opencaselaw.ch

GG240104

Urkundenfälschung

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-02-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Bundesrat führte mit Wirkung ab Montag, 31. Mai 2021 in Art. 6b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) die so- genannte 3G-Regel ein, deren Anwendungsbereich mit der revidierten Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) mit Wirkung ab Samstag, 26. Juni 2021 ausgedehnt wurde. Die 3G-Regel besagte, dass nur noch Personen zu Grossveranstaltungen sowie zum Besuch von Innenräumen von Re- staurants-, Bar- und Clubbetrieben von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zum internationalen Reiseverkehr zugelassen wurden, die gegen das SARS-Cov 2- Virus geimpft, von einer Covid-19-Erkrankung genesen oder nachweislich frei vom SARS-Cov 2-Virus waren. Die Einhaltung dieser 3G-Regel konnte unter andrem mit der Vorweisung eines vom Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Covid- Impfzertifikats belegt werden. 1.2. Gemäss Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 habe die als Arztsekretärin in der (damaligen) Praxis Dr. med. (IRQ) F._____, J._____ [Strasse] 2, G._____, angestellte Mitbeschuldigte E._____ zwischen 14. Juni 2021 bis 3. Dezember 2021 in der VacMe-Datenbank in zahllosen Fällen falsche Impfeinträge für impfunwillige «Abnehmer» erfasst. Der Mitbeschuldigte B._____ habe – teilweise unter Beteili- gung von zusätzlichen «Vermittlern», namentlich den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – der Mitbeschuldigten E._____ hierfür die für ihre falschen Impfein- träge erforderlichen Personendaten und Unterlagen der Abnehmer beschafft. Fer-

- 8 - ner habe er ihr einen Teil des Kaufpreises abgegeben, welchen er selber bei den jeweiligen «Abnehmern» oder «Vermittlern» für ein falsches Zertifikat einkassiert habe. Aufgrund der falschen Impfeinträge sollen die «Abnehmer» echte, auf ihren jeweiligen Namen lautende Covid-19-Impfdokumentationen bzw. echte Covid-19- Zertifikate erhalten haben, welche inhaltlich falsch gewesen seien und die ihnen bei Bedarf die Umgehung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-19-Restriktionen ermöglicht haben sollen. 1.3. In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe – im Hinblick auf ein auf ihn selber lautendes formell authentisches, aber inhaltlich unwahres Covid-19-Impfzertifikat – die bezüglich seiner Person nö- tigen Daten, namentlich ID, Krankenkassenkarte und den Code der VacMe-Regis- trierung, voraussichtlich über die Mitbeschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt, damit diese die erforderlichen wahr- heitswidrigen Impfeinträge in der VacMe-Datenbank habe vornehmen können. Dies habe die Mitbeschuldigte E._____ im Zeitraum zwischen 14. Juni 2021 bis 3. De- zember 2021 bzw. vermutlich am 11. November 2021 schliesslich auch getan und damit die diesbezüglichen Erwartungen des Beschuldigten erfüllt. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachge- wiesen werden kann.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht

- 9 - nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [zit. SK], Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 je vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss be- ruhen und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststehe (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).

3. Beweismittel 3.1. Verfügbare Beweismittel 3.1.1. Als Beweismittel sind die gesamten Untersuchungsakten zu berücksichti- gen. Diese umfassen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 10/2-3; act. 11; Prot. S. 5 ff.), den Polizeirapport vom 10. Februar 2023 (act. 1), die Unterlagen betreffend den Beschuldigten aus der Datensicherung des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten B._____ (act. 2), die Kopien der Impfdokumen- tation und das Covid-Zertifikat (act. 3), die Impfdaten des Beschuldigten (act. 4), den Auszug aus dem Chat zwischen den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (act. 5), die Zeugeneinvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ und B._____ vom

- 10 -

21. November 2024 (act. 13/11-12) sowie die Zeugeneinvernahme von Dr. F._____ vom 3. Dezember 2024 (act. 13/16). Ebenfalls bei den Akten liegen die staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ vom 28. Februar 2024 (act. 6/3) und des Mitbeschuldigten B._____ vom 21. März 2024 (act. 6/4). Mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten dürfen diese Aussa- gen jedoch nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4.). 3.1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 6. Juni 2023 (act. 10/2-3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 (act. 11) als auch der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 (Prot. S. 5. ff.) grundsätzlich die Aussage. Er beantwortete einzig bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 und der Haupt- verhandlung Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. act. 11 F/A 29 ff.; Prot. S. 5 ff.). 3.1.3. Die Mitbeschuldigte E._____ gab in ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. No- vember 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfeinträge ge- macht zu haben, damit andere Personen ein falsches Zertifikat hätten herunterla- den können (act. 13/11 F/A 14). In den meisten Fällen seien ihr die Daten der Ab- nehmer vom Mitbeschuldigten B._____ geliefert worden (act. 13/11 F/A 16). Damit sie einen solchen Falscheintrag habe erstellen können, habe sie die ID, die Kran- kenkassenkarte, die Telefonnummer sowie die Adresse der jeweiligen Person be- nötigt (act. 13/11 F/A 19). Den Beschuldigten kenne sie nicht, respektive sage ihr dessen Name nichts (act. 13/11 F/A 20 f.). 3.1.4. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 gestand der Mitbeschuldigte B._____ ein, Abnehmer bzw. deren Daten an die Arztsekretärin übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdatenbank die falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Dafür habe er ihr eine Kopie der ID sowie der Krankenkassenkarte gesendet; ob die Telefonnummer ebenfalls notwendig gewe- sen sei, wisse er nicht mehr (act. 13/12 F/A 15 f.). Weiter führte er aus, auf seinem Mobiltelefon hätten sich keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Te- lefonnummern von Abnehmern befunden, die einen legalen Hintergrund gehabt

- 11 - hätten (act. 13/12 F/A 18). Der Name des Beschuldigten sage ihm nichts (act. 13/12 F/A 20). 3.1.5. Der Zeuge Dr. F._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

3. Dezember 2024 zusammengefasst aus, die falschen Einträge seien aufgefallen, da einmal eine Person in die Praxis gekommen sei und ihn um ein Corona-Zeugnis gebeten habe, obwohl er gar kein Patient in der Praxis gewesen sei. Diese Person habe zudem ein falsches Zeugnis als Vorlage mitgenommen gehabt (act. 13/16 F/A 15). Für eine Person, die in der Praxis ordnungsgemäss geimpft worden sei, sei ein Patientendossier bzw. eine Krankengeschichte vorhanden gewesen (act. 13/16 F/A 17). Über den Beschuldigten würden sich in der Praxis keine Unter- lagen finden (act. 13/16 F/A 18), weshalb er bestätigen könne, dass der Beschul- digte kein Patient seiner Praxis gewesen sei und somit dort nicht ordnungsgemäss gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19). 3.2. Würdigung 3.2.1. In den Akten findet sich eine auf den Beschuldigten lautende Impfdokumen- tation des Kantons Zürich, Gesundheitsdirektion, vom 11. November 2021 sowie ein am gleichen Tag erstelltes Covid-Zertifikat (act. 3 S. 2 f.). Der vorgenannten Impfdokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. September 2021 und am 27. Oktober 2021 mit dem Impfstoff «Moderna» in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ geimpft worden sei (act. 3 S. 2). Dr. F._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 3. Dezember 2024 auf die Frage, ob insbesondere am

27. September 2021 und 27. Oktober 2021 keine Impfungen in seiner Praxis durch- geführt worden seien, zwar keine direkte Antwort. Allerdings führte er aus, dass sie entweder eine Liste beim Gesundheitsamt bestellt oder einen Abgleich mit dem System in der Praxis gemacht hätten und dadurch herausgefunden hätten, dass Personen in der Praxis geimpft sein wollten, obwohl sie gar nicht auf der Liste oder im System erschienen seien (vgl. act. 13/16 F/A 16). Weiter gab er glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte in seiner Praxis im relevanten Zeitraum über kein Patientendossier verfügt habe (act. 13/16 F/A 18). Er könne daher bestätigen, dass der Beschuldigte kein Patient gewesen und dementsprechend auch nicht ord-

- 12 - nungsgemäss in seiner Praxis gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19.). 3.2.2. Diese Aussagen stehen im Einklang mit den Darstellungen der Mitbeschul- digten E._____ und B._____. E._____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfein- träge vorgenommen zu haben (act. 13/11 F/A 14), wobei ihr in den meisten Fällen die dafür notwendigen Daten der Abnehmer vom Mitbeschuldigten B._____ gelie- fert worden seien (act. 13/11 F/A 16). B._____ gab seinerseits anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, Abnehmer bzw. deren Daten an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdaten- bank falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Zwar konnten sich beide Mitbeschuldigten nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern (vgl. act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20), was allerdings bei der Vielzahl an vorge- nommenen falschen Einträgen nicht weiter erstaunt. 3.2.3. Weiter findet sich in den Akten ein Auszug aus dem Chat zwischen den Mit- beschuldigten B._____ und C._____, worin sich u.a. die VacMe Registrierung des Beschuldigten befinden soll (vgl. act. 5 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Qualität der Abbildung der mutmasslichen VacMe Registrierung des Beschul- digten sehr schlecht und praktisch nicht erkennbar ist. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 konnte jedoch die VacMe Registrierung – sowie auch ein Foto des Passes des Beschuldigten – auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ sichergestellt werden (act. 1 S. 3; act. 2). Wie bereits ausgeführt, sagte der Mitbeschuldigte B._____ diesbezüglich aus, dass sich auf seinem Mobiltelefon keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Telefonnummern von Ab- nehmern mit einem legalen Hintergrund befunden hätten (act. 13/12 F/A 18). Schlussendlich ist ebenso auffällig, dass beide Einträge für die mutmasslichen Imp- fungen innerhalb weniger Minuten in der Datenbank eingetragen wurden. Die erste Impfung wurde am 11. November 2021 um 17:29:33 Uhr und die zweite Impfung am 11. November 2021 um 17:30:00 Uhr erfasst (act. 4). 3.2.4. All diese Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte keine Impfungen in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ erhielt, weshalb davon auszugehen ist, dass die

- 13 - in den Akten liegende Impfdokumentation vom 11. November 2021 sowie das Co- vid-Zertifikat inhaltlich falsch sind. Diesbezüglich lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen. 3.2.5. Demgegenüber ist betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Hand- lung die Aktenlage eher dünn. Der Beschuldigte soll entsprechend der Anklage- schrift die bezüglich seiner Person nötigen Daten (ID/Krankenkassenkarte/Code der VacMe Registrierung) auf die bezeichnete Art bzw. voraussichtlich über die Mit- beschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt haben (act. 18 S. 4). Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits aus- geführt – sich die Mitbeschuldigten E._____ und B._____ nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern konnten (act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20). Zwar fand sich auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ die VacMe Registrierung und ein Foto des Passes des Beschuldigten (vgl. act. 2). Wie diese Dokumente jedoch auf dessen Mobiltelefon gelangt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, C._____ habe B._____ mittels dem in den Akten liegenden Chatverlauf die VacMe Registrierung des Beschuldigten übermittelt (vgl. act. 5 S. 3), erschliesst sich nicht, wie diese C._____ übermittelt worden sein sollen. Eine Befragungen des Mitbeschuldigten C._____ – oder auch von D._____ – findet sich sodann nicht in den Akten. Hinzukommt, dass die Mitbeschuldigte E._____ ausführte, sie habe für die Erstellung der Einträge die ID, Krankenkassenkarte, Te- lefonnummer und Adresse der Abnehmer benötigt (act. 13/11 F/A 19). In den Akten findet sich einzig eine Passkopie des Beschuldigten sowie die VacMe Registrierung (act. 2). Wie bzw. wem der Beschuldigte die weiteren Daten übermittelt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht. Bereits all dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob dem Beschuldigten die ihm vorgeworfene Tathandlung rechtsgenüglich nachge- wiesen werden kann. 3.2.6. Dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Auftragserteilung für Ermittlungen gegen den Beschuldigten am Wohnort von K._____, dem Bruder des Beschuldigten, erfolgte (act. 1 S. 6). Dieser war offenbar ebenfalls ein mutmasslicher Abnehmer eines authentischen Covid-Zertifikats, das jedoch inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Es ist durchaus ebenso denkbar,

- 14 - dass K._____ für seinen Bruder, den Beschuldigten, und ohne dessen Wissen eine «Familien-Bestellung» bei der Mitbeschuldigten E._____ in Auftrag gab und somit nebst einem Covid-Zertifikat für sich selber auch eines für seinen Bruder bestellte. Dafür würde auch sprechen, dass K._____ im Tatzeitpunkt in Zürich (act. 1 S. 1) – und somit in unmittelbarer Nähe zum Tätigkeitsort der Mitbeschuldigten – wohnhaft war; der Beschuldigte hatte demgegenüber seinen Wohnsitz im relevanten Tatzeit- raum in L._____ (act. 23). Schlussendlich ist es auch nicht unüblich, dass in einem Familienchat – beispielsweise in Bezug auf eine Auslandreise – Ausweiskopien oder Kopien von Krankenkassenkarten mit Familienangehörigen geteilt werden. Es ist somit durchaus vorstellbar, dass der Bruder des Beschuldigten über sämtliche persönlichen Daten des Beschuldigten verfügte und für ihn – gleichzeitig mit seiner eigenen Bestellung – falsche Impfeinträge in Auftrag gab. 3.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zunächst nicht mit rechtsgenügen- der Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten irgendeine Handlung rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Ferner bestehen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass der Bruder des Beschuldigten die Mit- beschuldigte E._____ mit der Erfassung der falschen Einträge beauftragte. Vor die- sem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei- zusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgewiesen (vgl. act. 16) und aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ist in Beachtung der eingereichten

- 15 - Honorarnote (act. 24) auf Fr. 3'531.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Verteidigung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Internationale und örtliche Zuständigkeit

E. 1.1 Der Bundesrat führte mit Wirkung ab Montag, 31. Mai 2021 in Art. 6b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) die so- genannte 3G-Regel ein, deren Anwendungsbereich mit der revidierten Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) mit Wirkung ab Samstag, 26. Juni 2021 ausgedehnt wurde. Die 3G-Regel besagte, dass nur noch Personen zu Grossveranstaltungen sowie zum Besuch von Innenräumen von Re- staurants-, Bar- und Clubbetrieben von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zum internationalen Reiseverkehr zugelassen wurden, die gegen das SARS-Cov 2- Virus geimpft, von einer Covid-19-Erkrankung genesen oder nachweislich frei vom SARS-Cov 2-Virus waren. Die Einhaltung dieser 3G-Regel konnte unter andrem mit der Vorweisung eines vom Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Covid- Impfzertifikats belegt werden.

E. 1.2 Gemäss Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 habe die als Arztsekretärin in der (damaligen) Praxis Dr. med. (IRQ) F._____, J._____ [Strasse] 2, G._____, angestellte Mitbeschuldigte E._____ zwischen 14. Juni 2021 bis 3. Dezember 2021 in der VacMe-Datenbank in zahllosen Fällen falsche Impfeinträge für impfunwillige «Abnehmer» erfasst. Der Mitbeschuldigte B._____ habe – teilweise unter Beteili- gung von zusätzlichen «Vermittlern», namentlich den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – der Mitbeschuldigten E._____ hierfür die für ihre falschen Impfein- träge erforderlichen Personendaten und Unterlagen der Abnehmer beschafft. Fer-

- 8 - ner habe er ihr einen Teil des Kaufpreises abgegeben, welchen er selber bei den jeweiligen «Abnehmern» oder «Vermittlern» für ein falsches Zertifikat einkassiert habe. Aufgrund der falschen Impfeinträge sollen die «Abnehmer» echte, auf ihren jeweiligen Namen lautende Covid-19-Impfdokumentationen bzw. echte Covid-19- Zertifikate erhalten haben, welche inhaltlich falsch gewesen seien und die ihnen bei Bedarf die Umgehung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-19-Restriktionen ermöglicht haben sollen.

E. 1.3 In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe – im Hinblick auf ein auf ihn selber lautendes formell authentisches, aber inhaltlich unwahres Covid-19-Impfzertifikat – die bezüglich seiner Person nö- tigen Daten, namentlich ID, Krankenkassenkarte und den Code der VacMe-Regis- trierung, voraussichtlich über die Mitbeschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt, damit diese die erforderlichen wahr- heitswidrigen Impfeinträge in der VacMe-Datenbank habe vornehmen können. Dies habe die Mitbeschuldigte E._____ im Zeitraum zwischen 14. Juni 2021 bis 3. De- zember 2021 bzw. vermutlich am 11. November 2021 schliesslich auch getan und damit die diesbezüglichen Erwartungen des Beschuldigten erfüllt. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 1.4 Der Anklagesachverhalt wird vorliegend vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachge- wiesen werden kann.

E. 1.5 Wie bereits ausgeführt, nahm die Mitbeschuldigte E._____ die Einträge in der VacMe-Datenbank in der Praxis von Dr. med. (IRQ) F._____ in G._____ vor, nachdem ihr vom Beschuldigten seine dafür notwendigen Daten übermittelt worden sein sollen. Dem Beschuldigten wird – entsprechend dem Vorbringen der Verteidi- gung – das «Falschbeurkunden-Lassen» vorgeworfen, womit sich der Handlungs- ort des «Tatwerkzeugs», namentlich von E._____, in G._____ befand. G._____ liegt im Bezirk Bülach, weshalb das hiesige Gericht für die Sache örtlich zuständig ist.

E. 1.6 Will man entgegen des soeben Ausgeführten auf den Wohnsitz des Beschul- digten abstellen, da die Straftat im Ausland verübt wurde oder der Tatort nicht er- mittelt werden konnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 StPO), änderte sich an diesem Ergebnis nichts. Nicht nur die Staatsanwaltschaft hat ihre Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch die Gerichte. In einem Fall, in dem sich das Gericht interkantonal für unzu- ständig erachtet, kann nach Anklageerhebung keine Änderung mehr erfolgen (BSK StPO-ECHLE/KUHN, Art. 39 N 5). Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Auftrag für ergänzende Ermittlungen vom 26. April 2023 fest, dass der Beschuldigte nunmehr an der H._____-strasse 1 in I._____ und somit im Kanton St. Gallen wohnhaft sei (vgl. act. 8 S. 1). Am 5. Dezember 2024 reichte sie dennoch beim hiesigen Gericht die verfahrensgegenständliche Anklage ein (act. 18). Aufgrund des interkantonalen Sachverhalts kann die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden und das hiesige Gericht ist für die Sache örtlich zuständig.

E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung

E. 2.1 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht

- 9 - nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [zit. SK], Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 je vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss be- ruhen und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).

E. 2.2 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststehe (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).

E. 2.3 Letztlich kann offenbleiben, ob die Anklageschrift dem Anklageprinzip ge- nügt, da der Beschuldigte gemäss den nachstehenden Ausführungen ohnehin frei- zusprechen sein wird. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

E. 3 Dezember 2024 zusammengefasst aus, die falschen Einträge seien aufgefallen, da einmal eine Person in die Praxis gekommen sei und ihn um ein Corona-Zeugnis gebeten habe, obwohl er gar kein Patient in der Praxis gewesen sei. Diese Person habe zudem ein falsches Zeugnis als Vorlage mitgenommen gehabt (act. 13/16 F/A 15). Für eine Person, die in der Praxis ordnungsgemäss geimpft worden sei, sei ein Patientendossier bzw. eine Krankengeschichte vorhanden gewesen (act. 13/16 F/A 17). Über den Beschuldigten würden sich in der Praxis keine Unter- lagen finden (act. 13/16 F/A 18), weshalb er bestätigen könne, dass der Beschul- digte kein Patient seiner Praxis gewesen sei und somit dort nicht ordnungsgemäss gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19).

E. 3.1 Verfügbare Beweismittel

E. 3.1.1 Als Beweismittel sind die gesamten Untersuchungsakten zu berücksichti- gen. Diese umfassen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 10/2-3; act. 11; Prot. S. 5 ff.), den Polizeirapport vom 10. Februar 2023 (act. 1), die Unterlagen betreffend den Beschuldigten aus der Datensicherung des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten B._____ (act. 2), die Kopien der Impfdokumen- tation und das Covid-Zertifikat (act. 3), die Impfdaten des Beschuldigten (act. 4), den Auszug aus dem Chat zwischen den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (act. 5), die Zeugeneinvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ und B._____ vom

- 10 -

21. November 2024 (act. 13/11-12) sowie die Zeugeneinvernahme von Dr. F._____ vom 3. Dezember 2024 (act. 13/16). Ebenfalls bei den Akten liegen die staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ vom 28. Februar 2024 (act. 6/3) und des Mitbeschuldigten B._____ vom 21. März 2024 (act. 6/4). Mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten dürfen diese Aussa- gen jedoch nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4.).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 6. Juni 2023 (act. 10/2-3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 (act. 11) als auch der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 (Prot. S. 5. ff.) grundsätzlich die Aussage. Er beantwortete einzig bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 und der Haupt- verhandlung Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. act. 11 F/A 29 ff.; Prot. S. 5 ff.).

E. 3.1.3 Die Mitbeschuldigte E._____ gab in ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. No- vember 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfeinträge ge- macht zu haben, damit andere Personen ein falsches Zertifikat hätten herunterla- den können (act. 13/11 F/A 14). In den meisten Fällen seien ihr die Daten der Ab- nehmer vom Mitbeschuldigten B._____ geliefert worden (act. 13/11 F/A 16). Damit sie einen solchen Falscheintrag habe erstellen können, habe sie die ID, die Kran- kenkassenkarte, die Telefonnummer sowie die Adresse der jeweiligen Person be- nötigt (act. 13/11 F/A 19). Den Beschuldigten kenne sie nicht, respektive sage ihr dessen Name nichts (act. 13/11 F/A 20 f.).

E. 3.1.4 Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 gestand der Mitbeschuldigte B._____ ein, Abnehmer bzw. deren Daten an die Arztsekretärin übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdatenbank die falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Dafür habe er ihr eine Kopie der ID sowie der Krankenkassenkarte gesendet; ob die Telefonnummer ebenfalls notwendig gewe- sen sei, wisse er nicht mehr (act. 13/12 F/A 15 f.). Weiter führte er aus, auf seinem Mobiltelefon hätten sich keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Te- lefonnummern von Abnehmern befunden, die einen legalen Hintergrund gehabt

- 11 - hätten (act. 13/12 F/A 18). Der Name des Beschuldigten sage ihm nichts (act. 13/12 F/A 20).

E. 3.1.5 Der Zeuge Dr. F._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

E. 3.2 Würdigung

E. 3.2.1 In den Akten findet sich eine auf den Beschuldigten lautende Impfdokumen- tation des Kantons Zürich, Gesundheitsdirektion, vom 11. November 2021 sowie ein am gleichen Tag erstelltes Covid-Zertifikat (act. 3 S. 2 f.). Der vorgenannten Impfdokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. September 2021 und am 27. Oktober 2021 mit dem Impfstoff «Moderna» in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ geimpft worden sei (act. 3 S. 2). Dr. F._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 3. Dezember 2024 auf die Frage, ob insbesondere am

27. September 2021 und 27. Oktober 2021 keine Impfungen in seiner Praxis durch- geführt worden seien, zwar keine direkte Antwort. Allerdings führte er aus, dass sie entweder eine Liste beim Gesundheitsamt bestellt oder einen Abgleich mit dem System in der Praxis gemacht hätten und dadurch herausgefunden hätten, dass Personen in der Praxis geimpft sein wollten, obwohl sie gar nicht auf der Liste oder im System erschienen seien (vgl. act. 13/16 F/A 16). Weiter gab er glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte in seiner Praxis im relevanten Zeitraum über kein Patientendossier verfügt habe (act. 13/16 F/A 18). Er könne daher bestätigen, dass der Beschuldigte kein Patient gewesen und dementsprechend auch nicht ord-

- 12 - nungsgemäss in seiner Praxis gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19.).

E. 3.2.2 Diese Aussagen stehen im Einklang mit den Darstellungen der Mitbeschul- digten E._____ und B._____. E._____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfein- träge vorgenommen zu haben (act. 13/11 F/A 14), wobei ihr in den meisten Fällen die dafür notwendigen Daten der Abnehmer vom Mitbeschuldigten B._____ gelie- fert worden seien (act. 13/11 F/A 16). B._____ gab seinerseits anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, Abnehmer bzw. deren Daten an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdaten- bank falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Zwar konnten sich beide Mitbeschuldigten nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern (vgl. act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20), was allerdings bei der Vielzahl an vorge- nommenen falschen Einträgen nicht weiter erstaunt.

E. 3.2.3 Weiter findet sich in den Akten ein Auszug aus dem Chat zwischen den Mit- beschuldigten B._____ und C._____, worin sich u.a. die VacMe Registrierung des Beschuldigten befinden soll (vgl. act. 5 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Qualität der Abbildung der mutmasslichen VacMe Registrierung des Beschul- digten sehr schlecht und praktisch nicht erkennbar ist. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 konnte jedoch die VacMe Registrierung – sowie auch ein Foto des Passes des Beschuldigten – auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ sichergestellt werden (act. 1 S. 3; act. 2). Wie bereits ausgeführt, sagte der Mitbeschuldigte B._____ diesbezüglich aus, dass sich auf seinem Mobiltelefon keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Telefonnummern von Ab- nehmern mit einem legalen Hintergrund befunden hätten (act. 13/12 F/A 18). Schlussendlich ist ebenso auffällig, dass beide Einträge für die mutmasslichen Imp- fungen innerhalb weniger Minuten in der Datenbank eingetragen wurden. Die erste Impfung wurde am 11. November 2021 um 17:29:33 Uhr und die zweite Impfung am 11. November 2021 um 17:30:00 Uhr erfasst (act. 4).

E. 3.2.4 All diese Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte keine Impfungen in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ erhielt, weshalb davon auszugehen ist, dass die

- 13 - in den Akten liegende Impfdokumentation vom 11. November 2021 sowie das Co- vid-Zertifikat inhaltlich falsch sind. Diesbezüglich lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen.

E. 3.2.5 Demgegenüber ist betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Hand- lung die Aktenlage eher dünn. Der Beschuldigte soll entsprechend der Anklage- schrift die bezüglich seiner Person nötigen Daten (ID/Krankenkassenkarte/Code der VacMe Registrierung) auf die bezeichnete Art bzw. voraussichtlich über die Mit- beschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt haben (act. 18 S. 4). Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits aus- geführt – sich die Mitbeschuldigten E._____ und B._____ nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern konnten (act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20). Zwar fand sich auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ die VacMe Registrierung und ein Foto des Passes des Beschuldigten (vgl. act. 2). Wie diese Dokumente jedoch auf dessen Mobiltelefon gelangt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, C._____ habe B._____ mittels dem in den Akten liegenden Chatverlauf die VacMe Registrierung des Beschuldigten übermittelt (vgl. act. 5 S. 3), erschliesst sich nicht, wie diese C._____ übermittelt worden sein sollen. Eine Befragungen des Mitbeschuldigten C._____ – oder auch von D._____ – findet sich sodann nicht in den Akten. Hinzukommt, dass die Mitbeschuldigte E._____ ausführte, sie habe für die Erstellung der Einträge die ID, Krankenkassenkarte, Te- lefonnummer und Adresse der Abnehmer benötigt (act. 13/11 F/A 19). In den Akten findet sich einzig eine Passkopie des Beschuldigten sowie die VacMe Registrierung (act. 2). Wie bzw. wem der Beschuldigte die weiteren Daten übermittelt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht. Bereits all dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob dem Beschuldigten die ihm vorgeworfene Tathandlung rechtsgenüglich nachge- wiesen werden kann.

E. 3.2.6 Dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Auftragserteilung für Ermittlungen gegen den Beschuldigten am Wohnort von K._____, dem Bruder des Beschuldigten, erfolgte (act. 1 S. 6). Dieser war offenbar ebenfalls ein mutmasslicher Abnehmer eines authentischen Covid-Zertifikats, das jedoch inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Es ist durchaus ebenso denkbar,

- 14 - dass K._____ für seinen Bruder, den Beschuldigten, und ohne dessen Wissen eine «Familien-Bestellung» bei der Mitbeschuldigten E._____ in Auftrag gab und somit nebst einem Covid-Zertifikat für sich selber auch eines für seinen Bruder bestellte. Dafür würde auch sprechen, dass K._____ im Tatzeitpunkt in Zürich (act. 1 S. 1) – und somit in unmittelbarer Nähe zum Tätigkeitsort der Mitbeschuldigten – wohnhaft war; der Beschuldigte hatte demgegenüber seinen Wohnsitz im relevanten Tatzeit- raum in L._____ (act. 23). Schlussendlich ist es auch nicht unüblich, dass in einem Familienchat – beispielsweise in Bezug auf eine Auslandreise – Ausweiskopien oder Kopien von Krankenkassenkarten mit Familienangehörigen geteilt werden. Es ist somit durchaus vorstellbar, dass der Bruder des Beschuldigten über sämtliche persönlichen Daten des Beschuldigten verfügte und für ihn – gleichzeitig mit seiner eigenen Bestellung – falsche Impfeinträge in Auftrag gab.

E. 3.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zunächst nicht mit rechtsgenügen- der Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten irgendeine Handlung rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Ferner bestehen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass der Bruder des Beschuldigten die Mit- beschuldigte E._____ mit der Erfassung der falschen Einträge beauftragte. Vor die- sem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei- zusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgewiesen (vgl. act. 16) und aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ist in Beachtung der eingereichten

- 15 - Honorarnote (act. 24) auf Fr. 3'531.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Verteidigung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'531.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
  4. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben),  die Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel),  die Bezirksgerichtskasse  und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel),  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8010 Zü-  rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, - 16 - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG.
  5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos MLaw N. Schwendimann - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240104-C/U1 NS/ra Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw S. von Moos und Gerichtsschreiberin MLaw N. Schwendimann Urteil vom 27. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Urkundenfälschung

- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Dezem- ber 2024 (act. 18; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …: Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 220.– (ent-  sprechend Fr. 19'800.–) sowie einer Busse von Fr. 4'000.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei-  ner Probezeit von zwei Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 2'500.–)

2. Der Verteidigung des Beschuldigten: Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen.

3. Des Beschuldigten: Entscheid entsprechend den Anträgen der Verteidigung.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 10. Februar 2023 gegen den Be- schuldigten (act. 1). Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 5. Dezem- ber 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung (act. 18). Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 lud das Einzelgericht den Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor (act. 21), die am 27. Februar 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner erbetenen Verteidigung stattfand (Prot. S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Internationale und örtliche Zuständigkeit 1.1. Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu gehört unter anderem die örtliche Zuständigkeit (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2023 [zit. PK StPO], Art. 329 N 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist jemand diesem Gesetz unterworfen, der in der Schweiz ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen. Der Handlungsort des mittelbaren Täters liegt dort, wo er auf den Tatmittler einwirkt. Erfolgsort ist bei dieser Form der Beteiligung erstens der Ort, wo der Tatmittler den Tatbestand erfüllt, und zweitens der Ort, an welchem der von diesem herbeigeführte Erfolg eintritt (POPP/KESHELAVA, in Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht Bd. I, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB I], Art. 8 N 15). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 brachte die Vertei- digung im Rahmen der Vorfragen zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe seinen Wohnort zum relevanten Zeitpunkt in Deutschland gehabt und sich auch in Deutschland befunden. Aufgrund der angeklagten Tatvariante des «Beurkunden-

- 4 - lassens», was die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft dar- stelle, sei die relevante Tathandlung die Einflussnahme auf eine andere Person. Dies habe der Beschuldigte – sofern er es denn gewesen wäre – nur von Deutsch- land aus machen können. Aufgrund des Territorialitätsprinzips gemäss Art. 3 StGB falle diese ihm vorgeworfene Handlung demnach nicht unter die schweizerische Strafhoheit (Prot. S. 4). 1.3. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe zur Erhaltung seiner maximalen Bewegungsfreiheit die zur Erlangung eines auf ihn sel- ber lautenden, formell authentischen aber inhaltlich unwahren COVID-19-Impfzer- tifikats benötigten Angaben mutmasslich über die Mitbeschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ (heute: E'._____) übermit- telt, sodass Letztere mutmasslich am 11. November 2021 in der Praxis von Dr. med. (IRQ) F._____, G.______, in der VacMe-Datenbank auf den Beschuldig- ten lautende Einträge vornahm, obschon sich der Beschuldigte keiner entsprechen- den Impfung unterzogen gehabt habe (vgl. act. 18). In der Anklageschrift wird nicht explizit angegeben, in welcher Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft) der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll. Entspre- chend dem vorstehend Ausgeführten, ändern die unterschiedlichen Teilnahmefor- men jedoch nichts am Ergebnis. Es gibt stets ein Anknüpfungspunkt bei der Mitbe- schuldigten E._____, die in der Praxis von Dr. med. (IRQ) F._____ in G._____ – und somit in der Schweiz – die auf den Beschuldigten lautenden Einträge in der VacMe-Datenbank vornahm. Dementsprechend fällt die vorgeworfene Handlung – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – unter die schweizerische Strafho- heit. 1.4. Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Ortes zur Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Be- hörden dieses Ortes zuständig. Falschbeurkunden-Lassen umschreibt die Bege- hung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft (BGE 120 IV 122 E. 5.cc; BOOG, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 161). Bei mittelbarer Täterschaft kann der Gerichtsstand sowohl

