Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten A._____ beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Prozess-Nr. DG200021-D, act. 1 bis act. 40). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob die Anklägerin sodann auch Anklage gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf jeweils wegen Raufhandels. Diese Verfahren wurden unter den Geschäftsnummern GG210023-D, GG210024-D und GG210025-D angelegt. Nach dem in Art. 29 Abs. 1 StPO stipulierten Grundsatz der Verfahrenseinheit sind alle Mittäter des Raufhandels gemeinsam zu beurteilen, auch wenn die beantragte Strafhöhe einzelner dieser Mittäter für sich alleine be- trachtet noch in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen würde. Entsprechend erfolgte die Vorladung aller vier Beteiligten zur Hauptverhandlung vor das Kollegi- algericht.
E. 1.1 Die Anklägerin würdigte das Verhalten von C._____, D._____, B._____ und A._____ als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB. Demnach wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat.
E. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Raufhandels eine ob- jektive Strafbarkeitsbedingung enthält. Gemäss dieser objektiven Strafbarkeitsbe- dingung wird der Raufhandel nur bestraft, wenn er den Tod oder die Körperverlet- zung eines Menschen im Sinne von Art. 123 StGB zur Folge hat. Erforderlich ist zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BSK StGB I – MA- EDER STEFAN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl., Basel 2018, N 22 f. zu Art. 133). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verlet- zungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be-
- 29 - handlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offen- sichtlich so harmlos sind, dass sie in kurzer Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB I – ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 123).
E. 1.3 Bezüglich des Verletzungsbildes und dem Tatbestand des Raufhandels ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeirapport den Raufhandel im Zusammenhang mit der Stichverletzung aufführte (GG210025-D act. 3, S. 3). Andere Verletzungen wurden nicht genannt. Das Gutachten des IRM hielt fest, dass die festgestellten Verletzungen von A._____ voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (GG210025-D act. 6/1, S. 4). Sie sind das Ergebnis einer Rangelei von Insassen einer Justizvollzugsanstalt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass die erstellten Verletzungen von A._____ – diverse Schleimhautabtragungen sowie ver- schiedene Hautabtragungen – die Schwelle einer einfachen Körperverletzung ge- rade noch nicht erreichen. Daran ändern auch die anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 gemachten Aussagen von A._____ nichts, dass ihm die Schläge während zwei Wochen Schmerzen bereitet haben sollen, was sich einerseits nicht verifizieren lässt und andererseits festzuhalten ist, dass dies in der Anklageschrift auch nicht ausgeführt wird. Von persistierenden Schmerzen bei A._____ ist nicht die Rede. Damit qualifizieren die erstellten Verletzungen von A._____ nicht als ein- fache Körperverletzungen, sondern bloss als Tätlichkeiten. Eine Zuordnung dieser Tätlichkeiten an einen der des Raufhandels Beschuldigten kann sodann ebenfalls nicht erfolgen und ist in der Anklageschrift so auch nicht aufgeführt.
E. 1.4 Die erstellten Verletzungen bei C._____ stellen verschiedene Hautab- schürfungen und Hautabtragungen dar, welche ebenfalls nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen. Sodann ist bezüglich dieser Verletzungen auch unklar, ob sie im Rahmen der Auseinandersetzung in der Zelle von A._____, oder aber bereits zuvor, z.B. während des Fussballspiels am Nachmittag, verur- sacht wurden. Die Stichverletzung von C._____ die er im Halsbereich erlitt, erfolgte sodann in einem Zeitpunkt, in welchem die körperliche Auseinandersetzung in der
- 30 - Zelle bereits beendet war. C._____, D._____ und B._____ hatten die Zelle von A._____ verlassen, die Türe hinter sich geschlossen und entfernten sich von der Zelle. Ein möglicher Angriff oder Raufhandel war für den objektiven Betrachter ab- geschlossen. Das nachfolgende Herausstürmen von A._____ mit Messer und Ga- bel ist als eine neue, wenngleich auf den vorherigen basierende, Handlung, mithin als ein neuer Angriff zu werten, der überraschend von hinten erfolgte und vom Op- fer in keiner Weise erwartet wurde. Dieses hat den Täter nicht einmal wahrgenom- men, bis es den Stich verspürte. Die durch diese Tat verübte Verletzung kann des- halb nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung für die vorherige, bereits abge- schlossene körperliche Auseinandersetzung dienen (N.B.: Die Situation ist vorlie- gend auch anders als in BGE 106 IV 246, wo A.B. J.F. noch zumindest verbal kon- frontierte und diesem gegenüberstand als J.F. ihm den Milchtonnendeckel an den Kopf warf und ihn so verletzte).
E. 1.5 Vorstehend wurde dargelegt, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich einen Sehnen- anriss am kleinen Finger rechts erlitt und ob die Rippenprellung und das Hämatom an der Stirn letztlich nicht nur als leichte Blessuren zu qualifizieren sind, welche folgenlos und rasch abheilten, wobei nach dem Grundsatz in dubio pro reo für alle des Raufhandels Beschuldigten von letzterem auszugehen ist. Damit qualifizieren auch die erstellten Verletzungen von D._____ nicht als einfache Körperverletzun- gen im Sinne von Art. 123 StGB, sondern lediglich als Tätlichkeiten.
E. 1.6 Der Beschuldigte B._____ hat sich die Verletzung am Fuss selbst zuge- fügt, indem er in eine Scherbe getreten ist. Eine aus Unachtsamkeit sich selber zugefügte Verletzung kann ebenfalls nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung die- nen. Eine solche muss aus der wechselseitigen Gewaltanwendung im Rahmen der Auseinandersetzung resultieren. Das ist vorliegend nicht der Fall.
E. 1.7 Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die erstellten Verletzungen, welche sich die Beteiligten im Rahmen der gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzungen zu- zogen, lediglich oberflächlich blieben, innert kurzer Zeit von selbst ausheilten und
- 31 - keine weitere Behandlung erforderten. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität bilden keine Schädigungen des Körpers im verlangten Umfang und errei- chen somit nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung. Damit entfällt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels. Lässt sich eine einfache Kör- perverletzung nicht rechtsgenügend erstellen, ist weder der Tatbestand des Rauf- handels noch derjenige des Angriffs erfüllt. Liegt keine einfache Körperverletzung vor, ist die objektive Strafbarkeitsbe- dingung für den Raufhandel nicht erfüllt und der Beschuldigte demnach vom Vor- wurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen. Eine Zuordnung der einzelnen Verletzungen als Tätlichkeiten an einen der Beteiligten erfolgte in der Anklage nicht. Eine entsprechende Verurteilung kann deshalb bereits mit Blick auf das Anklageprinzip nicht erfolgen. Eine genaue Zu- ordnung lässt sich andererseits aber auch nicht erstellen. Entsprechend kann auch keine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erfolgen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Be- schuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatkläger- schaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu bezif- fern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offe- rieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsions- klage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachver- halt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO – DOLGE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 StPO N 65 ff.). Das Straf- gericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person
- 32 - frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zi- vilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Vorliegend wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigespro- chen. Zudem hat A._____ nur Verletzungen erlitten, die als Tätlichkeiten zu quali- fizieren sind. Schliesslich hat A._____ im Vorfeld der Rangelei eine durchaus aktive Rolle eingenommen. Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für die Zuspre- chung einer Genugtuung an A._____. Sein entsprechendes Begehren ist abzuwei- sen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichts- und Untersuchungskosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. VII. Rechtsmittel
E. 2 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Be- weismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die
- 7 - Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen (zum Ganzen BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 138 V 74 E. 7).
E. 2.2 Ein Schuldspruch darf nur erfolgen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ob- jektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (Urteil 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9). Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwi- derlegbar feststeht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag.
E. 2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. bereits Kap. III.3.1). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Bei der Aussa- genanalyse darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist der innere Gehalt res- pektive die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Die
- 8 - Glaubhaftigkeit ist anhand von sog. Realitätskriterien zu prüfen, wozu insbesondere eine innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hensablaufes, eine konkrete sowie anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und eine Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen zählen. Sodann sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für fal- sche Aussagen gelten namentlich Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen sowie unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als In- diz für eine Falschaussage (zum Ganzen BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF- GANG-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 und S. 72 ff.; DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und S. 33 ff.; siehe auch BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2).
E. 2.4 Aus der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 StPO folgt, dass es der Anklagebehörde obliegt, die Schuld des Angeklagten zu beweisen (SCHMID NI- KLAUS/JOSITSCH DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
E. 3 Sachverhaltserstellung in concreto
E. 3.1 Beweismittel Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sachbeweise zu würdigen. Als Personalbeweise liegen die Aussagen des Mitbe- schuldigten C._____ (DG200021-D act. 14/1-2 und GG210025-D act. 13/1-3), des Privatklägers und Mitbeschuldigten A._____ (DG200021-D act. 13/1-4 und act. 96 und GG210025-D act. 12/1-3), des Mitbeschuldigten D._____ (DG200021-D act. 15/1-2 und GG210025-D act. 14/1-3), des Beschuldigten B._____ (DG200021- D act. 16/1-3 und GG210025-D act. 15/1-4), des Zeugen E._____ (DG200021-D act. 17/1-3 und GG-Verfahren act. 16/1-3), des Zeugen F._____ (DG200021-D act. 18/1-2 und GG210025-D 17/1-2) und des Zeugen G._____ (DG200021-D act. 19/1-2 und GG210025-D act.18/1-2) in den polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor. Als Sachbeweismittel sind die Videoaufnahmen vom 17. Mai 2020 (DG200021-D act. 9/2-3), das Messer im Original, die Plan- und Fotodokumentationen des Tatortes (DG200021-D act. 72 und act. 73) und die me- dizinischen Unterlagen (DG200021-D act. 7/5-6, act. 8/1-2) heranzuziehen.
E. 3.2 Anklage: Raufhandel
E. 3.2.1 Vorgeschichte Dem Vorfall vom 17. Mai 2020 ist eine Auseinandersetzung zwischen den Be- teiligten auf dem Fussballplatz am selben Nachmittag vorausgegangen. A._____ führte dazu aus: "Ich hatte mit C._____ zuvor eine kleine Auseinandersetzung." "Das war eine Sache beim Fussballspielen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 22 und F/A 23) "Der Somalier wartete mit seinem Team draussen. Die Albaner wollten ihn nicht dabei haben und sie nahmen einen aus meinem Team. […] Ich sagte dann, wir spielen Fairplay. Dann gab es eine Diskussion zwischen mir und ihm." (DG200021-D act. 13/1 F/A 25) "Es gab eine kleine Diskussion. Man hat sich ge- schubst." (DG200021-D act. 13/1 F/A 27) "Wir hatten physischen Kontakt. Das kann sein, dass es zu einem Kopfstoss gekommen ist. Es war ein Reflex, es war
- 10 - nichts weiter dabei." (DG200021-D act. 13/2 F/A 10). "Ich glaube, ich habe ihn ge- stossen und er ist umgefallen." (DG200021-D act. 13/3 S. 14)."Er hat begonnen, mich zu bedrohen. Er sagte, er komme mit seinen Jungs in meine Zelle. Ich hatte geantwortet lass mich in Ruhe!" (DG200021-D act. 13/2 F/A 12). In Übereinstim- mung zu den Aussagen von A._____ schilderte C._____ das Geschehen auf dem Fussballplatz wie folgt: "Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, worauf mir A._____ einen Kopfstoss versetzte. Ich verhielt mich ruhig, für mich hatte sich die Situation erledigt." (DG200021-D act. 14/1 F/A 5). "Es ging mit einer verbalen Aus- einandersetzung weiter, in welcher ich ihn aufforderte sich zu entschuldigen." (DG200021-D act. 14/1 F/A 16). Die Aussagen des Zeugen F._____ untermauern diese Ausführungen: "[…] dann ging A._____ auf C._____ zu und verpasste ihm einen Kopfstoss. C._____ fiel nach hinten, war aber nicht K.O." (DG200021-D act. 18/1 F/A 6). "C._____ rief laut zu A._____, wir regeln das dann im Pavillon ohne Beamte." (DG200021-D act. 18/1 F/A 8). Damit ist die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz der Justizvollzugsanstalt wie in der Anklage umschrieben, als erstellt zu betrachten.
E. 3.2.2 Auseinandersetzung vor der Zelle von A._____ Als Hauptbeweismittel können für die Tathandlungen im 2. Stock des Zellen- trakts Nr. … die im Recht liegenden Videoaufnahmen herangezogen werden (DG200021-D act. 9/2-3). Zu Beginn der Videoaufnahme 2 ist zu erkennen, dass A._____ vom 2. Stock in den 1. Stock hinunter schaut. Seine Kopfbewegungen und seine Gestik sowie das Stehenbleiben und Hochschauen von Mitinsassen im
1. Stock – worunter sich auch der Beschuldigte B._____ befindet – lassen darauf schliessen, dass eine Konversation stattgefunden haben muss. Kurz darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ mit C._____ in die Zelle von D._____ im
2. Stock geht. Gemeinsam mit D._____ verlassen sie die Zelle 3 ½ Minuten später. Der Beschuldigte B._____ stellt sich, für A._____ nicht sichtbar, im Treppenhaus auf. D._____ sucht den Blickkontakt zu A._____. Sodann ist zu erkennen, wie A._____ provozierend mit einem Grinsen auf D._____ zugeht. A._____ und D._____ nehmen gleichzeitig einen metallenen Gegenstand aus der rechten Ho-
- 11 - sentasche. A._____ hält den metallenen Gegenstand - eine Schere - verdeckt seit- lich von seiner rechten Hosentasche, während D._____ den metallenen Gegen- stand kurz hinter dem Rücken versteckt und dann wieder in seiner Hosentasche verschwinden lässt. Als sich A._____ umdreht und zur Zelle zurückkehren will, läuft ihm D._____ wild gestikulierend hinterher. Es macht den Eindruck, als ob er ihm etwas nachruft. A._____ dreht sich zu ihm um und winkt D._____ zu sich. Dieser weist nach oben, als ob er ihm sagen will, dass es dort Kameras habe und zeigt dann nach draussen. A._____ steht im Zelleneingang, hält die Türklinke mit der linken Hand und winkt D._____ zu sich. Dieser schaut zurück und nickt dem Be- schuldigten B._____ zu, welcher ihm zusammen mit C._____ zur Zelle folgt. A._____ zeigt erneut auf sich und D._____, als dieser unerwartet auf A._____ los- stürmt, innehält und erneut auf ihn zuspringt. Er erhebt die Faust und es ist zu er- kennen, wie er zu einem Schlag ausholt. Auch der Beschuldigte B._____ stürmt angriffsbereit in die Zelle, woraufhin C._____ diesem ebenfalls in die Zelle von A._____ folgt. Da die Videoaufnahmen ohne Ton aufgenommen wurden, ist nachfolgend an- hand der Aussagen der Sachverhalt abschliessend zu erstellen. A._____ gab an- lässlich seiner Einvernahmen zu Protokoll: "C._____ hat den ganzen Plan ausge- arbeitet, aber den Streit hat dieser Brasilianer [D._____] begonnen." (DG200021-D act. 13/1 F/A10). "Als wir im Block waren, begann der Brasilianer mich zu Schub- sen. C._____ hätte alleine gar keinen Streit begonnen. C._____ und der Brasilianer haben immer miteinander gesprochen. Sie haben ihren Plan geschmiedet und ha- ben mich dann angegriffen. Sie wollten mich nämlich aus der Zelle herausholen und ins Treppenhaus gehen. […] Sie sind dann im Block in die Zelle gegangen, wo sie ihren Plan geschmiedet haben. Sie gingen in die Zelle des Brasilianers.[…] Ich dachte mir dann, dass das irgendwelche "Bubenspiele" sind und sie dann schon wieder aufhören." (DG200021-D act. 13/1 F/A 29). "[…] ich weiss nicht, ob er die andern bezahlt hatte, mich zu verprügeln." (DG200021-D act. 13/2 F/A 50). "Ich bin aus der Zelle rausgekommen und habe dort Halt gemacht, […]. Weil er [D._____] mich verbal angriff und beleidigt hatte, bin ich auf ihn zugegangen, um ihm zu sa- gen, er soll mich in Ruhe lassen." (DG200021-D act. 13/2 F/A 20). "Sie waren einen Plan am Schmieden. Ich habe gelächelt. D._____ hatte dann gesagt: Was lachst
- 12 - du, du dreckiger Neger!". […]. "Dann sagte er mir: Komm wir gehen auf den Gang, wo die Treppe ist." (DG200021-D act. 13/2 F/A 21). "Ich habe ihn angelacht, weil ich ihm sagen wollte, dass ich keine Probleme wollte." (DG200021-D act. 96 S. 9). A._____ führte weiter aus, dass er D._____ nie zu sich in die Zelle gerufen habe (DG200021-D act. 13/2 F/A 9). "Der Brasilianer [D._____] nahm etwas aus seiner Hosentasche. Ich konnte aber nicht genau sehen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat. […] Man sieht, wie er diesen Gegenstand aus der Tasche nimmt und sich mit den anderen formiert." (DG200021-D act. 13/1 F/A 33). "Ich glaube er hat diesen mit der linken Hand hervorgenommen.". "Es war ein kleiner weisser Gegenstand. So etwas wie ein Rasierer.". "Er hat eine Bewegung nach vorne und eine nach hinten gemacht." (DG200021-D act. 13/3 S. 15). "Ich habe sodann meine Hand auch in die Tasche getan." (DG200021-D act. 96 S. 9). "Es versteht sich von selbst, dass wenn man etwas versteckt und dann zückt, dass es etwas Gefährliches ist, mit dem man jemandem weh machen kann, zum Beispiel eine Klinge." (DG200021-D act. 13/2 F/A 34). "Er hat gesagt, ich werde dich ver- schneiden, ich werde dir dein ganzes Gesicht abschneiden." (DG200021-D act. 13/2 F/A 29). "Meine Handbewegung war nicht ein Heranwinken, sondern ein Wegwinken. Mit der linken Hand zog ich die Türe zu und mit der anderen hatte ich sie Weggewunken." (DG200021-D act. 13/2 F/A 30). Auf die Frage, weshalb A._____ in dieser Situation, als er sich gemäss eigener Angaben bedroht gefühlt habe, nicht die Zellentüre geschlossen oder dies zumindest versucht habe, antwor- tete er, dass er die Türe versucht habe zu schliessen, D._____ jedoch schneller gewesen sei und seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und ihn sogleich geschla- gen habe. Er habe vor allen drei Mitinsassen Angst gehabt (DG200021-D act. 96 S. 10-11). C._____ beschrieb die Auseinandersetzung vor der Zelle von A._____ wie folgt: "Ich war, so glaube ich bei D._____ in der Zelle." (DG200021-D act. 14/1 F/A 20). "Ich bin nicht zu ihnen gegangen und habe ihnen das [Vorfall beim Fuss- ball] erzählt, höchstens beiläufig, als ich sie gesehen habe." (DG200021-D act. 13/3 S. 8). "A._____ rief mich nach Oben, er sagte zu mir, in Französisch, ich solle zu ihm in die Zelle kommen, er wolle mit mir sprechen. Ich ging nach oben in den zweiten Stock, ging in eine Zelle, ass etwas, da A._____ noch nicht in seiner Zelle
- 13 - war. Ich war zusammen mit meinen Kollegen D._____ und B._____ und weil wir zusammen in einer Gruppe standen, sagte er zu uns, kommt alle, reden wir zusam- men. Wir gingen an die Türe, er stand halb in der Türe und ging anschliessend etwas in die Zelle. Wir folgten ihm, worauf er laut wurde und einen Gegenstand behändigte. Ich weiss nicht, was es war, es sah aus wie eine Schere. Es wurde laut, wir sagten ihm, dass er dies weglegen solle" (GG210025-D act. 13/1 S. 1). Die Frage, ob A._____ C._____, D._____ und den Beschuldigten B._____ aufgefordert habe, in seine Zelle zu kommen, bejahte er (DG200021-D act. 14/2 F/A 31). Von D._____ wurde das Geschehen wie folgt umschrieben: "Ich wollte nur dabei sein, weil C._____ mit ihm [A._____] diskutieren wollte. Ich lasse nicht zu, dass ein jüngerer einen älteren schlägt. Ich bin mitgegangen, um eine Eskalation zu verhindern." (DG200021-D act. 15/1 F/A 17). "[A._____] stellte sich im 2. OG hin und provozierte in unsere Richtung. Ich deutete ihm an, dass er doch nach unten zu den Beamten kommen soll. Er deutete in unsere Richtung und rief, wir sollten in seine Zelle kommen und dort sprechen." (DG200021-D act. 15/1 F/A 26). "Ich habe das Besteckmesser erst hervorgenommen, als ich in der rechten Hand von A._____ ein Messer gesehen habe. Er hielt dieses Messer auf Höhe seines Gesässes leicht hinter dem Rücken. Dann hielt er das Messer seitlich auf Höhe seines Gesässes. Dann habe ich dieses Messer entdeckt, und reagierte sofort, indem ich aus meiner Hosentasche ein Besteckmesser hervornahm und dann hinter meinem Rücken ver- steckte. Ich wollte mich im Falle eines Angriffes damit wehren. […] Ohne dieses Messer in der rechten Hand von A._____, hätte ich das Besteckmesser in meiner Hosentasche gar nie hervorgeholt. Er hat mit dieser Aktion seine Gefährlichkeit of- fenbart." (GG210025-D act. 14/3 F/A 24). D._____ habe ihn nicht mit "du dreckiger Neger" beschimpft" (GG210025-D act. 14/3 F/A 23). A._____ habe sie aufgefordert in seine Zelle zu kommen. Er habe gesagt: "chumm, chasch cho". (GG210025-D act. 14/3 F/A 26). "Und dann sind wir dort reingegangen." (DG200021-D act. 15/1 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ führte dazu das Folgende aus: "Nachher wollte man das [die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz] im Pavillon klären. Im toten Winkel der Kameras und Beamten." (DG200021-D act. 16/1 F/A 16). C._____
- 14 - habe befürchtet, dass er drunter kommen und verprügelt werden würde (DG200021-D act. 16/1 F/A 30-31)."A._____ hat dann irgendwann vom oberen Stock heruntergerufen und forderte C._____ auf, er solle hochkommen. Er sagte auf Französisch, ob er noch nicht genug hätte. C._____ sagte, nein ist gut. An- schliessend gingen wir ins zweite OG, wo die Zelle von A._____ ist. Als wir oben angekommen sind, war A._____ in der Zelle und die Zelle geschlossen. Wir stan- den dann so im Gang rum mit anderen Insassen. Dann ging die Zellentüre von A._____ auf. Und A._____ fing an uns anzugrinsen. D._____ konnte seine Emoti- onen nicht zurückhalten und ging auf ihn zu." (GG210025-D act. 15/3 F/A 7). A._____ habe sie provoziert und sie hätten zurück provoziert (DG200021-D act. 16/1 F/A 44 und F/A 48). Auf die Frage, ob A._____ sie aufgefordert habe zu ihm zu gehen und sich mit ihm zu schlagen, antwortete der Beschuldigte B._____: "Ja, er winkte D._____ zu sich her und sagte ihm, er solle doch kommen, was D._____ tat. Es fielen dann Drohgebärden und er [A._____] sah auch, dass meh- rere Personen hinter D._____ standen, unter anderem ich. […] Er dachte, wir kom- men nun alle auf ihn zu. Er machte dann noch einmal die Zellentüre auf und provo- zierte verbal D._____. D._____ ging dann auf ihn zu und zwar schon im Gang und es kam dort zu einem Handgemenge." (GG210025-D act. 15/3 F/A 8). Als A._____ die Schere in seiner Hosentasche verstaut habe, sei er von einem Mitgefangenen attackiert worden und der Beschuldigte B._____ sei in die Zelle von A._____ ge- gangen, um Schlimmeres zu verhindern (DG200021-D act. 16/1 F/A 53-55). Der Zeuge F._____ schilderte das Geschehen im 2. Stock wie folgt: "Zuerst wollte ich Essen holen in der Küche und als ich meine Zelle verliess, sah ich D._____, B._____ und C._____. Ich hörte wie C._____ sagte, dass sie A._____ angreifen würden. Er sagte dies zum Brazil [D._____] und B._____." "Gehen wir in seine Zelle und greifen ihn, also angreifen." (GG210025-D act. 17/1 F/A 10-11). Aufgrund der Videoaufnahmen und der weitgehend damit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten gilt der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Auseinan- dersetzung im 2. Stock vor der Zelle von A._____ als erstellt. Aus den Videoauf- nahmen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte B._____ und C._____, als sie in den 2. Stock gekommen sind, direkt in die Zelle von D._____ gegangen sind und
- 15 - dort ca. 3 ½ Minuten verweilten. Die Aussagen des Zeugen F._____, der gehört haben will, dass C._____ gesagt habe, dass sie beabsichtigten A._____ anzugrei- fen, untermauern die Vermutung von A._____, dass sie einen Plan geschmiedet hätten, um ihn anzugreifen. Dies wird wiederum auch durch das Verhalten von D._____ und des Beschuldigten B._____ bestätigt. So hat sich Letzterer für A._____ nicht sichtbar im Treppenhaus aufgestellt. Weiter hat D._____ einen Blick zum Beschuldigten B._____ geworfen, bevor sie in die Zelle von A._____ gingen. Zum Schluss der Videoaufnahmen klatschen sich D._____ und der Beschuldigte B._____ ab, so als wenn ihr Plan aufgegangen sei. Damit gilt auch als erstellt, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ sich zusammen in der Zelle von D._____ abgesprochen haben.
E. 3.2.3 Auseinandersetzung in der Zelle von A._____: Auf den Videoaufnahmen (DG200021-D act. 9/2-3) ist zu sehen, wie zuerst D._____ und der Beschuldigte B._____ die Zelle von A._____ betreten. Diesen folgte unmittelbar C._____. 15 Sekunden später verlässt C._____ die Zelle und schliesst die Zellentüre knapp, schaut zu den Kameras. Dann öffnet er die Zellen- türe erneut und schaut hinein, schliesst die Türe ganz zu. In diesem Moment kommt D._____ nach draussen, während C._____ die Zelle betritt. Darauf kommt C._____ wieder nach draussen, gefolgt vom Beschuldigten B._____, sie verschliessen die Türe und entfernen sich von der Zelle. Insgesamt haben die Mitinsassen 35 Sekun- den in der Zelle von A._____ verbracht. Um den Sachverhalt in der Zelle von A._____ erstellen zu können, sind die Aussagen der Beteiligten zu würdigen. So führte A._____ zum Vorfall in seiner Zelle folgendes aus: "Ich wurde von drei Personen angegriffen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 10). "Der erste, der mich angegriffen hat ist der Brasilianer [D._____]." (DG200021-D act. 13/1 F/A 22). Dieser habe ihn mit dem ersten Schlag ins Gesicht getroffen (DG200021-D act. 13/2 F/A 36). "B._____ hatte den Stuhl in der Hand und schlug mich mit diesem. Das war in der Zelle. B._____ sagte dem Brasilianer er solle auf die Seite gehen, damit er mich schlagen konnte. Ich und der Brasilianer gerieten aneinander, wobei ich sehen konnte, wie B._____ mich mit dem Stuhl schlug." (DG200021-D act. 13/1 F/A 32). "Ich weiss nicht, ob der Brasilianer Zeit
- 16 - hatte, mich mit einem Gegenstand zu schlagen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 36). D._____ und der Beschuldigte B._____ hätten auf ihn eingeschlagen. Die Schläge seien von links und rechts gekommen. Wer von ihnen ihn wie geschlagen habe, könne er nicht sagen. Sie hätten mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen (DG200021-D act. 13/1 F/A 38). "Ich war mit den Knien auf dem Boden. B._____ schlug mit dem Stuhl gegen meinen Rücken unter dem Halsbereich." "Nur ein ein- ziges Mal." (DG200021-D act. 13/2 F/A 41-42). "Ich kann nicht sagen, wie stark er mich geschlagen hat." (DG200021-D act. 13/3 S. 18). "Der Brasilianer hat mich in den Schwitzkasten genommen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 47). D._____ habe ihn auch mit den Füssen getreten. (DG200021-D act. 13/1 F/A 52). "Es waren Faust- schläge und Fusstritte. D._____ stand mir gegenüber. Ich habe auch Schläge von hinten bekommen. Es war nicht von einer Person, sondern von mehreren. Sie schlugen mich auf alle Körperstellen." (DG200021-D act. 13/3 S. 15). Auf die Frage, ob sich A._____ gegen die Schläge gewehrt habe, antwortete er anlässlich der Hafteinvernahme "Vielleicht am Anfang habe ich mich versucht mit den Fäusten zu wehren, aber nachher nicht mehr. B._____ ist gross, die anderen muskulös. Da hat man keine Chance." (DG200021-D act. 13/1 F/A 42). "Es waren viele und ich konnte nur ausweichen." Bei der polizeilichen Einvernahme sagte er aus: "Nein ich habe nicht geschlagen, ich habe nur Schläge bekommen." (DG200021-D act. 13/2 F/A 49). "Wenn einem mehr als 3 Leute angreifen und man bei der Wand steht. Dann ist es unmöglich, dass man dann noch schlägt. Ich betreibe keinen Kampf- sport." (DG200021-D act. 13/4 F/A 64-65). "Wie soll ich mich gegen D._____ weh- ren? Die beiden sind in meine Zelle gekommen und haben direkt in mein Gesicht geschlagen. So hatte ich keine Chance mich zu wehren." (DG200021-D act. 96 S. 12). "Ich hatte Angst um mein Leben ich habe mich nur gewehrt." (DG200021-D act. 96 S. 14). Der Streit sei wegen C._____ entstanden. Auch er habe ihn mit den Fäusten geschlagen, wie oft könne er aber nicht sagen. Er sei in seine Zelle ge- kommen, um sich zu rächen (a DG200021-D ct. 13/2 F/A 46 und act. 13/4 F/A 63 und F/A 91). "Ich weiss es nicht. Irgendwann habe ich ein bisschen mein Bewusst- sein verloren und dann sind alle geflüchtet." (DG200021-D act. 13/1 F/A 57). C._____ beschrieb den Vorfall in der Zelle wie folgt: "Wir gingen zu Dritt in die Zelle, um über den Vorfall zu sprechen. Er [A._____] behändigte unmittelbar den
- 17 - Gegenstand." Bei dem Gegenstand handelte es sich gemäss Video um eine Schere (DG200021-D act. 14/1 F/A 28 und F/A 36). C._____ habe gewollt, dass sich A._____ bei ihm entschuldige (DG200021-D act. 14/2 F/A 41). "[A._____] ist laut geworden. Dann hatte er aus der Tasche oder aus dem Hosenbund einen spit- zigen Gegenstand gezogen. Ich kann mich nur erinnern, dass B._____ dann da- zwischen gestanden ist, zwischen ihm und mir. Und dann hatte ich mich schon umgedreht, ich bin raus, etwa zwei Sekunden bevor der Alarm los ist. Dann hatte ich nur noch hinter mir gehört, dass etwas in Scherben ging. Etwas war runter ge- fallen. Ich bin dann raus in den Korridor." (DG200021-D act. 14/2 F/A 42). "Ich hatte natürlich Angst." (DG200021-D act. 13/3 S. 9). Er sei etwa vier bis fünf Sekunden in der Zelle gewesen. "Es ist alles schnell gegangen, es war alles hektisch." (DG200021-D act. 14/2 F/A 44). "Es war eine hitzige Stimmung in der Zelle." (DG200021-D act. 13/3 S. 5). Falls D._____ ausgeholt haben soll, dann habe er A._____ sicher nicht getroffen (DG200021-D act. 14/2 F/A 46). "Ich habe nicht ge- sehen, dass die beiden aufeinander los gegangen sind." (DG200021-D act. 14/2 F/A 48). D._____ habe A._____ nicht angefasst. (DG200021-D act. 14/2 F/A 49). Er habe auch nicht gesehen, dass A._____ zu Boden gegangen sei (DG200021-D act. 14/2 F/A 49). Es sei keine gewalttätige Auseinandersetzung gewesen (DG200021-D act. 14/2 F/A 57). (Seite 9 Videobilder) "Es war nicht, dass ich nach Aufsehern Ausschau gehalten hatte." (DG200021-D act. 14/2 F/A 51). "Es war si- cher nicht meine Absicht gewesen, die Türe zuzumachen, um etwas zu verbergen oder so." (DG200021-D act. 14/2 F/A 53). (Auf die Frage: Was hatten Sie in der Zelle gemacht?) "Nichts. Ich hatte nur geschaut, was los ist." (DG200021-D act. 14/2 F/A 56). "A._____ war im hinteren Ende der Zelle. B._____ oder D._____ waren ihm in einer gewissen Distanz gegenüber gestanden. Es war keine gewalt- tätige Auseinandersetzung gewesen in diesem Moment." (DG200021-D act. 14/2 F/A 57). D._____ machte zum Geschehen in der Zelle die nachfolgenden Aussagen: Er habe C._____ helfen wollen, als A._____ in der Zelle mit dem Messer auf ihn losgegangen sei. Er sei dazwischen gegangen. (DG200021-D act. 15/1 F/A 3). "A._____ ist übergeschnappt und hat Sachen rumgeworfen. Ich weiss nicht, wie ich die Verletzung im Gesicht bekommen habe. Sie haben zuerst geredet, A._____ hat
- 18 - dann ein Glas rumgeworfen, irgendwann habe ich ihn gepackt, damit er nicht wei- tere Sachen kaputt macht. Dann habe ich ihn losgelassen. Wir sind rausgelaufen" (DG200021-D act. 15/1 F/A 32). "[…] wir haben ihm gar nichts gemacht." (DG200021-D act. 15/1 F/A 33). "Ich versuchte ihn zu halten. Das ist das Einzige, was ich getan habe." (DG200021-D act. 15/1 F/A 35). "Ich bin schuldig, dass ich ihn angegriffen habe." (DG200021-D act. 15/2 F/A 13). "Es stimmt, dass ich ge- schlagen habe." (DG200021-D act. 15/2 F/A 25). Ich weiss es nicht, ob ich ihn in diesem Moment getroffen habe. Ich habe ihn eigentlich auch gar nicht richtig ge- schlagen, nicht mit viel Kraft. Ich wollte ihn auch nicht verletzen. Ich wollte nur, dass er von seinem hohen Ross runterkommt. Ich will zu seinem Verhalten noch erklä- ren. Er war immer provokativ und ging immer mit geschwellter Brust hin und her, vor allem vor den Beamten und er fühlte sich als Möchtegern-Gangster etc." (DG200021-D act. 15/2 F/A 26). D._____ gab zu, A._____ zwei oder drei Mal mit der Faust geschlagen zu haben. Er habe jedoch nicht kräftig zugeschlagen. Dieser habe ihn ebenfalls geschlagen. Es sei ein Gerangel gewesen. "Die Zelle ist so klein, man hat gar keinen richtigen Platz. Darum waren auch die Scherben am Boden." (DG200021-D act. 15/2 F/A 28 und GG210025-D act. 14/3 F/A 30). Wäre A._____ auch mit dem Stuhl geschlagen worden, hätte er anders ausgesehen (act. 15/2 F/A 32). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ A._____ sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand mehrere Male gegen dessen Kopf geschlagen und dann auf den Boden gedrückt habe. Der Beschuldigte B._____ habe A._____ mit dem Holzstuhl schlagen wollen, er sei je- doch dazwischen gestanden. "Er hat den Stuhl ja bereits in die Hände genommen und emporgehalten." A._____ sei in der Zelle nicht ohnmächtig geworden. Er sei jederzeit fähig gewesen, sich zu wehren (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). C._____ habe nie auf A._____ eingeschlagen (GG210025-D act. 14/3 F/A 32). Er habe in Kauf genommen, dass A._____ ihn in der Zelle mit dem Messer hätte stechen kön- nen (DG200021-D act. 13/3 S. 20). "Als ich den Alarm hörte, bin ich sofort nach draussen gegangen." (DG200021-D act. 13/3 S. 20). Der Beschuldigte B._____ schildert den Vorfall in der Zelle wie folgt: A._____ habe provoziert und A._____ und D._____ seien aufeinander losgegangen. Als erstes sei D._____ in die Zelle gegangen. Er sei ihm gefolgt und habe in der Zelle
- 19 - geschlichtet. "Ohne mich wäre es vermutlich noch viel Schlimmer gekommen." "Die haben sich heftig geprügelt." Er habe versucht die beiden auseinander zu ziehen (DG200021-D act. 16/1 F/A 39-40 und F/A 42 und F/A 44 act. 16/2 F/A 67-68). "C._____ und A._____ diskutierten lautstark." (DG200021-D act. 16/2 F/A 67-69). Auf die Frage, ob alle gegen A._____ gewesen seien, antwortete er mit: "Mehr oder weniger." (DG200021-D act. 16/1 F/A 45). "Ich habe weder geschlagen, noch ge- droht. Ich versuchte, die Streithähne voneinander zu trennen." (DG200021-D act. 16/1 F/A 64). Schuld an der Auseinandersetzung sei A._____ gewesen (DG200021-D act. 16/1 F/A 68). D._____ habe A._____ mit dem ersten Schlag ge- troffen (DG200021-D act. 16/2 F/A 39). In dem Handgemenge sei A._____ zu Bo- den gegangen (DG200021-D act. 16/2 F/A 49-50). "Ich wurde von A._____ mit der Faust geschlagen. Wie oft das war, weiss ich nicht mehr. Auf jeden Fall mehr als ein Mal." (GG210025-D act. 15/4 F/A 45). Auf die Frage, ob der Beschuldigte B._____ A._____ mit den Fäusten geschlagen habe, antwortete er: "Nicht direkt. Es gab schon ein Handgemenge zwischen ihm und mir aber ich habe ihn nicht mit Fäusten malträtiert. Wie gesagt ich habe ihn weggestossen und ihn in den Schwitz- kasten genommen." (DG200021-D act. 16/3 F/A 6). Er habe A._____ während ca. 6-7 Sekunden im Schwitzkasten gehalten und zugedrückt, aber nicht so fest, dass er ohnmächtig wurde. Als er dann auf den Boden gegangen sei, habe er dann von sich aus den Griff gelockert und von ihm abgelassen. "Als er auf dem Boden war, da kamen andere dazu, und wirkten auf ihn ein. Irgendwann hörten sie dann auf und A._____ stand dann wieder auf. Er kam dann auf mich zu und ich stiess ihn weg. Er fiel aber nicht um. Er sah mich mit grossen Augen an. Ich bin rückwärts zur Türe gelaufen und zeigte mit dem Zeigefinger der linken Hand auf ihn, so quasi, ist gut jetzt. Er griff mich dann nicht an und blieb stehen. Ich bin dann als letzter zur Zelle hinausgelaufen. C._____ stand dann bei der Türe und war der hinterste von uns allen als wir zum Treppenhaus liefen." DG200021-D (act. 16/3 F/A 4). Mit dem Stuhl habe der Beschuldigte B._____ A._____ nicht geschlagen (DG200021-D act. 16/2 F/A 53). Im Handgemenge habe er seine Sportschuhe verloren (DG200021-D act. 16/2 F/A 73-76). "Als ich beim Treppenhaus stand, trat ich in eine Scherbe, die am Boden lag und zog mir eine Schnittwunde an der Ferse links zu." (DG200021-D act. 16/1 F/A 55).
- 20 - F._____ führte aus: "[Ich] sah dort viele Leute vor der A._____ Zelle. Es sind normalerweise alle alleine in einer Zelle. Es waren sicher etwa sechs Leute anwe- send, also wie Zuschauer." (DG200021-D act. 18/1 F/A 12). "Ich habe da gesehen, dass B._____ bei A._____ die Schweizer-Kiste [Schwitzkasten] gemacht hatte.". "Während B._____ A._____ im Schwitzkasten festhielt, schlug Brazil auf A._____ ein.". D._____ habe von hinten mit den Fäusten auf den Rücken von A._____ ein- geschlagen. C._____ sei vor der Türe gestanden und habe diese blockiert. Er sel- ber hätte nicht gesehen, dass C._____ A._____ geschlagen habe. Sodann habe er dem Gefängnispersonal die Schlägerei in der Zelle von A._____ gemeldet (GG210025-D act. 17/1 F/A 14-17). Der Zeuge G._____ hat gemäss seinen Aussagen in der Zelle von A._____ eine Auseinandersetzung gesehen. Er habe gesehen, wie A._____ von den drei anderen geschlagen worden sei und dass der Beschuldigte B._____ einen Stuhl genommen habe (DG200021-D act. 19/1 F/A 5). Der Zeuge E._____ will jedoch gar nichts gesehen haben, obwohl auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, dass er in die Zelle geschaut hat (DG200021-D act. 17/1-3). Vorab kann festgehalten werden, dass die Aussagen von D._____ und B._____ glaubhafter erscheinen als jene von A._____ und C._____, da sie sich teilweise auch selbst belasten und nicht bestreiten, dass es zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen A._____, ihnen und C._____ gekommen ist. Auf ein Handgemenge in der Zelle lassen auch das zerrissene T-Shirt von A._____ und die Scherben in der Zelle schliessen. Aus den Aussagen von C._____ geht hervor, dass er die Situation in der Zelle verharmlosen will und die anderen Insassen de- cken möchte. Die anfänglich harmlosen Ausführungen von D._____, wonach er nur dazwischen gegangen sein will, um Schlimmeres zu vermeiden, aggravieren sich im Laufe der Befragungen, bis er schlussendlich zugibt, A._____ angegriffen und ihn mit drei Faustschlägen geschlagen zu haben. Auch der Beschuldigte B._____ hat ein Gerangel beschrieben und zugegeben, A._____ in den Schwitzkasten ge- nommen zu haben. A._____ schilderte das Tatgeschehen teilweise widersprüch- lich, so gab er zunächst an, zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zurückge- schlagen zu haben. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens korrigierte er seine
- 21 - Aussage zu seinen Gunsten, indem er behauptete, lediglich die Schläge der ande- ren abgewehrt zu haben. Die Aussagen der Beteiligten sind dahingehend übereinstimmend, dass es zwischen D._____, dem Beschuldigten B._____ und A._____ in der Zelle zu einem Handgemenge gekommen ist. In dieses Gerangel war auch C._____ involviert, zu- mal er direkt hinter dem Beschuldigten B._____ die Zelle betreten hat und die Aus- sagen sich dahingehend weitgehend decken, dass die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz der Auslöser der Unstimmigkeiten gewesen ist. Wie auf den Vi- deoaufnahmen zu sehen ist, haben sich C._____ und der Beschuldigte B._____ zuvor in der Zelle von D._____ getroffen. Dass sie einen Plan geschmiedet haben, um A._____ eine Abreibung auszuteilen, untermauern auch die Aussagen des Zeu- gen F._____: "Ich hörte wie C._____ sagte, dass sie A._____ angreifen würden. Er sagte dies zum Brazil [D._____] und B._____.". "Gehen wir in seine Zelle und grei- fen ihn, also angreifen." (DG200021-D act. 18/1 F/A 10-11). Im Nachgang zu den Tathandlungen ist ausserdem auf den Videoaufnahmen zu erkennen, wie D._____ sich mit dem Beschuldigten B._____ abklatscht (Minute 10:32), was darauf schlies- sen lässt, dass sie die Aktion in A._____s Zelle für grundsätzlich erfolgreich verlau- fen hielten. Als erstellt gilt folglich, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ A._____ eine Lektion erteilen und ihm eine Abreibung verpassen wollten und dies in den Grundzügen so besprochen hatten. Ein konkreter und detaillierter Plan für einen Angriff auf A._____ kann jedoch nicht erstellt werden. Insbesondere kann auch nicht erstellt werden, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ A._____ richtig zusammenschlagen und verletzen wollten, zumal die Ver- letzungen von A._____ bei einem solchen Angriff von drei kräftigen und teilweise mit einem metallenen Gegenstand bewaffneten Mithäftlingen um einiges Gravie- render ausgefallen wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die konkrete tätliche Auseinandersetzung sich aus dem Geschehen selbst entwickelte und es C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ einzig darum ging, A._____ eine Abreibung zu verpassen, um ihn "von seinem hohen Ross" in der Gemeinschaft herunterzuholen.
- 22 - D._____ anerkannte, A._____ mit ca. drei Faustschlägen geschlagen zu ha- ben (GG210025-D act. 14/3 F/A 30). Die in der Anklageschrift als "kräftig" be- zeichneten Faustschläge, lassen sich jedoch anhand der Verletzungsbilder und - berichte nicht erstellen. Die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) vom 29. Mai 2020 festgehaltenen Verletzungen von A._____ (Schleimhautverfärbungen an Ober- und Unterlippeninnenseite, oberflächliche Hautabtragungen am rechten Schulterblatt sowie eine braun verkrustete kratzer- artige Hautabtragung am rechten Ellbogen; DG200021-D act. 8/1) lassen eher auf mittelstarke Faustschläge auf den Kopf und den Oberkörper von A._____ schlies- sen. Dass der Beschuldigte B._____ A._____ in den Schwitzkasten genommen hat, ist unbestritten geblieben. D._____ führte sodann aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ A._____ sechs bis sieben Sekunden in den Schwitz- kasten genommen und mit der anderen Hand mehrere Male gegen dessen Kopf geschlagen und dann auf den Boden gedrückt habe (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). Dies wurde sowohl vom Zeugen F._____ als auch von A._____ bestätigt, weshalb es als erstellt gilt. A._____ führte aus, dass der Beschuldigte B._____ ihn mit dem Holzstuhl gegen den Rücken im unteren Halsbereich geschlagen habe, was der Beschuldigte B._____ abstritt. D._____ führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte B._____ A._____ mit dem Holzstuhl habe schlagen wollen, er jedoch dazwischen gestanden sei. "Er hat den Stuhl ja bereits in die Hände ge- nommen und emporgehalten." (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). Um Schläge mit dem Holzstuhl im Rücken- respektive unteren Nackenbereich von A._____ erstel- len zu können, fehlt es an einem entsprechenden Verletzungsbild bei diesem. A._____ konnte denn auch nicht sagen, wie fest und wo genau er mit dem Stuhl geschlagen worden sei (DG200021-D act. 13/3 S. 18). Als erstellt zu betrachten ist daher, dass der Beschuldigte B._____ den Holzstuhl zwar in die Hände ge- nommen hat und A._____ damit schlagen wollte, ihn jedoch dann nicht oder nur sehr leicht geschlagen hat. Dass D._____ A._____ ebenfalls mit dem Holzstuhl geschlagen haben soll, behauptet nur A._____, ohne dass er dies konkret gese- hen hätte, führte er doch aus, dass die Schläge von überall her gekommen seien und er nicht mehr sagen könne, wer von ihnen wie geschlagen habe (DG200021- D act. 13/1 F/A 38). Es erscheint zudem eher unwahrscheinlich, dass sie innert
- 23 - den 35 Sekunden, die D._____ und der Beschuldigte B._____ in der Zelle ver- bracht haben, A._____ mit den Fäusten geschlagen, dann sechs bis sieben Se- kunden im Schwitzkasten gehalten und auf den Boden gedrückt haben, dann A._____ vom Beschuldigten B._____ mit dem Stuhl bedroht respektive leicht ge- schlagen wurde und dann auch noch D._____ den Stuhl genommen und A._____ geschlagen haben soll. Auch wenn DNA-Spuren von D._____ am Stuhl gefunden wurden, so beweist dies noch lange nicht, dass er A._____ mit dem Holzstuhl ge- schlagen hat. Gemäss den Aussagen von A._____, sei der Streit durch C._____ verursacht worden. Auch er habe ihn mit den Fäusten geschlagen, wie oft, könne er aber nicht sagen. Er sei in seine Zelle gekommen, um sich zu rächen (DG200021-D act. 13/2 F/A 46 und act. 13/4 F/A 63 und F/A 91). Betrachtet man die Vorgeschichte auf dem Fussballplatz, die Zusammenkunft in der Zelle von D._____, das aufeinander abgespielte Verhalten der drei Mitinsassen, das als provozierend beschriebene Verhalten von A._____ sowie die bereits erstellte Teilnahme am Gerangel durch C._____, stellt sich nun die Frage, ob auch er A._____ geschlagen hat. Die Tatsa- che, dass C._____ kurz nach dem Beschuldigten B._____ die Zelle von A._____ betreten hat, diese kurz darauf verlassen und dann zum Schluss nochmals hinein- gegangen ist, lassen darauf schliessen, dass er A._____ selbst eine kurze Abrei- bung verpassen wollte. So gilt als erstellt, dass C._____ A._____ mindestens ein- mal mit der Faust geschlagen hat. Übereinstimmend haben D._____ und der Be- schuldigte B._____ ausgesagt, dass auch A._____ sie geschlagen hätte. Dies be- stätigte dieser anlässlich der Hafteinvernahmen: "Vielleicht am Anfang habe ich mich versucht mit den Fäusten zu wehren, aber nachher nicht mehr." (DG200021- D act. 13/1 F/A 42). Folglich kann auch als erstellt gelten, dass A._____ sich an- fänglich mit den Fäusten zur Wehr gesetzt hat und D._____ und dem Beschuldigte B._____ mindestens drei Faustschläge versetzte. Als er einsah, dass er gegen die drei Mitinsassen keine Chance hat, hat er nur noch versucht, die Schläge abzu- wehren.
- 24 -
E. 3.2.4 Verletzungen von A._____ Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von A._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 29. Mai 2020 (DG200021-D act. 8/1) hält fest, dass A._____ folgende Verletzungen erlitten habe: am Kopf:
- an der Oberlippeninnenseite rechts eine ca. 1.5 x 1 cm messende Schleim- hautverfärbung mit einzelnen maximal 0.1 cm messenden roten oberflächli- chen Schleimhautabtragungen
- an der Unterlippeninnenseite mittig eine ca. 2.5 x 1 cm messende Schleim- hautverfärbung an der Unterlippeninnenseite mittig mit einzelnen maximal 0.1 cm messenden roten oberflächlichen Schleimhautabtragungen
- an der Unterlippeninnenseite 2 max. 0.1 cm durchmessende rote oberflächli- che Schleimhautverfärbung mundwinkelnahe am Rumpf:
- über dem rechten Schulterblatt mehrere auf einem Areal von 3 cm Durchmes- ser befindende ca. 0.1 cm durchmessende dunkelbraun verkrustete ober- flächliche Hautabtragungen an den Extremitäten:
- auf der rechten Oberarminnenseite im achselnahem Drittel eine ca. 5 x 1.5 cm messende rote, teils braun-rotverkrustete, Hautabtragung mit sichtbarem Epithelmoränen
- am rechten Ellenbogen in Unterarmnähe eine ca. 0.5 x 0.2 cm messende braun verkrustete, oberflächliche, kratzerartige Hautabtragung Vorab ist zu erwähnen, dass die Ärzte, welche das Gutachten verfasst haben, im vorliegenden Verfahren neutrale und unbeteiligte Dritte sind. Die Ärzte sind gleichzeitig besonders fachkundig, weshalb sie als Spezialisten für medizinische Aussagen und damit für die beschriebenen Befunde zu betrachten sind. Da Ärzte in der Schweiz zudem vereidigt werden und einem Berufsgeheimnis unterstehen,
- 25 - sind ihre medizinischen Aussagen grundsätzlich in erhöhtem Ausmass glaubwür- dig. Festzuhalten gilt, dass die gemäss Gutachten festgestellten Verletzungen so- weit ersichtlich mit den in den Akten vorhandenen Verletzungsbildern übereinstim- men, welche auch in der Anklage wiedergegeben sind (DG200021-D act. 8/1-2 und act. 81). A._____ beschrieb die Verletzungen wie folgt: "Wenn man dunkelhäutig ist, sieht man die Hämatome nicht. Ich kam in den Bunker. Ich war überall im Ge- sicht geschwollen.[…] Ich hatte überall blaue Flecken, unter anderem am linken Unterarm, am linken Ohr, resp. hinter dem Ohr und am Oberkörper." (DG200021- D act. 13/1 F/A 39). "Ich hatte überall auf dem Rücken und auch generell am Körper Spuren." (DG200021-D act. 13/3 S. 16). Auf die Frage, ob A._____ im Nachgang zum Vorfall noch an irgendwelchen Kopfschmerzen oder sonstigen Schmerzen ge- litten habe, führte er aus: "Der Kopf und der Rücken schmerzten mir noch. Der Rücken ca. 2 Wochen und der Kopf ca. 3 Tage." Er habe Tabletten gegen Kopf- schmerzen nehmen müssen (DG200021-D act. 13/4 F/A 48-50). Eingedenk des Umstandes, dass A._____ seine Verletzungen eher schlimmer zu schildern ver- sucht sein wird, als diese zu verharmlosen, und sich nicht objektivieren lässt, wie stark die Rücken- und Kopfschmerzen letztlich waren, lassen sich seine Aussagen mit dem bisherigen Bild der tatsächlichen Verletzungen ebenfalls in Einklang brin- gen. Letztlich bestätigte er auch, dass die in der Anklage wiedergegebenen Verlet- zungen von ihm, zutreffend seien (DG200021-D act. 13/4 F/A 93). Die Aussagen von A._____ anlässlich der Hauptverhandlung sodann sind im Lichte all dieser Um- stände wiederum als leicht aggravierend zu bezeichnen. So führte er aus, dass er auch Prellungen gehabt habe, die man nicht gesehen habe und ihm "wochenlang Schmerzen" verursacht hätten (DG200021-D act. 96 S. 16 und S. 19). Letztlich bleibt es deshalb dabei, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erstellt sind und diese dem Beschuldigten eine gewisse Zeit lang Schmerzen in unbestimmter Stärke verursachten, letztlich aber doch rasch und folgenlos ausheil- ten.
- 26 -
E. 3.2.5 Verletzungen von C._____ Das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung von C._____ vom
29. Mai 2020 (DG200021-D act. 7/1) hält fest, dass C._____ – nebst der Stichver- letzung am linken Hals-/Nackenübergang, welche im Zusammenhang mit der ver- suchten Tötung zu prüfen ist – die nachfolgenden Verletzungen erlitten habe: am Kopf:
- an der rechten Schläfe eine ca. 2 cm grosse stecknadelgrosse Hautverfär- bung an den Extremitäten:
- an der rechten Schultervorderseite auf einem von ca. 6 cm Durchmesser mes- sende Hautabtragungen
- an der linken Oberarmaussenseite, im mittleren Drittel, eine ca.1.5 x 0.1 cm messende rote, kratzerartige Hautabtragung
- am rechten Ellenbogen/rechte Unterarmstreckseite mehrere auf einem Areal von ca. 3 x 8 cm befindende max. 0.4 cm durchmessende dunkelbraun ver- krustete Hautabtragungen
- an der rechten Handinnenfläche/am gesamten Daumenballen eine ca. 5 cm durchmessende Hautverfärbung
- an der rechten Handinnenfläche mehrere auf einem Areal von 3 cm Durch- messer befindende maximal 0.4 cm durchmessende dunkelbraun-rotverkrus- tete Hautabtragungen
- an der rechten Knieaussenseite zwei in einem Abstand von 0.2 cm sich befin- dende rot-braun verkrustete Hautabtragungen Die im Gutachten festgestellten Verletzungen stimmen mit den Verletzungs- bildern und auch weitgehend mit der Anklageschrift überein (DG200021-D act. 7/1-
E. 3.2.6 Verletzungen von D._____ Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen von D._____ – eine Rip- penprellung, ein Hämatom an der Stirne und eine Verletzung am kleinen Finger seiner rechten Hand mit Sehnenriss – wurden ärztlich nicht dokumentiert. Sie ba- sieren lediglich auf den Aussagen von D._____. Im Insassenstammblatt ist unter dem Datum 17. Mai 2020 folgender Eintrag vermerkt: "Um ca. 16.20 Uhr wurden die Gefangenen D._____ (D._____) und B._____. aufgrund von Verletzungen ebenfalls in den Arztdienst begleitet, wobei D._____ eine Verletzung am rechten kleinen Finger, eine Rissquetschwunde am linken Augenlied, eine Schürfwunde an der Stirn sowie ein kleiner Schnitt im Rippenbereich aufwies" (DG200021-D act. 94, S. 13). Dass die Sehne des kleinen Fingers seiner rechten Hand tatsächlich ange- rissen war, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, ist nirgends dokumentiert. D._____ hat anlässlich der Schlusseinvernahme, als ihm die Verletzungen aller Be- teiligten vorgehalten wurden, diese gesamthaft bestätigt. Anlässlich der Hauptver- handlung hat er diese Ansicht nicht bestätigt, sondern über seine amtliche Vertei- digerin einen Freispruch mit der Begründung verlangt, dass die in der Anklage- schrift aufgeführten Verletzungen von ihm nirgends ärztlich dokumentiert und letzt- lich nicht erstellt seien. Seine in der Untersuchung gemachten Aussagen sind des- halb jedenfalls nicht zulasten der übrigen Beteiligten verwertbar, da sie in Verlet- zung des Teilnahmerechts der übrigen Beschuldigten erfolgten. Eine Heilung zu- folge Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung kann deshalb nicht in Frage kommen, weil D._____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sa- che und namentlich nicht zu den erlittenen Verletzungen machte (vgl. dazu BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014). Sodann ist zu konstatieren, dass das Verletzungsbild von D._____ mit Blick auf die Aktenlage tatsächlich im Dunkeln bleibt und nur auf Mutmassungen beruht. Damit lässt sich nicht erstellen, ob D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich einen Sehnenanriss am kleinen Finger rechts, eine Rippenprellung und ein Hämatom an der Stirn erlitt oder nur leichte Blessuren der genannten Körperteile davontrug, welche folgenlos und rasch abheilten und letztlich nicht als einfache Körperverletzungen, sondern als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist für alle des Raufhandels Beschuldigten von letzterem auszugehen.
- 28 -
E. 3.2.7 Verletzungen des Beschuldigten B._____ Die in der Anklageschrift aufgeführte "nicht näher bekannte Verletzung am linken Fuss mit leichter Gehbehinderung" hat sich der Beschuldigte B._____ – wie von ihm anerkannt – selbst zugefügt, indem er in eine Scherbe trat (DG200021-D act. 16/1 F/A 55 und GG210025-D act. 15/4 F/A 48). Die Verletzung am Fuss des Beschuldigten B._____ gilt daher als erstellt. Sie wurde ihm aber nicht im Rahmen des Raufhandels von einem Dritten zugefügt, sondern ist die Folge einer eigenen Unachtsamkeit und damit letztlich eines Unfallgeschehens. Bereits hier kann fest- gehalten werden, dass eine solche sich selbst zugefügte Verletzung nicht als ein- fache Körperverletzung qualifiziert, welche die objektive Strafbarkeitsvorausset- zung des Raufhandels erfüllt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektive Strafbarkeitsverletzung
E. 6 und act. 81). Die Verletzungen gemäss Anklage gelten – abgesehen von nur einer Hautverfärbung an der rechten Schläfe – als erstellt. Zudem gilt auch die Hautab- tragung an der rechten Schultervorderseite als erstellt.
- 27 -
Dispositiv
- Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren fallen ausser An- satz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'910.65 (Fr. 15'994.– Aufwand, Fr. 636.15 Barauslagen und Fr. 1'280.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an − den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatklä- ger, persönlich ausgehändigt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A gegen Empfangs- schein; − die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. §54a PolG (gegen Emp- fangsschein); − die Bezirksgerichtskasse.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und - 34 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 13. Juli 2021 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw M. Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr. GG210025-D/U/B-4/mm Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter F. Kuster, Ersatzrichterin MLaw N. Michel und Gerichtsschreiberin MLaw M. Meier Urteil vom 13. Juli 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X.____ gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Raufhandel
- 2 - Anklage: (act. 47, diesem Urteil beigeheftet) Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 47)
- Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)
2. Des Privatklägers: (act. 59)
- Es sei der Beschuldigte B._____ des Angriffs nach Art. 134 StGB eventualiter des Raufhandels nach Art. 133 sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Es sei der Beschuldigte B._____ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– an A._____ zu verpflichten.
3. Des amtlichen Verteidigers: (act. 57) "1. Der Beschuldigte sei von der Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Allfällige Zivilansprüche allfälliger Privatkläger seien abzuweisen.
3. Sämtliche Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
4. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss Anträgen der anwaltlichen Vertretung.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 18. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten A._____ beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Prozess-Nr. DG200021-D, act. 1 bis act. 40). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob die Anklägerin sodann auch Anklage gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf jeweils wegen Raufhandels. Diese Verfahren wurden unter den Geschäftsnummern GG210023-D, GG210024-D und GG210025-D angelegt. Nach dem in Art. 29 Abs. 1 StPO stipulierten Grundsatz der Verfahrenseinheit sind alle Mittäter des Raufhandels gemeinsam zu beurteilen, auch wenn die beantragte Strafhöhe einzelner dieser Mittäter für sich alleine be- trachtet noch in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen würde. Entsprechend erfolgte die Vorladung aller vier Beteiligten zur Hauptverhandlung vor das Kollegi- algericht.
2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 respektive mit Verfügung vom
28. Juni 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. Juli 2021 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 13. Juli 2021 vorgeladen (DG200021-D act. 55 und act. 82). Zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 sind der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. Z1._____, der Beschuldigte D._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____, der Beschuldigte B._____ in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. A. Kaegi für die Anklägerin erschienen (DG200021-D Prot. S. 14 und S. 38). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung der Beschuldigten und der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren mit mündlicher Urteilseröffnung und -begründung am 13. Juli 2021 abgeschlossen (DG200021-D Prot. S. 38 ff.).
- 4 - II. Prozessuales / Vorfragen
1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte an der Hauptverhandlung in den Raum, dass aus Sicht der Verteidigung der Anklagesa- chverhalt auch eine Verurteilung der Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ wegen Angriffs oder einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeit zu- lasse. Der Beschuldigte A._____ habe im Hinblick auf die Antragsdelikte Strafan- träge gegen die übrigen drei Beschuldigten gestellt. Das Gericht solle die übrigen Beteiligten darauf hinweisen, dass diese Tatbestände vom Gericht ebenfalls ge- prüft würden. Staatsanwalt Kaegi erklärte zu diesem Thema, dass falls das Gericht das Verursachen einer einfachen Körperverletzung einem Täter direkt zuordnen könne – was ihm nicht möglich gewesen sei – er sich nicht gegen eine entspre- chende Verurteilung stelle. Das Gericht erklärte an der Hauptverhandlung, dass es prüfen werde, ob An- klage und erstelltes Verhalten der Beschuldigten allenfalls auch eine Verurteilung wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit erlauben könnte. Damit ist dem Antrag des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten Genüge getan.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ monierte weiter, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über die Verletzungen des Privatklägers C._____ (GG210025-D act. 7/1) in Nachachtung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar sei, weil die Staatsanwaltschaft den Par- teien nicht vorgängig Gelegenheit gegeben habe, sich zur Person des Sachver- ständigen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (DG200021-D act. 98, S. 4). Hier ist festzuhalten, dass Verletzungen, welche sofort untersucht und doku- mentiert werden müssen, zu Beginn der Strafuntersuchung praxisgemäss umge- hend den Ärztinnen und Ärzten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü- rich zur Begutachtung unterbreitet werden. Dies ist auch vorliegend geschehen (GG210025-D act. 7/1). Solche Gutachten sind grundsätzlich verwertbar. Dies gilt umso mehr, wenn es die Parteien unterlassen zeitnah eine neue oder ergänzende Begutachtung zu verlangen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb das Gutach- ten verwertbar ist (vgl. dazu auch SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 184 N 14 und 15).
- 5 - III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1. Anklage: Raufhandel Die Anklägerin legt ihrer Anklage gegen C._____, D._____, B._____ und A._____ einen Vorfall vom 17. Mai 2020 in der Strafanstalt Pöschwies zugrunde. An diesem Tag soll im Nachgang zu einer Auseinandersetzung auf dem Fussball- platz A._____ C._____ aufgefordert haben, zu seiner Zelle zu kommen, woraufhin dieser mit zwei weiteren Insassen, D._____ und B._____, zu A._____ in den zwei- ten Stock des Gefängnistraktes gekommen sei. Als A._____ aus seiner Zelle ge- kommen sei, habe er mit C._____ und D._____ visuellen und verbalen Kontakt aufgenommen, währenddessen B._____ im Treppenhaus nicht sichtbar gewartet und zugehört habe. A._____ habe sie in provozierender Weise angegrinst, worauf D._____ ihn mit den Worten: "Du dreckiger Neger, was lächelst du?" beschimpft habe. A._____ habe sodann unauffällig aus seiner Hosentasche ein Besteckmes- ser hervorgenommen, welches er leicht verdeckt auf Hüfthöhe in der rechten Hand gehalten habe. C._____ und D._____ seien mit B._____ im Schlepptau auf A._____ zugetreten und D._____ habe seinerseits mit der rechten Hand aus seiner vorderen Hosentasche ein Besteckmesser hervorgenommen und hinter dem Rü- cken versteckt. Nachdem die Beteiligten voneinander abgelassen hätten und A._____ zu seiner Zelle zurückgekehrt sei, sei D._____ diesem wild gestikulierend hinterher gefolgt. A._____ habe sich erneut zu ihm umgedreht, worauf beide zu gestikulieren begonnen hätten. A._____ habe D._____ sodann mit der Hand zu sich gewinkt, wobei er sich rückwärts in Richtung Zelleneingang bewegt habe. Im Türrahmen stehend habe er erneut Andeutungen gemacht, dass D._____ ruhig zu ihm kommen solle. Darauf sei dieser plötzlich auf A._____ zu gerannt, habe kurz innegehalten und sei abermals auf A._____ losgestürmt. A._____ habe sich sofort in die Zelle zurückgezogen. D._____, dem B._____ und C._____ in die Zelle gefolgt seien, sei hinter A._____ her und habe den Arm erhoben, um diesen zu schlagen. D._____ habe ca. drei Mal mit der rechten Faust kräftig auf den Kopf und Oberkör- per von A._____ eingeschlagen. Ferner habe er mit einem Holzstuhl mindestens einmal auf den Rücken respektive Nackenbereich von A._____ eingeschlagen.
- 6 - B._____ habe A._____ mit einem Arm während ca. 6-7 Sekunden in den Schwitz- kasten genommen und mit der Hand mehrere Male gegen den Kopf geschlagen, ihn auf den Boden gedrückt und habe ebenfalls mit dem Holzstuhl mindestens ein- mal auf den Rücken respektive Nackenbereich geschlagen. C._____ habe mindes- tens einmal mit der Faust auf A._____ eingeschlagen. Dieser wiederum habe an- fänglich mindestens dreimal mit der Faust auf die Mitinsassen eingeschlagen, als er jedoch gemerkt habe, dass er ihnen nicht gewachsen sei, habe er nur noch ver- sucht, sich mit den Armen zu schützen. Ca. fünf bis zehn Sekunden später sei C._____ aus der Zelle herausgekommen, habe kurz nach einer Videokamera Aus- schau gehalten, habe erneut in die Zelle geschaut, diese geschlossen und vor der Zelle Wache gehalten bis D._____ die Zellentüre geöffnet habe. Sodann habe C._____ die Zelle betreten und D._____ sei im Türrahmen stehen geblieben. Als D._____ und B._____ schliesslich die Zelle verlassen hätten, habe C._____ die Zellentüre geschlossen und sei als letzter hinter den beiden anderen Richtung Treppenhaus gelaufen. Der Beschuldigte hat das Vorliegen des ihm zur Last gelegten Sachverhal- tes teilweise bestritten und das Vorliegen des Straftatbestand des Raufhandels verneint. Die Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente sind nachfolgend zu er- stellen und der Vorfall hernach rechtlich zu würdigen.
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Be- weismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die
- 7 - Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen (zum Ganzen BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 138 V 74 E. 7). 2.2 Ein Schuldspruch darf nur erfolgen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ob- jektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (Urteil 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9). Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwi- derlegbar feststeht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag. 2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. bereits Kap. III.3.1). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Bei der Aussa- genanalyse darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist der innere Gehalt res- pektive die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Die
- 8 - Glaubhaftigkeit ist anhand von sog. Realitätskriterien zu prüfen, wozu insbesondere eine innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hensablaufes, eine konkrete sowie anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und eine Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen zählen. Sodann sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für fal- sche Aussagen gelten namentlich Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen sowie unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als In- diz für eine Falschaussage (zum Ganzen BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF- GANG-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 und S. 72 ff.; DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und S. 33 ff.; siehe auch BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 2.4 Aus der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 StPO folgt, dass es der Anklagebehörde obliegt, die Schuld des Angeklagten zu beweisen (SCHMID NI- KLAUS/JOSITSCH DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 N 1). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht belasten und hat das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Staat (BSK StPO – TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 19). Gleichzeitig trifft nach bun- desgerichtlicher Praxis auch den Beschuldigten die Pflicht, den Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 3 Abs. 1 StPO zu beachten (siehe Urteil BGer 1B_321/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.1). Stehen entlastende Tatsachen oder Rechtferti- gungsgründe im Raum, trifft den Beschuldigten namentlich eine Mitwirkungsoblie- genheit, indem er ihn entlastende Umstände substantiieren und ansatzweise plau- sibel darlegen muss, sodass eine Überprüfung durch die Strafbehörden überhaupt möglich ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO – TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 21 m.w.H.). Ein Verweigerungsverhalten des Beschuldigten kann in solchen Fällen bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
- 9 -
3. Sachverhaltserstellung in concreto 3.1 Beweismittel Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sachbeweise zu würdigen. Als Personalbeweise liegen die Aussagen des Mitbe- schuldigten C._____ (DG200021-D act. 14/1-2 und GG210025-D act. 13/1-3), des Privatklägers und Mitbeschuldigten A._____ (DG200021-D act. 13/1-4 und act. 96 und GG210025-D act. 12/1-3), des Mitbeschuldigten D._____ (DG200021-D act. 15/1-2 und GG210025-D act. 14/1-3), des Beschuldigten B._____ (DG200021- D act. 16/1-3 und GG210025-D act. 15/1-4), des Zeugen E._____ (DG200021-D act. 17/1-3 und GG-Verfahren act. 16/1-3), des Zeugen F._____ (DG200021-D act. 18/1-2 und GG210025-D 17/1-2) und des Zeugen G._____ (DG200021-D act. 19/1-2 und GG210025-D act.18/1-2) in den polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor. Als Sachbeweismittel sind die Videoaufnahmen vom 17. Mai 2020 (DG200021-D act. 9/2-3), das Messer im Original, die Plan- und Fotodokumentationen des Tatortes (DG200021-D act. 72 und act. 73) und die me- dizinischen Unterlagen (DG200021-D act. 7/5-6, act. 8/1-2) heranzuziehen. 3.2 Anklage: Raufhandel 3.2.1 Vorgeschichte Dem Vorfall vom 17. Mai 2020 ist eine Auseinandersetzung zwischen den Be- teiligten auf dem Fussballplatz am selben Nachmittag vorausgegangen. A._____ führte dazu aus: "Ich hatte mit C._____ zuvor eine kleine Auseinandersetzung." "Das war eine Sache beim Fussballspielen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 22 und F/A 23) "Der Somalier wartete mit seinem Team draussen. Die Albaner wollten ihn nicht dabei haben und sie nahmen einen aus meinem Team. […] Ich sagte dann, wir spielen Fairplay. Dann gab es eine Diskussion zwischen mir und ihm." (DG200021-D act. 13/1 F/A 25) "Es gab eine kleine Diskussion. Man hat sich ge- schubst." (DG200021-D act. 13/1 F/A 27) "Wir hatten physischen Kontakt. Das kann sein, dass es zu einem Kopfstoss gekommen ist. Es war ein Reflex, es war
- 10 - nichts weiter dabei." (DG200021-D act. 13/2 F/A 10). "Ich glaube, ich habe ihn ge- stossen und er ist umgefallen." (DG200021-D act. 13/3 S. 14)."Er hat begonnen, mich zu bedrohen. Er sagte, er komme mit seinen Jungs in meine Zelle. Ich hatte geantwortet lass mich in Ruhe!" (DG200021-D act. 13/2 F/A 12). In Übereinstim- mung zu den Aussagen von A._____ schilderte C._____ das Geschehen auf dem Fussballplatz wie folgt: "Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, worauf mir A._____ einen Kopfstoss versetzte. Ich verhielt mich ruhig, für mich hatte sich die Situation erledigt." (DG200021-D act. 14/1 F/A 5). "Es ging mit einer verbalen Aus- einandersetzung weiter, in welcher ich ihn aufforderte sich zu entschuldigen." (DG200021-D act. 14/1 F/A 16). Die Aussagen des Zeugen F._____ untermauern diese Ausführungen: "[…] dann ging A._____ auf C._____ zu und verpasste ihm einen Kopfstoss. C._____ fiel nach hinten, war aber nicht K.O." (DG200021-D act. 18/1 F/A 6). "C._____ rief laut zu A._____, wir regeln das dann im Pavillon ohne Beamte." (DG200021-D act. 18/1 F/A 8). Damit ist die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz der Justizvollzugsanstalt wie in der Anklage umschrieben, als erstellt zu betrachten. 3.2.2 Auseinandersetzung vor der Zelle von A._____ Als Hauptbeweismittel können für die Tathandlungen im 2. Stock des Zellen- trakts Nr. … die im Recht liegenden Videoaufnahmen herangezogen werden (DG200021-D act. 9/2-3). Zu Beginn der Videoaufnahme 2 ist zu erkennen, dass A._____ vom 2. Stock in den 1. Stock hinunter schaut. Seine Kopfbewegungen und seine Gestik sowie das Stehenbleiben und Hochschauen von Mitinsassen im
1. Stock – worunter sich auch der Beschuldigte B._____ befindet – lassen darauf schliessen, dass eine Konversation stattgefunden haben muss. Kurz darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte B._____ mit C._____ in die Zelle von D._____ im
2. Stock geht. Gemeinsam mit D._____ verlassen sie die Zelle 3 ½ Minuten später. Der Beschuldigte B._____ stellt sich, für A._____ nicht sichtbar, im Treppenhaus auf. D._____ sucht den Blickkontakt zu A._____. Sodann ist zu erkennen, wie A._____ provozierend mit einem Grinsen auf D._____ zugeht. A._____ und D._____ nehmen gleichzeitig einen metallenen Gegenstand aus der rechten Ho-
- 11 - sentasche. A._____ hält den metallenen Gegenstand - eine Schere - verdeckt seit- lich von seiner rechten Hosentasche, während D._____ den metallenen Gegen- stand kurz hinter dem Rücken versteckt und dann wieder in seiner Hosentasche verschwinden lässt. Als sich A._____ umdreht und zur Zelle zurückkehren will, läuft ihm D._____ wild gestikulierend hinterher. Es macht den Eindruck, als ob er ihm etwas nachruft. A._____ dreht sich zu ihm um und winkt D._____ zu sich. Dieser weist nach oben, als ob er ihm sagen will, dass es dort Kameras habe und zeigt dann nach draussen. A._____ steht im Zelleneingang, hält die Türklinke mit der linken Hand und winkt D._____ zu sich. Dieser schaut zurück und nickt dem Be- schuldigten B._____ zu, welcher ihm zusammen mit C._____ zur Zelle folgt. A._____ zeigt erneut auf sich und D._____, als dieser unerwartet auf A._____ los- stürmt, innehält und erneut auf ihn zuspringt. Er erhebt die Faust und es ist zu er- kennen, wie er zu einem Schlag ausholt. Auch der Beschuldigte B._____ stürmt angriffsbereit in die Zelle, woraufhin C._____ diesem ebenfalls in die Zelle von A._____ folgt. Da die Videoaufnahmen ohne Ton aufgenommen wurden, ist nachfolgend an- hand der Aussagen der Sachverhalt abschliessend zu erstellen. A._____ gab an- lässlich seiner Einvernahmen zu Protokoll: "C._____ hat den ganzen Plan ausge- arbeitet, aber den Streit hat dieser Brasilianer [D._____] begonnen." (DG200021-D act. 13/1 F/A10). "Als wir im Block waren, begann der Brasilianer mich zu Schub- sen. C._____ hätte alleine gar keinen Streit begonnen. C._____ und der Brasilianer haben immer miteinander gesprochen. Sie haben ihren Plan geschmiedet und ha- ben mich dann angegriffen. Sie wollten mich nämlich aus der Zelle herausholen und ins Treppenhaus gehen. […] Sie sind dann im Block in die Zelle gegangen, wo sie ihren Plan geschmiedet haben. Sie gingen in die Zelle des Brasilianers.[…] Ich dachte mir dann, dass das irgendwelche "Bubenspiele" sind und sie dann schon wieder aufhören." (DG200021-D act. 13/1 F/A 29). "[…] ich weiss nicht, ob er die andern bezahlt hatte, mich zu verprügeln." (DG200021-D act. 13/2 F/A 50). "Ich bin aus der Zelle rausgekommen und habe dort Halt gemacht, […]. Weil er [D._____] mich verbal angriff und beleidigt hatte, bin ich auf ihn zugegangen, um ihm zu sa- gen, er soll mich in Ruhe lassen." (DG200021-D act. 13/2 F/A 20). "Sie waren einen Plan am Schmieden. Ich habe gelächelt. D._____ hatte dann gesagt: Was lachst
- 12 - du, du dreckiger Neger!". […]. "Dann sagte er mir: Komm wir gehen auf den Gang, wo die Treppe ist." (DG200021-D act. 13/2 F/A 21). "Ich habe ihn angelacht, weil ich ihm sagen wollte, dass ich keine Probleme wollte." (DG200021-D act. 96 S. 9). A._____ führte weiter aus, dass er D._____ nie zu sich in die Zelle gerufen habe (DG200021-D act. 13/2 F/A 9). "Der Brasilianer [D._____] nahm etwas aus seiner Hosentasche. Ich konnte aber nicht genau sehen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat. […] Man sieht, wie er diesen Gegenstand aus der Tasche nimmt und sich mit den anderen formiert." (DG200021-D act. 13/1 F/A 33). "Ich glaube er hat diesen mit der linken Hand hervorgenommen.". "Es war ein kleiner weisser Gegenstand. So etwas wie ein Rasierer.". "Er hat eine Bewegung nach vorne und eine nach hinten gemacht." (DG200021-D act. 13/3 S. 15). "Ich habe sodann meine Hand auch in die Tasche getan." (DG200021-D act. 96 S. 9). "Es versteht sich von selbst, dass wenn man etwas versteckt und dann zückt, dass es etwas Gefährliches ist, mit dem man jemandem weh machen kann, zum Beispiel eine Klinge." (DG200021-D act. 13/2 F/A 34). "Er hat gesagt, ich werde dich ver- schneiden, ich werde dir dein ganzes Gesicht abschneiden." (DG200021-D act. 13/2 F/A 29). "Meine Handbewegung war nicht ein Heranwinken, sondern ein Wegwinken. Mit der linken Hand zog ich die Türe zu und mit der anderen hatte ich sie Weggewunken." (DG200021-D act. 13/2 F/A 30). Auf die Frage, weshalb A._____ in dieser Situation, als er sich gemäss eigener Angaben bedroht gefühlt habe, nicht die Zellentüre geschlossen oder dies zumindest versucht habe, antwor- tete er, dass er die Türe versucht habe zu schliessen, D._____ jedoch schneller gewesen sei und seinen Fuss zwischen die Türe gestellt und ihn sogleich geschla- gen habe. Er habe vor allen drei Mitinsassen Angst gehabt (DG200021-D act. 96 S. 10-11). C._____ beschrieb die Auseinandersetzung vor der Zelle von A._____ wie folgt: "Ich war, so glaube ich bei D._____ in der Zelle." (DG200021-D act. 14/1 F/A 20). "Ich bin nicht zu ihnen gegangen und habe ihnen das [Vorfall beim Fuss- ball] erzählt, höchstens beiläufig, als ich sie gesehen habe." (DG200021-D act. 13/3 S. 8). "A._____ rief mich nach Oben, er sagte zu mir, in Französisch, ich solle zu ihm in die Zelle kommen, er wolle mit mir sprechen. Ich ging nach oben in den zweiten Stock, ging in eine Zelle, ass etwas, da A._____ noch nicht in seiner Zelle
- 13 - war. Ich war zusammen mit meinen Kollegen D._____ und B._____ und weil wir zusammen in einer Gruppe standen, sagte er zu uns, kommt alle, reden wir zusam- men. Wir gingen an die Türe, er stand halb in der Türe und ging anschliessend etwas in die Zelle. Wir folgten ihm, worauf er laut wurde und einen Gegenstand behändigte. Ich weiss nicht, was es war, es sah aus wie eine Schere. Es wurde laut, wir sagten ihm, dass er dies weglegen solle" (GG210025-D act. 13/1 S. 1). Die Frage, ob A._____ C._____, D._____ und den Beschuldigten B._____ aufgefordert habe, in seine Zelle zu kommen, bejahte er (DG200021-D act. 14/2 F/A 31). Von D._____ wurde das Geschehen wie folgt umschrieben: "Ich wollte nur dabei sein, weil C._____ mit ihm [A._____] diskutieren wollte. Ich lasse nicht zu, dass ein jüngerer einen älteren schlägt. Ich bin mitgegangen, um eine Eskalation zu verhindern." (DG200021-D act. 15/1 F/A 17). "[A._____] stellte sich im 2. OG hin und provozierte in unsere Richtung. Ich deutete ihm an, dass er doch nach unten zu den Beamten kommen soll. Er deutete in unsere Richtung und rief, wir sollten in seine Zelle kommen und dort sprechen." (DG200021-D act. 15/1 F/A 26). "Ich habe das Besteckmesser erst hervorgenommen, als ich in der rechten Hand von A._____ ein Messer gesehen habe. Er hielt dieses Messer auf Höhe seines Gesässes leicht hinter dem Rücken. Dann hielt er das Messer seitlich auf Höhe seines Gesässes. Dann habe ich dieses Messer entdeckt, und reagierte sofort, indem ich aus meiner Hosentasche ein Besteckmesser hervornahm und dann hinter meinem Rücken ver- steckte. Ich wollte mich im Falle eines Angriffes damit wehren. […] Ohne dieses Messer in der rechten Hand von A._____, hätte ich das Besteckmesser in meiner Hosentasche gar nie hervorgeholt. Er hat mit dieser Aktion seine Gefährlichkeit of- fenbart." (GG210025-D act. 14/3 F/A 24). D._____ habe ihn nicht mit "du dreckiger Neger" beschimpft" (GG210025-D act. 14/3 F/A 23). A._____ habe sie aufgefordert in seine Zelle zu kommen. Er habe gesagt: "chumm, chasch cho". (GG210025-D act. 14/3 F/A 26). "Und dann sind wir dort reingegangen." (DG200021-D act. 15/1 F/A 26). Der Beschuldigte B._____ führte dazu das Folgende aus: "Nachher wollte man das [die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz] im Pavillon klären. Im toten Winkel der Kameras und Beamten." (DG200021-D act. 16/1 F/A 16). C._____
- 14 - habe befürchtet, dass er drunter kommen und verprügelt werden würde (DG200021-D act. 16/1 F/A 30-31)."A._____ hat dann irgendwann vom oberen Stock heruntergerufen und forderte C._____ auf, er solle hochkommen. Er sagte auf Französisch, ob er noch nicht genug hätte. C._____ sagte, nein ist gut. An- schliessend gingen wir ins zweite OG, wo die Zelle von A._____ ist. Als wir oben angekommen sind, war A._____ in der Zelle und die Zelle geschlossen. Wir stan- den dann so im Gang rum mit anderen Insassen. Dann ging die Zellentüre von A._____ auf. Und A._____ fing an uns anzugrinsen. D._____ konnte seine Emoti- onen nicht zurückhalten und ging auf ihn zu." (GG210025-D act. 15/3 F/A 7). A._____ habe sie provoziert und sie hätten zurück provoziert (DG200021-D act. 16/1 F/A 44 und F/A 48). Auf die Frage, ob A._____ sie aufgefordert habe zu ihm zu gehen und sich mit ihm zu schlagen, antwortete der Beschuldigte B._____: "Ja, er winkte D._____ zu sich her und sagte ihm, er solle doch kommen, was D._____ tat. Es fielen dann Drohgebärden und er [A._____] sah auch, dass meh- rere Personen hinter D._____ standen, unter anderem ich. […] Er dachte, wir kom- men nun alle auf ihn zu. Er machte dann noch einmal die Zellentüre auf und provo- zierte verbal D._____. D._____ ging dann auf ihn zu und zwar schon im Gang und es kam dort zu einem Handgemenge." (GG210025-D act. 15/3 F/A 8). Als A._____ die Schere in seiner Hosentasche verstaut habe, sei er von einem Mitgefangenen attackiert worden und der Beschuldigte B._____ sei in die Zelle von A._____ ge- gangen, um Schlimmeres zu verhindern (DG200021-D act. 16/1 F/A 53-55). Der Zeuge F._____ schilderte das Geschehen im 2. Stock wie folgt: "Zuerst wollte ich Essen holen in der Küche und als ich meine Zelle verliess, sah ich D._____, B._____ und C._____. Ich hörte wie C._____ sagte, dass sie A._____ angreifen würden. Er sagte dies zum Brazil [D._____] und B._____." "Gehen wir in seine Zelle und greifen ihn, also angreifen." (GG210025-D act. 17/1 F/A 10-11). Aufgrund der Videoaufnahmen und der weitgehend damit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten gilt der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Auseinan- dersetzung im 2. Stock vor der Zelle von A._____ als erstellt. Aus den Videoauf- nahmen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte B._____ und C._____, als sie in den 2. Stock gekommen sind, direkt in die Zelle von D._____ gegangen sind und
- 15 - dort ca. 3 ½ Minuten verweilten. Die Aussagen des Zeugen F._____, der gehört haben will, dass C._____ gesagt habe, dass sie beabsichtigten A._____ anzugrei- fen, untermauern die Vermutung von A._____, dass sie einen Plan geschmiedet hätten, um ihn anzugreifen. Dies wird wiederum auch durch das Verhalten von D._____ und des Beschuldigten B._____ bestätigt. So hat sich Letzterer für A._____ nicht sichtbar im Treppenhaus aufgestellt. Weiter hat D._____ einen Blick zum Beschuldigten B._____ geworfen, bevor sie in die Zelle von A._____ gingen. Zum Schluss der Videoaufnahmen klatschen sich D._____ und der Beschuldigte B._____ ab, so als wenn ihr Plan aufgegangen sei. Damit gilt auch als erstellt, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ sich zusammen in der Zelle von D._____ abgesprochen haben. 3.2.3 Auseinandersetzung in der Zelle von A._____: Auf den Videoaufnahmen (DG200021-D act. 9/2-3) ist zu sehen, wie zuerst D._____ und der Beschuldigte B._____ die Zelle von A._____ betreten. Diesen folgte unmittelbar C._____. 15 Sekunden später verlässt C._____ die Zelle und schliesst die Zellentüre knapp, schaut zu den Kameras. Dann öffnet er die Zellen- türe erneut und schaut hinein, schliesst die Türe ganz zu. In diesem Moment kommt D._____ nach draussen, während C._____ die Zelle betritt. Darauf kommt C._____ wieder nach draussen, gefolgt vom Beschuldigten B._____, sie verschliessen die Türe und entfernen sich von der Zelle. Insgesamt haben die Mitinsassen 35 Sekun- den in der Zelle von A._____ verbracht. Um den Sachverhalt in der Zelle von A._____ erstellen zu können, sind die Aussagen der Beteiligten zu würdigen. So führte A._____ zum Vorfall in seiner Zelle folgendes aus: "Ich wurde von drei Personen angegriffen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 10). "Der erste, der mich angegriffen hat ist der Brasilianer [D._____]." (DG200021-D act. 13/1 F/A 22). Dieser habe ihn mit dem ersten Schlag ins Gesicht getroffen (DG200021-D act. 13/2 F/A 36). "B._____ hatte den Stuhl in der Hand und schlug mich mit diesem. Das war in der Zelle. B._____ sagte dem Brasilianer er solle auf die Seite gehen, damit er mich schlagen konnte. Ich und der Brasilianer gerieten aneinander, wobei ich sehen konnte, wie B._____ mich mit dem Stuhl schlug." (DG200021-D act. 13/1 F/A 32). "Ich weiss nicht, ob der Brasilianer Zeit
- 16 - hatte, mich mit einem Gegenstand zu schlagen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 36). D._____ und der Beschuldigte B._____ hätten auf ihn eingeschlagen. Die Schläge seien von links und rechts gekommen. Wer von ihnen ihn wie geschlagen habe, könne er nicht sagen. Sie hätten mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen (DG200021-D act. 13/1 F/A 38). "Ich war mit den Knien auf dem Boden. B._____ schlug mit dem Stuhl gegen meinen Rücken unter dem Halsbereich." "Nur ein ein- ziges Mal." (DG200021-D act. 13/2 F/A 41-42). "Ich kann nicht sagen, wie stark er mich geschlagen hat." (DG200021-D act. 13/3 S. 18). "Der Brasilianer hat mich in den Schwitzkasten genommen." (DG200021-D act. 13/1 F/A 47). D._____ habe ihn auch mit den Füssen getreten. (DG200021-D act. 13/1 F/A 52). "Es waren Faust- schläge und Fusstritte. D._____ stand mir gegenüber. Ich habe auch Schläge von hinten bekommen. Es war nicht von einer Person, sondern von mehreren. Sie schlugen mich auf alle Körperstellen." (DG200021-D act. 13/3 S. 15). Auf die Frage, ob sich A._____ gegen die Schläge gewehrt habe, antwortete er anlässlich der Hafteinvernahme "Vielleicht am Anfang habe ich mich versucht mit den Fäusten zu wehren, aber nachher nicht mehr. B._____ ist gross, die anderen muskulös. Da hat man keine Chance." (DG200021-D act. 13/1 F/A 42). "Es waren viele und ich konnte nur ausweichen." Bei der polizeilichen Einvernahme sagte er aus: "Nein ich habe nicht geschlagen, ich habe nur Schläge bekommen." (DG200021-D act. 13/2 F/A 49). "Wenn einem mehr als 3 Leute angreifen und man bei der Wand steht. Dann ist es unmöglich, dass man dann noch schlägt. Ich betreibe keinen Kampf- sport." (DG200021-D act. 13/4 F/A 64-65). "Wie soll ich mich gegen D._____ weh- ren? Die beiden sind in meine Zelle gekommen und haben direkt in mein Gesicht geschlagen. So hatte ich keine Chance mich zu wehren." (DG200021-D act. 96 S. 12). "Ich hatte Angst um mein Leben ich habe mich nur gewehrt." (DG200021-D act. 96 S. 14). Der Streit sei wegen C._____ entstanden. Auch er habe ihn mit den Fäusten geschlagen, wie oft könne er aber nicht sagen. Er sei in seine Zelle ge- kommen, um sich zu rächen (a DG200021-D ct. 13/2 F/A 46 und act. 13/4 F/A 63 und F/A 91). "Ich weiss es nicht. Irgendwann habe ich ein bisschen mein Bewusst- sein verloren und dann sind alle geflüchtet." (DG200021-D act. 13/1 F/A 57). C._____ beschrieb den Vorfall in der Zelle wie folgt: "Wir gingen zu Dritt in die Zelle, um über den Vorfall zu sprechen. Er [A._____] behändigte unmittelbar den
- 17 - Gegenstand." Bei dem Gegenstand handelte es sich gemäss Video um eine Schere (DG200021-D act. 14/1 F/A 28 und F/A 36). C._____ habe gewollt, dass sich A._____ bei ihm entschuldige (DG200021-D act. 14/2 F/A 41). "[A._____] ist laut geworden. Dann hatte er aus der Tasche oder aus dem Hosenbund einen spit- zigen Gegenstand gezogen. Ich kann mich nur erinnern, dass B._____ dann da- zwischen gestanden ist, zwischen ihm und mir. Und dann hatte ich mich schon umgedreht, ich bin raus, etwa zwei Sekunden bevor der Alarm los ist. Dann hatte ich nur noch hinter mir gehört, dass etwas in Scherben ging. Etwas war runter ge- fallen. Ich bin dann raus in den Korridor." (DG200021-D act. 14/2 F/A 42). "Ich hatte natürlich Angst." (DG200021-D act. 13/3 S. 9). Er sei etwa vier bis fünf Sekunden in der Zelle gewesen. "Es ist alles schnell gegangen, es war alles hektisch." (DG200021-D act. 14/2 F/A 44). "Es war eine hitzige Stimmung in der Zelle." (DG200021-D act. 13/3 S. 5). Falls D._____ ausgeholt haben soll, dann habe er A._____ sicher nicht getroffen (DG200021-D act. 14/2 F/A 46). "Ich habe nicht ge- sehen, dass die beiden aufeinander los gegangen sind." (DG200021-D act. 14/2 F/A 48). D._____ habe A._____ nicht angefasst. (DG200021-D act. 14/2 F/A 49). Er habe auch nicht gesehen, dass A._____ zu Boden gegangen sei (DG200021-D act. 14/2 F/A 49). Es sei keine gewalttätige Auseinandersetzung gewesen (DG200021-D act. 14/2 F/A 57). (Seite 9 Videobilder) "Es war nicht, dass ich nach Aufsehern Ausschau gehalten hatte." (DG200021-D act. 14/2 F/A 51). "Es war si- cher nicht meine Absicht gewesen, die Türe zuzumachen, um etwas zu verbergen oder so." (DG200021-D act. 14/2 F/A 53). (Auf die Frage: Was hatten Sie in der Zelle gemacht?) "Nichts. Ich hatte nur geschaut, was los ist." (DG200021-D act. 14/2 F/A 56). "A._____ war im hinteren Ende der Zelle. B._____ oder D._____ waren ihm in einer gewissen Distanz gegenüber gestanden. Es war keine gewalt- tätige Auseinandersetzung gewesen in diesem Moment." (DG200021-D act. 14/2 F/A 57). D._____ machte zum Geschehen in der Zelle die nachfolgenden Aussagen: Er habe C._____ helfen wollen, als A._____ in der Zelle mit dem Messer auf ihn losgegangen sei. Er sei dazwischen gegangen. (DG200021-D act. 15/1 F/A 3). "A._____ ist übergeschnappt und hat Sachen rumgeworfen. Ich weiss nicht, wie ich die Verletzung im Gesicht bekommen habe. Sie haben zuerst geredet, A._____ hat
- 18 - dann ein Glas rumgeworfen, irgendwann habe ich ihn gepackt, damit er nicht wei- tere Sachen kaputt macht. Dann habe ich ihn losgelassen. Wir sind rausgelaufen" (DG200021-D act. 15/1 F/A 32). "[…] wir haben ihm gar nichts gemacht." (DG200021-D act. 15/1 F/A 33). "Ich versuchte ihn zu halten. Das ist das Einzige, was ich getan habe." (DG200021-D act. 15/1 F/A 35). "Ich bin schuldig, dass ich ihn angegriffen habe." (DG200021-D act. 15/2 F/A 13). "Es stimmt, dass ich ge- schlagen habe." (DG200021-D act. 15/2 F/A 25). Ich weiss es nicht, ob ich ihn in diesem Moment getroffen habe. Ich habe ihn eigentlich auch gar nicht richtig ge- schlagen, nicht mit viel Kraft. Ich wollte ihn auch nicht verletzen. Ich wollte nur, dass er von seinem hohen Ross runterkommt. Ich will zu seinem Verhalten noch erklä- ren. Er war immer provokativ und ging immer mit geschwellter Brust hin und her, vor allem vor den Beamten und er fühlte sich als Möchtegern-Gangster etc." (DG200021-D act. 15/2 F/A 26). D._____ gab zu, A._____ zwei oder drei Mal mit der Faust geschlagen zu haben. Er habe jedoch nicht kräftig zugeschlagen. Dieser habe ihn ebenfalls geschlagen. Es sei ein Gerangel gewesen. "Die Zelle ist so klein, man hat gar keinen richtigen Platz. Darum waren auch die Scherben am Boden." (DG200021-D act. 15/2 F/A 28 und GG210025-D act. 14/3 F/A 30). Wäre A._____ auch mit dem Stuhl geschlagen worden, hätte er anders ausgesehen (act. 15/2 F/A 32). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ A._____ sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand mehrere Male gegen dessen Kopf geschlagen und dann auf den Boden gedrückt habe. Der Beschuldigte B._____ habe A._____ mit dem Holzstuhl schlagen wollen, er sei je- doch dazwischen gestanden. "Er hat den Stuhl ja bereits in die Hände genommen und emporgehalten." A._____ sei in der Zelle nicht ohnmächtig geworden. Er sei jederzeit fähig gewesen, sich zu wehren (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). C._____ habe nie auf A._____ eingeschlagen (GG210025-D act. 14/3 F/A 32). Er habe in Kauf genommen, dass A._____ ihn in der Zelle mit dem Messer hätte stechen kön- nen (DG200021-D act. 13/3 S. 20). "Als ich den Alarm hörte, bin ich sofort nach draussen gegangen." (DG200021-D act. 13/3 S. 20). Der Beschuldigte B._____ schildert den Vorfall in der Zelle wie folgt: A._____ habe provoziert und A._____ und D._____ seien aufeinander losgegangen. Als erstes sei D._____ in die Zelle gegangen. Er sei ihm gefolgt und habe in der Zelle
- 19 - geschlichtet. "Ohne mich wäre es vermutlich noch viel Schlimmer gekommen." "Die haben sich heftig geprügelt." Er habe versucht die beiden auseinander zu ziehen (DG200021-D act. 16/1 F/A 39-40 und F/A 42 und F/A 44 act. 16/2 F/A 67-68). "C._____ und A._____ diskutierten lautstark." (DG200021-D act. 16/2 F/A 67-69). Auf die Frage, ob alle gegen A._____ gewesen seien, antwortete er mit: "Mehr oder weniger." (DG200021-D act. 16/1 F/A 45). "Ich habe weder geschlagen, noch ge- droht. Ich versuchte, die Streithähne voneinander zu trennen." (DG200021-D act. 16/1 F/A 64). Schuld an der Auseinandersetzung sei A._____ gewesen (DG200021-D act. 16/1 F/A 68). D._____ habe A._____ mit dem ersten Schlag ge- troffen (DG200021-D act. 16/2 F/A 39). In dem Handgemenge sei A._____ zu Bo- den gegangen (DG200021-D act. 16/2 F/A 49-50). "Ich wurde von A._____ mit der Faust geschlagen. Wie oft das war, weiss ich nicht mehr. Auf jeden Fall mehr als ein Mal." (GG210025-D act. 15/4 F/A 45). Auf die Frage, ob der Beschuldigte B._____ A._____ mit den Fäusten geschlagen habe, antwortete er: "Nicht direkt. Es gab schon ein Handgemenge zwischen ihm und mir aber ich habe ihn nicht mit Fäusten malträtiert. Wie gesagt ich habe ihn weggestossen und ihn in den Schwitz- kasten genommen." (DG200021-D act. 16/3 F/A 6). Er habe A._____ während ca. 6-7 Sekunden im Schwitzkasten gehalten und zugedrückt, aber nicht so fest, dass er ohnmächtig wurde. Als er dann auf den Boden gegangen sei, habe er dann von sich aus den Griff gelockert und von ihm abgelassen. "Als er auf dem Boden war, da kamen andere dazu, und wirkten auf ihn ein. Irgendwann hörten sie dann auf und A._____ stand dann wieder auf. Er kam dann auf mich zu und ich stiess ihn weg. Er fiel aber nicht um. Er sah mich mit grossen Augen an. Ich bin rückwärts zur Türe gelaufen und zeigte mit dem Zeigefinger der linken Hand auf ihn, so quasi, ist gut jetzt. Er griff mich dann nicht an und blieb stehen. Ich bin dann als letzter zur Zelle hinausgelaufen. C._____ stand dann bei der Türe und war der hinterste von uns allen als wir zum Treppenhaus liefen." DG200021-D (act. 16/3 F/A 4). Mit dem Stuhl habe der Beschuldigte B._____ A._____ nicht geschlagen (DG200021-D act. 16/2 F/A 53). Im Handgemenge habe er seine Sportschuhe verloren (DG200021-D act. 16/2 F/A 73-76). "Als ich beim Treppenhaus stand, trat ich in eine Scherbe, die am Boden lag und zog mir eine Schnittwunde an der Ferse links zu." (DG200021-D act. 16/1 F/A 55).
- 20 - F._____ führte aus: "[Ich] sah dort viele Leute vor der A._____ Zelle. Es sind normalerweise alle alleine in einer Zelle. Es waren sicher etwa sechs Leute anwe- send, also wie Zuschauer." (DG200021-D act. 18/1 F/A 12). "Ich habe da gesehen, dass B._____ bei A._____ die Schweizer-Kiste [Schwitzkasten] gemacht hatte.". "Während B._____ A._____ im Schwitzkasten festhielt, schlug Brazil auf A._____ ein.". D._____ habe von hinten mit den Fäusten auf den Rücken von A._____ ein- geschlagen. C._____ sei vor der Türe gestanden und habe diese blockiert. Er sel- ber hätte nicht gesehen, dass C._____ A._____ geschlagen habe. Sodann habe er dem Gefängnispersonal die Schlägerei in der Zelle von A._____ gemeldet (GG210025-D act. 17/1 F/A 14-17). Der Zeuge G._____ hat gemäss seinen Aussagen in der Zelle von A._____ eine Auseinandersetzung gesehen. Er habe gesehen, wie A._____ von den drei anderen geschlagen worden sei und dass der Beschuldigte B._____ einen Stuhl genommen habe (DG200021-D act. 19/1 F/A 5). Der Zeuge E._____ will jedoch gar nichts gesehen haben, obwohl auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, dass er in die Zelle geschaut hat (DG200021-D act. 17/1-3). Vorab kann festgehalten werden, dass die Aussagen von D._____ und B._____ glaubhafter erscheinen als jene von A._____ und C._____, da sie sich teilweise auch selbst belasten und nicht bestreiten, dass es zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen A._____, ihnen und C._____ gekommen ist. Auf ein Handgemenge in der Zelle lassen auch das zerrissene T-Shirt von A._____ und die Scherben in der Zelle schliessen. Aus den Aussagen von C._____ geht hervor, dass er die Situation in der Zelle verharmlosen will und die anderen Insassen de- cken möchte. Die anfänglich harmlosen Ausführungen von D._____, wonach er nur dazwischen gegangen sein will, um Schlimmeres zu vermeiden, aggravieren sich im Laufe der Befragungen, bis er schlussendlich zugibt, A._____ angegriffen und ihn mit drei Faustschlägen geschlagen zu haben. Auch der Beschuldigte B._____ hat ein Gerangel beschrieben und zugegeben, A._____ in den Schwitzkasten ge- nommen zu haben. A._____ schilderte das Tatgeschehen teilweise widersprüch- lich, so gab er zunächst an, zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zurückge- schlagen zu haben. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens korrigierte er seine
- 21 - Aussage zu seinen Gunsten, indem er behauptete, lediglich die Schläge der ande- ren abgewehrt zu haben. Die Aussagen der Beteiligten sind dahingehend übereinstimmend, dass es zwischen D._____, dem Beschuldigten B._____ und A._____ in der Zelle zu einem Handgemenge gekommen ist. In dieses Gerangel war auch C._____ involviert, zu- mal er direkt hinter dem Beschuldigten B._____ die Zelle betreten hat und die Aus- sagen sich dahingehend weitgehend decken, dass die Auseinandersetzung auf dem Fussballplatz der Auslöser der Unstimmigkeiten gewesen ist. Wie auf den Vi- deoaufnahmen zu sehen ist, haben sich C._____ und der Beschuldigte B._____ zuvor in der Zelle von D._____ getroffen. Dass sie einen Plan geschmiedet haben, um A._____ eine Abreibung auszuteilen, untermauern auch die Aussagen des Zeu- gen F._____: "Ich hörte wie C._____ sagte, dass sie A._____ angreifen würden. Er sagte dies zum Brazil [D._____] und B._____.". "Gehen wir in seine Zelle und grei- fen ihn, also angreifen." (DG200021-D act. 18/1 F/A 10-11). Im Nachgang zu den Tathandlungen ist ausserdem auf den Videoaufnahmen zu erkennen, wie D._____ sich mit dem Beschuldigten B._____ abklatscht (Minute 10:32), was darauf schlies- sen lässt, dass sie die Aktion in A._____s Zelle für grundsätzlich erfolgreich verlau- fen hielten. Als erstellt gilt folglich, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ A._____ eine Lektion erteilen und ihm eine Abreibung verpassen wollten und dies in den Grundzügen so besprochen hatten. Ein konkreter und detaillierter Plan für einen Angriff auf A._____ kann jedoch nicht erstellt werden. Insbesondere kann auch nicht erstellt werden, dass C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ A._____ richtig zusammenschlagen und verletzen wollten, zumal die Ver- letzungen von A._____ bei einem solchen Angriff von drei kräftigen und teilweise mit einem metallenen Gegenstand bewaffneten Mithäftlingen um einiges Gravie- render ausgefallen wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die konkrete tätliche Auseinandersetzung sich aus dem Geschehen selbst entwickelte und es C._____, D._____ und der Beschuldigte B._____ einzig darum ging, A._____ eine Abreibung zu verpassen, um ihn "von seinem hohen Ross" in der Gemeinschaft herunterzuholen.
- 22 - D._____ anerkannte, A._____ mit ca. drei Faustschlägen geschlagen zu ha- ben (GG210025-D act. 14/3 F/A 30). Die in der Anklageschrift als "kräftig" be- zeichneten Faustschläge, lassen sich jedoch anhand der Verletzungsbilder und - berichte nicht erstellen. Die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) vom 29. Mai 2020 festgehaltenen Verletzungen von A._____ (Schleimhautverfärbungen an Ober- und Unterlippeninnenseite, oberflächliche Hautabtragungen am rechten Schulterblatt sowie eine braun verkrustete kratzer- artige Hautabtragung am rechten Ellbogen; DG200021-D act. 8/1) lassen eher auf mittelstarke Faustschläge auf den Kopf und den Oberkörper von A._____ schlies- sen. Dass der Beschuldigte B._____ A._____ in den Schwitzkasten genommen hat, ist unbestritten geblieben. D._____ führte sodann aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ A._____ sechs bis sieben Sekunden in den Schwitz- kasten genommen und mit der anderen Hand mehrere Male gegen dessen Kopf geschlagen und dann auf den Boden gedrückt habe (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). Dies wurde sowohl vom Zeugen F._____ als auch von A._____ bestätigt, weshalb es als erstellt gilt. A._____ führte aus, dass der Beschuldigte B._____ ihn mit dem Holzstuhl gegen den Rücken im unteren Halsbereich geschlagen habe, was der Beschuldigte B._____ abstritt. D._____ führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte B._____ A._____ mit dem Holzstuhl habe schlagen wollen, er jedoch dazwischen gestanden sei. "Er hat den Stuhl ja bereits in die Hände ge- nommen und emporgehalten." (GG210025-D act. 14/3 F/A 31). Um Schläge mit dem Holzstuhl im Rücken- respektive unteren Nackenbereich von A._____ erstel- len zu können, fehlt es an einem entsprechenden Verletzungsbild bei diesem. A._____ konnte denn auch nicht sagen, wie fest und wo genau er mit dem Stuhl geschlagen worden sei (DG200021-D act. 13/3 S. 18). Als erstellt zu betrachten ist daher, dass der Beschuldigte B._____ den Holzstuhl zwar in die Hände ge- nommen hat und A._____ damit schlagen wollte, ihn jedoch dann nicht oder nur sehr leicht geschlagen hat. Dass D._____ A._____ ebenfalls mit dem Holzstuhl geschlagen haben soll, behauptet nur A._____, ohne dass er dies konkret gese- hen hätte, führte er doch aus, dass die Schläge von überall her gekommen seien und er nicht mehr sagen könne, wer von ihnen wie geschlagen habe (DG200021- D act. 13/1 F/A 38). Es erscheint zudem eher unwahrscheinlich, dass sie innert
- 23 - den 35 Sekunden, die D._____ und der Beschuldigte B._____ in der Zelle ver- bracht haben, A._____ mit den Fäusten geschlagen, dann sechs bis sieben Se- kunden im Schwitzkasten gehalten und auf den Boden gedrückt haben, dann A._____ vom Beschuldigten B._____ mit dem Stuhl bedroht respektive leicht ge- schlagen wurde und dann auch noch D._____ den Stuhl genommen und A._____ geschlagen haben soll. Auch wenn DNA-Spuren von D._____ am Stuhl gefunden wurden, so beweist dies noch lange nicht, dass er A._____ mit dem Holzstuhl ge- schlagen hat. Gemäss den Aussagen von A._____, sei der Streit durch C._____ verursacht worden. Auch er habe ihn mit den Fäusten geschlagen, wie oft, könne er aber nicht sagen. Er sei in seine Zelle gekommen, um sich zu rächen (DG200021-D act. 13/2 F/A 46 und act. 13/4 F/A 63 und F/A 91). Betrachtet man die Vorgeschichte auf dem Fussballplatz, die Zusammenkunft in der Zelle von D._____, das aufeinander abgespielte Verhalten der drei Mitinsassen, das als provozierend beschriebene Verhalten von A._____ sowie die bereits erstellte Teilnahme am Gerangel durch C._____, stellt sich nun die Frage, ob auch er A._____ geschlagen hat. Die Tatsa- che, dass C._____ kurz nach dem Beschuldigten B._____ die Zelle von A._____ betreten hat, diese kurz darauf verlassen und dann zum Schluss nochmals hinein- gegangen ist, lassen darauf schliessen, dass er A._____ selbst eine kurze Abrei- bung verpassen wollte. So gilt als erstellt, dass C._____ A._____ mindestens ein- mal mit der Faust geschlagen hat. Übereinstimmend haben D._____ und der Be- schuldigte B._____ ausgesagt, dass auch A._____ sie geschlagen hätte. Dies be- stätigte dieser anlässlich der Hafteinvernahmen: "Vielleicht am Anfang habe ich mich versucht mit den Fäusten zu wehren, aber nachher nicht mehr." (DG200021- D act. 13/1 F/A 42). Folglich kann auch als erstellt gelten, dass A._____ sich an- fänglich mit den Fäusten zur Wehr gesetzt hat und D._____ und dem Beschuldigte B._____ mindestens drei Faustschläge versetzte. Als er einsah, dass er gegen die drei Mitinsassen keine Chance hat, hat er nur noch versucht, die Schläge abzu- wehren.
- 24 - 3.2.4 Verletzungen von A._____ Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von A._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 29. Mai 2020 (DG200021-D act. 8/1) hält fest, dass A._____ folgende Verletzungen erlitten habe: am Kopf:
- an der Oberlippeninnenseite rechts eine ca. 1.5 x 1 cm messende Schleim- hautverfärbung mit einzelnen maximal 0.1 cm messenden roten oberflächli- chen Schleimhautabtragungen
- an der Unterlippeninnenseite mittig eine ca. 2.5 x 1 cm messende Schleim- hautverfärbung an der Unterlippeninnenseite mittig mit einzelnen maximal 0.1 cm messenden roten oberflächlichen Schleimhautabtragungen
- an der Unterlippeninnenseite 2 max. 0.1 cm durchmessende rote oberflächli- che Schleimhautverfärbung mundwinkelnahe am Rumpf:
- über dem rechten Schulterblatt mehrere auf einem Areal von 3 cm Durchmes- ser befindende ca. 0.1 cm durchmessende dunkelbraun verkrustete ober- flächliche Hautabtragungen an den Extremitäten:
- auf der rechten Oberarminnenseite im achselnahem Drittel eine ca. 5 x 1.5 cm messende rote, teils braun-rotverkrustete, Hautabtragung mit sichtbarem Epithelmoränen
- am rechten Ellenbogen in Unterarmnähe eine ca. 0.5 x 0.2 cm messende braun verkrustete, oberflächliche, kratzerartige Hautabtragung Vorab ist zu erwähnen, dass die Ärzte, welche das Gutachten verfasst haben, im vorliegenden Verfahren neutrale und unbeteiligte Dritte sind. Die Ärzte sind gleichzeitig besonders fachkundig, weshalb sie als Spezialisten für medizinische Aussagen und damit für die beschriebenen Befunde zu betrachten sind. Da Ärzte in der Schweiz zudem vereidigt werden und einem Berufsgeheimnis unterstehen,
- 25 - sind ihre medizinischen Aussagen grundsätzlich in erhöhtem Ausmass glaubwür- dig. Festzuhalten gilt, dass die gemäss Gutachten festgestellten Verletzungen so- weit ersichtlich mit den in den Akten vorhandenen Verletzungsbildern übereinstim- men, welche auch in der Anklage wiedergegeben sind (DG200021-D act. 8/1-2 und act. 81). A._____ beschrieb die Verletzungen wie folgt: "Wenn man dunkelhäutig ist, sieht man die Hämatome nicht. Ich kam in den Bunker. Ich war überall im Ge- sicht geschwollen.[…] Ich hatte überall blaue Flecken, unter anderem am linken Unterarm, am linken Ohr, resp. hinter dem Ohr und am Oberkörper." (DG200021- D act. 13/1 F/A 39). "Ich hatte überall auf dem Rücken und auch generell am Körper Spuren." (DG200021-D act. 13/3 S. 16). Auf die Frage, ob A._____ im Nachgang zum Vorfall noch an irgendwelchen Kopfschmerzen oder sonstigen Schmerzen ge- litten habe, führte er aus: "Der Kopf und der Rücken schmerzten mir noch. Der Rücken ca. 2 Wochen und der Kopf ca. 3 Tage." Er habe Tabletten gegen Kopf- schmerzen nehmen müssen (DG200021-D act. 13/4 F/A 48-50). Eingedenk des Umstandes, dass A._____ seine Verletzungen eher schlimmer zu schildern ver- sucht sein wird, als diese zu verharmlosen, und sich nicht objektivieren lässt, wie stark die Rücken- und Kopfschmerzen letztlich waren, lassen sich seine Aussagen mit dem bisherigen Bild der tatsächlichen Verletzungen ebenfalls in Einklang brin- gen. Letztlich bestätigte er auch, dass die in der Anklage wiedergegebenen Verlet- zungen von ihm, zutreffend seien (DG200021-D act. 13/4 F/A 93). Die Aussagen von A._____ anlässlich der Hauptverhandlung sodann sind im Lichte all dieser Um- stände wiederum als leicht aggravierend zu bezeichnen. So führte er aus, dass er auch Prellungen gehabt habe, die man nicht gesehen habe und ihm "wochenlang Schmerzen" verursacht hätten (DG200021-D act. 96 S. 16 und S. 19). Letztlich bleibt es deshalb dabei, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erstellt sind und diese dem Beschuldigten eine gewisse Zeit lang Schmerzen in unbestimmter Stärke verursachten, letztlich aber doch rasch und folgenlos ausheil- ten.
- 26 - 3.2.5 Verletzungen von C._____ Das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung von C._____ vom
29. Mai 2020 (DG200021-D act. 7/1) hält fest, dass C._____ – nebst der Stichver- letzung am linken Hals-/Nackenübergang, welche im Zusammenhang mit der ver- suchten Tötung zu prüfen ist – die nachfolgenden Verletzungen erlitten habe: am Kopf:
- an der rechten Schläfe eine ca. 2 cm grosse stecknadelgrosse Hautverfär- bung an den Extremitäten:
- an der rechten Schultervorderseite auf einem von ca. 6 cm Durchmesser mes- sende Hautabtragungen
- an der linken Oberarmaussenseite, im mittleren Drittel, eine ca.1.5 x 0.1 cm messende rote, kratzerartige Hautabtragung
- am rechten Ellenbogen/rechte Unterarmstreckseite mehrere auf einem Areal von ca. 3 x 8 cm befindende max. 0.4 cm durchmessende dunkelbraun ver- krustete Hautabtragungen
- an der rechten Handinnenfläche/am gesamten Daumenballen eine ca. 5 cm durchmessende Hautverfärbung
- an der rechten Handinnenfläche mehrere auf einem Areal von 3 cm Durch- messer befindende maximal 0.4 cm durchmessende dunkelbraun-rotverkrus- tete Hautabtragungen
- an der rechten Knieaussenseite zwei in einem Abstand von 0.2 cm sich befin- dende rot-braun verkrustete Hautabtragungen Die im Gutachten festgestellten Verletzungen stimmen mit den Verletzungs- bildern und auch weitgehend mit der Anklageschrift überein (DG200021-D act. 7/1- 6 und act. 81). Die Verletzungen gemäss Anklage gelten – abgesehen von nur einer Hautverfärbung an der rechten Schläfe – als erstellt. Zudem gilt auch die Hautab- tragung an der rechten Schultervorderseite als erstellt.
- 27 - 3.2.6 Verletzungen von D._____ Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen von D._____ – eine Rip- penprellung, ein Hämatom an der Stirne und eine Verletzung am kleinen Finger seiner rechten Hand mit Sehnenriss – wurden ärztlich nicht dokumentiert. Sie ba- sieren lediglich auf den Aussagen von D._____. Im Insassenstammblatt ist unter dem Datum 17. Mai 2020 folgender Eintrag vermerkt: "Um ca. 16.20 Uhr wurden die Gefangenen D._____ (D._____) und B._____. aufgrund von Verletzungen ebenfalls in den Arztdienst begleitet, wobei D._____ eine Verletzung am rechten kleinen Finger, eine Rissquetschwunde am linken Augenlied, eine Schürfwunde an der Stirn sowie ein kleiner Schnitt im Rippenbereich aufwies" (DG200021-D act. 94, S. 13). Dass die Sehne des kleinen Fingers seiner rechten Hand tatsächlich ange- rissen war, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, ist nirgends dokumentiert. D._____ hat anlässlich der Schlusseinvernahme, als ihm die Verletzungen aller Be- teiligten vorgehalten wurden, diese gesamthaft bestätigt. Anlässlich der Hauptver- handlung hat er diese Ansicht nicht bestätigt, sondern über seine amtliche Vertei- digerin einen Freispruch mit der Begründung verlangt, dass die in der Anklage- schrift aufgeführten Verletzungen von ihm nirgends ärztlich dokumentiert und letzt- lich nicht erstellt seien. Seine in der Untersuchung gemachten Aussagen sind des- halb jedenfalls nicht zulasten der übrigen Beteiligten verwertbar, da sie in Verlet- zung des Teilnahmerechts der übrigen Beschuldigten erfolgten. Eine Heilung zu- folge Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung kann deshalb nicht in Frage kommen, weil D._____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sa- che und namentlich nicht zu den erlittenen Verletzungen machte (vgl. dazu BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014). Sodann ist zu konstatieren, dass das Verletzungsbild von D._____ mit Blick auf die Aktenlage tatsächlich im Dunkeln bleibt und nur auf Mutmassungen beruht. Damit lässt sich nicht erstellen, ob D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich einen Sehnenanriss am kleinen Finger rechts, eine Rippenprellung und ein Hämatom an der Stirn erlitt oder nur leichte Blessuren der genannten Körperteile davontrug, welche folgenlos und rasch abheilten und letztlich nicht als einfache Körperverletzungen, sondern als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist für alle des Raufhandels Beschuldigten von letzterem auszugehen.
- 28 - 3.2.7 Verletzungen des Beschuldigten B._____ Die in der Anklageschrift aufgeführte "nicht näher bekannte Verletzung am linken Fuss mit leichter Gehbehinderung" hat sich der Beschuldigte B._____ – wie von ihm anerkannt – selbst zugefügt, indem er in eine Scherbe trat (DG200021-D act. 16/1 F/A 55 und GG210025-D act. 15/4 F/A 48). Die Verletzung am Fuss des Beschuldigten B._____ gilt daher als erstellt. Sie wurde ihm aber nicht im Rahmen des Raufhandels von einem Dritten zugefügt, sondern ist die Folge einer eigenen Unachtsamkeit und damit letztlich eines Unfallgeschehens. Bereits hier kann fest- gehalten werden, dass eine solche sich selbst zugefügte Verletzung nicht als ein- fache Körperverletzung qualifiziert, welche die objektive Strafbarkeitsvorausset- zung des Raufhandels erfüllt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektive Strafbarkeitsverletzung 1.1 Die Anklägerin würdigte das Verhalten von C._____, D._____, B._____ und A._____ als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB. Demnach wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Raufhandels eine ob- jektive Strafbarkeitsbedingung enthält. Gemäss dieser objektiven Strafbarkeitsbe- dingung wird der Raufhandel nur bestraft, wenn er den Tod oder die Körperverlet- zung eines Menschen im Sinne von Art. 123 StGB zur Folge hat. Erforderlich ist zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BSK StGB I – MA- EDER STEFAN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl., Basel 2018, N 22 f. zu Art. 133). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verlet- zungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be-
- 29 - handlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offen- sichtlich so harmlos sind, dass sie in kurzer Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB I – ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 123). 1.3 Bezüglich des Verletzungsbildes und dem Tatbestand des Raufhandels ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeirapport den Raufhandel im Zusammenhang mit der Stichverletzung aufführte (GG210025-D act. 3, S. 3). Andere Verletzungen wurden nicht genannt. Das Gutachten des IRM hielt fest, dass die festgestellten Verletzungen von A._____ voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (GG210025-D act. 6/1, S. 4). Sie sind das Ergebnis einer Rangelei von Insassen einer Justizvollzugsanstalt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass die erstellten Verletzungen von A._____ – diverse Schleimhautabtragungen sowie ver- schiedene Hautabtragungen – die Schwelle einer einfachen Körperverletzung ge- rade noch nicht erreichen. Daran ändern auch die anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 gemachten Aussagen von A._____ nichts, dass ihm die Schläge während zwei Wochen Schmerzen bereitet haben sollen, was sich einerseits nicht verifizieren lässt und andererseits festzuhalten ist, dass dies in der Anklageschrift auch nicht ausgeführt wird. Von persistierenden Schmerzen bei A._____ ist nicht die Rede. Damit qualifizieren die erstellten Verletzungen von A._____ nicht als ein- fache Körperverletzungen, sondern bloss als Tätlichkeiten. Eine Zuordnung dieser Tätlichkeiten an einen der des Raufhandels Beschuldigten kann sodann ebenfalls nicht erfolgen und ist in der Anklageschrift so auch nicht aufgeführt. 1.4 Die erstellten Verletzungen bei C._____ stellen verschiedene Hautab- schürfungen und Hautabtragungen dar, welche ebenfalls nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen. Sodann ist bezüglich dieser Verletzungen auch unklar, ob sie im Rahmen der Auseinandersetzung in der Zelle von A._____, oder aber bereits zuvor, z.B. während des Fussballspiels am Nachmittag, verur- sacht wurden. Die Stichverletzung von C._____ die er im Halsbereich erlitt, erfolgte sodann in einem Zeitpunkt, in welchem die körperliche Auseinandersetzung in der
- 30 - Zelle bereits beendet war. C._____, D._____ und B._____ hatten die Zelle von A._____ verlassen, die Türe hinter sich geschlossen und entfernten sich von der Zelle. Ein möglicher Angriff oder Raufhandel war für den objektiven Betrachter ab- geschlossen. Das nachfolgende Herausstürmen von A._____ mit Messer und Ga- bel ist als eine neue, wenngleich auf den vorherigen basierende, Handlung, mithin als ein neuer Angriff zu werten, der überraschend von hinten erfolgte und vom Op- fer in keiner Weise erwartet wurde. Dieses hat den Täter nicht einmal wahrgenom- men, bis es den Stich verspürte. Die durch diese Tat verübte Verletzung kann des- halb nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung für die vorherige, bereits abge- schlossene körperliche Auseinandersetzung dienen (N.B.: Die Situation ist vorlie- gend auch anders als in BGE 106 IV 246, wo A.B. J.F. noch zumindest verbal kon- frontierte und diesem gegenüberstand als J.F. ihm den Milchtonnendeckel an den Kopf warf und ihn so verletzte). 1.5 Vorstehend wurde dargelegt, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich einen Sehnen- anriss am kleinen Finger rechts erlitt und ob die Rippenprellung und das Hämatom an der Stirn letztlich nicht nur als leichte Blessuren zu qualifizieren sind, welche folgenlos und rasch abheilten, wobei nach dem Grundsatz in dubio pro reo für alle des Raufhandels Beschuldigten von letzterem auszugehen ist. Damit qualifizieren auch die erstellten Verletzungen von D._____ nicht als einfache Körperverletzun- gen im Sinne von Art. 123 StGB, sondern lediglich als Tätlichkeiten. 1.6 Der Beschuldigte B._____ hat sich die Verletzung am Fuss selbst zuge- fügt, indem er in eine Scherbe getreten ist. Eine aus Unachtsamkeit sich selber zugefügte Verletzung kann ebenfalls nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung die- nen. Eine solche muss aus der wechselseitigen Gewaltanwendung im Rahmen der Auseinandersetzung resultieren. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.7 Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die erstellten Verletzungen, welche sich die Beteiligten im Rahmen der gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzungen zu- zogen, lediglich oberflächlich blieben, innert kurzer Zeit von selbst ausheilten und
- 31 - keine weitere Behandlung erforderten. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität bilden keine Schädigungen des Körpers im verlangten Umfang und errei- chen somit nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung. Damit entfällt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels. Lässt sich eine einfache Kör- perverletzung nicht rechtsgenügend erstellen, ist weder der Tatbestand des Rauf- handels noch derjenige des Angriffs erfüllt. Liegt keine einfache Körperverletzung vor, ist die objektive Strafbarkeitsbe- dingung für den Raufhandel nicht erfüllt und der Beschuldigte demnach vom Vor- wurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen. Eine Zuordnung der einzelnen Verletzungen als Tätlichkeiten an einen der Beteiligten erfolgte in der Anklage nicht. Eine entsprechende Verurteilung kann deshalb bereits mit Blick auf das Anklageprinzip nicht erfolgen. Eine genaue Zu- ordnung lässt sich andererseits aber auch nicht erstellen. Entsprechend kann auch keine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erfolgen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Be- schuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatkläger- schaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu bezif- fern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offe- rieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsions- klage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachver- halt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO – DOLGE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 StPO N 65 ff.). Das Straf- gericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person
- 32 - frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zi- vilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Vorliegend wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigespro- chen. Zudem hat A._____ nur Verletzungen erlitten, die als Tätlichkeiten zu quali- fizieren sind. Schliesslich hat A._____ im Vorfeld der Rangelei eine durchaus aktive Rolle eingenommen. Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für die Zuspre- chung einer Genugtuung an A._____. Sein entsprechendes Begehren ist abzuwei- sen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichts- und Untersuchungskosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. VII. Rechtsmittel
1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren fallen ausser An- satz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'910.65 (Fr. 15'994.– Aufwand, Fr. 636.15 Barauslagen und Fr. 1'280.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an − den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Vertretung des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatklä- ger, persönlich ausgehändigt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A gegen Empfangs- schein; − die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. §54a PolG (gegen Emp- fangsschein); − die Bezirksgerichtskasse.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 34 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 13. Juli 2021 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw M. Meier