opencaselaw.ch

CG230007

Forderung

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Einleitung

E. 1.1 Der Kläger macht vorliegend Forderungen aus unerlaubter Handlung und Vertragsverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien verschiedener Gesellschaften gegenüber den Beklagten geltend. Die streitgegenständlichen klä- gerischen Investitionen erfolgten allesamt in den Jahren 2008 oder 2009 (act. 1 S. 13 ff.). Darüber hinaus macht der Kläger Rechtsverfolgungskosten im Zusam- menhang mit dem von ihm initiierten Strafverfahren gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 geltend (act. 1 S. 25 ff.).

E. 1.2 Zufolge geltend gemachter "Wertlosigkeit" der klägerischen Investitionen liess der Kläger mit Eingabe vom 7. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beklagten 1, E._____ (heutige Beklagte 2), namentlich nicht bekannte Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten 3 – im damaligen Zeitpunkt mit Sitz in F._____ – und namentlich nicht bekannte Mit- glieder der Geschäftsleitung der G._____ erstatten (vgl. act. 44/3). Die in der Folge von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführte Untersu- chung mündete in diversen Einstellungsverfügungen (act. 44/1-2 und 44/14), aber auch in der Anklage gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 vom 29. März 2019 beim hiesigen Kollegialgericht in Strafsachen (act. 32/8). Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2020 wurde die Beklagte 2 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des betrügerischen Kon- kurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wurde die Beklagte

- 4 -

E. 1.3 In der Folge gelangte der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch vom

20. Dezember 2022 an das Friedensrichteramt Regensdorf (act. 3).

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (hierorts eingegangen am Folgetag) liess der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 6. März 2023 (act. 3) sowie diverser Beilagen (act. 5/2-43) eine Klage mit obigen Rechtsbegehren gegen die Beklagten 1 bis 3 beim Bezirksgericht Diels- dorf einreichen (act. 1).

E. 2.2 Die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 970'440.20 ist vom Kolle- gialgericht am Bezirksgericht Dielsdorf im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 30'000.– angesetzt (act. 6). Dieser wurde antragsgemäss (act. 7) mit dem Restguthaben des Klägers aus dem Verfahren CG220002-D in Höhe von Fr. 16'000.– sowie mit der Überwei- sung des verbleibendenden Betrages in Höhe von Fr. 14'000.– innert der ihm mit Verfügung vom 4. September 2023 angesetzten Nachfrist geleistet (act. 8 f.).

E. 2.3.2 vorstehend). Zu letzterem Zeitpunkt ist die relative einjährige Verjährung be- treffend die Ansprüche des Klägers jedoch grundsätzlich bereits eingetreten. Wohl lässt der Kläger behaupten, mit jedem seiner – auch zwischen dem 7. Juni 2010 und dem 18. Februar 2012 erfolgten – Nachträge, denen vom 22. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 21. April 2011, 17. Juni 2012, 10. Oktober 2014 etc., sei die Verjährung unterbrochen worden (vgl. act. 42 S. 9 f.). Hierzu lässt er pau- schal sieben mehrseitige Beilagen ins Recht reichen (vgl. act. 44/4-10). Er unter- lässt es jedoch, auch nur ansatzweise zu spezifizieren, wo und an welcher Stelle, er mit welcher Formulierung die Verjährung im obigen Sinne unterbrochen haben will. Wie beklagtischerseits zu Recht darauf hingewiesen (vgl. act. 52 S. 23; act. 55 S. 21), ist ein solch pauschaler Hinweis des Klägers jedoch unzulässig. Bei ei- ner mehrseitigen Beilage ist stets die relevante Seite oder Stelle anzugeben. Im Übrigen geht auch nicht an, einen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Beilagen zu berufen (Beschluss und Urteil HG170230 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2018, E. ii.2.2.3 m.w,.H; vgl. auch Ziff. 2 vorstehend). Die klä- gerischen Beweisofferten haben entsprechend unbeachtlich zu bleiben. Damit mangelt es vorliegend an einer rechtsgenügenden verjährungsunterbrechenden Handlung vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist. Gleichwohl blieben seine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche grundsätzlich rechtshängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit ergeben sich aus dem Zivilprozessrecht und sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Geltendmachung der Ansprüche im Zivilprozess (Art. 62 ff. ZPO; vgl. zum Ganzen BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 15 und N 88 ff. und BSK ZPO- Infanger, Art. 64 beide m.w.H. insbesondere auch auf die Rechtsprechung vor der eidge- nössischen ZPO).

- 23 - 3.5.4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass mit Ausnahme des Sachverhaltskomple- xes H._____AG betreffend die Beklagte 2 die durch den Kläger initiierten Strafver- fahren betreffend den Beklagten 1 und die Beklagte 2 von der zuständigen Unter- suchungsbehörde wie folgt eingestellt wurden (vgl. act. 44/14 S. 1 und 3, Disp.- Ziff. 1; act. 44/1 S. 1 und 13, Disp.-Ziff. 1 und 2; act. 44/2 S. 1 und 17, Disp.-Ziff. 1): Sachverhaltskomplex Datum der Verfahrenseinstellung I._____ AG 23. August 2012 H._____AG 29. März 2019 J._____ lnc. 31. März 2021 K._____ AG 29. März 2019 3.5.4.2 Wie bereits ausgeführt, besagt Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR, dass für An- sprüche aus unerlaubter Handlung die längere strafrechtliche Verfolgungsverjäh- rungsfrist massgebend ist (vgl. Ziff. 3.3.1.3 vorstehend). Entgegen der klägeri- schen Auffassung genügt allein die Einleitung eines Strafverfahrens indessen nicht, um in den Genuss der längeren strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist zu kommen (act. 42 S. 7 ff.; vgl. auch Ziff. 2.5.1 vorstehend). Ergeht ein Frei- spruch oder wird die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt, so ist das Zivilge- richt daran gebunden und darf Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR nicht anwenden (Ur- teil HG120120 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2014, E. 4.2.2; vgl. auch Fischer Willi/Böhme Anna/Gähwiler Fabian, in: Kren Kostki- ewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR, Kom- mentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 53 N 4

f. m.w.H.). Art. 53 OR findet in Bezug auf Art. 60 Abs. 2 OR keine Anwendung. Der Zivilrichter ist in der Verjährungsfrage an die Feststellungen der Strafverfol- gungsbehörde bezüglich der Strafbarkeit gebunden (Verde Michel, 1. Block : Haf- tung / Die Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Krauskopf Frederic (Hrsg .), Die Verjährung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungs- recht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 85 m.w.H.). Die längere strafrechtliche Verfol-

- 24 - gungsverjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR ist nur dann anwendbar, wenn ein Beklagter im Zusammenhang mit den im Zivilprozess geltend gemach- ten Ansprüchen zuvor in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. hierzu BGE 136 III 502, E. 6.3 = Pra 100 (2011) Nr. 39, E. 6.2). Entgegen klägerischer Ansicht bindet eine rechtskräftige Einstellungsverfügung das Zivilgericht hinsichtlich der Nichtanwendung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR, wenn daraus ersichtlich ist, dass die für die Erfüllung der Straftat erforderlichen Elemente nicht vorhanden sind (vgl. act. 42 S. 16 f.; Gottini Melanie Catalina, Die Verjährung im schweizerischen Privatrecht, Grundlagen und ausgewählte Pro- blembereiche, Zürich/Basel/Genf 2019 (= ZStP 290), S. 93 f. m.w.H.). Mit der Ver- neinung eines hinreichenden Verdachts steht fest, dass kein strafbares Verhalten vorliegt oder m.a.W. die für die Erfüllung einer Straftat erforderlichen Elemente nicht vorhanden sind. Somit binden die in dieser Sache ergangenen rechtskräfti- gen Einstellungsverfügungen das vorliegend angerufene Zivilgericht hinsichtlich der (Nicht-)Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR auch dann, wenn darin tatsächlich nur ein "Verdacht" beurteilt und verneint worden ist. Jedenfalls kom- men die vorliegenden Einstellungsverfügungen einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). 3.5.4.3 Wird – wie vorliegend – die Strafverfolgung eingestellt, so werden die Zi- vilforderungen ex lege auf den Zivilprozessweg verwiesen (Art. 63 ZPO; Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Gleiches gilt für die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft hat dann in Anwendung von Art. 63 ZPO zur Wahrung der Rechtshängigkeit eine Frist von einem Monat, die Zivilklage neu beim zuständigen Zivilgericht anzubringen. Ansonsten geht zwar nicht der Rechtsanspruch, aber die Rechtshängigkeit verloren. Wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen, gelten nunmehr die kürzeren Verjährungsfristen nach Art. 60 Abs. 1 OR. Um der Rechtshängigkeit nicht verlustig zu gehen, ist überdies zu beachten, dass Rechtsmittel im Strafprozess grundsätzlich – unter Vorbehalt anderslautender ge- setzlicher Bestimmungen (wie in Art. 174 Abs. 3 StPO für die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Zeugnisverweigerungsrecht oder in Art. 402 StPO für

- 25 - die Berufung) oder entsprechender Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz – keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 387 StPO). Man- gels einer abweichenden gesetzlichen Regelung gilt dies integral auch für Nicht- anhandnahme- und Einstellungsverfügungen. Bei fehlender aufschiebender Wir- kung sind die angefochtenen Verfügungen vorläufig – d.h. bis zu ihrer allfälligen Aufhebung im Beschwerdeentscheid – rechtskräftig und vollstreckbar. Dies be- deutet, dass die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche unabhängig von der Beschwerdeführung gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfü- gungen grundsätzlich immer ex lege rechtskräftig ins Zivilverfahren verwiesen werden. Die Strafprozessordnung und die Lehre schweigen sich darüber aus, ob bei der Aufhebung der Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung durch die Be- schwerdeinstanz die Rechtshängigkeit der Zivilansprüche wieder hergestellt wird. Grundsätzlich ist nach allgemeinen Rechtsregeln davon auszugehen. Sollte aller- dings die Nichtanhandnahme oder Einstellung im Beschwerdeentscheid bestätigt werden, ist die Rechtshängigkeit der Zivilansprüche dahingefallen, da es bis zum Beschwerdeentscheid sicher länger als einen Monat (Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO) dauern wird. Mithin müsste die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche zur si- cheren Wahrung der bestehenden Rechtshängigkeit bzw. der Verjährungsfristen vorsorglich bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Zivil- gericht anhängig machen. Die Folge davon ist, dass die betreffenden Zivilansprü- che später nicht wieder im Strafverfahren anhängig gemacht und beurteilt werden können (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO; vgl. statt vieler Kettiger Daniel, Rechtshängig- keit von Adhäsionsklagen bei Anfechtung von Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen, in: Jusletter 6. Juni 2011 m.w.H.). 3.5.4.4 Vorliegend hat der Kläger wohl gegen die Einstellungsverfügung vom

31. März 2021 (vgl. Ziff. 3.5.4.1 vorstehend) ein Rechtsmittel ergreifen lassen. Dass diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, wurde von ihm aber nicht dargetan. Dem Rechtsmittel war denn auch gemäss seinen ei- genen Ausführungen kein Erfolg beschieden (vgl. act. 42 S. 14). Damit sind sämt-

- 26 - liche zuvor genannten Einstellungsverfügungen mit Entscheiddatum sofort, mithin zuletzt am 31. März 2021, rechtskräftig geworden (vgl. Ziff. 3.5.4.1 vorstehend). Das Schlichtungsgesuch des Klägers datiert vom 20. Dezember 2022 (vgl. Ziff. I.1.3 vorstehend) und damit nicht innert Monatsfrist. Demzufolge ist der Klä- ger der Rechtshängigkeit mit Wirkung ab 1. Mai 2021 verlustig gegangen. 3.5.5.1 Wie bereits in Bezug zu den Einstellungen am Rande ausgeführt (vgl. Ziff. 3.5.4.3 vorstehend), gilt – entgegen klägerischer Ansicht (vgl. act. 42 S. 13 f.)

– Gleiches im Zusammenhang mit einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivil- weg. Auch in diesen Konstellationen erfolgt die Verweisung auf den Zivilweg schon ex lege. Um der Rechtshängigkeit nicht verlustig zu gehen, hat der Zivilklä- ger auch hier in Anwendung von Art. 63 ZPO seine Zivilklage innert Monatsfrist bei der hierfür zuständigen Schlichtungsstelle anzubringen (Bergamin Christof, Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Fellmann Walter (Hrsg.), Das neue Verjährungsrecht, Tagung vom 29. Oktober 2019 in Lu- zern, Bern 2019, S. 54; Lieber Viktor, in : Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Sum- mers Sarah/ Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 11 m.w.H.; Jo- sitsch Daniel/Schmid Niklaus, in : Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 126 N 5 und 9). 3.5.5.2 Wohl erfolgten – wie eingangs erwähnt – mit (rechtskräftigem) Urteil der II. Abteilung des hiesigen Kollegialgerichts in Strafsachen vom 11. März 2020 Schuldsprüche gegen den Beklagten 1 und insbesondere auch im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex H._____AG gegen die Beklagte 2. Die Zivil- klage des Klägers wurde allerdings auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit er überhaupt eine Zivilklage gestellt habe und auf diese einzutreten war (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorstehend). Gemäss dem Kläger verblieb es bei dieser Sachlage auch nach den von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmitteln, zuletzt mit dem bei ihm am 4. Oktober 2022 eingegangenen bundesgerichtlichen Urteil vom

16. September 2022 (vgl. act. 42 S. 14). Dass dem zuletzt genannten Rechtsmit- tel die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, wurde von ihm aber auch hier nicht dargetan. Jedenfalls aber brachte der Kläger sein Schlichtungsgesuch vom

- 27 -

20. Dezember 2020 auch diesbezüglich nicht innert Monatsfrist bei der hierfür zu- ständigen Schlichtungsstelle an. Demzufolge ist er der Rechtshängigkeit auch hier verlustig gegangen.

E. 2.4 Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 4. und hierorts eingegangen am

8. Dezember 2023) teilte die Beklagte 2 dem Gericht innert einmalig erstreckter der ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hierfür anberaumten Frist auf dem Rechtshilfeweg (act. 10 ff.) ihre Zustelladresse in der Schweiz mit (act. 15 f.).

- 5 - 2.5.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde den Beklagten 1 bis 3 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 17). 2.5.2 Unterm Datum vom 12. März 2024 reichte die Beklagte 2 innert einmalig erstreckter Frist (act. 18) ihre schriftliche Klageantwort ins Recht (act. 25). 2.5.3 Mit Eingaben vom 20. respektive vom 21. März 2024 liessen die inzwi- schen vom Beklagten 1 mandatierten Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah- ren, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt MLaw Y2._____, und der Beklagte 1 persönlich als Vertreter für die Beklagte 3 innert je zweimalig erstreck- ter Frist (act. 21 und 25 resp. act. 20 und 24) je ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen (act. 32/1-11 resp. act. 29/1-17) einreichen (act. 30 resp. act. 27).

E. 2.6 In Ihren schriftlichen Klageantworten liessen der Beklagte 1 und die Be- klagte 3 in prozessualer Hinsicht beantragen, das vorliegende Verfahren einstwei- len auf die Frage der Verjährung (sinngemäss) sämtlicher Ansprüche zu be- schränken, und es sei ihnen die Frist zur Klageantwort in der Sache selbst abzu- nehmen und gegebenenfalls nach rechtskräftigem Entscheid über die Frage der Verjährung neu anzusetzen. Eventualiter sei ihnen nach einem allfällig negativen Entscheid über diesen Prozessantrag die Frist für die Klageantwort in der Sache selbst neu anzusetzen und sie bis dahin zu erstrecken (act. 30 S. 2 f. und S. 19 resp. act. 27 S. 3 und S. 22).

E. 2.7 Nachdem alle drei Beklagten in ihren vorgenannten schriftlichen Klageant- worten je Verjährungseinrede gegen sämtliche klägerischerseits geltend gemach- ten Ansprüche erhoben haben, wurde der vorliegende Prozess mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf die Frage der Verjährung der eingeklagten Ansprüche be- schränkt. Gleichzeitig wurde mit Bezug auf das beschränkte Prozessthema ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Fist angesetzt, um zum be- schränkten Prozessthema eine schriftliche Replik einzureichen (act. 36).

E. 2.8 Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess der Kläger seine schriftliche Replik samt Beilagen (act. 44/1-14) zum beschränkten Prozessthema ins Recht reichen (act. 43).

- 6 -

E. 2.9 Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde den Beklagten 1 bis 3 Frist angesetzt, um zum beschränkten Prozessthema ihre schriftliche Duplik einzurei- chen (act. 46). Mit ihren Eingaben vom 10. Oktober respektive vom 3. Dezember 2024 reichten die Beklagte 2 innert respektive die Beklagten 1 und 3 innert zwei- malig erstreckter Frist ihre schriftliche Duplik, die Beklagten 1 und 3 samt Beila- gen (act. 57/1-4 resp. 54/12-16) ins Recht (act. 48 resp. act. 52 resp. act. 55).

E. 2.10 Mit Eingabe vom 4. März 2025 samt Beilage (act. 63/1) liess der Kläger von dem ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2025 anberaumten ewigen Replikrecht (act. 58) Gebrauch machen (act. 61).

E. 3 Zuständigkeit

E. 3.1 Vorbemerkungen Alle drei Beklagten erhoben in ihrer (teils beschränkten) Klageantwort die Einrede der Verjährung (vgl. insbesondere Ziff. I.2.7. vorstehend). Der Eintritt der Verjäh- rung führt nicht zum Untergang der Forderung, steht jedoch deren Durchsetzbar- keit entgegen (Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. A., Zürich 2020, Rz. 3276). Sie darf nur auf Einrede des Schuldners hin berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Ist die Verjährungseinrede begründet, ist die Klage durch Sachur- teil abzuweisen. Zweckmässigerweise erfolgt die Prüfung der Verjährungseinrede vorab, denn sollten die Ansprüche des Klägers verjährt sein, erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

E. 3.2 Unbestrittenes

- 13 - Unbestritten ist, dass die streitgegenständlichen klägerischen Investitionen alle- samt in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten (vgl. act. 1 S. 13, 15 ff., 18 und 23; act. 26 S. 2; act. 27 S. 13 ff.; act. 30 S. 9 f.). Im weiteren ist unbestritten, dass der Kläger wegen "Wertlosigkeit" seiner Investitionen mit Eingabe vom 7. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beklag- ten 1, E._____ (heutige Beklagte 2), namentlich nicht bekannte Mitglieder der Ge- schäftsleitung der Beklagten 3 – im damaligen Zeitpunkt mit Sitz in F._____ – und namentlich nicht bekannte Mitglieder der Geschäftsleitung der G._____ erstatten liess (vgl. act. 44/3). Aktenkundig und unstrittig ist ferner, dass der Kläger mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2022 mit seinem Schlichtungsgesuch an das Friedens- richteramt Regensdorf gelangte (act. 3).

E. 3.3 Verjährung Ansprüche aus unerlaubter Handlung 3.3.1.1 Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus Art. 41 ff. OR ist nach den obligationenrechtlichen Vorschriften in Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 OR zu beur- teilen. Das geltende Recht sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kennt- nis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person vor sowie eine absolute Frist von zehn Jahren ab Beendigung des schädigenden Verhaltens (Art. 60 Abs. 1 OR). Nach altem Recht – also vor dem 1. Januar 2020 – sah Art. 60 Abs. 1 aOR eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person sowie eine absolute Frist von zehn Jahren ab der schädi- genden Handlung vor. Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bishe- rige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Um zu beurteilen, welches Recht also anwendbar ist, gilt es zu prüfen, ob die Verjährung nach altem Recht im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung der Klageeinleitung noch nicht eingetreten war. Diese Beurteilung hängt davon ab, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen anfängt. Die relative Frist beginnt sowohl nach al- tem als auch nach neuem Recht mit der Kenntnis des Schadens und der ersatz- pflichtigen Person durch die geschädigte Person. Beruft sich eine beklagte Partei auf die Einrede der Verjährung, so trägt sie die Beweislast dafür, dass die Forde-

- 14 - rung verjährt ist (BGer 5A_563/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.; BGE 111 II 55 E. 3. = Pra 74 [1985] Nr. 129; Lardelli Falvio/Vetter Meinrad, in: Geiser/Fountoula- kis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Rz. 58 zu Art.

E. 3.3.3 Wie bereits erwähnt gilt nach Art. 60 Abs.1 aOR eine absolute Frist von zehn Jahren ab Beendigung des schädigenden Verhaltens (s. Ziff. 2.3.1 vorste- hend), unabhängig davon, ob der Ersatzberechtigte in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Es ist seitens des Klägers zu Recht unstrittig geblieben, dass für den Beginn der absoluten Verjäh- rungsfrist auf das Datum der streitgegenständlichen Investitionen abzustellen ist. Die vom Kläger insbesondere geltend gemachte arglistige Täuschung hätte auf jeden Fall jeweils vor oder spätestens mit dem Abschluss der jeweiligen Aktien- kaufverträge stattfinden müssen (vgl. insbesondere act. 30 S. 15 und act. 52 S. 14 f.; act. 55 S. 14). Die absolute Verjährung nach Art. 60 Abs.1 aOR präsentiert sich dementspre- chend grundsätzlich wie folgt (vgl. act. 1 S. 13, 15 ff., 18 und 23): Datum Kaufvertrag Beginn Verjährung Eintritt Verjährung I._____ AG CHF 98'147.00 4. März 2008 4. März 2018 H._____AG CHF 54'581.75 11. April und 26. Juni 2008 11. April und 26. Juni 2018 J._____ lnc. 25. April 2008 25. April 2018 USD 651'950 K._____ AG CHF 1'502.25 10. Juni 2009 10. Juni 2019

E. 3.4 Verjährung Ansprüche aus Vertrag

- 19 - Art. 127 OR statuiert eine ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren für die aus Bundeszivilrecht abgeleiteten Forderungen und gilt überall dort, wo das Gesetz keine abweichende (ausserordentliche) Verjährungsfrist aufgestellt hat oder die Unverjährbarkeit vorsieht. Die Verjährung der klägerischerseits geltend gemach- ten Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen unterliegen dementspre- chend derselben Verjährung wie die absolute Verjährung nach Art. 60 Abs.1 aOR, weshalb sich der Eintritt der Verjährung übereinstimmend präsentiert und betref- fend diese auf obige Ziffer 2.3.3 verwiesen werden kann.

E. 3.5 Verjährungsunterbrechung/Rechtshängigkeit 3.5.1.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder durch Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss die Handlung, welche sie unterbricht, zulässig sein; namentlich muss eine entsprechende Klage bei einem zuständigen Gericht eingereicht worden sein (BGE 130 III 202 E. 3.2 und 3.3.2 = Pra 2004 Nr. 161); insbesondere wenn der Anspruch mittels Widerklage geltend gemacht wird, muss diese ordnungsgemäss und rechtzeitig, gemäss den Bestimmungen der ZPO, eingereicht worden sein (BGE 130 III 202 E. 3.3.2 = Pra 2004 Nr. 161). Zudem muss die geltend gemachte Forderung durch ihren Rechtsgrund individua- lisiert (Sachverhaltskomplex; Entstehungsgrund) und ihr Betrag beziffert sein, ausser die unbezifferte Forderungsklage ist aufgrund von Art. 85 ZPO zulässig (BGE 133 III 675 E. 2.3.2 = Pra 2008 Nr. 65; BGE 122 III 195 E. 9c = Pra 85 Nr. 208; zum Betreibungsbegehren vgl. BGE 121 III 18 E. 2 = Pra 85 Nr. 153; BGE 119 II 339 E. 1c = Pra 83 Nr. 138). 3.5.1.2 Die Aufzählung der Handlungen in Art. 135 Ziff. 2 OR, mit denen die Ver- jährung unterbrochen werden kann, ist abschliessend (BGE 132 V 404 E. 4.1 = Pra 2007 Nr. 145). Die Strafklage oder – im erweiterten Sinn der StPO – die Er-

- 20 - klärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1–2 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), gehören nicht dazu. Im System der StPO können nur der Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR oder andere ausservertragliche Ansprüche Gegenstand von durch Ad- häsion geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen sein. Dies war im Kanton Zürich bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 der Fall (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht. Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Rz. 845; BGE 101 II 77 E. 2. lit. c). Es handelt sich um Zivilklagen im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StPO, die rechtshängig werden, sobald der Geschädigte zivilrechtliche An- sprüche gemäss Art. 199 Abs. 2 lit. b StPO – auch unbeziffert (vgl. BSK StPO- Dolge, Art. 122 N 15) – geltend gemacht hat, mit anderen Worten, sobald er Straf- klage eingereicht oder erklärt hat, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 401 E. 3. m.w.H. = Pra 112 (2023) Nr. 2023). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtshängigkeit bereits mit blosser Erklärung, sich als Zivilkläger beteiligen zu wollen, eintritt, also vor Einreichung einer eigentlichen Klage. Zu beachten ist jedoch, dass nach der vorab zivilrechtlichen Rechtsprechung erst die Bezifferung des Anspruchs die Verjährung unterbricht (PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 122 N 6). Zwar war, wie seitens des Klägers, des Beklagten 1 und der Beklagten 3 vorgebracht, bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 die StPO noch nicht in Kraft (vgl. act. 42 S. 8 f.; act. 52 S. 8; act. 55 S. 8 f.). Jedoch galt bereits vor Inkrafttreten der StPO, dass die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren die Verjährung nur dann zu unterbrechen vermag, wenn ein bezifferter Anspruch geltend ge- macht wird, oder – subsidiär – falls eine Bezifferung nicht möglich ist, ein Antrag bzw. eine Klage auf Feststellung der rechtlichen Grundlagen des Zivilanspruchs gestellt wird (vgl. Marco Weiss, Der Adhäsionsprozess, Unter besonderer Berück- sichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 121; Gottini Melanie Catalina, Die Verjährung im schweizerischen Privatrecht, Grundlagen und ausge- wählte Problembereiche, Zürich/Basel/Genf 2019 (= ZStP 290), S. 102 je m.w.H. sowie Urteil 4A_543/2013 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014, E. 4.2).

- 21 - Entgegen klägerischer Ansicht handelt es sich also folglich nicht um rein alterna- tive Voraussetzungen (vgl. act. 42 S. 8 f.).

E. 3.5.2 Bereits an dieser Stelle ist zu konstatieren, dass die vom Kläger einge- reichte Klage, welche sich auf Art. 97 ff. OR stützt – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 42 S. 13) – nicht Gegenstand adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- machter zivilrechtlicher Ansprüche sein konnte, da das Strafgericht in dieser Sa- che nicht zuständig war. Die Verjährung für diese vertraglichen Forderungen sind spätestens am 10. Juni 2019 eingetreten (vgl. Ziff. 2.4 i.V.m Ziff. 2.3.3. vorstehend). Zu jenem Zeitpunkt war diese Frist jedoch nicht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden, we- der durch ein Betreibungsbegehren noch durch ein Schlichtungsgesuch mit An- gabe des Forderungsgrunds und des geforderten Betrags. Das Schlichtungsge- such in dieser Sache wurde erst am 20. Dezember 2022 eingereicht (act. 5/9). Damit sind vorliegend die vertraglichen Ansprüche verjährt und folglich allesamt abzuweisen.

E. 3.5.3 Die Klage, welche sich auf Art. 41 ff. OR stützt, konnte hingegen Gegen- stand adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachter zivilrechtlicher An- sprüche sein, da das Strafgericht in dieser Sache zuständig war. Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich hier, den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist spätestens an die Strafanzeige vom 7. Juni 2010 anzuknüpfen, weil spätestens ab diesem Zeitpunkt von der hinreichenden Kenntnis des (bestrit- tenen) Schadens und von der (mutmasslichen) Person des Ersatzpflichtigen aus- zugehen ist (vgl. Ziff. 2.3.2.2 vorstehend). Dementsprechend wäre dem Kläger somit eine Bezifferung des Schadenersatz- anspruchs bereits bei Einreichung der Strafanzeige möglich gewesen. Er hätte ihn folglich ohne Weiteres auf den höchstmöglichen in Frage kommenden Betrag, nämlich auf die Höhe seiner Investitionen, beziffern können. Dahingegen hat er bei Einreichen der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 seine Forde- rungen lediglich auf "insgesamt rund CHF 0.65 bis 0.8 Mio." beziffert. Das ist un-

- 22 - genügend. Mangels rechtsgenügender Bezifferung kommt seiner Strafanzeige so- mit von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Eine hinreichende Bezifferung erfolgte erst mit dem Ausfüllen des Fragebogens betreffend Privatklägerschaft vom 18. Februar 2012 (act. 44/7) und mit dem Ein- reichen dessen mit seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 44/8; vgl. Ziff.

E. 3.5.6 Nach dem Gesagten sind auch sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt und dementsprechend abzuweisen.

E. 3.6 Verjährung Rechtsverfolgungskosten

E. 3.6.1 Wie bereits erwähnt, verlangt der Kläger (in Ziffer 6 seiner Rechtsbegeh- ren) ferner Schadenersatz für seine Rechtsverfolgungskosten als Privatkläger in den Strafverfahren (in Höhe von Fr. 121'526.39 nebst Zinsen), welche haftpflicht- rechtlich Bestandteil des Schadens bildeten und nicht durch eine Parteientschädi- gung gedeckt gewesen seien (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Die Rechtsverfolgung als Privatkläger im Strafverfahren habe der Durchsetzung seiner Schadenersatzfor- derungen gedient. Dass das Strafgericht schliesslich die Schadenersatzansprü- che auf den Zivilweg verwiesen habe, ändere daran nichts. Durch eine Parteient- schädigung seien diese Kosten ebenfalls nicht gedeckt gewesen, da dem Kläger im Strafverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Ferner seien die Anwaltskosten notwendig, gerechtfertigt und angemessen gewe- sen. Gerechtfertigt seien die oben genannten Anwaltskosten insbesondere des- halb gewesen, weil die Opfer eines grösseren Wirtschaftsdelikts berechtigter- weise eine anwaltliche Vertretung beiziehen dürften. Notwendig seien die An- waltsleistungen insbesondere gewesen, da sonst, namentlich ohne substantiierte und mit zahlreichen Beilagen belegte Strafanzeige, wohl kein Strafverfahren durchgeführt und keine Anklage erhoben worden wäre. Ferner sei das Strafver- fahren notwendig gewesen, um den Sachverhalt zu erstellen und Beweismittel zu erhalten, welche für den Kläger sonst kaum verfügbar gewesen wären. Angemes- sen seien die Anwaltskosten insbesondere deshalb gewesen, weil sie in einem über 10 Jahre dauernden, teilweise sehr komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit zahllosen Akten lediglich rund Fr. 10'000.– pro Jahr betragen hätten (vgl. act. 1 S. 25 f.).

- 28 -

E. 3.6.2 Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Unter diese vorprozes- suale Rechtsverfolgungskosten fallen die vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten (ZR 107 [2008] Nr. 14). Nach der zür- cherischen Praxis waren vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht als Scha- densposten geltend zu machen, sondern bei der Bemessung der Prozessent- schädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu be- rücksichtigen (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO/ZH; ZR 72 [1973] Nr. 17; ZR 63 [1974] Nr. 100). Folgerichtig kann der Kläger als haftpflichtrechtlichen Teil eines Schadens und somit ausserhalb der Parteientschädigung höchstens jene Kosten geltend machen, welche nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifi- ziert werden können (ZR 107 [2008] Nr. 14). Das Bundesgericht hielt bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflicht- recht wiederholt fest, dass solche Kosten nur dann einen haftpflichtrechtlichen Be- standteil des Schadens bilden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die nach kantonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.2; BGE 117 II 106; BGE 117 II 396; BGE 126 III 391). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kos- ten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 95 N. 38). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür spre- chen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestand- teil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und ange- messen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts

- 29 - 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss und Ur- teil HG14077 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2016, E. 9.2).

E. 3.6.3 Wie diesbezüglich der Beklagte 1 und die Beklagte 3 zu Recht vorbringen lassen, hat der Kläger bereits im Strafverfahren der II. Abteilung des hiesigen Kol- legialgerichts in Strafsachen ein Entschädigungsforderung in Höhe von Fr. 352'661.40 für Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geltend ge- macht (vgl. act. 27 S. 22; act. 30 S. 18). Das besagte Gericht hat in seinen Erwä- gungen im (rechtskräftigen) Urteil vom 11. März 2020 festgehalten, dass die Pri- vatkläger – mithin auch der Kläger – zwar im Strafpunkt, nicht aber mit ihren Zivil- forderungen durchdringen würden, sofern sie solche überhaupt gestellt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich den Bele- gen zur horrenden Entschädigungsforderung des Rechtsvertreters der Privatklä- ger 1-5 über Fr. 352'661.40 entnehmen lasse, dass die in Rechnung gestellten Aufwendungen zum einen nicht nur die Privatkläger 1 und 2, welche im vorliegen- den Gerichtsverfahren Zivilklagen gestellt hätten, sondern auch die ebenfalls ver- tretenen Privatkläger 3, 4 und 5, und zum andern nicht nur den anklagerelevanten Sachverhalt, sondern auch weitere, bereits abgeschlossene oder noch hängige Strafuntersuchungen und sonstige Verfahren betroffen hätten (vgl. act. 32/8 S. 220 E. 12.19). Daraus erhellt, dass der Kläger bereits im Strafverfahren die Entschädigung für die Rechtsverfolgung, welche gemäss ihm der Durchsetzung der Schadenersatz- forderung gedient habe, im Sinne einer Parteientschädigung – und damit rechts- konform – einzufordern versuchte. Unabhängig von der Frage, ob damit in Bezug auf den vorliegend geltend ge- machten Ersatz für seine Rechtsverfolgungskosten mit dem vorgenannte Urteil des hiesigen Gerichts bereits eine abgeurteilte Sache vorliegt, was diesbezüglich ein Nichteintreten zur Folge hätte, hätte der Kläger seine besagte Forderung spä- testens auch im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren als Parteientschädigung einfordern müssen. Für eine Einforderung aus unerlaubter Handlung mangelt es schlicht an einer Rechtsgrundlage.

- 30 - Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Teil des Verspätungsschadens und haben ak- zessorischen Charakter (Urteil 4A_386/2008 des Bundesgerichts vom 2. März 2009, E. 1.2 .2 m.w.H.; s. auch Weber Rolf H./Emmenegger Susan, Berner Kom- mentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilge- setzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 103 N 23 m.w.H.).

E. 3.6.4 Nach Art. 133 OR verjähren mit dem Hauptanspruch auch die akzessori- schen Nebenansprüche. Bei Verspätungsschäden handelt es sich um (akzessori- sche) Nebenansprüche zum Hauptanspruch im Sinne von Art. 133 OR, weshalb sie mit der Hauptforderung verjähren (Wildhaber Isabelle/Dede Sevda, Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR, Obligationenrecht, Allgemeine Be- stimmungen, Bern 2021, Art 127 N 135 m.w.H.). Dementsprechend tritt die Ver- jährung der Nebenansprüche von Gesetzes wegen ein und es bedarf – entgegen klägerischer Auffassung (vgl. act. 42 S. 20 und S. 25) – keiner separaten Verjäh- rungseinrede dafür.

E. 3.6.5 Folglich gelten auch die Rechtsverfolgungskosten als verjährt. Auch diese Forderung ist abzuweisen.

E. 3.7 Fazit Im Ergebnis gelten sämtliche Ansprüche des Klägers als verjährt. Alle drei Be- klagten haben die Verjährungseinrede rechtsgültig erhoben. Die Klage ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Zustelldomizil

- 8 -

E. 4.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Vor- liegend beträgt der Streitwert Fr. 970'440.20. Dementsprechend beträgt die volle Grundgebühr (ab-)gerundet Fr. 30'159.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2

- 31 - GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren unter Berücksich- tigung der genannten Bemessungskriterien aufgrund der Beschränkung des Pro- zessthemas auf die Frage der Verjährung auf gerundet Fr. 20'000.– festzusetzen und dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu- sätzlich verbleibt die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 950.– beim Kläger.

E. 4.2 Ausserdem hat der Kläger als unterliegende Partei den drei Beklagten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 95 Abs. 3 ZPO. Als Parteientschädi- gung gilt gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig ver- treten ist (lit. c). In der Regel wird einer obsiegenden Partei, welche nicht durch ei- nen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei er- satzpflichtige Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1).

E. 4.3 Vorliegend ist einzig der Beklagte 1 anwaltlich vertreten. Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient, wobei auch die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung abgedeckt ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 2, § 4 und § 11 AnwGebV beziffert sich die Parteientschädigung inklusive 8.1% Mehrwertsteuer auf Fr. 33'464.–. Damit erscheint die Festsetzung der Parteient- schädigung für den Beklagten 1 auf Fr. 16'732.– (½ der vollen Grundgebühr) an- gemessen.

E. 4.4 Den Beklagten 2 und 3 ist mangels einer besonderer Begründung im An- trag keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 32 -

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ist das or- dentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Der Kostenent- scheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Es wird erkannt:

E. 5 Aktenschluss/Novenschranke

E. 5.1 Nach der Rechtsprechung kann sich im ordentlichen Verfahren jede Partei ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal ent- weder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO), an einer In- struktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen unbeschränkt äussern (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 475; BGE 144 III 519 E. 5.2.1; BGE 144 III 67 E. 2.1). Danach fällt die Noven- schranke und die Parteien haben – auch im Rahmen der Wahrnehmung des ewi- gen Replikrechts – nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es grundsätzlich an der Partei, die das Novenrecht beansprucht, dar- zutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das gilt insbesondere auch für Entgegnungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen wurden (BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

- 9 -

E. 5.2 Wie bereits erwähnt, liess der Kläger von dem ihm mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2025 anberaumten ewigen Replikrecht Gebrauch machen (vgl. Ziff. 2.10 vor- stehend). Insoweit diese Eingabe samt neuer Beilage das Novenrecht bean- sprucht, wurde es klägerischerseits gänzlich unterlassen, darzutun, dass und warum die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO gegeben sein sollen. Entspre- chend bleiben neue Tatsachen und Beweismittel unbeachtlich.

E. 6 Wirkung der Verjährungseinrede

E. 6.1 Der Kläger lässt an diversen Stellen in seiner Replik zum beschränkten Pro- zessthema ausführen, dass die Erhebung der Verjährungseinrede die Entste- hung der eingeklagten Ansprüche voraussetze, weshalb die klägerischerseits ein- geklagten Ansprüche mit den jeweiligen Klageantworten der Beklagten (mit Aus- nahme der Ansprüche betreffend Rechtsverfolgungskosten) durch sie auch aner- kannt worden seien (vgl. bspw. act. 42 S. 5).

E. 6.2 Wie der Beklagte 1 und die Beklagte 3 zu Recht vorbringen lassen, will der Kläger folglich in der Erhebung der Verjährungseinrede eine Anerkennung der eingeklagten Ansprüche erblicken (vgl. act. 52 S. 20 f.; act. 55 S. 18 f.). Einer sol- chen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Klageantworten ergeht ohne Weiteres, dass die eingeklagten Ansprüche bestritten sind und die Verjährungs- einrede nur unter dieser Prämisse erhoben wurde (vgl. act. 27 S. 5 ff.; act. 30 S. 5 ff.).

E. 6.3 Es liegt in der Natur der Sache und ergibt sich auch ohne Weiteres aus der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2024, dass die "Beschränkung" des Prozessthemas aus prozessökonomischen Gründen erfolgt ist (vgl. act. 36). Wird ein Verfahren beschränkt, so ergeht nach Abschluss des beschränkten Verfah- rens entweder ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid mit Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer unbeschränkten Klageantwort (Pahud Eric, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander lvo (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 222 N 18 f.). II.

- 10 -

1. Sachverhaltsdarstellung des Klägers in den Grundzügen Der Kläger macht vorliegend Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 41 ff. OR in Verbindung mit Art. 146 StGB, Art. 138 und 158 StGB, Art. 165 StGB sowie Art. 251 und 253 StGB und Schadenersatzansprüche aufgrund von Vertragsver- letzungen (Art. 97 ff. sowie Art. 394 ff. OR) geltend. Ferner verlangt der Kläger Schadenersatz für seine Rechtsverfolgungskosten als Privatkläger in den Straf- verfahren, welche haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bildeten und nicht durch eine Parteientschädigung gedeckt gewesen seien. Zusammengefasst hätten die Beklagten 1 und 2 in den Jahren 2007 bis 2012 ein rechtswidriges System aufgezogen, mittels welchem sie Investoren wie auch den Kläger durch Täuschung zu Investitionen in wertlose Aktien von angeblichen "Wachstumsunternehmen" (vorliegend relevant gemäss act. 1 S. 13 ff. Wachs- tumsunternehmen wie H._____ AG, I._____ AG, J._____ lnc. und K._____ AG) veranlasst hätten. Das Strafverfahren vor dem hiesigen Bezirksgericht habe Aktienverkäufe der Be- klagten der beiden "Wachstumsunternehmen" H._____AG und L._____ AG be- troffen. Die Sachverhalte betreffend I._____ AG, J._____ lnc. sowie K._____ AG seien im gerichtlichen Urteil nicht beurteilt worden. Das Schema bzw. die Vorge- hensweise der Beklagten sei aber bei allen Aktienverkäufen praktisch dasselbe gewesen. Die von den geschädigten Finanzinvestoren für den Erwerb der diversen Aktien auf Konten der Beklagten 3 einbezahlten Geldbeträge seien nicht wie verspro- chen den "Wachstumsunternehmen" zugeführt, sondern von den Beklagten für ei- gene Zwecke verwendet worden. Die gestützt auf die Strafanzeigen und zahlreichen Nachträge mehrerer Geschä- digter wegen der genannten Aktienverkäufe von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführte Untersuchung habe in der Anklage gegen den Be- klagten 1 und die Beklagte 2 vom 29. März 2019 beim hiesigen Kollegialgericht in Strafsachen gemündet (act. 32/8). Mit Urteil vom 11. März 2020 seien die Be-

- 11 - klagte 2 und der Beklagte 1 der bereits eingangs erwähnten Delikte (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorstehend) schuldig gesprochen worden. Mit der sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Widerrechtlichkeit liessen sich seine Schadenersatzansprüche ohne Weiteres auf Art. 41 ff. OR, überdies auch in Verbindung mit der Schutznorm von Art. 146 StGB stützen (vgl. act. 1 S. 9 ff.).

2. Behauptungs- und Substantiierungspflicht Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), hat die Tatsachen hinreichend darzutun und ‒ falls bestritten ‒ zu bewei- sen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestands- merkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer Urteil 4A_443/2017 vom

30. April 2018 E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssi- gen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tat- sachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; 4A_591/2012 vom 20. Fe- bruar 2013 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; Sutter- Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, Art. 55 N 21 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, so- weit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen, dass einerseits darüber Beweis abgenommen werden könnte und anderer- seits substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisver-

- 12 - fahren darf nicht dazu dienen, fehlende oder nicht genügend substantiierte Be- hauptungen nachträglich zu vervollständigen, da dies zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes führte (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.H.). Im Prinzip ist den genannten Obliegenheiten in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das Gericht und die Gegenpartei sollen nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusam- mensuchen müssen. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage ausrei- chend sein. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informa- tionen in den Beilagen nicht eindeutig, selbsterklärend und vollständig enthalten sind, Interpretationsspielraum besteht oder sie daraus zusammengesucht werden müssten (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f. m.H.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1).

3. Verjährung

E. 8 ZGB; Walter Hans Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Rz. 287 zu Art. 8 ZGB). Es obliegt ihr sowohl zu beweisen (bzw. glaubhaft zu machen), ab welchem Tag diese Frist zu laufen beginnt, als auch wann die geschädigte Person vom Umfang ihres Schadens genügende Kenntnis haben konnte (Brehm Roland, in: Berner Kom- mentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 5. A., Bern 2021, Rz. 20a zu Art. 60 OR; zum Ganzen HGer ZH vom 24. November 2022, S. 16 f.). 3.3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Kenntnis des Schadens vor, wenn die wesentlichen Elemente des Schadens zumindest in groben Zügen bekannt sind. Die geschädigte Person braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist (BGer 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.4.; BGE 126 III 161 E. 3c.; BGE 112 II 118 E. 4.). Sie hat genügend Kenntnis vom Schaden, wenn sie dessen Existenz, Beschaffenheit und Merkmale in einer Weise kennt, dass eine gerichtliche Klage begründet werden kann (BGE 136 III 322 E. 4.1. [allerdings betreffend Art. 760 OR]; BGE 131 III 61 E. 3.1.1. = Pra 94 [2005] Nr. 121; BGE 114 II 253 E. 2a. = Pra 78 [1989] Nr. 73; BGE 112 II 118 E. 4.; BGE 111 II 55 E. 3a. = Pra 74 [1985] Nr. 129). Kennt sie die wesentlichen Ele- mente des Schadens, so kann von ihr erwartet werden, dass sie sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind (BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2.; BGE 109 II 433 E. 2. = Pra 73 [1984] Nr. 78). Von der geschädigten Person wird ein Verhalten nach Treu und Glauben verlangt (vgl. Art. 2 ZGB; BGer 4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1.). Die Kenntnis muss genügende Genauigkeit aufweisen, um ihr die Einreichung der Schadenersatzklage zu ermöglichen. Einen solchen Grad an Gewissheit über den Anspruch hat die geschädigte Person erlangt, wenn nach Treu und Glauben ge- sagt werden kann, sie habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und genügend Unterlagen zur Klageeinreichung, sodass ihr eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfte (BGer 5A_563/2009 vom

29. Januar 2010 E. 4.1.; BGer 4A_489/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.; BGE

- 15 - 129 III 503 E. 3.4. [allerdings betreffend Art. 67 OR]). Die Frist von Art. 60 Abs. 1 OR beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die geschädigte Person vom Schaden in obengenanntem Sinn tatsächlich Kenntnis hat, und nicht mit demjenigen, in welchem sie bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksam- keit die Höhe ihrer Forderung hätte kennen können (BGer 4C.182/2004 vom

23. August 2004 E. 5.2.1.; BGer 4C.135/2003 vom 26. September 2003 E. 4.2.1.; BGer 4C.234/1999 vom 12. Januar 2000 E. 5c/cc; BGE 111 II 55 E. 3a = Pra 74 [1985] Nr. 129; BGE 109 II 434 E. 1. = Pra 73 [1984] Nr. 78; zum Ganzen HGer ZH vom 24. November 2022, S. 17 f.). 3.3.1.3 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergelei- tet und kennt das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als das Zivilrecht, sieht Art. 60 Abs. 2 aOR vor, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist (Verfolgungsver- jährung gemäss Art. 97 StGB) auch für den ausservertraglichen Schadenersatz- anspruch massgebend ist. Die Bestimmung gilt gegenüber der relativen und der absoluten Verjährungsfrist (BGE 137 III 481 E. 2.5; BGE 127 III 538 E. 4c; BGE 111 II 429 E. 2d; BGE 107 II 151 E. 4a). Eine strafbare Handlung im Sinne der Bestimmung ist dabei anzunehmen, wenn die schadensverursachende Verhal- tensweise, aus welcher der Geschädigte einen Zivilanspruch gegen den Schädi- ger ableitet, einen den Schutz des im konkreten Fall verletzten Rechtsguts be- zweckenden Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (BGE 137 III 481 E. 2.2 und 2.4; BGE 136 III 502 E. 6.1 u. E. 6.3.1 f.; BGE 127 III 538 E. 4b; BGE 122 III 5 E. 2c; BGE 106 II 213 E. 4; BGer 4A_459/2009 E. 3.2; BGer 4C.156/2005, E. 3.3.). Die im Raum gestandenen Delikte (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorste- hend) unterlagen vorwiegend der Verfolgungsverjährung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB. Die Verjährungsfrist in strafrechtlicher Hinsicht beträgt somit grundsätzlich 15 Jahre. 3.3.2.1 Der Beklagte 1 und die Beklagte 3 knüpfen den Beginn der einjährigen re- lativen Verjährungsfrist spätestens an die Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2010 (vgl. act. 42 S. 8 ff.; act. 52 S. 11 ff.). Die Beklagte 2 macht geltend, dass sie per Ende 2021 aus der Beklagten 3 ausgeschieden sei, was unbestritten geblie- ben ist, und für Rechtsverletzungen nach seinem Ausscheiden nicht mehr verant-

- 16 - wortlich gemacht werden könne (vgl. act. 26 S. 2). Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck, dass allfällig durch sie verursachte Schäden vor Ende 2010 ent- standen sein müssten. Zwar unterlässt sie damit, darzutun, wann der Kläger vom Umfang seines Schadens genügende Kenntnis haben konnte. Es ist aber zu kon- statieren, dass sie juristische Laiin ist. Ferner kann an dieser Stelle ohne weiteres antizipiert werden, dass auch sie die einjährige relative Verjährungsfrist spätes- tens an die Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2010 geknüpft hätte, wenn ihr in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht zur Klarstellung oder Ergänzung Gele- genheit gegeben worden wäre (Art. 56 ZPO) und zumal sie in der besagten Straf- anzeige neben dem Beklagten 1 als natürliche Person benannt wurde (vgl. act. 44/3). Sodann sind an die Substantiierungsplichten weniger strenge Anforde- rungen zu stellen, wenn sich eine Tatsache ohne weiteres aus den Akten ergibt. Der Kläger hingegen will den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist frü- hestens an das Ausfüllen des Fragebogens betreffend Privatklägerschaft vom

18. Februar 2012 (act. 44/7) und dessen Einreichen mit seiner Eingabe vom

27. Februar 2012 (act. 44/8) anknüpfen. Bei Einreichen der Strafanzeige vom

7. Juni 2010 habe er seine Forderungen noch nicht derart genau gekannt, son- dern habe sie lediglich auf "insgesamt rund CHF 0.65 bis 0.8 Mio." beziffern kön- nen (act. 42 S. 12 mit Verweis auf act. 44/3 S. 5). 3.3.2.2 Die klägerischen Ausführungen zum Beginn der einjährigen relativen Ver- jährungsfrist vermögen nicht zu überzeugen. Mit Blick auf seine Strafanzeige vom

7. Juni 2010 ist insbesondere mit dem Beklagten 1 und der Beklagten 3 festzu- stellen (vgl. act. 52 S. 11 ff.; act. 55 S. 11 ff.), dass diese 22 Seiten umfasste, de- taillierte Ausführungen zum Sachverhalt sowie rechtliche Ausführungen und 35 Beilagen enthielt (vgl. act. 44/3 und act. 32/10). In der Strafanzeige warf er u.a. insbesondere dem Beklagten 1 und der Beklagten 3 Betrug und weitere Delikte (mithin diverse unerlaubte Handlungen nach Art. 41 OR) vor und machte geltend, er hätte hinsichtlich seiner Investments in die I._____ AG, H._____AG sowie J._____ lnc einen Totalverlust erlitten, da die Aktien wertlos seien (vgl. act. 44/3 S. 16 f.). Da der Kläger von einem Totalverlust ausging, entsprach der behauptete Schaden dem Total seiner streitgegenständlichen Aktieninvestitionen und diese

- 17 - standen mithin im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige längst fest. Auch die vorliegende Schadenersatzforderung entspricht im Übrigen dem Total der Ak- tieninvestitionen (vgl. act. 1 S. 26). Dies steht in Widerspruch zu den Vorbringen in seiner Replik, er hätte am 7. Juni 2010 noch keine Kenntnis der Schadenshöhe gehabt (vgl. act. 42 S. 12 ff.). Weshalb hätte er bereits eine Strafanzeige einrei- chen sollen, wenn gleichzeitig Hoffnung bestanden hätte, seine Investments wür- den sich eventuell doch noch auszahlen. Im Übrigen wird klägerischerseits auch nicht dargelegt, wie bzw. woraus der Kläger zwischen dem 7. Juni 2010 (Strafan- zeige) und dem 27. Februar 2012 (Eingabe Ansprüche der Privatklägerschaft) zu- sätzliche oder genauere Kenntnisse gewonnen haben will. Ferner hat ein Gläubi- ger immer ein Interesse daran, die Verjährung auf den höchstmöglichen in Frage kommenden Betrag zu beziehen (BGE 133 III 675 E. 2.3.2 = Pra 2008 Nr. 65; BGer 4A_543/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2; vgl. BGE 119 II 339 E. 1c/aa = Pra 83 Nr. 138). Beizupflichten ist denn auch den Vorbringen des Beklagten 1 und der Beklagten 3, dass die Vorbereitung der klägerischen Strafanzeige erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, womit davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits Ende 2009/anfangs 2010 hinreichend Kenntnis des (bestrittenen) Schadens und der (mutmasslichen) Person des Ersatzpflichtigen hatte. Überdies ist belegt, dass der Kläger die klägerischen Rechtsvertreter bereits im Januar 2010 (am 26. Januar 2010) kontaktierte und diese im Februar 2010 (am 24. Fe- bruar 2010) mit der Ausarbeitung der Strafanzeige begannen (vgl. act. 5/43 S. 1 f.). Dass der Kläger bereits Ende 2009 bzw. eventualiter spätestens im Juni 2010 hinreichend Kenntnis der aus seiner Sicht schadensbegründenden Umstände hatte, um eine gerichtliche Klage einzureichen, was den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung markiert, wird auch dadurch bestätigt, als seine Ausführungen in der Klage über weite Strecken praktisch identisch mit denen in der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 sind und er im vorliegenden Verfahren weitgehend die gleichen Belege einreicht, wie seinerzeit mit der Strafanzeige. Es ging bei der Strafanzeige um die gleichen vier Lebenssachverhalte wie in der vorliegenden Klage (Aktien- käufe im Zusammenhang mit (i) der I._____ AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 7 f.); (ii) der H._____AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 8 f.), (iii) der J._____ lnc. (act. 44/3

- 18 - und act. 32/10 S. 11 ff.) und (iv) der K._____ AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 15; act. 52 S. 11 ff.; act. 55 S. 11 ff. und act. 30 S. 15)). Vor diesem Hintergrund wäre der Beginn der relativen Verjährungsfrist an sich auf anfangs 2010 festzusetzen. Jedenfalls aber ist unbestritten, dass bei Einreichung der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 die relative Verjährung noch nicht eingetreten ist. Von daher rechtfertigt es sich, den Beginn der einjährigen relativen Verjäh- rungsfrist spätestens an die Strafanzeige vom 7. Juni 2010 anzuknüpfen. Nach dem Gesagten sind die einklagten Ansprüche aus unerlaubter Handlung in zivil- rechtlicher Hinsicht damit grundsätzlich am 7. Juni 2011 relativ verjährt.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 16'732.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde, an die Beklag- ten unter Beilage der Doppel von act. 61, 62 und 63/1.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 22. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw A. de Meurichy - 33 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr. CG230007-D/U/B-4/bü Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter F. Kuster und Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____ AG, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 98'147.00 zuzüglich Zins von 5 Prozent p.a. ab dem 31. März 2008 zu bezahlen.

2. Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger den Betrag von CH 54'581.75 zuzüglich Zins von 5 Prozent p.a. ab dem 26. Juni 2008 zu bezahlen.

3. Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger den Betrag von USD 150'450.00 zuzüglich Zins von 5 Prozent p.a. ab dem 28. Januar 2008 zu bezahlen.

4. Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger den Betrag von CHF 530'587.00 zuzüglich Zins von 5 Prozent p.a. ab dem 2. Mai 2008 zu bezahlen.

5. Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger den Betrag von CHF 1'502.25 zuzüglich Zins von 5 Prozent p.a. ab dem 10. Juni 2009 zu bezahlen.

6. Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger den Betrag von CHF 121'526.39 zuzüglich folgende Zinsen von 5 Prozent p.a. zu bezahlen:

- auf dem Betrag von CHF 16'391.45 ab dem 26. August 2010;

- auf dem Betrag von CHF 19'749.55 ab dem 7. April 2011;

- auf dem Betrag von CHF 26'386.05 ab dem 23. Juli 2012;

- auf dem Betrag von CHF 11'480.35 ab dem 5. November 2014;

- auf dem Betrag von CHF 8'674.50 ab dem 25. November 2015;

- auf dem Betrag von CHF 4'089.15 ab dem 1. September 2016;

- auf dem Betrag von CHF 272.55 ab dem 7. März 2017;

- auf dem Betrag von CHF 9'261.90 ab dem 16. Juli 2019;

- auf dem Betrag von CHF 3'269.14 ab dem 6. März 2020;

- auf dem Betrag von CHF 6'636.10 ab dem 9. April 2020;

- auf dem Betrag von CHF 9'395.85 ab dem 20. Oktober 2020;

- auf dem Betrag von CHF 4'801.50 ab dem 30. September 2021; sowie

- auf dem Betrag von CHF 1'118.30 ab dem 14. April 2022.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) soli- darisch zu Lasten der Beklagten."

- 3 - Erwägungen: I.

1. Einleitung 1.1 Der Kläger macht vorliegend Forderungen aus unerlaubter Handlung und Vertragsverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien verschiedener Gesellschaften gegenüber den Beklagten geltend. Die streitgegenständlichen klä- gerischen Investitionen erfolgten allesamt in den Jahren 2008 oder 2009 (act. 1 S. 13 ff.). Darüber hinaus macht der Kläger Rechtsverfolgungskosten im Zusam- menhang mit dem von ihm initiierten Strafverfahren gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 geltend (act. 1 S. 25 ff.). 1.2. Zufolge geltend gemachter "Wertlosigkeit" der klägerischen Investitionen liess der Kläger mit Eingabe vom 7. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beklagten 1, E._____ (heutige Beklagte 2), namentlich nicht bekannte Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten 3 – im damaligen Zeitpunkt mit Sitz in F._____ – und namentlich nicht bekannte Mit- glieder der Geschäftsleitung der G._____ erstatten (vgl. act. 44/3). Die in der Folge von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführte Untersu- chung mündete in diversen Einstellungsverfügungen (act. 44/1-2 und 44/14), aber auch in der Anklage gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 vom 29. März 2019 beim hiesigen Kollegialgericht in Strafsachen (act. 32/8). Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2020 wurde die Beklagte 2 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des betrügerischen Kon- kurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wurde die Beklagte

- 4 - 2 freigesprochen. Mit nämlichem Urteil wurde der Beklagte 1 der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Die Zivilklage des Klägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen, soweit er überhaupt eine Zivilklage gestellt habe und auf diese einzutreten gewesen sei (act. 32/8 S. 221 ff.). Das Obergericht des Kantons Zürich hat den diesbezüglichen vom Kläger mit Berufung vom 14. April 2020 angefochtenen Ent- scheid mit Urteil vom 1. April 2022 bestätigt (act. 32/9 S. 7 und 28). 1.3 In der Folge gelangte der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch vom

20. Dezember 2022 an das Friedensrichteramt Regensdorf (act. 3).

2. Prozessgeschichte 2.1 Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (hierorts eingegangen am Folgetag) liess der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 6. März 2023 (act. 3) sowie diverser Beilagen (act. 5/2-43) eine Klage mit obigen Rechtsbegehren gegen die Beklagten 1 bis 3 beim Bezirksgericht Diels- dorf einreichen (act. 1). 2.2 Die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 970'440.20 ist vom Kolle- gialgericht am Bezirksgericht Dielsdorf im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). 2.3 Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 30'000.– angesetzt (act. 6). Dieser wurde antragsgemäss (act. 7) mit dem Restguthaben des Klägers aus dem Verfahren CG220002-D in Höhe von Fr. 16'000.– sowie mit der Überwei- sung des verbleibendenden Betrages in Höhe von Fr. 14'000.– innert der ihm mit Verfügung vom 4. September 2023 angesetzten Nachfrist geleistet (act. 8 f.). 2.4 Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 4. und hierorts eingegangen am

8. Dezember 2023) teilte die Beklagte 2 dem Gericht innert einmalig erstreckter der ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hierfür anberaumten Frist auf dem Rechtshilfeweg (act. 10 ff.) ihre Zustelladresse in der Schweiz mit (act. 15 f.).

- 5 - 2.5.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde den Beklagten 1 bis 3 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 17). 2.5.2 Unterm Datum vom 12. März 2024 reichte die Beklagte 2 innert einmalig erstreckter Frist (act. 18) ihre schriftliche Klageantwort ins Recht (act. 25). 2.5.3 Mit Eingaben vom 20. respektive vom 21. März 2024 liessen die inzwi- schen vom Beklagten 1 mandatierten Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah- ren, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt MLaw Y2._____, und der Beklagte 1 persönlich als Vertreter für die Beklagte 3 innert je zweimalig erstreck- ter Frist (act. 21 und 25 resp. act. 20 und 24) je ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen (act. 32/1-11 resp. act. 29/1-17) einreichen (act. 30 resp. act. 27). 2.6 In Ihren schriftlichen Klageantworten liessen der Beklagte 1 und die Be- klagte 3 in prozessualer Hinsicht beantragen, das vorliegende Verfahren einstwei- len auf die Frage der Verjährung (sinngemäss) sämtlicher Ansprüche zu be- schränken, und es sei ihnen die Frist zur Klageantwort in der Sache selbst abzu- nehmen und gegebenenfalls nach rechtskräftigem Entscheid über die Frage der Verjährung neu anzusetzen. Eventualiter sei ihnen nach einem allfällig negativen Entscheid über diesen Prozessantrag die Frist für die Klageantwort in der Sache selbst neu anzusetzen und sie bis dahin zu erstrecken (act. 30 S. 2 f. und S. 19 resp. act. 27 S. 3 und S. 22). 2.7 Nachdem alle drei Beklagten in ihren vorgenannten schriftlichen Klageant- worten je Verjährungseinrede gegen sämtliche klägerischerseits geltend gemach- ten Ansprüche erhoben haben, wurde der vorliegende Prozess mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf die Frage der Verjährung der eingeklagten Ansprüche be- schränkt. Gleichzeitig wurde mit Bezug auf das beschränkte Prozessthema ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Fist angesetzt, um zum be- schränkten Prozessthema eine schriftliche Replik einzureichen (act. 36). 2.8 Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess der Kläger seine schriftliche Replik samt Beilagen (act. 44/1-14) zum beschränkten Prozessthema ins Recht reichen (act. 43).

- 6 - 2.9 Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde den Beklagten 1 bis 3 Frist angesetzt, um zum beschränkten Prozessthema ihre schriftliche Duplik einzurei- chen (act. 46). Mit ihren Eingaben vom 10. Oktober respektive vom 3. Dezember 2024 reichten die Beklagte 2 innert respektive die Beklagten 1 und 3 innert zwei- malig erstreckter Frist ihre schriftliche Duplik, die Beklagten 1 und 3 samt Beila- gen (act. 57/1-4 resp. 54/12-16) ins Recht (act. 48 resp. act. 52 resp. act. 55). 2.10 Mit Eingabe vom 4. März 2025 samt Beilage (act. 63/1) liess der Kläger von dem ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2025 anberaumten ewigen Replikrecht (act. 58) Gebrauch machen (act. 61).

3. Zuständigkeit 3.1 In Bezug auf den Beklagten 1 und die Beklagte 3 liegt ein Binnensachverhalt vor. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird von beiden Beklagten nicht bestritten und gilt daher als anerkannt (act. 27 S. 3 f. resp. act. 30 S. 3). Sie gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.2.1 Bereits aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten 2 in Deutschland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsstaa- ten des Lugano-Übereinkommens (fortan: "LugÜ"); der räumlich-persönliche An- wendungsbereich ist daher eröffnet. Auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ ist erfasst, weil sowohl Ansprüche aus Vertrag und als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren sind. Zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit ist folglich das LugÜ, insbesondere Art. 5 Ziff. 1 und 3 LugÜ, anwendbar. 3.2.2 Die Beklagte 2 rügt die – örtliche – Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Aufgrund ihres Wohnsitzes im Zeitpunkt der Klageerhebung in Deutschland sei für die Klage das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht massgeblich (vgl. act. 26 S. 1). 3.3.1 Die Prozessvoraussetzungen sind nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tat-

- 7 - sachen, welche sie angreift (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1.; BGE 139 III 278 E. 4.3.). 3.3.2 Eine doppelrelevante Tatsache liegt vor, wenn dieselbe Tatsache sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Frage der Begründetheit der Klage relevant ist (BGE 141 III 294 E. 5.1. = Pra 106 [2017] Nr. 5; vgl. im Detail Hof- mann-Nowotny Urs Henryk, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss., Zürich 2010, Rz. 10 ff. m.w.H.). Im Rahmen der Zustän- digkeitsprüfung ist auf die Behauptungen der klagenden Partei abzustellen. Das angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit auf Grundlage des eingeklagten An- spruchs sowie seiner Begründung, ohne die Einwände der beklagten Partei zu prüfen (BGE 141 III 294 E. 5.2. = Pra 106 [2017] Nr. 5; BGE 136 III 486 E. 4. = Pra 100 [2011] Nr. 32; Hofmann-Nowotny, a.a.O., Rz. 85 ff.). 3.3.3 Art. 5 Ziff. 1 LugÜ sieht für vertragliche Ansprüche u.a. den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung den Gerichtsstand des Deliktortes (Handlungs- oder Erfolgsort) vor. Die Nor- men bestimmen sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (Oberhammer Paul, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 3. A., Bern 2021, Rz. 6 zu Art. 5 LugÜ; Hofmann Die- ter A./Kunz Oliver M., in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2. A., Basel 2016, Rz. 544 zu Art. 5 LugÜ). 3.4 Vorliegend unstrittig geblieben ist, dass als Erfüllungsort wie auch als Hand- lungsort im massgeblichen Zeitpunkt (und mithin in den Jahren 2008 und 2009) der damalige Sitz der Beklagten 3 in F._____ zu betrachten ist (vgl. act. 1 S. 7 ff.). F._____ liegt in der Schweiz und im Gerichtssprengel des hiesigen Gerichts. Da- mit ist das angerufene Gericht ohne Weiteres international als auch örtlich zustän- dig. 3.5 Die sachliche Zuständigkeit wird von der Beklagten nicht bestritten, ergibt sich aus § 19 GOG und gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

4. Zustelldomizil

- 8 - 4.1 Die Beklagte 2 moniert in ihrer Duplik zum beschränkten Prozessthema die ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 anberaumte Frist (act. 10) zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz als nicht rechtskonform, namentlich dem Haager Abkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke von 1965 widersprechend (vgl. act. 48 S. 1). 4.2 Wie bereits in der Verfügung vom 4. Oktober 2024 erwogen, stützt sich die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auf Art. 140 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 steht diese Norm – wie schon ihre kantonalen Vor- gängerinnen – mit der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom

1. März 1954 (SR 0.274.12) bzw. mit dem heute im Vordergrund stehenden Haa- ger Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (HZÜ, SR 0.274.131) – zumindest in Bezug zu natürlichen Privatpersonen – im Einklang (BGE 102 Ia 308 E. 4b; BGer 5D_65/2014 E. 3; KUKO ZPO-Weber, Art. 140 ZPO N 1). Weiter ist diesbezüglich zu bemerken, dass der Beklagten 2 die Verfügung vom 4. Oktober 2023 ordentlich auf dem Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Bad Saulgau hat zugestellt werden können (vgl. act. 11 ff.). Die Aufforderung zur Bezeichnung ei- nes Zustelldomizils in der Schweiz erweist sich folglich als rechtskonform.

5. Aktenschluss/Novenschranke 5.1 Nach der Rechtsprechung kann sich im ordentlichen Verfahren jede Partei ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal ent- weder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO), an einer In- struktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen unbeschränkt äussern (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 475; BGE 144 III 519 E. 5.2.1; BGE 144 III 67 E. 2.1). Danach fällt die Noven- schranke und die Parteien haben – auch im Rahmen der Wahrnehmung des ewi- gen Replikrechts – nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es grundsätzlich an der Partei, die das Novenrecht beansprucht, dar- zutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das gilt insbesondere auch für Entgegnungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen wurden (BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

- 9 - 5.2 Wie bereits erwähnt, liess der Kläger von dem ihm mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2025 anberaumten ewigen Replikrecht Gebrauch machen (vgl. Ziff. 2.10 vor- stehend). Insoweit diese Eingabe samt neuer Beilage das Novenrecht bean- sprucht, wurde es klägerischerseits gänzlich unterlassen, darzutun, dass und warum die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO gegeben sein sollen. Entspre- chend bleiben neue Tatsachen und Beweismittel unbeachtlich.

6. Wirkung der Verjährungseinrede 6.1 Der Kläger lässt an diversen Stellen in seiner Replik zum beschränkten Pro- zessthema ausführen, dass die Erhebung der Verjährungseinrede die Entste- hung der eingeklagten Ansprüche voraussetze, weshalb die klägerischerseits ein- geklagten Ansprüche mit den jeweiligen Klageantworten der Beklagten (mit Aus- nahme der Ansprüche betreffend Rechtsverfolgungskosten) durch sie auch aner- kannt worden seien (vgl. bspw. act. 42 S. 5). 6.2 Wie der Beklagte 1 und die Beklagte 3 zu Recht vorbringen lassen, will der Kläger folglich in der Erhebung der Verjährungseinrede eine Anerkennung der eingeklagten Ansprüche erblicken (vgl. act. 52 S. 20 f.; act. 55 S. 18 f.). Einer sol- chen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Klageantworten ergeht ohne Weiteres, dass die eingeklagten Ansprüche bestritten sind und die Verjährungs- einrede nur unter dieser Prämisse erhoben wurde (vgl. act. 27 S. 5 ff.; act. 30 S. 5 ff.). 6.3 Es liegt in der Natur der Sache und ergibt sich auch ohne Weiteres aus der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2024, dass die "Beschränkung" des Prozessthemas aus prozessökonomischen Gründen erfolgt ist (vgl. act. 36). Wird ein Verfahren beschränkt, so ergeht nach Abschluss des beschränkten Verfah- rens entweder ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid mit Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer unbeschränkten Klageantwort (Pahud Eric, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander lvo (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 222 N 18 f.). II.

- 10 -

1. Sachverhaltsdarstellung des Klägers in den Grundzügen Der Kläger macht vorliegend Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 41 ff. OR in Verbindung mit Art. 146 StGB, Art. 138 und 158 StGB, Art. 165 StGB sowie Art. 251 und 253 StGB und Schadenersatzansprüche aufgrund von Vertragsver- letzungen (Art. 97 ff. sowie Art. 394 ff. OR) geltend. Ferner verlangt der Kläger Schadenersatz für seine Rechtsverfolgungskosten als Privatkläger in den Straf- verfahren, welche haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bildeten und nicht durch eine Parteientschädigung gedeckt gewesen seien. Zusammengefasst hätten die Beklagten 1 und 2 in den Jahren 2007 bis 2012 ein rechtswidriges System aufgezogen, mittels welchem sie Investoren wie auch den Kläger durch Täuschung zu Investitionen in wertlose Aktien von angeblichen "Wachstumsunternehmen" (vorliegend relevant gemäss act. 1 S. 13 ff. Wachs- tumsunternehmen wie H._____ AG, I._____ AG, J._____ lnc. und K._____ AG) veranlasst hätten. Das Strafverfahren vor dem hiesigen Bezirksgericht habe Aktienverkäufe der Be- klagten der beiden "Wachstumsunternehmen" H._____AG und L._____ AG be- troffen. Die Sachverhalte betreffend I._____ AG, J._____ lnc. sowie K._____ AG seien im gerichtlichen Urteil nicht beurteilt worden. Das Schema bzw. die Vorge- hensweise der Beklagten sei aber bei allen Aktienverkäufen praktisch dasselbe gewesen. Die von den geschädigten Finanzinvestoren für den Erwerb der diversen Aktien auf Konten der Beklagten 3 einbezahlten Geldbeträge seien nicht wie verspro- chen den "Wachstumsunternehmen" zugeführt, sondern von den Beklagten für ei- gene Zwecke verwendet worden. Die gestützt auf die Strafanzeigen und zahlreichen Nachträge mehrerer Geschä- digter wegen der genannten Aktienverkäufe von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführte Untersuchung habe in der Anklage gegen den Be- klagten 1 und die Beklagte 2 vom 29. März 2019 beim hiesigen Kollegialgericht in Strafsachen gemündet (act. 32/8). Mit Urteil vom 11. März 2020 seien die Be-

- 11 - klagte 2 und der Beklagte 1 der bereits eingangs erwähnten Delikte (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorstehend) schuldig gesprochen worden. Mit der sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Widerrechtlichkeit liessen sich seine Schadenersatzansprüche ohne Weiteres auf Art. 41 ff. OR, überdies auch in Verbindung mit der Schutznorm von Art. 146 StGB stützen (vgl. act. 1 S. 9 ff.).

2. Behauptungs- und Substantiierungspflicht Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), hat die Tatsachen hinreichend darzutun und ‒ falls bestritten ‒ zu bewei- sen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestands- merkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer Urteil 4A_443/2017 vom

30. April 2018 E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssi- gen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tat- sachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; 4A_591/2012 vom 20. Fe- bruar 2013 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; Sutter- Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, Art. 55 N 21 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, so- weit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen, dass einerseits darüber Beweis abgenommen werden könnte und anderer- seits substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisver-

- 12 - fahren darf nicht dazu dienen, fehlende oder nicht genügend substantiierte Be- hauptungen nachträglich zu vervollständigen, da dies zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes führte (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.H.). Im Prinzip ist den genannten Obliegenheiten in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das Gericht und die Gegenpartei sollen nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusam- mensuchen müssen. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage ausrei- chend sein. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informa- tionen in den Beilagen nicht eindeutig, selbsterklärend und vollständig enthalten sind, Interpretationsspielraum besteht oder sie daraus zusammengesucht werden müssten (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f. m.H.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1).

3. Verjährung 3.1 Vorbemerkungen Alle drei Beklagten erhoben in ihrer (teils beschränkten) Klageantwort die Einrede der Verjährung (vgl. insbesondere Ziff. I.2.7. vorstehend). Der Eintritt der Verjäh- rung führt nicht zum Untergang der Forderung, steht jedoch deren Durchsetzbar- keit entgegen (Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. A., Zürich 2020, Rz. 3276). Sie darf nur auf Einrede des Schuldners hin berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Ist die Verjährungseinrede begründet, ist die Klage durch Sachur- teil abzuweisen. Zweckmässigerweise erfolgt die Prüfung der Verjährungseinrede vorab, denn sollten die Ansprüche des Klägers verjährt sein, erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen. 3.2 Unbestrittenes

- 13 - Unbestritten ist, dass die streitgegenständlichen klägerischen Investitionen alle- samt in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten (vgl. act. 1 S. 13, 15 ff., 18 und 23; act. 26 S. 2; act. 27 S. 13 ff.; act. 30 S. 9 f.). Im weiteren ist unbestritten, dass der Kläger wegen "Wertlosigkeit" seiner Investitionen mit Eingabe vom 7. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beklag- ten 1, E._____ (heutige Beklagte 2), namentlich nicht bekannte Mitglieder der Ge- schäftsleitung der Beklagten 3 – im damaligen Zeitpunkt mit Sitz in F._____ – und namentlich nicht bekannte Mitglieder der Geschäftsleitung der G._____ erstatten liess (vgl. act. 44/3). Aktenkundig und unstrittig ist ferner, dass der Kläger mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2022 mit seinem Schlichtungsgesuch an das Friedens- richteramt Regensdorf gelangte (act. 3). 3.3 Verjährung Ansprüche aus unerlaubter Handlung 3.3.1.1 Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus Art. 41 ff. OR ist nach den obligationenrechtlichen Vorschriften in Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 OR zu beur- teilen. Das geltende Recht sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kennt- nis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person vor sowie eine absolute Frist von zehn Jahren ab Beendigung des schädigenden Verhaltens (Art. 60 Abs. 1 OR). Nach altem Recht – also vor dem 1. Januar 2020 – sah Art. 60 Abs. 1 aOR eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person sowie eine absolute Frist von zehn Jahren ab der schädi- genden Handlung vor. Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bishe- rige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Um zu beurteilen, welches Recht also anwendbar ist, gilt es zu prüfen, ob die Verjährung nach altem Recht im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung der Klageeinleitung noch nicht eingetreten war. Diese Beurteilung hängt davon ab, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen anfängt. Die relative Frist beginnt sowohl nach al- tem als auch nach neuem Recht mit der Kenntnis des Schadens und der ersatz- pflichtigen Person durch die geschädigte Person. Beruft sich eine beklagte Partei auf die Einrede der Verjährung, so trägt sie die Beweislast dafür, dass die Forde-

- 14 - rung verjährt ist (BGer 5A_563/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.; BGE 111 II 55 E. 3. = Pra 74 [1985] Nr. 129; Lardelli Falvio/Vetter Meinrad, in: Geiser/Fountoula- kis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Rz. 58 zu Art. 8 ZGB; Walter Hans Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Rz. 287 zu Art. 8 ZGB). Es obliegt ihr sowohl zu beweisen (bzw. glaubhaft zu machen), ab welchem Tag diese Frist zu laufen beginnt, als auch wann die geschädigte Person vom Umfang ihres Schadens genügende Kenntnis haben konnte (Brehm Roland, in: Berner Kom- mentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 5. A., Bern 2021, Rz. 20a zu Art. 60 OR; zum Ganzen HGer ZH vom 24. November 2022, S. 16 f.). 3.3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Kenntnis des Schadens vor, wenn die wesentlichen Elemente des Schadens zumindest in groben Zügen bekannt sind. Die geschädigte Person braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist (BGer 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.4.; BGE 126 III 161 E. 3c.; BGE 112 II 118 E. 4.). Sie hat genügend Kenntnis vom Schaden, wenn sie dessen Existenz, Beschaffenheit und Merkmale in einer Weise kennt, dass eine gerichtliche Klage begründet werden kann (BGE 136 III 322 E. 4.1. [allerdings betreffend Art. 760 OR]; BGE 131 III 61 E. 3.1.1. = Pra 94 [2005] Nr. 121; BGE 114 II 253 E. 2a. = Pra 78 [1989] Nr. 73; BGE 112 II 118 E. 4.; BGE 111 II 55 E. 3a. = Pra 74 [1985] Nr. 129). Kennt sie die wesentlichen Ele- mente des Schadens, so kann von ihr erwartet werden, dass sie sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind (BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2.; BGE 109 II 433 E. 2. = Pra 73 [1984] Nr. 78). Von der geschädigten Person wird ein Verhalten nach Treu und Glauben verlangt (vgl. Art. 2 ZGB; BGer 4A_454/2010 vom 6. Januar 2011 E. 3.1.). Die Kenntnis muss genügende Genauigkeit aufweisen, um ihr die Einreichung der Schadenersatzklage zu ermöglichen. Einen solchen Grad an Gewissheit über den Anspruch hat die geschädigte Person erlangt, wenn nach Treu und Glauben ge- sagt werden kann, sie habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und genügend Unterlagen zur Klageeinreichung, sodass ihr eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfte (BGer 5A_563/2009 vom

29. Januar 2010 E. 4.1.; BGer 4A_489/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.; BGE

- 15 - 129 III 503 E. 3.4. [allerdings betreffend Art. 67 OR]). Die Frist von Art. 60 Abs. 1 OR beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die geschädigte Person vom Schaden in obengenanntem Sinn tatsächlich Kenntnis hat, und nicht mit demjenigen, in welchem sie bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksam- keit die Höhe ihrer Forderung hätte kennen können (BGer 4C.182/2004 vom

23. August 2004 E. 5.2.1.; BGer 4C.135/2003 vom 26. September 2003 E. 4.2.1.; BGer 4C.234/1999 vom 12. Januar 2000 E. 5c/cc; BGE 111 II 55 E. 3a = Pra 74 [1985] Nr. 129; BGE 109 II 434 E. 1. = Pra 73 [1984] Nr. 78; zum Ganzen HGer ZH vom 24. November 2022, S. 17 f.). 3.3.1.3 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergelei- tet und kennt das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als das Zivilrecht, sieht Art. 60 Abs. 2 aOR vor, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist (Verfolgungsver- jährung gemäss Art. 97 StGB) auch für den ausservertraglichen Schadenersatz- anspruch massgebend ist. Die Bestimmung gilt gegenüber der relativen und der absoluten Verjährungsfrist (BGE 137 III 481 E. 2.5; BGE 127 III 538 E. 4c; BGE 111 II 429 E. 2d; BGE 107 II 151 E. 4a). Eine strafbare Handlung im Sinne der Bestimmung ist dabei anzunehmen, wenn die schadensverursachende Verhal- tensweise, aus welcher der Geschädigte einen Zivilanspruch gegen den Schädi- ger ableitet, einen den Schutz des im konkreten Fall verletzten Rechtsguts be- zweckenden Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (BGE 137 III 481 E. 2.2 und 2.4; BGE 136 III 502 E. 6.1 u. E. 6.3.1 f.; BGE 127 III 538 E. 4b; BGE 122 III 5 E. 2c; BGE 106 II 213 E. 4; BGer 4A_459/2009 E. 3.2; BGer 4C.156/2005, E. 3.3.). Die im Raum gestandenen Delikte (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorste- hend) unterlagen vorwiegend der Verfolgungsverjährung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB. Die Verjährungsfrist in strafrechtlicher Hinsicht beträgt somit grundsätzlich 15 Jahre. 3.3.2.1 Der Beklagte 1 und die Beklagte 3 knüpfen den Beginn der einjährigen re- lativen Verjährungsfrist spätestens an die Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2010 (vgl. act. 42 S. 8 ff.; act. 52 S. 11 ff.). Die Beklagte 2 macht geltend, dass sie per Ende 2021 aus der Beklagten 3 ausgeschieden sei, was unbestritten geblie- ben ist, und für Rechtsverletzungen nach seinem Ausscheiden nicht mehr verant-

- 16 - wortlich gemacht werden könne (vgl. act. 26 S. 2). Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck, dass allfällig durch sie verursachte Schäden vor Ende 2010 ent- standen sein müssten. Zwar unterlässt sie damit, darzutun, wann der Kläger vom Umfang seines Schadens genügende Kenntnis haben konnte. Es ist aber zu kon- statieren, dass sie juristische Laiin ist. Ferner kann an dieser Stelle ohne weiteres antizipiert werden, dass auch sie die einjährige relative Verjährungsfrist spätes- tens an die Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2010 geknüpft hätte, wenn ihr in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht zur Klarstellung oder Ergänzung Gele- genheit gegeben worden wäre (Art. 56 ZPO) und zumal sie in der besagten Straf- anzeige neben dem Beklagten 1 als natürliche Person benannt wurde (vgl. act. 44/3). Sodann sind an die Substantiierungsplichten weniger strenge Anforde- rungen zu stellen, wenn sich eine Tatsache ohne weiteres aus den Akten ergibt. Der Kläger hingegen will den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist frü- hestens an das Ausfüllen des Fragebogens betreffend Privatklägerschaft vom

18. Februar 2012 (act. 44/7) und dessen Einreichen mit seiner Eingabe vom

27. Februar 2012 (act. 44/8) anknüpfen. Bei Einreichen der Strafanzeige vom

7. Juni 2010 habe er seine Forderungen noch nicht derart genau gekannt, son- dern habe sie lediglich auf "insgesamt rund CHF 0.65 bis 0.8 Mio." beziffern kön- nen (act. 42 S. 12 mit Verweis auf act. 44/3 S. 5). 3.3.2.2 Die klägerischen Ausführungen zum Beginn der einjährigen relativen Ver- jährungsfrist vermögen nicht zu überzeugen. Mit Blick auf seine Strafanzeige vom

7. Juni 2010 ist insbesondere mit dem Beklagten 1 und der Beklagten 3 festzu- stellen (vgl. act. 52 S. 11 ff.; act. 55 S. 11 ff.), dass diese 22 Seiten umfasste, de- taillierte Ausführungen zum Sachverhalt sowie rechtliche Ausführungen und 35 Beilagen enthielt (vgl. act. 44/3 und act. 32/10). In der Strafanzeige warf er u.a. insbesondere dem Beklagten 1 und der Beklagten 3 Betrug und weitere Delikte (mithin diverse unerlaubte Handlungen nach Art. 41 OR) vor und machte geltend, er hätte hinsichtlich seiner Investments in die I._____ AG, H._____AG sowie J._____ lnc einen Totalverlust erlitten, da die Aktien wertlos seien (vgl. act. 44/3 S. 16 f.). Da der Kläger von einem Totalverlust ausging, entsprach der behauptete Schaden dem Total seiner streitgegenständlichen Aktieninvestitionen und diese

- 17 - standen mithin im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige längst fest. Auch die vorliegende Schadenersatzforderung entspricht im Übrigen dem Total der Ak- tieninvestitionen (vgl. act. 1 S. 26). Dies steht in Widerspruch zu den Vorbringen in seiner Replik, er hätte am 7. Juni 2010 noch keine Kenntnis der Schadenshöhe gehabt (vgl. act. 42 S. 12 ff.). Weshalb hätte er bereits eine Strafanzeige einrei- chen sollen, wenn gleichzeitig Hoffnung bestanden hätte, seine Investments wür- den sich eventuell doch noch auszahlen. Im Übrigen wird klägerischerseits auch nicht dargelegt, wie bzw. woraus der Kläger zwischen dem 7. Juni 2010 (Strafan- zeige) und dem 27. Februar 2012 (Eingabe Ansprüche der Privatklägerschaft) zu- sätzliche oder genauere Kenntnisse gewonnen haben will. Ferner hat ein Gläubi- ger immer ein Interesse daran, die Verjährung auf den höchstmöglichen in Frage kommenden Betrag zu beziehen (BGE 133 III 675 E. 2.3.2 = Pra 2008 Nr. 65; BGer 4A_543/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2; vgl. BGE 119 II 339 E. 1c/aa = Pra 83 Nr. 138). Beizupflichten ist denn auch den Vorbringen des Beklagten 1 und der Beklagten 3, dass die Vorbereitung der klägerischen Strafanzeige erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, womit davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits Ende 2009/anfangs 2010 hinreichend Kenntnis des (bestrittenen) Schadens und der (mutmasslichen) Person des Ersatzpflichtigen hatte. Überdies ist belegt, dass der Kläger die klägerischen Rechtsvertreter bereits im Januar 2010 (am 26. Januar 2010) kontaktierte und diese im Februar 2010 (am 24. Fe- bruar 2010) mit der Ausarbeitung der Strafanzeige begannen (vgl. act. 5/43 S. 1 f.). Dass der Kläger bereits Ende 2009 bzw. eventualiter spätestens im Juni 2010 hinreichend Kenntnis der aus seiner Sicht schadensbegründenden Umstände hatte, um eine gerichtliche Klage einzureichen, was den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung markiert, wird auch dadurch bestätigt, als seine Ausführungen in der Klage über weite Strecken praktisch identisch mit denen in der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 sind und er im vorliegenden Verfahren weitgehend die gleichen Belege einreicht, wie seinerzeit mit der Strafanzeige. Es ging bei der Strafanzeige um die gleichen vier Lebenssachverhalte wie in der vorliegenden Klage (Aktien- käufe im Zusammenhang mit (i) der I._____ AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 7 f.); (ii) der H._____AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 8 f.), (iii) der J._____ lnc. (act. 44/3

- 18 - und act. 32/10 S. 11 ff.) und (iv) der K._____ AG (act. 44/3 und act. 32/10 S. 15; act. 52 S. 11 ff.; act. 55 S. 11 ff. und act. 30 S. 15)). Vor diesem Hintergrund wäre der Beginn der relativen Verjährungsfrist an sich auf anfangs 2010 festzusetzen. Jedenfalls aber ist unbestritten, dass bei Einreichung der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 die relative Verjährung noch nicht eingetreten ist. Von daher rechtfertigt es sich, den Beginn der einjährigen relativen Verjäh- rungsfrist spätestens an die Strafanzeige vom 7. Juni 2010 anzuknüpfen. Nach dem Gesagten sind die einklagten Ansprüche aus unerlaubter Handlung in zivil- rechtlicher Hinsicht damit grundsätzlich am 7. Juni 2011 relativ verjährt. 3.3.3 Wie bereits erwähnt gilt nach Art. 60 Abs.1 aOR eine absolute Frist von zehn Jahren ab Beendigung des schädigenden Verhaltens (s. Ziff. 2.3.1 vorste- hend), unabhängig davon, ob der Ersatzberechtigte in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Es ist seitens des Klägers zu Recht unstrittig geblieben, dass für den Beginn der absoluten Verjäh- rungsfrist auf das Datum der streitgegenständlichen Investitionen abzustellen ist. Die vom Kläger insbesondere geltend gemachte arglistige Täuschung hätte auf jeden Fall jeweils vor oder spätestens mit dem Abschluss der jeweiligen Aktien- kaufverträge stattfinden müssen (vgl. insbesondere act. 30 S. 15 und act. 52 S. 14 f.; act. 55 S. 14). Die absolute Verjährung nach Art. 60 Abs.1 aOR präsentiert sich dementspre- chend grundsätzlich wie folgt (vgl. act. 1 S. 13, 15 ff., 18 und 23): Datum Kaufvertrag Beginn Verjährung Eintritt Verjährung I._____ AG CHF 98'147.00 4. März 2008 4. März 2018 H._____AG CHF 54'581.75 11. April und 26. Juni 2008 11. April und 26. Juni 2018 J._____ lnc. 25. April 2008 25. April 2018 USD 651'950 K._____ AG CHF 1'502.25 10. Juni 2009 10. Juni 2019 3.4 Verjährung Ansprüche aus Vertrag

- 19 - Art. 127 OR statuiert eine ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren für die aus Bundeszivilrecht abgeleiteten Forderungen und gilt überall dort, wo das Gesetz keine abweichende (ausserordentliche) Verjährungsfrist aufgestellt hat oder die Unverjährbarkeit vorsieht. Die Verjährung der klägerischerseits geltend gemach- ten Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen unterliegen dementspre- chend derselben Verjährung wie die absolute Verjährung nach Art. 60 Abs.1 aOR, weshalb sich der Eintritt der Verjährung übereinstimmend präsentiert und betref- fend diese auf obige Ziffer 2.3.3 verwiesen werden kann. 3.5 Verjährungsunterbrechung/Rechtshängigkeit 3.5.1.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder durch Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss die Handlung, welche sie unterbricht, zulässig sein; namentlich muss eine entsprechende Klage bei einem zuständigen Gericht eingereicht worden sein (BGE 130 III 202 E. 3.2 und 3.3.2 = Pra 2004 Nr. 161); insbesondere wenn der Anspruch mittels Widerklage geltend gemacht wird, muss diese ordnungsgemäss und rechtzeitig, gemäss den Bestimmungen der ZPO, eingereicht worden sein (BGE 130 III 202 E. 3.3.2 = Pra 2004 Nr. 161). Zudem muss die geltend gemachte Forderung durch ihren Rechtsgrund individua- lisiert (Sachverhaltskomplex; Entstehungsgrund) und ihr Betrag beziffert sein, ausser die unbezifferte Forderungsklage ist aufgrund von Art. 85 ZPO zulässig (BGE 133 III 675 E. 2.3.2 = Pra 2008 Nr. 65; BGE 122 III 195 E. 9c = Pra 85 Nr. 208; zum Betreibungsbegehren vgl. BGE 121 III 18 E. 2 = Pra 85 Nr. 153; BGE 119 II 339 E. 1c = Pra 83 Nr. 138). 3.5.1.2 Die Aufzählung der Handlungen in Art. 135 Ziff. 2 OR, mit denen die Ver- jährung unterbrochen werden kann, ist abschliessend (BGE 132 V 404 E. 4.1 = Pra 2007 Nr. 145). Die Strafklage oder – im erweiterten Sinn der StPO – die Er-

- 20 - klärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1–2 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), gehören nicht dazu. Im System der StPO können nur der Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR oder andere ausservertragliche Ansprüche Gegenstand von durch Ad- häsion geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen sein. Dies war im Kanton Zürich bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 der Fall (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht. Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Rz. 845; BGE 101 II 77 E. 2. lit. c). Es handelt sich um Zivilklagen im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StPO, die rechtshängig werden, sobald der Geschädigte zivilrechtliche An- sprüche gemäss Art. 199 Abs. 2 lit. b StPO – auch unbeziffert (vgl. BSK StPO- Dolge, Art. 122 N 15) – geltend gemacht hat, mit anderen Worten, sobald er Straf- klage eingereicht oder erklärt hat, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 401 E. 3. m.w.H. = Pra 112 (2023) Nr. 2023). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtshängigkeit bereits mit blosser Erklärung, sich als Zivilkläger beteiligen zu wollen, eintritt, also vor Einreichung einer eigentlichen Klage. Zu beachten ist jedoch, dass nach der vorab zivilrechtlichen Rechtsprechung erst die Bezifferung des Anspruchs die Verjährung unterbricht (PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 122 N 6). Zwar war, wie seitens des Klägers, des Beklagten 1 und der Beklagten 3 vorgebracht, bei Einrei- chung der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 die StPO noch nicht in Kraft (vgl. act. 42 S. 8 f.; act. 52 S. 8; act. 55 S. 8 f.). Jedoch galt bereits vor Inkrafttreten der StPO, dass die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren die Verjährung nur dann zu unterbrechen vermag, wenn ein bezifferter Anspruch geltend ge- macht wird, oder – subsidiär – falls eine Bezifferung nicht möglich ist, ein Antrag bzw. eine Klage auf Feststellung der rechtlichen Grundlagen des Zivilanspruchs gestellt wird (vgl. Marco Weiss, Der Adhäsionsprozess, Unter besonderer Berück- sichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 121; Gottini Melanie Catalina, Die Verjährung im schweizerischen Privatrecht, Grundlagen und ausge- wählte Problembereiche, Zürich/Basel/Genf 2019 (= ZStP 290), S. 102 je m.w.H. sowie Urteil 4A_543/2013 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014, E. 4.2).

- 21 - Entgegen klägerischer Ansicht handelt es sich also folglich nicht um rein alterna- tive Voraussetzungen (vgl. act. 42 S. 8 f.). 3.5.2 Bereits an dieser Stelle ist zu konstatieren, dass die vom Kläger einge- reichte Klage, welche sich auf Art. 97 ff. OR stützt – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 42 S. 13) – nicht Gegenstand adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- machter zivilrechtlicher Ansprüche sein konnte, da das Strafgericht in dieser Sa- che nicht zuständig war. Die Verjährung für diese vertraglichen Forderungen sind spätestens am 10. Juni 2019 eingetreten (vgl. Ziff. 2.4 i.V.m Ziff. 2.3.3. vorstehend). Zu jenem Zeitpunkt war diese Frist jedoch nicht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden, we- der durch ein Betreibungsbegehren noch durch ein Schlichtungsgesuch mit An- gabe des Forderungsgrunds und des geforderten Betrags. Das Schlichtungsge- such in dieser Sache wurde erst am 20. Dezember 2022 eingereicht (act. 5/9). Damit sind vorliegend die vertraglichen Ansprüche verjährt und folglich allesamt abzuweisen. 3.5.3 Die Klage, welche sich auf Art. 41 ff. OR stützt, konnte hingegen Gegen- stand adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachter zivilrechtlicher An- sprüche sein, da das Strafgericht in dieser Sache zuständig war. Wie bereits erwähnt, rechtfertigt es sich hier, den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist spätestens an die Strafanzeige vom 7. Juni 2010 anzuknüpfen, weil spätestens ab diesem Zeitpunkt von der hinreichenden Kenntnis des (bestrit- tenen) Schadens und von der (mutmasslichen) Person des Ersatzpflichtigen aus- zugehen ist (vgl. Ziff. 2.3.2.2 vorstehend). Dementsprechend wäre dem Kläger somit eine Bezifferung des Schadenersatz- anspruchs bereits bei Einreichung der Strafanzeige möglich gewesen. Er hätte ihn folglich ohne Weiteres auf den höchstmöglichen in Frage kommenden Betrag, nämlich auf die Höhe seiner Investitionen, beziffern können. Dahingegen hat er bei Einreichen der Strafanzeige vom 7. Juni 2010 seine Forde- rungen lediglich auf "insgesamt rund CHF 0.65 bis 0.8 Mio." beziffert. Das ist un-

- 22 - genügend. Mangels rechtsgenügender Bezifferung kommt seiner Strafanzeige so- mit von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Eine hinreichende Bezifferung erfolgte erst mit dem Ausfüllen des Fragebogens betreffend Privatklägerschaft vom 18. Februar 2012 (act. 44/7) und mit dem Ein- reichen dessen mit seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 44/8; vgl. Ziff. 2.3.2 vorstehend). Zu letzterem Zeitpunkt ist die relative einjährige Verjährung be- treffend die Ansprüche des Klägers jedoch grundsätzlich bereits eingetreten. Wohl lässt der Kläger behaupten, mit jedem seiner – auch zwischen dem 7. Juni 2010 und dem 18. Februar 2012 erfolgten – Nachträge, denen vom 22. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 21. April 2011, 17. Juni 2012, 10. Oktober 2014 etc., sei die Verjährung unterbrochen worden (vgl. act. 42 S. 9 f.). Hierzu lässt er pau- schal sieben mehrseitige Beilagen ins Recht reichen (vgl. act. 44/4-10). Er unter- lässt es jedoch, auch nur ansatzweise zu spezifizieren, wo und an welcher Stelle, er mit welcher Formulierung die Verjährung im obigen Sinne unterbrochen haben will. Wie beklagtischerseits zu Recht darauf hingewiesen (vgl. act. 52 S. 23; act. 55 S. 21), ist ein solch pauschaler Hinweis des Klägers jedoch unzulässig. Bei ei- ner mehrseitigen Beilage ist stets die relevante Seite oder Stelle anzugeben. Im Übrigen geht auch nicht an, einen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Beilagen zu berufen (Beschluss und Urteil HG170230 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2018, E. ii.2.2.3 m.w,.H; vgl. auch Ziff. 2 vorstehend). Die klä- gerischen Beweisofferten haben entsprechend unbeachtlich zu bleiben. Damit mangelt es vorliegend an einer rechtsgenügenden verjährungsunterbrechenden Handlung vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist. Gleichwohl blieben seine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche grundsätzlich rechtshängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit ergeben sich aus dem Zivilprozessrecht und sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Geltendmachung der Ansprüche im Zivilprozess (Art. 62 ff. ZPO; vgl. zum Ganzen BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 15 und N 88 ff. und BSK ZPO- Infanger, Art. 64 beide m.w.H. insbesondere auch auf die Rechtsprechung vor der eidge- nössischen ZPO).

- 23 - 3.5.4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass mit Ausnahme des Sachverhaltskomple- xes H._____AG betreffend die Beklagte 2 die durch den Kläger initiierten Strafver- fahren betreffend den Beklagten 1 und die Beklagte 2 von der zuständigen Unter- suchungsbehörde wie folgt eingestellt wurden (vgl. act. 44/14 S. 1 und 3, Disp.- Ziff. 1; act. 44/1 S. 1 und 13, Disp.-Ziff. 1 und 2; act. 44/2 S. 1 und 17, Disp.-Ziff. 1): Sachverhaltskomplex Datum der Verfahrenseinstellung I._____ AG 23. August 2012 H._____AG 29. März 2019 J._____ lnc. 31. März 2021 K._____ AG 29. März 2019 3.5.4.2 Wie bereits ausgeführt, besagt Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR, dass für An- sprüche aus unerlaubter Handlung die längere strafrechtliche Verfolgungsverjäh- rungsfrist massgebend ist (vgl. Ziff. 3.3.1.3 vorstehend). Entgegen der klägeri- schen Auffassung genügt allein die Einleitung eines Strafverfahrens indessen nicht, um in den Genuss der längeren strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist zu kommen (act. 42 S. 7 ff.; vgl. auch Ziff. 2.5.1 vorstehend). Ergeht ein Frei- spruch oder wird die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt, so ist das Zivilge- richt daran gebunden und darf Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR nicht anwenden (Ur- teil HG120120 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2014, E. 4.2.2; vgl. auch Fischer Willi/Böhme Anna/Gähwiler Fabian, in: Kren Kostki- ewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR, Kom- mentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 53 N 4

f. m.w.H.). Art. 53 OR findet in Bezug auf Art. 60 Abs. 2 OR keine Anwendung. Der Zivilrichter ist in der Verjährungsfrage an die Feststellungen der Strafverfol- gungsbehörde bezüglich der Strafbarkeit gebunden (Verde Michel, 1. Block : Haf- tung / Die Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Krauskopf Frederic (Hrsg .), Die Verjährung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungs- recht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 85 m.w.H.). Die längere strafrechtliche Verfol-

- 24 - gungsverjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR ist nur dann anwendbar, wenn ein Beklagter im Zusammenhang mit den im Zivilprozess geltend gemach- ten Ansprüchen zuvor in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. hierzu BGE 136 III 502, E. 6.3 = Pra 100 (2011) Nr. 39, E. 6.2). Entgegen klägerischer Ansicht bindet eine rechtskräftige Einstellungsverfügung das Zivilgericht hinsichtlich der Nichtanwendung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR, wenn daraus ersichtlich ist, dass die für die Erfüllung der Straftat erforderlichen Elemente nicht vorhanden sind (vgl. act. 42 S. 16 f.; Gottini Melanie Catalina, Die Verjährung im schweizerischen Privatrecht, Grundlagen und ausgewählte Pro- blembereiche, Zürich/Basel/Genf 2019 (= ZStP 290), S. 93 f. m.w.H.). Mit der Ver- neinung eines hinreichenden Verdachts steht fest, dass kein strafbares Verhalten vorliegt oder m.a.W. die für die Erfüllung einer Straftat erforderlichen Elemente nicht vorhanden sind. Somit binden die in dieser Sache ergangenen rechtskräfti- gen Einstellungsverfügungen das vorliegend angerufene Zivilgericht hinsichtlich der (Nicht-)Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. aOR auch dann, wenn darin tatsächlich nur ein "Verdacht" beurteilt und verneint worden ist. Jedenfalls kom- men die vorliegenden Einstellungsverfügungen einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). 3.5.4.3 Wird – wie vorliegend – die Strafverfolgung eingestellt, so werden die Zi- vilforderungen ex lege auf den Zivilprozessweg verwiesen (Art. 63 ZPO; Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Gleiches gilt für die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft hat dann in Anwendung von Art. 63 ZPO zur Wahrung der Rechtshängigkeit eine Frist von einem Monat, die Zivilklage neu beim zuständigen Zivilgericht anzubringen. Ansonsten geht zwar nicht der Rechtsanspruch, aber die Rechtshängigkeit verloren. Wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen, gelten nunmehr die kürzeren Verjährungsfristen nach Art. 60 Abs. 1 OR. Um der Rechtshängigkeit nicht verlustig zu gehen, ist überdies zu beachten, dass Rechtsmittel im Strafprozess grundsätzlich – unter Vorbehalt anderslautender ge- setzlicher Bestimmungen (wie in Art. 174 Abs. 3 StPO für die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Zeugnisverweigerungsrecht oder in Art. 402 StPO für

- 25 - die Berufung) oder entsprechender Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz – keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 387 StPO). Man- gels einer abweichenden gesetzlichen Regelung gilt dies integral auch für Nicht- anhandnahme- und Einstellungsverfügungen. Bei fehlender aufschiebender Wir- kung sind die angefochtenen Verfügungen vorläufig – d.h. bis zu ihrer allfälligen Aufhebung im Beschwerdeentscheid – rechtskräftig und vollstreckbar. Dies be- deutet, dass die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche unabhängig von der Beschwerdeführung gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfü- gungen grundsätzlich immer ex lege rechtskräftig ins Zivilverfahren verwiesen werden. Die Strafprozessordnung und die Lehre schweigen sich darüber aus, ob bei der Aufhebung der Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung durch die Be- schwerdeinstanz die Rechtshängigkeit der Zivilansprüche wieder hergestellt wird. Grundsätzlich ist nach allgemeinen Rechtsregeln davon auszugehen. Sollte aller- dings die Nichtanhandnahme oder Einstellung im Beschwerdeentscheid bestätigt werden, ist die Rechtshängigkeit der Zivilansprüche dahingefallen, da es bis zum Beschwerdeentscheid sicher länger als einen Monat (Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO) dauern wird. Mithin müsste die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche zur si- cheren Wahrung der bestehenden Rechtshängigkeit bzw. der Verjährungsfristen vorsorglich bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Zivil- gericht anhängig machen. Die Folge davon ist, dass die betreffenden Zivilansprü- che später nicht wieder im Strafverfahren anhängig gemacht und beurteilt werden können (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO; vgl. statt vieler Kettiger Daniel, Rechtshängig- keit von Adhäsionsklagen bei Anfechtung von Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen, in: Jusletter 6. Juni 2011 m.w.H.). 3.5.4.4 Vorliegend hat der Kläger wohl gegen die Einstellungsverfügung vom

31. März 2021 (vgl. Ziff. 3.5.4.1 vorstehend) ein Rechtsmittel ergreifen lassen. Dass diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, wurde von ihm aber nicht dargetan. Dem Rechtsmittel war denn auch gemäss seinen ei- genen Ausführungen kein Erfolg beschieden (vgl. act. 42 S. 14). Damit sind sämt-

- 26 - liche zuvor genannten Einstellungsverfügungen mit Entscheiddatum sofort, mithin zuletzt am 31. März 2021, rechtskräftig geworden (vgl. Ziff. 3.5.4.1 vorstehend). Das Schlichtungsgesuch des Klägers datiert vom 20. Dezember 2022 (vgl. Ziff. I.1.3 vorstehend) und damit nicht innert Monatsfrist. Demzufolge ist der Klä- ger der Rechtshängigkeit mit Wirkung ab 1. Mai 2021 verlustig gegangen. 3.5.5.1 Wie bereits in Bezug zu den Einstellungen am Rande ausgeführt (vgl. Ziff. 3.5.4.3 vorstehend), gilt – entgegen klägerischer Ansicht (vgl. act. 42 S. 13 f.)

– Gleiches im Zusammenhang mit einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivil- weg. Auch in diesen Konstellationen erfolgt die Verweisung auf den Zivilweg schon ex lege. Um der Rechtshängigkeit nicht verlustig zu gehen, hat der Zivilklä- ger auch hier in Anwendung von Art. 63 ZPO seine Zivilklage innert Monatsfrist bei der hierfür zuständigen Schlichtungsstelle anzubringen (Bergamin Christof, Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Fellmann Walter (Hrsg.), Das neue Verjährungsrecht, Tagung vom 29. Oktober 2019 in Lu- zern, Bern 2019, S. 54; Lieber Viktor, in : Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Sum- mers Sarah/ Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 11 m.w.H.; Jo- sitsch Daniel/Schmid Niklaus, in : Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 126 N 5 und 9). 3.5.5.2 Wohl erfolgten – wie eingangs erwähnt – mit (rechtskräftigem) Urteil der II. Abteilung des hiesigen Kollegialgerichts in Strafsachen vom 11. März 2020 Schuldsprüche gegen den Beklagten 1 und insbesondere auch im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex H._____AG gegen die Beklagte 2. Die Zivil- klage des Klägers wurde allerdings auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit er überhaupt eine Zivilklage gestellt habe und auf diese einzutreten war (vgl. Ziff. I.1.2.1 vorstehend). Gemäss dem Kläger verblieb es bei dieser Sachlage auch nach den von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmitteln, zuletzt mit dem bei ihm am 4. Oktober 2022 eingegangenen bundesgerichtlichen Urteil vom

16. September 2022 (vgl. act. 42 S. 14). Dass dem zuletzt genannten Rechtsmit- tel die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, wurde von ihm aber auch hier nicht dargetan. Jedenfalls aber brachte der Kläger sein Schlichtungsgesuch vom

- 27 -

20. Dezember 2020 auch diesbezüglich nicht innert Monatsfrist bei der hierfür zu- ständigen Schlichtungsstelle an. Demzufolge ist er der Rechtshängigkeit auch hier verlustig gegangen. 3.5.6 Nach dem Gesagten sind auch sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt und dementsprechend abzuweisen. 3.6 Verjährung Rechtsverfolgungskosten 3.6.1 Wie bereits erwähnt, verlangt der Kläger (in Ziffer 6 seiner Rechtsbegeh- ren) ferner Schadenersatz für seine Rechtsverfolgungskosten als Privatkläger in den Strafverfahren (in Höhe von Fr. 121'526.39 nebst Zinsen), welche haftpflicht- rechtlich Bestandteil des Schadens bildeten und nicht durch eine Parteientschädi- gung gedeckt gewesen seien (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Die Rechtsverfolgung als Privatkläger im Strafverfahren habe der Durchsetzung seiner Schadenersatzfor- derungen gedient. Dass das Strafgericht schliesslich die Schadenersatzansprü- che auf den Zivilweg verwiesen habe, ändere daran nichts. Durch eine Parteient- schädigung seien diese Kosten ebenfalls nicht gedeckt gewesen, da dem Kläger im Strafverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Ferner seien die Anwaltskosten notwendig, gerechtfertigt und angemessen gewe- sen. Gerechtfertigt seien die oben genannten Anwaltskosten insbesondere des- halb gewesen, weil die Opfer eines grösseren Wirtschaftsdelikts berechtigter- weise eine anwaltliche Vertretung beiziehen dürften. Notwendig seien die An- waltsleistungen insbesondere gewesen, da sonst, namentlich ohne substantiierte und mit zahlreichen Beilagen belegte Strafanzeige, wohl kein Strafverfahren durchgeführt und keine Anklage erhoben worden wäre. Ferner sei das Strafver- fahren notwendig gewesen, um den Sachverhalt zu erstellen und Beweismittel zu erhalten, welche für den Kläger sonst kaum verfügbar gewesen wären. Angemes- sen seien die Anwaltskosten insbesondere deshalb gewesen, weil sie in einem über 10 Jahre dauernden, teilweise sehr komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit zahllosen Akten lediglich rund Fr. 10'000.– pro Jahr betragen hätten (vgl. act. 1 S. 25 f.).

- 28 - 3.6.2 Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Unter diese vorprozes- suale Rechtsverfolgungskosten fallen die vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten (ZR 107 [2008] Nr. 14). Nach der zür- cherischen Praxis waren vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht als Scha- densposten geltend zu machen, sondern bei der Bemessung der Prozessent- schädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu be- rücksichtigen (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO/ZH; ZR 72 [1973] Nr. 17; ZR 63 [1974] Nr. 100). Folgerichtig kann der Kläger als haftpflichtrechtlichen Teil eines Schadens und somit ausserhalb der Parteientschädigung höchstens jene Kosten geltend machen, welche nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifi- ziert werden können (ZR 107 [2008] Nr. 14). Das Bundesgericht hielt bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflicht- recht wiederholt fest, dass solche Kosten nur dann einen haftpflichtrechtlichen Be- standteil des Schadens bilden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die nach kantonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.2; BGE 117 II 106; BGE 117 II 396; BGE 126 III 391). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kos- ten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 95 N. 38). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür spre- chen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestand- teil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und ange- messen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts

- 29 - 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss und Ur- teil HG14077 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2016, E. 9.2). 3.6.3 Wie diesbezüglich der Beklagte 1 und die Beklagte 3 zu Recht vorbringen lassen, hat der Kläger bereits im Strafverfahren der II. Abteilung des hiesigen Kol- legialgerichts in Strafsachen ein Entschädigungsforderung in Höhe von Fr. 352'661.40 für Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geltend ge- macht (vgl. act. 27 S. 22; act. 30 S. 18). Das besagte Gericht hat in seinen Erwä- gungen im (rechtskräftigen) Urteil vom 11. März 2020 festgehalten, dass die Pri- vatkläger – mithin auch der Kläger – zwar im Strafpunkt, nicht aber mit ihren Zivil- forderungen durchdringen würden, sofern sie solche überhaupt gestellt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich den Bele- gen zur horrenden Entschädigungsforderung des Rechtsvertreters der Privatklä- ger 1-5 über Fr. 352'661.40 entnehmen lasse, dass die in Rechnung gestellten Aufwendungen zum einen nicht nur die Privatkläger 1 und 2, welche im vorliegen- den Gerichtsverfahren Zivilklagen gestellt hätten, sondern auch die ebenfalls ver- tretenen Privatkläger 3, 4 und 5, und zum andern nicht nur den anklagerelevanten Sachverhalt, sondern auch weitere, bereits abgeschlossene oder noch hängige Strafuntersuchungen und sonstige Verfahren betroffen hätten (vgl. act. 32/8 S. 220 E. 12.19). Daraus erhellt, dass der Kläger bereits im Strafverfahren die Entschädigung für die Rechtsverfolgung, welche gemäss ihm der Durchsetzung der Schadenersatz- forderung gedient habe, im Sinne einer Parteientschädigung – und damit rechts- konform – einzufordern versuchte. Unabhängig von der Frage, ob damit in Bezug auf den vorliegend geltend ge- machten Ersatz für seine Rechtsverfolgungskosten mit dem vorgenannte Urteil des hiesigen Gerichts bereits eine abgeurteilte Sache vorliegt, was diesbezüglich ein Nichteintreten zur Folge hätte, hätte der Kläger seine besagte Forderung spä- testens auch im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren als Parteientschädigung einfordern müssen. Für eine Einforderung aus unerlaubter Handlung mangelt es schlicht an einer Rechtsgrundlage.

- 30 - Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Teil des Verspätungsschadens und haben ak- zessorischen Charakter (Urteil 4A_386/2008 des Bundesgerichts vom 2. März 2009, E. 1.2 .2 m.w.H.; s. auch Weber Rolf H./Emmenegger Susan, Berner Kom- mentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilge- setzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 103 N 23 m.w.H.). 3.6.4 Nach Art. 133 OR verjähren mit dem Hauptanspruch auch die akzessori- schen Nebenansprüche. Bei Verspätungsschäden handelt es sich um (akzessori- sche) Nebenansprüche zum Hauptanspruch im Sinne von Art. 133 OR, weshalb sie mit der Hauptforderung verjähren (Wildhaber Isabelle/Dede Sevda, Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR, Obligationenrecht, Allgemeine Be- stimmungen, Bern 2021, Art 127 N 135 m.w.H.). Dementsprechend tritt die Ver- jährung der Nebenansprüche von Gesetzes wegen ein und es bedarf – entgegen klägerischer Auffassung (vgl. act. 42 S. 20 und S. 25) – keiner separaten Verjäh- rungseinrede dafür. 3.6.5 Folglich gelten auch die Rechtsverfolgungskosten als verjährt. Auch diese Forderung ist abzuweisen. 3.7. Fazit Im Ergebnis gelten sämtliche Ansprüche des Klägers als verjährt. Alle drei Be- klagten haben die Verjährungseinrede rechtsgültig erhoben. Die Klage ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Vor- liegend beträgt der Streitwert Fr. 970'440.20. Dementsprechend beträgt die volle Grundgebühr (ab-)gerundet Fr. 30'159.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2

- 31 - GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren unter Berücksich- tigung der genannten Bemessungskriterien aufgrund der Beschränkung des Pro- zessthemas auf die Frage der Verjährung auf gerundet Fr. 20'000.– festzusetzen und dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu- sätzlich verbleibt die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 950.– beim Kläger. 4.2 Ausserdem hat der Kläger als unterliegende Partei den drei Beklagten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 95 Abs. 3 ZPO. Als Parteientschädi- gung gilt gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig ver- treten ist (lit. c). In der Regel wird einer obsiegenden Partei, welche nicht durch ei- nen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei er- satzpflichtige Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1). 4.3 Vorliegend ist einzig der Beklagte 1 anwaltlich vertreten. Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient, wobei auch die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung abgedeckt ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 2, § 4 und § 11 AnwGebV beziffert sich die Parteientschädigung inklusive 8.1% Mehrwertsteuer auf Fr. 33'464.–. Damit erscheint die Festsetzung der Parteient- schädigung für den Beklagten 1 auf Fr. 16'732.– (½ der vollen Grundgebühr) an- gemessen. 4.4 Den Beklagten 2 und 3 ist mangels einer besonderer Begründung im An- trag keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 32 -

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ist das or- dentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Der Kostenent- scheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 16'732.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde, an die Beklag- ten unter Beilage der Doppel von act. 61, 62 und 63/1.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 22. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Gmünder MLaw A. de Meurichy

- 33 - versandt am: