Sachverhalt
A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalte vor (act. 18/90). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anläss- lich der Untersuchung, wie auch der Hauptverhandlung teilweise geständig, wes- halb zu prüfen ist, ob der (restliche) Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Mitbeschuldigten F._____ und G._____ (act. 3/1 ff.) wie auch jene von L._____ (act. 3/19) vor. Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen unter anderem die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und diverse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen verschiedentlich zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. act. 3/9 ff.). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be-
- 12 - schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin- dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,
4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts
1. Ausgangslage 1.1. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er ab dem Zeitpunkt sei- nes Grundgeständnisses das Tatgeschehen hinsichtlich Brandereignis im Wesent- lichen gleichbleibend und konstant, ohne nennenswerte Widersprüche schildert (vgl. act. 3/23 ff.). Dabei ist keine übermässige Belastung anderer Personen er- sichtlich. Vielmehr weigerte er sich über längere Zeit ausdrücklich, den Namen des
- 13 - Mitbeschuldigten F._____ zu nennen (act. 3/4, act. 3/9, act. 3/20 F/A 94 ff.). Im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug beschränkte er sich darauf, die Summenanpassung stets als reinen Zufall zu erklären (act. 3/4 F/A 7, act. 3/20 F/A 162). Soweit der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten sowie den beiden Mitbe- schuldigten F._____ und G._____ eingestanden wurde, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Die betreffenden Kernsachverhaltselemente – bzw. wie die amtliche Verteidigung korrekt festhält, der in der Anklageschrift wie- dergegebene äussere Sachverhalt (act. 94 S. 30) – ist demnach als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu le- gen. 1.2. Mithin kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Versiche- rungssummen für das Restaurant K._____ am 5. Mai 2022 auf Fr. 280'000.– re- spektive Fr. 800'000.– erhöhte und sich in der Folge an den Mitbeschuldigten F._____ zwecks Betriebsunterbruch wandte, wobei es zu mehreren persönlichen Treffen kam. Der Mitbeschuldigten F._____ kam daraufhin mit einer von den Be- schuldigten als Drittperson bezeichnet im vorliegenden Strafverfahren jedoch als M._____ identifizierte Person überein, dass dieser die Brandstiftung ausführen werde. Weiter beauftragte der Mitbeschuldigte F._____ den Mitbeschuldigten G._____, Benzinkanister an der Tankstelle zu befüllen sowie später resp. nach dem Brandereignis, Kleider aus einem Lager zu holen. Der Mitbeschuldigte F._____ er- teilte M._____ am 5. September 2022 den Auftrag, die Brandstiftung durchzufüh- ren. M._____ legte daraufhin den Brand im Restaurant K._____, mit den anklage- gemässen Folgen betreffend Sach- und Personenschäden. Die Mitbeschuldigten F._____ und G._____ schickten sich am 8. September 2022 an, Kleider aus Lager des Restaurants K._____ zu holen. Im Nachgang an das Brandereignis meldete der Beschuldigte den Schadensfall der Versicherung. 1.3. In Abrede stellt der Beschuldigte, dass er mit der Brandlegung das Eintreten einer Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner, die sich zur Tatzeit in der Liegenschaft aufgeholten hatten, in Kauf genommen haben soll und der Brand zum Zweck eines Versicherungsbetruges gelegt worden sei (act. 3/20 F/A 162, act. 3/23 F/A 25, Prot. S. 32 und S. 35). Weitere Bestreitungen
- 14 - der amtlichen Verteidigung betreffen für den Kernsachverhalt nicht relevante De- tails, auf die nicht näher einzugehen ist (act. 94 S. 9 ff.).
2. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung im Zusammenhang mit dem Brandereignis 2.1. Der Beschuldigte wusste, dass sich oberhalb des Restaurants K._____ pri- vate Wohnungen befinden. Dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass sich dort zum Brandzeitpunkt – mitten in der Nacht – Personen aufhalten dürften, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird vom Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt (act. 3/20 F/A 134 ff., act. 94 S. 32). 2.2. Unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht mit einem gros- sen Feuer gerechnet haben will (Prot. S. 34). Angesichts der erheblichen Menge von vier Kanistern Benzin und Diesel, die er selbst ins Restaurant verbrachte, er- scheint diese Darstellung lebensfremd. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass dadurch ein massiver Brand ausgelöst werden kann. Er selbst bejahte sodann die Frage, dass sich das Feuer unkontrolliert im ganzen Haus ausbreiten könnte (act. 3/20 F/A 146). Der Einwand der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte habe sich mit dem Tatvorgehen nicht näher befasst (act. 94 S. 30 f.), überzeugt nicht. Gerade die Tatsache, dass er die Gashähne kontrolliert haben soll, um si- cherzustellen, dass durch austretendes Gas nicht etwas Grösseres passiert und, dass er M._____ auf den Feuerlöscher für "den Fall der Fälle" hingewiesen haben soll (act. 94 S. 30 f.), zeigt, dass er sich mit dem Tatvorgehen auseinandergesetzt und mit der theoretischer Möglichkeit eines grösseren Feuers gerechnet hatte. 2.3. Auch die Argumentation, der Beschuldigte habe das Entstehen einer Explo- sion nicht in Kauf genommen, zumal er seiner Vorstellung nach lediglich dazu an- gestiftet hatte, diverse Objekte im Restaurant abzubrennen resp. ein paar Gegen- stände zu beschädigen (act. 94 S. 16 und 30 f.), vermag nicht zu überzeugen. Bei blosser Beschädigung von Mobiliar hätte kein nennenswerter Betriebsunterbruch von mehreren Monaten herbeigeführt werden können, der dem Beschuldigten aus- reichend Zeit und die von ihm angestrebte Verschnaufpause verschaffen hätte. Das beschädigte Mobiliar hätte innert kürzester Zeit ersetzt und der Betrieb folglich
- 15 - rasch wieder aufgenommen werden können. Auch aufgrund der verwendeten Menge Kraftstoff vermag diese Sachdarstellung nicht zu überzeugen. Die tatsäch- lichen Umstände belegen, dass das Ziel des Beschuldigten weit über ein blosses Abbrennen von Mobiliar hinausging und auf eine vollständige Betriebsstilllegung gerichtet war. Dass bzw. ob es der ursprüngliche Plan des Beschuldigten war, le- diglich gewisses Mobiliar von Hand zu zerstören, dies aber aufgrund des Lärmes wieder verworfen wurde, ist letztlich irrelevant. Zusammenfassend kann festgehal- ten werden, dass keine unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschul- digte ein grosses Feuer mit den anklagemässen Schaden zwecks Herbeiführung eines Betriebsunterbruchs anstrebte. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass er Personen einer Gefahr für Leib und Leben habe aussetzen wollen. Die amtliche Verteidigerin machte in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte habe gewisse der Anwohner persönlich gekannt (act. 94 S. 32). Doch er selbst räumte ein, zu wissen, dass bei einem Brand Rauch entsteht, der das Atmen erschwert und gefährlich ist (act. 3/20 F/A 140 ff.). Zumal das Einatmen von durch Feuer verursachtem Rauch notorisch potentiell töd- lich sein kann, muss er entsprechend von einer konkreten Gefährdung gewusst haben bzw. ein solches Wissen des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten. 2.5. Auffällig ist, dass der Beschuldigte einerseits zentrale Aspekte der Tat ge- steht, andererseits aber versucht, seine Rolle herunterzuspielen, sich in einem für ihn gutes Licht darzustellen und die Gefährlichkeit der Handlung zu relativieren. Die RTI-Daten belegen jedoch seine wiederholten Treffen mit dem Mitbeschuldigten F._____ und damit seine aktive Beteiligung an Planung und Vorbereitung (act. 1/16 f., act. 12/66 f.). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv an der Planung und Vorbereitung der Brandlegung beteiligt war, son- dern auch das Ausmass des Brandes sowie die damit verbundene konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner kannte und in Kauf nahm. Seine nachträglichen Relativierungen ändern daran nichts.
3. Aussagen der Beteiligten und Würdigung im Zusammenhang mit dem Versi- cherungsfall
- 16 - 3.1. Der Beschuldigte führte aus, dass es ein reiner Zufall gewesen sei, die Versi- cherungssummen für Brandschäden von Fr. 180'000.– auf Fr. 280'000.– sowie für Betriebsunterbruch von Fr. 300'000.– auf Fr. 800'000.– für das Restaurant K._____ erhöht zu haben. Er habe durch den Brand lediglich eine Auszeit gesucht, um seine Gesundheit zu stabilisieren und die Weichen für die Zukunft neu zu stellen (act. 3/20 F/A 162; act. 3/23 F/A 16 ff.; act. 3/68 S. 12). Die amtliche Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, die Erhöhung der Versicherungssumme sei auf den Versicherungsvertreter, L._____ zurückzuführen (act. 94 S. 36). Dieser habe nach einem Augenschein im Restaurant die Erhöhung der Versicherungsdeckung beliebt gemacht (act. 94 S. 38). Mithin bestehe kein Kausalzusammenhang zwi- schen Änderung der Police und dem Brandereignis (act. 94 S. 38). Im Übrigen sei die Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund der bestehenden Unterdeckung sachlich begründet gewesen, was sich aus den im Recht liegenden Zahlen im Zu- sammenhang mit dem Restaurant K._____ ergebe (act. 94 S. 39). 3.2. Angesichts der Tatsache, dass explizit die Versicherungssumme für Feuer- schäden erhöht wurde und es hernach wenige Monate später zu einem Brand kam, ist es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um einen Zufall gehandelt haben soll. Dies insbesondere, da der Beschuldigte angab, er habe einen Betriebsunterbruch erzielen wollen und für ebensolche die Versicherungssumme ebenfalls kurz vor dem Brand erhöht worden war. Zudem ist für den vom Beschuldigten angegebenen Zeit- und Weichenstellungswunsch zweifelsohne Geld nötig, um die laufenden Kos- ten zu decken. Nachdem der Beschuldigte selber angab, keine Ersparnisse zu ha- ben und dass er sich jeweils nur das nötigste an Lohn auszahlte und den Rest wieder ins Restaurant steckte, ist nicht ersichtlich, wie er die laufenden Kosten sonst hätte decken können. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Restaurant vor- her tatsächlich unterversichert gewesen sein könnte, aber es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derart massive Erhöhung und explizit nur für Brandschäden und Be- triebsunterbruch betrieblich notwendig gewesen sein soll, zumal die Erhöhung der Versicherungsdeckung auch mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien einher- geht, was vor dem Hintergrund, dass es dem Unternehmen des Beschuldigten fi- nanziell schlecht ging, er Stress hatte und ihm Mitarbeitende abgesprungen waren, schlicht keinen Sinn macht.
- 17 - 3.3. Der als Beschuldigter einvernommene Versicherungsberater L._____ erklärte mehrfach und ausdrücklich, dass die Anpassung der Versicherungssummen ge- mäss Police Mai 2022 auf den ausdrücklichen Wunsch und die konkreten Angaben des Beschuldigten erfolgt sei, der die entsprechenden Beträge gefordert habe (act. 3/19, insb. F/A 165 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb an der Glaub- haftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln wäre. Die gegenteilige Darstellung des Be- schuldigten und seiner Verteidigung, dass L._____ die Erhöhung der Versiche- rungssummen von sich aus initiiert habe (act. 94 S. 36 ff.), überzeugt nicht. Es wi- derspricht zudem der Lebenserfahrung, dass ein Versicherungsberater ohne kon- krete Weisung des Kunden eine derart massive Erhöhung vornimmt, insbesondere in einer Situation, in der das Unternehmen finanziell angeschlagen war. 3.4. Der Argumentation der Verteidigung, dass das Versicherungsgeld alleine das Problem des Beschuldigten – seine Überforderung und finanzielle Not – nicht nach- haltig gelöst hätte, da der Mietvertrag weiterbestanden und sich die Personalfrage nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut gestellt hätte sowie, dass nach einem längeren Unterbruch mit einem Rückgang der Kundschaft zu rechnen gewesen sei, überzeugt ebenso wenig (act. 94 S. 12). Dass der Beschuldigte Versicherungsleis- tungen erzielen wollte, schliesst keineswegs aus, dass er gleichzeitig einen Be- triebsunterbruch beabsichtigte, um den Betrieb anschliessend in reduzierter Form weiterzuführen. Vielmehr belegen die von der Verteidigung selbst angeführten Punkte, dass gerade das Versicherungsgeld für den Beschuldigten unabdingbar war, um den Betrieb überhaupt – wenn auch eingeschränkt – wieder aufnehmen zu können. Ohne diese Leistungen hätte er weder die Löhne des Personals über- brücken noch die Folgen eines Kundschaftsrückgangs auffangen können. Hinzu kommt, dass das blosse Fortbestehen des Mietvertrags und die Wiederaufnahme im kleineren Rahmen gerade nicht gegen, sondern für das Motiv sprechen: Nur mit der finanziellen Abfederung durch die Versicherung war es dem Beschuldigten möglich, diese Fixkosten zu tragen und eine reduzierte Weiterführung in Betracht zu ziehen. Die Verteidigung verkennt damit, dass die von ihr betonten Belastungen die Abhängigkeit des Beschuldigten von den Versicherungsleistungen und damit dessen Tatmotiv noch verstärken, anstatt es zu entkräften.
- 18 - 3.5. Der Beschuldigte behauptete sodann, er habe von der prekären finanziellen Lage seiner Firma, der N._____ GmbH nichts gewusst (act. 3/25, insb. F/A 29 ff.). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten, die darauf abzielt, die Geschehnisse im Nachhinein zu verharmlosen und ihn in einem günstigeren Licht darzustellen. Bereits seine eigenen Angaben stehen dieser Darstellung entgegen. So erklärte er, die buchhalterischen Verluste seien auf die Neueröffnung des Re- staurants zurückzuführen und hätten sich möglicherweise langfristig wieder ausge- glichen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die finanzielle Situation durch die Neu- eröffnung erklärbar sei (act. 3/25, F/A 26 f.). Darüber hinaus unterzeichnete er per- sönlich die Steuererklärung 2022, aus der ein Verlust von Fr. 128'399.– hervorgeht (act. 3/25, F/A 37; Beilage 2/4, StE 2022 S. 3). Es widerspricht jeder Lebenserfah- rung, dass ein Geschäftsführer, der eine Steuererklärung mit solchen Zahlen ein- reicht, gleichzeitig behaupten könnte, er habe von der wirtschaftlichen Schieflage seines Unternehmens keine Kenntnis gehabt. Auch seine Darstellung, die Situation habe sich möglicherweise von selbst stabilisiert, ist angesichts der konkreten Zah- len und der laufenden finanziellen Belastungen nicht plausibel und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. 3.6. Schliesslich macht die amtliche Verteidigung geltend, es liege keine Tathand- lung seitens des Beschuldigten vor, er habe keine Versicherungsleistungen einge- fordert (act. 94 S. 40). Die Rolle Dritter, namentlich des Vaters des Beschuldigten und des Treuhänders O._____, wurde von der Verteidigung zur Entlastung ins Feld geführt. Es sei der Treuhänder, O._____ gewesen, welcher unter Beilage einer Vollmacht der N._____ GmbH ein Schreiben an die Privatklägerin 4 als Versiche- rung mit der Forderung einer Auszahlung in der Höhe von Fr. 60'000.– als Sofort- massnahme gerichtet habe. Der Anstoss sei vom Vater des Beschuldigten aus ge- kommen (act. 94 S. 40). Der Beschuldigte habe sich angeblich passiv verhalten und keine eigenen Schritte unternommen. Diese Darstellung überzeugt nicht. Un- bestritten meldete der Beschuldigte selbst das Brandereignis bei der Privatkläge- rin 4 an, wobei die amtliche Verteidigung geltend macht, dazu sei er vertraglich verpflichtet gewesen (act. 94 S. 42). Hätte er aber keine Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, hätte er sein eigenes Verschulden offenlegen oder den Brand gar nicht melden müssen. Als Geschäftsführer und Mitinhaber der N._____
- 19 - GmbH trug er die Verantwortung für die Schadensabwicklung und war in die Ent- scheidungen über die Höhe der Sofortmassnahmen eingebunden, so übermittelte er die Höhe der laufenden Ausgaben (act. 94 S. 41). Dass Dritte aktiv wurden, ent- lastet ihn nicht. 3.7. Die zeitliche Abfolge der Erhöhung der Versicherungssummen, die Nähe zum Brandereignis und die gezielte Auswahl relevanter Positionen lassen auf eine klare Planung und einen bewussten Vorteil des Beschuldigten schliessen. Die Verant- wortung auf Dritte abzuwälzen, überzeugt nicht. Es ist erstellt, dass der Beschul- digte mit Bereicherungsabsicht handelte und die Erhöhung der Versicherungssum- men sowie die Schadensmeldung Teil eines Plans waren, sich durch unrechtmäs- sige Versicherungsleistungen einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel anklagegemäss erstellen lässt, weshalb er den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/90). 1.2. Die amtliche Verteidigerin qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als An- stiftung zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und führte anlässlich der Hauptverhandlung als Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte zwar den Mitbeschuldigten F._____ sowie M._____ zu Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB angestiftet hat, allerdings weder eine Explosion habe auslösen noch Personen an Leib und Leben habe gefährden wollen
- 20 - resp. habe er dies auch nicht in Kauf genommen (act. 94 Rz. 34 f. und 39 f.). Der tatsächliche Tatablauf sowie dessen Erfolg habe den Vorstellungen des Beschul- digten nicht entsprochen. M._____ als angestiftete Person sei weit darüber hinaus gegangen, was angedacht war, weshalb Täterexzess vorliege (act. 94 Rz. 39). Der Vorsatz des Beschuldigten habe sich jedoch lediglich auf die Anstiftung zum Legen eines noch kontrollierbaren Feuers bezogen, weshalb ihm der Täterexzess nicht angerechnet werden könne (act. 94 Rz. 35). Auch das vorliegen aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der qualifizierten Brandstiftung stellt die amtliche Verteidigerin in Abrede. Die verursachte Feuerbrunst habe nämlich keine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner dargestellt (act. 94 Rz. 42). Die ein- zigen Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Rauchvergiftung bestanden habe, die ins Spital gebracht werden mussten, waren keine Hausbewohner und es ge- nüge nicht, wenn Helfer in Gefahr geraten (act. 94 Rz. 42).
2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine blosse abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent-
- 21 - wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, wenn im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3). 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Anstifter muss subjektiv vor- aussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Tatentschluss beim Ange- stifteten hervorruft sowie dass der Täter sodann vorsätzlich tatbestandsmässig und rechtswidrig handelt (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a.; BSK StGB-FORSTER, Art. 24, N 5).
3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Brandstiftung keine entscheidende Tat- handlung ausgeübt, weshalb eine Haupttäterschaft ausser Betracht fällt. Vielmehr rief er beim Mitbeschuldigten F._____ sowie hernach M._____ den Tatentschluss für eine Brandstiftung im Restaurant hervor, indem er ebendiese anfragte ihm dabei zu helfen einen Betriebsunterbruch zu erreichen. Durch wiederholte persönliche
- 22 - Treffen mit dem Mitbeschuldigten F._____ und M._____, anlässlich welcher unter anderem besprochen wurde, dass ein Brand der beste Weg für einen Betriebsun- terbruch sei sowie dadurch dass der Beschuldigte das Benzin bzw. Diesel am Ta- tabend im Weinkeller deponierte sowie den Schlüssel für das Restaurant bereit ge- stellt hat, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Mitbeschuldigte F._____ und M._____ eine tatbestandsmässige Brandstiftung durchführen würden. Dass der Beschuldigte nicht genau gewusst habe, wie sich der Plan der Mitbeschuldigten ausgestalten würde, ist für die Anstiftung unwesentlich, da entscheidend ist, dass der Tatentschluss kausal hervorgerufen wurde. Im Übrigen blieb es unbestritten, dass der Beschuldigte zur Brandstiftung anstiftete. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich Anstiftung ist korrekt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschuldigte zur einfachen oder qualifizierten Brandstiftung angestiftet hat. 3.2. Der Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten resp. seiner amtlichen Verteidigerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich anerkannt (act. 94 S. sowie 45). Von Seiten der amtlichen Verteidi- gung wurde weder bestritten, dass es zu einer starken Rauchentwicklung gekom- men sei, noch dass von ebendiesem starken Rauch eine Gefahr für Leib und Le- ben ausging. 3.3. Der Ausführung der amtlichen Verteidigung es habe keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, ist nicht zu folgen. Bei der Feuerlegung wurden gemäss erstelltem Sachverhalt vier Kanister Benzin bzw. Diesel im Essbereich und der Küche des Restaurants verteilt und mithilfe einer Lunte angezündet, was zu einer Feuerbrunst sowie Explosion innerhalb des Hauses führte. Die Menge an Benzin bzw. Diesel überschreitet um ein Vielfaches die von Bundesgericht als kon- kret gefährdend anerkannte Menge. Das Feuer musste teilweise gelöscht werden, damit die Bewohner durch das Treppenhaus aus dem Haus gelangen konnten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung. Der einzige Fluchtweg der Hausbewohner war somit aufgrund der Feuer- und Rauchentwicklung vor der Löschung nicht pas- sierbar. Die Bewohner wurden von der Feuerwehr zudem angewiesen, feuchte Lumpen unter der Tür zu deponieren, um das Eindringen von Rauch und eine Rauchvergiftung zu verhindern. Somit bestand auch in den Wohnungen bereits
- 23 - eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die Bewohner. So konnten lediglich durch das rechtzeitige Ergreifen von Schutzmassnahmen und Zufall schlimmere Folgen für Leib und Leben der Bewohner verhindert werden. Des Weiteren mussten P._____ und Q._____ nach ihrer Hilfeleistung mit Verdacht auf eine Rauchgasver- giftung ins Spital gebracht werden. Die Ausführung der amtlichen Verteidigung, wo- nach in Gefahr geratene Helfer nicht genügen, ist nicht zu folgen. Die durch das Anzünden von vier Kanistern Benzin bzw. Diesel entstandene Feuerbrunst, die da- durch verursachte Explosion sowie starke Rauchentwicklung gefährdete konkret Leib und Leben der schlafenden Hausbewohner derart konkret, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung erfüllt ist. 3.4. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht mit dem erforderlichen Vorsatz. Er wusste, dass sich über dem Restaurant Wohnungen befanden, in de- nen unter anderem sein Angestellter und seine Vermieterinnen lebten. Ferner musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die Bewohner zum Tatzeitpunkt ver- mutlich schliefen und damit einer grossen Gefahr ausgesetzt sein würden. Durch das Deponieren von vier Benzin bzw. Diesel Kanister im Weinkeller, war ihm be- wusst, dass eine Feuerbrunst mit einem erheblichen Ausmass entstehen und sich unkontrollierbar ausbreiten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass bewusst ein unge- fährlicher Ort für die Brandlegung gewählt wurde. Von einer ungefährlichen Situa- tion, wie sie die amtliche Verteidigung darzulegen versucht, konnte der Beschul- digte nicht ausgehen. Hinzu kommt dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldig- ten F._____ und M._____ besprochen hatte, dass Rettungskräfte gerufen würden und sodann auch Feuerlöschgeräte eingesetzt werden sollten. Wenn man nicht von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wäre, wären diese Über- legungen nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte hat die Gefahr nicht nur er- kannt, sondern sie auch in seinen Willen aufgenommen. Damit ist sein Vorsatz nicht auf eine blosse abstrakte Gefährdung beschränkt, sondern umfasst die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. 3.5. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
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4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der vorsätzlichen Anstiftung zu qualifizier- ter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen. B. Versuchter Betrug
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 18/90). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die amtliche Verteidigerin einen Freispruch hinsichtlich dieses Vorwurfes und machte als Begründung im Wesentli- chen geltend, dass der Beschuldigte zwar sowohl die Versicherungssumme der Geschäfts- und Gebäudeversicherung für Feuerschäden und Betriebsunterbrüche erhöht als auch das Brandereignis der Versicherung gemeldet hatte, allerdings seien diese zwei Ereignisse nicht miteinander verknüpft, es fehle an einem Kausa- lzusammenhang. Die Erhöhung der Versicherungssumme sei auf Initiative des neuen Treuhänders und vor dem sachlichen Hintergrund der vorherigen Unterde- ckung geschehen (act. 94 Rz. 44 ff.). Ebenso wenig habe der Beschuldigte versucht Versicherungsleistungen zu erlangen, es fehle an einer versuchten Tathandlung. So habe sich der Treuhänder für die Auszahlung der Sofortmassnahmen und nicht der Beschuldigte selbst an die Versicherung gewandt, dies sei auch nicht auf des- sen Initiative hin erfolgt. Vielmehr sei das Umfeld des Beschuldigten darum besorgt gewesen, dass "Geld fliesst"(act. 94 Rz. 48). Die Anmeldung des Brandereignisses bei der Versicherung durch den Beschuldigten allein vermöge den Anforderungen einer Tathandlung zum Versicherungsbetrug schliesslich nicht zu erfüllen. Eine Schadensmeldung alleine löse nämlich bei einer Versicherung nicht automatisch eine Zahlung aus (act. 94 Rz. 49).
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2. Ausgangslage 2.1. Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch die Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt u.a. vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2) respektive wenn eine einfache Lüge nur mit besonderer Mühe überprüft wer- den kann und die Überprüfung unzumutbar ist (BGE 135 IV 302 E. 1.3.1). Arglist gründet mithin auf der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 107 f.; je m.w.H.). Der Schaden hat der Bereiche- rung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Täter muss den objektiven Tatbestand, inklusive den Zusammenhang zwi- schen Täuschung und Bereicherung respektive der Vermögensschädigung zumin- dest in seinen Umrissen gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273, m.w.H.). 2.2. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit mani- festiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wie beispiels- weise der Erfolg, verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Täter muss dabei mit der Ausführung der Tat begonnen haben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfor- dert sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt. Die Versuchsschwelle ist bei einem Versicherungsbetrug bereits dann überschritten, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt
- 26 - wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen (BGE 75 IV 175 E.1).
3. Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte bei der Versicherung den Brandschaden angemeldet hat, hat er gegenüber der Versicherung die Tatsache, dass die Feuerbrunst ohne jegliches Zutun seinerseits erfolgt sein soll, vorgespielt bzw. die Tatsache unter- drückt, dass die Feuerbrunst unter böswilligem Zutun durch ihn sowie den Mitbe- schuldigten F._____ erfolgte. Der Beschuldigte handelte arglistig, da die Überprü- fung der behaupteten Tatsache für die Versicherung des Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte beabsichtige sich dadurch gemäss erstelltem Sachverhalt unrechtmässig zu bereichern und die volle Versicherungssumme zu erlangen. Die Ausführung, dass der Beschuldigte sich nicht habe bereichern wolle, sondern lediglich einen Betriebsunterbruch habe erreichen wollen, zielen ins Leere. 3.2. Von der Versicherung wurde dem Beschuldigten sodann – aufgrund der irri- gen Annahme, der Beschuldigte sei nicht für den Brand verantwortlich gewesen – ein Betrag von Fr. 7'323.– ausbezahlt. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen derart untergeordneten Betrag zu der vom Beschuldigten beabsichtigten Ver- sicherungsleistung, dass es sich dabei nicht um einen Taterfolg im Sinne von Art. 146 StGB handelt. Die Schwelle zum Versuch wurde jedoch ohne weiteres überschritten. So genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen, was vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt unbestrittenermassen geschah. Mit der Anmeldung des Schadens bei der Versicherung hat der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende unternom- men, um die Versicherungsleistung zu erhalten. 3.3. Zum subjektiven Tatbestand kann gesagt werden, dass der Beschuldigte ge- rade auf die Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit der von ihm gegenüber der Versi- cherung behaupteten Tatsachen gesetzt hat. Er wusste und wollte arglistig handeln
- 27 - und dadurch einen Irrtum bei der Versicherung verursachen um sich sodann un- rechtmässig zu bereichern. 3.4. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
4. Ergebnis Nach dem gesagten hat sich der Beschuldigten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Fazit 1.1. Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob und in welcher Form diese Delikte zueinander in Konkurrenz stehen. 1.2. Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind zum einen Leib und Leben von Menschen (Art. 221 Abs. 2 StGB) und zum anderen fremde Sachen (Art. 221 Abs. 1 StGB; BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 4). Betrug im Sinne von Art. 146 StGB hingegen schützt das Vermögen des Geschädigten. Sofern die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetrugs erfolgt, liegt echte Konkurrenz vor (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 28). 1.3. Vorliegend wurde der qualifizierte Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB er- füllt, welcher Leib und Leben von Menschen schützt. Der Unrechtsgehalt des ver- suchten Versicherungsbetrugs geht demnach nicht bereits im Tatbestand der Brandstiftung auf. Dies ist umso mehr der Fall, da Versicherungen unter dem Tat- bestand der Brandstiftung nicht als Geschädigte gelten. Zwischen der qualifizierten Brandstiftung und dem versuchten Betrug besteht somit echte Konkurrenz.
2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 28 - IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Dieses methodische Vorgehen ist damit begründet, dass ein Täter im Rah- men der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festle- gung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41
- 29 - Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). 2.2. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom
26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Aus- nahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesge- richts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes insbe- sondere dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Anwen- dung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist es mithin auch weiterhin zulässig, aus spezi- alpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe, statt auf eine Geldstrafe zu erken- nen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.3. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für den Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich sind, hingegen für den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Allerdings erfül- len die vorliegend zu beurteilenden Einzeltaten die nötigen Voraussetzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Verknüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfrei- heitsstrafe ohne Weiteres. So sind die Einzeltaten als einziger Tatkomplex zu er- achten und nicht voneinander trennbar. Die Brandstiftung erfolgte gerade zum Zweck des Betrugs. Es rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere und aus Spe-
- 30 - zialpräventiven Gründen, auch für den Betrug in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Strafrahmen 3.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist zunächst der Strafrahmen unter Einbe- zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu ermitteln und inner- halb desselben die Einsatzstrafe festzusetzen. Durch das Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der ordentliche Strafrahmen in- des nicht automatisch erweitert. Dieser ist namentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Die qualifizierte Brandstiftung hat vorliegend die abstrakt höchste Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahren, weshalb vorliegend der Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Aufgrund der Deliktsmehrheit würde sich der ordentliche Strafrahmen theoretisch nach oben um maximal die Hälfte öffnen, jedoch beträgt die Strafandrohung der qualifizierten Brandstiftung bereits das Höchstmass der Freiheitsstrafe, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt. Als Strafmilderungsgrund ist sodann der Umstand zu berück- sichtigen, dass der Betrug im Versuchsstadium geblieben ist. Vorliegend sind je- doch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Deliktsmehrheit sowie dem Versuch sind deshalb innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens Rechnung zu tragen.
4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorle-
- 31 - ben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.). B. Konkrete Strafzumessung
1. Einsatzstrafe aufgrund der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten eine Feuerbrunst inklusiv Explosion mit einer nicht unerheblichen Menge an Brandbeschleunigern resp. Kraftstoff verursachte. Zwar wurde der Brand mitten in der Nacht und nach Ladenschluss des Restaurants ge- legt, sodass sich dort keine Personen aufhielten, durch den Brand wurde aber eine konkrete Gefährdung für die sich in den Wohnung oberhalb des Restaurants be- findlichen acht Bewohner verursacht. Die Gefährdung war umso grosser, da der
- 32 - Brand nachts geschah, sodass die schlafenden Bewohner zunächst wach werden mussten um sich in Sicherheit zu bringen, wobei im Dunkeln grundsätzlich Orien- tierungslosigkeit herrscht. Der Brand hat einen hohen Sachschaden von Fr. 1'047'700.– verursacht. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahre Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung aller denkbaren Deliktskonstellationen bei Fällen von Brandstiftung ist das Verschulden insgesamt angesichts des Tatvorge- hens und der Folgen für die Geschädigten als nicht mehr leicht einzustufen. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus egoistischen bzw. monetären Motiven handelte, mit dem Ziel, unrechtmässig die Versicherungssumme des Gebäudeschadens ausbe- zahlt zu erhalten und einen neuen Pachtvertrag auszuhandeln. Die geltend ge- machte Drucksituation infolge Überlastung mit dem Betrieb vermag das subjektive Verschulden nicht zu mildern. Entlastende, achtbare Gründe für die Tatbegehung bestehen demnach nicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 1.3. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint.
2. Asperation aufgrund des versuchten Betrugs 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen versuchten Versicherungsbetrug mit eskalierenden Schadens- summe beging, indem er zu einer Brandstiftung des Restaurants, von welchem er Geschäftsführer war, anstiftete. Zu beachten gilt es, dass es sich um einen nam- haften Deliktsbetrag sowie beachtlichen erwartbaren finanziellen Vorteil gehandelt hat. Obschon dem Beschuldigten lediglich Fr. 7'323.– ausbezahlt wurden, hatte er seine Versicherungssumme für Betriebs- und Brandschäden auf je Fr. 280'000.– und Fr. 800'000.– erhöht, weshalb der beabsichtigte Deliktserlös hoch anzusiedeln ist. Der Beschuldigte legte entsprechend eine gezielte Planung an den Tag, was es erschwerend zu berücksichtigen gilt. Der Betrug ist nicht aufgrund des Verhaltens
- 33 - des Beschuldigten im Versuchsstadium geblieben, sondern da die Versicherung aufgrund der vermuteten strafbaren Handlung Zahlungen gestoppt hat. Dennoch gilt es diesen Umstand strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das objek- tive Tatverschulden nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. Hinsichtlich dem subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf das bei der Brandstiftung ausgeführte verwiesen werden (E. 1.2 hiervor). Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren. 2.3. Für den Betrug rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mo- naten. Aufgrund des Versuchs ist eine Reduktion um einen Viertel, namentlich um 6 Monate, vorzunehmen, wobei eine Strafe von 18 Monaten resultiert. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu asperieren, womit die Ein- satzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 108 Monate zu erhöhen ist.
3. Täterkomponente 3.1. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung verschiedentliche Aus- sagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 3/1 ff.). Er ist in der Schweiz ge- boren, kehrte aber im Alter von drei Jahren nach Italien zurück, wo er Schulen (Pri- marschule, Mittelschule und Oberstufe) besuchte und einen theoretischen Ab- schluss im Elektronikbereich abschloss. Darüber, ob er dies als Ausbildung resp. Berufsabschluss erachtet, macht er unterschiedliche Angaben (act. 3/1 F/A 46 f. [Nein] vs. act. 3/7 F/A 7 [Ja]). Seit dem 1. Dezember 2013 befindet er sich wieder in der Schweiz, um sich etwas aufzubauen und um zu arbeiten. Vor der Eröffnung seines Restaurants hat der Beschuldigte als Mozzarella-Lieferant in verschiedenen Pizzerien und Restaurants sowie abends in einem Pizzeria-Take Away im Kanton Aargau gearbeitet, den er seit 2020 selber betrieb. Die Pizzeria K._____ eröffnete er im … [Monat] 2021, als Geschäftsführer der von ihm 2020 für den Take Away gegründete Firma N._____ GmbH. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wohnte bis zu seiner Verhaftung acht Jahre lang mit seinem Vater R._____ und seinem älteren Bruder S._____ in I._____ in einer 2.5- bis 3-Zimmer-Wohnung. Seine Mutter und seine ältere Schwester, zu welchen er Kontakt pflegt, leben zu- sammen in Italien (T._____). Die Eltern wohnen aus Arbeitsgründen nicht zusam-
- 34 - men, sind aber miteinander verheiratet. Gesundheitlich leidet er seit 2021 an einem Aneurysma, weshalb er Medikamente (Xanax) einnehme und operiert werden müsse. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 9/1/2–6). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belas- tende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 3.2. Anlässlich der Untersuchung wie auch der Hauptverhandlung zeigte der Be- schuldigte mehrfach Reue hinsichtlich der begangenen Brandstiftung und der damit bestandenen Gefährdung der Bewohner (vgl. act. 3/68, Prot. S. 38). Insbesondere hatte er anlässlich der Hauptverhandlung einen Brief für die Familie B._____C._____ mitgenommen, welchen er nicht zu den Akten reichen, sondern der Familie übergeben wollte (Prot. S. 38). Obschon der Brief oder generell eine Entschuldigung an die Geschädigten auch schon früher erfolgt haben könnte, schien die an den Tag gelegte Reue aufrichtig und ist deshalb strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, gilt es zu festhalten, dass der Beschul- digten zumindest hinsichtlich der Sachverhaltskomponenten teilweise, jedoch nicht vollumfänglich, geständig ist und sich sein Teilgeständnis mit dem weiteren Unter- suchungsergebnis deckt. Das Geständnis erfolgte zwar erst nachdem bereits um- fangreiche Ermittlungen, insbesondere Befragungen, Akteneditionen sowie Spu- renauswertungen vorgenommen worden waren. Dennoch hat das Geständnis die Untersuchung im Zusammenhang mit der Brandstiftung erleichtert und ist strafmil- dernd zu berücksichtigen. 3.4. Konkret rechtfertigt sich eine Reduktion für das Geständnis und die Reue um 25%, namentlich um 27 Monate. Im Ergebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 81 Monaten.
4. Anrechnung der Haft und Fazit Die erstandene Haft von 880 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei-
- 35 - heitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten unter Anrechnung von 880 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom
26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass auf Anstiftung zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der qualifi- zierten Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist der Beschuldigte grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
- 36 - Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dienst der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom
8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. 93 S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschul- digte zwar in der Schweiz geboren, dann aber mit drei oder vier Jahren nach Italien in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er auch aufgewachsen sei. Schliesslich sei er mit 22 Jahren im Jahr 2013 zurück in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte sei nicht stark mit der Schweiz verwurzelt und diverse Familiengehörige würden sich in Italien befinden. Es sei demnach kein Grund ersichtlich, weshalb die Lan- desverweisung für den Beschuldigten ein schwerer persönliche Härtefall darstelle (act. 93 S. 16 f.).
- 37 - 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass er in der Schweiz geboren sei und einen Drittel seines Lebens hier verbracht habe. Er habe für das vorlie- gende Strafverfahren sicherheitshalber eine Übersetzerin beigezogen, spreche aber sehr gut Deutsch. Sodann habe er mit seinem Vater und Bruder, mit welchen er in I._____ gelebt habe, eine sehr enge Bindung. Nach seiner Entlassung aus der Haft wolle er im Geschäft seines Vaters einsteigen, was dieser ihm auch schriftlich bestätigt habe, weshalb die in der Schweiz wohnhafte Familie auch für seine beruf- liche Zukunft eine grosse Rolle spiele (act. 94 S. 50, act. 92). Ebenso sei es aus gesundheitlichen Gründen für ihn wichtig, in der Nähe seines Vaters und Bruders zu sein, da eine grosse Operation anstehe, nach welcher er Betreuung brauchen würde. Seine in Italien wohnhafte Mutter, welche er nur in den Ferien besuche, könne diese Betreuung aufgrund ihrer Arbeit nicht wahrnehmen. Andere Kontakte in Italien habe er nicht, so habe er doch die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht (act. 94 S. 50 f.). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sei demnach gross (act. 94 S. 51). 2.3. Die amtliche Verteidigerin macht sodann geltend, es könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung gesprochen wer- den, da das Verschulden des Beschuldigten im unteren Drittel anzusiedeln sei und ihm eine günstige Legalprognose attestiert werden könne, da das Delikt an eine absolute Ausnahmesituation geknüpft war, eine einmalige Entgleisung aus Ver- zweiflung. Er habe nach der Tat stets Reue gezeigt und sich im Gefängnis wohl verhalten. Entsprechend sei ein Härtefall zu bejahen (act. 94 S. 51 f.). 2.4. Im Übrigen sei eine Landesverweisung auch nicht mit Art. 5 Anhang I FZA kompatibel. Als arbeitstätiger EU-Bürger sei das FZA anwendbar. Ausschlagge- bend sei die Legalprognose, wobei der Beschuldigte vorher nie straffällig geworden sei und es auch in Zukunft nicht mehr werden würde. Sein Verhalten lasse nicht auf kriminelle Energie schliessen. Er habe sodann realistische Pläne darlegen kön- nen, wie er sich wieder in die Gesellschaft integrieren werde. Bei den ihm zu Last gelegten Delikte sei sodann ausschliesslich das Vermögen und nicht die körperli- che Unversehrtheit von Menschen betroffen worden, weshalb höhere Anforderun- gen an die Rückfallgefahr resp. Legalprognose zu stellen seien. Die Faktoren, wel-
- 38 - che zur Delinquenz führten seien sodann eliminiert, da sich der Beschuldigte nie mehr einer Rolle als Geschäftsführer annehmen werde. Dem Beschuldigten könne nach dem Gesagten eine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten sei (act. 94 S. 51 f.).
3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der in der Schweiz geborene Beschuldigte verliess die Schweiz im Alter von drei oder vier Jahren und absolvierte seine Schulzeit sowie mutmasslich auch seine Ausbildung in Italien. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er demnach in Italien und kehrte erst im Alter von 22 Jahren per 1. Dezember 2013 in die Schweiz zurück. Seither ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und war seit 2020 selbstständig tätig. Es bestehen weder gegen ihn persönlich noch gegen seine damalige Firma Betreibungen (vgl. act. 1/35 S. 8), womit ihm in wirt- schaftlicher Hinsicht eine gewisse Integration zuzugestehen ist. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass der Beschul- digte – abgesehen von seinem Vater und seinem Bruder – keine gefestigten per- sönlichen Beziehungen oder sonstige relevante soziale Kontakte in der Schweiz aufweist. Auch ein gesellschaftliches Engagement ist nicht ersichtlich. Seine Bin- dung zu Italien, wo seine Mutter und Schwester leben, erscheint zumindest ebenso ausgeprägt wie jenes zur Schweiz. Dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenal- ter in die Schweiz zurückgekehrt ist, spricht ebenfalls gegen eine tiefgreifende Ver- wurzelung im hiesigen sozialen Umfeld. Zudem lebt der Beschuldigte bereits seit über zehn Jahren in der Deutschschweiz und konnte – entgegen der Behauptung der amtlichen Verteidigerin – nicht nachweisen, dass er Deutsch gelernt hat. 3.3. Zur aufgeworfenen gesundheitlichen Situation des Beschuldigten gilt es fol- gendes festzuhalten: Die amtliche Verteidigerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte müsse operativ behandelt werden, aber wolle dies nicht während der Gefangenschaft tun, obschon Dringlichkeit bestehe. Er sei aufgrund dieser Operation darauf angewiesen, in der Nähe seines Vaters und Bruders in der Schweiz bleiben zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten auszufällen ist. Sollte die
- 39 - Operation tatsächlich dringend sein, wird er diese wohl trotzdem während der Gefangenschaft vornehmen lassen müssen. Zudem ist nicht erischtlich, weshalb die Mutter oder Schwester in Italien den Beschudligten nach einer solchen Operation nicht betreunen können sollen. Dass dies bei seiner Mutter aufgrund der beruflichen Situation nicht möglich sein soll erhellt nicht, zumal auch der Vater des Beschuldigten (selbständig) arbeitstätig ist. 3.4. Der Beschuldigte spricht Italienisch und könnte sich daher in Italien problem- los verständigen. Auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit im Gast- gewerbe, die nicht auf die Schweiz beschränkt ist, erscheint es ihm ohne Weiteres zumutbar, in Italien erneut Fuss zu fassen. Eine Landesverweisung würde zudem geographisch keine erhebliche Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Fa- milienangehörigen bewirken. 3.5. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.
4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 4.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch-
- 40 - lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Gemäss eigenen Angaben handelte der Beschuldigte aus einer Überforderung resp. Drucksituation. Es gab aber auch legale Wege, um dieser Drucksituation zu entweichen. Dass der Beschuldigte künftig in überfordernden Si- tuationen erneut zu strafbaren Verhalten verleitet wird, kann keinesfalls ausge- schlossen werden. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverwei- sung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be-
- 41 - stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 93 S. 17 f.). 5.3. Abgesehen vom Vater und Bruder des Beschuldigten ist keine weitere we- sentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksich- tigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jah- ren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. 5.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens
- 42 - entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 93 S. 10 und S. 18). 2.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt die Herausgabe aller lediglich als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten sowie die Ver- nichtung von sämtlichem Spurenmaterial (act. 94 S. 57). 3.1. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben und die aus der Straftat herrührende, beschlagnahmten Gegenstände sind zu vernichten. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be-
- 43 - schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahme zur oben erwähnten Beur- teilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivil- weg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).
2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom
28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere
- 44 - der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerin 1 (Gebäudeversicherung Kanton Zürich)
1. Die Privatklägerin 1 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie vor, dass der Brandschaden vom 6. September 2022 vor Ort durch das zuständige Schätzungsorgan der Privatklägerin 1 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. September 2023 in diesem Umfang aner- kannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadener- satzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Pri- vatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leis- ten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden (act. 13/35
- 45 - S.1). Als Beleg reicht die Privatklägerin 1 die genannte Schätzung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).
2. Zur Rüge der amtlichen Verteidigung betreffend Privatklägerstellung der GVZ bzw. der rechtsgültigen Konstituierung Letzterer vgl. Erw. I. A. 2. hiervor. Zur kon- kret geltend gemachten Forderung der Privatklägerin 1 liess der Beschuldigte keine Ausführungen machen.
3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom 6. September 2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereignis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin wurden durch die Privatklägerin 1 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt auf § 72 GebVG auf sie übergehen. Im Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 wurde die Auszahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 2 und 3 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/90). Entsprechend konnte sich die Privatklägerin 1 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. II. Schadenersatz der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Pri- vatklägerin 1 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschade an der Liegenschaft bzw. am Restaurant K._____ in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Ander-
- 46 - seits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofortmass- nahmen in der Höhe von Fr. 78'875.– und den von der Privatklägerin 1 den Privat- klägerinnen 2 und 3 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räu- mungs- und Entsorgungsarbeiten der U._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 2 und 3 bezüglich Sachscha- dens am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch anerkannt und verweisen auf die entsprechende Aktenstelle (act. 77 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 1 habe sodann die Privatklägerinnen 2 und 3 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und al- len Rechnungskopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 2 und 3 vor- nehmen könne (act. 77 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatkläge- rinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 1 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 2 und 3 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 77 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 2 und 3 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 1 an die Privatklägerinnen 2 und 3 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 2 und 3 entstandene Kosten. Als Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 78/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 2 und 3 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 angefallen. Für
- 47 - erstere Position reichten sie eine Rechnung der U._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der J._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 78/3-4). 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem
6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem
1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der V._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä-
- 48 - higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei W._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem
1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 ent- gangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kün- digung sowie Lohnabrechnungen der W._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden The- rapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15). 1.6. Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3, dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern wird (act. 77 S. 16 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Gebäudeschaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Die amtliche Verteidigerin macht in Zusammenhang geltend, bei dem von der Privatklägerin 1 anerkannten Schaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.– handle es sich lediglich um eine Schätzung, was jedoch nicht bedeute, das tatsäch- lich ein Schaden in dieser Höhe eingetreten sei resp. dass diese Schätzung keinen Schaden auszuweisen vermöge. Die einzelnen, auf der Schätzung aufgeführten Positionen seien weder im Einzelnen substantiiert nicht mit Offerten belegt worden (act. 94 S. 54). 2.2. Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 2'110.65 hinsichtlich der Sofortmassnahmen wird vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. Die ins Recht ge- reichte Kostenaufstellung sei nicht mit den dieser zugrundeliegenden Rechnungen belegt worden, weshalb der Betrag mangelhaft substantiiert worden sei (act. 94 S. 54).
- 49 - 2.3. Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass die Kosten für die Aufräumarbeiten und Transporte in der Höhe von Fr. 7'144.40 tatsächlich bei den Privatklägerin- nen 2 und 3 angefallen seien. Die ins Recht gereichte Rechnung laute auf die J._____ AG. Es ergebe sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen nicht, dass diese die Kosten an die Privatklägerinnen 2 und 3 weiterverrechnet hätte (act. 94 S. 54 f.). 2.4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch die Kosten in der Höhe von Fr. 5'740.10 für Verwaltungs- und Administrationsarbeiten. Die ins Recht gereichte Arbeitszeiterfassung der J._____ AG ergebe nur ungenügend, was in dieser Zeit gemacht sein werden soll. Insbesondere sei nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern die geleisteten Arbeiten einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen. Beispielsweise sei nicht klar, inwiefern die Kostenposition "Kontrolle Re- staurant - Licht in der Küche und im Keller löschen" am 24. Dezember 2023, einein- halb Jahre nach dem Brand, oder "diverse Tel. und Mails mit Stadt und Eigentüme- rin", einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen sollen. Die amtli- che Verteidigerin moniert, die Privatklägerinnen 2 und 3 seien ihrer zivilprozessua- ler Substantiierungslast nicht nachgekommen (act. 94 S. 55). Entsprechend seien die genannten Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3 abzuweisen, eventualiter seien die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen (act. 95 S. 55). 2.5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 171'448.60 bestreitet der Beschuldigte ebenso und stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der schlechte gesundheitliche Zustand der Privatklägerin 3 sei nicht auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. Dies, da sich aus dem Bericht der behandelnden Therapeutin ergebe, dass die Privatklägerin 3 bereits vor dem Brandereignis psychisch belastet gewesen sei. Therapieberichte von vor dem Brand lägen nicht im Recht und die behandelnde Therapeutin kenne die Privatklä- gerin 3 sodann erst seit März 2023, weshalb sie sich vor diesem Zeitpunkt lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 stütze, welche als reine Parteibehauptungen zu werten seien. Der Bericht der behandelnden Therapeutin vermöge entspre- chend keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und dem Ge-
- 50 - sundheitszustand der Privatklägerin 3 zu beweisen. Im Übrigen sei die Privatkläge- rin 3 ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie es unterlassen hat aufzuzeigen, inwiefern die Kosten gemäss der Aufstellung der V._____ in einem Zusammenhang mit dem Brandereignis stehen (zum Ganzen: act. 94 S. 55 f.). Hin- sichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3 macht der Beschuldigte geltend, man habe sie zwar zwischen dem 7. September 2022 und 11. September 2022 für arbeitsunfähig erklärt, hernach habe es aber eine grosse Lücke gegeben, weshalb nach dem Brandereignis kein verschlimmerter Zustand ihrer Psyche vorgelegen haben könne. Es bestehe keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brander- eignis und der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch für entgangenen Lohn zwischen No- vember 2024 und April 2025. Der Privatklägerin 3 sei nämlich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb es auch diesbezüglich keinen Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und dem Jobverlust resp. dem Lohnausfall geben könne. Entsprechend sei die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 94 S. 55 f.). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 1 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 die Privat- klägerinnen 2 und 3 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 1 den Privatklägerinnen 2 und 3 eine Akontoentschädigung von
- 51 - Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 78/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 2 und 3 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der U._____ vom 30. Juni 2023 ist an die J._____ AG adressiert. Die Privatkläge- rinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, in- wiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der J._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September
- 52 - 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (D._____ AG)
1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der N._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "AA._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AB._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Beträge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).
- 53 -
2. Die amtliche Verteidigerin beantragt für den Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Stand- punkt, es bestehe demnach keine Haftungsgrundlage für Schadenersatz im Straf- verfahren. Sodann moniert sie, dass die Privatklägerin 4 den Schadenersatzan- spruch weder substantiiert noch belegt hat. Entsprechend sei die Forderung der Privatklägerin 4 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Prot. S. 53).
3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die N._____ GmbH, von welcher der Beschul- digte Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant K._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privatklägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisterauszug", "AA._____ AG, Sanierer" und "AB._____, Expertise" einen direkten Zusammen- hang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Bu- chungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson- dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (C._____)
1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristigen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklä-
- 54 - gerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anläss- lich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock ge- standen und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Ver- schulden, weshalb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.
2. Der Beschuldigte bestreitet mit Verweis auf die getätigten Ausführungen zum Schadenersatz auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 3 und macht dabei geltend, auch diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Beschwerde. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin 3 gehe sodann nicht her- vor, dass diese einen hohen Leidensdruck hatte oder wie sich dieser geäussert haben soll. Die geltend gemachte immaterielle Unbill, welche durch das Brander- eignis verursacht worden sein soll, sei weder substantiiert dargelegt noch belegt worden, weshalb die Forderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (act. 94 S. 57).
3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereig- nis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Er- wägung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, wel- che Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgren- zung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegeh- ren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
- 55 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuer- legen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidi- gung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten 1.1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 101'459.80 (act. 18/89). 1.2. Die amtliche Verteidigerin moniert, dass dem Beschuldigten Kosten der Tele- fonkontrolle in der Höhe von Fr. 28'355.– und für das Gutachten von Fr. 4'466.45 auferlegt werden sollen, wohingegen dem Mitbeschuldigten F._____ lediglich Aus- lagen von Fr. 1'500.– sowie Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 2'900.– auferlegt werden sollen. Vielmehr sei die Kostenaufteilung nach dem Verschulden vorzunehmen und dies entsprechend durch das Gericht zu berichtigen (act. 94 S. 59). 1.3. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten – insbesondere die Kosten der Telefonüberwachung sowie des Gutachtens – sind im Rahmen des ge- gen ihn geführten Untersuchungsverfahrens angefallen. Die entsprechenden Zwangsmassnahmen und Beweiserhebungen wurden spezifisch im Hinblick auf seine mutmassliche Tatbeteiligung angeordnet und dienten primär der Sachver- haltsabklärung in seinem Verfahren. Entsprechend sind diese Kosten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – nicht nach Verschulden zu verteilen, son- dern wurden korrekterweise dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gilt es anzu-
- 56 - merken, dass die Höhe der Kosten unter Berücksichtigung der aufwändigen Unter- suchung und des Aufwandes angemessen erscheint. 1.4. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
1. Die amtliche Verteidigung ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alle Be- mühungen, die für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten irgendwie von Bedeutung sind. Grundsätzlich nicht entschädigt werden nicht notwendige oder un- verhältnismässige Aufwände (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. Auflage, 2016, S. 48 ff.). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sa- churteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).
- 57 -
2. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ reichte für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'798.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ins Recht (act. 88), wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung hierbei noch nicht berücksichtigt wurden. 2.1. Für das Hauptverfahren kann das Honorar statt nach Zeitaufwand auch nach einer Pauschale nach Rahmentarifen festgesetzt werden (vgl. § 17 AnwGebV; BGer 6B_433/2024 E. 2.1.2, BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3). Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend ge- machten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten. 2.2. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsanwäl- tin lic. iur. X1._____ per 9. Januar 2025, demnach erst im Hauptverfahren, als amt- liche Verteidigerin ernannt wurde (act. 40). Der vorliegende Fall zeigt gewisse Schwierigkeiten auf. Jedoch wurde der anklagegemässe Sachverhalt grossmehr- heitlich eingestanden. Der Aktenumfang ist gross und es stellen sich gewisse for- melle und prozessualen Fragen, jedoch keine übermässig komplexen. Insbeson- dere gab es die Rolle der drei Mitbeschuldigten in der vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu eruieren. Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Fal- les, des dafür notwendigen Aufwands und der Dauer der Hauptverhandlung inklu- sive Anfahrts- und Rückfahrtzeit erweist sich für das Hauptverfahren eine pau- schale Entschädigung im oberen Drittel, namentlich von Fr. 25'000.– (inkl. 8.1% MwSt.) als angemessen.
3. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ für ihre Aufwendun- gen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksge- richtskasse pauschal mit Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu ent- schädigen.
4. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi-
- 58 - gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wurde für seine Aufwendungen als vormaliger amt- licher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. März 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 2'731.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Sodann wurde Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der ihm von den Staatsanwaltschaften überwiesenen vier Akontozahlungen von total Fr. 50'000.– durch das hiesige Ge- richt mit Verfügung vom 19. Februar 2025 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 33'368.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt. Von diesen Zahlungen ist Vormerk zu nehmen. III. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3
1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80
- 59 - Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MwSt. von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – be- ziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Bezug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfra- gen aufwirft – und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessent- schädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Be- rücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die Privatklägerinnen 2 und 3 entstandenen Aufwendungen im Verfahren haften.
4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten F._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das
- 60 - gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.
- 61 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 880 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14, inkl. Verpackung und Ladekabel (A017'061'437); Laptop HP Pavilion inkl. Stromkabel (A017'061'562); USB Speicherstick 8GB, rot (A017'061'584); 3 Notizen handgeschrieben (A017'061'608); Div. Bankunterlagen in Couverts (A017'061'880); Mobiltelefon Motorola (A017'061'904); USB Speicherstick 8GB, schwarz (A017'061'959); Mobiltelefon iPhone (A017'061'960); Mäppchen mit diversen Notizen (A017'061'971);
- 62 - Papierware (div. Notizen, Bankkarte Credit Suisse lautend auf A._____, Postkarte Italien ohne Namensbezeichnung; A017'062'043); USB Speicherstick disk2go.com (A017'062'054); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'076); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'087); Papierware (Spitalakten Limmattal 2019, Kontounterlagen Credit Suisse 2017; A017'062'532); Papierware (Kontokarte PostFinance lautend auf S._____, diverse Empfangsscheine; A017'062'543); Diverse Briefe (A017'062'587); Tablet Samsung (A017'062'612); Dokumente zum Inventar Restaurant K._____ (A017'062'623); USB Speicherstick 32GB, weiss (A017'062'714); Ausweisetui (A017'062'736); 1 Schlüsselanhänger mit Stern mit: 1 Schlüssel Kaba 8, … und 1 Schlüssel SFS, … (A017'062'816); 1 Schlüssel Kaba Star, … (A017'062'838); 1 Schlüssel Kaba 20, … (A017'063'079); Diverse Akten (A017'063'091); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'300); Datenträger (A017'081'322); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'366); Daunenjacke, dunkelblau, "AERONAUTICA MILITARE" (A016'522'604); Schlüsselkasten (A017'135'954); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'135'998); 1 Router Sunrise Box (mit brandbeschädigter Abdeckung; A017'135'976); 1 Schlüsselbund mit blauem Anhänger (A017'063'502); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'063'499); Computer HP EliteDesk (A016'524'757); Datenträger (SSD), Marke SanDisk (A017'081'253); Datenträger (Festplatte), Marke Seagate (A017'081'275).
- 63 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Geissfuss, dunkelblau (A016'522'524); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'546); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'557); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'568); Roter Deckel (A016'522'579); Verbrannter Kunststoffkanister (A016'522'580); Kunststoffkanister (A016'522'591); Kunststoffkanister (A016'522'615); Kunststoffkanister (A016'522'626); DNA-Spur-Wattentupfer (A016'525'465); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'525'523); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'543'047); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'070); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'081); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'092); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'105); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'116).
8. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der entsprechenden Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: DNA-Spur-Gegenstand (A016'523'674); Tatort-Fotografie (A016'525'432); Textilfasern mit Brandspuren/Verschmelzungen (A016'525'578);
- 64 - 3D Scan (A016'528'180).
9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'081'297); Datensicherung (A017'081'311); Datensicherung (A017'081'333); Datensicherung (A017'081'344); Datensicherung (A017'081'355); Datensicherung (A017'081'377); Datensicherung (A017'081'388); Datensicherung (A017'081'399); Datensicherung (A017'081'402); Datensicherung (A017'081'264); Datensicherung (A017'081'286).
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (Gebäude- versicherung Kanton Zürich) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
11. Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Privatklägerin 3 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Die Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 65 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'850.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 341.60 Auslagen, Fr. 28'355.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 52'713.20 Entschädigung amtliche Verteidigung.
15. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse pau- schal mit Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom
30. März 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 2'731.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
17. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der ihm von den Staatsanwaltschaften überwiesenen vier Akontozahlungen von total Fr. 50'000.– durch das hiesige Gericht mit Verfü- gung vom 19. Februar 2025 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 33'368.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
18. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit F._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (B._____) und 3 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor-
- 66 - maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
20. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerschaft (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerschaft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7; das Forensische Institut Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8;
- 67 - die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge- schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
E. 1.1 Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 101'459.80 (act. 18/89).
E. 1.2 Die amtliche Verteidigerin moniert, dass dem Beschuldigten Kosten der Tele- fonkontrolle in der Höhe von Fr. 28'355.– und für das Gutachten von Fr. 4'466.45 auferlegt werden sollen, wohingegen dem Mitbeschuldigten F._____ lediglich Aus- lagen von Fr. 1'500.– sowie Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 2'900.– auferlegt werden sollen. Vielmehr sei die Kostenaufteilung nach dem Verschulden vorzunehmen und dies entsprechend durch das Gericht zu berichtigen (act. 94 S. 59).
E. 1.3 Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten – insbesondere die Kosten der Telefonüberwachung sowie des Gutachtens – sind im Rahmen des ge- gen ihn geführten Untersuchungsverfahrens angefallen. Die entsprechenden Zwangsmassnahmen und Beweiserhebungen wurden spezifisch im Hinblick auf seine mutmassliche Tatbeteiligung angeordnet und dienten primär der Sachver- haltsabklärung in seinem Verfahren. Entsprechend sind diese Kosten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – nicht nach Verschulden zu verteilen, son- dern wurden korrekterweise dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gilt es anzu-
- 56 - merken, dass die Höhe der Kosten unter Berücksichtigung der aufwändigen Unter- suchung und des Aufwandes angemessen erscheint.
E. 1.4 Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
1. Die amtliche Verteidigung ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alle Be- mühungen, die für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten irgendwie von Bedeutung sind. Grundsätzlich nicht entschädigt werden nicht notwendige oder un- verhältnismässige Aufwände (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. Auflage, 2016, S. 48 ff.). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sa- churteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).
- 57 -
2. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ reichte für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'798.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ins Recht (act. 88), wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung hierbei noch nicht berücksichtigt wurden.
E. 1.5 Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem
6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem
1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der V._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä-
- 48 - higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei W._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem
1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 ent- gangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kün- digung sowie Lohnabrechnungen der W._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden The- rapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15).
E. 1.6 Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3, dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern wird (act. 77 S. 16 f.).
E. 2 Privatklägerin 1
E. 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80
- 59 - Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MwSt. von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91).
E. 2.2 Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – be- ziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Bezug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfra- gen aufwirft – und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessent- schädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Be- rücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen.
E. 2.3 Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass die Kosten für die Aufräumarbeiten und Transporte in der Höhe von Fr. 7'144.40 tatsächlich bei den Privatklägerin- nen 2 und 3 angefallen seien. Die ins Recht gereichte Rechnung laute auf die J._____ AG. Es ergebe sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen nicht, dass diese die Kosten an die Privatklägerinnen 2 und 3 weiterverrechnet hätte (act. 94 S. 54 f.).
E. 2.4 Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch die Kosten in der Höhe von Fr. 5'740.10 für Verwaltungs- und Administrationsarbeiten. Die ins Recht gereichte Arbeitszeiterfassung der J._____ AG ergebe nur ungenügend, was in dieser Zeit gemacht sein werden soll. Insbesondere sei nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern die geleisteten Arbeiten einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen. Beispielsweise sei nicht klar, inwiefern die Kostenposition "Kontrolle Re- staurant - Licht in der Küche und im Keller löschen" am 24. Dezember 2023, einein- halb Jahre nach dem Brand, oder "diverse Tel. und Mails mit Stadt und Eigentüme- rin", einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen sollen. Die amtli- che Verteidigerin moniert, die Privatklägerinnen 2 und 3 seien ihrer zivilprozessua- ler Substantiierungslast nicht nachgekommen (act. 94 S. 55). Entsprechend seien die genannten Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3 abzuweisen, eventualiter seien die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen (act. 95 S. 55).
E. 2.5 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 171'448.60 bestreitet der Beschuldigte ebenso und stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der schlechte gesundheitliche Zustand der Privatklägerin 3 sei nicht auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. Dies, da sich aus dem Bericht der behandelnden Therapeutin ergebe, dass die Privatklägerin 3 bereits vor dem Brandereignis psychisch belastet gewesen sei. Therapieberichte von vor dem Brand lägen nicht im Recht und die behandelnde Therapeutin kenne die Privatklä- gerin 3 sodann erst seit März 2023, weshalb sie sich vor diesem Zeitpunkt lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 stütze, welche als reine Parteibehauptungen zu werten seien. Der Bericht der behandelnden Therapeutin vermöge entspre- chend keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und dem Ge-
- 50 - sundheitszustand der Privatklägerin 3 zu beweisen. Im Übrigen sei die Privatkläge- rin 3 ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie es unterlassen hat aufzuzeigen, inwiefern die Kosten gemäss der Aufstellung der V._____ in einem Zusammenhang mit dem Brandereignis stehen (zum Ganzen: act. 94 S. 55 f.). Hin- sichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3 macht der Beschuldigte geltend, man habe sie zwar zwischen dem 7. September 2022 und 11. September 2022 für arbeitsunfähig erklärt, hernach habe es aber eine grosse Lücke gegeben, weshalb nach dem Brandereignis kein verschlimmerter Zustand ihrer Psyche vorgelegen haben könne. Es bestehe keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brander- eignis und der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch für entgangenen Lohn zwischen No- vember 2024 und April 2025. Der Privatklägerin 3 sei nämlich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb es auch diesbezüglich keinen Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und dem Jobverlust resp. dem Lohnausfall geben könne. Entsprechend sei die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 94 S. 55 f.).
E. 3 Privatklägerinnen 2 und 3
E. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3).
E. 3.2 Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die Privatklägerinnen 2 und 3 entstandenen Aufwendungen im Verfahren haften.
4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten F._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das
- 60 - gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.
- 61 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 880 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
E. 3.3 Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der U._____ vom 30. Juni 2023 ist an die J._____ AG adressiert. Die Privatkläge- rinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, in- wiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind.
E. 3.4 Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der J._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.5 Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September
- 52 - 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (D._____ AG)
1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der N._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "AA._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AB._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Beträge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).
- 53 -
2. Die amtliche Verteidigerin beantragt für den Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Stand- punkt, es bestehe demnach keine Haftungsgrundlage für Schadenersatz im Straf- verfahren. Sodann moniert sie, dass die Privatklägerin 4 den Schadenersatzan- spruch weder substantiiert noch belegt hat. Entsprechend sei die Forderung der Privatklägerin 4 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Prot. S. 53).
3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die N._____ GmbH, von welcher der Beschul- digte Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant K._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privatklägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisterauszug", "AA._____ AG, Sanierer" und "AB._____, Expertise" einen direkten Zusammen- hang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Bu- chungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson- dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (C._____)
1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristigen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklä-
- 54 - gerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anläss- lich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock ge- standen und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Ver- schulden, weshalb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.
2. Der Beschuldigte bestreitet mit Verweis auf die getätigten Ausführungen zum Schadenersatz auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 3 und macht dabei geltend, auch diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Beschwerde. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin 3 gehe sodann nicht her- vor, dass diese einen hohen Leidensdruck hatte oder wie sich dieser geäussert haben soll. Die geltend gemachte immaterielle Unbill, welche durch das Brander- eignis verursacht worden sein soll, sei weder substantiiert dargelegt noch belegt worden, weshalb die Forderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (act. 94 S. 57).
3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereig- nis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Er- wägung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, wel- che Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgren- zung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegeh- ren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
- 55 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuer- legen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidi- gung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten
E. 3.6 Schliesslich macht die amtliche Verteidigung geltend, es liege keine Tathand- lung seitens des Beschuldigten vor, er habe keine Versicherungsleistungen einge- fordert (act. 94 S. 40). Die Rolle Dritter, namentlich des Vaters des Beschuldigten und des Treuhänders O._____, wurde von der Verteidigung zur Entlastung ins Feld geführt. Es sei der Treuhänder, O._____ gewesen, welcher unter Beilage einer Vollmacht der N._____ GmbH ein Schreiben an die Privatklägerin 4 als Versiche- rung mit der Forderung einer Auszahlung in der Höhe von Fr. 60'000.– als Sofort- massnahme gerichtet habe. Der Anstoss sei vom Vater des Beschuldigten aus ge- kommen (act. 94 S. 40). Der Beschuldigte habe sich angeblich passiv verhalten und keine eigenen Schritte unternommen. Diese Darstellung überzeugt nicht. Un- bestritten meldete der Beschuldigte selbst das Brandereignis bei der Privatkläge- rin 4 an, wobei die amtliche Verteidigung geltend macht, dazu sei er vertraglich verpflichtet gewesen (act. 94 S. 42). Hätte er aber keine Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, hätte er sein eigenes Verschulden offenlegen oder den Brand gar nicht melden müssen. Als Geschäftsführer und Mitinhaber der N._____
- 19 - GmbH trug er die Verantwortung für die Schadensabwicklung und war in die Ent- scheidungen über die Höhe der Sofortmassnahmen eingebunden, so übermittelte er die Höhe der laufenden Ausgaben (act. 94 S. 41). Dass Dritte aktiv wurden, ent- lastet ihn nicht.
E. 3.7 Die zeitliche Abfolge der Erhöhung der Versicherungssummen, die Nähe zum Brandereignis und die gezielte Auswahl relevanter Positionen lassen auf eine klare Planung und einen bewussten Vorteil des Beschuldigten schliessen. Die Verant- wortung auf Dritte abzuwälzen, überzeugt nicht. Es ist erstellt, dass der Beschul- digte mit Bereicherungsabsicht handelte und die Erhöhung der Versicherungssum- men sowie die Schadensmeldung Teil eines Plans waren, sich durch unrechtmäs- sige Versicherungsleistungen einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
E. 4 Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA)
E. 4.1 Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch-
- 40 - lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.).
E. 4.2 Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Gemäss eigenen Angaben handelte der Beschuldigte aus einer Überforderung resp. Drucksituation. Es gab aber auch legale Wege, um dieser Drucksituation zu entweichen. Dass der Beschuldigte künftig in überfordernden Si- tuationen erneut zu strafbaren Verhalten verleitet wird, kann keinesfalls ausge- schlossen werden. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverwei- sung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.
E. 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3).
E. 5 Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be-
- 41 - stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 93 S. 17 f.).
E. 5.3 Abgesehen vom Vater und Bruder des Beschuldigten ist keine weitere we- sentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksich- tigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jah- ren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens
- 42 - entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden.
E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14, inkl. Verpackung und Ladekabel (A017'061'437); Laptop HP Pavilion inkl. Stromkabel (A017'061'562); USB Speicherstick 8GB, rot (A017'061'584); 3 Notizen handgeschrieben (A017'061'608); Div. Bankunterlagen in Couverts (A017'061'880); Mobiltelefon Motorola (A017'061'904); USB Speicherstick 8GB, schwarz (A017'061'959); Mobiltelefon iPhone (A017'061'960); Mäppchen mit diversen Notizen (A017'061'971);
- 62 - Papierware (div. Notizen, Bankkarte Credit Suisse lautend auf A._____, Postkarte Italien ohne Namensbezeichnung; A017'062'043); USB Speicherstick disk2go.com (A017'062'054); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'076); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'087); Papierware (Spitalakten Limmattal 2019, Kontounterlagen Credit Suisse 2017; A017'062'532); Papierware (Kontokarte PostFinance lautend auf S._____, diverse Empfangsscheine; A017'062'543); Diverse Briefe (A017'062'587); Tablet Samsung (A017'062'612); Dokumente zum Inventar Restaurant K._____ (A017'062'623); USB Speicherstick 32GB, weiss (A017'062'714); Ausweisetui (A017'062'736); 1 Schlüsselanhänger mit Stern mit: 1 Schlüssel Kaba 8, … und 1 Schlüssel SFS, … (A017'062'816); 1 Schlüssel Kaba Star, … (A017'062'838); 1 Schlüssel Kaba 20, … (A017'063'079); Diverse Akten (A017'063'091); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'300); Datenträger (A017'081'322); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'366); Daunenjacke, dunkelblau, "AERONAUTICA MILITARE" (A016'522'604); Schlüsselkasten (A017'135'954); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'135'998); 1 Router Sunrise Box (mit brandbeschädigter Abdeckung; A017'135'976); 1 Schlüsselbund mit blauem Anhänger (A017'063'502); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'063'499); Computer HP EliteDesk (A016'524'757); Datenträger (SSD), Marke SanDisk (A017'081'253); Datenträger (Festplatte), Marke Seagate (A017'081'275).
- 63 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
E. 7 Die folgenden Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Geissfuss, dunkelblau (A016'522'524); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'546); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'557); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'568); Roter Deckel (A016'522'579); Verbrannter Kunststoffkanister (A016'522'580); Kunststoffkanister (A016'522'591); Kunststoffkanister (A016'522'615); Kunststoffkanister (A016'522'626); DNA-Spur-Wattentupfer (A016'525'465); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'525'523); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'543'047); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'070); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'081); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'092); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'105); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'116).
E. 8 Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der entsprechenden Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: DNA-Spur-Gegenstand (A016'523'674); Tatort-Fotografie (A016'525'432); Textilfasern mit Brandspuren/Verschmelzungen (A016'525'578);
- 64 - 3D Scan (A016'528'180).
E. 9 Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'081'297); Datensicherung (A017'081'311); Datensicherung (A017'081'333); Datensicherung (A017'081'344); Datensicherung (A017'081'355); Datensicherung (A017'081'377); Datensicherung (A017'081'388); Datensicherung (A017'081'399); Datensicherung (A017'081'402); Datensicherung (A017'081'264); Datensicherung (A017'081'286).
E. 10 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (Gebäude- versicherung Kanton Zürich) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 11 Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 12 Die Privatklägerin 3 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 13 Die Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 65 -
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'850.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 341.60 Auslagen, Fr. 28'355.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 52'713.20 Entschädigung amtliche Verteidigung.
E. 15 Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse pau- schal mit Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
E. 16 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom
30. März 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 2'731.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
E. 17 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der ihm von den Staatsanwaltschaften überwiesenen vier Akontozahlungen von total Fr. 50'000.– durch das hiesige Gericht mit Verfü- gung vom 19. Februar 2025 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 33'368.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
E. 18 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit F._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (B._____) und 3 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
E. 19 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor-
- 66 - maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
E. 20 Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 21 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerschaft (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerschaft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7; das Forensische Institut Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8;
- 67 - die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge- schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
E. 22 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240030-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Vinck Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, betreffend Brandstiftung etc.
- 2 - Privatklägerinnen
1. Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____ AG [Versicherung], 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. 18/90) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)
- Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____
- Der Beschuldigte im Verfahren DG240031-M in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____
- Der Beschuldigte im Verfahren DG240032-M in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
- Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklägerin Anträge:
1. Der Anklagebehörde (act. 93 S. 10): "1. Es sei A._____ im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft
3. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren auszusprechen
4. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden
5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen"
2. Der amtlichen Verteidigerin (act. 94 S. 5 f.; Prot. S. 53): "1. Es sei A._____ der Anstiftung zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei A._____ vom Vorwurf der Anstiftung zur qualifizierten Brandstif- tung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 freizusprechen.
- 4 -
3. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 14 Monaten zu vollziehen, im Umfang der übrigen 15 Monaten hingegen aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 5a. Auf die Zivilansprüche der Gebäudeversicherung Kanton Zürich sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5b. Die Zivilforderung der D._____ [Versicherung] sei abzuweisen eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die gemeinsamen Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 2 und 3 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin 3 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien sämtliche mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, welche bei A._____ zu Hause sicher- gestellt wurden, insbesondere sämtliche elektronischen Geräte, an A._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Sämtliche im Zusammenhang mit der Tatortspurensicherung ge- fundenen und dadurch produzierten Gegenstände oder zur Spurensi- cherung verwendeten Utensilien seien zu vernichten.
8. Die Kosten des Verfahrens seien A._____ sowie den Mitbeschuldigten im Umfang ihrer Schuldsprüche anteilsmässig aufzuerlegen. Hiervon auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.
9. Die amtliche Verteidigerin sei mit CHF 33'798.45 (inkl. MwSt.) zzgl. der Aufwendungen für die Hauptverhandlung aus der Staatskasse zu ent- schädigen."
3. Der Privatklägerin 1 (act. 13/35): "Es seien die Beschuldigten im Grundsatz dazu zu verpflichten, der GVZ Ge- bäudeversicherung Kanton Zürich Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten."
4. Der Privatklägerinnen 2 und 3 (act. 90 S. 1 f.): "1. Der Beschuldigte A._____ sei der Anstiftung zu qualifizierter Brandstif- tung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 den Betrag von CHF 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem
6. September 2022 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 171'448.60 zzgl. Zins zu 5% auf CHF 2'152.55 seit dem
- 5 -
6. September 2022, Zins zu 5% auf CHF 30'453.25 seit dem 1. Novem- ber 2024 und Zins zu 5% auf CHF 138'860.80 seit dem 10. April 2025 zu bezahlen. Das Gericht habe die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten.
4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.
6. Den Privatklägerinnen 2 und 3 seien für die ihnen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten im Umfang von CHF 18'610.50 zu entschädigen."
5. Der Privatklägerin 4 (act. 13/32 sinngemäss): Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von Fr. 7'323.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Konstituierung und Antragsrecht der Privatklägerschaft
1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
2. Privatklägerin 1 2.1. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (nachfolgend: GVZ) macht die Kon- stituierung als Privatklägerin geltend und beantragt, dass der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ (Geschäfts-Nrn. DG240031-M und DG240032-M; nachfolgend: Mitbeschuldigte F._____ und G._____) im Grundsatz zu verpflichten seien, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 13/34–35). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie jene der beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ brachten vor, dass es der GVZ an einer rechtsgültigen Konstituierung fehle, da der geltend gemachte Anspruch mangels bisher erfolgter Leistung noch nicht auf die GVZ übergegangen sei (vgl. act. 94 S. 53; Prot. S. 57 f. sowie S. 61). 2.2. Die GVZ ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche gestützt auf § 72 Abs. 2 GebVG ZH berechtigt ist, Zivilklage zu erheben sowie jene Verfah- rensrechte auszuüben, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung ihrer Zivilklage beziehen, wenn sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Entschädigungen geleis- tet hat (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich SB130129 vom 10. Sep- tember 2013 E. 2.2.4 und E. 2.2.5). Gemäss § 72 Abs. 2 GebVG ZH wird nicht
- 7 - vorausgesetzt, dass der gesamte Betrag entschädigt wird, damit Subrogation er- folgt. 2.3. Die GVZ hat bis zur Hauptverhandlung keinen Beleg erbracht, dass durch sie Leistungen erbracht worden seien. Die Vorbringen der Privatklägerinnen 2 und 3, wonach die GVZ keine Versicherungsleistungen erbracht habe, sind seitens GVZ unbestritten geblieben. Allerdings führten die Privatklägerinnen 2 und 3 in ihrer Ein- gabe vom 9. April 2025 unter dem Titel Sofortmassnahmen explizit aus, dass sie von der GVZ einen Betrag von Fr. 76'875.– erhalten haben (act. 77 S. 9). Aus dem entsprechenden Beleg der GVZ vom 8. November 2023 geht unmissverständlich hervor, dass die geleistete Zahlung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis der Schadenart Feuer vom 6. September 2022 an der H._____-strasse 1 in I._____ steht (act. 78/2). 2.4. Bei der geleisteten Zahlung handelt es sich um eine Teilzahlung in einem un- tergeordneten Umfang im Vergleich zur Schadensschätzung in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Allerdings ist die Subrogation auch bei einer Teilzahlung als erfolgt zu erachten. Sodann erfolgte die Teilzahlung vor Abschluss des Vorverfahrens am
28. Oktober 2024 (Datum Anklageschrift, vgl. act. 18/90 S. 1). Die GVZ hat sich somit rechtzeitig und gültig konstituiert und ist entsprechend als Privatklägerin zu- zulassen.
3. Privatklägerinnen 2 und 3 3.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 machten ihre Konstituierung als Privatklägerin- nen geltend (act. 13/48–49 sowie act. 13/50–51). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten G._____ geltend, dass auf- grund der Akten nicht feststehe, ob es sich bei den Privatklägerinnen 2 und 3 um die Eigentümerinnen der vom Brandereignis betroffenen Liegenschaft handle, da kein Grundbuchauszug im Recht liege und die Ansprechpartnerin für die Privatklä- gerin 1 die J._____ AG sei (act. 96 S. 20 f. sowie Prot. S. 61 mit Verweis auf act. 13/35).
- 8 - 3.2. Den Einwänden der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten G._____ ist nicht zu folgen. Die Privatklägerinnen 2 und 3 sind sowohl die Inhaberinnen des begünstigten Kontos der Auszahlung der Sofortmassnahme durch die Privatkläge- rin 1 (act. 78/2), als auch von der Staatsanwaltschaft als Ansprechpersonen bei der J._____ AG angeschrieben worden (act. 18/15). Des Weiteren geht aus dem Miet- vertrag des Beschuldigten betreffend den Geschäftsraum an der H._____-strasse 1 in I._____ hervor, dass es sich bei den Privatklägerinnen 2 und 3 um die Vermiete- rinnen der genannten Liegenschaft handelt (act. 3/8 S. 37). Entsprechend waren sie berechtigt, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren, was sie auch rechtzeitig und gültig getan haben.
4. Privatklägerin 4 Die D._____ AG [Versicherung] (nachfolgend: D._____) wurde bis dato nicht als Privatklägerin im Rubrum aufgenommen, obschon sie sich rechtzeitig und rechts- gültig als Privatklägerin konstituiert und Zivilforderungen gestellt hat (act. 11/12 und act. 13/32). Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung hat die D._____ verzichtet (act. 11/12). Die Parteien resp. deren Vertreter stellten die Privatklägerstellung der D._____ nicht in Abrede (Prot. S. 51 ff.), weshalb sie nunmehr als Privatklägerin 4 ins Rubrum aufzunehmen ist. B. Verletzung des Anklageprinzips
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens der amtlichen Verteidigerin geltend gemacht, dass das Anklageprinzip hinsichtlich des Vorwurfes des versuch- ten Versicherungsbetruges verletzt worden sei (act. 94 S. 7 ff.). 1.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den re- levanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitati- ves Element) darzustellen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Sodann muss die beschul-
- 9 - digte Person aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist, was eine zureichende Tatumschreibung bedingt. Entscheidend ist, dass die beschul- digte Person weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und wel- chen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind nicht von entscheiden- der Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber beste- hen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. (zum Ganzen: BGE 143 IV 63 E. 2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2024 vom
6. Mai 2024 E. 2.3.1).
2. Vorwurf des versuchten Versicherungsbetrugs 2.1. Die amtliche Verteidigerin monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom
25. Juni 2025, dass das Anklageprinzip in Bezug auf den versuchten Versiche- rungsbetrug verletzt sei. Dies mit der Begründung, dass aus der Anklage nicht er- kennbar sei, welche Täuschungshandlungen bzw. welche Tatsachen der Beschul- digte konkret vorgespielt oder unterdrückt haben soll, sowie inwiefern er arglistig gehandelt und welchen Irrtum er dabei bei wem verursacht haben soll. Ferner be- schreibe die Anklageschrift keinen Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschädigung. Letztlich bleibe auch unklar aus welcher Handlung der Ver- such hervorgehe. In der Anklageschrift fehle es an der Umschreibung der wesent- lichen Elemente eines Betruges, weshalb keine effektive Verteidigung des Beschul- digten möglich sei (act. 94 Rz. 6 f.). 2.2. Die Anklageschrift hält fest, dass der Beschuldigte den Plan gefasst habe, die bestehende Versicherungsdeckung für das Restaurant K._____ bei der Privatklä- gerin 4 zu erhöhen und einen Brand im Restaurant zu legen, um Versicherungs- leistungen zu erhalten. Am 5. Mai 2022 sei die Erhöhung der Versicherungssumme durch den Beschuldigten erfolgt, wobei für die Privatklägerin 4 weder vorhersehbar noch überprüfbar war, welchen Plan der Beschuldigte verfolge (act. 18 S. 3 Ziff. 1-2). Die in der Anklageschrift geschilderte Handlung – die bewusste Erhöhung der Versicherungssumme trotz des verdeckten Plans, einen Brand zu legen – be- zeichnet klar die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschungshandlung. Ob
- 10 - diese auf den ersten Blick lediglich falsche Angabe den Voraussetzungen der Arg- list zu genügen vermag, gilt es bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2.3. Nachdem am 5. September 2022 der Brand erfolgte, habe der Beschuldigte das Brandereignis wie vorab geplant bei der Privatklägerin 4 gemeldet, um Versi- cherungsleistungen zu erhalten (act. 18/90 S. 3 ff. Ziff. 3-12), womit auch der Irrtum bei der Privatklägerin 4, welcher der Beschuldigte hervorrufen wollte, namentlich dass ein zufälliger Versicherungsfall eingetreten sei, umschrieben wird. Die Privat- klägerin 4 habe in der Folge eine Zahlung von Fr. 7'323.– geleistet (act. 18/90 S. 6 Ziff. 13), womit sich auch der Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermö- gensdisposition ergibt. Aus der Zahlung der Privatklägerin 4 von Fr. 7'323.– (act. 18/90 S. 6 Ziff. 13) bei einem Sachschaden von Fr. 1'047'700.– (act. 18/90 S. 5 Ziff. 9) sowie einer erhöhten Versicherungssumme für einen Betriebsunter- bruch von Fr. 800'000.– (act. 18/90 S. 3 Ziff. 2) wird deutlich, dass der gewünschte Taterfolg nicht eingetreten ist und die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Damit sind – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin – sämtliche Tat- bestandsmerkmale dargetan. 2.4. Der Beschuldigte betonte sodann selber durch das gesamte Verfahren explizit und wiederholt, dass er keinen Versicherungsbetrug beabsichtigt habe (act. 3/65 S. 13 F/A 104; act. 3/68 S. 12; Prot. S. 32). Auch die amtliche Verteidigerin führte in extenso aus, weshalb der Tatbestand des versuchten Versicherungsbetruges nicht erfüllt sein soll (act. 94 S. 37 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte resp. seine amtliche Verteidigerin durchaus wusste, was dem Be- schuldigten im Zusammenhang mit dem versuchen Versicherungsbetrug konkret vorgeworfen wird, weshalb er sich ohne Weiteres gegen diesen Anklagesachver- halt verteidigen konnte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Anklage- prinzip betreffend den versuchten Versicherungsbetrug nicht verletzt wurde. C. Weiteres Im Übrigen stellen sich in prozessualer Hinsicht keine weiteren Probleme. Auch seitens der Parteien wurden keine entsprechenden Einwände erhoben, weshalb
- 11 - sich Weiterungen dazu erübrigen. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind er- füllt. II. Sachverhalt A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalte vor (act. 18/90). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anläss- lich der Untersuchung, wie auch der Hauptverhandlung teilweise geständig, wes- halb zu prüfen ist, ob der (restliche) Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Mitbeschuldigten F._____ und G._____ (act. 3/1 ff.) wie auch jene von L._____ (act. 3/19) vor. Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen unter anderem die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und diverse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen verschiedentlich zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. act. 3/9 ff.). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be-
- 12 - schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin- dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,
4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts
1. Ausgangslage 1.1. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er ab dem Zeitpunkt sei- nes Grundgeständnisses das Tatgeschehen hinsichtlich Brandereignis im Wesent- lichen gleichbleibend und konstant, ohne nennenswerte Widersprüche schildert (vgl. act. 3/23 ff.). Dabei ist keine übermässige Belastung anderer Personen er- sichtlich. Vielmehr weigerte er sich über längere Zeit ausdrücklich, den Namen des
- 13 - Mitbeschuldigten F._____ zu nennen (act. 3/4, act. 3/9, act. 3/20 F/A 94 ff.). Im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug beschränkte er sich darauf, die Summenanpassung stets als reinen Zufall zu erklären (act. 3/4 F/A 7, act. 3/20 F/A 162). Soweit der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten sowie den beiden Mitbe- schuldigten F._____ und G._____ eingestanden wurde, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Die betreffenden Kernsachverhaltselemente – bzw. wie die amtliche Verteidigung korrekt festhält, der in der Anklageschrift wie- dergegebene äussere Sachverhalt (act. 94 S. 30) – ist demnach als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu le- gen. 1.2. Mithin kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Versiche- rungssummen für das Restaurant K._____ am 5. Mai 2022 auf Fr. 280'000.– re- spektive Fr. 800'000.– erhöhte und sich in der Folge an den Mitbeschuldigten F._____ zwecks Betriebsunterbruch wandte, wobei es zu mehreren persönlichen Treffen kam. Der Mitbeschuldigten F._____ kam daraufhin mit einer von den Be- schuldigten als Drittperson bezeichnet im vorliegenden Strafverfahren jedoch als M._____ identifizierte Person überein, dass dieser die Brandstiftung ausführen werde. Weiter beauftragte der Mitbeschuldigte F._____ den Mitbeschuldigten G._____, Benzinkanister an der Tankstelle zu befüllen sowie später resp. nach dem Brandereignis, Kleider aus einem Lager zu holen. Der Mitbeschuldigte F._____ er- teilte M._____ am 5. September 2022 den Auftrag, die Brandstiftung durchzufüh- ren. M._____ legte daraufhin den Brand im Restaurant K._____, mit den anklage- gemässen Folgen betreffend Sach- und Personenschäden. Die Mitbeschuldigten F._____ und G._____ schickten sich am 8. September 2022 an, Kleider aus Lager des Restaurants K._____ zu holen. Im Nachgang an das Brandereignis meldete der Beschuldigte den Schadensfall der Versicherung. 1.3. In Abrede stellt der Beschuldigte, dass er mit der Brandlegung das Eintreten einer Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner, die sich zur Tatzeit in der Liegenschaft aufgeholten hatten, in Kauf genommen haben soll und der Brand zum Zweck eines Versicherungsbetruges gelegt worden sei (act. 3/20 F/A 162, act. 3/23 F/A 25, Prot. S. 32 und S. 35). Weitere Bestreitungen
- 14 - der amtlichen Verteidigung betreffen für den Kernsachverhalt nicht relevante De- tails, auf die nicht näher einzugehen ist (act. 94 S. 9 ff.).
2. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung im Zusammenhang mit dem Brandereignis 2.1. Der Beschuldigte wusste, dass sich oberhalb des Restaurants K._____ pri- vate Wohnungen befinden. Dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass sich dort zum Brandzeitpunkt – mitten in der Nacht – Personen aufhalten dürften, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird vom Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt (act. 3/20 F/A 134 ff., act. 94 S. 32). 2.2. Unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht mit einem gros- sen Feuer gerechnet haben will (Prot. S. 34). Angesichts der erheblichen Menge von vier Kanistern Benzin und Diesel, die er selbst ins Restaurant verbrachte, er- scheint diese Darstellung lebensfremd. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass dadurch ein massiver Brand ausgelöst werden kann. Er selbst bejahte sodann die Frage, dass sich das Feuer unkontrolliert im ganzen Haus ausbreiten könnte (act. 3/20 F/A 146). Der Einwand der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte habe sich mit dem Tatvorgehen nicht näher befasst (act. 94 S. 30 f.), überzeugt nicht. Gerade die Tatsache, dass er die Gashähne kontrolliert haben soll, um si- cherzustellen, dass durch austretendes Gas nicht etwas Grösseres passiert und, dass er M._____ auf den Feuerlöscher für "den Fall der Fälle" hingewiesen haben soll (act. 94 S. 30 f.), zeigt, dass er sich mit dem Tatvorgehen auseinandergesetzt und mit der theoretischer Möglichkeit eines grösseren Feuers gerechnet hatte. 2.3. Auch die Argumentation, der Beschuldigte habe das Entstehen einer Explo- sion nicht in Kauf genommen, zumal er seiner Vorstellung nach lediglich dazu an- gestiftet hatte, diverse Objekte im Restaurant abzubrennen resp. ein paar Gegen- stände zu beschädigen (act. 94 S. 16 und 30 f.), vermag nicht zu überzeugen. Bei blosser Beschädigung von Mobiliar hätte kein nennenswerter Betriebsunterbruch von mehreren Monaten herbeigeführt werden können, der dem Beschuldigten aus- reichend Zeit und die von ihm angestrebte Verschnaufpause verschaffen hätte. Das beschädigte Mobiliar hätte innert kürzester Zeit ersetzt und der Betrieb folglich
- 15 - rasch wieder aufgenommen werden können. Auch aufgrund der verwendeten Menge Kraftstoff vermag diese Sachdarstellung nicht zu überzeugen. Die tatsäch- lichen Umstände belegen, dass das Ziel des Beschuldigten weit über ein blosses Abbrennen von Mobiliar hinausging und auf eine vollständige Betriebsstilllegung gerichtet war. Dass bzw. ob es der ursprüngliche Plan des Beschuldigten war, le- diglich gewisses Mobiliar von Hand zu zerstören, dies aber aufgrund des Lärmes wieder verworfen wurde, ist letztlich irrelevant. Zusammenfassend kann festgehal- ten werden, dass keine unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschul- digte ein grosses Feuer mit den anklagemässen Schaden zwecks Herbeiführung eines Betriebsunterbruchs anstrebte. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass er Personen einer Gefahr für Leib und Leben habe aussetzen wollen. Die amtliche Verteidigerin machte in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte habe gewisse der Anwohner persönlich gekannt (act. 94 S. 32). Doch er selbst räumte ein, zu wissen, dass bei einem Brand Rauch entsteht, der das Atmen erschwert und gefährlich ist (act. 3/20 F/A 140 ff.). Zumal das Einatmen von durch Feuer verursachtem Rauch notorisch potentiell töd- lich sein kann, muss er entsprechend von einer konkreten Gefährdung gewusst haben bzw. ein solches Wissen des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten. 2.5. Auffällig ist, dass der Beschuldigte einerseits zentrale Aspekte der Tat ge- steht, andererseits aber versucht, seine Rolle herunterzuspielen, sich in einem für ihn gutes Licht darzustellen und die Gefährlichkeit der Handlung zu relativieren. Die RTI-Daten belegen jedoch seine wiederholten Treffen mit dem Mitbeschuldigten F._____ und damit seine aktive Beteiligung an Planung und Vorbereitung (act. 1/16 f., act. 12/66 f.). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv an der Planung und Vorbereitung der Brandlegung beteiligt war, son- dern auch das Ausmass des Brandes sowie die damit verbundene konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner kannte und in Kauf nahm. Seine nachträglichen Relativierungen ändern daran nichts.
3. Aussagen der Beteiligten und Würdigung im Zusammenhang mit dem Versi- cherungsfall
- 16 - 3.1. Der Beschuldigte führte aus, dass es ein reiner Zufall gewesen sei, die Versi- cherungssummen für Brandschäden von Fr. 180'000.– auf Fr. 280'000.– sowie für Betriebsunterbruch von Fr. 300'000.– auf Fr. 800'000.– für das Restaurant K._____ erhöht zu haben. Er habe durch den Brand lediglich eine Auszeit gesucht, um seine Gesundheit zu stabilisieren und die Weichen für die Zukunft neu zu stellen (act. 3/20 F/A 162; act. 3/23 F/A 16 ff.; act. 3/68 S. 12). Die amtliche Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, die Erhöhung der Versicherungssumme sei auf den Versicherungsvertreter, L._____ zurückzuführen (act. 94 S. 36). Dieser habe nach einem Augenschein im Restaurant die Erhöhung der Versicherungsdeckung beliebt gemacht (act. 94 S. 38). Mithin bestehe kein Kausalzusammenhang zwi- schen Änderung der Police und dem Brandereignis (act. 94 S. 38). Im Übrigen sei die Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund der bestehenden Unterdeckung sachlich begründet gewesen, was sich aus den im Recht liegenden Zahlen im Zu- sammenhang mit dem Restaurant K._____ ergebe (act. 94 S. 39). 3.2. Angesichts der Tatsache, dass explizit die Versicherungssumme für Feuer- schäden erhöht wurde und es hernach wenige Monate später zu einem Brand kam, ist es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um einen Zufall gehandelt haben soll. Dies insbesondere, da der Beschuldigte angab, er habe einen Betriebsunterbruch erzielen wollen und für ebensolche die Versicherungssumme ebenfalls kurz vor dem Brand erhöht worden war. Zudem ist für den vom Beschuldigten angegebenen Zeit- und Weichenstellungswunsch zweifelsohne Geld nötig, um die laufenden Kos- ten zu decken. Nachdem der Beschuldigte selber angab, keine Ersparnisse zu ha- ben und dass er sich jeweils nur das nötigste an Lohn auszahlte und den Rest wieder ins Restaurant steckte, ist nicht ersichtlich, wie er die laufenden Kosten sonst hätte decken können. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Restaurant vor- her tatsächlich unterversichert gewesen sein könnte, aber es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derart massive Erhöhung und explizit nur für Brandschäden und Be- triebsunterbruch betrieblich notwendig gewesen sein soll, zumal die Erhöhung der Versicherungsdeckung auch mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien einher- geht, was vor dem Hintergrund, dass es dem Unternehmen des Beschuldigten fi- nanziell schlecht ging, er Stress hatte und ihm Mitarbeitende abgesprungen waren, schlicht keinen Sinn macht.
- 17 - 3.3. Der als Beschuldigter einvernommene Versicherungsberater L._____ erklärte mehrfach und ausdrücklich, dass die Anpassung der Versicherungssummen ge- mäss Police Mai 2022 auf den ausdrücklichen Wunsch und die konkreten Angaben des Beschuldigten erfolgt sei, der die entsprechenden Beträge gefordert habe (act. 3/19, insb. F/A 165 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb an der Glaub- haftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln wäre. Die gegenteilige Darstellung des Be- schuldigten und seiner Verteidigung, dass L._____ die Erhöhung der Versiche- rungssummen von sich aus initiiert habe (act. 94 S. 36 ff.), überzeugt nicht. Es wi- derspricht zudem der Lebenserfahrung, dass ein Versicherungsberater ohne kon- krete Weisung des Kunden eine derart massive Erhöhung vornimmt, insbesondere in einer Situation, in der das Unternehmen finanziell angeschlagen war. 3.4. Der Argumentation der Verteidigung, dass das Versicherungsgeld alleine das Problem des Beschuldigten – seine Überforderung und finanzielle Not – nicht nach- haltig gelöst hätte, da der Mietvertrag weiterbestanden und sich die Personalfrage nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut gestellt hätte sowie, dass nach einem längeren Unterbruch mit einem Rückgang der Kundschaft zu rechnen gewesen sei, überzeugt ebenso wenig (act. 94 S. 12). Dass der Beschuldigte Versicherungsleis- tungen erzielen wollte, schliesst keineswegs aus, dass er gleichzeitig einen Be- triebsunterbruch beabsichtigte, um den Betrieb anschliessend in reduzierter Form weiterzuführen. Vielmehr belegen die von der Verteidigung selbst angeführten Punkte, dass gerade das Versicherungsgeld für den Beschuldigten unabdingbar war, um den Betrieb überhaupt – wenn auch eingeschränkt – wieder aufnehmen zu können. Ohne diese Leistungen hätte er weder die Löhne des Personals über- brücken noch die Folgen eines Kundschaftsrückgangs auffangen können. Hinzu kommt, dass das blosse Fortbestehen des Mietvertrags und die Wiederaufnahme im kleineren Rahmen gerade nicht gegen, sondern für das Motiv sprechen: Nur mit der finanziellen Abfederung durch die Versicherung war es dem Beschuldigten möglich, diese Fixkosten zu tragen und eine reduzierte Weiterführung in Betracht zu ziehen. Die Verteidigung verkennt damit, dass die von ihr betonten Belastungen die Abhängigkeit des Beschuldigten von den Versicherungsleistungen und damit dessen Tatmotiv noch verstärken, anstatt es zu entkräften.
- 18 - 3.5. Der Beschuldigte behauptete sodann, er habe von der prekären finanziellen Lage seiner Firma, der N._____ GmbH nichts gewusst (act. 3/25, insb. F/A 29 ff.). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten, die darauf abzielt, die Geschehnisse im Nachhinein zu verharmlosen und ihn in einem günstigeren Licht darzustellen. Bereits seine eigenen Angaben stehen dieser Darstellung entgegen. So erklärte er, die buchhalterischen Verluste seien auf die Neueröffnung des Re- staurants zurückzuführen und hätten sich möglicherweise langfristig wieder ausge- glichen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die finanzielle Situation durch die Neu- eröffnung erklärbar sei (act. 3/25, F/A 26 f.). Darüber hinaus unterzeichnete er per- sönlich die Steuererklärung 2022, aus der ein Verlust von Fr. 128'399.– hervorgeht (act. 3/25, F/A 37; Beilage 2/4, StE 2022 S. 3). Es widerspricht jeder Lebenserfah- rung, dass ein Geschäftsführer, der eine Steuererklärung mit solchen Zahlen ein- reicht, gleichzeitig behaupten könnte, er habe von der wirtschaftlichen Schieflage seines Unternehmens keine Kenntnis gehabt. Auch seine Darstellung, die Situation habe sich möglicherweise von selbst stabilisiert, ist angesichts der konkreten Zah- len und der laufenden finanziellen Belastungen nicht plausibel und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. 3.6. Schliesslich macht die amtliche Verteidigung geltend, es liege keine Tathand- lung seitens des Beschuldigten vor, er habe keine Versicherungsleistungen einge- fordert (act. 94 S. 40). Die Rolle Dritter, namentlich des Vaters des Beschuldigten und des Treuhänders O._____, wurde von der Verteidigung zur Entlastung ins Feld geführt. Es sei der Treuhänder, O._____ gewesen, welcher unter Beilage einer Vollmacht der N._____ GmbH ein Schreiben an die Privatklägerin 4 als Versiche- rung mit der Forderung einer Auszahlung in der Höhe von Fr. 60'000.– als Sofort- massnahme gerichtet habe. Der Anstoss sei vom Vater des Beschuldigten aus ge- kommen (act. 94 S. 40). Der Beschuldigte habe sich angeblich passiv verhalten und keine eigenen Schritte unternommen. Diese Darstellung überzeugt nicht. Un- bestritten meldete der Beschuldigte selbst das Brandereignis bei der Privatkläge- rin 4 an, wobei die amtliche Verteidigung geltend macht, dazu sei er vertraglich verpflichtet gewesen (act. 94 S. 42). Hätte er aber keine Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, hätte er sein eigenes Verschulden offenlegen oder den Brand gar nicht melden müssen. Als Geschäftsführer und Mitinhaber der N._____
- 19 - GmbH trug er die Verantwortung für die Schadensabwicklung und war in die Ent- scheidungen über die Höhe der Sofortmassnahmen eingebunden, so übermittelte er die Höhe der laufenden Ausgaben (act. 94 S. 41). Dass Dritte aktiv wurden, ent- lastet ihn nicht. 3.7. Die zeitliche Abfolge der Erhöhung der Versicherungssummen, die Nähe zum Brandereignis und die gezielte Auswahl relevanter Positionen lassen auf eine klare Planung und einen bewussten Vorteil des Beschuldigten schliessen. Die Verant- wortung auf Dritte abzuwälzen, überzeugt nicht. Es ist erstellt, dass der Beschul- digte mit Bereicherungsabsicht handelte und die Erhöhung der Versicherungssum- men sowie die Schadensmeldung Teil eines Plans waren, sich durch unrechtmäs- sige Versicherungsleistungen einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel anklagegemäss erstellen lässt, weshalb er den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (act. 18/90). 1.2. Die amtliche Verteidigerin qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als An- stiftung zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und führte anlässlich der Hauptverhandlung als Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte zwar den Mitbeschuldigten F._____ sowie M._____ zu Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB angestiftet hat, allerdings weder eine Explosion habe auslösen noch Personen an Leib und Leben habe gefährden wollen
- 20 - resp. habe er dies auch nicht in Kauf genommen (act. 94 Rz. 34 f. und 39 f.). Der tatsächliche Tatablauf sowie dessen Erfolg habe den Vorstellungen des Beschul- digten nicht entsprochen. M._____ als angestiftete Person sei weit darüber hinaus gegangen, was angedacht war, weshalb Täterexzess vorliege (act. 94 Rz. 39). Der Vorsatz des Beschuldigten habe sich jedoch lediglich auf die Anstiftung zum Legen eines noch kontrollierbaren Feuers bezogen, weshalb ihm der Täterexzess nicht angerechnet werden könne (act. 94 Rz. 35). Auch das vorliegen aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der qualifizierten Brandstiftung stellt die amtliche Verteidigerin in Abrede. Die verursachte Feuerbrunst habe nämlich keine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner dargestellt (act. 94 Rz. 42). Die ein- zigen Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Rauchvergiftung bestanden habe, die ins Spital gebracht werden mussten, waren keine Hausbewohner und es ge- nüge nicht, wenn Helfer in Gefahr geraten (act. 94 Rz. 42).
2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine blosse abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent-
- 21 - wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, wenn im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3). 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Anstifter muss subjektiv vor- aussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Tatentschluss beim Ange- stifteten hervorruft sowie dass der Täter sodann vorsätzlich tatbestandsmässig und rechtswidrig handelt (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a.; BSK StGB-FORSTER, Art. 24, N 5).
3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Brandstiftung keine entscheidende Tat- handlung ausgeübt, weshalb eine Haupttäterschaft ausser Betracht fällt. Vielmehr rief er beim Mitbeschuldigten F._____ sowie hernach M._____ den Tatentschluss für eine Brandstiftung im Restaurant hervor, indem er ebendiese anfragte ihm dabei zu helfen einen Betriebsunterbruch zu erreichen. Durch wiederholte persönliche
- 22 - Treffen mit dem Mitbeschuldigten F._____ und M._____, anlässlich welcher unter anderem besprochen wurde, dass ein Brand der beste Weg für einen Betriebsun- terbruch sei sowie dadurch dass der Beschuldigte das Benzin bzw. Diesel am Ta- tabend im Weinkeller deponierte sowie den Schlüssel für das Restaurant bereit ge- stellt hat, wusste und wollte der Beschuldigte, dass der Mitbeschuldigte F._____ und M._____ eine tatbestandsmässige Brandstiftung durchführen würden. Dass der Beschuldigte nicht genau gewusst habe, wie sich der Plan der Mitbeschuldigten ausgestalten würde, ist für die Anstiftung unwesentlich, da entscheidend ist, dass der Tatentschluss kausal hervorgerufen wurde. Im Übrigen blieb es unbestritten, dass der Beschuldigte zur Brandstiftung anstiftete. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich Anstiftung ist korrekt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschuldigte zur einfachen oder qualifizierten Brandstiftung angestiftet hat. 3.2. Der Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten resp. seiner amtlichen Verteidigerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich anerkannt (act. 94 S. sowie 45). Von Seiten der amtlichen Verteidi- gung wurde weder bestritten, dass es zu einer starken Rauchentwicklung gekom- men sei, noch dass von ebendiesem starken Rauch eine Gefahr für Leib und Le- ben ausging. 3.3. Der Ausführung der amtlichen Verteidigung es habe keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, ist nicht zu folgen. Bei der Feuerlegung wurden gemäss erstelltem Sachverhalt vier Kanister Benzin bzw. Diesel im Essbereich und der Küche des Restaurants verteilt und mithilfe einer Lunte angezündet, was zu einer Feuerbrunst sowie Explosion innerhalb des Hauses führte. Die Menge an Benzin bzw. Diesel überschreitet um ein Vielfaches die von Bundesgericht als kon- kret gefährdend anerkannte Menge. Das Feuer musste teilweise gelöscht werden, damit die Bewohner durch das Treppenhaus aus dem Haus gelangen konnten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung. Der einzige Fluchtweg der Hausbewohner war somit aufgrund der Feuer- und Rauchentwicklung vor der Löschung nicht pas- sierbar. Die Bewohner wurden von der Feuerwehr zudem angewiesen, feuchte Lumpen unter der Tür zu deponieren, um das Eindringen von Rauch und eine Rauchvergiftung zu verhindern. Somit bestand auch in den Wohnungen bereits
- 23 - eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die Bewohner. So konnten lediglich durch das rechtzeitige Ergreifen von Schutzmassnahmen und Zufall schlimmere Folgen für Leib und Leben der Bewohner verhindert werden. Des Weiteren mussten P._____ und Q._____ nach ihrer Hilfeleistung mit Verdacht auf eine Rauchgasver- giftung ins Spital gebracht werden. Die Ausführung der amtlichen Verteidigung, wo- nach in Gefahr geratene Helfer nicht genügen, ist nicht zu folgen. Die durch das Anzünden von vier Kanistern Benzin bzw. Diesel entstandene Feuerbrunst, die da- durch verursachte Explosion sowie starke Rauchentwicklung gefährdete konkret Leib und Leben der schlafenden Hausbewohner derart konkret, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung erfüllt ist. 3.4. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht mit dem erforderlichen Vorsatz. Er wusste, dass sich über dem Restaurant Wohnungen befanden, in de- nen unter anderem sein Angestellter und seine Vermieterinnen lebten. Ferner musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die Bewohner zum Tatzeitpunkt ver- mutlich schliefen und damit einer grossen Gefahr ausgesetzt sein würden. Durch das Deponieren von vier Benzin bzw. Diesel Kanister im Weinkeller, war ihm be- wusst, dass eine Feuerbrunst mit einem erheblichen Ausmass entstehen und sich unkontrollierbar ausbreiten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass bewusst ein unge- fährlicher Ort für die Brandlegung gewählt wurde. Von einer ungefährlichen Situa- tion, wie sie die amtliche Verteidigung darzulegen versucht, konnte der Beschul- digte nicht ausgehen. Hinzu kommt dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldig- ten F._____ und M._____ besprochen hatte, dass Rettungskräfte gerufen würden und sodann auch Feuerlöschgeräte eingesetzt werden sollten. Wenn man nicht von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wäre, wären diese Über- legungen nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte hat die Gefahr nicht nur er- kannt, sondern sie auch in seinen Willen aufgenommen. Damit ist sein Vorsatz nicht auf eine blosse abstrakte Gefährdung beschränkt, sondern umfasst die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. 3.5. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
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4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der vorsätzlichen Anstiftung zu qualifizier- ter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen. B. Versuchter Betrug
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 18/90). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die amtliche Verteidigerin einen Freispruch hinsichtlich dieses Vorwurfes und machte als Begründung im Wesentli- chen geltend, dass der Beschuldigte zwar sowohl die Versicherungssumme der Geschäfts- und Gebäudeversicherung für Feuerschäden und Betriebsunterbrüche erhöht als auch das Brandereignis der Versicherung gemeldet hatte, allerdings seien diese zwei Ereignisse nicht miteinander verknüpft, es fehle an einem Kausa- lzusammenhang. Die Erhöhung der Versicherungssumme sei auf Initiative des neuen Treuhänders und vor dem sachlichen Hintergrund der vorherigen Unterde- ckung geschehen (act. 94 Rz. 44 ff.). Ebenso wenig habe der Beschuldigte versucht Versicherungsleistungen zu erlangen, es fehle an einer versuchten Tathandlung. So habe sich der Treuhänder für die Auszahlung der Sofortmassnahmen und nicht der Beschuldigte selbst an die Versicherung gewandt, dies sei auch nicht auf des- sen Initiative hin erfolgt. Vielmehr sei das Umfeld des Beschuldigten darum besorgt gewesen, dass "Geld fliesst"(act. 94 Rz. 48). Die Anmeldung des Brandereignisses bei der Versicherung durch den Beschuldigten allein vermöge den Anforderungen einer Tathandlung zum Versicherungsbetrug schliesslich nicht zu erfüllen. Eine Schadensmeldung alleine löse nämlich bei einer Versicherung nicht automatisch eine Zahlung aus (act. 94 Rz. 49).
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2. Ausgangslage 2.1. Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch die Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt u.a. vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhäl- tigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2) respektive wenn eine einfache Lüge nur mit besonderer Mühe überprüft wer- den kann und die Überprüfung unzumutbar ist (BGE 135 IV 302 E. 1.3.1). Arglist gründet mithin auf der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 107 f.; je m.w.H.). Der Schaden hat der Bereiche- rung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Der Täter muss den objektiven Tatbestand, inklusive den Zusammenhang zwi- schen Täuschung und Bereicherung respektive der Vermögensschädigung zumin- dest in seinen Umrissen gewollt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273, m.w.H.). 2.2. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit mani- festiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wie beispiels- weise der Erfolg, verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Täter muss dabei mit der Ausführung der Tat begonnen haben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfor- dert sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle zum Versuch ist überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt. Die Versuchsschwelle ist bei einem Versicherungsbetrug bereits dann überschritten, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt
- 26 - wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen (BGE 75 IV 175 E.1).
3. Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte bei der Versicherung den Brandschaden angemeldet hat, hat er gegenüber der Versicherung die Tatsache, dass die Feuerbrunst ohne jegliches Zutun seinerseits erfolgt sein soll, vorgespielt bzw. die Tatsache unter- drückt, dass die Feuerbrunst unter böswilligem Zutun durch ihn sowie den Mitbe- schuldigten F._____ erfolgte. Der Beschuldigte handelte arglistig, da die Überprü- fung der behaupteten Tatsache für die Versicherung des Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte beabsichtige sich dadurch gemäss erstelltem Sachverhalt unrechtmässig zu bereichern und die volle Versicherungssumme zu erlangen. Die Ausführung, dass der Beschuldigte sich nicht habe bereichern wolle, sondern lediglich einen Betriebsunterbruch habe erreichen wollen, zielen ins Leere. 3.2. Von der Versicherung wurde dem Beschuldigten sodann – aufgrund der irri- gen Annahme, der Beschuldigte sei nicht für den Brand verantwortlich gewesen – ein Betrag von Fr. 7'323.– ausbezahlt. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen derart untergeordneten Betrag zu der vom Beschuldigten beabsichtigten Ver- sicherungsleistung, dass es sich dabei nicht um einen Taterfolg im Sinne von Art. 146 StGB handelt. Die Schwelle zum Versuch wurde jedoch ohne weiteres überschritten. So genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits, wenn das versicherte Objekt mit dem Ziel beschädigt wird, von der Versicherung betrügerisch Schadenersatz zu verlangen, was vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt unbestrittenermassen geschah. Mit der Anmeldung des Schadens bei der Versicherung hat der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende unternom- men, um die Versicherungsleistung zu erhalten. 3.3. Zum subjektiven Tatbestand kann gesagt werden, dass der Beschuldigte ge- rade auf die Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit der von ihm gegenüber der Versi- cherung behaupteten Tatsachen gesetzt hat. Er wusste und wollte arglistig handeln
- 27 - und dadurch einen Irrtum bei der Versicherung verursachen um sich sodann un- rechtmässig zu bereichern. 3.4. Schliesslich sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
4. Ergebnis Nach dem gesagten hat sich der Beschuldigten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Fazit 1.1. Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob und in welcher Form diese Delikte zueinander in Konkurrenz stehen. 1.2. Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind zum einen Leib und Leben von Menschen (Art. 221 Abs. 2 StGB) und zum anderen fremde Sachen (Art. 221 Abs. 1 StGB; BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 4). Betrug im Sinne von Art. 146 StGB hingegen schützt das Vermögen des Geschädigten. Sofern die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetrugs erfolgt, liegt echte Konkurrenz vor (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 28). 1.3. Vorliegend wurde der qualifizierte Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB er- füllt, welcher Leib und Leben von Menschen schützt. Der Unrechtsgehalt des ver- suchten Versicherungsbetrugs geht demnach nicht bereits im Tatbestand der Brandstiftung auf. Dies ist umso mehr der Fall, da Versicherungen unter dem Tat- bestand der Brandstiftung nicht als Geschädigte gelten. Zwischen der qualifizierten Brandstiftung und dem versuchten Betrug besteht somit echte Konkurrenz.
2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 28 - IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Dieses methodische Vorgehen ist damit begründet, dass ein Täter im Rah- men der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festle- gung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41
- 29 - Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). 2.2. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom
26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Aus- nahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesge- richts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes insbe- sondere dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Anwen- dung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist es mithin auch weiterhin zulässig, aus spezi- alpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe, statt auf eine Geldstrafe zu erken- nen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Okto- ber 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 2.3. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für den Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich sind, hingegen für den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Allerdings erfül- len die vorliegend zu beurteilenden Einzeltaten die nötigen Voraussetzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Verknüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfrei- heitsstrafe ohne Weiteres. So sind die Einzeltaten als einziger Tatkomplex zu er- achten und nicht voneinander trennbar. Die Brandstiftung erfolgte gerade zum Zweck des Betrugs. Es rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere und aus Spe-
- 30 - zialpräventiven Gründen, auch für den Betrug in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3. Strafrahmen 3.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist zunächst der Strafrahmen unter Einbe- zug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu ermitteln und inner- halb desselben die Einsatzstrafe festzusetzen. Durch das Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der ordentliche Strafrahmen in- des nicht automatisch erweitert. Dieser ist namentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Die qualifizierte Brandstiftung hat vorliegend die abstrakt höchste Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahren, weshalb vorliegend der Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Aufgrund der Deliktsmehrheit würde sich der ordentliche Strafrahmen theoretisch nach oben um maximal die Hälfte öffnen, jedoch beträgt die Strafandrohung der qualifizierten Brandstiftung bereits das Höchstmass der Freiheitsstrafe, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt. Als Strafmilderungsgrund ist sodann der Umstand zu berück- sichtigen, dass der Betrug im Versuchsstadium geblieben ist. Vorliegend sind je- doch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Deliktsmehrheit sowie dem Versuch sind deshalb innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens Rechnung zu tragen.
4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorle-
- 31 - ben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.). B. Konkrete Strafzumessung
1. Einsatzstrafe aufgrund der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten eine Feuerbrunst inklusiv Explosion mit einer nicht unerheblichen Menge an Brandbeschleunigern resp. Kraftstoff verursachte. Zwar wurde der Brand mitten in der Nacht und nach Ladenschluss des Restaurants ge- legt, sodass sich dort keine Personen aufhielten, durch den Brand wurde aber eine konkrete Gefährdung für die sich in den Wohnung oberhalb des Restaurants be- findlichen acht Bewohner verursacht. Die Gefährdung war umso grosser, da der
- 32 - Brand nachts geschah, sodass die schlafenden Bewohner zunächst wach werden mussten um sich in Sicherheit zu bringen, wobei im Dunkeln grundsätzlich Orien- tierungslosigkeit herrscht. Der Brand hat einen hohen Sachschaden von Fr. 1'047'700.– verursacht. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahre Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung aller denkbaren Deliktskonstellationen bei Fällen von Brandstiftung ist das Verschulden insgesamt angesichts des Tatvorge- hens und der Folgen für die Geschädigten als nicht mehr leicht einzustufen. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus egoistischen bzw. monetären Motiven handelte, mit dem Ziel, unrechtmässig die Versicherungssumme des Gebäudeschadens ausbe- zahlt zu erhalten und einen neuen Pachtvertrag auszuhandeln. Die geltend ge- machte Drucksituation infolge Überlastung mit dem Betrieb vermag das subjektive Verschulden nicht zu mildern. Entlastende, achtbare Gründe für die Tatbegehung bestehen demnach nicht. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 1.3. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint.
2. Asperation aufgrund des versuchten Betrugs 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen versuchten Versicherungsbetrug mit eskalierenden Schadens- summe beging, indem er zu einer Brandstiftung des Restaurants, von welchem er Geschäftsführer war, anstiftete. Zu beachten gilt es, dass es sich um einen nam- haften Deliktsbetrag sowie beachtlichen erwartbaren finanziellen Vorteil gehandelt hat. Obschon dem Beschuldigten lediglich Fr. 7'323.– ausbezahlt wurden, hatte er seine Versicherungssumme für Betriebs- und Brandschäden auf je Fr. 280'000.– und Fr. 800'000.– erhöht, weshalb der beabsichtigte Deliktserlös hoch anzusiedeln ist. Der Beschuldigte legte entsprechend eine gezielte Planung an den Tag, was es erschwerend zu berücksichtigen gilt. Der Betrug ist nicht aufgrund des Verhaltens
- 33 - des Beschuldigten im Versuchsstadium geblieben, sondern da die Versicherung aufgrund der vermuteten strafbaren Handlung Zahlungen gestoppt hat. Dennoch gilt es diesen Umstand strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das objek- tive Tatverschulden nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. Hinsichtlich dem subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf das bei der Brandstiftung ausgeführte verwiesen werden (E. 1.2 hiervor). Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren. 2.3. Für den Betrug rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Mo- naten. Aufgrund des Versuchs ist eine Reduktion um einen Viertel, namentlich um 6 Monate, vorzunehmen, wobei eine Strafe von 18 Monaten resultiert. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu asperieren, womit die Ein- satzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 108 Monate zu erhöhen ist.
3. Täterkomponente 3.1. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung verschiedentliche Aus- sagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 3/1 ff.). Er ist in der Schweiz ge- boren, kehrte aber im Alter von drei Jahren nach Italien zurück, wo er Schulen (Pri- marschule, Mittelschule und Oberstufe) besuchte und einen theoretischen Ab- schluss im Elektronikbereich abschloss. Darüber, ob er dies als Ausbildung resp. Berufsabschluss erachtet, macht er unterschiedliche Angaben (act. 3/1 F/A 46 f. [Nein] vs. act. 3/7 F/A 7 [Ja]). Seit dem 1. Dezember 2013 befindet er sich wieder in der Schweiz, um sich etwas aufzubauen und um zu arbeiten. Vor der Eröffnung seines Restaurants hat der Beschuldigte als Mozzarella-Lieferant in verschiedenen Pizzerien und Restaurants sowie abends in einem Pizzeria-Take Away im Kanton Aargau gearbeitet, den er seit 2020 selber betrieb. Die Pizzeria K._____ eröffnete er im … [Monat] 2021, als Geschäftsführer der von ihm 2020 für den Take Away gegründete Firma N._____ GmbH. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wohnte bis zu seiner Verhaftung acht Jahre lang mit seinem Vater R._____ und seinem älteren Bruder S._____ in I._____ in einer 2.5- bis 3-Zimmer-Wohnung. Seine Mutter und seine ältere Schwester, zu welchen er Kontakt pflegt, leben zu- sammen in Italien (T._____). Die Eltern wohnen aus Arbeitsgründen nicht zusam-
- 34 - men, sind aber miteinander verheiratet. Gesundheitlich leidet er seit 2021 an einem Aneurysma, weshalb er Medikamente (Xanax) einnehme und operiert werden müsse. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 9/1/2–6). Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belas- tende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 3.2. Anlässlich der Untersuchung wie auch der Hauptverhandlung zeigte der Be- schuldigte mehrfach Reue hinsichtlich der begangenen Brandstiftung und der damit bestandenen Gefährdung der Bewohner (vgl. act. 3/68, Prot. S. 38). Insbesondere hatte er anlässlich der Hauptverhandlung einen Brief für die Familie B._____C._____ mitgenommen, welchen er nicht zu den Akten reichen, sondern der Familie übergeben wollte (Prot. S. 38). Obschon der Brief oder generell eine Entschuldigung an die Geschädigten auch schon früher erfolgt haben könnte, schien die an den Tag gelegte Reue aufrichtig und ist deshalb strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3. Was das Nachtatverhalten anbelangt, gilt es zu festhalten, dass der Beschul- digten zumindest hinsichtlich der Sachverhaltskomponenten teilweise, jedoch nicht vollumfänglich, geständig ist und sich sein Teilgeständnis mit dem weiteren Unter- suchungsergebnis deckt. Das Geständnis erfolgte zwar erst nachdem bereits um- fangreiche Ermittlungen, insbesondere Befragungen, Akteneditionen sowie Spu- renauswertungen vorgenommen worden waren. Dennoch hat das Geständnis die Untersuchung im Zusammenhang mit der Brandstiftung erleichtert und ist strafmil- dernd zu berücksichtigen. 3.4. Konkret rechtfertigt sich eine Reduktion für das Geständnis und die Reue um 25%, namentlich um 27 Monate. Im Ergebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 81 Monaten.
4. Anrechnung der Haft und Fazit Die erstandene Haft von 880 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei-
- 35 - heitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten unter Anrechnung von 880 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom
26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass auf Anstiftung zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der qualifi- zierten Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist der Beschuldigte grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
- 36 - Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dienst der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom
8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. 93 S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschul- digte zwar in der Schweiz geboren, dann aber mit drei oder vier Jahren nach Italien in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er auch aufgewachsen sei. Schliesslich sei er mit 22 Jahren im Jahr 2013 zurück in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte sei nicht stark mit der Schweiz verwurzelt und diverse Familiengehörige würden sich in Italien befinden. Es sei demnach kein Grund ersichtlich, weshalb die Lan- desverweisung für den Beschuldigten ein schwerer persönliche Härtefall darstelle (act. 93 S. 16 f.).
- 37 - 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass er in der Schweiz geboren sei und einen Drittel seines Lebens hier verbracht habe. Er habe für das vorlie- gende Strafverfahren sicherheitshalber eine Übersetzerin beigezogen, spreche aber sehr gut Deutsch. Sodann habe er mit seinem Vater und Bruder, mit welchen er in I._____ gelebt habe, eine sehr enge Bindung. Nach seiner Entlassung aus der Haft wolle er im Geschäft seines Vaters einsteigen, was dieser ihm auch schriftlich bestätigt habe, weshalb die in der Schweiz wohnhafte Familie auch für seine beruf- liche Zukunft eine grosse Rolle spiele (act. 94 S. 50, act. 92). Ebenso sei es aus gesundheitlichen Gründen für ihn wichtig, in der Nähe seines Vaters und Bruders zu sein, da eine grosse Operation anstehe, nach welcher er Betreuung brauchen würde. Seine in Italien wohnhafte Mutter, welche er nur in den Ferien besuche, könne diese Betreuung aufgrund ihrer Arbeit nicht wahrnehmen. Andere Kontakte in Italien habe er nicht, so habe er doch die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht (act. 94 S. 50 f.). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sei demnach gross (act. 94 S. 51). 2.3. Die amtliche Verteidigerin macht sodann geltend, es könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung gesprochen wer- den, da das Verschulden des Beschuldigten im unteren Drittel anzusiedeln sei und ihm eine günstige Legalprognose attestiert werden könne, da das Delikt an eine absolute Ausnahmesituation geknüpft war, eine einmalige Entgleisung aus Ver- zweiflung. Er habe nach der Tat stets Reue gezeigt und sich im Gefängnis wohl verhalten. Entsprechend sei ein Härtefall zu bejahen (act. 94 S. 51 f.). 2.4. Im Übrigen sei eine Landesverweisung auch nicht mit Art. 5 Anhang I FZA kompatibel. Als arbeitstätiger EU-Bürger sei das FZA anwendbar. Ausschlagge- bend sei die Legalprognose, wobei der Beschuldigte vorher nie straffällig geworden sei und es auch in Zukunft nicht mehr werden würde. Sein Verhalten lasse nicht auf kriminelle Energie schliessen. Er habe sodann realistische Pläne darlegen kön- nen, wie er sich wieder in die Gesellschaft integrieren werde. Bei den ihm zu Last gelegten Delikte sei sodann ausschliesslich das Vermögen und nicht die körperli- che Unversehrtheit von Menschen betroffen worden, weshalb höhere Anforderun- gen an die Rückfallgefahr resp. Legalprognose zu stellen seien. Die Faktoren, wel-
- 38 - che zur Delinquenz führten seien sodann eliminiert, da sich der Beschuldigte nie mehr einer Rolle als Geschäftsführer annehmen werde. Dem Beschuldigten könne nach dem Gesagten eine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten sei (act. 94 S. 51 f.).
3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der in der Schweiz geborene Beschuldigte verliess die Schweiz im Alter von drei oder vier Jahren und absolvierte seine Schulzeit sowie mutmasslich auch seine Ausbildung in Italien. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er demnach in Italien und kehrte erst im Alter von 22 Jahren per 1. Dezember 2013 in die Schweiz zurück. Seither ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und war seit 2020 selbstständig tätig. Es bestehen weder gegen ihn persönlich noch gegen seine damalige Firma Betreibungen (vgl. act. 1/35 S. 8), womit ihm in wirt- schaftlicher Hinsicht eine gewisse Integration zuzugestehen ist. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass der Beschul- digte – abgesehen von seinem Vater und seinem Bruder – keine gefestigten per- sönlichen Beziehungen oder sonstige relevante soziale Kontakte in der Schweiz aufweist. Auch ein gesellschaftliches Engagement ist nicht ersichtlich. Seine Bin- dung zu Italien, wo seine Mutter und Schwester leben, erscheint zumindest ebenso ausgeprägt wie jenes zur Schweiz. Dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenal- ter in die Schweiz zurückgekehrt ist, spricht ebenfalls gegen eine tiefgreifende Ver- wurzelung im hiesigen sozialen Umfeld. Zudem lebt der Beschuldigte bereits seit über zehn Jahren in der Deutschschweiz und konnte – entgegen der Behauptung der amtlichen Verteidigerin – nicht nachweisen, dass er Deutsch gelernt hat. 3.3. Zur aufgeworfenen gesundheitlichen Situation des Beschuldigten gilt es fol- gendes festzuhalten: Die amtliche Verteidigerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte müsse operativ behandelt werden, aber wolle dies nicht während der Gefangenschaft tun, obschon Dringlichkeit bestehe. Er sei aufgrund dieser Operation darauf angewiesen, in der Nähe seines Vaters und Bruders in der Schweiz bleiben zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten auszufällen ist. Sollte die
- 39 - Operation tatsächlich dringend sein, wird er diese wohl trotzdem während der Gefangenschaft vornehmen lassen müssen. Zudem ist nicht erischtlich, weshalb die Mutter oder Schwester in Italien den Beschudligten nach einer solchen Operation nicht betreunen können sollen. Dass dies bei seiner Mutter aufgrund der beruflichen Situation nicht möglich sein soll erhellt nicht, zumal auch der Vater des Beschuldigten (selbständig) arbeitstätig ist. 3.4. Der Beschuldigte spricht Italienisch und könnte sich daher in Italien problem- los verständigen. Auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit im Gast- gewerbe, die nicht auf die Schweiz beschränkt ist, erscheint es ihm ohne Weiteres zumutbar, in Italien erneut Fuss zu fassen. Eine Landesverweisung würde zudem geographisch keine erhebliche Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Fa- milienangehörigen bewirken. 3.5. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Eine Interessen- abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt sich da- her.
4. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 4.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch-
- 40 - lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Anstiftung zur qualifizierten Brandstiftung schuldig ge- macht hat – einem Delikt, das unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Gesundheit darstellt und im Katalog der Delikte, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, unter den gravierenderen einzustufen ist. Entsprechend ist er auch zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu verurteilen. Gemäss eigenen Angaben handelte der Beschuldigte aus einer Überforderung resp. Drucksituation. Es gab aber auch legale Wege, um dieser Drucksituation zu entweichen. Dass der Beschuldigte künftig in überfordernden Si- tuationen erneut zu strafbaren Verhalten verleitet wird, kann keinesfalls ausge- schlossen werden. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Entsprechend erweist sich eine Landesverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverwei- sung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be-
- 41 - stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 15 Jahren damit, dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, welche betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatverschuldens des Beschuldigten rechtfertige sich die maximale Dauer der Landesverweisung auszu- sprechen (act. 93 S. 17 f.). 5.3. Abgesehen vom Vater und Bruder des Beschuldigten ist keine weitere we- sentliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz aktenkundig. Unter Berücksich- tigung des Verschuldens und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung deutlich höher als im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jah- ren anzusiedeln. Insgesamt erweist sich damit eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. 5.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens
- 42 - entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 93 S. 10 und S. 18). 2.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt die Herausgabe aller lediglich als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten sowie die Ver- nichtung von sämtlichem Spurenmaterial (act. 94 S. 57). 3.1. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben und die aus der Straftat herrührende, beschlagnahmten Gegenstände sind zu vernichten. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be-
- 43 - schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahme zur oben erwähnten Beur- teilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivil- weg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).
2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom
28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere
- 44 - der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).
4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerin 1 (Gebäudeversicherung Kanton Zürich)
1. Die Privatklägerin 1 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie vor, dass der Brandschaden vom 6. September 2022 vor Ort durch das zuständige Schätzungsorgan der Privatklägerin 1 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. September 2023 in diesem Umfang aner- kannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadener- satzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Pri- vatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leis- ten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden (act. 13/35
- 45 - S.1). Als Beleg reicht die Privatklägerin 1 die genannte Schätzung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).
2. Zur Rüge der amtlichen Verteidigung betreffend Privatklägerstellung der GVZ bzw. der rechtsgültigen Konstituierung Letzterer vgl. Erw. I. A. 2. hiervor. Zur kon- kret geltend gemachten Forderung der Privatklägerin 1 liess der Beschuldigte keine Ausführungen machen.
3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom 6. September 2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereignis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin wurden durch die Privatklägerin 1 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt auf § 72 GebVG auf sie übergehen. Im Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 wurde die Auszahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 2 und 3 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/90). Entsprechend konnte sich die Privatklägerin 1 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. II. Schadenersatz der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Pri- vatklägerin 1 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschade an der Liegenschaft bzw. am Restaurant K._____ in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Ander-
- 46 - seits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofortmass- nahmen in der Höhe von Fr. 78'875.– und den von der Privatklägerin 1 den Privat- klägerinnen 2 und 3 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räu- mungs- und Entsorgungsarbeiten der U._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 2 und 3 bezüglich Sachscha- dens am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch anerkannt und verweisen auf die entsprechende Aktenstelle (act. 77 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 1 habe sodann die Privatklägerinnen 2 und 3 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und al- len Rechnungskopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 2 und 3 vor- nehmen könne (act. 77 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatkläge- rinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 1 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 2 und 3 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 77 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 2 und 3 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 1 an die Privatklägerinnen 2 und 3 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 2 und 3 entstandene Kosten. Als Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 78/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 2 und 3 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 angefallen. Für
- 47 - erstere Position reichten sie eine Rechnung der U._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der J._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 78/3-4). 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem
6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem
1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der V._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä-
- 48 - higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei W._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr seit dem
1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 ent- gangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kün- digung sowie Lohnabrechnungen der W._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse weitere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden The- rapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15). 1.6. Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3, dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern wird (act. 77 S. 16 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Gebäudeschaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Die amtliche Verteidigerin macht in Zusammenhang geltend, bei dem von der Privatklägerin 1 anerkannten Schaden in der Höhe von Fr. 1'047'700.– handle es sich lediglich um eine Schätzung, was jedoch nicht bedeute, das tatsäch- lich ein Schaden in dieser Höhe eingetreten sei resp. dass diese Schätzung keinen Schaden auszuweisen vermöge. Die einzelnen, auf der Schätzung aufgeführten Positionen seien weder im Einzelnen substantiiert nicht mit Offerten belegt worden (act. 94 S. 54). 2.2. Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 2'110.65 hinsichtlich der Sofortmassnahmen wird vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. Die ins Recht ge- reichte Kostenaufstellung sei nicht mit den dieser zugrundeliegenden Rechnungen belegt worden, weshalb der Betrag mangelhaft substantiiert worden sei (act. 94 S. 54).
- 49 - 2.3. Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass die Kosten für die Aufräumarbeiten und Transporte in der Höhe von Fr. 7'144.40 tatsächlich bei den Privatklägerin- nen 2 und 3 angefallen seien. Die ins Recht gereichte Rechnung laute auf die J._____ AG. Es ergebe sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen nicht, dass diese die Kosten an die Privatklägerinnen 2 und 3 weiterverrechnet hätte (act. 94 S. 54 f.). 2.4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch die Kosten in der Höhe von Fr. 5'740.10 für Verwaltungs- und Administrationsarbeiten. Die ins Recht gereichte Arbeitszeiterfassung der J._____ AG ergebe nur ungenügend, was in dieser Zeit gemacht sein werden soll. Insbesondere sei nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern die geleisteten Arbeiten einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen. Beispielsweise sei nicht klar, inwiefern die Kostenposition "Kontrolle Re- staurant - Licht in der Küche und im Keller löschen" am 24. Dezember 2023, einein- halb Jahre nach dem Brand, oder "diverse Tel. und Mails mit Stadt und Eigentüme- rin", einen Kausalzusammenhang zum Brandereignis aufweisen sollen. Die amtli- che Verteidigerin moniert, die Privatklägerinnen 2 und 3 seien ihrer zivilprozessua- ler Substantiierungslast nicht nachgekommen (act. 94 S. 55). Entsprechend seien die genannten Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3 abzuweisen, eventualiter seien die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen (act. 95 S. 55). 2.5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 171'448.60 bestreitet der Beschuldigte ebenso und stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der schlechte gesundheitliche Zustand der Privatklägerin 3 sei nicht auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. Dies, da sich aus dem Bericht der behandelnden Therapeutin ergebe, dass die Privatklägerin 3 bereits vor dem Brandereignis psychisch belastet gewesen sei. Therapieberichte von vor dem Brand lägen nicht im Recht und die behandelnde Therapeutin kenne die Privatklä- gerin 3 sodann erst seit März 2023, weshalb sie sich vor diesem Zeitpunkt lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 stütze, welche als reine Parteibehauptungen zu werten seien. Der Bericht der behandelnden Therapeutin vermöge entspre- chend keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und dem Ge-
- 50 - sundheitszustand der Privatklägerin 3 zu beweisen. Im Übrigen sei die Privatkläge- rin 3 ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie es unterlassen hat aufzuzeigen, inwiefern die Kosten gemäss der Aufstellung der V._____ in einem Zusammenhang mit dem Brandereignis stehen (zum Ganzen: act. 94 S. 55 f.). Hin- sichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3 macht der Beschuldigte geltend, man habe sie zwar zwischen dem 7. September 2022 und 11. September 2022 für arbeitsunfähig erklärt, hernach habe es aber eine grosse Lücke gegeben, weshalb nach dem Brandereignis kein verschlimmerter Zustand ihrer Psyche vorgelegen haben könne. Es bestehe keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Brander- eignis und der Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 3. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch für entgangenen Lohn zwischen No- vember 2024 und April 2025. Der Privatklägerin 3 sei nämlich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb es auch diesbezüglich keinen Kausalzusam- menhang zwischen dem Brandereignis und dem Jobverlust resp. dem Lohnausfall geben könne. Entsprechend sei die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 94 S. 55 f.). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 1 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 die Privat- klägerinnen 2 und 3 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 1 den Privatklägerinnen 2 und 3 eine Akontoentschädigung von
- 51 - Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 78/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 2 und 3 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung der U._____ vom 30. Juni 2023 ist an die J._____ AG adressiert. Die Privatkläge- rinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, in- wiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der J._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September
- 52 - 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (D._____ AG)
1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der N._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "AA._____ AG, Sanierer" sowie Fr. 2'960.– für "AB._____, Expertise", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Gestützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurückzuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Beträge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).
- 53 -
2. Die amtliche Verteidigerin beantragt für den Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Versicherungsbetrug einen Freispruch und stellt sich auf den Stand- punkt, es bestehe demnach keine Haftungsgrundlage für Schadenersatz im Straf- verfahren. Sodann moniert sie, dass die Privatklägerin 4 den Schadenersatzan- spruch weder substantiiert noch belegt hat. Entsprechend sei die Forderung der Privatklägerin 4 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Prot. S. 53).
3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die N._____ GmbH, von welcher der Beschul- digte Geschäftsführer war, zum Tatzeitpunkt das Restaurant K._____ führte und unbestrittenermassen bei der Privatklägerin 4 versichert war. Die Privatklägerin 4 hat es jedoch unterlassen, substantiiert darzulegen, dass die getätigten Zahlungen und demnach der bei ihr behauptete Schaden einen direkten Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 aufweist. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, inwiefern die einzelnen Positionen "Betreibungsregisterauszug", "AA._____ AG, Sanierer" und "AB._____, Expertise" einen direkten Zusammen- hang mit dem genannten Brandereignis haben. Auch die ins Recht gereichten Bu- chungsjournaleinträge vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen, insbeson- dere da die dazugehörigen Rechnungen resp. Leistungsnachweise nicht ins Recht gereicht wurden. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (C._____)
1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlafstörungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristigen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklä-
- 54 - gerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anläss- lich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock ge- standen und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Ver- schulden, weshalb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.
2. Der Beschuldigte bestreitet mit Verweis auf die getätigten Ausführungen zum Schadenersatz auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 3 und macht dabei geltend, auch diesbezüglich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Brandereignis und der von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Beschwerde. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin 3 gehe sodann nicht her- vor, dass diese einen hohen Leidensdruck hatte oder wie sich dieser geäussert haben soll. Die geltend gemachte immaterielle Unbill, welche durch das Brander- eignis verursacht worden sein soll, sei weder substantiiert dargelegt noch belegt worden, weshalb die Forderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (act. 94 S. 57).
3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereig- nis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Er- wägung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, wel- che Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und welche auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgren- zung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe. Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegeh- ren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
- 55 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuer- legen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidi- gung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten 1.1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 101'459.80 (act. 18/89). 1.2. Die amtliche Verteidigerin moniert, dass dem Beschuldigten Kosten der Tele- fonkontrolle in der Höhe von Fr. 28'355.– und für das Gutachten von Fr. 4'466.45 auferlegt werden sollen, wohingegen dem Mitbeschuldigten F._____ lediglich Aus- lagen von Fr. 1'500.– sowie Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 2'900.– auferlegt werden sollen. Vielmehr sei die Kostenaufteilung nach dem Verschulden vorzunehmen und dies entsprechend durch das Gericht zu berichtigen (act. 94 S. 59). 1.3. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten – insbesondere die Kosten der Telefonüberwachung sowie des Gutachtens – sind im Rahmen des ge- gen ihn geführten Untersuchungsverfahrens angefallen. Die entsprechenden Zwangsmassnahmen und Beweiserhebungen wurden spezifisch im Hinblick auf seine mutmassliche Tatbeteiligung angeordnet und dienten primär der Sachver- haltsabklärung in seinem Verfahren. Entsprechend sind diese Kosten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – nicht nach Verschulden zu verteilen, son- dern wurden korrekterweise dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gilt es anzu-
- 56 - merken, dass die Höhe der Kosten unter Berücksichtigung der aufwändigen Unter- suchung und des Aufwandes angemessen erscheint. 1.4. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
1. Die amtliche Verteidigung ist vorläufig aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alle Be- mühungen, die für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten irgendwie von Bedeutung sind. Grundsätzlich nicht entschädigt werden nicht notwendige oder un- verhältnismässige Aufwände (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. Auflage, 2016, S. 48 ff.). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sa- churteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwen- dige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).
- 57 -
2. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ reichte für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'798.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ins Recht (act. 88), wobei der Weg und die Zeit für die Hauptverhandlung hierbei noch nicht berücksichtigt wurden. 2.1. Für das Hauptverfahren kann das Honorar statt nach Zeitaufwand auch nach einer Pauschale nach Rahmentarifen festgesetzt werden (vgl. § 17 AnwGebV; BGer 6B_433/2024 E. 2.1.2, BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3). Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend ge- machten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten. 2.2. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsanwäl- tin lic. iur. X1._____ per 9. Januar 2025, demnach erst im Hauptverfahren, als amt- liche Verteidigerin ernannt wurde (act. 40). Der vorliegende Fall zeigt gewisse Schwierigkeiten auf. Jedoch wurde der anklagegemässe Sachverhalt grossmehr- heitlich eingestanden. Der Aktenumfang ist gross und es stellen sich gewisse for- melle und prozessualen Fragen, jedoch keine übermässig komplexen. Insbeson- dere gab es die Rolle der drei Mitbeschuldigten in der vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu eruieren. Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Fal- les, des dafür notwendigen Aufwands und der Dauer der Hauptverhandlung inklu- sive Anfahrts- und Rückfahrtzeit erweist sich für das Hauptverfahren eine pau- schale Entschädigung im oberen Drittel, namentlich von Fr. 25'000.– (inkl. 8.1% MwSt.) als angemessen.
3. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ für ihre Aufwendun- gen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksge- richtskasse pauschal mit Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu ent- schädigen.
4. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi-
- 58 - gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wurde für seine Aufwendungen als vormaliger amt- licher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. März 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 2'731.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Sodann wurde Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der ihm von den Staatsanwaltschaften überwiesenen vier Akontozahlungen von total Fr. 50'000.– durch das hiesige Ge- richt mit Verfügung vom 19. Februar 2025 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 33'368.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt. Von diesen Zahlungen ist Vormerk zu nehmen. III. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3
1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80
- 59 - Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MwSt. von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war – be- ziehungsweise ein grossmehrheitlich eingestandener Sachverhalt vorliegt, welcher zudem in Bezug auf die rechtliche Würdigung keinerlei problematische Rechtsfra- gen aufwirft – und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessent- schädigung angemessen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Be- rücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die Privatklägerinnen 2 und 3 entstandenen Aufwendungen im Verfahren haften.
4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten F._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das
- 60 - gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.
- 61 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 880 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14, inkl. Verpackung und Ladekabel (A017'061'437); Laptop HP Pavilion inkl. Stromkabel (A017'061'562); USB Speicherstick 8GB, rot (A017'061'584); 3 Notizen handgeschrieben (A017'061'608); Div. Bankunterlagen in Couverts (A017'061'880); Mobiltelefon Motorola (A017'061'904); USB Speicherstick 8GB, schwarz (A017'061'959); Mobiltelefon iPhone (A017'061'960); Mäppchen mit diversen Notizen (A017'061'971);
- 62 - Papierware (div. Notizen, Bankkarte Credit Suisse lautend auf A._____, Postkarte Italien ohne Namensbezeichnung; A017'062'043); USB Speicherstick disk2go.com (A017'062'054); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'076); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'062'087); Papierware (Spitalakten Limmattal 2019, Kontounterlagen Credit Suisse 2017; A017'062'532); Papierware (Kontokarte PostFinance lautend auf S._____, diverse Empfangsscheine; A017'062'543); Diverse Briefe (A017'062'587); Tablet Samsung (A017'062'612); Dokumente zum Inventar Restaurant K._____ (A017'062'623); USB Speicherstick 32GB, weiss (A017'062'714); Ausweisetui (A017'062'736); 1 Schlüsselanhänger mit Stern mit: 1 Schlüssel Kaba 8, … und 1 Schlüssel SFS, … (A017'062'816); 1 Schlüssel Kaba Star, … (A017'062'838); 1 Schlüssel Kaba 20, … (A017'063'079); Diverse Akten (A017'063'091); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'300); Datenträger (A017'081'322); SIM-Karte, Karten Nr. … (A017'081'366); Daunenjacke, dunkelblau, "AERONAUTICA MILITARE" (A016'522'604); Schlüsselkasten (A017'135'954); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'135'998); 1 Router Sunrise Box (mit brandbeschädigter Abdeckung; A017'135'976); 1 Schlüsselbund mit blauem Anhänger (A017'063'502); 1 Schlüssel Kaba Star … (A017'063'499); Computer HP EliteDesk (A016'524'757); Datenträger (SSD), Marke SanDisk (A017'081'253); Datenträger (Festplatte), Marke Seagate (A017'081'275).
- 63 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Geissfuss, dunkelblau (A016'522'524); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'546); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'557); Feuchte Schnur mit Brandbeschädigungen (A016'522'568); Roter Deckel (A016'522'579); Verbrannter Kunststoffkanister (A016'522'580); Kunststoffkanister (A016'522'591); Kunststoffkanister (A016'522'615); Kunststoffkanister (A016'522'626); DNA-Spur-Wattentupfer (A016'525'465); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'525'523); Mikrospuren - Klebbandasservat (A016'543'047); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'070); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'081); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'092); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'105); Werkzeugspur - Eindruckspur (A016'543'116).
8. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der entsprechenden Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: DNA-Spur-Gegenstand (A016'523'674); Tatort-Fotografie (A016'525'432); Textilfasern mit Brandspuren/Verschmelzungen (A016'525'578);
- 64 - 3D Scan (A016'528'180).
9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A017'081'297); Datensicherung (A017'081'311); Datensicherung (A017'081'333); Datensicherung (A017'081'344); Datensicherung (A017'081'355); Datensicherung (A017'081'377); Datensicherung (A017'081'388); Datensicherung (A017'081'399); Datensicherung (A017'081'402); Datensicherung (A017'081'264); Datensicherung (A017'081'286).
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (Gebäude- versicherung Kanton Zürich) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
11. Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Privatklägerin 3 (C._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Die Privatklägerin 4 (D._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 65 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'850.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 341.60 Auslagen, Fr. 28'355.00 Telefonkontrolle, Fr. 1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr, Fr. 52'713.20 Entschädigung amtliche Verteidigung.
15. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse pau- schal mit Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom
30. März 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 2'731.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
17. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der ihm von den Staatsanwaltschaften überwiesenen vier Akontozahlungen von total Fr. 50'000.– durch das hiesige Gericht mit Verfü- gung vom 19. Februar 2025 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 33'368.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde.
18. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit F._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (B._____) und 3 (C._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor-
- 66 - maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
20. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen wer- den auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben); die Privatklägerschaft (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …; die Privatklägerschaft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7; das Forensische Institut Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8;
- 67 - die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge- schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9; die Bezirksgerichtskasse Dietikon; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck