Sachverhalt
1. Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Sachverhalte gemäss An- klageschrift im Wesentlichen eingestanden (vgl. Prot. S. 8; act. 8/18 S. 4 ff. sowie act. 42 N 9, 13 und 22). Ihr Geständnis deckt sich sodann mit den Akten und dem Untersuchungsergebnis. Allerdings macht die Beschuldigte hinsichtlich der ihr vorgeworfenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr.
2) geltend, sie habe das ihr entgegenkommende Fahrzeug nicht um eine bis ma- ximal zwei, sondern um fünf bis sechs Sekunden verpasst. Zudem habe sie durch dieses Manöver keine konkrete Gefahr für die Insassen des ihr entgegenkom- menden Fahrzeuges geschaffen (act. 8/18 S. 7 und act. 42 N 18).
2. Betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wirft die Anklägerin der Beschuldigten vor, die Verkehrsinsel links umfahren und somit wissentlich ei- ne konkrete Gefahr (Kollisionsgefahr) geschaffen zu haben, wobei das entgegen-
- 5 - kommende Fahrzeug die Beschuldigte lediglich um eine bis maximal zwei Sekun- den verfehlt habe (vgl. act. 30 S. 5).
3. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhaltselementes dienen neben den Aussagen der Beschuldigten insbesondere die Videoaufzeichnungen der Über- wachungskamera des Gefängnisses B._____ (act. 2/1). Aus den Aufzeichnungen ist erkennbar, dass die Zeit zwischen dem Fahrbahnwechsel der Beschuldigten und dem Passieren der Verkehrsinsel des entgegenkommenden Fahrzeuges zwi- schen zwei und drei Sekunden beträgt, wobei zugunsten der Beschuldigten von drei Sekunden auszugehen ist. Zudem ist auf der Aufzeichnung ersichtlich, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit gleichmässiger Geschwindigkeit be- wegt und keine plötzlichen Beschleunigungs- oder Bremsmanöver ausführt. Ob die Beschuldigte aufgrund dieses Manövers eine konkrete Gefahr für die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges geschaffen hat, wird im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Für die rechtliche Würdigung ist somit betreffend die Dossier-Nr. 1 und 3 (Begünstigung; Entweichenlassen von Gefangenen; Sachentziehung) vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr. 2) ist für die rechtliche Würdigung davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte das ihr entgegenkommende Fahrzeug nicht um ei- ne bis zwei, sondern um drei Sekunden verfehlt hat. II. Rechtliche Würdigung
1. Entweichenlassen von Gefangenen (Dossier-Nr. 1) 1.1. Gemäss Art. 319 StGB macht sich ein Beamter strafbar, der einem Ver- hafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt. 1.2. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist zutreffend und wird auch sei- tens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten (act. 42 N 10 f.). Die Beschuldigte ist daher des Entweichenlassens von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB schuldig zu sprechen.
- 6 -
2. Begünstigung (Dossier-Nr. 1) 2.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der Begünstigung strafbar gemacht zu haben. Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich insbesondere straf- bar, wer jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte einerseits D._____ ihr persönliches Mobiltelefon übergeben, damit dieser einen Freund anrufen und ihn über die bevorstehende Flucht informieren konnte. Andererseits ist sie mit D._____ über die Landesgrenze nach Italien gefahren, um ihn dem Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (act. 30 S. 2 und 4). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, dass der Tatbestand der Begünstigung ge- mäss Art. 305 Abs. 1 StGB vom Tatbestand des Entweichenlassens von Gefan- genen gemäss Art. 319 StGB konsumiert werde. Das Übergeben des Mobiltele- fons, das Entweichenlassen von D._____ aus dem Gefängnis und die Fahrt nach Italien würden ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen darstellen, wes- halb die Beschuldigte vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (vgl. act. 42 N 12 ff.). 2.4. Die Tathandlung des Entweichenlassens von Gefangenen gemäss Art. 319 StGB umschreibt das Gesetz insbesondere mit "zur Flucht behilflich" sein. Davon ist jede Form und jeder Teil-Beitrag zu einer Flucht erfasst. In der Lehre wird namentlich als genügender Tatbeitrag im Sinne des Gesetzes ge- nannt, dass ein Beamter eine vorgeschriebene Routinekontrolle unterlässt, nur im Inneren eine Türe nicht verschliesst oder das Aussen-Flutlicht nicht aktiviert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 319 N 10). Das Entweichenlassen umfasst demnach nicht nur das Öffnen einer Zellentüre, sondern auch nötige Vorbereitungshand- lungen. 2.5. Die Übergabe des Mobiltelefons an D._____ war ein Bestandteil des Tat- plans und diente dazu, die bevorstehende Flucht zu organisieren. Als die Überga- be des Mobiltelefons erfolgte, war der Tatentschluss für die gemeinsame Flucht bereits gefällt. Diese Tathandlung stellte somit einen Teil-Beitrag zur nachfolgen- den Flucht dar und ist deshalb als Tateinheit mit der anschliessenden Flucht zu
- 7 - qualifizieren. Die Übergabe des Mobiltelefons ist daher mit der Bestrafung nach Art. 319 StGB abgegolten. Eine separate Bestrafung nach Art. 305 StGB fällt aus- ser Betracht. Ein Freispruch hat dabei aber nicht zu erfolgen, weil die Tathand- lung an sich strafbar ist, jedoch mit der Bestrafung gemäss Art. 319 StGB konsu- miert ist. 2.6. Für die Fahrt nach Italien ist Folgendes zu berücksichtigen: "Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereite- lung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleitet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich be- langbar; spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 12, mit weite- ren Hinweisen). Unter diesen Umständen kann das Verhalten der Beschuldigten nicht strafrechtlich sanktioniert werden, weil sie sich bereits aufgrund des Entwei- chenlassens von D._____ strafbar gemacht hat und die nachfolgende Flucht nach Italien als Selbstbegünstigung zu qualifizieren und somit straflos ist. Dass sie mit der Flucht nicht nur sich selbst, sondern auch D._____ vor dem Zugriff der Schweizerischen Behörden schützen wollte, ändert nichts daran. Darüber hinaus war die Flucht nach Italien Teil des Tatplanes und diente der Sicherung des Erfol- ges, weshalb auch diese Tathandlung mit der Bestrafung nach Art. 319 StGB ab- gegolten ist. Auch hier hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Flucht nach Italien von Art. 319 StGB mitumfasst wird.
3. Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr. 2) 3.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV strafbar gemacht zu haben. Die Beschuldigte habe die Verkehrsinsel auf der linken Seite umfahren und dabei wissentlich eine konkrete Gefahr (Kollisionsgefahr) für die Insassen des ihr auf der Gegenfahr- bahn korrekt entgegenkommenden Fahrzeuges geschaffen (act. 30 S. 5). 3.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
- 8 - oder in Kauf nimmt. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Ge- fahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- gem Handeln ist mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist zu be- jahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidri- gen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter an- derem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 4 ff. sowie BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist die Beschuldigte links an der Verkehrs- insel vorbeigefahren und hat das ihr entgegenkommende Fahrzeug um drei Se- kunden verfehlt. Zudem ist aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit gleichmässiger Geschwindigkeit bewegt, ohne erkennbare Beschleunigungsbewegungen, was typischerweise hätte ge- schehen müssen, wenn das entgegenkommende Fahrzeug zuvor aufgrund der Fahrweise der Beschuldigten abrupt hätte abbremsen müssen. Aus den Video- aufzeichnungen ist nicht ersichtlich, ob die Insassen des Fahrzeuges freie Sicht auf die Verkehrsinsel hatten oder nicht. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine konkrete Gefährdung der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht
- 9 - rechtsgenügend erstellen. Für die Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG genügt jedoch bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr. Eine solche er- höhte abstrakte Gefahr hat die Beschuldigte vorliegend geschaffen, indem sie in der Nähe einer unübersichtlichen Kurve links an einer Verkehrsinsel vorbeigefah- ren ist und dabei eine gefährliche Situation geschaffen hat. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 3.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden oder bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, verlangt. Wie erwähnt, kann dieses Verhalten auch in einem blossen (momentanen) Nichtbe- denken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. E. II. 3.2.). Vorliegend hat die Beschuldigte zwar nicht vorsätzlich, aber doch in grob fahrlässiger Weise eine gefährliche Situation geschaffen, die ausreichend gewesen wäre, um einen konkreten Erfolg herbeizuführen. Damit ist der Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.5. Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
4. Sachentziehung (Dossier-Nr. 3) 4.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der Sachentziehung von geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. 4.2. Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erhebli- chen Nachteil zufügt. Die Anklägerin beantragt eine Bestrafung gemäss Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Eine kumulative Anwendung die- ser zwei Normen ist aber nicht möglich, weil die Erheblichkeit, die ein geschriebe- nes Tatbestandsmerkmal von Art. 141 StGB darstellt, die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB gerade ausschliesst (vgl. dazu auch BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 sowie Art. 172ter N 17). Ein Schuldspruch nach
- 10 - Art. 141 StGB kann deshalb nie in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB erfol- gen. 4.3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes verlangt Art. 141 StGB, dass dem Berechtigten eine bewegliche Sache entzogen und dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die in der Anklage genannten Gegenstände mitgenommen. Zudem hat die Anklägerin den erheblichen Nachteil, welcher in der erforderlichen Auswechslung aller Schliesszylinder im Gefängnis B._____ liegt, in rechtsgenügender Weise um- schrieben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 4.4. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auch auf die Erheblichkeit des Nachteils erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Be- schuldigte seit Ende 2013 als Gefängnisaufseherin im Gefängnis B._____ tätig war, weshalb sie wusste, dass sich ein Notset mit einem Generalschlüssel in ihrer Arbeitshose befand. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sie das Gefängnis in ih- ren Arbeitskleidern verlassen und das Notset inklusive Generalschlüssel mitge- nommen hat. Damit hat sie in Kauf genommen, dass das Gefängnis B._____ die Schliesszylinder auswechseln lassen muss. Dieser Schritt des Gefängnisses B._____ war notwendig, um den Sicherheitsstandards gerecht zu werden und die Sicherheitslücke wieder zu schliessen. Es handelte sich nicht um einen program- mierbaren, sondern um einen mechanischen Schlüssel, den man nicht einfach sperren konnte. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Beschul- digte bei Fluchtantritt nicht daran gedacht hat, dass sich das Notset in der Ar- beitshose befand, hätte sie spätestens ab dem Zeitpunkt, als sie es feststellte, ih- rer Rückgabepflicht nachkommen und den Schlüssel retournieren müssen, was sie aber nicht tat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte sie in Bezug auf die Erheblichkeit des Nachteils mindestens mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tat- bestand von Art. 141 StGB ist damit erfüllt. 4.5. Die Beschuldigte ist daher der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.
- 11 - III. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abs- trakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Liegen mehrere gleichartige De- likte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt wer- den (OGer ZH, 2. Juli 2012, SB110667, E. II. A. 3.2.). In einem ersten Schritt ist für die schwerste Straftat der Strafrahmen zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche eine gleichartige Strafe androhen, in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_405/2011, E. 5.4, mit weiteren Nach- weisen). Schliesslich ist die Täterkomponente in die Gesamtstrafenbildung einzu- beziehen.
2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Entweichenlassens von Gefan- genen im Sinne von Art. 319 StGB, der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig ge- macht. Für alle drei Delikte sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe vor.
3. Als Strafschärfungsgrund fällt die Deliktsmehrheit ins Gewicht, was ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest straferhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. BGE 132 IV 104, E. 8.1). Allerdings darf das Gericht dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und es ist überdies an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird durch das Vorliegen von Strafschär- fungsgründen indes nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist na- mentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen
- 12 - und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde er- scheint. Strafschärfungsgründe sind mit anderen Worten in aller Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 63, E. 5.8, mit Verweis auf SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Auch im vorliegenden Fall ist keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Ferner sind auch keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB ersichtlich.
4. Unter Berücksichtigung obiger Faktoren ergibt sich für die von der Be- schuldigten begangenen Delikte ein Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstra- fe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. B. Strafzumessung im engeren Sinne
1. Allgemeines 1.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei der Richter das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen hat. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DONATSCH et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 11). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH et al., a.a.O., Art. 47 N 14).
- 13 - 1.2. Ausgehend von der schwersten Straftat – vorliegend rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf das Entweichenlassen von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB abzustellen – ist zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der hinzutreten- den weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich beim von der Beschuldigten befreiten D._____ nicht um einen geringfügigen Delinquenten handelt, sondern einen mit einer mehrjährigen, rechtskräftigen Vor- strafe, deren Vollzug ausstehend ist. Zusätzlich war D._____ im Tatzeitpunkt erst- instanzlich vom Bezirksgericht Dietikon zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden. Sowohl der rechtskräftigen Verurteilung wie auch dem vorgenannten erstinstanzlichen Urteil liegen gravierende Straftaten zugrunde, nämlich Sexualdelikte. Durch die Befreiung von D._____ verursachte die Be- schuldigte mithin eine nicht unerhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit im Hin- blick auf eine erneute und gleichartige Delinquenz des befreiten Straftäters. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung als Gefängniswärterin schändlich missbraucht hat, auch wenn relativierend anzumerken ist, dass die Beamteneigenschaft (und damit die Innehabung einer gewissen Vertrauensstel- lung) tatbestandsimmanent ist. Die Begleitumstände der Flucht sind verschul- densmässig als eher geringfügig zu gewichten: Es wurde seitens der Beschuldig- ten weder Personen- noch Sachschaden angerichtet. Insbesondere hat sie die zweite Wachperson nicht etwa bewusst und gezielt ausser Gefecht gesetzt (sei es beispielsweise durch Einschliessung oder Verabreichung sedierender Medika- mente). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Beschul- digte einer einzigen Person zu Flucht verholfen hat und nicht etwa einer Mehrzahl von Delinquenten. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte durch ihr Verhalten in Kenntnis der Vorstrafenbelastung des befreiten Straf- täters eine erhebliche Geringschätzung gegenüber staatlichen Autoritäten und de- ren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat. Sie ging insbesondere davon
- 14 - aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung von D._____ durch das hiesige Gericht zu Unrecht erfolgt sei (Prot. S. 10). Das Verhalten der Beschuldigten stellt einen bedenklichen Akt von Selbstjustiz dar. Relativierend kann angeführt werden, dass die Beschuldigte aus Liebe zu D._____ gehandelt hat. Finanzielle Motive können ihr nicht nachgewiesen werden und sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses auch nicht ersichtlich. Schliesslich kommt im Verhalten der Beschuldigten auch eine wenig detailliert geplante Tatausführung zum Ausdruck. Weder waren aus- reichende Geldmittel für eine längerfristige Flucht beschafft worden noch bestan- den konkrete Vorstellungen über Ort und Art der gemeinsamen Lebensgestaltung mit D._____ (Prot. S. 10 f.). Unter diesen Umständen kann nicht von einer minuti- ös geplanten (und damit erhebliche kriminelle Energie manifestierenden) Tat ge- sprochen werden. 2.3. Zusammenfassend lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als erheblich bis mit- telschwer qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. Diese Einsatzstrafe ist nachfolgend unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.4. Asperation aufgrund der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln (Dossier-Nr. 2) 2.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit ihrem Fahrzeug ein gefährliches Manöver ausführte. Es handelte sich zwar um ein kurzes Manöver, aber dadurch, dass sie die Verkehrsinsel auf der linken Seite umfahren hat, hat sie – wenn auch keine konkrete – doch eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. 2.4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigten, dass kein di- rekt vorsätzliches Handels vorlag. Das Verhalten der Beschuldigten ist vielmehr auf ihre Aufregung und Ungeschicklichkeit zurückzuführen. 2.4.3. Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen halben Monat auf 14 ½ Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 15 - 2.5. Asperation aufgrund der Sachentziehung (Dossier-Nr. 3) 2.5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass ein erhebli- cher finanzieller Nachteil entstanden ist. Dadurch, dass die Beschuldigte den Ge- neralschlüssel mitgenommen hat, mussten aus Sicherheitsgründen alle Schliess- zylinder des Gefängnisses B._____ ausgetauscht werden, was mit erheblichen Kosten verbunden war. 2.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass die Beschuldigte nicht von Beginn an direkt vorsätzlich handelte, sondern lediglich mit Eventualvor- satz, da sie beim Verlassen des Gefängnisses ihre Arbeitskleidung nicht vor Ort zurückliess. Sie nahm damit in Kauf, dass das Gefängnis geeignete Massnahmen würde treffen müssen, um die von ihr erzeugte Sicherheitslücke wieder zu schliessen. 2.5.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachentziehung angemessen um ein- einhalb Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann auf die Einvernahme der Anklägerin vom 30. Mai 2016 sowie auf die heutige Einvernahme verwiesen werden (act. 8/18 S. 10 f.; Prot. S. 13 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____ gebo- ren und wuchs in F._____ bei ihrer Mutter auf. Ihre Eltern haben sich scheiden lassen, als sie noch ein Kind war. Sie hatte aber stets ein gutes Verhältnis zu ih- rem Vater. Sie besuchte während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule und absolvierte danach eine vierjährige Lehre als Bereiterin. Später hat sie noch eine KV-Lehre absolviert und die Berufsmatura abgeschlossen. Nach der Berufs- matura hat sich die Beschuldigte zur Finanzberaterin ausbilden lassen und rund fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet, unter anderem bei einer Pensionskasse. Die Beschuldigte reiste mehrere Male nach Thailand. Insgesamt verbrachte sie sieben Monate in Thailand und trainierte vor Ort Thaiboxen. Nach ihren Aufenthal- ten in Thailand arbeitete sie als G._____-Kurierin, bevor sie eine neue Stelle im Gefängnis H._____ antrat. Sie hat sich danach bei der Kantonspolizei Zürich be-
- 16 - worben und wurde angenommen. Um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung bei der Kantonspolizei Zürich zu überbrücken, hat sie zwischenzeitlich im Gefängnis B._____ gearbeitet. Da ihr die Tätigkeit im Gefängnis B._____ so gut gefallen hat, hat sie sich entschieden, weiterhin als Aufseherin zu arbeiten und nicht zur Kan- tonspolizei Zürich zu wechseln. Heute arbeitet die Beschuldigte zu 100% in einem Lebensmittelbetrieb und verdient Fr. 4'400.00 netto monatlich. Die Beschuldigte hat im Oktober 2014 geheiratet. Die Ehe wurde aber im November 2016 bereits wieder geschieden. Zurzeit wohnt die Beschuldigte alleine in ihrer Wohnung in I._____. Der eingeholte Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vor- strafen auf (act. 26/2). 3.2. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich insge- samt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Die persönlichen Verhältnissen wirken sich damit strafzumessungsneutral aus. 3.3. Das Geständnis der Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen, wobei dadurch keine neuen Taten oder Erkenntnisse ans Licht gekommen sind und ihr Geständnis daher, angesichts der ohnehin klaren Beweislage (insbeson- dere aufgrund der Videoaufnahmen des Gefängnisses B._____), nur leicht straf- mindernd ins Gewicht fällt. 3.4. Die Beschuldigte zeigt sodann wenig echte Reue und Einsicht in die Tat. Sie sagte zwar anlässlich der heutigen Verhandlung, dass sie einen Fehler ge- macht habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie es heute nicht mehr machen würde, weil es im Endeffekt nichts gebracht habe (Prot. S. 13). Die Beschuldigte scheint demnach nicht die Tat an sich zu bereuen, sondern das Misslingen ihrer Tat. Sie glaubt noch heute an die Unschuld von D._____; dies selbst nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom Obergericht des Kantons Zürich be- stätigt worden ist. Die Beschuldigte begründet dies damit, dass sie D._____ glau- be. Obwohl sie keinerlei Aktenkenntnisse hat, mithin auch die Aussagen der Ge- schädigten nicht kennt, vertraut sie D._____ derart, dass selbst ein zweitinstanzli- ches Urteil sie nicht von der Schuld D._____s überzeugen kann (vgl. dazu Prot. S. 10 f.). Aufgrund von Reue und Einsicht kann deshalb keine Strafminderung er- folgen.
- 17 - 3.5. Leicht strafmindernd wirkt sich jedoch die vorverurteilende Berichterstat- tung der Medien aus. Dazu ist zu sagen, dass das Medieninteresse an der Be- schuldigten riesig war. Die Geschichte der Beschuldigten war in unzähligen Medi- en präsent, wobei die Beschuldigte jeweils mit Bild und Namen kenntlich gemacht wurde, was zu einer gewissen Prangerwirkung führte. Allerdings muss auch fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte die mediale Aufmerksamkeit teilweise selber suchte, indem sie beispielsweise ein Video von sich und D._____ den Me- dien zuspielte oder in einer Fernsehsendung auftrat. 3.6. Unter dem Aspekt der Täterkomponente rechtfertigt es sich insgesamt, die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. C. Anrechnung der Untersuchungshaft
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Auch im Ausland erstandene Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft fällt unter Art. 51 StGB (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 51 N 2 und 4).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 25. März 2016 bis 28. April 2016 in Haft (act. 25). Die erstandene Haft von 35 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob
- 18 - die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 111).
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wird. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. act. 26/2), weshalb die günstige Prognose vermutet wird.
4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Ersttä- terin ist. Sie hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nie etwas zu Schulden kommen las- sen. Sie hat wieder eine Arbeitsstelle gefunden und arbeitet in einem 100 % Pen- sum. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ aus Liebe befreit und nicht aufgrund von finanziellen Motiven gehandelt hat. Die Wahr- scheinlichkeit, dass sie wieder einmal in eine vergleichbare Situation geraten könnte, ist nahezu ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann davon ausge- gangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer bedingten Strafe inskünftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vor- liegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit
- 19 - sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr ange- messen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die ge- schädigten Personen als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann gewisse Ausnahmen zur soeben erwähnten Beurteilungspflicht von Zivilansprü- chen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 36 f.).
2. Die Beschuldigte hat das Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Umfang von Fr. 110.00 anerkannt (vgl. act. 8/18 S. 3 und act. 42 N 43), weshalb sie zu verpflichten ist, dem Privatkläger diesen Betrag zu bezahlen.
3. Seitens des Privatklägers wird Schadenersatz im Betrag von Fr. 117'450.00 geltend gemacht. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Be- schuldigte den Generalschlüssel mitgenommen habe, welcher im Gefängnis sämtliche Türen habe öffnen können. Aufgrund der Verweildauer des Schlüssels im Ausland sei man von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schlüssel hätte kopiert werden können, weshalb man sich in der Folge dazu entschlossen habe, sämtliche Schliesszylinder auszuwechseln. Dieser Schritt sei im Interesse der Ge- fängnissicherheit und damit im öffentlichen Interesse geschehen und sei aufgrund des Sicherheitsrisikos unumgänglich gewesen. Zur Untermauerung der Ausgaben für die Auswechslung der Schliesszylinder wurden seitens des Privatklägers zwei Rechnungen eingereicht (act. 36).
- 20 -
4. Die amtliche Verteidigung bringt vor, aus dem Schreiben des Privatklä- gers sowie aus den beigelegten Rechnungen gehe nicht im Ansatz hervor, ob die Schliessanlage eventuell durch eine neuere, modernere und somit teurere Anlage ersetzt worden sei, deren Zusatzkosten nicht auf die Beschuldigte abgewälzt wer- den könnten. Zudem sei auch nicht ersichtlich, wie hoch der Warenwert eines Zy- linders sei und ob noch Einbaukosten enthalten seien (act. 42 N 43).
5. Eine Schadenersatzforderung kann nur dann gutgeheissen werden, wenn sie hinreichend substantiiert ist. Der Schaden muss dabei genau beziffert werden. Der Privatkläger beziffert den Schaden zwar mit Fr. 117'450.00, jedoch ist aus den eingereichten Rechnungen, auf die sich der Privatkläger stützt, ersichtlich, dass es sich bloss um zwei Akonto-Rechnungen der Firma J._____ handelt (vgl. act. 36). Es ist nicht klar, wie hoch die tatsächlichen Kosten für den Einbau der neuen Schliesszylinder sind. Auch nicht klar ist, ob die Arbeiten bereits abge- schlossen sind und ob die tatsächliche Höhe der Einbaukosten überhaupt be- kannt ist. Diese Akonto-Rechnungen lassen keine Rückschlüsse auf die effektive Höhe des Schadenersatzes zu. Der Privatkläger hat es sodann auch unterlassen, konkrete Angaben zur Art der neuen Schliessanlage zu machen. Mithin ist unklar, was überhaupt eingebaut wurde. Unter diesen Umständen ist die Schadenersatz- forderung im Fr. 110.00 übersteigenden Betrag auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. VI. Beschlagnahme / Einziehung
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufge- hoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der be- rechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber
- 21 - ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Ent- scheidung über Rückgabe oder Einziehung hängt davon ab, aus welchem Grund das Objekt mit Beschlag belegt worden war. War es einzig zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8).
2. Aufgrund vorstehender Erwägungen sind die mit Verfügung vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Smartcard …; Übersichts- und Detailauf- nahmen; K._____ Mail-Datenbank) der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen.
3. Die mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 7. Juli 2016 einzig zu Be- weiszwecken beschlagnahmten Gegenstände (Reisepass lautend auf die Be- schuldigte; Handschriftlicher Brief an die Beschuldigte; Agenda 2015/2016; Briefe von D._____ an die Beschuldigte; diverse Dokumente und Papierware) sind der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls sind sie nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt aller- dings eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstat-
- 22 - tung der geleisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Nach Einsicht in die eingereichte Kostennote ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 24'900.00 (inkl. 8 % MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Mit dieser Entschädigung ist der Aufwand für eine allfällige Nachbesprechung mit der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptver- handlung ebenfalls abgegolten. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig: − des Entweichenlassens von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB; − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Daten werden der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Smartcard … (A009'007'403, lagernd bei der Asservatetriage der Kan- tonspolizei Zürich);
- 23 - − Übersichts- und Detailaufnahmen (A009'017'690, lagernd bei der Bild- Ton-Datenbank FOR, Raum 04-7, FOR-Server IMS); − K._____ Mail-Datenbank (A009'065'923, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, TEU-ICT, anto).
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Reisepass lautend auf A._____ (A009'009'001); − Handschriftlicher Brief an A._____ (A009'009'023).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
7. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Agenda 2015/2016; − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − Brief D._____ an A._____, datierend 7.4.2016; − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − diverse Dokumente der italienischen Behörden; − diverse Papierware (Aufzeichnungen in Schrift und Zeichnung) von A._____.
- 24 -
7. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger (Kanton Zürich) Fr. 110.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 27'510.00 Auslagen Untersuchung.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'900.00 (inkl. 8% MwSt.) ent- schädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); − die Vertretung der Privatklägerschaft (versandt/überbracht); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − die Vertretung der Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials;
- 25 - − die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5 und 6; − der Kantonspolizei Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4; − an das Forensische Institut Zürich (FOR), unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4; − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
- 26 - Dietikon, 24. Januar 2017 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher MLaw P. Dietrich
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Sachverhalte gemäss An- klageschrift im Wesentlichen eingestanden (vgl. Prot. S. 8; act. 8/18 S. 4 ff. sowie act. 42 N 9, 13 und 22). Ihr Geständnis deckt sich sodann mit den Akten und dem Untersuchungsergebnis. Allerdings macht die Beschuldigte hinsichtlich der ihr vorgeworfenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr.
2) geltend, sie habe das ihr entgegenkommende Fahrzeug nicht um eine bis ma- ximal zwei, sondern um fünf bis sechs Sekunden verpasst. Zudem habe sie durch dieses Manöver keine konkrete Gefahr für die Insassen des ihr entgegenkom- menden Fahrzeuges geschaffen (act. 8/18 S. 7 und act. 42 N 18).
E. 1.1 Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei der Richter das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen hat. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DONATSCH et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 11). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH et al., a.a.O., Art. 47 N 14).
- 13 -
E. 1.2 Ausgehend von der schwersten Straftat – vorliegend rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf das Entweichenlassen von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB abzustellen – ist zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der hinzutreten- den weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
2. Tatkomponente
E. 2 Betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wirft die Anklägerin der Beschuldigten vor, die Verkehrsinsel links umfahren und somit wissentlich ei- ne konkrete Gefahr (Kollisionsgefahr) geschaffen zu haben, wobei das entgegen-
- 5 - kommende Fahrzeug die Beschuldigte lediglich um eine bis maximal zwei Sekun- den verfehlt habe (vgl. act. 30 S. 5).
E. 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich beim von der Beschuldigten befreiten D._____ nicht um einen geringfügigen Delinquenten handelt, sondern einen mit einer mehrjährigen, rechtskräftigen Vor- strafe, deren Vollzug ausstehend ist. Zusätzlich war D._____ im Tatzeitpunkt erst- instanzlich vom Bezirksgericht Dietikon zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden. Sowohl der rechtskräftigen Verurteilung wie auch dem vorgenannten erstinstanzlichen Urteil liegen gravierende Straftaten zugrunde, nämlich Sexualdelikte. Durch die Befreiung von D._____ verursachte die Be- schuldigte mithin eine nicht unerhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit im Hin- blick auf eine erneute und gleichartige Delinquenz des befreiten Straftäters. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung als Gefängniswärterin schändlich missbraucht hat, auch wenn relativierend anzumerken ist, dass die Beamteneigenschaft (und damit die Innehabung einer gewissen Vertrauensstel- lung) tatbestandsimmanent ist. Die Begleitumstände der Flucht sind verschul- densmässig als eher geringfügig zu gewichten: Es wurde seitens der Beschuldig- ten weder Personen- noch Sachschaden angerichtet. Insbesondere hat sie die zweite Wachperson nicht etwa bewusst und gezielt ausser Gefecht gesetzt (sei es beispielsweise durch Einschliessung oder Verabreichung sedierender Medika- mente). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Beschul- digte einer einzigen Person zu Flucht verholfen hat und nicht etwa einer Mehrzahl von Delinquenten.
E. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte durch ihr Verhalten in Kenntnis der Vorstrafenbelastung des befreiten Straf- täters eine erhebliche Geringschätzung gegenüber staatlichen Autoritäten und de- ren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat. Sie ging insbesondere davon
- 14 - aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung von D._____ durch das hiesige Gericht zu Unrecht erfolgt sei (Prot. S. 10). Das Verhalten der Beschuldigten stellt einen bedenklichen Akt von Selbstjustiz dar. Relativierend kann angeführt werden, dass die Beschuldigte aus Liebe zu D._____ gehandelt hat. Finanzielle Motive können ihr nicht nachgewiesen werden und sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses auch nicht ersichtlich. Schliesslich kommt im Verhalten der Beschuldigten auch eine wenig detailliert geplante Tatausführung zum Ausdruck. Weder waren aus- reichende Geldmittel für eine längerfristige Flucht beschafft worden noch bestan- den konkrete Vorstellungen über Ort und Art der gemeinsamen Lebensgestaltung mit D._____ (Prot. S. 10 f.). Unter diesen Umständen kann nicht von einer minuti- ös geplanten (und damit erhebliche kriminelle Energie manifestierenden) Tat ge- sprochen werden.
E. 2.3 Zusammenfassend lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als erheblich bis mit- telschwer qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. Diese Einsatzstrafe ist nachfolgend unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen.
E. 2.4 Asperation aufgrund der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln (Dossier-Nr. 2)
E. 2.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit ihrem Fahrzeug ein gefährliches Manöver ausführte. Es handelte sich zwar um ein kurzes Manöver, aber dadurch, dass sie die Verkehrsinsel auf der linken Seite umfahren hat, hat sie – wenn auch keine konkrete – doch eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.
E. 2.4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigten, dass kein di- rekt vorsätzliches Handels vorlag. Das Verhalten der Beschuldigten ist vielmehr auf ihre Aufregung und Ungeschicklichkeit zurückzuführen.
E. 2.4.3 Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen halben Monat auf 14 ½ Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 15 -
E. 2.5 Asperation aufgrund der Sachentziehung (Dossier-Nr. 3)
E. 2.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass ein erhebli- cher finanzieller Nachteil entstanden ist. Dadurch, dass die Beschuldigte den Ge- neralschlüssel mitgenommen hat, mussten aus Sicherheitsgründen alle Schliess- zylinder des Gefängnisses B._____ ausgetauscht werden, was mit erheblichen Kosten verbunden war.
E. 2.5.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass die Beschuldigte nicht von Beginn an direkt vorsätzlich handelte, sondern lediglich mit Eventualvor- satz, da sie beim Verlassen des Gefängnisses ihre Arbeitskleidung nicht vor Ort zurückliess. Sie nahm damit in Kauf, dass das Gefängnis geeignete Massnahmen würde treffen müssen, um die von ihr erzeugte Sicherheitslücke wieder zu schliessen.
E. 2.5.3 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachentziehung angemessen um ein- einhalb Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente
E. 2.6 Für die Fahrt nach Italien ist Folgendes zu berücksichtigen: "Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereite- lung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleitet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich be- langbar; spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 12, mit weite- ren Hinweisen). Unter diesen Umständen kann das Verhalten der Beschuldigten nicht strafrechtlich sanktioniert werden, weil sie sich bereits aufgrund des Entwei- chenlassens von D._____ strafbar gemacht hat und die nachfolgende Flucht nach Italien als Selbstbegünstigung zu qualifizieren und somit straflos ist. Dass sie mit der Flucht nicht nur sich selbst, sondern auch D._____ vor dem Zugriff der Schweizerischen Behörden schützen wollte, ändert nichts daran. Darüber hinaus war die Flucht nach Italien Teil des Tatplanes und diente der Sicherung des Erfol- ges, weshalb auch diese Tathandlung mit der Bestrafung nach Art. 319 StGB ab- gegolten ist. Auch hier hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Flucht nach Italien von Art. 319 StGB mitumfasst wird.
3. Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr. 2)
E. 3 Zur Erstellung des fraglichen Sachverhaltselementes dienen neben den Aussagen der Beschuldigten insbesondere die Videoaufzeichnungen der Über- wachungskamera des Gefängnisses B._____ (act. 2/1). Aus den Aufzeichnungen ist erkennbar, dass die Zeit zwischen dem Fahrbahnwechsel der Beschuldigten und dem Passieren der Verkehrsinsel des entgegenkommenden Fahrzeuges zwi- schen zwei und drei Sekunden beträgt, wobei zugunsten der Beschuldigten von drei Sekunden auszugehen ist. Zudem ist auf der Aufzeichnung ersichtlich, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit gleichmässiger Geschwindigkeit be- wegt und keine plötzlichen Beschleunigungs- oder Bremsmanöver ausführt. Ob die Beschuldigte aufgrund dieses Manövers eine konkrete Gefahr für die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges geschaffen hat, wird im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann auf die Einvernahme der Anklägerin vom 30. Mai 2016 sowie auf die heutige Einvernahme verwiesen werden (act. 8/18 S. 10 f.; Prot. S. 13 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____ gebo- ren und wuchs in F._____ bei ihrer Mutter auf. Ihre Eltern haben sich scheiden lassen, als sie noch ein Kind war. Sie hatte aber stets ein gutes Verhältnis zu ih- rem Vater. Sie besuchte während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule und absolvierte danach eine vierjährige Lehre als Bereiterin. Später hat sie noch eine KV-Lehre absolviert und die Berufsmatura abgeschlossen. Nach der Berufs- matura hat sich die Beschuldigte zur Finanzberaterin ausbilden lassen und rund fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet, unter anderem bei einer Pensionskasse. Die Beschuldigte reiste mehrere Male nach Thailand. Insgesamt verbrachte sie sieben Monate in Thailand und trainierte vor Ort Thaiboxen. Nach ihren Aufenthal- ten in Thailand arbeitete sie als G._____-Kurierin, bevor sie eine neue Stelle im Gefängnis H._____ antrat. Sie hat sich danach bei der Kantonspolizei Zürich be-
- 16 - worben und wurde angenommen. Um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung bei der Kantonspolizei Zürich zu überbrücken, hat sie zwischenzeitlich im Gefängnis B._____ gearbeitet. Da ihr die Tätigkeit im Gefängnis B._____ so gut gefallen hat, hat sie sich entschieden, weiterhin als Aufseherin zu arbeiten und nicht zur Kan- tonspolizei Zürich zu wechseln. Heute arbeitet die Beschuldigte zu 100% in einem Lebensmittelbetrieb und verdient Fr. 4'400.00 netto monatlich. Die Beschuldigte hat im Oktober 2014 geheiratet. Die Ehe wurde aber im November 2016 bereits wieder geschieden. Zurzeit wohnt die Beschuldigte alleine in ihrer Wohnung in I._____. Der eingeholte Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vor- strafen auf (act. 26/2).
E. 3.2 Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich insge- samt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Die persönlichen Verhältnissen wirken sich damit strafzumessungsneutral aus.
E. 3.3 Das Geständnis der Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen, wobei dadurch keine neuen Taten oder Erkenntnisse ans Licht gekommen sind und ihr Geständnis daher, angesichts der ohnehin klaren Beweislage (insbeson- dere aufgrund der Videoaufnahmen des Gefängnisses B._____), nur leicht straf- mindernd ins Gewicht fällt.
E. 3.4 Die Beschuldigte zeigt sodann wenig echte Reue und Einsicht in die Tat. Sie sagte zwar anlässlich der heutigen Verhandlung, dass sie einen Fehler ge- macht habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie es heute nicht mehr machen würde, weil es im Endeffekt nichts gebracht habe (Prot. S. 13). Die Beschuldigte scheint demnach nicht die Tat an sich zu bereuen, sondern das Misslingen ihrer Tat. Sie glaubt noch heute an die Unschuld von D._____; dies selbst nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom Obergericht des Kantons Zürich be- stätigt worden ist. Die Beschuldigte begründet dies damit, dass sie D._____ glau- be. Obwohl sie keinerlei Aktenkenntnisse hat, mithin auch die Aussagen der Ge- schädigten nicht kennt, vertraut sie D._____ derart, dass selbst ein zweitinstanzli- ches Urteil sie nicht von der Schuld D._____s überzeugen kann (vgl. dazu Prot. S. 10 f.). Aufgrund von Reue und Einsicht kann deshalb keine Strafminderung er- folgen.
- 17 -
E. 3.5 Leicht strafmindernd wirkt sich jedoch die vorverurteilende Berichterstat- tung der Medien aus. Dazu ist zu sagen, dass das Medieninteresse an der Be- schuldigten riesig war. Die Geschichte der Beschuldigten war in unzähligen Medi- en präsent, wobei die Beschuldigte jeweils mit Bild und Namen kenntlich gemacht wurde, was zu einer gewissen Prangerwirkung führte. Allerdings muss auch fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte die mediale Aufmerksamkeit teilweise selber suchte, indem sie beispielsweise ein Video von sich und D._____ den Me- dien zuspielte oder in einer Fernsehsendung auftrat.
E. 3.6 Unter dem Aspekt der Täterkomponente rechtfertigt es sich insgesamt, die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. C. Anrechnung der Untersuchungshaft
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Auch im Ausland erstandene Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft fällt unter Art. 51 StGB (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 51 N 2 und 4).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 25. März 2016 bis 28. April 2016 in Haft (act. 25). Die erstandene Haft von 35 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob
- 18 - die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 111).
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wird. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. act. 26/2), weshalb die günstige Prognose vermutet wird.
E. 4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Ersttä- terin ist. Sie hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nie etwas zu Schulden kommen las- sen. Sie hat wieder eine Arbeitsstelle gefunden und arbeitet in einem 100 % Pen- sum. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ aus Liebe befreit und nicht aufgrund von finanziellen Motiven gehandelt hat. Die Wahr- scheinlichkeit, dass sie wieder einmal in eine vergleichbare Situation geraten könnte, ist nahezu ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann davon ausge- gangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer bedingten Strafe inskünftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
E. 4.1 Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der Sachentziehung von geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.
E. 4.2 Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erhebli- chen Nachteil zufügt. Die Anklägerin beantragt eine Bestrafung gemäss Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Eine kumulative Anwendung die- ser zwei Normen ist aber nicht möglich, weil die Erheblichkeit, die ein geschriebe- nes Tatbestandsmerkmal von Art. 141 StGB darstellt, die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB gerade ausschliesst (vgl. dazu auch BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 sowie Art. 172ter N 17). Ein Schuldspruch nach
- 10 - Art. 141 StGB kann deshalb nie in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB erfol- gen.
E. 4.3 Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes verlangt Art. 141 StGB, dass dem Berechtigten eine bewegliche Sache entzogen und dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die in der Anklage genannten Gegenstände mitgenommen. Zudem hat die Anklägerin den erheblichen Nachteil, welcher in der erforderlichen Auswechslung aller Schliesszylinder im Gefängnis B._____ liegt, in rechtsgenügender Weise um- schrieben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 4.4 In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auch auf die Erheblichkeit des Nachteils erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Be- schuldigte seit Ende 2013 als Gefängnisaufseherin im Gefängnis B._____ tätig war, weshalb sie wusste, dass sich ein Notset mit einem Generalschlüssel in ihrer Arbeitshose befand. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sie das Gefängnis in ih- ren Arbeitskleidern verlassen und das Notset inklusive Generalschlüssel mitge- nommen hat. Damit hat sie in Kauf genommen, dass das Gefängnis B._____ die Schliesszylinder auswechseln lassen muss. Dieser Schritt des Gefängnisses B._____ war notwendig, um den Sicherheitsstandards gerecht zu werden und die Sicherheitslücke wieder zu schliessen. Es handelte sich nicht um einen program- mierbaren, sondern um einen mechanischen Schlüssel, den man nicht einfach sperren konnte. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Beschul- digte bei Fluchtantritt nicht daran gedacht hat, dass sich das Notset in der Ar- beitshose befand, hätte sie spätestens ab dem Zeitpunkt, als sie es feststellte, ih- rer Rückgabepflicht nachkommen und den Schlüssel retournieren müssen, was sie aber nicht tat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte sie in Bezug auf die Erheblichkeit des Nachteils mindestens mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tat- bestand von Art. 141 StGB ist damit erfüllt.
E. 4.5 Die Beschuldigte ist daher der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.
- 11 - III. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abs- trakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Liegen mehrere gleichartige De- likte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt wer- den (OGer ZH, 2. Juli 2012, SB110667, E. II. A. 3.2.). In einem ersten Schritt ist für die schwerste Straftat der Strafrahmen zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche eine gleichartige Strafe androhen, in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_405/2011, E. 5.4, mit weiteren Nach- weisen). Schliesslich ist die Täterkomponente in die Gesamtstrafenbildung einzu- beziehen.
2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Entweichenlassens von Gefan- genen im Sinne von Art. 319 StGB, der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig ge- macht. Für alle drei Delikte sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe vor.
3. Als Strafschärfungsgrund fällt die Deliktsmehrheit ins Gewicht, was ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest straferhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. BGE 132 IV 104, E. 8.1). Allerdings darf das Gericht dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und es ist überdies an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird durch das Vorliegen von Strafschär- fungsgründen indes nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist na- mentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen
- 12 - und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde er- scheint. Strafschärfungsgründe sind mit anderen Worten in aller Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 63, E. 5.8, mit Verweis auf SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Auch im vorliegenden Fall ist keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Ferner sind auch keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB ersichtlich.
E. 5 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Reisepass lautend auf A._____ (A009'009'001); − Handschriftlicher Brief an A._____ (A009'009'023).
E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
E. 7 Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger (Kanton Zürich) Fr. 110.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 27'510.00 Auslagen Untersuchung.
E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'900.00 (inkl. 8% MwSt.) ent- schädigt.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); − die Vertretung der Privatklägerschaft (versandt/überbracht); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − die Vertretung der Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials;
- 25 - − die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5 und 6; − der Kantonspolizei Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4; − an das Forensische Institut Zürich (FOR), unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4; − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
- 26 - Dietikon, 24. Januar 2017 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher MLaw P. Dietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG160020-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher als Vorsitzender, Bezirks- richterin lic. iur. C. Keller, Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann sowie der Gerichtsschreiber MLaw P. Dietrich Urteil vom 24. Januar 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entweichenlassen von Gefangenen, Begünstigung, grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln, Sachentziehung (geringer Vermögenswert) Privatkläger Kanton Zürich, vertreten durch Gefängnis B._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2016 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte, in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin. Anträge:
1. Anklägerin (act. 30 S. 9, act. 41 S. 1 und Prot. S. 16): "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.-- ♦ Vollzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände (Vernichtung der Spurensicherungen; Rückga- be der übrigen Gegenstände wie Briefe, Agenda, Reisepass etc.) ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'600.--)"
- 3 -
2. Verteidigung (act. 42 S. 1 f.): "1. Die Beschuldigte sei des Entweichenlassens von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB für schuldig zu befinden.
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrs- regeln von Schuld und Strafe freizusprechen;- sie sei der mittelschwe- ren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig zu befinden.
4. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachentziehung von geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestra- fen. Der Beschuldigten sei dabei der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Die erstandene Untersuchungshaft von gesamthaft 35 Tage sei an die Strafe anzurechnen.
7. Die Zivilklage der Geschädigten sei im Umfang von CHF 110.00 gutzu- heissen und im Übrigen vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklägerschaft damit auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Geschädigten.
8. Die gemäss Anklageschrift vom 7. Juli 2016 beschlagnahmten Gegen- stände der Beschuldigten, nämlich die Post an die Beschuldigte im Zeitraum vom 22.08.2015 bis 22.05.2016 (Beschlagnahmungsverfü- gung vom 22.02.2016, act. 11/4), der Reisepass der Beschuldigten sowie der handschriftliche Brief an die Beschuldigte (Beschlagnahme- verfügung vom 31.05.2016, act. 18/10), vier Briefe von D._____ an die Beschuldigte, Agenda der Beschuldigten, Dokumente der italienischen Behörden, diverse Papierware der Beschuldigten (Beschlagnahmever- fügung vom 07.07.2016, act. 18/12) seien der Beschuldigten in Aufhe-
- 4 - bung dieser Beschlagnahmungsverfügungen nach rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens herauszugeben;- der Reisepass der Beschuldigten ist dieser sofort herauszugeben.
9. Unter teilweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger sei entsprechend seiner heute einge- reichten Honorarnote vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschä- digen."
3. Privatkläger (act. 36 sinngemäss): Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 117'450.00 zu bezahlen. ________________________________ Erwägungen: I. Sachverhalt
1. Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Sachverhalte gemäss An- klageschrift im Wesentlichen eingestanden (vgl. Prot. S. 8; act. 8/18 S. 4 ff. sowie act. 42 N 9, 13 und 22). Ihr Geständnis deckt sich sodann mit den Akten und dem Untersuchungsergebnis. Allerdings macht die Beschuldigte hinsichtlich der ihr vorgeworfenen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr.
2) geltend, sie habe das ihr entgegenkommende Fahrzeug nicht um eine bis ma- ximal zwei, sondern um fünf bis sechs Sekunden verpasst. Zudem habe sie durch dieses Manöver keine konkrete Gefahr für die Insassen des ihr entgegenkom- menden Fahrzeuges geschaffen (act. 8/18 S. 7 und act. 42 N 18).
2. Betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wirft die Anklägerin der Beschuldigten vor, die Verkehrsinsel links umfahren und somit wissentlich ei- ne konkrete Gefahr (Kollisionsgefahr) geschaffen zu haben, wobei das entgegen-
- 5 - kommende Fahrzeug die Beschuldigte lediglich um eine bis maximal zwei Sekun- den verfehlt habe (vgl. act. 30 S. 5).
3. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhaltselementes dienen neben den Aussagen der Beschuldigten insbesondere die Videoaufzeichnungen der Über- wachungskamera des Gefängnisses B._____ (act. 2/1). Aus den Aufzeichnungen ist erkennbar, dass die Zeit zwischen dem Fahrbahnwechsel der Beschuldigten und dem Passieren der Verkehrsinsel des entgegenkommenden Fahrzeuges zwi- schen zwei und drei Sekunden beträgt, wobei zugunsten der Beschuldigten von drei Sekunden auszugehen ist. Zudem ist auf der Aufzeichnung ersichtlich, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit gleichmässiger Geschwindigkeit be- wegt und keine plötzlichen Beschleunigungs- oder Bremsmanöver ausführt. Ob die Beschuldigte aufgrund dieses Manövers eine konkrete Gefahr für die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges geschaffen hat, wird im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Für die rechtliche Würdigung ist somit betreffend die Dossier-Nr. 1 und 3 (Begünstigung; Entweichenlassen von Gefangenen; Sachentziehung) vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr. 2) ist für die rechtliche Würdigung davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte das ihr entgegenkommende Fahrzeug nicht um ei- ne bis zwei, sondern um drei Sekunden verfehlt hat. II. Rechtliche Würdigung
1. Entweichenlassen von Gefangenen (Dossier-Nr. 1) 1.1. Gemäss Art. 319 StGB macht sich ein Beamter strafbar, der einem Ver- hafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt. 1.2. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist zutreffend und wird auch sei- tens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten (act. 42 N 10 f.). Die Beschuldigte ist daher des Entweichenlassens von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB schuldig zu sprechen.
- 6 -
2. Begünstigung (Dossier-Nr. 1) 2.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der Begünstigung strafbar gemacht zu haben. Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich insbesondere straf- bar, wer jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte einerseits D._____ ihr persönliches Mobiltelefon übergeben, damit dieser einen Freund anrufen und ihn über die bevorstehende Flucht informieren konnte. Andererseits ist sie mit D._____ über die Landesgrenze nach Italien gefahren, um ihn dem Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (act. 30 S. 2 und 4). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, dass der Tatbestand der Begünstigung ge- mäss Art. 305 Abs. 1 StGB vom Tatbestand des Entweichenlassens von Gefan- genen gemäss Art. 319 StGB konsumiert werde. Das Übergeben des Mobiltele- fons, das Entweichenlassen von D._____ aus dem Gefängnis und die Fahrt nach Italien würden ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen darstellen, wes- halb die Beschuldigte vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (vgl. act. 42 N 12 ff.). 2.4. Die Tathandlung des Entweichenlassens von Gefangenen gemäss Art. 319 StGB umschreibt das Gesetz insbesondere mit "zur Flucht behilflich" sein. Davon ist jede Form und jeder Teil-Beitrag zu einer Flucht erfasst. In der Lehre wird namentlich als genügender Tatbeitrag im Sinne des Gesetzes ge- nannt, dass ein Beamter eine vorgeschriebene Routinekontrolle unterlässt, nur im Inneren eine Türe nicht verschliesst oder das Aussen-Flutlicht nicht aktiviert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 319 N 10). Das Entweichenlassen umfasst demnach nicht nur das Öffnen einer Zellentüre, sondern auch nötige Vorbereitungshand- lungen. 2.5. Die Übergabe des Mobiltelefons an D._____ war ein Bestandteil des Tat- plans und diente dazu, die bevorstehende Flucht zu organisieren. Als die Überga- be des Mobiltelefons erfolgte, war der Tatentschluss für die gemeinsame Flucht bereits gefällt. Diese Tathandlung stellte somit einen Teil-Beitrag zur nachfolgen- den Flucht dar und ist deshalb als Tateinheit mit der anschliessenden Flucht zu
- 7 - qualifizieren. Die Übergabe des Mobiltelefons ist daher mit der Bestrafung nach Art. 319 StGB abgegolten. Eine separate Bestrafung nach Art. 305 StGB fällt aus- ser Betracht. Ein Freispruch hat dabei aber nicht zu erfolgen, weil die Tathand- lung an sich strafbar ist, jedoch mit der Bestrafung gemäss Art. 319 StGB konsu- miert ist. 2.6. Für die Fahrt nach Italien ist Folgendes zu berücksichtigen: "Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereite- lung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleitet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich be- langbar; spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 12, mit weite- ren Hinweisen). Unter diesen Umständen kann das Verhalten der Beschuldigten nicht strafrechtlich sanktioniert werden, weil sie sich bereits aufgrund des Entwei- chenlassens von D._____ strafbar gemacht hat und die nachfolgende Flucht nach Italien als Selbstbegünstigung zu qualifizieren und somit straflos ist. Dass sie mit der Flucht nicht nur sich selbst, sondern auch D._____ vor dem Zugriff der Schweizerischen Behörden schützen wollte, ändert nichts daran. Darüber hinaus war die Flucht nach Italien Teil des Tatplanes und diente der Sicherung des Erfol- ges, weshalb auch diese Tathandlung mit der Bestrafung nach Art. 319 StGB ab- gegolten ist. Auch hier hat kein Freispruch zu erfolgen, weil die Flucht nach Italien von Art. 319 StGB mitumfasst wird.
3. Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier-Nr. 2) 3.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV strafbar gemacht zu haben. Die Beschuldigte habe die Verkehrsinsel auf der linken Seite umfahren und dabei wissentlich eine konkrete Gefahr (Kollisionsgefahr) für die Insassen des ihr auf der Gegenfahr- bahn korrekt entgegenkommenden Fahrzeuges geschaffen (act. 30 S. 5). 3.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
- 8 - oder in Kauf nimmt. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Ge- fahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- gem Handeln ist mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist zu be- jahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidri- gen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter an- derem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 4 ff. sowie BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist die Beschuldigte links an der Verkehrs- insel vorbeigefahren und hat das ihr entgegenkommende Fahrzeug um drei Se- kunden verfehlt. Zudem ist aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit gleichmässiger Geschwindigkeit bewegt, ohne erkennbare Beschleunigungsbewegungen, was typischerweise hätte ge- schehen müssen, wenn das entgegenkommende Fahrzeug zuvor aufgrund der Fahrweise der Beschuldigten abrupt hätte abbremsen müssen. Aus den Video- aufzeichnungen ist nicht ersichtlich, ob die Insassen des Fahrzeuges freie Sicht auf die Verkehrsinsel hatten oder nicht. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine konkrete Gefährdung der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht
- 9 - rechtsgenügend erstellen. Für die Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG genügt jedoch bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr. Eine solche er- höhte abstrakte Gefahr hat die Beschuldigte vorliegend geschaffen, indem sie in der Nähe einer unübersichtlichen Kurve links an einer Verkehrsinsel vorbeigefah- ren ist und dabei eine gefährliche Situation geschaffen hat. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 3.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden oder bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, verlangt. Wie erwähnt, kann dieses Verhalten auch in einem blossen (momentanen) Nichtbe- denken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. E. II. 3.2.). Vorliegend hat die Beschuldigte zwar nicht vorsätzlich, aber doch in grob fahrlässiger Weise eine gefährliche Situation geschaffen, die ausreichend gewesen wäre, um einen konkreten Erfolg herbeizuführen. Damit ist der Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.5. Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
4. Sachentziehung (Dossier-Nr. 3) 4.1. Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, sich der Sachentziehung von geringem Vermögenswert im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. 4.2. Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erhebli- chen Nachteil zufügt. Die Anklägerin beantragt eine Bestrafung gemäss Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Eine kumulative Anwendung die- ser zwei Normen ist aber nicht möglich, weil die Erheblichkeit, die ein geschriebe- nes Tatbestandsmerkmal von Art. 141 StGB darstellt, die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB gerade ausschliesst (vgl. dazu auch BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 sowie Art. 172ter N 17). Ein Schuldspruch nach
- 10 - Art. 141 StGB kann deshalb nie in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB erfol- gen. 4.3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes verlangt Art. 141 StGB, dass dem Berechtigten eine bewegliche Sache entzogen und dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die in der Anklage genannten Gegenstände mitgenommen. Zudem hat die Anklägerin den erheblichen Nachteil, welcher in der erforderlichen Auswechslung aller Schliesszylinder im Gefängnis B._____ liegt, in rechtsgenügender Weise um- schrieben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 4.4. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auch auf die Erheblichkeit des Nachteils erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Be- schuldigte seit Ende 2013 als Gefängnisaufseherin im Gefängnis B._____ tätig war, weshalb sie wusste, dass sich ein Notset mit einem Generalschlüssel in ihrer Arbeitshose befand. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sie das Gefängnis in ih- ren Arbeitskleidern verlassen und das Notset inklusive Generalschlüssel mitge- nommen hat. Damit hat sie in Kauf genommen, dass das Gefängnis B._____ die Schliesszylinder auswechseln lassen muss. Dieser Schritt des Gefängnisses B._____ war notwendig, um den Sicherheitsstandards gerecht zu werden und die Sicherheitslücke wieder zu schliessen. Es handelte sich nicht um einen program- mierbaren, sondern um einen mechanischen Schlüssel, den man nicht einfach sperren konnte. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Beschul- digte bei Fluchtantritt nicht daran gedacht hat, dass sich das Notset in der Ar- beitshose befand, hätte sie spätestens ab dem Zeitpunkt, als sie es feststellte, ih- rer Rückgabepflicht nachkommen und den Schlüssel retournieren müssen, was sie aber nicht tat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte sie in Bezug auf die Erheblichkeit des Nachteils mindestens mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tat- bestand von Art. 141 StGB ist damit erfüllt. 4.5. Die Beschuldigte ist daher der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.
- 11 - III. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abs- trakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Liegen mehrere gleichartige De- likte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt wer- den (OGer ZH, 2. Juli 2012, SB110667, E. II. A. 3.2.). In einem ersten Schritt ist für die schwerste Straftat der Strafrahmen zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche eine gleichartige Strafe androhen, in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_405/2011, E. 5.4, mit weiteren Nach- weisen). Schliesslich ist die Täterkomponente in die Gesamtstrafenbildung einzu- beziehen.
2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Entweichenlassens von Gefan- genen im Sinne von Art. 319 StGB, der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig ge- macht. Für alle drei Delikte sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe vor.
3. Als Strafschärfungsgrund fällt die Deliktsmehrheit ins Gewicht, was ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest straferhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. BGE 132 IV 104, E. 8.1). Allerdings darf das Gericht dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und es ist überdies an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird durch das Vorliegen von Strafschär- fungsgründen indes nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist na- mentlich nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen
- 12 - und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde er- scheint. Strafschärfungsgründe sind mit anderen Worten in aller Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 63, E. 5.8, mit Verweis auf SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Auch im vorliegenden Fall ist keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Ferner sind auch keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB ersichtlich.
4. Unter Berücksichtigung obiger Faktoren ergibt sich für die von der Be- schuldigten begangenen Delikte ein Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstra- fe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. B. Strafzumessung im engeren Sinne
1. Allgemeines 1.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei der Richter das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen hat. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DONATSCH et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 11). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH et al., a.a.O., Art. 47 N 14).
- 13 - 1.2. Ausgehend von der schwersten Straftat – vorliegend rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf das Entweichenlassen von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB abzustellen – ist zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der hinzutreten- den weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich beim von der Beschuldigten befreiten D._____ nicht um einen geringfügigen Delinquenten handelt, sondern einen mit einer mehrjährigen, rechtskräftigen Vor- strafe, deren Vollzug ausstehend ist. Zusätzlich war D._____ im Tatzeitpunkt erst- instanzlich vom Bezirksgericht Dietikon zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden. Sowohl der rechtskräftigen Verurteilung wie auch dem vorgenannten erstinstanzlichen Urteil liegen gravierende Straftaten zugrunde, nämlich Sexualdelikte. Durch die Befreiung von D._____ verursachte die Be- schuldigte mithin eine nicht unerhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit im Hin- blick auf eine erneute und gleichartige Delinquenz des befreiten Straftäters. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung als Gefängniswärterin schändlich missbraucht hat, auch wenn relativierend anzumerken ist, dass die Beamteneigenschaft (und damit die Innehabung einer gewissen Vertrauensstel- lung) tatbestandsimmanent ist. Die Begleitumstände der Flucht sind verschul- densmässig als eher geringfügig zu gewichten: Es wurde seitens der Beschuldig- ten weder Personen- noch Sachschaden angerichtet. Insbesondere hat sie die zweite Wachperson nicht etwa bewusst und gezielt ausser Gefecht gesetzt (sei es beispielsweise durch Einschliessung oder Verabreichung sedierender Medika- mente). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Beschul- digte einer einzigen Person zu Flucht verholfen hat und nicht etwa einer Mehrzahl von Delinquenten. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte durch ihr Verhalten in Kenntnis der Vorstrafenbelastung des befreiten Straf- täters eine erhebliche Geringschätzung gegenüber staatlichen Autoritäten und de- ren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat. Sie ging insbesondere davon
- 14 - aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung von D._____ durch das hiesige Gericht zu Unrecht erfolgt sei (Prot. S. 10). Das Verhalten der Beschuldigten stellt einen bedenklichen Akt von Selbstjustiz dar. Relativierend kann angeführt werden, dass die Beschuldigte aus Liebe zu D._____ gehandelt hat. Finanzielle Motive können ihr nicht nachgewiesen werden und sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses auch nicht ersichtlich. Schliesslich kommt im Verhalten der Beschuldigten auch eine wenig detailliert geplante Tatausführung zum Ausdruck. Weder waren aus- reichende Geldmittel für eine längerfristige Flucht beschafft worden noch bestan- den konkrete Vorstellungen über Ort und Art der gemeinsamen Lebensgestaltung mit D._____ (Prot. S. 10 f.). Unter diesen Umständen kann nicht von einer minuti- ös geplanten (und damit erhebliche kriminelle Energie manifestierenden) Tat ge- sprochen werden. 2.3. Zusammenfassend lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als erheblich bis mit- telschwer qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. Diese Einsatzstrafe ist nachfolgend unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.4. Asperation aufgrund der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln (Dossier-Nr. 2) 2.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit ihrem Fahrzeug ein gefährliches Manöver ausführte. Es handelte sich zwar um ein kurzes Manöver, aber dadurch, dass sie die Verkehrsinsel auf der linken Seite umfahren hat, hat sie – wenn auch keine konkrete – doch eine erhöh- te abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. 2.4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigten, dass kein di- rekt vorsätzliches Handels vorlag. Das Verhalten der Beschuldigten ist vielmehr auf ihre Aufregung und Ungeschicklichkeit zurückzuführen. 2.4.3. Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen halben Monat auf 14 ½ Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 15 - 2.5. Asperation aufgrund der Sachentziehung (Dossier-Nr. 3) 2.5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass ein erhebli- cher finanzieller Nachteil entstanden ist. Dadurch, dass die Beschuldigte den Ge- neralschlüssel mitgenommen hat, mussten aus Sicherheitsgründen alle Schliess- zylinder des Gefängnisses B._____ ausgetauscht werden, was mit erheblichen Kosten verbunden war. 2.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass die Beschuldigte nicht von Beginn an direkt vorsätzlich handelte, sondern lediglich mit Eventualvor- satz, da sie beim Verlassen des Gefängnisses ihre Arbeitskleidung nicht vor Ort zurückliess. Sie nahm damit in Kauf, dass das Gefängnis geeignete Massnahmen würde treffen müssen, um die von ihr erzeugte Sicherheitslücke wieder zu schliessen. 2.5.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Sachentziehung angemessen um ein- einhalb Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann auf die Einvernahme der Anklägerin vom 30. Mai 2016 sowie auf die heutige Einvernahme verwiesen werden (act. 8/18 S. 10 f.; Prot. S. 13 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschuldigte wurde in E._____ gebo- ren und wuchs in F._____ bei ihrer Mutter auf. Ihre Eltern haben sich scheiden lassen, als sie noch ein Kind war. Sie hatte aber stets ein gutes Verhältnis zu ih- rem Vater. Sie besuchte während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule und absolvierte danach eine vierjährige Lehre als Bereiterin. Später hat sie noch eine KV-Lehre absolviert und die Berufsmatura abgeschlossen. Nach der Berufs- matura hat sich die Beschuldigte zur Finanzberaterin ausbilden lassen und rund fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet, unter anderem bei einer Pensionskasse. Die Beschuldigte reiste mehrere Male nach Thailand. Insgesamt verbrachte sie sieben Monate in Thailand und trainierte vor Ort Thaiboxen. Nach ihren Aufenthal- ten in Thailand arbeitete sie als G._____-Kurierin, bevor sie eine neue Stelle im Gefängnis H._____ antrat. Sie hat sich danach bei der Kantonspolizei Zürich be-
- 16 - worben und wurde angenommen. Um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung bei der Kantonspolizei Zürich zu überbrücken, hat sie zwischenzeitlich im Gefängnis B._____ gearbeitet. Da ihr die Tätigkeit im Gefängnis B._____ so gut gefallen hat, hat sie sich entschieden, weiterhin als Aufseherin zu arbeiten und nicht zur Kan- tonspolizei Zürich zu wechseln. Heute arbeitet die Beschuldigte zu 100% in einem Lebensmittelbetrieb und verdient Fr. 4'400.00 netto monatlich. Die Beschuldigte hat im Oktober 2014 geheiratet. Die Ehe wurde aber im November 2016 bereits wieder geschieden. Zurzeit wohnt die Beschuldigte alleine in ihrer Wohnung in I._____. Der eingeholte Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vor- strafen auf (act. 26/2). 3.2. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich insge- samt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Die persönlichen Verhältnissen wirken sich damit strafzumessungsneutral aus. 3.3. Das Geständnis der Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen, wobei dadurch keine neuen Taten oder Erkenntnisse ans Licht gekommen sind und ihr Geständnis daher, angesichts der ohnehin klaren Beweislage (insbeson- dere aufgrund der Videoaufnahmen des Gefängnisses B._____), nur leicht straf- mindernd ins Gewicht fällt. 3.4. Die Beschuldigte zeigt sodann wenig echte Reue und Einsicht in die Tat. Sie sagte zwar anlässlich der heutigen Verhandlung, dass sie einen Fehler ge- macht habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie es heute nicht mehr machen würde, weil es im Endeffekt nichts gebracht habe (Prot. S. 13). Die Beschuldigte scheint demnach nicht die Tat an sich zu bereuen, sondern das Misslingen ihrer Tat. Sie glaubt noch heute an die Unschuld von D._____; dies selbst nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom Obergericht des Kantons Zürich be- stätigt worden ist. Die Beschuldigte begründet dies damit, dass sie D._____ glau- be. Obwohl sie keinerlei Aktenkenntnisse hat, mithin auch die Aussagen der Ge- schädigten nicht kennt, vertraut sie D._____ derart, dass selbst ein zweitinstanzli- ches Urteil sie nicht von der Schuld D._____s überzeugen kann (vgl. dazu Prot. S. 10 f.). Aufgrund von Reue und Einsicht kann deshalb keine Strafminderung er- folgen.
- 17 - 3.5. Leicht strafmindernd wirkt sich jedoch die vorverurteilende Berichterstat- tung der Medien aus. Dazu ist zu sagen, dass das Medieninteresse an der Be- schuldigten riesig war. Die Geschichte der Beschuldigten war in unzähligen Medi- en präsent, wobei die Beschuldigte jeweils mit Bild und Namen kenntlich gemacht wurde, was zu einer gewissen Prangerwirkung führte. Allerdings muss auch fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte die mediale Aufmerksamkeit teilweise selber suchte, indem sie beispielsweise ein Video von sich und D._____ den Me- dien zuspielte oder in einer Fernsehsendung auftrat. 3.6. Unter dem Aspekt der Täterkomponente rechtfertigt es sich insgesamt, die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. C. Anrechnung der Untersuchungshaft
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Auch im Ausland erstandene Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft fällt unter Art. 51 StGB (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 51 N 2 und 4).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 25. März 2016 bis 28. April 2016 in Haft (act. 25). Die erstandene Haft von 35 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob
- 18 - die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 111).
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wird. Des Weiteren hat die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. act. 26/2), weshalb die günstige Prognose vermutet wird.
4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Ersttä- terin ist. Sie hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nie etwas zu Schulden kommen las- sen. Sie hat wieder eine Arbeitsstelle gefunden und arbeitet in einem 100 % Pen- sum. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ aus Liebe befreit und nicht aufgrund von finanziellen Motiven gehandelt hat. Die Wahr- scheinlichkeit, dass sie wieder einmal in eine vergleichbare Situation geraten könnte, ist nahezu ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann davon ausge- gangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich die Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer bedingten Strafe inskünftig wohl verhalten wird. Der Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vor- liegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit
- 19 - sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr ange- messen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die ge- schädigten Personen als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann gewisse Ausnahmen zur soeben erwähnten Beurteilungspflicht von Zivilansprü- chen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 36 f.).
2. Die Beschuldigte hat das Schadenersatzbegehren des Privatklägers im Umfang von Fr. 110.00 anerkannt (vgl. act. 8/18 S. 3 und act. 42 N 43), weshalb sie zu verpflichten ist, dem Privatkläger diesen Betrag zu bezahlen.
3. Seitens des Privatklägers wird Schadenersatz im Betrag von Fr. 117'450.00 geltend gemacht. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Be- schuldigte den Generalschlüssel mitgenommen habe, welcher im Gefängnis sämtliche Türen habe öffnen können. Aufgrund der Verweildauer des Schlüssels im Ausland sei man von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schlüssel hätte kopiert werden können, weshalb man sich in der Folge dazu entschlossen habe, sämtliche Schliesszylinder auszuwechseln. Dieser Schritt sei im Interesse der Ge- fängnissicherheit und damit im öffentlichen Interesse geschehen und sei aufgrund des Sicherheitsrisikos unumgänglich gewesen. Zur Untermauerung der Ausgaben für die Auswechslung der Schliesszylinder wurden seitens des Privatklägers zwei Rechnungen eingereicht (act. 36).
- 20 -
4. Die amtliche Verteidigung bringt vor, aus dem Schreiben des Privatklä- gers sowie aus den beigelegten Rechnungen gehe nicht im Ansatz hervor, ob die Schliessanlage eventuell durch eine neuere, modernere und somit teurere Anlage ersetzt worden sei, deren Zusatzkosten nicht auf die Beschuldigte abgewälzt wer- den könnten. Zudem sei auch nicht ersichtlich, wie hoch der Warenwert eines Zy- linders sei und ob noch Einbaukosten enthalten seien (act. 42 N 43).
5. Eine Schadenersatzforderung kann nur dann gutgeheissen werden, wenn sie hinreichend substantiiert ist. Der Schaden muss dabei genau beziffert werden. Der Privatkläger beziffert den Schaden zwar mit Fr. 117'450.00, jedoch ist aus den eingereichten Rechnungen, auf die sich der Privatkläger stützt, ersichtlich, dass es sich bloss um zwei Akonto-Rechnungen der Firma J._____ handelt (vgl. act. 36). Es ist nicht klar, wie hoch die tatsächlichen Kosten für den Einbau der neuen Schliesszylinder sind. Auch nicht klar ist, ob die Arbeiten bereits abge- schlossen sind und ob die tatsächliche Höhe der Einbaukosten überhaupt be- kannt ist. Diese Akonto-Rechnungen lassen keine Rückschlüsse auf die effektive Höhe des Schadenersatzes zu. Der Privatkläger hat es sodann auch unterlassen, konkrete Angaben zur Art der neuen Schliessanlage zu machen. Mithin ist unklar, was überhaupt eingebaut wurde. Unter diesen Umständen ist die Schadenersatz- forderung im Fr. 110.00 übersteigenden Betrag auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. VI. Beschlagnahme / Einziehung
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufge- hoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der be- rechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber
- 21 - ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Ent- scheidung über Rückgabe oder Einziehung hängt davon ab, aus welchem Grund das Objekt mit Beschlag belegt worden war. War es einzig zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8).
2. Aufgrund vorstehender Erwägungen sind die mit Verfügung vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Smartcard …; Übersichts- und Detailauf- nahmen; K._____ Mail-Datenbank) der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen.
3. Die mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 7. Juli 2016 einzig zu Be- weiszwecken beschlagnahmten Gegenstände (Reisepass lautend auf die Be- schuldigte; Handschriftlicher Brief an die Beschuldigte; Agenda 2015/2016; Briefe von D._____ an die Beschuldigte; diverse Dokumente und Papierware) sind der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls sind sie nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt aller- dings eine Nachforderung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstat-
- 22 - tung der geleisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Nach Einsicht in die eingereichte Kostennote ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 24'900.00 (inkl. 8 % MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Mit dieser Entschädigung ist der Aufwand für eine allfällige Nachbesprechung mit der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptver- handlung ebenfalls abgegolten. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig: − des Entweichenlassens von Gefangenen im Sinne von Art. 319 StGB; − der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Daten werden der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Smartcard … (A009'007'403, lagernd bei der Asservatetriage der Kan- tonspolizei Zürich);
- 23 - − Übersichts- und Detailaufnahmen (A009'017'690, lagernd bei der Bild- Ton-Datenbank FOR, Raum 04-7, FOR-Server IMS); − K._____ Mail-Datenbank (A009'065'923, lagernd bei der Kantonspoli- zei Zürich, TEU-ICT, anto).
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
31. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Reisepass lautend auf A._____ (A009'009'001); − Handschriftlicher Brief an A._____ (A009'009'023).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
7. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Agenda 2015/2016; − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − Brief D._____ an A._____, datierend 7.4.2016; − Brief D._____ an A._____ (ohne Datum); − diverse Dokumente der italienischen Behörden; − diverse Papierware (Aufzeichnungen in Schrift und Zeichnung) von A._____.
- 24 -
7. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger (Kanton Zürich) Fr. 110.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 27'510.00 Auslagen Untersuchung.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'900.00 (inkl. 8% MwSt.) ent- schädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); − die Vertretung der Privatklägerschaft (versandt/überbracht); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − die Vertretung der Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials;
- 25 - − die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5 und 6; − der Kantonspolizei Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4; − an das Forensische Institut Zürich (FOR), unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4; − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
- 26 - Dietikon, 24. Januar 2017 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher MLaw P. Dietrich