Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. März 2025 (eingegangen am 17. März 2025) überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklägerin) die Anklage- schrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Be- zirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, eventualiter mehrfacher Pornografie (act. 1 bis act. 19).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Beziffe- rung und Begründung der Zivilforderung angesetzt (act. 20). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) ihre Zivilforderung be- ziffern und begründen (act. 22). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 liess die Privat- klägerin sodann einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen (act. 24). In der Folge wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 der Anklägerin und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 25). Beide liessen sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 der Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen wurde (act. 26).
E. 1.3 Die Hauptverhandlung wurde am 2. September 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten, seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin durchgeführt (Prot. S. 10 ff.).
E. 2 Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
E. 2.1 Anklagevorwürfe
E. 2.1.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am tt.mm.2024, ca. zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr, in seiner damaligen Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ auf seinem Bett in seinem Schlafzimmer mit der 15-jährigen Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht zu haben. Bei diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Geschädigten
- 5 - um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukomme. Dennoch habe er diese Handlungen mit dem Kind vorneh- men wollen (vgl. act. D1/16; Anklagesachverhalt 1).
E. 2.1.2 Sodann wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er am 6. Januar 2024, um 20.51 Uhr, sowie am 9. Januar 2024, um 16.25 Uhr, mut- masslich von seinem damaligen Wohnort an der C._____-strasse 1 in D._____ aus der 15-jährigen Geschädigten jeweils über WhatsApp eine Sprachnachricht ge- sandt habe, in welcher er beim Onanieren und Stöhnen zu hören gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zu- komme, und habe die 15-jährige Geschädigte durch die akustische Wahrnehmung beim Onanieren miteinbeziehen wollen (vgl. act. D1/16; Anklagesachverhalt 2).
E. 2.2 Rechtliche Vorbemerkungen
E. 2.2.1 Die Anklägerin würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, eventualiter als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.
E. 2.2.2 Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine se- xuelle Handlung vornimmt oder es in eine solche Handlung einbezieht. Die Vor- nahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwi- schen Kind und Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 90 IV 200 E. 1). Mit Einbezie- hen sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch geziel- tes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen und auf diese Weise zum Sexualobjekt gemacht. Die Verhaltensweise des Beschuldigten erfor- dert eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tat- varianten. Zu beachten ist, dass das Opfer den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen muss (BSK StGB – MAIER,
- 6 -
E. 2.2.3 Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet. Als Pornographie bezeichnet die Botschaft Darstellungen oder Darbietun- gen sexuellen Inhalts, „die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen” (Botschaft BBl 1985 II 1089).
E. 2.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der gesamten Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 die Vorwürfe der Anklägerin voll- umfänglich, weshalb die Sachverhalte nachstehend zu erstellen sind.
E. 2.4 Sachverhaltserstellung in concreto (Anklagesachverhalt 1)
E. 2.4.1 Beweismittel
E. 2.4.1.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts 1 dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. D1/3/1; act. D1/3/2; act. D1/3/3; act. D1/3/7; Prot. S. 17 ff.) insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (act. D1/4/1; act. D1/4/3) sowie die Aussagen der Zeugin E._____ (act. D1/5/1).
E. 2.4.1.2 Die Privatklägerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. April 2024 aus, dass der Beschuldigte sie auf Instagram angeschrieben und ihr mitgeteilt habe, dass er 20 Jahre alt sei. Das dritte Treffen habe zusammen mit der Zeugin E._____ beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden. Zuerst sei alles ganz normal gewesen. Sie hätten gezockt. Danach seien sie in den McDonald's gegan- gen, woraufhin gewisse Typen sie angespuckt hätten. Der Beschuldigte sei etwas ausgerastet. Danach seien sie wieder zum Beschuldigten nach Hause gegangen und hätten dort weitergezockt. Da sie in dieser Nacht nicht richtig schlafen konnten,
- 7 - hätten sie einfach miteinander geredet. Dann habe der Beschuldigte angefangen zu betteln für einen Dreier, was sie nicht sehr cool gefunden habe. Sie habe das Gefühl, dass sie sich nicht mehr so gut an diesen Tag erinnern könne, da sie ver- sucht habe, die Erinnerungen ein bisschen zu verdrängen. Schlussendlich wisse sie aber, dass sie herumgemacht hätten und so weiter, also die Zeugin E._____ und sie mit dem Beschuldigten. Am nächsten Morgen seien sie zu ihr nach Hause gegangen, um den Geburtstag der Zeugin E._____ zu feiern. Eigentlich sei alles wieder normal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie sich unwohl gefühlt habe, woraufhin er sich entschuldigt habe. Dann habe er angefangen, sie zu ignorieren und ihre Kollegin, die Zeugin E._____, sehr gut zu behandeln, wes- halb sie sich extrem verletzt gefühlt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass er sie manipuliert habe. Sie habe gedacht, dass sie in ihn verliebt sei, obwohl dies gar nicht der Fall gewesen sei. Dann sei die Zeugin E._____ am Zocken ge- wesen und dahinter habe der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wisse, ob das okay sei. Danach sei sie irgendwann eingeschlafen. Am Morgen habe sie Panikattacken gehabt und ihre Kollegin sei zusammengebrochen. Irgendwann seien dann alle nach Hause gegangen und der Beschuldigte habe begonnen, ihre Nachrichten für ein oder zwei Wochen vollständig zu ignorieren. Danach habe er gesagt, dass er seine Kleider zurückhaben und den Kontakt zu ihr abbrechen wolle. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass er sie für ihren Körper benutzt habe (act. D1/4/1 F/A 34). Auf Nachfrage präzisierte die Privatklägerin ihre Aussagen zum dritten Treffen dahin- gehend, dass sie nur ”herumgemacht”, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Es sei zu Zungenküssen gekommen und irgendwie zu Körper schlecken oder so. Sie wisse es nicht mehr genau (act. D1/4/1 F/A 109 f.). Auf die Frage der Polizistin, ob es für sie im Zeitpunkt, als sie zu dritt ”herumgemacht” hätten, okay gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr genau wisse. Sie wolle nichts Falsches sagen. Sie habe nicht gesagt, dass sie es gewollt habe. In ihrem Kopf habe sie gedacht, was es für ein ”Scheiss” sei, aber, wenn sie sich nicht irre, habe sie gesagt, dass es okay sei (act. D1/4/1 F/A 111 ff.). Sie wisse aber nicht, wie es für die Zeugin E._____ gewesen sei (act. D1/4/1 F/A 117).
- 8 -
E. 2.4.1.3 Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. Juni 2024 aus, dass er am 3. Januar 2024 erstmals mit der Privat- klägerin Kontakt aufgenommen habe und sie ihm anlässlich der ersten Konversati- onen mitgeteilt habe, dass sie 15 Jahre alt sei (act. D1/3/1 F/A 12 ff.). Sie hätten sich insgesamt vier Mal gesehen. Das dritte Treffen mit der Privatklägerin habe bei ihm zuhause zusammen mit der Zeugin E._____ stattgefunden. Sie hätten den Ge- burtstag der Zeugin E._____ gefeiert (act. D1/3/1 F/A 38 ff.). In Bezug auf das Er- eignis am tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2024 sagte der Beschuldigte aus, dass sie zuerst zusammen Musik gemacht hätten. Danach hätten sie durch seine Kostümkleider gestöbert und dort einen Laboranzug gefunden. Die Zeugin E._____ habe dann ohne sein Wissen den Laboranzug angezogen, woraufhin er ein Foto für seine Ins- tagram Story gemacht habe. Danach habe er auch ein Laborkostüm angezogen. Im Anschluss hätten sie sich umgezogen und seien dann auf seinem Bett gewesen. Sie hätten geredet, philosophiert, über ihre vergangenen Geschichten und lustige Fakten gesprochen (act. D1/3/1 F/A 96 f.). An diesem Abend seien sie sich sehr nahe gekommen und hätten auch miteinander gekuschelt. Alles sei jedoch im freundschaftlichen Bereich geblieben. Er sei in der Mitte gewesen, die Privatkläge- rin links und die Zeugin E._____ rechts von ihm. Sie hätten ihn von beiden Seiten auf seinem Bett umarmt. Vielleicht hätten sie ihn manchmal gekitzelt oder so und hätten gerangelt. Danach seien sie müde gewesen und hätten noch weitergeredet und philosophiert. Die Zeugin E._____ habe angefangen, über ihre Vergangenheit zu reden, woraufhin sie zu weinen begonnen habe. Er habe sie dann zusammen mit der Privatklägerin beruhigt. Es sei schon spät gewesen, vielleicht 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr am Morgen, weshalb sie sich dann schlafen gelegt hätten. Am Vormittag habe er dann beide nach Hause geschickt (act. D1/3/1 F/A 98 ff.). Danach hätten sie sich zu dritt noch einmal bei der Privatklägerin getroffen. Das sei das letzte Mal gewesen. Sie hätten wie immer geredet und auf dem PC gespielt (act. D1/3/1 F/A 104 ff.). Anfang Februar habe er den Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr mit ihr reden wolle und alle Fotos löschen werde (act. D1/3/1 F/A 111). Daraufhin sei die Privatklägerin sehr wütend gewor- den. Sie habe gedacht, es sei mehr zwischen ihnen, obwohl er ihr von Beginn an gesagt habe, dass zwischen ihnen nichts sei und nichts passieren werde
- 9 - (act. D1/3/1 F/A 112). Zur Einvernahme der Geschädigten vom 19. April 2024 er- gänzte der Beschuldigte seine Aussagen sinngemäss dahingehend, dass es nicht stimme, dass sie alle drei einen Dreier gewollt hätten. Vielmehr habe die Privatklä- gerin dies offeriert. Im Übrigen habe sie ihm ihren Körper mehrfach offeriert. Er habe sie nie geschlagen oder gebissen (act. D1/3/1 F/A 123). Seine Lippen hätten nie ihre Lippen berührt. Sie habe ihn zwar darum gebeten, aber er habe ihr mehr- mals nein gesagt. Er habe ihr einen Stirnkuss gegeben, da das harmlos sei, damit sie aufhöre, darüber zu reden (act. D1/3/1 F/A 123 und 133).
E. 2.4.1.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 sagte die Privatklägerin in Bezug auf die Nacht vom tt. auf den tt.mm.2024 aus, dass sie nicht wirklich ins Detail gehen wolle. Es sei schon ”herumgemacht” worden und sexuell gewesen (act. D1/4/3 F/A 99 f.). Sie sei wütend und eifersüchtig auf die Zeugin E._____ gewesen. Es sei für sie schwer gewesen, als die Zeugin E._____ den Kontakt zu ihr abgebrochen habe (act. D1/4/3 F/A 103 ff.). Zur Aussage des Beschuldigten, sie habe einen Dreier angeboten, erklärte die Privatklägerin, dass dies niemals der Fall gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie ”rummachen” könn- ten. Dies könne die Zeugin E._____ bestätigen. Sie sei sich ziemlich sicher. Sie sei nicht zu 100% sicher, dass sie es nicht gemacht habe, aber sie sei zu 99% sicher. Solche Sachen seien nicht ihr Ding (act. D1/4/3 F/A 211). Die Zeugin E._____ sei in diesem Moment sehr nahe gewesen und sie habe auch nahe sein wollen, da sie sich etwas ausgeschlossen gefühlt habe und die Zeugin E._____ nicht habe aus- schliessen wollen. In diesem Moment habe sie gesagt ”Ja egal, fuck it”. Danach habe sie in ihrem Kopf schon gedacht, was das für eine ”Scheisse” sei (act. D1/4/3 F/A 212). Sie hätten ”rumgemacht”, Zungenkuss, am Hals küssen, am Körper, de- finitiv (act. D1/4/3 F/A 217 f.). Sie wolle nicht ins Detail gehen, da es sie ”grust” (act. D1/4/3 F/A 219).
E. 2.4.1.5 Die Zeugin E._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. August 2024 aus, dass sie am Abend des tt.mm.2024 zu Dritt bei der Privatklägerin zuhause gewesen seien. Die Privatklägerin und der Beschuldigte seien zusammen im Bett gewesen, er auf der rechten Seite bei der Wand und die Privatklägerin auf der linken Seite. Sie seien sehr nah beieinander gelegen unter
- 10 - der Decke (act. D1/5/1 F/A 62 ff.). Dabei hätten sie sich ein paar Mal geküsst, aber nur auf die Lippen. Ob mit Zunge, habe sie nicht gesehen (act. D1/5/1 F/A 70 ff.). Geschlafen hätten sie einfach nebeneinander. Angefasst hätten sie sich nicht (act. D1/5/1 F/A 87). Am nächsten Morgen seien sie und die Privatklägerin zum Beschuldigten nach Hause gegangen. Sie hätten miteinander geredet und vielleicht ein paar Videos und Computer Games gespielt. Danach seien sie in den McDo- nalds gegangen (act. D1/5/1 F/A 88 ff.). Am tt.mm.2024 um 01.00 Uhr morgens habe sie den Beschuldigten geküsst, während die Privatklägerin am schlafen ge- wesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, wie es dazu gekommen sei, aber es sei passiert. Ein paar Stunden später sei die Privatklägerin aufgewacht und ins Bade- zimmer gerannt. Als sie herausgekommen sei, habe die Privatklägerin zu ihr ge- sagt, dass sie sich alleine fühle und sie niemand beachte (act. D1/5/1 F/A 114 f.). Die Stimmung vom tt. auf den tt.mm.2024 sei gut gewesen, eine normale Atmo- sphäre unter Freunden. Sie hätten alle drei im Bett gelegen. Die Privatklägerin habe begonnen, mit dem Beschuldigten herumzumachen, also ihn mit der Zunge zu küs- sen. Anschliessend habe der Beschuldigte begonnen, sich selbst anzufassen. Die Privatklägerin habe daraufhin die Brustwarzen des Beschuldigten berührt und schliesslich habe sie (die Zeugin) ebenfalls mitgemacht. Sie wisse nicht, weshalb (act. D1/5/1 F/A 98 ff.). Der Beschuldigte habe sich an seinen Intimstellen ange- fasst, sei jedoch nicht zum Orgasmus gekommen (act. D1/5/1 F/A 118 ff.). Auf Vor- halt, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Privatklägerin an jenem Abend vom tt.mm. auf den tt.mm.2024 beim Beschuldigten zuhause angeboten hätte, mit ihm und ihr einen Dreier zu haben, antwortete die Zeugin E._____, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Das Wort ”Dreier” sei nicht gefallen (act. D1/5/1 F/A 141 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin eifersüchtig auf sie gewesen sei, weil sie dem Beschuldigten an diesem Abend nähergekommen sei, gab die Zeugin E._____ an, dass die Privatklägerin nicht eifersüchtig, sondern vielmehr verletzt und verärgert darüber gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 154).
E. 2.4.1.6 Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. August 2024 zu den Aussagen der Zeugin E._____, wonach er am tt.mm.2024 sich selbst befriedigt hätte, sie ihm an die Brustwarzen gefasst und diese auch geleckt hätte, aus, dass dies von ihr fabriziert worden sei. Sie seien an diesem Abend ganz nor-
- 11 - mal eingeschlafen und hätten sich vielleicht umarmt, aber das sei es auch gewesen (act. D1/3/3 F/A 24). Auf die Frage, warum die Privatklägerin und die Zeugin E._____ die Geschichte erfunden haben sollten, antwortete der Beschuldigte, sie wollten sich an ihm rächen, weil sie jetzt wieder beste Freundinnen seien und er mit ihren Gefühlen gespielt haben soll (act. D1/3/3 F/A 27). Anlässlich seiner Be- fragung an der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 verwies der Beschul- digte auf seine anlässlich der Untersuchung getätigten Aussagen (vgl. Prot. S. 17 ff.).
E. 2.4.2 Würdigung der Beweismittel
E. 2.4.2.1 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen.
E. 2.4.2.2 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inter- esse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbesondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfah- rens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Pri- vatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen.
- 12 -
E. 2.4.2.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussagen als Zeugin unter der Strafandrohung einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung tätigte (Art. 303, 304 und 305 StGB; act. D1/5/1 F/A 1 ff.). Die Zeugin war gemäss übereinstimmenden Aussagen von … 2024 bis … 2024 ein paar Wochen mit dem Beschuldigten zusammen. Seit Februar habe sie aber keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. In Bezug auf die Privatklägerin sagte sie aus, dass diese ihre Kol- legin sei, seitdem sie in der Schweiz sei, also seit 2021. Sie seien eng befreundet. Heute, also am Tag der Einvernahme, hätten sie zuletzt Kontakt gehabt. Sie habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie heute den Termin habe, woraufhin die Privat- klägerin nicht viel gesagt habe, sondern ihr einfach viel Glück gewünscht habe. Die Privatklägerin habe ihr erklärt, was passiert sei. Sie sei auch anwesend gewesen, als die Privatklägerin den Termin gehabt habe (act. D1/5/1 F/A 7 ff.). Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen insgesamt mit der nötigen Zurückhaltung zu wür- digen.
E. 2.4.2.4 Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten aus- zugehen: Der Beschuldigte schrieb die Privatklägerin auf Instagram an, woraufhin sie sich näher kennenlernten und im Zuge der ersten Konversationen ihr Alter be- kanntgaben. Bereits in Bezug auf die chronologische Abfolge des dritten Treffens gehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ jedoch auseinander. Namentlich sagte die Zeugin E._____ aus, dass sie den Beschuldigten am tt.mm.2024 kennengelernt hätte. Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, dass er sie erst am tt.mm.2024 [einen Tag darauf] kennengelernt hätte. Weiter gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Vorfall, als die Zeugin E._____ am Computer gewesen sei und der Beschuldigte mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, am tt.mm.2024 gewesen sei. Die Zeugin E._____ situierte diesen Vorfall auf den tt.mm.2024 [zwei Tage zuvor]. Überein- stimmend beschrieben die Privatklägerin und die Zeugin E._____ aber anlässlich ihrer Einvernahmen, dass es in der Nacht vom tt.mm.2024 auf den tt.mm.2024 zu Zungenküssen gekommen sei. Es sei zu dritt ”rumgemacht” worden. Der Beschul- digte brachte vor, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ abgespro- chen hätten, um sich an ihm zu rächen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
- 13 - wenn sich die beiden am Beschuldigten hätten rächen wollen, es viel einfacher ge- wesen wäre, wenn die Zeugin E._____ die Vergewaltigung bestätigt hätte. Genau in diesem Punkt haben sie sich aber nicht abgesprochen. Die Zeugin E._____ sagte namentlich aus, dass sie die Vergewaltigung nicht mitbekommen hätte. Dies spricht dafür, dass die Zungenküsse tatsächlich so passiert sind, wie die beiden ausgesagt haben.
E. 2.4.2.5 Es ist jedoch neben den Widersprüchen in Bezug auf die chronologische Abfolge des dritten Treffens auch auf gewisse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ in Bezug auf den Tatablauf am tt. bzw. tt.mm.2024 hinzuweisen. Namentlich sagte die Privatklägerin anlässlich ihrer ers- ten polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte auf einen Dreier ge- drängt hätte. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Pri- vatklägerin dann aus, dass sie selbst angeboten hätte, zu dritt ”rumzumachen”. Schliesslich erwähnte die Zeugin E._____ nichts bezüglich Dreier oder Ähnliches. Das Wort ”Dreier” sei nicht gefallen. Hier ist ein Widerspruch in einem zentralen Punkt vorhanden. Ein weiterer Unterschied ist bei der Frage vorhanden, ob der Beschuldigte während der Tathandlung onanierte oder nicht. Die Zeugin E._____ beschrieb, dass der Beschuldigte onanierte, während sie ”rumgemacht” hätten. Von der Privatklägerin wird ein Onanieren demgegenüber gar nicht erwähnt. Sie beschreibt lediglich Küsse und Küsse am Hals. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein solch zentraler Punkt bei dieser Handlung auch von der Privatklägerin erwähnt würde. Schliesslich sind die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____, was die Details des Vorgefallenen betrifft, sehr dürftig. Häufig können beide nicht mehr sagen, was passiert ist, oder wollen es nicht mehr. Auch verweist die Privat- klägerin häufig auf die Zeugin E._____. Der fehlende Detailierungsgrad lässt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ kratzen.
E. 2.4.2.6 Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass in den Schilderungen der Pri- vatklägerin und der Zeugin E._____ zwar durchaus Hinweise für einen wahren Er- lebnishintergrund erkennbar sind, am Schluss jedoch mehr als nur theoretische Zweifel verbleiben, ob die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ wirklich so korrekt sind und ob es wirklich so passiert ist, wie sie es beschreiben. In
- 14 - diesem Zusammenhang sind auch das Alter, das Vorleben sowie die Lebenssitua- tion der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ zu berücksichtigen. Diese Um- stände relativieren die Auffälligkeiten im Aussageverhalten zwar bis zu einem ge- wissen Grad, vermögen jedoch nicht, die Zweifel zu entkräften. Weil mehr als nur theoretische Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklag- ten zur Anwendung, weshalb der Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Anklagesachver- halt 1 freizusprechen.
E. 2.5 Sachverhaltserstellung in concreto (Anklagesachverhalt 2)
E. 2.5.1 Beweismittel
E. 2.5.1.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen neben den beiden Sprachnachrichten (act. D1/2/7–8) der Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (act. D1/2/6/4) sowie die Aussagen des Beschul- digten (act. D1/3/7; Prot. S. 17 ff.).
E. 2.5.1.2 Als objektives Beweismittel stehen vorliegend die beiden Sprachnachrich- ten vom 6. Januar 2024, um 20.51 Uhr, sowie vom 9. Januar 2024, um 16.25 Uhr, im Zentrum der Sachverhaltserstellung. Die auf den Sprachnachrichten zu hören- den Geräusche sind den Aussagen der Beteiligten und dem übrigen Chatverlauf gegenüberzustellen.
E. 2.5.1.3 Objektiv erstellt ist, dass sich zwei Sprachnachrichten in den Akten befin- den, welche stöhnende Geräusche zum Inhalt haben. Gemäss dem von der Privat- klägerin eingereichten Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten wurden diese Sprachnachrichten vom Beschuldigten an sie geschickt. Diesem Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägern den Beschuldigten im Anschluss an diese Sprachnachrichten telefonisch kontaktierte, wobei dies jeweils erst am darauffolgenden Tag passierte. Weitere Reaktionen sind dem Chatverlauf nicht zu entnehmen. Im Folgenden ist auf die Aussagen der Beteiligten einzugehen.
E. 2.5.1.4 Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Januar 2025 in Bezug auf die beiden obgenannten Sprachnach-
- 15 - richten aus, dass es früher einen TikTok-Trend gegeben habe, auf welchen die Privatklägerin ”mega” abgefahren sei. Dieser nenne sich ”#whimperingaudios”. In diesem Trend gebe es Männer, die eine Art Stöhnen nachahmen, welches leicht an Weinen erinnere. Die Privatklägerin habe ihn während des Anrufs gefragt, ob er ihr ein solches Audio schicken könne. Er habe gedacht, dass er gut darin sein könnte, weshalb er ihr zur Bespassung der Konversation ein entsprechendes Audio geschickt habe. Während der Audioaufnahme habe er sich nicht selbst befriedigt (act. D1/3/7 F/A 24). Auf Vorhalt der Assistenz-Staatsanwältin, wonach in der Tonaufnahme jemand stöhne und ”Fuck, I am coming” sage, erwiderte der Beschul- digte, dass es auf Tiktok sicher ein Video gebe, in welchem ”Fuck, I am coming” gesagt werde. Er könne sich noch ein wenig daran erinnern, genau so ein Video beziehungsweise ein solches Audio als Inspiration genommen zu haben (act. D1/3/7 F/A 27). Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er nicht mehr sagen könne, wann er diese Tonaufnahmen aufgenommen habe. Er könne nur sagen, dass das kleine Notensymbol auf dem Chatverlauf bedeute, dass die Sprachnach- richt importiert worden sei. Der Anruf mit der Privatklägerin sei am Vortag gewesen und anlässlich dieses Telefonats habe man das quasi besprochen. Dann habe er die Audios irgendwann aufgenommen und ihr am nächsten Tag geschickt (act. D1/3/7 F/A 37). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 verwies der Beschuldigte auf seine anlässlich der Untersu- chung getätigten Aussagen (vgl. Prot. S. 17 ff.).
E. 2.5.2 Würdigung der Beweismittel
E. 2.5.2.1 In den Akten befinden sich zwei Sprachnachrichten, welche vom Beschul- digten an die Privatklägerin geschickt wurden und unbestrittenermassen stöhnende Geräusche zum Inhalt haben. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, diese Sprachnachrichten hergestellt und der Privatklägerin zugeschickt zu haben. Ob das Stöhnen nachgeahmt wurde oder ob die Person im Zeitpunkt der Tonauf- nahme effektiv onanierte, ist jedoch strittig und kann anhand der Akten nicht ab- schliessend geklärt werden. Es kann nur nachgewiesen werden, was auf den Au- diodateien zu hören ist. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme an, als er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, dass es sich bei den Sprachnachrich-
- 16 - ten um einen TikTok-Trend in der Cosplay-Szene handeln würde, welchen man nachgestellt hätte. Er führte ausführlich aus, um was für einen Trend es sich dabei handle und wie es zu diesen Aufnahmen gekommen sei. Seine Ausführungen er- folgten dabei spontan auf Vorhalt der Sprachnachrichten, wobei auch zu berück- sichtigen ist, dass ihm diese erstmals in der insgesamt fünften Einvernahme vorge- halten wurden, nachdem sie zuvor weder in seinen Einvernahmen noch in jenen der Privatklägerin Thema waren. Die Spontanität der Ausführung spricht deshalb für deren Glaubhaftigkeit. Sodann konnte aufgrund einer Google-Suche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt werden, dass der erwähnte Trend tatsächlich existiert (vgl. act. D1/3/7 F/A 24). In Bezug auf die Worte ”Fuck, I am coming” ergänzte er, dass diese Teil des TikTok-Trends seien. Dies konnte zwar bei der Google-Suche nicht bestätigt (jedoch auch nicht widerlegt) werden. Allerdings fällt auch auf, dass die Privatklägerin selber in ihren Einvernahmen diese Sprachnachrichten nie in einen sexuellen Kontext gestellt hat, sondern eher beiläu- fig am Ende ihrer zweiten Einvernahme noch auf Sprachnachrichten mit Stöhnen hinwies (vgl. act. D1/4/3 F/A 242). Auch in dem von ihr eingereichten Chatauszug erfolgte keine Reaktion, wie zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich um einen sexuellen Kontext gehandelt hätte. Dies stützt den Standpunkt des Beschuldigten, dass die Sprachnachrichten nicht in einem sexuellen Kontext erfolgt sind. Schliess- lich bewegt sich die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben in der Cosplay Szene bzw. hat sich in dieser Szene bewegt (vgl. act. D1/4/3 F/A 224 sowie act. D1/3/7 S. 5).
E. 2.5.2.2 Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend glaubhaft, dass die Sprachnachrichten keinen sexuellen Hintergrund haben, sondern das Nachahmen dieses Trends lediglich der Belustigung der Privatklägerin diente. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Mangels sexuellem Hintergrund ist der Tatbe- stand der Pornografie nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern aus demselben Grund nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass es auch am Element des Einbeziehens fehlt, da beim nachträglichen Verschicken ei- ner Sprachnachricht der unmittelbare Einbezug des Opfers nicht gegeben ist (siehe vorne Erw. 2.2.2).
- 17 -
E. 2.5.2.3 Insgesamt lässt sich betreffend Anklagesachverhalt 2 kein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellen. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen.
E. 2.6 Gesamtfazit Zusammengefasst lässt sich keiner der beiden Anklagesachverhalte erstel- len. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und ist freizusprechen.
3. Zivilforderung 3.1. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (act. 22) sowie anläss- lich der Hauptverhandlung unter anderem den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2024 zu bezahlen (act. 30). 3.2. Im Rahmen der materiellen Prüfung liess sich kein widerrechtliches Verhal- ten des Beschuldigten erstellen. Da der Beschuldigte lediglich, aber immerhin in dubio pro reo freizusprechen ist, erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zi- vilklage der Privatklägerin nicht als spruchreif im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der angemessenen Gebühr und sowie den aus- gewiesenen Auslagen für das Vorverfahren, der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.– beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen, wobei neben der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wiederum der
- 18 - notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 27), welche grundsätzlich angemessen erscheint, jedoch eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Haupt- verhandlung enthält, ist die Entschädigung auf Fr. 8’700.00 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festzusetzen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Entschä- digung der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, bereits von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 16'473.25 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgesetzt und dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde (vgl. act. D1/8/31 sowie act. D1/8/42).
E. 4.3 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Anwaltstarif festzusetzen, wobei die gleichen Grund- sätze wie bei der amtlichen Verteidigung gelten. Unter Berücksichtigung der einge- reichten Honorarnote (act. 28), welche grundsätzlich angemessen erscheint, je- doch wiederum eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Hauptverhandlung ent- hält, ist die Entschädigung auf Fr. 10’200.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzu- setzen.
- 19 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, bereits von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 16'473.25 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festgesetzt und dass dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde.
- Die aktuelle amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 8'700.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
- Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 10'200.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 957.00 Auslagen Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung, davon Fr. 25'173.25 Fr. 16'473.25 für RAin Y2._____ und Fr. 8'700.00 für RAin Y1._____ Fr. 10'200.00 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 39'330.25 Total
- Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht); die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); - 20 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin, persönlich überreicht); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin, mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen - 21 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250017-D/U1/B-4/me Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 2. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. März 2025 (act. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Der Anklagebehörde:
- Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren
- Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB
- Absehen von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.00)
2. Der Privatklägerschaft:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2024 zu bezahlen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; die Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerin (zzgl. MwSt) seien mangels Einbring- lichkeit auf die Staatskasse zu nehmen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1% MwSt] zulasten des Beschuldigten.
- 3 -
3. Der amtlichen Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei abzu- sehen.
3. Von einer Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ab- zusehen.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien gesamthaft abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (eingegangen am 17. März 2025) überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklägerin) die Anklage- schrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Be- zirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, eventualiter mehrfacher Pornografie (act. 1 bis act. 19). 1.2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Beziffe- rung und Begründung der Zivilforderung angesetzt (act. 20). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) ihre Zivilforderung be- ziffern und begründen (act. 22). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 liess die Privat- klägerin sodann einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen (act. 24). In der Folge wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 der Anklägerin und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 25). Beide liessen sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 der Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen wurde (act. 26). 1.3. Die Hauptverhandlung wurde am 2. September 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten, seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin durchgeführt (Prot. S. 10 ff.).
2. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Anklagevorwürfe 2.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am tt.mm.2024, ca. zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr, in seiner damaligen Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ auf seinem Bett in seinem Schlafzimmer mit der 15-jährigen Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht zu haben. Bei diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Geschädigten
- 5 - um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe und dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukomme. Dennoch habe er diese Handlungen mit dem Kind vorneh- men wollen (vgl. act. D1/16; Anklagesachverhalt 1). 2.1.2. Sodann wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er am 6. Januar 2024, um 20.51 Uhr, sowie am 9. Januar 2024, um 16.25 Uhr, mut- masslich von seinem damaligen Wohnort an der C._____-strasse 1 in D._____ aus der 15-jährigen Geschädigten jeweils über WhatsApp eine Sprachnachricht ge- sandt habe, in welcher er beim Onanieren und Stöhnen zu hören gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zu- komme, und habe die 15-jährige Geschädigte durch die akustische Wahrnehmung beim Onanieren miteinbeziehen wollen (vgl. act. D1/16; Anklagesachverhalt 2). 2.2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.2.1. Die Anklägerin würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, eventualiter als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. 2.2.2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine se- xuelle Handlung vornimmt oder es in eine solche Handlung einbezieht. Die Vor- nahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwi- schen Kind und Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 90 IV 200 E. 1). Mit Einbezie- hen sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch geziel- tes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen und auf diese Weise zum Sexualobjekt gemacht. Die Verhaltensweise des Beschuldigten erfor- dert eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tat- varianten. Zu beachten ist, dass das Opfer den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen muss (BSK StGB – MAIER,
- 6 -
4. Aufl., Basel 2019, Art. 187 N 17; PK StGB – TRECHSEL/BERTOSSA, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 187 N 9). 2.2.3. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet. Als Pornographie bezeichnet die Botschaft Darstellungen oder Darbietun- gen sexuellen Inhalts, „die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen” (Botschaft BBl 1985 II 1089). 2.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der gesamten Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 die Vorwürfe der Anklägerin voll- umfänglich, weshalb die Sachverhalte nachstehend zu erstellen sind. 2.4. Sachverhaltserstellung in concreto (Anklagesachverhalt 1) 2.4.1. Beweismittel 2.4.1.1. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts 1 dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. D1/3/1; act. D1/3/2; act. D1/3/3; act. D1/3/7; Prot. S. 17 ff.) insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (act. D1/4/1; act. D1/4/3) sowie die Aussagen der Zeugin E._____ (act. D1/5/1). 2.4.1.2. Die Privatklägerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. April 2024 aus, dass der Beschuldigte sie auf Instagram angeschrieben und ihr mitgeteilt habe, dass er 20 Jahre alt sei. Das dritte Treffen habe zusammen mit der Zeugin E._____ beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden. Zuerst sei alles ganz normal gewesen. Sie hätten gezockt. Danach seien sie in den McDonald's gegan- gen, woraufhin gewisse Typen sie angespuckt hätten. Der Beschuldigte sei etwas ausgerastet. Danach seien sie wieder zum Beschuldigten nach Hause gegangen und hätten dort weitergezockt. Da sie in dieser Nacht nicht richtig schlafen konnten,
- 7 - hätten sie einfach miteinander geredet. Dann habe der Beschuldigte angefangen zu betteln für einen Dreier, was sie nicht sehr cool gefunden habe. Sie habe das Gefühl, dass sie sich nicht mehr so gut an diesen Tag erinnern könne, da sie ver- sucht habe, die Erinnerungen ein bisschen zu verdrängen. Schlussendlich wisse sie aber, dass sie herumgemacht hätten und so weiter, also die Zeugin E._____ und sie mit dem Beschuldigten. Am nächsten Morgen seien sie zu ihr nach Hause gegangen, um den Geburtstag der Zeugin E._____ zu feiern. Eigentlich sei alles wieder normal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie sich unwohl gefühlt habe, woraufhin er sich entschuldigt habe. Dann habe er angefangen, sie zu ignorieren und ihre Kollegin, die Zeugin E._____, sehr gut zu behandeln, wes- halb sie sich extrem verletzt gefühlt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass er sie manipuliert habe. Sie habe gedacht, dass sie in ihn verliebt sei, obwohl dies gar nicht der Fall gewesen sei. Dann sei die Zeugin E._____ am Zocken ge- wesen und dahinter habe der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wisse, ob das okay sei. Danach sei sie irgendwann eingeschlafen. Am Morgen habe sie Panikattacken gehabt und ihre Kollegin sei zusammengebrochen. Irgendwann seien dann alle nach Hause gegangen und der Beschuldigte habe begonnen, ihre Nachrichten für ein oder zwei Wochen vollständig zu ignorieren. Danach habe er gesagt, dass er seine Kleider zurückhaben und den Kontakt zu ihr abbrechen wolle. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass er sie für ihren Körper benutzt habe (act. D1/4/1 F/A 34). Auf Nachfrage präzisierte die Privatklägerin ihre Aussagen zum dritten Treffen dahin- gehend, dass sie nur ”herumgemacht”, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Es sei zu Zungenküssen gekommen und irgendwie zu Körper schlecken oder so. Sie wisse es nicht mehr genau (act. D1/4/1 F/A 109 f.). Auf die Frage der Polizistin, ob es für sie im Zeitpunkt, als sie zu dritt ”herumgemacht” hätten, okay gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr genau wisse. Sie wolle nichts Falsches sagen. Sie habe nicht gesagt, dass sie es gewollt habe. In ihrem Kopf habe sie gedacht, was es für ein ”Scheiss” sei, aber, wenn sie sich nicht irre, habe sie gesagt, dass es okay sei (act. D1/4/1 F/A 111 ff.). Sie wisse aber nicht, wie es für die Zeugin E._____ gewesen sei (act. D1/4/1 F/A 117).
- 8 - 2.4.1.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. Juni 2024 aus, dass er am 3. Januar 2024 erstmals mit der Privat- klägerin Kontakt aufgenommen habe und sie ihm anlässlich der ersten Konversati- onen mitgeteilt habe, dass sie 15 Jahre alt sei (act. D1/3/1 F/A 12 ff.). Sie hätten sich insgesamt vier Mal gesehen. Das dritte Treffen mit der Privatklägerin habe bei ihm zuhause zusammen mit der Zeugin E._____ stattgefunden. Sie hätten den Ge- burtstag der Zeugin E._____ gefeiert (act. D1/3/1 F/A 38 ff.). In Bezug auf das Er- eignis am tt.mm.2024 bzw. tt.mm.2024 sagte der Beschuldigte aus, dass sie zuerst zusammen Musik gemacht hätten. Danach hätten sie durch seine Kostümkleider gestöbert und dort einen Laboranzug gefunden. Die Zeugin E._____ habe dann ohne sein Wissen den Laboranzug angezogen, woraufhin er ein Foto für seine Ins- tagram Story gemacht habe. Danach habe er auch ein Laborkostüm angezogen. Im Anschluss hätten sie sich umgezogen und seien dann auf seinem Bett gewesen. Sie hätten geredet, philosophiert, über ihre vergangenen Geschichten und lustige Fakten gesprochen (act. D1/3/1 F/A 96 f.). An diesem Abend seien sie sich sehr nahe gekommen und hätten auch miteinander gekuschelt. Alles sei jedoch im freundschaftlichen Bereich geblieben. Er sei in der Mitte gewesen, die Privatkläge- rin links und die Zeugin E._____ rechts von ihm. Sie hätten ihn von beiden Seiten auf seinem Bett umarmt. Vielleicht hätten sie ihn manchmal gekitzelt oder so und hätten gerangelt. Danach seien sie müde gewesen und hätten noch weitergeredet und philosophiert. Die Zeugin E._____ habe angefangen, über ihre Vergangenheit zu reden, woraufhin sie zu weinen begonnen habe. Er habe sie dann zusammen mit der Privatklägerin beruhigt. Es sei schon spät gewesen, vielleicht 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr am Morgen, weshalb sie sich dann schlafen gelegt hätten. Am Vormittag habe er dann beide nach Hause geschickt (act. D1/3/1 F/A 98 ff.). Danach hätten sie sich zu dritt noch einmal bei der Privatklägerin getroffen. Das sei das letzte Mal gewesen. Sie hätten wie immer geredet und auf dem PC gespielt (act. D1/3/1 F/A 104 ff.). Anfang Februar habe er den Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr mit ihr reden wolle und alle Fotos löschen werde (act. D1/3/1 F/A 111). Daraufhin sei die Privatklägerin sehr wütend gewor- den. Sie habe gedacht, es sei mehr zwischen ihnen, obwohl er ihr von Beginn an gesagt habe, dass zwischen ihnen nichts sei und nichts passieren werde
- 9 - (act. D1/3/1 F/A 112). Zur Einvernahme der Geschädigten vom 19. April 2024 er- gänzte der Beschuldigte seine Aussagen sinngemäss dahingehend, dass es nicht stimme, dass sie alle drei einen Dreier gewollt hätten. Vielmehr habe die Privatklä- gerin dies offeriert. Im Übrigen habe sie ihm ihren Körper mehrfach offeriert. Er habe sie nie geschlagen oder gebissen (act. D1/3/1 F/A 123). Seine Lippen hätten nie ihre Lippen berührt. Sie habe ihn zwar darum gebeten, aber er habe ihr mehr- mals nein gesagt. Er habe ihr einen Stirnkuss gegeben, da das harmlos sei, damit sie aufhöre, darüber zu reden (act. D1/3/1 F/A 123 und 133). 2.4.1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 sagte die Privatklägerin in Bezug auf die Nacht vom tt. auf den tt.mm.2024 aus, dass sie nicht wirklich ins Detail gehen wolle. Es sei schon ”herumgemacht” worden und sexuell gewesen (act. D1/4/3 F/A 99 f.). Sie sei wütend und eifersüchtig auf die Zeugin E._____ gewesen. Es sei für sie schwer gewesen, als die Zeugin E._____ den Kontakt zu ihr abgebrochen habe (act. D1/4/3 F/A 103 ff.). Zur Aussage des Beschuldigten, sie habe einen Dreier angeboten, erklärte die Privatklägerin, dass dies niemals der Fall gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie ”rummachen” könn- ten. Dies könne die Zeugin E._____ bestätigen. Sie sei sich ziemlich sicher. Sie sei nicht zu 100% sicher, dass sie es nicht gemacht habe, aber sie sei zu 99% sicher. Solche Sachen seien nicht ihr Ding (act. D1/4/3 F/A 211). Die Zeugin E._____ sei in diesem Moment sehr nahe gewesen und sie habe auch nahe sein wollen, da sie sich etwas ausgeschlossen gefühlt habe und die Zeugin E._____ nicht habe aus- schliessen wollen. In diesem Moment habe sie gesagt ”Ja egal, fuck it”. Danach habe sie in ihrem Kopf schon gedacht, was das für eine ”Scheisse” sei (act. D1/4/3 F/A 212). Sie hätten ”rumgemacht”, Zungenkuss, am Hals küssen, am Körper, de- finitiv (act. D1/4/3 F/A 217 f.). Sie wolle nicht ins Detail gehen, da es sie ”grust” (act. D1/4/3 F/A 219). 2.4.1.5. Die Zeugin E._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. August 2024 aus, dass sie am Abend des tt.mm.2024 zu Dritt bei der Privatklägerin zuhause gewesen seien. Die Privatklägerin und der Beschuldigte seien zusammen im Bett gewesen, er auf der rechten Seite bei der Wand und die Privatklägerin auf der linken Seite. Sie seien sehr nah beieinander gelegen unter
- 10 - der Decke (act. D1/5/1 F/A 62 ff.). Dabei hätten sie sich ein paar Mal geküsst, aber nur auf die Lippen. Ob mit Zunge, habe sie nicht gesehen (act. D1/5/1 F/A 70 ff.). Geschlafen hätten sie einfach nebeneinander. Angefasst hätten sie sich nicht (act. D1/5/1 F/A 87). Am nächsten Morgen seien sie und die Privatklägerin zum Beschuldigten nach Hause gegangen. Sie hätten miteinander geredet und vielleicht ein paar Videos und Computer Games gespielt. Danach seien sie in den McDo- nalds gegangen (act. D1/5/1 F/A 88 ff.). Am tt.mm.2024 um 01.00 Uhr morgens habe sie den Beschuldigten geküsst, während die Privatklägerin am schlafen ge- wesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, wie es dazu gekommen sei, aber es sei passiert. Ein paar Stunden später sei die Privatklägerin aufgewacht und ins Bade- zimmer gerannt. Als sie herausgekommen sei, habe die Privatklägerin zu ihr ge- sagt, dass sie sich alleine fühle und sie niemand beachte (act. D1/5/1 F/A 114 f.). Die Stimmung vom tt. auf den tt.mm.2024 sei gut gewesen, eine normale Atmo- sphäre unter Freunden. Sie hätten alle drei im Bett gelegen. Die Privatklägerin habe begonnen, mit dem Beschuldigten herumzumachen, also ihn mit der Zunge zu küs- sen. Anschliessend habe der Beschuldigte begonnen, sich selbst anzufassen. Die Privatklägerin habe daraufhin die Brustwarzen des Beschuldigten berührt und schliesslich habe sie (die Zeugin) ebenfalls mitgemacht. Sie wisse nicht, weshalb (act. D1/5/1 F/A 98 ff.). Der Beschuldigte habe sich an seinen Intimstellen ange- fasst, sei jedoch nicht zum Orgasmus gekommen (act. D1/5/1 F/A 118 ff.). Auf Vor- halt, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Privatklägerin an jenem Abend vom tt.mm. auf den tt.mm.2024 beim Beschuldigten zuhause angeboten hätte, mit ihm und ihr einen Dreier zu haben, antwortete die Zeugin E._____, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Das Wort ”Dreier” sei nicht gefallen (act. D1/5/1 F/A 141 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin eifersüchtig auf sie gewesen sei, weil sie dem Beschuldigten an diesem Abend nähergekommen sei, gab die Zeugin E._____ an, dass die Privatklägerin nicht eifersüchtig, sondern vielmehr verletzt und verärgert darüber gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 154). 2.4.1.6. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. August 2024 zu den Aussagen der Zeugin E._____, wonach er am tt.mm.2024 sich selbst befriedigt hätte, sie ihm an die Brustwarzen gefasst und diese auch geleckt hätte, aus, dass dies von ihr fabriziert worden sei. Sie seien an diesem Abend ganz nor-
- 11 - mal eingeschlafen und hätten sich vielleicht umarmt, aber das sei es auch gewesen (act. D1/3/3 F/A 24). Auf die Frage, warum die Privatklägerin und die Zeugin E._____ die Geschichte erfunden haben sollten, antwortete der Beschuldigte, sie wollten sich an ihm rächen, weil sie jetzt wieder beste Freundinnen seien und er mit ihren Gefühlen gespielt haben soll (act. D1/3/3 F/A 27). Anlässlich seiner Be- fragung an der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 verwies der Beschul- digte auf seine anlässlich der Untersuchung getätigten Aussagen (vgl. Prot. S. 17 ff.). 2.4.2. Würdigung der Beweismittel 2.4.2.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. 2.4.2.2. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inter- esse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbesondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfah- rens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Pri- vatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen.
- 12 - 2.4.2.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussagen als Zeugin unter der Strafandrohung einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung tätigte (Art. 303, 304 und 305 StGB; act. D1/5/1 F/A 1 ff.). Die Zeugin war gemäss übereinstimmenden Aussagen von … 2024 bis … 2024 ein paar Wochen mit dem Beschuldigten zusammen. Seit Februar habe sie aber keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. In Bezug auf die Privatklägerin sagte sie aus, dass diese ihre Kol- legin sei, seitdem sie in der Schweiz sei, also seit 2021. Sie seien eng befreundet. Heute, also am Tag der Einvernahme, hätten sie zuletzt Kontakt gehabt. Sie habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie heute den Termin habe, woraufhin die Privat- klägerin nicht viel gesagt habe, sondern ihr einfach viel Glück gewünscht habe. Die Privatklägerin habe ihr erklärt, was passiert sei. Sie sei auch anwesend gewesen, als die Privatklägerin den Termin gehabt habe (act. D1/5/1 F/A 7 ff.). Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen insgesamt mit der nötigen Zurückhaltung zu wür- digen. 2.4.2.4. Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten aus- zugehen: Der Beschuldigte schrieb die Privatklägerin auf Instagram an, woraufhin sie sich näher kennenlernten und im Zuge der ersten Konversationen ihr Alter be- kanntgaben. Bereits in Bezug auf die chronologische Abfolge des dritten Treffens gehen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ jedoch auseinander. Namentlich sagte die Zeugin E._____ aus, dass sie den Beschuldigten am tt.mm.2024 kennengelernt hätte. Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, dass er sie erst am tt.mm.2024 [einen Tag darauf] kennengelernt hätte. Weiter gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Vorfall, als die Zeugin E._____ am Computer gewesen sei und der Beschuldigte mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, am tt.mm.2024 gewesen sei. Die Zeugin E._____ situierte diesen Vorfall auf den tt.mm.2024 [zwei Tage zuvor]. Überein- stimmend beschrieben die Privatklägerin und die Zeugin E._____ aber anlässlich ihrer Einvernahmen, dass es in der Nacht vom tt.mm.2024 auf den tt.mm.2024 zu Zungenküssen gekommen sei. Es sei zu dritt ”rumgemacht” worden. Der Beschul- digte brachte vor, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ abgespro- chen hätten, um sich an ihm zu rächen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
- 13 - wenn sich die beiden am Beschuldigten hätten rächen wollen, es viel einfacher ge- wesen wäre, wenn die Zeugin E._____ die Vergewaltigung bestätigt hätte. Genau in diesem Punkt haben sie sich aber nicht abgesprochen. Die Zeugin E._____ sagte namentlich aus, dass sie die Vergewaltigung nicht mitbekommen hätte. Dies spricht dafür, dass die Zungenküsse tatsächlich so passiert sind, wie die beiden ausgesagt haben. 2.4.2.5. Es ist jedoch neben den Widersprüchen in Bezug auf die chronologische Abfolge des dritten Treffens auch auf gewisse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ in Bezug auf den Tatablauf am tt. bzw. tt.mm.2024 hinzuweisen. Namentlich sagte die Privatklägerin anlässlich ihrer ers- ten polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte auf einen Dreier ge- drängt hätte. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Pri- vatklägerin dann aus, dass sie selbst angeboten hätte, zu dritt ”rumzumachen”. Schliesslich erwähnte die Zeugin E._____ nichts bezüglich Dreier oder Ähnliches. Das Wort ”Dreier” sei nicht gefallen. Hier ist ein Widerspruch in einem zentralen Punkt vorhanden. Ein weiterer Unterschied ist bei der Frage vorhanden, ob der Beschuldigte während der Tathandlung onanierte oder nicht. Die Zeugin E._____ beschrieb, dass der Beschuldigte onanierte, während sie ”rumgemacht” hätten. Von der Privatklägerin wird ein Onanieren demgegenüber gar nicht erwähnt. Sie beschreibt lediglich Küsse und Küsse am Hals. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein solch zentraler Punkt bei dieser Handlung auch von der Privatklägerin erwähnt würde. Schliesslich sind die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____, was die Details des Vorgefallenen betrifft, sehr dürftig. Häufig können beide nicht mehr sagen, was passiert ist, oder wollen es nicht mehr. Auch verweist die Privat- klägerin häufig auf die Zeugin E._____. Der fehlende Detailierungsgrad lässt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ kratzen. 2.4.2.6. Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass in den Schilderungen der Pri- vatklägerin und der Zeugin E._____ zwar durchaus Hinweise für einen wahren Er- lebnishintergrund erkennbar sind, am Schluss jedoch mehr als nur theoretische Zweifel verbleiben, ob die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ wirklich so korrekt sind und ob es wirklich so passiert ist, wie sie es beschreiben. In
- 14 - diesem Zusammenhang sind auch das Alter, das Vorleben sowie die Lebenssitua- tion der Privatklägerin sowie der Zeugin E._____ zu berücksichtigen. Diese Um- stände relativieren die Auffälligkeiten im Aussageverhalten zwar bis zu einem ge- wissen Grad, vermögen jedoch nicht, die Zweifel zu entkräften. Weil mehr als nur theoretische Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklag- ten zur Anwendung, weshalb der Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Anklagesachver- halt 1 freizusprechen. 2.5. Sachverhaltserstellung in concreto (Anklagesachverhalt 2) 2.5.1. Beweismittel 2.5.1.1. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen neben den beiden Sprachnachrichten (act. D1/2/7–8) der Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (act. D1/2/6/4) sowie die Aussagen des Beschul- digten (act. D1/3/7; Prot. S. 17 ff.). 2.5.1.2. Als objektives Beweismittel stehen vorliegend die beiden Sprachnachrich- ten vom 6. Januar 2024, um 20.51 Uhr, sowie vom 9. Januar 2024, um 16.25 Uhr, im Zentrum der Sachverhaltserstellung. Die auf den Sprachnachrichten zu hören- den Geräusche sind den Aussagen der Beteiligten und dem übrigen Chatverlauf gegenüberzustellen. 2.5.1.3. Objektiv erstellt ist, dass sich zwei Sprachnachrichten in den Akten befin- den, welche stöhnende Geräusche zum Inhalt haben. Gemäss dem von der Privat- klägerin eingereichten Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten wurden diese Sprachnachrichten vom Beschuldigten an sie geschickt. Diesem Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägern den Beschuldigten im Anschluss an diese Sprachnachrichten telefonisch kontaktierte, wobei dies jeweils erst am darauffolgenden Tag passierte. Weitere Reaktionen sind dem Chatverlauf nicht zu entnehmen. Im Folgenden ist auf die Aussagen der Beteiligten einzugehen. 2.5.1.4. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Januar 2025 in Bezug auf die beiden obgenannten Sprachnach-
- 15 - richten aus, dass es früher einen TikTok-Trend gegeben habe, auf welchen die Privatklägerin ”mega” abgefahren sei. Dieser nenne sich ”#whimperingaudios”. In diesem Trend gebe es Männer, die eine Art Stöhnen nachahmen, welches leicht an Weinen erinnere. Die Privatklägerin habe ihn während des Anrufs gefragt, ob er ihr ein solches Audio schicken könne. Er habe gedacht, dass er gut darin sein könnte, weshalb er ihr zur Bespassung der Konversation ein entsprechendes Audio geschickt habe. Während der Audioaufnahme habe er sich nicht selbst befriedigt (act. D1/3/7 F/A 24). Auf Vorhalt der Assistenz-Staatsanwältin, wonach in der Tonaufnahme jemand stöhne und ”Fuck, I am coming” sage, erwiderte der Beschul- digte, dass es auf Tiktok sicher ein Video gebe, in welchem ”Fuck, I am coming” gesagt werde. Er könne sich noch ein wenig daran erinnern, genau so ein Video beziehungsweise ein solches Audio als Inspiration genommen zu haben (act. D1/3/7 F/A 27). Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er nicht mehr sagen könne, wann er diese Tonaufnahmen aufgenommen habe. Er könne nur sagen, dass das kleine Notensymbol auf dem Chatverlauf bedeute, dass die Sprachnach- richt importiert worden sei. Der Anruf mit der Privatklägerin sei am Vortag gewesen und anlässlich dieses Telefonats habe man das quasi besprochen. Dann habe er die Audios irgendwann aufgenommen und ihr am nächsten Tag geschickt (act. D1/3/7 F/A 37). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 verwies der Beschuldigte auf seine anlässlich der Untersu- chung getätigten Aussagen (vgl. Prot. S. 17 ff.). 2.5.2. Würdigung der Beweismittel 2.5.2.1. In den Akten befinden sich zwei Sprachnachrichten, welche vom Beschul- digten an die Privatklägerin geschickt wurden und unbestrittenermassen stöhnende Geräusche zum Inhalt haben. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, diese Sprachnachrichten hergestellt und der Privatklägerin zugeschickt zu haben. Ob das Stöhnen nachgeahmt wurde oder ob die Person im Zeitpunkt der Tonauf- nahme effektiv onanierte, ist jedoch strittig und kann anhand der Akten nicht ab- schliessend geklärt werden. Es kann nur nachgewiesen werden, was auf den Au- diodateien zu hören ist. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme an, als er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, dass es sich bei den Sprachnachrich-
- 16 - ten um einen TikTok-Trend in der Cosplay-Szene handeln würde, welchen man nachgestellt hätte. Er führte ausführlich aus, um was für einen Trend es sich dabei handle und wie es zu diesen Aufnahmen gekommen sei. Seine Ausführungen er- folgten dabei spontan auf Vorhalt der Sprachnachrichten, wobei auch zu berück- sichtigen ist, dass ihm diese erstmals in der insgesamt fünften Einvernahme vorge- halten wurden, nachdem sie zuvor weder in seinen Einvernahmen noch in jenen der Privatklägerin Thema waren. Die Spontanität der Ausführung spricht deshalb für deren Glaubhaftigkeit. Sodann konnte aufgrund einer Google-Suche anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt werden, dass der erwähnte Trend tatsächlich existiert (vgl. act. D1/3/7 F/A 24). In Bezug auf die Worte ”Fuck, I am coming” ergänzte er, dass diese Teil des TikTok-Trends seien. Dies konnte zwar bei der Google-Suche nicht bestätigt (jedoch auch nicht widerlegt) werden. Allerdings fällt auch auf, dass die Privatklägerin selber in ihren Einvernahmen diese Sprachnachrichten nie in einen sexuellen Kontext gestellt hat, sondern eher beiläu- fig am Ende ihrer zweiten Einvernahme noch auf Sprachnachrichten mit Stöhnen hinwies (vgl. act. D1/4/3 F/A 242). Auch in dem von ihr eingereichten Chatauszug erfolgte keine Reaktion, wie zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich um einen sexuellen Kontext gehandelt hätte. Dies stützt den Standpunkt des Beschuldigten, dass die Sprachnachrichten nicht in einem sexuellen Kontext erfolgt sind. Schliess- lich bewegt sich die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben in der Cosplay Szene bzw. hat sich in dieser Szene bewegt (vgl. act. D1/4/3 F/A 224 sowie act. D1/3/7 S. 5). 2.5.2.2. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend glaubhaft, dass die Sprachnachrichten keinen sexuellen Hintergrund haben, sondern das Nachahmen dieses Trends lediglich der Belustigung der Privatklägerin diente. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Mangels sexuellem Hintergrund ist der Tatbe- stand der Pornografie nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern aus demselben Grund nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass es auch am Element des Einbeziehens fehlt, da beim nachträglichen Verschicken ei- ner Sprachnachricht der unmittelbare Einbezug des Opfers nicht gegeben ist (siehe vorne Erw. 2.2.2).
- 17 - 2.5.2.3. Insgesamt lässt sich betreffend Anklagesachverhalt 2 kein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellen. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen. 2.6. Gesamtfazit Zusammengefasst lässt sich keiner der beiden Anklagesachverhalte erstel- len. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und ist freizusprechen.
3. Zivilforderung 3.1. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (act. 22) sowie anläss- lich der Hauptverhandlung unter anderem den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2024 zu bezahlen (act. 30). 3.2. Im Rahmen der materiellen Prüfung liess sich kein widerrechtliches Verhal- ten des Beschuldigten erstellen. Da der Beschuldigte lediglich, aber immerhin in dubio pro reo freizusprechen ist, erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zi- vilklage der Privatklägerin nicht als spruchreif im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der angemessenen Gebühr und sowie den aus- gewiesenen Auslagen für das Vorverfahren, der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.– beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen, wobei neben der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wiederum der
- 18 - notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 27), welche grundsätzlich angemessen erscheint, jedoch eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Haupt- verhandlung enthält, ist die Entschädigung auf Fr. 8’700.00 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festzusetzen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Entschä- digung der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, bereits von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 16'473.25 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgesetzt und dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde (vgl. act. D1/8/31 sowie act. D1/8/42). 4.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Anwaltstarif festzusetzen, wobei die gleichen Grund- sätze wie bei der amtlichen Verteidigung gelten. Unter Berücksichtigung der einge- reichten Honorarnote (act. 28), welche grundsätzlich angemessen erscheint, je- doch wiederum eine zu hohe Schätzung für die Dauer der Hauptverhandlung ent- hält, ist die Entschädigung auf Fr. 10’200.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzu- setzen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, bereits von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 16'473.25 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) festgesetzt und dass dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde.
4. Die aktuelle amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 8'700.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt Fr. 10'200.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 957.00 Auslagen Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung, davon Fr. 25'173.25 Fr. 16'473.25 für RAin Y2._____ und Fr. 8'700.00 für RAin Y1._____ Fr. 10'200.00 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 39'330.25 Total
7. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht); die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);
- 20 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin, persönlich überreicht); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin, mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein).
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen
- 21 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy