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GG250027

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 26. Dezember 2023, ca. 00:05 Uhr, beobachteten Polizeibeamte der Kan- tonspolizei Zürich eine mutmassliche Verkehrsregelverletzung. Dies führte zur Er- öffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Nach Abschluss der Straf- untersuchung erhob die Anklägerin mit Anklageschrift vom 12. Juni 2025 beim hie- sigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten und reichte die Untersuchungsak- ten ein (act. 1–24).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 25). Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) samt Beilage stellte der Beschuldigte Beweisanträge (act. 26; act. 27), welche mit Verfügung vom

17. Juli 2025 abgelehnt wurden (act. 28). Die Hauptverhandlung wurde am 3. Sep- tember 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung durchge- führt (Prot. S. 6 ff.).

E. 2 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. De- zember 2023, ca. 00:05 Uhr, auf der Autobahn A… in Fahrtrichtung B._____ im C._____-Tunnel mit einem Audi A4 trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80km/h mindestens 152.7km/h gefahren zu sein. Damit habe er eine hohe abs- trakte Unfallgefahr geschaffen und dies zumindest in Kauf genommen.

E. 3 Verwertbarkeit der Einvernahme vom 26. Dezember 2023

E. 3.1 Der Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 geltend. Er sei vom damals zuständigen Staatsanwalt massiv unter Druck gesetzt worden. Dieser habe sich telefonisch in die Einver- nahme eingeschaltet und dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass er bei einem Geständnis freikomme und ansonsten weiterhin festgenommen bleibe (vgl. act. 26; act. 32 Rz. 1 ff.).

- 5 -

E. 3.2 Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 26. Dezember 2024 (act. 5) ergibt sich, dass der Beschuldigte während den ersten 20 Fragen von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Danach erfolgte gemäss Protokollno- tizen ein erster Unterbruch von 12:12 Uhr bis 12:36 Uhr zwecks Telefonat zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt und dem Verteidiger des Beschuldigten. Von 12:36 Uhr bis 12:55 Uhr war die Einvernahme für eine Besprechung zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterbrochen. Im Anschluss wurden dem Beschuldigten die Videosequenzen der Videoüberwachungsanlage vorgehal- ten. Sodann erfolgten nochmals Unterbrüche zwecks Telefonats zwischen dem da- mals zuständigen Staatsanwalt und dem Verteidiger (12:55 Uhr bis 13:34 Uhr) und Besprechung zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger (13:34 Uhr bis 13:37 Uhr). Die danach gestellten Fragen beantwortete der Beschuldigte und legte ein Geständnis ab.

E. 3.3 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind u.a. Drohungen, Versprechungen oder an- dere Mittel, welche die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen, untersagt. Be- weise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Unzulässig sind die Androhung eines ungesetz- lichen Übels (z.B. einer Inhaftierung, wenn die Voraussetzungen für Untersu- chungshaft offensichtlich nicht gegeben sind) oder das Versprechen einer gar nicht in der Zuständigkeit des Erklärenden liegenden Handlung (z.B. das In-Aussicht- Stellen einer Haftentlassung durch einen Polizeibeamten). Zulässig ist hingegen eine zutreffende Belehrung über den möglichen Verfahrensablauf und die mögli- chen Konsequenzen eines bestimmten Verhaltens (vgl. zum Ganzen SK StPO- WOHLERS, Art. 140 N 6 ff.).

E. 3.4 Vorliegend ist unumstritten, dass es während der Einvernahme des Beschul- digten zu zwei Telefonaten zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt sowie dem Verteidiger des Beschuldigten kam, wobei es um die Möglichkeit eines Ver- bleibs des Beschuldigten in Haft ging. Der genaue Wortlaut des Gesagten ist nicht bekannt und wurde von beiden Seiten unterschiedlich (sinngemäss) festgehalten (vgl. act. 6; act. 26). Er ist jedoch auch nicht entscheidend. Selbst wenn man auf den behaupteten Wortlaut des Beschuldigten («Wenn Ihren Klient jetzt zuegit, dass

- 6 - er gfahre isch, chunt er hüt frei. Suscht blibt er witerhin festgno») abstellt, würde dies noch keine unzulässige Drohung oder Versprechung darstellen. Der Beschul- digte war damals vorläufig festgenommen, weshalb durch den damals zuständigen Staatsanwalt über die Zuführung (vgl. Art. 219 Abs. 3 StPO) zu entscheiden war. Sodann stand in diesem Zeitpunkt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung mit möglicher Beteiligung mehrerer Fahrzeuge zur Diskussion. Das Bestehen von Kollusionsgefahr zwischen den Fahrzeuglenkern war deshalb nicht offensichtlich zu verneinen und ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in Haft wäre möglich ge- wesen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO). Es handelte sich deshalb um eine zulässige Aufklärung über den möglichen weiteren Verfahrensablauf, wobei die geschilderten Abläufe gesetzmässig waren sowie in der Kompetenz des Erklärenden lagen.

E. 3.5 Des Weiteren ist von Bedeutung, dass das Telefonat nicht direkt zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt und dem Beschuldigten, sondern mit des- sen Verteidiger stattgefunden hat (vgl. auch Prot. S. 11). Der Verteidiger als Rechtsanwalt konnte die Aussagen des Staatsanwalts rechtlich einordnen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte das Telefonat mithören konnte und dass das Ge- hörte bei ihm Angst auslöste (vgl. Prot. S. 11). Allerdings konnte sich der Beschul- digte danach auch noch mit seinem Verteidiger besprechen und sich beraten las- sen. Eine verbotene Beweiserhebungsmethode lag nicht vor, weshalb die Einver- nahme vom 26. Dezember 2023 verwertbar ist.

E. 3.6 Da sich der genaue Wortlaut des Gesprochenen wie ausgeführt als unerheb- lich erweist, sind die (erneut) gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 6 i.V.m. act. 26) abzulehnen.

E. 4 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 4.1 Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die An- klägerin sei trotz Eingaben der Verteidigung fast ein Jahr lang untätig geblieben, was beim Beschuldigten zu einer grossen Belastung geführt habe (vgl. act. 32 Rz. 13 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und

- 7 - verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Per- son nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Wür- digung aller konkreten Umstände zu prüfen (vgl. BGer 6B_360/2025 vom 29. Ok- tober 2025 E. 3.1).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf der wesentlichen Unter- suchungshandlungen:

a) Der Beschuldigte wurde am 26. Dezember 2023 verhaftet und polizeilich einvernommen (vgl. act. 5). Gleichentags wurde er aus der vorläufigen Festnahme entlassen (vgl. act. 7/5).

b) Am 10. Januar 2024 erstellte die Kantonspolizei Zürich eine Weg-Zeit- Berechnung (act. 9/2).

c) Am 5. März 2024 ersuchte der damals zuständige Staatsanwalt um Zu- teilung des Falles an ein Mitglied der Verkehrsgruppe der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland. Ob und wann eine entsprechende Zuteilung erfolgt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss angebrachtem Stempel scheint der Fall dem Büro … der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland zugeteilt worden zu sein (vgl. act. 13).

d) Am 9. April 2024 leitete das Büro … der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland den am 26. Dezember 2023 gestellten Antrag auf amtli- che Verteidigung an die Oberstaatsanwaltschaft weiter (act. 11/4).

e) Am 9. Juli 2024 erfolgte eine Eingabe der Verteidigung, worin sie u.a. die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft rügte und eine Einstellung des Verfahrens forderte (vgl. act. 11/12). Ein direkter Beleg für eine Reaktion auf dieses Schreiben ist in den Akten nicht vorhanden. Aus den nachfol- genden Eingaben der Verteidigung wird jedoch ersichtlich, dass es scheinbar am 13. Juli 2024 ein Telefonat mit dem Büro … der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland gab. Darin wurde die Verteidigung infor-

- 8 - miert, dass die zuständige Staatsanwältin im Mutterschaftsurlaub sei, anfangs August zurückkehren sollte sowie dass keine Stellvertretung vorgesehen sei (vgl. act. 11/16).

f) Am 20. September 2024 erfolgte eine weitere Eingabe der Verteidigung, worin sie wieder die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft rügte sowie ent- weder ein Vorantreiben des Verfahrens oder eine Einstellung forderte (vgl. act. 11/14). Das Büro … der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land reagierte darauf mit Schreiben vom 27. September 2024. Die zu- ständige Staatsanwältin hielt fest, dass sie seit dem 2. August 2024 aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrt sei. Weiter ersuchte sie um Mit- teilung, ob die Weg-Zeit-Berechnung vom 10. Januar 2024 anerkannt werde. Ansonsten würde eine Berechnung in Auftrag gegeben (vgl. act. 11/15). Die Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 21. November 2024, die Weg-Zeit-Berechnung nicht anzuerkennen (act. 11/16).

g) Am 3. Dezember 2024 wurde ein Auftrag für ein Gutachten erlassen (act. 10/1), wobei die Verteidigung am 12. Dezember 2024 Ergänzungs- fragen stellte (act. 10/4). Das Gutachten wurde am 28. Februar 2025 er- stattet (act. 10/7) und am 11. März 2025 der Verteidigung zugestellt (act. 11/17).

h) Zwischen dem 7. März 2025 und dem 19. Mai 2025 wurde die Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens geprüft (vgl. act. 18).

i) Am 17. Juni 2025 erfolgte die Anklage (vgl. act. 23).

E. 4.3 Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass ab dem 27. September 2024 das Verfahren beförderlich vorangetrieben worden ist. Zwar hätten auch ab dann einzelne Handlungen mit grösserer Beschleunigung vorgenommen werden können und es gab nie eine Phase intensiver behördlicher Tätigkeit. Die Unterbrüche in dieser Phase wirken jedoch noch nicht stossend und stellen entsprechend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

- 9 -

E. 4.4 Hingegen kam es zwischen dem 26. Dezember 2023 und dem 27. September 2024 zu einer 9-monatigen Lücke, in welcher keine wesentlichen Untersuchungs- handlungen ersichtlich sind. Stattdessen erscheint es so, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zwischen vier verschiedenen Büros der Staatsanwaltschaften weitergeschoben wurde und dass es schliesslich einer Staatsanwältin zugeteilt wurde, die sich im Mutterschaftsurlaub befand, ohne dass eine Stellvertretung vor- handen gewesen wäre. Dies erscheint insofern stossend, als es sich um einen we- nig komplexen Standardfall ohne erkennbare tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten gehandelt hat. Einzig noch ausstehende Untersuchungshandlung war die Abklärung, ob die Weg-Zeit-Berechnung anerkannt wird, und gegebenenfalls das Einholen eines simplen Geschwindigkeitsgutachtens. Das Verhalten des Beschul- digten hatte keinen Einfluss auf die Verzögerungen, hat er doch im Gegenteil wie- derholt ein beförderliches Vorgehen gefordert. Diese Phase der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft macht dabei fast die Hälfte der gesamten Dauer der Strafunter- suchung aus und hat entsprechend beinahe zu einer Verdoppelung der Dauer des Vorverfahrens geführt. Insgesamt muss der in dieser Phase entstandene Verfah- rensstillstand deshalb als krass bezeichnet werden. Es liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

E. 4.5 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen. So- dann wird sie im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe nach- folgend Erw. 6.5).

E. 5 Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung

E. 5.1 Der Beschuldigte zeigte sich in der ersten Einvernahme am 26. Dezember 2023 (act. 5) grundsätzlich geständig, widerrief sein Geständnis jedoch in der Folge (vgl. u.a. Prot. S. 10 f.). Ein widerrufenes Geständnis ist wie jede andere getätigte Aussage im Rahmen der Sachverhaltserstellung frei zu würdigen. Ist ein Geständ- nis glaubhaft, kann eine Verurteilung darauf gestützt werden, auch wenn es später widerrufen wird (vgl. BGer 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).

E. 5.2 Der Beschuldigte schilderte am 26. Dezember 2023 die Abläufe vor, während und im Anschluss an seine Fahrt in der Nacht vom 25. Dezember 2023 auf den

- 10 -

26. Dezember 2023 ausführlich und detailliert (vgl. act. 5 F/A 43 ff.). Insbesondere führte er aus, dass ihm beim Tunneleingang im C._____ ein Mercedes dicht aufge- fahren sei, er sich dadurch leicht provoziert gefühlt habe, er Gas gegeben habe und gewusst habe, dass er schnell gewesen sei, schneller als 80km/h und auch schnel- ler als 90km/h (act. 5 F/A 43). Er sei voll aufs Gas gegangen und habe das Pedal 60–70% runtergedrückt (act. 5 F/A 77 f.). Er habe dabei gemerkt, dass er leicht über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren sei (act. 5 F/A 88) und sich strafbar mache (act. 5 F/A 89). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (act. 5 F/A 81). Weiter beschrieb er auch seine innere Gefühlslage, wobei diese mit den äusseren Abläufen ein stimmiges Gesamtbild ergibt. So führte er z.B. aus, dass er sich vom auffahrenden Mercedes voll unter Druck gefühlt habe (act. 5 F/A 76), dass er danach realisiert habe, dass er «ausgetickt» sei (act. 5 F/A 89) oder dass er nicht habe nachvollziehen können, wieso die Polizei den Mercedes verfolgte und nicht ihn rausgenommen habe (act. 5 F/A 43). Schliesslich gab der Beschuldigte auch offen zu, wenn er eine Frage nicht beantworten konnte (vgl. z.B. act. 5 F/A 50 f.). All dies lässt seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Der beschriebene äus- sere Ablauf der Fahrt im C._____-Tunnel deckt sich sodann mit den vorhandenen Videoaufzeichnungen (act. 4/2). Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, um am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, sondern es ist für die Sachverhaltser- stellung darauf abzustellen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ist entsprechend erstellt, dass er am 26. Dezember 2023 im C._____-Tunnel Lenker des Audi gewesen ist, er diesen bewusst stark beschleunigte und er sich dabei auch bewusst war, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.

E. 5.3 Betreffend die gefahrene Geschwindigkeit gab der Beschuldigte am 26. De- zember 2023 an, dass er die genaue Geschwindigkeit nicht wisse (act. 5 F/A 46). Es seien höchstens 120km/h gewesen (act. 5 F/A 83). In diesem Zusammenhang liegt ein Gutachten zur Geschwindigkeitsermittlung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 28. Februar 2025 vor (act. 10/7). Die Gutachter kom- men darin nach Auswertung der vorhandenen Videoaufzeichnungen und Vor- nahme einer Weg-Zeit-Analyse zum Schluss, dass der Beschuldigte mindestens mit 152.7km/h gefahren sei. Das Gutachten erscheint vollständig und die Herleitun- gen und Ergebnisse erscheinen nachvollziehbar sowie schlüssig. Es gibt keine

- 11 - Gründe, um an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Entsprechend ist er- stellt, dass der Beschuldigte am 26. Dezember 2023 eine Geschwindigkeit von 152.7km/h erreichte.

E. 5.4 In Bezug auf die geltende Höchstgeschwindigkeit führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme am 26. Dezember 2023 aus, dass die Höchstgeschwindigkeit zuerst 120km/h gewesen sei (act. 5 F/A 55), im C._____ habe er 100km/h gesehen (act. 5 F/A 57). Es sei sehr dunkel im Tunnel (act. 5 F/A 59). Er sei davon ausge- gangen, dass das die erlaubte Geschwindigkeit sei (act. 5 F/A 61). Es ist notorisch und im Übrigen auch in den vorhandenen Videoaufnahmen (vgl. z.B. act. 4/2/21) ersichtlich, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im C._____-Tunnel in Fahrtrichtung B._____ seit Eröffnung der neuen C._____-Röhre 80km/h ist. Die Be- hauptung des Beschuldigten, dass er im C._____-Tunnel eine Signalisation mit 100km/h gesehen habe, kann deshalb nicht zutreffen. Die geltende Höchstge- schwindigkeit wird sodann mehrfach mit beleuchteten Signalen angezeigt, z.B. auch eingangs des Tunnels auf Höhe von Autobahnkilometer …, wie deutlich auf den Videoaufzeichnungen erkennbar ist (vgl. act. 4/2/20). Entsprechend kann es auch nicht sein, dass der Beschuldigte die Signalisation nicht gesehen hat, da es dunkel gewesen sei, wie er behauptet. Seine entsprechenden Aussagen sind als widerlegte Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt am 26. Dezember 2023 die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80km/h um 72.7km/h überschritt.

E. 5.5 In Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ist zunächst festzuhalten, dass die erstellte Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 72.7.km/h über dem Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG liegt. Eine solche Geschwindigkeits- überschreitung stellt stets eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG dar (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.1). Sodann ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.) als auch ein Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) zu vermuten. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlichen Um-

- 12 - ständen ist von dieser Vermutung abzuweichen. Für solche aussergewöhnlichen Umstände finden sich vorliegend in den Akten keine Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte macht solche nicht geltend. Entsprechend ist der Tatbestand der qua- lifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

E. 5.6 Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht eine Privilegierung vor, wenn der Täter nicht inner- halb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Auf den Zeitpunkt des Führer- scheinerwerbs oder die Anzahl Jahre der Fahrpraxis kommt es nicht an (vgl. BGE 151 IV 88 E. 2.6). Sowohl im Strafregister (vgl. act. 31) als auch im IVZ-Register (vgl. act. 16/5) sind beim Beschuldigten, abgesehen von jenen in Zusammenhang mit der Fahrt am 26. Dezember 2023, keine Einträge vorhanden. Die Vorausset- zungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG sind erfüllt.

E. 5.7 Insgesamt ist der Beschuldigte somit der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG beträgt der Strafrahmen im vorliegenden Fall Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, muss das Gericht diesen gegenüber Art. 90 Abs. 3 SVG erweiterten Strafrahmen berücksichtigen und die angemessene Strafe innerhalb dieses Straf- rahmens entsprechend der Schuld der beschuldigten Person festsetzen. Die Kann- Vorschrift in Art. 90 Abs. 3ter SVG ist daher nicht so zu verstehen, dass das Gericht frei zwischen der in Abs. 3 und der in Abs. 3ter vorgesehenen Strafe wählen könnte (vgl. BGer 6B_733/2024* vom 8. Oktober 2025 E. 2.1.1).

E. 6.2 In Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 12.7km/h überschritt. Dies stellt keine marginale, jedoch auch noch keine massive Über-

- 13 - schreitung dar, wobei es sich dabei des Weiteren um die maximale Geschwindig- keit handelt und die Geschwindigkeitsüberschreitung während den weiteren Pha- sen des Fahrmanövers geringer war (vgl. act. 3). Der Beschuldigte beging die Ver- kehrsregelverletzung in einer 80er-Zone, jedoch nicht im Ausserortsbereich, son- dern auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Dort muss weder mit Fussgängern noch mit plötzlich einbiegenden Verkehrsteilnehmern oder Gegenverkehr gerech- net werden, was das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ver- ringert. Sodann erfolgte die Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit grösstenteils auf dem 2. Überholstreifen und teilweise auf dem 1. Überholstreifen, nicht jedoch auf dem Normalstreifen (vgl. act. 3). Wie auf den Videoauszeichnungen zu sehen ist, fand das Fahrmanöver im gut beleuchteten C._____-Tunnel bei trockener Fahr- bahn statt. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen, es wurden aber einzelne andere Fahrzeuge vom Beschuldigten überholt, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Insgesamt er- scheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine Strafe im Grenzbereich zwischen dem untersten und dem zweituntersten Viertel des Strafrahmens angemessen.

E. 6.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die erreichte Geschwindigkeit und das Risiko eines Unfalls lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden weiter relativiert. So- dann ist zu berücksichtigen, dass der spontane Auslöser für das Gasgeben der nah auffahrende Mercedes-Fahrer hinter dem Beschuldigten und nicht etwa der sinn- lose Spass am Tempoexzess oder ein von vornherein geplantes Vorgehen war, wobei es dem Beschuldigten auch in dieser Situation ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich nicht provozieren zu lassen. Insgesamt relativieren die subjek- tiven Elemente die objektive Tatschwere deshalb leicht und es erscheint eine Strafe im oberen Bereich des untersten Viertels des Strafrahmens angemessen.

E. 6.4 Was die Täterkomponente betrifft, ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Oktober 2003 geboren ist, eine Spengler-Lehre und eine KV-Lehre abge- schlossen hat und aktuell neben der Tätigkeit als Sachbearbeiter Betriebswirtschaft studiert. Er wohnt im Elternhaus und hat einen jüngeren Bruder (vgl. Prot. S. 7 ff.;

- 14 - act. 5 F/A 127). Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren.

E. 6.5 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist und ohnehin bereits zur Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Er zeigte sich ursprünglich geständig und reuig (vgl. act. 5), widerrief sein Geständnis später jedoch wieder. Es ist deshalb fraglich, ob von einer besonderen Einsicht und Reue ausgegangen werden kann. Das Geständnis führte jedoch trotz Widerruf zu einer erheblichen Erleichterung der Strafverfolgung, namentlich in Zusammenhang mit der Abklärung der Lenker-Eigenschaft. Es ist deshalb in jedem Fall, wenn auch nicht im maximal möglichen Umfang strafreduzierend zu berücksichtigen. Daneben ist sodann auch die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe vorne Erw. 4) leicht strafreduzierend zu berücksichtigen.

E. 6.6 Diese weiteren Elemente führen dazu, dass die angemessene Strafe in den Bereich von 180 bis 270 Strafeinheiten fällt. Die Strafzumessung führt also zu einer Strafe im Grenzbereich, in welchem auch noch eine Geldstrafe (allenfalls mit einer Verbindungsbusse) möglich wäre. In diesem Grenzbereich besteht eine zusätzliche Prüfungspflicht in Bezug auf die Frage, ob nicht auch die mildere Variante noch innerhalb des Ermessens liegt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 567 ff.). Dabei spielen auch die Kriterien für die Wahl der Strafart eine Rolle, wobei diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 47 StGB zu wählen ist. Das Gericht trägt entsprechend bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben den bereits ausgeführten Umständen ist deshalb weiter zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren beim bisher nicht vorbestraften Beschuldigten eine Warnwirkung zeitigt. So zeigte sich der Beschuldigte denn auch von der Verhaftung und dem eingeleiteten Strafverfahren stark betroffen (vgl. Prot. S. 11). Zusätzlich hatte auch der erfolgte Führerausweisentzug einschneidende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 13; vgl. zur Berücksichtigung des Füh- rerausweisentzugs OGer ZH SB200164 vom 6. März 2025 E. 4.1.3). Insgesamt be-

- 15 - steht beim Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten ein Anlass, um eine Geldstrafe nicht mehr als ange- messen anzusehen. Nachdruck kann der Strafe zusätzlich mit einer Verbindungs- busse gegeben werden, um nochmals einen zusätzlichen sozialpräventiven Effekt zu erzielen (siehe nachfolgend Erw. 6.10). Entsprechend ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen und keine Freiheitsstrafe auszuspre- chen.

E. 6.7 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 5'300.00 pro Monat. Er wohnt im Elternhaus und gibt pro Monat rund Fr. 1'500.00 ab. Neben den üblichen Ausgaben für ein Generala- bonnement, die Krankenkasse und Mediennutzung fallen ihm noch Schulkosten von rund Fr. 600.00 pro Monat an. Er hat kein Vermögen, sondern Schulden von rund Fr. 9'000.00 bei seinem Vater, welche er aber nicht regelmässig abbezahlen muss (vgl. Prot. S. 8 f.). Es rechtfertigt sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest- zusetzen.

E. 6.8 Wie ausgeführt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind ohne Weiteres gegeben, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 6.9 Der Beschuldigte befand sich am 26. Dezember 2023 einen Tag in Haft, wes- halb in Anwendung von Art. 51 StGB 1 Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft erstanden ist. 6.10.Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erscheint es angemessen und sozialprä- ventiv angezeigt, dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe auch noch

- 16 - eine Busse aufzuerlegen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung, dass der Verbindungsbusse gegenüber der ausge- sprochenen Geldstrafe nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen soll, ist die Busse vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. In der Summe liegen Geldstrafe und Verbindungsbusse damit immer noch im schuldangemessenen Bereich (siehe vorne Erw. 6.6). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 10 Tage festzusetzen. 6.11.Gemäss Art. 94 Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Probezeit eine Weisung erteilen. Der Beschuldigte zeigte sich mit der von der Anklägerin beantragten Wei- sung einverstanden (vgl. act. 32) und diese erscheint aus spezialpräventiver Sicht sinnvoll. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernpro- gramm (namentlich für risikobereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkon- troll-Gesprächen teilzunehmen. 6.12.Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist auf 10 Tagen festzusetzen. Schliesslich ist dem Beschuldigten eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen.

E. 7 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw Y._____, wird für seine Bemühungen mit insgesamt Fr. 13'700.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

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E. 7.1 Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzu- setzen. Die Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 2'100.00 und die Aus- lagen für das Gutachten in Höhe von Fr. 4'876.65 sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden (act. 21).

- 17 -

E. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen, wobei neben der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wiederum der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 33), welche grundsätzlich angemessen erscheint, jedoch eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Haupt- verhandlung enthält, ist die Entschädigung auf Fr. 13'700.00 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festzusetzen.

E. 7.3 Aufgrund des Schuldspruchs sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt aber eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen qualifizierten gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00), wovon 1 Tagessatz durch Haft er- standen ist, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernpro- gramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, so- wie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm (namentlich für risiko- bereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzu- nehmen.

E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'876.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'700.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 22'176.65 Total

E. 9 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht);  die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt);  falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und  den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra- pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Bereich Administrativ-  massnahmen (per E-Mail an stva.strafakten@ag.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, 8090 Zürich, Abteilung Lernprogramme (gegen Emp- fangsschein).

- 20 -

E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 3. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy

- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250027-D/U1/B-4/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 3. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2025 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklagebehörde:

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

- Anordnung einer Weisung zur Teilnahme an einem Eignungsgespräch für ein geeignetes Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramm beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zü- rich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm und an den Nachkontroll-Gesprächen im Sinne von Art. 94 StGB

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.00)

2. Der amtlichen Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die erfolgte Hausdurchsuchung am

25. Dezember 2023 eine Genugtuung von Fr. 50.00 und für die vorläu- fige Festnahme vom 25. Dezember 2023 auf den 26. Dezember 2023 eine Genugtuung von Fr. 200.00 zuzusprechen.

- 3 -

2. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu belegen. Zudem sei der Beschuldigte zur Teilnahme an einem Lernprogramm zu verpflichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zulasten der Staatskasse. Für den Fall einer Verurteilung seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten jedoch infolge Uneinbringlich- keit im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 26. Dezember 2023, ca. 00:05 Uhr, beobachteten Polizeibeamte der Kan- tonspolizei Zürich eine mutmassliche Verkehrsregelverletzung. Dies führte zur Er- öffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Nach Abschluss der Straf- untersuchung erhob die Anklägerin mit Anklageschrift vom 12. Juni 2025 beim hie- sigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten und reichte die Untersuchungsak- ten ein (act. 1–24). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 25). Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) samt Beilage stellte der Beschuldigte Beweisanträge (act. 26; act. 27), welche mit Verfügung vom

17. Juli 2025 abgelehnt wurden (act. 28). Die Hauptverhandlung wurde am 3. Sep- tember 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung durchge- führt (Prot. S. 6 ff.).

2. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. De- zember 2023, ca. 00:05 Uhr, auf der Autobahn A… in Fahrtrichtung B._____ im C._____-Tunnel mit einem Audi A4 trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80km/h mindestens 152.7km/h gefahren zu sein. Damit habe er eine hohe abs- trakte Unfallgefahr geschaffen und dies zumindest in Kauf genommen.

3. Verwertbarkeit der Einvernahme vom 26. Dezember 2023 3.1. Der Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 geltend. Er sei vom damals zuständigen Staatsanwalt massiv unter Druck gesetzt worden. Dieser habe sich telefonisch in die Einver- nahme eingeschaltet und dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass er bei einem Geständnis freikomme und ansonsten weiterhin festgenommen bleibe (vgl. act. 26; act. 32 Rz. 1 ff.).

- 5 - 3.2. Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 26. Dezember 2024 (act. 5) ergibt sich, dass der Beschuldigte während den ersten 20 Fragen von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Danach erfolgte gemäss Protokollno- tizen ein erster Unterbruch von 12:12 Uhr bis 12:36 Uhr zwecks Telefonat zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt und dem Verteidiger des Beschuldigten. Von 12:36 Uhr bis 12:55 Uhr war die Einvernahme für eine Besprechung zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterbrochen. Im Anschluss wurden dem Beschuldigten die Videosequenzen der Videoüberwachungsanlage vorgehal- ten. Sodann erfolgten nochmals Unterbrüche zwecks Telefonats zwischen dem da- mals zuständigen Staatsanwalt und dem Verteidiger (12:55 Uhr bis 13:34 Uhr) und Besprechung zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger (13:34 Uhr bis 13:37 Uhr). Die danach gestellten Fragen beantwortete der Beschuldigte und legte ein Geständnis ab. 3.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind u.a. Drohungen, Versprechungen oder an- dere Mittel, welche die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen, untersagt. Be- weise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Unzulässig sind die Androhung eines ungesetz- lichen Übels (z.B. einer Inhaftierung, wenn die Voraussetzungen für Untersu- chungshaft offensichtlich nicht gegeben sind) oder das Versprechen einer gar nicht in der Zuständigkeit des Erklärenden liegenden Handlung (z.B. das In-Aussicht- Stellen einer Haftentlassung durch einen Polizeibeamten). Zulässig ist hingegen eine zutreffende Belehrung über den möglichen Verfahrensablauf und die mögli- chen Konsequenzen eines bestimmten Verhaltens (vgl. zum Ganzen SK StPO- WOHLERS, Art. 140 N 6 ff.). 3.4. Vorliegend ist unumstritten, dass es während der Einvernahme des Beschul- digten zu zwei Telefonaten zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt sowie dem Verteidiger des Beschuldigten kam, wobei es um die Möglichkeit eines Ver- bleibs des Beschuldigten in Haft ging. Der genaue Wortlaut des Gesagten ist nicht bekannt und wurde von beiden Seiten unterschiedlich (sinngemäss) festgehalten (vgl. act. 6; act. 26). Er ist jedoch auch nicht entscheidend. Selbst wenn man auf den behaupteten Wortlaut des Beschuldigten («Wenn Ihren Klient jetzt zuegit, dass

- 6 - er gfahre isch, chunt er hüt frei. Suscht blibt er witerhin festgno») abstellt, würde dies noch keine unzulässige Drohung oder Versprechung darstellen. Der Beschul- digte war damals vorläufig festgenommen, weshalb durch den damals zuständigen Staatsanwalt über die Zuführung (vgl. Art. 219 Abs. 3 StPO) zu entscheiden war. Sodann stand in diesem Zeitpunkt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung mit möglicher Beteiligung mehrerer Fahrzeuge zur Diskussion. Das Bestehen von Kollusionsgefahr zwischen den Fahrzeuglenkern war deshalb nicht offensichtlich zu verneinen und ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in Haft wäre möglich ge- wesen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO). Es handelte sich deshalb um eine zulässige Aufklärung über den möglichen weiteren Verfahrensablauf, wobei die geschilderten Abläufe gesetzmässig waren sowie in der Kompetenz des Erklärenden lagen. 3.5. Des Weiteren ist von Bedeutung, dass das Telefonat nicht direkt zwischen dem damals zuständigen Staatsanwalt und dem Beschuldigten, sondern mit des- sen Verteidiger stattgefunden hat (vgl. auch Prot. S. 11). Der Verteidiger als Rechtsanwalt konnte die Aussagen des Staatsanwalts rechtlich einordnen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte das Telefonat mithören konnte und dass das Ge- hörte bei ihm Angst auslöste (vgl. Prot. S. 11). Allerdings konnte sich der Beschul- digte danach auch noch mit seinem Verteidiger besprechen und sich beraten las- sen. Eine verbotene Beweiserhebungsmethode lag nicht vor, weshalb die Einver- nahme vom 26. Dezember 2023 verwertbar ist. 3.6. Da sich der genaue Wortlaut des Gesprochenen wie ausgeführt als unerheb- lich erweist, sind die (erneut) gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 6 i.V.m. act. 26) abzulehnen.

4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die An- klägerin sei trotz Eingaben der Verteidigung fast ein Jahr lang untätig geblieben, was beim Beschuldigten zu einer grossen Belastung geführt habe (vgl. act. 32 Rz. 13 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und

- 7 - verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Per- son nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Wür- digung aller konkreten Umstände zu prüfen (vgl. BGer 6B_360/2025 vom 29. Ok- tober 2025 E. 3.1). 4.2. Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf der wesentlichen Unter- suchungshandlungen:

a) Der Beschuldigte wurde am 26. Dezember 2023 verhaftet und polizeilich einvernommen (vgl. act. 5). Gleichentags wurde er aus der vorläufigen Festnahme entlassen (vgl. act. 7/5).

b) Am 10. Januar 2024 erstellte die Kantonspolizei Zürich eine Weg-Zeit- Berechnung (act. 9/2).

c) Am 5. März 2024 ersuchte der damals zuständige Staatsanwalt um Zu- teilung des Falles an ein Mitglied der Verkehrsgruppe der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland. Ob und wann eine entsprechende Zuteilung erfolgt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss angebrachtem Stempel scheint der Fall dem Büro … der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland zugeteilt worden zu sein (vgl. act. 13).

d) Am 9. April 2024 leitete das Büro … der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland den am 26. Dezember 2023 gestellten Antrag auf amtli- che Verteidigung an die Oberstaatsanwaltschaft weiter (act. 11/4).

e) Am 9. Juli 2024 erfolgte eine Eingabe der Verteidigung, worin sie u.a. die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft rügte und eine Einstellung des Verfahrens forderte (vgl. act. 11/12). Ein direkter Beleg für eine Reaktion auf dieses Schreiben ist in den Akten nicht vorhanden. Aus den nachfol- genden Eingaben der Verteidigung wird jedoch ersichtlich, dass es scheinbar am 13. Juli 2024 ein Telefonat mit dem Büro … der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland gab. Darin wurde die Verteidigung infor-

- 8 - miert, dass die zuständige Staatsanwältin im Mutterschaftsurlaub sei, anfangs August zurückkehren sollte sowie dass keine Stellvertretung vorgesehen sei (vgl. act. 11/16).

f) Am 20. September 2024 erfolgte eine weitere Eingabe der Verteidigung, worin sie wieder die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft rügte sowie ent- weder ein Vorantreiben des Verfahrens oder eine Einstellung forderte (vgl. act. 11/14). Das Büro … der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land reagierte darauf mit Schreiben vom 27. September 2024. Die zu- ständige Staatsanwältin hielt fest, dass sie seit dem 2. August 2024 aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrt sei. Weiter ersuchte sie um Mit- teilung, ob die Weg-Zeit-Berechnung vom 10. Januar 2024 anerkannt werde. Ansonsten würde eine Berechnung in Auftrag gegeben (vgl. act. 11/15). Die Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 21. November 2024, die Weg-Zeit-Berechnung nicht anzuerkennen (act. 11/16).

g) Am 3. Dezember 2024 wurde ein Auftrag für ein Gutachten erlassen (act. 10/1), wobei die Verteidigung am 12. Dezember 2024 Ergänzungs- fragen stellte (act. 10/4). Das Gutachten wurde am 28. Februar 2025 er- stattet (act. 10/7) und am 11. März 2025 der Verteidigung zugestellt (act. 11/17).

h) Zwischen dem 7. März 2025 und dem 19. Mai 2025 wurde die Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens geprüft (vgl. act. 18).

i) Am 17. Juni 2025 erfolgte die Anklage (vgl. act. 23). 4.3. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass ab dem 27. September 2024 das Verfahren beförderlich vorangetrieben worden ist. Zwar hätten auch ab dann einzelne Handlungen mit grösserer Beschleunigung vorgenommen werden können und es gab nie eine Phase intensiver behördlicher Tätigkeit. Die Unterbrüche in dieser Phase wirken jedoch noch nicht stossend und stellen entsprechend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

- 9 - 4.4. Hingegen kam es zwischen dem 26. Dezember 2023 und dem 27. September 2024 zu einer 9-monatigen Lücke, in welcher keine wesentlichen Untersuchungs- handlungen ersichtlich sind. Stattdessen erscheint es so, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zwischen vier verschiedenen Büros der Staatsanwaltschaften weitergeschoben wurde und dass es schliesslich einer Staatsanwältin zugeteilt wurde, die sich im Mutterschaftsurlaub befand, ohne dass eine Stellvertretung vor- handen gewesen wäre. Dies erscheint insofern stossend, als es sich um einen we- nig komplexen Standardfall ohne erkennbare tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten gehandelt hat. Einzig noch ausstehende Untersuchungshandlung war die Abklärung, ob die Weg-Zeit-Berechnung anerkannt wird, und gegebenenfalls das Einholen eines simplen Geschwindigkeitsgutachtens. Das Verhalten des Beschul- digten hatte keinen Einfluss auf die Verzögerungen, hat er doch im Gegenteil wie- derholt ein beförderliches Vorgehen gefordert. Diese Phase der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft macht dabei fast die Hälfte der gesamten Dauer der Strafunter- suchung aus und hat entsprechend beinahe zu einer Verdoppelung der Dauer des Vorverfahrens geführt. Insgesamt muss der in dieser Phase entstandene Verfah- rensstillstand deshalb als krass bezeichnet werden. Es liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 4.5. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen. So- dann wird sie im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe nach- folgend Erw. 6.5).

5. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung 5.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der ersten Einvernahme am 26. Dezember 2023 (act. 5) grundsätzlich geständig, widerrief sein Geständnis jedoch in der Folge (vgl. u.a. Prot. S. 10 f.). Ein widerrufenes Geständnis ist wie jede andere getätigte Aussage im Rahmen der Sachverhaltserstellung frei zu würdigen. Ist ein Geständ- nis glaubhaft, kann eine Verurteilung darauf gestützt werden, auch wenn es später widerrufen wird (vgl. BGer 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). 5.2. Der Beschuldigte schilderte am 26. Dezember 2023 die Abläufe vor, während und im Anschluss an seine Fahrt in der Nacht vom 25. Dezember 2023 auf den

- 10 -

26. Dezember 2023 ausführlich und detailliert (vgl. act. 5 F/A 43 ff.). Insbesondere führte er aus, dass ihm beim Tunneleingang im C._____ ein Mercedes dicht aufge- fahren sei, er sich dadurch leicht provoziert gefühlt habe, er Gas gegeben habe und gewusst habe, dass er schnell gewesen sei, schneller als 80km/h und auch schnel- ler als 90km/h (act. 5 F/A 43). Er sei voll aufs Gas gegangen und habe das Pedal 60–70% runtergedrückt (act. 5 F/A 77 f.). Er habe dabei gemerkt, dass er leicht über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren sei (act. 5 F/A 88) und sich strafbar mache (act. 5 F/A 89). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (act. 5 F/A 81). Weiter beschrieb er auch seine innere Gefühlslage, wobei diese mit den äusseren Abläufen ein stimmiges Gesamtbild ergibt. So führte er z.B. aus, dass er sich vom auffahrenden Mercedes voll unter Druck gefühlt habe (act. 5 F/A 76), dass er danach realisiert habe, dass er «ausgetickt» sei (act. 5 F/A 89) oder dass er nicht habe nachvollziehen können, wieso die Polizei den Mercedes verfolgte und nicht ihn rausgenommen habe (act. 5 F/A 43). Schliesslich gab der Beschuldigte auch offen zu, wenn er eine Frage nicht beantworten konnte (vgl. z.B. act. 5 F/A 50 f.). All dies lässt seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Der beschriebene äus- sere Ablauf der Fahrt im C._____-Tunnel deckt sich sodann mit den vorhandenen Videoaufzeichnungen (act. 4/2). Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, um am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, sondern es ist für die Sachverhaltser- stellung darauf abzustellen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ist entsprechend erstellt, dass er am 26. Dezember 2023 im C._____-Tunnel Lenker des Audi gewesen ist, er diesen bewusst stark beschleunigte und er sich dabei auch bewusst war, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. 5.3. Betreffend die gefahrene Geschwindigkeit gab der Beschuldigte am 26. De- zember 2023 an, dass er die genaue Geschwindigkeit nicht wisse (act. 5 F/A 46). Es seien höchstens 120km/h gewesen (act. 5 F/A 83). In diesem Zusammenhang liegt ein Gutachten zur Geschwindigkeitsermittlung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 28. Februar 2025 vor (act. 10/7). Die Gutachter kom- men darin nach Auswertung der vorhandenen Videoaufzeichnungen und Vor- nahme einer Weg-Zeit-Analyse zum Schluss, dass der Beschuldigte mindestens mit 152.7km/h gefahren sei. Das Gutachten erscheint vollständig und die Herleitun- gen und Ergebnisse erscheinen nachvollziehbar sowie schlüssig. Es gibt keine

- 11 - Gründe, um an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Entsprechend ist er- stellt, dass der Beschuldigte am 26. Dezember 2023 eine Geschwindigkeit von 152.7km/h erreichte. 5.4. In Bezug auf die geltende Höchstgeschwindigkeit führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme am 26. Dezember 2023 aus, dass die Höchstgeschwindigkeit zuerst 120km/h gewesen sei (act. 5 F/A 55), im C._____ habe er 100km/h gesehen (act. 5 F/A 57). Es sei sehr dunkel im Tunnel (act. 5 F/A 59). Er sei davon ausge- gangen, dass das die erlaubte Geschwindigkeit sei (act. 5 F/A 61). Es ist notorisch und im Übrigen auch in den vorhandenen Videoaufnahmen (vgl. z.B. act. 4/2/21) ersichtlich, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im C._____-Tunnel in Fahrtrichtung B._____ seit Eröffnung der neuen C._____-Röhre 80km/h ist. Die Be- hauptung des Beschuldigten, dass er im C._____-Tunnel eine Signalisation mit 100km/h gesehen habe, kann deshalb nicht zutreffen. Die geltende Höchstge- schwindigkeit wird sodann mehrfach mit beleuchteten Signalen angezeigt, z.B. auch eingangs des Tunnels auf Höhe von Autobahnkilometer …, wie deutlich auf den Videoaufzeichnungen erkennbar ist (vgl. act. 4/2/20). Entsprechend kann es auch nicht sein, dass der Beschuldigte die Signalisation nicht gesehen hat, da es dunkel gewesen sei, wie er behauptet. Seine entsprechenden Aussagen sind als widerlegte Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt am 26. Dezember 2023 die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80km/h um 72.7km/h überschritt. 5.5. In Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ist zunächst festzuhalten, dass die erstellte Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 72.7.km/h über dem Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG liegt. Eine solche Geschwindigkeits- überschreitung stellt stets eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG dar (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.1). Sodann ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.) als auch ein Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2) zu vermuten. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlichen Um-

- 12 - ständen ist von dieser Vermutung abzuweichen. Für solche aussergewöhnlichen Umstände finden sich vorliegend in den Akten keine Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte macht solche nicht geltend. Entsprechend ist der Tatbestand der qua- lifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. 5.6. Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht eine Privilegierung vor, wenn der Täter nicht inner- halb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Auf den Zeitpunkt des Führer- scheinerwerbs oder die Anzahl Jahre der Fahrpraxis kommt es nicht an (vgl. BGE 151 IV 88 E. 2.6). Sowohl im Strafregister (vgl. act. 31) als auch im IVZ-Register (vgl. act. 16/5) sind beim Beschuldigten, abgesehen von jenen in Zusammenhang mit der Fahrt am 26. Dezember 2023, keine Einträge vorhanden. Die Vorausset- zungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG sind erfüllt. 5.7. Insgesamt ist der Beschuldigte somit der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG beträgt der Strafrahmen im vorliegenden Fall Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, muss das Gericht diesen gegenüber Art. 90 Abs. 3 SVG erweiterten Strafrahmen berücksichtigen und die angemessene Strafe innerhalb dieses Straf- rahmens entsprechend der Schuld der beschuldigten Person festsetzen. Die Kann- Vorschrift in Art. 90 Abs. 3ter SVG ist daher nicht so zu verstehen, dass das Gericht frei zwischen der in Abs. 3 und der in Abs. 3ter vorgesehenen Strafe wählen könnte (vgl. BGer 6B_733/2024* vom 8. Oktober 2025 E. 2.1.1). 6.2. In Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 12.7km/h überschritt. Dies stellt keine marginale, jedoch auch noch keine massive Über-

- 13 - schreitung dar, wobei es sich dabei des Weiteren um die maximale Geschwindig- keit handelt und die Geschwindigkeitsüberschreitung während den weiteren Pha- sen des Fahrmanövers geringer war (vgl. act. 3). Der Beschuldigte beging die Ver- kehrsregelverletzung in einer 80er-Zone, jedoch nicht im Ausserortsbereich, son- dern auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Dort muss weder mit Fussgängern noch mit plötzlich einbiegenden Verkehrsteilnehmern oder Gegenverkehr gerech- net werden, was das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ver- ringert. Sodann erfolgte die Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit grösstenteils auf dem 2. Überholstreifen und teilweise auf dem 1. Überholstreifen, nicht jedoch auf dem Normalstreifen (vgl. act. 3). Wie auf den Videoauszeichnungen zu sehen ist, fand das Fahrmanöver im gut beleuchteten C._____-Tunnel bei trockener Fahr- bahn statt. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen, es wurden aber einzelne andere Fahrzeuge vom Beschuldigten überholt, wobei jedoch zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Insgesamt er- scheint aufgrund der objektiven Tatschwere eine Strafe im Grenzbereich zwischen dem untersten und dem zweituntersten Viertel des Strafrahmens angemessen. 6.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die erreichte Geschwindigkeit und das Risiko eines Unfalls lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden weiter relativiert. So- dann ist zu berücksichtigen, dass der spontane Auslöser für das Gasgeben der nah auffahrende Mercedes-Fahrer hinter dem Beschuldigten und nicht etwa der sinn- lose Spass am Tempoexzess oder ein von vornherein geplantes Vorgehen war, wobei es dem Beschuldigten auch in dieser Situation ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich nicht provozieren zu lassen. Insgesamt relativieren die subjek- tiven Elemente die objektive Tatschwere deshalb leicht und es erscheint eine Strafe im oberen Bereich des untersten Viertels des Strafrahmens angemessen. 6.4. Was die Täterkomponente betrifft, ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Oktober 2003 geboren ist, eine Spengler-Lehre und eine KV-Lehre abge- schlossen hat und aktuell neben der Tätigkeit als Sachbearbeiter Betriebswirtschaft studiert. Er wohnt im Elternhaus und hat einen jüngeren Bruder (vgl. Prot. S. 7 ff.;

- 14 - act. 5 F/A 127). Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren. 6.5. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist und ohnehin bereits zur Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Er zeigte sich ursprünglich geständig und reuig (vgl. act. 5), widerrief sein Geständnis später jedoch wieder. Es ist deshalb fraglich, ob von einer besonderen Einsicht und Reue ausgegangen werden kann. Das Geständnis führte jedoch trotz Widerruf zu einer erheblichen Erleichterung der Strafverfolgung, namentlich in Zusammenhang mit der Abklärung der Lenker-Eigenschaft. Es ist deshalb in jedem Fall, wenn auch nicht im maximal möglichen Umfang strafreduzierend zu berücksichtigen. Daneben ist sodann auch die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe vorne Erw. 4) leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 6.6. Diese weiteren Elemente führen dazu, dass die angemessene Strafe in den Bereich von 180 bis 270 Strafeinheiten fällt. Die Strafzumessung führt also zu einer Strafe im Grenzbereich, in welchem auch noch eine Geldstrafe (allenfalls mit einer Verbindungsbusse) möglich wäre. In diesem Grenzbereich besteht eine zusätzliche Prüfungspflicht in Bezug auf die Frage, ob nicht auch die mildere Variante noch innerhalb des Ermessens liegt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 567 ff.). Dabei spielen auch die Kriterien für die Wahl der Strafart eine Rolle, wobei diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 47 StGB zu wählen ist. Das Gericht trägt entsprechend bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben den bereits ausgeführten Umständen ist deshalb weiter zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren beim bisher nicht vorbestraften Beschuldigten eine Warnwirkung zeitigt. So zeigte sich der Beschuldigte denn auch von der Verhaftung und dem eingeleiteten Strafverfahren stark betroffen (vgl. Prot. S. 11). Zusätzlich hatte auch der erfolgte Führerausweisentzug einschneidende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 13; vgl. zur Berücksichtigung des Füh- rerausweisentzugs OGer ZH SB200164 vom 6. März 2025 E. 4.1.3). Insgesamt be-

- 15 - steht beim Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten ein Anlass, um eine Geldstrafe nicht mehr als ange- messen anzusehen. Nachdruck kann der Strafe zusätzlich mit einer Verbindungs- busse gegeben werden, um nochmals einen zusätzlichen sozialpräventiven Effekt zu erzielen (siehe nachfolgend Erw. 6.10). Entsprechend ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen und keine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 6.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 5'300.00 pro Monat. Er wohnt im Elternhaus und gibt pro Monat rund Fr. 1'500.00 ab. Neben den üblichen Ausgaben für ein Generala- bonnement, die Krankenkasse und Mediennutzung fallen ihm noch Schulkosten von rund Fr. 600.00 pro Monat an. Er hat kein Vermögen, sondern Schulden von rund Fr. 9'000.00 bei seinem Vater, welche er aber nicht regelmässig abbezahlen muss (vgl. Prot. S. 8 f.). Es rechtfertigt sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 fest- zusetzen. 6.8. Wie ausgeführt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind ohne Weiteres gegeben, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.9. Der Beschuldigte befand sich am 26. Dezember 2023 einen Tag in Haft, wes- halb in Anwendung von Art. 51 StGB 1 Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft erstanden ist. 6.10.Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erscheint es angemessen und sozialprä- ventiv angezeigt, dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe auch noch

- 16 - eine Busse aufzuerlegen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung, dass der Verbindungsbusse gegenüber der ausge- sprochenen Geldstrafe nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen soll, ist die Busse vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. In der Summe liegen Geldstrafe und Verbindungsbusse damit immer noch im schuldangemessenen Bereich (siehe vorne Erw. 6.6). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 10 Tage festzusetzen. 6.11.Gemäss Art. 94 Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Probezeit eine Weisung erteilen. Der Beschuldigte zeigte sich mit der von der Anklägerin beantragten Wei- sung einverstanden (vgl. act. 32) und diese erscheint aus spezialpräventiver Sicht sinnvoll. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernpro- gramm (namentlich für risikobereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkon- troll-Gesprächen teilzunehmen. 6.12.Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist auf 10 Tagen festzusetzen. Schliesslich ist dem Beschuldigten eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzu- setzen. Die Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 2'100.00 und die Aus- lagen für das Gutachten in Höhe von Fr. 4'876.65 sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden (act. 21).

- 17 - 7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen, wobei neben der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wiederum der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 33), welche grundsätzlich angemessen erscheint, jedoch eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Haupt- verhandlung enthält, ist die Entschädigung auf Fr. 13'700.00 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festzusetzen. 7.3. Aufgrund des Schuldspruchs sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt aber eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen qualifizierten gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00), wovon 1 Tagessatz durch Haft er- standen ist, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernpro- gramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, so- wie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm (namentlich für risiko- bereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzu- nehmen.

7. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw Y._____, wird für seine Bemühungen mit insgesamt Fr. 13'700.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

- 19 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'876.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'700.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 22'176.65 Total

9. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht);  die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt);  falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und  den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra- pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Bereich Administrativ-  massnahmen (per E-Mail an stva.strafakten@ag.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, 8090 Zürich, Abteilung Lernprogramme (gegen Emp- fangsschein).

- 20 -

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 3. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy

- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.