Sachverhalt
spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden.
- 63 - 2.2. Die Privatklägerin liess im vorliegenden Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 beantragen, dass der Beschuldigte im Grund- satz nach zu verpflichten sei, Schadenersatz zu leisten (act. 57). Dass der Beschul- digte für die Verletzungen der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, ist den vor- angehenden Erwägungen zu entnehmen. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilrechts zu verweisen, wobei aber der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist.
3. Genugtuung 3.1. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (KESSLER, in: Widmer Lü- chinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I],
7. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 13 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeits- verletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I–KESSLER, Art. 49 N 11 ff.). 3.2. Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung die Zuspre- chung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2022 geltend machen (act. 57). Die Privatklägerin habe gravierende und
- 64 - schmerzhafte physische und psychische Verletzungen erlitten, welche sie an ihre existentiellen Grenzen gebracht hätten. Nach zwei stationären Aufenthalten vom 5. Juni bis 23. Juni 2022 im KIZ Zürich und Winterthur habe die Privatklägerin eine ambulante traumatherapeutische Behandlung bei Frau lic. phil. P._____ begonnen, die bis heute andauern würde (act. 57, S. 11 f.). Es sei neben einer posttraumati- schen Belastungsstörung auch eine mittelgradige depressive Episode sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden (act. 57 S. 13; act. 58/1a Ziff. 5). Die Retraumatisierung der Privatklägerin habe zudem zu einem weiteren Klinikaufenthalt in der Clinica Holistica Engiadina geführt, wo sie vom 26. Oktober 2022 bis zum 7. Dezember 2022 in Behandlung gewesen sei. Die Privatklägerin leide immer noch unter starken Alpträumen, habe Mühe im Alltag zu funktionieren und leide an Angstzuständen. Aus diesem Grund sei im Hinblick auf die heutige Verhandlung von der Tagesklinik Wetzikon, welche die Privatklägerin jeweils am Montagnachmittag, Dienstag ganztags und Mittwochnachmittags besuche, der Ein- tritt in die offene Station des Kriseninterventionszentrums der Clienia Schlössli in Oetwil am See veranlasst worden (act. 57 S. 13 ff.). Schliesslich sei die Privatklä- gern nach eineinviertel Jahren noch immer zu 100% arbeitsunfähig (act. 57 S. 15; act. 58/5a-5n). Der Beschuldigte liess die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg beantragen (act. 59). 3.3. Der tätliche Übergriff auf die Privatklägerin führte zweifellos zu physi- schen und psychischen Verletzungen, wie sie von der Privatklägerin geltend ge- macht wurden. Nichtsdestotrotz handelt es sich um physische Verletzungen von eher geringer Intensität, welche rasch und ohne bleibende Schäden verheilt sind. Es gilt ausserdem zu erwähnen, dass bei der Privatklägerin vorbestehende lang- jährige traumaassoziierte Symptome vorliegen (act. 6/8), wobei es ihr dennoch ge- lang, einen Lehrabschluss zu erzielen, eine Arbeitsstelle zu finden und in einem 100%-Pensum arbeitstätig zu sein. Die vorliegende Tat hat die Privatklägerin aus der Bahn geworfen. Sowohl die dokumentierten physischen Verletzungen als auch die attestierte und bis heute andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr nach der Tat zeichnen ein eindrückliches Bild des Erlebten und lassen insbesondere auf eine andauernde mentale Belastung der Privatklägerin schliessen. Neben mehreren Klinikaufenthalten und wöchentlichen Therapien be-
- 65 - durfte es im Vorfeld dieser Verhandlung einer weiteren psychiatrischen Kriseninter- vention. Wie sich die Tat zukünftig auf die Psyche und die Arbeitsfähigkeit der Pri- vatklägerin auswirken wird, kann zur Zeit nicht beantwortet werden. Insofern sind die psychischen Auswirkung des angeklagten und erstellten Übergriffs auf den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Privatklägerin schwer abzuschätzen. Auch ist nicht abschliessend klar, inwiefern sich die vorbestehenden psychischen Probleme der Privatklägerin auf die aktuelle Situation auswirken. Bei dieser Sach- lage ist der Privatklägerin jedenfalls eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– zuzu- sprechen (vgl. dazu den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhil- fegesetz des Bundesamt für Justiz BJ, Stand 3. Oktober 2019). Im Mehrbetrag ist das Gesuch auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist der Privatklägerin im Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs ist die Pri- vatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Sodann ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist auch das Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung und Beschlagnahme 1.1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Be- weismittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
- 66 - 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Ja- nuar 2023 wurden ein schwarze Mobiltelefon mit Displayschaden (iPhone) und ein rosé Mobiltelefon mit Displayschaden (androidone MDG2) beschlagnahmt (Asser- vat-Nr. A016'035'748 und Asservat-Nr. A016'035'759; act. 10/12). Diese sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zü- rich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen sind. 1.3. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
5. April 2022 und vom 6. Januar 2023 wurden eine Damenjeans (Asservate- Nr. A016'036'070), eine Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081), eine Trainer- hose (Asservate-Nr. A016'035'704), ein T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715), ein Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) sowie ein Mobiltelefon mit Displayglasbruch (Samsung Galaxy A52s; Asservate-Nr. A016'404'403) beschlagnahmt (act. 10/5 und act. 10/11). Diese Gegenstände werden der Privatklägerin resp. dem Beschul- digten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf die- ser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. 1.4. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgeliste- ten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K220402-034 / 82441665) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden
- 67 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung ande- rer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Ge- bühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlun- gen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV). 1.3.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 und ergänzend mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte Rechtanwalt lic. iur. X._____ seine Kostennoten ein (act. 51 und 60). Darin macht er für seine gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung
- 68 - und der Urteilsverkündung ein Honorar von insgesamt Fr. 53'264.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend (Fr. 47'995.75 + Fr. 5'268.65). Rechtsanwalt X._____ verrech- net im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Plädoyernotizen bzw. der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung insgesamt 41.3 Stunden. Das Plädoyer umfasst 36 Seiten, wovon einige Seiten aus dem Rubrum, den Anträgen sowie dem Inhalts- verzeichnis bestehen. Zudem wurde eine relativ grosse Schrift gewählt, weshalb bei einem Aufwand von einer Stunde pro Seite ein Aufwand von 31.3 Stunden und somit einer Kürzung von 10 Stunden angemessen erscheint. Für das Aktenstudium wurden 17 Stunden geltend gemacht. Aufgrund dem Aktenumfang von zwei Bun- desordnern und den überschaubaren und wenig umfangreichen Voraktentheken ist hier eine Kürzung um 7 Stunden auf 10 Stunden angezeigt. Weiter macht Rechts- anwalt X._____ rund 7 Stunden für den Kontakt mit den Familienangehörigen und der Gemeinde I._____ geltend. Da Familienkontakte auf ein Minimum zu beschrän- ken sind und in vorliegendem Verfahren keine wesentlichen Informationen seitens der Familie in das Verfahren einflossen, scheint eine Kürzung um 3 Stunden auf 4 Stunden als angemessen. Die geltend gemachte Aufwendung von 2 Stunden im Zusammenhang mit dem Austausch zur Verteidigungsstrategie mit Professorin G._____ erscheinen als überflüssig und sind daher vollständig zu streichen. Rechtsanwalt X._____ macht einen Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht der Privatklägerin in das Gutachten geltend. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Alsdann sind die geltend gemachten Stunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 um 1 Stunde zu redu- zieren, da bereits am 7. Juli 2023 eine Vorbesprechung stattfand. Insgesamt resul- tiert eine Reduktion von 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.– (25 x Fr. 220.–). Schliesslich werden Autospesen im Umfang von Fr. 380.– geltend gemacht. Bei einer Distanz zum Gefängnis Horgen von ungefähr 45.8 Kilometern, maximalen Autospesen von 70 Rappen pro Kilometer sowie den verbuchten sieben Fahrten rechtfertigt sich eine Reduktion um gerundet Fr. 155.50 auf einen Betrag von Fr. 224.50 (45.8 x Fr. 0.70 x 7). Die Reduktion beträgt somit unter Berücksichti- gung des Mehrwertsteueranteils insgesamt Fr. 6'091.– ([7.7% x Fr. 5'656.–] + Fr. 5'656.–). Die weiteren in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen sind
- 69 - grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemessen. Die Entschädigung von Rechtanwalt lic. iur. X._____ ist somit auf Fr. 47'173.45 (Fr. 53'264.40 – Fr. 6'091.–) festzusetzen, nämlich Fr. 42'119.90 für den Aufwand, Fr. 1680.90 für die Barauslagen und Fr. 3'372.65 für die Mehrwertsteuer. 1.3.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ihre Kostennote ein (act. 52). Darin macht sie für ihre gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung ein Honorar von Fr. 29'796.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend. Die der Honorarnote zugrunde- liegenden Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemes- sen. Die Entschädigung von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ist somit auf Fr. 29'796.40 festzusetzen, nämlich Fr. 27'335.– für den Aufwand, Fr. 331.10 für die Barauslagen und Fr. 2'130.30 für die Mehrwertsteuer. 1.4. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für das Vorverfahren neu mit Fr. 5'800.– (act. 56, Antrag 12) und nicht wie ursprünglich festgehalten Fr. 6'600.– (act. 21/3). Die Höhe der nachträglichen Kosten in Umfang von Fr. 200.–, die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Höhe von Fr. 1'300.–, für das schriftliche Gutachten in Höhe von Fr. 18'610.20, die Auslagen der Polizei im Umfang von Fr. 1'180.–, die Entschädigung des Zeugen in Höhe von Fr. 27.20 sowie die Auslagen für das mündliche Gutachten im Umfang von Fr. 1'225.– sind ebenfalls ausgewiesen. Die Verfahrenskosten betragen daher ins- gesamt Fr. 113'312.25.
2. Auferlegung der Verfahrenskosten 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte in fast allen Anklagpunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 70 - X. Rechtsmittel
1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentli- che Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (wovon bis und mit heute 469 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. März 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von
- 71 - 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird nicht eingetre- ten.
7. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI …, mit Displayschaden (Asservate- Nr. A016'035'748) Mobiltelefon androidone MDG2 rosé, IMEI …, mit Displayschaden (As- servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 sowie vom
6. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Damenjeans (Asservate-Nr. A016'036'070) 1 Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081) Mobiltelefon Samsung Galaxy A52s, SM-A5288, mit Displayglasbruch (Asservate-Nr. A016'404'403) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vor- weisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung über- lassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.
- 72 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Trainerhose (Asservate-Nr. A016'035'704) 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715) 1 Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefoni- scher Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
11. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgelisteten Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K220402-034 / 82441665) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 47'173.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 73 -
15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'796.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.00 Nachträgliche Kosten Fr. 1'300.00 Beschwerde-Verfahren des Obergerichts Fr. 18'610.20 Auslagen schriftliches Gutachten Fr. 1'180.00 Auslagen Polizei Fr. 27.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'225.00 Auslagen mündliches Gutachten Fr. 47'173.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 29'796.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 113'312.25 Total
17. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
18. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); die Vertretung der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt, zweifach für sich und die Privatklägerin);
- 74 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 8 bis 10, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse; je gegen Empfangsschein.
19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 75 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 14. Juli 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw M. Allaert
Erwägungen (102 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (eingegangen am 22. Februar
2023) überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklä- gerin) die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten so- wie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (act. 1 bis 21/1-3).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung ande- rer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Ge- bühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
E. 1.3 Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
5. April 2022 und vom 6. Januar 2023 wurden eine Damenjeans (Asservate- Nr. A016'036'070), eine Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081), eine Trainer- hose (Asservate-Nr. A016'035'704), ein T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715), ein Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) sowie ein Mobiltelefon mit Displayglasbruch (Samsung Galaxy A52s; Asservate-Nr. A016'404'403) beschlagnahmt (act. 10/5 und act. 10/11). Diese Gegenstände werden der Privatklägerin resp. dem Beschul- digten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf die- ser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen.
E. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlun- gen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV).
E. 1.3.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 und ergänzend mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte Rechtanwalt lic. iur. X._____ seine Kostennoten ein (act. 51 und 60). Darin macht er für seine gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung
- 68 - und der Urteilsverkündung ein Honorar von insgesamt Fr. 53'264.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend (Fr. 47'995.75 + Fr. 5'268.65). Rechtsanwalt X._____ verrech- net im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Plädoyernotizen bzw. der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung insgesamt 41.3 Stunden. Das Plädoyer umfasst 36 Seiten, wovon einige Seiten aus dem Rubrum, den Anträgen sowie dem Inhalts- verzeichnis bestehen. Zudem wurde eine relativ grosse Schrift gewählt, weshalb bei einem Aufwand von einer Stunde pro Seite ein Aufwand von 31.3 Stunden und somit einer Kürzung von 10 Stunden angemessen erscheint. Für das Aktenstudium wurden 17 Stunden geltend gemacht. Aufgrund dem Aktenumfang von zwei Bun- desordnern und den überschaubaren und wenig umfangreichen Voraktentheken ist hier eine Kürzung um 7 Stunden auf 10 Stunden angezeigt. Weiter macht Rechts- anwalt X._____ rund 7 Stunden für den Kontakt mit den Familienangehörigen und der Gemeinde I._____ geltend. Da Familienkontakte auf ein Minimum zu beschrän- ken sind und in vorliegendem Verfahren keine wesentlichen Informationen seitens der Familie in das Verfahren einflossen, scheint eine Kürzung um 3 Stunden auf 4 Stunden als angemessen. Die geltend gemachte Aufwendung von 2 Stunden im Zusammenhang mit dem Austausch zur Verteidigungsstrategie mit Professorin G._____ erscheinen als überflüssig und sind daher vollständig zu streichen. Rechtsanwalt X._____ macht einen Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht der Privatklägerin in das Gutachten geltend. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Alsdann sind die geltend gemachten Stunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 um 1 Stunde zu redu- zieren, da bereits am 7. Juli 2023 eine Vorbesprechung stattfand. Insgesamt resul- tiert eine Reduktion von 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.– (25 x Fr. 220.–). Schliesslich werden Autospesen im Umfang von Fr. 380.– geltend gemacht. Bei einer Distanz zum Gefängnis Horgen von ungefähr 45.8 Kilometern, maximalen Autospesen von 70 Rappen pro Kilometer sowie den verbuchten sieben Fahrten rechtfertigt sich eine Reduktion um gerundet Fr. 155.50 auf einen Betrag von Fr. 224.50 (45.8 x Fr. 0.70 x 7). Die Reduktion beträgt somit unter Berücksichti- gung des Mehrwertsteueranteils insgesamt Fr. 6'091.– ([7.7% x Fr. 5'656.–] + Fr. 5'656.–). Die weiteren in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen sind
- 69 - grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemessen. Die Entschädigung von Rechtanwalt lic. iur. X._____ ist somit auf Fr. 47'173.45 (Fr. 53'264.40 – Fr. 6'091.–) festzusetzen, nämlich Fr. 42'119.90 für den Aufwand, Fr. 1680.90 für die Barauslagen und Fr. 3'372.65 für die Mehrwertsteuer.
E. 1.3.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ihre Kostennote ein (act. 52). Darin macht sie für ihre gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung ein Honorar von Fr. 29'796.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend. Die der Honorarnote zugrunde- liegenden Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemes- sen. Die Entschädigung von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ist somit auf Fr. 29'796.40 festzusetzen, nämlich Fr. 27'335.– für den Aufwand, Fr. 331.10 für die Barauslagen und Fr. 2'130.30 für die Mehrwertsteuer.
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für das Vorverfahren neu mit Fr. 5'800.– (act. 56, Antrag 12) und nicht wie ursprünglich festgehalten Fr. 6'600.– (act. 21/3). Die Höhe der nachträglichen Kosten in Umfang von Fr. 200.–, die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Höhe von Fr. 1'300.–, für das schriftliche Gutachten in Höhe von Fr. 18'610.20, die Auslagen der Polizei im Umfang von Fr. 1'180.–, die Entschädigung des Zeugen in Höhe von Fr. 27.20 sowie die Auslagen für das mündliche Gutachten im Umfang von Fr. 1'225.– sind ebenfalls ausgewiesen. Die Verfahrenskosten betragen daher ins- gesamt Fr. 113'312.25.
2. Auferlegung der Verfahrenskosten
E. 1.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass weder Gründe geltend gemacht wurden, noch solche ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis zu 20 Jahren zu verlassen. Die Deliktsmehrheit oder der Versuch lassen für sich allein die gesetzlich ange- drohte Strafe nicht als zu hart oder zu milde erscheinen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche zu einer potentiellen Erweiterung des ordent- lichen Strafrahmens gegen oben oder unten führen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
- 48 -
2. Konkrete Strafzumessung: Versuchte vorsätzliche Tötung Die vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht ein- treten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
E. 2 Der Beschuldigte wurde am 2. April 2022 festgenommen und mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2022, vom 12. Oktober 2022 sowie vom 28. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft des Beschul- digten durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich jeweils verlän- gert, letztmals bis zum 28. März 2023. Alsdann stellte der Beschuldigte bislang zwei Haftentlassungsgesuche, die mit Verfügungen vom 19. Juli 2022 und vom
10. Februar 2023 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich jeweils ab- gewiesen wurden. Gegen letztgenannte Verfügung erhob die amtliche Verteidigung Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche diese mit Entscheid vom 1. März 2023 abwies (act. 23).
E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte in fast allen Anklagpunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
E. 2.1.2 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit "Nutte" betitelt hat, be- leidigte er diese objektiv in herabsetzender, ehrverletzender Weise (vgl. OGer ZH, SB120409, E. IV.3).
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 70 - X. Rechtsmittel
1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentli- che Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (wovon bis und mit heute 469 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. März 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von
- 71 - 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird nicht eingetre- ten.
7. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI …, mit Displayschaden (Asservate- Nr. A016'035'748) Mobiltelefon androidone MDG2 rosé, IMEI …, mit Displayschaden (As- servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 sowie vom
6. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Damenjeans (Asservate-Nr. A016'036'070) 1 Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081) Mobiltelefon Samsung Galaxy A52s, SM-A5288, mit Displayglasbruch (Asservate-Nr. A016'404'403) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vor- weisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung über- lassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.
- 72 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Trainerhose (Asservate-Nr. A016'035'704) 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715) 1 Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefoni- scher Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
11. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgelisteten Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K220402-034 / 82441665) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 2.3 Tatkomponente
E. 2.3.1 Objektive Tatschwere
E. 2.3.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dar- unter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachscha- den etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJU 100/2004, S. 175).
E. 2.3.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand der Tötung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin bestand eine freundschaftliche Beziehung, weshalb der Angriff für die Privatklägerin mehr als unerwartet war. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin in Folge eines verbalen Streites überraschend angegriffen und mit blos- sen Händen, zuerst stehend und danach am Boden, gewürgt. Es war der Privatklä- gerin kaum möglich, sich zu wehren, da der Beschuldigte diese mit seinem ganzen Gewicht in den Boden drückte. Gerade bei einem Angriff gegen den Hals ist das damit verbundene Risiko schwer kalkulierbar. Wie schlimm der Tod durch Ersticken sein muss, veranschaulicht der von der Privatklägerin geschilderte Überlebens- kampf eindrücklich. Nach dem Gesagten erscheint die objektive Tatschwere als mittelschwer.
E. 2.3.2 Subjektive Tatschwere
E. 2.3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. ver- werfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhö- hend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf ge- nommen hat.
- 50 -
E. 2.3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, aber durch das Würgen der Privatklägerin deren Tod immerhin in Kauf nahm, und damit mit Eventualvorsatz handelte. Die Beteiligten standen in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander, weshalb es umso verwerflicher erscheint, sein Gegenüber lediglich aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung und mit dem Ziel, dieses "mundtot" zu machen, so massiv an- zugreifen. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin im Tatzeitpunkt Alkohol konsumiert hatten, was für den weiteren Verlauf des Abends sicherlich wenig förderlich war. Diese Umstände sind vorliegend verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.3.3 Strafmilderung
E. 2.3.3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK-StGB I–WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24, m.w.H.).
E. 2.3.3.2 Vorliegend blieb das Tötungsdelikt im Stadium des Versuchs. Die Pri- vatklägerin hat das Würgen überlebt. Die Lebensgefahr wurde nur ganz knapp be- jaht. Weder wurde die Privatklägerin bewusstlos, noch kam es zu Stauungsblutun- gen oder einem Urinabgang. Allerdings lagen massive Blutergüsse und Schwellun- gen im Halsbereich vor. Auch beschrieb die Privatklägerin einschlägige subjektive Symptome, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen, so das Sehen eines hel- len Lichtes und des Kribbeln im Kopf. Zudem hatte sie danach Atem- und Schluck- beschwerden. Es darf nicht vergessen werden, dass der Nichteintritt des Todes der Privatklägerin dem glücklichen Umstand zu verschulden ist, dass es ihr in einem letzten verzweifelten Versuch gelang, sich durch das Bohren ihrer Nägel in den Nacken des Beschuldigten aus dessen Griff zu befreien. Es liegen keine Anhalts- punkte vor, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Insgesamt halten sich die tatsächlichen Folgen in physischer Hinsicht aber in Grenzen. Alle Beschwerden der Privatkläge-
- 51 - rin sind abgeklungen und es bestehen keine bleibenden physischen Schäden. In psychischer Hinsicht wiegen die Schäden dagegen eher schwer, zumal die Privat- klägerin nunmehr seit fast einem Jahr und auch aktuell 100% arbeitsunfähig ist. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall nicht in den stabilsten Lebensumständen lebte. Beschrieben werden langjährig beste- hende und nun durch das aktuelle Ereignis reaktivierte traumaassoziierte Sym- ptome (dissoziatives Erleben, Schreckhaftigkeit, Ängste; act. 6/8). Die vorliegenden Umstände sind insgesamt gleichwohl deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, weshalb es sich rechtfertigt, die hypothetische Einsatzstrafe um einen Drittel zu reduzieren.
E. 2.4 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als mittelschwer zu beurtei- len. Das Verschulden führt zu einer Strafe im unteren Bereich des mittleren Drittels, d.h. zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren. Aufgrund der Strafreduk- tion von einem Drittel (3 Jahre und 8 Monate) wegen des Versuchs ergibt sich folg- lich eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten.
E. 2.5 Täterkomponente Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hierfür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (Tat- begehung während laufender Probezeit oder Strafuntersuchung) sowie täterbezo- gene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I–WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).
E. 2.5.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten
E. 2.5.1.1 Bezüglich des Lebenslaufs des Beschuldigten kann auf die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 verwiesen werden (act. 53). Der Beschuldigte ist am tt. April 1985 in M._____, Liberia, gebo- ren und dort bis zu seinem vierten Altersjahr mit seiner Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Bis zu seinem siebten Altersjahr lebte er bei einer
- 52 - befreundeten Familie an der Elfenbeinküste. Danach kam er gemeinsam mit seiner Schwester zu seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. In der Schweiz besuchte er zuerst die Primarschule, danach die Realschule. Mit 12 Jahren kam der Beschuldigte in ein Heim, da er Probleme im Elternhaus und insbesondere mit seinem Stiefvater hatte. Vom Heim aus konnte er später eine kaufmännische Aus- bildung erfolgreich absolvieren. Zudem spielte der Beschuldigte in seiner Jugend in der U17 des Fussballclubs N._____. Wegen gesundheitlichen Problemen war das Weiterspielen in der U18 allerdings nicht mehr möglich. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete der Beschuldigte für eine kurze Zeit bei der O._____, danach wurde er arbeitslos. Um diese Zeit lernte er die Mutter seiner zwei Söhne kennen. Der Beschuldigte wurde früh Vater, wobei das Familienleben nicht so einfach war, wie sich der Beschuldigte dieses vorgestellt hatte. Die Beziehung dauerte insgesamt elf Jahre, wobei es innerhalb dieser zu zwei strafrechtlich relevanten Vorfällen kam (vgl. act. 17/4-5). Aufgrund der Differenzen mit der Mutter bestand danach lange Zeit gar kein Kontakt zu den Kindern, da ihm dieser von ihr verboten wurde. Mitt- lerweile hat er mit seinem älteren Sohn aber Kontakt über Instagram. Der Beschul- digte gibt an, früher öfter, manchmal drei bis vier Mal pro Woche, Marihuana und einige wenige Male Kokain konsumiert zu haben. Seit seiner Verhaftung ist er ab- stinent. Zu den persönlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt ist zudem zu erwähnen, dass der Beschuldigte damals beim Sozialamt I._____ gemeldet war und an Beschäfti- gungsprogrammen teilgenommen hat. Allgemein befand er sich in einer schwieri- gen Phase, da er stark unter dem Kontaktabbruch zu seinen Kinder litt und diese nicht sehen konnte. Er ist seinen Pflichten nicht mehr nachgekommen, weshalb er auch sein WG-Zimmer verloren hat. Vom Sozialamt wurde ihm deshalb eine Woh- nung in der Wohnsiedlung an der H._____-strasse 1 in I._____ vermittelt.
E. 2.5.1.2 Insgesamt ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse zur Tatzeit und das Vorleben des Beschuldigten als neutral zu werten sind und daher keinen Einfluss auf das Strafmass haben.
E. 2.5.2 Vorstrafen
- 53 - Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Zu erwähnen ist der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015, mit wel- chem der Beschuldigte wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt wurde (act. 17/4). Zudem wurde der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2016 erneut wegen Nöti- gung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt (act. 17/5). Der Beschuldigte weist demnach zwei Vorstrafen auf, welche sich – wenn auch deutlich niederschwelliger – gegen die körperliche und psychische In- tegrität einer anderen Person richteten. Der Beschuldigte hat also bereits zwei ähn- liche Delikte begangen, für welche er bestraft worden ist. Dennoch delinquierte er weiter. Diese Uneinsichtigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.5.3 Nachtatverhalten und Geständnis
E. 2.5.3.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd.
E. 2.5.3.2 Der Beschuldigte hat bis zur Hauptverhandlung sämtliche Aussagen verweigert. An dieser hat er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zwar Stellung genommen, die ihm vorgeworfene Tathandlung aber mehrheitlich bestritten. So be- schränkt sich sein Teilgeständnis lediglich auf die Beschimpfungen per WhatsApp, welche mit Sachbeweis belegt werden können. Schliesslich zeigte der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung weder Einsicht noch Reue. Gesamthaft ist sein Nachtatverhalten sowie sein Geständnis als neutral zu werten und hat demzufolge keinen Einfluss auf das Strafmass.
E. 2.6 Konkrete Einsatzstrafe Die vorgenannten Täterkomponenten sind leicht straferhöhend zu werten. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine konkrete Einsatzstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als dem Verschulden und den persönli-
- 54 - chen Verhältnissen des Beschuldigten für die versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zu Grunde zu legen.
3. Konkrete Strafzumessung: Drohung Die Drohung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- straft (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB).
E. 3 Gleichzeitig beantragte die Anklägerin mit Eingabe vom 14. Fe- bruar 2023 beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicher- heitshaft, die mit Verfügung vom 1. März 2023 bewilligt wurde (act. 22). In der Folge wurde diese auf Antrag der Verfahrensleitung (act. 37) mit Verfügung vom 2. Juni 2023 bis zur mündlichen Urteilseröffnung des vorliegenden Verfahrens (act. 43) und mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – einstweilen befristet bis 14. Oktober 2023 – verlängert (act. 63).
E. 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (KESSLER, in: Widmer Lü- chinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I],
7. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 13 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeits- verletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I–KESSLER, Art. 49 N 11 ff.).
E. 3.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin mit dem Tod. Im weiteren Verlauf des Abends kam es dann zu Handgreiflichkeiten, die schliesslich in einer versuch- ten Tötung mündeten. Der Effekt der Drohung wurde dadurch verstärkt und hat die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Diese Angst besteht bis heute. Die Drohung richtete sich denn auch gegen das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden gerade noch leicht.
E. 3.1.2 Subjektive Tatschwere Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, um die Privatklägerin zu verängstigen. Auch hier ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.1.3 Das Gutachten des IRM (act. 6/5) konnte keine erkennbaren Einblu- tungen der Augenbindehäute feststellen. Allerdings beschreibt es an unterschiedli- chen Bereichen des Halses zahlreiche punkt- bis fleckförmige, relativ stark be- grenzte, nicht wegdrückbare rotlivide Hautverfärbungen sowie zahlreiche Bluter- güsse mit Hautabschürfungen. Das IRM beurteilt die Blutergüsse und die geschil- derten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- schmerz) insgesamt mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) ver-
- 41 - einbar. Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehl- kopfs konnten wiederum keine festgestellt werden. Hingegen lag eine Schwellung resp. eine Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zei- chen einer Halskompression vor. Weitere objektivierbare Befunde einer Stauungs- blutung liessen sich keine feststellen. Folge man dahingegen den subjektiven An- gaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) kam und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, liegen subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund und nachdem vorliegend die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Würgevorgang als glaubhaft an- gesehen werden, diese weiter eindrücklich beschrieb, wie sie nach dem Würgen 20 Sekunden lang keine Luft bekam und nach Atem ringen musste und sie noch Tage später über Schluckbeschwerden klagte, ist das Vorliegen einer Lebensge- fahr, wenngleich nur knapp, erstellt.
E. 3.2 Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung die Zuspre- chung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2022 geltend machen (act. 57). Die Privatklägerin habe gravierende und
- 64 - schmerzhafte physische und psychische Verletzungen erlitten, welche sie an ihre existentiellen Grenzen gebracht hätten. Nach zwei stationären Aufenthalten vom 5. Juni bis 23. Juni 2022 im KIZ Zürich und Winterthur habe die Privatklägerin eine ambulante traumatherapeutische Behandlung bei Frau lic. phil. P._____ begonnen, die bis heute andauern würde (act. 57, S. 11 f.). Es sei neben einer posttraumati- schen Belastungsstörung auch eine mittelgradige depressive Episode sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden (act. 57 S. 13; act. 58/1a Ziff. 5). Die Retraumatisierung der Privatklägerin habe zudem zu einem weiteren Klinikaufenthalt in der Clinica Holistica Engiadina geführt, wo sie vom 26. Oktober 2022 bis zum 7. Dezember 2022 in Behandlung gewesen sei. Die Privatklägerin leide immer noch unter starken Alpträumen, habe Mühe im Alltag zu funktionieren und leide an Angstzuständen. Aus diesem Grund sei im Hinblick auf die heutige Verhandlung von der Tagesklinik Wetzikon, welche die Privatklägerin jeweils am Montagnachmittag, Dienstag ganztags und Mittwochnachmittags besuche, der Ein- tritt in die offene Station des Kriseninterventionszentrums der Clienia Schlössli in Oetwil am See veranlasst worden (act. 57 S. 13 ff.). Schliesslich sei die Privatklä- gern nach eineinviertel Jahren noch immer zu 100% arbeitsunfähig (act. 57 S. 15; act. 58/5a-5n). Der Beschuldigte liess die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg beantragen (act. 59).
E. 3.2.1 Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Men- schen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt jedoch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "bil- ligt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1., mit Hin- weisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer
- 42 - die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 222, E. 5.3., je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9, E. 4.1.; BGE 131 IV 1, E. 2.2., je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Das nur versuchte Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Be- schuldigte mehr gewollt hat, als er in objektiver Hinsicht tatsächlich erreicht hat. Allerdings ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall nicht etwa lebensgefährlich verletzt worden ist. Dem Be- schuldigten wird nicht die vollendete, sondern lediglich eine versuchte Tötung vor- geworfen. Es liegt bei einem Erfolgsdelikt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der tatbestandsmässige Erfolg eben gerade ausbleibt. Entscheidend ist, wel- che Folgen der Beschuldigte aufgrund seines Tatvorgehens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist also, ob sich bei der Vorgehensweise des Beschuldigten das Risiko der Todesfolge als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Tötung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (BGer Urteil 6B_1180/2015 vom
E. 3.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den äusseren Umständen noch aus der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein erkenn- bares Tötungsmotiv. Zweifelsfrei befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ge-
- 43 - nerell in einer schwierigen Lebenssituation. Er verlor sein WG-Zimmer, war arbeits- los und hatte zudem keinen Kontakt zu seinen Kindern (vgl. act. 53). Von E._____ auf dieses hoch sensible Thema angesprochen, äussert der Beschuldigte Heimweh nach seinen Kindern, wird traurig und emotional. Als die Privatklägerin nun von der Toilette zurückkommt, findet sie eine Situation vor, die sie nicht versteht. Die zuvor
– wohl durch den Alkohol begünstigt – angeheiterte, lockere Stimmung hat sich schlagartig verändert. Nicht so die Privatklägern, welche nach wie vor aufgedreht und laut ist. Sie mischt sich dann in etwas ein, was sie nach Ansicht des Beschul- digten nicht versteht. In diesem emotionalen Zustand beleidigt er die Privatklägerin, die daraufhin noch lauter wird. Das Ganze eskaliert, bis es schliesslich zu den oben dargelegten Handlungen seitens des Beschuldigten kommt. Damit erscheint es als das naheliegendste und wahrscheinlichste Motiv, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zum Schweigen bringen wollte. Als die Privatklägerin nämlich ihre Finger- nägel in den Nacken bohrte, liess der Beschuldigte von ihr ab und griff sie resp. ihren Hals nicht mehr an, sondern versuchte nun, wiederum mit körperlichem Ein- satz, die Privatklägerin aus seinem Zimmer zu entfernen. Ein direkter Tötungsvor- satz ist daher in Bezug auf das Würgen nicht erstellt. Allerdings ist allgemein be- kannt, dass ein beidhändiges Würgen äusserst gefährlich ist und ohne Weiteres zum Tod der gewürgten Person führen kann (vgl. BGer Urteil 6B_675/2018 vom
26. Oktober 2018, E. 2.4.2). Es kann jedoch nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. So sind vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschuldigte dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Vielmehr hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Boden festgehalten und sie mit vollem Gewichtseinsatz gewürgt. Folgt man den Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt, ist die Inkauf- nahme des Todes der Privatklägerin als erstellt zu erachten. Wer auf diese Weise würgt, der Täter also namentlich das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulie- ren und dosieren kann, die gewürgte Person keinerlei Abwehrchancen hat und der Nichteintritt des Erfolges insofern von Zufall respektive Glück abhängt (vgl. BGer Urteil 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022, E. 3.2.3), muss damit rechnen, dass das Opfer an der Würgeattacke sterben könnte, auch wenn dies nicht das eigentliche
- 44 - Ziel des Angriffs war. Im Ergebnis ist in subjektiver Hinsicht der Eventualvorsatz somit erstellt.
E. 3.3 Der tätliche Übergriff auf die Privatklägerin führte zweifellos zu physi- schen und psychischen Verletzungen, wie sie von der Privatklägerin geltend ge- macht wurden. Nichtsdestotrotz handelt es sich um physische Verletzungen von eher geringer Intensität, welche rasch und ohne bleibende Schäden verheilt sind. Es gilt ausserdem zu erwähnen, dass bei der Privatklägerin vorbestehende lang- jährige traumaassoziierte Symptome vorliegen (act. 6/8), wobei es ihr dennoch ge- lang, einen Lehrabschluss zu erzielen, eine Arbeitsstelle zu finden und in einem 100%-Pensum arbeitstätig zu sein. Die vorliegende Tat hat die Privatklägerin aus der Bahn geworfen. Sowohl die dokumentierten physischen Verletzungen als auch die attestierte und bis heute andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr nach der Tat zeichnen ein eindrückliches Bild des Erlebten und lassen insbesondere auf eine andauernde mentale Belastung der Privatklägerin schliessen. Neben mehreren Klinikaufenthalten und wöchentlichen Therapien be-
- 65 - durfte es im Vorfeld dieser Verhandlung einer weiteren psychiatrischen Kriseninter- vention. Wie sich die Tat zukünftig auf die Psyche und die Arbeitsfähigkeit der Pri- vatklägerin auswirken wird, kann zur Zeit nicht beantwortet werden. Insofern sind die psychischen Auswirkung des angeklagten und erstellten Übergriffs auf den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Privatklägerin schwer abzuschätzen. Auch ist nicht abschliessend klar, inwiefern sich die vorbestehenden psychischen Probleme der Privatklägerin auf die aktuelle Situation auswirken. Bei dieser Sach- lage ist der Privatklägerin jedenfalls eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– zuzu- sprechen (vgl. dazu den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhil- fegesetz des Bundesamt für Justiz BJ, Stand 3. Oktober 2019). Im Mehrbetrag ist das Gesuch auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist der Privatklägerin im Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs ist die Pri- vatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Sodann ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist auch das Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung und Beschlagnahme
E. 3.3.1 Weiter stellte der amtliche Verteidiger abermals den Antrag auf Aus- sonderung des Gutachtens von Dr. med. D._____ (Prot. S. 16). Bereits mit Eingabe vom 30. Januar 2023 machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Gutachten gemäss der Beurteilung von Prof. Dr. iur. G._____ absolut ungenügend, willkürlich und unhaltbar sei. Neben der fraglichen Zulässigkeit eines Aktengutachtens würden diverse inhaltliche Mängel bestehen. Dass Dr. med. D._____ auf frühere Verfahren eingehe, die mit einer Nichtanhandnahme oder gar einer Einstellung endeten, die angeführten Sachverhalte aber offensichtlich zur Grundlage seiner Beurteilung mache, würde in krasser Weise die Unschuldsver-
- 11 - mutung verletzen. Eine derartige Verletzung einer der elementarsten Regeln eines Strafverfahrens lasse einen Sachverständigen als befangen erscheinen. Eine man- gelnde Unbefangenheit sieht Prof. iur. G._____ zudem in der Herleitung der Dia- gnose einer Persönlichkeitsstörung. Dr. med. D._____ würde den Beschuldigten in verschiedener Hinsicht charakterisieren, ohne auf die fraglichen Kriterien des ICD-
E. 3.3.2 Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zieht das Gericht mangels eigener Fach- kenntnisse eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutach- tens nicht an die darin enthaltenen Befunde gebunden. Vielmehr hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän- gen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Be- weiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Ge- richt das Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt nament- lich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind, oder die Expertise sonstwie Mängeln unterliegt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021, E. 3.2.1 f.). Bestehen an der Richtigkeit des Gutachtens Zweifel oder ist dieses unvollständig bzw. unklar, kann das Gericht dieses auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und/oder erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (vgl.
- 12 - Art. 189 lit a und c StPO). Ergänzungen oder auch die Erläuterung eines Gutach- tens sind nicht selten und setzen nicht zwingend ein objektiv mangelhaftes Gutach- ten voraus. Vielmehr können sich Verständigungsschwierigkeiten aufgrund des spezifisch wissenschaftlich-technischen Fachgebiets ergeben. Auch können sich den Parteien durch die Antworten der sachverständigen Person neue Fragen auf- drängen. Die Ergänzung und/oder Erläuterung bedeuten nicht per se einen Vorwurf an die sachverständige Person, ein mangelhaftes Gutachten erstellt zu haben (vgl. BSK ZPO-DOLGE, Art. 187 N 5 m.w.H.)
E. 3.3.3 Vorab stellt die Verteidigung die Zulässigkeit eines Aktengutachtens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein in Frage. So müssen psychiatrische Gutachten, die im Strafprozess beigezogen werden, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf einer persönlichen Untersuchung des Proban- den beruhen. Aktengutachten sind somit nur ausnahmsweise zulässig, insbeson- dere aber dann, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (BGE 127 I 54 E. 2). Letzteres ist auch vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hat dem Sachverständigen gegenüber eine persönliche Untersuchung verweigert (vgl. act. 53 S. 22). Rechtlich gilt dies auch dann als Ver- zicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte (s. Diagnose gem. Gutachten, act. 12/13 S. 45; vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Da einer beschuldigten Person mit Blick auf ihr Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, die fehlende Mitwirkung im Strafverfahren nicht vorgehalten werden darf, ist inso- fern entscheidend, ob das Gutachten im zu beurteilenden Zusammenhang und un- ter Berücksichtigung der konkreten Ausgangslage in sich schlüssig erscheint (Urteil BGer 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 4.3.1). Unter diesen Umständen stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit des Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Hingegen interessiert, ob die vorliegenden Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem spezifischen Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gut- achter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob
- 13 - eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Ein- schränkungen beantwortbar ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).
E. 3.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 wurde dem Sach- verständigen Dr. med. D._____ Gelegenheit gegeben, Konkretisierungen vorzu- nehmen und das Gutachten in gewissen Punkten zu ergänzen (act. 55). Der Sach- verständige bestätigte die Diagnose einer narzisstische Persönlichkeitsakzentuie- rung (differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung) und des schädlichen Ge- brauchs von Cannabis. Er verwies erneut darauf, dass seine Datenbasis sehr ein- geschränkt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Schweigepflichtentbindung erteilt, weshalb keine medizinischen Vorakten hätten erhoben werden können. Eine Exploration habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Sachverständigen verweigert habe. Es habe nur ein sehr kurzes Gespräch stattgefunden, bei dem der Sachverständige lediglich einen kurzen per- sönlichen Eindruck des Beschuldigten habe gewinnen können. Die so erfolgten pragmatischen Einschätzungen aufgrund der dargelegten Aktenbasis seien aber nach wie vor vertretbar, auch wenn differentialdiagnostisch noch andere Varianten möglich wären. Für diese fehle aber die Datenbasis. Ob zum Beispiel eine Psy- chose oder eine Schizophrenie vorliegen könnte, sei ohne Gespräch oder zusätzli- che Daten nicht beurteilbar. Den Vorwurf der Verteidigung, resp. der von dieser beigezogenen Prof. Dr. G._____, er habe die Unschuldsvermutung verletzt, könne er nicht gelten lassen. Er sei kein Jurist. Als Psychiater müsse er jedes aktenkun- dige Ereignis, wenn er es für wesentlich halte, anschauen und sich fragen, was es für eine Bedeutung haben könnte. Ob es sich um ein eingestelltes Verfahren handle, spiele keine Rolle. Alles was ihm relevant erscheine, müsse er beleuchten, damit er in Nachachtung von Art. 307 StGB ein Gutachten erstellen könne.
E. 3.3.5 Wie bereits im Gutachten vom 27. September 2022 (act. 12/13) hat der Sachverständige auch bei der Befragung durch das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der eingeschränkten Aktenlage gewisse Diagno- sen nicht erheben liessen und er gewisse Fragen ohne Exploration nicht beantwor- ten könne. Entsprechend vorsichtig erfolgte die Diagnose. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Anordnung einer Massnahme bei dieser Sachlage und mangels einer klaren diagnostizierten psychischen Störung des Beklagten nicht möglich (vgl.
- 14 - nachfolgend E. V.I.3.), weshalb die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens letzt- lich obsolet ist. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass es sich nach Ansicht des Ge- richts insgesamt um ein in sich schlüssiges und rechtsgenügliches Aktengutachten handelt, welches die getroffenen Annahmen und Befunde nachvollziehbar darlegt. Dass ein Aktengutachten erstellt wurde, nachdem der Beschuldigte die Mitwirkung verweigerte, ist nicht zu beanstanden. Dass die Annahmen des Sachverständigen unter dem Vorbehalt erfolgten, dass sich die angeklagten Taten so zugetragen hät- ten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch Hinweise auf Vorakten sind nicht per se ausgeschlossen, auch wenn diese zu einer Einstellung des Verfahrens geführt haben, solange die verwendeten Passagen vom Beschuldigten in tatsächlicher Hin- sicht nicht bestritten wurden, oder es sich um seine eigenen Ausführungen handelt, welche im aktuellen Gutachten Beachtung finden. Damit ist das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 27. September 2022 im Ergebnis verwertbar, weshalb der Antrag auf Aussonderung des Gutachtens abzuweisen ist.
E. 3.4 Konkrete Einsatzstrafe In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von drei Monaten und zu einer Ein- satzstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft auf die aus- zufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2022 in Haft (act. 13/2), weshalb ihm 469 Tage an den Vollzug der Strafe anzu- rechnen sind.
5. Vollzug
E. 3.5 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff.; DITT- MANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).
E. 3.6 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeu- tungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren
- 21 - Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung wei- sender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwer- fen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREU- ER, a.a.O, S. 84 ff.)
E. 3.7 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätz- lich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit gros- ser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Be- nachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Ein- druck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einer Be- lastungszeugin. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und of- fenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für die Privatklägerin.
4. Sachverhaltserstellung in concreto: Beschimpfung, versuchte Tötung und Drohung Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anerkennt, die Geschädigte mittels diversen Beschimpfungen (via Textnachrichten) in ihrer Ehre angegriffen zu haben (act. 59 S. 33; act. 53 S. 18). Auch zeigte sich der Beschul- digte in Bezug auf den Konsum von Marihuana geständig (act. 53 S. 6). Letztlich wurde die Anklage bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten eingestellt, weshalb auch darauf nachfolgen nicht weiter einzugehen ist.
- 22 -
E. 4 Mit Eingabe vom 4. April 2023 liess die Privatklägerin das Gericht um vollständige Akteneinsicht ersuchen (act. 29). Darauf stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 6. April 2023 ein Gesuch auf Verweigerung der Einsicht-
- 6 - nahme in das psychiatrische Gutachten durch die Privatklägerin und verlangte zum Gesuch der Privatklägerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 30). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 31), worauf die Vertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin frist- gerecht Stellung nahmen (act. 33 und 35). Die Anklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten um Verweigerung der Einsicht in das psychiatrische Gutachten abgewiesen und der Privatklägerin vollständige Akteneinsicht gewährt (act. 42). Gegen diesen Ent- scheid wurde in der Folge kein Rechtsmittel erhoben.
E. 4.1 Objektiver Tatbestand
E. 4.1.1 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 180 N 2). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Um- stände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Ge- nügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbeson- dere eines solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich begehen wird. Die Drohung muss als ernstgemeint er- scheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzen. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 258 E.
E. 4.1.2 Aufgrund des erstellten Sachverhalts hat der Beschuldigte mit seiner an die Privatklägerin gerichtete Aussage "Ich bin nicht wie andere Männer, ich bringe dich um" den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt, zumal die Privatklä- gerin glaubhaft ausführte, dass sie nach den Vorkommnissen auch heute noch
- 45 - grosse Angst vor dem Beschuldigten hat und diesem zutraut, dass er sich an ihr oder ihrer Familie rächen könnte . Mit dieser Todesdrohung und dem darauf folgen- den aggressiven Verhalten, dem Würgen der Privatklägerin sowie seiner damit ver- bundenen Aussage "Wo ist dein Allah, wo ist dein Allah" hat der Beschuldigte eine bedrohliche Stimmungslage geschaffen, welche isoliert betrachtet, aber insbeson- dere auch im Kontext mit den genannten tätlichen Handlungen, zweifelsohne ob- jektiv geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
E. 4.1.3 Aussagen des Zeugen F._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022 (act. 5/1) äus- serte sich F._____ zum Ereignis vom 1. April 2022 im Wesentlichen wie folg: Am besagten Abend sei E._____ zu ihm auf Besuch gekommen. Als diese an seine Zimmertüre geklopft habe, habe sich auch die Türe des Beschuldigten geöffnet. Dieser würde E._____ bereits von früher kennen. Er habe dem Beschuldigten an- geboten, eine Flasche Wein zu öffnen, worauf dieser ihn und E._____ zu sich ins Zimmer eingeladen habe. Der Beschuldigte habe ihnen die Privatklägerin vorge- stellt, welche er an diesem Abend das erste Mal gesehen habe. Sie hätten alle gemeinsam zur Musik getanzt und Wein getrunken. Betäubungsmittel seien keine konsumiert worden. Die Stimmung sei gut gewesen und es habe keine Diskussio- nen gegeben. Kurz darauf seien er und E._____ wieder zurück in sein Zimmer ge- gangen. Dort hätten sie zu zweit den Rest des Weines getrunken und diskutiert. Die Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei beim Ver- lassen des Zimmers kollegial gewesen. Deshalb seien sie auch verwundert gewe- sen, als sie von den Vorkommnissen des weiteren Verlaufs des Abends erfahren hätten. Er und E._____ hätten mitbekommen, dass es im Gang sehr laut geworden sei und eine Frau um Hilfe geschrien habe. Er habe seine Zimmertüre geöffnet und gesehen, dass bereits vier Leute bei der Privatklägerin gewesen seien. Diese sei am Boden zerstört gewesen und hätte die ganze Zeit geweint. Darauf habe E._____ gesagt, dass er nichts tun solle, da bereits andere Leute Hilfe leisten wür- den. Kurz darauf habe er und E._____ sein Zimmer verlassen, da diese nach Hause gegangen sei und er sie zur Bushaltestelle begleitet habe. Er habe die Pri- vatklägerin gefragt, ob er ihr helfen könne, diese habe jedoch gemeint, dass nun alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte sei beim Hinterausgang gestanden und habe geweint. Er habe den Beschuldigten angesprochen, dieser habe aber keine Antwort gegeben. Er habe auf ihn einen niedergeschlagenen Eindruck gemacht, als ob etwas vorgefallen sei, was ihm Leid getan habe. Was dies genau gewesen sei, könne er nicht sagen. Am nächsten Tag habe sich der Beschuldigte für den
- 28 - Lärm entschuldigt. Zudem sei die Privatklägerin noch einmal vorbeigekommen, da sie ihren Geschäftsschlüssel gesucht habe. Da habe sie ihm ihre Verletzungen ge- zeigt. Es habe sich um Rötungen auf ihrer Schulter gehandelt, die gemäss ihrer Aussage vom Beschuldigten stammen würden. Sie habe gesagt, dass dieser ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Er habe der Privatklägerin dann geholfen, den Schlüssel zu suchen, sie hätten ihn aber nicht gefunden. Schliesslich habe ein anderer Bewohner der Liegenschaft den Schlüssel gefunden und dem Beschuldig- ten aufgetragen, dies der Privatklägerin mitzuteilen, worauf diese ihn ungefähr eine halbe Stunde später abgeholt habe. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 (act. 5/2) führte der Zeuge im Wesentlichen aus, dass er am 1. April 2022 gemeinsam mit E._____ bei sich im Zimmer gewesen sei und sie Wein getrunken hätten, als es an seiner Zimmertüre geklopft habe und der Beschuldigte sie zu sich eingeladen habe. Sie hätten den Wein mitgenommen, hätten Musik gehört, getanzt und es "glatt" gehabt. Die Privatklägerin sei dann auf die Toilette gegangen. Der Beschuldigte habe plötzlich Heimweh nach seinen Kindern bekommen. Die Privatklägerin sei so- dann von der Toilette zurückgekommen und habe zuerst versucht den Beschuldig- ten zu beruhigen. Danach sei sie regelrecht hysterisch geworden und sei "mit Wor- ten" auf den Beschuldigten los gegangen. Der Grund dafür und auch was sie gesagt habe, wisse er nicht mehr. Da die Atmosphäre angespannt gewesen sei, habe er gemeinsam mit E._____ entschieden, zurück in sein Zimmer zu gehen. Plötzlich hätten sie Hilfeschreie gehört. Er und E._____ seien nachschauen gegangen, was los sei. Die Privatklägerin habe geweint. Als sie nachgefragt hätten, was los sei, sei diese richtig hysterisch geworden. Es seien noch drei weitere Personen anwesend gewesen. Er habe auch noch mit dem Beschuldigten gesprochen, worauf dieser in Tränen ausgebrochen sei und gesagt habe, dass er nicht wisse, was er getan habe, er habe doch nur darüber gesprochen, dass er Heimweh habe. Er und E._____ seien darauf wieder zurück in sein Zimmer. Anschliessend habe er diese nach Hause begleitet. Am Tag darauf, als die Privatklägerin gekommen sei, um ihren Schlüssel zu suchen, habe sie ihm den blauen "Mosen" im Hals und Schulterbe- reich gezeigt und gesagt, dass dieser vom vorherigen Abend sei und dass der Be- schuldigte sie geschlagen habe bzw. handgreiflich geworden sei. Wie diese Verlet-
- 29 - zung konkret entstanden sei, habe sie ihm nicht erzählt. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser gemeint habe, dass es schade sei, dass es so weit habe kommen müssen.
E. 4.1.4 Aussagen der Zeugin E._____ E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022 aus (act. 5/3), dass sie den Beschuldigten schon mehr als zehn Jahre kenne. Am
1. April 2022 habe ihr Kollege, F._____, sie auf ein Glas Wein zu sich eingeladen. Das Zimmer würde sich direkt neben dem Zimmer des Beschuldigten befinden. Es sei so gekommen, dass sie für ein Glas Wein in das Zimmer des Beschuldigten gewechselt hätten. Dort hätten sie alle gemeinsam getrunken, gesprochen, getanzt und Musik gehört. Als die Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei, habe sie mit dem Beschuldigten über private Dinge gesprochen. So unter anderem, dass er Pro- bleme mit seiner Frau habe, seine Kinder nicht sehen könne und dass er Heimweh habe. Die Privatklägerin sei dann von der Toilette zurückgekommen und habe laut in die Unterhaltung hineingesprochen. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe das Zimmer verlassen. Er sei vor die Hinterausgangstüre gegangen und er habe geweint. Gemeinsam mit F._____ und der Privatklägerin hätten sie den Be- schuldigten zurück ins Zimmer geholt. Danach habe sie zu F._____ gesagt, dass es nun Zeit wäre, zu gehen. Die Privatklägern habe dann noch mit anderen Perso- nen gesprochen und der Beschuldigte sei auf die Toilette. Sie habe dann gehört, wie der Beschuldigte mehrmals "lass mich in Ruhe" gerufen habe, mehr aber nicht. Später habe sie Lärm auf dem Gang gehört. Die Situation zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin sei erst ab diesem Zeitpunkt an aufgeheizt gewesen. Sie habe sich dann entschieden, nach Hause zu gehen. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2023 (act. 5/4) führte die Zeugin aus, dass sie an fraglichem Abend bei F._____ zu einem Glas Wein vorbeiging. Sie sei dann rüber zum Beschuldigten um ihm "hallo" zu sagen, da sie ihn von früher kenne. Sie hätten getanzt und Videos gemacht. Die Privatklägerin sei auf die Toilette gegangen, während sie mit F._____ und dem Beschuldigten über Heimweh und Kinder gesprochen hätte. Der Beschuldigte habe Weinen müs-
- 30 - sen. Als die Privatklägerin von der Toilette zurückgekommen sei, habe sie gefragt, was los sei. Aus dem Nichts sei sie wütend gewesen und laut geworden. Sie und F._____ seien zurück in dessen Zimmer gegangen. Später habe sie im Gang Lärm, sowas wie Schreie, gehört. Sie habe dann gehört, wie der Beschuldigte die Türe in den Gang geöffnet habe. Er habe geweint. Sie, F._____ und die Privatklägerin hät- ten den Beschuldigten gebeten, rein zu kommen, er habe dies aber nicht gewollt und gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Danach sei sie auf den Bus gegangen.
E. 4.1.5 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 6. Mai 2022 (act. 6/5) hat unter anderem festgestellt, dass die Privatklägerin an der Halsvorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, aufweist. Die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiser- keit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien mit den Folgen eines Angriffes gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren. Ergänzend zeigt sich eine Schwellung resp. Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel, was ein Zei- chen einer Halskompression sein könne. Blutungen im Kopfinnern oder sonstige Verletzungen des Schädels, der Halsgefässe oder des Kehlkopfes konnten keine ausgemacht werden. Auch anderweitige objektivierbare Befunde einer kreislaufre- levanten Halskompression (Stauungsblutungen) konnten nicht festgestellt werden. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Halsangriffes resp. Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, würden allerdings subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen, die auf eine Le- bensgefahr schliessen lassen würden. Weiter konnten Blutergüsse an der Brust- korbvorderseite, am Rücken links und an der linken Schulter, dort mit Schürfkom- ponente, sowie am linken Ringfinger und an beiden Beinen festgestellt werden, welche mit einer Entstehung durch stumpfe Gewalteinwirkung zu vereinbaren seien. So könnten diese im geltend gemachten Ereigniszeitraum beispielsweise durch den von der Privatklägerin beschriebenen Sturz entstanden sein. Schliesslich
- 31 - könnten die Hautabschürfungen mit umgebenden Bluterguss an der linken Schulter zwanglos mit einem "über den Boden schleifen" in Einklang gebracht werden.
E. 4.1.6 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten In Bezug auf den Beschuldigten hat des Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des IRM vom 4. Mai 2022 (act. 7/3) hauptbefundlich Hautabschürfungen am Hals, am Nacken, am Rücken linksseitig, am linken Fussrücken sowie Blutergüsse am rechten Oberarm festgestellt, die durch eine stumpfe Gewalteinwirkung hätten entstanden sein können. Weiter bestanden Hautrötungen am linken Ober- und Un- terarm und in der linken Ellenbeuge. Die Hautabschürfungen am Hals, am Nacken und am Rücken – mit Ausnahme der bogenförmigen rückenwärts gelegenen Haut- abschürfungen am Nacken – sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm seien zeit- lich mit dem geschilderten Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Dass die Entstehung der Hautabschürfungen gemäss dem Beschuldigten durch ein Kratzen mit Finger- nägel entstanden sei, erscheine plausibel. Der Bluterguss am rechten Oberarm sei allerdings zu unspezifisch, dieser könne sowohl im Rahmen einer körperlichen Aus- einandersetzung als auch durch eine Bagatellverletzung wie beispielsweise einem Anstossen entstanden sein. Die rückenwärts gelegene Hautabschürfung am Na- cken sowie die Abschürfung am linken Fussrücken sind älter und seien somit, gleich wie die kurz vor der rechtsmedizinischen Untersuchung entstandenen Haut- rötungen am linken Ober- und Unterarm sowie in der linken Ellenbeuge, für das Ereignis als irrelevant zu betrachten.
E. 4.2 Subjektiver Tatbestand
E. 4.2.1 Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken und Angst ver- setzt hat und sich bewusst gewesen ist oder zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft.
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hat mit seiner Äusserung und seinem anschliessen- den Verhalten in mindestens in Kauf genommen, dass er bei der Privatklägerin Angst und Verunsicherung auslösen und diese in grosse Furcht um ihre – auch zukünftige – körperliche Unversehrtheit geraten würde, weshalb von einer vorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen ist. Somit ist auch der subjektive Tatbestand er- füllt.
E. 4.2.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist vorab festzustellen, dass diese die Geschehnisse des 1. Aprils 2022 von Beginn weg konstant, in sich stimmig und in einem Detailreichtum, der weit über jenem von rein Erlerntem und mechanisch Wiedergegebenen liegt, schilderte. Dies unterstreicht auch die Ton- und Bildaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Sowohl die Gestik als auch die Mimik der Geschädigten sind stimmig zu ihren Schilderungen. Ihre emotionale Betroffenheit wirkt dabei sehr authentisch und unprätentiös. Insgesamt lassen sich ihre Schilderungen zeitlich, räumlich und sachlich zu einem schlüssigen
- 33 - Ganzen zusammenfügen. Dies vor allem, weil die Aussagen beider Einvernahmen und auch jene anlässlich der Befragung vor Gericht praktisch deckungsgleich sind. Die Privatklägerin schildert die Ereignisse in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten sind, die diese auch tatsächlich erlebt hat. Es war ihr sodann stets möglich, auf Nachfrage weitere charakteristische Details zu nen- nen und spontan in sich stimmige Antworten zu geben. So konnte sie beispiels- weise ihren verlorenen Arbeitsschüssel konkret beschreiben ("spezieller Schlüssel mit … [Stadt] Anhänger und Badge für die Arbeit") oder antwortete auf die Frage, weshalb sie tags darauf ihren Eltern nichts erzählt habe, damit, dass sie fand, dass sie ihren Eltern diesen zusätzlichen emotionalen Ballast nicht habe aufladen wol- len, sondern das Gefühl hatte, dass sie dies selber "handeln" müsse und könne. Mit ihrer bezeichnenden Art schildert die Privatklägerin nicht nur den Tathergang, sondern ganz allgemein persönlich Erlebtes. Sehr detailreich beschreibt sie bei- spielsweise auch, wie sie den Beschuldigten kennenlernte oder den Moment, als sie am Tag darauf ihren Arbeitsschlüssel beim Beschuldigten abholte. So sei sie im Zug nach K._____ gewesen, um in der Kinderkrippe ihren Laptop zu holen. Sie habe dann jedoch den Ausstieg in K._____ verpasst, weshalb sie an der nächsten Station in L._____ ausgestiegen sei und entschieden habe, in die Permanence zu gehen. Sie hatte sich überlegt, dass sie mit den Fotos von ihrem Hals zur Polizei gehen könnte, damit sie schon "etwas habe" und stellte sich vor, dass der Beschul- digte lediglich einen eingeschriebenen Brief von der Polizei erhalten würde, der ihm eine Kontaktaufnahme verbieten würde. Dass die Ärzte alsdann entschieden hät- ten, sie ins Waidspital zu überweisen und dort die Polizei aufgeboten wurde, unter- streicht nebenbei eindrücklich, dass es nicht die Privatklägerin war, welche aktiv die Polizei involvierte. Dies steht mit dem fehlenden Motiv einer Falschanschuldi- gung in Einklang. Insgesamt kam es im Verlauf der Einvernahmen weder zu Über- steigerungen, Aggravierungen noch zu Zurücknahmen oder Abschwächungen sei- tens der Privatklägerin. Im Gegenteil, sie korrigiert sich sogar und entschuldigt sich für vergessene Details, wie beispielsweise das schwarze Täschchen mit dem Joint, welches erst anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschuldigten erwähnt wurde. Auch dies stärkt den Wahrheitsgehalt der Privatklägerin.
- 34 - Die Verteidigung zweifelt an den Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 59). Es wäre unglaubhaft, dass diese nach der Würgeattacke noch mehrmals zum Beschuldig- ten zurück gegangen sei. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die Privatklägerin im Spital zunächst den falschen Tatort genannt habe und verwies zudem auf die Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____. Die Privatklä- gerin habe ausserdem Alkohol konsumiert, weshalb auch aus diesem Grund an der Glaubhaftigkeit ihren Aussagen zu zweifeln sei. Schliesslich könne eine Suggestion durch das ärztliche Personal vor den ersten Aussagen der Privatklägerin nicht aus- geschlossen werden. Zuerst ist anzumerken, dass irrationales Verhalten von Opfern häufig zu beobach- ten ist. Befindet sich eine Person in einem Schockzustand, kann dies zu einer Ein- engung der Gedanken, im Sinne von "ich brauche unbedingt meine Sachen, vorher kann ich nicht gehen", führen. Es handelt sich dabei um eine Bewältigungsstrate- gie, die als Reaktion auf ein extremes Ereignis erfolgt. Dieser Umstand allein macht die Privatklägerin dementsprechend nicht unglaubwürdig. Das Gleiche gilt für ihre Aussage bezüglich des Tatortes. Bei den Protokollen der Notfallabteilungen der Spitäler handelt es sich um Zusammenfassungen der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals. Ihr Fokus ist ein medizinischer und ihre Aufgabe besteht nicht in der Sachverhaltserstellung oder Ermittlung. Sie notieren, was sie verstanden ha- ben, ohne weiter nachzuhaken. Das Dokument, auf welches sich die Verteidigung beruft, ist zudem weder von einem Arzt und insbesondere auch nicht von der Pri- vatklägerin unterschrieben worden. Mit diesem Protokoll ist folglich nicht erstellt, dass die Privatklägerin zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter oder Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Damit lässt sich kein widersprüchliches Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. Diese hat im Gegenteil konstant ge- schildert, dass die Würgeattacke im Zimmer des Beschuldigten erfolgte, nachdem dieser sie ohne Jacke, Handy und Tasche aus dem Zimmer gestossen hatte. Alles andere als konstant schilderten die Zeugen E._____ und F._____ die Vorkomm- nisse des fraglichen Abend, weshalb ihre Aussagen diejenigen der Privatklägerin kaum ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen. Ihre Aussagen, namentlich dass die Privatklägerin aggressiv und laut von der Toilette zurückgekommen sei, sind so-
- 35 - dann auch verkürzt und wurden von F._____ selber präzisiert, in dem er sagte: "Sie legte A._____ die Hand auf den Rücken, und dann sagte er ihr etwas, ich weiss nicht was, und erst dann wurde sie laut" (act. 5/2, F/A 157). Auffallend ist auch, dass F._____ bei der Befragung bei der Polizei den Ablauf, dass die Privatklägerin auf die Toilette sei und danach laut oder hysterisch gewesen sein soll, nicht er- wähnte. Übereinstimmenden Aussagen bestehen dagegen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum der Privatklägerin. So gibt auch der Beschuldigte an, dass er die Getränke (Prosecco und Grappa) für den Abend organisiert habe. Ebenfalls als erstellt gelten kann gemäss Aussagen aller Beteiligten, dass die Privatklägerin an jenem Abend zwei Dosen Prosecco und 1-2 Gläser Wein trank. Der von ihr mitge- brachte Joint wurden nach übereinstimmenden Aussagen an diesem Abend nicht gemeinsam konsumiert. Zudem wurde von niemandem Bewusstlosigkeit, Erinne- rungslücken oder ähnliches geschildert, was ohnehin in eklatantem Widerspruch zum vorstehend geschilderten, extrem detailreichen Aussageverhalten der Privat- klägerin stehen würde. Hinweise auf ihre falsche Schätzung der inneren Uhr (20 statt 30 Sekunden) oder der links-rechts-links Sequenz sind irrelevant, nachdem alle anderen Befunde unauffällig waren und der verantwortliche Arzt die Privatklä- gerin als nicht beeinträchtig beurteilte (act. 9/2). Eine für die Sachverhaltserstellung relevante Einschränkung der Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit ist damit nicht erstellt. Auf eine Auswertung der Urin- und Blutprobe der Privatklägerin kann bei dieser Sachlage – wie bereits ausgeführt – verzichtet werden. Richtig dagegen erweist sich der Hinweis des Verteidigers, dass die polizeiliche Einvernahme erst nach drei Kontakten mit Ärzten stattfand. Immerhin ging die Privatklägerin aber mit massiven Würgemalen zu diesen Ärzten. Sodann sind die schwerwiegendsten und typischsten Symptome einer massiven Strangulation Bewusstlosigkeit ("Schwarz- werden" vor Augen) und Urinabgang, beides Symptome, welche von der Privatklä- gerin gerade nicht genannt wurden, obwohl dies einen Tag später bei der polizeili- chen Einvernahme problemlos möglich gewesen wäre. Auch dieser Umstand spricht somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Schliesslich liess der Verteidiger die Frage aufwerfen, weshalb keiner der Anwoh- ner der Privatklägerin zu Hilfe eilte, was damit beantwortet werden kann, dass es sich um ein Umfeld handelt, welches notorisch ablehnend auf Kontakte mit der Po-
- 36 - lizei reagiert. Hierzu kann auch auf die Aussage von E._____ verwiesen werden (vgl. act. 5/4, F/A 57, 88).
E. 4.2.4 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist dahingegen kritisch zu werten und erscheinen insgesamt als nicht glaubhaft. Wie auch von der Verteidigung vor- gebracht, haben zeitnahe und spontane Aussagen einer Person ein höheres Ge- wicht (vgl. act. 59 S. 17). Der Beschuldigte hat sich dagegen während 14 Monaten in keiner Weise zum angeklagten Sachverhalt geäussert, und dies obwohl – sollte seine Darstellung stimmen – er völlig zu Unrecht im Gefängnis eingesperrt war und ist. Die Begründung für dieses Verhalten, dass er zu Beginn nämlich unter Schock gestanden sei und hernach das Gefühl bekommen hätte, dass es der Staatsanwalt- schaft während des gesamten Verfahren nur darum gegangen sei, ihn zu überfüh- ren und sie deshalb gegen ihn eingestellt gewesen sei, vermögen nicht zu erklären, wie man während 14 Monaten "unschuldig" im Gefängnis sitzen kann, ohne in ir- gendeiner Weise oder irgendjemandem gegenüber zu erklären, was seiner Ansicht nach tatsächlich vorgefallen sein soll, und wirkt somit äusserst unglaubhaft. Insbe- sondere da der Beschuldigte zahlreiche Gelegenheiten dazu gehabt hätte, seine Version der Geschehnisse zu schildern und es verschiedene Personen gab, welche sich um die Aufklärung des Sachverhalts bemühten. Mit Blick auf diesen Umstand wirkt die Erzählung des Beschuldigten kreiert und auswendig gelernt, insbeson- dere, da sie genau auf die durch den Verteidiger hingewiesenen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin passt. So soll der Beschuldigte die Privatkläge- rin beispielsweise vor die Türe getragen haben, worauf diese ihn wie eine Wildkatze angesprungen und der Beschuldigte sie sodann mit seiner linken Hand am Hals gepackt habe. Der Griff an den Hals soll also im Freien – nicht im Zimmer – und damit just an dem Ort, welchen die Privatklägerin im Notfallbericht erwähnte, statt- gefunden haben. Sodann erscheint es lebensfremd, eine Frau die einen "anspringt" und die Nägel in den Nacken bohrt, zu würgen, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt wird, zu packen und sie von sich zu stossen. Dies muss umso mehr gelten, als die Kräfteverhältnisse vorliegend bei der zierlichen Privatklägerin und dem kräftigen Beschuldigten klar auf Seite des grösseren und schwereren Be-
- 37 - schuldigten lagen. Der Beschuldigte führt letztlich selber aus, dass er aufgrund sei- ner physischen Verfassung in der Lage sei, die Privatklägerin einfach aus dem Zim- mer zu tragen und es keinen Grund gäbe, sie zu würgen. Weiter soll die Privatklä- gerin bereits aggressiv und wütend aus der Toilette zurück gekommen sein, ge- nauso wie in der – wenn auch nicht überall konstanten – Versionen der beiden Zeugen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte seine Version an der Haupt- verhandlung in einem Zug darlegte, auf Nachfragen dann aber keine detaillierten Aussagen zum genaueren Handlungsablauf mehr machen konnte oder wollte, son- dern bei Folgefragen, beispielsweise bei der Frage nach dem Motiv der Privatklä- gerin, ihn einer solchen Tat zu beschuldigen, auf bereits Gesagtes verwies oder schlicht die Aussage verweigerte.
E. 4.2.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen Beide Zeugen haben gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten das Zimmer in besagter Nacht kurz vor der Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin wieder verlassen. Sie sind somit vom vorliegen- den Verfahren nicht direkt tangiert, und es werden keinerlei Eigeninteressen er- kennbar. F._____ war jedoch der Zimmernachbar des Beschuldigten und E._____ kannte diesen bereits seit mehreren Jahren, dennoch pflegten beide kein beson- deres persönliches Verhältnis zum Beschuldigten. Beide trafen die Privatklägerin an diesem Abend zum ersten Mal. Sie können unter diesen Umständen somit als mehrheitlich neutrale Zeugen betrachtet werden.
E. 4.2.6 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Die Aussagen beider Zeugen sind für die Erstellung des Sachverhalts nur von untergeordnetem Beweiswert, da sie gemäss eigenen Aussagen nichts von der ei- gentlichen körperlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklä- gerin gesehen haben. Bezüglich der Frage, wann und aus welchem Grund die Stim- mung kurz vor ihrem Aufbruch aus dem Zimmer des Beschuldigten gekippt ist, be- stehen sodann verschiedene Versionen, da sowohl F._____ als auch E._____ in- kohärente Aussagen machten. Immerhin mag sich F._____ bei beiden Einvernah- men daran erinnern, dass die Privatklägerin ihm am nächsten Tag, als sie den Schlüssel suchen kam, die Verletzung im Halsbereich gezeigt hatte. Insgesamt ge-
- 38 - ben die Aussagen nur wenig Aufschluss darüber, was sich an diesem Abend wirk- lich zugetragen hat und vermögen insofern nur einen minimen Beitrag zur Sach- verhaltserstellung zu leisten.
E. 4.2.7 Fazit Wenn man die verschiedenen Aussagen gegeneinander abwägt, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Version der Privatklägerin äusserst glaubwürdig und überzeugend ist, während die des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Auf- grund der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den weiteren objektiven Beweismitteln (Arztberichten) in Einklang bringen lassen, gibt es keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage beschrieben wurde. Daher ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.
- 39 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 die von der Anklägerin vorgenommene rechtliche Würdigung bezüglich der Beschimpfung mittels diverser Textnachrichten vollumfänglich (act. 59 S. 33). Zur Übertretungen des Betäubungsmittelgesetz äusserte sich weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch diesbezüg- lich der Anklägerin zustimmt. Nach Prüfung der Aktenlage und dem Ausgang der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum gleichen Schluss; der rechtlichen Wür- digung der Anklägerin ist zu folgen. Nachfolgend ist auf die rechtliche Würdigung der übrigen Anklagevorwürfe einzugehen.
2. Beschimpfung In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.
E. 4.3 Zwischenfazit Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objekti- ven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 46 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Strafe
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln
E. 5 Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung am Mittwoch, 12. Juli 2023, vorgeladen, ihnen die Gerichtsbesetzung be- kannt gegeben und mitgeteilt, dass das Gericht nebst der Befragung des Beschul- digten und der Privatklägerin den Gutachter als sachverständigen Zeugen befragen wird. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um eigene Beweisanträge zu stellen (act. 24). Innert erstreckter Frist verzichtete die Verteidigung einstweilen auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 32). Die Anklägerin und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt mit einer Ge- samtstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten der bedingte Vollzug nicht in Frage. Die Strafe ist zu vollziehen.
6. Konkrete Strafzumessung: Mehrfache Beschimpfung Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Der abstrakte Strafrahmen bewegt sich somit zwischen min- destens einem Tagessatz und maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe.
- 56 -
E. 6 Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 liess der Beschuldigte alsdann den Be- weisantrag stellen, dass ein Auftrag für ein pharmakologisch-toxikologisches Gut- achten über die vorsorglich sichergestellten Asservate (Periph Blut, Urin) der Pri- vatklägerin zu erteilen und die Blut- und Urinprobe u.a. gezielt auf Alkohol, Cocain und Cannabis zu untersuchen sei. Zudem sollten die Fragen, ob die Einnahme von Fremdstoffen bewiesen werden könne und eine mögliche Beeinträchtigung der Pri- vatklägerin durch diese Fremdstoffe vorliege, beantwortet werden (act. 45 und 46). Darauf wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 47), worauf die Privatklägerin mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ausdrücklich verzichten liess (act. 49). Die Anklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen (act. 50).
E. 6.1 Tatkomponente
E. 6.1.1 Objektive Tatschwere Die Bezeichnung als "Nutte" sowie die diversen Nachrichten, in denen der Beschul- digte die Privatklägerin als "dumm", "huere note", "SCHLAMPE", "kleine Schwanz schlampe" sowie "Huere schwanz tute" bezeichnete, sind in Anbetracht aller mög- licher Beschimpfungen und dem Umstand, dass diese nicht öffentlich sondern via WhatsApp direkt der Privatklägerin gegenüber geäussert wurden, eher noch als harmlos zu werten. Es handelt sich um einen eher geringen Eingriff in die Ehre und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Adressat einer solchen Äusserung im An- schluss daran lange darunter zu leiden hätte, wenngleich die Wortwahl klar unan- gemessen ist. Damit liegen die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen in ob- jektiver Hinsicht bei der denkbaren Bandbreite an möglichen deliktischen Handlun- gen von unterschiedlicher Schwere, Intensität und Dauer im unteren Bereich.
E. 6.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Worte äussern und die damit einhergehende Ehrverletzung herbeiführen wollte. Der Beschuldigte handelte daher mit Vorsatz.
E. 6.2 Gesamtverschulden Das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist im Rahmen von Beschimpfungen als leicht zu beurteilen und führt zu einer Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens.
E. 6.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziffer V. 2.5 verwiesen werden. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte die mehrfachen Beschimpfungen gegen die Privatklägerin, wenn auch erst anlässlich der Haupt- verhandlung und nur jene, welche er per WhatsApp verschickt hatte, anerkannt und sich dafür entschuldigt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt.
- 57 -
E. 6.4 Gesamtwürdigung In Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe der begangenen Straf- tat erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 6.5 Tagessatzhöhe
E. 6.5.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzmini- mum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftli- chen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewie- sen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlä- gige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.).
E. 6.5.2 Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unter- stützt. Weiter hat er Schulden und besitzt kein Vermögen (act. 17/1 und 53). Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 6.6 Zwischenfazit Insgesamt ist der Beschuldigte für den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) zu bestrafen.
E. 6.7 Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.– wäre grundsätzlich möglich. Der Beschuldigte zeigte allerdings kaum Reue, weshalb eine bedingte Geldstrafe vorliegend nicht geeignet erscheint, in ge-
- 58 - nügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Folglich ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
7. Konkrete Strafzumessung: Übertretung des BetmG Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Die Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
E. 7 Zur Hauptverhandlung am 12. Juli 2023 erschienen Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklägerin, die Privatklägerin in Begleitung von Rechtsan-
- 7 - wältin lic. iur. Y._____, der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Gutachter Dr. med. D._____ sowie diverse weitere Personen (Prot. S. 15). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Sachver- ständigen sowie den Parteivorträgen, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Be- ratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 14. Juli 2023 ab- geschlossen (Prot. S. 15 ff. und 35 ff.). II. (Prozessuale) Vorfragen
1. Strafantrag
E. 7.1 Tatkomponente
E. 7.1.1 Objektive Tatschwere Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, namentlich des Konsumierens von Marihuana, wiegt im Ge- samtkontext sehr gering. Dennoch sind solche Widerhandlungen nicht zu bagatel- lisieren, zumal der Gebrauch von Cannabisprodukten als nicht unbedenklich be- zeichnet wird (vgl. BGE 117 IV 322 f.).
E. 7.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz.
E. 7.2 Gesamtverschulden Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als sehr leicht einzustufen.
E. 7.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziffer V. 2.5 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Konsum von Marihuana zuge- geben. Dieser Umstand ist strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 7.4 Bemessung der Höhe der Busse
E. 7.4.1 Der Strafrahmen einer Busse bewegt sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe
- 59 - erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dennoch ist für die Festsetzung der Bussenhöhe primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhält- nisse massgebend (BSK StGB I–HEIMGARTNER, Art. 106 N 19).
E. 7.4.2 Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte verschuldet und erhielt vor seiner Verhaftung Sozialhilfe (act. 17/1 und 53). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. VI. Massnahme
1. Anträge der Parteien Die Anklägerin beantragt die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, da der Rückfall- gefahr in Zukunft gerade im partnerschaftlich-familiären Kontext nur auf diese Weise begegnet werde könne (act. 56, S. 15). Mit Verweis auf seine Eingabe vom
30. Januar 2023 liess der Verteidiger des Beschuldigten erneut auf die Unverwert- barkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____ hinweisen und beantragte aus die- sem Grund von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (act. 59, S. 35). Der Beschuldigten selber äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht dazu (act. 53, S. 23).
2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Massnahme Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifi- schen Voraussetzungen der jeweils anzuordnenden Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der Zweck jeder Massnahme ist es, sich um Deliktsprävention zu bemühen; rein fürsorgerische Überlegungen reichen nicht (vgl. BSK StGB I–HEER, Art. 62c N 17). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
- 60 - die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
3. Gutachten
E. 10 Klassifikationssystem oder auf den aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt Be- zug zu nehmen. Dies entspreche nicht einer "lege artis" hergeleiteten Diagnose, da ohne Anhaltspunkte zum Nachteil des Beschuldigten eine psychiatrische Diagnose vorgenommen werde. Das Gutachten von Dr. med. D._____ leide insgesamt an derart krassen inhaltlichen und formellen Mängeln, dass dieses im Ergebnis unver- wertbar sei (act. 14/28 und 14/29).
E. 12 Juli 2023 (act. 53). Er führte im Wesentlichen aus, dass er und die Privatkläge- rin sich am 1. April 2022 bei sich in I._____ verabredet hätten. Er habe Prosecco und Grappa organisiert. Sie hätten sich sehr darüber gefreut, sich endlich wieder einmal zu treffen. Sie hätten getrunken, gesungen und getanzt. Etwas später seien sein Zimmernachbar, F._____, und eine Bekannte, E._____, dazugestossen. Sie hätten mit der von ihnen mitgebrachten Flasche Wein angestossen, er habe weiter Grappa getrunken. Im Verlaufe des Abends habe er der Privatklägerin sein Glas Wein angeboten, welches sie angenommen habe. Irgendwann sei diese auf die Toilette gegangen. E._____ habe ihn dann gefragt, wie es seinen Kindern gehe. Wie immer, wenn es um seine Kinder gehe, sei er traurig geworden. Die Privatklä- gerin sei kurz darauf von der Toilette zurückgekommen und habe sich laut in das Gespräch eingemischt. Er habe sie gebeten, sich ruhig zu verhalten, da sie nicht wisse, um was es ginge. Die Privatklägerin sei daraufhin immer lauter geworden und habe auf ihn eingeredet. Er sei aufgestanden und aus dem Zimmer zum Hin- tereingang gegangen, um sich zu beruhigen. Die Privatklägerin und E._____ hätten ihn kurz darauf zurück ins Zimmer geholt. E._____ habe ihm mitgeteilt, dass es aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin und wie sich diese aufgeführt habe, wohl besser sei, wenn sie (E._____) und F._____ gehen würden. Er habe sodann die Privatklägerin zwei Mal gebeten, zu gehen. Die Privatklägerin habe dies nicht getan und gemeint, dass sie das auch jetzt diskutieren könnten. Er habe gemerkt, dass sie nicht habe gehen wollen, womit er sich abgefunden habe. Er habe ihr dann gesagt, dass sie bleiben könne, ihn aber in Ruhe lassen solle. Dies habe sie nach erneuter Aufforderung wiederum nicht getan, weshalb er ihre Jacke und Tasche vor die Türe gestellt habe. Er habe die Privatklägerin erneut aufgefordert, zu gehen.
- 26 - Als sie dies immer noch nicht tun wollte, habe er sie an den Oberarmen gepackt und vor die Türe getragen. Die Privatklägerin habe sich verteidigt und um sich ge- schlagen und gekratzt. Er habe die Türe abgeschlossen, woraufhin die Beklagte begonnen habe, an die Türe zu hämmern. Die Privatklägerin habe noch den von ihr mitgebrachten Joint gewollt, welchen er ihr rausgegeben und anschliessend die Türe wieder geschlossen habe. Sie habe aber immer noch nicht aufgehört, an die Türe zu hämmern, weshalb er die Türe erneut aufgemacht und die Privatklägerin gebeten habe, zu gehen. Dies habe sich ein- bis zweimal wiederholt. Beim dritten Mal sei er aus seinem Zimmer gekommen und es habe eine laute Diskussion im Gang gegeben. Er habe gewollt, dass die Privatklägerin den Wohnblock verlasse, was sie aber nicht gewollt habe. Er sei dann auf die Privatklägerin zugegangen, worauf diese ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Er habe sie daraufhin wieder ge- packt, worauf sie erneut gekratzt und um sich geschlagen habe. Er habe sie dann beim Notausgang vor die Türe gesetzt. Anstatt dass sie gegangen sei, habe sie ihn wie eine Wildkatze angesprungen, ihre Beine um seine Hüften gelegt und ihre Nä- gel in seinen Nacken gebohrt. Darauf habe er richtig zugepackt und die Privatklä- gerin mit seiner linken Hand am Hals gepackt, Druck auf den Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie nicht habe um sich schlagen oder beissen können. In dieser Position seien sie zu Boden gegangen. Sobald sie auf dem Boden gelandet seien, habe die Privatklägerin aufgeschrien, ihre Hände losgelassen und die Um- klammerung ihrer Beine um seine Hüften gelöst. Sie seien beide aufgestanden. Danach seien sofort Leute bei ihnen gewesen, die wissen wollten, was passiert sei, da sie eine Frau schreien gehört hätten. Er sei darauf in sein Zimmer gegangen. Die Privatklägerin sei dann in den Aufenthaltsraum gegangen, wo verschiedene Leute probiert hätten, sie zu beruhigen und ihr gesagt hätten, sie solle nicht so laut sein. Da die Wände sehr hellhörig seien, habe er dies mitbekommen, weshalb er nochmals aus seinem Zimmer gegangen sei und ihr gesagt habe, dass sie nun gehen solle, da er nicht mehr diskutieren wolle. Dies habe die Privatklägerin nicht akzeptieren wollen, es sei wieder hin und her gegangen, so dass er sie erneut ge- packt habe und nach draussen, dieses Mal vor den Haupteingang, getragen habe. Dort sei sie auf ihn zugekommen und habe ihn nochmals angegriffen. Er habe sie
- 27 - weggeschubst, weshalb sie auf den Boden gefallen sei. Er habe dann gewartet, bis sie aufgestanden sei und ihre Sachen genommen und schliesslich gegangen sei.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 14 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 47'173.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 73 -
E. 15 Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'796.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E. 16 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.00 Nachträgliche Kosten Fr. 1'300.00 Beschwerde-Verfahren des Obergerichts Fr. 18'610.20 Auslagen schriftliches Gutachten Fr. 1'180.00 Auslagen Polizei Fr. 27.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'225.00 Auslagen mündliches Gutachten Fr. 47'173.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 29'796.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 113'312.25 Total
E. 17 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
E. 18 Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); die Vertretung der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt, zweifach für sich und die Privatklägerin);
- 74 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 8 bis 10, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse; je gegen Empfangsschein.
E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 75 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 14. Juli 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw M. Allaert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230002-D/U/B-2/tp Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter F. Kuster, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Allaert Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc./Widerruf Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ Anklage: Die Anklageschrift vom 14. Februar 2023 ist diesem Urteil angeheftet. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 21/1 S. 9 f.; act. 56 S. 2, teilweise sinngemäss)
- 2 -
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entspricht CHF 1'800.–) und einer Busse von CHF 500.–;
3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;
5. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. März 2022 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten be- dingten Strafvollzuges;
6. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, während des Vollzuges der Freiheitstrafe;
7. Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten;
8. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände;
9. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger;
10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'800.–);
- 3 -
2. Der Privatklägerin: (act. 57 S. 1 f.; teilweise sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von CHF 36'000.– zzgl. 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen.
3. Es sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privat- klägerin den ihr aus den eingeklagten Delikten erwachsenen Schaden zu ersetzen.
4. Es seien der Privatklägerin die einzig zu Beweiszwecken beschlag- nahmten Gegenstände herauszugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten.
3. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (act. 59 S. 3 f.)
1. A._____ sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizu- sprechen.
3. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen.
4. Die seitens Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände von A._____ seien ihm herauszugeben.
5. Es seien die allfälligen Genugtuung- und Entschädigungsansprüche der Privatklägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verwei- sen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 7/8 und diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
7. A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
8. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom April 2022 der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Strafe sei abzusehen.
4. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss Anträgen der amtlichen Verteidigung.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (eingegangen am 22. Februar
2023) überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklä- gerin) die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten so- wie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (act. 1 bis 21/1-3).
2. Der Beschuldigte wurde am 2. April 2022 festgenommen und mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2022, vom 12. Oktober 2022 sowie vom 28. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft des Beschul- digten durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich jeweils verlän- gert, letztmals bis zum 28. März 2023. Alsdann stellte der Beschuldigte bislang zwei Haftentlassungsgesuche, die mit Verfügungen vom 19. Juli 2022 und vom
10. Februar 2023 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich jeweils ab- gewiesen wurden. Gegen letztgenannte Verfügung erhob die amtliche Verteidigung Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche diese mit Entscheid vom 1. März 2023 abwies (act. 23).
3. Gleichzeitig beantragte die Anklägerin mit Eingabe vom 14. Fe- bruar 2023 beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicher- heitshaft, die mit Verfügung vom 1. März 2023 bewilligt wurde (act. 22). In der Folge wurde diese auf Antrag der Verfahrensleitung (act. 37) mit Verfügung vom 2. Juni 2023 bis zur mündlichen Urteilseröffnung des vorliegenden Verfahrens (act. 43) und mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – einstweilen befristet bis 14. Oktober 2023 – verlängert (act. 63).
4. Mit Eingabe vom 4. April 2023 liess die Privatklägerin das Gericht um vollständige Akteneinsicht ersuchen (act. 29). Darauf stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 6. April 2023 ein Gesuch auf Verweigerung der Einsicht-
- 6 - nahme in das psychiatrische Gutachten durch die Privatklägerin und verlangte zum Gesuch der Privatklägerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 30). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 31), worauf die Vertreter des Beschuldigten und der Privatklägerin frist- gerecht Stellung nahmen (act. 33 und 35). Die Anklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten um Verweigerung der Einsicht in das psychiatrische Gutachten abgewiesen und der Privatklägerin vollständige Akteneinsicht gewährt (act. 42). Gegen diesen Ent- scheid wurde in der Folge kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung am Mittwoch, 12. Juli 2023, vorgeladen, ihnen die Gerichtsbesetzung be- kannt gegeben und mitgeteilt, dass das Gericht nebst der Befragung des Beschul- digten und der Privatklägerin den Gutachter als sachverständigen Zeugen befragen wird. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um eigene Beweisanträge zu stellen (act. 24). Innert erstreckter Frist verzichtete die Verteidigung einstweilen auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 32). Die Anklägerin und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 liess der Beschuldigte alsdann den Be- weisantrag stellen, dass ein Auftrag für ein pharmakologisch-toxikologisches Gut- achten über die vorsorglich sichergestellten Asservate (Periph Blut, Urin) der Pri- vatklägerin zu erteilen und die Blut- und Urinprobe u.a. gezielt auf Alkohol, Cocain und Cannabis zu untersuchen sei. Zudem sollten die Fragen, ob die Einnahme von Fremdstoffen bewiesen werden könne und eine mögliche Beeinträchtigung der Pri- vatklägerin durch diese Fremdstoffe vorliege, beantwortet werden (act. 45 und 46). Darauf wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 47), worauf die Privatklägerin mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ausdrücklich verzichten liess (act. 49). Die Anklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten einst- weilen abgewiesen (act. 50).
7. Zur Hauptverhandlung am 12. Juli 2023 erschienen Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklägerin, die Privatklägerin in Begleitung von Rechtsan-
- 7 - wältin lic. iur. Y._____, der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Gutachter Dr. med. D._____ sowie diverse weitere Personen (Prot. S. 15). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, der Privatklägerin und des Sachver- ständigen sowie den Parteivorträgen, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Be- ratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 14. Juli 2023 ab- geschlossen (Prot. S. 15 ff. und 35 ff.). II. (Prozessuale) Vorfragen
1. Strafantrag 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere ist zu prüfen, ob rechtsgültige Strafanträge vorliegen, sofern es sich um Antragsdelikte handelt (ACHERMANN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 N 45). Das Vorliegen eines Strafantrages ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Prozessvoraussetzung (statt vieler BGE 129 IV 305, E. 4.2.3). Die An- tragsfrist erlischt mit Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Liegt kein Strafantrag vor, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Straf- verfahren ist einzustellen (BSK StPO I–ACHERMANN, Art. 329 N 13). 1.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, sich am 1. April 2022 wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, Beschimp- fungen im Sinne von Art. 177 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB strafbar gemacht zu haben (Anklagevorwurf, act. 21/1). Es handelt sich dabei um Antragsdelikte, welche für eine diesbezügliche Bestrafung einen rechtsgültigen Strafantrag voraussetzen. Die Privatklägerin stellte im Rahmen der ersten polizeili- chen Einvernahme vom 3. April 2022 einen Strafantrag auf Bestrafung des Be- schuldigten wegen Beschimpfung, Sachbeschädigung und Drohung (act. 2). Das angeklagte Würgen im Zimmer des Beschuldigten und die später im Gang und vor der Türe beschriebenen Tätlichkeiten stehen zwar in einem Zusammenhang (wie
- 8 - die Drohung und die Beschimpfungen), sind aber nicht als eigentliche Tateinheit zu werten. Bei dieser Sachlage ist zu konstatieren, dass ein Strafantrag für die ange- klagten Tätlichkeiten fehlt. Ob er bewusst nicht erhoben oder irgendwie vergessen wurde, ist unerheblich. Tatsache ist, dass kein rechtzeitig erhobener Strafantrag im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt. Eine Fristwiederherstellung ist bei dieser Sach- lage ebenfalls nicht möglich. Folglich fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb die Anklage diesbezüglich einzustellen ist. Die Strafanträge in Bezug auf die Beschimpfung und die Drohung wurden demgegenüber form- und fristgerecht ge- stellt, weshalb auf diese Anklagepunkte einzutreten ist. 1.3. Bei den weiteren vorgeworfenen Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, die keinen Strafantrag benötigen (vgl. act. 26).
2. Widerruf 2.1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. 2.2. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28. März 2022 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 3'600.00, sowie einer Busse von Fr. 700.00 bestraft. Zur Bewährung wurde eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (act. 17/15). In der Anklage vom 14. Februar 2023 beantragt die Anklägerin nun den Widerruf des vor- genannten bedingten Strafvollzuges (act. 21/1), eventualiter die Verlängerung der Probezeit (Prot. S. 21). 2.3. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils (Art. 44 Abs. 4 StGB), wobei ein Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 4 StPO). Vorliegend erfolgte die tatsächliche Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis nachweislich am 22. April 2022 (act. 17/15). Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte allesamt vor der Eröffnung des Strafbefehls begangen wurden und der Beschuldigte folglich
- 9 - nicht während laufender Probezeit delinquierte, ist auf den Antrag betreffend Wi- derruf und Verlängerung der Probezeit nicht einzutreten.
3. Beweisanträge 3.1. Blut- und Urinprobe 3.1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte anlässlich der Hauptverhandlung erneut den bereits mit Eingabe vom 8. Juni 2023 gestellten und mit Verfügung vom 30. Juni 2023 abgewiesenen Beweisantrag zur pharmakolo- gisch-toxikologischen Auswertung der Blut- und Urinprobe der Privatklägerin (Prot. S. 15; act. 45 und 50). 3.1.2. Das Gericht kann nochmals über bereits abgelehnte Beweisanträge entscheiden, wenn diese von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweis- mittel sind generell zuzulassen. Beweisanträge ablehnen kann es demgegenüber, wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Erheblich sind Beweise dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Verfahrensleitung bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ohne weiteres abgewiesen werden (BSK StPO I– ACHERMANN Art. 331 N 8). 3.1.3. Eine pharmakologisch-toxikologische Auswertung von Blut- und Urin- proben kann unter gewissen Umständen – wie von der Verteidigung vorgebracht – Aufschluss über die Handlungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit einer Person geben. Für das Gericht bestehen diesbezüg- lich allerdings keine Zweifel. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin am Abend des 1. Aprils 2022 Alkohol, namentlich Prosecco und Wein, konsumierte. Dies wurde von allen anwesenden Parteien, so auch den Zeugen E._____ und F._____, bestätigt. Es ergeben sich weder aus den gemachten Aussagen der Anwesenden, noch aus den Aussagen der Privatklägerin oder sonstigen Umständen Hinweise darauf, dass eine Beeinträchtigung im Sinne einer Herabsetzung bzw. Störung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit oder der Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähig-
- 10 - keit der Privatklägerin im Tatzeitpunkt bestand, zumal die Privatklägerin die Tatge- schehnisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2022 – ungefähr 24 Stunden nach dem Vorfall – in zusammenhängender, ausführlicher und mit den späteren Aussagen übereinstimmender Weise zu beschreiben vermochte. Schliesslich wurde die Blut- und Urinprobe erst ungefähr 24 Stunden später asser- viert, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 30. Juni 2023 zu verweisen ist (act. 50, E. III.3.). Insbesondere ist aus einer solchen Aus- wertung kein wesentlicher Erkenntnisgewinn für dieses Verfahren zu erwarten. Folglich ist der Antrag auf Auswertung der Blut- und Urinprobe der Privatklägerin abzuweisen. 3.2. Verletzung Untersuchungsgrundsatz In diesem Zusammenhang sieht die Verteidigung in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Asservate der Privatklägerin nicht auszuwerten, zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( act. 59 S. 10). Vorliegend war es nicht die Privatklägerin, die würgte, sondern der Beschuldigte. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung der genauen Tatum- stände die Asservate des Beschuldigen auswerten liess. Es wäre durchaus denk- bar gewesen, dass dabei Erkenntnisse zutage getreten wären, die zu Gunsten des Beschuldigten hätten interpretiert werden können. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes ist entgegen der Ansicht der Verteidigung insbesondere auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen folglich nicht ersichtlich. 3.3. Aussonderung Gutachten 3.3.1. Weiter stellte der amtliche Verteidiger abermals den Antrag auf Aus- sonderung des Gutachtens von Dr. med. D._____ (Prot. S. 16). Bereits mit Eingabe vom 30. Januar 2023 machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Gutachten gemäss der Beurteilung von Prof. Dr. iur. G._____ absolut ungenügend, willkürlich und unhaltbar sei. Neben der fraglichen Zulässigkeit eines Aktengutachtens würden diverse inhaltliche Mängel bestehen. Dass Dr. med. D._____ auf frühere Verfahren eingehe, die mit einer Nichtanhandnahme oder gar einer Einstellung endeten, die angeführten Sachverhalte aber offensichtlich zur Grundlage seiner Beurteilung mache, würde in krasser Weise die Unschuldsver-
- 11 - mutung verletzen. Eine derartige Verletzung einer der elementarsten Regeln eines Strafverfahrens lasse einen Sachverständigen als befangen erscheinen. Eine man- gelnde Unbefangenheit sieht Prof. iur. G._____ zudem in der Herleitung der Dia- gnose einer Persönlichkeitsstörung. Dr. med. D._____ würde den Beschuldigten in verschiedener Hinsicht charakterisieren, ohne auf die fraglichen Kriterien des ICD- 10 Klassifikationssystem oder auf den aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt Be- zug zu nehmen. Dies entspreche nicht einer "lege artis" hergeleiteten Diagnose, da ohne Anhaltspunkte zum Nachteil des Beschuldigten eine psychiatrische Diagnose vorgenommen werde. Das Gutachten von Dr. med. D._____ leide insgesamt an derart krassen inhaltlichen und formellen Mängeln, dass dieses im Ergebnis unver- wertbar sei (act. 14/28 und 14/29). 3.3.2. Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zieht das Gericht mangels eigener Fach- kenntnisse eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutach- tens nicht an die darin enthaltenen Befunde gebunden. Vielmehr hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän- gen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Be- weiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Ge- richt das Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt nament- lich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind, oder die Expertise sonstwie Mängeln unterliegt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021, E. 3.2.1 f.). Bestehen an der Richtigkeit des Gutachtens Zweifel oder ist dieses unvollständig bzw. unklar, kann das Gericht dieses auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und/oder erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (vgl.
- 12 - Art. 189 lit a und c StPO). Ergänzungen oder auch die Erläuterung eines Gutach- tens sind nicht selten und setzen nicht zwingend ein objektiv mangelhaftes Gutach- ten voraus. Vielmehr können sich Verständigungsschwierigkeiten aufgrund des spezifisch wissenschaftlich-technischen Fachgebiets ergeben. Auch können sich den Parteien durch die Antworten der sachverständigen Person neue Fragen auf- drängen. Die Ergänzung und/oder Erläuterung bedeuten nicht per se einen Vorwurf an die sachverständige Person, ein mangelhaftes Gutachten erstellt zu haben (vgl. BSK ZPO-DOLGE, Art. 187 N 5 m.w.H.) 3.3.3. Vorab stellt die Verteidigung die Zulässigkeit eines Aktengutachtens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein in Frage. So müssen psychiatrische Gutachten, die im Strafprozess beigezogen werden, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf einer persönlichen Untersuchung des Proban- den beruhen. Aktengutachten sind somit nur ausnahmsweise zulässig, insbeson- dere aber dann, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (BGE 127 I 54 E. 2). Letzteres ist auch vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hat dem Sachverständigen gegenüber eine persönliche Untersuchung verweigert (vgl. act. 53 S. 22). Rechtlich gilt dies auch dann als Ver- zicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte (s. Diagnose gem. Gutachten, act. 12/13 S. 45; vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Da einer beschuldigten Person mit Blick auf ihr Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, die fehlende Mitwirkung im Strafverfahren nicht vorgehalten werden darf, ist inso- fern entscheidend, ob das Gutachten im zu beurteilenden Zusammenhang und un- ter Berücksichtigung der konkreten Ausgangslage in sich schlüssig erscheint (Urteil BGer 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 4.3.1). Unter diesen Umständen stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit des Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht. Hingegen interessiert, ob die vorliegenden Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem spezifischen Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gut- achter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob
- 13 - eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Ein- schränkungen beantwortbar ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). 3.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 wurde dem Sach- verständigen Dr. med. D._____ Gelegenheit gegeben, Konkretisierungen vorzu- nehmen und das Gutachten in gewissen Punkten zu ergänzen (act. 55). Der Sach- verständige bestätigte die Diagnose einer narzisstische Persönlichkeitsakzentuie- rung (differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung) und des schädlichen Ge- brauchs von Cannabis. Er verwies erneut darauf, dass seine Datenbasis sehr ein- geschränkt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Schweigepflichtentbindung erteilt, weshalb keine medizinischen Vorakten hätten erhoben werden können. Eine Exploration habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschuldigte das Ge- spräch mit dem Sachverständigen verweigert habe. Es habe nur ein sehr kurzes Gespräch stattgefunden, bei dem der Sachverständige lediglich einen kurzen per- sönlichen Eindruck des Beschuldigten habe gewinnen können. Die so erfolgten pragmatischen Einschätzungen aufgrund der dargelegten Aktenbasis seien aber nach wie vor vertretbar, auch wenn differentialdiagnostisch noch andere Varianten möglich wären. Für diese fehle aber die Datenbasis. Ob zum Beispiel eine Psy- chose oder eine Schizophrenie vorliegen könnte, sei ohne Gespräch oder zusätzli- che Daten nicht beurteilbar. Den Vorwurf der Verteidigung, resp. der von dieser beigezogenen Prof. Dr. G._____, er habe die Unschuldsvermutung verletzt, könne er nicht gelten lassen. Er sei kein Jurist. Als Psychiater müsse er jedes aktenkun- dige Ereignis, wenn er es für wesentlich halte, anschauen und sich fragen, was es für eine Bedeutung haben könnte. Ob es sich um ein eingestelltes Verfahren handle, spiele keine Rolle. Alles was ihm relevant erscheine, müsse er beleuchten, damit er in Nachachtung von Art. 307 StGB ein Gutachten erstellen könne. 3.3.5. Wie bereits im Gutachten vom 27. September 2022 (act. 12/13) hat der Sachverständige auch bei der Befragung durch das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der eingeschränkten Aktenlage gewisse Diagno- sen nicht erheben liessen und er gewisse Fragen ohne Exploration nicht beantwor- ten könne. Entsprechend vorsichtig erfolgte die Diagnose. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Anordnung einer Massnahme bei dieser Sachlage und mangels einer klaren diagnostizierten psychischen Störung des Beklagten nicht möglich (vgl.
- 14 - nachfolgend E. V.I.3.), weshalb die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens letzt- lich obsolet ist. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass es sich nach Ansicht des Ge- richts insgesamt um ein in sich schlüssiges und rechtsgenügliches Aktengutachten handelt, welches die getroffenen Annahmen und Befunde nachvollziehbar darlegt. Dass ein Aktengutachten erstellt wurde, nachdem der Beschuldigte die Mitwirkung verweigerte, ist nicht zu beanstanden. Dass die Annahmen des Sachverständigen unter dem Vorbehalt erfolgten, dass sich die angeklagten Taten so zugetragen hät- ten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch Hinweise auf Vorakten sind nicht per se ausgeschlossen, auch wenn diese zu einer Einstellung des Verfahrens geführt haben, solange die verwendeten Passagen vom Beschuldigten in tatsächlicher Hin- sicht nicht bestritten wurden, oder es sich um seine eigenen Ausführungen handelt, welche im aktuellen Gutachten Beachtung finden. Damit ist das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 27. September 2022 im Ergebnis verwertbar, weshalb der Antrag auf Aussonderung des Gutachtens abzuweisen ist. 3.4. Verletzung Beschleunigungsgebot Schliesslich wirft die Verteidigung der Staatsanwaltschaft die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor ( act. 59 S. 11). Es ist zwar richtig, dass die Konfron- tationseinvernahme mit der Privatklägerin erst dreieinhalb Monate nach der Tat stattfand. Dass die Staatsanwaltschaft zuerst das Gutachten des IRM abwartete, damit auch die objektivierbaren Verletzungen vorlagen und das Opfer nicht erneut für eine Aussage vorgeladen werden musste, erscheinen mit Blick auf das Ziel der Vermeidung einer Reviktimisierung einsichtig (Prot. S. 30). Im Übrigen finden sich keine Hinweise auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1. Anklagevorwurf (act. 21/1) 1.1. Beschimpfung Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zunächst zur Last, die Privatklägerin während ihres Besuches am Freitagabend, dem 1. April 2022, bei ihm im Zimmer Nr. … im Männerheim an der H._____-strasse 1 in I._____, als "Nutte" beschimpft zu haben. Dies, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin mit einem weite-
- 15 - ren Bewohner des Männerheims, F._____, und dessen Besucherin, E._____, ge- meinsam getrunken, getanzt und geredet hatten. Im Verlauf des Gespräches sei man auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu sprechen gekommen, welche ihn traurig gestimmt hätten. Die Privatklägerin habe diesen Stimmungs- wechsel nach ihrem Toilettengang festgestellt und dem Beschuldigten tröstend eine Hand auf den Rücken gelegt. Die beiden Besucher hätten darauf das Zimmer gegen 22.00 Uhr verlassen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten sodann ge- sagt, dass er versuchen solle, seine Gäste zu respektieren, worauf dieser geant- wortet habe, dass sie ihm nichts von Respekt zu erzählen habe, da sie eine "Nutte" sei, weil sie etwas mit J._____ (einem Freund des Beschuldigten) gehabt hätte (act. 21/1, S. 3). 1.2. Versuchte Tötung, Drohung, Tätlichkeiten Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass, nachdem die Privatkläge- rin den Beschuldigten auf ihre Abmachung hinwies, die Geschichte mit J._____ vergessen zu wollen, er zur Privatklägerin gesagt haben soll, dass Frauen nur dazu geschaffen worden seien, Männern zu dienen und ihr sodann drei Mal gedroht habe, dass sie in die Hölle komme und er nicht wie andere Männer sei, denn er bringe sie um. Aufgrund dieser Äusserung habe die Privatklägerin das Zimmer mit- samt ihren Sachen verlassen wollen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin ihre persönlichen Sachen aber aus der Hand gerissen und sie grob aus der Türe ge- stossen. Als die Privatklägerin zur Erlangung ihrer Sachen an die Zimmertüre ge- klopft habe, habe der Beschuldigte diese zunächst eintreten lassen, sie dann je- doch blitzartig und ohne Vorwarnung mit beiden Händen am Hals gepackt und so fest zugedrückt, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe. Da die Privatklägerin realisiert habe, dass es dem Beschuldigte ernst gewesen sei und dieser keine Anstalt gemacht habe, sie loszulassen, habe diese begonnen, mit den Beinen gegen den Beschuldigten zu treten, worauf sie gemeinsam zu Boden ge- gangen seien und die Privatklägerin mit ihrer rechten Rückenseite und ihrer rechten Schulter auf dem Boden aufgeprallt sei. Der Beschuldigte habe dann den Hals der Privatklägerin, die nun auf dem Rücken am Boden lag, weiter mit voller Kraft zuge- drückt. Dieses kräftige Würgen habe etwa 60 Sekunden gedauert. Die Privatkläge-
- 16 - rin habe sich kurz vor der Ohnmacht gefühlt. Als sie begonnen habe, ein grelles Licht wahrzunehmen, habe der Beschuldigte die Privatklägerin zusätzlich mit sei- nem ganzen Körpergewicht zu Boden gedrückt und geschrien: "Wo ist jetzt dein Allah, wo ist jetzt dein Allah?". Dies habe die Privatklägerin denken lassen, dass sie nun sterben werde. In Todesangst sei es ihr alsdann gelungen, dem Beschul- digten die Fingernägel in den Nacken zu bohren, wobei dieser erst von ihr abgelas- sen habe, nachdem sie ihn zusätzlich gekratzt habe. Sobald der Beschuldigte sei- nen Griff um den Hals der Geschädigten gelöst habe, habe diese versucht, nach Luft zu schnappen, wobei eine normale Atmung mit Luftzufuhr erst wieder nach ca. 20 Sekunden möglich gewesen sei (act. 21/1, S. 3 ff.). 1.3. Tätlichkeiten Dem Beschuldigten wird hernach im Wesentlichen zur Last gelegt, die Privat- klägerin, nachdem sie versucht habe, das Zimmer zu verlassen, grob ohne ihre persönlichen Sachen aus dem Zimmer hinausgestossen und schliesslich mit kör- perlichem Einsatz durch Ziehen an ihren Kleidern den Gang entlang aus dem Ge- bäude gedrängt zu haben. Da die Privatklägern ihre Tasche im Zimmer zurückge- lassen habe, habe sie nochmals an die Türe des Beschuldigten gehämmert, worauf dieser die Türe geöffnet, die Privatklägerin gepackt und erneut mit körperlichem Einsatz den Gang entlang gestossen habe, wodurch diese mehrmals zu Boden gefallen sei. Die letzten Meter ins Freie habe der Beschuldigte die Privatklägerin an ihren Kleidern auf dem Boden über mindestens eine Stufe gezerrt, wodurch sich die Privatklägerin im Ergebnis diverse Prellungen resp. Blutergüsse an den Beinen, eine Schürfung an der linken Schulter, eine Hautverfärbung an der linken Unter- armstreckseite, am rechten Brustansatz und über dem Brustbein sowie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberbauch zugezogen habe (act. 21/1, S. 7). 1.4. Beschimpfung Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die Privatklägerin nach dem oben beschriebenen Vorfall vom 1. April 2022 zwischen 23:49 Uhr und 23:57 Uhr sowie am 2. April 2022 zwischen 00:01 Uhr und 00:03 Uhr diverse Textnachrichten auf WhatsApp geschickt zu haben, deren Inhalt die Ehre der Privatklägerin verletzt habe. Die Nachrichten hätten wie folgt gelautet (act. 21/1, S. 7 f.):
- 17 - April 2022, 23:49:21 Uhr: «So dummmmmmm bisch du»; April 2022, 23:52:38 Uhr: «Du huere note»; 1. April 2022, 23:54:06 Uhr: «DU SCHLAMPE»; 1. April 2022, 23:54:42 Uhr: «Du kleine Schwanz schlampe»; 1. April 2022, 23:55:37 Uhr: «Ich wird dir Niemer mer min Grosse dick ge»; 1. April 2022, 23:57:10 Uhr: «Huere schwanz tute»; 2. April 2022, zwischen 00:01:27 Uhr und 00:02:20 Uhr: «Du bist Die dummsti Frau Wo Ich je Kenner Gleernt han». 1.5. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Ende März 2022 an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit, mutmasslich an seinem Wohnort in I._____, ge- ringe Mengen an Marihuana geraucht zu haben (act. 21/1, S. 8).
2. Bestrittene und unbestrittene Sachverhaltselemente 2.1. Der Beschuldigte anerkannte einen Teil der ihm zu Last gelegten Vor- würfe. So anerkennt er, die in der Anklage aufgeführten Textnachrichten verschickt und die Privatklägerin so mittels der diversen Beschimpfungen in ihrer Ehre ange- griffen zu haben (act. 59 S. 33; act. 53 S. 18). Ferner zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den Konsum von Marihuana geständig, wobei der Zeitpunkt des Kon- sums nicht spezifiziert wurde (act. 53 S. 6). 2.2. Die vorgenannten Geständnisse decken sich mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb der Anklagesachverhalt in Bezug auf die erwähnten Vor- würfe als erstellt gelten kann. Die übrigen Vorwürfe der Anklageschrift, namentlich betreffend Beschimpfung (im Zimmer), versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Dro- hung wurden vom Beschuldigten bestritten, weshalb nachfolgend näher auf diese einzugehen ist.
- 18 -
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, so gilt es, den Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsge- nüglich zu erstellen. Der Beweis dient dem Nachweis unmittelbar rechtserheblicher Tatsachen. Mit der Erhebung von Beweisen soll beim Gericht die Überzeugung geweckt werden, dass sich ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmter Gesche- hensverlauf zugetragen hat. Ein Sachverhalt gilt dann als erstellt, wenn beim Ge- richt keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, S. 115). 3.2. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Be- weismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten (Urteil BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die blosse Wahrscheinlich- keit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen, so muss es den Beschuldigten freisprechen (zum Ganzen BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 138 V 74 E. 7).
- 19 - 3.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (BSK StPO I–TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff.; WOHLERS, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vor- wiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sogenannten Realitätskriterien zu prüfen.
- 20 - Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschau- liche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so cha- rakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Privatklägerin, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. 3.5. Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff.; DITT- MANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.6. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeu- tungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren
- 21 - Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung wei- sender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwer- fen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREU- ER, a.a.O, S. 84 ff.) 3.7. Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätz- lich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit gros- ser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Be- nachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Ein- druck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einer Be- lastungszeugin. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und of- fenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für die Privatklägerin.
4. Sachverhaltserstellung in concreto: Beschimpfung, versuchte Tötung und Drohung Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anerkennt, die Geschädigte mittels diversen Beschimpfungen (via Textnachrichten) in ihrer Ehre angegriffen zu haben (act. 59 S. 33; act. 53 S. 18). Auch zeigte sich der Beschul- digte in Bezug auf den Konsum von Marihuana geständig (act. 53 S. 6). Letztlich wurde die Anklage bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten eingestellt, weshalb auch darauf nachfolgen nicht weiter einzugehen ist.
- 22 - 4.1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweis die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-3) und der Privatklägerin (act. 4/1-3) in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie die Einvernahmen der Aus- kunftspersonen und Zeugen (act. 5/1-17) vor. Hinzu kommt die Parteibefragung des Beschuldigten und der Privatklägerin als Auskunftsperson sowie des Gutach- ters Dr. med. D._____ als Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung (act. act. 53 bis 55). Als Sachbeweismittel liegen die Fotodokumentationen der Ver- letzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (act. 6/3 und 7/1), die Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 4. Mai bzw. 6. Mai 2022 (act. 6/5 und 7/3), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten sowie der Bericht der Blutalkoholanalyse des Beschuldigten (act. 8/5-6), der Bericht der Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 10/9) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 27. September 2022 vor (act. 12/13). 4.1.1. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2022 (act. 4/1) führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich am Tag zuvor, am 1. April 2022, mit dem Beschuldigten verabredet habe, um bei ihm gemeinsam etwas zu trinken. Sie sei ungefähr um 20.30 Uhr beim Beschuldigten eingetroffen. Sie hätten bei diesem im Zimmer angestossen, sie mit Prosecco und der Beschuldigte mit Rum, und sich amüsiert. Die Stimmung sei gut gewesen. Nachdem sie das erste Glas Prosecco getrunken habe, hätten zwei Bekannte des Beschuldigen, E._____ und F._____, mit einer Flasche Wein in der Hand an die Türe geklopft. Sie hätten dann alle gemeinsam angestossen. Der Beschuldigte habe weiter Rum getrunken. Im Verlaufe des Abends habe sie gemerkt, wie zwischen F._____ und dem Be- schuldigten eine hitzige Diskussion entstanden und die Stimmung gekippt sei. Sie habe sich in die Diskussion eingemischt und zu F._____ gesagt, dass es mit dem Beschuldigten nie ein "aber" gebe und dieser immer das letzte Wort haben müsse. Daraufhin habe der Beschuldigte erwidert, dass sie nichts zu sagen habe. In der Hoffnung, dass sich die Situation etwas beruhigen würde, sei sie aufs WC gegan-
- 23 - gen. Als sie zurück gekommen sei, habe sie eine komische Situation vorgefunden. Der Beschuldigte sei draussen vor der Türe gestanden und habe komische Bewe- gungen mit den Händen gemacht, so dass sie davon ausgegangen sei, dass dieser am Telefonieren wäre. E._____ und F._____ seien immer noch im Zimmer gewe- sen und hätten ihr – auch non-verbal – zu verstehen gegeben, dass der Beschul- digte komisch drauf sei. Sie hätten den Beschuldigten sodann gemeinsam ins Zim- mer zurück geholt und versucht, ihn zu beruhigen, er sei nämlich gar nicht am Te- lefon gewesen, sondern habe mit sich selber gesprochen. Sie sei mit ihrer Hand über den Rücken des Beschuldigten gefahren und habe versucht ihn zu trösten, während E._____ und F._____ zurück ins Zimmer von F._____ gegangen seien. Sie habe dem Beschuldigten zu verstehen geben wollen, dass er mit seinen Gästen respektvoll umgehen solle. Der Beschuldigte sei aber gar nicht auf das von ihr Ge- sagte eingegangen, sondern habe angefangen, sie als Nutte etc. zu beleidigen. Grund dafür sei gewesen, dass sie einmal etwas mit einem Kollegen des Beschul- digten gehabt habe. Der Beschuldigte habe aus dem Nichts das Thema zu diesem Kollegen gewechselt und gesagt: "Du bist eh eine Nutte, ihr Frauen seid nur er- schaffen worden, um uns Männer zu dienen". Er habe dann zu ihr gesagt, dass sie sich von seinem zu Hause verpissen solle, sie sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht aufgestanden. Er habe sie weiter beleidigt, habe begonnen, von Jesus Chris- tus zu sprechen und ihr ca. drei Mal gesagt, dass sie in die Hölle kommen würde. Schliesslich habe er gesagt: "Du musst nicht meinen, ich bin wie die anderen Ty- pen, ich bringe dich um!" und "Verpiss dich von hier". Ab diesem Moment habe sie sich nicht mehr wohl gefühlt. Sie habe ihre Jacke und Schuhe nehmen wollen, der Beschuldigte habe sie jedoch mit voller Wucht aus der Türe gestossen. Sie habe angefangen, sich zu wehren, da sie ihre Sachen zurück gewollt habe. Sie habe versucht, zurück ins Zimmer zu gelangen, der Beschuldigte sei aber immer wieder handgreiflich geworden und habe sie aus dem Zimmer hinausgestossen. Dies sei einige Male so hin und her gegangen. Auf einmal habe er sie aus dem Nichts mit beiden Händen am Hals gepackt. Sie seien zu Boden gegangen, ohne dass der Beschuldigte seine Hände von ihrem Hals gelöst hätte. Auch am Boden habe er sie mehrmals gewürgt und in den Boden gedrückt und dabei geschrien: "Wo ist jetzt dein Allah? Wo ist jetzt dein Allah?". Sie habe ein Kribbeln vom Kiefer aus in die
- 24 - Hirnregion gespürt, es habe sich so angefühlt, als würde ihr Gesicht einschlafen und wie ein Thermometer, das ansteige. Sie habe das Gefühl gehabt, ihre Augäpfel seien kurz vor dem Platzen gewesen und als würde ihr die Gehirnflüssigkeit aus ihren Ohren herauslaufen. Ihre Augen seien nach hinten gekippt und sie habe ver- sucht, irgendetwas zu fixieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Insgesamt habe er sie bestimmt eine Minute lange gewürgt. Sie habe nicht um Hilfe schreien oder sprechen können. Sie habe sich absolut hilflos und gedemütigt gefühlt und sei voller Angst gewesen, da sie gewusst habe, dass ihr Leben vom Beschuldigten abhänge. Sie habe nicht geglaubt, dass sie sich noch aus dieser Situation befreien könne. Als sie realisiert habe, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, habe sie ihn in der Halsregion gepackt und ihm ihre Nägel in den Hals gedrückt. Da habe der Be- schuldigte von ihr abgelassen. Sie habe nur noch geröchelt und nach Luft ringen können. Sie sei dann aufgestanden und der Beschuldigte habe ihr ihre Jacke, nicht aber die Tasche, zurück gegeben. Sie sei laut geworden und habe versucht, die Tasche aus dem Zimmer zu holen. Der Beschuldigte habe sie aber vor der Türe zu Boden gestossen und versucht, sie aus der Liegenschaft zu werfen. Sie sei erneut zurück gekommen und wiederum vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden. Er habe sie dann durch den Gang nach draussen auf die Wiese geschleift, wo sie am Boden liegen geblieben sei. Erst in diesem Moment habe sie laut um Hilfe schreien können. Der Beschuldigte sei darauf zurück in sein Zimmer und habe ihr das Handy und ihre Tasche gegeben. Sie habe die Polizei anrufen wollen, aller- dings habe ihr Handy nicht mehr funktioniert. Sie habe noch versucht, bei Bewoh- nern des Hauses ein Handy auszuleihen, aber niemand habe ihr eines geben wol- len. Sie sei dann zur Polizeistation in I._____ gelaufen, welche bereits geschlossen gewesen sei. So sei sie schliesslich völlig aufgelöst nach Hause gegangen. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2022 (act. 4/3) be- stätigte die Privatklägerin ihre Aussagen bezüglich dem Vorfall vom 1. April 2022 aus der polizeilichen Einvernahme und betonte, dass sie Todesangst gehabt habe und die Drohung des Beschuldigten, dass er sie umbringen werde, erst nach der Tat als das erkannt habe, was sie tatsächlich gewesen sei. Deshalb habe sie immer noch grosse Angst vor dem Beschuldigten und befürchte, dass sich dieser an ihr rächen werde.
- 25 - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 (act. 54) wiederholte und be- stätigte die Privatklägerin ihre Aussagen. 4.1.2. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der Hafteinvernahmen am
3. April und 4. April 2022 (act. 3/1-2) als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme die Aussage (act. 3/3). Erstmals äusserte sich der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vom
12. Juli 2023 (act. 53). Er führte im Wesentlichen aus, dass er und die Privatkläge- rin sich am 1. April 2022 bei sich in I._____ verabredet hätten. Er habe Prosecco und Grappa organisiert. Sie hätten sich sehr darüber gefreut, sich endlich wieder einmal zu treffen. Sie hätten getrunken, gesungen und getanzt. Etwas später seien sein Zimmernachbar, F._____, und eine Bekannte, E._____, dazugestossen. Sie hätten mit der von ihnen mitgebrachten Flasche Wein angestossen, er habe weiter Grappa getrunken. Im Verlaufe des Abends habe er der Privatklägerin sein Glas Wein angeboten, welches sie angenommen habe. Irgendwann sei diese auf die Toilette gegangen. E._____ habe ihn dann gefragt, wie es seinen Kindern gehe. Wie immer, wenn es um seine Kinder gehe, sei er traurig geworden. Die Privatklä- gerin sei kurz darauf von der Toilette zurückgekommen und habe sich laut in das Gespräch eingemischt. Er habe sie gebeten, sich ruhig zu verhalten, da sie nicht wisse, um was es ginge. Die Privatklägerin sei daraufhin immer lauter geworden und habe auf ihn eingeredet. Er sei aufgestanden und aus dem Zimmer zum Hin- tereingang gegangen, um sich zu beruhigen. Die Privatklägerin und E._____ hätten ihn kurz darauf zurück ins Zimmer geholt. E._____ habe ihm mitgeteilt, dass es aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin und wie sich diese aufgeführt habe, wohl besser sei, wenn sie (E._____) und F._____ gehen würden. Er habe sodann die Privatklägerin zwei Mal gebeten, zu gehen. Die Privatklägerin habe dies nicht getan und gemeint, dass sie das auch jetzt diskutieren könnten. Er habe gemerkt, dass sie nicht habe gehen wollen, womit er sich abgefunden habe. Er habe ihr dann gesagt, dass sie bleiben könne, ihn aber in Ruhe lassen solle. Dies habe sie nach erneuter Aufforderung wiederum nicht getan, weshalb er ihre Jacke und Tasche vor die Türe gestellt habe. Er habe die Privatklägerin erneut aufgefordert, zu gehen.
- 26 - Als sie dies immer noch nicht tun wollte, habe er sie an den Oberarmen gepackt und vor die Türe getragen. Die Privatklägerin habe sich verteidigt und um sich ge- schlagen und gekratzt. Er habe die Türe abgeschlossen, woraufhin die Beklagte begonnen habe, an die Türe zu hämmern. Die Privatklägerin habe noch den von ihr mitgebrachten Joint gewollt, welchen er ihr rausgegeben und anschliessend die Türe wieder geschlossen habe. Sie habe aber immer noch nicht aufgehört, an die Türe zu hämmern, weshalb er die Türe erneut aufgemacht und die Privatklägerin gebeten habe, zu gehen. Dies habe sich ein- bis zweimal wiederholt. Beim dritten Mal sei er aus seinem Zimmer gekommen und es habe eine laute Diskussion im Gang gegeben. Er habe gewollt, dass die Privatklägerin den Wohnblock verlasse, was sie aber nicht gewollt habe. Er sei dann auf die Privatklägerin zugegangen, worauf diese ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Er habe sie daraufhin wieder ge- packt, worauf sie erneut gekratzt und um sich geschlagen habe. Er habe sie dann beim Notausgang vor die Türe gesetzt. Anstatt dass sie gegangen sei, habe sie ihn wie eine Wildkatze angesprungen, ihre Beine um seine Hüften gelegt und ihre Nä- gel in seinen Nacken gebohrt. Darauf habe er richtig zugepackt und die Privatklä- gerin mit seiner linken Hand am Hals gepackt, Druck auf den Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie nicht habe um sich schlagen oder beissen können. In dieser Position seien sie zu Boden gegangen. Sobald sie auf dem Boden gelandet seien, habe die Privatklägerin aufgeschrien, ihre Hände losgelassen und die Um- klammerung ihrer Beine um seine Hüften gelöst. Sie seien beide aufgestanden. Danach seien sofort Leute bei ihnen gewesen, die wissen wollten, was passiert sei, da sie eine Frau schreien gehört hätten. Er sei darauf in sein Zimmer gegangen. Die Privatklägerin sei dann in den Aufenthaltsraum gegangen, wo verschiedene Leute probiert hätten, sie zu beruhigen und ihr gesagt hätten, sie solle nicht so laut sein. Da die Wände sehr hellhörig seien, habe er dies mitbekommen, weshalb er nochmals aus seinem Zimmer gegangen sei und ihr gesagt habe, dass sie nun gehen solle, da er nicht mehr diskutieren wolle. Dies habe die Privatklägerin nicht akzeptieren wollen, es sei wieder hin und her gegangen, so dass er sie erneut ge- packt habe und nach draussen, dieses Mal vor den Haupteingang, getragen habe. Dort sei sie auf ihn zugekommen und habe ihn nochmals angegriffen. Er habe sie
- 27 - weggeschubst, weshalb sie auf den Boden gefallen sei. Er habe dann gewartet, bis sie aufgestanden sei und ihre Sachen genommen und schliesslich gegangen sei. 4.1.3. Aussagen des Zeugen F._____ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022 (act. 5/1) äus- serte sich F._____ zum Ereignis vom 1. April 2022 im Wesentlichen wie folg: Am besagten Abend sei E._____ zu ihm auf Besuch gekommen. Als diese an seine Zimmertüre geklopft habe, habe sich auch die Türe des Beschuldigten geöffnet. Dieser würde E._____ bereits von früher kennen. Er habe dem Beschuldigten an- geboten, eine Flasche Wein zu öffnen, worauf dieser ihn und E._____ zu sich ins Zimmer eingeladen habe. Der Beschuldigte habe ihnen die Privatklägerin vorge- stellt, welche er an diesem Abend das erste Mal gesehen habe. Sie hätten alle gemeinsam zur Musik getanzt und Wein getrunken. Betäubungsmittel seien keine konsumiert worden. Die Stimmung sei gut gewesen und es habe keine Diskussio- nen gegeben. Kurz darauf seien er und E._____ wieder zurück in sein Zimmer ge- gangen. Dort hätten sie zu zweit den Rest des Weines getrunken und diskutiert. Die Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei beim Ver- lassen des Zimmers kollegial gewesen. Deshalb seien sie auch verwundert gewe- sen, als sie von den Vorkommnissen des weiteren Verlaufs des Abends erfahren hätten. Er und E._____ hätten mitbekommen, dass es im Gang sehr laut geworden sei und eine Frau um Hilfe geschrien habe. Er habe seine Zimmertüre geöffnet und gesehen, dass bereits vier Leute bei der Privatklägerin gewesen seien. Diese sei am Boden zerstört gewesen und hätte die ganze Zeit geweint. Darauf habe E._____ gesagt, dass er nichts tun solle, da bereits andere Leute Hilfe leisten wür- den. Kurz darauf habe er und E._____ sein Zimmer verlassen, da diese nach Hause gegangen sei und er sie zur Bushaltestelle begleitet habe. Er habe die Pri- vatklägerin gefragt, ob er ihr helfen könne, diese habe jedoch gemeint, dass nun alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte sei beim Hinterausgang gestanden und habe geweint. Er habe den Beschuldigten angesprochen, dieser habe aber keine Antwort gegeben. Er habe auf ihn einen niedergeschlagenen Eindruck gemacht, als ob etwas vorgefallen sei, was ihm Leid getan habe. Was dies genau gewesen sei, könne er nicht sagen. Am nächsten Tag habe sich der Beschuldigte für den
- 28 - Lärm entschuldigt. Zudem sei die Privatklägerin noch einmal vorbeigekommen, da sie ihren Geschäftsschlüssel gesucht habe. Da habe sie ihm ihre Verletzungen ge- zeigt. Es habe sich um Rötungen auf ihrer Schulter gehandelt, die gemäss ihrer Aussage vom Beschuldigten stammen würden. Sie habe gesagt, dass dieser ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Er habe der Privatklägerin dann geholfen, den Schlüssel zu suchen, sie hätten ihn aber nicht gefunden. Schliesslich habe ein anderer Bewohner der Liegenschaft den Schlüssel gefunden und dem Beschuldig- ten aufgetragen, dies der Privatklägerin mitzuteilen, worauf diese ihn ungefähr eine halbe Stunde später abgeholt habe. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 (act. 5/2) führte der Zeuge im Wesentlichen aus, dass er am 1. April 2022 gemeinsam mit E._____ bei sich im Zimmer gewesen sei und sie Wein getrunken hätten, als es an seiner Zimmertüre geklopft habe und der Beschuldigte sie zu sich eingeladen habe. Sie hätten den Wein mitgenommen, hätten Musik gehört, getanzt und es "glatt" gehabt. Die Privatklägerin sei dann auf die Toilette gegangen. Der Beschuldigte habe plötzlich Heimweh nach seinen Kindern bekommen. Die Privatklägerin sei so- dann von der Toilette zurückgekommen und habe zuerst versucht den Beschuldig- ten zu beruhigen. Danach sei sie regelrecht hysterisch geworden und sei "mit Wor- ten" auf den Beschuldigten los gegangen. Der Grund dafür und auch was sie gesagt habe, wisse er nicht mehr. Da die Atmosphäre angespannt gewesen sei, habe er gemeinsam mit E._____ entschieden, zurück in sein Zimmer zu gehen. Plötzlich hätten sie Hilfeschreie gehört. Er und E._____ seien nachschauen gegangen, was los sei. Die Privatklägerin habe geweint. Als sie nachgefragt hätten, was los sei, sei diese richtig hysterisch geworden. Es seien noch drei weitere Personen anwesend gewesen. Er habe auch noch mit dem Beschuldigten gesprochen, worauf dieser in Tränen ausgebrochen sei und gesagt habe, dass er nicht wisse, was er getan habe, er habe doch nur darüber gesprochen, dass er Heimweh habe. Er und E._____ seien darauf wieder zurück in sein Zimmer. Anschliessend habe er diese nach Hause begleitet. Am Tag darauf, als die Privatklägerin gekommen sei, um ihren Schlüssel zu suchen, habe sie ihm den blauen "Mosen" im Hals und Schulterbe- reich gezeigt und gesagt, dass dieser vom vorherigen Abend sei und dass der Be- schuldigte sie geschlagen habe bzw. handgreiflich geworden sei. Wie diese Verlet-
- 29 - zung konkret entstanden sei, habe sie ihm nicht erzählt. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser gemeint habe, dass es schade sei, dass es so weit habe kommen müssen. 4.1.4. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022 aus (act. 5/3), dass sie den Beschuldigten schon mehr als zehn Jahre kenne. Am
1. April 2022 habe ihr Kollege, F._____, sie auf ein Glas Wein zu sich eingeladen. Das Zimmer würde sich direkt neben dem Zimmer des Beschuldigten befinden. Es sei so gekommen, dass sie für ein Glas Wein in das Zimmer des Beschuldigten gewechselt hätten. Dort hätten sie alle gemeinsam getrunken, gesprochen, getanzt und Musik gehört. Als die Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei, habe sie mit dem Beschuldigten über private Dinge gesprochen. So unter anderem, dass er Pro- bleme mit seiner Frau habe, seine Kinder nicht sehen könne und dass er Heimweh habe. Die Privatklägerin sei dann von der Toilette zurückgekommen und habe laut in die Unterhaltung hineingesprochen. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe das Zimmer verlassen. Er sei vor die Hinterausgangstüre gegangen und er habe geweint. Gemeinsam mit F._____ und der Privatklägerin hätten sie den Be- schuldigten zurück ins Zimmer geholt. Danach habe sie zu F._____ gesagt, dass es nun Zeit wäre, zu gehen. Die Privatklägern habe dann noch mit anderen Perso- nen gesprochen und der Beschuldigte sei auf die Toilette. Sie habe dann gehört, wie der Beschuldigte mehrmals "lass mich in Ruhe" gerufen habe, mehr aber nicht. Später habe sie Lärm auf dem Gang gehört. Die Situation zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin sei erst ab diesem Zeitpunkt an aufgeheizt gewesen. Sie habe sich dann entschieden, nach Hause zu gehen. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2023 (act. 5/4) führte die Zeugin aus, dass sie an fraglichem Abend bei F._____ zu einem Glas Wein vorbeiging. Sie sei dann rüber zum Beschuldigten um ihm "hallo" zu sagen, da sie ihn von früher kenne. Sie hätten getanzt und Videos gemacht. Die Privatklägerin sei auf die Toilette gegangen, während sie mit F._____ und dem Beschuldigten über Heimweh und Kinder gesprochen hätte. Der Beschuldigte habe Weinen müs-
- 30 - sen. Als die Privatklägerin von der Toilette zurückgekommen sei, habe sie gefragt, was los sei. Aus dem Nichts sei sie wütend gewesen und laut geworden. Sie und F._____ seien zurück in dessen Zimmer gegangen. Später habe sie im Gang Lärm, sowas wie Schreie, gehört. Sie habe dann gehört, wie der Beschuldigte die Türe in den Gang geöffnet habe. Er habe geweint. Sie, F._____ und die Privatklägerin hät- ten den Beschuldigten gebeten, rein zu kommen, er habe dies aber nicht gewollt und gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Danach sei sie auf den Bus gegangen. 4.1.5. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 6. Mai 2022 (act. 6/5) hat unter anderem festgestellt, dass die Privatklägerin an der Halsvorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, aufweist. Die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiser- keit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien mit den Folgen eines Angriffes gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren. Ergänzend zeigt sich eine Schwellung resp. Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel, was ein Zei- chen einer Halskompression sein könne. Blutungen im Kopfinnern oder sonstige Verletzungen des Schädels, der Halsgefässe oder des Kehlkopfes konnten keine ausgemacht werden. Auch anderweitige objektivierbare Befunde einer kreislaufre- levanten Halskompression (Stauungsblutungen) konnten nicht festgestellt werden. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Halsangriffes resp. Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, würden allerdings subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen, die auf eine Le- bensgefahr schliessen lassen würden. Weiter konnten Blutergüsse an der Brust- korbvorderseite, am Rücken links und an der linken Schulter, dort mit Schürfkom- ponente, sowie am linken Ringfinger und an beiden Beinen festgestellt werden, welche mit einer Entstehung durch stumpfe Gewalteinwirkung zu vereinbaren seien. So könnten diese im geltend gemachten Ereigniszeitraum beispielsweise durch den von der Privatklägerin beschriebenen Sturz entstanden sein. Schliesslich
- 31 - könnten die Hautabschürfungen mit umgebenden Bluterguss an der linken Schulter zwanglos mit einem "über den Boden schleifen" in Einklang gebracht werden. 4.1.6. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten In Bezug auf den Beschuldigten hat des Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des IRM vom 4. Mai 2022 (act. 7/3) hauptbefundlich Hautabschürfungen am Hals, am Nacken, am Rücken linksseitig, am linken Fussrücken sowie Blutergüsse am rechten Oberarm festgestellt, die durch eine stumpfe Gewalteinwirkung hätten entstanden sein können. Weiter bestanden Hautrötungen am linken Ober- und Un- terarm und in der linken Ellenbeuge. Die Hautabschürfungen am Hals, am Nacken und am Rücken – mit Ausnahme der bogenförmigen rückenwärts gelegenen Haut- abschürfungen am Nacken – sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm seien zeit- lich mit dem geschilderten Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Dass die Entstehung der Hautabschürfungen gemäss dem Beschuldigten durch ein Kratzen mit Finger- nägel entstanden sei, erscheine plausibel. Der Bluterguss am rechten Oberarm sei allerdings zu unspezifisch, dieser könne sowohl im Rahmen einer körperlichen Aus- einandersetzung als auch durch eine Bagatellverletzung wie beispielsweise einem Anstossen entstanden sein. Die rückenwärts gelegene Hautabschürfung am Na- cken sowie die Abschürfung am linken Fussrücken sind älter und seien somit, gleich wie die kurz vor der rechtsmedizinischen Untersuchung entstandenen Haut- rötungen am linken Ober- und Unterarm sowie in der linken Ellenbeuge, für das Ereignis als irrelevant zu betrachten. 4.2. Würdigung der Beweismittel Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sachbeweise zu würdigen. Bei den Aussagen der am Verfahren beteiligten Perso- nen ist vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit und hernach und insbesondere die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. Generell wird zu berücksichtigen sein, dass für die Erstellung des gegenständlichen Vier-Augen-Delikts zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, zumal sich der Beschuldigte lediglich an der Hauptverhandlung zu den Geschehnissen des fraglichen Abends geäussert hat.
- 32 - 4.2.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein le- gitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Licht darzustellen. Schliesslich hat die Pri- vatklägerin ein gewisses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, da sie Schadenersatz und Genugtuung beantragt hat (act. 57). Damit sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 4.2.2. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Aufgrund seiner prozessualen Stellung sind auch seine Aussagen mit der entsprechenden Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen. 4.2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist vorab festzustellen, dass diese die Geschehnisse des 1. Aprils 2022 von Beginn weg konstant, in sich stimmig und in einem Detailreichtum, der weit über jenem von rein Erlerntem und mechanisch Wiedergegebenen liegt, schilderte. Dies unterstreicht auch die Ton- und Bildaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Sowohl die Gestik als auch die Mimik der Geschädigten sind stimmig zu ihren Schilderungen. Ihre emotionale Betroffenheit wirkt dabei sehr authentisch und unprätentiös. Insgesamt lassen sich ihre Schilderungen zeitlich, räumlich und sachlich zu einem schlüssigen
- 33 - Ganzen zusammenfügen. Dies vor allem, weil die Aussagen beider Einvernahmen und auch jene anlässlich der Befragung vor Gericht praktisch deckungsgleich sind. Die Privatklägerin schildert die Ereignisse in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten sind, die diese auch tatsächlich erlebt hat. Es war ihr sodann stets möglich, auf Nachfrage weitere charakteristische Details zu nen- nen und spontan in sich stimmige Antworten zu geben. So konnte sie beispiels- weise ihren verlorenen Arbeitsschüssel konkret beschreiben ("spezieller Schlüssel mit … [Stadt] Anhänger und Badge für die Arbeit") oder antwortete auf die Frage, weshalb sie tags darauf ihren Eltern nichts erzählt habe, damit, dass sie fand, dass sie ihren Eltern diesen zusätzlichen emotionalen Ballast nicht habe aufladen wol- len, sondern das Gefühl hatte, dass sie dies selber "handeln" müsse und könne. Mit ihrer bezeichnenden Art schildert die Privatklägerin nicht nur den Tathergang, sondern ganz allgemein persönlich Erlebtes. Sehr detailreich beschreibt sie bei- spielsweise auch, wie sie den Beschuldigten kennenlernte oder den Moment, als sie am Tag darauf ihren Arbeitsschlüssel beim Beschuldigten abholte. So sei sie im Zug nach K._____ gewesen, um in der Kinderkrippe ihren Laptop zu holen. Sie habe dann jedoch den Ausstieg in K._____ verpasst, weshalb sie an der nächsten Station in L._____ ausgestiegen sei und entschieden habe, in die Permanence zu gehen. Sie hatte sich überlegt, dass sie mit den Fotos von ihrem Hals zur Polizei gehen könnte, damit sie schon "etwas habe" und stellte sich vor, dass der Beschul- digte lediglich einen eingeschriebenen Brief von der Polizei erhalten würde, der ihm eine Kontaktaufnahme verbieten würde. Dass die Ärzte alsdann entschieden hät- ten, sie ins Waidspital zu überweisen und dort die Polizei aufgeboten wurde, unter- streicht nebenbei eindrücklich, dass es nicht die Privatklägerin war, welche aktiv die Polizei involvierte. Dies steht mit dem fehlenden Motiv einer Falschanschuldi- gung in Einklang. Insgesamt kam es im Verlauf der Einvernahmen weder zu Über- steigerungen, Aggravierungen noch zu Zurücknahmen oder Abschwächungen sei- tens der Privatklägerin. Im Gegenteil, sie korrigiert sich sogar und entschuldigt sich für vergessene Details, wie beispielsweise das schwarze Täschchen mit dem Joint, welches erst anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschuldigten erwähnt wurde. Auch dies stärkt den Wahrheitsgehalt der Privatklägerin.
- 34 - Die Verteidigung zweifelt an den Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 59). Es wäre unglaubhaft, dass diese nach der Würgeattacke noch mehrmals zum Beschuldig- ten zurück gegangen sei. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die Privatklägerin im Spital zunächst den falschen Tatort genannt habe und verwies zudem auf die Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____. Die Privatklä- gerin habe ausserdem Alkohol konsumiert, weshalb auch aus diesem Grund an der Glaubhaftigkeit ihren Aussagen zu zweifeln sei. Schliesslich könne eine Suggestion durch das ärztliche Personal vor den ersten Aussagen der Privatklägerin nicht aus- geschlossen werden. Zuerst ist anzumerken, dass irrationales Verhalten von Opfern häufig zu beobach- ten ist. Befindet sich eine Person in einem Schockzustand, kann dies zu einer Ein- engung der Gedanken, im Sinne von "ich brauche unbedingt meine Sachen, vorher kann ich nicht gehen", führen. Es handelt sich dabei um eine Bewältigungsstrate- gie, die als Reaktion auf ein extremes Ereignis erfolgt. Dieser Umstand allein macht die Privatklägerin dementsprechend nicht unglaubwürdig. Das Gleiche gilt für ihre Aussage bezüglich des Tatortes. Bei den Protokollen der Notfallabteilungen der Spitäler handelt es sich um Zusammenfassungen der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals. Ihr Fokus ist ein medizinischer und ihre Aufgabe besteht nicht in der Sachverhaltserstellung oder Ermittlung. Sie notieren, was sie verstanden ha- ben, ohne weiter nachzuhaken. Das Dokument, auf welches sich die Verteidigung beruft, ist zudem weder von einem Arzt und insbesondere auch nicht von der Pri- vatklägerin unterschrieben worden. Mit diesem Protokoll ist folglich nicht erstellt, dass die Privatklägerin zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter oder Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Damit lässt sich kein widersprüchliches Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. Diese hat im Gegenteil konstant ge- schildert, dass die Würgeattacke im Zimmer des Beschuldigten erfolgte, nachdem dieser sie ohne Jacke, Handy und Tasche aus dem Zimmer gestossen hatte. Alles andere als konstant schilderten die Zeugen E._____ und F._____ die Vorkomm- nisse des fraglichen Abend, weshalb ihre Aussagen diejenigen der Privatklägerin kaum ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen. Ihre Aussagen, namentlich dass die Privatklägerin aggressiv und laut von der Toilette zurückgekommen sei, sind so-
- 35 - dann auch verkürzt und wurden von F._____ selber präzisiert, in dem er sagte: "Sie legte A._____ die Hand auf den Rücken, und dann sagte er ihr etwas, ich weiss nicht was, und erst dann wurde sie laut" (act. 5/2, F/A 157). Auffallend ist auch, dass F._____ bei der Befragung bei der Polizei den Ablauf, dass die Privatklägerin auf die Toilette sei und danach laut oder hysterisch gewesen sein soll, nicht er- wähnte. Übereinstimmenden Aussagen bestehen dagegen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum der Privatklägerin. So gibt auch der Beschuldigte an, dass er die Getränke (Prosecco und Grappa) für den Abend organisiert habe. Ebenfalls als erstellt gelten kann gemäss Aussagen aller Beteiligten, dass die Privatklägerin an jenem Abend zwei Dosen Prosecco und 1-2 Gläser Wein trank. Der von ihr mitge- brachte Joint wurden nach übereinstimmenden Aussagen an diesem Abend nicht gemeinsam konsumiert. Zudem wurde von niemandem Bewusstlosigkeit, Erinne- rungslücken oder ähnliches geschildert, was ohnehin in eklatantem Widerspruch zum vorstehend geschilderten, extrem detailreichen Aussageverhalten der Privat- klägerin stehen würde. Hinweise auf ihre falsche Schätzung der inneren Uhr (20 statt 30 Sekunden) oder der links-rechts-links Sequenz sind irrelevant, nachdem alle anderen Befunde unauffällig waren und der verantwortliche Arzt die Privatklä- gerin als nicht beeinträchtig beurteilte (act. 9/2). Eine für die Sachverhaltserstellung relevante Einschränkung der Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit ist damit nicht erstellt. Auf eine Auswertung der Urin- und Blutprobe der Privatklägerin kann bei dieser Sachlage – wie bereits ausgeführt – verzichtet werden. Richtig dagegen erweist sich der Hinweis des Verteidigers, dass die polizeiliche Einvernahme erst nach drei Kontakten mit Ärzten stattfand. Immerhin ging die Privatklägerin aber mit massiven Würgemalen zu diesen Ärzten. Sodann sind die schwerwiegendsten und typischsten Symptome einer massiven Strangulation Bewusstlosigkeit ("Schwarz- werden" vor Augen) und Urinabgang, beides Symptome, welche von der Privatklä- gerin gerade nicht genannt wurden, obwohl dies einen Tag später bei der polizeili- chen Einvernahme problemlos möglich gewesen wäre. Auch dieser Umstand spricht somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Schliesslich liess der Verteidiger die Frage aufwerfen, weshalb keiner der Anwoh- ner der Privatklägerin zu Hilfe eilte, was damit beantwortet werden kann, dass es sich um ein Umfeld handelt, welches notorisch ablehnend auf Kontakte mit der Po-
- 36 - lizei reagiert. Hierzu kann auch auf die Aussage von E._____ verwiesen werden (vgl. act. 5/4, F/A 57, 88). 4.2.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist dahingegen kritisch zu werten und erscheinen insgesamt als nicht glaubhaft. Wie auch von der Verteidigung vor- gebracht, haben zeitnahe und spontane Aussagen einer Person ein höheres Ge- wicht (vgl. act. 59 S. 17). Der Beschuldigte hat sich dagegen während 14 Monaten in keiner Weise zum angeklagten Sachverhalt geäussert, und dies obwohl – sollte seine Darstellung stimmen – er völlig zu Unrecht im Gefängnis eingesperrt war und ist. Die Begründung für dieses Verhalten, dass er zu Beginn nämlich unter Schock gestanden sei und hernach das Gefühl bekommen hätte, dass es der Staatsanwalt- schaft während des gesamten Verfahren nur darum gegangen sei, ihn zu überfüh- ren und sie deshalb gegen ihn eingestellt gewesen sei, vermögen nicht zu erklären, wie man während 14 Monaten "unschuldig" im Gefängnis sitzen kann, ohne in ir- gendeiner Weise oder irgendjemandem gegenüber zu erklären, was seiner Ansicht nach tatsächlich vorgefallen sein soll, und wirkt somit äusserst unglaubhaft. Insbe- sondere da der Beschuldigte zahlreiche Gelegenheiten dazu gehabt hätte, seine Version der Geschehnisse zu schildern und es verschiedene Personen gab, welche sich um die Aufklärung des Sachverhalts bemühten. Mit Blick auf diesen Umstand wirkt die Erzählung des Beschuldigten kreiert und auswendig gelernt, insbeson- dere, da sie genau auf die durch den Verteidiger hingewiesenen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin passt. So soll der Beschuldigte die Privatkläge- rin beispielsweise vor die Türe getragen haben, worauf diese ihn wie eine Wildkatze angesprungen und der Beschuldigte sie sodann mit seiner linken Hand am Hals gepackt habe. Der Griff an den Hals soll also im Freien – nicht im Zimmer – und damit just an dem Ort, welchen die Privatklägerin im Notfallbericht erwähnte, statt- gefunden haben. Sodann erscheint es lebensfremd, eine Frau die einen "anspringt" und die Nägel in den Nacken bohrt, zu würgen, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt wird, zu packen und sie von sich zu stossen. Dies muss umso mehr gelten, als die Kräfteverhältnisse vorliegend bei der zierlichen Privatklägerin und dem kräftigen Beschuldigten klar auf Seite des grösseren und schwereren Be-
- 37 - schuldigten lagen. Der Beschuldigte führt letztlich selber aus, dass er aufgrund sei- ner physischen Verfassung in der Lage sei, die Privatklägerin einfach aus dem Zim- mer zu tragen und es keinen Grund gäbe, sie zu würgen. Weiter soll die Privatklä- gerin bereits aggressiv und wütend aus der Toilette zurück gekommen sein, ge- nauso wie in der – wenn auch nicht überall konstanten – Versionen der beiden Zeugen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte seine Version an der Haupt- verhandlung in einem Zug darlegte, auf Nachfragen dann aber keine detaillierten Aussagen zum genaueren Handlungsablauf mehr machen konnte oder wollte, son- dern bei Folgefragen, beispielsweise bei der Frage nach dem Motiv der Privatklä- gerin, ihn einer solchen Tat zu beschuldigen, auf bereits Gesagtes verwies oder schlicht die Aussage verweigerte. 4.2.5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen Beide Zeugen haben gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten das Zimmer in besagter Nacht kurz vor der Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin wieder verlassen. Sie sind somit vom vorliegen- den Verfahren nicht direkt tangiert, und es werden keinerlei Eigeninteressen er- kennbar. F._____ war jedoch der Zimmernachbar des Beschuldigten und E._____ kannte diesen bereits seit mehreren Jahren, dennoch pflegten beide kein beson- deres persönliches Verhältnis zum Beschuldigten. Beide trafen die Privatklägerin an diesem Abend zum ersten Mal. Sie können unter diesen Umständen somit als mehrheitlich neutrale Zeugen betrachtet werden. 4.2.6. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Die Aussagen beider Zeugen sind für die Erstellung des Sachverhalts nur von untergeordnetem Beweiswert, da sie gemäss eigenen Aussagen nichts von der ei- gentlichen körperlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklä- gerin gesehen haben. Bezüglich der Frage, wann und aus welchem Grund die Stim- mung kurz vor ihrem Aufbruch aus dem Zimmer des Beschuldigten gekippt ist, be- stehen sodann verschiedene Versionen, da sowohl F._____ als auch E._____ in- kohärente Aussagen machten. Immerhin mag sich F._____ bei beiden Einvernah- men daran erinnern, dass die Privatklägerin ihm am nächsten Tag, als sie den Schlüssel suchen kam, die Verletzung im Halsbereich gezeigt hatte. Insgesamt ge-
- 38 - ben die Aussagen nur wenig Aufschluss darüber, was sich an diesem Abend wirk- lich zugetragen hat und vermögen insofern nur einen minimen Beitrag zur Sach- verhaltserstellung zu leisten. 4.2.7. Fazit Wenn man die verschiedenen Aussagen gegeneinander abwägt, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Version der Privatklägerin äusserst glaubwürdig und überzeugend ist, während die des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Auf- grund der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den weiteren objektiven Beweismitteln (Arztberichten) in Einklang bringen lassen, gibt es keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage beschrieben wurde. Daher ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.
- 39 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 die von der Anklägerin vorgenommene rechtliche Würdigung bezüglich der Beschimpfung mittels diverser Textnachrichten vollumfänglich (act. 59 S. 33). Zur Übertretungen des Betäubungsmittelgesetz äusserte sich weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch diesbezüg- lich der Anklägerin zustimmt. Nach Prüfung der Aktenlage und dem Ausgang der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum gleichen Schluss; der rechtlichen Wür- digung der Anklägerin ist zu folgen. Nachfolgend ist auf die rechtliche Würdigung der übrigen Anklagevorwürfe einzugehen.
2. Beschimpfung In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 2.1.2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit "Nutte" betitelt hat, be- leidigte er diese objektiv in herabsetzender, ehrverletzender Weise (vgl. OGer ZH, SB120409, E. IV.3). 2.2. Subjektiver Tatbestand Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht die Worte bewusst sagte und die Ehrenrührigkeit der von ihm benutzten Worte zumindest in Kauf nahm. Er handelte zumindest mit Eventualvorsatz. 2.3. Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und auch keine Anhaltspunkte für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB
- 40 - ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Versuchte vorsätzliche Tötung Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Demnach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich versucht, einen Menschen zu töten, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass der zur Vollendung eines Tö- tungsdeliktes zwingend gehörende Erfolg, nämlich die Tötung eines Menschen, nicht eingetreten ist, weil die Privatklägerin das Würgen überlebt hat. Bereits der Versuch der vorsätzlichen Tötung ist jedoch strafbar. 3.1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder die- ser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3, m.w.H.). Der Täter wird milder bestraft, wenn er – nachdem er mit der Tatausführung begonnen hat – die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt oder bei welchem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.1.3. Das Gutachten des IRM (act. 6/5) konnte keine erkennbaren Einblu- tungen der Augenbindehäute feststellen. Allerdings beschreibt es an unterschiedli- chen Bereichen des Halses zahlreiche punkt- bis fleckförmige, relativ stark be- grenzte, nicht wegdrückbare rotlivide Hautverfärbungen sowie zahlreiche Bluter- güsse mit Hautabschürfungen. Das IRM beurteilt die Blutergüsse und die geschil- derten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- schmerz) insgesamt mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) ver-
- 41 - einbar. Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehl- kopfs konnten wiederum keine festgestellt werden. Hingegen lag eine Schwellung resp. eine Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zei- chen einer Halskompression vor. Weitere objektivierbare Befunde einer Stauungs- blutung liessen sich keine feststellen. Folge man dahingegen den subjektiven An- gaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) kam und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, liegen subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund und nachdem vorliegend die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Würgevorgang als glaubhaft an- gesehen werden, diese weiter eindrücklich beschrieb, wie sie nach dem Würgen 20 Sekunden lang keine Luft bekam und nach Atem ringen musste und sie noch Tage später über Schluckbeschwerden klagte, ist das Vorliegen einer Lebensge- fahr, wenngleich nur knapp, erstellt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Men- schen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt jedoch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "bil- ligt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1., mit Hin- weisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer
- 42 - die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 222, E. 5.3., je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9, E. 4.1.; BGE 131 IV 1, E. 2.2., je mit Hinweisen). 3.2.2. Das nur versuchte Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Be- schuldigte mehr gewollt hat, als er in objektiver Hinsicht tatsächlich erreicht hat. Allerdings ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall nicht etwa lebensgefährlich verletzt worden ist. Dem Be- schuldigten wird nicht die vollendete, sondern lediglich eine versuchte Tötung vor- geworfen. Es liegt bei einem Erfolgsdelikt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der tatbestandsmässige Erfolg eben gerade ausbleibt. Entscheidend ist, wel- che Folgen der Beschuldigte aufgrund seines Tatvorgehens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist also, ob sich bei der Vorgehensweise des Beschuldigten das Risiko der Todesfolge als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Tötung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (BGer Urteil 6B_1180/2015 vom
13. Mai 2016, E. 4.1.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2.). 3.2.3. Vorliegend ergeben sich weder aus den äusseren Umständen noch aus der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein erkenn- bares Tötungsmotiv. Zweifelsfrei befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ge-
- 43 - nerell in einer schwierigen Lebenssituation. Er verlor sein WG-Zimmer, war arbeits- los und hatte zudem keinen Kontakt zu seinen Kindern (vgl. act. 53). Von E._____ auf dieses hoch sensible Thema angesprochen, äussert der Beschuldigte Heimweh nach seinen Kindern, wird traurig und emotional. Als die Privatklägerin nun von der Toilette zurückkommt, findet sie eine Situation vor, die sie nicht versteht. Die zuvor
– wohl durch den Alkohol begünstigt – angeheiterte, lockere Stimmung hat sich schlagartig verändert. Nicht so die Privatklägern, welche nach wie vor aufgedreht und laut ist. Sie mischt sich dann in etwas ein, was sie nach Ansicht des Beschul- digten nicht versteht. In diesem emotionalen Zustand beleidigt er die Privatklägerin, die daraufhin noch lauter wird. Das Ganze eskaliert, bis es schliesslich zu den oben dargelegten Handlungen seitens des Beschuldigten kommt. Damit erscheint es als das naheliegendste und wahrscheinlichste Motiv, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zum Schweigen bringen wollte. Als die Privatklägerin nämlich ihre Finger- nägel in den Nacken bohrte, liess der Beschuldigte von ihr ab und griff sie resp. ihren Hals nicht mehr an, sondern versuchte nun, wiederum mit körperlichem Ein- satz, die Privatklägerin aus seinem Zimmer zu entfernen. Ein direkter Tötungsvor- satz ist daher in Bezug auf das Würgen nicht erstellt. Allerdings ist allgemein be- kannt, dass ein beidhändiges Würgen äusserst gefährlich ist und ohne Weiteres zum Tod der gewürgten Person führen kann (vgl. BGer Urteil 6B_675/2018 vom
26. Oktober 2018, E. 2.4.2). Es kann jedoch nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. So sind vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschuldigte dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Vielmehr hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Boden festgehalten und sie mit vollem Gewichtseinsatz gewürgt. Folgt man den Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt, ist die Inkauf- nahme des Todes der Privatklägerin als erstellt zu erachten. Wer auf diese Weise würgt, der Täter also namentlich das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulie- ren und dosieren kann, die gewürgte Person keinerlei Abwehrchancen hat und der Nichteintritt des Erfolges insofern von Zufall respektive Glück abhängt (vgl. BGer Urteil 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022, E. 3.2.3), muss damit rechnen, dass das Opfer an der Würgeattacke sterben könnte, auch wenn dies nicht das eigentliche
- 44 - Ziel des Angriffs war. Im Ergebnis ist in subjektiver Hinsicht der Eventualvorsatz somit erstellt. 3.3. Zwischenfazit Insgesamt erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den sub- jektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung Schliesslich wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, sich der Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren bestraft (Art 180 Abs. 1 StGB). 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 180 N 2). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Um- stände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Ge- nügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbeson- dere eines solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich begehen wird. Die Drohung muss als ernstgemeint er- scheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzen. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 258 E. 2.3 ff.). 4.1.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts hat der Beschuldigte mit seiner an die Privatklägerin gerichtete Aussage "Ich bin nicht wie andere Männer, ich bringe dich um" den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt, zumal die Privatklä- gerin glaubhaft ausführte, dass sie nach den Vorkommnissen auch heute noch
- 45 - grosse Angst vor dem Beschuldigten hat und diesem zutraut, dass er sich an ihr oder ihrer Familie rächen könnte . Mit dieser Todesdrohung und dem darauf folgen- den aggressiven Verhalten, dem Würgen der Privatklägerin sowie seiner damit ver- bundenen Aussage "Wo ist dein Allah, wo ist dein Allah" hat der Beschuldigte eine bedrohliche Stimmungslage geschaffen, welche isoliert betrachtet, aber insbeson- dere auch im Kontext mit den genannten tätlichen Handlungen, zweifelsohne ob- jektiv geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken und Angst ver- setzt hat und sich bewusst gewesen ist oder zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft. 4.2.2. Der Beschuldigte hat mit seiner Äusserung und seinem anschliessen- den Verhalten in mindestens in Kauf genommen, dass er bei der Privatklägerin Angst und Verunsicherung auslösen und diese in grosse Furcht um ihre – auch zukünftige – körperliche Unversehrtheit geraten würde, weshalb von einer vorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen ist. Somit ist auch der subjektive Tatbestand er- füllt. 4.3. Zwischenfazit Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objekti- ven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 46 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Strafe
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Gesamtstrafe) angemessen. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2.c.bb; Urteil BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale
- 47 - 2011, S. 349; BSK StGB I–ACKERMANN, Art. 49 N 116). Dieser Strafrahmen ist ge- mäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erschei- nen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ist dem nicht so, sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4. In casu hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Stra- fen vorsieht: Versuchte Tötung Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB FS 5 bis 20 Jahre Drohung Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB GS bis FS 3 Jahre Mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB je GS bis 90 Tagessätze Übertretung des BetmG Art. 19a BetmG Busse FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren stellt die ver- suchte Tötung den Tatbestand mit der höchsten Strafandrohung dar. 1.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder Gründe geltend gemacht wurden, noch solche ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis zu 20 Jahren zu verlassen. Die Deliktsmehrheit oder der Versuch lassen für sich allein die gesetzlich ange- drohte Strafe nicht als zu hart oder zu milde erscheinen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche zu einer potentiellen Erweiterung des ordent- lichen Strafrahmens gegen oben oder unten führen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
- 48 -
2. Konkrete Strafzumessung: Versuchte vorsätzliche Tötung Die vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht ein- treten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.1. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (objektive Tatschwere), nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (subjektive Tatschwere), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Täterkomponente) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (BSK StGB I–WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 69 und 85). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkom- ponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
- 49 - 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Objektive Tatschwere 2.3.1.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dar- unter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachscha- den etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJU 100/2004, S. 175). 2.3.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand der Tötung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin bestand eine freundschaftliche Beziehung, weshalb der Angriff für die Privatklägerin mehr als unerwartet war. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin in Folge eines verbalen Streites überraschend angegriffen und mit blos- sen Händen, zuerst stehend und danach am Boden, gewürgt. Es war der Privatklä- gerin kaum möglich, sich zu wehren, da der Beschuldigte diese mit seinem ganzen Gewicht in den Boden drückte. Gerade bei einem Angriff gegen den Hals ist das damit verbundene Risiko schwer kalkulierbar. Wie schlimm der Tod durch Ersticken sein muss, veranschaulicht der von der Privatklägerin geschilderte Überlebens- kampf eindrücklich. Nach dem Gesagten erscheint die objektive Tatschwere als mittelschwer. 2.3.2. Subjektive Tatschwere 2.3.2.1. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. ver- werfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhö- hend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf ge- nommen hat.
- 50 - 2.3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, aber durch das Würgen der Privatklägerin deren Tod immerhin in Kauf nahm, und damit mit Eventualvorsatz handelte. Die Beteiligten standen in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander, weshalb es umso verwerflicher erscheint, sein Gegenüber lediglich aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung und mit dem Ziel, dieses "mundtot" zu machen, so massiv an- zugreifen. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin im Tatzeitpunkt Alkohol konsumiert hatten, was für den weiteren Verlauf des Abends sicherlich wenig förderlich war. Diese Umstände sind vorliegend verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 2.3.3. Strafmilderung 2.3.3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK-StGB I–WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24, m.w.H.). 2.3.3.2. Vorliegend blieb das Tötungsdelikt im Stadium des Versuchs. Die Pri- vatklägerin hat das Würgen überlebt. Die Lebensgefahr wurde nur ganz knapp be- jaht. Weder wurde die Privatklägerin bewusstlos, noch kam es zu Stauungsblutun- gen oder einem Urinabgang. Allerdings lagen massive Blutergüsse und Schwellun- gen im Halsbereich vor. Auch beschrieb die Privatklägerin einschlägige subjektive Symptome, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen, so das Sehen eines hel- len Lichtes und des Kribbeln im Kopf. Zudem hatte sie danach Atem- und Schluck- beschwerden. Es darf nicht vergessen werden, dass der Nichteintritt des Todes der Privatklägerin dem glücklichen Umstand zu verschulden ist, dass es ihr in einem letzten verzweifelten Versuch gelang, sich durch das Bohren ihrer Nägel in den Nacken des Beschuldigten aus dessen Griff zu befreien. Es liegen keine Anhalts- punkte vor, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Insgesamt halten sich die tatsächlichen Folgen in physischer Hinsicht aber in Grenzen. Alle Beschwerden der Privatkläge-
- 51 - rin sind abgeklungen und es bestehen keine bleibenden physischen Schäden. In psychischer Hinsicht wiegen die Schäden dagegen eher schwer, zumal die Privat- klägerin nunmehr seit fast einem Jahr und auch aktuell 100% arbeitsunfähig ist. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall nicht in den stabilsten Lebensumständen lebte. Beschrieben werden langjährig beste- hende und nun durch das aktuelle Ereignis reaktivierte traumaassoziierte Sym- ptome (dissoziatives Erleben, Schreckhaftigkeit, Ängste; act. 6/8). Die vorliegenden Umstände sind insgesamt gleichwohl deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, weshalb es sich rechtfertigt, die hypothetische Einsatzstrafe um einen Drittel zu reduzieren. 2.4. Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als mittelschwer zu beurtei- len. Das Verschulden führt zu einer Strafe im unteren Bereich des mittleren Drittels, d.h. zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren. Aufgrund der Strafreduk- tion von einem Drittel (3 Jahre und 8 Monate) wegen des Versuchs ergibt sich folg- lich eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten. 2.5. Täterkomponente Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hierfür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (Tat- begehung während laufender Probezeit oder Strafuntersuchung) sowie täterbezo- gene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I–WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 2.5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten 2.5.1.1. Bezüglich des Lebenslaufs des Beschuldigten kann auf die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 verwiesen werden (act. 53). Der Beschuldigte ist am tt. April 1985 in M._____, Liberia, gebo- ren und dort bis zu seinem vierten Altersjahr mit seiner Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen. Bis zu seinem siebten Altersjahr lebte er bei einer
- 52 - befreundeten Familie an der Elfenbeinküste. Danach kam er gemeinsam mit seiner Schwester zu seiner Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz. In der Schweiz besuchte er zuerst die Primarschule, danach die Realschule. Mit 12 Jahren kam der Beschuldigte in ein Heim, da er Probleme im Elternhaus und insbesondere mit seinem Stiefvater hatte. Vom Heim aus konnte er später eine kaufmännische Aus- bildung erfolgreich absolvieren. Zudem spielte der Beschuldigte in seiner Jugend in der U17 des Fussballclubs N._____. Wegen gesundheitlichen Problemen war das Weiterspielen in der U18 allerdings nicht mehr möglich. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete der Beschuldigte für eine kurze Zeit bei der O._____, danach wurde er arbeitslos. Um diese Zeit lernte er die Mutter seiner zwei Söhne kennen. Der Beschuldigte wurde früh Vater, wobei das Familienleben nicht so einfach war, wie sich der Beschuldigte dieses vorgestellt hatte. Die Beziehung dauerte insgesamt elf Jahre, wobei es innerhalb dieser zu zwei strafrechtlich relevanten Vorfällen kam (vgl. act. 17/4-5). Aufgrund der Differenzen mit der Mutter bestand danach lange Zeit gar kein Kontakt zu den Kindern, da ihm dieser von ihr verboten wurde. Mitt- lerweile hat er mit seinem älteren Sohn aber Kontakt über Instagram. Der Beschul- digte gibt an, früher öfter, manchmal drei bis vier Mal pro Woche, Marihuana und einige wenige Male Kokain konsumiert zu haben. Seit seiner Verhaftung ist er ab- stinent. Zu den persönlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt ist zudem zu erwähnen, dass der Beschuldigte damals beim Sozialamt I._____ gemeldet war und an Beschäfti- gungsprogrammen teilgenommen hat. Allgemein befand er sich in einer schwieri- gen Phase, da er stark unter dem Kontaktabbruch zu seinen Kinder litt und diese nicht sehen konnte. Er ist seinen Pflichten nicht mehr nachgekommen, weshalb er auch sein WG-Zimmer verloren hat. Vom Sozialamt wurde ihm deshalb eine Woh- nung in der Wohnsiedlung an der H._____-strasse 1 in I._____ vermittelt. 2.5.1.2. Insgesamt ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse zur Tatzeit und das Vorleben des Beschuldigten als neutral zu werten sind und daher keinen Einfluss auf das Strafmass haben. 2.5.2. Vorstrafen
- 53 - Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Zu erwähnen ist der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015, mit wel- chem der Beschuldigte wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt wurde (act. 17/4). Zudem wurde der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2016 erneut wegen Nöti- gung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt (act. 17/5). Der Beschuldigte weist demnach zwei Vorstrafen auf, welche sich – wenn auch deutlich niederschwelliger – gegen die körperliche und psychische In- tegrität einer anderen Person richteten. Der Beschuldigte hat also bereits zwei ähn- liche Delikte begangen, für welche er bestraft worden ist. Dennoch delinquierte er weiter. Diese Uneinsichtigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.3. Nachtatverhalten und Geständnis 2.5.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. 2.5.3.2. Der Beschuldigte hat bis zur Hauptverhandlung sämtliche Aussagen verweigert. An dieser hat er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zwar Stellung genommen, die ihm vorgeworfene Tathandlung aber mehrheitlich bestritten. So be- schränkt sich sein Teilgeständnis lediglich auf die Beschimpfungen per WhatsApp, welche mit Sachbeweis belegt werden können. Schliesslich zeigte der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung weder Einsicht noch Reue. Gesamthaft ist sein Nachtatverhalten sowie sein Geständnis als neutral zu werten und hat demzufolge keinen Einfluss auf das Strafmass. 2.6. Konkrete Einsatzstrafe Die vorgenannten Täterkomponenten sind leicht straferhöhend zu werten. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine konkrete Einsatzstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten als dem Verschulden und den persönli-
- 54 - chen Verhältnissen des Beschuldigten für die versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zu Grunde zu legen.
3. Konkrete Strafzumessung: Drohung Die Drohung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- straft (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB). 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin mit dem Tod. Im weiteren Verlauf des Abends kam es dann zu Handgreiflichkeiten, die schliesslich in einer versuch- ten Tötung mündeten. Der Effekt der Drohung wurde dadurch verstärkt und hat die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Diese Angst besteht bis heute. Die Drohung richtete sich denn auch gegen das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden gerade noch leicht. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, um die Privatklägerin zu verängstigen. Auch hier ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Rahmen von Drohungen noch als noch leicht zu beurteilen und führt zu einer Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, d.h. zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3.5 Mo- naten Freiheitsstrafe.
- 55 - 3.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Zif- fer V. 2.5. verwiesen werden. 3.4. Konkrete Einsatzstrafe In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von drei Monaten und zu einer Ein- satzstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft auf die aus- zufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2022 in Haft (act. 13/2), weshalb ihm 469 Tage an den Vollzug der Strafe anzu- rechnen sind.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt mit einer Ge- samtstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten der bedingte Vollzug nicht in Frage. Die Strafe ist zu vollziehen.
6. Konkrete Strafzumessung: Mehrfache Beschimpfung Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Der abstrakte Strafrahmen bewegt sich somit zwischen min- destens einem Tagessatz und maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe.
- 56 - 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Objektive Tatschwere Die Bezeichnung als "Nutte" sowie die diversen Nachrichten, in denen der Beschul- digte die Privatklägerin als "dumm", "huere note", "SCHLAMPE", "kleine Schwanz schlampe" sowie "Huere schwanz tute" bezeichnete, sind in Anbetracht aller mög- licher Beschimpfungen und dem Umstand, dass diese nicht öffentlich sondern via WhatsApp direkt der Privatklägerin gegenüber geäussert wurden, eher noch als harmlos zu werten. Es handelt sich um einen eher geringen Eingriff in die Ehre und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Adressat einer solchen Äusserung im An- schluss daran lange darunter zu leiden hätte, wenngleich die Wortwahl klar unan- gemessen ist. Damit liegen die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen in ob- jektiver Hinsicht bei der denkbaren Bandbreite an möglichen deliktischen Handlun- gen von unterschiedlicher Schwere, Intensität und Dauer im unteren Bereich. 6.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Worte äussern und die damit einhergehende Ehrverletzung herbeiführen wollte. Der Beschuldigte handelte daher mit Vorsatz. 6.2. Gesamtverschulden Das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist im Rahmen von Beschimpfungen als leicht zu beurteilen und führt zu einer Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens. 6.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziffer V. 2.5 verwiesen werden. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte die mehrfachen Beschimpfungen gegen die Privatklägerin, wenn auch erst anlässlich der Haupt- verhandlung und nur jene, welche er per WhatsApp verschickt hatte, anerkannt und sich dafür entschuldigt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt.
- 57 - 6.4. Gesamtwürdigung In Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe der begangenen Straf- tat erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.5. Tagessatzhöhe 6.5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzmini- mum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftli- chen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewie- sen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlä- gige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). 6.5.2. Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unter- stützt. Weiter hat er Schulden und besitzt kein Vermögen (act. 17/1 und 53). Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.6. Zwischenfazit Insgesamt ist der Beschuldigte für den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) zu bestrafen. 6.7. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.– wäre grundsätzlich möglich. Der Beschuldigte zeigte allerdings kaum Reue, weshalb eine bedingte Geldstrafe vorliegend nicht geeignet erscheint, in ge-
- 58 - nügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Folglich ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
7. Konkrete Strafzumessung: Übertretung des BetmG Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Die Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 7.1. Tatkomponente 7.1.1. Objektive Tatschwere Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, namentlich des Konsumierens von Marihuana, wiegt im Ge- samtkontext sehr gering. Dennoch sind solche Widerhandlungen nicht zu bagatel- lisieren, zumal der Gebrauch von Cannabisprodukten als nicht unbedenklich be- zeichnet wird (vgl. BGE 117 IV 322 f.). 7.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. 7.2. Gesamtverschulden Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als sehr leicht einzustufen. 7.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziffer V. 2.5 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Konsum von Marihuana zuge- geben. Dieser Umstand ist strafmindernd zu berücksichtigen. 7.4. Bemessung der Höhe der Busse 7.4.1. Der Strafrahmen einer Busse bewegt sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe
- 59 - erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dennoch ist für die Festsetzung der Bussenhöhe primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhält- nisse massgebend (BSK StGB I–HEIMGARTNER, Art. 106 N 19). 7.4.2. Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte verschuldet und erhielt vor seiner Verhaftung Sozialhilfe (act. 17/1 und 53). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. VI. Massnahme
1. Anträge der Parteien Die Anklägerin beantragt die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, da der Rückfall- gefahr in Zukunft gerade im partnerschaftlich-familiären Kontext nur auf diese Weise begegnet werde könne (act. 56, S. 15). Mit Verweis auf seine Eingabe vom
30. Januar 2023 liess der Verteidiger des Beschuldigten erneut auf die Unverwert- barkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____ hinweisen und beantragte aus die- sem Grund von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (act. 59, S. 35). Der Beschuldigten selber äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht dazu (act. 53, S. 23).
2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Massnahme Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifi- schen Voraussetzungen der jeweils anzuordnenden Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der Zweck jeder Massnahme ist es, sich um Deliktsprävention zu bemühen; rein fürsorgerische Überlegungen reichen nicht (vgl. BSK StGB I–HEER, Art. 62c N 17). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
- 60 - die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
3. Gutachten 3.1. Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, hat sich das Ge- richt auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Das Gericht beurteilt dabei die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen (Urteil BGer 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.2). 3.2. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom
27. September 2022 (act. 12/13) diagnostiziert bei dem Beschuldigten eine Persön- lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (differentialdiagnostisch: Narziss- tische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8]) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (differentialdiagnostisch: Cannabisabhängigkeit [ICD-10 F12.1 bzw. F12.2]). Für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB ist, gleich wie bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eine schwere psychische Störung der beschuldigten Person nötig (vgl. BSK StGB I–HEER, Art. 59 N 5; Urteil BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3). Die erforderliche Schwere der Stö- rung ist somit nicht unter Verweis auf eine geringere Eingriffsintensität der ambu- lanten Massnahme herabzusetzen (BSK StGB I–HEER, Art. 59 N 24). Nach der Rechtsprechung entspricht sodann nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten me- dizinischen Sinn einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB. Nur psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankun- gen im medizinischen Sinne genügen den Anforderungen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Verlangt wird, dass die psychische Störung klar feststeht. Der Hinweis der sach- verständigen Person auf psychotische Symptome, deren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychotische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden in Zusammenhang stehen dürften, genügt diesen Anforderungen so- mit nicht. Die Qualifizierung der psychischen Erkrankung bildet den Ausgangpunkt für die zweckmässige therapeutische Behandlung, denn nicht selten hängt die an- zuordnende Behandlung oder gar die Art der Massnahme von der konkreten Dia-
- 61 - gnose ab. Gerichte haben sich deshalb auf klare Grundlagen abzustützen. Zuge- ständnisse an die Exaktheit der Diagnose sind insofern nur in besonderen Ausnah- mefällen akzeptabel (BSK StGB I–HEER, Art. 59 N 9). 3.3. Dass sich der Beschuldigte durch die verbalen Zurechtweisungen der Privatklägerin so massiv kränken liess, irritiert und lässt die Einschätzung des Gut- achters, dass zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, einem Dominanzstreben und Aggressionsbereitschaft auszugehen ist, plausibel erscheinen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Sachverständige auch anlässlich der Hauptverhandlung keine klare Diagnose einer Persönlichkeits- störung gestellt, sondern diese differential-diagnostisch als möglich beschrieben. Er verwies erneut darauf, dass seine Datenbasis sehr eingeschränkt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Schweigepflichtentbindung erteilt, weshalb keine me- dizinischen Vorakten hätten erhoben werden können. Eine Exploration habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschuldigte das Gespräch mit dem Sach- verständigen verweigert habe. Es habe nur ein sehr kurzes Gespräch stattgefun- den, bei dem der Sachverständige lediglich einen kurzen persönlichen Eindruck des Beschuldigten habe gewinnen können. Es sei schwierig, eine Persönlichkeits- störung zu diagnostizieren, da es dafür in der Regel eine breitere Datenbasis auch zur Kindheit und Jugend brauche, die ihm gefehlt habe und die er normalerweise in der Exploration erhebe. Damit liesse sich abzeichnen, ob sich bereits in der Ju- gend eine gewisse Problematik abgezeichnet habe, die sich im Erwachsenenalter verfestigt habe. Er sei deshalb "auf Nummer sicher gegangen" und habe nur von einer Akzentuierung gesprochen (act. 55, S. 4). Bei dieser Sachlage ist festzuhal- ten, dass auch auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung vom Sachverstän- digen keine klare Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt wurde. Die Dia- gnose einer Persönlichkeitsakzentuierung und der blosse Verdacht auf eine Per- sönlichkeitsstörung resp. die Vermutung einer Abhängigkeit von Cannabis (act. 12/13 S. 44 f.), erfüllen die Voraussetzungen einer schweren psychischen Stö- rung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 resp. Art. 63 Abs. 1 StGB aber nicht. Mit Blick auf das oben Ausgeführte sowie die vorliegenden Umstände ist folglich festzuhalten, dass mit dem bestehenden Gutachten und der mündlichen Ergänzung an der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht gegeben sind
- 62 - und demnach keine ambulante therapeutischen Massnahme angeordnet werden kann. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur An- sprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstan- denen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem straf- baren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO I–DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden.
- 63 - 2.2. Die Privatklägerin liess im vorliegenden Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 beantragen, dass der Beschuldigte im Grund- satz nach zu verpflichten sei, Schadenersatz zu leisten (act. 57). Dass der Beschul- digte für die Verletzungen der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, ist den vor- angehenden Erwägungen zu entnehmen. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilrechts zu verweisen, wobei aber der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist.
3. Genugtuung 3.1. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (KESSLER, in: Widmer Lü- chinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I],
7. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 13 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeits- verletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I–KESSLER, Art. 49 N 11 ff.). 3.2. Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung die Zuspre- chung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 36'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2022 geltend machen (act. 57). Die Privatklägerin habe gravierende und
- 64 - schmerzhafte physische und psychische Verletzungen erlitten, welche sie an ihre existentiellen Grenzen gebracht hätten. Nach zwei stationären Aufenthalten vom 5. Juni bis 23. Juni 2022 im KIZ Zürich und Winterthur habe die Privatklägerin eine ambulante traumatherapeutische Behandlung bei Frau lic. phil. P._____ begonnen, die bis heute andauern würde (act. 57, S. 11 f.). Es sei neben einer posttraumati- schen Belastungsstörung auch eine mittelgradige depressive Episode sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden (act. 57 S. 13; act. 58/1a Ziff. 5). Die Retraumatisierung der Privatklägerin habe zudem zu einem weiteren Klinikaufenthalt in der Clinica Holistica Engiadina geführt, wo sie vom 26. Oktober 2022 bis zum 7. Dezember 2022 in Behandlung gewesen sei. Die Privatklägerin leide immer noch unter starken Alpträumen, habe Mühe im Alltag zu funktionieren und leide an Angstzuständen. Aus diesem Grund sei im Hinblick auf die heutige Verhandlung von der Tagesklinik Wetzikon, welche die Privatklägerin jeweils am Montagnachmittag, Dienstag ganztags und Mittwochnachmittags besuche, der Ein- tritt in die offene Station des Kriseninterventionszentrums der Clienia Schlössli in Oetwil am See veranlasst worden (act. 57 S. 13 ff.). Schliesslich sei die Privatklä- gern nach eineinviertel Jahren noch immer zu 100% arbeitsunfähig (act. 57 S. 15; act. 58/5a-5n). Der Beschuldigte liess die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg beantragen (act. 59). 3.3. Der tätliche Übergriff auf die Privatklägerin führte zweifellos zu physi- schen und psychischen Verletzungen, wie sie von der Privatklägerin geltend ge- macht wurden. Nichtsdestotrotz handelt es sich um physische Verletzungen von eher geringer Intensität, welche rasch und ohne bleibende Schäden verheilt sind. Es gilt ausserdem zu erwähnen, dass bei der Privatklägerin vorbestehende lang- jährige traumaassoziierte Symptome vorliegen (act. 6/8), wobei es ihr dennoch ge- lang, einen Lehrabschluss zu erzielen, eine Arbeitsstelle zu finden und in einem 100%-Pensum arbeitstätig zu sein. Die vorliegende Tat hat die Privatklägerin aus der Bahn geworfen. Sowohl die dokumentierten physischen Verletzungen als auch die attestierte und bis heute andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr nach der Tat zeichnen ein eindrückliches Bild des Erlebten und lassen insbesondere auf eine andauernde mentale Belastung der Privatklägerin schliessen. Neben mehreren Klinikaufenthalten und wöchentlichen Therapien be-
- 65 - durfte es im Vorfeld dieser Verhandlung einer weiteren psychiatrischen Kriseninter- vention. Wie sich die Tat zukünftig auf die Psyche und die Arbeitsfähigkeit der Pri- vatklägerin auswirken wird, kann zur Zeit nicht beantwortet werden. Insofern sind die psychischen Auswirkung des angeklagten und erstellten Übergriffs auf den ak- tuellen psychischen Gesundheitszustand der Privatklägerin schwer abzuschätzen. Auch ist nicht abschliessend klar, inwiefern sich die vorbestehenden psychischen Probleme der Privatklägerin auf die aktuelle Situation auswirken. Bei dieser Sach- lage ist der Privatklägerin jedenfalls eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– zuzu- sprechen (vgl. dazu den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhil- fegesetz des Bundesamt für Justiz BJ, Stand 3. Oktober 2019). Im Mehrbetrag ist das Gesuch auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist der Privatklägerin im Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs ist die Pri- vatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Sodann ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist auch das Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Einziehung und Beschlagnahme 1.1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Be- weismittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
- 66 - 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Ja- nuar 2023 wurden ein schwarze Mobiltelefon mit Displayschaden (iPhone) und ein rosé Mobiltelefon mit Displayschaden (androidone MDG2) beschlagnahmt (Asser- vat-Nr. A016'035'748 und Asservat-Nr. A016'035'759; act. 10/12). Diese sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zü- rich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen sind. 1.3. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
5. April 2022 und vom 6. Januar 2023 wurden eine Damenjeans (Asservate- Nr. A016'036'070), eine Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081), eine Trainer- hose (Asservate-Nr. A016'035'704), ein T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715), ein Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) sowie ein Mobiltelefon mit Displayglasbruch (Samsung Galaxy A52s; Asservate-Nr. A016'404'403) beschlagnahmt (act. 10/5 und act. 10/11). Diese Gegenstände werden der Privatklägerin resp. dem Beschul- digten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf die- ser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. 1.4. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgeliste- ten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K220402-034 / 82441665) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden
- 67 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung ande- rer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Ge- bühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlun- gen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV). 1.3.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 und ergänzend mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte Rechtanwalt lic. iur. X._____ seine Kostennoten ein (act. 51 und 60). Darin macht er für seine gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung
- 68 - und der Urteilsverkündung ein Honorar von insgesamt Fr. 53'264.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend (Fr. 47'995.75 + Fr. 5'268.65). Rechtsanwalt X._____ verrech- net im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Plädoyernotizen bzw. der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung insgesamt 41.3 Stunden. Das Plädoyer umfasst 36 Seiten, wovon einige Seiten aus dem Rubrum, den Anträgen sowie dem Inhalts- verzeichnis bestehen. Zudem wurde eine relativ grosse Schrift gewählt, weshalb bei einem Aufwand von einer Stunde pro Seite ein Aufwand von 31.3 Stunden und somit einer Kürzung von 10 Stunden angemessen erscheint. Für das Aktenstudium wurden 17 Stunden geltend gemacht. Aufgrund dem Aktenumfang von zwei Bun- desordnern und den überschaubaren und wenig umfangreichen Voraktentheken ist hier eine Kürzung um 7 Stunden auf 10 Stunden angezeigt. Weiter macht Rechts- anwalt X._____ rund 7 Stunden für den Kontakt mit den Familienangehörigen und der Gemeinde I._____ geltend. Da Familienkontakte auf ein Minimum zu beschrän- ken sind und in vorliegendem Verfahren keine wesentlichen Informationen seitens der Familie in das Verfahren einflossen, scheint eine Kürzung um 3 Stunden auf 4 Stunden als angemessen. Die geltend gemachte Aufwendung von 2 Stunden im Zusammenhang mit dem Austausch zur Verteidigungsstrategie mit Professorin G._____ erscheinen als überflüssig und sind daher vollständig zu streichen. Rechtsanwalt X._____ macht einen Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht der Privatklägerin in das Gutachten geltend. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Alsdann sind die geltend gemachten Stunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 um 1 Stunde zu redu- zieren, da bereits am 7. Juli 2023 eine Vorbesprechung stattfand. Insgesamt resul- tiert eine Reduktion von 25 Stunden bzw. Fr. 5'500.– (25 x Fr. 220.–). Schliesslich werden Autospesen im Umfang von Fr. 380.– geltend gemacht. Bei einer Distanz zum Gefängnis Horgen von ungefähr 45.8 Kilometern, maximalen Autospesen von 70 Rappen pro Kilometer sowie den verbuchten sieben Fahrten rechtfertigt sich eine Reduktion um gerundet Fr. 155.50 auf einen Betrag von Fr. 224.50 (45.8 x Fr. 0.70 x 7). Die Reduktion beträgt somit unter Berücksichti- gung des Mehrwertsteueranteils insgesamt Fr. 6'091.– ([7.7% x Fr. 5'656.–] + Fr. 5'656.–). Die weiteren in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen sind
- 69 - grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemessen. Die Entschädigung von Rechtanwalt lic. iur. X._____ ist somit auf Fr. 47'173.45 (Fr. 53'264.40 – Fr. 6'091.–) festzusetzen, nämlich Fr. 42'119.90 für den Aufwand, Fr. 1680.90 für die Barauslagen und Fr. 3'372.65 für die Mehrwertsteuer. 1.3.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ihre Kostennote ein (act. 52). Darin macht sie für ihre gesamten Aufwendungen inklusive der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung ein Honorar von Fr. 29'796.40 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) geltend. Die der Honorarnote zugrunde- liegenden Aufwendungen sind grundsätzlich ausgewiesen und scheinen angemes- sen. Die Entschädigung von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ ist somit auf Fr. 29'796.40 festzusetzen, nämlich Fr. 27'335.– für den Aufwand, Fr. 331.10 für die Barauslagen und Fr. 2'130.30 für die Mehrwertsteuer. 1.4. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für das Vorverfahren neu mit Fr. 5'800.– (act. 56, Antrag 12) und nicht wie ursprünglich festgehalten Fr. 6'600.– (act. 21/3). Die Höhe der nachträglichen Kosten in Umfang von Fr. 200.–, die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Höhe von Fr. 1'300.–, für das schriftliche Gutachten in Höhe von Fr. 18'610.20, die Auslagen der Polizei im Umfang von Fr. 1'180.–, die Entschädigung des Zeugen in Höhe von Fr. 27.20 sowie die Auslagen für das mündliche Gutachten im Umfang von Fr. 1'225.– sind ebenfalls ausgewiesen. Die Verfahrenskosten betragen daher ins- gesamt Fr. 113'312.25.
2. Auferlegung der Verfahrenskosten 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte in fast allen Anklagpunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 70 - X. Rechtsmittel
1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentli- che Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (wovon bis und mit heute 469 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. März 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von
- 71 - 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird nicht eingetre- ten.
7. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI …, mit Displayschaden (Asservate- Nr. A016'035'748) Mobiltelefon androidone MDG2 rosé, IMEI …, mit Displayschaden (As- servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 sowie vom
6. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Damenjeans (Asservate-Nr. A016'036'070) 1 Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081) Mobiltelefon Samsung Galaxy A52s, SM-A5288, mit Displayglasbruch (Asservate-Nr. A016'404'403) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vor- weisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung über- lassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.
- 72 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Trainerhose (Asservate-Nr. A016'035'704) 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715) 1 Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefoni- scher Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
11. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgelisteten Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K220402-034 / 82441665) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 47'173.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 73 -
15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'796.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.00 Nachträgliche Kosten Fr. 1'300.00 Beschwerde-Verfahren des Obergerichts Fr. 18'610.20 Auslagen schriftliches Gutachten Fr. 1'180.00 Auslagen Polizei Fr. 27.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'225.00 Auslagen mündliches Gutachten Fr. 47'173.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 29'796.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 113'312.25 Total
17. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
18. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); die Vertretung der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt, zweifach für sich und die Privatklägerin);
- 74 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 8 bis 10, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 11; die Bezirksgerichtskasse; je gegen Empfangsschein.
19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 75 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 14. Juli 2023 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw M. Allaert