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DG240031

Brandstiftung etc.

Bezirksgericht Dietikon · 2025-06-27 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260099-O

Sachverhalt

A. Ausgangslage Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 18/88). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anlässlich der Untersu- chung, wie auch der Hauptverhandlung teilweise geständig, weshalb zu prüfen ist, ob der (restliche) Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden ver- wertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

- 9 - B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Mitbeschuldigten I._____ und G._____ (act. 3/1 ff.) wie auch jene von L._____ (act. 3/19) vor. Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen unter anderem die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und diverse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen verschiedentlich zwecks Gewäh- rung rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. act. 3/15 ff.). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.

2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach-

- 10 - darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin- dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,

4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts

1. Ausgangslage 1.1. Den Sachverhalt betreffend die Brandstiftung hat der Beschuldigte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich eingestanden und die Anklageschrift als solche anerkannt (act. 3/53, act. 3/68 act. 8/4/54 f. resp. act. 8/4/58 f., Prot. S. 36 ff.). Soweit der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ eingestan- den wurde und sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, ist nicht näher darauf einzugehen, sondern die betreffenden Kernsachverhaltsele- mente sind als erstellt zu erachten und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Mithin kann erstellt werden, dass der Mitbeschuldigte I._____ die Versi- cherungssummen am 5. Mai 2022 auf Fr. 280'000.– respektive Fr. 800'000.– er- höhte und sich in der Folge an Beschuldigten wandte zwecks Betriebsunterbruch, wobei es zu mehreren persönlichen Treffen kam. Der Beschuldigter kam daraufhin mit einer von den Beschuldigten als Drittperson bezeichnete – im vorliegenden Strafverfahren jedoch als L._____ identifizierte – Person überein, dass dieser Brandstiftung ausführen werde. Weiter beauftragte der Beschuldigte den Mitbe- schuldigten G._____, Benzinkanister an der Tankstelle zu befüllen sowie später

- 11 - resp. nach dem Brandereignis, Kleider aus dem Lager des Restaurants M._____ zu holen. Der Beschuldigte erteilte L._____ am 5. September 2022 den Auftrag, die Brandstiftung durchzuführen. L._____ legte daraufhin den Brand im Restaurant M._____, mit den anklagegemässen Folgen betreffend Sach- und Personenschä- den. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ schickten sich am 8. Sep- tember 2022 an, die Kleider aus dem Lager des Restaurants M._____ zu holen. Im Nachgang an das Brandereignis meldete der Mitbeschuldigte I._____ den Scha- densfall der Versicherung. 1.2. In Abrede stellt der Beschuldigte, dass er im Zusammenhang mit der Brand- stiftung eine weitergehende Rolle als die Vermittlung des Brandstifters an den Mit- beschuldigten I._____ hatte, dass er Geld erhalten habe, dass er Kenntnis hatte, dass Personen oberhalb des Restaurants M._____ wohnen, und dass er das Ein- treten einer Gefahr für Leib und Leben der Anwohner in Kauf genommen haben soll sowie schliesslich, dass der Beschuldigte G._____ vom Plan der Brandstiftung gewusst haben soll (Prot. S. 36 und S. 38, act. 3/53, act. 3/68). Ebenso bestritten wird eine Beteiligung am angestrebten Erhalt von Versicherungsleistungen. Wei- tere Bestreitungen der amtlichen Verteidigung betreffen für den Kernsachverhalt nicht relevante Details, auf die nicht näher einzugehen ist (act. 101 S. 5 ff.).

2. Allgemeine Beteiligung des Beschuldigten und Geldübergabe 2.1. Zu seinem eigenen Tatbeitrag führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, der Mitbeschuldigte I._____ habe ihn ab Januar 2022 immer wieder kontaktiert und um Hilfe bei der Brandlegung zwecks Versicherungsbetrugs gebeten und in Aus- sicht gestellt, ihn zum Teilinhaber des geplanten neuen Pizzakuriers zu machen. Der Beschuldigte habe ihm nur aus Mitleid geholfen (act. 3/53 F/A 9, 24, 27, 188; act. 3/68 S. 7 ff.). Der Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten I._____ schliesslich gesagt, er suche jemanden und stelle diesen dem Mitbeschuldigten I._____ vor; der Rest sei aber Sache vom Mitbeschuldigten I._____ und dem Dritten (act. 3/68 S. 9). Der Mitbeschuldigte I._____ habe ihm sehr viel Druck gemacht, indem er ihn immer angerufen habe und ihn ständig habe treffen wollen (act. 3/56 F/A 145 f.; act. 3/68 S. 10 f.).

- 12 - 2.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ einzig aus Gutwillen und Mitleid geholfen haben will. Es erfolgten seitens Beschul- digten keine nachvollziehbaren Ausführungen zu angeblichem Druck, welcher der Mitbeschuldigte I._____ auf ihn ausgeübt haben soll, um ihn zu Mithilfe zu bewe- gen. Im Falle wiederholter (unerwünschter) Kontaktaufnahmeversuche durch den Mitbeschuldigten I._____, hätte dem ohne Weiteres mittels simpler Kontakt-Blo- ckierung begegnet werden können. 2.3. Im Zusammenhang mit dem Treffen vom 1. September 2022 gab der Beschul- digte an, mit L._____ nach K._____ gefahren zu sein, wo der Mitbeschuldigte I._____ L._____ die fraglichen Räumlichkeiten (Restaurant M._____ und Lager) gezeigt, alles besprochen und den Schlüssel zum Restaurant gegeben habe, wäh- renddem der Beschuldigte in seinem Fahrzeug gewartet habe (act. 3/53 F/A 10, 23, 127 f.). Ein anderes Mal sagte er im Widerspruch dazu aus, er wäre auf den Überwachungsaufnahmen auf der Strasse – und doch nicht in seinem Fahrzeug – zu sehen (act. 3/58 F/A 135), was indessen nicht so war. L._____ habe den Tatent- schluss erst nach diesem Treffen gefasst. Entsprechend stellt sich der amtliche Verteidiger auf den Standpunkt, der Beschuldigte haben diesen Tatentschluss gar nicht bei L._____ hervorrufen können, er habe diesen lediglich an den Mitbeschul- digten I._____ vermittelt (act. 101 S. 5 f.). 2.4. Der Beschuldigte macht sodann geltend, der Mitbeschuldigte I._____ sei Or- ganisator, Mandant und Interessenträger gewesen, L._____ ausführende Kraft, welcher die Befehle direkt vom Mitbeschuldigten I._____ erhielt. Der Beschuldigte habe lediglich als Informationsvermittler fungiert und sei der Einzige, der alles be- treffend dieser Geschichte wisse, da er Schnittstelle zwischen dem Mitbeschuldig- ten I._____ und L._____ gewesen sei (act. 3/53 F/A 67, 140). Anlässlich der Haupt- verhandlung relativierte er diese Aussage und erklärte, er habe teilweise nur Schritt für Schritt und im Nachhinein gewisse Sachen erfahren, er wisse aber nicht alles (Prot. S. 44). Der amtliche Verteidiger machte in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte habe sich versucht so gut wie möglich aus der Sache herauszu- halten und möglichst wenig über die Einzelheiten zu erfahren (act. 101 S. 10).

- 13 - 2.5. Unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, L._____ habe ihm gegenüber lediglich im Nachhinein den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ betreffend konkreter Tatplanung wiedergegeben und er dann aber der- art minutiöse Schilderung über den Gesprächsinhalt zu machen vermag (vgl. act. 3/53 F/A 10 und 12). Aufgrund des Detaillierungsgrads ist vielmehr davon aus- zugehen, dass er die Gespräch selber ebenfalls beiwohnte. Mitunter lebensfremd scheint, dass der Beschuldigte möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte aber sich nach der Tatbegehung überhaupt und so im Detail mit dem Brand- leger ausgetauscht haben soll. 2.6. Ebenso unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, er sei nur ein rei- ner Vermittler gewesen. Anhand der im Recht liegenden RTI-Daten wird ersichtlich, dass es nur wenige Treffen zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ gab, es hingegen zu vielen Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten I._____ kam. Entsprechend ist davon auszugehen – wie der Beschul- digte dies auch angab – dass der Beschuldigte für die Kommunikation zwischen allen zuständig war. So hat er auch sehr detailliertes Wissen über die Gesprächs- inhalte. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte nicht blosser Vermittler, sondern vielmehr Dreh- und Angelpunkt der Tatplanung. 2.7. Weiter geht aus den RTI-Daten hervor, dass der Beschuldigte am Treffen vom

1. September 2022 mit dem Mitbeschuldigten I._____ im Restaurant M._____ war und nicht wie angegeben draussen in seinem Fahrzeug gewartet hat (act. 3/46 Bei- lagen 1-10). Zumal es der Beschuldigte war, der unbestrittenermassen den Kontakt zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ hergestellt hat und wie so- eben dargelegt für den ganzen Informationsfluss zuständig war, kann gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat. 2.8. Schliesslich stellte der Beschuldigte in Abrede, jemals Geld vom Mitbeschul- digten I._____ erhalten zu haben. Er habe das Geld auch gar nicht benötigt (Prot. S. 38, act. 101 S. 7). Er habe dem Beschuldigten I._____ nur kommuniziert, was L._____ verlangte, nämlich EUR 6'000.– (act. 3/53 F/A 10, 72 ff.; act. 3/56 F/A 126; act. 3/68 S. 11, 17, Prot. S. 38). Anlässlich eines Treffens zwischen L._____ und

- 14 - dem Mitbeschuldigten I._____ habe er gesehen, wie Letzterer L._____ den ge- nannten Betrag – bzw. allenfalls auch mehr, nachgezählt habe er es nicht – über- reicht habe. Er könne sich genau daran erinnern, da es EUR 50-Scheine gewesen seien (Prot. S. 38). 2.9. Der Mitbeschuldigte I._____ gab an, dass es am 7. September 2022 zu einer weiteren Geldübergabe in der Höhe von Fr. 9'000.– an den Beschuldigten gekom- men sei (act. 3/68 S. 16). Die RTI-Daten des Beschuldigten zeigen denn auch, dass er sich an jenem Datum beim Mitbeschuldigten I._____ befunden hat (vgl. act. 3/56 Beilagen 1-4). 2.10.Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2023 wurden am Wohnort des Beschuldigten nebst verschiedenen kleineren Beträgen u.a. auch Bargeld in der Höhe von Fr. 10'250.– (total Fr. 12'497.75) sichergestellt (act. 10/23). Der Beschul- digte führte hierzu in der Untersuchung aus, dieses Geld stamme teilweise aus ei- nem im Jahre 2022 aufgenommenen Kredit über Fr. 15'000.– und teilweise aus Ersparnissen (act. 3/24 F/A 13). In einem Brief an das hiesige Gericht vom 20. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte hingegen, dass das genannten Bargeld einerseits aus einem Kredit und Rückzahlungen seiner Mutter, welcher er ein Kredit gewährt hatte, stammte (act. 92/6). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, er könne nicht genau sa- gen, woher das Geld stamme, EUR 6'000.– habe er von seiner Mutter zurückerhal- ten und weitere Fr. 15'000.– würden aus einem Bankkredit stammen, welche er sogleich abgehoben habe. Sodann seien es teilweise die Ersparnisse des Beschul- digten und dessen Ehefrau (Prot. S. 42). 2.11.Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte I._____ höhere Gesamtzahlungen an den Beschuldigten angegeben haben sollte, wenn dies – wie vom Beschuldigten vorgebracht – tatsächlich unzutreffend und stattdessen eine viel tiefere Zahlung an L._____ erfolgt sein sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Mitbeschuldigte I._____ auf diese Art und Weise selber belasten sollte, wenn dies nicht zutreffend ist. Ebenso überzeugt die Erklärung des Beschul- digten zu dem bei ihm beschlagnahmten Bargeld nicht. Seine Aussagen sind von Widersprüchen geprägt und ergeben im Ergebnis keinen Sinn. Vielmehr ist davon

- 15 - auszugehen, dass der Beschuldigter für das mittels Tatbeteiligung eingegangene Risiko eine Gegenleistung verlangte. Unklar bleibt, inwiefern allenfalls seinerseits wiederum Zahlungen zugunsten von L._____ erfolgt sind. Dies ist jedoch nicht Teil der vorliegenden Anklage, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.12.Zusammenfassend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht bloss Vermittler war, sondern für die Tatplanung eine ausschlag- gebende Rolle spielte, den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat und hierfür an- klagegemäss vom Mitbeschuldigten I._____ entschädigt worden ist.

3. Gefährdung der Bewohner oberhalb des Restaurants M._____ 3.1. Es ist als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschuldigte nicht ge- wusst haben will, dass die Wohnungen oberhalb des Restaurants zum Tatzeitpunk bewohnt waren. Der Beschuldigte gab selbst an, sich oft im Restaurant M._____ aufgehalten zu haben (act. 3/53 F/A 13, 187). Aufgrund dieser guter Vertrautheit mit der Örtlichkeit musste er wissen, dass sich Wohnhäuser oberhalb des Restau- rants befanden, was der Beschuldigte im Übrigen nicht in Abrede stellt. Vielmehr machte er geltend, darüber mit dem Mitbeschuldigten I._____ sowie L._____ ge- sprochen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dem Mitbeschuldigten I._____ geglaubt zu haben, dass die Wohnhäuser aufgrund von Renovationsarbeiten leer gestanden haben sollen (act. 101 S. 12; act. 3/53 F/A 9 und 10, Prot. S. 41). Auf den ins Recht gereichten Bilder sieht man, dass sich die genannte Baustelle auf der andere Strassenseite des Restaurants M._____ befand (act. 92/5, act. 92/6 Bild B). Es ergibt wenig Sinn, dass etwaige Leitungen betroffen gewesen sein sollen, wie dies der amtliche Verteidiger geltend macht (act. 101 S. 12). Zudem betraf die Baustelle die neue …-bahn, erstreckte sich auf weite Quar- tierteile und betraf offenkundig den Strassenbau. Sie hatte eine Grösse, bei welcher nach der allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen war, dass sich diese nicht auf ein einziges Gebäude beschränkt. Ebenso auf den Bildern zu erkennen ist eine hohe Gitterabsperrung zwischen der Baustelle und dem Restaurant M._____ (act. 92/5, act. 92/6 Bild B), was es umso lebensfremder scheinen lässt, dass diese Baustelle die Wohnungen oberhalb des Restaurants betroffen haben soll. Gestützt auf die im Recht liegenden objektiven Beweismittel sind deshalb die

- 16 - diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu ta- xieren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Wohnungen oberhalb des Restaurants M._____ bewohnt waren. Dass sich nachts Personen in einem Wohnhaus aufhalten entspricht der allgemeiner Lebens- erfahrung, weshalb dieses Wissen dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen ist. 3.2. Angesichts der erheblichen Menge von vier Kanistern Benzin und Diesel, von welchen der Beschuldigte unbestrittenermassen wusste, dass diese zur Brandle- gung benutzt würden, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass dadurch ein erheblicher Brand ausgelöst werden kann. Auch die Tatsache, dass L._____ auf den Feuerlöscher hingewiesen worden sein soll, für "den Fall der Fälle", was der Beschuldigte ebenfalls anerkennt, zeigt, dass er sich mit dem Tatvorgehen ausein- andergesetzt und mit der theoretischer Möglichkeit eines grösseren Feuers gerech- net hatte. Sodann war dem Beschuldigten das Ziel der Brandstiftung, namentlich für den Mitbeschuldigten I._____ einen Betriebsunterbruch zu erzielen, eingestan- denermassen bekannt. Hierfür ist dann auch ein grösseres Feuer unabdingbar. Bei blosser Beschädigung von Mobiliar, wie dies der Mitbeschuldigte I._____ geltend machte, hätte das Mobiliar ersetzt und der Betrieb wieder aufgenommen werden können. Die tatsächlichen Umstände belegen, dass das Ziel des Beschuldigten so- wie des Mitbeschuldigten I._____ weit über ein blosses Abbrennen von Mobiliar hinausging und auf eine vollständige Betriebsstilllegung gerichtet war. Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbare Zweifel daran be- stehen, dass der Beschuldigte ein grosses Feuer mit dem anklagemässen Schaden zwecks Herbeiführung eines Betriebsunterbruchs anstrebte. Bei einem Feuer in diesem Ausmass in einer bewohnten Liegenschaft muss dem Beschuldigten das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben Dritter ohne Weiteres bewusst ge- wesen sein.

4. Teilnahme hinsichtlich des Erhalts von Versicherungsleistungen 4.1. Im Zusammenhang mit dem eingeklagten versuchten Betrug machte der amt- liche Verteidiger geltend, der Beschuldigte sei zwar in das Geschehen rund um das Restaurant involviert gewesen, habe sich jedoch weder an der Erhöhung der Ver-

- 17 - sicherungssumme noch in irgendeiner Weise in einem allfälligen Täuschungsver- such gegenüber der Versicherung beteiligt (act. 101 S. 15). Er stellt mithin in Ab- rede, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die getroffenen versiche- rungsrechtlichen Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu betrügerischen Zwe- cken verwendet werden könnten (act. 101 S. 15). Zudem habe er auch keine wirt- schaftlichen Vorteil gezogen (act. 101 S. 15). 4.2. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der Untersuchung an, er habe nichts von der Erhöhung der Versicherungssumme durch den Mitbeschuldigten I._____ gewusst (act. 3/53 F/A 13). Er wusste aber um die Beweggründe und das Tatziel, namentlich die Forcierung eines Betriebsunterbruchs mit eingehender Versiche- rungsleistung. Dies hat er während der Untersuchung entsprechend ausgeführt (vgl. act. 3/53 F/A 9, 24, 27; act. 3/68 S. 8 ff.). Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung wusste er ganz genau, dass die Versicherung des Mitbe- schuldigten durch die forcierte Brandlegung getäuscht werden sollte. Die Beteili- gung des Beschuldigten an der Brandlegung, wie auch das Erlangen eines wirt- schaftlichen Vorteils durch diese Beteiligung ist erstellt (vgl. E. 2 hiervor). Entspre- chend kann auch Wissen und Willen für die Tatbeteiligung bezüglich des versuch- ten Betruges als erstellt betrachtet werden.

5. Beteiligung des Mitbeschuldigten G._____ 5.1. Ausgangslage Der Mitbeschuldigte G._____ hat die ihm unter Anklageziffer 4 und 12 gemachten Vorwürfe im äusseren Tatgeschehen anerkannt, namentlich die in der Anklage um- schrieben Kraftstoffbesorgung und (versuchte) Kleiderentsorgung. Diese Aussa- gen decken sich auch mit den Schilderungen des Beschuldigten (Prot. S. 36 ff.). Dass es am tt.mm.2022 zu einer Brandlegung durch L._____ im Restaurant M._____ kam resp. zu einer Feuerbrunst blieb seitens des Beschuldigten, der bei- den Mitbeschuldigten I._____ und G._____ sowie deren amtlichen Verteidigung ebenfalls unbestritten. Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs-

- 18 - ergebnis, weshalb der anklagebildende äussere Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 5.2. Aussagen der Beteiligten 5.2.1. Der Beschuldigte gab an, dass der Mitbeschuldigte G._____ nichts von der Angelegenheit gewusst habe und unschuldig sei (act. 3/53 F/A 10, 67; act. 8/4/54 f., Prot. S. 37). Auf die Frage nach der Rolle des Mitbeschuldigten G._____ erklärte er, dass dieser keine aktive Rolle gehabt habe und dass er die Verantwortung übernommen hätte, falls etwas passiert wäre, da er ihn nicht hinein- ziehen wollte (Prot. S. 38, 43). Er habe den Mitbeschuldigten G._____ um den Ge- fallen gebeten, das Benzin zu holen und ihm gesagt, er brauche es für verschie- dene Diesel- und Benzinautos für einen Freund in K._____ (act. 3/68 S. 11, Prot. S. 38). Den Kraftstoff habe er nicht selber geholt, da er auch möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte (Prot. S. 38). Überdies habe er ihn gebeten, einen Sack mit alten Kleidern aus dem Lager des Mitbeschuldigten I._____ zu ho- len, ohne ihn über die wahren Hintergründe zu informieren. Darauf angesprochen, weshalb er einer seiner besten Freunde, welchen er gar nicht in die Angelegenheit miteinbeziehen wollte, ein zweites Mal mitnahm, um die Kleider des Brandstifters zu entsorgen, gab er erneut an, er habe selber nicht miteinbezogen werden wollen (Prot. S. 43). Weiter erläuterte er, dass der Mitbeschuldigte G._____ generell wenig Fragen stelle und sie gute Freunde seien (act. 3/56 F/A 116; act. 3/68 S. 17 f.). 5.2.2. Der Mitbeschuldigte G._____ bestritt in der Untersuchung, von der geplan- ten Brandstiftung und dem Versicherungsbetrug gewusst zu haben. Vielmehr habe er lediglich einem Freund, dem Beschuldigten, einen Gefallen tun wollen (act. 3/48 F/A 12 ff.; act. 3/57 F/A 11, 45, 72). Er gab an, vorher nicht gewusst zu haben, dass er und der Beschuldigte Benzin holen würden (act. 3/57 F/A 23) und habe auch keine weiteren Nachfragen gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass das Benzin für einen Freund des Beschuldigten bestimmt sei (act. 3/57 F/A 73, 75). Der Mitbe- schuldigte G._____ gab sodann an, dass er den Mitbeschuldigten I._____ nicht persönlich kannte und nur zwei bis drei Mal gesehen hatte, das erste Mal, als er den Tankstoff nach K._____ gebracht hatte (act. 3/57 F/A 39 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies er im Wesentlichen auf diese Aussagen (Prot. S. 46 ff.).

- 19 - Auf die Frage, welche Rolle er beim Brand im Restaurant M._____ gespielt habe und weshalb er Beschuldigter sei, erklärte er, dies nicht zu wissen (Prot. S. 47 f.). 5.2.3. Der Mitbeschuldigte I._____ gab hinsichtlich der Beteiligung des Mitbeschul- digten G._____ an, dass er nicht wisse, ob dieser etwas gewusst habe, aber dass er davon ausgehe, dieser habe nichts damit zu tun gehabt. Er habe den Mitbeschul- digten G._____ nur zwei Mal gesehen und in dessen Beisein sei zwischen ihm und dem Beschuldigten nie über das geplante Vorgehen gesprochen worden (act. 3/61 F/A 10, act. 3/68 S. 16 f., Prot. S. 35 f.). Er wisse indessen nicht, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten G._____ besprochen worden sei (Prot. S. 36). 5.3. Würdigung 5.3.1. Obschon der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ übereinstimmend ausführen, dass der Mitbeschuldigte G._____ keinerlei Rolle resp. Kenntnis von der geplanten Brandstiftung gehabt haben soll, erscheint es wenig glaubhaft, dass dieser keinerlei Verdacht auf unrechtmässige Tätigkeiten gehabt haben will. Bereits die Umstände rund um den Transport des Benzins bzw. Diesel sprechen dafür, dass er Anlass zu Zweifeln gehabt haben muss: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Angaben des Beschuldigten ohne Weiteres ver- traute und nicht hinterfragte, warum dieser die Kanister nicht selbst an der Tank- stelle befüllte. Auffällig ist zudem, dass die Kanister nicht unmittelbar ins Fahrzeug verladen werden konnten, sondern über eine gewisse Distanz getragen werden mussten, und dass sie schliesslich über die Kantonsgrenze von N._____ nach K._____ verbracht wurden, obwohl auf der Strecke zahlreiche nähergelegene Tankstellen zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten diese Umstände bei einer unbeteiligten Person Anlass zu weiteren Nachfra- gen oder zumindest zum Misstrauen geben müssen. 5.3.2. Gleichermassen überzeugt auch die Darstellung des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten G._____ hinsichtlich der späteren Kleiderentsorgung nicht. Wäre der Mitbeschuldigte G._____ tatsächlich ahnungslos gewesen, erschliesst sich nicht, weshalb er zwei Tage nach der Tatausführung erneut an den Tatort mit-

- 20 - genommen wurde, um Kleidungsstücke zu holen und zu entsorgen – ein Vorgehen, dass das Risiko erhöhte, dass er den Zusammenhang mit der Brandlegung – ins- besondere durch die erhöhte mediale Berichterstattung des Brandes – erkennt. Auch dies spricht klar gegen die Annahme, der Mitbeschuldigte G._____ habe in völliger Unkenntnis gehandelt. Dass der Beschuldigte erklärte, er hätte im Falle eines Problems die Verantwortung übernommen, legt vielmehr nahe, dass der strafrechtlich relevante Tatzusammenhang zwischen beiden bereits thematisiert worden war. 5.4. Fazit Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft – und entgegen den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten G._____ – als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte G._____ nicht in völliger Ahnungslosigkeit gehandelt ha- ben kann. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass ihm die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst war und er zumindest billigend in Kauf ge- nommen haben dürfte, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dienten. Dass der Beschuldigte ihn hierbei aufgefordert hatte, die entsprechenden Tätigkei- ten auszuführen (Kraftstoffbesorgung und Kleiderentsorgung) blieb unbestritten und kann ebenso als erstellt betrachtet werden.

6. Gesamtwürdigung Es fällt über alle Einvernahmen hinweg auf, dass der Beschuldigter sich wiederholt in weitausschweifende, überaus detaillierte Ausführungen verstrickt. Insbesondere Ausführungen im Rahmen des Geständnisses muten über weite Teile übertrieben detailliert und geradezu blumig an (vgl. anstelle vieler act. 3/53 F/A 9 ff.). Weiter fällt auf, dass er wiederholt den Verdacht (trotz letztlichen Teilgeständnisses) auf Andere zu lenken und sich mit umfassendem Wissen zu brüsten versucht. Kombi- niert mit übertrieben scheinenden Detailreichtum vermag dies starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen zu lassen, soweit und sofern sie sich nicht mit übrigem Beweisergebnis in Einklang bringen lassen. Zudem hat der Be- schuldigte hauptsächlich dann Aussagen machend, wenn er die Aussage schriftlich vorbereiten und ablesen resp. schriftlich einreichen konnte. In freier Erzählung hin-

- 21 - gegen hat er wiederholt widersprüchlich oder pauschal ausgesagt, so auch an der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 36 ff.). Entsprechend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt gestützt auf die übrigen im Recht liegenden Beweismittel anklagege- mäss erstellen lässt. III. Rechtliche Würdigung A. Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/88). 1.2. Der amtliche Verteidiger würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gehil- fenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB und führte anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass nicht er- sichtlich sei, wie der Beschuldigte den Tatentschluss zur Brandstiftung beim Brand- stifter hervorgerufen habe, da ihm eine untergeordnete Rolle zukomme. Der Be- schuldigte habe den Brandstifter nicht im Sinne von Art. 24 StGB angestiftet, da er lediglich Vermittler und Übermittler von Nachrichten war. Im Zeitpunkt der Vermitt- lung habe es keinen konkreten Plan gegeben, deshalb konnte der Beschuldigte gar nicht zur Brandstiftung anstiften. Der Tatentschluss sei sodann erst durch den Mit- beschuldigten I._____ und seinen konkreten Tatplan geweckt worden (act. 101 Rz. 12 f.). Der amtliche Verteidiger führte weiter aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB handle, da es dank rascher Hilfeleistungen nicht zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben gekommen sei. Der Beschuldigte habe bezüglich der konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht vorsätzlich gehandelt, da er aufgrund der Zusicherung des Mitbeschuldigten I._____ als auch der Baustelle vor dem Restaurant davon ausge- gangen sei, dass das Gebäude, in welchem sich das Restaurant befand, renoviert wurde und sich deshalb niemand in den Wohnungen befände. Schliesslich habe der Beschuldigte sich darauf verlassen, dass die Feuerwehr in der Schweiz sehr

- 22 - gut funktioniere (act. 101 Rz. 33). Der Beschuldigte habe nur aus einer Mischung aus Mitleid und Hilfsbereitschaft gehandelt, aufgrund des Drucks, den der Mitbe- schuldigte I._____ auf ihn ausübte (act. 101 Rz. 58).

2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent- wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, als im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3). 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft,

- 23 - aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Anstifter muss subjektiv vor- aussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Tatentschluss beim Ange- stifteten hervorruft sowie dass der Täter vorsätzlich, tatbestandsmässig und rechts- widrig handelt (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a.; BSK StGB-FORSTER, Art. 24, N 5). 2.4. Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Brandstiftung keine entscheidende Tat- handlung ausgeübt, weshalb eine Haupttäterschaft ausser Betracht fällt. Vielmehr rief der Beschuldigte bei L._____ den Tatentschluss für eine Brandstiftung im Re- staurant M._____ hervor, indem er zwischen diesem und dem Mitbeschuldigten I._____ den Kontakt herstellte und sich anschliessend jeweils grösstenteils zu zweit mit dem Mitbeschuldigten I._____ respektive L._____ traf, wodurch er nicht nur sehr detailliertes Wissen über die geplante Tat erfuhr, sondern elementar an der Tatplanung beteiligt war. Der Beschuldigte hat L._____ ausgesucht, an den Mitbe- schuldigten I._____ vermittelt und sodann mehrfach über den Tatplan instruiert,

- 24 - wobei auch er – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – den Tatent- schluss bei dem Brandleger kausal hervorgerufen hat. Durch das Besorgen und den Transport des Benzins bzw. Diesels nach K._____, wusste und wollte der Be- schuldigte, dass L._____ eine tatbestandsmässige Brandstiftung durchführt. Im Üb- rigen blieb es unbestritten, dass der Beschuldigte an der Brandstiftung beteiligt war. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich Anstiftung ist korrekt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur einfachen oder qualifizierten Brandstiftung angestiftet hat. 3.2. Der Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten resp. seinem amtlichen Verteidiger sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich anerkannt (act. 101 Rz. 27). 3.3. Der Ansicht der amtlichen Verteidigung, es habe keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, ist nicht zu folgen. Bei der Feuerlegung wurden gemäss erstelltem Sachverhalt vier Kanister Benzin bzw. Diesel im Essbereich und der Kü- che des Restaurants verteilt und mithilfe einer Lunte angezündet, was zu einer Feu- erbrunst sowie Explosion innerhalb des Hauses führte. Die Menge an Benzin bzw. Diesel überschreitet um ein Vielfaches die von Bundesgericht als konkret gefähr- dend anerkannte Menge. Das Feuer musste teilweise gelöscht werden, damit die Bewohner durch das Treppenhaus aus dem Haus gelangen konnten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung. Der einzige Fluchtweg der Hausbewohner war so- mit aufgrund der Feuer- und Rauchentwicklung vor der Löschung nicht passierbar. Die Bewohner wurden von der Feuerwehr zudem angewiesen, feuchte Lumpen un- ter der Tür zu deponieren, um das Eindringen von Rauch und eine Rauchvergiftung zu verhindern. Somit bestand auch in den Wohnungen bereits eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die Bewohner. So konnten lediglich durch das rechtzeitige Ergreifen von Schutzmassnahmen und Zufall schlimmere Folgen für Leib und Le- ben der Bewohner verhindert werden. Des Weiteren mussten O._____ und P._____ nach ihrer Hilfeleistung mit Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung ins Spi- tal gebracht werden. Die durch das Anzünden von vier Kanistern Benzin bzw. Die- sel entstandene Feuerbrunst, die dadurch verursachte Explosion sowie die starke Rauchentwicklung gefährdete Leib und Leben der schlafenden Hausbewohner und

- 25 - Helfer derart konkret, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung klar erfüllt ist. 3.4. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht mit dem nötigen Vor- satz. Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt und nicht gewusst haben will, dass in dem Haus Personen wohnten, ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte wusste gemäss erstelltem Sachver- halt, dass sich Wohnungen über dem Restaurant M._____ befanden. Ferner musste ihm bewusst sein, dass die Bewohner zum Tatzeitpunkt vermutlich schlie- fen und damit einer grossen Gefahr ausgesetzt sein würden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass vier Kanister mit Benzin bzw. Diesel verwendet werden sollten, um das Feuer zu entzünden, da er den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hatte ebendiese Kanister an einer Tankstelle zu füllen und sie sodann in seinem Auto nach K._____ in das Lager des Mitbeschuldigten I._____ transportierte. Dass bei der Verwendung einer solchen Menge an Benzin und Diesel eine Feuerbrunst mit einem erheblichen Ausmass entstehen und sich unkontrollierbar ausbreiten würde, wusste der Beschuldigte bzw. musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten I._____ und L._____ besprochen hatte, dass Rettungskräfte gerufen würden und sodann auch Feuerlöschgeräte eingesetzt werden sollten. Wenn man nicht von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wäre, wären diese Überlegungen nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte hat die Gefahr nicht nur erkannt, sondern sie auch in seinen Willen aufgenommen. Damit ist sein Vorsatz nicht auf eine blosse abstrakte Gefährdung beschränkt, sondern umfasst die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. 3.5. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Anstiftung zu qualifizierter Brandstif- tung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.

- 26 - B. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Anstif- tung zu Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/88). 1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten G._____ zwar den Auf- trag erteilt habe das Benzin bzw. Diesel zu beschaffen, ihn aber nie über die Hin- tergründe bzw. den Tatplan aufgeklärt habe. Da der Mitbeschuldigte G._____ die spätere Brandstiftung weder durchführte noch wollte und der Beschuldigte den Mit- beschuldigten G._____ nie über den Plan das Restaurant abzubrennen aufgeklärt habe, fehle es an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat resp. an einer Gehilfenschaft zu einer solchen (act. 101 Rz. 36 ff.).

2. Würdigung 2.1. Der Mitbeschuldigte G._____ wurde mit Urteil vom 27. Juni 2025 (Geschäfts- Nr. DG240032-M) der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Es liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Gehilfenschaft zu einer Haupttat vor. 2.2. Indem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hat, die von ihm bereitgestellten Kanister zu füllen und in sein Fahrzeug zu laden, die Ka- nister mit ihm nach K._____ verbracht hat und ihn einige Tage später aufgefordert hat, für ihn nach Benzin riechende Kleider aus ebendiesem Lager abzuholen, hat der Beschuldigte beim Mitbeschuldigten G._____ den Tatentschluss geweckt eine strafbare Handlung zu fördern. Im Übrigen blieb es unbestritten, dass der Beschul- digte den Mitbeschuldigten G._____ aufforderte ihn zu unterstützen. 2.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich, so war ihm bekannt, dass seine Aufforderung beim Mitbeschuldigten G._____ den Tatentschluss, den Beschuldigten bei einer strafbaren Tat zu unter-

- 27 - stützen, wecken würde. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen. C. Versuchter Betrug

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 18/88). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte an keinem der entscheidenden Schritte des Betrugs beteiligt gewesen sei sowie keinen eigenen Tatentschluss bzw. eigenen Täuschungsvor- satz gehabt habe. Der Beschuldigte sei weder an der Erhöhung der Versicherungs- summe noch der Anmeldung des Schadens beteiligt gewesen. Der Beschuldigte habe ferner durch den Betrug keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (act. 101 Rz. 43 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch die Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt u.a. vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2) respektive wenn eine einfache Lüge nur mit besonderer Mühe überprüft wer- den kann und die Überprüfung unzumutbar ist (BGE 135 IV 302 E. 1.3.1). Arglist gründet mithin auf der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren (BSK

- 28 - StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 107 f.; je m.w.H.). Der Schaden hat der Bereiche- rung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Täter muss den objektiven Tatbestand, inklusive den Zusammenhang zwi- schen Täuschung und Bereicherung respektive der Vermögensschädigung zumin- dest in seinen Umrissen gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273, m.w.H.). Die Bereicherung eines "andern" als des Täters genügt. Es geht dem Täter meist um eigene mittelbare Vorteile (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 265). 2.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwir- ken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft. Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. (BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.; vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155). 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit mani- festiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wie beispiels- weise der Erfolg, verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Täter muss dabei mit der Ausführung der Tat begonnen haben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfor- dert sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn der Täter mit

- 29 - der Täuschung beginnt. Die Versuchsschwelle ist bei einem Versicherungsbetrug bereits dann überschritten, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen (BGE 75 IV 175 E.1).

3. Würdigung 3.1. Indem der Mitbeschuldigte I._____ den Brandschaden bei der Versicherung angemeldet hat, hat er gegenüber der Versicherung die Tatsache, dass die Feuer- brunst ohne jegliches Zutun erfolgt sein soll, vorgespielt bzw. die Tatsache unter- drückt, dass die Feuerbrunst unter böswilligem Zutun durch ihn und den Beschul- digten erfolgte. Hierbei handelt es sich um eine arglistige Handlung, da die Über- prüfung dieser behaupteten Tatsachen für die Versicherung nicht oder nur unter besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Der Mitbeschuldigte I._____ beabsich- tigten sich dadurch gemäss erstelltem Sachverhalt unrechtmässig zu bereichern und die voll Versicherungssumme zu erlangen. 3.2. Der Beschuldigte war an der Entschliessung und Planung der Tat bzw. der täuschenden Handlung – namentlich der Brandlegung – gemäss erstelltem Sach- verhalt massgebend beteiligt. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Mitbeschuldigte I._____ einen Betriebsunterbruch forcieren sowie Versi- cherungsleistungen erhalten wollte. Vor diesem Hintergrund und dadurch, dass sich der Beschuldigte zwecks Planung und Vermittlung und hauptsächlich zu zweit mit dem Brandleger traf, war er massgeblich am Entschluss und der Planung der Herbeiführung der täuschenden Tatsachen beteiligt. So ist er auch der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig zu sprechen (vgl. Erw. A. hiervor). 3.3. Der Ansicht des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte weder ei- nen direkten noch einen indirekten finanziellen Vorteil gehabt hätte, ist nicht zu fol- gen. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Mitbeschuldigte I._____ dem Beschul- digten einmal Fr. 6'000.– sowie ein weiteres Mal Fr. 9'000.– bezahlt. Des Weiteren genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits die beabsichtigte Be- reicherung eines anderen. Eine Bereicherungsabsicht ist demnach ohne Weiteres zu bejahen.

- 30 - 3.4. Im Übrigen handelte der Beschuldigte aufgrund seiner massgeblichen Betei- ligung an der Entschliessung und Planung der Tat nach dem Gesagten als Mittäter, weshalb ihm die gesamte Tat vollumfänglich angerechnet werden kann. Der Be- schuldigte wusste um die arglistige Täuschung der Versicherung durch den Mitbe- schuldigten I._____ sowie die Beweggründe und das Ziel einen Betriebsunterbruch mit anschliessender Versicherungsleistung bzw. unrechtmässiger Bereicherung herbeizuführen. Er wollte den Betrug der Versicherung, da er gemäss erstelltem Sachverhalt ebenfalls einen finanziellen Vorteil erwartete. Zumal der Mitbeschul- digte I._____ wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen wurde (Urteil vom 27. Juni 2025, Geschäfts- Nr. DG240030-M), sind dem Beschuldigten die objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen als Mittäter anzurechnen. 3.5. Von der Versicherung wurde dem Mitbeschuldigten I._____ sodann – auf- grund der irrigen Annahme, der Mitbeschuldigten I._____ sei nicht für den Brand verantwortlich gewesen – ein Betrag von Fr. 7'323.– ausbezahlt. Dabei handelt es sich allerdings um einen derart untergeordneten Betrag zu der von dem Mitbeschul- digten I._____ und dem Beschuldigten beabsichtigte Versicherungsleistung, dass es sich dabei nicht um einen Taterfolg im Sinne von Art. 146 StGB handelt. Die Schwelle zum Versuch wurde jedoch ohne weiteres überschritten. So genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen, was vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt unbestrittenermassen geschah. Mit der Anmeldung des Schadens bei der Versicherung hat der Mitbe- schuldigte I._____ alles in seiner Macht stehende unternommen, um die Versiche- rungsleistung zu erhalten. 3.6. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.

4. Ergebnis Nach dem gesagten ist der Beschuldigten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

- 31 - D. Konkurrenzen und Fazit 1.1. Nachdem sich der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung, Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie versuchtem Betrug schuldig gemacht hat, ist zu prüfen, wie bzw. ob diese zueinander in Konkurrenz stehen. 1.2. Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind zum einen Leib und Leben von Menschen (Art. 221 Abs. 2 StGB) und zum anderen fremde Sachen (Art. 221 Abs. 1 StGB; BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 4). Betrug im Sinne von Art. 146 StGB hingegen schützt das Vermögen des Geschädigten. Sofern die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetrugs erfolgt, liegt echte Konkurrenz vor (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 28). 1.3. Vorliegend wurde der qualifizierte Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB er- füllt worden, welcher Leib und Leben von Menschen schützt. Der Unrechtsgehalt des versuchten Versicherungsbetrugs geht demnach nicht bereits im Tatbestand der Brandstiftung auf. Dies ist umso mehr der Fall, da Versicherungen unter dem Tatbestand der Brandstiftung nicht als Geschädigte gelten. Zwischen der qualifi- zierten Brandstiftung und dem versuchten Betrug besteht somit echte Konkurrenz.

2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB, der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln

1. Gesamtstrafe 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das

- 32 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Dieses methodische Vorgehen ist damit begründet, dass ein Täter im Rah- men der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festle- gung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).

2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). 2.2. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom

26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Aus- nahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesge- richts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März

- 33 - 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes insbe- sondere dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Anwen- dung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist es mithin auch weiterhin zulässig, aus spezi- alpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe zu erken- nen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.3. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für den Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich sind, hingegen für den Tatbestand der (qualifizierten) Brandstiftung ge- mäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Allerdings erfüllen die vorliegend zu beurteilenden Einzeltaten die nötigen Voraus- setzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Verknüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne weiteres. So sind die Einzeltaten als einziger Tat- komplex zu erachten und nicht voneinander trennbar. Die Brandstiftung erfolgte gerade zum Zweck des Betrugs. Es rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere und aus Spezialpräventiven Gründen, auch für den Betrug in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

3. Strafrahmen 3.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist zunächst der Strafrahmen unter Einbe- zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu ermitteln und inner- halb desselben die Einsatzstrafe festzusetzen. Durch das Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der ordentliche Strafrahmen in- des nicht automatisch erweitert. Dieser ist namentlich nur dann zu verlassen, wenn

- 34 - aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Die qualifizierte Brandstiftung hat vor- liegend die abstrakt höchste Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahren, weshalb vorliegend der Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Aufgrund der Delikts- mehrheit würde sich der ordentliche Strafrahmen theoretisch nach oben um maxi- mal die Hälfte öffnen, jedoch beträgt die Strafandrohung der qualifizierten Brand- stiftung bereits das Höchstmass der Freiheitsstrafe, weshalb es bei diesem Straf- rahmen bleibt. Als Strafmilderungsgrund ist sodann der Umstand zu berücksichti- gen, dass der Betrug im Versuchsstadium geblieben ist und das hinsichtlich eines Delikts Gehilfenschaft vorliegt. Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Deliktsmehrheit sowie dem Ver- such und der Gehilfenschaft sind deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen,

- 35 - wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Ge- ständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.). B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten eine Feuerbrunst inklusiv Explosion mit einer nicht unerheblichen Mengen an Brandbeschleunigern resp. Kraftstoff verursacht. Zwar wurde der Brand mitten in der Nacht und nach Ladenschluss des Restaurants ge- legt, sodass sich dort keine Personen aufhielten, durch den Brand wurde aber eine konkrete Gefährdung für die sich in den Wohnung oberhalb des Restaurants be- findlichen acht Bewohner verursacht. Die Gefährdung war umso grosser, da der Brand nachts geschah, sodass die schlafenden Bewohner zunächst wach werden mussten um sich in Sicherheit zu bringen, wobei im Dunkeln grundsätzlich Orien- tierungslosigkeit herrscht. Der Brand hat einen hohen Sachschaden von Fr. 1'047'700.– verursacht. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahre Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung aller denkbaren Deliktskonstellationen bei Fällen von Brandstiftung ist das Verschulden insgesamt angesichts des Tatvorge- hens und der Folgen für die Geschädigten als nicht mehr leicht einzustufen. 1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich Geldgier handelt. Der geltend gemachte Grund, der Beschuldigte sei durch den Mitbeschuldigten I._____ unter Druck gesetzt worden resp. er habe diesem nur helfen wollen, vermag das subjektive Verschulden nicht zu mildern. Entlastende,

- 36 - achtbare Gründe für die Tatbegehung bestehen demnach nicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 1.3. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint.

2. Asperation aufgrund der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung 2.1. Der Beschuldigte stiftete im Vorfeld zur Brandstiftung den Beschuldigten G._____ zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung an. Dies, um den eigene Tatbeitrag zu verschleiern. Die Gehilfenschaft bzw. die Anstiftung dazu stellen in der Gesamt- betrachtung einen untergeordneten Tatbeitrag dar. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu einzustufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 2.2. Für die Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten, welche um ein Drittel reduziert zu as- perieren ist, womit die Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 102 Monate zu erhöhen ist.

3. Asperation aufgrund des versuchten Betrugs 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen versuchten Versicherungsbetrug mit eskalierenden Schadens- summe beging, indem er zu einer Brandstiftung des Restaurants M._____ anstif- tete. Zu beachten gilt es, dass es sich um einen namhaften Deliktsbetrag sowie beachtlichen erwartbaren finanziellen Vorteil für den Mitbeschuldigten I._____ ge- handelt hat, wobei der Beschuldigte lediglich einen Betrag von Fr. 15'000.– erhielt. Der Betrug ist nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Versuchssta- dium geblieben, sondern da die Versicherung aufgrund der vermuteten strafbaren Handlung die Zahlungen gestoppt hat. Dennoch gilt es diesen Umstand strafmin- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 37 - 3.2. Subjektiv handelt der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte war zwar nicht Versicherungsnehmer, er erwartete allerdings ebenfalls einen finanziel- len Vorteil und trug dabei ein geringeres Risiko. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu mindern. 3.3. Für den Betrug rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine hypothetische Ein- satzstrafe von 24 Monaten. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um einen Viertel, namentlich um 6 Monate, wobei eine Strafe von 18 Monaten re- sultiert. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu aspe- rieren, womit die Einsatzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 114 Monate zu erhö- hen ist.

- 38 -

4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung verschiedentlich Aussa- gen zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Q._____ [Region in Italien] auf. Seine Familie, namentlich seine Schwiegereltern, seine Mutter, zwei Schwestern sowie zwei Brüder, leben in Italien. Sein Vater ist verstorben. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich seine Beziehung zu seiner Familie verbessert habe (Prot. S. 27). Seine Schulaus- bildung hat der Beschuldigte in Italien abgeschlossen und ist seit er 16 Jahre alt ist in talien arbeitstätig. Mit 22 Jahren ging der Beschuldigte nach Deutschland, darauf hin in die Schweiz, zurück nach Italien als Hilfshandwerker in allen Branchen und zog schliesslich per 15. April 2019 nur mit seiner Ehefrau wegen der Arbeit in die Schweiz. Der Beschuldigte hat keine weiteren Familienangehörige in der Schweiz oder Kinder. Seit März 2022 bis zu seiner Verhaftung am 31. Mai 2023 arbeitete der Beschuldigte als Pizzaiolo in R._____ (act. 3/15 ff.). Aus den geschilderten per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belas- tende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 4.2. Der Beschuldigte hat sechs Strafregistereinträge in Italien (aus den Jahren 2013, 2013, 2016, 2017, 2017 und 2020) sowie weitere Einträge wegen Jugends- trafen (Tatbegehungen 2010, 2012 und 2014). Wegen verschiedener Delikte voll- zog der Beschuldigte Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und einem Monat und zehn Tagen (act. 9/2/4/8 f.; ferner act. 9/2/4/2–13). Die Vorstrafen des Beschuldig- ten sind strafschärfend zu berücksichtigen, insbesondere weil er für einen Teil der Vorstrafen bereits volljährig war und während einem in Italien laufenden Strafver- fahren erneut delinquierte. Die Einsatzstrafe ist um vier Monate 118 Monate zu er- höhen. 4.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, gilt es zu festhalten, dass der Beschul- digte ein Teilgeständnis abgelegt hat. Dieses erfolgte allerdings erst, nachdem be- reits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen worden waren. Trotz dessen hat das Teilgeständnis die Untersuchung letztlich erleichtert, weshalb dieses strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat sodann zwar gewisse Einsicht

- 39 - in das begangene Unrecht gezeigt, aber in einem sehr untergeordneten Ausmass Reue, welche sich jedoch nur auf sich selber zu beziehen scheint, weshalb diese nicht strafmindern zu berücksichtigen ist. Konkret rechtfertigt sich eine Reduktion für das Geständnis um einen fünftel, namentlich um 24 Monate. Im Ergebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 94 Monaten.

5. Anrechnung der Haft und Fazit Die erstandene Haft von 719 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten unter Anrechnung von 719 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten ist we- der ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass

- 40 - auf Anstiftung zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der qualifi- zierten Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist die Beschuldigten grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dienst der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.

- 41 -

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. 99 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschul- digte keinen näheren Bezug zur Schweiz aufweise. Dieser sei im Jahr 2017 zum ersten Mal in die Schweiz gereist, hernach aber nach Italien zurückgekehrt und schliesslich im Jahr 2019 wieder in die Schweiz gekommen. Er habe als Pizzaiolo gearbeitet. Seine Familie lebe aber in Italien. Seine Frau, welche mit ihm in die Schweiz gekommen sei, sei ursprünglich auch aus Italien (act. 99 S. 17; Prot. S. 52). Es seien keine Gründe ersichtlich, welche beim Beschuldigten für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würden (act. 99 S. 17). 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass er in der Schweiz gut inte- griert sei, mit seiner Ehefrau hier lebe, einen sehr grossen Freundeskreis besitze und bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit als Pizzaiolo nachgegangen sei. Unter Beilage von diversen Referenzschreiben und Zeugnissen liess er sodann ausführen, er sei von Mitarbeitenden und Vorgesetzten sehr geschätzt und hätte bei der Entlassung aus der Haft auch die Möglichkeit, wieder an seine letzte Ar- beitsstelle zurückzukehren (act. 101 S. 20 f.; act. 97/1-25). Sodan habe er bis zu seiner Verhaftung nie Geldprobleme gehabt und nie Sozialhilfe bezogen. Vorstra- fen in der Schweiz weise er keine auf. Bei den Vorstrafen in Italien handle es sich hauptsächlich um Jugendstrafen, wobei er in die Schweiz gekommen sei, um ein geordnetes Leben zu führen. Überdies habe er sich in der Haft stets wohl verhalten, in der Küche gearbeitet und den BiSt-Unterricht (Bildung im Strafvollzug) besucht, wobei er deutliche Fortschritte in der deutschen Sprache gemacht habe (act. 101 S: 22). Vor diesem Hintergrund sei von der obligatorischen Landesverweisung ab- zusehen (act. 101 S. 23).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der Beschuldigte absolvierte seine Schulzeit in Italien und besuchte dort zwei Jahre lang eine Hotelfachschule. Seit dem Jugendalter war er wiederholt berufstä- tig, bereits ab dem 16. Lebensjahr. Der Beschuldigte lebte bis zu seinem 22. Le-

- 42 - bensjahr in Italien, hielt sich in der Folge auch in Deutschland und Österreich auf und ist seit rund sechs Jahren durchgehend in der Schweiz wohnhaft. Vor seiner Verhaftung war er fest angestellt als Pizzaiolo tätig. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung im Gastgewerbe, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, in Italien erneut Fuss zu fassen. Zudem hat der Beschuldigte in den sechs Jahren, in denen er sich in der Deutschschweiz aufhält, kein Deutsch gelernt. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht bestehen in der Schweiz – abgesehen von seiner Ehefrau, die ebenfalls aus Italien stammt – keine gefestigten Beziehungen. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte familiäre Bindungen nach Italien, wo sich seine Mutter und seine Schwiegereltern aufhalten, zudem leben dort vier Ge- schwister, zu welchen er gemäss eigenen Aussagen wieder regelmässigen Kontakt pflege. Er gab an, dass er in Italien wieder arbeiten könnte, beispielsweise bei sei- nem Bruder oder seinem Schwager (Prot. S. 18). 3.3. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.

4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 4.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor-

- 43 - derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Zudem weist der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen auf, wes- halb die Rückfallgefahr ohne weiteres bejaht werden kann. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berüh- rende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da-

- 44 - her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 99 S. 17 f.). 5.3. Abgesehen von der Ehefrau des Beschuldigten ist keine weitere wesentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffent- lichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz, insbesondere wegen den zahlreichen Vorstrafen, ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von 13 Jahren als angemessen. 5.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von 13 Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da der Beschuldigte Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

- 45 - 1.1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 1.2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte können sodann zur Deckung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegen- über der beschuldigten Person, namentlich der Verfahrenskosten, herangezogen werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 99 S. 12 und S. 18). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Ge- genstände an den Beschuldigten (act. 101 S. 2). 2.3. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben und die Datensicherungen sind zu vernichten.

3. Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist das mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte

- 46 - Bargeld von total Fr. 12'497.75 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be- schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahmen zur oben erwähnten Be- urteilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zi- vilweg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).

2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz

- 47 - ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom

28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO).

- 48 - B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Privatklä- gerin 3 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegen- schaft bzw. am Restaurant M._____ in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Anderseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofortmassnah- men in der Höhe von Fr. 78'875.– und den von der Privatklägerin 3 den Privatklä- gerinnen 1 und 2 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räu- mungs- und Entsorgungsarbeiten der S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch anerkannt und verweisen auf die entspre- chende Aktenstelle (act. 63 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 3 habe sodann die Privatklägerinnen 1 und 2 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und allen Rechnungs- kopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 1 und 2 vornehmen könne (act. 63 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Scha- denersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 3 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 63 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 1 und 2 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 3 an die Privatklägerinnen 1 und 2 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 1 und 2 entstandene Kosten. Als

- 49 - Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 64/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 1 und 2 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der H._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 64/3-4). 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem tt.mm.2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 1. No- vember 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 63 S. 1 f.). Als Be- gründung liess die Privatklägerin 2 ausführen, ihr seien aufgrund des Brandereig- nisses vom tt.mm.2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medika- mente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Krankenkasse gedeckt worden seien (act. 63 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzusammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 64/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem tt.mm.2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 2 aus- führen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeu- tin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grübeln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brander- eignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr beruf- liches und privates Leben ausgewirkt (act. 63 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privatklägerin 2 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und

- 50 - starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arou- sal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewe- sen und nach einer Kriese an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. De- zember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 2, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privatklägerin 2 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ins Recht (act. 64/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 2 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig ar- beitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 2 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeitsstelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem 1. November 2025 bis zum

10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 63 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnun- gen der U._____ AG ins Recht (act. 64/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 2 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin länger- fristig arbeitsunfähig sein werde (act. 63 S. 15). Schliesslich beantragt die Privat- klägerin 2 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit absch- liessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 2 attestierten Ar- beitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 63 S. 16 f.). 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt, dass die Zivilansprü- che der Privatklägerinnen 1-4 abzuweisen seien. Zusammenfassend bringt er vor, die Ausführungen der Privatklägerinnen beruhen auf einer unzutreffenden Ein- schätzung der Rollenverteilung der beteiligten Personen und einer falschen recht- lichen Würdigung des Vorfalls (act. 101 S. 23). Entsprechend könne der Beschul- digte nicht haftbar gemacht werden, auch nicht solidarisch. Dies, da jemand der

- 51 - von vorhinein nicht oder nur für einen Teil haftet, weil sein Verhalten nicht für den gesamten Schaden adäquat-kausal ist, gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für mehr einzustehen hat, als er aufgrund seiner eigene Haftung ver- pflichtet ist (act. 101 S. 23). 2.2. Konkret im Zusammenhang mit dem Gebäudeschaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.– lässt der Beschuldigte vorbringen, dass es sich bei der hierbei gel- tend gemachten Summe – wie von den Privatklägerinnen 1 und 2 selber ausgeführt

– lediglich um eine Schätzung handle. Damit der definitive wert dieses Schadens festgesetzt werden könne, müssen die Privatklägerinnen 1 und 2 den Antrag auf Schadensabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und allen Rechnungs- kopien der Privatklägerin 3 zusenden. Da der genannte Schaden somit nicht fest- stehe, sei die Forderung der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 101 S. 24). 2.3. Sodann bestreitet der Beschuldigte die übrigen von den Privatklägerinnen 1 und 2 geltend gemachen Schadenersatzforderungen. Im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin 2 gestellten Ansprüche hält der amtliche Verteidiger fest, dass, selbst wen der Beschuldigte haftbar gemacht werden könnte, die gestellten Ansprüche zu weit gehen. Dies, da durch den Brand niemand ernsthaft gefährdet worden und kein gravierender Schaden entstanden sei, weshalb die Forderungen überhöht, unverhältnismässig und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Vorfall stehen würden. Dem Unfallereignis komme sodann keine für die Ent- stehung der psychischen bedingten Erwerbsunfähigkeit der Privatklägerin 2 mass- gebende Bedeutung zu, weshalb eine Zurechnung zu Lasten des Beschuldigten unzulässig sei (act. 101 S. 24). Generell bestreitet er, dass die die geltend gemach- ten psychischen Schäden der Privatklägerin 2 adäquat kausal durch den Beschul- digten verursacht wurden (Prot. S. 58). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 3 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 3 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 3 die Privat-

- 52 - klägerinnen 1 und 2 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 3 den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Akontoentschädigung von Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 64/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 1 und 2 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 1 und 2 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 1 und 2 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 ist an die H._____ AG adressiert (act. 64/3). Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, wes- halb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 1 und 2 Rechnungen resp. die Stundenzettel der H._____ AG ins Recht (act. 64/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit

- 53 - einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am tt.mm.2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegangen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohnausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privat- klägerin 2 macht hierzu keine substantiierte Behauptungen, sondern macht viel- mehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hin- tergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu überzeu- gen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 2 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatkläge- rin 2mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 2 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. II. Schadenersatz der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie

- 54 - vor, dass der Brandschaden vom tt.mm.2022 vor Ort durch das zuständige Schät- zungsorgan der Privatklägerin 3 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 3 vom 30. September 2023 in diesem Umfang aner- kannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadener- satzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 3 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Pri- vatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leis- ten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden (act. 13/35 S.1). Als Beleg reicht die Privatklägerin 3 die genannte Schätzung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).

2. Zur Rüge der amtlichen Verteidigung betreffend Privatklägerstellung der D._____ bzw. der rechtsgültigen Konstituierung Letzterer vgl. Erw. I. A. 3. hiervor. Zur konkret geltend gemachten Forderung der Privatklägerin 3 liess der Beschul- digte keine Ausführungen machen.

3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom tt.mm.2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereig- nis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin wurden durch die Privatklä- gerin 3 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklä- gerinnen 1 und 2 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadener- satzansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 gestützt auf § 72 GebVG auf sie über- gehen. Im Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 wurde die Aus- zahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 1 und 2 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/88). Entsprechend konnte sich die Privat- klägerin 3 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilfor- derungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antrags- gemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-

- 55 - stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für einen Betrei- bungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensver- ursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Be- trag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die ge- nannten Beträge resp. von Gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Standpunkt, die Zivilansprüche der Privatklägerin 4 seien entsprechend abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Forde- rungen von der Privatklägerin 4 ohnehin nicht genügend substantiiert und belegt worden (Prot. S. 56).

3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die V._____ GmbH, von welcher der Mitbe- schuldigte I._____ Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant M._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privat- klägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusam- menhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisteraus- zug", "W._____ AG, Sanierer" und "AA._____, Expertise" einen direkten Zusam- menhang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Buchungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson-

- 56 - dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 2 (C._____)

1. Die Privatklägerin 2 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privat- klägerin 2 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörun- gen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und berufli- chen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 63 S. 18, act. 64/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 63 S. 18). Die Privatklägerin 2 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 63 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 2 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am tt.mm.2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte bestreitet auch den Genugtuungsanspruch der Privatklä- gerin 2 und macht dabei geltend, diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 2 geltend gemachten Beschwerde (act. 101 S. 24).

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. I. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh-

- 57 - rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 2 auf das Brandereignis vom tt.mm.2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 2 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Genugtuungsbegehren vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers

– vollumfänglich schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Aus- nahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 29'377.70 (act. 18/87). Hierbei wurden das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon), welches definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, be- reits abgezogen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des

- 58 - Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt MLaw X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 40'157.55 (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt. und Barauslagen) ins Recht, wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung hierbei bereits korrekt be- rücksichtigt wurden (act. 85). Dieser Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen ist.

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Vormerknahme der Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ wurde für ihre Aufwendungen als vormalige amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl überwiesenen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt. Davon ist Vormerk zu nehmen. III. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 1 und 2

- 59 -

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – voll- umfänglich zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbeistandes der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Aufgrund des Um- standes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 1 und 2 im vorlie- genden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – beziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Be- zug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfragen aufwirft – und die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 1 und 2 pauschal zu entschädi- gen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver-

- 60 - langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 1 und 2 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten I._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 61 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221  Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von  Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 719 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dieti- kon) wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be-

- 62 - vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 (A017'495'055);  SIM-Karte, Kartennummer 2 (A017'503'876);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A13 (A017'495'066);  SIM-Karte, Kartennummer 3 (A017'503'901);  Kaufvertrag Hochzeitskleidung … und Quittung Schweizer Post  (A017'495'077); Tablet Wind TAB 8 (A017'495'088);  1 Notizbuch grün (A017'495'099);  1 Etui mit diversen Fotoaufnahmen (A017'495'102);  1 Notizbuch rot (A017'495'317);  2 Master-Card Kreditkarten lautend auf A._____ (A017'495'340);  1 Digitalwaage (A017'495'351);  Ausländerausweis Typ B lautend auf A._____ (A017'495'420);  Italienischer Reisepass lautend auf A._____ (A017'495'431);  Diverser Schmuck und Uhren in Schatulle (A017'495'475);  Diverses Verpackungsmaterial (A017'495'486);  Akten (A017'495'497);  Vakuumiergerät (A017'495'500);  Mobiltelefon L8Star BM30 (A017'495'511);  1 Vertrag für Handyabo und 3 SIM-Karten Halterungen (A017'495'522);  1 Mastercard AB._____, 1 Krankenkassenkarte, 1 VVG Karte, 1 Visa  AC._____ (A017'495'577); 1 Zertifikat für eine Armkette AIG Mailand, 1 Wertstein ALCT  (A017'495'599); Arbeitszeugnis und Unterlagen betreffend Migration (A017'495'602);  Mietverträge (A017'495'624);  Lohnabrechnungen (A017'495'635).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

- 63 -

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'503'865);  Datensicherung (A017'503'887);  Datensicherung (A017'503'898);  Datensicherung (A017'503'912);  Datensicherung (A017'503'923);  Datensicherung (A017'503'934). 

9. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 64 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'500.20 Auslagen (Gutachten), Fr. 2'900.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'001.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 21'474.25 Entschädigung amtliche Verteidigung.

14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

15. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiese- nen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.

16. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit I._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 (B._____) und 2 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

18. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 65 - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …(übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

- 66 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

E. 1.1 Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Privatklä- gerin 3 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegen- schaft bzw. am Restaurant M._____ in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Anderseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofortmassnah- men in der Höhe von Fr. 78'875.– und den von der Privatklägerin 3 den Privatklä- gerinnen 1 und 2 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räu- mungs- und Entsorgungsarbeiten der S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10.

E. 1.2 Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch anerkannt und verweisen auf die entspre- chende Aktenstelle (act. 63 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 3 habe sodann die Privatklägerinnen 1 und 2 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und allen Rechnungs- kopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 1 und 2 vornehmen könne (act. 63 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Scha- denersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 3 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 63 S. 8).

E. 1.3 Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 1 und 2 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 3 an die Privatklägerinnen 1 und 2 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 1 und 2 entstandene Kosten. Als

- 49 - Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 64/1-2).

E. 1.4 Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 1 und 2 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der H._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 64/3-4).

E. 1.5 Weiter beantragt die Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem tt.mm.2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 1. No- vember 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 63 S. 1 f.). Als Be- gründung liess die Privatklägerin 2 ausführen, ihr seien aufgrund des Brandereig- nisses vom tt.mm.2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medika- mente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Krankenkasse gedeckt worden seien (act. 63 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzusammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 64/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem tt.mm.2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 2 aus- führen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeu- tin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grübeln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brander- eignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr beruf- liches und privates Leben ausgewirkt (act. 63 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privatklägerin 2 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und

- 50 - starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arou- sal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewe- sen und nach einer Kriese an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. De- zember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 2, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privatklägerin 2 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ins Recht (act. 64/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 2 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig ar- beitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 2 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeitsstelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem 1. November 2025 bis zum

10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 63 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnun- gen der U._____ AG ins Recht (act. 64/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 2 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin länger- fristig arbeitsunfähig sein werde (act. 63 S. 15). Schliesslich beantragt die Privat- klägerin 2 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit absch- liessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 2 attestierten Ar- beitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 63 S. 16 f.).

E. 2 Privatklägerinnen 1 und 2

E. 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91).

E. 2.2 Da der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – voll- umfänglich zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbeistandes der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Aufgrund des Um- standes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 1 und 2 im vorlie- genden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – beziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Be- zug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfragen aufwirft – und die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 1 und 2 pauschal zu entschädi- gen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen.

E. 2.3 Sodann bestreitet der Beschuldigte die übrigen von den Privatklägerinnen 1 und 2 geltend gemachen Schadenersatzforderungen. Im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin 2 gestellten Ansprüche hält der amtliche Verteidiger fest, dass, selbst wen der Beschuldigte haftbar gemacht werden könnte, die gestellten Ansprüche zu weit gehen. Dies, da durch den Brand niemand ernsthaft gefährdet worden und kein gravierender Schaden entstanden sei, weshalb die Forderungen überhöht, unverhältnismässig und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Vorfall stehen würden. Dem Unfallereignis komme sodann keine für die Ent- stehung der psychischen bedingten Erwerbsunfähigkeit der Privatklägerin 2 mass- gebende Bedeutung zu, weshalb eine Zurechnung zu Lasten des Beschuldigten unzulässig sei (act. 101 S. 24). Generell bestreitet er, dass die die geltend gemach- ten psychischen Schäden der Privatklägerin 2 adäquat kausal durch den Beschul- digten verursacht wurden (Prot. S. 58).

E. 2.4 Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa).

3. Würdigung

E. 2.5 Unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, L._____ habe ihm gegenüber lediglich im Nachhinein den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ betreffend konkreter Tatplanung wiedergegeben und er dann aber der- art minutiöse Schilderung über den Gesprächsinhalt zu machen vermag (vgl. act. 3/53 F/A 10 und 12). Aufgrund des Detaillierungsgrads ist vielmehr davon aus- zugehen, dass er die Gespräch selber ebenfalls beiwohnte. Mitunter lebensfremd scheint, dass der Beschuldigte möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte aber sich nach der Tatbegehung überhaupt und so im Detail mit dem Brand- leger ausgetauscht haben soll.

E. 2.6 Ebenso unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, er sei nur ein rei- ner Vermittler gewesen. Anhand der im Recht liegenden RTI-Daten wird ersichtlich, dass es nur wenige Treffen zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ gab, es hingegen zu vielen Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten I._____ kam. Entsprechend ist davon auszugehen – wie der Beschul- digte dies auch angab – dass der Beschuldigte für die Kommunikation zwischen allen zuständig war. So hat er auch sehr detailliertes Wissen über die Gesprächs- inhalte. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte nicht blosser Vermittler, sondern vielmehr Dreh- und Angelpunkt der Tatplanung.

E. 2.7 Weiter geht aus den RTI-Daten hervor, dass der Beschuldigte am Treffen vom

1. September 2022 mit dem Mitbeschuldigten I._____ im Restaurant M._____ war und nicht wie angegeben draussen in seinem Fahrzeug gewartet hat (act. 3/46 Bei- lagen 1-10). Zumal es der Beschuldigte war, der unbestrittenermassen den Kontakt zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ hergestellt hat und wie so- eben dargelegt für den ganzen Informationsfluss zuständig war, kann gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat.

E. 2.8 Schliesslich stellte der Beschuldigte in Abrede, jemals Geld vom Mitbeschul- digten I._____ erhalten zu haben. Er habe das Geld auch gar nicht benötigt (Prot. S. 38, act. 101 S. 7). Er habe dem Beschuldigten I._____ nur kommuniziert, was L._____ verlangte, nämlich EUR 6'000.– (act. 3/53 F/A 10, 72 ff.; act. 3/56 F/A 126; act. 3/68 S. 11, 17, Prot. S. 38). Anlässlich eines Treffens zwischen L._____ und

- 14 - dem Mitbeschuldigten I._____ habe er gesehen, wie Letzterer L._____ den ge- nannten Betrag – bzw. allenfalls auch mehr, nachgezählt habe er es nicht – über- reicht habe. Er könne sich genau daran erinnern, da es EUR 50-Scheine gewesen seien (Prot. S. 38).

E. 2.9 Der Mitbeschuldigte I._____ gab an, dass es am 7. September 2022 zu einer weiteren Geldübergabe in der Höhe von Fr. 9'000.– an den Beschuldigten gekom- men sei (act. 3/68 S. 16). Die RTI-Daten des Beschuldigten zeigen denn auch, dass er sich an jenem Datum beim Mitbeschuldigten I._____ befunden hat (vgl. act. 3/56 Beilagen 1-4). 2.10.Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2023 wurden am Wohnort des Beschuldigten nebst verschiedenen kleineren Beträgen u.a. auch Bargeld in der Höhe von Fr. 10'250.– (total Fr. 12'497.75) sichergestellt (act. 10/23). Der Beschul- digte führte hierzu in der Untersuchung aus, dieses Geld stamme teilweise aus ei- nem im Jahre 2022 aufgenommenen Kredit über Fr. 15'000.– und teilweise aus Ersparnissen (act. 3/24 F/A 13). In einem Brief an das hiesige Gericht vom 20. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte hingegen, dass das genannten Bargeld einerseits aus einem Kredit und Rückzahlungen seiner Mutter, welcher er ein Kredit gewährt hatte, stammte (act. 92/6). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, er könne nicht genau sa- gen, woher das Geld stamme, EUR 6'000.– habe er von seiner Mutter zurückerhal- ten und weitere Fr. 15'000.– würden aus einem Bankkredit stammen, welche er sogleich abgehoben habe. Sodann seien es teilweise die Ersparnisse des Beschul- digten und dessen Ehefrau (Prot. S. 42). 2.11.Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte I._____ höhere Gesamtzahlungen an den Beschuldigten angegeben haben sollte, wenn dies – wie vom Beschuldigten vorgebracht – tatsächlich unzutreffend und stattdessen eine viel tiefere Zahlung an L._____ erfolgt sein sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Mitbeschuldigte I._____ auf diese Art und Weise selber belasten sollte, wenn dies nicht zutreffend ist. Ebenso überzeugt die Erklärung des Beschul- digten zu dem bei ihm beschlagnahmten Bargeld nicht. Seine Aussagen sind von Widersprüchen geprägt und ergeben im Ergebnis keinen Sinn. Vielmehr ist davon

- 15 - auszugehen, dass der Beschuldigter für das mittels Tatbeteiligung eingegangene Risiko eine Gegenleistung verlangte. Unklar bleibt, inwiefern allenfalls seinerseits wiederum Zahlungen zugunsten von L._____ erfolgt sind. Dies ist jedoch nicht Teil der vorliegenden Anklage, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.12.Zusammenfassend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht bloss Vermittler war, sondern für die Tatplanung eine ausschlag- gebende Rolle spielte, den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat und hierfür an- klagegemäss vom Mitbeschuldigten I._____ entschädigt worden ist.

3. Gefährdung der Bewohner oberhalb des Restaurants M._____

E. 3 Privatklägerin 3

E. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver-

- 60 - langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3).

E. 3.2 Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 1 und 2 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten I._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 61 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221  Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von  Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 719 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

E. 3.3 Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 ist an die H._____ AG adressiert (act. 64/3). Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, wes- halb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind.

E. 3.4 Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 1 und 2 Rechnungen resp. die Stundenzettel der H._____ AG ins Recht (act. 64/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit

- 53 - einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 3.5 Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am tt.mm.2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegangen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohnausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privat- klägerin 2 macht hierzu keine substantiierte Behauptungen, sondern macht viel- mehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hin- tergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu überzeu- gen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 2 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatkläge- rin 2mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 2 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. II. Schadenersatz der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie

- 54 - vor, dass der Brandschaden vom tt.mm.2022 vor Ort durch das zuständige Schät- zungsorgan der Privatklägerin 3 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 3 vom 30. September 2023 in diesem Umfang aner- kannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadener- satzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 3 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Pri- vatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leis- ten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden (act. 13/35 S.1). Als Beleg reicht die Privatklägerin 3 die genannte Schätzung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).

2. Zur Rüge der amtlichen Verteidigung betreffend Privatklägerstellung der D._____ bzw. der rechtsgültigen Konstituierung Letzterer vgl. Erw. I. A. 3. hiervor. Zur konkret geltend gemachten Forderung der Privatklägerin 3 liess der Beschul- digte keine Ausführungen machen.

3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom tt.mm.2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereig- nis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin wurden durch die Privatklä- gerin 3 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklä- gerinnen 1 und 2 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadener- satzansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 gestützt auf § 72 GebVG auf sie über- gehen. Im Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 wurde die Aus- zahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 1 und 2 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/88). Entsprechend konnte sich die Privat- klägerin 3 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilfor- derungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antrags- gemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-

- 55 - stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für einen Betrei- bungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensver- ursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Be- trag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die ge- nannten Beträge resp. von Gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Standpunkt, die Zivilansprüche der Privatklägerin 4 seien entsprechend abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Forde- rungen von der Privatklägerin 4 ohnehin nicht genügend substantiiert und belegt worden (Prot. S. 56).

3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die V._____ GmbH, von welcher der Mitbe- schuldigte I._____ Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant M._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privat- klägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusam- menhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisteraus- zug", "W._____ AG, Sanierer" und "AA._____, Expertise" einen direkten Zusam- menhang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Buchungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson-

- 56 - dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 2 (C._____)

1. Die Privatklägerin 2 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privat- klägerin 2 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörun- gen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und berufli- chen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 63 S. 18, act. 64/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 63 S. 18). Die Privatklägerin 2 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 63 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 2 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am tt.mm.2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte bestreitet auch den Genugtuungsanspruch der Privatklä- gerin 2 und macht dabei geltend, diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 2 geltend gemachten Beschwerde (act. 101 S. 24).

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. I. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh-

- 57 - rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 2 auf das Brandereignis vom tt.mm.2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 2 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Genugtuungsbegehren vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers

– vollumfänglich schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Aus- nahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 29'377.70 (act. 18/87). Hierbei wurden das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon), welches definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, be- reits abgezogen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des

- 58 - Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt MLaw X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 40'157.55 (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt. und Barauslagen) ins Recht, wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung hierbei bereits korrekt be- rücksichtigt wurden (act. 85). Dieser Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen ist.

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Vormerknahme der Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ wurde für ihre Aufwendungen als vormalige amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl überwiesenen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt. Davon ist Vormerk zu nehmen. III. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 1 und 2

- 59 -

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19).

E. 3.6 Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.

4. Ergebnis Nach dem gesagten ist der Beschuldigten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

- 31 - D. Konkurrenzen und Fazit

E. 4 Privatklägerin 4 Die E._____ AG (nachfolgend: E._____) wurde bis dato nicht als Privatklägerin im Rubrum aufgenommen, obschon sie sich rechtzeitig und rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert und Zivilforderungen gestellt hat (act. 11/12 und act. 13/32). Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde hingegen verzichtet (act. 11/12). Die Parteien resp. deren Vertreter stellten die Privatklägerstellung der E._____ nicht in Abrede (Prot. S. 51 ff.), weshalb sie nunmehr als Privatklägerin 4 ins Rubrum auf- zunehmen ist.

E. 4.1 Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor-

- 43 - derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.).

E. 4.2 Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Zudem weist der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen auf, wes- halb die Rückfallgefahr ohne weiteres bejaht werden kann. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berüh- rende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 4.3 Was das Nachtatverhalten anbelangt, gilt es zu festhalten, dass der Beschul- digte ein Teilgeständnis abgelegt hat. Dieses erfolgte allerdings erst, nachdem be- reits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen worden waren. Trotz dessen hat das Teilgeständnis die Untersuchung letztlich erleichtert, weshalb dieses strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat sodann zwar gewisse Einsicht

- 39 - in das begangene Unrecht gezeigt, aber in einem sehr untergeordneten Ausmass Reue, welche sich jedoch nur auf sich selber zu beziehen scheint, weshalb diese nicht strafmindern zu berücksichtigen ist. Konkret rechtfertigt sich eine Reduktion für das Geständnis um einen fünftel, namentlich um 24 Monate. Im Ergebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 94 Monaten.

5. Anrechnung der Haft und Fazit Die erstandene Haft von 719 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten unter Anrechnung von 719 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten ist we- der ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen

E. 5 Beteiligung des Mitbeschuldigten G._____

E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da-

- 44 - her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 99 S. 17 f.).

E. 5.2.1 Der Beschuldigte gab an, dass der Mitbeschuldigte G._____ nichts von der Angelegenheit gewusst habe und unschuldig sei (act. 3/53 F/A 10, 67; act. 8/4/54 f., Prot. S. 37). Auf die Frage nach der Rolle des Mitbeschuldigten G._____ erklärte er, dass dieser keine aktive Rolle gehabt habe und dass er die Verantwortung übernommen hätte, falls etwas passiert wäre, da er ihn nicht hinein- ziehen wollte (Prot. S. 38, 43). Er habe den Mitbeschuldigten G._____ um den Ge- fallen gebeten, das Benzin zu holen und ihm gesagt, er brauche es für verschie- dene Diesel- und Benzinautos für einen Freund in K._____ (act. 3/68 S. 11, Prot. S. 38). Den Kraftstoff habe er nicht selber geholt, da er auch möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte (Prot. S. 38). Überdies habe er ihn gebeten, einen Sack mit alten Kleidern aus dem Lager des Mitbeschuldigten I._____ zu ho- len, ohne ihn über die wahren Hintergründe zu informieren. Darauf angesprochen, weshalb er einer seiner besten Freunde, welchen er gar nicht in die Angelegenheit miteinbeziehen wollte, ein zweites Mal mitnahm, um die Kleider des Brandstifters zu entsorgen, gab er erneut an, er habe selber nicht miteinbezogen werden wollen (Prot. S. 43). Weiter erläuterte er, dass der Mitbeschuldigte G._____ generell wenig Fragen stelle und sie gute Freunde seien (act. 3/56 F/A 116; act. 3/68 S. 17 f.).

E. 5.2.2 Der Mitbeschuldigte G._____ bestritt in der Untersuchung, von der geplan- ten Brandstiftung und dem Versicherungsbetrug gewusst zu haben. Vielmehr habe er lediglich einem Freund, dem Beschuldigten, einen Gefallen tun wollen (act. 3/48 F/A 12 ff.; act. 3/57 F/A 11, 45, 72). Er gab an, vorher nicht gewusst zu haben, dass er und der Beschuldigte Benzin holen würden (act. 3/57 F/A 23) und habe auch keine weiteren Nachfragen gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass das Benzin für einen Freund des Beschuldigten bestimmt sei (act. 3/57 F/A 73, 75). Der Mitbe- schuldigte G._____ gab sodann an, dass er den Mitbeschuldigten I._____ nicht persönlich kannte und nur zwei bis drei Mal gesehen hatte, das erste Mal, als er den Tankstoff nach K._____ gebracht hatte (act. 3/57 F/A 39 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies er im Wesentlichen auf diese Aussagen (Prot. S. 46 ff.).

- 19 - Auf die Frage, welche Rolle er beim Brand im Restaurant M._____ gespielt habe und weshalb er Beschuldigter sei, erklärte er, dies nicht zu wissen (Prot. S. 47 f.).

E. 5.2.3 Der Mitbeschuldigte I._____ gab hinsichtlich der Beteiligung des Mitbeschul- digten G._____ an, dass er nicht wisse, ob dieser etwas gewusst habe, aber dass er davon ausgehe, dieser habe nichts damit zu tun gehabt. Er habe den Mitbeschul- digten G._____ nur zwei Mal gesehen und in dessen Beisein sei zwischen ihm und dem Beschuldigten nie über das geplante Vorgehen gesprochen worden (act. 3/61 F/A 10, act. 3/68 S. 16 f., Prot. S. 35 f.). Er wisse indessen nicht, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten G._____ besprochen worden sei (Prot. S. 36).

E. 5.3 Abgesehen von der Ehefrau des Beschuldigten ist keine weitere wesentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffent- lichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz, insbesondere wegen den zahlreichen Vorstrafen, ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von 13 Jahren als angemessen.

E. 5.3.1 Obschon der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ übereinstimmend ausführen, dass der Mitbeschuldigte G._____ keinerlei Rolle resp. Kenntnis von der geplanten Brandstiftung gehabt haben soll, erscheint es wenig glaubhaft, dass dieser keinerlei Verdacht auf unrechtmässige Tätigkeiten gehabt haben will. Bereits die Umstände rund um den Transport des Benzins bzw. Diesel sprechen dafür, dass er Anlass zu Zweifeln gehabt haben muss: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Angaben des Beschuldigten ohne Weiteres ver- traute und nicht hinterfragte, warum dieser die Kanister nicht selbst an der Tank- stelle befüllte. Auffällig ist zudem, dass die Kanister nicht unmittelbar ins Fahrzeug verladen werden konnten, sondern über eine gewisse Distanz getragen werden mussten, und dass sie schliesslich über die Kantonsgrenze von N._____ nach K._____ verbracht wurden, obwohl auf der Strecke zahlreiche nähergelegene Tankstellen zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten diese Umstände bei einer unbeteiligten Person Anlass zu weiteren Nachfra- gen oder zumindest zum Misstrauen geben müssen.

E. 5.3.2 Gleichermassen überzeugt auch die Darstellung des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten G._____ hinsichtlich der späteren Kleiderentsorgung nicht. Wäre der Mitbeschuldigte G._____ tatsächlich ahnungslos gewesen, erschliesst sich nicht, weshalb er zwei Tage nach der Tatausführung erneut an den Tatort mit-

- 20 - genommen wurde, um Kleidungsstücke zu holen und zu entsorgen – ein Vorgehen, dass das Risiko erhöhte, dass er den Zusammenhang mit der Brandlegung – ins- besondere durch die erhöhte mediale Berichterstattung des Brandes – erkennt. Auch dies spricht klar gegen die Annahme, der Mitbeschuldigte G._____ habe in völliger Unkenntnis gehandelt. Dass der Beschuldigte erklärte, er hätte im Falle eines Problems die Verantwortung übernommen, legt vielmehr nahe, dass der strafrechtlich relevante Tatzusammenhang zwischen beiden bereits thematisiert worden war.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von 13 Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da der Beschuldigte Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

- 45 -

E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dieti- kon) wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be-

- 62 - vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 (A017'495'055);  SIM-Karte, Kartennummer 2 (A017'503'876);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A13 (A017'495'066);  SIM-Karte, Kartennummer 3 (A017'503'901);  Kaufvertrag Hochzeitskleidung … und Quittung Schweizer Post  (A017'495'077); Tablet Wind TAB 8 (A017'495'088);  1 Notizbuch grün (A017'495'099);  1 Etui mit diversen Fotoaufnahmen (A017'495'102);  1 Notizbuch rot (A017'495'317);  2 Master-Card Kreditkarten lautend auf A._____ (A017'495'340);  1 Digitalwaage (A017'495'351);  Ausländerausweis Typ B lautend auf A._____ (A017'495'420);  Italienischer Reisepass lautend auf A._____ (A017'495'431);  Diverser Schmuck und Uhren in Schatulle (A017'495'475);  Diverses Verpackungsmaterial (A017'495'486);  Akten (A017'495'497);  Vakuumiergerät (A017'495'500);  Mobiltelefon L8Star BM30 (A017'495'511);  1 Vertrag für Handyabo und 3 SIM-Karten Halterungen (A017'495'522);  1 Mastercard AB._____, 1 Krankenkassenkarte, 1 VVG Karte, 1 Visa  AC._____ (A017'495'577); 1 Zertifikat für eine Armkette AIG Mailand, 1 Wertstein ALCT  (A017'495'599); Arbeitszeugnis und Unterlagen betreffend Migration (A017'495'602);  Mietverträge (A017'495'624);  Lohnabrechnungen (A017'495'635).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

- 63 -

E. 8 Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'503'865);  Datensicherung (A017'503'887);  Datensicherung (A017'503'898);  Datensicherung (A017'503'912);  Datensicherung (A017'503'923);  Datensicherung (A017'503'934). 

E. 9 Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 10 Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 11 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Die Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 64 -

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'500.20 Auslagen (Gutachten), Fr. 2'900.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'001.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 21'474.25 Entschädigung amtliche Verteidigung.

E. 14 Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 15 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiese- nen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.

E. 16 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit I._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 (B._____) und 2 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

E. 18 Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 19 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 65 - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …(übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 20 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

- 66 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240031-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Vinck Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Brandstiftung etc.

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____AG, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. 18/88) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)

- Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____

- Der Beschuldigte im Verfahren DG240030-M in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

- Der Beschuldigte im Verfahren DG240032-M in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____

- Staatsanwältin lic. iur. F._____ als Vertreterin der Anklägerin Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 93 S. 12 f.) "1. Es sei A._____ im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen

2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft

3. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren auszusprechen

4. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden

5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden

6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen"

2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 101 S. 2 f.; Prot. S. 52 ff.) "1. A._____ sei vom Vorwurf der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, der Anstif- tung zu Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei- zusprechen;

- 4 -

2. A._____ sei wegen Gehilfenschaft zu einfacher Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen;

3. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu be- strafen;

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben;

5. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten;

6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ nach rechtskräfti- gem Urteil auf erste Aufforderung hin auszuhändigen;

7. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 – sowie der E._____ und der D._____ – seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verwei- sen;

8. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gericht- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung zzgl. gesetzliche MWST, zu1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen."

3. Der Privatklägerinnen 1 und 2: (act. 94 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei der Anstiftung zu qualifizierter Brandstif- tung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung zu Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 und 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 [sic] den Betrag von CHF 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 [sic] den Betrag von CHF 171'448.60 zzgl. Zins zu 5% auf CHF 2'152.55 seit dem tt.mm.2022, Zins zu 5% auf CHF 30'453.25 seit dem 1. November 2024 und Zins zu 5% auf CHF 138'860.80 seit dem 10. April 2025 zu bezahlen. Das Gericht habe die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten.

4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 [sic] eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

6. Den Privatklägerinnen 2 und 3 [sic] seien für die ihnen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten im Umfang von CHF 18'610.50 zu entschädigen."

- 5 -

4. Der Privatklägerin 3: (act. 13/35) "Es seien die Beschuldigten im Grundsatz dazu zu verpflichten, der D._____ Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten."

5. Der Privatklägerin 4: (act. 13/32 sinngemäss) Ersatz des geltend gemachten Schadens in de Höhe von Fr. 7'323.00  nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Konstituierung und Antragsrecht der Privatklägerschaft

1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

2. Privatklägerinnen 1 und 2 2.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machten ihre Konstituierung als Privatklägerin- nen geltend (act. 13/48-49 sowie act. 13/50-51). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten G._____ geltend, dass auf- grund der Akten nicht feststehe, ob es sich bei den Privatklägerinnen 1 und 2 um die Eigentümerinnen der vom Brandereignis betroffenen Liegenschaft handle, da kein Grundbuchauszug im Recht liege und die Ansprechpartnerin für die Privatklä- gerin 3 die H._____ AG sei (act. 102 S. 20 f. sowie Prot. S. 61 mit Verweis auf act. 13/35). 2.2. Den Einwänden des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten G._____ ist nicht zu folgen. Die Privatklägerinnen 1 und 2 sind sowohl die Inhaberinnen des begünstigten Kontos der Auszahlung der Sofortmassnahme durch die Privatkläge- rin 3 (act. 78/2), als auch von der Staatsanwaltschaft als Ansprechpersonen bei der H._____ AG angeschrieben worden (act. 18/15). Des Weiteren geht aus dem Miet- vertrag des Mitbeschuldigten I._____ hervor, dass es sich bei den Privatklägerin- nen 1 und 2 um die Vermieterinnen der genannten Liegenschaft handelt (act. 3/8

- 7 - S. 37). Entsprechend waren sie berechtigt, sich als Privatklägerinnen zu konstitu- ieren, was sie auch rechtzeitig und gültig getan haben.

3. Privatklägerin 3 3.1. Die D._____ (nachfolgend: D._____) macht die Konstituierung als Privatklä- gerin geltend und beantragt, dass der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigte I._____ und G._____ (Geschäfts-Nrn. DG240030-M und DG240032-M; nachfol- gend: Mitbeschuldigte I._____ und G._____) im Grundsatz zu verpflichten seien, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 13/34-35). Die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten sowie jene der Mitbeschuldigten I._____ und G._____ brachten vor, dass es der D._____ an einer rechtsgültigen Konstituierung fehle, da der geltend gemachte Anspruch mangels bisher erfolgter Leistung noch nicht auf die D._____ übergegangen sei (vgl. act. 100 S. 53; Prot. S. 57 f. sowie S. 61). 3.2. Die D._____ ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche ge- stützt auf § 72 Abs. 2 GebVG ZH berechtigt ist, Zivilklage zu erheben sowie jene Verfahrensrechte auszuüben, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung ihrer Zivil- klage beziehen, wenn sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Entschädigungen geleistet hat (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich SB130129 vom 10. September 2013 E. 2.2.4 und E. 2.2.5). Gemäss § 72 Abs. 2 GebVG ZH wird nicht vorausgesetzt, dass der gesamte Betrag entschädigt wird, damit Subrogation er- folgt. 3.3. Die D._____ hat bis zur Hauptverhandlung keinen Beleg erbracht, dass durch sie Leistungen erbracht worden seien. Die Vorbringen der Privatklägerinnen 2 und 3, wonach die D._____ keine Versicherungsleistungen erbracht habe, sind sei- tens D._____ unbestritten geblieben. Allerdings führten die Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2025 unter dem Titel Sofortmassnahmen explizit aus, dass sie von der D._____ einen Betrag von Fr. 76'875.– erhalten haben (act. 63 S. 9). Aus dem entsprechenden Beleg der D._____ vom 8. November 2023 geht unmissverständlich hervor, dass die geleistete Zahlung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis der Schadenart Feuer vom tt.mm.2022 an der J._____- strasse 1 in K._____ steht (act. 64/2).

- 8 - 3.4. Bei der geleisteten Zahlung handelt es sich um eine Teilzahlung in einem un- tergeordneten Umfang im Vergleich zur Schadensschätzung in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Allerdings ist die Subrogation auch bei einer Teilzahlung als erfolgt zu erachten. Sodann erfolgte die Teilzahlung vor Abschluss des Vorverfahrens am

28. Oktober 2024 (Datum Anklageschrift, vgl. act. 18/88 S. 1). Die D._____ hat sich somit rechtzeitig und gültig konstituiert und ist entsprechend als Privatklägerin zu- zulassen.

4. Privatklägerin 4 Die E._____ AG (nachfolgend: E._____) wurde bis dato nicht als Privatklägerin im Rubrum aufgenommen, obschon sie sich rechtzeitig und rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert und Zivilforderungen gestellt hat (act. 11/12 und act. 13/32). Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde hingegen verzichtet (act. 11/12). Die Parteien resp. deren Vertreter stellten die Privatklägerstellung der E._____ nicht in Abrede (Prot. S. 51 ff.), weshalb sie nunmehr als Privatklägerin 4 ins Rubrum auf- zunehmen ist.

5. Weiteres Im Übrigen stellen sich in prozessualer Hinsicht keine weiteren Probleme. Auch seitens der Parteien wurden keine entsprechenden Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind er- füllt. II. Sachverhalt A. Ausgangslage Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 18/88). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anlässlich der Untersu- chung, wie auch der Hauptverhandlung teilweise geständig, weshalb zu prüfen ist, ob der (restliche) Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden ver- wertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

- 9 - B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Mitbeschuldigten I._____ und G._____ (act. 3/1 ff.) wie auch jene von L._____ (act. 3/19) vor. Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen unter anderem die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und diverse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen verschiedentlich zwecks Gewäh- rung rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. act. 3/15 ff.). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.

2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach-

- 10 - darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin- dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,

4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts

1. Ausgangslage 1.1. Den Sachverhalt betreffend die Brandstiftung hat der Beschuldigte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich eingestanden und die Anklageschrift als solche anerkannt (act. 3/53, act. 3/68 act. 8/4/54 f. resp. act. 8/4/58 f., Prot. S. 36 ff.). Soweit der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ eingestan- den wurde und sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, ist nicht näher darauf einzugehen, sondern die betreffenden Kernsachverhaltsele- mente sind als erstellt zu erachten und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Mithin kann erstellt werden, dass der Mitbeschuldigte I._____ die Versi- cherungssummen am 5. Mai 2022 auf Fr. 280'000.– respektive Fr. 800'000.– er- höhte und sich in der Folge an Beschuldigten wandte zwecks Betriebsunterbruch, wobei es zu mehreren persönlichen Treffen kam. Der Beschuldigter kam daraufhin mit einer von den Beschuldigten als Drittperson bezeichnete – im vorliegenden Strafverfahren jedoch als L._____ identifizierte – Person überein, dass dieser Brandstiftung ausführen werde. Weiter beauftragte der Beschuldigte den Mitbe- schuldigten G._____, Benzinkanister an der Tankstelle zu befüllen sowie später

- 11 - resp. nach dem Brandereignis, Kleider aus dem Lager des Restaurants M._____ zu holen. Der Beschuldigte erteilte L._____ am 5. September 2022 den Auftrag, die Brandstiftung durchzuführen. L._____ legte daraufhin den Brand im Restaurant M._____, mit den anklagegemässen Folgen betreffend Sach- und Personenschä- den. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte G._____ schickten sich am 8. Sep- tember 2022 an, die Kleider aus dem Lager des Restaurants M._____ zu holen. Im Nachgang an das Brandereignis meldete der Mitbeschuldigte I._____ den Scha- densfall der Versicherung. 1.2. In Abrede stellt der Beschuldigte, dass er im Zusammenhang mit der Brand- stiftung eine weitergehende Rolle als die Vermittlung des Brandstifters an den Mit- beschuldigten I._____ hatte, dass er Geld erhalten habe, dass er Kenntnis hatte, dass Personen oberhalb des Restaurants M._____ wohnen, und dass er das Ein- treten einer Gefahr für Leib und Leben der Anwohner in Kauf genommen haben soll sowie schliesslich, dass der Beschuldigte G._____ vom Plan der Brandstiftung gewusst haben soll (Prot. S. 36 und S. 38, act. 3/53, act. 3/68). Ebenso bestritten wird eine Beteiligung am angestrebten Erhalt von Versicherungsleistungen. Wei- tere Bestreitungen der amtlichen Verteidigung betreffen für den Kernsachverhalt nicht relevante Details, auf die nicht näher einzugehen ist (act. 101 S. 5 ff.).

2. Allgemeine Beteiligung des Beschuldigten und Geldübergabe 2.1. Zu seinem eigenen Tatbeitrag führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, der Mitbeschuldigte I._____ habe ihn ab Januar 2022 immer wieder kontaktiert und um Hilfe bei der Brandlegung zwecks Versicherungsbetrugs gebeten und in Aus- sicht gestellt, ihn zum Teilinhaber des geplanten neuen Pizzakuriers zu machen. Der Beschuldigte habe ihm nur aus Mitleid geholfen (act. 3/53 F/A 9, 24, 27, 188; act. 3/68 S. 7 ff.). Der Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten I._____ schliesslich gesagt, er suche jemanden und stelle diesen dem Mitbeschuldigten I._____ vor; der Rest sei aber Sache vom Mitbeschuldigten I._____ und dem Dritten (act. 3/68 S. 9). Der Mitbeschuldigte I._____ habe ihm sehr viel Druck gemacht, indem er ihn immer angerufen habe und ihn ständig habe treffen wollen (act. 3/56 F/A 145 f.; act. 3/68 S. 10 f.).

- 12 - 2.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ einzig aus Gutwillen und Mitleid geholfen haben will. Es erfolgten seitens Beschul- digten keine nachvollziehbaren Ausführungen zu angeblichem Druck, welcher der Mitbeschuldigte I._____ auf ihn ausgeübt haben soll, um ihn zu Mithilfe zu bewe- gen. Im Falle wiederholter (unerwünschter) Kontaktaufnahmeversuche durch den Mitbeschuldigten I._____, hätte dem ohne Weiteres mittels simpler Kontakt-Blo- ckierung begegnet werden können. 2.3. Im Zusammenhang mit dem Treffen vom 1. September 2022 gab der Beschul- digte an, mit L._____ nach K._____ gefahren zu sein, wo der Mitbeschuldigte I._____ L._____ die fraglichen Räumlichkeiten (Restaurant M._____ und Lager) gezeigt, alles besprochen und den Schlüssel zum Restaurant gegeben habe, wäh- renddem der Beschuldigte in seinem Fahrzeug gewartet habe (act. 3/53 F/A 10, 23, 127 f.). Ein anderes Mal sagte er im Widerspruch dazu aus, er wäre auf den Überwachungsaufnahmen auf der Strasse – und doch nicht in seinem Fahrzeug – zu sehen (act. 3/58 F/A 135), was indessen nicht so war. L._____ habe den Tatent- schluss erst nach diesem Treffen gefasst. Entsprechend stellt sich der amtliche Verteidiger auf den Standpunkt, der Beschuldigte haben diesen Tatentschluss gar nicht bei L._____ hervorrufen können, er habe diesen lediglich an den Mitbeschul- digten I._____ vermittelt (act. 101 S. 5 f.). 2.4. Der Beschuldigte macht sodann geltend, der Mitbeschuldigte I._____ sei Or- ganisator, Mandant und Interessenträger gewesen, L._____ ausführende Kraft, welcher die Befehle direkt vom Mitbeschuldigten I._____ erhielt. Der Beschuldigte habe lediglich als Informationsvermittler fungiert und sei der Einzige, der alles be- treffend dieser Geschichte wisse, da er Schnittstelle zwischen dem Mitbeschuldig- ten I._____ und L._____ gewesen sei (act. 3/53 F/A 67, 140). Anlässlich der Haupt- verhandlung relativierte er diese Aussage und erklärte, er habe teilweise nur Schritt für Schritt und im Nachhinein gewisse Sachen erfahren, er wisse aber nicht alles (Prot. S. 44). Der amtliche Verteidiger machte in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte habe sich versucht so gut wie möglich aus der Sache herauszu- halten und möglichst wenig über die Einzelheiten zu erfahren (act. 101 S. 10).

- 13 - 2.5. Unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, L._____ habe ihm gegenüber lediglich im Nachhinein den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ betreffend konkreter Tatplanung wiedergegeben und er dann aber der- art minutiöse Schilderung über den Gesprächsinhalt zu machen vermag (vgl. act. 3/53 F/A 10 und 12). Aufgrund des Detaillierungsgrads ist vielmehr davon aus- zugehen, dass er die Gespräch selber ebenfalls beiwohnte. Mitunter lebensfremd scheint, dass der Beschuldigte möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte aber sich nach der Tatbegehung überhaupt und so im Detail mit dem Brand- leger ausgetauscht haben soll. 2.6. Ebenso unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, er sei nur ein rei- ner Vermittler gewesen. Anhand der im Recht liegenden RTI-Daten wird ersichtlich, dass es nur wenige Treffen zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ gab, es hingegen zu vielen Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten I._____ kam. Entsprechend ist davon auszugehen – wie der Beschul- digte dies auch angab – dass der Beschuldigte für die Kommunikation zwischen allen zuständig war. So hat er auch sehr detailliertes Wissen über die Gesprächs- inhalte. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte nicht blosser Vermittler, sondern vielmehr Dreh- und Angelpunkt der Tatplanung. 2.7. Weiter geht aus den RTI-Daten hervor, dass der Beschuldigte am Treffen vom

1. September 2022 mit dem Mitbeschuldigten I._____ im Restaurant M._____ war und nicht wie angegeben draussen in seinem Fahrzeug gewartet hat (act. 3/46 Bei- lagen 1-10). Zumal es der Beschuldigte war, der unbestrittenermassen den Kontakt zwischen L._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ hergestellt hat und wie so- eben dargelegt für den ganzen Informationsfluss zuständig war, kann gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat. 2.8. Schliesslich stellte der Beschuldigte in Abrede, jemals Geld vom Mitbeschul- digten I._____ erhalten zu haben. Er habe das Geld auch gar nicht benötigt (Prot. S. 38, act. 101 S. 7). Er habe dem Beschuldigten I._____ nur kommuniziert, was L._____ verlangte, nämlich EUR 6'000.– (act. 3/53 F/A 10, 72 ff.; act. 3/56 F/A 126; act. 3/68 S. 11, 17, Prot. S. 38). Anlässlich eines Treffens zwischen L._____ und

- 14 - dem Mitbeschuldigten I._____ habe er gesehen, wie Letzterer L._____ den ge- nannten Betrag – bzw. allenfalls auch mehr, nachgezählt habe er es nicht – über- reicht habe. Er könne sich genau daran erinnern, da es EUR 50-Scheine gewesen seien (Prot. S. 38). 2.9. Der Mitbeschuldigte I._____ gab an, dass es am 7. September 2022 zu einer weiteren Geldübergabe in der Höhe von Fr. 9'000.– an den Beschuldigten gekom- men sei (act. 3/68 S. 16). Die RTI-Daten des Beschuldigten zeigen denn auch, dass er sich an jenem Datum beim Mitbeschuldigten I._____ befunden hat (vgl. act. 3/56 Beilagen 1-4). 2.10.Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2023 wurden am Wohnort des Beschuldigten nebst verschiedenen kleineren Beträgen u.a. auch Bargeld in der Höhe von Fr. 10'250.– (total Fr. 12'497.75) sichergestellt (act. 10/23). Der Beschul- digte führte hierzu in der Untersuchung aus, dieses Geld stamme teilweise aus ei- nem im Jahre 2022 aufgenommenen Kredit über Fr. 15'000.– und teilweise aus Ersparnissen (act. 3/24 F/A 13). In einem Brief an das hiesige Gericht vom 20. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte hingegen, dass das genannten Bargeld einerseits aus einem Kredit und Rückzahlungen seiner Mutter, welcher er ein Kredit gewährt hatte, stammte (act. 92/6). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, er könne nicht genau sa- gen, woher das Geld stamme, EUR 6'000.– habe er von seiner Mutter zurückerhal- ten und weitere Fr. 15'000.– würden aus einem Bankkredit stammen, welche er sogleich abgehoben habe. Sodann seien es teilweise die Ersparnisse des Beschul- digten und dessen Ehefrau (Prot. S. 42). 2.11.Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte I._____ höhere Gesamtzahlungen an den Beschuldigten angegeben haben sollte, wenn dies – wie vom Beschuldigten vorgebracht – tatsächlich unzutreffend und stattdessen eine viel tiefere Zahlung an L._____ erfolgt sein sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Mitbeschuldigte I._____ auf diese Art und Weise selber belasten sollte, wenn dies nicht zutreffend ist. Ebenso überzeugt die Erklärung des Beschul- digten zu dem bei ihm beschlagnahmten Bargeld nicht. Seine Aussagen sind von Widersprüchen geprägt und ergeben im Ergebnis keinen Sinn. Vielmehr ist davon

- 15 - auszugehen, dass der Beschuldigter für das mittels Tatbeteiligung eingegangene Risiko eine Gegenleistung verlangte. Unklar bleibt, inwiefern allenfalls seinerseits wiederum Zahlungen zugunsten von L._____ erfolgt sind. Dies ist jedoch nicht Teil der vorliegenden Anklage, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.12.Zusammenfassend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht bloss Vermittler war, sondern für die Tatplanung eine ausschlag- gebende Rolle spielte, den Tatwillen bei L._____ hervorgerufen hat und hierfür an- klagegemäss vom Mitbeschuldigten I._____ entschädigt worden ist.

3. Gefährdung der Bewohner oberhalb des Restaurants M._____ 3.1. Es ist als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschuldigte nicht ge- wusst haben will, dass die Wohnungen oberhalb des Restaurants zum Tatzeitpunk bewohnt waren. Der Beschuldigte gab selbst an, sich oft im Restaurant M._____ aufgehalten zu haben (act. 3/53 F/A 13, 187). Aufgrund dieser guter Vertrautheit mit der Örtlichkeit musste er wissen, dass sich Wohnhäuser oberhalb des Restau- rants befanden, was der Beschuldigte im Übrigen nicht in Abrede stellt. Vielmehr machte er geltend, darüber mit dem Mitbeschuldigten I._____ sowie L._____ ge- sprochen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dem Mitbeschuldigten I._____ geglaubt zu haben, dass die Wohnhäuser aufgrund von Renovationsarbeiten leer gestanden haben sollen (act. 101 S. 12; act. 3/53 F/A 9 und 10, Prot. S. 41). Auf den ins Recht gereichten Bilder sieht man, dass sich die genannte Baustelle auf der andere Strassenseite des Restaurants M._____ befand (act. 92/5, act. 92/6 Bild B). Es ergibt wenig Sinn, dass etwaige Leitungen betroffen gewesen sein sollen, wie dies der amtliche Verteidiger geltend macht (act. 101 S. 12). Zudem betraf die Baustelle die neue …-bahn, erstreckte sich auf weite Quar- tierteile und betraf offenkundig den Strassenbau. Sie hatte eine Grösse, bei welcher nach der allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen war, dass sich diese nicht auf ein einziges Gebäude beschränkt. Ebenso auf den Bildern zu erkennen ist eine hohe Gitterabsperrung zwischen der Baustelle und dem Restaurant M._____ (act. 92/5, act. 92/6 Bild B), was es umso lebensfremder scheinen lässt, dass diese Baustelle die Wohnungen oberhalb des Restaurants betroffen haben soll. Gestützt auf die im Recht liegenden objektiven Beweismittel sind deshalb die

- 16 - diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu ta- xieren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Wohnungen oberhalb des Restaurants M._____ bewohnt waren. Dass sich nachts Personen in einem Wohnhaus aufhalten entspricht der allgemeiner Lebens- erfahrung, weshalb dieses Wissen dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen ist. 3.2. Angesichts der erheblichen Menge von vier Kanistern Benzin und Diesel, von welchen der Beschuldigte unbestrittenermassen wusste, dass diese zur Brandle- gung benutzt würden, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass dadurch ein erheblicher Brand ausgelöst werden kann. Auch die Tatsache, dass L._____ auf den Feuerlöscher hingewiesen worden sein soll, für "den Fall der Fälle", was der Beschuldigte ebenfalls anerkennt, zeigt, dass er sich mit dem Tatvorgehen ausein- andergesetzt und mit der theoretischer Möglichkeit eines grösseren Feuers gerech- net hatte. Sodann war dem Beschuldigten das Ziel der Brandstiftung, namentlich für den Mitbeschuldigten I._____ einen Betriebsunterbruch zu erzielen, eingestan- denermassen bekannt. Hierfür ist dann auch ein grösseres Feuer unabdingbar. Bei blosser Beschädigung von Mobiliar, wie dies der Mitbeschuldigte I._____ geltend machte, hätte das Mobiliar ersetzt und der Betrieb wieder aufgenommen werden können. Die tatsächlichen Umstände belegen, dass das Ziel des Beschuldigten so- wie des Mitbeschuldigten I._____ weit über ein blosses Abbrennen von Mobiliar hinausging und auf eine vollständige Betriebsstilllegung gerichtet war. Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbare Zweifel daran be- stehen, dass der Beschuldigte ein grosses Feuer mit dem anklagemässen Schaden zwecks Herbeiführung eines Betriebsunterbruchs anstrebte. Bei einem Feuer in diesem Ausmass in einer bewohnten Liegenschaft muss dem Beschuldigten das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben Dritter ohne Weiteres bewusst ge- wesen sein.

4. Teilnahme hinsichtlich des Erhalts von Versicherungsleistungen 4.1. Im Zusammenhang mit dem eingeklagten versuchten Betrug machte der amt- liche Verteidiger geltend, der Beschuldigte sei zwar in das Geschehen rund um das Restaurant involviert gewesen, habe sich jedoch weder an der Erhöhung der Ver-

- 17 - sicherungssumme noch in irgendeiner Weise in einem allfälligen Täuschungsver- such gegenüber der Versicherung beteiligt (act. 101 S. 15). Er stellt mithin in Ab- rede, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die getroffenen versiche- rungsrechtlichen Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu betrügerischen Zwe- cken verwendet werden könnten (act. 101 S. 15). Zudem habe er auch keine wirt- schaftlichen Vorteil gezogen (act. 101 S. 15). 4.2. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der Untersuchung an, er habe nichts von der Erhöhung der Versicherungssumme durch den Mitbeschuldigten I._____ gewusst (act. 3/53 F/A 13). Er wusste aber um die Beweggründe und das Tatziel, namentlich die Forcierung eines Betriebsunterbruchs mit eingehender Versiche- rungsleistung. Dies hat er während der Untersuchung entsprechend ausgeführt (vgl. act. 3/53 F/A 9, 24, 27; act. 3/68 S. 8 ff.). Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung wusste er ganz genau, dass die Versicherung des Mitbe- schuldigten durch die forcierte Brandlegung getäuscht werden sollte. Die Beteili- gung des Beschuldigten an der Brandlegung, wie auch das Erlangen eines wirt- schaftlichen Vorteils durch diese Beteiligung ist erstellt (vgl. E. 2 hiervor). Entspre- chend kann auch Wissen und Willen für die Tatbeteiligung bezüglich des versuch- ten Betruges als erstellt betrachtet werden.

5. Beteiligung des Mitbeschuldigten G._____ 5.1. Ausgangslage Der Mitbeschuldigte G._____ hat die ihm unter Anklageziffer 4 und 12 gemachten Vorwürfe im äusseren Tatgeschehen anerkannt, namentlich die in der Anklage um- schrieben Kraftstoffbesorgung und (versuchte) Kleiderentsorgung. Diese Aussa- gen decken sich auch mit den Schilderungen des Beschuldigten (Prot. S. 36 ff.). Dass es am tt.mm.2022 zu einer Brandlegung durch L._____ im Restaurant M._____ kam resp. zu einer Feuerbrunst blieb seitens des Beschuldigten, der bei- den Mitbeschuldigten I._____ und G._____ sowie deren amtlichen Verteidigung ebenfalls unbestritten. Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs-

- 18 - ergebnis, weshalb der anklagebildende äussere Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 5.2. Aussagen der Beteiligten 5.2.1. Der Beschuldigte gab an, dass der Mitbeschuldigte G._____ nichts von der Angelegenheit gewusst habe und unschuldig sei (act. 3/53 F/A 10, 67; act. 8/4/54 f., Prot. S. 37). Auf die Frage nach der Rolle des Mitbeschuldigten G._____ erklärte er, dass dieser keine aktive Rolle gehabt habe und dass er die Verantwortung übernommen hätte, falls etwas passiert wäre, da er ihn nicht hinein- ziehen wollte (Prot. S. 38, 43). Er habe den Mitbeschuldigten G._____ um den Ge- fallen gebeten, das Benzin zu holen und ihm gesagt, er brauche es für verschie- dene Diesel- und Benzinautos für einen Freund in K._____ (act. 3/68 S. 11, Prot. S. 38). Den Kraftstoff habe er nicht selber geholt, da er auch möglichst wenig mit der Angelegenheit zu tun haben wollte (Prot. S. 38). Überdies habe er ihn gebeten, einen Sack mit alten Kleidern aus dem Lager des Mitbeschuldigten I._____ zu ho- len, ohne ihn über die wahren Hintergründe zu informieren. Darauf angesprochen, weshalb er einer seiner besten Freunde, welchen er gar nicht in die Angelegenheit miteinbeziehen wollte, ein zweites Mal mitnahm, um die Kleider des Brandstifters zu entsorgen, gab er erneut an, er habe selber nicht miteinbezogen werden wollen (Prot. S. 43). Weiter erläuterte er, dass der Mitbeschuldigte G._____ generell wenig Fragen stelle und sie gute Freunde seien (act. 3/56 F/A 116; act. 3/68 S. 17 f.). 5.2.2. Der Mitbeschuldigte G._____ bestritt in der Untersuchung, von der geplan- ten Brandstiftung und dem Versicherungsbetrug gewusst zu haben. Vielmehr habe er lediglich einem Freund, dem Beschuldigten, einen Gefallen tun wollen (act. 3/48 F/A 12 ff.; act. 3/57 F/A 11, 45, 72). Er gab an, vorher nicht gewusst zu haben, dass er und der Beschuldigte Benzin holen würden (act. 3/57 F/A 23) und habe auch keine weiteren Nachfragen gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass das Benzin für einen Freund des Beschuldigten bestimmt sei (act. 3/57 F/A 73, 75). Der Mitbe- schuldigte G._____ gab sodann an, dass er den Mitbeschuldigten I._____ nicht persönlich kannte und nur zwei bis drei Mal gesehen hatte, das erste Mal, als er den Tankstoff nach K._____ gebracht hatte (act. 3/57 F/A 39 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies er im Wesentlichen auf diese Aussagen (Prot. S. 46 ff.).

- 19 - Auf die Frage, welche Rolle er beim Brand im Restaurant M._____ gespielt habe und weshalb er Beschuldigter sei, erklärte er, dies nicht zu wissen (Prot. S. 47 f.). 5.2.3. Der Mitbeschuldigte I._____ gab hinsichtlich der Beteiligung des Mitbeschul- digten G._____ an, dass er nicht wisse, ob dieser etwas gewusst habe, aber dass er davon ausgehe, dieser habe nichts damit zu tun gehabt. Er habe den Mitbeschul- digten G._____ nur zwei Mal gesehen und in dessen Beisein sei zwischen ihm und dem Beschuldigten nie über das geplante Vorgehen gesprochen worden (act. 3/61 F/A 10, act. 3/68 S. 16 f., Prot. S. 35 f.). Er wisse indessen nicht, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten G._____ besprochen worden sei (Prot. S. 36). 5.3. Würdigung 5.3.1. Obschon der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ übereinstimmend ausführen, dass der Mitbeschuldigte G._____ keinerlei Rolle resp. Kenntnis von der geplanten Brandstiftung gehabt haben soll, erscheint es wenig glaubhaft, dass dieser keinerlei Verdacht auf unrechtmässige Tätigkeiten gehabt haben will. Bereits die Umstände rund um den Transport des Benzins bzw. Diesel sprechen dafür, dass er Anlass zu Zweifeln gehabt haben muss: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Angaben des Beschuldigten ohne Weiteres ver- traute und nicht hinterfragte, warum dieser die Kanister nicht selbst an der Tank- stelle befüllte. Auffällig ist zudem, dass die Kanister nicht unmittelbar ins Fahrzeug verladen werden konnten, sondern über eine gewisse Distanz getragen werden mussten, und dass sie schliesslich über die Kantonsgrenze von N._____ nach K._____ verbracht wurden, obwohl auf der Strecke zahlreiche nähergelegene Tankstellen zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten diese Umstände bei einer unbeteiligten Person Anlass zu weiteren Nachfra- gen oder zumindest zum Misstrauen geben müssen. 5.3.2. Gleichermassen überzeugt auch die Darstellung des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten G._____ hinsichtlich der späteren Kleiderentsorgung nicht. Wäre der Mitbeschuldigte G._____ tatsächlich ahnungslos gewesen, erschliesst sich nicht, weshalb er zwei Tage nach der Tatausführung erneut an den Tatort mit-

- 20 - genommen wurde, um Kleidungsstücke zu holen und zu entsorgen – ein Vorgehen, dass das Risiko erhöhte, dass er den Zusammenhang mit der Brandlegung – ins- besondere durch die erhöhte mediale Berichterstattung des Brandes – erkennt. Auch dies spricht klar gegen die Annahme, der Mitbeschuldigte G._____ habe in völliger Unkenntnis gehandelt. Dass der Beschuldigte erklärte, er hätte im Falle eines Problems die Verantwortung übernommen, legt vielmehr nahe, dass der strafrechtlich relevante Tatzusammenhang zwischen beiden bereits thematisiert worden war. 5.4. Fazit Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft – und entgegen den Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten G._____ – als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte G._____ nicht in völliger Ahnungslosigkeit gehandelt ha- ben kann. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass ihm die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst war und er zumindest billigend in Kauf ge- nommen haben dürfte, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dienten. Dass der Beschuldigte ihn hierbei aufgefordert hatte, die entsprechenden Tätigkei- ten auszuführen (Kraftstoffbesorgung und Kleiderentsorgung) blieb unbestritten und kann ebenso als erstellt betrachtet werden.

6. Gesamtwürdigung Es fällt über alle Einvernahmen hinweg auf, dass der Beschuldigter sich wiederholt in weitausschweifende, überaus detaillierte Ausführungen verstrickt. Insbesondere Ausführungen im Rahmen des Geständnisses muten über weite Teile übertrieben detailliert und geradezu blumig an (vgl. anstelle vieler act. 3/53 F/A 9 ff.). Weiter fällt auf, dass er wiederholt den Verdacht (trotz letztlichen Teilgeständnisses) auf Andere zu lenken und sich mit umfassendem Wissen zu brüsten versucht. Kombi- niert mit übertrieben scheinenden Detailreichtum vermag dies starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen zu lassen, soweit und sofern sie sich nicht mit übrigem Beweisergebnis in Einklang bringen lassen. Zudem hat der Be- schuldigte hauptsächlich dann Aussagen machend, wenn er die Aussage schriftlich vorbereiten und ablesen resp. schriftlich einreichen konnte. In freier Erzählung hin-

- 21 - gegen hat er wiederholt widersprüchlich oder pauschal ausgesagt, so auch an der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 36 ff.). Entsprechend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt gestützt auf die übrigen im Recht liegenden Beweismittel anklagege- mäss erstellen lässt. III. Rechtliche Würdigung A. Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/88). 1.2. Der amtliche Verteidiger würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gehil- fenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB und führte anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass nicht er- sichtlich sei, wie der Beschuldigte den Tatentschluss zur Brandstiftung beim Brand- stifter hervorgerufen habe, da ihm eine untergeordnete Rolle zukomme. Der Be- schuldigte habe den Brandstifter nicht im Sinne von Art. 24 StGB angestiftet, da er lediglich Vermittler und Übermittler von Nachrichten war. Im Zeitpunkt der Vermitt- lung habe es keinen konkreten Plan gegeben, deshalb konnte der Beschuldigte gar nicht zur Brandstiftung anstiften. Der Tatentschluss sei sodann erst durch den Mit- beschuldigten I._____ und seinen konkreten Tatplan geweckt worden (act. 101 Rz. 12 f.). Der amtliche Verteidiger führte weiter aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB handle, da es dank rascher Hilfeleistungen nicht zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben gekommen sei. Der Beschuldigte habe bezüglich der konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht vorsätzlich gehandelt, da er aufgrund der Zusicherung des Mitbeschuldigten I._____ als auch der Baustelle vor dem Restaurant davon ausge- gangen sei, dass das Gebäude, in welchem sich das Restaurant befand, renoviert wurde und sich deshalb niemand in den Wohnungen befände. Schliesslich habe der Beschuldigte sich darauf verlassen, dass die Feuerwehr in der Schweiz sehr

- 22 - gut funktioniere (act. 101 Rz. 33). Der Beschuldigte habe nur aus einer Mischung aus Mitleid und Hilfsbereitschaft gehandelt, aufgrund des Drucks, den der Mitbe- schuldigte I._____ auf ihn ausübte (act. 101 Rz. 58).

2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent- wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, als im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3). 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft,

- 23 - aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Anstifter muss subjektiv vor- aussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Tatentschluss beim Ange- stifteten hervorruft sowie dass der Täter vorsätzlich, tatbestandsmässig und rechts- widrig handelt (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a.; BSK StGB-FORSTER, Art. 24, N 5). 2.4. Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Brandstiftung keine entscheidende Tat- handlung ausgeübt, weshalb eine Haupttäterschaft ausser Betracht fällt. Vielmehr rief der Beschuldigte bei L._____ den Tatentschluss für eine Brandstiftung im Re- staurant M._____ hervor, indem er zwischen diesem und dem Mitbeschuldigten I._____ den Kontakt herstellte und sich anschliessend jeweils grösstenteils zu zweit mit dem Mitbeschuldigten I._____ respektive L._____ traf, wodurch er nicht nur sehr detailliertes Wissen über die geplante Tat erfuhr, sondern elementar an der Tatplanung beteiligt war. Der Beschuldigte hat L._____ ausgesucht, an den Mitbe- schuldigten I._____ vermittelt und sodann mehrfach über den Tatplan instruiert,

- 24 - wobei auch er – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – den Tatent- schluss bei dem Brandleger kausal hervorgerufen hat. Durch das Besorgen und den Transport des Benzins bzw. Diesels nach K._____, wusste und wollte der Be- schuldigte, dass L._____ eine tatbestandsmässige Brandstiftung durchführt. Im Üb- rigen blieb es unbestritten, dass der Beschuldigte an der Brandstiftung beteiligt war. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich Anstiftung ist korrekt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur einfachen oder qualifizierten Brandstiftung angestiftet hat. 3.2. Der Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten resp. seinem amtlichen Verteidiger sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich anerkannt (act. 101 Rz. 27). 3.3. Der Ansicht der amtlichen Verteidigung, es habe keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, ist nicht zu folgen. Bei der Feuerlegung wurden gemäss erstelltem Sachverhalt vier Kanister Benzin bzw. Diesel im Essbereich und der Kü- che des Restaurants verteilt und mithilfe einer Lunte angezündet, was zu einer Feu- erbrunst sowie Explosion innerhalb des Hauses führte. Die Menge an Benzin bzw. Diesel überschreitet um ein Vielfaches die von Bundesgericht als konkret gefähr- dend anerkannte Menge. Das Feuer musste teilweise gelöscht werden, damit die Bewohner durch das Treppenhaus aus dem Haus gelangen konnten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung. Der einzige Fluchtweg der Hausbewohner war so- mit aufgrund der Feuer- und Rauchentwicklung vor der Löschung nicht passierbar. Die Bewohner wurden von der Feuerwehr zudem angewiesen, feuchte Lumpen un- ter der Tür zu deponieren, um das Eindringen von Rauch und eine Rauchvergiftung zu verhindern. Somit bestand auch in den Wohnungen bereits eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die Bewohner. So konnten lediglich durch das rechtzeitige Ergreifen von Schutzmassnahmen und Zufall schlimmere Folgen für Leib und Le- ben der Bewohner verhindert werden. Des Weiteren mussten O._____ und P._____ nach ihrer Hilfeleistung mit Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung ins Spi- tal gebracht werden. Die durch das Anzünden von vier Kanistern Benzin bzw. Die- sel entstandene Feuerbrunst, die dadurch verursachte Explosion sowie die starke Rauchentwicklung gefährdete Leib und Leben der schlafenden Hausbewohner und

- 25 - Helfer derart konkret, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung klar erfüllt ist. 3.4. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht mit dem nötigen Vor- satz. Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt und nicht gewusst haben will, dass in dem Haus Personen wohnten, ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte wusste gemäss erstelltem Sachver- halt, dass sich Wohnungen über dem Restaurant M._____ befanden. Ferner musste ihm bewusst sein, dass die Bewohner zum Tatzeitpunkt vermutlich schlie- fen und damit einer grossen Gefahr ausgesetzt sein würden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass vier Kanister mit Benzin bzw. Diesel verwendet werden sollten, um das Feuer zu entzünden, da er den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hatte ebendiese Kanister an einer Tankstelle zu füllen und sie sodann in seinem Auto nach K._____ in das Lager des Mitbeschuldigten I._____ transportierte. Dass bei der Verwendung einer solchen Menge an Benzin und Diesel eine Feuerbrunst mit einem erheblichen Ausmass entstehen und sich unkontrollierbar ausbreiten würde, wusste der Beschuldigte bzw. musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten I._____ und L._____ besprochen hatte, dass Rettungskräfte gerufen würden und sodann auch Feuerlöschgeräte eingesetzt werden sollten. Wenn man nicht von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wäre, wären diese Überlegungen nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte hat die Gefahr nicht nur erkannt, sondern sie auch in seinen Willen aufgenommen. Damit ist sein Vorsatz nicht auf eine blosse abstrakte Gefährdung beschränkt, sondern umfasst die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. 3.5. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Anstiftung zu qualifizierter Brandstif- tung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.

- 26 - B. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Anstif- tung zu Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/88). 1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Hauptver- handlung vor, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten G._____ zwar den Auf- trag erteilt habe das Benzin bzw. Diesel zu beschaffen, ihn aber nie über die Hin- tergründe bzw. den Tatplan aufgeklärt habe. Da der Mitbeschuldigte G._____ die spätere Brandstiftung weder durchführte noch wollte und der Beschuldigte den Mit- beschuldigten G._____ nie über den Plan das Restaurant abzubrennen aufgeklärt habe, fehle es an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat resp. an einer Gehilfenschaft zu einer solchen (act. 101 Rz. 36 ff.).

2. Würdigung 2.1. Der Mitbeschuldigte G._____ wurde mit Urteil vom 27. Juni 2025 (Geschäfts- Nr. DG240032-M) der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Es liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Gehilfenschaft zu einer Haupttat vor. 2.2. Indem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hat, die von ihm bereitgestellten Kanister zu füllen und in sein Fahrzeug zu laden, die Ka- nister mit ihm nach K._____ verbracht hat und ihn einige Tage später aufgefordert hat, für ihn nach Benzin riechende Kleider aus ebendiesem Lager abzuholen, hat der Beschuldigte beim Mitbeschuldigten G._____ den Tatentschluss geweckt eine strafbare Handlung zu fördern. Im Übrigen blieb es unbestritten, dass der Beschul- digte den Mitbeschuldigten G._____ aufforderte ihn zu unterstützen. 2.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich, so war ihm bekannt, dass seine Aufforderung beim Mitbeschuldigten G._____ den Tatentschluss, den Beschuldigten bei einer strafbaren Tat zu unter-

- 27 - stützen, wecken würde. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist der Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen. C. Versuchter Betrug

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 18/88). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte an keinem der entscheidenden Schritte des Betrugs beteiligt gewesen sei sowie keinen eigenen Tatentschluss bzw. eigenen Täuschungsvor- satz gehabt habe. Der Beschuldigte sei weder an der Erhöhung der Versicherungs- summe noch der Anmeldung des Schadens beteiligt gewesen. Der Beschuldigte habe ferner durch den Betrug keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (act. 101 Rz. 43 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch die Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt u.a. vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2) respektive wenn eine einfache Lüge nur mit besonderer Mühe überprüft wer- den kann und die Überprüfung unzumutbar ist (BGE 135 IV 302 E. 1.3.1). Arglist gründet mithin auf der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren (BSK

- 28 - StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 107 f.; je m.w.H.). Der Schaden hat der Bereiche- rung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Täter muss den objektiven Tatbestand, inklusive den Zusammenhang zwi- schen Täuschung und Bereicherung respektive der Vermögensschädigung zumin- dest in seinen Umrissen gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273, m.w.H.). Die Bereicherung eines "andern" als des Täters genügt. Es geht dem Täter meist um eigene mittelbare Vorteile (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 265). 2.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwir- ken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft. Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. (BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.; vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155). 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit mani- festiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wie beispiels- weise der Erfolg, verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Täter muss dabei mit der Ausführung der Tat begonnen haben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfor- dert sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn der Täter mit

- 29 - der Täuschung beginnt. Die Versuchsschwelle ist bei einem Versicherungsbetrug bereits dann überschritten, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen (BGE 75 IV 175 E.1).

3. Würdigung 3.1. Indem der Mitbeschuldigte I._____ den Brandschaden bei der Versicherung angemeldet hat, hat er gegenüber der Versicherung die Tatsache, dass die Feuer- brunst ohne jegliches Zutun erfolgt sein soll, vorgespielt bzw. die Tatsache unter- drückt, dass die Feuerbrunst unter böswilligem Zutun durch ihn und den Beschul- digten erfolgte. Hierbei handelt es sich um eine arglistige Handlung, da die Über- prüfung dieser behaupteten Tatsachen für die Versicherung nicht oder nur unter besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Der Mitbeschuldigte I._____ beabsich- tigten sich dadurch gemäss erstelltem Sachverhalt unrechtmässig zu bereichern und die voll Versicherungssumme zu erlangen. 3.2. Der Beschuldigte war an der Entschliessung und Planung der Tat bzw. der täuschenden Handlung – namentlich der Brandlegung – gemäss erstelltem Sach- verhalt massgebend beteiligt. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass der Mitbeschuldigte I._____ einen Betriebsunterbruch forcieren sowie Versi- cherungsleistungen erhalten wollte. Vor diesem Hintergrund und dadurch, dass sich der Beschuldigte zwecks Planung und Vermittlung und hauptsächlich zu zweit mit dem Brandleger traf, war er massgeblich am Entschluss und der Planung der Herbeiführung der täuschenden Tatsachen beteiligt. So ist er auch der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig zu sprechen (vgl. Erw. A. hiervor). 3.3. Der Ansicht des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte weder ei- nen direkten noch einen indirekten finanziellen Vorteil gehabt hätte, ist nicht zu fol- gen. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Mitbeschuldigte I._____ dem Beschul- digten einmal Fr. 6'000.– sowie ein weiteres Mal Fr. 9'000.– bezahlt. Des Weiteren genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits die beabsichtigte Be- reicherung eines anderen. Eine Bereicherungsabsicht ist demnach ohne Weiteres zu bejahen.

- 30 - 3.4. Im Übrigen handelte der Beschuldigte aufgrund seiner massgeblichen Betei- ligung an der Entschliessung und Planung der Tat nach dem Gesagten als Mittäter, weshalb ihm die gesamte Tat vollumfänglich angerechnet werden kann. Der Be- schuldigte wusste um die arglistige Täuschung der Versicherung durch den Mitbe- schuldigten I._____ sowie die Beweggründe und das Ziel einen Betriebsunterbruch mit anschliessender Versicherungsleistung bzw. unrechtmässiger Bereicherung herbeizuführen. Er wollte den Betrug der Versicherung, da er gemäss erstelltem Sachverhalt ebenfalls einen finanziellen Vorteil erwartete. Zumal der Mitbeschul- digte I._____ wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen wurde (Urteil vom 27. Juni 2025, Geschäfts- Nr. DG240030-M), sind dem Beschuldigten die objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen als Mittäter anzurechnen. 3.5. Von der Versicherung wurde dem Mitbeschuldigten I._____ sodann – auf- grund der irrigen Annahme, der Mitbeschuldigten I._____ sei nicht für den Brand verantwortlich gewesen – ein Betrag von Fr. 7'323.– ausbezahlt. Dabei handelt es sich allerdings um einen derart untergeordneten Betrag zu der von dem Mitbeschul- digten I._____ und dem Beschuldigten beabsichtigte Versicherungsleistung, dass es sich dabei nicht um einen Taterfolg im Sinne von Art. 146 StGB handelt. Die Schwelle zum Versuch wurde jedoch ohne weiteres überschritten. So genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen, was vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt unbestrittenermassen geschah. Mit der Anmeldung des Schadens bei der Versicherung hat der Mitbe- schuldigte I._____ alles in seiner Macht stehende unternommen, um die Versiche- rungsleistung zu erhalten. 3.6. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.

4. Ergebnis Nach dem gesagten ist der Beschuldigten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

- 31 - D. Konkurrenzen und Fazit 1.1. Nachdem sich der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung, Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie versuchtem Betrug schuldig gemacht hat, ist zu prüfen, wie bzw. ob diese zueinander in Konkurrenz stehen. 1.2. Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind zum einen Leib und Leben von Menschen (Art. 221 Abs. 2 StGB) und zum anderen fremde Sachen (Art. 221 Abs. 1 StGB; BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 4). Betrug im Sinne von Art. 146 StGB hingegen schützt das Vermögen des Geschädigten. Sofern die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetrugs erfolgt, liegt echte Konkurrenz vor (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 28). 1.3. Vorliegend wurde der qualifizierte Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB er- füllt worden, welcher Leib und Leben von Menschen schützt. Der Unrechtsgehalt des versuchten Versicherungsbetrugs geht demnach nicht bereits im Tatbestand der Brandstiftung auf. Dies ist umso mehr der Fall, da Versicherungen unter dem Tatbestand der Brandstiftung nicht als Geschädigte gelten. Zwischen der qualifi- zierten Brandstiftung und dem versuchten Betrug besteht somit echte Konkurrenz.

2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB, der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln

1. Gesamtstrafe 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das

- 32 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Dieses methodische Vorgehen ist damit begründet, dass ein Täter im Rah- men der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festle- gung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).

2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). 2.2. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom

26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Aus- nahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesge- richts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März

- 33 - 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes insbe- sondere dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Anwen- dung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist es mithin auch weiterhin zulässig, aus spezi- alpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe zu erken- nen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.3. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für den Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich sind, hingegen für den Tatbestand der (qualifizierten) Brandstiftung ge- mäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Allerdings erfüllen die vorliegend zu beurteilenden Einzeltaten die nötigen Voraus- setzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Verknüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne weiteres. So sind die Einzeltaten als einziger Tat- komplex zu erachten und nicht voneinander trennbar. Die Brandstiftung erfolgte gerade zum Zweck des Betrugs. Es rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere und aus Spezialpräventiven Gründen, auch für den Betrug in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

3. Strafrahmen 3.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist zunächst der Strafrahmen unter Einbe- zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu ermitteln und inner- halb desselben die Einsatzstrafe festzusetzen. Durch das Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der ordentliche Strafrahmen in- des nicht automatisch erweitert. Dieser ist namentlich nur dann zu verlassen, wenn

- 34 - aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Die qualifizierte Brandstiftung hat vor- liegend die abstrakt höchste Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahren, weshalb vorliegend der Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Aufgrund der Delikts- mehrheit würde sich der ordentliche Strafrahmen theoretisch nach oben um maxi- mal die Hälfte öffnen, jedoch beträgt die Strafandrohung der qualifizierten Brand- stiftung bereits das Höchstmass der Freiheitsstrafe, weshalb es bei diesem Straf- rahmen bleibt. Als Strafmilderungsgrund ist sodann der Umstand zu berücksichti- gen, dass der Betrug im Versuchsstadium geblieben ist und das hinsichtlich eines Delikts Gehilfenschaft vorliegt. Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Deliktsmehrheit sowie dem Ver- such und der Gehilfenschaft sind deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen,

- 35 - wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Ge- ständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.). B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten eine Feuerbrunst inklusiv Explosion mit einer nicht unerheblichen Mengen an Brandbeschleunigern resp. Kraftstoff verursacht. Zwar wurde der Brand mitten in der Nacht und nach Ladenschluss des Restaurants ge- legt, sodass sich dort keine Personen aufhielten, durch den Brand wurde aber eine konkrete Gefährdung für die sich in den Wohnung oberhalb des Restaurants be- findlichen acht Bewohner verursacht. Die Gefährdung war umso grosser, da der Brand nachts geschah, sodass die schlafenden Bewohner zunächst wach werden mussten um sich in Sicherheit zu bringen, wobei im Dunkeln grundsätzlich Orien- tierungslosigkeit herrscht. Der Brand hat einen hohen Sachschaden von Fr. 1'047'700.– verursacht. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahre Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung aller denkbaren Deliktskonstellationen bei Fällen von Brandstiftung ist das Verschulden insgesamt angesichts des Tatvorge- hens und der Folgen für die Geschädigten als nicht mehr leicht einzustufen. 1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich Geldgier handelt. Der geltend gemachte Grund, der Beschuldigte sei durch den Mitbeschuldigten I._____ unter Druck gesetzt worden resp. er habe diesem nur helfen wollen, vermag das subjektive Verschulden nicht zu mildern. Entlastende,

- 36 - achtbare Gründe für die Tatbegehung bestehen demnach nicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 1.3. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint.

2. Asperation aufgrund der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung 2.1. Der Beschuldigte stiftete im Vorfeld zur Brandstiftung den Beschuldigten G._____ zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung an. Dies, um den eigene Tatbeitrag zu verschleiern. Die Gehilfenschaft bzw. die Anstiftung dazu stellen in der Gesamt- betrachtung einen untergeordneten Tatbeitrag dar. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu einzustufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 2.2. Für die Anstiftung zur Gehilfenschaft zur Brandstiftung rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten, welche um ein Drittel reduziert zu as- perieren ist, womit die Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 102 Monate zu erhöhen ist.

3. Asperation aufgrund des versuchten Betrugs 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen versuchten Versicherungsbetrug mit eskalierenden Schadens- summe beging, indem er zu einer Brandstiftung des Restaurants M._____ anstif- tete. Zu beachten gilt es, dass es sich um einen namhaften Deliktsbetrag sowie beachtlichen erwartbaren finanziellen Vorteil für den Mitbeschuldigten I._____ ge- handelt hat, wobei der Beschuldigte lediglich einen Betrag von Fr. 15'000.– erhielt. Der Betrug ist nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Versuchssta- dium geblieben, sondern da die Versicherung aufgrund der vermuteten strafbaren Handlung die Zahlungen gestoppt hat. Dennoch gilt es diesen Umstand strafmin- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 37 - 3.2. Subjektiv handelt der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte war zwar nicht Versicherungsnehmer, er erwartete allerdings ebenfalls einen finanziel- len Vorteil und trug dabei ein geringeres Risiko. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu mindern. 3.3. Für den Betrug rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine hypothetische Ein- satzstrafe von 24 Monaten. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um einen Viertel, namentlich um 6 Monate, wobei eine Strafe von 18 Monaten re- sultiert. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu aspe- rieren, womit die Einsatzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 114 Monate zu erhö- hen ist.

- 38 -

4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung verschiedentlich Aussa- gen zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Q._____ [Region in Italien] auf. Seine Familie, namentlich seine Schwiegereltern, seine Mutter, zwei Schwestern sowie zwei Brüder, leben in Italien. Sein Vater ist verstorben. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich seine Beziehung zu seiner Familie verbessert habe (Prot. S. 27). Seine Schulaus- bildung hat der Beschuldigte in Italien abgeschlossen und ist seit er 16 Jahre alt ist in talien arbeitstätig. Mit 22 Jahren ging der Beschuldigte nach Deutschland, darauf hin in die Schweiz, zurück nach Italien als Hilfshandwerker in allen Branchen und zog schliesslich per 15. April 2019 nur mit seiner Ehefrau wegen der Arbeit in die Schweiz. Der Beschuldigte hat keine weiteren Familienangehörige in der Schweiz oder Kinder. Seit März 2022 bis zu seiner Verhaftung am 31. Mai 2023 arbeitete der Beschuldigte als Pizzaiolo in R._____ (act. 3/15 ff.). Aus den geschilderten per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belas- tende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 4.2. Der Beschuldigte hat sechs Strafregistereinträge in Italien (aus den Jahren 2013, 2013, 2016, 2017, 2017 und 2020) sowie weitere Einträge wegen Jugends- trafen (Tatbegehungen 2010, 2012 und 2014). Wegen verschiedener Delikte voll- zog der Beschuldigte Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und einem Monat und zehn Tagen (act. 9/2/4/8 f.; ferner act. 9/2/4/2–13). Die Vorstrafen des Beschuldig- ten sind strafschärfend zu berücksichtigen, insbesondere weil er für einen Teil der Vorstrafen bereits volljährig war und während einem in Italien laufenden Strafver- fahren erneut delinquierte. Die Einsatzstrafe ist um vier Monate 118 Monate zu er- höhen. 4.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, gilt es zu festhalten, dass der Beschul- digte ein Teilgeständnis abgelegt hat. Dieses erfolgte allerdings erst, nachdem be- reits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen worden waren. Trotz dessen hat das Teilgeständnis die Untersuchung letztlich erleichtert, weshalb dieses strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat sodann zwar gewisse Einsicht

- 39 - in das begangene Unrecht gezeigt, aber in einem sehr untergeordneten Ausmass Reue, welche sich jedoch nur auf sich selber zu beziehen scheint, weshalb diese nicht strafmindern zu berücksichtigen ist. Konkret rechtfertigt sich eine Reduktion für das Geständnis um einen fünftel, namentlich um 24 Monate. Im Ergebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 94 Monaten.

5. Anrechnung der Haft und Fazit Die erstandene Haft von 719 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten unter Anrechnung von 719 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten ist we- der ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass

- 40 - auf Anstiftung zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der qualifi- zierten Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist die Beschuldigten grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dienst der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.

- 41 -

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. 99 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschul- digte keinen näheren Bezug zur Schweiz aufweise. Dieser sei im Jahr 2017 zum ersten Mal in die Schweiz gereist, hernach aber nach Italien zurückgekehrt und schliesslich im Jahr 2019 wieder in die Schweiz gekommen. Er habe als Pizzaiolo gearbeitet. Seine Familie lebe aber in Italien. Seine Frau, welche mit ihm in die Schweiz gekommen sei, sei ursprünglich auch aus Italien (act. 99 S. 17; Prot. S. 52). Es seien keine Gründe ersichtlich, welche beim Beschuldigten für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würden (act. 99 S. 17). 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass er in der Schweiz gut inte- griert sei, mit seiner Ehefrau hier lebe, einen sehr grossen Freundeskreis besitze und bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit als Pizzaiolo nachgegangen sei. Unter Beilage von diversen Referenzschreiben und Zeugnissen liess er sodann ausführen, er sei von Mitarbeitenden und Vorgesetzten sehr geschätzt und hätte bei der Entlassung aus der Haft auch die Möglichkeit, wieder an seine letzte Ar- beitsstelle zurückzukehren (act. 101 S. 20 f.; act. 97/1-25). Sodan habe er bis zu seiner Verhaftung nie Geldprobleme gehabt und nie Sozialhilfe bezogen. Vorstra- fen in der Schweiz weise er keine auf. Bei den Vorstrafen in Italien handle es sich hauptsächlich um Jugendstrafen, wobei er in die Schweiz gekommen sei, um ein geordnetes Leben zu führen. Überdies habe er sich in der Haft stets wohl verhalten, in der Küche gearbeitet und den BiSt-Unterricht (Bildung im Strafvollzug) besucht, wobei er deutliche Fortschritte in der deutschen Sprache gemacht habe (act. 101 S: 22). Vor diesem Hintergrund sei von der obligatorischen Landesverweisung ab- zusehen (act. 101 S. 23).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der Beschuldigte absolvierte seine Schulzeit in Italien und besuchte dort zwei Jahre lang eine Hotelfachschule. Seit dem Jugendalter war er wiederholt berufstä- tig, bereits ab dem 16. Lebensjahr. Der Beschuldigte lebte bis zu seinem 22. Le-

- 42 - bensjahr in Italien, hielt sich in der Folge auch in Deutschland und Österreich auf und ist seit rund sechs Jahren durchgehend in der Schweiz wohnhaft. Vor seiner Verhaftung war er fest angestellt als Pizzaiolo tätig. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung im Gastgewerbe, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, in Italien erneut Fuss zu fassen. Zudem hat der Beschuldigte in den sechs Jahren, in denen er sich in der Deutschschweiz aufhält, kein Deutsch gelernt. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht bestehen in der Schweiz – abgesehen von seiner Ehefrau, die ebenfalls aus Italien stammt – keine gefestigten Beziehungen. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte familiäre Bindungen nach Italien, wo sich seine Mutter und seine Schwiegereltern aufhalten, zudem leben dort vier Ge- schwister, zu welchen er gemäss eigenen Aussagen wieder regelmässigen Kontakt pflege. Er gab an, dass er in Italien wieder arbeiten könnte, beispielsweise bei sei- nem Bruder oder seinem Schwager (Prot. S. 18). 3.3. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.

4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 4.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor-

- 43 - derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Zudem weist der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen auf, wes- halb die Rückfallgefahr ohne weiteres bejaht werden kann. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berüh- rende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da-

- 44 - her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 99 S. 17 f.). 5.3. Abgesehen von der Ehefrau des Beschuldigten ist keine weitere wesentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffent- lichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz, insbesondere wegen den zahlreichen Vorstrafen, ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von 13 Jahren als angemessen. 5.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von 13 Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da der Beschuldigte Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

- 45 - 1.1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 1.2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte können sodann zur Deckung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegen- über der beschuldigten Person, namentlich der Verfahrenskosten, herangezogen werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 99 S. 12 und S. 18). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Ge- genstände an den Beschuldigten (act. 101 S. 2). 2.3. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben und die Datensicherungen sind zu vernichten.

3. Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist das mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte

- 46 - Bargeld von total Fr. 12'497.75 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be- schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahmen zur oben erwähnten Be- urteilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zi- vilweg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).

2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz

- 47 - ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom

28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO).

- 48 - B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Privatklä- gerin 3 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegen- schaft bzw. am Restaurant M._____ in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Anderseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofortmassnah- men in der Höhe von Fr. 78'875.– und den von der Privatklägerin 3 den Privatklä- gerinnen 1 und 2 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räu- mungs- und Entsorgungsarbeiten der S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 1 und 2 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch anerkannt und verweisen auf die entspre- chende Aktenstelle (act. 63 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 3 habe sodann die Privatklägerinnen 1 und 2 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und allen Rechnungs- kopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 1 und 2 vornehmen könne (act. 63 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Scha- denersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 3 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 63 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 1 und 2 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 3 an die Privatklägerinnen 1 und 2 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 1 und 2 entstandene Kosten. Als

- 49 - Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 64/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 1 und 2 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der H._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 64/3-4). 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem tt.mm.2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 1. No- vember 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 63 S. 1 f.). Als Be- gründung liess die Privatklägerin 2 ausführen, ihr seien aufgrund des Brandereig- nisses vom tt.mm.2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medika- mente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Krankenkasse gedeckt worden seien (act. 63 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzusammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 64/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem tt.mm.2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 2 aus- führen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeu- tin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grübeln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brander- eignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr beruf- liches und privates Leben ausgewirkt (act. 63 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privatklägerin 2 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und

- 50 - starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arou- sal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewe- sen und nach einer Kriese an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. De- zember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 2, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privatklägerin 2 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ins Recht (act. 64/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 2 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig ar- beitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 2 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeitsstelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem 1. November 2025 bis zum

10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 63 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnun- gen der U._____ AG ins Recht (act. 64/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 2 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin länger- fristig arbeitsunfähig sein werde (act. 63 S. 15). Schliesslich beantragt die Privat- klägerin 2 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit absch- liessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 2 attestierten Ar- beitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 63 S. 16 f.). 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt, dass die Zivilansprü- che der Privatklägerinnen 1-4 abzuweisen seien. Zusammenfassend bringt er vor, die Ausführungen der Privatklägerinnen beruhen auf einer unzutreffenden Ein- schätzung der Rollenverteilung der beteiligten Personen und einer falschen recht- lichen Würdigung des Vorfalls (act. 101 S. 23). Entsprechend könne der Beschul- digte nicht haftbar gemacht werden, auch nicht solidarisch. Dies, da jemand der

- 51 - von vorhinein nicht oder nur für einen Teil haftet, weil sein Verhalten nicht für den gesamten Schaden adäquat-kausal ist, gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für mehr einzustehen hat, als er aufgrund seiner eigene Haftung ver- pflichtet ist (act. 101 S. 23). 2.2. Konkret im Zusammenhang mit dem Gebäudeschaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.– lässt der Beschuldigte vorbringen, dass es sich bei der hierbei gel- tend gemachten Summe – wie von den Privatklägerinnen 1 und 2 selber ausgeführt

– lediglich um eine Schätzung handle. Damit der definitive wert dieses Schadens festgesetzt werden könne, müssen die Privatklägerinnen 1 und 2 den Antrag auf Schadensabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und allen Rechnungs- kopien der Privatklägerin 3 zusenden. Da der genannte Schaden somit nicht fest- stehe, sei die Forderung der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 101 S. 24). 2.3. Sodann bestreitet der Beschuldigte die übrigen von den Privatklägerinnen 1 und 2 geltend gemachen Schadenersatzforderungen. Im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin 2 gestellten Ansprüche hält der amtliche Verteidiger fest, dass, selbst wen der Beschuldigte haftbar gemacht werden könnte, die gestellten Ansprüche zu weit gehen. Dies, da durch den Brand niemand ernsthaft gefährdet worden und kein gravierender Schaden entstanden sei, weshalb die Forderungen überhöht, unverhältnismässig und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Vorfall stehen würden. Dem Unfallereignis komme sodann keine für die Ent- stehung der psychischen bedingten Erwerbsunfähigkeit der Privatklägerin 2 mass- gebende Bedeutung zu, weshalb eine Zurechnung zu Lasten des Beschuldigten unzulässig sei (act. 101 S. 24). Generell bestreitet er, dass die die geltend gemach- ten psychischen Schäden der Privatklägerin 2 adäquat kausal durch den Beschul- digten verursacht wurden (Prot. S. 58). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 3 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 3 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 3 die Privat-

- 52 - klägerinnen 1 und 2 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 3 den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Akontoentschädigung von Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 64/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 1 und 2 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 1 und 2 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 1 und 2 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der S._____ vom 30. Juni 2023 ist an die H._____ AG adressiert (act. 64/3). Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, wes- halb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 1 und 2 Rechnungen resp. die Stundenzettel der H._____ AG ins Recht (act. 64/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit

- 53 - einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am tt.mm.2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegangen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohnausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privat- klägerin 2 macht hierzu keine substantiierte Behauptungen, sondern macht viel- mehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hin- tergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu überzeu- gen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 2 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatkläge- rin 2mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 2 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. II. Schadenersatz der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie

- 54 - vor, dass der Brandschaden vom tt.mm.2022 vor Ort durch das zuständige Schät- zungsorgan der Privatklägerin 3 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 3 vom 30. September 2023 in diesem Umfang aner- kannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadener- satzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 1 und 2) auf die Privatklägerin 3 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Pri- vatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leis- ten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden (act. 13/35 S.1). Als Beleg reicht die Privatklägerin 3 die genannte Schätzung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).

2. Zur Rüge der amtlichen Verteidigung betreffend Privatklägerstellung der D._____ bzw. der rechtsgültigen Konstituierung Letzterer vgl. Erw. I. A. 3. hiervor. Zur konkret geltend gemachten Forderung der Privatklägerin 3 liess der Beschul- digte keine Ausführungen machen.

3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom tt.mm.2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereig- nis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin wurden durch die Privatklä- gerin 3 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklä- gerinnen 1 und 2 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadener- satzansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 gestützt auf § 72 GebVG auf sie über- gehen. Im Schreiben der Privatklägerin 3 vom 6. November 2023 wurde die Aus- zahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 1 und 2 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/88). Entsprechend konnte sich die Privat- klägerin 3 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilfor- derungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antrags- gemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-

- 55 - stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für einen Betrei- bungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensver- ursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Be- trag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die ge- nannten Beträge resp. von Gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Standpunkt, die Zivilansprüche der Privatklägerin 4 seien entsprechend abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Forde- rungen von der Privatklägerin 4 ohnehin nicht genügend substantiiert und belegt worden (Prot. S. 56).

3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die V._____ GmbH, von welcher der Mitbe- schuldigte I._____ Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant M._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privat- klägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusam- menhang mit dem Brandereignis vom tt.mm.2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisteraus- zug", "W._____ AG, Sanierer" und "AA._____, Expertise" einen direkten Zusam- menhang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Buchungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson-

- 56 - dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 2 (C._____)

1. Die Privatklägerin 2 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem tt.mm.2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privat- klägerin 2 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörun- gen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und berufli- chen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 63 S. 18, act. 64/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 63 S. 18). Die Privatklägerin 2 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 63 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 2 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am tt.mm.2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte bestreitet auch den Genugtuungsanspruch der Privatklä- gerin 2 und macht dabei geltend, diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 2 geltend gemachten Beschwerde (act. 101 S. 24).

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. I. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh-

- 57 - rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 2 auf das Brandereignis vom tt.mm.2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 2 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Genugtuungsbegehren vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers

– vollumfänglich schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Aus- nahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 29'377.70 (act. 18/87). Hierbei wurden das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon), welches definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, be- reits abgezogen. Diese Kosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des

- 58 - Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt MLaw X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 40'157.55 (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt. und Barauslagen) ins Recht, wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung hierbei bereits korrekt be- rücksichtigt wurden (act. 85). Dieser Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen ist.

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Vormerknahme der Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ wurde für ihre Aufwendungen als vormalige amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl überwiesenen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt. Davon ist Vormerk zu nehmen. III. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 1 und 2

- 59 -

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – voll- umfänglich zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbeistandes der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Aufgrund des Um- standes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 1 und 2 im vorlie- genden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – beziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Be- zug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfragen aufwirft – und die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 1 und 2 pauschal zu entschädi- gen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver-

- 60 - langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten I._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 1 und 2 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten I._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 61 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221  Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; der Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von  Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 719 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmte Bargeld von total Fr. 12'497.75 (Asservat Nrn. A017'496'168, A017'495'215, A017'495'373, A017'495'395, A017'495'419, A017'495'679, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dieti- kon) wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be-

- 62 - vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 (A017'495'055);  SIM-Karte, Kartennummer 2 (A017'503'876);  Mobiltelefon Samsung Galaxy A13 (A017'495'066);  SIM-Karte, Kartennummer 3 (A017'503'901);  Kaufvertrag Hochzeitskleidung … und Quittung Schweizer Post  (A017'495'077); Tablet Wind TAB 8 (A017'495'088);  1 Notizbuch grün (A017'495'099);  1 Etui mit diversen Fotoaufnahmen (A017'495'102);  1 Notizbuch rot (A017'495'317);  2 Master-Card Kreditkarten lautend auf A._____ (A017'495'340);  1 Digitalwaage (A017'495'351);  Ausländerausweis Typ B lautend auf A._____ (A017'495'420);  Italienischer Reisepass lautend auf A._____ (A017'495'431);  Diverser Schmuck und Uhren in Schatulle (A017'495'475);  Diverses Verpackungsmaterial (A017'495'486);  Akten (A017'495'497);  Vakuumiergerät (A017'495'500);  Mobiltelefon L8Star BM30 (A017'495'511);  1 Vertrag für Handyabo und 3 SIM-Karten Halterungen (A017'495'522);  1 Mastercard AB._____, 1 Krankenkassenkarte, 1 VVG Karte, 1 Visa  AC._____ (A017'495'577); 1 Zertifikat für eine Armkette AIG Mailand, 1 Wertstein ALCT  (A017'495'599); Arbeitszeugnis und Unterlagen betreffend Migration (A017'495'602);  Mietverträge (A017'495'624);  Lohnabrechnungen (A017'495'635).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

- 63 -

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'503'865);  Datensicherung (A017'503'887);  Datensicherung (A017'503'898);  Datensicherung (A017'503'912);  Datensicherung (A017'503'923);  Datensicherung (A017'503'934). 

9. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 64 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'500.20 Auslagen (Gutachten), Fr. 2'900.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'001.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 21'474.25 Entschädigung amtliche Verteidigung.

14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 40'157.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

15. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten zusätzlich zu der ihr von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiese- nen Akontozahlung von Fr. 15'000.– durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2024 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 21'474.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.

16. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit I._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 (B._____) und 2 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

18. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 65 - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …(übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

- 66 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck