Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. März 2024 (am selben Tag persönlich überbracht) reich- ten die Kläger eine Formularklage (act. 1) sowie diverse Beilagen (act. 2 bis 3/7) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein. Dieses wies die Klage dem vereinfachten Ver- fahren zu und setzte mit Verfügung vom 10. April 2024 den Klägern Frist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten an (act. 4), welchen die Kläger fristgerecht bezahlten (act. 5).
E. 1.1 Anwendbares Recht
E. 1.1.1 Das Verfahren wurde unter der Geltung der ZPO in ihrer bis 31.12.2024 gültigen Fassung durchgeführt. Im Grundsatz ist das alte Recht auf rechtshängige Verfahren anwendbar, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes festle- gen; das gilt für das Inkrafttreten der ZPO an sich wie für nachfolgende Änderun- gen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurz- kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend KUKO ZPO], N 1a zu Art. 404 ZPO). Gemäss Art. 407f der seit dem 1. Januar 2025 geltenden ZPO sind gewisse Bestimmungen daraus auch auf rechtshängige Verfahren anzuwenden. Dies gilt namentlich für die Zulässigkeit von Privatgutach- ten als Beweisurkunden (Art. 177 nZPO). Abgesehen davon ist für das vorlie- gende erstinstanzliche Verfahren keine dieser Bestimmungen einschlägig, wes- wegen sich nachfolgend die Verweise auf die ZPO grundsätzlich auf die altrechtli- che Fassung beziehen.
E. 1.1.2 Anwendbar ist die seit 1. Januar 2025 geltende ZPO nebst der erwähnten, hier einschlägigen Bestimmung jedoch auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und damit auf die Rechtsmittel selbst (vgl. Art. 407f ZPO). Wo nötig, wird auf die neuen Bestimmungen mit nZPO hingewiesen.
E. 1.2 Verfahren Ausgehend vom Streitwert, welchen die Kläger in ihrem ersten Begehren geltend gemacht haben, wurde die Klage im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. act. 4; Art. 243 ZPO). Dabei bleibt es auch mit dem angepassten Streitwert (nach- folgend Ziff. 1.4), welcher unter Fr. 30'000 bleibt. Entsprechend gilt der Verhand- lungsgrundsatz, der aufgrund der sozialen Untersuchungsmaxime eingeschränkt
- 11 - wird durch die erweiterte richterliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, N. 3a zu Art. 56 ZPO).
E. 1.3 Behauptungs- und Substantiierungslast Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese Tatsa- chen sind so konkret anzugeben, dass die Gegenseite bzw. das Gericht nachvoll- ziehen kann, was die Partei vorhält; die Gegenseite muss zudem gestützt auf die Behauptungen die Möglichkeit erhalten, diese konkret zu bestreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2015, E. 2.3 m.H.). Werden die Behauptungen be- stritten, so trifft die anspruchstellende Partei darüber hinaus eine Substantiie- rungspflicht: Die einzelnen Behauptungen sind so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. KUKO-OBERHAM- MER/WEBER, N. 2 zu Art. 55 ZPO). Namentlich kann fehlende Substantiierung nicht durch das Beweisverfahren ergänzt werden (vgl. BGE 144 III 67, E. 2.1).
E. 1.4 Sachverhaltsfeststellung.
E. 1.4.1 Soweit es den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat, wirkt das Gericht im vereinfachten Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Be- weismittel bezeichnen (vgl. Art. 247 Abs. 1 und 2 ZPO). In vereinfachten Verfah- ren, die nicht der sog. sozialen Untersuchungsmaxime unterstehen (wie vorlie- gend), hat das Gericht demnach bei abgeschwächter Verhandlungsmaxime eine erweiterte Fragepflicht. Diese bringt es mit sich, dass das Gericht auf allfällig un- genügende Angaben zum Sachverhalt hinzuweisen sowie auf die Ergänzung feh- lender Beweismittel hinzuwirken hat (vgl. KUKO ZPO-FRAEFEL, N 2 zu Art. 247 ZPO). Gleichsam umfasst die erweiterte Fragepflicht zweckmässige Antragsände- rungen, welche den Parteien nahegelegt werden können. Prozessuale Nachläs- sigkeiten sollen mit der erweiterten Fragepflicht jedoch nicht ausgeglichen werden (KUKO ZPO-FRAEFEL, N 4 zu Art. 247 ZPO); genauso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, über die Aufforderung zur Einreichung bekannter Beweise hinaus für eine Partei nach möglichen zusätzlichen Beweisen zu forschen, insbesondere
- 12 - wenn diese nicht auf der Hand liegen. Es ist mithin nicht Sache des Gerichts, feh- lende Angaben anstelle der Parteien zu erheben (vgl. OGer ZH PP180026 vom
15. Januar 2019, E. 3.3.1 f. sowie NP210014 vom 10. Dezember 2021, E. 3 m.H.). Auch bei einer Laienbeschwerde muss die Partei ihr Anliegen grundsätz- lich selbst vortragen – trägt also die oben erwähnten Behauptungs- und Substan- tiierungslast grundsätzlich – und insbesondere auch genügend Anhaltspunkte vor- legen, dass eine Ergänzung durch die richterliche Fragepflicht überhaupt möglich wird.
E. 1.4.2 Vorliegend handelt es sich um eine Klage von Parteien, welche zwar im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten waren (vgl. act. 2, S. 2), vor Gericht je- doch bewusst ohne rechtlichen Beistand aufgetreten sind bzw. darauf verzichtet haben. Diesem Umstand ist bei der Präzisierung der Anträge wie auch im Rah- men der Sachverhaltsfeststellung im erwähnten Umfang Rechnung zu tragen. Festzuhalten ist schon an dieser Stelle, dass die Klage samt nachträglichen Er- gänzungen mehrheitlich zu wenig Anhaltspunkte im Sinne der vorgängigen Erwä- gungen liefert, als dass das Gericht über seine Fragepflicht einen Anlass über die gestellten Fragen und gemachten Erläuterungen hinaus gehabt hätte, den Sach- verhalt für die Kläger zu ergänzen.
E. 1.5 Beweise
E. 1.5.1 Das Privatgutachten der Beklagten (act. 11/4) wäre unter der Geltung der ZPO und gestützt auf die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Recht- sprechung (vgl. namentlich BGE 141 III 433, E. 2.6) kein zulässiges Beweismittel, sondern eine reine Parteibehauptung gewesen. Unter dem auf dieses Verfahren anwendbaren Art. 177 nZPO gehören Privatgutachten nunmehr explizit zu den zulässigen Beweismitteln. Aus diesem Grund kann das Baumgutachten, welches die Beklagten einreichen, als Beweismittel zugelassen werden.
E. 1.5.2 Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Kläger konse- quent auf das Gutachten der Gegenseite berufen und dieses nicht – auch nicht implizit – bestreiten, ausser in Bezug auf die spezifischere Qualifikation des Bau- mes (immerhin gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich
- 13 - dabei um eine Esche handelt). Ein Gegengutachten reichen sie nicht ein – auch wenn sie ein solches zumindest bestellt und verrechnet erhalten haben (act. 3/3), weil, wie sie behaupteten, die Beklagten den beauftragten Experten, I._____, den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert hätten (act. 21, S. 3); den behaupteten E- Mail-Verkehr zwischen ihrem damaligen Anwalt und den Beklagten, welcher diese Weigerung belegen würde, reichen sie jedoch nicht ein. Genauso wenig reichten sie Belege zur behaupteten Ersatztätigkeit des Gutachters ein. Mindestens diese Urkunden hätten die Kläger jedoch ohne weiteres vorlegen können, ohne dass das Gericht sie dazu besonders hätte auffordern müssen. Dass sie den Gutachter mit einer anderen Aufgabe betraut haben, wirkt in diesem Kontext auch nicht a priori glaubhaft. Es spricht demnach nichts dagegen, wenn sich das Gericht auf dieses Gutachten abstützt.
E. 1.5.3 Schliesslich wurde der Antrag der Kläger auf einen Augenschein (act. 18) abgewiesen (und dabei bleibt es auch), da die objektivierte Situation vor Ort sich gestützt auf die von beiden Parteien eingereichten Fotos wie auch aus den beid- seitigen Ausführungen – welche sich beide mindestens zum Teil auf das Partei- gutachten der Beklagten stützen – für das Erheben der hier notwendigen Sach- verhaltselemente genügend gut erfassen lässt. Entsprechend würde ein Augen- schein an der Überzeugung des Gerichts nichts ändern, zumal keine zusätzlichen Elemente zugunsten der Kläger ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt ver- stärken würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Dies, zumal die – allesamt bestrittenen – Behauptungen der Kläger nicht genü- gend substantiiert werden, soweit sie überhaupt der Behauptungslast genügen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
E. 1.6 Streitwert
E. 1.6.1 Was den Streitwert anbelangt, so ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lau- tet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Ge- richt den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BGG
- 14 - zurückgegriffen werden, zumal die Bestimmungen von Art. 91-94 ZPO sich daran orientieren (KUKO ZPO-Kölz, N 3 vor Art. 91; BGE 140 III 65, E. 3.2.3 m.H.). Das Gericht hat dabei den Streitwert auf der Grundlage objektiver Kriterien ermes- sensweise zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2015, E. 3).
E. 1.6.2 Wo der Streitwert bei der Schadenersatzforderung keine Fragen aufwirft (er beträgt gemäss angepasstem Rechtsbegehren der Kläger CHF 6'872.85), so sieht es beim Streitwert für das Fällen des im Streit liegenden Baums (Klagebe- gehren 1) anders aus: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 242). Der Streitwert bestimmt sich dabei nicht nach den Fäl- lungskosten, sondern entspricht der Werterhöhung, welche die Fällung für das Grundstück der Kläger bewirken würde, oder aber (wenn der Wert höher ist) der Wertverminderung, welche das Grundstück der Beklagten erfahren müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5C.200/2005, E. 1.2 m.w.H.). Gemäss ROOS, S. 245, ist sodann der Pflanzenwert ein objektiver Anhaltspunkt für die Berechnung der Wertdiffe- renz, welche eine Fällung beim Grundstück bewirken würde. Für Zierpflanzen kann dieser Wert nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadt- gärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) zur Wertberechnung von Bäumen ermit- telt werden. Diese Richtlinien sind Ausdruck einer übereinstimmenden Praxis bzw. des Fachwissens der Branche und wurde zumindest in einem älteren bun- desgerichtlichen Entscheid als geeignete Möglichkeit angesehen, den Wert eines Baumes zu ermitteln. Zur Schadensberechnung erachtet sie das Bundesgericht jedoch als kaum tauglich (vgl. BGE 127 III 73, E. 5 c) bb)).
E. 1.6.3 Die Beschädigung bzw. die Zerstörung eines Baumes kann zwar in einzel- nen Fällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, einen Einfluss auf den Wert des Grundstücks haben. Dies entspricht aber nicht dem Normalfall. Handelt es sich um einen, zwei oder drei Bäume, die im mit mehreren anderen Bäumen be- wachsenen Garten eines Wohnhauses stehen, hat deren Beschädigung in der Regel keine Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstückes. Ein Vermö- gensschaden kann beim Betroffenen Eigentümer gleichwohl vorliegen. In diesem
- 15 - Fall erachtet es das Bundesgericht unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung als sachgerecht, dass sich die Schadensbestimmung im Fall der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung ori- entieren soll (vgl. BGE 129 III 331, E. 2 m.H.). Dabei sind die Kosten der Anschaf- fung und Pflanzung für einen Baum gleicher Art und Grösse zu Grunde zu legen; der massgebende Ersatzbaum sollte sich in derselben Lebensphase befinden. Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht erhältlich oder nicht pflanzbar, so ist ein solcher zu suchen, der dem ausgewachsenen, zu ersetzenden Baum möglichst entspricht, im Handel erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet ist, am vorgesehe- nen Ort verpflanzt zu werden (vgl. BGE 127 III 73, E. 5 d) ff.). Allerdings ist hier das Kriterium der Verhältnismässigkeit der Kosten angebracht und anzuwenden, zumal es nicht um den Ersatz eines Schadens geht, sondern um die Bestimmung eines Streitwerts. In diese fliesst mithin auch das tatsächliche Interesse der Klä- ger mit ein, welche in erster Linie möchten, dass die Immissionen aufhören und – trotz ihres zuletzt aufrecht erhaltenen Antrags auf vollständige Beseitigung – nicht in erster Linie die Fällung des streitgegenständlichen Baums. Darauf deutet ihr erstes Rechtsbegehren hin, gemäss welchem der Baum auf eine Höhe von 3m beschnitten und gehalten werden soll (act. 1, S. 3).
E. 1.6.4 Die Kläger beziffern den Wert des Baumes mit Fr. 5'000, machen aber gleichzeitig eine Wertverminderung ihres Grundstücks geltend (vgl. act. 1). Diese beziffern die Kläger jedoch – selbst auf Nachfrage des Gerichts hin (Prot., S. 8 ff.)
– nicht; genauso wenig beziffern sie die Wertvermehrung, welche ihr Grundstück bei der Fällung des im Streit liegenden Baums erfahren würde. Die Kläger weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass es ihnen um den «immateriellen Schaden» gehe (Prot., S. 9). Gänzlich unterbleibt die Angabe diesbezüglich bei den (anwalt- lich vertretenen) Beklagten in Bezug auf eine allfällige Wertverminderung ihres Grundstücks. Es kann aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, zur Klärung des Streitwerts ein Beweisverfahren durchzuführen, wenn sich ein solches für die ma- teriellen Fragen nicht als notwendig erweist und der Aufwand dafür sich den Ver- fahrensumständen entsprechend nicht rechtfertigt.
- 16 -
E. 1.6.5 Immerhin ergibt eine Internetrecherche, dass eine Esche der Gartenform fraxinus excelsior nana bei einem Stammumfang von 18-20 cm in der Schweiz ca. CHF 1'000 (ohne Lieferung) kostet (vgl. https://www.bauer-baumschulen.ch/de- ch/pflanzenshop/alleebaeume/fraxinus-excelsior-nana; zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). In grösseren Baumschulen in Deutschland sind auch grössere Exemplare verfügbar. Solche mit einem Stammumfang von 50-60 cm kosten ca. € 10'500 zzgl. MWST, jedoch ohne Lieferung und Anpflanzung (vgl. https://www.lve-baumschule.de/fraxinus-excelsior-nana/6353718; zuletzt abgeru- fen am 19. Dezember 2025). Folgt man dem Gutachten der Beklagten (act. 11/4, Ziff. 5), so misst der Umfang des streitgegenständlichen Baumstamms 102 cm. Ein gleichwertiger Ersatz wird demnach nicht ohne unverhältnismässigen Auf- wand möglich sein (wenn er überhaupt erhältlich ist); andererseits erscheint es zumutbar und verhältnismässig, dass ein kleinerer Ersatzbaum samt Lieferung und Anpflanzung für die Festlegung des Streitwerts berücksichtigt wird. In Be- tracht zu ziehen ist auch, dass schon diese kleineren Varianten der veredelten Form den Nutzen bringt, welchen die Beklagten als wesentlich vorbringen (Schat- tenwurf auf den Teich, kühleres Mikroklima). Der Streitwert, den die Kläger dafür einsetzen, erscheint nach dem Gesagten zum Vornherein als zu tief.
E. 1.6.6 Nach diesen Ausführungen ist der Wert des Baumes samt Lieferung und Anpflanzung auf Fr. 15’000 festzusetzen. Zusammen mit den Schadenersatzan- trägen ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 21'872.85.
E. 1.7 Postulationsfähigkeit der Kläger
E. 1.7.1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauf- tragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, ist eine Partei, die nicht in der Lage ist, der Ver- handlung zu folgen und ihre Interessen im Verfahren angemessen wahrzuneh- men (KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 69 ZPO, N 2). Die Bestellung liegt (zumindest teil- weise) im Ermessen des Gerichts, wobei der bewusste Verzicht auf einen Anwalt grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. sinnverwandt Urteil 4A_203/2013 des Bun-
- 17 - desgerichts, E. 3.2). Die Vorschrift ist in Anbetracht der gesamten Umstände des Verfahrens und restriktiv zu handhaben. Eine Vertreterbestellung hat sodann zu unterbleiben, wenn der Rechtsstandpunkt der postulationsunfähigen Partei aus- sichtslos ist (vgl. Urteil 5A_286/2015 des Bundesgerichts, E. 2.2.4).
E. 1.7.2 Die Kläger hatten zumindest für das Schlichtungsverfahren einen Anwalt bestellt, diesen jedoch für das Hauptverfahren offensichtlich nicht weiter manda- tiert. Sie haben sich dafür entschieden, ihre rechtlichen Abklärungen selbst vorzu- nehmen und vorzutragen. Auch nach Hinweisen des Gerichts zum Prozessrisiko und zu den Klagevoraussetzungen (vgl. Prot., S. 10) entschieden sich die Kläger, den Prozess tel quel – immerhin mit der Übersetzungshilfe der Dolmetscherin – fortzuführen. Unter diesen Umständen sind die Kläger nicht postulationsunfähig, weswegen sich keine amtliche Bestellung einer Vertretung aufdrängte.
- 18 -
2. Materielles
E. 1.25 Meter in das Grundstück der Kläger ragen würde. Ebenso bestritten werde, dass der Baum seit 2018 einen Zuwachs von 50% gehabt habe. Aus dem Gutach- ten gehe hervor, dass der Baum seit diesem Zeitpunkt ausgewachsen und keinen wesentlichen Zuwachs mehr erhalten habe. Schliesslich sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Kläger anführen, nicht einschlägig; namentlich habe schon zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs kein Aussichtsvorteil bestanden. Bestritten sei aber auch, dass die Vorgängereigentümer der Beklagten den Baum regelmässig zurückgeschnitten hätten; dazu sei auch keine Beweisofferte ins Recht gelegt worden. Sodann sei die Abmachung zwischen den Nachbarn tatsächlich ge- lebt worden; man habe jahrzehntelang gegenseitig akzeptiert, dass es Ziergehölze im Garten habe. Schliesslich würden auf das Grundstück der Kläger nur minim Laub abfallen, statt Ästen würden – wenn überhaupt – nur kleine Astspitzen auf das Grundstück der Kläger fallen. Die Vegetation sei um den Baum herum bei den Beklagten sehr schön intakt, trotz spätherbstlicher Bedingungen auf dem Foto. (vgl. Prot., S. 19 ff.).
- 10 -
4. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien ist, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. III.Rechtliche Würdigung
1. Prozessuales
E. 2 Nach summarischer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellte das Gericht mit Verfügung vom 29. April 2024 den Beklagten die Doppel der Klage samt Beila- gen zu und setzte ihnen eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 liessen die Beklagten, nach zweimaliger Fristerstre- ckung (act. 7 und 8), ihre Stellungnahme samt Beilagen einreichen (act. 9 bis 11/10). Das Gericht stellte die Doppel dieser Stellungnahme samt Beilagen den Klägern zu.
E. 2.1 Antrag auf Beseitigung des Baumes Zu prüfen sind die naheliegenden rechtlichen Grundlagen, welche die Kläger zu einer Beseitigung des Baumes der Beklagten berechtigen würden. In Frage kom- men die kantonalen Abstands- bzw. Beseitigungsvorschriften des EG ZGB (LS 230), die nachbarrechtliche Beseitigungsklage i.S.v. Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB sowie die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB.
E. 2.1.1 Kantonale Abstandsvorschriften und nachbarrechtlicher Immissionsschutz
E. 2.1.1.1 Vorab nicht einschlägig sind die – auf Art. 688 ZGB gestützten und mittler- weile angepassten – kantonalen Abstandsvorschriften (§ 169 ff. EG ZGB). Die dar- auf gestützte Klage auf Beseitigung ist verjährt, zumal die Parteien übereinstim- mend festhalten, dass der streitgegenständliche Baum vor mindestens 18 Jahren gepflanzt worden ist und die Verjährungsfrist gemäss § 173 lit. a EG ZGB (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem 1. Dezember 2024) fünf Jahre beträgt.
E. 2.1.1.2 Ein unter der Schere halten, welches zumindest gestützt auf § 170 Abs. 1 EG ZGB mangels Verjährungsfrist (vgl. ROOS, a.a.O., S. 224 f.) zu prüfen gewesen wäre, fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil die Kläger diesen Antrag zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten haben. Selbst wenn sie dies getan hätten, so wäre die Esche gemäss Gutachten (act. 11/4) nicht unter der Schere haltbar, ohne Schaden zu nehmen. Ohnehin wäre die gewöhnliche Esche als grosser Zierbaum zu werten, der gar nicht unter der Schere gehalten werden muss. Die fraxinus excelsior nana, welche mit einer Maximalhöhe bis 6 Meter, selbst aber mit der hier gemäss Gut- achter gemessenen Höhe von 7.5 Metern mit einem Feldobstbaum vergleichbar ist und unter anderem deswegen als kleiner Zierbaum i.S.v. §170 Abs. 1 EG ZGB zu gelten hätte, wäre ebenfalls nicht unter der Schere zu halten (vgl. zum Ganzen ROOS, a.a.O., S. 158 ff., m.w.H. zur zürcherischen Rechtsprechung). Ein Zurück- schneiden könnte aus diesen Gründen – nach Eintritt der Verjährung (§ 173 lit. a EG ZGB) – nicht mehr verlangt werden (vgl. ROOS, a.a.O., S. 162).
- 19 -
E. 2.1.1.3 Sind die kantonalen Behelfe gestützt auf die Abstandsvorschriften verjährt oder nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob – im Sinne einer Mindestgarantie des bun- desrechtlichen Immissionsschutzes bei den Pflanzen – allenfalls ein nachbarrecht- licher Beseitigungsanspruch besteht (vgl. BGE 126 III 452, E. 3 c) bb)).
E. 2.1.1.4 Im Nachbarrecht gilt gemäss Art. 684 ZGB der Grundsatz, wonach jeder- mann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Die Beurteilung Übermässigkeit muss dabei Ortsgebrauch, Lage und Beschaffenheit, insbesondere die Nutzungsweise der Grundstücke, be- rücksichtigen. Die Beeinträchtigung ist als erheblich einzustufen, wenn sie auch von einem normal empfindlichen Nachbarn unter den gegebenen Umständen als übermässig empfunden würde. Gehen von einem Grundstück Einwirkungen ver- schiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegen- stehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1). Das subjektive Empfinden des Nachbarn ist dagegen nicht entscheidend.
E. 2.1.1.5 Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen Schat- tenwurf, Lichtentzug, erhöhte Feuchtigkeit und das Verstellen einer spektakulären Aussicht (Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.2). Unter positive Immissionen fallen u.a. Laubfall, Frucht- und Blütenfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.2; ROOS, a.a.O., S. 27).
E. 2.1.1.6 Hingegen sind herabfallende bzw. überhängende Äste genauso wie Wur- zeln, welche auf ein Grundstück hinüberwachsen, nicht als Immissionen, sondern als direkte (unmittelbare) Einwirkungen zu qualifizieren, weswegen sie mittels Ei- gentumsfreiheitsklage zu beseitigen sind und nicht über das Immissionsrecht; ein
- 20 - allfälliger Schadenersatz wäre hier gestützt auf Art. 41 OR zu beurteilen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 28 sowie nachstehend).
E. 2.1.1.7 Einwirkungen durch Laub- und Blütenfall bzw. Fallobst sind normalerweise nicht übermässig und stellen keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Von einem normalen Schattenwurf geht in der Regel ebenfalls keine erhebliche Beeinträchti- gung aus. Wie bei der Verhinderung der Aussicht liegt Übermass nur dann vor, wenn es sich um einen Extremfall handelt und – im Fall der Aussicht – eine beson- ders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird (vgl. ROOS, a.a.O., S. 46; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020, E. 3.1). Damit ist auch wiederholt, dass es kein allgemeines Recht auf Aussicht gibt. Die Verursachung von Feuchtigkeit stellt sodann in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung dar (vgl. ROOS, a.a.O., S. 69 f.; BGE 131 III 505 E. 5.2).
E. 2.1.1.8 Festzuhalten ist weiter, dass diejenige Partei, welche ihr Begehren auf Art. 684 ZGB abstützt, die Art der Auswirkungen, deren Intensität und Frequenz, den Einfluss auf das Nachbargrundstück, die Lage und Beschaffenheit der betrof- fenen Grundstücke sowie den Ortsgebrauch zu behaupten und ggf. zu beweisen hat. Die Frage der Übermässigkeit ist hingegen eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2016 vom 26. September 2016, E. 3.1 f. mit Verweis auf BGE 79 II 47 E. 3).
E. 2.1.1.9 Nachfolgend sind die einzelnen Vorbringen der Kläger im Lichte der vor- stehenden rechtlichen Ausführungen zu würdigen.
E. 2.1.1.10 Die Kläger bringen vor, dass der Laubfall namentlich im Herbst einen enormen Reinigungsaufwand verursache. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern der Laubfall das normale und zu tolerierende Mass überschreite, zumal wie gesagt Ein- wirkungen durch Laubfall normalerweise nicht als übermässig gelten. Dies ist auch im Lichte der Tatsache zu betrachten, dass im Quartier Bäume offensichtlich auf vielen Grundstücken gepflanzt werden (vgl. z.B. act. 3/4) und die Kläger bis 2023 sogar selbst einen Obstbaum auf ihrem Grundstück hatten. Insofern ist ihr Vorbrin- gen nicht zu schützen.
- 21 -
E. 2.1.1.11 Was die Beeinträchtigung des Rasens anbelangt, so reichen die Kläger einzig ein Foto ins Recht (act. 3/6), welches einen Rasenausschnitt zeigt, auf wel- chem das Gras spärlicher wächst. Die Kläger geben jedoch weder an, wann das Foto gemacht wurde, noch wie gross der Ausschnitt ist. Ebenso wenig geben sie an, woraus sich ergeben sollte, dass die Kargheit des Ausschnitts (in den Worten der Kläger wohl der beschädigte Rasen) auf den Baum der Beklagten zurückzufüh- ren ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Kläger behaupten, dass die – nach ihrer eigenen Beurteilung, von welcher man auszugehen habe – gewöhnliche Esche normalerweise weit entfernt von anderen Pflanzen gesetzt werden müsse, weil ihre Wurzeln alle Nährstoffe aus dem Boden aufnähmen und nebst dem Rasen auch der Obstbaum eingehe bzw. eingegangen sei. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Wurzeln auf dem Grundstück der Kläger dem Rasen Nährstoffe ent- ziehen sollten, während auf den Aufnahmen der Beklagten vom 5. Juni 2024 kaum ein Unterschied in der Qualität des Rasens zwischen dem baumnahen Bereich und dem übrigen Rasen auszumachen ist. In der Tendenz sieht der Rasen hingegen auf den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bildern der Kläger und der Beklagten (act. 23 und 25/1-2) – wenn auch teilweise durch Laub bedeckt – auf dem Grundstück der Kläger etwas dichter und grüner aus, als auf dem Grundstück der Beklagten.
E. 2.1.1.12 Weiter bringen die Kläger vor, dass der Baum Schatten auf ihr Grund- stück werfe, welcher übermässig sei bzw. ihnen Licht, Luft und Sonne entziehe. In der Tat ist auf den Fotos in act. 3/1 zu erkennen, dass zum Zeitpunkt, an welchem die Fotos im A4-Format geschossen wurden, ein Schatten bis auf die äusserste linke Ecke auf den ganzen Garten der Kläger geworfen wird. Dagegen fehlt dieser Schatten zum Zeitpunkt, in welchem die Fotos im A3-Format gemacht wurden, gänzlich. Es ist auch schwer herauszufinden, welchen Anteil an Schatten die Thu- jahecke der Kläger beiträgt. Blickt man auf die Richtung des Schattenwurfs, welche sich aus dem Schatten auf dem Grundstück der Beklagten ergibt (d.h. in Richtung des Balkons der Kläger nach unten links auf dem Foto), so erscheint zumindest plausibel, dass die Thujahecke im vorderen Teil des Grundstücks, auf welchem der Sitzplatz zu sehen ist, allein zum Schattenwurf beiträgt. Auf dem Foto gemäss Ab- bildung 3.1. auf S. 2 von act. 11/4 ist ersichtlich, dass zu jenem Zeitpunkt aussch-
- 22 - liesslich der Baum auf der Parzelle Nr. 2 einen Schatten auf das Grundstück der Kläger wirft – auch wenn da unklar ist, wann genau das Foto aufgenommen worden ist. Von einem Extremfall kann hier nur schon deswegen nicht gesprochen werden, weil er ungenügend substantiiert ist und wohl auch gar nicht belegt werden könnte. Dazu kommt auch, dass der Schatten offensichtlich nicht zu jedem Zeitpunkt bzw. nicht den ganzen Tag geworfen wird – und unklar ist, welche Pflanze nun den massgeblichen Anteil am Schattenwurf hat.
E. 2.1.1.13 Schliesslich ist unter dem Titel der geltend gemachten nachbarrechtlichen Immissionen die Aussicht zu erwähnen. Diese Aussicht – insbesondere auf den F._____ – sei für die Kläger ein Kaufargument gewesen. Dem sind jedoch diverse Elemente entgegenzuhalten. In erster Linie wollen die Kläger erst 2023 bemerkt haben, dass der Baum ihnen die Aussicht versperre. Blickt man z.B. auf die Fotos gemäss act. 11/4, S. 8 ff., so erhellt daraus, dass die behauptete Aussicht in be- deutendem Masse schon 2018 verdeckt gewesen sein muss. Dies umso mehr, als die Kläger zu diesem Zeitpunkt auf ihrem eigenen Grundstück noch einen Obst- baum hielten, welche in Bezug auf die Ausdehnung ein mindestens gleichwertiges Hindernis bilden musste, wie dies die Esche schon zu jenem Zeitpunkt tat. Abge- sehen davon ist das Quartier nicht so angelegt, als dass eine besonders schützens- werte Aussicht im Vordergrund stünde; dies muss für Ortskundige als notorisch gelten und ergibt sich schon aus dem Grundriss des Wohnparks (vgl. act. 22/13) und der Tatsache, dass diesem Wohnpark wiederum ein Häuserquartier – leicht erhöht – gegenübersteht. Entgegen den Behauptungen der Kläger handelt es sich hier also nicht um eine objektiv besonders schützenswerte Aussicht, weswegen der streitgegenständliche Baum diese auch nicht – schon gar nicht schwer – beein- trächtigen kann.
E. 2.1.2 Eigentumsfreiheitsklage
E. 2.1.2.1 Die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zielt auf Beseitigung der ungerechtfertigten, direkten Einwirkung eines Störers auf das Eigentum (vgl. BGE 145 III 121, E. 4.1; BGE 131 III 505 E. 5.1 m.H.). Eine Schädigung wird normaler- weise genauso wenig vorausgesetzt, wie Übermass. Allerdings ist in Situationen, in welchen die Eigentumsfreiheitsklage als Alternative oder Ersatz zum Kapprecht
- 23 - genutzt wird, in Analogie zu Art. 687 ZGB eine Schädigung wiederum vorauszuset- zen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 94 m.H.). Schliesslich kann allein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB kein Schadenersatz verlangt werden (vgl. ROOS, a.a.O., S. 52; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2022, N 187 zu Art. 641 ZGB); hierfür ist auf die allgemeine haftpflichtrechtliche Norm von Art. 41 OR abzustellen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 21).
E. 2.1.2.2 Mittelbare Einwirkungen als Folge der Benutzung eines benachbarten Grundstücks können mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht abgewendet werden; Immissionen als mittelbare Einwirkungen müssen über die nachbarrechtlichen Kla- gen i.S.v. Art. 679 ZGB angegangen werden (vgl. BGE 107 II 134 E. 3.c); diese gehen als spezifischere gesetzliche Regelung vor (vgl. BARBARA GRAHAM-SIE- GENTHALER, a.a.O., N 205 zu Art. 641 ZGB).
E. 2.1.2.3 Mit der Eigentumsfreiheitsklage können dagegen auch drohende (unmittel- bare) Schädigungen abgewehrt werden. Ob die Gefahr einer künftigen Störung be- steht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Klägers, sondern nach objektiven Kriterien (BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N 179 zu Art. 641 ZGB). Der Kläger hat dabei die Bedrohung (unter Anwendung besagter Kriterien) nachzuweisen.
E. 2.1.2.4 Die Kläger monieren, dass Äste der Esche auf ihr Grundstück hineinragten. Bei starkem Wind bzw. Unwetter drohten dazu Äste auf ihr Grundstück herabzufal- len; sodann dringe das Wurzelwerk auf ihr Grundstück. Diese Vorbringen sind nicht den Immissionen zuzuordnen (vgl. oben). Damit kann hier nicht subsidiär geprüft werden, ob die vorgebrachten Auswirkungen auf den Rasen, so sie denn erwiesen sind, einen Beseitigungsanspruch ergäben, handelt es sich dabei gerade nicht um direkte Einwirkungen.
E. 2.1.2.5 Bezüglich herabfallender Äste machen die Kläger nicht einmal im Ansatz geltend, warum die Äste des Baumes der Beklagten bei starkem Wind oder Unwet- ter brechen und auf ihr Grundstück fallen sollen. Trotz der Tatsache, dass seit Be- stehen des Baumes wohl einige Unwetter oder starke Winde besagten Baum ge- troffen haben, nennen die Kläger kein einziges konkretisierendes Beispiel. Es be-
- 24 - stehen keine Anhaltspunkte dafür, und es ergibt sich aus den Akten kein einziger Hinweis darauf, dass objektiv eine noch so kleine Gefährdung aufgrund herabfal- lender ganzer Äste besteht. Für das Gericht bestand deshalb auch kein Anlass, spezifischer danach zu fragen, berichten die Kläger doch nicht einmal von einer Situation, anlässlich welcher diese Gefahr sich mehr oder weniger konkret geäus- sert haben könnte. Überdies werden keine Beweismittel dazu ins Recht gelegt oder beantragt.
E. 2.1.2.6 Fragwürdig ist die geltend gemachte Bedrohung auch deswegen, weil die Äste das Grundstück der Kläger kaum überragen (vgl. nachstehend). Deswegen erscheint es wahrscheinlicher, dass ein brechender Ast auf das Grundstück der Beklagten fällt als auf dasjenige der Kläger. Bestenfalls wäre – der allgemeinen Lebenserfahrung folgend – anzunehmen, dass kleinere Astspitzen abbrechen und auf das Grundstück der Kläger hinunterfallen würden. Dies wäre jedoch eine Im- mission und deshalb nicht Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage.
E. 2.1.2.7 Was das Überragen der Äste anbelangt, so behaupteten die Kläger zu- letzt, dass die aus ihrer Sicht 8 bzw. 10 Meter hohe und 10 Meter breite Esche 1.5 Meter auf ihr Grundstück hineinrage. Das Hineinragen habe mit der Übernahme des Grundstücks durch die Beklagten vor fünf Jahren angefangen; der Voreigentü- mer habe den Baum regelmässig geschnitten. Demgegenüber geben die Beklagten gestützt auf das Gutachten an, dass die Äste nur geringfügig – ungefähr einen Me- ter – in das Grundstück der Kläger hineinragen.
E. 2.1.2.8 Ein Gutachten der Kläger unter anderem zur Gartenart des Baumes und dessen Ausmasse liegt nicht im Recht, obwohl sie die Erstellung eines solchen angedacht hatten (vgl. Ziff. 1.5.2 vorstehend). Den Klägern ist gestützt auf das Gut- achten der Beklagten entgegenzuhalten, dass der Baum schön und regelmässig gewachsen ist und deshalb auch kaum geschnitten worden sein kann; gleichzeitig erscheint auch mit Blick auf die fotografisch festgehaltene Entwicklung des Baumes nicht abwegig, dass die Einordnung des Gutachters in Bezug auf die Gartenart (fra- xinus excelsior nana) zutrifft.
- 25 -
E. 2.1.2.9 Zudem stützen sich die Beklagten für die Aussage, die Voreigentümer der Beklagten hätten die Esche regelmässig beschnitten, auf das Gutachten der Be- klagten. Auf Nachfrage hin geben die Kläger sogar an, dass sie nie selbst wahrge- nommen hätten, dass besagter Voreigentümer die Esche regelmässig oder auch nur einmal beschnitten hätte (vgl. Prot., S. 21). Dieser Behauptung ist darum keine Beachtung zu schenken. Im Gegenteil ist den Klägern ebenfalls entgegenzuhalten, dass sie es offensichtlich bis 2023 toleriert haben (zumal sie sich davor bei den Beklagten nie bemerkbar gemacht hatten), dass die Esche den Grenzabstand nicht einhält und wächst.
E. 2.1.2.10 Weiter ergibt sich aus den in den Akten liegenden Fotos, namentlich den- jenigen, welche die Kläger eingereicht haben, dass die Äste für den Teil, mit wel- chem sie in das Grundstück der Kläger hineinragen, fast nur über deren Thujahecke und kaum darüber hinaus reichen. Gut ersichtlich ist zum Beispiel auf dem Foto in act. 3/1, dass nur die äussersten Spitzen der Krone über die Tujahecke ragen. Dies ist am besten ersichtlich auf den Fotos, welche mit «Beilage 1: Sichtbehinderung vom Dachgeschoss durch den Baum» betitelt sind. Daraus sieht man, dass die äusserste Ecke des – gegenüber den Beklagten tatsächlich sichtlich schmaleren – Gartens von Astspitzen des Baums überragt wird.
E. 2.1.2.11 Den historischen Bildern auf S. 8 bis 10 von act. 11/4 lässt sich sodann entnehmen, dass der Obstbaum der Kläger zwischen 2010 und 2022 einen bedeu- tend breiteren Platz auf dem Grundstück der Kläger einnahm, als die Esche der Beklagten die Thujahecke heute überragt; zu jenem Zeitpunkt kann das Hineinra- gen also auch objektiv nicht störend gewesen sein. Genauso zeigt sich auf besag- ten Bildern, dass sich das Überragen der Äste auf das Grundstück der Kläger zwi- schen 2018 und 2022 kaum verändert.
E. 2.1.2.12 Das Überragen der Äste muss deshalb nach wie vor als geringfügig ge- wertet werden; es kann jedenfalls nicht dazu führen, dass der Baum beseitigt wer- den muss, zumal die Kläger eine konkrete Schädigung nicht genügend substantiiert behaupten.
- 26 -
E. 2.1.2.13 Nicht einschlägig ist auch die Rechtsprechung, welche die Kläger zitieren, hält doch das Bundesgericht im erwähnten passus bloss fest, dass das rechtliche Vorgehen gegen eine Baute, welche die Grundstücksgrenze um 90cm auf einer Länge von 370cm überragt, nicht zum vornherein als rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2017 vom 12. April 2018, E. 2.1; ins Recht gelegt als act. 22/12). Von einem Verhältnis zwischen der Grund- stücksbreite und dem Eindringen ist keine Rede. Zudem ragen vorliegend einzelne Äste – keine Baute – über die Grundstücksgrenze, und zwar auf einem viel be- scheideneren Bereich als derjenige, welcher im Entscheid thematisiert wird.
E. 2.1.2.14 Auf den Fotos, welche die Kläger einreichen (act. 23/1 und 23/2), lässt sich immerhin feststellen, dass die Äste kaum über die Thujahecke der Kläger hin- ausragen.
E. 2.1.2.15 Aus den vorerwähnten Fotos der Kläger ist auch kein Wurzelwerk er- sichtlich, welches vom Baum stammen würde. Dies ist im Übrigen auch auf den Fotos der Beklagten (act. 11/10; aufgenommen auf ihrer eigenen Grundstückseite) der Fall: Auf diesen ist – ausser nahe am Stamm selbst – kein Wurzelwerk sichtbar; die Fotos tragen den 5. Juni 2024 als Aufnahmedatum. Sodann ist auf der klägeri- schen Beilage act. 23 im Ansatz auf der Seite der Beklagten in Stammnähe ein oberflächlicher Wurzelanteil zu sehen, welcher aber in Richtung des Grundstücks der Beklagten zeigt – nicht zu den Klägern hin.
E. 2.1.3 Kapprecht Auch auf Nachfrage hin haben die Kläger explizit nicht (mehr) geltend gemacht, dass sie ein allfälliges Kapprecht i.S.v. Art. 687 ZGB festgestellt haben wollen (Prot., S. 8 ff.; vgl. zuvor noch act. 1). Die Vorgaben an die Übermässigkeit für die Geltendmachung des Kapprechts sind jedoch im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen zum nachbarrechtlichen Immissionsschutz (vgl. vorstehend Ziff. 2.1), sodass selbst dann, wenn man einen entsprechenden Antrag der Kläger annehmen würde, diesen schon deswegen abweisen müsste. Andererseits kommt beim Kap- precht eine weitere Voraussetzung dazu: Das Überragen der Äste muss eine Schä-
- 27 - digung bewirken. Eine solche behaupten die Kläger zwar wiederholt, vermögen dies jedoch nicht zu konkretisieren bzw. zu substantiieren.
E. 2.2 Antrag auf Schadenersatz Der Antrag auf Schadenersatz wird im Zusammenhang mit dem Antrag auf Besei- tigung des Baumes gestellt und stützt sich entsprechend auf Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, zumal die Kläger die Beseitigungsklage von Art. 641 Abs. 2 wie be- sehen nicht geltend machen können. Da sie auch im Bereich des nachbarrechtli- chen Immissionsschutzes nicht durchdringen, ist die Klage in diesem Punkt eben- falls abzuweisen.
E. 2.3 Kosten des Schlichtungsverfahrens Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen, so- dass diese dem Schicksal der Klage folgen.
3. Fazit
E. 3 Sodann reichten die Kläger mit Datum vom 4. Juli 2024, in Ergänzung ihrer Klage, eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 12 bis 13/2). Dieser liessen sie
- 3 - am 16. Juli 2024 eine zusätzliche Eingabe folgen (act. 14), welcher die Doppel der beklagtischen Stellungnahme samt Beilagen angefügt waren.
E. 3.1 Die Kläger vermögen nicht darzutun, dass die Voraussetzungen für die Be- seitigung der Esche erfüllt sind; vorderhand sind ihre Behauptungen zu wenig sub- stantiiert, bestenfalls unbelegt. Die Klage ist in diesem Punkt entsprechend abzu- weisen.
E. 3.2 Dem Gesagten zufolge kann rechtlich auch nicht verlangt werden, dass die Esche aufgeastet wird, wie dies der Gutachter der Beklagten empfiehlt (vgl. act. 11/4, S. 5). Es bleibt den Beklagten überlassen, diese Massnahme – welche vom eigens bestellten Gutachter empfohlen wurde – aus freien Stücken umzuset- zen, zumal es durchaus zulässig ist, über das rechtlich Gebotene hinauszugehen.
E. 3.3 Da weder die Voraussetzungen für eine zu beseitigende nachbarrechtliche Immission i.S.v. Art. 684 ZGB noch diejenigen für eine Eigentumsfreiheitsklage er- füllt sind, kann gestützt darauf (und Art. 679 ZGB bzw. Art. 41 OR) kein Schaden- ersatz verlangt werden, weswegen auch dieser Antrag abzuweisen ist.
- 28 -
E. 3.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei aufer- legt, weshalb sie ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem zuletzt aufrecht erhaltenen bzw. gerichtlich festgelegten Streitwert von Fr. 21’872.– und gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG wür- den die Gerichtskosten Fr. 3'300.– betragen. Unter Berücksichtigung der Verfah- rensdauer (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) ist die von den Klägern solidarisch zu tra- gende Entscheidgebühr zu ermässigen und auf Fr. 2’000.– festzusetzen. Dazu sind die Dolmetscherkosten von Fr. 502.50 zu addieren (act. x/y). Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) mit Ausnahme der Kosten für das Schlichtungsverfahren wer- den vom Vorschuss bezogen, welchen die Kläger bezahlt haben (CHF 1'400.–; act. 5); die Differenz haben die Kläger zu bezahlen. Zudem haben die Kläger ausgangs- gemäss auch die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 535.–; act. 2) endgültig zu tragen; diese haben sie jedoch vorschüssig bezahlt.
2. Dem Beklagten ist antrags- und ausgangsgemäss eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 95 ZPO). Der Beklagte ist anwaltlich vertreten, weshalb die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) anzuwenden sind. Vorliegend rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des Streitwertes und dem zeitlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren die Parteientschädigung in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4’000.– (inkl. MWST) festzusetzen. V. Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, wie vorliegend, ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig mit dem Rechtsmittel der Be- schwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 110 ZPO).
- 29 - Es wird erkannt:
E. 4 Mit Vorladung vom 6. August 2024 lud das Gericht die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 18. November 2024 vor (act. 15) und versandte mit Schreiben vom 7. August 2024 die Doppel der beklagtischen Stellungnahme samt Beilagen zurück an die Kläger mit dem Hinweis, dass die Stellungnahme der Beklagten rechtzeitig erfolgt sei (act. 16); eine Kopie dieses Schreibens samt der klägerischen Eingabe vom 16. Juli 2024 ging an die Beklagten (act. 17). Mit Eingabe vom
12. September 2024 verlangten die Kläger sinngemäss einen Augenschein vor Ort (act. 18), welchen das Gericht nach mündlicher Mitteilung an die Kläger nicht vor- nahm (Prot., S. 6). Die Kläger reichten mit persönlich überbrachten Schreiben vom
12. November 2024 unaufgefordert weitere Ergänzungen samt Beilagen zu ihrer Klage ein (act. 20-21 sowie 22/8 bis 23/2); die Doppel wurden wiederum den Be- klagten zugestellt.
E. 5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 sind sowohl die Klä- ger als auch die Beklagten persönlich erschienen (Prot., S. 7).
E. 6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb keine weiteren Beweise er- hoben werden und ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Parteivorbringen
1. Klagebegründung und Stellungnahme der Kläger
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2’000.– festgesetzt; die Auslagen betragen Fr. 502.50 (Dolmetscherkosten).
- Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 535.–), werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger (Fr. 1'400.–) ver- rechnet; die Kosten für das Schlichtungsverfahren wurden von den Klägern vorbezogen.
- Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 4’000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann alleine innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erho- ben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 30 - Dielsdorf, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Ersatzrichter: Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Amstutz MLaw P. Banjanin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240015-D/U/B-3/ra Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. R. Amstutz und Gerichtsschreiber MLaw P. Banjanin Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger gegen
1. C._____,
2. D._____, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss; Prot., S. 8 ff.)
1. Es sei der Baum auf der Liegenschaft der Beklagten zur Grenze der Kläger auf Kosten der Beklagten zu entfernen.
2. Es seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'872.85 (Fr. 3'947.45 Anwaltskosten, Fr. 2'000.– Schadenersatz Terrasse und abgestorbene Pflanzen, Fr. 425.40 Kosten Obstbaumfällung, Fr. 500.– Rasen).
3. Es seien die Beklagten zu verpflichten, die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 535.–) vollumfänglich zu übernehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (am selben Tag persönlich überbracht) reich- ten die Kläger eine Formularklage (act. 1) sowie diverse Beilagen (act. 2 bis 3/7) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein. Dieses wies die Klage dem vereinfachten Ver- fahren zu und setzte mit Verfügung vom 10. April 2024 den Klägern Frist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten an (act. 4), welchen die Kläger fristgerecht bezahlten (act. 5).
2. Nach summarischer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen stellte das Gericht mit Verfügung vom 29. April 2024 den Beklagten die Doppel der Klage samt Beila- gen zu und setzte ihnen eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 liessen die Beklagten, nach zweimaliger Fristerstre- ckung (act. 7 und 8), ihre Stellungnahme samt Beilagen einreichen (act. 9 bis 11/10). Das Gericht stellte die Doppel dieser Stellungnahme samt Beilagen den Klägern zu.
3. Sodann reichten die Kläger mit Datum vom 4. Juli 2024, in Ergänzung ihrer Klage, eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. 12 bis 13/2). Dieser liessen sie
- 3 - am 16. Juli 2024 eine zusätzliche Eingabe folgen (act. 14), welcher die Doppel der beklagtischen Stellungnahme samt Beilagen angefügt waren.
4. Mit Vorladung vom 6. August 2024 lud das Gericht die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 18. November 2024 vor (act. 15) und versandte mit Schreiben vom 7. August 2024 die Doppel der beklagtischen Stellungnahme samt Beilagen zurück an die Kläger mit dem Hinweis, dass die Stellungnahme der Beklagten rechtzeitig erfolgt sei (act. 16); eine Kopie dieses Schreibens samt der klägerischen Eingabe vom 16. Juli 2024 ging an die Beklagten (act. 17). Mit Eingabe vom
12. September 2024 verlangten die Kläger sinngemäss einen Augenschein vor Ort (act. 18), welchen das Gericht nach mündlicher Mitteilung an die Kläger nicht vor- nahm (Prot., S. 6). Die Kläger reichten mit persönlich überbrachten Schreiben vom
12. November 2024 unaufgefordert weitere Ergänzungen samt Beilagen zu ihrer Klage ein (act. 20-21 sowie 22/8 bis 23/2); die Doppel wurden wiederum den Be- klagten zugestellt.
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 sind sowohl die Klä- ger als auch die Beklagten persönlich erschienen (Prot., S. 7).
6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb keine weiteren Beweise er- hoben werden und ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Parteivorbringen
1. Klagebegründung und Stellungnahme der Kläger 1.1. Die Kläger begründen ihre Klage sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass im Garten der Nachbarn 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ein Baum stehe, welchen die Nachbarn nie beschnitten hätten. Dadurch entziehe die- ser Baum Luft, Sonne und Licht. Äste und Wurzeln des Baums überschritten die Grundstücksgrenze und verursachten Schäden auf dem eigenen Grundstück. Bei starkem Wind fielen Äste auf das Grundstück der Kläger, weswegen sie sich nicht mehr auf ihre Terrasse trauten; diese würden sie entsprechend nicht mehr nutzen. Der besagte Baum trage auch die Schuld dafür, dass der eigene Obstbaum habe
- 4 - gefällt werden müssen. Weiter werde der Rasen der Kläger durch Entzug von Be- lüftung und Sonnenlicht beschädigt. Schliesslich behindere der Baum die Aussicht, welche sie sich beim Erwerb des Hauses erkauft hätten. Die Kläger ergänzen, dass anlässlich der Präsentation des Bauprojekts «E._____» ersichtlich war, dass nur kleine Bäume gepflanzt würden, welche nicht über die jeweils anderen Grundstü- cke hinausragen würden. Der Preis der Häuser des Projekts sei aufgrund mehrerer Kriterien festgelegt worden; das Haus, welches die Kläger gekauft haben, habe von freier Sicht profitiert, was für sie ein Kaufkriterium gewesen sei. Der erwähnte Baum habe beim Einzug 1999 noch nicht existiert. Die Kläger seien in der Region und in der Nachbarschaft gut integriert gewesen und hätten vor dem Einzug der Beklagten mit dieser nie Probleme gehabt. Die Be- klagten hingegen legten rassistisches Verhalten an den Tag. Zudem würden sie bewusst beim Rauchen den Zigarettenrauch in den Garten der Kläger leiten. Auch würden die Beklagten wiederholt Affenschreie nachahmen. Die Kläger kämen sich durch das Verhalten der Beklagten als Schwarze als minderwertige Wesen vor (vgl. act. 1). 1.2. Die Kläger fügten anlässlich der sinngemässen Klageergänzung vom
12. November 2024 hinzu, dass der streitgegenständliche Baum, eine Esche, min- destens 1.25 Meter in ihren 5 Meter breiten Garten eindringe. Ein Familienmitglied sei wegen der Tatsache, dass der Baum die Aussicht versperre, aufgrund seiner vorbestehenden Klaustrophobie jeweils von Frühlingsanfang bis Ende Herbst krank. Nicht von ungefähr hätten sich die Kläger deshalb für das Haus Nr. 1 ent- schieden; massgeblich sei, nebst der Aussicht auf den F._____ [Berg], welche die Esche nehme, auch die Entfernung von der Strasse und deren Lärm, der Preis, aber auch die Anzahl der Flügel, welche jedes Fenster habe. Durch die zu grosse Esche aber verliere das Haus massiv an Wert. Weiter verhindere die Esche die Artenvielfalt in der Umgebung und das Überleben der Vegetation auf dem eigenen Grundstück. Die Esche überschreite die Höhe, welche eine «fraxinus excelsior nana» gemäss Literatur erreiche, wenn man sich auf das Gutachten der Beklagten stützen wollte: Statt der maximalen Höhe von 6 Metern und der Endbreite von 5 Metern habe der Gutachter eine Gesamthöhe von
- 5 - 7.5 Metern und eine Kronenausdehnung von 7.5 Metern gemessen. Leider hätten die Beklagten dem Gutachter der Kläger den Zugang zur Esche ka- tegorisch verweigert, weswegen dieser nicht an den Stamm der Esche habe her- ankommen können, um die Analyse durchzuführen. Nichts desto trotz müsse man davon ausgehen, dass es sich um eine gewöhnliche Esche handle, welche norma- lerweise weit entfernt von anderen Pflanzen gesetzt werden müsse, weil ihre Wur- zeln alle Nährstoffe aus dem Boden aufnehmen, damit die Artenvielfalt verhindere und überdies zu viel Platz einnehme. So sei es nicht verwunderlich, dass der Obst- baum und der Rasen der Kläger eingegangen seien. Schuld daran könne nur die Esche sein. Nicht zu vernachlässigen sei auch der grosse Aufwand, der entstehe, wenn die Kläger im Herbst enorme Reinigungsarbeiten vorzunehmen hätten, weil unzählige Blätter der Esche auf ihrem Grundstück landeten. Die Kläger hätten erst 2023 bemerkt, dass die Esche ihre Sicht komplett verdecke und das Überleben der Vegetation auf ihrem Grundstück verhindere. Seither hätten sich jedoch die Äste noch weiter ausgebreitet, die Esche sei noch breiter und noch höher geworden, bis sie heute mehr als 1.25 Meter in den klägerischen Garten hineinrage. Im Gegensatz zu den Beklagten hätten die Kläger nunmehr keinen Baum mehr in ihrem Garten, während die Beklagten insgesamt sechs hätten; mit der Esche nähmen die Kläger noch mehr Platz ein (und den Beklagten weg) – sie, die ohnehin schon einen grösseren Garten als die Kläger hätten. Wenn die Esche nicht entfernt werde, verunmögliche es dies den Klägern, wieder Obstbäume im eigenen Garten zu haben. Damit verkleinerten sie überdies ihren ohnehin schon bescheidenen Garten. Die Beklagten seien schliesslich erst 2018 zugezogen, während die Kläger schon seit 1999 hier wohnten. Die Beklagten hätten damit kein besseres Recht und hätten insbesondere keinen schützenwürdigeren Stand als die Kläger; sie könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie selbst als Eigentümer den Zustand bis zur Klage toleriert hätten. Auch läge weder eine schriftliche, ordnungsgemäss da- tierte und von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Esche zwi-
- 6 - schen den Klägern und den Voreigentümern des Grundstücks der Beklagten, ge- schweige denn zwischen den Klägern und den Beklagten, vor. Im Gegensatz zu den vorherigen Eigentümern hätten die Beklagten die Esche nie beschnitten. Sie sei deswegen nicht nur weiter gewachsen; möglicherweise herab- fallende Äste bedrohten zusätzlich bei Unwettern oder Gewittern die Kläger wie auch deren Familie und Besucher. Die Voreigentümer hätten es nie zugelassen, dass die Esche die Aussicht der Kläger einschränke; genauso wenig hätten sie zugelassen, dass die Esche auf das Nachbargrundstück übergreife. Die Beklagten wüssten spätestens seit 19. Juni 2023, dass die Esche den Klägern Probleme bereite, hätten aber trotz Schlichtungsgesuch und -verfahren nichts un- ternommen. Insgesamt spräche sowohl das geltende Recht als auch die Recht- sprechung dafür, dass die Esche der Beklagten entfernt werden müsse; das Eigen- tumsrecht sei schliesslich als Menschenrecht garantiert und schütze mithin vor schweren Angriffen auf die Nutzung des Eigentums wie auch vor Landraub und Plünderung. Der Staat habe daher die Pflicht, Massnahmen gegen Eigentumsver- letzungen durch Dritte zu ergreifen (vgl. act. 21). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzten die Kläger, dass die aus ihrer Sicht 8 bzw. 10 Meter hohe und 10 Meter breite Esche 1.5 Meter (und nicht 1.25 Meter) auf ihr Grundstück hineinrage. Das Hineinragen habe mit der Übernahme des Grundstücks durch die Beklagten vor fünf Jahren angefangen; der Voreigentü- mer habe den Baum regelmässig geschnitten (Prot., S. 7 f.). Zusammengefasst würden die Kläger wegen des Baumes ihren Garten nicht mehr nutzen können. Der materielle Schaden sei eigentlich nebensächlich; im Vordergrund stehe, dass sie in der Ausübung ihres Besitzes nicht mehr beeinträchtigt würden.
2. Stellungnahme der Beklagten 2.1. Die Beklagten begründen ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass sie die Liegenschaft vor allem deswegen gekauft hätten, weil der grosszügige Garten und die veredelte Esche überzeugten. Diese Esche sei, so das Gutachten von G._____ [Umweltingenieur], H._____ (act. 11/4), mutmasslich eine «fraxinus
- 7 - excelsior nana», welche gemäss Literatur eine Endhöhe von bis sechs Metern und eine Endbreite von bis fünf Metern erreiche. Die Esche sei als veredelte Esche jedenfalls nicht zu verwechseln mit der Wildform der heimischen Esche (act. 9, S. 2 f.). Das Gutachten selbst sei aufgrund der Streitigkeit mit den Klägern in Auftrag gegeben worden (S. 3). Nicht die Beklagten hätten die Esche gepflanzt, sondern die Voreigentümer. Die Kläger hätten mit Letzteren vereinbart, dass sie in ihren jeweiligen Gärten ohne Einhaltung der massgebenden Grenzabstände Bäume pflanzen dürfen; die Vereinbarung lasse sich aus dem historischen Bild- material belegen. Kläger und Voreigentümer hätten gestützt auf diese Vereinba- rung je einen Baum gepflanzt, mutmasslich vor mindestens rund 18 Jahren. Die heutige Situation habe sich mindestens bereits seit 2018 eingestellt, nachdem die Esche in den sechs Jahren seither keinen wesentlichen Zuwachs mehr erhalten habe (S. 4). Die Kläger hätten seit 2018, als die Esche nahezu ihren heutigen Auswuchsstand erreicht habe, nie Einwendungen gegen die Esche vorgebracht. Vielmehr liessen sich die Kläger von sachfremden Beweggründen leiten und wür- den den Beklagten falsche und rufschädigende Unterstellungen machen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien darum rechtsmissbräuchlich (S. 5). Das Vorbringen und die Ansprüche der Kläger werden vollumfänglich bestritten. Von der Esche gingen sicher keine übermässigen Immissionen aus, welche sich nachteilig auf die Kläger bzw. ihr Grundeigentum auswirkten. Der behauptete Ent- zug von Luft, Sonne und Licht, namentlich auch die Tatsache, dass im Umkreis von mehreren Metern um die Esche keine Vegetation mehr möglich sei und der Obstbaum in der Folge abgestorben, der Rasen auf dem Grundstück an dem der Esche zugewandten Seite geschädigt worden sei und es zu Mooswuchs komme, werden bestritten (S. 6). Die Voreigentümer hätten den Standort der Esche so ge- wählt, dass der Teich auf der Liegenschaft der Beklagten natürlich beschattet werde; das Grundstück der Kläger müsse erst gegen Abend von einem möglichen Schattenwurf der Esche betroffen sein. Die Beschattung der Terrasse geschehe ohnehin nicht durch die Esche, sondern durch die meterhohen Thujen (S. 7).
- 8 - Die Esche sei sodann nicht für Schäden am klägerischen Rasen verantwortlich; die Kläger würden dies nicht belegen können. Vielmehr sei mangelnder Garten- und Rasenunterhalt für die sehr mangelnde Qualität des Rasens der Kläger ver- antwortlich (S. 8). Der Rasen der Beklagten unter sowie rund um die Esche ge- deihe dagegen in bester Weise. Die Esche sei weiter auch nicht für das Abster- ben des Obstbaums der Kläger verantwortlich. Der Obstbaum sei – wie auch bei den Nachbarn auf der anderen Seite – aus freien Stücken entfernt worden (S. 9). Im Endeffekt gehe es den Klägern darum, mit sämtlichen erdenklichen Mitteln die Esche zu beseitigen. Das Vorgehen der Kläger verdiene keinen Rechtsschutz. Es könne auch nicht angehen, die Esche um die Hälfte zu kürzen oder unter Schere zu halten, da diese schön kugelförmig gewachsen sei, einen wichtigen Beitrag zu einem kühleren Mikroklima erbringe und für eine Vielzahl von Lebewesen einen Lebensraum biete; die Esche weise überdies eine ausgezeichnete Vitalität auf. Von der Esche gehe deshalb keine Gefahr aus; für eine solche würden die Kläger auch keinen konkreten Anhaltspunkt vorbringen. Es sei auch wenig glaubhaft, dass die Kläger gerade bei Sturm und Regen ihre Terrasse nutzen wollten (S. 10 f.). Die Kläger hätten jedenfalls keinerlei Immissionen, insbesondere keine übermäs- sigen Immissionen, substantiiert vorgetragen. Einerseits sei der vorgebrachte Ent- zug der Aussicht – wo diese von Anfang an gar nicht vorhanden war – ein kon- struiertes Vorbringen und diene nur der Stimmungsmache. Andererseits werde auch bestritten, dass die Wurzeln der Esche auf ihr Grundstück wachsen würden (S. 12 f.). Dass schliesslich die unteren Äste der Esche minimal bis leicht in das Grundstück der Kläger hineinragen würden, sei nicht gänzlich auszuschliessen. Wie gesagt hätten die Kläger jedoch mit den Voreigentümern des Grundstücks der Beklagten eine jeweils grenznahe Pflanzung der Bäume vereinbart. Das leichte Überragen der Grundstücksgrenze sei von den Beklagten zu dulden, zumal sie nicht sub- stantiiert vorzutragen, geschweige denn zu belegen vermögten, dass dieses Überragen übermässig sei oder zu einer Schädigung führte (S. 14).
- 9 -
3. Replik und Duplik 3.1. Die Kläger halten in ihrem zweiten Vortrag fest, dass sie wollen, dass ihr Eigentumsrecht respektiert werde. Was die Beklagten ausführen, werde bestritten. Aus Sicht der Kläger bleibe es namentlich dabei, dass es sich um eine richtige Esche und nicht um eine Gartenesche handle. Die Angaben zu den Massen, wel- che die Beklagten machen, seien erlogen und falsch. Die Kläger seien rechtschaf- fene Schweizer Bürger und handelten nicht rechtsmissbräuchlich. Sodann hätten die Beklagten den Baum seit 2018 nie beschnitten, während der Voreigentümer stets dafür gesorgt habe, dass der Baum die Höhe von drei Metern nicht übersteige (vgl. Prot., S. 14 ff.). 3.2. Demgegenüber bestreiten die Beklagten in ihrem zweiten Vortrag überhaupt das Vorliegen von Immissionen. Schon gar nicht lägen solche vor, welche das Fäl- len des Baumes rechtfertigen würden. Bestritten werde aber auch, dass der Baum 1.25 Meter in das Grundstück der Kläger ragen würde. Ebenso bestritten werde, dass der Baum seit 2018 einen Zuwachs von 50% gehabt habe. Aus dem Gutach- ten gehe hervor, dass der Baum seit diesem Zeitpunkt ausgewachsen und keinen wesentlichen Zuwachs mehr erhalten habe. Schliesslich sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Kläger anführen, nicht einschlägig; namentlich habe schon zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs kein Aussichtsvorteil bestanden. Bestritten sei aber auch, dass die Vorgängereigentümer der Beklagten den Baum regelmässig zurückgeschnitten hätten; dazu sei auch keine Beweisofferte ins Recht gelegt worden. Sodann sei die Abmachung zwischen den Nachbarn tatsächlich ge- lebt worden; man habe jahrzehntelang gegenseitig akzeptiert, dass es Ziergehölze im Garten habe. Schliesslich würden auf das Grundstück der Kläger nur minim Laub abfallen, statt Ästen würden – wenn überhaupt – nur kleine Astspitzen auf das Grundstück der Kläger fallen. Die Vegetation sei um den Baum herum bei den Beklagten sehr schön intakt, trotz spätherbstlicher Bedingungen auf dem Foto. (vgl. Prot., S. 19 ff.).
- 10 -
4. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien ist, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. III.Rechtliche Würdigung
1. Prozessuales 1.1. Anwendbares Recht 1.1.1. Das Verfahren wurde unter der Geltung der ZPO in ihrer bis 31.12.2024 gültigen Fassung durchgeführt. Im Grundsatz ist das alte Recht auf rechtshängige Verfahren anwendbar, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes festle- gen; das gilt für das Inkrafttreten der ZPO an sich wie für nachfolgende Änderun- gen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurz- kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend KUKO ZPO], N 1a zu Art. 404 ZPO). Gemäss Art. 407f der seit dem 1. Januar 2025 geltenden ZPO sind gewisse Bestimmungen daraus auch auf rechtshängige Verfahren anzuwenden. Dies gilt namentlich für die Zulässigkeit von Privatgutach- ten als Beweisurkunden (Art. 177 nZPO). Abgesehen davon ist für das vorlie- gende erstinstanzliche Verfahren keine dieser Bestimmungen einschlägig, wes- wegen sich nachfolgend die Verweise auf die ZPO grundsätzlich auf die altrechtli- che Fassung beziehen. 1.1.2. Anwendbar ist die seit 1. Januar 2025 geltende ZPO nebst der erwähnten, hier einschlägigen Bestimmung jedoch auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und damit auf die Rechtsmittel selbst (vgl. Art. 407f ZPO). Wo nötig, wird auf die neuen Bestimmungen mit nZPO hingewiesen. 1.2. Verfahren Ausgehend vom Streitwert, welchen die Kläger in ihrem ersten Begehren geltend gemacht haben, wurde die Klage im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. act. 4; Art. 243 ZPO). Dabei bleibt es auch mit dem angepassten Streitwert (nach- folgend Ziff. 1.4), welcher unter Fr. 30'000 bleibt. Entsprechend gilt der Verhand- lungsgrundsatz, der aufgrund der sozialen Untersuchungsmaxime eingeschränkt
- 11 - wird durch die erweiterte richterliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, N. 3a zu Art. 56 ZPO). 1.3. Behauptungs- und Substantiierungslast Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese Tatsa- chen sind so konkret anzugeben, dass die Gegenseite bzw. das Gericht nachvoll- ziehen kann, was die Partei vorhält; die Gegenseite muss zudem gestützt auf die Behauptungen die Möglichkeit erhalten, diese konkret zu bestreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2015, E. 2.3 m.H.). Werden die Behauptungen be- stritten, so trifft die anspruchstellende Partei darüber hinaus eine Substantiie- rungspflicht: Die einzelnen Behauptungen sind so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. KUKO-OBERHAM- MER/WEBER, N. 2 zu Art. 55 ZPO). Namentlich kann fehlende Substantiierung nicht durch das Beweisverfahren ergänzt werden (vgl. BGE 144 III 67, E. 2.1). 1.4. Sachverhaltsfeststellung. 1.4.1. Soweit es den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat, wirkt das Gericht im vereinfachten Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Be- weismittel bezeichnen (vgl. Art. 247 Abs. 1 und 2 ZPO). In vereinfachten Verfah- ren, die nicht der sog. sozialen Untersuchungsmaxime unterstehen (wie vorlie- gend), hat das Gericht demnach bei abgeschwächter Verhandlungsmaxime eine erweiterte Fragepflicht. Diese bringt es mit sich, dass das Gericht auf allfällig un- genügende Angaben zum Sachverhalt hinzuweisen sowie auf die Ergänzung feh- lender Beweismittel hinzuwirken hat (vgl. KUKO ZPO-FRAEFEL, N 2 zu Art. 247 ZPO). Gleichsam umfasst die erweiterte Fragepflicht zweckmässige Antragsände- rungen, welche den Parteien nahegelegt werden können. Prozessuale Nachläs- sigkeiten sollen mit der erweiterten Fragepflicht jedoch nicht ausgeglichen werden (KUKO ZPO-FRAEFEL, N 4 zu Art. 247 ZPO); genauso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, über die Aufforderung zur Einreichung bekannter Beweise hinaus für eine Partei nach möglichen zusätzlichen Beweisen zu forschen, insbesondere
- 12 - wenn diese nicht auf der Hand liegen. Es ist mithin nicht Sache des Gerichts, feh- lende Angaben anstelle der Parteien zu erheben (vgl. OGer ZH PP180026 vom
15. Januar 2019, E. 3.3.1 f. sowie NP210014 vom 10. Dezember 2021, E. 3 m.H.). Auch bei einer Laienbeschwerde muss die Partei ihr Anliegen grundsätz- lich selbst vortragen – trägt also die oben erwähnten Behauptungs- und Substan- tiierungslast grundsätzlich – und insbesondere auch genügend Anhaltspunkte vor- legen, dass eine Ergänzung durch die richterliche Fragepflicht überhaupt möglich wird. 1.4.2. Vorliegend handelt es sich um eine Klage von Parteien, welche zwar im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten waren (vgl. act. 2, S. 2), vor Gericht je- doch bewusst ohne rechtlichen Beistand aufgetreten sind bzw. darauf verzichtet haben. Diesem Umstand ist bei der Präzisierung der Anträge wie auch im Rah- men der Sachverhaltsfeststellung im erwähnten Umfang Rechnung zu tragen. Festzuhalten ist schon an dieser Stelle, dass die Klage samt nachträglichen Er- gänzungen mehrheitlich zu wenig Anhaltspunkte im Sinne der vorgängigen Erwä- gungen liefert, als dass das Gericht über seine Fragepflicht einen Anlass über die gestellten Fragen und gemachten Erläuterungen hinaus gehabt hätte, den Sach- verhalt für die Kläger zu ergänzen. 1.5. Beweise 1.5.1. Das Privatgutachten der Beklagten (act. 11/4) wäre unter der Geltung der ZPO und gestützt auf die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Recht- sprechung (vgl. namentlich BGE 141 III 433, E. 2.6) kein zulässiges Beweismittel, sondern eine reine Parteibehauptung gewesen. Unter dem auf dieses Verfahren anwendbaren Art. 177 nZPO gehören Privatgutachten nunmehr explizit zu den zulässigen Beweismitteln. Aus diesem Grund kann das Baumgutachten, welches die Beklagten einreichen, als Beweismittel zugelassen werden. 1.5.2. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Kläger konse- quent auf das Gutachten der Gegenseite berufen und dieses nicht – auch nicht implizit – bestreiten, ausser in Bezug auf die spezifischere Qualifikation des Bau- mes (immerhin gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich
- 13 - dabei um eine Esche handelt). Ein Gegengutachten reichen sie nicht ein – auch wenn sie ein solches zumindest bestellt und verrechnet erhalten haben (act. 3/3), weil, wie sie behaupteten, die Beklagten den beauftragten Experten, I._____, den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert hätten (act. 21, S. 3); den behaupteten E- Mail-Verkehr zwischen ihrem damaligen Anwalt und den Beklagten, welcher diese Weigerung belegen würde, reichen sie jedoch nicht ein. Genauso wenig reichten sie Belege zur behaupteten Ersatztätigkeit des Gutachters ein. Mindestens diese Urkunden hätten die Kläger jedoch ohne weiteres vorlegen können, ohne dass das Gericht sie dazu besonders hätte auffordern müssen. Dass sie den Gutachter mit einer anderen Aufgabe betraut haben, wirkt in diesem Kontext auch nicht a priori glaubhaft. Es spricht demnach nichts dagegen, wenn sich das Gericht auf dieses Gutachten abstützt. 1.5.3. Schliesslich wurde der Antrag der Kläger auf einen Augenschein (act. 18) abgewiesen (und dabei bleibt es auch), da die objektivierte Situation vor Ort sich gestützt auf die von beiden Parteien eingereichten Fotos wie auch aus den beid- seitigen Ausführungen – welche sich beide mindestens zum Teil auf das Partei- gutachten der Beklagten stützen – für das Erheben der hier notwendigen Sach- verhaltselemente genügend gut erfassen lässt. Entsprechend würde ein Augen- schein an der Überzeugung des Gerichts nichts ändern, zumal keine zusätzlichen Elemente zugunsten der Kläger ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt ver- stärken würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Dies, zumal die – allesamt bestrittenen – Behauptungen der Kläger nicht genü- gend substantiiert werden, soweit sie überhaupt der Behauptungslast genügen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 1.6. Streitwert 1.6.1. Was den Streitwert anbelangt, so ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lau- tet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Ge- richt den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BGG
- 14 - zurückgegriffen werden, zumal die Bestimmungen von Art. 91-94 ZPO sich daran orientieren (KUKO ZPO-Kölz, N 3 vor Art. 91; BGE 140 III 65, E. 3.2.3 m.H.). Das Gericht hat dabei den Streitwert auf der Grundlage objektiver Kriterien ermes- sensweise zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2015, E. 3). 1.6.2. Wo der Streitwert bei der Schadenersatzforderung keine Fragen aufwirft (er beträgt gemäss angepasstem Rechtsbegehren der Kläger CHF 6'872.85), so sieht es beim Streitwert für das Fällen des im Streit liegenden Baums (Klagebe- gehren 1) anders aus: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 242). Der Streitwert bestimmt sich dabei nicht nach den Fäl- lungskosten, sondern entspricht der Werterhöhung, welche die Fällung für das Grundstück der Kläger bewirken würde, oder aber (wenn der Wert höher ist) der Wertverminderung, welche das Grundstück der Beklagten erfahren müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5C.200/2005, E. 1.2 m.w.H.). Gemäss ROOS, S. 245, ist sodann der Pflanzenwert ein objektiver Anhaltspunkt für die Berechnung der Wertdiffe- renz, welche eine Fällung beim Grundstück bewirken würde. Für Zierpflanzen kann dieser Wert nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadt- gärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) zur Wertberechnung von Bäumen ermit- telt werden. Diese Richtlinien sind Ausdruck einer übereinstimmenden Praxis bzw. des Fachwissens der Branche und wurde zumindest in einem älteren bun- desgerichtlichen Entscheid als geeignete Möglichkeit angesehen, den Wert eines Baumes zu ermitteln. Zur Schadensberechnung erachtet sie das Bundesgericht jedoch als kaum tauglich (vgl. BGE 127 III 73, E. 5 c) bb)). 1.6.3. Die Beschädigung bzw. die Zerstörung eines Baumes kann zwar in einzel- nen Fällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, einen Einfluss auf den Wert des Grundstücks haben. Dies entspricht aber nicht dem Normalfall. Handelt es sich um einen, zwei oder drei Bäume, die im mit mehreren anderen Bäumen be- wachsenen Garten eines Wohnhauses stehen, hat deren Beschädigung in der Regel keine Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstückes. Ein Vermö- gensschaden kann beim Betroffenen Eigentümer gleichwohl vorliegen. In diesem
- 15 - Fall erachtet es das Bundesgericht unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung als sachgerecht, dass sich die Schadensbestimmung im Fall der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung ori- entieren soll (vgl. BGE 129 III 331, E. 2 m.H.). Dabei sind die Kosten der Anschaf- fung und Pflanzung für einen Baum gleicher Art und Grösse zu Grunde zu legen; der massgebende Ersatzbaum sollte sich in derselben Lebensphase befinden. Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht erhältlich oder nicht pflanzbar, so ist ein solcher zu suchen, der dem ausgewachsenen, zu ersetzenden Baum möglichst entspricht, im Handel erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet ist, am vorgesehe- nen Ort verpflanzt zu werden (vgl. BGE 127 III 73, E. 5 d) ff.). Allerdings ist hier das Kriterium der Verhältnismässigkeit der Kosten angebracht und anzuwenden, zumal es nicht um den Ersatz eines Schadens geht, sondern um die Bestimmung eines Streitwerts. In diese fliesst mithin auch das tatsächliche Interesse der Klä- ger mit ein, welche in erster Linie möchten, dass die Immissionen aufhören und – trotz ihres zuletzt aufrecht erhaltenen Antrags auf vollständige Beseitigung – nicht in erster Linie die Fällung des streitgegenständlichen Baums. Darauf deutet ihr erstes Rechtsbegehren hin, gemäss welchem der Baum auf eine Höhe von 3m beschnitten und gehalten werden soll (act. 1, S. 3). 1.6.4. Die Kläger beziffern den Wert des Baumes mit Fr. 5'000, machen aber gleichzeitig eine Wertverminderung ihres Grundstücks geltend (vgl. act. 1). Diese beziffern die Kläger jedoch – selbst auf Nachfrage des Gerichts hin (Prot., S. 8 ff.)
– nicht; genauso wenig beziffern sie die Wertvermehrung, welche ihr Grundstück bei der Fällung des im Streit liegenden Baums erfahren würde. Die Kläger weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass es ihnen um den «immateriellen Schaden» gehe (Prot., S. 9). Gänzlich unterbleibt die Angabe diesbezüglich bei den (anwalt- lich vertretenen) Beklagten in Bezug auf eine allfällige Wertverminderung ihres Grundstücks. Es kann aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, zur Klärung des Streitwerts ein Beweisverfahren durchzuführen, wenn sich ein solches für die ma- teriellen Fragen nicht als notwendig erweist und der Aufwand dafür sich den Ver- fahrensumständen entsprechend nicht rechtfertigt.
- 16 - 1.6.5. Immerhin ergibt eine Internetrecherche, dass eine Esche der Gartenform fraxinus excelsior nana bei einem Stammumfang von 18-20 cm in der Schweiz ca. CHF 1'000 (ohne Lieferung) kostet (vgl. https://www.bauer-baumschulen.ch/de- ch/pflanzenshop/alleebaeume/fraxinus-excelsior-nana; zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). In grösseren Baumschulen in Deutschland sind auch grössere Exemplare verfügbar. Solche mit einem Stammumfang von 50-60 cm kosten ca. € 10'500 zzgl. MWST, jedoch ohne Lieferung und Anpflanzung (vgl. https://www.lve-baumschule.de/fraxinus-excelsior-nana/6353718; zuletzt abgeru- fen am 19. Dezember 2025). Folgt man dem Gutachten der Beklagten (act. 11/4, Ziff. 5), so misst der Umfang des streitgegenständlichen Baumstamms 102 cm. Ein gleichwertiger Ersatz wird demnach nicht ohne unverhältnismässigen Auf- wand möglich sein (wenn er überhaupt erhältlich ist); andererseits erscheint es zumutbar und verhältnismässig, dass ein kleinerer Ersatzbaum samt Lieferung und Anpflanzung für die Festlegung des Streitwerts berücksichtigt wird. In Be- tracht zu ziehen ist auch, dass schon diese kleineren Varianten der veredelten Form den Nutzen bringt, welchen die Beklagten als wesentlich vorbringen (Schat- tenwurf auf den Teich, kühleres Mikroklima). Der Streitwert, den die Kläger dafür einsetzen, erscheint nach dem Gesagten zum Vornherein als zu tief. 1.6.6. Nach diesen Ausführungen ist der Wert des Baumes samt Lieferung und Anpflanzung auf Fr. 15’000 festzusetzen. Zusammen mit den Schadenersatzan- trägen ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 21'872.85. 1.7. Postulationsfähigkeit der Kläger 1.7.1. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauf- tragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, ist eine Partei, die nicht in der Lage ist, der Ver- handlung zu folgen und ihre Interessen im Verfahren angemessen wahrzuneh- men (KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 69 ZPO, N 2). Die Bestellung liegt (zumindest teil- weise) im Ermessen des Gerichts, wobei der bewusste Verzicht auf einen Anwalt grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. sinnverwandt Urteil 4A_203/2013 des Bun-
- 17 - desgerichts, E. 3.2). Die Vorschrift ist in Anbetracht der gesamten Umstände des Verfahrens und restriktiv zu handhaben. Eine Vertreterbestellung hat sodann zu unterbleiben, wenn der Rechtsstandpunkt der postulationsunfähigen Partei aus- sichtslos ist (vgl. Urteil 5A_286/2015 des Bundesgerichts, E. 2.2.4). 1.7.2. Die Kläger hatten zumindest für das Schlichtungsverfahren einen Anwalt bestellt, diesen jedoch für das Hauptverfahren offensichtlich nicht weiter manda- tiert. Sie haben sich dafür entschieden, ihre rechtlichen Abklärungen selbst vorzu- nehmen und vorzutragen. Auch nach Hinweisen des Gerichts zum Prozessrisiko und zu den Klagevoraussetzungen (vgl. Prot., S. 10) entschieden sich die Kläger, den Prozess tel quel – immerhin mit der Übersetzungshilfe der Dolmetscherin – fortzuführen. Unter diesen Umständen sind die Kläger nicht postulationsunfähig, weswegen sich keine amtliche Bestellung einer Vertretung aufdrängte.
- 18 -
2. Materielles 2.1. Antrag auf Beseitigung des Baumes Zu prüfen sind die naheliegenden rechtlichen Grundlagen, welche die Kläger zu einer Beseitigung des Baumes der Beklagten berechtigen würden. In Frage kom- men die kantonalen Abstands- bzw. Beseitigungsvorschriften des EG ZGB (LS 230), die nachbarrechtliche Beseitigungsklage i.S.v. Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB sowie die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. 2.1.1. Kantonale Abstandsvorschriften und nachbarrechtlicher Immissionsschutz 2.1.1.1. Vorab nicht einschlägig sind die – auf Art. 688 ZGB gestützten und mittler- weile angepassten – kantonalen Abstandsvorschriften (§ 169 ff. EG ZGB). Die dar- auf gestützte Klage auf Beseitigung ist verjährt, zumal die Parteien übereinstim- mend festhalten, dass der streitgegenständliche Baum vor mindestens 18 Jahren gepflanzt worden ist und die Verjährungsfrist gemäss § 173 lit. a EG ZGB (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem 1. Dezember 2024) fünf Jahre beträgt. 2.1.1.2. Ein unter der Schere halten, welches zumindest gestützt auf § 170 Abs. 1 EG ZGB mangels Verjährungsfrist (vgl. ROOS, a.a.O., S. 224 f.) zu prüfen gewesen wäre, fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil die Kläger diesen Antrag zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten haben. Selbst wenn sie dies getan hätten, so wäre die Esche gemäss Gutachten (act. 11/4) nicht unter der Schere haltbar, ohne Schaden zu nehmen. Ohnehin wäre die gewöhnliche Esche als grosser Zierbaum zu werten, der gar nicht unter der Schere gehalten werden muss. Die fraxinus excelsior nana, welche mit einer Maximalhöhe bis 6 Meter, selbst aber mit der hier gemäss Gut- achter gemessenen Höhe von 7.5 Metern mit einem Feldobstbaum vergleichbar ist und unter anderem deswegen als kleiner Zierbaum i.S.v. §170 Abs. 1 EG ZGB zu gelten hätte, wäre ebenfalls nicht unter der Schere zu halten (vgl. zum Ganzen ROOS, a.a.O., S. 158 ff., m.w.H. zur zürcherischen Rechtsprechung). Ein Zurück- schneiden könnte aus diesen Gründen – nach Eintritt der Verjährung (§ 173 lit. a EG ZGB) – nicht mehr verlangt werden (vgl. ROOS, a.a.O., S. 162).
- 19 - 2.1.1.3. Sind die kantonalen Behelfe gestützt auf die Abstandsvorschriften verjährt oder nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob – im Sinne einer Mindestgarantie des bun- desrechtlichen Immissionsschutzes bei den Pflanzen – allenfalls ein nachbarrecht- licher Beseitigungsanspruch besteht (vgl. BGE 126 III 452, E. 3 c) bb)). 2.1.1.4. Im Nachbarrecht gilt gemäss Art. 684 ZGB der Grundsatz, wonach jeder- mann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Die Beurteilung Übermässigkeit muss dabei Ortsgebrauch, Lage und Beschaffenheit, insbesondere die Nutzungsweise der Grundstücke, be- rücksichtigen. Die Beeinträchtigung ist als erheblich einzustufen, wenn sie auch von einem normal empfindlichen Nachbarn unter den gegebenen Umständen als übermässig empfunden würde. Gehen von einem Grundstück Einwirkungen ver- schiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegen- stehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1). Das subjektive Empfinden des Nachbarn ist dagegen nicht entscheidend. 2.1.1.5. Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen Schat- tenwurf, Lichtentzug, erhöhte Feuchtigkeit und das Verstellen einer spektakulären Aussicht (Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.2). Unter positive Immissionen fallen u.a. Laubfall, Frucht- und Blütenfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.2; ROOS, a.a.O., S. 27). 2.1.1.6. Hingegen sind herabfallende bzw. überhängende Äste genauso wie Wur- zeln, welche auf ein Grundstück hinüberwachsen, nicht als Immissionen, sondern als direkte (unmittelbare) Einwirkungen zu qualifizieren, weswegen sie mittels Ei- gentumsfreiheitsklage zu beseitigen sind und nicht über das Immissionsrecht; ein
- 20 - allfälliger Schadenersatz wäre hier gestützt auf Art. 41 OR zu beurteilen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 28 sowie nachstehend). 2.1.1.7. Einwirkungen durch Laub- und Blütenfall bzw. Fallobst sind normalerweise nicht übermässig und stellen keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Von einem normalen Schattenwurf geht in der Regel ebenfalls keine erhebliche Beeinträchti- gung aus. Wie bei der Verhinderung der Aussicht liegt Übermass nur dann vor, wenn es sich um einen Extremfall handelt und – im Fall der Aussicht – eine beson- ders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird (vgl. ROOS, a.a.O., S. 46; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020, E. 3.1). Damit ist auch wiederholt, dass es kein allgemeines Recht auf Aussicht gibt. Die Verursachung von Feuchtigkeit stellt sodann in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung dar (vgl. ROOS, a.a.O., S. 69 f.; BGE 131 III 505 E. 5.2). 2.1.1.8. Festzuhalten ist weiter, dass diejenige Partei, welche ihr Begehren auf Art. 684 ZGB abstützt, die Art der Auswirkungen, deren Intensität und Frequenz, den Einfluss auf das Nachbargrundstück, die Lage und Beschaffenheit der betrof- fenen Grundstücke sowie den Ortsgebrauch zu behaupten und ggf. zu beweisen hat. Die Frage der Übermässigkeit ist hingegen eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2016 vom 26. September 2016, E. 3.1 f. mit Verweis auf BGE 79 II 47 E. 3). 2.1.1.9. Nachfolgend sind die einzelnen Vorbringen der Kläger im Lichte der vor- stehenden rechtlichen Ausführungen zu würdigen. 2.1.1.10. Die Kläger bringen vor, dass der Laubfall namentlich im Herbst einen enormen Reinigungsaufwand verursache. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern der Laubfall das normale und zu tolerierende Mass überschreite, zumal wie gesagt Ein- wirkungen durch Laubfall normalerweise nicht als übermässig gelten. Dies ist auch im Lichte der Tatsache zu betrachten, dass im Quartier Bäume offensichtlich auf vielen Grundstücken gepflanzt werden (vgl. z.B. act. 3/4) und die Kläger bis 2023 sogar selbst einen Obstbaum auf ihrem Grundstück hatten. Insofern ist ihr Vorbrin- gen nicht zu schützen.
- 21 - 2.1.1.11. Was die Beeinträchtigung des Rasens anbelangt, so reichen die Kläger einzig ein Foto ins Recht (act. 3/6), welches einen Rasenausschnitt zeigt, auf wel- chem das Gras spärlicher wächst. Die Kläger geben jedoch weder an, wann das Foto gemacht wurde, noch wie gross der Ausschnitt ist. Ebenso wenig geben sie an, woraus sich ergeben sollte, dass die Kargheit des Ausschnitts (in den Worten der Kläger wohl der beschädigte Rasen) auf den Baum der Beklagten zurückzufüh- ren ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Kläger behaupten, dass die – nach ihrer eigenen Beurteilung, von welcher man auszugehen habe – gewöhnliche Esche normalerweise weit entfernt von anderen Pflanzen gesetzt werden müsse, weil ihre Wurzeln alle Nährstoffe aus dem Boden aufnähmen und nebst dem Rasen auch der Obstbaum eingehe bzw. eingegangen sei. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Wurzeln auf dem Grundstück der Kläger dem Rasen Nährstoffe ent- ziehen sollten, während auf den Aufnahmen der Beklagten vom 5. Juni 2024 kaum ein Unterschied in der Qualität des Rasens zwischen dem baumnahen Bereich und dem übrigen Rasen auszumachen ist. In der Tendenz sieht der Rasen hingegen auf den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bildern der Kläger und der Beklagten (act. 23 und 25/1-2) – wenn auch teilweise durch Laub bedeckt – auf dem Grundstück der Kläger etwas dichter und grüner aus, als auf dem Grundstück der Beklagten. 2.1.1.12. Weiter bringen die Kläger vor, dass der Baum Schatten auf ihr Grund- stück werfe, welcher übermässig sei bzw. ihnen Licht, Luft und Sonne entziehe. In der Tat ist auf den Fotos in act. 3/1 zu erkennen, dass zum Zeitpunkt, an welchem die Fotos im A4-Format geschossen wurden, ein Schatten bis auf die äusserste linke Ecke auf den ganzen Garten der Kläger geworfen wird. Dagegen fehlt dieser Schatten zum Zeitpunkt, in welchem die Fotos im A3-Format gemacht wurden, gänzlich. Es ist auch schwer herauszufinden, welchen Anteil an Schatten die Thu- jahecke der Kläger beiträgt. Blickt man auf die Richtung des Schattenwurfs, welche sich aus dem Schatten auf dem Grundstück der Beklagten ergibt (d.h. in Richtung des Balkons der Kläger nach unten links auf dem Foto), so erscheint zumindest plausibel, dass die Thujahecke im vorderen Teil des Grundstücks, auf welchem der Sitzplatz zu sehen ist, allein zum Schattenwurf beiträgt. Auf dem Foto gemäss Ab- bildung 3.1. auf S. 2 von act. 11/4 ist ersichtlich, dass zu jenem Zeitpunkt aussch-
- 22 - liesslich der Baum auf der Parzelle Nr. 2 einen Schatten auf das Grundstück der Kläger wirft – auch wenn da unklar ist, wann genau das Foto aufgenommen worden ist. Von einem Extremfall kann hier nur schon deswegen nicht gesprochen werden, weil er ungenügend substantiiert ist und wohl auch gar nicht belegt werden könnte. Dazu kommt auch, dass der Schatten offensichtlich nicht zu jedem Zeitpunkt bzw. nicht den ganzen Tag geworfen wird – und unklar ist, welche Pflanze nun den massgeblichen Anteil am Schattenwurf hat. 2.1.1.13. Schliesslich ist unter dem Titel der geltend gemachten nachbarrechtlichen Immissionen die Aussicht zu erwähnen. Diese Aussicht – insbesondere auf den F._____ – sei für die Kläger ein Kaufargument gewesen. Dem sind jedoch diverse Elemente entgegenzuhalten. In erster Linie wollen die Kläger erst 2023 bemerkt haben, dass der Baum ihnen die Aussicht versperre. Blickt man z.B. auf die Fotos gemäss act. 11/4, S. 8 ff., so erhellt daraus, dass die behauptete Aussicht in be- deutendem Masse schon 2018 verdeckt gewesen sein muss. Dies umso mehr, als die Kläger zu diesem Zeitpunkt auf ihrem eigenen Grundstück noch einen Obst- baum hielten, welche in Bezug auf die Ausdehnung ein mindestens gleichwertiges Hindernis bilden musste, wie dies die Esche schon zu jenem Zeitpunkt tat. Abge- sehen davon ist das Quartier nicht so angelegt, als dass eine besonders schützens- werte Aussicht im Vordergrund stünde; dies muss für Ortskundige als notorisch gelten und ergibt sich schon aus dem Grundriss des Wohnparks (vgl. act. 22/13) und der Tatsache, dass diesem Wohnpark wiederum ein Häuserquartier – leicht erhöht – gegenübersteht. Entgegen den Behauptungen der Kläger handelt es sich hier also nicht um eine objektiv besonders schützenswerte Aussicht, weswegen der streitgegenständliche Baum diese auch nicht – schon gar nicht schwer – beein- trächtigen kann. 2.1.2. Eigentumsfreiheitsklage 2.1.2.1. Die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zielt auf Beseitigung der ungerechtfertigten, direkten Einwirkung eines Störers auf das Eigentum (vgl. BGE 145 III 121, E. 4.1; BGE 131 III 505 E. 5.1 m.H.). Eine Schädigung wird normaler- weise genauso wenig vorausgesetzt, wie Übermass. Allerdings ist in Situationen, in welchen die Eigentumsfreiheitsklage als Alternative oder Ersatz zum Kapprecht
- 23 - genutzt wird, in Analogie zu Art. 687 ZGB eine Schädigung wiederum vorauszuset- zen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 94 m.H.). Schliesslich kann allein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB kein Schadenersatz verlangt werden (vgl. ROOS, a.a.O., S. 52; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2022, N 187 zu Art. 641 ZGB); hierfür ist auf die allgemeine haftpflichtrechtliche Norm von Art. 41 OR abzustellen (vgl. ROOS, a.a.O., S. 21). 2.1.2.2. Mittelbare Einwirkungen als Folge der Benutzung eines benachbarten Grundstücks können mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht abgewendet werden; Immissionen als mittelbare Einwirkungen müssen über die nachbarrechtlichen Kla- gen i.S.v. Art. 679 ZGB angegangen werden (vgl. BGE 107 II 134 E. 3.c); diese gehen als spezifischere gesetzliche Regelung vor (vgl. BARBARA GRAHAM-SIE- GENTHALER, a.a.O., N 205 zu Art. 641 ZGB). 2.1.2.3. Mit der Eigentumsfreiheitsklage können dagegen auch drohende (unmittel- bare) Schädigungen abgewehrt werden. Ob die Gefahr einer künftigen Störung be- steht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Klägers, sondern nach objektiven Kriterien (BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N 179 zu Art. 641 ZGB). Der Kläger hat dabei die Bedrohung (unter Anwendung besagter Kriterien) nachzuweisen. 2.1.2.4. Die Kläger monieren, dass Äste der Esche auf ihr Grundstück hineinragten. Bei starkem Wind bzw. Unwetter drohten dazu Äste auf ihr Grundstück herabzufal- len; sodann dringe das Wurzelwerk auf ihr Grundstück. Diese Vorbringen sind nicht den Immissionen zuzuordnen (vgl. oben). Damit kann hier nicht subsidiär geprüft werden, ob die vorgebrachten Auswirkungen auf den Rasen, so sie denn erwiesen sind, einen Beseitigungsanspruch ergäben, handelt es sich dabei gerade nicht um direkte Einwirkungen. 2.1.2.5. Bezüglich herabfallender Äste machen die Kläger nicht einmal im Ansatz geltend, warum die Äste des Baumes der Beklagten bei starkem Wind oder Unwet- ter brechen und auf ihr Grundstück fallen sollen. Trotz der Tatsache, dass seit Be- stehen des Baumes wohl einige Unwetter oder starke Winde besagten Baum ge- troffen haben, nennen die Kläger kein einziges konkretisierendes Beispiel. Es be-
- 24 - stehen keine Anhaltspunkte dafür, und es ergibt sich aus den Akten kein einziger Hinweis darauf, dass objektiv eine noch so kleine Gefährdung aufgrund herabfal- lender ganzer Äste besteht. Für das Gericht bestand deshalb auch kein Anlass, spezifischer danach zu fragen, berichten die Kläger doch nicht einmal von einer Situation, anlässlich welcher diese Gefahr sich mehr oder weniger konkret geäus- sert haben könnte. Überdies werden keine Beweismittel dazu ins Recht gelegt oder beantragt. 2.1.2.6. Fragwürdig ist die geltend gemachte Bedrohung auch deswegen, weil die Äste das Grundstück der Kläger kaum überragen (vgl. nachstehend). Deswegen erscheint es wahrscheinlicher, dass ein brechender Ast auf das Grundstück der Beklagten fällt als auf dasjenige der Kläger. Bestenfalls wäre – der allgemeinen Lebenserfahrung folgend – anzunehmen, dass kleinere Astspitzen abbrechen und auf das Grundstück der Kläger hinunterfallen würden. Dies wäre jedoch eine Im- mission und deshalb nicht Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage. 2.1.2.7. Was das Überragen der Äste anbelangt, so behaupteten die Kläger zu- letzt, dass die aus ihrer Sicht 8 bzw. 10 Meter hohe und 10 Meter breite Esche 1.5 Meter auf ihr Grundstück hineinrage. Das Hineinragen habe mit der Übernahme des Grundstücks durch die Beklagten vor fünf Jahren angefangen; der Voreigentü- mer habe den Baum regelmässig geschnitten. Demgegenüber geben die Beklagten gestützt auf das Gutachten an, dass die Äste nur geringfügig – ungefähr einen Me- ter – in das Grundstück der Kläger hineinragen. 2.1.2.8. Ein Gutachten der Kläger unter anderem zur Gartenart des Baumes und dessen Ausmasse liegt nicht im Recht, obwohl sie die Erstellung eines solchen angedacht hatten (vgl. Ziff. 1.5.2 vorstehend). Den Klägern ist gestützt auf das Gut- achten der Beklagten entgegenzuhalten, dass der Baum schön und regelmässig gewachsen ist und deshalb auch kaum geschnitten worden sein kann; gleichzeitig erscheint auch mit Blick auf die fotografisch festgehaltene Entwicklung des Baumes nicht abwegig, dass die Einordnung des Gutachters in Bezug auf die Gartenart (fra- xinus excelsior nana) zutrifft.
- 25 - 2.1.2.9. Zudem stützen sich die Beklagten für die Aussage, die Voreigentümer der Beklagten hätten die Esche regelmässig beschnitten, auf das Gutachten der Be- klagten. Auf Nachfrage hin geben die Kläger sogar an, dass sie nie selbst wahrge- nommen hätten, dass besagter Voreigentümer die Esche regelmässig oder auch nur einmal beschnitten hätte (vgl. Prot., S. 21). Dieser Behauptung ist darum keine Beachtung zu schenken. Im Gegenteil ist den Klägern ebenfalls entgegenzuhalten, dass sie es offensichtlich bis 2023 toleriert haben (zumal sie sich davor bei den Beklagten nie bemerkbar gemacht hatten), dass die Esche den Grenzabstand nicht einhält und wächst. 2.1.2.10. Weiter ergibt sich aus den in den Akten liegenden Fotos, namentlich den- jenigen, welche die Kläger eingereicht haben, dass die Äste für den Teil, mit wel- chem sie in das Grundstück der Kläger hineinragen, fast nur über deren Thujahecke und kaum darüber hinaus reichen. Gut ersichtlich ist zum Beispiel auf dem Foto in act. 3/1, dass nur die äussersten Spitzen der Krone über die Tujahecke ragen. Dies ist am besten ersichtlich auf den Fotos, welche mit «Beilage 1: Sichtbehinderung vom Dachgeschoss durch den Baum» betitelt sind. Daraus sieht man, dass die äusserste Ecke des – gegenüber den Beklagten tatsächlich sichtlich schmaleren – Gartens von Astspitzen des Baums überragt wird. 2.1.2.11. Den historischen Bildern auf S. 8 bis 10 von act. 11/4 lässt sich sodann entnehmen, dass der Obstbaum der Kläger zwischen 2010 und 2022 einen bedeu- tend breiteren Platz auf dem Grundstück der Kläger einnahm, als die Esche der Beklagten die Thujahecke heute überragt; zu jenem Zeitpunkt kann das Hineinra- gen also auch objektiv nicht störend gewesen sein. Genauso zeigt sich auf besag- ten Bildern, dass sich das Überragen der Äste auf das Grundstück der Kläger zwi- schen 2018 und 2022 kaum verändert. 2.1.2.12. Das Überragen der Äste muss deshalb nach wie vor als geringfügig ge- wertet werden; es kann jedenfalls nicht dazu führen, dass der Baum beseitigt wer- den muss, zumal die Kläger eine konkrete Schädigung nicht genügend substantiiert behaupten.
- 26 - 2.1.2.13. Nicht einschlägig ist auch die Rechtsprechung, welche die Kläger zitieren, hält doch das Bundesgericht im erwähnten passus bloss fest, dass das rechtliche Vorgehen gegen eine Baute, welche die Grundstücksgrenze um 90cm auf einer Länge von 370cm überragt, nicht zum vornherein als rechtsmissbräuchlich qualifi- ziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2017 vom 12. April 2018, E. 2.1; ins Recht gelegt als act. 22/12). Von einem Verhältnis zwischen der Grund- stücksbreite und dem Eindringen ist keine Rede. Zudem ragen vorliegend einzelne Äste – keine Baute – über die Grundstücksgrenze, und zwar auf einem viel be- scheideneren Bereich als derjenige, welcher im Entscheid thematisiert wird. 2.1.2.14. Auf den Fotos, welche die Kläger einreichen (act. 23/1 und 23/2), lässt sich immerhin feststellen, dass die Äste kaum über die Thujahecke der Kläger hin- ausragen. 2.1.2.15. Aus den vorerwähnten Fotos der Kläger ist auch kein Wurzelwerk er- sichtlich, welches vom Baum stammen würde. Dies ist im Übrigen auch auf den Fotos der Beklagten (act. 11/10; aufgenommen auf ihrer eigenen Grundstückseite) der Fall: Auf diesen ist – ausser nahe am Stamm selbst – kein Wurzelwerk sichtbar; die Fotos tragen den 5. Juni 2024 als Aufnahmedatum. Sodann ist auf der klägeri- schen Beilage act. 23 im Ansatz auf der Seite der Beklagten in Stammnähe ein oberflächlicher Wurzelanteil zu sehen, welcher aber in Richtung des Grundstücks der Beklagten zeigt – nicht zu den Klägern hin. 2.1.3. Kapprecht Auch auf Nachfrage hin haben die Kläger explizit nicht (mehr) geltend gemacht, dass sie ein allfälliges Kapprecht i.S.v. Art. 687 ZGB festgestellt haben wollen (Prot., S. 8 ff.; vgl. zuvor noch act. 1). Die Vorgaben an die Übermässigkeit für die Geltendmachung des Kapprechts sind jedoch im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen zum nachbarrechtlichen Immissionsschutz (vgl. vorstehend Ziff. 2.1), sodass selbst dann, wenn man einen entsprechenden Antrag der Kläger annehmen würde, diesen schon deswegen abweisen müsste. Andererseits kommt beim Kap- precht eine weitere Voraussetzung dazu: Das Überragen der Äste muss eine Schä-
- 27 - digung bewirken. Eine solche behaupten die Kläger zwar wiederholt, vermögen dies jedoch nicht zu konkretisieren bzw. zu substantiieren. 2.2. Antrag auf Schadenersatz Der Antrag auf Schadenersatz wird im Zusammenhang mit dem Antrag auf Besei- tigung des Baumes gestellt und stützt sich entsprechend auf Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, zumal die Kläger die Beseitigungsklage von Art. 641 Abs. 2 wie be- sehen nicht geltend machen können. Da sie auch im Bereich des nachbarrechtli- chen Immissionsschutzes nicht durchdringen, ist die Klage in diesem Punkt eben- falls abzuweisen. 2.3. Kosten des Schlichtungsverfahrens Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen, so- dass diese dem Schicksal der Klage folgen.
3. Fazit 3.1. Die Kläger vermögen nicht darzutun, dass die Voraussetzungen für die Be- seitigung der Esche erfüllt sind; vorderhand sind ihre Behauptungen zu wenig sub- stantiiert, bestenfalls unbelegt. Die Klage ist in diesem Punkt entsprechend abzu- weisen. 3.2. Dem Gesagten zufolge kann rechtlich auch nicht verlangt werden, dass die Esche aufgeastet wird, wie dies der Gutachter der Beklagten empfiehlt (vgl. act. 11/4, S. 5). Es bleibt den Beklagten überlassen, diese Massnahme – welche vom eigens bestellten Gutachter empfohlen wurde – aus freien Stücken umzuset- zen, zumal es durchaus zulässig ist, über das rechtlich Gebotene hinauszugehen. 3.3. Da weder die Voraussetzungen für eine zu beseitigende nachbarrechtliche Immission i.S.v. Art. 684 ZGB noch diejenigen für eine Eigentumsfreiheitsklage er- füllt sind, kann gestützt darauf (und Art. 679 ZGB bzw. Art. 41 OR) kein Schaden- ersatz verlangt werden, weswegen auch dieser Antrag abzuweisen ist.
- 28 - 3.4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei aufer- legt, weshalb sie ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem zuletzt aufrecht erhaltenen bzw. gerichtlich festgelegten Streitwert von Fr. 21’872.– und gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG wür- den die Gerichtskosten Fr. 3'300.– betragen. Unter Berücksichtigung der Verfah- rensdauer (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) ist die von den Klägern solidarisch zu tra- gende Entscheidgebühr zu ermässigen und auf Fr. 2’000.– festzusetzen. Dazu sind die Dolmetscherkosten von Fr. 502.50 zu addieren (act. x/y). Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) mit Ausnahme der Kosten für das Schlichtungsverfahren wer- den vom Vorschuss bezogen, welchen die Kläger bezahlt haben (CHF 1'400.–; act. 5); die Differenz haben die Kläger zu bezahlen. Zudem haben die Kläger ausgangs- gemäss auch die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 535.–; act. 2) endgültig zu tragen; diese haben sie jedoch vorschüssig bezahlt.
2. Dem Beklagten ist antrags- und ausgangsgemäss eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 95 ZPO). Der Beklagte ist anwaltlich vertreten, weshalb die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) anzuwenden sind. Vorliegend rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des Streitwertes und dem zeitlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren die Parteientschädigung in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4’000.– (inkl. MWST) festzusetzen. V. Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, wie vorliegend, ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig mit dem Rechtsmittel der Be- schwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 110 ZPO).
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2’000.– festgesetzt; die Auslagen betragen Fr. 502.50 (Dolmetscherkosten).
3. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 535.–), werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger (Fr. 1'400.–) ver- rechnet; die Kosten für das Schlichtungsverfahren wurden von den Klägern vorbezogen.
4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 4’000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
7. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann alleine innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erho- ben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 30 - Dielsdorf, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Ersatzrichter: Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Amstutz MLaw P. Banjanin