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GB260004

Einsprache gegen Strafbefehl

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2026-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (eingegangen am 20. Januar 2026) über- wies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) den Strafbefehl vom 19. Dezember 2025 an das hiesige Gericht (act. 25). Dem Beschuldigten wird der Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen (act. 20).

E. 2 Die Verfahrensleitung prüft nach Eingang der Anklage, ob die Anklage und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Bei Überwei- sung eines Strafbefehls gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; BGer 1B_457/2017 vom 22. No- vember 2017 E. 3.4). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine (inner- kantonale) örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (vgl. OGer ZH UH230408 vom 1. Fe- bruar 2024 E. III.1.5). Es ist in der Folge Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die An- klage an das örtlich zuständige Gericht zu überweisen (vgl. BSK StPO- ECHLE/KUHN, Art. 39 N 5).

E. 3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat (mutmasslich) verübt wurde. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, sind für die Verfolgung und Beurtei- lung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).

E. 4 Dem Beschuldigten wird vorliegend zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte im Zeitraum vom 21. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2024

- 3 - insgesamt mindestens 114-mal angerufen, obschon sie dies nicht gewollt habe, da der Beschuldigte mit Urteil vom 29. Oktober 2024 ein Rayon-, Kontakt- und Annä- herungsverbot gegenüber der Geschädigten erhalten habe. Sodann wird ihm zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte mehrfach an ihrem Arbeits- ort in Zürich angesprochen, sich vor ihrem Wohnort in C._____ aufgehalten und sei ihr beim Kindergarten D._____ in C._____ zur Migros nach E._____ sowie ansch- liessend wieder auf dem Nachhauseweg gefolgt, obschon ihm mittels amtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2025 für die Dauer von fünf Jahren ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten auferlegt worden sei (vgl. act. 20).

E. 5 Gemäss Strafbefehl vom 19. Dezember 2025 werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten an verschiedenen Orten zur Last gelegt (vgl. act. 20). In solchen Fällen sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zum einen wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und zum anderen wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht zu haben. Miss- brauch einer Fernmeldeanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, während Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bedroht ist. Da der Missbrauch einer Fernmeldeanlage mit der schwereren Strafe bedroht ist, ist diese Tat für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit massge- bend. Im Strafbefehl wird als Deliktsort das Mehrfamilienhaus am F._____ [Strasse] …, in C._____, namentlich der Wohnort der Privatklägerin, genannt (vgl. act. 20 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin jedoch zu Protokoll, sie habe sich im Zeitpunkt der Tele- fonanrufe in Serbien aufgehalten (vgl. act. 13 F/A 16; act. 14 F/A 20). Der Aufent- haltsort des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Telefonanrufe lässt sich den Akten und insbesondere seinen Einvernahmen nicht entnehmen. Kann der Tatort nicht festgestellt werden, sind gemäss den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln die Behör- den des Ortes zuständig, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich hat, ist das hiesige Gericht nicht zuständig.

- 4 -

E. 6 Auf die Anklage ist demnach mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Anklage ist samt Untersuchungsakten zur neuen Anklageerhebung am ört- lich zuständigen Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 7 Umständehalber sind für das gerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und es ist einstweilen nicht über die weiteren Kosten zu befinden, da über Letztere bei definitivem Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. De- zember 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);  die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein)  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  Untersuchungsakten (gegen Empfangsschein).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Dielsdorf, 2. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB260004-D/U/B-4/me Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (eingegangen am 20. Januar 2026) über- wies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) den Strafbefehl vom 19. Dezember 2025 an das hiesige Gericht (act. 25). Dem Beschuldigten wird der Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen (act. 20).

2. Die Verfahrensleitung prüft nach Eingang der Anklage, ob die Anklage und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Bei Überwei- sung eines Strafbefehls gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; BGer 1B_457/2017 vom 22. No- vember 2017 E. 3.4). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine (inner- kantonale) örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (vgl. OGer ZH UH230408 vom 1. Fe- bruar 2024 E. III.1.5). Es ist in der Folge Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die An- klage an das örtlich zuständige Gericht zu überweisen (vgl. BSK StPO- ECHLE/KUHN, Art. 39 N 5).

3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat (mutmasslich) verübt wurde. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, sind für die Verfolgung und Beurtei- lung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).

4. Dem Beschuldigten wird vorliegend zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte im Zeitraum vom 21. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2024

- 3 - insgesamt mindestens 114-mal angerufen, obschon sie dies nicht gewollt habe, da der Beschuldigte mit Urteil vom 29. Oktober 2024 ein Rayon-, Kontakt- und Annä- herungsverbot gegenüber der Geschädigten erhalten habe. Sodann wird ihm zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte mehrfach an ihrem Arbeits- ort in Zürich angesprochen, sich vor ihrem Wohnort in C._____ aufgehalten und sei ihr beim Kindergarten D._____ in C._____ zur Migros nach E._____ sowie ansch- liessend wieder auf dem Nachhauseweg gefolgt, obschon ihm mittels amtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2025 für die Dauer von fünf Jahren ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten auferlegt worden sei (vgl. act. 20).

5. Gemäss Strafbefehl vom 19. Dezember 2025 werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten an verschiedenen Orten zur Last gelegt (vgl. act. 20). In solchen Fällen sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zum einen wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und zum anderen wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht zu haben. Miss- brauch einer Fernmeldeanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, während Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bedroht ist. Da der Missbrauch einer Fernmeldeanlage mit der schwereren Strafe bedroht ist, ist diese Tat für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit massge- bend. Im Strafbefehl wird als Deliktsort das Mehrfamilienhaus am F._____ [Strasse] …, in C._____, namentlich der Wohnort der Privatklägerin, genannt (vgl. act. 20 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin jedoch zu Protokoll, sie habe sich im Zeitpunkt der Tele- fonanrufe in Serbien aufgehalten (vgl. act. 13 F/A 16; act. 14 F/A 20). Der Aufent- haltsort des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Telefonanrufe lässt sich den Akten und insbesondere seinen Einvernahmen nicht entnehmen. Kann der Tatort nicht festgestellt werden, sind gemäss den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln die Behör- den des Ortes zuständig, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich hat, ist das hiesige Gericht nicht zuständig.

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6. Auf die Anklage ist demnach mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Anklage ist samt Untersuchungsakten zur neuen Anklageerhebung am ört- lich zuständigen Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

7. Umständehalber sind für das gerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und es ist einstweilen nicht über die weiteren Kosten zu befinden, da über Letztere bei definitivem Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Es wird verfügt:

1. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. De- zember 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);  die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein)  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  Untersuchungsakten (gegen Empfangsschein).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Dielsdorf, 2. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy