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DG230011

Widerhandlung gegen das BetmG etc./Widerruf

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2024-01-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Es liegen zwei für das Einzelunternehmen der Kreditnehmerin 1 ausgefüllte und unterzeichnete Covid-19-Kreditvereibarungen bei den Akten. Diese unterscheiden sich unter anderem dahingehend, dass einmal bei Block 1 der Umsatzerlös in Höhe von 350'000.– angegeben ist (act. 3/1/3/3) und einmal bei Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 323'700.– (act. 57/3). Laut der Verteidigung handle es sich bei

- 66 - der letzteren um die korrigierte Version der Kreditvereinbarung (act. 59, Rz 52 f.). Die Kreditgeberin habe um eine Korrektur des Darlehens ersucht und die Differenz von Fr. 2'630.–, welche sich so beim Covid-Kredit ergeben habe, sei vom Beschul- digten zurückbezahlt worden (act. 59, Rz. 62). Zum strittigen Umsatzerlös der Kreditnehmerin ist festzustellen, dass von der Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2024 eine Bilanz / Er- folgsrechnung eingereicht wurde, von der behauptet wird, sie belege die Umsatz- zahlen der vom Beschuldigten im Jahr 2020 von seinem Vater übernommenen Ein- zelfirma, der Kreditnehmerin 1. Dort ist im Jahr 2019 ein totaler Ertrag von Fr. 326'784.70 aufgeführt (act. 57/4; act. 59 Rz. 52 ff.). Weitere Belege, die über diese Aufstellung hinausgehen, liegen nicht vor. Gleichzeitig ist aber zu konstatie- ren, dass sich auch die von der Anklägerin angerufenen Beweise in der Beilage eines einzigen Kontos des Beschuldigten erschöpfen, welches die Zeitspanne ab Beginn der Covid-Pandemie wiederspiegelt (vgl. act. 3/2/5). In den Akten finden sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum über mindestens vier Bankkonten verfügte (act. 3/2/3). So geht aus dem Auszug seines Privatkontos hervor, dass immer wieder Einzahlungen an Geldautomaten im vier- oder gar fünf- stelligen Bereich erfolgten, welche im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen könnten. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschliessen, dass der Um- satz, den der Beschuldigte mit der Kreditnehmerin 1 tatsächlich generierte, höher war, als die Einnahmen auf dem von der Anklägerin aufgeführten Konto, auf wel- chem der Covid-Kredit einbezahlt wurde. Bei dieser Sachlage verbleiben Zweifel am dem Beschuldigten von der Anklägerin vorgeworfenen Sachverhalt, mithin lässt sich mit Verweis auf ein einzelnes Konto nicht rechtsgenügend beweisen, dass der Beschuldigte die Gelder aus dem Covid-Kredit missbräuchlich verwendete. Mit der nämlichen Begründung ist festzuhalten, dass durchaus möglich erscheint, dass der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma tatsächlich einen Umsatz in der von ihm ange- gebenen Höhe von Fr. 323'000.– erzielte. Die von der Anklägerin unter anderem beanstandeten und als privat aufgeführten Verwendungen von Geldern aus dem Konto, auf welches der Covid-Kredit einbe- zahlt wurde, lassen sich belegen (act. 3/1/2 und act. 3/1/3/4). Diese Einkäufe bei Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory stellen durchaus private Zahlungen dar,

- 67 - die nicht mit dem Betrieb einer Bar / eines … Lokals zusammen hängen. Jedoch ist damit noch nicht belegt, dass der Covid-Kredit zweckfremd verwendet wurde. Von der Verteidigung wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe dieses Konto so- wohl als Geschäfts- als auch Privatkonto benutzt, und darauf hingewiesen, dass eine solche Vermischung bei Einzelunternehmen in der Praxis häufig vorkomme (act. 59, Rz. 58). Schaut man die Kontoauszüge an, ist zu konstatieren, dass auf dieses Konto im relevanten Zeitraum nebst dem Covid-Kredit andere Zahlungen in Höhe von ca. Fr. 30'000.– eingingen. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass die privaten Bezüge (Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory) nicht mit Geldern aus dem Covid-Kredit sondern mit den Fr. 30'000.–, die anderweitig auf dieses Konto einbezahlt wurden, erfolgte. Somit kann nicht rechtsgenügend erstellt wer- den, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwendet hat oder zu dessen Erlangung wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte. 8.3.2. Rechtliche Würdigung 8.3.2.1. Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 8.3.2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Ge- täuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermögensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungsabsicht vo- raus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung muss ein zumin- dest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätz- lich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat

- 68 - mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.3.2.1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte in seiner ersten Version des Kreditan- trags einen Umsatzerlös von Fr. 350'000.– angegeben, welche laut der Verteidi- gung auf Ersuchen der Kreditgeberin leicht nach unten, auf Fr. 323'700.–, korrigiert werden musste. Folglich enthielt die erste Version des Kreditantrags eine falsche Tatsache, die jedoch von der Kreditnehmerin erkannt wurde. Des Weiteren wurde dieser tiefere Betrag in Block 2 eingetragen, was bedeutet, dass es sich bei dieser Angabe nach wie vor um eine Schätzung handelt. Ferner lässt sich bei dieser nur marginalen Abweichung von den durch die Verteidigung belegten oder zumindest nicht falsifizierten Umsatzzahlen eine Betrugsabsicht nicht herleiten, zumal es sich ja anerkanntermassen um eine Schätzung handelte. Die Voraussetzungen für ei- nen Betrug i.S.v. 146 StGB sind nicht erfüllt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.3.2.2. Urkundenfälschung 8.3.2.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstraf- gesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde unwahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkundung erfordert eine

- 69 - qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.). 8.3.2.2.2. Auch die Urkundenfälschung lässt sich aus denselben Gründen wie oben, insbesondere der fehlenden Vorteilsabsicht, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.4. BB._____ GmbH 8.4.1. Sachverhalt Unbestrittenermassen liegt für die Kreditnehmerin 2 eine ausgefüllte und unter- zeichnete Covid-19-Kreditvereibarung bei den Akten, bei welcher ein Umsatzerlös von Fr. 400'000.– angegeben wurde (act. 3/1/3/6, vgl. auch act. 59 Rz. 70 ff). Wei- ter geht aus den Erfolgsrechnungen hervor, dass die Kreditnehmerin 2 im Jahr 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 378'669.95 ausgewiesen hat (act. 3/3/4). 8.4.2. Rechtliche Würdigung 8.4.2.1. Betrug 8.4.2.1.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorstehende Zif- fer 8.3.2.1 verwiesen. 8.4.2.1.2. Die Verteidigung bringt vor, dass bei einer Summe von Fr. 2'133.–, wel- che zu viel an Kredit erhalten wurde, bei einem Jahresumsatz von über Fr. 380'000.– nicht von einer Vermögensgefährdung gesprochen werden könne. Somit fehle es an einem Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (act. 59 Rz. 72). 8.4.2.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte unzweifelhaft eine falsche Angabe ge- macht, da er wissen musste, dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, wurde dies doch bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch

- 70 - den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Auch hat die Kreditgeberin aufgrund des vom Beschuldigten veranlassten Irrtums einen um Fr. 2'133.– zu ho- hen Covid-Kredit ausbezahlt. Fraglich ist hingegen ob ein Vermögensschaden vorliegt. Ein solcher liegt bei Dar- lehensfällen unter anderem dann vor, wenn der Borger entgegen den beim Darlei- her geweckten Erwartungen von Anfang an weniger Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet. Der Vermögensschaden ist in solchen Fäl- len nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsscha- den) vorliegt. Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivier- bares Ausfallrisiko besteht (BGer vom 4. März 2019, 6B_112/2018, E. 6.2.2). Wie die Verteidigung richtig vorbringt, handelt es sich bei den Fr. 2'133.– an zu viel gewährtem Kredit um einen geringfügigen Betrag. Ein solcher scheint in Anbetracht des dahinter stehenden Jahresumsatzes nicht geeignet, eine Vermögensgefähr- dung hervorzubringen und somit zu einem Schaden zu führen. Ferner lässt sich durch den Umstand, dass es sich um eine solch geringfügige Dif- ferenz von ca. 5% handelt, eine Betrugsabsicht nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten. Der Tatbestand des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.4.2.2. Urkundenfälschung 8.4.2.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung wird auf vorstehende Ziffer 8.3.2.2.1 verwiesen.

- 71 - 8.4.2.2.2. Auch die Voraussetzungen für eine Urkundenfälschung sind nicht erfüllt, da sich eine echte Vorteilsabsicht im Hinblick auf die geringfügige Erhöhung der Umsatzangabe nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten lässt. Der Beschul- digte ist diesbezüglich freizusprechen.

9. Fazit Der Beschuldigte ist also anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. IV. Strafe und Strafzumessung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Gewichtung des Tatverschul- dens wird üblicherweise das Abstufungsmuster "leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer", allenfalls mit Zwischenstufen verwendet. Zu unterscheiden ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die strafrechtlich vorwerfbare objektive Tatschwere festzustellen. Als Anhaltspunkte

- 72 - gelten zum einen die Art und Weise des Tatvorgehens und zum andern das Aus- mass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist etwa auch der Grad der Mitwirkung bei einer Mehrheit von Tätern. Sodann geht es bei der subjektiven Tatschwere darum festzustellen, wie dem Täter die objektive Tat- schwere anzurechnen ist. Dabei gibt es Gründe, die gegen oder für den Täter spre- chen, ihn also zusätzlich belasten oder in einem günstigeren Licht erscheinen las- sen. Im Allgemeinen sind seine Beweggründe und Ziele sowie die Grösse der von ihm aufgewendeten kriminellen Energie beachtlich. Verschuldens- bzw. straferhö- hend wirkt sich etwa ein besonders verwerflicher oder egoistischer Beweggrund aus. Bereits der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gründen genannt, welche sich verschuldens- bzw. strafmindernd auswirken können. Auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes gehört dazu. Es entspricht der hiesigen Rechtstradition, bei der Strafzumessung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen. Man spricht diesfalls von Täterkomponenten. Solch täterbezo- gene Kriterien können das Verschulden und damit die Strafe ebenfalls erhöhen o- der reduzieren. Vorab sind die persönlichen Verhältnisse des Täters festzustellen und zu berücksichtigen. Verschuldens- bzw. straferhöhend wirken sich sodann etwa fehlende Einsicht und Reue, Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung aus. Verschuldens- bzw. strafmindernd sind dem- gegenüber etwa ein Geständnis, eine aufrichtige Reue, ein kooperatives Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Zeitablauf mit Wohlverhalten, eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots, eine Betroffenheit durch die Tat, eine beson- dere Strafempfindlichkeit, eine schwierige Jugend oder auch eine Vorverurteilung durch die Medien zu beachten. Vorstrafenlosigkeit und Wohlverhalten seit der Tat wirken sich grundsätzlich neutral aus (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019; Hug, in: Donatsch (Hrsg.) und weitere Kommentatoren, Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff.).

2. Asperationsprinzip 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der

- 73 - schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen qua- lifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung ge- gen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Es liegt somit sowohl eine Deliktsmehrheit als auch eine mehrfache Tatbegehung vor. 2.3. Die Strafandrohung der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A bis D) beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Für die qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss den Anklagesachverhalten A bis D der Anklage ist also jeweils zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen und zwar eine solche von mindestens einem Jahr. 2.4. Die Strafandrohung der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer E) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Per- son mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer-

- 74 - den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Vorliegend sind für alle Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafen auszusprechen, auch für diejenige gemäss Anklageziffer E. Dies deshalb, weil für die Wahl der Sanktionsart ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend sind (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Wer, wie der Beschuldigte, über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte begeht, offenbart eine sehr grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für jedes der an- geklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. 2.5. Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass bei mehrfach begangenen Delikten aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise die konkrete Bemessung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe für alle nämlichen Delikte gemeinsam erfol- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/20114 vom 26. Januar 2 015 E.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.). Vorliegend stellen die gekauften, gelieferten, koordinierten und bestellten Mengen an Kokain gemäss Anklageziffern B und C in einem so engen Zusammenhang, dass für diese Widerhandlungen gegen das BetmG gesamthaft eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe als Einsatzstrafe festzulegen ist. Sodann ist auch für die Widerhandlun- gen gegen das BetmG gemäss der Anklageziffern A, D und E je eine schuldange- messene Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festzulegen. Alsdann ist die Einsatzstrafe

- 75 - unter Berücksichtigung der drei weiteren Einzelstrafen in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen.

3. Abstrakte bzw. ordentliche Strafrahmen Was die abstrakten bzw. ordentlichen Strafrahmen der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafen anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

4. Konkrete Strafrahmen 4.1. Die schuldangemessene Strafe (vgl. dazu vorstehend) ist grundsätzlich inner- halb des abstrakten bzw. ordentlichen Strafrahmens festzulegen, auch wenn dieser wegen eines gesetzlich qualifizierten Grundes über- oder unterschritten werden könnte (Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe). Der ordentliche Strafrah- men ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ordentlicherweise angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 292). 4.2. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Anklageziffern A bis E sind keine Schuldmilderungsgründe gegeben. 4.3. Bereits erwähnt wurde, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG von einer mehrfachen Tatbegehung (Anklageziffern A bis D) sowie von mehreren gleichartigen Strafen (Anklageziffern A bis D und E) auszugehen ist. Weil aber die obere Grenze des ordentlichen Strafrahmens bereits Freiheitsstrafe von 20 Jahren beträgt und dies zugleich dem gesetzlichen Höchstmass dieser Strafart

- 76 - entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB) kann der Strafrahmen nicht erhöht werden. Zusätz- liche Strafschärfungsgründe sind diesbezüglich nicht ersichtlich. 4.4. Die vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen entsprechen somit den konkre- ten Strafrahmen.

5. Tatkomponenten Anklagesachverhalt B und C 5.1. Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte die Einfuhr von insge- samt 21 Kilogramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz, wobei dies in mehreren Lieferungen erfolgte, koordiniert und übernommen. Dies erfolgte im Zeit- raum 19. März 2020 bis 21. Juli 2020, also während rund vier Monaten. Für den Reinheitsgehalt des Kokaingemischs ist von 81.5% auszugehen. Dies ergibt somit ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid. Selbst für einen sogenannten schweren Fall liegt diese Menge im oberen Bereich, zumal der Grenzwert des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG für reines Kokain 18 g beträgt (BGE 120 IV 334 E. 2a). Das Kokain war vollumfänglich zum Weiterverkauf be- stimmt. Er gab dieses mindestens teilweise Kiloweise weiter, unter anderem an AN._____. Ferner erwähnte der Beschuldigte in einer Sprachnachricht an seinen unbekannten Lieferanten, dass ein Abnehmer von ihm 7 Kilogramm kaufen würde (act. 1/1/8/1, Audiofile vom 21. Juli 2020, 18:18). Daraus ergibt sich auch, dass er direkte Verfügungsgewalt über grosse Mengen an Betäubungsmittel hatte. Auch scheint ein Aufstieg des Beschuldigten erkennbar. Hat er zu Beginn noch in 100 bis 300 Gramm geliefert (vgl. Anklagesachverhalt A), steigerten sich die Mengen bis hin zu 10 Kilogramm pro Deal. Auch die Art der Kommunikation hat sich verändert, lief sie damals noch über "normale" Telefonie, änderte sie sich später zu einer ver- schlüsselten Kommunikation mittels 'SkyECC'. Ferner verfügte der Beschuldigte über relativ grosse Freiheiten, wann und wie er die Käufe tätigte, er war aber teil- weise auch selbst aktiv vor Ort. Er war organisiert, hatte Fahrer sowie auch ein für den Drogentransport umgebautes Fahrzeug. Auch die Menge, die jeweils in die

- 77 - Schweiz übernommen wurde, war beachtlich, lag diese doch jeweils im Mehrkilobe- reich. Dadurch ist auch das qualifizierte Tatbestandselement erfüllt, nämlich die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. 5.2. Subjektive Tatschwere: Es ist von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, das Kokain von Deutschland in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen. Auch handelte der Beschul- digte geplant, koordiniert und traf Vorsichtsmassnahmen, unter anderem auch die Nutzung von 'SkyECC', welche damals als sichere Kommunikationsform betrachtet wurde. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner war das Interesse des Beschuldigten rein finanzieller Natur, zumal kein anderes Motiv ersichtlich ist und das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Ziel eines Weiterverkaufs ist selbstredend Profit. Er handelte mithin aus rein egoistischen, monetären Gründen. 5.3. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zu den Anklagesachver- halten B und C ist als mittelschwer einzustufen.

6. Tatkomponente Anklagesachverhalt D 6.1. Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge bestellte und übernahm der der Beschuldigte 4 Kilogramm Kokain von T._____. Dies erfolgte in zwei Übergaben an jeweils 2 Kilogramm Kokain im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021, also innerhalb eines Monats. Für den Reinheitsgrad ist von 80.9 % auszugehen. Somit wurden insge- samt ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid übernommen. Dieses war vollumfänglich zum Weiterverkauf bestimmt. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine relativ grosse Menge innert kürzester Zeit bestellt wurde. Im weiteren ist auf das oben bereits aufgeführte zu verweisen.

- 78 - 6.2. Subjektive Tatschwere Auch hier zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner handelte der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen und egoistischen Moti- ven. 6.3. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zur Anklagesachverhalt D ist als mittelschwer einzustufen.

7. Tatkomponente Anklagesachverhalt A 7.1. Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge belieferte der Beschuldigte, zusammen mit K._____, C._____ mit insgesamt 2 Kilogramm Kokain. Dies erfolgte anlässlich 8 bis 10 Lieferungen in Mengen von jeweils 100 bis 300 Gramm, welche C._____ nach Österreich geliefert wurden. Ferner wurden insgesamt 200 Gramm Kokain in Portionen von mehrmals 10 Gramm, einmal 50 Gramm und einmal 100 Gramm in M._____ verkauft. Dies geschah im Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% auszugehen. Die ca. 2 Kilogramm Kokaingemisch entsprechen somit ca. 1.376 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid. Dieses Kokain wurde effektiv an C._____ weiter verkauft. Im Vergleich zu den oben aufgeführten Anklagesachverhalten weist die Vorgehensweise des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch eine einfachere Herangehensweise auf. Jedoch hat auch hier der Beschuldigte klar die Führungs- funktion inne und K._____ ist lediglich der Handlanger, beziehungsweise der Fah- rer des Beschuldigten. Auch wenn es sich hier um zahlreiche "kleinere" Portionen an verkauftem Kokain handelt, bewegten sich die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorgänge insgesamt im Kilobereich womit auch hier das qualifizierende Tat- bestandselement der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erfüllt ist.

- 79 - 7.1.1. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. 7.1.2. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente Anklagesachverhalt A ist als mittelschwer einzustufen.

8. Tatkomponente Anklagesachverhalt E 8.1. Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte an der Lieferung von 95.378 Kilogramm Marihuana am 12. April 2021 in massgebender Weise beteiligt. Die grosse Menge allein sowie das professionelle Tatvorgehen lassen auf einen gut organisierten Drogenhandel schliessen. Der Beschuldigte verfügte über Fahrer und hatte letztlich die Verfügungsgewalt über eine grosse Menge an unterschiedli- chen Betäubungsmitteln. 8.1.1. Subjektive Tatschwere: In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten vor allem ins Ge- wicht, dass er in Bezug auf die Lieferung der 95.378 Kilogramm Marihuana mit di- rektem Vorsatz handelte. Auch hier sind keine anderen Motive als pekuniäre er- sichtlich. 8.1.2. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente des Anklagesachverhalts E ist als mittelschwer einzustufen.

9. Täterkomponente (nicht tatbezogene Strafzumessungsgründe) 9.1. Der Beschuldigte machte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Januar 2024 Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 56). Davor machte er in sämtlichen Einvernahmen stets von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 1/3/1 und 1/3/5). Vorab kann auf seine Personalakten verwie-

- 80 - sen werden (act. 1/24/1-10; 2/2/6/1). Demnach kann Folgendes festgehalten wer- den: Der Beschuldigte ist am tt. mm. jjjj in W._____, Deutschland, geboren und auf- gewachsen. Seine Familie ist ursprünglich aus der Türkei, aus der Region BC._____. Er wuchs bei seinen Eltern auf und hat eine Schwester, die mittlerweile in N. lebt. Er besuchte die Hauptschule. Danach machte er einige Praktika. Seine Familie hat ihn immer unterstützt. Gerade als er eine Lehrstelle beginnen wollte, wurde er verhaftet. Sein Vater ist wegen seinem neuen Job im Jahr 2011 in die Schweiz gekommen, pendelte in dieser Zeit aber zwischen der Schweiz und Deutschland. Der Beschuldigte folgte dem Vater im Jahr 2012 in die Schweiz und arbeitete ein Jahr in der Firma seines Vaters. Danach ging er zurück nach Deutsch- land. In Deutschland war der Beschuldigte dann in Haft, nachdem er wegen Han- dels mit 2 Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Er absolvierte eine Therapie, weil er damals auch Drogen konsumiert hatte. Seit dem Jahr 2018 konsumiere der Be- schuldigte keine Drogen mehr. Die Therapie habe er erfolgreich absolviert. Davor habe er Marihuana konsumiert und auch mal Kokain probiert. Direkt nach seiner Entlassung im Jahr 2018 sei er wieder zu seinen Eltern in die Schweiz gezogen. Er habe dann ich M._____, Kanton Graubünden, gewohnt. Sein Vater habe ihm er- möglicht, ein Restaurant zu eröffnen und ihn dabei finanziell unterstützt. Die Firma habe zuerst seinem Vater gehört, bevor der Beschuldigte sie übernommen habe. Er habe das Geschäft nach eigenen Aussagen sehr gut geführt und dabei viel Ver- antwortung gehabt, weil er die Löhne für seine vier Mitarbeiter bezahlen und den Kredit, den sein Vater für dieses Geschäft aufgenommen habe, habe abbezahlen müssen. Da es ein gut laufendes Geschäft gewesen sei, habe er ein weiteres Ge- schäft in M._____ übernommen, die "BD._____". Zu dieser Zeit sei genau die Corona-Krise gekommen. Er sei in der Folge in Konkurs gegangen und habe beide Geschäfte verkauft. Danach sei er im April 2021 nach Zürich gezügelt. In Zürich habe er dann in BE._____ eine Produktion für medizinisches Cannabinoid über- nommen. Dieses Geschäft habe er zuerst geführt, danach habe er es verkauft und sei zuletzt als Mitarbeiter angestellt gewesen. Er habe einen Lohn von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten. Der Beschuldigte ist ledig, aber seit fünf Jahren in einer Be- ziehung und hat keine Kinder. In Zukunft würde er gerne seine Verlobte heiraten

- 81 - und eine Familie gründen. Nach eigenen Aussagen verfügt er weder über Vermö- gen noch Schulden (vgl. zum Ganzen act. 56). Der Beschuldigte war vom 12. bis

14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenom- men (act. 1/19/6), war seither in Untersuchungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem 26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Derzeit befindet er sich im Gefängnis Limmattal. Er bekam während der ganzen Zeit zahlreiche Besuche von seinen Eltern, seiner Freundin/Verlobten sowie weite- ren Freunden und konnte auch Videotelefonate mit seiner Schwester führen. Der eingeholte Führungsbericht ist sehr gut (act. 52). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei dieser Sachlage insgesamt neutral aus. 9.2. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte zuletzt am 27. Juni 2020 verhaftet. In den 10 Einvernahmen, welche alsdann bis und mit dem 7. Juni 2023 durchgeführt wurden, hat er Aussagen zur Sache stets verweigert (act. 1/3/1-10). Auch an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 machte er zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. Ein strafminderndes Geständnis liegt nicht vor. Insge- samt betrachtet trug er nichts zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 9.3. Dem Auszug aus dem deutschen Strafregister vom 15. Juni 2022 ist eine einschlägige Vorstrafe zu entnehmen. Er wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg we- gen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt (act. 1/24/7). Auch in der Schweiz ist der Beschuldigte vorbestraft, auch wenn nicht einschlägig (act. 1/24/8). Die einschlägige Vorstrafe sowie die weiteren, nicht ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland und der Schweiz wirken

- 82 - sich insgesamt straferhöhend aus. Er scheint aus seiner früheren einschlägigen Verurteilung nichts gelernt zu haben. 9.4. Weitere täterbezogene Aspekte, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.

10. Auszufällende Strafe 10.1. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer B und C erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen. Auf- grund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 7 Monaten zu erhöhen. Damit resul- tiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (Total 79 Monate). 10.2. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer D erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ange- messen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 3 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (Total 33 Monate). 10.3. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer A erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten angemes- sen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vor- strafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 2 Monaten zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Total 24 Monate). Diese Einzelstrafe ist auch mit Blick auf das österreichische Recht nicht zu beanstanden ist. Denn ge- mäss § 28a Abs. 2 Ziff. 3 SMG (Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe [Österreich]) i.V.m. §28b SMG i.V.m. §1 SVG i.V.m. Anhang I der SGV (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV [Österreich]) ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswid- rig in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (grosse Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Die Grenzmenge für die Reinsubstanz Kokain beträgt 15 Gramm.

- 83 - Eine grosse Menge ist es somit ab 225 Gramm reinem Kokain anzunehmen. Vor- liegend ist der Beschuldigte für den Handel mit einer Menge von 1'376 Gramm rei- nem Kokain schuldig zu sprechen. Somit wird der Tatbestand der grossen Menge deutlich erreicht, wird der Grenzwert von 225 Gramm Kokain nochmals um mehr als den Faktor 6 überstiegen. Ferner ist die Addition von einzelnen Verkäufen, wie sie hier stattgefunden haben und welche wohlgemerkt teilweise schon einzeln die Grenzmenge übersteigen, zulässig, sofern die Einzelakte im Sinne einer fortlaufen- den Tatbestandsverwirklichung kontinuierlich gesetzt werden und der zumindest bedingte Vorsatz des Täters von vornherein auch den an diese kontinuierliche Be- gehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Die Bedeutung von Mengen für die Strafbarkeit von Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz Insbesondere bei unter- schiedlichen Substanzen und mehreren Taten, Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften, Johannes Keppler Uni- versität Linz, ALEXANDER LICHTENEGGER, September 2018, S. 13, 25 f.). Von einem solchen ist hier auch auszugehen, hat der Beschuldigte C._____ doch kontinuier- lich beliefert. Bei einer so deutlichen Überschreitung der Grenzmenge ist die aus- zufällende Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch nach österreichischem Recht verhält- nismässig und nicht zu beanstanden. 10.4. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklage- ziffer E erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Auf- grund der sich etwas strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 1 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 10.5. Zur Berechnung der auszufällenden Freiheitsstrafe ist von der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (79 Monate) für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffern B und C auszugehen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist diese Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelstrafen. Bei der Einzelstrafe von 33 Monaten für die Wider- handlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer D erscheint eine Erhöhung um 25 Monate als angemessen. Für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer A mit der Einzelstrafe von 24 Monaten erscheint eine Erhöhung um

- 84 - 19 Monate angemessen. Weiter erscheint bei der Einzelstrafe von 9 Monaten für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer E eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (129 Monate) als Gesamtstrafe.

11. Vollzug oder Aufschub 11.1. In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.

12. Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug 12.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses o- der eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 12.2. Der Beschuldigte war vom 12. bis 14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenommen (act. 1/19/6), war seither in Untersu- chungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem

26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Bis und mit dem 19. Januar 2024 (=Ur- teilsdatum) sind ihm also 575 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

13. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren und 9 Monaten (Gesamtstrafe) zu bestrafen, wovon 575 Tage durch Haft er- standen sind. V. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straf- taten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

- 85 - Massgebendes Kriterium – nicht nur für die Anordnung sondern auch für den Wi- derruf des bedingten Strafvollzugs – ist mithin die Prognose.

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes so- wie Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 550.– verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. Februar 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 230.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 1'300.– verurteilt. Vorliegend ist er wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schul- dig zu sprechen. Der Tatzeitraum der Anklagesachverhalte B bis E fällt in die Pro- bezeit der eben genannten Vorstrafen. Der Anklagesachverhalt A hat bereits vor den beiden Vorstrafen stattgefunden. Aufgrund der begangen schweren Delikte in der Probezeit ist diese nicht zu bestanden. Dem Beklagten ist aufgrund der Vielzahl der neuen Delikte eine schlechte Prognose zu stellen. Die bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– sind daher zu widerrufen. Da es sich Vorstrafen um Geldstrafen und somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist keine Gesamtstrafe auszufällen.

3. Im Ergebnis sind die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 24. September 2019 und vom 14. Februar 2020 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– zu widerrufen.

- 86 - VI. Landesverweisung

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wird ein Ausländer wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB aufgeführ- ten "Katalogtaten" verurteilt, hat ihn das Gericht obligatorisch für 5-15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und zwar unabhängig von der Höhe der ausgefällten Strafe (Art. 66a Abs. 1 StGB). Vorbehalten bleibt diesfalls nur die Ausnahmeklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (Landesverweis würde schweren persönlichen Härtefall bewirken und privates Interesse am Verbleib überwiegt öffentliches Interesse an Landesverweis) sowie das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr oder eines ent- schuldbaren Notstands (Art. 66a Abs. 3 StGB). 1.2. Anzumerken ist, dass der Drogenhandel von Verfassung wegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Regel zum Verlust des Aufenthaltsrechtseines Ausländers oder einer Ausländerin führt, weshalb eine strenge Praxis geboten ist. Bei qualifi- ziertem Drogenhandel ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung in der Regel immer grösser als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. September 2019, 6B_131/2019, E. 2.5.1.).

2. Würdigung 2.1. Vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Beschuldigte unter anderem der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im Zeitraum von Herbst 2020 bis April 2021 schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine "Katalogtat" im vorerwähnten Sinne (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Diese Voraussetzung für das obligatorische Aussprechen einer Landesverweisung ist also erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG zwei- felsohne weder in einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB

- 87 - noch in einem entschuldbaren Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB began- gen, womit jedenfalls nicht in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von einer Lan- desverweisung abgesehen werden kann. 2.3. Damit stellt sich "nur" noch die Frage, ob vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist. Von der Landes- verweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ erstens für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist generell restriktiv anzuwenden (BGer 6B_75/2020, E. 2.2). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, da ein qualifizierter Drogenhandel vorliegt. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (Ur- teil des Bundesgerichts vom 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3.2). 2.4. Vorab ist auf die bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zu verweisen (Erw. IV 9.1). 2.5. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger. In der Schweiz verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Zu sei- nem Bezug zur Schweiz führte er an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 aus, dass sein Vater im Jahr 2011 in die Schweiz gezogen sei, zu Beginn jedoch an den Wochenenden zurück nach Deutschland gependelt sei. Er selbst sei im Jahre 2018, also im Alter von 26 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe zwei Geschäfte von seinem Vater übernommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung er- klärte er sodann, im Falle einer Entlassung seine Verlobte, BF._____, heiraten und eine Familie gründen zu wollen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er jedoch weder verhei- ratet noch hat er Kinder. Ferner konnte er keine näheren Angaben zu einem weite- ren sozialen Umfeld und Freundeskreis machen. Zudem ist aktenkundig, dass seine Schwester in Kanada lebt. Es bestehen weiterhin Anknüpfungspunkte zum

- 88 - Ausland, insbesondere zu Deutschland, Kanada und Türkei. Er hat hier kein Grund- eigentum, bestehende und feste geschäftliche Beziehungen, einen engen Freun- deskreis, Verknüpfungen zu Vereinen, Institutionen etc.. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Integration die Rede sein. Die Lokale, die der Beschuldigte führte, hat er aufgeben und er ist Konkurs gegangen. Aus den Steuerunterlagen ist auch ersichtlich, dass er in den Jahren 2018 bis 2020 kein grosses Einkommen erzielte, auf jeden Fall kein solches, aufgrund dessen man ohne weitere Mittel le- ben könnte (vgl. act. 3/3/7-9). Es ist also insgesamt von einem geringen Mass an Integration in der Schweiz auszugehen. Ohnehin hätte der Beschuldigte nachzu- weisen gehabt, dass seine sozialen und beruflichen Banden zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert. Dies ist ihm nicht gelungen. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Deutschland scheint durchaus möglich und auch zumutbar, liesse sich unter ande- rem die Beziehung zu seiner Freundin BF._____, welche in M._____ wohnhaft ist, problemlos bei einer Wegweisung ins Ausland aufrechterhalten, liegt deren Woh- nort schliesslich nahe der Deutschen Grenze und es existieren zahlreiche Kommu- nikationswege. Insgesamt betrachtet ist zwar anzunehmen, dass es für den Be- schuldigten in persönlicher Hinsicht nicht einfach sein dürfte, wenn er im Anschluss an die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss. Das Vorlie- gen eines "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch zu verneinen. Zudem ist die mit vorliegendem Urteil auszufällende Strafe

- kumulativ eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten - beträchtlich. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Ersttäter handelt. Von auf- richtiger Reue und Einsicht ist nichts zu spüren. Aufgrund seines Vorlebens, insbe- sondere seines kriminellen Verhaltens und der bestehenden Rückfallgefahr, ist je- denfalls von einer erheblichen Belastung für die hiesige Gesellschaft und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Dieses würde auch das private Interesse des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Die Abwägung des privaten Bleibeinteressens und des öffentlichen Ausweisungsinteressens im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB würde also ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Die Anord-

- 89 - nung der Landesverweisung ist somit verhältnismässig, auch unter Berücksichti- gung von Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Ausserdem ist die Anordnung der Landesver- weisung mit dem EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) in einem Fall wie diesem mit qualifizierten Drogenhandel ohne Weiteres vereinbar (vgl. Art. 5 des Anhang I zum FZA). 2.6. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes zu ver- weisen ist. Angesichts der gesamten Umstände und um den privaten Interessen des Beschuldigten Rechnung zu tragen, erscheint eine Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahre angemessen. 2.7. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland. Dieses ist Mitglied der Europäischen Union (EU) und gehört zum Schengen-Raum. Er ist dort aufge- wachsen und muss deshalb die Möglichkeit haben, nach der Verbüssung seiner Strafe dorthin zurückziehen. Damit fällt eine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausser Betracht. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist somit zu verzichten. VII. Ersatzforderung

1. Rechtsgrundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder

- 90 - teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 72 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB).

2. Würdigung 2.1 Die Anklägerin beantragt eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 800'000.– (act. 30, S. 22; act. 58 S. 27 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass sich aus den Unterlagen zu diesem Verfahren nicht ergebe, wie eine sol- che begründet werden könne. Es sei unklar, zu welchem Preis die behaupteten Drogenkäufe erfolgten und zu welchem Preis die Drogen weiterverkauft wurden (act. 59, Rz 75 ff). 2.2 Vorstehenden Erwägungen zufolge kaufte der Beschuldigte insgesamt 27 Ki- logramm Kokain (Anklagesachverhalte A bis D), welche er auch weiterverkaufte. Wieviel der Beschuldigte mit den anklagerelevanten Drogengeschäften betreffend Kokain insgesamt tatsächlich erwirtschaftet hat, ist unklar geblieben und liesse sich

- falls überhaupt - nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, weshalb das Gericht eine Schätzung vornehmen darf. Hierfür ist von dem vom Beschuldigten bezahlten Preis für Drogen auszugehen, muss er schliesslich mindestens den sel- ben Preis wieder eingenommen haben, ansonsten sich das Geschäft nicht gelohnt hätte. Der Beschuldigte bezahlte unterschiedliche Einkaufspreise für das Kokain (vgl. früher). Zu seinen Gunsten ist vom tiefsten mit seinem Lieferanten besproche- nen Preis auszugehen. Dieser betrug Euro 30'000.– pro Kilogramm Kokain (vgl. act. 1/7/1, S. 10-11). Multipliziert mit 27 Kilogramm Kokain ergibt dies einen Betrag von Euro 810'000.–. Berücksichtigt man den Wechselkurs ergibt dies ca. Fr. 800'000.–. Damit lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – die Ersatzforderung in beantragter Höhe ohne weiteres begründen. Nachdem über den Verbleib des Verkaufserlöses über die beschlagnahmte Summe hinaus nichts be- kannt ist, erscheint es gerechtfertigt, dass auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt wird. Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit oder von einer ernstlichen Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist

- 91 - nicht auszugehen, zumal im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung er- hebliche Vermögenswerte des Beschuldigten von der Untersuchungsbehörde mit Beschlag belegt werden konnten (vgl. dazu sogleich). 2.3 Die beantragte Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 StGB ge- genüber dem Beschuldigten in Höhe von CHF 800'000.– ist somit gutzuheissen.

- 92 - VIII. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Anträge der Parteien 1.1 Die Anklägerin beantragt, es seien erstens die mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 155'695.70 zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden; es sei zweitens die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Mo- dells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass- Nr. A016'296'369) definitiv einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwen- den; es seien drittens die restlichen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuzie- hen und zu vernichten; und es sei viertens über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden (act. 30, S. 22, act. 58, S. 28). 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Freispruchs die beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte an den Beschuldigten herauszugeben (act. 59, Rz. 80). Für den Fall eines Schuldspruchs stellte sie keine Anträge.

2. Beschlagnahmungen im Untersuchungsverfahren 2.1 Mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellten Vermögenswerte (Bargeld) beschlagnahmt (act. 1/10/1; 1/10/8; 1/12/1-2):

a) Asservat-Nr. A014'910'680, Fr. 2'420.– (Bargeld)

b) Asservat-Nr. A014'908'599, Euro 880.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 954.80)

c) Asservat-Nr. A014'908'602, Fr. 50'000.– (Bargeld)

d) Asservat-Nr. A014'908'679, Fr. 17'700.– und Euro 71'020.– (Bargeld, Gegen- wert Fr. 77'056.70)

e) Asservat-Nr. A016'294'476, Euro 7'755.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 7'464.20)

- 93 -

f) Asservat-Nr. A016'294'487, Fr. 100.– (Bargeld) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB, Art. 70 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Beweismittel gebraucht werden und zudem deliktisch erlangt und da- her einzuziehen sind und/oder dass sie zur Deckung der Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen herangezogen werden können (act. 1/12/1- 2). Die Umrechnung betreffend der Vermögenswerte, welche in Euro beschlag- nahmt wurden, ergibt sich aus den Quittungen der Anklägerin. Sie wurden mittler- weile in die hiesige Währung gewechselt (act. 1/10/2-3; 1/10/10). Somit wurden im Untersuchungsverfahren vom Beschuldigten Barschaften in Höhe von Fr. 155'695.70 beschlagnahmt. Diese Barschaften sollen zur teilweisen Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet werden. 2.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten die zuvor sichergestellte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie zur De- ckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen herange- zogen werden können (act. 1/12/2). 2.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom Beschuldigten zudem folgende, zuvor sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2):

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

- 94 -

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Be- weismittel gebraucht werden und/oder da sich Gegenstände darunter befinden, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (act. 1/12/2).

3. Rechtsgrundlagen 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB, Sicherungseinziehung). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB, Einziehung von Vermögenswerten). 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersuchungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Geldstrafen gebraucht werden oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Art. 268 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, so hebt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus

- 95 - (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermö- genswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. Würdigung 4.1 Was die beschlagnahmte Barschaft von CHF 155'695.70 anbelangt, so er- scheint es vorstehenden Erwägungen zufolge plausibel, dass sie vom Beschuldig- ten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde oder für das Begehen weiterer strafbaren Handlungen (Drogenkäufe) bestimmt war. Es wurde auch nichts Gegen- teiliges behauptet. Bereits aus diesem Grund kann sie eingezogen und zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Übrigen liesse sich diese Folge auch über Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO begründen. 4.2 Was die beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller betrifft, ist diese ebenfalls definitiv einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO, Art. 268 StPO). 4.3 Da sich weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur beantragten Einzie- hung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände im Falle eines Schuld- spruches geäussert haben, steht der definitiven Einziehung und Vernichtung aller weiteren, mit Verfügung der Anklägerin vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegen- stände nach Eintritt der Rechtskraft nichts entgegen. Demnach sind diese nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Verwertung respektive gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Spuren und Spurenträger Die noch aufbewahrten und gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes des Kantons Zürich (FOR) vom 13. April 2021 (act. 1/10/7) aufgelisteten Sicherstellun- gen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis G. Nr. 80039652) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

- 96 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person frei- gesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Auch wenn das Gericht einzelne Sachverhalte anders gewürdigt hat, als es die Anklägerin getan hat, so ist der Beschuldigte im Ergebnis doch in weit überwie- gendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen. Damit hat er die ihn betref- fenden Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen, weshalb sie ihm aufzuerlegen sind. Davon erfasst sind sowohl die Kosten des Vorverfahrens als auch die Kosten des Gerichtsverfahrens, jeweils mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung.

3. Zu den Kosten des Vorverfahrens wird auf das Kostenblatt zur Anklage vom

5. Juli 2023 (act. 31) verwiesen. Die Verteidigung hat sich dazu für den Fall einer Verurteilung nicht geäussert (act. 59 Rz. 81 f). Die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 8'000.– erscheint angemessen. Die übrigen Kosten (Gutachten und Kosten der Beschwerdeverfahren) sind gemäss Kostenblatt ausgewiesen. Auf die Kosten der amtlichen Verteidigung wird nachfolgend separat eingegangen.

4. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Die Gebühr be- trägt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht CHF 750.– bis CHF 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– angemessen.

- 97 -

5. Die amtliche Verteidigung ist nach dem kantonalzürcherischen Anwaltstarif zu entschädigen. Das Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Anwendbar ist somit die Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV), insbesondere deren §§ 16 ff. (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– (zzgl. MwSt; vgl. § 3 AnwGebV und Übergangsbestimmung dazu). Die Aufwendungen im Hauptverfahren vor den Bezirksgerichten werden in der Re- gel mit einer Grundgebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– abgegolten. Für be- stimmte zusätzliche Handlungen können Zuschläge berechnet werden (§ 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Die amtliche Verteidigung hat dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Aus- lagen vorzulegen. Damit kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ wurde am 7. Juli 2022 mit Wirkung ab dem

29. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/21). Mit Schreiben vom 26. September 2022 reichte er einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie seine Honorarnote ein (act. 1/21/34-35). Auf sein Ge- such hin wurde er mit Verfügungen vom 27. September 2022 per 26 September 2022 als amtlicher Verteidiger entlassen und ihm wurde eine Entschädigung von Fr. 8'763.40 zugesprochen (act. 1/21/37-38).

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde am 27. September 2022 mit Wirkung ab 26. September 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/37). Auf seine Gesuche hin, denen seine jeweiligen Aufwendungen (Ho- norar und Auslagen) beilagen, wurden ihm die folgenden Akontozahlungen zuge- sprochen: am 14. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 10'165.05, am 31. März 2023 im Umfang von Fr. 10'059.–, am 8. August 2023 im Umfang von Fr. 13'646.65 und am 10. November 2023 im Umfang von Fr. 10'770.– (act. 1/21/47-50; 36; 47A). An- lässlich der Hauptverhandlung reichte er seine Honorarnote über Fr. 18'496.10 ein

- 98 - betreffend seine Aufwendungen (Honorar und Auslagen) im Zeitraum vom 3. Au- gust 2023 bis 19. Januar 2024 (act. 59 A). Diese, so wie die vorhergehenden Ho- norarnoten, belegen einen enorm hohen Aufwand. Angesichts des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren zahlreiche prozessuale und materiell-rechtli- che Fragen stellen, welche zum Teil Themen, welche noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, betreffen, der Verteidiger zudem zwei Privatgutachten in Auftrag gab und das Verfahren u.a. angesichts der beantragten langen Freiheitsstrafe, einer hohen Ersatzforderung und eines Landesverweises für den Beschuldigten von enormer Bedeutung ist, ist der Aufwand als gerade noch gerechtfertigt zu taxieren. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Zu- sätzlich zur bereits erhaltenen Akontozahlung sind ihm also noch CHF 18'496.10 auszuzahlen. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten - sowohl im Unter- suchungs- als auch im Gerichtsverfahren - sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Wird die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verur- teilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, die aus der Staatskasse bezahlte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung zu- rückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Eine Herabsetzung oder gar ein Erlass von Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO erscheint auch mit Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht angezeigt.

10. Da der Beschuldigte in weit überwiegendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen ist und die Verfahrenskosten zu tragen hat, hat er auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).

- 99 - XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 100 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig

• des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

• der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

• der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie

• der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (wovon 575 Tage bereits durch Haft erstanden sind).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 800'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total

- 101 - Fr. 155'695.70 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet. Konkret sind damit die Geld- strafen gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 6 und die Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Ziffer 8 im Umfang von Fr. 146'795.70 zu tilgen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass- Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) werden einge- zogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358)

12. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 13. April 2021 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt

- 102 - Fr. 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X1._____ bereits Akonto-Zahlungen in Höhe von Fr. 44'640.70 erhalten hat. Damit verbleibt ein offener zu bezahlender Betrag von Fr. 18'496.10.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'970.00 Auslagen Gutachten Fr. 100.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 8'763.40 Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ Fr. 63'136.80 Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ Fr. 92'970.20 Total Verfahrenskosten

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Emp- fangsschein); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, vorab per Mail (…); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, (vorab per Mail an …); und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (gegen Empfangsschein);

- 103 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); − die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich mit Formular A und B (gegen Empfangsschein); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangs- schein); − die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, als Auftrag hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 bis 11 (per Mail an …); − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach 8021 Zürich hinsichtlich Disp.-Ziff. 12; − die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Empfangsschein); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 104 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung sei- nes Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Dielsdorf, 19. Januar 2024 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw R. Curschellas

Erwägungen (107 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: An- klägerin) vom 5. Juli 2023 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ (fortan: Beschuldigter oder A._____) ging am 17. Juli 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 30).

E. 1.1 Die Anklägerin beantragt, es seien erstens die mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 155'695.70 zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden; es sei zweitens die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Mo- dells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass- Nr. A016'296'369) definitiv einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwen- den; es seien drittens die restlichen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuzie- hen und zu vernichten; und es sei viertens über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden (act. 30, S. 22, act. 58, S. 28).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Freispruchs die beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte an den Beschuldigten herauszugeben (act. 59, Rz. 80). Für den Fall eines Schuldspruchs stellte sie keine Anträge.

2. Beschlagnahmungen im Untersuchungsverfahren

E. 1.3 In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, den rechtzeitig angekündeten Einver- nahmetermin nicht in seiner Agenda eingetragen hatte und deshalb – statt ihm – kurzfristig eine andere Rechtsanwältin derselben Kanzlei an der Konfrontationsein- vernahme teilnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass das Versäumnis der Verteidi- gung am Morgen des 16. Septembers 2022 um 9.38 Uhr offenbar wurde, als ihr von der Anklägerin der Zugangscode für das PJZ zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass die Einvernahme erst am Nachmittag des 16. Septembers 2022 um circa 14.30 Uhr stattgefunden hat, mithin also sechs Stunden später (vgl. act. 1/21/34,

- 6 - act. 1/22/7, act. 1/13/8). Die durch die damalige Verteidigung substituierte Rechts- anwältin der gleichen Kanzlei, Rechtsanwältin X4._____ (act. 1/21/29) konnte sich gemäss Honorarnote vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten besprechen (act. 1/21/35). Eine zeitliche Einschränkung dieser Besprechung ist nicht ersichtlich. Nach dieser Besprechung mit dem Beschuldigten fand die Kon- frontationseinvernahme statt. Der Beschuldigte verzichtete nach Rücksprache mit seiner substituierten Verteidigung auf Ergänzungsfragen (act. 1/13/8). Der Be- schuldigte hatte sich in der laufenden Untersuchung auch vor oder nach der in Frage stehenden Einvernahme nie zu den angeklagten Vorwürfen vernehmen las- sen (act. 1/3/1-10).

E. 1.4 Damit steht fest, dass der Beschuldigte an der Konfrontationseinvernahme von einer von seinem verhinderten amtlichen Verteidiger rechtzeitig und rechtsge- nügend substituierten Rechtsanwältin der gleichen Kanzlei vertreten war. Diese und der amtliche Verteidiger hätten die Möglichkeit gehabt, zu beantragen, dass die Einvernahme verschoben wird, dass Rechtsanwältin X4._____ eine längere Be- sprechungs- oder Vorbereitungszeit mit dem Beschuldigten benötigt oder sie hätte eine andere gutscheinende Massnahme treffen können. Das haben aber weder die substituierte Rechtsanwältin X4._____ noch der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X3._____, gemacht. Der Beschuldigte und Rechtsanwältin X4._____ hatten Gele- genheit, sich zu besprechen und Ergänzungsfragen zu diskutieren. Sie haben keine Ergänzungsfragen gestellt. Bei dieser Sachlage ist zu konstatieren, dass das Kon- frontationsrecht auch materiell gewährt wurde und der Beschuldigte gehörig vertei- digt war. Dies wird im Übrigen auch vom damaligen amtlichen Verteidiger X3._____ in seinem Schreiben vom 26. September 2022 ausgeführt, in welchem er mitteilte, dass, auch wenn er persönlich an der Einvernahme teilgenommen hätte, er sich nicht anders hätte verhalten können und verhalten hätte, als seine Stellvertreterin (act. 1/21/34). Wenn die neue Verteidigung heute rückblickend der Ansicht ist, sie hätte sich anders verhalten, eine Verschiebung beantragt oder sich eingehender mit dem Beschuldigten besprochen oder Ergänzungsfragen gestellt, ist das uner- heblich. Abgesehen von krassen Fehlern der Verteidigung sind andere Verteidi- gungsstrategien oder Handlungen der vormaligen amtlichen Verteidigung nicht zu wiederholen, nur weil die neue amtliche Verteidigung der Ansicht ist, man hätte dies

- 7 - anders machen müssen. Ein krasser Fehler der Verteidigung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal auch die neue amtliche Verteidigung nicht darlegt, was genau sie denn bei jener Einvernahme materiell anders gemacht hätte, also z.B., welche Er- gänzungsfragen sie dem Einvernommenen C._____ gestellt hätte.

E. 1.5 Folglich ist festzuhalten, dass der Konfrontationsanspruch formell und mate- riell gewahrt wurde und der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gehörig verteidigt war. Die Aussagen von C._____ sind somit verwertbar.

2. Verwertbarkeit Gutachten FOR

E. 2 Gleichzeitig beantragte die Anklägerin beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf die Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, worin er sich seither, nach einer Verlängerung der Haft am 25. Oktober 2023, befindet (act. 32, act. 45).

E. 2.1 Mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellten Vermögenswerte (Bargeld) beschlagnahmt (act. 1/10/1; 1/10/8; 1/12/1-2):

a) Asservat-Nr. A014'910'680, Fr. 2'420.– (Bargeld)

b) Asservat-Nr. A014'908'599, Euro 880.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 954.80)

c) Asservat-Nr. A014'908'602, Fr. 50'000.– (Bargeld)

d) Asservat-Nr. A014'908'679, Fr. 17'700.– und Euro 71'020.– (Bargeld, Gegen- wert Fr. 77'056.70)

e) Asservat-Nr. A016'294'476, Euro 7'755.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 7'464.20)

- 93 -

f) Asservat-Nr. A016'294'487, Fr. 100.– (Bargeld) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB, Art. 70 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Beweismittel gebraucht werden und zudem deliktisch erlangt und da- her einzuziehen sind und/oder dass sie zur Deckung der Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen herangezogen werden können (act. 1/12/1- 2). Die Umrechnung betreffend der Vermögenswerte, welche in Euro beschlag- nahmt wurden, ergibt sich aus den Quittungen der Anklägerin. Sie wurden mittler- weile in die hiesige Währung gewechselt (act. 1/10/2-3; 1/10/10). Somit wurden im Untersuchungsverfahren vom Beschuldigten Barschaften in Höhe von Fr. 155'695.70 beschlagnahmt. Diese Barschaften sollen zur teilweisen Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet werden.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten die zuvor sichergestellte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie zur De- ckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen herange- zogen werden können (act. 1/12/2).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom Beschuldigten zudem folgende, zuvor sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2):

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

- 94 -

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Be- weismittel gebraucht werden und/oder da sich Gegenstände darunter befinden, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (act. 1/12/2).

3. Rechtsgrundlagen

E. 2.4 Vorab ist auf die bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zu verweisen (Erw. IV 9.1).

E. 2.5 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger. In der Schweiz verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Zu sei- nem Bezug zur Schweiz führte er an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 aus, dass sein Vater im Jahr 2011 in die Schweiz gezogen sei, zu Beginn jedoch an den Wochenenden zurück nach Deutschland gependelt sei. Er selbst sei im Jahre 2018, also im Alter von 26 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe zwei Geschäfte von seinem Vater übernommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung er- klärte er sodann, im Falle einer Entlassung seine Verlobte, BF._____, heiraten und eine Familie gründen zu wollen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er jedoch weder verhei- ratet noch hat er Kinder. Ferner konnte er keine näheren Angaben zu einem weite- ren sozialen Umfeld und Freundeskreis machen. Zudem ist aktenkundig, dass seine Schwester in Kanada lebt. Es bestehen weiterhin Anknüpfungspunkte zum

- 88 - Ausland, insbesondere zu Deutschland, Kanada und Türkei. Er hat hier kein Grund- eigentum, bestehende und feste geschäftliche Beziehungen, einen engen Freun- deskreis, Verknüpfungen zu Vereinen, Institutionen etc.. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Integration die Rede sein. Die Lokale, die der Beschuldigte führte, hat er aufgeben und er ist Konkurs gegangen. Aus den Steuerunterlagen ist auch ersichtlich, dass er in den Jahren 2018 bis 2020 kein grosses Einkommen erzielte, auf jeden Fall kein solches, aufgrund dessen man ohne weitere Mittel le- ben könnte (vgl. act. 3/3/7-9). Es ist also insgesamt von einem geringen Mass an Integration in der Schweiz auszugehen. Ohnehin hätte der Beschuldigte nachzu- weisen gehabt, dass seine sozialen und beruflichen Banden zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert. Dies ist ihm nicht gelungen. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Deutschland scheint durchaus möglich und auch zumutbar, liesse sich unter ande- rem die Beziehung zu seiner Freundin BF._____, welche in M._____ wohnhaft ist, problemlos bei einer Wegweisung ins Ausland aufrechterhalten, liegt deren Woh- nort schliesslich nahe der Deutschen Grenze und es existieren zahlreiche Kommu- nikationswege. Insgesamt betrachtet ist zwar anzunehmen, dass es für den Be- schuldigten in persönlicher Hinsicht nicht einfach sein dürfte, wenn er im Anschluss an die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss. Das Vorlie- gen eines "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch zu verneinen. Zudem ist die mit vorliegendem Urteil auszufällende Strafe

- kumulativ eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten - beträchtlich. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Ersttäter handelt. Von auf- richtiger Reue und Einsicht ist nichts zu spüren. Aufgrund seines Vorlebens, insbe- sondere seines kriminellen Verhaltens und der bestehenden Rückfallgefahr, ist je- denfalls von einer erheblichen Belastung für die hiesige Gesellschaft und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Dieses würde auch das private Interesse des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Die Abwägung des privaten Bleibeinteressens und des öffentlichen Ausweisungsinteressens im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB würde also ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Die Anord-

- 89 - nung der Landesverweisung ist somit verhältnismässig, auch unter Berücksichti- gung von Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Ausserdem ist die Anordnung der Landesver- weisung mit dem EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) in einem Fall wie diesem mit qualifizierten Drogenhandel ohne Weiteres vereinbar (vgl. Art. 5 des Anhang I zum FZA).

E. 2.6 Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes zu ver- weisen ist. Angesichts der gesamten Umstände und um den privaten Interessen des Beschuldigten Rechnung zu tragen, erscheint eine Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahre angemessen.

E. 2.7 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland. Dieses ist Mitglied der Europäischen Union (EU) und gehört zum Schengen-Raum. Er ist dort aufge- wachsen und muss deshalb die Möglichkeit haben, nach der Verbüssung seiner Strafe dorthin zurückziehen. Damit fällt eine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausser Betracht. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist somit zu verzichten. VII. Ersatzforderung

1. Rechtsgrundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder

- 90 - teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 72 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB).

2. Würdigung

E. 3 Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den

17. Januar 2024 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 19. Januar 2024 vorgeladen, den Parteien die vorläufige Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 37). In- nert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.

E. 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB, Sicherungseinziehung). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB, Einziehung von Vermögenswerten).

E. 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersuchungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Geldstrafen gebraucht werden oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Art. 268 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, so hebt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus

- 95 - (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermö- genswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. Würdigung

E. 3.2.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

E. 3.2.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Landeskriminalamts L._____ (LKA) vom 2. und 5. Juni 2020, anlässlich welcher C._____ als in jenem Verfahren Beschuldigter in Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen wurde, schilderte

- 17 - er den Sachverhalt wie folgt: Er habe von einem Kurden aus der Schweiz, welcher ursprünglich aus N._____ [Stadt in Deutschland] stamme, in die Schweiz nach M._____ gezogen sei und sich im gegenüber "O._____" genannt habe, insgesamt circa 1.6 bis 1.7 Kilogramm Kokain erworben. Dies habe sich im Zeitraum von circa 2018 bis Mitte 2019 ereignet. Ab Mitte 2019 hätten sie sich zerstritten und keinen Kontakt mehr gehabt (act. 2/2/2/4, S. 11). Das Kokain habe eine sehr gute Qualität gehabt, gemäss einem Gutachten der Polizei habe der Reinheitsgehalt 82% betra- gen. Pro Gramm habe er EUR 50.– bezahlt. Die Übergaben hätten bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei sei der Kurde O._____ in die Tiefgarage von C._____ gefahren, wo sie sich getroffen und danach gemeinsam in die Wohnung von C._____ gegangen seien, wo die Übergabe des Kokains stattgefunden habe. C._____ habe das Kokain grösstenteils auf Kommission erhalten, wobei er einen Teil jeweils direkt bezahlt und den anderen Teil bevorschusst bekommen habe. Dabei erwähnte C._____ auch einen Partner des Kurden "O._____", welchen er den "P._____" genannt habe und der auch in M._____ gelebt habe. P._____ habe er ihn genannt, weil er ihm erzählt habe, dass seine Eltern in Deutschland eine Vielzahl von …-geschäften geführt hätten. Über die Herkunft des Kokains wisse er nur, dass "O._____" das Kokain aus dem Raum N._____ bezogen habe (a.a.O. S. 12 f.). Ergänzend führte C._____ aus, dass er von "O._____" nicht 1,7 Kilo- gramm sondern insgesamt 2 Kilogramm Kokain bezogen habe. Das letzte Kilo- gramm Kokain sei um 30% aufgestreckt gewesen. Wenn er zu Beginn von 1.7 Ki- logramm von sehr guter Qualität gesprochen habe, so meine er eigentlich insge- samt 2 Kilogramm Kokaingemisch, wobei die letzte Lieferung aufgestreckt gewe- sen sei. In der Folge identifizierte C._____ den Beschuldigten anhand eines Licht- bildes als den Kurden "O._____" und den Mitbeschuldigten und flüchtigen K._____ als den "P._____" (a.a.O. S. 16). Zum Ablauf der Übergaben führte C._____ weiter aus, dass diese telefonisch vereinbart worden seien, wobei er mehr mit dem Be- schuldigten gesprochen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte immer Mengen zwischen 100 bis 300 Gramm bringen solle. Eine Steigerung der Menge habe im Nachgang der Lieferung von gestreckter Ware nicht stattgefunden. Ferner führte C._____ aus, dass die Übergaben überwiegend in L._____ stattge- funden hätten. Ein paar Male habe er kleine Mengen, höchstens 10 Gramm pro Mal

- 18 - und einmal 100 Gramm, in der Schweiz übernommen und nach L._____ gebracht. Insgesamt habe er maximal 150 Gramm in der Schweiz übernommen. Ansonsten hätten der Beschuldigte und K._____ das Kokain zu ihm nach L._____ geliefert, teilweise zu ihm nach Hause und teilweise zu Treffpunkten in Lokalen (a.a.O. S. 17).

E. 3.2.1.2 Anlässlich der rechtshilfeweisen staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- einvernahme mittels Videoübertragung vom 20. September 2020 wurde C._____ nunmehr als Zeuge einvernommen (act. 1/13/8), nachdem er für den in Frage ste- henden Sachverhalt bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Er erklärte mit dem Be- schuldigten "dieses Drogengeschäft" abgewickelt zu haben. Dabei habe er immer mit dem Beschuldigten verhandelt. K._____ sei für den Beschuldigten mehr der Fahrer gewesen. Der relevante Geschäftszeitraum sei von Herbst 2018 bis Früh- jahr 2019 gewesen und die Drogen seien dem Beschuldigten von N._____ gebracht worden (act. 1/13/8, F/A 7). Die Drogen seien zu seiner Wohnung in Q._____ ge- liefert worden, wobei die grösste Menge einer Lieferung 300 Gramm betragen habe. Das erste Mal habe er die Drogen auf Kommission erhalten und ab dann habe er immer im Nachhinein bezahlt (a.a.O. F/A 12). Der Beschuldigte und K._____ hätten ihm die Drogen jeweils zusammen geliefert (a.a.O. F/A 13 f.). Kon- frontiert mit seiner Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch, gemäss wel- cher der relevante Zeitraum für die Drogenlieferungen von circa Mitte 2018 bis Ja- nuar 2020 gewesen sei und auf die Frage hin, in welchem Zeitraum die Drogenlie- ferungen des Beschuldigten und K._____ an C._____ erfolgt seien, gab C._____ zu Protokoll, dass die Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten den Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020 betreffen würden (a.a.O. F/A 16 f.). Weiter führte C._____ aus, dass ihm "genau" zwei Kilogramm Kokain vom Beschuldigten und K._____ verkauft worden seien (a.a.O. F/A 18 f.). Er schilderte zum Ablauf der Lie- ferungen so, dass diese telefonisch, meist über WhatsApp, vereinbart worden seien. In der Folge seien ihm die Drogen nach Q._____ in seine Wohnung geliefert worden. Es seien etwa 8 bis 10 Lieferungen gewesen, wobei jeweils 100 Gramm geliefert wurden und einmalig 300 Gramm (a.a.O. F/A 20 ff.). Er habe dabei im Schnitt EUR 50.– pro Gramm Kokain bezahlt (a.a.O. F/A 26 f.). Auf Vorhalt des

- 19 - Fotobogens erkannte C._____ den Beschuldigten wieder und identifizierte ihn er- neut (a.a.O. F/A 33). Weiter führte C._____ aus, dass er die ersten 50 Gramm im Jahr 2018 vom Beschuldigten in M._____ gekauft habe, erst danach seien sie ins Geschäft gekommen und C._____ hätte die Drogen nach Hause geliefert bekom- men (a.a.O. F/A 34 ff.). Weiter führte C._____ aus, dass der Beschuldigte mehrere Mobiltelefonnummern gehabt habe, um mit ihm zu kommunizieren, dies seien die Nummern 3 und 4 gewesen (a.a.O. F/A 41 ff.). C._____ wiederholte, dass die Über- gaben in seiner Wohnung in Q._____ sowie in dortigen Lokalen stattgefunden hät- ten. Auch habe er kleinere Mengen an Kokain in M._____ beim Beschuldigten ge- kauft, insgesamt seien es 150 Gramm gewesen. Diese seien Teil der insgesamt 2 Kilogramm Kokain, die er vom Beschuldigten übernommen habe. Das Kokain habe der Beschuldigte in N._____ geholt. Ob der Beschuldigte das Kokain direkt aus Deutschland oder von der Schweiz aus zu ihm geliefert habe, wisse C._____ nicht genau. Die Qualität des Kokains sei mehrheitlich sehr gut gewesen, der Reinheits- grad habe im Schnitt zwischen 86% oder 82% gelegen. Die letzte Charge von 300 Gramm sei mit 100 Gramm Mischmittel gestreckt gewesen, jedenfalls sei zum Schluss hin gepantscht worden und er habe sich die Mengen dann in etwa so aus- gerechnet. Die durchschnittliche Reinheit habe bei etwa 68% gelegen (a.a.O. F/A 62).

E. 3.2.2 Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____

E. 3.2.2.1 Die Verteidigung führte aus, dass C._____ "offenbar ein sehr spezielles Verhältnis zur Wahrheit" habe. Unter anderem habe er ausgesagt, dass er ein En- kelkind von Albert Einstein sei, eine grosse Erbschaft in Form einer Stiftung mit vielen Immobilien in ganz Europa erwarten würde und er der Vater der bekannten Sängerin Lea Maria Becker sei (act. 59, Rn. 4, m.w.H.). Darüber hinaus wurde auf weitere Unstimmigkeiten in den Befragungen von C._____ Hingewiesen, insbeson- dere bezüglich der Menge des gelieferten Kokains, des Zeitraums der Lieferungen und der Örtlichkeiten der Übergaben (act. 59, Rn. 5-13).

E. 3.2.2.2 Die Anklägerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass C._____ in seiner Ein- vernahme vom 2. und 5. Juli 2020 ausgesagt habe, dass er in der Lage sei, der Befragung folgen zu können und sein damaliger Anwalt auch bestätigt habe, dass

- 20 - C._____ einvernahmefähig sei. Weiter sei C._____ für seine an dieser Einver- nahme getätigten Aussagen in Österreich schuldig gesprochen worden. Auch würde die Menge an Kokain, die in jenem österreichischen Entscheid festgehalten worden sei, mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen und diese würde wie- derum mit dem überein stimmen, was dem Beschuldigten in diesem Verfahren vor- geworfen werde (Prot. S. 20).

E. 3.2.2.3 C._____ wurde zuerst als Beschuldigter und dann als Zeuge befragt und tätigte letztere Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Er belastete sich anlässlich beider Einvernahmen selber und ist für den eingestandenen Dro- genhandel vom Landesgericht Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (act. 1/13/6). Seine Aussagen bei der österreichischen Polizei vor seiner Verurteilung und bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre später decken sich in allen wesentlichen Punkten. Darüber hinaus hat C._____ sowohl den Beschul- digten als auch K._____ anhand der Vergleichsfotos klar identifiziert. Dass C._____ zu Beginn der ersten Einvernahme gegenüber dem Einvernehmenden launische und offensichtlich falsche Aussagen machte (Stichworte: Enkel von Albert Einstein, grosse Erbschaft, Maria Becker), wie dies die Verteidigung vorbrachte, ist unbe- stritten. Daraus kann aber nicht einfach so auf eine generelle Unglaubwürdigkeit von C._____ geschlossen werden. Vielmehr ist jeweils auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen abzustellen, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 3.3 Sachverhalt in Concreto

E. 3.3.1 Die Verteidigung brachte vor, dass, wenn "trotz dieses Wirrwars" auf die Aus- sagen von C._____ abgestützt werden würde, völlig unklar sei, welche Menge an Kokain, in welchem Zeitraum, von wo aus und wohin geliefert worden sei (act. 59, Rn. 13).

E. 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Anklage mit dem Urteil des Lan- desgerichts Feldkirch vom 4. September 2020 (act. 1/13/6) übereinstimmen wür- den. C._____ sei dort unter anderem für eine vom Beschuldigten gelieferten Menge von 2 Kilogramm Kokaingemisch (Einfuhr von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokainge-

- 21 - misch, abzüglich 300 Gramm, welche von einem "Albaner aus der Schweiz" gelie- fert worden seien) verurteilt worden. In jenem Urteil werde auch ausgeführt, dass C._____ 150 Gramm selbst nach Österreich gebracht und der Rest ihm aus der Schweiz nach L._____ geliefert worden sei (act. 58, S. 4).

E. 3.3.3 C._____s Aussagen betreffend der Menge an Kokain in den beiden Einver- nahmen sind nachvollziehbar und schlüssig. Dass er zu Beginn der ersten Einver- nahme von circa 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen und im späteren Verlauf der- selben Einvernahme von 2 Kilogramm Kokain sprach, ist zwar ein Widerspruch, der von C._____ aber aufgelöst wird. C._____ führt aus, dass er zu Beginn von 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen habe, es aber eigentlich zwei Kilos gewesen seien, welche der Beschuldigte und K._____ geliefert hätten, die letzte Lieferung aber be- trächtlich gestreckt worden sei und er mit der ursprünglichen Angabe von 1.7 Kilo- gramm Kokain das Streckmittel abgezogen habe. Die Anklägerin führte zutreffend aus, dass sich C._____s Aussagen über die Menge des vom Beschuldigten gelie- ferten Kokains mit der Mengenangabe gemäss seiner Verurteilung decke (act. 1/13/6). In jenem Urteil wurde C._____ ja unter anderem für den Kauf von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokaingemisch aus der Schweiz verurteilt. 300 Gramm seien von einem "Albaner aus der Schweiz" geliefert worden, 2 Kilogramm von den Kurden aus der Schweiz. Seine Aussagen lassen keinen berechtigten Zweifel an der vom Beschuldigten zusammen mit K._____ gelieferten Menge von 2 Kilo- gramm Kokaingemisch. Auch der Zeitraum der Lieferungen lässt sich durch die Aussagen von C._____ rechtsgenügend erstellen. Sodann ist auch festzuhalten, dass C._____ bezüglich der einzelnen Lieferungen konstant und damit glaubhaft ausgesagt hat, dass er zunächst 150 Gramm Kokain in kleinen Portionen in der Schweiz übernommen und selber nach Österreich eingeführt hat und den Rest vom Beschuldigten zu ihm nach L._____ geliefert wurde. Der durchschnittliche Rein- heitsgehalt wurde zugunsten des Verurteilten C._____ vom Landesgericht Vorarl- berg mit 68% beziffert (act. 1/13/6, S. 3 f.). Die Anklägerin geht auch im vorliegen- den Verfahren zugunsten des Beschuldigten von diesem eher tiefen Reinheitsgrad aus. Das ist nicht zu beanstanden und begünstigt den Beschuldigten wohl eher bezüglich der Menge an reinem Kokain in Anklageziffer A. Die Aussagen von C._____ sind insgesamt glaubhaft, belastete er sich doch mit diesen selbst. Zudem

- 22 - konnte er den Beschuldigten und K._____ anhand einer Fotokonfrontation zwei- felsfrei als Lieferanten identifizieren und auch darüber hinaus zahlreiche Details nennen, die auf den Beschuldigten hinweisen (Kurde aus Deutschland, Wohn- und Arbeitsort in M._____, bestehende Verbindungen nach Süddeutschland etc.). Ins- gesamt verbleiben bei dieser Sachlage keine begründeten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie ihn die Anklägerin in der Anklageschrift unter Ziffer A aufgeführt hat.

E. 3.3.4 Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt A erstellt ist.

E. 3.4 Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen

E. 3.4.1 Gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verstösst, wer Betäubungsmittel unbefugt be- fördert, ausführt oder einführt (lit. b) und wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem andern verschafft (lit. c). Eine qualifizierte Wider- handlung im Sinne von Absatz 2 der Bestimmung liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. dazu auch VO des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011; Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11). Präparate, welche Kokain enthalten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische, fallen ebenfalls unter den Begriff der Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. auch Art. 2 lit. d BetmG). Bei Kokain geht das Bundesgericht in konstanter Praxis davon aus, dass bereits eine Menge von 18 Gramm genügt, um die Gesundheit vieler Men- schen (mindestens 20 Personen) in Gefahr zu bringen (BGE 122 IV 360, E. 2a; BGE 109 IV 145, E. 3a). Diese Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Dro- genwirkstoff (vgl. BGE 111 IV 101 E. 2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualvorsatz für die Tatbestandsmässigkeit eines Vorsatzdelikts (BGE 96 IV 99; BGE 99 IV 60; BGE 108 Ib 303). Er liegt dann vor, wenn der Täter den als möglich voraussehbaren Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100).

- 23 -

E. 3.4.2 Die Ermittlung des Reinheitsgehalts des prozessgegenständlichen Stoffes ist vor allem aus zwei Gründen nötig. Erstens ist die Menge des reinen Stoffes dafür massgebend, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. Und zweitens ist die Qualität des Stoffes bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wird der Stoff sichergestellt, so kann und muss er deshalb in der Regel einer chemischen Analyse unterzogen wer- den. Problematisch sind hingegen Fälle, in denen der Stoff nicht sichergestellt und folglich auch nicht chemisch analysiert werden kann. In solchen Fällen muss letzt- lich eine Annahme getroffen werden. Diese basiert einerseits auf den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten und andererseits auf statistischen Werten, etwa der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Gruppe Forensische Chemie. Auf Letztere darf also nur dann abgestellt werden, wenn die bekannten tatsächlichen Gegebenheiten dem nicht entgegen stehen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist ein unter den statistischen Werten liegender Reinheitsgehalt an- zunehmen, wenn dies aufgrund der bekannten tatsächlichen Gegebenheiten gebo- ten erscheint. Gemäss den statistischen Werten der SGRM lag der mittlere Rein- heitsgehalt solcher Proben im Bereich ab 1'000 Gramm im Jahr 2020 bei 81.5% und im Jahr 2019 bei 80.9% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/).

E. 3.4.3 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halt vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Dieser Sachverhalt ist wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokainge- misch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% und damit total 1'376 Gramm reines Kokain an C._____ lieferte und verkaufte, erfüllt er in objekti- ver Hinsicht die Qualifikation des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In subjektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.

- 24 -

E. 3.4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 3.4.5 In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat.

E. 3.4.6 Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung der Anklageziffern B bis E

E. 4 Zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staats- anwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklägerin in Begleitung zweier Mitarbeiter sowie ein Vertreter der Presse und weitere Zuschauer (Prot. S. 11). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldig- ten, nach den daran anschliessenden Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 16 ff.). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil am 19. Januar 2024 münd- lich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 23 ff.).

E. 4.1 Was die beschlagnahmte Barschaft von CHF 155'695.70 anbelangt, so er- scheint es vorstehenden Erwägungen zufolge plausibel, dass sie vom Beschuldig- ten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde oder für das Begehen weiterer strafbaren Handlungen (Drogenkäufe) bestimmt war. Es wurde auch nichts Gegen- teiliges behauptet. Bereits aus diesem Grund kann sie eingezogen und zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Übrigen liesse sich diese Folge auch über Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO begründen.

E. 4.1.1 Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der mittels internationalem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland erhältlich gemachten Daten der verschlüsselten Kommunikationslösung SkyECC erhoben (act. 59, Rz. 17 ff.). Dabei geht es ihr vor allem darum, wie und von wo die Daten erhältlich gemacht worden sind, wie diese in die Schweiz transferiert wurden, dass sie nur in aufbereiteter und unvollständiger Weise Eingang in die Untersu- chungsakten gefunden hätten und keine Rohdaten sein würden. Ferner wurde zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten ein Privatgutachten eingereicht, welches diese verneint (act. 57/2).

E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten auf das das Dokument "Technische Abläufe und rechtliche Einschätzung der Überwa- chungsmassnahmen" vom 15. Dezember 2022 (act. 1/16/3) verwiesen. Zusam- mengefasst wird dort folgendes ausgeführt: 'SkyECC' sei bis zur Schliessung im Februar 2021 eine serverbasierte Kommunikationsplattform gewesen, welche hauptsächlich durch Kriminelle für deliktische Geschäftsabsprachen verwendet

- 25 - worden sei. Die Applikation (App) 'SkyECC' habe auf speziell präparierten Mobilte- lefonen der Marken 'Nokia', 'BlackBerry', 'Apple iPhone' oder 'Google Pixel' verwen- det werden können. Ähnlich wie bei den bekannten Kommunikationsplattformen 'WhatsApp', 'Threema' o.ä. habe der Benutzer über einen frei wählbaren, anony- men Benutzernamen (sogenannte 'Pins') mit seinen Kommunikationspartnern kom- muniziert. Die App habe die Möglichkeit geboten, Nachrichten unter einzelnen Be- nutzern zu verschicken; es hätten aber auch Gruppen erstellt und somit gleichzeitig mit vordefinierten Benutzern (z.B. Mittäter in einem Drogenring) Nachrichten aus- getauscht werden können. Die Nachrichten hätten eine vordefinierte Aufbewah- rungsdauer, nach deren Ablauf sie für alle Teilnehmer der Konversation gelöscht worden seien und sie seien allesamt verschlüsselt (End-to- End-Verschlüsselung) gewesen. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes seien auf den Geräten der Benut- zer gespeichert gewesen und somit hätten die versendeten Daten lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden können. Die gekauften Mobil- telefone seien vorkonfiguriert gewesen und ein Abonnement habe für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden können. Danach sei der Kauf eines neuen Mobil- telefons notwendig gewesen. Der Kauf eines Mobiltelefons sei nicht direkt auf der Homepage von 'Sky Holding Global Inc.' möglich gewesen. Es habe zunächst mit- tels E-Mail Kontakt aufgenommen werden müssen, woraufhin eine Verkaufsbro- schüre und eine E-Mail-Adresse des nächstgelegenen Händlers zugesandt worden sei. Es habe ein konspiratives Treffen für das Verkaufsgespräch mit dem vorge- schlagenen Händler vereinbart werden müssen und der Kauf sei in keinem offiziel- len Verkaufsgeschäft, sondern z.B. in einem Restaurant abgeschlossen worden; die Bezahlung sei ausnahmslos bar oder mittels Bitcoin erfolgt. Der Verkäufer habe für den Bezug eines Mobiltelefons weder eine Wohnsitzbestätigung, noch einen Identitätsnachweis verlangt. Rechnungen oder Verkaufsunterlagen seien keine er- stellt worden und der Kauf somit völlig anonym erfolgt. Die Ermittlungen gegen 'Sky Holding Global Inc.' hätten in Belgien nach einem Fall von organisiertem Betäu- bungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen begonnen, anlässlich welchem ver- schlüsselte Telefone beschlagnahmt worden seien, auf welchen die App 'SkyECC' installiert gewesen sei. Auch die niederländischen Behörden hätten bei mehreren Ermittlungen festgestellt, dass Mitglieder krimineller Organisationen oder solche,

- 26 - welche sich mit der Vorbereitung und Durchführung schwerer, gewalttätiger oder bandenmässiger Verbrechen befassten, regelmässig Telefone mit der sicheren Kommunikationssoftware 'SkyECC' benutzten. Schliesslich hätten die durchgeführ- ten Untersuchungen gezeigt, dass sich die Nutzer der Lösung 'SkyECC' verschlüs- selt über die Modalitäten des Erwerbs und Transports von Betäubungsmitteln und Waffen auf internationaler Ebene ausgetauscht hätten. Die sehr hohen Kosten – mehrere tausend Euro für eine begrenzte Dauer von höchstens sechs Monaten – hätten die Vermutung bestätigt, wonach die verschlüsselte Lösung von kriminellen Organisationen genutzt worden sei, um ihre Kommunikation vor möglichen polizei- lichen oder gerichtlichen Untersuchungen zu schützen und sich anonym auszutau- schen. Das Unternehmen 'SkyECC' habe auf seiner Website gar darauf hingewie- sen, Schutz vor polizeilichen und gerichtlichen Eingriffen bieten zu können (act. 1/16/3, S. 1 f.).

E. 4.1.3 Zur technischen Lösung wird weiter ausgeführt, dass diese über die Firma 'OVH SAS', welche in Roubaix, Frankreich, domiziliert sei, implementiert worden sei. Die Firma 'OVH SAS' habe an ihrem Firmensitz vorerst zwei Server der ehe- maligen kanadischen Firma 'Blackberry Enterprises' betrieben. Der Hauptserver (Server 1) mit der IP-Adresse 5.135.135.94 und der Backup-Server (Server 2) mit der IP-Adresse 188.165.14.8 seien untereinander mit einem Intranet-Netzwerk über ein 'Local Area Network' (LAN), welches bei der Firma 'OVH SAS' unter dem Namen 'vRack' betrieben worden sei, verbunden gewesen. Die Kommunikation nach aussen sei direkt über das Internet erfolgt. Diese Technologie habe es ermög- licht, kompatible OVH-Produkte innerhalb eines oder mehrerer privater Netzwerke zu verbinden, zu isolieren oder zu verteilen. Ab September 2020 habe die Infra- struktur zudem aus einem dritten Server mit der IP-Adresse ns61191227.ip-51-91- 129.eu. bestanden (act. 1/16/3, S. 2). Zur rechtlichen Einschätzung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die niederländischen Behörden, welche sich bereits mit der Entschlüsselung mehrerer anderer Verschlüsselungsmethoden (z.B. 'Encrochat') befasst hätten, zum Schluss gekommen seien, dass die Nutzung der angebotenen Lösung 'SkyECC' ein krimineller Akt sei. 'SkyECC' habe auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass sie Schutz vor geheimen Überwachungen bie-

- 27 - ten könne und so dem Standard für sichere Mittel entspreche, welche von Krimi- nellen verwendet würden. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden seien der An- sicht gewesen, dass 'Sky Holding Global Inc.', welche die obenstehend erörterten Sicherheitsstandards angeboten hätte, den Anforderungen einer kriminellen Orga- nisation genüge. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Lille, Frankreich, am

13. Februar 2019 gegen 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Betäubungs- mitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie der Verletzung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) eingeleitet. Mit Entscheid vom

14. Juni 2019 habe das dafür zuständige Tribunal de Grande Instance de Lille, Frankreich, diese Überwachungsmassnahmen genehmigt, worauf die technische Überwachung am 24. und 26. Juni 2019 eingerichtet worden sei. Die Analysen der in der Folge erhaltenen Daten hätten aufgezeigt, dass einige Informationen unver- schlüsselt weitergeleitet worden seien, wie z.B. Einladungsnachrichten an die Nut- zer von 'SkyECC' für die Erstellung von Gruppenchats, E-Mails zur Errichtung von 'SkyECC'-Konten oder Abfragen der 'SkyECC'-Datenbank. Durch das Abfangen der privaten Schlüssel, die der Gruppengründer notwendigerweise allen Teilneh- mern einer Kommunikationsgruppe (Gruppenchat) mitgeteilt habe, sei es den Er- mittlern gelungen, einen Teil der Gruppennachrichten zu entschlüsseln. Die Ent- schlüsselung individueller Nachrichten habe dagegen nicht allein anhand der ab- gefangenen Daten erfolgen können, da sie kryptografische Elemente erfordert hät- ten, von denen sich nur ein Teil auf den Servern befunden habe, während der an- dere Teil auf dem Telefon gespeichert gewesen sei. Im Laufe der Untersuchung sei es schliesslich gelungen, eine Technik zu entwickeln, mit der die kryptografischen Elemente, die auf jedem 'SkyECC'-Telefon gespeichert gewesen sei, habe abge- rufen werden können. Diese Technik habe auf der Installation eines zwischenge- schalteten Servers basiert, der die Rolle eines 'Man in the middle' (MITM-Server) eingenommen habe und auf der externen Verbindung von Server 2 positioniert ge- wesen sei. So habe der ein- und ausgehende Datenverkehr zwischen Server 2 und den 'SkyECC'-Telefonen empfangen werden können. Als es im Februar 2021 zu einem signifikanten Rückgang der entschlüsselten Nachrichten gekommen sei, sei

- 28 - festgestellt worden, dass es Änderungen an der Infrastruktur gegeben hätte und die verschlüsselten Nachrichten nicht mehr nur über Server 2, sondern neu auch über Server 1 verschickt worden seien. Daher sei ein zweites, identisches Erfas- sungsgerät (MITM-Server) auf der externen Leitung von Server 1 installiert worden (act. 1/16/3, S. 4 ff.).

E. 4.1.4 Zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten in der Schweiz führte die Staatsan- waltschaft aus, dass es aufgrund der durchgeführten Überwachungsmassnahmen bei 'SkyECC' den Ermittlungsbehörden von Frankreich, Belgien und der Nieder- lande gelungen sei, eine Vielzahl von kriminellen Personen und Gruppierungen zu identifizieren, deren Machenschaften aufzudecken und schliesslich auch eine grosse Anzahl von Verhaftungen und Sicherstellungen vorzunehmen. Die im Aus- land durchgeführten Überwachungsmassnahmen hätten sich auf einen konkreten Tatverdacht in Bezug auf schwere Straftaten (namentlich schweren Betäubungs- mittelhandel) gestützt. Die Massnahmen seien im Ausland ordnungsgemäss ange- ordnet und von den zuständigen Gerichten genehmigt worden. Diese im Ausland erhobenen Daten können durch schweizerische Staatsanwaltschaften für deren Strafverfahren per Rechtshilfe nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in die hiesigen Verfahren eingeführt werden. Für die Verwertbarkeit dieser Daten in der Schweiz sei massgebend, ob die Voraussetzun- gen für solche Überwachungen auch nach schweizerischem Recht (Art. 269 ff. StPO bzw. Art. 280 f. StPO) erfüllt gewesen wären. Dabei sei primär massgebend, ob im hiesigen Verfahren ein dringender Tatverdacht auf ein sog. Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO) bestehe. Die Prüfung dieser Vo- raussetzungen sei im Rahmen eines Gesuchs um Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen. Seien die 'SkyECC'-Daten für die Aufklärung von schweren Strafta- ten unerlässlich, gelte zudem die Verwertungsregel von Art. 141 Abs. 2 StPO, wo- nach solche Daten selbst dann verwertbar seien, wenn sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder gar strafbar erlangt worden seien (act. 1/16/3, S. 7).

E. 4.1.5 In Bezug auf das Privatgutachten des Beschuldigten kann vorab auf die Be- reits bei den Vorfragen gemachten generellen Ausführungen zu Privatgutachten

- 29 - verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen solchen Gutachten die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Privatgutachter hält dafür, dass die 'SkyECC'-Daten unverwertbar seien, weil sie im Rahmen einer "fishing expedition" und ohne konkreten Tatverdacht erlangt worden seien. Er führt aus, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht allein schon die Verwendung eines verschlüsselten Handys einen individualisierten Tatverdacht ge- gen konkrete Nutzer begründe (act. 57/2, S. 14). Dabei geht er in seinem Haupt- standpunkt davon aus, dass der Überwachung zugrunde liegende Tatverdacht ge- gen einen oder mehrere Nutzer bestanden habe. Gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen aber gegen die Betreiber von 'SkyECC', die 'Sky Holding Global Inc.' geführt, welche über die in Roubaix, Frank- reich, domizilierte Firma OVH SAS mehrere Server für die Verwendung von 'SkyECC' betrieb. Am 13. Februar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft Lille in Frank- reich gegen diese Betreiber von 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Be- täubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Verlet- zung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) ein. Damit ist festzuhalten, dass sich die in Frankreich durchgeführten Überwachungsmassnahmen, aus welchen erstmals 'SkyECC' Daten erlangt wurden, auf einen konkreten Tatverdacht in Be- zug auf schwere Straftaten stützen. Der Tatverdacht bestand wegen Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und Verletzung der französischen Gesetzgebung über die Verwendung kryptologischer Mittel. Die gestützt darauf angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom zuständigen Gericht in Frankreich, dem Cour d'Appel de Douai, Tribunal de Grande Instance de Lille, ordnungsgemäss be- willigt (act. 1/16/2). Entgegen dem Privatgutachten ist damit nicht nur vorgescho- ben, sondern belegt, auf welcher Grundlage diese Überwachungsmassnahmen an- geordnet wurden. Der Tatverdacht bestand aufgrund zahlreicher Indizien und er bestand offensichtlich zu recht, denn die Überwachungsmassnahmen haben nicht nur Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln in einem oder zwei Fällen

- 30 - zu Tage gebracht sondern zu Tausenden. Diese grosse Zahl von Zufallsfunden macht den ursprünglichen Verdacht nun aber klarerweise nicht zunichte und die Handlungen zur "fishing expedition", sondern stärkt im Gegenteil die Annahme der Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und ban- denmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und des Verstosses gegen die Ge- setzgebung über kryptologischen Mittel. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Ab- schluss der Vor- oder Strafuntersuchungen gegen die Betreiber von 'SkyECC' wie auch gegen alle von Zufallsfunden Betroffenen nicht offengelegt werden müssen, und letztlich irrelevant ist, wie die Voruntersuchungen oder die darauf folgenden Strafuntersuchungen abgeschlossen wurden und ob und aus welchen Gründen auch immer es in jenen Verfahren letztlich zu einer Verurteilung kam oder nicht.

E. 4.1.6 Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist weiter zu konstatieren, dass ge- gen den Beschuldigten in der Schweiz parallel bereits zwei Strafuntersuchungen wegen Verdachts auf schweren Betäubungsmittelhandel und weiterer Delikte lie- fen, bevor Daten von 'SkyECC' angefordert wurden. Eines davon wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden geführt, woraus sich die hiesige Anklageziffer A und die eingestellten Verfahren R._____ (act. 27) und S._____ (act. 28) ergaben und ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Zürich, welches in Anklageziffer E mündete. In beiden Untersuchungen wurden bereits Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet und bewilligt oder als Zufallsfunde genehmigt (act. 1/1/1-3; 2/2/4/1; 2/2/4/3; 2/2/4/8). Im Zürcher Verfahren wurde zu Beginn na- mentlich gegen T._____ (fortan: T._____) und U._____ (fortan: U._____) ermittelt. Der Beginn dieser Ermittlungen war letztlich auch entscheidend dafür, dass sämtli- che Strafuntersuchungen von den Zürcher Behörden übernommen wurden. Erste Ermittlungen gegen den Beschuldigten selbst erfolgten nämlich in Graubünden zu den Fällen R._____ und C._____. Wegen potentieller Mittäterschaft waren jedoch die noch früher in Zürich eröffneten Verfahren gegen T._____ und U._____ ent- scheidend für die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit (act. 2/2/5/5 und act. 2/2/5/6).

E. 4.1.7 Im Laufe des gegen T._____ geführten Verfahrens wurde aufgrund der dort durchgeführten Ermittlungen und Überwachungen festgestellt, dass dieser über die

- 31 - verschlüsselte SkyECC Anwendung kommunizierte. In der Folge wurde Europol darum gebeten, die verschiedenen im Rahmen der Operation V._____ gesammel- ten Informationen mit dem SkyECC-Datensatz abzugleichen. Am 3. Juni 2021 wurde den Schweizerischen Behörden Datenpakete von Verbindungen zwischen den in der Operation V._____ ins Visier genommenen Verdächtigen und diversen SkyECC-Pins übermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass T._____ unter anderem den SkyECC-Pin 5 verwendete (act. 1/14/1). In der Folge wurden die Daten betref- fend T._____ mittels internationalem Rechtshilfeersuchen am 10. Juli 2021 formell korrekt aus dem Ausland erhältlich gemacht (act. 1/14/2). Die weiteren Ermittlun- gen aufgrund der seitens der französischen Behörden zugestellten Daten ergaben in der Folge, dass T._____ mit dem Benutzer der SkyECC-Pin 2 Kontakt hatte und im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021 eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain an diesen organisiert hatte (act. 1/1/6/1). Die Identifikation des Beschuldigten als Benutzer der SkyECC-Pin 2 ergab sich aus dem Chatverlauf dieses Nutzers mit einem unbekannten Nutzer, welcher die SkyECC-Pin 6 verwendete. Dies, da der Benutzer der SkyECC-Pin 2 dem Nutzer 6 unter anderem folgende Nachrichten schrieb: "Bra was geht"; "Kann man das machen"; "Schauen lassen ob was gegen mich läuft"; "Weil ich hab was gehört"; "Das die schauen"; "Es ist etwas im busch bra"; "Weil dann mache ich stopp"; "A._____"; "tt.mm.jjjj"; "W._____ geboren"; "Deutscher Staatsbürger"; "Vermögen 100'000'000 €"; "In deutschland"; "War ich zu letzt in therapie gemeldet"; "AA._____-straβe.7"; "AB._____"; "Da war ich zuletzt gemeldet bra" (act. 1/1/6/2-4).

E. 4.1.8 Im Rahmen des seitens der Anklägerin von der Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz übernommenen Strafverfahrens ergab sich sodann der Hinweis, wonach der Beschuldigte in einem früheren Zeitraum die SkyECC-Pin 1 verwendet haben könnte. Hernach wurde Europol am 5. Juli 2022 darum gebeten, die relevanten Chatverläufe zuzustellen und eine Überprüfung vorzunehmen (act. 1/15/1). Am

E. 4.1.9 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 genehmigte der Cour D'Appel de Paris, Tribunal judiciare de Paris die Verwendung der Daten der über die verschlüsselte Kommunikationslösung 'SkyECC' ausgetauschten Kommunikation antragsgemäss als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und stellte die ge- wünschten Daten in der Folge mittels zweier CDs zu (act. 1/15/12, act. 1/15/15). Diese CDs befinden sich in den Akten (act. 1/15/9, act. 1/15/15). Aus dieser Kom- munikation ergaben sich die Anklagesachverhalte B und C.

E. 4.1.10 Die Staatsanwaltschaft liess die SkyECC Daten des Beschuldigten als Zu- fallsfund vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigen (act. 1/16/5, Verfügung vom 19. Dezember 2022). Die Anklägerin be- legte einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO. Weiter verwies sie auf die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität (act. 1/16/4). Die Überwachung sei nach dem in Ausland anwendbaren Recht zulässig und nicht ordre public widrig. Die im Ausland erhobenen Daten wurden rechtshilfeweise nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in das hiesige Verfahren gegen den Beschuldigten eingeführt. Für die Verwertbarkeit der Daten in der Schweiz ist massgebend, ob die Voraussetzungen für solche Überwa- chungen auch nach schweizerischem Recht erfüllt gewesen wäre, was gemäss den vorstehenden Ausführungen der Fall ist.

E. 4.1.11 Gestützt auf diese Darlegungen wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich die Verwendung des sich aus der ausländi- schen Überwachung des Kommunikationsdienstes SkyECC ergebenden Zufalls- fundes, also die Daten des SkyECC-Pins 2 und des SkyECC-Pins 1, beide identifi- ziert als der Beschuldigte, gegen den Beschuldigten genehmigt (act. 1/16/5).

E. 4.1.12 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass weiterhin keine Gründe dargetan sind, welche gegen die Verwertbarkeit dieser Unterlagen sprechen. Die Verteidi- gung macht, auch mit Verweis auf das von ihm eingereichten Privatgutachten (act. 57/2) weiter geltend, dass ohne das Vorhandensein der unbearbeiteten Roh-

- 33 - daten sich nicht verifizieren lasse, wie diese Daten erhoben worden seien. Der Er- kenntniswert eines Beweises könne nur eingeordnet werden, wenn das Gericht in der Lage sei, die Art und Weise, in der diese Beweise zustande gekommen seien, zu überprüfen. Der Beweiswert von digitalen Beweisen, an deren ordnungsgemäs- sem Zustandekommen man nur glauben, aber nicht verifizieren könne, sei damit praktisch gleich null. Bezüglich dieser Einwendungen ist festzuhalten, dass sich aus dem Factsheet der Anklägerin (act. 61) ergibt, wie die Daten geliefert wurden und wie kontrolliert werden kann, dass die Hashwerte seit dem Export der entspre- chenden Daten bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert wurden. Eben- falls im Factsheet wird erklärt, wie die Indexfiles erstellt wurden. Dort wird ausge- führt, dass die digitalen Daten in Form eines Ordners zugestellt worden seien, be- stehend aus einem lndexfile (.ods/ .csv) sowie weiteren Ordnern im .zip-Format, und zwar jeweils ein Ordner pro angefordertem PIN. Die genannten Ordner seien mit einem Passwort geschützt, welches im lndexfile zu finden sei. Mit diesem lasse sich der Ordner entpacken. Eine Stufe weiter würden sich weitere Ordner befinden, welche die jeweiligen Chats (Conversations) abbilden würden. lnnerhalb eines sol- chen Ordners würden sich folgende Dateien finden: conversation_x_export_exn- portnummer.csv sowie conversation_x_export_exnportnummer.xlsx (jeweils mit dem gleichen Inhalt, jedoch anderem Dateiformat). Seien im Chat Mediendateien vorhanden, existiere noch ein Ordner "media". Darin würden sich alle Medienda- teien zum zugehörigen Chat befinden (Bilder, Tonaufnahmen, Chatanhänge). In- nerhalb der .csv oder .xlsx Dateien würden sich sodann chronologisch (mit Zeit- stempel) die Chatverläufe als Klartext finden. Dabei würden sich, sofern vorhanden, dort auch die Verknüpfungen zu den erwähnten Mediendateien finden. Zu jeder Nachricht seien die folgenden Parameter erfasst: timestamp_utc (Zeitstempel UTC); timestamp_amsterdam (Zeitstempel UTC +2); message_from_id (PIN des Senders); message (Nachrichtentext); chat_title (PIN des Empfängers , PIN des Senders); message_id (lndividuelle Nachricht lD); chat_id (lD der Konversation; lndividuell pro Chat); language (Sprache); countrycode (Land); media_sha1 (Wenn Mediendatei -> SHA1 Hashwert); media_filename (Wenn Mediendatei -> Name des Medienfiles); conceptname (immer Wert Message); ingest_date (Zeitpunkt des Ex- ports). Für alle Medienfiles (Bilder, Audio, Video) seien die Hashwerte in den Daten

- 34 - ausgewiesen. Die SHA-1 Hashwerte seien beim jeweiligen Element im Feld me- dia_sha1 vermerkt. Diese würden beim Export ins jeweilige Feld geschrieben. Stimme der Wert auch bei einer nachträglichen Prüfung mit diesem Wert überein, weise dies daraufhin, dass die Medienfiles seit dem Export durch die entsprechen- den Behörden bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert worden seien. Bei den gelieferten Daten sei dies stichprobenartig gemacht worden. Die Prüfung sei in jedem einzelnen Fall erfolgreich gewesen (act. 61, S. und 2).

E. 4.1.13 Bei dieser Sachlage sind die Daten für das Gericht mit genügender Tiefe und Klarheit verifizierbar. Alle geschriebenen Texte können mit den Metadaten ge- lesen werden, die Audiofiles können abgehört werden und die Bilder können ange- schaut werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass irgendwelche Daten, Chat-Texte, entlastende Video- oder Audioaufnahmen gelöscht oder manipuliert wurden. Das wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, geschweige denn be- legt. Die Daten wurden in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren in Frankreich, einem Nachbarland der Schweiz, auf der Grundlage von Entscheiden der zustän- digen französischen Gerichte auf der Grundlage von französischem Recht erhoben und gesichert und von den zuständigen Schweizer Behörden korrekt rechtshilfe- weise beigezogen. Die Zufallsfunde wurden genehmigt und die entsprechenden Untersuchungshandlungen hätten auch in der Schweiz angeordnet werden kön- nen. Die Daten sind für die Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich. Schliesslich gibt es nicht den geringsten Hinweis auf eine Manipulation der Daten. Die Daten sind deshalb grundsätzlich verwertbar und belegen mit einem hohen Be- weiswert, dass der Benutzer der jeweiligen SkyECC-Pin im ausgewiesenen Zeit- punkt die ausgewiesene Handlung vollzog, mithin die jeweilige Text-, Bild- oder Audiodatei verfasste, sendete oder empfing.

E. 4.2 Was die beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller betrifft, ist diese ebenfalls definitiv einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO, Art. 268 StPO).

E. 4.2.1 Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des Zufallsfundes im Sachverhalt gemäss Anklageziffer E erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass bei einem nachträglichen Wegfall einer Kata- logtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO die durch eine Überwachung gewonnenen

- 35 - Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Ferner sei der Beschuldigte nie mit den ob- servierenden Polizeibeamten konfrontiert worden (act. 59, Rz. 44 ff).

E. 4.2.2 Zur fehlenden Konfrontation ist vorauszuschicken, dass sich das Teilnahme- recht bzw. der Konfrontationsanspruch einzig auf Einvernahmen und Augen- scheine bezieht (BSK StPO, DORRIT SCHLEIMINGER/DANIEL SCHAFFNER, Art. 147 N 6) und insbesondere nicht auf Überwachungsmassnahmen. Diese Einwendung der Verteidigung geht fehl.

E. 4.2.3 Die Überwachungsmassnahmen gegen T._____ wurden wegen Verdachtes auf eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet. Aufgrund dieser Überwachung erfolgte eine Observation der Lieferung von 95 Ki- logramm Marihuana in AC._____ in deren Folge auch der Beschuldigte verhaftet und als Mittäter dieser Marihuana-Lieferung angeklagt wurde (Anklageziffer E). Der Handel mit Marihuana, auch im hohen Kilobereich, ist kein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 117 IV 314). Die Lehrmeinungen, ob Überwa- chungsmassnahmen unter diesen Umständen verwertbar sind, gehen auseinander (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3; Schweizerische Strafprozessordnung (StPO): Praxiskommen- tar, JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Rn 11-13 zu Art 278; a.M. THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Zürich 2017, Rz 504 f.). Vorliegend bestand der Verdacht auf bandenmässigen Marihuanahandel nachdem eine Gruppe von Per- sonen im Konvoi mit drei Fahrzeugen ca. 95 Kilogramm Marihuana lieferte (vgl. act. 1/1/1-2). Auf dieser Grundlage erfolgte auch die Genehmigung des Zufalls- funds durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergericht des Kantons Zürich (Bandenmässigkeit, Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; act. 1/1/3). Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnten keine zusätzlichen Marihuana-Lieferungen ermittelt wer- den, aber umfangreiche Kokain-Lieferungen zumindest zwischen dem Beschuldig- ten und einer am Marihuana-Kauf beteiligten Person. Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezüglich der Marihuana-Lieferung nicht an der Bandenmäs- sigkeit festhielt, führt bei dieser Sachlage nicht dazu, dass die nach Treu und Glau- ben korrekt angeordneten Überwachungsmassnahmen und die entsprechende Zu- fallsfundgenehmigung ex post aufgehoben und die tatsächlich gefundenen ca.

- 36 - 95 Kilogramm Marihuana und die weiteren Beweise im Zusammenhang mit dem tatsächlich stattgefundenen Marihuana-Handel von ca. 95 Kilogramm nicht verwer- tet werden können. Überzeugend wird dieser Standpunkt auch in der Lehre unter- stützt. Es erscheine gerechtfertigt, mit dem Bundesgericht von einem prozessualen Tatbegriff auszugehen. Der unklar formulierte Gesetzestext vermöge diese Ausle- gung zwar nicht zu stützen, aber auch nicht zu verhindern. Entsprechend der deut- schen Praxis seien bei diesem Ansatz Erkenntnisse ohne Zusatzgenehmigung zum Nachweis von Straftaten aller Art verwertbar, wenn sie denselben Sachverhalts- komplex betreffen, auf dem der Genehmigungsentscheid beruhe. Nichtig seien sol- che Erkenntnisse nur, wenn sich herausstelle, dass die Strafverfolgungsbehörden den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage er- schlichen habe. Auch das Bundesgericht scheine gemäss einem obiter dictum da- von auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Erkenntnisse bestehen bleibe, wenn bei der Anordnung der Verdacht auf einen schweren Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestand, sich aber schliesslich nur ein einfacher Fall nachweisen liesse (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3). Genau eine solche Konstellation liegt in casu vor. Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft sich den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage erstritten hat, bestehen keine. Der Zufallsfund ist verwertbar.

5. Anklagesachverhalte B und C

E. 4.3 Da sich weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur beantragten Einzie- hung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände im Falle eines Schuld- spruches geäussert haben, steht der definitiven Einziehung und Vernichtung aller weiteren, mit Verfügung der Anklägerin vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegen- stände nach Eintritt der Rechtskraft nichts entgegen. Demnach sind diese nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Verwertung respektive gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Spuren und Spurenträger Die noch aufbewahrten und gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes des Kantons Zürich (FOR) vom 13. April 2021 (act. 1/10/7) aufgelisteten Sicherstellun- gen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis G. Nr. 80039652) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

- 96 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person frei- gesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Auch wenn das Gericht einzelne Sachverhalte anders gewürdigt hat, als es die Anklägerin getan hat, so ist der Beschuldigte im Ergebnis doch in weit überwie- gendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen. Damit hat er die ihn betref- fenden Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen, weshalb sie ihm aufzuerlegen sind. Davon erfasst sind sowohl die Kosten des Vorverfahrens als auch die Kosten des Gerichtsverfahrens, jeweils mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung.

3. Zu den Kosten des Vorverfahrens wird auf das Kostenblatt zur Anklage vom

5. Juli 2023 (act. 31) verwiesen. Die Verteidigung hat sich dazu für den Fall einer Verurteilung nicht geäussert (act. 59 Rz. 81 f). Die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 8'000.– erscheint angemessen. Die übrigen Kosten (Gutachten und Kosten der Beschwerdeverfahren) sind gemäss Kostenblatt ausgewiesen. Auf die Kosten der amtlichen Verteidigung wird nachfolgend separat eingegangen.

4. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Die Gebühr be- trägt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht CHF 750.– bis CHF 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– angemessen.

- 97 -

5. Die amtliche Verteidigung ist nach dem kantonalzürcherischen Anwaltstarif zu entschädigen. Das Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Anwendbar ist somit die Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV), insbesondere deren §§ 16 ff. (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– (zzgl. MwSt; vgl. § 3 AnwGebV und Übergangsbestimmung dazu). Die Aufwendungen im Hauptverfahren vor den Bezirksgerichten werden in der Re- gel mit einer Grundgebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– abgegolten. Für be- stimmte zusätzliche Handlungen können Zuschläge berechnet werden (§ 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Die amtliche Verteidigung hat dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Aus- lagen vorzulegen. Damit kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ wurde am 7. Juli 2022 mit Wirkung ab dem

29. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/21). Mit Schreiben vom 26. September 2022 reichte er einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie seine Honorarnote ein (act. 1/21/34-35). Auf sein Ge- such hin wurde er mit Verfügungen vom 27. September 2022 per 26 September 2022 als amtlicher Verteidiger entlassen und ihm wurde eine Entschädigung von Fr. 8'763.40 zugesprochen (act. 1/21/37-38).

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde am 27. September 2022 mit Wirkung ab 26. September 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/37). Auf seine Gesuche hin, denen seine jeweiligen Aufwendungen (Ho- norar und Auslagen) beilagen, wurden ihm die folgenden Akontozahlungen zuge- sprochen: am 14. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 10'165.05, am 31. März 2023 im Umfang von Fr. 10'059.–, am 8. August 2023 im Umfang von Fr. 13'646.65 und am 10. November 2023 im Umfang von Fr. 10'770.– (act. 1/21/47-50; 36; 47A). An- lässlich der Hauptverhandlung reichte er seine Honorarnote über Fr. 18'496.10 ein

- 98 - betreffend seine Aufwendungen (Honorar und Auslagen) im Zeitraum vom 3. Au- gust 2023 bis 19. Januar 2024 (act. 59 A). Diese, so wie die vorhergehenden Ho- norarnoten, belegen einen enorm hohen Aufwand. Angesichts des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren zahlreiche prozessuale und materiell-rechtli- che Fragen stellen, welche zum Teil Themen, welche noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, betreffen, der Verteidiger zudem zwei Privatgutachten in Auftrag gab und das Verfahren u.a. angesichts der beantragten langen Freiheitsstrafe, einer hohen Ersatzforderung und eines Landesverweises für den Beschuldigten von enormer Bedeutung ist, ist der Aufwand als gerade noch gerechtfertigt zu taxieren. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Zu- sätzlich zur bereits erhaltenen Akontozahlung sind ihm also noch CHF 18'496.10 auszuzahlen. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten - sowohl im Unter- suchungs- als auch im Gerichtsverfahren - sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Wird die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verur- teilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, die aus der Staatskasse bezahlte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung zu- rückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Eine Herabsetzung oder gar ein Erlass von Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO erscheint auch mit Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht angezeigt.

10. Da der Beschuldigte in weit überwiegendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen ist und die Verfahrenskosten zu tragen hat, hat er auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).

- 99 - XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 100 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig

• des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

• der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

• der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie

• der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (wovon 575 Tage bereits durch Haft erstanden sind).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 800'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total

- 101 - Fr. 155'695.70 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet. Konkret sind damit die Geld- strafen gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 6 und die Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Ziffer 8 im Umfang von Fr. 146'795.70 zu tilgen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass- Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) werden einge- zogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358)

12. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 13. April 2021 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt

- 102 - Fr. 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X1._____ bereits Akonto-Zahlungen in Höhe von Fr. 44'640.70 erhalten hat. Damit verbleibt ein offener zu bezahlender Betrag von Fr. 18'496.10.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'970.00 Auslagen Gutachten Fr. 100.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 8'763.40 Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ Fr. 63'136.80 Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ Fr. 92'970.20 Total Verfahrenskosten

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Emp- fangsschein); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, vorab per Mail (…); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, (vorab per Mail an …); und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (gegen Empfangsschein);

- 103 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); − die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich mit Formular A und B (gegen Empfangsschein); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangs- schein); − die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, als Auftrag hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 bis 11 (per Mail an …); − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach 8021 Zürich hinsichtlich Disp.-Ziff. 12; − die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Empfangsschein); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 104 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung sei- nes Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Dielsdorf, 19. Januar 2024 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw R. Curschellas

E. 4.4 Die vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen entsprechen somit den konkre- ten Strafrahmen.

5. Tatkomponenten Anklagesachverhalt B und C

E. 5 Nunmehr erfolgt noch die Mitteilung des Urteils in begründeter Form.

- 5 - II. Vorfragen

1. Verwertbarkeit Aussagen C._____

E. 5.1 Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte die Einfuhr von insge- samt 21 Kilogramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz, wobei dies in mehreren Lieferungen erfolgte, koordiniert und übernommen. Dies erfolgte im Zeit- raum 19. März 2020 bis 21. Juli 2020, also während rund vier Monaten. Für den Reinheitsgehalt des Kokaingemischs ist von 81.5% auszugehen. Dies ergibt somit ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid. Selbst für einen sogenannten schweren Fall liegt diese Menge im oberen Bereich, zumal der Grenzwert des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG für reines Kokain 18 g beträgt (BGE 120 IV 334 E. 2a). Das Kokain war vollumfänglich zum Weiterverkauf be- stimmt. Er gab dieses mindestens teilweise Kiloweise weiter, unter anderem an AN._____. Ferner erwähnte der Beschuldigte in einer Sprachnachricht an seinen unbekannten Lieferanten, dass ein Abnehmer von ihm 7 Kilogramm kaufen würde (act. 1/1/8/1, Audiofile vom 21. Juli 2020, 18:18). Daraus ergibt sich auch, dass er direkte Verfügungsgewalt über grosse Mengen an Betäubungsmittel hatte. Auch scheint ein Aufstieg des Beschuldigten erkennbar. Hat er zu Beginn noch in 100 bis 300 Gramm geliefert (vgl. Anklagesachverhalt A), steigerten sich die Mengen bis hin zu 10 Kilogramm pro Deal. Auch die Art der Kommunikation hat sich verändert, lief sie damals noch über "normale" Telefonie, änderte sie sich später zu einer ver- schlüsselten Kommunikation mittels 'SkyECC'. Ferner verfügte der Beschuldigte über relativ grosse Freiheiten, wann und wie er die Käufe tätigte, er war aber teil- weise auch selbst aktiv vor Ort. Er war organisiert, hatte Fahrer sowie auch ein für den Drogentransport umgebautes Fahrzeug. Auch die Menge, die jeweils in die

- 77 - Schweiz übernommen wurde, war beachtlich, lag diese doch jeweils im Mehrkilobe- reich. Dadurch ist auch das qualifizierte Tatbestandselement erfüllt, nämlich die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.

E. 5.1.1 In Anklageziffer B wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zunächst vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt und darüber bei einem unbekannten Lieferanten betreffend der Lieferung einer grösseren Menge an Drogen in Kontakt gestanden. Nach Absprache der Modalitäten der Lieferung und des Kaufpreises habe der Be- schuldigte schliesslich am Montag, 6. April 2020 um 09:06 Uhr auf einem Parkplatz des Verkaufsgeschäfts AD._____ an der AE._____-strasse 8 in AF._____ (Deutschland) von einem unbekannten Kurier des Lieferanten 5 Kilogramm Kokain übernommen. Dafür habe er EUR 150'000.00 bezahlt. Hernach habe der Beschul- digte zusammen mit einer Begleitperson die 5 Kilogramm Kokain im Fahrzeug VW

- 37 - Caddy an einem nicht näher bekannten Grenzübergang nahe AF._____ in die Schweiz verbracht. Gleichentags habe der Beschuldigte das Kokain in der Schweiz an verschiedene nicht näher bekannte Abnehmer abgegeben. Das Kokain habe dabei einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen, wonach total ca. 4.075 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 3 f.).

E. 5.1.2 Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in Anklageziffer C vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt um im Rahmen der in Anklageziffer B genannten Ge- schäftsbeziehung weiteres Kokain zu bestellen. Am 14. Juli 2020 habe der Be- schuldigte dem unbekannten Lieferanten mitgeteilt, dass er sofort 13 Kilogramm Kokain benötigen würde. Am 20. Juli 2020 seien die Modalitäten der Lieferung ab- gesprochen worden. Am 21. Juli 2020 sei zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr von einem durch den unbekannten Lieferanten instruierten Kurier einem vom Beschul- digten gesandten nicht näher bekannten Abholer an der AG._____-strasse 9 in AH._____ (Deutschland) 7 Kilogramm Kokain übergeben worden. Dabei sei dem Kurier EUR 10'000.00 als Kurierlohn übergeben worden, was der Beschuldigte or- ganisiert habe. Hernach habe der vom Beschuldigten instruierte Abholer die 7 Ki- logramm Kokain an einer unbewachten Zollstelle im Raum AI._____ in die Schweiz eingeführt und diese Drogen dem Beschuldigten gebracht. Der Kaufpreis sei vom Beschuldigten innert zwei Wochen beglichen worden. Der Beschuldigte habe das Kokain kiloweise an verschiedene Abnehmer abgegeben, unter anderem am

21. Juli 2020 2 Kilogramm an AK._____ (act. 11, S. 4.).

E. 5.1.3 Im Rahmen der obigen Geschäftsbeziehung mit dem Unbekannten Lieferan- ten habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, inklusive der am 6. April 2020 übernommenen 5 Kilogramm (Anklageziffer B) und den am 21. Juli 2020 übernommenen 7 Kilogramm, mindestens 21 Kilogramm Ko- kain in die Schweiz gebracht oder bringen lassen. Dabei seien die Drogen jeweils von vom Lieferanten instruierten Kurieren an die Schweizer Grenze in Deutschland im Grossraum AI._____ gebracht worden und von dort an nicht näher bekannten Zollstellen vom Beschuldigten geholt oder von ihm instruierten Abholern zu ihm in die Schweiz gebracht worden. Die Drogen seien danach vom Beschuldigten jeweils an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz weitergegeben worden. Das

- 38 - Kokain soll dabei jeweils einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen haben, wonach total ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 5 f.).

E. 5.2 Subjektive Tatschwere: Es ist von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, das Kokain von Deutschland in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen. Auch handelte der Beschul- digte geplant, koordiniert und traf Vorsichtsmassnahmen, unter anderem auch die Nutzung von 'SkyECC', welche damals als sichere Kommunikationsform betrachtet wurde. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner war das Interesse des Beschuldigten rein finanzieller Natur, zumal kein anderes Motiv ersichtlich ist und das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Ziel eines Weiterverkaufs ist selbstredend Profit. Er handelte mithin aus rein egoistischen, monetären Gründen.

E. 5.2.1 Identifikation SkyECC-PIN 1 im Tatrelevanten Zeitraum

E. 5.2.1.1 Am 11. Juni 2020 um 21.31 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 10 ein Foto, welches den Beschuldigte eine Schuss- waffe haltend zeigt. Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 geschrieben: "Ich warte seit ein Jahr auf Pistole, Bruder, Heute habe ich geholt, Ich brauche mehrere, Bruder ich brauche, Mit Schaldämpfer, so schnell wie geht" (act. 1.1.5.1, S. 2 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte, welcher auf dem Bild mit einer Schusswaffe zu sehen ist, wohl diese Nachricht verfasst und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat. Schreibt der Verfasser des Textes doch, dass er heute diese "Pistole" geholt habe.

E. 5.2.1.2 Am 1. Juli 2020 um 22:47 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 6 ein Foto, auf welchem eine AJ._____ [Fluggesellschaft] Buchung erkennbar ist. Man sieht die Buchung eines Fluges für den 1. Juli von AI._____ nach AK._____, Abflug "Heute, 20:55", Ankunft "Heute, 22:40" auf den Passagier mit dem Namen "Hr. A._____". Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC- PINs 1 geschrieben: "22.15, Lande ich, nein 2240" (act. 1.1.5.1, S. 3 f.; act. 1.1.5.2). Da der Verfasser des Textes schreibt, dass er um 22:40 Uhr lande

- 39 - und das Ticket auf dem Foto auf den Namen des Beschuldigten gelöst ist mit eben dieser Ankunftszeit zeigt deutlich, dass der Beschuldigte wohl der Verfasser dieser Nachricht ist und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat.

E. 5.2.1.3 Am 3. Juli 2020 um 08:51 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 11 sodann ein Foto, auf welchem der Beschuldigte er- kennbar ist, wie er etwas in einem Sack präsentiert (act. 1.1.5.1, S. 4 f.). Auch dies ist ein weiteres klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war.

E. 5.2.1.4 Ferner finden sich auch noch weitere Sprachnachrichten, welche vom Nut- zer des SkyECC-PINs 1 versandt wurden, in den Akten (act. 1/15/9; act. 1/15/15). Vergleicht man diese Sprachnachrichten im tatrelevanten Zeitraum mit dem Sprechverhalten des Beschuldigten, welches er anlässlich der Hauptverhandlung und bei seinen überwachten Besuchen im Gefängnis zeigte, ist zu konstatieren, dass diese eine sehr starke Ähnlichkeit aufweisen. Sowohl die Ausdrucksart, der Sprachfluss als auch der Dialekt stimmen überein. Die Stimmen klingen identisch und von der gleichen Personen stammend. Auch dies ist ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte damals der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war. Diese Einschätzung des Gerichts hat nicht den Beweiswert eines professionell er- stellten Stimmvergleichsgutachtens. Aber es ist auch nicht unbeachtlich und steht jedenfalls der Annahme nicht entgegen, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war.

E. 5.2.1.5 Aus der ebenfalls vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 verfassten Sprachnach- richt vom 15. September 2020 um 08:14 Uhr an den Nutzer des SkyECC-PINs 12 geht hervor, dass darauf eindeutig eine andere Stimme als die des Beschuldigten zu hören ist. In dieser Sprachnachricht wurde mitgeteilt: "Ich bin von AL._____. Ich bin auch aus N._____, bin aber mit ihm in der Schweiz. Ich habe seinen alten Ac- count genommen, er hat ein neues geholt". Die neue Stimme mit der Äusserung, dass der Nutzer den alten Account übernommen habe und sich sein Vorgänger ein neues geholt habe lässt einzig den Schluss zu, dass spätestens ab diesem Zeit- punkt der Nutzer des SkyECC-PINs 1 gewechselt hat und nun nicht mehr dem Be- schuldigten zuzuordnen ist. Später wird sich auch zeigen, dass dem Beschuldigte

- 40 - ebenfalls die SkyECC-PIN 2 zuzuordnen ist. Mit dieser schrieb er am 27. August 2020 an den Nutzer des SkyECC-PINs 6: "Bra mein neues sky, Ich bins schweizer" (act. 1.1.5.1, S. 2; act. 1/15/15). Diese beiden Nachrichten zeigen auf, dass der Nutzer des SkyECC-Pins 1 wohl bereits am 27. August 2020, spätestens jedoch am 15. September 2020 gewechselt hat und ab da nicht mehr dem Beschuldigten zuzuordnen ist.

E. 5.2.1.6 Dem Stimmvergleichsgutachten des FOR ist zu entnehmen, dass das Er- gebnis des Vergleichs der beiden Audionachrichten vom Benutzer des SkyECC- Pins 1 mit Aufzeichnungen von Gefängnisbesuchen beim Beschuldigten stark dafür spricht, dass der Beschuldigte der Sprecher der beiden Nachrichten ist. "Stark" be- deutet gemäss Anhang zum Gutachten, dass der Befund mit der Hypothese (Urhe- ber ist der Beschuldigte) vereinbar und gleichzeitig mit der Alternativhypothese (Ur- heber ist nicht der Beschuldigte) wenig plausibel erklärbar ist. Bei der Aussage des Bewertenden bestehe damit eine hohe Sicherheit beziehungsweise eine geringe Ungewissheit (act. 1/8/11). Das Stimmvergleichsgutachten stellt somit ein starkes Indiz dar, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war.

E. 5.2.1.7 Die jeweiligen Chat- sowie Sprachnachrichten des Nutzers des SkyECC- PINs 1 und das Stimmvergleichsgutachten des FOR führen gesamthaft betrachtet dazu, das mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Be- schuldigte im tatrelevanten Zeitraum der Anklagesachverhalte B und C, sprich vom

19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, der Nutzer des SkyECC-Pins 1 war.

E. 5.2.2 Nachrichten des SkyECC-Pins 1

E. 5.2.2.1 Anklagesachverhalt B Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten des Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 19. März 2020 bis zum 6. April 2020 an den unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen sich wie folgt: "Hallo Bruder wie geht's? Ich bin Schweizer. Wie sieht es aus mit Schicken. Ich habe sehr grosse Bestellung. Ich könnte 10Kilogramm und mehr nehmen." [Audio- file vom 19. März 2020, 21:52 Uhr]; "[…] Wir haben ein Umbauauto und einen Fah- rer. […]" Audiofile vom 1. April 2020, 16:35 Uhr]; "Ich brauche unbedingt. Ich habe

- 41 - so grosse Nachfrage." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Bitte gib Bescheid. Ich brauche über 10 Stück. Jede Woche brauche ich 10 Stück." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:40 Uhr]; "Ich habe einen professionellen Fahrer." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Wie sieht es mit dem Preis aus, wenn wir es selber ab- holen kommen. Ich muss dem Fahrer 1500 Euro pro Kilo bezahlen." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:38 Uhr]; "Ich wollte nochmals fragen. Geht das jetzt, dass Material an die Grenze von Deutschland kommt?" [Audiofile vom 4. April 2020, 16:13 Uhr]; "Ich lamm zahlen", "150 tausend", "Direkt" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:26 Uhr]; "Ok ich braucje 10 kilo icu uahle gleicje tah 150", "Und einn tag spöter rest" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:28 Uhr]; "Je nach dem sag ich dir wie viel kilo", "Weil ich muss das auch schnell meine kunden geben dann hötte ich geld für mehr" [Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr]; "Wir zahlen immer. Wenn du sagst, dass ich nur soviel nehmen kann, wie auch gleich zahlen kann, dann kann ich nur 5 Stück nehmen. Kommt auf den Preis an. Es ist Krise und ich kann nicht überall hinlaufen." [Audiofile vom 3. April 2020, 17:26 Uhr]; "Wenn du sagst, dass ich 5 bezahlen, aber 10 bekommen, würde ich schon 10 nehmen. Es kommt aber auf dich an." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:18 Uhr]; "32750", "Ok ich nehme", "Die 5" [Nachrichten vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Ok Bruder, ich nehme die 5. Aber wir müssen das entweder morgen oder am Montag machen. Und ich muss mit meinen Fahrer sprechen. Und ich muss das Geld in Euro wechseln." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Bruder AF._____ ist eine Deutsche Stadt. Keine Schweizer Stadt. Diese Adresse, welche ich ihm geschrieben habe, ist ein AD._____. In Deutschland.", "Das ist die Stadt, direkt neben der Schweizer Grenze. Ich bin dort. Ich bin in einem Baumarkt." [Audiofiles vom 6. April 2020, 08:35]; "Bruder bist du auch da? Eine AM._____-Nummer ist auch da.", "Ok, der ladet jetzt ab.", "Ok Bru- der, wir haben erledigt. Die Ware haben wir." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:06 bis 09:08 Uhr]; Sendung eines Bildes auf dem ein VW Caddy mit dem Kennzeichen GR13 zu sehen ist [IMG-1586164094416 vom 6. April 2020, 09:08]; "Ja, ich schick dir nachher ein Foto des Paketes. Ich muss jetzt zuerst in die Schweiz gehen.", "Wir haben das Material schon. Du hast meine Bestätigung." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:09 Uhr]; "Ich danke dir. In 10-20 Minuten fahren wir rüber. Wenn wir drü- ben sind, sage ich dir Bescheid.", "Wenn nicht, bin ich 150'000 im Minus. Was will

- 42 - machen." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:18 Uhr]; "Wir sind in schweiz" [Nachricht vom 6. April 2020, 11:50 Uhr] (act. 1.1.7.1-2). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte, welcher der Nut- zer des SkyECC-PINs 1 war, mit einem unbekannten Lieferanten, Nutzer des SkyECC-PINs 10, ab dem 19. März 2020 hinsichtlich einer grossen Bestellung in Kontakt stand. Der Beschuldigte könnte 10 Kilogramm und mehr nehmen. Für den Transport hat der Beschuldigte ein Umbauauto sowie einen professionellen Fahrer organisiert, dem er EUR 1'500.– pro Kilogramm bezahlen müsse. Deswegen will der Beschuldigte auch wissen, wie es sich auf den Preis auswirkt, wenn es von ihm und anderen (wir) selbst abgeholt würde. Der Umstand, dass er für den Transport von 10 Kilogramm von "etwas" ein Umbauauto benötigt, sowie dem Fahrer EUR 1'500.– pro Kilo bezahlen muss, spricht klarerweise für einen Drogentransport und mit Blick auf die Menge und den Preis für Kokain. Mit dem Honorar von EUR 1'500.– pro Kilogramm muss das Risiko des Fahrers gedeckt werden und ein solcher Preis lässt sich nur mit dem Transport von Drogen rechtfertigen. Ferner wollte der Beschuldigte 10 Kilogramm nehmen, am gleichen Tag EUR 150'000.– und einen Tag später den Rest bezahlen. Der Unbekannte will den Deal offensichtlich aber nicht so durchführen. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass er nur so viel nehmen könne, wie er auch sofort bezahlen könne. Der Beschul- digte erklärt daraufhin, "5" zu nehmen. Da zu Beginn des vorliegenden Chatverlaufs von 10 Kilogramm gesprochen wurde, dann irgendwann von 10 Stück und später nur noch von 5 oder 10 gesprochen wurde, ist darauf zu schliessen, dass mit der Angabe "5" tatsächlich 5 Kilogramm Kokaingemisch gemeint sind. Nachdem der Beschuldigte ausführte, lediglich EUR 150'000.– sofort bezahlen zu können und deshalb 5 Kilogramm nahm, ist darauf zu schliessen, dass die Zahl 32750 den ver- einbarten Kilopreis darstellt. Auch geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Kauf- preis in Euro bezahlen muss. Der Beschuldigte stimmte im Ergebnis dem Kauf von 5 Kilogramm zum Kilopreis von EUR 32'750.– zu. Der vereinbarte Kilopreis spricht wiederum eindeutig für Kokain. Wie die Anklägerin richtig ausführt, hat Kokain in dieser Menge notorischerweise einen Kilopreis von circa EUR 30'000.–. Der Übergabe findet schliesslich am 6. April 2020 um ca. 09:06 Uhr bei einer AD._____-filiale in AF._____ statt. Der Beschuldigte schreibt um 08:35 Uhr dass er

- 43 - dort sei und sich in einem Baumarkt befinde. Nachdem der Beschuldigte nach- fragte, ob sein "Bruder" bzw. der Lieferant da sei, ob jemand ablade und der Be- schuldigte daraufhin – sogar zweimal – bestätigte, dass er die Ware habe, ist eine Übergabe eindeutig erstellt. Auch verbringt der Beschuldigte das "Paket" in die Schweiz und bestätigt auch seine Ankunft in der Schweiz. Auch meint der Beschul- digte, dass er, wenn er es nicht rüber schaffen würde, er EUR 150'000.– im Minus wäre. Dies spricht ebenfalls dafür, dass dieses "Paket" die bestellten, bezahlten und nun gelieferten 5 Kilogramm Kokain beinhaltete. Vergleicht man das Foto, welches dem Beschuldigten am 6. April 2020 um 09:08 Uhr gesendet wurde, mit dem ihm in der Schlusseinvernahme vorgehaltenen Bild von Google Maps (act. 1/3/10), so erkennt man, dass diese grosse Ähnlichkeit aufweisen und sich das Fahrzeug VW Caddy mit dem Kennzeichen "GR 13", wel- ches nach Angaben der Anklägerin auf K._____ (vgl. Anklagesachverhalt A) einge- löst war, am oben erwähnten Übergabeort der AD._____-filiale befunden hat. Dar- aus ist zu schliessen, dass das für den Drogentransport verwendete Auto eben dieses war, zumal der Beschuldigte bereits früher mit K._____ zusammen gearbei- tet hat. Dass das Kokain zur weiteren Übergabe an Kunden bestimmt war, ergibt sich auch aus dem Chatverlauf (vgl. Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr), der grossen Menge und den gesamten Umständen. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid bei diesen Mengen 81.5%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abwei- chung von dieser Statistik begründen könnte, noch wurde dergleichen von der Ver- teidigung geltend gemacht.

E. 5.2.2.2 Fazit Anklagesachverhalt B Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

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E. 5.2.2.3 Anklagesachverhalt C 5.2.2.3.1. Kauf von 7 Kilogramm Kokain und Weitergabe Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 14. Juli 2020 bis zum 22. Juli 2020 und dem unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen was folgt: "Ich brauche Stoff. Ich brauche 13Kilogramm sofort. Es interessiert mich nicht, was in Deutschland ist. Ich verstehe sein Problem nicht." [Audiofile vom 14. Juli 2020, 10:07 Uhr]; "ich warte immernoch auf antwort welche tag kommt unf welche preis ich muss alles wissen und mit meine kunden refen und organisieren" [Nachricht vom 17. Juli 2020, 14:38 Uhr]; Auf "alles ok", "fur morgen", "bru" antwortet der Be- schuldigte "ja alles ok" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:32 Uhr]; "ich kamn in minat 50-60 kilo verlaifen", "aber muss in schweit kommen und gute preis" [Nach- richten vom 20. Juli 2020, 19:33 Uhr und 19:34 Uhr]; Auf "hast du 10.000€ bru", "ich .uss fahrer geben" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:34 Uhr, Lieferant] ant- wortete der Beschuldigte unter anderem "ich schaue ob ich euro habe", "meim mann hat euro", "10000€" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:35 Uhr und 20:54 Uhr]; "[…] Ich verstehe, dass wir keine Tomaten verkaufen." [Audiofile vom 20. Juli 2020, 21:22 Uhr]; "Bruder, warum er das sagt. Wir haben ein Auto, welches vor ihm fährt. Zwei Autos und dann gucken die Grenze, die gucken Autobahn wegen Poli- zei. […]" [Recording vom 20. Juli 2020, 21:24 Uhr]; "ich gebe dir morgen adresse" [Nachricht vom 20. Juli 2020, 21:26 Uhr]; "AG._____ Straße AH._____" [Nachricht vom 20. Juli 2020, 21:44 Uhr]; "Die Ware ist in einem Vakuum verpackt. Und um das Vakuum kommt eine Crème. Jeder Kunde muss die Crème immer gut wegput- zen, nicht dass die Crème auf die Ware kommt.", "So wird die Ware in Südamerika verpackt, wegen den Hunden und so.", "Bitte sehr gut putzen. Mit Tuch und so.", "Musst du allen Kunden sagen", "Aufpassen mit Messer, wo diese rauskommt", "Erst Vakuum raus, putzen und dänn öffnen. Das muss immer jedem Kunde gesagt werden. Nicht, im dass die Crème auf die Ware kommt." [Recordings des Lieferan- ten vom 21. Juli 2020, 07:49 Uhr bis 07:50 Uhr]; Sendung eines Bildes auf dem ein aufgebrochener Block einer weissen pulvrigen Substanz zu sehen ist [IMG- 1595322832347 vom 21. Juli 2020, 09:20 Uhr]; "Wie sollen die da noch zählen, mit

- 45 - 7 Kilo Material" [Audiofile vom 21. Juli 2020, 09:21 Uhr]; "Meine Leute sind dort. Nicht ich. Aber ich gucke, zählen kann jeder." [Audiofile vom 21. Juli 2020, 09:29 Uhr]; "Bruder, Fahrer ist da, wo sind deine Leute." [Recording des Lieferanten vom

21. Juli 2020, 11:09 Uhr]; "er jst da bruder", "bei adresse" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, 11:45 Uhr]; "Er hat es schon bekommen, Bruder.", "Bruder, die habe das Ganze schon erledigt. Der Mann ist gleich schon bei der Grenze.", "Die 10'000 Euro habe sie auch zusammen gezählt." [Audiofiles vom 21. Juli 2020, 11:51 Uhr]; Wei- ter werden Nachrichten und Bilder betreffend der verunreinigten Ware versendet. Auf den Bildern sind weisse Blöcke mit braunen Stellen zu sehen und es wird von "koka" gesprochen [Audio-, Text- und Bildnachrichten vom 21. Juli 2020, 17:50 Uhr bis 18:35 Uhr]; Auf die Nachricht des Lieferanten "Bruder, wir müssen es wissen. Hast du alles geprüft?" antwortet der Beschuldigte "Bruder, nur diese eine ist de- fekt." [Nachrichten vom 22. Juli 2020, 11:38 Uhr und 11:41 Uhr] (act. 1.1.8.1-2). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte, welcher der Nut- zer des SkyECC-PINs 1 ist, mit einem unbekannten Lieferanten, Nutzer des SkyECC-PINs 10, ab dem 14. Juli 2020 erneut wegen einer Lieferung in Kontakt standen. Der Beschuldigte wollte 13 Kilogramm von "etwas". Dass es sich dabei um Kokain handelt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und wird weiter belegt durch den Preis von EUR 10'000.– Euro, welcher vom Beschuldigten an den Fahrer des Verkäufers bezahlt werden musste. Eine solche Summe wird regelmäs- sig nur für den Transport von harten Drogen bezahlt. Die Nennung der Adresse AG._____ Straße AH._____ kann sodann einzig als Bekanntgabe des Ortes für die Übergabe verstanden werden, da diese am nächsten Tag von statten gehen sollte. Weiter gibt es in diesem Chatverlauf viele Hinweise dafür, dass es sich bei der vom Beschuldigten bestellten Ware um Kokain handelt: Die Ware wird in Südamerika in einem Vakuum verpackt und mit einer Crème ummantelt, damit diese von den Spürhunden nicht entdeckt werden ("wegen der Hunde"). Die Ware müsse vorsich- tig geöffnet werden, damit die Crème nicht auf die Ware komme. Mit der Anklägerin ist festzuhalten, dass als notorisch gelten kann, dass Kokain aus Südamerika im- portiert wird. Die Beteiligten erklären, dass "keine Tomaten" verkauft werden und dass mehrere Autos vorfahren, um sicherzustellen, dass bei der Grenze keine Po-

- 46 - lizei im Einsatz ist. Das ganze umschriebene und aufwändige Vorgehen macht ein- zig bei Drogen Sinn. Schliesslich wurde im Nachgang zur Beschreibung der mit Crème eingepackten Ware ein Foto eines Blocks, welcher eine weisse pulvrige Substanz zeigt, gesendet. Auch dieses Foto ist ein weiteres klares Indiz, dass es sich bei der in Frage stehenden Ware um Kokain handelt. Der Beschuldigte erwähnt "7 Kilo Material" im Zusammenhang mit dem Geld, wel- ches dem Fahrer des Lieferanten übergeben werden soll. Der Übergabezeitpunkt für die Ware ergibt sich sodann eindeutig aus dem Chat. Infolge Verspätung des vom Beschuldigten beauftragten Abholers findet die Über- gabe am 21. Juli 2020 zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr statt. Weiter erscheint plausibel, dass die Übergabe an einem Grenzübergang im Raum AI._____ vollzogen wurde. Dass der Beschuldigte an der Übergabe nicht persönlich dabei war, geht aus dem Chat hervor, äussert er sich doch dahingehend, dass seine Männer vor Ort seien und er nicht genau wisse, in welchem Fahrzeug der oder die Abholer unterwegs seien. Am Abend des 21. Juli 2020 werden dann weitere Bilder versendet, auf denen weisse Blöcke zu sehen sind, welche teilweise braune Verfärbungen aufweisen, und es wird über die Mangelhaftigkeit der Ware diskutiert. Dabei wird von "Koka" gesprochen. Insgesamt ist damit erstellt, dass es sich bei der Ware um Kokain han- delt. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid 81.5%. Aus den vorlie- genden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte, noch wurde dergleichen von der Verteidigung geltend gemacht. Ebenfalls als erstellt zu betrachten ist, dass die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist, behauptet der Beschuldigte doch, 50 bis 60 Kilo im Monat verkaufen zu können. Der Weiterverkauf dieses Kokains ergibt sich sodann auch aus der nachfol- genden 'SkyECC'-Kommunikation. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum vom 21. Juli 2020 bis 24. Juli 2020

- 47 - mit dem SkyECC-PIN 13, welcher als AN._____ identifiziert werden konnte (act. 1.1.5.3) zeigen was folgt: "Zweitens: Die erste Folie, wenn du die Pakete aufmachst. Da ist eine Schicht drauf für Hunde. Diese musst du richtig gut putzen. Das darf das Kokain nicht berühren, da dieses das Kokain verätzt." [Audiofile vom 21. Juli 2020, 08:47 Uhr]; AN._____ fragt: "Kannst du mir ca. eine halbe Stunde vorher sagen, wo ich das Auto hinstellen kann?" daraufhin der Beschuldigte: "Ja, ich sage es dir. Wieviel Geld legst du noch rein? 23 hast du schon angezahlt. Wieviel legst du noch rein?" [Audiofiles vom

21. Juli 2020, 08:53 Uhr bis 08:54]; "Ich lege noch 16 rein", "Ok ich stelle das Auto hin Schlüssel auf Vorderrad vl Geld im Handschuhfach" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, von 13:48 Uhr und 14:19 Uhr, AN._____]; "Ich stelle das Auto halb acht auf den großen Parkplatz und warte im Restaurant ok?", "Steht da Geld im Handschuh- fach in Lumpen eingewickelt" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, 16:44 Uhr und 17:29 Uhr, AN._____]; "Es ist erledigt. Du kannst zum Auto gehen." [Audiofile vom

21. Juli 2020, 18:23 Uhr]; "Wieviel Geld hast du reingelegt? und kontrollier bitte beide Pakete sofort! Du musst die Pakete richtig gut putzen nach der ersten Schicht. Und dann aufmachen und wenn du bei der ersten Folie, wo du das weisse Pulver siehst und wenn du das schon siehst, d" [Audiofile vom 21. Juli 2020, 18:36 Uhr]; Versand eines Fotos, auf dem ein weisser Block mit einer braunen/gelben Verunreinigung zu sehen ist [IMG-1595357036749, 21. Juli 2020, 18:43 Uhr]; AN._____: "Bei mir sind beide in Ordnung. Alles tiptop weiss. Ich habe es schön sorgfältig ausgepackt. Tschüss." daraufhin der Beschuldigte: "Hast du die Qualität kontrolliert und was für ein Stempfel ist darauf?" [Audiofiles vom 22. Juli 2020, 16:16 Uhr und 16:17 Uhr]; "Tip top alles beim Alten Sie kommen wieder" [Nachricht vom 24. Juli 2020, 07:20 Uhr, AN._____] (act. 1.1.8.3). Der Beschuldigte weist AN._____ mehrfach auf das sorgfältige Putzen der Kokainblöcke hin. Dabei erwähnt er Kokain sogar explizit. Diese Art der Verpa- ckung und die expliziten Hinweise auf das Putzen sowie die zeitliche Nähe zur oben thematisierten Kokainübernahme des Beschuldigten am 21. Juli 2020 sprechen da- für, dass dieses Kokain aus eben dieser Lieferung stammt.

- 48 - Es zeigt sich folgende Situation: Der Beschuldigte und AN._____ vereinbarten die konkrete Übergabe des Kokains, wobei AN._____ am 21. Juli 2020 sein Fahrzeug an einem vereinbarten Ort, dem grossen Parkplatz, abstellte und Geld in Lumpen eingewickelt ins Handschuhfach legte sowie den Autoschlüssel auf dem Vorderrad deponierte. In der Folge deponierte der Beschuldigte zwei Pakete im Auto von AN._____. Dass es sich bei diesen zwei Paketen um Kokain handelt, ergibt sich zweifelsohne aus den der Übergabe vorangehenden und der nachfolgenden Kom- munikation. Nach der Übergabe wird AN._____ vom Beschuldigten angehalten, die beiden Pa- kete sofort zu kontrollieren. Hierzu ist auf die zutreffende Interpretation der Anklä- gerin zu verweisen, wonach sich daraus ergibt, dass es sich bei den 2 Paketen um einen Teil der übernommenen 7 Kilogramm handelt, waren diese auch mit der Paste eingeschmiert und eines davon verunreinigt, weswegen es dem Beschuldig- ten ein Anliegen war, dass AN._____ seine Pakete sofort kontrolliert. Auch dass der Beschuldigte AN._____ ein Bild von einem verunreinigten weissen Block sen- det, welches scheinbar identisch ist mit denen, die er seinem unbekannten Liefe- ranten gesendet hat (vgl. mit act. 1.1.8.1, Foto 6 und 7) spricht dafür, dass sie aus ebendieser Lieferung stammen. Zusammen mit dem oben aufgeführten kann dies erstellt werden. AN._____ bestätigt dem Beschuldigten, dass seine Pakete in Ordnung und schnee- weiss sind. Zur Qualität äusserte sich AN._____ dahingehend, dass alles beim al- ten sei. Daraus ist zu schliessen, dass es sich um Kokain von guter bis sehr guter Qualität handelt. Der Beschuldigte und AN._____ sprechen von zwei Paketen. Dass es sich dabei jeweils um einen Kiloblock Kokain handelt, ergibt sich daraus, dass vorstehend er- stellt wurde, dass ein Pakete jeweils ein Kilo schwer gewesen ist. Da der Beschul- digte AN._____ auf das vorsichtige Öffnen des Paketes hingewiesen und ihn an- gewiesen hat, die Qualität sofort zu prüfen, spricht dafür, dass der Beschuldigte zwei der übernommenen Pakete direkt weitergegeben hat. Ansonsten hätte er um die Qualität der Ware gewusst und hätte diese nicht erneut mit der aufwändigen Methode aus Südamerika, das Kokain potentiell verunreinigen kann, eingepackt. Somit ist erstellt, dass es sich bei den zwei Paketen um jeweils 1 Kilogramm Kokain

- 49 - gehandelt hat. Ferner ist daraus zu schliessen, dass auch die Qualität der Kokain- lieferung die gleiche sein muss. Damit steht fest, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain am 21. Juli 2020 an AN._____ übergeben hat. Dieses Kokain stammt aus der ursprünglichen Über- nahme von 7 Kilogramm Kokain des Beschuldigten von einem unbekannten Liefe- ranten. 5.2.2.3.2. Zwischenfazit Kauf von 7 Kilogramm Kokain Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Übernahme von 7 Kilogramm Kokain durch den Beschuldigten sowie die Weitergabe von 2 Kilogramm Kokain an AN._____ wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen. 5.2.2.3.3. Kauf von insgesamt 21 Kilogramm Kokain Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten des Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 1. April 2020 bis zum 22. Juli 2020 an den unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen was folgt: "Ich sage es dir die ganze Zeit schon. Ich habe von dir jetzt nur 21 geholt obwohl ich 36 wollte" [Audiofile vom 22. Juli 2020, 11:50 Uhr, act. 1.1.8.1-2]; "Bitte gib Be- scheid. Ich brauche über 10 Stück. Jede Woche brauche ich 10 Stück." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:40 Uhr, act.1.1.7.1-2]; "Weil ich muss das auch schnell meine kunden geben dann hötte ich geld für mehr" [Nachricht vom 3. April 2020, 17:20 Uhr, act. 1.1.7.1-2];"Aber wenn du sagst, es geht nicht anders, dann kann ich halt nur 5 Stück nehmen.", "Ich könnte die restlichen 5 auch sehr schnell bezahlen. Weiss du?" [Audiofiles vom 3. April 2020, 18:17 Uhr, act. 1.1.7.1-2]; "[…] Du sagst gestern, geht nicht. Geht nur 10. Auf einmal nimmt der auch 3. Von diesen sind Stück für einen Kunden von mir in Deutschland.[…]" [Audiofile vom 20. Juli 2020, 21:27 Uhr, act. 1.1.8.1-2].

- 50 - Aus der Nachricht des Beschuldigten vom 22. Juli 2020 geht hervor, dass er "nur" 21 geholt hat, obwohl er eigentlich 36 vom unbekannten Lieferanten mit der SkyECC-PIN 10 wollte. Dass dabei 21 Kilogramm respektive 36 Kilogramm Kokain gemeint sind, ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. März 2020 bis 21. Juli 2020 mit dem unbekannten Lieferanten einzig wegen dem Kauf von Kokain im Mehrkilobereich in Kontakt stand (vgl. vorstehende Ausführungen). Der Beschuldigte bestätigt vor diesem Hintergrund mit seiner Nachricht klar, dass er 21 Kilogramm Kokain vom unbekannten Lieferanten geholt hat. Geholt kann hier einzig bedeuten, dass der Beschuldigte 21 Kilogramm Kokain in die Schweiz ein- geführt oder einführen lassen hat, war doch auch dies immer wieder Thema in den SkyECC-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Liefe- ranten (vgl. act. 1.1.7.1-2 und 1.1.8.1-2). Ferner wird auch deutlich, dass der Be- schuldigte eigentlich 36 Kilogramm Kokain beim unbekannten Lieferanten bestellt hat und folglich 15 Kilogramm gar nicht erst erhalten hat. Dafür, dass 15 Kilogramm Kokain zwar bestellt, aber nicht geliefert wurden, spre- chen auch die folgenden Vorgänge: Der Beschuldigte bestellte am 1. April 2020 10 Stück, bzw. 10 Kilogramm Kokain, erhielt jedoch nur 5 Kilogramm Kokain, da er nur diese Menge sofort bezahlen konnte (vgl. auch Ausführungen zu Anklagesachver- halt B). Später wiederum wollte er auch 10 Kilogramm Kokain, erhielt jedoch nur 7 Kilogramm Kokain, da jemand anderes vor ihm beliefert wurde (vgl. auch oben). Aus diesen beiden Abläufen geht hervor, dass 7 Kilogramm nicht geliefert wurden. Daraus, dass der Beschuldigte vom unbekannten Lieferanten im Zeitraum vom

19. März 2020 bis 21. Juli 2020 in Kontakt stand, ergibt sich auch der Übernahme- zeitraum für die so gesamthaft übernommenen 21 Kilogramm Kokain und den wei- ter bestellten 15 Kilogramm Kokain. Es ist davon auszugehen, dass die oben be- reits aufgeführten und übernommenen 5 Kilogramm (Anklagesachverhalt B) und 7 Kilogramm Kokain in diesen 21 Kilogramm Kokain enthalten sind. Dass der Beschuldigte diese 21 Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf bestimmt hat, ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Beschuldigte auf den Kauf seiner Kunden angewiesen ist, um das nötige Bargeld zu haben, um wiederum selbst Kokain kaufen zu können und immer wieder von seinen Kunden die Rede ist

- 51 - (vgl. auch oben). Ferner konnte auch der direkte Weiterverkauf von 2 Kilogramm Kokain an AN._____ erstellt werden. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 81.5%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte.

E. 5.2.2.4 Fazit Anklagesachverhalt C Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

E. 5.3 Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zu den Anklagesachver- halten B und C ist als mittelschwer einzustufen.

6. Tatkomponente Anklagesachverhalt D 6.1. Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge bestellte und übernahm der der Beschuldigte 4 Kilogramm Kokain von T._____. Dies erfolgte in zwei Übergaben an jeweils 2 Kilogramm Kokain im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021, also innerhalb eines Monats. Für den Reinheitsgrad ist von 80.9 % auszugehen. Somit wurden insge- samt ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid übernommen. Dieses war vollumfänglich zum Weiterverkauf bestimmt. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine relativ grosse Menge innert kürzester Zeit bestellt wurde. Im weiteren ist auf das oben bereits aufgeführte zu verweisen.

- 78 - 6.2. Subjektive Tatschwere Auch hier zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner handelte der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen und egoistischen Moti- ven. 6.3. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zur Anklagesachverhalt D ist als mittelschwer einzustufen.

7. Tatkomponente Anklagesachverhalt A 7.1. Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge belieferte der Beschuldigte, zusammen mit K._____, C._____ mit insgesamt 2 Kilogramm Kokain. Dies erfolgte anlässlich 8 bis 10 Lieferungen in Mengen von jeweils 100 bis 300 Gramm, welche C._____ nach Österreich geliefert wurden. Ferner wurden insgesamt 200 Gramm Kokain in Portionen von mehrmals 10 Gramm, einmal 50 Gramm und einmal 100 Gramm in M._____ verkauft. Dies geschah im Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% auszugehen. Die ca. 2 Kilogramm Kokaingemisch entsprechen somit ca. 1.376 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid. Dieses Kokain wurde effektiv an C._____ weiter verkauft. Im Vergleich zu den oben aufgeführten Anklagesachverhalten weist die Vorgehensweise des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch eine einfachere Herangehensweise auf. Jedoch hat auch hier der Beschuldigte klar die Führungs- funktion inne und K._____ ist lediglich der Handlanger, beziehungsweise der Fah- rer des Beschuldigten. Auch wenn es sich hier um zahlreiche "kleinere" Portionen an verkauftem Kokain handelt, bewegten sich die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorgänge insgesamt im Kilobereich womit auch hier das qualifizierende Tat- bestandselement der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erfüllt ist.

- 79 - 7.1.1. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. 7.1.2. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente Anklagesachverhalt A ist als mittelschwer einzustufen.

8. Tatkomponente Anklagesachverhalt E

E. 5.3.1 Auf welche Betäubungsmittel das BetmG anwendbar ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Insbesondere fallen Kokain oder Präparate, welche Kokain ent- halten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische bzw. Kokain-Hydrochlorid HCL, darunter. Ebenfalls wurden bereits die übrigen Voraussetzungen für die Anwend- barkeit der Strafbestimmungen von Art. 19 BetmG dargelegt.

E. 5.3.2 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die eingangs erwähnten Sachver- halte (B und C) vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Dadurch, dass der Beschul- digte insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch mit einem jeweiligen Reinheitsge- halt von ca. 81.5% und damit total ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz einführte oder einführen liess und unter anderem an AN._____ sowie wei- tere nicht bekannte Abnehmer in der Schweiz verkaufte, erfüllt er in objektiver Hin- sicht den qualifizierten Tatbestand des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In subjektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in

- 52 - Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen konnte.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 5.3.4 In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat.

E. 5.3.5 Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

6. Anklagesachverhalt D 6.1. Gegenstand 6.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zunächst vor, dass er am Montag dem 1. Februar 2021 den SkyECC-PIN 2 benutzt habe, um mit seinem Lieferanten T._____, Nutzer des SkyECC-PINs 5 über den Preis eines Blocks Kokain mit der Bezeichnung "Fendi" in der Höhe von Fr. 38'000.– zu sprechen. In der Folge habe der Beschuldigte am 2. Februar 2021, um 16:49 Uhr, bei T._____ 2 Kilogramm Ko- kain mit der Bezeichnung "…" bestellt. Der Kaufpreis sei auf Fr. 38'250.– pro Kilo- gramm vereinbart worden. Der Beschuldigte habe dann vereinbarungsgemäss am Donnerstag, 4. Februar 2021, an einer unbekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor 10:06 Uhr 2 Kilogramm Kokain von einem durch T._____ instruierten Kurier abgeholt. Der Kaufpreis für das gelieferte Kokain von total Fr. 76'500.– sei zu einem späteren Zeitpunkt am 5. und 6. Februar 2021 bezahlt worden. In der Folge sei das Kokain durch den Beschuldigten an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz verkauft worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.).

- 53 - 6.1.2. Ferner soll sich der Beschuldigte am Sonntag, 14. Februar 2021, 22:05 Uhr via 'SkyECC' bei T._____ nach Kokain erkundigt haben. T._____ habe daraufhin mitgeteilt, dass er 3 bis 5 Kilogramm Kokain schicken könne. Am Donnerstag,

18. Februar 2021, 19:28 Uhr habe sich T._____ beim Beschuldigten erkundigt, wie viel Zeit er benötigen würde, um die Drogen zu bezahlen, und ob er alles aufs Mal bezahlen könne. Der Preis sei dabei auf ca. Fr. 38'000.– pro Kilogramm vereinbart worden. Hernach habe der Beschuldigte 4 Kilogramm Kokain bei T._____ bestellt, welches in AO._____ ZH abgeholt werden sollte. Der Beschuldigte habe dabei mit- geteilt, dass er 2 Kilogramm sofort bezahlen würde. Um 20:15 Uhr habe T._____ dem Beschuldigten ein Foto eines Kokainblocks mit der Prägung "AP._____" ge- sendet, woraufhin der Beschuldigte bestätigte, dass am Sonntag 2 Kilogramm übernommen werden würden. Am Sonntag, 21. Februar 2021 habe der Beschul- digte von einer nicht näher bekannten Person an einer unbekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die vereinbarten 2 Kilogramm Kokaingemisch, welche T._____ vermittelt hatte, übernommen. Für diese habe er zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 77'100.– bezahlt. Das Kokain sei vom Beschuldigten in der Folge an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz verkauft worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.). 6.1.3. Die von T._____ an den Beschuldigten vermittelten bzw. verkauftem 4 Kilo- gramm Kokain sollen einen durchschnittlichen Gehalt von mindestens ca. 80.9 % aufgewiesen haben. Somit sei total ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain vom Be- schuldigten bezogen worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.). 6.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere die Chatnachrichten via 'SkyECC' sowie die mittels 'SkyECC' versendeten Sprachnachrichten vor (vgl. act. 1.1.7.1-2; act. 1.1.8.1-3; act. 1/15/9; act. 1/15/15).

- 54 - 6.2.1. Identifikation SkyECC-PIN 2 6.2.1.1. Am 8. September 2020 Schrieb der Nutzer des SkyECC-PINs 2 an den Nutzer des SkyECC-PINs 6: "Bra was geht", "Kann man des machen", "Schauen lassen ob was gegen mich läuft", […], "Es ist etwas im busch bra", "Weil dann ma- che ich stopp", […], "A._____", "tt.mm.jjjj", "W._____ geboren", "Deutsche Staats- bürger" [Nachrichten vom 8. September 2020, von 19:21 Uhr bis 21:43 Uhr]. Am

E. 8 Juli 2022 wurden den schweizerischen Behörden Datenpakete betreffend die SkyECC-Pin 1 zugestellt (act. 1/15/3). In der Folge wurden die Daten mittels inter- nationalem Rechtshilfeersuchen formell korrekt aus dem Ausland erhältlich ge- macht (act. 1/15/4).

- 32 -

E. 8.1 Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte an der Lieferung von 95.378 Kilogramm Marihuana am 12. April 2021 in massgebender Weise beteiligt. Die grosse Menge allein sowie das professionelle Tatvorgehen lassen auf einen gut organisierten Drogenhandel schliessen. Der Beschuldigte verfügte über Fahrer und hatte letztlich die Verfügungsgewalt über eine grosse Menge an unterschiedli- chen Betäubungsmitteln.

E. 8.1.1 Subjektive Tatschwere: In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten vor allem ins Ge- wicht, dass er in Bezug auf die Lieferung der 95.378 Kilogramm Marihuana mit di- rektem Vorsatz handelte. Auch hier sind keine anderen Motive als pekuniäre er- sichtlich.

E. 8.1.2 Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente des Anklagesachverhalts E ist als mittelschwer einzustufen.

9. Täterkomponente (nicht tatbezogene Strafzumessungsgründe)

E. 8.2 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen folgende Sachbeweismittel vor: die ausge- füllten Covid-19-Kreditvereibarungen (act. 3.1.3.3; 3.1.3.6; 57/3), diverse Konto- auszüge und Bankunterlagen des Beschuldigten und dessen Firmen (act. 3.1.3.4- 5; 3.1.3.7-9; 3.2.3-9; 3.2.12-13) sowie deren Steuererklärungen und Jahresrech- nungen aus den Jahren 2018 und 2019 (act. 3.3.3-3.3.6; 57/4).

E. 8.3 Einzelunternehmen "BA._____"

E. 8.3.1 Sachverhalt Es liegen zwei für das Einzelunternehmen der Kreditnehmerin 1 ausgefüllte und unterzeichnete Covid-19-Kreditvereibarungen bei den Akten. Diese unterscheiden sich unter anderem dahingehend, dass einmal bei Block 1 der Umsatzerlös in Höhe von 350'000.– angegeben ist (act. 3/1/3/3) und einmal bei Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 323'700.– (act. 57/3). Laut der Verteidigung handle es sich bei

- 66 - der letzteren um die korrigierte Version der Kreditvereinbarung (act. 59, Rz 52 f.). Die Kreditgeberin habe um eine Korrektur des Darlehens ersucht und die Differenz von Fr. 2'630.–, welche sich so beim Covid-Kredit ergeben habe, sei vom Beschul- digten zurückbezahlt worden (act. 59, Rz. 62). Zum strittigen Umsatzerlös der Kreditnehmerin ist festzustellen, dass von der Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2024 eine Bilanz / Er- folgsrechnung eingereicht wurde, von der behauptet wird, sie belege die Umsatz- zahlen der vom Beschuldigten im Jahr 2020 von seinem Vater übernommenen Ein- zelfirma, der Kreditnehmerin 1. Dort ist im Jahr 2019 ein totaler Ertrag von Fr. 326'784.70 aufgeführt (act. 57/4; act. 59 Rz. 52 ff.). Weitere Belege, die über diese Aufstellung hinausgehen, liegen nicht vor. Gleichzeitig ist aber zu konstatie- ren, dass sich auch die von der Anklägerin angerufenen Beweise in der Beilage eines einzigen Kontos des Beschuldigten erschöpfen, welches die Zeitspanne ab Beginn der Covid-Pandemie wiederspiegelt (vgl. act. 3/2/5). In den Akten finden sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum über mindestens vier Bankkonten verfügte (act. 3/2/3). So geht aus dem Auszug seines Privatkontos hervor, dass immer wieder Einzahlungen an Geldautomaten im vier- oder gar fünf- stelligen Bereich erfolgten, welche im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen könnten. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschliessen, dass der Um- satz, den der Beschuldigte mit der Kreditnehmerin 1 tatsächlich generierte, höher war, als die Einnahmen auf dem von der Anklägerin aufgeführten Konto, auf wel- chem der Covid-Kredit einbezahlt wurde. Bei dieser Sachlage verbleiben Zweifel am dem Beschuldigten von der Anklägerin vorgeworfenen Sachverhalt, mithin lässt sich mit Verweis auf ein einzelnes Konto nicht rechtsgenügend beweisen, dass der Beschuldigte die Gelder aus dem Covid-Kredit missbräuchlich verwendete. Mit der nämlichen Begründung ist festzuhalten, dass durchaus möglich erscheint, dass der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma tatsächlich einen Umsatz in der von ihm ange- gebenen Höhe von Fr. 323'000.– erzielte. Die von der Anklägerin unter anderem beanstandeten und als privat aufgeführten Verwendungen von Geldern aus dem Konto, auf welches der Covid-Kredit einbe- zahlt wurde, lassen sich belegen (act. 3/1/2 und act. 3/1/3/4). Diese Einkäufe bei Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory stellen durchaus private Zahlungen dar,

- 67 - die nicht mit dem Betrieb einer Bar / eines … Lokals zusammen hängen. Jedoch ist damit noch nicht belegt, dass der Covid-Kredit zweckfremd verwendet wurde. Von der Verteidigung wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe dieses Konto so- wohl als Geschäfts- als auch Privatkonto benutzt, und darauf hingewiesen, dass eine solche Vermischung bei Einzelunternehmen in der Praxis häufig vorkomme (act. 59, Rz. 58). Schaut man die Kontoauszüge an, ist zu konstatieren, dass auf dieses Konto im relevanten Zeitraum nebst dem Covid-Kredit andere Zahlungen in Höhe von ca. Fr. 30'000.– eingingen. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass die privaten Bezüge (Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory) nicht mit Geldern aus dem Covid-Kredit sondern mit den Fr. 30'000.–, die anderweitig auf dieses Konto einbezahlt wurden, erfolgte. Somit kann nicht rechtsgenügend erstellt wer- den, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwendet hat oder zu dessen Erlangung wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte.

E. 8.3.2 Rechtliche Würdigung

E. 8.3.2.1 Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 8.3.2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Ge- täuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermögensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungsabsicht vo- raus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung muss ein zumin- dest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätz- lich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat

- 68 - mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.3.2.1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte in seiner ersten Version des Kreditan- trags einen Umsatzerlös von Fr. 350'000.– angegeben, welche laut der Verteidi- gung auf Ersuchen der Kreditgeberin leicht nach unten, auf Fr. 323'700.–, korrigiert werden musste. Folglich enthielt die erste Version des Kreditantrags eine falsche Tatsache, die jedoch von der Kreditnehmerin erkannt wurde. Des Weiteren wurde dieser tiefere Betrag in Block 2 eingetragen, was bedeutet, dass es sich bei dieser Angabe nach wie vor um eine Schätzung handelt. Ferner lässt sich bei dieser nur marginalen Abweichung von den durch die Verteidigung belegten oder zumindest nicht falsifizierten Umsatzzahlen eine Betrugsabsicht nicht herleiten, zumal es sich ja anerkanntermassen um eine Schätzung handelte. Die Voraussetzungen für ei- nen Betrug i.S.v. 146 StGB sind nicht erfüllt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

E. 8.3.2.2 Urkundenfälschung 8.3.2.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstraf- gesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde unwahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkundung erfordert eine

- 69 - qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.). 8.3.2.2.2. Auch die Urkundenfälschung lässt sich aus denselben Gründen wie oben, insbesondere der fehlenden Vorteilsabsicht, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

E. 8.4 BB._____ GmbH

E. 8.4.1 Sachverhalt Unbestrittenermassen liegt für die Kreditnehmerin 2 eine ausgefüllte und unter- zeichnete Covid-19-Kreditvereibarung bei den Akten, bei welcher ein Umsatzerlös von Fr. 400'000.– angegeben wurde (act. 3/1/3/6, vgl. auch act. 59 Rz. 70 ff). Wei- ter geht aus den Erfolgsrechnungen hervor, dass die Kreditnehmerin 2 im Jahr 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 378'669.95 ausgewiesen hat (act. 3/3/4).

E. 8.4.2 Rechtliche Würdigung

E. 8.4.2.1 Betrug 8.4.2.1.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorstehende Zif- fer 8.3.2.1 verwiesen. 8.4.2.1.2. Die Verteidigung bringt vor, dass bei einer Summe von Fr. 2'133.–, wel- che zu viel an Kredit erhalten wurde, bei einem Jahresumsatz von über Fr. 380'000.– nicht von einer Vermögensgefährdung gesprochen werden könne. Somit fehle es an einem Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (act. 59 Rz. 72). 8.4.2.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte unzweifelhaft eine falsche Angabe ge- macht, da er wissen musste, dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, wurde dies doch bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch

- 70 - den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Auch hat die Kreditgeberin aufgrund des vom Beschuldigten veranlassten Irrtums einen um Fr. 2'133.– zu ho- hen Covid-Kredit ausbezahlt. Fraglich ist hingegen ob ein Vermögensschaden vorliegt. Ein solcher liegt bei Dar- lehensfällen unter anderem dann vor, wenn der Borger entgegen den beim Darlei- her geweckten Erwartungen von Anfang an weniger Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet. Der Vermögensschaden ist in solchen Fäl- len nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsscha- den) vorliegt. Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivier- bares Ausfallrisiko besteht (BGer vom 4. März 2019, 6B_112/2018, E. 6.2.2). Wie die Verteidigung richtig vorbringt, handelt es sich bei den Fr. 2'133.– an zu viel gewährtem Kredit um einen geringfügigen Betrag. Ein solcher scheint in Anbetracht des dahinter stehenden Jahresumsatzes nicht geeignet, eine Vermögensgefähr- dung hervorzubringen und somit zu einem Schaden zu führen. Ferner lässt sich durch den Umstand, dass es sich um eine solch geringfügige Dif- ferenz von ca. 5% handelt, eine Betrugsabsicht nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten. Der Tatbestand des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

E. 8.4.2.2 Urkundenfälschung 8.4.2.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung wird auf vorstehende Ziffer 8.3.2.2.1 verwiesen.

- 71 - 8.4.2.2.2. Auch die Voraussetzungen für eine Urkundenfälschung sind nicht erfüllt, da sich eine echte Vorteilsabsicht im Hinblick auf die geringfügige Erhöhung der Umsatzangabe nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten lässt. Der Beschul- digte ist diesbezüglich freizusprechen.

9. Fazit Der Beschuldigte ist also anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. IV. Strafe und Strafzumessung

1. Grundlagen

E. 9 September 2020 schrieb er erneut: "In deutschland", "War ich zu letzt in therapie gemeldet", "Bra", "AA._____-straße.7", "AB._____", "Da war ich zuletzt gemeldet bra" [Nachrichten vom 9. September 2020, 09:30 Uhr bis 09:31 Uhr] (vgl. zum Gan- zen act. 1.1.6.2). Im Rahmen dieser Konversation wird ausgedrückt, dass der Nut- zer des SkyECC-PINs 2 besorgt ist, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufen könnte und er erwähnt auch, dass er in einem solchen Fall aufhören würde. Her- nach wurden vom Benutzer des SkyECC-PINs 2 die eigenen Personalien und wei- tere persönliche Informationen an den Benutzer des PINs 6 versendet. Diese An- gaben entsprechen vollumfänglich den persönlichen Daten des Beschuldigten (vgl. act. 56). Damit ist klar, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. Der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt fand 5 Monate später statt und damit noch in der üblichen Zeitspanne für die Nutzung eines SkyECC PINs von 6 Monaten. 6.2.1.2. Am 6. Februar 2021, ab 20:33 Uhr führte der Nutzer des SkyECC-PINs 2 mit dem Nutzer des SkyECC-PINs 5, welcher als T._____ identifiziert werden konnte (vgl. act. 1.1.6.1), eine Konversation. Dort erwähnt der Nutzer des SkyECC- PINs 2, dass er diese Woche einen ersten Transport in die Schweiz machen würde. T._____ könnte bei der zweiten Tour auch investieren. Bei dieser ersten Tour wür- den 100 Stück kommen. Auch meinte dieser Nutzer, dass es aufgrund der guten Qualität für Fr. 4'600.– abgegeben werden solle (vgl. act. 1.1.6.2 und act. 1.1.6.4). Der Anklägerin ist beizupflichten wenn sie dies dahingehend interpretiert, dass die genannte Menge und der erwähnte Verkaufspreis den Schluss nahe legt, dass es sich dabei um den Transport von 100 Kilogramm Marihuana gehandelt haben muss. Auch besteht damit ein Konnex zum Anklagesachverhalt E, nachdem der

- 55 - Beschuldigte in die am 12. April 2021 erfolgte Lieferung von 95 Kilogramm Canna- bis, und damit einer vergleichbaren Menge, involviert war. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum der Nutzer des SkyECC- PINs 2 war. 6.2.1.3. Ferner liegen dem Gericht weitere Sprachnachrichten vom Nutzer des SkyECC-PINs 2 vor (act. 1/15/9; act. 1/15/15). Vergleicht man diese Sprachnach- richten im tatrelevanten Zeitraum mit dem Sprechverhalten des Beschuldigten, wel- ches er anlässlich der Hauptverhandlung und bei seinen überwachten Besuchen im Gefängnis zeigte, ist zu konstatieren, dass diese eine sehr starke Ähnlichkeit aufweisen. Sowohl die Ausdrucksart, der Sprachfluss als auch der Dialekt stimmen überein. Die Stimmen klingen identisch und von der gleichen Personen stammend. Auch dies ist dies ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte damals der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. Diese Einschätzung des Gerichts hat nicht den Beweiswert eines professionell erstellten Stimmvergleichsgutachtens. Aber es ist auch nicht unbeachtlich und steht jedenfalls der Annahme nicht entge- gen, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. 6.2.1.4. All die oben aufgeführten Indizien führen gesamthaft betrachtet dazu, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum, sprich vom 1. bis 21. Februar 2021 der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. 6.2.2. Nachrichten des SkyECC-PINs 2 6.2.2.1. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (SkyECC-PIN 2) aus dem Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 5. Februar 2021 und T._____ (SkyECC-PIN 5) zeigen was folgt: Auf "Gibt es ein Foto, Bruder" antwortete T._____ "Fendi", "Bende getirmistim daha önce" (Ich hatte auch früher welches mitgebracht), daraufhin der Beschuldigte "Boli", "38 fr", woraufhin T._____ ein Foto eines silbernen Blocks mit Prägung sandte [Nachrichten und Bild (IMG-1612194859694) vom 1. Februar 2021, 15:53 Uhr bis 15:54 Uhr]; "1-2 tane alabilirim" (1-2 könnte ich nehmen), "2 fendi", "Ich

- 56 - nehme beide" [Nachrichten vom 2. Februar 2021, 15:22 Uhr und 16:49 Uhr]; "Yok transport. 38 fr bana 250 de elemana yani 38250" (Es gibt keinen Transport. 38 fr für mich und 250 für den Mitarbeiter, also 38250) [Nachricht von T._____ vom 2. Februar 2021, 16:50 Uhr]; "Ok passt", "Ich würde es am Donnerstag holen kom- men. Das Geld würde ich dir mitbringen. Sonst würde ich am Abend zurückkommen und das Geld bringen.", "[…] Die Sache ist definitiv. Die würden wir sicher nehmen." [Audiofiles vom 2. Februar 2021, 16:52 Uhr]; "Aldim" (Ich habe geholt) [Nachricht vom 4. Februar 2021, 10:06 Uhr]; "Bruder, geht es, wenn ich das eine Kilo morgen und das Andere übermorgen bezahle." [Audiofile vom 4. Februar 2021, 16:49 Uhr]; "2x38250" [Nachricht vom 4. Februar 2021, 19:32 Uhr]; am Folgetag sandte der Beschuldigte ein Foto, auf welchem ein grosser Bargeldbetrag in einem Auto zu sehen ist [IMG-1612525400093 vom 5. Februar 2021, 11:43 Uhr] (vgl. zum Ganzen act. 1/1/6/1 und act. 1/1/6/4). Das versandte Foto, auf dem ein silberner Block mit Prägung zu sehen ist, ist ein klares Indiz, dass es sich dabei um einen Block Kokain handelt. Dieses wird von T._____ als Fendi bezeichnet. Auch die Bezeichnung Boli kann so interpretiert wer- den, das damit die Herkunft des Kokains gemeint ist, also konkret Bolivien. Der Preis ergibt sich auch deutlich aus den Nachrichten, wo mehrfach von "38 fr" gesprochen wird, was Fr. 38'000.– pro Kilo entspricht. Es wird auch weiter verdeut- licht in dem "38 fr" für T._____ sein sollen und "250" für den Mitarbeiter, insgesamt also Fr. 38'250.–. Ferner bestätigt auch der Beschuldigte diesen Preis in dem er nachfragt, ob er das eine Kilo morgen und das andere übermorgen bezahlen könne worauf hin er "2x38250" schreibt. Das lässt keine andere Interpretation zu, als dass der Beschuldigte für 1 Kilogramm Kokain Fr. 38'250.– bezahlt. Sodann ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm bestellt und in der Folge auch abholt, wird doch davon gesprochen, dass er 2 Fendis nehmen werde und nach der Abholung explizit gefragt wird, ob er das eine Kilo heute und das andere morgen bezahlen könne. Am nächsten Tag sandte der Beschuldigte T._____ dann auch ein Foto, auf welchem ein grosser Bargeldbetrag zu sehen war, was auf eine Zahlung durch den Beschuldigten hinweist. Weiter ergibt sich mit genügender Klarheit, dass der Beschuldigte die 2 Kilogramm Kokain am Donnerstag abholen wollte, was denn auch mit seiner Nachricht vom

- 57 - Donnerstag, 4. Februar 2021, 10:06 Uhr übereinstimmt, in der er mitteilt, dass er es abgeholt habe. Dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war, ergibt sich allein schon aus der Menge, jedoch wird im folgenden Abschnitt zu zeigen sein, dass der Beschuldigte von einer grossen Nachfrage nach "Koka" spricht, was einzig bedeuten kann, dass er das Kokain weiterverkauft hat. Da auch hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Reinheitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2021 betrug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 80.9%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte. Aus dieser Kommunikation des Beschuldigten mit T._____ ergibt sich somit ein- deutig, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2021 2 Kilogramm Kokain zum Preis von total Fr. 79'500.– von einem unbekannten Kurier übernommen hat, welches er zuvor bei T._____ bestellt hat. 6.2.2.2. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (SkyECC-PIN 2) und T._____ (SkyECC-PIN 5) aus dem Zeitraum vom 14. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2021 zeigen was folgt: "Koka?" [Nachricht vom 14. Februar 2021, 22:05 Uhr]; T._____ fragt nach "Sana ne kadar sazim tas bra?" (Wie viel Stein brauchst du, Bruder?) worauf hin der Be- schuldigte antwortet "Anfrage gross momentan", "7-8 kolo","Kilo", die Antwort von T._____ "iyi bak senin adrese yollayabilirim ab 3 Kilogramm" (Ok, schau mal nach, ich könne ab 3 Kilogramm an deine Adresse schicken) [Nachrichten vom 14. Feb- ruar 2021, 23:38 Uhr]; "+- 38 fr, zb wie wiel und wie lang zeit? Kannst du eintal schnell zahlen oder für alle brauchst du zeit bra?" [Nachricht T._____ vom 28. Feb- ruar 2021, 18:55 Uhr]; "Und muss boli sein", Antwort von T._____ "Ja, es wird so- wieso Boli kommen" [Nachrichten vom 18. Februar 2021, 20:11 Uhr]; Bild auf dem ein grauer Block mit Prägung "AP._____" zu sehen ist [Foto 3, Beilage 3]; "Sonntag 2 kilo" [Nachricht vom 18. Februar 2021, 21:26 Uhr]; "38 x 2 = 76k +1.1 = 771 k 50 aldim kalan = 271 kMad max para olunca birakirsin bra 27k Stress yapma" (38 x 2 = 76k +1.1 = 771 k 50 habe ich genommen Rest = 271 k Mad max wenn es Geld

- 58 - gibt, kannst du es ab geben Bra 27k mach keinen Stress) [Nachricht T._____ vom

25. Februar 2021, 13:54 Uhr] (vgl. zum Ganzen act. 1.1.6.1 und act. 1.1.6.4). Mit der Frage nach "Koka" kann nach dem allgemeinen Verständnis nur Kokain gemeint sein. Dass die Anfrage gross sei und er 7 bis 8 Kilogramm benötigen würde, spricht einerseits dafür, dass es tatsächlich um Drogen geht und anderer- seits, dass es sich dabei um Kokainhandel im Kilobereich handelt. Daraus, dass die Nachfrage gross sei ergibt sich auch, dass das "Koka" zum Wei- terverkauf bestimmt ist. Auch daraus, dass er innert knapp zwei Wochen (vgl. oben) erneut 2 Kilogramm Kokain bestellt und übernimmt, zeigt auf, dass der Beschul- digte seine bestellte Ware gut verkaufen kann. Auch der Preis für das "Koka" ergibt sich aus dem Chat. Zuerst wird "+ - 38 fr" erwähnt und in der Schlussabrechnung von T._____ an den Beschuldigten "38 x 2 = 76k + 1.1 = 771 k". Dies zeigt, dass der Preis für ein Kilo "Koka" bei Fr. 38'000.– lag. Dies ist auch der selbe Preis, wie beim vorhergehenden Kauf Anfang Februar verlangt wurde. Auch der Preis des "Kokas" spricht dafür, dass es sich einzig um Kokain handeln kann. Die Bezeichnung Boli kann nichts anderes bedeuten, als dass das vom Beschul- digten bestellte "Koka" aus Bolivien kommen muss. Nach der Diskussion über die Herkunft wurde noch ein Foto, auf dem ein grauer Block mit Prägung zu sehen ist versendet. Vor diesem Kontext kann dieser graue Block mit Prägung nichts ande- res als Kokain beinhalten. Ferner bestätigt der Beschuldigte, dass er am Sonntag 2 Kilogramm nehmen werde. Da diese Nachricht am 18. Februar 2021 versandt wurde ist Sonntag, der

21. Februar 2021, das Übergabedatum. Am 25. Februar 2021, vier Tage nach der geplanten Übernahme, wird von T._____ eine Art Schlussrechnung erstellt. "38 x 2 = 76k + 1.1 = 771 k". Diese Rechnung spricht dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich 2 Kilogramm Kokain übernommen hat, ist doch die Rede von "38 x 2". Die weiteren 1'100.– stellen wohl weitere Kosten dar, die noch zusätzlich zum reinen Kokainpreis angefallen sind. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2021 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 80.9%.

- 59 - Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte. Diese Indizien lassen keinen andern Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Sonntag, 21. Februar 2021 2 Kilogramm Kokain zum Preis von insgesamt Fr. 77'110.– übernommen hat. 6.2.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamt- bildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel da- ran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zu- getragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 6.3. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 6.3.1. Auf welche Betäubungsmittel das BetmG anwendbar ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Insbesondere fallen Kokain oder Präparate, welche Kokain ent- halten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische bzw. Kokain-Hydrochlorid HCL, darunter. Ebenfalls wurden bereits die übrigen Voraussetzungen für die Anwend- barkeit der Strafbestimmungen von Art. 19 BetmG dargetan. Darauf ist zu verwei- sen. 6.3.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halte vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Diese Sachverhalte sind wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte insgesamt 4 Kilogramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 80.9 % und damit total ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain übernommen hat und in der Folge an nicht bekannte Abnehmer in der Schweiz verkaufte, erfüllt er in objektiver Hin- sicht die Qualifikation des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In sub- jektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen konnte.

- 60 - 6.3.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.3.4. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat. 6.3.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

7. Anklagesachverhalt E 7.1. Gegenstand Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er am 12. April 2021 um ca. 20:28 Uhr zusammen mit K._____ und AQ._____ (fortan: AQ._____) 95.378 Kilo- gramm Marihuana an AR._____ (fortan: AR._____) an die AS._____-strasse 14 in AC._____ lieferte. Dabei habe K._____ den Lieferwagen gefahren. Zusammen mit AR._____ habe der Beschuldigte als Beifahrer den Lieferwagen in einem Mercedes begleitet. Die Drogen hätten sich in Vakuumbeuteln und Minigrips befunden und seien im Lieferwagen in einem grossen Rollwagen zwischen Pflanzen transportiert und danach von K._____ und AQ._____ ausgeladen worden. Nach der Übergabe des Marihuanas an AR._____, Inhaber der AT._____ GmbH, seien die zwei Fahr- zeuge in denen sich der Beschuldigte, AQ._____ und K._____ befanden, weiter an die AU._____-strasse 15 in AV._____ gefahren, wo der Beschuldigte das Gebäude betreten habe. Später hätten sich die Fahrzeuge mit eben diesen Personen in un- terschiedliche Richtungen entfernt. Die 95.378 Kilogramm Marihuana seien AR._____ zwecks Aufbewahrung in den Räumlichkeiten der AT._____ GmbH und späterer Weitergabe an eine nicht näher bekannte Drittperson übergeben worden.

- 61 - 7.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere der Wahrnehmungsbericht der Kantons- polizei Zürich (act. 1.1.4) sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend das bei der Verhaftung von AR._____ sichergestellten Marihuanas (act. 1.7.3) vor. 7.2.1. Polizeirapporte Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte unter dem Aktionsnamen "V._____" zusammen mit der Kantonspolizei Zürich Ermittlungen gegen türkisch, kurdische Staatsangehörige wegen Verdachts auf organisiertem Kokainhandel im Mehrkilogrammbereich (vgl. act. 1.1.1). Dem Wahrnehmungsbericht der Kantons- polizei Zürich zur Observation vom Montag, 12. April 2021 (act. 1.1.4) lässt sich entnehmen, dass beobachtet werden konnte, wie an eben diesem Montag um 18:32 Uhr ein weisser LKW mit deutschem Kennzeichen 16 (D), rückwärts an die Rampe der AT._____ GmbH fuhr. Gleichzeitig mit dem LKW fuhr der Mercedes S63 AMG, schwarz, 2015, Nummernschild GR 17, vor die Firma AT._____. Der Fahrzeughalter des Mercedes ist der Beschuldigte. In der Folge wurde von K._____ und AQ._____ um ca. 18:34 Uhr zwei Wagen mit Pflanzen und ein grosser Wagen, oben eingehüllt in schwarze Plastikfolie, ausgeladen und in den Lagerraum der AT._____ GmbH geschoben. Um 18:37 Uhr schob K._____ die zwei Wagen von der Rampe zurück in den Lastwagen. Danach, um 18:58 Uhr, sind der LKW und der Mercedes, welcher dem ersteren folgte, zusammen an die AU._____- strasse 15 in AV._____ gefahren. Um 19:29 Uhr stieg ein Mann mit rotem Shirt aus dem Mercedes und ging Richtung Haus. Später fahren die beiden Fahrzeuge in unterschiedlichen Richtungen davon. Hierauf wurde der Mercedes um 21:00 Uhr in AW._____ angehalten und die Insassen, also AQ._____ mit dem Beschuldigte als Beifahrer, verhaftet. Aus dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom

- 62 -

E. 9.1 Der Beschuldigte machte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom

E. 9.2 Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte zuletzt am 27. Juni 2020 verhaftet. In den 10 Einvernahmen, welche alsdann bis und mit dem 7. Juni 2023 durchgeführt wurden, hat er Aussagen zur Sache stets verweigert (act. 1/3/1-10). Auch an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 machte er zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. Ein strafminderndes Geständnis liegt nicht vor. Insge- samt betrachtet trug er nichts zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

E. 9.3 Dem Auszug aus dem deutschen Strafregister vom 15. Juni 2022 ist eine einschlägige Vorstrafe zu entnehmen. Er wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg we- gen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt (act. 1/24/7). Auch in der Schweiz ist der Beschuldigte vorbestraft, auch wenn nicht einschlägig (act. 1/24/8). Die einschlägige Vorstrafe sowie die weiteren, nicht ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland und der Schweiz wirken

- 82 - sich insgesamt straferhöhend aus. Er scheint aus seiner früheren einschlägigen Verurteilung nichts gelernt zu haben.

E. 9.4 Weitere täterbezogene Aspekte, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.

10. Auszufällende Strafe 10.1. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer B und C erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen. Auf- grund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 7 Monaten zu erhöhen. Damit resul- tiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (Total 79 Monate). 10.2. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer D erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ange- messen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 3 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (Total 33 Monate). 10.3. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer A erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten angemes- sen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vor- strafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 2 Monaten zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Total 24 Monate). Diese Einzelstrafe ist auch mit Blick auf das österreichische Recht nicht zu beanstanden ist. Denn ge- mäss § 28a Abs. 2 Ziff. 3 SMG (Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe [Österreich]) i.V.m. §28b SMG i.V.m. §1 SVG i.V.m. Anhang I der SGV (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV [Österreich]) ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswid- rig in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (grosse Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Die Grenzmenge für die Reinsubstanz Kokain beträgt 15 Gramm.

- 83 - Eine grosse Menge ist es somit ab 225 Gramm reinem Kokain anzunehmen. Vor- liegend ist der Beschuldigte für den Handel mit einer Menge von 1'376 Gramm rei- nem Kokain schuldig zu sprechen. Somit wird der Tatbestand der grossen Menge deutlich erreicht, wird der Grenzwert von 225 Gramm Kokain nochmals um mehr als den Faktor 6 überstiegen. Ferner ist die Addition von einzelnen Verkäufen, wie sie hier stattgefunden haben und welche wohlgemerkt teilweise schon einzeln die Grenzmenge übersteigen, zulässig, sofern die Einzelakte im Sinne einer fortlaufen- den Tatbestandsverwirklichung kontinuierlich gesetzt werden und der zumindest bedingte Vorsatz des Täters von vornherein auch den an diese kontinuierliche Be- gehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Die Bedeutung von Mengen für die Strafbarkeit von Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz Insbesondere bei unter- schiedlichen Substanzen und mehreren Taten, Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften, Johannes Keppler Uni- versität Linz, ALEXANDER LICHTENEGGER, September 2018, S. 13, 25 f.). Von einem solchen ist hier auch auszugehen, hat der Beschuldigte C._____ doch kontinuier- lich beliefert. Bei einer so deutlichen Überschreitung der Grenzmenge ist die aus- zufällende Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch nach österreichischem Recht verhält- nismässig und nicht zu beanstanden. 10.4. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklage- ziffer E erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Auf- grund der sich etwas strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 1 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 10.5. Zur Berechnung der auszufällenden Freiheitsstrafe ist von der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (79 Monate) für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffern B und C auszugehen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist diese Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelstrafen. Bei der Einzelstrafe von 33 Monaten für die Wider- handlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer D erscheint eine Erhöhung um 25 Monate als angemessen. Für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer A mit der Einzelstrafe von 24 Monaten erscheint eine Erhöhung um

- 84 -

E. 12 April 2021 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung ein rotes Shirt trug (act. 1.19.1). Im Weiteren wurde AR._____ um 23:00 Uhr am Sitz seiner Firma AT._____, AS._____-strasse 14, AC._____, verhaftet, nachdem er der Polizei Zugang zur Firma gewährte und sie zu den Betäubungsmitteln führte. 7.2.2. Dem Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. und 13. April 2021 lässt sich entnehmen, dass bei AR._____s Firma AT._____ im 1. Unterge- schoss vor dem Lift ein Palette mit 95.6129 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden konnte (act. 1.10.4 und act. 1.7.3). 7.2.3. Der so beschriebene Tatablauf ist durch die Beobachtungen und Sicherstel- lungen der Polizei als erstellt zu betrachten. Das Marihuana wurde im LKW und in Begleitung zweier Personenwagen der Marke Mercedes nach AC._____ geliefert und konnte dort anschliessend sichergestellt werden. Der Beschuldigte befand sich in einem der beiden begleitenden Personenwagen der Marke Mercedes. Dieser Mercedes mit dem Nummernschild GR 17 ist auf den Beschuldigten eingelöst. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso der Beschuldigte in seinem Mercedes den LKW mit dem Marihuana begleiten sollte, wenn er mit der Lieferung nichts zu tun gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den Mercedes nicht selber fuhr, sondern AQ._____ als Fahrer dabei hatte, ist nicht als ungewöhnlich zu taxieren, hatte der Beschuldigte doch sowohl beim Anklagesachverhalt A als auch beim An- klagesachverhalt B jeweils einen Fahrer dabei. Somit ist auch dieses Bild in einer Gesamtbetrachtung stimmig. Schliesslich trug der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung ein rotes Shirt, was wiederum mit der Beschreibung im Wahrnehmungs- bericht korrespondiert, dass während dem Abladen des Marihuanas eine mit einem roten T-Shirt bekleidete Person aus dem Mercedes gestiegen sei. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits beim Anklagesachverhalt D aufgezeigt

– mit Blick auf den dort zitierten 'SkyECC'-Chat des Beschuldigten vom 6. Februar 2021 davon auszugehen ist, dass damals eine erste Marihuana-Lieferung von ca. 100 Kilogramm angesprochen und auf eine zweite hingewiesen wurde, nachdem der Deal betreffend das Kokain abgeschlossen war (Der Beschuldigte: "Noch etwas Bruder: Ich werde diese Woche einen Transport machen, meinen ersten Transport.

- 63 - Wenn die Ware kommt. Willst du haben? Also, willst du kaufen? Gibt es einen Kun- den, Bruder? Später bei der zweiten Tour kannst du auch investieren. Später, wie du willst. Wir können hälftig teilen und so. Denn es gibt doch die Geschäftspartner". T._____: "Ja, das geht." Der Beschuldigte: 100 Stück werden kommen, Bruder. Wenn du willst, also, ich könnte dir auch etwas reservieren.". T._____: "Die Details würden wir besprechen, lass mal das Muster eintreffen." (act. 1.1.6.1 und act. 1.1.6.4). Die vorliegende Lieferung vom 12. April 2021 im Umfang von ca. 95 Kilogramm Marihuana passt zeitlich, mengenmässig und von den Personen her zu diesen Sprachnachrichten. 7.3. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte an der Übergabe von ca. 95 Ki- logramm Marihuana beteiligt war. 7.4. FOR-Gutachten Das bei AR._____ sichergestellte Marihuana wurde durch das Forensische Institut Zürich (FOR) untersucht (act. 1.7.3). Die Auswertung ergab, dass es sich bei der gesamten untersuchten Menge von ca. 95.378 Kilogramm um Cannabis vom Typ Drogenhanf handelt. Dies gilt somit als erstellt. 7.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 7.6. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 7.6.1. Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wurden bereits dargetan. Der Handel mit Cannabis, auch im Hohen Kilobe- reich, ist kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 117 IV 314).

- 64 - 7.6.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halte vor, wobei er den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt habe. Die- ser Sachverhalt ist wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte 95.378 Kilogramm Cannabis an AR._____ weitergegeben hat, erfüllt er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 7.6.3. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar ge- macht hat. Er ist dafür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

8. Anklagesachverhalt F

E. 12.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses o- der eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).

E. 12.2 Der Beschuldigte war vom 12. bis 14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenommen (act. 1/19/6), war seither in Untersu- chungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem

26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Bis und mit dem 19. Januar 2024 (=Ur- teilsdatum) sind ihm also 575 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

13. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren und 9 Monaten (Gesamtstrafe) zu bestrafen, wovon 575 Tage durch Haft er- standen sind. V. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straf- taten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

- 85 - Massgebendes Kriterium – nicht nur für die Anordnung sondern auch für den Wi- derruf des bedingten Strafvollzugs – ist mithin die Prognose.

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes so- wie Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 550.– verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. Februar 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 230.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 1'300.– verurteilt. Vorliegend ist er wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schul- dig zu sprechen. Der Tatzeitraum der Anklagesachverhalte B bis E fällt in die Pro- bezeit der eben genannten Vorstrafen. Der Anklagesachverhalt A hat bereits vor den beiden Vorstrafen stattgefunden. Aufgrund der begangen schweren Delikte in der Probezeit ist diese nicht zu bestanden. Dem Beklagten ist aufgrund der Vielzahl der neuen Delikte eine schlechte Prognose zu stellen. Die bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– sind daher zu widerrufen. Da es sich Vorstrafen um Geldstrafen und somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist keine Gesamtstrafe auszufällen.

3. Im Ergebnis sind die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 24. September 2019 und vom 14. Februar 2020 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– zu widerrufen.

- 86 - VI. Landesverweisung

1. Rechtsgrundlagen

E. 17 Januar 2024 Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 56). Davor machte er in sämtlichen Einvernahmen stets von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 1/3/1 und 1/3/5). Vorab kann auf seine Personalakten verwie-

- 80 - sen werden (act. 1/24/1-10; 2/2/6/1). Demnach kann Folgendes festgehalten wer- den: Der Beschuldigte ist am tt. mm. jjjj in W._____, Deutschland, geboren und auf- gewachsen. Seine Familie ist ursprünglich aus der Türkei, aus der Region BC._____. Er wuchs bei seinen Eltern auf und hat eine Schwester, die mittlerweile in N. lebt. Er besuchte die Hauptschule. Danach machte er einige Praktika. Seine Familie hat ihn immer unterstützt. Gerade als er eine Lehrstelle beginnen wollte, wurde er verhaftet. Sein Vater ist wegen seinem neuen Job im Jahr 2011 in die Schweiz gekommen, pendelte in dieser Zeit aber zwischen der Schweiz und Deutschland. Der Beschuldigte folgte dem Vater im Jahr 2012 in die Schweiz und arbeitete ein Jahr in der Firma seines Vaters. Danach ging er zurück nach Deutsch- land. In Deutschland war der Beschuldigte dann in Haft, nachdem er wegen Han- dels mit 2 Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Er absolvierte eine Therapie, weil er damals auch Drogen konsumiert hatte. Seit dem Jahr 2018 konsumiere der Be- schuldigte keine Drogen mehr. Die Therapie habe er erfolgreich absolviert. Davor habe er Marihuana konsumiert und auch mal Kokain probiert. Direkt nach seiner Entlassung im Jahr 2018 sei er wieder zu seinen Eltern in die Schweiz gezogen. Er habe dann ich M._____, Kanton Graubünden, gewohnt. Sein Vater habe ihm er- möglicht, ein Restaurant zu eröffnen und ihn dabei finanziell unterstützt. Die Firma habe zuerst seinem Vater gehört, bevor der Beschuldigte sie übernommen habe. Er habe das Geschäft nach eigenen Aussagen sehr gut geführt und dabei viel Ver- antwortung gehabt, weil er die Löhne für seine vier Mitarbeiter bezahlen und den Kredit, den sein Vater für dieses Geschäft aufgenommen habe, habe abbezahlen müssen. Da es ein gut laufendes Geschäft gewesen sei, habe er ein weiteres Ge- schäft in M._____ übernommen, die "BD._____". Zu dieser Zeit sei genau die Corona-Krise gekommen. Er sei in der Folge in Konkurs gegangen und habe beide Geschäfte verkauft. Danach sei er im April 2021 nach Zürich gezügelt. In Zürich habe er dann in BE._____ eine Produktion für medizinisches Cannabinoid über- nommen. Dieses Geschäft habe er zuerst geführt, danach habe er es verkauft und sei zuletzt als Mitarbeiter angestellt gewesen. Er habe einen Lohn von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten. Der Beschuldigte ist ledig, aber seit fünf Jahren in einer Be- ziehung und hat keine Kinder. In Zukunft würde er gerne seine Verlobte heiraten

- 81 - und eine Familie gründen. Nach eigenen Aussagen verfügt er weder über Vermö- gen noch Schulden (vgl. zum Ganzen act. 56). Der Beschuldigte war vom 12. bis

14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenom- men (act. 1/19/6), war seither in Untersuchungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem 26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Derzeit befindet er sich im Gefängnis Limmattal. Er bekam während der ganzen Zeit zahlreiche Besuche von seinen Eltern, seiner Freundin/Verlobten sowie weite- ren Freunden und konnte auch Videotelefonate mit seiner Schwester führen. Der eingeholte Führungsbericht ist sehr gut (act. 52). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei dieser Sachlage insgesamt neutral aus.

E. 19 Monate angemessen. Weiter erscheint bei der Einzelstrafe von 9 Monaten für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer E eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (129 Monate) als Gesamtstrafe.

11. Vollzug oder Aufschub 11.1. In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.

12. Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230011-D/U1/B-1/ao Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Curschellas Urteil vom 19. Januar 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Widerhandlung gegen das BetmG etc./Widerruf

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

5. Juni 2023 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 30 und act. 58) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

24. September 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. Februar 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ♦ Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 800'000.00 als Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat ♦ Verwendung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Il des Kan- tons Zürich vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmten Bar- schaft von total CHF 155'695.70 zur Deckung der Geldstrafe, Ersatz- forderung und Verfahrenskosten ♦ Einziehung und Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Il des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inkl. Quit- tung (Ass-Nr. A016'296'369). Verwendung des Erlöses zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten ♦ Einziehung und Vernichtung der restlichen mit Verfügung der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 8'000.00)

- 3 -

2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 59)

1. A._____ sei der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vor- würfen freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Unterlagen und Vermögenswerte seien A._____ wieder herauszugeben.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. A._____ sei für die erbetene Verteidigung und die von ihm zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: An- klägerin) vom 5. Juli 2023 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ (fortan: Beschuldigter oder A._____) ging am 17. Juli 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 30).

2. Gleichzeitig beantragte die Anklägerin beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf die Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, worin er sich seither, nach einer Verlängerung der Haft am 25. Oktober 2023, befindet (act. 32, act. 45).

3. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den

17. Januar 2024 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 19. Januar 2024 vorgeladen, den Parteien die vorläufige Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 37). In- nert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.

4. Zur Hauptverhandlung am 17. Januar 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staats- anwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklägerin in Begleitung zweier Mitarbeiter sowie ein Vertreter der Presse und weitere Zuschauer (Prot. S. 11). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldig- ten, nach den daran anschliessenden Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 16 ff.). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil am 19. Januar 2024 münd- lich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 23 ff.).

5. Nunmehr erfolgt noch die Mitteilung des Urteils in begründeter Form.

- 5 - II. Vorfragen

1. Verwertbarkeit Aussagen C._____ 1.1 Die Verteidigung macht geltend, dass der Konfrontationsanspruch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von C._____ materiell nicht gewahrt gewe- sen sei, weil der Beschuldigte bei dieser Einvernahme nicht gehörig verteidigt ge- wesen sei. Sie bringt vor, dass sich weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung auf die rechtshilfeweise Befragung von C._____ hätten vorbereiten können. Dies habe dazu geführt, dass das Fragerecht der Verteidigung sowie des Beschuldigten nicht wirksam habe gewahrt werden können (act. 53). 1.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 1.3 In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, den rechtzeitig angekündeten Einver- nahmetermin nicht in seiner Agenda eingetragen hatte und deshalb – statt ihm – kurzfristig eine andere Rechtsanwältin derselben Kanzlei an der Konfrontationsein- vernahme teilnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass das Versäumnis der Verteidi- gung am Morgen des 16. Septembers 2022 um 9.38 Uhr offenbar wurde, als ihr von der Anklägerin der Zugangscode für das PJZ zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass die Einvernahme erst am Nachmittag des 16. Septembers 2022 um circa 14.30 Uhr stattgefunden hat, mithin also sechs Stunden später (vgl. act. 1/21/34,

- 6 - act. 1/22/7, act. 1/13/8). Die durch die damalige Verteidigung substituierte Rechts- anwältin der gleichen Kanzlei, Rechtsanwältin X4._____ (act. 1/21/29) konnte sich gemäss Honorarnote vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten besprechen (act. 1/21/35). Eine zeitliche Einschränkung dieser Besprechung ist nicht ersichtlich. Nach dieser Besprechung mit dem Beschuldigten fand die Kon- frontationseinvernahme statt. Der Beschuldigte verzichtete nach Rücksprache mit seiner substituierten Verteidigung auf Ergänzungsfragen (act. 1/13/8). Der Be- schuldigte hatte sich in der laufenden Untersuchung auch vor oder nach der in Frage stehenden Einvernahme nie zu den angeklagten Vorwürfen vernehmen las- sen (act. 1/3/1-10). 1.4 Damit steht fest, dass der Beschuldigte an der Konfrontationseinvernahme von einer von seinem verhinderten amtlichen Verteidiger rechtzeitig und rechtsge- nügend substituierten Rechtsanwältin der gleichen Kanzlei vertreten war. Diese und der amtliche Verteidiger hätten die Möglichkeit gehabt, zu beantragen, dass die Einvernahme verschoben wird, dass Rechtsanwältin X4._____ eine längere Be- sprechungs- oder Vorbereitungszeit mit dem Beschuldigten benötigt oder sie hätte eine andere gutscheinende Massnahme treffen können. Das haben aber weder die substituierte Rechtsanwältin X4._____ noch der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X3._____, gemacht. Der Beschuldigte und Rechtsanwältin X4._____ hatten Gele- genheit, sich zu besprechen und Ergänzungsfragen zu diskutieren. Sie haben keine Ergänzungsfragen gestellt. Bei dieser Sachlage ist zu konstatieren, dass das Kon- frontationsrecht auch materiell gewährt wurde und der Beschuldigte gehörig vertei- digt war. Dies wird im Übrigen auch vom damaligen amtlichen Verteidiger X3._____ in seinem Schreiben vom 26. September 2022 ausgeführt, in welchem er mitteilte, dass, auch wenn er persönlich an der Einvernahme teilgenommen hätte, er sich nicht anders hätte verhalten können und verhalten hätte, als seine Stellvertreterin (act. 1/21/34). Wenn die neue Verteidigung heute rückblickend der Ansicht ist, sie hätte sich anders verhalten, eine Verschiebung beantragt oder sich eingehender mit dem Beschuldigten besprochen oder Ergänzungsfragen gestellt, ist das uner- heblich. Abgesehen von krassen Fehlern der Verteidigung sind andere Verteidi- gungsstrategien oder Handlungen der vormaligen amtlichen Verteidigung nicht zu wiederholen, nur weil die neue amtliche Verteidigung der Ansicht ist, man hätte dies

- 7 - anders machen müssen. Ein krasser Fehler der Verteidigung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal auch die neue amtliche Verteidigung nicht darlegt, was genau sie denn bei jener Einvernahme materiell anders gemacht hätte, also z.B., welche Er- gänzungsfragen sie dem Einvernommenen C._____ gestellt hätte. 1.5 Folglich ist festzuhalten, dass der Konfrontationsanspruch formell und mate- riell gewahrt wurde und der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gehörig verteidigt war. Die Aussagen von C._____ sind somit verwertbar.

2. Verwertbarkeit Gutachten FOR 2.1 Die Verteidigung beantragte vorfrageweise, dass ein neues Stimmenver- gleichsgutachten einzuholen sei. Einerseits würden beim Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) formelle Fehler vorliegen, insbesondere in Bezug auf den Verfasser des Gutachtens (Problematik eines delegierten Gutachtens) und un- geklärte Mitarbeit. Andererseits stützt die Verteidigung ihre Kritik auf das von ihr eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ (act. 54/1) wonach die Ergeb- nisdarstellung im Gutachten des FOR nicht nachvollzogen werden könne. Es wür- den erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des FOR bestehen. Das Gutachten des FOR sei für unverwertbar zu erklären (vgl. zum Ganzen act. 53, Rz. 24 ff. und Prot. S. 14 f.). 2.2 Die Anklägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht ersichtlich sei, was am konkreten Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens nicht korrekt gewesen sein soll. Dass das neue Gutachten zu einem anderen Ergebnis komme, erstaune nicht. Ferner sei das vom Privatgutachten bemängelte Material nie verlangt wor- den. Dieses befinde sich bei den Akten und der Beizug habe offen gestanden. Zent- raler Punkt im Gutachten des FOR sei die akustische Analyse und diese werde im Privatgutachten wenig bemängelt. Das Gutachten sei verwertbar und in den Akten zu belassen (Prot. S. 12 f.). 2.3 Zur von der Verteidigung vorfrageweise vorgebrachten formellen Problematik des Stimmenvergleichsgutachtens des FOR (act. 1/8/11) wurde während der Be- ratung des Gerichts zur raschen und effizienten Klärung der aufgeworfenen Frage

- 8 - der Mitwirkung am Gutachten mit dem Sachverständigen Dr. E._____ vom FOR Rücksprache genommen und von diesem Gespräch eine Telefonnotiz erstellt, wel- che den Parteien sogleich zur Stellungnahme vorgelegt wurde (vgl. Prot. S. 15 und act. 55). Daraus ergibt sich, dass der beauftragte Gutachter Dr. E._____ das be- treffende Gutachten geschrieben und unterzeichnet hat. Er verantwortet Aufbau, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Wissenschaftlichkeit des Gutachtens. Fer- ner wurde der Ablauf weiter erläutert, wonach am Forensischen Institut Zürich die wissenschaftlich-technischen Abklärungen regelmässig von einer Fachexpertin und zur Kontrolle jeweils von einer zweiten Expertenperson durchgeführt würden. Die Ergebnisse würden dann mit dem ernannten Gutachter besprochen, von die- sem verifiziert und von ihm ins schriftliche Gutachten überführt. Er würdige die Er- gebnisse der Fachexpertise und beantworte die an ihn gestellten Fragen. Sodann werde das Gutachten regelmässig von einer zweiten kontrollbeauftragten Person kontrolliert und mitunterzeichnet. Vorliegend seien als Fachexpertinnen F._____ und G._____ bestimmt worden. Zweite kontrollbeauftrage Person sei H._____, … [nähere Rollenbeschreibung], gewesen, welcher das Gutachten mitunterzeichnet habe. Für ihn stehe das Kürzel H'._____. Das Kürzel I'._____ stehe für die in die- sem Verfahren zuständige Sekretariatsmitarbeiterin. Gemäss internen Richtlinien des FOR werde die wissenschaftliche Facharbeit zusätzlich immer noch von einer zweiten Kontrollperson geprüft, dies sei vorliegend durch Prof. Dr. J._____ von der Universität Zürich erfolgt. Weiter führte Dr. E._____ aus, dass er als sachverstän- dige Person berechtigt sei, Mitarbeitende und Hilfspersonen beizuziehen. Davon habe er Gebrauch gemacht und dies klar dokumentiert und kommuniziert. Es handle sich um das übliche Standardvorgehen von Gutachten des FOR Zürich. 2.4 Die von der Verteidigung vorgebrachten formellen Unklarheiten können mit den Erläuterungen von Dr. E._____ geklärt werden. Das Stimmvergleichsgutach- ten wurde zweifellos von der beauftragten Person, nämlich Dr. E._____, welcher auch auf dem Gutachten als sachverständige Person aufgeführt ist und dieses als solche unterzeichnet hat, verfasst und verantwortet. F._____ und G._____ sind Mit- arbeiterinnen des FOR und Fachexpertinnen ohne Gutachterstatus. Deshalb wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass als sachverständige Person Dr. E._____

- 9 - zu ernennen sei (act. 1/8/2, S. 2). Sodann wurde er im Gutachtensauftrag ermäch- tigt, Mitarbeitende des FOR und Hilfspersonen beizuziehen (act. 1/8/6, S. 2). Schliesslich ist zu betonen, dass es sich hier nicht um ein psychiatrisches Gutach- ten handelt, bei welchem die persönliche Einschätzung des Begutachteten durch den Gutachter im Zentrum steht, weshalb die Befragungen auch von diesem per- sönlich durchgeführt werden müssen, sondern um ein wissenschaftlich-techni- sches Gutachten, bei welchen regelmässig Fachexpertinnen und Experten des FOR die wissenschaftlich-technischen Arbeiten durchführen, und der Sachverstän- dige die Resultate dann bewertet und das Gutachten erstattet. Es liegt somit keine unzulässige Delegation des Gutachtensauftrags vor und es bestehen keine for- melle Hindernisse in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. 2.5 Zum Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszu- schicken, dass diesem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solches unter- liegt es der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Privatgutachten können un- ter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutach- tens und deshalb allenfalls die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (SK-Kom- mentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutach- ter beigezogen werden könnte. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und un- parteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftrags- verhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144

- 10 - E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DO- NATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2). Weiter ist festzuhalten, dass das Stimmenvergleichs- gutachten des FOR nicht das zentrale Beweismittel im vorliegenden Verfahren dar- stellt. Der Fall ist nicht so gelagert, dass einzig aufgrund des Stimmenvergleichs die Täterschaft ermittelt werden soll. Wie im Weiteren zu zeigen sein wird, gibt es andere Beweise und Indizien, welche den Beschuldigten als Nutzer des SkyECC- PINs 1 identifizieren [SkyECC als Messenger Dienst]. Wäre das Stimmvergleichs- gutachten ein unabdingbares Beweismittel, hätte die Anklägerin auch bezüglich des Benutzers des SkyECC PINs 2 ein Stimmenvergleichsgutachten anordnen müssen. Nicht nur das, man hätte alle für die Anklage relevanten Audiofiles mittels Gutachten zuordnen müssen. Dies hat man nicht gemacht, eben weil sich die Iden- tifikation des Beschuldigten als Benutzer des jeweiligen SkyECC-PINs im relevan- ten Zeitraum auf andere Weise erstellen lässt. Das vorliegende Stimmenvergleichs- gutachten ist nur, aber immerhin, ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte die SkyECC-PINs 1 im fraglichen Zeitraum benutzte. An dieser Einschätzung des Sachverständigen vermag auch das von der Verteidigung eingereichte Privatgut- achten von Prof. Dr. D._____ (act. 54) nichts zu ändern. Die von ihr vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des FOR sind wenig überzeugend. So äussert sie sich zum Material als Basis des Gutachtens, ohne dass sie dieses beigezogen und selbst analysiert hätte. Auch ihr Einwand, die Bezeichnung "süddeutscher Raum" sei laienhaft, wobei sie auf die Einteilung deutscher Dialekte aus Werner König: dtv-Atlas zur deutschen Sprache verwies, vermag das Gutachten des FOR nicht nachhaltig zu diskreditieren. Aus deutscher Sicht mag der Terminus "süddeutscher Raum" wenig präzis sein. Die von ihr abgebildete Einteilung zeigt aber für das Ge- biet der Schweiz auch nur die Einteilung Hochalemannisch, Höchstalemannisch und Walserisch, was für einen Schweizer oder eine Schweizerin angesichts der Unterschiede von St. Galler-, Zürcher-, Bündner-, Berner-, Basler- oder Freiburger- Dialekte, um nur einige zu nennen, auch wenig präzise erscheint. Die Bezeichnung der regionalen Einordnung des Dialekts des Beschuldigten als aus dem "süddeut- schen Raum" kommend ist also durchaus korrekt, allerdings nicht sehr präzis. Das macht die Einschätzung des Gutachters aber nicht unplausibel. Auch die weiteren

- 11 - Kritikpunkte im Privatgutachten (akustische Analysen, Befundbewertungen, For- mulierung der Ergebnisse) erscheinen lediglich schulmeisterhaft und können die Plausibilität der Ausführungen im Gutachten des FOR nicht nachhaltig erschüttern. Die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ führen im Ergebnis nicht dazu, dass das Gutachten des FOR inhaltlich in Frage zu stellen oder als nicht verwertbar zu bezeichnen wäre.

3. Ausländisches Recht 3.1 Die Verteidigung weist darauf hin, dass beim Vorliegen einer echten Aus- landstat diese auch am Begehungsort strafbar sein muss. Dabei genüge es nicht, dass die betreffende Handlung generell mit Strafe bedroht sei, vielmehr sei die Strafbarkeit im konkreten Fall nötig. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BetmG enthalte einen Verweis auf das ausländische Recht, was zu dessen Anwendung führe und nicht nur, wie in Art. 6 Abs. 2 StGB geregelt, zur Bemessung der Sanktion anhand des ausländischen Rechts. Es sei zuerst zu klären, inwieweit das dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichende Verhalten nach ausländischem Recht als das mildere zu beurteilen und zu sanktionieren wäre (vgl. zum Ganzen act. 59, Rz. 14 ff.) 3.2 Der Anklagesachverhalt A hat sich zu einem grossen Teil in Österreich und somit im Ausland abgespielt. Der Handel mit Kokain ist auch nach österreichischem Recht strafbar. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass das hiesige Gericht bei dieser Sachlage bei einer Verurteilung die nach Schweizer Recht ermit- telte Strafe mit dem österreichischen Recht vergleichen und sicherstellen muss, dass eine nach schweizerischem Recht bemessene Strafe auch nach österreichi- schem Recht möglich wäre. Es ist dabei auch zu prüfen, ob das österreichische Recht milder wäre (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BetmG). Auf dies ist bei der Strafzumes- sung zurück zu kommen.

- 12 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebe- nen und diesem anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vorgehaltenen Sach- verhalte vor. 1.2. Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren diverse Male zur Sache einvernommen (act. 1/3/1-10, act. 4/4/1). Am 16. September 2022 wurde die Kon- frontationseinvernahme mit C._____ (act. 1/13/8) und am 7. Juni 2023 die Schlusseinvernahme durchgeführt (act. 1/3/10). Am 17. Januar 2024 wurde er im Rahmen der Hauptverhandlung vom Gericht zur Person und zur Sache befragt (act. 56). Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vor- würfen geschwiegen. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe so- dann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschuldigten bestritten (act. 59 und Prot. S. 19 ff.). Ein Geständnis liegt somit nicht vor. Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,

- 13 - so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen. 2.2. Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterzie- hen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen an- sieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS), Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 117 f.). 2.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der

- 14 - Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFGANG WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt wer- den. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aus- sagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Reali- tätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kennt- lichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbe- merkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei ver- schiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Anga- ben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstel- lung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet

- 15 - sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schil- derung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 2.5. Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksich- tigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächun- gen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldi- gungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- GANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 2.6. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bin- dung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aus- sagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisen- der – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.).

- 16 -

3. Anklagesachverhalt A: Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch an C._____ 3.1. Gegenstand Im Anklagesachverhalt A wirft die Klägerin dem Beschuldigten zusammenge- fasst vor, er habe im Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020, teilweise zusam- men mit K._____ (fortan: K._____), insgesamt 2 Kilogramm Kokaingemisch an C._____ (fortan: C._____) verkauft. Bei sämtlichen Übergaben habe der Beschul- digte das Kokaingemisch übergeben und den Kaufpreis entgegen genommen. Der Kaufpreis habe dabei bei EUR 50 pro Gramm gelegen. Die genannte Menge an Kokaingemisch sei dabei nach telefonischer Bestellung beim Beschuldigten von diesem und K._____ in acht bis zehn Lieferungen à 100 bis 300 Gramm nach Ös- terreich gebracht worden. Die Übergaben hätten am Wohnort von C._____ in Ös- terreich oder an nicht näher bekannten Lokalen im L._____ [Bundesland in Öster- reich] stattgefunden. Weiter habe der Beschuldigte 200 Gramm Kokaingemisch in M._____ [Stadt in der Schweiz] an C._____ verkauft. Dabei sei eine Portion von 50 Gramm Kokaingemisch in der Nähe eines damals vom Beschuldigten betriebe- nen …-Ladens und anlässlich weiterer Übergaben total 150 Gramm Kokainge- misch in einer vom Beschuldigten oder K._____ in M._____ gemieteten Wohnung vom Beschuldigten an C._____ übergeben worden. Das Kokaingemisch habe da- bei jeweils einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von mindestens 68.83% auf- gewiesen, weshalb sich ergebe, dass insgesamt circa 1'376 Gramm reines Kokain übergeben worden seien (vgl. zum Ganzen act. 11, S. 2 f.). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweis die Aussagen von C._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (act. 1/13/8; act. 2/2/2/4 = act. 2/2/4/6/3). 3.2.1. Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ 3.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Landeskriminalamts L._____ (LKA) vom 2. und 5. Juni 2020, anlässlich welcher C._____ als in jenem Verfahren Beschuldigter in Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen wurde, schilderte

- 17 - er den Sachverhalt wie folgt: Er habe von einem Kurden aus der Schweiz, welcher ursprünglich aus N._____ [Stadt in Deutschland] stamme, in die Schweiz nach M._____ gezogen sei und sich im gegenüber "O._____" genannt habe, insgesamt circa 1.6 bis 1.7 Kilogramm Kokain erworben. Dies habe sich im Zeitraum von circa 2018 bis Mitte 2019 ereignet. Ab Mitte 2019 hätten sie sich zerstritten und keinen Kontakt mehr gehabt (act. 2/2/2/4, S. 11). Das Kokain habe eine sehr gute Qualität gehabt, gemäss einem Gutachten der Polizei habe der Reinheitsgehalt 82% betra- gen. Pro Gramm habe er EUR 50.– bezahlt. Die Übergaben hätten bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei sei der Kurde O._____ in die Tiefgarage von C._____ gefahren, wo sie sich getroffen und danach gemeinsam in die Wohnung von C._____ gegangen seien, wo die Übergabe des Kokains stattgefunden habe. C._____ habe das Kokain grösstenteils auf Kommission erhalten, wobei er einen Teil jeweils direkt bezahlt und den anderen Teil bevorschusst bekommen habe. Dabei erwähnte C._____ auch einen Partner des Kurden "O._____", welchen er den "P._____" genannt habe und der auch in M._____ gelebt habe. P._____ habe er ihn genannt, weil er ihm erzählt habe, dass seine Eltern in Deutschland eine Vielzahl von …-geschäften geführt hätten. Über die Herkunft des Kokains wisse er nur, dass "O._____" das Kokain aus dem Raum N._____ bezogen habe (a.a.O. S. 12 f.). Ergänzend führte C._____ aus, dass er von "O._____" nicht 1,7 Kilo- gramm sondern insgesamt 2 Kilogramm Kokain bezogen habe. Das letzte Kilo- gramm Kokain sei um 30% aufgestreckt gewesen. Wenn er zu Beginn von 1.7 Ki- logramm von sehr guter Qualität gesprochen habe, so meine er eigentlich insge- samt 2 Kilogramm Kokaingemisch, wobei die letzte Lieferung aufgestreckt gewe- sen sei. In der Folge identifizierte C._____ den Beschuldigten anhand eines Licht- bildes als den Kurden "O._____" und den Mitbeschuldigten und flüchtigen K._____ als den "P._____" (a.a.O. S. 16). Zum Ablauf der Übergaben führte C._____ weiter aus, dass diese telefonisch vereinbart worden seien, wobei er mehr mit dem Be- schuldigten gesprochen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte immer Mengen zwischen 100 bis 300 Gramm bringen solle. Eine Steigerung der Menge habe im Nachgang der Lieferung von gestreckter Ware nicht stattgefunden. Ferner führte C._____ aus, dass die Übergaben überwiegend in L._____ stattge- funden hätten. Ein paar Male habe er kleine Mengen, höchstens 10 Gramm pro Mal

- 18 - und einmal 100 Gramm, in der Schweiz übernommen und nach L._____ gebracht. Insgesamt habe er maximal 150 Gramm in der Schweiz übernommen. Ansonsten hätten der Beschuldigte und K._____ das Kokain zu ihm nach L._____ geliefert, teilweise zu ihm nach Hause und teilweise zu Treffpunkten in Lokalen (a.a.O. S. 17). 3.2.1.2. Anlässlich der rechtshilfeweisen staatsanwaltschaftlichen Konfrontations- einvernahme mittels Videoübertragung vom 20. September 2020 wurde C._____ nunmehr als Zeuge einvernommen (act. 1/13/8), nachdem er für den in Frage ste- henden Sachverhalt bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Er erklärte mit dem Be- schuldigten "dieses Drogengeschäft" abgewickelt zu haben. Dabei habe er immer mit dem Beschuldigten verhandelt. K._____ sei für den Beschuldigten mehr der Fahrer gewesen. Der relevante Geschäftszeitraum sei von Herbst 2018 bis Früh- jahr 2019 gewesen und die Drogen seien dem Beschuldigten von N._____ gebracht worden (act. 1/13/8, F/A 7). Die Drogen seien zu seiner Wohnung in Q._____ ge- liefert worden, wobei die grösste Menge einer Lieferung 300 Gramm betragen habe. Das erste Mal habe er die Drogen auf Kommission erhalten und ab dann habe er immer im Nachhinein bezahlt (a.a.O. F/A 12). Der Beschuldigte und K._____ hätten ihm die Drogen jeweils zusammen geliefert (a.a.O. F/A 13 f.). Kon- frontiert mit seiner Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch, gemäss wel- cher der relevante Zeitraum für die Drogenlieferungen von circa Mitte 2018 bis Ja- nuar 2020 gewesen sei und auf die Frage hin, in welchem Zeitraum die Drogenlie- ferungen des Beschuldigten und K._____ an C._____ erfolgt seien, gab C._____ zu Protokoll, dass die Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten den Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020 betreffen würden (a.a.O. F/A 16 f.). Weiter führte C._____ aus, dass ihm "genau" zwei Kilogramm Kokain vom Beschuldigten und K._____ verkauft worden seien (a.a.O. F/A 18 f.). Er schilderte zum Ablauf der Lie- ferungen so, dass diese telefonisch, meist über WhatsApp, vereinbart worden seien. In der Folge seien ihm die Drogen nach Q._____ in seine Wohnung geliefert worden. Es seien etwa 8 bis 10 Lieferungen gewesen, wobei jeweils 100 Gramm geliefert wurden und einmalig 300 Gramm (a.a.O. F/A 20 ff.). Er habe dabei im Schnitt EUR 50.– pro Gramm Kokain bezahlt (a.a.O. F/A 26 f.). Auf Vorhalt des

- 19 - Fotobogens erkannte C._____ den Beschuldigten wieder und identifizierte ihn er- neut (a.a.O. F/A 33). Weiter führte C._____ aus, dass er die ersten 50 Gramm im Jahr 2018 vom Beschuldigten in M._____ gekauft habe, erst danach seien sie ins Geschäft gekommen und C._____ hätte die Drogen nach Hause geliefert bekom- men (a.a.O. F/A 34 ff.). Weiter führte C._____ aus, dass der Beschuldigte mehrere Mobiltelefonnummern gehabt habe, um mit ihm zu kommunizieren, dies seien die Nummern 3 und 4 gewesen (a.a.O. F/A 41 ff.). C._____ wiederholte, dass die Über- gaben in seiner Wohnung in Q._____ sowie in dortigen Lokalen stattgefunden hät- ten. Auch habe er kleinere Mengen an Kokain in M._____ beim Beschuldigten ge- kauft, insgesamt seien es 150 Gramm gewesen. Diese seien Teil der insgesamt 2 Kilogramm Kokain, die er vom Beschuldigten übernommen habe. Das Kokain habe der Beschuldigte in N._____ geholt. Ob der Beschuldigte das Kokain direkt aus Deutschland oder von der Schweiz aus zu ihm geliefert habe, wisse C._____ nicht genau. Die Qualität des Kokains sei mehrheitlich sehr gut gewesen, der Reinheits- grad habe im Schnitt zwischen 86% oder 82% gelegen. Die letzte Charge von 300 Gramm sei mit 100 Gramm Mischmittel gestreckt gewesen, jedenfalls sei zum Schluss hin gepantscht worden und er habe sich die Mengen dann in etwa so aus- gerechnet. Die durchschnittliche Reinheit habe bei etwa 68% gelegen (a.a.O. F/A 62). 3.2.2. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ 3.2.2.1. Die Verteidigung führte aus, dass C._____ "offenbar ein sehr spezielles Verhältnis zur Wahrheit" habe. Unter anderem habe er ausgesagt, dass er ein En- kelkind von Albert Einstein sei, eine grosse Erbschaft in Form einer Stiftung mit vielen Immobilien in ganz Europa erwarten würde und er der Vater der bekannten Sängerin Lea Maria Becker sei (act. 59, Rn. 4, m.w.H.). Darüber hinaus wurde auf weitere Unstimmigkeiten in den Befragungen von C._____ Hingewiesen, insbeson- dere bezüglich der Menge des gelieferten Kokains, des Zeitraums der Lieferungen und der Örtlichkeiten der Übergaben (act. 59, Rn. 5-13). 3.2.2.2. Die Anklägerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass C._____ in seiner Ein- vernahme vom 2. und 5. Juli 2020 ausgesagt habe, dass er in der Lage sei, der Befragung folgen zu können und sein damaliger Anwalt auch bestätigt habe, dass

- 20 - C._____ einvernahmefähig sei. Weiter sei C._____ für seine an dieser Einver- nahme getätigten Aussagen in Österreich schuldig gesprochen worden. Auch würde die Menge an Kokain, die in jenem österreichischen Entscheid festgehalten worden sei, mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen und diese würde wie- derum mit dem überein stimmen, was dem Beschuldigten in diesem Verfahren vor- geworfen werde (Prot. S. 20). 3.2.2.3. C._____ wurde zuerst als Beschuldigter und dann als Zeuge befragt und tätigte letztere Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Er belastete sich anlässlich beider Einvernahmen selber und ist für den eingestandenen Dro- genhandel vom Landesgericht Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (act. 1/13/6). Seine Aussagen bei der österreichischen Polizei vor seiner Verurteilung und bei der Staatsanwaltschaft zwei Jahre später decken sich in allen wesentlichen Punkten. Darüber hinaus hat C._____ sowohl den Beschul- digten als auch K._____ anhand der Vergleichsfotos klar identifiziert. Dass C._____ zu Beginn der ersten Einvernahme gegenüber dem Einvernehmenden launische und offensichtlich falsche Aussagen machte (Stichworte: Enkel von Albert Einstein, grosse Erbschaft, Maria Becker), wie dies die Verteidigung vorbrachte, ist unbe- stritten. Daraus kann aber nicht einfach so auf eine generelle Unglaubwürdigkeit von C._____ geschlossen werden. Vielmehr ist jeweils auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen abzustellen, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.3. Sachverhalt in Concreto 3.3.1. Die Verteidigung brachte vor, dass, wenn "trotz dieses Wirrwars" auf die Aus- sagen von C._____ abgestützt werden würde, völlig unklar sei, welche Menge an Kokain, in welchem Zeitraum, von wo aus und wohin geliefert worden sei (act. 59, Rn. 13). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Anklage mit dem Urteil des Lan- desgerichts Feldkirch vom 4. September 2020 (act. 1/13/6) übereinstimmen wür- den. C._____ sei dort unter anderem für eine vom Beschuldigten gelieferten Menge von 2 Kilogramm Kokaingemisch (Einfuhr von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokainge-

- 21 - misch, abzüglich 300 Gramm, welche von einem "Albaner aus der Schweiz" gelie- fert worden seien) verurteilt worden. In jenem Urteil werde auch ausgeführt, dass C._____ 150 Gramm selbst nach Österreich gebracht und der Rest ihm aus der Schweiz nach L._____ geliefert worden sei (act. 58, S. 4). 3.3.3. C._____s Aussagen betreffend der Menge an Kokain in den beiden Einver- nahmen sind nachvollziehbar und schlüssig. Dass er zu Beginn der ersten Einver- nahme von circa 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen und im späteren Verlauf der- selben Einvernahme von 2 Kilogramm Kokain sprach, ist zwar ein Widerspruch, der von C._____ aber aufgelöst wird. C._____ führt aus, dass er zu Beginn von 1.7 Kilogramm Kokain gesprochen habe, es aber eigentlich zwei Kilos gewesen seien, welche der Beschuldigte und K._____ geliefert hätten, die letzte Lieferung aber be- trächtlich gestreckt worden sei und er mit der ursprünglichen Angabe von 1.7 Kilo- gramm Kokain das Streckmittel abgezogen habe. Die Anklägerin führte zutreffend aus, dass sich C._____s Aussagen über die Menge des vom Beschuldigten gelie- ferten Kokains mit der Mengenangabe gemäss seiner Verurteilung decke (act. 1/13/6). In jenem Urteil wurde C._____ ja unter anderem für den Kauf von insgesamt 2.3 Kilogramm Kokaingemisch aus der Schweiz verurteilt. 300 Gramm seien von einem "Albaner aus der Schweiz" geliefert worden, 2 Kilogramm von den Kurden aus der Schweiz. Seine Aussagen lassen keinen berechtigten Zweifel an der vom Beschuldigten zusammen mit K._____ gelieferten Menge von 2 Kilo- gramm Kokaingemisch. Auch der Zeitraum der Lieferungen lässt sich durch die Aussagen von C._____ rechtsgenügend erstellen. Sodann ist auch festzuhalten, dass C._____ bezüglich der einzelnen Lieferungen konstant und damit glaubhaft ausgesagt hat, dass er zunächst 150 Gramm Kokain in kleinen Portionen in der Schweiz übernommen und selber nach Österreich eingeführt hat und den Rest vom Beschuldigten zu ihm nach L._____ geliefert wurde. Der durchschnittliche Rein- heitsgehalt wurde zugunsten des Verurteilten C._____ vom Landesgericht Vorarl- berg mit 68% beziffert (act. 1/13/6, S. 3 f.). Die Anklägerin geht auch im vorliegen- den Verfahren zugunsten des Beschuldigten von diesem eher tiefen Reinheitsgrad aus. Das ist nicht zu beanstanden und begünstigt den Beschuldigten wohl eher bezüglich der Menge an reinem Kokain in Anklageziffer A. Die Aussagen von C._____ sind insgesamt glaubhaft, belastete er sich doch mit diesen selbst. Zudem

- 22 - konnte er den Beschuldigten und K._____ anhand einer Fotokonfrontation zwei- felsfrei als Lieferanten identifizieren und auch darüber hinaus zahlreiche Details nennen, die auf den Beschuldigten hinweisen (Kurde aus Deutschland, Wohn- und Arbeitsort in M._____, bestehende Verbindungen nach Süddeutschland etc.). Ins- gesamt verbleiben bei dieser Sachlage keine begründeten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie ihn die Anklägerin in der Anklageschrift unter Ziffer A aufgeführt hat. 3.3.4. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt A erstellt ist. 3.4. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.1. Gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verstösst, wer Betäubungsmittel unbefugt be- fördert, ausführt oder einführt (lit. b) und wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem andern verschafft (lit. c). Eine qualifizierte Wider- handlung im Sinne von Absatz 2 der Bestimmung liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. dazu auch VO des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011; Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11). Präparate, welche Kokain enthalten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische, fallen ebenfalls unter den Begriff der Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. auch Art. 2 lit. d BetmG). Bei Kokain geht das Bundesgericht in konstanter Praxis davon aus, dass bereits eine Menge von 18 Gramm genügt, um die Gesundheit vieler Men- schen (mindestens 20 Personen) in Gefahr zu bringen (BGE 122 IV 360, E. 2a; BGE 109 IV 145, E. 3a). Diese Gewichtsangabe bezieht sich auf den reinen Dro- genwirkstoff (vgl. BGE 111 IV 101 E. 2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualvorsatz für die Tatbestandsmässigkeit eines Vorsatzdelikts (BGE 96 IV 99; BGE 99 IV 60; BGE 108 Ib 303). Er liegt dann vor, wenn der Täter den als möglich voraussehbaren Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100).

- 23 - 3.4.2. Die Ermittlung des Reinheitsgehalts des prozessgegenständlichen Stoffes ist vor allem aus zwei Gründen nötig. Erstens ist die Menge des reinen Stoffes dafür massgebend, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. Und zweitens ist die Qualität des Stoffes bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wird der Stoff sichergestellt, so kann und muss er deshalb in der Regel einer chemischen Analyse unterzogen wer- den. Problematisch sind hingegen Fälle, in denen der Stoff nicht sichergestellt und folglich auch nicht chemisch analysiert werden kann. In solchen Fällen muss letzt- lich eine Annahme getroffen werden. Diese basiert einerseits auf den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten und andererseits auf statistischen Werten, etwa der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Gruppe Forensische Chemie. Auf Letztere darf also nur dann abgestellt werden, wenn die bekannten tatsächlichen Gegebenheiten dem nicht entgegen stehen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist ein unter den statistischen Werten liegender Reinheitsgehalt an- zunehmen, wenn dies aufgrund der bekannten tatsächlichen Gegebenheiten gebo- ten erscheint. Gemäss den statistischen Werten der SGRM lag der mittlere Rein- heitsgehalt solcher Proben im Bereich ab 1'000 Gramm im Jahr 2020 bei 81.5% und im Jahr 2019 bei 80.9% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). 3.4.3. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halt vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Dieser Sachverhalt ist wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokainge- misch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% und damit total 1'376 Gramm reines Kokain an C._____ lieferte und verkaufte, erfüllt er in objekti- ver Hinsicht die Qualifikation des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In subjektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.

- 24 - 3.4.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.4.5. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat. 3.4.6. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung der Anklageziffern B bis E 4.1. SkyECC 4.1.1. Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der mittels internationalem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland erhältlich gemachten Daten der verschlüsselten Kommunikationslösung SkyECC erhoben (act. 59, Rz. 17 ff.). Dabei geht es ihr vor allem darum, wie und von wo die Daten erhältlich gemacht worden sind, wie diese in die Schweiz transferiert wurden, dass sie nur in aufbereiteter und unvollständiger Weise Eingang in die Untersu- chungsakten gefunden hätten und keine Rohdaten sein würden. Ferner wurde zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten ein Privatgutachten eingereicht, welches diese verneint (act. 57/2). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten auf das das Dokument "Technische Abläufe und rechtliche Einschätzung der Überwa- chungsmassnahmen" vom 15. Dezember 2022 (act. 1/16/3) verwiesen. Zusam- mengefasst wird dort folgendes ausgeführt: 'SkyECC' sei bis zur Schliessung im Februar 2021 eine serverbasierte Kommunikationsplattform gewesen, welche hauptsächlich durch Kriminelle für deliktische Geschäftsabsprachen verwendet

- 25 - worden sei. Die Applikation (App) 'SkyECC' habe auf speziell präparierten Mobilte- lefonen der Marken 'Nokia', 'BlackBerry', 'Apple iPhone' oder 'Google Pixel' verwen- det werden können. Ähnlich wie bei den bekannten Kommunikationsplattformen 'WhatsApp', 'Threema' o.ä. habe der Benutzer über einen frei wählbaren, anony- men Benutzernamen (sogenannte 'Pins') mit seinen Kommunikationspartnern kom- muniziert. Die App habe die Möglichkeit geboten, Nachrichten unter einzelnen Be- nutzern zu verschicken; es hätten aber auch Gruppen erstellt und somit gleichzeitig mit vordefinierten Benutzern (z.B. Mittäter in einem Drogenring) Nachrichten aus- getauscht werden können. Die Nachrichten hätten eine vordefinierte Aufbewah- rungsdauer, nach deren Ablauf sie für alle Teilnehmer der Konversation gelöscht worden seien und sie seien allesamt verschlüsselt (End-to- End-Verschlüsselung) gewesen. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes seien auf den Geräten der Benut- zer gespeichert gewesen und somit hätten die versendeten Daten lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden können. Die gekauften Mobil- telefone seien vorkonfiguriert gewesen und ein Abonnement habe für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden können. Danach sei der Kauf eines neuen Mobil- telefons notwendig gewesen. Der Kauf eines Mobiltelefons sei nicht direkt auf der Homepage von 'Sky Holding Global Inc.' möglich gewesen. Es habe zunächst mit- tels E-Mail Kontakt aufgenommen werden müssen, woraufhin eine Verkaufsbro- schüre und eine E-Mail-Adresse des nächstgelegenen Händlers zugesandt worden sei. Es habe ein konspiratives Treffen für das Verkaufsgespräch mit dem vorge- schlagenen Händler vereinbart werden müssen und der Kauf sei in keinem offiziel- len Verkaufsgeschäft, sondern z.B. in einem Restaurant abgeschlossen worden; die Bezahlung sei ausnahmslos bar oder mittels Bitcoin erfolgt. Der Verkäufer habe für den Bezug eines Mobiltelefons weder eine Wohnsitzbestätigung, noch einen Identitätsnachweis verlangt. Rechnungen oder Verkaufsunterlagen seien keine er- stellt worden und der Kauf somit völlig anonym erfolgt. Die Ermittlungen gegen 'Sky Holding Global Inc.' hätten in Belgien nach einem Fall von organisiertem Betäu- bungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen begonnen, anlässlich welchem ver- schlüsselte Telefone beschlagnahmt worden seien, auf welchen die App 'SkyECC' installiert gewesen sei. Auch die niederländischen Behörden hätten bei mehreren Ermittlungen festgestellt, dass Mitglieder krimineller Organisationen oder solche,

- 26 - welche sich mit der Vorbereitung und Durchführung schwerer, gewalttätiger oder bandenmässiger Verbrechen befassten, regelmässig Telefone mit der sicheren Kommunikationssoftware 'SkyECC' benutzten. Schliesslich hätten die durchgeführ- ten Untersuchungen gezeigt, dass sich die Nutzer der Lösung 'SkyECC' verschlüs- selt über die Modalitäten des Erwerbs und Transports von Betäubungsmitteln und Waffen auf internationaler Ebene ausgetauscht hätten. Die sehr hohen Kosten – mehrere tausend Euro für eine begrenzte Dauer von höchstens sechs Monaten – hätten die Vermutung bestätigt, wonach die verschlüsselte Lösung von kriminellen Organisationen genutzt worden sei, um ihre Kommunikation vor möglichen polizei- lichen oder gerichtlichen Untersuchungen zu schützen und sich anonym auszutau- schen. Das Unternehmen 'SkyECC' habe auf seiner Website gar darauf hingewie- sen, Schutz vor polizeilichen und gerichtlichen Eingriffen bieten zu können (act. 1/16/3, S. 1 f.). 4.1.3. Zur technischen Lösung wird weiter ausgeführt, dass diese über die Firma 'OVH SAS', welche in Roubaix, Frankreich, domiziliert sei, implementiert worden sei. Die Firma 'OVH SAS' habe an ihrem Firmensitz vorerst zwei Server der ehe- maligen kanadischen Firma 'Blackberry Enterprises' betrieben. Der Hauptserver (Server 1) mit der IP-Adresse 5.135.135.94 und der Backup-Server (Server 2) mit der IP-Adresse 188.165.14.8 seien untereinander mit einem Intranet-Netzwerk über ein 'Local Area Network' (LAN), welches bei der Firma 'OVH SAS' unter dem Namen 'vRack' betrieben worden sei, verbunden gewesen. Die Kommunikation nach aussen sei direkt über das Internet erfolgt. Diese Technologie habe es ermög- licht, kompatible OVH-Produkte innerhalb eines oder mehrerer privater Netzwerke zu verbinden, zu isolieren oder zu verteilen. Ab September 2020 habe die Infra- struktur zudem aus einem dritten Server mit der IP-Adresse ns61191227.ip-51-91- 129.eu. bestanden (act. 1/16/3, S. 2). Zur rechtlichen Einschätzung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die niederländischen Behörden, welche sich bereits mit der Entschlüsselung mehrerer anderer Verschlüsselungsmethoden (z.B. 'Encrochat') befasst hätten, zum Schluss gekommen seien, dass die Nutzung der angebotenen Lösung 'SkyECC' ein krimineller Akt sei. 'SkyECC' habe auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass sie Schutz vor geheimen Überwachungen bie-

- 27 - ten könne und so dem Standard für sichere Mittel entspreche, welche von Krimi- nellen verwendet würden. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden seien der An- sicht gewesen, dass 'Sky Holding Global Inc.', welche die obenstehend erörterten Sicherheitsstandards angeboten hätte, den Anforderungen einer kriminellen Orga- nisation genüge. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft Lille, Frankreich, am

13. Februar 2019 gegen 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Betäubungs- mitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie der Verletzung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) eingeleitet. Mit Entscheid vom

14. Juni 2019 habe das dafür zuständige Tribunal de Grande Instance de Lille, Frankreich, diese Überwachungsmassnahmen genehmigt, worauf die technische Überwachung am 24. und 26. Juni 2019 eingerichtet worden sei. Die Analysen der in der Folge erhaltenen Daten hätten aufgezeigt, dass einige Informationen unver- schlüsselt weitergeleitet worden seien, wie z.B. Einladungsnachrichten an die Nut- zer von 'SkyECC' für die Erstellung von Gruppenchats, E-Mails zur Errichtung von 'SkyECC'-Konten oder Abfragen der 'SkyECC'-Datenbank. Durch das Abfangen der privaten Schlüssel, die der Gruppengründer notwendigerweise allen Teilneh- mern einer Kommunikationsgruppe (Gruppenchat) mitgeteilt habe, sei es den Er- mittlern gelungen, einen Teil der Gruppennachrichten zu entschlüsseln. Die Ent- schlüsselung individueller Nachrichten habe dagegen nicht allein anhand der ab- gefangenen Daten erfolgen können, da sie kryptografische Elemente erfordert hät- ten, von denen sich nur ein Teil auf den Servern befunden habe, während der an- dere Teil auf dem Telefon gespeichert gewesen sei. Im Laufe der Untersuchung sei es schliesslich gelungen, eine Technik zu entwickeln, mit der die kryptografischen Elemente, die auf jedem 'SkyECC'-Telefon gespeichert gewesen sei, habe abge- rufen werden können. Diese Technik habe auf der Installation eines zwischenge- schalteten Servers basiert, der die Rolle eines 'Man in the middle' (MITM-Server) eingenommen habe und auf der externen Verbindung von Server 2 positioniert ge- wesen sei. So habe der ein- und ausgehende Datenverkehr zwischen Server 2 und den 'SkyECC'-Telefonen empfangen werden können. Als es im Februar 2021 zu einem signifikanten Rückgang der entschlüsselten Nachrichten gekommen sei, sei

- 28 - festgestellt worden, dass es Änderungen an der Infrastruktur gegeben hätte und die verschlüsselten Nachrichten nicht mehr nur über Server 2, sondern neu auch über Server 1 verschickt worden seien. Daher sei ein zweites, identisches Erfas- sungsgerät (MITM-Server) auf der externen Leitung von Server 1 installiert worden (act. 1/16/3, S. 4 ff.). 4.1.4. Zur Verwertbarkeit der 'SkyECC'-Daten in der Schweiz führte die Staatsan- waltschaft aus, dass es aufgrund der durchgeführten Überwachungsmassnahmen bei 'SkyECC' den Ermittlungsbehörden von Frankreich, Belgien und der Nieder- lande gelungen sei, eine Vielzahl von kriminellen Personen und Gruppierungen zu identifizieren, deren Machenschaften aufzudecken und schliesslich auch eine grosse Anzahl von Verhaftungen und Sicherstellungen vorzunehmen. Die im Aus- land durchgeführten Überwachungsmassnahmen hätten sich auf einen konkreten Tatverdacht in Bezug auf schwere Straftaten (namentlich schweren Betäubungs- mittelhandel) gestützt. Die Massnahmen seien im Ausland ordnungsgemäss ange- ordnet und von den zuständigen Gerichten genehmigt worden. Diese im Ausland erhobenen Daten können durch schweizerische Staatsanwaltschaften für deren Strafverfahren per Rechtshilfe nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in die hiesigen Verfahren eingeführt werden. Für die Verwertbarkeit dieser Daten in der Schweiz sei massgebend, ob die Voraussetzun- gen für solche Überwachungen auch nach schweizerischem Recht (Art. 269 ff. StPO bzw. Art. 280 f. StPO) erfüllt gewesen wären. Dabei sei primär massgebend, ob im hiesigen Verfahren ein dringender Tatverdacht auf ein sog. Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO) bestehe. Die Prüfung dieser Vo- raussetzungen sei im Rahmen eines Gesuchs um Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen. Seien die 'SkyECC'-Daten für die Aufklärung von schweren Strafta- ten unerlässlich, gelte zudem die Verwertungsregel von Art. 141 Abs. 2 StPO, wo- nach solche Daten selbst dann verwertbar seien, wenn sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder gar strafbar erlangt worden seien (act. 1/16/3, S. 7). 4.1.5. In Bezug auf das Privatgutachten des Beschuldigten kann vorab auf die Be- reits bei den Vorfragen gemachten generellen Ausführungen zu Privatgutachten

- 29 - verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen solchen Gutachten die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Privatgutachter hält dafür, dass die 'SkyECC'-Daten unverwertbar seien, weil sie im Rahmen einer "fishing expedition" und ohne konkreten Tatverdacht erlangt worden seien. Er führt aus, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht allein schon die Verwendung eines verschlüsselten Handys einen individualisierten Tatverdacht ge- gen konkrete Nutzer begründe (act. 57/2, S. 14). Dabei geht er in seinem Haupt- standpunkt davon aus, dass der Überwachung zugrunde liegende Tatverdacht ge- gen einen oder mehrere Nutzer bestanden habe. Gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen aber gegen die Betreiber von 'SkyECC', die 'Sky Holding Global Inc.' geführt, welche über die in Roubaix, Frank- reich, domizilierte Firma OVH SAS mehrere Server für die Verwendung von 'SkyECC' betrieb. Am 13. Februar 2019 leitete die Staatsanwaltschaft Lille in Frank- reich gegen diese Betreiber von 'SkyECC' eine Voruntersuchung wegen Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Be- täubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Verlet- zung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) ein. Damit ist festzuhalten, dass sich die in Frankreich durchgeführten Überwachungsmassnahmen, aus welchen erstmals 'SkyECC' Daten erlangt wurden, auf einen konkreten Tatverdacht in Be- zug auf schwere Straftaten stützen. Der Tatverdacht bestand wegen Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und Verletzung der französischen Gesetzgebung über die Verwendung kryptologischer Mittel. Die gestützt darauf angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom zuständigen Gericht in Frankreich, dem Cour d'Appel de Douai, Tribunal de Grande Instance de Lille, ordnungsgemäss be- willigt (act. 1/16/2). Entgegen dem Privatgutachten ist damit nicht nur vorgescho- ben, sondern belegt, auf welcher Grundlage diese Überwachungsmassnahmen an- geordnet wurden. Der Tatverdacht bestand aufgrund zahlreicher Indizien und er bestand offensichtlich zu recht, denn die Überwachungsmassnahmen haben nicht nur Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln in einem oder zwei Fällen

- 30 - zu Tage gebracht sondern zu Tausenden. Diese grosse Zahl von Zufallsfunden macht den ursprünglichen Verdacht nun aber klarerweise nicht zunichte und die Handlungen zur "fishing expedition", sondern stärkt im Gegenteil die Annahme der Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und ban- denmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und des Verstosses gegen die Ge- setzgebung über kryptologischen Mittel. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Ab- schluss der Vor- oder Strafuntersuchungen gegen die Betreiber von 'SkyECC' wie auch gegen alle von Zufallsfunden Betroffenen nicht offengelegt werden müssen, und letztlich irrelevant ist, wie die Voruntersuchungen oder die darauf folgenden Strafuntersuchungen abgeschlossen wurden und ob und aus welchen Gründen auch immer es in jenen Verfahren letztlich zu einer Verurteilung kam oder nicht. 4.1.6. Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist weiter zu konstatieren, dass ge- gen den Beschuldigten in der Schweiz parallel bereits zwei Strafuntersuchungen wegen Verdachts auf schweren Betäubungsmittelhandel und weiterer Delikte lie- fen, bevor Daten von 'SkyECC' angefordert wurden. Eines davon wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden geführt, woraus sich die hiesige Anklageziffer A und die eingestellten Verfahren R._____ (act. 27) und S._____ (act. 28) ergaben und ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Zürich, welches in Anklageziffer E mündete. In beiden Untersuchungen wurden bereits Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet und bewilligt oder als Zufallsfunde genehmigt (act. 1/1/1-3; 2/2/4/1; 2/2/4/3; 2/2/4/8). Im Zürcher Verfahren wurde zu Beginn na- mentlich gegen T._____ (fortan: T._____) und U._____ (fortan: U._____) ermittelt. Der Beginn dieser Ermittlungen war letztlich auch entscheidend dafür, dass sämtli- che Strafuntersuchungen von den Zürcher Behörden übernommen wurden. Erste Ermittlungen gegen den Beschuldigten selbst erfolgten nämlich in Graubünden zu den Fällen R._____ und C._____. Wegen potentieller Mittäterschaft waren jedoch die noch früher in Zürich eröffneten Verfahren gegen T._____ und U._____ ent- scheidend für die Klärung der Frage nach der Zuständigkeit (act. 2/2/5/5 und act. 2/2/5/6). 4.1.7. Im Laufe des gegen T._____ geführten Verfahrens wurde aufgrund der dort durchgeführten Ermittlungen und Überwachungen festgestellt, dass dieser über die

- 31 - verschlüsselte SkyECC Anwendung kommunizierte. In der Folge wurde Europol darum gebeten, die verschiedenen im Rahmen der Operation V._____ gesammel- ten Informationen mit dem SkyECC-Datensatz abzugleichen. Am 3. Juni 2021 wurde den Schweizerischen Behörden Datenpakete von Verbindungen zwischen den in der Operation V._____ ins Visier genommenen Verdächtigen und diversen SkyECC-Pins übermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass T._____ unter anderem den SkyECC-Pin 5 verwendete (act. 1/14/1). In der Folge wurden die Daten betref- fend T._____ mittels internationalem Rechtshilfeersuchen am 10. Juli 2021 formell korrekt aus dem Ausland erhältlich gemacht (act. 1/14/2). Die weiteren Ermittlun- gen aufgrund der seitens der französischen Behörden zugestellten Daten ergaben in der Folge, dass T._____ mit dem Benutzer der SkyECC-Pin 2 Kontakt hatte und im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021 eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain an diesen organisiert hatte (act. 1/1/6/1). Die Identifikation des Beschuldigten als Benutzer der SkyECC-Pin 2 ergab sich aus dem Chatverlauf dieses Nutzers mit einem unbekannten Nutzer, welcher die SkyECC-Pin 6 verwendete. Dies, da der Benutzer der SkyECC-Pin 2 dem Nutzer 6 unter anderem folgende Nachrichten schrieb: "Bra was geht"; "Kann man das machen"; "Schauen lassen ob was gegen mich läuft"; "Weil ich hab was gehört"; "Das die schauen"; "Es ist etwas im busch bra"; "Weil dann mache ich stopp"; "A._____"; "tt.mm.jjjj"; "W._____ geboren"; "Deutscher Staatsbürger"; "Vermögen 100'000'000 €"; "In deutschland"; "War ich zu letzt in therapie gemeldet"; "AA._____-straβe.7"; "AB._____"; "Da war ich zuletzt gemeldet bra" (act. 1/1/6/2-4). 4.1.8. Im Rahmen des seitens der Anklägerin von der Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz übernommenen Strafverfahrens ergab sich sodann der Hinweis, wonach der Beschuldigte in einem früheren Zeitraum die SkyECC-Pin 1 verwendet haben könnte. Hernach wurde Europol am 5. Juli 2022 darum gebeten, die relevanten Chatverläufe zuzustellen und eine Überprüfung vorzunehmen (act. 1/15/1). Am

8. Juli 2022 wurden den schweizerischen Behörden Datenpakete betreffend die SkyECC-Pin 1 zugestellt (act. 1/15/3). In der Folge wurden die Daten mittels inter- nationalem Rechtshilfeersuchen formell korrekt aus dem Ausland erhältlich ge- macht (act. 1/15/4).

- 32 - 4.1.9. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 genehmigte der Cour D'Appel de Paris, Tribunal judiciare de Paris die Verwendung der Daten der über die verschlüsselte Kommunikationslösung 'SkyECC' ausgetauschten Kommunikation antragsgemäss als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und stellte die ge- wünschten Daten in der Folge mittels zweier CDs zu (act. 1/15/12, act. 1/15/15). Diese CDs befinden sich in den Akten (act. 1/15/9, act. 1/15/15). Aus dieser Kom- munikation ergaben sich die Anklagesachverhalte B und C. 4.1.10. Die Staatsanwaltschaft liess die SkyECC Daten des Beschuldigten als Zu- fallsfund vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigen (act. 1/16/5, Verfügung vom 19. Dezember 2022). Die Anklägerin be- legte einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO. Weiter verwies sie auf die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität (act. 1/16/4). Die Überwachung sei nach dem in Ausland anwendbaren Recht zulässig und nicht ordre public widrig. Die im Ausland erhobenen Daten wurden rechtshilfeweise nach den Regeln der anwendbaren Staatsverträge bzw. des IRSG erhoben und in das hiesige Verfahren gegen den Beschuldigten eingeführt. Für die Verwertbarkeit der Daten in der Schweiz ist massgebend, ob die Voraussetzungen für solche Überwa- chungen auch nach schweizerischem Recht erfüllt gewesen wäre, was gemäss den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. 4.1.11. Gestützt auf diese Darlegungen wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich die Verwendung des sich aus der ausländi- schen Überwachung des Kommunikationsdienstes SkyECC ergebenden Zufalls- fundes, also die Daten des SkyECC-Pins 2 und des SkyECC-Pins 1, beide identifi- ziert als der Beschuldigte, gegen den Beschuldigten genehmigt (act. 1/16/5). 4.1.12. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass weiterhin keine Gründe dargetan sind, welche gegen die Verwertbarkeit dieser Unterlagen sprechen. Die Verteidi- gung macht, auch mit Verweis auf das von ihm eingereichten Privatgutachten (act. 57/2) weiter geltend, dass ohne das Vorhandensein der unbearbeiteten Roh-

- 33 - daten sich nicht verifizieren lasse, wie diese Daten erhoben worden seien. Der Er- kenntniswert eines Beweises könne nur eingeordnet werden, wenn das Gericht in der Lage sei, die Art und Weise, in der diese Beweise zustande gekommen seien, zu überprüfen. Der Beweiswert von digitalen Beweisen, an deren ordnungsgemäs- sem Zustandekommen man nur glauben, aber nicht verifizieren könne, sei damit praktisch gleich null. Bezüglich dieser Einwendungen ist festzuhalten, dass sich aus dem Factsheet der Anklägerin (act. 61) ergibt, wie die Daten geliefert wurden und wie kontrolliert werden kann, dass die Hashwerte seit dem Export der entspre- chenden Daten bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert wurden. Eben- falls im Factsheet wird erklärt, wie die Indexfiles erstellt wurden. Dort wird ausge- führt, dass die digitalen Daten in Form eines Ordners zugestellt worden seien, be- stehend aus einem lndexfile (.ods/ .csv) sowie weiteren Ordnern im .zip-Format, und zwar jeweils ein Ordner pro angefordertem PIN. Die genannten Ordner seien mit einem Passwort geschützt, welches im lndexfile zu finden sei. Mit diesem lasse sich der Ordner entpacken. Eine Stufe weiter würden sich weitere Ordner befinden, welche die jeweiligen Chats (Conversations) abbilden würden. lnnerhalb eines sol- chen Ordners würden sich folgende Dateien finden: conversation_x_export_exn- portnummer.csv sowie conversation_x_export_exnportnummer.xlsx (jeweils mit dem gleichen Inhalt, jedoch anderem Dateiformat). Seien im Chat Mediendateien vorhanden, existiere noch ein Ordner "media". Darin würden sich alle Medienda- teien zum zugehörigen Chat befinden (Bilder, Tonaufnahmen, Chatanhänge). In- nerhalb der .csv oder .xlsx Dateien würden sich sodann chronologisch (mit Zeit- stempel) die Chatverläufe als Klartext finden. Dabei würden sich, sofern vorhanden, dort auch die Verknüpfungen zu den erwähnten Mediendateien finden. Zu jeder Nachricht seien die folgenden Parameter erfasst: timestamp_utc (Zeitstempel UTC); timestamp_amsterdam (Zeitstempel UTC +2); message_from_id (PIN des Senders); message (Nachrichtentext); chat_title (PIN des Empfängers , PIN des Senders); message_id (lndividuelle Nachricht lD); chat_id (lD der Konversation; lndividuell pro Chat); language (Sprache); countrycode (Land); media_sha1 (Wenn Mediendatei -> SHA1 Hashwert); media_filename (Wenn Mediendatei -> Name des Medienfiles); conceptname (immer Wert Message); ingest_date (Zeitpunkt des Ex- ports). Für alle Medienfiles (Bilder, Audio, Video) seien die Hashwerte in den Daten

- 34 - ausgewiesen. Die SHA-1 Hashwerte seien beim jeweiligen Element im Feld me- dia_sha1 vermerkt. Diese würden beim Export ins jeweilige Feld geschrieben. Stimme der Wert auch bei einer nachträglichen Prüfung mit diesem Wert überein, weise dies daraufhin, dass die Medienfiles seit dem Export durch die entsprechen- den Behörden bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht verändert worden seien. Bei den gelieferten Daten sei dies stichprobenartig gemacht worden. Die Prüfung sei in jedem einzelnen Fall erfolgreich gewesen (act. 61, S. und 2). 4.1.13. Bei dieser Sachlage sind die Daten für das Gericht mit genügender Tiefe und Klarheit verifizierbar. Alle geschriebenen Texte können mit den Metadaten ge- lesen werden, die Audiofiles können abgehört werden und die Bilder können ange- schaut werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass irgendwelche Daten, Chat-Texte, entlastende Video- oder Audioaufnahmen gelöscht oder manipuliert wurden. Das wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, geschweige denn be- legt. Die Daten wurden in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren in Frankreich, einem Nachbarland der Schweiz, auf der Grundlage von Entscheiden der zustän- digen französischen Gerichte auf der Grundlage von französischem Recht erhoben und gesichert und von den zuständigen Schweizer Behörden korrekt rechtshilfe- weise beigezogen. Die Zufallsfunde wurden genehmigt und die entsprechenden Untersuchungshandlungen hätten auch in der Schweiz angeordnet werden kön- nen. Die Daten sind für die Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich. Schliesslich gibt es nicht den geringsten Hinweis auf eine Manipulation der Daten. Die Daten sind deshalb grundsätzlich verwertbar und belegen mit einem hohen Be- weiswert, dass der Benutzer der jeweiligen SkyECC-Pin im ausgewiesenen Zeit- punkt die ausgewiesene Handlung vollzog, mithin die jeweilige Text-, Bild- oder Audiodatei verfasste, sendete oder empfing. 4.2. Zufallsfund Anklageziffer E 4.2.1. Die Verteidigung hat verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des Zufallsfundes im Sachverhalt gemäss Anklageziffer E erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass bei einem nachträglichen Wegfall einer Kata- logtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO die durch eine Überwachung gewonnenen

- 35 - Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Ferner sei der Beschuldigte nie mit den ob- servierenden Polizeibeamten konfrontiert worden (act. 59, Rz. 44 ff). 4.2.2. Zur fehlenden Konfrontation ist vorauszuschicken, dass sich das Teilnahme- recht bzw. der Konfrontationsanspruch einzig auf Einvernahmen und Augen- scheine bezieht (BSK StPO, DORRIT SCHLEIMINGER/DANIEL SCHAFFNER, Art. 147 N 6) und insbesondere nicht auf Überwachungsmassnahmen. Diese Einwendung der Verteidigung geht fehl. 4.2.3. Die Überwachungsmassnahmen gegen T._____ wurden wegen Verdachtes auf eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet. Aufgrund dieser Überwachung erfolgte eine Observation der Lieferung von 95 Ki- logramm Marihuana in AC._____ in deren Folge auch der Beschuldigte verhaftet und als Mittäter dieser Marihuana-Lieferung angeklagt wurde (Anklageziffer E). Der Handel mit Marihuana, auch im hohen Kilobereich, ist kein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 117 IV 314). Die Lehrmeinungen, ob Überwa- chungsmassnahmen unter diesen Umständen verwertbar sind, gehen auseinander (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3; Schweizerische Strafprozessordnung (StPO): Praxiskommen- tar, JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Rn 11-13 zu Art 278; a.M. THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Zürich 2017, Rz 504 f.). Vorliegend bestand der Verdacht auf bandenmässigen Marihuanahandel nachdem eine Gruppe von Per- sonen im Konvoi mit drei Fahrzeugen ca. 95 Kilogramm Marihuana lieferte (vgl. act. 1/1/1-2). Auf dieser Grundlage erfolgte auch die Genehmigung des Zufalls- funds durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergericht des Kantons Zürich (Bandenmässigkeit, Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; act. 1/1/3). Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnten keine zusätzlichen Marihuana-Lieferungen ermittelt wer- den, aber umfangreiche Kokain-Lieferungen zumindest zwischen dem Beschuldig- ten und einer am Marihuana-Kauf beteiligten Person. Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezüglich der Marihuana-Lieferung nicht an der Bandenmäs- sigkeit festhielt, führt bei dieser Sachlage nicht dazu, dass die nach Treu und Glau- ben korrekt angeordneten Überwachungsmassnahmen und die entsprechende Zu- fallsfundgenehmigung ex post aufgehoben und die tatsächlich gefundenen ca.

- 36 - 95 Kilogramm Marihuana und die weiteren Beweise im Zusammenhang mit dem tatsächlich stattgefundenen Marihuana-Handel von ca. 95 Kilogramm nicht verwer- tet werden können. Überzeugend wird dieser Standpunkt auch in der Lehre unter- stützt. Es erscheine gerechtfertigt, mit dem Bundesgericht von einem prozessualen Tatbegriff auszugehen. Der unklar formulierte Gesetzestext vermöge diese Ausle- gung zwar nicht zu stützen, aber auch nicht zu verhindern. Entsprechend der deut- schen Praxis seien bei diesem Ansatz Erkenntnisse ohne Zusatzgenehmigung zum Nachweis von Straftaten aller Art verwertbar, wenn sie denselben Sachverhalts- komplex betreffen, auf dem der Genehmigungsentscheid beruhe. Nichtig seien sol- che Erkenntnisse nur, wenn sich herausstelle, dass die Strafverfolgungsbehörden den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage er- schlichen habe. Auch das Bundesgericht scheine gemäss einem obiter dictum da- von auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Erkenntnisse bestehen bleibe, wenn bei der Anordnung der Verdacht auf einen schweren Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestand, sich aber schliesslich nur ein einfacher Fall nachweisen liesse (BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 StPO N 39, mit Verweis auf BGE 129 IV 188, E 3.2.3). Genau eine solche Konstellation liegt in casu vor. Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft sich den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung der Verdachtslage erstritten hat, bestehen keine. Der Zufallsfund ist verwertbar.

5. Anklagesachverhalte B und C 5.1. Gegenstand 5.1.1. In Anklageziffer B wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zunächst vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt und darüber bei einem unbekannten Lieferanten betreffend der Lieferung einer grösseren Menge an Drogen in Kontakt gestanden. Nach Absprache der Modalitäten der Lieferung und des Kaufpreises habe der Be- schuldigte schliesslich am Montag, 6. April 2020 um 09:06 Uhr auf einem Parkplatz des Verkaufsgeschäfts AD._____ an der AE._____-strasse 8 in AF._____ (Deutschland) von einem unbekannten Kurier des Lieferanten 5 Kilogramm Kokain übernommen. Dafür habe er EUR 150'000.00 bezahlt. Hernach habe der Beschul- digte zusammen mit einer Begleitperson die 5 Kilogramm Kokain im Fahrzeug VW

- 37 - Caddy an einem nicht näher bekannten Grenzübergang nahe AF._____ in die Schweiz verbracht. Gleichentags habe der Beschuldigte das Kokain in der Schweiz an verschiedene nicht näher bekannte Abnehmer abgegeben. Das Kokain habe dabei einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen, wonach total ca. 4.075 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 3 f.). 5.1.2. Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in Anklageziffer C vor, er habe die SkyECC-ID 1 benutzt um im Rahmen der in Anklageziffer B genannten Ge- schäftsbeziehung weiteres Kokain zu bestellen. Am 14. Juli 2020 habe der Be- schuldigte dem unbekannten Lieferanten mitgeteilt, dass er sofort 13 Kilogramm Kokain benötigen würde. Am 20. Juli 2020 seien die Modalitäten der Lieferung ab- gesprochen worden. Am 21. Juli 2020 sei zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr von einem durch den unbekannten Lieferanten instruierten Kurier einem vom Beschul- digten gesandten nicht näher bekannten Abholer an der AG._____-strasse 9 in AH._____ (Deutschland) 7 Kilogramm Kokain übergeben worden. Dabei sei dem Kurier EUR 10'000.00 als Kurierlohn übergeben worden, was der Beschuldigte or- ganisiert habe. Hernach habe der vom Beschuldigten instruierte Abholer die 7 Ki- logramm Kokain an einer unbewachten Zollstelle im Raum AI._____ in die Schweiz eingeführt und diese Drogen dem Beschuldigten gebracht. Der Kaufpreis sei vom Beschuldigten innert zwei Wochen beglichen worden. Der Beschuldigte habe das Kokain kiloweise an verschiedene Abnehmer abgegeben, unter anderem am

21. Juli 2020 2 Kilogramm an AK._____ (act. 11, S. 4.). 5.1.3. Im Rahmen der obigen Geschäftsbeziehung mit dem Unbekannten Lieferan- ten habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, inklusive der am 6. April 2020 übernommenen 5 Kilogramm (Anklageziffer B) und den am 21. Juli 2020 übernommenen 7 Kilogramm, mindestens 21 Kilogramm Ko- kain in die Schweiz gebracht oder bringen lassen. Dabei seien die Drogen jeweils von vom Lieferanten instruierten Kurieren an die Schweizer Grenze in Deutschland im Grossraum AI._____ gebracht worden und von dort an nicht näher bekannten Zollstellen vom Beschuldigten geholt oder von ihm instruierten Abholern zu ihm in die Schweiz gebracht worden. Die Drogen seien danach vom Beschuldigten jeweils an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz weitergegeben worden. Das

- 38 - Kokain soll dabei jeweils einen Reinheitsgehalt von ca. 81.5 % aufgewiesen haben, wonach total ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain übergeben worden sei (act. 11, S. 5 f.). 5.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere die Chatnachrichten via 'SkyECC', die mittels 'SkyECC' versendeten Sprachnachrichten und das Stimmvergleichsgutach- ten des FOR vor (vgl. act. 1.1.7.1-2; act. 1.1.8.1-3; act. 1/15/9; act. 1/15/15; act. 1/8/11). 5.2.1. Identifikation SkyECC-PIN 1 im Tatrelevanten Zeitraum 5.2.1.1. Am 11. Juni 2020 um 21.31 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 10 ein Foto, welches den Beschuldigte eine Schuss- waffe haltend zeigt. Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 geschrieben: "Ich warte seit ein Jahr auf Pistole, Bruder, Heute habe ich geholt, Ich brauche mehrere, Bruder ich brauche, Mit Schaldämpfer, so schnell wie geht" (act. 1.1.5.1, S. 2 f.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte, welcher auf dem Bild mit einer Schusswaffe zu sehen ist, wohl diese Nachricht verfasst und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat. Schreibt der Verfasser des Textes doch, dass er heute diese "Pistole" geholt habe. 5.2.1.2. Am 1. Juli 2020 um 22:47 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 6 ein Foto, auf welchem eine AJ._____ [Fluggesellschaft] Buchung erkennbar ist. Man sieht die Buchung eines Fluges für den 1. Juli von AI._____ nach AK._____, Abflug "Heute, 20:55", Ankunft "Heute, 22:40" auf den Passagier mit dem Namen "Hr. A._____". Hierzu wurde vom Nutzer des SkyECC- PINs 1 geschrieben: "22.15, Lande ich, nein 2240" (act. 1.1.5.1, S. 3 f.; act. 1.1.5.2). Da der Verfasser des Textes schreibt, dass er um 22:40 Uhr lande

- 39 - und das Ticket auf dem Foto auf den Namen des Beschuldigten gelöst ist mit eben dieser Ankunftszeit zeigt deutlich, dass der Beschuldigte wohl der Verfasser dieser Nachricht ist und somit den SkyECC-Pin 1 benutzt hat. 5.2.1.3. Am 3. Juli 2020 um 08:51 Uhr sandte der Nutzer des SkyECC-PINs 1 dem Nutzer des SkyECC-PINs 11 sodann ein Foto, auf welchem der Beschuldigte er- kennbar ist, wie er etwas in einem Sack präsentiert (act. 1.1.5.1, S. 4 f.). Auch dies ist ein weiteres klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war. 5.2.1.4. Ferner finden sich auch noch weitere Sprachnachrichten, welche vom Nut- zer des SkyECC-PINs 1 versandt wurden, in den Akten (act. 1/15/9; act. 1/15/15). Vergleicht man diese Sprachnachrichten im tatrelevanten Zeitraum mit dem Sprechverhalten des Beschuldigten, welches er anlässlich der Hauptverhandlung und bei seinen überwachten Besuchen im Gefängnis zeigte, ist zu konstatieren, dass diese eine sehr starke Ähnlichkeit aufweisen. Sowohl die Ausdrucksart, der Sprachfluss als auch der Dialekt stimmen überein. Die Stimmen klingen identisch und von der gleichen Personen stammend. Auch dies ist ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte damals der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war. Diese Einschätzung des Gerichts hat nicht den Beweiswert eines professionell er- stellten Stimmvergleichsgutachtens. Aber es ist auch nicht unbeachtlich und steht jedenfalls der Annahme nicht entgegen, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum der Nutzer des SkyECC-PINs 1 war. 5.2.1.5. Aus der ebenfalls vom Nutzer des SkyECC-PINs 1 verfassten Sprachnach- richt vom 15. September 2020 um 08:14 Uhr an den Nutzer des SkyECC-PINs 12 geht hervor, dass darauf eindeutig eine andere Stimme als die des Beschuldigten zu hören ist. In dieser Sprachnachricht wurde mitgeteilt: "Ich bin von AL._____. Ich bin auch aus N._____, bin aber mit ihm in der Schweiz. Ich habe seinen alten Ac- count genommen, er hat ein neues geholt". Die neue Stimme mit der Äusserung, dass der Nutzer den alten Account übernommen habe und sich sein Vorgänger ein neues geholt habe lässt einzig den Schluss zu, dass spätestens ab diesem Zeit- punkt der Nutzer des SkyECC-PINs 1 gewechselt hat und nun nicht mehr dem Be- schuldigten zuzuordnen ist. Später wird sich auch zeigen, dass dem Beschuldigte

- 40 - ebenfalls die SkyECC-PIN 2 zuzuordnen ist. Mit dieser schrieb er am 27. August 2020 an den Nutzer des SkyECC-PINs 6: "Bra mein neues sky, Ich bins schweizer" (act. 1.1.5.1, S. 2; act. 1/15/15). Diese beiden Nachrichten zeigen auf, dass der Nutzer des SkyECC-Pins 1 wohl bereits am 27. August 2020, spätestens jedoch am 15. September 2020 gewechselt hat und ab da nicht mehr dem Beschuldigten zuzuordnen ist. 5.2.1.6. Dem Stimmvergleichsgutachten des FOR ist zu entnehmen, dass das Er- gebnis des Vergleichs der beiden Audionachrichten vom Benutzer des SkyECC- Pins 1 mit Aufzeichnungen von Gefängnisbesuchen beim Beschuldigten stark dafür spricht, dass der Beschuldigte der Sprecher der beiden Nachrichten ist. "Stark" be- deutet gemäss Anhang zum Gutachten, dass der Befund mit der Hypothese (Urhe- ber ist der Beschuldigte) vereinbar und gleichzeitig mit der Alternativhypothese (Ur- heber ist nicht der Beschuldigte) wenig plausibel erklärbar ist. Bei der Aussage des Bewertenden bestehe damit eine hohe Sicherheit beziehungsweise eine geringe Ungewissheit (act. 1/8/11). Das Stimmvergleichsgutachten stellt somit ein starkes Indiz dar, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum der Nutzer SkyECC-Pin 1 war. 5.2.1.7. Die jeweiligen Chat- sowie Sprachnachrichten des Nutzers des SkyECC- PINs 1 und das Stimmvergleichsgutachten des FOR führen gesamthaft betrachtet dazu, das mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Be- schuldigte im tatrelevanten Zeitraum der Anklagesachverhalte B und C, sprich vom

19. März 2020 bis zum 21. Juli 2020, der Nutzer des SkyECC-Pins 1 war. 5.2.2. Nachrichten des SkyECC-Pins 1 5.2.2.1. Anklagesachverhalt B Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten des Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 19. März 2020 bis zum 6. April 2020 an den unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen sich wie folgt: "Hallo Bruder wie geht's? Ich bin Schweizer. Wie sieht es aus mit Schicken. Ich habe sehr grosse Bestellung. Ich könnte 10Kilogramm und mehr nehmen." [Audio- file vom 19. März 2020, 21:52 Uhr]; "[…] Wir haben ein Umbauauto und einen Fah- rer. […]" Audiofile vom 1. April 2020, 16:35 Uhr]; "Ich brauche unbedingt. Ich habe

- 41 - so grosse Nachfrage." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Bitte gib Bescheid. Ich brauche über 10 Stück. Jede Woche brauche ich 10 Stück." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:40 Uhr]; "Ich habe einen professionellen Fahrer." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:36 Uhr]; "Wie sieht es mit dem Preis aus, wenn wir es selber ab- holen kommen. Ich muss dem Fahrer 1500 Euro pro Kilo bezahlen." [Audiofile vom

1. April 2020, 16:38 Uhr]; "Ich wollte nochmals fragen. Geht das jetzt, dass Material an die Grenze von Deutschland kommt?" [Audiofile vom 4. April 2020, 16:13 Uhr]; "Ich lamm zahlen", "150 tausend", "Direkt" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:26 Uhr]; "Ok ich braucje 10 kilo icu uahle gleicje tah 150", "Und einn tag spöter rest" [Nachrichten vom 3. April 2020, 16:28 Uhr]; "Je nach dem sag ich dir wie viel kilo", "Weil ich muss das auch schnell meine kunden geben dann hötte ich geld für mehr" [Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr]; "Wir zahlen immer. Wenn du sagst, dass ich nur soviel nehmen kann, wie auch gleich zahlen kann, dann kann ich nur 5 Stück nehmen. Kommt auf den Preis an. Es ist Krise und ich kann nicht überall hinlaufen." [Audiofile vom 3. April 2020, 17:26 Uhr]; "Wenn du sagst, dass ich 5 bezahlen, aber 10 bekommen, würde ich schon 10 nehmen. Es kommt aber auf dich an." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:18 Uhr]; "32750", "Ok ich nehme", "Die 5" [Nachrichten vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Ok Bruder, ich nehme die 5. Aber wir müssen das entweder morgen oder am Montag machen. Und ich muss mit meinen Fahrer sprechen. Und ich muss das Geld in Euro wechseln." [Audiofile vom 3. April 2020, 18:19 Uhr]; "Bruder AF._____ ist eine Deutsche Stadt. Keine Schweizer Stadt. Diese Adresse, welche ich ihm geschrieben habe, ist ein AD._____. In Deutschland.", "Das ist die Stadt, direkt neben der Schweizer Grenze. Ich bin dort. Ich bin in einem Baumarkt." [Audiofiles vom 6. April 2020, 08:35]; "Bruder bist du auch da? Eine AM._____-Nummer ist auch da.", "Ok, der ladet jetzt ab.", "Ok Bru- der, wir haben erledigt. Die Ware haben wir." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:06 bis 09:08 Uhr]; Sendung eines Bildes auf dem ein VW Caddy mit dem Kennzeichen GR13 zu sehen ist [IMG-1586164094416 vom 6. April 2020, 09:08]; "Ja, ich schick dir nachher ein Foto des Paketes. Ich muss jetzt zuerst in die Schweiz gehen.", "Wir haben das Material schon. Du hast meine Bestätigung." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:09 Uhr]; "Ich danke dir. In 10-20 Minuten fahren wir rüber. Wenn wir drü- ben sind, sage ich dir Bescheid.", "Wenn nicht, bin ich 150'000 im Minus. Was will

- 42 - machen." [Audiofiles vom 6. April 2020, 09:18 Uhr]; "Wir sind in schweiz" [Nachricht vom 6. April 2020, 11:50 Uhr] (act. 1.1.7.1-2). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte, welcher der Nut- zer des SkyECC-PINs 1 war, mit einem unbekannten Lieferanten, Nutzer des SkyECC-PINs 10, ab dem 19. März 2020 hinsichtlich einer grossen Bestellung in Kontakt stand. Der Beschuldigte könnte 10 Kilogramm und mehr nehmen. Für den Transport hat der Beschuldigte ein Umbauauto sowie einen professionellen Fahrer organisiert, dem er EUR 1'500.– pro Kilogramm bezahlen müsse. Deswegen will der Beschuldigte auch wissen, wie es sich auf den Preis auswirkt, wenn es von ihm und anderen (wir) selbst abgeholt würde. Der Umstand, dass er für den Transport von 10 Kilogramm von "etwas" ein Umbauauto benötigt, sowie dem Fahrer EUR 1'500.– pro Kilo bezahlen muss, spricht klarerweise für einen Drogentransport und mit Blick auf die Menge und den Preis für Kokain. Mit dem Honorar von EUR 1'500.– pro Kilogramm muss das Risiko des Fahrers gedeckt werden und ein solcher Preis lässt sich nur mit dem Transport von Drogen rechtfertigen. Ferner wollte der Beschuldigte 10 Kilogramm nehmen, am gleichen Tag EUR 150'000.– und einen Tag später den Rest bezahlen. Der Unbekannte will den Deal offensichtlich aber nicht so durchführen. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass er nur so viel nehmen könne, wie er auch sofort bezahlen könne. Der Beschul- digte erklärt daraufhin, "5" zu nehmen. Da zu Beginn des vorliegenden Chatverlaufs von 10 Kilogramm gesprochen wurde, dann irgendwann von 10 Stück und später nur noch von 5 oder 10 gesprochen wurde, ist darauf zu schliessen, dass mit der Angabe "5" tatsächlich 5 Kilogramm Kokaingemisch gemeint sind. Nachdem der Beschuldigte ausführte, lediglich EUR 150'000.– sofort bezahlen zu können und deshalb 5 Kilogramm nahm, ist darauf zu schliessen, dass die Zahl 32750 den ver- einbarten Kilopreis darstellt. Auch geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Kauf- preis in Euro bezahlen muss. Der Beschuldigte stimmte im Ergebnis dem Kauf von 5 Kilogramm zum Kilopreis von EUR 32'750.– zu. Der vereinbarte Kilopreis spricht wiederum eindeutig für Kokain. Wie die Anklägerin richtig ausführt, hat Kokain in dieser Menge notorischerweise einen Kilopreis von circa EUR 30'000.–. Der Übergabe findet schliesslich am 6. April 2020 um ca. 09:06 Uhr bei einer AD._____-filiale in AF._____ statt. Der Beschuldigte schreibt um 08:35 Uhr dass er

- 43 - dort sei und sich in einem Baumarkt befinde. Nachdem der Beschuldigte nach- fragte, ob sein "Bruder" bzw. der Lieferant da sei, ob jemand ablade und der Be- schuldigte daraufhin – sogar zweimal – bestätigte, dass er die Ware habe, ist eine Übergabe eindeutig erstellt. Auch verbringt der Beschuldigte das "Paket" in die Schweiz und bestätigt auch seine Ankunft in der Schweiz. Auch meint der Beschul- digte, dass er, wenn er es nicht rüber schaffen würde, er EUR 150'000.– im Minus wäre. Dies spricht ebenfalls dafür, dass dieses "Paket" die bestellten, bezahlten und nun gelieferten 5 Kilogramm Kokain beinhaltete. Vergleicht man das Foto, welches dem Beschuldigten am 6. April 2020 um 09:08 Uhr gesendet wurde, mit dem ihm in der Schlusseinvernahme vorgehaltenen Bild von Google Maps (act. 1/3/10), so erkennt man, dass diese grosse Ähnlichkeit aufweisen und sich das Fahrzeug VW Caddy mit dem Kennzeichen "GR 13", wel- ches nach Angaben der Anklägerin auf K._____ (vgl. Anklagesachverhalt A) einge- löst war, am oben erwähnten Übergabeort der AD._____-filiale befunden hat. Dar- aus ist zu schliessen, dass das für den Drogentransport verwendete Auto eben dieses war, zumal der Beschuldigte bereits früher mit K._____ zusammen gearbei- tet hat. Dass das Kokain zur weiteren Übergabe an Kunden bestimmt war, ergibt sich auch aus dem Chatverlauf (vgl. Nachrichten vom 3. April 2020, 17:20 Uhr), der grossen Menge und den gesamten Umständen. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid bei diesen Mengen 81.5%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abwei- chung von dieser Statistik begründen könnte, noch wurde dergleichen von der Ver- teidigung geltend gemacht. 5.2.2.2. Fazit Anklagesachverhalt B Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 44 - 5.2.2.3. Anklagesachverhalt C 5.2.2.3.1. Kauf von 7 Kilogramm Kokain und Weitergabe Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 14. Juli 2020 bis zum 22. Juli 2020 und dem unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen was folgt: "Ich brauche Stoff. Ich brauche 13Kilogramm sofort. Es interessiert mich nicht, was in Deutschland ist. Ich verstehe sein Problem nicht." [Audiofile vom 14. Juli 2020, 10:07 Uhr]; "ich warte immernoch auf antwort welche tag kommt unf welche preis ich muss alles wissen und mit meine kunden refen und organisieren" [Nachricht vom 17. Juli 2020, 14:38 Uhr]; Auf "alles ok", "fur morgen", "bru" antwortet der Be- schuldigte "ja alles ok" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:32 Uhr]; "ich kamn in minat 50-60 kilo verlaifen", "aber muss in schweit kommen und gute preis" [Nach- richten vom 20. Juli 2020, 19:33 Uhr und 19:34 Uhr]; Auf "hast du 10.000€ bru", "ich .uss fahrer geben" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:34 Uhr, Lieferant] ant- wortete der Beschuldigte unter anderem "ich schaue ob ich euro habe", "meim mann hat euro", "10000€" [Nachrichten vom 20. Juli 2020, 19:35 Uhr und 20:54 Uhr]; "[…] Ich verstehe, dass wir keine Tomaten verkaufen." [Audiofile vom 20. Juli 2020, 21:22 Uhr]; "Bruder, warum er das sagt. Wir haben ein Auto, welches vor ihm fährt. Zwei Autos und dann gucken die Grenze, die gucken Autobahn wegen Poli- zei. […]" [Recording vom 20. Juli 2020, 21:24 Uhr]; "ich gebe dir morgen adresse" [Nachricht vom 20. Juli 2020, 21:26 Uhr]; "AG._____ Straße AH._____" [Nachricht vom 20. Juli 2020, 21:44 Uhr]; "Die Ware ist in einem Vakuum verpackt. Und um das Vakuum kommt eine Crème. Jeder Kunde muss die Crème immer gut wegput- zen, nicht dass die Crème auf die Ware kommt.", "So wird die Ware in Südamerika verpackt, wegen den Hunden und so.", "Bitte sehr gut putzen. Mit Tuch und so.", "Musst du allen Kunden sagen", "Aufpassen mit Messer, wo diese rauskommt", "Erst Vakuum raus, putzen und dänn öffnen. Das muss immer jedem Kunde gesagt werden. Nicht, im dass die Crème auf die Ware kommt." [Recordings des Lieferan- ten vom 21. Juli 2020, 07:49 Uhr bis 07:50 Uhr]; Sendung eines Bildes auf dem ein aufgebrochener Block einer weissen pulvrigen Substanz zu sehen ist [IMG- 1595322832347 vom 21. Juli 2020, 09:20 Uhr]; "Wie sollen die da noch zählen, mit

- 45 - 7 Kilo Material" [Audiofile vom 21. Juli 2020, 09:21 Uhr]; "Meine Leute sind dort. Nicht ich. Aber ich gucke, zählen kann jeder." [Audiofile vom 21. Juli 2020, 09:29 Uhr]; "Bruder, Fahrer ist da, wo sind deine Leute." [Recording des Lieferanten vom

21. Juli 2020, 11:09 Uhr]; "er jst da bruder", "bei adresse" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, 11:45 Uhr]; "Er hat es schon bekommen, Bruder.", "Bruder, die habe das Ganze schon erledigt. Der Mann ist gleich schon bei der Grenze.", "Die 10'000 Euro habe sie auch zusammen gezählt." [Audiofiles vom 21. Juli 2020, 11:51 Uhr]; Wei- ter werden Nachrichten und Bilder betreffend der verunreinigten Ware versendet. Auf den Bildern sind weisse Blöcke mit braunen Stellen zu sehen und es wird von "koka" gesprochen [Audio-, Text- und Bildnachrichten vom 21. Juli 2020, 17:50 Uhr bis 18:35 Uhr]; Auf die Nachricht des Lieferanten "Bruder, wir müssen es wissen. Hast du alles geprüft?" antwortet der Beschuldigte "Bruder, nur diese eine ist de- fekt." [Nachrichten vom 22. Juli 2020, 11:38 Uhr und 11:41 Uhr] (act. 1.1.8.1-2). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte, welcher der Nut- zer des SkyECC-PINs 1 ist, mit einem unbekannten Lieferanten, Nutzer des SkyECC-PINs 10, ab dem 14. Juli 2020 erneut wegen einer Lieferung in Kontakt standen. Der Beschuldigte wollte 13 Kilogramm von "etwas". Dass es sich dabei um Kokain handelt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und wird weiter belegt durch den Preis von EUR 10'000.– Euro, welcher vom Beschuldigten an den Fahrer des Verkäufers bezahlt werden musste. Eine solche Summe wird regelmäs- sig nur für den Transport von harten Drogen bezahlt. Die Nennung der Adresse AG._____ Straße AH._____ kann sodann einzig als Bekanntgabe des Ortes für die Übergabe verstanden werden, da diese am nächsten Tag von statten gehen sollte. Weiter gibt es in diesem Chatverlauf viele Hinweise dafür, dass es sich bei der vom Beschuldigten bestellten Ware um Kokain handelt: Die Ware wird in Südamerika in einem Vakuum verpackt und mit einer Crème ummantelt, damit diese von den Spürhunden nicht entdeckt werden ("wegen der Hunde"). Die Ware müsse vorsich- tig geöffnet werden, damit die Crème nicht auf die Ware komme. Mit der Anklägerin ist festzuhalten, dass als notorisch gelten kann, dass Kokain aus Südamerika im- portiert wird. Die Beteiligten erklären, dass "keine Tomaten" verkauft werden und dass mehrere Autos vorfahren, um sicherzustellen, dass bei der Grenze keine Po-

- 46 - lizei im Einsatz ist. Das ganze umschriebene und aufwändige Vorgehen macht ein- zig bei Drogen Sinn. Schliesslich wurde im Nachgang zur Beschreibung der mit Crème eingepackten Ware ein Foto eines Blocks, welcher eine weisse pulvrige Substanz zeigt, gesendet. Auch dieses Foto ist ein weiteres klares Indiz, dass es sich bei der in Frage stehenden Ware um Kokain handelt. Der Beschuldigte erwähnt "7 Kilo Material" im Zusammenhang mit dem Geld, wel- ches dem Fahrer des Lieferanten übergeben werden soll. Der Übergabezeitpunkt für die Ware ergibt sich sodann eindeutig aus dem Chat. Infolge Verspätung des vom Beschuldigten beauftragten Abholers findet die Über- gabe am 21. Juli 2020 zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr statt. Weiter erscheint plausibel, dass die Übergabe an einem Grenzübergang im Raum AI._____ vollzogen wurde. Dass der Beschuldigte an der Übergabe nicht persönlich dabei war, geht aus dem Chat hervor, äussert er sich doch dahingehend, dass seine Männer vor Ort seien und er nicht genau wisse, in welchem Fahrzeug der oder die Abholer unterwegs seien. Am Abend des 21. Juli 2020 werden dann weitere Bilder versendet, auf denen weisse Blöcke zu sehen sind, welche teilweise braune Verfärbungen aufweisen, und es wird über die Mangelhaftigkeit der Ware diskutiert. Dabei wird von "Koka" gesprochen. Insgesamt ist damit erstellt, dass es sich bei der Ware um Kokain han- delt. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid 81.5%. Aus den vorlie- genden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte, noch wurde dergleichen von der Verteidigung geltend gemacht. Ebenfalls als erstellt zu betrachten ist, dass die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist, behauptet der Beschuldigte doch, 50 bis 60 Kilo im Monat verkaufen zu können. Der Weiterverkauf dieses Kokains ergibt sich sodann auch aus der nachfol- genden 'SkyECC'-Kommunikation. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum vom 21. Juli 2020 bis 24. Juli 2020

- 47 - mit dem SkyECC-PIN 13, welcher als AN._____ identifiziert werden konnte (act. 1.1.5.3) zeigen was folgt: "Zweitens: Die erste Folie, wenn du die Pakete aufmachst. Da ist eine Schicht drauf für Hunde. Diese musst du richtig gut putzen. Das darf das Kokain nicht berühren, da dieses das Kokain verätzt." [Audiofile vom 21. Juli 2020, 08:47 Uhr]; AN._____ fragt: "Kannst du mir ca. eine halbe Stunde vorher sagen, wo ich das Auto hinstellen kann?" daraufhin der Beschuldigte: "Ja, ich sage es dir. Wieviel Geld legst du noch rein? 23 hast du schon angezahlt. Wieviel legst du noch rein?" [Audiofiles vom

21. Juli 2020, 08:53 Uhr bis 08:54]; "Ich lege noch 16 rein", "Ok ich stelle das Auto hin Schlüssel auf Vorderrad vl Geld im Handschuhfach" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, von 13:48 Uhr und 14:19 Uhr, AN._____]; "Ich stelle das Auto halb acht auf den großen Parkplatz und warte im Restaurant ok?", "Steht da Geld im Handschuh- fach in Lumpen eingewickelt" [Nachrichten vom 21. Juli 2020, 16:44 Uhr und 17:29 Uhr, AN._____]; "Es ist erledigt. Du kannst zum Auto gehen." [Audiofile vom

21. Juli 2020, 18:23 Uhr]; "Wieviel Geld hast du reingelegt? und kontrollier bitte beide Pakete sofort! Du musst die Pakete richtig gut putzen nach der ersten Schicht. Und dann aufmachen und wenn du bei der ersten Folie, wo du das weisse Pulver siehst und wenn du das schon siehst, d" [Audiofile vom 21. Juli 2020, 18:36 Uhr]; Versand eines Fotos, auf dem ein weisser Block mit einer braunen/gelben Verunreinigung zu sehen ist [IMG-1595357036749, 21. Juli 2020, 18:43 Uhr]; AN._____: "Bei mir sind beide in Ordnung. Alles tiptop weiss. Ich habe es schön sorgfältig ausgepackt. Tschüss." daraufhin der Beschuldigte: "Hast du die Qualität kontrolliert und was für ein Stempfel ist darauf?" [Audiofiles vom 22. Juli 2020, 16:16 Uhr und 16:17 Uhr]; "Tip top alles beim Alten Sie kommen wieder" [Nachricht vom 24. Juli 2020, 07:20 Uhr, AN._____] (act. 1.1.8.3). Der Beschuldigte weist AN._____ mehrfach auf das sorgfältige Putzen der Kokainblöcke hin. Dabei erwähnt er Kokain sogar explizit. Diese Art der Verpa- ckung und die expliziten Hinweise auf das Putzen sowie die zeitliche Nähe zur oben thematisierten Kokainübernahme des Beschuldigten am 21. Juli 2020 sprechen da- für, dass dieses Kokain aus eben dieser Lieferung stammt.

- 48 - Es zeigt sich folgende Situation: Der Beschuldigte und AN._____ vereinbarten die konkrete Übergabe des Kokains, wobei AN._____ am 21. Juli 2020 sein Fahrzeug an einem vereinbarten Ort, dem grossen Parkplatz, abstellte und Geld in Lumpen eingewickelt ins Handschuhfach legte sowie den Autoschlüssel auf dem Vorderrad deponierte. In der Folge deponierte der Beschuldigte zwei Pakete im Auto von AN._____. Dass es sich bei diesen zwei Paketen um Kokain handelt, ergibt sich zweifelsohne aus den der Übergabe vorangehenden und der nachfolgenden Kom- munikation. Nach der Übergabe wird AN._____ vom Beschuldigten angehalten, die beiden Pa- kete sofort zu kontrollieren. Hierzu ist auf die zutreffende Interpretation der Anklä- gerin zu verweisen, wonach sich daraus ergibt, dass es sich bei den 2 Paketen um einen Teil der übernommenen 7 Kilogramm handelt, waren diese auch mit der Paste eingeschmiert und eines davon verunreinigt, weswegen es dem Beschuldig- ten ein Anliegen war, dass AN._____ seine Pakete sofort kontrolliert. Auch dass der Beschuldigte AN._____ ein Bild von einem verunreinigten weissen Block sen- det, welches scheinbar identisch ist mit denen, die er seinem unbekannten Liefe- ranten gesendet hat (vgl. mit act. 1.1.8.1, Foto 6 und 7) spricht dafür, dass sie aus ebendieser Lieferung stammen. Zusammen mit dem oben aufgeführten kann dies erstellt werden. AN._____ bestätigt dem Beschuldigten, dass seine Pakete in Ordnung und schnee- weiss sind. Zur Qualität äusserte sich AN._____ dahingehend, dass alles beim al- ten sei. Daraus ist zu schliessen, dass es sich um Kokain von guter bis sehr guter Qualität handelt. Der Beschuldigte und AN._____ sprechen von zwei Paketen. Dass es sich dabei jeweils um einen Kiloblock Kokain handelt, ergibt sich daraus, dass vorstehend er- stellt wurde, dass ein Pakete jeweils ein Kilo schwer gewesen ist. Da der Beschul- digte AN._____ auf das vorsichtige Öffnen des Paketes hingewiesen und ihn an- gewiesen hat, die Qualität sofort zu prüfen, spricht dafür, dass der Beschuldigte zwei der übernommenen Pakete direkt weitergegeben hat. Ansonsten hätte er um die Qualität der Ware gewusst und hätte diese nicht erneut mit der aufwändigen Methode aus Südamerika, das Kokain potentiell verunreinigen kann, eingepackt. Somit ist erstellt, dass es sich bei den zwei Paketen um jeweils 1 Kilogramm Kokain

- 49 - gehandelt hat. Ferner ist daraus zu schliessen, dass auch die Qualität der Kokain- lieferung die gleiche sein muss. Damit steht fest, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain am 21. Juli 2020 an AN._____ übergeben hat. Dieses Kokain stammt aus der ursprünglichen Über- nahme von 7 Kilogramm Kokain des Beschuldigten von einem unbekannten Liefe- ranten. 5.2.2.3.2. Zwischenfazit Kauf von 7 Kilogramm Kokain Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Übernahme von 7 Kilogramm Kokain durch den Beschuldigten sowie die Weitergabe von 2 Kilogramm Kokain an AN._____ wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen. 5.2.2.3.3. Kauf von insgesamt 21 Kilogramm Kokain Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten des Beschuldigten (PIN 1) aus dem Zeitraum von 1. April 2020 bis zum 22. Juli 2020 an den unbekannten Lieferanten mit dem SkyECC-PIN 10 zeigen was folgt: "Ich sage es dir die ganze Zeit schon. Ich habe von dir jetzt nur 21 geholt obwohl ich 36 wollte" [Audiofile vom 22. Juli 2020, 11:50 Uhr, act. 1.1.8.1-2]; "Bitte gib Be- scheid. Ich brauche über 10 Stück. Jede Woche brauche ich 10 Stück." [Audiofile vom 1. April 2020, 16:40 Uhr, act.1.1.7.1-2]; "Weil ich muss das auch schnell meine kunden geben dann hötte ich geld für mehr" [Nachricht vom 3. April 2020, 17:20 Uhr, act. 1.1.7.1-2];"Aber wenn du sagst, es geht nicht anders, dann kann ich halt nur 5 Stück nehmen.", "Ich könnte die restlichen 5 auch sehr schnell bezahlen. Weiss du?" [Audiofiles vom 3. April 2020, 18:17 Uhr, act. 1.1.7.1-2]; "[…] Du sagst gestern, geht nicht. Geht nur 10. Auf einmal nimmt der auch 3. Von diesen sind Stück für einen Kunden von mir in Deutschland.[…]" [Audiofile vom 20. Juli 2020, 21:27 Uhr, act. 1.1.8.1-2].

- 50 - Aus der Nachricht des Beschuldigten vom 22. Juli 2020 geht hervor, dass er "nur" 21 geholt hat, obwohl er eigentlich 36 vom unbekannten Lieferanten mit der SkyECC-PIN 10 wollte. Dass dabei 21 Kilogramm respektive 36 Kilogramm Kokain gemeint sind, ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. März 2020 bis 21. Juli 2020 mit dem unbekannten Lieferanten einzig wegen dem Kauf von Kokain im Mehrkilobereich in Kontakt stand (vgl. vorstehende Ausführungen). Der Beschuldigte bestätigt vor diesem Hintergrund mit seiner Nachricht klar, dass er 21 Kilogramm Kokain vom unbekannten Lieferanten geholt hat. Geholt kann hier einzig bedeuten, dass der Beschuldigte 21 Kilogramm Kokain in die Schweiz ein- geführt oder einführen lassen hat, war doch auch dies immer wieder Thema in den SkyECC-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Liefe- ranten (vgl. act. 1.1.7.1-2 und 1.1.8.1-2). Ferner wird auch deutlich, dass der Be- schuldigte eigentlich 36 Kilogramm Kokain beim unbekannten Lieferanten bestellt hat und folglich 15 Kilogramm gar nicht erst erhalten hat. Dafür, dass 15 Kilogramm Kokain zwar bestellt, aber nicht geliefert wurden, spre- chen auch die folgenden Vorgänge: Der Beschuldigte bestellte am 1. April 2020 10 Stück, bzw. 10 Kilogramm Kokain, erhielt jedoch nur 5 Kilogramm Kokain, da er nur diese Menge sofort bezahlen konnte (vgl. auch Ausführungen zu Anklagesachver- halt B). Später wiederum wollte er auch 10 Kilogramm Kokain, erhielt jedoch nur 7 Kilogramm Kokain, da jemand anderes vor ihm beliefert wurde (vgl. auch oben). Aus diesen beiden Abläufen geht hervor, dass 7 Kilogramm nicht geliefert wurden. Daraus, dass der Beschuldigte vom unbekannten Lieferanten im Zeitraum vom

19. März 2020 bis 21. Juli 2020 in Kontakt stand, ergibt sich auch der Übernahme- zeitraum für die so gesamthaft übernommenen 21 Kilogramm Kokain und den wei- ter bestellten 15 Kilogramm Kokain. Es ist davon auszugehen, dass die oben be- reits aufgeführten und übernommenen 5 Kilogramm (Anklagesachverhalt B) und 7 Kilogramm Kokain in diesen 21 Kilogramm Kokain enthalten sind. Dass der Beschuldigte diese 21 Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf bestimmt hat, ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Beschuldigte auf den Kauf seiner Kunden angewiesen ist, um das nötige Bargeld zu haben, um wiederum selbst Kokain kaufen zu können und immer wieder von seinen Kunden die Rede ist

- 51 - (vgl. auch oben). Ferner konnte auch der direkte Weiterverkauf von 2 Kilogramm Kokain an AN._____ erstellt werden. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2020 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 81.5%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte. 5.2.2.4. Fazit Anklagesachverhalt C Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 5.3. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 5.3.1. Auf welche Betäubungsmittel das BetmG anwendbar ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Insbesondere fallen Kokain oder Präparate, welche Kokain ent- halten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische bzw. Kokain-Hydrochlorid HCL, darunter. Ebenfalls wurden bereits die übrigen Voraussetzungen für die Anwend- barkeit der Strafbestimmungen von Art. 19 BetmG dargelegt. 5.3.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die eingangs erwähnten Sachver- halte (B und C) vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Dadurch, dass der Beschul- digte insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch mit einem jeweiligen Reinheitsge- halt von ca. 81.5% und damit total ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz einführte oder einführen liess und unter anderem an AN._____ sowie wei- tere nicht bekannte Abnehmer in der Schweiz verkaufte, erfüllt er in objektiver Hin- sicht den qualifizierten Tatbestand des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In subjektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in

- 52 - Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen konnte. 5.3.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 5.3.4. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat. 5.3.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

6. Anklagesachverhalt D 6.1. Gegenstand 6.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zunächst vor, dass er am Montag dem 1. Februar 2021 den SkyECC-PIN 2 benutzt habe, um mit seinem Lieferanten T._____, Nutzer des SkyECC-PINs 5 über den Preis eines Blocks Kokain mit der Bezeichnung "Fendi" in der Höhe von Fr. 38'000.– zu sprechen. In der Folge habe der Beschuldigte am 2. Februar 2021, um 16:49 Uhr, bei T._____ 2 Kilogramm Ko- kain mit der Bezeichnung "…" bestellt. Der Kaufpreis sei auf Fr. 38'250.– pro Kilo- gramm vereinbart worden. Der Beschuldigte habe dann vereinbarungsgemäss am Donnerstag, 4. Februar 2021, an einer unbekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor 10:06 Uhr 2 Kilogramm Kokain von einem durch T._____ instruierten Kurier abgeholt. Der Kaufpreis für das gelieferte Kokain von total Fr. 76'500.– sei zu einem späteren Zeitpunkt am 5. und 6. Februar 2021 bezahlt worden. In der Folge sei das Kokain durch den Beschuldigten an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz verkauft worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.).

- 53 - 6.1.2. Ferner soll sich der Beschuldigte am Sonntag, 14. Februar 2021, 22:05 Uhr via 'SkyECC' bei T._____ nach Kokain erkundigt haben. T._____ habe daraufhin mitgeteilt, dass er 3 bis 5 Kilogramm Kokain schicken könne. Am Donnerstag,

18. Februar 2021, 19:28 Uhr habe sich T._____ beim Beschuldigten erkundigt, wie viel Zeit er benötigen würde, um die Drogen zu bezahlen, und ob er alles aufs Mal bezahlen könne. Der Preis sei dabei auf ca. Fr. 38'000.– pro Kilogramm vereinbart worden. Hernach habe der Beschuldigte 4 Kilogramm Kokain bei T._____ bestellt, welches in AO._____ ZH abgeholt werden sollte. Der Beschuldigte habe dabei mit- geteilt, dass er 2 Kilogramm sofort bezahlen würde. Um 20:15 Uhr habe T._____ dem Beschuldigten ein Foto eines Kokainblocks mit der Prägung "AP._____" ge- sendet, woraufhin der Beschuldigte bestätigte, dass am Sonntag 2 Kilogramm übernommen werden würden. Am Sonntag, 21. Februar 2021 habe der Beschul- digte von einer nicht näher bekannten Person an einer unbekannten Örtlichkeit im Kanton Zürich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die vereinbarten 2 Kilogramm Kokaingemisch, welche T._____ vermittelt hatte, übernommen. Für diese habe er zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 77'100.– bezahlt. Das Kokain sei vom Beschuldigten in der Folge an nicht näher bekannte Abnehmer in der Schweiz verkauft worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.). 6.1.3. Die von T._____ an den Beschuldigten vermittelten bzw. verkauftem 4 Kilo- gramm Kokain sollen einen durchschnittlichen Gehalt von mindestens ca. 80.9 % aufgewiesen haben. Somit sei total ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain vom Be- schuldigten bezogen worden (vgl. act. 30, S. 6 ff.). 6.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere die Chatnachrichten via 'SkyECC' sowie die mittels 'SkyECC' versendeten Sprachnachrichten vor (vgl. act. 1.1.7.1-2; act. 1.1.8.1-3; act. 1/15/9; act. 1/15/15).

- 54 - 6.2.1. Identifikation SkyECC-PIN 2 6.2.1.1. Am 8. September 2020 Schrieb der Nutzer des SkyECC-PINs 2 an den Nutzer des SkyECC-PINs 6: "Bra was geht", "Kann man des machen", "Schauen lassen ob was gegen mich läuft", […], "Es ist etwas im busch bra", "Weil dann ma- che ich stopp", […], "A._____", "tt.mm.jjjj", "W._____ geboren", "Deutsche Staats- bürger" [Nachrichten vom 8. September 2020, von 19:21 Uhr bis 21:43 Uhr]. Am

9. September 2020 schrieb er erneut: "In deutschland", "War ich zu letzt in therapie gemeldet", "Bra", "AA._____-straße.7", "AB._____", "Da war ich zuletzt gemeldet bra" [Nachrichten vom 9. September 2020, 09:30 Uhr bis 09:31 Uhr] (vgl. zum Gan- zen act. 1.1.6.2). Im Rahmen dieser Konversation wird ausgedrückt, dass der Nut- zer des SkyECC-PINs 2 besorgt ist, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufen könnte und er erwähnt auch, dass er in einem solchen Fall aufhören würde. Her- nach wurden vom Benutzer des SkyECC-PINs 2 die eigenen Personalien und wei- tere persönliche Informationen an den Benutzer des PINs 6 versendet. Diese An- gaben entsprechen vollumfänglich den persönlichen Daten des Beschuldigten (vgl. act. 56). Damit ist klar, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. Der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt fand 5 Monate später statt und damit noch in der üblichen Zeitspanne für die Nutzung eines SkyECC PINs von 6 Monaten. 6.2.1.2. Am 6. Februar 2021, ab 20:33 Uhr führte der Nutzer des SkyECC-PINs 2 mit dem Nutzer des SkyECC-PINs 5, welcher als T._____ identifiziert werden konnte (vgl. act. 1.1.6.1), eine Konversation. Dort erwähnt der Nutzer des SkyECC- PINs 2, dass er diese Woche einen ersten Transport in die Schweiz machen würde. T._____ könnte bei der zweiten Tour auch investieren. Bei dieser ersten Tour wür- den 100 Stück kommen. Auch meinte dieser Nutzer, dass es aufgrund der guten Qualität für Fr. 4'600.– abgegeben werden solle (vgl. act. 1.1.6.2 und act. 1.1.6.4). Der Anklägerin ist beizupflichten wenn sie dies dahingehend interpretiert, dass die genannte Menge und der erwähnte Verkaufspreis den Schluss nahe legt, dass es sich dabei um den Transport von 100 Kilogramm Marihuana gehandelt haben muss. Auch besteht damit ein Konnex zum Anklagesachverhalt E, nachdem der

- 55 - Beschuldigte in die am 12. April 2021 erfolgte Lieferung von 95 Kilogramm Canna- bis, und damit einer vergleichbaren Menge, involviert war. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum der Nutzer des SkyECC- PINs 2 war. 6.2.1.3. Ferner liegen dem Gericht weitere Sprachnachrichten vom Nutzer des SkyECC-PINs 2 vor (act. 1/15/9; act. 1/15/15). Vergleicht man diese Sprachnach- richten im tatrelevanten Zeitraum mit dem Sprechverhalten des Beschuldigten, wel- ches er anlässlich der Hauptverhandlung und bei seinen überwachten Besuchen im Gefängnis zeigte, ist zu konstatieren, dass diese eine sehr starke Ähnlichkeit aufweisen. Sowohl die Ausdrucksart, der Sprachfluss als auch der Dialekt stimmen überein. Die Stimmen klingen identisch und von der gleichen Personen stammend. Auch dies ist dies ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte damals der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. Diese Einschätzung des Gerichts hat nicht den Beweiswert eines professionell erstellten Stimmvergleichsgutachtens. Aber es ist auch nicht unbeachtlich und steht jedenfalls der Annahme nicht entge- gen, dass der Beschuldigte in jenem Zeitraum der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. 6.2.1.4. All die oben aufgeführten Indizien führen gesamthaft betrachtet dazu, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum, sprich vom 1. bis 21. Februar 2021 der Nutzer des SkyECC-PINs 2 war. 6.2.2. Nachrichten des SkyECC-PINs 2 6.2.2.1. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (SkyECC-PIN 2) aus dem Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 5. Februar 2021 und T._____ (SkyECC-PIN 5) zeigen was folgt: Auf "Gibt es ein Foto, Bruder" antwortete T._____ "Fendi", "Bende getirmistim daha önce" (Ich hatte auch früher welches mitgebracht), daraufhin der Beschuldigte "Boli", "38 fr", woraufhin T._____ ein Foto eines silbernen Blocks mit Prägung sandte [Nachrichten und Bild (IMG-1612194859694) vom 1. Februar 2021, 15:53 Uhr bis 15:54 Uhr]; "1-2 tane alabilirim" (1-2 könnte ich nehmen), "2 fendi", "Ich

- 56 - nehme beide" [Nachrichten vom 2. Februar 2021, 15:22 Uhr und 16:49 Uhr]; "Yok transport. 38 fr bana 250 de elemana yani 38250" (Es gibt keinen Transport. 38 fr für mich und 250 für den Mitarbeiter, also 38250) [Nachricht von T._____ vom 2. Februar 2021, 16:50 Uhr]; "Ok passt", "Ich würde es am Donnerstag holen kom- men. Das Geld würde ich dir mitbringen. Sonst würde ich am Abend zurückkommen und das Geld bringen.", "[…] Die Sache ist definitiv. Die würden wir sicher nehmen." [Audiofiles vom 2. Februar 2021, 16:52 Uhr]; "Aldim" (Ich habe geholt) [Nachricht vom 4. Februar 2021, 10:06 Uhr]; "Bruder, geht es, wenn ich das eine Kilo morgen und das Andere übermorgen bezahle." [Audiofile vom 4. Februar 2021, 16:49 Uhr]; "2x38250" [Nachricht vom 4. Februar 2021, 19:32 Uhr]; am Folgetag sandte der Beschuldigte ein Foto, auf welchem ein grosser Bargeldbetrag in einem Auto zu sehen ist [IMG-1612525400093 vom 5. Februar 2021, 11:43 Uhr] (vgl. zum Ganzen act. 1/1/6/1 und act. 1/1/6/4). Das versandte Foto, auf dem ein silberner Block mit Prägung zu sehen ist, ist ein klares Indiz, dass es sich dabei um einen Block Kokain handelt. Dieses wird von T._____ als Fendi bezeichnet. Auch die Bezeichnung Boli kann so interpretiert wer- den, das damit die Herkunft des Kokains gemeint ist, also konkret Bolivien. Der Preis ergibt sich auch deutlich aus den Nachrichten, wo mehrfach von "38 fr" gesprochen wird, was Fr. 38'000.– pro Kilo entspricht. Es wird auch weiter verdeut- licht in dem "38 fr" für T._____ sein sollen und "250" für den Mitarbeiter, insgesamt also Fr. 38'250.–. Ferner bestätigt auch der Beschuldigte diesen Preis in dem er nachfragt, ob er das eine Kilo morgen und das andere übermorgen bezahlen könne worauf hin er "2x38250" schreibt. Das lässt keine andere Interpretation zu, als dass der Beschuldigte für 1 Kilogramm Kokain Fr. 38'250.– bezahlt. Sodann ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm bestellt und in der Folge auch abholt, wird doch davon gesprochen, dass er 2 Fendis nehmen werde und nach der Abholung explizit gefragt wird, ob er das eine Kilo heute und das andere morgen bezahlen könne. Am nächsten Tag sandte der Beschuldigte T._____ dann auch ein Foto, auf welchem ein grosser Bargeldbetrag zu sehen war, was auf eine Zahlung durch den Beschuldigten hinweist. Weiter ergibt sich mit genügender Klarheit, dass der Beschuldigte die 2 Kilogramm Kokain am Donnerstag abholen wollte, was denn auch mit seiner Nachricht vom

- 57 - Donnerstag, 4. Februar 2021, 10:06 Uhr übereinstimmt, in der er mitteilt, dass er es abgeholt habe. Dass das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war, ergibt sich allein schon aus der Menge, jedoch wird im folgenden Abschnitt zu zeigen sein, dass der Beschuldigte von einer grossen Nachfrage nach "Koka" spricht, was einzig bedeuten kann, dass er das Kokain weiterverkauft hat. Da auch hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Reinheitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2021 betrug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 80.9%. Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte. Aus dieser Kommunikation des Beschuldigten mit T._____ ergibt sich somit ein- deutig, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2021 2 Kilogramm Kokain zum Preis von total Fr. 79'500.– von einem unbekannten Kurier übernommen hat, welches er zuvor bei T._____ bestellt hat. 6.2.2.2. Die relevanten 'SkyECC' Nachrichten zwischen dem Beschuldigten (SkyECC-PIN 2) und T._____ (SkyECC-PIN 5) aus dem Zeitraum vom 14. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2021 zeigen was folgt: "Koka?" [Nachricht vom 14. Februar 2021, 22:05 Uhr]; T._____ fragt nach "Sana ne kadar sazim tas bra?" (Wie viel Stein brauchst du, Bruder?) worauf hin der Be- schuldigte antwortet "Anfrage gross momentan", "7-8 kolo","Kilo", die Antwort von T._____ "iyi bak senin adrese yollayabilirim ab 3 Kilogramm" (Ok, schau mal nach, ich könne ab 3 Kilogramm an deine Adresse schicken) [Nachrichten vom 14. Feb- ruar 2021, 23:38 Uhr]; "+- 38 fr, zb wie wiel und wie lang zeit? Kannst du eintal schnell zahlen oder für alle brauchst du zeit bra?" [Nachricht T._____ vom 28. Feb- ruar 2021, 18:55 Uhr]; "Und muss boli sein", Antwort von T._____ "Ja, es wird so- wieso Boli kommen" [Nachrichten vom 18. Februar 2021, 20:11 Uhr]; Bild auf dem ein grauer Block mit Prägung "AP._____" zu sehen ist [Foto 3, Beilage 3]; "Sonntag 2 kilo" [Nachricht vom 18. Februar 2021, 21:26 Uhr]; "38 x 2 = 76k +1.1 = 771 k 50 aldim kalan = 271 kMad max para olunca birakirsin bra 27k Stress yapma" (38 x 2 = 76k +1.1 = 771 k 50 habe ich genommen Rest = 271 k Mad max wenn es Geld

- 58 - gibt, kannst du es ab geben Bra 27k mach keinen Stress) [Nachricht T._____ vom

25. Februar 2021, 13:54 Uhr] (vgl. zum Ganzen act. 1.1.6.1 und act. 1.1.6.4). Mit der Frage nach "Koka" kann nach dem allgemeinen Verständnis nur Kokain gemeint sein. Dass die Anfrage gross sei und er 7 bis 8 Kilogramm benötigen würde, spricht einerseits dafür, dass es tatsächlich um Drogen geht und anderer- seits, dass es sich dabei um Kokainhandel im Kilobereich handelt. Daraus, dass die Nachfrage gross sei ergibt sich auch, dass das "Koka" zum Wei- terverkauf bestimmt ist. Auch daraus, dass er innert knapp zwei Wochen (vgl. oben) erneut 2 Kilogramm Kokain bestellt und übernimmt, zeigt auf, dass der Beschul- digte seine bestellte Ware gut verkaufen kann. Auch der Preis für das "Koka" ergibt sich aus dem Chat. Zuerst wird "+ - 38 fr" erwähnt und in der Schlussabrechnung von T._____ an den Beschuldigten "38 x 2 = 76k + 1.1 = 771 k". Dies zeigt, dass der Preis für ein Kilo "Koka" bei Fr. 38'000.– lag. Dies ist auch der selbe Preis, wie beim vorhergehenden Kauf Anfang Februar verlangt wurde. Auch der Preis des "Kokas" spricht dafür, dass es sich einzig um Kokain handeln kann. Die Bezeichnung Boli kann nichts anderes bedeuten, als dass das vom Beschul- digten bestellte "Koka" aus Bolivien kommen muss. Nach der Diskussion über die Herkunft wurde noch ein Foto, auf dem ein grauer Block mit Prägung zu sehen ist versendet. Vor diesem Kontext kann dieser graue Block mit Prägung nichts ande- res als Kokain beinhalten. Ferner bestätigt der Beschuldigte, dass er am Sonntag 2 Kilogramm nehmen werde. Da diese Nachricht am 18. Februar 2021 versandt wurde ist Sonntag, der

21. Februar 2021, das Übergabedatum. Am 25. Februar 2021, vier Tage nach der geplanten Übernahme, wird von T._____ eine Art Schlussrechnung erstellt. "38 x 2 = 76k + 1.1 = 771 k". Diese Rechnung spricht dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich 2 Kilogramm Kokain übernommen hat, ist doch die Rede von "38 x 2". Die weiteren 1'100.– stellen wohl weitere Kosten dar, die noch zusätzlich zum reinen Kokainpreis angefallen sind. Da hier kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist für die Berechnung des Rein- heitsgehalts auf die statistischen Werte der SGRM zu verweisen. Im Jahr 2021 be- trug der mittlere Reinheitsgehalt von Cocain Hydrochlorid im Kilobereich 80.9%.

- 59 - Aus den vorliegenden Nachrichten geht nichts hervor, was eine Abweichung von dieser Statistik begründen könnte. Diese Indizien lassen keinen andern Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Sonntag, 21. Februar 2021 2 Kilogramm Kokain zum Preis von insgesamt Fr. 77'110.– übernommen hat. 6.2.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamt- bildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel da- ran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zu- getragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 6.3. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 6.3.1. Auf welche Betäubungsmittel das BetmG anwendbar ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Insbesondere fallen Kokain oder Präparate, welche Kokain ent- halten, also etwa die vorliegenden Kokaingemische bzw. Kokain-Hydrochlorid HCL, darunter. Ebenfalls wurden bereits die übrigen Voraussetzungen für die Anwend- barkeit der Strafbestimmungen von Art. 19 BetmG dargetan. Darauf ist zu verwei- sen. 6.3.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halte vor, wobei er die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt habe. Diese Sachverhalte sind wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte insgesamt 4 Kilogramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 80.9 % und damit total ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain übernommen hat und in der Folge an nicht bekannte Abnehmer in der Schweiz verkaufte, erfüllt er in objektiver Hin- sicht die Qualifikation des schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In sub- jektiver Hinsicht wusste oder nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er durch den Weiterverkauf dieser Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen konnte.

- 60 - 6.3.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.3.4. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht hat. 6.3.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Eine Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

7. Anklagesachverhalt E 7.1. Gegenstand Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er am 12. April 2021 um ca. 20:28 Uhr zusammen mit K._____ und AQ._____ (fortan: AQ._____) 95.378 Kilo- gramm Marihuana an AR._____ (fortan: AR._____) an die AS._____-strasse 14 in AC._____ lieferte. Dabei habe K._____ den Lieferwagen gefahren. Zusammen mit AR._____ habe der Beschuldigte als Beifahrer den Lieferwagen in einem Mercedes begleitet. Die Drogen hätten sich in Vakuumbeuteln und Minigrips befunden und seien im Lieferwagen in einem grossen Rollwagen zwischen Pflanzen transportiert und danach von K._____ und AQ._____ ausgeladen worden. Nach der Übergabe des Marihuanas an AR._____, Inhaber der AT._____ GmbH, seien die zwei Fahr- zeuge in denen sich der Beschuldigte, AQ._____ und K._____ befanden, weiter an die AU._____-strasse 15 in AV._____ gefahren, wo der Beschuldigte das Gebäude betreten habe. Später hätten sich die Fahrzeuge mit eben diesen Personen in un- terschiedliche Richtungen entfernt. Die 95.378 Kilogramm Marihuana seien AR._____ zwecks Aufbewahrung in den Räumlichkeiten der AT._____ GmbH und späterer Weitergabe an eine nicht näher bekannte Drittperson übergeben worden.

- 61 - 7.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen keine Personalbeweise vor. Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen sowie bei seiner Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache stets von seinem aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 1.3.1-10 und act. 56). Als Sachbeweismittel liegen insbesondere der Wahrnehmungsbericht der Kantons- polizei Zürich (act. 1.1.4) sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend das bei der Verhaftung von AR._____ sichergestellten Marihuanas (act. 1.7.3) vor. 7.2.1. Polizeirapporte Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte unter dem Aktionsnamen "V._____" zusammen mit der Kantonspolizei Zürich Ermittlungen gegen türkisch, kurdische Staatsangehörige wegen Verdachts auf organisiertem Kokainhandel im Mehrkilogrammbereich (vgl. act. 1.1.1). Dem Wahrnehmungsbericht der Kantons- polizei Zürich zur Observation vom Montag, 12. April 2021 (act. 1.1.4) lässt sich entnehmen, dass beobachtet werden konnte, wie an eben diesem Montag um 18:32 Uhr ein weisser LKW mit deutschem Kennzeichen 16 (D), rückwärts an die Rampe der AT._____ GmbH fuhr. Gleichzeitig mit dem LKW fuhr der Mercedes S63 AMG, schwarz, 2015, Nummernschild GR 17, vor die Firma AT._____. Der Fahrzeughalter des Mercedes ist der Beschuldigte. In der Folge wurde von K._____ und AQ._____ um ca. 18:34 Uhr zwei Wagen mit Pflanzen und ein grosser Wagen, oben eingehüllt in schwarze Plastikfolie, ausgeladen und in den Lagerraum der AT._____ GmbH geschoben. Um 18:37 Uhr schob K._____ die zwei Wagen von der Rampe zurück in den Lastwagen. Danach, um 18:58 Uhr, sind der LKW und der Mercedes, welcher dem ersteren folgte, zusammen an die AU._____- strasse 15 in AV._____ gefahren. Um 19:29 Uhr stieg ein Mann mit rotem Shirt aus dem Mercedes und ging Richtung Haus. Später fahren die beiden Fahrzeuge in unterschiedlichen Richtungen davon. Hierauf wurde der Mercedes um 21:00 Uhr in AW._____ angehalten und die Insassen, also AQ._____ mit dem Beschuldigte als Beifahrer, verhaftet. Aus dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom

- 62 -

12. April 2021 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung ein rotes Shirt trug (act. 1.19.1). Im Weiteren wurde AR._____ um 23:00 Uhr am Sitz seiner Firma AT._____, AS._____-strasse 14, AC._____, verhaftet, nachdem er der Polizei Zugang zur Firma gewährte und sie zu den Betäubungsmitteln führte. 7.2.2. Dem Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. und 13. April 2021 lässt sich entnehmen, dass bei AR._____s Firma AT._____ im 1. Unterge- schoss vor dem Lift ein Palette mit 95.6129 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden konnte (act. 1.10.4 und act. 1.7.3). 7.2.3. Der so beschriebene Tatablauf ist durch die Beobachtungen und Sicherstel- lungen der Polizei als erstellt zu betrachten. Das Marihuana wurde im LKW und in Begleitung zweier Personenwagen der Marke Mercedes nach AC._____ geliefert und konnte dort anschliessend sichergestellt werden. Der Beschuldigte befand sich in einem der beiden begleitenden Personenwagen der Marke Mercedes. Dieser Mercedes mit dem Nummernschild GR 17 ist auf den Beschuldigten eingelöst. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso der Beschuldigte in seinem Mercedes den LKW mit dem Marihuana begleiten sollte, wenn er mit der Lieferung nichts zu tun gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den Mercedes nicht selber fuhr, sondern AQ._____ als Fahrer dabei hatte, ist nicht als ungewöhnlich zu taxieren, hatte der Beschuldigte doch sowohl beim Anklagesachverhalt A als auch beim An- klagesachverhalt B jeweils einen Fahrer dabei. Somit ist auch dieses Bild in einer Gesamtbetrachtung stimmig. Schliesslich trug der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung ein rotes Shirt, was wiederum mit der Beschreibung im Wahrnehmungs- bericht korrespondiert, dass während dem Abladen des Marihuanas eine mit einem roten T-Shirt bekleidete Person aus dem Mercedes gestiegen sei. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits beim Anklagesachverhalt D aufgezeigt

– mit Blick auf den dort zitierten 'SkyECC'-Chat des Beschuldigten vom 6. Februar 2021 davon auszugehen ist, dass damals eine erste Marihuana-Lieferung von ca. 100 Kilogramm angesprochen und auf eine zweite hingewiesen wurde, nachdem der Deal betreffend das Kokain abgeschlossen war (Der Beschuldigte: "Noch etwas Bruder: Ich werde diese Woche einen Transport machen, meinen ersten Transport.

- 63 - Wenn die Ware kommt. Willst du haben? Also, willst du kaufen? Gibt es einen Kun- den, Bruder? Später bei der zweiten Tour kannst du auch investieren. Später, wie du willst. Wir können hälftig teilen und so. Denn es gibt doch die Geschäftspartner". T._____: "Ja, das geht." Der Beschuldigte: 100 Stück werden kommen, Bruder. Wenn du willst, also, ich könnte dir auch etwas reservieren.". T._____: "Die Details würden wir besprechen, lass mal das Muster eintreffen." (act. 1.1.6.1 und act. 1.1.6.4). Die vorliegende Lieferung vom 12. April 2021 im Umfang von ca. 95 Kilogramm Marihuana passt zeitlich, mengenmässig und von den Personen her zu diesen Sprachnachrichten. 7.3. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte an der Übergabe von ca. 95 Ki- logramm Marihuana beteiligt war. 7.4. FOR-Gutachten Das bei AR._____ sichergestellte Marihuana wurde durch das Forensische Institut Zürich (FOR) untersucht (act. 1.7.3). Die Auswertung ergab, dass es sich bei der gesamten untersuchten Menge von ca. 95.378 Kilogramm um Cannabis vom Typ Drogenhanf handelt. Dies gilt somit als erstellt. 7.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Gesamtbildes, welches die Indizien und Beweise ergeben, keine vernünftigen Zweifel daran be- stehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Anklägerin beschrieben, zugetragen hat. Somit kann dieser als erstellt betrachtet werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 7.6. Tatbestand und Tatbestandsvoraussetzungen 7.6.1. Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wurden bereits dargetan. Der Handel mit Cannabis, auch im Hohen Kilobe- reich, ist kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 117 IV 314).

- 64 - 7.6.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten den eingangs erwähnten Sachver- halte vor, wobei er den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt habe. Die- ser Sachverhalt ist wie hervor erwogen als erstellt zu erachten. Dadurch, dass der Beschuldigte 95.378 Kilogramm Cannabis an AR._____ weitergegeben hat, erfüllt er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 7.6.3. In casu sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Solche wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Folglich han- delte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich des Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar ge- macht hat. Er ist dafür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt ausser Betracht.

8. Anklagesachverhalt F 8.1. Gegenstand 8.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe als In- haber des Einzelunternehmens Restaurant "BA._____" wissentlich und willentlich, zumindest eventualvorsätzlich das Personal der Graubündner Kantonalbank (fol- gend: Kreditgeberin) mit den Falschangaben in der Kreditvereinbarung eines Jah- resumsatzerlöses von Fr. 350'000.– und dem Hinweis, den Covid-19-Kredit aus- schliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, ge- täuscht. Der Beschuldigte habe die Kreditvereinbarung ausgefüllt, unterzeichnet und bei der Kreditgeberin eingereicht. Aufgrund dieses Irrtums habe die Kreditge- berin der "BA._____" (fortan: Kreditnehmerin) einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 35'000.– gewährt. Diese Vermögensdisposition habe das Vermögen des Bundes belastet, weil die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit nicht erfüllt gewesen seien. Der Bund habe der mit der Deckungsgarantie für die automatische Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen einhergehenden Gefährdung sei- nes Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen müssen. Der Beschuldigte habe mit Bereicherungsabsicht gehandelt (act. 30 S. 8 ff.).

- 65 - 8.1.2. Ferner wird dem Beschuldigten von der Anklägerin im Wesentlichen vorge- worfen, er habe als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der BB._____ GmbH (fortan: Kreditnehmerin 2) wissentlich und willentlich, zumindest eventualvorsätzlich, das Personal der Graubündner Kantonalbank (folgend: Kredit- geberin) mit folgender Falschangabe eines Jahresumsatzerlöses von Fr. 400'000.– in der Kreditvereinbarung getäuscht. Der Beschuldigte habe die Kreditvereinbarung ausgefüllt, unterzeichnet und bei der Kreditgeberin eingereicht. Aufgrund dieses Irrtums habe die Kreditgeberin der Kreditnehmerin 2 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 40'000.– gewährt. Bei wahrheitsgemässer Angabe wäre ihr lediglich ein Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 37'867.– gewährt worden. Diese Vermögens- disposition habe das Vermögen des Bundes belastet, weil die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit nicht für den ganzen beantragten Kreditbetrag erfüllt gewe- sen seien. Der Bund habe der mit der Deckungsgarantie für die automatische Soli- darbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen müssen. Der Beschuldigte habe mit Bereicherungsabsicht gehandelt (act. 30 S. 14 ff.). 8.2. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen folgende Sachbeweismittel vor: die ausge- füllten Covid-19-Kreditvereibarungen (act. 3.1.3.3; 3.1.3.6; 57/3), diverse Konto- auszüge und Bankunterlagen des Beschuldigten und dessen Firmen (act. 3.1.3.4- 5; 3.1.3.7-9; 3.2.3-9; 3.2.12-13) sowie deren Steuererklärungen und Jahresrech- nungen aus den Jahren 2018 und 2019 (act. 3.3.3-3.3.6; 57/4). 8.3. Einzelunternehmen "BA._____" 8.3.1. Sachverhalt Es liegen zwei für das Einzelunternehmen der Kreditnehmerin 1 ausgefüllte und unterzeichnete Covid-19-Kreditvereibarungen bei den Akten. Diese unterscheiden sich unter anderem dahingehend, dass einmal bei Block 1 der Umsatzerlös in Höhe von 350'000.– angegeben ist (act. 3/1/3/3) und einmal bei Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 323'700.– (act. 57/3). Laut der Verteidigung handle es sich bei

- 66 - der letzteren um die korrigierte Version der Kreditvereinbarung (act. 59, Rz 52 f.). Die Kreditgeberin habe um eine Korrektur des Darlehens ersucht und die Differenz von Fr. 2'630.–, welche sich so beim Covid-Kredit ergeben habe, sei vom Beschul- digten zurückbezahlt worden (act. 59, Rz. 62). Zum strittigen Umsatzerlös der Kreditnehmerin ist festzustellen, dass von der Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2024 eine Bilanz / Er- folgsrechnung eingereicht wurde, von der behauptet wird, sie belege die Umsatz- zahlen der vom Beschuldigten im Jahr 2020 von seinem Vater übernommenen Ein- zelfirma, der Kreditnehmerin 1. Dort ist im Jahr 2019 ein totaler Ertrag von Fr. 326'784.70 aufgeführt (act. 57/4; act. 59 Rz. 52 ff.). Weitere Belege, die über diese Aufstellung hinausgehen, liegen nicht vor. Gleichzeitig ist aber zu konstatie- ren, dass sich auch die von der Anklägerin angerufenen Beweise in der Beilage eines einzigen Kontos des Beschuldigten erschöpfen, welches die Zeitspanne ab Beginn der Covid-Pandemie wiederspiegelt (vgl. act. 3/2/5). In den Akten finden sich aber Hinweise, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum über mindestens vier Bankkonten verfügte (act. 3/2/3). So geht aus dem Auszug seines Privatkontos hervor, dass immer wieder Einzahlungen an Geldautomaten im vier- oder gar fünf- stelligen Bereich erfolgten, welche im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen könnten. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschliessen, dass der Um- satz, den der Beschuldigte mit der Kreditnehmerin 1 tatsächlich generierte, höher war, als die Einnahmen auf dem von der Anklägerin aufgeführten Konto, auf wel- chem der Covid-Kredit einbezahlt wurde. Bei dieser Sachlage verbleiben Zweifel am dem Beschuldigten von der Anklägerin vorgeworfenen Sachverhalt, mithin lässt sich mit Verweis auf ein einzelnes Konto nicht rechtsgenügend beweisen, dass der Beschuldigte die Gelder aus dem Covid-Kredit missbräuchlich verwendete. Mit der nämlichen Begründung ist festzuhalten, dass durchaus möglich erscheint, dass der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma tatsächlich einen Umsatz in der von ihm ange- gebenen Höhe von Fr. 323'000.– erzielte. Die von der Anklägerin unter anderem beanstandeten und als privat aufgeführten Verwendungen von Geldern aus dem Konto, auf welches der Covid-Kredit einbe- zahlt wurde, lassen sich belegen (act. 3/1/2 und act. 3/1/3/4). Diese Einkäufe bei Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory stellen durchaus private Zahlungen dar,

- 67 - die nicht mit dem Betrieb einer Bar / eines … Lokals zusammen hängen. Jedoch ist damit noch nicht belegt, dass der Covid-Kredit zweckfremd verwendet wurde. Von der Verteidigung wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe dieses Konto so- wohl als Geschäfts- als auch Privatkonto benutzt, und darauf hingewiesen, dass eine solche Vermischung bei Einzelunternehmen in der Praxis häufig vorkomme (act. 59, Rz. 58). Schaut man die Kontoauszüge an, ist zu konstatieren, dass auf dieses Konto im relevanten Zeitraum nebst dem Covid-Kredit andere Zahlungen in Höhe von ca. Fr. 30'000.– eingingen. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass die privaten Bezüge (Burberry, Louis Vuitton und Bike Factory) nicht mit Geldern aus dem Covid-Kredit sondern mit den Fr. 30'000.–, die anderweitig auf dieses Konto einbezahlt wurden, erfolgte. Somit kann nicht rechtsgenügend erstellt wer- den, dass der Beschuldigte den Kredit zweckentfremdet verwendet hat oder zu dessen Erlangung wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte. 8.3.2. Rechtliche Würdigung 8.3.2.1. Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 8.3.2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Ge- täuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermögensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungsabsicht vo- raus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung muss ein zumin- dest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätz- lich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat

- 68 - mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.3.2.1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte in seiner ersten Version des Kreditan- trags einen Umsatzerlös von Fr. 350'000.– angegeben, welche laut der Verteidi- gung auf Ersuchen der Kreditgeberin leicht nach unten, auf Fr. 323'700.–, korrigiert werden musste. Folglich enthielt die erste Version des Kreditantrags eine falsche Tatsache, die jedoch von der Kreditnehmerin erkannt wurde. Des Weiteren wurde dieser tiefere Betrag in Block 2 eingetragen, was bedeutet, dass es sich bei dieser Angabe nach wie vor um eine Schätzung handelt. Ferner lässt sich bei dieser nur marginalen Abweichung von den durch die Verteidigung belegten oder zumindest nicht falsifizierten Umsatzzahlen eine Betrugsabsicht nicht herleiten, zumal es sich ja anerkanntermassen um eine Schätzung handelte. Die Voraussetzungen für ei- nen Betrug i.S.v. 146 StGB sind nicht erfüllt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.3.2.2. Urkundenfälschung 8.3.2.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstraf- gesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde unwahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkundung erfordert eine

- 69 - qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.). 8.3.2.2.2. Auch die Urkundenfälschung lässt sich aus denselben Gründen wie oben, insbesondere der fehlenden Vorteilsabsicht, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.4. BB._____ GmbH 8.4.1. Sachverhalt Unbestrittenermassen liegt für die Kreditnehmerin 2 eine ausgefüllte und unter- zeichnete Covid-19-Kreditvereibarung bei den Akten, bei welcher ein Umsatzerlös von Fr. 400'000.– angegeben wurde (act. 3/1/3/6, vgl. auch act. 59 Rz. 70 ff). Wei- ter geht aus den Erfolgsrechnungen hervor, dass die Kreditnehmerin 2 im Jahr 2018 einen Umsatzerlös von Fr. 378'669.95 ausgewiesen hat (act. 3/3/4). 8.4.2. Rechtliche Würdigung 8.4.2.1. Betrug 8.4.2.1.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorstehende Zif- fer 8.3.2.1 verwiesen. 8.4.2.1.2. Die Verteidigung bringt vor, dass bei einer Summe von Fr. 2'133.–, wel- che zu viel an Kredit erhalten wurde, bei einem Jahresumsatz von über Fr. 380'000.– nicht von einer Vermögensgefährdung gesprochen werden könne. Somit fehle es an einem Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (act. 59 Rz. 72). 8.4.2.1.3. Vorliegend hat der Beschuldigte unzweifelhaft eine falsche Angabe ge- macht, da er wissen musste, dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, wurde dies doch bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch

- 70 - den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Auch hat die Kreditgeberin aufgrund des vom Beschuldigten veranlassten Irrtums einen um Fr. 2'133.– zu ho- hen Covid-Kredit ausbezahlt. Fraglich ist hingegen ob ein Vermögensschaden vorliegt. Ein solcher liegt bei Dar- lehensfällen unter anderem dann vor, wenn der Borger entgegen den beim Darlei- her geweckten Erwartungen von Anfang an weniger Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet. Der Vermögensschaden ist in solchen Fäl- len nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsscha- den) vorliegt. Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivier- bares Ausfallrisiko besteht (BGer vom 4. März 2019, 6B_112/2018, E. 6.2.2). Wie die Verteidigung richtig vorbringt, handelt es sich bei den Fr. 2'133.– an zu viel gewährtem Kredit um einen geringfügigen Betrag. Ein solcher scheint in Anbetracht des dahinter stehenden Jahresumsatzes nicht geeignet, eine Vermögensgefähr- dung hervorzubringen und somit zu einem Schaden zu führen. Ferner lässt sich durch den Umstand, dass es sich um eine solch geringfügige Dif- ferenz von ca. 5% handelt, eine Betrugsabsicht nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten. Der Tatbestand des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 8.4.2.2. Urkundenfälschung 8.4.2.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung wird auf vorstehende Ziffer 8.3.2.2.1 verwiesen.

- 71 - 8.4.2.2.2. Auch die Voraussetzungen für eine Urkundenfälschung sind nicht erfüllt, da sich eine echte Vorteilsabsicht im Hinblick auf die geringfügige Erhöhung der Umsatzangabe nicht ohne unüberwindbare Zweifel herleiten lässt. Der Beschul- digte ist diesbezüglich freizusprechen.

9. Fazit Der Beschuldigte ist also anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. IV. Strafe und Strafzumessung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Gewichtung des Tatverschul- dens wird üblicherweise das Abstufungsmuster "leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer", allenfalls mit Zwischenstufen verwendet. Zu unterscheiden ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die strafrechtlich vorwerfbare objektive Tatschwere festzustellen. Als Anhaltspunkte

- 72 - gelten zum einen die Art und Weise des Tatvorgehens und zum andern das Aus- mass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist etwa auch der Grad der Mitwirkung bei einer Mehrheit von Tätern. Sodann geht es bei der subjektiven Tatschwere darum festzustellen, wie dem Täter die objektive Tat- schwere anzurechnen ist. Dabei gibt es Gründe, die gegen oder für den Täter spre- chen, ihn also zusätzlich belasten oder in einem günstigeren Licht erscheinen las- sen. Im Allgemeinen sind seine Beweggründe und Ziele sowie die Grösse der von ihm aufgewendeten kriminellen Energie beachtlich. Verschuldens- bzw. straferhö- hend wirkt sich etwa ein besonders verwerflicher oder egoistischer Beweggrund aus. Bereits der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gründen genannt, welche sich verschuldens- bzw. strafmindernd auswirken können. Auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes gehört dazu. Es entspricht der hiesigen Rechtstradition, bei der Strafzumessung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen. Man spricht diesfalls von Täterkomponenten. Solch täterbezo- gene Kriterien können das Verschulden und damit die Strafe ebenfalls erhöhen o- der reduzieren. Vorab sind die persönlichen Verhältnisse des Täters festzustellen und zu berücksichtigen. Verschuldens- bzw. straferhöhend wirken sich sodann etwa fehlende Einsicht und Reue, Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung aus. Verschuldens- bzw. strafmindernd sind dem- gegenüber etwa ein Geständnis, eine aufrichtige Reue, ein kooperatives Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Zeitablauf mit Wohlverhalten, eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots, eine Betroffenheit durch die Tat, eine beson- dere Strafempfindlichkeit, eine schwierige Jugend oder auch eine Vorverurteilung durch die Medien zu beachten. Vorstrafenlosigkeit und Wohlverhalten seit der Tat wirken sich grundsätzlich neutral aus (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019; Hug, in: Donatsch (Hrsg.) und weitere Kommentatoren, Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff.).

2. Asperationsprinzip 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der

- 73 - schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Da- bei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen qua- lifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung ge- gen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Es liegt somit sowohl eine Deliktsmehrheit als auch eine mehrfache Tatbegehung vor. 2.3. Die Strafandrohung der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A bis D) beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Für die qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss den Anklagesachverhalten A bis D der Anklage ist also jeweils zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen und zwar eine solche von mindestens einem Jahr. 2.4. Die Strafandrohung der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer E) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Per- son mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer-

- 74 - den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Vorliegend sind für alle Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafen auszusprechen, auch für diejenige gemäss Anklageziffer E. Dies deshalb, weil für die Wahl der Sanktionsart ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend sind (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Wer, wie der Beschuldigte, über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte begeht, offenbart eine sehr grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für jedes der an- geklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. 2.5. Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass bei mehrfach begangenen Delikten aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise die konkrete Bemessung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe für alle nämlichen Delikte gemeinsam erfol- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/20114 vom 26. Januar 2 015 E.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.). Vorliegend stellen die gekauften, gelieferten, koordinierten und bestellten Mengen an Kokain gemäss Anklageziffern B und C in einem so engen Zusammenhang, dass für diese Widerhandlungen gegen das BetmG gesamthaft eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe als Einsatzstrafe festzulegen ist. Sodann ist auch für die Widerhandlun- gen gegen das BetmG gemäss der Anklageziffern A, D und E je eine schuldange- messene Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festzulegen. Alsdann ist die Einsatzstrafe

- 75 - unter Berücksichtigung der drei weiteren Einzelstrafen in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen.

3. Abstrakte bzw. ordentliche Strafrahmen Was die abstrakten bzw. ordentlichen Strafrahmen der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafen anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

4. Konkrete Strafrahmen 4.1. Die schuldangemessene Strafe (vgl. dazu vorstehend) ist grundsätzlich inner- halb des abstrakten bzw. ordentlichen Strafrahmens festzulegen, auch wenn dieser wegen eines gesetzlich qualifizierten Grundes über- oder unterschritten werden könnte (Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe). Der ordentliche Strafrah- men ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ordentlicherweise angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 292). 4.2. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Anklageziffern A bis E sind keine Schuldmilderungsgründe gegeben. 4.3. Bereits erwähnt wurde, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG von einer mehrfachen Tatbegehung (Anklageziffern A bis D) sowie von mehreren gleichartigen Strafen (Anklageziffern A bis D und E) auszugehen ist. Weil aber die obere Grenze des ordentlichen Strafrahmens bereits Freiheitsstrafe von 20 Jahren beträgt und dies zugleich dem gesetzlichen Höchstmass dieser Strafart

- 76 - entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB) kann der Strafrahmen nicht erhöht werden. Zusätz- liche Strafschärfungsgründe sind diesbezüglich nicht ersichtlich. 4.4. Die vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen entsprechen somit den konkre- ten Strafrahmen.

5. Tatkomponenten Anklagesachverhalt B und C 5.1. Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge hat der Beschuldigte die Einfuhr von insge- samt 21 Kilogramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz, wobei dies in mehreren Lieferungen erfolgte, koordiniert und übernommen. Dies erfolgte im Zeit- raum 19. März 2020 bis 21. Juli 2020, also während rund vier Monaten. Für den Reinheitsgehalt des Kokaingemischs ist von 81.5% auszugehen. Dies ergibt somit ca. 17.115 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid. Selbst für einen sogenannten schweren Fall liegt diese Menge im oberen Bereich, zumal der Grenzwert des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG für reines Kokain 18 g beträgt (BGE 120 IV 334 E. 2a). Das Kokain war vollumfänglich zum Weiterverkauf be- stimmt. Er gab dieses mindestens teilweise Kiloweise weiter, unter anderem an AN._____. Ferner erwähnte der Beschuldigte in einer Sprachnachricht an seinen unbekannten Lieferanten, dass ein Abnehmer von ihm 7 Kilogramm kaufen würde (act. 1/1/8/1, Audiofile vom 21. Juli 2020, 18:18). Daraus ergibt sich auch, dass er direkte Verfügungsgewalt über grosse Mengen an Betäubungsmittel hatte. Auch scheint ein Aufstieg des Beschuldigten erkennbar. Hat er zu Beginn noch in 100 bis 300 Gramm geliefert (vgl. Anklagesachverhalt A), steigerten sich die Mengen bis hin zu 10 Kilogramm pro Deal. Auch die Art der Kommunikation hat sich verändert, lief sie damals noch über "normale" Telefonie, änderte sie sich später zu einer ver- schlüsselten Kommunikation mittels 'SkyECC'. Ferner verfügte der Beschuldigte über relativ grosse Freiheiten, wann und wie er die Käufe tätigte, er war aber teil- weise auch selbst aktiv vor Ort. Er war organisiert, hatte Fahrer sowie auch ein für den Drogentransport umgebautes Fahrzeug. Auch die Menge, die jeweils in die

- 77 - Schweiz übernommen wurde, war beachtlich, lag diese doch jeweils im Mehrkilobe- reich. Dadurch ist auch das qualifizierte Tatbestandselement erfüllt, nämlich die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. 5.2. Subjektive Tatschwere: Es ist von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, das Kokain von Deutschland in die Schweiz einzuführen bzw. einführen zu lassen. Auch handelte der Beschul- digte geplant, koordiniert und traf Vorsichtsmassnahmen, unter anderem auch die Nutzung von 'SkyECC', welche damals als sichere Kommunikationsform betrachtet wurde. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner war das Interesse des Beschuldigten rein finanzieller Natur, zumal kein anderes Motiv ersichtlich ist und das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Ziel eines Weiterverkaufs ist selbstredend Profit. Er handelte mithin aus rein egoistischen, monetären Gründen. 5.3. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zu den Anklagesachver- halten B und C ist als mittelschwer einzustufen.

6. Tatkomponente Anklagesachverhalt D 6.1. Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge bestellte und übernahm der der Beschuldigte 4 Kilogramm Kokain von T._____. Dies erfolgte in zwei Übergaben an jeweils 2 Kilogramm Kokain im Zeitraum vom 1. bis 21. Februar 2021, also innerhalb eines Monats. Für den Reinheitsgrad ist von 80.9 % auszugehen. Somit wurden insge- samt ca. 3.236 Kilogramm reines Kokain-Hydrochlorid übernommen. Dieses war vollumfänglich zum Weiterverkauf bestimmt. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine relativ grosse Menge innert kürzester Zeit bestellt wurde. Im weiteren ist auf das oben bereits aufgeführte zu verweisen.

- 78 - 6.2. Subjektive Tatschwere Auch hier zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Dem Beschuldigten ist ein direktvorsätzliches Agieren anzulasten. Ferner handelte der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen und egoistischen Moti- ven. 6.3. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente zur Anklagesachverhalt D ist als mittelschwer einzustufen.

7. Tatkomponente Anklagesachverhalt A 7.1. Objektive Tatschwere: Vorstehenden Ausführungen zufolge belieferte der Beschuldigte, zusammen mit K._____, C._____ mit insgesamt 2 Kilogramm Kokain. Dies erfolgte anlässlich 8 bis 10 Lieferungen in Mengen von jeweils 100 bis 300 Gramm, welche C._____ nach Österreich geliefert wurden. Ferner wurden insgesamt 200 Gramm Kokain in Portionen von mehrmals 10 Gramm, einmal 50 Gramm und einmal 100 Gramm in M._____ verkauft. Dies geschah im Zeitraum von Herbst 2018 bis Januar 2020. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68.83% auszugehen. Die ca. 2 Kilogramm Kokaingemisch entsprechen somit ca. 1.376 Kilogramm Kokain-Hydrochlorid. Dieses Kokain wurde effektiv an C._____ weiter verkauft. Im Vergleich zu den oben aufgeführten Anklagesachverhalten weist die Vorgehensweise des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch eine einfachere Herangehensweise auf. Jedoch hat auch hier der Beschuldigte klar die Führungs- funktion inne und K._____ ist lediglich der Handlanger, beziehungsweise der Fah- rer des Beschuldigten. Auch wenn es sich hier um zahlreiche "kleinere" Portionen an verkauftem Kokain handelt, bewegten sich die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorgänge insgesamt im Kilobereich womit auch hier das qualifizierende Tat- bestandselement der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erfüllt ist.

- 79 - 7.1.1. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. 7.1.2. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente Anklagesachverhalt A ist als mittelschwer einzustufen.

8. Tatkomponente Anklagesachverhalt E 8.1. Objektive Tatschwere Vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte an der Lieferung von 95.378 Kilogramm Marihuana am 12. April 2021 in massgebender Weise beteiligt. Die grosse Menge allein sowie das professionelle Tatvorgehen lassen auf einen gut organisierten Drogenhandel schliessen. Der Beschuldigte verfügte über Fahrer und hatte letztlich die Verfügungsgewalt über eine grosse Menge an unterschiedli- chen Betäubungsmitteln. 8.1.1. Subjektive Tatschwere: In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt beim Beschuldigten vor allem ins Ge- wicht, dass er in Bezug auf die Lieferung der 95.378 Kilogramm Marihuana mit di- rektem Vorsatz handelte. Auch hier sind keine anderen Motive als pekuniäre er- sichtlich. 8.1.2. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente des Anklagesachverhalts E ist als mittelschwer einzustufen.

9. Täterkomponente (nicht tatbezogene Strafzumessungsgründe) 9.1. Der Beschuldigte machte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Januar 2024 Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (act. 56). Davor machte er in sämtlichen Einvernahmen stets von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (act. 1/3/1 und 1/3/5). Vorab kann auf seine Personalakten verwie-

- 80 - sen werden (act. 1/24/1-10; 2/2/6/1). Demnach kann Folgendes festgehalten wer- den: Der Beschuldigte ist am tt. mm. jjjj in W._____, Deutschland, geboren und auf- gewachsen. Seine Familie ist ursprünglich aus der Türkei, aus der Region BC._____. Er wuchs bei seinen Eltern auf und hat eine Schwester, die mittlerweile in N. lebt. Er besuchte die Hauptschule. Danach machte er einige Praktika. Seine Familie hat ihn immer unterstützt. Gerade als er eine Lehrstelle beginnen wollte, wurde er verhaftet. Sein Vater ist wegen seinem neuen Job im Jahr 2011 in die Schweiz gekommen, pendelte in dieser Zeit aber zwischen der Schweiz und Deutschland. Der Beschuldigte folgte dem Vater im Jahr 2012 in die Schweiz und arbeitete ein Jahr in der Firma seines Vaters. Danach ging er zurück nach Deutsch- land. In Deutschland war der Beschuldigte dann in Haft, nachdem er wegen Han- dels mit 2 Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Er absolvierte eine Therapie, weil er damals auch Drogen konsumiert hatte. Seit dem Jahr 2018 konsumiere der Be- schuldigte keine Drogen mehr. Die Therapie habe er erfolgreich absolviert. Davor habe er Marihuana konsumiert und auch mal Kokain probiert. Direkt nach seiner Entlassung im Jahr 2018 sei er wieder zu seinen Eltern in die Schweiz gezogen. Er habe dann ich M._____, Kanton Graubünden, gewohnt. Sein Vater habe ihm er- möglicht, ein Restaurant zu eröffnen und ihn dabei finanziell unterstützt. Die Firma habe zuerst seinem Vater gehört, bevor der Beschuldigte sie übernommen habe. Er habe das Geschäft nach eigenen Aussagen sehr gut geführt und dabei viel Ver- antwortung gehabt, weil er die Löhne für seine vier Mitarbeiter bezahlen und den Kredit, den sein Vater für dieses Geschäft aufgenommen habe, habe abbezahlen müssen. Da es ein gut laufendes Geschäft gewesen sei, habe er ein weiteres Ge- schäft in M._____ übernommen, die "BD._____". Zu dieser Zeit sei genau die Corona-Krise gekommen. Er sei in der Folge in Konkurs gegangen und habe beide Geschäfte verkauft. Danach sei er im April 2021 nach Zürich gezügelt. In Zürich habe er dann in BE._____ eine Produktion für medizinisches Cannabinoid über- nommen. Dieses Geschäft habe er zuerst geführt, danach habe er es verkauft und sei zuletzt als Mitarbeiter angestellt gewesen. Er habe einen Lohn von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten. Der Beschuldigte ist ledig, aber seit fünf Jahren in einer Be- ziehung und hat keine Kinder. In Zukunft würde er gerne seine Verlobte heiraten

- 81 - und eine Familie gründen. Nach eigenen Aussagen verfügt er weder über Vermö- gen noch Schulden (vgl. zum Ganzen act. 56). Der Beschuldigte war vom 12. bis

14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenom- men (act. 1/19/6), war seither in Untersuchungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem 26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Derzeit befindet er sich im Gefängnis Limmattal. Er bekam während der ganzen Zeit zahlreiche Besuche von seinen Eltern, seiner Freundin/Verlobten sowie weite- ren Freunden und konnte auch Videotelefonate mit seiner Schwester führen. Der eingeholte Führungsbericht ist sehr gut (act. 52). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei dieser Sachlage insgesamt neutral aus. 9.2. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte zuletzt am 27. Juni 2020 verhaftet. In den 10 Einvernahmen, welche alsdann bis und mit dem 7. Juni 2023 durchgeführt wurden, hat er Aussagen zur Sache stets verweigert (act. 1/3/1-10). Auch an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 machte er zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. Ein strafminderndes Geständnis liegt nicht vor. Insge- samt betrachtet trug er nichts zur Vereinfachung der Strafuntersuchung bei. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 9.3. Dem Auszug aus dem deutschen Strafregister vom 15. Juni 2022 ist eine einschlägige Vorstrafe zu entnehmen. Er wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg we- gen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt (act. 1/24/7). Auch in der Schweiz ist der Beschuldigte vorbestraft, auch wenn nicht einschlägig (act. 1/24/8). Die einschlägige Vorstrafe sowie die weiteren, nicht ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland und der Schweiz wirken

- 82 - sich insgesamt straferhöhend aus. Er scheint aus seiner früheren einschlägigen Verurteilung nichts gelernt zu haben. 9.4. Weitere täterbezogene Aspekte, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.

10. Auszufällende Strafe 10.1. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer B und C erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen. Auf- grund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 7 Monaten zu erhöhen. Damit resul- tiert eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (Total 79 Monate). 10.2. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer D erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ange- messen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 3 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (Total 33 Monate). 10.3. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklagezif- fer A erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten angemes- sen. Aufgrund der sich leicht strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vor- strafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 2 Monaten zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Total 24 Monate). Diese Einzelstrafe ist auch mit Blick auf das österreichische Recht nicht zu beanstanden ist. Denn ge- mäss § 28a Abs. 2 Ziff. 3 SMG (Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe [Österreich]) i.V.m. §28b SMG i.V.m. §1 SVG i.V.m. Anhang I der SGV (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV [Österreich]) ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswid- rig in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (grosse Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Die Grenzmenge für die Reinsubstanz Kokain beträgt 15 Gramm.

- 83 - Eine grosse Menge ist es somit ab 225 Gramm reinem Kokain anzunehmen. Vor- liegend ist der Beschuldigte für den Handel mit einer Menge von 1'376 Gramm rei- nem Kokain schuldig zu sprechen. Somit wird der Tatbestand der grossen Menge deutlich erreicht, wird der Grenzwert von 225 Gramm Kokain nochmals um mehr als den Faktor 6 überstiegen. Ferner ist die Addition von einzelnen Verkäufen, wie sie hier stattgefunden haben und welche wohlgemerkt teilweise schon einzeln die Grenzmenge übersteigen, zulässig, sofern die Einzelakte im Sinne einer fortlaufen- den Tatbestandsverwirklichung kontinuierlich gesetzt werden und der zumindest bedingte Vorsatz des Täters von vornherein auch den an diese kontinuierliche Be- gehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Die Bedeutung von Mengen für die Strafbarkeit von Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz Insbesondere bei unter- schiedlichen Substanzen und mehreren Taten, Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften, Johannes Keppler Uni- versität Linz, ALEXANDER LICHTENEGGER, September 2018, S. 13, 25 f.). Von einem solchen ist hier auch auszugehen, hat der Beschuldigte C._____ doch kontinuier- lich beliefert. Bei einer so deutlichen Überschreitung der Grenzmenge ist die aus- zufällende Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch nach österreichischem Recht verhält- nismässig und nicht zu beanstanden. 10.4. Als Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklage- ziffer E erscheint zunächst eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Auf- grund der sich etwas strafschärfend auswirkenden Täterkomponenten (Vorstrafen) rechtfertigt es sich, die Strafe um 10%, mithin 1 Monate zu erhöhen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 10.5. Zur Berechnung der auszufällenden Freiheitsstrafe ist von der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten (79 Monate) für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffern B und C auszugehen. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist diese Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelstrafen. Bei der Einzelstrafe von 33 Monaten für die Wider- handlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer D erscheint eine Erhöhung um 25 Monate als angemessen. Für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer A mit der Einzelstrafe von 24 Monaten erscheint eine Erhöhung um

- 84 - 19 Monate angemessen. Weiter erscheint bei der Einzelstrafe von 9 Monaten für die Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer E eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (129 Monate) als Gesamtstrafe.

11. Vollzug oder Aufschub 11.1. In Bezug auf die Freiheitsstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.

12. Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug 12.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses o- der eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 12.2. Der Beschuldigte war vom 12. bis 14. April 2021 in Haft (act. 1/19/4). Er wurde am 27. Juni 2022 erneut festgenommen (act. 1/19/6), war seither in Untersu- chungshaft (act. 1/19/10; 1/19/26; 1/19/37; 1/19/48; 1/19/75; 1/19/77) und ab dem

26. Juli 2023 in Sicherheitshaft (act. 32; 45). Bis und mit dem 19. Januar 2024 (=Ur- teilsdatum) sind ihm also 575 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

13. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren und 9 Monaten (Gesamtstrafe) zu bestrafen, wovon 575 Tage durch Haft er- standen sind. V. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straf- taten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

- 85 - Massgebendes Kriterium – nicht nur für die Anordnung sondern auch für den Wi- derruf des bedingten Strafvollzugs – ist mithin die Prognose.

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes so- wie Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 550.– verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. Februar 2020 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 230.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer unbedingten Busse von Fr. 1'300.– verurteilt. Vorliegend ist er wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schul- dig zu sprechen. Der Tatzeitraum der Anklagesachverhalte B bis E fällt in die Pro- bezeit der eben genannten Vorstrafen. Der Anklagesachverhalt A hat bereits vor den beiden Vorstrafen stattgefunden. Aufgrund der begangen schweren Delikte in der Probezeit ist diese nicht zu bestanden. Dem Beklagten ist aufgrund der Vielzahl der neuen Delikte eine schlechte Prognose zu stellen. Die bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– sind daher zu widerrufen. Da es sich Vorstrafen um Geldstrafen und somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist keine Gesamtstrafe auszufällen.

3. Im Ergebnis sind die mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 24. September 2019 und vom 14. Februar 2020 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– zu widerrufen.

- 86 - VI. Landesverweisung

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wird ein Ausländer wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB aufgeführ- ten "Katalogtaten" verurteilt, hat ihn das Gericht obligatorisch für 5-15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen und zwar unabhängig von der Höhe der ausgefällten Strafe (Art. 66a Abs. 1 StGB). Vorbehalten bleibt diesfalls nur die Ausnahmeklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (Landesverweis würde schweren persönlichen Härtefall bewirken und privates Interesse am Verbleib überwiegt öffentliches Interesse an Landesverweis) sowie das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr oder eines ent- schuldbaren Notstands (Art. 66a Abs. 3 StGB). 1.2. Anzumerken ist, dass der Drogenhandel von Verfassung wegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Regel zum Verlust des Aufenthaltsrechtseines Ausländers oder einer Ausländerin führt, weshalb eine strenge Praxis geboten ist. Bei qualifi- ziertem Drogenhandel ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung in der Regel immer grösser als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. September 2019, 6B_131/2019, E. 2.5.1.).

2. Würdigung 2.1. Vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Beschuldigte unter anderem der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im Zeitraum von Herbst 2020 bis April 2021 schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine "Katalogtat" im vorerwähnten Sinne (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Diese Voraussetzung für das obligatorische Aussprechen einer Landesverweisung ist also erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG zwei- felsohne weder in einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB

- 87 - noch in einem entschuldbaren Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB began- gen, womit jedenfalls nicht in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von einer Lan- desverweisung abgesehen werden kann. 2.3. Damit stellt sich "nur" noch die Frage, ob vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist. Von der Landes- verweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ erstens für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist generell restriktiv anzuwenden (BGer 6B_75/2020, E. 2.2). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, da ein qualifizierter Drogenhandel vorliegt. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (Ur- teil des Bundesgerichts vom 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3.2). 2.4. Vorab ist auf die bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zu verweisen (Erw. IV 9.1). 2.5. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger. In der Schweiz verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Zu sei- nem Bezug zur Schweiz führte er an der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2024 aus, dass sein Vater im Jahr 2011 in die Schweiz gezogen sei, zu Beginn jedoch an den Wochenenden zurück nach Deutschland gependelt sei. Er selbst sei im Jahre 2018, also im Alter von 26 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe zwei Geschäfte von seinem Vater übernommen. Im Rahmen der Hauptverhandlung er- klärte er sodann, im Falle einer Entlassung seine Verlobte, BF._____, heiraten und eine Familie gründen zu wollen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er jedoch weder verhei- ratet noch hat er Kinder. Ferner konnte er keine näheren Angaben zu einem weite- ren sozialen Umfeld und Freundeskreis machen. Zudem ist aktenkundig, dass seine Schwester in Kanada lebt. Es bestehen weiterhin Anknüpfungspunkte zum

- 88 - Ausland, insbesondere zu Deutschland, Kanada und Türkei. Er hat hier kein Grund- eigentum, bestehende und feste geschäftliche Beziehungen, einen engen Freun- deskreis, Verknüpfungen zu Vereinen, Institutionen etc.. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Integration die Rede sein. Die Lokale, die der Beschuldigte führte, hat er aufgeben und er ist Konkurs gegangen. Aus den Steuerunterlagen ist auch ersichtlich, dass er in den Jahren 2018 bis 2020 kein grosses Einkommen erzielte, auf jeden Fall kein solches, aufgrund dessen man ohne weitere Mittel le- ben könnte (vgl. act. 3/3/7-9). Es ist also insgesamt von einem geringen Mass an Integration in der Schweiz auszugehen. Ohnehin hätte der Beschuldigte nachzu- weisen gehabt, dass seine sozialen und beruflichen Banden zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert. Dies ist ihm nicht gelungen. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Deutschland scheint durchaus möglich und auch zumutbar, liesse sich unter ande- rem die Beziehung zu seiner Freundin BF._____, welche in M._____ wohnhaft ist, problemlos bei einer Wegweisung ins Ausland aufrechterhalten, liegt deren Woh- nort schliesslich nahe der Deutschen Grenze und es existieren zahlreiche Kommu- nikationswege. Insgesamt betrachtet ist zwar anzunehmen, dass es für den Be- schuldigten in persönlicher Hinsicht nicht einfach sein dürfte, wenn er im Anschluss an die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss. Das Vorlie- gen eines "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch zu verneinen. Zudem ist die mit vorliegendem Urteil auszufällende Strafe

- kumulativ eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten - beträchtlich. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Ersttäter handelt. Von auf- richtiger Reue und Einsicht ist nichts zu spüren. Aufgrund seines Vorlebens, insbe- sondere seines kriminellen Verhaltens und der bestehenden Rückfallgefahr, ist je- denfalls von einer erheblichen Belastung für die hiesige Gesellschaft und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Dieses würde auch das private Interesse des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Die Abwägung des privaten Bleibeinteressens und des öffentlichen Ausweisungsinteressens im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB würde also ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Die Anord-

- 89 - nung der Landesverweisung ist somit verhältnismässig, auch unter Berücksichti- gung von Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Ausserdem ist die Anordnung der Landesver- weisung mit dem EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) in einem Fall wie diesem mit qualifizierten Drogenhandel ohne Weiteres vereinbar (vgl. Art. 5 des Anhang I zum FZA). 2.6. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes zu ver- weisen ist. Angesichts der gesamten Umstände und um den privaten Interessen des Beschuldigten Rechnung zu tragen, erscheint eine Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahre angemessen. 2.7. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland. Dieses ist Mitglied der Europäischen Union (EU) und gehört zum Schengen-Raum. Er ist dort aufge- wachsen und muss deshalb die Möglichkeit haben, nach der Verbüssung seiner Strafe dorthin zurückziehen. Damit fällt eine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausser Betracht. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist somit zu verzichten. VII. Ersatzforderung

1. Rechtsgrundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder

- 90 - teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 72 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB).

2. Würdigung 2.1 Die Anklägerin beantragt eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 800'000.– (act. 30, S. 22; act. 58 S. 27 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass sich aus den Unterlagen zu diesem Verfahren nicht ergebe, wie eine sol- che begründet werden könne. Es sei unklar, zu welchem Preis die behaupteten Drogenkäufe erfolgten und zu welchem Preis die Drogen weiterverkauft wurden (act. 59, Rz 75 ff). 2.2 Vorstehenden Erwägungen zufolge kaufte der Beschuldigte insgesamt 27 Ki- logramm Kokain (Anklagesachverhalte A bis D), welche er auch weiterverkaufte. Wieviel der Beschuldigte mit den anklagerelevanten Drogengeschäften betreffend Kokain insgesamt tatsächlich erwirtschaftet hat, ist unklar geblieben und liesse sich

- falls überhaupt - nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, weshalb das Gericht eine Schätzung vornehmen darf. Hierfür ist von dem vom Beschuldigten bezahlten Preis für Drogen auszugehen, muss er schliesslich mindestens den sel- ben Preis wieder eingenommen haben, ansonsten sich das Geschäft nicht gelohnt hätte. Der Beschuldigte bezahlte unterschiedliche Einkaufspreise für das Kokain (vgl. früher). Zu seinen Gunsten ist vom tiefsten mit seinem Lieferanten besproche- nen Preis auszugehen. Dieser betrug Euro 30'000.– pro Kilogramm Kokain (vgl. act. 1/7/1, S. 10-11). Multipliziert mit 27 Kilogramm Kokain ergibt dies einen Betrag von Euro 810'000.–. Berücksichtigt man den Wechselkurs ergibt dies ca. Fr. 800'000.–. Damit lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – die Ersatzforderung in beantragter Höhe ohne weiteres begründen. Nachdem über den Verbleib des Verkaufserlöses über die beschlagnahmte Summe hinaus nichts be- kannt ist, erscheint es gerechtfertigt, dass auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt wird. Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit oder von einer ernstlichen Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist

- 91 - nicht auszugehen, zumal im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung er- hebliche Vermögenswerte des Beschuldigten von der Untersuchungsbehörde mit Beschlag belegt werden konnten (vgl. dazu sogleich). 2.3 Die beantragte Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 StGB ge- genüber dem Beschuldigten in Höhe von CHF 800'000.– ist somit gutzuheissen.

- 92 - VIII. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Anträge der Parteien 1.1 Die Anklägerin beantragt, es seien erstens die mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 155'695.70 zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden; es sei zweitens die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Mo- dells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass- Nr. A016'296'369) definitiv einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwen- den; es seien drittens die restlichen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuzie- hen und zu vernichten; und es sei viertens über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden (act. 30, S. 22, act. 58, S. 28). 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Freispruchs die beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte an den Beschuldigten herauszugeben (act. 59, Rz. 80). Für den Fall eines Schuldspruchs stellte sie keine Anträge.

2. Beschlagnahmungen im Untersuchungsverfahren 2.1 Mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellten Vermögenswerte (Bargeld) beschlagnahmt (act. 1/10/1; 1/10/8; 1/12/1-2):

a) Asservat-Nr. A014'910'680, Fr. 2'420.– (Bargeld)

b) Asservat-Nr. A014'908'599, Euro 880.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 954.80)

c) Asservat-Nr. A014'908'602, Fr. 50'000.– (Bargeld)

d) Asservat-Nr. A014'908'679, Fr. 17'700.– und Euro 71'020.– (Bargeld, Gegen- wert Fr. 77'056.70)

e) Asservat-Nr. A016'294'476, Euro 7'755.– (Bargeld, Gegenwert Fr. 7'464.20)

- 93 -

f) Asservat-Nr. A016'294'487, Fr. 100.– (Bargeld) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB, Art. 70 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Beweismittel gebraucht werden und zudem deliktisch erlangt und da- her einzuziehen sind und/oder dass sie zur Deckung der Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen herangezogen werden können (act. 1/12/1- 2). Die Umrechnung betreffend der Vermögenswerte, welche in Euro beschlag- nahmt wurden, ergibt sich aus den Quittungen der Anklägerin. Sie wurden mittler- weile in die hiesige Währung gewechselt (act. 1/10/2-3; 1/10/10). Somit wurden im Untersuchungsverfahren vom Beschuldigten Barschaften in Höhe von Fr. 155'695.70 beschlagnahmt. Diese Barschaften sollen zur teilweisen Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet werden. 2.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom Beschuldigten die zuvor sichergestellte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass-Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie zur De- ckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen herange- zogen werden können (act. 1/12/2). 2.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom Beschuldigten zudem folgende, zuvor sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmt (act. 1/10/8; 1/12/2):

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

- 94 -

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358) Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 69 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b, und d StPO und im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Be- weismittel gebraucht werden und/oder da sich Gegenstände darunter befinden, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (act. 1/12/2).

3. Rechtsgrundlagen 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB, Sicherungseinziehung). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB, Einziehung von Vermögenswerten). 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersuchungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Geldstrafen gebraucht werden oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Art. 268 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, so hebt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus

- 95 - (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermö- genswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. Würdigung 4.1 Was die beschlagnahmte Barschaft von CHF 155'695.70 anbelangt, so er- scheint es vorstehenden Erwägungen zufolge plausibel, dass sie vom Beschuldig- ten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde oder für das Begehen weiterer strafbaren Handlungen (Drogenkäufe) bestimmt war. Es wurde auch nichts Gegen- teiliges behauptet. Bereits aus diesem Grund kann sie eingezogen und zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Übrigen liesse sich diese Folge auch über Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO begründen. 4.2 Was die beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller betrifft, ist diese ebenfalls definitiv einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO, Art. 268 StPO). 4.3 Da sich weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur beantragten Einzie- hung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände im Falle eines Schuld- spruches geäussert haben, steht der definitiven Einziehung und Vernichtung aller weiteren, mit Verfügung der Anklägerin vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegen- stände nach Eintritt der Rechtskraft nichts entgegen. Demnach sind diese nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Verwertung respektive gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Spuren und Spurenträger Die noch aufbewahrten und gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes des Kantons Zürich (FOR) vom 13. April 2021 (act. 1/10/7) aufgelisteten Sicherstellun- gen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis G. Nr. 80039652) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

- 96 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person frei- gesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Auch wenn das Gericht einzelne Sachverhalte anders gewürdigt hat, als es die Anklägerin getan hat, so ist der Beschuldigte im Ergebnis doch in weit überwie- gendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen. Damit hat er die ihn betref- fenden Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen, weshalb sie ihm aufzuerlegen sind. Davon erfasst sind sowohl die Kosten des Vorverfahrens als auch die Kosten des Gerichtsverfahrens, jeweils mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung.

3. Zu den Kosten des Vorverfahrens wird auf das Kostenblatt zur Anklage vom

5. Juli 2023 (act. 31) verwiesen. Die Verteidigung hat sich dazu für den Fall einer Verurteilung nicht geäussert (act. 59 Rz. 81 f). Die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 8'000.– erscheint angemessen. Die übrigen Kosten (Gutachten und Kosten der Beschwerdeverfahren) sind gemäss Kostenblatt ausgewiesen. Auf die Kosten der amtlichen Verteidigung wird nachfolgend separat eingegangen.

4. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Die Gebühr be- trägt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht CHF 750.– bis CHF 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– angemessen.

- 97 -

5. Die amtliche Verteidigung ist nach dem kantonalzürcherischen Anwaltstarif zu entschädigen. Das Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Anwendbar ist somit die Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV), insbesondere deren §§ 16 ff. (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– (zzgl. MwSt; vgl. § 3 AnwGebV und Übergangsbestimmung dazu). Die Aufwendungen im Hauptverfahren vor den Bezirksgerichten werden in der Re- gel mit einer Grundgebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– abgegolten. Für be- stimmte zusätzliche Handlungen können Zuschläge berechnet werden (§ 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Die amtliche Verteidigung hat dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Aus- lagen vorzulegen. Damit kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ wurde am 7. Juli 2022 mit Wirkung ab dem

29. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/21). Mit Schreiben vom 26. September 2022 reichte er einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie seine Honorarnote ein (act. 1/21/34-35). Auf sein Ge- such hin wurde er mit Verfügungen vom 27. September 2022 per 26 September 2022 als amtlicher Verteidiger entlassen und ihm wurde eine Entschädigung von Fr. 8'763.40 zugesprochen (act. 1/21/37-38).

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde am 27. September 2022 mit Wirkung ab 26. September 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 1/21/37). Auf seine Gesuche hin, denen seine jeweiligen Aufwendungen (Ho- norar und Auslagen) beilagen, wurden ihm die folgenden Akontozahlungen zuge- sprochen: am 14. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 10'165.05, am 31. März 2023 im Umfang von Fr. 10'059.–, am 8. August 2023 im Umfang von Fr. 13'646.65 und am 10. November 2023 im Umfang von Fr. 10'770.– (act. 1/21/47-50; 36; 47A). An- lässlich der Hauptverhandlung reichte er seine Honorarnote über Fr. 18'496.10 ein

- 98 - betreffend seine Aufwendungen (Honorar und Auslagen) im Zeitraum vom 3. Au- gust 2023 bis 19. Januar 2024 (act. 59 A). Diese, so wie die vorhergehenden Ho- norarnoten, belegen einen enorm hohen Aufwand. Angesichts des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren zahlreiche prozessuale und materiell-rechtli- che Fragen stellen, welche zum Teil Themen, welche noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, betreffen, der Verteidiger zudem zwei Privatgutachten in Auftrag gab und das Verfahren u.a. angesichts der beantragten langen Freiheitsstrafe, einer hohen Ersatzforderung und eines Landesverweises für den Beschuldigten von enormer Bedeutung ist, ist der Aufwand als gerade noch gerechtfertigt zu taxieren. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Zu- sätzlich zur bereits erhaltenen Akontozahlung sind ihm also noch CHF 18'496.10 auszuzahlen. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten - sowohl im Unter- suchungs- als auch im Gerichtsverfahren - sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Wird die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verur- teilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, die aus der Staatskasse bezahlte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung zu- rückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Eine Herabsetzung oder gar ein Erlass von Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO erscheint auch mit Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht angezeigt.

10. Da der Beschuldigte in weit überwiegendem Masse anklagegemäss schuldig zu sprechen ist und die Verfahrenskosten zu tragen hat, hat er auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).

- 99 - XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 100 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig

• des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

• der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

• der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie

• der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten (wovon 575 Tage bereits durch Haft erstanden sind).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.– wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 800'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. Mai 2021 und 7. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von total

- 101 - Fr. 155'695.70 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet. Konkret sind damit die Geld- strafen gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 6 und die Ersatzforderung ge- mäss vorstehender Ziffer 8 im Umfang von Fr. 146'795.70 zu tilgen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmte Uhr des Modells Rolex, OP Sea-Dweller (Ass- Nr. A016'296'358) inklusive Quittung (Ass-Nr. A016'296'369) werden einge- zogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Ersatzfor- derung und der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 19)

b) Mobiltelefon Google schwarz (IMEI-Nr. 20)

c) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'294'841)

d) Modem/Router GL iNet grau/schwarz (Ass-Nr. A016'294'987)

e) Mobiltelefon Google 1600 (Ass-Nr. A016'295'128)

f) SIM-Karte Turkcell (Ass-Nr. A016'295'173)

g) Mobiltelefon iPhone 12 goldfarben (IMEI-Nr. 21)

h) Metalldetektor (Ass-Nr. A016'295'877)

i) 3 Armbanduhren (1 Rolex, 2 Audemar Piguet) (Ass-Nr. 016'296'358)

12. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 13. April 2021 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt

- 102 - Fr. 63'136.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X1._____ bereits Akonto-Zahlungen in Höhe von Fr. 44'640.70 erhalten hat. Damit verbleibt ein offener zu bezahlender Betrag von Fr. 18'496.10.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'970.00 Auslagen Gutachten Fr. 100.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 8'763.40 Entschädigung Rechtsanwalt X3._____ Fr. 63'136.80 Entschädigung Rechtsanwalt X1._____ Fr. 92'970.20 Total Verfahrenskosten

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Emp- fangsschein); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, vorab per Mail (…); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, (vorab per Mail an …); und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (gegen Empfangsschein);

- 103 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); − die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich mit Formular A und B (gegen Empfangsschein); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangs- schein); − die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, als Auftrag hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 bis 11 (per Mail an …); − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach 8021 Zürich hinsichtlich Disp.-Ziff. 12; − die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Empfangsschein); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 104 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung sei- nes Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Dielsdorf, 19. Januar 2024 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Gmünder MLaw R. Curschellas