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EE240059

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) liess die Ge- suchstellerin ein Eheschutzbegehren inkl. Beilagen am hiesigen Gericht im sum- marischen Verfahren einreichen (act. 1 bis 3/2-3). Mit Kurzbrief vom 16. Okto- ber 2024 liess die Gesuchstellerin eine Kopie des Familienausweises nachreichen (act. 4 und 5). Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2025 vorgeladen (act. 6). In der Eingabe vom 13. November 2024 liess der Gesuchsgegner anzeigen, dass er im vorliegen- den Verfahren eine Vertretung ernannt hat (act. 8 und 9). Ferner wurde mit Schrei- ben vom 7. Januar 2025 ein Dolmetscher für die Übersetzung anlässlich der kom- menden Hauptverhandlung in die arabische Sprache bestätigt (act. 10). Der Ge- suchsgegner liess mit Eingabe vom 21. Januar 2025 weitere Unterlagen einreichen (act. 12 bis 14/1-13). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 liess die Gesuchstellerin eine Begründung des Eheschutzgesuchs inklusive weiterer Unterlagen nachrei- chen (act. 15 bis 17/1-3).

E. 1.1 Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflich- ten sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten, da sie nicht in der Lage sei, die anfallenden Gerichtskosten zu tragen und auf eine unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsbei- stand angewiesen sei. Es sei sodann nicht nur die Mittellosigkeit gegeben, sondern die Gesuchstellerin sei rechtlich unerfahren und kenne sich nicht aus. Zusätzlich sei die Gegenpartei anwaltlich vertreten, weshalb eine Vertretung aufgrund der

- 47 - Waffengleichheit nötig sei (act. 15, Rz. 45 ff.). Als Beleg zur Mittellosigkeit liess die Gesuchstellerin die Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe einreichen (act. 17/2).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgeg- ners im Wesentlichen vorbringen, dass er bei seinem Onkel viel mehr verdient habe, als auf den Lohnausweisen ausgewiesen sei, da doch bekannt sei, dass Löhne unter Verwandten beliebig hoch oder tief deklariert seien (act. 15 S. 8 f.).

E. 1.3 Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgrund der Praxis des Oberge- richts des Kantons Zürich nicht einzutreten sei. Sollte wider Erwarten dennoch dar- auf eingetreten werden, sei der Antrag mangels verfügbaren Mittel abzuweisen.

E. 1.4 Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichti- gung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minder- jährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst im Anschluss kann ein allfälliger Ehegattenunterhalt festgelegt werden. Wenn das betreibungs- rechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Be- darfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenz- minimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3).

E. 1.5 Zu erwähnen ist ferner, dass das Gericht in Bezug auf die Ehegattenunter- haltsbeiträge aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) an die formellen Par- teianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, gebun- den ist. Das Gericht ist hingegen nicht an die einzelnen geltend gemachten Ein- nahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für einzelne Positionen mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wurde (SIX, a.a.O., Rz. 2.62). Hier ist noch ergänzend anzumerken, dass dies nicht für die Kindesunterhaltsbeiträge gilt, die der Offizialmaxime unter- liegen (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO).

E. 1.6 Die Bedarfsberechnung ist für jedes Familienmitglied einzeln vorzunehmen, wobei auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abzu- stellen ist. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die von den Parteien gemach- ten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dient sodann das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 betref- fend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan: Kreisschreiben). Danach ist das Gesamteinkommen der Parteien zu be-

- 19 - rechnen und dem ermittelten Bedarf gegenüberzustellen. Ein allfälliger Überschuss ist zu verteilen, ein allfälliges Manko hat jedoch der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen. Ausgehend von der Berechnung des Bedarfs und des Gesamt- einkommens ist der Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. Dieser setzt sich in erster Li- nie aus dem Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder, in zweiter Linie aus einem allfälligen Betreuungsunterhalt und – falls noch etwas übrig bleibt – aus dem per- sönlichen Unterhalt bzw. einer Überschussverteilung zusammen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2018, E. 6.3.2.1).

E. 1.7 Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend für die Monate … und … 2024 monatlich Fr. 934.– (inklusive Familien- zulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … 2024 bis … 2025 monatlich Fr. 500.– (inklusive Familienzulagen) als Barunter- halt und Fr. 1'740.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … bis … 2025 monat- lich Fr. 934.– (zuzüglich Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Be- treuungsunterhalt und ab … 2025 monatlich Fr. 834.– (inklusive Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'934.– als Betreuungsunterhalt zu bezahlen (act. 15 S. 2).

E. 1.8 Der Gesuchsgegner beantragt, dass festzustellen sei, dass er mangels Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage sei, an den Kinderunterhalt von C._____ bezahlen könne (act. 22 S. 2).

E. 1.9 Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenommen werden kann, ist festzulegen, wie viele Phasen zu berechnen sind. Vorliegend steht fest, dass dem Gesuchsgegner per Ende September 2024 gekündigt wurde (act. 14/2), was eine erste Phase rechtfertigt. Ferner steht fest, dass sich die Wohn- situation der Parteien im Zeitraum von … bis … 2024 geändert hat (vgl. act. 22 S. 14, act. 15 S. 11), welches eine zweite Phase begründet. Per … 2025 hat der Ge- suchsgegner eine neue Stelle angetreten (act. 14/6), womit eine dritte Phase an- gesetzt wird. Da der Gesuchsgegner mit seiner Arbeitsstelle seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, ist ihm in einer vierten Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Eintritt von C._____ in den Kinder- garten, ist auch die Gesuchstellerin zu verpflichten, ab einer fünften Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist angemessen, vorliegend fünf Phasen zu be-

- 20 - rechnen. Die Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend ab dem tt.mm.2024 festzulegen (Antrag, vgl. vorstehend G. 1. 1.7): Phase I: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase II: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Phase V: ab tt.mm.2026 1.10.Eine weitere Phase ist nicht angezeigt, zumal nicht mit wesentlichen Ände- rungen der Einkommens- und Bedarfszahlen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, ein Eheschutzverfahren einen vorsorglichen Charakter aufweist und im Wei- teren den Parteien die Scheidung offenstehen wird.

2. Unterhaltsberechnung

E. 2 Zur Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erschienen beide Parteien per- sönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. S. 4) und der Gesuchsteller liess diverse weitere Unterlagen einreichen (act. 19 bis 21). Nach Durchführung der Par- teivorträge und der persönlichen Befragung konnte anlässlich der Hauptverhand- lung zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 31). Aufgrund der noch nicht vollständig geklärten und zugleich wesentlichen Faktoren hinsicht- lich der Bedarfssituation der Parteien wurde ihnen mit Verfügung vom

24. März 2025 Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 28).

E. 2.1 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) im eheschutz- rechtlichen Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Ge- richts- und Anwaltskosten zu leisten. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentli- chen Prozesskostenvorschuss, da im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können. Das Gericht kann jedoch im Ehe- schutzverfahren einen Prozesskostenbeitrag des leistungsfähigen Ehegatten an den beistandsbedürftigen Ehegatten anordnen (OGer ZH, LE 130048 vom 21. Ok- tober 2013, E. 4a). Im Übrigen gelten für die Zusprechung einer solchen Leistung dennoch dieselben Voraussetzungen wie beim eigentlichen Prozesskostenvor- schuss (vgl. ZR 85 Nr. 32). Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden.

E. 2.2 Die Gewährung eines Prozesskostenbeitrages setzt zunächst voraus, dass der Prozess, in dem das Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages be- ziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist erforderlich, dass die Person, welche ein entsprechendes Gesuch stellt, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu führen (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist daher unter

- 48 - Einbezug ihres Einkommens, ihres Bedarfs und ihres Vermögens zu prüfen, ob die Gesuchstellerin bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leis- tungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familien- rechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 635 ff.).

E. 2.2.1 Bedarfszahlen Phase I (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 285.– 142.– 1'843.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 1'894.– 580.– 3'155.–

a) Grundbetrag fa) Gemäss Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Bedarfs- berechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Richtlinien, Ziff. I). Wohnt ein Ehegatte in Haushaltsgemeinschaft, ist der Grundbetrag entspre- chend zu reduzieren (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.82 f.). Hat ein Ehegatte Kinder unter seiner Obhut, ist der Grundbetrag hingegen entsprechend zu erhöhen. fb) Die Gesuchstellerin lebt alleine mit dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._____ zusammen (act. 32 S. 14). Ihr ist deshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. fc) Der Gesuchsgegner ist alleinstehend, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen ist. fd) C._____ ist weniger als 10 Jahre alt, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Monat anzurechnen ist.

- 22 -

b) Wohnkosten ba) Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als erstes die Miet- bzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven monatli- chen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (SIX, a.a.O., Rz 2.93 ff.). Wenn Kin- der in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil bzw. Kostenbeitrag auszusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen und der Kinder zu be- stimmen (Botschaft Kindesunterhalt, S. 571; JUNGO, AEBI-MÜLLER, SCHWEIGHAUSER, FamPra 2017, S. 173). bb) Die Gesuchstellerin liess mitteilen, mit C._____ vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer gewohnt zu haben. Der monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'600.– geschätzt (act. 15 S. 11). Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass die Gesuchstellerin einen grossen Teil des Septembers 2024 ferienhalber in der Türkei verbracht habe, weshalb kein Unterhalt anfalle (act. 22 S. 22). Die Ge- suchstellerin liess dazu vorbringen, dass sie tatsächlich jedes Jahr bei ihren Eltern in der Türkei Ferien gemacht habe (Prot. S. 11). Den in den Akten liegendem Poli- zeijournal vom 19. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin der Polizei erklärte, dass sie für 26 Tage in der Türkei gewesen sei (act. 24/14). Im Polizeijournal vom 24. September 2024 steht schliesslich, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Scheidung nicht mehr nach Hause gehen wolle, weshalb nach Rück- sprache mit ihrem Anwalt und in Zusammenarbeit mit des Sozialamtes D._____ eine Hotelunterkunft gesucht worden sei (act. 24/14). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin und der gemeinsame Sohn erst ab dem 24. Septem- ber 2024 in einem Hotel übernachtet haben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr für die Phase I ab dem tt.mm.2024 für acht Tage Fr. 427.– an Wohnkosten anzurechnen (Fr. 1'600.– / 30 Tage x 8 Tage). Die Mietkosten sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach der Gesuchstellerin Fr. 285.– und C._____ Fr. 142.– anzurechnen sind. bc) Der Gesuchsgegner liess ausführen, dass er ab Oktober 2024 ein Zimmer für monatlich Fr. 1'200.– gemietet habe (act. 22 S. 14). Er liess sowohl den Miet- vertrag für die gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH

- 23 - als auch eine Mietvertragsänderung per 1. April 2024 einreichen, wonach der mo- natliche Mietzins exkl. Nebenkosten Fr. 1'843.– beträgt (act. 32/1-2). Dieser Betrag ist demnach ausgewiesen und anzurechnen.

c) Krankenkasse (KVG) ca) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Exis- tenzminimum mindestens die effektiv bezahlten Prämien für die obligatorische Krankenkasse gemäss KVG zu berücksichtigen (BGE 134 III 323, E. 3). Der Prä- mienaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Bei Mankofällen sind die Krankenkassenprämien von Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zu berücksichtigen. Wenn möglich, ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) der Kinder selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen zu decken (MAIER, Die konkrete Berech- nung von Kinderunterhaltsbeiträgen, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: FamPra 2020, S. 314, 358 f.). cb) Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass für die Grundversicherung der Krankenkassenprämie ihr Fr. 260.– und C._____ Fr. 100.– anzurechnen seien (act. 15 S. 10). Der Gesuchsgegner seinerseits liess beantragen, dass ihm Fr. 111.65 und C._____ Fr. 50.– anzurechnen sei (act. 22 S. 15). cc) Die Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrug im Jahr 2024 monatlich rund Fr. 420.75, wobei der Kantons- beitrag in Höhe von Fr. 161.30 abzuziehen ist, was in einem Betrag von monatlich Fr. 259.45 resultiert. Der Betrag ist entsprechend ausgewiesen (act. 3/3). cd) Die Krankenkassenprämie von C._____ beträgt Fr. 101.45, wobei der Kan- tonsbeitrag in Höhe von Fr. 63.20 zu subtrahieren ist. Es resultiert eine monatliche Prämie in Höhe von Fr. 38.25, welcher entsprechend ausgewiesen ist (act. 24/19). ce) Der Gesuchsgegner bezahlte im Jahr 2024 Krankenkassenprämien der ob- ligatorischen Krankenversicherung in Höhe von rund Fr. 111.65. Seine monatliche

- 24 - Prämie betrug Fr. 272.95, wobei der Kantonsbeitrag in Höhe von Fr. 161.30 abge- zogen werden muss. Der Betrag ist ausgewiesen (act. 24/17).

d) Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Es werden keine regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten geltend ge- macht.

e) Fremdbetreuungskosten ea) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berück- sichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während der entsprechenden Zeitfenster einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). eb) Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach (act. 15 S. 8), weshalb keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Solche werden in dieser Phase auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 15 S. 11).

f) Fahrten zum Arbeitsplatz fa) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Exis- tenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Ausla- gen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O., Rz 2.114). Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur be- rücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Dies ist der Fall, wenn es überhaupt keinen öffentliche Verkehrsmittel gibt oder Anfang und Ende der Arbeit auf Zeiten fallen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fährt. Kein Kompetenzcharakter hat das Auto, wenn der Arbeitsweg zu Fuss oder mit dem Velo zurückgelegt werden kann. Dabei ist in Ana- logie zur Rechtsprechung betreffend Zumutbarkeit des Schulwegs für Oberstufen- schüler von einem Richtwert von 5 bis 10 Kilometern auszugehen (SIX, a.a.O., Rz 2.115). Wenn der Kompetenzcharakter bejaht wird, sind die festen und verän- derlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien S. 2). fb) Der Gesuchsgegner arbeitete im September 2024 bei der Autoverwertung F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH (act. 14/1). Da die Ge-

- 25 - suchstellerin vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer lebte (act. 15, S. 11) und der Gesuchsgegner ab … 2024 ein Zimmer mietete, ist davon auszugehen, dass er bis Ende September 2024 alleine in der gemeinsamen eheli- chen Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH lebte. Ein Arbeitsweg betrug damit zu Fuss je nach Route zwischen 21 (für 1.5 Kilometer) bis 23 (für 1.7 Kilometer) Minuten. Eine öffentliche Verkehrsverbindung wird nicht angezeigt (Google Maps, letztmals gesichtet am 31. März 2025). Damit war es dem Gesuchs- gegner nach obenstehender Literatur möglich, denn Weg zu Fuss zurückzulegen und es sind ihm folglich keine Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurech- nen. fc) Da die Gesuchstellerin im Monat September 2024 keiner Arbeit nachging, sind ihr auch keine Fahrtkosten anzurechnen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht (act. 15 S. 11).

g) Auswärtige Verpflegung ga) Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbe- trag gemäss Kreisschreiben enthalten. Bei der Position auswärtige Verpflegung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER, a.a.O., S. 302, 325). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittagessen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die aus- wärtige Verpflegung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichtigen (siehe OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. 2.5.5.5). gb) Der Gesuchsgegner liess anlässlich der Hauptverhandlung keine auswärti- gen Verpflegungskosten für die Vergangenheit geltend machen (vgl. act. 22, S. 14). Folglich ist ihm für diese Phase keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen.

E. 2.2.2 Einkommensberechnung in Phase I

a) Allgemeines aa) Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu können, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei bei- den Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von

- 26 - ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschä- digungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbe- zahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regel- mässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; Six, a.a.O., Rz 2.128). Bei der Umrechnung auf einen Monat ist zu beachten, dass auf dem 13. Monatslohn kein BVG-Abzug erfolgt (Six, a.a.O., Rz 2.128). ab) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hy- pothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leis- tungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Dem hauptbetreuenden Elternteil ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Wird ein Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungs- quote erzielt, ist den Besonderheiten des Einzelfalls nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1.). ac) Bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung ist sodann zu berücksichtigen, dass der vom Gericht festzusetzende Betrag nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein kann. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pau- schalisierungen und Annahmen und führen trotz aller Mühe nur zu einer Scheinge- nauigkeit. Aufgabe des Gericht ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung

- 27 -

– in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (vgl. MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 49).

b) Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach, da sie das Kind betreute (act. 15 S. 8). Folglich hat sie in einer ersten Phase kein Einkommen.

c) Einkommen von C._____ Den Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners ist zu entnehmen, dass die- ser Kinderzulagen von Fr. 200.– für C._____ erhielt (act. 14/1).

d) Einkommen des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2014 bei der Autoverwertung F._____ GmbH arbeite und mindestens einen monat- lichen Nettolohn von Fr. 5'000.– erzielt habe (act. 15 S. 8). Der Lohn habe auch schon Fr. 7'000.– betragen (act. 15 S. 9). Teilweise seien auch Löhne in Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– ausbezahlt worden. Die Gesuchstellerin geht von einem Nettolohn des Gesuchgegners von Fr. 4'854.– im Jahr 2023 aus (Prot. S. 15). Es sei allgemein bekannt, dass die Löhne unter Verwandten offiziell beliebig hoch oder tief deklariert würden (act. 15 S. 9). Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass er bis Ende September 2024 Vollzeit bei der Autoverwertung F._____ GmbH, welche seinem Onkel gehöre, gearbeitet habe. Sein monatlicher Nettolohn inklusive des

13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung der Quellensteuer habe Fr. 3'930.40 betragen (act. 22 S. 12). Dies erscheint glaubhaft und es gelang der Gesuchstel- lerin nicht, einen angeblich höheren Lohn des Gesuchsgegners substantiiert dar- zulegen. In den Akten liegen die Lohnabrechnung von Januar bis September 2024. Darin wird jeweils ein Bruttolohn von Fr. 4'771.80 ausgewiesen, wobei dieser Be- trag Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– und einen 13. Monatslohnanteil im Um- fang von Fr. 351.55 inkludiert. Neben den Sozialabzügen wurde jeweils ein Betrag in Höhe von Fr. 148.90 für die Quellensteuer abgezogen. Der ausbezahlte Netto- lohn betrug Fr. 4'130.40. Werden die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– subtra- hiert, resultiert ein Nettolohn von Fr. 3'930.40 (act. 21). Unter Berücksichtigung des

- 28 -

13. Monatslohnes ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'930.40 anzurechnen (= Fr. 4'130.40 - 200.– [Abzug der Kinderzulagen]).

E. 2.2.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I

a) Wie vorgängig erwähnt ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berech- neten erweiterten Bedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbe- trag ergibt. Man spricht hier auch von einem Überschuss (= Freibetrag) oder Manko (= Fehlbetrag). Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommens- und Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehe- gatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor.

b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 3'930.– Fr. 4'130.– Bedarf Fr. 1'894.– Fr. 580.– Fr. 3'155.– Fr. 5'331.– Differenz - Fr. 1'894.– - Fr. 380.– Fr. 775.– - Fr. 1'499.–

c) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 580.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase I be- trägt somit Fr. 380.–. Der Gesuchsteller ist vorliegend als nicht obhutsberechtigter Elternteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Diese hat er durch seinen Über- schuss in Höhe von Fr. 775.– zu leisten.

d) Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann. Mit anderen Worten ist ein Betreuungsunterhalt nur dann ge- schuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreu-

- 29 - ungsbedingt ist. Die Lebenshaltungskosten umfassen das familienrechtliche Exis- tenzminimum, bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ergänzt um die erwei- terten Bedarfspositionen (vgl. Urteil des Obergericht Zürich LY190043 vom 11. De- zember 2019, E. 7.2.2). Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'894.– zuzusprechen wäre. Nach Bezahlung des Barunterhalts von C._____ in Höhe von Fr. 380.– verbleibt dem Gesuchsgeg- ner ein Überschuss in Höhe von Fr. 395.– (Fr. 775.– - Fr 380.–). Dieser hat er der Gesuchstellerin an Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Mit dieser Zahlung wird nicht der gesamte Betreuungsunterhalt gedeckt. Es fehlt in Phase I ein Betrag in Höhe von Fr. 1'499.–. Da nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden darf, ist fest- zustellen, dass er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, mehr als Fr. 495.– für Phase I an den Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

e) Mankofall In Phase I steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'629.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'130.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches und betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 1'499.–. In das Existenzmi- nimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase I Fr. 380.– an den Barunterhalt und Fr. 395.– an den Betreuungsunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungsbedingte Manko in Höhe von Fr. 1'499.– ist C._____ zuzuweisen.

E. 2.2.4 Fazit Phase I Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend für den Monat September 2024 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Fr. 775.– (Fr. 380.– Barunterhalt; Fr. 395.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– pro Monat an die Gesuchstellerin zu be- zahlen. Es ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit

- 30 - nicht verpflichtet werden kann, das Manko des Betreuungsunterhaltes in Höhe von Fr. 1'499.– zu bezahlen.

E. 2.3 Bezüglich der Aussichtslosigkeit des Verfahrens gilt, dass erstinstanzliche fa- milienrechtliche Prozesse in der Regel nicht aussichtslos sind. Aussichtslosigkeit ist in solchen Verfahren nur sehr zurückhaltend anzunehmen (MAIER, Unentgeltli- che Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Sofern die finanziellen Mittel den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss, allenfalls zusam- men mit dem anrechenbaren Vermögen, mit den mutmasslichen Kosten des Ver- fahrens in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, E. 4a). Mit Bezug auf die mut- masslichen Prozesskosten ist vorab auf die Frage einzugehen, ob eine anwaltliche Vertretung in vorliegenden Verfahren notwendig erscheint und bei der Bemessung der mutmasslichen Prozesskosten auch die Anwaltskosten zu berücksichtigen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzver- fahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Gesuchstellerin hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen.

E. 2.3.1 Bedarfszahlen Phase II (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'175.– 587.– 1'245.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 2'784.– 1'025.– 2'557.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. G, 2.2.).

b) Wohnkosten ba) Die Gesuchstellerin lebte zwischen … 2024 bis und mit … in der ehelichen Familienwohnung in D._____ ZH. Zuvor lebte sie in oben besagten Hotelzimmer (act. 15 S. 11). Für den … 2024 sind ihr die Fr. 1'600.– und für den Zeitraum zwi- schen … und … 2024 sind ihr die ausgewiesenen Kosten von Fr. 1'843.– (act. 32/1-

2) pro Monat anzurechnen. Dies ergibt eine monatlichen Mietzins für den Zeitraum … bis und mit … 2024 von Fr. 1'762.– ([Fr. 1'600.– + 2 x Fr. 1'843.–] / 3 Monate), wobei die Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sind. Demnach betragen die durchschnittlichen Mietkosten in dieser Phase für die Gesuchstellerin Fr. 1'174.60 und für C._____ Fr. 587.30 pro Monat.

- 31 - bb) Der Gesuchsgegner wohnte von Anfang … 2024 bis Mitte … 2024 in einem Zimmer für einen Mietzins von insgesamt Fr. 1'200.– (act. 14/11). Ab 15. Novem- ber 2024 bis Januar 2025 mietete er ein Apartment für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'690.– (act. 14/13). Damit hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Anfang … bis Ende … 2024 monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'245.– (Fr. 1'200.– + Fr. 2'535.– [1.5x Fr.1'690.– für Apartment] / 3 Monate). Diese sind ihm entsprechend anzurechnen.

f) Arbeitsweg Mangels Arbeitsweg sind dem Gesuchsgegner keine Fahrtkosten anzurech- nen.

E. 2.3.2 Einkommensberechnung in Phase II

a) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase II unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase I verwiesen wird (vgl. Erw. G., 2.2., 2.2.2, b und c).

b) Dem Gesuchsgegner wurde per Ende September 2024 gekündigt (act. 14/2). In der Folge meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum H._____ an, welche ihm mitteilten, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigun- gen habe (act. 14/5), weil er Inhaber eines …betriebes sei (act. 22 S. 13). In der Tat war der Gesuchsgegner vom 18. Januar 2024 bis zum 2. Dezember 2024 als Inhaber des I._____ gemeldet (act. 14/8). Die in den Akten liegenden Erfolgsrech- nung weist einen Verlust von Fr. 8'684.60 für den Zeitraum von … bis … 2024 auf, weshalb er zu dieser Zeit ebenfalls kein Einkommen erzielte.

E. 2.3.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 200.– Bedarf Fr. 2'784.– Fr. 1'025.– Fr. 2'557.– Fr. 6'366.– Differenz - Fr. 2'784.– - Fr. 825.– - Fr. 2'557.– - Fr. 6'166.–

- 32 -

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'025.–. Davon sind die Familienzu- lagen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase II beträgt somit Fr. 825.–. Vorliegend reicht das Einkommen beider Parteien nicht, um die betreibungs- rechtliche Existenzminima zu decken. Folglich ist festzustellen, dass der Gesuchs- gegner in Phase II nicht verpflichtet werden kann, Barunterhalt in Höhe von Fr. 825.– für C._____ zu bezahlen.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zuzusprechen wäre. Mangels Einkom- men des Gesuchgegners ist festzustellen, dass er in der Phase II nicht in der Lage ist, Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase II steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'366.– ein Einkommen von Fr. 200.– gegenüber; es resultiert ein monatliches Manko in Höhe von Fr. 6'166.–. Der Gesuchgegner ist nicht leistungsfähig. Die unterhaltsbe- rechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist in Phase II nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Es ist entsprechend festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Phase II weder Bar- noch Betreuungsunterhalt bezah- len kann. Das Manko in Höhe von Fr. 3'609.– ist C._____ zuzuweisen.

E. 2.3.4 Fazit Phase II Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, den geschuldeten Bar- und Betreu- ungsunterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Anteil Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Allfällig bezogene Kinderzulagen sind der Gesuchstel- lerin zu bezahlen.

- 33 -

E. 2.4 Phase III (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025)

E. 2.4.1 Bedarfszahlen der Parteien in Phase III Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.3.).

b) Wohnkosten ba) Der Gesuchsgegner bleibt an der J._____ [Strasse] … in … Zürich wohnhaft. Ihm ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'690.– anzurechnen. bb) Die Gesuchstellerin liess verlauten, dass sie Ende Januar 2025 die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, da die Mietzinsen nicht bezahlt habe (act. 15 S. 11 f.). Sie suche nun eine geeignete 3-Zimmerwohnung. Eine solche sei nur schwer unter Fr. 1'600.– pro Monat zu finden (act. 15 S. 10). Die monatliche Woh- nungsmiete in Höhe von Fr. 1'600.– scheinen angesichts der momentanen Markt- lage als angemessen. Nach Aufteilung der Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen ist der Gesuchstellerin Fr. 1'067.– und C._____ Fr. 533.– anzurechnen.

- 34 -

e) Fremdbetreuungskosten ea) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass C._____ ab April 2025 Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 300.– anzurechnen seien, damit sie Deutschkurse besuchen und sich um die Integration bemühen könne (act. 15 S. 10 f.). Zusätzlich sei die Fremdbetreuung eine Möglichkeit, damit C._____ sozi- ale und sprachliche Fähigkeiten erwerben würde. Aufgrund traumatischer Erleb- nisse der Gesuchstellerin mit der Grossmutter väterlicherseits, wurde eine Fremd- betreuung durch sie abgelehnt (Prot. S. 21). eb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass C._____ während dieser Zeit durch die Grossmutter väterlicherseits fremdbetreut werden könne, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (act. 22 S. 21 f.). ec) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berück- sichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während des entsprechenden Zeitfensters einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). ed) Die Gesuchstellerin liess während der Hauptverhandlung nicht verlauten, dass sie einer Arbeit nachgehen würde oder dass diesbezüglich konkrete Pläne bestehen würden. Vielmehr wurden die Fremdbetreuungskosten mit der ihrer und C._____s Integration begründet. Auch wurde nicht dargetan, dass diese Kosten tatsächlich anfallen. Entsprechend der oben zitierten Lehre können keine Fremd- betreuungskosten berücksichtigt werden, solange der betreuende Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Vollständigkeitshalber sei hier noch erwähnt, dass die Gesuchstellerin aufgrund des Schulstufenmodells nicht verpflichtet werden kann, arbeiten zu gehen, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind.

f) Arbeitsweg fa) Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr ab April 2025 Fr. 100.– an Mobilitäts- kosten anzurechnen seien, da sie Deutsch- und Integrationskurse besuchen müsse. Zusätzlich sei sie auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, um Arztbesu- che und die Fremdbetreuung wahrnehmen zu können (act. 15 S. 10 f.).

- 35 - fb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass lediglich Mobilitätskosten beansprucht können würden, wenn die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehen würde (act. 22 S. 21). fc) Wie oben bereits erläutert, werden Mobilitätskosten berücksichtigt, wenn sie im Rahmen des Arbeitsweges anfallen (vgl. Erw. G. 2., 2.2.1, f). Die Gesuchstellerin äusserte keine konkreten Pläne, in dieser Phase einer Arbeit nachzugehen. Man- gels Arbeitswegs sind ihr auch keine Mobilitätskosten anzurechnen. fd) Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass ihm Fr. 100.– für ein günstiges Monatsabo angerechnet werden, welches er für den Arbeitsweg benötige (act. 22 S. 15). Die Gesuchstellerin liess dazu ausführen, dass davon ausgegangen werde, dass der Gesuchsgegner ein Wohnung in der Gemeinde, in der der Arbeitsort liege, finden würde, weshalb ihm keine Mobilitätskosten anzurechnen seien (Prot. S. 16 f). fe) Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 bei Autohändler F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH angestellt (act. 14/6). Gemäss Zo- nenplan des Zürcher Verkehrsverbandes befindet sich die Stadt Zürich in der Ta- rifzone 110 und D'._____ in der an der Stadt Zürich angrenzenden Tarifzone …. Die Tarifzone 110 wird für die Preisberechnung doppelt gezählt. Ein Erwachsener bezahlt für das persönliche ZVV-NetzPass 2. Klasse-Monatsabo für drei Zonen Fr. 128.–. Demzufolge ist dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 128.– für den Arbeits- weg anzurechnen.

g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsteller liess Kosten für auswärtiges Essen in Höhe von Fr. 220.– geltend machen (act. 22 S. 14). Diese Kosten wurden von der Gesuchstellerin auch anerkannt (Prot. S. 17) und sind ihm in dieser Höhe anzurechnen.

E. 2.4.2 Einkommensberechnung in Phase III

a) Das Einkommen der Gesuchstellerin bleibt in Phase III unverändert, weshalb auf die obgenannten Ausführungen zu verweisen ist (vgl. Erw. G. 2., 2.2.2, b und c).

b) Im Kanton Zürich wurden die Kinderzulagen für Kinder unter 12 Jahren auf monatlich Fr. 215.– erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

- 36 - über die Familienzulagen des Kantons Zürich). In der Folge erhöht sich C._____s Einkommen in der Phase III auf Fr. 215.–.

c) Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen ab- züglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 12% bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128). Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 beim Autohändler F._____ angestellt. Der vereinbarte monatliche Bruttolohn liegt bei Fr. 3'600.–. Ein

13. Monatslohn wurde nicht vereinbart (act. 14/6). Von diesem Bruttolohn sind die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers in Höhe 6% abzuziehen, was einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'384.– ergibt, welcher dem Gesuchsgegner anzurechnen ist.

E. 2.4.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 3'384.– Fr. 3'599.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 34.– - Fr. 3'398.–

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase III beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 34.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barun- terhalt in Höhe von Fr. 756.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 722.–, welches C._____ zuzuweisen ist.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be-

- 37 - treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Exis- tenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase III nicht in der Lage ist Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase III steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 3'599.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches Manko in Höhe von Fr. 3'398.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflich- tigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Ge- suchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbei- träge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leis- tungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase III Fr. 34.– zuzüglich allfällig bezogener Kin- derzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Anteil Betreuungsunterhalt) ist C._____ zuzuweisen.

E. 2.4.4 Fazit Phase III Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase III mangels wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, monatlich Fr. 34.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsanteil), welches C._____ zu- zuweisen ist.

E. 2.5 Phase IV (ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026)

E. 2.5.1 Die Bedarfszahlen der Parteien bleiben im Vergleich zur Phase III unverän- dert und präsentieren sich in Phase IV wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

- 38 -

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.–

E. 2.5.2 Einkommensberechnung in Phase IV

e) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase IV unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase III verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.4.2., a und b).

f) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entspre- chende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkom- men überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerech- net werden kann, genügt es nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berück- sichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstren- gungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Six, Rz. 2.148 m.w.H.). Gerade in Bezug auf den Kinderunterhalt sind hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft zu stellen – besonders, wenn die wirtschaftlichen Verhält- nisse eng sind. Es dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und die im Tieflohnbe- reich sind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12 bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128, S. 132). fa) Vorliegend liess der Gesuchsgegner geltend machen, dass er über ein Di- plom als Bürofachmann verfüge. Momentan arbeite er im Betrieb seines Bruders für einen Bruttolohn von Fr. 3'600.–, wobei diese Arbeit als Zwischenlösung be-

- 39 - zeichnet wird (act. 22 S. 11 f.). Es werden aufgrund seiner Ausbildung zum Büro- fachmann mögliche Medianlöhne in der Höhe von Fr. 4'550.– bis Fr. 4'792.60 ge- nannt (Prot. S. 26). fb) Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Gesuchsgegner in den Monaten November und Dezember 2024 unzählige Absagen bekommen haben soll, jedoch lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Gesuchsteller sich ernsthaft um eine Ar- beitsstelle bemüht hat, da jegliche Bewerbungsschreiben fehlen (act. 14/4). Die Er- zielung eines höheren Einkommens, indem unter Umständen die Arbeitsstelle ge- wechselt wird, scheint angesichts des Alters des Gesuchgegners möglich. Auch wurden keine gesundheitlichen Bedenken oder andere Gründe diesbezüglich gel- tend gemacht. fc) Der Medianlohn beträgt bei Arbeitern im Alter von 30 bis 39 Jahren ohne Kaderfunktion Fr. 5'670.– im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Motorfahr- zeugen und Fr. 4'768.– im Detailhandel (MIFTARI, Lohnbuch Schweiz 2025, Volks- wirtschaftsdirektion des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2025, S. 678 und 680.). Nach Abzug von Sozialbeiträgen in Höhe von 6% verbleibt ein Nettoeinkommen von Fr. 5'329.80 respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 4'481.90. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und es sich bei den genannten Löhnen um Durchschnittslöhne handelt, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– in Phase IV anzurechnen. fd) Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und ver- langt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend an- gerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgewor- fen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnis-

- 40 - sen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). fe) Vorliegend ist zu beachten, dass die jetzige Arbeitsstelle des Gesuchgeg- ners lediglich als Zwischenlösung betrachtet wird (act. 22 S. 11 f.) und er bereits einige Bewerbungen einreichte (act. 14/4). Es ist jedoch auch den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und seine Muttersprache nicht Deutsch ist, weshalb es angemessen ist, dem Gesuchsgegner bis zum tt.mm.2026 Zeit für die Umstellung zu geben.

E. 2.5.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge

g) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 4'515.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 950.– - Fr. 2'482.–

h) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase IV beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 756.– zu bezahlen.

i) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt

- 41 - in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Nach Abzug des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums und C._____s Barbedarf verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag in Höhe von Fr. 194.–, welchen er der Gesuchstellerin an den Betreu- ungsunterhalt zu zahlen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass er in der Phase IV nicht in der Lage ist, den gesamten Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

j) Mankofall In Phase IV steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'515.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'482.–. In das Existenzmini- mum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase IV Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig zu beziehende Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungs- bedingte Manko in Höhe von Fr. 2'478.– ist C._____ zuzuweisen.

E. 2.5.4 Fazit Phase IV Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase IV mangels wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 mo- natlich Fr. 756.– an den Barunterhalt von C._____ und Fr. 194.– an den Betreu- ungsunterhalt zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstel- lerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 2'482.–, welches C._____ zuzuweisen ist.

E. 2.6 Phase V (ab tt.mm.2026)

E. 2.6.1 Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

- 42 -

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 250.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 128.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 110.– 220.– Total Bedarf 2'914.– 1'251.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase IV abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.5.).

e) Fremdbetreuung Da die Gesuchstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – in dieser Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, sind im Bedarf von C._____ Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. In der Gemeinde D._____ ZH, in der die Parteien vormals lebten, kostet die Morgenbetreuung zwischen Fr. 4.– und Fr. 6.60, die Mittagsbetreuung zwischen Fr. 9.– und Fr. 18.–, die Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 15.10 Uhr zwischen Fr. 6.– und Fr. 16.50, die Nachmittagsbetreuung von 15.10 Uhr bis 18.00 Uhr Fr. 9.– bis Fr. 27.50. Auf- grund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist anzunehmen, dass ihnen der niedrigste Tarif angerechnet wird, weshalb mit Kosten in Höhe von Fr. 28.– für ei- nen Tag Fremdbetreuung gerechnet werden muss. Bei einem Arbeitspensum von 50% scheint es daher gerechtfertigt, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 280.– (Fr. 28.– / Tag * 2.5 Arbeitstage * 4 Wochen) anzurechnen.

f) Arbeitsweg Da es noch nicht abschätzen lässt, wo der Arbeitsplatz der Gesuchstellerin sein wird, rechtfertigt es sich, ihr in Phase V ebenfalls Fr. 128.– für den Arbeitsweg anzurechnen.

- 43 -

g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchstellerin sind für die auswärtige Verpflegung bei einem 50%- Pensum Fr. 110.– anzurechnen.

E. 2.6.2 Einkommensberechnung in Phase V

a) Die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers und von C._____ bleiben in Phase V unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase IV verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.5.2.).

b) Gemäss Rechtsprechung kann in Anwendung der Schulstufenregel dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schulpflicht (im Kanton Zürich bedeutet dies ab Kindergarten) grundsätzlich ein Er- werbspensum von 50% zugemutet werden. Beim Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) kann das Erwerbspen- sum in der Regel auf 80% ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind 16 Jahre alt, kann ein 100%-Pensum zugemutet werden. Es sind jedoch besondere Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb aufgrund der konkreten Verhältnisse ein Abweichen von der Schulstufenregel möglich ist (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.8.). Im Kanton Zürich werden Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll- enden, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 3 Abs. 2 VSG Kt. ZH).

c) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass sie in der Türkei ein Studium in Bio-System-Engineering aufgenommen habe. Sie habe das Studium in der Schweiz jedoch nicht vollenden können (act. 15 S. 4 f.) Ferner lässt die Gesuch- stellerin vorbringen, dass ihre fehlende sprachliche und soziale Integration ein Hin- dernis bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen würde (act. 15 S. 8). Sie spreche perfekt Englisch. Sie habe den Deutschkurs nicht beendet, da sie im Fas- tenmonat Ramadan neben der von ihr als Hölle empfundenen Ehe und der Kinder- betreuung keine Kraft mehr für die Deutschkurse gehabt habe (Prot. S. 17).

d) Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass die Gesuchstellerin nicht über aus- reichende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, um in der Schweiz studie- ren zu können. Die Gesuchstellerin habe kurzzeitig einen Deutschkurs besucht, habe diesen jedoch vorzeitig beendet (act. 22 S. 16 f.).

- 44 -

e) Vorliegend wird C._____ am tt.mm.2026 (vgl. act. 5) vier Jahre alt, weshalb er voraussichtlich ab … 2026 in den Kindergarten gehen wird. Aufgrund der Schul- stufenregel ist der Gesuchstellerin zumutbar, ab diesem Zeitpunkt in einem 50%- Pensum zu arbeiten. Die Gesuchstellerin hat in der Schweiz nie gearbeitet und ver- fügt über keine abgeschlossene Ausbildung. In den Akten liegen Nachweise, wo- nach die Gesuchstellerin in der deutschen Sprache über ein Sprachniveau von A2 im mündlichen respektive A1 im schriftlichen Bereich verfügt (act. 24/23-24). Dem- entsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der fehlen- den abgeschlossenen Ausbildung und ihren Sprachkenntnissen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Nachteil hat, weshalb es auf der Hand liegt, dass die in Frage kommende Tätigkeit im Tieflohnbereich anzusiedeln ist. Der brutto Medi- anlohn einer ungelernten Mitarbeiterin in einem 100%-Pensum beträgt Fr. 4'200.– im Detailhandel, Fr. 3'666.– in der Gastronomie und Fr. 3'785.60 im Reinigungsbe- reich (MIFTARI, a.a.O., S. 256, S. 338 und S. 491). Angesichts der sprachlichen Fä- higkeiten der Gesuchstellerin ist es ihr zumutbar, einen hypothetischen Bruttolohn von Fr. 3'933.– zu erzielen. Nach Abzug der Sozialbeiträge im Umfang von 6% ist der Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'850.– hypothetisch anzurechnen.

E. 2.6.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 1'850.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 6'365.– Bedarf Fr. 2'914.– Fr. 1'251.– Fr. 3'350.– Fr. 7'515.– Differenz - Fr. 1'064– - Fr. 1'036.– Fr. 950.– - Fr. 1'150.–

- 45 -

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'251.–. Davon sind die Familienzu- lagen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase V beträgt somit Fr. 1'036.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 950.– zu bezahlen. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'036.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 86.–, welches C._____ zuzuweisen ist.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten trotz hypothetischen Einkommen nicht vollständig decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'064.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase V nicht in der Lage ist, Betreuungsun- terhalt zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase V steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 7'515.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 6'365.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches Manko in Höhe von Fr. 1'150.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflich- tigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Ge- suchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase V Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Anteil Be- treuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt) ist C._____ zuzuweisen.

- 46 -

E. 2.6.4 Fazit Phase V Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase V mangels wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 mo- natlich Fr. 950.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt), welches C._____ zuzuweisen ist.

E. 2.7 Indexierung Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Namentlich kann der Kinderunterhaltsbeitrag an die Teuerung gekoppelt werden, indem festgelegt wird, dass er sich proportional zum Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik erhöht oder vermindert. Es ent- spricht feststehender Praxis, die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Kon- sumentenpreise zu koppeln, wobei Einkommensveränderungen beim Beklagten nach herrschender Lehre unbeachtet zu bleiben haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 5). Auch vorliegend ist eine solche Indexierung angezeigt, weshalb eine Koppelung der Unterhaltsbeiträge an die allgemeine Preisentwicklung anzuordnen ist. Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals per 1. Januar 2026 zu indexieren. IV. Prozessuale Anträge

E. 3 Nachdem der Gesuchsgegner die mit Verfügungen vom 24. März 2025 edier- ten Unterlagen eingereicht hatte, welche wiederum der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, erweist sich die Sache als spruchreif.

E. 3.1 Unter Berücksichtigung der Umstände ist einstweilen von Prozesskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 10'000.– auszugehen. Die Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn die finanziellen Verhältnisse es nicht erlauben, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen

- 49 - zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 m.w.H.; Urteil BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2).

E. 3.2 Die im Recht liegenden Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe belegen, dass die Gesuchstellerin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist (act. 17/2). Die Gesuchstellerin vermochte nicht glaubhaft darlegen, dass der Gesuchsgegner mehr verdient habe, als in den von ihm eingereichten Belegen ausgewiesen. An- gesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse auch bei einem hypothe- tischen Einkommen knapp bleiben (vgl. Erw. G., 2.2., 2.5., 2.5.4.), ist es dem Ge- suchsgegner ebenfalls nicht möglich, die voraussichtlichen Prozesskosten von Fr. 10'000.– zu finanzieren, mindestens innerhalb eines Jahres, womit deren Mit- tellosigkeit zu bejahen ist. Der Antrag der Gesuchstellerin auf einen Prozesskos- tenbeitrag ist daher abzuweisen.

E. 3.3 Eventualiter liess die Gesuchstellerin beantragen, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen sei (act. 15 S. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist unter denselben Vor- aussetzungen wie ein Prozesskostenbeitrag zu gewähren (LY170001-O, Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. April 2017, E. 4). Angesichts der in der Akten liegen- den Genehmigung des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde D._____ ZH (act. 17/2), ist ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlicher Rechtsvertreter gutzuheissen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Mit dem Endentscheid ist auch über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Parteientschädigungen und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu Letzteren gehört auch die Entscheidgebühr und die Kosten für die Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und lit. d ZPO).

2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro-

- 50 - zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzli- chen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderheiten eines eherechtli- chen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familien- rechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 1.68).

3. Die Gerichtsgebühr wird anhand der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festgelegt (§ 199 Abs. 1 GOG). Konkret sind § 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG anzuwenden. Die Gerichtsgebühr beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Im vorliegenden Fall konnte anlässlich der Hauptver- handlung keine Vereinbarung geschlossen werden und es blieben alle Punkte strit- tig. Aufgrund des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Gericht und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf angemes- sene Fr. 4'500.– festzusetzen.

E. 4 Vorliegend obsiegt weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner in al- len Punkten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, den Parteien die Gerichtskos- ten in Höhe von Fr. 4'500.– und die Dolmetscherkosten im Umfang von Fr. 1'020.– je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird der Anteil der Gesuchstellerin einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt der Ge- suchstellerin vorbehalten.

E. 5 Ferner ist den Parteien ausgangs- und antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Bei der Gesuchstellerin sind die Kos- ten zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das Rückforderungsrecht des Staates ge- mäss Art. 123 ZPO der Gesuchstellerin vorbehalten bleibt.

- 51 - VI. Rechtsmittel

Dispositiv
  1. Erstinstanzliche Eheschutzentscheide können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ganz oder teilweise angefochten werden. Ausgenommen sind rein vermögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine Streitigkeit um Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht vermögensrechtlicher Natur, da die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendiger Bestandteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2010 vom 8. März 2011 E. 1.1).
  2. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Es wird verfügt:
  3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
  4. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechts- beistand bestellt.
  5. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei der Gesuchstellerin vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. - 52 - Sodann wird erkannt:
  7. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem
  8. August 2024 getrennt leben.
  9. Der Hausrat aus der ehelichen Wohnung wird der Gesuchstellerin für das Ge- trenntleben zugesprochen.
  10. Der Antrag des Gesuchgegners, dass die Gesuchstellerin die von ihr nicht mehr benötigten Gegenstände auszuhändigen seien, wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. Der Gesuchsgegner wird jedoch berechtigt, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils seine persönlichen Effekten auf erstes Verlangen zu er- halten, sofern sich diese noch im Besitz der Gesuchstellerin befinden. Die Ge- suchstellerin hat mitzuwirken, sofern es ihrer Mitwirkung bedarf.
  11. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Er hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstel- lerin.
  12. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, C._____ - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. De- zember um 14:00 Uhr; - an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen - 53 - Der Gesuchsgegner wird zudem per Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin mindestens drei Mo- nate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben möchte. Dem Gesuchsgegner kommt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bzw. der Gesuchstellerin in Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Ferien zu.
  13. Für C._____, geboren am tt.mm.2022 wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf wird ersucht, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: a. die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um Sohn C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien) fördern; c. die Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Übergabezeit, etc.) festlegen, die Kontakte des Sohnes zum Gesuchsgegner, insbesondere die Besuche dem angeordneten Besuchsrecht entsprechend zu organisieren und allen- falls bei der Beziehungsaufnahme zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu unterstützen.
  14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 775.– (davon Fr. 395.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025 Fr. 34.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - 54 - Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab tt.mm.2026 Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.
  15. Mit den obenstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr bezahlen kann und monatlich der folgende Betrag fehlt: Phase I: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 1'499.– (davon Fr. 1'499.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025 Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Fr. 2'482.– (davon Fr. 2'482.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab tt.mm.2026 Fr. 1'150.– (davon Fr. 1'066.– Betreuungsunterhalt)
  16. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern basieren auf fol- genden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin (Phasen I bis IV): Fr. 0.– - Gesuchstellerin (hypothetisch 50%-Pensum, ab Phase V): Fr. 1'850.– - C._____ (Familienzulage, Phasen I bis II): Fr. 200.– - C._____ (Familienzulage, ab Phase III): Fr. 215.– - Gesuchsgegner (100%, inkl. 13. ML, exkl. FZ, Phase I): Fr. 3'930.– - 55 - - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 0.– - Gesuchsgegner (100%, ohne 13. ML, exkl. FZ, Phase III): Fr. 3'384.– - Gesuchsgegner (hypothetisch 100%-Pensum, ab Phase IV): Fr. 4'300.– Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat): - Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 1'894.– - Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 2'784.– - Gesuchstellerin (Phase III und IV): Fr. 2'676.– - Gesuchstellerin (ab Phase V): Fr. 2'914.– - C._____ (Phase I): Fr. 580.– - C._____ (Phase II): Fr. 1'025.– - C._____ (Phase III und IV): Fr. 971.– - C._____ (ab Phase V): Fr. 1'251.– - Gesuchsgegner (Phase I): Fr. 3'155.– - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 2'557.– - Gesuchsgegner (ab Phase III): Fr. 3'350.–
  17. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Eheschutzur- teils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten In- dex). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026.
  18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'020.00 Dolmetscherkosten Fr. 5'520.00 Total
  19. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 56 -
  20. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  21. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien je mit Gerichtsurkunde  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ZH (mit Formular), ge-  gen Empfangsschein, die KESB Bezirk Dielsdorf gegen Empfangsschein;  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  22. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen.
  23. Eine Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 11 bis 13 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen.
  24. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem sum- marischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). - 57 - Dielsdorf, 16. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht s.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schoen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V. Geschäfts-Nr.: EE240059-D/U/B-3/ck Mitwirkend: Bezirksrichter F. Kuster Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Verfügung und Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 15) "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am

27. August 2024 aufgehoben wurde und es sei den Parteien das Ge- trenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2. Es sei der Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Feri- enrecht von drei Wochen/Jahr einzuräumen.

4. Es sei eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen.

5. Es sei die Aufteilung des Hausrates zu regeln.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgen- den Unterhalt zu bezahlen:

- Für die Monate … und … 2024 monatlich CHF 934 inkl. Familienzu- lagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2'806 als Betreuungsunterhalt

- Für die Monate … 2024 bis und mit … 2025 monatlich CHF 500, inkl. Familienzulagen Barunterhalt für C._____ und monatlich CHF 1'740 Betreuungsunterhalt

- Für die Monate … und … monatlich CHF 934 inkl. Familienzulagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2806 als Betreuungsunterhalt

- Ab … 2025 monatlich CHF 834 zzgl. Familienzulagen als Barunter- halt für C._____ und CHF 2'934 Betreuungsunterhalt, jeweils auf den 1. des Monats

7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8.1% zu Lasten des Gesuchgegners." Rechtsbegehren des Gesuchgegners: (act. 22) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit dem 26. August 2024 zu bewilligen.

2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, ist unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Dem Gesuchsgegner seien folgende Betreuungszeiten von C._____ einzuräumen:

- an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr;

- am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen um 8.00 Uhr;

- 3 -

- (Weihnachten) am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. Dezember um 14 Uhr;

- (Silvester) an Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12 Uhr bis 2. Januar um 18 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr;

- in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr;

- während 4 Wochen Ferien pro Jahr. ln der übrigen Zeit sei C._____ durch die Gesuchstellerin zu betreuen.

4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner aktuell mangels Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Beiträge an den Kinderunterhalt von C._____ zu bezahlen.

5. Es sei – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchs- gegners – der Hausrat und das Mobiliar für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung für sich und C._____ zuzuweisen; die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner unauf- gefordert jene Gegenstände und Mobiliar zu seiner alleinigen Benut- zung herauszugeben, für die sie keine Verwendung hat.

6. Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Gesuchstellerin." Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 15) "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000 zu leisten.

2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen." Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 22) "Es sei der Antrag der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses durch den Gesuchsgegner abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) liess die Ge- suchstellerin ein Eheschutzbegehren inkl. Beilagen am hiesigen Gericht im sum- marischen Verfahren einreichen (act. 1 bis 3/2-3). Mit Kurzbrief vom 16. Okto- ber 2024 liess die Gesuchstellerin eine Kopie des Familienausweises nachreichen (act. 4 und 5). Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2025 vorgeladen (act. 6). In der Eingabe vom 13. November 2024 liess der Gesuchsgegner anzeigen, dass er im vorliegen- den Verfahren eine Vertretung ernannt hat (act. 8 und 9). Ferner wurde mit Schrei- ben vom 7. Januar 2025 ein Dolmetscher für die Übersetzung anlässlich der kom- menden Hauptverhandlung in die arabische Sprache bestätigt (act. 10). Der Ge- suchsgegner liess mit Eingabe vom 21. Januar 2025 weitere Unterlagen einreichen (act. 12 bis 14/1-13). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 liess die Gesuchstellerin eine Begründung des Eheschutzgesuchs inklusive weiterer Unterlagen nachrei- chen (act. 15 bis 17/1-3).

2. Zur Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erschienen beide Parteien per- sönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. S. 4) und der Gesuchsteller liess diverse weitere Unterlagen einreichen (act. 19 bis 21). Nach Durchführung der Par- teivorträge und der persönlichen Befragung konnte anlässlich der Hauptverhand- lung zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 31). Aufgrund der noch nicht vollständig geklärten und zugleich wesentlichen Faktoren hinsicht- lich der Bedarfssituation der Parteien wurde ihnen mit Verfügung vom

24. März 2025 Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 28).

3. Nachdem der Gesuchsgegner die mit Verfügungen vom 24. März 2025 edier- ten Unterlagen eingereicht hatte, welche wiederum der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, erweist sich die Sache als spruchreif.

4. Nunmehr hat ein Endentscheid zu ergehen (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 5 - II. Parteivorbringen Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. III. Materielles A. Vorbemerkungen

1. Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Gemäss Art. 271 lit. a ZPO gelangt grundsätzlich das summari- sche Verfahren mit seinen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkungen zur Anwendung. Mithin müssen die behaupteten Tatsachen im Eheschutzverfahren le- diglich glaubhaft gemacht werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der fraglichen Tatsachen aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrschein- lichkeit besteht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzu- stellen, wenn dieser glaubwürdig scheint und seine Darstellung plausibel ist (vgl. SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz.1.01; BGer 5P.210/2001, E. 3a; BGer 5A_555/2013, E. 3.1).

2. Das summarische Verfahren gelangt allerdings nur mit gewissen Vorbehalten zur Anwendung: Art. 272 ZPO statuiert für das gesamte Eheschutzverfahren die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich der Regelung der Beziehung zwischen den Ehegatten, was namentlich eine gesteigerte Fragepflicht des Gerich- tes impliziert (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7348). Ferner wird das Eheschutzver- fahren gemäss Art. 273 ZPO vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrscht, weshalb die Ehegatten in der Regel zur Teilnahme an einer Verhandlung verpflichtet sind und das Gericht gehalten ist, bei dieser Gelegenheit zwischen ihnen zu vermitteln. Schliesslich gilt im Bereich der Kinderbelange die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO). Entsprechend hat das Gericht von sich aus tätig zu werden, selbst wenn kein Parteiantrag vorliegt. Mithin müssen sämtliche Sachver-

- 6 - haltsabklärungen vorgenommen werden, welche zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts notwendig oder geeignet sind. Dennoch sind die Parteien gehalten, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozess- stoff am besten kennen. Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt damit auch im Rahmen der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien (vgl. SCHWEIGHAU- SER, in FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, SCHWENZER/FANKHAUSER [Hrsg.],

3. Aufl., Bern 2017, N 11 ff. zu Art. 296 ZPO; BGE 133 III 639, E. 2; BGE 133 III 507, E. 5.4; BGer 5A_219/2014). B. Getrenntleben

1. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicher- heit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat der Eheschutzrichter das Getrenntleben ohne Weiteres förmlich zu bewilli- gen und dessen Folgen zu regeln (BGE 138 III 97, E. 2.1).

2. Die Gesuchstellerin liess die Bewilligung des Getrenntlebens auf unbe- stimmte Zeit beantragen, wobei es festzustellen sei, dass der gemeinsame Haus- halt der Parteien am 27. August 2024 aufgehoben wurde (act. 15 S. 2). Der Ge- suchsgegner liess hingegen den 26. August 2024 als Zeitpunkt der Trennung gel- tend machen (act. 22 S. 1).

3. Grundsätzlich besteht im summarischen Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung des Trennungszeitpunktes (SIX, a.a.O., Rz. 2.03). Werden aller- dings Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüche im Sinne von Art. 176 ZGB rück- wirkend geltend gemacht, kann der exakte Zeitpunkt der Trennung für den Beginn der Unterhaltspflicht relevant sein, zumal der Familienunterhalt gemäss Art. 176 ZGB analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB maximal auf ein Jahr rückwirkend zugespro- chen werden kann (vgl. BGE 115 II 201).

- 7 -

4. In Anbetracht des beidseits geäusserten Trennungswillens ist festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. Hin- sichtlich des Trennungszeitpunktes sind sich die Parteien nicht einig, die von ihnen behaupteten Termine liegen jedoch lediglich einen Tag auseinander. Da dies kaum Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht oder weitere Trennungsfolgen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien spätestens seit dem 27. August 2024 getrennt le- ben und es ist von diesem Datum als Trennungszeitpunkt Vormerk zu nehmen. C. Hausrat

1. Als Folge des Getrenntlebens ist gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unter anderem die Benützung des Hausrates zu regeln. Können sich die Ehegatten nicht über die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates einigen, entscheidet das Ge- richt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie nach freiem Ermessen und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.1 ff.). Der Eheschutzrichter ist ermächtigt, im Rahmen eines Eheschutzgesuches den Hausrat einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Er hat keine Kompetenzen, über eine allfällige im Zusammenhang mit der Benützung des Hausrates stehende Forderung gegenüber dem anderen Ehe- gatten zu entscheiden (OGer ZH, LE 120084 vom 12. April 2013, E. 2). Im Übrigen hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Zuweisung seiner persönlichen Gebrauchsge- genstände wie Kleider, Rasierapparat, Zahnbürste, Uhr, Schmuck, Kosmetika oder Berufsausrüstung (Mappen, Fachbücher usw.). Der andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen herauszugeben (Six, a.a.O., Rz 2.193).

2. Vorliegend liess die Gesuchstellerin beantragen, dass die Aufteilung des Hausrates zu regeln sei (act. 15 S. 2). Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände, der Hausrat für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen sei, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner jene Gegenstände herauszugeben, für welche sie keine Verwendung habe (act. 22 S. 2).

- 8 -

3. Die Gesuchstellerin liess ihren Antrag damit begründen, dass ihr die bisherige Wohnung gekündigt worden sei und sie beabsichtige, diverse Möbel aus der eheli- chen Wohnung mitzunehmen. Sie habe, im Gegensatz zum Gesuchsgegner, wel- cher arbeite und von seinem Onkel unterstützt werde, keine finanziellen Mittel, um sich einen neuen Hausrat zu leisten (act. 15 S. 7). Ferner liess ihr Rechtsvertreter ausführen, dass der Hausrat bereits aufgeteilt sei (Prot. S. 17). Der Gesuchsgegner liess erklären, dass der Hausrat und das Mobiliar antragsgemäss der Gesuchstel- lerin zu überlassen sei, wobei sie bereits rund 90% des Hausrats in ihrem Besitz habe. Weshalb ihm die von der Gesuchstellerin nicht mehr gebrauchten Hausrats- gegenstände herauszugeben seien, wird nicht näher begründet (act. 22 S. 16).

4. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Sozialhilfeempfängerin (act. 17/2) und der Gesuchsgegner mietet ein möbliertes Appartement (act. 14/13). Damit ist genü- gend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchstellerin im konkreten Fall ein grösseres Interesse an der Zuweisung der Benutzung des gemeinsamen Hausrates während der Trennung hat. Im Übrigen wird dies auch nicht bestritten. Daher ist ihr der Haus- rat aus der ehelichen Wohnung für das Getrenntleben zuzusprechen. Mangels nä- herer Bezeichnung der von der Gesuchstellerin nicht mehr gebrauchten Gegen- stände, welche der Gesuchsgegner herauszugeben verlangt, ist dieser Antrag in soweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchsgegner ist jedoch berechtigt zu erklären, seine persönlichen Effekte zu erhalten, soweit diese noch im Besitz der Gesuchstellerin sind. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, bei der Herausgabe der Gegenstände auf erstes Verlangen des Gesuchgegners mitzuwir- ken, sofern es ihrer Mitwirkung bedarf. D. Obhutszuteilung 1.1. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so hat das Eheschutzgericht als Folge der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB); namentlich gilt es, die Zuteilung der elterlichen Obhut vor- zunehmen und gegebenenfalls das Besuchsrecht zu regeln.

- 9 - 1.2. Im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund; vielmehr geht es um die Schaffung einer optimalen Situation für das Kind in möglichst kurzer Zeit (vgl. BGer 5A_160/2009, E.3.2.). Von weitläufigen Beweismassnahmen wie etwa Erziehungs- fähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist daher grundsätz- lich abzusehen (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.08). 1.3. Der Begriff der Obhut umfasst die tatsächliche Zuwendung dessen, was das Kind zur harmonischen Entwicklung in physischer, emotionaler und intellektueller Hinsicht im Alltag benötigt, sprich die allgemeine Betreuung des Kindes (vgl. BÜCH- LER/CLAUSEN, in: FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, Bern 2022, N 3 zu Art. 298 ZGB). Oberste Richtschnur für die Obhutszuteilung durch das Ge- richt bildet stets das Kindeswohl. Die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes sind von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungs- regelung noch nicht urteilsfähig ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, N 4 f. zu Art. 298 ZGB, vgl. auch BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3).

2. Beide Parteien liessen beantragen, dass der gemeinsame Sohn, C._____, ge- boren am tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sei (act. 15 S. 2 und act. 22 S. 1 und 19). Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sie die Hauptbezugsperson des Kindes sei und es alleine betreut habe (act. 15 S. 7).

3. Aus der Ehe der Parteien ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2022, hervor. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte betreffend die Obhutszuteilung keine Einigung erzielt werden, obwohl beide Parteien identische Anträge stellten (Prot. S. 31). Der Gesuchsgegner liess verlauten, dass er den gemeinsamen Sohn seit dem 26. August 2024 nicht mehr gesehen habe (act. 22 S. 10). Angesichts der gleich lautenden Anträgen und dem Umstand, dass der Gesuchsgegner den ge- meinsamen Sohn seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat und in dieser Zeit die Mutter die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen ist, ist es angebracht, den gemeinsamen Sohn, C._____, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stel- len. Dementsprechend befindet sich sein Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

- 10 - E. Besuchsrecht

1. Rechtliches 1.1. Derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes und dient in erster Linie dessen Interessen, weshalb es unüber- tragbar und unverzichtbar ist (BREITSCHMID PETER, in: BREITSCHMID PETER et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht

- Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., Zürich 2023, N 1 zu Art. 273 ZGB). Ein Kind braucht zu seiner geistigen und sittlichen Entfaltung auch den persönlichen Verkehr zu sei- nen Eltern, welche dafür zu sorgen haben, dass es einerseits Gelegenheit dazu hat und andererseits durch solchen aber auch nicht Schaden erleidet (Art. 301 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZGB). Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kin- des, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten. Ist dies nicht möglich, hat das Gericht eine Besuchsordnung festzulegen, wobei ins- besondere die Häufigkeit und die Dauer zu regeln sind (BK ZGB-HEGNAUER, N 105 f. zu Art. 273). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kin- des vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen (SIX, a.a.O., Rz. 2.16). Die Dauer ist vor allem altersabhängig. Sie beträgt beim Kleinkind wenige Stunden bis zu einem halben Tag, beim Schulkind einen Tag (HEGNAUER, a.a.O., N 91 zu Art. 273 ZGB). 1.2. Der persönliche Verkehr hat angemessen zu sein, d.h. es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände die den besonderen Verhältnissen am besten ange- passte Lösung zu treffen. Bei der Festlegung der Regelung des persönlichen Ver- kehrs sind das Kindswohl, die Interessen sämtlicher Beteiligter sowie die erhebli- chen Umstände massgebend. Darunter sind objektive Kriterien wie das Alter, die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und des Berechtigten sowie die Wohnverhältnisse des Berechtigten zu zählen. Aber auch subjektive Elemente wie die Bedürfnisse der Beteiligten und die Beziehung des Kindes zum Berechtigten sind bei der Besuchsregelung zu berücksichtigen (HEGNAUER, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 273 ZGB). Für den Elternteil ohne Obhut bezweckt der persönliche Verkehr

- 11 - Schutz und Pflege "der inneren Verbundenheit" mit dem Kind (BGE 89 II 2, E. 1b). Er soll dem Elternteil ermöglichen, am Leben des Kindes und dessen Entwicklung weiterhin teilzunehmen. Dies ermöglicht es weiter, dass das Kind mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil vertraut bleibt und dieser dadurch auch in der Lage ist, wenn und soweit nötig für den Obhutsberechtigten einzuspringen, diesen da- durch auch zu unterstützen und zu entlasten (HEGNAUER, a.a.O., N 17 zu Art. 273 ZGB). Die festgesetzte Häufigkeit und Dauer der Besuche bezeichnen nur das Mi- nimum, das der Belastete zu dulden und zu leisten hat. Es steht ihm aufgrund von Art. 275 Abs. 3 ZGB frei, dem Kind und dem Berechtigten häufigere und längere Besuche zu gestatten (HEGNAUER, a.a.O., N 124 zu Art. 273). 1.3. Bei Kleinkindern sind aufgrund des kindlichen Zeitgefühls grundsätzlich häu- fige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017; SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZGB). So sollten einerseits die Trennungs- zeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lange sein, andererseits sollten die Besuche nicht länger als 14 Tage auseinander liegen (BÜCHLER, in FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, 2022, N 28 zu Art. 273 ZGB). Ob Kleinkinder beim Betreuungsberechtigten übernachten, hängt neben dem Alter der Kinder vor allem auch von der Qualität der Beziehung zum Betreuungsberechtigten ab. Auf Über- nachtungen beim Besuchsberechtigten wird bei Kindern im Vorschulalter jedoch regelmässig verzichtet (BÜCHLER, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB).

2. Parteivorbringen 2.1. Die Gesuchstellerin liess ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr beantragen. Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Ge- suchstellerin verlauten, dass ihr das beantragte Besuchsrecht so nicht passe. Sie wolle nicht, dass C._____ den Vater besuche, während dieser arbeite und in der Folge fremdbetreut werden müsse. Obwohl C._____ noch klein sei, würde sie sich nicht an den langen Besuchszeiträumen stören. Sie könne den Sohn ja während fünf Tagen die Woche sehen. Der Gesuchsgegner sei ein guter Vater (Prot. S. 29).

- 12 - 2.2. Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass der gemeinsame Sohn an jedem Wochenende, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr, am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen um 08:00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr bis am 25. Dezember um 14:00 Uhr, an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr, in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr und während 4 Wochen Ferien pro Jahr durch ihn zu betreuen sei. Er wolle den gemeinsamen Sohn so viel wie möglich sehen und er habe vor der Trennung eine innige Beziehung mit ihm geführt und ihn regel- mässig betreut. Ebenso sei die Bindung zwischen dem Kind und seiner Verwandt- schaft väterlicherseits eng gewesen (act. 22 S. 10 f.). Er habe den Sohn seit fünf Monaten nicht mehr gesehen (Prot. S. 30).

3. Würdigung 3.1. Aufgrund der Obhutszuteilung von C._____ an die Gesuchstellerin ist dem Gesuchsgegner grundsätzlich ein Besuchsrecht einzuräumen. Beim Gericht beste- hen keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Ebenso stehen die berufliche Situation des Gesuchgegners und dessen Wohnort einem gerichtüb- lichen Besuchsrecht nicht entgegen. Der Gesuchsgegner beantragt ein ausge- dehntes Besuchsrecht, bei dem wöchentlich drei Übernachtungen stattfinden wür- den. C._____ wurde im … 2025 drei Jahre alt. Nach der oben zitierten Rechtspre- chung sind für ihn demzufolge Besuche für einige Stunden, welche häufig stattfin- den, ideal. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner C._____ über einen längeren Zeitraum nicht mehr gesehen hat, was grundsätzlich eher ge- gen lange Besuchszeiträume spricht. Die Gesuchstellerin, welche C._____s Haupt- bezugsperson ist, erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die langen Zeit- räume kein Problem darstellen würden und sie selbst könne unter der Woche viel Zeit mit dem Kind verbringen. Es erscheint demnach angemessen, ein wöchentli- ches Besuchsrecht am Wochenende mit zwei Übernachtungen einzuräumen. Was die Besuche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen anbelangt, muss gesagt werden, dass die Eltern stark zerstritten sind, und es nicht sinnvoll ist, dem Klein-

- 13 - kind die Reise von Wohnort zu Wohnort viermal die Woche zuzumuten. Einem ge- richtsüblichen Feiertagsbesuchsrecht steht nichts entgegen. 3.2. Der Beklagte ist daher berechtigt und verpflichtet, C._____

- an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. De- zember um 14:00 Uhr;

- an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.3. Auf ein Ferienbesuchsrecht ist aufgrund des jungen Alters von C._____ und der Tatsache, dass dieser den Vater schon seit einer längeren Zeit nicht gesehen hat, in einer ersten Phase abzusehen. Gemeinsame Ferien können eine Überfor- derung nach dem langen Kontaktverlust darstellen. Ab Juli 2026 ist dem Gesuchs- gegner jedoch ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Es kann da- von ausgegangen werden, dass C._____ sich bis dahin wieder an die Besuche beim Gesuchsgegner gewöhnt hat und eine Bindung sowie Vertrauen zu ihm auf- bauen kann. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner ab Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. Zwar liess die Gesuchstellerin drei Ferienwochen pro Jahr beantragen, doch erscheint es angemessen, dem Ge- suchsgegner vier Ferienwochen einzuräumen. Dies wird sodann auch die Gesuch- stellerin entlasten, da C._____ nach seinem Kindergarteneintritt 13 Schulferienwo- chen haben wird und während dieser Zeit betreut werden muss; dies auch in Hin- blick darauf, dass die Gesuchstellerin in Phase V einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindes- tens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er seine Ferienbesuche ausüben möchte. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in

- 14 - Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bzw. der Gesuchstellerin in Jahren mit gera- den Jahreszahlen das Entscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Ferien zu. F. Beistandschaft

1. Rechtliches Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt; sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, wie zum Bei- spiel die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Umfang der Beistandschaft hat sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten und darf nicht weiter gehen, als es für den Schutz des Kindeswohls notwen- dig ist (vgl. BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht, 4. Aufl. Zürich 2023, N 3 zu Art. 308 ZGB). Erscheint es zur An- bahnung und Ausübung des Besuchsrechts notwendig, so kann das Gericht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anordnen. Erfordern es die Verhältnisse (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB), so können dem Beistand besondere Befugnisse über- tragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Inhalt des Auftrages ist von der anord- nenden Stelle sodann möglichst präzise festzuhalten, wobei die Anordnungen alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen können (BSK ZGB I-BREIT- SCHMIED, N 6 zu Art. 308). Im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft hat der Beistand die Aufgabe, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, allenfalls zu vermitteln und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen (vgl. GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetz- buch, Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2011, N 4 zu Art. 308 ZGB).

2. Parteivorbringen 2.1. Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass eine Besuchsbeistandschaft zu er- richten sei (act. 15 S. 2). Sie liess dies damit begründen, dass sich die Parteien stark zerstritten haben und nicht mehr kommunizieren würden (act. 15 S. 7). Kurz- zeitig habe sie den Gesuchsgegner blockiert, dies sei aber nur eine vorüberge- hende Blockade gewesen. Inzwischen werde sie vom Gesuchsgegner blockiert

- 15 - (Prot. S. 11 und 13). Der Gesuchsgegner habe einmal über seine Rechtsvertreterin angefragt, ob er den Sohn sehen könne (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhand- lung verweigerte die Gesuchstellerin die Herausgabe ihrer aktuellen Wohnadresse (Prot. S. 4). Erst als der Richter erklärte, diese mit einer Kontaktsperre/einem Per- sonenschutz zu behandeln, war sie gewillt, diese dem Gericht bekannt zu geben (Prot. S. 31). In der Parteibefragung brachte die Gesuchstellerin vor, dass sie kei- nen direkten Kontakt zum Gesuchsgegner haben wolle und dies nur tun werde, wenn sie es als notwendig erachte und es im Interesse ihres Kindes sei (Prot. S. 29). 2.2. Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass die Gesuchstellerin ihn ab August 2024 blockiert habe und er ab diesem Zeitpunkt weder mit der Gesuchstellerin di- rekt noch über Dritte habe kommunizieren können (act. 22 S. 7 und 19). Die Ge- suchstellerin habe behauptet, der Gesuchsgegner habe ihr gedroht, C._____ zu holen. Weiter habe die Gesuchstellerin Sicherheitsrisiken betreffend C._____ gel- tend gemacht und verweigere die unbegleiteten Besuche, als versucht worden sei, über die Rechtsvertreter einen Besuch zu ermöglichen. Ferner liess er behaupten, dass eine Besuchsbeistandschaft nicht nötig sei, sofern sich beide Seiten fair, er- wachsen und verantwortungsbewusst verhalten würden. Eine Besuchsbeistand- schaft könne die Haltung der Gesuchstellerin, welche der Grund für die fehlende Kontaktmöglichkeiten bilden, nicht verändern (act. 22 S. 20). Der Gesuchsgegner teilte mit, dass er keinen Besuchsbeistand haben wolle, da es sich komisch anfüh- len würde. Er erklärte sich bereit, C._____ jeweils von der Gesuchstellerin abzuho- len und zu ihr zu bringen (Prot. S. 30).

3. Würdigung 3.1. Die Hauptverhandlung hat aufgezeigt, dass die Parteien stark zerstritten sind. Die Parteien warfen sich gegenseitig vor, einander bei der Kommunikation zu blo- ckieren. Doch diese ist für ein funktionierendes Besuchsrecht grundlegend. Die Weigerung der Gesuchstellerin, ihre aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben, lässt zudem eine Kinderübergabe schwierig gestalten, auch wenn der Vater bereit wäre, die jeweils nötigen Fahrten für die Übergaben auf sich zu nehmen. Die Kommuni- kation zwischen den Eltern ist also fundamental für die Ausübung des Besuchs-

- 16 - rechts, da die Eltern diesbezüglich immer wider miteinander sprechen werden müs- sen; beispielsweise um Ferientage zu koordinieren oder um allfällige Verspätungen zu den Übergaben zu kommuniziert. Im Übrigen ist die Kommunikation auch mit Blick auf die geteilte elterliche Sorge zentral. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern negativ auf das Kindswohl auswir- ken. So hat der Sohn den Gesuchsgegner seit Monaten nicht mehr gesehen, ob- wohl er ein Recht auf Kontakt zu seinem Vater hat. Der Gesuchsgegner stellt eine seiner engsten Bezugspersonen dar und darf ihm nicht vorenthalten werden. Für seine Entwicklung und sein Wohl ist der Kontakt zu beiden Eltern grundlegend. Die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist nach Gesagtem angezeigt, da nicht ersichtlich ist, wie die Kindseltern ohne solchen das Besuchsrecht umsetzen könnten. Die Beistandsperson ist hernach zu beauftragen, die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf den gemeinsamen Sohn zu verbessern, die Besuchsübergaben von ihm zu regeln und der Tatsache zu begeg- nen, dass das Besuchsrecht per Juli 2026 auf Ferien ausgeweitet wird. 3.2. Es ist für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Beiständin bzw. der Beistand soll die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um Sohn C._____ mit Rat und Tat unterstützen, die Kommunikations- fähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von ge- meinsamen Gesprächen mit den Parteien) fördern, die Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Übergabezeit etc.) festlegen, die Kontakte des Sohnes zum Vater, insbesondere die Besuche dem angeordneten Besuchsrecht entsprechend zu or- ganisieren und allenfalls bei der Beziehungsaufnahme zwischen dem Vater und C._____ zu unterstützen. Die KESB des Bezirks Dielsdorf ist deshalb zu ersuchen, eine für diese Aufgaben geeignete Beistandsperson zu ernennen. G. Kindesunterhalt

1. Rechtliches und Anträge 1.1. Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schul- det, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1

- 17 - ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebühren- den Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b). 1.2. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derje- nige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft dar- zutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemein- samen Haushaltes minderjährige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Amtes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnah- men (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der- jenige Ehegatte, welcher das Kind betreut, den Kinderunterhalt durch seine Pflege und Erziehung leistet, während der nicht obhutsberechtigte Ehegatte den Unterhalt durch Geldzahlung leistet (SIX, a.a.O., Rz. 2.41). 1.3. Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode her- anzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Bei der zwei- stufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betrof- fenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Res- sourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder ver- teilt. Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkre- ten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermessen zu verteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Ein allfälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1, E. 3). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben her-

- 18 - anzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dienen sodann die "Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien). 1.4. Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichti- gung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minder- jährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst im Anschluss kann ein allfälliger Ehegattenunterhalt festgelegt werden. Wenn das betreibungs- rechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Be- darfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenz- minimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3). 1.5. Zu erwähnen ist ferner, dass das Gericht in Bezug auf die Ehegattenunter- haltsbeiträge aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) an die formellen Par- teianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, gebun- den ist. Das Gericht ist hingegen nicht an die einzelnen geltend gemachten Ein- nahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für einzelne Positionen mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wurde (SIX, a.a.O., Rz. 2.62). Hier ist noch ergänzend anzumerken, dass dies nicht für die Kindesunterhaltsbeiträge gilt, die der Offizialmaxime unter- liegen (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.6. Die Bedarfsberechnung ist für jedes Familienmitglied einzeln vorzunehmen, wobei auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abzu- stellen ist. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die von den Parteien gemach- ten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dient sodann das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 betref- fend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan: Kreisschreiben). Danach ist das Gesamteinkommen der Parteien zu be-

- 19 - rechnen und dem ermittelten Bedarf gegenüberzustellen. Ein allfälliger Überschuss ist zu verteilen, ein allfälliges Manko hat jedoch der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen. Ausgehend von der Berechnung des Bedarfs und des Gesamt- einkommens ist der Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. Dieser setzt sich in erster Li- nie aus dem Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder, in zweiter Linie aus einem allfälligen Betreuungsunterhalt und – falls noch etwas übrig bleibt – aus dem per- sönlichen Unterhalt bzw. einer Überschussverteilung zusammen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2018, E. 6.3.2.1). 1.7. Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend für die Monate … und … 2024 monatlich Fr. 934.– (inklusive Familien- zulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … 2024 bis … 2025 monatlich Fr. 500.– (inklusive Familienzulagen) als Barunter- halt und Fr. 1'740.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … bis … 2025 monat- lich Fr. 934.– (zuzüglich Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Be- treuungsunterhalt und ab … 2025 monatlich Fr. 834.– (inklusive Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'934.– als Betreuungsunterhalt zu bezahlen (act. 15 S. 2). 1.8. Der Gesuchsgegner beantragt, dass festzustellen sei, dass er mangels Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage sei, an den Kinderunterhalt von C._____ bezahlen könne (act. 22 S. 2). 1.9. Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenommen werden kann, ist festzulegen, wie viele Phasen zu berechnen sind. Vorliegend steht fest, dass dem Gesuchsgegner per Ende September 2024 gekündigt wurde (act. 14/2), was eine erste Phase rechtfertigt. Ferner steht fest, dass sich die Wohn- situation der Parteien im Zeitraum von … bis … 2024 geändert hat (vgl. act. 22 S. 14, act. 15 S. 11), welches eine zweite Phase begründet. Per … 2025 hat der Ge- suchsgegner eine neue Stelle angetreten (act. 14/6), womit eine dritte Phase an- gesetzt wird. Da der Gesuchsgegner mit seiner Arbeitsstelle seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, ist ihm in einer vierten Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Eintritt von C._____ in den Kinder- garten, ist auch die Gesuchstellerin zu verpflichten, ab einer fünften Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist angemessen, vorliegend fünf Phasen zu be-

- 20 - rechnen. Die Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend ab dem tt.mm.2024 festzulegen (Antrag, vgl. vorstehend G. 1. 1.7): Phase I: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase II: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Phase V: ab tt.mm.2026 1.10.Eine weitere Phase ist nicht angezeigt, zumal nicht mit wesentlichen Ände- rungen der Einkommens- und Bedarfszahlen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, ein Eheschutzverfahren einen vorsorglichen Charakter aufweist und im Wei- teren den Parteien die Scheidung offenstehen wird.

2. Unterhaltsberechnung 2.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt ein Mankofall vor, weshalb bei bei- den Parteien und dem Kind nur mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu rechnen ist.

- 21 - 2.2. Phase I 2.2.1. Bedarfszahlen Phase I (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 285.– 142.– 1'843.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 1'894.– 580.– 3'155.–

a) Grundbetrag fa) Gemäss Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Bedarfs- berechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Richtlinien, Ziff. I). Wohnt ein Ehegatte in Haushaltsgemeinschaft, ist der Grundbetrag entspre- chend zu reduzieren (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.82 f.). Hat ein Ehegatte Kinder unter seiner Obhut, ist der Grundbetrag hingegen entsprechend zu erhöhen. fb) Die Gesuchstellerin lebt alleine mit dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._____ zusammen (act. 32 S. 14). Ihr ist deshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. fc) Der Gesuchsgegner ist alleinstehend, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen ist. fd) C._____ ist weniger als 10 Jahre alt, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Monat anzurechnen ist.

- 22 -

b) Wohnkosten ba) Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als erstes die Miet- bzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven monatli- chen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (SIX, a.a.O., Rz 2.93 ff.). Wenn Kin- der in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil bzw. Kostenbeitrag auszusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen und der Kinder zu be- stimmen (Botschaft Kindesunterhalt, S. 571; JUNGO, AEBI-MÜLLER, SCHWEIGHAUSER, FamPra 2017, S. 173). bb) Die Gesuchstellerin liess mitteilen, mit C._____ vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer gewohnt zu haben. Der monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'600.– geschätzt (act. 15 S. 11). Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass die Gesuchstellerin einen grossen Teil des Septembers 2024 ferienhalber in der Türkei verbracht habe, weshalb kein Unterhalt anfalle (act. 22 S. 22). Die Ge- suchstellerin liess dazu vorbringen, dass sie tatsächlich jedes Jahr bei ihren Eltern in der Türkei Ferien gemacht habe (Prot. S. 11). Den in den Akten liegendem Poli- zeijournal vom 19. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin der Polizei erklärte, dass sie für 26 Tage in der Türkei gewesen sei (act. 24/14). Im Polizeijournal vom 24. September 2024 steht schliesslich, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Scheidung nicht mehr nach Hause gehen wolle, weshalb nach Rück- sprache mit ihrem Anwalt und in Zusammenarbeit mit des Sozialamtes D._____ eine Hotelunterkunft gesucht worden sei (act. 24/14). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin und der gemeinsame Sohn erst ab dem 24. Septem- ber 2024 in einem Hotel übernachtet haben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr für die Phase I ab dem tt.mm.2024 für acht Tage Fr. 427.– an Wohnkosten anzurechnen (Fr. 1'600.– / 30 Tage x 8 Tage). Die Mietkosten sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach der Gesuchstellerin Fr. 285.– und C._____ Fr. 142.– anzurechnen sind. bc) Der Gesuchsgegner liess ausführen, dass er ab Oktober 2024 ein Zimmer für monatlich Fr. 1'200.– gemietet habe (act. 22 S. 14). Er liess sowohl den Miet- vertrag für die gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH

- 23 - als auch eine Mietvertragsänderung per 1. April 2024 einreichen, wonach der mo- natliche Mietzins exkl. Nebenkosten Fr. 1'843.– beträgt (act. 32/1-2). Dieser Betrag ist demnach ausgewiesen und anzurechnen.

c) Krankenkasse (KVG) ca) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Exis- tenzminimum mindestens die effektiv bezahlten Prämien für die obligatorische Krankenkasse gemäss KVG zu berücksichtigen (BGE 134 III 323, E. 3). Der Prä- mienaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Bei Mankofällen sind die Krankenkassenprämien von Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zu berücksichtigen. Wenn möglich, ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) der Kinder selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen zu decken (MAIER, Die konkrete Berech- nung von Kinderunterhaltsbeiträgen, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: FamPra 2020, S. 314, 358 f.). cb) Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass für die Grundversicherung der Krankenkassenprämie ihr Fr. 260.– und C._____ Fr. 100.– anzurechnen seien (act. 15 S. 10). Der Gesuchsgegner seinerseits liess beantragen, dass ihm Fr. 111.65 und C._____ Fr. 50.– anzurechnen sei (act. 22 S. 15). cc) Die Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrug im Jahr 2024 monatlich rund Fr. 420.75, wobei der Kantons- beitrag in Höhe von Fr. 161.30 abzuziehen ist, was in einem Betrag von monatlich Fr. 259.45 resultiert. Der Betrag ist entsprechend ausgewiesen (act. 3/3). cd) Die Krankenkassenprämie von C._____ beträgt Fr. 101.45, wobei der Kan- tonsbeitrag in Höhe von Fr. 63.20 zu subtrahieren ist. Es resultiert eine monatliche Prämie in Höhe von Fr. 38.25, welcher entsprechend ausgewiesen ist (act. 24/19). ce) Der Gesuchsgegner bezahlte im Jahr 2024 Krankenkassenprämien der ob- ligatorischen Krankenversicherung in Höhe von rund Fr. 111.65. Seine monatliche

- 24 - Prämie betrug Fr. 272.95, wobei der Kantonsbeitrag in Höhe von Fr. 161.30 abge- zogen werden muss. Der Betrag ist ausgewiesen (act. 24/17).

d) Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Es werden keine regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten geltend ge- macht.

e) Fremdbetreuungskosten ea) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berück- sichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während der entsprechenden Zeitfenster einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). eb) Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach (act. 15 S. 8), weshalb keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Solche werden in dieser Phase auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 15 S. 11).

f) Fahrten zum Arbeitsplatz fa) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Exis- tenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Ausla- gen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O., Rz 2.114). Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur be- rücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Dies ist der Fall, wenn es überhaupt keinen öffentliche Verkehrsmittel gibt oder Anfang und Ende der Arbeit auf Zeiten fallen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fährt. Kein Kompetenzcharakter hat das Auto, wenn der Arbeitsweg zu Fuss oder mit dem Velo zurückgelegt werden kann. Dabei ist in Ana- logie zur Rechtsprechung betreffend Zumutbarkeit des Schulwegs für Oberstufen- schüler von einem Richtwert von 5 bis 10 Kilometern auszugehen (SIX, a.a.O., Rz 2.115). Wenn der Kompetenzcharakter bejaht wird, sind die festen und verän- derlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien S. 2). fb) Der Gesuchsgegner arbeitete im September 2024 bei der Autoverwertung F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH (act. 14/1). Da die Ge-

- 25 - suchstellerin vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer lebte (act. 15, S. 11) und der Gesuchsgegner ab … 2024 ein Zimmer mietete, ist davon auszugehen, dass er bis Ende September 2024 alleine in der gemeinsamen eheli- chen Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH lebte. Ein Arbeitsweg betrug damit zu Fuss je nach Route zwischen 21 (für 1.5 Kilometer) bis 23 (für 1.7 Kilometer) Minuten. Eine öffentliche Verkehrsverbindung wird nicht angezeigt (Google Maps, letztmals gesichtet am 31. März 2025). Damit war es dem Gesuchs- gegner nach obenstehender Literatur möglich, denn Weg zu Fuss zurückzulegen und es sind ihm folglich keine Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurech- nen. fc) Da die Gesuchstellerin im Monat September 2024 keiner Arbeit nachging, sind ihr auch keine Fahrtkosten anzurechnen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht (act. 15 S. 11).

g) Auswärtige Verpflegung ga) Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbe- trag gemäss Kreisschreiben enthalten. Bei der Position auswärtige Verpflegung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER, a.a.O., S. 302, 325). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittagessen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die aus- wärtige Verpflegung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichtigen (siehe OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. 2.5.5.5). gb) Der Gesuchsgegner liess anlässlich der Hauptverhandlung keine auswärti- gen Verpflegungskosten für die Vergangenheit geltend machen (vgl. act. 22, S. 14). Folglich ist ihm für diese Phase keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 2.2.2. Einkommensberechnung in Phase I

a) Allgemeines aa) Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu können, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei bei- den Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von

- 26 - ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschä- digungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbe- zahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regel- mässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; Six, a.a.O., Rz 2.128). Bei der Umrechnung auf einen Monat ist zu beachten, dass auf dem 13. Monatslohn kein BVG-Abzug erfolgt (Six, a.a.O., Rz 2.128). ab) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hy- pothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leis- tungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Dem hauptbetreuenden Elternteil ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Wird ein Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungs- quote erzielt, ist den Besonderheiten des Einzelfalls nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1.). ac) Bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung ist sodann zu berücksichtigen, dass der vom Gericht festzusetzende Betrag nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein kann. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pau- schalisierungen und Annahmen und führen trotz aller Mühe nur zu einer Scheinge- nauigkeit. Aufgabe des Gericht ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung

- 27 -

– in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (vgl. MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 49).

b) Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach, da sie das Kind betreute (act. 15 S. 8). Folglich hat sie in einer ersten Phase kein Einkommen.

c) Einkommen von C._____ Den Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners ist zu entnehmen, dass die- ser Kinderzulagen von Fr. 200.– für C._____ erhielt (act. 14/1).

d) Einkommen des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2014 bei der Autoverwertung F._____ GmbH arbeite und mindestens einen monat- lichen Nettolohn von Fr. 5'000.– erzielt habe (act. 15 S. 8). Der Lohn habe auch schon Fr. 7'000.– betragen (act. 15 S. 9). Teilweise seien auch Löhne in Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– ausbezahlt worden. Die Gesuchstellerin geht von einem Nettolohn des Gesuchgegners von Fr. 4'854.– im Jahr 2023 aus (Prot. S. 15). Es sei allgemein bekannt, dass die Löhne unter Verwandten offiziell beliebig hoch oder tief deklariert würden (act. 15 S. 9). Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass er bis Ende September 2024 Vollzeit bei der Autoverwertung F._____ GmbH, welche seinem Onkel gehöre, gearbeitet habe. Sein monatlicher Nettolohn inklusive des

13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung der Quellensteuer habe Fr. 3'930.40 betragen (act. 22 S. 12). Dies erscheint glaubhaft und es gelang der Gesuchstel- lerin nicht, einen angeblich höheren Lohn des Gesuchsgegners substantiiert dar- zulegen. In den Akten liegen die Lohnabrechnung von Januar bis September 2024. Darin wird jeweils ein Bruttolohn von Fr. 4'771.80 ausgewiesen, wobei dieser Be- trag Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– und einen 13. Monatslohnanteil im Um- fang von Fr. 351.55 inkludiert. Neben den Sozialabzügen wurde jeweils ein Betrag in Höhe von Fr. 148.90 für die Quellensteuer abgezogen. Der ausbezahlte Netto- lohn betrug Fr. 4'130.40. Werden die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– subtra- hiert, resultiert ein Nettolohn von Fr. 3'930.40 (act. 21). Unter Berücksichtigung des

- 28 -

13. Monatslohnes ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'930.40 anzurechnen (= Fr. 4'130.40 - 200.– [Abzug der Kinderzulagen]). 2.2.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I

a) Wie vorgängig erwähnt ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berech- neten erweiterten Bedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbe- trag ergibt. Man spricht hier auch von einem Überschuss (= Freibetrag) oder Manko (= Fehlbetrag). Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommens- und Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehe- gatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor.

b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 3'930.– Fr. 4'130.– Bedarf Fr. 1'894.– Fr. 580.– Fr. 3'155.– Fr. 5'331.– Differenz - Fr. 1'894.– - Fr. 380.– Fr. 775.– - Fr. 1'499.–

c) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 580.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase I be- trägt somit Fr. 380.–. Der Gesuchsteller ist vorliegend als nicht obhutsberechtigter Elternteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Diese hat er durch seinen Über- schuss in Höhe von Fr. 775.– zu leisten.

d) Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann. Mit anderen Worten ist ein Betreuungsunterhalt nur dann ge- schuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreu-

- 29 - ungsbedingt ist. Die Lebenshaltungskosten umfassen das familienrechtliche Exis- tenzminimum, bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ergänzt um die erwei- terten Bedarfspositionen (vgl. Urteil des Obergericht Zürich LY190043 vom 11. De- zember 2019, E. 7.2.2). Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'894.– zuzusprechen wäre. Nach Bezahlung des Barunterhalts von C._____ in Höhe von Fr. 380.– verbleibt dem Gesuchsgeg- ner ein Überschuss in Höhe von Fr. 395.– (Fr. 775.– - Fr 380.–). Dieser hat er der Gesuchstellerin an Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Mit dieser Zahlung wird nicht der gesamte Betreuungsunterhalt gedeckt. Es fehlt in Phase I ein Betrag in Höhe von Fr. 1'499.–. Da nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden darf, ist fest- zustellen, dass er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, mehr als Fr. 495.– für Phase I an den Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

e) Mankofall In Phase I steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'629.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'130.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches und betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 1'499.–. In das Existenzmi- nimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase I Fr. 380.– an den Barunterhalt und Fr. 395.– an den Betreuungsunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungsbedingte Manko in Höhe von Fr. 1'499.– ist C._____ zuzuweisen. 2.2.4. Fazit Phase I Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend für den Monat September 2024 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Fr. 775.– (Fr. 380.– Barunterhalt; Fr. 395.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– pro Monat an die Gesuchstellerin zu be- zahlen. Es ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit

- 30 - nicht verpflichtet werden kann, das Manko des Betreuungsunterhaltes in Höhe von Fr. 1'499.– zu bezahlen. 2.3. Phase II 2.3.1. Bedarfszahlen Phase II (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'175.– 587.– 1'245.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 2'784.– 1'025.– 2'557.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. G, 2.2.).

b) Wohnkosten ba) Die Gesuchstellerin lebte zwischen … 2024 bis und mit … in der ehelichen Familienwohnung in D._____ ZH. Zuvor lebte sie in oben besagten Hotelzimmer (act. 15 S. 11). Für den … 2024 sind ihr die Fr. 1'600.– und für den Zeitraum zwi- schen … und … 2024 sind ihr die ausgewiesenen Kosten von Fr. 1'843.– (act. 32/1-

2) pro Monat anzurechnen. Dies ergibt eine monatlichen Mietzins für den Zeitraum … bis und mit … 2024 von Fr. 1'762.– ([Fr. 1'600.– + 2 x Fr. 1'843.–] / 3 Monate), wobei die Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sind. Demnach betragen die durchschnittlichen Mietkosten in dieser Phase für die Gesuchstellerin Fr. 1'174.60 und für C._____ Fr. 587.30 pro Monat.

- 31 - bb) Der Gesuchsgegner wohnte von Anfang … 2024 bis Mitte … 2024 in einem Zimmer für einen Mietzins von insgesamt Fr. 1'200.– (act. 14/11). Ab 15. Novem- ber 2024 bis Januar 2025 mietete er ein Apartment für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'690.– (act. 14/13). Damit hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Anfang … bis Ende … 2024 monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'245.– (Fr. 1'200.– + Fr. 2'535.– [1.5x Fr.1'690.– für Apartment] / 3 Monate). Diese sind ihm entsprechend anzurechnen.

f) Arbeitsweg Mangels Arbeitsweg sind dem Gesuchsgegner keine Fahrtkosten anzurech- nen. 2.3.2. Einkommensberechnung in Phase II

a) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase II unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase I verwiesen wird (vgl. Erw. G., 2.2., 2.2.2, b und c).

b) Dem Gesuchsgegner wurde per Ende September 2024 gekündigt (act. 14/2). In der Folge meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum H._____ an, welche ihm mitteilten, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigun- gen habe (act. 14/5), weil er Inhaber eines …betriebes sei (act. 22 S. 13). In der Tat war der Gesuchsgegner vom 18. Januar 2024 bis zum 2. Dezember 2024 als Inhaber des I._____ gemeldet (act. 14/8). Die in den Akten liegenden Erfolgsrech- nung weist einen Verlust von Fr. 8'684.60 für den Zeitraum von … bis … 2024 auf, weshalb er zu dieser Zeit ebenfalls kein Einkommen erzielte. 2.3.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 200.– Bedarf Fr. 2'784.– Fr. 1'025.– Fr. 2'557.– Fr. 6'366.– Differenz - Fr. 2'784.– - Fr. 825.– - Fr. 2'557.– - Fr. 6'166.–

- 32 -

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'025.–. Davon sind die Familienzu- lagen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase II beträgt somit Fr. 825.–. Vorliegend reicht das Einkommen beider Parteien nicht, um die betreibungs- rechtliche Existenzminima zu decken. Folglich ist festzustellen, dass der Gesuchs- gegner in Phase II nicht verpflichtet werden kann, Barunterhalt in Höhe von Fr. 825.– für C._____ zu bezahlen.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zuzusprechen wäre. Mangels Einkom- men des Gesuchgegners ist festzustellen, dass er in der Phase II nicht in der Lage ist, Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase II steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'366.– ein Einkommen von Fr. 200.– gegenüber; es resultiert ein monatliches Manko in Höhe von Fr. 6'166.–. Der Gesuchgegner ist nicht leistungsfähig. Die unterhaltsbe- rechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist in Phase II nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Es ist entsprechend festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Phase II weder Bar- noch Betreuungsunterhalt bezah- len kann. Das Manko in Höhe von Fr. 3'609.– ist C._____ zuzuweisen. 2.3.4. Fazit Phase II Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, den geschuldeten Bar- und Betreu- ungsunterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Anteil Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Allfällig bezogene Kinderzulagen sind der Gesuchstel- lerin zu bezahlen.

- 33 - 2.4. Phase III (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) 2.4.1. Bedarfszahlen der Parteien in Phase III Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.3.).

b) Wohnkosten ba) Der Gesuchsgegner bleibt an der J._____ [Strasse] … in … Zürich wohnhaft. Ihm ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'690.– anzurechnen. bb) Die Gesuchstellerin liess verlauten, dass sie Ende Januar 2025 die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, da die Mietzinsen nicht bezahlt habe (act. 15 S. 11 f.). Sie suche nun eine geeignete 3-Zimmerwohnung. Eine solche sei nur schwer unter Fr. 1'600.– pro Monat zu finden (act. 15 S. 10). Die monatliche Woh- nungsmiete in Höhe von Fr. 1'600.– scheinen angesichts der momentanen Markt- lage als angemessen. Nach Aufteilung der Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen ist der Gesuchstellerin Fr. 1'067.– und C._____ Fr. 533.– anzurechnen.

- 34 -

e) Fremdbetreuungskosten ea) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass C._____ ab April 2025 Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 300.– anzurechnen seien, damit sie Deutschkurse besuchen und sich um die Integration bemühen könne (act. 15 S. 10 f.). Zusätzlich sei die Fremdbetreuung eine Möglichkeit, damit C._____ sozi- ale und sprachliche Fähigkeiten erwerben würde. Aufgrund traumatischer Erleb- nisse der Gesuchstellerin mit der Grossmutter väterlicherseits, wurde eine Fremd- betreuung durch sie abgelehnt (Prot. S. 21). eb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass C._____ während dieser Zeit durch die Grossmutter väterlicherseits fremdbetreut werden könne, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (act. 22 S. 21 f.). ec) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berück- sichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während des entsprechenden Zeitfensters einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). ed) Die Gesuchstellerin liess während der Hauptverhandlung nicht verlauten, dass sie einer Arbeit nachgehen würde oder dass diesbezüglich konkrete Pläne bestehen würden. Vielmehr wurden die Fremdbetreuungskosten mit der ihrer und C._____s Integration begründet. Auch wurde nicht dargetan, dass diese Kosten tatsächlich anfallen. Entsprechend der oben zitierten Lehre können keine Fremd- betreuungskosten berücksichtigt werden, solange der betreuende Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Vollständigkeitshalber sei hier noch erwähnt, dass die Gesuchstellerin aufgrund des Schulstufenmodells nicht verpflichtet werden kann, arbeiten zu gehen, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind.

f) Arbeitsweg fa) Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr ab April 2025 Fr. 100.– an Mobilitäts- kosten anzurechnen seien, da sie Deutsch- und Integrationskurse besuchen müsse. Zusätzlich sei sie auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, um Arztbesu- che und die Fremdbetreuung wahrnehmen zu können (act. 15 S. 10 f.).

- 35 - fb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass lediglich Mobilitätskosten beansprucht können würden, wenn die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehen würde (act. 22 S. 21). fc) Wie oben bereits erläutert, werden Mobilitätskosten berücksichtigt, wenn sie im Rahmen des Arbeitsweges anfallen (vgl. Erw. G. 2., 2.2.1, f). Die Gesuchstellerin äusserte keine konkreten Pläne, in dieser Phase einer Arbeit nachzugehen. Man- gels Arbeitswegs sind ihr auch keine Mobilitätskosten anzurechnen. fd) Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass ihm Fr. 100.– für ein günstiges Monatsabo angerechnet werden, welches er für den Arbeitsweg benötige (act. 22 S. 15). Die Gesuchstellerin liess dazu ausführen, dass davon ausgegangen werde, dass der Gesuchsgegner ein Wohnung in der Gemeinde, in der der Arbeitsort liege, finden würde, weshalb ihm keine Mobilitätskosten anzurechnen seien (Prot. S. 16 f). fe) Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 bei Autohändler F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH angestellt (act. 14/6). Gemäss Zo- nenplan des Zürcher Verkehrsverbandes befindet sich die Stadt Zürich in der Ta- rifzone 110 und D'._____ in der an der Stadt Zürich angrenzenden Tarifzone …. Die Tarifzone 110 wird für die Preisberechnung doppelt gezählt. Ein Erwachsener bezahlt für das persönliche ZVV-NetzPass 2. Klasse-Monatsabo für drei Zonen Fr. 128.–. Demzufolge ist dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 128.– für den Arbeits- weg anzurechnen.

g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsteller liess Kosten für auswärtiges Essen in Höhe von Fr. 220.– geltend machen (act. 22 S. 14). Diese Kosten wurden von der Gesuchstellerin auch anerkannt (Prot. S. 17) und sind ihm in dieser Höhe anzurechnen. 2.4.2. Einkommensberechnung in Phase III

a) Das Einkommen der Gesuchstellerin bleibt in Phase III unverändert, weshalb auf die obgenannten Ausführungen zu verweisen ist (vgl. Erw. G. 2., 2.2.2, b und c).

b) Im Kanton Zürich wurden die Kinderzulagen für Kinder unter 12 Jahren auf monatlich Fr. 215.– erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

- 36 - über die Familienzulagen des Kantons Zürich). In der Folge erhöht sich C._____s Einkommen in der Phase III auf Fr. 215.–.

c) Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen ab- züglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 12% bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128). Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 beim Autohändler F._____ angestellt. Der vereinbarte monatliche Bruttolohn liegt bei Fr. 3'600.–. Ein

13. Monatslohn wurde nicht vereinbart (act. 14/6). Von diesem Bruttolohn sind die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers in Höhe 6% abzuziehen, was einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'384.– ergibt, welcher dem Gesuchsgegner anzurechnen ist. 2.4.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 3'384.– Fr. 3'599.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 34.– - Fr. 3'398.–

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase III beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 34.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barun- terhalt in Höhe von Fr. 756.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 722.–, welches C._____ zuzuweisen ist.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be-

- 37 - treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Exis- tenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase III nicht in der Lage ist Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase III steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 3'599.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches Manko in Höhe von Fr. 3'398.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflich- tigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Ge- suchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbei- träge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leis- tungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase III Fr. 34.– zuzüglich allfällig bezogener Kin- derzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Anteil Betreuungsunterhalt) ist C._____ zuzuweisen. 2.4.4. Fazit Phase III Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase III mangels wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, monatlich Fr. 34.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsanteil), welches C._____ zu- zuweisen ist. 2.5. Phase IV (ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026) 2.5.1. Die Bedarfszahlen der Parteien bleiben im Vergleich zur Phase III unverän- dert und präsentieren sich in Phase IV wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

- 38 -

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 0.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.– 2.5.2. Einkommensberechnung in Phase IV

e) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase IV unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase III verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.4.2., a und b).

f) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entspre- chende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkom- men überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerech- net werden kann, genügt es nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berück- sichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstren- gungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Six, Rz. 2.148 m.w.H.). Gerade in Bezug auf den Kinderunterhalt sind hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft zu stellen – besonders, wenn die wirtschaftlichen Verhält- nisse eng sind. Es dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und die im Tieflohnbe- reich sind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12 bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128, S. 132). fa) Vorliegend liess der Gesuchsgegner geltend machen, dass er über ein Di- plom als Bürofachmann verfüge. Momentan arbeite er im Betrieb seines Bruders für einen Bruttolohn von Fr. 3'600.–, wobei diese Arbeit als Zwischenlösung be-

- 39 - zeichnet wird (act. 22 S. 11 f.). Es werden aufgrund seiner Ausbildung zum Büro- fachmann mögliche Medianlöhne in der Höhe von Fr. 4'550.– bis Fr. 4'792.60 ge- nannt (Prot. S. 26). fb) Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Gesuchsgegner in den Monaten November und Dezember 2024 unzählige Absagen bekommen haben soll, jedoch lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Gesuchsteller sich ernsthaft um eine Ar- beitsstelle bemüht hat, da jegliche Bewerbungsschreiben fehlen (act. 14/4). Die Er- zielung eines höheren Einkommens, indem unter Umständen die Arbeitsstelle ge- wechselt wird, scheint angesichts des Alters des Gesuchgegners möglich. Auch wurden keine gesundheitlichen Bedenken oder andere Gründe diesbezüglich gel- tend gemacht. fc) Der Medianlohn beträgt bei Arbeitern im Alter von 30 bis 39 Jahren ohne Kaderfunktion Fr. 5'670.– im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Motorfahr- zeugen und Fr. 4'768.– im Detailhandel (MIFTARI, Lohnbuch Schweiz 2025, Volks- wirtschaftsdirektion des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2025, S. 678 und 680.). Nach Abzug von Sozialbeiträgen in Höhe von 6% verbleibt ein Nettoeinkommen von Fr. 5'329.80 respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 4'481.90. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und es sich bei den genannten Löhnen um Durchschnittslöhne handelt, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– in Phase IV anzurechnen. fd) Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und ver- langt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend an- gerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgewor- fen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnis-

- 40 - sen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). fe) Vorliegend ist zu beachten, dass die jetzige Arbeitsstelle des Gesuchgeg- ners lediglich als Zwischenlösung betrachtet wird (act. 22 S. 11 f.) und er bereits einige Bewerbungen einreichte (act. 14/4). Es ist jedoch auch den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und seine Muttersprache nicht Deutsch ist, weshalb es angemessen ist, dem Gesuchsgegner bis zum tt.mm.2026 Zeit für die Umstellung zu geben. 2.5.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

g) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 4'515.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 950.– - Fr. 2'482.–

h) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzula- gen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen an- gerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase IV beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 756.– zu bezahlen.

i) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt

- 41 - in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Nach Abzug des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums und C._____s Barbedarf verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag in Höhe von Fr. 194.–, welchen er der Gesuchstellerin an den Betreu- ungsunterhalt zu zahlen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass er in der Phase IV nicht in der Lage ist, den gesamten Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

j) Mankofall In Phase IV steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'515.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'482.–. In das Existenzmini- mum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase IV Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig zu beziehende Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungs- bedingte Manko in Höhe von Fr. 2'478.– ist C._____ zuzuweisen. 2.5.4. Fazit Phase IV Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase IV mangels wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 mo- natlich Fr. 756.– an den Barunterhalt von C._____ und Fr. 194.– an den Betreu- ungsunterhalt zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstel- lerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 2'482.–, welches C._____ zuzuweisen ist. 2.6. Phase V (ab tt.mm.2026) 2.6.1. Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

- 42 -

b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– regelmässige, ungedeckte

d) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten

e) Fremdbetreuungskosten 250.–

f) Fahrten zum Arbeitsplatz 128.– 128.–

g) auswärtige Verpflegung 110.– 220.– Total Bedarf 2'914.– 1'251.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase IV abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.5.).

e) Fremdbetreuung Da die Gesuchstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – in dieser Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, sind im Bedarf von C._____ Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. In der Gemeinde D._____ ZH, in der die Parteien vormals lebten, kostet die Morgenbetreuung zwischen Fr. 4.– und Fr. 6.60, die Mittagsbetreuung zwischen Fr. 9.– und Fr. 18.–, die Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 15.10 Uhr zwischen Fr. 6.– und Fr. 16.50, die Nachmittagsbetreuung von 15.10 Uhr bis 18.00 Uhr Fr. 9.– bis Fr. 27.50. Auf- grund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist anzunehmen, dass ihnen der niedrigste Tarif angerechnet wird, weshalb mit Kosten in Höhe von Fr. 28.– für ei- nen Tag Fremdbetreuung gerechnet werden muss. Bei einem Arbeitspensum von 50% scheint es daher gerechtfertigt, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 280.– (Fr. 28.– / Tag * 2.5 Arbeitstage * 4 Wochen) anzurechnen.

f) Arbeitsweg Da es noch nicht abschätzen lässt, wo der Arbeitsplatz der Gesuchstellerin sein wird, rechtfertigt es sich, ihr in Phase V ebenfalls Fr. 128.– für den Arbeitsweg anzurechnen.

- 43 -

g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchstellerin sind für die auswärtige Verpflegung bei einem 50%- Pensum Fr. 110.– anzurechnen. 2.6.2. Einkommensberechnung in Phase V

a) Die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers und von C._____ bleiben in Phase V unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase IV verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.5.2.).

b) Gemäss Rechtsprechung kann in Anwendung der Schulstufenregel dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schulpflicht (im Kanton Zürich bedeutet dies ab Kindergarten) grundsätzlich ein Er- werbspensum von 50% zugemutet werden. Beim Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) kann das Erwerbspen- sum in der Regel auf 80% ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind 16 Jahre alt, kann ein 100%-Pensum zugemutet werden. Es sind jedoch besondere Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb aufgrund der konkreten Verhältnisse ein Abweichen von der Schulstufenregel möglich ist (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.8.). Im Kanton Zürich werden Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll- enden, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 3 Abs. 2 VSG Kt. ZH).

c) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass sie in der Türkei ein Studium in Bio-System-Engineering aufgenommen habe. Sie habe das Studium in der Schweiz jedoch nicht vollenden können (act. 15 S. 4 f.) Ferner lässt die Gesuch- stellerin vorbringen, dass ihre fehlende sprachliche und soziale Integration ein Hin- dernis bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen würde (act. 15 S. 8). Sie spreche perfekt Englisch. Sie habe den Deutschkurs nicht beendet, da sie im Fas- tenmonat Ramadan neben der von ihr als Hölle empfundenen Ehe und der Kinder- betreuung keine Kraft mehr für die Deutschkurse gehabt habe (Prot. S. 17).

d) Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass die Gesuchstellerin nicht über aus- reichende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, um in der Schweiz studie- ren zu können. Die Gesuchstellerin habe kurzzeitig einen Deutschkurs besucht, habe diesen jedoch vorzeitig beendet (act. 22 S. 16 f.).

- 44 -

e) Vorliegend wird C._____ am tt.mm.2026 (vgl. act. 5) vier Jahre alt, weshalb er voraussichtlich ab … 2026 in den Kindergarten gehen wird. Aufgrund der Schul- stufenregel ist der Gesuchstellerin zumutbar, ab diesem Zeitpunkt in einem 50%- Pensum zu arbeiten. Die Gesuchstellerin hat in der Schweiz nie gearbeitet und ver- fügt über keine abgeschlossene Ausbildung. In den Akten liegen Nachweise, wo- nach die Gesuchstellerin in der deutschen Sprache über ein Sprachniveau von A2 im mündlichen respektive A1 im schriftlichen Bereich verfügt (act. 24/23-24). Dem- entsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der fehlen- den abgeschlossenen Ausbildung und ihren Sprachkenntnissen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Nachteil hat, weshalb es auf der Hand liegt, dass die in Frage kommende Tätigkeit im Tieflohnbereich anzusiedeln ist. Der brutto Medi- anlohn einer ungelernten Mitarbeiterin in einem 100%-Pensum beträgt Fr. 4'200.– im Detailhandel, Fr. 3'666.– in der Gastronomie und Fr. 3'785.60 im Reinigungsbe- reich (MIFTARI, a.a.O., S. 256, S. 338 und S. 491). Angesichts der sprachlichen Fä- higkeiten der Gesuchstellerin ist es ihr zumutbar, einen hypothetischen Bruttolohn von Fr. 3'933.– zu erzielen. Nach Abzug der Sozialbeiträge im Umfang von 6% ist der Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'850.– hypothetisch anzurechnen. 2.6.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 1'850.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 6'365.– Bedarf Fr. 2'914.– Fr. 1'251.– Fr. 3'350.– Fr. 7'515.– Differenz - Fr. 1'064– - Fr. 1'036.– Fr. 950.– - Fr. 1'150.–

- 45 -

b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'251.–. Davon sind die Familienzu- lagen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase V beträgt somit Fr. 1'036.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barun- terhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 950.– zu bezahlen. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'036.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 86.–, welches C._____ zuzuweisen ist.

c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkom- men ihre Lebenshaltungskosten trotz hypothetischen Einkommen nicht vollständig decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'064.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase V nicht in der Lage ist, Betreuungsun- terhalt zu bezahlen.

d) Mankofall In Phase V steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 7'515.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 6'365.– gegenüber; es resultiert ein monatli- ches Manko in Höhe von Fr. 1'150.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflich- tigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Ge- suchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase V Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Anteil Be- treuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt) ist C._____ zuzuweisen.

- 46 - 2.6.4. Fazit Phase V Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase V mangels wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 mo- natlich Fr. 950.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt), welches C._____ zuzuweisen ist. 2.7. Indexierung Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Namentlich kann der Kinderunterhaltsbeitrag an die Teuerung gekoppelt werden, indem festgelegt wird, dass er sich proportional zum Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik erhöht oder vermindert. Es ent- spricht feststehender Praxis, die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Kon- sumentenpreise zu koppeln, wobei Einkommensveränderungen beim Beklagten nach herrschender Lehre unbeachtet zu bleiben haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 5). Auch vorliegend ist eine solche Indexierung angezeigt, weshalb eine Koppelung der Unterhaltsbeiträge an die allgemeine Preisentwicklung anzuordnen ist. Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals per 1. Januar 2026 zu indexieren. IV. Prozessuale Anträge 1.1 Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflich- ten sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten, da sie nicht in der Lage sei, die anfallenden Gerichtskosten zu tragen und auf eine unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsbei- stand angewiesen sei. Es sei sodann nicht nur die Mittellosigkeit gegeben, sondern die Gesuchstellerin sei rechtlich unerfahren und kenne sich nicht aus. Zusätzlich sei die Gegenpartei anwaltlich vertreten, weshalb eine Vertretung aufgrund der

- 47 - Waffengleichheit nötig sei (act. 15, Rz. 45 ff.). Als Beleg zur Mittellosigkeit liess die Gesuchstellerin die Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe einreichen (act. 17/2). 1.2 Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgeg- ners im Wesentlichen vorbringen, dass er bei seinem Onkel viel mehr verdient habe, als auf den Lohnausweisen ausgewiesen sei, da doch bekannt sei, dass Löhne unter Verwandten beliebig hoch oder tief deklariert seien (act. 15 S. 8 f.). 1.3 Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgrund der Praxis des Oberge- richts des Kantons Zürich nicht einzutreten sei. Sollte wider Erwarten dennoch dar- auf eingetreten werden, sei der Antrag mangels verfügbaren Mittel abzuweisen. 2.1 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) im eheschutz- rechtlichen Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Ge- richts- und Anwaltskosten zu leisten. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentli- chen Prozesskostenvorschuss, da im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können. Das Gericht kann jedoch im Ehe- schutzverfahren einen Prozesskostenbeitrag des leistungsfähigen Ehegatten an den beistandsbedürftigen Ehegatten anordnen (OGer ZH, LE 130048 vom 21. Ok- tober 2013, E. 4a). Im Übrigen gelten für die Zusprechung einer solchen Leistung dennoch dieselben Voraussetzungen wie beim eigentlichen Prozesskostenvor- schuss (vgl. ZR 85 Nr. 32). Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden. 2.2 Die Gewährung eines Prozesskostenbeitrages setzt zunächst voraus, dass der Prozess, in dem das Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages be- ziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist erforderlich, dass die Person, welche ein entsprechendes Gesuch stellt, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu führen (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist daher unter

- 48 - Einbezug ihres Einkommens, ihres Bedarfs und ihres Vermögens zu prüfen, ob die Gesuchstellerin bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leis- tungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familien- rechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 635 ff.). 2.3 Bezüglich der Aussichtslosigkeit des Verfahrens gilt, dass erstinstanzliche fa- milienrechtliche Prozesse in der Regel nicht aussichtslos sind. Aussichtslosigkeit ist in solchen Verfahren nur sehr zurückhaltend anzunehmen (MAIER, Unentgeltli- che Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Sofern die finanziellen Mittel den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss, allenfalls zusam- men mit dem anrechenbaren Vermögen, mit den mutmasslichen Kosten des Ver- fahrens in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, E. 4a). Mit Bezug auf die mut- masslichen Prozesskosten ist vorab auf die Frage einzugehen, ob eine anwaltliche Vertretung in vorliegenden Verfahren notwendig erscheint und bei der Bemessung der mutmasslichen Prozesskosten auch die Anwaltskosten zu berücksichtigen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzver- fahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Gesuchstellerin hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. 3.1 Unter Berücksichtigung der Umstände ist einstweilen von Prozesskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 10'000.– auszugehen. Die Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn die finanziellen Verhältnisse es nicht erlauben, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen

- 49 - zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 m.w.H.; Urteil BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). 3.2 Die im Recht liegenden Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe belegen, dass die Gesuchstellerin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist (act. 17/2). Die Gesuchstellerin vermochte nicht glaubhaft darlegen, dass der Gesuchsgegner mehr verdient habe, als in den von ihm eingereichten Belegen ausgewiesen. An- gesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse auch bei einem hypothe- tischen Einkommen knapp bleiben (vgl. Erw. G., 2.2., 2.5., 2.5.4.), ist es dem Ge- suchsgegner ebenfalls nicht möglich, die voraussichtlichen Prozesskosten von Fr. 10'000.– zu finanzieren, mindestens innerhalb eines Jahres, womit deren Mit- tellosigkeit zu bejahen ist. Der Antrag der Gesuchstellerin auf einen Prozesskos- tenbeitrag ist daher abzuweisen. 3.3 Eventualiter liess die Gesuchstellerin beantragen, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen sei (act. 15 S. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist unter denselben Vor- aussetzungen wie ein Prozesskostenbeitrag zu gewähren (LY170001-O, Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. April 2017, E. 4). Angesichts der in der Akten liegen- den Genehmigung des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde D._____ ZH (act. 17/2), ist ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlicher Rechtsvertreter gutzuheissen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Mit dem Endentscheid ist auch über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Parteientschädigungen und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu Letzteren gehört auch die Entscheidgebühr und die Kosten für die Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und lit. d ZPO).

2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro-

- 50 - zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzli- chen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderheiten eines eherechtli- chen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familien- rechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 1.68).

3. Die Gerichtsgebühr wird anhand der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festgelegt (§ 199 Abs. 1 GOG). Konkret sind § 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG anzuwenden. Die Gerichtsgebühr beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Im vorliegenden Fall konnte anlässlich der Hauptver- handlung keine Vereinbarung geschlossen werden und es blieben alle Punkte strit- tig. Aufgrund des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Gericht und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf angemes- sene Fr. 4'500.– festzusetzen.

4. Vorliegend obsiegt weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner in al- len Punkten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, den Parteien die Gerichtskos- ten in Höhe von Fr. 4'500.– und die Dolmetscherkosten im Umfang von Fr. 1'020.– je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird der Anteil der Gesuchstellerin einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt der Ge- suchstellerin vorbehalten.

5. Ferner ist den Parteien ausgangs- und antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Bei der Gesuchstellerin sind die Kos- ten zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das Rückforderungsrecht des Staates ge- mäss Art. 123 ZPO der Gesuchstellerin vorbehalten bleibt.

- 51 - VI. Rechtsmittel

1. Erstinstanzliche Eheschutzentscheide können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ganz oder teilweise angefochten werden. Ausgenommen sind rein vermögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine Streitigkeit um Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht vermögensrechtlicher Natur, da die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendiger Bestandteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2010 vom 8. März 2011 E. 1.1).

2. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechts- beistand bestellt.

3. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei der Gesuchstellerin vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.

- 52 - Sodann wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem

27. August 2024 getrennt leben.

2. Der Hausrat aus der ehelichen Wohnung wird der Gesuchstellerin für das Ge- trenntleben zugesprochen.

3. Der Antrag des Gesuchgegners, dass die Gesuchstellerin die von ihr nicht mehr benötigten Gegenstände auszuhändigen seien, wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. Der Gesuchsgegner wird jedoch berechtigt, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils seine persönlichen Effekten auf erstes Verlangen zu er- halten, sofern sich diese noch im Besitz der Gesuchstellerin befinden. Die Ge- suchstellerin hat mitzuwirken, sofern es ihrer Mitwirkung bedarf.

4. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Er hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstel- lerin.

5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, C._____

- an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. De- zember um 14:00 Uhr;

- an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen

- 53 - Der Gesuchsgegner wird zudem per Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin mindestens drei Mo- nate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben möchte. Dem Gesuchsgegner kommt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bzw. der Gesuchstellerin in Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Ferien zu.

6. Für C._____, geboren am tt.mm.2022 wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf wird ersucht, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

a. die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um Sohn C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

b. die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien) fördern;

c. die Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Übergabezeit, etc.) festlegen, die Kontakte des Sohnes zum Gesuchsgegner, insbesondere die Besuche dem angeordneten Besuchsrecht entsprechend zu organisieren und allen- falls bei der Beziehungsaufnahme zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu unterstützen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 775.– (davon Fr. 395.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025 Fr. 34.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- 54 - Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab tt.mm.2026 Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

8. Mit den obenstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr bezahlen kann und monatlich der folgende Betrag fehlt: Phase I: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 1'499.– (davon Fr. 1'499.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab tt.mm.2024 bis und mit tt.mm.2024 Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025 Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Fr. 2'482.– (davon Fr. 2'482.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab tt.mm.2026 Fr. 1'150.– (davon Fr. 1'066.– Betreuungsunterhalt)

9. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern basieren auf fol- genden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat):

- Gesuchstellerin (Phasen I bis IV): Fr. 0.–

- Gesuchstellerin (hypothetisch 50%-Pensum, ab Phase V): Fr. 1'850.–

- C._____ (Familienzulage, Phasen I bis II): Fr. 200.–

- C._____ (Familienzulage, ab Phase III): Fr. 215.–

- Gesuchsgegner (100%, inkl. 13. ML, exkl. FZ, Phase I): Fr. 3'930.–

- 55 -

- Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 0.–

- Gesuchsgegner (100%, ohne 13. ML, exkl. FZ, Phase III): Fr. 3'384.–

- Gesuchsgegner (hypothetisch 100%-Pensum, ab Phase IV): Fr. 4'300.– Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat):

- Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 1'894.–

- Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 2'784.–

- Gesuchstellerin (Phase III und IV): Fr. 2'676.–

- Gesuchstellerin (ab Phase V): Fr. 2'914.–

- C._____ (Phase I): Fr. 580.–

- C._____ (Phase II): Fr. 1'025.–

- C._____ (Phase III und IV): Fr. 971.–

- C._____ (ab Phase V): Fr. 1'251.–

- Gesuchsgegner (Phase I): Fr. 3'155.–

- Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 2'557.–

- Gesuchsgegner (ab Phase III): Fr. 3'350.–

10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Eheschutzur- teils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten In- dex). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'020.00 Dolmetscherkosten Fr. 5'520.00 Total

12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

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13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

14. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien je mit Gerichtsurkunde  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ZH (mit Formular), ge-  gen Empfangsschein, die KESB Bezirk Dielsdorf gegen Empfangsschein;  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen.

16. Eine Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 11 bis 13 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen.

17. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem sum- marischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

- 57 - Dielsdorf, 16. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht s.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schoen versandt am: