Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Der Kläger und die Kindsmutter C._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am tt.mm.2015 geborenen Beklagten. Das Verfahren betreffend Unter- haltsklage und weiteren Kinderbelangen wurde vor dem Bezirksgericht Bülach durchgeführt und mit Entscheid vom 10. Juni 2020 abgeschlossen (act. 4/3). Dabei wurden die im Unterhaltsvertrag vom 3. Dezember 2015 geregelten Unterhaltsbei-
träge den neuen finanziellen Verhältnissen angepasst und der Kläger in Dispositiv- ziffer 1 Punkt 2 zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet: CHF 1'900.– rückwirkend ab 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2027 (davon CHF 1'100.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'550.– ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2031 (davon CHF 145.– als Betreuungsunterhalt und CHF 300.– als Überschussanteil) CHF 1'400.– ab 1. August 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon CHF 300.– als Überschussanteil) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen Erzielt B._____ einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die zu bezahlenden monat- lichen Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn).
E. 1.1 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, wie es vorliegend verlangt wird, setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des ursprünglichen Ent- scheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Um- stände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vor- hersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festge- legt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Ent- wicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbe- halten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1).
E. 1.2 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Ur- sprungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch jene Ver- änderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfer- tigen vermöchten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).
E. 1.3 Schliesslich sind die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegenden Verhält- nisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom
24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vor- zunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das rechtskräftige Urteil ein unzumutba- res Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes Dass sich das Einkommen des Klägers seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020 wesentlich verändert hat, wird von der Beklagten nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch, dass die Einkommensveränderung gerechtfertigt war und zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge berechtigt.
Dementsprechend sind als nächster Schritt die Parameter der Unterhaltsberech- nung den aktuellen Verhältnissen anzupassen.
E. 2 Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 liess der Kläger um Abänderung der festgelegten Beiträge am hiesigen Gericht ersuchen und stellte am 16. Mai 2024 zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1 bis 6). Der Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen erging mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 18).
E. 3 Aufl. 2017, N 13 zu Art. 276 ff.). Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, sofern dieser aufgrund der Kinderbetreu- ung nicht selbst dafür aufkommen kann. Betreuungsunterhalt ist demnach nur ge- schuldet, wenn der betroffene Elternteil aufgrund der Betreuung in dieser Zeit kei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Methode für die Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die zweistufig- konkrete Methode mit Überschussverteilung als verbindlich festgelegt. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fami- lienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das be- treibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265, E.6.6 und 7).
E. 3.1 Der Kinderunterhalt besteht aus Bar- (direkte Kinderkosten) und Betreuungs- unterhalt (indirekte Kinderkosten). Unter Barunterhalt wird die Geldleistung verstan- den, welche notwendig ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendigen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Inbegriffen sind auch die Drittbetreuungskosten sowie die Steuerlasten, welche auf den Kinderunterhaltsbeiträgen anfallen (AE- SCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm,
E. 3.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt kein sogenannter Mankofall vor, und es kann bei sämtlichen Parteien das betreibungsrechtliche Existenzminimum um weitere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden.
E. 4 Phasen der Unterhaltsberechnung
E. 4.1 Rückwirkende Abänderung
E. 4.1.1 Im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. Oktober 2024 wurden die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Dezember 2023 und für die wei- tere Dauer des vorliegenden Verfahrens abgeändert (act. 18).
E. 4.1.2 Die Beklagte führt aus, dass eine rückwirkende Reduktion von Unterhaltsbei- trägen zu ihren Ungunsten nicht zulässig sei und verlangt mit ihren Anträgen zur Hauptsache sinngemäss die Abänderung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen, da dieser nur einstweilen gelte (Prot. S. 11 f.). Auch der Kläger ver- langt gemäss seinen Anträgen zur Hauptsache die rückwirkende Abänderung und somit ebenfalls sinngemäss eine Abänderung des Entscheid betreffend vorsorgli- che Massnahmen (act. 25, S. 1).
E. 4.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E.3.3.3) wirkt eine Abänderung von Unterhaltsleistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einrei- chung des Schlichtungsgesuchs (Urteil 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 III 177], unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 ZPO und BGE 127 III 503).
E. 4.1.4 Das Gesuch des Klägers um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ging am 30. November 2023 beim Friedensrichteramt D._____ ein (act. 3). Vorliegend entstand die Rechtshängigkeit somit ab Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichter und nicht erst bei Einleitung der Klage am Gericht am 7. Mai
2024. Somit ist eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, sofern die Voraussetzun- gen erfüllt sind, ab 1. Dezember 2023 grundsätzlich zulässig. Das gemäss Recht- sprechung geltende Verbot der rückwirkenden Abänderung von Unterhaltsleistun- gen zu Ungunsten des Kindes bezieht sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit.
E. 4.1.5 Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der Hauptsache an, sofern nicht eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Ver-
hältnisse eingetreten ist. Eingebracht werden können grundsätzlich nur echte No- ven (vgl. dazu ALDO STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zü- rich/Basel/Genf 2022, N 208-211; BGE 143 III 42 E. 5.1 und 5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat der Kläger seine Arbeitsstelle per 1. Februar 2025 gewech- selt, was eine wesentliche und dauerhafte Veränderung seiner Leitungsfähigkeit mit sich bringt. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches zu berück- sichtigen ist. Zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten Veränderungen der Verhält- nisse wurden bereits im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen berück- sichtigt. Es rechtfertigt sich daher, die Kinderunterhaltsbeiträge im vorliegenden Entscheid ─ und somit in Abänderung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen ─ ab 1. Februar 2025 festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen fort.
E. 4.2 Phasen der Unterhaltsberechnung Vorliegend erscheint es angemessen, für die Prüfung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2027 Phase II: ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Ab Erreichen der Volljährigkeit der Beklagten besteht kein Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung. Andererseits werden ab Eintritt der Beklagten in eine Be- rufslehre oder das Gymnasium zusätzliche Positionen im Bedarf wie Arbeits-/Schulweg und Mehrkosten auswärtige Verpflegung anfallen. Daher ist auf die Festlegung einer weiteren Phase zu verzichten. Auch die Parteien beantragen keine weitere Phase für die Unterhaltsberechnung.
E. 5 Aktualisierung der Parameter Phase I
E. 5.1 Einkommen des Klägers
E. 5.1.1 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, sein Ein- kommen in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner minderjährigen
Tochter zu verringern. Er sei anzuhalten, wieder ein Einkommen von CHF 6'900.00 zu erzielen. Die Unterhaltspflicht gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
E. 5.1.2 Im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde dem Kläger ein Einkommen in Höhe von CHF 4'645.00 angerechnet. Der Kläger führte zu seinem veränderten Einkommen aus, dass er seine Arbeit als Akkordschaler, welche er im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Bülach inne gehabt habe, aufgrund der sehr schweren körperlichen Belastung habe aufgeben müssen, da er zunehmend an Arthrose und Rückenbeschwerden gelitten habe (act. 1, S. 7). Anschliessend ─ auch im Zeitpunkt des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen ─ arbeitete der Kläger bei der Firma E._____ AG als Lastwagen-Chauffeur und erzielte das erwähnte Einkommen von CHF 4'645.00 (act. 4/4-5). Der Kläger hat begründet, dass sich sein Einkommen seit dem Ursprungsentscheid nicht willkürlich, sondern aus gesundheitlichen Gründen verringert hat. Dies erscheint nachvollziehbar, zu- mal bekannt ist, dass die Tätigkeit als Akkordschaler eine schwere körperliche Tä- tigkeit darstellt. Anlässlich der Verhandlung am 16. April 2025 gab der Kläger be- kannt, dass er seine Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2025 erneut gewechselt habe und nun bei der Firma F._____ ebenfalls als Lastwagen-Chauffeur arbeite. Auch bei der neuen Arbeitsstelle betrage sein Arbeitspensum 100%. Der Beklagte gab zum Stellenwechsel zu Protokoll, er habe diesen vorgenommen, da er bei der E._____ AG regelmässig habe Überstunden leisten müssen, er den Bezug der Überstunden dann aber nicht habe wählen können, sondern ihm seien diese kurz- fristig, teilweise am Abend zuvor, mitgeteilt worden. Der Bruttolohn sei beim neuen Arbeitgeber derselbe. Einen Nebenjob habe er nicht (act. 25, S. 3; Prot. S. 16 ff.).
E. 5.1.3 Zum Einkommen bei der F._____ GmbH reicht der Kläger einen Arbeitsver- trag sowie Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2025 ein (act. 26/17 und 26/18). Der Bruttolohn beträgt CHF 5'000.00 und der 13. Monatslohn wird mo- natlich im Betrag von CHF 416.67 ausbezahlt. Dem Arbeitsvertrag ist weiter zu ent-
nehmen, dass der Kläger pro Mittagessen eine Spesenentschädigung von CHF 20.00 erhält. Dies hat der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Wei- tere Spesen erhalte er nicht (Prot. S. 16 f.). Bei einer durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat von 21.7 Tagen sind dem Kläger gerundet CHF 430.00 als Essenspesen im Lohn anzurechnen. Gestützt auf die Abzüge gemäss Lohnabrech- nung vom März 2025 ergibt dies ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ge- rundet monatlich netto CHF 5'000.00, welches dem Kläger ab Februar 2025 anzu- rechnen ist.
E. 5.2 Einkommen der Beklagten Der Beklagten sind die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit CHF 215.00 anzu- rechnen. Ab Erreichen des 12. Altersjahres erhöhen sich diese auf CHF 268.00.
E. 5.3 Einkommen der Kindsmutter
E. 5.3.1 Im Ursprungsentscheid des Bezirksgerichts Bülach wurde der Kindsmutter für ein 50%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'150.00 angerechnet. Dieses Einkommen soll ihr gemäss der Beklagten weiterhin ange- rechnet werden, auch wenn sie dieses derzeit nicht ganz erreiche. Die Beklagte arbeite nur noch als selbständige Coiffeuse und nicht mehr zusätzlich noch im On- linemarketing (Prot. S. 14). Dazu erklärte die Kindsmutter anlässlich der Hauptver- handlung, sie habe mit dem Onlinemarketing zwischen 90% und 100% gearbeitet, um ausreichend finanzielle Mittel zu haben. Mit der Wohngemeinschaft mit ihrem Partner habe sie die Kosten senken können. Ihre Tochter sei mit dem hohen Ar- beitspensum zu kurz gekommen, weshalb sie nun nur noch als selbständige Coif- feuse arbeite (Prot. S. 19 f.).
E. 5.3.2 Der Kläger verlangt, dass der Kindsmutter ein Nettoeinkommen von monat- lich mindestens CHF 2'849.00 anzurechnen sei. Ihr sei es als selbständige Coif- feuse gar möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Es sei nicht von einem Angestelltenlohn auszugehen. Dass sie die Arbeit im Onlinemarketing wegen der Kinderbetreuung habe aufgeben müssen, werde bestritten. Die Beklagte sei tags-
über in der Schule und erhalte zusätzlich Unterstützung bei der Betreuung durch die Grosseltern (act. 25, S. 4; act. 31, S. 3).
E. 5.3.3 Die Beklagte wird im … 2025 zehn Jahre alt und der Kindsmutter ist daher gestützt auf das vom Bundesgericht als Richtlinie vorgegeben Schulstufenmodell ein 50%-Einkommen anzurechnen. Gründe für die Anrechnung eines höheren Pen- sums liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Die Kinds- mutter hat eine Coiffeurlehre absolviert (Prot. S. 20). Mit Blick auf das Salarium, Statistischer Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, welcher im Bereich des Coiffeurberufes einen Medianlohn von monatlich brutto CHF 4'935.00 (Branche 96, Berufsgruppe 51, Region Zürich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftige, 100%; für Berechnung Nettolohn Annahme Abzüge von 15%), erscheint die An- rechnung eines Nettolohnes von CHF 2'150.00 bei einem 50%-Pensum angemes- sen. Dass bei einer selbständigen Tätigkeit ein deutlich höheres Einkommen als bei einer Anstellung erzielt werden kann, ist nicht evident. Zudem ist in Bezug auf das Einkommen der Kindsmutter keine Veränderung eingetreten, welche eine An- passung des festgelegten hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde. Der Kindsmutter ist daher wie im Ursprungsentscheid vorgesehen bis zum Eintritt der Beklagten in die Oberstufe ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'150.00 netto anzurechnen, zumal diesbezüglich auch keine Veränderung eingetreten ist. Ab Ein- tritt der Beklagten in die Oberstufe im August 2027 ist der Kindsmutter ein hypothe- tisches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 für ein 80%-Pensum anzurechnen. An- schliessend ist ihr Einkommen ab August 2031 für ein 100%-Pensum auf hypothe- tisch CHF 4'000.00 netto festzusetzen. Diese Einkommenszahlen entsprechen denjenigen des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020.
E. 5.4 Bedarf des Klägers
E. 5.4.1 Grundbetrag Zwischen den Parteien unbestritten ist der Grundbetrag des Klägers gemäss den relevanten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz (fortan: Richtlinien) auf CHF 1'200.00 festzulegen.
E. 5.4.2 Wohnkosten und Wohnnebenkosten
E. 5.4.2.1 Die Beklagte moniert die vom Kläger geltend gemachten Wohnkosten des Klägers von CHF 1'547.00 als zu hoch und verlangt, es seien ihm CHF 1'422.00 im Bedarf anzurechnen (act. 8, S. 4 und act. 28, S. 4). Der Kläger verlangt zusätzlich die Anrechnung von monatlich CHF 53.30, da er Heizkosten für das Jahr 2024 von insgesamt CHF 639.60 nachzuzahlen hatte (act. 25, S. 3).
E. 5.4.2.2 Die monatlichen Wohnkosten inkl. Nebenkosten des Klägers sowie die Miete des Parkplatzes sind belegt und betragen insgesamt CHF 1'547.00 (act. 4/6 sowie 4/8). Die Mietkosten sind somit ausgewiesen und der Betrag von rund CHF 1'400.00 für die Miete der Wohnung liegt nicht wesentlich über dem im Ur- sprungsentscheid vorgesehenen Betrag. Zudem erscheint der Betrag für eine al- leinstehende Person auch nicht unverhältnismässig, zumal die Beklagte gemäss dem im Ursprungsentscheid festgelegten Besuchsrecht auch beim Kläger über- nachtet. Im Übrigen ist belegt, dass der Kläger aufgrund seiner Arbeitszeiten auf ein Auto angewiesen ist (act. 26/23), weshalb ihm Auslagen für die Miete eines Parkplatzes anzurechnen sind. Dem Kläger sind daher für seine Wohnkosten sowie für den Tiefgarageneinstellplatz total CHF 1'547.00 im Bedarf anzurechnen. Zu- sätzliche Nebenkosten, als diejenigen, welche bereits im Mietvertrag festgehalten sind, sind dem Kläger nicht im Bedarf anzurechnen, da diese jährlich schwanken und nicht belegt ist, dass jedes Jahr zusätzliche Kosten anfallen. Im Weiteren er- scheint es insgesamt nicht angemessen, dem Kläger noch höhere Wohnkosten an- zurechnen, da diese, wie ausgeführt, im Ursprungsentscheid tiefer angesetzt wa- ren.
