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GG250023

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Eingeschränkter Umfang der Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatkläger- schaft und auf deren Zivilansprüche bezieht, sofern nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteils verlangt oder nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift. Vorliegend wurde einzig die nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO verlangt, nicht aber Berufung angemeldet, und dies einzig vom Privatkläger (vgl. act. 41). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Urteils- begründung auf jene Punkte, welche den Privatkläger betreffen.

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Am 20. Mai 2024 kam es in C._____ zu einer Kollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem fahrradfahrenden Privatkläger, was zu einem Strafantrag des Privatklägers sowie der Eröffnung einer Strafuntersuchung führte. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Anklägerin mit Eingabe vom

8. April 2025 Anklage gegen den Beschuldigten (act. 15).

E. 2.2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen, ihnen wurde Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt und dem Privatkläger wurde Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 19). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (elektronisch eingereicht am

11. Juli 2025) stellte der Privatkläger diverse Beweisanträge und weitere prozessu- ale Anträge (act. 20). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurden sämtliche Anträge abgewiesen (act. 21). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (gleichentags elektro- nisch eingereicht) stellte der Privatkläger einen Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 25). Mit Verfügung vom

16. Oktober 2025 wurden der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands sowie das Verschiebungsgesuch abgewiesen (act. 27). Der Beschuldigte erschien am 17. Oktober 2025 nicht zur Hauptverhandlung (Prot. S. 8 f.).

- 6 -

E. 2.3 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurden die Parteien erneut zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 32). Mit Eingaben vom 27. Oktober 2025, 4. Novem- ber 2025 und 4. November 2025 (jeweils gleichentags elektronisch eingereicht) stellte der Privatkläger diverse Anträge (act. 33; act. 34; act. 35). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurden das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seine weiteren Anträge abgewiesen (act. 35A).

E. 2.4 Die Hauptverhandlung wurde am 3. Dezember 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten und des Privatkläger durchgeführt (Prot. S. 13 ff.).

E. 3 Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 20. Mai 2024 bei der Ausfahrt aus dem Tankstellenparkplatz in C._____ den Radweg überqueren und sich in den Verkehr einfügen wollen. Dabei habe er den auf dem Radweg ordnungsgemäss fahrenden und vortrittsberechtigten Privatkläger übersehen und sei mit diesem kollidiert. Der Privatkläger habe sich bei dieser Kol- lision verletzt. Nach der Kollision habe sich der Beschuldigte ca. 5 Minuten später von der Unfallstelle entfernt, obwohl er davon ausgehen musste, dass der Privat- kläger verletzt war, und ohne sich um den Privatkläger zu kümmern oder das Ein- treffen der Polizei abzuwarten.

E. 4 Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung

E. 4.1 Der Beschuldigte zeigte sich sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung geständig (vgl. act. 3/2 F/A 121 f.; Prot. S. 19). Sein Geständnis deckt sich im Übrigen mit den weiteren Untersuchungsakten, nament- lich der vorhandenen Videoaufzeichnung des Unfalls (act. 5/2) sowie den medizini- schen Akten zu den Verletzungen des Privatklägers (act. 6). Es bestehen entspre- chend keine Gründe, um am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln. Der An- klagesachverhalt in Bezug auf den ersten Vorwurf ist erstellt. Die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft ist ohne Weiteres korrekt und gibt zu keinen Bemer-

- 7 - kungen Anlass. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.2 In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (vgl. act. 3/2 F/A 121 f.; Prot. S. 20). Dass sich der Beschuldigte nach ca. 5 Minuten und noch vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernt hat, ist auf der Videoaufnahme (act. 5/2) ersichtlich und wurde von ihm bestätigt (vgl. Prot. S. 23). Ebenfalls hat der Beschuldigte bestätigt, dass er bemerkt habe, dass sich der Privatkläger beim Unfall am Ellbogen und am Knie verletzt habe (vgl. Prot. S. 19, 22). Er macht jedoch geltend, dass er sich damals seiner gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall nicht bewusst gewesen sei (vgl. Prot. S. 24). Das ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückzuweisen. Zum einen er- gibt sich die entsprechende Hilfeleistungspflicht bei Unfällen mit Personenschäden aus dem kollektiven Moralverständnis und dem gesunden Menschenverstand (vgl. BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 64). Zum anderen war dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage die vergleichbare Pflicht nach brasilianischem Recht bekannt, und auch nach diesem Recht hätte er an der Unfallstelle bleiben müssen, zumal sich die Parteien zugegebenermassen nicht einig waren, dass kein schlimmer Unfall vorlag (vgl. Prot. S. 25 f.). Der Beschuldigte hat deshalb zumindest in Kauf genom- men, gegen seine gesetzlichen Pflichten zu verstossen. Entsprechend ist er des eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch Fahrer- flucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

E. 4.3 Der Privatkläger beantragt eine zusätzliche Schuldigsprechung des Beschul- digten wegen mehrfacher groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bzw. im Hauptstandpunkt eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Un- tersuchung bzw. der Anklageschrift (vgl. act. 38A; Prot. S. 35 ff.). Soweit der Pri- vatkläger dies zunächst damit begründet, dass der Unfall in zwei separaten Phasen abgelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass auf der vorhandenen Videoauf- zeichnung (act. 5/2) keine solchen Phasen ersichtlich sind, sondern es handelt sich um ein einziges, dynamisches Unfallgeschehen, wie es auch üblich ist. Jedenfalls

- 8 - ist im äusseren Ablauf kein derart klarer Unterbruch ersichtlich, dass von einem erneuten Tatentschluss des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, sondern es handelt sich um eine einzige Handlungseinheit. Entsprechend stellen sich im vorliegenden Fall keine Fragen der Realkonkurrenz.

E. 4.4 Was die aufgeworfene Frage der Idealkonkurrenz zwischen der fahrlässigen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, besteht eine langjährige und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Demnach gilt die fahr- lässige Körperverletzung die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung für die verletzte Person mit ab. Art. 90 SVG kann entspre- chend – unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung handelt – nur in echte Konkurrenz mit Art. 125 StGB tre- ten, wenn neben der verletzten Person eine andere Person konkret gefährdet wurde (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4; zuletzt bestätigt in BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.3). Dafür, dass vorliegend neben dem Privatkläger noch eine weitere Per- son konkret gefährdet wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht auf der vorhandenen Videoaufnahme (vgl. act. 5/2). Entsprechend werden sämtliche Verkehrsregelverletzungen von der fahrlässigen Körperverletzung kon- sumiert, weshalb für die rechtliche Würdigung auch nicht zu entscheiden ist, ob es sich um einfache oder grobe Verkehrsregelverletzungen gehandelt hat. Schliess- lich musste im vorliegenden Fall auch nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden, da keine Anzeichen für eine solche erkennbar sind. Entsprechend kommt auch eine Verurteilung gestützt auf Art. 91a SVG nicht in Betracht.

E. 4.5 Da es bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auch sind die gestellten bzw. wiederholten Beweisanträge des Privatklägers abzulehnen, da der rechtser- hebliche Sachverhalt bereits erstellt ist und die weiteren, vom Privatkläger vorge- brachten Tatsachen für die Beurteilung nicht erheblich sind.

- 9 -

E. 5 Strafzumessung [Die Strafzumessung ist nicht zu begründen, da der Privatkläger davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).]

E. 6 Zivilklage Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 Frist für die Bezif- ferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 19). Der Privatkläger ist die- ser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen und sein Fristerstreckungsge- such vom 3. Juli 2025 (elektronisch eingereicht am 11. Juli 2025; act. 20) wurde abgewiesen (vgl. act. 21). Er ist somit säumig. Die Zivilklage ist entsprechend, wie bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2025 angedroht, auf den Zivilweg zu verwei- sen (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3).

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 [Die Festsetzung und Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu begründen, da der Privatkläger davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).]

E. 7.2 Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten sowie des (teilweisen) Obsie- gens des Privatklägers im Strafpunkt hat dieser gegenüber dem Beschuldigten ge- mäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Diese wurden vom Privatkläger beziffert und belegt (vgl. act. 38A; act. 38B/1–4). Sie setzen sich zusammen aus Fr. 2'805.45 an Anwaltskosten sowie Fr. 68.33 an Wegkosten. Keine Aufwendun- gen i.S.v. Art. 433 StPO stellen hingegen die Kosten für den Weg zu medizinischen Untersuchungen sowie Arztrechnungen dar. Diese Aufwendungen fallen als Folgen des Unfalls vielmehr unter die Zivilklage. Insgesamt ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'873.78 zu bezahlen.

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1  StGB sowie des eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch  Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 70.– (entsprechend Fr. 5'600.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'873.78 zu bezahlen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen (Arztbericht) Fr. 3'660.00 Total
  7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht);  den Privatkläger (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  - 11 - falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);  den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail an vostra-  pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 12 - Dielsdorf, 3. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Baeckert M.A. HSG D. Meyer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250023-D/U1/B-7/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG D. Meyer Urteil vom 3. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2025 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (ent-  sprechend Fr. 4'800.–) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung  einer Probezeit von zwei Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 1'560.–)

2. Des Privatklägers (sinngemäss):

1. Aufgrund der dargestellten Verletzungen des Untersuchungsgrundsat- zes bzw. des Anklageprinzips ist die Anklage an die Staatanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Eventualiter zu Ziff. 1.: Der Beschuldigte sei anklagegemäss und zu- sätzlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen.

3. Dem Geschädigten ist Schadenersatz von CHF 500.00 entsprechend des Antrags vom 20.09.2024 (Urk. 7/2) und den Begründungen (u.a. Urk. 4/1 und 4/2), eingegebenen Belegen vom 17. Januar 2025 (u.a.

- 3 - Urk. 7/3) sowie sonstigen Nachweisen (u.a. Urk. 5/1, Urk. 6.) zuzuspre- chen. Zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Mai 2024. Eventualiter sei dem Privatkläger ein nach Ermessen des Gerichts an- gemessener Schadensersatz zuzusprechen.

4. Dem Geschädigten ist Genugtuung von CHF 1'000.00 entsprechend des Antrags vom 20.09.2024 (Urk. 7/2) und den Begründungen (u.a. Urk. 4/1 und 4/2), eingegebenen Belegen vom 17. Januar 2025 (u.a. Urk. 7/3) sowie sonstigen Nachweisen (u.a. Urk. 5/1, Urk. 6.) zuzuspre- chen. Zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Mai 2024. Eventualiter sei dem Privatkläger eine nach Ermessen des Gerichts an- gemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sei dem Privat- kläger eine Parteientschädigung in der Höhe der beiliegenden Kosten- noten zuzusprechen und die Gerichtskasse, eventualiter B._____, zur Ausrichtung zu verpflichten, unter voller oder teilweiser Berücksichti- gung von

a. Anwaltshonorar i.H.v. CHF 2'805.45 entsprechend Beilage 1

b. Fahrtkosten zum Spital, Arzt, Polizei, Staatsanwaltschaft und Ge- richt entsprechend Beilage 2

c. Arztrechnung Medbase gemäss Beilage 4 (aktuell vom Privatklä- ger selbst beglichen)

d. Zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Mai 2024.

6. Sollte das Gericht den sonstigen Anträgen auf den vorherigen Seiten u.a. auf Vermögungsdurchschlag nicht nachkommen: Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer, im Strafpunkt, zu Lasten der Gerichtskasse. Eventualiter zu Lasten des Beschuldigten.

- 4 -

7. Sollte das Gericht den Anträgen oben u.a. auf Vermögungsdurchschlag nicht nachkommen: Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilpunkt zu Lasten der Gerichtskasse. Eventualiter zu Lasten des Beschuldigten.

8. Alle Kosten entweder zu Lasten der Gerichtskasse oder des Beschul- digten.

3. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss Gesetz  Abweisung der Anträge des Privatklägers 

- 5 - Erwägungen:

1. Eingeschränkter Umfang der Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatkläger- schaft und auf deren Zivilansprüche bezieht, sofern nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteils verlangt oder nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift. Vorliegend wurde einzig die nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO verlangt, nicht aber Berufung angemeldet, und dies einzig vom Privatkläger (vgl. act. 41). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Urteils- begründung auf jene Punkte, welche den Privatkläger betreffen.

2. Prozessgeschichte 2.1. Am 20. Mai 2024 kam es in C._____ zu einer Kollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem fahrradfahrenden Privatkläger, was zu einem Strafantrag des Privatklägers sowie der Eröffnung einer Strafuntersuchung führte. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Anklägerin mit Eingabe vom

8. April 2025 Anklage gegen den Beschuldigten (act. 15). 2.2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen, ihnen wurde Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt und dem Privatkläger wurde Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 19). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (elektronisch eingereicht am

11. Juli 2025) stellte der Privatkläger diverse Beweisanträge und weitere prozessu- ale Anträge (act. 20). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurden sämtliche Anträge abgewiesen (act. 21). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (gleichentags elektro- nisch eingereicht) stellte der Privatkläger einen Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 25). Mit Verfügung vom

16. Oktober 2025 wurden der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands sowie das Verschiebungsgesuch abgewiesen (act. 27). Der Beschuldigte erschien am 17. Oktober 2025 nicht zur Hauptverhandlung (Prot. S. 8 f.).

- 6 - 2.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurden die Parteien erneut zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 32). Mit Eingaben vom 27. Oktober 2025, 4. Novem- ber 2025 und 4. November 2025 (jeweils gleichentags elektronisch eingereicht) stellte der Privatkläger diverse Anträge (act. 33; act. 34; act. 35). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurden das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seine weiteren Anträge abgewiesen (act. 35A). 2.4. Die Hauptverhandlung wurde am 3. Dezember 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten und des Privatkläger durchgeführt (Prot. S. 13 ff.).

3. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 20. Mai 2024 bei der Ausfahrt aus dem Tankstellenparkplatz in C._____ den Radweg überqueren und sich in den Verkehr einfügen wollen. Dabei habe er den auf dem Radweg ordnungsgemäss fahrenden und vortrittsberechtigten Privatkläger übersehen und sei mit diesem kollidiert. Der Privatkläger habe sich bei dieser Kol- lision verletzt. Nach der Kollision habe sich der Beschuldigte ca. 5 Minuten später von der Unfallstelle entfernt, obwohl er davon ausgehen musste, dass der Privat- kläger verletzt war, und ohne sich um den Privatkläger zu kümmern oder das Ein- treffen der Polizei abzuwarten.

4. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung 4.1. Der Beschuldigte zeigte sich sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung geständig (vgl. act. 3/2 F/A 121 f.; Prot. S. 19). Sein Geständnis deckt sich im Übrigen mit den weiteren Untersuchungsakten, nament- lich der vorhandenen Videoaufzeichnung des Unfalls (act. 5/2) sowie den medizini- schen Akten zu den Verletzungen des Privatklägers (act. 6). Es bestehen entspre- chend keine Gründe, um am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln. Der An- klagesachverhalt in Bezug auf den ersten Vorwurf ist erstellt. Die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft ist ohne Weiteres korrekt und gibt zu keinen Bemer-

- 7 - kungen Anlass. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. In Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (vgl. act. 3/2 F/A 121 f.; Prot. S. 20). Dass sich der Beschuldigte nach ca. 5 Minuten und noch vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernt hat, ist auf der Videoaufnahme (act. 5/2) ersichtlich und wurde von ihm bestätigt (vgl. Prot. S. 23). Ebenfalls hat der Beschuldigte bestätigt, dass er bemerkt habe, dass sich der Privatkläger beim Unfall am Ellbogen und am Knie verletzt habe (vgl. Prot. S. 19, 22). Er macht jedoch geltend, dass er sich damals seiner gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall nicht bewusst gewesen sei (vgl. Prot. S. 24). Das ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückzuweisen. Zum einen er- gibt sich die entsprechende Hilfeleistungspflicht bei Unfällen mit Personenschäden aus dem kollektiven Moralverständnis und dem gesunden Menschenverstand (vgl. BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 64). Zum anderen war dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage die vergleichbare Pflicht nach brasilianischem Recht bekannt, und auch nach diesem Recht hätte er an der Unfallstelle bleiben müssen, zumal sich die Parteien zugegebenermassen nicht einig waren, dass kein schlimmer Unfall vorlag (vgl. Prot. S. 25 f.). Der Beschuldigte hat deshalb zumindest in Kauf genom- men, gegen seine gesetzlichen Pflichten zu verstossen. Entsprechend ist er des eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch Fahrer- flucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4.3. Der Privatkläger beantragt eine zusätzliche Schuldigsprechung des Beschul- digten wegen mehrfacher groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bzw. im Hauptstandpunkt eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Un- tersuchung bzw. der Anklageschrift (vgl. act. 38A; Prot. S. 35 ff.). Soweit der Pri- vatkläger dies zunächst damit begründet, dass der Unfall in zwei separaten Phasen abgelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass auf der vorhandenen Videoauf- zeichnung (act. 5/2) keine solchen Phasen ersichtlich sind, sondern es handelt sich um ein einziges, dynamisches Unfallgeschehen, wie es auch üblich ist. Jedenfalls

- 8 - ist im äusseren Ablauf kein derart klarer Unterbruch ersichtlich, dass von einem erneuten Tatentschluss des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, sondern es handelt sich um eine einzige Handlungseinheit. Entsprechend stellen sich im vorliegenden Fall keine Fragen der Realkonkurrenz. 4.4. Was die aufgeworfene Frage der Idealkonkurrenz zwischen der fahrlässigen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, besteht eine langjährige und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Demnach gilt die fahr- lässige Körperverletzung die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung für die verletzte Person mit ab. Art. 90 SVG kann entspre- chend – unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung handelt – nur in echte Konkurrenz mit Art. 125 StGB tre- ten, wenn neben der verletzten Person eine andere Person konkret gefährdet wurde (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4; zuletzt bestätigt in BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.3). Dafür, dass vorliegend neben dem Privatkläger noch eine weitere Per- son konkret gefährdet wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht auf der vorhandenen Videoaufnahme (vgl. act. 5/2). Entsprechend werden sämtliche Verkehrsregelverletzungen von der fahrlässigen Körperverletzung kon- sumiert, weshalb für die rechtliche Würdigung auch nicht zu entscheiden ist, ob es sich um einfache oder grobe Verkehrsregelverletzungen gehandelt hat. Schliess- lich musste im vorliegenden Fall auch nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden, da keine Anzeichen für eine solche erkennbar sind. Entsprechend kommt auch eine Verurteilung gestützt auf Art. 91a SVG nicht in Betracht. 4.5. Da es bei der anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auch sind die gestellten bzw. wiederholten Beweisanträge des Privatklägers abzulehnen, da der rechtser- hebliche Sachverhalt bereits erstellt ist und die weiteren, vom Privatkläger vorge- brachten Tatsachen für die Beurteilung nicht erheblich sind.

- 9 -

5. Strafzumessung [Die Strafzumessung ist nicht zu begründen, da der Privatkläger davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).]

6. Zivilklage Dem Privatkläger wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 Frist für die Bezif- ferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 19). Der Privatkläger ist die- ser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen und sein Fristerstreckungsge- such vom 3. Juli 2025 (elektronisch eingereicht am 11. Juli 2025; act. 20) wurde abgewiesen (vgl. act. 21). Er ist somit säumig. Die Zivilklage ist entsprechend, wie bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2025 angedroht, auf den Zivilweg zu verwei- sen (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. [Die Festsetzung und Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu begründen, da der Privatkläger davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 7.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten sowie des (teilweisen) Obsie- gens des Privatklägers im Strafpunkt hat dieser gegenüber dem Beschuldigten ge- mäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Diese wurden vom Privatkläger beziffert und belegt (vgl. act. 38A; act. 38B/1–4). Sie setzen sich zusammen aus Fr. 2'805.45 an Anwaltskosten sowie Fr. 68.33 an Wegkosten. Keine Aufwendun- gen i.S.v. Art. 433 StPO stellen hingegen die Kosten für den Weg zu medizinischen Untersuchungen sowie Arztrechnungen dar. Diese Aufwendungen fallen als Folgen des Unfalls vielmehr unter die Zivilklage. Insgesamt ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'873.78 zu bezahlen.

- 10 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1  StGB sowie des eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch  Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 70.– (entsprechend Fr. 5'600.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'873.78 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen (Arztbericht) Fr. 3'660.00 Total

7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht);  den Privatkläger (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); 

- 11 - falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);  den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail an vostra-  pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 12 - Dielsdorf, 3. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Baeckert M.A. HSG D. Meyer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.