opencaselaw.ch

FE240162

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte die Beiständin der Gesuch- stellerin das von beiden Parteien unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegeh- ren vom 29. Oktober 2024 samt Beilagen ein (act. 1 bis act. 4/1-16). Beide Parteien gaben im Scheidungsbegehren "C._____-strasse 1, D._____" als Adresse an (act. 2). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zeigte mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 ihre Vertretung für die Gesuchstellerin an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5). Der Gesuchsteller hat sich gemäss vorlie- genden Informationen per 16. Juni 2024 bei der Gemeinde D._____ nach "unbe- kannt" abgemeldet, auch die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreterin verfüg- ten über keine neue Adresse des Gesuchstellers (act. 8/1–2 und Prot. S. 3). Eine Kontaktaufnahme des Gerichts mit dem Gesuchsteller war trotz mehrfacher Versu- che über verschiedene Kanäle (telefonisch und per E-Mail) zunächst nicht möglich; sie gelang erst am 14. April 2025 telefonisch (Prot. S. 4 ff. und act. 7).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf ehelichen Unterhalt und Kindsunterhalt stellen, welches sie schliesslich um die Errichtung einer Beistandschaft für die drei gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, F._____, geboren am tt.mm.2019, und G._____, geboren am tt.mm.2021 ergänzen liess (act. 9, 20 und 25). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wurde zur Anhörung und Verhandlung

- 3 - betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 25. April 2025 vorgeladen; mangels bekannter (Zustell-)Adresse des Gesuchstellers erfolgte die Vorladung ihm gegen- über durch Publikation (act. 12). Anlässlich des Telefonats vom 14. April 2025 be- stätigte der Gesuchsteller, von der bevorstehenden Verhandlung Kenntnis zu ha- ben. Weiter sagte er zu, an dieser zu erscheinen und Unterlagen einzureichen (Prot. S. 10).

E. 1.3 Am 24. April 2025 fand die Scheidungsanhörung und Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen statt, zu welcher der Gesuchsteller unentschul- digt nicht erschienen ist (Prot. S. 13). Im Anschluss an die Verhandlung wurden mit Verfügungen vom 29. April 2025 sowie vom 8. September 2025 vorsorgliche Massnahmen u.a. betreffend Unterhalt angeordnet und eine Beistandschaft für die drei gemeinsamen Kinder errichtet (act. 30 und 38). Diese Verfügungen erwuchsen inzwischen in Rechtskraft.

E. 2 Das Verfahren ist spruchreif und das Gericht fällt einen Entscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Gemäss Art. 111 bzw. 112 ZGB können die Ehegatten gemeinsam die Ehescheidung verlangen. Das Scheidungsverfahren wird nach Art. 274 ZPO durch Einreichen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungs- klage eingeleitet. Sofern die Eingabe die Angaben gemäss Art. 285 bzw. 286 ZPO enthält, lädt das Gericht zur Anhörung vor (Art. 287 ZPO). Darüber hinaus trifft es nach Art. 276 Abs. 1 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Sind die Vor- aussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht gemäss Art. 288 Abs. 1 ZPO die Scheidung aus. Sind die Vorausset- zungen hingegen nicht erfüllt, so hat das Gericht das gemeinsame Scheidungsbe- gehren gemäss Art. 288 Abs. 3 ZPO abzuweisen und gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zum Einreichen einer Scheidungsklage anzusetzen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

E. 3.2 Vorliegend wurde das Verfahren durch ein gemeinsames und von bei- den Parteien unterzeichnetes Scheidungsbegehren eingeleitet (act. 2). Die Ein-

- 4 - gabe genügte den Anforderungen von Art. 285 bzw. 286 ZPO, weshalb zur Anhö- rung vorgeladen wurde (act. 12). Entgegen seiner telefonischen Zusicherung ist der Gesuchsteller am 25. April 2025 nicht an der Anhörung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen erschienen (Prot. S. 10 und 13). Da der Gesuchsteller nicht anwesend war, konnte sein Scheidungswille nicht festgestellt werden, ob- schon er diesen zuvor durch seine Unterschrift auf dem Scheidungsformular be- kundet hatte (act. 2). Es fehlt somit die Voraussetzung für eine Scheidung auf ge- meinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB, das Gesuch ist entsprechend abzu- weisen. Den Parteien ist nunmehr Frist anzusetzen, um das Scheidungsbegehren allenfalls durch eine Klage (Scheidungsklage) zu ersetzen. Wenn innert Frist keine Klage eingereicht wird, ist die Sache erledigt, ohne dass es eigentlich noch eines förmlichen Abschreibungsbeschlusses bedürfte (BÄHLER DANIEL, in: Brunner Alex- ander et al., ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2025, Art. 288 N 84). Vorsorgliche Massnahmen, die einmal getroffen worden sind, bleiben nach Abweisung des Antrags auf Scheidung auf gemeinsames Begehren bestehen und werden erst dann aufgehoben, wenn ein Gericht dies tut (BSK ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 11 mit Verweis auf BGE 137 III 614). Mit andern Worten: Endet die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, ohne dass ein Urteil ergangen ist, wirken die zur Regelung des Getrenntlebens angeordneten vorsorglichen Massnahmen so lange weiter, wie die Ehegatten getrennt bleiben und keiner von ihnen beim nun- mehr zuständigen Eheschutzgericht die Abänderung verlangt (BGE 137 III 614, E. 3). So gesehen entfalten die mit Verfügungen vom 29. April 2025 sowie vom

8. September 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter ihre Wirkung.

E. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Eingabe vom 11. April 2025 in prozessualer Hinsicht die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Ernennen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als ihre un- entgeltliche Rechtsbeiständin (act. 20, S. 6).

E. 4.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages setzt zunächst voraus,

- 5 - dass der Prozess nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu führen (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Vermögens zu prüfen, ob die Gesuchstel- lerin bedürftig ist. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer für die Prozess- kosten nicht aufkommen kann, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung seines Notbedarfs und desjenigen seiner Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, E. 2.5.1).

E. 4.3 Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in fa- milienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehe- gatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraft- setzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 641; OGer ZH PC120021- O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Zu ihrer finanziellen Situation liess die Gesuchstellerin ausführen, sie beziehe derzeit eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'695.–. Zusätzlich würden die Kinder noch je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 678.– zur IV-Rente der Gesuchstellerin erhalten. Aufgrund der gesundheitlichen Einschrän- kungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sei nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft ein Erwerbseinkommen wird erzielen können. Das Renteneinkommen sei als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichti- gen (act. 20 S. 10).

E. 4.4 Vorliegend wurden die Behauptungen der Gesuchstellerin in ihrem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege mit Urkunden belegt, darüber hinaus wurden anlässlich der Verhandlung weitere konstatierende Ausführungen getätigt. Der Be- darf der Gesuchstellerin wurde in der Verfügung vom 8. September 2025 auf Fr. 3'152.– bzw. Fr. 3'180.– beziffert, welchem ein Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 1'606.– bzw. Fr. 1'695.– gegenübersteht. Gleichzeitig verfügt die Gesuchstel- lerin über kein Vermögen. Sie hat daher keine Mittel übrig, um die Prozesskosten zu begleichen.

E. 4.5 Dem Gericht ist die aktuelle Adresse des Gesuchstellers nicht bekannt. Die Kontaktaufnahme erwies sich als äusserst schwierig. Es ist davon auszugehen,

- 6 - dass der Gesuchsteller nicht willens ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nachdem er sich nie ernstlich darum bemüht hat, den Eingaben des Gerichts Folge zu leisten, sich anderswie vernehmen zu lassen oder an der Verhandlung (von der er nachweislich Kenntnis hatte) teilzunehmen. So gesehen ist die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhältlich. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.

E. 4.6 Subsidiär greift der Anspruch der Gesuchstellerin auf unentgeltliche Rechtspflege. Diese umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1). Dabei wird die geforderte Notwendigkeit an den Kriterien wie die Schwierigkeit des Falles, die Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition der betroffenen Person, die Sachkunde etc. beurteilt (vgl. ZPO-DIKE-HUBER, Art. 118 N 9 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Scheidungsverfahren. Auch wenn das Schei- dungsbegehren im Ergebnis abgewiesen wird, waren im Rahmen des Verfahrens und der geltenden Offizialmaxime mehrphasige Unterhaltsberechnungen vorzu- nehmen, welche über die Sachkenntnisse der (verbeiständeten) Gesuchstellerin hinausreichen. Der Beizug eines Rechtsbeistands ist vorliegend notwendig. Es ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Praxisgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerle- gen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, auch wenn nur bei einer Par- tei kein Scheidungswille mehr festgestellt werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Diese sind den Parteien hälftig aufzuerlegen, wobei der Anteil der Gesuchstellerin zufolge Gewährung der

- 7 - unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Gesuchstellerin ist auch hier wieder auf das Rückforderungsrecht des Staates ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.

E. 6 Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Gesuchsteller wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
  3. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei der Gesuchstellerin vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. - 8 - Es wird erkannt:
  5. Das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 29. Oktober 2024 wird abge- wiesen.
  6. Den Parteien wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zu- sammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegen- seite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorg- liche Massnahmen gelten weiter. Die Rechtshängigkeit entfällt, falls keine Partei innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. Die mit Verfügungen vom
  7. April 2025 sowie vom 8. September 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen entfalten (selbst bei Beendigung der Rechtshängigkeit) weiter ihre Wirkung.
  8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  9. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin mit Gerichtsurkunde sowie  den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.  - 9 -
  12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  13. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 31. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht o.V. Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Fischer MLaw M. Burkard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr.: FE240162-D/U/B-5/mb Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. C. Fischer und Gerichtsschreiberin MLaw M. Burkard Verfügung und Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, act. 20, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 5, act. 20, sinngemäss)

1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 8'000.– zuzügl. MWST zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte die Beiständin der Gesuch- stellerin das von beiden Parteien unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegeh- ren vom 29. Oktober 2024 samt Beilagen ein (act. 1 bis act. 4/1-16). Beide Parteien gaben im Scheidungsbegehren "C._____-strasse 1, D._____" als Adresse an (act. 2). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zeigte mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 ihre Vertretung für die Gesuchstellerin an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5). Der Gesuchsteller hat sich gemäss vorlie- genden Informationen per 16. Juni 2024 bei der Gemeinde D._____ nach "unbe- kannt" abgemeldet, auch die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreterin verfüg- ten über keine neue Adresse des Gesuchstellers (act. 8/1–2 und Prot. S. 3). Eine Kontaktaufnahme des Gerichts mit dem Gesuchsteller war trotz mehrfacher Versu- che über verschiedene Kanäle (telefonisch und per E-Mail) zunächst nicht möglich; sie gelang erst am 14. April 2025 telefonisch (Prot. S. 4 ff. und act. 7). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf ehelichen Unterhalt und Kindsunterhalt stellen, welches sie schliesslich um die Errichtung einer Beistandschaft für die drei gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, F._____, geboren am tt.mm.2019, und G._____, geboren am tt.mm.2021 ergänzen liess (act. 9, 20 und 25). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wurde zur Anhörung und Verhandlung

- 3 - betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 25. April 2025 vorgeladen; mangels bekannter (Zustell-)Adresse des Gesuchstellers erfolgte die Vorladung ihm gegen- über durch Publikation (act. 12). Anlässlich des Telefonats vom 14. April 2025 be- stätigte der Gesuchsteller, von der bevorstehenden Verhandlung Kenntnis zu ha- ben. Weiter sagte er zu, an dieser zu erscheinen und Unterlagen einzureichen (Prot. S. 10). 1.3 Am 24. April 2025 fand die Scheidungsanhörung und Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen statt, zu welcher der Gesuchsteller unentschul- digt nicht erschienen ist (Prot. S. 13). Im Anschluss an die Verhandlung wurden mit Verfügungen vom 29. April 2025 sowie vom 8. September 2025 vorsorgliche Massnahmen u.a. betreffend Unterhalt angeordnet und eine Beistandschaft für die drei gemeinsamen Kinder errichtet (act. 30 und 38). Diese Verfügungen erwuchsen inzwischen in Rechtskraft.

2. Das Verfahren ist spruchreif und das Gericht fällt einen Entscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO). 3.1 Gemäss Art. 111 bzw. 112 ZGB können die Ehegatten gemeinsam die Ehescheidung verlangen. Das Scheidungsverfahren wird nach Art. 274 ZPO durch Einreichen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungs- klage eingeleitet. Sofern die Eingabe die Angaben gemäss Art. 285 bzw. 286 ZPO enthält, lädt das Gericht zur Anhörung vor (Art. 287 ZPO). Darüber hinaus trifft es nach Art. 276 Abs. 1 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Sind die Vor- aussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht gemäss Art. 288 Abs. 1 ZPO die Scheidung aus. Sind die Vorausset- zungen hingegen nicht erfüllt, so hat das Gericht das gemeinsame Scheidungsbe- gehren gemäss Art. 288 Abs. 3 ZPO abzuweisen und gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zum Einreichen einer Scheidungsklage anzusetzen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter. 3.2 Vorliegend wurde das Verfahren durch ein gemeinsames und von bei- den Parteien unterzeichnetes Scheidungsbegehren eingeleitet (act. 2). Die Ein-

- 4 - gabe genügte den Anforderungen von Art. 285 bzw. 286 ZPO, weshalb zur Anhö- rung vorgeladen wurde (act. 12). Entgegen seiner telefonischen Zusicherung ist der Gesuchsteller am 25. April 2025 nicht an der Anhörung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen erschienen (Prot. S. 10 und 13). Da der Gesuchsteller nicht anwesend war, konnte sein Scheidungswille nicht festgestellt werden, ob- schon er diesen zuvor durch seine Unterschrift auf dem Scheidungsformular be- kundet hatte (act. 2). Es fehlt somit die Voraussetzung für eine Scheidung auf ge- meinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB, das Gesuch ist entsprechend abzu- weisen. Den Parteien ist nunmehr Frist anzusetzen, um das Scheidungsbegehren allenfalls durch eine Klage (Scheidungsklage) zu ersetzen. Wenn innert Frist keine Klage eingereicht wird, ist die Sache erledigt, ohne dass es eigentlich noch eines förmlichen Abschreibungsbeschlusses bedürfte (BÄHLER DANIEL, in: Brunner Alex- ander et al., ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2025, Art. 288 N 84). Vorsorgliche Massnahmen, die einmal getroffen worden sind, bleiben nach Abweisung des Antrags auf Scheidung auf gemeinsames Begehren bestehen und werden erst dann aufgehoben, wenn ein Gericht dies tut (BSK ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 11 mit Verweis auf BGE 137 III 614). Mit andern Worten: Endet die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, ohne dass ein Urteil ergangen ist, wirken die zur Regelung des Getrenntlebens angeordneten vorsorglichen Massnahmen so lange weiter, wie die Ehegatten getrennt bleiben und keiner von ihnen beim nun- mehr zuständigen Eheschutzgericht die Abänderung verlangt (BGE 137 III 614, E. 3). So gesehen entfalten die mit Verfügungen vom 29. April 2025 sowie vom

8. September 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter ihre Wirkung. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Eingabe vom 11. April 2025 in prozessualer Hinsicht die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Ernennen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als ihre un- entgeltliche Rechtsbeiständin (act. 20, S. 6). 4.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages setzt zunächst voraus,

- 5 - dass der Prozess nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu führen (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Vermögens zu prüfen, ob die Gesuchstel- lerin bedürftig ist. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer für die Prozess- kosten nicht aufkommen kann, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung seines Notbedarfs und desjenigen seiner Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, E. 2.5.1). 4.3 Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in fa- milienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehe- gatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraft- setzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 641; OGer ZH PC120021- O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Zu ihrer finanziellen Situation liess die Gesuchstellerin ausführen, sie beziehe derzeit eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'695.–. Zusätzlich würden die Kinder noch je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 678.– zur IV-Rente der Gesuchstellerin erhalten. Aufgrund der gesundheitlichen Einschrän- kungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sei nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft ein Erwerbseinkommen wird erzielen können. Das Renteneinkommen sei als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichti- gen (act. 20 S. 10). 4.4 Vorliegend wurden die Behauptungen der Gesuchstellerin in ihrem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege mit Urkunden belegt, darüber hinaus wurden anlässlich der Verhandlung weitere konstatierende Ausführungen getätigt. Der Be- darf der Gesuchstellerin wurde in der Verfügung vom 8. September 2025 auf Fr. 3'152.– bzw. Fr. 3'180.– beziffert, welchem ein Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 1'606.– bzw. Fr. 1'695.– gegenübersteht. Gleichzeitig verfügt die Gesuchstel- lerin über kein Vermögen. Sie hat daher keine Mittel übrig, um die Prozesskosten zu begleichen. 4.5 Dem Gericht ist die aktuelle Adresse des Gesuchstellers nicht bekannt. Die Kontaktaufnahme erwies sich als äusserst schwierig. Es ist davon auszugehen,

- 6 - dass der Gesuchsteller nicht willens ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nachdem er sich nie ernstlich darum bemüht hat, den Eingaben des Gerichts Folge zu leisten, sich anderswie vernehmen zu lassen oder an der Verhandlung (von der er nachweislich Kenntnis hatte) teilzunehmen. So gesehen ist die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhältlich. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen. 4.6 Subsidiär greift der Anspruch der Gesuchstellerin auf unentgeltliche Rechtspflege. Diese umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1). Dabei wird die geforderte Notwendigkeit an den Kriterien wie die Schwierigkeit des Falles, die Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition der betroffenen Person, die Sachkunde etc. beurteilt (vgl. ZPO-DIKE-HUBER, Art. 118 N 9 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Scheidungsverfahren. Auch wenn das Schei- dungsbegehren im Ergebnis abgewiesen wird, waren im Rahmen des Verfahrens und der geltenden Offizialmaxime mehrphasige Unterhaltsberechnungen vorzu- nehmen, welche über die Sachkenntnisse der (verbeiständeten) Gesuchstellerin hinausreichen. Der Beizug eines Rechtsbeistands ist vorliegend notwendig. Es ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

5. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerle- gen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, auch wenn nur bei einer Par- tei kein Scheidungswille mehr festgestellt werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Diese sind den Parteien hälftig aufzuerlegen, wobei der Anteil der Gesuchstellerin zufolge Gewährung der

- 7 - unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Gesuchstellerin ist auch hier wieder auf das Rückforderungsrecht des Staates ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.

6. Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Gesuchsteller wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.

3. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei der Gesuchstellerin vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 29. Oktober 2024 wird abge- wiesen.

2. Den Parteien wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zu- sammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegen- seite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorg- liche Massnahmen gelten weiter. Die Rechtshängigkeit entfällt, falls keine Partei innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. Die mit Verfügungen vom

29. April 2025 sowie vom 8. September 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen entfalten (selbst bei Beendigung der Rechtshängigkeit) weiter ihre Wirkung.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin mit Gerichtsurkunde sowie  den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 

- 9 -

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

8. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 31. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht o.V. Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Fischer MLaw M. Burkard versandt am: