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GB250013

Einsprache gegen Strafbefehl

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde am 24. März 2025 von der Polizei kontrolliert und ver- haftet. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Die Anklägerin erliess am 25. März 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser erhob mit Eingabe vom 1. April 2025 Einsprache. Mit Eingabe vom 23. April 2025 über- wies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl unter Beilage der Untersuchungsakten an das hiesige Gericht (act. 1–20).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 22). Mit Eingabe vom 25. August 2025 ersuchte der Beschuldigte um Gewäh- rung des freien Geleits (act. 25). Das Gesuch wurde gleichentags mit Verfügung vom 25. August 2025 gutgeheissen (act. 26). Die Hauptverhandlung wurde am

26. August 2025 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt, nachdem zu Beginn der Verhandlung der Antrag des Beschuldigten auf Dispensa- tion gutgeheissen wurde (Prot. S. 4 ff.).

E. 2 Anklagevorwurf

E. 2.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser sei am

25. Februar 2025, ca. 17:00 Uhr, von Italien her mit dem Zug in die Schweiz einge- reist. Dies habe er ohne Ausweispapiere und ohne Visum gemacht, obwohl er um die Notwendigkeit der genannten Dokumente gewusst habe. Zudem habe der Be- schuldigte Kenntnis gehabt, dass gegen ihn eine bis am 10. April 2025 gültige Ein- reisesperre verfügt worden gewesen sei. Er habe deshalb bewusst gegen die ihm bekannten Einreisevorschriften verstossen.

E. 2.2 Danach habe er sich bis am 24. März 2025, ca. 11:30 Uhr, im Kanton Zürich aufgehalten, obwohl er über kein Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz verfügt habe und obwohl er gewusst habe, dass er keine Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz gehabt habe.

- 4 -

E. 3 Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung

E. 3.1 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom 1. Januar 2025) sind für eine Einreise u.a. ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum notwendig (lit. a). Daneben dürfen gegen die einreisende Person keine Fernhaltemassnahmen bestehen (lit. d). Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird bestraft, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält.

E. 3.2 Vorliegend zeigt sich der Beschuldigte geständig, am 25. Februar 2025 ohne Reisepass und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein und sich bis zu seiner Verhaftung am 24. März 2025 in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. act. 5 F/A 25 ff.; act. 6 F/A 2 ff.; act. 7 F/A 7 ff.). Dies deckt sich im Übrigen mit den wei- teren Beweismitteln, namentlich mit dem Polizeirapport vom 24. März 2025 (act. 1), dem Verhaftsrapport vom 24. März 2025 (act. 8/1) und dem Effektenverzeichnis vom 24. März 2025 (act. 8/2). Sodann liegt das gegenüber dem Beschuldigten vom Staatssekretariat für Migration am 4. April 2023 ausgesprochene Einreiseverbot mit der Gültigkeitsdauer vom 11. April 2023 bis 10 April 2025 vor (vgl. act. 3). Der ob- jektive Anklagesachverhalt ist deshalb ohne Weiteres erstellt. Der Beschuldigte be- streitet hingegen den subjektiven Anklagesachverhalt, namentlich dass er um die Einreisevorschriften und das bestehende Einreiseverbot gewusst habe (vgl. act. 27 Rz. 5 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen.

E. 3.3 Der Beschuldigte hat sowohl gegenüber der Polizei am 24. März 2025 als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft am 25. März 2025 erklärt, dass er das Ein- reiseverbot mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe und nicht gewusst habe, dass er mit einer Einreisesperre belegt gewesen sei (act. 5 F/A 17, 45; act. 7 F/A 9, 11). Darüber hinaus habe er nicht gewusst, dass er auch bei einer Einreise über Italien ein Visum benötigen würde (act. 5 F/A 45).

E. 3.4 Aus dem Einreiseverbot vom 4. April 2023 ergibt sich nicht, dass dem Be- schuldigten dieses übersetzt oder erklärt worden wäre, sondern der Beschuldigte bestätigte darin einzig den Empfang (vgl. act. 3 S. 3).

- 5 -

E. 3.5 Aus den vorhandenen Akten des Migrationsamt ergibt sich, dass der Beschul- digte bereits am 3. April 2023 von der Kantonspolizei Zürich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Einreise unter Beisein eines Dolmetschers einvernom- men wurde. Damals war der Beschuldigte mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz eingereist (vgl. act. 17/2 pag. 11 F/A 9). Bereits damals gab er an, dass er gedacht habe, er brauche den Pass nicht (vgl. act. 17/2 pag. 11 F/A 12). Dem Be- schuldigten wurde darauf vorgeworfen, illegal, namentlich ohne Reisepass und ohne Visum eingereist und sich seither illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er wurde gefragt, ob er den Vorwurf verstehe, diesen anerkenne und geständig sei. Darauf antwortete er mit «Ich bin geständig» (vgl. act. 17/2 pag. 12 f F/A 30). Spä- testens seit dieser Einvernahme vom 3. April 2023 war dem Beschuldigten somit bekannt, dass er auch bei der Einreise in die Schweiz über einen Schengen-Staat einen Reisepass und ein Visum benötigt. Seine anderslautende Behauptung vom

24. März 2025 ist damit widerlegt.

E. 3.6 Eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten im Beisein eines Dolmetschers erfolgte am 9. April 2024. Damals reiste er von Frankreich in die Schweiz ein (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 18). Auf die Frage, was er als Tunesier be- nötige, um legal in die Schweiz einzureisen, antwortet der Beschuldigte «[e]inen Reisepass» (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 21). Diese Antwort belegt ebenfalls, dass der Beschuldigte sich durchaus bewusst war, dass für die legale Einreise aus einem Schengen-Staat mindestens ein Reisepass nötig war. Sodann wurde dem Beschul- digten in dieser Einvernahme vorgehalten, dass ihm ein Einreiseverbot für die Schweiz mit Gültigkeit bis zum 10. April 2025 eröffnet worden sei. Auch damals gab der Beschuldigte an, dass ihm das Einreiseverbot nicht übersetzt worden sei (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 22). Aufgrund des Vorhalts des Einreiseverbots unter Angabe der Gültigkeitsdauer in der Einvernahme unter Beizug eines Dolmetschers war dem Beschuldigten jedoch spätestens seit dem 9. April 2024 die Existenz und die Gül- tigkeitsdauer des Einreiseverbots bekannt. Sodann wurde dem Beschuldigten das Einreiseverbot in der Folge auch noch vorgelegt (vgl. act. 17/2 pag. 38 oben). Hätte er eine weitergehende Übersetzung des Einreiseverbots benötigt, hätte er diese direkt vom anwesenden Dolmetscher verlangen können. Somit ist auch in Bezug

- 6 - auf die behauptete Unkenntnis des Einreiseverbots der Standpunkt des Beschul- digten widerlegt.

E. 3.7 Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl um die Notwendigkeit eines Reisepasses sowie eines Visums für die Einreise als auch um den Bestand des Einreiseverbots gewusst hatte, als er am 25. Februar 2025 ohne Reisepass und ohne Visum in die Schweiz einreiste. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich er- stellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist korrekt und gibt zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist somit vorsätzlich rechts- widrig in die Schweiz eingereist und hat sich danach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Er ist der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AIG (in der Fassung vom 1. Januar 2025) und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

E. 4 Strafzumessung und Widerruf

E. 4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist somit ausgehend von der schwersten Tat unter angemessener Erhöhung der Strafe für die übrigen Taten eine Gesamtstrafe festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist dabei nur bei gleichartigen Strafen möglich, ungleichartige Strafen sind unab- hängig voneinander zu verhängen. Sowohl bei der rechtswidrigen Einreise als auch beim rechtswidrigen Aufenthalt beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (vgl. Art. 115 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Es ist somit einleitend die Strafart zu bestimmen, damit geprüft werden kann, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (vgl. BGer 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1.3). Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass bei leichter Kriminalität grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (vgl.

- 7 - Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Er wurde bereits am 3. April 2023 und am 10. April 2024 u.a. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bestraft. Am

3. April 2023 wurde eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, wobei der bedingte Vollzug am 10. April 2024 widerrufen wurde. Am 10. April 2024 wurde eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen (vgl. act. 10). Weder die bedingte Geldstrafe noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer bedingten Freiheits- strafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, zeitnah und noch während lau- fender Probezeit erneut identische Delikte zu begehen. Das (erneute) Aussprechen einer Geldstrafe erscheint deshalb nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten, sondern es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 4.3 Die Verteidigung bringt in Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart vor, dass das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aufgrund der EG-Rückführungsrichtli- nie nicht möglich sei (vgl. act. 27 Rz. 34 ff.). Tatsächlich kann die EG-Rückfüh- rungsrichtlinie dazu führen, dass auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu ver- zichten ist (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1). Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung oder der Vollzug der Freiheitsstrafe dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht (vgl. BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Frei- heitsstrafe dem Vollzug einer Weg- oder Ausweisung entgegenstehen würde. Der Beschuldigte befindet sich aktuell bereits wieder in Italien (vgl. Prot. S. 9), weshalb der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht unmittelbar bevorsteht. Ohnehin hat der EuGH im Urteil Celaj entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie der Verhän- gung einer Freiheitsstrafe gegen einen illegal sich aufhaltenden Drittstaatsangehö- rigen, der nach einer im Rahmen eines früheren Rückführungsverfahrens erfolgten Rückkehr in sein Herkunftsland unter Verstoss gegen ein Einreiseverbot erneut il- legal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, nicht entgegensteht (vgl. EuGH- Urteil C-290/14 vom 1. Oktober 2015 § 33; vgl. auch BGE 143 IV 249 E. 1.4.5). Ge- nau diese Situation ist vorliegend gegeben, ist der Beschuldigte doch 2023 nach Erlass einer Wegweisungsverfügung (act. 2) freiwillig ausgereist und nunmehr un- ter Verstoss gegen ein Einreiseverbot wieder illegal in die Schweiz eingereist. Das

- 8 - Aussprechen einer Freiheitsstrafe ist somit nicht nur angezeigt, sondern auch zu- lässig.

E. 4.4 Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gesamtstrafe bildet vorliegend die illegale Einreise. Angesichts der für den illegalen Aufenthalt identi- schen abstrakten Strafandrohung ist sie die konkret schwerste Straftat. Der Be- schuldigte ist ohne gültigen Reisepass, ohne Visum und trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist und hat somit gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Einreise- vorschriften verstossen. Bei der Einreise hat er sich keiner besonderen Machen- schaften bedient, sondern ist schlicht mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Das objektive Tatverschulden erscheint insgesamt sehr leicht. Der Beschuldigte han- delte bei seiner illegalen Einreise vorsätzlich, jedoch ist keine besondere kriminelle Energie erkennbar. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Verschul- den nicht zu erhöhen oder relativieren. Insgesamt erscheint für die illegale Einreise eine Einsatzstrafe von 30 Tagen angemessen.

E. 4.5 Beim rechtswidrigen Aufenthalt ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte knapp einen Monat illegal in der Schweiz aufhielt. Es ist aufgrund seiner Aus- sage davon auszugehen, dass dies gleichzeitig der beabsichtigen Maximaldauer seines Aufenthalts entsprach (vgl. act. 5 F/A 37). Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich, jedoch wiederum ohne erkennbare besondere kriminelle Energie oder Ma- chenschaften. Insgesamt erscheint das Verschulden noch als sehr leicht, weshalb dafür eine Strafe von 20 Tagen angemessen erscheint. Da der illegale Aufenthalt in sehr engem Zusammenhang mit der illegalen Einreise steht und praktisch deren Fortsetzung bildet, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tage auf 40 Tage zu erhöhen.

E. 4.6 Was die Täterkomponente betrifft, welche vorliegend erst nach der Asperation zu berücksichtigen ist, da sie sich auf alle Strafen gleich auswirkt (vgl. OGer ZH SB230175 vom 27. Oktober 2023 E. IV.2.2), ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. act. 5 F/A 53 f.; act. 7 S. 4 ff. F/A 1 ff.) keine strafmassrelevanten Faktoren. Stark straferhöhend sind die beiden einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute Delinquieren während laufen- der Probezeit zu berücksichtigen (vgl. act. 10). Beim Beschuldigten kann, nachdem

- 9 - er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat und anlässlich der Hauptver- handlung einen Freispruch beantragen liess, nicht mehr von einer vollumfänglichen Geständigkeit sowie glaubhafter Einsicht und Reue ausgegangen werden, zumal entsprechende Aussagen bereits in den beiden vorausgegangenen Strafverfahren erfolgten. Zumindest den objektiven Sachverhalt hat er jedoch eingestanden und dadurch die Strafuntersuchung erleichtert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage vorzunehmen, womit eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.

E. 4.7 Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen muss dem Beschuldigten auch bei der Vollzugsfrage eine schlechte Prognose gestellt werden. Es ist deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Da sich der Beschuldigte vom 24. März 2025, ca. 11:30 Uhr (vgl. act. 8/1), bis zum 25. März 2025, 11:50 Uhr (vgl. act. 8/7), in Haft befunden hat, gelten gemäss Art. 51 StGB 2 Tage der Freiheitsstrafe als durch Haft erstanden.

E. 4.8 Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 50 Tagen (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten) zu bestrafen.

E. 4.9 Da der Beschuldigte die vorliegenden Straftaten während der laufenden Pro- bezeit des mit Strafbefehl vom 10. April 2024 angeordneten bedingten Vollzugs (vgl. act. 11) begangen hat, liegt ein Fall von Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB vor. Vorliegend ist im Sinne einer gespaltenen Prognose (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1) davon auszugehen, dass die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe ausreicht, um den Beschuldigten nunmehr von weiteren Straftaten abzuhalten. Es kann deshalb gerade noch auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verzichtet werden und es erscheint aus- reichend, die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu ver- längern.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzuset-

- 10 - zen. Die Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 1’000.– sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden (vgl. act. 19). Aufgrund des Schuldspruchs sind die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AIG und - des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten).
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2024 für eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen, aber die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'500.00 Total Verfahrenskosten
  6. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an die Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten, persönlich  ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (gegen Empfangs-  schein); - 12 - falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten, mit Ge-  richtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie  Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens  Nr. … (gegen Empfangsschein); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein).
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 13 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 26. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Baeckert MLaw N. Jordi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250013-D/U1/B-5/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Jordi Urteil vom 26. August 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl vom 25. März 2025 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Referenz-Nr.: …) ist diesem Entscheid beigeheftet (act. 12). Schlussanträge: Der Anklägerin (sinngemäss):

- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden sind

- Vollzug der Freiheitsstrafe

- Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 10. April 2024 (Unt. Nr. …) bedingt ausgesprochenen Freiheits- strafe von 150 Tagen, hingegen Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr

- Kostenauflage (inkl. Gebühr für das Vorverfahren) Der Verteidigung (act. 27): "1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse einer in der Höhe der eingereichten Honorarnote ent- sprechende Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zu bezah- len."

- 3 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde am 24. März 2025 von der Polizei kontrolliert und ver- haftet. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Die Anklägerin erliess am 25. März 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Dieser erhob mit Eingabe vom 1. April 2025 Einsprache. Mit Eingabe vom 23. April 2025 über- wies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl unter Beilage der Untersuchungsakten an das hiesige Gericht (act. 1–20). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen und es wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 22). Mit Eingabe vom 25. August 2025 ersuchte der Beschuldigte um Gewäh- rung des freien Geleits (act. 25). Das Gesuch wurde gleichentags mit Verfügung vom 25. August 2025 gutgeheissen (act. 26). Die Hauptverhandlung wurde am

26. August 2025 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt, nachdem zu Beginn der Verhandlung der Antrag des Beschuldigten auf Dispensa- tion gutgeheissen wurde (Prot. S. 4 ff.).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser sei am

25. Februar 2025, ca. 17:00 Uhr, von Italien her mit dem Zug in die Schweiz einge- reist. Dies habe er ohne Ausweispapiere und ohne Visum gemacht, obwohl er um die Notwendigkeit der genannten Dokumente gewusst habe. Zudem habe der Be- schuldigte Kenntnis gehabt, dass gegen ihn eine bis am 10. April 2025 gültige Ein- reisesperre verfügt worden gewesen sei. Er habe deshalb bewusst gegen die ihm bekannten Einreisevorschriften verstossen. 2.2. Danach habe er sich bis am 24. März 2025, ca. 11:30 Uhr, im Kanton Zürich aufgehalten, obwohl er über kein Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz verfügt habe und obwohl er gewusst habe, dass er keine Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz gehabt habe.

- 4 -

3. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom 1. Januar 2025) sind für eine Einreise u.a. ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum notwendig (lit. a). Daneben dürfen gegen die einreisende Person keine Fernhaltemassnahmen bestehen (lit. d). Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird bestraft, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 3.2. Vorliegend zeigt sich der Beschuldigte geständig, am 25. Februar 2025 ohne Reisepass und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein und sich bis zu seiner Verhaftung am 24. März 2025 in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. act. 5 F/A 25 ff.; act. 6 F/A 2 ff.; act. 7 F/A 7 ff.). Dies deckt sich im Übrigen mit den wei- teren Beweismitteln, namentlich mit dem Polizeirapport vom 24. März 2025 (act. 1), dem Verhaftsrapport vom 24. März 2025 (act. 8/1) und dem Effektenverzeichnis vom 24. März 2025 (act. 8/2). Sodann liegt das gegenüber dem Beschuldigten vom Staatssekretariat für Migration am 4. April 2023 ausgesprochene Einreiseverbot mit der Gültigkeitsdauer vom 11. April 2023 bis 10 April 2025 vor (vgl. act. 3). Der ob- jektive Anklagesachverhalt ist deshalb ohne Weiteres erstellt. Der Beschuldigte be- streitet hingegen den subjektiven Anklagesachverhalt, namentlich dass er um die Einreisevorschriften und das bestehende Einreiseverbot gewusst habe (vgl. act. 27 Rz. 5 ff.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen. 3.3. Der Beschuldigte hat sowohl gegenüber der Polizei am 24. März 2025 als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft am 25. März 2025 erklärt, dass er das Ein- reiseverbot mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe und nicht gewusst habe, dass er mit einer Einreisesperre belegt gewesen sei (act. 5 F/A 17, 45; act. 7 F/A 9, 11). Darüber hinaus habe er nicht gewusst, dass er auch bei einer Einreise über Italien ein Visum benötigen würde (act. 5 F/A 45). 3.4. Aus dem Einreiseverbot vom 4. April 2023 ergibt sich nicht, dass dem Be- schuldigten dieses übersetzt oder erklärt worden wäre, sondern der Beschuldigte bestätigte darin einzig den Empfang (vgl. act. 3 S. 3).

- 5 - 3.5. Aus den vorhandenen Akten des Migrationsamt ergibt sich, dass der Beschul- digte bereits am 3. April 2023 von der Kantonspolizei Zürich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Einreise unter Beisein eines Dolmetschers einvernom- men wurde. Damals war der Beschuldigte mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz eingereist (vgl. act. 17/2 pag. 11 F/A 9). Bereits damals gab er an, dass er gedacht habe, er brauche den Pass nicht (vgl. act. 17/2 pag. 11 F/A 12). Dem Be- schuldigten wurde darauf vorgeworfen, illegal, namentlich ohne Reisepass und ohne Visum eingereist und sich seither illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er wurde gefragt, ob er den Vorwurf verstehe, diesen anerkenne und geständig sei. Darauf antwortete er mit «Ich bin geständig» (vgl. act. 17/2 pag. 12 f F/A 30). Spä- testens seit dieser Einvernahme vom 3. April 2023 war dem Beschuldigten somit bekannt, dass er auch bei der Einreise in die Schweiz über einen Schengen-Staat einen Reisepass und ein Visum benötigt. Seine anderslautende Behauptung vom

24. März 2025 ist damit widerlegt. 3.6. Eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten im Beisein eines Dolmetschers erfolgte am 9. April 2024. Damals reiste er von Frankreich in die Schweiz ein (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 18). Auf die Frage, was er als Tunesier be- nötige, um legal in die Schweiz einzureisen, antwortet der Beschuldigte «[e]inen Reisepass» (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 21). Diese Antwort belegt ebenfalls, dass der Beschuldigte sich durchaus bewusst war, dass für die legale Einreise aus einem Schengen-Staat mindestens ein Reisepass nötig war. Sodann wurde dem Beschul- digten in dieser Einvernahme vorgehalten, dass ihm ein Einreiseverbot für die Schweiz mit Gültigkeit bis zum 10. April 2025 eröffnet worden sei. Auch damals gab der Beschuldigte an, dass ihm das Einreiseverbot nicht übersetzt worden sei (vgl. act. 17/2 pag. 37 F/A 22). Aufgrund des Vorhalts des Einreiseverbots unter Angabe der Gültigkeitsdauer in der Einvernahme unter Beizug eines Dolmetschers war dem Beschuldigten jedoch spätestens seit dem 9. April 2024 die Existenz und die Gül- tigkeitsdauer des Einreiseverbots bekannt. Sodann wurde dem Beschuldigten das Einreiseverbot in der Folge auch noch vorgelegt (vgl. act. 17/2 pag. 38 oben). Hätte er eine weitergehende Übersetzung des Einreiseverbots benötigt, hätte er diese direkt vom anwesenden Dolmetscher verlangen können. Somit ist auch in Bezug

- 6 - auf die behauptete Unkenntnis des Einreiseverbots der Standpunkt des Beschul- digten widerlegt. 3.7. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl um die Notwendigkeit eines Reisepasses sowie eines Visums für die Einreise als auch um den Bestand des Einreiseverbots gewusst hatte, als er am 25. Februar 2025 ohne Reisepass und ohne Visum in die Schweiz einreiste. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich er- stellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist korrekt und gibt zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist somit vorsätzlich rechts- widrig in die Schweiz eingereist und hat sich danach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Er ist der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AIG (in der Fassung vom 1. Januar 2025) und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung und Widerruf 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist somit ausgehend von der schwersten Tat unter angemessener Erhöhung der Strafe für die übrigen Taten eine Gesamtstrafe festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist dabei nur bei gleichartigen Strafen möglich, ungleichartige Strafen sind unab- hängig voneinander zu verhängen. Sowohl bei der rechtswidrigen Einreise als auch beim rechtswidrigen Aufenthalt beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (vgl. Art. 115 Abs. 1 AIG). 4.2. Es ist somit einleitend die Strafart zu bestimmen, damit geprüft werden kann, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (vgl. BGer 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1.3). Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass bei leichter Kriminalität grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (vgl.

- 7 - Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Er wurde bereits am 3. April 2023 und am 10. April 2024 u.a. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bestraft. Am

3. April 2023 wurde eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, wobei der bedingte Vollzug am 10. April 2024 widerrufen wurde. Am 10. April 2024 wurde eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen (vgl. act. 10). Weder die bedingte Geldstrafe noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer bedingten Freiheits- strafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, zeitnah und noch während lau- fender Probezeit erneut identische Delikte zu begehen. Das (erneute) Aussprechen einer Geldstrafe erscheint deshalb nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten, sondern es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.3. Die Verteidigung bringt in Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart vor, dass das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aufgrund der EG-Rückführungsrichtli- nie nicht möglich sei (vgl. act. 27 Rz. 34 ff.). Tatsächlich kann die EG-Rückfüh- rungsrichtlinie dazu führen, dass auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu ver- zichten ist (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1). Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung oder der Vollzug der Freiheitsstrafe dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht (vgl. BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Frei- heitsstrafe dem Vollzug einer Weg- oder Ausweisung entgegenstehen würde. Der Beschuldigte befindet sich aktuell bereits wieder in Italien (vgl. Prot. S. 9), weshalb der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht unmittelbar bevorsteht. Ohnehin hat der EuGH im Urteil Celaj entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie der Verhän- gung einer Freiheitsstrafe gegen einen illegal sich aufhaltenden Drittstaatsangehö- rigen, der nach einer im Rahmen eines früheren Rückführungsverfahrens erfolgten Rückkehr in sein Herkunftsland unter Verstoss gegen ein Einreiseverbot erneut il- legal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, nicht entgegensteht (vgl. EuGH- Urteil C-290/14 vom 1. Oktober 2015 § 33; vgl. auch BGE 143 IV 249 E. 1.4.5). Ge- nau diese Situation ist vorliegend gegeben, ist der Beschuldigte doch 2023 nach Erlass einer Wegweisungsverfügung (act. 2) freiwillig ausgereist und nunmehr un- ter Verstoss gegen ein Einreiseverbot wieder illegal in die Schweiz eingereist. Das

- 8 - Aussprechen einer Freiheitsstrafe ist somit nicht nur angezeigt, sondern auch zu- lässig. 4.4. Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gesamtstrafe bildet vorliegend die illegale Einreise. Angesichts der für den illegalen Aufenthalt identi- schen abstrakten Strafandrohung ist sie die konkret schwerste Straftat. Der Be- schuldigte ist ohne gültigen Reisepass, ohne Visum und trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist und hat somit gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Einreise- vorschriften verstossen. Bei der Einreise hat er sich keiner besonderen Machen- schaften bedient, sondern ist schlicht mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Das objektive Tatverschulden erscheint insgesamt sehr leicht. Der Beschuldigte han- delte bei seiner illegalen Einreise vorsätzlich, jedoch ist keine besondere kriminelle Energie erkennbar. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Verschul- den nicht zu erhöhen oder relativieren. Insgesamt erscheint für die illegale Einreise eine Einsatzstrafe von 30 Tagen angemessen. 4.5. Beim rechtswidrigen Aufenthalt ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte knapp einen Monat illegal in der Schweiz aufhielt. Es ist aufgrund seiner Aus- sage davon auszugehen, dass dies gleichzeitig der beabsichtigen Maximaldauer seines Aufenthalts entsprach (vgl. act. 5 F/A 37). Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich, jedoch wiederum ohne erkennbare besondere kriminelle Energie oder Ma- chenschaften. Insgesamt erscheint das Verschulden noch als sehr leicht, weshalb dafür eine Strafe von 20 Tagen angemessen erscheint. Da der illegale Aufenthalt in sehr engem Zusammenhang mit der illegalen Einreise steht und praktisch deren Fortsetzung bildet, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tage auf 40 Tage zu erhöhen. 4.6. Was die Täterkomponente betrifft, welche vorliegend erst nach der Asperation zu berücksichtigen ist, da sie sich auf alle Strafen gleich auswirkt (vgl. OGer ZH SB230175 vom 27. Oktober 2023 E. IV.2.2), ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. act. 5 F/A 53 f.; act. 7 S. 4 ff. F/A 1 ff.) keine strafmassrelevanten Faktoren. Stark straferhöhend sind die beiden einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute Delinquieren während laufen- der Probezeit zu berücksichtigen (vgl. act. 10). Beim Beschuldigten kann, nachdem

- 9 - er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat und anlässlich der Hauptver- handlung einen Freispruch beantragen liess, nicht mehr von einer vollumfänglichen Geständigkeit sowie glaubhafter Einsicht und Reue ausgegangen werden, zumal entsprechende Aussagen bereits in den beiden vorausgegangenen Strafverfahren erfolgten. Zumindest den objektiven Sachverhalt hat er jedoch eingestanden und dadurch die Strafuntersuchung erleichtert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage vorzunehmen, womit eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe resultiert. 4.7. Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen muss dem Beschuldigten auch bei der Vollzugsfrage eine schlechte Prognose gestellt werden. Es ist deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Da sich der Beschuldigte vom 24. März 2025, ca. 11:30 Uhr (vgl. act. 8/1), bis zum 25. März 2025, 11:50 Uhr (vgl. act. 8/7), in Haft befunden hat, gelten gemäss Art. 51 StGB 2 Tage der Freiheitsstrafe als durch Haft erstanden. 4.8. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 50 Tagen (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten) zu bestrafen. 4.9. Da der Beschuldigte die vorliegenden Straftaten während der laufenden Pro- bezeit des mit Strafbefehl vom 10. April 2024 angeordneten bedingten Vollzugs (vgl. act. 11) begangen hat, liegt ein Fall von Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB vor. Vorliegend ist im Sinne einer gespaltenen Prognose (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1) davon auszugehen, dass die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe ausreicht, um den Beschuldigten nunmehr von weiteren Straftaten abzuhalten. Es kann deshalb gerade noch auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verzichtet werden und es erscheint aus- reichend, die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu ver- längern.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzuset-

- 10 - zen. Die Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 1’000.– sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden (vgl. act. 19). Aufgrund des Schuldspruchs sind die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AIG und

- des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage als durch Haft erstanden gelten).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2024 für eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen, aber die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'500.00 Total Verfahrenskosten

6. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an die Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten, persönlich  ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (gegen Empfangs-  schein);

- 12 - falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten, mit Ge-  richtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie  Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens  Nr. … (gegen Empfangsschein); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 13 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 26. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Baeckert MLaw N. Jordi