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DG240039

Sexuelle Nötigung etc.

Bezirksgericht Dietikon · 2025-08-08 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260073-O

Sachverhalt

A. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU110017-O vom 1. November 2011, E. III.12.3.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dür- fen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid/Jo- sitsch, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachver- halt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Abwägung von Aussagen ist insbe- sondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer

- 33 - Person grundsätzlich getraut werden kann, gibt Letztere Auskunft über den inneren Gehalt einer Aussage. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120353-O vom 19. Fe- bruar 2013, E. III.2.5). 2.2. Steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage, so wird im deutschsprachi- gen Raum zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. bei der Differenzierung zwi- schen wahren Schilderungen und absichtlichen Falschbezichtigungen in den letz- ten zwei Jahrzehnten der inhaltsanalytische Ansatz, welcher (auch) vom Bundes- gericht anerkannt ist, besonders empfohlen und von Sachverständigen in ihrer gut- achterlichen Tätigkeit angewendet. Das Produzieren einer Aussage wird in diesem Ansatz als eine kognitive Leistung verstanden. Dieser Ansatz basiert auf der grund- legenden Überlegung, dass sich erlebnisfundierte Schilderungen von frei erfunde- nen Berichten in bestimmten Merkmalen unterscheiden (sog. "Undeutsch-Hypo- these"). Der unterschiedlichen Qualität von wahren und falschen Aussagen liegen folgende Prozesse zugrunde:

a) Bei einer wahren Aussage wird ein tatsächlich erlebtes Ereignis anhand der er- innerten Gedächtnisinhalte geschildert.

b) Eine Falschaussage hingegen basiert auf einem erfundenen Ereignis. Dieses muss – im Gegensatz zum erlebten Ereignis – erst konstruiert werden. Bei seiner Schilderung muss der Täuschende zudem darauf bedacht sein, bei seinem Gegen- über möglichst glaubwürdig zu erscheinen. Daraus resultiert, dass die Produktion einer Falschaussage eine schwierigere Auf- gabe ist, als die Wahrheit zu sagen (Ludewig Revital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1423). Diese Annahme führt zu sog. "Realkennzeichen", anhand derer eine Differenzie- rung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen (verfälschten) Aussagen möglich ist. Diese wurden wissenschaftlich in zahlreichen Feld- und Simulationsstudien als

- 34 - sinnvolle Kriterien für die Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten und er- fundenen Schilderungen bestätigt. Die Realkennzeichen dienen zur Klärung der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuel- len Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aus- sage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte. Weist die überprüfte Aussage eine hohe Aussagequalität auf, deren Erfin- dung die kognitiven Kapazitäten des Zeugen übersteigen würde, ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht (Ludewig Re- vital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1424; vgl. auch Hussels Martin, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaub- haftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff., 369: "Die Leitfrage der Aussagepsychologie lautet schliesslich: "Könnte der Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den vorliegenden Befra- gungsumständen und unter Berücksichtigung möglicher Einflüsse Dritter diese spe- zifische Aussage auch ohne Erlebnisbezug machen?"). 2.3. Voraussetzung für die Durchführung einer Inhaltsanalyse anhand der Real- kennzeichen ist objektiv dokumentiertes Aussagematerial, wie genaue Wortproto- kolle der Einvernahme oder Videoaufnahmen. Ohne exakte Wortprotokolle und Vi- deoaufnahmen ist eine adäquate und seriöse Durchführung der Inhaltsanalyse nicht möglich. Wichtig ist zudem ein längerer Bericht zum Sachverhalt. Hier wird auch deutlich, dass Befragungstechniken von zentraler Bedeutung sind. Elementar sind offene Befragungstechniken, die den freien Bericht fördern. Geschlossene Fragen und Unterbrechungen führen zu kurzen Antworten, anhand derer eine Überprüfung der Aussagequalität erschwert wird (Ludewig Revital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1426). 2.4. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel

- 35 - von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Inter- esse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa ei- nem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zu- sätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Vorbemerkungen

1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er nicht unter Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zu wahrheitsge- mässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu halten. 1.2. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson und damit während der Unter- suchung unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB so- wie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen (D1 act. 5/1 F/A 1; D1 act. 5/2 F/A 5; D1 act. 5/3 F/A 5; D1 act. 5/4 F/A 6). Sie hat weiter als Zivilklägerin auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Straf- verfahrens. 1.3. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren sodann zum Zeitpunkt der Vor- fälle ein Paar und lebten zusammen. Die Beziehung war, unabhängig davon, wes- sen Aussagen man Glauben schenkt, konfliktbehaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt

- 36 - an den mehrfachen Frauenhausaufenthalten der Privatklägerin. Die problemati- sche Beziehungsdynamik ist im Rahmen der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen und die Aussagen beider Beteiligter sind zurückhaltend zu werten. Ein Grund, einer der beiden lediglich aufgrund der geführten Beziehung miteinander die Glaubwür- digkeit an und für sich abzusprechen, ist aber nicht ersichtlich.

2. Generelles Aussageverhalten der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin schilderte die verschiedenen Vorwürfe oftmals nachvoll- ziehbar, lebensnah, sehr charakteristisch, in sich schlüssig und den Kerngehalt be- treffend widerspruchsfrei. Sie schildert Nebensächlichkeiten, des Öfteren ausgefal- lene Einzelheiten, innerpsychische Vorgänge und auch psychische Vorgänge des Beschuldigten. Sie gab sodann regelmässig zu, wenn sie gewisse Dinge nicht mehr wusste oder sich bei ihren Angaben nicht sicher war (siehe hierzu die Erwägungen zu den einzelnen Tatvorwürfen) bzw. gesteht Erinnerungslücken ein, lässt Ein- wände gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen sowie auch spontane Verbesserungen derselben zu. 2.2. Sie belastete sich sodann durchaus auch selbst, indem sie etwa zugab, mit dem Beschuldigten gemeinsam viel getrunken zu haben (D1 act. 5/2 F/A 25). Es sei auch vorgekommen, dass sie zu viel getrunken habe, damit sie nicht zu viel spüre. Das Ganze sei so schwer zu ertragen gewesen. Wenn sie gesehen habe, dass er wieder aggressiv und betrunken gewesen sei, habe sie auch noch schnell getrunken (D1 act. 5/4 F/A 69). Sodann gab sie an, den Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin einmal ins Gesicht geschlagen und ein bisschen am Auge erwi- scht zu haben (D1 act. 5/2 F/A 167). 2.3. Während die Privatklägerin sodann zwar schwere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob, stellte sie diesen dennoch nicht unnötig schlecht dar. Sie machte zwar einerseits geltend, der Beschuldigte sei manipulativ, lüge und sei rachsüchtig (D1 act. 5/4 F/A 17), machte aber auch geltend, der Beschuldigte und sie hätten während dreieinhalb Jahren eine gute Beziehung gehabt, in der er ein guter Freund gewesen sei (D1 act. 5/4 F/A 18). Sein Charme habe ihr immer sehr gefallen. Er habe sie zum Lachen gebracht. Sie habe sich einfach gut bei ihm ge-

- 37 - fühlt (D1 act. 5/4 F/A 19). Sie habe noch nie einen Menschen so geliebt wie ihn. In der Zeit als sie es gut gehabt hätten, sei er ihr bester Freund gewesen (D1 act. 5/4 F/A 25). Ihr scheint denn auch weiterhin viel am Beschuldigten gelegen, so telefo- nierte sie etwa für den Beschuldigten mit Pfarrer I_____ und erklärte diesem, es wäre ihr wohler, wenn der Beschuldigte jemanden zum Reden hätte, dem er ver- traue. Sie habe damit verhindern wollen, dass er sich etwas antue (D1 act. 5/2 F/A 35-37). Sie hätten schliesslich gute und schlechte Zeiten gehabt. Er habe ihr nicht immer Dinge angetan. Er sei auch der tollste Mann gewesen. Während drei- einhalb Jahren seien sie wirklich sehr glücklich miteinander gewesen. Sie sei ihm sehr dankbar für die Zeit, als sie es gut mit ihm gehabt habe (D1 act. 5/2 F/A 41). Sie wolle nicht, dass es ihm schlecht gehe. Sie wolle einfach, dass es ihr wieder gut gehe (D1 act. 5/2 F/A 42). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin, der Beschuldigte und sie seien beste Freunde gewesen, hätten sich super verstanden und sich geliebt. Es sei halt einfach immer schlechter gewor- den, nachdem er seinen Job verloren habe (act. 103 S. 8). 2.4. Das generelle Aussageverhalten der Privatklägerin kann damit nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden. Dies heisst im Umkehrschluss nicht zwangs- läufig, dass sie in jedem Fall auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. 2.5. Daher ist im Folgenden für jeden Anklagevorwurf separat zu prüfen, ob dieser gestützt auf die diesbezüglichen konkreten Aussagen der Privatklägerin und die weiteren vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann.

3. Generelles Aussageverhalten des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe von Anfang an (D1 act. 4/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 4/3 F/A 4 f.) und blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung dabei (Prot. S. 26 ff.). 3.2.1. Er stellte sich selbst durchaus nicht nur im besten Licht dar und gab etwa zu, ein Alkoholproblem zu haben und sein Leben schon seit einer gewissen Zeit nicht mehr auf die Reihe zu bekommen. Es sei deshalb auch des Öfteren zu Streitereien mit der Privatklägerin gekommen. Sie habe ihn finanziert, da er sich selbständig

- 38 - gemacht habe und das Unternehmen wegen der Situation mit Corona überhaupt nicht gelaufen sei. Er habe ihr auch versichert, mit dem Alkohol aufzuhören, es dann aber nicht gemacht (D1 act. 4/1 F/A 12). Wenn er keine Beschäftigung habe, beginne er bereits tagsüber damit Alkohol zu trinken. Dadurch kriege er viele All- tagsdinge nicht auf die Reihe (D1 act. 4/2 Zeile 194 f.). Er habe seiner Freundin viel versprochen, so etwa dass er etwas im Haushalt erledige und das dann doch nicht gemacht wegen des Alkohols (D1 act. 4/2 F/A 196 f.). Das Alkoholproblem habe sie definitiv gestört. Sie habe auch mit ihm getrunken, eigentlich jedes mal. Das sei das einzige in der Beziehung, dass er komplett falsch angegangen sei (D1 act. 4/2 Zeile 200-202). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 erklärte er, er habe nach einem Streit mit der Privatklägerin während der Arbeitszeit nur noch Netflix geschaut, weil er das Gefühl gehabt habe, er habe bereits alles bezahlt und nun sei es an der Privatklägerin, für ihren eigenen und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Prot. S. 29 f.). 3.3. Auffällig ist, dass der Beschuldigte auf die Anschuldigungen angesprochen direkt diverse konkrete Beweismittel aufführt, mit welchen er beweisen könne, dass er mit der Privatklägerin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, unter anderem Videoaufzeichnungen und eine Sprachnachricht der Privatklägerin. So- dann brachte er – wohl als Grund für eine mögliche Falschbeschuldigung der Pri- vatklägerin – vor, er habe erwähnt, dass er keine Kinder mit ihr wolle, was sie in Rage gebracht habe (D1 act. 4/1 F/A 12). Er führte ausserdem an, er denke, sie beschuldige ihn, da sie ihm eins auswischen wolle. Damit er vielleicht endlich ver- stehe, dass er sein Leben in den Griff bringen solle (D1 act. 4/1 F/A 21). 3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin ab seiner ersten Befragung in einem schlechten Licht darzustellen. So führte er aus, sie sei einfach undurchdacht. Mit ihr könne man einfach nicht richtig planen (D1 act. 4/1 F/A 102). Er betonte sodann, er sei nicht der Einzige, der Alkohol konsumiert habe, sondern sie auch. Nach einem Alkoholkonsum habe sie gar wegen Herzrasen ins Krankenhaus gemusst. Sie habe da 2.0 Promille gehabt (D1 act. 4/1 F/A 103). So- dann meinte er, sie sei aus seiner Sicht psychisch instabil. Sie habe öfters Stim- mungsschwankungen (D1 act. 4/1 F/A 110). Zudem brachte er anlässlich der

- 39 - Hauptverhandlung von sich aus an, dass die Privatklägerin vor ihm 22 Männerbe- kanntschaften gehabt habe, ihm aber nur von dreien erzählt habe. Weiter führte er aus, sie könne doch nicht einfach sagen, sie sei die Unschuld vom Land, wenn man sich kennenlerne (Prot. S. 34 f.). Schliesslich führte er auch aus, dass die Privat- klägerin immer ein Publikum brauche, um sich lieb und nett darzustellen. So brau- che sie, wenn sich das Publikum ändere, immer Monster, damit sie aufgefangen, getröstet und geschützt werde (Prot. S. 76 f.). 3.5. Damit blieb der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei dabei, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Seine Aussagen waren jedoch – wie noch aufzuzeigen sein wird – wenig detailliert. Es sind sodann Lügensignale vorhanden, so etwa, dass er versuchte, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt. Auf seine Aussagen ist, soweit notwendig, ebenfalls bei jedem Anklagevorwurf separat ein- zugehen.

4. Zur Beziehungsdynamik 4.1. Aussagen der Privatklägerin 4.1.1. Die Privatklägerin führte aus, die Beziehung mit dem Beschuldigten sei Him- mel und Hölle gewesen. Sie seien dreieinhalb Jahre lang glücklich gewesen. Es sei allerdings bergab gegangen, als der Beschuldigte seinen Job gekündigt und den Führerschein verloren habe. Erst habe es damit angefangen, dass er sie verbal fertiggemacht und sie unter Druck gesetzt und ihr immer mehr aufgelastet habe. Sie habe anfangs nach dessen Jobverlust für ihn da sein wollen und ihn mitfinan- ziert. Er sei dann aber immer unzufriedener geworden. Er habe dann eine eigene Firma gründen wollen, wofür sie Geld gespart hätten. Er sei dann noch unzufriede- ner gewesen, weil sie so wenig Geld gehabt hätten. Sie habe geschaut, dass sie ihn einfach irgendwie glücklich machen könne. Er habe es aber nicht geschätzt und sie stattdessen immer mehr fertiggemacht (D1 act. 5/4 F/A 21). Im Oktober 2019 sei es dann mit der Gewalt losgegangen. Es habe sich dann immer mehr gesteigert in alle Richtungen, sowohl in sexueller Hinsicht, betreffend Gewalt aber auch rein psychisch (D1 act. 5/4 F/A 22-24).

- 40 - 4.1.2. Am Anfang der Beziehung seien sie gleichberechtigt gewesen. Gegen Ende habe er über alles bestimmt. Er habe gewollt, dass sie keinen eigenen Willen mehr habe und nur noch ausführe, was er wolle (D1 act. 5/4 F/A 26). Es habe aber zwi- schendurch auch immer wieder Abschnitte gegeben, in denen der Beschuldigte wirklich lieb gewesen sei und dann sei er wieder der Teufel gewesen. Zu guten Zeiten habe sie gedacht, sie habe den Mann zurück, der er am Anfang gewesen sei. Es sei wie ein Kreislauf gewesen, einmal gut, einmal schlecht (D1 act. 5/4 F/A 28). 4.1.3. Sie habe sich zwar nie körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten gewehrt aber beispielsweise geweint. Er habe dann gesagt, sie solle gefälligst so tun, als würde es ihr gefallen. Als er sie mit dem Ingwer gefoltert habe, habe sie ihm gesagt, er solle doch bitte damit aufhören. Sie habe ihm auch gezeigt, dass bereits Blut am Ingwer gewesen sei, aber er habe trotzdem nicht aufgehört. Manchmal habe sie nein gesagt. Dann habe er gesagt "Du blöde Scheisskuh, ich habe alles für dich gemacht." Dann habe er die Stimme verändert während dem Satz und sie habe Angst bekommen. Manchmal sei sie nach solchen Vorfällen von zu Hause abgehauen und sie habe auch wirklich Angst vor ihm gehabt. Auf die Ferne, via WhatsApp, habe sie sich getraut, ihm das zu sagen. Sie habe sich nie körperlich gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es dann schlimmer werde für sie. Sie habe manchmal versucht zu schreien und dann habe er gesagt "Wie du schreist?" und sei dann richtiggehend auf sie los und dann habe sie noch mehr Angst bekommen. Sie sei aber oft auch wie eine Marionette gewesen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und einfach gemacht, was er gesagt habe. Nachdem was er ihr alles angetan habe, habe sie gewusst, er könne sie auch so schlagen, dass sie nachher behindert sei oder gar tot (D1 act. 5/4 F/A 45). So wie er den Satz mit der Scheisskuh gesagt habe, habe das auf sie bedrohlich gewirkt. Sie habe höllische Angst gehabt. Er habe eine so ruhige aber für sie auch bedrohliche Stimme. Sie wisse genau, was er dann meine (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe dann jeweils ge- sagt, ja, mach halt und geweint. Das sei aber keine Einwilligung. Er habe so einen Druck aufgebaut. Sie habe Angst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe das einmal versucht und es sei dabei viel schlimmer geworden (D1 act. 5/4 F/A 108). Sie habe einmal versucht, ihre Hände schützend

- 41 - vor ihr Gesicht zu halten. Daraufhin habe er gesagt: "Wie, du wehrst dich?" Darauf- hin habe er ihre Hände auseinandergedrückt und sie heftig gegen den Bauch ge- schlagen (D1 act. 5/4 F/A 109). 4.1.4. Er habe oft mit ihr Schluss gemacht und sie seien dann wieder zusammen- gekommen (D1 act. 5/4 F/A 80). Sie habe sicherlich auch einmal gesagt, dass sie ihn liebe und mit ihm zusammenbleiben wolle (D1 act. 5/4 F/A 82). Sie sei immer wieder zum Beschuldigten zurückgegangen, weil sie gehofft habe, dass er sich än- dere und er es ihr auch immer wieder versprochen habe (D1 act. 5/4 F/A 65). Es sei schwer rational erklärbar. Auf der einen Seite sei er der Mann gewesen, den sie geliebt habe. Sie habe gehofft, dass er wieder der Alte werde. Ausserdem habe er ihr immer wieder eingeredet, sie sei für ihn verantwortlich, bis er dastehe, wo er einmal gewesen sei mit dem Führerschein und den Finanzen. Er habe eine Gehirn- wäsche mit ihr gemacht und beispielsweise während acht Stunden auf sie eingere- det. Sie habe dabei seine Worte wiederholen müssen (D1 act. 5/4 F/A 105). Wäh- rend sie weggewesen sei, habe er immer wieder gesagt: "Komm heim, ich brauche dich." Ab und zu habe er auch versprochen, er würde sich ändern (D1 act. 5/4 F/A 114). 4.1.5. Der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, dass er sie ein Leben lang suchen werde, wenn sie ihn anzeige. Er habe gewollt, dass sie es verschleiere (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. D1 act. 5/3 F/A 84). Er habe ihr auch damit gedroht, dass er das Haus ihrer Eltern abbrennen würde (D1 act. 5/2 F/A 47). Sie habe sich schlussendlich deshalb zur Anzeigeerstattung entschieden, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich den Analverkehr eine ganze Zeit lang gefallen lassen, dann würde er damit aufhören. Er habe dann einen kalten Entzug gemacht und auch eine Woche lang keinen Analverkehr mehr an ihr vollzogen. Dann sei es einfach wieder los gegan- gen. Sie habe den Glauben daran verloren, dass er sich jemals ändere (D1 act. 5/3 F/A 131). Sie habe einfach nicht mehr daran geglaubt, dass er sich ändere. Er habe ihr versprochen, dass er das nicht mehr mache (D1 act. 5/3 F/A 132). Der Beschul- digte habe ihr auch gesagt, er würde sie behindert schlagen, sie ein Leben lang suchen und ihre zukünftigen Kinder töten (act. 103 S. 12). Er habe ihr gesagt, er lasse sie erst frei, wenn er so gut dastehe wie sonst, oder wenn sie lange genug

- 42 - alles mitmache oder ihr gefallen lasse und so tun würde, als ob es ihr Spass mache (act. 103 S. 12). 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte meinte, er und die Privatklägerin hätten sich öfters gestrit- ten aber auch harmonische Zeiten gehabt (D1 act. 4/1 F/A 14). Es habe sich um Meinungsverschiedenheiten gehandelt (D1 act. 4/1 F/A 15). Sie hätten diskutiert und seien meistens zu keiner Einigung gekommen (D1 act. 4/1 F/A 17). Physisch seien die Streitereien nicht gewesen (D1 act. 4/1 F/A 18). 4.2.2. Die Privatklägerin sei unzufrieden gewesen – mit ihrem Job und der Umge- bung – als sie in die Schweiz gezogen sei. Das habe viel Nerven gekostet und zu Meinungsverschiedenheiten geführt. Der finanzielle Engpass habe auch eine Rolle gespielt. Er habe irgendwann resigniert und sich zurückgezogen (D1 act. 4/9 F/A 15). Sie hätten aber trotzdem regelmässig Sex gehabt. Nach einiger Zeit in K._____ hätten sie dann einmal eine Beziehungspause eingelegt (D1 act. 4/9 F/A 17). Sie hätten da bereits gewusst, dass sie gemeinsam nach L._____ ziehen. Von da an sei es eine On-Off-Beziehung gewesen (D1 act. 4/9 F/A 19). Sie hätten beide auch Dates mit anderen gehabt aber niemand habe sich endgültig vom an- deren trennen wollen. Es sei eine stressbeladene Zeit gewesen, sie hätten gestrit- ten, sich versöhnt, Sex gehabt, sich wieder gestritten und andere gedatet. Auch während der Trennung hätten sie nicht voneinander lassen können (D1 act. 4/9 F/A 21). 4.2.3. Er könne sich gut vorstellen, dass sie letztendlich gegangen sei, weil ihr alles zu viel geworden sei. Er habe das Thema Kinder angesprochen. Er könne sich gut vorstellen, dass sie ihm eins auswischen wolle, da sich das Ganze mit ihm nicht gelohnt habe (D1 act. 4/1 F/A 71). Es sei schon öfters vorgekommen, dass sie ge- gangen sei. Daher habe er sich keine Sorgen gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass sie vermutlich zu einer Kollegin gegangen sei. Er habe ihr am Dienstag auch noch eine Nachricht gesendet und gefragt, ob alles in Ordnung sei (D1 act. 4/1 F/A 72). Bereits im Dezember 2020 sei sie für einen Monat weggewesen, da sie gestritten hätten. Sie sei damals ins Frauenhaus gegangen, was sie ihm nach ca.

- 43 - zwei Wochen am Telefon gesagt habe (D1 act. 4/1 F/A 65). Sie hätten über den Alltag oder Job gestritten. Er könne es nicht mehr sagen (D1 act. 4/1 F/A 66). Der Streit sei verbal ausgetragen worden. Anschliessend sei sie gegangen (D1 act. 4/1 F/A 67). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass die Privatklägerin ihn einmal ins Auge geschlagen habe. Es habe dazu zwei- oder dreimal Wutausbrüche gegeben. Der Schlag ins Auge sei das erste Mal ge- wesen und die anderen Vorfälle seien Lappalien gewesen, bei denen die Privatklä- gerin den Beschuldigten mal ein "blödes Arschloch" genannt habe. Zwei- oder drei- mal habe die Privatklägerin mit der Hand gegen seine Brust geklopft (Prot. S. 49). Er habe bis heute niemanden geschlagen und sei gegenüber niemandem gewalt- tätig gewesen (Prot. S. 50). 4.2.4. Der Beschuldigte führte sodann zusammengefasst aus, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei aufgrund ihrer Vergangenheit besonders schutzbedürftig und er sollte darauf Rücksicht nehmen (Prot. S. 39 f.). Er habe dann ab September 2019, als er gemerkt habe, dass die Privatklägerin bei vielen Sachen die Unwahr- heit gesagt habe, keine Rücksicht mehr genommen, weil er sich gedacht habe, dass die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Vergangenheit auch erstunken und erlogen seien (Prot. S. 40 f.). 4.3. Gesprächsaufzeichnung (D1 act. 7/3) 4.3.1. Den Akten liegt eine Gesprächsaufzeichnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei, aus welcher hervorgeht, dass der Beschuldigte mit die- ser zumindest in diesem Gespräch in einem sehr strengen, befehlshaberischen Ton sprach. Er erteilte ihr gleich zu Beginn der Aufnahme einen Auftrag und gab ihr zu deren Erfüllung fünf Minuten Zeit. Sodann verlangte er von ihr etwa, sie solle ihn beim Sprechen anschauen. Er sprach die ganze Zeit in einer sehr belehrenden und rechthaberischen Art und Weise mit ihr und liess sie mehrmals mit Fragen sprichwörtlich ins Messer laufen. So fragte er sie etwa, ob sie seine Fotos benötige, was sie bejahte. Darauf meinte er direkt, sie müsse ohnehin noch weitere Fotos machen, was sie ebenfalls bejahte. Darauf fragte er sie, weshalb sie dann sage, sie brauche seine Fotos, wenn sie ja sowieso noch Bilder machen müsse. Auffällig ist, dass die Privatklägerin ihm sämtliche Punkte betreffend jeweils einfach Recht

- 44 - gab bzw. die Schuld auf sich nahm und der Beschuldigte diese äusserst herablas- send und befehlshaberisch behandelte. Da sie ihm nicht gerecht werden konnte, erklärte er schliesslich mehrfach, er werde sie nun dafür in den Arsch ficken. Sie müsse dafür mit dem Arsch bezahlen. Das seien die Konsequenzen. Sodann nannte er sie eine Hure (D1 act. 7/3 i.V.m. D1 act. 7/4). 4.3.2. Die Gesprächsaufzeichnung zeugt von einer nicht auf Augenhöhe und in ge- genseitigem Respekt geführten Unterhaltung. Deutlich kommt zum Ausdruck, dass die Privatklägerin tunlichst darum bemüht war, dem Beschuldigten alles recht zu machen und sich so einiges ohne Widerworte gefallen liess, wobei hier selbstver- ständlich zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin um die Aufnahme des Ge- sprächs wusste. Ebenso geht allerdings aus dem Gespräch hervor – hierauf wird nachfolgend noch einzugehen sein – dass der Beschuldigte, wenn er mit der Pri- vatklägerin nicht zufrieden war, offenbar Analverkehr als Bestrafung vorsah. Dies stützt die Ausführungen der Privatklägerin zur Beziehungsdynamik in der schlech- ten Phase aber auch zum Analverkehr. 4.4. Psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (D1 act. 9/18) 4.4.1. Gemäss dem im Recht liegenden Psychiatrischen Gutachten litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und dissozialen Zügen sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (D1 act. 9/18 S. 46). Die Gutachterin hält es sodann für plausi- bel, dass die Beziehung in eine Art Unwucht geriet als der Beschuldigte seine Mög- lichkeit der Selbstbestätigung durch Arbeit und Verdienst verloren habe und in eine schwere Selbstwertkrise geraten sei. In dieser Konstellation habe sich Machtaus- übung über die im Alltag weit leistungsstärkere Partnerin als naheliegendes Mittel der kurzfristigen Selbstbestätigung angeboten. Es habe hierbei den Anschein, dass die Privatklägerin ihrerseits mit einer Bereitschaft, sich in eine dependente Rolle zu begeben, vorbelastet gewesen sei und damit die zu dem Verhalten des Beschul- digten komplementäre Position einnahm (D1 act. 9/18 S. 46). 4.4.2. Der Beschuldigte verfüge über ein hohes Manipulationspotential. Autonomie- streben und Dominanzbedürfnis seien stark ausgeprägt und seien oft handlungs-

- 45 - leitend. Aus den fremdanamnestischen Berichten und punktuellen Beschreibungen entstehe der Eindruck, dass er dazu tendiere, Stimmungsschwankungen impulsiv auszuagieren (D1 act. 9/18 S. 42). Als narzisstische Züge imponierten bei ihm sein Autonomiebedürfnis und Dominanzstreben, seine Tendenz, sich als grandios dar- zustellen, der permanenten Selbstbestätigung zu bedürfen, hochfliegende Pläne zu machen, mit Strukturverlust und Regression auf das Fehlen von selbstwertstärken- den Erfahrungen zu reagieren und andere zur eigenen Selbstwertstabilisierung zu entwerten (D1 act. 9/18 S. 43). 4.4.3. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter anderem charakterisiert durch herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie einer sehr geringen Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives und ge- walttätiges Verhalten. 4.5. WhatsApp-Chatverlauf 4.5.1. Auch aus den vorhandenen WhatsApp-Chatverläufen geht hervor, dass der Beschuldigte jeweils den Ton angab, während die Privatklägerin versuchte, es ihm recht zu machen. So geht etwa aus einer Konversation vom 12. September 2020 hervor, dass der Beschuldigte nicht glücklich darüber war, dass die Privatklägerin ihm erklärte, sie werde es erst gegen 19.30 Uhr zurück nach Hause schaffen. Die Privatklägerin musste sich dabei rechtfertigen, weshalb sie solange benötige, wo- bei sie ihm unter anderem schrieb: "Ich such nach einem gepolsterten umschlag und nach dem analplug. Du meintest ich brauch ohne nicht heimkommen". Daraus geht hervor, dass er ihr offenbar einen Auftrag gegeben hatte und den Anspruch stellte, dass sie diesem um jeden Preis gerecht wird. Sie beugte sich dann seinem Wunsch, dass sie früher nach Hause kommen solle und erklärte: "Ok das versteh ich, ich geh sofort" (D1 act. 14/6/12 S. 7 f. Zeilen 64-77). 4.5.2. Aus den Chatverläufen als Ganzes ist auch ersichtlich, dass die Privatkläge- rin den Beschuldigten mehrfach vorwarf, Übergriffe auf sie verübt zu haben, und sie sich dann aber jeweils wieder versöhnten. Dies stützt ebenfalls die Aussagen zur geltend gemachten Beziehungsdynamik.

- 46 - 4.6. Fazit Damit ist erstellt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin von Höhen und Tiefen geprägt war. Immer wieder trennten sie sich und immer wieder trennte sich die Privatklägerin auch räumlich vom Beschuldigten, in- dem sie sich etwa ins Frauenhaus oder zu einer Kollegin begab.

5. Motive für Falschbeschuldigung 5.1. Rache 5.1.1. Der Beschuldigte machte ebenfalls geltend, die Privatklägerin habe sich mit den Anschuldigungen bei ihm rächen wollen, weil er seit zwei Jahren sein Leben nicht auf die Reihe kriege. Er habe ihr schon öfter versprochen, dass er aufhöre, Alkohol zu trinken, was er nicht gemacht habe. Sodann hätten sie in letzter Zeit darüber gesprochen, dass er keine Kinder wolle. Sie wolle aber unbedingt Kinder haben. Er wisse daher nicht, ob sie denke, sie habe ihre Zeit mit ihm verschwendet (D1 act. 4/2 Zeile 72-75). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte Rache als Grund für die Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin an, machte allerdings keine Ausführungen zu einem allfälligen Grund für die Ra- chewünsche der Privatklägerin (Prot. S. 76 ff.). 5.1.2. In den Akten sind keinerlei Anhaltspunkten vorhanden, welche für einen Ra- cheakt der Privatklägerin sprechen würden. Es erscheint denn auch äusserst un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten mit einer derarti- gen Vielzahl an schweren Vorwürfen rächen wollen würde, weil sie allenfalls denkt, mit dem Beschuldigten ihre Zeit verschwendet zu haben. Die Privatklägerin gewinnt hierdurch nicht nur ihre allenfalls "verlorene Zeit" nicht zurück, sondern muss im Rahmen des laufenden Strafverfahrens noch mehr Zeit mit der Aufarbeitung auf- wenden, als sie dies müsste, wenn sie sich einfach nur vom Beschuldigten getrennt hätte. Zudem scheint das vom Beschuldigten angeführte Motiv der Privatklägerin, sich für die durch die Beziehung verschwendete Zeit rächen zu wollen, verglichen mit einer bei einer Falschaussage zu befürchtenden Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin in einem Missverhältnis zu stehen.

- 47 - 5.2. Mitleid und Aufmerksamkeit 5.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 machte der Beschuldigte sodann geltend, er kenne ähnliche Geschichten mit ähnlicher Detailtiefe vonseiten der Privatklägerin über andere Personen. So solle deren Mutter sie bestialisch in der Fussgängerzone geschlagen und ihr mit dem Fuss auf den Kopf getreten ha- ben. Weiter solle ihr Exfreund ihr bei der Arbeit aufgelauert und sie geschlagen haben (Prot. S. 76). Die Privatklägerin brauche immer ein Publikum, um sich lieb und nett darzustellen. Sie brauche, wenn sich das Publikum ändere, immer Mons- ter, damit sie aufgefangen, getröstet und geschützt werde (Prot. S. 76 f.). Die Pri- vatklägerin wolle sodann immer das Behütete und die Aufmerksamkeit (Prot. S. 77). 5.2.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu aus, dass die psychische Vorbelas- tung auf die Gewalterfahrungen der Privatklägerin durch deren Mutter sowie durch einen Ex-Freund und einen Schwangerschaftsabbruch mit 20 Jahren zurückzufüh- ren sei. 5.2.3. Die Privatklägerin bestätigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, dass ihre Mutter sie manchmal geschlagen habe (act. 106A S. 1). Auf entsprechende Nach- frage erklärte die Privatklägerin sodann, von ihrem ehemaligen Partner, mit wel- chem sie vor dem Beschuldigten eine Partnerschaft geführt habe, ungefähr dreimal geschubst worden zu sein, wobei sie keine Anzeige erstattet habe, sondern ledig- lich die Beziehung in gegenseitigem Einverständnis beendet worden sei (act. 106A S. 4). 5.2.4. Obwohl eine psychische Vorbelastung und dadurch hervorgerufen eine be- sondere Vulnerabilität der Privatklägerin – entgegen deren Ausführungen, ihre Psy- chologin habe eine derartige verneint (act. 106A S. 6) – nicht ausgeschlossen wer- den kann, erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich sämtliche Ge- schehnisse und die gesamte Beziehungsdynamik ausgedacht hat, bloss um die Aufmerksamkeit des Beschuldigten mehrere Jahre nach der Trennung von diesem, des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten, wie dies der Beschuldigte

- 48 - ausführte (Prot. S. 77). Es ist nicht einleuchtend, weshalb die Privatklägerin derart schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben sollte, bloss um Auf- merksamkeit zu erhaschen, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebli- che Strafandrohung, unter welcher die Privatklägerin einvernommen worden ist. Zudem ist die Erklärung des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin unstim- mig, da sie den Beschuldigten in ihren Aussagen – wie bereits erwähnt – trotz der von ihr erhobenen schweren Vorwürfe nur zurückhaltend belastete. Vielmehr er- scheint gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten wahrschein- lich, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner gutachterlich festgestellten dissozi- alen Persönlichkeitsstörung ein Unverständnis für die Situation der Privatklägerin vorherrscht. C. Körperverletzungen (Anklageziffer 3.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 3 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 5 ff.). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 24 ff., D1 act. 4/3 F/A 4, 20 f., 24, 26 ff., Prot. S. 71 ff.), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen

2. Vorfall 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) 2.1. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte, dass sie im Dezember 2020 ins Frauenhaus gegan- gen sei. Ihr ganzes Gesicht sei verprügelt, blau und geschwollen gewesen. Sie sei deshalb auch im Spital gewesen (D1 act. 5/1 F/A 12). Hierbei sei auch dokumentiert worden, dass der Beschuldigte ihr mit dem ca. 6 cm langen Messer eines Multitools in den Rücken gestochen habe. Das sei kurz vor dem Frauenhaus – am 7. oder

8. Dezember 2020 – passiert. Sie habe davon arg geblutet. Der Beschuldigte habe sie gut versorgt und die Wunde die ganze Nacht beobachtet. Er habe Angst gehabt, dass sie sterbe. Es sei mitten in der Nacht passiert. Er habe mit ihr zum Arzt gehen

- 49 - wollen, was sie verweigert habe (D1 act. 5/1 F/A 35 i.V.m. F/A 51, F/A 54 act. 5/2 F/A 47, F/A 87, F/A 89, F/A 92). Beim Übergriff mit dem Messer sei sie auf dem Bauch auf dem Sofa gelegen. Er habe ihr damit in den Rücken gestochen. Das ganze Strickkleid sei voller Blut gewesen (D1 act. 5/1 F/A 54 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 88, F/A 90 f.; so auch bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung, act. 103, S. 21). 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte an, der Vorwurf stimme nicht (D1 act. 4/1 F/A 30 i.V.m. F/A 60). Er habe ihr sicher nicht mit einem Messer in den Rücken gestochen (D1 act. 4/3 F/A 26). Ihm sei nicht bewusst, dass sich die Privatklägerin einmal eine Verletzung am Rücken zugezogen habe. Er habe nie eine solche festgestellt (D1 act. 4/1 F/A 60 i.V.m. F/A 63). Im Frauenhaus sei sie gewesen, weil sie sich gestrit- ten hätten (D1 act. 4/2 Zeile 205 f.). Diese Verletzung stamme nicht von ihm (D1 act. 4/3 F/A 28). Wer der Privatklägerin die im Bericht erwähnten mehrfachen Kon- tusionen im Gesicht, Schädel, Thorax und Abdomen zugefügt hat, könne er nicht sagen. Sie hätten öfter mal zusammen trainiert. Das sei aber einvernehmlich ge- wesen. Das seien aber nie Schläge aufs Gesicht gewesen (D1 act. 4/3 F/A 30). Auch wer ihr das Hämatom am linken Auge sowie die Verletzungen an der Lippe zugefügt habe, könne er nicht sagen. Er habe die Privatklägerin fast einen Monat lang nicht gesehen (D1 act. 4/3 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Zu den Hautläsionen der Privatklägerin auf ihrer rechten Gesichtshälfte meinte er, das seien Hautuneben- heiten, ausgekratzte Pickel, was er als Gegenfrage formulierte (D1 act. 4/3 F/A 32). Auf die Frage, wer ausser ihm noch in Frage käme, diese Verletzungen verursacht zu haben, meinte er, leider kenne er ihren privaten Freundeskreis nicht. Ob sie sich mit anderen Männern getroffen habe, könne er nicht sagen. Er sei meistens alko- holisiert zu Hause gewesen (D1 act. 4/3 F/A 34). Auf den Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung meinte er lediglich, er kenne die- sen Vorwurf und habe die Privatklägerin nie verletzt, schon gar nicht mit einem Multitool (Prot. S. 75). 2.3. SUVA Schadenmeldung vom 15. Dezember 2020

- 50 - Die Privatklägerin meldete mit Datum vom 8. Dezember 2020 einen Nichtberufsun- fall wegen Häuslicher Gewalt (D1 act. 6/5/2). Gemeldet wurden Prellungen an meh- reren Bereichen der oberen und unteren Extremitäten. Attestiert wurde eine Ar- beitsunfähigkeit am 9. Dezember 2020. 2.4. Ambulanter Bericht Stadtspital Triemli vom 9. Dezember 2020 sowie Fotodo- kumentation 2.4.1. Weiter liegt ein ambulanter Bericht des Stadtspitals Triemli bei den Akten. Diesem ist zu entnehmen dass die Privatklägerin im Spital davon berichtete, der Beschuldigte schlage seit zwei Tagen auf sie ein, wobei es am Vorabend, d.h. am

8. Dezember 2020, eskaliert sei. Es sei zu mehreren Tritten und Schlägen gegen Kopf, Gesicht, Abdomen und Becken gekommen, wobei sie kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Einmal habe er mit einem Taschenmesser auf sie eingestochen. So- dann klagte sie über Schmerzen über der Kalotte (D1 act. 8/1 S. 1). 2.4.2. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass durch die behandelnden Ärzte ein Monokelhämatom links sowie mehrere Hämatome über den gesamten Körper ver- teilt festgestellt werden konnten (D1 act. 8/1 S. 1). Festgestellt wurde eine Druck- dolenz über der Kalotte hochparietal links und rechts, ein ausgeprägtes Monokel- hämatom am linken Auge mit Druckdolenz perifokal sowie eine Prellmarke am Un- terkiefer rechts. Weiter konnten Exkorationen am Hals sowie paravertebral am Rü- cken links auf Höhe Th 8 eine ca. 1 cm grosse, reizlose Stichstelle festgestellt wer- den (D1 act. 8/1 S. 1). Zusätzlich wurden Prellmarken am mittleren Oberarm links, ein Hämatom axillär rechts festgestellt, wobei keine Druckdolenz bestand und die Bewegungsgrade in Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk regelrecht und end- gradig schmerzfrei waren. Weiter fanden sich Prellmarken an beiden lateralen Oberschenkeln mit Druckdolenz, sowie Prellmarken über beiden Knien. Die Bewe- gungsgrade in Hüft-, Knie- und OSG-Gelenk waren regelrecht und endgradig schmerzfrei (D1 act. 8/1 S. 2). Am Proc. styloideus rechts proximal konnte ein Un- terbruch festgestellt werden, welcher jedoch am ehesten im Rahmen einer Norm- variante bei Segmentation entstamme. Sodann wurden subcutane Suffusionen in- fraorbital links und hochparietal links festgestellt (D1 act. 8/1 S. 2). Weiter wurde eine Suffusion gluteal links festgestellt (D1 act. 8/1 S. 2).

- 51 - 2.4.3. Sämtliche äusserlich sichtbaren Verletzungen wurden fotografisch vom Spi- tal festgehalten (D1 act. 8/2). 2.5. Kurzbericht FOR vom 15. Februar 2022 über die Spurensicherung am Multi- tool und Kurzbericht FOR vom 14. März 2022 2.5.1. Dem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass ab dem beim Beschuldigten sicher- gestellten Multitool (A014'893'948) im hinteren Bereich der Klinge mit geradem Schliff eine mikroskopisch kleine blutverdächtige Anhaftung positiv auf einen Blut- vortest reagierte. Die Spur wurde in der Folge auf einen Wattetupfer transferiert und zur molekulargenetischen Untersuchung an das IRM Zürich weitergeleitet (D1 act. 12/3 S. 2 i.V.m. S. 4). 2.5.2. Diesem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass der blutverdächtigen Anhaftung ab Klinge mit geradem Schliff ein Mischprofil entnommen werden konnte, wobei die Privatklägerin als anteilige Spurengeberin nicht ausgeschlossen werden konnte und eine Person männlichen Geschlechts zur Mischspur beigetragen haben müsse (D1 act. 12/5 S. 5). 2.6. Fotos Strickkleid (als Pullover bezeichnet in Akten) Schliesslich ist auf die bei den Akten befindliche Fotografie des Strickkleides hin- zuweisen, das die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt getragen haben soll. Dieses weist ein Loch auf (D1 act. 19/19/3-5). 2.7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung erhob während der Hauptverhandlung mehrere Einwände gegen diesen Anklagevorwurf. Einerseits erklärte sie, dass die Privatklägerin die Schläge vor dem Stich mit dem Multitool selbst nie in der Strafuntersuchung erwähnt habe. Vielmehr sei dies seitens der Staatsanwaltschaft hinzugedichtet bzw. aus den Spi- talakten übernommen worden. Solche Angaben gegenüber Medizinalpersonal seien aber ohne Wiederholung in einer Einvernahme unverwertbar (act. 146 S. 42 ff.). Andererseits liesse sich die Aussage der Privatklägerin im Spital, dass der Beschuldigte sie seit zwei Tagen verprügle, nicht mit den bei den Akten liegen-

- 52 - den WhatsApp-Chats vereinbaren. So sei gemäss diesen am 7. Dezember 2020 noch alles in Ordnung gewesen. Gegen Mittag des 8. Dezembers habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten sodann geschrieben, dass sie sich nun für einen "Pow- ernap" hinlege und er jederzeit gerne reinkommen dürfe, wenn er wolle. Dies zeige auf, dass der Beschuldigte dann nicht zu Hause gewesen sei, womit ebenfalls klar sei, dass die Aussage der Privatklägerin am 9. Dezember 2020, sie werde seit zwei Tagen verprügelt, nicht stimmen könne. Um 20.32 Uhr hab der Beschuldigte bei der Privatklägerin dann nachgefragt, ob alles ok sei. Diese habe hierauf nicht rea- giert, weshalb er ihr um 23.25 Uhr nochmals eine Nachricht gesendet habe, in der einzig ein Fragezeichen gestanden habe (act. 146 S. 42 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin könnten somit nicht der Wahrheit entsprechen. 2.8. Beweiswürdigung Anklageziffer 3.4 2.8.1. Die konkreten Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorhalt sind konsistent und über weite Strecken detailliert. Die Privatklägerin ist in der Lage, insbesondere den Vorwurf mit dem Multitool in freiem Bericht auch sprunghaft und nicht chrono- logisch wiederzugeben, ohne gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Sie verknüpft den Sachverhalt mit örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenhei- ten, schildert Interaktionen, psychische Befindlichkeiten und entlastet den Beschul- digten schliesslich auch indem sie betonte, wie er im Anschluss versucht habe, die Wunde zu behandeln. 2.8.2. Dass die Privatklägerin die Vorwürfe vor dem Stich selbst nicht zu Protokoll gegeben habe, trifft sodann nicht zu. Bereits bei der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 17. März 2021 erklärte die Privatklägerin, dass sie im Dezember 2020 ins Frauenhaus gegangen sei, weil es da ganz schlimm gewesen sei. Ihr ganzes Gesicht sei verprügelt gewesen, blau und geschwollen. Sie sei da auch im Spital gewesen (D1 act. 5/1 F/A 12). Auch in der nächsten Einvernahme erklärte die Pri- vatklägerin auf die Frage, ob die Verletzungen auch dokumentiert worden seien, dass sei einmal im Spital gewesen sei, und zwar am 9. oder 10. Dezember 2020. Damals habe sie ein blaues Auge, einen geschwollenen Kiefer und mehrere blaue Flecken gehabt (D1 act. 5/2 F/A 52). In Frage 88 in derselben Einvernahme erklärte

- 53 - sie, dass der Beschuldigte sie vor dem Messerstich auch geschlagen habe (a.a.O., F/A 88). 2.8.3. Die Privatklägerin hat – wie eben dargestellt – in diesem Zusammenhang stets betont bzw. nie ein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sich aufgrund dieses Vorfalles im Spital Triemli habe behandeln lassen. Der entsprechende Bericht wurde denn auch zu den Akten genommen und war für sämtliche Parteien einseh- bar (act. 8/1). Dass die Privatklägerin zur Vorgeschichte des Stiches nicht detail- lierter befragt wurde scheint in Anbetracht des nachfolgenden, schwereren Stiches und der vorliegenden objektiven Beweismittel zumindest nachvollziehbar. Dem Be- schuldigten hätte die Möglichkeit offen gestanden, die Privatklägerin hierzu selbst ergänzend befragen zu lassen, wenn er Wiedersprüche zu einzelnen, sich bei den Akten befindlichen Beweisstücken hätte klären wollen. Verwertbarkeitsprobleme ergeben sich mit Blick auf den aktenkundigen ambulanten Bericht jedenfalls nicht und in Würdigung desselben sowie der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge- rin trifft die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in die Anklage Vorwürfe ohne Beweisgrundlage übernommen, nicht zu. 2.8.4. Die Verteidigung nimmt sodann selbst auf die Angaben im Spitalbericht Be- zug, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Tage lang verprügelt habe, und will daraus unter Bezugnahme auf das WhatsApp vom 7. Dezember ableiten, dass die Vorwürfe nicht zutreffen könnten. Die Interpretation der Verteidigung ist allerdings reine Spekulation, die angesichts der objektiven Beweismittel, welche die Angaben der Privatklägerin stützen, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten Be- rücksichtigung finden kann. So wissen wir nicht genau, wann der Konflikt begann und die Anklage führt denn auch nicht auf, dass die Privatklägerin zwei Tage lange verprügelt worden sei. Vielmehr führt die Anklage den 8. bzw. 9. Dezember auf. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich konstant aus, dass sie der Beschuldigte vor dem Stich geschlagen habe, es sei ganz schlimm gewesen. Das steht so auch im am- bulanten Bericht, dem entnommen werden kann, dass es am Vorabend eskaliert sei. Im Bericht steht denn auch weiter, dass die Verletzungen im Rahmen "häusli- cher Gewalt am 8.12.2020" verursacht worden seien. Hierzu passen die von der Verteidigung zitierten WhatsApp-Chats, und zwar insbesondere vor dem Hinter-

- 54 - grund der seitens der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Sorge des Beschul- digten um ihr Wohl, nachdem er ihr die Stichverletzung zugefügt habe. Dass der Beschuldigte sich erkundigte, ob alles ok sei, und diesbezüglich dann nochmals nachfragte, scheint vor diesem Hintergrund nicht zu erstaunen. Aus der Nachricht der Privatklägerin, dass sie sich nun hingelegt habe und der Beschuldigte reinkom- men dürfe, lässt sich auch nicht ableiten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht in der Wohnung war, zumal er sich auch einfach in einem anderen Raum der Wohnung hätte aufhalten können. Eine solche Nachricht per WhatsApp würde gerade nach einem Streit nicht überraschen. Es könnte aber auch sein, dass der Beschuldigte, evtl. um den Kopf zu lüften, die Wohnung kurz verlassen hat. Damit ist nicht klar, wann der Konflikt begann. Es könnte durchaus im Verlaufe des

7. Dezembers begonnen haben, was die Angabe der zwei Tage im medizinischen Bericht erklären würde. Ebenso könnte der Angabe aber auch eine nicht weiter relevante Ungenauigkeit zu Grunde liegen. Aus diesem Umstand alleine ergibt sich keine andere Beurteilung der analytisch glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorwurf, was umso mehr gilt, als sich diese im Kern extern durch weitere, objektive Beweismittel validieren lassen. So insbesondere auch durch die akten- kundige Unfallmeldung. Dass die Blutanhaftungen am Multitool einen männlichen Spurengeber nicht ausschliessen sowie das teilweise beschädigte Strickkleid, von welchem Fotos in den Akten liegen, sind sodann für sich betrachtet nur schwache Indizien, vermögen aber in einer Gesamtbetrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen in diesem Punkt die Wahrheit sagt, weiter zu erhöhen. 2.8.5. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe der Privatklägerin auch unter dieser Anklageziffer konstant und wies jede Schuld von sich. Er zeigt indes keine konkre- ten Umstände auf, welche gegen die obigen Erwägungen und insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen würde. 2.8.6. Insgesamt besteht damit in Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kein Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.4 so ereignet hat, wie das die Privatklägerin in der Gesamtschau der Beweismittel zu

- 55 - Protokoll gegeben hat. Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.

3. Schläge / Tritte / Haare reissen gemäss Anklageziffer 3.1 3.1. Vorbemerkung Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3.1 wenig spezifisch vor, dass er der Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem 30. November 2019 und dem

16. März 2021 durchschnittlich ca. 10 Mal pro Monate Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und Oberkörper verpasst haben soll, wobei er jedes 4. Mal auch die Faust eingesetzt und ihr jedes 5. Mal auch Fusstritte gegen die Beine, das Ge- säss und die Rippen versetzt habe, sie an den Haaren gerissen bzw. ihr Haare ausgerissen und ihren Kopf bis zu 20 bis 30-mal hintereinander gegen die Wand oder den Kühlschrank geschlagen habe, wodurch die Privatklägerin jeweils am ganzen Körper, insbesondere aber an den traktierten Körperstellen, starke Schmer- zen gehabt und sich massive Hämatome, mehr als einmal eine blutige Lippe sowie einmal auch eine Zahnverletzung (Abbruch des Schneidezahnes) zugezogen habe. 3.2. Aussagen der Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin führte aus, die Schläge hätten damit begonnen, dass der Beschuldigte ihr einmal mit dem Knie in den Bauch geschlagen habe. Dann habe er sie aufs Bett gestossen (D1 act. 5/3 F/A 161). Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr (D1 act. 5/3 F/A 162). 3.2.2. Er habe ihr Ohrfeigen gegeben (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 42, D1 act. 5/2 F/A 54, F/A 183). Manchmal seien es gefühlt hundert Ohrfeigen an einem Tag ge- wesen (D1 act. 5/1 F/A 11). Eine Zeit lang habe er auch mit beiden flachen Händen gegen die Ohren geschlagen. Sie habe davon Ohrschmerzen gehabt (D1 act. 5/1 F/A 43). Sodann habe er oft mit dem Fuss gegen die Oberschenkel oder in die Rippenregion geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42). 3.2.3. Er habe sie auch mit ihrem Kopf gegen den Schrank oder die Wand geschla- gen (D1 act. 5/1 F/A 11). Wenn sie vor der Wand oder dem Schrank gestanden sei,

- 56 - habe er mit der Hand gegen ihre Stirn oder gegen die Seite ihres Kopfes geschla- gen, so dass ihr Kopf an die Wand geknallt sei, teilweise 20-30 Mal (D1 act. 5/1 F/A 43). Es habe sodann mehrere Vorfälle gegeben, wo sie mit dem Kopf am Kü- chenschrank aufgeschlagen habe. Er habe sie mit Kopfstössen gegen den Küchen- eckschrank geschlagen. Es habe dort eine Ecke und sie habe dann mit dem Kopf einmal auf der einen und wieder auf der anderen Seite angeschlagen (D1 act. 5/2 F/A 183). Es sei ein Hin und Her gewesen. Gefühlt seien es über 50 Mal gewesen. Es sei für sie schwer zu sagen, vielleicht seien es auch 40 Mal gewesen. Zum Teil habe sie auch das Gefühl gehabt, es seien 80 Mal gewesen (D1 act. 5/2 F/A 184). Äussere Verletzungen von den Schränken habe sie keine erlitten. Sie habe danach allerdings Kopfweh gehabt (D1 act. 5/2 F/A 185). 3.2.4. Zwei bis drei Mal sei sie wegen Schlägen gegen den Kopf ohnmächtig ge- worden (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 44 und D1 act. 5/4 F/A 102). Sie sei dabei jeweils mehrfach geschlagen und nicht gleich beim 1. Schlag ohnmächtig geworden (D1 act. 5/1 F/A 45). Sie denke, er habe sie dabei jeweils mit der Faust geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42). Sie könne davon nur einen Vorfall zeitlich einordnen. Sie erinnere sich an einen Schlag an den Kopf und wie sie am Boden wieder aufgewacht sei (D1 act. 5/4 F/A 103). Er habe jeweils gesagt, sie würde die Ohnmacht simulieren (D1 act. 5/1 F/A 39). Ihrer Meinung nach habe er in Kauf genommen, dass sie dabei sterbe, so wie er dreingeschlagen habe (D1 act. 5/4 F/A 102). Sie habe die Polizei wegen seiner ganzen Drohungen, die er ausgesprochen habe, nicht alarmiert. Er habe ihr auch den Schlüssel und das Handy weggenommen und in den Safe getan. Er sei aber auch die ganze Zeit um sie herum gewesen. Sie hätte die Polizei daher auch gar nicht anrufen können (D1 act. 5/4 F/A 104). 3.2.5. Einmal habe er auch ihren Kopf gegen den Boden geschlagen, so massiv, dass sie es sicher 4 Wochen lang gespürt habe. Es habe beim Hinlegen weh getan (D1 act. 5/2 F/A 47). 3.2.6. Er habe sie auch viel an den Haaren gerissen und ihr auch viele davon aus- gerissen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Er habe sie auch mehrere Male an den Haaren gepackt und sie auf allen Vieren durch die Wohnung gezogen. Sie habe nur noch einen Drittel ihres Gesamthaarvolumens, weil ihr dabei Haare

- 57 - ausgerissen worden seien. Durch die Schläge seien ihre Haare zudem auch verfilzt, so dass sie ausgefallen seien (D1 act. 5/2 F/A 47). Zudem seien seine Schläge mit der flachen Hand auf den Kopf auch derart wuchtig gewesen, dass ihr dabei Haare ausgerissen worden seien (D1 act. 5/2 F/A 185). 3.2.7. Es habe durchschnittlich etwa 10 Mal pro Monat Vorfälle gegeben, bei denen es zu Gewalt gekommen sei. Pro Vorfall habe er sie jeweils mehrere Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Manchmal habe es Vorfälle gegeben, wo er ihr bis zu 50 Mal ins Gesicht geschlagen habe. Es habe auch Vorfälle gegeben, wo er viel weniger geschlagen habe. Mit der Faust habe er sie nicht jedes Mal geschla- gen, vielleicht jedes 4. Mal. Wenn er mit der Faust geschlagen habe, dann habe er mehrere Male mit dieser zugeschlagen. Unter anderem gegen den Kopf, den Kie- fer, das Auge habe sie öfter blau gehabt und in den Bauch. Fusstritte habe es je- weils ca. jedes 5. Mal gegeben. Es seien jeweils mehrere Fusstritte gegen das Ge- säss, die Oberschenkel und den Bauch gewesen (D1 act. 5/2 F/A 54). 3.2.8. Für ihn habe schon der kleinste Auslöser gereicht. Z.B. habe er gesagt, sie solle andere Musik einstellen. Das Lied, welches sie dann aufgelegt habe, habe ihm dann aber auch nicht gepasst, dann sei er gewalttätig geworden. Er habe sich den ganzen Tag überlegt, was er ihr vorwerfen könne und habe ihr dann Dinge vorgeworfen, wie, sie hätte nicht jeden Tag frische Brötchen gekauft. Das sei für ihn schon Anlass gewesen, sie zu schlagen. Er habe ihr auch fünf Jahre später noch vorgeworfen, dass ihre Schwester ihm beim Kennenlernen dumme Fragen gestellt habe. Er habe ihr beispielsweise 8 Stunden am Stück Vorwürfe gemacht und sie geschlagen. Sie habe dabei seine Vorwürfe wiederholen müssen. Sie denke, der Alkoholkonsum sei mit ein Grund für seine innere Wut gewesen und dass seine Mutter ihn als Kind massiv geprügelt habe, sodann sei er finanziell von ihr als Frau abhängig gewesen. Das nehme sie zumindest an (D1 act. 5/4 F/A 51). 3.2.9. Sie habe Verletzungen davon getragen, zum Beispiel blaue Flecken am Auge. Mehrere Male habe sie einen richtig angeschwollenen Kiefer gehabt. An den Oberschenkeln habe sie ca. zwei handgrosse blaue Flecken gehabt. Am linken oberen Auge habe sie auch einmal einen Riss erlitten, der geblutet habe, so auch am unteren linken Auge. Ihre Lippen seien oft aufgeschlagen gewesen (D1 act. 5/2

- 58 - F/A 55). Er habe des Öfteren ihren Mund blutig geschlagen. Einmal habe er ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47). 3.2.10. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals eingehend zu den Vorwürfen befragt (act. 103, insb. S. 13 ff.). Die Privatklägerin gab zusammengefasst zu Protokoll, dass sich die physische Gewalt über die Zeit gesteigert habe. In K._____ sei es sehr wenig gewesen. In J._____ hab es zuge- nommen und nach dem ersten Frauenhausaufenthalt sei dann vor allem die sexu- elle Gewalt im Vordergrund gestanden (a.a.O., S. 16). Die Schläge auf den Kopf habe es immer wieder gegeben (a.a.O., S. 18). Das sei meistens mit der flachen Hand gewesen, wobei er auch mit der Faust zugeschlagen habe, da wo ihr der Zahn abgebrochen sei (a.a.O., S. 19). Auf Nachfrage präzisiert sie, dass der Be- schuldigte sie nach dem ersten Frauenhausaufenthalt nicht mehr mit der flachen Hand geschlagen habe (a.a.O., S. 19). 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte führte konstant an, sämtliche Vorwürfe hinsichtlich der Schläge und des Haare-Reissens würden nicht stimmen (D1 act. 4/1 F/A 24 i.V.m. F/A 32, F/A 34, F/A 36-40 und D1 act. 4/3 F/A 20 f.). Er habe ihr lediglich Mal einen Schlag bzw. Klapps im sexuellen Sinne gegen den Hintern beim einvernehmlichen Sex gegeben (D1 act. 4/1 F/A 38 i.V.m. D1 act. 4/3 F/A 20). Vielleicht habe er sie auch mal beim einvernehmlichen Sex an den Haaren genommen (D1 act. 4/1 F/A 40). 3.3.2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen nochmals befragt, wobei er auf entsprechende Frage dabei blieb, dass er bis heute noch nie jemanden geschlagen bzw. gegenüber irgendjemandem, ein- schliesslich gegenüber der Privatklägerin, Gewalt angewendet habe (Prot. S. 50.). 3.4. Aussagen der Zeuginnen M._____ und N._____ sowie des Zeugen O._____

- 59 - Sowohl die Zeuginnen M._____ (D1 act. 6/6), N._____ (D1 act. 6/8) als auch der Zeuge O._____ (D1 act. 6/7) sagten anlässlich deren Einvernahmen bei der Staats- anwaltschaft aus, sie hätten keine Verletzungen oder Auffälligkeiten bei der Privat- klägerin oder beim Beschuldigten wahrgenommen (D1 act. 6/6 F/A 35; D1 act. 6/7; D1 act. 6/8 F/A 19 und 26). 3.5. Aussagen der Zeugin P._____ (D1 act. 6/9) Die Zeugin P._____ war von November 2019 bis November 2020 Vorgesetzte der Privatklägerin (D1 act. 6/9 F/A 9). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, nie irgendwelche Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt zu haben (D1 act. 6/9 F/A 26). 3.6. Aussagen des Zeugen Q._____ Der Zeuge ist Head of … der Firma R._____. In diesem Bereich arbeitete auch die Privatklägerin (D1 act. 6/4 F/A 9 i.V.m. F/A 10 und F/A 13). Er habe sie wegen Co- vid nicht regelmässig gesehen (D1 act. 6/4 F/A 17). Er habe sie aber mindestens einmal pro Woche in einem Team-Meeting über IT-Übertragung gesehen (D1 act. 6/4 F/A 18). Offensichtliche Verletzungen habe er selbst nie festgestellt (D1 act. 6/4 F/A 21). Ihm sei jedoch bekannt, was in den Arztzeugnissen und Versiche- rungsunterlagen stehe (D1 act. 6/4 F/A 21). Dem Team sei sodann im Herbst 2020 aufgefallen, dass die Privatklägerin versucht habe mittels starker Schminke etwas zu kaschieren, wie blaue Augen oder aufgeschwollene Lippen (D1 act. 6/4 F/A 25). Dies sei ihm im Herbst 2020 so mitgeteilt worden von anderen Mitarbeitern (D1 act. 6/4 F/A 21-23). Im Herbst 2020 hätten sie sodann auch festgestellt, dass die Privatklägerin weniger belastbar gewesen sei. Sie habe auch zu anderen Arbeits- zeiten mit ihrer Arbeit begonnen, wohl um dem Team irgendwie aus dem Weg zu gehen. Ab dann sei sie auch viel öfter krank gewesen, z.B. am 9. Oktober 2020 sei es zu einem Spitalaufenthalt gekommen (D1 act. 6/4 F/A 26). Zwischen Frühling und Sommer oder Sommer und Herbst 2021 habe er sie sodann persönlich auf ihren Zustand angesprochen. Sie habe ihm berichtet, von ihrem Lebenspartner kör- perlich missbraucht worden zu sein bzw. dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet

- 60 - habe. Er habe sie geschlagen. Sie habe berichtet, Angst davor zu haben, dass es wieder so weit komme (D1 act. 6/4 F/A 36-39). 3.7. Fotos der Privatklägerin (act. 56) 3.7.1. Der Beschuldigte selbst liess diverse Fotos zu den Akten reichen. Die Fotos zeugen von einer Paarbeziehung, während welcher offenkundig des öfteren Nackt- fotos der Privatklägerin erstellt wurden. Teilweise von ihr selbst, teilweise offenbar von einer Drittperson (mutmasslich vom Beschuldigten selbst). Auch die Privatklä- gerin selbst machte geltend, das Paarleben sei zwischenzeitlich immer wieder sehr gut gewesen. Auf den Fotos sind keine Verletzungen der Privatklägerin ersichtlich, wobei die beiden Ganzkörperaufnahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2021 stammen (act. 56/28-29). 3.7.2. Sodann wurde, wie bereits erwähnt, der Beweisantrag der amtlichen Vertei- digung, es seien die auf dem Handy der Privatklägerin ausgewerteten Fotografien und Videos vollständig zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen (act. 104 sowie Prot. S. 103). Die Kantonspolizei Zürich wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2025 er- sucht, die Datensicherung des Mobiltelefons der Privatklägerin dem hiesigen Ge- richt zukommen zu lassen (act. 108). Schliesslich wurde im Einverständnis der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin – und in einvernehmlicher Erledigung des gutgeheissenen Beweisantrags der amtli- chen Verteidigung – eine grosse Auswahl an Fotomaterial zu den Akten genommen (act 132; vgl. Prot. S. 115). 3.8. SUVA Schadenmeldung UVG vom 23. März 2021 Bei den Akten liegt ein gemeldeter Nichtberufsunfall wegen körperlicher Gewalt durch den Partner (act. 16/5/1). Aufgeführt wurden Schmerzen an den Genitalien, am Bauch, sowie an den Brüsten. Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100% im Zeitraum vom 16. März bis 21. März 2021. 3.9. WhatsApp-Nachrichten

- 61 - Es liegen diverse Nachrichten bzw. WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten. Viele sind belanglos. In manchen werden körperlichen Verletzungen der Privatklägerin oder Konflikte zwischen dem Beschul- digten und ihr thematisiert.

• So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten etwa am 21. September 2020: "Bevor ich heute Nacht gegangen bin war ich wieder ohnmächtig und lag auf dem Boden. Es hat dich nicht interessiert. Und auch vorhin mit meiner platzwunde am Kopf. Ich hab es dir gesagt aber es hat dich nicht interessiert dass du mir was an den Kopf geworfen hast und ich davon ne Platzwunde hab. […]" (D1 act. 14/6/12 S. 16 Zeile 146).

• Sodann schrieb sie am 22. September 2020 "[…] Ich hab dir als du mir nen bro kuss auf die Verletzung gegeben hast bzw. dein Kopf hin getan hast ge- sagt da nicht… ich hoffe du weist dass die Geste von dir mir mega viel bedeu- tet hat, tat nur weh… […]"(D1 act. 14/6/12 Seite 20 Zeile 184).

• Am 23. September 2020 schrieb sie ihm "Bitte respektiere meine Entschei- dung. ES bringt nichts so zu sprechen. Ich komm heute nicht mehr heim. Bitte versuch runter zu kommen" (D1 act. 14/6/12 S. 28 Zeile 260).

• Aus diversen am 3. Januar 2021 versandten Nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin weggefahren ist, weil der Beschuldigte nicht zu streiten aufhören könne, wobei er ihr vorwarf, dem Gespräch aus dem Weg zu gehen und wegzulaufen (D1 act. 14/6/12 S. 86 ff. Zeile 801 ff.). Die Privatklägerin warf ihm hierbei u.a. vor "Dein Verhalten geht nicht" (D1 act. 14/6/12 S. 88 Zeile 819) und schrieb ihm "Das schlimme ist einfach dass du nur an dich denkst. Ich kann immer ich nicht auf dem hinterkopf weil du ihn so gegen den Boden geschlagen hast und du redest von dem was ich falsch gemacht hab was du mir schon so oft vorgeworfen hast" (act. 14/6/12 S. 88 Zeile 825). 3.10.Aussagen der Zeugin S._____ 3.10.1. Die Zeugin S._____ führte aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und mit der Privatklägerin letztmals vor ca. einem Jahr Kontakt gehabt zu haben (D1

- 62 - act. 6/3 F/A 7 i.V.m. F/A 14). Sie kenne diese eher flüchtig, sie hätten während ca. 10 Tagen in T._____ zusammen gearbeitet. Sie hätten sich sodann ein paar Mal geschrieben, als sie (die Zeugin) wieder in der Schweiz gewesen sei und die Pri- vatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen (D1 act. 6/3 F/A 15). 3.10.2. Die Zeugin S._____ führte aus, die Privatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen, sie glaube, es sei 2020 gewesen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass es kalt gewesen sei (D1 act. 6/3 F/A 15 f.). Es sei die Privatklägerin gewesen, die ihr gesagt habe, dass es ihr nicht so gut gehe und gefragt habe, ob sie kurz vorbeikommen könne (D1 act. 6/3 F/A 17). Die Privatklägerin habe ziem- lich neben der Spur ausgesehen. Sie habe erschrocken ausgesehen. Sie habe auch etwas an der Lippe gehabt, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewesen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34). 3.11.Zahnarztrechnung Bei den Akten liegt eine Zahnarztrechnung vom 8. Januar 2020 betreffend eine Behandlung vom 13. Dezember 2019. In der Rechnung ist die Rede vom Präparie- ren bzw. Füllen von Kavitäten bzw. von der Restauration mit Kompositmaterialien (D1 act. 19/17). 3.12.Fotos Haare In act. 19/19/2 sind zwei Fotos enthalten. Ein vollständiges Portrait der Privatkläge- rin mit vollen Haaren und ein Foto von ihr, auf welchem deutlich weniger Haare zu sehen sind. Auf dem zweiten Foto ist sie allerdings nicht vollständig ersichtlich. 3.13.Fotos Oberschenkel

- 63 - In den Akten befinden sich zwei Fotos, welche am 29. August 2020 erstellt wurden. Sie zeigen einen linken Oberschenkel – mutmasslich jenen der Privatklägerin – mit einem relativ grossen, blauen Fleck (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). 3.14.Beweiswürdigung Anklageziffer 3.1 3.14.1. Die Privatklägerin machte zu den Vorwürfen in dieser Anklageziffer weitest- gehend eher pauschale, wenig spezifizierte und wenig in konkrete Umstände ein- gebettete Aussagen. So machte sie zwar auf die Frage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 nach den Gewalttätigkeiten in der Be- ziehung über rund drei Seiten lang Ausführungen von sich aus, mithin ohne durch eine Frage unterbrochen worden zu sein. Darunter findet sich auch manch sehr charakteristischer Vorwurf. Bei genauerer Betrachtung spricht sie auf den rund drei Seiten aber lediglich sehr viele einzelne Vorfälle an, geht indes bei keinem Vorwurf wirklich in die Tiefe. Dabei wechselt sie manchmal mit jedem Satz auch das Ereig- nis. Exemplarisch die folgenden Aussagen anlässlich besagter Einvernahme (D1 act. 5/2 F/A 47): "Er hat mich mehrere Male am Hals gewürgt. Insgesamt hat er mich vielleicht 5 Mal gewürgt. Einmal hat er mich auch am Hals gepackt und hochgehoben. Er hat auch einmal ein Kissen auf mein Gesicht gedrückt. Das war bestimmt 2-3 Mal der Fall. Er hat mir auch einmal die Finger nach hinten gedrückt und den Arm verdreht. Es gab so viele Sachen, die passiert sind." Vermutungsweise war es der Privatklägerin denn auch nur möglich, so viele ein- zelne Vorfälle anzusprechen, weil sie dabei aus ihren Notizen vorlas, wie man durch den befragenden Staatsanwalt in der nächsten Frage erfuhr (D1 act. 5/2 F/A 47). Die nötige Aufarbeitung der einzelnen Vorfälle im Detail unterblieb aller- dings in vielen Fällen. Das lässt sich auch an den obig bereits dargestellten, weite- ren Aussagen von ihr ablesen. Aussagen wie jene, dass sie 5 Mal gewürgt, so und so viele Male geschlagen oder getreten worden sei, taugen indes nicht als Grund- lage für eine seriöse Aussagenanalyse. Eine solche Aussage kann problemlos auch ohne Erlebnisgrundlage konsistent über das ganze Verfahren hinweg aufrecht

- 64 - erhalten werden. Dies gilt erst recht, wenn solche Aussagen abgelesen werden, was eine Analyse vollkommen verunmöglicht. 3.14.2. Bei einem Vorfall spricht die Privatklägerin hingegen davon, dass sie im Anschluss eine Kollegin, die Zeugin S._____, besucht habe bzw. zu dieser geflüch- tet sei. An der Hauptverhandlung, wo sie nach Intervention des Vorsitzenden keine Notizen vor sich hatte, gab sie das wie folgt zu Protokoll (act. 103 S. 12 f.): "Aber einmal bin ich auch zu S._____ abgehauen. Sie war auch Zeugin. Das war ein recht schlimmer Fall. Ich weiss noch, dass ich noch eine blutige Lippe hatte und ihr auch meine Hämatome gezeigt habe. Ich hatte da auch noch etwas am Schenkel. Ich war dann halt bei ihr und habe mit ihr geredet. Ich habe ihr auch erzählt, dass es bei mir daheim nicht gut ist. Dann hat er ange- rufen und mir ein schlechtes Gewissen gemacht von wegen: "Ja, das kannst du mir nicht antun. Mein Vater ist früher abgehauen und jetzt haust du auch einfach ab." Er hat mir dann so ein schlechtes Gewissen gemacht. [Unver- ständlich.] Ich bin dann nach Hause gekommen. Dann hat er mich richtig fertig gemacht, weil ich abgehauen bin. Er fragte, wie ich es wagen konnte, das jemand anderem zu erzählen. Dann war auch der Vorfall, dass er mir den Schlüssel die ganze Zeit in den Hals gehalten hat, über mehrere Minuten." Diesen Vorfall hat die Privatklägerin konsistent zu Protokoll gegeben. Er ist sodann zeitlich konkretisiert und als Vorgeschichte in einen weiteren Handlungsstrang ein- gebettet, der später als Vorwurf noch zu behandeln sein wird (Gefährdung des Le- bens, Anklageziffer 4). Die Zeugin S._____ bestätigt die Ausführungen der Privat- klägerin glaubhaft, insbesondere auch, dass die Privatklägerin etwas an der Lippe gehabt habe, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewe- sen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34).

- 65 - In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen, namentlich auf die in diesem Fall differenzierten Aussagen der Privatklägerin, welche durch jene der Zeugin S._____ bestätigt werden, kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin diese Lippenverletzung durch einen Schlag mit der flachen Hand zuge- fügt hat. 3.14.3. Ein anderer Vorfall, der einer genauen Betrachtung bedarf, ist jener, bei dem der Privatklägerin ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch mit der Faust zugeschlagen habe, und zwar da, wo ihr der Zahn abgebrochen sei (act. 103, S. 19). Diesen Sachverhalt spezifizierte sie bereits in der Untersuchung. So gab sie zu Protokoll, einmal habe der Beschuldigte ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte sie den Vorfall auf Nachfrage des Vorsitzenden hin näher, erklärte im Detail wie es dazu gekommen sei und wie sie schliesslich den entsprechenden Zahnarzttermin wahrgenommen sowie was sie diesbezüglich der behandelnden Zahnärztin gesagt habe (act. 103, S. 26 ff.). 3.14.4. Der Beschuldigte wendete hiergegen ein, dass sich die Privatklägerin den Zahn an einem Keks bzw. einem Weihnachtsplätzchen abgebrochen habe (so auch anlässlich der Hauptverhandlung, Prot. S. 50 f.). Das sei im Übrigen jener Zahn gewesen, welcher der Privatklägerin bereits von ihrer Mutter in der Jugendzeit aus- geschlagen worden sei. Der Zahn sei schon zur Hälfte oder fast über die Hälfte abgebrochen gewesen (a.a.O., S. 51). Die Verteidigung erklärte unter Hinweis auf die von der Zahnärztin administrativ verwendete Software "…", dass die in den Un- terlagen zu findende Bemerkung, "Zahn abgebrochen", nicht auf das Offensichtli- che schliessen lasse, sondern heisse, dass der Termin abgebrochen worden sei (act. 146 S. 37 ff.). Ihr Beweisantrag, die behandelnde Ärztin hierzu zu befragen wurde, wie oben ausgeführt, abgewiesen. 3.14.5. Wie bereits bei der Beurteilung des Beweisantrages ausgeführt, hat die Pri- vatklägerin der Zahnärztin gegenüber gemäss eigener Aussagen die Angabe ge- macht, dass sie in der Tat auf einen Keks gebissen habe. Sie habe diesbezüglich

- 66 - gelogen (so zuletzt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, act. 103, S. 27). Eine weitergehende Klärung liess die Befragung der Zahnärztin somit nicht erwarten. Damit steht auch in diesem Fall Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen der Privatklägerin auch hier analytisch zu überzeugen vermögen, konkret sind und sich extern validieren lassen. Dass Fotos existieren, auf denen der Beschuldigte und die Privatkläger sich kurz vor dem Vorfall in verliebter Stim- mung zeigen würden spricht nicht hiergegen, zumal die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, wie schnell die Stimmung beim Beschuldigten ändern konnte, was im Übrigen auch durch das im Recht liegende Gutachten bestätigt wird. Auch dieser Vorhalt kann entsprechend als rechtsgenügend erstellt gelten und dem Urteil zu- grunde gelegt werden. 3.14.6. Schliesslich liegt, wie oben dargestellt, eine Fotografie bei den Akten, wor- auf der Oberschenkel der Privatklägerin zu sehen ist, der blaue Flecken aufweist (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). Die Privatklägerin machte hierauf bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aufmerksam (D1 act. 5/1 F/A 32): "Haben Sie sonst irgendwelche wichtigen Sachen dokumentiert? (schaut im Mobiltelefon nach) Ich habe zwei Fotos, vom August 2020 (werden per E-Mail geschickt, liegen dieser Einvernahme bei) da sieht man das Hämathom am Oberschenkel links. Er hat halt auch teilweise Fotos von meinem Handy wieder gelöscht." Auch hier kann gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften und in diesem Punkt durch das Foto weiter spezifizierten Aussagen der Privatklägerin erstellt werden, dass diese Verletzung am Oberschenkel der Privatklägerin vom Beschuldigten ver- ursacht wurde. Nachdem der Beschuldigte, wie dargestellt, konstant in Abrede ge- stellt hat, die Privatklägerin je tätlich angegangen zu sein, was sich bereits durch die obigen Ausführungen als falsch herausgestellt hat, vermögen seine Aussagen auch an diesem Fazit nichts zu ändern.

- 67 - 3.14.7. Darüber hinaus lässt sich den Akten zu den unter diesem Titel interessie- renden Vorwürfen keine weiteren genügende spezifizierten Vorfälle entnehmen, sei dies durch konkrete Aussagen der Privatklägerin selbst oder unter Berücksichti- gung objektiver Beweise. So ist aus den bei den Akten liegenden zwei Fotos gem. act. 19/19/2 nicht ersichtlich, ob die Privatklägerin tatsächlich Haare verloren hat, zumal die Frisur und Qualität der Fotos nicht vergleichbar sind und einen aussage- kräftigen Vergleich verunmöglichen. Auch aus der Schadenmeldung vom 23. März 2021 oder den diversen WhatsApp-Chats lassen sich keine weiteren Sachverhalte spezifizieren. 3.14.8. Bei diesem Beweisergebnis, es lassen sich "lediglich" drei Vorfälle erstellen, ist klar, dass der Anklagevorwurf, der Beschuldigte sei die Privatklägerin durch- schnittlich rund 10 Mal pro Monat gewalttätig angegangen, nicht erstellt werden kann. Dieses Ergebnis bestätigt sich im Übrigen auch durch die im Rahmen des Verfahrens noch weiter eingereichten bzw. erhältlich gemachten Fotografien der Privatklägerin. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, schliessen die nun fast den gesamten Anklagezeitraum abdeckenden Fotografien der Privatklägerin, auf denen keine Verletzungen ersichtlich sind, den Anklagevorwurf in dieser Totalität aus, zu- mal auch die Anklage selbst von jeweils zugefügten massiven Hämatomen spricht (act. 146 S. 33 f.). Auch die obig dargestellten Zeugeneinvernahmen sprechen mehrheitlich gegen diesen Anklagevorwurf, da – mit Ausnahme des Zeugen Q._____ – weder die Zeugin P._____, noch die Zeugen M._____, N._____ oder O._____ Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt haben. Der Zeuge Q._____ stützt sich bei seinen Aussagen sodann mehrheitlich auf Angaben Dritter und scheint, nachdem er über die Privatklägerin von den Übergriffen erfahren hat, wohl suggestiv beeinflusst vor allen Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten zu treffen. 3.14.9. Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne obiger Erwägungen des ein- maligen Verursachens eines Hämatoms am Oberschenkel der Privatklägerin, des einmaligen Verursachens einer Lippenverletzung und des einmaligen Verursachen einer Zahnverletzung schuldig zu sprechen.

- 68 - Der Beweis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durchschnittlich 10 Mal im Monat Schläge ausgeteilt habe, lässt sich mit "nur" diesen drei Vorfällen, die sich erstellen lassen, nicht führen. Von den weiteren Vorwürfen unter dieser Anklagezif- fer ist der Beschuldigte somit freizusprechen.

4. Würgen (Anklageziffer 3.2) 4.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3.2 vor, dass er die Pri- vatklägerin im Sommer / Herbst 2020 zwei bis drei Mal im Abstand von 3 Wochen am Hals gewürgt, sie gegen die Wand gedrückt oder hochgehoben habe, so dass die Privatklägerin deshalb starke Schmerzen im Halsbereich bekommen und sich dort teilweise Hämatome zugezogen habe. 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Beschuldigte äusserte widerspruchsfrei und konstant, der Beschuldigte habe sie immer wieder gewürgt und sie am Hals hochgehoben (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Sie gab sodann zu, nicht mehr zu wissen, wie oft er sie gewürgt habe und erklärte zunächst, es seien vielleicht 10 oder 15 Mal gewesen. Es könne sein, dass sie es überschätze (D1 act. 5/1 F/A 22). Schliesslich meinte sie, es seien vielleicht insgesamt 5 Mal bzw. ca. 2-3 Mal gewesen, wobei er sie einmal auch am Hals gepackt und hochgehoben habe (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. F/A 59). Damit relativierte sie die Anzahl Male anlässlich der zweiten Einvernahme deutlich, wobei es zu beachten gilt, dass sie bereits anlässlich der ersten Einver- nahme eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Anzahl zum Ausdruck brachte. Sie führte sodann an, die Vorfälle hätten im Sommer / Herbst 2020 stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 60 f.). Gefühlt hätten zwischen den Vorfällen jeweils ca. 3 Wochen ge- legen. Sie könne das aber nur schwer beantworten (D1 act. 5/2 F/A 62). Der letzte Vorfall sei sicher vor November 2020 gewesen (D1 act. 5/2 F/A 63). 4.2.2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin hierzu noch- mals befragt. Sie gab Folgendes zu Protokoll (act. 103 S. 20):

- 69 - "Wie wurden Sie gewürgt und können Sie das zeitlich festmachen? Ich bin immer wieder gewürgt worden. Das war an so einer Wand. Da weiss ich noch zwei Situationen. Er hat mich hochgehoben und ich konnte nicht mehr richtig atmen. Aber es war nicht ewig und irgendwann hat er dann einfach wieder abge- lassen. Ich bin mir nicht mehr sicher, wo ich lag, aber es war auch einmal im Lie- gen, entweder im Bett oder auf dem Sofa. Aber ich kann mich nicht mehr richtig erinnern. Es war auf jeden Fall vor dem Frauenhausaufenthalt, also das Würgen. Fand das Würgen zwei Mal statt? Ich glaube drei Mal. Ich habe wie nur so einzelne Momente als Erinnerung. Ich kann nicht mehr auf alles zugreifen. Wurde es Ihnen schwarz vor Augen bzw. verloren Sie das Bewusstsein oder hatten Sie vom Würgen Urinabgang? Beides nicht. Hatten Sie danach noch Würgemale oder sonstige Folgen vom Würgen? Ich glaube nein, ich weiss es aber nicht mehr." 4.2.3. Nebst den konkreten Unsicherheiten die Anzahl betreffend kommt man auch hier nicht darum herum festzustellen, dass die Vorwürfe im Einzelnen wenig spezi- fiziert oder konkretisiert wurden. Sie wurden weder zeitlich noch thematisch oder anderswie in konkrete Gegebenheiten eingebettet, die eine Individualisierung ein- zelner Vorfälle zulassen würde. Im Gegensatz zu den unter Anklageziffer 3.1 beur- teilten Vorwürfen fehlen hier ferner objektive Beweismittel oder Aussagen und Be- obachtungen Dritter, die eine Abgrenzung einzelner Vorfälle zuliessen. Gestützt auf das zu Protokoll gegebene, eher stereotype, oberflächliche Schemawissen lässt sich aber keine verlässliche Aussagenanalyse vornehmen. Solche Aussagen, die im Einzelnen wenig spezifisch sind, kann jede Person auch über ein längeres Ver- fahren hinweg aufrecht erhalten. 4.2.4. Der Beschuldigte ist entsprechend in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freizusprechen.

- 70 -

5. Daunenkissen auf Mund drücken Anklageziffer 3.3 5.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dieser Ziffer vor, dass er der Privatklä- gerin im Sommer / Herbst 2020 zwei bis maximal fünf Mal, im Abstand von jeweils 3 Wochen, während ca. 30 Sekunden ein Daunenkissen auf den Mund gedrückt habe, so dass die Privatklägerin während dieser Zeit nicht mehr habe atmen kön- nen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal, eventuell auch fünf Mal ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47 und F/A 72). Teilweise habe sie dabei noch Luft gekriegt, manchmal aber auch nicht. Sie habe jeweils versucht, eine kleine Lücke mit dem Ellenbogen zu machen (D1 act. 5/2 F/A 76 i.V.m. D1 act. 5/4 F/A 52). Bevor etwas passiert sei, habe er es jedoch wieder weggetan (D1 act. 5/1 F/A 11). Sie habe dabei dennoch Todesangst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 52). Sie habe dabei jeweils auf dem Bett gelegen (D1 act. 5/2 F/A 74). Es habe vielleicht ca. 30 Sekunden gedau- ert, wobei das für sie nur schwer einzuschätzen sei (D1 act. 5/2 F/A 75). Die Vor- fälle hätten in einem ähnlichen Zeitraum wie das Würgen stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 73). Sie habe sich nicht dagegen gewehrt (D1 act. 5/2 F/A 79), weil er sie schon so oft dermassen verprügelt habe. Wenn sie sich jeweils gewehrt habe, sei es schlimmer geworden (D1 act. 5/2 F/A 80). 5.2.2. Die Privatklägerin wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung hierzu noch- mals befragt (act. 103 S. 20 f.). Auf die Frage, ob ihr schwarz vor den Augen ge- worden sei oder sie Urinabgang gehabt habe, meinte sie, dass beides nicht der Fall gewesen sei. Sie habe, um atmen zu können, versucht ein Luftloch mit der Hand zu machen. Sie wisse nicht mehr genau, wie oft das passiert sei. Sie denke, zwei oder drei Mal (a.a.O., S. 21).

- 71 - 5.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte hingegen geltend, es stimme nicht, dass er ihr mehrfach ein Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, wodurch sie keine Luft mehr bekommen habe (D1 act. 4/1 f/A 41). Er habe ihr nie das Kissen auf das Gesicht gedrückt (D1 act. 4/3 F/A 24). Damit dementierte er den Vorwurf konstant und widerspruchsfrei. 5.4. Fazit Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, wie oft sie jeweils in der Lage war, sich ein Luftloch zu schaffen, um atmen zu können. Angesichts ihrer Aussagen an der Hauptverhandlung muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dies jedes Mal der Fall war. Damit lässt sich der Vor- wurf, dass sie in der Zeit, in welcher ihr der Beschuldigte ein Kissen auf den Mund gedrückt habe soll, nicht mehr habe atmen können, nicht erstellen. In der Konse- quenz wäre, der rechtlichen Würdigung vorgreifend, der verbleibende Vorwurf, das Drücken des Daunenkissens auf das Gesicht, als "blosse " Tätlichkeit zu würdigen, die einzustellen wäre. Auch hier muss aber in grundsätzlicher Hinsicht auf Sach- verhaltsebene konstatiert werden, dass die Aussagen der Privatklägerin wenig kon- kret ausfallen und, dies wiederum im Gegensatz zu einzelnen der Vorwürfe in An- klagziffer 3.1, sich auch nicht weiter validieren lassen. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen. D. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 4.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 4 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 25, D1 act. 4/3 F/A 25, Prot. S. 76), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich

- 72 - der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten 2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.1.1. Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen und ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe auf dem Nach-Hause-Weg im Winter 2020 Angst bekommen, weil sie irgendwie realisiert habe, dass der Beschul- digte betrunken gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, woher sie das gewusst habe. Sie sei dann zu S._____ gefahren. Diese habe ihre blutigen Lippen gesehen. Der Beschuldigte habe angerufen und gemeint, er brauche sie und habe sie gebeten nach Hause zu kommen. Es werde alles wieder gut. Sie sei dann nach Hause gefahren. Er habe sie angelacht und gemeint, das sei gelogen gewesen. Er habe sie geschlagen, habe sie auf den Boden gedrückt und ihr bestimmt 15 Minu- ten lang ihren BMW-Schlüssel in den Hals gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe dabei (D1 act. 5/1 F/A 12 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). 2.1.2. Sie sei auf dem Boden gelegen. Seine Knie seien neben ihr gewesen und er habe ihr den Schlüssel immer wieder von oben herab in den Mund respektive ihren Hals gesteckt. Sie habe immer wieder würgen müssen. Der Schlüssel sei bis in den Hals gekommen. Es sei ein Moment gewesen, wo sie gedacht habe, dass es nun vorbei sei mit ihr (D1 act. 5/2 F/A 81). Er habe den Schlüssel in den Mund gesteckt und ihn dann dort ein bisschen behalten. Er sei dann auch mit dem Schlüssel ein bisschen hin und her gegangen. Er sei damit weder ganz raus noch ganz rein ge- gangen. Der Schlüssel habe einfach ihren Hals berührt (D1 act. 5/2 F/A 84). Es habe ca. eine Viertelstunde lang gedauert (D1 act. 5/1 F/A 17 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 83). 2.1.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall nochmals eingehend befragt, wobei sie die bisherigen Aussagen im We- sentlichen bestätigte (act. 103 S. 38 ff.) Klärend gab sie auf Fragen des Vorsitzen- den Folgendes zu Protokoll:

- 73 - "Also einfach ein Stück? Genau, ja. Man konnte auch so einen Schlüssel einfach rausziehen. Auf jeden Fall war ich ja bei S._____ und dann bin ich heimgefahren. Er sagte, er brau- che mich und vermisse mich. Dann bin ich in die Wohnung reingekommen und ich wusste schon, dass er richtig aggressiv war. Er sass auf dem Sofa. Dann hat er mich rückwärts gepackt, in seinen Schoss gelegt und immer wie- der den Schlüssel so in den Hals eingeführt. Das waren gefühlt ungefähr 15 Minuten. Ich dachte wirklich, dass ich sterbe. Das hat mir wie den Hals blo- ckiert. Das war immer wieder rein-raus. Das waren gefühlt mindestens 15 Mi- nuten. Hatte er den Schlüssel in den Hand? Der Schlüssel war am Ring und er hat ihn immer wieder in meinen Hals… Hat er den Schlüssel am Ring gehalten, damit er nicht in den Hals reinfiel, Ihnen diesen jedoch reingedrückt? Ja." 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt konstant, der Privatklägerin den BMW-Schlüssel in den Mund gesteckt zu haben (D1 act. 4/1 F/A 25, D1 act. 4/3 F/A 25, Prot. S. 76). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sich an einen Vorfall mit einem Autoschlüssel erin- nere, antwortete dieser, er habe einmal einen ihrer Autoschlüssel [also ein Auto- schlüssel der Privatklägerin] weggeschmissen. Er habe diesen vom Balkon gewor- fen. Der Schlüssel habe jedoch anschliessend nicht mehr gefunden werden können (D1 act. 4/1 F/A 26). Es sei ein Streit wegen des Autos gewesen. Dieses laufe auf sie und er habe die Kosten mit ihr geteilt (D1 act. 4/1 F/A 27).

3. Vorbringen der amtlichen Verteidigung 3.1. Die amtliche Verteidigung stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin verschiedentlich in Abrede und erklärt insbesondere, die Privatklägerin

- 74 - habe sich betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer 4 in Widersprüche verstrickt, indem sie in der Untersuchung und der gerichtlichen Befragung unterschiedliche Angaben zu ihrer Position und Lage während der Tat gemacht habe (act. 146 S. 52). Die Privatklägerin erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. Mai 2021, der Beschuldigte habe sie auf den Boden gedrückt und habe seine Knie neben ihr gehabt (D1 act. 5/2 F/A 81). Anlässlich der Hauptver- handlung führte die Privatklägerin hingegen aus, der Beschuldigte habe auf dem Sofa gesessen und sie sei auf seinem Schoss gewesen (act. 103 S. 39). Eine Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin ist indessen in Anbetracht des- sen, dass zwischen der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung über vier Jahre lagen und letztere fast fünf Jahre nach dem Vorfall stattfand, nachvollziehbar. Im Übrigen konnte die Privatklägerin die Tat so- dann widerspruchsfrei und detailliert wiedergeben. Auch die äussere Einbettung der Geschehnisse mit dem Besuch bei der Zeugin S._____ lassen sich durch deren Schilderungen bestätigen (vgl. D1 act. 6/3). Die Differenzen in den Aussagen ver- mögen damit die allgemein sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betref- fend den Vorfall gemäss Anklageziffer 4 nicht zu relativieren. 3.2. Zudem entgegnete die amtliche Verteidigung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin, dass diese den Vorfall während der Untersuchung so be- schrieben habe, dass man den Eindruck erhalte, dass ihr der Schlüsselbart eines Autoschlüssels in den Hals gestochen bzw. gesteckt worden sei. Dieser erweckte Eindruck sei auch im E-Mail der Staatsanwältin vom 14. Mai 2024 ersichtlich (act. 146 S. 51). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der amtlichen Verteidi- gerin dahingehend zuzustimmen, dass die Privatklägerin in keiner der Einvernah- men erwähnt habe, dass es sich um den Schlüsselbart gehandelt habe (vgl. D1 act. 5/1, D1 act. 5/2 sowie act. 103 S. 39). Weiter kann jedoch – entgegen der Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigung – aufgrund der Wortwahl der Privatklägerin an- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihr in den Hals gestochen habe, nicht darauf geschlossen werden, dass diese den Einsatz des Schlüsselbartes bei der Tatbegehung gemeint hat. Eine Relativierung ihrer Aussa-

- 75 - gen liegt damit bei der Klarstellung der Privatklägerin, dass es sich nicht um den Schlüsselbart, sondern um den ganzen Autoschlüssel gehandelt habe, entgegen der Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 146 S. 51), nicht vor. Die Privatklä- gerin hat den Einsatz des Schlüssels auf Nachfrage des Vorsitzenden denn auch anlässlich der Hauptverhandlung nochmals geklärt (act. 103 S. 39, oben darge- stellt), was auch den Einwand der amtlichen Verteidigung entkräftet, dass man mit einem BMW-Schlüssel von 6.5 cm Länge und 3.5 cm Breite, den man noch ir- gendwo am Schaft halten müsse, nicht bis in den Rachenraum komme, egal wie sehr man diesen hin- und herbewege (act. 146 S. 52). 3.3. Schliesslich bringt die amtliche Verteidigung an, dass die in der Anklage um- schriebene Lebensgefahr der Privatklägerin durch Ersticken aufgrund von Blocka- den durch Gegenstände im Rachenraum von der Privatklägerin nie behauptet wor- den sei, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift nichts verloren hätten (act. 146 S. 53). Auch hier ist die Klarstellung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe den BMW- Fahrzeugschlüssel am Schlüsselring festgehalten, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch den Verlust des BMW-Fahr- zeugschlüssels im Rachenraum hätte lebensgefährlich verletzen oder ersticken können. Die Schilderungen der Privatklägerin sind sodann sehr zurückhaltend, weshalb eine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin anhand ihrer Aus- führungen nicht zu bejahen ist. So machte die Privatklägerin insbesondere nicht geltend, während des Vorfalls keine Luft mehr bekommen zu haben, sondern meinte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2021, der Schlüssel habe ihren Hals "einfach berührt" (D1 act. 5/2 F/A 84). Das Gefühl, dass sie nicht mehr richtig habe atmen können, habe sie auch erst im Anschluss an den Vorfall gehabt (D1 act. 5/2 F/A 85; act. 103 S. 39), jedoch nicht während des Vorfalls selbst. Diese Schilderungen der Privatklägerin reichen damit nicht aus, um die in der Anklage erwähnte Lebensgefahr zu erstellen. 3.4. Die amtliche Verteidigung hielt es schliesslich für unglaubhaft, dass die Pri- vatklägerin den hier interessierenden Vorfall als den schlimmsten aller angeblich

- 76 - erlebten Vorfälle beschrieben habe. Das sei nicht nachvollziehbar und stelle ein klares Lügensignal dar, das in der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe (act. 146 S. 53). Die Verteidigung verkennt hierbei, dass die Beurteilung einzelner Vorfälle nach Schweregrad subjektiv erfolgt. Bei der Aussagenanalyse auf objektive Einschät- zungen abzustellen, ist wohl nur bei ganz wenigen, krassen Einzelfällen möglich. Ein solcher liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfah- rung durchaus verständlich, dass die Privatklägerin in der von ihr geschilderten Si- tuation einen massiven psychischen Kontrollverlust erlitten und sich in einer sub- jektiv sehr hilflosen Lage befunden hat, was ihre psychischen Befindlichkeiten stark beeinträchtigen dürfte. Es ist begreiflich, dass die Privatklägerin ihre Wehrlosigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum, mithin ca. 15 Minuten, als subjektiv be- sonders schlimm und gar schlimmer als die anderen von ihr geschilderten Vorfälle einstufte. Rückschlüsse auf die (fehlende) Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lassen sich hieraus nicht ziehen.

4. Würdigung und Fazit 4.1. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall zusammengefasst über verschiedene Einvernahmen hinweg authentisch, nachvollziehbar, in sich schlüssig, zeitlich ein- geordnet, detailliert und im Kern widerspruchsfrei. Sie konnte ihre in diesem Mo- ment durchlebten Emotionen schildern und meinte, sie habe Angst gehabt, dass er nicht aufhöre und sie sterbe. Sie äusserte sich auch selbstkritisch, indem sie etwa ausführte, das Schlimme sei gewesen, dass sie nach dem Anruf von A._____ dann nach Hause gefahren sei (D1 act. 5/2 F/A 47). Sie gab auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, so etwa, was der Beschuldigte genau zu ihr gesagt habe oder wie er sie genau geschlagen habe (D1 act. 5/2 F/A 47). Nachvollziehbar war die Privatklägerin auch in der Lage ihre Gefühlslage hierbei zu schildern, sie habe Angst gehabt, Angst, dass er nicht aufhöre und sie sterbe (D1 act. 5/1 F/A 17 f.). Sie habe Panik gehabt (D1 act. 5/2 F/A 83). Sodann konnte sie in sich schlüssig und nachvollziehbar die physischen Konsequenzen des Vorfalls erläutern. Sie meinte hierzu, sie habe danach Halsschmerzen ge-

- 77 - habt. Ihr ganzer Hals habe geschleimt. Sie habe danach das Gefühl gehabt, nicht mehr richtig atmen zu können (D1 act. 5/2 F/A 85). Diese Symptome habe sie mindestens während einem bis zwei Tagen verspürt. Die Schmerzen hätten sich schnell wieder beruhigt (D1 act. 5/2 F/A 68). Mit der Angabe, das Ganze habe ei- nen oder zwei Tage angedauert, blieb sie auch zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Die Privatklägerin macht bei allen ihren Ausführun- gen keinen abgeklärten oder berechnenden Eindruck. Ihre Aussagen hierzu wirken damit – entgegen der Ausführungen der amtlichen Verteidigung – insgesamt glaubhaft. Die Argumentation der amtlichen Verteidi- gung, wonach der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt physisch un- möglich sei, verfängt zudem nicht und vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen. 4.2. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten, der den Vorwurf konstant bestritt. Seine Aussagen sind nur wenig aussagekräftig und vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu erwecken. 4.3. Obwohl damit vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, lässt sich der Sachverhalt betreffend Absatz 2 der Anklageziffer 4 nicht rechtsgenügend erstellen. Es liegt kein direkter Nachweis vor, dass für die Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr, sich lebensgefährlich zu verletzen bzw. zu ersticken, vorhanden war. Die Aussagen der Privatklägerin lassen zudem den zwin- genden Schluss nicht zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine derartige unmittelbare Gefahr vorhanden war. Der restliche Sachverhalt ge- mäss Absatz 1 der Ziffer 4. der Anklage vom 18. Dezember 2024 ist jedoch basie- rend auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anklagegemäss erstellt. E. Drohung (Anklageziffer 5)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 5 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 42, Prot. S. 78), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der dem

- 78 - Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2021 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ein Bad einlas- sen, was sie getan habe. Sie habe sich daraufhin in die Badewanne gesetzt. Sie sei nicht mehr sicher, ob er gesagt habe, sie solle den Föhn anstellen, oder ob er es gemacht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr den Föhn eingestellt hingehalten habe. Er habe ihr dann gesagt: "Jetzt nimm den Föhn und wirf ihn ins Wasser!" Sie habe das nicht gewollt. Er habe dann gesagt, dann mache er es. Sie habe nur ihre Augen zugemacht und gedacht, dass es jetzt vorbei sei. Er habe dann gesagt, er werfe ihn nicht rein, sie solle raus kommen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hingegen aus, sie habe dem Beschuldigten nach ihrer Weigerung, den Föhn selbst in die Badewanne zu werfen, gesagt, er könne das ja machen, da ihr das nun auch egal sei, weil ihr Leben für sie einfach die Hölle gewesen sei (act. 5/2 F/A 97): "97. Bei der Polizei haben Sie ausgeführt, dass der Beschuldigte Ihnen auch einmal gedroht hätte, einen Föhn in die Badewanne zu werfen, um Sie zu töten. Was sagen Sie dazu? Nein, das war nicht so. Ich erkläre Ihnen das. Ich dachte er will mich töten. Aber vom Ablauf her war es so. ich sollte Wasser einlassen in • die Bade- wanne. Dann hätte ich mich in die Badewanne legen sollen. Dann hat er den Föhn eingesteckt und angestellt. Dann hat er gesagt «B._____, werf ihn rein». Ich sagte dann «Nein, ich mache das nicht». Ich sagte ihm dann er könne ja das machen, das sei mir nun auch egal, weil das Leben für mich einfach die Hölle war. Dann habe ich einfach meine Augen zugemacht und ich habe er- wartet, dass er den Föhn in die Badewanne wirft. Dann hat er gesagt «Nein, ich mache es nicht». Dann hat er gesagt «Komm raus», hat mich in den Arm genommen und gesagt «Glückwunsch, dein altes Ich ist jetzt tot, jetzt bist Du eine neue, bessere B._____». Das war wie so ein Psychospiel."

- 79 - Dieser wesentliche Unterschied der Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht auflösen.

3. Zugunsten des Beschuldigten muss im Folgenden davon ausgegangen wer- den, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, den Föhn in die Badewanne zu werfen und er ihr das nicht in Aussicht gestellt hat. Der Anklage- sachverhalt betreffend Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 ist damit nicht erstellt. Der erstellte Sachverhalt, das darf an dieser Stelle bereits vorwegge- nommen werden, stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es kann damit darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des Beschuldigten zu Anklageziffer 5 einzugehen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. F. Nötigung (Anklageziffer 6.)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 6 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift vor, der Privatklägerin die Wohnungs- und Autosch- lüssel weggenommen zu haben, so dass diese gegen deren Willen während jeweils mehr als einer Stunde in der Wohnung an der G._____-strasse 1 in H._____ habe bleiben müssen (D1 act. 31 S. 8). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (D1 act. 31 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, der Privatklägerin die Autoschlüssel weggenommen zu haben, jedoch lediglich dann, wenn diese getrun- ken habe (Prot. S. 79 f.). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/3 F/A 4 f., Prot. S. 79 f.).

2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die

- 80 - Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32).

3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 6 der Anklage vom 18. Dezember 2024 kein Verhalten vorgeworfen, welches eine Zwangsintensität aufweisen würde, die ge- eignet wäre, den Willen der Privatklägerin zu beugen. So wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, dass die Haus- oder Wohnungstüre bei Wegnahme der Schlüssel abgeschlossen gewesen sei, weshalb die Privatklägerin nicht hätte fliehen können. Die blosse Wegnahme der Wohnungs- und Autoschlüs- sel reicht nicht aus, um bei der Privatklägerin der Verbleib in der Wohnung zu er- zwingen. Die fehlende Zwangsintensität zeigt sich zudem in den Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach diese manchmal in der Nacht den Schlüssel wieder geholt habe und nach draussen gegangen sei (D1 act. 5/3 F/A 70 f.). Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 auch keine anderweitige Nöti- gungshandlung vor, welche die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung gehin- dert haben könnte.

4. Der in Anklageziffer 6 ausgeführte Sachverhalt umschreibt damit keinen straf- rechtlich relevanten Tatbestand, weshalb sich die Prüfung, ob der Sachverhalt er- stellbar ist, erübrigt. Der Beschuldigte ist damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

- 81 - G. Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 2)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 2 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor und würdigt die- sen als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB (D1 act. 31 S. 3 ff.). Der Beschuldigte erklärt zwar, mit der Privatklägerin einen Teil der in der Anklageschrift festgeschriebenen sexuellen Handlungen vollzogen zu haben, bestreitet aber, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin geschehen seien (D1 act. 4.1. F/A 47 ff.; D1 act. 4/11 F/A 34; Prot. S. 59). Daher ist in der Folge zu prüfen, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. 2.1. Am 1. Juli 2024 trat die revidierte Bestimmung des Art. 189 StGB in Kraft. Das revidierte Recht gelangt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mil- dere ist (Art. 2 StGB; Grundsatz der "lex mitior"). Ob das neue Recht das mildere ist, beurteilt sich nach der konkreten Methode: Es muss geprüft werden, nach wel- chem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion be- wirkte Einschränkung in der persönlichen Freiheit des Beschuldigten massgebend ist (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 2 N 11). 2.2. Der Anklagesachverhalt soll sich im Zeitraum vom 30. November 2019 bis

17. März 2021 und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung ereignet ha- ben. Da gemäss dem revidierten Sexualstrafrecht in Art. 189 Abs. 1 StGB sämtliche sexuelle Handlungen, welche gegen den Willen einer Person an dieser oder von dieser vorgenommen werden, unter den Tatbestand des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung fallen, handelt es sich nicht um das mildere Recht, weshalb eine Beurteilung des Anklagesachverhalts nach dem alten Sexualstrafrecht vorzu- nehmen ist. Damit ist im Sinne von Art. 189 aStGB das Vorliegen eines Nötigungs- mittels zur Bejahung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich. Es ist hierbei offenzulassen, ob der Anklagesachverhalt, sofern er ohne die umschriebe-

- 82 - nen Nötigungshandlungen zu erstellen wäre, nach dem revidierten Sexualstrafrecht als sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB oder als Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizieren wäre.

3. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin durch Anwendung von Gewalt, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen sowie systematische Erniedrigungen drangsaliert und psychisch bereits massiv gebro- chen gehabt habe und die Privatklägerin, nachdem sie gemeinsam einmal Analsex ausprobiert hätten und sie gesagt habe, dass sie das nicht mehr wolle, weil es sehr schmerzhaft für sie gewesen sei, gedrängt haben gegen deren erklärten Willen di- verse sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden. Der Beschuldigte habe sich einfach über den Willen der von ihm bereits psychisch gebrochenen Privatklä- gerin, die sich aus Angst vor weiteren körperlichen Angriffen nicht getraut habe, sich zu wehren, hinweggesetzt und die psychische Notlage der Privatklägerin aus- genutzt. Sodann habe er der Privatklägerin immer wieder gesagt, sie müsse das machen bzw. erdulden und es sei alles ihre Schuld. Wenn die Privatklägerin ge- weint habe, habe er ihr immer wieder gesagt, sie solle wenigstens so tun, wie wenn es ihr gefallen würde (D1 act. 31 S. 3 ff.).

4. Betreffend die in der Anklageschrift als Nötigungsmittel aufgezählten Drohun- gen ist darauf hinzuweisen, dass der in Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. Dezem- ber 2024 umschriebene Sachverhalt – wie bereits erwähnt – nicht erstellt werden konnte, weshalb der Beschuldigte vorliegend diesbezüglich freizusprechen ist. Im Übrigen wurde in Ziffer 2.2. der Anklageschrift eine weitere Drohungshandlung als Nötigungsmittel aufgeführt. So soll der Beschuldigte betreffend einen in den Anus der Privatklägerin eingeführten Ingwer den Satz gesagt haben: "Wehe du tust ihn raus!" Eine derartige einzelne Tathandlung konnte die Freiheit der Privatklägerin in Anbetracht der fehlenden Quantität und der Unbestimmtheit und damit der fehlen- den Schwere der Drohung nicht derart einschränken, dass keine andere Möglich- keit auszumachen war, als dem Willen des Täters zu gehorchen, wie es für eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB notwendig wäre (vgl. BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 27). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend das Nötigungs- mittel der Drohungen nicht erstellt.

- 83 -

5. Hinsichtlich der vorgeworfenen Nötigung gemäss Anklageziffer 6. ist der Be- schuldigte, wie oben ausgeführt, ebenfalls freizusprechen, da der Sachverhalt dies- bezüglich nicht erstellt werden konnte. Anderweitige Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 181 StGB werden in Anklageziffer 2. nicht umschrieben, weshalb der Sachverhalt betreffend eines Vorliegens derartiger Nötigungsmittel vorliegend nicht zu erstellen ist.

6. Betreffend die Beschimpfungen gemäss Anklageziffer 7. ist das Verfahren – wie vorstehend ausgeführt – vorliegend einzustellen, weshalb die Sachverhaltser- stellung diesbezüglich entfallen ist. Die in den Anklageziffern 7. und 2.1. umschrie- benen Beschimpfungen, namentlich die Beschimpfung der Privatklägerin während mehr als einem Mal als "Hure", "Nutte" und "Scheisskuh", reichen der fehlenden Schwere und der geringen Häufigkeit nicht, um eine Person derart unter psychi- schen Druck zu setzen, dass dieser aufgrund einer geschaffenen Zwangssituation keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stünden. Ob der Sachverhalt diesbezüglich erstellt werden könnte, ist daher vorliegend offenzulas- sen. 7.1. Das Vorliegen von Gewalt im in Anklageziffer 2. angegebenen Zeitraum vom

30. November 2019 bis 17. März 2021 ist teilweise erstellt. Die Privatklägerin führte weiter aus, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte wieder auf sie einprügle, sie k.o. schlage oder sie so verprügle, dass sie eine Behinderung habe. Die vom Beschuldigten auf die Privatklägerin ausgeübte Gewalt hatte jedoch gemäss der Privatklägerin keinen direkten Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen. So führte sie zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 auf entspre- chende Nachfrage aus, es sei niemals ein Gewaltvorfall Folge einer verweigerten sexuellen Handlung bspw. eines verweigerten Analverkehrs oder einer anderen verweigerten sexuellen Handlung gewesen. Vielmehr seien dies zwei verschiedene Geschichten für den Beschuldigten gewesen, entweder habe er ihr Gewalt angetan oder er habe sie vergewaltigt. Die Privatklägerin könne sich auch nicht daran erin- nern, dass diese Vorfälle unmittelbar beieinander gewesen seien (act. 103 S. 37). Damit widerspricht die Privatklägerin der Anklagehypothese. Mangels eines direk- ten Konnexes ist entsprechend nicht erstellbar, dass die Privatklägerin durch die

- 84 - (im Übrigen nicht oder nicht im angeklagten Umfang erstellbare, siehe hierzu so- gleich) physische und psychische Gewalt psychisch derart gebrochen worden wäre, dass der Beschuldigte sie zu sexuellen Handlungen genötigt haben könnte. 7.2. Sodann konnten blosse Einzelakte physischer Gewalt erstellt werden, so na- mentlich betreffend die Anklageziffern 3.1 (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4 und 4, welche gemeinsam keine fortdauernde fehlende Fä- higkeit der Privatklägerin, sich den Forderungen des Beschuldigten zu widersetzen, während des Anklagezeitraums hervorrufen und damit eine psychische Notlage hätten begründen können.

8. Was mit unter den in der Anklageschrift als Nötigungshandlung aufgeführten "systematischen Erniedrigungen" gemeint ist, wurde von der Staatsanwaltschaft weder in der Anklageschrift noch anlässlich ihres Plädoyers an der Hauptverhand- lung näher erläutert (vgl. D1 act. 31 sowie Prot. S. 120 ff.). Es ist somit in der An- klageschrift für einen Schuldspruch ungenügend umschrieben, worin die Nöti- gungshandlung des Beschuldigten betreffend die systematischen Erniedrigungen bestanden haben soll. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht erstellt.

9. Die in Ziffer 2. der Anklage vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Nötigungs- mittel, welche für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Be- schuldigten gemäss Art. 189 aStGB notwendig wären, lassen sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen.

10. Die Privatklägerin sagte ferner anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie jeweils so getan habe, als würden ihr die sexuellen Handlungen gefallen, weil der Beschuldigte sie hierzu aufgefordert und ihr gesagt habe, dann würde er irgend- wann aufhören (act. 103 S. 32 f. und S. 35 f.). Sie habe versucht, das gut zu spielen, als hätte sie irgendwo Spass daran (act. 103 S. 35). Selbst bei der Annahme, dass eines oder mehrere der eingeklagten Nötigungsmittel vorgelegen hätten, hätte der Beschuldigte damit wohl nicht erkennen können, dass die Privatklägerin die sexu- ellen Handlungen lediglich aufgrund einer sexuellen Nötigung vollzogen hat bzw. an sich vollziehen liess. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Ankla-

- 85 - geziffer 2, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich gegen den erklärten Willen derer zu sexuellen Handlungen gedrängt hat, nicht er- stellt.

11. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB freizusprechen. H. Schwere Körperverletzung (Anklageziffer 1)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt in Ziffer 1 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift vor (D1 act. 31 S. 3). Der Beschul- digte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/11 F/A 30, Prot. S. 88 f.), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsge- nügend erstellen lässt.

2. Die vorgeworfenen Tathandlungen, mit welchen der Beschuldigte die Privat- klägerin massiv geschädigt haben soll, lassen sich mit Ausnahme der Anklagezif- fern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verur- sachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4. und 4. nicht erstellen. Auch die in der Anklage geltend gemachten systematischen Ernied- rigungen der Privatklägerin, welche nicht näher konkretisiert worden sind, können aufgrund der vorliegenden Akten als weitere Tathandlung nicht näher erstellt wer- den.

3. Die weiter in der Anklageschrift aufgeführten massiven psychischen Belastun- gen der Privatklägerin, welche bis heute eine psychologische Betreuung erfordern, können insofern erstellt werden, als sich die Privatklägerin vom 8. Juli 2021 bis zum

24. August 2021 stationär in der Klinik U._____ aufgehalten hat (vgl. D1 act. 19/16 S. 1) und sich in einer wöchentlich stattfinden Behandlung bei einer Psychologin befindet (vgl. act. 103 S. 3). Im Austrittsbericht der Klinik U._____ vom 13. September 2021 wurde der Privat- klägerin eine gemischte Angst- und Depressionsstörung als Hauptdiagnose ge- stellt. Als Nebendiagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung auf-

- 86 - grund der massiven häuslichen und sexuellen Gewalterfahrungen diagnostiziert (D1 act. 19/16 S. 4). Lediglich der Sachverhalt betreffend die häusliche Gewalter- fahrung konnte erstellt werden, jedoch keine sexuelle Gewalterfahrung, und jene wurde im Bericht der Klinik U._____ nur als kausal für die Nebendiagnose – nicht jedoch für die Hauptdiagnose – aufgeführt. Auch betreffend die fortdauernde psy- chologische Betreuung liegen keine aktenkundigen Beweismittel zur Ursache, wel- che eine solche erforderlich machen, vor. Damit konnte eine Kausalität zwischen den erstellten Sachverhalten betreffend die Anklageziffern 3.1., 3.4. und 4. und dem Klinikaufenthalt bzw. der psychologischen Behandlung der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellt werden.

4. Der Sachverhalt ist damit nicht anklagegemäss erstellbar und der Beschul- digte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB freizusprechen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter darauf eingegan- gen werden, dass die fortdauernde wöchentliche Behandlung der Privatklägerin bei deren Psychologin – bei Weitem – keinem Taterfolg im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB entsprechen würde.

- 87 - IV. Rechtliche Würdigung A. Anklageziffern 3.1. und 3.4. Die amtliche Verteidigung äusserte sich angesichts des beantragten Freispruchs nicht (auch nicht eventualiter) zu der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. act. 146). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung) und 3.4. als mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (vgl. D1 act. 31 S. 8) ist korrekt. Es ist aller- dings zu präzisieren, dass die Taten nur teilweise betreffend die Anklageziffer 3.4. mit einem gefährlichen Gegenstand (Multitool) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB und allesamt am Lebenspartner gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB begangen worden sind. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Anklage- ziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Ver- ursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung) und 3.4. den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. B. Anklageziffer 4.

1. Gefährdung des Lebens 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklage- ziffer 4 in rechtlicher Hinsicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (D1 act. 31 S. 7 f.). Die amtliche Verteidigung führte zur rechtlichen Würdi- gung der Staatsanwaltschaft an, dass selbst bei Erstellung des Anklagesachver- halts betreffend Ziffer 4 in rechtlicher Hinsicht ein Freispruch zu erfolgen habe, da sowohl die Erfüllung des objektiven Tatbestand als auch in subjektiver Hinsicht jeg- licher Nachweis fehle, dass der Beschuldigte eine Lebensgefahr gewünscht, ge-

- 88 - sucht oder gewollt habe und dass er einen Vorsatz auf eine besondere Skrupello- sigkeit gehabt haben solle (Prot. S. 145). 1.2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 m.w.H.; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zu- sammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. 1.2.2. Ein Gutachten, welches festhält, dass objektive Befunde vorliegen, welche für das Bestehen einer Lebensgefahr sprechen, liegt nicht vor. Die Rechtsprechung lässt allerdings Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmit- telbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel etwa bei Stran- gulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Okto- ber 2019 E. 2; OGer ZH SB200006-O vom 18. August 2020 E. 5.3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt drückte der Beschuldigte der Privatklägerin wis- sentlich und willentlich während ca. 15 Minuten den BMW-Fahrzeugschlüssel in den Mund und stiess ihr den Schlüssel in den Rachenraum, wobei er den Schlüssel mehrmals herausnahm, um ihn sogleich wieder in den Mund der Geschädigten zu stossen, sodass die Privatklägerin massiv Angst bekam und nach dem Vorfall noch während Tagen starke Halsschmerzen hatte. Nicht erstellt werden konnte, dass bei der Tathandlung eine unmittelbare Gefahr bestand, sich lebensgefährlich zu verlet- zen bzw. zu ersticken. 1.3. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist daher mangels unmittelbarer Lebensgefahr nicht erfüllt. Im Folgenden gilt

- 89 - es demnach zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der erstellten Tathandlung betref- fend Anklageziffer 4 einen anderen Tatbestand erfüllt hat.

2. Einfache Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigung führte zu einer alternativen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Ziffer 4. der Anklage vom 18. Dezember 2022 als einfache Körperverletzung aus, dass es an einer Gesundheitsschädigung fehle, da die in der Anklage aufgeführten starken Halsschmerzen nicht durch den Schlüssel, mit wel- chem man nicht in den Hals komme, verursacht worden sein könnten (Prot. S. 145). Wie bereits oben festgehalten, verfängt dieser Einwand der amtlichen Verteidigung nicht. 2.2. Objektiv erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB, wer einen Menschen auf beliebige andere als schwere Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 aStGB erfasst alle Kör- perverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 aStGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 aStGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 2). Zur Erfüllung der Tathandlung genügt bereits eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens, die eine in- nere oder äussere Verletzung oder Schädigung bewirkt, welche zumindest eine ge- wisse Behandlungs- bzw. Heilungszeit bedingt, wie etwa Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3 f.). Das- selbe gilt für Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit, wobei Einwirkungen ir- gendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Bezüg- lich der Frage, ob eine äussere Einwirkung im erwähnten Sinn bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne der einfachen Körperverletzung führt, steht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Ob etwa eine Quetschung, Verstauchung oder Schürfung noch als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, hängt mass- gebend davon ab, ob die Verletzung erhebliche Schmerzen oder eine Beeinträch-

- 90 - tigung des Aussehens für einige Zeit mit sich bringt (DONATSCH, Strafrecht III, De- likte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 62). 2.3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin dadurch, dass er ihr gemäss erstell- tem Sachverhalt den BMW-Fahrzeugschlüssel während ca. 15 Minuten in den Mund gedrückt und in den Rachenraum gestossen hat in ihrer körperlichen Integri- tät beeinträchtigt. Die von der Privatklägerin geschilderten physischen Folgen der Tat (Halsschmerzen, erschwertes Atmen, Schwellung des Halses sowie Schleimen dessen) dauerten einige Tage lang (vgl. act. 103 S. 39). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die vorliegenden Verletzungen im Halsbereich, obschon sie äus- serlich nicht erkennbar waren, noch einige Zeit Schmerzen und durch die Schwel- lung des Halses Schwierigkeiten bei der Atmung verursachen können sowie eine gewisse Heilungszeit nach sich ziehen. Dass eine ärztliche Behandlung nicht not- wendig war, ändert nichts an der Würdigung des Sachverhalts als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB und führt nicht zu einer Würdigung des Sachverhalts als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 aStGB (vgl. BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Es ist überdies bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit nicht nur auf die Verletzungsfolgen abzustellen, sondern im Rahmen des Ermes- sens auf die gesamten Umstände. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorgehen nicht einschätzen respektive genau steuern, welche (Hals-)Verletzungen er durch den dynamischen Vorgang des Drückens des Schlüssels in den Rachenraum bei der Privatklägerin bewirkte. Insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten der Privat- klägerin bei der Atmung sowie der nicht unerheblichen Heilungszeit ist die Grenze zu einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit bei ei- ner Gesamtbetrachtung klar überschritten. Demgegenüber bestehen keine Hin- weise dafür, dass infolge des Vorfalls irgendwelche bleibenden körperlichen Schä- den im Sinne von Art. 122 aStGB bei der Privatklägerin bewirkt worden wären. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB ist vor diesem Hintergrund erfüllt. 2.4.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 6 aStGB wird ein Täter sodann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen

- 91 - und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung began- gen wurde. Erfasst sind nur Partnerschaften, in welchen der Täter mit dem Opfer ein intimes Verhältnis pflegt respektive gepflegt hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N. 32). 2.4.2. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand seit August 2015 unbestrittenermassen eine heterosexuelle Partnerschaft. Sie lebten sodann in der Zeit vom 30. November 2019 bis 16. März 2021 in demselben Haushalt und pflegten eine intime Beziehung (act. 103 S. 25; Prot. S. 38, 55 f.). Der erstellte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 ereignete sich damit während der heterosexu- ellen Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und wäh- rend dem Zusammenleben des Beschuldigten und der Privatklägerin. 2.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 123 Ziff. 1 aStGB Vorsatz, wobei es ge- nügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35). Die äusseren Umstände der Tat lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen die körperlichen Schädigungen der Privatklägerin hervorgerufen hat. So hatte der Beschuldigte sie vor der Bege- hung der Tat ausgelacht und gesagt, er werde sich nicht ändern. Der Beschuldigte musste sodann wissen, dass durch die Tathandlung die von der Privatklägerin er- littenen Verletzungen im Hals-/Rachenbereich Privatklägerin hervorgerufen werden würden und wollte dies auch. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. 2.6. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Anklageziffer 4 den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB erfüllt. V. Schuldfähigkeit Anlässlich der Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten erteilt (D1 act. 9/1). Im psychia- trischen Gutachten von Frau Dr. med. V._____ vom 3. April 2024 über den Be- schuldigten wurde festgehalten, dass dieser zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen

- 92 - Zügen, die mässig stark ausgeprägt war, sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch litt (act. 9/18 S. 46). Weiter wurde jedoch festgehal- ten, dass die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht weder aufgehoben noch teilweise ge- mindert war (act. 9/18 S. 47). So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte in einem forensisch-psychiatrisch relevanten Mass in seiner Steuerungs- fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, etwa indem sich neuropsychologische Zei- chen einer Alkoholintoxikation abzeichnet hätten (act. 9/18 S. 46). Insgesamt ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte somit betreffend die Anklageziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursa- chen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4. und 4. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung A. Anwendbares Recht

1. Am 1. Juli 2023 trat die revidierte Bestimmung des Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB in Kraft. Das revidierte Recht gelangt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist. Ist eine Tat vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB; Grundsatz der "lex mitior"). Ob das neue Recht das mildere ist, beur- teilt sich nach der konkreten Methode: Es muss geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in der persönlichen Freiheit des Beschuldigten massgebend ist (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 2 N 11).

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2. Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum von November/Dezember 2019 bis zum 9. Dezember 2020 der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar gemacht. Die strafbaren Handlungen wurden damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung begangen. Da der Strafrahmen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowohl nach neuem als auch nach altem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe lautet, erweist sich das neue Recht als nicht milder, weshalb die Strafzumes- sung nach der alten Fassung des Gesetzes vorzunehmen ist. B. Strafzumessungsregeln

1. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Für die Gesamts- trafenbildung bedarf es damit zunächst der Bestimmung der für die einzelnen De- likte in Frage kommenden Sanktionsart. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist sodann bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und danach die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens unter Berück- sichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festzusetzen. Schliess- lich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich diejenige, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinn- voll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485).

- 94 -

2. Sanktionsart 2.1. Hinsichtlich der zu wählenden Sanktionsart (Geld- oder Freiheitsstrafe) ist zu erwähnen, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB). Werden für ein Delikt Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, hat sich das Gericht als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Geldstrafe noch angemessen ist, bevor es über die definitive Höhe der Strafe be- finden kann. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 wurde erkannt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahl der Sankti- onsart den folgenden Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts nicht derogiert: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar bildet das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium, wenn verschiedene Strafarten zur Wahl stehen, es ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Prio- rität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.8). Damit gibt es Konstellationen, bei welchen mehrfache Tatbegehungen aufgrund ihrer Gesamt- heit eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 1.4.6). 2.2. Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Zwar dürfte – mit Blick auf die diesbezügliche Gerichtspraxis – jedes einzelne, vom Beschuldigten begangene Körperverletzungsdelikt mit einer Geldstrafe ausreichend geahndet sein, würde ein solches als isolierter, einmalig vorkommender Sachverhalt einzeln zur Anklage ge- bracht werden. Vorliegend gründen die einzelnen Delikte allerdings auf einem sachlich eng verknüpften Sachverhaltskomplex. Zudem erfolgten alle Handlungen innerhalb eines zusammenhängenden Tatzeitraums und wiesen daher einen zeit- lich engen Konnex auf. Es rechtfertigt sich damit, die Sanktionsart für alle Körper- verletzungsdelikte einheitlich zu beurteilen.

- 95 - 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Einzeltathandlungen in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr so leicht wiegt, dass eine Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen erscheinen würde. Es ist somit im Folgenden unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.

3. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrah- men der qualifizierten einfachen Körperverletzung, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöht sich der genannte ordentliche Strafrahmen theoretisch um maximal die Hälfte (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorlie- gend indes keine gegeben. Der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Rechnung zu tragen.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6).

- 96 - 4.3.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch meh- rere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Komponente auf. 4.3.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) 1.1. Vorliegend besteht für alle Straftaten ein abstrakter Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verschuldensmässig wiegt der Vor- fall vom 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) am schwerste, weshalb von die- ser Straftat zur Ermittlung der Einsatzstrafe auszugehen ist. 1.2.1. Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne einer iterativen Tatbestandserfül- lung besteht, wenn mehrere Delikte auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be- trachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Der massgebende Tatbestand wird hierbei zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt, aber da diese Ein- zelakte einander unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss

- 97 - umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 30). 1.2.2. Die einzelnen Tathandlungen des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Tritte und Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine sowie der Stich durch das Multitool) erfolgten im Rahmen einer eskalierten Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Sämtliche Tat- handlungen wurden innerhalb einer über einige Zeit aufrecht erhaltenen und unun- terbrochenen Gewaltsituation sowie in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin, verübt. Nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte für jede einzelne Tathandlung einen neuen Tatentschluss gefasst hätte, vielmehr wurde der Tatentschluss betreffend die zeit- lich aneinandergrenzenden Tathandlungen anlässlich der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einmalig gefasst und der Tat- bestand der einfachen Körperverletzung aufgrund eines einheitlichen Willensakts mehrfach verwirklicht. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs der Einzeltaten besteht damit eine iterative Tatbestandsverwirklichung. Auf- grund des Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit ist damit für den gesam- ten Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 eine einzige verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln ist. 1.3.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt einerseits über einen nicht unerheblichen Zeitraum mehrere Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine versetzte. Beim Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 handelte es sich um eine über einige Zeit aufrecht erhaltene Situation wieder- holter Gewalteinwirkung. Andererseits ist verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin gezielt ausnutzte, wodurch es dieser schwerer fiel, sich gegen die Angriffe des Beschuldigten zu wehren oder sich davor zu schützen. 1.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zu- sätzlich eine ca. 1 cm breite Stichverletzung in der linken Rückenhälfte mit einem Multitool zu. Beim Multitool handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand, wel-

- 98 - cher ein beträchtliches Gefahrenpotenzial birgt, wodurch bei einem Einsatz dessen mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss. Insbesondere kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung schnell eine tiefere Stichverletzung resultieren, so- bald die Hautbarriere durchdrungen ist. Leicht verschuldensrelativierend ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch anzurechnen, dass der Stich an- gesichts des vorliegenden Verletzungsbildes einigermassen kontrolliert und be- wusst nicht unter höherer Kraftanwendung erfolgte, da ansonsten mit schlimmeren Verletzungen als den vorliegend zu beurteilenden zu rechnen gewesen wäre. Straf- mindernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass keine der Verletzungen der Pri- vatklägerin zwingend einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte, sondern ohne eine solche selbständig hätte abheilen können. Verschuldenserhöhend ist allerdings die in dieser Handlung zum Ausdruck kommende Grenzüberschreitung zu berücksich- tigen. Dass der Beschuldigte schliesslich auch mit einem Gegenstand Gewalt ge- gen die Privatklägerin ausübte, ist durchaus als Eskalation des bereits gewalttäti- gen (Dauer-)Konfliktes zu sehen und wird auch auf Seiten der Privatklägerin zu weiterer Ohnmacht und Hilflosigkeit geführt haben, wenngleich der Beschuldigte sich im Anschluss hieran, wohl in Kenntnis der Grenzüberschreitung, um die Pri- vatklägerin kümmerte. 1.4. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Verletzungsbild an und für sich auf einen direkten Vorsatz hinweist. Zugunsten des Beschuldigten ist so- dann anzuführen, dass dieser – gemäss der Aussagen der Privatklägerin (act. 103 S. 21) – sich nach Zufügung der Stichverletzung erschrocken und daraufhin die Stichwunde der Privatklägerin versorgt hat, mithin unmittelbare Reue zeigte. Anzu- fügen ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss der Aussagen der Privatklägerin bei der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss stand, wobei die alkoholbedingte Ent- hemmtheit bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 1.5. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 8./9. Dezem- ber 2020 wiegt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente nicht mehr leicht, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Monaten rechtfer- tigt.

- 99 - 1.6. Im Folgenden ist die nunmehr gebildete Einsatzstrafe im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei jeweils eine hypothetische Einzelstrafe festzuset- zen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

2. Anklageziffer 4 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt stiess der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach während ca. 15 Minuten einen BMW-Fahrzeugschlüssel in den Rachen. Die eher lange Dauer der Tat spricht für eine kriminelle Energie des Beschuldigten. Hierfür spricht auch der von der Privatklägerin geschilderte Rahmen der Tat. So hatte der Beschuldigte sie vor der Begehung der Tat ausgelacht und gesagt, er werde sich nicht ändern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzuführen, dass die direkten physischen Folgen für die Privatklägerin mit den davongetragenen Halsschmerzen und dem Schleimen des Halses leicht blieben. Straferhöhend zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Privatklägerin während der Tat einen mas- siven psychischen Kontrollverlust erlitt und sich in einer subjektiv sehr hilflosen Lage befand, was die psychischen Befindlichkeiten der Privatklägerin stark beein- trächtigte. So führte die Privatklägerin aus, dass die Tat für sie der schlimmste Übergriff gewesen sei und sie in dieser Situation grosse Angst gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 17; act. 103 S. 39 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass ein direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt, welches alleinig der Ausübung von Macht und dem Aufbau eines Machtverhältnisses diente. Der perfiden Herangehensweise des Beschuldigten ist weiter straferhöhend Rechnung zu tragen. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.3. Dennoch wiegt das Verschulden nach dem Gesagten eher leicht, weshalb eine hypothetische Einzelstrafe von 6 Monaten und eine Asperation der Einsatz- strafe um vier Monate auf 14 Monate gerechtfertigt ist.

- 100 -

3. Einmaliges Verursachen Lippenverletzung (Anklageziffer 3.1.) 3.1. Betreffend das einmalige Verursachen der Lippenverletzung ist in objektiver Hinsicht anzuführen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt mit der flachen Hand einen einmaligen Schlag versetzte. Für die Ge- wichtung der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Schlag des Beschul- digten eine geringe Kraft aufwies, was sich darin zeigte, dass die Privatklägerin lediglich eine blutige Lippe davontrug. Weiter verschuldensmindernd ist zu beach- ten, dass der Schlag mit der flachen Hand insbesondere unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes im Verhältnis zu sämtlichen anderen Tathandlungen, welche unter den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB fallen, als sehr leicht zu würdigen ist. 3.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass bei dem vorliegend zu beurteilenden Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht der Privatklägerin auf ein direktvorsätzliches Verhalten zu schliessen ist. Die subjektive Tatkomponente ver- mag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Verschulden des Be- schuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente dementsprechend als sehr leicht einzustufen. Dafür ist eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist da- mit in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monaten auf gesamthafte 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Einmaliges Verursachen Zahnverletzung (Anklageziffer 3.1.) 4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt einmalig mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, wodurch ihr eine Ecke des Schneidezahnes abbrach. Da der Schneidezahn der Privatklägerin unbestrittenermassen bereits bei einem früheren Unfall abgebrochen und danach repariert worden war, ist zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Zahn instabiler war. Zudem trug die Privatklägerin durch die Tathandlung kein Hämatom davon, womit der Schlag des Beschuldigten nicht als komplett harmlos einzustufen ist aber

- 101 - auch keine besonders hohe Wucht aufwies. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schlagkraft ungefähr derjenigen betreffend das einmalige Verursachen der Lip- penverletzung entsprach. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist einzig anzuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als sehr leicht ein- zustufen. Es ist dafür eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheits- strafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprin- zips um einen Monaten auf gesamthafte 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5. Einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel (Anklageziffer 3.1.) 5.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass Tritte mit Füssen besonders herablassend sind und die Dosie- rung der Intensität eines Trittes schwieriger ist, als dies bei Schlägen mit der Hand oder der Faust der Fall ist. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das einzelne Hämatom am Oberschenkel der Privatklägerin nur durch einen einmaligen Tritt verursacht wurde. Das Hämatom ist sodann – verglichen mit ande- ren Verletzungsbildern, welche unter den Tatbestande der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB fallen – als nicht gravierend zu bezeichnen. Verschuldensmindernd fällt in objektiver Hinsicht schliesslich ins Gewicht, dass der einmalige Tritt lediglich in die Weichteile der Privatklägerin gesetzt wurde, was ein deutlich geringeres Potenzial für ernsthafte Verletzungen birgt als ein Schlag in das Gesicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend den Tritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel der Privatklägerin in Berücksichtigung der äusseren Umstände direkter Vorsatz vor. Auch betreffend das einmalige Verursachen des Hämatoms am Oberschenkel der Privatklägerin wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten sehr leicht. Daher ist hierfür eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen, womit die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips wiederum um einen Monat auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

- 102 -

6. Täterkomponente 6.1. Der Beschuldigte wurde am tt. November 1987 in W._____ [Stadt], AA._____ [Land in Europa], geboren (act. 88 sowie Prot. S. 19). Im Alter von einem Jahr zog der Beschuldigte nach T._____, woraufhin er im Jahr 2017 in die Schweiz kam (Prot. S. 19). Er hat keine Kinder, ist ledig und befindet sich seit dreieinhalb Jahren in einer Partnerschaft (Prot. S. 15 und S. 22). Der Beschuldigte pflegt keinen Kon- takt zu seinem Vater und seine Mutter ist verstorben (Prot. S. 16). Momentan erzielt der Beschuldigte kein Erwerbseinkommen und lebt von seinem Ersparten (Prot. S. 15 f.). Aus den vom Beschuldigten geschilderten persönlichen Verhältnis- sen lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.2. Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung geständig zeigte (D1 act. 4/11 F/A 20 ff.). Ein Strafminderungsgrund liegt damit nicht vor. 6.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass seine im … Strafregisterauszug [aus T._____] verzeichneten Vorstrafen (D1 act. 21/10) aufgrund des Eintritts der Verjährung mittlerweile nicht mehr darin er- sichtlich sein sollten (Prot. S. 21). Die im Auszug aus dem … Zentralregister [aus T._____] ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten wegen vorsätzlichen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sind nicht einschlägig und liegen zudem – mit Tatzeitpunkten in den Jah- ren 2009 und 2017 – zeitlich weit zurück. Die ebengenannten Vorstrafen in T._____ sind aus diesem Grund für die Strafzumessung unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, ob diese gemäss … Recht [in T._____] aus dem … Zentral- register [aus T._____] zu löschen wären. 6.4. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren, weshalb der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurtei- len ist.

- 103 - 6.5. Der Beschuldigte befand sich vom 17. März 2021 bis zum 12. Mai 2021 in Haft (vgl. D1 act. 20/2 sowie D1 act. 20/19 S. 2). Die erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten länger zurückliegen als fünf Jahre (vgl. D1 act. 21/10), weshalb eine gute Prognose zu vermuten ist. Gemäss dem psych- iatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht zwar eine Gefahr erneuter Strafta- ten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tat- umstände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Allerdings kam es gemäss dem Gutachten zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb einer hochspezifischen Beziehungssituation im Rahmen einer narzisstischen Krise des Beschuldigten, wobei die Alkoholabhängigkeit als konstel- lierender Faktor zu betrachten ist (D1 act. 9/18 S. 47). Vorliegend sind keine Tat- sachen aktenkundig, welche dafür sprechen würden, dass eine derartige hochspe- zifische Beziehungssituation auch heute noch vorliegen würde. Das Gutachten ver- mag damit die zu vermutende gute Prognose nicht umzustossen. Mangels Vorlie- gens gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit davon auszugehen, dass das vorlie- gende Verfahren den Beschuldigten genügend beeindruckte, um von weiterer De- linquenz abzusehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben. All- fällig verbleibenden Bedenken betreffend eine erneute Delinquenz bei erneuter

- 104 - Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin ist – wie nachfolgend auszuführen sein wird – durch ein anzuordnendes Kontaktverbot Rechnung zu tragen.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind insbesondere mangels einschlägiger Vorstrafen keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VIII. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung, der Beschul- digte sei aufgrund der angeklagten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung für fünf Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen (act. 143 S. 1 sowie S. 16).

2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der schweren Körperverlet- zung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizu- sprechen ist und er auch sonst keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schul- dig zu sprechen ist, fällt eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ausser Betracht. Die Voraussetzungen für eine fakultative Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sind vorliegend aufgrund der vorgenann- ten positiven Legalprognose (vgl. oben Ziff. VII) klarerweise nicht gegeben, wes- halb im Ergebnis von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. Auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im SIS erübrigt sich hiermit. IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung die Herausgabe des HP Typ Protect Smart grau, inkl. Netzteil (Asservat Nr. A014'893'686) sowie des Mobile Samsung Duor (Asservat Nr. A014'893'788)

- 105 - an den Beschuldigten und die Vernichtung der übrigen in der Anklageschrift unter "sichergestellte Gegenstände" aufgeführten Gegenstände (act. 143 S. 2). Die amt- liche Verteidigung hingegen beantragte die Herausgabe sämtlicher in act. 13/19 aufgeführten Asservate an den Beschuldigten (act. 146 S. 2).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Keine eigentli- che Beschlagnahmung stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 2 StPO).

3. Die in der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Gegen- stände, Datensicherungen und Vermögenswerte (D1 act. 31 S. 10) wurden beim Beschuldigten sichergestellt (vgl. act. 84). Darüber hinaus findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Gegenstände, Datensicherungen und Vermögens- werte in der Folge von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 263 StPO be- schlagnahmt worden wären. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Ein ge- richtlicher Entscheid über Sicherstellungen setzt eine formelle Beschlagnahmung durch die Untersuchungsbehörde voraus (Art. 267 Abs. 3 StPO). Daher ist der Ent- scheid über die lediglich sichergestellten (nicht beschlagnahmten) Gegenstände der Staatsanwaltschaft zu überlassen. X. Kontaktverbot

1. Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, es sei ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon auszusprechen (act. 144 S. 1). Seitens der Verteidi- gung wurde anlässlich der Hauptverhandlung hiergegen vorgebracht, es sei nie zu einer Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gekommen, obwohl ihm die Adresse der Privatklägerin in der Vergangenheit bekannt gewesen sei (Prot. S. 142).

- 106 -

2. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu die- sen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kon- taktverbot sollen Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung geschützt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht die Gefahr erneuter Straftaten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tatum- stände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Die Lebensumstände des Beschuldigten haben sich zwar dahingehend geändert, als er in einer neuen Beziehung ist (vgl. Prot. S. 15). Allerdings liegen bei seinen Per- sönlichkeitsmerkmalen keine aktenkundigen Änderungen vor und er kann nach wie vor keine geregelte Erwerbssituation vorweisen, wobei das Ende seiner geregelten Erwerbssituation in der Vergangenheit gemäss den insofern übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zugleich den Beginn ernst- licher Beziehungsprobleme markierte (Prot. S. 29 ff.; act. 103 S. 29), welche in den als im Sinne des Gutachtens narzisstisch und demütigend zu bezeichnenden Handlungen gegenüber der Privatklägerin mündete, für welche der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist. Vor diesem Hintergrund besteht bei erneuter Kon- taktaufnahme zur Privatklägerin die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. In Anbetracht der minimalen Eingriffstiefe des Kontaktverbots – zu- mal es keinen schützenswerten Grund für den Beschuldigten gibt, mit der Privat- klägerin Kontakt aufzunehmen – ist sodann auch der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ohne Weiteres gewahrt.

4. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten ein Kontaktverbot aufzuerlegen und im Sinne von Art. 67b Abs 2 lit. a StGB zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Die genannten Anordnungen

- 107 - sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. XI. Zivilansprüche A. Allgemeines und Vorbemerkungen

1. Die Privatklägerin forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2020 sowie einen Scha- denersatz von Fr. 2'030.– nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2021 (act. 144 S. 1 sowie act. 50 i.V.m. D1 act. 26/24). 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Bezifferung und die Begründung der in der Zivilklage geltend gemachten Forderung haben in- nert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es genügt damit nicht mehr, die Zivilklage erst im Parteivortrag an der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 2). Das Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung ist möglich, sofern die Privatklägerschaft darlegt, weshalb die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits mit der Fristansetzung nach Art. 331 Abs. 2 StPO eingebracht werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). 2.2. Hat die Privatklägerschaft eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage innert der nach Art. 123 Abs. 2 StPO angesetzten Frist versäumt, wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wurde die Zivilklage bereits vor der Fristansetzung gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO beziffert und hinrei- chend begründet, wirkt sich die Säumnis auf die Fristansetzung nicht aus und das Gericht hat über die Zivilklage zu entscheiden (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3). 3.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche – unter Beilage entsprechender Belege – schriftlich zu be-

- 108 - ziffern und detailliert zu begründen, mit der Säumnisfolge, dass die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werde, soweit sie nicht bereits aufgrund der bereits zuvor vorhandenen Akten hinreichend beziffert oder begründet sei (act. 43). Innert einmalig erstreckter Frist nahm die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Schreiben vom 20. März 2025 Stellung und erklärte, dass sie sich auf ihr Schrei- ben vom 1. November 2024 (D1 act. 26/24) beziehe, welches sich bereits bei den Akten befinde (act. 50). 3.2. Da eine Bezifferung und Begründung der Zivilforderung erst im Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung nicht genügt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin nicht darlegen konnte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diese innert der mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gesetz- ten Frist einzubringen (vgl. Prot. S. 133 f. sowie act. 144 S. 83 ff.), erfolgten die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung verspätet und müssen für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben.

4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt dabei den Ausgleich für eine aufgrund eines wi- derrechtlichen Eingriffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden an- derweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (vgl. BGer 6B_1145/ 2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1.).

- 109 - 5.2. Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs ist das Vor- handensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persönlichkeitsrechte ver- letzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verletzung muss wider- rechtlich erfolgt sein und die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Eingriff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR-WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 i.V.m. N 15 f., N 19 und N 21). 5.3. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (OFK OR, WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N. 23; BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2019, E. 5.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 215 E. 2a). Die Genugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen, sofern keine be- sonderen Umstände vorliegen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.). B. Schadenersatz Mit Eingabe vom 1. November 2024 hatte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ausgeführt, dass Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'030.– für die Frauenhausaufenthalte im Frauenhaus AB._____ vom 9. Dezember bis 31. De- zember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 bis 25. Januar 2021 sowie in der AC._____ vom 18. März 2021 bis 8. Juli 2021 gefordert werde, und verwies zur konkreten Zusammensetzung auf die Beilagen (D1 act. 26/24). Es ist indes nicht Sache des Gerichts, in den Belegen nach der Grundlage und Zusammensetzung der Scha- denersatzforderung zu suchen. Zudem hat die Privatklägerin innert Frist den Kau- salzusammenhang zwischen den Frauenhausaufenthalten und dem vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Mangels zureichender Begründung ist die Privatklägerin damit mit ihrer Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.

- 110 - C. Genugtuung

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin begründete die Forde- rung der Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– mit Schreiben vom 1. November 2024 mit den erlittenen Qualen der Privatklägerin aus den bekannten Delikten und Unterlagen (Arztberichte etc.), die sich aus den Akten ergeben würden (D1 act. 26/24).

2. Soweit sich die Anklagevorwürfe nicht haben erhärten lassen und ein Frei- spruch zu erfolgen hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb die Privatklägerin in diesem Umfang mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen qualifizierten ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin versäumte es, ihre Genugtu- ungsforderung innert mit Verfügung vom 4. Februar 2024 angesetzten Frist sub- stantiiert zu begründen und zu belegen. Vielmehr verwies sie auch bezüglich der Genugtuungsforderung auf die bereits vorliegenden Akten (D1 act. 26/24). Unter dem Hinweis, dass bei betragsmässig geringfügigen Genugtuungsbegehren an die Substantiierungspflicht des Zivilklägers geringere Anforderungen zu stellen sind als bei höheren Forderungen, ist zu prüfen, ob sich die Voraussetzungen für die Zu- sprechung der Genugtuung aus den übrigen Akten ergeben.

4. Die aus den Tathandlungen des Beschuldigten resultierenden, von der Pri- vatklägerin erlittenen physischen Verletzungen sowie die Folgen der Verletzungen sind in den Akten insbesondere durch die Fotografien, die Arztberichte sowie die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ausreichend dokumentiert. In Anbetracht des vorliegenden Verletzungsbildes und gestützt auf die von der Privatklägerin geltend gemachten, erlittenen Qualen kann – trotz fehlender Substantiierung durch die un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin – aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung von einer durch die Verletzungen hervorgerufenen, immateriellen Unbill der Privatklägerin ausgegangen werden. Die Verletzungen, welche der Pri-

- 111 - vatklägerin vom Beschuldigten schuldhaft und widerrechtlich zugefügt wurden, sind damit genugtuungsberechtigt.

5. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes ist der Privatklägerin Zins von 5 % seit dem Datum des Vorfalls vom 9. Dezember 2020 (und nicht ab dem Datum des mittleren Zeitpunktes) zuzusprechen (act. 50). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens 1.1 Höhe des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei die beschuldigte Person bei Tragung der Verfahrenskosten rücker- stattungspflichtig wird, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-DOMEI- SEN, Art. 135 N 22). Die Kosten der Untersuchung inkl. Auslagen (Gutachten) und Entschädigung der Zeugen belaufen sich auf insgesamt Fr. 18'263.65 (act. 27/3). In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr sodann in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 12'000.00 zu veranschlagen. 1.2 Kostenauflage Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 426 N 6). Vorliegend rechtfertigt der erhebliche Verfahrensaufwand die Auferlegung der Ver- fahrenskosten zur Hälfte auf den Beschuldigten. Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens rechtswidrig oder

- 112 - schuldhaft erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO), liegen nicht vor. Die Verfahrens- und Untersuchungskosten werden daher zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

2. Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2.1 Im Zeitraum vom 25. März 2021 bis zum 19. August 2022 wurde der Beschul- digte durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt (act. 18/3 und act. 18/30). Dieser wurde bereits mit Fr. 21'862.15 durch die Kasse der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die Differenz von Fr. 500.00 zwischen der Verfügung zur Akontozahlung (act. 18/43), welche einen Anspruch von Fr. 22'362.15 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das eine Zahlung von Fr. 21'862.15 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung bzgl. Dossier 2 vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2). 2.2 Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

3. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 sind mehrere Positionen erfasst, die Tele- fonate, Aktenstudium und Korrespondenz mit Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidigung des Beschuldigten, betreffen (act. 142/2). Die Verteidigung hat für diese Positionen insgesamt Fr. 1'601.80 in Rechnung gestellt, wovon aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.90 zu leisten ist. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten ab- zurechnen.

4. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten

- 113 - 4.1 Gemäss der Honorarnote vom 10. Juli 2025 ist die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur X1._____ für ihre Aufwendungen zu Fr. 60'736.20 zu ent- schädigen (vgl. act. 142/1). Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhand- lung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbespre- chung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 3'210.00, welche neben der Honorarnote von Fr. 60'736.20 aus der Ge- richtskasse zu leisten ist. Somit beläuft sich der Gesamtbetrag auf Fr. 63'950.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer). 4.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

5. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 5.1 In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 macht die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ insgesamt Fr. 24'074.00 geltend (vgl. act. 145). Am 27. Juni 2025 weist die genannte Honorarnote einen Zeitansatz von insgesamt 53 Stunden aus (act. 145 S. 2), was einen Kalendertag von 24 Stun- den deutlich überschreitet und somit nicht nachvollziehbar ist. Eine Kürzung recht- fertigt sich des Weiteren, weil ein erheblicher Teil der geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium und Vorbereitung des Plädoyers verwendet wurde, wobei letzteres sich grösstenteils darin erschöpft, die bereits aktenkundigen Aussagen darzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die Honorarnote für den 27. Juni 2025 auf einen angemessenen Zeitaufwand von zehn Stunden gekürzt. Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhandlung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbesprechung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 2'970.00 Die daraus resultierende Entschädigung beläuft sich auf insgesamt Fr. 17'584.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer). Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge-

- 114 - rin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wurde bereits mit insgesamt Fr. 21'153.00 durch die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die erste Akontozahlung er- folgte am 23. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 8'181.00, die zweite Akontozahlung am 30. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 12'972.00. Die Differenz von Fr. 1'100.00 zwischen der Verfügung vom 15. Februar 2022 zur Akontozahlung (act. 19/25), welche einen Anspruch von Fr. 9'281.00 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das am 23. Februar 2022 eine Zahlung von Fr. 8'181.00 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2). Aufgrund der Kür- zung ergibt sich eine Überzahlung in der Höhe von Fr. 3'569.00, welche von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zurückzuerstatten ist. Die Gerichtskasse wird ent- sprechend eine Rechnung stellen. 5.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten. XIII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird eingestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 115 - Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (Anklageziffern 3.1. [einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippen- verletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung], 3.4. und 4.).

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung freigesprochen. Sodann wird der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB;  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB; der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin-  dung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 5 Jahren.

7. Der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände wird der Staatsanwalt- schaft überlassen.

- 116 -

8. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'376.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 787.40 Entschädigung Zeuge. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 21'862.15 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschä- digt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Betrag mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022 bereits ausgerichtet worden ist.

12. Der vormals erbetenen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 800.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

13. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 63'950.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin aus der Bezirksgerichtskasse mit insge-

- 117 - samt Fr. 17'584.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Dieser Betrag wird mit den mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 15. Februar 2022 und vom 20. Juni 2023 ausgerichteten Akonto- zahlungen von insgesamt Fr. 21'153.– verrechnet. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, die zu viel ausbezahlte Akontozahlung im Betrag von Fr. 3'569.– zurückzuerstatten. Die Gerichtskasse wird darüber Rech- nung stellen.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, der vormaligen amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur einen Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des vormaligen amtlichen Vertei- digers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

17. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 14 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil und je unter Beilage einer Kopie des Protokolls sowie von act. 103 und act. 106A an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt

- 118 - einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch; die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, per E-Mail an  fachstelle.hg@kapo.zh.ch; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Zif-  fern 12-17.

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 119 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Casciaro MLaw M. Schneider

- 120 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (116 Absätze)

E. 1 Allgemeine Vorbemerkungen

E. 1.1 Höhe des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei die beschuldigte Person bei Tragung der Verfahrenskosten rücker- stattungspflichtig wird, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-DOMEI- SEN, Art. 135 N 22). Die Kosten der Untersuchung inkl. Auslagen (Gutachten) und Entschädigung der Zeugen belaufen sich auf insgesamt Fr. 18'263.65 (act. 27/3). In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr sodann in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 12'000.00 zu veranschlagen.

E. 1.2 Kostenauflage Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 426 N 6). Vorliegend rechtfertigt der erhebliche Verfahrensaufwand die Auferlegung der Ver- fahrenskosten zur Hälfte auf den Beschuldigten. Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens rechtswidrig oder

- 112 - schuldhaft erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO), liegen nicht vor. Die Verfahrens- und Untersuchungskosten werden daher zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

2. Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten

E. 1.2.1 Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne einer iterativen Tatbestandserfül- lung besteht, wenn mehrere Delikte auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be- trachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Der massgebende Tatbestand wird hierbei zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt, aber da diese Ein- zelakte einander unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss

- 97 - umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 30).

E. 1.2.2 Die einzelnen Tathandlungen des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Tritte und Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine sowie der Stich durch das Multitool) erfolgten im Rahmen einer eskalierten Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Sämtliche Tat- handlungen wurden innerhalb einer über einige Zeit aufrecht erhaltenen und unun- terbrochenen Gewaltsituation sowie in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin, verübt. Nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte für jede einzelne Tathandlung einen neuen Tatentschluss gefasst hätte, vielmehr wurde der Tatentschluss betreffend die zeit- lich aneinandergrenzenden Tathandlungen anlässlich der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einmalig gefasst und der Tat- bestand der einfachen Körperverletzung aufgrund eines einheitlichen Willensakts mehrfach verwirklicht. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs der Einzeltaten besteht damit eine iterative Tatbestandsverwirklichung. Auf- grund des Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit ist damit für den gesam- ten Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 eine einzige verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln ist.

E. 1.3 Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist daher mangels unmittelbarer Lebensgefahr nicht erfüllt. Im Folgenden gilt

- 89 - es demnach zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der erstellten Tathandlung betref- fend Anklageziffer 4 einen anderen Tatbestand erfüllt hat.

2. Einfache Körperverletzung

E. 1.3.1 Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt einerseits über einen nicht unerheblichen Zeitraum mehrere Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine versetzte. Beim Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 handelte es sich um eine über einige Zeit aufrecht erhaltene Situation wieder- holter Gewalteinwirkung. Andererseits ist verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin gezielt ausnutzte, wodurch es dieser schwerer fiel, sich gegen die Angriffe des Beschuldigten zu wehren oder sich davor zu schützen.

E. 1.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zu- sätzlich eine ca. 1 cm breite Stichverletzung in der linken Rückenhälfte mit einem Multitool zu. Beim Multitool handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand, wel-

- 98 - cher ein beträchtliches Gefahrenpotenzial birgt, wodurch bei einem Einsatz dessen mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss. Insbesondere kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung schnell eine tiefere Stichverletzung resultieren, so- bald die Hautbarriere durchdrungen ist. Leicht verschuldensrelativierend ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch anzurechnen, dass der Stich an- gesichts des vorliegenden Verletzungsbildes einigermassen kontrolliert und be- wusst nicht unter höherer Kraftanwendung erfolgte, da ansonsten mit schlimmeren Verletzungen als den vorliegend zu beurteilenden zu rechnen gewesen wäre. Straf- mindernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass keine der Verletzungen der Pri- vatklägerin zwingend einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte, sondern ohne eine solche selbständig hätte abheilen können. Verschuldenserhöhend ist allerdings die in dieser Handlung zum Ausdruck kommende Grenzüberschreitung zu berücksich- tigen. Dass der Beschuldigte schliesslich auch mit einem Gegenstand Gewalt ge- gen die Privatklägerin ausübte, ist durchaus als Eskalation des bereits gewalttäti- gen (Dauer-)Konfliktes zu sehen und wird auch auf Seiten der Privatklägerin zu weiterer Ohnmacht und Hilflosigkeit geführt haben, wenngleich der Beschuldigte sich im Anschluss hieran, wohl in Kenntnis der Grenzüberschreitung, um die Pri- vatklägerin kümmerte.

E. 1.4 Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Verletzungsbild an und für sich auf einen direkten Vorsatz hinweist. Zugunsten des Beschuldigten ist so- dann anzuführen, dass dieser – gemäss der Aussagen der Privatklägerin (act. 103 S. 21) – sich nach Zufügung der Stichverletzung erschrocken und daraufhin die Stichwunde der Privatklägerin versorgt hat, mithin unmittelbare Reue zeigte. Anzu- fügen ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss der Aussagen der Privatklägerin bei der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss stand, wobei die alkoholbedingte Ent- hemmtheit bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 1.5 Das Verschulden des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 8./9. Dezem- ber 2020 wiegt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente nicht mehr leicht, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Monaten rechtfer- tigt.

- 99 -

E. 1.6 Im Folgenden ist die nunmehr gebildete Einsatzstrafe im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei jeweils eine hypothetische Einzelstrafe festzuset- zen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

2. Anklageziffer 4

E. 2 Tatzeitraum

E. 2.1 Im Zeitraum vom 25. März 2021 bis zum 19. August 2022 wurde der Beschul- digte durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt (act. 18/3 und act. 18/30). Dieser wurde bereits mit Fr. 21'862.15 durch die Kasse der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die Differenz von Fr. 500.00 zwischen der Verfügung zur Akontozahlung (act. 18/43), welche einen Anspruch von Fr. 22'362.15 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das eine Zahlung von Fr. 21'862.15 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung bzgl. Dossier 2 vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2).

E. 2.1.1 Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen und ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe auf dem Nach-Hause-Weg im Winter 2020 Angst bekommen, weil sie irgendwie realisiert habe, dass der Beschul- digte betrunken gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, woher sie das gewusst habe. Sie sei dann zu S._____ gefahren. Diese habe ihre blutigen Lippen gesehen. Der Beschuldigte habe angerufen und gemeint, er brauche sie und habe sie gebeten nach Hause zu kommen. Es werde alles wieder gut. Sie sei dann nach Hause gefahren. Er habe sie angelacht und gemeint, das sei gelogen gewesen. Er habe sie geschlagen, habe sie auf den Boden gedrückt und ihr bestimmt 15 Minu- ten lang ihren BMW-Schlüssel in den Hals gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe dabei (D1 act. 5/1 F/A 12 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47).

E. 2.1.2 Sie sei auf dem Boden gelegen. Seine Knie seien neben ihr gewesen und er habe ihr den Schlüssel immer wieder von oben herab in den Mund respektive ihren Hals gesteckt. Sie habe immer wieder würgen müssen. Der Schlüssel sei bis in den Hals gekommen. Es sei ein Moment gewesen, wo sie gedacht habe, dass es nun vorbei sei mit ihr (D1 act. 5/2 F/A 81). Er habe den Schlüssel in den Mund gesteckt und ihn dann dort ein bisschen behalten. Er sei dann auch mit dem Schlüssel ein bisschen hin und her gegangen. Er sei damit weder ganz raus noch ganz rein ge- gangen. Der Schlüssel habe einfach ihren Hals berührt (D1 act. 5/2 F/A 84). Es habe ca. eine Viertelstunde lang gedauert (D1 act. 5/1 F/A 17 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 83).

E. 2.1.3 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall nochmals eingehend befragt, wobei sie die bisherigen Aussagen im We- sentlichen bestätigte (act. 103 S. 38 ff.) Klärend gab sie auf Fragen des Vorsitzen- den Folgendes zu Protokoll:

- 73 - "Also einfach ein Stück? Genau, ja. Man konnte auch so einen Schlüssel einfach rausziehen. Auf jeden Fall war ich ja bei S._____ und dann bin ich heimgefahren. Er sagte, er brau- che mich und vermisse mich. Dann bin ich in die Wohnung reingekommen und ich wusste schon, dass er richtig aggressiv war. Er sass auf dem Sofa. Dann hat er mich rückwärts gepackt, in seinen Schoss gelegt und immer wie- der den Schlüssel so in den Hals eingeführt. Das waren gefühlt ungefähr 15 Minuten. Ich dachte wirklich, dass ich sterbe. Das hat mir wie den Hals blo- ckiert. Das war immer wieder rein-raus. Das waren gefühlt mindestens 15 Mi- nuten. Hatte er den Schlüssel in den Hand? Der Schlüssel war am Ring und er hat ihn immer wieder in meinen Hals… Hat er den Schlüssel am Ring gehalten, damit er nicht in den Hals reinfiel, Ihnen diesen jedoch reingedrückt? Ja."

E. 2.2 Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

3. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 sind mehrere Positionen erfasst, die Tele- fonate, Aktenstudium und Korrespondenz mit Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidigung des Beschuldigten, betreffen (act. 142/2). Die Verteidigung hat für diese Positionen insgesamt Fr. 1'601.80 in Rechnung gestellt, wovon aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.90 zu leisten ist. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten ab- zurechnen.

4. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten

- 113 -

E. 2.2a Bei einer wahren Aussage wird ein tatsächlich erlebtes Ereignis anhand der er- innerten Gedächtnisinhalte geschildert.

E. 2.2b Eine Falschaussage hingegen basiert auf einem erfundenen Ereignis. Dieses muss – im Gegensatz zum erlebten Ereignis – erst konstruiert werden. Bei seiner Schilderung muss der Täuschende zudem darauf bedacht sein, bei seinem Gegen- über möglichst glaubwürdig zu erscheinen. Daraus resultiert, dass die Produktion einer Falschaussage eine schwierigere Auf- gabe ist, als die Wahrheit zu sagen (Ludewig Revital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1423). Diese Annahme führt zu sog. "Realkennzeichen", anhand derer eine Differenzie- rung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen (verfälschten) Aussagen möglich ist. Diese wurden wissenschaftlich in zahlreichen Feld- und Simulationsstudien als

- 34 - sinnvolle Kriterien für die Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten und er- fundenen Schilderungen bestätigt. Die Realkennzeichen dienen zur Klärung der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuel- len Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aus- sage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte. Weist die überprüfte Aussage eine hohe Aussagequalität auf, deren Erfin- dung die kognitiven Kapazitäten des Zeugen übersteigen würde, ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht (Ludewig Re- vital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1424; vgl. auch Hussels Martin, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaub- haftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff., 369: "Die Leitfrage der Aussagepsychologie lautet schliesslich: "Könnte der Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den vorliegenden Befra- gungsumständen und unter Berücksichtigung möglicher Einflüsse Dritter diese spe- zifische Aussage auch ohne Erlebnisbezug machen?").

E. 2.3 Dennoch wiegt das Verschulden nach dem Gesagten eher leicht, weshalb eine hypothetische Einzelstrafe von 6 Monaten und eine Asperation der Einsatz- strafe um vier Monate auf 14 Monate gerechtfertigt ist.

- 100 -

3. Einmaliges Verursachen Lippenverletzung (Anklageziffer 3.1.)

E. 2.4 Ambulanter Bericht Stadtspital Triemli vom 9. Dezember 2020 sowie Fotodo- kumentation

E. 2.4.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 6 aStGB wird ein Täter sodann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen

- 91 - und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung began- gen wurde. Erfasst sind nur Partnerschaften, in welchen der Täter mit dem Opfer ein intimes Verhältnis pflegt respektive gepflegt hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N. 32).

E. 2.4.2 Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand seit August 2015 unbestrittenermassen eine heterosexuelle Partnerschaft. Sie lebten sodann in der Zeit vom 30. November 2019 bis 16. März 2021 in demselben Haushalt und pflegten eine intime Beziehung (act. 103 S. 25; Prot. S. 38, 55 f.). Der erstellte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 ereignete sich damit während der heterosexu- ellen Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und wäh- rend dem Zusammenleben des Beschuldigten und der Privatklägerin.

E. 2.4.3 Sämtliche äusserlich sichtbaren Verletzungen wurden fotografisch vom Spi- tal festgehalten (D1 act. 8/2).

E. 2.5 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 123 Ziff. 1 aStGB Vorsatz, wobei es ge- nügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35). Die äusseren Umstände der Tat lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen die körperlichen Schädigungen der Privatklägerin hervorgerufen hat. So hatte der Beschuldigte sie vor der Bege- hung der Tat ausgelacht und gesagt, er werde sich nicht ändern. Der Beschuldigte musste sodann wissen, dass durch die Tathandlung die von der Privatklägerin er- littenen Verletzungen im Hals-/Rachenbereich Privatklägerin hervorgerufen werden würden und wollte dies auch. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich.

E. 2.5.1 Dem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass ab dem beim Beschuldigten sicher- gestellten Multitool (A014'893'948) im hinteren Bereich der Klinge mit geradem Schliff eine mikroskopisch kleine blutverdächtige Anhaftung positiv auf einen Blut- vortest reagierte. Die Spur wurde in der Folge auf einen Wattetupfer transferiert und zur molekulargenetischen Untersuchung an das IRM Zürich weitergeleitet (D1 act. 12/3 S. 2 i.V.m. S. 4).

E. 2.5.2 Diesem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass der blutverdächtigen Anhaftung ab Klinge mit geradem Schliff ein Mischprofil entnommen werden konnte, wobei die Privatklägerin als anteilige Spurengeberin nicht ausgeschlossen werden konnte und eine Person männlichen Geschlechts zur Mischspur beigetragen haben müsse (D1 act. 12/5 S. 5).

E. 2.6 Der Beschuldigte hat damit betreffend die Anklageziffer 4 den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB erfüllt. V. Schuldfähigkeit Anlässlich der Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten erteilt (D1 act. 9/1). Im psychia- trischen Gutachten von Frau Dr. med. V._____ vom 3. April 2024 über den Be- schuldigten wurde festgehalten, dass dieser zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen

- 92 - Zügen, die mässig stark ausgeprägt war, sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch litt (act. 9/18 S. 46). Weiter wurde jedoch festgehal- ten, dass die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht weder aufgehoben noch teilweise ge- mindert war (act. 9/18 S. 47). So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte in einem forensisch-psychiatrisch relevanten Mass in seiner Steuerungs- fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, etwa indem sich neuropsychologische Zei- chen einer Alkoholintoxikation abzeichnet hätten (act. 9/18 S. 46). Insgesamt ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte somit betreffend die Anklageziffern

E. 2.7 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung erhob während der Hauptverhandlung mehrere Einwände gegen diesen Anklagevorwurf. Einerseits erklärte sie, dass die Privatklägerin die Schläge vor dem Stich mit dem Multitool selbst nie in der Strafuntersuchung erwähnt habe. Vielmehr sei dies seitens der Staatsanwaltschaft hinzugedichtet bzw. aus den Spi- talakten übernommen worden. Solche Angaben gegenüber Medizinalpersonal seien aber ohne Wiederholung in einer Einvernahme unverwertbar (act. 146 S. 42 ff.). Andererseits liesse sich die Aussage der Privatklägerin im Spital, dass der Beschuldigte sie seit zwei Tagen verprügle, nicht mit den bei den Akten liegen-

- 52 - den WhatsApp-Chats vereinbaren. So sei gemäss diesen am 7. Dezember 2020 noch alles in Ordnung gewesen. Gegen Mittag des 8. Dezembers habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten sodann geschrieben, dass sie sich nun für einen "Pow- ernap" hinlege und er jederzeit gerne reinkommen dürfe, wenn er wolle. Dies zeige auf, dass der Beschuldigte dann nicht zu Hause gewesen sei, womit ebenfalls klar sei, dass die Aussage der Privatklägerin am 9. Dezember 2020, sie werde seit zwei Tagen verprügelt, nicht stimmen könne. Um 20.32 Uhr hab der Beschuldigte bei der Privatklägerin dann nachgefragt, ob alles ok sei. Diese habe hierauf nicht rea- giert, weshalb er ihr um 23.25 Uhr nochmals eine Nachricht gesendet habe, in der einzig ein Fragezeichen gestanden habe (act. 146 S. 42 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin könnten somit nicht der Wahrheit entsprechen.

E. 2.8 Beweiswürdigung Anklageziffer 3.4

E. 2.8.1 Die konkreten Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorhalt sind konsistent und über weite Strecken detailliert. Die Privatklägerin ist in der Lage, insbesondere den Vorwurf mit dem Multitool in freiem Bericht auch sprunghaft und nicht chrono- logisch wiederzugeben, ohne gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Sie verknüpft den Sachverhalt mit örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenhei- ten, schildert Interaktionen, psychische Befindlichkeiten und entlastet den Beschul- digten schliesslich auch indem sie betonte, wie er im Anschluss versucht habe, die Wunde zu behandeln.

E. 2.8.2 Dass die Privatklägerin die Vorwürfe vor dem Stich selbst nicht zu Protokoll gegeben habe, trifft sodann nicht zu. Bereits bei der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 17. März 2021 erklärte die Privatklägerin, dass sie im Dezember 2020 ins Frauenhaus gegangen sei, weil es da ganz schlimm gewesen sei. Ihr ganzes Gesicht sei verprügelt gewesen, blau und geschwollen. Sie sei da auch im Spital gewesen (D1 act. 5/1 F/A 12). Auch in der nächsten Einvernahme erklärte die Pri- vatklägerin auf die Frage, ob die Verletzungen auch dokumentiert worden seien, dass sei einmal im Spital gewesen sei, und zwar am 9. oder 10. Dezember 2020. Damals habe sie ein blaues Auge, einen geschwollenen Kiefer und mehrere blaue Flecken gehabt (D1 act. 5/2 F/A 52). In Frage 88 in derselben Einvernahme erklärte

- 53 - sie, dass der Beschuldigte sie vor dem Messerstich auch geschlagen habe (a.a.O., F/A 88).

E. 2.8.3 Die Privatklägerin hat – wie eben dargestellt – in diesem Zusammenhang stets betont bzw. nie ein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sich aufgrund dieses Vorfalles im Spital Triemli habe behandeln lassen. Der entsprechende Bericht wurde denn auch zu den Akten genommen und war für sämtliche Parteien einseh- bar (act. 8/1). Dass die Privatklägerin zur Vorgeschichte des Stiches nicht detail- lierter befragt wurde scheint in Anbetracht des nachfolgenden, schwereren Stiches und der vorliegenden objektiven Beweismittel zumindest nachvollziehbar. Dem Be- schuldigten hätte die Möglichkeit offen gestanden, die Privatklägerin hierzu selbst ergänzend befragen zu lassen, wenn er Wiedersprüche zu einzelnen, sich bei den Akten befindlichen Beweisstücken hätte klären wollen. Verwertbarkeitsprobleme ergeben sich mit Blick auf den aktenkundigen ambulanten Bericht jedenfalls nicht und in Würdigung desselben sowie der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge- rin trifft die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in die Anklage Vorwürfe ohne Beweisgrundlage übernommen, nicht zu.

E. 2.8.4 Die Verteidigung nimmt sodann selbst auf die Angaben im Spitalbericht Be- zug, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Tage lang verprügelt habe, und will daraus unter Bezugnahme auf das WhatsApp vom 7. Dezember ableiten, dass die Vorwürfe nicht zutreffen könnten. Die Interpretation der Verteidigung ist allerdings reine Spekulation, die angesichts der objektiven Beweismittel, welche die Angaben der Privatklägerin stützen, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten Be- rücksichtigung finden kann. So wissen wir nicht genau, wann der Konflikt begann und die Anklage führt denn auch nicht auf, dass die Privatklägerin zwei Tage lange verprügelt worden sei. Vielmehr führt die Anklage den 8. bzw. 9. Dezember auf. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich konstant aus, dass sie der Beschuldigte vor dem Stich geschlagen habe, es sei ganz schlimm gewesen. Das steht so auch im am- bulanten Bericht, dem entnommen werden kann, dass es am Vorabend eskaliert sei. Im Bericht steht denn auch weiter, dass die Verletzungen im Rahmen "häusli- cher Gewalt am 8.12.2020" verursacht worden seien. Hierzu passen die von der Verteidigung zitierten WhatsApp-Chats, und zwar insbesondere vor dem Hinter-

- 54 - grund der seitens der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Sorge des Beschul- digten um ihr Wohl, nachdem er ihr die Stichverletzung zugefügt habe. Dass der Beschuldigte sich erkundigte, ob alles ok sei, und diesbezüglich dann nochmals nachfragte, scheint vor diesem Hintergrund nicht zu erstaunen. Aus der Nachricht der Privatklägerin, dass sie sich nun hingelegt habe und der Beschuldigte reinkom- men dürfe, lässt sich auch nicht ableiten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht in der Wohnung war, zumal er sich auch einfach in einem anderen Raum der Wohnung hätte aufhalten können. Eine solche Nachricht per WhatsApp würde gerade nach einem Streit nicht überraschen. Es könnte aber auch sein, dass der Beschuldigte, evtl. um den Kopf zu lüften, die Wohnung kurz verlassen hat. Damit ist nicht klar, wann der Konflikt begann. Es könnte durchaus im Verlaufe des

E. 2.8.5 Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe der Privatklägerin auch unter dieser Anklageziffer konstant und wies jede Schuld von sich. Er zeigt indes keine konkre- ten Umstände auf, welche gegen die obigen Erwägungen und insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen würde.

E. 2.8.6 Insgesamt besteht damit in Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kein Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.4 so ereignet hat, wie das die Privatklägerin in der Gesamtschau der Beweismittel zu

- 55 - Protokoll gegeben hat. Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.

3. Schläge / Tritte / Haare reissen gemäss Anklageziffer 3.1

E. 3 Entbindung Pfarrer I._____ von der Schweigepflicht

E. 3.1 Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche – unter Beilage entsprechender Belege – schriftlich zu be-

- 108 - ziffern und detailliert zu begründen, mit der Säumnisfolge, dass die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werde, soweit sie nicht bereits aufgrund der bereits zuvor vorhandenen Akten hinreichend beziffert oder begründet sei (act. 43). Innert einmalig erstreckter Frist nahm die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Schreiben vom 20. März 2025 Stellung und erklärte, dass sie sich auf ihr Schrei- ben vom 1. November 2024 (D1 act. 26/24) beziehe, welches sich bereits bei den Akten befinde (act. 50).

E. 3.2 Da eine Bezifferung und Begründung der Zivilforderung erst im Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung nicht genügt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin nicht darlegen konnte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diese innert der mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gesetz- ten Frist einzubringen (vgl. Prot. S. 133 f. sowie act. 144 S. 83 ff.), erfolgten die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung verspätet und müssen für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben.

4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).

E. 3.2.1 Die Privatklägerin führte aus, die Schläge hätten damit begonnen, dass der Beschuldigte ihr einmal mit dem Knie in den Bauch geschlagen habe. Dann habe er sie aufs Bett gestossen (D1 act. 5/3 F/A 161). Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr (D1 act. 5/3 F/A 162).

E. 3.2.2 Er habe ihr Ohrfeigen gegeben (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 42, D1 act. 5/2 F/A 54, F/A 183). Manchmal seien es gefühlt hundert Ohrfeigen an einem Tag ge- wesen (D1 act. 5/1 F/A 11). Eine Zeit lang habe er auch mit beiden flachen Händen gegen die Ohren geschlagen. Sie habe davon Ohrschmerzen gehabt (D1 act. 5/1 F/A 43). Sodann habe er oft mit dem Fuss gegen die Oberschenkel oder in die Rippenregion geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42).

E. 3.2.3 Er habe sie auch mit ihrem Kopf gegen den Schrank oder die Wand geschla- gen (D1 act. 5/1 F/A 11). Wenn sie vor der Wand oder dem Schrank gestanden sei,

- 56 - habe er mit der Hand gegen ihre Stirn oder gegen die Seite ihres Kopfes geschla- gen, so dass ihr Kopf an die Wand geknallt sei, teilweise 20-30 Mal (D1 act. 5/1 F/A 43). Es habe sodann mehrere Vorfälle gegeben, wo sie mit dem Kopf am Kü- chenschrank aufgeschlagen habe. Er habe sie mit Kopfstössen gegen den Küchen- eckschrank geschlagen. Es habe dort eine Ecke und sie habe dann mit dem Kopf einmal auf der einen und wieder auf der anderen Seite angeschlagen (D1 act. 5/2 F/A 183). Es sei ein Hin und Her gewesen. Gefühlt seien es über 50 Mal gewesen. Es sei für sie schwer zu sagen, vielleicht seien es auch 40 Mal gewesen. Zum Teil habe sie auch das Gefühl gehabt, es seien 80 Mal gewesen (D1 act. 5/2 F/A 184). Äussere Verletzungen von den Schränken habe sie keine erlitten. Sie habe danach allerdings Kopfweh gehabt (D1 act. 5/2 F/A 185).

E. 3.2.4 Zwei bis drei Mal sei sie wegen Schlägen gegen den Kopf ohnmächtig ge- worden (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 44 und D1 act. 5/4 F/A 102). Sie sei dabei jeweils mehrfach geschlagen und nicht gleich beim 1. Schlag ohnmächtig geworden (D1 act. 5/1 F/A 45). Sie denke, er habe sie dabei jeweils mit der Faust geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42). Sie könne davon nur einen Vorfall zeitlich einordnen. Sie erinnere sich an einen Schlag an den Kopf und wie sie am Boden wieder aufgewacht sei (D1 act. 5/4 F/A 103). Er habe jeweils gesagt, sie würde die Ohnmacht simulieren (D1 act. 5/1 F/A 39). Ihrer Meinung nach habe er in Kauf genommen, dass sie dabei sterbe, so wie er dreingeschlagen habe (D1 act. 5/4 F/A 102). Sie habe die Polizei wegen seiner ganzen Drohungen, die er ausgesprochen habe, nicht alarmiert. Er habe ihr auch den Schlüssel und das Handy weggenommen und in den Safe getan. Er sei aber auch die ganze Zeit um sie herum gewesen. Sie hätte die Polizei daher auch gar nicht anrufen können (D1 act. 5/4 F/A 104).

E. 3.2.5 Einmal habe er auch ihren Kopf gegen den Boden geschlagen, so massiv, dass sie es sicher 4 Wochen lang gespürt habe. Es habe beim Hinlegen weh getan (D1 act. 5/2 F/A 47).

E. 3.2.6 Er habe sie auch viel an den Haaren gerissen und ihr auch viele davon aus- gerissen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Er habe sie auch mehrere Male an den Haaren gepackt und sie auf allen Vieren durch die Wohnung gezogen. Sie habe nur noch einen Drittel ihres Gesamthaarvolumens, weil ihr dabei Haare

- 57 - ausgerissen worden seien. Durch die Schläge seien ihre Haare zudem auch verfilzt, so dass sie ausgefallen seien (D1 act. 5/2 F/A 47). Zudem seien seine Schläge mit der flachen Hand auf den Kopf auch derart wuchtig gewesen, dass ihr dabei Haare ausgerissen worden seien (D1 act. 5/2 F/A 185).

E. 3.2.7 Es habe durchschnittlich etwa 10 Mal pro Monat Vorfälle gegeben, bei denen es zu Gewalt gekommen sei. Pro Vorfall habe er sie jeweils mehrere Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Manchmal habe es Vorfälle gegeben, wo er ihr bis zu 50 Mal ins Gesicht geschlagen habe. Es habe auch Vorfälle gegeben, wo er viel weniger geschlagen habe. Mit der Faust habe er sie nicht jedes Mal geschla- gen, vielleicht jedes 4. Mal. Wenn er mit der Faust geschlagen habe, dann habe er mehrere Male mit dieser zugeschlagen. Unter anderem gegen den Kopf, den Kie- fer, das Auge habe sie öfter blau gehabt und in den Bauch. Fusstritte habe es je- weils ca. jedes 5. Mal gegeben. Es seien jeweils mehrere Fusstritte gegen das Ge- säss, die Oberschenkel und den Bauch gewesen (D1 act. 5/2 F/A 54).

E. 3.2.8 Für ihn habe schon der kleinste Auslöser gereicht. Z.B. habe er gesagt, sie solle andere Musik einstellen. Das Lied, welches sie dann aufgelegt habe, habe ihm dann aber auch nicht gepasst, dann sei er gewalttätig geworden. Er habe sich den ganzen Tag überlegt, was er ihr vorwerfen könne und habe ihr dann Dinge vorgeworfen, wie, sie hätte nicht jeden Tag frische Brötchen gekauft. Das sei für ihn schon Anlass gewesen, sie zu schlagen. Er habe ihr auch fünf Jahre später noch vorgeworfen, dass ihre Schwester ihm beim Kennenlernen dumme Fragen gestellt habe. Er habe ihr beispielsweise 8 Stunden am Stück Vorwürfe gemacht und sie geschlagen. Sie habe dabei seine Vorwürfe wiederholen müssen. Sie denke, der Alkoholkonsum sei mit ein Grund für seine innere Wut gewesen und dass seine Mutter ihn als Kind massiv geprügelt habe, sodann sei er finanziell von ihr als Frau abhängig gewesen. Das nehme sie zumindest an (D1 act. 5/4 F/A 51).

E. 3.2.9 Sie habe Verletzungen davon getragen, zum Beispiel blaue Flecken am Auge. Mehrere Male habe sie einen richtig angeschwollenen Kiefer gehabt. An den Oberschenkeln habe sie ca. zwei handgrosse blaue Flecken gehabt. Am linken oberen Auge habe sie auch einmal einen Riss erlitten, der geblutet habe, so auch am unteren linken Auge. Ihre Lippen seien oft aufgeschlagen gewesen (D1 act. 5/2

- 58 - F/A 55). Er habe des Öfteren ihren Mund blutig geschlagen. Einmal habe er ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47).

E. 3.2.10 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals eingehend zu den Vorwürfen befragt (act. 103, insb. S. 13 ff.). Die Privatklägerin gab zusammengefasst zu Protokoll, dass sich die physische Gewalt über die Zeit gesteigert habe. In K._____ sei es sehr wenig gewesen. In J._____ hab es zuge- nommen und nach dem ersten Frauenhausaufenthalt sei dann vor allem die sexu- elle Gewalt im Vordergrund gestanden (a.a.O., S. 16). Die Schläge auf den Kopf habe es immer wieder gegeben (a.a.O., S. 18). Das sei meistens mit der flachen Hand gewesen, wobei er auch mit der Faust zugeschlagen habe, da wo ihr der Zahn abgebrochen sei (a.a.O., S. 19). Auf Nachfrage präzisiert sie, dass der Be- schuldigte sie nach dem ersten Frauenhausaufenthalt nicht mehr mit der flachen Hand geschlagen habe (a.a.O., S. 19).

E. 3.3 Schliesslich bringt die amtliche Verteidigung an, dass die in der Anklage um- schriebene Lebensgefahr der Privatklägerin durch Ersticken aufgrund von Blocka- den durch Gegenstände im Rachenraum von der Privatklägerin nie behauptet wor- den sei, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift nichts verloren hätten (act. 146 S. 53). Auch hier ist die Klarstellung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe den BMW- Fahrzeugschlüssel am Schlüsselring festgehalten, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch den Verlust des BMW-Fahr- zeugschlüssels im Rachenraum hätte lebensgefährlich verletzen oder ersticken können. Die Schilderungen der Privatklägerin sind sodann sehr zurückhaltend, weshalb eine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin anhand ihrer Aus- führungen nicht zu bejahen ist. So machte die Privatklägerin insbesondere nicht geltend, während des Vorfalls keine Luft mehr bekommen zu haben, sondern meinte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2021, der Schlüssel habe ihren Hals "einfach berührt" (D1 act. 5/2 F/A 84). Das Gefühl, dass sie nicht mehr richtig habe atmen können, habe sie auch erst im Anschluss an den Vorfall gehabt (D1 act. 5/2 F/A 85; act. 103 S. 39), jedoch nicht während des Vorfalls selbst. Diese Schilderungen der Privatklägerin reichen damit nicht aus, um die in der Anklage erwähnte Lebensgefahr zu erstellen.

E. 3.3.1 Der Beschuldigte führte konstant an, sämtliche Vorwürfe hinsichtlich der Schläge und des Haare-Reissens würden nicht stimmen (D1 act. 4/1 F/A 24 i.V.m. F/A 32, F/A 34, F/A 36-40 und D1 act. 4/3 F/A 20 f.). Er habe ihr lediglich Mal einen Schlag bzw. Klapps im sexuellen Sinne gegen den Hintern beim einvernehmlichen Sex gegeben (D1 act. 4/1 F/A 38 i.V.m. D1 act. 4/3 F/A 20). Vielleicht habe er sie auch mal beim einvernehmlichen Sex an den Haaren genommen (D1 act. 4/1 F/A 40).

E. 3.3.2 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen nochmals befragt, wobei er auf entsprechende Frage dabei blieb, dass er bis heute noch nie jemanden geschlagen bzw. gegenüber irgendjemandem, ein- schliesslich gegenüber der Privatklägerin, Gewalt angewendet habe (Prot. S. 50.).

E. 3.4 Die amtliche Verteidigung hielt es schliesslich für unglaubhaft, dass die Pri- vatklägerin den hier interessierenden Vorfall als den schlimmsten aller angeblich

- 76 - erlebten Vorfälle beschrieben habe. Das sei nicht nachvollziehbar und stelle ein klares Lügensignal dar, das in der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe (act. 146 S. 53). Die Verteidigung verkennt hierbei, dass die Beurteilung einzelner Vorfälle nach Schweregrad subjektiv erfolgt. Bei der Aussagenanalyse auf objektive Einschät- zungen abzustellen, ist wohl nur bei ganz wenigen, krassen Einzelfällen möglich. Ein solcher liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfah- rung durchaus verständlich, dass die Privatklägerin in der von ihr geschilderten Si- tuation einen massiven psychischen Kontrollverlust erlitten und sich in einer sub- jektiv sehr hilflosen Lage befunden hat, was ihre psychischen Befindlichkeiten stark beeinträchtigen dürfte. Es ist begreiflich, dass die Privatklägerin ihre Wehrlosigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum, mithin ca. 15 Minuten, als subjektiv be- sonders schlimm und gar schlimmer als die anderen von ihr geschilderten Vorfälle einstufte. Rückschlüsse auf die (fehlende) Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lassen sich hieraus nicht ziehen.

4. Würdigung und Fazit

E. 3.5 Aussagen der Zeugin P._____ (D1 act. 6/9) Die Zeugin P._____ war von November 2019 bis November 2020 Vorgesetzte der Privatklägerin (D1 act. 6/9 F/A 9). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, nie irgendwelche Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt zu haben (D1 act. 6/9 F/A 26).

E. 3.6 Aussagen des Zeugen Q._____ Der Zeuge ist Head of … der Firma R._____. In diesem Bereich arbeitete auch die Privatklägerin (D1 act. 6/4 F/A 9 i.V.m. F/A 10 und F/A 13). Er habe sie wegen Co- vid nicht regelmässig gesehen (D1 act. 6/4 F/A 17). Er habe sie aber mindestens einmal pro Woche in einem Team-Meeting über IT-Übertragung gesehen (D1 act. 6/4 F/A 18). Offensichtliche Verletzungen habe er selbst nie festgestellt (D1 act. 6/4 F/A 21). Ihm sei jedoch bekannt, was in den Arztzeugnissen und Versiche- rungsunterlagen stehe (D1 act. 6/4 F/A 21). Dem Team sei sodann im Herbst 2020 aufgefallen, dass die Privatklägerin versucht habe mittels starker Schminke etwas zu kaschieren, wie blaue Augen oder aufgeschwollene Lippen (D1 act. 6/4 F/A 25). Dies sei ihm im Herbst 2020 so mitgeteilt worden von anderen Mitarbeitern (D1 act. 6/4 F/A 21-23). Im Herbst 2020 hätten sie sodann auch festgestellt, dass die Privatklägerin weniger belastbar gewesen sei. Sie habe auch zu anderen Arbeits- zeiten mit ihrer Arbeit begonnen, wohl um dem Team irgendwie aus dem Weg zu gehen. Ab dann sei sie auch viel öfter krank gewesen, z.B. am 9. Oktober 2020 sei es zu einem Spitalaufenthalt gekommen (D1 act. 6/4 F/A 26). Zwischen Frühling und Sommer oder Sommer und Herbst 2021 habe er sie sodann persönlich auf ihren Zustand angesprochen. Sie habe ihm berichtet, von ihrem Lebenspartner kör- perlich missbraucht worden zu sein bzw. dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet

- 60 - habe. Er habe sie geschlagen. Sie habe berichtet, Angst davor zu haben, dass es wieder so weit komme (D1 act. 6/4 F/A 36-39).

E. 3.7 Fotos der Privatklägerin (act. 56)

E. 3.7.1 Der Beschuldigte selbst liess diverse Fotos zu den Akten reichen. Die Fotos zeugen von einer Paarbeziehung, während welcher offenkundig des öfteren Nackt- fotos der Privatklägerin erstellt wurden. Teilweise von ihr selbst, teilweise offenbar von einer Drittperson (mutmasslich vom Beschuldigten selbst). Auch die Privatklä- gerin selbst machte geltend, das Paarleben sei zwischenzeitlich immer wieder sehr gut gewesen. Auf den Fotos sind keine Verletzungen der Privatklägerin ersichtlich, wobei die beiden Ganzkörperaufnahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2021 stammen (act. 56/28-29).

E. 3.7.2 Sodann wurde, wie bereits erwähnt, der Beweisantrag der amtlichen Vertei- digung, es seien die auf dem Handy der Privatklägerin ausgewerteten Fotografien und Videos vollständig zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen (act. 104 sowie Prot. S. 103). Die Kantonspolizei Zürich wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2025 er- sucht, die Datensicherung des Mobiltelefons der Privatklägerin dem hiesigen Ge- richt zukommen zu lassen (act. 108). Schliesslich wurde im Einverständnis der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin – und in einvernehmlicher Erledigung des gutgeheissenen Beweisantrags der amtli- chen Verteidigung – eine grosse Auswahl an Fotomaterial zu den Akten genommen (act 132; vgl. Prot. S. 115).

E. 3.8 SUVA Schadenmeldung UVG vom 23. März 2021 Bei den Akten liegt ein gemeldeter Nichtberufsunfall wegen körperlicher Gewalt durch den Partner (act. 16/5/1). Aufgeführt wurden Schmerzen an den Genitalien, am Bauch, sowie an den Brüsten. Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100% im Zeitraum vom 16. März bis 21. März 2021.

E. 3.9 WhatsApp-Nachrichten

- 61 - Es liegen diverse Nachrichten bzw. WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten. Viele sind belanglos. In manchen werden körperlichen Verletzungen der Privatklägerin oder Konflikte zwischen dem Beschul- digten und ihr thematisiert.

• So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten etwa am 21. September 2020: "Bevor ich heute Nacht gegangen bin war ich wieder ohnmächtig und lag auf dem Boden. Es hat dich nicht interessiert. Und auch vorhin mit meiner platzwunde am Kopf. Ich hab es dir gesagt aber es hat dich nicht interessiert dass du mir was an den Kopf geworfen hast und ich davon ne Platzwunde hab. […]" (D1 act. 14/6/12 S. 16 Zeile 146).

• Sodann schrieb sie am 22. September 2020 "[…] Ich hab dir als du mir nen bro kuss auf die Verletzung gegeben hast bzw. dein Kopf hin getan hast ge- sagt da nicht… ich hoffe du weist dass die Geste von dir mir mega viel bedeu- tet hat, tat nur weh… […]"(D1 act. 14/6/12 Seite 20 Zeile 184).

• Am 23. September 2020 schrieb sie ihm "Bitte respektiere meine Entschei- dung. ES bringt nichts so zu sprechen. Ich komm heute nicht mehr heim. Bitte versuch runter zu kommen" (D1 act. 14/6/12 S. 28 Zeile 260).

• Aus diversen am 3. Januar 2021 versandten Nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin weggefahren ist, weil der Beschuldigte nicht zu streiten aufhören könne, wobei er ihr vorwarf, dem Gespräch aus dem Weg zu gehen und wegzulaufen (D1 act. 14/6/12 S. 86 ff. Zeile 801 ff.). Die Privatklägerin warf ihm hierbei u.a. vor "Dein Verhalten geht nicht" (D1 act. 14/6/12 S. 88 Zeile 819) und schrieb ihm "Das schlimme ist einfach dass du nur an dich denkst. Ich kann immer ich nicht auf dem hinterkopf weil du ihn so gegen den Boden geschlagen hast und du redest von dem was ich falsch gemacht hab was du mir schon so oft vorgeworfen hast" (act. 14/6/12 S. 88 Zeile 825). 3.10.Aussagen der Zeugin S._____ 3.10.1. Die Zeugin S._____ führte aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und mit der Privatklägerin letztmals vor ca. einem Jahr Kontakt gehabt zu haben (D1

- 62 - act. 6/3 F/A 7 i.V.m. F/A 14). Sie kenne diese eher flüchtig, sie hätten während ca. 10 Tagen in T._____ zusammen gearbeitet. Sie hätten sich sodann ein paar Mal geschrieben, als sie (die Zeugin) wieder in der Schweiz gewesen sei und die Pri- vatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen (D1 act. 6/3 F/A 15). 3.10.2. Die Zeugin S._____ führte aus, die Privatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen, sie glaube, es sei 2020 gewesen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass es kalt gewesen sei (D1 act. 6/3 F/A 15 f.). Es sei die Privatklägerin gewesen, die ihr gesagt habe, dass es ihr nicht so gut gehe und gefragt habe, ob sie kurz vorbeikommen könne (D1 act. 6/3 F/A 17). Die Privatklägerin habe ziem- lich neben der Spur ausgesehen. Sie habe erschrocken ausgesehen. Sie habe auch etwas an der Lippe gehabt, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewesen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34). 3.11.Zahnarztrechnung Bei den Akten liegt eine Zahnarztrechnung vom 8. Januar 2020 betreffend eine Behandlung vom 13. Dezember 2019. In der Rechnung ist die Rede vom Präparie- ren bzw. Füllen von Kavitäten bzw. von der Restauration mit Kompositmaterialien (D1 act. 19/17). 3.12.Fotos Haare In act. 19/19/2 sind zwei Fotos enthalten. Ein vollständiges Portrait der Privatkläge- rin mit vollen Haaren und ein Foto von ihr, auf welchem deutlich weniger Haare zu sehen sind. Auf dem zweiten Foto ist sie allerdings nicht vollständig ersichtlich. 3.13.Fotos Oberschenkel

- 63 - In den Akten befinden sich zwei Fotos, welche am 29. August 2020 erstellt wurden. Sie zeigen einen linken Oberschenkel – mutmasslich jenen der Privatklägerin – mit einem relativ grossen, blauen Fleck (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). 3.14.Beweiswürdigung Anklageziffer 3.1 3.14.1. Die Privatklägerin machte zu den Vorwürfen in dieser Anklageziffer weitest- gehend eher pauschale, wenig spezifizierte und wenig in konkrete Umstände ein- gebettete Aussagen. So machte sie zwar auf die Frage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 nach den Gewalttätigkeiten in der Be- ziehung über rund drei Seiten lang Ausführungen von sich aus, mithin ohne durch eine Frage unterbrochen worden zu sein. Darunter findet sich auch manch sehr charakteristischer Vorwurf. Bei genauerer Betrachtung spricht sie auf den rund drei Seiten aber lediglich sehr viele einzelne Vorfälle an, geht indes bei keinem Vorwurf wirklich in die Tiefe. Dabei wechselt sie manchmal mit jedem Satz auch das Ereig- nis. Exemplarisch die folgenden Aussagen anlässlich besagter Einvernahme (D1 act. 5/2 F/A 47): "Er hat mich mehrere Male am Hals gewürgt. Insgesamt hat er mich vielleicht 5 Mal gewürgt. Einmal hat er mich auch am Hals gepackt und hochgehoben. Er hat auch einmal ein Kissen auf mein Gesicht gedrückt. Das war bestimmt 2-3 Mal der Fall. Er hat mir auch einmal die Finger nach hinten gedrückt und den Arm verdreht. Es gab so viele Sachen, die passiert sind." Vermutungsweise war es der Privatklägerin denn auch nur möglich, so viele ein- zelne Vorfälle anzusprechen, weil sie dabei aus ihren Notizen vorlas, wie man durch den befragenden Staatsanwalt in der nächsten Frage erfuhr (D1 act. 5/2 F/A 47). Die nötige Aufarbeitung der einzelnen Vorfälle im Detail unterblieb aller- dings in vielen Fällen. Das lässt sich auch an den obig bereits dargestellten, weite- ren Aussagen von ihr ablesen. Aussagen wie jene, dass sie 5 Mal gewürgt, so und so viele Male geschlagen oder getreten worden sei, taugen indes nicht als Grund- lage für eine seriöse Aussagenanalyse. Eine solche Aussage kann problemlos auch ohne Erlebnisgrundlage konsistent über das ganze Verfahren hinweg aufrecht

- 64 - erhalten werden. Dies gilt erst recht, wenn solche Aussagen abgelesen werden, was eine Analyse vollkommen verunmöglicht. 3.14.2. Bei einem Vorfall spricht die Privatklägerin hingegen davon, dass sie im Anschluss eine Kollegin, die Zeugin S._____, besucht habe bzw. zu dieser geflüch- tet sei. An der Hauptverhandlung, wo sie nach Intervention des Vorsitzenden keine Notizen vor sich hatte, gab sie das wie folgt zu Protokoll (act. 103 S. 12 f.): "Aber einmal bin ich auch zu S._____ abgehauen. Sie war auch Zeugin. Das war ein recht schlimmer Fall. Ich weiss noch, dass ich noch eine blutige Lippe hatte und ihr auch meine Hämatome gezeigt habe. Ich hatte da auch noch etwas am Schenkel. Ich war dann halt bei ihr und habe mit ihr geredet. Ich habe ihr auch erzählt, dass es bei mir daheim nicht gut ist. Dann hat er ange- rufen und mir ein schlechtes Gewissen gemacht von wegen: "Ja, das kannst du mir nicht antun. Mein Vater ist früher abgehauen und jetzt haust du auch einfach ab." Er hat mir dann so ein schlechtes Gewissen gemacht. [Unver- ständlich.] Ich bin dann nach Hause gekommen. Dann hat er mich richtig fertig gemacht, weil ich abgehauen bin. Er fragte, wie ich es wagen konnte, das jemand anderem zu erzählen. Dann war auch der Vorfall, dass er mir den Schlüssel die ganze Zeit in den Hals gehalten hat, über mehrere Minuten." Diesen Vorfall hat die Privatklägerin konsistent zu Protokoll gegeben. Er ist sodann zeitlich konkretisiert und als Vorgeschichte in einen weiteren Handlungsstrang ein- gebettet, der später als Vorwurf noch zu behandeln sein wird (Gefährdung des Le- bens, Anklageziffer 4). Die Zeugin S._____ bestätigt die Ausführungen der Privat- klägerin glaubhaft, insbesondere auch, dass die Privatklägerin etwas an der Lippe gehabt habe, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewe- sen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34).

- 65 - In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen, namentlich auf die in diesem Fall differenzierten Aussagen der Privatklägerin, welche durch jene der Zeugin S._____ bestätigt werden, kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin diese Lippenverletzung durch einen Schlag mit der flachen Hand zuge- fügt hat. 3.14.3. Ein anderer Vorfall, der einer genauen Betrachtung bedarf, ist jener, bei dem der Privatklägerin ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch mit der Faust zugeschlagen habe, und zwar da, wo ihr der Zahn abgebrochen sei (act. 103, S. 19). Diesen Sachverhalt spezifizierte sie bereits in der Untersuchung. So gab sie zu Protokoll, einmal habe der Beschuldigte ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte sie den Vorfall auf Nachfrage des Vorsitzenden hin näher, erklärte im Detail wie es dazu gekommen sei und wie sie schliesslich den entsprechenden Zahnarzttermin wahrgenommen sowie was sie diesbezüglich der behandelnden Zahnärztin gesagt habe (act. 103, S. 26 ff.). 3.14.4. Der Beschuldigte wendete hiergegen ein, dass sich die Privatklägerin den Zahn an einem Keks bzw. einem Weihnachtsplätzchen abgebrochen habe (so auch anlässlich der Hauptverhandlung, Prot. S. 50 f.). Das sei im Übrigen jener Zahn gewesen, welcher der Privatklägerin bereits von ihrer Mutter in der Jugendzeit aus- geschlagen worden sei. Der Zahn sei schon zur Hälfte oder fast über die Hälfte abgebrochen gewesen (a.a.O., S. 51). Die Verteidigung erklärte unter Hinweis auf die von der Zahnärztin administrativ verwendete Software "…", dass die in den Un- terlagen zu findende Bemerkung, "Zahn abgebrochen", nicht auf das Offensichtli- che schliessen lasse, sondern heisse, dass der Termin abgebrochen worden sei (act. 146 S. 37 ff.). Ihr Beweisantrag, die behandelnde Ärztin hierzu zu befragen wurde, wie oben ausgeführt, abgewiesen. 3.14.5. Wie bereits bei der Beurteilung des Beweisantrages ausgeführt, hat die Pri- vatklägerin der Zahnärztin gegenüber gemäss eigener Aussagen die Angabe ge- macht, dass sie in der Tat auf einen Keks gebissen habe. Sie habe diesbezüglich

- 66 - gelogen (so zuletzt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, act. 103, S. 27). Eine weitergehende Klärung liess die Befragung der Zahnärztin somit nicht erwarten. Damit steht auch in diesem Fall Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen der Privatklägerin auch hier analytisch zu überzeugen vermögen, konkret sind und sich extern validieren lassen. Dass Fotos existieren, auf denen der Beschuldigte und die Privatkläger sich kurz vor dem Vorfall in verliebter Stim- mung zeigen würden spricht nicht hiergegen, zumal die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, wie schnell die Stimmung beim Beschuldigten ändern konnte, was im Übrigen auch durch das im Recht liegende Gutachten bestätigt wird. Auch dieser Vorhalt kann entsprechend als rechtsgenügend erstellt gelten und dem Urteil zu- grunde gelegt werden. 3.14.6. Schliesslich liegt, wie oben dargestellt, eine Fotografie bei den Akten, wor- auf der Oberschenkel der Privatklägerin zu sehen ist, der blaue Flecken aufweist (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). Die Privatklägerin machte hierauf bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aufmerksam (D1 act. 5/1 F/A 32): "Haben Sie sonst irgendwelche wichtigen Sachen dokumentiert? (schaut im Mobiltelefon nach) Ich habe zwei Fotos, vom August 2020 (werden per E-Mail geschickt, liegen dieser Einvernahme bei) da sieht man das Hämathom am Oberschenkel links. Er hat halt auch teilweise Fotos von meinem Handy wieder gelöscht." Auch hier kann gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften und in diesem Punkt durch das Foto weiter spezifizierten Aussagen der Privatklägerin erstellt werden, dass diese Verletzung am Oberschenkel der Privatklägerin vom Beschuldigten ver- ursacht wurde. Nachdem der Beschuldigte, wie dargestellt, konstant in Abrede ge- stellt hat, die Privatklägerin je tätlich angegangen zu sein, was sich bereits durch die obigen Ausführungen als falsch herausgestellt hat, vermögen seine Aussagen auch an diesem Fazit nichts zu ändern.

- 67 - 3.14.7. Darüber hinaus lässt sich den Akten zu den unter diesem Titel interessie- renden Vorwürfen keine weiteren genügende spezifizierten Vorfälle entnehmen, sei dies durch konkrete Aussagen der Privatklägerin selbst oder unter Berücksichti- gung objektiver Beweise. So ist aus den bei den Akten liegenden zwei Fotos gem. act. 19/19/2 nicht ersichtlich, ob die Privatklägerin tatsächlich Haare verloren hat, zumal die Frisur und Qualität der Fotos nicht vergleichbar sind und einen aussage- kräftigen Vergleich verunmöglichen. Auch aus der Schadenmeldung vom 23. März 2021 oder den diversen WhatsApp-Chats lassen sich keine weiteren Sachverhalte spezifizieren. 3.14.8. Bei diesem Beweisergebnis, es lassen sich "lediglich" drei Vorfälle erstellen, ist klar, dass der Anklagevorwurf, der Beschuldigte sei die Privatklägerin durch- schnittlich rund 10 Mal pro Monat gewalttätig angegangen, nicht erstellt werden kann. Dieses Ergebnis bestätigt sich im Übrigen auch durch die im Rahmen des Verfahrens noch weiter eingereichten bzw. erhältlich gemachten Fotografien der Privatklägerin. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, schliessen die nun fast den gesamten Anklagezeitraum abdeckenden Fotografien der Privatklägerin, auf denen keine Verletzungen ersichtlich sind, den Anklagevorwurf in dieser Totalität aus, zu- mal auch die Anklage selbst von jeweils zugefügten massiven Hämatomen spricht (act. 146 S. 33 f.). Auch die obig dargestellten Zeugeneinvernahmen sprechen mehrheitlich gegen diesen Anklagevorwurf, da – mit Ausnahme des Zeugen Q._____ – weder die Zeugin P._____, noch die Zeugen M._____, N._____ oder O._____ Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt haben. Der Zeuge Q._____ stützt sich bei seinen Aussagen sodann mehrheitlich auf Angaben Dritter und scheint, nachdem er über die Privatklägerin von den Übergriffen erfahren hat, wohl suggestiv beeinflusst vor allen Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten zu treffen. 3.14.9. Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne obiger Erwägungen des ein- maligen Verursachens eines Hämatoms am Oberschenkel der Privatklägerin, des einmaligen Verursachens einer Lippenverletzung und des einmaligen Verursachen einer Zahnverletzung schuldig zu sprechen.

- 68 - Der Beweis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durchschnittlich 10 Mal im Monat Schläge ausgeteilt habe, lässt sich mit "nur" diesen drei Vorfällen, die sich erstellen lassen, nicht führen. Von den weiteren Vorwürfen unter dieser Anklagezif- fer ist der Beschuldigte somit freizusprechen.

4. Würgen (Anklageziffer 3.2)

E. 4 Abwesenheit der amtlichen Verteidigung an der Einvernahmen vom 19. Ok- tober 2025

E. 4.1 Gemäss der Honorarnote vom 10. Juli 2025 ist die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur X1._____ für ihre Aufwendungen zu Fr. 60'736.20 zu ent- schädigen (vgl. act. 142/1). Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhand- lung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbespre- chung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 3'210.00, welche neben der Honorarnote von Fr. 60'736.20 aus der Ge- richtskasse zu leisten ist. Somit beläuft sich der Gesamtbetrag auf Fr. 63'950.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer).

E. 4.1.1 Die Privatklägerin führte aus, die Beziehung mit dem Beschuldigten sei Him- mel und Hölle gewesen. Sie seien dreieinhalb Jahre lang glücklich gewesen. Es sei allerdings bergab gegangen, als der Beschuldigte seinen Job gekündigt und den Führerschein verloren habe. Erst habe es damit angefangen, dass er sie verbal fertiggemacht und sie unter Druck gesetzt und ihr immer mehr aufgelastet habe. Sie habe anfangs nach dessen Jobverlust für ihn da sein wollen und ihn mitfinan- ziert. Er sei dann aber immer unzufriedener geworden. Er habe dann eine eigene Firma gründen wollen, wofür sie Geld gespart hätten. Er sei dann noch unzufriede- ner gewesen, weil sie so wenig Geld gehabt hätten. Sie habe geschaut, dass sie ihn einfach irgendwie glücklich machen könne. Er habe es aber nicht geschätzt und sie stattdessen immer mehr fertiggemacht (D1 act. 5/4 F/A 21). Im Oktober 2019 sei es dann mit der Gewalt losgegangen. Es habe sich dann immer mehr gesteigert in alle Richtungen, sowohl in sexueller Hinsicht, betreffend Gewalt aber auch rein psychisch (D1 act. 5/4 F/A 22-24).

- 40 -

E. 4.1.2 Am Anfang der Beziehung seien sie gleichberechtigt gewesen. Gegen Ende habe er über alles bestimmt. Er habe gewollt, dass sie keinen eigenen Willen mehr habe und nur noch ausführe, was er wolle (D1 act. 5/4 F/A 26). Es habe aber zwi- schendurch auch immer wieder Abschnitte gegeben, in denen der Beschuldigte wirklich lieb gewesen sei und dann sei er wieder der Teufel gewesen. Zu guten Zeiten habe sie gedacht, sie habe den Mann zurück, der er am Anfang gewesen sei. Es sei wie ein Kreislauf gewesen, einmal gut, einmal schlecht (D1 act. 5/4 F/A 28).

E. 4.1.3 Sie habe sich zwar nie körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten gewehrt aber beispielsweise geweint. Er habe dann gesagt, sie solle gefälligst so tun, als würde es ihr gefallen. Als er sie mit dem Ingwer gefoltert habe, habe sie ihm gesagt, er solle doch bitte damit aufhören. Sie habe ihm auch gezeigt, dass bereits Blut am Ingwer gewesen sei, aber er habe trotzdem nicht aufgehört. Manchmal habe sie nein gesagt. Dann habe er gesagt "Du blöde Scheisskuh, ich habe alles für dich gemacht." Dann habe er die Stimme verändert während dem Satz und sie habe Angst bekommen. Manchmal sei sie nach solchen Vorfällen von zu Hause abgehauen und sie habe auch wirklich Angst vor ihm gehabt. Auf die Ferne, via WhatsApp, habe sie sich getraut, ihm das zu sagen. Sie habe sich nie körperlich gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es dann schlimmer werde für sie. Sie habe manchmal versucht zu schreien und dann habe er gesagt "Wie du schreist?" und sei dann richtiggehend auf sie los und dann habe sie noch mehr Angst bekommen. Sie sei aber oft auch wie eine Marionette gewesen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und einfach gemacht, was er gesagt habe. Nachdem was er ihr alles angetan habe, habe sie gewusst, er könne sie auch so schlagen, dass sie nachher behindert sei oder gar tot (D1 act. 5/4 F/A 45). So wie er den Satz mit der Scheisskuh gesagt habe, habe das auf sie bedrohlich gewirkt. Sie habe höllische Angst gehabt. Er habe eine so ruhige aber für sie auch bedrohliche Stimme. Sie wisse genau, was er dann meine (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe dann jeweils ge- sagt, ja, mach halt und geweint. Das sei aber keine Einwilligung. Er habe so einen Druck aufgebaut. Sie habe Angst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe das einmal versucht und es sei dabei viel schlimmer geworden (D1 act. 5/4 F/A 108). Sie habe einmal versucht, ihre Hände schützend

- 41 - vor ihr Gesicht zu halten. Daraufhin habe er gesagt: "Wie, du wehrst dich?" Darauf- hin habe er ihre Hände auseinandergedrückt und sie heftig gegen den Bauch ge- schlagen (D1 act. 5/4 F/A 109).

E. 4.1.4 Er habe oft mit ihr Schluss gemacht und sie seien dann wieder zusammen- gekommen (D1 act. 5/4 F/A 80). Sie habe sicherlich auch einmal gesagt, dass sie ihn liebe und mit ihm zusammenbleiben wolle (D1 act. 5/4 F/A 82). Sie sei immer wieder zum Beschuldigten zurückgegangen, weil sie gehofft habe, dass er sich än- dere und er es ihr auch immer wieder versprochen habe (D1 act. 5/4 F/A 65). Es sei schwer rational erklärbar. Auf der einen Seite sei er der Mann gewesen, den sie geliebt habe. Sie habe gehofft, dass er wieder der Alte werde. Ausserdem habe er ihr immer wieder eingeredet, sie sei für ihn verantwortlich, bis er dastehe, wo er einmal gewesen sei mit dem Führerschein und den Finanzen. Er habe eine Gehirn- wäsche mit ihr gemacht und beispielsweise während acht Stunden auf sie eingere- det. Sie habe dabei seine Worte wiederholen müssen (D1 act. 5/4 F/A 105). Wäh- rend sie weggewesen sei, habe er immer wieder gesagt: "Komm heim, ich brauche dich." Ab und zu habe er auch versprochen, er würde sich ändern (D1 act. 5/4 F/A 114).

E. 4.1.5 Der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, dass er sie ein Leben lang suchen werde, wenn sie ihn anzeige. Er habe gewollt, dass sie es verschleiere (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. D1 act. 5/3 F/A 84). Er habe ihr auch damit gedroht, dass er das Haus ihrer Eltern abbrennen würde (D1 act. 5/2 F/A 47). Sie habe sich schlussendlich deshalb zur Anzeigeerstattung entschieden, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich den Analverkehr eine ganze Zeit lang gefallen lassen, dann würde er damit aufhören. Er habe dann einen kalten Entzug gemacht und auch eine Woche lang keinen Analverkehr mehr an ihr vollzogen. Dann sei es einfach wieder los gegan- gen. Sie habe den Glauben daran verloren, dass er sich jemals ändere (D1 act. 5/3 F/A 131). Sie habe einfach nicht mehr daran geglaubt, dass er sich ändere. Er habe ihr versprochen, dass er das nicht mehr mache (D1 act. 5/3 F/A 132). Der Beschul- digte habe ihr auch gesagt, er würde sie behindert schlagen, sie ein Leben lang suchen und ihre zukünftigen Kinder töten (act. 103 S. 12). Er habe ihr gesagt, er lasse sie erst frei, wenn er so gut dastehe wie sonst, oder wenn sie lange genug

- 42 - alles mitmache oder ihr gefallen lasse und so tun würde, als ob es ihr Spass mache (act. 103 S. 12).

E. 4.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

5. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin

E. 4.2.1 Die Beschuldigte äusserte widerspruchsfrei und konstant, der Beschuldigte habe sie immer wieder gewürgt und sie am Hals hochgehoben (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Sie gab sodann zu, nicht mehr zu wissen, wie oft er sie gewürgt habe und erklärte zunächst, es seien vielleicht 10 oder 15 Mal gewesen. Es könne sein, dass sie es überschätze (D1 act. 5/1 F/A 22). Schliesslich meinte sie, es seien vielleicht insgesamt 5 Mal bzw. ca. 2-3 Mal gewesen, wobei er sie einmal auch am Hals gepackt und hochgehoben habe (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. F/A 59). Damit relativierte sie die Anzahl Male anlässlich der zweiten Einvernahme deutlich, wobei es zu beachten gilt, dass sie bereits anlässlich der ersten Einver- nahme eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Anzahl zum Ausdruck brachte. Sie führte sodann an, die Vorfälle hätten im Sommer / Herbst 2020 stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 60 f.). Gefühlt hätten zwischen den Vorfällen jeweils ca. 3 Wochen ge- legen. Sie könne das aber nur schwer beantworten (D1 act. 5/2 F/A 62). Der letzte Vorfall sei sicher vor November 2020 gewesen (D1 act. 5/2 F/A 63).

E. 4.2.2 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin hierzu noch- mals befragt. Sie gab Folgendes zu Protokoll (act. 103 S. 20):

- 69 - "Wie wurden Sie gewürgt und können Sie das zeitlich festmachen? Ich bin immer wieder gewürgt worden. Das war an so einer Wand. Da weiss ich noch zwei Situationen. Er hat mich hochgehoben und ich konnte nicht mehr richtig atmen. Aber es war nicht ewig und irgendwann hat er dann einfach wieder abge- lassen. Ich bin mir nicht mehr sicher, wo ich lag, aber es war auch einmal im Lie- gen, entweder im Bett oder auf dem Sofa. Aber ich kann mich nicht mehr richtig erinnern. Es war auf jeden Fall vor dem Frauenhausaufenthalt, also das Würgen. Fand das Würgen zwei Mal statt? Ich glaube drei Mal. Ich habe wie nur so einzelne Momente als Erinnerung. Ich kann nicht mehr auf alles zugreifen. Wurde es Ihnen schwarz vor Augen bzw. verloren Sie das Bewusstsein oder hatten Sie vom Würgen Urinabgang? Beides nicht. Hatten Sie danach noch Würgemale oder sonstige Folgen vom Würgen? Ich glaube nein, ich weiss es aber nicht mehr."

E. 4.2.3 Nebst den konkreten Unsicherheiten die Anzahl betreffend kommt man auch hier nicht darum herum festzustellen, dass die Vorwürfe im Einzelnen wenig spezi- fiziert oder konkretisiert wurden. Sie wurden weder zeitlich noch thematisch oder anderswie in konkrete Gegebenheiten eingebettet, die eine Individualisierung ein- zelner Vorfälle zulassen würde. Im Gegensatz zu den unter Anklageziffer 3.1 beur- teilten Vorwürfen fehlen hier ferner objektive Beweismittel oder Aussagen und Be- obachtungen Dritter, die eine Abgrenzung einzelner Vorfälle zuliessen. Gestützt auf das zu Protokoll gegebene, eher stereotype, oberflächliche Schemawissen lässt sich aber keine verlässliche Aussagenanalyse vornehmen. Solche Aussagen, die im Einzelnen wenig spezifisch sind, kann jede Person auch über ein längeres Ver- fahren hinweg aufrecht erhalten.

E. 4.2.4 Der Beschuldigte ist entsprechend in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freizusprechen.

- 70 -

5. Daunenkissen auf Mund drücken Anklageziffer 3.3

E. 4.3 Obwohl damit vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, lässt sich der Sachverhalt betreffend Absatz 2 der Anklageziffer 4 nicht rechtsgenügend erstellen. Es liegt kein direkter Nachweis vor, dass für die Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr, sich lebensgefährlich zu verletzen bzw. zu ersticken, vorhanden war. Die Aussagen der Privatklägerin lassen zudem den zwin- genden Schluss nicht zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine derartige unmittelbare Gefahr vorhanden war. Der restliche Sachverhalt ge- mäss Absatz 1 der Ziffer 4. der Anklage vom 18. Dezember 2024 ist jedoch basie- rend auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anklagegemäss erstellt. E. Drohung (Anklageziffer 5)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 5 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 42, Prot. S. 78), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der dem

- 78 - Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2021 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ein Bad einlas- sen, was sie getan habe. Sie habe sich daraufhin in die Badewanne gesetzt. Sie sei nicht mehr sicher, ob er gesagt habe, sie solle den Föhn anstellen, oder ob er es gemacht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr den Föhn eingestellt hingehalten habe. Er habe ihr dann gesagt: "Jetzt nimm den Föhn und wirf ihn ins Wasser!" Sie habe das nicht gewollt. Er habe dann gesagt, dann mache er es. Sie habe nur ihre Augen zugemacht und gedacht, dass es jetzt vorbei sei. Er habe dann gesagt, er werfe ihn nicht rein, sie solle raus kommen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hingegen aus, sie habe dem Beschuldigten nach ihrer Weigerung, den Föhn selbst in die Badewanne zu werfen, gesagt, er könne das ja machen, da ihr das nun auch egal sei, weil ihr Leben für sie einfach die Hölle gewesen sei (act. 5/2 F/A 97): "97. Bei der Polizei haben Sie ausgeführt, dass der Beschuldigte Ihnen auch einmal gedroht hätte, einen Föhn in die Badewanne zu werfen, um Sie zu töten. Was sagen Sie dazu? Nein, das war nicht so. Ich erkläre Ihnen das. Ich dachte er will mich töten. Aber vom Ablauf her war es so. ich sollte Wasser einlassen in • die Bade- wanne. Dann hätte ich mich in die Badewanne legen sollen. Dann hat er den Föhn eingesteckt und angestellt. Dann hat er gesagt «B._____, werf ihn rein». Ich sagte dann «Nein, ich mache das nicht». Ich sagte ihm dann er könne ja das machen, das sei mir nun auch egal, weil das Leben für mich einfach die Hölle war. Dann habe ich einfach meine Augen zugemacht und ich habe er- wartet, dass er den Föhn in die Badewanne wirft. Dann hat er gesagt «Nein, ich mache es nicht». Dann hat er gesagt «Komm raus», hat mich in den Arm genommen und gesagt «Glückwunsch, dein altes Ich ist jetzt tot, jetzt bist Du eine neue, bessere B._____». Das war wie so ein Psychospiel."

- 79 - Dieser wesentliche Unterschied der Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht auflösen.

3. Zugunsten des Beschuldigten muss im Folgenden davon ausgegangen wer- den, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, den Föhn in die Badewanne zu werfen und er ihr das nicht in Aussicht gestellt hat. Der Anklage- sachverhalt betreffend Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 ist damit nicht erstellt. Der erstellte Sachverhalt, das darf an dieser Stelle bereits vorwegge- nommen werden, stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es kann damit darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des Beschuldigten zu Anklageziffer 5 einzugehen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. F. Nötigung (Anklageziffer 6.)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 6 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift vor, der Privatklägerin die Wohnungs- und Autosch- lüssel weggenommen zu haben, so dass diese gegen deren Willen während jeweils mehr als einer Stunde in der Wohnung an der G._____-strasse 1 in H._____ habe bleiben müssen (D1 act. 31 S. 8). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (D1 act. 31 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, der Privatklägerin die Autoschlüssel weggenommen zu haben, jedoch lediglich dann, wenn diese getrun- ken habe (Prot. S. 79 f.). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/3 F/A 4 f., Prot. S. 79 f.).

2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die

- 80 - Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32).

3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 6 der Anklage vom 18. Dezember 2024 kein Verhalten vorgeworfen, welches eine Zwangsintensität aufweisen würde, die ge- eignet wäre, den Willen der Privatklägerin zu beugen. So wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, dass die Haus- oder Wohnungstüre bei Wegnahme der Schlüssel abgeschlossen gewesen sei, weshalb die Privatklägerin nicht hätte fliehen können. Die blosse Wegnahme der Wohnungs- und Autoschlüs- sel reicht nicht aus, um bei der Privatklägerin der Verbleib in der Wohnung zu er- zwingen. Die fehlende Zwangsintensität zeigt sich zudem in den Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach diese manchmal in der Nacht den Schlüssel wieder geholt habe und nach draussen gegangen sei (D1 act. 5/3 F/A 70 f.). Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 auch keine anderweitige Nöti- gungshandlung vor, welche die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung gehin- dert haben könnte.

4. Der in Anklageziffer 6 ausgeführte Sachverhalt umschreibt damit keinen straf- rechtlich relevanten Tatbestand, weshalb sich die Prüfung, ob der Sachverhalt er- stellbar ist, erübrigt. Der Beschuldigte ist damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

- 81 - G. Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 2)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 2 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor und würdigt die- sen als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB (D1 act. 31 S. 3 ff.). Der Beschuldigte erklärt zwar, mit der Privatklägerin einen Teil der in der Anklageschrift festgeschriebenen sexuellen Handlungen vollzogen zu haben, bestreitet aber, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin geschehen seien (D1 act. 4.1. F/A 47 ff.; D1 act. 4/11 F/A 34; Prot. S. 59). Daher ist in der Folge zu prüfen, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

E. 4.3.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch meh- rere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Komponente auf.

E. 4.3.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.)

E. 4.4 Psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (D1 act. 9/18)

E. 4.4.1 Gemäss dem im Recht liegenden Psychiatrischen Gutachten litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und dissozialen Zügen sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (D1 act. 9/18 S. 46). Die Gutachterin hält es sodann für plausi- bel, dass die Beziehung in eine Art Unwucht geriet als der Beschuldigte seine Mög- lichkeit der Selbstbestätigung durch Arbeit und Verdienst verloren habe und in eine schwere Selbstwertkrise geraten sei. In dieser Konstellation habe sich Machtaus- übung über die im Alltag weit leistungsstärkere Partnerin als naheliegendes Mittel der kurzfristigen Selbstbestätigung angeboten. Es habe hierbei den Anschein, dass die Privatklägerin ihrerseits mit einer Bereitschaft, sich in eine dependente Rolle zu begeben, vorbelastet gewesen sei und damit die zu dem Verhalten des Beschul- digten komplementäre Position einnahm (D1 act. 9/18 S. 46).

E. 4.4.2 Der Beschuldigte verfüge über ein hohes Manipulationspotential. Autonomie- streben und Dominanzbedürfnis seien stark ausgeprägt und seien oft handlungs-

- 45 - leitend. Aus den fremdanamnestischen Berichten und punktuellen Beschreibungen entstehe der Eindruck, dass er dazu tendiere, Stimmungsschwankungen impulsiv auszuagieren (D1 act. 9/18 S. 42). Als narzisstische Züge imponierten bei ihm sein Autonomiebedürfnis und Dominanzstreben, seine Tendenz, sich als grandios dar- zustellen, der permanenten Selbstbestätigung zu bedürfen, hochfliegende Pläne zu machen, mit Strukturverlust und Regression auf das Fehlen von selbstwertstärken- den Erfahrungen zu reagieren und andere zur eigenen Selbstwertstabilisierung zu entwerten (D1 act. 9/18 S. 43).

E. 4.4.3 Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter anderem charakterisiert durch herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie einer sehr geringen Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives und ge- walttätiges Verhalten.

E. 4.5 WhatsApp-Chatverlauf

E. 4.5.1 Auch aus den vorhandenen WhatsApp-Chatverläufen geht hervor, dass der Beschuldigte jeweils den Ton angab, während die Privatklägerin versuchte, es ihm recht zu machen. So geht etwa aus einer Konversation vom 12. September 2020 hervor, dass der Beschuldigte nicht glücklich darüber war, dass die Privatklägerin ihm erklärte, sie werde es erst gegen 19.30 Uhr zurück nach Hause schaffen. Die Privatklägerin musste sich dabei rechtfertigen, weshalb sie solange benötige, wo- bei sie ihm unter anderem schrieb: "Ich such nach einem gepolsterten umschlag und nach dem analplug. Du meintest ich brauch ohne nicht heimkommen". Daraus geht hervor, dass er ihr offenbar einen Auftrag gegeben hatte und den Anspruch stellte, dass sie diesem um jeden Preis gerecht wird. Sie beugte sich dann seinem Wunsch, dass sie früher nach Hause kommen solle und erklärte: "Ok das versteh ich, ich geh sofort" (D1 act. 14/6/12 S. 7 f. Zeilen 64-77).

E. 4.5.2 Aus den Chatverläufen als Ganzes ist auch ersichtlich, dass die Privatkläge- rin den Beschuldigten mehrfach vorwarf, Übergriffe auf sie verübt zu haben, und sie sich dann aber jeweils wieder versöhnten. Dies stützt ebenfalls die Aussagen zur geltend gemachten Beziehungsdynamik.

- 46 -

E. 4.6 Fazit Damit ist erstellt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin von Höhen und Tiefen geprägt war. Immer wieder trennten sie sich und immer wieder trennte sich die Privatklägerin auch räumlich vom Beschuldigten, in- dem sie sich etwa ins Frauenhaus oder zu einer Kollegin begab.

5. Motive für Falschbeschuldigung

E. 5 Schreiben von RA X2._____ vom 25. Oktober 2022 (D1 act. 18/42)

E. 5.1 In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 macht die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ insgesamt Fr. 24'074.00 geltend (vgl. act. 145). Am 27. Juni 2025 weist die genannte Honorarnote einen Zeitansatz von insgesamt 53 Stunden aus (act. 145 S. 2), was einen Kalendertag von 24 Stun- den deutlich überschreitet und somit nicht nachvollziehbar ist. Eine Kürzung recht- fertigt sich des Weiteren, weil ein erheblicher Teil der geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium und Vorbereitung des Plädoyers verwendet wurde, wobei letzteres sich grösstenteils darin erschöpft, die bereits aktenkundigen Aussagen darzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die Honorarnote für den 27. Juni 2025 auf einen angemessenen Zeitaufwand von zehn Stunden gekürzt. Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhandlung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbesprechung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 2'970.00 Die daraus resultierende Entschädigung beläuft sich auf insgesamt Fr. 17'584.00 (inkl. Barauslagen und

E. 5.1.1 Der Beschuldigte machte ebenfalls geltend, die Privatklägerin habe sich mit den Anschuldigungen bei ihm rächen wollen, weil er seit zwei Jahren sein Leben nicht auf die Reihe kriege. Er habe ihr schon öfter versprochen, dass er aufhöre, Alkohol zu trinken, was er nicht gemacht habe. Sodann hätten sie in letzter Zeit darüber gesprochen, dass er keine Kinder wolle. Sie wolle aber unbedingt Kinder haben. Er wisse daher nicht, ob sie denke, sie habe ihre Zeit mit ihm verschwendet (D1 act. 4/2 Zeile 72-75). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte Rache als Grund für die Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin an, machte allerdings keine Ausführungen zu einem allfälligen Grund für die Ra- chewünsche der Privatklägerin (Prot. S. 76 ff.).

E. 5.1.2 In den Akten sind keinerlei Anhaltspunkten vorhanden, welche für einen Ra- cheakt der Privatklägerin sprechen würden. Es erscheint denn auch äusserst un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten mit einer derarti- gen Vielzahl an schweren Vorwürfen rächen wollen würde, weil sie allenfalls denkt, mit dem Beschuldigten ihre Zeit verschwendet zu haben. Die Privatklägerin gewinnt hierdurch nicht nur ihre allenfalls "verlorene Zeit" nicht zurück, sondern muss im Rahmen des laufenden Strafverfahrens noch mehr Zeit mit der Aufarbeitung auf- wenden, als sie dies müsste, wenn sie sich einfach nur vom Beschuldigten getrennt hätte. Zudem scheint das vom Beschuldigten angeführte Motiv der Privatklägerin, sich für die durch die Beziehung verschwendete Zeit rächen zu wollen, verglichen mit einer bei einer Falschaussage zu befürchtenden Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin in einem Missverhältnis zu stehen.

- 47 -

E. 5.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten. XIII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird eingestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 115 - Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (Anklageziffern 3.1. [einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippen- verletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung], 3.4. und 4.).

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung freigesprochen. Sodann wird der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB;  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB; der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin-  dung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 5 Jahren.

7. Der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände wird der Staatsanwalt- schaft überlassen.

- 116 -

8. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'376.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 787.40 Entschädigung Zeuge. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

E. 5.2.1 Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal, eventuell auch fünf Mal ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47 und F/A 72). Teilweise habe sie dabei noch Luft gekriegt, manchmal aber auch nicht. Sie habe jeweils versucht, eine kleine Lücke mit dem Ellenbogen zu machen (D1 act. 5/2 F/A 76 i.V.m. D1 act. 5/4 F/A 52). Bevor etwas passiert sei, habe er es jedoch wieder weggetan (D1 act. 5/1 F/A 11). Sie habe dabei dennoch Todesangst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 52). Sie habe dabei jeweils auf dem Bett gelegen (D1 act. 5/2 F/A 74). Es habe vielleicht ca. 30 Sekunden gedau- ert, wobei das für sie nur schwer einzuschätzen sei (D1 act. 5/2 F/A 75). Die Vor- fälle hätten in einem ähnlichen Zeitraum wie das Würgen stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 73). Sie habe sich nicht dagegen gewehrt (D1 act. 5/2 F/A 79), weil er sie schon so oft dermassen verprügelt habe. Wenn sie sich jeweils gewehrt habe, sei es schlimmer geworden (D1 act. 5/2 F/A 80).

E. 5.2.2 Die Privatklägerin wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung hierzu noch- mals befragt (act. 103 S. 20 f.). Auf die Frage, ob ihr schwarz vor den Augen ge- worden sei oder sie Urinabgang gehabt habe, meinte sie, dass beides nicht der Fall gewesen sei. Sie habe, um atmen zu können, versucht ein Luftloch mit der Hand zu machen. Sie wisse nicht mehr genau, wie oft das passiert sei. Sie denke, zwei oder drei Mal (a.a.O., S. 21).

- 71 -

E. 5.2.3 Die Privatklägerin bestätigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, dass ihre Mutter sie manchmal geschlagen habe (act. 106A S. 1). Auf entsprechende Nach- frage erklärte die Privatklägerin sodann, von ihrem ehemaligen Partner, mit wel- chem sie vor dem Beschuldigten eine Partnerschaft geführt habe, ungefähr dreimal geschubst worden zu sein, wobei sie keine Anzeige erstattet habe, sondern ledig- lich die Beziehung in gegenseitigem Einverständnis beendet worden sei (act. 106A S. 4).

E. 5.2.4 Obwohl eine psychische Vorbelastung und dadurch hervorgerufen eine be- sondere Vulnerabilität der Privatklägerin – entgegen deren Ausführungen, ihre Psy- chologin habe eine derartige verneint (act. 106A S. 6) – nicht ausgeschlossen wer- den kann, erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich sämtliche Ge- schehnisse und die gesamte Beziehungsdynamik ausgedacht hat, bloss um die Aufmerksamkeit des Beschuldigten mehrere Jahre nach der Trennung von diesem, des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten, wie dies der Beschuldigte

- 48 - ausführte (Prot. S. 77). Es ist nicht einleuchtend, weshalb die Privatklägerin derart schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben sollte, bloss um Auf- merksamkeit zu erhaschen, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebli- che Strafandrohung, unter welcher die Privatklägerin einvernommen worden ist. Zudem ist die Erklärung des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin unstim- mig, da sie den Beschuldigten in ihren Aussagen – wie bereits erwähnt – trotz der von ihr erhobenen schweren Vorwürfe nur zurückhaltend belastete. Vielmehr er- scheint gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten wahrschein- lich, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner gutachterlich festgestellten dissozi- alen Persönlichkeitsstörung ein Unverständnis für die Situation der Privatklägerin vorherrscht. C. Körperverletzungen (Anklageziffer 3.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 3 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 5 ff.). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 24 ff., D1 act. 4/3 F/A 4, 20 f., 24, 26 ff., Prot. S. 71 ff.), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen

2. Vorfall 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.)

E. 5.3 Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (OFK OR, WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N. 23; BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2019, E. 5.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 215 E. 2a). Die Genugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen, sofern keine be- sonderen Umstände vorliegen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.). B. Schadenersatz Mit Eingabe vom 1. November 2024 hatte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ausgeführt, dass Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'030.– für die Frauenhausaufenthalte im Frauenhaus AB._____ vom 9. Dezember bis 31. De- zember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 bis 25. Januar 2021 sowie in der AC._____ vom 18. März 2021 bis 8. Juli 2021 gefordert werde, und verwies zur konkreten Zusammensetzung auf die Beilagen (D1 act. 26/24). Es ist indes nicht Sache des Gerichts, in den Belegen nach der Grundlage und Zusammensetzung der Scha- denersatzforderung zu suchen. Zudem hat die Privatklägerin innert Frist den Kau- salzusammenhang zwischen den Frauenhausaufenthalten und dem vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Mangels zureichender Begründung ist die Privatklägerin damit mit ihrer Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.

- 110 - C. Genugtuung

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin begründete die Forde- rung der Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– mit Schreiben vom 1. November 2024 mit den erlittenen Qualen der Privatklägerin aus den bekannten Delikten und Unterlagen (Arztberichte etc.), die sich aus den Akten ergeben würden (D1 act. 26/24).

2. Soweit sich die Anklagevorwürfe nicht haben erhärten lassen und ein Frei- spruch zu erfolgen hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb die Privatklägerin in diesem Umfang mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen qualifizierten ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin versäumte es, ihre Genugtu- ungsforderung innert mit Verfügung vom 4. Februar 2024 angesetzten Frist sub- stantiiert zu begründen und zu belegen. Vielmehr verwies sie auch bezüglich der Genugtuungsforderung auf die bereits vorliegenden Akten (D1 act. 26/24). Unter dem Hinweis, dass bei betragsmässig geringfügigen Genugtuungsbegehren an die Substantiierungspflicht des Zivilklägers geringere Anforderungen zu stellen sind als bei höheren Forderungen, ist zu prüfen, ob sich die Voraussetzungen für die Zu- sprechung der Genugtuung aus den übrigen Akten ergeben.

4. Die aus den Tathandlungen des Beschuldigten resultierenden, von der Pri- vatklägerin erlittenen physischen Verletzungen sowie die Folgen der Verletzungen sind in den Akten insbesondere durch die Fotografien, die Arztberichte sowie die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ausreichend dokumentiert. In Anbetracht des vorliegenden Verletzungsbildes und gestützt auf die von der Privatklägerin geltend gemachten, erlittenen Qualen kann – trotz fehlender Substantiierung durch die un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin – aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung von einer durch die Verletzungen hervorgerufenen, immateriellen Unbill der Privatklägerin ausgegangen werden. Die Verletzungen, welche der Pri-

- 111 - vatklägerin vom Beschuldigten schuldhaft und widerrechtlich zugefügt wurden, sind damit genugtuungsberechtigt.

5. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes ist der Privatklägerin Zins von 5 % seit dem Datum des Vorfalls vom 9. Dezember 2020 (und nicht ab dem Datum des mittleren Zeitpunktes) zuzusprechen (act. 50). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens

E. 5.4 Fazit Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, wie oft sie jeweils in der Lage war, sich ein Luftloch zu schaffen, um atmen zu können. Angesichts ihrer Aussagen an der Hauptverhandlung muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dies jedes Mal der Fall war. Damit lässt sich der Vor- wurf, dass sie in der Zeit, in welcher ihr der Beschuldigte ein Kissen auf den Mund gedrückt habe soll, nicht mehr habe atmen können, nicht erstellen. In der Konse- quenz wäre, der rechtlichen Würdigung vorgreifend, der verbleibende Vorwurf, das Drücken des Daunenkissens auf das Gesicht, als "blosse " Tätlichkeit zu würdigen, die einzustellen wäre. Auch hier muss aber in grundsätzlicher Hinsicht auf Sach- verhaltsebene konstatiert werden, dass die Aussagen der Privatklägerin wenig kon- kret ausfallen und, dies wiederum im Gegensatz zu einzelnen der Vorwürfe in An- klagziffer 3.1, sich auch nicht weiter validieren lassen. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen. D. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 4.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 4 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 25, D1 act. 4/3 F/A 25, Prot. S. 76), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich

- 72 - der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

E. 6 Fazit Der Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte vorliegend nicht von Amtes wegen aufgrund der Verletzung von anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nach- teil des Beschuldigten, sondern aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses, und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Die Voraussetzungen an den Nachweis, dass der Beschuldigte ungenügend verteidigt war, sind hoch an- zusetzen, wobei vor allem im Rahmen länger andauernder Untersuchungshandlun- gen die Unverwertbarkeit von Untersuchungsergebnissen ultima ratio ist. Vorlie- gend bestanden in Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen keine qualifi- zierten Sorgfaltspflichtverletzungen des vormaligen amtlichen Verteidigers, welche die Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse begründen würden. Zusam- mengefasst sind daher vorliegend keinerlei stichhaltige Gründe dafür ersichtlich,

- 27 - dass Untersuchungsergebnisse aufgrund fehlender anwaltlicher Verteidigung als ungültig bzw. unverwertbar zu erklären wären. E. Verspätete Einreichung der act. 140/1-29

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin machte anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 geltend, dass die von der amtlichen Verteidigung zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

11. Juli 2025 eingereichten Fotografien, Videos und Aufnahmen (act. 140/1-29) zu spät eingereicht worden seien, weshalb sie aus dem Recht zu weisen seien (Prot. S. 150).

2. Gemäss Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Be- weisverfahrens die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstinstanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 345 N 6). Die Unterlagen wur- den von der amtlichen Verteidigung vor Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. Prot. S. 120) und somit – entgegen der Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin – nicht verspätet eingereicht, weshalb der Antrag der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin abzuweisen ist und die act. 140/1-29 in den Akten zu behalten sind. F. Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, es sei das Mobiltelefon des Beschuldigten auszuwerten, da auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten viele Fotografien vorhan- den seien, auf welchen die Privatklägerin keine Hämatome aufweise (Prot. S. 107).

2. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tat- sachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind (Art. 331 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 318 Abs. 2 und Art. 343 StPO).

- 28 -

E. 6.1 Der Beschuldigte wurde am tt. November 1987 in W._____ [Stadt], AA._____ [Land in Europa], geboren (act. 88 sowie Prot. S. 19). Im Alter von einem Jahr zog der Beschuldigte nach T._____, woraufhin er im Jahr 2017 in die Schweiz kam (Prot. S. 19). Er hat keine Kinder, ist ledig und befindet sich seit dreieinhalb Jahren in einer Partnerschaft (Prot. S. 15 und S. 22). Der Beschuldigte pflegt keinen Kon- takt zu seinem Vater und seine Mutter ist verstorben (Prot. S. 16). Momentan erzielt der Beschuldigte kein Erwerbseinkommen und lebt von seinem Ersparten (Prot. S. 15 f.). Aus den vom Beschuldigten geschilderten persönlichen Verhältnis- sen lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind.

E. 6.2 Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung geständig zeigte (D1 act. 4/11 F/A 20 ff.). Ein Strafminderungsgrund liegt damit nicht vor.

E. 6.3 Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass seine im … Strafregisterauszug [aus T._____] verzeichneten Vorstrafen (D1 act. 21/10) aufgrund des Eintritts der Verjährung mittlerweile nicht mehr darin er- sichtlich sein sollten (Prot. S. 21). Die im Auszug aus dem … Zentralregister [aus T._____] ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten wegen vorsätzlichen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sind nicht einschlägig und liegen zudem – mit Tatzeitpunkten in den Jah- ren 2009 und 2017 – zeitlich weit zurück. Die ebengenannten Vorstrafen in T._____ sind aus diesem Grund für die Strafzumessung unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, ob diese gemäss … Recht [in T._____] aus dem … Zentral- register [aus T._____] zu löschen wären.

E. 6.4 Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren, weshalb der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurtei- len ist.

- 103 -

E. 6.5 Der Beschuldigte befand sich vom 17. März 2021 bis zum 12. Mai 2021 in Haft (vgl. D1 act. 20/2 sowie D1 act. 20/19 S. 2). Die erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten länger zurückliegen als fünf Jahre (vgl. D1 act. 21/10), weshalb eine gute Prognose zu vermuten ist. Gemäss dem psych- iatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht zwar eine Gefahr erneuter Strafta- ten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tat- umstände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Allerdings kam es gemäss dem Gutachten zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb einer hochspezifischen Beziehungssituation im Rahmen einer narzisstischen Krise des Beschuldigten, wobei die Alkoholabhängigkeit als konstel- lierender Faktor zu betrachten ist (D1 act. 9/18 S. 47). Vorliegend sind keine Tat- sachen aktenkundig, welche dafür sprechen würden, dass eine derartige hochspe- zifische Beziehungssituation auch heute noch vorliegen würde. Das Gutachten ver- mag damit die zu vermutende gute Prognose nicht umzustossen. Mangels Vorlie- gens gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit davon auszugehen, dass das vorlie- gende Verfahren den Beschuldigten genügend beeindruckte, um von weiterer De- linquenz abzusehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben. All- fällig verbleibenden Bedenken betreffend eine erneute Delinquenz bei erneuter

- 104 - Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin ist – wie nachfolgend auszuführen sein wird – durch ein anzuordnendes Kontaktverbot Rechnung zu tragen.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind insbesondere mangels einschlägiger Vorstrafen keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VIII. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung, der Beschul- digte sei aufgrund der angeklagten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung für fünf Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen (act. 143 S. 1 sowie S. 16).

2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der schweren Körperverlet- zung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizu- sprechen ist und er auch sonst keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schul- dig zu sprechen ist, fällt eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ausser Betracht. Die Voraussetzungen für eine fakultative Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sind vorliegend aufgrund der vorgenann- ten positiven Legalprognose (vgl. oben Ziff. VII) klarerweise nicht gegeben, wes- halb im Ergebnis von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. Auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im SIS erübrigt sich hiermit. IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung die Herausgabe des HP Typ Protect Smart grau, inkl. Netzteil (Asservat Nr. A014'893'686) sowie des Mobile Samsung Duor (Asservat Nr. A014'893'788)

- 105 - an den Beschuldigten und die Vernichtung der übrigen in der Anklageschrift unter "sichergestellte Gegenstände" aufgeführten Gegenstände (act. 143 S. 2). Die amt- liche Verteidigung hingegen beantragte die Herausgabe sämtlicher in act. 13/19 aufgeführten Asservate an den Beschuldigten (act. 146 S. 2).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Keine eigentli- che Beschlagnahmung stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 2 StPO).

3. Die in der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Gegen- stände, Datensicherungen und Vermögenswerte (D1 act. 31 S. 10) wurden beim Beschuldigten sichergestellt (vgl. act. 84). Darüber hinaus findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Gegenstände, Datensicherungen und Vermögens- werte in der Folge von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 263 StPO be- schlagnahmt worden wären. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Ein ge- richtlicher Entscheid über Sicherstellungen setzt eine formelle Beschlagnahmung durch die Untersuchungsbehörde voraus (Art. 267 Abs. 3 StPO). Daher ist der Ent- scheid über die lediglich sichergestellten (nicht beschlagnahmten) Gegenstände der Staatsanwaltschaft zu überlassen. X. Kontaktverbot

1. Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, es sei ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon auszusprechen (act. 144 S. 1). Seitens der Verteidi- gung wurde anlässlich der Hauptverhandlung hiergegen vorgebracht, es sei nie zu einer Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gekommen, obwohl ihm die Adresse der Privatklägerin in der Vergangenheit bekannt gewesen sei (Prot. S. 142).

- 106 -

2. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu die- sen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kon- taktverbot sollen Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung geschützt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht die Gefahr erneuter Straftaten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tatum- stände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Die Lebensumstände des Beschuldigten haben sich zwar dahingehend geändert, als er in einer neuen Beziehung ist (vgl. Prot. S. 15). Allerdings liegen bei seinen Per- sönlichkeitsmerkmalen keine aktenkundigen Änderungen vor und er kann nach wie vor keine geregelte Erwerbssituation vorweisen, wobei das Ende seiner geregelten Erwerbssituation in der Vergangenheit gemäss den insofern übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zugleich den Beginn ernst- licher Beziehungsprobleme markierte (Prot. S. 29 ff.; act. 103 S. 29), welche in den als im Sinne des Gutachtens narzisstisch und demütigend zu bezeichnenden Handlungen gegenüber der Privatklägerin mündete, für welche der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist. Vor diesem Hintergrund besteht bei erneuter Kon- taktaufnahme zur Privatklägerin die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. In Anbetracht der minimalen Eingriffstiefe des Kontaktverbots – zu- mal es keinen schützenswerten Grund für den Beschuldigten gibt, mit der Privat- klägerin Kontakt aufzunehmen – ist sodann auch der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ohne Weiteres gewahrt.

4. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten ein Kontaktverbot aufzuerlegen und im Sinne von Art. 67b Abs 2 lit. a StGB zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Die genannten Anordnungen

- 107 - sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. XI. Zivilansprüche A. Allgemeines und Vorbemerkungen

1. Die Privatklägerin forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2020 sowie einen Scha- denersatz von Fr. 2'030.– nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2021 (act. 144 S. 1 sowie act. 50 i.V.m. D1 act. 26/24).

E. 7 Dezembers begonnen haben, was die Angabe der zwei Tage im medizinischen Bericht erklären würde. Ebenso könnte der Angabe aber auch eine nicht weiter relevante Ungenauigkeit zu Grunde liegen. Aus diesem Umstand alleine ergibt sich keine andere Beurteilung der analytisch glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorwurf, was umso mehr gilt, als sich diese im Kern extern durch weitere, objektive Beweismittel validieren lassen. So insbesondere auch durch die akten- kundige Unfallmeldung. Dass die Blutanhaftungen am Multitool einen männlichen Spurengeber nicht ausschliessen sowie das teilweise beschädigte Strickkleid, von welchem Fotos in den Akten liegen, sind sodann für sich betrachtet nur schwache Indizien, vermögen aber in einer Gesamtbetrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen in diesem Punkt die Wahrheit sagt, weiter zu erhöhen.

E. 7.1 Das Vorliegen von Gewalt im in Anklageziffer 2. angegebenen Zeitraum vom

30. November 2019 bis 17. März 2021 ist teilweise erstellt. Die Privatklägerin führte weiter aus, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte wieder auf sie einprügle, sie k.o. schlage oder sie so verprügle, dass sie eine Behinderung habe. Die vom Beschuldigten auf die Privatklägerin ausgeübte Gewalt hatte jedoch gemäss der Privatklägerin keinen direkten Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen. So führte sie zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 auf entspre- chende Nachfrage aus, es sei niemals ein Gewaltvorfall Folge einer verweigerten sexuellen Handlung bspw. eines verweigerten Analverkehrs oder einer anderen verweigerten sexuellen Handlung gewesen. Vielmehr seien dies zwei verschiedene Geschichten für den Beschuldigten gewesen, entweder habe er ihr Gewalt angetan oder er habe sie vergewaltigt. Die Privatklägerin könne sich auch nicht daran erin- nern, dass diese Vorfälle unmittelbar beieinander gewesen seien (act. 103 S. 37). Damit widerspricht die Privatklägerin der Anklagehypothese. Mangels eines direk- ten Konnexes ist entsprechend nicht erstellbar, dass die Privatklägerin durch die

- 84 - (im Übrigen nicht oder nicht im angeklagten Umfang erstellbare, siehe hierzu so- gleich) physische und psychische Gewalt psychisch derart gebrochen worden wäre, dass der Beschuldigte sie zu sexuellen Handlungen genötigt haben könnte.

E. 7.2 Sodann konnten blosse Einzelakte physischer Gewalt erstellt werden, so na- mentlich betreffend die Anklageziffern 3.1 (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4 und 4, welche gemeinsam keine fortdauernde fehlende Fä- higkeit der Privatklägerin, sich den Forderungen des Beschuldigten zu widersetzen, während des Anklagezeitraums hervorrufen und damit eine psychische Notlage hätten begründen können.

E. 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer). Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge-

- 114 - rin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wurde bereits mit insgesamt Fr. 21'153.00 durch die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die erste Akontozahlung er- folgte am 23. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 8'181.00, die zweite Akontozahlung am 30. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 12'972.00. Die Differenz von Fr. 1'100.00 zwischen der Verfügung vom 15. Februar 2022 zur Akontozahlung (act. 19/25), welche einen Anspruch von Fr. 9'281.00 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das am 23. Februar 2022 eine Zahlung von Fr. 8'181.00 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2). Aufgrund der Kür- zung ergibt sich eine Überzahlung in der Höhe von Fr. 3'569.00, welche von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zurückzuerstatten ist. Die Gerichtskasse wird ent- sprechend eine Rechnung stellen.

E. 8 Was mit unter den in der Anklageschrift als Nötigungshandlung aufgeführten "systematischen Erniedrigungen" gemeint ist, wurde von der Staatsanwaltschaft weder in der Anklageschrift noch anlässlich ihres Plädoyers an der Hauptverhand- lung näher erläutert (vgl. D1 act. 31 sowie Prot. S. 120 ff.). Es ist somit in der An- klageschrift für einen Schuldspruch ungenügend umschrieben, worin die Nöti- gungshandlung des Beschuldigten betreffend die systematischen Erniedrigungen bestanden haben soll. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht erstellt.

E. 9 Die in Ziffer 2. der Anklage vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Nötigungs- mittel, welche für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Be- schuldigten gemäss Art. 189 aStGB notwendig wären, lassen sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen.

E. 10 Die Privatklägerin sagte ferner anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie jeweils so getan habe, als würden ihr die sexuellen Handlungen gefallen, weil der Beschuldigte sie hierzu aufgefordert und ihr gesagt habe, dann würde er irgend- wann aufhören (act. 103 S. 32 f. und S. 35 f.). Sie habe versucht, das gut zu spielen, als hätte sie irgendwo Spass daran (act. 103 S. 35). Selbst bei der Annahme, dass eines oder mehrere der eingeklagten Nötigungsmittel vorgelegen hätten, hätte der Beschuldigte damit wohl nicht erkennen können, dass die Privatklägerin die sexu- ellen Handlungen lediglich aufgrund einer sexuellen Nötigung vollzogen hat bzw. an sich vollziehen liess. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Ankla-

- 85 - geziffer 2, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich gegen den erklärten Willen derer zu sexuellen Handlungen gedrängt hat, nicht er- stellt.

E. 11 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 21'862.15 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschä- digt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Betrag mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022 bereits ausgerichtet worden ist.

E. 12 Der vormals erbetenen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 800.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

E. 13 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 63'950.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 14 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin aus der Bezirksgerichtskasse mit insge-

- 117 - samt Fr. 17'584.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Dieser Betrag wird mit den mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 15. Februar 2022 und vom 20. Juni 2023 ausgerichteten Akonto- zahlungen von insgesamt Fr. 21'153.– verrechnet. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, die zu viel ausbezahlte Akontozahlung im Betrag von Fr. 3'569.– zurückzuerstatten. Die Gerichtskasse wird darüber Rech- nung stellen.

E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, der vormaligen amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur einen Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.

E. 16 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des vormaligen amtlichen Vertei- digers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

E. 17 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 14 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

E. 18 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil und je unter Beilage einer Kopie des Protokolls sowie von act. 103 und act. 106A an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt

- 118 - einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch; die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, per E-Mail an  fachstelle.hg@kapo.zh.ch; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Zif-  fern 12-17.

E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 119 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Casciaro MLaw M. Schneider

- 120 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240039-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro, als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler, Ersatzrichterin MLaw A. Blaser sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schneider Beschluss und Urteil vom 8. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend Sexuelle Nötigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Dezem- ber 2024 (D1 act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12 und S. 119)

- Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____

- Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde

- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und – mit Ausnahme der Fortsetzung der Verhandlung – in Begleitung der Privatklägerin. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 143 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage mit der Korrektur, dass der Vorwurf der Beschimpfung wegen Verjährung einzustellen ist.

2. Bestrafung mit 8 Jahren Freiheitsstrafe

3. Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Obligatorischer Landesverweis für 5 Jahre

5. Einziehung / Vernichtung / Herausgabe act. 13/19 HP Typ Protect Smart grau, inkl. Netzteil: Asservat Nr. A014'893'686 so- wie das Mobile Samsung Duor: Asservat Nr. A014'893'788 sind der be- rechtigten Partei auf deren Begehren nach Eintritt der Rechtskraft her- auszugeben. Die restlichen in der Anklageschrift unter «sichergestellte Gegenstände» aufgeführten Gegenstände (act. 13/19) und act. 12/3 sind nach Eintritt der Rechtskraft der Vernichtung zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft er- laubt sich diesbezüglich auf die Anklageschrift zu verweisen.

6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

7. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100)"

- 3 -

2. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin: (act. 144 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklage angemessen zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung von Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 9.12.20 sowie ein Schadenersatz von Fr. 2030.- nebst Zins von 5% ab 9.7.21 zu bezahlen.

3. Die mit Verfügung vom 25. März 2025 ausgesprochenen Zwangsmass- nahmen (Kontakt- und Rayonverbot Geschäft Nr. GH250037) seien bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon, Verfahren DG240039, aufrecht zu erhalten

4. Es sei ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon aufrecht zu erhal- ten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldig- ten."

3. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 146 S. 2) "1. Das Strafverfahren betr. Beschimpfung (Anklageziffer 7) sei einzustel- len.

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen übrigen Anklagevorwürfen freizu- sprechen.

3. Sämtliche in act. 13/19 aufgeführten Asservate, die dem Beschuldigten noch nicht zurückgegeben wurden, seien ihm nach Eintritt der Rechts- kraft auszuhändigen.

4. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zi- vilweg zu verweisen.

5. Die Kosten des Verfahren, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Dem Beschuldigten sei für seine erbetene Verteidigung eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1'601.80 sowie für die erlittene Untersu- chungshaft eine Genugtuung in der Höhe von 11'400.00 zuzusprechen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 18. Dezember 2024 ging am 23. Dezember 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (D1 act. 31). In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO und befand diese am 8. Januar 2025 als für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurden die Parteien auf den 1. Juli 2025 zur Hauptverhandlung und auf den 11. Juli 2025 zur Urteilseröffnung vorgeladen (act. 43). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten am 7. Februar 2025 zugestellt werden (act. 44/1).

2. Im Vorfeld der Hauptverhandlung stellte die amtliche Verteidigerin mit Schrei- ben vom 28. April 2025 diverse Beweisanträge (act. 55), wobei mit Verfügung vom

12. Mai 2025 diverse von Rechtsanwältin X1._____ offerierte Unterlagen gemäss Beweisantrag 1 zu den Akten genommen wurden (act. 59). Mit derselben Verfü- gung wurde der Rechtsvertreterin der Privatklägerin sodann betreffend die Bewei- santräge 2 und 3 Frist angesetzt, um sich zu den Umständen der Behandlung der Privatklägerin in der Zahnarztpraxis von Frau Dr. D._____ sowie dazu zu äussern, ob daran festgehalten werde, dass die ebengenannte Behandlung der Privatkläge- rin Ergebnis einer Körperverletzung oder einer anderen strafbaren Handlung gewe- sen sei. Zudem wurde der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Re- levanz ihres Beweisantrags 4 – der Polizeirapport Verdacht Verstoss EM sei erneut zu den Akten zu nehmen – zu äussern. Sodann wurde der Beweisantrag 5 der amtlichen Verteidigerin, E._____ sei als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Hingegen wurde der Beweisantrag 6 gutgeheissen und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um die offenbar bei ihr eingegangene E-Mail von Rechtsanwalt X2._____ vom 15. April 2022 einzureichen oder darzutun, weshalb diese nicht bei den Akten ist. Schliesslich wurde der Rechtsvertreterin der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich entsprechend dem Beweisantrag 7 dazu zu äussern, wann, wo und wie die Privatklägerin die Printscreens der WhatsApp-Auszüge erlangt habe.

- 5 -

3. Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 16. Mai 2025 (act. 62), derjenigen der Staatsanwaltschaft vom

12. Mai 2025, mit welcher diese mitunter vorgenanntes E-Mail einreichte (act. 64 sowie act. 65/1-3), und derjenigen der amtlichen Verteidigung vom 26. Mai 2025 samt Beilagen (act. 66 sowie act. 67/1-3), wurden die noch nicht abschliessend behandelten Beweisanträge 2, 3 und 4 der amtlichen Verteidigung gutgeheissen (act. 72). Dementsprechend wurde der Staatsanwaltschaft in derselben Verfügung Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen, warum im Polizeirapport Verdacht Verstoss EM vom 16. November 2021 die in diesem aufgeführte Beilage nicht in den aktuellen Untersuchungsakten vorhanden war und sämtliche aus den Akten zu Dossier 2 entfernten Aktenstücke nachzureichen, wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Stellung nahm (act. 86).

4. Mit ebengenannter Verfügung wurde der Privatklägerin sodann gemäss den Beweisanträgen 2 und 3 der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um eine schriftliche Entbindungserklärung betreffend Frau Dr. D._____ einzureichen oder die zu edierenden Unterlagen zuhanden der Akten im Original einzureichen oder darzulegen, weshalb sie einer Entbindung von Frau Dr. D._____ nicht zustimme (vgl. act. 72). Fristgerecht reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eine Ent- bindungserklärung von Frau Dr. D._____ gegenüber dem hiesigen Bezirksgericht sowie der Staatsanwaltschaft F._____ [Stadt in T._____] ein (act. 75-77), woraufhin das hiesige Bezirksgericht eine Herausgabe-/Beschlagnahmeverfügung betreffend die Originalrechnung sowie die Patientenakte der Privatklägerin über die Behand- lung vom 13. Dezember 2019 in der Zahnarztpraxis von Dr. D._____ erliess (act. 79). Sodann wurde mittels Rechtshilfegesuch vom 16. Juni 2025 die zuständige Staatsanwaltschaft F._____ ersucht, die ebengenannten Akten zu edieren (act. 80). Die Staatsanwaltschaft F._____ reichte gemäss den Beweisanträgen 2 und 3 der amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 26. Juni 2025 die zu edierende Rechnung sowie einen Ausschnitt der Patientenakte betreffend die Behandlung der Privatklägerin vom 13. Dezember 2019 ein (act. 93-95 bzw. act. 98-100).

5. Zur Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 erschienen der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

- 6 - die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 wurden zunächst die Privatklägerin und der Beschuldigte einvernommen (vgl. act. 103 sowie Prot. S. 12 ff.). Sodann wurden anlässlich der Hauptverhandlung weitere Beweisanträge gestellt, welche mit folgender Ausnahme abgewiesen wurden. Der als Zwischen- frage gestellte Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, es seien die auf dem Handy der Privatklägerin ausgewerteten Fotografien und Videos vollständig zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen (act. 104 sowie Prot. S. 103), wobei die Privatklägerin hierzu beantragte, es seien Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO zu erlassen (Prot. S. 105 ff.). Anschliessend wurde die Privatklä- gerin ein zweites Mal befragt (vgl. act. 106A sowie Prot. S. 109). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung angesichts der fortgeschrittenen Zeit und zur Behandlung des von der amtlichen Verteidigung gestellten und vom hiesigen Gericht gutgeheis- senen Beweisantrags vertagt (Prot. S. 109).

6. Nach dem ersten Teil der Hauptverhandlung wurde die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 2. Juli 2025 ersucht, die Datensicherung des Mobiltelefons der Privatklägerin dem hiesigen Gericht zukommen zu lassen (act. 108). Daraufhin stellte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ein Siegelungsgesuch (act. 111). In der Folge wurden die Daten am 7. Juli 2025 dem hiesigen Bezirksgericht in versiegeltem Zustand übergeben sowie diejenigen Foto- grafien und Videos mit einem Änderungsdatum zwischen dem 30. November 2019 und dem 19. März 2021, mithin dem Tatzeitraum, durch den Datenforensiker der Kantonspolizei extrahiert und in versiegeltem Zustand dem hiesigen Gericht über- geben (vgl. act. 116). Nach Eingang der Einverständniserklärung der Rechtsbei- ständin der Privatklägerin, wonach die extrahierten Daten aus dem obgenannten Zeitraum gesichtet und zu den Akten genommen werden dürften (act. 117-118), wurde sodann das Siegel betreffend die extrahierten Dateien vom hiesigen Gericht gebrochen und die Daten wurden gesichtet (act. 119).

7. Aufgrund der wenig aussagekräftigen extrahierten Daten in obgenanntem Zeitraum (vgl. act. 122-123) wurden im Einverständnis mit der unentgeltlichen

- 7 - Rechtsbeiständin und der amtlichen Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlich- keit und des Beschuldigten sämtliche Fotografien und Videos auf der Datensiche- rung des Mobiltelefons der Privatklägerin am 8. Juli 2025 und am 9. Juli 2025 ge- sichtet (Prot. S. 112-116). Im Anschluss wurde im Einverständnis der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin – und in einvernehmlicher Erledigung des gutgeheissenen Beweisantrags der amtlichen Verteidigung – eine Auswahl an Fotomaterial zu den Akten genommen (act 132; vgl. Prot. S. 115).

8. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 11. Juli 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 133). Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 119). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung plädierten die Parteiver- treterinnen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zum Schlusswort gegeben (Prot. S. 119 ff.). Das Urteil wurde am 8. August 2025, 15.00 Uhr, mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 177 ff.). Mit den Eingaben vom

12. und 14. August 2025 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Berufung an (act. 158 und act. 159).

- 8 - II. Prozessuales A. Ungenauigkeiten in der Anklage / Verletzung des Anklageprinzips

1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde seitens der amtli- chen Verteidigung geltend gemacht, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei (act. 146 S. 8 f. sowie sinngemäss act. 146 S. 30). Nachfolgend wird auf die Rügen der amtlichen Verteidigung einzeln eingegangen. 1.2. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO verlangt, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise um- schreibt, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend kon- kretisiert sind (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 209). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Per- son zur Last gelegten Taten, mit Angabe von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu nennen. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschul- digungen in Kenntnis gesetzt werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte ge- nau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 1268). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und wel- che Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bil- den sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden sein soll. Ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten der- art dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348 S. 353 f.; DONATSCH/LIEBER et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.). Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte und unpräzise Formulierungen nicht dazu führen, dass die Anklage un-

- 9 - gültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (vgl. BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen können, wel- ches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. BGer 6B_830/2008 vom 27.02.2009, E. 2.4.).

2. Tatzeitraum 2.1. Die amtliche Verteidigung monierte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 11. Juli 2025, dass das Anklageprinzip insbesondere betreffend An- klageziffer 1 verletzt sei, in welcher umschrieben sei, dass sich die angeklagten Taten vom 30. November 2019 bis 16. März 2021 und mehrheitlich an nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten ereignet haben sollen, und zwar in der gemein- samen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin an der G._____-str. 1 in H._____. Diese Umschreibung verunmögliche es dem Beschuldigten, sich ernst- haft zu verteidigen. Das Anklageprinzip sei nicht damit vereinbar, dass eine Vielzahl von Delikten für einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahre angeklagt werde, in de- nen es aber erstelltermassen immer wieder auch gute Phasen gegeben habe. Diese weite und mehrmals unterbrochene Zeitspanne verunmögliche es dem Be- schuldigten, den Gegenbeweis zu erbringen (act. 146 S. 8 f. sowie Prot. S. 163 ff.) 2.2. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitangaben in der Anklage verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend. Massgebend ist, ob die Funktionen des Anklage- grundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N. 46a). 2.3. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Ver- hältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglich- keiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis).

- 10 - 2.4. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Ge- nüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich ap- proximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzu- grenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_103/2017 vom

21. Juli 2017 E. 1.5.2.; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweis; BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3). Insbesondere bei Familiende- likten kann sodann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2.). 2.5. Da die Übergriffe während einer Dauer von fast eineinhalb Jahren im näheren familienähnlichen Umfeld – der Beschuldigte und die Privatklägerin waren zumin- dest während eines Teils des Tatzeitraums ein im Konkubinat lebendes Paar – er- folgt sein sollen und eine gewisse Regelmässigkeit beziehungsweise Gleichförmig- keit im Ablauf aufweisen, ist nicht erstaunlich, wenn sich die Privatklägerin nicht mehr an das exakte Datum, die genaue Zeit oder den präzisen Ablauf erinnern kann, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt wird und die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Das Fehlen dieser Angaben in der Anklage bzw. die approximative Umschreibung der Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht stellt vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzipes dar, zumal diesem mittels der übrigen individualisierenden und einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens Genüge getan wird. Das Bundesgericht setzt sodann nicht voraus, dass sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi verschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert, weshalb der diesbezügliche Einwand des Be- schuldigten nicht zu hören ist. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm allerdings durch die zeitliche Einschränkung auf eineinhalb Jahre durchaus möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu be- legen, wann er wo gewesen ist (vgl. hierzu BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2.). Ob sich die solcherart umschriebene Anklagevorwürfe schliesslich auch erstellen lassen, wird Thema der Beweiswürdigung sein.

- 11 - 2.6. Das Anklageprinzip wurde im Fazit durch die Angabe eines Tatzeitraumes von eineinhalb Jahren in Ziffer 1 der Anklage vom 18. Dezember 2024 nicht verletzt.

3. Anklageziffer 2.7 3.1. Die amtliche Verteidigung monierte sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025, es sei nicht klar, worin der Vorwurf in Ziffer 2.7. der Anklage- schrift vom 18. Dezember 2024 bestehe. Es sei insbesondere unklar, ob dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, seinen Finger in den Anus der Privatklägerin ein- geführt zu haben, oder dass er sie aufgefordert habe, den Finger anschliessend in den Mund nehmen zu müssen, oder beides (act. 146 S. 30). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich anlässlich der Hauptverhandlung zu einer all- fälligen Verletzung des Anklageprinzips betreffend Anklageziffer 2.7. nicht geäus- sert (vgl. Prot. S. 119 ff.). 3.3. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung geht das dem Beschul- digten zur Last gelegte Tatgeschehen aus der Anklage genügend klar hervor. Die Anklageschrift hält fest, dass der Beschuldigte eine unbestimmte Anzahl Male sei- nen Finger in den Anus der Privatklägerin eingeführt und sie hernach aufgefordert haben soll, diesen Finger in ihren Mund zu nehmen (D1 act. 31 Ziffer 2.7.). Durch die Verbindung der beiden Tathandlungen mit dem Begriff "hernach" geht hervor, dass die Kombination der beiden Taten "Finger in den Anus einführen" und "auffor- dern, den Finger in den Mund zu nehmen" in Ziffer 2.7. zur Anklage gebracht wird und nicht – wie von der amtlichen Verteidigung in Frage gestellt – bloss eine der beiden Tathandlungen. Mit dem vorliegenden Anklagesachverhalt muss dem Be- schuldigten klar gewesen sein, wogegen er sich zu verteidigen hat. 3.4. Das Anklageprinzip wurde mit vorliegendem Anklagesachverhalt (D1 act. 31) nicht verletzt.

- 12 - B. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Einwände und Theorie 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden von der amtlichen Verteidigung di- verse Verwertbarkeitsproblematiken aufgeworfen (act. 146 S. 5, act. 146 S. 16 f., Prot. S. 44 f. sowie S. 167). Im Folgenden wird auf die Rügen einzeln eingegangen. 1.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die durch Zwangsmittel, Gewalt- anwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (Art. 140 Abs. 1 StPO), in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die Strafpro- zessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbehörden in strafbarer Weise oder un- ter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. 1.3. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismit- tel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre, und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interes- senabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulas- sen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Als schwere Straftat fallen vorab Verbrechen in Betracht. Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 mit Verweisen). Von Privaten rechtmässig erho- bene Beweismittel können dagegen ohne Einschränkung verwertet werden (BGE 147 IV 16 E. 1.2 mit Verweis).

- 13 -

2. Gesprächsaufzeichnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (act. 7/3) 2.1. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung die Ver- wertbarkeit der von der Privatklägerin eingereichten Gesprächsaufzeichnung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in Frage (Prot. S. 44 f. sowie S. 167). Zur Begründung führte sie an, dass das Gespräch durch die Privatklägerin unbefugt aufgezeichnet worden sei, wobei sie gegen die Privatklägerin bereits Strafantrag gestellt habe, die Staatsanwaltschaft jedoch bislang keine schriftliche Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen habe (Prot. S. 44 f. so- wie S. 162 f. und S. 171). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass eine Einstellungsverfügung nach erfolgtem Strafantrag der amtlichen Verteidigung gegen die Privatklägerin aus Opportunitäts- gründen nicht erlassen worden sei, obwohl eine solche aufgrund des Versäumnis- ses der Strafantragsfrist hätte erlassen werden können (act. 143 S. 6). Dem Antrag der amtlichen Verteidigung, dass sich das Gericht im vorliegenden Verfahren be- treffend die Gesprächsaufzeichnung auf die Frage der Verwertbarkeit beschränken solle und die Frage, ob der Strafantrag korrekt gestellt wurde, dem Obergericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu überlassen sei (Prot. S. 171), ist vorliegend zu folgen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung hierzu an, die Audiodatei sei verwertbar, da die Beweise auch von den Strafbehörden hätten er- langt werden können. Somit sei eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen, wobei die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten dem Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten, wie zum Beispiel schwere Körperverletzung und sexuelle Nötigung mit einer grausamen Vorgehens- weise, das Interesse an der Aufklärung der Straftaten überwiege (act. 143 S. 6 f.). Die amtliche Verteidigung führte zur Interessenabwägung hingegen an, dass die Aufnahme keinen direkten Tatnachweis liefere, weshalb in einer Interessenabwä- gung das persönliche Interesse des Beschuldigten daran, dass eine unbefugte Auf- nahme gemacht worden sei, dem Interesse gegenüber zu stellen sei, den Beschul- digten als Charakterlump darzustellen (Prot. S. 167).

- 14 - 2.3. Zum Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnung durch die Privatklägerin lag ein Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor, welcher es den Strafverfol- gungsbehörden bei Kenntnis dessen erlaubt hätte, selber Überwachungsmassnah- men nach Art. 280 lit. a StPO oder Art. 281 StPO anzuordnen, zumal gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 281 Abs. 1 StPO eine Überwachung der beschul- digten Person unter anderem zur Verfolgung einer sexuellen Nötigung und schwe- ren Körperverletzung angeordnet werden kann. Da auch keine verbotene Bewei- serhebung gemäss Art. 140 StPO vorliegt besteht insgesamt eine genügende ge- setzliche Grundlage, aufgrund welcher die Strafbehörden die strittigen Videoauf- nahmen rechtmässig hätten erlangen können. Die Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung ist damit erfüllt. 2.4. Ferner ist in Bezug auf die Verwertbarkeit zu prüfen, ob die Interessenabwä- gung für oder gegen eine solche spricht, mithin ob die Tat des Beschuldigten als eine schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der schweren Körperverletzung handelt es sich um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. BGer 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.3 ff. sowie BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4.). Die Schwere der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Delikte

– insbesondere die sexuelle Nötigung und die schwere Körperverletzung – recht- fertigt eine Überwachung. Da es sich um Vieraugendelikte handelt, wäre eine an- derweitige Beweiserhebung – ausser der Einvernahmen der Tatbeteiligten – aus- sichtslos gewesen. Bei den Interessen, die gegen die Verwertung sprechen, ist nicht das Interesse des Beschuldigten relevant, nicht bestraft zu werden, sondern es ist auf die Rechte abzustellen, die durch die Beweiserlangung beeinträchtigt wor- den sind und deren Beeinträchtigung durch die Verwertung perpetuiert würden. Vorliegend wurde durch die Gesprächsaufzeichnung das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung, welches die Privatsphäre schützt, beein- trächtigt. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten, gegen welchen der Tatverdacht der Ver- übung einer Vielzahl schwerwiegender Verbrechen im Raum stand, so etwa di- verse sexuelle Nötigungen und schwere Körperverletzung. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe überwiegt das öffentliche Interesse an der Beweiserhebung

- 15 - dasjenige des Beschuldigten klar, weshalb die Gesprächsaufzeichnung durch die Staatsanwaltschaft verhältnismässig gewesen wäre. 2.5. Da die von der Privatklägerin erlangte Gesprächsaufzeichnung von den Straf- verfolgungsbehörden hätte rechtmässig erlangt werden können und kumulativ dazu die Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, kann die Frage, ob die pri- vate Beweiserlangung rechtmässig oder rechtswidrig erfolgte, offengelassen bezie- hungsweise der Beurteilung der Strafbehörden eines allfälligen, künftigen Strafver- fahrens gegen die Privatklägerin überlassen werden. Nach dem Gesagten ist die Gesprächsaufzeichnung im vorliegenden Verfahren jedoch verwertbar. Der Be- weiswert der Audioaufnahme, welcher von der amtlichen Verteidigung in Frage ge- stellt wurde (Prot. S. 167), wird sodann im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen sein.

3. WhatsApp-Nachrichten (D1 act. 19/12/3, act. 19/12/6) 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 machte die amtliche Ver- teidigung geltend, dass zwei von der Privatklägerin eingereichte WhatsApp-Nach- richten (D1 act. 19/12/3 sowie D1 act. 19/12/6) Screenshots vom Handy des Be- schuldigten gewesen seien, wobei die unentgeltliche Rechtsbeiständin hierzu ver- sichert habe, die Privatklägerin sei während der Beziehung an die Chats gelangt (act. 146 S. 17). Die amtliche Verteidigung nahm an, dass die Privatklägerin wäh- rend der Zeit, als der Beschuldigte in Untersuchungshaft sass, unberechtigt auf eine seiner Datensicherungen zugegriffen und selektiv Nachrichten abfotografiert habe, die – aus dem Zusammenhang gerissen – die Tatvorwürfe untermauern soll- ten (act. 146 S. 17). Aus diesem Grund ist die Frage der Verwertbarkeit der – ver- meintlich unberechtigterweise erlangten – WhatsApp-Screenshots im Folgenden zu prüfen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich anlässlich der Hauptverhandlung zur Verwert- barkeit der WhatsApp-Screenshots (D1 act. 19/12/3 und D1 act. 19/12/6) nicht ge- äussert (vgl. Prot. S. 119 ff.).

- 16 - 3.3.1. Vorliegend wäre die Staatsanwaltschaft berechtigt gewesen, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO selber Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen ders nach Art. 246 StPO zu durchsuchen, wenn zu vermuten gewesen wäre, dass sich darin Informationen befunden hätten, die der Beschlagnahme unterliegen. Ge- genstände – worunter auch Datenträger zählen, von denen Ausdrucke als Urkun- den in das Verfahren eingeführt werden können (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLD- SCHMID, Art. 263 Rz. 27) – einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismit- tel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Zum Zeitpunkt der Erstellung der Screenshots der WhatsApp-Nachrichten durch die Privatklägerin lag ein hinrei- chender Tatverdacht vor, welcher es den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis dessen erlaubt hätte, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu durchsuchen und die WhatsApp-Nachrichten zu beschlagnahmen. Da auch keine verbotene Beweiser- hebung gemäss Art. 140 StPO vorliegt, besteht insgesamt eine genügende gesetz- liche Grundlage, aufgrund welcher die Strafbehörden die strittigen WhatsApp- Screenshots rechtmässig hätten erlangen können. Die Hypothese legaler staatli- cher Beweiserlangung ist damit erfüllt. 3.3.2. Nicht beschlagnahmt werden dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korre- spondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlich- keit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). So ist in Bezug auf die Verwertbarkeit zu prüfen, ob die Interessenabwägung für oder gegen eine solche spricht, mithin ob die Tat des Beschuldigten als eine schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der schweren Körperverletzung handelt es sich um schwere Strafta- ten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. BGer 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.3 ff. sowie BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4.). Die Schwere der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Delikte – insbesondere die sexuelle Nö- tigung und die schwere Körperverletzung – rechtfertigt eine Durchsuchung sowie die Beschlagnahme des WhatsApp-Chatauszugs und damit auch die Anfertigung von Screenshots. Da es sich um Vieraugendelikte handelt wäre eine anderweitige Beweiserhebung – ausser der Einvernahmen der Tatbeteiligten – aussichtslos ge-

- 17 - wesen. Bei den Interessen, die gegen die Verwertung sprechen, ist nicht das Inter- esse des Beschuldigten relevant, nicht bestraft zu werden, sondern es ist auf die Rechte abzustellen, die durch die Beweiserlangung beeinträchtigt worden sind und deren Beeinträchtigung durch die Verwertung perpetuiert werden würde. Vorlie- gend wurde durch die Gesprächsaufzeichnung das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung, welches die Privatsphäre schützt, beeinträch- tigt. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten, gegen welchen der Tatverdacht der Verübung einer Vielzahl schwerwiegender Verbrechen im Raum stand, so etwa diverse se- xuelle Nötigungen und schwere Körperverletzung. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe überwiegt das öffentliche Interesse an der Beweiserhebung dasjenige des Beschuldigten klar, weshalb das Erstellen der Screenshots der WhatsApp- Nachrichten durch die Staatsanwaltschaft verhältnismässig gewesen wäre. 3.4. Da die von der Privatklägerin erlangten Screenshots von den Strafverfol- gungsbehörden hätten rechtmässig erlangt werden können und kumulativ dazu die Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, kann die Differenzierung, ob die private Beweiserlangung rechtmässig oder rechtswidrig erfolgte, offengelassen werden. Nach dem Gesagten sind die WhatsApp-Screenshots (D1 act. 19/12/3 und D1 act. 19/12/6) im vorliegenden Verfahren verwertbar. C. Verjährung des Vorwurfs der Beschimpfung Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung beantragten anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025, die vorliegend zu beurteilen- den Taten betreffend die Beschimpfung (Anklageziffer 7) seien aufgrund der mitt- lerweile eingetretenen Verjährung einzustellen (act. 143 S. 1 sowie act. 146 S. 2). Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre, worunter auch die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB fällt, verjährt gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB innert vier Jahren. Gemäss Anklageschrift soll sich der Sachverhalt nach Anklageziffer 7 während der angeklagten körperlichen Übergriffe – also vom 30. November 2019 bis zum

16. März 2021 – ereignet haben (D1 act. 31). Damit ist der in Anklageziffer 7 vor- geworfene Sachverhalt mittlerweile verjährt und das Verfahren betreffend den Vor-

- 18 - wurf der Beschimpfung – dem Antrag der Staatsanwaltschat und der amtlichen Ver- teidigung folgend – einzustellen. D. Ungenügende Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte sei aufgrund von Verfehlungen des vormaligen amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Untersuchungsverfahren ungenügend verteidigt gewesen, weshalb die Untersuchung zu wiederholen sei bzw. sämtliche Untersuchungshandlungen, in die Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ involviert gewe- sen sei bzw. hätte involviert sein müssen, zum Nachteil des Beschuldigten unver- wertbar seien (act. 146 S. 8). 1.2. Nach der Rechtsprechung hat die beschuldigte Person nicht nur ein Anrecht auf Verteidigung, sondern auch einen grundrechtlich geschützten Anspruch, dass diese Verteidigung sachkundig, engagiert und effektiv wahrgenommen wird (OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.; Bern 2020, Rz. 416; BGE 126 I 194 E. 3.d); 138 IV 161 E. 2.4). Die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung obliegt dabei der jeweils zuständigen Strafbehörde (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 416; BGE 131 I 350 E. 4.1), wobei der Verteidigung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen ist (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 417). Die in Ermangelung einer genügenden Verteidigung und der damit einhergehend unzureichenden Wahrung der Verteidigungsrechte erfolgten Beweiserhebungen müssen gegebenenfalls wiederholt werden. Zwar kann nicht nur eine objektive Pflichtverletzung seitens der Verteidigung, son- dern auch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis die Effektivität der Verteidi- gung nachhaltig beeinträchtigen. Für letzteres kann aber nicht allein auf das sub- jektive Empfingen der beschuldigten Person abgestellt werden, sondern es muss das gestörte Vertrauensverhältnis in nachvollziehbarer Weise belegt und objekti- viert werden (in diesem Sinne OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 483).

- 19 - 1.3. Mit Eingabe vom 10. August 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsan- waltschaft einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und begründete diesen damit, dass er mit der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gänzlich unzufrieden sei und er sämtliches Vertrauen in eine zukünftige Zusammenarbeit verloren habe (D1 act. 18/33). Dem damaligen Verteidiger wurde mit Schreiben vom 12. August 2022 Frist angesetzt, um zum betreffenden Antrag Stellung zu nehmen (D1 act. 18/32). In seiner Stellungnahme führte der vormalige Verteidiger aus, es handle sich bei den vom Beschuldigten angeführten Gründen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung grossmehrheitlich um Unterstellun- gen, womit der Beschuldigte keine objektiven Gründe für einen Verteidigerwechsel habe (D1 act. 18/34 S. 1). Jedoch bestätigte der vormalige amtliche Verteidiger den Bruch des Vertrauensverhältnisses, weshalb er um seine Entlassung nachsuchte (D1 act. 18/34). Die Staatsanwaltschaft als damalige Verfahrensleitung gab dem Antrag auf Verteidigungswechsel mit Verfügung vom 19. August 2022 statt (D1 act. 18/30). 1.4. Der Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte vorliegend nicht von Amtes wegen aufgrund der Verletzung von anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten, sondern aufgrund eines gestörten Vertrauensverhält- nisses. Aus dem Wechsel der amtlichen Verteidigung an sich kann damit nicht ab- geleitet werden, dass sämtliche Untersuchungsergebnisse, welche im Beisein des früheren Verteidigers des Beschuldigten erhoben wurden bzw. in dessen Beisein hätten erhoben werden sollen, unverwertbar sind. Andernfalls würden die ver- gleichsweise niederschwelligen Voraussetzungen, welche die Praxis an den Wech- sel der Verteidigung stellt, dazu führen, dass sämtliche unliebsamen Beweisergeb- nisse mit der einfachen Erklärung aus dem Recht gewiesen werden könnten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Verteidigung und der beschuldigten Person gestört sei. Dass dies nicht die automatische Folge eines Verteidigungswechsels sein kann, versteht sich von selbst. 1.5. Die Voraussetzungen an den Nachweis, dass der Beschuldigte ungenügend verteidigt war, sind hoch anzusetzen, wobei vor allem im Rahmen länger andau- ernder Untersuchungshandlungen die Unverwertbarkeit von Untersuchungsergeb-

- 20 - nissen ultima ratio ist. Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob das Vertrauensverhält- nis zum vormaligen amtlichen Verteidiger bereits im Zeitpunkt der entsprechenden Untersuchungshandlungen gestört war und ob sich dieser Umstand in konkreten Fällen negativ auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ausgewirkt hat, wes- halb einzelne davon betroffene Untersuchungsergebnisse mangels effektiver Ver- teidigung aus dem Recht zu weisen wären. Um Untersuchungsergebnisse als un- verwertbar gelten zu lassen, reicht es sodann nicht, reine Behauptungen aufzustel- len, sondern es müssen Umstände vorliegen, welche eine qualifizierte Sorgfalts- pflichtverletzung der Verteidigung nahelegen.

2. Abwesenheit des Beschuldigten an der Einvernahme der Privatklägerin vom

16. November 2021 2.1. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 machte die amtliche Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei am 16. November 2021 an der Einvernahme der Privatklägerin krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen. Im Protokoll sei zwar ein Verzicht des Beschuldigten an der Teilnahme vermerkt, dieser sei jedoch nie vom Beschuldigten abgegeben worden. Der vormalige amtli- che Verteidiger habe den Beschuldigten darüber informiert, dass die Einvernahme trotz dessen Abwesenheit stattfinde, jedoch nicht darüber, dass er ein Arztzeugnis, mit welchem er seine Einvernahmeunfähigkeit attestiert hätte, hätte beibringen müssen, womit die Einvernahme hätte verschoben werden können (act. 146 S. 4). Wenn der vormalige Verteidiger ohne Einverständnis des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Verzicht kundgetan habe, sei das eine unsorgfältige Berufsausübung und damit eine ungenügende Verteidigung. Die amtliche Verteidi- gerin schliesst daraus, dass die Einvernahme vom 16. November 2021 heute we- gen ungenügender Verteidigung und Verletzung des Teilnahmerechts unverwert- bar sei (act. 146 S. 6 f.). 2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf das Teilnahme- und Konfronta- tionsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschwei- gend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von

- 21 - ihrer Verteidigung ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St.Gallen 2023, N. 826). Der Verzicht einer Partei auf ihr Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aufgrund von deren Abwesenheit aus (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.3. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzli- chen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. 2.4. Erfolgen die Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Ein- vernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, steht den Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu, es sei denn, die Polizei handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 312 i.V.m. Art. 142 Abs. 2 StPO (BGer 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.4; BSK StPO-VEST, Art. 107 N 20). Dass die erste polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 17. März 2021, welche nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgehalten wurde, in Abwesenheit des Beschul- digten durchgeführt wurde, ist damit nicht zu beanstanden. 2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2021 erschien vonseiten des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als da- maliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (D1 act. 5/3 S. 1). Im Protokoll wurde vermerkt, dass ein Verzicht des Beschuldigten auf Teilnahme an der Einver- nahme vorliege, wobei der Vermerk "krank" angefügt wurde (vgl. D1 act. 5/3 S. 1). Dem Protokoll ist Glauben zu schenken. Ein Verzicht auf Teilnahme des Beschul- digten an der Einvernahme – unabhängig der diesem zugrunde liegenden Begrün- dung – kann auch von der Verteidigung zu Protokoll gegeben werden. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Vertreter des Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme die Unwahrheit gesagt hätte und ohne Rücksprache mit letzterem einen Verzicht auf die Teilnahme zu Protokoll gegeben hätte. Eine Einschränkung des Teilnahmerechts liegt damit nicht vor, hat der Beschuldigte ja freiwillig auf eine Teil-

- 22 - nahme verzichtet, obwohl es ihm offen gestanden hätte, eine ärztliche Bestätigung seiner Krankheit und der dadurch angeblich vorliegenden Teilnahmeunfähigkeit einzureichen und eine Verschiebung der Einvernahme zu erwirken. Die Einver- nahme ist damit verwertbar. 2.6. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Abwesenheit anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2021 keiner Rechte verlustig ging. So konnte der Beschuldigte mehrfach an den Einvernahmen der Privatklägerin teilnehmen und hatte sowohl vor als auch nach der ebengenann- ten Einvernahme der Privatklägerin genügend Gelegenheit, der Privatklägerin Er- gänzungsfragen stellen zu lassen (vgl. D1 act. 5/2, D1 act. 5/4, act. 103 S. 53 ff. sowie act. 106A S. 8 ff.). Der Beschuldigte konnte zudem auch in seiner Abwesen- heit anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 16. November 2021 von seinem amtlichen Verteidiger zahlreiche Ergänzungsfragen stellen lassen (D1 act. 5/3 F/A 121 bis 162). Unter diesen Umständen vermag der Teilnahme an be- sagter Einvernahme selbst bei tatsächlich bestehendem Missverständnis zwischen Verteidigung und Beschuldigtem nicht die Bedeutung zukommen, welche die An- nahme einer unwirksamen Verteidigung zu begründen vermochte. Ferner ist damit auch dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV festgelegten Anspruch Genüge getan, wonach eine belastende Aussage grund- sätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Frage zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. dazu BGer 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.).

3. Entbindung Pfarrer I._____ von der Schweigepflicht 3.1. Weiter machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 geltend, der Beschuldigte sei durch die vormalige amtliche Ver- teidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ insbesondere betreffend die Ent- bindung des Pfarrers I_____ von dessen Schweigepflicht unsorgfältig und ungenü- gend verteidigt gewesen (act. 146 S. 5).

- 23 - 3.2. Zur Begründung führte die amtliche Verteidigung an, es finde sich lediglich eine Entbindungserklärung der Privatklägerin, jedoch keine solche des Beschuldig- ten in den Akten. Daher sei anzunehmen, der vormalige amtliche Verteidiger habe gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich eine Entbindungserklärung abgege- ben. Der Beschuldigte selbst habe den Pfarrer nie von der Schweigepflicht entbun- den und sei dahingehend nie von seinem Verteidiger angefragt worden. Zudem habe der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft, als er von der Vorladung des Pfar- rers erfuhr, unverzüglich mitgeteilt, dass er den Pfarrer I_____ weder entbunden habe noch entbinden möchte. Eine Entbindung des Pfarrers I_____ von der Schweigepflicht sei aus objektiver Betrachtung durch die vormalige amtliche Ver- teidigung nicht abzugeben gewesen, da es der Pfarrer I_____ gewesen sei, wel- cher die Privatklägerin zur Anzeigeerstattung motiviert habe (zum Ganzen act. 146 S. 5). 3.3. Der Pfarrer I_____ hat sich nach seiner Vorladung zur staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 7. März 2022 auf seine Schweigepflicht und sein Schwei- gerecht berufen (D1 act. 25/9/3-4). Als Zeuge wurde er nicht befragt. 3.4. Auch hier stützten sich die Vorwürfe des Beschuldigten auf blosse Mutmas- sungen. Nachdem der Befragte keine Aussagen machte, hätte die Feststellung ei- ner Verletzung der wirksamen Verteidigung über die blosse Feststellung derselben hinaus keine konkreten Konsequenzen. Es kann damit in der Tat offenbleiben, ob eine entsprechende Entbindungserklärung durch den Beschuldigten selbst oder – im Wissen oder im Unwissen des Beschuldigten – durch den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erfolgte. Zudem kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte es sich nach einer allfällig erfolgten Entbindung an- ders überlegt hat oder ob es sich um ein Missverständnis handelte. 3.5. Eine Pflichtverletzung kann dem ehemaligen Verteidiger unter diesem Titel jedenfalls nicht angelastet werden.

- 24 -

4. Abwesenheit der amtlichen Verteidigung an der Einvernahmen vom 19. Ok- tober 2025 4.1. Die amtliche Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 geltend, der Beschuldigte sei durch die vormalige amtliche Ver- teidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auch bei der Hafteinvernahme des Beschuldigten unsorgfältig und ungenügend verteidigt gewesen (act. 146 S. 5). So führte sie aus, der Verteidiger habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft geäus- sert, er erachte es als nicht notwendig, an der Einvernahme vom 19. Oktober 2025 betreffend Dossier 2 teilzunehmen (act. 146 S. 5). 4.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2025 und anlässlich der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme wurde zu Protokoll genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mitgeteilt habe, nicht an den Einvernahmen teilzunehmen, da es bei den Einvernahmen nicht um die bereits erhobenen Tatvorwürfe zum Nachteil der Pri- vatklägerin sondern um die Widerhandlungen gegen das angeordnete Kontaktver- bot und um einen neuen Vorfall mit einem WG-Partner der Privatklägerin gehe (D2 act. 4/2 F/A 3 sowie D2 act. 4/4 F/A 4). 4.3. Mit der amtlichen Verteidigung ist festzuhalten, dass die Einvernahmen vom

19. Oktober 2025 das mit Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2024 (D1 act. 28) erledigte Dossier 2 betreffen, welches nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist. Da dem Beschuldigten im Rahmen des Dossiers 2 die Tatbe- stände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorgeworfen wurden, ist fraglich, ob es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO handelte. Der Sachverhalt weist zwar im weitesten Sinne einen Zusammenhang mit den vorlie- gend zu beurteilenden Tatvorwürfen auf, jedoch wohl nicht in einem solchen Masse, dass die (notwendige) Verteidigung auch in dieser Sache geboten gewesen wäre. Dabei ist daran zu erinnern, dass auch der notwendige Verteidiger seine (im Endeffekt eventuell vom Beschuldigten finanziell zu tragenden) Bemühungen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten hat.

- 25 - 4.4. Der amtlichen Verteidigung ist sodann insofern zuzustimmen, als sie geltend macht, dass der Beschuldigte sich im Rahmen der Einvernahmen nicht belastete (act. 146 S. 6; vgl. D1 act. 4/4 und D2 act. 4/4). Auch hier hätte die Feststellung einer Unregelmässigkeit keine konkreten Folgen. 4.5. In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen ist entsprechend auch in diesem Vorwurf keine Verfehlung des ehemaligen amtlichen Verteidigers zu sehen.

5. Schreiben von RA X2._____ vom 25. Oktober 2022 (D1 act. 18/42) 5.1. Schliesslich machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 geltend, die ungenügende Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zeige sich insbesondere durch das von diesem im Rahmen der Honorarprüfung der Oberstaatsanwaltschaft ein- gereichte Schreiben vom 25. Oktober 2022. So habe der vormalig amtliche Vertei- diger sich regelrecht über den Beschuldigten beschwert und zugegeben, Telefone des Beschuldigten nicht mehr abgenommen oder ihn direkt an die Verfahrenslei- tung verwiesen zu haben. Zudem habe Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ das An- waltsgeheimnis verletzt, weswegen dieser mittels Strafbefehl am 27. Januar 2025 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses verurteilt worden sei. Dieser Strafbe- fehl sei jedoch noch nicht rechtskräftig, da Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dessen gerichtliche Beurteilung verlangt habe (act. 146 S. 6 f.). 5.2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung vom 19. August 2022 per sofort als amtliche Verteidigung des Beschuldigten entlassen (D1 act. 18/30). Das von der amtlichen Verteidigung kritisierte Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ datiert vom 25. Oktober 2022 und ging am 26. Oktober 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein (D1 act. 18/42). Aufgrund einer all- fälligen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB nach Beendigung des Mandats kann – entgegen der Ansicht der amtlichen Vertei- digung (act. 146 S. 6 ff.) – nicht darauf geschlossen werden, dass während der Dauer des Mandats keine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten erfolgt ist. Eine allfällige Verletzung des An- waltsgeheimnisses nach Beendigung des Mandats kann damit nicht zur Unverwert-

- 26 - barkeit von Untersuchungsergebnissen führen, bei deren Erhebung der betreffende Rechtsanwalt teilgenommen hat oder hätte teilnehmen sollen. Anzumerken ist hierzu, dass der entsprechende Strafbefehl unbestrittenermassen noch nicht rechtskräftig ist, weshalb eine allfällige Verurteilung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zum vorliegenden Urteils- zeitpunkt noch nicht vorliegt. 5.2.2. Auch Äusserungen des vormalig amtlichen Verteidigers über den Beschul- digten nach Beendigung dessen Mandats führen nicht dazu, dass man davon aus- gehen müsste, dass das Mandat nicht nach bestem Wissen und Gewissen geführt worden wäre. Lediglich aufgrund dessen, dass der Verteidiger im Nachgang des Mandats ausführte, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten nicht geschätzt zu haben, folgt nicht, dass das durch den Verteidiger geführte Mandat nicht sachkun- dig, engagiert und effektiv wahrgenommen worden ist. Vielmehr müssten sich sol- che Auswirkungen in der konkreten Mandatsführung zeigen. 5.3. Damit liegen auch aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vom 25. Oktober 2022 keine Hinweise auf qualifizierte Sorgfalts- pflichtverletzungen bzw. eine unwirksame Verteidigung vor.

6. Fazit Der Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte vorliegend nicht von Amtes wegen aufgrund der Verletzung von anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nach- teil des Beschuldigten, sondern aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses, und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Die Voraussetzungen an den Nachweis, dass der Beschuldigte ungenügend verteidigt war, sind hoch an- zusetzen, wobei vor allem im Rahmen länger andauernder Untersuchungshandlun- gen die Unverwertbarkeit von Untersuchungsergebnissen ultima ratio ist. Vorlie- gend bestanden in Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen keine qualifi- zierten Sorgfaltspflichtverletzungen des vormaligen amtlichen Verteidigers, welche die Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse begründen würden. Zusam- mengefasst sind daher vorliegend keinerlei stichhaltige Gründe dafür ersichtlich,

- 27 - dass Untersuchungsergebnisse aufgrund fehlender anwaltlicher Verteidigung als ungültig bzw. unverwertbar zu erklären wären. E. Verspätete Einreichung der act. 140/1-29

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin machte anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 geltend, dass die von der amtlichen Verteidigung zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

11. Juli 2025 eingereichten Fotografien, Videos und Aufnahmen (act. 140/1-29) zu spät eingereicht worden seien, weshalb sie aus dem Recht zu weisen seien (Prot. S. 150).

2. Gemäss Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Be- weisverfahrens die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstinstanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 345 N 6). Die Unterlagen wur- den von der amtlichen Verteidigung vor Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. Prot. S. 120) und somit – entgegen der Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin – nicht verspätet eingereicht, weshalb der Antrag der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin abzuweisen ist und die act. 140/1-29 in den Akten zu behalten sind. F. Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, es sei das Mobiltelefon des Beschuldigten auszuwerten, da auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten viele Fotografien vorhan- den seien, auf welchen die Privatklägerin keine Hämatome aufweise (Prot. S. 107).

2. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tat- sachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind (Art. 331 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 318 Abs. 2 und Art. 343 StPO).

- 28 - 3.1. Zur Begründung ihres Beweisantrags führte die unentgeltliche Rechtsbeistän- din der Privatklägerin an, dieser diene dazu, zur Entlastung des Beschuldigten nachzuweisen, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum über keine Verletzungen ver- fügt habe (Prot. S. 107). 3.2. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschuldigte durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin ungenügend verteidigt worden wäre. Hinweise dafür, dass die amtliche Verteidigung von der Vertreterin der Privatkläge- rin oder von Amtes wegen bei der Verteidigung des Beschuldigten unterstützt wer- den müsste, liegen somit keine vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verteidi- gung des Beschuldigten allfällige, ihn entlastenden Beweise, welche sich auf dem Mobiltelefon dessen befinden, vollumfänglich ins Recht gereicht hat, womit diese dem Gericht bekannt sind. Weitere Fotos wurden sodann auf Antrag der Verteidi- gung hin direkt ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin zu den Akten genommen. Eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ist daher nicht angezeigt und der Beweisantrag der Privatklägerin abzuweisen. G. Zeugenbefragung von Frau Dr. D._____ 1.1. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom

1. Juli 2025, Frau Dr. D._____ als Zeugin zu befragen (act. 104 S. 2), und wieder- holte diesen Beweisantrag anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am

11. Juli 2025 (act. 146 S. 38). 1.2. Zur Begründung ihres Beweisantrags führte die amtliche Verteidigerin an, dass Frau Dr. D._____ als behandelnde Zahnärztin kompetent Auskunft darüber geben könne, was der Grund für die Behandlung der Privatklägerin vom 13. De- zember 2019 gewesen sei. Es dürfe insbesondere nicht verworfen werden, dass es sich um eine Kariesbehandlung eines bereits verkronten Zahns gehandelt habe (act. 104 S. 2 sowie act. 146 S. 37). Sodann erklärte die amtliche Verteidigerin, dass der Vermerk "Zahn abgebrochen" im Patientendossier (act. 95 bzw. act. 100) nicht auf einen abgebrochenen Zahn, sondern auf einen abgebrochenen bzw. ge- löschten Termin hinweise (Prot. S. 101 sowie act. 146 S. 37).

- 29 -

2. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tat- sachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind (Art. 331, Art. 318 Abs. 2 und Art. 343 StPO). 3.1. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend, der Beschuldigte habe im Dezember 2019 für sich einen Termin bei Frau Dr. D._____ vereinbart, welchen daraufhin jedoch die Privatklägerin wahrgenommen habe (Prot. S. 50, act. 103 S. 27). Sodann führten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend den Abbruch des Schneidezahnes der Privatklägerin – und kein Kariesbefall – als das der Be- handlung zugrundeliegende zahnmedizinische Problem an (Prot. S. 50 f. sowie act. 103 S. 26 f.). Da damit sowohl der Abbruch des Schneidezahnes als auch die er- folgte Behandlung durch Frau Dr. D._____ unstrittig bzw. erwiesen sind, ist eine Zeugenbefragung von Frau Dr. D._____ diesbezüglich unerheblich. 3.2.1. Soweit die amtliche Verteidigung ausführt, Frau Dr. D._____ könne über den Entstehungsgrund des Zahnabbruchs der Privatklägerin Auskunft geben, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie Frau Dr. D._____ angelogen habe und ihr gesagt habe, sie hätte auf einen trockenen Keks gebissen (act. 103 S. 27). Auch der Beschuldigten sagte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, der Abbruch des Zahnes sei auf den Biss auf einen Keks zurückzuführen (Prot. S. 50 f.). Somit ist davon auszugehen, dass Frau Dr. D._____ bei einer Zeugenbefragung lediglich ausführen würde, die Privatkläge- rin habe als Entstehungsgrund für den Abbruch des Zahnes den Biss auf einen trockenen Keks angeführt. Von einer Befragung der Zahnärztin war vor diesem Hin- tergrund kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb eine solche hat unterbleiben könne. 3.2.2Im Übrigen ist anzumerken, dass insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Behandlung der Privatklägerin bei Frau Dr. D._____ am 13. Dezember 2019 – mithin vor über fünf Jahren – stattgefunden hat, womit ohnehin fraglich ist, ob Frau Dr. D._____ sich an die Einzelheiten einer Behandlung einer Patientin, welche sie gemäss Aussagen der Privatklägerin lediglich einmalig behandelt hat (act. 103 S. 27), noch erinnern würde. Insbesondere ist hierbei zweifelhaft, dass Frau Dr.

- 30 - D._____ nach dem langen Zeitablauf Aussagen dazu tätigen könnte, ob die Privat- klägerin im Dezember 2019 – im Patientendossier der Privatklägerin nicht aufge- führte (vgl. act. 95 bzw. act. 100) – Karies hatte, wie es die amtliche Verteidigung ausführt. Hierzu ist jedoch vorwegzunehmen, dass das Vorliegen eines Kariesbe- falls der Privatklägerin für das vorliegende Verfahren auch gänzlich unerheblich wäre. 3.3. Aus den genannten Gründen ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzu- weisen. H. Zeugenbefragung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1.1. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung stellte die Staatsanwalt- schaft den Antrag, es sei die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, als Zeugin zu befragen, ob sie Bücher zum Thema Manipulation von Menschen in der Wohnung der Privatklägerin und des Beschuldigten gesehen habe und falls ja zu welchem Zeitpunkt (Prot. S. 97). Zudem sei sie zu befragen, wen die Privatklägerin ihr gegenüber als Besitzer der Bücher angegeben habe (Prot. S. 97). Zur Begründung fügte die Staatsanwaltschaft an, dass der Beweisan- trag die Frage klären könne, ob der Beschuldigte wisse, wie man Leute manipuliere und mit ihnen umgehe, damit sie machen würden, was er möchte (Prot. S. 97 f.). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass eine neutrale Zeugenaussage der Rechtsbeiständin der Privatklägerin als Interessenvertreterin ausgeschlossen sei, weshalb sie keine taugliche Zeugin sei (Prot. S. 98 f.).

2. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tat- sachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind (Art. 331, Art. 318 Abs. 2 und Art. 343 StPO).

3. Der Beweisantrag ist aus diversen Gründen abzulehnen. Einerseits stellt sich

– mit der amtlichen Verteidigung – die Frage nach dem Beweiswert einer solchen Zeugenaussage, zumal die Vertreterin der Privatklägerin als solche standesrecht- lich dazu verpflichtet ist, deren Interessen zu wahren und sich während laufendem

- 31 - Mandat wohl kaum zu Ungunsten ihrer Mandantin äussern würde. Im zur Abklärung konkret vorgeworfenen Anklagesachverhalt ist sodann keine Erheblichkeit der In- formation, ob Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin in J._____ ein Buch zum Thema Manipulation von Menschen gesehen habe, ersichtlich (vgl. D1 act. 31). Selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass der Beschuldigte über Kenntnisse von Manipulationstechniken ver- fügte, wäre damit für die Erstellung der entscheiderheblichen Tatumstände nichts gewonnen. Schliesslich bleibt unklar, unter welchen Umständen die Vertreterin der Privatklägerin an diese Information gelangt sein soll und insbesondere auch, wie die Staatsanwältin hiervon Kenntnis erlangte. Hat es sich um eine eigentliche Be- weisabnahme gehandelt, hätte der Beschuldigte diesbezüglich ein Teilnahmerecht gehabt. Wurde dies nicht gewährt, wäre die Frage der Verwertbarkeit der entspre- chenden Information zu prüfen. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Zeu- genbefragung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist in Berücksichtigung all dieser Erwägungen abzulehnen.

- 32 - III. Sachverhalt A. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU110017-O vom 1. November 2011, E. III.12.3.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dür- fen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid/Jo- sitsch, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachver- halt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Abwägung von Aussagen ist insbe- sondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer

- 33 - Person grundsätzlich getraut werden kann, gibt Letztere Auskunft über den inneren Gehalt einer Aussage. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120353-O vom 19. Fe- bruar 2013, E. III.2.5). 2.2. Steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage, so wird im deutschsprachi- gen Raum zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. bei der Differenzierung zwi- schen wahren Schilderungen und absichtlichen Falschbezichtigungen in den letz- ten zwei Jahrzehnten der inhaltsanalytische Ansatz, welcher (auch) vom Bundes- gericht anerkannt ist, besonders empfohlen und von Sachverständigen in ihrer gut- achterlichen Tätigkeit angewendet. Das Produzieren einer Aussage wird in diesem Ansatz als eine kognitive Leistung verstanden. Dieser Ansatz basiert auf der grund- legenden Überlegung, dass sich erlebnisfundierte Schilderungen von frei erfunde- nen Berichten in bestimmten Merkmalen unterscheiden (sog. "Undeutsch-Hypo- these"). Der unterschiedlichen Qualität von wahren und falschen Aussagen liegen folgende Prozesse zugrunde:

a) Bei einer wahren Aussage wird ein tatsächlich erlebtes Ereignis anhand der er- innerten Gedächtnisinhalte geschildert.

b) Eine Falschaussage hingegen basiert auf einem erfundenen Ereignis. Dieses muss – im Gegensatz zum erlebten Ereignis – erst konstruiert werden. Bei seiner Schilderung muss der Täuschende zudem darauf bedacht sein, bei seinem Gegen- über möglichst glaubwürdig zu erscheinen. Daraus resultiert, dass die Produktion einer Falschaussage eine schwierigere Auf- gabe ist, als die Wahrheit zu sagen (Ludewig Revital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1423). Diese Annahme führt zu sog. "Realkennzeichen", anhand derer eine Differenzie- rung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen (verfälschten) Aussagen möglich ist. Diese wurden wissenschaftlich in zahlreichen Feld- und Simulationsstudien als

- 34 - sinnvolle Kriterien für die Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten und er- fundenen Schilderungen bestätigt. Die Realkennzeichen dienen zur Klärung der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuel- len Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aus- sage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte. Weist die überprüfte Aussage eine hohe Aussagequalität auf, deren Erfin- dung die kognitiven Kapazitäten des Zeugen übersteigen würde, ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht (Ludewig Re- vital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1424; vgl. auch Hussels Martin, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaub- haftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff., 369: "Die Leitfrage der Aussagepsychologie lautet schliesslich: "Könnte der Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den vorliegenden Befra- gungsumständen und unter Berücksichtigung möglicher Einflüsse Dritter diese spe- zifische Aussage auch ohne Erlebnisbezug machen?"). 2.3. Voraussetzung für die Durchführung einer Inhaltsanalyse anhand der Real- kennzeichen ist objektiv dokumentiertes Aussagematerial, wie genaue Wortproto- kolle der Einvernahme oder Videoaufnahmen. Ohne exakte Wortprotokolle und Vi- deoaufnahmen ist eine adäquate und seriöse Durchführung der Inhaltsanalyse nicht möglich. Wichtig ist zudem ein längerer Bericht zum Sachverhalt. Hier wird auch deutlich, dass Befragungstechniken von zentraler Bedeutung sind. Elementar sind offene Befragungstechniken, die den freien Bericht fördern. Geschlossene Fragen und Unterbrechungen führen zu kurzen Antworten, anhand derer eine Überprüfung der Aussagequalität erschwert wird (Ludewig Revital/Tavor Daphna/Baumer Sonja, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., 1426). 2.4. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel

- 35 - von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Inter- esse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa ei- nem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zu- sätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Vorbemerkungen

1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er nicht unter Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zu wahrheitsge- mässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu halten. 1.2. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson und damit während der Unter- suchung unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB so- wie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen (D1 act. 5/1 F/A 1; D1 act. 5/2 F/A 5; D1 act. 5/3 F/A 5; D1 act. 5/4 F/A 6). Sie hat weiter als Zivilklägerin auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Straf- verfahrens. 1.3. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren sodann zum Zeitpunkt der Vor- fälle ein Paar und lebten zusammen. Die Beziehung war, unabhängig davon, wes- sen Aussagen man Glauben schenkt, konfliktbehaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt

- 36 - an den mehrfachen Frauenhausaufenthalten der Privatklägerin. Die problemati- sche Beziehungsdynamik ist im Rahmen der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen und die Aussagen beider Beteiligter sind zurückhaltend zu werten. Ein Grund, einer der beiden lediglich aufgrund der geführten Beziehung miteinander die Glaubwür- digkeit an und für sich abzusprechen, ist aber nicht ersichtlich.

2. Generelles Aussageverhalten der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin schilderte die verschiedenen Vorwürfe oftmals nachvoll- ziehbar, lebensnah, sehr charakteristisch, in sich schlüssig und den Kerngehalt be- treffend widerspruchsfrei. Sie schildert Nebensächlichkeiten, des Öfteren ausgefal- lene Einzelheiten, innerpsychische Vorgänge und auch psychische Vorgänge des Beschuldigten. Sie gab sodann regelmässig zu, wenn sie gewisse Dinge nicht mehr wusste oder sich bei ihren Angaben nicht sicher war (siehe hierzu die Erwägungen zu den einzelnen Tatvorwürfen) bzw. gesteht Erinnerungslücken ein, lässt Ein- wände gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen sowie auch spontane Verbesserungen derselben zu. 2.2. Sie belastete sich sodann durchaus auch selbst, indem sie etwa zugab, mit dem Beschuldigten gemeinsam viel getrunken zu haben (D1 act. 5/2 F/A 25). Es sei auch vorgekommen, dass sie zu viel getrunken habe, damit sie nicht zu viel spüre. Das Ganze sei so schwer zu ertragen gewesen. Wenn sie gesehen habe, dass er wieder aggressiv und betrunken gewesen sei, habe sie auch noch schnell getrunken (D1 act. 5/4 F/A 69). Sodann gab sie an, den Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin einmal ins Gesicht geschlagen und ein bisschen am Auge erwi- scht zu haben (D1 act. 5/2 F/A 167). 2.3. Während die Privatklägerin sodann zwar schwere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob, stellte sie diesen dennoch nicht unnötig schlecht dar. Sie machte zwar einerseits geltend, der Beschuldigte sei manipulativ, lüge und sei rachsüchtig (D1 act. 5/4 F/A 17), machte aber auch geltend, der Beschuldigte und sie hätten während dreieinhalb Jahren eine gute Beziehung gehabt, in der er ein guter Freund gewesen sei (D1 act. 5/4 F/A 18). Sein Charme habe ihr immer sehr gefallen. Er habe sie zum Lachen gebracht. Sie habe sich einfach gut bei ihm ge-

- 37 - fühlt (D1 act. 5/4 F/A 19). Sie habe noch nie einen Menschen so geliebt wie ihn. In der Zeit als sie es gut gehabt hätten, sei er ihr bester Freund gewesen (D1 act. 5/4 F/A 25). Ihr scheint denn auch weiterhin viel am Beschuldigten gelegen, so telefo- nierte sie etwa für den Beschuldigten mit Pfarrer I_____ und erklärte diesem, es wäre ihr wohler, wenn der Beschuldigte jemanden zum Reden hätte, dem er ver- traue. Sie habe damit verhindern wollen, dass er sich etwas antue (D1 act. 5/2 F/A 35-37). Sie hätten schliesslich gute und schlechte Zeiten gehabt. Er habe ihr nicht immer Dinge angetan. Er sei auch der tollste Mann gewesen. Während drei- einhalb Jahren seien sie wirklich sehr glücklich miteinander gewesen. Sie sei ihm sehr dankbar für die Zeit, als sie es gut mit ihm gehabt habe (D1 act. 5/2 F/A 41). Sie wolle nicht, dass es ihm schlecht gehe. Sie wolle einfach, dass es ihr wieder gut gehe (D1 act. 5/2 F/A 42). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin, der Beschuldigte und sie seien beste Freunde gewesen, hätten sich super verstanden und sich geliebt. Es sei halt einfach immer schlechter gewor- den, nachdem er seinen Job verloren habe (act. 103 S. 8). 2.4. Das generelle Aussageverhalten der Privatklägerin kann damit nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden. Dies heisst im Umkehrschluss nicht zwangs- läufig, dass sie in jedem Fall auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. 2.5. Daher ist im Folgenden für jeden Anklagevorwurf separat zu prüfen, ob dieser gestützt auf die diesbezüglichen konkreten Aussagen der Privatklägerin und die weiteren vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann.

3. Generelles Aussageverhalten des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe von Anfang an (D1 act. 4/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 4/3 F/A 4 f.) und blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung dabei (Prot. S. 26 ff.). 3.2.1. Er stellte sich selbst durchaus nicht nur im besten Licht dar und gab etwa zu, ein Alkoholproblem zu haben und sein Leben schon seit einer gewissen Zeit nicht mehr auf die Reihe zu bekommen. Es sei deshalb auch des Öfteren zu Streitereien mit der Privatklägerin gekommen. Sie habe ihn finanziert, da er sich selbständig

- 38 - gemacht habe und das Unternehmen wegen der Situation mit Corona überhaupt nicht gelaufen sei. Er habe ihr auch versichert, mit dem Alkohol aufzuhören, es dann aber nicht gemacht (D1 act. 4/1 F/A 12). Wenn er keine Beschäftigung habe, beginne er bereits tagsüber damit Alkohol zu trinken. Dadurch kriege er viele All- tagsdinge nicht auf die Reihe (D1 act. 4/2 Zeile 194 f.). Er habe seiner Freundin viel versprochen, so etwa dass er etwas im Haushalt erledige und das dann doch nicht gemacht wegen des Alkohols (D1 act. 4/2 F/A 196 f.). Das Alkoholproblem habe sie definitiv gestört. Sie habe auch mit ihm getrunken, eigentlich jedes mal. Das sei das einzige in der Beziehung, dass er komplett falsch angegangen sei (D1 act. 4/2 Zeile 200-202). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 erklärte er, er habe nach einem Streit mit der Privatklägerin während der Arbeitszeit nur noch Netflix geschaut, weil er das Gefühl gehabt habe, er habe bereits alles bezahlt und nun sei es an der Privatklägerin, für ihren eigenen und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Prot. S. 29 f.). 3.3. Auffällig ist, dass der Beschuldigte auf die Anschuldigungen angesprochen direkt diverse konkrete Beweismittel aufführt, mit welchen er beweisen könne, dass er mit der Privatklägerin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, unter anderem Videoaufzeichnungen und eine Sprachnachricht der Privatklägerin. So- dann brachte er – wohl als Grund für eine mögliche Falschbeschuldigung der Pri- vatklägerin – vor, er habe erwähnt, dass er keine Kinder mit ihr wolle, was sie in Rage gebracht habe (D1 act. 4/1 F/A 12). Er führte ausserdem an, er denke, sie beschuldige ihn, da sie ihm eins auswischen wolle. Damit er vielleicht endlich ver- stehe, dass er sein Leben in den Griff bringen solle (D1 act. 4/1 F/A 21). 3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin ab seiner ersten Befragung in einem schlechten Licht darzustellen. So führte er aus, sie sei einfach undurchdacht. Mit ihr könne man einfach nicht richtig planen (D1 act. 4/1 F/A 102). Er betonte sodann, er sei nicht der Einzige, der Alkohol konsumiert habe, sondern sie auch. Nach einem Alkoholkonsum habe sie gar wegen Herzrasen ins Krankenhaus gemusst. Sie habe da 2.0 Promille gehabt (D1 act. 4/1 F/A 103). So- dann meinte er, sie sei aus seiner Sicht psychisch instabil. Sie habe öfters Stim- mungsschwankungen (D1 act. 4/1 F/A 110). Zudem brachte er anlässlich der

- 39 - Hauptverhandlung von sich aus an, dass die Privatklägerin vor ihm 22 Männerbe- kanntschaften gehabt habe, ihm aber nur von dreien erzählt habe. Weiter führte er aus, sie könne doch nicht einfach sagen, sie sei die Unschuld vom Land, wenn man sich kennenlerne (Prot. S. 34 f.). Schliesslich führte er auch aus, dass die Privat- klägerin immer ein Publikum brauche, um sich lieb und nett darzustellen. So brau- che sie, wenn sich das Publikum ändere, immer Monster, damit sie aufgefangen, getröstet und geschützt werde (Prot. S. 76 f.). 3.5. Damit blieb der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei dabei, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Seine Aussagen waren jedoch – wie noch aufzuzeigen sein wird – wenig detailliert. Es sind sodann Lügensignale vorhanden, so etwa, dass er versuchte, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt. Auf seine Aussagen ist, soweit notwendig, ebenfalls bei jedem Anklagevorwurf separat ein- zugehen.

4. Zur Beziehungsdynamik 4.1. Aussagen der Privatklägerin 4.1.1. Die Privatklägerin führte aus, die Beziehung mit dem Beschuldigten sei Him- mel und Hölle gewesen. Sie seien dreieinhalb Jahre lang glücklich gewesen. Es sei allerdings bergab gegangen, als der Beschuldigte seinen Job gekündigt und den Führerschein verloren habe. Erst habe es damit angefangen, dass er sie verbal fertiggemacht und sie unter Druck gesetzt und ihr immer mehr aufgelastet habe. Sie habe anfangs nach dessen Jobverlust für ihn da sein wollen und ihn mitfinan- ziert. Er sei dann aber immer unzufriedener geworden. Er habe dann eine eigene Firma gründen wollen, wofür sie Geld gespart hätten. Er sei dann noch unzufriede- ner gewesen, weil sie so wenig Geld gehabt hätten. Sie habe geschaut, dass sie ihn einfach irgendwie glücklich machen könne. Er habe es aber nicht geschätzt und sie stattdessen immer mehr fertiggemacht (D1 act. 5/4 F/A 21). Im Oktober 2019 sei es dann mit der Gewalt losgegangen. Es habe sich dann immer mehr gesteigert in alle Richtungen, sowohl in sexueller Hinsicht, betreffend Gewalt aber auch rein psychisch (D1 act. 5/4 F/A 22-24).

- 40 - 4.1.2. Am Anfang der Beziehung seien sie gleichberechtigt gewesen. Gegen Ende habe er über alles bestimmt. Er habe gewollt, dass sie keinen eigenen Willen mehr habe und nur noch ausführe, was er wolle (D1 act. 5/4 F/A 26). Es habe aber zwi- schendurch auch immer wieder Abschnitte gegeben, in denen der Beschuldigte wirklich lieb gewesen sei und dann sei er wieder der Teufel gewesen. Zu guten Zeiten habe sie gedacht, sie habe den Mann zurück, der er am Anfang gewesen sei. Es sei wie ein Kreislauf gewesen, einmal gut, einmal schlecht (D1 act. 5/4 F/A 28). 4.1.3. Sie habe sich zwar nie körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten gewehrt aber beispielsweise geweint. Er habe dann gesagt, sie solle gefälligst so tun, als würde es ihr gefallen. Als er sie mit dem Ingwer gefoltert habe, habe sie ihm gesagt, er solle doch bitte damit aufhören. Sie habe ihm auch gezeigt, dass bereits Blut am Ingwer gewesen sei, aber er habe trotzdem nicht aufgehört. Manchmal habe sie nein gesagt. Dann habe er gesagt "Du blöde Scheisskuh, ich habe alles für dich gemacht." Dann habe er die Stimme verändert während dem Satz und sie habe Angst bekommen. Manchmal sei sie nach solchen Vorfällen von zu Hause abgehauen und sie habe auch wirklich Angst vor ihm gehabt. Auf die Ferne, via WhatsApp, habe sie sich getraut, ihm das zu sagen. Sie habe sich nie körperlich gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es dann schlimmer werde für sie. Sie habe manchmal versucht zu schreien und dann habe er gesagt "Wie du schreist?" und sei dann richtiggehend auf sie los und dann habe sie noch mehr Angst bekommen. Sie sei aber oft auch wie eine Marionette gewesen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und einfach gemacht, was er gesagt habe. Nachdem was er ihr alles angetan habe, habe sie gewusst, er könne sie auch so schlagen, dass sie nachher behindert sei oder gar tot (D1 act. 5/4 F/A 45). So wie er den Satz mit der Scheisskuh gesagt habe, habe das auf sie bedrohlich gewirkt. Sie habe höllische Angst gehabt. Er habe eine so ruhige aber für sie auch bedrohliche Stimme. Sie wisse genau, was er dann meine (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe dann jeweils ge- sagt, ja, mach halt und geweint. Das sei aber keine Einwilligung. Er habe so einen Druck aufgebaut. Sie habe Angst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 106). Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe das einmal versucht und es sei dabei viel schlimmer geworden (D1 act. 5/4 F/A 108). Sie habe einmal versucht, ihre Hände schützend

- 41 - vor ihr Gesicht zu halten. Daraufhin habe er gesagt: "Wie, du wehrst dich?" Darauf- hin habe er ihre Hände auseinandergedrückt und sie heftig gegen den Bauch ge- schlagen (D1 act. 5/4 F/A 109). 4.1.4. Er habe oft mit ihr Schluss gemacht und sie seien dann wieder zusammen- gekommen (D1 act. 5/4 F/A 80). Sie habe sicherlich auch einmal gesagt, dass sie ihn liebe und mit ihm zusammenbleiben wolle (D1 act. 5/4 F/A 82). Sie sei immer wieder zum Beschuldigten zurückgegangen, weil sie gehofft habe, dass er sich än- dere und er es ihr auch immer wieder versprochen habe (D1 act. 5/4 F/A 65). Es sei schwer rational erklärbar. Auf der einen Seite sei er der Mann gewesen, den sie geliebt habe. Sie habe gehofft, dass er wieder der Alte werde. Ausserdem habe er ihr immer wieder eingeredet, sie sei für ihn verantwortlich, bis er dastehe, wo er einmal gewesen sei mit dem Führerschein und den Finanzen. Er habe eine Gehirn- wäsche mit ihr gemacht und beispielsweise während acht Stunden auf sie eingere- det. Sie habe dabei seine Worte wiederholen müssen (D1 act. 5/4 F/A 105). Wäh- rend sie weggewesen sei, habe er immer wieder gesagt: "Komm heim, ich brauche dich." Ab und zu habe er auch versprochen, er würde sich ändern (D1 act. 5/4 F/A 114). 4.1.5. Der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, dass er sie ein Leben lang suchen werde, wenn sie ihn anzeige. Er habe gewollt, dass sie es verschleiere (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. D1 act. 5/3 F/A 84). Er habe ihr auch damit gedroht, dass er das Haus ihrer Eltern abbrennen würde (D1 act. 5/2 F/A 47). Sie habe sich schlussendlich deshalb zur Anzeigeerstattung entschieden, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich den Analverkehr eine ganze Zeit lang gefallen lassen, dann würde er damit aufhören. Er habe dann einen kalten Entzug gemacht und auch eine Woche lang keinen Analverkehr mehr an ihr vollzogen. Dann sei es einfach wieder los gegan- gen. Sie habe den Glauben daran verloren, dass er sich jemals ändere (D1 act. 5/3 F/A 131). Sie habe einfach nicht mehr daran geglaubt, dass er sich ändere. Er habe ihr versprochen, dass er das nicht mehr mache (D1 act. 5/3 F/A 132). Der Beschul- digte habe ihr auch gesagt, er würde sie behindert schlagen, sie ein Leben lang suchen und ihre zukünftigen Kinder töten (act. 103 S. 12). Er habe ihr gesagt, er lasse sie erst frei, wenn er so gut dastehe wie sonst, oder wenn sie lange genug

- 42 - alles mitmache oder ihr gefallen lasse und so tun würde, als ob es ihr Spass mache (act. 103 S. 12). 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte meinte, er und die Privatklägerin hätten sich öfters gestrit- ten aber auch harmonische Zeiten gehabt (D1 act. 4/1 F/A 14). Es habe sich um Meinungsverschiedenheiten gehandelt (D1 act. 4/1 F/A 15). Sie hätten diskutiert und seien meistens zu keiner Einigung gekommen (D1 act. 4/1 F/A 17). Physisch seien die Streitereien nicht gewesen (D1 act. 4/1 F/A 18). 4.2.2. Die Privatklägerin sei unzufrieden gewesen – mit ihrem Job und der Umge- bung – als sie in die Schweiz gezogen sei. Das habe viel Nerven gekostet und zu Meinungsverschiedenheiten geführt. Der finanzielle Engpass habe auch eine Rolle gespielt. Er habe irgendwann resigniert und sich zurückgezogen (D1 act. 4/9 F/A 15). Sie hätten aber trotzdem regelmässig Sex gehabt. Nach einiger Zeit in K._____ hätten sie dann einmal eine Beziehungspause eingelegt (D1 act. 4/9 F/A 17). Sie hätten da bereits gewusst, dass sie gemeinsam nach L._____ ziehen. Von da an sei es eine On-Off-Beziehung gewesen (D1 act. 4/9 F/A 19). Sie hätten beide auch Dates mit anderen gehabt aber niemand habe sich endgültig vom an- deren trennen wollen. Es sei eine stressbeladene Zeit gewesen, sie hätten gestrit- ten, sich versöhnt, Sex gehabt, sich wieder gestritten und andere gedatet. Auch während der Trennung hätten sie nicht voneinander lassen können (D1 act. 4/9 F/A 21). 4.2.3. Er könne sich gut vorstellen, dass sie letztendlich gegangen sei, weil ihr alles zu viel geworden sei. Er habe das Thema Kinder angesprochen. Er könne sich gut vorstellen, dass sie ihm eins auswischen wolle, da sich das Ganze mit ihm nicht gelohnt habe (D1 act. 4/1 F/A 71). Es sei schon öfters vorgekommen, dass sie ge- gangen sei. Daher habe er sich keine Sorgen gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass sie vermutlich zu einer Kollegin gegangen sei. Er habe ihr am Dienstag auch noch eine Nachricht gesendet und gefragt, ob alles in Ordnung sei (D1 act. 4/1 F/A 72). Bereits im Dezember 2020 sei sie für einen Monat weggewesen, da sie gestritten hätten. Sie sei damals ins Frauenhaus gegangen, was sie ihm nach ca.

- 43 - zwei Wochen am Telefon gesagt habe (D1 act. 4/1 F/A 65). Sie hätten über den Alltag oder Job gestritten. Er könne es nicht mehr sagen (D1 act. 4/1 F/A 66). Der Streit sei verbal ausgetragen worden. Anschliessend sei sie gegangen (D1 act. 4/1 F/A 67). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass die Privatklägerin ihn einmal ins Auge geschlagen habe. Es habe dazu zwei- oder dreimal Wutausbrüche gegeben. Der Schlag ins Auge sei das erste Mal ge- wesen und die anderen Vorfälle seien Lappalien gewesen, bei denen die Privatklä- gerin den Beschuldigten mal ein "blödes Arschloch" genannt habe. Zwei- oder drei- mal habe die Privatklägerin mit der Hand gegen seine Brust geklopft (Prot. S. 49). Er habe bis heute niemanden geschlagen und sei gegenüber niemandem gewalt- tätig gewesen (Prot. S. 50). 4.2.4. Der Beschuldigte führte sodann zusammengefasst aus, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei aufgrund ihrer Vergangenheit besonders schutzbedürftig und er sollte darauf Rücksicht nehmen (Prot. S. 39 f.). Er habe dann ab September 2019, als er gemerkt habe, dass die Privatklägerin bei vielen Sachen die Unwahr- heit gesagt habe, keine Rücksicht mehr genommen, weil er sich gedacht habe, dass die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Vergangenheit auch erstunken und erlogen seien (Prot. S. 40 f.). 4.3. Gesprächsaufzeichnung (D1 act. 7/3) 4.3.1. Den Akten liegt eine Gesprächsaufzeichnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei, aus welcher hervorgeht, dass der Beschuldigte mit die- ser zumindest in diesem Gespräch in einem sehr strengen, befehlshaberischen Ton sprach. Er erteilte ihr gleich zu Beginn der Aufnahme einen Auftrag und gab ihr zu deren Erfüllung fünf Minuten Zeit. Sodann verlangte er von ihr etwa, sie solle ihn beim Sprechen anschauen. Er sprach die ganze Zeit in einer sehr belehrenden und rechthaberischen Art und Weise mit ihr und liess sie mehrmals mit Fragen sprichwörtlich ins Messer laufen. So fragte er sie etwa, ob sie seine Fotos benötige, was sie bejahte. Darauf meinte er direkt, sie müsse ohnehin noch weitere Fotos machen, was sie ebenfalls bejahte. Darauf fragte er sie, weshalb sie dann sage, sie brauche seine Fotos, wenn sie ja sowieso noch Bilder machen müsse. Auffällig ist, dass die Privatklägerin ihm sämtliche Punkte betreffend jeweils einfach Recht

- 44 - gab bzw. die Schuld auf sich nahm und der Beschuldigte diese äusserst herablas- send und befehlshaberisch behandelte. Da sie ihm nicht gerecht werden konnte, erklärte er schliesslich mehrfach, er werde sie nun dafür in den Arsch ficken. Sie müsse dafür mit dem Arsch bezahlen. Das seien die Konsequenzen. Sodann nannte er sie eine Hure (D1 act. 7/3 i.V.m. D1 act. 7/4). 4.3.2. Die Gesprächsaufzeichnung zeugt von einer nicht auf Augenhöhe und in ge- genseitigem Respekt geführten Unterhaltung. Deutlich kommt zum Ausdruck, dass die Privatklägerin tunlichst darum bemüht war, dem Beschuldigten alles recht zu machen und sich so einiges ohne Widerworte gefallen liess, wobei hier selbstver- ständlich zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin um die Aufnahme des Ge- sprächs wusste. Ebenso geht allerdings aus dem Gespräch hervor – hierauf wird nachfolgend noch einzugehen sein – dass der Beschuldigte, wenn er mit der Pri- vatklägerin nicht zufrieden war, offenbar Analverkehr als Bestrafung vorsah. Dies stützt die Ausführungen der Privatklägerin zur Beziehungsdynamik in der schlech- ten Phase aber auch zum Analverkehr. 4.4. Psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (D1 act. 9/18) 4.4.1. Gemäss dem im Recht liegenden Psychiatrischen Gutachten litt der Beschul- digte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und dissozialen Zügen sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (D1 act. 9/18 S. 46). Die Gutachterin hält es sodann für plausi- bel, dass die Beziehung in eine Art Unwucht geriet als der Beschuldigte seine Mög- lichkeit der Selbstbestätigung durch Arbeit und Verdienst verloren habe und in eine schwere Selbstwertkrise geraten sei. In dieser Konstellation habe sich Machtaus- übung über die im Alltag weit leistungsstärkere Partnerin als naheliegendes Mittel der kurzfristigen Selbstbestätigung angeboten. Es habe hierbei den Anschein, dass die Privatklägerin ihrerseits mit einer Bereitschaft, sich in eine dependente Rolle zu begeben, vorbelastet gewesen sei und damit die zu dem Verhalten des Beschul- digten komplementäre Position einnahm (D1 act. 9/18 S. 46). 4.4.2. Der Beschuldigte verfüge über ein hohes Manipulationspotential. Autonomie- streben und Dominanzbedürfnis seien stark ausgeprägt und seien oft handlungs-

- 45 - leitend. Aus den fremdanamnestischen Berichten und punktuellen Beschreibungen entstehe der Eindruck, dass er dazu tendiere, Stimmungsschwankungen impulsiv auszuagieren (D1 act. 9/18 S. 42). Als narzisstische Züge imponierten bei ihm sein Autonomiebedürfnis und Dominanzstreben, seine Tendenz, sich als grandios dar- zustellen, der permanenten Selbstbestätigung zu bedürfen, hochfliegende Pläne zu machen, mit Strukturverlust und Regression auf das Fehlen von selbstwertstärken- den Erfahrungen zu reagieren und andere zur eigenen Selbstwertstabilisierung zu entwerten (D1 act. 9/18 S. 43). 4.4.3. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter anderem charakterisiert durch herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie einer sehr geringen Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives und ge- walttätiges Verhalten. 4.5. WhatsApp-Chatverlauf 4.5.1. Auch aus den vorhandenen WhatsApp-Chatverläufen geht hervor, dass der Beschuldigte jeweils den Ton angab, während die Privatklägerin versuchte, es ihm recht zu machen. So geht etwa aus einer Konversation vom 12. September 2020 hervor, dass der Beschuldigte nicht glücklich darüber war, dass die Privatklägerin ihm erklärte, sie werde es erst gegen 19.30 Uhr zurück nach Hause schaffen. Die Privatklägerin musste sich dabei rechtfertigen, weshalb sie solange benötige, wo- bei sie ihm unter anderem schrieb: "Ich such nach einem gepolsterten umschlag und nach dem analplug. Du meintest ich brauch ohne nicht heimkommen". Daraus geht hervor, dass er ihr offenbar einen Auftrag gegeben hatte und den Anspruch stellte, dass sie diesem um jeden Preis gerecht wird. Sie beugte sich dann seinem Wunsch, dass sie früher nach Hause kommen solle und erklärte: "Ok das versteh ich, ich geh sofort" (D1 act. 14/6/12 S. 7 f. Zeilen 64-77). 4.5.2. Aus den Chatverläufen als Ganzes ist auch ersichtlich, dass die Privatkläge- rin den Beschuldigten mehrfach vorwarf, Übergriffe auf sie verübt zu haben, und sie sich dann aber jeweils wieder versöhnten. Dies stützt ebenfalls die Aussagen zur geltend gemachten Beziehungsdynamik.

- 46 - 4.6. Fazit Damit ist erstellt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin von Höhen und Tiefen geprägt war. Immer wieder trennten sie sich und immer wieder trennte sich die Privatklägerin auch räumlich vom Beschuldigten, in- dem sie sich etwa ins Frauenhaus oder zu einer Kollegin begab.

5. Motive für Falschbeschuldigung 5.1. Rache 5.1.1. Der Beschuldigte machte ebenfalls geltend, die Privatklägerin habe sich mit den Anschuldigungen bei ihm rächen wollen, weil er seit zwei Jahren sein Leben nicht auf die Reihe kriege. Er habe ihr schon öfter versprochen, dass er aufhöre, Alkohol zu trinken, was er nicht gemacht habe. Sodann hätten sie in letzter Zeit darüber gesprochen, dass er keine Kinder wolle. Sie wolle aber unbedingt Kinder haben. Er wisse daher nicht, ob sie denke, sie habe ihre Zeit mit ihm verschwendet (D1 act. 4/2 Zeile 72-75). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte Rache als Grund für die Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin an, machte allerdings keine Ausführungen zu einem allfälligen Grund für die Ra- chewünsche der Privatklägerin (Prot. S. 76 ff.). 5.1.2. In den Akten sind keinerlei Anhaltspunkten vorhanden, welche für einen Ra- cheakt der Privatklägerin sprechen würden. Es erscheint denn auch äusserst un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten mit einer derarti- gen Vielzahl an schweren Vorwürfen rächen wollen würde, weil sie allenfalls denkt, mit dem Beschuldigten ihre Zeit verschwendet zu haben. Die Privatklägerin gewinnt hierdurch nicht nur ihre allenfalls "verlorene Zeit" nicht zurück, sondern muss im Rahmen des laufenden Strafverfahrens noch mehr Zeit mit der Aufarbeitung auf- wenden, als sie dies müsste, wenn sie sich einfach nur vom Beschuldigten getrennt hätte. Zudem scheint das vom Beschuldigten angeführte Motiv der Privatklägerin, sich für die durch die Beziehung verschwendete Zeit rächen zu wollen, verglichen mit einer bei einer Falschaussage zu befürchtenden Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin in einem Missverhältnis zu stehen.

- 47 - 5.2. Mitleid und Aufmerksamkeit 5.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 machte der Beschuldigte sodann geltend, er kenne ähnliche Geschichten mit ähnlicher Detailtiefe vonseiten der Privatklägerin über andere Personen. So solle deren Mutter sie bestialisch in der Fussgängerzone geschlagen und ihr mit dem Fuss auf den Kopf getreten ha- ben. Weiter solle ihr Exfreund ihr bei der Arbeit aufgelauert und sie geschlagen haben (Prot. S. 76). Die Privatklägerin brauche immer ein Publikum, um sich lieb und nett darzustellen. Sie brauche, wenn sich das Publikum ändere, immer Mons- ter, damit sie aufgefangen, getröstet und geschützt werde (Prot. S. 76 f.). Die Pri- vatklägerin wolle sodann immer das Behütete und die Aufmerksamkeit (Prot. S. 77). 5.2.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu aus, dass die psychische Vorbelas- tung auf die Gewalterfahrungen der Privatklägerin durch deren Mutter sowie durch einen Ex-Freund und einen Schwangerschaftsabbruch mit 20 Jahren zurückzufüh- ren sei. 5.2.3. Die Privatklägerin bestätigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, dass ihre Mutter sie manchmal geschlagen habe (act. 106A S. 1). Auf entsprechende Nach- frage erklärte die Privatklägerin sodann, von ihrem ehemaligen Partner, mit wel- chem sie vor dem Beschuldigten eine Partnerschaft geführt habe, ungefähr dreimal geschubst worden zu sein, wobei sie keine Anzeige erstattet habe, sondern ledig- lich die Beziehung in gegenseitigem Einverständnis beendet worden sei (act. 106A S. 4). 5.2.4. Obwohl eine psychische Vorbelastung und dadurch hervorgerufen eine be- sondere Vulnerabilität der Privatklägerin – entgegen deren Ausführungen, ihre Psy- chologin habe eine derartige verneint (act. 106A S. 6) – nicht ausgeschlossen wer- den kann, erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich sämtliche Ge- schehnisse und die gesamte Beziehungsdynamik ausgedacht hat, bloss um die Aufmerksamkeit des Beschuldigten mehrere Jahre nach der Trennung von diesem, des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten, wie dies der Beschuldigte

- 48 - ausführte (Prot. S. 77). Es ist nicht einleuchtend, weshalb die Privatklägerin derart schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben sollte, bloss um Auf- merksamkeit zu erhaschen, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebli- che Strafandrohung, unter welcher die Privatklägerin einvernommen worden ist. Zudem ist die Erklärung des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin unstim- mig, da sie den Beschuldigten in ihren Aussagen – wie bereits erwähnt – trotz der von ihr erhobenen schweren Vorwürfe nur zurückhaltend belastete. Vielmehr er- scheint gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten wahrschein- lich, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner gutachterlich festgestellten dissozi- alen Persönlichkeitsstörung ein Unverständnis für die Situation der Privatklägerin vorherrscht. C. Körperverletzungen (Anklageziffer 3.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 3 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 5 ff.). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 24 ff., D1 act. 4/3 F/A 4, 20 f., 24, 26 ff., Prot. S. 71 ff.), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen

2. Vorfall 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) 2.1. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte, dass sie im Dezember 2020 ins Frauenhaus gegan- gen sei. Ihr ganzes Gesicht sei verprügelt, blau und geschwollen gewesen. Sie sei deshalb auch im Spital gewesen (D1 act. 5/1 F/A 12). Hierbei sei auch dokumentiert worden, dass der Beschuldigte ihr mit dem ca. 6 cm langen Messer eines Multitools in den Rücken gestochen habe. Das sei kurz vor dem Frauenhaus – am 7. oder

8. Dezember 2020 – passiert. Sie habe davon arg geblutet. Der Beschuldigte habe sie gut versorgt und die Wunde die ganze Nacht beobachtet. Er habe Angst gehabt, dass sie sterbe. Es sei mitten in der Nacht passiert. Er habe mit ihr zum Arzt gehen

- 49 - wollen, was sie verweigert habe (D1 act. 5/1 F/A 35 i.V.m. F/A 51, F/A 54 act. 5/2 F/A 47, F/A 87, F/A 89, F/A 92). Beim Übergriff mit dem Messer sei sie auf dem Bauch auf dem Sofa gelegen. Er habe ihr damit in den Rücken gestochen. Das ganze Strickkleid sei voller Blut gewesen (D1 act. 5/1 F/A 54 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 88, F/A 90 f.; so auch bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung, act. 103, S. 21). 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte an, der Vorwurf stimme nicht (D1 act. 4/1 F/A 30 i.V.m. F/A 60). Er habe ihr sicher nicht mit einem Messer in den Rücken gestochen (D1 act. 4/3 F/A 26). Ihm sei nicht bewusst, dass sich die Privatklägerin einmal eine Verletzung am Rücken zugezogen habe. Er habe nie eine solche festgestellt (D1 act. 4/1 F/A 60 i.V.m. F/A 63). Im Frauenhaus sei sie gewesen, weil sie sich gestrit- ten hätten (D1 act. 4/2 Zeile 205 f.). Diese Verletzung stamme nicht von ihm (D1 act. 4/3 F/A 28). Wer der Privatklägerin die im Bericht erwähnten mehrfachen Kon- tusionen im Gesicht, Schädel, Thorax und Abdomen zugefügt hat, könne er nicht sagen. Sie hätten öfter mal zusammen trainiert. Das sei aber einvernehmlich ge- wesen. Das seien aber nie Schläge aufs Gesicht gewesen (D1 act. 4/3 F/A 30). Auch wer ihr das Hämatom am linken Auge sowie die Verletzungen an der Lippe zugefügt habe, könne er nicht sagen. Er habe die Privatklägerin fast einen Monat lang nicht gesehen (D1 act. 4/3 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Zu den Hautläsionen der Privatklägerin auf ihrer rechten Gesichtshälfte meinte er, das seien Hautuneben- heiten, ausgekratzte Pickel, was er als Gegenfrage formulierte (D1 act. 4/3 F/A 32). Auf die Frage, wer ausser ihm noch in Frage käme, diese Verletzungen verursacht zu haben, meinte er, leider kenne er ihren privaten Freundeskreis nicht. Ob sie sich mit anderen Männern getroffen habe, könne er nicht sagen. Er sei meistens alko- holisiert zu Hause gewesen (D1 act. 4/3 F/A 34). Auf den Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung meinte er lediglich, er kenne die- sen Vorwurf und habe die Privatklägerin nie verletzt, schon gar nicht mit einem Multitool (Prot. S. 75). 2.3. SUVA Schadenmeldung vom 15. Dezember 2020

- 50 - Die Privatklägerin meldete mit Datum vom 8. Dezember 2020 einen Nichtberufsun- fall wegen Häuslicher Gewalt (D1 act. 6/5/2). Gemeldet wurden Prellungen an meh- reren Bereichen der oberen und unteren Extremitäten. Attestiert wurde eine Ar- beitsunfähigkeit am 9. Dezember 2020. 2.4. Ambulanter Bericht Stadtspital Triemli vom 9. Dezember 2020 sowie Fotodo- kumentation 2.4.1. Weiter liegt ein ambulanter Bericht des Stadtspitals Triemli bei den Akten. Diesem ist zu entnehmen dass die Privatklägerin im Spital davon berichtete, der Beschuldigte schlage seit zwei Tagen auf sie ein, wobei es am Vorabend, d.h. am

8. Dezember 2020, eskaliert sei. Es sei zu mehreren Tritten und Schlägen gegen Kopf, Gesicht, Abdomen und Becken gekommen, wobei sie kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Einmal habe er mit einem Taschenmesser auf sie eingestochen. So- dann klagte sie über Schmerzen über der Kalotte (D1 act. 8/1 S. 1). 2.4.2. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass durch die behandelnden Ärzte ein Monokelhämatom links sowie mehrere Hämatome über den gesamten Körper ver- teilt festgestellt werden konnten (D1 act. 8/1 S. 1). Festgestellt wurde eine Druck- dolenz über der Kalotte hochparietal links und rechts, ein ausgeprägtes Monokel- hämatom am linken Auge mit Druckdolenz perifokal sowie eine Prellmarke am Un- terkiefer rechts. Weiter konnten Exkorationen am Hals sowie paravertebral am Rü- cken links auf Höhe Th 8 eine ca. 1 cm grosse, reizlose Stichstelle festgestellt wer- den (D1 act. 8/1 S. 1). Zusätzlich wurden Prellmarken am mittleren Oberarm links, ein Hämatom axillär rechts festgestellt, wobei keine Druckdolenz bestand und die Bewegungsgrade in Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk regelrecht und end- gradig schmerzfrei waren. Weiter fanden sich Prellmarken an beiden lateralen Oberschenkeln mit Druckdolenz, sowie Prellmarken über beiden Knien. Die Bewe- gungsgrade in Hüft-, Knie- und OSG-Gelenk waren regelrecht und endgradig schmerzfrei (D1 act. 8/1 S. 2). Am Proc. styloideus rechts proximal konnte ein Un- terbruch festgestellt werden, welcher jedoch am ehesten im Rahmen einer Norm- variante bei Segmentation entstamme. Sodann wurden subcutane Suffusionen in- fraorbital links und hochparietal links festgestellt (D1 act. 8/1 S. 2). Weiter wurde eine Suffusion gluteal links festgestellt (D1 act. 8/1 S. 2).

- 51 - 2.4.3. Sämtliche äusserlich sichtbaren Verletzungen wurden fotografisch vom Spi- tal festgehalten (D1 act. 8/2). 2.5. Kurzbericht FOR vom 15. Februar 2022 über die Spurensicherung am Multi- tool und Kurzbericht FOR vom 14. März 2022 2.5.1. Dem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass ab dem beim Beschuldigten sicher- gestellten Multitool (A014'893'948) im hinteren Bereich der Klinge mit geradem Schliff eine mikroskopisch kleine blutverdächtige Anhaftung positiv auf einen Blut- vortest reagierte. Die Spur wurde in der Folge auf einen Wattetupfer transferiert und zur molekulargenetischen Untersuchung an das IRM Zürich weitergeleitet (D1 act. 12/3 S. 2 i.V.m. S. 4). 2.5.2. Diesem Kurzbericht ist zu entnehmen, dass der blutverdächtigen Anhaftung ab Klinge mit geradem Schliff ein Mischprofil entnommen werden konnte, wobei die Privatklägerin als anteilige Spurengeberin nicht ausgeschlossen werden konnte und eine Person männlichen Geschlechts zur Mischspur beigetragen haben müsse (D1 act. 12/5 S. 5). 2.6. Fotos Strickkleid (als Pullover bezeichnet in Akten) Schliesslich ist auf die bei den Akten befindliche Fotografie des Strickkleides hin- zuweisen, das die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt getragen haben soll. Dieses weist ein Loch auf (D1 act. 19/19/3-5). 2.7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung erhob während der Hauptverhandlung mehrere Einwände gegen diesen Anklagevorwurf. Einerseits erklärte sie, dass die Privatklägerin die Schläge vor dem Stich mit dem Multitool selbst nie in der Strafuntersuchung erwähnt habe. Vielmehr sei dies seitens der Staatsanwaltschaft hinzugedichtet bzw. aus den Spi- talakten übernommen worden. Solche Angaben gegenüber Medizinalpersonal seien aber ohne Wiederholung in einer Einvernahme unverwertbar (act. 146 S. 42 ff.). Andererseits liesse sich die Aussage der Privatklägerin im Spital, dass der Beschuldigte sie seit zwei Tagen verprügle, nicht mit den bei den Akten liegen-

- 52 - den WhatsApp-Chats vereinbaren. So sei gemäss diesen am 7. Dezember 2020 noch alles in Ordnung gewesen. Gegen Mittag des 8. Dezembers habe die Privat- klägerin dem Beschuldigten sodann geschrieben, dass sie sich nun für einen "Pow- ernap" hinlege und er jederzeit gerne reinkommen dürfe, wenn er wolle. Dies zeige auf, dass der Beschuldigte dann nicht zu Hause gewesen sei, womit ebenfalls klar sei, dass die Aussage der Privatklägerin am 9. Dezember 2020, sie werde seit zwei Tagen verprügelt, nicht stimmen könne. Um 20.32 Uhr hab der Beschuldigte bei der Privatklägerin dann nachgefragt, ob alles ok sei. Diese habe hierauf nicht rea- giert, weshalb er ihr um 23.25 Uhr nochmals eine Nachricht gesendet habe, in der einzig ein Fragezeichen gestanden habe (act. 146 S. 42 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin könnten somit nicht der Wahrheit entsprechen. 2.8. Beweiswürdigung Anklageziffer 3.4 2.8.1. Die konkreten Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorhalt sind konsistent und über weite Strecken detailliert. Die Privatklägerin ist in der Lage, insbesondere den Vorwurf mit dem Multitool in freiem Bericht auch sprunghaft und nicht chrono- logisch wiederzugeben, ohne gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Sie verknüpft den Sachverhalt mit örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenhei- ten, schildert Interaktionen, psychische Befindlichkeiten und entlastet den Beschul- digten schliesslich auch indem sie betonte, wie er im Anschluss versucht habe, die Wunde zu behandeln. 2.8.2. Dass die Privatklägerin die Vorwürfe vor dem Stich selbst nicht zu Protokoll gegeben habe, trifft sodann nicht zu. Bereits bei der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 17. März 2021 erklärte die Privatklägerin, dass sie im Dezember 2020 ins Frauenhaus gegangen sei, weil es da ganz schlimm gewesen sei. Ihr ganzes Gesicht sei verprügelt gewesen, blau und geschwollen. Sie sei da auch im Spital gewesen (D1 act. 5/1 F/A 12). Auch in der nächsten Einvernahme erklärte die Pri- vatklägerin auf die Frage, ob die Verletzungen auch dokumentiert worden seien, dass sei einmal im Spital gewesen sei, und zwar am 9. oder 10. Dezember 2020. Damals habe sie ein blaues Auge, einen geschwollenen Kiefer und mehrere blaue Flecken gehabt (D1 act. 5/2 F/A 52). In Frage 88 in derselben Einvernahme erklärte

- 53 - sie, dass der Beschuldigte sie vor dem Messerstich auch geschlagen habe (a.a.O., F/A 88). 2.8.3. Die Privatklägerin hat – wie eben dargestellt – in diesem Zusammenhang stets betont bzw. nie ein Geheimnis daraus gemacht, dass sie sich aufgrund dieses Vorfalles im Spital Triemli habe behandeln lassen. Der entsprechende Bericht wurde denn auch zu den Akten genommen und war für sämtliche Parteien einseh- bar (act. 8/1). Dass die Privatklägerin zur Vorgeschichte des Stiches nicht detail- lierter befragt wurde scheint in Anbetracht des nachfolgenden, schwereren Stiches und der vorliegenden objektiven Beweismittel zumindest nachvollziehbar. Dem Be- schuldigten hätte die Möglichkeit offen gestanden, die Privatklägerin hierzu selbst ergänzend befragen zu lassen, wenn er Wiedersprüche zu einzelnen, sich bei den Akten befindlichen Beweisstücken hätte klären wollen. Verwertbarkeitsprobleme ergeben sich mit Blick auf den aktenkundigen ambulanten Bericht jedenfalls nicht und in Würdigung desselben sowie der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge- rin trifft die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in die Anklage Vorwürfe ohne Beweisgrundlage übernommen, nicht zu. 2.8.4. Die Verteidigung nimmt sodann selbst auf die Angaben im Spitalbericht Be- zug, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Tage lang verprügelt habe, und will daraus unter Bezugnahme auf das WhatsApp vom 7. Dezember ableiten, dass die Vorwürfe nicht zutreffen könnten. Die Interpretation der Verteidigung ist allerdings reine Spekulation, die angesichts der objektiven Beweismittel, welche die Angaben der Privatklägerin stützen, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten Be- rücksichtigung finden kann. So wissen wir nicht genau, wann der Konflikt begann und die Anklage führt denn auch nicht auf, dass die Privatklägerin zwei Tage lange verprügelt worden sei. Vielmehr führt die Anklage den 8. bzw. 9. Dezember auf. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich konstant aus, dass sie der Beschuldigte vor dem Stich geschlagen habe, es sei ganz schlimm gewesen. Das steht so auch im am- bulanten Bericht, dem entnommen werden kann, dass es am Vorabend eskaliert sei. Im Bericht steht denn auch weiter, dass die Verletzungen im Rahmen "häusli- cher Gewalt am 8.12.2020" verursacht worden seien. Hierzu passen die von der Verteidigung zitierten WhatsApp-Chats, und zwar insbesondere vor dem Hinter-

- 54 - grund der seitens der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Sorge des Beschul- digten um ihr Wohl, nachdem er ihr die Stichverletzung zugefügt habe. Dass der Beschuldigte sich erkundigte, ob alles ok sei, und diesbezüglich dann nochmals nachfragte, scheint vor diesem Hintergrund nicht zu erstaunen. Aus der Nachricht der Privatklägerin, dass sie sich nun hingelegt habe und der Beschuldigte reinkom- men dürfe, lässt sich auch nicht ableiten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht in der Wohnung war, zumal er sich auch einfach in einem anderen Raum der Wohnung hätte aufhalten können. Eine solche Nachricht per WhatsApp würde gerade nach einem Streit nicht überraschen. Es könnte aber auch sein, dass der Beschuldigte, evtl. um den Kopf zu lüften, die Wohnung kurz verlassen hat. Damit ist nicht klar, wann der Konflikt begann. Es könnte durchaus im Verlaufe des

7. Dezembers begonnen haben, was die Angabe der zwei Tage im medizinischen Bericht erklären würde. Ebenso könnte der Angabe aber auch eine nicht weiter relevante Ungenauigkeit zu Grunde liegen. Aus diesem Umstand alleine ergibt sich keine andere Beurteilung der analytisch glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorwurf, was umso mehr gilt, als sich diese im Kern extern durch weitere, objektive Beweismittel validieren lassen. So insbesondere auch durch die akten- kundige Unfallmeldung. Dass die Blutanhaftungen am Multitool einen männlichen Spurengeber nicht ausschliessen sowie das teilweise beschädigte Strickkleid, von welchem Fotos in den Akten liegen, sind sodann für sich betrachtet nur schwache Indizien, vermögen aber in einer Gesamtbetrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen in diesem Punkt die Wahrheit sagt, weiter zu erhöhen. 2.8.5. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe der Privatklägerin auch unter dieser Anklageziffer konstant und wies jede Schuld von sich. Er zeigt indes keine konkre- ten Umstände auf, welche gegen die obigen Erwägungen und insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen würde. 2.8.6. Insgesamt besteht damit in Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen kein Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3.4 so ereignet hat, wie das die Privatklägerin in der Gesamtschau der Beweismittel zu

- 55 - Protokoll gegeben hat. Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.

3. Schläge / Tritte / Haare reissen gemäss Anklageziffer 3.1 3.1. Vorbemerkung Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3.1 wenig spezifisch vor, dass er der Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem 30. November 2019 und dem

16. März 2021 durchschnittlich ca. 10 Mal pro Monate Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und Oberkörper verpasst haben soll, wobei er jedes 4. Mal auch die Faust eingesetzt und ihr jedes 5. Mal auch Fusstritte gegen die Beine, das Ge- säss und die Rippen versetzt habe, sie an den Haaren gerissen bzw. ihr Haare ausgerissen und ihren Kopf bis zu 20 bis 30-mal hintereinander gegen die Wand oder den Kühlschrank geschlagen habe, wodurch die Privatklägerin jeweils am ganzen Körper, insbesondere aber an den traktierten Körperstellen, starke Schmer- zen gehabt und sich massive Hämatome, mehr als einmal eine blutige Lippe sowie einmal auch eine Zahnverletzung (Abbruch des Schneidezahnes) zugezogen habe. 3.2. Aussagen der Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin führte aus, die Schläge hätten damit begonnen, dass der Beschuldigte ihr einmal mit dem Knie in den Bauch geschlagen habe. Dann habe er sie aufs Bett gestossen (D1 act. 5/3 F/A 161). Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr (D1 act. 5/3 F/A 162). 3.2.2. Er habe ihr Ohrfeigen gegeben (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 42, D1 act. 5/2 F/A 54, F/A 183). Manchmal seien es gefühlt hundert Ohrfeigen an einem Tag ge- wesen (D1 act. 5/1 F/A 11). Eine Zeit lang habe er auch mit beiden flachen Händen gegen die Ohren geschlagen. Sie habe davon Ohrschmerzen gehabt (D1 act. 5/1 F/A 43). Sodann habe er oft mit dem Fuss gegen die Oberschenkel oder in die Rippenregion geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42). 3.2.3. Er habe sie auch mit ihrem Kopf gegen den Schrank oder die Wand geschla- gen (D1 act. 5/1 F/A 11). Wenn sie vor der Wand oder dem Schrank gestanden sei,

- 56 - habe er mit der Hand gegen ihre Stirn oder gegen die Seite ihres Kopfes geschla- gen, so dass ihr Kopf an die Wand geknallt sei, teilweise 20-30 Mal (D1 act. 5/1 F/A 43). Es habe sodann mehrere Vorfälle gegeben, wo sie mit dem Kopf am Kü- chenschrank aufgeschlagen habe. Er habe sie mit Kopfstössen gegen den Küchen- eckschrank geschlagen. Es habe dort eine Ecke und sie habe dann mit dem Kopf einmal auf der einen und wieder auf der anderen Seite angeschlagen (D1 act. 5/2 F/A 183). Es sei ein Hin und Her gewesen. Gefühlt seien es über 50 Mal gewesen. Es sei für sie schwer zu sagen, vielleicht seien es auch 40 Mal gewesen. Zum Teil habe sie auch das Gefühl gehabt, es seien 80 Mal gewesen (D1 act. 5/2 F/A 184). Äussere Verletzungen von den Schränken habe sie keine erlitten. Sie habe danach allerdings Kopfweh gehabt (D1 act. 5/2 F/A 185). 3.2.4. Zwei bis drei Mal sei sie wegen Schlägen gegen den Kopf ohnmächtig ge- worden (D1 act. 5/1 F/A 11, F/A 44 und D1 act. 5/4 F/A 102). Sie sei dabei jeweils mehrfach geschlagen und nicht gleich beim 1. Schlag ohnmächtig geworden (D1 act. 5/1 F/A 45). Sie denke, er habe sie dabei jeweils mit der Faust geschlagen (D1 act. 5/1 F/A 42). Sie könne davon nur einen Vorfall zeitlich einordnen. Sie erinnere sich an einen Schlag an den Kopf und wie sie am Boden wieder aufgewacht sei (D1 act. 5/4 F/A 103). Er habe jeweils gesagt, sie würde die Ohnmacht simulieren (D1 act. 5/1 F/A 39). Ihrer Meinung nach habe er in Kauf genommen, dass sie dabei sterbe, so wie er dreingeschlagen habe (D1 act. 5/4 F/A 102). Sie habe die Polizei wegen seiner ganzen Drohungen, die er ausgesprochen habe, nicht alarmiert. Er habe ihr auch den Schlüssel und das Handy weggenommen und in den Safe getan. Er sei aber auch die ganze Zeit um sie herum gewesen. Sie hätte die Polizei daher auch gar nicht anrufen können (D1 act. 5/4 F/A 104). 3.2.5. Einmal habe er auch ihren Kopf gegen den Boden geschlagen, so massiv, dass sie es sicher 4 Wochen lang gespürt habe. Es habe beim Hinlegen weh getan (D1 act. 5/2 F/A 47). 3.2.6. Er habe sie auch viel an den Haaren gerissen und ihr auch viele davon aus- gerissen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Er habe sie auch mehrere Male an den Haaren gepackt und sie auf allen Vieren durch die Wohnung gezogen. Sie habe nur noch einen Drittel ihres Gesamthaarvolumens, weil ihr dabei Haare

- 57 - ausgerissen worden seien. Durch die Schläge seien ihre Haare zudem auch verfilzt, so dass sie ausgefallen seien (D1 act. 5/2 F/A 47). Zudem seien seine Schläge mit der flachen Hand auf den Kopf auch derart wuchtig gewesen, dass ihr dabei Haare ausgerissen worden seien (D1 act. 5/2 F/A 185). 3.2.7. Es habe durchschnittlich etwa 10 Mal pro Monat Vorfälle gegeben, bei denen es zu Gewalt gekommen sei. Pro Vorfall habe er sie jeweils mehrere Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Manchmal habe es Vorfälle gegeben, wo er ihr bis zu 50 Mal ins Gesicht geschlagen habe. Es habe auch Vorfälle gegeben, wo er viel weniger geschlagen habe. Mit der Faust habe er sie nicht jedes Mal geschla- gen, vielleicht jedes 4. Mal. Wenn er mit der Faust geschlagen habe, dann habe er mehrere Male mit dieser zugeschlagen. Unter anderem gegen den Kopf, den Kie- fer, das Auge habe sie öfter blau gehabt und in den Bauch. Fusstritte habe es je- weils ca. jedes 5. Mal gegeben. Es seien jeweils mehrere Fusstritte gegen das Ge- säss, die Oberschenkel und den Bauch gewesen (D1 act. 5/2 F/A 54). 3.2.8. Für ihn habe schon der kleinste Auslöser gereicht. Z.B. habe er gesagt, sie solle andere Musik einstellen. Das Lied, welches sie dann aufgelegt habe, habe ihm dann aber auch nicht gepasst, dann sei er gewalttätig geworden. Er habe sich den ganzen Tag überlegt, was er ihr vorwerfen könne und habe ihr dann Dinge vorgeworfen, wie, sie hätte nicht jeden Tag frische Brötchen gekauft. Das sei für ihn schon Anlass gewesen, sie zu schlagen. Er habe ihr auch fünf Jahre später noch vorgeworfen, dass ihre Schwester ihm beim Kennenlernen dumme Fragen gestellt habe. Er habe ihr beispielsweise 8 Stunden am Stück Vorwürfe gemacht und sie geschlagen. Sie habe dabei seine Vorwürfe wiederholen müssen. Sie denke, der Alkoholkonsum sei mit ein Grund für seine innere Wut gewesen und dass seine Mutter ihn als Kind massiv geprügelt habe, sodann sei er finanziell von ihr als Frau abhängig gewesen. Das nehme sie zumindest an (D1 act. 5/4 F/A 51). 3.2.9. Sie habe Verletzungen davon getragen, zum Beispiel blaue Flecken am Auge. Mehrere Male habe sie einen richtig angeschwollenen Kiefer gehabt. An den Oberschenkeln habe sie ca. zwei handgrosse blaue Flecken gehabt. Am linken oberen Auge habe sie auch einmal einen Riss erlitten, der geblutet habe, so auch am unteren linken Auge. Ihre Lippen seien oft aufgeschlagen gewesen (D1 act. 5/2

- 58 - F/A 55). Er habe des Öfteren ihren Mund blutig geschlagen. Einmal habe er ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47). 3.2.10. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals eingehend zu den Vorwürfen befragt (act. 103, insb. S. 13 ff.). Die Privatklägerin gab zusammengefasst zu Protokoll, dass sich die physische Gewalt über die Zeit gesteigert habe. In K._____ sei es sehr wenig gewesen. In J._____ hab es zuge- nommen und nach dem ersten Frauenhausaufenthalt sei dann vor allem die sexu- elle Gewalt im Vordergrund gestanden (a.a.O., S. 16). Die Schläge auf den Kopf habe es immer wieder gegeben (a.a.O., S. 18). Das sei meistens mit der flachen Hand gewesen, wobei er auch mit der Faust zugeschlagen habe, da wo ihr der Zahn abgebrochen sei (a.a.O., S. 19). Auf Nachfrage präzisiert sie, dass der Be- schuldigte sie nach dem ersten Frauenhausaufenthalt nicht mehr mit der flachen Hand geschlagen habe (a.a.O., S. 19). 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte führte konstant an, sämtliche Vorwürfe hinsichtlich der Schläge und des Haare-Reissens würden nicht stimmen (D1 act. 4/1 F/A 24 i.V.m. F/A 32, F/A 34, F/A 36-40 und D1 act. 4/3 F/A 20 f.). Er habe ihr lediglich Mal einen Schlag bzw. Klapps im sexuellen Sinne gegen den Hintern beim einvernehmlichen Sex gegeben (D1 act. 4/1 F/A 38 i.V.m. D1 act. 4/3 F/A 20). Vielleicht habe er sie auch mal beim einvernehmlichen Sex an den Haaren genommen (D1 act. 4/1 F/A 40). 3.3.2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen nochmals befragt, wobei er auf entsprechende Frage dabei blieb, dass er bis heute noch nie jemanden geschlagen bzw. gegenüber irgendjemandem, ein- schliesslich gegenüber der Privatklägerin, Gewalt angewendet habe (Prot. S. 50.). 3.4. Aussagen der Zeuginnen M._____ und N._____ sowie des Zeugen O._____

- 59 - Sowohl die Zeuginnen M._____ (D1 act. 6/6), N._____ (D1 act. 6/8) als auch der Zeuge O._____ (D1 act. 6/7) sagten anlässlich deren Einvernahmen bei der Staats- anwaltschaft aus, sie hätten keine Verletzungen oder Auffälligkeiten bei der Privat- klägerin oder beim Beschuldigten wahrgenommen (D1 act. 6/6 F/A 35; D1 act. 6/7; D1 act. 6/8 F/A 19 und 26). 3.5. Aussagen der Zeugin P._____ (D1 act. 6/9) Die Zeugin P._____ war von November 2019 bis November 2020 Vorgesetzte der Privatklägerin (D1 act. 6/9 F/A 9). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, nie irgendwelche Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt zu haben (D1 act. 6/9 F/A 26). 3.6. Aussagen des Zeugen Q._____ Der Zeuge ist Head of … der Firma R._____. In diesem Bereich arbeitete auch die Privatklägerin (D1 act. 6/4 F/A 9 i.V.m. F/A 10 und F/A 13). Er habe sie wegen Co- vid nicht regelmässig gesehen (D1 act. 6/4 F/A 17). Er habe sie aber mindestens einmal pro Woche in einem Team-Meeting über IT-Übertragung gesehen (D1 act. 6/4 F/A 18). Offensichtliche Verletzungen habe er selbst nie festgestellt (D1 act. 6/4 F/A 21). Ihm sei jedoch bekannt, was in den Arztzeugnissen und Versiche- rungsunterlagen stehe (D1 act. 6/4 F/A 21). Dem Team sei sodann im Herbst 2020 aufgefallen, dass die Privatklägerin versucht habe mittels starker Schminke etwas zu kaschieren, wie blaue Augen oder aufgeschwollene Lippen (D1 act. 6/4 F/A 25). Dies sei ihm im Herbst 2020 so mitgeteilt worden von anderen Mitarbeitern (D1 act. 6/4 F/A 21-23). Im Herbst 2020 hätten sie sodann auch festgestellt, dass die Privatklägerin weniger belastbar gewesen sei. Sie habe auch zu anderen Arbeits- zeiten mit ihrer Arbeit begonnen, wohl um dem Team irgendwie aus dem Weg zu gehen. Ab dann sei sie auch viel öfter krank gewesen, z.B. am 9. Oktober 2020 sei es zu einem Spitalaufenthalt gekommen (D1 act. 6/4 F/A 26). Zwischen Frühling und Sommer oder Sommer und Herbst 2021 habe er sie sodann persönlich auf ihren Zustand angesprochen. Sie habe ihm berichtet, von ihrem Lebenspartner kör- perlich missbraucht worden zu sein bzw. dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet

- 60 - habe. Er habe sie geschlagen. Sie habe berichtet, Angst davor zu haben, dass es wieder so weit komme (D1 act. 6/4 F/A 36-39). 3.7. Fotos der Privatklägerin (act. 56) 3.7.1. Der Beschuldigte selbst liess diverse Fotos zu den Akten reichen. Die Fotos zeugen von einer Paarbeziehung, während welcher offenkundig des öfteren Nackt- fotos der Privatklägerin erstellt wurden. Teilweise von ihr selbst, teilweise offenbar von einer Drittperson (mutmasslich vom Beschuldigten selbst). Auch die Privatklä- gerin selbst machte geltend, das Paarleben sei zwischenzeitlich immer wieder sehr gut gewesen. Auf den Fotos sind keine Verletzungen der Privatklägerin ersichtlich, wobei die beiden Ganzkörperaufnahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2021 stammen (act. 56/28-29). 3.7.2. Sodann wurde, wie bereits erwähnt, der Beweisantrag der amtlichen Vertei- digung, es seien die auf dem Handy der Privatklägerin ausgewerteten Fotografien und Videos vollständig zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen (act. 104 sowie Prot. S. 103). Die Kantonspolizei Zürich wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2025 er- sucht, die Datensicherung des Mobiltelefons der Privatklägerin dem hiesigen Ge- richt zukommen zu lassen (act. 108). Schliesslich wurde im Einverständnis der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin – und in einvernehmlicher Erledigung des gutgeheissenen Beweisantrags der amtli- chen Verteidigung – eine grosse Auswahl an Fotomaterial zu den Akten genommen (act 132; vgl. Prot. S. 115). 3.8. SUVA Schadenmeldung UVG vom 23. März 2021 Bei den Akten liegt ein gemeldeter Nichtberufsunfall wegen körperlicher Gewalt durch den Partner (act. 16/5/1). Aufgeführt wurden Schmerzen an den Genitalien, am Bauch, sowie an den Brüsten. Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100% im Zeitraum vom 16. März bis 21. März 2021. 3.9. WhatsApp-Nachrichten

- 61 - Es liegen diverse Nachrichten bzw. WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten. Viele sind belanglos. In manchen werden körperlichen Verletzungen der Privatklägerin oder Konflikte zwischen dem Beschul- digten und ihr thematisiert.

• So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten etwa am 21. September 2020: "Bevor ich heute Nacht gegangen bin war ich wieder ohnmächtig und lag auf dem Boden. Es hat dich nicht interessiert. Und auch vorhin mit meiner platzwunde am Kopf. Ich hab es dir gesagt aber es hat dich nicht interessiert dass du mir was an den Kopf geworfen hast und ich davon ne Platzwunde hab. […]" (D1 act. 14/6/12 S. 16 Zeile 146).

• Sodann schrieb sie am 22. September 2020 "[…] Ich hab dir als du mir nen bro kuss auf die Verletzung gegeben hast bzw. dein Kopf hin getan hast ge- sagt da nicht… ich hoffe du weist dass die Geste von dir mir mega viel bedeu- tet hat, tat nur weh… […]"(D1 act. 14/6/12 Seite 20 Zeile 184).

• Am 23. September 2020 schrieb sie ihm "Bitte respektiere meine Entschei- dung. ES bringt nichts so zu sprechen. Ich komm heute nicht mehr heim. Bitte versuch runter zu kommen" (D1 act. 14/6/12 S. 28 Zeile 260).

• Aus diversen am 3. Januar 2021 versandten Nachrichten geht sodann hervor, dass die Privatklägerin weggefahren ist, weil der Beschuldigte nicht zu streiten aufhören könne, wobei er ihr vorwarf, dem Gespräch aus dem Weg zu gehen und wegzulaufen (D1 act. 14/6/12 S. 86 ff. Zeile 801 ff.). Die Privatklägerin warf ihm hierbei u.a. vor "Dein Verhalten geht nicht" (D1 act. 14/6/12 S. 88 Zeile 819) und schrieb ihm "Das schlimme ist einfach dass du nur an dich denkst. Ich kann immer ich nicht auf dem hinterkopf weil du ihn so gegen den Boden geschlagen hast und du redest von dem was ich falsch gemacht hab was du mir schon so oft vorgeworfen hast" (act. 14/6/12 S. 88 Zeile 825). 3.10.Aussagen der Zeugin S._____ 3.10.1. Die Zeugin S._____ führte aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und mit der Privatklägerin letztmals vor ca. einem Jahr Kontakt gehabt zu haben (D1

- 62 - act. 6/3 F/A 7 i.V.m. F/A 14). Sie kenne diese eher flüchtig, sie hätten während ca. 10 Tagen in T._____ zusammen gearbeitet. Sie hätten sich sodann ein paar Mal geschrieben, als sie (die Zeugin) wieder in der Schweiz gewesen sei und die Pri- vatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen (D1 act. 6/3 F/A 15). 3.10.2. Die Zeugin S._____ führte aus, die Privatklägerin sei einmal bei ihr zu Hause gewesen, sie glaube, es sei 2020 gewesen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass es kalt gewesen sei (D1 act. 6/3 F/A 15 f.). Es sei die Privatklägerin gewesen, die ihr gesagt habe, dass es ihr nicht so gut gehe und gefragt habe, ob sie kurz vorbeikommen könne (D1 act. 6/3 F/A 17). Die Privatklägerin habe ziem- lich neben der Spur ausgesehen. Sie habe erschrocken ausgesehen. Sie habe auch etwas an der Lippe gehabt, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewesen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34). 3.11.Zahnarztrechnung Bei den Akten liegt eine Zahnarztrechnung vom 8. Januar 2020 betreffend eine Behandlung vom 13. Dezember 2019. In der Rechnung ist die Rede vom Präparie- ren bzw. Füllen von Kavitäten bzw. von der Restauration mit Kompositmaterialien (D1 act. 19/17). 3.12.Fotos Haare In act. 19/19/2 sind zwei Fotos enthalten. Ein vollständiges Portrait der Privatkläge- rin mit vollen Haaren und ein Foto von ihr, auf welchem deutlich weniger Haare zu sehen sind. Auf dem zweiten Foto ist sie allerdings nicht vollständig ersichtlich. 3.13.Fotos Oberschenkel

- 63 - In den Akten befinden sich zwei Fotos, welche am 29. August 2020 erstellt wurden. Sie zeigen einen linken Oberschenkel – mutmasslich jenen der Privatklägerin – mit einem relativ grossen, blauen Fleck (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). 3.14.Beweiswürdigung Anklageziffer 3.1 3.14.1. Die Privatklägerin machte zu den Vorwürfen in dieser Anklageziffer weitest- gehend eher pauschale, wenig spezifizierte und wenig in konkrete Umstände ein- gebettete Aussagen. So machte sie zwar auf die Frage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 nach den Gewalttätigkeiten in der Be- ziehung über rund drei Seiten lang Ausführungen von sich aus, mithin ohne durch eine Frage unterbrochen worden zu sein. Darunter findet sich auch manch sehr charakteristischer Vorwurf. Bei genauerer Betrachtung spricht sie auf den rund drei Seiten aber lediglich sehr viele einzelne Vorfälle an, geht indes bei keinem Vorwurf wirklich in die Tiefe. Dabei wechselt sie manchmal mit jedem Satz auch das Ereig- nis. Exemplarisch die folgenden Aussagen anlässlich besagter Einvernahme (D1 act. 5/2 F/A 47): "Er hat mich mehrere Male am Hals gewürgt. Insgesamt hat er mich vielleicht 5 Mal gewürgt. Einmal hat er mich auch am Hals gepackt und hochgehoben. Er hat auch einmal ein Kissen auf mein Gesicht gedrückt. Das war bestimmt 2-3 Mal der Fall. Er hat mir auch einmal die Finger nach hinten gedrückt und den Arm verdreht. Es gab so viele Sachen, die passiert sind." Vermutungsweise war es der Privatklägerin denn auch nur möglich, so viele ein- zelne Vorfälle anzusprechen, weil sie dabei aus ihren Notizen vorlas, wie man durch den befragenden Staatsanwalt in der nächsten Frage erfuhr (D1 act. 5/2 F/A 47). Die nötige Aufarbeitung der einzelnen Vorfälle im Detail unterblieb aller- dings in vielen Fällen. Das lässt sich auch an den obig bereits dargestellten, weite- ren Aussagen von ihr ablesen. Aussagen wie jene, dass sie 5 Mal gewürgt, so und so viele Male geschlagen oder getreten worden sei, taugen indes nicht als Grund- lage für eine seriöse Aussagenanalyse. Eine solche Aussage kann problemlos auch ohne Erlebnisgrundlage konsistent über das ganze Verfahren hinweg aufrecht

- 64 - erhalten werden. Dies gilt erst recht, wenn solche Aussagen abgelesen werden, was eine Analyse vollkommen verunmöglicht. 3.14.2. Bei einem Vorfall spricht die Privatklägerin hingegen davon, dass sie im Anschluss eine Kollegin, die Zeugin S._____, besucht habe bzw. zu dieser geflüch- tet sei. An der Hauptverhandlung, wo sie nach Intervention des Vorsitzenden keine Notizen vor sich hatte, gab sie das wie folgt zu Protokoll (act. 103 S. 12 f.): "Aber einmal bin ich auch zu S._____ abgehauen. Sie war auch Zeugin. Das war ein recht schlimmer Fall. Ich weiss noch, dass ich noch eine blutige Lippe hatte und ihr auch meine Hämatome gezeigt habe. Ich hatte da auch noch etwas am Schenkel. Ich war dann halt bei ihr und habe mit ihr geredet. Ich habe ihr auch erzählt, dass es bei mir daheim nicht gut ist. Dann hat er ange- rufen und mir ein schlechtes Gewissen gemacht von wegen: "Ja, das kannst du mir nicht antun. Mein Vater ist früher abgehauen und jetzt haust du auch einfach ab." Er hat mir dann so ein schlechtes Gewissen gemacht. [Unver- ständlich.] Ich bin dann nach Hause gekommen. Dann hat er mich richtig fertig gemacht, weil ich abgehauen bin. Er fragte, wie ich es wagen konnte, das jemand anderem zu erzählen. Dann war auch der Vorfall, dass er mir den Schlüssel die ganze Zeit in den Hals gehalten hat, über mehrere Minuten." Diesen Vorfall hat die Privatklägerin konsistent zu Protokoll gegeben. Er ist sodann zeitlich konkretisiert und als Vorgeschichte in einen weiteren Handlungsstrang ein- gebettet, der später als Vorwurf noch zu behandeln sein wird (Gefährdung des Le- bens, Anklageziffer 4). Die Zeugin S._____ bestätigt die Ausführungen der Privat- klägerin glaubhaft, insbesondere auch, dass die Privatklägerin etwas an der Lippe gehabt habe, worauf sie diese gefragt habe, was das sei. Es sei ein Bluterguss oder so gewesen (D1 act. 6/3 F/A 19 f.). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Freund seinen Job verloren habe, in letzter Zeit ihr gegenüber aggressiv gewe- sen sei und trinke. Es sei nicht das erste Mal, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei (D1 act. 6/3 F/A 21 i.V.m. F/A 24, F/A 33, F/A 36). Die Verletzung, die sie gesehen habe, habe ebenfalls von ihrem Freund gestammt, daran könne sie sich noch erinnern (D1 act. 6/3 F/A 34).

- 65 - In Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen, namentlich auf die in diesem Fall differenzierten Aussagen der Privatklägerin, welche durch jene der Zeugin S._____ bestätigt werden, kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin diese Lippenverletzung durch einen Schlag mit der flachen Hand zuge- fügt hat. 3.14.3. Ein anderer Vorfall, der einer genauen Betrachtung bedarf, ist jener, bei dem der Privatklägerin ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch mit der Faust zugeschlagen habe, und zwar da, wo ihr der Zahn abgebrochen sei (act. 103, S. 19). Diesen Sachverhalt spezifizierte sie bereits in der Untersuchung. So gab sie zu Protokoll, einmal habe der Beschuldigte ihr auch ihren vorderen Schneidezahn rechts abgebrochen, indem er mit der Faust draufgeschlagen habe. Sie habe das Zahnstück im Mund gehabt (D1 act. 5/2 F/A 47). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte sie den Vorfall auf Nachfrage des Vorsitzenden hin näher, erklärte im Detail wie es dazu gekommen sei und wie sie schliesslich den entsprechenden Zahnarzttermin wahrgenommen sowie was sie diesbezüglich der behandelnden Zahnärztin gesagt habe (act. 103, S. 26 ff.). 3.14.4. Der Beschuldigte wendete hiergegen ein, dass sich die Privatklägerin den Zahn an einem Keks bzw. einem Weihnachtsplätzchen abgebrochen habe (so auch anlässlich der Hauptverhandlung, Prot. S. 50 f.). Das sei im Übrigen jener Zahn gewesen, welcher der Privatklägerin bereits von ihrer Mutter in der Jugendzeit aus- geschlagen worden sei. Der Zahn sei schon zur Hälfte oder fast über die Hälfte abgebrochen gewesen (a.a.O., S. 51). Die Verteidigung erklärte unter Hinweis auf die von der Zahnärztin administrativ verwendete Software "…", dass die in den Un- terlagen zu findende Bemerkung, "Zahn abgebrochen", nicht auf das Offensichtli- che schliessen lasse, sondern heisse, dass der Termin abgebrochen worden sei (act. 146 S. 37 ff.). Ihr Beweisantrag, die behandelnde Ärztin hierzu zu befragen wurde, wie oben ausgeführt, abgewiesen. 3.14.5. Wie bereits bei der Beurteilung des Beweisantrages ausgeführt, hat die Pri- vatklägerin der Zahnärztin gegenüber gemäss eigener Aussagen die Angabe ge- macht, dass sie in der Tat auf einen Keks gebissen habe. Sie habe diesbezüglich

- 66 - gelogen (so zuletzt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, act. 103, S. 27). Eine weitergehende Klärung liess die Befragung der Zahnärztin somit nicht erwarten. Damit steht auch in diesem Fall Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen der Privatklägerin auch hier analytisch zu überzeugen vermögen, konkret sind und sich extern validieren lassen. Dass Fotos existieren, auf denen der Beschuldigte und die Privatkläger sich kurz vor dem Vorfall in verliebter Stim- mung zeigen würden spricht nicht hiergegen, zumal die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, wie schnell die Stimmung beim Beschuldigten ändern konnte, was im Übrigen auch durch das im Recht liegende Gutachten bestätigt wird. Auch dieser Vorhalt kann entsprechend als rechtsgenügend erstellt gelten und dem Urteil zu- grunde gelegt werden. 3.14.6. Schliesslich liegt, wie oben dargestellt, eine Fotografie bei den Akten, wor- auf der Oberschenkel der Privatklägerin zu sehen ist, der blaue Flecken aufweist (D1 act. 14/6/14 S. 1 und D1 act. 14/6/15 S. 1 f.). Die Privatklägerin machte hierauf bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aufmerksam (D1 act. 5/1 F/A 32): "Haben Sie sonst irgendwelche wichtigen Sachen dokumentiert? (schaut im Mobiltelefon nach) Ich habe zwei Fotos, vom August 2020 (werden per E-Mail geschickt, liegen dieser Einvernahme bei) da sieht man das Hämathom am Oberschenkel links. Er hat halt auch teilweise Fotos von meinem Handy wieder gelöscht." Auch hier kann gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften und in diesem Punkt durch das Foto weiter spezifizierten Aussagen der Privatklägerin erstellt werden, dass diese Verletzung am Oberschenkel der Privatklägerin vom Beschuldigten ver- ursacht wurde. Nachdem der Beschuldigte, wie dargestellt, konstant in Abrede ge- stellt hat, die Privatklägerin je tätlich angegangen zu sein, was sich bereits durch die obigen Ausführungen als falsch herausgestellt hat, vermögen seine Aussagen auch an diesem Fazit nichts zu ändern.

- 67 - 3.14.7. Darüber hinaus lässt sich den Akten zu den unter diesem Titel interessie- renden Vorwürfen keine weiteren genügende spezifizierten Vorfälle entnehmen, sei dies durch konkrete Aussagen der Privatklägerin selbst oder unter Berücksichti- gung objektiver Beweise. So ist aus den bei den Akten liegenden zwei Fotos gem. act. 19/19/2 nicht ersichtlich, ob die Privatklägerin tatsächlich Haare verloren hat, zumal die Frisur und Qualität der Fotos nicht vergleichbar sind und einen aussage- kräftigen Vergleich verunmöglichen. Auch aus der Schadenmeldung vom 23. März 2021 oder den diversen WhatsApp-Chats lassen sich keine weiteren Sachverhalte spezifizieren. 3.14.8. Bei diesem Beweisergebnis, es lassen sich "lediglich" drei Vorfälle erstellen, ist klar, dass der Anklagevorwurf, der Beschuldigte sei die Privatklägerin durch- schnittlich rund 10 Mal pro Monat gewalttätig angegangen, nicht erstellt werden kann. Dieses Ergebnis bestätigt sich im Übrigen auch durch die im Rahmen des Verfahrens noch weiter eingereichten bzw. erhältlich gemachten Fotografien der Privatklägerin. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, schliessen die nun fast den gesamten Anklagezeitraum abdeckenden Fotografien der Privatklägerin, auf denen keine Verletzungen ersichtlich sind, den Anklagevorwurf in dieser Totalität aus, zu- mal auch die Anklage selbst von jeweils zugefügten massiven Hämatomen spricht (act. 146 S. 33 f.). Auch die obig dargestellten Zeugeneinvernahmen sprechen mehrheitlich gegen diesen Anklagevorwurf, da – mit Ausnahme des Zeugen Q._____ – weder die Zeugin P._____, noch die Zeugen M._____, N._____ oder O._____ Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt haben. Der Zeuge Q._____ stützt sich bei seinen Aussagen sodann mehrheitlich auf Angaben Dritter und scheint, nachdem er über die Privatklägerin von den Übergriffen erfahren hat, wohl suggestiv beeinflusst vor allen Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten zu treffen. 3.14.9. Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne obiger Erwägungen des ein- maligen Verursachens eines Hämatoms am Oberschenkel der Privatklägerin, des einmaligen Verursachens einer Lippenverletzung und des einmaligen Verursachen einer Zahnverletzung schuldig zu sprechen.

- 68 - Der Beweis, dass der Beschuldigte der Privatklägerin durchschnittlich 10 Mal im Monat Schläge ausgeteilt habe, lässt sich mit "nur" diesen drei Vorfällen, die sich erstellen lassen, nicht führen. Von den weiteren Vorwürfen unter dieser Anklagezif- fer ist der Beschuldigte somit freizusprechen.

4. Würgen (Anklageziffer 3.2) 4.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3.2 vor, dass er die Pri- vatklägerin im Sommer / Herbst 2020 zwei bis drei Mal im Abstand von 3 Wochen am Hals gewürgt, sie gegen die Wand gedrückt oder hochgehoben habe, so dass die Privatklägerin deshalb starke Schmerzen im Halsbereich bekommen und sich dort teilweise Hämatome zugezogen habe. 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Beschuldigte äusserte widerspruchsfrei und konstant, der Beschuldigte habe sie immer wieder gewürgt und sie am Hals hochgehoben (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). Sie gab sodann zu, nicht mehr zu wissen, wie oft er sie gewürgt habe und erklärte zunächst, es seien vielleicht 10 oder 15 Mal gewesen. Es könne sein, dass sie es überschätze (D1 act. 5/1 F/A 22). Schliesslich meinte sie, es seien vielleicht insgesamt 5 Mal bzw. ca. 2-3 Mal gewesen, wobei er sie einmal auch am Hals gepackt und hochgehoben habe (D1 act. 5/2 F/A 47 i.V.m. F/A 59). Damit relativierte sie die Anzahl Male anlässlich der zweiten Einvernahme deutlich, wobei es zu beachten gilt, dass sie bereits anlässlich der ersten Einver- nahme eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Anzahl zum Ausdruck brachte. Sie führte sodann an, die Vorfälle hätten im Sommer / Herbst 2020 stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 60 f.). Gefühlt hätten zwischen den Vorfällen jeweils ca. 3 Wochen ge- legen. Sie könne das aber nur schwer beantworten (D1 act. 5/2 F/A 62). Der letzte Vorfall sei sicher vor November 2020 gewesen (D1 act. 5/2 F/A 63). 4.2.2. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin hierzu noch- mals befragt. Sie gab Folgendes zu Protokoll (act. 103 S. 20):

- 69 - "Wie wurden Sie gewürgt und können Sie das zeitlich festmachen? Ich bin immer wieder gewürgt worden. Das war an so einer Wand. Da weiss ich noch zwei Situationen. Er hat mich hochgehoben und ich konnte nicht mehr richtig atmen. Aber es war nicht ewig und irgendwann hat er dann einfach wieder abge- lassen. Ich bin mir nicht mehr sicher, wo ich lag, aber es war auch einmal im Lie- gen, entweder im Bett oder auf dem Sofa. Aber ich kann mich nicht mehr richtig erinnern. Es war auf jeden Fall vor dem Frauenhausaufenthalt, also das Würgen. Fand das Würgen zwei Mal statt? Ich glaube drei Mal. Ich habe wie nur so einzelne Momente als Erinnerung. Ich kann nicht mehr auf alles zugreifen. Wurde es Ihnen schwarz vor Augen bzw. verloren Sie das Bewusstsein oder hatten Sie vom Würgen Urinabgang? Beides nicht. Hatten Sie danach noch Würgemale oder sonstige Folgen vom Würgen? Ich glaube nein, ich weiss es aber nicht mehr." 4.2.3. Nebst den konkreten Unsicherheiten die Anzahl betreffend kommt man auch hier nicht darum herum festzustellen, dass die Vorwürfe im Einzelnen wenig spezi- fiziert oder konkretisiert wurden. Sie wurden weder zeitlich noch thematisch oder anderswie in konkrete Gegebenheiten eingebettet, die eine Individualisierung ein- zelner Vorfälle zulassen würde. Im Gegensatz zu den unter Anklageziffer 3.1 beur- teilten Vorwürfen fehlen hier ferner objektive Beweismittel oder Aussagen und Be- obachtungen Dritter, die eine Abgrenzung einzelner Vorfälle zuliessen. Gestützt auf das zu Protokoll gegebene, eher stereotype, oberflächliche Schemawissen lässt sich aber keine verlässliche Aussagenanalyse vornehmen. Solche Aussagen, die im Einzelnen wenig spezifisch sind, kann jede Person auch über ein längeres Ver- fahren hinweg aufrecht erhalten. 4.2.4. Der Beschuldigte ist entsprechend in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freizusprechen.

- 70 -

5. Daunenkissen auf Mund drücken Anklageziffer 3.3 5.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dieser Ziffer vor, dass er der Privatklä- gerin im Sommer / Herbst 2020 zwei bis maximal fünf Mal, im Abstand von jeweils 3 Wochen, während ca. 30 Sekunden ein Daunenkissen auf den Mund gedrückt habe, so dass die Privatklägerin während dieser Zeit nicht mehr habe atmen kön- nen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe ihr zwei bis drei Mal, eventuell auch fünf Mal ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47 und F/A 72). Teilweise habe sie dabei noch Luft gekriegt, manchmal aber auch nicht. Sie habe jeweils versucht, eine kleine Lücke mit dem Ellenbogen zu machen (D1 act. 5/2 F/A 76 i.V.m. D1 act. 5/4 F/A 52). Bevor etwas passiert sei, habe er es jedoch wieder weggetan (D1 act. 5/1 F/A 11). Sie habe dabei dennoch Todesangst gehabt (D1 act. 5/4 F/A 52). Sie habe dabei jeweils auf dem Bett gelegen (D1 act. 5/2 F/A 74). Es habe vielleicht ca. 30 Sekunden gedau- ert, wobei das für sie nur schwer einzuschätzen sei (D1 act. 5/2 F/A 75). Die Vor- fälle hätten in einem ähnlichen Zeitraum wie das Würgen stattgefunden (D1 act. 5/2 F/A 73). Sie habe sich nicht dagegen gewehrt (D1 act. 5/2 F/A 79), weil er sie schon so oft dermassen verprügelt habe. Wenn sie sich jeweils gewehrt habe, sei es schlimmer geworden (D1 act. 5/2 F/A 80). 5.2.2. Die Privatklägerin wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung hierzu noch- mals befragt (act. 103 S. 20 f.). Auf die Frage, ob ihr schwarz vor den Augen ge- worden sei oder sie Urinabgang gehabt habe, meinte sie, dass beides nicht der Fall gewesen sei. Sie habe, um atmen zu können, versucht ein Luftloch mit der Hand zu machen. Sie wisse nicht mehr genau, wie oft das passiert sei. Sie denke, zwei oder drei Mal (a.a.O., S. 21).

- 71 - 5.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte hingegen geltend, es stimme nicht, dass er ihr mehrfach ein Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, wodurch sie keine Luft mehr bekommen habe (D1 act. 4/1 f/A 41). Er habe ihr nie das Kissen auf das Gesicht gedrückt (D1 act. 4/3 F/A 24). Damit dementierte er den Vorwurf konstant und widerspruchsfrei. 5.4. Fazit Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, wie oft sie jeweils in der Lage war, sich ein Luftloch zu schaffen, um atmen zu können. Angesichts ihrer Aussagen an der Hauptverhandlung muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dies jedes Mal der Fall war. Damit lässt sich der Vor- wurf, dass sie in der Zeit, in welcher ihr der Beschuldigte ein Kissen auf den Mund gedrückt habe soll, nicht mehr habe atmen können, nicht erstellen. In der Konse- quenz wäre, der rechtlichen Würdigung vorgreifend, der verbleibende Vorwurf, das Drücken des Daunenkissens auf das Gesicht, als "blosse " Tätlichkeit zu würdigen, die einzustellen wäre. Auch hier muss aber in grundsätzlicher Hinsicht auf Sach- verhaltsebene konstatiert werden, dass die Aussagen der Privatklägerin wenig kon- kret ausfallen und, dies wiederum im Gegensatz zu einzelnen der Vorwürfe in An- klagziffer 3.1, sich auch nicht weiter validieren lassen. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen. D. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 4.)

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 4 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 25, D1 act. 4/3 F/A 25, Prot. S. 76), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich

- 72 - der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten 2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.1.1. Die Privatklägerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen und ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe auf dem Nach-Hause-Weg im Winter 2020 Angst bekommen, weil sie irgendwie realisiert habe, dass der Beschul- digte betrunken gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, woher sie das gewusst habe. Sie sei dann zu S._____ gefahren. Diese habe ihre blutigen Lippen gesehen. Der Beschuldigte habe angerufen und gemeint, er brauche sie und habe sie gebeten nach Hause zu kommen. Es werde alles wieder gut. Sie sei dann nach Hause gefahren. Er habe sie angelacht und gemeint, das sei gelogen gewesen. Er habe sie geschlagen, habe sie auf den Boden gedrückt und ihr bestimmt 15 Minu- ten lang ihren BMW-Schlüssel in den Hals gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe dabei (D1 act. 5/1 F/A 12 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 47). 2.1.2. Sie sei auf dem Boden gelegen. Seine Knie seien neben ihr gewesen und er habe ihr den Schlüssel immer wieder von oben herab in den Mund respektive ihren Hals gesteckt. Sie habe immer wieder würgen müssen. Der Schlüssel sei bis in den Hals gekommen. Es sei ein Moment gewesen, wo sie gedacht habe, dass es nun vorbei sei mit ihr (D1 act. 5/2 F/A 81). Er habe den Schlüssel in den Mund gesteckt und ihn dann dort ein bisschen behalten. Er sei dann auch mit dem Schlüssel ein bisschen hin und her gegangen. Er sei damit weder ganz raus noch ganz rein ge- gangen. Der Schlüssel habe einfach ihren Hals berührt (D1 act. 5/2 F/A 84). Es habe ca. eine Viertelstunde lang gedauert (D1 act. 5/1 F/A 17 i.V.m. D1 act. 5/2 F/A 83). 2.1.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall nochmals eingehend befragt, wobei sie die bisherigen Aussagen im We- sentlichen bestätigte (act. 103 S. 38 ff.) Klärend gab sie auf Fragen des Vorsitzen- den Folgendes zu Protokoll:

- 73 - "Also einfach ein Stück? Genau, ja. Man konnte auch so einen Schlüssel einfach rausziehen. Auf jeden Fall war ich ja bei S._____ und dann bin ich heimgefahren. Er sagte, er brau- che mich und vermisse mich. Dann bin ich in die Wohnung reingekommen und ich wusste schon, dass er richtig aggressiv war. Er sass auf dem Sofa. Dann hat er mich rückwärts gepackt, in seinen Schoss gelegt und immer wie- der den Schlüssel so in den Hals eingeführt. Das waren gefühlt ungefähr 15 Minuten. Ich dachte wirklich, dass ich sterbe. Das hat mir wie den Hals blo- ckiert. Das war immer wieder rein-raus. Das waren gefühlt mindestens 15 Mi- nuten. Hatte er den Schlüssel in den Hand? Der Schlüssel war am Ring und er hat ihn immer wieder in meinen Hals… Hat er den Schlüssel am Ring gehalten, damit er nicht in den Hals reinfiel, Ihnen diesen jedoch reingedrückt? Ja." 2.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt konstant, der Privatklägerin den BMW-Schlüssel in den Mund gesteckt zu haben (D1 act. 4/1 F/A 25, D1 act. 4/3 F/A 25, Prot. S. 76). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sich an einen Vorfall mit einem Autoschlüssel erin- nere, antwortete dieser, er habe einmal einen ihrer Autoschlüssel [also ein Auto- schlüssel der Privatklägerin] weggeschmissen. Er habe diesen vom Balkon gewor- fen. Der Schlüssel habe jedoch anschliessend nicht mehr gefunden werden können (D1 act. 4/1 F/A 26). Es sei ein Streit wegen des Autos gewesen. Dieses laufe auf sie und er habe die Kosten mit ihr geteilt (D1 act. 4/1 F/A 27).

3. Vorbringen der amtlichen Verteidigung 3.1. Die amtliche Verteidigung stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin verschiedentlich in Abrede und erklärt insbesondere, die Privatklägerin

- 74 - habe sich betreffend den Sachverhalt in Anklageziffer 4 in Widersprüche verstrickt, indem sie in der Untersuchung und der gerichtlichen Befragung unterschiedliche Angaben zu ihrer Position und Lage während der Tat gemacht habe (act. 146 S. 52). Die Privatklägerin erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. Mai 2021, der Beschuldigte habe sie auf den Boden gedrückt und habe seine Knie neben ihr gehabt (D1 act. 5/2 F/A 81). Anlässlich der Hauptver- handlung führte die Privatklägerin hingegen aus, der Beschuldigte habe auf dem Sofa gesessen und sie sei auf seinem Schoss gewesen (act. 103 S. 39). Eine Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin ist indessen in Anbetracht des- sen, dass zwischen der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung über vier Jahre lagen und letztere fast fünf Jahre nach dem Vorfall stattfand, nachvollziehbar. Im Übrigen konnte die Privatklägerin die Tat so- dann widerspruchsfrei und detailliert wiedergeben. Auch die äussere Einbettung der Geschehnisse mit dem Besuch bei der Zeugin S._____ lassen sich durch deren Schilderungen bestätigen (vgl. D1 act. 6/3). Die Differenzen in den Aussagen ver- mögen damit die allgemein sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betref- fend den Vorfall gemäss Anklageziffer 4 nicht zu relativieren. 3.2. Zudem entgegnete die amtliche Verteidigung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin, dass diese den Vorfall während der Untersuchung so be- schrieben habe, dass man den Eindruck erhalte, dass ihr der Schlüsselbart eines Autoschlüssels in den Hals gestochen bzw. gesteckt worden sei. Dieser erweckte Eindruck sei auch im E-Mail der Staatsanwältin vom 14. Mai 2024 ersichtlich (act. 146 S. 51). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der amtlichen Verteidi- gerin dahingehend zuzustimmen, dass die Privatklägerin in keiner der Einvernah- men erwähnt habe, dass es sich um den Schlüsselbart gehandelt habe (vgl. D1 act. 5/1, D1 act. 5/2 sowie act. 103 S. 39). Weiter kann jedoch – entgegen der Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigung – aufgrund der Wortwahl der Privatklägerin an- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihr in den Hals gestochen habe, nicht darauf geschlossen werden, dass diese den Einsatz des Schlüsselbartes bei der Tatbegehung gemeint hat. Eine Relativierung ihrer Aussa-

- 75 - gen liegt damit bei der Klarstellung der Privatklägerin, dass es sich nicht um den Schlüsselbart, sondern um den ganzen Autoschlüssel gehandelt habe, entgegen der Vorbringen der amtlichen Verteidigung (act. 146 S. 51), nicht vor. Die Privatklä- gerin hat den Einsatz des Schlüssels auf Nachfrage des Vorsitzenden denn auch anlässlich der Hauptverhandlung nochmals geklärt (act. 103 S. 39, oben darge- stellt), was auch den Einwand der amtlichen Verteidigung entkräftet, dass man mit einem BMW-Schlüssel von 6.5 cm Länge und 3.5 cm Breite, den man noch ir- gendwo am Schaft halten müsse, nicht bis in den Rachenraum komme, egal wie sehr man diesen hin- und herbewege (act. 146 S. 52). 3.3. Schliesslich bringt die amtliche Verteidigung an, dass die in der Anklage um- schriebene Lebensgefahr der Privatklägerin durch Ersticken aufgrund von Blocka- den durch Gegenstände im Rachenraum von der Privatklägerin nie behauptet wor- den sei, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift nichts verloren hätten (act. 146 S. 53). Auch hier ist die Klarstellung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe den BMW- Fahrzeugschlüssel am Schlüsselring festgehalten, weshalb nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch den Verlust des BMW-Fahr- zeugschlüssels im Rachenraum hätte lebensgefährlich verletzen oder ersticken können. Die Schilderungen der Privatklägerin sind sodann sehr zurückhaltend, weshalb eine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin anhand ihrer Aus- führungen nicht zu bejahen ist. So machte die Privatklägerin insbesondere nicht geltend, während des Vorfalls keine Luft mehr bekommen zu haben, sondern meinte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2021, der Schlüssel habe ihren Hals "einfach berührt" (D1 act. 5/2 F/A 84). Das Gefühl, dass sie nicht mehr richtig habe atmen können, habe sie auch erst im Anschluss an den Vorfall gehabt (D1 act. 5/2 F/A 85; act. 103 S. 39), jedoch nicht während des Vorfalls selbst. Diese Schilderungen der Privatklägerin reichen damit nicht aus, um die in der Anklage erwähnte Lebensgefahr zu erstellen. 3.4. Die amtliche Verteidigung hielt es schliesslich für unglaubhaft, dass die Pri- vatklägerin den hier interessierenden Vorfall als den schlimmsten aller angeblich

- 76 - erlebten Vorfälle beschrieben habe. Das sei nicht nachvollziehbar und stelle ein klares Lügensignal dar, das in der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe (act. 146 S. 53). Die Verteidigung verkennt hierbei, dass die Beurteilung einzelner Vorfälle nach Schweregrad subjektiv erfolgt. Bei der Aussagenanalyse auf objektive Einschät- zungen abzustellen, ist wohl nur bei ganz wenigen, krassen Einzelfällen möglich. Ein solcher liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfah- rung durchaus verständlich, dass die Privatklägerin in der von ihr geschilderten Si- tuation einen massiven psychischen Kontrollverlust erlitten und sich in einer sub- jektiv sehr hilflosen Lage befunden hat, was ihre psychischen Befindlichkeiten stark beeinträchtigen dürfte. Es ist begreiflich, dass die Privatklägerin ihre Wehrlosigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum, mithin ca. 15 Minuten, als subjektiv be- sonders schlimm und gar schlimmer als die anderen von ihr geschilderten Vorfälle einstufte. Rückschlüsse auf die (fehlende) Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lassen sich hieraus nicht ziehen.

4. Würdigung und Fazit 4.1. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall zusammengefasst über verschiedene Einvernahmen hinweg authentisch, nachvollziehbar, in sich schlüssig, zeitlich ein- geordnet, detailliert und im Kern widerspruchsfrei. Sie konnte ihre in diesem Mo- ment durchlebten Emotionen schildern und meinte, sie habe Angst gehabt, dass er nicht aufhöre und sie sterbe. Sie äusserte sich auch selbstkritisch, indem sie etwa ausführte, das Schlimme sei gewesen, dass sie nach dem Anruf von A._____ dann nach Hause gefahren sei (D1 act. 5/2 F/A 47). Sie gab auch zu, gewisse Dinge nicht mehr zu wissen, so etwa, was der Beschuldigte genau zu ihr gesagt habe oder wie er sie genau geschlagen habe (D1 act. 5/2 F/A 47). Nachvollziehbar war die Privatklägerin auch in der Lage ihre Gefühlslage hierbei zu schildern, sie habe Angst gehabt, Angst, dass er nicht aufhöre und sie sterbe (D1 act. 5/1 F/A 17 f.). Sie habe Panik gehabt (D1 act. 5/2 F/A 83). Sodann konnte sie in sich schlüssig und nachvollziehbar die physischen Konsequenzen des Vorfalls erläutern. Sie meinte hierzu, sie habe danach Halsschmerzen ge-

- 77 - habt. Ihr ganzer Hals habe geschleimt. Sie habe danach das Gefühl gehabt, nicht mehr richtig atmen zu können (D1 act. 5/2 F/A 85). Diese Symptome habe sie mindestens während einem bis zwei Tagen verspürt. Die Schmerzen hätten sich schnell wieder beruhigt (D1 act. 5/2 F/A 68). Mit der Angabe, das Ganze habe ei- nen oder zwei Tage angedauert, blieb sie auch zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Die Privatklägerin macht bei allen ihren Ausführun- gen keinen abgeklärten oder berechnenden Eindruck. Ihre Aussagen hierzu wirken damit – entgegen der Ausführungen der amtlichen Verteidigung – insgesamt glaubhaft. Die Argumentation der amtlichen Verteidi- gung, wonach der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt physisch un- möglich sei, verfängt zudem nicht und vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen. 4.2. Demgegenüber stehen die Aussagen des Beschuldigten, der den Vorwurf konstant bestritt. Seine Aussagen sind nur wenig aussagekräftig und vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu erwecken. 4.3. Obwohl damit vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, lässt sich der Sachverhalt betreffend Absatz 2 der Anklageziffer 4 nicht rechtsgenügend erstellen. Es liegt kein direkter Nachweis vor, dass für die Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr, sich lebensgefährlich zu verletzen bzw. zu ersticken, vorhanden war. Die Aussagen der Privatklägerin lassen zudem den zwin- genden Schluss nicht zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine derartige unmittelbare Gefahr vorhanden war. Der restliche Sachverhalt ge- mäss Absatz 1 der Ziffer 4. der Anklage vom 18. Dezember 2024 ist jedoch basie- rend auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anklagegemäss erstellt. E. Drohung (Anklageziffer 5)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 5 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (D1 act. 31 S. 7). Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/1 F/A 42, Prot. S. 78), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der dem

- 78 - Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

17. März 2021 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ein Bad einlas- sen, was sie getan habe. Sie habe sich daraufhin in die Badewanne gesetzt. Sie sei nicht mehr sicher, ob er gesagt habe, sie solle den Föhn anstellen, oder ob er es gemacht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr den Föhn eingestellt hingehalten habe. Er habe ihr dann gesagt: "Jetzt nimm den Föhn und wirf ihn ins Wasser!" Sie habe das nicht gewollt. Er habe dann gesagt, dann mache er es. Sie habe nur ihre Augen zugemacht und gedacht, dass es jetzt vorbei sei. Er habe dann gesagt, er werfe ihn nicht rein, sie solle raus kommen (D1 act. 5/1 F/A 11 i.V.m. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hingegen aus, sie habe dem Beschuldigten nach ihrer Weigerung, den Föhn selbst in die Badewanne zu werfen, gesagt, er könne das ja machen, da ihr das nun auch egal sei, weil ihr Leben für sie einfach die Hölle gewesen sei (act. 5/2 F/A 97): "97. Bei der Polizei haben Sie ausgeführt, dass der Beschuldigte Ihnen auch einmal gedroht hätte, einen Föhn in die Badewanne zu werfen, um Sie zu töten. Was sagen Sie dazu? Nein, das war nicht so. Ich erkläre Ihnen das. Ich dachte er will mich töten. Aber vom Ablauf her war es so. ich sollte Wasser einlassen in • die Bade- wanne. Dann hätte ich mich in die Badewanne legen sollen. Dann hat er den Föhn eingesteckt und angestellt. Dann hat er gesagt «B._____, werf ihn rein». Ich sagte dann «Nein, ich mache das nicht». Ich sagte ihm dann er könne ja das machen, das sei mir nun auch egal, weil das Leben für mich einfach die Hölle war. Dann habe ich einfach meine Augen zugemacht und ich habe er- wartet, dass er den Föhn in die Badewanne wirft. Dann hat er gesagt «Nein, ich mache es nicht». Dann hat er gesagt «Komm raus», hat mich in den Arm genommen und gesagt «Glückwunsch, dein altes Ich ist jetzt tot, jetzt bist Du eine neue, bessere B._____». Das war wie so ein Psychospiel."

- 79 - Dieser wesentliche Unterschied der Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht auflösen.

3. Zugunsten des Beschuldigten muss im Folgenden davon ausgegangen wer- den, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, den Föhn in die Badewanne zu werfen und er ihr das nicht in Aussicht gestellt hat. Der Anklage- sachverhalt betreffend Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 ist damit nicht erstellt. Der erstellte Sachverhalt, das darf an dieser Stelle bereits vorwegge- nommen werden, stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es kann damit darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des Beschuldigten zu Anklageziffer 5 einzugehen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. F. Nötigung (Anklageziffer 6.)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 6 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift vor, der Privatklägerin die Wohnungs- und Autosch- lüssel weggenommen zu haben, so dass diese gegen deren Willen während jeweils mehr als einer Stunde in der Wohnung an der G._____-strasse 1 in H._____ habe bleiben müssen (D1 act. 31 S. 8). Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (D1 act. 31 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, der Privatklägerin die Autoschlüssel weggenommen zu haben, jedoch lediglich dann, wenn diese getrun- ken habe (Prot. S. 79 f.). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/3 F/A 4 f., Prot. S. 79 f.).

2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die

- 80 - Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32).

3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 6 der Anklage vom 18. Dezember 2024 kein Verhalten vorgeworfen, welches eine Zwangsintensität aufweisen würde, die ge- eignet wäre, den Willen der Privatklägerin zu beugen. So wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, dass die Haus- oder Wohnungstüre bei Wegnahme der Schlüssel abgeschlossen gewesen sei, weshalb die Privatklägerin nicht hätte fliehen können. Die blosse Wegnahme der Wohnungs- und Autoschlüs- sel reicht nicht aus, um bei der Privatklägerin der Verbleib in der Wohnung zu er- zwingen. Die fehlende Zwangsintensität zeigt sich zudem in den Aussagen der Pri- vatklägerin, wonach diese manchmal in der Nacht den Schlüssel wieder geholt habe und nach draussen gegangen sei (D1 act. 5/3 F/A 70 f.). Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 auch keine anderweitige Nöti- gungshandlung vor, welche die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung gehin- dert haben könnte.

4. Der in Anklageziffer 6 ausgeführte Sachverhalt umschreibt damit keinen straf- rechtlich relevanten Tatbestand, weshalb sich die Prüfung, ob der Sachverhalt er- stellbar ist, erübrigt. Der Beschuldigte ist damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.

- 81 - G. Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 2)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in Ziffer 2 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor und würdigt die- sen als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB (D1 act. 31 S. 3 ff.). Der Beschuldigte erklärt zwar, mit der Privatklägerin einen Teil der in der Anklageschrift festgeschriebenen sexuellen Handlungen vollzogen zu haben, bestreitet aber, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin geschehen seien (D1 act. 4.1. F/A 47 ff.; D1 act. 4/11 F/A 34; Prot. S. 59). Daher ist in der Folge zu prüfen, ob sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. 2.1. Am 1. Juli 2024 trat die revidierte Bestimmung des Art. 189 StGB in Kraft. Das revidierte Recht gelangt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mil- dere ist (Art. 2 StGB; Grundsatz der "lex mitior"). Ob das neue Recht das mildere ist, beurteilt sich nach der konkreten Methode: Es muss geprüft werden, nach wel- chem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion be- wirkte Einschränkung in der persönlichen Freiheit des Beschuldigten massgebend ist (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 2 N 11). 2.2. Der Anklagesachverhalt soll sich im Zeitraum vom 30. November 2019 bis

17. März 2021 und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung ereignet ha- ben. Da gemäss dem revidierten Sexualstrafrecht in Art. 189 Abs. 1 StGB sämtliche sexuelle Handlungen, welche gegen den Willen einer Person an dieser oder von dieser vorgenommen werden, unter den Tatbestand des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung fallen, handelt es sich nicht um das mildere Recht, weshalb eine Beurteilung des Anklagesachverhalts nach dem alten Sexualstrafrecht vorzu- nehmen ist. Damit ist im Sinne von Art. 189 aStGB das Vorliegen eines Nötigungs- mittels zur Bejahung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erforderlich. Es ist hierbei offenzulassen, ob der Anklagesachverhalt, sofern er ohne die umschriebe-

- 82 - nen Nötigungshandlungen zu erstellen wäre, nach dem revidierten Sexualstrafrecht als sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB oder als Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizieren wäre.

3. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin durch Anwendung von Gewalt, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen sowie systematische Erniedrigungen drangsaliert und psychisch bereits massiv gebro- chen gehabt habe und die Privatklägerin, nachdem sie gemeinsam einmal Analsex ausprobiert hätten und sie gesagt habe, dass sie das nicht mehr wolle, weil es sehr schmerzhaft für sie gewesen sei, gedrängt haben gegen deren erklärten Willen di- verse sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden. Der Beschuldigte habe sich einfach über den Willen der von ihm bereits psychisch gebrochenen Privatklä- gerin, die sich aus Angst vor weiteren körperlichen Angriffen nicht getraut habe, sich zu wehren, hinweggesetzt und die psychische Notlage der Privatklägerin aus- genutzt. Sodann habe er der Privatklägerin immer wieder gesagt, sie müsse das machen bzw. erdulden und es sei alles ihre Schuld. Wenn die Privatklägerin ge- weint habe, habe er ihr immer wieder gesagt, sie solle wenigstens so tun, wie wenn es ihr gefallen würde (D1 act. 31 S. 3 ff.).

4. Betreffend die in der Anklageschrift als Nötigungsmittel aufgezählten Drohun- gen ist darauf hinzuweisen, dass der in Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. Dezem- ber 2024 umschriebene Sachverhalt – wie bereits erwähnt – nicht erstellt werden konnte, weshalb der Beschuldigte vorliegend diesbezüglich freizusprechen ist. Im Übrigen wurde in Ziffer 2.2. der Anklageschrift eine weitere Drohungshandlung als Nötigungsmittel aufgeführt. So soll der Beschuldigte betreffend einen in den Anus der Privatklägerin eingeführten Ingwer den Satz gesagt haben: "Wehe du tust ihn raus!" Eine derartige einzelne Tathandlung konnte die Freiheit der Privatklägerin in Anbetracht der fehlenden Quantität und der Unbestimmtheit und damit der fehlen- den Schwere der Drohung nicht derart einschränken, dass keine andere Möglich- keit auszumachen war, als dem Willen des Täters zu gehorchen, wie es für eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB notwendig wäre (vgl. BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 27). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend das Nötigungs- mittel der Drohungen nicht erstellt.

- 83 -

5. Hinsichtlich der vorgeworfenen Nötigung gemäss Anklageziffer 6. ist der Be- schuldigte, wie oben ausgeführt, ebenfalls freizusprechen, da der Sachverhalt dies- bezüglich nicht erstellt werden konnte. Anderweitige Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 181 StGB werden in Anklageziffer 2. nicht umschrieben, weshalb der Sachverhalt betreffend eines Vorliegens derartiger Nötigungsmittel vorliegend nicht zu erstellen ist.

6. Betreffend die Beschimpfungen gemäss Anklageziffer 7. ist das Verfahren – wie vorstehend ausgeführt – vorliegend einzustellen, weshalb die Sachverhaltser- stellung diesbezüglich entfallen ist. Die in den Anklageziffern 7. und 2.1. umschrie- benen Beschimpfungen, namentlich die Beschimpfung der Privatklägerin während mehr als einem Mal als "Hure", "Nutte" und "Scheisskuh", reichen der fehlenden Schwere und der geringen Häufigkeit nicht, um eine Person derart unter psychi- schen Druck zu setzen, dass dieser aufgrund einer geschaffenen Zwangssituation keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stünden. Ob der Sachverhalt diesbezüglich erstellt werden könnte, ist daher vorliegend offenzulas- sen. 7.1. Das Vorliegen von Gewalt im in Anklageziffer 2. angegebenen Zeitraum vom

30. November 2019 bis 17. März 2021 ist teilweise erstellt. Die Privatklägerin führte weiter aus, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte wieder auf sie einprügle, sie k.o. schlage oder sie so verprügle, dass sie eine Behinderung habe. Die vom Beschuldigten auf die Privatklägerin ausgeübte Gewalt hatte jedoch gemäss der Privatklägerin keinen direkten Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen. So führte sie zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 auf entspre- chende Nachfrage aus, es sei niemals ein Gewaltvorfall Folge einer verweigerten sexuellen Handlung bspw. eines verweigerten Analverkehrs oder einer anderen verweigerten sexuellen Handlung gewesen. Vielmehr seien dies zwei verschiedene Geschichten für den Beschuldigten gewesen, entweder habe er ihr Gewalt angetan oder er habe sie vergewaltigt. Die Privatklägerin könne sich auch nicht daran erin- nern, dass diese Vorfälle unmittelbar beieinander gewesen seien (act. 103 S. 37). Damit widerspricht die Privatklägerin der Anklagehypothese. Mangels eines direk- ten Konnexes ist entsprechend nicht erstellbar, dass die Privatklägerin durch die

- 84 - (im Übrigen nicht oder nicht im angeklagten Umfang erstellbare, siehe hierzu so- gleich) physische und psychische Gewalt psychisch derart gebrochen worden wäre, dass der Beschuldigte sie zu sexuellen Handlungen genötigt haben könnte. 7.2. Sodann konnten blosse Einzelakte physischer Gewalt erstellt werden, so na- mentlich betreffend die Anklageziffern 3.1 (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4 und 4, welche gemeinsam keine fortdauernde fehlende Fä- higkeit der Privatklägerin, sich den Forderungen des Beschuldigten zu widersetzen, während des Anklagezeitraums hervorrufen und damit eine psychische Notlage hätten begründen können.

8. Was mit unter den in der Anklageschrift als Nötigungshandlung aufgeführten "systematischen Erniedrigungen" gemeint ist, wurde von der Staatsanwaltschaft weder in der Anklageschrift noch anlässlich ihres Plädoyers an der Hauptverhand- lung näher erläutert (vgl. D1 act. 31 sowie Prot. S. 120 ff.). Es ist somit in der An- klageschrift für einen Schuldspruch ungenügend umschrieben, worin die Nöti- gungshandlung des Beschuldigten betreffend die systematischen Erniedrigungen bestanden haben soll. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht erstellt.

9. Die in Ziffer 2. der Anklage vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Nötigungs- mittel, welche für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Be- schuldigten gemäss Art. 189 aStGB notwendig wären, lassen sich entsprechend nicht rechtsgenügend erstellen.

10. Die Privatklägerin sagte ferner anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie jeweils so getan habe, als würden ihr die sexuellen Handlungen gefallen, weil der Beschuldigte sie hierzu aufgefordert und ihr gesagt habe, dann würde er irgend- wann aufhören (act. 103 S. 32 f. und S. 35 f.). Sie habe versucht, das gut zu spielen, als hätte sie irgendwo Spass daran (act. 103 S. 35). Selbst bei der Annahme, dass eines oder mehrere der eingeklagten Nötigungsmittel vorgelegen hätten, hätte der Beschuldigte damit wohl nicht erkennen können, dass die Privatklägerin die sexu- ellen Handlungen lediglich aufgrund einer sexuellen Nötigung vollzogen hat bzw. an sich vollziehen liess. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Ankla-

- 85 - geziffer 2, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich gegen den erklärten Willen derer zu sexuellen Handlungen gedrängt hat, nicht er- stellt.

11. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB freizusprechen. H. Schwere Körperverletzung (Anklageziffer 1)

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt in Ziffer 1 der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift vor (D1 act. 31 S. 3). Der Beschul- digte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich (D1 act. 4/11 F/A 30, Prot. S. 88 f.), weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsge- nügend erstellen lässt.

2. Die vorgeworfenen Tathandlungen, mit welchen der Beschuldigte die Privat- klägerin massiv geschädigt haben soll, lassen sich mit Ausnahme der Anklagezif- fern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verur- sachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4. und 4. nicht erstellen. Auch die in der Anklage geltend gemachten systematischen Ernied- rigungen der Privatklägerin, welche nicht näher konkretisiert worden sind, können aufgrund der vorliegenden Akten als weitere Tathandlung nicht näher erstellt wer- den.

3. Die weiter in der Anklageschrift aufgeführten massiven psychischen Belastun- gen der Privatklägerin, welche bis heute eine psychologische Betreuung erfordern, können insofern erstellt werden, als sich die Privatklägerin vom 8. Juli 2021 bis zum

24. August 2021 stationär in der Klinik U._____ aufgehalten hat (vgl. D1 act. 19/16 S. 1) und sich in einer wöchentlich stattfinden Behandlung bei einer Psychologin befindet (vgl. act. 103 S. 3). Im Austrittsbericht der Klinik U._____ vom 13. September 2021 wurde der Privat- klägerin eine gemischte Angst- und Depressionsstörung als Hauptdiagnose ge- stellt. Als Nebendiagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung auf-

- 86 - grund der massiven häuslichen und sexuellen Gewalterfahrungen diagnostiziert (D1 act. 19/16 S. 4). Lediglich der Sachverhalt betreffend die häusliche Gewalter- fahrung konnte erstellt werden, jedoch keine sexuelle Gewalterfahrung, und jene wurde im Bericht der Klinik U._____ nur als kausal für die Nebendiagnose – nicht jedoch für die Hauptdiagnose – aufgeführt. Auch betreffend die fortdauernde psy- chologische Betreuung liegen keine aktenkundigen Beweismittel zur Ursache, wel- che eine solche erforderlich machen, vor. Damit konnte eine Kausalität zwischen den erstellten Sachverhalten betreffend die Anklageziffern 3.1., 3.4. und 4. und dem Klinikaufenthalt bzw. der psychologischen Behandlung der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellt werden.

4. Der Sachverhalt ist damit nicht anklagegemäss erstellbar und der Beschul- digte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB freizusprechen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter darauf eingegan- gen werden, dass die fortdauernde wöchentliche Behandlung der Privatklägerin bei deren Psychologin – bei Weitem – keinem Taterfolg im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB entsprechen würde.

- 87 - IV. Rechtliche Würdigung A. Anklageziffern 3.1. und 3.4. Die amtliche Verteidigung äusserte sich angesichts des beantragten Freispruchs nicht (auch nicht eventualiter) zu der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. act. 146). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung) und 3.4. als mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (vgl. D1 act. 31 S. 8) ist korrekt. Es ist aller- dings zu präzisieren, dass die Taten nur teilweise betreffend die Anklageziffer 3.4. mit einem gefährlichen Gegenstand (Multitool) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB und allesamt am Lebenspartner gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB begangen worden sind. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Anklage- ziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Ver- ursachen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung) und 3.4. den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. B. Anklageziffer 4.

1. Gefährdung des Lebens 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Anklage- ziffer 4 in rechtlicher Hinsicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (D1 act. 31 S. 7 f.). Die amtliche Verteidigung führte zur rechtlichen Würdi- gung der Staatsanwaltschaft an, dass selbst bei Erstellung des Anklagesachver- halts betreffend Ziffer 4 in rechtlicher Hinsicht ein Freispruch zu erfolgen habe, da sowohl die Erfüllung des objektiven Tatbestand als auch in subjektiver Hinsicht jeg- licher Nachweis fehle, dass der Beschuldigte eine Lebensgefahr gewünscht, ge-

- 88 - sucht oder gewollt habe und dass er einen Vorsatz auf eine besondere Skrupello- sigkeit gehabt haben solle (Prot. S. 145). 1.2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 m.w.H.; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zu- sammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. 1.2.2. Ein Gutachten, welches festhält, dass objektive Befunde vorliegen, welche für das Bestehen einer Lebensgefahr sprechen, liegt nicht vor. Die Rechtsprechung lässt allerdings Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmit- telbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel etwa bei Stran- gulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Okto- ber 2019 E. 2; OGer ZH SB200006-O vom 18. August 2020 E. 5.3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt drückte der Beschuldigte der Privatklägerin wis- sentlich und willentlich während ca. 15 Minuten den BMW-Fahrzeugschlüssel in den Mund und stiess ihr den Schlüssel in den Rachenraum, wobei er den Schlüssel mehrmals herausnahm, um ihn sogleich wieder in den Mund der Geschädigten zu stossen, sodass die Privatklägerin massiv Angst bekam und nach dem Vorfall noch während Tagen starke Halsschmerzen hatte. Nicht erstellt werden konnte, dass bei der Tathandlung eine unmittelbare Gefahr bestand, sich lebensgefährlich zu verlet- zen bzw. zu ersticken. 1.3. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist daher mangels unmittelbarer Lebensgefahr nicht erfüllt. Im Folgenden gilt

- 89 - es demnach zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der erstellten Tathandlung betref- fend Anklageziffer 4 einen anderen Tatbestand erfüllt hat.

2. Einfache Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigung führte zu einer alternativen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Ziffer 4. der Anklage vom 18. Dezember 2022 als einfache Körperverletzung aus, dass es an einer Gesundheitsschädigung fehle, da die in der Anklage aufgeführten starken Halsschmerzen nicht durch den Schlüssel, mit wel- chem man nicht in den Hals komme, verursacht worden sein könnten (Prot. S. 145). Wie bereits oben festgehalten, verfängt dieser Einwand der amtlichen Verteidigung nicht. 2.2. Objektiv erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB, wer einen Menschen auf beliebige andere als schwere Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 aStGB erfasst alle Kör- perverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 aStGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 aStGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 2). Zur Erfüllung der Tathandlung genügt bereits eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens, die eine in- nere oder äussere Verletzung oder Schädigung bewirkt, welche zumindest eine ge- wisse Behandlungs- bzw. Heilungszeit bedingt, wie etwa Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3 f.). Das- selbe gilt für Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit, wobei Einwirkungen ir- gendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Bezüg- lich der Frage, ob eine äussere Einwirkung im erwähnten Sinn bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne der einfachen Körperverletzung führt, steht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Ob etwa eine Quetschung, Verstauchung oder Schürfung noch als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, hängt mass- gebend davon ab, ob die Verletzung erhebliche Schmerzen oder eine Beeinträch-

- 90 - tigung des Aussehens für einige Zeit mit sich bringt (DONATSCH, Strafrecht III, De- likte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 62). 2.3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin dadurch, dass er ihr gemäss erstell- tem Sachverhalt den BMW-Fahrzeugschlüssel während ca. 15 Minuten in den Mund gedrückt und in den Rachenraum gestossen hat in ihrer körperlichen Integri- tät beeinträchtigt. Die von der Privatklägerin geschilderten physischen Folgen der Tat (Halsschmerzen, erschwertes Atmen, Schwellung des Halses sowie Schleimen dessen) dauerten einige Tage lang (vgl. act. 103 S. 39). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die vorliegenden Verletzungen im Halsbereich, obschon sie äus- serlich nicht erkennbar waren, noch einige Zeit Schmerzen und durch die Schwel- lung des Halses Schwierigkeiten bei der Atmung verursachen können sowie eine gewisse Heilungszeit nach sich ziehen. Dass eine ärztliche Behandlung nicht not- wendig war, ändert nichts an der Würdigung des Sachverhalts als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB und führt nicht zu einer Würdigung des Sachverhalts als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 aStGB (vgl. BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Es ist überdies bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit nicht nur auf die Verletzungsfolgen abzustellen, sondern im Rahmen des Ermes- sens auf die gesamten Umstände. Der Beschuldigte konnte durch sein Vorgehen nicht einschätzen respektive genau steuern, welche (Hals-)Verletzungen er durch den dynamischen Vorgang des Drückens des Schlüssels in den Rachenraum bei der Privatklägerin bewirkte. Insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten der Privat- klägerin bei der Atmung sowie der nicht unerheblichen Heilungszeit ist die Grenze zu einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung im Sinne einer Tätlichkeit bei ei- ner Gesamtbetrachtung klar überschritten. Demgegenüber bestehen keine Hin- weise dafür, dass infolge des Vorfalls irgendwelche bleibenden körperlichen Schä- den im Sinne von Art. 122 aStGB bei der Privatklägerin bewirkt worden wären. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB ist vor diesem Hintergrund erfüllt. 2.4.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 6 aStGB wird ein Täter sodann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen

- 91 - und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung began- gen wurde. Erfasst sind nur Partnerschaften, in welchen der Täter mit dem Opfer ein intimes Verhältnis pflegt respektive gepflegt hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N. 32). 2.4.2. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand seit August 2015 unbestrittenermassen eine heterosexuelle Partnerschaft. Sie lebten sodann in der Zeit vom 30. November 2019 bis 16. März 2021 in demselben Haushalt und pflegten eine intime Beziehung (act. 103 S. 25; Prot. S. 38, 55 f.). Der erstellte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 ereignete sich damit während der heterosexu- ellen Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und wäh- rend dem Zusammenleben des Beschuldigten und der Privatklägerin. 2.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 123 Ziff. 1 aStGB Vorsatz, wobei es ge- nügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35). Die äusseren Umstände der Tat lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen die körperlichen Schädigungen der Privatklägerin hervorgerufen hat. So hatte der Beschuldigte sie vor der Bege- hung der Tat ausgelacht und gesagt, er werde sich nicht ändern. Der Beschuldigte musste sodann wissen, dass durch die Tathandlung die von der Privatklägerin er- littenen Verletzungen im Hals-/Rachenbereich Privatklägerin hervorgerufen werden würden und wollte dies auch. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. 2.6. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Anklageziffer 4 den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB erfüllt. V. Schuldfähigkeit Anlässlich der Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten erteilt (D1 act. 9/1). Im psychia- trischen Gutachten von Frau Dr. med. V._____ vom 3. April 2024 über den Be- schuldigten wurde festgehalten, dass dieser zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen

- 92 - Zügen, die mässig stark ausgeprägt war, sowie an einer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch litt (act. 9/18 S. 46). Weiter wurde jedoch festgehal- ten, dass die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht weder aufgehoben noch teilweise ge- mindert war (act. 9/18 S. 47). So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte in einem forensisch-psychiatrisch relevanten Mass in seiner Steuerungs- fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, etwa indem sich neuropsychologische Zei- chen einer Alkoholintoxikation abzeichnet hätten (act. 9/18 S. 46). Insgesamt ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte somit betreffend die Anklageziffern 3.1. (einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursa- chen Lippenverletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung), 3.4. und 4. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung A. Anwendbares Recht

1. Am 1. Juli 2023 trat die revidierte Bestimmung des Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB in Kraft. Das revidierte Recht gelangt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist. Ist eine Tat vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB; Grundsatz der "lex mitior"). Ob das neue Recht das mildere ist, beur- teilt sich nach der konkreten Methode: Es muss geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in der persönlichen Freiheit des Beschuldigten massgebend ist (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 2 N 11).

- 93 -

2. Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum von November/Dezember 2019 bis zum 9. Dezember 2020 der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar gemacht. Die strafbaren Handlungen wurden damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung begangen. Da der Strafrahmen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowohl nach neuem als auch nach altem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe lautet, erweist sich das neue Recht als nicht milder, weshalb die Strafzumes- sung nach der alten Fassung des Gesetzes vorzunehmen ist. B. Strafzumessungsregeln

1. Gesamtstrafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Für die Gesamts- trafenbildung bedarf es damit zunächst der Bestimmung der für die einzelnen De- likte in Frage kommenden Sanktionsart. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist sodann bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und danach die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens unter Berück- sichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festzusetzen. Schliess- lich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich diejenige, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinn- voll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485).

- 94 -

2. Sanktionsart 2.1. Hinsichtlich der zu wählenden Sanktionsart (Geld- oder Freiheitsstrafe) ist zu erwähnen, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB). Werden für ein Delikt Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, hat sich das Gericht als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Geldstrafe noch angemessen ist, bevor es über die definitive Höhe der Strafe be- finden kann. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 wurde erkannt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahl der Sankti- onsart den folgenden Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts nicht derogiert: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar bildet das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium, wenn verschiedene Strafarten zur Wahl stehen, es ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Prio- rität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.8). Damit gibt es Konstellationen, bei welchen mehrfache Tatbegehungen aufgrund ihrer Gesamt- heit eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 1.4.6). 2.2. Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Zwar dürfte – mit Blick auf die diesbezügliche Gerichtspraxis – jedes einzelne, vom Beschuldigten begangene Körperverletzungsdelikt mit einer Geldstrafe ausreichend geahndet sein, würde ein solches als isolierter, einmalig vorkommender Sachverhalt einzeln zur Anklage ge- bracht werden. Vorliegend gründen die einzelnen Delikte allerdings auf einem sachlich eng verknüpften Sachverhaltskomplex. Zudem erfolgten alle Handlungen innerhalb eines zusammenhängenden Tatzeitraums und wiesen daher einen zeit- lich engen Konnex auf. Es rechtfertigt sich damit, die Sanktionsart für alle Körper- verletzungsdelikte einheitlich zu beurteilen.

- 95 - 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Einzeltathandlungen in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr so leicht wiegt, dass eine Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen erscheinen würde. Es ist somit im Folgenden unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.

3. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrah- men der qualifizierten einfachen Körperverletzung, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit erhöht sich der genannte ordentliche Strafrahmen theoretisch um maximal die Hälfte (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorlie- gend indes keine gegeben. Der Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Rechnung zu tragen.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6).

- 96 - 4.3.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch meh- rere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N. 7 ff.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Komponente auf. 4.3.2 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) 1.1. Vorliegend besteht für alle Straftaten ein abstrakter Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verschuldensmässig wiegt der Vor- fall vom 8./9. Dezember 2020 (Anklageziffer 3.4.) am schwerste, weshalb von die- ser Straftat zur Ermittlung der Einsatzstrafe auszugehen ist. 1.2.1. Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne einer iterativen Tatbestandserfül- lung besteht, wenn mehrere Delikte auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be- trachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Der massgebende Tatbestand wird hierbei zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt, aber da diese Ein- zelakte einander unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss

- 97 - umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 30). 1.2.2. Die einzelnen Tathandlungen des Vorfalls vom 8./9. Dezember 2020 (Tritte und Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine sowie der Stich durch das Multitool) erfolgten im Rahmen einer eskalierten Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Sämtliche Tat- handlungen wurden innerhalb einer über einige Zeit aufrecht erhaltenen und unun- terbrochenen Gewaltsituation sowie in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin, verübt. Nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte für jede einzelne Tathandlung einen neuen Tatentschluss gefasst hätte, vielmehr wurde der Tatentschluss betreffend die zeit- lich aneinandergrenzenden Tathandlungen anlässlich der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einmalig gefasst und der Tat- bestand der einfachen Körperverletzung aufgrund eines einheitlichen Willensakts mehrfach verwirklicht. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs der Einzeltaten besteht damit eine iterative Tatbestandsverwirklichung. Auf- grund des Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit ist damit für den gesam- ten Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 eine einzige verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln ist. 1.3.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt einerseits über einen nicht unerheblichen Zeitraum mehrere Schläge gegen den Kopf, das Gesicht, den Bauch, das Becken und die Beine versetzte. Beim Vorfall des 8./9. Dezembers 2020 handelte es sich um eine über einige Zeit aufrecht erhaltene Situation wieder- holter Gewalteinwirkung. Andererseits ist verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin gezielt ausnutzte, wodurch es dieser schwerer fiel, sich gegen die Angriffe des Beschuldigten zu wehren oder sich davor zu schützen. 1.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zu- sätzlich eine ca. 1 cm breite Stichverletzung in der linken Rückenhälfte mit einem Multitool zu. Beim Multitool handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand, wel-

- 98 - cher ein beträchtliches Gefahrenpotenzial birgt, wodurch bei einem Einsatz dessen mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss. Insbesondere kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung schnell eine tiefere Stichverletzung resultieren, so- bald die Hautbarriere durchdrungen ist. Leicht verschuldensrelativierend ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch anzurechnen, dass der Stich an- gesichts des vorliegenden Verletzungsbildes einigermassen kontrolliert und be- wusst nicht unter höherer Kraftanwendung erfolgte, da ansonsten mit schlimmeren Verletzungen als den vorliegend zu beurteilenden zu rechnen gewesen wäre. Straf- mindernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass keine der Verletzungen der Pri- vatklägerin zwingend einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte, sondern ohne eine solche selbständig hätte abheilen können. Verschuldenserhöhend ist allerdings die in dieser Handlung zum Ausdruck kommende Grenzüberschreitung zu berücksich- tigen. Dass der Beschuldigte schliesslich auch mit einem Gegenstand Gewalt ge- gen die Privatklägerin ausübte, ist durchaus als Eskalation des bereits gewalttäti- gen (Dauer-)Konfliktes zu sehen und wird auch auf Seiten der Privatklägerin zu weiterer Ohnmacht und Hilflosigkeit geführt haben, wenngleich der Beschuldigte sich im Anschluss hieran, wohl in Kenntnis der Grenzüberschreitung, um die Pri- vatklägerin kümmerte. 1.4. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Verletzungsbild an und für sich auf einen direkten Vorsatz hinweist. Zugunsten des Beschuldigten ist so- dann anzuführen, dass dieser – gemäss der Aussagen der Privatklägerin (act. 103 S. 21) – sich nach Zufügung der Stichverletzung erschrocken und daraufhin die Stichwunde der Privatklägerin versorgt hat, mithin unmittelbare Reue zeigte. Anzu- fügen ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss der Aussagen der Privatklägerin bei der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss stand, wobei die alkoholbedingte Ent- hemmtheit bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 1.5. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 8./9. Dezem- ber 2020 wiegt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente nicht mehr leicht, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Monaten rechtfer- tigt.

- 99 - 1.6. Im Folgenden ist die nunmehr gebildete Einsatzstrafe im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei jeweils eine hypothetische Einzelstrafe festzuset- zen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

2. Anklageziffer 4 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt stiess der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach während ca. 15 Minuten einen BMW-Fahrzeugschlüssel in den Rachen. Die eher lange Dauer der Tat spricht für eine kriminelle Energie des Beschuldigten. Hierfür spricht auch der von der Privatklägerin geschilderte Rahmen der Tat. So hatte der Beschuldigte sie vor der Begehung der Tat ausgelacht und gesagt, er werde sich nicht ändern. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzuführen, dass die direkten physischen Folgen für die Privatklägerin mit den davongetragenen Halsschmerzen und dem Schleimen des Halses leicht blieben. Straferhöhend zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Privatklägerin während der Tat einen mas- siven psychischen Kontrollverlust erlitt und sich in einer subjektiv sehr hilflosen Lage befand, was die psychischen Befindlichkeiten der Privatklägerin stark beein- trächtigte. So führte die Privatklägerin aus, dass die Tat für sie der schlimmste Übergriff gewesen sei und sie in dieser Situation grosse Angst gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 17; act. 103 S. 39 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass ein direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt, welches alleinig der Ausübung von Macht und dem Aufbau eines Machtverhältnisses diente. Der perfiden Herangehensweise des Beschuldigten ist weiter straferhöhend Rechnung zu tragen. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.3. Dennoch wiegt das Verschulden nach dem Gesagten eher leicht, weshalb eine hypothetische Einzelstrafe von 6 Monaten und eine Asperation der Einsatz- strafe um vier Monate auf 14 Monate gerechtfertigt ist.

- 100 -

3. Einmaliges Verursachen Lippenverletzung (Anklageziffer 3.1.) 3.1. Betreffend das einmalige Verursachen der Lippenverletzung ist in objektiver Hinsicht anzuführen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt mit der flachen Hand einen einmaligen Schlag versetzte. Für die Ge- wichtung der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Schlag des Beschul- digten eine geringe Kraft aufwies, was sich darin zeigte, dass die Privatklägerin lediglich eine blutige Lippe davontrug. Weiter verschuldensmindernd ist zu beach- ten, dass der Schlag mit der flachen Hand insbesondere unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes im Verhältnis zu sämtlichen anderen Tathandlungen, welche unter den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB fallen, als sehr leicht zu würdigen ist. 3.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass bei dem vorliegend zu beurteilenden Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht der Privatklägerin auf ein direktvorsätzliches Verhalten zu schliessen ist. Die subjektive Tatkomponente ver- mag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Verschulden des Be- schuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkompo- nente dementsprechend als sehr leicht einzustufen. Dafür ist eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist da- mit in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monaten auf gesamthafte 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Einmaliges Verursachen Zahnverletzung (Anklageziffer 3.1.) 4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt einmalig mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, wodurch ihr eine Ecke des Schneidezahnes abbrach. Da der Schneidezahn der Privatklägerin unbestrittenermassen bereits bei einem früheren Unfall abgebrochen und danach repariert worden war, ist zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Zahn instabiler war. Zudem trug die Privatklägerin durch die Tathandlung kein Hämatom davon, womit der Schlag des Beschuldigten nicht als komplett harmlos einzustufen ist aber

- 101 - auch keine besonders hohe Wucht aufwies. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schlagkraft ungefähr derjenigen betreffend das einmalige Verursachen der Lip- penverletzung entsprach. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist einzig anzuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als sehr leicht ein- zustufen. Es ist dafür eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheits- strafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprin- zips um einen Monaten auf gesamthafte 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5. Einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel (Anklageziffer 3.1.) 5.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass Tritte mit Füssen besonders herablassend sind und die Dosie- rung der Intensität eines Trittes schwieriger ist, als dies bei Schlägen mit der Hand oder der Faust der Fall ist. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das einzelne Hämatom am Oberschenkel der Privatklägerin nur durch einen einmaligen Tritt verursacht wurde. Das Hämatom ist sodann – verglichen mit ande- ren Verletzungsbildern, welche unter den Tatbestande der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB fallen – als nicht gravierend zu bezeichnen. Verschuldensmindernd fällt in objektiver Hinsicht schliesslich ins Gewicht, dass der einmalige Tritt lediglich in die Weichteile der Privatklägerin gesetzt wurde, was ein deutlich geringeres Potenzial für ernsthafte Verletzungen birgt als ein Schlag in das Gesicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht liegt auch betreffend den Tritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel der Privatklägerin in Berücksichtigung der äusseren Umstände direkter Vorsatz vor. Auch betreffend das einmalige Verursachen des Hämatoms am Oberschenkel der Privatklägerin wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten sehr leicht. Daher ist hierfür eine hypothetische Einzelstrafe von 1.5 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen, womit die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips wiederum um einen Monat auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

- 102 -

6. Täterkomponente 6.1. Der Beschuldigte wurde am tt. November 1987 in W._____ [Stadt], AA._____ [Land in Europa], geboren (act. 88 sowie Prot. S. 19). Im Alter von einem Jahr zog der Beschuldigte nach T._____, woraufhin er im Jahr 2017 in die Schweiz kam (Prot. S. 19). Er hat keine Kinder, ist ledig und befindet sich seit dreieinhalb Jahren in einer Partnerschaft (Prot. S. 15 und S. 22). Der Beschuldigte pflegt keinen Kon- takt zu seinem Vater und seine Mutter ist verstorben (Prot. S. 16). Momentan erzielt der Beschuldigte kein Erwerbseinkommen und lebt von seinem Ersparten (Prot. S. 15 f.). Aus den vom Beschuldigten geschilderten persönlichen Verhältnis- sen lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.2. Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung geständig zeigte (D1 act. 4/11 F/A 20 ff.). Ein Strafminderungsgrund liegt damit nicht vor. 6.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass seine im … Strafregisterauszug [aus T._____] verzeichneten Vorstrafen (D1 act. 21/10) aufgrund des Eintritts der Verjährung mittlerweile nicht mehr darin er- sichtlich sein sollten (Prot. S. 21). Die im Auszug aus dem … Zentralregister [aus T._____] ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten wegen vorsätzlichen uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sind nicht einschlägig und liegen zudem – mit Tatzeitpunkten in den Jah- ren 2009 und 2017 – zeitlich weit zurück. Die ebengenannten Vorstrafen in T._____ sind aus diesem Grund für die Strafzumessung unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, ob diese gemäss … Recht [in T._____] aus dem … Zentral- register [aus T._____] zu löschen wären. 6.4. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Ver- hältnissen ergeben sich somit insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren, weshalb der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurtei- len ist.

- 103 - 6.5. Der Beschuldigte befand sich vom 17. März 2021 bis zum 12. Mai 2021 in Haft (vgl. D1 act. 20/2 sowie D1 act. 20/19 S. 2). Die erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten länger zurückliegen als fünf Jahre (vgl. D1 act. 21/10), weshalb eine gute Prognose zu vermuten ist. Gemäss dem psych- iatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht zwar eine Gefahr erneuter Strafta- ten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tat- umstände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Allerdings kam es gemäss dem Gutachten zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb einer hochspezifischen Beziehungssituation im Rahmen einer narzisstischen Krise des Beschuldigten, wobei die Alkoholabhängigkeit als konstel- lierender Faktor zu betrachten ist (D1 act. 9/18 S. 47). Vorliegend sind keine Tat- sachen aktenkundig, welche dafür sprechen würden, dass eine derartige hochspe- zifische Beziehungssituation auch heute noch vorliegen würde. Das Gutachten ver- mag damit die zu vermutende gute Prognose nicht umzustossen. Mangels Vorlie- gens gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit davon auszugehen, dass das vorlie- gende Verfahren den Beschuldigten genügend beeindruckte, um von weiterer De- linquenz abzusehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben. All- fällig verbleibenden Bedenken betreffend eine erneute Delinquenz bei erneuter

- 104 - Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin ist – wie nachfolgend auszuführen sein wird – durch ein anzuordnendes Kontaktverbot Rechnung zu tragen.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind insbesondere mangels einschlägiger Vorstrafen keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VIII. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung, der Beschul- digte sei aufgrund der angeklagten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung für fünf Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen (act. 143 S. 1 sowie S. 16).

2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der schweren Körperverlet- zung, der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizu- sprechen ist und er auch sonst keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schul- dig zu sprechen ist, fällt eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ausser Betracht. Die Voraussetzungen für eine fakultative Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sind vorliegend aufgrund der vorgenann- ten positiven Legalprognose (vgl. oben Ziff. VII) klarerweise nicht gegeben, wes- halb im Ergebnis von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. Auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im SIS erübrigt sich hiermit. IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung die Herausgabe des HP Typ Protect Smart grau, inkl. Netzteil (Asservat Nr. A014'893'686) sowie des Mobile Samsung Duor (Asservat Nr. A014'893'788)

- 105 - an den Beschuldigten und die Vernichtung der übrigen in der Anklageschrift unter "sichergestellte Gegenstände" aufgeführten Gegenstände (act. 143 S. 2). Die amt- liche Verteidigung hingegen beantragte die Herausgabe sämtlicher in act. 13/19 aufgeführten Asservate an den Beschuldigten (act. 146 S. 2).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Keine eigentli- che Beschlagnahmung stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 2 StPO).

3. Die in der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 aufgeführten Gegen- stände, Datensicherungen und Vermögenswerte (D1 act. 31 S. 10) wurden beim Beschuldigten sichergestellt (vgl. act. 84). Darüber hinaus findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Gegenstände, Datensicherungen und Vermögens- werte in der Folge von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 263 StPO be- schlagnahmt worden wären. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Ein ge- richtlicher Entscheid über Sicherstellungen setzt eine formelle Beschlagnahmung durch die Untersuchungsbehörde voraus (Art. 267 Abs. 3 StPO). Daher ist der Ent- scheid über die lediglich sichergestellten (nicht beschlagnahmten) Gegenstände der Staatsanwaltschaft zu überlassen. X. Kontaktverbot

1. Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung beantragen, es sei ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon auszusprechen (act. 144 S. 1). Seitens der Verteidi- gung wurde anlässlich der Hauptverhandlung hiergegen vorgebracht, es sei nie zu einer Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gekommen, obwohl ihm die Adresse der Privatklägerin in der Vergangenheit bekannt gewesen sei (Prot. S. 142).

- 106 -

2. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu die- sen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Durch das Kon- taktverbot sollen Menschen insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung geschützt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.).

3. Der Beschuldigte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2024 besteht die Gefahr erneuter Straftaten des Beschuldigten aufgrund von dessen Persönlichkeitsmerkmalen, der Tatum- stände und seiner gesamten damaligen Lebensumstände (D1 act. 9/18 S. 47). Die Lebensumstände des Beschuldigten haben sich zwar dahingehend geändert, als er in einer neuen Beziehung ist (vgl. Prot. S. 15). Allerdings liegen bei seinen Per- sönlichkeitsmerkmalen keine aktenkundigen Änderungen vor und er kann nach wie vor keine geregelte Erwerbssituation vorweisen, wobei das Ende seiner geregelten Erwerbssituation in der Vergangenheit gemäss den insofern übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zugleich den Beginn ernst- licher Beziehungsprobleme markierte (Prot. S. 29 ff.; act. 103 S. 29), welche in den als im Sinne des Gutachtens narzisstisch und demütigend zu bezeichnenden Handlungen gegenüber der Privatklägerin mündete, für welche der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist. Vor diesem Hintergrund besteht bei erneuter Kon- taktaufnahme zur Privatklägerin die Gefahr weiterer Vergehen oder Verbrechen zu deren Nachteil. In Anbetracht der minimalen Eingriffstiefe des Kontaktverbots – zu- mal es keinen schützenswerten Grund für den Beschuldigten gibt, mit der Privat- klägerin Kontakt aufzunehmen – ist sodann auch der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ohne Weiteres gewahrt.

4. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten ein Kontaktverbot aufzuerlegen und im Sinne von Art. 67b Abs 2 lit. a StGB zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Die genannten Anordnungen

- 107 - sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. XI. Zivilansprüche A. Allgemeines und Vorbemerkungen

1. Die Privatklägerin forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2020 sowie einen Scha- denersatz von Fr. 2'030.– nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2021 (act. 144 S. 1 sowie act. 50 i.V.m. D1 act. 26/24). 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Bezifferung und die Begründung der in der Zivilklage geltend gemachten Forderung haben in- nert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es genügt damit nicht mehr, die Zivilklage erst im Parteivortrag an der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 2). Das Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung ist möglich, sofern die Privatklägerschaft darlegt, weshalb die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits mit der Fristansetzung nach Art. 331 Abs. 2 StPO eingebracht werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). 2.2. Hat die Privatklägerschaft eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage innert der nach Art. 123 Abs. 2 StPO angesetzten Frist versäumt, wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wurde die Zivilklage bereits vor der Fristansetzung gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO beziffert und hinrei- chend begründet, wirkt sich die Säumnis auf die Fristansetzung nicht aus und das Gericht hat über die Zivilklage zu entscheiden (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3). 3.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche – unter Beilage entsprechender Belege – schriftlich zu be-

- 108 - ziffern und detailliert zu begründen, mit der Säumnisfolge, dass die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werde, soweit sie nicht bereits aufgrund der bereits zuvor vorhandenen Akten hinreichend beziffert oder begründet sei (act. 43). Innert einmalig erstreckter Frist nahm die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Schreiben vom 20. März 2025 Stellung und erklärte, dass sie sich auf ihr Schrei- ben vom 1. November 2024 (D1 act. 26/24) beziehe, welches sich bereits bei den Akten befinde (act. 50). 3.2. Da eine Bezifferung und Begründung der Zivilforderung erst im Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung nicht genügt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin nicht darlegen konnte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diese innert der mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gesetz- ten Frist einzubringen (vgl. Prot. S. 133 f. sowie act. 144 S. 83 ff.), erfolgten die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung verspätet und müssen für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben.

4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt dabei den Ausgleich für eine aufgrund eines wi- derrechtlichen Eingriffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden an- derweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (vgl. BGer 6B_1145/ 2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1.).

- 109 - 5.2. Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs ist das Vor- handensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persönlichkeitsrechte ver- letzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verletzung muss wider- rechtlich erfolgt sein und die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Eingriff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR-WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 i.V.m. N 15 f., N 19 und N 21). 5.3. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (OFK OR, WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N. 23; BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2019, E. 5.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 215 E. 2a). Die Genugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen, sofern keine be- sonderen Umstände vorliegen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.). B. Schadenersatz Mit Eingabe vom 1. November 2024 hatte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ausgeführt, dass Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'030.– für die Frauenhausaufenthalte im Frauenhaus AB._____ vom 9. Dezember bis 31. De- zember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 bis 25. Januar 2021 sowie in der AC._____ vom 18. März 2021 bis 8. Juli 2021 gefordert werde, und verwies zur konkreten Zusammensetzung auf die Beilagen (D1 act. 26/24). Es ist indes nicht Sache des Gerichts, in den Belegen nach der Grundlage und Zusammensetzung der Scha- denersatzforderung zu suchen. Zudem hat die Privatklägerin innert Frist den Kau- salzusammenhang zwischen den Frauenhausaufenthalten und dem vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Mangels zureichender Begründung ist die Privatklägerin damit mit ihrer Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.

- 110 - C. Genugtuung

1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin begründete die Forde- rung der Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– mit Schreiben vom 1. November 2024 mit den erlittenen Qualen der Privatklägerin aus den bekannten Delikten und Unterlagen (Arztberichte etc.), die sich aus den Akten ergeben würden (D1 act. 26/24).

2. Soweit sich die Anklagevorwürfe nicht haben erhärten lassen und ein Frei- spruch zu erfolgen hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb die Privatklägerin in diesem Umfang mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Hingegen ist der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen qualifizierten ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin versäumte es, ihre Genugtu- ungsforderung innert mit Verfügung vom 4. Februar 2024 angesetzten Frist sub- stantiiert zu begründen und zu belegen. Vielmehr verwies sie auch bezüglich der Genugtuungsforderung auf die bereits vorliegenden Akten (D1 act. 26/24). Unter dem Hinweis, dass bei betragsmässig geringfügigen Genugtuungsbegehren an die Substantiierungspflicht des Zivilklägers geringere Anforderungen zu stellen sind als bei höheren Forderungen, ist zu prüfen, ob sich die Voraussetzungen für die Zu- sprechung der Genugtuung aus den übrigen Akten ergeben.

4. Die aus den Tathandlungen des Beschuldigten resultierenden, von der Pri- vatklägerin erlittenen physischen Verletzungen sowie die Folgen der Verletzungen sind in den Akten insbesondere durch die Fotografien, die Arztberichte sowie die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ausreichend dokumentiert. In Anbetracht des vorliegenden Verletzungsbildes und gestützt auf die von der Privatklägerin geltend gemachten, erlittenen Qualen kann – trotz fehlender Substantiierung durch die un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin – aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung von einer durch die Verletzungen hervorgerufenen, immateriellen Unbill der Privatklägerin ausgegangen werden. Die Verletzungen, welche der Pri-

- 111 - vatklägerin vom Beschuldigten schuldhaft und widerrechtlich zugefügt wurden, sind damit genugtuungsberechtigt.

5. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes ist der Privatklägerin Zins von 5 % seit dem Datum des Vorfalls vom 9. Dezember 2020 (und nicht ab dem Datum des mittleren Zeitpunktes) zuzusprechen (act. 50). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens 1.1 Höhe des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei die beschuldigte Person bei Tragung der Verfahrenskosten rücker- stattungspflichtig wird, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-DOMEI- SEN, Art. 135 N 22). Die Kosten der Untersuchung inkl. Auslagen (Gutachten) und Entschädigung der Zeugen belaufen sich auf insgesamt Fr. 18'263.65 (act. 27/3). In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr sodann in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 12'000.00 zu veranschlagen. 1.2 Kostenauflage Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 426 N 6). Vorliegend rechtfertigt der erhebliche Verfahrensaufwand die Auferlegung der Ver- fahrenskosten zur Hälfte auf den Beschuldigten. Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens rechtswidrig oder

- 112 - schuldhaft erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO), liegen nicht vor. Die Verfahrens- und Untersuchungskosten werden daher zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

2. Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2.1 Im Zeitraum vom 25. März 2021 bis zum 19. August 2022 wurde der Beschul- digte durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt (act. 18/3 und act. 18/30). Dieser wurde bereits mit Fr. 21'862.15 durch die Kasse der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die Differenz von Fr. 500.00 zwischen der Verfügung zur Akontozahlung (act. 18/43), welche einen Anspruch von Fr. 22'362.15 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das eine Zahlung von Fr. 21'862.15 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung bzgl. Dossier 2 vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2). 2.2 Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

3. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 sind mehrere Positionen erfasst, die Tele- fonate, Aktenstudium und Korrespondenz mit Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als erbetene Verteidigung des Beschuldigten, betreffen (act. 142/2). Die Verteidigung hat für diese Positionen insgesamt Fr. 1'601.80 in Rechnung gestellt, wovon aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.90 zu leisten ist. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten ab- zurechnen.

4. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten

- 113 - 4.1 Gemäss der Honorarnote vom 10. Juli 2025 ist die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur X1._____ für ihre Aufwendungen zu Fr. 60'736.20 zu ent- schädigen (vgl. act. 142/1). Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhand- lung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbespre- chung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 3'210.00, welche neben der Honorarnote von Fr. 60'736.20 aus der Ge- richtskasse zu leisten ist. Somit beläuft sich der Gesamtbetrag auf Fr. 63'950.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer). 4.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ werden aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

5. Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 5.1 In der Honorarnote vom 10. Juli 2025 macht die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ insgesamt Fr. 24'074.00 geltend (vgl. act. 145). Am 27. Juni 2025 weist die genannte Honorarnote einen Zeitansatz von insgesamt 53 Stunden aus (act. 145 S. 2), was einen Kalendertag von 24 Stun- den deutlich überschreitet und somit nicht nachvollziehbar ist. Eine Kürzung recht- fertigt sich des Weiteren, weil ein erheblicher Teil der geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium und Vorbereitung des Plädoyers verwendet wurde, wobei letzteres sich grösstenteils darin erschöpft, die bereits aktenkundigen Aussagen darzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die Honorarnote für den 27. Juni 2025 auf einen angemessenen Zeitaufwand von zehn Stunden gekürzt. Die Vergütung für den zweiten Teil der Hauptverhandlung (inklusive der Wegentschädigung) ist mit Blick auf die Dauer der Verhandlung mit 9.5 Stunden und mit vier Stunden für die Urteilsverkündung und Nachbesprechung zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich daraus eine zusätzliche Vergütung von Fr. 2'970.00 Die daraus resultierende Entschädigung beläuft sich auf insgesamt Fr. 17'584.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer). Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge-

- 114 - rin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wurde bereits mit insgesamt Fr. 21'153.00 durch die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich entschädigt (vgl. act. 27/6), wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist. Die erste Akontozahlung er- folgte am 23. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 8'181.00, die zweite Akontozahlung am 30. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 12'972.00. Die Differenz von Fr. 1'100.00 zwischen der Verfügung vom 15. Februar 2022 zur Akontozahlung (act. 19/25), welche einen Anspruch von Fr. 9'281.00 ausweist, und dem Kostenblatt (act. 27/6), das am 23. Februar 2022 eine Zahlung von Fr. 8'181.00 dokumentiert, entfällt auf die Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 27/2). Aufgrund der Kür- zung ergibt sich eine Überzahlung in der Höhe von Fr. 3'569.00, welche von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zurückzuerstatten ist. Die Gerichtskasse wird ent- sprechend eine Rechnung stellen. 5.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind aufgrund des Teilfreispruchs zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten. XIII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird eingestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 115 - Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (Anklageziffern 3.1. [einmaliges Verursachen Hämatom am Oberschenkel, einmaliges Verursachen Lippen- verletzung, einmaliges Verursachen Zahnverletzung], 3.4. und 4.).

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung freigesprochen. Sodann wird der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB;  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB; der Drohung am Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin-  dung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, auf elektronischem Weg etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 5 Jahren.

7. Der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände wird der Staatsanwalt- schaft überlassen.

- 116 -

8. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'376.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 787.40 Entschädigung Zeuge. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 21'862.15 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschä- digt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Betrag mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022 bereits ausgerichtet worden ist.

12. Der vormals erbetenen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 800.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

13. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 63'950.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin aus der Bezirksgerichtskasse mit insge-

- 117 - samt Fr. 17'584.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Dieser Betrag wird mit den mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 15. Februar 2022 und vom 20. Juni 2023 ausgerichteten Akonto- zahlungen von insgesamt Fr. 21'153.– verrechnet. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, die zu viel ausbezahlte Akontozahlung im Betrag von Fr. 3'569.– zurückzuerstatten. Die Gerichtskasse wird darüber Rech- nung stellen.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, der vormaligen amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur einen Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des vormaligen amtlichen Vertei- digers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

17. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 14 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte der Kosten.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil und je unter Beilage einer Kopie des Protokolls sowie von act. 103 und act. 106A an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt

- 118 - einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch; die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, per E-Mail an  fachstelle.hg@kapo.zh.ch; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Zif-  fern 12-17.

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 119 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Casciaro MLaw M. Schneider

- 120 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.