E. 5.4.2.3 Insgesamt sind dem Kläger daher monatliche Wohnkosten inklusive Park- platz von CHF 1'547.00 zuzugestehen.
E. 5.4.3 Krankenkasse KVG Nicht strittig und belegt sind die monatliche Kosten des Klägers für die obligatori- sche Krankenversicherung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung IPV, von monatlich CHF 322.00 (act. 26/19 und 26/21).
E. 5.4.4 Auslagen Arbeitsweg
E. 5.4.4.1 Wie vorstehend bereits ausgeführt, arbeitet der Kläger neu bei der Firma F._____ GmbH. Der Kläger macht für sich Arbeitswegkosten von monatlich CHF 400.00 geltend (act. 1, S. 10), während die Beklagte ihm einen Betrag von monat- lich CHF 273.50 (9km x 2 x 21.7 Tage x CHF 0.70) zugesteht (act. 28, S. 4).
E. 5.4.4.2 Der Kläger gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sein Arbeitsort G._____ sei bzw. dass er jeweils von dort aus seine Arbeit starte (Prot. S. 19). Die Adresse der F._____ GmbH lautet H._____-strasse 1, … G._____. Ge- mäss google maps ergibt dies vom Wohnort des Klägers zu seinem Arbeitsort eine Strecke von 8.2 Kilometern. Dem Kläger sind daher monatlich Kosten für den Ar- beitsweg von CHF 250.00 anzurechnen (8.2 x 2 x 21.7 Tage x CHF 0.70).
E. 5.4.5 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Da dem Kläger beim Einkommen die Spesenvergütung für das Mittagessen ange- rechnet werden, sind ihm Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 220.00 zuzugestehen. Es ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten und nicht die gesamten Kosten für das Mittagessen anzurechnen sind.
E. 5.4.6 Steuern Als Steueranteil erscheint ein Betrag von monatlich CHF 200.00 in Anwendung des Steuerrechners angemessen.
E. 5.4.7 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Die Gebühr für Serafe beträgt monatlich CHF 30.00. Für die Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Betrag von CHF 30.00 und für die Kommunika- tionskosten von CHF 120.00 einzusetzen. Für weitere Bedarfspositionen bleibt kein Raum.
E. 5.5 Bedarf Beklagte
E. 5.5.1 Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse KVG
Die Beklagte wird im … 2025 zehn Jahre alt. Es rechtfertigt sich daher, gemäss den Richtlinien den Grundbetrag der Beklagten bereits auf CHF 600.00 festzule- gen. Zwischen den Parteien nicht bestritten ist die Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von CHF 350.00 monatlich (gesamte Wohnkosten CHF 1'050.00 [Miete CHF 950.00 plus Nebenkosten CHF 100.00], davon ein Drittel; act. 16/1). Die Kran- kenkasse KVG beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung IPV CHF 34.00 (act. 24/5-7).
E. 5.5.2 Fremdbetreuungskosten
E. 5.5.2.1 Die Beklagte verlangt die Anrechnung von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 175.00 pro Monat. Dabei handle es sich zwar um Ferienkurse und Lager, doch könne die Kindsmutter nicht 13 Wochen Ferien machen und die Aus- lagen würden daher entstehen, während die Kindsmutter arbeiten müsse (Prot. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Mutter auf entsprechende Fragen zu Protokoll, dass Lager und Ferienkurse kein "Müssen" seien, sondern nur wenn B._____ gerne gehen möchte. Sie sei ansonsten unterschiedlich betreut. Wenn sie arbeiten müsse, sei B._____ im Schulalltag und während den Schulferien von den Grosseltern mütterlicherseits betreut (Prot. S. 20 bis 22).
E. 5.5.2.2 Vom Kläger werden Fremdbetreuungskosten für die Beklagte bestritten. Bei den von der Beklagten behaupteten Positionen handle es sich um Hobbies (act. 12, S. 6; act. 25, S. 5).
E. 5.5.2.3 Gemäss den Aussagen der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung wird die Beklagte sowohl im normalen Schulalltag, während der Arbeitszeiten der Mutter, als auch während den Schulferien von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Für diese Betreuung werden keine Kosten geltend gemacht. Ferienlager würden, wenn B._____ dies wünsche, eine Möglichkeit darstellen. Sie sei jedoch sinngemäss nicht darauf angewiesen für die Sicherstellung der Betreuung. Auf- grund dieser Angaben der Kindsmutter sind die Kosten für Ferienlager und -kurse nicht als notwendige Fremdbetreuungskosten während der Arbeitszeiten der Kinds- mutter zu betrachten, sondern unter den Titel Hobbies zu subsumieren. Der Be- klagten sind daher im Bedarf keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen.
E. 5.5.3 Steuern Für die Beklagte ist ein Steueranteil von CHF 20.00 monatlich festzulegen. Ein hö- herer Anteil ─ wie vom Kläger geltend gemacht ─ ergibt sich gestützt auf den Steu- errechner nicht.
E. 5.6 Bedarf Kindsmutter
E. 5.6.1 Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse KVG Die Kindsmutter lebt gemäss eigenen Angaben seit Juli 2024 mit ihrem Partner zusammen. Es erscheint daher angemessen, den Grundbetrag für die Kindsmutter für einen alleinerziehenden Elternteil auf CHF 1'250.00 leicht zu reduzieren. Die gesamten Wohnkosten betragen wie unter Ziffer 5.5.1 ausgeführt insgesamt CHF 1'050.00, weshalb der Anteil der Kindsmutter auf CHF 700.00 festzusetzen ist. Die Auslagen für die Krankenkasse KVG nach Abzug der IPV sind belegt und betragen CHF 307.00.
E. 5.6.2 Steuern Für Steuerauslagen erscheint für die Kindsmutter ein Betrag von monatlich CHF 80.00 angemessen. Ein höherer Steuerbetrag für die Kindsmutter, wie vom Kläger verlangt, ergibt sich anhand des Steuerrechners nicht.
E. 5.6.3 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Da die Kindsmutter in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Partner lebt, ist ihr für die Serafe-Gebühr und die Auslagen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung je nur der hälftige Betrag von CHF 15.00 und für Kommunikationskosten ebenfalls ein hälftiger Betrag von CHF 60.00 anzurechnen. Für weitere Bedarfspositionen bleibt kein Raum.
6. Fazit Einkommen und Bedarf Phase 1 6.1. Einkommen Die Einkommenszahlen der Parteien stellen sich wie folgt dar:
Kindsvater Kindsmutter B._____ Einkommen CHF 5'000.00 CHF 2'150.00 CHF 215.00 6.2. Bedarf Bei den Parteien ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'250.00 CHF 600.00 Wohnkosten CHF 1'547.00 CHF 700.00 CHF 350.00 Krankenkasse KVG (inkl. IPV) CHF 322.00 CHF 307.00 CHF 35.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 250.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Steuern CHF 200.00 CHF 80.00 CHF 20.00 Radio/TV CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Kommunikationskosten (anteilsmäs- CHF 120.00 CHF 60.00 sig) Total CHF 3'919.00 CHF 2'427.00 CHF 1'005.00
7. Unterhaltsberechnung Phase 1 7.1. Gegenüberstellung Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge: Einkommen CHF 5'000.00 CHF 2'150.00 CHF 215.00 ./. Familienrechtlicher CHF 3'919.00 CHF 2'427.00 CHF 1'005.00 Bedarf Überschuss CHF 1'081.00 Fehlbeträge - CHF 277.00 CHF 790.00 7.2. Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 1 Die Obhut für die Beklagte ist alleine der Kindsmutter zugeteilt. Mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach wurde der Kläger daher verpflichtet, für den gesamten Unter- halt in Form von Bar- und Betreuungsunterhalt sowie Überschussanteil zu aufzu- kommen. Die Kindsmutter erbringt ihre Leistung an den Unterhalt durch Betreu-
ungsleistung. Daran ist festzuhalten. Sie kann nach Deckung ihres eigenen Bedarfs ohnehin keinen Anteil am Barunterhalt leisten. Der Kläger ist demzufolge zu ver- pflichten, den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt der Beklagten zu decken. Der Barunterhalt beträgt CHF 790.00. Der Kindsmutter fehlen zur Deckung ihres Bedarfs CHF 277.00, welcher Betrag als Betreuungsunterhalt zu leisten ist. Insge- samt ist der Kläger daher zu verpflichten in der Phase 1 von Februar 2025 bis Juli 2027 für die Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1'070.00 (davon CHF 280.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der geringe Überschuss von rund CHF 10.00, welcher dem Kläger nach Leistung des Bar- und Betreuungs- unterhalts verbleibt, ist nicht zu teilen.
8. Phase 2: ab 1. August 2027 8.1. Einkommen der Parteien Dazu ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.1 bis 5.3 zu verweisen und es ist von folgenden Einkommenszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Einkommen CHF 5'000.00 CHF 3'200.00 CHF 268.00 8.2. Bedarf Kläger Beim Bedarf des Klägers ist der Betrag für die laufenden Steuern zufolge ─ wie nachfolgend zu zeigen sein wird ─ Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 250.00 zu erhöhen. Da in dieser Phase mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann der Bedarf um die Kosten für die Zusatzversicherung VVG von CHF 63.00 erweitert werden. Die restlichen Positionen bleiben unverändert. 8.3. Bedarf Beklagte Bei der Beklagten ist der Steueranteil in dieser Phase auf CHF 50.00 festzusetzen und es sind ihr zusätzlich angesichts ihres Altes CHF 15.00 für ein Mobilabonne- ment und CHF 35.00 für die Zusatzversicherung VVG anzurechnen. Die restlichen Positionen bleiben unverändert.
8.4. Bedarf Kindsmutter Auch bei der Kindsmutter ist in dieser Phase zufolge Änderung der Einkommens- verhältnisse der Steueranteil zu erhöhen und auf CHF 150.00 festzulegen. Weiter kann auch bei ihr die weitere Position Zusatzversicherung VVG miteinberechnet werden. Diese beträgt CHF 87.00. 8.5. Übersicht Bedarf Phase 2 Bei den Parteien ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'250.00 CHF 600.00 Wohnkosten CHF 1'547.00 CHF 700.00 CHF 350.00 Krankenkasse KVG (inkl. IPV) CHF 322.00 CHF 307.00 CHF 35.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 250.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Steuern CHF 250.00 CHF 150.00 CHF 50.00 Radio/TV CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 60.00 CHF 15.00 Krankenkasse VVG CHF 63.00 CHF 87.00 CHF 35.00 Total CHF 4'032.00 CHF 2'584.00 CHF 1'085.00 8.6. Gegenüberstellung Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge: Einkommen CHF 5'000.00 CHF 3'200.00 CHF 268.00 ./. Familienrechtlicher CHF 4032.00 CHF 2'584.00 CHF 1'085.00 Bedarf Überschuss CHF 968.00 CHF 616.00 Fehlbeträge - CHF 817.00 8.7. Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 2 Auch in der Phase 2 ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der Beklagten zu bezahlen. Dies entspricht der Regelung im Ursprungsentscheid und
nach wie vor der geltenden Rechtsprechung, da der Kläger auch in dieser Phase über einen grösseren Überschuss als die Kindsmutter verfügt und diese nach wie vor die Betreuung übernimmt. Der Barunterhalt der Beklagten beträgt CHF 817.00. Da die Kindsmutter ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber decken kann, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern einzig der Überschuss des unter- haltspflichtigen Elternteils zu teilen. Dieser ist auf den unterhaltspflichtige Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 149 III 441, E.2.6f.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2024, 5A_920/2023, E.4.4.2). Dem Kläger verbleit nach Deckung seines eigenen Bedarfs und nach Leistung des Bar- unterhalts ein Überschuss von CHF 151.00 (CHF 5'000.00 - CHF 4'032.00 - CHF 817.00). Dieser Überschuss ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu ei- nem Drittel auf die Beklagte und zu zwei Dritteln auf den Kläger aufzuteilen. Der Überschussanteil der Beklagten beträgt gerundet CHF 50.00 und derjenige des Klägers CHF 101.00. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Kläger in der Phase 2 zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von gerundet CHF 865.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 50.00 Überschuss) zu verpflichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In familienrechtlichen Verfahren richtet sich die Entscheidgebühr nach § 5 GebV OG. Sie bestimmt sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und nach der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel CHF 300.00 bis CHF 13'000.00 (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren erging nebst dem Entscheid in der Hauptsache zusätzlich einer solcher betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.00 festzu- legen ist.
2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Par-
teien dringen mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durch, weshalb es sich recht- fertigt, die Prozesskosten den Parteien bzw. den Kindseltern je zur Hälfte aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Nachdem den Parteien die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen sind, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechts- beistände ist nach Eingang der Honorarnoten mit separater Verfügung festzuset- zen. V. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
Es wird verfügt:
E. 10 Juni 2020 erweise sich weiterhin als angemessen und der Kläger sei zu ver- pflichten, diese weiterhin zu bezahlen. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf- grund der nur vorübergehenden Reduktion des Einkommens des Klägers sei nicht gegeben (act. 28, S. 6).
Dispositiv
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Dem Kläger wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird Dispositivziffer 1 Punkt 2 erster Ab- satz des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. FK190026-C, abgeändert und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zuzüglich allfällig von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen): CHF 1'070.00 ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2027 (davon CHF 280.00 Betreuungsunterhalt) CHF 865.00 ab 1. August 2027 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 50.00 Überschussanteil)"
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden den Parteien bzw. Kindseltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger, unter Beilage eines Doppels von act. 33, mit Gerichtsur- kunde; die Beklagte mit Gerichtsurkunde; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Bülach, in die Akten des Verfahrens FK190026-C; die Bezirksgerichtskasse.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 26. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Einzelrichterin: Gerichtsschreiber: lic. iur. N. Weinmann MLaw M. Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Geschäfts-Nr.: FK240016-D/U/nw Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw M. Rutishauser Urteil und Verfügung vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Unterhalt abschliessende Rechtsbegehren Kläger: (act. 25) "1. Es sei der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. FK190026-C) in Dispositiv Ziffer 1, Punkt 2, festgelegte Unterhaltsbeitrag (inkl. Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab 1.12.2023 (Einreichung des Schlichtungsgesuchs) in an- gemessener Weise, d.h. wie folgt zu reduzieren: 1.2 Rückwirkend ab 1.12.2023 auf CHF 750.00 / Mt.
(Davon Kinderunterhalt CHF 735.00; Betreuungsunterhalt CHF 15.00; Manko Betreuungsunterhalt CHF 281.00); 1.3 Ab 1.7.2024 auf CHF 620.00 / Mt. (Davon Kinderunterhalt CHF 585.00 zuzügl. Überschussbeteili- gung CHF 83.00; Betreuungsunterhalt CHF 0.00, kein Manko) 1.4 Ab 1.9.2024 auf CHF 670.00 / Mt. (Davon Kinderunterhalt CHF 585.00 zuzügl. Überschussbeteili- gung CHF 83.00; Betreuungsunterhalt CHF 0.00, kein Manko); 1.5 ab 1.2.2025 auf CHF 635.00 / Mt. (Davon Kinderunterhalt CHF 585.00 zuzügl. Überschussbeteili- gung CHF 50.00; Betreuungsunterhalt CHF 0.00, kein Manko) 1.6 Ab 1.8.2025 auf CHF 795.00 / Mt. (Davon Kinderunterhalt CHF 785.00 zuzügl. Überschussbeteili- gung CHF 10.00; Betreuungsunterhalt CHF 0.00, kein Manko)
2. Es sei dem Kläger nach Durchführung des Beweisverfahrens Ge- legenheit zu geben, die Unterhaltsbeiträge abschliessend zu bezif- fern;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten bzw. deren gesetzlichen Vertreterin." abschliessende Rechtsbegehren Beklagte: (act. 28 S. 6 sinngemäss) Die Klage sei abzuweisen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklag- ten die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020 festge- legten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Kläger und die Kindsmutter C._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am tt.mm.2015 geborenen Beklagten. Das Verfahren betreffend Unter- haltsklage und weiteren Kinderbelangen wurde vor dem Bezirksgericht Bülach durchgeführt und mit Entscheid vom 10. Juni 2020 abgeschlossen (act. 4/3). Dabei wurden die im Unterhaltsvertrag vom 3. Dezember 2015 geregelten Unterhaltsbei-
träge den neuen finanziellen Verhältnissen angepasst und der Kläger in Dispositiv- ziffer 1 Punkt 2 zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet: CHF 1'900.– rückwirkend ab 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2027 (davon CHF 1'100.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'550.– ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2031 (davon CHF 145.– als Betreuungsunterhalt und CHF 300.– als Überschussanteil) CHF 1'400.– ab 1. August 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon CHF 300.– als Überschussanteil) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen Erzielt B._____ einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die zu bezahlenden monat- lichen Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn).
2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 liess der Kläger um Abänderung der festgelegten Beiträge am hiesigen Gericht ersuchen und stellte am 16. Mai 2024 zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1 bis 6). Der Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen erging mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 18).
3. Am 16. April 2025 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher ─ nachdem die ersten Stellungnahmen zum Hauptbegehren schriftlich erfolgten (act. 1, 5, 8 und 15) ─ die Replik und die Duplik erstattet sowie die Befragung der Parteien durchgeführt wurde (Prot. S. 10 ff.). Der Beklagten wurde anschliessend mit Verfü- gung vom 28. April 2025 Frist zur Ergänzung der Duplik angesetzt (act. 27), welche am 12. Mai 2025 einging (act. 28). Dem Kläger wurde hernach Frist zur Einreichung einer Novenstellungnahme angesetzt, welche nach erstreckter Frist am 5. Juni 2025 erfolgte (act. 31). Anschliessend liess sich die Beklagte am 20. Juni 2025 noch einmal vernehmen (act. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, wes- halb nun der Endentscheid zu ergehen hat. II. Parteivorbringen
Der Kläger verlangt zusammengefasst eine Reduktion der Kinderunterhaltsbei- träge, da sich sein Einkommen seit der Festlegung durch das Bezirksgericht Bülach am 10. Juni 2020 wesentlich und dauerhaft reduziert und sich sein Bedarf zudem erhöht habe. Die Beklagte vertritt demgegenüber zusammengefasst den Stand- punkt, es sei dem Kläger kein tieferes Einkommen anzurechnen und er sei nach wie vor in der Lage, die vom Bezirksgericht Bülach festgelegten Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen, weshalb die Klage abzuweisen sei. Auf die Parteivorbringen ist soweit entscheidrelevant nachfolgend näher einzugehen. Weiter ist festzuhalten, dass bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. III. Sachverhalt und Rechtliches
1. Methodik der Abänderung 1.1. Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, wie es vorliegend verlangt wird, setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des ursprünglichen Ent- scheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Um- stände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vor- hersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festge- legt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Ent- wicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbe- halten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 1.2. Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Ur- sprungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch jene Ver- änderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfer- tigen vermöchten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). 1.3. Schliesslich sind die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegenden Verhält- nisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom
24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vor- zunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das rechtskräftige Urteil ein unzumutba- res Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes Dass sich das Einkommen des Klägers seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020 wesentlich verändert hat, wird von der Beklagten nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch, dass die Einkommensveränderung gerechtfertigt war und zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge berechtigt.
Dementsprechend sind als nächster Schritt die Parameter der Unterhaltsberech- nung den aktuellen Verhältnissen anzupassen.
3. Methodik der Unterhaltsberechnung 3.1. Der Kinderunterhalt besteht aus Bar- (direkte Kinderkosten) und Betreuungs- unterhalt (indirekte Kinderkosten). Unter Barunterhalt wird die Geldleistung verstan- den, welche notwendig ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendigen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Inbegriffen sind auch die Drittbetreuungskosten sowie die Steuerlasten, welche auf den Kinderunterhaltsbeiträgen anfallen (AE- SCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm,
3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 276 ff.). Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, sofern dieser aufgrund der Kinderbetreu- ung nicht selbst dafür aufkommen kann. Betreuungsunterhalt ist demnach nur ge- schuldet, wenn der betroffene Elternteil aufgrund der Betreuung in dieser Zeit kei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Methode für die Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die zweistufig- konkrete Methode mit Überschussverteilung als verbindlich festgelegt. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fami- lienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das be- treibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265, E.6.6 und 7). 3.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt kein sogenannter Mankofall vor, und es kann bei sämtlichen Parteien das betreibungsrechtliche Existenzminimum um weitere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden.
4. Phasen der Unterhaltsberechnung 4.1. Rückwirkende Abänderung 4.1.1. Im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. Oktober 2024 wurden die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Dezember 2023 und für die wei- tere Dauer des vorliegenden Verfahrens abgeändert (act. 18). 4.1.2. Die Beklagte führt aus, dass eine rückwirkende Reduktion von Unterhaltsbei- trägen zu ihren Ungunsten nicht zulässig sei und verlangt mit ihren Anträgen zur Hauptsache sinngemäss die Abänderung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen, da dieser nur einstweilen gelte (Prot. S. 11 f.). Auch der Kläger ver- langt gemäss seinen Anträgen zur Hauptsache die rückwirkende Abänderung und somit ebenfalls sinngemäss eine Abänderung des Entscheid betreffend vorsorgli- che Massnahmen (act. 25, S. 1). 4.1.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E.3.3.3) wirkt eine Abänderung von Unterhaltsleistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einrei- chung des Schlichtungsgesuchs (Urteil 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 III 177], unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 ZPO und BGE 127 III 503). 4.1.4. Das Gesuch des Klägers um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ging am 30. November 2023 beim Friedensrichteramt D._____ ein (act. 3). Vorliegend entstand die Rechtshängigkeit somit ab Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichter und nicht erst bei Einleitung der Klage am Gericht am 7. Mai
2024. Somit ist eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, sofern die Voraussetzun- gen erfüllt sind, ab 1. Dezember 2023 grundsätzlich zulässig. Das gemäss Recht- sprechung geltende Verbot der rückwirkenden Abänderung von Unterhaltsleistun- gen zu Ungunsten des Kindes bezieht sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit. 4.1.5. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der Hauptsache an, sofern nicht eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Ver-
hältnisse eingetreten ist. Eingebracht werden können grundsätzlich nur echte No- ven (vgl. dazu ALDO STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zü- rich/Basel/Genf 2022, N 208-211; BGE 143 III 42 E. 5.1 und 5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat der Kläger seine Arbeitsstelle per 1. Februar 2025 gewech- selt, was eine wesentliche und dauerhafte Veränderung seiner Leitungsfähigkeit mit sich bringt. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches zu berück- sichtigen ist. Zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten Veränderungen der Verhält- nisse wurden bereits im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen berück- sichtigt. Es rechtfertigt sich daher, die Kinderunterhaltsbeiträge im vorliegenden Entscheid ─ und somit in Abänderung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen ─ ab 1. Februar 2025 festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen fort. 4.2. Phasen der Unterhaltsberechnung Vorliegend erscheint es angemessen, für die Prüfung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2027 Phase II: ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Ab Erreichen der Volljährigkeit der Beklagten besteht kein Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung. Andererseits werden ab Eintritt der Beklagten in eine Be- rufslehre oder das Gymnasium zusätzliche Positionen im Bedarf wie Arbeits-/Schulweg und Mehrkosten auswärtige Verpflegung anfallen. Daher ist auf die Festlegung einer weiteren Phase zu verzichten. Auch die Parteien beantragen keine weitere Phase für die Unterhaltsberechnung.
5. Aktualisierung der Parameter Phase I 5.1. Einkommen des Klägers 5.1.1. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, sein Ein- kommen in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner minderjährigen
Tochter zu verringern. Er sei anzuhalten, wieder ein Einkommen von CHF 6'900.00 zu erzielen. Die Unterhaltspflicht gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
10. Juni 2020 erweise sich weiterhin als angemessen und der Kläger sei zu ver- pflichten, diese weiterhin zu bezahlen. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf- grund der nur vorübergehenden Reduktion des Einkommens des Klägers sei nicht gegeben (act. 28, S. 6). 5.1.2. Im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde dem Kläger ein Einkommen in Höhe von CHF 4'645.00 angerechnet. Der Kläger führte zu seinem veränderten Einkommen aus, dass er seine Arbeit als Akkordschaler, welche er im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Bülach inne gehabt habe, aufgrund der sehr schweren körperlichen Belastung habe aufgeben müssen, da er zunehmend an Arthrose und Rückenbeschwerden gelitten habe (act. 1, S. 7). Anschliessend ─ auch im Zeitpunkt des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen ─ arbeitete der Kläger bei der Firma E._____ AG als Lastwagen-Chauffeur und erzielte das erwähnte Einkommen von CHF 4'645.00 (act. 4/4-5). Der Kläger hat begründet, dass sich sein Einkommen seit dem Ursprungsentscheid nicht willkürlich, sondern aus gesundheitlichen Gründen verringert hat. Dies erscheint nachvollziehbar, zu- mal bekannt ist, dass die Tätigkeit als Akkordschaler eine schwere körperliche Tä- tigkeit darstellt. Anlässlich der Verhandlung am 16. April 2025 gab der Kläger be- kannt, dass er seine Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2025 erneut gewechselt habe und nun bei der Firma F._____ ebenfalls als Lastwagen-Chauffeur arbeite. Auch bei der neuen Arbeitsstelle betrage sein Arbeitspensum 100%. Der Beklagte gab zum Stellenwechsel zu Protokoll, er habe diesen vorgenommen, da er bei der E._____ AG regelmässig habe Überstunden leisten müssen, er den Bezug der Überstunden dann aber nicht habe wählen können, sondern ihm seien diese kurz- fristig, teilweise am Abend zuvor, mitgeteilt worden. Der Bruttolohn sei beim neuen Arbeitgeber derselbe. Einen Nebenjob habe er nicht (act. 25, S. 3; Prot. S. 16 ff.). 5.1.3. Zum Einkommen bei der F._____ GmbH reicht der Kläger einen Arbeitsver- trag sowie Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2025 ein (act. 26/17 und 26/18). Der Bruttolohn beträgt CHF 5'000.00 und der 13. Monatslohn wird mo- natlich im Betrag von CHF 416.67 ausbezahlt. Dem Arbeitsvertrag ist weiter zu ent-
nehmen, dass der Kläger pro Mittagessen eine Spesenentschädigung von CHF 20.00 erhält. Dies hat der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Wei- tere Spesen erhalte er nicht (Prot. S. 16 f.). Bei einer durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat von 21.7 Tagen sind dem Kläger gerundet CHF 430.00 als Essenspesen im Lohn anzurechnen. Gestützt auf die Abzüge gemäss Lohnabrech- nung vom März 2025 ergibt dies ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ge- rundet monatlich netto CHF 5'000.00, welches dem Kläger ab Februar 2025 anzu- rechnen ist. 5.2. Einkommen der Beklagten Der Beklagten sind die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit CHF 215.00 anzu- rechnen. Ab Erreichen des 12. Altersjahres erhöhen sich diese auf CHF 268.00. 5.3. Einkommen der Kindsmutter 5.3.1. Im Ursprungsentscheid des Bezirksgerichts Bülach wurde der Kindsmutter für ein 50%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'150.00 angerechnet. Dieses Einkommen soll ihr gemäss der Beklagten weiterhin ange- rechnet werden, auch wenn sie dieses derzeit nicht ganz erreiche. Die Beklagte arbeite nur noch als selbständige Coiffeuse und nicht mehr zusätzlich noch im On- linemarketing (Prot. S. 14). Dazu erklärte die Kindsmutter anlässlich der Hauptver- handlung, sie habe mit dem Onlinemarketing zwischen 90% und 100% gearbeitet, um ausreichend finanzielle Mittel zu haben. Mit der Wohngemeinschaft mit ihrem Partner habe sie die Kosten senken können. Ihre Tochter sei mit dem hohen Ar- beitspensum zu kurz gekommen, weshalb sie nun nur noch als selbständige Coif- feuse arbeite (Prot. S. 19 f.). 5.3.2. Der Kläger verlangt, dass der Kindsmutter ein Nettoeinkommen von monat- lich mindestens CHF 2'849.00 anzurechnen sei. Ihr sei es als selbständige Coif- feuse gar möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Es sei nicht von einem Angestelltenlohn auszugehen. Dass sie die Arbeit im Onlinemarketing wegen der Kinderbetreuung habe aufgeben müssen, werde bestritten. Die Beklagte sei tags-
über in der Schule und erhalte zusätzlich Unterstützung bei der Betreuung durch die Grosseltern (act. 25, S. 4; act. 31, S. 3). 5.3.3. Die Beklagte wird im … 2025 zehn Jahre alt und der Kindsmutter ist daher gestützt auf das vom Bundesgericht als Richtlinie vorgegeben Schulstufenmodell ein 50%-Einkommen anzurechnen. Gründe für die Anrechnung eines höheren Pen- sums liegen nicht vor und werden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Die Kinds- mutter hat eine Coiffeurlehre absolviert (Prot. S. 20). Mit Blick auf das Salarium, Statistischer Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, welcher im Bereich des Coiffeurberufes einen Medianlohn von monatlich brutto CHF 4'935.00 (Branche 96, Berufsgruppe 51, Region Zürich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftige, 100%; für Berechnung Nettolohn Annahme Abzüge von 15%), erscheint die An- rechnung eines Nettolohnes von CHF 2'150.00 bei einem 50%-Pensum angemes- sen. Dass bei einer selbständigen Tätigkeit ein deutlich höheres Einkommen als bei einer Anstellung erzielt werden kann, ist nicht evident. Zudem ist in Bezug auf das Einkommen der Kindsmutter keine Veränderung eingetreten, welche eine An- passung des festgelegten hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde. Der Kindsmutter ist daher wie im Ursprungsentscheid vorgesehen bis zum Eintritt der Beklagten in die Oberstufe ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'150.00 netto anzurechnen, zumal diesbezüglich auch keine Veränderung eingetreten ist. Ab Ein- tritt der Beklagten in die Oberstufe im August 2027 ist der Kindsmutter ein hypothe- tisches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 für ein 80%-Pensum anzurechnen. An- schliessend ist ihr Einkommen ab August 2031 für ein 100%-Pensum auf hypothe- tisch CHF 4'000.00 netto festzusetzen. Diese Einkommenszahlen entsprechen denjenigen des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020. 5.4. Bedarf des Klägers 5.4.1. Grundbetrag Zwischen den Parteien unbestritten ist der Grundbetrag des Klägers gemäss den relevanten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz (fortan: Richtlinien) auf CHF 1'200.00 festzulegen.
5.4.2. Wohnkosten und Wohnnebenkosten 5.4.2.1. Die Beklagte moniert die vom Kläger geltend gemachten Wohnkosten des Klägers von CHF 1'547.00 als zu hoch und verlangt, es seien ihm CHF 1'422.00 im Bedarf anzurechnen (act. 8, S. 4 und act. 28, S. 4). Der Kläger verlangt zusätzlich die Anrechnung von monatlich CHF 53.30, da er Heizkosten für das Jahr 2024 von insgesamt CHF 639.60 nachzuzahlen hatte (act. 25, S. 3). 5.4.2.2. Die monatlichen Wohnkosten inkl. Nebenkosten des Klägers sowie die Miete des Parkplatzes sind belegt und betragen insgesamt CHF 1'547.00 (act. 4/6 sowie 4/8). Die Mietkosten sind somit ausgewiesen und der Betrag von rund CHF 1'400.00 für die Miete der Wohnung liegt nicht wesentlich über dem im Ur- sprungsentscheid vorgesehenen Betrag. Zudem erscheint der Betrag für eine al- leinstehende Person auch nicht unverhältnismässig, zumal die Beklagte gemäss dem im Ursprungsentscheid festgelegten Besuchsrecht auch beim Kläger über- nachtet. Im Übrigen ist belegt, dass der Kläger aufgrund seiner Arbeitszeiten auf ein Auto angewiesen ist (act. 26/23), weshalb ihm Auslagen für die Miete eines Parkplatzes anzurechnen sind. Dem Kläger sind daher für seine Wohnkosten sowie für den Tiefgarageneinstellplatz total CHF 1'547.00 im Bedarf anzurechnen. Zu- sätzliche Nebenkosten, als diejenigen, welche bereits im Mietvertrag festgehalten sind, sind dem Kläger nicht im Bedarf anzurechnen, da diese jährlich schwanken und nicht belegt ist, dass jedes Jahr zusätzliche Kosten anfallen. Im Weiteren er- scheint es insgesamt nicht angemessen, dem Kläger noch höhere Wohnkosten an- zurechnen, da diese, wie ausgeführt, im Ursprungsentscheid tiefer angesetzt wa- ren. 5.4.2.3. Insgesamt sind dem Kläger daher monatliche Wohnkosten inklusive Park- platz von CHF 1'547.00 zuzugestehen. 5.4.3. Krankenkasse KVG Nicht strittig und belegt sind die monatliche Kosten des Klägers für die obligatori- sche Krankenversicherung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung IPV, von monatlich CHF 322.00 (act. 26/19 und 26/21).
5.4.4. Auslagen Arbeitsweg 5.4.4.1. Wie vorstehend bereits ausgeführt, arbeitet der Kläger neu bei der Firma F._____ GmbH. Der Kläger macht für sich Arbeitswegkosten von monatlich CHF 400.00 geltend (act. 1, S. 10), während die Beklagte ihm einen Betrag von monat- lich CHF 273.50 (9km x 2 x 21.7 Tage x CHF 0.70) zugesteht (act. 28, S. 4). 5.4.4.2. Der Kläger gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sein Arbeitsort G._____ sei bzw. dass er jeweils von dort aus seine Arbeit starte (Prot. S. 19). Die Adresse der F._____ GmbH lautet H._____-strasse 1, … G._____. Ge- mäss google maps ergibt dies vom Wohnort des Klägers zu seinem Arbeitsort eine Strecke von 8.2 Kilometern. Dem Kläger sind daher monatlich Kosten für den Ar- beitsweg von CHF 250.00 anzurechnen (8.2 x 2 x 21.7 Tage x CHF 0.70). 5.4.5. Mehrkosten auswärtige Verpflegung Da dem Kläger beim Einkommen die Spesenvergütung für das Mittagessen ange- rechnet werden, sind ihm Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 220.00 zuzugestehen. Es ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten und nicht die gesamten Kosten für das Mittagessen anzurechnen sind. 5.4.6. Steuern Als Steueranteil erscheint ein Betrag von monatlich CHF 200.00 in Anwendung des Steuerrechners angemessen. 5.4.7. Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Die Gebühr für Serafe beträgt monatlich CHF 30.00. Für die Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Betrag von CHF 30.00 und für die Kommunika- tionskosten von CHF 120.00 einzusetzen. Für weitere Bedarfspositionen bleibt kein Raum. 5.5. Bedarf Beklagte 5.5.1. Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse KVG
Die Beklagte wird im … 2025 zehn Jahre alt. Es rechtfertigt sich daher, gemäss den Richtlinien den Grundbetrag der Beklagten bereits auf CHF 600.00 festzule- gen. Zwischen den Parteien nicht bestritten ist die Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von CHF 350.00 monatlich (gesamte Wohnkosten CHF 1'050.00 [Miete CHF 950.00 plus Nebenkosten CHF 100.00], davon ein Drittel; act. 16/1). Die Kran- kenkasse KVG beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung IPV CHF 34.00 (act. 24/5-7). 5.5.2. Fremdbetreuungskosten 5.5.2.1. Die Beklagte verlangt die Anrechnung von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 175.00 pro Monat. Dabei handle es sich zwar um Ferienkurse und Lager, doch könne die Kindsmutter nicht 13 Wochen Ferien machen und die Aus- lagen würden daher entstehen, während die Kindsmutter arbeiten müsse (Prot. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Mutter auf entsprechende Fragen zu Protokoll, dass Lager und Ferienkurse kein "Müssen" seien, sondern nur wenn B._____ gerne gehen möchte. Sie sei ansonsten unterschiedlich betreut. Wenn sie arbeiten müsse, sei B._____ im Schulalltag und während den Schulferien von den Grosseltern mütterlicherseits betreut (Prot. S. 20 bis 22). 5.5.2.2. Vom Kläger werden Fremdbetreuungskosten für die Beklagte bestritten. Bei den von der Beklagten behaupteten Positionen handle es sich um Hobbies (act. 12, S. 6; act. 25, S. 5). 5.5.2.3. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung wird die Beklagte sowohl im normalen Schulalltag, während der Arbeitszeiten der Mutter, als auch während den Schulferien von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Für diese Betreuung werden keine Kosten geltend gemacht. Ferienlager würden, wenn B._____ dies wünsche, eine Möglichkeit darstellen. Sie sei jedoch sinngemäss nicht darauf angewiesen für die Sicherstellung der Betreuung. Auf- grund dieser Angaben der Kindsmutter sind die Kosten für Ferienlager und -kurse nicht als notwendige Fremdbetreuungskosten während der Arbeitszeiten der Kinds- mutter zu betrachten, sondern unter den Titel Hobbies zu subsumieren. Der Be- klagten sind daher im Bedarf keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen.
5.5.3. Steuern Für die Beklagte ist ein Steueranteil von CHF 20.00 monatlich festzulegen. Ein hö- herer Anteil ─ wie vom Kläger geltend gemacht ─ ergibt sich gestützt auf den Steu- errechner nicht. 5.6. Bedarf Kindsmutter 5.6.1. Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse KVG Die Kindsmutter lebt gemäss eigenen Angaben seit Juli 2024 mit ihrem Partner zusammen. Es erscheint daher angemessen, den Grundbetrag für die Kindsmutter für einen alleinerziehenden Elternteil auf CHF 1'250.00 leicht zu reduzieren. Die gesamten Wohnkosten betragen wie unter Ziffer 5.5.1 ausgeführt insgesamt CHF 1'050.00, weshalb der Anteil der Kindsmutter auf CHF 700.00 festzusetzen ist. Die Auslagen für die Krankenkasse KVG nach Abzug der IPV sind belegt und betragen CHF 307.00. 5.6.2. Steuern Für Steuerauslagen erscheint für die Kindsmutter ein Betrag von monatlich CHF 80.00 angemessen. Ein höherer Steuerbetrag für die Kindsmutter, wie vom Kläger verlangt, ergibt sich anhand des Steuerrechners nicht. 5.6.3. Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Da die Kindsmutter in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Partner lebt, ist ihr für die Serafe-Gebühr und die Auslagen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung je nur der hälftige Betrag von CHF 15.00 und für Kommunikationskosten ebenfalls ein hälftiger Betrag von CHF 60.00 anzurechnen. Für weitere Bedarfspositionen bleibt kein Raum.
6. Fazit Einkommen und Bedarf Phase 1 6.1. Einkommen Die Einkommenszahlen der Parteien stellen sich wie folgt dar:
Kindsvater Kindsmutter B._____ Einkommen CHF 5'000.00 CHF 2'150.00 CHF 215.00 6.2. Bedarf Bei den Parteien ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'250.00 CHF 600.00 Wohnkosten CHF 1'547.00 CHF 700.00 CHF 350.00 Krankenkasse KVG (inkl. IPV) CHF 322.00 CHF 307.00 CHF 35.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 250.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Steuern CHF 200.00 CHF 80.00 CHF 20.00 Radio/TV CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Kommunikationskosten (anteilsmäs- CHF 120.00 CHF 60.00 sig) Total CHF 3'919.00 CHF 2'427.00 CHF 1'005.00
7. Unterhaltsberechnung Phase 1 7.1. Gegenüberstellung Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge: Einkommen CHF 5'000.00 CHF 2'150.00 CHF 215.00 ./. Familienrechtlicher CHF 3'919.00 CHF 2'427.00 CHF 1'005.00 Bedarf Überschuss CHF 1'081.00 Fehlbeträge - CHF 277.00 CHF 790.00 7.2. Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 1 Die Obhut für die Beklagte ist alleine der Kindsmutter zugeteilt. Mit Urteil des Be- zirksgerichts Bülach wurde der Kläger daher verpflichtet, für den gesamten Unter- halt in Form von Bar- und Betreuungsunterhalt sowie Überschussanteil zu aufzu- kommen. Die Kindsmutter erbringt ihre Leistung an den Unterhalt durch Betreu-
ungsleistung. Daran ist festzuhalten. Sie kann nach Deckung ihres eigenen Bedarfs ohnehin keinen Anteil am Barunterhalt leisten. Der Kläger ist demzufolge zu ver- pflichten, den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt der Beklagten zu decken. Der Barunterhalt beträgt CHF 790.00. Der Kindsmutter fehlen zur Deckung ihres Bedarfs CHF 277.00, welcher Betrag als Betreuungsunterhalt zu leisten ist. Insge- samt ist der Kläger daher zu verpflichten in der Phase 1 von Februar 2025 bis Juli 2027 für die Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1'070.00 (davon CHF 280.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der geringe Überschuss von rund CHF 10.00, welcher dem Kläger nach Leistung des Bar- und Betreuungs- unterhalts verbleibt, ist nicht zu teilen.
8. Phase 2: ab 1. August 2027 8.1. Einkommen der Parteien Dazu ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.1 bis 5.3 zu verweisen und es ist von folgenden Einkommenszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Einkommen CHF 5'000.00 CHF 3'200.00 CHF 268.00 8.2. Bedarf Kläger Beim Bedarf des Klägers ist der Betrag für die laufenden Steuern zufolge ─ wie nachfolgend zu zeigen sein wird ─ Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 250.00 zu erhöhen. Da in dieser Phase mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann der Bedarf um die Kosten für die Zusatzversicherung VVG von CHF 63.00 erweitert werden. Die restlichen Positionen bleiben unverändert. 8.3. Bedarf Beklagte Bei der Beklagten ist der Steueranteil in dieser Phase auf CHF 50.00 festzusetzen und es sind ihr zusätzlich angesichts ihres Altes CHF 15.00 für ein Mobilabonne- ment und CHF 35.00 für die Zusatzversicherung VVG anzurechnen. Die restlichen Positionen bleiben unverändert.
8.4. Bedarf Kindsmutter Auch bei der Kindsmutter ist in dieser Phase zufolge Änderung der Einkommens- verhältnisse der Steueranteil zu erhöhen und auf CHF 150.00 festzulegen. Weiter kann auch bei ihr die weitere Position Zusatzversicherung VVG miteinberechnet werden. Diese beträgt CHF 87.00. 8.5. Übersicht Bedarf Phase 2 Bei den Parteien ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Kindsvater Kindsmutter B._____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'250.00 CHF 600.00 Wohnkosten CHF 1'547.00 CHF 700.00 CHF 350.00 Krankenkasse KVG (inkl. IPV) CHF 322.00 CHF 307.00 CHF 35.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 250.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Steuern CHF 250.00 CHF 150.00 CHF 50.00 Radio/TV CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 0.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 60.00 CHF 15.00 Krankenkasse VVG CHF 63.00 CHF 87.00 CHF 35.00 Total CHF 4'032.00 CHF 2'584.00 CHF 1'085.00 8.6. Gegenüberstellung Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge: Einkommen CHF 5'000.00 CHF 3'200.00 CHF 268.00 ./. Familienrechtlicher CHF 4032.00 CHF 2'584.00 CHF 1'085.00 Bedarf Überschuss CHF 968.00 CHF 616.00 Fehlbeträge - CHF 817.00 8.7. Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 2 Auch in der Phase 2 ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der Beklagten zu bezahlen. Dies entspricht der Regelung im Ursprungsentscheid und
nach wie vor der geltenden Rechtsprechung, da der Kläger auch in dieser Phase über einen grösseren Überschuss als die Kindsmutter verfügt und diese nach wie vor die Betreuung übernimmt. Der Barunterhalt der Beklagten beträgt CHF 817.00. Da die Kindsmutter ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber decken kann, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern einzig der Überschuss des unter- haltspflichtigen Elternteils zu teilen. Dieser ist auf den unterhaltspflichtige Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 149 III 441, E.2.6f.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2024, 5A_920/2023, E.4.4.2). Dem Kläger verbleit nach Deckung seines eigenen Bedarfs und nach Leistung des Bar- unterhalts ein Überschuss von CHF 151.00 (CHF 5'000.00 - CHF 4'032.00 - CHF 817.00). Dieser Überschuss ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu ei- nem Drittel auf die Beklagte und zu zwei Dritteln auf den Kläger aufzuteilen. Der Überschussanteil der Beklagten beträgt gerundet CHF 50.00 und derjenige des Klägers CHF 101.00. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Kläger in der Phase 2 zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von gerundet CHF 865.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 50.00 Überschuss) zu verpflichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In familienrechtlichen Verfahren richtet sich die Entscheidgebühr nach § 5 GebV OG. Sie bestimmt sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und nach der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel CHF 300.00 bis CHF 13'000.00 (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren erging nebst dem Entscheid in der Hauptsache zusätzlich einer solcher betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.00 festzu- legen ist.
2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Par-
teien dringen mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durch, weshalb es sich recht- fertigt, die Prozesskosten den Parteien bzw. den Kindseltern je zur Hälfte aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Nachdem den Parteien die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen sind, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechts- beistände ist nach Eingang der Honorarnoten mit separater Verfügung festzuset- zen. V. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Dem Kläger wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Dispositivziffer 1 Punkt 2 erster Ab- satz des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. FK190026-C, abgeändert und durch die folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zuzüglich allfällig von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen): CHF 1'070.00 ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2027 (davon CHF 280.00 Betreuungsunterhalt) CHF 865.00 ab 1. August 2027 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 50.00 Überschussanteil)"
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden den Parteien bzw. Kindseltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
den Kläger, unter Beilage eines Doppels von act. 33, mit Gerichtsur- kunde; die Beklagte mit Gerichtsurkunde; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Bülach, in die Akten des Verfahrens FK190026-C; die Bezirksgerichtskasse.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 26. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Einzelrichterin: Gerichtsschreiber: lic. iur. N. Weinmann MLaw M. Rutishauser