Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigte am 28. November 2023
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, für Gutachten und für die Mitwir-
- 46 - kung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren re- geln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr CHF 150.– bis CHF 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen. Sodann fie- len im vorliegenden Strafverfahren die folgenden Kosten an: Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf CHF 2'300.–.
E. 1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 1.4 Die Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfah- ren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver- tretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV.
E. 1.5 Der erbetene Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (vgl. act. 42). Darin hat er für seine gesamten Aufwendungen Fr. 10'054.30 geltend gemacht. Das ei- gentliche Honorar beläuft sich auf CHF 9'030.–, der Stundenansatz von Fr. 300.– als erbetener Verteidiger ist angemessen (vgl. § 3 AnwGebV). Dazu werden Bar- auslagen von Fr. 270.90 gerechnet, was ein Zwischentotal von Fr. 9'300.90 ergibt, worauf die Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 753.40) dazugerechnet wird. Das ergibt ein Total von Fr. 10'054.30. Ferner werden beim Honorar total eineinhalb Stunden hinzugerechnet, da die Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung vier Stunden dau- erte und pro Weg zusätzlich eine halbe Stunde vergütet wird (Leitfaden S. 64). Dar-
- 47 - aus folgt mit dem Stundenansatz von Fr. 300.– umgerechnet Fr. 450.–, zuzüglich die Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 36.45), was einen Zuschlag von Fr. 486.45 er- gibt. Total ergibt dies rund Fr 10'540.75 bestehend aus Fr. 10'054.30 (inkl. 8,1% Mehrwertsteuer) und Fr. 486.45 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer). Der Aufwand von Rechtsanwalt MLaw Y._____ als erbetener Verteidiger beträgt somit aufgerundet Fr 10'550.–.
2. Auferlegung
E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.).
E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grund- satz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird.
E. 2.1.1 Betrug
a) Objektive Tatschwere Es entstand ein Schaden in Höhe von Fr. 76'445.–. Innerhalb des Anwendungsbe- reichs der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, welche Kredite bis Fr. 500'000.– umfasste, sind weit höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Vorgehens- weise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung, innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse oder Planmässigkeit auf, sondern der Beschuldigte hat einzig eine falsche Zahl einge- tragen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Gesellschaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwungen war, für schnelle und unbürokra- tische Hilfe zu sorgen, was die massive Herabsetzung der Überprüfungsmöglich- keiten bei Krediten wie dem von dem Beschuldigten erhältlich gemachten notwen- dig machte. Die Arglist ergibt sich vorliegend aus dieser besonderen Situation. Den- noch ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Situation und die nie- derschwellige Hilfe des Bundes auch ausgenutzt hat. Nicht unerheblich fällt jedoch auch ins Gewicht, dass in dieser Situation viele Personen, so wohl auch der Be- schuldigte, verunsichert waren und Existenzängste hatten. Der Beschuldigte ver- traute in Bezug auf die Berechnung der Zahl für die Eintragung des Umsatzes in der Kreditvereinbarung auf Aussagen von anderen Personen, anstatt sich selber zu informieren bzw. das Formular korrekt zu lesen und sich bei Unklarheiten Ant- worten zu verschaffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Bank einen gewissen Be- trag, ungefähr Fr. 45'000.–, zurückerhalten hat und folglich der Beschuldigte das Geld nicht gesamthaft hat verschwinden lassen. Aufgrund all dieser Faktoren er- scheint die objektive Tatschwere noch als leicht.
b) Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Der Beschuldigte hat in
- 39 - Kauf genommen, dass er eine falsche Zahl eingetragen hat, da er sich lediglich auf Informationen vom hören sagen gestützt hat, anstatt sich korrekt zu informieren. Es sind keine subjektiven Zumessungsgründe ersichtlich, welche die objektiven Krite- rien zu relativieren vermögen.
c) Einsatzstrafe Aufgrund der Tatkomponente erscheint für den Betrug eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.1.1a Objektive Tatschwere Es entstand ein Schaden in Höhe von Fr. 76'445.–. Innerhalb des Anwendungsbe- reichs der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, welche Kredite bis Fr. 500'000.– umfasste, sind weit höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Vorgehens- weise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung, innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse oder Planmässigkeit auf, sondern der Beschuldigte hat einzig eine falsche Zahl einge- tragen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Gesellschaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwungen war, für schnelle und unbürokra- tische Hilfe zu sorgen, was die massive Herabsetzung der Überprüfungsmöglich- keiten bei Krediten wie dem von dem Beschuldigten erhältlich gemachten notwen- dig machte. Die Arglist ergibt sich vorliegend aus dieser besonderen Situation. Den- noch ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Situation und die nie- derschwellige Hilfe des Bundes auch ausgenutzt hat. Nicht unerheblich fällt jedoch auch ins Gewicht, dass in dieser Situation viele Personen, so wohl auch der Be- schuldigte, verunsichert waren und Existenzängste hatten. Der Beschuldigte ver- traute in Bezug auf die Berechnung der Zahl für die Eintragung des Umsatzes in der Kreditvereinbarung auf Aussagen von anderen Personen, anstatt sich selber zu informieren bzw. das Formular korrekt zu lesen und sich bei Unklarheiten Ant- worten zu verschaffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Bank einen gewissen Be- trag, ungefähr Fr. 45'000.–, zurückerhalten hat und folglich der Beschuldigte das Geld nicht gesamthaft hat verschwinden lassen. Aufgrund all dieser Faktoren er- scheint die objektive Tatschwere noch als leicht.
E. 2.1.1b Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Der Beschuldigte hat in
- 39 - Kauf genommen, dass er eine falsche Zahl eingetragen hat, da er sich lediglich auf Informationen vom hören sagen gestützt hat, anstatt sich korrekt zu informieren. Es sind keine subjektiven Zumessungsgründe ersichtlich, welche die objektiven Krite- rien zu relativieren vermögen.
E. 2.1.1c Einsatzstrafe Aufgrund der Tatkomponente erscheint für den Betrug eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.1.2 Urkundenfälschung
a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die betref- fend des Umsatzes 2019 Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Auch die Urkundenfälschung erschöpfte sich in einer einzigen, sehr einfachen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums in der ausserordentlichen Lage der Coronapandemie. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verwei- sen. Die subjektiven Zumessungsgründe lassen ebenfalls eine sehr leichte Tatschwere annehmen.
c) Einzelstrafe Für die Urkundenfälschung ist von einer hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs mit dem Be- trug (gleicher Sachverhalt) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe.
- 40 -
E. 2.1.2a Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die betref- fend des Umsatzes 2019 Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Auch die Urkundenfälschung erschöpfte sich in einer einzigen, sehr einfachen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums in der ausserordentlichen Lage der Coronapandemie. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
E. 2.1.2b Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verwei- sen. Die subjektiven Zumessungsgründe lassen ebenfalls eine sehr leichte Tatschwere annehmen.
E. 2.1.2c Einzelstrafe Für die Urkundenfälschung ist von einer hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs mit dem Be- trug (gleicher Sachverhalt) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe.
- 40 -
E. 2.1.3 Zwischenergebnis Zusammenfassend ist nach Würdigung der Tatkomponenten des Betrugs und der Urkundenfälschung in Anwendung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von 120 Tagessätze angemessen.
E. 2.2 Der Beschuldigte wird in einem von zwei Anklagesachverhalten freigespro- chen, wobei der Freispruch das geringfügigste Delikt betrifft (fahrlässigen Überlas- sens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis). Ein An- wendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StGB liegt nicht vor (vgl. BSK StGB-Thomas Do- meisen, Art. 426 N 26: prozessuales Verschulden im engeren Sinn und/oder vor- werfbares Verhalten); der Beschuldigte hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Aus die- sem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Gebühren des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung werden zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist folglich mit Fr. 2'110.– (inkl. MWST, 1/5 von Fr. 10'550.–, vgl. Ziff. VIII 1.5. oben) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. IX. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1
- 48 - StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. No- vember 2022 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entspricht Fr. 10'800.–).
E. 2.3 Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Zusammengefasst lässt der Beschuldigte dazu aus- führen, dass F._____ namens der C._____ AG am 31. August 2021 eine neue Kre- ditvereinbarung unterschrieben habe, welche den unmissverständlichen Wortlaut "Diese Kreditvereinbarung ersetzt die Kreditvereinbarung vom 23. März 2020" be- inhalte. Dieser Vorgang sei rechtlich als Novation zu würdigen. Als Rechtsfolge ei- ner Novation gehe die alte Schuld unter und eine neue Forderung entstehe. Ent- sprechend könne die Privatklägerin aus dem Covid-Kredit-Vertrag vom 26. März 2020 keine Forderungen mehr gegen den Beschuldigten geltend machen. Forde- rungen aus der neuen Kreditvereinbarung wären gegen F._____ zu richten, da der Beschuldigte an dieser Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei (act. 40 S. 11-13).
E. 2.3.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht ge- nerell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkom- mens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.).
E. 2.3.2 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Erw. V. 2.2.1 verwiesen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.– festzusetzen.
E. 2.4 Die Vorgänge im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückzahlung des Covid- 19-Kredites sind aufgrund der Untersuchungsakten nicht ausreichend geklärt. Ins- besondere erscheint nicht ausreichend geklärt, wer wann welchen Betrag bezahlt hat und in Bezug auf allfällige neue Kreditvereinbarungen wirft die Verteidigung nachvollziehbar die Frage der Novation auf. Der Sachverhalt erweist sich daher als nicht spruchreif, weshalb die Privatklägerin A._____ mit ihrem Begehren um Scha- denersatz auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 2.5 Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 2.6 Vorliegend sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft, weshalb er sich der Ur- kundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat.
3. Betrug
E. 2.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.).
E. 2.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Privatkläger.
- 15 -
E. 3 Anerkannte und bestrittene Sachverhaltselemente Dossier 1(Betrug und Ur- kundenfälschung)
E. 3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täuschung im Sinne des Tatbe- standes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 146 N 2). Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Da- bei können auch sog. innere Tatsachen Gegenstand der Täuschung sein (a.a.O., Art 146 N 6). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglistig han- delt unter anderem, wer sich besonderer bzw. betrügerischer Machenschaften be- dient, oder, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Rich-
- 31 - tigkeit überprüft werden können oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht zu- mutbar ist oder der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses vor- aussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Betrügeri- sches Verhalten ist somit strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 61 ff.). Die Täuschung muss sodann einen Irrtum im Sinne einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, bewirken (PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 14). Der Tatbestand des Betruges erfordert ferner, dass der Getäuschte infolge des her- vorgerufenen Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition trifft, welche zum Beispiel in der Übergabe von Geld oder auch dem Erbringen von geld- werten Leistungen bestehen kann (a.a.O., N 15). Der Betrug ist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Das Vermögen muss einen Schaden erlei- den, d.h. es muss sich beim Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögens- lage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklä- rung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (a.a.O., N 22 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht ge- nügt (BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7).
E. 3.2 Vorliegend gab der Beschuldigte im Antragsformular für einen Covid-19-Kre- dit wahrheitswidrig an, dass die Kreditnehmerin einen Umsatz von Fr. 980'045.– im Jahr 2019 erwirtschaftet habe. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass die Kreditnehmerin durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen war. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantragsformular stellt eine Täuschungsver- halten dar. Damit spiegelte der Beschuldigte falsche Tatsachen vor, um bei der kreditgebenden Bank eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Zu prüfen ist weiter, ob es sich um eine qualifizierte, also arglistige Täu- schung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
- 32 -
E. 3.3 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob falschen Angaben im Antragsformular Covid-19- Kredit Urkundenqualität zukommt oder ob es sich um einfache schriftliche Lügen handelt. Vorliegend sind unter diesem Aspekt die falschen Angaben zum Umsat- zerlöses und der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19 Pandemie zu prüfen. 3.3.1Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Erklä- rung im Covid-19-Kreditantragsformular, der Kreditnehmer sei durch die Covid-19- Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, keine Urkundenqualität zukomme und diese Zusicherung nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein könne (Ur- teile des Bundesgerichts vom 27. November 2024, 6B_262/2024, E. 1.9 und vom
18. März 2025, 7B_290/2023, E.5.2.4). Arglist mittels Verwendung einer gefälsch- ten Urkunde fällt daher ausser Betracht. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass an die Beurteilung, ob der Kreditnehmer durch die Covid-19-Pandemie wirtschaft- lich erheblich betroffen war, im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anfor- derungen gestellt werden dürfen, da es sich um auslegungsbedürftige Begriffe handle, die verschiedene Interpretationen zuliessen und in der aCovid-19-Kredit SBüV selbst nicht näher umschrieben seien. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung könne nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch sei und die um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich offen- sichtlich nicht betroffen war. Damit dies bejaht werden könne, müsse eine seriöse Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2024, 6B_262/2024, E. 1.10.1). Die allge- meine Behauptung, wie sie in der Anklage festgehalten ist, dass die C._____ AG als Angehörige der Baubranche von der Covid-19-Pandemie kaum betroffen gewe- sen sei und im Nachhinein im Jahr 2020 eine gewisse Umsatzsteigerung habe er- zielt werden können, reicht nicht aus, um die Angabe im Kreditformular als klar falsch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die An- gabe des Beschuldigten, er sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen gewesen, ist daher nicht als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren.
- 33 - 3.3.2Zur Thematik, ob falschen Angaben zum Umsatzerlös im Covid-19-Antrags- formular Urkundenqualität zukommt, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Arglist beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsat- zerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklaration ergebe. Der Covid-19--Kredit sei als rasche und einfache zugängliche Soforthilfe gedacht gewesen. Die Covid-19-Überbrückhungshilfe sei bewusst unbürokratisch gestaltet gewesen. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration hätten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsat- zerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch mög- lich gewesen, sei jedoch wegen des Zecks des Covid-19-Kredits, d.h der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung in der Covid-19-Soli- darbürgschaftsverodnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vorge- sehen gewesen. Nach der Rechtsprechung sei daher der Covid-19-Kredit nicht ver- gleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr könne das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei ein- fachen Falschangaben erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Februar 2025, 6B_95/2024, E.3.4.2, und vom 18. März 2025, 7B_290/2023, E. 5.2.4). Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte (vgl. BGer 6B_95 Urteil vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2). Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditneh- mern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr ober- flächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde be- reits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Ver- ordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der tatsächli- chen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (vgl. OGer ZH SB210497 vom
- 34 -
10. Februar 2022 E. III.1.2.3 sowie OGer ZH SB230081-O vom 26. September 2023 E. 2.2.2.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung kommen den falschen Angaben des Beschul- digten zum Umsatzerlös Urkundenqualität zu und erfüllen somit das für den Betrug erforderliche Merkmal der Arglist. Wie bei der Sachverhaltserstellung festgehalten, war das Kreditantragsformular ausreichend klar und der Beschuldigte handelte beim Ausfüllen mit Eventualvorsatz in Bezug auf die falsche Angabe des Umsat- zerlöses. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kre- ditantrag für Covid-19-Kredite – wie ausgeführt – allgemein bekannt war. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. Die schädigende Vermögensdisposition besteht auch beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu beja- hen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zu- rückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGer 7B_290/2023 Urteil vom 18. März 2025 E. 4.4.2). Ge- stützt auf die Täuschung des Beschuldigten ging die Privatklägerin vorliegend fälschlicherweise davon aus, dass die Kreditnehmerin C._____ AG den Covid-19- Kredit in Höhe von Fr. 98'045.– beantragen kann. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie eine Vermögensdisposition vor, indem sie den Kreditbetrag in der Höhe von Fr. 98'045.– auszahlte. Ohne diese wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten, auf deren Richtigkeit die Bank vertrauen durfte und musste, hätte sie den Covid- 19-Kredit nicht gewährt. Schliesslich hätte die Kreditnehmerin gestützt auf die drei- fache voraussichtliche Nettolohnsumme 2020, welche insgesamt Fr. 216'000.– be- trug, lediglich einen Anspruch auf einen Kredit in Höhe von Fr. 21'600.– gehabt, weshalb ein Schaden in Höhe der Differenz von Fr. 76'445.– entstand. Der objek- tive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaf- fen. Er wusste, dass er bei wahrheitsgetreuer Angabe, namentlich die korrekte An- gabe der dreifachen voraussichtlichen Nettolohnsumme 2020, den Covid-19-Kredit
- 35 - nicht im Umfang von Fr. 98'045.– erhalten hätte. Der Beschuldigte hat eventualvor- sätzlich falsche Angaben gemacht, um bei der Bank bzw. der Privatklägerin einen Irrtum auszulösen und den Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 98'045.– zu erhalten. Ihm musste bewusst sein, dass er bei seiner finanziellen Situation den Kredit nicht ohne Weiteres würde zurückbezahlen können, was er bis heute lediglich im Umfang von Fr. 45'000.– getan hat. Somit hat er auch den eingetretenen Schaden zumin- dest in Kauf genommen. Damit ist der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 3.4 Fazit Vorliegend sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft, weshalb er sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.4. Konkurrenz
4. Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB besteht aufgrund der Verschieden- heit der Rechtsgüter echte Konkurrenz, weshalb ein Schuldspruch wegen beiden Tatbeständen zu erfolgen hat.
E. 4.1 Übersicht der Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, soweit sie zu seinen Gunsten zu würdigen sind, (act. D1/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 18. September 2025 vor (act. 43). Als Sachbeweismittel liegen sodann
- 17 - das Antragsformular für den Covid-Kredit (act. D1/5/1), Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (act. D1/5/7), die SVA Lohndeklaration der C._____ AG vom 14. Februar 2020 (act. D1/5/6) sowie Bankunterlagen der ZKB, inklusive Korrespon- denz mit dem Beschuldigten (act. D1/5/3 und act. D1/6/1-14) im Recht.
E. 4.2 Würdigung der Sachbeweismittel 4.2.1Handelsregisterauszug C._____ AG in Liquidation (act. D1/4) Aus dem Handelsregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte vom 17. Ja- nuar 2020 bis 7. Juli 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, vom 7. Juli 2020 bis 15. Januar 2021 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift und vom 15. Januar 2021 bis 7. September 2021 als Präsident des Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift der Kreditnehmerin C._____ AG [CHE-1] mit Sitz an der E._____-strasse 2 in D._____ im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragen war. Zum Zeitpunkt des Kreditantrages war der Beschuldigte demnach Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ AG. Daraus kann geschlussfol- gert werden, dass der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.2.2Antragsformular für den Covid-Kredit (act. D1/5/1) Das Antragsformular datiert vom 26. März 2020 und trägt die Unterschrift des Be- schuldigten (vgl. act. D1/5/1), was dieser nicht bestreitet. Wie in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben wird, können dem Formular insbesondere folgende Anga- ben entnommen werden: Die C._____ AG, E._____-strasse 2, D._____ ZH, CHE- 1, beantragte bei der Zürcher Kantonalbank eine Kreditlimite im Betrag von Fr. 98'045.–. Die Firma beschäftige 6 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und habe im Jahr 2019 bzw. 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 980'450.– erzielt. Eine Nettolohn- summe wurde nicht angegeben und unter dem Feld Umsatzerlös wurde Fr. 0.– ei- getragen. Die Kreditlimite solle dem Konto mit der 3 gewährt werden. Weiter wird mit dem Formular zugesichert, dass: die Kreditnehmerin noch keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung erhalten habe, die Kreditnehmerin keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite habe,
- 18 - die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Liquiditäts- sicherungen gestützt auf andere notrechtrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten habe, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei, sich die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinba- rung nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation be- finde, die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, die Kreditnehmerin den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbe- trag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse ver- wenden werde, alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss basieren würden (keine Konzernbetrachtung), alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden, der Kreditnehmerin bekannt sei, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wer- den und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Zudem werde mit Busse bis 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben er- wähnten Liquiditätsbedürfnisse verwende. Schliesslich kann der Kreditvereinbarung entnommen werden, dass die Laufzeit des Kredits 60 Monate betrage und durch eine Solidarbürgschaft der A._____, (Pri- vatklägerin) gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung besichert sei. Die genannten Angaben stimmen mit dem Anklagesachverhalt überein. 4.2.3Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (act. D1/5/7) Es liegen diverse Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG vor. Zum einen liegt die Bilanz per 31. Dezember 2020 vor, welche die Aktiven und Passiven der Jahre 2019 und 2020 enthalten. Weiter liegt die Erfolgsrechnung vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2020, welche die Jahre 2019 und 2020 aufzeigt, im Recht. Aus der Erfolgsrechnung kann herausgelesen werden, dass im Jahr 2019 ein Umsatzerlös von Fr. 128'123.95 erwirtschaftet wurde (S. 3). Dieser Umsatzerlös entspricht nicht dem Umsatz von Fr. 980'045.–, den der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung ein- getragen hat. Weiter ist der Anhang der Jahresrechnung 2020 enthalten sowie der
- 19 - Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes per 31. Dezember. Auch in die- sen Unterlagen ist nichts ersichtlich, was auf den Umsatzerlös von Fr. 980'045.– im Jahr 2019 schliessen würde. Im Gegenteil, ist aufgrund der Buchhaltungsunterla- gen zu schliessen, dass der Umsatzerlös im Jahr 2019 Fr. 128'123.95 und nicht Fr. 980'045.– hat. Die Angabe des Beschuldigten im Antragsformular Covid-Kredit war daher objektiv falsch. 4.2.4SVA Lohndeklaration der C._____ AG vom 14. Februar 2020 (act. D1/5/6) Die SVA Lohndeklaration datiert vom 14. Februar 2020 enthält die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020, welche Fr. 72'000.– beträgt. Die Lohndeklaration wurde von der Arbeitgeberin C._____ AG unterschrieben, was darauf schliessen lässt, dass dies die Unterschrift des Beschuldigten sein muss, da er zu diesem Zeit- punkt Geschäftsführer der C._____ AG war (vgl. act. D1/4). Daraus folgt, dass, wenn diese mit dem Faktor drei multipliziert wird, wie es im Covid-Kreditantragsfor- mular vorgegeben ist, sich der Betrag Fr. 216'000.– ergibt. Dies wurde im Anklage- sachverhalt korrekt festgestellt. 4.2.5Bankunterlagen der ZKB, inklusive Korrespondenz mit dem Beschuldigten (act. D1/5/3 und act. D1/6/1-14) Mit Editionsverfügung vom 30. Oktober 2024 hat die Anklägerin die Edition der Un- terlagen und der Korrespondenz zwischen der Zürcher Kantonalbank und der Kre- ditnehmerin angefordert (act. D1/6/1). Darin befindet sich eine E-Mail vom 23. März 2020, in der die Kreditnehmerin einen Kredit in Höhe von Fr. 500'000.– bei der Zür- cher Kantonalbank anfragt und dazu eine provisorische Erfolgsrechnung des Jah- res 2019, einen Handelsregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und eine provisorische Bilanz 2019 beigelegt hat (act. D1/6/9). Diesem E-Mail ist jedoch kein Covid-19-Kreditantragsformular beigelegt. Weiter liegt eine E-Mail vom 26. März 2020 vor, in der die Kreditnehmerin die Kreditvereinbarung (act. D1/5/1) der Zür- cher Kantonalbank ohne weitere Beilagen zugesendet hat (act. D1/6/13). Diesem zweiten E-Mail ist keine provisorische Bilanz beigelegt.
E. 4.3 Aussagen des Beschuldigten
- 20 - 4.3.1Polizeiliche Einvernahme vom 28. November 2023 Wie in Ziffer II.1. vorstehend ausgeführt, sind die Aussagen des Beschuldigten in dieser Einvernahme nur zu seinem Gunsten verwertbar. Der polizeilichen Befra- gung sind jedoch keine Aussagen zu seinen Gunsten zu entnehmen, welche der Beschuldigte nicht auch anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom
18. September 2025 getätigt hat, weshalb ausschliesslich auf die Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt werden kann. 4.3.2Befragung anlässlich Hauptverhandlung vom 18. September 2025 Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 18. September 2025 (act. 43) führte der Beschuldigte aus, dass er der Bank die provisorische Bilanz für das Jahr 2019 übermittelt habe. Nachdem er in den darauffolgenden zwei bis drei Tagen keine Rückmeldung von der Bank erhalten habe, habe er die Bilanz erneut übersandt. Der Beschuldigte gab an, dass er gewusst habe, im Jahr 2021 eine Vielzahl von Aufträgen zu erhalten. Wie viel genau, wisse er jedoch nicht mehr. Zudem habe er von Personen erfahren, dass der erzielte Betrag mit einem Faktor von zehn oder zwölf multipliziert werden müsse, um den angegebenen Betrag zu erreichen. Wenn er etwas Falsches gemacht hätte, hätte er nicht der Bank seine provisorische Bilanz geschickt (S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zur wirtschaftlichen Betroffenheit in dem Sinne, dass er in dieser Zeit nicht gewusst habe, was komme und es eine schlechte Situation gewesen sei (S. 11). Auf Vorhalt des Antragsformulars (act. D1/5/1) bestätigte der Beschuldigte das Formular ausgefüllt und unterschrie- ben zu haben. Er habe im Antragsformular unter Block 1 den Umsatzerlös von Fr. 980'450.– angegeben, indem er den Betrag, welchen er im Jahr 2019 erzielt habe, genommen und diesen mal zwölf gerechnet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er viele Aufträge für das folgende Jahr erhalten werde und er sei sich 100% sicher gewesen, dass er diesen Betrag erreichen werde. Zudem sei er sich 100% sicher gewesen, dass die Bank dies alles kontrollieren würde. Er habe von Personen gehört, dass man dies mal zwölf rechnen könne, wenn man wisse, dass man wieder einen Auftrag habe (S. 11 f.). Der Beschuldigte sei im Jahr 2019 der einzige Mitarbeiter der Kreditnehmerin gewesen. Er habe den Kredit von Fr. 98'045.– ungefähr im Umfang von Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– und ein- oder
- 21 - zweimal etwa Fr. 3'000.– zurückbezahlt. Auf die Frage, ob er den Rest zurückbe- zahlen würde, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nicht beschuldigt fühle und dass das Geld in die Firma investiert worden sei, beispielsweise in Materialien. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr F._____ die Firma bereits gehabt (S. 12 ff.). Der Be- schuldigte schildert, dass er gedacht habe, dass die Bank das Antragsformular prü- fen und sich dementsprechend zurückmelden würde. Auf die Frage, ob er damals von der schnellen und unkomplizierten Hilfe des Bundes für Unternehmen und von den schnellen Auszahlungen der Covid-19-Kredite gehört habe, antwortete der Be- schuldigte zuerst, er sei sich nicht sicher, aber er glaube schon. Auf Nachfrage des Verteidigers an den Beschuldigten, ob er die Frage richtig verstanden habe und anschliessende Wiederholung der Frage, antwortete der Beschuldigte, dass er da- von nichts mitbekommen habe (S. 13 f.).
E. 4.4 Würdigung der Aussagen 4.4.1Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zu- rückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen.
- 22 -
E. 4.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte die Kreditvereinbarung ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Zu diesem Teil des Sachverhalts sind seine Aussagen konstant und in sich stimmig. Sie stimmen mit dem objektiven Anklagesachverhalt überein. Dass der Beschuldigte die provisorische Bilanz der Bank in seinem zweiten E-Mail vom
26. März 2020 erneut zugestellt hat, ist durch die bei der ZKB edierten Unterlagen jedoch widerlegt. Im zweiten E-Mail hat der Beschuldigte einzig noch das Kreditan- tragsformular bzw. die Kreditvereinbarung zugestellt. Auch die weiteren objektiven Sachverhaltselemente sind - mit der nachfolgenden Ausnahme - anklagegemäss erstellt und nicht bestritten. Der Beschuldigte rügte in objektiver Hinsicht, dass die Schadenshöhe nicht aus der Anklageschrift ersichtlich sei. Dass das Anklageprin- zip nicht verletzt ist, wurde bereits einleitend festgestellt. Zur Schadenshöhe ist je- doch zu korrigieren, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen einen Kredit in der Höhe von Fr. 98'045.– erhalten hat. Da die C._____ AG gemäss Handelsregis- terauszug erst am tt. August 2019 im Handelsregister eingetragen wurde und somit erst im Verlauf des Jahres 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, lagen für das Jahr 2019 keine vollständigen Zahlen vor, womit der Block 2 in der Kredit- vereinbarung hätte ausgefüllt werden und mit der Nettolohnsumme hätte gerechnet werden müssen, was wie in der Anklageschrift korrekt festgehalten, einen ge- schätzten Umsatzerlös von Fr. 216'000.– ergeben und somit Anspruch auf einen Covid-19-Kredit von Fr. 21'600.– ergeben hätte. Die Schadenshöhe beträgt somit Fr. 76'445.– (Differenz von Fr. 98'045.– und Fr. 21'600.–) bzw. der Beschuldigte täuschte mit seinen Handlungen vor, auf einen um Fr. 76'445.– höheren Kredit An- spruch gehabt zu haben. Somit ist der objektive Sachverhalt mit der genannten Korrektur der Schadenshöhe anklagegemäss erstellt. Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt, dass er beim Eintragen des Umsatzes davon ausgegangen sei, dass er den Betrag, den er 2019 erzielt habe, mit dem Faktor zehn oder zwölf multiplizieren könne, da er sich auch sicher gewesen sei, dass er im kommenden Jahr viele Aufträge erhalten werde. Somit bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Anklagesachverhalt, dass er wis-
- 23 - sentlich und willentlich falsche Angaben im Kreditantragsformular gemacht habe oder dies zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Dazu ist folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte hat erklärt, die Kreditvereinba- rung selber ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Da die Kreditnehmerin erst Mitte Jahr 2019 gegründet wurde, war sie im Zeitpunkt der Antragstellung für den Kredit erst seit wenigen Monaten aktiv, was dem Beschuldigten bekannt und bewusst war. Dem Beschuldigten musste daher bewusst sein, dass die Zahl Fr. 980'045.– als Umsatzerlös für das Jahr 2019 deutlich zu hoch war. Er begründet seine Angabe im Kreditformular einzig damit, dass er von nicht namentlich genannten Personen gehört habe, er könne den erzielten Erlös mit einem Faktor multiplizieren. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Vereinbarung selber ausgefüllt und unter- zeichnet habe. Dies ist aus den Sachbeweismitteln ersichtlich, insbesondere aus der Kreditvereinbarung, die vom Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet wurde. Darin hat er einen Umsatz in der Höhe von Fr. 980'045.– angegeben, wobei aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin nur ein Umsatz von Fr. 128'123.95 ersicht- lich ist. Zwar hat der Beschuldigte in seinen Aussagen angegeben, dass ihm andere Personen gesagt hätten, er könne einfach die Zahl vom Jahr 2019 nehmen und mit dem Faktor zehn oder zwölf rechnen und der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er im folgenden Jahr viele Aufträge erhalten würde. Im Formular der Kredit- vereinbarung im Block 1 ist jedoch klar festgehalten, dass der definitive Umsatzer- lös 2019 angegeben werden müsse, wenn dieser nicht vorhanden sei, der proviso- rische Umsatzerlös und wenn auch nicht vorhanden, der Umsatzerlös von 2018. In Block 2 ist weiter festgehalten, wenn keine Angaben zu Block 1 vorhanden seien, müsse die Rechnung geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme gemacht werden. Indem der Beschuldigte einfach eine Zahl aufgrund von Aussa- gen vom hören sagen einsetzte, ohne diese Information zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass er eine unwahre Zahl einsetzt. Der Beschuldigte hätte sich als Geschäftsführer und somit Verantwortli- cher korrekt informieren und die nötigen Abklärungen treffen müssen. Dies wäre aufgrund der zahlreichen Informationen in den Medien, auch auf den offiziellen Sei- ten des Bundes, ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Dass er sich auf Aus-
- 24 - sagen vom hören sagen verlassen hat, ist ihm anzulasten. Dazu kommt, dass auch eine Hochrechnung des tatsächlich im Jahr 2019 erzielten Umsatzes von Fr. 128'123.95 mit dem vom Beschuldigten angegebenen Faktor zehn oder zwölf nicht den in der Kreditvereinbarung angegebenen Betrag von Fr. 980'045.– ergibt. In Würdigung aller Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen hat, eine falsche Angabe zum Umsatzerlös ge- macht zu haben. Auf den subjektiven Tatbestand sowie das Vorliegen eines Scha- dens ist im Weiteren nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung noch weiter ein- zugehen.
E. 4.5 Fazit zur Sachverhaltserstellung Dossier 1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist mit der Änderung, dass der Beschuldigte durch die falschen Angaben vor- täuschte, auf einen um Fr. Fr. 76'445.– höheren Kredit Anspruch gehabt zu haben.
E. 5 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren.
E. 5.1 Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. III.2. zu verweisen.
E. 5.2 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Februar 2023, 16.00 bis 17.00 Uhr in D._____ seinen Personenwagen "Toyota" mit den Kontrollschildern ZH 4 G._____ überlassen zu haben, worauf dieser, ohne im Be- sitz des erforderlichen Fahrausweises gewesen zu sein, mit diesem Fahrzeug ge- fahren sei. Der Beschuldigte hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt durch vorgängiges Nachfragen und Vergewissern bei G._____, namentlich durch Zeigenlassen eines gültigen und auf G._____ lautenden Führerausweises, erkennen und verhindern können.
E. 5.3 Übersicht der Beweismittel
- 25 - Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2023 (act. D2/2) und im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. September 2025 vor (act. 43). Sachbeweismittel liegen keine vor.
E. 5.4 Aussagen des Beschuldigten 5.4.1Polizeiliche Einvernahme vom 9. Oktober 2023 (act. D2/2) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2023 führte der Beschul- digte aus, dass er G._____ (nachfolgend: G._____) am Freitag Nachmittag am
3. Februar 2023 getroffen habe. Dabei habe G._____ ihn gefragt, ob er sein Auto für Fr. 2'500.– an ihn verkaufen würde. Er habe G._____ gesagt, dass es so in Ordnung für ihn sei. Dann habe G._____ gesagt, dass er das Auto bereits mit- nehme und ihm am folgenden Montag das Geld geben und die Nummern des Auto wechseln würde. Der Beschuldigte führte auch aus, dass er den Führerschein ge- sehen habe (S. 3). Dann habe er G._____ das Auto ohne vorherige Bezahlung gegeben. G._____ habe ihn verarscht und er habe den Abschlepper dieses Vorfalls mit Kosten in Höhe von Fr. 1'397.40 selbst bezahlen müssen. Er kenne G._____ über einen Kollegen und zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei G._____ Projektlei- ter bei H._____ gewesen. Er habe G._____ beim Autoverkauf das dritte Mal gese- hen. Der Beschuldigte schildert, dass er gewusst habe, dass G._____ ihm seinen Führerausweis gezeigt habe, auf diesem habe auch sein Name, G._____, gestan- den. Dies führte der Beschuldigte mehrfach so aus. Das Auto habe er zwischen- zeitlich verkauft. Der Beschuldigte bestätigte, dass das Auto auf seine Firma ein- gelöst gewesen sei. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass er keine Kenntnis vom fehlendem Führerausweis von G._____ gehabt habe und es eine Fälschung oder Duplikat hätte sein können. Er habe G._____ an diesem Freitag bezüglich seines Führerausweises gefragt und verneinte die Frage, ob er ein Foto des Führeraus- weises gemacht habe. (S. 5 ff.). Auf die Frage, ob er den vorgehaltenen Sachver- halt anerkenne, antwortet der Beschuldigte mit Ja (S. 7). 5.4.2Befragung anlässlich Hauptverhandlung vom 18. September 2025 (act. 43)
- 26 - Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme schildert der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, dass er sein Auto an G._____ habe verkaufen wollen und dieser einen Führerschein gehabt habe. Der Beschuldigte habe den Führerschein nicht in der Hand gehalten, führte aber aus, dass G._____ ihm seinen Führerschein gezeigt habe. Danach habe G._____ das Auto fahren wollen und er habe G._____ gefragt, ob er einen Führerschein habe. G._____ habe einen Führerschein gehabt. Am nächsten Tag habe sich dann die Polizei bei ihm gemeldet und über den Unfall berichtet und dass G._____ diesen verursacht habe. Am folgenden Montag habe er sein Auto geholt und die Rechnung der Garage beglichen. Der Beschuldigte schildert weiter, nie wieder etwas von G._____ gehört zu haben. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Anklagevorwurf anerkenne, antwortet er, dass dies nicht mehr der Fall sei. Auf weitere Fragen erklärt er, er kenne G._____ von einem Kollegen. G._____ habe wohl kein Auto gehabt, der Beschuldigte habe ihm dies geglaubt und dass er ihm am nächsten Tag das Geld geben würde. G._____ habe ihm gesagt, dass ihm das Auto gefalle und er es kaufen möchte. Daraufhin habe er G._____ geantwortet, dass er das Auto für Fr. 2'000.– mitneh- men könne. Er habe darauf vertraut, dass ein Architekt, der als Projektleiter in der Firma H._____ arbeite, nicht solche Sachen machen würde. Weiter führt der Be- schuldigte aus, dass er als Sicherheit bloss den Führerschein habe sehen wollen und keine weiteren Sicherheiten verlangt habe. Ausser am 3. Februar 2023 habe er G._____ nie Auto fahren sehen. Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass er einen Führerschein gesehen habe und G._____ ihm einen gezeigt habe. Er erklärte erneut, dass er den Namen korrekt gesehen habe und dass er sein Auto nicht ein- fach so herausgebe. Schliesslich verneinte der Beschuldigte, den Führerausweis in der Hand gehalten zu haben und erklärte, dass er G._____ geglaubt habe.
E. 5.5 Würdigung der Aussagen 5.5.1Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit kann auf Erw. III.4.4.1 verwiesen werden.
- 27 -
E. 5.5.2 Aussagenwürdigung des Beschuldigten Der Beschuldigte behauptet konstant, dass er den Führerausweis von G._____ vor der Übergabe des Autos gesehen habe. Dies wiederholt er oft, sowohl in der poli- zeilichen als auch in der gerichtlichen Einvernahme. Dass der Beschuldigte den Führerausweis nicht in die Hand genommen und ihn dadurch auf seine Echtheit überprüft hat, erscheint plausibel und lebensnah. Es ist als lebensnah und üblich zu betrachten, dass sich der Beschuldigte den Führerausweis einzig hat Vorhalten lassen und damit geprüft hat, ob der Namen des Käufers, vorliegend G._____, auf dem Ausweis steht. Eine weitere Prüfung erscheint lebensfremd und kann daher nicht erwartet werden. Insgesamt ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich den Führerausweis hat zeigen lassen und er damit seiner Prüfpflicht genüge getan hat. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszusch- liessen, dass G._____ dem Beschuldigten einen gefälschten Führerausweis ge- zeigt hat, welcher nicht ohne Weiteres als Fälschung zu erkennen war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat der Beschuldigte ausgesagt, dass er den vorgehaltenen Sachverhalt anerkenne. In der gerichtlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er dies nicht mehr so anerkenne. Hierzu kann den Aus- führungen der Verteidigung gefolgt werden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Gesamtbilds des Protokolls der polizeilichen Einvernahme kein Geständnis able- gen wollte und die Frage offensichtlich nicht richtig verstanden haben muss (act. 40 S. 14). Dieses "Geständnis" am Ende der Befragung steht im Widerspruch zu den vorherigen Aussagen in der Befragung. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, welchen Sacherhalt die Polizei konkret vorgehalten hat. Demzufolge ist zu schlies- sen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt hat. Der Beschuldigte kann daher nicht auf dieses "Geständnis" behaftet werden.
E. 5.6 Fazit Sachverhaltserstellung Dossier 2 Wie vorstehend ausgeführt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich den Führerausweis hat zeigen lassen und er damit die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Der Anklagesachverhalt Dossier 2 lässt sich demnach nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio
- 28 - pro reo vom Vorwurf des fahrlässigen Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis frei zu sprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Dossier 1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfene Verhalten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Urkundenfälschung
E. 6 Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'500.00 Total Verfahrenskosten Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.
E. 8 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staats- kasse genommen.
- 50 -
E. 9 Der erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für die anwalt- liche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'110.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich übergeben); die Verteidigung (persönlich übergeben); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) hernach als begründetes Urteil, sofern eine Begründung verlangt wird oder ein Rechtsmittel erhoben wird, an die Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichts- urkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, per E-Mail (vo- stra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 51 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 18. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Weinmann MLaw R. Schoen
- 52 - Zur Beachtung:
E. 12 Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht:
E. 13 Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
E. 14 Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250010-D/U1/B-3/nw/ta Mitwirkend: Bezirksrichterin lic iur. N. Weinmann Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Urteil vom 18. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Betrug, Urkundenfälschung und fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis/Widerruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Februar 2025 (act. 1/29) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 1/29) "– Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
– Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 29.11.2022 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00
– Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 2'700.00 als Geldstrafe)
– Vollzug der Geldstrafe
– Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren
– Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
– Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'300.00)"
2. Die Privatklägerin: (act. 36) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ CHF 45'830.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Mai 2022 zu bezahlen.
2. Der Privatklägerin A._____ sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'621.63 (inkl. MWST) zuzusprechen."
3. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten: (act. 40) "1. B._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten der Staats- kasse."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Anklägerin) führte gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Betrug, Urkunden- fälschung, fahrlässigem Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie Widerruf (act. 1/2).
2. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf Montag, 18. September 2025, vorgeladen, ihnen die Gerichtsbesetzung be- kannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 34). Mit Ein- gabe vom 8. April 2025 (eingegangen gleichentags) ersuchte die Privatklägerin A._____ durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin MLaw X._____ um eine Er- streckung der Frist, welche bis zum 25. April 2025 bewilligt wurde (act. 35). Mit Ein- gabe vom 23. April 2025 (eingegangen gleichentags) teilte die Privatklägerin mit, dass sie auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 18. Septem- ber 2025 verzichte und reichte Anträge samt Beilagen ein (act. 36 bis 37).
3. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____. Für die Anklägerin ist gestützt auf Art. 337 Abs. 3 StPO niemand erschienen. Für die Privatklägerin ist ebenfalls niemand erschienen (Prot. S. 4). Nach Durchführung des Beweisverfah- rens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung glei- chentags geschlossen (Prot. S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 22. September 2025 (ein- gegangen gleichentags) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 46). Mit Eingabe vom 22. September 2025 (eingegangen gleichentags) liess die Privatklägerin ebenfalls fristgerecht Berufung anmelden (act. 62).
- 4 - II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigte am 28. November 2023 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten bringt vor, die Einvernahme des Beschul- digten vom 28. November 2023 (act. 1/3) sei nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar, weil sie ohne Beisein der Verteidigung stattgefunden habe. Der Verteidiger führt aus, dass der Staatsanwaltschaft bewusst sein musste, dass bei einem Covid- Betrug mit einer Deliktssumme von beinahe Fr. 100'000.– eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr konkret in Betracht falle und somit ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art.130 lit. b StPO vorliege. Demzufolge sei die Einver- nahme vom 28. November 2023 unverwertbar (act. 40 S. 3-4). 1.2 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzu- stellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wie- derholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO). Die be- schuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). 1.3 Es trifft zu, dass der Beschuldigte bei der delegierten Einvernahme bei der Polizei am 28. November 2023 keine Verteidigung beiseite hatte. Der Beschuldigte machte mehrfach darauf aufmerksam, dass er lieber mit seinem Anwalt zur Einver- nahme kommen möchte, als er zur Kenntnis genommen hatte, dass es um einen möglichen Betrug im Zusammenhang mit dem Covid-Kredit gehe (act. 1/3 Antwor- ten 4 und 5). Dennoch wurde die Befragung fortgesetzt. Aufgrund der bereits zu Beginn der Strafuntersuchung bekannten mutmasslichen Höhe der Deliktssumme im Rahmen eines Vorwurfs des Betrugs war nicht auszuschliessen, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handeln könnte und es hätte vor der delegierten Einvernahme bei der Polizei eine Verteidigung des Beschuldigten si- chergestellt werden müsste. Zudem wies der Beschuldigte in der Befragung mehr-
- 5 - mals daraufhin, dass er einen Rechtsvertreter bei der Befragung dabei haben möchte. 1.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ein blosses Belastungs- verbot dar, wonach rechtswidrig erhobene Beweise nicht zulasten, jedoch zuguns- ten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (vgl. BGer, Urteil 6B_1362/2020 vom 20.06.2022 E. 14.4.3). Daraus folgt, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. November 2023 nur zu seinen Gunsten, jedoch nicht zu seinen Lasten, verwertbar ist.
2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigte brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Der Verteidiger führt aus, dass der Ver- mögensschaden, wie er beim Betrug vorausgesetzt werde, nicht in der Anklage- schrift beziffert worden sei und somit könne das Gericht nicht feststellen, ob ein Vermögensschaden gegeben sei. Somit liege hinsichtlich der Umschreibung des Schadens eine Verletzung des Anklageprinzips vor (act. 40 S. 4-5). 2.2 Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.w.H.). Der Sachverhalt hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart erfolgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 120 IV 348 E. 2. ff.; BGE 143 IV 63 ff. E. 2.2 m.H.). Die Anklageschrift enthält folgenden Wortlaut: "Der geschätzte Umsatzerlös indizierte einen maximalen Kreditbetrag von CHF 21'600.00. Durch die falschen Angaben täuschte der Beschuldigte vor, die
- 6 - Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord- nung in einem um CHF 77'045.00 höheren Betrag zu erfüllen, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm […] Der Beschuldigte machte die obge- nannten falschen Angaben, da er für die Kreditnehmerin einen zinsfreien, fünfjäh- rigen Kredit mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19-SBV im Betrag von CHF 98'045.00 erlangen wollte und wusste, dass er mit den wahren Angaben diesen Kredit überhaupt nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht erfüllte." (act. 1/29 S. 5). 2.3 Was die Anklageschrift betrifft, sind keine Verletzungen des Anklageprinzips festzustellen. Aufgrund der Formulierung, dass der Beschuldigte durch die falschen Angaben vortäuschte, die Voraussetzungen für einen Kredit in einem um Fr. 77'045.– höheren Betrag zu erfüllen, ist der bezifferte Betrag für den Vermö- gensschaden genügend nachvollziehbar. Der Beschuldigte hätte - so weiter die An- klage - nur auf Fr. 21'600.– Anspruch gehabt, hat jedoch einen Kredit im Umfang von Fr. 98'045.– erhalten. Die Differenz dieser Beträge stellt den Schaden dar. Dies ist aus der Umschreibung im Anklagesachverhalt nachvollziehbar und ausreichend umschreiben. Die genaue Schadenshöhe - die Differenz beträgt Fr. 76'445.– - ist ihm Rahmen der Sachverhaltserstellung festzulegen. 2.4 Zusammenfassend geht daher aus der Anklageschrift ausreichend hervor, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Die Anklage ist deshalb als dem An- klageprinzip genügend anzusehen. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1. Anklagevorwurf Dossier 1: Betrug und Urkundenfälschung Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von 17. Ja- nuar 2020 bis 7. September 2021 zuerst Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, dann einziges Verwaltungsratsmitglied und am Schluss Präsident des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift der Kreditnehmerin C._____ AG (nachfolgend:
- 7 - Kreditnehmerin) gewesen zu sein mit entsprechendem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich (act. 1/4). Der Beschuldigte habe das Formular Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung) für die Kreditnehmerin ausgefüllt, mit der Ortsangabe D._____ und dem Datum 26. März 2020 versehen, als Organ der Kreditnehmerin unterschrieben und der Kreditgebe- rin Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Bank) zukommen lassen. Die Kreditvereinbarung habe folgende Angaben enthalten:
- Vollzeitäquivalent der Anzahl Mitarbeiter der Kreditnehmerin: 6
- Definitiver Umsatzerlös 2019 (CHF); wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018: CHF 980'450.00.
- Geschätzte Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr: [leer]; Geschätzter Um- satzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme; min. CHF 100'000; max. CHF 500'000: CHF 0.
- Kreditbetrag: Maximalbetrag CHF 50'000; 10% des Umsatzerlöses oder ge- schätzten Umsatzerlöses, max. CHF 98'045.00.
- Kreditbetrag (CHF): 98'045.00.
- Die Kreditnehmerin hat noch keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung erhalten.
- Die Kreditnehmerin hat keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite.
- Die Kreditnehmerin sichert zu, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtrechtlichen Rege- lungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten hat.
- Die Kreditnehmerin wurde vor dem 1. März 2020 gegründet.
- 8 -
- Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinbarung befindet sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Li- quidation.
- Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hin- sichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.
- Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kre- ditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investitionen ins Anlage- vermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidar- bürgschaft Dividenden oder Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdarlehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt ver- bundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.
- Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Ein- zelabschluss (keine Konzernbetrachtung)
- Die Kreditnehmerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
- Der Kreditnehmerin ist bekannt, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraftwerden kann. Zudem wird mit Busse bis 100'000.00 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVI D-19-Solidarbürgschafts- verordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähn- ten Liquiditätsbedürfnisse verwendet.
- 9 - Der Kreditantrag sei bestimmt und geeignet, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen (vgl. Art. 3 Abs. 3 so- wie Art. 11 Abs. 2 COVID-19-SBV). Durch diese Verordnungsbestimmungen habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditver- einbarung bestanden. Die Kreditvereinbarung habe folgende falsche Angaben enthalten, was der Be- schuldigte gewusst und gewollt habe oder zumindest ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen habe:
- Angabe eines falschen Umsatzerlöses: Der Beschuldigte habe in Block 1 (de- finitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018) einen Betrag von Fr. 980'450.– zugesichert, obschon das Unternehmen, die C._____ AG, im Zeit- raum seit der Gründung bis 31. Dezember 2019 einen Betriebserlös von Fr. 128'123.95 ausgewiesen habe (vgl. Bilanz und Erfolgsrechnung 2019), sich da- her selbst mit einer Hochrechnung kein Umsatz in der angegebenen Höhe recht- fertigen liesse, und obschon die C._____ AG erst im Verlaufe des Jahres 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen habe bzw. gegründet worden sei, weshalb per se keine Umsatzzahlen für ein vollständiges Geschäftsjahr vorgelegen hätten. Ent- sprechend hätteder Beschuldigte die Nettolohnsumme heranziehen müssen und Angaben in Block 2 machen müssen (Geschätzte Nettolohnsumme für ein Ge- schäftsjahr bzw. geschätzter Umsatzerlös = 3x angegebene Nettolohnsumme; min. Fr. 100'000.–; max. Fr. 500'000.–). Die dreifache Nettolohnsumme für das Jahr 2020 hätte einen geschätzten Umsatzerlös von Fr. 216'000.– ergeben (vgl. SVA- Lohndeklaration vom 14. Februar 2020). Der geschätzte Umsatzerlös habe einen maximalen Kreditbetrag von Fr. 21'600.– indiziert. Durch die falschen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung in einem um Fr. 77'045.– höheren Betrag zu erfüllen, was der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten und billi- gend in Kauf genommen habe.
- Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie: Die Kreditnehmerin C._____ AG habe sich bereits Ende 2019 in einem hälftigen Kapi-
- 10 - talverlust befunden. Hingegen habe Sie während der Corona-19-Pandemie eine Umsatzsteigerung (vgl. Erfolgsrechnung 2020) erzielt. Als Angehörige der Bau- branche sei die Kreditnehmerin von den behördlichen Massnahmen im Zusammen- hang mit der Covid-19-Pandemie denn auch kaum betroffen gewesen. Die Zusi- cherung, die Kreditnehmerin sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich er- heblich beeinträchtigt gewesen, sei demnach falsch gewesen, was der Beschul- digte zumindest für möglich gehalten habe und billigend in Kauf genommen habe. Die vorhin beschriebenen falschen Angaben habe der Beschuldigte gemacht, um einen Coronakredit im Betrag von Fr. 98'045.– zu erlangen, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass er den Kredit mit der Angabe von wahren Angaben nicht er- halten hätte. Der Beschuldigte habe dabei vorausgesehen, dass die falschen An- gaben und die nicht vertragskonforme Verwendung nicht überprüft würden. Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation habe sich auf die Richtigkeit der schriftlichen Erklärung verlassen und sei daher in einem Irrtum verfallen. Durch die Auszahlung des Kredits sei dem Vermögen des Bundes ein Schaden entstan- den.
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie
- 11 - er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. Belastende und entlastende Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). 2.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich
- 12 - 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 2.3 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 2.4 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 2.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten
- 13 - Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 2.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).
- 14 - 2.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 2.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Privatkläger.
- 15 -
3. Anerkannte und bestrittene Sachverhaltselemente Dossier 1(Betrug und Ur- kundenfälschung) 3.1. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Angaben über die Funktion des Beschuldigten bei der Kreditnehmerin nicht bestritten hat und diese in den Einträ- gen des Handelsregisters klar ersichtlich sind (act. 1/4). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Kreditvereinbarung (act. D1/5/1) ausgefüllt und unter- zeichnet hat, was er anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. S. 11). Zudem ist unbestritten, dass die Kreditvereinbarung die folgenden An- gaben enthielt:
- Vollzeitäquivalent der Anzahl Mitarbeiter der Kreditnehmerin: 6
- Definitiver Umsatzerlös 2019 (CHF); wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018: CHF 980'450.00.
- Geschätzte Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr: [leer]; Geschätzter Um- satzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme; min. CHF 100'000; max. CHF 500'000: CHF 0.
- Kreditbetrag: Maximalbetrag CHF 50'000; 10% des Umsatzerlöses oder ge- schätzten Umsatzerlöses, max. CHF 98'045.00.
- Kreditbetrag (CHF): 98'045.00.
- Die Kreditnehmerin hat noch keinen Kredit nach der COVID-9-Solidarbürg- schaftsverordnung erhalten.
- Die Kreditnehmerin hat keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite.
- Die Kreditnehmerin sichert zu, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtrechtlichen Rege- lungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten hat.
- 16 -
- Die Kreditnehmerin wurde vor dem 1. März 2020 gegründet.
- Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinbarung befindet sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Li- quidation.
- Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hin- sichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.
- Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kre- ditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investitionen ins Anlage- vermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidar- bürgschaft Dividenden oder Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten; Aktivdarlehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt ver- bundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt. 3.2 Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede, einen Täuschungsvorsatz bezüglich falscher Umsatzzahlen gehabt zu haben (act. 40 S. 6-8). Zudem bestreitet der Be- schuldigte im Antragsformular wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass die Kre- ditnehmerin von der COVID-Pandemie sowie den damit verbundenen behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei (act. 40 S. 9f.). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte, dass eine Vermögensgefährdung stattgefunden habe und ein Schaden entstanden sei (act. 40 S. 11). 4.1 Übersicht der Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, soweit sie zu seinen Gunsten zu würdigen sind, (act. D1/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 18. September 2025 vor (act. 43). Als Sachbeweismittel liegen sodann
- 17 - das Antragsformular für den Covid-Kredit (act. D1/5/1), Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (act. D1/5/7), die SVA Lohndeklaration der C._____ AG vom 14. Februar 2020 (act. D1/5/6) sowie Bankunterlagen der ZKB, inklusive Korrespon- denz mit dem Beschuldigten (act. D1/5/3 und act. D1/6/1-14) im Recht. 4.2 Würdigung der Sachbeweismittel 4.2.1Handelsregisterauszug C._____ AG in Liquidation (act. D1/4) Aus dem Handelsregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte vom 17. Ja- nuar 2020 bis 7. Juli 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, vom 7. Juli 2020 bis 15. Januar 2021 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift und vom 15. Januar 2021 bis 7. September 2021 als Präsident des Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift der Kreditnehmerin C._____ AG [CHE-1] mit Sitz an der E._____-strasse 2 in D._____ im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragen war. Zum Zeitpunkt des Kreditantrages war der Beschuldigte demnach Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ AG. Daraus kann geschlussfol- gert werden, dass der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.2.2Antragsformular für den Covid-Kredit (act. D1/5/1) Das Antragsformular datiert vom 26. März 2020 und trägt die Unterschrift des Be- schuldigten (vgl. act. D1/5/1), was dieser nicht bestreitet. Wie in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben wird, können dem Formular insbesondere folgende Anga- ben entnommen werden: Die C._____ AG, E._____-strasse 2, D._____ ZH, CHE- 1, beantragte bei der Zürcher Kantonalbank eine Kreditlimite im Betrag von Fr. 98'045.–. Die Firma beschäftige 6 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und habe im Jahr 2019 bzw. 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 980'450.– erzielt. Eine Nettolohn- summe wurde nicht angegeben und unter dem Feld Umsatzerlös wurde Fr. 0.– ei- getragen. Die Kreditlimite solle dem Konto mit der 3 gewährt werden. Weiter wird mit dem Formular zugesichert, dass: die Kreditnehmerin noch keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung erhalten habe, die Kreditnehmerin keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite habe,
- 18 - die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Liquiditäts- sicherungen gestützt auf andere notrechtrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten habe, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei, sich die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinba- rung nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation be- finde, die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, die Kreditnehmerin den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbe- trag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse ver- wenden werde, alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss basieren würden (keine Konzernbetrachtung), alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden, der Kreditnehmerin bekannt sei, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wer- den und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Zudem werde mit Busse bis 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben er- wähnten Liquiditätsbedürfnisse verwende. Schliesslich kann der Kreditvereinbarung entnommen werden, dass die Laufzeit des Kredits 60 Monate betrage und durch eine Solidarbürgschaft der A._____, (Pri- vatklägerin) gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung besichert sei. Die genannten Angaben stimmen mit dem Anklagesachverhalt überein. 4.2.3Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (act. D1/5/7) Es liegen diverse Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG vor. Zum einen liegt die Bilanz per 31. Dezember 2020 vor, welche die Aktiven und Passiven der Jahre 2019 und 2020 enthalten. Weiter liegt die Erfolgsrechnung vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2020, welche die Jahre 2019 und 2020 aufzeigt, im Recht. Aus der Erfolgsrechnung kann herausgelesen werden, dass im Jahr 2019 ein Umsatzerlös von Fr. 128'123.95 erwirtschaftet wurde (S. 3). Dieser Umsatzerlös entspricht nicht dem Umsatz von Fr. 980'045.–, den der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung ein- getragen hat. Weiter ist der Anhang der Jahresrechnung 2020 enthalten sowie der
- 19 - Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes per 31. Dezember. Auch in die- sen Unterlagen ist nichts ersichtlich, was auf den Umsatzerlös von Fr. 980'045.– im Jahr 2019 schliessen würde. Im Gegenteil, ist aufgrund der Buchhaltungsunterla- gen zu schliessen, dass der Umsatzerlös im Jahr 2019 Fr. 128'123.95 und nicht Fr. 980'045.– hat. Die Angabe des Beschuldigten im Antragsformular Covid-Kredit war daher objektiv falsch. 4.2.4SVA Lohndeklaration der C._____ AG vom 14. Februar 2020 (act. D1/5/6) Die SVA Lohndeklaration datiert vom 14. Februar 2020 enthält die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020, welche Fr. 72'000.– beträgt. Die Lohndeklaration wurde von der Arbeitgeberin C._____ AG unterschrieben, was darauf schliessen lässt, dass dies die Unterschrift des Beschuldigten sein muss, da er zu diesem Zeit- punkt Geschäftsführer der C._____ AG war (vgl. act. D1/4). Daraus folgt, dass, wenn diese mit dem Faktor drei multipliziert wird, wie es im Covid-Kreditantragsfor- mular vorgegeben ist, sich der Betrag Fr. 216'000.– ergibt. Dies wurde im Anklage- sachverhalt korrekt festgestellt. 4.2.5Bankunterlagen der ZKB, inklusive Korrespondenz mit dem Beschuldigten (act. D1/5/3 und act. D1/6/1-14) Mit Editionsverfügung vom 30. Oktober 2024 hat die Anklägerin die Edition der Un- terlagen und der Korrespondenz zwischen der Zürcher Kantonalbank und der Kre- ditnehmerin angefordert (act. D1/6/1). Darin befindet sich eine E-Mail vom 23. März 2020, in der die Kreditnehmerin einen Kredit in Höhe von Fr. 500'000.– bei der Zür- cher Kantonalbank anfragt und dazu eine provisorische Erfolgsrechnung des Jah- res 2019, einen Handelsregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und eine provisorische Bilanz 2019 beigelegt hat (act. D1/6/9). Diesem E-Mail ist jedoch kein Covid-19-Kreditantragsformular beigelegt. Weiter liegt eine E-Mail vom 26. März 2020 vor, in der die Kreditnehmerin die Kreditvereinbarung (act. D1/5/1) der Zür- cher Kantonalbank ohne weitere Beilagen zugesendet hat (act. D1/6/13). Diesem zweiten E-Mail ist keine provisorische Bilanz beigelegt. 4.3 Aussagen des Beschuldigten
- 20 - 4.3.1Polizeiliche Einvernahme vom 28. November 2023 Wie in Ziffer II.1. vorstehend ausgeführt, sind die Aussagen des Beschuldigten in dieser Einvernahme nur zu seinem Gunsten verwertbar. Der polizeilichen Befra- gung sind jedoch keine Aussagen zu seinen Gunsten zu entnehmen, welche der Beschuldigte nicht auch anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom
18. September 2025 getätigt hat, weshalb ausschliesslich auf die Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt werden kann. 4.3.2Befragung anlässlich Hauptverhandlung vom 18. September 2025 Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 18. September 2025 (act. 43) führte der Beschuldigte aus, dass er der Bank die provisorische Bilanz für das Jahr 2019 übermittelt habe. Nachdem er in den darauffolgenden zwei bis drei Tagen keine Rückmeldung von der Bank erhalten habe, habe er die Bilanz erneut übersandt. Der Beschuldigte gab an, dass er gewusst habe, im Jahr 2021 eine Vielzahl von Aufträgen zu erhalten. Wie viel genau, wisse er jedoch nicht mehr. Zudem habe er von Personen erfahren, dass der erzielte Betrag mit einem Faktor von zehn oder zwölf multipliziert werden müsse, um den angegebenen Betrag zu erreichen. Wenn er etwas Falsches gemacht hätte, hätte er nicht der Bank seine provisorische Bilanz geschickt (S. 10). Der Beschuldigte äusserte sich zur wirtschaftlichen Betroffenheit in dem Sinne, dass er in dieser Zeit nicht gewusst habe, was komme und es eine schlechte Situation gewesen sei (S. 11). Auf Vorhalt des Antragsformulars (act. D1/5/1) bestätigte der Beschuldigte das Formular ausgefüllt und unterschrie- ben zu haben. Er habe im Antragsformular unter Block 1 den Umsatzerlös von Fr. 980'450.– angegeben, indem er den Betrag, welchen er im Jahr 2019 erzielt habe, genommen und diesen mal zwölf gerechnet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er viele Aufträge für das folgende Jahr erhalten werde und er sei sich 100% sicher gewesen, dass er diesen Betrag erreichen werde. Zudem sei er sich 100% sicher gewesen, dass die Bank dies alles kontrollieren würde. Er habe von Personen gehört, dass man dies mal zwölf rechnen könne, wenn man wisse, dass man wieder einen Auftrag habe (S. 11 f.). Der Beschuldigte sei im Jahr 2019 der einzige Mitarbeiter der Kreditnehmerin gewesen. Er habe den Kredit von Fr. 98'045.– ungefähr im Umfang von Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– und ein- oder
- 21 - zweimal etwa Fr. 3'000.– zurückbezahlt. Auf die Frage, ob er den Rest zurückbe- zahlen würde, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nicht beschuldigt fühle und dass das Geld in die Firma investiert worden sei, beispielsweise in Materialien. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr F._____ die Firma bereits gehabt (S. 12 ff.). Der Be- schuldigte schildert, dass er gedacht habe, dass die Bank das Antragsformular prü- fen und sich dementsprechend zurückmelden würde. Auf die Frage, ob er damals von der schnellen und unkomplizierten Hilfe des Bundes für Unternehmen und von den schnellen Auszahlungen der Covid-19-Kredite gehört habe, antwortete der Be- schuldigte zuerst, er sei sich nicht sicher, aber er glaube schon. Auf Nachfrage des Verteidigers an den Beschuldigten, ob er die Frage richtig verstanden habe und anschliessende Wiederholung der Frage, antwortete der Beschuldigte, dass er da- von nichts mitbekommen habe (S. 13 f.). 4.4 Würdigung der Aussagen 4.4.1Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zu- rückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen.
- 22 - 4.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte die Kreditvereinbarung ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Zu diesem Teil des Sachverhalts sind seine Aussagen konstant und in sich stimmig. Sie stimmen mit dem objektiven Anklagesachverhalt überein. Dass der Beschuldigte die provisorische Bilanz der Bank in seinem zweiten E-Mail vom
26. März 2020 erneut zugestellt hat, ist durch die bei der ZKB edierten Unterlagen jedoch widerlegt. Im zweiten E-Mail hat der Beschuldigte einzig noch das Kreditan- tragsformular bzw. die Kreditvereinbarung zugestellt. Auch die weiteren objektiven Sachverhaltselemente sind - mit der nachfolgenden Ausnahme - anklagegemäss erstellt und nicht bestritten. Der Beschuldigte rügte in objektiver Hinsicht, dass die Schadenshöhe nicht aus der Anklageschrift ersichtlich sei. Dass das Anklageprin- zip nicht verletzt ist, wurde bereits einleitend festgestellt. Zur Schadenshöhe ist je- doch zu korrigieren, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen einen Kredit in der Höhe von Fr. 98'045.– erhalten hat. Da die C._____ AG gemäss Handelsregis- terauszug erst am tt. August 2019 im Handelsregister eingetragen wurde und somit erst im Verlauf des Jahres 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, lagen für das Jahr 2019 keine vollständigen Zahlen vor, womit der Block 2 in der Kredit- vereinbarung hätte ausgefüllt werden und mit der Nettolohnsumme hätte gerechnet werden müssen, was wie in der Anklageschrift korrekt festgehalten, einen ge- schätzten Umsatzerlös von Fr. 216'000.– ergeben und somit Anspruch auf einen Covid-19-Kredit von Fr. 21'600.– ergeben hätte. Die Schadenshöhe beträgt somit Fr. 76'445.– (Differenz von Fr. 98'045.– und Fr. 21'600.–) bzw. der Beschuldigte täuschte mit seinen Handlungen vor, auf einen um Fr. 76'445.– höheren Kredit An- spruch gehabt zu haben. Somit ist der objektive Sachverhalt mit der genannten Korrektur der Schadenshöhe anklagegemäss erstellt. Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt, dass er beim Eintragen des Umsatzes davon ausgegangen sei, dass er den Betrag, den er 2019 erzielt habe, mit dem Faktor zehn oder zwölf multiplizieren könne, da er sich auch sicher gewesen sei, dass er im kommenden Jahr viele Aufträge erhalten werde. Somit bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Anklagesachverhalt, dass er wis-
- 23 - sentlich und willentlich falsche Angaben im Kreditantragsformular gemacht habe oder dies zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Dazu ist folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte hat erklärt, die Kreditvereinba- rung selber ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Da die Kreditnehmerin erst Mitte Jahr 2019 gegründet wurde, war sie im Zeitpunkt der Antragstellung für den Kredit erst seit wenigen Monaten aktiv, was dem Beschuldigten bekannt und bewusst war. Dem Beschuldigten musste daher bewusst sein, dass die Zahl Fr. 980'045.– als Umsatzerlös für das Jahr 2019 deutlich zu hoch war. Er begründet seine Angabe im Kreditformular einzig damit, dass er von nicht namentlich genannten Personen gehört habe, er könne den erzielten Erlös mit einem Faktor multiplizieren. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Vereinbarung selber ausgefüllt und unter- zeichnet habe. Dies ist aus den Sachbeweismitteln ersichtlich, insbesondere aus der Kreditvereinbarung, die vom Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet wurde. Darin hat er einen Umsatz in der Höhe von Fr. 980'045.– angegeben, wobei aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin nur ein Umsatz von Fr. 128'123.95 ersicht- lich ist. Zwar hat der Beschuldigte in seinen Aussagen angegeben, dass ihm andere Personen gesagt hätten, er könne einfach die Zahl vom Jahr 2019 nehmen und mit dem Faktor zehn oder zwölf rechnen und der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er im folgenden Jahr viele Aufträge erhalten würde. Im Formular der Kredit- vereinbarung im Block 1 ist jedoch klar festgehalten, dass der definitive Umsatzer- lös 2019 angegeben werden müsse, wenn dieser nicht vorhanden sei, der proviso- rische Umsatzerlös und wenn auch nicht vorhanden, der Umsatzerlös von 2018. In Block 2 ist weiter festgehalten, wenn keine Angaben zu Block 1 vorhanden seien, müsse die Rechnung geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme gemacht werden. Indem der Beschuldigte einfach eine Zahl aufgrund von Aussa- gen vom hören sagen einsetzte, ohne diese Information zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass er eine unwahre Zahl einsetzt. Der Beschuldigte hätte sich als Geschäftsführer und somit Verantwortli- cher korrekt informieren und die nötigen Abklärungen treffen müssen. Dies wäre aufgrund der zahlreichen Informationen in den Medien, auch auf den offiziellen Sei- ten des Bundes, ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Dass er sich auf Aus-
- 24 - sagen vom hören sagen verlassen hat, ist ihm anzulasten. Dazu kommt, dass auch eine Hochrechnung des tatsächlich im Jahr 2019 erzielten Umsatzes von Fr. 128'123.95 mit dem vom Beschuldigten angegebenen Faktor zehn oder zwölf nicht den in der Kreditvereinbarung angegebenen Betrag von Fr. 980'045.– ergibt. In Würdigung aller Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen hat, eine falsche Angabe zum Umsatzerlös ge- macht zu haben. Auf den subjektiven Tatbestand sowie das Vorliegen eines Scha- dens ist im Weiteren nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung noch weiter ein- zugehen. 4.5 Fazit zur Sachverhaltserstellung Dossier 1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist mit der Änderung, dass der Beschuldigte durch die falschen Angaben vor- täuschte, auf einen um Fr. Fr. 76'445.– höheren Kredit Anspruch gehabt zu haben.
5. Sachverhaltserstellung Dossier 2: Fahrlässiges Überlassen eines Motorfahr- zeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes 5.1 Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. III.2. zu verweisen. 5.2 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Februar 2023, 16.00 bis 17.00 Uhr in D._____ seinen Personenwagen "Toyota" mit den Kontrollschildern ZH 4 G._____ überlassen zu haben, worauf dieser, ohne im Be- sitz des erforderlichen Fahrausweises gewesen zu sein, mit diesem Fahrzeug ge- fahren sei. Der Beschuldigte hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt durch vorgängiges Nachfragen und Vergewissern bei G._____, namentlich durch Zeigenlassen eines gültigen und auf G._____ lautenden Führerausweises, erkennen und verhindern können. 5.3 Übersicht der Beweismittel
- 25 - Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2023 (act. D2/2) und im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. September 2025 vor (act. 43). Sachbeweismittel liegen keine vor. 5.4 Aussagen des Beschuldigten 5.4.1Polizeiliche Einvernahme vom 9. Oktober 2023 (act. D2/2) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2023 führte der Beschul- digte aus, dass er G._____ (nachfolgend: G._____) am Freitag Nachmittag am
3. Februar 2023 getroffen habe. Dabei habe G._____ ihn gefragt, ob er sein Auto für Fr. 2'500.– an ihn verkaufen würde. Er habe G._____ gesagt, dass es so in Ordnung für ihn sei. Dann habe G._____ gesagt, dass er das Auto bereits mit- nehme und ihm am folgenden Montag das Geld geben und die Nummern des Auto wechseln würde. Der Beschuldigte führte auch aus, dass er den Führerschein ge- sehen habe (S. 3). Dann habe er G._____ das Auto ohne vorherige Bezahlung gegeben. G._____ habe ihn verarscht und er habe den Abschlepper dieses Vorfalls mit Kosten in Höhe von Fr. 1'397.40 selbst bezahlen müssen. Er kenne G._____ über einen Kollegen und zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei G._____ Projektlei- ter bei H._____ gewesen. Er habe G._____ beim Autoverkauf das dritte Mal gese- hen. Der Beschuldigte schildert, dass er gewusst habe, dass G._____ ihm seinen Führerausweis gezeigt habe, auf diesem habe auch sein Name, G._____, gestan- den. Dies führte der Beschuldigte mehrfach so aus. Das Auto habe er zwischen- zeitlich verkauft. Der Beschuldigte bestätigte, dass das Auto auf seine Firma ein- gelöst gewesen sei. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass er keine Kenntnis vom fehlendem Führerausweis von G._____ gehabt habe und es eine Fälschung oder Duplikat hätte sein können. Er habe G._____ an diesem Freitag bezüglich seines Führerausweises gefragt und verneinte die Frage, ob er ein Foto des Führeraus- weises gemacht habe. (S. 5 ff.). Auf die Frage, ob er den vorgehaltenen Sachver- halt anerkenne, antwortet der Beschuldigte mit Ja (S. 7). 5.4.2Befragung anlässlich Hauptverhandlung vom 18. September 2025 (act. 43)
- 26 - Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme schildert der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, dass er sein Auto an G._____ habe verkaufen wollen und dieser einen Führerschein gehabt habe. Der Beschuldigte habe den Führerschein nicht in der Hand gehalten, führte aber aus, dass G._____ ihm seinen Führerschein gezeigt habe. Danach habe G._____ das Auto fahren wollen und er habe G._____ gefragt, ob er einen Führerschein habe. G._____ habe einen Führerschein gehabt. Am nächsten Tag habe sich dann die Polizei bei ihm gemeldet und über den Unfall berichtet und dass G._____ diesen verursacht habe. Am folgenden Montag habe er sein Auto geholt und die Rechnung der Garage beglichen. Der Beschuldigte schildert weiter, nie wieder etwas von G._____ gehört zu haben. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Anklagevorwurf anerkenne, antwortet er, dass dies nicht mehr der Fall sei. Auf weitere Fragen erklärt er, er kenne G._____ von einem Kollegen. G._____ habe wohl kein Auto gehabt, der Beschuldigte habe ihm dies geglaubt und dass er ihm am nächsten Tag das Geld geben würde. G._____ habe ihm gesagt, dass ihm das Auto gefalle und er es kaufen möchte. Daraufhin habe er G._____ geantwortet, dass er das Auto für Fr. 2'000.– mitneh- men könne. Er habe darauf vertraut, dass ein Architekt, der als Projektleiter in der Firma H._____ arbeite, nicht solche Sachen machen würde. Weiter führt der Be- schuldigte aus, dass er als Sicherheit bloss den Führerschein habe sehen wollen und keine weiteren Sicherheiten verlangt habe. Ausser am 3. Februar 2023 habe er G._____ nie Auto fahren sehen. Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass er einen Führerschein gesehen habe und G._____ ihm einen gezeigt habe. Er erklärte erneut, dass er den Namen korrekt gesehen habe und dass er sein Auto nicht ein- fach so herausgebe. Schliesslich verneinte der Beschuldigte, den Führerausweis in der Hand gehalten zu haben und erklärte, dass er G._____ geglaubt habe. 5.5 Würdigung der Aussagen 5.5.1Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit kann auf Erw. III.4.4.1 verwiesen werden.
- 27 - 5.5.2 Aussagenwürdigung des Beschuldigten Der Beschuldigte behauptet konstant, dass er den Führerausweis von G._____ vor der Übergabe des Autos gesehen habe. Dies wiederholt er oft, sowohl in der poli- zeilichen als auch in der gerichtlichen Einvernahme. Dass der Beschuldigte den Führerausweis nicht in die Hand genommen und ihn dadurch auf seine Echtheit überprüft hat, erscheint plausibel und lebensnah. Es ist als lebensnah und üblich zu betrachten, dass sich der Beschuldigte den Führerausweis einzig hat Vorhalten lassen und damit geprüft hat, ob der Namen des Käufers, vorliegend G._____, auf dem Ausweis steht. Eine weitere Prüfung erscheint lebensfremd und kann daher nicht erwartet werden. Insgesamt ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich den Führerausweis hat zeigen lassen und er damit seiner Prüfpflicht genüge getan hat. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszusch- liessen, dass G._____ dem Beschuldigten einen gefälschten Führerausweis ge- zeigt hat, welcher nicht ohne Weiteres als Fälschung zu erkennen war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat der Beschuldigte ausgesagt, dass er den vorgehaltenen Sachverhalt anerkenne. In der gerichtlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er dies nicht mehr so anerkenne. Hierzu kann den Aus- führungen der Verteidigung gefolgt werden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Gesamtbilds des Protokolls der polizeilichen Einvernahme kein Geständnis able- gen wollte und die Frage offensichtlich nicht richtig verstanden haben muss (act. 40 S. 14). Dieses "Geständnis" am Ende der Befragung steht im Widerspruch zu den vorherigen Aussagen in der Befragung. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, welchen Sacherhalt die Polizei konkret vorgehalten hat. Demzufolge ist zu schlies- sen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt hat. Der Beschuldigte kann daher nicht auf dieses "Geständnis" behaftet werden. 5.6 Fazit Sachverhaltserstellung Dossier 2 Wie vorstehend ausgeführt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich den Führerausweis hat zeigen lassen und er damit die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Der Anklagesachverhalt Dossier 2 lässt sich demnach nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio
- 28 - pro reo vom Vorwurf des fahrlässigen Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis frei zu sprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Dossier 1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfene Verhalten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Urkundenfälschung 2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 2.2 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachver- halt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine sol- che wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2.; BGE 142 IV 119 E. 2.1.; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.; BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2.). Eine objektive Garantie für die Wahr- heit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestim- mungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklä-
- 29 - rungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünf- ten gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGer 6B_1161/2021 vom
21. April 2023 E. 7.2.5.2). 2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen (siehe BGer 6B_505/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.3). 2.4 Das Bundesgericht stellte fest, dass den Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars die für die Falschbeurkundung er- forderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Vergabe von Covid-19-Kre- diten bis zu Fr. 500'00.– sei ein vereinfachtes Verfahren zu Anwendung gelangt, das auf Selbstdeklaration beruht habe und einzig eine formelle, summarische Kon- trolle durch die Banken beinhaltet habe, diese sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sei. Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung sei nicht vorgesehen gewesen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsfor- mular zum Umsatzerlös vertrauen durften (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Fe- bruar 2025, 6B_95/2024, E.2.4.2). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C._____ AG unterzeichnete der Beschuldigte das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" datierend vom 26. März 2020. Darin gab der Beschuldigte an, einen Umsatz von Fr. 980'450.– im Jahr 2019 erwirtschaftet zu haben, obwohl er tatsächlich nur einen Betrag von Fr. 128'123.95 erzielt hatte. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Diese wurde im Namen des Beschuldigten von diesem unterzeichnet, womit er bestätigte, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Die Angaben des Beschuldigten stel- len damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern er nahm mit dem wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditantrag eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Auf Grundlage dieser falschen Angabe zum Umsatz
- 30 - wurde in der Folge durch die Privatklägerin bzw. die kreditgebende Bank ein Covid- 19-Kredit in Höhe von Fr. 98'045.– ausbezahlt, auf welchen in dieser Höhe kein Anspruch bestand, was eine schädigende Vermögensdisposition darstellt. Der Be- schuldigte nahm zumindest in Kauf, dass seine Angaben zum Umsatzerlös falsch waren. Er wollte so einen Covid-19-Kredit erhalten, der ihm nicht zugestanden hätte. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Zur Würdigung der Angabe, die Kreditnehmerin sei durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen gewesen, ist nachfolgend unter dem Tatbestand des Be- trugs einzugehen. 2.5 Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.6 Vorliegend sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft, weshalb er sich der Ur- kundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat.
3. Betrug 3.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täuschung im Sinne des Tatbe- standes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 146 N 2). Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Da- bei können auch sog. innere Tatsachen Gegenstand der Täuschung sein (a.a.O., Art 146 N 6). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglistig han- delt unter anderem, wer sich besonderer bzw. betrügerischer Machenschaften be- dient, oder, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Rich-
- 31 - tigkeit überprüft werden können oder wenn die Überprüfung der Angaben nicht zu- mutbar ist oder der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses vor- aussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Betrügeri- sches Verhalten ist somit strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 61 ff.). Die Täuschung muss sodann einen Irrtum im Sinne einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, bewirken (PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 14). Der Tatbestand des Betruges erfordert ferner, dass der Getäuschte infolge des her- vorgerufenen Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition trifft, welche zum Beispiel in der Übergabe von Geld oder auch dem Erbringen von geld- werten Leistungen bestehen kann (a.a.O., N 15). Der Betrug ist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Das Vermögen muss einen Schaden erlei- den, d.h. es muss sich beim Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögens- lage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklä- rung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (a.a.O., N 22 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht ge- nügt (BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7). 3.2 Vorliegend gab der Beschuldigte im Antragsformular für einen Covid-19-Kre- dit wahrheitswidrig an, dass die Kreditnehmerin einen Umsatz von Fr. 980'045.– im Jahr 2019 erwirtschaftet habe. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass die Kreditnehmerin durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen war. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantragsformular stellt eine Täuschungsver- halten dar. Damit spiegelte der Beschuldigte falsche Tatsachen vor, um bei der kreditgebenden Bank eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Zu prüfen ist weiter, ob es sich um eine qualifizierte, also arglistige Täu- schung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
- 32 - 3.3 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob falschen Angaben im Antragsformular Covid-19- Kredit Urkundenqualität zukommt oder ob es sich um einfache schriftliche Lügen handelt. Vorliegend sind unter diesem Aspekt die falschen Angaben zum Umsat- zerlöses und der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19 Pandemie zu prüfen. 3.3.1Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Erklä- rung im Covid-19-Kreditantragsformular, der Kreditnehmer sei durch die Covid-19- Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, keine Urkundenqualität zukomme und diese Zusicherung nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein könne (Ur- teile des Bundesgerichts vom 27. November 2024, 6B_262/2024, E. 1.9 und vom
18. März 2025, 7B_290/2023, E.5.2.4). Arglist mittels Verwendung einer gefälsch- ten Urkunde fällt daher ausser Betracht. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass an die Beurteilung, ob der Kreditnehmer durch die Covid-19-Pandemie wirtschaft- lich erheblich betroffen war, im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anfor- derungen gestellt werden dürfen, da es sich um auslegungsbedürftige Begriffe handle, die verschiedene Interpretationen zuliessen und in der aCovid-19-Kredit SBüV selbst nicht näher umschrieben seien. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung könne nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch sei und die um den Covid-19-Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich offen- sichtlich nicht betroffen war. Damit dies bejaht werden könne, müsse eine seriöse Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2024, 6B_262/2024, E. 1.10.1). Die allge- meine Behauptung, wie sie in der Anklage festgehalten ist, dass die C._____ AG als Angehörige der Baubranche von der Covid-19-Pandemie kaum betroffen gewe- sen sei und im Nachhinein im Jahr 2020 eine gewisse Umsatzsteigerung habe er- zielt werden können, reicht nicht aus, um die Angabe im Kreditformular als klar falsch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die An- gabe des Beschuldigten, er sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen gewesen, ist daher nicht als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren.
- 33 - 3.3.2Zur Thematik, ob falschen Angaben zum Umsatzerlös im Covid-19-Antrags- formular Urkundenqualität zukommt, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Arglist beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsat- zerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklaration ergebe. Der Covid-19--Kredit sei als rasche und einfache zugängliche Soforthilfe gedacht gewesen. Die Covid-19-Überbrückhungshilfe sei bewusst unbürokratisch gestaltet gewesen. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration hätten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsat- zerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch mög- lich gewesen, sei jedoch wegen des Zecks des Covid-19-Kredits, d.h der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung in der Covid-19-Soli- darbürgschaftsverodnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vorge- sehen gewesen. Nach der Rechtsprechung sei daher der Covid-19-Kredit nicht ver- gleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr könne das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei ein- fachen Falschangaben erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Februar 2025, 6B_95/2024, E.3.4.2, und vom 18. März 2025, 7B_290/2023, E. 5.2.4). Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte (vgl. BGer 6B_95 Urteil vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2). Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditneh- mern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr ober- flächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde be- reits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Ver- ordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der tatsächli- chen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (vgl. OGer ZH SB210497 vom
- 34 -
10. Februar 2022 E. III.1.2.3 sowie OGer ZH SB230081-O vom 26. September 2023 E. 2.2.2.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung kommen den falschen Angaben des Beschul- digten zum Umsatzerlös Urkundenqualität zu und erfüllen somit das für den Betrug erforderliche Merkmal der Arglist. Wie bei der Sachverhaltserstellung festgehalten, war das Kreditantragsformular ausreichend klar und der Beschuldigte handelte beim Ausfüllen mit Eventualvorsatz in Bezug auf die falsche Angabe des Umsat- zerlöses. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kre- ditantrag für Covid-19-Kredite – wie ausgeführt – allgemein bekannt war. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. Die schädigende Vermögensdisposition besteht auch beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu beja- hen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zu- rückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGer 7B_290/2023 Urteil vom 18. März 2025 E. 4.4.2). Ge- stützt auf die Täuschung des Beschuldigten ging die Privatklägerin vorliegend fälschlicherweise davon aus, dass die Kreditnehmerin C._____ AG den Covid-19- Kredit in Höhe von Fr. 98'045.– beantragen kann. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie eine Vermögensdisposition vor, indem sie den Kreditbetrag in der Höhe von Fr. 98'045.– auszahlte. Ohne diese wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten, auf deren Richtigkeit die Bank vertrauen durfte und musste, hätte sie den Covid- 19-Kredit nicht gewährt. Schliesslich hätte die Kreditnehmerin gestützt auf die drei- fache voraussichtliche Nettolohnsumme 2020, welche insgesamt Fr. 216'000.– be- trug, lediglich einen Anspruch auf einen Kredit in Höhe von Fr. 21'600.– gehabt, weshalb ein Schaden in Höhe der Differenz von Fr. 76'445.– entstand. Der objek- tive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaf- fen. Er wusste, dass er bei wahrheitsgetreuer Angabe, namentlich die korrekte An- gabe der dreifachen voraussichtlichen Nettolohnsumme 2020, den Covid-19-Kredit
- 35 - nicht im Umfang von Fr. 98'045.– erhalten hätte. Der Beschuldigte hat eventualvor- sätzlich falsche Angaben gemacht, um bei der Bank bzw. der Privatklägerin einen Irrtum auszulösen und den Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 98'045.– zu erhalten. Ihm musste bewusst sein, dass er bei seiner finanziellen Situation den Kredit nicht ohne Weiteres würde zurückbezahlen können, was er bis heute lediglich im Umfang von Fr. 45'000.– getan hat. Somit hat er auch den eingetretenen Schaden zumin- dest in Kauf genommen. Damit ist der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4 Fazit Vorliegend sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft, weshalb er sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.4. Konkurrenz
4. Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB besteht aufgrund der Verschieden- heit der Rechtsgüter echte Konkurrenz, weshalb ein Schuldspruch wegen beiden Tatbeständen zu erfolgen hat.
5. Schlussfazit Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 1) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Strafe
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Ge- richt zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste
- 36 - Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 117 IV 112 E. 3). Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das ver- schuldensmässig schwerste Delikt zugrunde zu legen (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB110667 vom 1. Juli 2012, E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothe- tische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E 3.2). 1.2 Die Ausfällung einer Gesamtstrafe in Anwendung des in Art. 49 StGB ent- haltenen Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für die Ahndung jeder begangenen Straftat die gleiche Art von Strafe ausfällen würde (konkrete Methode). Dass die anwendbaren Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Sind die konkret in Betracht gezogenen Sanktionen nicht gleichartig, müssen sie kumulativ ausgefällt werden (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58 E. 1.1.1 m.w.H.). 1.3 Die Ausfällung einer Freiheitstrafe erscheint in casu nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Es rechtfertigt sich nicht, aus spezialpräventiven Überlegungen vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Der Be- trug sowie die Urkundenfälschung stehen zudem in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weshalb die gleiche Strafart für ebendiese Delikte zur Anwendung kommen soll. Nach dem Gesagten ist für sämtliche begangenen De- likte eine Geldstrafe auszusprechen, wobei aufgrund der Deliktsmehrheit eine Strafschärfung erfolgt, was zu einer obligatorischen Straferhöhung und einer theo- retisch möglichen Ausweitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In An-
- 37 - wendung des Asperationsprinzips ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchsten Strafmass be- drohte Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen. 1.4 Vorliegend sind sowohl der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Betrug zum Nachteil der A._____ stellt mit Blick auf das Verschulden das schwerste Delikt dar, weshalb zunächst die Strafzumessung für den Betrug vorzunehmen und diese Strafe her- nach mit Blick auf die Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen ist. 1.5 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses der Tatbestandsverwirklichung sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch: OFK StGB-HUG, Art. 47 StGB N 7 ff.). Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich mit der Tat nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (vgl. zum Ganzen OFK StGB-HUG, Art. 47 N 5 ff.). Diese Täterkomponente umfasst nach Art. 47 Abs. 1 StGB die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. auch OFK StGB-HUG, Art. 47 N 14 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
- 38 - 2.1. Tatkomponenten 2.1.1 Betrug
a) Objektive Tatschwere Es entstand ein Schaden in Höhe von Fr. 76'445.–. Innerhalb des Anwendungsbe- reichs der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, welche Kredite bis Fr. 500'000.– umfasste, sind weit höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Vorgehens- weise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung, innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse oder Planmässigkeit auf, sondern der Beschuldigte hat einzig eine falsche Zahl einge- tragen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Gesellschaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwungen war, für schnelle und unbürokra- tische Hilfe zu sorgen, was die massive Herabsetzung der Überprüfungsmöglich- keiten bei Krediten wie dem von dem Beschuldigten erhältlich gemachten notwen- dig machte. Die Arglist ergibt sich vorliegend aus dieser besonderen Situation. Den- noch ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Situation und die nie- derschwellige Hilfe des Bundes auch ausgenutzt hat. Nicht unerheblich fällt jedoch auch ins Gewicht, dass in dieser Situation viele Personen, so wohl auch der Be- schuldigte, verunsichert waren und Existenzängste hatten. Der Beschuldigte ver- traute in Bezug auf die Berechnung der Zahl für die Eintragung des Umsatzes in der Kreditvereinbarung auf Aussagen von anderen Personen, anstatt sich selber zu informieren bzw. das Formular korrekt zu lesen und sich bei Unklarheiten Ant- worten zu verschaffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Bank einen gewissen Be- trag, ungefähr Fr. 45'000.–, zurückerhalten hat und folglich der Beschuldigte das Geld nicht gesamthaft hat verschwinden lassen. Aufgrund all dieser Faktoren er- scheint die objektive Tatschwere noch als leicht.
b) Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Der Beschuldigte hat in
- 39 - Kauf genommen, dass er eine falsche Zahl eingetragen hat, da er sich lediglich auf Informationen vom hören sagen gestützt hat, anstatt sich korrekt zu informieren. Es sind keine subjektiven Zumessungsgründe ersichtlich, welche die objektiven Krite- rien zu relativieren vermögen.
c) Einsatzstrafe Aufgrund der Tatkomponente erscheint für den Betrug eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.1.2 Urkundenfälschung
a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die betref- fend des Umsatzes 2019 Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Auch die Urkundenfälschung erschöpfte sich in einer einzigen, sehr einfachen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums in der ausserordentlichen Lage der Coronapandemie. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verwei- sen. Die subjektiven Zumessungsgründe lassen ebenfalls eine sehr leichte Tatschwere annehmen.
c) Einzelstrafe Für die Urkundenfälschung ist von einer hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs mit dem Be- trug (gleicher Sachverhalt) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe.
- 40 - 2.1.3 Zwischenergebnis Zusammenfassend ist nach Würdigung der Tatkomponenten des Betrugs und der Urkundenfälschung in Anwendung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von 120 Tagessätze angemessen. 2.2 Täterkomponente 2.2.1Gemäss den Angaben des Beschuldigten wurde er im Kosovo in I._____ ge- boren und habe dort zunächst eine normale Schule und danach eine Informatik- schule besucht. Im Dezember 2005 sei er alleine, ohne die Familie, in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er keine weitere Ausbildung gemacht, sondern nur auf Baustellen gearbeitet und Bauarbeiten erledigt. Aktuell arbeite er als Ge- schäftsführer bei der J._____ AG und sei selbständig seit Oktober bzw. November
2022. Durchschnittlich verdiene er Fr. 6'350.– netto monatlich und wenn es in der Firma gut laufe, dann zahle er sich Ende Jahr einen Bonus aus. Seine Ehefrau arbeite als Kauffrau bei der K._____ AG und sie verdiene Fr. 6'200.– netto monat- lich. Er habe zwei Töchter und einen Sohn im Alter von 16, 9 und 4 Jahren, wobei die älteste Tochter bei der Mutter lebe und er monatlich Fr. 950.– Unterhalt bezah- len müsse und sie gerade eine Lehre mache. Die Mietkosten würden knapp Fr. 3'000.– betragen. Schulden und Vermögen habe er kein relevantes (vgl. act. 43 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu werten. Sodann verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November 2022 wegen fahrläs- sigem Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie eine Busse von Fr. 300.– bestraft. Für die Geldstrafe wurde der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von drei Jahren (vgl. act. 39). Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. 2.2.2Bei der Strafzumessung ist sodann das Verhalten des Täters nach der Tat zu beachten. Darunter fallen beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie
- 41 - die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. In casu kann dem Beschuldigten kein unkooperatives Verhalten attestiert werden, was dem Beschuldigten leicht strafmin- dernd anzurechnen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor, weshalb sich die Täterkomponente und die weiteren Strafzumessungskriterien insgesamt als strafzumessungsneutral erweisen. 2.3 Tagessatzhöhe 2.3.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht ge- nerell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkom- mens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). 2.3.2 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in Erw. V. 2.2.1 verwiesen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.– festzusetzen. 2.4 Ergebnis Dir Beschuldigte ist somit für die vorstehend dargelegten Delikte mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entspricht Fr. 10'800.–) zu bestrafen.
3. Widerruf
- 42 - Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten gemäss Dossier 1, Betrug und Ur- kundenfälschung, nach welchen ein Schulspruch erfolgt, fallen nicht in die Probe- zeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Novem- ber 2022. In Bezug auf den Sachverhalt gemäss Dossier 2 der Anklage, welcher in die Probezeit fallen würde, erfolgt ein Freispruch. Demgemäss ist der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November 2022 ge- währte bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zu widerrufen. VI. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Gewährung des bedingten Vollzuges genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., Art. 42 N 7 f.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Strafe des Beschuldigten auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 90.– (entspricht Fr. 10'800.–) festgesetzt, womit die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Der Beschuldigte weist mit dem Strafbefehl vom 29. November 2022 eine Vorstrafe auf. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Vorliegend erscheint es nicht not- wendig, die heute auszufällende Strafe unbedingt auszufällen, um den Beschuldig- ten vor weitere Delinquenz abzuhalten. Den Bedenken aufgrund der Vorstrafe ist mit der Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Be- schuldigten ist daher der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren und die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen.
- 43 - VII. Zivilansprüche
1. Grundsätze 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Der zivilrechtlich geltend gemachte Betrag wird der Privatklägerin zugespro- chen, falls er von der beschuldigten Person anerkannt wird oder wenn er aufgrund der Akten ausgewiesen ist. Es obliegt der Privatklägerin, ihre Zivilansprüche rechts- genügend zu substantiieren (Art. 123 StPO). Erfolgt die Begründung und Beziffe- rung des Anspruchs innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist nicht hinreichend, ist die Zivilklage der Privatklägerin ganz oder teilweise auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 Im Strafverfahren können adhäsionsweise nur Ansprüche geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im materiellen Privatrecht haben, unter Ausschluss der- jenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 m.w.H.). Dabei muss ein Kausalzusam- menhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (bzw. immaterieller Unbill) beste- hen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, was bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab (SK StPO-LIEBER, Art. 122 N 5 m.w.H.). 1.3 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 1.4 Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn eine Schadenszufügung ge- gen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin
- 44 - liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (Verhaltensunrecht). Die Widerrechtlichkeit als objektiver Normverstoss entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, wenn das schädigende Ereignis nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derartigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. Ver- schulden ist im zivilrechtlichen Sinne zu bejahen, wenn jemand mit Absicht bzw. Vorsatz handelt, wobei im Unterschied zum Strafrecht diese Begriffe gleichbedeu- tend sind. Für die Haftungsbegründung spielt es demnach keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt (zum Ganzen: BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 2c ff.).
2. Privatklägerin A._____ 2.1 Die A._____ konstituierte sich mit Formular vom 8. August 2023 als Privatklä- gerin und machte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'830.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Mai 2022 geltend (act. D1/1.7.3.4). Mit Eingabe vom 23. April 2025 stellte die Privatklägerin folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin, der A._____. CHF 45'840.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Mai 2022 zu bezahlen.
2. Der Privatklägerin, A._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'621.63 (inkl. MWST) zuzusprechen." (act. 36 S. 1) 2.2 Die Privatklägerin führt zusammengefasst aus, dass aufgrund der falschen Umsatzangabe im Kreditantrag der angegebene Umsatzerlös nicht der Wahrheit entsprochen habe und sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich über die im Kreditantrag angegebene mögliche Bemessungsgrundlage hinweggesetzt habe (act. 36 S. 3 f.). Des Weiteren führt sie aus, dass die Angabe im Kreditantrag, wo- nach die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich beein-
- 45 - trächtigt sei, falsch sei und bei wahrheitsgemässen Angaben die Kreditnehmerin keinen Kredit erhalten hätte (act. 36 S. 6). Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR mache sie daher geltend, dass eine Schadenersatzpflicht aus Urkundenfälschung sowie des Betruges und eventualiter Widerhandlung gegen die aCovid-19-SBüV bestehe (act. 36, S. 7 f.). 2.3 Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Zusammengefasst lässt der Beschuldigte dazu aus- führen, dass F._____ namens der C._____ AG am 31. August 2021 eine neue Kre- ditvereinbarung unterschrieben habe, welche den unmissverständlichen Wortlaut "Diese Kreditvereinbarung ersetzt die Kreditvereinbarung vom 23. März 2020" be- inhalte. Dieser Vorgang sei rechtlich als Novation zu würdigen. Als Rechtsfolge ei- ner Novation gehe die alte Schuld unter und eine neue Forderung entstehe. Ent- sprechend könne die Privatklägerin aus dem Covid-Kredit-Vertrag vom 26. März 2020 keine Forderungen mehr gegen den Beschuldigten geltend machen. Forde- rungen aus der neuen Kreditvereinbarung wären gegen F._____ zu richten, da der Beschuldigte an dieser Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei (act. 40 S. 11-13). 2.4 Die Vorgänge im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückzahlung des Covid- 19-Kredites sind aufgrund der Untersuchungsakten nicht ausreichend geklärt. Ins- besondere erscheint nicht ausreichend geklärt, wer wann welchen Betrag bezahlt hat und in Bezug auf allfällige neue Kreditvereinbarungen wirft die Verteidigung nachvollziehbar die Frage der Novation auf. Der Sachverhalt erweist sich daher als nicht spruchreif, weshalb die Privatklägerin A._____ mit ihrem Begehren um Scha- denersatz auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, für Gutachten und für die Mitwir-
- 46 - kung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren re- geln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr CHF 150.– bis CHF 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen. Sodann fie- len im vorliegenden Strafverfahren die folgenden Kosten an: Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf CHF 2'300.–. 1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.4 Die Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfah- ren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver- tretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. 1.5 Der erbetene Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (vgl. act. 42). Darin hat er für seine gesamten Aufwendungen Fr. 10'054.30 geltend gemacht. Das ei- gentliche Honorar beläuft sich auf CHF 9'030.–, der Stundenansatz von Fr. 300.– als erbetener Verteidiger ist angemessen (vgl. § 3 AnwGebV). Dazu werden Bar- auslagen von Fr. 270.90 gerechnet, was ein Zwischentotal von Fr. 9'300.90 ergibt, worauf die Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 753.40) dazugerechnet wird. Das ergibt ein Total von Fr. 10'054.30. Ferner werden beim Honorar total eineinhalb Stunden hinzugerechnet, da die Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung vier Stunden dau- erte und pro Weg zusätzlich eine halbe Stunde vergütet wird (Leitfaden S. 64). Dar-
- 47 - aus folgt mit dem Stundenansatz von Fr. 300.– umgerechnet Fr. 450.–, zuzüglich die Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 36.45), was einen Zuschlag von Fr. 486.45 er- gibt. Total ergibt dies rund Fr 10'540.75 bestehend aus Fr. 10'054.30 (inkl. 8,1% Mehrwertsteuer) und Fr. 486.45 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer). Der Aufwand von Rechtsanwalt MLaw Y._____ als erbetener Verteidiger beträgt somit aufgerundet Fr 10'550.–.
2. Auferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grund- satz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. 2.2 Der Beschuldigte wird in einem von zwei Anklagesachverhalten freigespro- chen, wobei der Freispruch das geringfügigste Delikt betrifft (fahrlässigen Überlas- sens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis). Ein An- wendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StGB liegt nicht vor (vgl. BSK StGB-Thomas Do- meisen, Art. 426 N 26: prozessuales Verschulden im engeren Sinn und/oder vor- werfbares Verhalten); der Beschuldigte hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Aus die- sem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Gebühren des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung werden zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist folglich mit Fr. 2'110.– (inkl. MWST, 1/5 von Fr. 10'550.–, vgl. Ziff. VIII 1.5. oben) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. IX. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1
- 48 - StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. No- vember 2022 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entspricht Fr. 10'800.–).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren.
6. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'500.00 Total Verfahrenskosten Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.
8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staats- kasse genommen.
- 50 -
9. Der erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für die anwalt- liche Verteidigung des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'110.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich übergeben); die Verteidigung (persönlich übergeben); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) hernach als begründetes Urteil, sofern eine Begründung verlangt wird oder ein Rechtsmittel erhoben wird, an die Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichts- urkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, per E-Mail (vo- stra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 51 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 18. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Weinmann MLaw R. Schoen
- 52 - Zur Beachtung:
12. Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht:
13. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
14. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.