Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZPO Kom- mentar-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN/STECK, Art. 296 N 12 f.). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätz- lich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.).
2. Prüfung der Trennungsvereinbarung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2025 unter Mitwirkung des Gerichts die folgende Eheschutzverein- barung (act. 17, Prot. S. 20):
- 10 - "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung getrennt leben, spätestens ab 1. Juli 2025. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____ geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämt- lichen wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
4. Die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
5. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
6. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte Folgendes (Betreuung jeweils auf eigene Kosten):
a. Betreuung unter der Woche und am Wochenende in den Wochen in denen der Vater in der Nachtschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung Montag bis und mit Freitag, jeweils von Schulbeginn bis 18.00 Uhr sowie von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Frühschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung am Dienstag und Donnerstag von Schulschluss bzw. 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr; von Freitag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Spätschicht arbeitet: obliegt die Betreuungsverantwortung sowohl während der Woche als auch am Wochen- ende der Mutter.
b. Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) vorste- hend vorgehen soll: durch den Vater: während 4 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weihnachtsferienwo- che) durch die Mutter: während 9 Wochen Schulferien pro Jahr
c. Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vor- stehend vorgehen soll: durch den Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche;
- 11 - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); durch die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche; in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr).
7. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
8. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine ange- messene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Kinderunterhalt
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab Aus- zug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 wie folgt zu bezahlen: CHF 638.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 548.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 638.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
10. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) je- weils selber. Diese Regelung gilt auch für die Ferien. Die Mutter trägt die für die Kinder anfal- lenden Krankenprämien und Fremdbetreuungskosten.
11. Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Aus- gabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Kindes, wie bei- spielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen wer- den. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
12. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht ge- deckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag:
- 12 - CHF 191.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 106.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 101.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); Ehegattenunterhalt
13. Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf persönlichen Ehegattenunterhalt. Finanzielle Grundlagen:
14. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
a. Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchstellerin (Basis 70%-Stelle): CHF 2'700.–
- Gesuchsgegner (Basis 100%-Stelle ohne FAZ): CHF 6'800.–
- G._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- F._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- E._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
b. Bedarf (Betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat):
- Gesuchstellerin: CHF 3'154.–
- Gesuchsgegner: CHF 3'426.–
- G._____ (Haushalt Mutter): CHF 1'044.–
- G._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- F._____ (Haushalt Mutter): CHF 869.–
- F._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- E._____ (Haushalt Mutter): CHF 954.–
- E._____ (Haushalt Vater): CHF 570.–
c. Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schul- den. Eheliche Wohnung und Hausrat
15. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.
16. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. Fahrzeug
17. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, das Fahrzeug Ford Transit (ZH 3) für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Prozesskosten
18. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
19. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
- 13 - 2.1.2. Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist. Folg- lich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene Vereinba- rung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung jedoch nicht. So die Kinderbelange: Über diese ent- scheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom
26. Juni 2020 E. 2.2 ff. m.w.H.). Damit können nicht nur die üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht werden, sondern es kann auch beanstandet wer- den, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Denn die Genehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsma- xime erfordert. Die Vereinbarung muss dem Kindswohl entsprechen bzw. dieses wahren. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Ver- einbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Ge- richt davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017, S. 15 f. [eine Revision betreffend]; OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019).
- 14 - 2.1.3. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für das Getrenntleben, den Ehegattenunterhalt und die Zuteilung der ehelichen Wohnung der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1.4. Die Gesuchstellerin lässt im Allgemeinen vorbringen, sie habe sich im Mo- ment der Unterzeichnung der Vereinbarung anlässlich der Eheschutzverhandlung unter grossem Druck und nicht in der Lage befunden, die Gesamtsituation und die Umstände längerfristig zu bedenken. Zuhause in vertrauter Umgebung und in aller Ruhe habe sie sich die Zeit genommen, um die Vereinbarung nochmals zu studie- ren, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass sie mit der Vereinbarung keinesfalls einverstanden sei. Ausschlaggebend sei unter anderem der Umstand, dass sie mit der alternierenden Obhut nicht einverstanden sei und die alleinige Obhut wünsche, womit auch die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Sie ersuche daher um Widerruf der Vereinbarung und um Ansetzung eines Ver- handlungstermins zur neuen Regelung des Getrenntlebens (act. 20 Ziffer 1). 2.1.5. Zunächst gilt festzuhalten, dass die Eheschutzverhandlung insgesamt von 08.30 Uhr bis 18.15 Uhr dauerte (inklusive Verhandlungspausen). Bis 11.20 Uhr erfolgten die Parteivorträge sowie die Befragung der Parteien persönlich. Ab 11.50 Uhr fanden Einigungsgespräche mit mehreren, teilweise längeren Verhand- lungsunterbrüchen statt. Zudem war ein Dolmetscher anwesend, der in ihre Mut- tersprache die Verhandlung und die Vereinbarung übersetzte (Prot. S. 8 ff.). Die Vereinbarung wurde den Parteien sodann erläutert. Die Gesuchstellerin war vertre- ten und konnte sich in den Pausen mit ihrem damaligen Rechtsvertreter beraten sowie die Auswirkungen der Vereinbarung überdenken. Sowohl der Gesuchstel- lerin als auch ihrer damaligen Rechtsvertretung war bereits vor der Verhandlung klar, welche Themen zu regeln waren, zumal sie das vorliegende Verfahren initi- ierte. Die Gesuchstellerin verlangte sodann weder nach mehr Pausen noch um wei- tere Bedenkzeit. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind damit nicht ersichtlich
- 15 - (und im Übrigen auch nicht näher dargetan). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustimmung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der ra- schen Streiterledigung nicht mehr möglich. 2.2. Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (vgl. act. 1 S. 2; act. 14 S. 1; Prot. S. 11, S. 15). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Par- teien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektie- ren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB N 21). Was das Trennungsdatum anbelangt, so einigten sich die Parteien darauf, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab dem Auszug des Gesuchsgegners, spätestens aber seit dem 1. Juli 2025 getrennt- leben würden (act. 17 Ziffer 1). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend festzuhalten. 2.3. Elterliche Sorge 2.3.1. Das Getrenntleben ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in einem Eheschutzverfahren ist erst dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindes- wohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist un- strittig, dass die Parteien auch weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder ausüben werden (act. 1 S. 2; act. 14 Rz. 6). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Interesse der gemeinsamen Kinder mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil besser gedient wäre. Es ist damit bezüglich elterliche Sorge nichts vorzukehren und es bedarf auch keiner Regelung im Entscheidsdispositiv. 2.3.2. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten betreffend G._____, F._____ und E._____ weiterhin gemeinsam zu entscheiden. Auch die
- 16 - Bestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange G._____, F._____ und E._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder deshalb der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswir- kungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). 2.4. Obhut und Betreuung 2.4.1. Da sich die Gesuchstellerin insbesondere gegen die vereinbarte alternie- rende Obhut wendet, ist dieser Punkt – in Nachachtung der vorstehenden Erwä- gungen – einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dabei rechtfertigt es sich, auch sogleich die vereinbarte Betreuungsregelung zu prüfen. 2.4.2. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB hat das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsan- teile zu regeln, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Dabei gelten für das Eheschutzverfahren die gleichen Kriterien, welche von Lehre und Rechtsprechung für den Scheidungsfall entwickelt wurden (ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 N 89). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wün- schen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1). Grundsätzlich sind Kinder erst ab dem 12. Altersjahr zur autonomen Willensbildung fähig (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Den Zuteilungskriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen: Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuar-
- 17 - beiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister möglichst nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnis- sen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansons- ten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Die Kriterien für eine alternierende Obhut sind fast deckungsgleich mit den Kriterien der Obhutszuteilung, weshalb diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die alternierende Obhut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern voraussetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hin- blick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 615, E. 4.3; vgl. seither statt vieler BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1). Im Zusammenhang mit der Kindeswohlprüfung ist deshalb die elterliche Kooperationsfähigkeit zu beachten. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut ist eine organisatorische Herausforderung und stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 6). Von den Eltern ist zu erwarten, dass sie in einem höheren Masse als bei einer einseitigen Betreuungsregelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind. Aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, darf zwar nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht geschlossen werden, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1; BGer 5A_200/2019 und 5A_201/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2; BGer 5A_260/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1; BGer 5A_837/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.2.2). Aufgrund man-
- 18 - gelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ist die alternierende Obhut insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zu- sammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alter- nierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen wür- den, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 616 E. 4.3; BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhän- gig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (vgl. zum Ganzen BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1., mit zahlreichen Hinweisen; ebenso BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1. und BGer 5A_627/2016 vom
28. August 2017 E. 5.1). Es besteht eine natürliche Vermutung, dass Eltern erzie- hungsfähig sind (OGer ZH LE220008 vom 9. Mai 2022 E. II.3.4.; vgl. auch BGer 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2; BGer 5A_361/2010 vom 10. Septem- ber 2010 E. 4.4.4; BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2). Die Eltern haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Eltern- ebene auf der einen Seite und dem Eltern-Kind-Verhältnis auf der anderen Seite zu unterscheiden. Mithin haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unter- nehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes nötig ist. Das Kind muss aus dem elterlichen Konflikt herausgehalten werden und beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen sowie die zumutbaren Anstren- gungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elter- lichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt wer- den können (vgl. dazu BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hin- weisen). 2.4.3. Das Gericht hat bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile diejenige Lö- sung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Ent- wicklung und Entfaltung benötigt. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
- 19 - Betreuungsmodells ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 5 ff. sowie BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 6.3). 2.4.4. Anhaltspunkte, welche die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit der Parteien widerlegen würden, liegen damit keine vor. Beide Parteien verfügen über die erforderlichen Kompetenzen, um ihre Kinder kindsgerecht und altersadäquat betreuen zu können. Demnach ist die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu bejahen, weshalb dieses Kriterium für die Zuteilung der Obhut nicht ausschlaggebend ist. Ein eigentliches Betreuungsmodell für das Getrenntleben konnte noch nicht etabliert werden, da die Parteien noch räumlich zusammenleben. In Bezug auf das bisher gelebte Modell ist festzuhalten, dass bis vor einigen Monaten sich die Par- teien entsprechend ihrer Schichtarbeitszeiten organisierten und so beide die per- sönliche Betreuung ihrer Kinder sicherstellten (act. 14 Rz. 7 ff., Prot. S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner betreute die Kinder damit (soweit es sein Arbeitsplan zuliess) auch tagsüber und im Alltag. Mithin lag keine klassische Rollenverteilung vor, wobei die Gesuchstellerin trotz ihrer eigenen Erwerbstätigkeit gesamthaft als Hauptbetreu- ungsperson zu betrachten ist, zumal sie in einem geringeren Pensum erwerbstätig war und ist. Erst im Zusammenhang mit der Trennung und dem vorliegenden Ver- fahren funktionierte die Betreuung gestützt auf die Angaben der Parteien offenbar nicht mehr so gut und die Gesuchstellerin meldete die Kinder im Hort an. Nichts- destotrotz wurden die Kinder in der Vergangenheit grösstenteils auch durch den Gesuchsgegner teilweise tagsüber betreut. Das zwischen den Parteien gelebte Mo- dell spricht auch hinsichtlich dem Kriterium der Stabilität daher nicht gegen eine alternierende Obhut, wenngleich die Betreuungsanteile des Gesuchsgegners ge- mäss der getroffenen Vereinbarung höher sind als sie dies während des Zusam- menlebens waren. Die Darstellung der Parteien zeigt darüber hinaus zwar, dass ihre Beziehung konfliktbehaftet ist und auch die Kommunikation und Kooperation nicht immer rei- bungslos funktionieren. Die Gesuchstellerin erklärte nach Abschluss der Vereinba- rung sodann, nicht mehr mit einer alternierenden Obhut einverstanden zu sein, was im Hinblick auf die künftig notwendige Kooperation zumindest Fragezeichen auf-
- 20 - wirft. Diese Umstände allein sprechen jedoch noch nicht gegen eine alternierende Obhut. Um eine solche zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt – wie vorstehend bereits erwähnt – einen gewissen Schweregrad erreichen, sodass die Eltern auf- grund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können (BGE 142 III 612 E. 4.3). Das ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Ver- handlung (und auch heute noch) gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben. Ein Teil der von ihnen geschilderten Schwierigkeiten ist zweifelsohne auf diesen belas- tenden Umstand zurückzuführen. Da sich die Parteien darauf einigten, dass der Gesuchsgegner die Wohnung verlässt und diese der Gesuchstellerin zur Benüt- zung überlässt, sollte sein Auszug voraussichtlich zu einer gewissen Entspannung der Situation führen. Die dargelegten Schwierigkeiten sind zudem in einer ersten Phase einer Trennung nicht unüblich und werden oft beobachtet. Auch in dieser Hinsicht dürfte das vorliegende Urteil Klarheit bringen und zur Entspannung der Situation führen. Ohnehin ist es an den Parteien, sowohl bei einer alleinigen als auch bei einer alternierenden Obhut, sich darauf zu fokussieren, die Interessen ih- rer Kinder ihren eigenen Interessen und Bedürfnissen voranzustellen. Auch haben sie nach neuen Möglichkeiten einer kindsgerechten Kommunikation zu suchen und im Interesse ihres Kindes ihre Konflikte auf angemessene Art und Weise auszutra- gen. Das vereinbarte neue Betreuungsmodell erfordert zu Beginn (und auch in Zu- kunft) einen erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand für beide Par- teien. Sowohl die Parteien als auch Kinder müssen sich an das neue System erst noch angewöhnen. Die (räumliche) Trennung wird für das ganze Familiensystem eine grosse Umstellung mit neuen Herausforderungen mit sich bringen. Auch dies führt jedoch nicht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut vorliegend nicht an- gezeigt wäre. Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Parteien ausreichend fähig und willens sind, in Angelegenheiten betreffend die Kinder mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann ist anzunehmen, dass
- 21 - sich die geschilderten Schwierigkeiten mit zunehmender Trennungszeit und nach Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung entschärfen dürften. Die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien ist ein weiteres Kriterium, welches bei der Beurteilung betreffend alternierende Obhut zu berücksichtigen ist. Die aktuelle Situation (beide Parteien noch in der ehelichen Wohnung wohnhaft) läuft einer alternierenden Obhut offenkundig nicht zuwider. Mit Blick auf die dokumentierten Wohnungssuchbemühungen des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass er vornehmlich eine Wohnung in D._____ und in der näheren Um- gebung sucht (vgl. act. 14 Rz. 5; act. 16/26; Prot. S. 17). Priorität hat für ihn eine Wohnung möglichst nah bei der ehelichen Wohnung. Dies ist zu befürworten. Mit grösser werdender geografischer Entfernung zwischen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperations- fähigkeit. Entsprechend handelt es sich dabei um ein nicht zu unterschätzendes Kriterium, wenngleich es nicht ausschlaggebend ist. Die derzeitige Situation verun- möglicht zwar die Beurteilung dieses Kriteriums. Indessen rechtfertigt es sich vor- liegend nicht, das Wechselmodell nur aufgrund dessen scheitern zu lassen. Bei der Wahl der künftigen Wohnung sollte auf eine möglichst geringe Entfernung zur ehe- lichen Wohnung geachtet werden, um den Kindern künftig ein möglichst unkompli- ziertes und später auch selbstständiges Wechseln zwischen den Parteien zu er- möglichen. Gestützt auf die Annahme, dass beide Elternteile inskünftig in D._____ wohnhaft bleiben, spricht das Kriterium der Distanz zwischen den Wohnorten zum heutigen Zeitpunkt nicht gegen eine alternierende Obhut. Gemäss Angaben der Parteien werden die Kinder seit einigen Monaten sehr umfangreich fremdbetreut. Zuvor organisierten sich die Parteien entsprechend ihrer Erwerbstätigkeiten und mussten keine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Sie werden inskünftig wohl weiterhin auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein. Zu- dem ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). Dementsprechend lässt sich aus den Betreuungskonzep- ten der Parteien in Bezug auf die Frage der Obhut nichts ableiten.
- 22 - In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Kriterien erscheint die Anordnung ei- ner alternierenden Obhut über die gemeinsamen Kinder dem Kindswohl zu ent- sprechen, weshalb den Parteien unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände die alternierende Obhut über die Kinder zuzuteilen ist. Sollte sich an den vorste- hend beurteilten Kriterien etwas massgeblich verändern oder sich Schwierigkeiten in der tatsächlichen Umsetzung ergeben, ist es an den Parteien, das Betreuungs- modell im gegenseitigen Einvernehmen oder mit Unterstützung der Behörden auf geeignete Weise anzupassen. 2.4.5. Das von den Parteien vereinbarte Modell orientiert sich am Schichtbetrieb des Gesuchsgegners. Gestützt auf die Angaben des Gesuchsgegners ist es ihm möglich, sich entsprechend zu organisieren. Zudem war dies gemäss Angaben der Parteien bereits in der Vergangenheit so (vgl. vorstehend E. II./2.4.4.). Es ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies auch inskünftig funktionieren wird. 2.4.6. Die gerichtliche Regelung gilt in erster Linie für den Konfliktfall. Den Parteien bleibt es selbstverständlich unbenommen – unter angemessener Berücksichtigung der Kindesinteressen – die vorstehende Betreuungs- und Ferienregelung im ge- genseitigen Einverständnis abzuändern. 2.4.7. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des El- ternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufent- haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Hält sich das Kind pendelnd an mehre- ren Orten nebeneinander auf, so befindet sich sein Wohnsitz an dem Aufenthalts- ort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, auch wenn sich das Kind gerade an einem anderen Ort befindet (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2). Die Vereinbarung der Parteien, wonach der gesetzliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Gesuchstellerin befinden soll (Ziffer 5 der Vereinbarung, act. 17), ist nicht zu beanstanden. Eine Kindsanhörung erscheint sodann im vorliegenden Fall nicht notwendig und auch nicht zielführend. Dies aufgrund der noch nicht vorgenommenen räumlichen Tren- nung der Eltern und vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Töchter der Par- teien explizit keine Anhörung gewünscht haben (act. 24/1-2).
- 23 - 2.5. Unterhaltsbeiträge 2.5.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.2). Sie basieren einerseits auf der vereinbarten Betreuungsreglung mit Be- treuungsanteilen von ca. 40% Gesuchsgegner und 60% Gesuchstellerin und ande- rerseits auf den in Ziffer 14 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundla- gen (Einkommen und betreibungsrechtliche Existenzminima), wobei beim Einkom- men der Gesuchstellerin berücksichtigt wird, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder den Gesuchsgegner kein betreuungsbedingtes Manko mehr aufweist. Die einzelnen Positionen der Einkommens- und Bedarfsberechnung sind sodann einer detaillierten Unterhaltsberechnungstabelle zu entnehmen, die sich in den Akten be- findet (act. 18). Diese wiederum beruht auf den Angaben der Parteien sowie der im Recht liegenden Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 14 ff.; act. 4/3- 9; act. 10/1-24; act. 13/10-12; act. 16/25-28): GSin E._____ F._____ G._____ GG E._____ F._____ G._____ Einkommen 2'700 215 215 215 6'800 Bedarf Grundbetrag 1'350 360 240 240 1'350 240 160 160 Miete 1'300 325 325 325 1'310 330 330 330 ungedeckte Gesund- 26 26 heitskosten KVG 278 69 64 64 Fremdbetreuungskosten 200 240 415 Fahrten zum Arbeits- 50 300 platz Mehrkosten auswärtige 150 220 Verpflegung Bedarf total 3'154 954 869 1'044 3'426 570 490 490 Das Einkommen des Gesuchsgegners ergibt sich (gerundet) aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung Dezember 2024 abzüglich der Kinderzulagen und un- regelmässigen Leistungen und beinhaltet eine Jahresendzulage, die gemäss An- gaben des Gesuchsgegners einem 13. Monatslohn entspricht und zudem einem
- 24 - Bonusanteil, der dem Durchschnitt der bisher enthaltenen Boni gemäss Lohnaus- weisen 2023 und 2024 entspricht (act. 10/4-7; Prot. S. 17 f.). Bei der Gesuchstellerin wurde mit einem 70%-Pensum gerechnet. Gemäss ihren Angaben beträgt ihr Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn bei 50% im Durch- schnitt CHF 1'850.00. Mit Blick auf die im Recht liegenden Belege betreffend ihre bisherigen Einkünfte erscheint bei einem 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2'700.– angemessen, möglich und auch zumutbar (vgl. act. 4/4 und act. 10/14). Die Kinder sind in massgeblichem Umfang fremdbetreut (vgl. Prot. S. 13), so dass es ihr möglich ist, ihr Pensum auszuweiten. Aufgrund der umfang- reichen Fremdbetreuung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner resultiert bei ihr kein betreuungsbedingtes Manko, weshalb kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist. Die Bedarfszahlen entsprechen im Wesentlichen den im Recht liegenden Be- legen und stützen sich auf die Angaben der Parteien (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 4/6-9; act. 10/2-24; act. 13/10-11; act. 14 Rz. 21 ff.; act. 16/28; Prot. S. 14 ff.). In der Un- terhaltsberechnungstabelle sind die bei beiden Parteien geschätzten unregelmäs- sigen und ungedeckten Gesundheitskosten in der Zeile mit dem Titel "Nebenkos- ten" aufgeführt. Bei der Gesuchstellerin ist betreffend die Wohnkosten noch berück- sichtigt, dass ihre Tochter I._____ noch in der ehelichen Wohnung wohnt, weshalb ein Wohnkostenanteil für sie ausgeschieden wurde. Insgesamt erscheinen die be- rücksichtigten Positionen als angemessen. 2.5.2. Da die Einkünfte der Parteien nicht ausreichen, um den Barunterhalt der Kin- der vollständig zu decken, wurde ein Manko festgehalten (act. 17 Ziffer 12; Art. 301a ZPO). Die Modalitäten der Unterhaltszahlung erscheinen den Umständen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Ziffern 9 und 10 der Ver- einbarung; act. 17). Auch die Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinder- kosten in Ziffer 11 der Vereinbarung ist nicht zu beanstanden (act. 17). 2.5.3. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Par- teien und angesichts des bestehenden Mankos bei den Kindern besteht kein Raum für die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Vor diesem Hintergrund er-
- 25 - scheint auch die Feststellung in Ziffer 13, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann und die Gesuchstellerin gestützt darauf einstweilen auf persönlichen Ehegattenun- terhalt verzichtet, nicht als unangemessen und sie ist entsprechend vorzumerken. 2.6. Zuteilung der ehelichen Wohnung, des Hausrats und des Fahrzeugs Ford Transit In Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Fahrzeugs der Parteien zur Benützung konnten sich die Parteien einigen (act. 17 Ziffer 15-17). Da es sich um dem Verhandlungsgrundsatz unterliegende Punkte handelt, hat es bei dieser Vereinbarung zu bleiben, zumal auch die Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nichts vorbrachte, das eine andere Beurteilung aufdrängt.
3. Fazit Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit insoweit zu genehmigen. In Bezug auf die weiteren, der Dis- positionsmaxime unterliegenden Punkte, erweist sich die Vereinbarung als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb in dieser Hinsicht da- von Vormerk zu nehmen ist. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungs- vereinbarung der Parteien nicht genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustim- mung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung ge- bunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der raschen Streiterledigung nicht mehr möglich. Die Anträge der Gesuch- stellerin in ihren Eingaben vom 27. März 2025 und vom 29. April 2025 (act. 21 und act. 25) sind daher abzuweisen.
- 26 - III.
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Mit Blick auf den Zeitaufwand des Gerichts und die Komplexität des Falles erscheint daher gestützt auf § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG eine Ge- richtsgebühr von CHF 3'000.– angemessen.
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (statt vieler OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Die Par- teien hatten beide nachvollziehbare Gründe für ihre Anträge. Damit rechtfertigt es sich insgesamt und gestützt auf die Vereinbarung der Parteien, die Verfahrenskos- ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen.
4. Gestützt auf die vorstehend dargelegten, knappen finanziellen Verhältnisse besteht kein Raum für die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Ge- suchsgegner, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Beide Parteien sind als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu betrachten. Ihre Begehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Entsprechend ist beiden Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Da es sich bei den Parteien um juristische Laien handelt, die sich im vorliegenden Rechtssystem nicht auskennen, sowie in Anbe- tracht der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Themenkomplexe und im
- 27 - Sinne der Waffengleichheit erscheint der Beizug von Rechtsvertretern als gerecht- fertigt. Demnach ist der Gesuchstellerin Rechtsanwalt X2._____ und hernach ab dem 27. März 2025 Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter/in und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter zu bestellen (act. 20 ff.). IV. Gegen diesen Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Ge- mäss dem seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO neu 30 Tage. Zwar wird der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Gestützt auf die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Ent- scheids in Kraft ist. Demnach beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 30 Tage. Es wird verfügt:
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. November 2014 (act. 14 Rz. 3) verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, gebo- ren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Zudem haben sie beide noch voreheliche Kinder, die Tochter der Gesuchstellerin, I._____, geboren am tt. Oktober 2005, wohnhaft im Haushalt der Parteien, und die Tochter des Gesuchs- gegners, J._____, geboren am tt. Mai 2006, wohnhaft in Spanien (act. 14 Rz. 3; Prot. S. 8, S. 13, S. 17).
E. 1.1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozess- beschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient
– anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – we- niger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen In- teresse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtli- chen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommen-
- 9 - den Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusi- cherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER-SOMM/VONTOBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kom., 3. A., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Be- stimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZPO Kom- mentar-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN/STECK, Art. 296 N 12 f.). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätz- lich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.).
2. Prüfung der Trennungsvereinbarung
E. 2 Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Datum Poststempel) liess die Gesuch- stellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechts- begehren hierorts rechtshängig machen (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 2. Dezember 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2025 vorgeladen (act. 5). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zeigte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 an, dass er vom Gesuchsgegner als Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatierte wurde, stellte die eingangs aufgeführten prozessualen An- träge und ersuchte um Akteneinsicht (act. 6).
E. 2.1 Vorbemerkungen
E. 2.1.1 Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2025 unter Mitwirkung des Gerichts die folgende Eheschutzverein- barung (act. 17, Prot. S. 20):
- 10 - "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung getrennt leben, spätestens ab 1. Juli 2025. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____ geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämt- lichen wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
E. 2.1.2 Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist. Folg- lich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene Vereinba- rung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung jedoch nicht. So die Kinderbelange: Über diese ent- scheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom
26. Juni 2020 E. 2.2 ff. m.w.H.). Damit können nicht nur die üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht werden, sondern es kann auch beanstandet wer- den, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Denn die Genehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsma- xime erfordert. Die Vereinbarung muss dem Kindswohl entsprechen bzw. dieses wahren. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Ver- einbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Ge- richt davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017, S. 15 f. [eine Revision betreffend]; OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019).
- 14 -
E. 2.1.3 Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für das Getrenntleben, den Ehegattenunterhalt und die Zuteilung der ehelichen Wohnung der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.1.4 Die Gesuchstellerin lässt im Allgemeinen vorbringen, sie habe sich im Mo- ment der Unterzeichnung der Vereinbarung anlässlich der Eheschutzverhandlung unter grossem Druck und nicht in der Lage befunden, die Gesamtsituation und die Umstände längerfristig zu bedenken. Zuhause in vertrauter Umgebung und in aller Ruhe habe sie sich die Zeit genommen, um die Vereinbarung nochmals zu studie- ren, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass sie mit der Vereinbarung keinesfalls einverstanden sei. Ausschlaggebend sei unter anderem der Umstand, dass sie mit der alternierenden Obhut nicht einverstanden sei und die alleinige Obhut wünsche, womit auch die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Sie ersuche daher um Widerruf der Vereinbarung und um Ansetzung eines Ver- handlungstermins zur neuen Regelung des Getrenntlebens (act. 20 Ziffer 1).
E. 2.1.5 Zunächst gilt festzuhalten, dass die Eheschutzverhandlung insgesamt von 08.30 Uhr bis 18.15 Uhr dauerte (inklusive Verhandlungspausen). Bis 11.20 Uhr erfolgten die Parteivorträge sowie die Befragung der Parteien persönlich. Ab 11.50 Uhr fanden Einigungsgespräche mit mehreren, teilweise längeren Verhand- lungsunterbrüchen statt. Zudem war ein Dolmetscher anwesend, der in ihre Mut- tersprache die Verhandlung und die Vereinbarung übersetzte (Prot. S. 8 ff.). Die Vereinbarung wurde den Parteien sodann erläutert. Die Gesuchstellerin war vertre- ten und konnte sich in den Pausen mit ihrem damaligen Rechtsvertreter beraten sowie die Auswirkungen der Vereinbarung überdenken. Sowohl der Gesuchstel- lerin als auch ihrer damaligen Rechtsvertretung war bereits vor der Verhandlung klar, welche Themen zu regeln waren, zumal sie das vorliegende Verfahren initi- ierte. Die Gesuchstellerin verlangte sodann weder nach mehr Pausen noch um wei- tere Bedenkzeit. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind damit nicht ersichtlich
- 15 - (und im Übrigen auch nicht näher dargetan). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustimmung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der ra- schen Streiterledigung nicht mehr möglich.
E. 2.2 Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (vgl. act. 1 S. 2; act. 14 S. 1; Prot. S. 11, S. 15). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Par- teien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektie- ren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB N 21). Was das Trennungsdatum anbelangt, so einigten sich die Parteien darauf, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab dem Auszug des Gesuchsgegners, spätestens aber seit dem 1. Juli 2025 getrennt- leben würden (act. 17 Ziffer 1). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend festzuhalten.
E. 2.3 Elterliche Sorge
E. 2.3.1 Das Getrenntleben ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in einem Eheschutzverfahren ist erst dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindes- wohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist un- strittig, dass die Parteien auch weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder ausüben werden (act. 1 S. 2; act. 14 Rz. 6). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Interesse der gemeinsamen Kinder mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil besser gedient wäre. Es ist damit bezüglich elterliche Sorge nichts vorzukehren und es bedarf auch keiner Regelung im Entscheidsdispositiv.
E. 2.3.2 Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten betreffend G._____, F._____ und E._____ weiterhin gemeinsam zu entscheiden. Auch die
- 16 - Bestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange G._____, F._____ und E._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder deshalb der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswir- kungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
E. 2.4 Obhut und Betreuung
E. 2.4.1 Da sich die Gesuchstellerin insbesondere gegen die vereinbarte alternie- rende Obhut wendet, ist dieser Punkt – in Nachachtung der vorstehenden Erwä- gungen – einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dabei rechtfertigt es sich, auch sogleich die vereinbarte Betreuungsregelung zu prüfen.
E. 2.4.2 Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB hat das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsan- teile zu regeln, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Dabei gelten für das Eheschutzverfahren die gleichen Kriterien, welche von Lehre und Rechtsprechung für den Scheidungsfall entwickelt wurden (ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 N 89). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wün- schen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1). Grundsätzlich sind Kinder erst ab dem 12. Altersjahr zur autonomen Willensbildung fähig (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Den Zuteilungskriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen: Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuar-
- 17 - beiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister möglichst nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnis- sen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansons- ten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Die Kriterien für eine alternierende Obhut sind fast deckungsgleich mit den Kriterien der Obhutszuteilung, weshalb diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die alternierende Obhut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern voraussetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hin- blick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 615, E. 4.3; vgl. seither statt vieler BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1). Im Zusammenhang mit der Kindeswohlprüfung ist deshalb die elterliche Kooperationsfähigkeit zu beachten. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut ist eine organisatorische Herausforderung und stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 6). Von den Eltern ist zu erwarten, dass sie in einem höheren Masse als bei einer einseitigen Betreuungsregelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind. Aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, darf zwar nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht geschlossen werden, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1; BGer 5A_200/2019 und 5A_201/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2; BGer 5A_260/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1; BGer 5A_837/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.2.2). Aufgrund man-
- 18 - gelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ist die alternierende Obhut insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zu- sammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alter- nierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen wür- den, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 616 E. 4.3; BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhän- gig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (vgl. zum Ganzen BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1., mit zahlreichen Hinweisen; ebenso BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1. und BGer 5A_627/2016 vom
28. August 2017 E. 5.1). Es besteht eine natürliche Vermutung, dass Eltern erzie- hungsfähig sind (OGer ZH LE220008 vom 9. Mai 2022 E. II.3.4.; vgl. auch BGer 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2; BGer 5A_361/2010 vom 10. Septem- ber 2010 E. 4.4.4; BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2). Die Eltern haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Eltern- ebene auf der einen Seite und dem Eltern-Kind-Verhältnis auf der anderen Seite zu unterscheiden. Mithin haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unter- nehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes nötig ist. Das Kind muss aus dem elterlichen Konflikt herausgehalten werden und beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen sowie die zumutbaren Anstren- gungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elter- lichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt wer- den können (vgl. dazu BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hin- weisen).
E. 2.4.3 Das Gericht hat bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile diejenige Lö- sung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Ent- wicklung und Entfaltung benötigt. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
- 19 - Betreuungsmodells ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 5 ff. sowie BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 6.3).
E. 2.4.4 Anhaltspunkte, welche die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit der Parteien widerlegen würden, liegen damit keine vor. Beide Parteien verfügen über die erforderlichen Kompetenzen, um ihre Kinder kindsgerecht und altersadäquat betreuen zu können. Demnach ist die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu bejahen, weshalb dieses Kriterium für die Zuteilung der Obhut nicht ausschlaggebend ist. Ein eigentliches Betreuungsmodell für das Getrenntleben konnte noch nicht etabliert werden, da die Parteien noch räumlich zusammenleben. In Bezug auf das bisher gelebte Modell ist festzuhalten, dass bis vor einigen Monaten sich die Par- teien entsprechend ihrer Schichtarbeitszeiten organisierten und so beide die per- sönliche Betreuung ihrer Kinder sicherstellten (act. 14 Rz. 7 ff., Prot. S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner betreute die Kinder damit (soweit es sein Arbeitsplan zuliess) auch tagsüber und im Alltag. Mithin lag keine klassische Rollenverteilung vor, wobei die Gesuchstellerin trotz ihrer eigenen Erwerbstätigkeit gesamthaft als Hauptbetreu- ungsperson zu betrachten ist, zumal sie in einem geringeren Pensum erwerbstätig war und ist. Erst im Zusammenhang mit der Trennung und dem vorliegenden Ver- fahren funktionierte die Betreuung gestützt auf die Angaben der Parteien offenbar nicht mehr so gut und die Gesuchstellerin meldete die Kinder im Hort an. Nichts- destotrotz wurden die Kinder in der Vergangenheit grösstenteils auch durch den Gesuchsgegner teilweise tagsüber betreut. Das zwischen den Parteien gelebte Mo- dell spricht auch hinsichtlich dem Kriterium der Stabilität daher nicht gegen eine alternierende Obhut, wenngleich die Betreuungsanteile des Gesuchsgegners ge- mäss der getroffenen Vereinbarung höher sind als sie dies während des Zusam- menlebens waren. Die Darstellung der Parteien zeigt darüber hinaus zwar, dass ihre Beziehung konfliktbehaftet ist und auch die Kommunikation und Kooperation nicht immer rei- bungslos funktionieren. Die Gesuchstellerin erklärte nach Abschluss der Vereinba- rung sodann, nicht mehr mit einer alternierenden Obhut einverstanden zu sein, was im Hinblick auf die künftig notwendige Kooperation zumindest Fragezeichen auf-
- 20 - wirft. Diese Umstände allein sprechen jedoch noch nicht gegen eine alternierende Obhut. Um eine solche zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt – wie vorstehend bereits erwähnt – einen gewissen Schweregrad erreichen, sodass die Eltern auf- grund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können (BGE 142 III 612 E. 4.3). Das ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Ver- handlung (und auch heute noch) gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben. Ein Teil der von ihnen geschilderten Schwierigkeiten ist zweifelsohne auf diesen belas- tenden Umstand zurückzuführen. Da sich die Parteien darauf einigten, dass der Gesuchsgegner die Wohnung verlässt und diese der Gesuchstellerin zur Benüt- zung überlässt, sollte sein Auszug voraussichtlich zu einer gewissen Entspannung der Situation führen. Die dargelegten Schwierigkeiten sind zudem in einer ersten Phase einer Trennung nicht unüblich und werden oft beobachtet. Auch in dieser Hinsicht dürfte das vorliegende Urteil Klarheit bringen und zur Entspannung der Situation führen. Ohnehin ist es an den Parteien, sowohl bei einer alleinigen als auch bei einer alternierenden Obhut, sich darauf zu fokussieren, die Interessen ih- rer Kinder ihren eigenen Interessen und Bedürfnissen voranzustellen. Auch haben sie nach neuen Möglichkeiten einer kindsgerechten Kommunikation zu suchen und im Interesse ihres Kindes ihre Konflikte auf angemessene Art und Weise auszutra- gen. Das vereinbarte neue Betreuungsmodell erfordert zu Beginn (und auch in Zu- kunft) einen erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand für beide Par- teien. Sowohl die Parteien als auch Kinder müssen sich an das neue System erst noch angewöhnen. Die (räumliche) Trennung wird für das ganze Familiensystem eine grosse Umstellung mit neuen Herausforderungen mit sich bringen. Auch dies führt jedoch nicht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut vorliegend nicht an- gezeigt wäre. Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Parteien ausreichend fähig und willens sind, in Angelegenheiten betreffend die Kinder mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann ist anzunehmen, dass
- 21 - sich die geschilderten Schwierigkeiten mit zunehmender Trennungszeit und nach Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung entschärfen dürften. Die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien ist ein weiteres Kriterium, welches bei der Beurteilung betreffend alternierende Obhut zu berücksichtigen ist. Die aktuelle Situation (beide Parteien noch in der ehelichen Wohnung wohnhaft) läuft einer alternierenden Obhut offenkundig nicht zuwider. Mit Blick auf die dokumentierten Wohnungssuchbemühungen des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass er vornehmlich eine Wohnung in D._____ und in der näheren Um- gebung sucht (vgl. act. 14 Rz. 5; act. 16/26; Prot. S. 17). Priorität hat für ihn eine Wohnung möglichst nah bei der ehelichen Wohnung. Dies ist zu befürworten. Mit grösser werdender geografischer Entfernung zwischen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperations- fähigkeit. Entsprechend handelt es sich dabei um ein nicht zu unterschätzendes Kriterium, wenngleich es nicht ausschlaggebend ist. Die derzeitige Situation verun- möglicht zwar die Beurteilung dieses Kriteriums. Indessen rechtfertigt es sich vor- liegend nicht, das Wechselmodell nur aufgrund dessen scheitern zu lassen. Bei der Wahl der künftigen Wohnung sollte auf eine möglichst geringe Entfernung zur ehe- lichen Wohnung geachtet werden, um den Kindern künftig ein möglichst unkompli- ziertes und später auch selbstständiges Wechseln zwischen den Parteien zu er- möglichen. Gestützt auf die Annahme, dass beide Elternteile inskünftig in D._____ wohnhaft bleiben, spricht das Kriterium der Distanz zwischen den Wohnorten zum heutigen Zeitpunkt nicht gegen eine alternierende Obhut. Gemäss Angaben der Parteien werden die Kinder seit einigen Monaten sehr umfangreich fremdbetreut. Zuvor organisierten sich die Parteien entsprechend ihrer Erwerbstätigkeiten und mussten keine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Sie werden inskünftig wohl weiterhin auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein. Zu- dem ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). Dementsprechend lässt sich aus den Betreuungskonzep- ten der Parteien in Bezug auf die Frage der Obhut nichts ableiten.
- 22 - In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Kriterien erscheint die Anordnung ei- ner alternierenden Obhut über die gemeinsamen Kinder dem Kindswohl zu ent- sprechen, weshalb den Parteien unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände die alternierende Obhut über die Kinder zuzuteilen ist. Sollte sich an den vorste- hend beurteilten Kriterien etwas massgeblich verändern oder sich Schwierigkeiten in der tatsächlichen Umsetzung ergeben, ist es an den Parteien, das Betreuungs- modell im gegenseitigen Einvernehmen oder mit Unterstützung der Behörden auf geeignete Weise anzupassen.
E. 2.4.5 Das von den Parteien vereinbarte Modell orientiert sich am Schichtbetrieb des Gesuchsgegners. Gestützt auf die Angaben des Gesuchsgegners ist es ihm möglich, sich entsprechend zu organisieren. Zudem war dies gemäss Angaben der Parteien bereits in der Vergangenheit so (vgl. vorstehend E. II./2.4.4.). Es ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies auch inskünftig funktionieren wird.
E. 2.4.6 Die gerichtliche Regelung gilt in erster Linie für den Konfliktfall. Den Parteien bleibt es selbstverständlich unbenommen – unter angemessener Berücksichtigung der Kindesinteressen – die vorstehende Betreuungs- und Ferienregelung im ge- genseitigen Einverständnis abzuändern.
E. 2.4.7 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des El- ternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufent- haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Hält sich das Kind pendelnd an mehre- ren Orten nebeneinander auf, so befindet sich sein Wohnsitz an dem Aufenthalts- ort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, auch wenn sich das Kind gerade an einem anderen Ort befindet (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2). Die Vereinbarung der Parteien, wonach der gesetzliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Gesuchstellerin befinden soll (Ziffer 5 der Vereinbarung, act. 17), ist nicht zu beanstanden. Eine Kindsanhörung erscheint sodann im vorliegenden Fall nicht notwendig und auch nicht zielführend. Dies aufgrund der noch nicht vorgenommenen räumlichen Tren- nung der Eltern und vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Töchter der Par- teien explizit keine Anhörung gewünscht haben (act. 24/1-2).
- 23 -
E. 2.5 Unterhaltsbeiträge
E. 2.5.1 Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.2). Sie basieren einerseits auf der vereinbarten Betreuungsreglung mit Be- treuungsanteilen von ca. 40% Gesuchsgegner und 60% Gesuchstellerin und ande- rerseits auf den in Ziffer 14 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundla- gen (Einkommen und betreibungsrechtliche Existenzminima), wobei beim Einkom- men der Gesuchstellerin berücksichtigt wird, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder den Gesuchsgegner kein betreuungsbedingtes Manko mehr aufweist. Die einzelnen Positionen der Einkommens- und Bedarfsberechnung sind sodann einer detaillierten Unterhaltsberechnungstabelle zu entnehmen, die sich in den Akten be- findet (act. 18). Diese wiederum beruht auf den Angaben der Parteien sowie der im Recht liegenden Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 14 ff.; act. 4/3- 9; act. 10/1-24; act. 13/10-12; act. 16/25-28): GSin E._____ F._____ G._____ GG E._____ F._____ G._____ Einkommen 2'700 215 215 215 6'800 Bedarf Grundbetrag 1'350 360 240 240 1'350 240 160 160 Miete 1'300 325 325 325 1'310 330 330 330 ungedeckte Gesund- 26 26 heitskosten KVG 278 69 64 64 Fremdbetreuungskosten 200 240 415 Fahrten zum Arbeits- 50 300 platz Mehrkosten auswärtige 150 220 Verpflegung Bedarf total 3'154 954 869 1'044 3'426 570 490 490 Das Einkommen des Gesuchsgegners ergibt sich (gerundet) aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung Dezember 2024 abzüglich der Kinderzulagen und un- regelmässigen Leistungen und beinhaltet eine Jahresendzulage, die gemäss An- gaben des Gesuchsgegners einem 13. Monatslohn entspricht und zudem einem
- 24 - Bonusanteil, der dem Durchschnitt der bisher enthaltenen Boni gemäss Lohnaus- weisen 2023 und 2024 entspricht (act. 10/4-7; Prot. S. 17 f.). Bei der Gesuchstellerin wurde mit einem 70%-Pensum gerechnet. Gemäss ihren Angaben beträgt ihr Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn bei 50% im Durch- schnitt CHF 1'850.00. Mit Blick auf die im Recht liegenden Belege betreffend ihre bisherigen Einkünfte erscheint bei einem 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2'700.– angemessen, möglich und auch zumutbar (vgl. act. 4/4 und act. 10/14). Die Kinder sind in massgeblichem Umfang fremdbetreut (vgl. Prot. S. 13), so dass es ihr möglich ist, ihr Pensum auszuweiten. Aufgrund der umfang- reichen Fremdbetreuung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner resultiert bei ihr kein betreuungsbedingtes Manko, weshalb kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist. Die Bedarfszahlen entsprechen im Wesentlichen den im Recht liegenden Be- legen und stützen sich auf die Angaben der Parteien (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 4/6-9; act. 10/2-24; act. 13/10-11; act. 14 Rz. 21 ff.; act. 16/28; Prot. S. 14 ff.). In der Un- terhaltsberechnungstabelle sind die bei beiden Parteien geschätzten unregelmäs- sigen und ungedeckten Gesundheitskosten in der Zeile mit dem Titel "Nebenkos- ten" aufgeführt. Bei der Gesuchstellerin ist betreffend die Wohnkosten noch berück- sichtigt, dass ihre Tochter I._____ noch in der ehelichen Wohnung wohnt, weshalb ein Wohnkostenanteil für sie ausgeschieden wurde. Insgesamt erscheinen die be- rücksichtigten Positionen als angemessen.
E. 2.5.2 Da die Einkünfte der Parteien nicht ausreichen, um den Barunterhalt der Kin- der vollständig zu decken, wurde ein Manko festgehalten (act. 17 Ziffer 12; Art. 301a ZPO). Die Modalitäten der Unterhaltszahlung erscheinen den Umständen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Ziffern 9 und 10 der Ver- einbarung; act. 17). Auch die Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinder- kosten in Ziffer 11 der Vereinbarung ist nicht zu beanstanden (act. 17).
E. 2.5.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Par- teien und angesichts des bestehenden Mankos bei den Kindern besteht kein Raum für die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Vor diesem Hintergrund er-
- 25 - scheint auch die Feststellung in Ziffer 13, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann und die Gesuchstellerin gestützt darauf einstweilen auf persönlichen Ehegattenun- terhalt verzichtet, nicht als unangemessen und sie ist entsprechend vorzumerken.
E. 2.6 Zuteilung der ehelichen Wohnung, des Hausrats und des Fahrzeugs Ford Transit In Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Fahrzeugs der Parteien zur Benützung konnten sich die Parteien einigen (act. 17 Ziffer 15-17). Da es sich um dem Verhandlungsgrundsatz unterliegende Punkte handelt, hat es bei dieser Vereinbarung zu bleiben, zumal auch die Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nichts vorbrachte, das eine andere Beurteilung aufdrängt.
3. Fazit Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit insoweit zu genehmigen. In Bezug auf die weiteren, der Dis- positionsmaxime unterliegenden Punkte, erweist sich die Vereinbarung als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb in dieser Hinsicht da- von Vormerk zu nehmen ist. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungs- vereinbarung der Parteien nicht genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustim- mung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung ge- bunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der raschen Streiterledigung nicht mehr möglich. Die Anträge der Gesuch- stellerin in ihren Eingaben vom 27. März 2025 und vom 29. April 2025 (act. 21 und act. 25) sind daher abzuweisen.
- 26 - III.
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Mit Blick auf den Zeitaufwand des Gerichts und die Komplexität des Falles erscheint daher gestützt auf § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG eine Ge- richtsgebühr von CHF 3'000.– angemessen.
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (statt vieler OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Die Par- teien hatten beide nachvollziehbare Gründe für ihre Anträge. Damit rechtfertigt es sich insgesamt und gestützt auf die Vereinbarung der Parteien, die Verfahrenskos- ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen.
4. Gestützt auf die vorstehend dargelegten, knappen finanziellen Verhältnisse besteht kein Raum für die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Ge- suchsgegner, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Beide Parteien sind als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu betrachten. Ihre Begehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Entsprechend ist beiden Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Da es sich bei den Parteien um juristische Laien handelt, die sich im vorliegenden Rechtssystem nicht auskennen, sowie in Anbe- tracht der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Themenkomplexe und im
- 27 - Sinne der Waffengleichheit erscheint der Beizug von Rechtsvertretern als gerecht- fertigt. Demnach ist der Gesuchstellerin Rechtsanwalt X2._____ und hernach ab dem 27. März 2025 Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter/in und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter zu bestellen (act. 20 ff.). IV. Gegen diesen Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Ge- mäss dem seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO neu 30 Tage. Zwar wird der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Gestützt auf die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Ent- scheids in Kraft ist. Demnach beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 30 Tage. Es wird verfügt:
E. 3 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 erfolgten die Par- teivorträge und die Parteien wurden befragt. Im Anschluss daran wurden Ver- gleichsgespräche geführt, im Rahmen derer sich die Parteien vollumfänglich einig- ten (Prot. S. 8 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2025 wurden F._____ und E._____ angefragt, ob sie eine Kinderanhörung wünschten, was sie auf dem entsprechen- den Formular verneinten (act. 24/1-2). Mit Eingabe vom 27. März 2025 zeigte RAin X1._____ an, dass sie neu die Gesuchstellerin vertrete und die Eheschutzverein- barung von der Gesuchstellerin widerrufen werde. Sie beantragte zudem die An- setzung eines neuen Verhandlungstermins und ersuchte um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 20-22). RA X2._____ informierte das Gericht dar- über, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete, und reichte seine Honorar- note ein (act. 23). Zudem liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. April 2025 Anträge betreffend Besuchsrecht des Gesuchsgegners, die Durchführung einer
- 8 - Kinderanhörung und Edition von Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners stellen (act. 25). Die Eingaben wurden dem Gesuchsgegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Er liess sich dazu nicht vernehmen.
E. 4 Die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
E. 5 Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
E. 6 Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte Folgendes (Betreuung jeweils auf eigene Kosten):
a. Betreuung unter der Woche und am Wochenende in den Wochen in denen der Vater in der Nachtschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung Montag bis und mit Freitag, jeweils von Schulbeginn bis 18.00 Uhr sowie von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Frühschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung am Dienstag und Donnerstag von Schulschluss bzw. 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr; von Freitag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Spätschicht arbeitet: obliegt die Betreuungsverantwortung sowohl während der Woche als auch am Wochen- ende der Mutter.
b. Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) vorste- hend vorgehen soll: durch den Vater: während 4 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weihnachtsferienwo- che) durch die Mutter: während 9 Wochen Schulferien pro Jahr
c. Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vor- stehend vorgehen soll: durch den Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche;
- 11 - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); durch die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche; in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr).
E. 7 Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
E. 8 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine ange- messene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Kinderunterhalt
E. 9 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab Aus- zug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 wie folgt zu bezahlen: CHF 638.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 548.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 638.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
E. 10 Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) je- weils selber. Diese Regelung gilt auch für die Ferien. Die Mutter trägt die für die Kinder anfal- lenden Krankenprämien und Fremdbetreuungskosten.
E. 11 Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Aus- gabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Kindes, wie bei- spielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen wer- den. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
E. 12 Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht ge- deckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag:
- 12 - CHF 191.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 106.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 101.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); Ehegattenunterhalt
E. 13 Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf persönlichen Ehegattenunterhalt. Finanzielle Grundlagen:
E. 14 Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
a. Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchstellerin (Basis 70%-Stelle): CHF 2'700.–
- Gesuchsgegner (Basis 100%-Stelle ohne FAZ): CHF 6'800.–
- G._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- F._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- E._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
b. Bedarf (Betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat):
- Gesuchstellerin: CHF 3'154.–
- Gesuchsgegner: CHF 3'426.–
- G._____ (Haushalt Mutter): CHF 1'044.–
- G._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- F._____ (Haushalt Mutter): CHF 869.–
- F._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- E._____ (Haushalt Mutter): CHF 954.–
- E._____ (Haushalt Vater): CHF 570.–
c. Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schul- den. Eheliche Wohnung und Hausrat
E. 15 Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.
E. 16 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. Fahrzeug
E. 17 Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, das Fahrzeug Ford Transit (ZH 3) für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Prozesskosten
E. 18 Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
E. 19 Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
- 13 -
Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt X2._____ bis zum 26. März 2025 und ab dem 27. März 2025 Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsver- tretung bestellt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 28 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
- Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien ab Auszug des Gesuchs- gegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 getrennt le- ben.
- Die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, gebo- ren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- Die Obhut für die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
- Die Vereinbarung der Parteien vom 21. März 2025 wird in Bezug auf die wei- teren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
- Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab Auszug des Gesuchsgeg- ners aus der ehelichen Wohnung getrennt leben, spätestens ab 1. Juli 2025. Elterliche Sorge
- Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämtlichen wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen. - 29 -
- Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustim- mung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
- Die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
- Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
- Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte Folgendes (Betreuung jeweils auf eigene Kos- ten): a. Betreuung unter der Woche und am Wochenende in den Wochen in denen der Vater in der Nachtschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverantwortung Montag bis und mit Freitag, jeweils von Schulbeginn bis 18.00 Uhr so- wie von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Frühschicht arbeitet, obliegt die Be- treuungsverantwortung am Dienstag und Donnerstag von Schulschluss bzw. 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr; von Freitag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Va- ter; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Spätschicht arbeitet: obliegt die Betreuungsverantwortung sowohl während der Woche als auch am Wochenende der Mutter. b. Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungsregelung ge- mäss lit. a) vorstehend vorgehen soll: durch den Vater: während 4 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weih- nachtsferienwoche) durch die Mutter: während 9 Wochen Schulferien pro Jahr c. Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vorstehend vorgehen soll: durch den Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwo- che, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl, in der zweiten Weih- nachtsferienwoche; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); - 30 - und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); durch die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der zweiten Weih- nachtsferienwoche; in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfings- ten, von Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
- Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Kinderunterhalt
- Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 wie folgt zu bezahlen: CHF 638.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 548.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 638.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen.
- Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Diese Regelung gilt auch für die Ferien. Die Mutter trägt die für die Kinder anfallenden Krankenprämien und Fremdbetreuungskosten.
- Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt an- fallende Kosten des Kindes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behand- lungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) über- nommen werden. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Par- - 31 - teien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag: CHF 191.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 106.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 101.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); Ehegattenunterhalt
- Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf persönlichen Ehegattenunterhalt. Finanzielle Grundlagen:
- Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu- grunde: a. Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchstellerin (Basis 70%-Stelle): CHF 2'700.– - Gesuchsgegner (Basis 100%-Stelle ohne FAZ): CHF 6'800.– - G._____ (Kinderzulagen): CHF 215.– - F._____ (Kinderzulagen): CHF 215.– - E._____ (Kinderzulagen): CHF 215.– b. Bedarf (Betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat): - Gesuchstellerin: CHF 3'154.– - Gesuchsgegner: CHF 3'426.– - G._____ (Haushalt Mutter): CHF 1'044.– - G._____ (Haushalt Vater): CHF 490.– - F._____ (Haushalt Mutter): CHF 869.– - F._____ (Haushalt Vater): CHF 490.– - E._____ (Haushalt Mutter): CHF 954.– - E._____ (Haushalt Vater): CHF 570.– c. Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermö- gen oder Schulden. Eheliche Wohnung und Hausrat
- Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Woh- nung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. - 32 -
- Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. Fahrzeug
- Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, das Fahrzeug Ford Transit (ZH 3) für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Prozesskosten
- Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt.
- Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
- Die Anträge der Gesuchstellerin vom 27. März 2025 und vom 29. April 2025 werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 907.50 Dolmetscherkosten
- Die Kosten (inkl. Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
- Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Parteien je als Gerichtsurkunde, sowienach Eintritt der Rechtskraft an: die Gemeinde D._____, Einwohnerkontrolle, mit Formular, gegen Emp- fangsschein; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 33 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) Dielsdorf, 25. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht summarisches Verfahren Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Meier MLaw A. Hodler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V. Geschäfts-Nr. EE240069-D/U/B-6/cm Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Meier als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw A. Hodler Urteil und Verfügung vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2 ff.; act. 25 S. 1 sinngemäss) "1. Es sei der gemeinsame Haushalt der Parteien aufzuheben und es sei dem Gesuchsgegner eine Frist von maximal zwei Monaten an- zusetzen um die Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, zu verlassen.
2. Es sei die bisher eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
4. Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder E._____ (geb. tt.mm.2014), F._____ (geb. tt.mm.2018) und G._____ (geb. tt.mm.2020) zu belassen und die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
5. Der Gesuchgegner sei berechtigt zu erklären und zu verpflichten, das Kinder, auf eigene Kosten, auf eigene Kosten zu sich zu neh- men und, wie folgend, zu betreuen:
a) Jedes zweite Wochenende jeweils von freitags abends 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00; fällt das Besuchswochenende auf Ostern, so verlängert sich das Recht von Gründonners- tag (Donnerstag vor Ostern) 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und im Fall von Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. Weiter verbringt das Kind in geraden Jahren die Zeit von Weihnachten bis Neujahr mit der Ge- suchstellerin und in ungeraden Jahren wird dem Gesuchs- gegner das Recht eingeräumt, das Kind von Heiligabend 14.00 Uhr bis Neujahr 18.00 Uhr zu betreuen.
b) Während drei Ferienwochen im Jahr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen, wobei er diese Ferien auf zwei Perioden aufteilen kann und der Gesuchstellerin jeweils mindestens drei Monate zum Voraus mitteilen muss, wann er die Kinder für gemeinsame Ferien zu sich nehmen will.
c) diese Regel gilt, wenn die Parteien sich nicht anderweitig ei- nigen. Den Parteien bleibt es unbenommen, von dieser Re- gel einvernehmlich abweichende Besuchszeiten zu verein- baren.
6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder monatlich und monatlich vorauszahlbare und vom Gericht angemessen zu bemessende Beiträge an den Bar- und den Be- treuungsunterhalt zu bezahlen. Eine genauere Bezifferung an der Verhandlung bleibt vorbehalten.
- 3 -
7. Der Gesuchgegner sei weiter zu verpflichten, sich an ausserordent- lichen, nicht budgetierten Auslagen für das Kind (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, Zahnkorrekturen, Brillen, etc.), denen beide Eltern vorgängig ausdrücklich zugestimmt haben oder die notwendig sind, zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB).
8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. […]" Prozessuale bzw. weitere Anträge: (act. 1 S. 4; act. 20 S. 1; act. 25 S. 1 sinngemäss)
1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag im Wert von CHF 5'000.– zu überweisen und diesen innert 10 Tagen nach Erlass der gerichtlichen Anord- nung auf das Konto IBAN-Nr. CH2 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf H._____ zu überweisen, und es sei davon abzusehen, die Gesuchstellerin zu verpflichten, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen;
2. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu gewähren.
3. Widerruf der Eheschutzvereinbarung vom 21. März 2025 und An- setzung eines neuen Verhandlungstermins zur neuen Regelung des Getrenntlebens im strittigen Verfahren.
4. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Kinder vom Freitagmittag 12:00 Uhr bis Montagmorgen 8:00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen.
5. Es sei die Kinderanhörung anzuordnen
6. Es seien die Lohnabrechnungen durch den Kindsvater zu edieren.
- 4 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 14 S. 1 ff.) "1. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahm der persönlichen Ge- genstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zur Benützung und Bezahlung zuzuwei- sen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, innert einer Frist von vier Monaten nach Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.
2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geboren tt.mm.2014, F._____, geboren tt.mm.2018, und G._____, geboren tt.mm.2020, seien während der Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiterhin bei der Gesuchstellerin befinden soll.
3. Die Betreuungsverantwortung für die Kinder sei wie folgt zu re- geln:
a) Betreuung unter der Woche und am Wochenende bei Nachtschicht des Gesuchsgegners:
- Gesuchsgegner: von Montag bis Freitag, jeweils von Schul- bzw. Kindergartenbeginn bzw. 7.00 Uhr an schulfreien Ta- gen bis 18.00 Uhr, sowie von Samstag, 9.00 Uhr, bis Mon- tag, Schul- bzw. Kindergartenbeginn;
- Gesuchstellerin: in der übrigen Zeit. bei Spätschicht des Gesuchsgegners:
- Gesuchsgegner: von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- Gesuchstellerin: in der übrigen Zeit. bei Frühschicht des Gesuchsgegners:
- Gesuchsgegner: von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- Gesuchstellerin: in der übrigen Zeit.
b) Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungs- regelung gemäss lit. a) vorstehend vorgehen soll:
- Gesuchsgegner: drei Wochen Schulferien pro Jahr;
- Gesuchstellerin: in den übrigen Schulferien. Die Parteien sollen sich jeweils drei Monate im Voraus dar- über absprechen, welche Ferienwoche(n) sie gemäss vor- stehenden Regelung im entsprechenden Jahr beanspru- chen. Kommt keine Einigung bezüglich der Aufteilung zwi-
- 5 - schen den Parteien zustande, so soll das Entscheidungs- recht in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstel- lerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchs- gegner zukommen.
c) Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungs- regelung gemäss lit a) und b) vorstehend vorgehen soll:
- Jedes Jahr an Heiligabend, d.h. vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, bei der Gesuchstellerin, und an Weihnachten, d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis
26. Dezember, 12.00 Uhr beim Gesuchsgegner.
- Von Gründonnerstag, Schul- bzw. Kindergartenschluss bzw. 18.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis am Ostermontag, 18.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl durch den Gesuchs- gegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Gesuchstellerin.
- Von Freitag vor Pfingsten, Schul- bzw. Kindergartenschluss bzw. 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Gesuchsgegner. 4.1. Die Parteien seien zu verpflichten, die während ihrer Betreuung der Kinder (inkl. Betreuung während Ferienzeit) auf ihrer Seite an- fallenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Haushalt, Ausflüge und Freizeit sowie Fremdbetreuung selbst zu tragen. 4.2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die regelmässig anfallen- den Kosten der Kinder wie z.B. die Prämien für die Krankenkasse (inkl. Selbstbehalt und Franchise) zu bezahlen. 4.3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens angemessene Beiträge an die Kinderkosten ge- mäss den Ziffern 4.1 und 4.2 vorstehend (jeweils zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin, und zwar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, höchstens jedoch in fol- gendem Umfang Für E._____: CHF 420.00 Für F._____: CHF 455.00 Für G._____: CHF 565.00 4.4 Die Parteien seien zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinder- kosten (z.B. Zahnarztkosten, Sehhilfen, Nachhilfeunterricht) je hälftig zu tragen, wobei Voraussetzung für die hälftige Kostentra- gung sein soll, dass sich die Parteien vorgängig über die ausser- ordentliche Ausgabe geeinigt haben.
- 6 -
5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag schulden.
6. Das Fahrzeug der Marke Ford Transit (ZH 3) sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleineigen Benut- zung zuzuweisen.
7. Die Anträge der Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch seien abzuweisen, soweit sie den vorstehenden Anträgen des Gesuchs- gegners widersprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners: (act. 14 S. 3) "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Höhe von CHF 5'000.00 sei abzuweisen.
2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person des Sprechenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand beizugeben."
- 7 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2014 (act. 14 Rz. 3) verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, gebo- ren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Zudem haben sie beide noch voreheliche Kinder, die Tochter der Gesuchstellerin, I._____, geboren am tt. Oktober 2005, wohnhaft im Haushalt der Parteien, und die Tochter des Gesuchs- gegners, J._____, geboren am tt. Mai 2006, wohnhaft in Spanien (act. 14 Rz. 3; Prot. S. 8, S. 13, S. 17).
2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Datum Poststempel) liess die Gesuch- stellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechts- begehren hierorts rechtshängig machen (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 2. Dezember 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 21. März 2025 vorgeladen (act. 5). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zeigte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 an, dass er vom Gesuchsgegner als Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatierte wurde, stellte die eingangs aufgeführten prozessualen An- träge und ersuchte um Akteneinsicht (act. 6).
3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 erfolgten die Par- teivorträge und die Parteien wurden befragt. Im Anschluss daran wurden Ver- gleichsgespräche geführt, im Rahmen derer sich die Parteien vollumfänglich einig- ten (Prot. S. 8 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2025 wurden F._____ und E._____ angefragt, ob sie eine Kinderanhörung wünschten, was sie auf dem entsprechen- den Formular verneinten (act. 24/1-2). Mit Eingabe vom 27. März 2025 zeigte RAin X1._____ an, dass sie neu die Gesuchstellerin vertrete und die Eheschutzverein- barung von der Gesuchstellerin widerrufen werde. Sie beantragte zudem die An- setzung eines neuen Verhandlungstermins und ersuchte um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 20-22). RA X2._____ informierte das Gericht dar- über, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete, und reichte seine Honorar- note ein (act. 23). Zudem liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. April 2025 Anträge betreffend Besuchsrecht des Gesuchsgegners, die Durchführung einer
- 8 - Kinderanhörung und Edition von Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners stellen (act. 25). Die Eingaben wurden dem Gesuchsgegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Er liess sich dazu nicht vernehmen.
4. Das Verfahren erweist als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind (vgl. zur Begründungspflicht im Einzelnen: BGE 143 III 65 E. 5.2. u. 142 III 433 E. 4.3.2). II.
1. Verfahrensart und Prozessmaximen 1.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozess- beschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient
– anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – we- niger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen In- teresse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtli- chen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommen-
- 9 - den Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusi- cherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER-SOMM/VONTOBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kom., 3. A., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). 1.2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Be- stimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZPO Kom- mentar-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN/STECK, Art. 296 N 12 f.). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätz- lich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.).
2. Prüfung der Trennungsvereinbarung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2025 unter Mitwirkung des Gerichts die folgende Eheschutzverein- barung (act. 17, Prot. S. 20):
- 10 - "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung getrennt leben, spätestens ab 1. Juli 2025. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____ geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämt- lichen wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
4. Die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
5. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
6. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte Folgendes (Betreuung jeweils auf eigene Kosten):
a. Betreuung unter der Woche und am Wochenende in den Wochen in denen der Vater in der Nachtschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung Montag bis und mit Freitag, jeweils von Schulbeginn bis 18.00 Uhr sowie von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Frühschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverant- wortung am Dienstag und Donnerstag von Schulschluss bzw. 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr; von Freitag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Spätschicht arbeitet: obliegt die Betreuungsverantwortung sowohl während der Woche als auch am Wochen- ende der Mutter.
b. Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) vorste- hend vorgehen soll: durch den Vater: während 4 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weihnachtsferienwo- che) durch die Mutter: während 9 Wochen Schulferien pro Jahr
c. Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vor- stehend vorgehen soll: durch den Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche;
- 11 - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); durch die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der zweiten Weihnachtsferienwoche; in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr).
7. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
8. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine ange- messene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Kinderunterhalt
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab Aus- zug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 wie folgt zu bezahlen: CHF 638.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 548.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 638.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
10. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) je- weils selber. Diese Regelung gilt auch für die Ferien. Die Mutter trägt die für die Kinder anfal- lenden Krankenprämien und Fremdbetreuungskosten.
11. Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Aus- gabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Kindes, wie bei- spielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen wer- den. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
12. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht ge- deckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag:
- 12 - CHF 191.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 106.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 101.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); Ehegattenunterhalt
13. Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf persönlichen Ehegattenunterhalt. Finanzielle Grundlagen:
14. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
a. Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchstellerin (Basis 70%-Stelle): CHF 2'700.–
- Gesuchsgegner (Basis 100%-Stelle ohne FAZ): CHF 6'800.–
- G._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- F._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- E._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
b. Bedarf (Betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat):
- Gesuchstellerin: CHF 3'154.–
- Gesuchsgegner: CHF 3'426.–
- G._____ (Haushalt Mutter): CHF 1'044.–
- G._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- F._____ (Haushalt Mutter): CHF 869.–
- F._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- E._____ (Haushalt Mutter): CHF 954.–
- E._____ (Haushalt Vater): CHF 570.–
c. Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schul- den. Eheliche Wohnung und Hausrat
15. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.
16. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. Fahrzeug
17. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, das Fahrzeug Ford Transit (ZH 3) für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Prozesskosten
18. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
19. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
- 13 - 2.1.2. Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist. Folg- lich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene Vereinba- rung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung jedoch nicht. So die Kinderbelange: Über diese ent- scheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom
26. Juni 2020 E. 2.2 ff. m.w.H.). Damit können nicht nur die üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht werden, sondern es kann auch beanstandet wer- den, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Denn die Genehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsma- xime erfordert. Die Vereinbarung muss dem Kindswohl entsprechen bzw. dieses wahren. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Ver- einbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Ge- richt davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017, S. 15 f. [eine Revision betreffend]; OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019).
- 14 - 2.1.3. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für das Getrenntleben, den Ehegattenunterhalt und die Zuteilung der ehelichen Wohnung der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1.4. Die Gesuchstellerin lässt im Allgemeinen vorbringen, sie habe sich im Mo- ment der Unterzeichnung der Vereinbarung anlässlich der Eheschutzverhandlung unter grossem Druck und nicht in der Lage befunden, die Gesamtsituation und die Umstände längerfristig zu bedenken. Zuhause in vertrauter Umgebung und in aller Ruhe habe sie sich die Zeit genommen, um die Vereinbarung nochmals zu studie- ren, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass sie mit der Vereinbarung keinesfalls einverstanden sei. Ausschlaggebend sei unter anderem der Umstand, dass sie mit der alternierenden Obhut nicht einverstanden sei und die alleinige Obhut wünsche, womit auch die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Sie ersuche daher um Widerruf der Vereinbarung und um Ansetzung eines Ver- handlungstermins zur neuen Regelung des Getrenntlebens (act. 20 Ziffer 1). 2.1.5. Zunächst gilt festzuhalten, dass die Eheschutzverhandlung insgesamt von 08.30 Uhr bis 18.15 Uhr dauerte (inklusive Verhandlungspausen). Bis 11.20 Uhr erfolgten die Parteivorträge sowie die Befragung der Parteien persönlich. Ab 11.50 Uhr fanden Einigungsgespräche mit mehreren, teilweise längeren Verhand- lungsunterbrüchen statt. Zudem war ein Dolmetscher anwesend, der in ihre Mut- tersprache die Verhandlung und die Vereinbarung übersetzte (Prot. S. 8 ff.). Die Vereinbarung wurde den Parteien sodann erläutert. Die Gesuchstellerin war vertre- ten und konnte sich in den Pausen mit ihrem damaligen Rechtsvertreter beraten sowie die Auswirkungen der Vereinbarung überdenken. Sowohl der Gesuchstel- lerin als auch ihrer damaligen Rechtsvertretung war bereits vor der Verhandlung klar, welche Themen zu regeln waren, zumal sie das vorliegende Verfahren initi- ierte. Die Gesuchstellerin verlangte sodann weder nach mehr Pausen noch um wei- tere Bedenkzeit. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind damit nicht ersichtlich
- 15 - (und im Übrigen auch nicht näher dargetan). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustimmung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der ra- schen Streiterledigung nicht mehr möglich. 2.2. Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (vgl. act. 1 S. 2; act. 14 S. 1; Prot. S. 11, S. 15). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Par- teien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektie- ren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB N 21). Was das Trennungsdatum anbelangt, so einigten sich die Parteien darauf, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab dem Auszug des Gesuchsgegners, spätestens aber seit dem 1. Juli 2025 getrennt- leben würden (act. 17 Ziffer 1). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend festzuhalten. 2.3. Elterliche Sorge 2.3.1. Das Getrenntleben ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in einem Eheschutzverfahren ist erst dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindes- wohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist un- strittig, dass die Parteien auch weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder ausüben werden (act. 1 S. 2; act. 14 Rz. 6). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Interesse der gemeinsamen Kinder mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil besser gedient wäre. Es ist damit bezüglich elterliche Sorge nichts vorzukehren und es bedarf auch keiner Regelung im Entscheidsdispositiv. 2.3.2. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten betreffend G._____, F._____ und E._____ weiterhin gemeinsam zu entscheiden. Auch die
- 16 - Bestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange G._____, F._____ und E._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder deshalb der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswir- kungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). 2.4. Obhut und Betreuung 2.4.1. Da sich die Gesuchstellerin insbesondere gegen die vereinbarte alternie- rende Obhut wendet, ist dieser Punkt – in Nachachtung der vorstehenden Erwä- gungen – einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dabei rechtfertigt es sich, auch sogleich die vereinbarte Betreuungsregelung zu prüfen. 2.4.2. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB hat das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsan- teile zu regeln, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Dabei gelten für das Eheschutzverfahren die gleichen Kriterien, welche von Lehre und Rechtsprechung für den Scheidungsfall entwickelt wurden (ZK- BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 N 89). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wün- schen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1). Grundsätzlich sind Kinder erst ab dem 12. Altersjahr zur autonomen Willensbildung fähig (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Den Zuteilungskriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen: Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuar-
- 17 - beiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister möglichst nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnis- sen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansons- ten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Die Kriterien für eine alternierende Obhut sind fast deckungsgleich mit den Kriterien der Obhutszuteilung, weshalb diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die alternierende Obhut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern voraussetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hin- blick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 615, E. 4.3; vgl. seither statt vieler BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1). Im Zusammenhang mit der Kindeswohlprüfung ist deshalb die elterliche Kooperationsfähigkeit zu beachten. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut ist eine organisatorische Herausforderung und stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 6). Von den Eltern ist zu erwarten, dass sie in einem höheren Masse als bei einer einseitigen Betreuungsregelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind. Aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, darf zwar nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht geschlossen werden, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1; BGer 5A_200/2019 und 5A_201/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2; BGer 5A_260/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1; BGer 5A_837/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.2.2). Aufgrund man-
- 18 - gelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ist die alternierende Obhut insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zu- sammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alter- nierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen wür- den, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 616 E. 4.3; BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhän- gig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (vgl. zum Ganzen BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1., mit zahlreichen Hinweisen; ebenso BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1. und BGer 5A_627/2016 vom
28. August 2017 E. 5.1). Es besteht eine natürliche Vermutung, dass Eltern erzie- hungsfähig sind (OGer ZH LE220008 vom 9. Mai 2022 E. II.3.4.; vgl. auch BGer 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2; BGer 5A_361/2010 vom 10. Septem- ber 2010 E. 4.4.4; BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2). Die Eltern haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Eltern- ebene auf der einen Seite und dem Eltern-Kind-Verhältnis auf der anderen Seite zu unterscheiden. Mithin haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unter- nehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes nötig ist. Das Kind muss aus dem elterlichen Konflikt herausgehalten werden und beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen sowie die zumutbaren Anstren- gungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elter- lichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt wer- den können (vgl. dazu BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hin- weisen). 2.4.3. Das Gericht hat bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile diejenige Lö- sung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Ent- wicklung und Entfaltung benötigt. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
- 19 - Betreuungsmodells ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 5 ff. sowie BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 6.3). 2.4.4. Anhaltspunkte, welche die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit der Parteien widerlegen würden, liegen damit keine vor. Beide Parteien verfügen über die erforderlichen Kompetenzen, um ihre Kinder kindsgerecht und altersadäquat betreuen zu können. Demnach ist die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu bejahen, weshalb dieses Kriterium für die Zuteilung der Obhut nicht ausschlaggebend ist. Ein eigentliches Betreuungsmodell für das Getrenntleben konnte noch nicht etabliert werden, da die Parteien noch räumlich zusammenleben. In Bezug auf das bisher gelebte Modell ist festzuhalten, dass bis vor einigen Monaten sich die Par- teien entsprechend ihrer Schichtarbeitszeiten organisierten und so beide die per- sönliche Betreuung ihrer Kinder sicherstellten (act. 14 Rz. 7 ff., Prot. S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner betreute die Kinder damit (soweit es sein Arbeitsplan zuliess) auch tagsüber und im Alltag. Mithin lag keine klassische Rollenverteilung vor, wobei die Gesuchstellerin trotz ihrer eigenen Erwerbstätigkeit gesamthaft als Hauptbetreu- ungsperson zu betrachten ist, zumal sie in einem geringeren Pensum erwerbstätig war und ist. Erst im Zusammenhang mit der Trennung und dem vorliegenden Ver- fahren funktionierte die Betreuung gestützt auf die Angaben der Parteien offenbar nicht mehr so gut und die Gesuchstellerin meldete die Kinder im Hort an. Nichts- destotrotz wurden die Kinder in der Vergangenheit grösstenteils auch durch den Gesuchsgegner teilweise tagsüber betreut. Das zwischen den Parteien gelebte Mo- dell spricht auch hinsichtlich dem Kriterium der Stabilität daher nicht gegen eine alternierende Obhut, wenngleich die Betreuungsanteile des Gesuchsgegners ge- mäss der getroffenen Vereinbarung höher sind als sie dies während des Zusam- menlebens waren. Die Darstellung der Parteien zeigt darüber hinaus zwar, dass ihre Beziehung konfliktbehaftet ist und auch die Kommunikation und Kooperation nicht immer rei- bungslos funktionieren. Die Gesuchstellerin erklärte nach Abschluss der Vereinba- rung sodann, nicht mehr mit einer alternierenden Obhut einverstanden zu sein, was im Hinblick auf die künftig notwendige Kooperation zumindest Fragezeichen auf-
- 20 - wirft. Diese Umstände allein sprechen jedoch noch nicht gegen eine alternierende Obhut. Um eine solche zu rechtfertigen, muss der Elternkonflikt – wie vorstehend bereits erwähnt – einen gewissen Schweregrad erreichen, sodass die Eltern auf- grund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können (BGE 142 III 612 E. 4.3). Das ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Zeitpunkt der Ver- handlung (und auch heute noch) gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben. Ein Teil der von ihnen geschilderten Schwierigkeiten ist zweifelsohne auf diesen belas- tenden Umstand zurückzuführen. Da sich die Parteien darauf einigten, dass der Gesuchsgegner die Wohnung verlässt und diese der Gesuchstellerin zur Benüt- zung überlässt, sollte sein Auszug voraussichtlich zu einer gewissen Entspannung der Situation führen. Die dargelegten Schwierigkeiten sind zudem in einer ersten Phase einer Trennung nicht unüblich und werden oft beobachtet. Auch in dieser Hinsicht dürfte das vorliegende Urteil Klarheit bringen und zur Entspannung der Situation führen. Ohnehin ist es an den Parteien, sowohl bei einer alleinigen als auch bei einer alternierenden Obhut, sich darauf zu fokussieren, die Interessen ih- rer Kinder ihren eigenen Interessen und Bedürfnissen voranzustellen. Auch haben sie nach neuen Möglichkeiten einer kindsgerechten Kommunikation zu suchen und im Interesse ihres Kindes ihre Konflikte auf angemessene Art und Weise auszutra- gen. Das vereinbarte neue Betreuungsmodell erfordert zu Beginn (und auch in Zu- kunft) einen erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand für beide Par- teien. Sowohl die Parteien als auch Kinder müssen sich an das neue System erst noch angewöhnen. Die (räumliche) Trennung wird für das ganze Familiensystem eine grosse Umstellung mit neuen Herausforderungen mit sich bringen. Auch dies führt jedoch nicht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut vorliegend nicht an- gezeigt wäre. Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Parteien ausreichend fähig und willens sind, in Angelegenheiten betreffend die Kinder mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann ist anzunehmen, dass
- 21 - sich die geschilderten Schwierigkeiten mit zunehmender Trennungszeit und nach Auszug einer der Parteien aus der ehelichen Wohnung entschärfen dürften. Die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien ist ein weiteres Kriterium, welches bei der Beurteilung betreffend alternierende Obhut zu berücksichtigen ist. Die aktuelle Situation (beide Parteien noch in der ehelichen Wohnung wohnhaft) läuft einer alternierenden Obhut offenkundig nicht zuwider. Mit Blick auf die dokumentierten Wohnungssuchbemühungen des Gesuchsgegners ist ersichtlich, dass er vornehmlich eine Wohnung in D._____ und in der näheren Um- gebung sucht (vgl. act. 14 Rz. 5; act. 16/26; Prot. S. 17). Priorität hat für ihn eine Wohnung möglichst nah bei der ehelichen Wohnung. Dies ist zu befürworten. Mit grösser werdender geografischer Entfernung zwischen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperations- fähigkeit. Entsprechend handelt es sich dabei um ein nicht zu unterschätzendes Kriterium, wenngleich es nicht ausschlaggebend ist. Die derzeitige Situation verun- möglicht zwar die Beurteilung dieses Kriteriums. Indessen rechtfertigt es sich vor- liegend nicht, das Wechselmodell nur aufgrund dessen scheitern zu lassen. Bei der Wahl der künftigen Wohnung sollte auf eine möglichst geringe Entfernung zur ehe- lichen Wohnung geachtet werden, um den Kindern künftig ein möglichst unkompli- ziertes und später auch selbstständiges Wechseln zwischen den Parteien zu er- möglichen. Gestützt auf die Annahme, dass beide Elternteile inskünftig in D._____ wohnhaft bleiben, spricht das Kriterium der Distanz zwischen den Wohnorten zum heutigen Zeitpunkt nicht gegen eine alternierende Obhut. Gemäss Angaben der Parteien werden die Kinder seit einigen Monaten sehr umfangreich fremdbetreut. Zuvor organisierten sich die Parteien entsprechend ihrer Erwerbstätigkeiten und mussten keine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Sie werden inskünftig wohl weiterhin auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein. Zu- dem ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). Dementsprechend lässt sich aus den Betreuungskonzep- ten der Parteien in Bezug auf die Frage der Obhut nichts ableiten.
- 22 - In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Kriterien erscheint die Anordnung ei- ner alternierenden Obhut über die gemeinsamen Kinder dem Kindswohl zu ent- sprechen, weshalb den Parteien unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände die alternierende Obhut über die Kinder zuzuteilen ist. Sollte sich an den vorste- hend beurteilten Kriterien etwas massgeblich verändern oder sich Schwierigkeiten in der tatsächlichen Umsetzung ergeben, ist es an den Parteien, das Betreuungs- modell im gegenseitigen Einvernehmen oder mit Unterstützung der Behörden auf geeignete Weise anzupassen. 2.4.5. Das von den Parteien vereinbarte Modell orientiert sich am Schichtbetrieb des Gesuchsgegners. Gestützt auf die Angaben des Gesuchsgegners ist es ihm möglich, sich entsprechend zu organisieren. Zudem war dies gemäss Angaben der Parteien bereits in der Vergangenheit so (vgl. vorstehend E. II./2.4.4.). Es ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies auch inskünftig funktionieren wird. 2.4.6. Die gerichtliche Regelung gilt in erster Linie für den Konfliktfall. Den Parteien bleibt es selbstverständlich unbenommen – unter angemessener Berücksichtigung der Kindesinteressen – die vorstehende Betreuungs- und Ferienregelung im ge- genseitigen Einverständnis abzuändern. 2.4.7. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des El- ternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufent- haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Hält sich das Kind pendelnd an mehre- ren Orten nebeneinander auf, so befindet sich sein Wohnsitz an dem Aufenthalts- ort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, auch wenn sich das Kind gerade an einem anderen Ort befindet (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2). Die Vereinbarung der Parteien, wonach der gesetzliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Gesuchstellerin befinden soll (Ziffer 5 der Vereinbarung, act. 17), ist nicht zu beanstanden. Eine Kindsanhörung erscheint sodann im vorliegenden Fall nicht notwendig und auch nicht zielführend. Dies aufgrund der noch nicht vorgenommenen räumlichen Tren- nung der Eltern und vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Töchter der Par- teien explizit keine Anhörung gewünscht haben (act. 24/1-2).
- 23 - 2.5. Unterhaltsbeiträge 2.5.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.2). Sie basieren einerseits auf der vereinbarten Betreuungsreglung mit Be- treuungsanteilen von ca. 40% Gesuchsgegner und 60% Gesuchstellerin und ande- rerseits auf den in Ziffer 14 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundla- gen (Einkommen und betreibungsrechtliche Existenzminima), wobei beim Einkom- men der Gesuchstellerin berücksichtigt wird, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder den Gesuchsgegner kein betreuungsbedingtes Manko mehr aufweist. Die einzelnen Positionen der Einkommens- und Bedarfsberechnung sind sodann einer detaillierten Unterhaltsberechnungstabelle zu entnehmen, die sich in den Akten be- findet (act. 18). Diese wiederum beruht auf den Angaben der Parteien sowie der im Recht liegenden Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 14 ff.; act. 4/3- 9; act. 10/1-24; act. 13/10-12; act. 16/25-28): GSin E._____ F._____ G._____ GG E._____ F._____ G._____ Einkommen 2'700 215 215 215 6'800 Bedarf Grundbetrag 1'350 360 240 240 1'350 240 160 160 Miete 1'300 325 325 325 1'310 330 330 330 ungedeckte Gesund- 26 26 heitskosten KVG 278 69 64 64 Fremdbetreuungskosten 200 240 415 Fahrten zum Arbeits- 50 300 platz Mehrkosten auswärtige 150 220 Verpflegung Bedarf total 3'154 954 869 1'044 3'426 570 490 490 Das Einkommen des Gesuchsgegners ergibt sich (gerundet) aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung Dezember 2024 abzüglich der Kinderzulagen und un- regelmässigen Leistungen und beinhaltet eine Jahresendzulage, die gemäss An- gaben des Gesuchsgegners einem 13. Monatslohn entspricht und zudem einem
- 24 - Bonusanteil, der dem Durchschnitt der bisher enthaltenen Boni gemäss Lohnaus- weisen 2023 und 2024 entspricht (act. 10/4-7; Prot. S. 17 f.). Bei der Gesuchstellerin wurde mit einem 70%-Pensum gerechnet. Gemäss ihren Angaben beträgt ihr Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn bei 50% im Durch- schnitt CHF 1'850.00. Mit Blick auf die im Recht liegenden Belege betreffend ihre bisherigen Einkünfte erscheint bei einem 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2'700.– angemessen, möglich und auch zumutbar (vgl. act. 4/4 und act. 10/14). Die Kinder sind in massgeblichem Umfang fremdbetreut (vgl. Prot. S. 13), so dass es ihr möglich ist, ihr Pensum auszuweiten. Aufgrund der umfang- reichen Fremdbetreuung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner resultiert bei ihr kein betreuungsbedingtes Manko, weshalb kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist. Die Bedarfszahlen entsprechen im Wesentlichen den im Recht liegenden Be- legen und stützen sich auf die Angaben der Parteien (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 4/6-9; act. 10/2-24; act. 13/10-11; act. 14 Rz. 21 ff.; act. 16/28; Prot. S. 14 ff.). In der Un- terhaltsberechnungstabelle sind die bei beiden Parteien geschätzten unregelmäs- sigen und ungedeckten Gesundheitskosten in der Zeile mit dem Titel "Nebenkos- ten" aufgeführt. Bei der Gesuchstellerin ist betreffend die Wohnkosten noch berück- sichtigt, dass ihre Tochter I._____ noch in der ehelichen Wohnung wohnt, weshalb ein Wohnkostenanteil für sie ausgeschieden wurde. Insgesamt erscheinen die be- rücksichtigten Positionen als angemessen. 2.5.2. Da die Einkünfte der Parteien nicht ausreichen, um den Barunterhalt der Kin- der vollständig zu decken, wurde ein Manko festgehalten (act. 17 Ziffer 12; Art. 301a ZPO). Die Modalitäten der Unterhaltszahlung erscheinen den Umständen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Ziffern 9 und 10 der Ver- einbarung; act. 17). Auch die Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinder- kosten in Ziffer 11 der Vereinbarung ist nicht zu beanstanden (act. 17). 2.5.3. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Par- teien und angesichts des bestehenden Mankos bei den Kindern besteht kein Raum für die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Vor diesem Hintergrund er-
- 25 - scheint auch die Feststellung in Ziffer 13, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann und die Gesuchstellerin gestützt darauf einstweilen auf persönlichen Ehegattenun- terhalt verzichtet, nicht als unangemessen und sie ist entsprechend vorzumerken. 2.6. Zuteilung der ehelichen Wohnung, des Hausrats und des Fahrzeugs Ford Transit In Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Fahrzeugs der Parteien zur Benützung konnten sich die Parteien einigen (act. 17 Ziffer 15-17). Da es sich um dem Verhandlungsgrundsatz unterliegende Punkte handelt, hat es bei dieser Vereinbarung zu bleiben, zumal auch die Gesuchstellerin in dieser Hinsicht nichts vorbrachte, das eine andere Beurteilung aufdrängt.
3. Fazit Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit insoweit zu genehmigen. In Bezug auf die weiteren, der Dis- positionsmaxime unterliegenden Punkte, erweist sich die Vereinbarung als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb in dieser Hinsicht da- von Vormerk zu nehmen ist. Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungs- vereinbarung der Parteien nicht genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin erst im Nachhinein die Tragweite ihrer Zustim- mung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung ge- bunden sein will. Dies ist aber durch den Abschluss der Trennungsvereinbarung als Form der raschen Streiterledigung nicht mehr möglich. Die Anträge der Gesuch- stellerin in ihren Eingaben vom 27. März 2025 und vom 29. April 2025 (act. 21 und act. 25) sind daher abzuweisen.
- 26 - III.
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Mit Blick auf den Zeitaufwand des Gerichts und die Komplexität des Falles erscheint daher gestützt auf § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG eine Ge- richtsgebühr von CHF 3'000.– angemessen.
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbei- träge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (statt vieler OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Die Par- teien hatten beide nachvollziehbare Gründe für ihre Anträge. Damit rechtfertigt es sich insgesamt und gestützt auf die Vereinbarung der Parteien, die Verfahrenskos- ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen.
4. Gestützt auf die vorstehend dargelegten, knappen finanziellen Verhältnisse besteht kein Raum für die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Ge- suchsgegner, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Beide Parteien sind als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu betrachten. Ihre Begehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Entsprechend ist beiden Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Da es sich bei den Parteien um juristische Laien handelt, die sich im vorliegenden Rechtssystem nicht auskennen, sowie in Anbe- tracht der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Themenkomplexe und im
- 27 - Sinne der Waffengleichheit erscheint der Beizug von Rechtsvertretern als gerecht- fertigt. Demnach ist der Gesuchstellerin Rechtsanwalt X2._____ und hernach ab dem 27. März 2025 Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter/in und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter zu bestellen (act. 20 ff.). IV. Gegen diesen Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Ge- mäss dem seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO neu 30 Tage. Zwar wird der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO im Katalog der mit Inkrafttreten der Änderungen sofort geltenden Bestimmungen nicht erwähnt (Art. 407f ZPO). Gestützt auf die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Ent- scheids in Kraft ist. Demnach beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 30 Tage. Es wird verfügt:
1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen
2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt X2._____ bis zum 26. März 2025 und ab dem 27. März 2025 Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsver- tretung bestellt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 28 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien ab Auszug des Gesuchs- gegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 getrennt le- ben.
2. Die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, gebo- ren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
4. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. März 2025 wird in Bezug auf die wei- teren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ab Auszug des Gesuchsgeg- ners aus der ehelichen Wohnung getrennt leben, spätestens ab 1. Juli 2025. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämtlichen wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
- 29 -
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustim- mung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
4. Die Kinder G._____, geboren am tt.mm.2020, F._____, geboren am tt.mm.2018, und E._____, geboren am tt.mm.2014, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
5. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
6. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte Folgendes (Betreuung jeweils auf eigene Kos- ten):
a. Betreuung unter der Woche und am Wochenende in den Wochen in denen der Vater in der Nachtschicht arbeitet, obliegt die Betreuungsverantwortung Montag bis und mit Freitag, jeweils von Schulbeginn bis 18.00 Uhr so- wie von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn beim Vater; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Frühschicht arbeitet, obliegt die Be- treuungsverantwortung am Dienstag und Donnerstag von Schulschluss bzw. 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr; von Freitag, Schulende bzw. 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Va- ter; in der übrigen Zeit obliegt die Betreuungsverantwortung der Mutter in den Wochen in denen der Vater in der Spätschicht arbeitet: obliegt die Betreuungsverantwortung sowohl während der Woche als auch am Wochenende der Mutter.
b. Betreuung während der Schulferien, welche der Betreuungsregelung ge- mäss lit. a) vorstehend vorgehen soll: durch den Vater: während 4 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weih- nachtsferienwoche) durch die Mutter: während 9 Wochen Schulferien pro Jahr
c. Betreuung während der Feiertage, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vorstehend vorgehen soll: durch den Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwo- che, und in den Jahren mit gerader Jahreszahl, in der zweiten Weih- nachtsferienwoche; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr);
- 30 - und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, von Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); durch die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl, in der ersten Weihnachtsferienwoche, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, in der zweiten Weih- nachtsferienwoche; in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, Schul- ende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfings- ten, von Schulende bzw. 15.30 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr).
7. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
8. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Kinderunterhalt
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juli 2025 wie folgt zu bezahlen: CHF 638.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 548.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 638.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen.
10. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Diese Regelung gilt auch für die Ferien. Die Mutter trägt die für die Kinder anfallenden Krankenprämien und Fremdbetreuungskosten.
11. Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt an- fallende Kosten des Kindes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behand- lungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) über- nommen werden. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Par-
- 31 - teien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung bleibt vorbehalten.
12. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag: CHF 191.– für den Sohn G._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt), CHF 106.– für die Tochter F._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) und CHF 101.– für die Tochter E._____ (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt); Ehegattenunterhalt
13. Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners kein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf persönlichen Ehegattenunterhalt. Finanzielle Grundlagen:
14. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu- grunde:
a. Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchstellerin (Basis 70%-Stelle): CHF 2'700.–
- Gesuchsgegner (Basis 100%-Stelle ohne FAZ): CHF 6'800.–
- G._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- F._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
- E._____ (Kinderzulagen): CHF 215.–
b. Bedarf (Betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat):
- Gesuchstellerin: CHF 3'154.–
- Gesuchsgegner: CHF 3'426.–
- G._____ (Haushalt Mutter): CHF 1'044.–
- G._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- F._____ (Haushalt Mutter): CHF 869.–
- F._____ (Haushalt Vater): CHF 490.–
- E._____ (Haushalt Mutter): CHF 954.–
- E._____ (Haushalt Vater): CHF 570.–
c. Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermö- gen oder Schulden. Eheliche Wohnung und Hausrat
15. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Woh- nung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.
- 32 -
16. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen. Fahrzeug
17. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, das Fahrzeug Ford Transit (ZH 3) für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Prozesskosten
18. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt.
19. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
5. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 27. März 2025 und vom 29. April 2025 werden abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 907.50 Dolmetscherkosten
7. Die Kosten (inkl. Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
8. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
9. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien je als Gerichtsurkunde, sowienach Eintritt der Rechtskraft an: die Gemeinde D._____, Einwohnerkontrolle, mit Formular, gegen Emp- fangsschein; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein.
10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 33 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) Dielsdorf, 25. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht summarisches Verfahren Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Meier MLaw A. Hodler versandt am: