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FV240034

Forderung

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Datum Poststempel) samt Beilagen machte der Kläger die Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1; act. 2/1–2; act. 3; act. 4; act. 5/3–5). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Be- klagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 8). Die Beklagte er- stattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Datum Poststem- pel) samt Beilagen innert mehrfach erstreckter Frist (act. 9; act. 10; act. 11; act. 12; act. 13; act. 14; act. 15; act. 16/1–3).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurden verschiedene Akten beigezo- gen und dem Kläger Frist angesetzt, um das Original oder eine leserliche Kopie des Darlehensvertrags vom 25. Juli 2005 einzureichen (act. 17). Mit Eingabe vom

16. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erklärte der Kläger innert mehrfach er- streckter Frist, dass weder das Original noch eine lesbare Kopie beigebracht wer- den könnten (act. 18; act. 21; act. 22). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine notariell beglaubigte Abschrift des Darlehens- vertrags einzureichen (act. 23). Mit Eingabe vom 11. März 2025 (Datum Poststem-

- 3 - pel) samt Beilagen erklärte der Kläger innert mehrfach erstreckter Frist, dass keine beglaubigte Abschrift beigebracht werden könne, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (act. 24; act. 25; act. 26; act. 27; act. 28).

E. 1.3 Mit Vorladung vom 31. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 29). Die Hauptverhandlung wurde am 21. August 2025 durchge- führt, wobei beide Parteien je zwei Parteivorträge hielten und der Kläger das unbe- dingte Replikrecht ausübte (Prot. S. 9 ff.; act. 30; act. 31/7–8; act. 32; act. 33/1–2; act. 34/1–2; act. 35).

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die Beklagte erhebt u.a. die Einrede der res iudicata und beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten (vgl. act. 14 Rz. II.1; act. 32 Rz. 5). Sie begründet dies damit, dass die identische Sache bereits Gegenstand des Verfahrens FV140056-D vor dem hiesigen Gericht gebildet habe. Im Übrigen habe auch der ergangene Nichteintretensentscheid im Verfahren FV230015-D zu einer Sperrwirkung geführt.

E. 2.2 Die Identität von Streitgegenständen im Rahmen der res iudicata-Prüfung be- urteilt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, also nach den Kla- geanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachen- fundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (vgl. BGer 4A_248/2024 vom

E. 2.3 Das Verfahren FV230015-D endete mit einem Nichteintreten, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht leistete (vgl. act. 16/3). Einem Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistens des Gerichtskostenvorschusses kommt keine res-iudicata- Wirkung hinsichtlich des materiellen Anspruchs zu (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2.2;

- 4 - BGer 4A_458/2015 vom 4. November 2015; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 101 N 26). Entsprechend verfängt auch der diesbezügliche Einwand der Be- klagten nicht.

E. 2.4 Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzung im vorliegenden Fall zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

3. Materielles 3.1. Der Kläger begründet seine Klage zusammengefasst und soweit relevant da- mit, dass die damals miteinander verheirateten Parteien am 25. Juli 2005 gemein- sam ein Darlehen über EUR 45'676.29 bei der C._____-Bank AG aufgenommen hätten. Die Forderung sei später von der D._____ GmbH aufgekauft worden. 61.19% des Betrags seien der Beklagten zugute gekommen, weshalb sie im Innen- verhältnis diesen Anteil zu tragen habe. Der Kläger habe das Darlehen überwie- gend alleine zurückgeführt, weshalb er im Innenverhältnis nun den von der Beklag- ten zu tragenden Anteil fordere. Noch nicht verjährt seien die Ansprüche in Zusam- menhang mit seit dem 1. Januar 2019 geleisteten Raten. Bis September 2019 habe der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 500.00 geleistet, von Oktober 2019 bis einschliesslich Januar 2022 solche in Höhe von EUR 488.77 und im Februar 2022 eine Schlusszahlung in Höhe von EUR 2'930.00. Dadurch ergebe sich ein geschuldeter Anteil der Beklagten in Höhe von EUR 12'920.61 (vgl. act. 1 Rz. III.1 ff.; Prot. S. 10 f., 14, 15). 3.2. Die Beklagte hält dem zusammengefasst und soweit relevant entgegen, dass eine Abtretung der Forderung der darlehensgebenden Bank an die D._____ GmbH bestritten werde. Die Abtretung habe sich auf ein anderes Konto mit der Endziffer 1 bezogen, während das Darlehen mit einem Konto mit der Endziffer 2 zusammen- gehangen sei. Der behauptete Anteil von 61.19% der Beklagten werde bestritten, ebenso die behauptete Rückführung des Darlehens durch den Kläger. Sodann er- hebt sie die Einrede der Verjährung (vgl. act. 14 Rz. II.2 ff.; act. 32 Rz. 3 f.; Prot. S. 12 f., 14 f.).

- 5 - 3.3. Da der Kläger aus der behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Rück- führung des Darlehens Ansprüche ableiten will, ist er für die zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Der Kläger reichte zum Beweis seiner Zahlungen eine Forderungsaufstellung vom 30. November 2014 sowie eine Forde- rungsaufstellung vom 6. September 2017 ein (act. 31/7). Allerdings beziehen sich diese Forderungsaufstellungen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf das Ak- tenzeichen bzw. die Kundennummer 1'. Der von den Parteien mit der C._____- Bank AG am 25. Juli 2005 abgeschlossene Vertrag trug hingegen die Nummer 2' (vgl. act. 5/3; act. 33/1). Im vom Kläger eingereichten Exemplar des Vertrags wurde die letzte Ziffer zwar handschriftlich durch eine 1 ersetzt (vgl. act. 5/3), nicht jedoch im Exemplar der Beklagten (vgl. act. 33/1). Der Kläger konnte diese Diskrepanz nicht erklären. Es genügt jedenfalls nicht, einfach die Vermutung aufzustellen, dass es sich vielleicht um eine interne Geschichte handle (vgl. Prot. S. 14). Die sich auf ein anderes Konto beziehenden Forderungsaufstellungen genügen deshalb nicht, um eine Rückzahlung des Darlehns durch den Kläger zu beweisen. 3.4. Selbst wenn man die Diskrepanz bei der Kontonummer ausblenden würde, weisen die zum Beweis offerierten Forderungsaufstellungen einzig Zahlungen bis und mit 6. September 2017 aus (vgl. act. 31/7). Auch darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen (vgl. Prot. S. 14 f.). Ein Beweis für Rückzahlungen ab 2019 liegt damit nicht vor und es genügt auch nicht, bloss darauf hinzuweisen, dass 2017 ja noch ein Restbetrag offen gewesen sei, wie es der Kläger tut (vgl. Prot. S. 15). Ihm obliegt die Beweislast in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. Da der Kläger selber zutreffend zugesteht, dass bezüglich der vor dem 1. Januar 2019 geleisteten Zah- lungen die Verjährung eingetreten ist (vgl. Prot. S. 11), würde die Beklagte, wenn man die in den Forderungsaufstellungen enthaltenen Zahlungen als beweisen be- trachten würde (quod non), mit der Verjährungseinrede durchdringen. 3.5. Insgesamt gelingt dem Kläger somit der Beweis für die Grundlagen der von ihm geltend gemachten Forderung nicht. Die Klage ist abzuweisen.

- 6 -

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bereits in der Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Streitwert beim einschlägigen Wechselkurs mit Fr. 12'016.50 beziffert (vgl. act. 6 Erw. 1), was in der Folge unbestritten blieb. Vorliegend erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Hinzu kommt die ausgewiesene Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– (vgl. act. 3).

E. 4.3 Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'795.– festzusetzen. Hinzu kommen die in der Honorar- note ausgewiesenen Reisespesen in Höhe von Fr. 91.80 (vgl. act. 34/1). Die eben- falls geltend gemachten Pauschalspesen sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC220032 vom 9. Januar 2023 E. 5.4.2). Unter Berücksichtigung der MwSt. ergibt sich so ein Totelbetrag in Höhe von Fr. 3'121.–.

E. 4.4 Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Kläger zurück- zuerstatten. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Frie- densrichteramt beim Kläger bezogen (vgl. act. 3). Die Parteientschädigung ist zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 5 Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht aufgrund des Rechtsmittelstreitwerts von über Fr. 10'000.– die Berufung offen (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrech- net. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedensrich- teramt beim Kläger bezogen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’121.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde).
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  7. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 2–4 ist selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen. - 8 - Dielsdorf, 22. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240034-D/U1/B-8/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 22. August 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, substituiert durch Substitut Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt mag. iur. Y._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 12'920.61 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2019 zu leisten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 14 S. 2)

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Datum Poststempel) samt Beilagen machte der Kläger die Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1; act. 2/1–2; act. 3; act. 4; act. 5/3–5). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Be- klagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 8). Die Beklagte er- stattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Datum Poststem- pel) samt Beilagen innert mehrfach erstreckter Frist (act. 9; act. 10; act. 11; act. 12; act. 13; act. 14; act. 15; act. 16/1–3). 1.2. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurden verschiedene Akten beigezo- gen und dem Kläger Frist angesetzt, um das Original oder eine leserliche Kopie des Darlehensvertrags vom 25. Juli 2005 einzureichen (act. 17). Mit Eingabe vom

16. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erklärte der Kläger innert mehrfach er- streckter Frist, dass weder das Original noch eine lesbare Kopie beigebracht wer- den könnten (act. 18; act. 21; act. 22). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine notariell beglaubigte Abschrift des Darlehens- vertrags einzureichen (act. 23). Mit Eingabe vom 11. März 2025 (Datum Poststem-

- 3 - pel) samt Beilagen erklärte der Kläger innert mehrfach erstreckter Frist, dass keine beglaubigte Abschrift beigebracht werden könne, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (act. 24; act. 25; act. 26; act. 27; act. 28). 1.3. Mit Vorladung vom 31. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 29). Die Hauptverhandlung wurde am 21. August 2025 durchge- führt, wobei beide Parteien je zwei Parteivorträge hielten und der Kläger das unbe- dingte Replikrecht ausübte (Prot. S. 9 ff.; act. 30; act. 31/7–8; act. 32; act. 33/1–2; act. 34/1–2; act. 35).

2. Formelles 2.1. Die Beklagte erhebt u.a. die Einrede der res iudicata und beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten (vgl. act. 14 Rz. II.1; act. 32 Rz. 5). Sie begründet dies damit, dass die identische Sache bereits Gegenstand des Verfahrens FV140056-D vor dem hiesigen Gericht gebildet habe. Im Übrigen habe auch der ergangene Nichteintretensentscheid im Verfahren FV230015-D zu einer Sperrwirkung geführt. 2.2. Die Identität von Streitgegenständen im Rahmen der res iudicata-Prüfung be- urteilt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, also nach den Kla- geanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachen- fundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (vgl. BGer 4A_248/2024 vom

4. März 2025 E. 5.2.3). Sowohl im Verfahren FV140056-D als auch im nach ober- gerichtlicher Rückweisung angelegten Verfahren FV160065-D stützte der Kläger seine Klagebegehren auf zwei Darlehensverträge vom 14. März 2007 und vom

10. August 2007 (vgl. act. 19/31 Erw. II.3). Im vorliegenden Verfahren stützt der Kläger seine Klage hingegen auf einen Darlehensvertrag vom 25. Juli 2005 (vgl. act. 1 Rz. III.1). Es handelt sich somit um ein anderes Tatsachenfundament und damit um einen anderen Streitgegenstand. Eine res iudicata liegt nicht vor. 2.3. Das Verfahren FV230015-D endete mit einem Nichteintreten, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht leistete (vgl. act. 16/3). Einem Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistens des Gerichtskostenvorschusses kommt keine res-iudicata- Wirkung hinsichtlich des materiellen Anspruchs zu (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2.2;

- 4 - BGer 4A_458/2015 vom 4. November 2015; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 101 N 26). Entsprechend verfängt auch der diesbezügliche Einwand der Be- klagten nicht. 2.4. Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzung im vorliegenden Fall zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

3. Materielles 3.1. Der Kläger begründet seine Klage zusammengefasst und soweit relevant da- mit, dass die damals miteinander verheirateten Parteien am 25. Juli 2005 gemein- sam ein Darlehen über EUR 45'676.29 bei der C._____-Bank AG aufgenommen hätten. Die Forderung sei später von der D._____ GmbH aufgekauft worden. 61.19% des Betrags seien der Beklagten zugute gekommen, weshalb sie im Innen- verhältnis diesen Anteil zu tragen habe. Der Kläger habe das Darlehen überwie- gend alleine zurückgeführt, weshalb er im Innenverhältnis nun den von der Beklag- ten zu tragenden Anteil fordere. Noch nicht verjährt seien die Ansprüche in Zusam- menhang mit seit dem 1. Januar 2019 geleisteten Raten. Bis September 2019 habe der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 500.00 geleistet, von Oktober 2019 bis einschliesslich Januar 2022 solche in Höhe von EUR 488.77 und im Februar 2022 eine Schlusszahlung in Höhe von EUR 2'930.00. Dadurch ergebe sich ein geschuldeter Anteil der Beklagten in Höhe von EUR 12'920.61 (vgl. act. 1 Rz. III.1 ff.; Prot. S. 10 f., 14, 15). 3.2. Die Beklagte hält dem zusammengefasst und soweit relevant entgegen, dass eine Abtretung der Forderung der darlehensgebenden Bank an die D._____ GmbH bestritten werde. Die Abtretung habe sich auf ein anderes Konto mit der Endziffer 1 bezogen, während das Darlehen mit einem Konto mit der Endziffer 2 zusammen- gehangen sei. Der behauptete Anteil von 61.19% der Beklagten werde bestritten, ebenso die behauptete Rückführung des Darlehens durch den Kläger. Sodann er- hebt sie die Einrede der Verjährung (vgl. act. 14 Rz. II.2 ff.; act. 32 Rz. 3 f.; Prot. S. 12 f., 14 f.).

- 5 - 3.3. Da der Kläger aus der behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Rück- führung des Darlehens Ansprüche ableiten will, ist er für die zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Der Kläger reichte zum Beweis seiner Zahlungen eine Forderungsaufstellung vom 30. November 2014 sowie eine Forde- rungsaufstellung vom 6. September 2017 ein (act. 31/7). Allerdings beziehen sich diese Forderungsaufstellungen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf das Ak- tenzeichen bzw. die Kundennummer 1'. Der von den Parteien mit der C._____- Bank AG am 25. Juli 2005 abgeschlossene Vertrag trug hingegen die Nummer 2' (vgl. act. 5/3; act. 33/1). Im vom Kläger eingereichten Exemplar des Vertrags wurde die letzte Ziffer zwar handschriftlich durch eine 1 ersetzt (vgl. act. 5/3), nicht jedoch im Exemplar der Beklagten (vgl. act. 33/1). Der Kläger konnte diese Diskrepanz nicht erklären. Es genügt jedenfalls nicht, einfach die Vermutung aufzustellen, dass es sich vielleicht um eine interne Geschichte handle (vgl. Prot. S. 14). Die sich auf ein anderes Konto beziehenden Forderungsaufstellungen genügen deshalb nicht, um eine Rückzahlung des Darlehns durch den Kläger zu beweisen. 3.4. Selbst wenn man die Diskrepanz bei der Kontonummer ausblenden würde, weisen die zum Beweis offerierten Forderungsaufstellungen einzig Zahlungen bis und mit 6. September 2017 aus (vgl. act. 31/7). Auch darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen (vgl. Prot. S. 14 f.). Ein Beweis für Rückzahlungen ab 2019 liegt damit nicht vor und es genügt auch nicht, bloss darauf hinzuweisen, dass 2017 ja noch ein Restbetrag offen gewesen sei, wie es der Kläger tut (vgl. Prot. S. 15). Ihm obliegt die Beweislast in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. Da der Kläger selber zutreffend zugesteht, dass bezüglich der vor dem 1. Januar 2019 geleisteten Zah- lungen die Verjährung eingetreten ist (vgl. Prot. S. 11), würde die Beklagte, wenn man die in den Forderungsaufstellungen enthaltenen Zahlungen als beweisen be- trachten würde (quod non), mit der Verjährungseinrede durchdringen. 3.5. Insgesamt gelingt dem Kläger somit der Beweis für die Grundlagen der von ihm geltend gemachten Forderung nicht. Die Klage ist abzuweisen.

- 6 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bereits in der Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Streitwert beim einschlägigen Wechselkurs mit Fr. 12'016.50 beziffert (vgl. act. 6 Erw. 1), was in der Folge unbestritten blieb. Vorliegend erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Hinzu kommt die ausgewiesene Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– (vgl. act. 3). 4.3. Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'795.– festzusetzen. Hinzu kommen die in der Honorar- note ausgewiesenen Reisespesen in Höhe von Fr. 91.80 (vgl. act. 34/1). Die eben- falls geltend gemachten Pauschalspesen sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC220032 vom 9. Januar 2023 E. 5.4.2). Unter Berücksichtigung der MwSt. ergibt sich so ein Totelbetrag in Höhe von Fr. 3'121.–. 4.4. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Kläger zurück- zuerstatten. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Frie- densrichteramt beim Kläger bezogen (vgl. act. 3). Die Parteientschädigung ist zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht aufgrund des Rechtsmittelstreitwerts von über Fr. 10'000.– die Berufung offen (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrech- net. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedensrich- teramt beim Kläger bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’121.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde).

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

7. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 2–4 ist selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen.

- 8 - Dielsdorf, 22. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid