opencaselaw.ch

GG240054

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Bezirksgericht Dielsdorf ·Strafsachen · 2025-09-04 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260075-O

Sachverhalt

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen insoweit anerkannt hat, als er mit seinem Motorwagen vom L._____ her kommend in Richtung E._____ fuhr und beabsichtigte, links in die Einfahrt zum Sportstall D._____ abzubiegen. Unbestritten ist auch, dass der ihm auf einem Motorrad entgegenkommende Privatkläger zu Fall kam, sich Verletzungen zuzog und dass ein Personenwagen mit Pferdetransportanhänger vor dem Beschuldigten in besagte Einfahrt abbog (act. 16, F/A 16 ff.; act. 20, F/A 16). Anlässlich der

- 11 - Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (act. 80, S. 6 ff.) Die anerkannten Sachverhaltselemente stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Bestritten ist der Sachverhalt hingegen in erster Linie hinsichtlich der Fahrtrichtung des Personenwagens mit Pferdetransportanhänger, nämlich vom L._____ her kommend in Richtung E._____ oder vom Kreisel in E._____ her kommend in Richtung H._____. Auch die weiteren Abläufe, wie es zum Unfall kam, sind unklar und für die rechtliche Würdigung von zentraler Bedeutung, zumal der Beschuldigte diesbezüglich jegliches Fehlverhalten seinerseits in Abrede stellt (vgl. etwa act. 20, F/A 35). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich diese Sachverhaltselemente erstellen lassen.

4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu

- 12 - unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 4.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 4.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 4.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu

- 13 - prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a). 4.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden ab- gestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wich- tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaf- tigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen,

- 14 - sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Be- weisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zu- sammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium). 4.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 323 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 4.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 254 ff.).

- 15 - 4.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen wer- den, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

5. Sachverhaltserstellung in concreto 5.1 Beweismittel 5.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personal- beweise die Aussagen des Beschuldigten (act. 16, 20 und 22), die Aussagen des Privatklägers (act. 17) sowie die Aussagen der Zeugen F._____ (act. 19), I._____ (act. 18) und M._____ (act. 21) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin I._____ im Rahmen ihrer poli- zeilichen Einvernahme (act. 6). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Zeugin F._____ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. Septem- ber 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 80 und act. 81). Als Sachbe- weismittel liegen sodann namentlich die Rapporte und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie medizinische Unterlagen über den Privatkläger im Recht (act. 1, 5, 23, 25/11-20 und 68). 5.1.2 Vorab ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Zeuge M._____ keine sachdienlichen Aussagen betreffend den relevanten Sachverhalt zu Protokoll

- 16 - geben konnte, zumal er keinerlei Erinnerungen daran hatte und den Unfall wohl nicht selbst beobachtet, sondern lediglich die Polizei alarmiert hat (vgl. act. 21). Entsprechend wird in der Folge auch nicht weiter auf seine Aussagen eingegangen. 5.2 Aussagen des Beschuldigten 5.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er sei von Zürich über N._____, O._____ und P._____ gekommen und auf der C._____-strasse in Richtung E._____ gefahren. In gleicher Richtung seien keine Fahrzeuge vor ihm gefahren. Er habe eine Einfahrt gesehen, das Tempo reduziert, den Blinker gestellt und sei zur Strassenmitte zur gestrichel- ten Linie hingefahren. Dort habe er gewartet, weil es Gegenverkehr gehabt habe. In der Folge sei ihm ein Auto mit einem Pferdeanhänger entgegen gekommen, habe abgebremst, den Blinker gestellt und auch in diese Einfahrt fahren wollen. Das Fahrzeug mit Pferdeanhänger sei im Einbiegemodus stehen geblieben und habe dem Beschuldigten zu erkennen gegeben, dass er fahren dürfe. Aus diesem Grund habe er langsam eingeschwenkt, woraufhin das Auto mit dem Pferdeanhän- ger wieder angefahren und er stehen geblieben sei. In diesem Moment sei hinter dem Pferdeanhänger ein Motorradfahrer hervorgeschossen gekommen, welcher sodann erschrocken sei und eine Vollbremsung gemacht habe. Es habe den Mo- torradfahrer überschlagen und das Motorrad sei nach vorne geschleudert worden und habe schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten vorne an der Ecke touchiert sowie kleine Schäden verursacht. Der Fahrer sei auf der Strasse liegen geblieben und habe das Auto des Beschuldigten nicht berührt (zum Ganzen: act. 16, F/A 16 ff.). 5.2.2 Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 1. Oktober 2020 sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Vertretung des Privatklägers im Rahmen der Ergänzungsfragen, gemäss welchem der Beschuldigte in der Mitte der Strasse auf der Mittellinie auf eine Lücke gewartet habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe das sicher nicht so gesagt. Er habe sein Auto an die Mittellinie gestellt, damit die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahn hinter ihm hätten vorbei fahren können. Den Gegenverkehr habe er nicht behindert (act. 16, F/A 44, 97). Weiter gab der Be- schuldigte auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, das Heck des Pferdetrans- porters habe noch ungefähr die Hälfte der Fahrbahn eingenommen, als der Privat- kläger an diesem vorbei gefahren sei (act. 16, F/A 45). Schliesslich betonte der Be-

- 17 - schuldigte gegen Ende der Einvernahme nochmals, wie stark der Privatkläger er- schrocken sei und dass dessen Vollbremsung ja alles ausgelöst habe (act. 16, F/A 78). 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2024 sowie der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 bestätigte bzw. wieder- holte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen (act. 20, F/A 16; act. 80, S. 6). Ergänzend fügte er hinzu, es habe keinen Gegenverkehr gehabt, weil dieser sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe. Dann sei der Privatkläger hinter dem Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen und erschrocken. Der Privat- kläger habe ihn erst gesehen, als dieser auf ihn zugefahren sei, weil er bis zu die- sem Zeitpunkt vom Pferdetransporter verdeckt gewesen sei. Nach dem Sturz sei der Privatkläger total durcheinander gewesen und nicht draus gekommen. Er sei völlig unter Schock gewesen (act. 80, S. 7 f.). 5.3 Aussagen des Privatklägers 5.3.1 Auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, antwortete der Privatklä- ger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024, er könne sich nicht gut daran erinnern. Er wisse jedoch, dass er aus irgendeinem Grund die Ge- schwindigkeit reduziert und dann plötzlich dieses Bild von einem schwarzen Fahr- zeug vor Augen gehabt habe, welches reingefahren sei und ihn zum Bremsen ver- anlasst habe. Dies sei alles in einem Augenblick geschehen. Er habe nur noch ganz wenige Erinnerungen an diesen Moment. Er wisse noch, dass er beim Bremsma- növer auf dem Tachometer eine vier gesehen habe, weshalb er von 40 km/h ge- sprochen habe. Allerdings könne er nicht sagen, ob es 45, 48 oder 49 km/h gewe- sen seien. Im Anschluss sei plötzlich alles schwarz geworden. Schliesslich habe er, als ob er plötzlich wach geworden sei, ein Emblem von der Vorderseite eines Mercedes vor sich gehabt (zum Ganzen: act. 17, F/A 47). 5.3.2 Zu den Darstellungen des Beschuldigten äusserte sich der Privatkläger da- hingehend, dass er nicht sagen könne, ob ein Pferdetransporter vor ihm gefahren sei. Er habe ein Bild vor sich, in welchem ein solcher Transporter mit einem Sicher- heitsabstand von etwa 30 bis 35 Metern in die gleiche Richtung gefahren sei wie er. Diesbezüglich sei er sich aber nicht sicher, zumal er sehr benebelte Erinnerun- gen habe und nach diesem Bild alles verschwommen sei (act. 17, F/A 48 ff.). Im

- 18 - Weiteren gab der Privatkläger zu Protokoll, er könne sich vorstellen, dass der Transporter nach rechts habe abbiegen wollen und deshalb seine Geschwindigkeit reduziert habe, weshalb vermutlich auch er selbst seine Geschwindigkeit verlang- samt habe. Das könne er aber nicht mit Sicherheit behaupten, da dies nicht auf einer genauen Erinnerung von ihm beruhe, sondern lediglich eine Annahme sei, die er aufgrund des Fotobogens machen könne (act. 17, F/A 55). Alsdann schil- derte der Privatkläger, der Mercedes sei von der Gegenseite in seine Richtung ge- kommen und habe ihm den Weg abgeschnitten, so dass er instinktiv eine Notbrem- sung gemacht habe. Er könne sich noch daran erinnern, wie der Mercedes über die Strasse gefahren sei. Dass das Heck des Pferdetransporters noch etwas auf die Strasse hinausgeragt haben soll, erscheine ihm ziemlich unmöglich, zumal er eher auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gewesen sei und in diesem Fall in den Transporter hineingefahren wäre (act. 17, F/A 57 ff.). Auf erneute Nachfrage zur Position des Pferdetransporters wiederholte der Privatkläger, er sei sich nicht si- cher, was er da gesehen habe. Er versuche die Situation zu rekonstruieren (act. 17, F/A 61). Schliesslich führte er auch gegenüber der Verteidigung nochmals aus, dass er sich nicht an den Transporter erinnern könne. Er habe diesen mit Hilfe des Polizeirapportes rekonstruiert (act. 17, F/A 91). 5.4 Aussagen der Zeugin F._____ 5.4.1 In Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2020 sagte die Zeugin F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 aus, sie sei mit ihrem Auto und dem Pferdeanhänger vom Kreisel Q._____ her gekommen. Wenn man auf dieser Strasse in Richtung E._____ fahre, müsse man links abbiegen, um auf den Parkplatz des Sportplatzes D._____ zu fahren. Dieser sei ihr Ziel gewesen und sie sei nach links abgebogen. In dieser Einfahrt habe es eine Barriere, welche au- tomatisch aufgehe. Sie sei weitergefahren, habe aber nicht ganz hineinfahren kön- nen, weil ihr ein anderer Pferdetransporter im Weg gestanden sei, um zu parkieren. Sie sei mit ihrem Anhänger zwar nicht mehr auf der Strasse gewesen, aber in der Einfahrt unter der Barriere. Sie habe die beiden Herren im den Weg versperrenden Transporter angeschaut und sich gefragt, wie lange es gehe, bis diese sie bemer- ken und wegfahren würden. Dann habe sie ein Geräusch gehört und im ersten Moment gedacht, dass die Schranke zugegangen und auf ihren Anhänger gekracht sei. Sie habe aber gesehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Den Unfall selber

- 19 - habe sie nicht gesehen, da sie in ihrem Fahrzeug gesessen und in eine andere Richtung geschaut habe. Sie sei nicht als Erste beim Unfallort gewesen und habe einen Moment gebraucht, bis sie mitbekommen habe, dass ein Unfall passiert sei (zum Ganzen: act. 19, F/A 18 ff.). 5.4.2 Auf Nachfrage, was sie vom Unfall mitbekommen habe, erklärte die Zeugin F._____, dass ein Auto und ein Motorrad involviert gewesen seien. Nachdem sie aus ihrem Auto ausgestiegen sei, habe sie die Situation so vorgefunden, dass ein Auto auf der Strasse in Fahrtrichtung E._____ gewesen und ein Motorradfahrer gestürzt oder mit dem Auto kollidiert sei (act. 19, F/A 21). In der Folge führte sie aus, das Motorrad sei gemäss ihrer Erinnerung von E._____ her gekommen. Sie glaube, dass das Auto erkennbar am abbiegen gewesen sei und zwar auf den glei- chen Parkplatz, zu dem sie in der Einfahrt gestanden habe. Sie würde auch sagen, dass ein Teil vom Vorderteil des Autos auf der Gegenfahrbahn gestanden sei. Das Motorrad sei direkt beim Auto vorne drin gelegen (act. 19, F/A 34 f.). Sodann machte die Zeugin F._____ geltend, es habe sich bei ihrem Anhänger um ein Mie- tobjekt gehandelt. Sie habe diesen in R._____ geholt und sei von H._____ bzw. Q._____ her über die Brücke zum Kreisel, mithin über das L._____, in Richtung E._____ gefahren. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Sie wisse nicht mehr, ob es vor oder hinter ihr noch andere Fahrzeuge gehabt habe. Auch zum Gegenver- kehr könne sie nichts mehr sagen, ausser dass es in dem Moment, in welchem sie abgebogen sei, keinen gehabt habe (act. 19, F/A 23 ff.). 5.4.3 Der vorgehaltenen Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm von E._____ herkommend in Richtung H._____ entgegen gefahren sei und nach rechts habe abbiegen wollen, entgegnete die Zeugin F._____: "Nein, ich kam von Q._____ her." Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, gemäss welcher er von ihr ein Zeichen bekommen habe, dass er vor ihr in die Einfahrt zum Sportstall D._____ einbiegen könne, wiederholte sie: "Das ist nicht so, ich kam von Q._____ her." (act. 19, F/A 32 f.). Auf die Frage, was sie darüber wisse, dass sie nach rechts abgebogen, hinter ihr ein Motorradfahrer gefahren und hinter diesem ein Personen- wagen gefahren sein soll, antwortete sie: "Ich sage es nochmals, ich bin von Q._____ hergekommen. Ich kann es auch deutlicher sagen, ich habe in R._____ einen Anhänger gemietet und habe den Anhänger zum Sportstall D._____ bringen wollen, damit ich am nächsten Morgen mit meiner Tochter sehr früh zum Concour

- 20 - fahren kann, dass der schon parat steht und wir nicht noch am Morgen früh den Anhänger holen müssen. Ich fuhr von R._____ zum Sportstall D._____." (act. 19, F/A 38). 5.4.4 Im Rahmen der Ergänzungsfragen erklärte die Zeugin F._____ schliess- lich, sie habe einen S._____ Duo-Anhänger beim S._____-Center in R._____ ge- mietet. Das sei ein Zweierpferdeanhänger, welcher sicher nicht so lange sei, dass sie damit noch auf der Strasse gewesen wäre. Die Barriere sei etwas nach hinten versetzt. Nach ihrem Abbiegemanöver seien ein paar Sekunden vergangen, bis es gescheppert habe (act. 19, F/A 54 ff.). 5.4.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 wiederholte die Zeugin F._____ ihre bereits getätigten Aussagen und ergänzte von sich aus, dass die automatische Schranke bei der Einfahrt zum Sportstall D._____ ca. 10 bis 12 Meter von der Strasse entfernt sei. Des Weiteren seien die S._____ Duo-An- hänger 4.5 Meter lang, weshalb sie der Ansicht sei, dass hinter dem Anhänger noch ein Auto Platz gehabt haben müsste. Sicher sei jedenfalls, dass sie nicht mehr auf der Strasse gewesen sei, denn sonst wäre sie nicht gefahren, wenn sie hätte riski- eren müssen, auf der Strasse stehen zu bleiben. Sie gehe auch davon aus, dass eine automatische Schranke vor einem Pferdeparkplatz so gesetzt sei, dass ein Auto mit Anhänger Platz haben müsse (act. 81, S. 5 f.). 5.4.6 Entsprechend aufgefordert schilderte sie daraufhin nochmals detailliert, dass sie in R._____ auf die Autobahn gefahren sei und die nächste Ausfahrt ge- nommen habe. Sie wisse nicht mehr, wie diese heisse. Sie könne die Ortschaften nicht benennen, aber es habe auf der Seite eine …-Filiale. Anschliessend komme die Brücke über den Fluss und danach gelange man zum Q.____-kreisel. Auf ent- sprechende Nachfrage bestätigte sie, durch T._____ gefahren zu sein und beim Kreisel nicht die dritte Ausfahrt genommen zu haben, sondern geradeaus gefahren zu sein (act. 81, S. 7 f.). Weiter gab die Zeugin F._____ zu Protokoll, sie kenne keine andere Strecke, um mit dem Anhänger zum Sportstall zu gelangen. Sie sei mit dem Anhänger immer gleich gefahren, daran erinnere sie sich gut. Sie sei bei- spielsweise auch nie mit dem Anhänger zwischendurch in die Migros gegangen, sondern habe immer den direktesten Weg genommen, den sie gewohnt sei und auf dem sie sich mit dem Anhänger am sichersten fühle. Durch P._____ sei sie mit dem Anhänger mit Sicherheit nicht durchgefahren (act. 81, S. 9 f.). Schliesslich führte

- 21 - die Zeugin F._____ auf Ergänzungsfrage der Verteidigung aus, dass sie ohne An- hänger häufig von E._____ herkommend rechts zum Sportstall D._____ abgebo- gen sei. Hingegen sei dies mit Anhänger nur dann vorgekommen, wenn sie von einer Veranstaltung in der Region U._____ zurückgekommen sei (act. 81, S. 12 f.) 5.5 Aussagen der Zeugin I._____ 5.5.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 wurden der Zeugin I._____ ihre im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 sinngemäss aufgeführten Aus- sagen vorgehalten. Dabei bestätigte sie, sich vor Ort wie folgt zum Vorfall geäussert zu haben: Sie sei von E._____ her gekommen und habe nach H._____ fahren wol- len. Vor ihr sei seit dem Kreisel in E._____ das Motorrad gefahren, welches danach gestürzt sei. Beide seien mit ungefähr 75 km/h gefahren, also ganz normal, eher gemütlich. Vor dem sich eher mittig-rechts auf der Fahrbahn befindenden Motorrad habe ein Auto mit Pferdeanhänger abgebremst und sei rechts abgebogen, weshalb der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit auf ungefähr 60 km/h reduziert habe. Sie habe den dunklen Mercedes gesehen, welcher von ihm aus gesehen nach links geblinkt habe und in der Mitte der beiden Strassen gestanden sei. Ob der Mercedes langsam gefahren sei oder nicht, könne sie nicht sagen. In der Folge habe der Mo- torradfahrer plötzlich eine Vollbremsung gemacht, sei über seinen eigenen Lenker geflogen und rund drei bis vier Meter gerutscht. Das Motorrad sei hingegen etwa 15 bis 20 Meter gerutscht und mit dem dunklen Mercedes kollidiert, welcher zur Hälfte auf ihrer Spur gestanden habe. Müsste sie entscheiden, so würde sie sagen, der Mercedes-Fahrer trage die Schuld am Unfall (zum Ganzen: act. 6, F/A 4). Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin I._____ anschliessend, sie glaube, der Mercedes- Fahrer habe nur sie gesehen, nicht aber den Motorradfahrer. Im Übrigen sei der Abstand des Motorradlenkers zum Pferdeanhänger, als dieser nach rechts abge- bogen sei, normal gewesen. Sie könne nicht schätzen, um wie viele Meter es sich gehandelt habe, jedoch hätte der Unfall bzw. die Kollision ihrer Ansicht nach klar verhindert werden können, wenn der Motorradfahrer eine richtige Vollbremsung ge- macht hätte (act. 6, F/A 7 ff.). 5.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 wiederholte bzw. bezeichnete die Zeugin I._____ ihre vorstehenden Aussagen im Grundsatz als zutreffend, jedoch konnte sie sich unter anderem nicht mehr an den Pferdetransporter erinnern (act. 18, F/A 20 ff.). Auf die Frage, ob der Mercedes an

- 22 - der Mittelinie stillgestanden oder gefahren sei, erwiderte sie, das sei schwierig zu sagen. Es sei ziemlich schnell passiert und sie habe sich eher auf den Motorrad- fahrer konzentriert (act. 18, F/A 41). Aus ihrer Sicht habe der Mercedes geblinkt, sei gegen die Mittellinie und mit dem linken Vorderpneu auf die Gegenfahrbahn gefahren. Danach habe die Vollbremsung stattgefunden. Der Motorradfahrer sei in der Mitte der Fahrspur gefahren und habe keinen Schlenker gemacht (act. 18, F/A 66 ff.). 5.6 Polizeirapporte und Fotodokumentation 5.6.1 Im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 wurden die vor Ort anlässlich der Tatbestandsaufnahme getätigten Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugin I._____ sinngemäss wiedergegeben. Diese stimmen im Grund- satz mit den vorstehenden Ausführungen überein. Davon abweichend ist lediglich, dass der Beschuldigte angegeben habe, sich auf der Mitte der Strasse befunden und dort nur gewartet zu haben. Dies hätten auch der Privatkläger und die Zeugin I._____ ausgeführt, wobei sie sich nicht sicher gewesen seien, ob der Mercedes des Beschuldigten stillgestanden oder langsam gefahren sei. Weiter hielt die rap- portierende Polizeibeamte fest, dass auf dem Asphalt eindeutig dem Unfall zuzu- ordnende Spuren von ca. 15 Metern, welche vom über den Asphalt schleudernden Motorrad stammen würden, vorgefunden, eingezeichnet, ausgemessen und foto- grafisch festgehalten worden seien (zum Ganzen: act. 1, S. 3 f.). 5.6.2 Die vorgenannten Bilder befinden sich in der Fotodokumentation vom

1. Oktober 2020. Darauf sind unter anderem der nach links eingebogene schwarze Mercedes, welcher die Gegenfahrban fast vollständig versperrt, das daneben lie- gende Motorrad sowie die Blutspuren des Privatklägers und die Schleifspuren des Motorrads auf dem Asphalt auszumachen (act. 23). Im Polizeirapport vom 1. Okto- ber 2020 wurde diesbezüglich angemerkt, dass der Beschuldigte am Unfallplatz beteuert habe, die von der Polizei angetroffene Situation sei unverändert. Die Bilder würden dieser Aussage jedoch widersprechen, weshalb sich der Beschuldigte ent- weder nicht im Stillstand befunden oder die Position seines Fahrzeugs nach dem Vorfall verändert habe (act. 1, S. 4). 5.6.3 Schliesslich wurden im Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 die im Nachgang per Telefon eingeholten Aussagen der Zeugin F._____ aufgenommen.

- 23 - Diese sind mit den Äusserungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme identisch. Die rapportierende Polizeibeamtin hielt fest, dass die Zeugin I._____ im Anschluss an die telefonische Befragung der Zeugin F._____ auf den Widerspruch zwischen den Sachdarstellungen der beiden Zeuginnen betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters aufmerksam gemacht worden sei, woraufhin diese keine Sekunde habe studieren müssen und sofort gesagt habe, dass das Fahrzeug mit Pferdeanhänger von der Gegenrichtung, also von H._____ in Rich- tung E._____ gefahren sei. Es habe von seiner Seite aus gesehen nach links ge- blinkt und sei abgebogen. Der Mercedes-Fahrer habe sich hinter dem Pferdean- hänger befunden. Er sei nicht gefahren, sondern habe dort gewartet. Sie habe wohl bei der schriftlichen Einvernahme nicht richtig zugehört und das entsprechende Protokoll danach auch nicht richtig durchgelesen (zum Ganzen: act. 5, S. 3). 5.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung von vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. 5.8 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass er durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu be- rücksichtigen, dass er als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffener ein legiti- mes Interesse daran gehabt haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat der Privatkläger ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie-

- 24 - genden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche des Privatklägers unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein des- halb hat der Privatkläger aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Vor diesem Hintergrund ist der Privatkläger in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als neutral einzustufen. 5.9 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeuginnen In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der befragten Zeuginnen F._____ und I._____ ist zu beachten, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie stehen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger in einer Beziehung. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens zu erkennen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Be- strafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen. Die Zeuginnen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen. 5.10 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 5.10.1 Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung im Verlauf des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich konstant und detailliert wiedergegeben hat. Gleichwohl fallen gerade bei Betrachtung des genauen Unfallhergangs diverse Ungereimtheiten auf. So sticht hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 vehement bestritten hat, auf der Strassenmitte gestanden zu sein, obwohl er dies gemäss Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger und der Zeugin I._____ so gegenüber der Polizei deklariert habe (vgl. act. 1, S. 3). Weiter besteht ein Widerspruch zwischen der vorgefundenen Position des Mercedes des Beschul- digten und seiner gemäss besagtem Polizeirapport getätigten Aussage, lediglich auf der Mittellinie gewartet zu haben (vgl. auch act. 1, S. 4). In der Folge führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er doch losgefahren, je- doch auf der Gegenfahrbahn stehengeblieben sei. Als Begründung hierfür brachte

- 25 - er vor, dass der ihm entgegen gekommene Pferdetransporter ihm den Vortritt ge- währt und daraufhin wieder genommen habe. Dabei ist nicht nur augenfällig, dass der Beschuldigte von seiner ursprünglichen Aussage abweicht, sondern insbeson- dere, dass er diese zentrale Information nicht von Beginn weg preisgegeben hat. Zudem erscheint diese Sachdarstellung, dass ein Personenwagen mit Anhänger auf einer Strecke mit einer vorgeschriebenen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h anhält, dem Gegenverkehr beim Abbiegen den Vortritt lässt und dann trotzdem an- fährt und den Weg versperrt, eher realitätsfremd. 5.10.2 In gleicher Weise hat der Beschuldigte auch die Tatsache, dass der Privat- kläger hinter dem sich noch halb auf der Fahrbahn befindenden Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen sein soll, erstmals bei der Staatsanwaltschaft vorge- bracht. Dazu ist anzumerken, dass diese Darstellung aus physikalischer Sicht nicht realistisch erscheint. Bei Betrachtung des letzten Bildes der in den Akten liegenden Fotodokumentation sowie der vom Beschuldigten selbst gezeichneten Skizzen wäre der Privatkläger in diesem Fall nämlich frühestens auf Höhe des Leitpfostens am Anhänger der Zeugin F._____ vorbei gefahren, hätte den Beschuldigten mithin erst dann gesehen und anschliessend die Vollbremsung initiieren können. Bei be- sagtem Leitpfosten beginnt jedoch bereits die 15 Meter lange Schleifspur des Mo- torrads (vgl. act. 23, Foto 6; act. 16, Anhang). Dabei ist zu beachten, dass alleine der Reaktionsweg – zugunsten des Beschuldigten ausgehend von einer Minimal- geschwindigkeit von 40 km/h (vgl. act. 16, F/A 54; act. 17, F/A 47) – ca. 13 Meter beträgt. Dies ergibt sich aus der Reaktionszeit von einer Sekunde und der Brems- schwellzeit von 0.2 Sekunden sowie der vorgenannten Geschwindigkeit, umge- rechnet in 11.1 m/s (vgl. BGE 115 II 283, E. 1a; BGer 6B_493/2011 vom 12. De- zember 2011, E. 4.3.1; 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013, E. 1.5; 6b_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.3). Bei einem Reaktionsweg von rund 13 Metern würde die Schleifspur des Motorrads allerdings erst zwei Meter vor dem Mercedes des Beschuldigten beginnen und der Privatkläger selbst wäre mit dem Fahrzeug kollidiert. Demzufolge erscheint die vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Variante des Sachverhalts geradezu unmöglich. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten somit nur wenig glaubhaft.

- 26 - 5.11 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers In Bezug auf das Aussageverhalten des Privatklägers ist eingangs zu konstatieren, dass dieser im Verlauf seiner Einvernahme durchwegs erwähnte, nur noch wenige und benebelte Erinnerungen zu haben. Der Privatkläger erlitt erhebliche Verletzun- gen und war gemäss seinen Schilderungen wohl zeitweise bewusstlos, weshalb er lediglich einzelne Bilder vor Augen hat. So erklärte auch der Beschuldigte, dass der Privatkläger nach dem Sturz unter Schock und völlig durcheinander gewesen sei (act. 80, S. 8). Das Erinnerungsvermögen des Privatklägers ist offensichtlich stark beeinträchtigt, weshalb er versucht, den Unfallhergang beispielsweise mit Hilfe von Polizeirapporten zu rekonstruieren. Auf diese Weise lässt sich nur schwer unter- scheiden, ob es sich bei den Schilderungen des Privatklägers um tatsächlich Er- lebtes oder, wie es der Privatkläger in Bezug auf den Pferdetransporter ausführt, um blosse Annahmen handelt, welche kaum aussagekräftig sind. Folglich sind die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen. 5.12 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin F._____ 5.12.1 Betreffend die Aussagen der Zeugin F._____ fällt in Betracht, dass diese über sämtliche Einvernahmen hinweg durchgehend klar, konstant und schlüssig waren. Sie vermochte dezidiert und detailliert darzulegen, was sich aus ihrer Sicht zugetragen hatte, welche Strecke sie mit dem Pferdetransporter zurückgelegt hatte und insbesondere auch weshalb sie diese Strecke gewählt hatte. So führte sie wie- derholt und in nicht zu missverstehender Weise aus, dass sie von R._____ über das L._____ herkommend in Richtung E._____ zum Sportstall D._____ gefahren und dort links abgebogen sei. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Abweichende Sachdarstellungen wurden durch die Zeugin F._____ deutlich und mit Bestimmtheit bestritten, wobei sie im Rahmen der Befragung sowie der zahlreichen Ergänzungs- fragen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 nachvollziehbar erklärte, dass die Strecke über E._____ nicht für Anhänger geeig- net sei und unter welchen Ausnahmebedingungen sie diese Strecke jeweils gefah- ren sei. Wenn sie etwas nicht wusste, gab sie dies klar zu erkennen. 5.12.2 Dass die Zeugin F._____ hinsichtlich der Fahrtrichtung des Pferdetrans- porters grundsätzlich die aussagekräftigste Person ist, zumal sie diesen selbst ge- fahren hat, dürfte sodann auf der Hand liegen. Ferner leuchtet ein, dass sie in Be-

- 27 - zug auf Fragen, die nichts mit der Fahrtrichtung zu tun haben, keine genauen An- gaben machen konnte, da sie den gegenständlichen Unfall nicht selbst mitbekom- men hat. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden (vgl. act. 85, Rn. 99). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Zeugin F._____ ihre Position unter der Barriere sowie die Befürchtung, diese sei auf ihren Anhänger gekracht, besonders authentisch und charakteristisch beschrieben hat, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der von eigenen Erlebnissen berichtet. Weshalb diese Erläuterungen als unglaubhaft moniert werden (vgl. act. 85, Rn. 91 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Offensichtliche Widersprüche sind denn auch sonst keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung auch die übrigen Ausführungen der Zeugin F._____ anzweifelt, versteigt sie sich sodann in Mutmassungen, welche nichts an den klaren und schlüssigen Schilderungen zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Zeugin F._____ als glaubhaft einzustufen und bilden damit ein wichtiges Fundament für die Erstellung des Sachverhalts. 5.13 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin I._____ 5.13.1 Hinsichtlich der Schilderungen der Zeugin I._____ ist vordergründig auf den Widerspruch bezüglich der Fahrtrichtung des Pferdetransporters einzugehen. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen sinngemäss geltend, es sei dies- bezüglich auf die ursprüngliche Aussage der Zeugin I._____ abzustellen, da diese authentisch und aussagekräftig sei (vgl. act. 20, F/A 9; act. 85, Rn. 39 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass es sich bei dieser ursprünglichen Aussage lediglich um eine sinngemässe Wiedergabe der Polizei handelt, welche der Zeugin I._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 als Ganze vorgehalten und daraufhin von ihr pauschal als korrekt bestätigt wurde. Eine explizite Aussage der Zeugin I._____, wonach der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklä- gers (daher vom Kreisel E._____ her kommend in Richtung L._____) unterwegs gewesen sein soll, liegt somit nicht vor. Der Wortlaut des Polizeirapports vom 1. Ok- tober 2020 – gemäss welchem sich vor dem Privatkläger ein Auto mit Pferdean- hänger befunden habe, welches abgebremst habe und rechts abgebogen sei – lässt sodann einen gewissen Raum für Interpretation zu, ob der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklägers unterwegs war und tatsächlich nach rechts ab- gebogen ist, oder ob er von der Gegenfahrbahn kam und aus Sicht der Zeugin I._____ nach rechts abgebogen ist.

- 28 - 5.13.2 Im Weiteren ist zu konstatieren, dass die Zeugin I._____ ihre Aussage zur Fahrtrichtung des Pferdetransporters gemäss Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 aufgrund eines Missverständnisses klar und deutlich revidierte, nachdem sie von der Polizei auf den Widerspruch zur Aussage der Zeugin F._____ aufmerksam gemacht wurde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 hatte sie schliesslich gar keine Erinnerungen mehr an einen Pferdetranspor- ter. Unter diesen Umständen erscheint somit fraglich, welchen Ausführungen der Zeugin I._____ betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters Glauben ge- schenkt werden soll. Diesbezüglich ist folglich nicht auf ihre Aussagen abzustellen. Im Übrigen vermochte die Zeugin I._____ ihre Sicht des vorliegend relevanten Sachverhalts hingegen schlüssig darzustellen und insbesondere das Fahrverhalten der Parteien bis zum Sturz des Privatklägers weitgehend konstant und ohne weitere Widersprüche zu beschreiben. Ihre übrigen Aussagen sind im Ergebnis somit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren. 5.14 Gesamtwürdigung 5.14.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten nicht nur in sich widersprüchlich ist, sondern insbeson- dere mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ nicht der Realität entsprechen kann. Ihren überzeugenden Ausführungen zufolge kam sie dem Be- schuldigten nämlich nicht entgegen, sondern fuhr vom L._____ herkommend in gleicher Richtung vor ihm. Bereits aus diesem Grund kann es nicht sein, dass ein Pferdetransporter dem Beschuldigten den Vortritt gelassen und wieder genommen hat und er sich deshalb mitten auf der Gegenfahrbahn befand. Dass der Privatklä- ger am abbiegenden Pferdetransporter vorbei geschossen und in der Folge auf- grund des sich bereits auf seiner Fahrbahn befindenden Beschuldigten erschro- cken ist, geht sodann nicht nur aus physikalischer Sicht nicht auf, sondern passt auch nicht mit dem von der Zeugin F._____ geschilderten Ablauf zusammen, wo- nach sie bereits einige Sekunden unter der Barriere – mithin einige Meter von der Strasse entfernt – gestanden sei, als es hinter ihr geknallt habe. Letzteres deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen der Zeugin I._____, gemäss welcher der Privatkläger einfach geradeaus gefahren sei und keinen Schlenker gemacht habe. Sie erwähnte also in keiner Weise, dass der Privatkläger um den Pferdetransporter herum gefahren sei, wie es der Beschuldigte behauptet hat. Auch dass der Privat-

- 29 - kläger aufgrund des Pferdetransporters hätte anhalten müssen bzw. der Verkehr sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe, wurde mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr erklärte sie, dass der Abstand zwischen Privatkläger und Pferdetranspor- ter normal gewesen sei, und führte insbesondere wiederholt aus, dass sie den Be- schuldigten gesehen habe, wie er auf der Gegenfahrbahn auf die Mittelinie gefah- ren sei und geblinkt habe, woraufhin es zur Vollbremsung des Privatklägers ge- kommen sei. Dass sie nicht gesehen hat, wie der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abgeschnitten hat, ist denn auch nachvollziehbar, zumal sie, wie sie auch selbst zur Protokoll gegeben hat, hauptsächlich auf das vor ihr fahrende Motorrad fokussiert gewesen sein dürfte. Dass ferner der ganz normal geradeaus fahrende Privatkläger plötzlich eine Vollbremsung initiieren sollte, wenn der Beschuldigte ein- fach blinkend auf der Mittellinie stehen bleibt, erscheint lebensfremd. 5.14.2 Aus Sicht des Privatklägers muss offensichtlich etwas Unerwartetes pas- siert sein. Dabei ist anzumerken, dass die Zeugin I._____ den Beschuldigten be- reits bei der Anfahrt zur Mittellinie und auch danach gesehen hat, wobei dies ent- gegen der Verteidigung nicht nur dann zutreffen kann, wenn der Pferdetransporter dem Beschuldigten entgegen gekommen, sondern auch, wenn er schon abgebo- gen ist (vgl. act. 85, Rn. 15). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin F._____ ihren glaubhaften Aussagen zufolge keinen unmittelbaren Gegenverkehr hatte, zu- mal dieser während des Abbiegemanövers des Pferdetransporters ohne Weiteres herannahen kann (vgl. act. 85, Rn. 15, 42 ff., 48, 52 f., 69). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger seine Geschwindigkeit nur dann reduziert hätte, wenn der Pferdetransporter vor ihm gefahren wäre, da dieser unabhängig von der Fahrtrichtung während dem Abbiegemanöver ein Hindernis darstellt (vgl. act. 85, Rn. 15, 49, 67). Wenn also die Zeugin I._____ den Beschuldigten schon eine Weile gesehen hat, muss dies auch auf den Privatkläger zutreffen, zumal sich der Pferdetransporter bereits seit einigen Sekunden abseits von der Strasse befand und eben gerade nicht so nah am Privatkläger war, dass diesem die Sicht auf den Beschuldigten versperrt worden wäre. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, dass der Privatkläger unter diesen Umständen ganz angehalten hätte, so würde dies nur dann zutreffen, wenn der Beschuldigte bereits auf der Gegenfahrbahn ge- standen wäre. Geht man hingegen davon aus, dass er auf der Mittellinie wartete, so durfte der Privatkläger aufgrund der Vortrittsregel darauf vertrauen, ungehindert durchfahren zu können (vgl. act. 85, Rn. 44 f.). Dass der Privatkläger nur aufgrund

- 30 - des sich bereits seit ein paar Sekunden leicht auf seiner Fahrbahn befindenden Mercedes derart erschrak, erscheint demnach wenig plausibel. Zudem liesse sich bei dieser Sachlage auch nicht erklären, wie das Fahrzeug des Beschuldigten die komplette Gegenfahrbahn versperrend von der Polizei vorgefunden wurde (vgl. act. 23). Der Beschuldigte hat auch selber erklärt, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr bewegt habe (act. 16, F/A 55; act. 80, S. 10). Es muss daher da- von ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Unfall- zeitpunkt mitten auf der Strasse befand, dem Privatkläger den Weg versperrte und er deshalb zu einer Vollbremsung gezwungen war, um eine Kollision zu vermeiden. 5.14.3 Nach dem Gesagten vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Zeuginnen F._____ und I._____ ergeben indes ein stimmiges Gesamtbild, welches sich überdies auch mit den Ausführungen des Privatklägers deckt, wonach ein schwarzer Mercedes plötzlich über die Strasse ge- fahren sei, ihm den Weg abgeschnitten und zu einer instinktiven Notbremsung ver- anlasst habe. Dieser Sachverhalt ist folglich als erstellt zu betrachten.

6. Fazit Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselementen – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 31 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten sieht die Voraussetzungen der schweren Schädigung als nicht erfüllt an (act. 85, Rn. 102 ff.). Dies gilt es unter anderem nachfolgend zu prüfen.

2. Fahrlässige Körperverletzung 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.1.2 Eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sie die Merkmale von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18; BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2). Dieser setzt voraus, dass jemand einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten vor allem die Extremi- täten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunk- tionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person be- steht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstands gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird. Die in Art. 122 lit. a und b StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als andere schwere Schädi-

- 32 - gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dau- ernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist. Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitli- chen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art.122 lit. c StGB rechtferti- gen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall aus- zulegen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen, namentlich eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppelter Fraktur der

7. Rippe links sowie diverse Hautschürfungen (Gesäss links, Oberarm links, Knie links und Unterschenkel links) erlitten hat (vgl. act. 85, Rn. 101). In der Folge musste das Handgelenk des Privatklägers mehrfach operativ behandelt und inten- siv therapiert werden, wobei er weiterhin in erster Linie mit belastungs- und bewe- gungsabhängigen Schmerzen zu kämpfen hat, welche den Gebrauch der linken Hand stark beeinträchtigen und ihm seine Tätigkeit als Gipser verunmöglichen (zum Ganzen: act. 25/11-20 und act. 68). Dass das Handgelenk ein wichtiges Glied im Sinne von Art. 122 lit. b StGB ist, wurde in der vorstehenden Erwägung bereits festgehalten und muss nicht weiter ausgeführt werden. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieses wichtige Glied durch den Sturz in seiner Grundfunktion erheblich eingeschränkt und folglich unbrauchbar gemacht wurde. Des Weiteren wird der Privatkläger voraussichtlich nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser arbeiten können, weshalb auch das Kriterium der bleibenden Arbeitsun- fähigkeit als erfüllt zu betrachten und somit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB zu bejahen ist. 2.1.4 Überdies gilt es anzufügen, dass sich in casu insbesondere die Handge- lenksverletzung des Privatklägers aufgrund der Kombination verschiedener Beein- trächtigungen auch unter die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c

- 33 - StGB subsumieren liesse. So leidet der Privatkläger nicht nur Jahre nach dem Un- fall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand, sondern gemäss Bericht des Ambulatoriums Rüschlikon bzw. Altendorf vom

9. März 2024 auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychoti- schen Symptomen. Zudem musste er sich insgesamt sieben Operationen unterzie- hen und befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus (act. 25/15; vgl. auch act. 25/20 und act. 68). 2.2 Fahrlässigkeit 2.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56, E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetz- liche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkre- ten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-DONATSCH,

21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Ein- tritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306, E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Ver- kehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba-

- 34 - ren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282, E. 2.2.1; BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021, E. 4.3). 2.2.3 In casu wäre der Beschuldigte nach Art. 36 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen, den entgegenkommenden Fahrzeugen, mithin dem Privatkläger, vor dem Ab- biegen nach links den Vortritt zu lassen. Der Unfall ereignete sich am hellichten Tag bei einwandfreien Sicht- und Wetterverhältnissen auf einer langen geraden und übersichtlichen Strecke, ohne dass ein ausserordentliches Verkehrsaufkommen bestanden hätte (vgl. act. 23; act. 16, F/A 19; act. 17, F/A 39; act. 18, F/A 23; act. 19, F/A 25), weshalb es dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig auf der Strasse zu erblicken und von seinem Abbiegemanöver abzusehen bzw. dem Privatkläger den ihm zu- stehenden Vortritt zu lassen. Daraus sowie aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger nicht bzw. erst kurz vor dessen Sturz wahrgenommen habe (act. 16, F/A 42; vgl. act. 80, S. 12), muss geschlossen werden, dass der Be- schuldigte der Strasse nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet und den Privat- kläger deshalb zu spät bemerkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten Strecke (act. 16, F/A 17) mit einer vorgegebenen Maximalge- schwindigkeit von 80 km/h zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten gewesen wäre. Dass er den Privatkläger nicht oder zu spät wahrgenommen und infolgedes- sen nicht von seinem Abbiegemanöver abgesehen hat, kann nur als mangelnde Aufmerksamkeit und damit als Verstoss gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht gewertet werden. 2.2.4 Eine Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet sodann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Vorhersehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste

- 35 - und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverur- sachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der jeweiligen beschuldigten Per- son – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1; BGer 6B_1093/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.2). 2.2.5 Wie vorstehend bereits ausgeführt, war die Sicht zum Zeitpunkt des mass- gebenden Unfalls gut. Beim Bereich der Unfallstelle handelte es sich auch nicht um eine ausserordentliche Verkehrssituation, in welcher die Anforderungen an die menschliche Beobachtungsfähigkeit des Beschuldigten überspannt worden wären (vgl. BGE 103 IV 101; BGE 104 IV 28, E. 2), weshalb der Beschuldigte den Privat- kläger rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der Privatkläger hatte zum Beschuldigten, als dieser sein Abbiegemanöver initiierte, einen Abstand von rund 28 Metern (15 Meter Schleifspur plus 13 Meter Reaktionsweg, vgl. Erw. III. 5.10.2). Dass man dem Gegenverkehr, welcher eine Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h aufweist, bei diesem Abstand den Vortritt nimmt und ihn zu einer instinktiven Not- bremsung zwingt, die einen Unfall mit schweren Verletzungen zur Folge hat, ist nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn zugunsten des Be- schuldigten von der Annahme ausgegangen wird, dass der Privatkläger die Voll- bremsung nicht fehlerfrei durchgeführt hat und er den Sturz sowie vermutlich auch eine Kollision andernfalls hätte vermeiden können. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung als mangelhaft monierte Bekleidung des Privatklägers (act. 85, Rn. 85 f.), zumal solch schwere Verletzungen, wie insbesondere die Handgelenks- verletzung, auch mit entsprechender Schutzbekleidung nicht auszuschliessen sind. Ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers ist unter der Annahme einer miss- lungenen Vollbremsung durchaus zu erblicken. Dieses wiegt jedoch nicht derart schwer, dass es das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermag. Im Übrigen ist auch der Einwand der Verteidigung, der Privatkläger habe den falschen Behandlungsweg für sein Handgelenk gewählt und nur deshalb eine schwere Körperverletzung davongetragen (act. 85, Rn. 89, 104 ff.), nicht von Be- lang, nachdem der alternative Behandlungsweg gemäss Sprechstundenbericht vom 20. September 2023 der Universitätsklinik Balgrist eine Versteifung des Hand- gelenks (Panarthrodese), mithin den kompletten Verlust der Beweglichkeit und so- mit ebenfalls ein unbrauchbares wichtiges Glied sowie eine bleibende Arbeitsunfä- higkeit als Gipser im Sinne von Art. 122 lit. b StGB zur Folge gehabt hätte (vgl.

- 36 - act. 25/16, S. 2). Entsprechend wäre eine schwere Körperverletzung, unabhängig davon, ob man dem Privatkläger diese Entscheidung überhaupt anlasten könnte und darin eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erblicken würde, zu bejahen. 2.2.6 Im Ergebnis waren die unaufmerksame Fahrweise sowie das Abbiegema- növer des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet, zu einer Vollbremsung bzw. zum Sturz und den daraus folgenden schweren Körperverletzungen des Privatklägers zu führen. Auf einer Strasse mit einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h muss beim Abbiegen nach links damit gerechnet werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge mit einer gewissen Geschwindigkeit entgegenkommen. Auch war dem Beschuldigten klar, dass es zu einem Unfall und zu schweren Verletzungen kom- men kann, wenn er diese entgegenkommenden Fahrzeuge mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät oder gar nicht wahrnimmt und deshalb das Abbiegemanö- ver ohne Vortrittsberechtigung einleitet. Das Verhalten des Privatklägers erscheint indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht derart aussergewöhnlich, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag. 2.2.7 Die Vermeidbarkeit des Erfolgs ist schliesslich zu bejahen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012, E. 3.2.1) be- ziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, S. 379 f.). 2.2.8 Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls und somit die Möglichkeit des Beschuldigten, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen, wurden bereits darge- legt. Dem Beschuldigten wäre es folglich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mög- lich gewesen, dem entgegenkommenden Privatkläger den Vortritt zu lassen – wozu er auch verpflichtet gewesen wäre – und damit die Vollbremsung und den Sturz des Privatklägers sowie dessen Verletzungsfolgen zu verhindern. Vor diesem Hin- tergrund handelte der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 37 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2; 144 IV 313, E. 1.1.1; 137 IV 57, E. 4.3.1; 134 IV 97, E. 4.2). 1.2 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per-

- 38 - sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. 2.2 Für die fahrlässige Körperverletzung kommt vorliegend aufgrund der Straf- höhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe scheint in casu nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher nicht, aus spezialpräventiven Überlegungen vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB e contrario). B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponenten 1.1 Objektive Tatschwere 1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 1.1.2 Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei – wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) – nicht nur von den äusseren Umständen,

- 39 - sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 28). 1.1.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Pri- vatkläger sich aufgrund des Sturzes – wie vorstehend dargelegt – eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppel- ter Fraktur der 7. Rippe links sowie diverse Hautschürfungen (Gesäss links, Ober- arm links, Knie links und Unterschenkel links) zuzog (vgl. Erw. IV. 2.1.3). Er musste sich insgesamt sieben Operationen unterziehen, befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus und leidet Jahre nach dem Unfall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand. Dennoch sind diese Verletzungen am unteren Rand des Denkbaren bei schweren Körperverlet- zungen einzustufen. Weiter ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte eine wichtige Verhaltensnorm verletzte, indem er die ihm im Strassenverkehr obliegende pflicht- gemässe Aufmerksamkeit gegenüber dem Privatkläger missachtete und diesem den Vortritt verwehrte. Aufgrund dieser Unachtsamkeit bemerkte er den Privatklä- ger nicht bzw. zu spät und initiierte ein Abbiegemanöver, womit er dem Privatkläger den Weg abschnitt und diesen zu einer Vollbremsung veranlasste, welche zu einem Sturz und zu den obgenannten Verletzungen führte. Bei pflichtgemässer Achtsam- keit hätte er den Privatkläger auf der Strasse rechtzeitig erblickt und diesem den Vortritt lassen können, so dass der Privatkläger nicht zu einer instinktiven Notbrem- sung veranlasst worden wäre und der Sturz sowie die schweren Verletzungen hät- ten verhindert werden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Gescheh- nisse auf der Strasse dauerte jedoch nur wenige Sekunden, weshalb von einer min- derschweren Pflichtverletzung, jedenfalls nicht von einem rücksichtslosen Verhal- ten zu sprechen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger mit Hilfe einer angemessenen Motorradbekleidung (vgl. act. 25/12, S. 3; act. 16, F/A 34; act. 17, F/A 33) zumindest die erlittenen Hautabschürfungen teilweise hätte verhindern können. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte mit schwerer Schädigung liegt in objektiver Hinsicht somit ein leichtes Verschulden vor.

- 40 - 1.2 Subjektive Tatschwere 1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus Unacht- samkeit und somit fahrlässig handelte. Dieser Umstand verringert jedoch die Tatschwere nicht erheblich, da dieser Tatsache bereits im deutlich tieferen Straf- rahmen des Tatbestands Rechnung getragen wird. Auch wenn dem Beschuldigten kein grobfahrlässiges Handeln anzulasten ist, stellt es doch eine erhebliche Pflicht- verletzung dar, dass er den Privatkläger nicht rechtzeitig bemerkte und ihm mit sei- nem Abbiegemanöver den Vortritt verwehrte. Die subjektiven Verschuldensaspekte vermögen das objektive Tatverschulden demnach nicht zu relativieren, weshalb es bei einem leichten Tatverschulden sein Bewenden hat.

2. Hypothetische Strafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der fahrläs- sigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung nach Art. 125 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 125 Abs. 2 StGB angesichts des möglichen Spektrums als leicht, die Strafe also im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen.

3. Täterkomponenten 3.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich-

- 41 - keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 3.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist auf die einschlägigen Akten und insbesondere die Aussagen des Beschul- digten zur Person zu verweisen (vgl. act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Der Be- schuldigte ist am tt. Mai 1935 in Zürich geboren und dort aufgewachsen. Nach dem Besuch der obligatorischen Grundschule absolvierte er eine vierjährige Lehre bei seinem Vater als Fahrrad- und Motorradmechaniker. Im Anschluss folgten diverse Praktika und eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich an der Handelsschule in V._____, woraufhin er zurück nach Zürich ging und seinen Vater beim Bau einer Geschäftsliegenschaft unterstützte. Im Jahr 1964 verstarb der Vater des Beschul- digten, weshalb letzterer das Fahrrad- und Motorradgeschäft übernahm, dieses mit der Zeit erfolgreich weiterentwickelte und weitere Firmen akquirierte. In der Folge heiratete der Beschuldigte und wurde Vater zweier Kinder, einem Sohn und einer Tochter, zu welchen er auch heute noch Kontakt hat. Im Alter von 70 bis 75 Jahren liess er sich alsdann schrittweise pensionieren und übergab das Geschäft seinem Sohn. Heute lebt er zusammen mit seiner Ehefrau in W._____. Seinen Lebensun- terhalt finanziert er massgeblich durch die Einkünfte aus seinen diversen Liegen- schaften in W._____ und in Zürich sowie durch die AHV-Rente. Gesundheitlich geht es ihm soweit gut. In seiner Freizeit spielt er Golf, kümmert sich um den Unterhalt der Liegenschaften sowie um seine Gesundheit und geht gelegentlich in die Ferien (zum Ganzen: act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Diese Umstände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neu- tral zu werten. 3.3 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (act. 29/3), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann erwartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 3.4 Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Tä- ters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend bestritt der Beschuldigte seine

- 42 - Taten von Anfang an und bis zum Schluss. Zwar kooperierte er mit den Strafbehör- den. Eigentliche Reue oder Einsicht in seine Taten sind beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere suchte er die Ursache des Unfalls im Verhalten des Privatklägers. Demzufolge hat unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung zu erfolgen. 3.5 Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in per- sönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung ei- ner Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu er- folgen hat. 3.6 Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) ver- letzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit rund fünf Jahren in einem Strafverfahren befindet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ver- fahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 1. März 2022, mithin einein- halb Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, eingestellt (act. 34). Nachdem das Obergericht die Sache mit Verfügung und Beschluss vom 31. Januar 2023 zur er- neuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (act. 38/6), er- folgten die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersu- chungsverfahren über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlun- gen. So wurde mit Eingabe vom 20. September 2024 erst nach fast vier Jahren Anklage am hiesigen Gericht erhoben (act. 52). Die überdurchschnittlich lange Ver- fahrensdauer ist folglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.7 Insgesamt führt die Täterkomponente somit zu einer leichten Strafminde- rung. Demnach ist die festgesetzte hypothetische Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

- 43 -

4. Konkrete Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für die fahr- lässige Körperverletzung somit eine konkrete Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.

5. Tagessatzhöhe 5.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzmini- mum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftli- chen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewie- sen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlä- gige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). 5.2 Der Beschuldigte war bis zu seiner Pensionierung Inhaber eines Fahrrad- und Motorradgeschäfts sowie weiterer Firmen. Heute bezieht er eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'838.–. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 773'400.– erzielte und ein Vermögen von Fr. 23'547'000.– hatte und im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 888'600.– generierte sowie ein Vermögen von Fr. 27'314'000.– aufwies (vgl. act. 29/6-7). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom

1. September 2025, dass sich an seiner finanziellen Situation nichts verändert habe und sein Einkommen aufgrund der Gewinne aus den Investitionen, insbesondere aus den Liegenschaften, etwas schwanke. Seine Schulden bestünden aus den Hy- potheken für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, für welche auch

- 44 - regelmässige Unterhaltskosten anfallen würden. Er ist verheiratet und hat zwei er- wachsene Kinder, für welche keine Unterstützungspflichten mehr bestehen (zum Ganzen: act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten, ist die Tagessatzhöhe auf das Maximum von Fr. 3'000.– festzuset- zen.

6. Vollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.). 6.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von insgesamt 40 Ta- gessätzen zu Fr. 3'000.– bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder we- niger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Beschuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vor- strafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftat ereignete sich aufgrund einer Unachtsamkeit im Rahmen des Strassenver- kehrs. Das Vorleben des Beschuldigten als erfolgreicher Geschäftsmann und Fa- milienvater deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig wird. Mithin ist

- 45 - von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die gesamte Geldstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. 6.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 6.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 3. genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent-

- 46 - scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2 Vorliegend liess der Privatkläger beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. August 2020, verpflichtet ist. Zur Begründung liess der Privatkläger ausführen, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass dem Privatkläger durch das widerrechtliche Verhalten des Be- schuldigten ein Schaden entstanden sei, indem er schwer verletzt worden sei und unter anderem aufgrund der anhaltenden Verletzung der linken Hand seiner ange- stammten Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Betreffend die Haftpflicht- fragen seien vorliegend verschiedene Versicherungen involviert, deren Leistungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend feststünden, weshalb der ent- sprechende Schaden noch nicht beziffert werden könne. Die Entstehung eines Schadens für den Privatkläger in der Zukunft sei deshalb nicht ausgeschlossen, wenn nämlich die Versicherungen ihre Leistungen nicht oder nur eingeschränkt er- bringen würden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers verursacht habe, sei gestützt auf Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO zu entscheiden, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist (zum Ganzen: act. 83, S. 11 f.). 2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilfor- derung des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilpro- zesses. Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, es sei be-

- 47 - reits in den Ausführungen zum strafrechtlichen Punkt dargelegt worden, dass die Voraussetzungen der Pflichtwidrigkeit, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens nicht erfüllt seien. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte auf der Gegenfahrbahn gestanden sei, genüge noch nicht für den Nachweis, dass er sich pflichtwidrig und unsorgfältig verhalten habe. Zudem sei das Nichtbeherr- schen des Motorrads auf Seiten des Privatklägers die unmittelbarste Ursache für den Unfall gewesen (zum Ganzen: act. 85, Rn. 133 ff.). 2.4 Mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber dem Privatkläger verhalten hat und er ihm daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. Alsdann wurde in den vorstehenden Erwägungen bereits ausführlich erläutert, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht verstossen hat und das Mitverschul- den des Privatklägers nicht derart aussergewöhnlich erscheint, dass es den ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag. Im Übrigen sind die diversen Verlet- zungen des Privatklägers, welche zu Spitalaufenthalten, Behandlungen, Operatio- nen sowie einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Gipser geführt haben, nicht nur den aktenkundigen Arztberichten zu entnehmen (act. 25/11-20 und act. 68), son- dern auf Seiten des Beschuldigten auch unbestritten geblieben. 2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen

- 48 - Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BSK OR I-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 16; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-KESS- LER, a.a.O., Art. 49 N 15). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Pri- vatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.2 Der Privatkläger liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach zur Leistung einer Ge- nugtuung, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. August 2020, verpflichtet ist. Diesbe- züglich liess er als Begründung anführen, im Bericht des Ambulatoriums Altendorf vom 22. Februar 2025 und weiteren eingereichten Berichten sei festgehalten, dass der Privatkläger durch den Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstö- rung in Form einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen erlitten habe. Die schwere Körperverletzung, für welche der Beschuldigte verantwortlich sei, habe beim Privatkläger somit zu einer immateriellen Unbill geführt. Aus diesem Grund sei gestützt auf Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO zu entscheiden, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig ist (zum Ganzen: act. 83, S. 11 f.). 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, die Genugtuungsfor- derung sei aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die Schadenersatzklage. Daran ändere auch nichts, dass im Gegensatz zum Schadenersatz keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Abklärungen mehr notwendig seien (act. 85, Rn. 137). 3.4 Auf Wiederholungen zum Schuldspruch betreffend die fahrlässig vom Be- schuldigten verursachten Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers kann an dieser Stelle verzichtet werden. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich, kau- sal und schuldhaft die physische Integrität des Privatklägers. Die für einen Aus- gleich erforderte Erheblichkeit der Verletzungen ergibt sich sodann bereits auf-

- 49 - grund der Tatsache, dass es sich um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB handelt. Die physischen Leiden des Privatklägers sowie die blei- bende Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sind offenkundig le- bensprägend. Entsprechend wird in den Berichten von Dr. Psych. J._____ bzw. Dr. med. K._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass dieses Ereignis zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychotischen Symptomen beim Privatkläger geführt habe (act. 25/15, 25/20 und 68). Die gegenständliche Tat hat folglich zweifellos einen immateriellen Schaden beim Privatkläger verursacht. 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände ist der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig zu erklären. Der Pri- vatkläger ist zur genauen Bestimmung der Höhe der Genugtuung antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Dar- unter fällt auch die Entschädigung i.S.v. Art. 167 StPO für Erwerbsausfall und Spe- sen allfälliger Zeugen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 17). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren

- 50 - beläuft sich auf insgesamt Fr. 2'000.– (act. 46). Für die geltend gemachte Entschä- digung der Zeugin I._____ sind sodann Kosten in Höhe von Fr. 7.90 angefallen (act. 39/7). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Vorliegend reichte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 seine Honorarnote ein (act. 87). Darin hat er für seine Aufwendungen seit dem

1. Januar 2024 ein Honorar von Fr. 12'474.90 (Fr. 11'256.55 Aufwand, Fr. 283.60 Barauslagen, Fr. 934.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbespre- chung des Urteils mit dem Privatkläger im Umfang von insgesamt rund sieben Stun- den ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 12'911.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Für die im Rahmen des Vorverfahrens angefallenen Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 4'728.80 (vgl. act. 46) wurde er in Form einer Akontozahlung in ebendieser Höhe bereits entschädigt (act. 27/7). Demnach beläuft sich die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers auf total Fr. 17'639.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

- 51 -

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund sind die Verfah- renskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzu- zahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

Erwägungen (91 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf (act. 52) Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, am 27. August 2020, um ca. 17.50 Uhr, den Personenwagen "Mercedes-Benz", ZH 1, von H._____ herkom- mend in Richtung E._____ gelenkt zu haben. Er habe beabsichtigt, nach links in die Einfahrt des Sportstalls "D._____" abzubiegen. Er habe den unmittelbar vor ihm in die Einfahrt des Sportstalles "D._____" einbiegenden, von F._____ gelenkten Personenwagen mit Pferdetransportanhänger, welcher der geschlossenen Barriere wegen angehalten habe, bemerkt. Ihm entgegen habe der Privatkläger A._____ (sep. Verfahren, Einstellungsverfügung vom 1. März 2022, act. 28/5) das Motorrad "Honda CBR 600RR", ZH 2, gelenkt. Diesem sei I._____ mit dem von ihr gelenkten Personenwagen "Hyundai", ZH 3, gefolgt. Der Beschuldigte habe den Richtungsblinker nach links gestellt und langsam die Gegenfahrbahn befahren, worauf sein Fahrzeug mit mehr als der Hälfte der Fahr- zeuglänge quer über der Leitlinie (6.03) zu stehen gekommen sei und dabei die vom Privatkläger beanspruchte Fahrbahnhälfte versperrt habe. Der mit ca. 40 bis 50 km/h in seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommende Privatkläger sei ob des auf seiner Fahrbahnhälfte befindlichen Fahrzeuges des Beschuldigten erschrocken und habe im Zuge seines Bremsmanövers (Vollbremsung) die Herrschaft über das von ihm gelenkte Motorrad "Honda CBF 600 RR", ZH 2, verloren, sei gestürzt, ca. 4 bis 5 Meter über den Asphalt gerutscht und schliesslich auf dem Boden liegen geblieben. Der Privatkläger habe sich beim Sturz verletzt (Milzruptur Grad II, Leberlazeratio- nen Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelkno- chen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppelter Fraktur der

7. Rippe links, diverse Hautschürfungen – Gesäss links, Oberarm links, Knie links und Unterschenkel links). Nach der Notfallaufnahme im Spital H._____ vom 27. Au- gust 2020 habe der Privatkläger gleichentags zur notoperativen Versorgung der Hand ins Kantonsspital Winterthur verlegt werden müssen (Hospitalisation vom

27. August 2020 bis 4. September 2020, danach Aufenthalt RehaClinic Limmattal, Schlieren). Diese operativ versorgte Handgelenksverletzung mit acht Wochen Ru- higstellung schränke die Belastungs- und Bewegungsfreiheit des Privatklägers bis

- 9 - dato stark ein, bereite ihm erhebliche Schmerzen und habe weiterhin operativ be- handelt und intensiv therapiert werden müssen. Eine Heilung sei noch nicht in Aus- sicht. Zudem hätten ihm die ihn behandelnden Ärzte Dr. Psych. J._____ und Dr. med. K._____ des Ambulatoriums Rüschlikon am 9. März 2024 als Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit im Berichtszeitpunkt schwerer Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine ihn belastende, erheblich verminderte Arbeitsvermittelbarkeit attestiert. Für den Privatkläger sei somit insgesamt ein bleibender Schaden in Form einer verminderten Belastbarkeit und Beweglichkeit sowie Schmerzen (mit Ausstrahlung in Höhe Schulter und Kopf) beim Gebrauch der linken Hand bei der Ausführung alltäglicher Handlungen, die den Gebrauch von Hand, Unterarm und Arm erforder- ten, entstanden. Das Motorrad sei ca. 15 Meter über den Asphalt weiter gerutscht und leicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sach- schaden entstanden sei. Hätte der Beschuldigte vor dem Abbiegen nach links in die Einfahrt zum Sportstall "D._____" sein Fahrzeug auf seiner Fahrspur zum Stillstand gebracht, dort stehen gelassen, den entgegenkommenden Verkehr ausreichend lang mittels mehrerer Kontrollen beobachtet und diesem den zustehenden Vortritt gewährt, wie er dies als pflichtgemäss handelnder Fahrzeuglenker nach den konkreten Verhältnissen hätte tun müssen, hätte er das Fahrzeug des Privatklägers rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen folgenschweren Sturz und die daraus für den Privatkläger resultierenden Verletzungsfolgen vermeiden können. Dabei sei es für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen voraussehbar gewesen, dass ein entgegenkommender und vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker durch sein Fahrmanöver zu einem gefährlichen Ausweich- und/oder Bremsmanöver veran- lasst werden könnte, was sich vorliegend auch realisiert habe. Durch seine verkehrsregelwidrige Fahrweise habe der Beschuldigte eine hohe Ge- fahr für die Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, insbesondere für entgegenkommende Fahrzeuge, konkret für den entgegenkommenden Motor- radfahrer, A._____, mit ernstlichen Folgen für deren Gesundheit, was sich für den Privatkläger konkretisiert habe. Diese hätten nicht mit der Verletzung der diesbe- züglich geltenden, grundlegenden Verkehrsregeln – namentlich die Regeln betref-

- 10 - fend Verkehrssicherheit, Einspuren beim Linksabbiegen und Vortrittsregel – rech- nen müssen, könnten dadurch überrascht und zu einem reaktionsbedingten Folge- verhalten geführt werden, welches wiederum zu einer Gefahr für Dritte werden könne. Dies alles habe der Beschuldigte zwar nicht direkt gewollt, aber angesichts seines rücksichtslosen Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen, indem er die Gegenfahrbahn befahren habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht die voll- ständige Gewissheit gehabt habe, dass er in der Lage sein werde, sein Abbiege- manöver ohne Gefährdung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs, womit er je- derzeit habe rechnen müssen, durchführen und abschliessen zu können und weil es unverantwortlich gewesen sei, unter den gegebenen damaligen Umständen auf diese Weise die Gegenfahrban zu befahren.

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Dar- unter fällt auch die Entschädigung i.S.v. Art. 167 StPO für Erwerbsausfall und Spe- sen allfälliger Zeugen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 17).

E. 1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).

E. 1.1.2 Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei – wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) – nicht nur von den äusseren Umständen,

- 39 - sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 28).

E. 1.1.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Pri- vatkläger sich aufgrund des Sturzes – wie vorstehend dargelegt – eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppel- ter Fraktur der 7. Rippe links sowie diverse Hautschürfungen (Gesäss links, Ober- arm links, Knie links und Unterschenkel links) zuzog (vgl. Erw. IV. 2.1.3). Er musste sich insgesamt sieben Operationen unterziehen, befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus und leidet Jahre nach dem Unfall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand. Dennoch sind diese Verletzungen am unteren Rand des Denkbaren bei schweren Körperverlet- zungen einzustufen. Weiter ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte eine wichtige Verhaltensnorm verletzte, indem er die ihm im Strassenverkehr obliegende pflicht- gemässe Aufmerksamkeit gegenüber dem Privatkläger missachtete und diesem den Vortritt verwehrte. Aufgrund dieser Unachtsamkeit bemerkte er den Privatklä- ger nicht bzw. zu spät und initiierte ein Abbiegemanöver, womit er dem Privatkläger den Weg abschnitt und diesen zu einer Vollbremsung veranlasste, welche zu einem Sturz und zu den obgenannten Verletzungen führte. Bei pflichtgemässer Achtsam- keit hätte er den Privatkläger auf der Strasse rechtzeitig erblickt und diesem den Vortritt lassen können, so dass der Privatkläger nicht zu einer instinktiven Notbrem- sung veranlasst worden wäre und der Sturz sowie die schweren Verletzungen hät- ten verhindert werden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Gescheh- nisse auf der Strasse dauerte jedoch nur wenige Sekunden, weshalb von einer min- derschweren Pflichtverletzung, jedenfalls nicht von einem rücksichtslosen Verhal- ten zu sprechen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger mit Hilfe einer angemessenen Motorradbekleidung (vgl. act. 25/12, S. 3; act. 16, F/A 34; act. 17, F/A 33) zumindest die erlittenen Hautabschürfungen teilweise hätte verhindern können. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte mit schwerer Schädigung liegt in objektiver Hinsicht somit ein leichtes Verschulden vor.

- 40 -

E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren

- 50 - beläuft sich auf insgesamt Fr. 2'000.– (act. 46). Für die geltend gemachte Entschä- digung der Zeugin I._____ sind sodann Kosten in Höhe von Fr. 7.90 angefallen (act. 39/7). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Vorliegend reichte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 seine Honorarnote ein (act. 87). Darin hat er für seine Aufwendungen seit dem

1. Januar 2024 ein Honorar von Fr. 12'474.90 (Fr. 11'256.55 Aufwand, Fr. 283.60 Barauslagen, Fr. 934.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbespre- chung des Urteils mit dem Privatkläger im Umfang von insgesamt rund sieben Stun- den ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 12'911.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Für die im Rahmen des Vorverfahrens angefallenen Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 4'728.80 (vgl. act. 46) wurde er in Form einer Akontozahlung in ebendieser Höhe bereits entschädigt (act. 27/7). Demnach beläuft sich die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers auf total Fr. 17'639.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

- 51 -

2. Kostenauferlegung

E. 1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175).

E. 1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus Unacht- samkeit und somit fahrlässig handelte. Dieser Umstand verringert jedoch die Tatschwere nicht erheblich, da dieser Tatsache bereits im deutlich tieferen Straf- rahmen des Tatbestands Rechnung getragen wird. Auch wenn dem Beschuldigten kein grobfahrlässiges Handeln anzulasten ist, stellt es doch eine erhebliche Pflicht- verletzung dar, dass er den Privatkläger nicht rechtzeitig bemerkte und ihm mit sei- nem Abbiegemanöver den Vortritt verwehrte. Die subjektiven Verschuldensaspekte vermögen das objektive Tatverschulden demnach nicht zu relativieren, weshalb es bei einem leichten Tatverschulden sein Bewenden hat.

2. Hypothetische Strafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der fahrläs- sigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung nach Art. 125 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 125 Abs. 2 StGB angesichts des möglichen Spektrums als leicht, die Strafe also im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen.

3. Täterkomponenten

E. 2 Tatvorwurf Damit soll sich der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, sowie der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV, eventualiter der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV schuldig gemacht haben (act. 52).

E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO).

E. 2.1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).

E. 2.1.2 Eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sie die Merkmale von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18; BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2). Dieser setzt voraus, dass jemand einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten vor allem die Extremi- täten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunk- tionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person be- steht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstands gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird. Die in Art. 122 lit. a und b StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als andere schwere Schädi-

- 32 - gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dau- ernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist. Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitli- chen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art.122 lit. c StGB rechtferti- gen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall aus- zulegen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen, namentlich eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppelter Fraktur der

E. 2.1.4 Überdies gilt es anzufügen, dass sich in casu insbesondere die Handge- lenksverletzung des Privatklägers aufgrund der Kombination verschiedener Beein- trächtigungen auch unter die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c

- 33 - StGB subsumieren liesse. So leidet der Privatkläger nicht nur Jahre nach dem Un- fall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand, sondern gemäss Bericht des Ambulatoriums Rüschlikon bzw. Altendorf vom

9. März 2024 auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychoti- schen Symptomen. Zudem musste er sich insgesamt sieben Operationen unterzie- hen und befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus (act. 25/15; vgl. auch act. 25/20 und act. 68).

E. 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund sind die Verfah- renskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzu- zahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

E. 2.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist.

E. 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56, E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetz- liche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkre- ten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-DONATSCH,

21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Ein- tritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306, E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Ver- kehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba-

- 34 - ren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282, E. 2.2.1; BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021, E. 4.3).

E. 2.2.3 In casu wäre der Beschuldigte nach Art. 36 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen, den entgegenkommenden Fahrzeugen, mithin dem Privatkläger, vor dem Ab- biegen nach links den Vortritt zu lassen. Der Unfall ereignete sich am hellichten Tag bei einwandfreien Sicht- und Wetterverhältnissen auf einer langen geraden und übersichtlichen Strecke, ohne dass ein ausserordentliches Verkehrsaufkommen bestanden hätte (vgl. act. 23; act. 16, F/A 19; act. 17, F/A 39; act. 18, F/A 23; act. 19, F/A 25), weshalb es dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig auf der Strasse zu erblicken und von seinem Abbiegemanöver abzusehen bzw. dem Privatkläger den ihm zu- stehenden Vortritt zu lassen. Daraus sowie aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger nicht bzw. erst kurz vor dessen Sturz wahrgenommen habe (act. 16, F/A 42; vgl. act. 80, S. 12), muss geschlossen werden, dass der Be- schuldigte der Strasse nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet und den Privat- kläger deshalb zu spät bemerkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten Strecke (act. 16, F/A 17) mit einer vorgegebenen Maximalge- schwindigkeit von 80 km/h zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten gewesen wäre. Dass er den Privatkläger nicht oder zu spät wahrgenommen und infolgedes- sen nicht von seinem Abbiegemanöver abgesehen hat, kann nur als mangelnde Aufmerksamkeit und damit als Verstoss gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht gewertet werden.

E. 2.2.4 Eine Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet sodann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Vorhersehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste

- 35 - und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverur- sachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der jeweiligen beschuldigten Per- son – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1; BGer 6B_1093/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.2).

E. 2.2.5 Wie vorstehend bereits ausgeführt, war die Sicht zum Zeitpunkt des mass- gebenden Unfalls gut. Beim Bereich der Unfallstelle handelte es sich auch nicht um eine ausserordentliche Verkehrssituation, in welcher die Anforderungen an die menschliche Beobachtungsfähigkeit des Beschuldigten überspannt worden wären (vgl. BGE 103 IV 101; BGE 104 IV 28, E. 2), weshalb der Beschuldigte den Privat- kläger rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der Privatkläger hatte zum Beschuldigten, als dieser sein Abbiegemanöver initiierte, einen Abstand von rund 28 Metern (15 Meter Schleifspur plus 13 Meter Reaktionsweg, vgl. Erw. III. 5.10.2). Dass man dem Gegenverkehr, welcher eine Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h aufweist, bei diesem Abstand den Vortritt nimmt und ihn zu einer instinktiven Not- bremsung zwingt, die einen Unfall mit schweren Verletzungen zur Folge hat, ist nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn zugunsten des Be- schuldigten von der Annahme ausgegangen wird, dass der Privatkläger die Voll- bremsung nicht fehlerfrei durchgeführt hat und er den Sturz sowie vermutlich auch eine Kollision andernfalls hätte vermeiden können. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung als mangelhaft monierte Bekleidung des Privatklägers (act. 85, Rn. 85 f.), zumal solch schwere Verletzungen, wie insbesondere die Handgelenks- verletzung, auch mit entsprechender Schutzbekleidung nicht auszuschliessen sind. Ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers ist unter der Annahme einer miss- lungenen Vollbremsung durchaus zu erblicken. Dieses wiegt jedoch nicht derart schwer, dass es das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermag. Im Übrigen ist auch der Einwand der Verteidigung, der Privatkläger habe den falschen Behandlungsweg für sein Handgelenk gewählt und nur deshalb eine schwere Körperverletzung davongetragen (act. 85, Rn. 89, 104 ff.), nicht von Be- lang, nachdem der alternative Behandlungsweg gemäss Sprechstundenbericht vom 20. September 2023 der Universitätsklinik Balgrist eine Versteifung des Hand- gelenks (Panarthrodese), mithin den kompletten Verlust der Beweglichkeit und so- mit ebenfalls ein unbrauchbares wichtiges Glied sowie eine bleibende Arbeitsunfä- higkeit als Gipser im Sinne von Art. 122 lit. b StGB zur Folge gehabt hätte (vgl.

- 36 - act. 25/16, S. 2). Entsprechend wäre eine schwere Körperverletzung, unabhängig davon, ob man dem Privatkläger diese Entscheidung überhaupt anlasten könnte und darin eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erblicken würde, zu bejahen.

E. 2.2.6 Im Ergebnis waren die unaufmerksame Fahrweise sowie das Abbiegema- növer des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet, zu einer Vollbremsung bzw. zum Sturz und den daraus folgenden schweren Körperverletzungen des Privatklägers zu führen. Auf einer Strasse mit einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h muss beim Abbiegen nach links damit gerechnet werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge mit einer gewissen Geschwindigkeit entgegenkommen. Auch war dem Beschuldigten klar, dass es zu einem Unfall und zu schweren Verletzungen kom- men kann, wenn er diese entgegenkommenden Fahrzeuge mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät oder gar nicht wahrnimmt und deshalb das Abbiegemanö- ver ohne Vortrittsberechtigung einleitet. Das Verhalten des Privatklägers erscheint indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht derart aussergewöhnlich, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag.

E. 2.2.7 Die Vermeidbarkeit des Erfolgs ist schliesslich zu bejahen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012, E. 3.2.1) be- ziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, S. 379 f.).

E. 2.2.8 Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls und somit die Möglichkeit des Beschuldigten, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen, wurden bereits darge- legt. Dem Beschuldigten wäre es folglich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mög- lich gewesen, dem entgegenkommenden Privatkläger den Vortritt zu lassen – wozu er auch verpflichtet gewesen wäre – und damit die Vollbremsung und den Sturz des Privatklägers sowie dessen Verletzungsfolgen zu verhindern. Vor diesem Hin- tergrund handelte der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 37 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen

E. 2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilfor- derung des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilpro- zesses. Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, es sei be-

- 47 - reits in den Ausführungen zum strafrechtlichen Punkt dargelegt worden, dass die Voraussetzungen der Pflichtwidrigkeit, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens nicht erfüllt seien. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte auf der Gegenfahrbahn gestanden sei, genüge noch nicht für den Nachweis, dass er sich pflichtwidrig und unsorgfältig verhalten habe. Zudem sei das Nichtbeherr- schen des Motorrads auf Seiten des Privatklägers die unmittelbarste Ursache für den Unfall gewesen (zum Ganzen: act. 85, Rn. 133 ff.).

E. 2.4 Mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber dem Privatkläger verhalten hat und er ihm daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. Alsdann wurde in den vorstehenden Erwägungen bereits ausführlich erläutert, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht verstossen hat und das Mitverschul- den des Privatklägers nicht derart aussergewöhnlich erscheint, dass es den ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag. Im Übrigen sind die diversen Verlet- zungen des Privatklägers, welche zu Spitalaufenthalten, Behandlungen, Operatio- nen sowie einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Gipser geführt haben, nicht nur den aktenkundigen Arztberichten zu entnehmen (act. 25/11-20 und act. 68), son- dern auf Seiten des Beschuldigten auch unbestritten geblieben.

E. 2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung

E. 3 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen insoweit anerkannt hat, als er mit seinem Motorwagen vom L._____ her kommend in Richtung E._____ fuhr und beabsichtigte, links in die Einfahrt zum Sportstall D._____ abzubiegen. Unbestritten ist auch, dass der ihm auf einem Motorrad entgegenkommende Privatkläger zu Fall kam, sich Verletzungen zuzog und dass ein Personenwagen mit Pferdetransportanhänger vor dem Beschuldigten in besagte Einfahrt abbog (act. 16, F/A 16 ff.; act. 20, F/A 16). Anlässlich der

- 11 - Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (act. 80, S. 6 ff.) Die anerkannten Sachverhaltselemente stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Bestritten ist der Sachverhalt hingegen in erster Linie hinsichtlich der Fahrtrichtung des Personenwagens mit Pferdetransportanhänger, nämlich vom L._____ her kommend in Richtung E._____ oder vom Kreisel in E._____ her kommend in Richtung H._____. Auch die weiteren Abläufe, wie es zum Unfall kam, sind unklar und für die rechtliche Würdigung von zentraler Bedeutung, zumal der Beschuldigte diesbezüglich jegliches Fehlverhalten seinerseits in Abrede stellt (vgl. etwa act. 20, F/A 35). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich diese Sachverhaltselemente erstellen lassen.

E. 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen

- 48 - Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BSK OR I-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 16; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-KESS- LER, a.a.O., Art. 49 N 15). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Pri- vatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast.

E. 3.2 Der Privatkläger liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach zur Leistung einer Ge- nugtuung, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. August 2020, verpflichtet ist. Diesbe- züglich liess er als Begründung anführen, im Bericht des Ambulatoriums Altendorf vom 22. Februar 2025 und weiteren eingereichten Berichten sei festgehalten, dass der Privatkläger durch den Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstö- rung in Form einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen erlitten habe. Die schwere Körperverletzung, für welche der Beschuldigte verantwortlich sei, habe beim Privatkläger somit zu einer immateriellen Unbill geführt. Aus diesem Grund sei gestützt auf Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO zu entscheiden, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig ist (zum Ganzen: act. 83, S. 11 f.).

E. 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, die Genugtuungsfor- derung sei aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die Schadenersatzklage. Daran ändere auch nichts, dass im Gegensatz zum Schadenersatz keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Abklärungen mehr notwendig seien (act. 85, Rn. 137).

E. 3.4 Auf Wiederholungen zum Schuldspruch betreffend die fahrlässig vom Be- schuldigten verursachten Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers kann an dieser Stelle verzichtet werden. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich, kau- sal und schuldhaft die physische Integrität des Privatklägers. Die für einen Aus- gleich erforderte Erheblichkeit der Verletzungen ergibt sich sodann bereits auf-

- 49 - grund der Tatsache, dass es sich um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB handelt. Die physischen Leiden des Privatklägers sowie die blei- bende Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sind offenkundig le- bensprägend. Entsprechend wird in den Berichten von Dr. Psych. J._____ bzw. Dr. med. K._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass dieses Ereignis zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychotischen Symptomen beim Privatkläger geführt habe (act. 25/15, 25/20 und 68). Die gegenständliche Tat hat folglich zweifellos einen immateriellen Schaden beim Privatkläger verursacht.

E. 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände ist der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig zu erklären. Der Pri- vatkläger ist zur genauen Bestimmung der Höhe der Genugtuung antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 3.6 Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) ver- letzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit rund fünf Jahren in einem Strafverfahren befindet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ver- fahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 1. März 2022, mithin einein- halb Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, eingestellt (act. 34). Nachdem das Obergericht die Sache mit Verfügung und Beschluss vom 31. Januar 2023 zur er- neuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (act. 38/6), er- folgten die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersu- chungsverfahren über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlun- gen. So wurde mit Eingabe vom 20. September 2024 erst nach fast vier Jahren Anklage am hiesigen Gericht erhoben (act. 52). Die überdurchschnittlich lange Ver- fahrensdauer ist folglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.7 Insgesamt führt die Täterkomponente somit zu einer leichten Strafminde- rung. Demnach ist die festgesetzte hypothetische Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

- 43 -

4. Konkrete Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für die fahr- lässige Körperverletzung somit eine konkrete Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.

5. Tagessatzhöhe

E. 4 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu

- 12 - unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen.

E. 4.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.).

E. 4.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.).

E. 4.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu

- 13 - prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a).

E. 4.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden ab- gestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wich- tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaf- tigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen,

- 14 - sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Be- weisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zu- sammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium).

E. 4.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 323 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).

E. 4.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 254 ff.).

- 15 -

E. 4.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen wer- den, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

E. 5 Sachverhaltserstellung in concreto

E. 5.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzmini- mum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftli- chen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewie- sen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlä- gige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.).

E. 5.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personal- beweise die Aussagen des Beschuldigten (act. 16, 20 und 22), die Aussagen des Privatklägers (act. 17) sowie die Aussagen der Zeugen F._____ (act. 19), I._____ (act. 18) und M._____ (act. 21) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin I._____ im Rahmen ihrer poli- zeilichen Einvernahme (act. 6). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Zeugin F._____ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. Septem- ber 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 80 und act. 81). Als Sachbe- weismittel liegen sodann namentlich die Rapporte und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie medizinische Unterlagen über den Privatkläger im Recht (act. 1, 5, 23, 25/11-20 und 68).

E. 5.1.2 Vorab ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Zeuge M._____ keine sachdienlichen Aussagen betreffend den relevanten Sachverhalt zu Protokoll

- 16 - geben konnte, zumal er keinerlei Erinnerungen daran hatte und den Unfall wohl nicht selbst beobachtet, sondern lediglich die Polizei alarmiert hat (vgl. act. 21). Entsprechend wird in der Folge auch nicht weiter auf seine Aussagen eingegangen.

E. 5.2 Der Beschuldigte war bis zu seiner Pensionierung Inhaber eines Fahrrad- und Motorradgeschäfts sowie weiterer Firmen. Heute bezieht er eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'838.–. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 773'400.– erzielte und ein Vermögen von Fr. 23'547'000.– hatte und im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 888'600.– generierte sowie ein Vermögen von Fr. 27'314'000.– aufwies (vgl. act. 29/6-7). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom

1. September 2025, dass sich an seiner finanziellen Situation nichts verändert habe und sein Einkommen aufgrund der Gewinne aus den Investitionen, insbesondere aus den Liegenschaften, etwas schwanke. Seine Schulden bestünden aus den Hy- potheken für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, für welche auch

- 44 - regelmässige Unterhaltskosten anfallen würden. Er ist verheiratet und hat zwei er- wachsene Kinder, für welche keine Unterstützungspflichten mehr bestehen (zum Ganzen: act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten, ist die Tagessatzhöhe auf das Maximum von Fr. 3'000.– festzuset- zen.

6. Vollzug

E. 5.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er sei von Zürich über N._____, O._____ und P._____ gekommen und auf der C._____-strasse in Richtung E._____ gefahren. In gleicher Richtung seien keine Fahrzeuge vor ihm gefahren. Er habe eine Einfahrt gesehen, das Tempo reduziert, den Blinker gestellt und sei zur Strassenmitte zur gestrichel- ten Linie hingefahren. Dort habe er gewartet, weil es Gegenverkehr gehabt habe. In der Folge sei ihm ein Auto mit einem Pferdeanhänger entgegen gekommen, habe abgebremst, den Blinker gestellt und auch in diese Einfahrt fahren wollen. Das Fahrzeug mit Pferdeanhänger sei im Einbiegemodus stehen geblieben und habe dem Beschuldigten zu erkennen gegeben, dass er fahren dürfe. Aus diesem Grund habe er langsam eingeschwenkt, woraufhin das Auto mit dem Pferdeanhän- ger wieder angefahren und er stehen geblieben sei. In diesem Moment sei hinter dem Pferdeanhänger ein Motorradfahrer hervorgeschossen gekommen, welcher sodann erschrocken sei und eine Vollbremsung gemacht habe. Es habe den Mo- torradfahrer überschlagen und das Motorrad sei nach vorne geschleudert worden und habe schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten vorne an der Ecke touchiert sowie kleine Schäden verursacht. Der Fahrer sei auf der Strasse liegen geblieben und habe das Auto des Beschuldigten nicht berührt (zum Ganzen: act. 16, F/A 16 ff.).

E. 5.2.2 Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 1. Oktober 2020 sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Vertretung des Privatklägers im Rahmen der Ergänzungsfragen, gemäss welchem der Beschuldigte in der Mitte der Strasse auf der Mittellinie auf eine Lücke gewartet habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe das sicher nicht so gesagt. Er habe sein Auto an die Mittellinie gestellt, damit die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahn hinter ihm hätten vorbei fahren können. Den Gegenverkehr habe er nicht behindert (act. 16, F/A 44, 97). Weiter gab der Be- schuldigte auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, das Heck des Pferdetrans- porters habe noch ungefähr die Hälfte der Fahrbahn eingenommen, als der Privat- kläger an diesem vorbei gefahren sei (act. 16, F/A 45). Schliesslich betonte der Be-

- 17 - schuldigte gegen Ende der Einvernahme nochmals, wie stark der Privatkläger er- schrocken sei und dass dessen Vollbremsung ja alles ausgelöst habe (act. 16, F/A 78).

E. 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2024 sowie der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 bestätigte bzw. wieder- holte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen (act. 20, F/A 16; act. 80, S. 6). Ergänzend fügte er hinzu, es habe keinen Gegenverkehr gehabt, weil dieser sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe. Dann sei der Privatkläger hinter dem Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen und erschrocken. Der Privat- kläger habe ihn erst gesehen, als dieser auf ihn zugefahren sei, weil er bis zu die- sem Zeitpunkt vom Pferdetransporter verdeckt gewesen sei. Nach dem Sturz sei der Privatkläger total durcheinander gewesen und nicht draus gekommen. Er sei völlig unter Schock gewesen (act. 80, S. 7 f.).

E. 5.3 Aussagen des Privatklägers

E. 5.3.1 Auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, antwortete der Privatklä- ger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024, er könne sich nicht gut daran erinnern. Er wisse jedoch, dass er aus irgendeinem Grund die Ge- schwindigkeit reduziert und dann plötzlich dieses Bild von einem schwarzen Fahr- zeug vor Augen gehabt habe, welches reingefahren sei und ihn zum Bremsen ver- anlasst habe. Dies sei alles in einem Augenblick geschehen. Er habe nur noch ganz wenige Erinnerungen an diesen Moment. Er wisse noch, dass er beim Bremsma- növer auf dem Tachometer eine vier gesehen habe, weshalb er von 40 km/h ge- sprochen habe. Allerdings könne er nicht sagen, ob es 45, 48 oder 49 km/h gewe- sen seien. Im Anschluss sei plötzlich alles schwarz geworden. Schliesslich habe er, als ob er plötzlich wach geworden sei, ein Emblem von der Vorderseite eines Mercedes vor sich gehabt (zum Ganzen: act. 17, F/A 47).

E. 5.3.2 Zu den Darstellungen des Beschuldigten äusserte sich der Privatkläger da- hingehend, dass er nicht sagen könne, ob ein Pferdetransporter vor ihm gefahren sei. Er habe ein Bild vor sich, in welchem ein solcher Transporter mit einem Sicher- heitsabstand von etwa 30 bis 35 Metern in die gleiche Richtung gefahren sei wie er. Diesbezüglich sei er sich aber nicht sicher, zumal er sehr benebelte Erinnerun- gen habe und nach diesem Bild alles verschwommen sei (act. 17, F/A 48 ff.). Im

- 18 - Weiteren gab der Privatkläger zu Protokoll, er könne sich vorstellen, dass der Transporter nach rechts habe abbiegen wollen und deshalb seine Geschwindigkeit reduziert habe, weshalb vermutlich auch er selbst seine Geschwindigkeit verlang- samt habe. Das könne er aber nicht mit Sicherheit behaupten, da dies nicht auf einer genauen Erinnerung von ihm beruhe, sondern lediglich eine Annahme sei, die er aufgrund des Fotobogens machen könne (act. 17, F/A 55). Alsdann schil- derte der Privatkläger, der Mercedes sei von der Gegenseite in seine Richtung ge- kommen und habe ihm den Weg abgeschnitten, so dass er instinktiv eine Notbrem- sung gemacht habe. Er könne sich noch daran erinnern, wie der Mercedes über die Strasse gefahren sei. Dass das Heck des Pferdetransporters noch etwas auf die Strasse hinausgeragt haben soll, erscheine ihm ziemlich unmöglich, zumal er eher auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gewesen sei und in diesem Fall in den Transporter hineingefahren wäre (act. 17, F/A 57 ff.). Auf erneute Nachfrage zur Position des Pferdetransporters wiederholte der Privatkläger, er sei sich nicht si- cher, was er da gesehen habe. Er versuche die Situation zu rekonstruieren (act. 17, F/A 61). Schliesslich führte er auch gegenüber der Verteidigung nochmals aus, dass er sich nicht an den Transporter erinnern könne. Er habe diesen mit Hilfe des Polizeirapportes rekonstruiert (act. 17, F/A 91).

E. 5.4 Aussagen der Zeugin F._____

E. 5.4.1 In Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2020 sagte die Zeugin F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 aus, sie sei mit ihrem Auto und dem Pferdeanhänger vom Kreisel Q._____ her gekommen. Wenn man auf dieser Strasse in Richtung E._____ fahre, müsse man links abbiegen, um auf den Parkplatz des Sportplatzes D._____ zu fahren. Dieser sei ihr Ziel gewesen und sie sei nach links abgebogen. In dieser Einfahrt habe es eine Barriere, welche au- tomatisch aufgehe. Sie sei weitergefahren, habe aber nicht ganz hineinfahren kön- nen, weil ihr ein anderer Pferdetransporter im Weg gestanden sei, um zu parkieren. Sie sei mit ihrem Anhänger zwar nicht mehr auf der Strasse gewesen, aber in der Einfahrt unter der Barriere. Sie habe die beiden Herren im den Weg versperrenden Transporter angeschaut und sich gefragt, wie lange es gehe, bis diese sie bemer- ken und wegfahren würden. Dann habe sie ein Geräusch gehört und im ersten Moment gedacht, dass die Schranke zugegangen und auf ihren Anhänger gekracht sei. Sie habe aber gesehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Den Unfall selber

- 19 - habe sie nicht gesehen, da sie in ihrem Fahrzeug gesessen und in eine andere Richtung geschaut habe. Sie sei nicht als Erste beim Unfallort gewesen und habe einen Moment gebraucht, bis sie mitbekommen habe, dass ein Unfall passiert sei (zum Ganzen: act. 19, F/A 18 ff.).

E. 5.4.2 Auf Nachfrage, was sie vom Unfall mitbekommen habe, erklärte die Zeugin F._____, dass ein Auto und ein Motorrad involviert gewesen seien. Nachdem sie aus ihrem Auto ausgestiegen sei, habe sie die Situation so vorgefunden, dass ein Auto auf der Strasse in Fahrtrichtung E._____ gewesen und ein Motorradfahrer gestürzt oder mit dem Auto kollidiert sei (act. 19, F/A 21). In der Folge führte sie aus, das Motorrad sei gemäss ihrer Erinnerung von E._____ her gekommen. Sie glaube, dass das Auto erkennbar am abbiegen gewesen sei und zwar auf den glei- chen Parkplatz, zu dem sie in der Einfahrt gestanden habe. Sie würde auch sagen, dass ein Teil vom Vorderteil des Autos auf der Gegenfahrbahn gestanden sei. Das Motorrad sei direkt beim Auto vorne drin gelegen (act. 19, F/A 34 f.). Sodann machte die Zeugin F._____ geltend, es habe sich bei ihrem Anhänger um ein Mie- tobjekt gehandelt. Sie habe diesen in R._____ geholt und sei von H._____ bzw. Q._____ her über die Brücke zum Kreisel, mithin über das L._____, in Richtung E._____ gefahren. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Sie wisse nicht mehr, ob es vor oder hinter ihr noch andere Fahrzeuge gehabt habe. Auch zum Gegenver- kehr könne sie nichts mehr sagen, ausser dass es in dem Moment, in welchem sie abgebogen sei, keinen gehabt habe (act. 19, F/A 23 ff.).

E. 5.4.3 Der vorgehaltenen Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm von E._____ herkommend in Richtung H._____ entgegen gefahren sei und nach rechts habe abbiegen wollen, entgegnete die Zeugin F._____: "Nein, ich kam von Q._____ her." Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, gemäss welcher er von ihr ein Zeichen bekommen habe, dass er vor ihr in die Einfahrt zum Sportstall D._____ einbiegen könne, wiederholte sie: "Das ist nicht so, ich kam von Q._____ her." (act. 19, F/A 32 f.). Auf die Frage, was sie darüber wisse, dass sie nach rechts abgebogen, hinter ihr ein Motorradfahrer gefahren und hinter diesem ein Personen- wagen gefahren sein soll, antwortete sie: "Ich sage es nochmals, ich bin von Q._____ hergekommen. Ich kann es auch deutlicher sagen, ich habe in R._____ einen Anhänger gemietet und habe den Anhänger zum Sportstall D._____ bringen wollen, damit ich am nächsten Morgen mit meiner Tochter sehr früh zum Concour

- 20 - fahren kann, dass der schon parat steht und wir nicht noch am Morgen früh den Anhänger holen müssen. Ich fuhr von R._____ zum Sportstall D._____." (act. 19, F/A 38).

E. 5.4.4 Im Rahmen der Ergänzungsfragen erklärte die Zeugin F._____ schliess- lich, sie habe einen S._____ Duo-Anhänger beim S._____-Center in R._____ ge- mietet. Das sei ein Zweierpferdeanhänger, welcher sicher nicht so lange sei, dass sie damit noch auf der Strasse gewesen wäre. Die Barriere sei etwas nach hinten versetzt. Nach ihrem Abbiegemanöver seien ein paar Sekunden vergangen, bis es gescheppert habe (act. 19, F/A 54 ff.).

E. 5.4.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 wiederholte die Zeugin F._____ ihre bereits getätigten Aussagen und ergänzte von sich aus, dass die automatische Schranke bei der Einfahrt zum Sportstall D._____ ca. 10 bis 12 Meter von der Strasse entfernt sei. Des Weiteren seien die S._____ Duo-An- hänger 4.5 Meter lang, weshalb sie der Ansicht sei, dass hinter dem Anhänger noch ein Auto Platz gehabt haben müsste. Sicher sei jedenfalls, dass sie nicht mehr auf der Strasse gewesen sei, denn sonst wäre sie nicht gefahren, wenn sie hätte riski- eren müssen, auf der Strasse stehen zu bleiben. Sie gehe auch davon aus, dass eine automatische Schranke vor einem Pferdeparkplatz so gesetzt sei, dass ein Auto mit Anhänger Platz haben müsse (act. 81, S. 5 f.).

E. 5.4.6 Entsprechend aufgefordert schilderte sie daraufhin nochmals detailliert, dass sie in R._____ auf die Autobahn gefahren sei und die nächste Ausfahrt ge- nommen habe. Sie wisse nicht mehr, wie diese heisse. Sie könne die Ortschaften nicht benennen, aber es habe auf der Seite eine …-Filiale. Anschliessend komme die Brücke über den Fluss und danach gelange man zum Q.____-kreisel. Auf ent- sprechende Nachfrage bestätigte sie, durch T._____ gefahren zu sein und beim Kreisel nicht die dritte Ausfahrt genommen zu haben, sondern geradeaus gefahren zu sein (act. 81, S. 7 f.). Weiter gab die Zeugin F._____ zu Protokoll, sie kenne keine andere Strecke, um mit dem Anhänger zum Sportstall zu gelangen. Sie sei mit dem Anhänger immer gleich gefahren, daran erinnere sie sich gut. Sie sei bei- spielsweise auch nie mit dem Anhänger zwischendurch in die Migros gegangen, sondern habe immer den direktesten Weg genommen, den sie gewohnt sei und auf dem sie sich mit dem Anhänger am sichersten fühle. Durch P._____ sei sie mit dem Anhänger mit Sicherheit nicht durchgefahren (act. 81, S. 9 f.). Schliesslich führte

- 21 - die Zeugin F._____ auf Ergänzungsfrage der Verteidigung aus, dass sie ohne An- hänger häufig von E._____ herkommend rechts zum Sportstall D._____ abgebo- gen sei. Hingegen sei dies mit Anhänger nur dann vorgekommen, wenn sie von einer Veranstaltung in der Region U._____ zurückgekommen sei (act. 81, S. 12 f.)

E. 5.5 Aussagen der Zeugin I._____

E. 5.5.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 wurden der Zeugin I._____ ihre im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 sinngemäss aufgeführten Aus- sagen vorgehalten. Dabei bestätigte sie, sich vor Ort wie folgt zum Vorfall geäussert zu haben: Sie sei von E._____ her gekommen und habe nach H._____ fahren wol- len. Vor ihr sei seit dem Kreisel in E._____ das Motorrad gefahren, welches danach gestürzt sei. Beide seien mit ungefähr 75 km/h gefahren, also ganz normal, eher gemütlich. Vor dem sich eher mittig-rechts auf der Fahrbahn befindenden Motorrad habe ein Auto mit Pferdeanhänger abgebremst und sei rechts abgebogen, weshalb der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit auf ungefähr 60 km/h reduziert habe. Sie habe den dunklen Mercedes gesehen, welcher von ihm aus gesehen nach links geblinkt habe und in der Mitte der beiden Strassen gestanden sei. Ob der Mercedes langsam gefahren sei oder nicht, könne sie nicht sagen. In der Folge habe der Mo- torradfahrer plötzlich eine Vollbremsung gemacht, sei über seinen eigenen Lenker geflogen und rund drei bis vier Meter gerutscht. Das Motorrad sei hingegen etwa 15 bis 20 Meter gerutscht und mit dem dunklen Mercedes kollidiert, welcher zur Hälfte auf ihrer Spur gestanden habe. Müsste sie entscheiden, so würde sie sagen, der Mercedes-Fahrer trage die Schuld am Unfall (zum Ganzen: act. 6, F/A 4). Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin I._____ anschliessend, sie glaube, der Mercedes- Fahrer habe nur sie gesehen, nicht aber den Motorradfahrer. Im Übrigen sei der Abstand des Motorradlenkers zum Pferdeanhänger, als dieser nach rechts abge- bogen sei, normal gewesen. Sie könne nicht schätzen, um wie viele Meter es sich gehandelt habe, jedoch hätte der Unfall bzw. die Kollision ihrer Ansicht nach klar verhindert werden können, wenn der Motorradfahrer eine richtige Vollbremsung ge- macht hätte (act. 6, F/A 7 ff.).

E. 5.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 wiederholte bzw. bezeichnete die Zeugin I._____ ihre vorstehenden Aussagen im Grundsatz als zutreffend, jedoch konnte sie sich unter anderem nicht mehr an den Pferdetransporter erinnern (act. 18, F/A 20 ff.). Auf die Frage, ob der Mercedes an

- 22 - der Mittelinie stillgestanden oder gefahren sei, erwiderte sie, das sei schwierig zu sagen. Es sei ziemlich schnell passiert und sie habe sich eher auf den Motorrad- fahrer konzentriert (act. 18, F/A 41). Aus ihrer Sicht habe der Mercedes geblinkt, sei gegen die Mittellinie und mit dem linken Vorderpneu auf die Gegenfahrbahn gefahren. Danach habe die Vollbremsung stattgefunden. Der Motorradfahrer sei in der Mitte der Fahrspur gefahren und habe keinen Schlenker gemacht (act. 18, F/A 66 ff.).

E. 5.6 Polizeirapporte und Fotodokumentation

E. 5.6.1 Im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 wurden die vor Ort anlässlich der Tatbestandsaufnahme getätigten Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugin I._____ sinngemäss wiedergegeben. Diese stimmen im Grund- satz mit den vorstehenden Ausführungen überein. Davon abweichend ist lediglich, dass der Beschuldigte angegeben habe, sich auf der Mitte der Strasse befunden und dort nur gewartet zu haben. Dies hätten auch der Privatkläger und die Zeugin I._____ ausgeführt, wobei sie sich nicht sicher gewesen seien, ob der Mercedes des Beschuldigten stillgestanden oder langsam gefahren sei. Weiter hielt die rap- portierende Polizeibeamte fest, dass auf dem Asphalt eindeutig dem Unfall zuzu- ordnende Spuren von ca. 15 Metern, welche vom über den Asphalt schleudernden Motorrad stammen würden, vorgefunden, eingezeichnet, ausgemessen und foto- grafisch festgehalten worden seien (zum Ganzen: act. 1, S. 3 f.).

E. 5.6.2 Die vorgenannten Bilder befinden sich in der Fotodokumentation vom

1. Oktober 2020. Darauf sind unter anderem der nach links eingebogene schwarze Mercedes, welcher die Gegenfahrban fast vollständig versperrt, das daneben lie- gende Motorrad sowie die Blutspuren des Privatklägers und die Schleifspuren des Motorrads auf dem Asphalt auszumachen (act. 23). Im Polizeirapport vom 1. Okto- ber 2020 wurde diesbezüglich angemerkt, dass der Beschuldigte am Unfallplatz beteuert habe, die von der Polizei angetroffene Situation sei unverändert. Die Bilder würden dieser Aussage jedoch widersprechen, weshalb sich der Beschuldigte ent- weder nicht im Stillstand befunden oder die Position seines Fahrzeugs nach dem Vorfall verändert habe (act. 1, S. 4).

E. 5.6.3 Schliesslich wurden im Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 die im Nachgang per Telefon eingeholten Aussagen der Zeugin F._____ aufgenommen.

- 23 - Diese sind mit den Äusserungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme identisch. Die rapportierende Polizeibeamtin hielt fest, dass die Zeugin I._____ im Anschluss an die telefonische Befragung der Zeugin F._____ auf den Widerspruch zwischen den Sachdarstellungen der beiden Zeuginnen betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters aufmerksam gemacht worden sei, woraufhin diese keine Sekunde habe studieren müssen und sofort gesagt habe, dass das Fahrzeug mit Pferdeanhänger von der Gegenrichtung, also von H._____ in Rich- tung E._____ gefahren sei. Es habe von seiner Seite aus gesehen nach links ge- blinkt und sei abgebogen. Der Mercedes-Fahrer habe sich hinter dem Pferdean- hänger befunden. Er sei nicht gefahren, sondern habe dort gewartet. Sie habe wohl bei der schriftlichen Einvernahme nicht richtig zugehört und das entsprechende Protokoll danach auch nicht richtig durchgelesen (zum Ganzen: act. 5, S. 3).

E. 5.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung von vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen.

E. 5.8 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass er durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu be- rücksichtigen, dass er als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffener ein legiti- mes Interesse daran gehabt haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat der Privatkläger ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie-

- 24 - genden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche des Privatklägers unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein des- halb hat der Privatkläger aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Vor diesem Hintergrund ist der Privatkläger in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als neutral einzustufen.

E. 5.9 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeuginnen In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der befragten Zeuginnen F._____ und I._____ ist zu beachten, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie stehen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger in einer Beziehung. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens zu erkennen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Be- strafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen. Die Zeuginnen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen.

E. 5.10 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

E. 5.10.1 Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung im Verlauf des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich konstant und detailliert wiedergegeben hat. Gleichwohl fallen gerade bei Betrachtung des genauen Unfallhergangs diverse Ungereimtheiten auf. So sticht hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 vehement bestritten hat, auf der Strassenmitte gestanden zu sein, obwohl er dies gemäss Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger und der Zeugin I._____ so gegenüber der Polizei deklariert habe (vgl. act. 1, S. 3). Weiter besteht ein Widerspruch zwischen der vorgefundenen Position des Mercedes des Beschul- digten und seiner gemäss besagtem Polizeirapport getätigten Aussage, lediglich auf der Mittellinie gewartet zu haben (vgl. auch act. 1, S. 4). In der Folge führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er doch losgefahren, je- doch auf der Gegenfahrbahn stehengeblieben sei. Als Begründung hierfür brachte

- 25 - er vor, dass der ihm entgegen gekommene Pferdetransporter ihm den Vortritt ge- währt und daraufhin wieder genommen habe. Dabei ist nicht nur augenfällig, dass der Beschuldigte von seiner ursprünglichen Aussage abweicht, sondern insbeson- dere, dass er diese zentrale Information nicht von Beginn weg preisgegeben hat. Zudem erscheint diese Sachdarstellung, dass ein Personenwagen mit Anhänger auf einer Strecke mit einer vorgeschriebenen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h anhält, dem Gegenverkehr beim Abbiegen den Vortritt lässt und dann trotzdem an- fährt und den Weg versperrt, eher realitätsfremd.

E. 5.10.2 In gleicher Weise hat der Beschuldigte auch die Tatsache, dass der Privat- kläger hinter dem sich noch halb auf der Fahrbahn befindenden Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen sein soll, erstmals bei der Staatsanwaltschaft vorge- bracht. Dazu ist anzumerken, dass diese Darstellung aus physikalischer Sicht nicht realistisch erscheint. Bei Betrachtung des letzten Bildes der in den Akten liegenden Fotodokumentation sowie der vom Beschuldigten selbst gezeichneten Skizzen wäre der Privatkläger in diesem Fall nämlich frühestens auf Höhe des Leitpfostens am Anhänger der Zeugin F._____ vorbei gefahren, hätte den Beschuldigten mithin erst dann gesehen und anschliessend die Vollbremsung initiieren können. Bei be- sagtem Leitpfosten beginnt jedoch bereits die 15 Meter lange Schleifspur des Mo- torrads (vgl. act. 23, Foto 6; act. 16, Anhang). Dabei ist zu beachten, dass alleine der Reaktionsweg – zugunsten des Beschuldigten ausgehend von einer Minimal- geschwindigkeit von 40 km/h (vgl. act. 16, F/A 54; act. 17, F/A 47) – ca. 13 Meter beträgt. Dies ergibt sich aus der Reaktionszeit von einer Sekunde und der Brems- schwellzeit von 0.2 Sekunden sowie der vorgenannten Geschwindigkeit, umge- rechnet in 11.1 m/s (vgl. BGE 115 II 283, E. 1a; BGer 6B_493/2011 vom 12. De- zember 2011, E. 4.3.1; 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013, E. 1.5; 6b_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.3). Bei einem Reaktionsweg von rund 13 Metern würde die Schleifspur des Motorrads allerdings erst zwei Meter vor dem Mercedes des Beschuldigten beginnen und der Privatkläger selbst wäre mit dem Fahrzeug kollidiert. Demzufolge erscheint die vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Variante des Sachverhalts geradezu unmöglich. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten somit nur wenig glaubhaft.

- 26 -

E. 5.11 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers In Bezug auf das Aussageverhalten des Privatklägers ist eingangs zu konstatieren, dass dieser im Verlauf seiner Einvernahme durchwegs erwähnte, nur noch wenige und benebelte Erinnerungen zu haben. Der Privatkläger erlitt erhebliche Verletzun- gen und war gemäss seinen Schilderungen wohl zeitweise bewusstlos, weshalb er lediglich einzelne Bilder vor Augen hat. So erklärte auch der Beschuldigte, dass der Privatkläger nach dem Sturz unter Schock und völlig durcheinander gewesen sei (act. 80, S. 8). Das Erinnerungsvermögen des Privatklägers ist offensichtlich stark beeinträchtigt, weshalb er versucht, den Unfallhergang beispielsweise mit Hilfe von Polizeirapporten zu rekonstruieren. Auf diese Weise lässt sich nur schwer unter- scheiden, ob es sich bei den Schilderungen des Privatklägers um tatsächlich Er- lebtes oder, wie es der Privatkläger in Bezug auf den Pferdetransporter ausführt, um blosse Annahmen handelt, welche kaum aussagekräftig sind. Folglich sind die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen.

E. 5.12 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin F._____

E. 5.12.1 Betreffend die Aussagen der Zeugin F._____ fällt in Betracht, dass diese über sämtliche Einvernahmen hinweg durchgehend klar, konstant und schlüssig waren. Sie vermochte dezidiert und detailliert darzulegen, was sich aus ihrer Sicht zugetragen hatte, welche Strecke sie mit dem Pferdetransporter zurückgelegt hatte und insbesondere auch weshalb sie diese Strecke gewählt hatte. So führte sie wie- derholt und in nicht zu missverstehender Weise aus, dass sie von R._____ über das L._____ herkommend in Richtung E._____ zum Sportstall D._____ gefahren und dort links abgebogen sei. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Abweichende Sachdarstellungen wurden durch die Zeugin F._____ deutlich und mit Bestimmtheit bestritten, wobei sie im Rahmen der Befragung sowie der zahlreichen Ergänzungs- fragen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 nachvollziehbar erklärte, dass die Strecke über E._____ nicht für Anhänger geeig- net sei und unter welchen Ausnahmebedingungen sie diese Strecke jeweils gefah- ren sei. Wenn sie etwas nicht wusste, gab sie dies klar zu erkennen.

E. 5.12.2 Dass die Zeugin F._____ hinsichtlich der Fahrtrichtung des Pferdetrans- porters grundsätzlich die aussagekräftigste Person ist, zumal sie diesen selbst ge- fahren hat, dürfte sodann auf der Hand liegen. Ferner leuchtet ein, dass sie in Be-

- 27 - zug auf Fragen, die nichts mit der Fahrtrichtung zu tun haben, keine genauen An- gaben machen konnte, da sie den gegenständlichen Unfall nicht selbst mitbekom- men hat. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden (vgl. act. 85, Rn. 99). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Zeugin F._____ ihre Position unter der Barriere sowie die Befürchtung, diese sei auf ihren Anhänger gekracht, besonders authentisch und charakteristisch beschrieben hat, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der von eigenen Erlebnissen berichtet. Weshalb diese Erläuterungen als unglaubhaft moniert werden (vgl. act. 85, Rn. 91 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Offensichtliche Widersprüche sind denn auch sonst keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung auch die übrigen Ausführungen der Zeugin F._____ anzweifelt, versteigt sie sich sodann in Mutmassungen, welche nichts an den klaren und schlüssigen Schilderungen zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Zeugin F._____ als glaubhaft einzustufen und bilden damit ein wichtiges Fundament für die Erstellung des Sachverhalts.

E. 5.13 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin I._____

E. 5.13.1 Hinsichtlich der Schilderungen der Zeugin I._____ ist vordergründig auf den Widerspruch bezüglich der Fahrtrichtung des Pferdetransporters einzugehen. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen sinngemäss geltend, es sei dies- bezüglich auf die ursprüngliche Aussage der Zeugin I._____ abzustellen, da diese authentisch und aussagekräftig sei (vgl. act. 20, F/A 9; act. 85, Rn. 39 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass es sich bei dieser ursprünglichen Aussage lediglich um eine sinngemässe Wiedergabe der Polizei handelt, welche der Zeugin I._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 als Ganze vorgehalten und daraufhin von ihr pauschal als korrekt bestätigt wurde. Eine explizite Aussage der Zeugin I._____, wonach der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklä- gers (daher vom Kreisel E._____ her kommend in Richtung L._____) unterwegs gewesen sein soll, liegt somit nicht vor. Der Wortlaut des Polizeirapports vom 1. Ok- tober 2020 – gemäss welchem sich vor dem Privatkläger ein Auto mit Pferdean- hänger befunden habe, welches abgebremst habe und rechts abgebogen sei – lässt sodann einen gewissen Raum für Interpretation zu, ob der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklägers unterwegs war und tatsächlich nach rechts ab- gebogen ist, oder ob er von der Gegenfahrbahn kam und aus Sicht der Zeugin I._____ nach rechts abgebogen ist.

- 28 -

E. 5.13.2 Im Weiteren ist zu konstatieren, dass die Zeugin I._____ ihre Aussage zur Fahrtrichtung des Pferdetransporters gemäss Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 aufgrund eines Missverständnisses klar und deutlich revidierte, nachdem sie von der Polizei auf den Widerspruch zur Aussage der Zeugin F._____ aufmerksam gemacht wurde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 hatte sie schliesslich gar keine Erinnerungen mehr an einen Pferdetranspor- ter. Unter diesen Umständen erscheint somit fraglich, welchen Ausführungen der Zeugin I._____ betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters Glauben ge- schenkt werden soll. Diesbezüglich ist folglich nicht auf ihre Aussagen abzustellen. Im Übrigen vermochte die Zeugin I._____ ihre Sicht des vorliegend relevanten Sachverhalts hingegen schlüssig darzustellen und insbesondere das Fahrverhalten der Parteien bis zum Sturz des Privatklägers weitgehend konstant und ohne weitere Widersprüche zu beschreiben. Ihre übrigen Aussagen sind im Ergebnis somit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.14 Gesamtwürdigung

E. 5.14.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten nicht nur in sich widersprüchlich ist, sondern insbeson- dere mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ nicht der Realität entsprechen kann. Ihren überzeugenden Ausführungen zufolge kam sie dem Be- schuldigten nämlich nicht entgegen, sondern fuhr vom L._____ herkommend in gleicher Richtung vor ihm. Bereits aus diesem Grund kann es nicht sein, dass ein Pferdetransporter dem Beschuldigten den Vortritt gelassen und wieder genommen hat und er sich deshalb mitten auf der Gegenfahrbahn befand. Dass der Privatklä- ger am abbiegenden Pferdetransporter vorbei geschossen und in der Folge auf- grund des sich bereits auf seiner Fahrbahn befindenden Beschuldigten erschro- cken ist, geht sodann nicht nur aus physikalischer Sicht nicht auf, sondern passt auch nicht mit dem von der Zeugin F._____ geschilderten Ablauf zusammen, wo- nach sie bereits einige Sekunden unter der Barriere – mithin einige Meter von der Strasse entfernt – gestanden sei, als es hinter ihr geknallt habe. Letzteres deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen der Zeugin I._____, gemäss welcher der Privatkläger einfach geradeaus gefahren sei und keinen Schlenker gemacht habe. Sie erwähnte also in keiner Weise, dass der Privatkläger um den Pferdetransporter herum gefahren sei, wie es der Beschuldigte behauptet hat. Auch dass der Privat-

- 29 - kläger aufgrund des Pferdetransporters hätte anhalten müssen bzw. der Verkehr sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe, wurde mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr erklärte sie, dass der Abstand zwischen Privatkläger und Pferdetranspor- ter normal gewesen sei, und führte insbesondere wiederholt aus, dass sie den Be- schuldigten gesehen habe, wie er auf der Gegenfahrbahn auf die Mittelinie gefah- ren sei und geblinkt habe, woraufhin es zur Vollbremsung des Privatklägers ge- kommen sei. Dass sie nicht gesehen hat, wie der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abgeschnitten hat, ist denn auch nachvollziehbar, zumal sie, wie sie auch selbst zur Protokoll gegeben hat, hauptsächlich auf das vor ihr fahrende Motorrad fokussiert gewesen sein dürfte. Dass ferner der ganz normal geradeaus fahrende Privatkläger plötzlich eine Vollbremsung initiieren sollte, wenn der Beschuldigte ein- fach blinkend auf der Mittellinie stehen bleibt, erscheint lebensfremd.

E. 5.14.2 Aus Sicht des Privatklägers muss offensichtlich etwas Unerwartetes pas- siert sein. Dabei ist anzumerken, dass die Zeugin I._____ den Beschuldigten be- reits bei der Anfahrt zur Mittellinie und auch danach gesehen hat, wobei dies ent- gegen der Verteidigung nicht nur dann zutreffen kann, wenn der Pferdetransporter dem Beschuldigten entgegen gekommen, sondern auch, wenn er schon abgebo- gen ist (vgl. act. 85, Rn. 15). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin F._____ ihren glaubhaften Aussagen zufolge keinen unmittelbaren Gegenverkehr hatte, zu- mal dieser während des Abbiegemanövers des Pferdetransporters ohne Weiteres herannahen kann (vgl. act. 85, Rn. 15, 42 ff., 48, 52 f., 69). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger seine Geschwindigkeit nur dann reduziert hätte, wenn der Pferdetransporter vor ihm gefahren wäre, da dieser unabhängig von der Fahrtrichtung während dem Abbiegemanöver ein Hindernis darstellt (vgl. act. 85, Rn. 15, 49, 67). Wenn also die Zeugin I._____ den Beschuldigten schon eine Weile gesehen hat, muss dies auch auf den Privatkläger zutreffen, zumal sich der Pferdetransporter bereits seit einigen Sekunden abseits von der Strasse befand und eben gerade nicht so nah am Privatkläger war, dass diesem die Sicht auf den Beschuldigten versperrt worden wäre. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, dass der Privatkläger unter diesen Umständen ganz angehalten hätte, so würde dies nur dann zutreffen, wenn der Beschuldigte bereits auf der Gegenfahrbahn ge- standen wäre. Geht man hingegen davon aus, dass er auf der Mittellinie wartete, so durfte der Privatkläger aufgrund der Vortrittsregel darauf vertrauen, ungehindert durchfahren zu können (vgl. act. 85, Rn. 44 f.). Dass der Privatkläger nur aufgrund

- 30 - des sich bereits seit ein paar Sekunden leicht auf seiner Fahrbahn befindenden Mercedes derart erschrak, erscheint demnach wenig plausibel. Zudem liesse sich bei dieser Sachlage auch nicht erklären, wie das Fahrzeug des Beschuldigten die komplette Gegenfahrbahn versperrend von der Polizei vorgefunden wurde (vgl. act. 23). Der Beschuldigte hat auch selber erklärt, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr bewegt habe (act. 16, F/A 55; act. 80, S. 10). Es muss daher da- von ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Unfall- zeitpunkt mitten auf der Strasse befand, dem Privatkläger den Weg versperrte und er deshalb zu einer Vollbremsung gezwungen war, um eine Kollision zu vermeiden.

E. 5.14.3 Nach dem Gesagten vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Zeuginnen F._____ und I._____ ergeben indes ein stimmiges Gesamtbild, welches sich überdies auch mit den Ausführungen des Privatklägers deckt, wonach ein schwarzer Mercedes plötzlich über die Strasse ge- fahren sei, ihm den Weg abgeschnitten und zu einer instinktiven Notbremsung ver- anlasst habe. Dieser Sachverhalt ist folglich als erstellt zu betrachten.

E. 6 Fazit Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselementen – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 31 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten sieht die Voraussetzungen der schweren Schädigung als nicht erfüllt an (act. 85, Rn. 102 ff.). Dies gilt es unter anderem nachfolgend zu prüfen.

2. Fahrlässige Körperverletzung

E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.).

E. 6.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von insgesamt 40 Ta- gessätzen zu Fr. 3'000.– bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder we- niger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Beschuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vor- strafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftat ereignete sich aufgrund einer Unachtsamkeit im Rahmen des Strassenver- kehrs. Das Vorleben des Beschuldigten als erfolgreicher Geschäftsmann und Fa- milienvater deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig wird. Mithin ist

- 45 - von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die gesamte Geldstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

E. 6.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

E. 6.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 3. genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

E. 7 Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent-

- 46 - scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz

Dispositiv
  1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Dasselbe gilt für die Einstellungsverfü- gung in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014, E. 2.4.4 ff.).
  2. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. - 52 - Es wird verfügt:
  3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV wird definitiv eingestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– (entsprechend Fr. 120'000.–).
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und ge- nugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilan- spruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf insgesamt Fr. 17'639.80 (Fr. 4'728.80 für Leistungen und Auslagen bis 31. Dezember 2023 und Fr. 12'911.– für Leistungen und Auslagen ab 1. Januar 2024; jeweils inklusive Mehrwert- steuer) festgesetzt.
  10. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die un- entgeltliche Vertretung des Privatklägers für die Zeit vom 8. Januar 2021 bis
  11. Dezember 2023 bereits eine Akontozahlung von Fr. 4'728.80 erhalten hat. - 53 -
  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7.90 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 17'639.80 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Fr. 21'147.70 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
  13. Die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  14. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); - die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatkläger, mit Gerichtsurkunde); - die Anklägerin (gegen Empfangsschein); hernach allenfalls als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); - die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatkläger, mit Gerichtsurkunde); - die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail); - die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Emp- fangsschein); - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail); - 54 - - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich (gegen Empfangsschein); - die Bezirksgerichtskasse.
  15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteilig- ter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erklärende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Compagnoni MLaw M. Rutishauser - 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240054-D/U1/B-1/mr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Rutishauser Urteil und Verfügung vom 4. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Septem- ber 2024 (act. 52) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 52, S. 7) ♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 3'000.00 (entsprechend CHF 120'000.00) sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die (noch offenen) Zivilansprüche der Privatkläger- schaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00)

2. Der Privatklägerschaft: (act. 83, S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger im Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist, inkl. Verzinsung zu 5% ab dem 27. August 2020.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind."

- 3 -

3. Der erbetenen Verteidigung: (act. 85, S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld am Unfall vom 27. August 2020 auf der C._____-strasse beim Reitstall D._____ in E._____ und insbesondere an der Körperverletzung des Privatklägers und von jegli- cher Strafe frei zu sprechen.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei – auch dem Grundsatz nach – abzuweisen oder eventualiter sei sie vollumfänglich – ohne Entscheid dem Grundsatz nach – auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse und – soweit sie die Zivilforderung betreffen – zu Lasten des Pri- vatklägers."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (eingegangen am 1. Oktober 2024) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Anklägerin) Anklage ge- gen B._____ (fortan Beschuldigter) beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (act. 52).

2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 17. März 2025 vorgeladen, ihnen wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Zivilforderungen zu beziffern bzw. zu begründen (act. 55). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 14. November 2024 fristgerecht eine begründete Zivilforderung einreichen (act. 57 und act. 58/1-4). In der Folge wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2025 die Befragung von F._____ als Zeugin im Sinne einer Beweisergänzung angeordnet (act. 60). Die Zeugin wurde mit separater Verfügung vom 3. Februar 2025 vorgeladen (act. 59). Da der zuständige Richter aus gesundheitlichen Gründen ausfiel, wurde die Hauptver- handlung vom 17. März 2025 mit Schreiben vom 13. März 2025 abgenommen (Prot. S. 12 ff.; act. 72). Schliesslich wurden die Parteien und die Zeugin mit Verfü- gungen vom 25. März 2025 auf den 1. September 2025 erneut zur Hauptverhand- lung vorgeladen (act. 75 und act. 76).

3. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie der Privatkläger persönlich in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und seiner Vertrauensperson Frau G._____. Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung erschien zudem die Zeugin F._____ (Prot. S. 18). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten und der Zeugin, sowie der Parteivorträge wurde das Hauptver- fahren nach erfolgter Beratung mit Urteil vom 4. September 2025 abgeschlossen (Prot. S. 29 ff.).

- 5 - II. Formelles/Prozessuales

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Verfahrensleitung prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt unter anderem das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache. Wer in der Schweiz rechts- kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss dem in Art. 11 Abs. 1 StPO verkörperten Grundsatz ne bis in idem wegen der gleichen Straftat nicht er- neut verfolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtskräftige Einstel- lung oder Nichtanhandnahme einem freisprechenden Urteil gleichgestellt ist. In die- sen Fällen darf der bereits abgeurteilte Sachverhalt, abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StPO, nicht erneut gerichtlich beurteilt werden (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 39 f.). 1.2 Nach Art. 323 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Wiederaufnahme eines durch sie mittels Einstellungsverfügung rechtskräftig been- deten Verfahrens in Form einer Verfügung. Diese Möglichkeit besteht nur bei Be- kanntwerden von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Eine entsprechende Verfügung unterliegt der Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO. 1.3 Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich in jeder Phase des Verfahrens erfüllt sein, damit ein Urteil ergehen kann. Demnach sieht Art. 339 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich vor, dass die Prüfung auch noch anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen von Vorfragen, welche sowohl vom Gericht als auch von den Parteien aufgeworfen werden können, ergehen kann (BSK StPO-ACHER- MANN, Art. 329 N 5). Kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Urteil aufgrund feh- lender Prozessvoraussetzungen definitiv nicht ergehen kann, so stellt es das Ver- fahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwer- ten Dritten das rechtliche Gehört gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO).

2. Parteivorbringen 2.1 Die erbetene Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom

1. September 2025 vorfrageweise geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Ver-

- 6 - fahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln am 1. März 2022 eingestellt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers sei das Obergericht nicht eingetreten, weshalb die Einstellungsverfügung vom 1. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 323 StPO seien nicht erfüllt, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien und auch keine Verfügung betreffend Wiederaufnahme ergangen sei. Somit fehle es vorliegend an den Voraussetzungen für eine Anklage wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln, weshalb das hiesige Gericht auf diesen Punkt nicht eintreten dürfe (zum Ganzen: act. 79, S. 1 ff.). 2.2 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers führte diesbezüglich aus, dass sich der Sachverhalt erst nach den umfangreichen Befragungen im Anschluss an die Wiederaufnahme des Verfahrens dahingehend konkretisiert habe, dass der Beschuldigte die Gegenfahrbahn mit seinem Fahrzeug vollständig blockiert habe und keine einfache, sondern eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gegeben sei. Demnach sei der Sachverhalt, wie in seiner Eingabe vom 9. März 2025 aufge- zeigt, entsprechend erweitert worden (Prot. S. 18 f.). 2.3 In der obgenannten Eingabe vom 9. März 2025 brachte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers vor, das Obergericht habe die Beschwerde betreffend die Verletzung der Verkehrsregeln nicht behandelt. Der Standpunkt, dass die Ein- stellung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei und einer erneuten Anklageer- hebung entgegenstehe, könnte nur eingenommen werden, wenn es sich um einen deckungsgleichen Sachverhalt handeln würde. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch so, dass der Sachverhalt aufgrund der nach dem Beschwerdeentscheid erfolgten Beweiserhebungen erweitert worden sei, weshalb der Nichteintretensent- scheid des Obergerichts vom 31. Januar 2023 einer Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln nicht im Weg stehe (act. 74).

3. Würdigung 3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 im Rahmen der Vorfragen ausreichend Gelegenheit hat- ten, sich zur Frage der Prozessvoraussetzungen zu äussern. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, als die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be-

- 7 - schuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Verfügung vom 1. März 2022 eingestellt hat (act. 34), das Obergericht auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten ist (act. 38/6) und die entsprechende Einstellungsverfügung in Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln somit in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei ist entgegen den Ausführungen des Privatklägers unerheblich, ob das Obergericht die Sache materiell oder formell behandelt hat. Folglich ist auch nicht von Relevanz, ob der angeklagte Sachverhalt nach dem Beschwerdeentscheid ergänzt wurde, da dieser einzig im Fall einer Wiederaufnahme erneut gerichtlich beurteilt werden darf (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2 Hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens ist sodann festzuhalten, dass bei Erlass der Einstellungsverfügung vom 1. März 2022 bereits bekannt war, dass der Beschuldigte die Gegenfahrbahn "fahrzeughälftig querend" blockiert hatte (vgl. act. 23 und act. 34). Demzufolge ist darin keine neue Tatsache im Sinne von Art. 323 StPO zu erblicken, welche eine Wiederaufnahme rechtferti- gen würde. Darüber hinaus ist dies ohnehin nicht weiter von Belang, zumal dem Gericht keine Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde hätte erhoben werden können, was im Übrigen von Seiten des Privatklägers auch nicht vorgebracht wurde. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung der Verkehrsregeln nicht erfüllt, weshalb dem Grundsatz ne bis in idem zufolge keine erneute gerichtliche Beurteilung erfol- gen kann. Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen ist das Verfahren diesbe- züglich definitiv einzustellen.

- 8 - III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1. Anklagevorwurf (act. 52) Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, am 27. August 2020, um ca. 17.50 Uhr, den Personenwagen "Mercedes-Benz", ZH 1, von H._____ herkom- mend in Richtung E._____ gelenkt zu haben. Er habe beabsichtigt, nach links in die Einfahrt des Sportstalls "D._____" abzubiegen. Er habe den unmittelbar vor ihm in die Einfahrt des Sportstalles "D._____" einbiegenden, von F._____ gelenkten Personenwagen mit Pferdetransportanhänger, welcher der geschlossenen Barriere wegen angehalten habe, bemerkt. Ihm entgegen habe der Privatkläger A._____ (sep. Verfahren, Einstellungsverfügung vom 1. März 2022, act. 28/5) das Motorrad "Honda CBR 600RR", ZH 2, gelenkt. Diesem sei I._____ mit dem von ihr gelenkten Personenwagen "Hyundai", ZH 3, gefolgt. Der Beschuldigte habe den Richtungsblinker nach links gestellt und langsam die Gegenfahrbahn befahren, worauf sein Fahrzeug mit mehr als der Hälfte der Fahr- zeuglänge quer über der Leitlinie (6.03) zu stehen gekommen sei und dabei die vom Privatkläger beanspruchte Fahrbahnhälfte versperrt habe. Der mit ca. 40 bis 50 km/h in seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommende Privatkläger sei ob des auf seiner Fahrbahnhälfte befindlichen Fahrzeuges des Beschuldigten erschrocken und habe im Zuge seines Bremsmanövers (Vollbremsung) die Herrschaft über das von ihm gelenkte Motorrad "Honda CBF 600 RR", ZH 2, verloren, sei gestürzt, ca. 4 bis 5 Meter über den Asphalt gerutscht und schliesslich auf dem Boden liegen geblieben. Der Privatkläger habe sich beim Sturz verletzt (Milzruptur Grad II, Leberlazeratio- nen Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelkno- chen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppelter Fraktur der

7. Rippe links, diverse Hautschürfungen – Gesäss links, Oberarm links, Knie links und Unterschenkel links). Nach der Notfallaufnahme im Spital H._____ vom 27. Au- gust 2020 habe der Privatkläger gleichentags zur notoperativen Versorgung der Hand ins Kantonsspital Winterthur verlegt werden müssen (Hospitalisation vom

27. August 2020 bis 4. September 2020, danach Aufenthalt RehaClinic Limmattal, Schlieren). Diese operativ versorgte Handgelenksverletzung mit acht Wochen Ru- higstellung schränke die Belastungs- und Bewegungsfreiheit des Privatklägers bis

- 9 - dato stark ein, bereite ihm erhebliche Schmerzen und habe weiterhin operativ be- handelt und intensiv therapiert werden müssen. Eine Heilung sei noch nicht in Aus- sicht. Zudem hätten ihm die ihn behandelnden Ärzte Dr. Psych. J._____ und Dr. med. K._____ des Ambulatoriums Rüschlikon am 9. März 2024 als Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit im Berichtszeitpunkt schwerer Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine ihn belastende, erheblich verminderte Arbeitsvermittelbarkeit attestiert. Für den Privatkläger sei somit insgesamt ein bleibender Schaden in Form einer verminderten Belastbarkeit und Beweglichkeit sowie Schmerzen (mit Ausstrahlung in Höhe Schulter und Kopf) beim Gebrauch der linken Hand bei der Ausführung alltäglicher Handlungen, die den Gebrauch von Hand, Unterarm und Arm erforder- ten, entstanden. Das Motorrad sei ca. 15 Meter über den Asphalt weiter gerutscht und leicht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sach- schaden entstanden sei. Hätte der Beschuldigte vor dem Abbiegen nach links in die Einfahrt zum Sportstall "D._____" sein Fahrzeug auf seiner Fahrspur zum Stillstand gebracht, dort stehen gelassen, den entgegenkommenden Verkehr ausreichend lang mittels mehrerer Kontrollen beobachtet und diesem den zustehenden Vortritt gewährt, wie er dies als pflichtgemäss handelnder Fahrzeuglenker nach den konkreten Verhältnissen hätte tun müssen, hätte er das Fahrzeug des Privatklägers rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen folgenschweren Sturz und die daraus für den Privatkläger resultierenden Verletzungsfolgen vermeiden können. Dabei sei es für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen voraussehbar gewesen, dass ein entgegenkommender und vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker durch sein Fahrmanöver zu einem gefährlichen Ausweich- und/oder Bremsmanöver veran- lasst werden könnte, was sich vorliegend auch realisiert habe. Durch seine verkehrsregelwidrige Fahrweise habe der Beschuldigte eine hohe Ge- fahr für die Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, insbesondere für entgegenkommende Fahrzeuge, konkret für den entgegenkommenden Motor- radfahrer, A._____, mit ernstlichen Folgen für deren Gesundheit, was sich für den Privatkläger konkretisiert habe. Diese hätten nicht mit der Verletzung der diesbe- züglich geltenden, grundlegenden Verkehrsregeln – namentlich die Regeln betref-

- 10 - fend Verkehrssicherheit, Einspuren beim Linksabbiegen und Vortrittsregel – rech- nen müssen, könnten dadurch überrascht und zu einem reaktionsbedingten Folge- verhalten geführt werden, welches wiederum zu einer Gefahr für Dritte werden könne. Dies alles habe der Beschuldigte zwar nicht direkt gewollt, aber angesichts seines rücksichtslosen Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen, indem er die Gegenfahrbahn befahren habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht die voll- ständige Gewissheit gehabt habe, dass er in der Lage sein werde, sein Abbiege- manöver ohne Gefährdung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs, womit er je- derzeit habe rechnen müssen, durchführen und abschliessen zu können und weil es unverantwortlich gewesen sei, unter den gegebenen damaligen Umständen auf diese Weise die Gegenfahrban zu befahren.

2. Tatvorwurf Damit soll sich der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, sowie der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV, eventualiter der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV schuldig gemacht haben (act. 52).

3. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen insoweit anerkannt hat, als er mit seinem Motorwagen vom L._____ her kommend in Richtung E._____ fuhr und beabsichtigte, links in die Einfahrt zum Sportstall D._____ abzubiegen. Unbestritten ist auch, dass der ihm auf einem Motorrad entgegenkommende Privatkläger zu Fall kam, sich Verletzungen zuzog und dass ein Personenwagen mit Pferdetransportanhänger vor dem Beschuldigten in besagte Einfahrt abbog (act. 16, F/A 16 ff.; act. 20, F/A 16). Anlässlich der

- 11 - Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (act. 80, S. 6 ff.) Die anerkannten Sachverhaltselemente stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden kann. Bestritten ist der Sachverhalt hingegen in erster Linie hinsichtlich der Fahrtrichtung des Personenwagens mit Pferdetransportanhänger, nämlich vom L._____ her kommend in Richtung E._____ oder vom Kreisel in E._____ her kommend in Richtung H._____. Auch die weiteren Abläufe, wie es zum Unfall kam, sind unklar und für die rechtliche Würdigung von zentraler Bedeutung, zumal der Beschuldigte diesbezüglich jegliches Fehlverhalten seinerseits in Abrede stellt (vgl. etwa act. 20, F/A 35). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich diese Sachverhaltselemente erstellen lassen.

4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu

- 12 - unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 4.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 4.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 4.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu

- 13 - prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Ba- sel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a). 4.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden ab- gestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wich- tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaf- tigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen,

- 14 - sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Be- weisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zu- sammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium). 4.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 323 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 4.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rn. 254 ff.).

- 15 - 4.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Auf- schluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschul- digt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen wer- den, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschul- digte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges In- teresse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Pri- vatkläger.

5. Sachverhaltserstellung in concreto 5.1 Beweismittel 5.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personal- beweise die Aussagen des Beschuldigten (act. 16, 20 und 22), die Aussagen des Privatklägers (act. 17) sowie die Aussagen der Zeugen F._____ (act. 19), I._____ (act. 18) und M._____ (act. 21) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin I._____ im Rahmen ihrer poli- zeilichen Einvernahme (act. 6). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Zeugin F._____ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. Septem- ber 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 80 und act. 81). Als Sachbe- weismittel liegen sodann namentlich die Rapporte und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie medizinische Unterlagen über den Privatkläger im Recht (act. 1, 5, 23, 25/11-20 und 68). 5.1.2 Vorab ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Zeuge M._____ keine sachdienlichen Aussagen betreffend den relevanten Sachverhalt zu Protokoll

- 16 - geben konnte, zumal er keinerlei Erinnerungen daran hatte und den Unfall wohl nicht selbst beobachtet, sondern lediglich die Polizei alarmiert hat (vgl. act. 21). Entsprechend wird in der Folge auch nicht weiter auf seine Aussagen eingegangen. 5.2 Aussagen des Beschuldigten 5.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er sei von Zürich über N._____, O._____ und P._____ gekommen und auf der C._____-strasse in Richtung E._____ gefahren. In gleicher Richtung seien keine Fahrzeuge vor ihm gefahren. Er habe eine Einfahrt gesehen, das Tempo reduziert, den Blinker gestellt und sei zur Strassenmitte zur gestrichel- ten Linie hingefahren. Dort habe er gewartet, weil es Gegenverkehr gehabt habe. In der Folge sei ihm ein Auto mit einem Pferdeanhänger entgegen gekommen, habe abgebremst, den Blinker gestellt und auch in diese Einfahrt fahren wollen. Das Fahrzeug mit Pferdeanhänger sei im Einbiegemodus stehen geblieben und habe dem Beschuldigten zu erkennen gegeben, dass er fahren dürfe. Aus diesem Grund habe er langsam eingeschwenkt, woraufhin das Auto mit dem Pferdeanhän- ger wieder angefahren und er stehen geblieben sei. In diesem Moment sei hinter dem Pferdeanhänger ein Motorradfahrer hervorgeschossen gekommen, welcher sodann erschrocken sei und eine Vollbremsung gemacht habe. Es habe den Mo- torradfahrer überschlagen und das Motorrad sei nach vorne geschleudert worden und habe schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten vorne an der Ecke touchiert sowie kleine Schäden verursacht. Der Fahrer sei auf der Strasse liegen geblieben und habe das Auto des Beschuldigten nicht berührt (zum Ganzen: act. 16, F/A 16 ff.). 5.2.2 Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 1. Oktober 2020 sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Vertretung des Privatklägers im Rahmen der Ergänzungsfragen, gemäss welchem der Beschuldigte in der Mitte der Strasse auf der Mittellinie auf eine Lücke gewartet habe, machte der Beschuldigte geltend, er habe das sicher nicht so gesagt. Er habe sein Auto an die Mittellinie gestellt, damit die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahn hinter ihm hätten vorbei fahren können. Den Gegenverkehr habe er nicht behindert (act. 16, F/A 44, 97). Weiter gab der Be- schuldigte auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, das Heck des Pferdetrans- porters habe noch ungefähr die Hälfte der Fahrbahn eingenommen, als der Privat- kläger an diesem vorbei gefahren sei (act. 16, F/A 45). Schliesslich betonte der Be-

- 17 - schuldigte gegen Ende der Einvernahme nochmals, wie stark der Privatkläger er- schrocken sei und dass dessen Vollbremsung ja alles ausgelöst habe (act. 16, F/A 78). 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2024 sowie der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 bestätigte bzw. wieder- holte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen (act. 20, F/A 16; act. 80, S. 6). Ergänzend fügte er hinzu, es habe keinen Gegenverkehr gehabt, weil dieser sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe. Dann sei der Privatkläger hinter dem Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen und erschrocken. Der Privat- kläger habe ihn erst gesehen, als dieser auf ihn zugefahren sei, weil er bis zu die- sem Zeitpunkt vom Pferdetransporter verdeckt gewesen sei. Nach dem Sturz sei der Privatkläger total durcheinander gewesen und nicht draus gekommen. Er sei völlig unter Schock gewesen (act. 80, S. 7 f.). 5.3 Aussagen des Privatklägers 5.3.1 Auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, antwortete der Privatklä- ger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024, er könne sich nicht gut daran erinnern. Er wisse jedoch, dass er aus irgendeinem Grund die Ge- schwindigkeit reduziert und dann plötzlich dieses Bild von einem schwarzen Fahr- zeug vor Augen gehabt habe, welches reingefahren sei und ihn zum Bremsen ver- anlasst habe. Dies sei alles in einem Augenblick geschehen. Er habe nur noch ganz wenige Erinnerungen an diesen Moment. Er wisse noch, dass er beim Bremsma- növer auf dem Tachometer eine vier gesehen habe, weshalb er von 40 km/h ge- sprochen habe. Allerdings könne er nicht sagen, ob es 45, 48 oder 49 km/h gewe- sen seien. Im Anschluss sei plötzlich alles schwarz geworden. Schliesslich habe er, als ob er plötzlich wach geworden sei, ein Emblem von der Vorderseite eines Mercedes vor sich gehabt (zum Ganzen: act. 17, F/A 47). 5.3.2 Zu den Darstellungen des Beschuldigten äusserte sich der Privatkläger da- hingehend, dass er nicht sagen könne, ob ein Pferdetransporter vor ihm gefahren sei. Er habe ein Bild vor sich, in welchem ein solcher Transporter mit einem Sicher- heitsabstand von etwa 30 bis 35 Metern in die gleiche Richtung gefahren sei wie er. Diesbezüglich sei er sich aber nicht sicher, zumal er sehr benebelte Erinnerun- gen habe und nach diesem Bild alles verschwommen sei (act. 17, F/A 48 ff.). Im

- 18 - Weiteren gab der Privatkläger zu Protokoll, er könne sich vorstellen, dass der Transporter nach rechts habe abbiegen wollen und deshalb seine Geschwindigkeit reduziert habe, weshalb vermutlich auch er selbst seine Geschwindigkeit verlang- samt habe. Das könne er aber nicht mit Sicherheit behaupten, da dies nicht auf einer genauen Erinnerung von ihm beruhe, sondern lediglich eine Annahme sei, die er aufgrund des Fotobogens machen könne (act. 17, F/A 55). Alsdann schil- derte der Privatkläger, der Mercedes sei von der Gegenseite in seine Richtung ge- kommen und habe ihm den Weg abgeschnitten, so dass er instinktiv eine Notbrem- sung gemacht habe. Er könne sich noch daran erinnern, wie der Mercedes über die Strasse gefahren sei. Dass das Heck des Pferdetransporters noch etwas auf die Strasse hinausgeragt haben soll, erscheine ihm ziemlich unmöglich, zumal er eher auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gewesen sei und in diesem Fall in den Transporter hineingefahren wäre (act. 17, F/A 57 ff.). Auf erneute Nachfrage zur Position des Pferdetransporters wiederholte der Privatkläger, er sei sich nicht si- cher, was er da gesehen habe. Er versuche die Situation zu rekonstruieren (act. 17, F/A 61). Schliesslich führte er auch gegenüber der Verteidigung nochmals aus, dass er sich nicht an den Transporter erinnern könne. Er habe diesen mit Hilfe des Polizeirapportes rekonstruiert (act. 17, F/A 91). 5.4 Aussagen der Zeugin F._____ 5.4.1 In Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2020 sagte die Zeugin F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 aus, sie sei mit ihrem Auto und dem Pferdeanhänger vom Kreisel Q._____ her gekommen. Wenn man auf dieser Strasse in Richtung E._____ fahre, müsse man links abbiegen, um auf den Parkplatz des Sportplatzes D._____ zu fahren. Dieser sei ihr Ziel gewesen und sie sei nach links abgebogen. In dieser Einfahrt habe es eine Barriere, welche au- tomatisch aufgehe. Sie sei weitergefahren, habe aber nicht ganz hineinfahren kön- nen, weil ihr ein anderer Pferdetransporter im Weg gestanden sei, um zu parkieren. Sie sei mit ihrem Anhänger zwar nicht mehr auf der Strasse gewesen, aber in der Einfahrt unter der Barriere. Sie habe die beiden Herren im den Weg versperrenden Transporter angeschaut und sich gefragt, wie lange es gehe, bis diese sie bemer- ken und wegfahren würden. Dann habe sie ein Geräusch gehört und im ersten Moment gedacht, dass die Schranke zugegangen und auf ihren Anhänger gekracht sei. Sie habe aber gesehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Den Unfall selber

- 19 - habe sie nicht gesehen, da sie in ihrem Fahrzeug gesessen und in eine andere Richtung geschaut habe. Sie sei nicht als Erste beim Unfallort gewesen und habe einen Moment gebraucht, bis sie mitbekommen habe, dass ein Unfall passiert sei (zum Ganzen: act. 19, F/A 18 ff.). 5.4.2 Auf Nachfrage, was sie vom Unfall mitbekommen habe, erklärte die Zeugin F._____, dass ein Auto und ein Motorrad involviert gewesen seien. Nachdem sie aus ihrem Auto ausgestiegen sei, habe sie die Situation so vorgefunden, dass ein Auto auf der Strasse in Fahrtrichtung E._____ gewesen und ein Motorradfahrer gestürzt oder mit dem Auto kollidiert sei (act. 19, F/A 21). In der Folge führte sie aus, das Motorrad sei gemäss ihrer Erinnerung von E._____ her gekommen. Sie glaube, dass das Auto erkennbar am abbiegen gewesen sei und zwar auf den glei- chen Parkplatz, zu dem sie in der Einfahrt gestanden habe. Sie würde auch sagen, dass ein Teil vom Vorderteil des Autos auf der Gegenfahrbahn gestanden sei. Das Motorrad sei direkt beim Auto vorne drin gelegen (act. 19, F/A 34 f.). Sodann machte die Zeugin F._____ geltend, es habe sich bei ihrem Anhänger um ein Mie- tobjekt gehandelt. Sie habe diesen in R._____ geholt und sei von H._____ bzw. Q._____ her über die Brücke zum Kreisel, mithin über das L._____, in Richtung E._____ gefahren. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Sie wisse nicht mehr, ob es vor oder hinter ihr noch andere Fahrzeuge gehabt habe. Auch zum Gegenver- kehr könne sie nichts mehr sagen, ausser dass es in dem Moment, in welchem sie abgebogen sei, keinen gehabt habe (act. 19, F/A 23 ff.). 5.4.3 Der vorgehaltenen Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm von E._____ herkommend in Richtung H._____ entgegen gefahren sei und nach rechts habe abbiegen wollen, entgegnete die Zeugin F._____: "Nein, ich kam von Q._____ her." Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, gemäss welcher er von ihr ein Zeichen bekommen habe, dass er vor ihr in die Einfahrt zum Sportstall D._____ einbiegen könne, wiederholte sie: "Das ist nicht so, ich kam von Q._____ her." (act. 19, F/A 32 f.). Auf die Frage, was sie darüber wisse, dass sie nach rechts abgebogen, hinter ihr ein Motorradfahrer gefahren und hinter diesem ein Personen- wagen gefahren sein soll, antwortete sie: "Ich sage es nochmals, ich bin von Q._____ hergekommen. Ich kann es auch deutlicher sagen, ich habe in R._____ einen Anhänger gemietet und habe den Anhänger zum Sportstall D._____ bringen wollen, damit ich am nächsten Morgen mit meiner Tochter sehr früh zum Concour

- 20 - fahren kann, dass der schon parat steht und wir nicht noch am Morgen früh den Anhänger holen müssen. Ich fuhr von R._____ zum Sportstall D._____." (act. 19, F/A 38). 5.4.4 Im Rahmen der Ergänzungsfragen erklärte die Zeugin F._____ schliess- lich, sie habe einen S._____ Duo-Anhänger beim S._____-Center in R._____ ge- mietet. Das sei ein Zweierpferdeanhänger, welcher sicher nicht so lange sei, dass sie damit noch auf der Strasse gewesen wäre. Die Barriere sei etwas nach hinten versetzt. Nach ihrem Abbiegemanöver seien ein paar Sekunden vergangen, bis es gescheppert habe (act. 19, F/A 54 ff.). 5.4.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 wiederholte die Zeugin F._____ ihre bereits getätigten Aussagen und ergänzte von sich aus, dass die automatische Schranke bei der Einfahrt zum Sportstall D._____ ca. 10 bis 12 Meter von der Strasse entfernt sei. Des Weiteren seien die S._____ Duo-An- hänger 4.5 Meter lang, weshalb sie der Ansicht sei, dass hinter dem Anhänger noch ein Auto Platz gehabt haben müsste. Sicher sei jedenfalls, dass sie nicht mehr auf der Strasse gewesen sei, denn sonst wäre sie nicht gefahren, wenn sie hätte riski- eren müssen, auf der Strasse stehen zu bleiben. Sie gehe auch davon aus, dass eine automatische Schranke vor einem Pferdeparkplatz so gesetzt sei, dass ein Auto mit Anhänger Platz haben müsse (act. 81, S. 5 f.). 5.4.6 Entsprechend aufgefordert schilderte sie daraufhin nochmals detailliert, dass sie in R._____ auf die Autobahn gefahren sei und die nächste Ausfahrt ge- nommen habe. Sie wisse nicht mehr, wie diese heisse. Sie könne die Ortschaften nicht benennen, aber es habe auf der Seite eine …-Filiale. Anschliessend komme die Brücke über den Fluss und danach gelange man zum Q.____-kreisel. Auf ent- sprechende Nachfrage bestätigte sie, durch T._____ gefahren zu sein und beim Kreisel nicht die dritte Ausfahrt genommen zu haben, sondern geradeaus gefahren zu sein (act. 81, S. 7 f.). Weiter gab die Zeugin F._____ zu Protokoll, sie kenne keine andere Strecke, um mit dem Anhänger zum Sportstall zu gelangen. Sie sei mit dem Anhänger immer gleich gefahren, daran erinnere sie sich gut. Sie sei bei- spielsweise auch nie mit dem Anhänger zwischendurch in die Migros gegangen, sondern habe immer den direktesten Weg genommen, den sie gewohnt sei und auf dem sie sich mit dem Anhänger am sichersten fühle. Durch P._____ sei sie mit dem Anhänger mit Sicherheit nicht durchgefahren (act. 81, S. 9 f.). Schliesslich führte

- 21 - die Zeugin F._____ auf Ergänzungsfrage der Verteidigung aus, dass sie ohne An- hänger häufig von E._____ herkommend rechts zum Sportstall D._____ abgebo- gen sei. Hingegen sei dies mit Anhänger nur dann vorgekommen, wenn sie von einer Veranstaltung in der Region U._____ zurückgekommen sei (act. 81, S. 12 f.) 5.5 Aussagen der Zeugin I._____ 5.5.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 wurden der Zeugin I._____ ihre im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 sinngemäss aufgeführten Aus- sagen vorgehalten. Dabei bestätigte sie, sich vor Ort wie folgt zum Vorfall geäussert zu haben: Sie sei von E._____ her gekommen und habe nach H._____ fahren wol- len. Vor ihr sei seit dem Kreisel in E._____ das Motorrad gefahren, welches danach gestürzt sei. Beide seien mit ungefähr 75 km/h gefahren, also ganz normal, eher gemütlich. Vor dem sich eher mittig-rechts auf der Fahrbahn befindenden Motorrad habe ein Auto mit Pferdeanhänger abgebremst und sei rechts abgebogen, weshalb der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit auf ungefähr 60 km/h reduziert habe. Sie habe den dunklen Mercedes gesehen, welcher von ihm aus gesehen nach links geblinkt habe und in der Mitte der beiden Strassen gestanden sei. Ob der Mercedes langsam gefahren sei oder nicht, könne sie nicht sagen. In der Folge habe der Mo- torradfahrer plötzlich eine Vollbremsung gemacht, sei über seinen eigenen Lenker geflogen und rund drei bis vier Meter gerutscht. Das Motorrad sei hingegen etwa 15 bis 20 Meter gerutscht und mit dem dunklen Mercedes kollidiert, welcher zur Hälfte auf ihrer Spur gestanden habe. Müsste sie entscheiden, so würde sie sagen, der Mercedes-Fahrer trage die Schuld am Unfall (zum Ganzen: act. 6, F/A 4). Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin I._____ anschliessend, sie glaube, der Mercedes- Fahrer habe nur sie gesehen, nicht aber den Motorradfahrer. Im Übrigen sei der Abstand des Motorradlenkers zum Pferdeanhänger, als dieser nach rechts abge- bogen sei, normal gewesen. Sie könne nicht schätzen, um wie viele Meter es sich gehandelt habe, jedoch hätte der Unfall bzw. die Kollision ihrer Ansicht nach klar verhindert werden können, wenn der Motorradfahrer eine richtige Vollbremsung ge- macht hätte (act. 6, F/A 7 ff.). 5.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 wiederholte bzw. bezeichnete die Zeugin I._____ ihre vorstehenden Aussagen im Grundsatz als zutreffend, jedoch konnte sie sich unter anderem nicht mehr an den Pferdetransporter erinnern (act. 18, F/A 20 ff.). Auf die Frage, ob der Mercedes an

- 22 - der Mittelinie stillgestanden oder gefahren sei, erwiderte sie, das sei schwierig zu sagen. Es sei ziemlich schnell passiert und sie habe sich eher auf den Motorrad- fahrer konzentriert (act. 18, F/A 41). Aus ihrer Sicht habe der Mercedes geblinkt, sei gegen die Mittellinie und mit dem linken Vorderpneu auf die Gegenfahrbahn gefahren. Danach habe die Vollbremsung stattgefunden. Der Motorradfahrer sei in der Mitte der Fahrspur gefahren und habe keinen Schlenker gemacht (act. 18, F/A 66 ff.). 5.6 Polizeirapporte und Fotodokumentation 5.6.1 Im Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 wurden die vor Ort anlässlich der Tatbestandsaufnahme getätigten Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugin I._____ sinngemäss wiedergegeben. Diese stimmen im Grund- satz mit den vorstehenden Ausführungen überein. Davon abweichend ist lediglich, dass der Beschuldigte angegeben habe, sich auf der Mitte der Strasse befunden und dort nur gewartet zu haben. Dies hätten auch der Privatkläger und die Zeugin I._____ ausgeführt, wobei sie sich nicht sicher gewesen seien, ob der Mercedes des Beschuldigten stillgestanden oder langsam gefahren sei. Weiter hielt die rap- portierende Polizeibeamte fest, dass auf dem Asphalt eindeutig dem Unfall zuzu- ordnende Spuren von ca. 15 Metern, welche vom über den Asphalt schleudernden Motorrad stammen würden, vorgefunden, eingezeichnet, ausgemessen und foto- grafisch festgehalten worden seien (zum Ganzen: act. 1, S. 3 f.). 5.6.2 Die vorgenannten Bilder befinden sich in der Fotodokumentation vom

1. Oktober 2020. Darauf sind unter anderem der nach links eingebogene schwarze Mercedes, welcher die Gegenfahrban fast vollständig versperrt, das daneben lie- gende Motorrad sowie die Blutspuren des Privatklägers und die Schleifspuren des Motorrads auf dem Asphalt auszumachen (act. 23). Im Polizeirapport vom 1. Okto- ber 2020 wurde diesbezüglich angemerkt, dass der Beschuldigte am Unfallplatz beteuert habe, die von der Polizei angetroffene Situation sei unverändert. Die Bilder würden dieser Aussage jedoch widersprechen, weshalb sich der Beschuldigte ent- weder nicht im Stillstand befunden oder die Position seines Fahrzeugs nach dem Vorfall verändert habe (act. 1, S. 4). 5.6.3 Schliesslich wurden im Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 die im Nachgang per Telefon eingeholten Aussagen der Zeugin F._____ aufgenommen.

- 23 - Diese sind mit den Äusserungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme identisch. Die rapportierende Polizeibeamtin hielt fest, dass die Zeugin I._____ im Anschluss an die telefonische Befragung der Zeugin F._____ auf den Widerspruch zwischen den Sachdarstellungen der beiden Zeuginnen betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters aufmerksam gemacht worden sei, woraufhin diese keine Sekunde habe studieren müssen und sofort gesagt habe, dass das Fahrzeug mit Pferdeanhänger von der Gegenrichtung, also von H._____ in Rich- tung E._____ gefahren sei. Es habe von seiner Seite aus gesehen nach links ge- blinkt und sei abgebogen. Der Mercedes-Fahrer habe sich hinter dem Pferdean- hänger befunden. Er sei nicht gefahren, sondern habe dort gewartet. Sie habe wohl bei der schriftlichen Einvernahme nicht richtig zugehört und das entsprechende Protokoll danach auch nicht richtig durchgelesen (zum Ganzen: act. 5, S. 3). 5.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung von vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. 5.8 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass er durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu be- rücksichtigen, dass er als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffener ein legiti- mes Interesse daran gehabt haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat der Privatkläger ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie-

- 24 - genden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche des Privatklägers unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein des- halb hat der Privatkläger aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Vor diesem Hintergrund ist der Privatkläger in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als neutral einzustufen. 5.9 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeuginnen In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der befragten Zeuginnen F._____ und I._____ ist zu beachten, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie stehen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger in einer Beziehung. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens zu erkennen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie den von ihnen geschilderten Sachverhalt hätten erfinden und das Risiko einer Be- strafung wegen falscher Zeugenaussage hätten eingehen sollen. Die Zeuginnen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen. 5.10 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 5.10.1 Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung im Verlauf des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich konstant und detailliert wiedergegeben hat. Gleichwohl fallen gerade bei Betrachtung des genauen Unfallhergangs diverse Ungereimtheiten auf. So sticht hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 vehement bestritten hat, auf der Strassenmitte gestanden zu sein, obwohl er dies gemäss Polizeirapport vom 1. Oktober 2020 und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger und der Zeugin I._____ so gegenüber der Polizei deklariert habe (vgl. act. 1, S. 3). Weiter besteht ein Widerspruch zwischen der vorgefundenen Position des Mercedes des Beschul- digten und seiner gemäss besagtem Polizeirapport getätigten Aussage, lediglich auf der Mittellinie gewartet zu haben (vgl. auch act. 1, S. 4). In der Folge führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er doch losgefahren, je- doch auf der Gegenfahrbahn stehengeblieben sei. Als Begründung hierfür brachte

- 25 - er vor, dass der ihm entgegen gekommene Pferdetransporter ihm den Vortritt ge- währt und daraufhin wieder genommen habe. Dabei ist nicht nur augenfällig, dass der Beschuldigte von seiner ursprünglichen Aussage abweicht, sondern insbeson- dere, dass er diese zentrale Information nicht von Beginn weg preisgegeben hat. Zudem erscheint diese Sachdarstellung, dass ein Personenwagen mit Anhänger auf einer Strecke mit einer vorgeschriebenen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h anhält, dem Gegenverkehr beim Abbiegen den Vortritt lässt und dann trotzdem an- fährt und den Weg versperrt, eher realitätsfremd. 5.10.2 In gleicher Weise hat der Beschuldigte auch die Tatsache, dass der Privat- kläger hinter dem sich noch halb auf der Fahrbahn befindenden Pferdetransporter hervorgeschossen gekommen sein soll, erstmals bei der Staatsanwaltschaft vorge- bracht. Dazu ist anzumerken, dass diese Darstellung aus physikalischer Sicht nicht realistisch erscheint. Bei Betrachtung des letzten Bildes der in den Akten liegenden Fotodokumentation sowie der vom Beschuldigten selbst gezeichneten Skizzen wäre der Privatkläger in diesem Fall nämlich frühestens auf Höhe des Leitpfostens am Anhänger der Zeugin F._____ vorbei gefahren, hätte den Beschuldigten mithin erst dann gesehen und anschliessend die Vollbremsung initiieren können. Bei be- sagtem Leitpfosten beginnt jedoch bereits die 15 Meter lange Schleifspur des Mo- torrads (vgl. act. 23, Foto 6; act. 16, Anhang). Dabei ist zu beachten, dass alleine der Reaktionsweg – zugunsten des Beschuldigten ausgehend von einer Minimal- geschwindigkeit von 40 km/h (vgl. act. 16, F/A 54; act. 17, F/A 47) – ca. 13 Meter beträgt. Dies ergibt sich aus der Reaktionszeit von einer Sekunde und der Brems- schwellzeit von 0.2 Sekunden sowie der vorgenannten Geschwindigkeit, umge- rechnet in 11.1 m/s (vgl. BGE 115 II 283, E. 1a; BGer 6B_493/2011 vom 12. De- zember 2011, E. 4.3.1; 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013, E. 1.5; 6b_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.3). Bei einem Reaktionsweg von rund 13 Metern würde die Schleifspur des Motorrads allerdings erst zwei Meter vor dem Mercedes des Beschuldigten beginnen und der Privatkläger selbst wäre mit dem Fahrzeug kollidiert. Demzufolge erscheint die vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Variante des Sachverhalts geradezu unmöglich. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten somit nur wenig glaubhaft.

- 26 - 5.11 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers In Bezug auf das Aussageverhalten des Privatklägers ist eingangs zu konstatieren, dass dieser im Verlauf seiner Einvernahme durchwegs erwähnte, nur noch wenige und benebelte Erinnerungen zu haben. Der Privatkläger erlitt erhebliche Verletzun- gen und war gemäss seinen Schilderungen wohl zeitweise bewusstlos, weshalb er lediglich einzelne Bilder vor Augen hat. So erklärte auch der Beschuldigte, dass der Privatkläger nach dem Sturz unter Schock und völlig durcheinander gewesen sei (act. 80, S. 8). Das Erinnerungsvermögen des Privatklägers ist offensichtlich stark beeinträchtigt, weshalb er versucht, den Unfallhergang beispielsweise mit Hilfe von Polizeirapporten zu rekonstruieren. Auf diese Weise lässt sich nur schwer unter- scheiden, ob es sich bei den Schilderungen des Privatklägers um tatsächlich Er- lebtes oder, wie es der Privatkläger in Bezug auf den Pferdetransporter ausführt, um blosse Annahmen handelt, welche kaum aussagekräftig sind. Folglich sind die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen. 5.12 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin F._____ 5.12.1 Betreffend die Aussagen der Zeugin F._____ fällt in Betracht, dass diese über sämtliche Einvernahmen hinweg durchgehend klar, konstant und schlüssig waren. Sie vermochte dezidiert und detailliert darzulegen, was sich aus ihrer Sicht zugetragen hatte, welche Strecke sie mit dem Pferdetransporter zurückgelegt hatte und insbesondere auch weshalb sie diese Strecke gewählt hatte. So führte sie wie- derholt und in nicht zu missverstehender Weise aus, dass sie von R._____ über das L._____ herkommend in Richtung E._____ zum Sportstall D._____ gefahren und dort links abgebogen sei. Diese Strecke sei ihr sehr gut bekannt. Abweichende Sachdarstellungen wurden durch die Zeugin F._____ deutlich und mit Bestimmtheit bestritten, wobei sie im Rahmen der Befragung sowie der zahlreichen Ergänzungs- fragen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 nachvollziehbar erklärte, dass die Strecke über E._____ nicht für Anhänger geeig- net sei und unter welchen Ausnahmebedingungen sie diese Strecke jeweils gefah- ren sei. Wenn sie etwas nicht wusste, gab sie dies klar zu erkennen. 5.12.2 Dass die Zeugin F._____ hinsichtlich der Fahrtrichtung des Pferdetrans- porters grundsätzlich die aussagekräftigste Person ist, zumal sie diesen selbst ge- fahren hat, dürfte sodann auf der Hand liegen. Ferner leuchtet ein, dass sie in Be-

- 27 - zug auf Fragen, die nichts mit der Fahrtrichtung zu tun haben, keine genauen An- gaben machen konnte, da sie den gegenständlichen Unfall nicht selbst mitbekom- men hat. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden (vgl. act. 85, Rn. 99). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Zeugin F._____ ihre Position unter der Barriere sowie die Befürchtung, diese sei auf ihren Anhänger gekracht, besonders authentisch und charakteristisch beschrieben hat, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der von eigenen Erlebnissen berichtet. Weshalb diese Erläuterungen als unglaubhaft moniert werden (vgl. act. 85, Rn. 91 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Offensichtliche Widersprüche sind denn auch sonst keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung auch die übrigen Ausführungen der Zeugin F._____ anzweifelt, versteigt sie sich sodann in Mutmassungen, welche nichts an den klaren und schlüssigen Schilderungen zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Zeugin F._____ als glaubhaft einzustufen und bilden damit ein wichtiges Fundament für die Erstellung des Sachverhalts. 5.13 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin I._____ 5.13.1 Hinsichtlich der Schilderungen der Zeugin I._____ ist vordergründig auf den Widerspruch bezüglich der Fahrtrichtung des Pferdetransporters einzugehen. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen sinngemäss geltend, es sei dies- bezüglich auf die ursprüngliche Aussage der Zeugin I._____ abzustellen, da diese authentisch und aussagekräftig sei (vgl. act. 20, F/A 9; act. 85, Rn. 39 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass es sich bei dieser ursprünglichen Aussage lediglich um eine sinngemässe Wiedergabe der Polizei handelt, welche der Zeugin I._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2021 als Ganze vorgehalten und daraufhin von ihr pauschal als korrekt bestätigt wurde. Eine explizite Aussage der Zeugin I._____, wonach der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklä- gers (daher vom Kreisel E._____ her kommend in Richtung L._____) unterwegs gewesen sein soll, liegt somit nicht vor. Der Wortlaut des Polizeirapports vom 1. Ok- tober 2020 – gemäss welchem sich vor dem Privatkläger ein Auto mit Pferdean- hänger befunden habe, welches abgebremst habe und rechts abgebogen sei – lässt sodann einen gewissen Raum für Interpretation zu, ob der Pferdetransporter in Fahrtrichtung des Privatklägers unterwegs war und tatsächlich nach rechts ab- gebogen ist, oder ob er von der Gegenfahrbahn kam und aus Sicht der Zeugin I._____ nach rechts abgebogen ist.

- 28 - 5.13.2 Im Weiteren ist zu konstatieren, dass die Zeugin I._____ ihre Aussage zur Fahrtrichtung des Pferdetransporters gemäss Nachtragsrapport vom 19. Februar 2021 aufgrund eines Missverständnisses klar und deutlich revidierte, nachdem sie von der Polizei auf den Widerspruch zur Aussage der Zeugin F._____ aufmerksam gemacht wurde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2024 hatte sie schliesslich gar keine Erinnerungen mehr an einen Pferdetranspor- ter. Unter diesen Umständen erscheint somit fraglich, welchen Ausführungen der Zeugin I._____ betreffend die Fahrtrichtung des Pferdetransporters Glauben ge- schenkt werden soll. Diesbezüglich ist folglich nicht auf ihre Aussagen abzustellen. Im Übrigen vermochte die Zeugin I._____ ihre Sicht des vorliegend relevanten Sachverhalts hingegen schlüssig darzustellen und insbesondere das Fahrverhalten der Parteien bis zum Sturz des Privatklägers weitgehend konstant und ohne weitere Widersprüche zu beschreiben. Ihre übrigen Aussagen sind im Ergebnis somit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren. 5.14 Gesamtwürdigung 5.14.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Sachdar- stellung des Beschuldigten nicht nur in sich widersprüchlich ist, sondern insbeson- dere mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ nicht der Realität entsprechen kann. Ihren überzeugenden Ausführungen zufolge kam sie dem Be- schuldigten nämlich nicht entgegen, sondern fuhr vom L._____ herkommend in gleicher Richtung vor ihm. Bereits aus diesem Grund kann es nicht sein, dass ein Pferdetransporter dem Beschuldigten den Vortritt gelassen und wieder genommen hat und er sich deshalb mitten auf der Gegenfahrbahn befand. Dass der Privatklä- ger am abbiegenden Pferdetransporter vorbei geschossen und in der Folge auf- grund des sich bereits auf seiner Fahrbahn befindenden Beschuldigten erschro- cken ist, geht sodann nicht nur aus physikalischer Sicht nicht auf, sondern passt auch nicht mit dem von der Zeugin F._____ geschilderten Ablauf zusammen, wo- nach sie bereits einige Sekunden unter der Barriere – mithin einige Meter von der Strasse entfernt – gestanden sei, als es hinter ihr geknallt habe. Letzteres deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen der Zeugin I._____, gemäss welcher der Privatkläger einfach geradeaus gefahren sei und keinen Schlenker gemacht habe. Sie erwähnte also in keiner Weise, dass der Privatkläger um den Pferdetransporter herum gefahren sei, wie es der Beschuldigte behauptet hat. Auch dass der Privat-

- 29 - kläger aufgrund des Pferdetransporters hätte anhalten müssen bzw. der Verkehr sich hinter dem Pferdetransporter aufgereiht habe, wurde mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr erklärte sie, dass der Abstand zwischen Privatkläger und Pferdetranspor- ter normal gewesen sei, und führte insbesondere wiederholt aus, dass sie den Be- schuldigten gesehen habe, wie er auf der Gegenfahrbahn auf die Mittelinie gefah- ren sei und geblinkt habe, woraufhin es zur Vollbremsung des Privatklägers ge- kommen sei. Dass sie nicht gesehen hat, wie der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abgeschnitten hat, ist denn auch nachvollziehbar, zumal sie, wie sie auch selbst zur Protokoll gegeben hat, hauptsächlich auf das vor ihr fahrende Motorrad fokussiert gewesen sein dürfte. Dass ferner der ganz normal geradeaus fahrende Privatkläger plötzlich eine Vollbremsung initiieren sollte, wenn der Beschuldigte ein- fach blinkend auf der Mittellinie stehen bleibt, erscheint lebensfremd. 5.14.2 Aus Sicht des Privatklägers muss offensichtlich etwas Unerwartetes pas- siert sein. Dabei ist anzumerken, dass die Zeugin I._____ den Beschuldigten be- reits bei der Anfahrt zur Mittellinie und auch danach gesehen hat, wobei dies ent- gegen der Verteidigung nicht nur dann zutreffen kann, wenn der Pferdetransporter dem Beschuldigten entgegen gekommen, sondern auch, wenn er schon abgebo- gen ist (vgl. act. 85, Rn. 15). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin F._____ ihren glaubhaften Aussagen zufolge keinen unmittelbaren Gegenverkehr hatte, zu- mal dieser während des Abbiegemanövers des Pferdetransporters ohne Weiteres herannahen kann (vgl. act. 85, Rn. 15, 42 ff., 48, 52 f., 69). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger seine Geschwindigkeit nur dann reduziert hätte, wenn der Pferdetransporter vor ihm gefahren wäre, da dieser unabhängig von der Fahrtrichtung während dem Abbiegemanöver ein Hindernis darstellt (vgl. act. 85, Rn. 15, 49, 67). Wenn also die Zeugin I._____ den Beschuldigten schon eine Weile gesehen hat, muss dies auch auf den Privatkläger zutreffen, zumal sich der Pferdetransporter bereits seit einigen Sekunden abseits von der Strasse befand und eben gerade nicht so nah am Privatkläger war, dass diesem die Sicht auf den Beschuldigten versperrt worden wäre. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, dass der Privatkläger unter diesen Umständen ganz angehalten hätte, so würde dies nur dann zutreffen, wenn der Beschuldigte bereits auf der Gegenfahrbahn ge- standen wäre. Geht man hingegen davon aus, dass er auf der Mittellinie wartete, so durfte der Privatkläger aufgrund der Vortrittsregel darauf vertrauen, ungehindert durchfahren zu können (vgl. act. 85, Rn. 44 f.). Dass der Privatkläger nur aufgrund

- 30 - des sich bereits seit ein paar Sekunden leicht auf seiner Fahrbahn befindenden Mercedes derart erschrak, erscheint demnach wenig plausibel. Zudem liesse sich bei dieser Sachlage auch nicht erklären, wie das Fahrzeug des Beschuldigten die komplette Gegenfahrbahn versperrend von der Polizei vorgefunden wurde (vgl. act. 23). Der Beschuldigte hat auch selber erklärt, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr bewegt habe (act. 16, F/A 55; act. 80, S. 10). Es muss daher da- von ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Unfall- zeitpunkt mitten auf der Strasse befand, dem Privatkläger den Weg versperrte und er deshalb zu einer Vollbremsung gezwungen war, um eine Kollision zu vermeiden. 5.14.3 Nach dem Gesagten vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Zeuginnen F._____ und I._____ ergeben indes ein stimmiges Gesamtbild, welches sich überdies auch mit den Ausführungen des Privatklägers deckt, wonach ein schwarzer Mercedes plötzlich über die Strasse ge- fahren sei, ihm den Weg abgeschnitten und zu einer instinktiven Notbremsung ver- anlasst habe. Dieser Sachverhalt ist folglich als erstellt zu betrachten.

6. Fazit Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselementen – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 31 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten sieht die Voraussetzungen der schweren Schädigung als nicht erfüllt an (act. 85, Rn. 102 ff.). Dies gilt es unter anderem nachfolgend zu prüfen.

2. Fahrlässige Körperverletzung 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.1.2 Eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sie die Merkmale von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18; BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2). Dieser setzt voraus, dass jemand einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB gelten vor allem die Extremi- täten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunk- tionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person be- steht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstands gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird. Die in Art. 122 lit. a und b StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als andere schwere Schädi-

- 32 - gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dau- ernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist. Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitli- chen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art.122 lit. c StGB rechtferti- gen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall aus- zulegen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen, namentlich eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppelter Fraktur der

7. Rippe links sowie diverse Hautschürfungen (Gesäss links, Oberarm links, Knie links und Unterschenkel links) erlitten hat (vgl. act. 85, Rn. 101). In der Folge musste das Handgelenk des Privatklägers mehrfach operativ behandelt und inten- siv therapiert werden, wobei er weiterhin in erster Linie mit belastungs- und bewe- gungsabhängigen Schmerzen zu kämpfen hat, welche den Gebrauch der linken Hand stark beeinträchtigen und ihm seine Tätigkeit als Gipser verunmöglichen (zum Ganzen: act. 25/11-20 und act. 68). Dass das Handgelenk ein wichtiges Glied im Sinne von Art. 122 lit. b StGB ist, wurde in der vorstehenden Erwägung bereits festgehalten und muss nicht weiter ausgeführt werden. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieses wichtige Glied durch den Sturz in seiner Grundfunktion erheblich eingeschränkt und folglich unbrauchbar gemacht wurde. Des Weiteren wird der Privatkläger voraussichtlich nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser arbeiten können, weshalb auch das Kriterium der bleibenden Arbeitsun- fähigkeit als erfüllt zu betrachten und somit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB zu bejahen ist. 2.1.4 Überdies gilt es anzufügen, dass sich in casu insbesondere die Handge- lenksverletzung des Privatklägers aufgrund der Kombination verschiedener Beein- trächtigungen auch unter die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c

- 33 - StGB subsumieren liesse. So leidet der Privatkläger nicht nur Jahre nach dem Un- fall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand, sondern gemäss Bericht des Ambulatoriums Rüschlikon bzw. Altendorf vom

9. März 2024 auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychoti- schen Symptomen. Zudem musste er sich insgesamt sieben Operationen unterzie- hen und befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus (act. 25/15; vgl. auch act. 25/20 und act. 68). 2.2 Fahrlässigkeit 2.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56, E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt. Diese gesetz- liche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkre- ten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK/StGB-DONATSCH,

21. Aufl., Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche zu beachten ist, nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Ein- tritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306, E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Ver- kehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba-

- 34 - ren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282, E. 2.2.1; BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021, E. 4.3). 2.2.3 In casu wäre der Beschuldigte nach Art. 36 Abs. 3 SVG verpflichtet gewe- sen, den entgegenkommenden Fahrzeugen, mithin dem Privatkläger, vor dem Ab- biegen nach links den Vortritt zu lassen. Der Unfall ereignete sich am hellichten Tag bei einwandfreien Sicht- und Wetterverhältnissen auf einer langen geraden und übersichtlichen Strecke, ohne dass ein ausserordentliches Verkehrsaufkommen bestanden hätte (vgl. act. 23; act. 16, F/A 19; act. 17, F/A 39; act. 18, F/A 23; act. 19, F/A 25), weshalb es dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen möglich gewesen wäre, den Privatkläger rechtzeitig auf der Strasse zu erblicken und von seinem Abbiegemanöver abzusehen bzw. dem Privatkläger den ihm zu- stehenden Vortritt zu lassen. Daraus sowie aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger nicht bzw. erst kurz vor dessen Sturz wahrgenommen habe (act. 16, F/A 42; vgl. act. 80, S. 12), muss geschlossen werden, dass der Be- schuldigte der Strasse nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet und den Privat- kläger deshalb zu spät bemerkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten Strecke (act. 16, F/A 17) mit einer vorgegebenen Maximalge- schwindigkeit von 80 km/h zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten gewesen wäre. Dass er den Privatkläger nicht oder zu spät wahrgenommen und infolgedes- sen nicht von seinem Abbiegemanöver abgesehen hat, kann nur als mangelnde Aufmerksamkeit und damit als Verstoss gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht gewertet werden. 2.2.4 Eine Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet sodann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Vorhersehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste

- 35 - und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverur- sachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der jeweiligen beschuldigten Per- son – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1; BGer 6B_1093/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.2). 2.2.5 Wie vorstehend bereits ausgeführt, war die Sicht zum Zeitpunkt des mass- gebenden Unfalls gut. Beim Bereich der Unfallstelle handelte es sich auch nicht um eine ausserordentliche Verkehrssituation, in welcher die Anforderungen an die menschliche Beobachtungsfähigkeit des Beschuldigten überspannt worden wären (vgl. BGE 103 IV 101; BGE 104 IV 28, E. 2), weshalb der Beschuldigte den Privat- kläger rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der Privatkläger hatte zum Beschuldigten, als dieser sein Abbiegemanöver initiierte, einen Abstand von rund 28 Metern (15 Meter Schleifspur plus 13 Meter Reaktionsweg, vgl. Erw. III. 5.10.2). Dass man dem Gegenverkehr, welcher eine Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h aufweist, bei diesem Abstand den Vortritt nimmt und ihn zu einer instinktiven Not- bremsung zwingt, die einen Unfall mit schweren Verletzungen zur Folge hat, ist nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn zugunsten des Be- schuldigten von der Annahme ausgegangen wird, dass der Privatkläger die Voll- bremsung nicht fehlerfrei durchgeführt hat und er den Sturz sowie vermutlich auch eine Kollision andernfalls hätte vermeiden können. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung als mangelhaft monierte Bekleidung des Privatklägers (act. 85, Rn. 85 f.), zumal solch schwere Verletzungen, wie insbesondere die Handgelenks- verletzung, auch mit entsprechender Schutzbekleidung nicht auszuschliessen sind. Ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers ist unter der Annahme einer miss- lungenen Vollbremsung durchaus zu erblicken. Dieses wiegt jedoch nicht derart schwer, dass es das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermag. Im Übrigen ist auch der Einwand der Verteidigung, der Privatkläger habe den falschen Behandlungsweg für sein Handgelenk gewählt und nur deshalb eine schwere Körperverletzung davongetragen (act. 85, Rn. 89, 104 ff.), nicht von Be- lang, nachdem der alternative Behandlungsweg gemäss Sprechstundenbericht vom 20. September 2023 der Universitätsklinik Balgrist eine Versteifung des Hand- gelenks (Panarthrodese), mithin den kompletten Verlust der Beweglichkeit und so- mit ebenfalls ein unbrauchbares wichtiges Glied sowie eine bleibende Arbeitsunfä- higkeit als Gipser im Sinne von Art. 122 lit. b StGB zur Folge gehabt hätte (vgl.

- 36 - act. 25/16, S. 2). Entsprechend wäre eine schwere Körperverletzung, unabhängig davon, ob man dem Privatkläger diese Entscheidung überhaupt anlasten könnte und darin eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erblicken würde, zu bejahen. 2.2.6 Im Ergebnis waren die unaufmerksame Fahrweise sowie das Abbiegema- növer des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet, zu einer Vollbremsung bzw. zum Sturz und den daraus folgenden schweren Körperverletzungen des Privatklägers zu führen. Auf einer Strasse mit einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h muss beim Abbiegen nach links damit gerechnet werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge mit einer gewissen Geschwindigkeit entgegenkommen. Auch war dem Beschuldigten klar, dass es zu einem Unfall und zu schweren Verletzungen kom- men kann, wenn er diese entgegenkommenden Fahrzeuge mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät oder gar nicht wahrnimmt und deshalb das Abbiegemanö- ver ohne Vortrittsberechtigung einleitet. Das Verhalten des Privatklägers erscheint indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht derart aussergewöhnlich, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag. 2.2.7 Die Vermeidbarkeit des Erfolgs ist schliesslich zu bejahen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012, E. 3.2.1) be- ziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, S. 379 f.). 2.2.8 Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls und somit die Möglichkeit des Beschuldigten, den Privatkläger rechtzeitig wahrzunehmen, wurden bereits darge- legt. Dem Beschuldigten wäre es folglich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mög- lich gewesen, dem entgegenkommenden Privatkläger den Vortritt zu lassen – wozu er auch verpflichtet gewesen wäre – und damit die Vollbremsung und den Sturz des Privatklägers sowie dessen Verletzungsfolgen zu verhindern. Vor diesem Hin- tergrund handelte der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 37 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2; 144 IV 313, E. 1.1.1; 137 IV 57, E. 4.3.1; 134 IV 97, E. 4.2). 1.2 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per-

- 38 - sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. 2.2 Für die fahrlässige Körperverletzung kommt vorliegend aufgrund der Straf- höhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe scheint in casu nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher nicht, aus spezialpräventiven Überlegungen vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB e contrario). B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponenten 1.1 Objektive Tatschwere 1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 1.1.2 Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei – wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) – nicht nur von den äusseren Umständen,

- 39 - sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 28). 1.1.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Pri- vatkläger sich aufgrund des Sturzes – wie vorstehend dargelegt – eine Milzruptur Grad II, Leberlazeration Grad III AAST, Gehirnerschütterung, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, Schlüsselbeinfraktur links, Thoraxkontusion mit doppel- ter Fraktur der 7. Rippe links sowie diverse Hautschürfungen (Gesäss links, Ober- arm links, Knie links und Unterschenkel links) zuzog (vgl. Erw. IV. 2.1.3). Er musste sich insgesamt sieben Operationen unterziehen, befand sich zweieinhalb Monate lang im Krankenhaus und leidet Jahre nach dem Unfall noch an erheblichen Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Hand. Dennoch sind diese Verletzungen am unteren Rand des Denkbaren bei schweren Körperverlet- zungen einzustufen. Weiter ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte eine wichtige Verhaltensnorm verletzte, indem er die ihm im Strassenverkehr obliegende pflicht- gemässe Aufmerksamkeit gegenüber dem Privatkläger missachtete und diesem den Vortritt verwehrte. Aufgrund dieser Unachtsamkeit bemerkte er den Privatklä- ger nicht bzw. zu spät und initiierte ein Abbiegemanöver, womit er dem Privatkläger den Weg abschnitt und diesen zu einer Vollbremsung veranlasste, welche zu einem Sturz und zu den obgenannten Verletzungen führte. Bei pflichtgemässer Achtsam- keit hätte er den Privatkläger auf der Strasse rechtzeitig erblickt und diesem den Vortritt lassen können, so dass der Privatkläger nicht zu einer instinktiven Notbrem- sung veranlasst worden wäre und der Sturz sowie die schweren Verletzungen hät- ten verhindert werden können. Die Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Gescheh- nisse auf der Strasse dauerte jedoch nur wenige Sekunden, weshalb von einer min- derschweren Pflichtverletzung, jedenfalls nicht von einem rücksichtslosen Verhal- ten zu sprechen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger mit Hilfe einer angemessenen Motorradbekleidung (vgl. act. 25/12, S. 3; act. 16, F/A 34; act. 17, F/A 33) zumindest die erlittenen Hautabschürfungen teilweise hätte verhindern können. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte mit schwerer Schädigung liegt in objektiver Hinsicht somit ein leichtes Verschulden vor.

- 40 - 1.2 Subjektive Tatschwere 1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus Unacht- samkeit und somit fahrlässig handelte. Dieser Umstand verringert jedoch die Tatschwere nicht erheblich, da dieser Tatsache bereits im deutlich tieferen Straf- rahmen des Tatbestands Rechnung getragen wird. Auch wenn dem Beschuldigten kein grobfahrlässiges Handeln anzulasten ist, stellt es doch eine erhebliche Pflicht- verletzung dar, dass er den Privatkläger nicht rechtzeitig bemerkte und ihm mit sei- nem Abbiegemanöver den Vortritt verwehrte. Die subjektiven Verschuldensaspekte vermögen das objektive Tatverschulden demnach nicht zu relativieren, weshalb es bei einem leichten Tatverschulden sein Bewenden hat.

2. Hypothetische Strafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der fahrläs- sigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung nach Art. 125 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 125 Abs. 2 StGB angesichts des möglichen Spektrums als leicht, die Strafe also im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen.

3. Täterkomponenten 3.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich-

- 41 - keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 3.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist auf die einschlägigen Akten und insbesondere die Aussagen des Beschul- digten zur Person zu verweisen (vgl. act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Der Be- schuldigte ist am tt. Mai 1935 in Zürich geboren und dort aufgewachsen. Nach dem Besuch der obligatorischen Grundschule absolvierte er eine vierjährige Lehre bei seinem Vater als Fahrrad- und Motorradmechaniker. Im Anschluss folgten diverse Praktika und eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich an der Handelsschule in V._____, woraufhin er zurück nach Zürich ging und seinen Vater beim Bau einer Geschäftsliegenschaft unterstützte. Im Jahr 1964 verstarb der Vater des Beschul- digten, weshalb letzterer das Fahrrad- und Motorradgeschäft übernahm, dieses mit der Zeit erfolgreich weiterentwickelte und weitere Firmen akquirierte. In der Folge heiratete der Beschuldigte und wurde Vater zweier Kinder, einem Sohn und einer Tochter, zu welchen er auch heute noch Kontakt hat. Im Alter von 70 bis 75 Jahren liess er sich alsdann schrittweise pensionieren und übergab das Geschäft seinem Sohn. Heute lebt er zusammen mit seiner Ehefrau in W._____. Seinen Lebensun- terhalt finanziert er massgeblich durch die Einkünfte aus seinen diversen Liegen- schaften in W._____ und in Zürich sowie durch die AHV-Rente. Gesundheitlich geht es ihm soweit gut. In seiner Freizeit spielt er Golf, kümmert sich um den Unterhalt der Liegenschaften sowie um seine Gesundheit und geht gelegentlich in die Ferien (zum Ganzen: act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Diese Umstände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neu- tral zu werten. 3.3 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (act. 29/3), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann erwartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 3.4 Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Tä- ters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend bestritt der Beschuldigte seine

- 42 - Taten von Anfang an und bis zum Schluss. Zwar kooperierte er mit den Strafbehör- den. Eigentliche Reue oder Einsicht in seine Taten sind beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere suchte er die Ursache des Unfalls im Verhalten des Privatklägers. Demzufolge hat unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung zu erfolgen. 3.5 Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in per- sönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung ei- ner Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu er- folgen hat. 3.6 Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) ver- letzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit rund fünf Jahren in einem Strafverfahren befindet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ver- fahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 1. März 2022, mithin einein- halb Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, eingestellt (act. 34). Nachdem das Obergericht die Sache mit Verfügung und Beschluss vom 31. Januar 2023 zur er- neuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (act. 38/6), er- folgten die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersu- chungsverfahren über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlun- gen. So wurde mit Eingabe vom 20. September 2024 erst nach fast vier Jahren Anklage am hiesigen Gericht erhoben (act. 52). Die überdurchschnittlich lange Ver- fahrensdauer ist folglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.7 Insgesamt führt die Täterkomponente somit zu einer leichten Strafminde- rung. Demnach ist die festgesetzte hypothetische Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

- 43 -

4. Konkrete Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für die fahr- lässige Körperverletzung somit eine konkrete Strafe von 40 Tagessätzen Gelds- trafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen erscheint.

5. Tagessatzhöhe 5.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzmini- mum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftli- chen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewie- sen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlä- gige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). 5.2 Der Beschuldigte war bis zu seiner Pensionierung Inhaber eines Fahrrad- und Motorradgeschäfts sowie weiterer Firmen. Heute bezieht er eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'838.–. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 773'400.– erzielte und ein Vermögen von Fr. 23'547'000.– hatte und im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 888'600.– generierte sowie ein Vermögen von Fr. 27'314'000.– aufwies (vgl. act. 29/6-7). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom

1. September 2025, dass sich an seiner finanziellen Situation nichts verändert habe und sein Einkommen aufgrund der Gewinne aus den Investitionen, insbesondere aus den Liegenschaften, etwas schwanke. Seine Schulden bestünden aus den Hy- potheken für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, für welche auch

- 44 - regelmässige Unterhaltskosten anfallen würden. Er ist verheiratet und hat zwei er- wachsene Kinder, für welche keine Unterstützungspflichten mehr bestehen (zum Ganzen: act. 29/2, F/A 4 ff.; act. 80, S. 2 ff.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten, ist die Tagessatzhöhe auf das Maximum von Fr. 3'000.– festzuset- zen.

6. Vollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.). 6.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von insgesamt 40 Ta- gessätzen zu Fr. 3'000.– bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder we- niger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Beschuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vor- strafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftat ereignete sich aufgrund einer Unachtsamkeit im Rahmen des Strassenver- kehrs. Das Vorleben des Beschuldigten als erfolgreicher Geschäftsmann und Fa- milienvater deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig wird. Mithin ist

- 45 - von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die gesamte Geldstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. 6.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 6.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 3. genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent-

- 46 - scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2 Vorliegend liess der Privatkläger beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. August 2020, verpflichtet ist. Zur Begründung liess der Privatkläger ausführen, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass dem Privatkläger durch das widerrechtliche Verhalten des Be- schuldigten ein Schaden entstanden sei, indem er schwer verletzt worden sei und unter anderem aufgrund der anhaltenden Verletzung der linken Hand seiner ange- stammten Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Betreffend die Haftpflicht- fragen seien vorliegend verschiedene Versicherungen involviert, deren Leistungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend feststünden, weshalb der ent- sprechende Schaden noch nicht beziffert werden könne. Die Entstehung eines Schadens für den Privatkläger in der Zukunft sei deshalb nicht ausgeschlossen, wenn nämlich die Versicherungen ihre Leistungen nicht oder nur eingeschränkt er- bringen würden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers verursacht habe, sei gestützt auf Art. 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO zu entscheiden, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist (zum Ganzen: act. 83, S. 11 f.). 2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilfor- derung des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilpro- zesses. Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, es sei be-

- 47 - reits in den Ausführungen zum strafrechtlichen Punkt dargelegt worden, dass die Voraussetzungen der Pflichtwidrigkeit, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens nicht erfüllt seien. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte auf der Gegenfahrbahn gestanden sei, genüge noch nicht für den Nachweis, dass er sich pflichtwidrig und unsorgfältig verhalten habe. Zudem sei das Nichtbeherr- schen des Motorrads auf Seiten des Privatklägers die unmittelbarste Ursache für den Unfall gewesen (zum Ganzen: act. 85, Rn. 133 ff.). 2.4 Mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber dem Privatkläger verhalten hat und er ihm daher zum Ersatz des Scha- dens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. Alsdann wurde in den vorstehenden Erwägungen bereits ausführlich erläutert, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit gegen die in Art. 36 Abs. 3 SVG statuierte Sorgfaltspflicht verstossen hat und das Mitverschul- den des Privatklägers nicht derart aussergewöhnlich erscheint, dass es den ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und deren Folgen zu unterbrechen vermag. Im Übrigen sind die diversen Verlet- zungen des Privatklägers, welche zu Spitalaufenthalten, Behandlungen, Operatio- nen sowie einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Gipser geführt haben, nicht nur den aktenkundigen Arztberichten zu entnehmen (act. 25/11-20 und act. 68), son- dern auf Seiten des Beschuldigten auch unbestritten geblieben. 2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist der Privatkläger antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen

- 48 - Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BSK OR I-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 16; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-KESS- LER, a.a.O., Art. 49 N 15). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatkläger- schaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Pri- vatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.2 Der Privatkläger liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach zur Leistung einer Ge- nugtuung, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. August 2020, verpflichtet ist. Diesbe- züglich liess er als Begründung anführen, im Bericht des Ambulatoriums Altendorf vom 22. Februar 2025 und weiteren eingereichten Berichten sei festgehalten, dass der Privatkläger durch den Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstö- rung in Form einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen erlitten habe. Die schwere Körperverletzung, für welche der Beschuldigte verantwortlich sei, habe beim Privatkläger somit zu einer immateriellen Unbill geführt. Aus diesem Grund sei gestützt auf Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO zu entscheiden, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig ist (zum Ganzen: act. 83, S. 11 f.). 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, die Genugtuungsfor- derung sei aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die Schadenersatzklage. Daran ändere auch nichts, dass im Gegensatz zum Schadenersatz keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Abklärungen mehr notwendig seien (act. 85, Rn. 137). 3.4 Auf Wiederholungen zum Schuldspruch betreffend die fahrlässig vom Be- schuldigten verursachten Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers kann an dieser Stelle verzichtet werden. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich, kau- sal und schuldhaft die physische Integrität des Privatklägers. Die für einen Aus- gleich erforderte Erheblichkeit der Verletzungen ergibt sich sodann bereits auf-

- 49 - grund der Tatsache, dass es sich um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB handelt. Die physischen Leiden des Privatklägers sowie die blei- bende Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sind offenkundig le- bensprägend. Entsprechend wird in den Berichten von Dr. Psych. J._____ bzw. Dr. med. K._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass dieses Ereignis zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schweren Episoden mit psychotischen Symptomen beim Privatkläger geführt habe (act. 25/15, 25/20 und 68). Die gegenständliche Tat hat folglich zweifellos einen immateriellen Schaden beim Privatkläger verursacht. 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände ist der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig zu erklären. Der Pri- vatkläger ist zur genauen Bestimmung der Höhe der Genugtuung antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Dar- unter fällt auch die Entschädigung i.S.v. Art. 167 StPO für Erwerbsausfall und Spe- sen allfälliger Zeugen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 17). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren

- 50 - beläuft sich auf insgesamt Fr. 2'000.– (act. 46). Für die geltend gemachte Entschä- digung der Zeugin I._____ sind sodann Kosten in Höhe von Fr. 7.90 angefallen (act. 39/7). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Vorliegend reichte die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2025 seine Honorarnote ein (act. 87). Darin hat er für seine Aufwendungen seit dem

1. Januar 2024 ein Honorar von Fr. 12'474.90 (Fr. 11'256.55 Aufwand, Fr. 283.60 Barauslagen, Fr. 934.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbespre- chung des Urteils mit dem Privatkläger im Umfang von insgesamt rund sieben Stun- den ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 12'911.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Für die im Rahmen des Vorverfahrens angefallenen Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 4'728.80 (vgl. act. 46) wurde er in Form einer Akontozahlung in ebendieser Höhe bereits entschädigt (act. 27/7). Demnach beläuft sich die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers auf total Fr. 17'639.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

- 51 -

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund sind die Verfah- renskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzu- zahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Dasselbe gilt für die Einstellungsverfü- gung in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014, E. 2.4.4 ff.).

2. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

- 52 - Es wird verfügt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 37 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 3 und Abs. 6 lit. b SSV wird definitiv eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– (entsprechend Fr. 120'000.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und ge- nugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilan- spruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf insgesamt Fr. 17'639.80 (Fr. 4'728.80 für Leistungen und Auslagen bis 31. Dezember 2023 und Fr. 12'911.– für Leistungen und Auslagen ab 1. Januar 2024; jeweils inklusive Mehrwert- steuer) festgesetzt.

6. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die un- entgeltliche Vertretung des Privatklägers für die Zeit vom 8. Januar 2021 bis

27. Dezember 2023 bereits eine Akontozahlung von Fr. 4'728.80 erhalten hat.

- 53 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7.90 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 17'639.80 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Fr. 21'147.70 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.

8. Die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- die erbetene Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);

- die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatkläger, mit Gerichtsurkunde);

- die Anklägerin (gegen Empfangsschein); hernach allenfalls als begründetes Urteil an

- die erbetene Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);

- die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatkläger, mit Gerichtsurkunde);

- die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail);

- die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Emp- fangsschein);

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail);

- 54 -

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich (gegen Empfangsschein);

- die Bezirksgerichtskasse.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteilig- ter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erklärende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Compagnoni MLaw M. Rutishauser

- 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.