Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (eingegangen am 4. Oktober 2024) machte die Gesuchstellerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf anhängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 zur Hauptverhand- lung auf den 16. Dezember 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 2). Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Beizug der Akten in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz (Verfügung und Urteil vom 23. Oktober 2023; EE230038-D) sowie die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf in Sachen D._____, geb. tt.mm.2024, und C._____, geb. tt.mm.2021, verfügt (act. 4, act. 10 f. und act. 14). Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ihre Mandatsanzeige inklusive Voll-
- 4 - macht sowie diverse Beilagen ein und stellte für den Gesuchsgegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5 bis 7/1-6).
E. 1.1 Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat der Rich- ter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirt- schaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich
- 8 - die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b). Der Eheschutzrichter hat sodann zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebühren- den Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen jeden Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestrei- tung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht (SIX, a.a.O., Rz. 2.54). Das bedeutet, die Eheleute haben während des Getrenntlebens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebens- haltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebens- führung (BGE 128 III 65, E. 4a). Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Mehr- kosten, die sich für zwei Ehegatten ohne gemeinsamen Haushalt ergeben, ande- rerseits der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Eheleute Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist.
E. 1.2 Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei- chung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemein- samen Haushaltes unmündige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Am- tes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). In diesem Sinne legt er die Unterhaltszahlungen fest, die der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich zu leisten hat, um den Unterhalt der Kinder in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlungen mitzutragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich wird die Betreuungsleistung des überwiegend oder ausschliesslich kin- derbetreuenden Elternteils in einem gewissen Rahmen entschädigt, sofern die per- sönliche Betreuung der gemeinsamen Kinder eine nachhaltige Einbusse in seiner Eigenversorgungsmöglichkeit verursacht. Diese Entschädigung ist Teil des Kindes- unterhalts und stellt den sogenannten Betreuungsunterhalt dar (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt soll nicht nur die eigentliche Leistung der Betreu-
- 9 - ung der Kinder in natura, sondern auch die durch die Betreuung entstehenden fi- nanziellen Auswirkungen umfassen. Somit ist zwischen dem Natural-, dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu unterscheiden. Der Betreuungsunter- halt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, so- weit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, wobei die Lebenshaltungskosten in der Regel das familienrechtliche Existenzminium der be- treuenden Person umfassen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 575 ff.; JUNGO ALEXANDRA/AEBI-MÜLLER REGINA/SCHWEIGHAUSER JONAS, Der Betreuungs- unterhalt, in FamPra 2017, S. 163, 171 ff.).
E. 1.3 Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6.; BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. So ist dem Unterhalts- verpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Wei- ter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu de- cken. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten ge- deckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermes- sen zu verteilen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.). Ein all- fälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1, E. 3). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben heranzu- ziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem-
- 10 - ber 2020, E. 7.2) dienen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien).
E. 1.4 Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenom- men werden kann, ist festzulegen, wie viele unterschiedliche Phasen zu berechnen sind. Die Parteien leben, wie dies vereinbart wurde, seit dem 1. Januar 2025 ge- trennt (act. 20). Im Januar 2025 ging der Gesuchsgegner keiner Arbeitstätigkeit nach, ausser einer Probearbeitswoche, wobei er einen Pauschalbetrag von Fr. 1000.– verdiente. Er trat am 3. Februar 2025 eine neue Arbeitsstelle an, wes- halb der Beginn der Phase II auf den 1. Februar 2025 angesetzt wird. Weiter wird der Beginn der Phase III auf den 1. Juli 2025 angesetzt, zumal die Gesuchstellerin vorbrachte, ab jenem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit zu 60% nachgehen zu wol- len, weshalb ihr ein entsprechendes Einkommen und den Kindern Fremdbetreu- ungskosten im Bedarf anzurechnen sind.
E. 1.5 Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, die Berechnung der Un- terhaltsbeiträge in folgende drei Phasen aufzuteilen: Phase I: 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025; Phase II: 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025; Phase III: Ab 1. Juli 2025.
- 11 -
2. Unterhaltsberechnung Phase I
E. 2 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Gesuchstellerin ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung samt ärztlichem Zeugnis vom 6. Dezember 2024 ein (act. 8 und act. 9). Am 11. De- zember 2024 wurde das Verschiebungsgesuch telefonisch bewilligt und die Par- teien mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 erneut zur Hauptverhandlung auf den
E. 2.1 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehe- gatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. ZR 85 Nr. 32) im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner un- ter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden.
E. 2.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Ver- mögens zu prüfen, ob die gesuchstellende Person bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mut- masslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehe- gatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Par- tei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Span-
- 36 - nungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014 [zit. MAIER, Unentgeltliche Prozessführung], S. 635 ff.).
3. Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (MAIER, Unentgeltliche Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Dies gilt auch für das vorliegende Ehe- schutzverfahren. Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stel- lenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechts- kenntnisse der Parteien hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Gegenpartei auch anwaltlich vertreten ist, ist die Not- wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Es werden daher in einem nächsten Schritt die finanziellen Verhältnisse der Parteien dargelegt.
3. Stellt man den Bedarf der Parteien, welcher sich in casu auf das famili- enrechtliche Existenzminimum beschränkt, deren Einkommen gegenüber, stellt man fest, dass in den Phasen I bis III ein Manko resultiert (vgl. Erw. III.C.2.3; III.C.3.3; III.C.4.3). Ausserdem verfügen beide Parteien über kein Vermögen. Schliesslich kann den eingereichten Betreibungsregisterauszügen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner Schulden von über Fr. 91'000.– angehäuft hat (vgl. Erw. III.C.2.1.ge). Dieser Schuldensituation ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen.
4. Im Ergebnis ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung ver- pflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin die Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt, kann sie dem Gesuchsgegner auch keinen Pro- zesskostenbeitrag leisten. Somit ist der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin abzuweisen.
- 37 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit dem Endentscheid ist über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen in einer Parteientschädigung und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Entscheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese richtet sich im Eheschutzverfahren nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Hauptverhandlung durch- geführt. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Ge- richt scheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigun- gen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderhei- ten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfah- ren liegt ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten – jedenfalls die moralische – Verantwortung gleichermassen zu tragen haben (vgl. SIX, a.a.O., Rz 1.68).
3. Vorliegend sind sich die Parteien bis auf die Festsetzung des Unterhalts- beitrags an die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ in allen Punkten einig geworden. Das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hinsichtlich des Kindesun- terhalts hält sich sodann in etwa die Waage und ist ermessensweise je hälftig zu gewichten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen, wobei das Rü- ckforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO je vorbehalten bleibt.
- 38 -
4. Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Verteilung der Parteientschädigun- gen den gleichen Schlüssel anzuwenden wie bei den Gerichtskosten. Da sich das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien, wie dargelegt wurde, in etwa die Waage hält, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. VI. Rechtsmittel
E. 2.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Söhne C._____ und D._____: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'855.– + Einkommen C._____: Fr. 215.– + Einkommen D._____: Fr. 215.– Total Fr. 4'285.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'440.– + Notbedarf Kinder: Fr. 1'810.– Total Fr. 5'760.–
- 21 - Total der Einkommen Fr. 4'285.–
- Total Notbedarf Fr. 5'760.– Manko: Fr. 1'475.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und der Kinder das gemeinsame Einkommen, womit ein Mankofall vorliegt. Da in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht ein- gegriffen werden darf, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine zu tragen. In diesem Falle setzt sich der Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seinem familienrechtlichen Exis- tenzminimum zusammen (SIX, a.a.O., Rz 2.175). Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko, d.h. der Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt, festzuhalten. Der gebührende Kindesun- terhalt umfasst dabei den Bar- sowie den Betreuungsunterhalt. Während sich der Barunterhalt aus dem Barbedarf des Kindes abzüglich dessen Einkommens be- rechnet, setzt sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem Ein- kommen und dem Bedarf der betreuenden Person zusammen (vgl. zum Ganzen Erw. III.C.1.2 f.). Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ergibt sich im vorliegenden Fall folgender Fehlbetrag: Notbedarf Kinder Fr. 1'810.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 1'380.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'285.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 1'440.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 2'845.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 2'510.–
- 22 - Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 2'845.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 1'380.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 2'510.– Manko Fr. 1'045.–
c) Wie vorgängig erwähnt, ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berechneten Notbedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbe- trag ergibt. Man spricht hier auch von einem Überschuss (= Freibetrag) oder Manko (= Fehlbetrag). Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommens- und Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehe- gatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor. Aus vorstehenden Be- rechnungen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, den Barbedarf der Kinder (Fr. 1'380.–) zu decken. Des Weiteren resultiert aus obiger Berechnung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'510.–. Mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit ist der Gesuchsgegner lediglich in der Lage einen Teil, des Betreu- ungsunterhalts (Fr. 1'465.–) der Kinder zu bezahlen, weshalb ein ungedeckter Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'045.– verbleibt. Die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners im Umfang von Fr. 2'845.– reicht zur Deckung des Barunterhalts und lediglich zur Deckung eines Teils des Betreuungsunterhalts von C._____ und D._____ aus. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches im nicht gedeckten Teil des Betreuungsunterhalts be- steht, festzuhalten.
E. 2.4 Fazit Phase I Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase I monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'422.50 (Fr. 690.– Barunterhalt und Fr. 732.50 Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Mit diesen festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der ge- bührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt mo- natlich ein Betrag von je Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt).
- 23 -
3. Unterhaltsberechnung Phase II
E. 3 Zur Hauptverhandlung am 3. Februar 2025 erschienen die Gesuchstel- lerin in Begleitung von Rechtsanwalt X._____ und der Gesuchsgegner in Beglei- tung von Rechtsanwältin Y._____ (Prot. S. 4). Im Rahmen dieser Verhandlung konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung abgeschlossen werden (act. 20).
E. 3.1 Bedarfsberechnung Phase II Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase II (1. Februar 2025 bis
30. Juni 2025) präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner
a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.–
b) Wohnkosten 950.– 475.– 475.– 0.–
c) Krankenkasse (KVG) 210.– 30.– 30.– 250.–
d) Fremdbetreuungskosten 0.– 0.– 0.– 0.–
e) Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– 76.–
f) Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– 220.–
g) Unterhaltsverpflichtungen 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf: 2'510.– 905.– 905.– 1'746.–
a) Im Folgenden wird insbesondere auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.2.1).
b) Wohnkosten ba) Der Gesuchsgegner hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er ausziehen werde, sobald er genug Geld dafür beisammen habe. Er habe eine Wohnung in Aussicht und werde frühestens per 1. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausziehen können (Prot. S. 13 f. und S. 23). bb) Hierzu entgegnete die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner keiner- lei Belege für den Bezug dieser neuen Wohnung eingereicht habe. Er lasse sich sodann seine Post weiterhin zu seiner Mutter senden, was sich anhand der von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners eingereichten Unterlagen erkennen lasse (Prot. S. 16). bc) Der Gesuchsgegner reichte dem Gericht keinerlei Belege betreffend ei- nes allfälligen Bezuges einer eigenen Wohnung ein. Anlässlich der Hauptverhand-
- 24 - lung gab er diesbezüglich einzig zu Protokoll, er habe eine Wohnung auf der Web- site "L._____.ch" gesehen, welche Fr. 1'500.– pro Monat koste. Mangels Einrei- chung von Beweisunterlagen – insbesondere eines Mietvertrags – kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner diese Wohnung per
1. März 2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt in der zweiten Phase bezogen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich seine Wohnsituation in der zweiten Phase gleich darstellt wie in der ersten (vgl. Erw. III.C.2.1.b). Dem Gesuchsgegner sind daher in der Phase II ebenfalls keine Wohnkosten an den Bedarf anzurechnen.
c) Krankenkasse (KVG) Der Gesuchsgegner reichte keine Belege für seine Krankenkassenprämien des Jahres 2025 ein. Daher ist weiterhin auf die belegten Kosten für das Jahr 2024 abzustellen (Fr. 391.15, vgl. act. 7/2 und Erw. III.C.2.1.c). Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch festzulegenden Einkommensverhältnisse hätte der Gesuchs- gegner gestützt auf den Online-Rechner in der zweiten Phase Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 1'692.–, was eine monatliche Reduktion der Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 141.– zur Folge hat. Dem Gesuchsgeg- ner ist daher für die Kosten der Krankenkasse (KVG) ein Betrag von monatlich Fr. 250.– an den Bedarf anzurechnen.
d) Mobilitätskosten da) Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm die Kosten für ein ÖV- Abonnement für den ganzen Kanton Zürich sowie für die Strecke zum Arbeitsort im Kanton M._____ anzurechnen (Prot. S. 14). db) Der Gesuchsgegner ist seit Februar 2025 wieder zu 100% erwerbstätig. Zumal sein Wohnsitz noch immer bei seiner Mutter angenommen wird (siehe Erw. III.C.3.1.a), sind ihm Fahrtkosten von N._____ bis O._____ (Prot. S. 22) an- zurechnen. N._____ befindet sich in der Zone … des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV), O._____ in der Zone … des Tarifverbundes "… [von M._____]". Ein Z-Pass- Abo für diese beiden Zonen kostet jährlich Fr. 911.–, weshalb dem Gesuchsgegner monatliche Kosten von gerundet Fr. 76.– an den Bedarf angerechnet werden.
- 25 -
e) Auswärtige Verpflegung Da bei einer Vollzeitbeschäftigung gerichtsüblich Fr. 220.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung angerechnet werden (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 325), erscheint es vorliegend angemessen, dem Gesuchsgegner aufgrund seines vertraglichen Arbeitspensums von 100% (vgl. Erw. III.C.1.4) für seine auswärtige Verpflegung ab Februar 2025 einen Betrag von Fr. 220.– an seinen Bedarf anzurechnen.
E. 3.2 Einkommensberechnung Phase II
a) Einkommen der Gesuchstellerin In der Phase II bleiben die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin un- verändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.2.b).
b) Einkommen des Gesuchsgegners ba) In der Phase II verändern sich die Einkommensverhältnisse des Ge- suchsgegners. Ab Februar 2025 ist er wieder zu 100% erwerbstätig, nämlich bei der K._____ GmbH als Fassadenbauer (Prot. S. 22). Ein Arbeitsvertrag wurde trotz entsprechender Ankündigung seiner Rechtsvertreterin nicht nachgereicht (act. 5 und act. 19/1). Auch unterliess es der Gesuchsgegner, Lohnabrechnungen einzu- reichen. Er reichte lediglich eine Bestätigung seines (angeblichen) neuen Arbeitge- bers ein, wonach sein Bruttostundenlohn Fr. 30.– betrage (act. 19/1). Gemäss dem Gesuchsgegner könne durchschnittlich mit einem Einkommen von Fr. 4'513.– ge- rechnet werden (Prot. S. 14). Laut dem "Salarium", dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik, beträgt der durchschnittliche Monatslohn für neu ein- steigende Bau- und Ausbaufachkräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Kaderfunktion in der Branche Hochbau in O._____ bei einem Pensum von 100% und einem Alter von 35 Jahren Fr. 5'612.– brutto. Dies stellt eine erhebliche Dis- krepanz zu der unbelegten Angabe des Gesuchsgegners dar, sein Erwerbseinkom- men betrage Fr. 4'513.–. Auch die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin, wonach mit einem Erwerbseinkommen in diesem Umfang gerechnet werden könne, stellen
- 26 - blosse, unbelegte Behauptungen dar. Es ist dem Gesuchsgegner daher ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. bb) Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist auf die Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen, wonach ohne Berücksichtigung eines Zuschlags für den 13. Monatslohnanteil von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'612.– ausgegangen werden kann. Aufgrund der für Kindesunterhalt gel- tenden besonderen Anstrengungspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein hypothe- tisches Arbeitspensum auf 100% festzulegen. Der Gesuchsgegner kann folglich bei einem 100%-Pensum einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'612.– erzielen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 13% (vgl. SIX, a.a.O., Rz 2.128) ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'882.– (gerundet). Dem Gesuchs- gegner ist somit ab der Phase II ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'882.– anzurechnen (exkl. Anteil 13. Monatslohn).
E. 3.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Kinder: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'882.– + Einkommen Kinder: Fr. 430.– Total Fr. 5'312.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'746.– + Notbedarf Kinder: Fr. 1'810.– Total Fr. 6'066.–
- 27 - Total der Einkommen Fr. 5'312.–
- Total Notbedarf Fr. 6'066.– Manko: Fr. 754.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und des Kindes das gemeinsame Einkommen, womit erneut ein Mankofall vorliegt. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur Phase I verwie- sen (siehe Erw. III.C.2.3.b). Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ergibt sich im vorliegenden Fall folgender Fehlbetrag: Notbedarf Kinder Fr. 1'810.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 1'380.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'882.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 1'746.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 3'136.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 2'510.– Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 3'136.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 1'380.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 2'510.– Manko Fr. 754.–
c) Aus vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der Kinder in der Höhe von Fr. 1'380.– zu decken. Des Weiteren resultiert aus obiger Berechnung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'510.–. Der Gesuchsgegner ist mangels wirtschaftlicher Leistungs- fähigkeit jedoch nicht in der Lage, den gesamten Betreuungsunterhalt der Kinder
- 28 - zu bezahlen. Der Überschuss respektive die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners im Umfang von Fr. 3'136.– reicht zur Deckung des gesamten Barunterhalts von C._____ und D._____ in Höhe von Fr. 1'380.– sowie eines Teils des Betreu- ungsunterhalts im Umfang von Fr. 1'756.– aus. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches im nicht gedeckten Teil des Betreuungsunterhalts besteht, festzuhalten.
E. 3.4 Fazit Phase II Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase II monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'568.– (Fr. 690.– Barunterhalt und Fr. 878.– Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Mit diesen festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der ge- bührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt mo- natlich ein Betrag von je Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt).
4. Unterhaltsberechnung Phase III
E. 4 Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021 und D._____, geboren am tt.mm.2024, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stel- len.
E. 4.1 Bedarfsberechnung Phase III Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase III (ab 1. Juli 2025) prä- sentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner
a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.–
b) Wohnkosten 950.– 475.– 475.– 1'100.–
c) Krankenkasse (KVG) 210– 30.– 30.– 200.–
d) Fremdbetreuungskosten 0.– 850.– 850.- 0.–
e) Mobilitätskosten 87.– 0.– 0.– 76.–
f) Auswärtige Verpflegung 132.– 0.– 0.– 220.–
g) Unterhaltsverpflichtungen 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf: 2'729.– 1'755.– 1'755.– 2'796.–
- 29 - Im Folgenden wird nur auf einzelne Bedarfspositionen nochmals näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.3.1).
a) Wohnkosten aa) Da der Gesuchsteller vorbrachte, in absehbarer Zeit eine eigene Woh- nung beziehen zu wollen, sind ihm ab der dritten Phase hierfür hypothetische Miet- kosten anzurechnen. Wie viele Zimmer angemessen sind, entscheidet sich vorab an der Anzahl und dem Alter der unmündigen Kinder. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit einem Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben kann. Bei einem alleinstehenden Schuldner sollten sich die Wohnkosten auf nicht wesentlich mehr als Fr. 1'000.– belaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 537 E. 2.4) Das vereinbarte Besuchsrecht des Gesuchsgegners (vgl. act. 20) inkludiert keine Übernachtungen der beiden Kinder. Auch wenn daraus nur ein geringer Komfort bei der Ausübung des Besuchsrechts zu resultieren vermag, sind dem Gesuchsgegner in der Phase III Wohnkosten für eine Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnung im Umfang von Fr. 1'100.– an den Bedarf anzurechnen. ab) Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erw. III.C.2.1.b), sind der Gesuchstel- lerin und den Kindern in Phase III dieselben Wohnkosten anzurechnen.
b) Krankenkasse (KVG) ba) In der Phase III bleiben die Krankenkassenverhältnisse der Gesuchstel- lerin mangels anderweitiger Hinweise unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.1.c). bb) Die Kosten der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des Gesuchsgegners für das Jahr 2025 belaufen sich auf monatlich rund Fr. 391.15 (act. 7/2 und Erw. III.C.2.2.c). Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch fest- zulegenden Einkommensverhältnissen hätte der Gesuchsgegner gestützt auf den
- 30 - Online-Rechner einen Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 2'292.–, was eine monatliche Reduktion der Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 191.– zur Folge hat. Dem Gesuchsgegner ist daher für die Kosten der Kran- kenkasse (KVG) ein Betrag von monatlich Fr. 200.– an den Bedarf anzurechnen.
c) Fremdbetreuungskosten ca) Die Gesuchstellerin hat zu Protokoll gegeben, dass sie eine 60% Ar- beitsstelle suche und diese per Juli 2025 anzutreten gedenke. Hierfür müsse sie C._____ und D._____ fremdbetreuen lassen. Es sei ihr daher für zwei Tage Fremd- betreuung pro Woche monatlich Fr. 850.– pro Kind anzurechnen (Prot. S. 8). cb) Der Gesuchsgegner entgegnete hierzu, dass der Gesuchstellerin keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, zumal diese nicht bewiesen seien. cc) Es wird davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin ab Juli 2025 wie- der zu 60% erwerbstätig sein wird (Prot. S. 8) und dass sie während ihrer Arbeits- zeiten die Kinder nicht selbst wird betreuen können. Sie wird auf die Unterstützung einer Kinderbetreuungsstätte angewiesen sein. Die Tarife der Kinderbetreuungs- stätte wurden bereits im vorgängigen Eheschutzverfahren (vgl. EE230038-D) aus- gewiesen. Gemäss den Betreuungstarifen des "P._____" betragen die Betreuungs- kosten pro Kind und Tag Fr. 119.– (act. 11/13 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Für die benötigten zwei vollen Tage pro Woche ergeben sich Betreuungs- kosten von insgesamt Fr. 1900.–. Den beiden Kindern ist daher ein Betrag von je Fr. 850.– an den Bedarf anzurechnen.
d) Mobilitätskosten da) Sind die Parteien arbeitstätig, sind zusätzlich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz im Existenzminimum anzurechnen (Richtlinien, Ziff. 4. d). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt (SIX, a.a.O., Rz 2.115).
- 31 - db) Die Gesuchstellerin beantragte, es sei ihr der Betrag von Fr. 250.– für Mobilitätskosten anzurechnen (act. 15 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie aus, sie besitze einen alten Golf (Prot. S. 8). dc) Die Gesuchstellerin ist in der Phase III zu 60% erwerbstätig (Prot. S. 8, vgl. nachstehend Ziff. 4.2.). Zumal sie keine Aussagen zur örtlichen Lage ihrer zu- künftigen Arbeitsstelle machte, sind ihr die Kosten für ein ZVV-Abonnement für zwei Zonen im Betrag von Fr. 87.– an den Bedarf anzurechnen.
e) Auswärtige Verpflegung ea) Die Gesuchstellerin ist in der Phase III zu 60% berufstätig (Prot. S. 8, vgl. nachstehend Ziff. 4.2.), weshalb ihr für ihre auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 132.– an ihren Bedarf anzurechnen ist (siehe Erw. III.C.2.1.f). eb) In Phase III bleiben die Arbeitsverhältnisse des Gesuchsgegners unver- ändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.1.f).
E. 4.2 Einkommensberechnung Phase III
a) Einkommen der Gesuchstellerin Die Kinder der Gesuchstellerin sind zwar auch in der Phase III noch nicht schulpflichtig, weshalb sie nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Da sie jedoch an der Hauptverhandlung vorbrachte, sie werde ungefähr in einem halben Jahr wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin in einem 60%-Pensum aufnehmen und ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– erzielen, ist ihr in der dritten Phase ein Einkommen anzurechnen. Der in den Beizugsakten liegende frühere Arbeitsvertrag der Ge- suchstellerin bei der Q._____ sah einen Bruttostundenlohn von Fr. 26.70, inklusive 10.64% Ferien- sowie 4% Feiertagsentschädigung, und eine Arbeitszeit von 15-20 Stunden pro Woche vor (act. 11/1 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Zudem wurde ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Die Ferienentschädigung ist eine Abgel- tung des gesetzlichen Ferienanspruchs gemäss Art. 329a OR, welche in Anbe- tracht dessen, dass während der Ferien keine Lohnzahlung erfolgt, bei einer Ein-
- 32 - zelbetrachtung jedes Monats, für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden muss (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3.d m.w.N.; siehe auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 335). Glei- ches gilt für die Feiertagsentschädigung, welche ebenfalls die arbeitsfreie Zeit über- brücken soll. Die Ferien- sowie Feiertagsentschädigungen sind somit vorliegend vom Bruttostundenlohn abzuziehen, wobei ein Basislohn von Fr. 23.29 resultiert (vgl. act. 11/1 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Der 13. Monatslohn hinge- gen ist anteilsmässig an das monatliche Einkommen anzurechnen. Der Zuschlag für den 13. Monatsanteil beträgt 8.33% (= 1/12) des Bruttolohns. Der für das anre- chenbare Einkommen massgebende Bruttolohn beträgt somit Fr. 25.23 (= Fr. 23.29 + Fr. 1.94). Multipliziert man den Bruttolohn von Fr. 25.23 mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 26 Stunden (60%-Pensum) sowie mit durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat (ausgehend von 52 Wochen pro Jahr), ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 2'840.–. Nach Abzug der Sozialversicherungsbei- träge von 13% (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.128) ergibt sich schliesslich ein Nettoeinkom- men von Fr. 2'470.– (gerundet). Der Gesuchstellerin ist in Phase III somit ein hypo- thetisches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 2'470.– anzurechnen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Ferien- und Feier- tagsentschädigung).
b) Einkommen des Gesuchsgegners In Phase III bleiben die Arbeitsverhältnisse des Gesuchsgegners unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen werden (siehe Erw. III.C.3.2.b).
c) Einkommen von C._____ und D._____ In Phase III bleiben die Einkommensverhältnisse von C._____ und D._____ unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen wer- den (siehe Erw. III.C.2.2.d).
- 33 -
E. 4.3 Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase III
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Kinder C._____ und D._____: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'470.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'822.– + Einkommen Kinder: Fr. 430.– Total Fr. 7'722.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'729.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'796.– + Notbedarf Kinder: Fr. 3'510.– Total Fr. 9'035.– Total der Einkommen Fr. 7'722.– Total Notbedarf Fr. 9'035.– Manko: Fr. 1'313.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und der Kinder das gemeinsame Einkommen, womit erneut ein Man- kofall vorliegt. Wie nachstehende Berechnung zeigt, resultiert in Phase III aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seinem famili- enrechtlichen Existenzminimum ein Überschuss. Somit ergeben sich im vorliegen- den Fall folgende Unterhaltsbeiträge, wobei in einem ersten Schritt der Barbedarf des Kindes und in einem zweiten Schritt der Betreuungsunterhalt zu decken ist (vgl. Erw. III.C.1.3): Notbedarf Kinder Fr. 3'510.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 3'080.–
- 34 - Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'822.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 2'796.– Überschuss Fr. 2'026.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'470.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'729.– Betreuungsunterhalt Fr. 259.– Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 2'026.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 3'080.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 259.– Manko Fr. 1'313.–
c) Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass der Gesuchs- gegner nicht in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der Kinder in der Höhe von Fr. 3'080.– zu decken. Der Überschuss respektive die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners im Umfang von Fr. 2'026.– reicht nicht zur Deckung des gesamten Barunterhalts C._____ und D._____. Des Weiteren resultiert aus obiger Berech- nung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 259.–, welchen der Gesuchsteller mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zu bezahlen in der Lage ist. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches in den nicht gedeckten Teilen des Betreuungs- und Barunterhalts beste- hen, festzuhalten.
E. 4.4 Fazit Phase III Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase III monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'013.– (Barbedarf) zu bezahlen. Mit diesen festgeleg- ten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt monatlich ein Betrag von je Fr. 656.50 (Barunter- halt Fr. 527.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 129.50).
- 35 - D. Ehegattenunterhalt Wie vorstehend dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner in allen Phasen nicht in der Lage, den gebührenden Unterhalt der Kinder zu bezahlen (Mankofall). Er ist daher auch nicht in der Lage, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unter- haltsbeitrag (Ehegattenunterhalt) zu bezahlen. IV. Prozessuale Anträge
1. Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass ihr die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei (act. 15 S. 1). Der Gesuchsgegner liess seinerseits beantragen, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihm einen an- gemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Zudem liess er den Eventualan- trag stellen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts- anwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (act. 5 S. 2).
E. 5 Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
E. 6 Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte folgendes: Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an jedem Samstag je- weils von, 12.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
E. 7 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflich- tet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kos- ten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist je- doch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eheliche Wohnung und Hausrat
E. 8 Die Parteien erklären, dass sie sich über die Aufteilung des Mobiliars bereits geeinigt haben."
2. Können sich die Ehegatten über diejenigen Folgen des Getrenntlebens, die ihrer freien Verfügung unterliegen, einigen, bedarf die Vereinbarung in diesen Punkten keiner gerichtlichen Genehmigung zur Rechtsgültigkeit, weshalb auch die Prüfung der Vereinbarung auf Angemessenheit entfällt (vgl. SIX JANN, a.a.O., Rz 1.42). Wie bereits dargelegt wurde, unterstehen Kinderbelange nicht der freien Disposition der Parteien, weshalb das Gericht bezüglich dieser Punkte zu entschei- den hat. In Bezug auf die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsma- xime (Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist in seiner Entscheidung nicht an die Anträge der Parteien gebunden
- 7 - (vgl. Erw. III.A). Aus diesem Grund untersteht die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs, wie in der Vereinbarung vom 3. Februar 2025 unter Ziff. 2 bis 7 festgehalten, der gerichtlichen Überprüfung und Regelung (act. 20).
3. Es wird in ständiger Praxis davon ausgegangen, das Kindeswohl sei dann am besten gewahrt, wenn sich die Eltern einig sind, weshalb ohne Anhalts- punkte für eine Gefährdung des Kindeswohls nicht von übereinstimmenden Anträ- gen abzuweichen ist (vgl. BÜCHLER ANDREA/CLAUSEN SANDRO, in: FANKHAUSER RO- LAND, FamKomm Scheidung Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 15 zu Art. 133). Sodann ist in Kinderbelangen auch stets der Wunsch eines Kindes zu berücksich- tigen, da es ein Kindeswohl gegen den ausdrücklichen Wunsch eines Kindes nicht geben kann (VETTERLI ROLF/MAIER PHILIPP, in: FANKHAUSER ROLAND, FamKomm Scheidung Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 4 zu Art. 176).
4. Vorliegend haben sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom
3. Februar 2025 über die elterliche Sorge, die Obhutszuteilung sowie den persönli- chen Verkehr geeinigt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die von den Par- teien getroffene Regelung nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, weshalb den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sind, während der persön- liche Verkehr zum Vater durch die in der Teilvereinbarung vereinbarte und zum Urteil zu erhebende Streitfallregelung geregelt ist. C. Kindesunterhalt
1. Allgemeine Ausführungen zur Unterhaltsberechnung
Dispositiv
- Eheschutzmassnahmen, insbesondere solche zur Regelung des Getrenntlebens, haben überwiegend ideellen Gehalt, selbst wenn dabei auch finanzielle Fragen zu klären sind (VETTERLI ROLF, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 795).
- Da es sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit un- bestimmtem Streitwert beziehungsweise um keine rein vermögensrechtliche Ange- legenheit handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gege- ben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbstän- dig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO). - 39 - Es wird verfügt:
- Der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
- Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei bei- den Parteien vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. Januar 2025 getrennt leben.
- Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2024, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2024, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die gemeinsamen Kinder haben ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
- Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inklusive Ferien) des Ge- suchsgegners zu C._____ und D._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: - 40 - Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ und D._____ an jedem Samstag, jeweils von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ und D._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstel- lerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025): - für C._____: Fr. 1'422.50 - für D._____: Fr. 1'422.50 Phase II (rückwirkend ab 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025): - für C._____: Fr. 1'568.– - für D._____: Fr. 1'568.– Phase III (ab 1. Juli 2025): - für C._____: Fr. 1'013.– - für D._____: Fr. 1'013.–
- Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 5 ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt. C._____ und D._____ fehlen monatlich folgende Beträge: Phase I (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025): - für C._____: Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt) - für D._____: Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt) Phase II (rückwirkend ab 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025): - für C._____: Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt) - 41 - - für D._____: Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt) Phase III (ab 1. Juli 2025): - für C._____: Fr. 656.50 (Fr. 527.– Barunterhalt, Fr. 129.50 Betreuungsunter- halt) - für D._____: Fr. 656.50 (Fr. 527.– Barunterhalt, Fr. 129.50 Betreuungsunter- halt)
- Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
- Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen und den Fehlbeträgen gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 und 5 zu- grunde: a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, Probewoche): Fr. 3'855.– - C._____ und D._____ (Familienzulagen): Fr. 430.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Gesuchsgegner (hyp. Einkommen 100%-Pensum): Fr. 4'822.– - C._____ und D._____ (Familienzulagen): Fr. 430.– Phase III - Gesuchstellerin (60%-Pensum, 13. ML): Fr. 2'470.– - Gesuchsgegner (hyp. Einkommen 100%-Pensum): Fr. 4'822.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 430.– b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– - 42 - - Gesuchsgegner: Fr. 1'440.– - C._____ und D._____: Fr. 1'810.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– - Gesuchsgegner: Fr. 1'746.– - C._____ und D._____: Fr. 1'810.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 2'729.– - Gesuchsgegner: Fr. 2'796.– - C._____ und D._____: Fr. 3'510.–
- Von der Eheschutzvereinbarung vom 3. Februar 2025 wird im Übrigen Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
- Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 1. Januar 2025 getrennt leben. Elterliche Sorge
- Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren tt.mm.2024. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämtlichen wesent- lichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
- Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
- Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021 und D._____, geboren am tt.mm.2024, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.
- Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
- Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte folgendes: - 43 - Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an jedem Samstag je- weils von, 12.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung ge- mäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten be- sorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eheliche Wohnung und Hausrat
- Die Parteien erklären, dass sie sich über die Aufteilung des Mobiliars bereits geeinigt haben."
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch je einstweilen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner, je mit Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ (mit Formular) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. - 44 -
- Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dielsdorf, 25. September 2025 Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V. Geschäfts-Nr.: EE240058-D/U/B-6/si Mitwirkend: Bezirksrichter F. Kuster Gerichtsschreiberin MLaw A. Müller Urteil vom 25. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 15)
1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen; es sei festzuhalten, dass die Parteien seit Oktober 2024 bereits getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Söhne C._____, geb. tt.mm.2021, und D._____, geb. tt.mm.2024, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
3. Die Söhne seien der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin anzuver- trauen.
4. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Söhne jeweils am Sonntagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Söhne je einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 950.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab Ok- tober 2024. Im Entscheid seien die Fehlbeträge (je CHF 600.–) festzuhalten.
6. Mangels Leistungsfähigkeit sei darauf zu verzichten, persönliche Unterhaltsbeiträge festzulegen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MWSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 17, Prot. S. 12)
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. Als Tren- nungsdatum soll der Auszug des Gesuchsgegners aus der eheli- chen Wohnung gelten.
2. Es sei die eheliche Wohnung, inklusive dem gemeinsamen Haus- rat und dem Mobiliar, der Gesuchstellerin während des Getrennt- lebens zur Nutzung zuzuteilen, wobei dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist von drei Monaten zu gewähren sei.
3. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ein Besuchsrecht an jedem Sonntag von 11.30 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____
- 3 - angemessene Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, zu leisten.
6. Es sei festzustellen, dass mangels wirtschaftlicher Leistungsfähig- keit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 15) "Der Gesuchstellerin sei die umfassende unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) zu gewähren." Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners: (act. 5) "1. Es sei die Gesuchstellerin im Falle ihrer Leistungsfähigkeit zu ver- pflichten, für das laufende Eheschutzverfahren einen angemesse- nen Prozesskostenbeitrag an den Gesuchsgegner zu leisten.
2. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren sowie in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (eingegangen am 4. Oktober 2024) machte die Gesuchstellerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf anhängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 zur Hauptverhand- lung auf den 16. Dezember 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 2). Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Beizug der Akten in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz (Verfügung und Urteil vom 23. Oktober 2023; EE230038-D) sowie die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf in Sachen D._____, geb. tt.mm.2024, und C._____, geb. tt.mm.2021, verfügt (act. 4, act. 10 f. und act. 14). Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ihre Mandatsanzeige inklusive Voll-
- 4 - macht sowie diverse Beilagen ein und stellte für den Gesuchsgegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5 bis 7/1-6).
2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Gesuchstellerin ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung samt ärztlichem Zeugnis vom 6. Dezember 2024 ein (act. 8 und act. 9). Am 11. De- zember 2024 wurde das Verschiebungsgesuch telefonisch bewilligt und die Par- teien mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 erneut zur Hauptverhandlung auf den
3. Februar 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 12 und act. 13).
3. Zur Hauptverhandlung am 3. Februar 2025 erschienen die Gesuchstel- lerin in Begleitung von Rechtsanwalt X._____ und der Gesuchsgegner in Beglei- tung von Rechtsanwältin Y._____ (Prot. S. 4). Im Rahmen dieser Verhandlung konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung abgeschlossen werden (act. 20).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Parteivorbringen Kernpunkt der Auseinandersetzung bilden die finanziellen Verhältnisse der Parteien und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Auf die Anträge der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Er- wägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. III. Materielles A. Vorbemerkungen zum Verfahren Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen i.S.v. Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe der Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Demnach finden grundsätzlich die Bestimmungen über das summa- rische Verfahren Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 252 ff. ZPO). Während der
- 5 - Dispositionsgrundsatz zwischen den Ehegatten zur Anwendung kommt, statuiert Art. 296 ZPO für die Kinderbelange (Obhutszuteilung, persönlicher Verkehr, Kinds- unterhalt) die Geltung der Offizialmaxime. In den Kinderbelangen ist das Gericht somit nicht an die Parteianträge gebunden. Den massgeblichen Sachverhalt wie- derum stellt das Eheschutzgericht im Verhältnis der Ehegatten sowie in den Kin- derbelangen von Amtes wegen fest (Art. 272 und 296 ZPO). Trotz der im Ehe- schutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime sind die Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aber nicht von einer aktiven Mitwirkung ent- bunden und sie tragen namentlich Behauptungs- und Substantiierungspflichten (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013, E. 3.3). Das Eheschutzgericht hat nach dem Dargelegten neue Tatsachen und Beweismittel bis zu seiner Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; so auch JANN SIX, Ehe- schutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts genügt es im Eheschutzverfahren, dass das Gericht seinen Entscheid auf Grundlage jener Tatsachen und Behauptungen fällt, deren Vorhandensein ihm glaubhaft erscheinen (mit Rechtsprechungshinweisen BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1.). Bei rechtserheblichen strittigen Tat- sachen ist dies etwa der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte oder plausible Zusi- cherungen einer Partei dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen als wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lässt (zum Ganzen SIX, a.a.O., Rz. 1.01; vgl. BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a). B. Teilvereinbarung
1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Parteien anlässlich der Haupt- verhandlung vom 3. Februar 2025 unter gerichtlicher Mitwirkung auf folgende Teil- vereinbarung geeinigt haben (act. 20): "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 1. Januar 2025 getrennt leben. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen el- terlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und
- 6 - D._____, geboren tt.mm.2024. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämtlichen we- sentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung bei- der Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
4. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021 und D._____, geboren am tt.mm.2024, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stel- len.
5. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
6. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte folgendes: Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an jedem Samstag je- weils von, 12.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
7. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflich- tet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kos- ten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist je- doch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eheliche Wohnung und Hausrat
8. Die Parteien erklären, dass sie sich über die Aufteilung des Mobiliars bereits geeinigt haben."
2. Können sich die Ehegatten über diejenigen Folgen des Getrenntlebens, die ihrer freien Verfügung unterliegen, einigen, bedarf die Vereinbarung in diesen Punkten keiner gerichtlichen Genehmigung zur Rechtsgültigkeit, weshalb auch die Prüfung der Vereinbarung auf Angemessenheit entfällt (vgl. SIX JANN, a.a.O., Rz 1.42). Wie bereits dargelegt wurde, unterstehen Kinderbelange nicht der freien Disposition der Parteien, weshalb das Gericht bezüglich dieser Punkte zu entschei- den hat. In Bezug auf die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsma- xime (Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist in seiner Entscheidung nicht an die Anträge der Parteien gebunden
- 7 - (vgl. Erw. III.A). Aus diesem Grund untersteht die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs, wie in der Vereinbarung vom 3. Februar 2025 unter Ziff. 2 bis 7 festgehalten, der gerichtlichen Überprüfung und Regelung (act. 20).
3. Es wird in ständiger Praxis davon ausgegangen, das Kindeswohl sei dann am besten gewahrt, wenn sich die Eltern einig sind, weshalb ohne Anhalts- punkte für eine Gefährdung des Kindeswohls nicht von übereinstimmenden Anträ- gen abzuweichen ist (vgl. BÜCHLER ANDREA/CLAUSEN SANDRO, in: FANKHAUSER RO- LAND, FamKomm Scheidung Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 15 zu Art. 133). Sodann ist in Kinderbelangen auch stets der Wunsch eines Kindes zu berücksich- tigen, da es ein Kindeswohl gegen den ausdrücklichen Wunsch eines Kindes nicht geben kann (VETTERLI ROLF/MAIER PHILIPP, in: FANKHAUSER ROLAND, FamKomm Scheidung Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 4 zu Art. 176).
4. Vorliegend haben sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom
3. Februar 2025 über die elterliche Sorge, die Obhutszuteilung sowie den persönli- chen Verkehr geeinigt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die von den Par- teien getroffene Regelung nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, weshalb den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sind, während der persön- liche Verkehr zum Vater durch die in der Teilvereinbarung vereinbarte und zum Urteil zu erhebende Streitfallregelung geregelt ist. C. Kindesunterhalt
1. Allgemeine Ausführungen zur Unterhaltsberechnung 1.1. Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat der Rich- ter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirt- schaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich
- 8 - die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b). Der Eheschutzrichter hat sodann zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebühren- den Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen jeden Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestrei- tung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht (SIX, a.a.O., Rz. 2.54). Das bedeutet, die Eheleute haben während des Getrenntlebens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebens- haltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebens- führung (BGE 128 III 65, E. 4a). Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Mehr- kosten, die sich für zwei Ehegatten ohne gemeinsamen Haushalt ergeben, ande- rerseits der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Eheleute Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist. 1.2. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei- chung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemein- samen Haushaltes unmündige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Am- tes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). In diesem Sinne legt er die Unterhaltszahlungen fest, die der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich zu leisten hat, um den Unterhalt der Kinder in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlungen mitzutragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich wird die Betreuungsleistung des überwiegend oder ausschliesslich kin- derbetreuenden Elternteils in einem gewissen Rahmen entschädigt, sofern die per- sönliche Betreuung der gemeinsamen Kinder eine nachhaltige Einbusse in seiner Eigenversorgungsmöglichkeit verursacht. Diese Entschädigung ist Teil des Kindes- unterhalts und stellt den sogenannten Betreuungsunterhalt dar (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt soll nicht nur die eigentliche Leistung der Betreu-
- 9 - ung der Kinder in natura, sondern auch die durch die Betreuung entstehenden fi- nanziellen Auswirkungen umfassen. Somit ist zwischen dem Natural-, dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu unterscheiden. Der Betreuungsunter- halt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, so- weit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, wobei die Lebenshaltungskosten in der Regel das familienrechtliche Existenzminium der be- treuenden Person umfassen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 575 ff.; JUNGO ALEXANDRA/AEBI-MÜLLER REGINA/SCHWEIGHAUSER JONAS, Der Betreuungs- unterhalt, in FamPra 2017, S. 163, 171 ff.). 1.3. Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6.; BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. So ist dem Unterhalts- verpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Wei- ter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu de- cken. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten ge- deckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermes- sen zu verteilen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.). Ein all- fälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1, E. 3). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben heranzu- ziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem-
- 10 - ber 2020, E. 7.2) dienen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien). 1.4. Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenom- men werden kann, ist festzulegen, wie viele unterschiedliche Phasen zu berechnen sind. Die Parteien leben, wie dies vereinbart wurde, seit dem 1. Januar 2025 ge- trennt (act. 20). Im Januar 2025 ging der Gesuchsgegner keiner Arbeitstätigkeit nach, ausser einer Probearbeitswoche, wobei er einen Pauschalbetrag von Fr. 1000.– verdiente. Er trat am 3. Februar 2025 eine neue Arbeitsstelle an, wes- halb der Beginn der Phase II auf den 1. Februar 2025 angesetzt wird. Weiter wird der Beginn der Phase III auf den 1. Juli 2025 angesetzt, zumal die Gesuchstellerin vorbrachte, ab jenem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit zu 60% nachgehen zu wol- len, weshalb ihr ein entsprechendes Einkommen und den Kindern Fremdbetreu- ungskosten im Bedarf anzurechnen sind. 1.5. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, die Berechnung der Un- terhaltsbeiträge in folgende drei Phasen aufzuteilen: Phase I: 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025; Phase II: 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025; Phase III: Ab 1. Juli 2025.
- 11 -
2. Unterhaltsberechnung Phase I 2.1. Bedarfsberechnung Phase I Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase I (1. Januar 2025 bis
31. Januar 2025) präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner
a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.–
b) Wohnkosten 950.– 475.– 475.– 0.–
c) Krankenkasse (KVG) 210.– 30.– 30.– 185.–
d) Fremdbetreuungskosten 0.– 0.– 0.– 0.–
e) Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– 0.–
f) Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– 55.–
g) Unterhaltsverpflichtungen 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf: 2'510.– 905.– 905.– 1'440.–
a) Grundbetrag aa) Gemäss Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Be- darfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Richtlinien, Ziff. I). ab) Alleinerziehenden Personen ist gemäss den Richtlinien ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Die Gesuchstellerin wohnt zusammen mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ in der ehelichen Wohnung im E._____ [Strasse] … in F._____ (Prot. S. 19 ff., act. 11/5 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Da C._____ und D._____ minderjährig sind, ist der Ge- suchstellerin ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. ac) Für Kinder bis zum 10. Altersjahr, welche mit dem obhutsberechtigten Ehegatten wohnen, ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Kind einzusetzen. D._____ ist zum Urteilszeitpunkt ein Jahr und C._____ vier Jahre alt. Folglich ist bei ihnen ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Monat im Bedarf einzusetzen.
- 12 - ad) Für alleinstehende Personen ist gemäss den Richtlinien ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen. Der Gesuchsgegner lebt seit dem 1. Ja- nuar 2025 nicht mehr in der ehelichen Wohnung (act. 20). Es ist ihm daher ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen.
b) Wohnkosten ba) Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als erstes die Miet- bzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven mo- natlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Hei- zung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (SIX, a.a.O., Rz 2.93 ff.). Wenn Kinder in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil bzw. -beitrag aus- zusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen und der Kinder zu bestim- men (Botschaft Kindesunterhalt, S. 571; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 173). bb) Die Gesuchstellerin wohnt mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, wobei der monatliche Mietzins inkl. Neben- kosten (akonto) Fr. 1'899.– beträgt (act. 11/5 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Demnach sind der Gesuchstellerin Wohnkosten von rund Fr. 950.– (50% von Fr. 1'899.–) und den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ je solche von Fr. 475.– (25% von Fr. 1'899.–) anzurechnen. bc) Betreffend seine Wohnsituation und die diesbezüglich anfallenden Kos- ten erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung, er sei stets an der Wohnadresse der Gesuchstellerin gemeldet und wohnhaft gewesen und sei während seiner Probearbeitswoche im Januar 2025 täglich dort abgeholt worden (Prot. S. 22 f.). In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte er im Widerspruch dazu geltend, er lebe bei einer Freundin und bezahle dafür monatliche Kosten von Fr. 950.– (act. 5 S. 3). bd) Die Gesuchstellerin brachte hierzu vor, dass der Gesuchsgegner zwar formell in F._____ angemeldet sei, jedoch in Wirklichkeit bei seiner Mutter oder an
- 13 - anderen Orten lebe. Sie wies darauf hin, dass der Gesuchsgegner die Adresse seiner Mutter als Kontaktadresse angegeben habe (Prot. S. 5). be) Aufgrund der widersprüchlichen und unbelegten Aussagen kann vorlie- gend nicht abschliessend festgestellt werden, wo der Gesuchsgegner in der ersten Phase (Januar 2025) wohnhaft war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er wäh- rend dieser Zeit er keine Mietkosten bezahlen musste. Die von seiner Rechtsver- treterin vorgebrachte, jedoch unbelegte Behauptung, der Gesuchsgegner bezahle einer Freundin monatlich Fr. 950.–, um bei ihr wohnen zu dürfen (act. 5 S. 3), ist insgesamt unglaubhaft bzw. scheint dies im Januar 2025 gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners nicht mehr der Fall gewesen zu sein. Dem Gesuchsgegner sind in der Phase I daher keine Wohnkosten an den Bedarf anzurechnen.
c) Krankenkasse (KVG) ca) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu be- rücksichtigen. Zu berücksichtigen ist der effektive Prämienaufwand, sodass eine individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist, sofern eine Anspruchsbe- rechtigung dafür besteht (SIX, a.a.O., Rz 2.107; BGE 134 III 323, E. 3). Der Prämi- enaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei durchschnittlichen bis guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind bei Mankofällen die Krankenkassenprämien von Zusatz- versicherungen gemäss VGG nicht zu berücksichtigen. (MAIER PHILIPP, Die kon- krete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra 2020, S. 358, 314 ff.,). cb) Die Gesuchstellerin weist für das Jahr 2024 Prämien für die obligatori- sche Krankenversicherung (KVG) von monatlich Fr. 410.– (gerundet) aus (vgl. act. 15). Bei D._____ und C._____ betragen diese jeweils Fr. 92.45 (act. 15). Auf der eingereichten Rechnungskopie der Concordia ist zudem ein Abzug für die indi- viduelle Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 199.25 für die Gesuchstellerin und je- weils in der Höhe von Fr. 63.20 für D._____ und C._____ ersichtlich (act. 15). Folg- lich sind der Gesuchstellerin Fr. 210.– für die Kosten der obligatorischen Kranken-
- 14 - versicherung anzurechnen, während bei D._____ und C._____ Fr. 30.– einzuset- zen sind. cc) Die Kosten der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des Gesuchsgegners für das Jahr 2024 belaufen sich auf monatlich Fr. 391.15 (act. 7/2). Der Gesuchsgegner brachte vor, dass er keine Prämienverbilligung er- halte, zumal er nicht daran gedacht habe, diese zu beantragen (Prot. S. 24). Auf- grund seines niedrigen Einkommens hätte der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2025 kann unter Zuhilfenahme des Online-Rechners (https://svazurich.ch/ihr-anlie- gen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2025/online-rech- ner.html) lediglich geschätzt werden. Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch festzulegenden Einkommensverhältnisse hätte der Gesuchsgegner gestützt auf den Online-Rechner einen Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 2'472.–, was eine monatliche Reduktion der Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 206.– zur Folge hat. Dem Gesuchsgegner ist daher für die Kosten der Kran- kenkasse (KVG) ein Betrag von monatlich Fr. 185.– an den Bedarf anzurechnen.
d) Fremdbetreuungskosten da) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Bedarf berück- sichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während den entsprechenden Zeitfenstern einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). db) Die Gesuchstellerin ging im Januar 2025 keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern übernahm die Betreuung ihrer Söhne C._____ und D._____, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind.
e) Mobilitätskosten ea) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgängli- chen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O.,
- 15 - Rz 2.114). Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur be- rücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. eb) Die Gesuchstellerin war in Phase I nicht berufstätig (Prot. S. 22), wes- halb ihr keine Mobilitätskosten an den Bedarf anzurechnen sind. ec) Der Gesuchsgegner war in den ersten drei Wochen der Phase I nicht berufstätig. In seiner Probewoche wurde nach eigenen Angaben er stets von sei- nem Arbeitsgeber zuhause abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht (Prot. S. 22), weshalb ihm während dieser Zeit ebenfalls keine Mobilitätskosten an- gefallen sind. Dem Gesuchsgegner sind daher in der Phase I keine Mobilitätskosten an den Bedarf anzurechnen.
f) Auswärtige Verpflegung fa) Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag gemäss Richtlinien enthalten. Bei der Position auswärtige Verpfle- gung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berech- nung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 325). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittag- essen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die auswärtige Verpfle- gung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichti- gen (siehe OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. 2.5.5.5). fb) Die Gesuchstellerin machte vorliegend keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung geltend. Aufgrund von ihrer Erwerbslosigkeit in der Phase I wird ihr daher auch kein Betrag für die auswärtige Verpflegung an den Bedarf angerechnet. fc) Wie bereits ausgeführt, war der Gesuchsgegner in den ersten drei Wo- chen der Phase I nicht erwerbstätig, weshalb ihm für diese Zeit keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. In der letzten Januarwoche arbei- tete er sodann als Fassadenbauer und machte geltend, sich immer auswärts zu verpflegt zu haben. Da bei einer Vollzeitbeschäftigung gerichtsüblich Fr. 220.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung angerechnet werden (vgl. MAIER, Die kon-
- 16 - krete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 325), erscheint es vorlie- gend angemessen, dem Gesuchsgegner für seine Probewoche Ende Januar 2025 einen Betrag von Fr. 55.– für auswärtige Verpflegung an den Bedarf anzurechnen.
g) Unterhaltsverpflichtungen ga) Vorbestehende Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten an frühere Ehegatten oder nicht gemeinsame Kinder sind im Existenzminimum zu berücksich- tigen, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die regelmässige Zahlung nach- weist (BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.3.5; SIX, a.a.O., Rz 2.76). gb) Die Gesuchstellerin muss keine Unterhaltsbeiträge leisten, weshalb ihr keine solchen Kosten an den Bedarf angerechnet werden. gc) Der Gesuchsgegner liess geltend machen, dass er für die beiden vor- ehelichen, nicht gemeinsamen Töchter G._____ und H._____ monatliche Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 848.– bzw. Fr. 709.– bezahlen müsse. Die Unterhalts- beiträge für die beiden Töchter würden über die Alimentenbevorschussung geleis- tet und seien dementsprechend mitzuberücksichtigen (act. 7/3-4 sowie act. 17 S. 7). gd) Die Gesuchstellerin bestätigte, dass die Unterhaltsbeiträge für die vor- ehelichen Töchter des Gesuchsgegners bevorschusst würden. Diese seien im vor- liegenden Eheschutzverfahren jedoch nicht zu beachten, da der Gesuchsgegner sie effektiv nicht bezahle (Prot. S. 10 und act. 7/3-4). ge) Betreffend die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber G._____ und H._____ im Existenzminimum des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 848.– und 709.– glaubhaft dargelegt wurden. Diese Beiträge werden jedoch nicht vom Gesuchsgeg- ner, sondern vom Amt für Jugend und Berufsberatung geleistet. Bevorschusster Unterhalt geht im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf das be- vorschussende Gemeinwesen über und kann von diesem gegen den Unterhalts- schuldner in Betreibung gesetzt werden (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Wie der ursprüngli- che Unterhaltsgläubiger hat das bevorschussende Gemeinwesen dann im Betrei-
- 17 - bungsverfahren die Privilegierung der Forderung als Forderung der ersten Klasse (Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG; siehe BACHOFNER EVA, FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, Anhang Vollstreckung, Das Betreibungs- verfahren, 4. Auflage, 2022, N 18). Hingegen kann es (anders als der ursprüngliche Unterhaltsgläubiger) im Rahmen der Einkommenspfändung keinen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners verlangen (vgl. BGE 138 III 145 E. 3.4.3 m.w.N.). Aus dem Betreibungsregisterauszug des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2024 geht hervor, dass das Betreibungsamt dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bezirke Andelfingen und Winterthur am 25. April 2022 einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 18'486.45 und am 5. Juni 2023 einen solchen in der Höhe von Fr. 11'511.20 ausstellte (act. 18/7 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner hat beim Amt für Jugend und Berufsberatung aufgrund der nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge für G._____ im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 1. Februar 2024 (unbezahlte) Schul- den in Höhe von Fr. 55'197.10 sowie für H._____ im Zeitraum vom 30. September 2023 bis zum 1. Dezember 2024 (unbezahlte) Schulden in Höhe von Fr. 18'257.25 angehäuft (act. 7/3-4). Damit kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner die Unterhaltsschuld gegenüber dem Gemeinwesen nicht deckt. Insgesamt er- scheinen seine geltend gemachten regelmässigen Zahlungen der Unterhaltsbei- träge an G._____ und H._____ nicht glaubhaft, weshalb eine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Töchtern in seinem Existenzminimum zu unterbleiben hat.
h) Weitere Bedarfspositionen Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Gesuch- stellerin und der Gesuchsgegner mit ihrem Einkommen und den Familienzulagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum in Phase I nicht zu decken vermögen. Daher ist auf eine erweiterte Bedarfsberechnung (familienrechtliches Existenzmini- mum) zu verzichten und Positionen wie Steuern, nichtobligatorische Versicherun- gen, Telefon, Radio und TV sind den Parteien nicht an den Grundbedarf anzurech- nen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).
- 18 - 2.2. Einkommensberechnung Phase I
a) Allgemeines aa) Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu kön- nen, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei beiden Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschä- digungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbe- zahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regel- mässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; SIX, a.a.O., Rz 2.128). Ein Abzug für Pensionskassengelder wird beim 13. Monats- lohn nicht vorgenommen (SIX, a.a.O., Rz 2.128). Nicht zu berücksichtigen sind So- zialhilfe- und Ergänzungsleistungen, die ein Ehegatte bezieht (BGer 5A_724/2009 vom 26. April 2010, E. 6.2). Sie sind generell subsidiär, unpfändbar und dienen nicht dazu, einem Ehegatten zu ermöglichen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (SIX, a.a.O., Rz. 2.145). ab) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfah- ren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leis- tungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Aus- weitung einer Erwerbstätigkeit bejaht, ist dem Unterhaltsberechtigten eine ange- messene Frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzu- setzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen ange-
- 19 - messen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt eine solche Frist ungefähr drei bis sechs Monate (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 342). Ist ein Ehegatte arbeitslos, sind die ihm ausbezahlten Taggelder zu berücksichtigen. Bei Ehegatten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern belaufen sich diese auf 80%, bei solchen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf 70% des in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit erzielten Lohnes (Art. 22 AVlG) (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.142).
b) Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin war im Januar 2025 nicht erwerbstätig und hat daher in Phase I auch kein Einkommen generiert (Prot. S. 22). Der Gesuchstellerin ist somit in Phase I kein Einkommen anzurechnen.
c) Einkommen des Gesuchsgegners ca) Der Gesuchsgegner führte in seiner Eingabe vom 29. November 2024 aus, dass er aktuell krankgeschrieben sei, jedoch am 3. Dezember 2024 eine neue Stelle bei der Firma I._____ antreten werde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
3. Februar 2025 gab er dem entgegenstehend zu Protokoll, im Dezember 2024 und Januar 2025 nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Er machte hierzu keine weiteren Ausführungen und bot dementsprechend keinerlei Erklärung dafür, weshalb er die Stelle im Dezember 2024 nicht wie angekündigt angetreten hatte. Auch zu seiner Behauptung, er habe im Januar 2025 keine Arbeitslosentaggelder erhalten (Prot. S. 24), hat der Gesuchsgegner keine nachvollziehbaren Erläuterungen vor- gebracht oder Belege eingereicht, weshalb diese nicht glaubhaft erscheint. cb) Unter Hinweis auf die eingangs erwähnten Mitwirkungspflichten der Par- teien im Eheschutzverfahren (Behauptungs- und Substantiierungspflicht), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner während seiner Arbeitslosigkeit im Januar 2025 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 80% seines in den letzten zwei Jahren erzielten Einkommens hätte geltend machen können. Gemäss dem Urteil des Eheschutzverfahrens (vgl. EE230038-D) vom 23. Oktober 2023 wurde
- 20 - das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 4'758.– festgesetzt. Das letzte (belegte) Einkommen erzielte der Gesuchsgegner von Juni bis Septem- ber 2024 bei der J._____ AG (vgl. act. 5 S. 5 und act. 7/5). Es betrug durchschnitt- lich netto (gerundet) Fr. 2'237.–. Der Gesuchsgegner hat nicht nachgewiesen, ob und warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das gerichtlich festgelegte Ein- kommen zu generieren. Demzufolge ist für die ersten drei Wochen im Januar 2025 von einem hypothetischen Arbeitslosentaggeld zu 80% dieses zuletzt erzielten, ge- richtlich festgelegten Einkommens, also von (gerundet) Fr. 2'855.– auszugehen (Fr. 4'758.– x 0.8 x 0.75). An der Hauptverhandlung führte der Gesuchsgegner so- dann aus, er habe in der letzten Januarwoche bei der K._____ GmbH zur Probe gearbeitet und sei dafür mit Fr. 1'000.– entlöhnt worden (Prot. S. 22 und 24). Zu- züglich dieses Betrages ist daher von einem monatlichen Einkommen von insge- samt Fr. 3'855.– für den Januar 2025 und somit für die erste Phase auszugehen.
d) Einkommen von C._____ und D._____ Bei den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ sind jeweils Kinderzu- lagen in Höhe von Fr. 215.– anzurechnen. 2.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Söhne C._____ und D._____: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'855.– + Einkommen C._____: Fr. 215.– + Einkommen D._____: Fr. 215.– Total Fr. 4'285.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'440.– + Notbedarf Kinder: Fr. 1'810.– Total Fr. 5'760.–
- 21 - Total der Einkommen Fr. 4'285.–
- Total Notbedarf Fr. 5'760.– Manko: Fr. 1'475.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und der Kinder das gemeinsame Einkommen, womit ein Mankofall vorliegt. Da in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht ein- gegriffen werden darf, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine zu tragen. In diesem Falle setzt sich der Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seinem familienrechtlichen Exis- tenzminimum zusammen (SIX, a.a.O., Rz 2.175). Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko, d.h. der Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt, festzuhalten. Der gebührende Kindesun- terhalt umfasst dabei den Bar- sowie den Betreuungsunterhalt. Während sich der Barunterhalt aus dem Barbedarf des Kindes abzüglich dessen Einkommens be- rechnet, setzt sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem Ein- kommen und dem Bedarf der betreuenden Person zusammen (vgl. zum Ganzen Erw. III.C.1.2 f.). Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ergibt sich im vorliegenden Fall folgender Fehlbetrag: Notbedarf Kinder Fr. 1'810.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 1'380.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'285.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 1'440.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 2'845.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 2'510.–
- 22 - Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 2'845.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 1'380.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 2'510.– Manko Fr. 1'045.–
c) Wie vorgängig erwähnt, ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berechneten Notbedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbe- trag ergibt. Man spricht hier auch von einem Überschuss (= Freibetrag) oder Manko (= Fehlbetrag). Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommens- und Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehe- gatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor. Aus vorstehenden Be- rechnungen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, den Barbedarf der Kinder (Fr. 1'380.–) zu decken. Des Weiteren resultiert aus obiger Berechnung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'510.–. Mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit ist der Gesuchsgegner lediglich in der Lage einen Teil, des Betreu- ungsunterhalts (Fr. 1'465.–) der Kinder zu bezahlen, weshalb ein ungedeckter Be- treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'045.– verbleibt. Die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners im Umfang von Fr. 2'845.– reicht zur Deckung des Barunterhalts und lediglich zur Deckung eines Teils des Betreuungsunterhalts von C._____ und D._____ aus. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches im nicht gedeckten Teil des Betreuungsunterhalts be- steht, festzuhalten. 2.4. Fazit Phase I Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase I monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'422.50 (Fr. 690.– Barunterhalt und Fr. 732.50 Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Mit diesen festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der ge- bührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt mo- natlich ein Betrag von je Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt).
- 23 -
3. Unterhaltsberechnung Phase II 3.1. Bedarfsberechnung Phase II Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase II (1. Februar 2025 bis
30. Juni 2025) präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner
a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.–
b) Wohnkosten 950.– 475.– 475.– 0.–
c) Krankenkasse (KVG) 210.– 30.– 30.– 250.–
d) Fremdbetreuungskosten 0.– 0.– 0.– 0.–
e) Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– 76.–
f) Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– 220.–
g) Unterhaltsverpflichtungen 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf: 2'510.– 905.– 905.– 1'746.–
a) Im Folgenden wird insbesondere auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.2.1).
b) Wohnkosten ba) Der Gesuchsgegner hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er ausziehen werde, sobald er genug Geld dafür beisammen habe. Er habe eine Wohnung in Aussicht und werde frühestens per 1. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausziehen können (Prot. S. 13 f. und S. 23). bb) Hierzu entgegnete die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner keiner- lei Belege für den Bezug dieser neuen Wohnung eingereicht habe. Er lasse sich sodann seine Post weiterhin zu seiner Mutter senden, was sich anhand der von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners eingereichten Unterlagen erkennen lasse (Prot. S. 16). bc) Der Gesuchsgegner reichte dem Gericht keinerlei Belege betreffend ei- nes allfälligen Bezuges einer eigenen Wohnung ein. Anlässlich der Hauptverhand-
- 24 - lung gab er diesbezüglich einzig zu Protokoll, er habe eine Wohnung auf der Web- site "L._____.ch" gesehen, welche Fr. 1'500.– pro Monat koste. Mangels Einrei- chung von Beweisunterlagen – insbesondere eines Mietvertrags – kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner diese Wohnung per
1. März 2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt in der zweiten Phase bezogen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich seine Wohnsituation in der zweiten Phase gleich darstellt wie in der ersten (vgl. Erw. III.C.2.1.b). Dem Gesuchsgegner sind daher in der Phase II ebenfalls keine Wohnkosten an den Bedarf anzurechnen.
c) Krankenkasse (KVG) Der Gesuchsgegner reichte keine Belege für seine Krankenkassenprämien des Jahres 2025 ein. Daher ist weiterhin auf die belegten Kosten für das Jahr 2024 abzustellen (Fr. 391.15, vgl. act. 7/2 und Erw. III.C.2.1.c). Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch festzulegenden Einkommensverhältnisse hätte der Gesuchs- gegner gestützt auf den Online-Rechner in der zweiten Phase Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 1'692.–, was eine monatliche Reduktion der Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 141.– zur Folge hat. Dem Gesuchsgeg- ner ist daher für die Kosten der Krankenkasse (KVG) ein Betrag von monatlich Fr. 250.– an den Bedarf anzurechnen.
d) Mobilitätskosten da) Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm die Kosten für ein ÖV- Abonnement für den ganzen Kanton Zürich sowie für die Strecke zum Arbeitsort im Kanton M._____ anzurechnen (Prot. S. 14). db) Der Gesuchsgegner ist seit Februar 2025 wieder zu 100% erwerbstätig. Zumal sein Wohnsitz noch immer bei seiner Mutter angenommen wird (siehe Erw. III.C.3.1.a), sind ihm Fahrtkosten von N._____ bis O._____ (Prot. S. 22) an- zurechnen. N._____ befindet sich in der Zone … des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV), O._____ in der Zone … des Tarifverbundes "… [von M._____]". Ein Z-Pass- Abo für diese beiden Zonen kostet jährlich Fr. 911.–, weshalb dem Gesuchsgegner monatliche Kosten von gerundet Fr. 76.– an den Bedarf angerechnet werden.
- 25 -
e) Auswärtige Verpflegung Da bei einer Vollzeitbeschäftigung gerichtsüblich Fr. 220.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung angerechnet werden (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 325), erscheint es vorliegend angemessen, dem Gesuchsgegner aufgrund seines vertraglichen Arbeitspensums von 100% (vgl. Erw. III.C.1.4) für seine auswärtige Verpflegung ab Februar 2025 einen Betrag von Fr. 220.– an seinen Bedarf anzurechnen. 3.2. Einkommensberechnung Phase II
a) Einkommen der Gesuchstellerin In der Phase II bleiben die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin un- verändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.2.b).
b) Einkommen des Gesuchsgegners ba) In der Phase II verändern sich die Einkommensverhältnisse des Ge- suchsgegners. Ab Februar 2025 ist er wieder zu 100% erwerbstätig, nämlich bei der K._____ GmbH als Fassadenbauer (Prot. S. 22). Ein Arbeitsvertrag wurde trotz entsprechender Ankündigung seiner Rechtsvertreterin nicht nachgereicht (act. 5 und act. 19/1). Auch unterliess es der Gesuchsgegner, Lohnabrechnungen einzu- reichen. Er reichte lediglich eine Bestätigung seines (angeblichen) neuen Arbeitge- bers ein, wonach sein Bruttostundenlohn Fr. 30.– betrage (act. 19/1). Gemäss dem Gesuchsgegner könne durchschnittlich mit einem Einkommen von Fr. 4'513.– ge- rechnet werden (Prot. S. 14). Laut dem "Salarium", dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik, beträgt der durchschnittliche Monatslohn für neu ein- steigende Bau- und Ausbaufachkräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Kaderfunktion in der Branche Hochbau in O._____ bei einem Pensum von 100% und einem Alter von 35 Jahren Fr. 5'612.– brutto. Dies stellt eine erhebliche Dis- krepanz zu der unbelegten Angabe des Gesuchsgegners dar, sein Erwerbseinkom- men betrage Fr. 4'513.–. Auch die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin, wonach mit einem Erwerbseinkommen in diesem Umfang gerechnet werden könne, stellen
- 26 - blosse, unbelegte Behauptungen dar. Es ist dem Gesuchsgegner daher ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. bb) Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist auf die Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen, wonach ohne Berücksichtigung eines Zuschlags für den 13. Monatslohnanteil von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'612.– ausgegangen werden kann. Aufgrund der für Kindesunterhalt gel- tenden besonderen Anstrengungspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein hypothe- tisches Arbeitspensum auf 100% festzulegen. Der Gesuchsgegner kann folglich bei einem 100%-Pensum einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'612.– erzielen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 13% (vgl. SIX, a.a.O., Rz 2.128) ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'882.– (gerundet). Dem Gesuchs- gegner ist somit ab der Phase II ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'882.– anzurechnen (exkl. Anteil 13. Monatslohn). 3.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Kinder: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'882.– + Einkommen Kinder: Fr. 430.– Total Fr. 5'312.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'746.– + Notbedarf Kinder: Fr. 1'810.– Total Fr. 6'066.–
- 27 - Total der Einkommen Fr. 5'312.–
- Total Notbedarf Fr. 6'066.– Manko: Fr. 754.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und des Kindes das gemeinsame Einkommen, womit erneut ein Mankofall vorliegt. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur Phase I verwie- sen (siehe Erw. III.C.2.3.b). Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ergibt sich im vorliegenden Fall folgender Fehlbetrag: Notbedarf Kinder Fr. 1'810.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 1'380.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'882.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 1'746.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 3'136.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'510.– Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 2'510.– Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 3'136.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 1'380.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 2'510.– Manko Fr. 754.–
c) Aus vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der Kinder in der Höhe von Fr. 1'380.– zu decken. Des Weiteren resultiert aus obiger Berechnung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'510.–. Der Gesuchsgegner ist mangels wirtschaftlicher Leistungs- fähigkeit jedoch nicht in der Lage, den gesamten Betreuungsunterhalt der Kinder
- 28 - zu bezahlen. Der Überschuss respektive die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners im Umfang von Fr. 3'136.– reicht zur Deckung des gesamten Barunterhalts von C._____ und D._____ in Höhe von Fr. 1'380.– sowie eines Teils des Betreu- ungsunterhalts im Umfang von Fr. 1'756.– aus. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches im nicht gedeckten Teil des Betreuungsunterhalts besteht, festzuhalten. 3.4. Fazit Phase II Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase II monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'568.– (Fr. 690.– Barunterhalt und Fr. 878.– Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Mit diesen festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der ge- bührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt mo- natlich ein Betrag von je Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt).
4. Unterhaltsberechnung Phase III 4.1. Bedarfsberechnung Phase III Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase III (ab 1. Juli 2025) prä- sentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner
a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.–
b) Wohnkosten 950.– 475.– 475.– 1'100.–
c) Krankenkasse (KVG) 210– 30.– 30.– 200.–
d) Fremdbetreuungskosten 0.– 850.– 850.- 0.–
e) Mobilitätskosten 87.– 0.– 0.– 76.–
f) Auswärtige Verpflegung 132.– 0.– 0.– 220.–
g) Unterhaltsverpflichtungen 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf: 2'729.– 1'755.– 1'755.– 2'796.–
- 29 - Im Folgenden wird nur auf einzelne Bedarfspositionen nochmals näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.3.1).
a) Wohnkosten aa) Da der Gesuchsteller vorbrachte, in absehbarer Zeit eine eigene Woh- nung beziehen zu wollen, sind ihm ab der dritten Phase hierfür hypothetische Miet- kosten anzurechnen. Wie viele Zimmer angemessen sind, entscheidet sich vorab an der Anzahl und dem Alter der unmündigen Kinder. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit einem Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben kann. Bei einem alleinstehenden Schuldner sollten sich die Wohnkosten auf nicht wesentlich mehr als Fr. 1'000.– belaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 537 E. 2.4) Das vereinbarte Besuchsrecht des Gesuchsgegners (vgl. act. 20) inkludiert keine Übernachtungen der beiden Kinder. Auch wenn daraus nur ein geringer Komfort bei der Ausübung des Besuchsrechts zu resultieren vermag, sind dem Gesuchsgegner in der Phase III Wohnkosten für eine Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnung im Umfang von Fr. 1'100.– an den Bedarf anzurechnen. ab) Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erw. III.C.2.1.b), sind der Gesuchstel- lerin und den Kindern in Phase III dieselben Wohnkosten anzurechnen.
b) Krankenkasse (KVG) ba) In der Phase III bleiben die Krankenkassenverhältnisse der Gesuchstel- lerin mangels anderweitiger Hinweise unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.1.c). bb) Die Kosten der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des Gesuchsgegners für das Jahr 2025 belaufen sich auf monatlich rund Fr. 391.15 (act. 7/2 und Erw. III.C.2.2.c). Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch fest- zulegenden Einkommensverhältnissen hätte der Gesuchsgegner gestützt auf den
- 30 - Online-Rechner einen Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 2'292.–, was eine monatliche Reduktion der Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 191.– zur Folge hat. Dem Gesuchsgegner ist daher für die Kosten der Kran- kenkasse (KVG) ein Betrag von monatlich Fr. 200.– an den Bedarf anzurechnen.
c) Fremdbetreuungskosten ca) Die Gesuchstellerin hat zu Protokoll gegeben, dass sie eine 60% Ar- beitsstelle suche und diese per Juli 2025 anzutreten gedenke. Hierfür müsse sie C._____ und D._____ fremdbetreuen lassen. Es sei ihr daher für zwei Tage Fremd- betreuung pro Woche monatlich Fr. 850.– pro Kind anzurechnen (Prot. S. 8). cb) Der Gesuchsgegner entgegnete hierzu, dass der Gesuchstellerin keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, zumal diese nicht bewiesen seien. cc) Es wird davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin ab Juli 2025 wie- der zu 60% erwerbstätig sein wird (Prot. S. 8) und dass sie während ihrer Arbeits- zeiten die Kinder nicht selbst wird betreuen können. Sie wird auf die Unterstützung einer Kinderbetreuungsstätte angewiesen sein. Die Tarife der Kinderbetreuungs- stätte wurden bereits im vorgängigen Eheschutzverfahren (vgl. EE230038-D) aus- gewiesen. Gemäss den Betreuungstarifen des "P._____" betragen die Betreuungs- kosten pro Kind und Tag Fr. 119.– (act. 11/13 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Für die benötigten zwei vollen Tage pro Woche ergeben sich Betreuungs- kosten von insgesamt Fr. 1900.–. Den beiden Kindern ist daher ein Betrag von je Fr. 850.– an den Bedarf anzurechnen.
d) Mobilitätskosten da) Sind die Parteien arbeitstätig, sind zusätzlich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz im Existenzminimum anzurechnen (Richtlinien, Ziff. 4. d). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt (SIX, a.a.O., Rz 2.115).
- 31 - db) Die Gesuchstellerin beantragte, es sei ihr der Betrag von Fr. 250.– für Mobilitätskosten anzurechnen (act. 15 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie aus, sie besitze einen alten Golf (Prot. S. 8). dc) Die Gesuchstellerin ist in der Phase III zu 60% erwerbstätig (Prot. S. 8, vgl. nachstehend Ziff. 4.2.). Zumal sie keine Aussagen zur örtlichen Lage ihrer zu- künftigen Arbeitsstelle machte, sind ihr die Kosten für ein ZVV-Abonnement für zwei Zonen im Betrag von Fr. 87.– an den Bedarf anzurechnen.
e) Auswärtige Verpflegung ea) Die Gesuchstellerin ist in der Phase III zu 60% berufstätig (Prot. S. 8, vgl. nachstehend Ziff. 4.2.), weshalb ihr für ihre auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 132.– an ihren Bedarf anzurechnen ist (siehe Erw. III.C.2.1.f). eb) In Phase III bleiben die Arbeitsverhältnisse des Gesuchsgegners unver- ändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen werden (siehe Erw. III.C.2.1.f). 4.2. Einkommensberechnung Phase III
a) Einkommen der Gesuchstellerin Die Kinder der Gesuchstellerin sind zwar auch in der Phase III noch nicht schulpflichtig, weshalb sie nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Da sie jedoch an der Hauptverhandlung vorbrachte, sie werde ungefähr in einem halben Jahr wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin in einem 60%-Pensum aufnehmen und ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– erzielen, ist ihr in der dritten Phase ein Einkommen anzurechnen. Der in den Beizugsakten liegende frühere Arbeitsvertrag der Ge- suchstellerin bei der Q._____ sah einen Bruttostundenlohn von Fr. 26.70, inklusive 10.64% Ferien- sowie 4% Feiertagsentschädigung, und eine Arbeitszeit von 15-20 Stunden pro Woche vor (act. 11/1 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Zudem wurde ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Die Ferienentschädigung ist eine Abgel- tung des gesetzlichen Ferienanspruchs gemäss Art. 329a OR, welche in Anbe- tracht dessen, dass während der Ferien keine Lohnzahlung erfolgt, bei einer Ein-
- 32 - zelbetrachtung jedes Monats, für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden muss (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3.d m.w.N.; siehe auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 335). Glei- ches gilt für die Feiertagsentschädigung, welche ebenfalls die arbeitsfreie Zeit über- brücken soll. Die Ferien- sowie Feiertagsentschädigungen sind somit vorliegend vom Bruttostundenlohn abzuziehen, wobei ein Basislohn von Fr. 23.29 resultiert (vgl. act. 11/1 der Beizugsakte [EE230038-D, act. 14]). Der 13. Monatslohn hinge- gen ist anteilsmässig an das monatliche Einkommen anzurechnen. Der Zuschlag für den 13. Monatsanteil beträgt 8.33% (= 1/12) des Bruttolohns. Der für das anre- chenbare Einkommen massgebende Bruttolohn beträgt somit Fr. 25.23 (= Fr. 23.29 + Fr. 1.94). Multipliziert man den Bruttolohn von Fr. 25.23 mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 26 Stunden (60%-Pensum) sowie mit durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat (ausgehend von 52 Wochen pro Jahr), ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 2'840.–. Nach Abzug der Sozialversicherungsbei- träge von 13% (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.128) ergibt sich schliesslich ein Nettoeinkom- men von Fr. 2'470.– (gerundet). Der Gesuchstellerin ist in Phase III somit ein hypo- thetisches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 2'470.– anzurechnen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Ferien- und Feier- tagsentschädigung).
b) Einkommen des Gesuchsgegners In Phase III bleiben die Arbeitsverhältnisse des Gesuchsgegners unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen werden (siehe Erw. III.C.3.2.b).
c) Einkommen von C._____ und D._____ In Phase III bleiben die Einkommensverhältnisse von C._____ und D._____ unverändert. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Phase II verwiesen wer- den (siehe Erw. III.C.2.2.d).
- 33 - 4.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase III
a) Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und der Kinder C._____ und D._____: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'470.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'822.– + Einkommen Kinder: Fr. 430.– Total Fr. 7'722.– Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'729.– + Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'796.– + Notbedarf Kinder: Fr. 3'510.– Total Fr. 9'035.– Total der Einkommen Fr. 7'722.– Total Notbedarf Fr. 9'035.– Manko: Fr. 1'313.–
b) Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei- der Ehegatten und der Kinder das gemeinsame Einkommen, womit erneut ein Man- kofall vorliegt. Wie nachstehende Berechnung zeigt, resultiert in Phase III aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seinem famili- enrechtlichen Existenzminimum ein Überschuss. Somit ergeben sich im vorliegen- den Fall folgende Unterhaltsbeiträge, wobei in einem ersten Schritt der Barbedarf des Kindes und in einem zweiten Schritt der Betreuungsunterhalt zu decken ist (vgl. Erw. III.C.1.3): Notbedarf Kinder Fr. 3'510.–
- Einkommen Kinder Fr. 430.– Total Barbedarf Kinder Fr. 3'080.–
- 34 - Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'822.–
- Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 2'796.– Überschuss Fr. 2'026.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'470.–
- Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'729.– Betreuungsunterhalt Fr. 259.– Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 2'026.–
- Barbedarf Kinder: Fr. 3'080.–
- Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 259.– Manko Fr. 1'313.–
c) Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass der Gesuchs- gegner nicht in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der Kinder in der Höhe von Fr. 3'080.– zu decken. Der Überschuss respektive die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners im Umfang von Fr. 2'026.– reicht nicht zur Deckung des gesamten Barunterhalts C._____ und D._____. Des Weiteren resultiert aus obiger Berech- nung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 259.–, welchen der Gesuchsteller mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zu bezahlen in der Lage ist. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko (Fehlbetrag), welches in den nicht gedeckten Teilen des Betreuungs- und Barunterhalts beste- hen, festzuhalten. 4.4. Fazit Phase III Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ in Phase III monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von je Fr. 1'013.– (Barbedarf) zu bezahlen. Mit diesen festgeleg- ten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt: Den Kindern fehlt monatlich ein Betrag von je Fr. 656.50 (Barunter- halt Fr. 527.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 129.50).
- 35 - D. Ehegattenunterhalt Wie vorstehend dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner in allen Phasen nicht in der Lage, den gebührenden Unterhalt der Kinder zu bezahlen (Mankofall). Er ist daher auch nicht in der Lage, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unter- haltsbeitrag (Ehegattenunterhalt) zu bezahlen. IV. Prozessuale Anträge
1. Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass ihr die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei (act. 15 S. 1). Der Gesuchsgegner liess seinerseits beantragen, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihm einen an- gemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Zudem liess er den Eventualan- trag stellen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts- anwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (act. 5 S. 2). 2.1. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehe- gatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. ZR 85 Nr. 32) im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner un- ter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden. 2.2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Ver- mögens zu prüfen, ob die gesuchstellende Person bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mut- masslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehe- gatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Par- tei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Span-
- 36 - nungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014 [zit. MAIER, Unentgeltliche Prozessführung], S. 635 ff.).
3. Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (MAIER, Unentgeltliche Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Dies gilt auch für das vorliegende Ehe- schutzverfahren. Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stel- lenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechts- kenntnisse der Parteien hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Gegenpartei auch anwaltlich vertreten ist, ist die Not- wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Es werden daher in einem nächsten Schritt die finanziellen Verhältnisse der Parteien dargelegt.
3. Stellt man den Bedarf der Parteien, welcher sich in casu auf das famili- enrechtliche Existenzminimum beschränkt, deren Einkommen gegenüber, stellt man fest, dass in den Phasen I bis III ein Manko resultiert (vgl. Erw. III.C.2.3; III.C.3.3; III.C.4.3). Ausserdem verfügen beide Parteien über kein Vermögen. Schliesslich kann den eingereichten Betreibungsregisterauszügen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner Schulden von über Fr. 91'000.– angehäuft hat (vgl. Erw. III.C.2.1.ge). Dieser Schuldensituation ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen.
4. Im Ergebnis ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung ver- pflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin die Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt, kann sie dem Gesuchsgegner auch keinen Pro- zesskostenbeitrag leisten. Somit ist der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin abzuweisen.
- 37 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit dem Endentscheid ist über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen in einer Parteientschädigung und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Entscheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese richtet sich im Eheschutzverfahren nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Hauptverhandlung durch- geführt. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Ge- richt scheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigun- gen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderhei- ten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfah- ren liegt ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten – jedenfalls die moralische – Verantwortung gleichermassen zu tragen haben (vgl. SIX, a.a.O., Rz 1.68).
3. Vorliegend sind sich die Parteien bis auf die Festsetzung des Unterhalts- beitrags an die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ in allen Punkten einig geworden. Das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hinsichtlich des Kindesun- terhalts hält sich sodann in etwa die Waage und ist ermessensweise je hälftig zu gewichten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen, wobei das Rü- ckforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO je vorbehalten bleibt.
- 38 -
4. Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Verteilung der Parteientschädigun- gen den gleichen Schlüssel anzuwenden wie bei den Gerichtskosten. Da sich das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien, wie dargelegt wurde, in etwa die Waage hält, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. VI. Rechtsmittel
1. Eheschutzmassnahmen, insbesondere solche zur Regelung des Getrenntlebens, haben überwiegend ideellen Gehalt, selbst wenn dabei auch finanzielle Fragen zu klären sind (VETTERLI ROLF, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 795).
2. Da es sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit un- bestimmtem Streitwert beziehungsweise um keine rein vermögensrechtliche Ange- legenheit handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gege- ben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbstän- dig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO).
- 39 - Es wird verfügt:
1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
4. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei bei- den Parteien vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. Januar 2025 getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2024, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2024, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die gemeinsamen Kinder haben ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inklusive Ferien) des Ge- suchsgegners zu C._____ und D._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes:
- 40 - Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ und D._____ an jedem Samstag, jeweils von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ und D._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstel- lerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025):
- für C._____: Fr. 1'422.50
- für D._____: Fr. 1'422.50 Phase II (rückwirkend ab 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025):
- für C._____: Fr. 1'568.–
- für D._____: Fr. 1'568.– Phase III (ab 1. Juli 2025):
- für C._____: Fr. 1'013.–
- für D._____: Fr. 1'013.–
6. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 5 ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt. C._____ und D._____ fehlen monatlich folgende Beträge: Phase I (rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025):
- für C._____: Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt)
- für D._____: Fr. 522.50 (Betreuungsunterhalt) Phase II (rückwirkend ab 1. Februar 2025 bis 30. Juni 2025):
- für C._____: Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt)
- 41 -
- für D._____: Fr. 377.– (Betreuungsunterhalt) Phase III (ab 1. Juli 2025):
- für C._____: Fr. 656.50 (Fr. 527.– Barunterhalt, Fr. 129.50 Betreuungsunter- halt)
- für D._____: Fr. 656.50 (Fr. 527.– Barunterhalt, Fr. 129.50 Betreuungsunter- halt)
7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
8. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen und den Fehlbeträgen gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 6 und 5 zu- grunde:
a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I
- Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, Probewoche): Fr. 3'855.–
- C._____ und D._____ (Familienzulagen): Fr. 430.– Phase II
- Gesuchstellerin: Fr. 0.–
- Gesuchsgegner (hyp. Einkommen 100%-Pensum): Fr. 4'822.–
- C._____ und D._____ (Familienzulagen): Fr. 430.– Phase III
- Gesuchstellerin (60%-Pensum, 13. ML): Fr. 2'470.–
- Gesuchsgegner (hyp. Einkommen 100%-Pensum): Fr. 4'822.–
- C._____ (Familienzulagen): Fr. 430.–
b) Bedarf (pro Monat): Phase I
- Gesuchstellerin: Fr. 2'510.–
- 42 -
- Gesuchsgegner: Fr. 1'440.–
- C._____ und D._____: Fr. 1'810.– Phase II
- Gesuchstellerin: Fr. 2'510.–
- Gesuchsgegner: Fr. 1'746.–
- C._____ und D._____: Fr. 1'810.– Phase III
- Gesuchstellerin: Fr. 2'729.–
- Gesuchsgegner: Fr. 2'796.–
- C._____ und D._____: Fr. 3'510.–
9. Von der Eheschutzvereinbarung vom 3. Februar 2025 wird im Übrigen Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 1. Januar 2025 getrennt leben. Elterliche Sorge
2. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren tt.mm.2024. Das bedeutet, dass sich die Eltern in sämtlichen wesent- lichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander absprechen.
3. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Obhut
4. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021 und D._____, geboren am tt.mm.2024, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.
5. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. Betreuungsverantwortung
6. Die Parteien regeln die Betreuungsverantwortung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte folgendes:
- 43 - Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an jedem Samstag je- weils von, 12.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
7. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung ge- mäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten be- sorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eheliche Wohnung und Hausrat
8. Die Parteien erklären, dass sie sich über die Aufteilung des Mobiliars bereits geeinigt haben."
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch je einstweilen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner, je mit Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ (mit Formular) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen.
- 44 -
15. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
16. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dielsdorf, 25. September 2025 Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Müller versandt am: