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FV250018

Widerspruchsklage / Rückweisung

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Datum Poststempel) samt Beilagen machte die Klägerin die Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren am hiesigen Gericht an- hängig (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/1–24). Für die Behandlung wurde das Geschäft Nr. FV230013-D eröffnet. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), welcher fristge- recht geleistet wurde (act. 7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Be- klagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 8). Der Beklagte er- stattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Datum Post- stempel) samt Beilage innert mehrfach erstreckter Frist (act. 9; act. 10; act. 11; act. 12; act. 13; act. 14). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Beklag- ten Frist zur Nachreichung einer Vollmacht angesetzt (act. 15), welche in der Folge fristgerecht einging (act. 16; act. 17).

E. 1.2 Mit Vorladung vom 13. November 2023 wurden die Parteien auf den 30. Ja- nuar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18). Anlässlich der Hauptver- handlung hielten beide Parteien je zwei Parteivorträge und übten das unbedingte Replikrecht aus (Prot. FV230013-D S. 9 ff.). Anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. FV230013-D S. 20 ff.). Mit Urteil vom

6. Mai 2024 wurde die Klage abgewiesen (act. 24).

E. 1.3 Mit Urteil vom 1. April 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Ur- teil vom 6. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zurück (act. 26). Nach Rücksendung der Verfahrensakten durch das Obergericht wurde am 19. Juni 2025 für die weitere Behandlung das vorliegende Geschäft Nr. FV250018-D eröffnet und der im Geschäft Nr. FV230013-D von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss übertragen.

E. 1.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 -

E. 2 Sachverhaltsübersicht und Parteistandpunkte

E. 2.1 Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf über weite Strecken als unbestritten. Die streitgegenständli- chen 27 Kunstgegenstände waren von C._____ (nachfolgend "C._____") bei der F._____ GmbH gekauft worden (vgl. act. 22 S. 1 Ziff. 1; Prot. S. 13). Danach schloss C._____ mit der Klägerin einen vom 14. Februar 2020 datierenden Kauf- vertrag über Kunstgegenstände (vgl. act. 1 Rz. 15), wobei der Beklagte bestreitet, dass die vorliegend betroffenen Kunstgegenstände unter den Vertrag fallen (vgl. act. 22 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Die Klägerin bezahlte den mit C._____ vereinbarten Kauf- preis am 14. Juli 2020 in drei Tranchen (vgl. act. 19 Rz. 9 ff.; Prot. S. 10).

E. 2.2 In der Folge wurden die im Kaufvertrag enthaltenen Kunstgegenstände von der Adresse der F._____ GmbH an die Adresse der G._____ GmbH in E._____ transportiert und dort vom Geschäftsführer der Klägerin besichtigt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 13 S. 4). Danach wurden die Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ in ein Zollfreilager der I._____ AG transportiert, wo sie – gemäss Dar- stellung der Klägerin versehentlich – in einem von C._____ gemieteten Lager- raum eingelagert wurden (vgl. act. 1 Rz. 22 ff.; act. 13 S. 5). Dort sollen sie schliesslich in Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen C._____ erwirk- ten Arrest verarrestiert worden sein (vgl. act. 1 Rz. 25; act. 13 S. 6 Ziff. 2.4).

E. 2.3 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei Eigentümerin der verar- restierten 27 Kunstgegenstände geworden, weshalb diese aus dem Arrestbe- schlag zu entlassen und ihr herauszugeben seien. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Eigentümerin geworden sei. Das Eigentum liege bei C._____. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

E. 3 Bindungswirkdung des Rückweisungsentscheids

E. 3.1 Dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 1. April 2025 kommt für den vorliegenden Entscheid Bindungswirkung zu. Die Bindungswirkung von Rück- weisungsentscheiden beschränkt sich dabei nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch die Erwägungen. Eine Bindung besteht nicht nur bezüglich derjeni- gen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rück-

- 6 - weisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben derjenigen Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten hat (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c).

E. 3.2 Das Obergericht hat im Rückweisungsentscheid insbesondere drei Punkte hervorgehoben, die beim neuerlichen Entscheid zu berücksichtigen seien: das strittige Besitzmittlungsverhältnis der G._____ GmbH für die Klägerin, die Kon- trolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Inhalt des Kaufvertrags zwischen C._____ und der Klägerin (vgl. act. 26 Erw. 5.3). Diese Punkte sind nachfolgend genauer zu betrachten.

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Inhalt des Kaufvertrags zwischen C._____ und der Klägerin

E. 4.1.1 Die Argumentation der Klägerin im vorliegenden Verfahren gründet auf der Behauptung, die vorliegend relevanten und verarrestierten 27 Kunstgegenstände seien Gegenstand des Kaufvertrags zwischen ihr und C._____ vom 14. Februar 2020 gewesen (vgl. act. 1 Rz. 15, wo sie «Kunstgegenstände» entsprechend defi- niert). Alle nachfolgenden Handlungen hätten sich auf diese Kunstgegenstände bezogen. Der Beklagte bestreitet dies explizit, weist auf diverse Unterschiede zwi- schen Kaufvertrag, Rechnung und Frachtbriefen hin und bestreitet, dass die vom Arrest erfassten Kunstgegenstände unter den Kaufvertrag und die weiteren Doku- mente fallen würden (vgl. act. 22 S. 1 f. Ziff. 2 f.).

E. 4.1.2 In dieser Situation wäre es eigentlich der Klägerin oblegen, ihre Behaup- tung in Einzeltatsachen zergliedert zu substantiieren, so dass ohne Weiteres ein Beweisverfahren dazu durchgeführt werden kann. Namentlich wäre dazu nötig gewesen, dass sie für jeden der verarrestierten 27 Kunstgegenstände angibt, um was es sich dabei genau handelt und unter welcher Bezeichnung er gekauft

- 7 - wurde bzw. im Kaufvertrag aufgeführt ist. Dies hat die Klägerin unterlassen, wes- halb sich ihr Tatsachenvortrag eigentlich als unsubstantiiert erweist, eine Be- weisabnahme zu unterbleiben hätte, die Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu trägen hätte und die Klage bereits deshalb abzuweisen wäre. Aus Gründen der Prozessökonomie ist jedoch trotz unterlassener Substantiierung nachfolgend zu prüfen, ob die von der Klägerin offerierten Beweismittel für ihre bestrittene Be- hauptung den Beweis zu erbringen vermögen.

E. 4.1.3 In der Arresturkunde (act. 4/22) wurden die verarrestierten Kunstgegen- stände jeweils mit einem Objektbeschrieb (z.B. «Vase»), dem Künstler (meistens «anonym»), dem Herkunftsland (meist «China»), einem optischen Beschrieb (z.B. «Porzellan Vase mit 2 Henkel»), teilweise der Farbe (z.B. «polychrom»), den Ab- messungen sowie teilweise dem Entstehungsjahrhundert aufgenommen.

E. 4.1.4 Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptung, dass die verarrestier- ten Gegenstände Gegenstand des Kaufvertrags gebildet hätten, zunächst (vgl. act. 1 Rz. 15) den Kaufvertrag vom 14. Februar 2020 (act. 4/5) sowie die Liste der F._____ GmbH (act. 4/6).

E. 4.1.5 Im Kaufvertrag vom 14. Februar 2020 ist in Ziffer 1 mit der Überschrift «Ge- genstand des Kaufvertrages» eine Liste von 40 Kunstgegenständen enthalten, wobei die Liste jeweils die Anzahl Gegenstände und einen kurzen optischen Be- schrieb enthält. Der Beschrieb ist dabei sehr generisch gehalten, z.B. «1 Vase mit vegetabilem Dekor», «1 Paar Porzellanplatten» oder «4 Väschen». Der Beschrieb deckt sich teilweise mit dem optischen Beschrieb in der Arresturkunde, weicht aber auch teilweise davon ab (z.B. finden sich in der Arresturkunde «vier flache Platte mit Berglandschaft», während sich im Kaufvertrag «4 flache Teller mit Berg- landschaft» finden) oder lässt sich gar nicht mit einem Beschrieb in der Arrestur- kunde in Verbindung bringen. Eine genauere Spezifikation, namentlich durch An- gabe der Abmessungen oder Anbringen eines Fotos, ist im Kaufvertrag nicht ent- halten. Die Angaben im Kaufvertrag erweisen sich deshalb als zu unspezifisch, um mit der nötigen Sicherheit sagen zu können, dass es sich um dieselben Kunst- gegenstände wie in der Arresturkunde handelt, und genügen deshalb nicht zum Beweis.

- 8 -

E. 4.1.6 Der Kaufvertrag hält weiter fest, dass die Kaufgegenstände «detailliert in der als Anlage beigefügten Rechnung der F._____ GmbH» aufgelistet seien. Al- lerdings ist dem als act. 4/5 eingereichten Kaufvertrag keine Anlage beigefügt und es ist nicht klar, auf welche Anlage verwiesen wird. Es kann sich jedenfalls nicht um die als act. 4/7 eingereichte Rechnung vom 14. Juli 2020 handeln, denn der Kaufvertrag datiert vom 14. Februar 2020, weshalb die Rechnung vom 14. Juli 2020 bei Abschluss des Kaufvertrags noch gar nicht existierte und entsprechend dem Vertrag auch nicht als Anlage beigefügt gewesen sein konnte. Mangels Ein- reichung der Anlage zum Vertrag kann sie auch nicht zum Beweis dienen.

E. 4.1.7 Die als act. 4/7 eingereichte Rechnung wurde im Übrigen von der Klägerin auch nie in Zusammenhang mit der Identifizierung der Kunstgegenstände als Be- weismittel offeriert (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 19 Rz. 8, 10). Entsprechend ist sie auch nicht als Beweismittel für diese Tatsache zu berücksichtigen oder zu würdigen.

E. 4.1.8 Die zum Beweis offerierte Liste der F._____ GmbH (act. 4/6) umfasst Aus- drucke aus dem Internet zu 35 Kunstgegenständen. Eine Verbindung zum Kauf- vertrag vom 14. Februar 2020 oder der Arresturkunde lässt sich den Ausdrucken nicht entnehmen und weder der Kaufvertrag noch die Arresturkunde verweist auf solche Ausdrucke. Die Ausdrucke vermögen deshalb keinen Beweis dafür zu er- bringen, dass es sich bei den Kunstgegenständen im Kaufvertrag um dieselben Kunstgegenstände wie in der Arresturkunde handelt.

E. 4.1.9 Die Klägerin offeriert sodann für den Beweis, dass die verarrestierten Ver- mögenswerte die streitgegenständlichen Kunstgegenstände enthalten würden (vgl. act. 1 Rz. 27), eine Zuordnungsliste (act. 4/23). Bei der Zuordnungsliste han- delt es sich offensichtlich um eine von der Klägerin selbst erstellte Auflistung. Ihr Beweiswert geht deshalb nicht über eine blosse Parteibehauptung hinaus und ge- nügt für den Beweis der Behauptung nicht.

E. 4.1.10 Andere Beweismittel für die bestrittene Behauptung, dass die vorliegend relevanten 27 Kunstgegenstände Gegenstand des Kaufvertrags und der nachfol- genden Handlungen gewesen sind, offerieret die Klägerin nicht. Auch im zweiten Parteivortrag in der Hauptverhandlung erfolgten keine weiteren Beweisofferten

- 9 - (vgl. Prot. FV230013-D S. 13 ff.), wobei diese ohnehin nach Eintritt des Akten- schlusses erfolgt wären (vgl. Prot. FV230013-D S. 9). Entsprechend gelingt ihr der Beweis für die behauptete Tatsache nicht. Da die gesamte Argumentation der Klägerin auf dieser Behauptung gründet, hat dies die Abweisung der Klage zur Folge.

E. 4.2 Inbesitznahme der Kunstgegenstände durch die Klägerin

E. 4.2.1 Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, nachfolgend zu- sätzlich auch noch auf die Frage des Eigentumserwerbs bzw. der Inbesitznahme der Kunstgegenstände durch die Klägerin einzugehen.

E. 4.2.2 Wie auch vom Obergericht im Rückweisungsentscheid festgehalten wurde, ist für die Frage des Eigentumserwerbs deutsches Recht anzuwenden (vgl. act. 26 Erw. 4.2.5 ff.). § 929 BGB setzt für die Übertragung von Eigentum an einer beweglichen Sache voraus, dass der Besitz an der Sache übergeben wird und sich die Beteiligten einig sind, dass Eigentum übergehen soll (vgl. act. 26 Erw. 4.2.6). Dass zwischen C._____ und der Klägerin eine Einigung betreffend Übergang des Eigentums an den Kunstgegenständen gemäss Kaufvertrag be- stand, ist unbestritten. Umstritten ist einzig die Frage, ob der Besitz an den Kunst- gegenständen an die Klägerin übergeben wurde. Dies kann vorliegend in zwei möglichen Formen geschehen sein. Zum einen könnte der Geschäftsführer der Klägerin unmittelbaren Besitz an den Kunstgegenständen erlangt haben, als er diese in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert hat (vgl. act. 26 Erw. 4.2.8 f.). Zum anderen könnte die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbaren Besitz erworben haben (vgl. act. 26 Erw. 4.4.1 ff.).

E. 4.2.3 Wie bereits das Obergericht im Rückweisungsentscheid festgehalten hat (vgl. act. 26 Erw. 4.2.7), wird gemäss § 854 Abs. 1 BGB der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. In wes- sen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt massgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung al- ler Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen

- 10 - Lebens (BGH V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 11; BGH V ZR 70/16 vom

17. März 2017 Rn. 10). Für die Begründung des unmittelbaren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herr- schaftsbeziehung erforderlich (BGH V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18; vgl. BGH V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 13). Sofern der Besitzerwerb von einem Vorbesitzer abgeleitet wird, ist zudem erforderlich, dass dieser den Be- sitz erkennbar aufgibt (BGH V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18). In der Lehre wird das Kriterium der Dauer teilweise als wenig abgrenzungsscharf kritisiert (vgl. MüKo BGB-SCHÄFER, § 854 N 35 f. m.w.H.). Gemäss dieser Kritik ist bei flüchtiger Sachbeziehung vielmehr entscheidend, ob der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft verliert (vgl. MüKo BGB-SCHÄFER, § 854 N 36 m.w.H.).

E. 4.2.4 Was den Augenschein des Geschäftsführers der Klägerin an den Kunstge- genständen betrifft, führte die Klägerin aus, dass der Geschäftsführer die Kunst- gegenstände in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genom- men und auf Vollständigkeit kontrolliert habe (act. 1 Rz. 20; act. 19 Rz. 21 f., 27). Im zweiten Parteivortrag in der Hauptverhandlung brachte die Klägerin vor, dass der Geschäftsführer die Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH besichtigt habe (vgl. Prot. FV230013-D S. 15), wobei diese Behauptung jedoch eigentlich nach Eintritt des Aktenschlusses erfolgte (vgl. Prot. FV230013-D S. 9).

E. 4.2.5 Gemäss Rückweisungsentscheid des Obergerichts ist in Bezug auf die Frage, ob durch die Kontrolle des Geschäftsführers der Klägerin unmittelbarer Be- sitz begründet wurde, bloss eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, da die ent- sprechenden Vorberingen vom Beklagten nicht bestritten worden seien (vgl. act. 26 Erw. 4.2.9). Beweisabnahmen haben entsprechend zu unterbleiben.

E. 4.2.6 Die Klägerin äusserte sich in ihrer Sachverhaltsdarstellung weder zur Zeit- dauer der Kontrolle noch zum genauen Umfang der Kontrollhandlungen oder dazu, ob die G._____ GmbH während der Kontrolle die tatsächliche Sachherr- schaft verloren hat. Es lässt sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Kläge- rin deshalb weder die erkennbare Zeitdauer der Kontrolle noch die Festigkeit der Herrschaftsbeziehung oder der Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft durch die G._____ GmbH beurteilen. Es kann deshalb mangels Behauptung der wesentli-

- 11 - chen Züge und Umrisse der Kontrollhandlung keine Subsumtion unter § 854 Abs. 1 BGB erfolgen und der Tatsachenvortrag der Klägerin erweist sich als nicht schlüssig.

E. 4.2.7 Jedenfalls ist eine Augenscheinnahme mit Kontrolle auf Vollständigkeit bzw. eine Besichtigung der Kunstgegenstände gemäss Anschauungen des tägli- chen Lebens nicht als Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Kunstgegen- stände zu werten. Sodann ist unbestritten, dass die Kunstgegenstände auch nach der Kontrolle durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH verblieben (vgl. act. 19 Rz. 31). Es hat deshalb keine erkennbare Aufgabe des Besitzes durch die G._____ GmbH stattgefunden. Die Kontrolle durch den Geschäftsführer hat deshalb nicht dazu geführt, dass die Klägerin (un- mittelbare) Besitzerin der Kunstgegenstände geworden wäre.

E. 4.2.8 Zu prüfen wäre somit einzig noch, ob die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbaren Besitz erworben hat. Dazu sind gemäss Rückweisungsentscheid wei- tere Beweisabnahmen nötig (vgl. act. 26 Erw. 4.4.4). Da die Klage jedoch bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (siehe vorne Erw. 4.1), ist auf ein Beweis- verfahren zu dieser Frage zu verzichten und die Frage ist offenzulassen.

E. 4.3 Fazit

E. 4.3.1 Der Klägerin gelingt der Beweis dafür, dass die vorliegend relevanten 27 Kunstgegenstände Gegenstand des Kaufvertrags zwischen ihr und C._____ vom 14. Februar 2020 gewesen sind, nicht. Da die gesamte Argumentation der Klägerin auf dieser Behauptung gründet und sich auch die nachfolgenden Hand- lungen jeweils auf die Kunstgegenstände gemäss Kaufvertrag bezogen haben, ist die Klage abzuweisen.

E. 4.3.2 Die Klägerin hat sodann jedenfalls keinen Besitz an den Kunstgegenstän- den gemäss Kaufvertrag erworben, als ihr Geschäftsführer diese in den Räum- lichkeiten der G._____ GmbH kontrollierte. Ob die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbare Besitzerin und damit Eigentümerin der Kunstgegen- stände wurde, kann offengelassen werden.

- 12 -

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht nur für die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch jene des obergerichtlichen Verfah- rens, deren Verteilung dem hiesigen Gericht überlassen wurden (vgl. act. 26 Dis- positiv-Ziffer 4).

E. 5.2 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei dieser ursprünglich zwischen den Parteien umstritten war (vgl. act. 1 Rz. 7 ff.; act. 13 S. 2 Ziff. 1.4), im Verfahren vor Oberge- richt jedoch nicht mehr bestritten wurde (vgl. act. 26 Erw. 2.2.2). Der Streitwert ist somit auf Fr. 1'156.– festzusetzen.

E. 5.3 Dieser Streitwert führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr in Höhe von rund Fr. 280.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG ist die Grund- gebühr zu verdoppeln. Es handelt sich vorliegend im Vergleich zum Streitwert um einen ausserordentlich aufwändigen Fall, was sich auch am Umfang der Rechts- schriften zeigt. Zudem handelte es sich um einen komplexen Fall, in welchem ausländisches Recht anzuwenden war. Sodann hat in Anwendung von § 11 GebV OG eine weitere Verdopplung zu erfolgen, da ein Verfahren ohne Inlandbe- zug vorliegt. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 1'120.– festzusetzen. Hinzu kommt die Entscheidgebühr des Obergerichts in Höhe von Fr. 1'120.– (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 2).

E. 5.4 Die Entscheidgebühr ist soweit möglich aus dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen, wobei auch das Obergericht bereits Fr. 1'000.– verrechnet hat (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 2). Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 5.5 Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 290.– und deckt gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV sowohl die schriftli- che Stellungnahme als auch die Hauptverhandlung ab. Da der Streitwert jedoch in einem offensichtlichen Missverhältnis zum notwendigen Zeitaufwand steht, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV zu erhöhen. Vorliegend er-

- 13 - scheint einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– angemessen. Hinzu kommt die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.– (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 3). Insgesamt resultiert somit eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 5'200.–.

E. 5.6 Da der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat, ist auf der Parteientschädigung entgegen dem Antrag des Beklagten kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet (vgl. Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006).

E. 6 Rechtsmittel Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– handelt, steht als Rechtsmittel nur die Be- schwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'120.– festgesetzt. Hinzu kommt die Ent- scheidgebühr aus dem obergerichtlichen Verfahren PP240027-O in Höhe von Fr. 1'120.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss (Fr. 300.–) verrechnet. Die Entscheidgebühr des obergerichtli- chen Verfahrens wurde bereits im Umfang von Fr. 1'000.– mit einem Kosten- vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 940.– wird von der Klägerin nachgefordert.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vorliegende Verfahren sowie das obergerichtliche Verfahren PP240027-O eine Parteientschädi- gung in Höhe von insgesamt Fr. 5'200.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde sowie  - 14 - an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord mit Empfangsschein. 
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 23. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250018-D/U/B-8/ab Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH & Co.KG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Widerspruchsklage/Rückweisung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)

1. Es seien im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord gegen den Schuldner C._____, D._____-strasse 2, E._____, Deutschland, die nachfolgenden verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag zu entlassen und auf erst Aufforderung hin der Klägerin herauszuge- ben:

- Inventarliste-Nr. 27602, Skulptur anonym, China, Chinesische Bronze Buddha Figur, Gebrauchsspuren, 1.00 x 0.00 x 42.00 cm (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27607, Vase anonym, China, vier Teller mit Gar- tenszenen, polychrome, 12.00 x 0.00 x 19.00 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27608, Vase anonym, China, vier flache Platte mit Berglandschaft, polychrome, 12.30 x 0.00 x 19.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27610, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene. Polychrom, 1.00 x 0.00 x 29.00 cm, 20. Jhdt. (Arrestur- kunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27611, Vase anonym, China, Paar Vasen mit Gartenszenen, polychrom, Republik-Zeit, 1.00 x 0.00 x 41.30 cm,

20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27612, Vase anonym, China, Väschen mir figürli- cher Szene, polychrom, 1.00 x 0.00 x 22.70 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27613, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 38.00 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27614, Vase anonym, China, Vase mit figürli- chem Dekor, polychrom, 1.00 x 0.00 x 20.80 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27615, Vase anonym, China, kleine Vase mit Shoulao-Darstellung, polychrom, 1.00 x 0.00 x 21.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27616, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, 1.00 x 0.00 x 24.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27617, Vase anonym, China, eckiges Väschen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 25.30 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 26);

- Inventarliste-Nr. 27618, Vase anonym, China, achtpassiger Pin- selbecher, polychrom, 1.00 x 0.00 x 16.60 cm, 20. Jhdt. (Arrestur- kunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27629, Vase anonym, China, eckige Vase mit Unsterblichen, polychrom, 1.00 x 0.00 x 26.20 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- 3 -

- Inventarliste-Nr. 27630, Vase anonym, China, vier Väschen, poly- chrom, 1.00 x 0.00 x 16.80 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27632, Vase anonym, China, Vase in Doppelkür- bis-Form, polychrom, Goldstaffage, 1.00 x 0.00 x 22.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27633, Vase anonym, China, Familie-Rose-Vase mit figürlichen Szenerien, polychrom, 1.00 x 0.00 x 34.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27634, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.70 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27635, Vase anonym, China, Vase mit figürlicher Szene, Republik-Zeit, Porzellan, unterglasurblaue Malerei, 1.00 x 0.00 x 43.20 cm (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27636, Vase anonym, China, Vase mit Dekor von Doppelkürbissen, Polychrom, 1.00 x 0.00 x 37.40 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27638, Vase anonym, China, Porzellanplatte mit figürlichen Darstellungen, 30.00 x 0.00 x 1.00 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27639, Vase anonym, China, Porzellanplatte mit Berglandschaft, polychrom, 21.60 x 0.00 x 36.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27640, Vase anonym, China, Grosse Porzellan- platte, Aufglasurdekor, 111.00 x 0.00 x 57.00 cm, 20. Jhdt. (Arre- sturkunde Nr. …);

- Inventarliste Nr. 27641, Vase anonym, China, Porzellanplatte mit Eichhörnchen, polychrom, 25.00. x 0.00 x 37.20 cm, 1. Hälfte 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27642, Vase anonym, China, Porzellanplatte mit Guanyin-Darstellung, polychrom, 21.50 x 0.00 x 29.00 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarlise-Nr. 27643, Vase anonym, China, kleine Vase in Form eines 20. Jhdt. Doppeldoppelses, polychrom, 1.00 x 0.00 x 15.50 cm, 20. Jhdt. (Arresturkunde Nr. …);

- Inventarliste-Nr. 27645, Vase anonym, China, Melping-Vase, Ke- ramik, feinmaschige blaurote Laufglasur, 1.00 x 0.00 x 34.00 cm, wohl 19. Jhdt. (Arresturkunde Nr. 43);

- Inventarliste-Nr. 27647, Skulptur anonym, China, Darstellung ei- ner Kriegerin, wohl Tang-Dynastie Ton, farbig gefasst, Glasur, 1.00 x 0.00 x 73.00 cm (Arresturkunde Nr. …).

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Datum Poststempel) samt Beilagen machte die Klägerin die Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren am hiesigen Gericht an- hängig (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/1–24). Für die Behandlung wurde das Geschäft Nr. FV230013-D eröffnet. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), welcher fristge- recht geleistet wurde (act. 7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Be- klagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 8). Der Beklagte er- stattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Datum Post- stempel) samt Beilage innert mehrfach erstreckter Frist (act. 9; act. 10; act. 11; act. 12; act. 13; act. 14). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Beklag- ten Frist zur Nachreichung einer Vollmacht angesetzt (act. 15), welche in der Folge fristgerecht einging (act. 16; act. 17). 1.2. Mit Vorladung vom 13. November 2023 wurden die Parteien auf den 30. Ja- nuar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18). Anlässlich der Hauptver- handlung hielten beide Parteien je zwei Parteivorträge und übten das unbedingte Replikrecht aus (Prot. FV230013-D S. 9 ff.). Anschliessende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. FV230013-D S. 20 ff.). Mit Urteil vom

6. Mai 2024 wurde die Klage abgewiesen (act. 24). 1.3. Mit Urteil vom 1. April 2025 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Ur- teil vom 6. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zurück (act. 26). Nach Rücksendung der Verfahrensakten durch das Obergericht wurde am 19. Juni 2025 für die weitere Behandlung das vorliegende Geschäft Nr. FV250018-D eröffnet und der im Geschäft Nr. FV230013-D von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss übertragen. 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 -

2. Sachverhaltsübersicht und Parteistandpunkte 2.1. Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf über weite Strecken als unbestritten. Die streitgegenständli- chen 27 Kunstgegenstände waren von C._____ (nachfolgend "C._____") bei der F._____ GmbH gekauft worden (vgl. act. 22 S. 1 Ziff. 1; Prot. S. 13). Danach schloss C._____ mit der Klägerin einen vom 14. Februar 2020 datierenden Kauf- vertrag über Kunstgegenstände (vgl. act. 1 Rz. 15), wobei der Beklagte bestreitet, dass die vorliegend betroffenen Kunstgegenstände unter den Vertrag fallen (vgl. act. 22 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Die Klägerin bezahlte den mit C._____ vereinbarten Kauf- preis am 14. Juli 2020 in drei Tranchen (vgl. act. 19 Rz. 9 ff.; Prot. S. 10). 2.2. In der Folge wurden die im Kaufvertrag enthaltenen Kunstgegenstände von der Adresse der F._____ GmbH an die Adresse der G._____ GmbH in E._____ transportiert und dort vom Geschäftsführer der Klägerin besichtigt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 13 S. 4). Danach wurden die Kunstgegenstände von E._____ nach H._____ in ein Zollfreilager der I._____ AG transportiert, wo sie – gemäss Dar- stellung der Klägerin versehentlich – in einem von C._____ gemieteten Lager- raum eingelagert wurden (vgl. act. 1 Rz. 22 ff.; act. 13 S. 5). Dort sollen sie schliesslich in Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen C._____ erwirk- ten Arrest verarrestiert worden sein (vgl. act. 1 Rz. 25; act. 13 S. 6 Ziff. 2.4). 2.3. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei Eigentümerin der verar- restierten 27 Kunstgegenstände geworden, weshalb diese aus dem Arrestbe- schlag zu entlassen und ihr herauszugeben seien. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Eigentümerin geworden sei. Das Eigentum liege bei C._____. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

3. Bindungswirkdung des Rückweisungsentscheids 3.1. Dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 1. April 2025 kommt für den vorliegenden Entscheid Bindungswirkung zu. Die Bindungswirkung von Rück- weisungsentscheiden beschränkt sich dabei nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch die Erwägungen. Eine Bindung besteht nicht nur bezüglich derjeni- gen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rück-

- 6 - weisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben derjenigen Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten hat (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c). 3.2. Das Obergericht hat im Rückweisungsentscheid insbesondere drei Punkte hervorgehoben, die beim neuerlichen Entscheid zu berücksichtigen seien: das strittige Besitzmittlungsverhältnis der G._____ GmbH für die Klägerin, die Kon- trolle der Kunstgegenstände durch den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Inhalt des Kaufvertrags zwischen C._____ und der Klägerin (vgl. act. 26 Erw. 5.3). Diese Punkte sind nachfolgend genauer zu betrachten.

4. Würdigung 4.1. Inhalt des Kaufvertrags zwischen C._____ und der Klägerin 4.1.1. Die Argumentation der Klägerin im vorliegenden Verfahren gründet auf der Behauptung, die vorliegend relevanten und verarrestierten 27 Kunstgegenstände seien Gegenstand des Kaufvertrags zwischen ihr und C._____ vom 14. Februar 2020 gewesen (vgl. act. 1 Rz. 15, wo sie «Kunstgegenstände» entsprechend defi- niert). Alle nachfolgenden Handlungen hätten sich auf diese Kunstgegenstände bezogen. Der Beklagte bestreitet dies explizit, weist auf diverse Unterschiede zwi- schen Kaufvertrag, Rechnung und Frachtbriefen hin und bestreitet, dass die vom Arrest erfassten Kunstgegenstände unter den Kaufvertrag und die weiteren Doku- mente fallen würden (vgl. act. 22 S. 1 f. Ziff. 2 f.). 4.1.2. In dieser Situation wäre es eigentlich der Klägerin oblegen, ihre Behaup- tung in Einzeltatsachen zergliedert zu substantiieren, so dass ohne Weiteres ein Beweisverfahren dazu durchgeführt werden kann. Namentlich wäre dazu nötig gewesen, dass sie für jeden der verarrestierten 27 Kunstgegenstände angibt, um was es sich dabei genau handelt und unter welcher Bezeichnung er gekauft

- 7 - wurde bzw. im Kaufvertrag aufgeführt ist. Dies hat die Klägerin unterlassen, wes- halb sich ihr Tatsachenvortrag eigentlich als unsubstantiiert erweist, eine Be- weisabnahme zu unterbleiben hätte, die Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu trägen hätte und die Klage bereits deshalb abzuweisen wäre. Aus Gründen der Prozessökonomie ist jedoch trotz unterlassener Substantiierung nachfolgend zu prüfen, ob die von der Klägerin offerierten Beweismittel für ihre bestrittene Be- hauptung den Beweis zu erbringen vermögen. 4.1.3. In der Arresturkunde (act. 4/22) wurden die verarrestierten Kunstgegen- stände jeweils mit einem Objektbeschrieb (z.B. «Vase»), dem Künstler (meistens «anonym»), dem Herkunftsland (meist «China»), einem optischen Beschrieb (z.B. «Porzellan Vase mit 2 Henkel»), teilweise der Farbe (z.B. «polychrom»), den Ab- messungen sowie teilweise dem Entstehungsjahrhundert aufgenommen. 4.1.4. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptung, dass die verarrestier- ten Gegenstände Gegenstand des Kaufvertrags gebildet hätten, zunächst (vgl. act. 1 Rz. 15) den Kaufvertrag vom 14. Februar 2020 (act. 4/5) sowie die Liste der F._____ GmbH (act. 4/6). 4.1.5. Im Kaufvertrag vom 14. Februar 2020 ist in Ziffer 1 mit der Überschrift «Ge- genstand des Kaufvertrages» eine Liste von 40 Kunstgegenständen enthalten, wobei die Liste jeweils die Anzahl Gegenstände und einen kurzen optischen Be- schrieb enthält. Der Beschrieb ist dabei sehr generisch gehalten, z.B. «1 Vase mit vegetabilem Dekor», «1 Paar Porzellanplatten» oder «4 Väschen». Der Beschrieb deckt sich teilweise mit dem optischen Beschrieb in der Arresturkunde, weicht aber auch teilweise davon ab (z.B. finden sich in der Arresturkunde «vier flache Platte mit Berglandschaft», während sich im Kaufvertrag «4 flache Teller mit Berg- landschaft» finden) oder lässt sich gar nicht mit einem Beschrieb in der Arrestur- kunde in Verbindung bringen. Eine genauere Spezifikation, namentlich durch An- gabe der Abmessungen oder Anbringen eines Fotos, ist im Kaufvertrag nicht ent- halten. Die Angaben im Kaufvertrag erweisen sich deshalb als zu unspezifisch, um mit der nötigen Sicherheit sagen zu können, dass es sich um dieselben Kunst- gegenstände wie in der Arresturkunde handelt, und genügen deshalb nicht zum Beweis.

- 8 - 4.1.6. Der Kaufvertrag hält weiter fest, dass die Kaufgegenstände «detailliert in der als Anlage beigefügten Rechnung der F._____ GmbH» aufgelistet seien. Al- lerdings ist dem als act. 4/5 eingereichten Kaufvertrag keine Anlage beigefügt und es ist nicht klar, auf welche Anlage verwiesen wird. Es kann sich jedenfalls nicht um die als act. 4/7 eingereichte Rechnung vom 14. Juli 2020 handeln, denn der Kaufvertrag datiert vom 14. Februar 2020, weshalb die Rechnung vom 14. Juli 2020 bei Abschluss des Kaufvertrags noch gar nicht existierte und entsprechend dem Vertrag auch nicht als Anlage beigefügt gewesen sein konnte. Mangels Ein- reichung der Anlage zum Vertrag kann sie auch nicht zum Beweis dienen. 4.1.7. Die als act. 4/7 eingereichte Rechnung wurde im Übrigen von der Klägerin auch nie in Zusammenhang mit der Identifizierung der Kunstgegenstände als Be- weismittel offeriert (vgl. act. 1 Rz. 17; act. 19 Rz. 8, 10). Entsprechend ist sie auch nicht als Beweismittel für diese Tatsache zu berücksichtigen oder zu würdigen. 4.1.8. Die zum Beweis offerierte Liste der F._____ GmbH (act. 4/6) umfasst Aus- drucke aus dem Internet zu 35 Kunstgegenständen. Eine Verbindung zum Kauf- vertrag vom 14. Februar 2020 oder der Arresturkunde lässt sich den Ausdrucken nicht entnehmen und weder der Kaufvertrag noch die Arresturkunde verweist auf solche Ausdrucke. Die Ausdrucke vermögen deshalb keinen Beweis dafür zu er- bringen, dass es sich bei den Kunstgegenständen im Kaufvertrag um dieselben Kunstgegenstände wie in der Arresturkunde handelt. 4.1.9. Die Klägerin offeriert sodann für den Beweis, dass die verarrestierten Ver- mögenswerte die streitgegenständlichen Kunstgegenstände enthalten würden (vgl. act. 1 Rz. 27), eine Zuordnungsliste (act. 4/23). Bei der Zuordnungsliste han- delt es sich offensichtlich um eine von der Klägerin selbst erstellte Auflistung. Ihr Beweiswert geht deshalb nicht über eine blosse Parteibehauptung hinaus und ge- nügt für den Beweis der Behauptung nicht. 4.1.10. Andere Beweismittel für die bestrittene Behauptung, dass die vorliegend relevanten 27 Kunstgegenstände Gegenstand des Kaufvertrags und der nachfol- genden Handlungen gewesen sind, offerieret die Klägerin nicht. Auch im zweiten Parteivortrag in der Hauptverhandlung erfolgten keine weiteren Beweisofferten

- 9 - (vgl. Prot. FV230013-D S. 13 ff.), wobei diese ohnehin nach Eintritt des Akten- schlusses erfolgt wären (vgl. Prot. FV230013-D S. 9). Entsprechend gelingt ihr der Beweis für die behauptete Tatsache nicht. Da die gesamte Argumentation der Klägerin auf dieser Behauptung gründet, hat dies die Abweisung der Klage zur Folge. 4.2. Inbesitznahme der Kunstgegenstände durch die Klägerin 4.2.1. Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, nachfolgend zu- sätzlich auch noch auf die Frage des Eigentumserwerbs bzw. der Inbesitznahme der Kunstgegenstände durch die Klägerin einzugehen. 4.2.2. Wie auch vom Obergericht im Rückweisungsentscheid festgehalten wurde, ist für die Frage des Eigentumserwerbs deutsches Recht anzuwenden (vgl. act. 26 Erw. 4.2.5 ff.). § 929 BGB setzt für die Übertragung von Eigentum an einer beweglichen Sache voraus, dass der Besitz an der Sache übergeben wird und sich die Beteiligten einig sind, dass Eigentum übergehen soll (vgl. act. 26 Erw. 4.2.6). Dass zwischen C._____ und der Klägerin eine Einigung betreffend Übergang des Eigentums an den Kunstgegenständen gemäss Kaufvertrag be- stand, ist unbestritten. Umstritten ist einzig die Frage, ob der Besitz an den Kunst- gegenständen an die Klägerin übergeben wurde. Dies kann vorliegend in zwei möglichen Formen geschehen sein. Zum einen könnte der Geschäftsführer der Klägerin unmittelbaren Besitz an den Kunstgegenständen erlangt haben, als er diese in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genommen und auf Vollständigkeit kontrolliert hat (vgl. act. 26 Erw. 4.2.8 f.). Zum anderen könnte die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbaren Besitz erworben haben (vgl. act. 26 Erw. 4.4.1 ff.). 4.2.3. Wie bereits das Obergericht im Rückweisungsentscheid festgehalten hat (vgl. act. 26 Erw. 4.2.7), wird gemäss § 854 Abs. 1 BGB der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. In wes- sen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt massgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung al- ler Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen

- 10 - Lebens (BGH V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 11; BGH V ZR 70/16 vom

17. März 2017 Rn. 10). Für die Begründung des unmittelbaren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Herr- schaftsbeziehung erforderlich (BGH V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18; vgl. BGH V ZR 8/19 vom 18. September 2020 Rn. 13). Sofern der Besitzerwerb von einem Vorbesitzer abgeleitet wird, ist zudem erforderlich, dass dieser den Be- sitz erkennbar aufgibt (BGH V ZR 70/16 vom 17. März 2017 Rn. 18). In der Lehre wird das Kriterium der Dauer teilweise als wenig abgrenzungsscharf kritisiert (vgl. MüKo BGB-SCHÄFER, § 854 N 35 f. m.w.H.). Gemäss dieser Kritik ist bei flüchtiger Sachbeziehung vielmehr entscheidend, ob der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft verliert (vgl. MüKo BGB-SCHÄFER, § 854 N 36 m.w.H.). 4.2.4. Was den Augenschein des Geschäftsführers der Klägerin an den Kunstge- genständen betrifft, führte die Klägerin aus, dass der Geschäftsführer die Kunst- gegenstände in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH in Augenschein genom- men und auf Vollständigkeit kontrolliert habe (act. 1 Rz. 20; act. 19 Rz. 21 f., 27). Im zweiten Parteivortrag in der Hauptverhandlung brachte die Klägerin vor, dass der Geschäftsführer die Kunstgegenstände bei der G._____ GmbH besichtigt habe (vgl. Prot. FV230013-D S. 15), wobei diese Behauptung jedoch eigentlich nach Eintritt des Aktenschlusses erfolgte (vgl. Prot. FV230013-D S. 9). 4.2.5. Gemäss Rückweisungsentscheid des Obergerichts ist in Bezug auf die Frage, ob durch die Kontrolle des Geschäftsführers der Klägerin unmittelbarer Be- sitz begründet wurde, bloss eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, da die ent- sprechenden Vorberingen vom Beklagten nicht bestritten worden seien (vgl. act. 26 Erw. 4.2.9). Beweisabnahmen haben entsprechend zu unterbleiben. 4.2.6. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Sachverhaltsdarstellung weder zur Zeit- dauer der Kontrolle noch zum genauen Umfang der Kontrollhandlungen oder dazu, ob die G._____ GmbH während der Kontrolle die tatsächliche Sachherr- schaft verloren hat. Es lässt sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Kläge- rin deshalb weder die erkennbare Zeitdauer der Kontrolle noch die Festigkeit der Herrschaftsbeziehung oder der Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft durch die G._____ GmbH beurteilen. Es kann deshalb mangels Behauptung der wesentli-

- 11 - chen Züge und Umrisse der Kontrollhandlung keine Subsumtion unter § 854 Abs. 1 BGB erfolgen und der Tatsachenvortrag der Klägerin erweist sich als nicht schlüssig. 4.2.7. Jedenfalls ist eine Augenscheinnahme mit Kontrolle auf Vollständigkeit bzw. eine Besichtigung der Kunstgegenstände gemäss Anschauungen des tägli- chen Lebens nicht als Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Kunstgegen- stände zu werten. Sodann ist unbestritten, dass die Kunstgegenstände auch nach der Kontrolle durch den Geschäftsführer der Klägerin in den Räumlichkeiten der G._____ GmbH verblieben (vgl. act. 19 Rz. 31). Es hat deshalb keine erkennbare Aufgabe des Besitzes durch die G._____ GmbH stattgefunden. Die Kontrolle durch den Geschäftsführer hat deshalb nicht dazu geführt, dass die Klägerin (un- mittelbare) Besitzerin der Kunstgegenstände geworden wäre. 4.2.8. Zu prüfen wäre somit einzig noch, ob die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbaren Besitz erworben hat. Dazu sind gemäss Rückweisungsentscheid wei- tere Beweisabnahmen nötig (vgl. act. 26 Erw. 4.4.4). Da die Klage jedoch bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (siehe vorne Erw. 4.1), ist auf ein Beweis- verfahren zu dieser Frage zu verzichten und die Frage ist offenzulassen. 4.3. Fazit 4.3.1. Der Klägerin gelingt der Beweis dafür, dass die vorliegend relevanten 27 Kunstgegenstände Gegenstand des Kaufvertrags zwischen ihr und C._____ vom 14. Februar 2020 gewesen sind, nicht. Da die gesamte Argumentation der Klägerin auf dieser Behauptung gründet und sich auch die nachfolgenden Hand- lungen jeweils auf die Kunstgegenstände gemäss Kaufvertrag bezogen haben, ist die Klage abzuweisen. 4.3.2. Die Klägerin hat sodann jedenfalls keinen Besitz an den Kunstgegenstän- den gemäss Kaufvertrag erworben, als ihr Geschäftsführer diese in den Räum- lichkeiten der G._____ GmbH kontrollierte. Ob die Klägerin über die G._____ GmbH mittelbare Besitzerin und damit Eigentümerin der Kunstgegen- stände wurde, kann offengelassen werden.

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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht nur für die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch jene des obergerichtlichen Verfah- rens, deren Verteilung dem hiesigen Gericht überlassen wurden (vgl. act. 26 Dis- positiv-Ziffer 4). 5.2. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei dieser ursprünglich zwischen den Parteien umstritten war (vgl. act. 1 Rz. 7 ff.; act. 13 S. 2 Ziff. 1.4), im Verfahren vor Oberge- richt jedoch nicht mehr bestritten wurde (vgl. act. 26 Erw. 2.2.2). Der Streitwert ist somit auf Fr. 1'156.– festzusetzen. 5.3. Dieser Streitwert führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer Grundgebühr in Höhe von rund Fr. 280.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG ist die Grund- gebühr zu verdoppeln. Es handelt sich vorliegend im Vergleich zum Streitwert um einen ausserordentlich aufwändigen Fall, was sich auch am Umfang der Rechts- schriften zeigt. Zudem handelte es sich um einen komplexen Fall, in welchem ausländisches Recht anzuwenden war. Sodann hat in Anwendung von § 11 GebV OG eine weitere Verdopplung zu erfolgen, da ein Verfahren ohne Inlandbe- zug vorliegt. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 1'120.– festzusetzen. Hinzu kommt die Entscheidgebühr des Obergerichts in Höhe von Fr. 1'120.– (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 2). 5.4. Die Entscheidgebühr ist soweit möglich aus dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen, wobei auch das Obergericht bereits Fr. 1'000.– verrechnet hat (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 2). Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 290.– und deckt gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV sowohl die schriftli- che Stellungnahme als auch die Hauptverhandlung ab. Da der Streitwert jedoch in einem offensichtlichen Missverhältnis zum notwendigen Zeitaufwand steht, ist die Grundgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV zu erhöhen. Vorliegend er-

- 13 - scheint einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– angemessen. Hinzu kommt die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.– (vgl. act. 26 Dispositiv-Ziffer 3). Insgesamt resultiert somit eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 5'200.–. 5.6. Da der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat, ist auf der Parteientschädigung entgegen dem Antrag des Beklagten kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet (vgl. Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006).

6. Rechtsmittel Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– handelt, steht als Rechtsmittel nur die Be- schwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'120.– festgesetzt. Hinzu kommt die Ent- scheidgebühr aus dem obergerichtlichen Verfahren PP240027-O in Höhe von Fr. 1'120.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss (Fr. 300.–) verrechnet. Die Entscheidgebühr des obergerichtli- chen Verfahrens wurde bereits im Umfang von Fr. 1'000.– mit einem Kosten- vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 940.– wird von der Klägerin nachgefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vorliegende Verfahren sowie das obergerichtliche Verfahren PP240027-O eine Parteientschädi- gung in Höhe von insgesamt Fr. 5'200.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde sowie 

- 14 - an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord mit Empfangsschein. 

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 23. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid