Sachverhalt
1. Anklagevorwurf (act. D1/16) 1.1. Harte Pornografie 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich vor dem 12. September 2020 auf einschlägigen internetbasierten Pornokanälen, so auch auf «www.C._____.com», betätigt, wo er mit unbekannten Usern regelmäs- sig pornografisches Material (Nacktfotos und dergleichen) ausgetauscht und hier- bei die cloudbasierten Filehostingdienste des in Neuseeland domizilierten Anbie- ters MEGA benutzt habe. Zu unbekannten Zeitpunkten vor und nach dem
12. September 2020 habe der sich jeweils an seinem Wohnort aufhaltende Be- schuldigte unter Verwendung eines Mobiltelefons mehrere Downloadlinks in seine Accounts bei MEGA und iCloud geladen, welche mit seinem Mobiltelefon syn- chronisiert gewesen seien. Einige Dateien habe der Beschuldigte auch über «WhatsApp» zugeschickt erhalten. Auf diesen Dateien seien Kinder im Alter von
- 6 - circa 2 bis 16 Jahren bei Begehung oder Duldung von expliziten sexuellen Hand- lungen wie vaginalem, analem oder oralem Geschlechtsverkehr sowie beim Ma- sturbieren zu erkennen. Der Beschuldigten habe dies getan, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei um kinderpornografisches Material im Sinne von tat- sächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen handeln könnte. Er soll in der Folge gewisse Dateien durch Anschauen wiederholt konsumiert haben. Zu- dem soll er die Dateien abgespeichert haben, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu konsumieren oder weiterzuverbreiten. 1.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am Samstag,
12. September 2020, um 04:57 Uhr unter Verwendung seines Mobiltelefons via Instant Messaging-Dienst «Snapchat» unter Verwendung des Useraccounts «A2._____» wissentlich und willentlich zwei kinderpornografische Fotodateien (Abbildungen von erkennbar minderjährigen Mädchen beim Masturbieren bezie- hungsweise beim Lutschen eines erigierten Penis) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben. 1.1.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neu gene- rierten Useraccounts «A3._____» (deutsch: «A3'._____») wissentlich und willent- lich eine kinderpornografische Filmdatei (Abbildung eines erkennbar minderjähri- gen Mädchens beim vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr) verbreitet zu ha- ben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben. 1.1.4. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, am 27. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neuen Useraccounts «A4._____» (deutsch: «A4'._____») wissentlich und willentlich 18 kinderpornografische Videosequenzen (minderjährige Mädchen vor, während und nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr beziehungsweise beim Masturbieren) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugäng- lich gemacht zu haben.
- 7 - 1.2. Besitz von Gewaltdarstellungen Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, auf seinem Mobiltele- fon eine Filmdatei aufbewahrt zu haben, welche ihm zu einem unbekannten Zeit- punkt via Instant Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt worden sei und auf welcher zu sehen sei, wie sich ein von mehreren Männern aufgehetzter Staffords- hire Bullterrier im Gemächt eines lebendigen, wehrlosen und mit gewaltsam aus- einandergedrückten Beinen am Boden liegenden nackten Mannes verbeisst. 1.3. Rechtswidriger Aufenthalt Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe es aus mutwilliger Pflichtversäumnis, beziehungsweise weil er kein Geld gehabt habe, um die erfor- derliche Gebühr von 100 Franken zu bezahlen, unterlassen, seine nur bis zum
3. November 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig verlängern zu lassen. Das entsprechende Verlängerungsgesuch soll er erst am 12. Februar 2024 einge- reicht haben, womit der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich für die Dauer von rund 13 Wochen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten habe.
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung am 3. November 2021 (act. D1/
4) und am 16. Dezember 2021 (act. D1/3) von der Polizei und am 12. September 2024 von der Staatsanwaltschaft (act. D1/5) zu den Anklagevorwürfen befragt. Dabei anerkannte er den Besitz und den Konsum des kinderpornografischen Ma- terials und von Dateien mit verbotener Gewalt (act. D1/3 S. 2, act. D1/4 S. 2 ff., act. D1/5 S. 2 und 8 f.). In der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte sein bisheriges Geständnis (act. 23 S. 5 und 8). Dieses deckt sich ohne Weiteres mit den dem Gericht vorliegenden Untersuchungsakten. 2.2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Weiterverbreitung des kinderpornografischen Materials sowie der Widerhandlung gegen das AIG ist der Beschuldigte nicht ge- ständig und muss der Sachverhalt erstellt werden.
- 8 -
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 3.2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indi- zien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un- widerlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es,
- 9 - seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 75 ff. zu Art. 10 StPO; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 ff. zu Art. 10 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 Erw. 2; BGE 120 Ia 31 Erw. 2; BGE 124 IV 86 Erw. 2a).
4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der amtliche Verteidiger sinnge- mäss und im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei zwischen 2019 und 2023 in einer persönlichen Krise gewesen und es sei ihm vor allem psychisch, aber auch physisch schlecht gegangen. Er habe sich fast täglich stundenlang in verschiede- nen Sex-Chat-Foren aufgehalten. Über eines dieser Foren habe er mit einer Frau Kontakt gehabt, mit welcher er auch erotische Bilder ausgetauscht habe. Als er diese aufgefordert habe, einmal etwas explizitere Bilder von sich zu schicken, habe diese ihm einen Link geschickt. Als er diesen angeklickt habe, seien sämtli- che vorliegend zur Diskussion stehenden Dateien automatisch auf seinem iPhone gespeichert worden. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil er bei den allge- meinen Einstellungen seines iPhones, wie auch bei den spezifischen «Snap- chat»-Einstellungen, unvorsichtig gewesen sei und die automatische Speicherung aller Downloads erlaubt habe. Er habe sich das Material einige Male auszugs-
- 10 - weise angeschaut und sei entsetzt gewesen. Der Beschuldigte bestreite, straf- rechtlich relevante Pornografie wissentlich und willentlich weiterverbreitet zu ha- ben. Trotzdem sei bei der Auswertung seines Mobiltelefons festgestellt worden, dass solches Material vereinzelt an seine Chat-Partnerin, respektive die fraglichen Chat-Gruppen-Mitglieder, weitergeleitet worden seien (act. 25 S. 3–5). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien rund 8000 Filmdateien gefunden worden, wobei es sich hauptsächlich um legale pornografische Filme und private Filmauf- nahmen gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Daten unge- ordnet gespeichert gewesen seien. Wolle man eine Datei im Rahmen einer «Snapchat»-Kommunikation austauschen, werde diese markiert. Der Beschul- digte gehe deshalb davon aus, dass er am 12. September 2020 und am 21. Juli 2021 versehentlich eine solche Markierung auf eine der Dateien mit illegalem In- halt gesetzt habe. Dabei sei zu bedenken, dass beim Markieren einer solchen Da- tei deren Inhalt nicht ersichtlich sei (act. 25 S. 5). Eine weitere Erklärung des Be- schuldigten sei, dass er beim Versuch, einen Teil der vielen Dateien mit illegalem Inhalt zu löschen, diese versehentlich weitergeleitet habe (act. 25 S. 6). 4.1.2. In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt führte der amtliche Verteidiger aus, der Beschuldigte habe die Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung vom
2. September 2023 mit normaler Post und ohne Begleitbrief erhalten. Daraus sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Nichtverlängerung mit einem widerrechtli- chen Aufenthalt gleichgesetzt werde. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gehabt habe und habe dies auch getan, als er wieder Geld verdient hatte, jedoch erst am 12. Februar 2024. Es sei deshalb von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen. Er habe gewusst, dass ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz strafbar sei, habe aber nicht gewusst, dass die verspä- tete Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Straftat eines illegalen Aufent- halts führe. Ausserdem müsse auch von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen sei (act. 25 S. 8 f.).
- 11 - 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. In den polizeilichen Befragungen vom 3. November 2021 (act. D1/4) und
16. Dezember 2021 (act. D1/3) behauptete der Beschuldigte, dass er nicht explizit nach den pornografischen Dateien gesucht habe, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unachtsamkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «www.C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert habe. Er habe dann zwar sofort bemerkt, dass es sich hierbei um verbotene Kinderpornografie handle, aus Scham und Furcht habe er es aber nicht fertiggebracht bzw. es habe ihn ein- fach «angeschissen», dieses Datenmaterial umgehend wieder zu löschen. Gleich- zeitig gab er zu Protokoll, dass er dieses Material vier- oder fünfmal angeschaut habe. Er habe aber nicht alle Filme und Fotos angeschaut, nur wenige, dann habe er sich scheisse gefühlt und sein Herz habe ihm weh getan. Eine pädophile Neigung bestritt der Beschuldigte stets. Er sei lediglich dem Reiz des Neuen erle- gen. Er stehe nur auf erwachsene Frauen. Er habe einen Fehler gemacht, aber daraus gelernt. Es gebe keinen Menschen, der fehlerlos sei. 4.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. September 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er auf der Website «www.C._____.com» gewesen sei. Das sei eine Website, wo man Nacktbilder austauschen und über sexuelle Themen chatten könne. Er sei damals im Kontakt mit einer Frau gewe- sen, wobei er nicht wisse, ob es eine Frau oder ein Mann gewesen sei. Man kenne das Gegenüber ja nicht. Diese Person habe ihn nach Nacktbildern von sich gefragt, welche er ihr dann geschickt habe. Er habe dann diese Person gefragt, ob sie ihm auch von sich Nacktbilder schicken könne. Darauf habe diese Person ihm den Download-Link geschickt, den er dann mit dem Browser «Safari» geöff- net und den Inhalt heruntergeladen habe. Er habe damals noch wenig Ahnung von der Funktionsweise eines iPhones gehabt, da er vorher noch nie ein solches Gerät besessen habe. Offenbar sei sein «Snapchat»-Profil so eingestellt gewe- sen, dass alle Downloads automatisch dort hinein kopiert worden seien. Er habe dann durch diese heruntergeladenen Dateien gescrollt und sei erschrocken, weil er gesehen habe, was das für Material sei. Er habe so etwas vorher noch nie ge- sehen. Er habe dann versucht, diese Dateien zu löschen, aber er habe es nicht geschafft, es seien einfach zu viele gewesen (act. D1/5).
- 12 - 4.2.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich einen einzigen Link angeklickt, um pornografische Medien her- unterzuladen. Er könne sich nicht erklären, wie die Bilder und Videos in die ver- schiedenen Ordner und auf «iCloud» gelangt sein könnten. Es sei sein erstes iPhone gewesen. Er wisse nicht, wie die Dateien auf sein Mobiltelefon herunter- geladen worden seien. Auf Frage, ob er damit meine, dass er keine Ahnung habe, wie die über 6000 Bilder und Videos auf sein Mobiltelefon gekommen seien, ant- wortete der Beschuldigte mit «Alles wurde zusammen heruntergeladen» (act. 23 S. 6). Hinsichtlich des Verbreitens der strafrechtlich relevanten pornografischen Medien gab der Beschuldigte an, bei «Snapchat» immer legale Pornos gepostet zu haben. Vielleicht habe es «dazwischen andere Videos» gehabt. Er habe nicht gesehen, «was vorher oder nachher» gewesen sei. Er habe auch «normale Por- nos gepostet» und es könne sein, «dass diese dazwischen gekommen sind bei der Auswahl», legale und illegale Pornografie sei in seinem Fotoalbum gemischt gewesen. Er habe die zu postenden Videos jeweils nur ausgewählt und nicht an- geschaut (act. 23 S. 7). In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt gab der Be- schuldigte an, er hätte nicht gedacht, dass dies solche Konsequenzen haben könnte. Er sei von einer Geldstrafe ausgegangen. Er sei erst seit 9 Jahren in der Schweiz und kenne sich mit dem Gesetz noch nicht so gut aus (act. 23 S. 9). 4.3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe nie bestritten, dass ein Teil der bei ihm sichergestellten Bild- und Videodateien strafrechtlich relevante Kinderpornografie darstelle. Seine Behauptung, er habe aber nicht explizit danach gesucht, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unacht- samkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert, werde jedoch durch die Dateistruktur auf seinem iPhone klar widerlegt und erscheine als Schutzbehauptung: So habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon eine Applikation installiert ge- habt, welche ihm Zugriff auf die Dienstleistungen von MEGA (https://mega.io) verschafft habe, ein 2013 gegründeter und inzwischen auf Veranlassung der US- amerikanischen Bundespolizei FBI stillgelegter Filehosting-Dienst. Aufgrund der
- 13 - Speicherorte der inkriminierten Medien («mobile\Containers\Data\Applica- tion\mega.ios\Documents\child porn\other\MP4», «mobile\Containers\ Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mobile\Con- tainers\Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mo- bile\Containers\Shared\AppGroup\group.mega.ios\File Provider Storage\EwlnEQTa» und «Applications\mega.ios\Documents\child porn\ 16-18\videos») müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht nur eine einzige Datei heruntergeladen habe, sondern mindestens 5 Downloads von der Plattform MEGA getätigt habe. Die Dateipfade von weiteren Fotos und Videosequenzen belegten, dass der Be- schuldigte nicht nur über die Plattform MEGA, sondern auch via WhatsApp kin- derpornografisches Material zugeschickt bekommen und die jeweiligen Dateien erhalten und auch angeschaut/konsumiert habe. Dateipfade, welche das Unter- verzeichnis «D._____» beinhalten würden, wiesen zudem darauf hin, dass der Benutzer den Cloud-Dienst «iCloud» von Apple benutzt und dort auch Dateien hinterlegt habe. Wenn man sich vor Augen führe, dass der Beschuldigte verteilt auf diverse Ver- zeichnisse insgesamt rund 131 400 Bilddateien mit mehrheitlich (strafrechtlich nicht relevanten) pornografischem Inhalt besessen hatte, dann vermittle das das Bild einer ziemlich unreifen, sexuell übermässig angetriebenen Person, welche zumindest im Tatzeitraum psychologische Hilfe benötigt hätte (act. 24 S. 3–7). 4.3.2. Mit Bezug auf das Dossier 2 gehe der Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen hervor: Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gekümmert habe. Er bestreite ein- zig, gewusst zu haben, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Mit anderen Worten mache er einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB geltend. Auch wenn in der formalisierten Verfallsanzeige der Einwohnergemeinde E._____ kein Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Säumnis enthalten gewe- sen seien, wäre dieser Verbotsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sich der Beschuldigte an kompetenter Stelle hätte erkundigen können, welche Konsequenzen das verspätete Einreichen des Verlängerungsgesuchs nach sich
- 14 - ziehen könnte, weshalb das rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten nicht zu einem Freispruch führen könne, sondern lediglich strafmindernd zu berücksichti- gen sei (act. 24 S. 8). 4.4. CyberTipline Reports Gemäss CyberTipline Reports 1, 2 und 3 meldete «Snapchat» dem NCMEC (Na- tional Center for Missing & Exploited Children), dass am 12. September 2020, am
21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 verdächtige Bilddateien gespeichert, geteilt oder hochgeladen worden seien (act. D1/6/1–3). Gestützt auf diese CyberTipline Reports liess NCMEC der BKP Hinweismeldun- gen zum Nutzer der E-Mailadresse F._____@gmail.com und der Telefonnummer +41 … wegen des dringenden Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie via «Snapchat» zukommen (act. D1/7/1). Abklärungen beim Dienst ÜPF ergaben, dass diese Telefonnummer auf A1._____, geb. tt.01.1999, G._____-strasse 4, E._____/ZH, mithin den Beschuldigten, registriert war (act. D1/7/5). 4.5. Auswertung Mobiltelefon Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden 96 unikale Fotodateien (inkl. Du- plikate: 812 Dateien), 1116 animierte Bilddateien (inkl. Duplikate: 5002 Dateien) und 61 unikale Filmdateien (inkl. Duplikate: 219 Dateien) mit strafrechtlich rele- vanter Kinderpornografie und rund 131 400 Bilddateien mit strafrechtlich nicht re- levantem pornografischem Inhalt sichergestellt (act. D1/11).
5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte will – so seine letzte Version der Geschehnisse anlässlich der Hauptverhandlung – beim Versenden von Videos und Fotos über «Snapchat» jeweils nicht so genau hingeschaut haben, welche Medien er für den Versand markiert hatte. Da er eingestandenermassen eine Vielzahl an legalen (über 130 000) und illegalen (rund 7100) pornografischen Bild- und Videodateien ge- mischt auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, konnte er mit diesem Vorgehen nie sicher sein, nur legale Medien weiterzuleiten. Er musste vielmehr jedes Mal damit rechnen, dass sich in den von ihm weitergeleiteten Medien auch strafrecht-
- 15 - lich relevante Kinderpornografie befinden würde. Dieses Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er dieses Risiko bewusst in Kauf genommen, wenngleich er dessen Realisation nicht angestrebt hatte. Der Beschuldigte handelte damit min- destens eventualvorsätzlich. 5.2. Seine ursprünglichen Vorbringen, er habe die fraglichen Medien vielleicht beim Versuch, diese zu löschen, unabsichtlich weitergeleitet oder aber «Snap- chat» habe Zugriff auf seine vollständige Mediathek gehabt, hat er in der Befra- gung anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Diese ent- behrten ohnehin jeglicher Grundlage und wären als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren gewesen. Beim Löschen von Fotos und Videos ab einem iPhone ist schlicht keine Fehlmanipulation vorstellbar, welche diese an Mitglieder in «Snap- chat» schicken würde – und dies drei Mal in teilweise grösseren zeitlichen Ab- ständen. Entsprechend hatte der Beschuldigte diese Theorie auch nie genauer substanziiert. Die CyberTipline-Reports widerlegen schliesslich auch die Theorie, wonach «Snapchat» von sich aus Zugriff auf die inkriminierten Medien auf dem iPhone des Beschuldigten genommen haben könnte, ohne dass diese aktiv durch den Beschuldigten verschickt worden seien – ansonsten wäre der Beschuldigte bei jeder Neuregistrierung bei «Snapchat» jeweils umgehend gesperrt worden und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die inkriminierten Daten zu verschicken. Dies war aber unbestrittenermassen nicht der Fall und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 5.3. Damit ist schliesslich auch erklärbar, weshalb der Beschuldigte am 12. Sep- tember 2020, am 21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 jeweils unterschiedliche Nut- zerprofile auf «Snapchat» verwendet hatte: Socialmedia-Anbieter, so auch «Snapchat», sperren nämlich Nutzerprofile, wenn sie von NCMAC auf kinderpor- nografische Aktivitäten aufmerksam gemacht werden, um nicht selber mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. 5.4. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts durch die verspätete Verlänge- rung seines Aufenthaltstitels kann offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um einen wie von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verbotsirrtum oder um einen Sachverhaltsirrtum handelte, wofür die amtliche Verteidigung plädierte. Der Be-
- 16 - schuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nämlich erstmals zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass die verspätete Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit einer Geldstrafe bestraft werden würde. Ihm war damit – ent- gegen seinen früheren Aussagen in der Untersuchung – bewusst, dass er sich dadurch strafbar machen würde. Damit ist auch dieser Anklagesachverhalt er- stellt. 5.5. Im Ergebnis ist der eingeklagte Sachverhalt vollständig erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Subsumtion, welche von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde, erweist sich als zutreffend.
2. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Gesamtstrafe) angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Die Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen als vorliegend schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 197 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte hat 21 kinderpornografische Videodateien weiterverbreitet, wobei er zumindest eventual- vorsätzlich gehandelt hatte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit der Staatsanwaltschaft als noch leicht zu qualifizieren. Daraus resultiert eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten.
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3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und legte in der Untersuchung ein teilwei- ses Geständnis ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war, nachdem sein Mobiltelefon beschlagnahmt und die unzähligen pornografi- schen Dateien sichergestellt worden waren. Mit dem Geständnis ging keine Er- leichterung der Untersuchung einher. Indes ist mit der Verteidigung zu konstatie- ren, dass zwischen Eröffnung der Strafuntersuchung am 23. August 2021 und Ur- teilsdatum (24. Januar 2025) das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt wurde. Die Täterkomponente resultiert daher in einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
4. Eine Einsatzstrafe für das Verbreiten von kinderpornografischem Material (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB) von 6 Monaten erscheint daher als angemes- sen. 5. 5.1. Die Tatmehrheit mit mehrfachem Eigenkonsum von kinderpornografischen Darstellungen (Art. 197 Abs. 5 StGB) und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wirkt sich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um 2 Monate bzw. um 1 Monat auf insgesamt 9 Monaten zu erhöhen. Ausnahmsweise ist es vorliegend erlaubt, die einzelnen Taten in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1066/2014, Erw. 4.4, 6B_499/2013 Erw. 1.7 f. und 6B_157/2014 Erw. 3.1). Bei dieser Höhe scheidet eine Geldstrafe von Vornherein aus (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.2. Für den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) wäre an sich eine separate Geldstrafe auszusprechen. Darauf kann in Anwendung von Art. 52 StGB verzichtet werden. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver-
- 18 - gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände miteinzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszufällen. In objektiver Hin- sicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs er- füllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Auch in sub- jektiver Hinsicht liegen keine Hinweise dafür vor, welche die Vermutung der güns- tigen Prognose umzustossen vermöchten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es erscheint daher angemes- sen, die Probezeit auf 2 Jahren anzusetzen. VII. Landesverweis
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105
- 19 - Erw. 3.4.1; 144 IV 332 Erw. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 Erw. 3.4.1; 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ist eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 2. 2.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» ab- gesehen werden. Dazu muss kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und (2) es dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung zunächst nach schweizerischem Recht zu prüfen und erst in zweiter Linie zu beurteilen, ob ein Staatsvertrag bzw. Völker- recht einer Ausweisung entgegenstehe, wobei die Kriterien der EMRK regelmäs- sig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (Urteil des Bundesgericht 6B 378/2018 vom 22. Mai 2019, Erw. 2.1.). 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). 2.3. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a. a. O., S. 97). Die Härtefallklau- sel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1, publ. in: Pra 6/ 2019 S. 698). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 Erw. 3.4.4 und 6B_2/2019
- 20 - vom 27. September 2019 Erw. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Inte- grationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_207/2022 vom 27. März 2023 Erw. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 Erw. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 [Req. 23887/16, Ziff. 68] resümierten Kri- terien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_48/ 2019 vom 9. August 2019 insb. Erw. 2.5). 2.4. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_371/2018 vom 21. August 2018 Erw. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklau- sel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., Erw. 3.3.2. f. m. w. H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsin- itiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N. 74 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 Erw. 3.2; BUSSLINGER/UE- BERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem namentlich ein- treten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). 2.5. Der Umstand, dass ein ausländischer Verurteilter mit seiner Familie in der Schweiz lebt, bedeutet für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Vielmehr müssen in der Regel weitere Krite- rien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder
- 21 - grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatland privat und beruflich wieder zurechtzu- finden. Insbesondere ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben (nur dann) berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienle- ben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.5.2., 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.4., 6B_907/2018 vom
23. November 2018 Erw. 2.3.1, 6B_659/2018 vom 20. September 2018, Erw. 3.4., 6B_770/2018 vom 24. September 2018, Erw. 2.1. sowie BGE 144 II 1 Erw. 6.1, S. 12 f.). Einem Kind, insbesondere wenn es die schweizerische Staatsbürger- schaft besitzt, ist nicht ohne Weites zuzumuten, ins Heimatland des Elternteils, welchem das Aufenthaltsrecht entzogen wird, mitzureisen (BGE 135 I 153 Erw. 2.2.3.). 2.6. Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Ge- wicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legal- prognose abhängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung dennoch ausgesprochen werden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3 m. w. H.; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 Erw. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 Erw. 6.2.2 f. und Erw. 6.5.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a. a. O., S. 102 ff.).
3. Die amtliche Verteidigung machte zur Sache im Wesentlichen geltend, für den Beschuldigten wäre die Wegweisung aus der Schweiz eine Katastrophe bibli- schen Ausmasses. Er würde von seiner Familie getrennt in ein Kriegsgebiet rei- sen müssen, in welchem er keine tragfähigen Kontakte habe und in welchem er als erwachsene Person nie gelebt habe. Als Christ wäre er in Syrien der Verfol- gung ausgesetzt. Die dringend notwendige Behandlung der fachärztlich diagnosti-
- 22 - zierten psychischen Erkrankung müsste abgebrochen werden, mit potentiell le- bensbedrohlichen Konsequenzen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte keine pädophile Neigung habe und sich seit der Eröffnung der Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (act. 25 S. 12 f.). 4. 4.1. Der Beschuldigte lebt seit seinem 17. Lebensjahr in der Schweiz. Er besuchte hier das 10. Schuljahr bzw. die Berufswahlschule. Anschliessend absolvierte er den Integrationskurs, wo er auch Deutsch lernte. lm Jahre 2019 absolvierte er ein erstes Praktikum im Detailhandel. Während der Corona-Pandemie arbeitete er im Stundenlohn im Einkaufszentrum H._____ und anschliessend im Coiffeurge- werbe, ebenfalls im Stundenlohn. Heute arbeitet er als I._____-Fahrer und bei der Bussenanlaufstelle und sei auf Jobsuche (act. 23 S. 1). Aus wirtschaftlicher und auch sozialer Sicht ist dem Beschuldigten die Integration in der Schweiz nach wie vor nicht vollständig gelungen. Der Beschuldigte hat offenbar Familienangehörige in der Schweiz, er ist aber weder verheiratet noch hat er Kinder (act. D1/5). Seit das Assad-Regime gestürzt wurde, hat sich die Situation in Syrien beruhigt und eine Rückkehr ist für eine junge, gesunde männliche Person ohne Weiteres zu- mutbar. Eine Wiedereingliederung in Syrien erscheint aufgrund der langen Anwe- senheit in der Schweiz zwar schwierig, aber keinesfalls unmöglich. 4.2. Inwiefern der angeblich dem Christentum zugehörige Beschuldigte in Syrien gar einer Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die amtliche Verteidigung nicht sub- stanziiert und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, was die amtliche Verteidigung mit der «fachärztlich diagnostizierten psychischen Er- krankung» meint, welche unbehandelt «potentiell lebensbedrohliche Konsequen- zen» für den Beschuldigten haben könnte. Weder hat die amtliche Verteidigung dargelegt, welche Erkrankung sie meint, noch hat sie substanziiert, dass deren Behandlung ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre und dass dem Beschul- digten deshalb lebensbedrohliche Konsequenzen drohen würden. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch den Strafakten nicht entnehmen.
5. Ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten ist somit entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung zu verneinen. Angesichts der im Raum ste-
- 23 - henden schweren Delinquenz erweist sich eine Dauer von 5 Jahren wie von der Staatsanwaltschaft beantragt als angebracht.
6. Der Antrag auf Ausschreibung im Schengener-Informationssystem wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen (Prot. S. 14). Der entsprechende Antrag (vorstehend S. 2) wurde im unbegründeten Ur- teil (act. 27) fälschlicherweise nicht angepasst; dies ist in der vorliegenden be- gründeten Fassung zu korrigieren. Eine solche scheint vorliegend aufgrund aller Umstände auch nicht notwendig, weshalb ausnahmsweise darauf zu verzichten ist. Damit ist der Beschuldigte nicht gezwungen nach Syrien zurückzukehren, son- dern könnte sich auch im nahen Ausland um eine Aufenthaltsbewilligung bemü- hen. VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt hatten, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Gericht kann gemäss Abs. 4bis in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein sol- ches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter ge- mäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, haben sich in der Untersu- chung keine Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte krankhaft pädophil veran- lagt sein könnte. Er selber bestreitet dies auch. Auf eine Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson wurde verzichtet. Der Beschuldigte gab an, dass er das kinderpornografische Material nur wegen des «Reiz’ des Neuen» angeschaut
- 24 - habe. Sein Verhalten ist daher in erster Linie als Ausfluss einer altersbedingten Unreife anzusehen.
3. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese annimmt, dass nach Ablauf der Landesverweisung der Beschuldigte soweit an Reife gewonnen haben dürfte, dass er sich nicht mehr zur Begehung gleichartiger Taten hinreissen las- sen dürfte. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots für die Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, kann daher gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB verzichtet werden. IX. Einziehung
1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon vom Typ iPhone 11 wurde zur Begehung der heute zu beurteilenden Straftaten im Bereich der Pornografie verwendet. Es befin- det sich immer noch verbotenes Material darauf. Das Mobiltelefon ist daher einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Als Auslagen gelten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
2. Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren re- geln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver-
- 25 - fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Strafprozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 14 GebV OG). Für das erstinstanzliche Ver- fahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12 000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
3. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aufgrund des Zeitaufwands und der Komplexität sowie Bedeutung des Falls, die Entscheidgebühr auf Fr. 1500.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Sie ist an- tragsgemäss auf Fr. 9013.20 (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A1._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB; der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 26 -
4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. b und h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
13. September 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'533'310) wird definitiv eingezogen und der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 9013.20 (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 9'013.20 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 13'063.20 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 1000.–).
8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigun- gen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);
- den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);
- die Staatsanwaltschaft (persönlich ausgehändigt);
- 27 -
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch);
- das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); hernach als begründetes Urteil, sofern eine Begründung verlangt wird oder ein Rechtsmittel erhoben wird, an
- den amtlichen Verteidiger (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);
- die Staatsanwaltschaft (gegen Empfangsschein);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch);
- die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8021 Zürich (im Dispositiv Auszug [Ziffer 6], per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch);
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein);
- die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 28 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Betschmann MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/ sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. September 2024 (eingegangen am: 2. Oktober 2024) er- hob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage beim hiesigen Einzelge- richt in Strafsachen gegen A1._____ (Beschuldigter) wegen der mehrfachen Ver- breitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Hand- lungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbin- dung mit Art. 61 AIG (act. D1/16).
E. 1.1 Harte Pornografie
E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich vor dem 12. September 2020 auf einschlägigen internetbasierten Pornokanälen, so auch auf «www.C._____.com», betätigt, wo er mit unbekannten Usern regelmäs- sig pornografisches Material (Nacktfotos und dergleichen) ausgetauscht und hier- bei die cloudbasierten Filehostingdienste des in Neuseeland domizilierten Anbie- ters MEGA benutzt habe. Zu unbekannten Zeitpunkten vor und nach dem
12. September 2020 habe der sich jeweils an seinem Wohnort aufhaltende Be- schuldigte unter Verwendung eines Mobiltelefons mehrere Downloadlinks in seine Accounts bei MEGA und iCloud geladen, welche mit seinem Mobiltelefon syn- chronisiert gewesen seien. Einige Dateien habe der Beschuldigte auch über «WhatsApp» zugeschickt erhalten. Auf diesen Dateien seien Kinder im Alter von
- 6 - circa 2 bis 16 Jahren bei Begehung oder Duldung von expliziten sexuellen Hand- lungen wie vaginalem, analem oder oralem Geschlechtsverkehr sowie beim Ma- sturbieren zu erkennen. Der Beschuldigten habe dies getan, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei um kinderpornografisches Material im Sinne von tat- sächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen handeln könnte. Er soll in der Folge gewisse Dateien durch Anschauen wiederholt konsumiert haben. Zu- dem soll er die Dateien abgespeichert haben, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu konsumieren oder weiterzuverbreiten.
E. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am Samstag,
12. September 2020, um 04:57 Uhr unter Verwendung seines Mobiltelefons via Instant Messaging-Dienst «Snapchat» unter Verwendung des Useraccounts «A2._____» wissentlich und willentlich zwei kinderpornografische Fotodateien (Abbildungen von erkennbar minderjährigen Mädchen beim Masturbieren bezie- hungsweise beim Lutschen eines erigierten Penis) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben.
E. 1.1.3 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neu gene- rierten Useraccounts «A3._____» (deutsch: «A3'._____») wissentlich und willent- lich eine kinderpornografische Filmdatei (Abbildung eines erkennbar minderjähri- gen Mädchens beim vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr) verbreitet zu ha- ben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben.
E. 1.1.4 Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, am 27. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neuen Useraccounts «A4._____» (deutsch: «A4'._____») wissentlich und willentlich 18 kinderpornografische Videosequenzen (minderjährige Mädchen vor, während und nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr beziehungsweise beim Masturbieren) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugäng- lich gemacht zu haben.
- 7 -
E. 1.2 Besitz von Gewaltdarstellungen Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, auf seinem Mobiltele- fon eine Filmdatei aufbewahrt zu haben, welche ihm zu einem unbekannten Zeit- punkt via Instant Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt worden sei und auf welcher zu sehen sei, wie sich ein von mehreren Männern aufgehetzter Staffords- hire Bullterrier im Gemächt eines lebendigen, wehrlosen und mit gewaltsam aus- einandergedrückten Beinen am Boden liegenden nackten Mannes verbeisst.
E. 1.3 Rechtswidriger Aufenthalt Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe es aus mutwilliger Pflichtversäumnis, beziehungsweise weil er kein Geld gehabt habe, um die erfor- derliche Gebühr von 100 Franken zu bezahlen, unterlassen, seine nur bis zum
E. 2 Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurden die Parteien auf den 24. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. In derselben Verfügung wurde ihnen die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Zusätzlich wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 19). Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschie- nen. Für die Staatsanwaltschaft ist Staatsanwalt lic. iur. B._____ erschienen (Prot. S. 4). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 16).
E. 2.1 Von einer obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» ab- gesehen werden. Dazu muss kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und (2) es dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung zunächst nach schweizerischem Recht zu prüfen und erst in zweiter Linie zu beurteilen, ob ein Staatsvertrag bzw. Völker- recht einer Ausweisung entgegenstehe, wobei die Kriterien der EMRK regelmäs- sig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (Urteil des Bundesgericht 6B 378/2018 vom 22. Mai 2019, Erw. 2.1.).
E. 2.2 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101).
E. 2.3 Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a. a. O., S. 97). Die Härtefallklau- sel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1, publ. in: Pra 6/ 2019 S. 698). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 Erw. 3.4.4 und 6B_2/2019
- 20 - vom 27. September 2019 Erw. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Inte- grationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_207/2022 vom 27. März 2023 Erw. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 Erw. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 [Req. 23887/16, Ziff. 68] resümierten Kri- terien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_48/ 2019 vom 9. August 2019 insb. Erw. 2.5).
E. 2.4 Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_371/2018 vom 21. August 2018 Erw. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklau- sel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., Erw. 3.3.2. f. m. w. H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsin- itiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N. 74 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 Erw. 3.2; BUSSLINGER/UE- BERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem namentlich ein- treten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85).
E. 2.5 Der Umstand, dass ein ausländischer Verurteilter mit seiner Familie in der Schweiz lebt, bedeutet für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Vielmehr müssen in der Regel weitere Krite- rien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder
- 21 - grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatland privat und beruflich wieder zurechtzu- finden. Insbesondere ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben (nur dann) berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienle- ben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.5.2., 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.4., 6B_907/2018 vom
23. November 2018 Erw. 2.3.1, 6B_659/2018 vom 20. September 2018, Erw. 3.4., 6B_770/2018 vom 24. September 2018, Erw. 2.1. sowie BGE 144 II 1 Erw. 6.1, S. 12 f.). Einem Kind, insbesondere wenn es die schweizerische Staatsbürger- schaft besitzt, ist nicht ohne Weites zuzumuten, ins Heimatland des Elternteils, welchem das Aufenthaltsrecht entzogen wird, mitzureisen (BGE 135 I 153 Erw. 2.2.3.).
E. 2.6 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Ge- wicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legal- prognose abhängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung dennoch ausgesprochen werden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3 m. w. H.; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 Erw. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 Erw. 6.2.2 f. und Erw. 6.5.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a. a. O., S. 102 ff.).
3. Die amtliche Verteidigung machte zur Sache im Wesentlichen geltend, für den Beschuldigten wäre die Wegweisung aus der Schweiz eine Katastrophe bibli- schen Ausmasses. Er würde von seiner Familie getrennt in ein Kriegsgebiet rei- sen müssen, in welchem er keine tragfähigen Kontakte habe und in welchem er als erwachsene Person nie gelebt habe. Als Christ wäre er in Syrien der Verfol- gung ausgesetzt. Die dringend notwendige Behandlung der fachärztlich diagnosti-
- 22 - zierten psychischen Erkrankung müsste abgebrochen werden, mit potentiell le- bensbedrohlichen Konsequenzen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte keine pädophile Neigung habe und sich seit der Eröffnung der Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (act. 25 S. 12 f.). 4.
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Be- schuldigten freisprechen.
E. 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indi- zien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un- widerlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es,
- 9 - seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 75 ff. zu Art. 10 StPO; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 ff. zu Art. 10 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 Erw. 2; BGE 120 Ia 31 Erw. 2; BGE 124 IV 86 Erw. 2a).
E. 4 Sachverhaltserstellung in concreto
E. 4.1 Der Beschuldigte lebt seit seinem 17. Lebensjahr in der Schweiz. Er besuchte hier das 10. Schuljahr bzw. die Berufswahlschule. Anschliessend absolvierte er den Integrationskurs, wo er auch Deutsch lernte. lm Jahre 2019 absolvierte er ein erstes Praktikum im Detailhandel. Während der Corona-Pandemie arbeitete er im Stundenlohn im Einkaufszentrum H._____ und anschliessend im Coiffeurge- werbe, ebenfalls im Stundenlohn. Heute arbeitet er als I._____-Fahrer und bei der Bussenanlaufstelle und sei auf Jobsuche (act. 23 S. 1). Aus wirtschaftlicher und auch sozialer Sicht ist dem Beschuldigten die Integration in der Schweiz nach wie vor nicht vollständig gelungen. Der Beschuldigte hat offenbar Familienangehörige in der Schweiz, er ist aber weder verheiratet noch hat er Kinder (act. D1/5). Seit das Assad-Regime gestürzt wurde, hat sich die Situation in Syrien beruhigt und eine Rückkehr ist für eine junge, gesunde männliche Person ohne Weiteres zu- mutbar. Eine Wiedereingliederung in Syrien erscheint aufgrund der langen Anwe- senheit in der Schweiz zwar schwierig, aber keinesfalls unmöglich.
E. 4.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der amtliche Verteidiger sinnge- mäss und im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei zwischen 2019 und 2023 in einer persönlichen Krise gewesen und es sei ihm vor allem psychisch, aber auch physisch schlecht gegangen. Er habe sich fast täglich stundenlang in verschiede- nen Sex-Chat-Foren aufgehalten. Über eines dieser Foren habe er mit einer Frau Kontakt gehabt, mit welcher er auch erotische Bilder ausgetauscht habe. Als er diese aufgefordert habe, einmal etwas explizitere Bilder von sich zu schicken, habe diese ihm einen Link geschickt. Als er diesen angeklickt habe, seien sämtli- che vorliegend zur Diskussion stehenden Dateien automatisch auf seinem iPhone gespeichert worden. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil er bei den allge- meinen Einstellungen seines iPhones, wie auch bei den spezifischen «Snap- chat»-Einstellungen, unvorsichtig gewesen sei und die automatische Speicherung aller Downloads erlaubt habe. Er habe sich das Material einige Male auszugs-
- 10 - weise angeschaut und sei entsetzt gewesen. Der Beschuldigte bestreite, straf- rechtlich relevante Pornografie wissentlich und willentlich weiterverbreitet zu ha- ben. Trotzdem sei bei der Auswertung seines Mobiltelefons festgestellt worden, dass solches Material vereinzelt an seine Chat-Partnerin, respektive die fraglichen Chat-Gruppen-Mitglieder, weitergeleitet worden seien (act. 25 S. 3–5). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien rund 8000 Filmdateien gefunden worden, wobei es sich hauptsächlich um legale pornografische Filme und private Filmauf- nahmen gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Daten unge- ordnet gespeichert gewesen seien. Wolle man eine Datei im Rahmen einer «Snapchat»-Kommunikation austauschen, werde diese markiert. Der Beschul- digte gehe deshalb davon aus, dass er am 12. September 2020 und am 21. Juli 2021 versehentlich eine solche Markierung auf eine der Dateien mit illegalem In- halt gesetzt habe. Dabei sei zu bedenken, dass beim Markieren einer solchen Da- tei deren Inhalt nicht ersichtlich sei (act. 25 S. 5). Eine weitere Erklärung des Be- schuldigten sei, dass er beim Versuch, einen Teil der vielen Dateien mit illegalem Inhalt zu löschen, diese versehentlich weitergeleitet habe (act. 25 S. 6).
E. 4.1.2 In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt führte der amtliche Verteidiger aus, der Beschuldigte habe die Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung vom
2. September 2023 mit normaler Post und ohne Begleitbrief erhalten. Daraus sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Nichtverlängerung mit einem widerrechtli- chen Aufenthalt gleichgesetzt werde. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gehabt habe und habe dies auch getan, als er wieder Geld verdient hatte, jedoch erst am 12. Februar 2024. Es sei deshalb von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen. Er habe gewusst, dass ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz strafbar sei, habe aber nicht gewusst, dass die verspä- tete Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Straftat eines illegalen Aufent- halts führe. Ausserdem müsse auch von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen sei (act. 25 S. 8 f.).
- 11 -
E. 4.2 Inwiefern der angeblich dem Christentum zugehörige Beschuldigte in Syrien gar einer Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die amtliche Verteidigung nicht sub- stanziiert und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, was die amtliche Verteidigung mit der «fachärztlich diagnostizierten psychischen Er- krankung» meint, welche unbehandelt «potentiell lebensbedrohliche Konsequen- zen» für den Beschuldigten haben könnte. Weder hat die amtliche Verteidigung dargelegt, welche Erkrankung sie meint, noch hat sie substanziiert, dass deren Behandlung ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre und dass dem Beschul- digten deshalb lebensbedrohliche Konsequenzen drohen würden. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch den Strafakten nicht entnehmen.
E. 4.2.1 In den polizeilichen Befragungen vom 3. November 2021 (act. D1/4) und
16. Dezember 2021 (act. D1/3) behauptete der Beschuldigte, dass er nicht explizit nach den pornografischen Dateien gesucht habe, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unachtsamkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «www.C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert habe. Er habe dann zwar sofort bemerkt, dass es sich hierbei um verbotene Kinderpornografie handle, aus Scham und Furcht habe er es aber nicht fertiggebracht bzw. es habe ihn ein- fach «angeschissen», dieses Datenmaterial umgehend wieder zu löschen. Gleich- zeitig gab er zu Protokoll, dass er dieses Material vier- oder fünfmal angeschaut habe. Er habe aber nicht alle Filme und Fotos angeschaut, nur wenige, dann habe er sich scheisse gefühlt und sein Herz habe ihm weh getan. Eine pädophile Neigung bestritt der Beschuldigte stets. Er sei lediglich dem Reiz des Neuen erle- gen. Er stehe nur auf erwachsene Frauen. Er habe einen Fehler gemacht, aber daraus gelernt. Es gebe keinen Menschen, der fehlerlos sei.
E. 4.2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. September 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er auf der Website «www.C._____.com» gewesen sei. Das sei eine Website, wo man Nacktbilder austauschen und über sexuelle Themen chatten könne. Er sei damals im Kontakt mit einer Frau gewe- sen, wobei er nicht wisse, ob es eine Frau oder ein Mann gewesen sei. Man kenne das Gegenüber ja nicht. Diese Person habe ihn nach Nacktbildern von sich gefragt, welche er ihr dann geschickt habe. Er habe dann diese Person gefragt, ob sie ihm auch von sich Nacktbilder schicken könne. Darauf habe diese Person ihm den Download-Link geschickt, den er dann mit dem Browser «Safari» geöff- net und den Inhalt heruntergeladen habe. Er habe damals noch wenig Ahnung von der Funktionsweise eines iPhones gehabt, da er vorher noch nie ein solches Gerät besessen habe. Offenbar sei sein «Snapchat»-Profil so eingestellt gewe- sen, dass alle Downloads automatisch dort hinein kopiert worden seien. Er habe dann durch diese heruntergeladenen Dateien gescrollt und sei erschrocken, weil er gesehen habe, was das für Material sei. Er habe so etwas vorher noch nie ge- sehen. Er habe dann versucht, diese Dateien zu löschen, aber er habe es nicht geschafft, es seien einfach zu viele gewesen (act. D1/5).
- 12 -
E. 4.2.3 Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich einen einzigen Link angeklickt, um pornografische Medien her- unterzuladen. Er könne sich nicht erklären, wie die Bilder und Videos in die ver- schiedenen Ordner und auf «iCloud» gelangt sein könnten. Es sei sein erstes iPhone gewesen. Er wisse nicht, wie die Dateien auf sein Mobiltelefon herunter- geladen worden seien. Auf Frage, ob er damit meine, dass er keine Ahnung habe, wie die über 6000 Bilder und Videos auf sein Mobiltelefon gekommen seien, ant- wortete der Beschuldigte mit «Alles wurde zusammen heruntergeladen» (act. 23 S. 6). Hinsichtlich des Verbreitens der strafrechtlich relevanten pornografischen Medien gab der Beschuldigte an, bei «Snapchat» immer legale Pornos gepostet zu haben. Vielleicht habe es «dazwischen andere Videos» gehabt. Er habe nicht gesehen, «was vorher oder nachher» gewesen sei. Er habe auch «normale Por- nos gepostet» und es könne sein, «dass diese dazwischen gekommen sind bei der Auswahl», legale und illegale Pornografie sei in seinem Fotoalbum gemischt gewesen. Er habe die zu postenden Videos jeweils nur ausgewählt und nicht an- geschaut (act. 23 S. 7). In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt gab der Be- schuldigte an, er hätte nicht gedacht, dass dies solche Konsequenzen haben könnte. Er sei von einer Geldstrafe ausgegangen. Er sei erst seit 9 Jahren in der Schweiz und kenne sich mit dem Gesetz noch nicht so gut aus (act. 23 S. 9).
E. 4.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft
E. 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe nie bestritten, dass ein Teil der bei ihm sichergestellten Bild- und Videodateien strafrechtlich relevante Kinderpornografie darstelle. Seine Behauptung, er habe aber nicht explizit danach gesucht, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unacht- samkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert, werde jedoch durch die Dateistruktur auf seinem iPhone klar widerlegt und erscheine als Schutzbehauptung: So habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon eine Applikation installiert ge- habt, welche ihm Zugriff auf die Dienstleistungen von MEGA (https://mega.io) verschafft habe, ein 2013 gegründeter und inzwischen auf Veranlassung der US- amerikanischen Bundespolizei FBI stillgelegter Filehosting-Dienst. Aufgrund der
- 13 - Speicherorte der inkriminierten Medien («mobile\Containers\Data\Applica- tion\mega.ios\Documents\child porn\other\MP4», «mobile\Containers\ Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mobile\Con- tainers\Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mo- bile\Containers\Shared\AppGroup\group.mega.ios\File Provider Storage\EwlnEQTa» und «Applications\mega.ios\Documents\child porn\ 16-18\videos») müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht nur eine einzige Datei heruntergeladen habe, sondern mindestens 5 Downloads von der Plattform MEGA getätigt habe. Die Dateipfade von weiteren Fotos und Videosequenzen belegten, dass der Be- schuldigte nicht nur über die Plattform MEGA, sondern auch via WhatsApp kin- derpornografisches Material zugeschickt bekommen und die jeweiligen Dateien erhalten und auch angeschaut/konsumiert habe. Dateipfade, welche das Unter- verzeichnis «D._____» beinhalten würden, wiesen zudem darauf hin, dass der Benutzer den Cloud-Dienst «iCloud» von Apple benutzt und dort auch Dateien hinterlegt habe. Wenn man sich vor Augen führe, dass der Beschuldigte verteilt auf diverse Ver- zeichnisse insgesamt rund 131 400 Bilddateien mit mehrheitlich (strafrechtlich nicht relevanten) pornografischem Inhalt besessen hatte, dann vermittle das das Bild einer ziemlich unreifen, sexuell übermässig angetriebenen Person, welche zumindest im Tatzeitraum psychologische Hilfe benötigt hätte (act. 24 S. 3–7).
E. 4.3.2 Mit Bezug auf das Dossier 2 gehe der Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen hervor: Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gekümmert habe. Er bestreite ein- zig, gewusst zu haben, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Mit anderen Worten mache er einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB geltend. Auch wenn in der formalisierten Verfallsanzeige der Einwohnergemeinde E._____ kein Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Säumnis enthalten gewe- sen seien, wäre dieser Verbotsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sich der Beschuldigte an kompetenter Stelle hätte erkundigen können, welche Konsequenzen das verspätete Einreichen des Verlängerungsgesuchs nach sich
- 14 - ziehen könnte, weshalb das rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten nicht zu einem Freispruch führen könne, sondern lediglich strafmindernd zu berücksichti- gen sei (act. 24 S. 8).
E. 4.4 CyberTipline Reports Gemäss CyberTipline Reports 1, 2 und 3 meldete «Snapchat» dem NCMEC (Na- tional Center for Missing & Exploited Children), dass am 12. September 2020, am
21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 verdächtige Bilddateien gespeichert, geteilt oder hochgeladen worden seien (act. D1/6/1–3). Gestützt auf diese CyberTipline Reports liess NCMEC der BKP Hinweismeldun- gen zum Nutzer der E-Mailadresse F._____@gmail.com und der Telefonnummer +41 … wegen des dringenden Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie via «Snapchat» zukommen (act. D1/7/1). Abklärungen beim Dienst ÜPF ergaben, dass diese Telefonnummer auf A1._____, geb. tt.01.1999, G._____-strasse 4, E._____/ZH, mithin den Beschuldigten, registriert war (act. D1/7/5).
E. 4.5 Auswertung Mobiltelefon Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden 96 unikale Fotodateien (inkl. Du- plikate: 812 Dateien), 1116 animierte Bilddateien (inkl. Duplikate: 5002 Dateien) und 61 unikale Filmdateien (inkl. Duplikate: 219 Dateien) mit strafrechtlich rele- vanter Kinderpornografie und rund 131 400 Bilddateien mit strafrechtlich nicht re- levantem pornografischem Inhalt sichergestellt (act. D1/11).
E. 5 Ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten ist somit entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung zu verneinen. Angesichts der im Raum ste-
- 23 - henden schweren Delinquenz erweist sich eine Dauer von 5 Jahren wie von der Staatsanwaltschaft beantragt als angebracht.
E. 5.1 Die Tatmehrheit mit mehrfachem Eigenkonsum von kinderpornografischen Darstellungen (Art. 197 Abs. 5 StGB) und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wirkt sich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um 2 Monate bzw. um 1 Monat auf insgesamt 9 Monaten zu erhöhen. Ausnahmsweise ist es vorliegend erlaubt, die einzelnen Taten in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1066/2014, Erw. 4.4, 6B_499/2013 Erw. 1.7 f. und 6B_157/2014 Erw. 3.1). Bei dieser Höhe scheidet eine Geldstrafe von Vornherein aus (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 5.2 Für den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) wäre an sich eine separate Geldstrafe auszusprechen. Darauf kann in Anwendung von Art. 52 StGB verzichtet werden. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver-
- 18 - gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände miteinzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszufällen. In objektiver Hin- sicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs er- füllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Auch in sub- jektiver Hinsicht liegen keine Hinweise dafür vor, welche die Vermutung der güns- tigen Prognose umzustossen vermöchten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es erscheint daher angemes- sen, die Probezeit auf 2 Jahren anzusetzen. VII. Landesverweis
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105
- 19 - Erw. 3.4.1; 144 IV 332 Erw. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 Erw. 3.4.1; 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ist eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 2.
E. 5.3 Damit ist schliesslich auch erklärbar, weshalb der Beschuldigte am 12. Sep- tember 2020, am 21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 jeweils unterschiedliche Nut- zerprofile auf «Snapchat» verwendet hatte: Socialmedia-Anbieter, so auch «Snapchat», sperren nämlich Nutzerprofile, wenn sie von NCMAC auf kinderpor- nografische Aktivitäten aufmerksam gemacht werden, um nicht selber mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
E. 5.4 Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts durch die verspätete Verlänge- rung seines Aufenthaltstitels kann offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um einen wie von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verbotsirrtum oder um einen Sachverhaltsirrtum handelte, wofür die amtliche Verteidigung plädierte. Der Be-
- 16 - schuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nämlich erstmals zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass die verspätete Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit einer Geldstrafe bestraft werden würde. Ihm war damit – ent- gegen seinen früheren Aussagen in der Untersuchung – bewusst, dass er sich dadurch strafbar machen würde. Damit ist auch dieser Anklagesachverhalt er- stellt.
E. 5.5 Im Ergebnis ist der eingeklagte Sachverhalt vollständig erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Subsumtion, welche von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde, erweist sich als zutreffend.
2. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Gesamtstrafe) angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Die Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen als vorliegend schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 197 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte hat 21 kinderpornografische Videodateien weiterverbreitet, wobei er zumindest eventual- vorsätzlich gehandelt hatte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit der Staatsanwaltschaft als noch leicht zu qualifizieren. Daraus resultiert eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten.
- 17 -
3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und legte in der Untersuchung ein teilwei- ses Geständnis ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war, nachdem sein Mobiltelefon beschlagnahmt und die unzähligen pornografi- schen Dateien sichergestellt worden waren. Mit dem Geständnis ging keine Er- leichterung der Untersuchung einher. Indes ist mit der Verteidigung zu konstatie- ren, dass zwischen Eröffnung der Strafuntersuchung am 23. August 2021 und Ur- teilsdatum (24. Januar 2025) das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt wurde. Die Täterkomponente resultiert daher in einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
4. Eine Einsatzstrafe für das Verbreiten von kinderpornografischem Material (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB) von 6 Monaten erscheint daher als angemes- sen.
E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
13. September 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone
E. 11 (Asservat-Nr. A015'533'310) wird definitiv eingezogen und der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 9013.20 (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 9'013.20 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 13'063.20 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 1000.–).
8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigun- gen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);
- den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);
- die Staatsanwaltschaft (persönlich ausgehändigt);
- 27 -
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch);
- das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); hernach als begründetes Urteil, sofern eine Begründung verlangt wird oder ein Rechtsmittel erhoben wird, an
- den amtlichen Verteidiger (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);
- die Staatsanwaltschaft (gegen Empfangsschein);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch);
- die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8021 Zürich (im Dispositiv Auszug [Ziffer 6], per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch);
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein);
- die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 28 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Betschmann MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/ sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240055-D/U1 Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. S. Betschmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A1._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pornografie etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Septem- ber 2024 (act. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Staatsanwaltschaft (act. D1/16 und Prot. S. 14): Schuldigsprechung von A1._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung von 5 Jahren Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB (gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB im Sinne der «lex mitior») Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. September 2024 beschlagnahmten Mo- biltelefons vom Typ Apple iPhone 11 (gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StGB bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB) Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2100.00) mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung
2. Verteidigung (act. 25):
1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornographie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen und des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Verbreitung harter Pornographie und des rechtswidri- gen Aufenthalts sei er freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von CHF 40.– zu bestrafen.
3. Der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafen sei, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben.
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 3 -
5. Von einer Landesverweisung, inklusive Schengen-Ausschreibung sei ab- zusehen.
6. Gegen die Anträge des Staatsanwaltes was die Sicherstellung betrifft kann nichts eingewendet werden. Dem Beschuldigten sei aber die Mög- lichkeit zu geben, auf eigene Kosten vor der Vernichtung des Gerätes durch die Polizei Filme und seine Familienfotos auf dem Gerät sichern und sich herausgeben zu lassen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 27. September 2024 (eingegangen am: 2. Oktober 2024) er- hob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage beim hiesigen Einzelge- richt in Strafsachen gegen A1._____ (Beschuldigter) wegen der mehrfachen Ver- breitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Hand- lungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbin- dung mit Art. 61 AIG (act. D1/16).
2. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurden die Parteien auf den 24. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. In derselben Verfügung wurde ihnen die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Zusätzlich wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 19). Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschie- nen. Für die Staatsanwaltschaft ist Staatsanwalt lic. iur. B._____ erschienen (Prot. S. 4). Anschliessend an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 16).
3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel vom 28. Januar 2025) liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (act. 28), wovon mit Verfügung vom
17. Februar 2025 Vormerk genommen wurde (act. 30). Das Urteil ist deshalb schriftlich zu begründen. II. Prozessuales
1. Im vorliegenden Verfahren wurde von der amtlichen Verteidigung in Bezug auf den Vorwurf der harten Pornografie ein Verwertungsverbot geltend gemacht. Der Verteidiger brachte im Wesentlichen vor, dass es fraglich sei, wie eine private
- 5 - amerikanische Organisation an private und damit geschützte Daten komme. Der Verteidiger geht davon aus, dass diese Daten nicht im Einklang mit schweizeri- schem Recht erhoben worden seien. Da die Legalität der Ausforschung nicht do- kumentiert sei, fehle es an einem dringenden hinreichenden Tatverdacht für die Einleitung einer Strafuntersuchung (act. 25).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hat das Bundesgericht in sei- nem Entscheid 6B_219/2022 vom 15. April 2024 entschieden, dass die vom NC- MEC gesammelten Beweise verwertbar seien, auch wenn es sich beim NCMEC um eine ausländische private Institution handle. Diese private Datenerhebung sei rechtmässig, weil Nutzerinnen und Nutzer der vom NCMEC überwachten Plattfor- men – wozu auch die vom Beschuldigten zur Tatbegehung verwendete Instant- Messaging-Plattform «Snapchat» gehört – mit der Verwendung dieser Plattformen zuvor ihre Einwilligung in die Verwendung ihres Datenverkehrs und Weiterleitung an Dritte erteilt hätten (act. 24 S. 2 f.). Dass die Verteidigung jenes Urteil als nicht vollumfänglich überzeugend erachtet (act. 25 S. 2), vermag an der Rechtmässig- keit der Beweiserhebung nichts zu ändern. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf (act. D1/16) 1.1. Harte Pornografie 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich vor dem 12. September 2020 auf einschlägigen internetbasierten Pornokanälen, so auch auf «www.C._____.com», betätigt, wo er mit unbekannten Usern regelmäs- sig pornografisches Material (Nacktfotos und dergleichen) ausgetauscht und hier- bei die cloudbasierten Filehostingdienste des in Neuseeland domizilierten Anbie- ters MEGA benutzt habe. Zu unbekannten Zeitpunkten vor und nach dem
12. September 2020 habe der sich jeweils an seinem Wohnort aufhaltende Be- schuldigte unter Verwendung eines Mobiltelefons mehrere Downloadlinks in seine Accounts bei MEGA und iCloud geladen, welche mit seinem Mobiltelefon syn- chronisiert gewesen seien. Einige Dateien habe der Beschuldigte auch über «WhatsApp» zugeschickt erhalten. Auf diesen Dateien seien Kinder im Alter von
- 6 - circa 2 bis 16 Jahren bei Begehung oder Duldung von expliziten sexuellen Hand- lungen wie vaginalem, analem oder oralem Geschlechtsverkehr sowie beim Ma- sturbieren zu erkennen. Der Beschuldigten habe dies getan, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei um kinderpornografisches Material im Sinne von tat- sächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen handeln könnte. Er soll in der Folge gewisse Dateien durch Anschauen wiederholt konsumiert haben. Zu- dem soll er die Dateien abgespeichert haben, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu konsumieren oder weiterzuverbreiten. 1.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am Samstag,
12. September 2020, um 04:57 Uhr unter Verwendung seines Mobiltelefons via Instant Messaging-Dienst «Snapchat» unter Verwendung des Useraccounts «A2._____» wissentlich und willentlich zwei kinderpornografische Fotodateien (Abbildungen von erkennbar minderjährigen Mädchen beim Masturbieren bezie- hungsweise beim Lutschen eines erigierten Penis) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben. 1.1.3. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neu gene- rierten Useraccounts «A3._____» (deutsch: «A3'._____») wissentlich und willent- lich eine kinderpornografische Filmdatei (Abbildung eines erkennbar minderjähri- gen Mädchens beim vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr) verbreitet zu ha- ben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht zu haben. 1.1.4. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, am 27. Juli 2021 unter Ver- wendung seines Mobiltelefons via «Snapchat» unter Verwendung des neuen Useraccounts «A4._____» (deutsch: «A4'._____») wissentlich und willentlich 18 kinderpornografische Videosequenzen (minderjährige Mädchen vor, während und nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr beziehungsweise beim Masturbieren) verbreitet zu haben und diese so einem unbestimmten Empfängerkreis zugäng- lich gemacht zu haben.
- 7 - 1.2. Besitz von Gewaltdarstellungen Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, auf seinem Mobiltele- fon eine Filmdatei aufbewahrt zu haben, welche ihm zu einem unbekannten Zeit- punkt via Instant Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt worden sei und auf welcher zu sehen sei, wie sich ein von mehreren Männern aufgehetzter Staffords- hire Bullterrier im Gemächt eines lebendigen, wehrlosen und mit gewaltsam aus- einandergedrückten Beinen am Boden liegenden nackten Mannes verbeisst. 1.3. Rechtswidriger Aufenthalt Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, er habe es aus mutwilliger Pflichtversäumnis, beziehungsweise weil er kein Geld gehabt habe, um die erfor- derliche Gebühr von 100 Franken zu bezahlen, unterlassen, seine nur bis zum
3. November 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig verlängern zu lassen. Das entsprechende Verlängerungsgesuch soll er erst am 12. Februar 2024 einge- reicht haben, womit der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich für die Dauer von rund 13 Wochen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten habe.
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung am 3. November 2021 (act. D1/
4) und am 16. Dezember 2021 (act. D1/3) von der Polizei und am 12. September 2024 von der Staatsanwaltschaft (act. D1/5) zu den Anklagevorwürfen befragt. Dabei anerkannte er den Besitz und den Konsum des kinderpornografischen Ma- terials und von Dateien mit verbotener Gewalt (act. D1/3 S. 2, act. D1/4 S. 2 ff., act. D1/5 S. 2 und 8 f.). In der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte sein bisheriges Geständnis (act. 23 S. 5 und 8). Dieses deckt sich ohne Weiteres mit den dem Gericht vorliegenden Untersuchungsakten. 2.2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Weiterverbreitung des kinderpornografischen Materials sowie der Widerhandlung gegen das AIG ist der Beschuldigte nicht ge- ständig und muss der Sachverhalt erstellt werden.
- 8 -
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 3.2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indi- zien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un- widerlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es,
- 9 - seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 75 ff. zu Art. 10 StPO; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 ff. zu Art. 10 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 Erw. 2; BGE 120 Ia 31 Erw. 2; BGE 124 IV 86 Erw. 2a).
4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der amtliche Verteidiger sinnge- mäss und im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei zwischen 2019 und 2023 in einer persönlichen Krise gewesen und es sei ihm vor allem psychisch, aber auch physisch schlecht gegangen. Er habe sich fast täglich stundenlang in verschiede- nen Sex-Chat-Foren aufgehalten. Über eines dieser Foren habe er mit einer Frau Kontakt gehabt, mit welcher er auch erotische Bilder ausgetauscht habe. Als er diese aufgefordert habe, einmal etwas explizitere Bilder von sich zu schicken, habe diese ihm einen Link geschickt. Als er diesen angeklickt habe, seien sämtli- che vorliegend zur Diskussion stehenden Dateien automatisch auf seinem iPhone gespeichert worden. Dies sei nur deshalb möglich gewesen, weil er bei den allge- meinen Einstellungen seines iPhones, wie auch bei den spezifischen «Snap- chat»-Einstellungen, unvorsichtig gewesen sei und die automatische Speicherung aller Downloads erlaubt habe. Er habe sich das Material einige Male auszugs-
- 10 - weise angeschaut und sei entsetzt gewesen. Der Beschuldigte bestreite, straf- rechtlich relevante Pornografie wissentlich und willentlich weiterverbreitet zu ha- ben. Trotzdem sei bei der Auswertung seines Mobiltelefons festgestellt worden, dass solches Material vereinzelt an seine Chat-Partnerin, respektive die fraglichen Chat-Gruppen-Mitglieder, weitergeleitet worden seien (act. 25 S. 3–5). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien rund 8000 Filmdateien gefunden worden, wobei es sich hauptsächlich um legale pornografische Filme und private Filmauf- nahmen gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Daten unge- ordnet gespeichert gewesen seien. Wolle man eine Datei im Rahmen einer «Snapchat»-Kommunikation austauschen, werde diese markiert. Der Beschul- digte gehe deshalb davon aus, dass er am 12. September 2020 und am 21. Juli 2021 versehentlich eine solche Markierung auf eine der Dateien mit illegalem In- halt gesetzt habe. Dabei sei zu bedenken, dass beim Markieren einer solchen Da- tei deren Inhalt nicht ersichtlich sei (act. 25 S. 5). Eine weitere Erklärung des Be- schuldigten sei, dass er beim Versuch, einen Teil der vielen Dateien mit illegalem Inhalt zu löschen, diese versehentlich weitergeleitet habe (act. 25 S. 6). 4.1.2. In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt führte der amtliche Verteidiger aus, der Beschuldigte habe die Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung vom
2. September 2023 mit normaler Post und ohne Begleitbrief erhalten. Daraus sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Nichtverlängerung mit einem widerrechtli- chen Aufenthalt gleichgesetzt werde. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gehabt habe und habe dies auch getan, als er wieder Geld verdient hatte, jedoch erst am 12. Februar 2024. Es sei deshalb von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen. Er habe gewusst, dass ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz strafbar sei, habe aber nicht gewusst, dass die verspä- tete Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Straftat eines illegalen Aufent- halts führe. Ausserdem müsse auch von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen sei (act. 25 S. 8 f.).
- 11 - 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. In den polizeilichen Befragungen vom 3. November 2021 (act. D1/4) und
16. Dezember 2021 (act. D1/3) behauptete der Beschuldigte, dass er nicht explizit nach den pornografischen Dateien gesucht habe, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unachtsamkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «www.C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert habe. Er habe dann zwar sofort bemerkt, dass es sich hierbei um verbotene Kinderpornografie handle, aus Scham und Furcht habe er es aber nicht fertiggebracht bzw. es habe ihn ein- fach «angeschissen», dieses Datenmaterial umgehend wieder zu löschen. Gleich- zeitig gab er zu Protokoll, dass er dieses Material vier- oder fünfmal angeschaut habe. Er habe aber nicht alle Filme und Fotos angeschaut, nur wenige, dann habe er sich scheisse gefühlt und sein Herz habe ihm weh getan. Eine pädophile Neigung bestritt der Beschuldigte stets. Er sei lediglich dem Reiz des Neuen erle- gen. Er stehe nur auf erwachsene Frauen. Er habe einen Fehler gemacht, aber daraus gelernt. Es gebe keinen Menschen, der fehlerlos sei. 4.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. September 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er auf der Website «www.C._____.com» gewesen sei. Das sei eine Website, wo man Nacktbilder austauschen und über sexuelle Themen chatten könne. Er sei damals im Kontakt mit einer Frau gewe- sen, wobei er nicht wisse, ob es eine Frau oder ein Mann gewesen sei. Man kenne das Gegenüber ja nicht. Diese Person habe ihn nach Nacktbildern von sich gefragt, welche er ihr dann geschickt habe. Er habe dann diese Person gefragt, ob sie ihm auch von sich Nacktbilder schicken könne. Darauf habe diese Person ihm den Download-Link geschickt, den er dann mit dem Browser «Safari» geöff- net und den Inhalt heruntergeladen habe. Er habe damals noch wenig Ahnung von der Funktionsweise eines iPhones gehabt, da er vorher noch nie ein solches Gerät besessen habe. Offenbar sei sein «Snapchat»-Profil so eingestellt gewe- sen, dass alle Downloads automatisch dort hinein kopiert worden seien. Er habe dann durch diese heruntergeladenen Dateien gescrollt und sei erschrocken, weil er gesehen habe, was das für Material sei. Er habe so etwas vorher noch nie ge- sehen. Er habe dann versucht, diese Dateien zu löschen, aber er habe es nicht geschafft, es seien einfach zu viele gewesen (act. D1/5).
- 12 - 4.2.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe lediglich einen einzigen Link angeklickt, um pornografische Medien her- unterzuladen. Er könne sich nicht erklären, wie die Bilder und Videos in die ver- schiedenen Ordner und auf «iCloud» gelangt sein könnten. Es sei sein erstes iPhone gewesen. Er wisse nicht, wie die Dateien auf sein Mobiltelefon herunter- geladen worden seien. Auf Frage, ob er damit meine, dass er keine Ahnung habe, wie die über 6000 Bilder und Videos auf sein Mobiltelefon gekommen seien, ant- wortete der Beschuldigte mit «Alles wurde zusammen heruntergeladen» (act. 23 S. 6). Hinsichtlich des Verbreitens der strafrechtlich relevanten pornografischen Medien gab der Beschuldigte an, bei «Snapchat» immer legale Pornos gepostet zu haben. Vielleicht habe es «dazwischen andere Videos» gehabt. Er habe nicht gesehen, «was vorher oder nachher» gewesen sei. Er habe auch «normale Por- nos gepostet» und es könne sein, «dass diese dazwischen gekommen sind bei der Auswahl», legale und illegale Pornografie sei in seinem Fotoalbum gemischt gewesen. Er habe die zu postenden Videos jeweils nur ausgewählt und nicht an- geschaut (act. 23 S. 7). In Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt gab der Be- schuldigte an, er hätte nicht gedacht, dass dies solche Konsequenzen haben könnte. Er sei von einer Geldstrafe ausgegangen. Er sei erst seit 9 Jahren in der Schweiz und kenne sich mit dem Gesetz noch nicht so gut aus (act. 23 S. 9). 4.3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe nie bestritten, dass ein Teil der bei ihm sichergestellten Bild- und Videodateien strafrechtlich relevante Kinderpornografie darstelle. Seine Behauptung, er habe aber nicht explizit danach gesucht, sondern vielmehr unbewusst bzw. aus Unacht- samkeit durch (einmaliges) Betätigen eines Links auf der URL «C._____.com» den Download dieser Dateien initiiert, werde jedoch durch die Dateistruktur auf seinem iPhone klar widerlegt und erscheine als Schutzbehauptung: So habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon eine Applikation installiert ge- habt, welche ihm Zugriff auf die Dienstleistungen von MEGA (https://mega.io) verschafft habe, ein 2013 gegründeter und inzwischen auf Veranlassung der US- amerikanischen Bundespolizei FBI stillgelegter Filehosting-Dienst. Aufgrund der
- 13 - Speicherorte der inkriminierten Medien («mobile\Containers\Data\Applica- tion\mega.ios\Documents\child porn\other\MP4», «mobile\Containers\ Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mobile\Con- tainers\Data\Application\mega.ios\Documents\child porn\other», «mo- bile\Containers\Shared\AppGroup\group.mega.ios\File Provider Storage\EwlnEQTa» und «Applications\mega.ios\Documents\child porn\ 16-18\videos») müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht nur eine einzige Datei heruntergeladen habe, sondern mindestens 5 Downloads von der Plattform MEGA getätigt habe. Die Dateipfade von weiteren Fotos und Videosequenzen belegten, dass der Be- schuldigte nicht nur über die Plattform MEGA, sondern auch via WhatsApp kin- derpornografisches Material zugeschickt bekommen und die jeweiligen Dateien erhalten und auch angeschaut/konsumiert habe. Dateipfade, welche das Unter- verzeichnis «D._____» beinhalten würden, wiesen zudem darauf hin, dass der Benutzer den Cloud-Dienst «iCloud» von Apple benutzt und dort auch Dateien hinterlegt habe. Wenn man sich vor Augen führe, dass der Beschuldigte verteilt auf diverse Ver- zeichnisse insgesamt rund 131 400 Bilddateien mit mehrheitlich (strafrechtlich nicht relevanten) pornografischem Inhalt besessen hatte, dann vermittle das das Bild einer ziemlich unreifen, sexuell übermässig angetriebenen Person, welche zumindest im Tatzeitraum psychologische Hilfe benötigt hätte (act. 24 S. 3–7). 4.3.2. Mit Bezug auf das Dossier 2 gehe der Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen hervor: Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gekümmert habe. Er bestreite ein- zig, gewusst zu haben, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Mit anderen Worten mache er einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB geltend. Auch wenn in der formalisierten Verfallsanzeige der Einwohnergemeinde E._____ kein Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Säumnis enthalten gewe- sen seien, wäre dieser Verbotsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sich der Beschuldigte an kompetenter Stelle hätte erkundigen können, welche Konsequenzen das verspätete Einreichen des Verlängerungsgesuchs nach sich
- 14 - ziehen könnte, weshalb das rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten nicht zu einem Freispruch führen könne, sondern lediglich strafmindernd zu berücksichti- gen sei (act. 24 S. 8). 4.4. CyberTipline Reports Gemäss CyberTipline Reports 1, 2 und 3 meldete «Snapchat» dem NCMEC (Na- tional Center for Missing & Exploited Children), dass am 12. September 2020, am
21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 verdächtige Bilddateien gespeichert, geteilt oder hochgeladen worden seien (act. D1/6/1–3). Gestützt auf diese CyberTipline Reports liess NCMEC der BKP Hinweismeldun- gen zum Nutzer der E-Mailadresse F._____@gmail.com und der Telefonnummer +41 … wegen des dringenden Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie via «Snapchat» zukommen (act. D1/7/1). Abklärungen beim Dienst ÜPF ergaben, dass diese Telefonnummer auf A1._____, geb. tt.01.1999, G._____-strasse 4, E._____/ZH, mithin den Beschuldigten, registriert war (act. D1/7/5). 4.5. Auswertung Mobiltelefon Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden 96 unikale Fotodateien (inkl. Du- plikate: 812 Dateien), 1116 animierte Bilddateien (inkl. Duplikate: 5002 Dateien) und 61 unikale Filmdateien (inkl. Duplikate: 219 Dateien) mit strafrechtlich rele- vanter Kinderpornografie und rund 131 400 Bilddateien mit strafrechtlich nicht re- levantem pornografischem Inhalt sichergestellt (act. D1/11).
5. Beweiswürdigung 5.1. Der Beschuldigte will – so seine letzte Version der Geschehnisse anlässlich der Hauptverhandlung – beim Versenden von Videos und Fotos über «Snapchat» jeweils nicht so genau hingeschaut haben, welche Medien er für den Versand markiert hatte. Da er eingestandenermassen eine Vielzahl an legalen (über 130 000) und illegalen (rund 7100) pornografischen Bild- und Videodateien ge- mischt auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, konnte er mit diesem Vorgehen nie sicher sein, nur legale Medien weiterzuleiten. Er musste vielmehr jedes Mal damit rechnen, dass sich in den von ihm weitergeleiteten Medien auch strafrecht-
- 15 - lich relevante Kinderpornografie befinden würde. Dieses Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er dieses Risiko bewusst in Kauf genommen, wenngleich er dessen Realisation nicht angestrebt hatte. Der Beschuldigte handelte damit min- destens eventualvorsätzlich. 5.2. Seine ursprünglichen Vorbringen, er habe die fraglichen Medien vielleicht beim Versuch, diese zu löschen, unabsichtlich weitergeleitet oder aber «Snap- chat» habe Zugriff auf seine vollständige Mediathek gehabt, hat er in der Befra- gung anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Diese ent- behrten ohnehin jeglicher Grundlage und wären als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren gewesen. Beim Löschen von Fotos und Videos ab einem iPhone ist schlicht keine Fehlmanipulation vorstellbar, welche diese an Mitglieder in «Snap- chat» schicken würde – und dies drei Mal in teilweise grösseren zeitlichen Ab- ständen. Entsprechend hatte der Beschuldigte diese Theorie auch nie genauer substanziiert. Die CyberTipline-Reports widerlegen schliesslich auch die Theorie, wonach «Snapchat» von sich aus Zugriff auf die inkriminierten Medien auf dem iPhone des Beschuldigten genommen haben könnte, ohne dass diese aktiv durch den Beschuldigten verschickt worden seien – ansonsten wäre der Beschuldigte bei jeder Neuregistrierung bei «Snapchat» jeweils umgehend gesperrt worden und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die inkriminierten Daten zu verschicken. Dies war aber unbestrittenermassen nicht der Fall und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 5.3. Damit ist schliesslich auch erklärbar, weshalb der Beschuldigte am 12. Sep- tember 2020, am 21. Juli 2021 und am 27. Juli 2021 jeweils unterschiedliche Nut- zerprofile auf «Snapchat» verwendet hatte: Socialmedia-Anbieter, so auch «Snapchat», sperren nämlich Nutzerprofile, wenn sie von NCMAC auf kinderpor- nografische Aktivitäten aufmerksam gemacht werden, um nicht selber mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. 5.4. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts durch die verspätete Verlänge- rung seines Aufenthaltstitels kann offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um einen wie von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verbotsirrtum oder um einen Sachverhaltsirrtum handelte, wofür die amtliche Verteidigung plädierte. Der Be-
- 16 - schuldigte gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nämlich erstmals zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass die verspätete Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit einer Geldstrafe bestraft werden würde. Ihm war damit – ent- gegen seinen früheren Aussagen in der Untersuchung – bewusst, dass er sich dadurch strafbar machen würde. Damit ist auch dieser Anklagesachverhalt er- stellt. 5.5. Im Ergebnis ist der eingeklagte Sachverhalt vollständig erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Subsumtion, welche von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde, erweist sich als zutreffend.
2. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (Gesamtstrafe) angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Die Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen als vorliegend schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 197 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte hat 21 kinderpornografische Videodateien weiterverbreitet, wobei er zumindest eventual- vorsätzlich gehandelt hatte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit der Staatsanwaltschaft als noch leicht zu qualifizieren. Daraus resultiert eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten.
- 17 -
3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und legte in der Untersuchung ein teilwei- ses Geständnis ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war, nachdem sein Mobiltelefon beschlagnahmt und die unzähligen pornografi- schen Dateien sichergestellt worden waren. Mit dem Geständnis ging keine Er- leichterung der Untersuchung einher. Indes ist mit der Verteidigung zu konstatie- ren, dass zwischen Eröffnung der Strafuntersuchung am 23. August 2021 und Ur- teilsdatum (24. Januar 2025) das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt wurde. Die Täterkomponente resultiert daher in einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
4. Eine Einsatzstrafe für das Verbreiten von kinderpornografischem Material (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB) von 6 Monaten erscheint daher als angemes- sen. 5. 5.1. Die Tatmehrheit mit mehrfachem Eigenkonsum von kinderpornografischen Darstellungen (Art. 197 Abs. 5 StGB) und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wirkt sich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um 2 Monate bzw. um 1 Monat auf insgesamt 9 Monaten zu erhöhen. Ausnahmsweise ist es vorliegend erlaubt, die einzelnen Taten in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1066/2014, Erw. 4.4, 6B_499/2013 Erw. 1.7 f. und 6B_157/2014 Erw. 3.1). Bei dieser Höhe scheidet eine Geldstrafe von Vornherein aus (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.2. Für den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) wäre an sich eine separate Geldstrafe auszusprechen. Darauf kann in Anwendung von Art. 52 StGB verzichtet werden. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver-
- 18 - gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände miteinzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszufällen. In objektiver Hin- sicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs er- füllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Auch in sub- jektiver Hinsicht liegen keine Hinweise dafür vor, welche die Vermutung der güns- tigen Prognose umzustossen vermöchten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es erscheint daher angemes- sen, die Probezeit auf 2 Jahren anzusetzen. VII. Landesverweis
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105
- 19 - Erw. 3.4.1; 144 IV 332 Erw. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 Erw. 3.4.1; 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ist eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 2. 2.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» ab- gesehen werden. Dazu muss kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und (2) es dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung zunächst nach schweizerischem Recht zu prüfen und erst in zweiter Linie zu beurteilen, ob ein Staatsvertrag bzw. Völker- recht einer Ausweisung entgegenstehe, wobei die Kriterien der EMRK regelmäs- sig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (Urteil des Bundesgericht 6B 378/2018 vom 22. Mai 2019, Erw. 2.1.). 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). 2.3. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a. a. O., S. 97). Die Härtefallklau- sel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1, publ. in: Pra 6/ 2019 S. 698). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 Erw. 3.4.4 und 6B_2/2019
- 20 - vom 27. September 2019 Erw. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Inte- grationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_207/2022 vom 27. März 2023 Erw. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 Erw. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 [Req. 23887/16, Ziff. 68] resümierten Kri- terien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_48/ 2019 vom 9. August 2019 insb. Erw. 2.5). 2.4. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des Bundesgericht 6B_371/2018 vom 21. August 2018 Erw. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 Erw. 2.2). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklau- sel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., Erw. 3.3.2. f. m. w. H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsin- itiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N. 74 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 Erw. 3.2; BUSSLINGER/UE- BERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesver- weisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem namentlich ein- treten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). 2.5. Der Umstand, dass ein ausländischer Verurteilter mit seiner Familie in der Schweiz lebt, bedeutet für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Vielmehr müssen in der Regel weitere Krite- rien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder
- 21 - grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatland privat und beruflich wieder zurechtzu- finden. Insbesondere ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben (nur dann) berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienle- ben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.5.2., 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.4., 6B_907/2018 vom
23. November 2018 Erw. 2.3.1, 6B_659/2018 vom 20. September 2018, Erw. 3.4., 6B_770/2018 vom 24. September 2018, Erw. 2.1. sowie BGE 144 II 1 Erw. 6.1, S. 12 f.). Einem Kind, insbesondere wenn es die schweizerische Staatsbürger- schaft besitzt, ist nicht ohne Weites zuzumuten, ins Heimatland des Elternteils, welchem das Aufenthaltsrecht entzogen wird, mitzureisen (BGE 135 I 153 Erw. 2.2.3.). 2.6. Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Ge- wicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legal- prognose abhängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung dennoch ausgesprochen werden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3 m. w. H.; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 Erw. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 Erw. 6.2.2 f. und Erw. 6.5.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a. a. O., S. 102 ff.).
3. Die amtliche Verteidigung machte zur Sache im Wesentlichen geltend, für den Beschuldigten wäre die Wegweisung aus der Schweiz eine Katastrophe bibli- schen Ausmasses. Er würde von seiner Familie getrennt in ein Kriegsgebiet rei- sen müssen, in welchem er keine tragfähigen Kontakte habe und in welchem er als erwachsene Person nie gelebt habe. Als Christ wäre er in Syrien der Verfol- gung ausgesetzt. Die dringend notwendige Behandlung der fachärztlich diagnosti-
- 22 - zierten psychischen Erkrankung müsste abgebrochen werden, mit potentiell le- bensbedrohlichen Konsequenzen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte keine pädophile Neigung habe und sich seit der Eröffnung der Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (act. 25 S. 12 f.). 4. 4.1. Der Beschuldigte lebt seit seinem 17. Lebensjahr in der Schweiz. Er besuchte hier das 10. Schuljahr bzw. die Berufswahlschule. Anschliessend absolvierte er den Integrationskurs, wo er auch Deutsch lernte. lm Jahre 2019 absolvierte er ein erstes Praktikum im Detailhandel. Während der Corona-Pandemie arbeitete er im Stundenlohn im Einkaufszentrum H._____ und anschliessend im Coiffeurge- werbe, ebenfalls im Stundenlohn. Heute arbeitet er als I._____-Fahrer und bei der Bussenanlaufstelle und sei auf Jobsuche (act. 23 S. 1). Aus wirtschaftlicher und auch sozialer Sicht ist dem Beschuldigten die Integration in der Schweiz nach wie vor nicht vollständig gelungen. Der Beschuldigte hat offenbar Familienangehörige in der Schweiz, er ist aber weder verheiratet noch hat er Kinder (act. D1/5). Seit das Assad-Regime gestürzt wurde, hat sich die Situation in Syrien beruhigt und eine Rückkehr ist für eine junge, gesunde männliche Person ohne Weiteres zu- mutbar. Eine Wiedereingliederung in Syrien erscheint aufgrund der langen Anwe- senheit in der Schweiz zwar schwierig, aber keinesfalls unmöglich. 4.2. Inwiefern der angeblich dem Christentum zugehörige Beschuldigte in Syrien gar einer Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die amtliche Verteidigung nicht sub- stanziiert und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, was die amtliche Verteidigung mit der «fachärztlich diagnostizierten psychischen Er- krankung» meint, welche unbehandelt «potentiell lebensbedrohliche Konsequen- zen» für den Beschuldigten haben könnte. Weder hat die amtliche Verteidigung dargelegt, welche Erkrankung sie meint, noch hat sie substanziiert, dass deren Behandlung ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre und dass dem Beschul- digten deshalb lebensbedrohliche Konsequenzen drohen würden. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch den Strafakten nicht entnehmen.
5. Ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten ist somit entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung zu verneinen. Angesichts der im Raum ste-
- 23 - henden schweren Delinquenz erweist sich eine Dauer von 5 Jahren wie von der Staatsanwaltschaft beantragt als angebracht.
6. Der Antrag auf Ausschreibung im Schengener-Informationssystem wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen (Prot. S. 14). Der entsprechende Antrag (vorstehend S. 2) wurde im unbegründeten Ur- teil (act. 27) fälschlicherweise nicht angepasst; dies ist in der vorliegenden be- gründeten Fassung zu korrigieren. Eine solche scheint vorliegend aufgrund aller Umstände auch nicht notwendig, weshalb ausnahmsweise darauf zu verzichten ist. Damit ist der Beschuldigte nicht gezwungen nach Syrien zurückzukehren, son- dern könnte sich auch im nahen Ausland um eine Aufenthaltsbewilligung bemü- hen. VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt hatten, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Gericht kann gemäss Abs. 4bis in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein sol- ches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter ge- mäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, haben sich in der Untersu- chung keine Hinweise ergeben, dass der Beschuldigte krankhaft pädophil veran- lagt sein könnte. Er selber bestreitet dies auch. Auf eine Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson wurde verzichtet. Der Beschuldigte gab an, dass er das kinderpornografische Material nur wegen des «Reiz’ des Neuen» angeschaut
- 24 - habe. Sein Verhalten ist daher in erster Linie als Ausfluss einer altersbedingten Unreife anzusehen.
3. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese annimmt, dass nach Ablauf der Landesverweisung der Beschuldigte soweit an Reife gewonnen haben dürfte, dass er sich nicht mehr zur Begehung gleichartiger Taten hinreissen las- sen dürfte. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots für die Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, kann daher gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB verzichtet werden. IX. Einziehung
1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon vom Typ iPhone 11 wurde zur Begehung der heute zu beurteilenden Straftaten im Bereich der Pornografie verwendet. Es befin- det sich immer noch verbotenes Material darauf. Das Mobiltelefon ist daher einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Als Auslagen gelten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
2. Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren re- geln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver-
- 25 - fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Strafprozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 14 GebV OG). Für das erstinstanzliche Ver- fahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12 000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
3. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aufgrund des Zeitaufwands und der Komplexität sowie Bedeutung des Falls, die Entscheidgebühr auf Fr. 1500.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Sie ist an- tragsgemäss auf Fr. 9013.20 (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A1._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB; der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
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4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. b und h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
13. September 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 (Asservat-Nr. A015'533'310) wird definitiv eingezogen und der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf Fr. 9013.20 (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 9'013.20 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 13'063.20 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 1000.–).
8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigun- gen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);
- den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);
- die Staatsanwaltschaft (persönlich ausgehändigt);
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- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch);
- das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); hernach als begründetes Urteil, sofern eine Begründung verlangt wird oder ein Rechtsmittel erhoben wird, an
- den amtlichen Verteidiger (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);
- die Staatsanwaltschaft (gegen Empfangsschein);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch);
- die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8021 Zürich (im Dispositiv Auszug [Ziffer 6], per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch);
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail);
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein);
- die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 28 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 24. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Betschmann MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/ sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.