das bisher Gesagte nicht objektiv erstellt werden und wird so auch in nicht umschrieben in der Anklageschrift. 1.4. Die angeklagten Sachverhalte haben daher in objektiver Hinsicht – mit Aus- nahme der Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten als Abholer – ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu gelten, was sodann auch von keiner Partei in Abrede gestellt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2. Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Im Ge- gensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 172; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 5. Aufl., Bern 2024, S. 389 f.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglich Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch den- noch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc). 2.1.2. Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumin- dest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung er- lauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Ri-
- 17 - sikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzun- gen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft 2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich als letztes Glied in einem auf Arbeitsteilung beruhenden Betrugssystem als Abholer beteiligt und sei Mittäter. Selbst wenn er nicht als Hauptprofiteur und lenkende Kraft an der Spitze des deliktischen Unternehmens gestanden habe, habe er objektiv für den Erfolg wesentlich an der Ausführung der Taten mitgewirkt. Dies insbesondere, weil die Taten ohne ihn als Abholer nicht durchführbar gewesen seien. Es möge zwar zutreffen, dass er als Abholer nicht über alle Einzelheiten des Tatvorgehens informiert gewesen sei, doch sei er zumindest in den Grundzügen eingeweiht ge- wesen. Indem er auf dieser Basis mitgewirkt habe, habe er sich dem Vorsatz der Täter konkludent angeschlossen. Zudem sei er kein blosses Instrument oder ein verlängerter Arm, sondern zentraler Teil des Täuschungssystems gewesen. Sein Beitrag habe sich nicht in der Abholung erschöpft, sondern er habe den Delikterlös auch ins Ausland transportiert und dadurch gezeigt, dass er das Vertrauen der Or- ganisation gehabt habe, nachdem er seine Zuverlässigkeit bereits zuvor unter Be- weis gestellt habe. Ebenso deute die Bezeichnung "Neu der Gango", unter welcher er seinen Freund, welcher ihn auf der Fahrt nach P._____ begleitet habe, darauf hin, dass ihm innerhalb der Organisation eine einweisende und betreuende Rolle zugekommen sei. Dadurch sei er kein beliebig austauschbares Ausführungsorgan gewesen, sondern habe eine Rolle mit erhöhter Verantwortung innegehabt (D1 act. 36C S. 8). 2.2.2. In subjektiver Hinsicht führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, da er unter anderem weder den Namen des Auftraggebers, genauere Angaben zu seinem Anstellungsverhältnis (Lohn, Arbeits-
- 18 - zeit, Sozialabzüge, etc.) noch die Couvert-Empfänger kannte. Zudem habe der Kontakt zwischen ihm und den Auftraggebern ausschliesslich über WhatsApp statt- gefunden, er habe keinen Arbeitsvertrag gehabt (wobei er diesbezüglich lediglich einmal beim Auftraggeber nachgefragt habe und es ihm anschliessend egal gewe- sen sei) sowie sei die Entlöhnung von Fr. 400. für das Abholen eines simplen Cou- verts äusserst hoch gewesen. Das Transportieren von Wertgegenständen würde denn auch normalerweise von spezialisierten Sicherheitsunternehmen mit hohen Sicherheitsstandards übernommen werden und nicht von Personen in Privatfahr- zeugen. Das Codewort Tigerli sei nicht wirklich eine Sicherheitsmassnahme. Aus- serdem sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend mache, die Betrugsart sei ihm unbekannt, da er zugab, ein verwandtes Phänomen bzw. den Enkeltrick zu kennen und er sich zudem bei anderen Sicherheitsdiensten normal (d.h. mit Le- benslauf und vorbeigehen) beworben habe. Auch sei er bei der ersten Abholung bereits 20 Jahre alt und kein unerfahrener Teenager mehr gewesen. Da er seine Rolle als "Gango" bezeichne zeige sodann, dass er die arbeitsteilige Struktur des Tatplans erkannt und durchschaut habe (D1 act. 36C S. 5 f.). Bezüglich der volun- tativen Ebene macht die Staatsanwaltschaft geltend, es habe sich insgesamt um neun Abholungen gehandelt, wobei der Beschuldigte seinen persönlichen Nutzen über mögliche Bedenken gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist dabei auf mehrere Zitate aus den Einvernahmen des Beschuldigten, welche dessen entlar- vende Haltung zeigen würden: "Ich gebe mir die Schuld dafür, dass ich es von An- fang an nicht verstanden habe, ich hätte mir die Sache nicht die ganze Zeit gut reden sollen, das bereue ich am meisten" (vgl. D1 act. 18/11 S. 7 ff. mit weiteren Verweisen auf act. D1 act. 2/1/4 und D1 act. 2/1/5). Auch anlässlich der Hauptver- handlung habe er geäussert, dass es ein Hin und Her in seinem Kopf war und es ihn schlicht nicht interessiert habe, was im Couvert gewesen sei. Dies zeuge von einer bewussten Ignoranz, und davon, dass der Beschuldigte sich der Möglichkeit eines Betrugs bewusst gewesen und diesen in Kauf genommen habe (act. 36C S. 6 f.; Prot. S. 35 ff.). 2.2.3. Standpunkt der amtlichen Verteidigung
- 19 - 2.2.3.1 Die Verteidigung macht geltend, ein Wissen und Wollen des Beschuldig- ten könne nicht von Beginn des Kontakts mit den Hintermännern gleich beurteilt werden, sondern es sei eine zeitliche Dynamik festzustellen. Zu Beginn habe der Beschuldigte keinen deliktischen Hintergrund erkennen können und als sich be- stimmte Zweifel eingestellt hätten, habe er darauf vertraut, dass alles mit rechten Dingen zuginge. Das Bedauern seiner Handlungen, die Tatsache, dass er sich von Beginn an in seinen Befragungen entschuldigt habe sowie seine Empathie gegen- über den getäuschten Frauen seien authentisch und ernst zu nehmen (act. 36D S. 5ff.). Seine Authentizität habe er auch anlässlich der Hauptverhand- lung gezeigt, da er frei gesprochen habe, als er auch schweigen hätte können (Pro. S. 37 ff.). Der Beschuldigte habe erklärt, dass am Anfang alles seriös ausge- sehen habe, nach vielen Unterlagen gefragt worden sei und er davon ausgegangen sei, dass alles okay gewesen sei. Er habe gesagt, er hätte es merken müssen, habe die Bedenken jedoch zur Seite geschoben und gedacht, es sei okay. Der Beschuldigte sei ein 22-jähriger Mann, welcher in Deutschland die Hauptschule ab- geschlossen und aufgrund der fehlenden Ausbildung Mühe gehabt habe, berufs- mässig Fuss zu fassen (act. 36D S. 5ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht über eine erweiterte Bildung verfüge, habe man auch anlässlich der Hauptverhand- lung bemerken können, als er Worte versucht habe zu bilden, die es im Deutschen gar nicht gäbe (bspw. im Hinblick auf das Wort Kommunikation, Prot. S. 37 ff.). Der Beschuldigte sei, als er das Stelleninserat der Hintermänner auf AA._____.ch ge- sehen habe, jung, naiv und in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen, weshalb er auch bei der Höhe der Entlöhnung, die einen zwar stutzig hätte machen können, zugelangt habe (Prot. S. 37 ff.). Er habe nach einem Arbeitsvertrag gefragt und ein solcher sei ihm nachweislich in Aussicht gestellt worden. Sodann seien informelle Arbeitsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag sowie das Bereitstellen von Dokumenten über WhatsApp heutzutage durchaus üblich (Prot. S. 37 ff.). Dem Namen Gango könne keine Bedeutung zugemessen werden (Prot. S. 37 ff.). Man dürfe die Hinter- männer in dieser Hinsicht nicht schützen, da sich diese die Abholer ebenso gezielt wie die Opfer aussuchen und Personen engagieren würden, welche auf Stellen angewiesen seien und die Masche nicht zum vornherein überblicken würden. Der Beschuldigte habe einen Job gewollt, sei mit einem Arbeitsvertrag vertröstet wor-
- 20 - den, wobei ihm dabei Zweifel an der Seriosität aufgekommen seien, er jedoch nicht von einem deliktischen Vorgehen gegenüber Drittpersonen ausgegangen sei und schliesslich darauf vertraut habe, dass alles ok sei (act. 36D S. 5ff.). 2.2.4. Hinsichtlich Mittäterschaft macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Vorbereitung und Planung gehabt. Die Abläufe seien bereits vorbereitet gewesen und er habe mit den Hintermännern lediglich in Bezug auf die Abholungen Kontakt gehabt, zuvor jedoch nicht (act. 36D S. 3). Er sei von der Täterschaft überwacht worden und habe keine ei- gene Entscheidmöglichkeit gehabt (act. 36D S. 4 f.). Insbesondere werde nirgends aufgezeigt, inwiefern der Beschuldigte Vorsatz gehabt habe, an der Delinquenz der Hintermänner mitzuwirken (Prot. S. 39). Die Voraussetzungen der Gehilfenschaft seien ebenfalls nicht gegeben, da der Beschuldigte gar nicht überschaut habe, dass durch das Abholen ein deliktisches Tätigwerden vorliege bzw. nur in den Grundzü- gen gesehen habe, was ablaufe. Aus diesem Grund müsse eher von einem vor- satzlosen Werkzeug bzw. mittelbarer Täterschaft ausgegangen werden (Prot. S. 39 f.). 2.3. Würdigung subjektiver Sachverhalt 2.3.1. Dem Beschuldigten muss aufgrund diverser äusserer Umstände betreffend Anstellungsbedingungen sowie konkreten Arbeitsaufgaben von Anfang an den de- liktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben. 2.3.2. Anstellungsbedingungen Der Beschuldigte war mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage, plausible Angaben zu liefern. So kannte er bis zuletzt weder einen (vollständigen) Namen eines Arbeitgebers, in dessen Dienste er sich begeben habe, noch denjenigen einer Firma, geschweige denn de- ren Sitz (D1 act. 2/1/4 F/A 19 ff.; Prot. S.28 ff.). Selbst wenn mündliche Arbeitsver- träge nicht unüblich sind, so kümmerte sich der Beschuldigte nach einmaligem Nachfragen nicht mehr darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhältlich zu ma- chen (D1 2/1/1 F/A 70, 92; D1 act. 2/1/4 F/A 6-7).
- 21 - 2.3.3. Konkrete Arbeitsaufgaben bzw. Tathandlungen 2.3.3.1 Die Umstände hinsichtlich der Geldabholungen und Fahrten waren äus- serst dubios. Es handelte sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen aus- nahmslos um ältere oder gar betagte Frauen, welche dem Beschuldigten in Cou- verts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe und Taschen mit teilweise un- gewöhnlichen Wertgegenständen (Schmuck und Uhren) übergaben, welche er dann teilweise ins Ausland transportieren musste. Dabei dürfte auch für den Be- schuldigten klar gewesen sein, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnera- bel sein können und sich ein derart irrationales Verhalten der Geschädigten einzig damit erklären lässt, dass diese Personengruppe eher dazu neigt, sich unter psy- chischen Druck setzen zu lassen und sich aufgrund der am Telefon vorgeschwin- delten Notlage kaum im Stande sieht, sich den Tätern zu widersetzen. Auch filmte der Beschuldigte eine der Personen, der er das Bargeld übergab, was sich nur so erklären lässt, dass ihm die Umstände der Übergabe durchaus zwielichtig vorka- men und er für spätere Zwecke eine Identifikation einer beteiligten Person sichern wollte (act. 2/1/4 F/A 65). 2.3.3.2 Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, er habe die Couverts abholen und nach einigen Minuten wieder übergeben müssen (D1 act. 2/1/4 F/A 70). Er sei telefonisch an den Übergabeort gelotst worden, wobei ihm dieser jeweils erst mit- geteilt worden sei, nachdem er bestätigt hätte, das Geld von den Frauen erhalten zu haben (Prot. S. 35; D1 act. 2/1/4 F/A 57). Auf Nachfrage räumte der Beschul- digte jedoch selbst ein, dass dies seiner Meinung nach keine übliche Art und Weise einer Auftragserteilung für einen Transportdienst-Mitarbeiter sei (Prot. S. 35 ff.). Zudem sei die Person, welche das Geld von ihm übernehmen sollte, bei der nach- gelagerten Übergabe mit den Auftraggebern in telefonischem Kontakt gestanden (act. 2/1/4 F/A 72). Auch aufgrund dieser streng kontrollierten und kuriosen Art und Weise der Geldübergaben, wie sie von den Auftraggebern verlangt wurde, war es für den Beschuldigten ab der ersten Fahrt erkennbar, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen und nichts mit einem seriösen, geschweige denn legalen Transportunternehmen zu tun haben können. Diese Ansicht wird zusätzlich bekräftigt, indem der Beschuldigte seitens
- 22 - der Auftraggeber zwar einer strengen Kontrolle unterstand, er seinerseits jedoch weder von den Geschädigten noch bei der nachgelagerten Übergabe des Geldes eine Quittung oder einen Beleg erhielt. Die Codewörter wie "Tigerli" oder "Löwe", welche kaum einer ernstzunehmenden Sicherheitsmassnahme eines seriösen Transportunternehmens entsprechen, musste er denn auch nur anlässlich der Übernahme bei den Frauen, nicht aber bei der Weitergabe an die jeweiligen Dritt- personen nennen (D1 act. 2/1/4 F/A 80; D1 act. 2/1/1 F/A 95; Prot. S. 32). Ebenso kann der Umstand, dass ein Unternehmen wichtige Dokumente ungesichert in den Privatfahrzeugen seiner Angestellten transportieren lässt, kaum vertrauenserre- gend sein. Dasselbe gilt für das Entlöhnungssystem, wonach der Beschuldigte meistens Geld, welches den angeblichen Kundinnen des Transportunternehmens gehörte, direkt aus dem Couvert habe nehmen können (D1 act. 2/1/1 F/A 105 ff.; D1 act. 2/1/4 F/A 140 f.). Der Beschuldigte gab denn auch zu, dass er anfänglich zwar keinen Verdacht ge- hegt habe, dies dann "kurz gekommen sei", diese Gedanken bei ihm jedoch in den Hinterkopf verdrängt worden seien, als ihm ein Arbeitsvertrag versprochen worden sei und aufgrund der vertrauenswürdigen Aussagen der Auftraggeber (act. 2/1/4 F/A 148). Was an den Aussagen der Auftraggeber – soweit aufgrund der vorhan- denen WhatsApp-Chatverläufe – auch nur in irgendeiner Form vertrauenswürdig gewesen sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich räumte er an- lässlich der Hauptverhandlung "Es war immer dieses Hin und Her bei mir in meinem Kopf. Manchmal dachte ich, was stimmt da nicht und dann habe ich es mir nicht selber eingeredet, sondern immer das Gute gesehen, nicht das Schlechte. Das war mein grösstes Problem damals, dass ich das Gute gesehen habe anstatt das Schlechte" ein (Prot. S. 29 f.). Die Gedankengänge des Beschuldigten zeigen un- missverständlich auf, dass dieser die Abholfahrten trotz deutlicher Zweifel an deren Legalität antrat und fortführte. Im Zusammenhang damit beschreibt er Sorgen auf- grund von Geldproblemen und Schulden, welche er "im Kopf hatte" (Prot. S. 29). Die vorhandenen Zweifel deshalb über Bord zu werfen, scheint in Anbetracht der offensichtlich unverhältnismässig hohen monatlichen Entlöhnung von rund Fr. 8'000.– (brutto) für Kurierdienste umso naheliegender (vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30). Selbst der Beschuldigte räumte ein, er sei der Ansicht –
- 23 - wenn auch im Nachhinein – ein solch hoher Betrag entspräche nicht der durch- schnittlichen Bezahlung in dieser Branche (Prot. S. 30; vgl. D1 act. 2/1/4 F/A 30 ["Rechneten Sie mit einem Monatslohn von Fr. 8'000.00 pro Monat? Phoa, Nein. Ich habe mir nicht so krass viele Gedanken gemacht. Dies ist wohl auch das Pro- blem, dass ich mir nicht so krass viele Gedanken gemacht habe."]). 2.3.4. Fazit In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die (Geld-) Abholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass er so älteren Frauen helfen würde, Geldbeträge bzw. Dokumente zu versenden, da diese dazu nicht sel- ber im Stande gewesen wären (D1 2/1/1 F/A 92 ff.; Prot. S. 32 ff.). Während ein Einzelner der obgenannten Hinweise die Gutgläubigkeit einer Person wohl noch nicht klarerweise ausschlösse, ist es nicht zuletzt die Masse an Elementen im zu- grundeliegenden Fall, welche den betrügerischen Hintergrund der Abholaufträge klar erkennbar machte, woran weder das vermeidlich tiefe Bildungsniveau des Be- schuldigten noch der nachträgliche Ausdruck von Empathie oder Reue etwas än- dert. 2.4. Teilnahmeform 2.4.1. Dem Beschuldigten kann gestützt auf das Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlus- ses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war. Etwa lässt sich nicht erstellen, der Beschuldigte habe Einfluss auf die Auswahl der Opfer oder in sonstiger Form Tatherrschaft gehabt. Innerhalb des Tatgeschehens gingen die Handlungen des Beschuldigten nicht über das Abholen, d.h. die reine Vermögens- disposition, hinaus. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschul- digte unmittelbar auf die Geschädigten eingewirkt hätte, um sie zur Herausgabe ihres Geldes zu veranlassen oder sie in einem täuschungsbedingten Irrtum über den tatsächlich deliktischen Zweck der Geldweitergabe zu belassen. Diese für das betreffende Delikt relevanten Täuschungshandlungen wurden vielmehr durch die
- 24 - unbekannt gebliebenen Hintermänner vorgenommen. Entsprechend sind die Vor- aussetzungen für die Mittäterschaft nicht gegeben. 2.4.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist jedoch nicht zu unterschätzen. Der Be- schuldigte war es schlussendlich, welcher durch das Abholen des Geldes das Ver- mögen der Geschädigten endgültig aus deren Verfügungshoheit entzog und gleich- zeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter brachte. Da beim Gehilfen Kenntnis der Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht notwendig ist, ist auch nicht relevant, dass ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unter- stellt werden kann (BGE 120 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FOSTER, Art. 25 N 19). Der Beschuldigte hat, wie vorstehend erwogen, mindestens in Kauf genommen, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht er- langt worden sind, weshalb sein Verhalten als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist.
3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handels aus. Der Täter handelt berufsmässig, "wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt" (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116, vgl. auch BGE 124 IV 63). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte beteiligte sich in einem Zeitraum von knapp einem halben Monat an neun – teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen – Übergaben von Bargeld sowie Wertgegenständen und erzielte daraus ein Einkommen von über Fr. 4'000. (D1 act. 2/1/4 F/A 8 ff.; Prot. S. 29 f.). Obwohl dieser Ertrag alleine noch nicht ausschlaggebend ist, erkundigte er zudem vergebens nach weiteren Aufträ- gen, womit er klar seine Bereitschaft zeigte, so viele Aufträge wie möglich auszu-
- 25 - führen (D1 act. 2/1/4, Beilage 8). Weiter betonte der Beschuldigte mehrmals, dass er die Übergaben als Arbeitsstelle gesehen und er damit Geld habe verdienen wol- len, um von den ihn unterstützenden Eltern unabhängig zu werden. Auch hat der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag für seine Dienste gefordert und das für die Ab- holfahrten erhaltene Geld zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt ausge- geben (Prot. S. 23 ff. und S. 33 ff.). 3.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Geldwäscherei
1. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann auch ein Vortäter wegen Geldwäscherei bestraft wer- den, sofern die Handlung nicht noch Teil der Vermögensdisposition darstellt, son- dern die Vortat bereits beendet ist und mit der darauffolgenden Handlung sodann die Auffindung oder Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werden könnte (Ur- teile 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.1., betreffend ei- nen Läufer, der Geld im Milchkasten der Opfer abholte und dieses dann später in Bitcoin-Automaten einbezahlte bzw. teilweise für sich selber behielt).
2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht explizit zur rechtlichen Würdigung des Geldwäschereitatbestands (act. 36C S. 1 ff.).
3. Die amtliche Verteidigung machte diesbezüglich sinngemäss geltend, der Ab- holungsvorgang würde sich in diesem Fall nicht von den anderen Abholungen un- terscheiden. Der Beschuldigte habe also keinen Vorsatz haben können, dass mit der Überschreitung der Landesgrenze noch ein weiteres Delikt begangen werde
- 26 - (Prot. S. 43 f.). Des Weiteren handle es sich beim Betrug um ein kupiertes Erfolgs- delikt, welches mit der Vermögensdisposition bzw. der Abholung noch nicht abge- schlossen gewesen sei, weshalb Geldwäscherei mangels Vortat ausscheide (36D. S. 9).
4. Der Beschuldigte transportierte die von der Privatklägerin 3 übergebene Ta- sche mit Schmuck und Uhren über die Grenze nach Deutschland (Dossier 5) und übergab diese dort wiederum an eine Person weiter (D1 act. 2/1/4 F/A 99 ff.). Wie in E.IV.B.2.5.6 hiervor dargelegt, vertritt das Gericht vorliegend die Ansicht, dass das Geld bereits bei der Übergabe der Geldes von den Frauen an den Beschuldig- ten deren Verfügungshoheit entzogen und gleichzeitig in den Zugriffsbereich der Haupttäter gebracht worden ist. Die Vermögensdisposition war demnach bereits bei der Übergabe des Geldes von den Frauen an den Beschuldigten und nicht erst bei der nachgelagerten Übergabe der Uhren und des Schmuckes vom Beschuldig- ten an eine weitere Person in Deutschland abgeschlossen. Sodann kann bereits das Überschreiten einer Landesgrenze eine Geldwäschereihandlung darstellen, wenn die transportierten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und mit dem Grenzübertritt die Verschleierung der Vermögenswerte bewirkt werden soll, was vorliegend unweigerlich der Fall war. Der Transport des Schmucks der Privatkläge- rin nach Deutschland war geeignet, um eine Einziehung und Rückgabe an die Pri- vatklägerin zu verhindern.
5. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte folglich auch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafart
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen-
- 27 - dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
2. Für das Delikt der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) steht lediglich eine Freiheitsstrafe offen, wobei für die Geldwäscherei grundsätzlich nebst einer Freiheits- auch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (Art. 305bis StGB). Zwar liegen das Abholen und Verbringen des Geldes zeitlich gesehen nah beieinander. Hingegen liegen in der vorliegenden Kon- stellation, insbesondere aufgrund des einwandfreien Leumundes des Beschuldig- ten, weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe vor, um anzunehmen, eine Geldstrafe hinsichtlich der Geldwäschereihandlung würde nicht in genügen- dem Masse auf den Beschuldigten einwirken. Folglich wird die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug mit Freiheitsstrafe (vgl. E.IV.B), die Geldwäscherei hin- gegen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sein (vgl. E.IV.C). B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
- 28 - Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.).
3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 9 ff. m.w.H.).
4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Strafzumessung betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug
1. Objektives Tatverschulden 1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. 1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich während eines kurzen Zeitraums von rund zwei Wochen an insge- samt neun – teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen – Geldabholungen beteiligte. Es liegen damit zahlreiche Vorfälle innert kurzer Zeit und – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – eine hohe Kadenz vor, wobei der Beschuldigte sich freiwillig für die Ausführung von noch mehr Aufträgen zur Verfügung gestellt hat (vgl. E.III.2.5). Zudem fällt der Deliktsbetrag mit über Fr. 150'000.– hoch aus, wobei er zumindest ansatzweise wusste, dass es sich bei den abgeholten Beträgen um hohe Summen handelte, da er teilweise seinen Lohn direkt den Couverts ent- nahm (vgl. E.III.2.5). Durch seine Delinquenz erzielte der Beschuldigte Einnahmen von über Fr. 4'000.– (vgl. E.III.2.5). Gravierend ins Gewicht fällt sodann der Um- stand, dass es sich bei den älteren Frauen um besonders vulnerable und damit
- 29 - schützenswerte Mitglieder der Gesellschaft handelt. Hingegen ist aufgrund des Ge- samteindrucks des Beschuldigten nicht von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschul- digten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
2. Subjektives Tatverschulden Zwar ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschul- digte zwar nicht direkt, sondern eventualvorsätzlich handelte. Hingegen befand er sich nicht in einer Notsituation, sondern agierte aus rein finanziellen und somit ego- istischen Beweggründen heraus, da die Möglichkeit der Erzielung eines Einkom- mens auf legalem Wege durchaus bestanden hätte, was sich straferhöhend aus- wirkt. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren.
3. Zwischenfazit Aufgrund des Gesagten würde vorliegend, wäre der Beschuldigte als Haupttäter zu beurteilen, sein Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht eingestuft und eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten gerechtfertigt erscheinen. In Anbetracht seiner Ei- genschaft als Gehilfe und seines untergeordneten Tatbeitrags als Abholer, welche obligatorisch als strafmildernd zu berücksichtigen sind, erweist sich jedoch eine Re- duktion der Strafe um die Hälfte, bzw. auf 18 Monate Freiheitsstrafe, als angemes- sen.
4. Täterkomponente Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzu- messungsneutral zu berücksichtigen (D1 act. 2/1/1; D1 act. 2/1/3; D1 act. 2/1/; Prot. S. 10 ff.). Sodann ist der Beschuldigte im Rahmen der Prüfung der Täterkom- ponente, trotz bereits rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 3 Juni 2025, als vorstrafenlos zu betrachten (vgl. dazu E.II.C; act. 31A; act. 32). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt von Anfang an gestän- dig, was zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat. Dieser Umstand wird
- 30 - wiederum dahingehend relativiert, dass sich der Beschuldigte seit der ersten Ein- vernahme mit einer Vielzahl von objektiven Beweismitteln konfrontiert sah, weshalb für das Geständnis lediglich eine geringe Reduktion angemessen erscheint. Im Er- gebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe ist um zwei Monate auf 16 Monaten zu reduzieren.
5. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 70 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. D. Strafzumessung betreffend Geldwäscherei
1. Gesamtgeldstrafe und Zusatzstrafe 1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirklicht hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt wer- den oder nicht. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gilt dementspre- chend auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist dabei im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des OG vom 18. September 2018, SB180142 E. IV. 1.2.2). Nach diesen Grundsätzen ist die Zusatzstrafe die infolge Asperation durch die Grundstrafe re- duzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Gericht bildet folglich ge- danklich eine (hypothetische) Gesamtstrafe für alle strafbaren Handlungen, zieht von dieser die bereits rechtskräftige, gleichartige Grundstrafe ab und spricht in der Höhe der Differenz eine Zusatzstrafe aus (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.; JO-
- 31 - SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 126). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. …. / …) aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt (act. 32). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte, nebst der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, für Geldwäscherei zu beurteilen, welche der Be- schuldigte vor dieser Verurteilung (act. 32) begangen hat. Der Beschuldigte ist für die Geldwäscherei mit einer Geldstrafe zu bestrafen (vgl. E.V.A.4), welche als Zu- satzstrafe auszufällen ist. 1.3. Die schwerste vorliegende Tat, wofür eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, welche als Sanktion eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
2. Einsatzstrafe: Geldwäscherei 2.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zwar durch die Verbringung des Schmuckes und der Uhren der Privatklägerin die Zurückerlangung der Deliktsgüter durch Strafverfolgungsbehörden verunmög- lichte bzw. diese spurlos und nicht wiedereinbringlich weggeschafft wurden. Aller- dings ist mit der einmaligen Überbringung der Deliktsgüter über die Landesgrenze kein besonders raffiniertes Tatvorgehen des Beschuldigten erkennbar. Da der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte, ergibt sich daraus eine leichte Verschul- densrelativierung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein finan- ziellen bzw. egoistischen Motiven, um damit (zumindest teilweise) sein Leben zu finanzieren. Eine wirklich eigenständige Bedeutung kann bei der Strafzumessung jedoch der vorliegenden Geldwäscherei nicht in jenem Ausmasse zukommen, wie dort, wo aus der Geldwäscherei als solches ohne Beteiligung an der Vortat illegaler Profit erzielt wird. Das Geständnis des Beschuldigten ist wiederum als strafmildernd anzusehen. Insgesamt wieg das Tatverschulden leicht. 2.2. Es rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen festzuset- zen.
- 32 -
3. Asperation aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln (act. 32) 3.1. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die folgenden Ausführungen erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber, da die Strafe bereits 180 Tagessätze erreicht hat. 3.2. Im Hinblick auf die durch den Beschuldigten begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 32) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit zwar während (vorliegendem) laufendem Strafverfahren delinquierte. Da der Beschul- digte jedoch geständig war, ergibt sich insgesamt keine Verschuldensrelativierung, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um gedanklich 70 Tagessätze, asperiert 50 Tagessätze, auf 230 Tagessätze, vorzunehmen ist.
4. Zusatzstrafe 4.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …) aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40. verurteilt (act. 32). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Be- schuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist. 4.2. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen. 4.3. Da die Strafe gemäss des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom
3. Juni 2025 70 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.
- 33 -
5. Tagessatzhöhe 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.). 5.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 10 ff.; D1 act. 2/1/3; D1 act. 2/1/5 F/A 4 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteils- zeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Verfahrens-Nr. … / …) zu bestrafen. E. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
3. Juni 2025 (Verfahrens-Nr. … / …), zu bestrafen. VI. Vollzug A. Vorbemerkungen
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 34 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Wurde wie vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausge- fällt, sind diese für die Vollzugsfrage je für sich zu betrachten (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 43 N 3).
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1). B. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 40 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen, weswegen grundsätzlich die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs gegeben ist. Der Beschuldigte ist bisher nie straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Sein Leumund ist somit einwandfrei. Andere An- haltspunkte, welche auf eine Wiederholungsgefahr schliessen lassen würden, lie- gen keine vor. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt. Sodann brachte der Beschuldigte auch während seines Schlusswortes zum Ausdruck, dass die Erfahrung der bereits erstandenen 40 Tage Untersu- chungshaft für ihn ausreichen würden (Prot. S. 47 ff.). Es ist daher davon auszuge- hen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint somit vorliegend nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Damit kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Mangels erschwe- render Hinweise ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. C. Geldstrafe
- 35 - Der Beschuldigte ist ausserdem mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Wie dargelegt ist die günstige Prognose beim Beschuldigten grundsätzlich zu vermuten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass insbeson- dere bereits durch die bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe eine nachhaltige Warnwirkung beim Beschuldigten erreicht werden kann. Gründe, welche die Ver- mutung der grundsätzlich guten Legalprognose umstossen könnten, sind nicht er- sichtlich. Daher ist der bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mangels erschwerender Hinweise auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Aus- länder, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilen- den Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6021). Dabei sind insbesondere die pri- vaten Interessen der des Landes zu verweisenden Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob die Strafe unbedingt oder (teil)bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung B, vgl. D1 act. 8/9). Er ist vor-
- 36 - liegend unter anderem der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. 1.3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgese- hen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zu- nächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden.
2. Vorliegen eines Härtefalls 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 18/11 S. 14 i.V.m. act. 36C S. 13 f.). Der Beschul- digte sei demnach Ausländer, seit 2018 oder 2019 in der Schweiz, habe keine Aus- bildung absolviert, sei nicht erwerbstätig und sei in der Schweiz nicht sozial ver- netzt. Zudem habe dieser keine Kinder, jedoch Familienangehörige väterlicher- als auch mütterlicherseits in Kosovo (act. 33 S. 11 f.). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragt demgegenüber den Verzicht auf Anord- nung einer Landesverweisung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Sie führte dazu zusammengefasst aus, dass insbesondere die fehlende Berufsaus- bildung im Hinblick auf den Migrationshintergrund des Beschuldigten diesem nicht anzulasten sei. Hingegen seien seine Eltern bereit, eine Ausbildung zu finanzieren, wozu auch ein Schreiben der Eltern eingereicht worden sei (act. 36B). Sodann sei der Vater des Beschuldigten Holländer, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsab- kommen (FZA) zur Anwendung käme und für eine Landesverweisung eine qualifi-
- 37 - zierte Rückfallsgefahr vorliegen müsse. Ebenso sei die Europäische Menschen- rechtskonvention (EMRK) zu beachten, da der Beschuldigte finanziell von den El- tern abhängig sei und in solchen Fällen immer ein Härtefall vorliege (Prot. S. 45 ff.). 2.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völ- kerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzi- elle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1) 2.3 Der zum Tatzeitpunkt 20-jährige ist in Kosovo geboren, circa im Jahr 2012 mit seinen Eltern nach Deutschland und im Jahr 2019 wiederum in die Schweiz gezo- gen. Der Beschuldigte ist ein Einzelkind, wobei nebst den Eltern keine weiteren Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz leben. Einige Verwandte des Be- schuldigten leben in Deutschland sowie im Kosovo. Der Beschuldigte verbringt re- gelmässig Ferien im Kosovo (Prot. S. 10 ff.). Er hat einen engen Freund in Deutsch- land (AB._____), zu welchem er regelmässigen Kontakt pflegte. Er hat aktuell ein
- 38 - paar Freunde in der Schweiz, wobei er sich von den Freunden in Deutschland di- stanziert habe (Prot. S. 18.). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos bzw. weist keine eigene Kernfamilie in der Schweiz auf. Der Beschuldigte hat seit fünf bis sechs Monaten eine Partnerin, welche ebenfalls aus Kosovo stammt und mit wel- cher er auf Albanisch kommuniziert. Der Beschuldigte wohnt nicht mit seiner aktu- ellen Partnerin zusammen, wobei es Pläne gibt, eine gemeinsame Wohnung zu suchen. Der Beschuldigte spricht Albanisch und Hochdeutsch. Nebst der Anwesen- heit der Eltern in der Schweiz liegen demnach keine weiteren Punkte vor, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden. Zwar boxt der Be- schuldigte gerne in seiner Freizeit, ist aber keinem Verein angehörig (Prot. S. 10 ff.). Insgesamt erscheint der Beschuldigte kaum als sozial integriert. 2.4. Der Beschuldigte hat die Primar- sowie Sekundarschule in Deutschland ab- solviert. Danach konnte er jedoch kaum Fuss im Berufsleben fassen; so verfügt er bis heute über keine berufliche Ausbildung (Prot. S. 10 ff.). Er hat in Deutschland ein Praktikum im Bereich Metallbau begonnen, dieses jedoch abgebrochen (Prot. S. 16). Der Beschuldigte hat von September 2022 bis August 2023 für einen …-dienst in J._____ gearbeitet. Gemäss Quellensteuerauszug hat der Beschul- digte bisher insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 25'355.65 erwirtschaftet, was wohl auf seine Anstellung im …-dienst zurückzuführen ist (D1 act. 11/2). Danach hat der Beschuldigte von Anfang Mai bis Juli 2024 in J._____ im Bereich Spedition gear- beitet, verliess diese Stelle jedoch aufgrund von privaten Problemen. Es folgten zwei Probetage in der Logistik bei AC._____, wobei der Beschuldigte mit den Mit- arbeitern "nicht klar kam" und der Job nichts für ihn gewesen sei, da er in der Lo- gistik gearbeitet hätte (D1 act. 2/1/5 F/A 11 ff.). Weiter habe er dieses Jahr während zwei Monaten bei der AD._____ gearbeitet. Diese Stelle habe er aber aufgrund der Arbeitszeiten aufgegeben (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte möchte eine Ausbil- dung als Maurer absolvieren (Prot. S. 10 ff.). Weitere als die obgenannten Arbeits- erfahrungen hat der Beschuldigte allerdings, selbst seit der Eröffnung der Möglich- keit einer Landesverweisung (D1 act. 2/1/5 F/A 95), nicht gesammelt und befindet sich seither auf Arbeitssuche bzw. ist aktuell arbeitslos (Prot. S. 10 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2024 hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 15'204.44 angehäuft, obwohl dieser weiterhin im Elternhaus ver-
- 39 - bleibt und vergleichsweise einen tiefen Bedarf aufweist (D1 act. 11/6; Prot. S. 10 ff.). Von einer beruflichen und finanziellen Integration des Beschuldigten kann nicht die Rede sein. 2.5 Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung angespro- chen, erklärte der Beschuldigte, dass er im Falle einer Landesverweisung psy- chisch kaputt wäre, da er nicht wüsste, wohin er gehen sollte (Prot. S. 22). Weder der Beschuldigte noch die amtliche Verteidigung vermochte anlässlich der Haupt- verhandlung hingegen dartun, inwiefern die Anordnung einer Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse hart treffen würde. Sodann befindet sich
– selbst bei einem nicht eng ausgestalteten Bezugsverhältnis – zumindest ein Teil der erweiterten Familie des Beschuldigten in Kosovo (Prot. S. 19). Eine Kontakt- pflege zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern ist auch in Kosovo möglich. Es ist sodann nicht ersichtlich, und wird von der Verteidigung auch nicht weiter aus- geführt, inwiefern das FZA anwendbar sein soll, da lediglich der Vater des Beschul- digten die holländische Staatsangehörigkeit aufweist, nicht aber der Beschuldigte selbst (D1 act. 16/1-3). Bezugnehmend auf die von der amtlichen Verteidigung vor- gebrachte Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass es gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie für die Bejahung eines Härtefalls eines über die üblichen familiären Be- ziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehenden, besonderen Abhängig- keitsverhältnisses bedarf. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_1128/2023 vom 19. März 2025, E.1.2.2). Zwar wird der Beschuldigte aktuell weiterhin finanziell von seinen Eltern unterstützt. Al- lerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest mittelfristig finan- ziell nicht mehr an seine Eltern gebunden sein wird, da er gemäss eigenen Anga- ben aktuell auf Arbeitssuche sei und seine Eltern die Möglichkeit hätten, den Be- schuldigten selbst im Ausland finanziell zu unterstützen. Eine emotionale oder an- dersartige Abhängigkeit, welche über die finanzielle Unterstützung hinausginge, wurde hingegen nicht geltend gemacht (Prot. S. 10 ff.).
- 40 - 2.5 Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse per- sönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen oder sein Privat- und Familienleben führt. Folglich liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Inter- esse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzube- ziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.). 3.2. Angesichts des im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschul- digten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesver- weisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausreichend und an- gemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu ver- weisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausschreibung der Anordnung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; D1 act. 36C S. 11). Die amtliche Verteidigung beantragt das Absehen der Ausschreibung, äusserte sich hierzu im Weiteren jedoch nicht spezifisch (Prot. S. 45 f.; act. 36D S. 11).
- 41 -
2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszuge- hen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2).
3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Zwar weist die Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB StGB in der abstrakten Straf- androhung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe auf. Allerdings wurde dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose attestiert und der bedingte Vollzug sowohl der Frei- heits- als auch Geldstrafe als gerechtfertigt erachtet. Es ist demnach nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte eine Gefahr für den gesamten Schengen-Raum darstellen sollte. Der Beschuldigte ist zudem in Deutschland sozialisiert worden, hat dort die Schule besucht und spricht Hochdeutsch. Zudem befindet sich ein Teil der Familie des Beschuldigten in Deutschland. Aufgrund des Gesagten und in An- betracht der individuellen Bewertung bzw. unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ab- zusehen. VIII. Beschlagnahme A. Vorbemerkungen Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
- 42 - Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). B. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 (D1 act. 5/9) wurden zwei Apple iPhone ab beschuldigter Person beschlag- nahmt.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien die beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten (D1 act. 18/11 S. 14). Die amtliche Verteidi- gung beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten un- ter allen sachlichen und rechtlichen Aspekten freizugeben (act. 36D S. 9).
3. Vorliegend ist – selbst in Anbetracht der sich immer noch auf den Smartpho- nes befindlichen Chats und Telefonnummern – nicht ersichtlich, inwiefern die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch die Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gefährdet würde, weshalb diese dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben und andernfalls der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat her- rührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- 43 -
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswir- kungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 ff.). B. Privatklägerin 1 (B._____)
1. Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in Bezug auf das betrogene Geld zuzüglich Zins zu 5% geltend (D8 act. 25/3/2). Grundsätzlich ergibt
- 44 - sich die Höhe des Schadens direkt aus dem Bankauszug, welcher eine Abhebung von Fr. 24'200.– am 29. Januar 2024 belegt (D8 act. 25/1/2/2), welcher zudem mit den von dem Beschuldigten selbst abfotografierten Auszahlungsbelegen überein- stimmen (D8 act. 27/1/4/8-9). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 damit wi- derrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'200.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Januar 2024 zu bezahlen. C. Privatklägerin 2 (C._____)
1. Die Privatklägerin 2 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D9 act. 26/5/2). Grundsätzlich ergibt sich die Höhe des Schadens direkt aus den beiden Bankbelegen, welche eine Abhe- bung von Fr. 9'000.– und Fr. 400.– am 29. Januar 2024 belegen (D9 act. 26/3). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 damit widerrechtlich und vorsätzlich Schaden zugefügt, weshalb dieser dazu verpflichtet wird, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'400.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2024 zu bezahlen. D. Privatklägerin 3 (D._____)
1. Die Privatklägerin 3 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Dazu reichte die Privatklägerin 3 eine handschriftlich verfasste Aufzählung der Uhren und Schmuckstücke ein, welche diese dem Beschuldigten bei der Abholung übergeben haben soll (D5 act. 22/2/2). Auf Basis der handschriftlich verfassten Liste lässt sich allerdings keine genügend bezifferte Schadenersatzforderung eruieren. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 3 ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin 3 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr 40'000.– bis Fr. 80'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (D5 act. 22/2/2). Auf- grund der ungenauen Bezifferung sowie der gänzlich fehlenden Begründung ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen.
- 45 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Zum Nachweis seines Aufwandes als amtlicher Verteidiger reichte Fürsprecher X1._____ eine Honorarnote über Fr. 7'608.43 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 36). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sind in der Honorarnote noch nicht berücksichtigt worden, wes- halb das Honorar um dreieinhalb Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen dreieinhalb Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 220.– abzustellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 An- wGebV). Fürsprecher X1._____ ist somit für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'155.– (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. C. Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung
1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Fe- bruar 2024 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestätigt (D1 act. 9/3).
2. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte er seine Honorarnote über einen For- derungsbetrag von gesamthaft Fr. 4'064.15 ein (D1 act. 9/20), welcher ihm mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. April 2024 entschä- digt wurde (D1 act. 9/23).
- 46 -
3. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom 22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB; der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden, sind sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2025 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 87233747) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Apple iPhone 14 Pro Max (Asservaten-Nr. A018'289'844), Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A018'289'888). Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung übergeben.
- 48 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 24'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2024zu bezah- len.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 9'400.00 zu bezahlen.
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom
22. April 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 4'064.15 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
12. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'155.00 (ge- rundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 49 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerinnen (versandt); die vormalige amtliche Verteidigung im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 11, 13 und 14 (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerinnen (ein begründetes Urteil wird der Privatkläger- schaft nur hinsichtlich der sie betreffenden Punkten zugestellt, sofern dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt wird [Art. 84 Abs. 4 StPO]); das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, in die Akten des Verfahrens mit der Nummer … / …; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden.
- 50 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw A. Schneider
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.