- 5 - am Handlungsort des mittelbaren Täters, als auch am Ort des Beitrags des Tatmitt- lers, des manipulierten Werkzeugs, liegen (MOSER/SCHLAPBACH, in Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK StPO], Art. 33 N 7). 1.5. Wie bereits ausgeführt, nahm die Mitbeschuldigte E._____ die Einträge in der VacMe-Datenbank in der Praxis von Dr. med. (IRQ) F._____ in G._____ vor, nachdem ihr vom Beschuldigten seine dafür notwendigen Daten übermittelt worden sein sollen. Dem Beschuldigten wird – entsprechend dem Vorbringen der Verteidi- gung – das «Falschbeurkunden-Lassen» vorgeworfen, womit sich der Handlungs- ort des «Tatwerkzeugs», namentlich von E._____, in G._____ befand. G._____ liegt im Bezirk Bülach, weshalb das hiesige Gericht für die Sache örtlich zuständig ist. 1.6. Will man entgegen des soeben Ausgeführten auf den Wohnsitz des Beschul- digten abstellen, da die Straftat im Ausland verübt wurde oder der Tatort nicht er- mittelt werden konnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 StPO), änderte sich an diesem Ergebnis nichts. Nicht nur die Staatsanwaltschaft hat ihre Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch die Gerichte. In einem Fall, in dem sich das Gericht interkantonal für unzu- ständig erachtet, kann nach Anklageerhebung keine Änderung mehr erfolgen (BSK StPO-ECHLE/KUHN, Art. 39 N 5). Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Auftrag für ergänzende Ermittlungen vom 26. April 2023 fest, dass der Beschuldigte nunmehr an der H._____-strasse 1 in I._____ und somit im Kanton St. Gallen wohnhaft sei (vgl. act. 8 S. 1). Am 5. Dezember 2024 reichte sie dennoch beim hiesigen Gericht die verfahrensgegenständliche Anklage ein (act. 18). Aufgrund des interkantonalen Sachverhalts kann die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden und das hiesige Gericht ist für die Sache örtlich zuständig.

2. Anklageprinzip 2.1. Weiter überprüft die Verfahrensleitung im Hauptverfahren, ob die Anklage- schrift ordnungsgemäss erstellt ist (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) und somit den Vor- gaben von Art. 325 StPO und Art. 326 StPO genügt (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 329 N 2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO müssen insbesondere die der be-

- 6 - schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung umschrieben werden. Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., je m.w.H.). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straf- tatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Hand- lung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzli- ches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt) und allfällige Konkurrenzen (BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3. m.w.H.). 2.2. Es erscheint fraglich, ob die Anklageschrift den Anforderungen des Ankla- geprinzips zu genügen vermag. Zwar wird der Sachverhalt in der Anklageschrift ausführlich dargestellt, jedoch bleibt unklar, welche konkrete Tathandlung dem Be- schuldigten vorgeworfen wird. Es wird ausgeführt, der Beschuldigte habe die be- züglich seiner Personen nötigen Daten über die Mitbeschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt. Es bleibt jedoch offen, ob er mit diesem Handeln ein Impfzertifikat respektive rechtswidrige Impfein- träge durch die Mitbeschuldigte E._____ falsch beurkunden lassen oder ob er sie zur Vornahme dieser Einträge anstifteten wollte. Ebenso unklar bleibt, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung auf das Covid-19-Zertifikat oder auf die Impfeinträgen in der VacMe-Datenbank bezieht. Einerseits wird aus- geführt, alle Beteiligten hätten als Folge der falschen Impfeinträge in der VacMe- Datenbank zumindest billigend in Kauf genommen, dass die «Abnehmer» im Er- gebnis echte, auf ihren jeweiligen Namen lautende Covid-19-Zertifikate in Papier- form ausdrucken oder digital gespeichert auf dem Mobiltelefon mitführen konnten. Andererseits wird angegeben, die Mitbeschuldigte E._____ habe durch die Vor- nahme der wahrheitswidrigen Impfeinträge in der VacMe-Datenbank die diesbe- züglichen Erwartungen des Beschuldigten erfüllt. Aus der Anklageschrift geht nicht

- 7 - hervor, ob der Beschuldigte für sich selbst ein Covid-19-Zertifikat in Papierform aus- druckte oder digital abspeicherte, weshalb gegebenenfalls auch lediglich eine ver- suchte Tatbegehung in Betracht käme, was wiederrum von der Anklageschrift nicht umschrieben wird. 2.3. Letztlich kann offenbleiben, ob die Anklageschrift dem Anklageprinzip ge- nügt, da der Beschuldigte gemäss den nachstehenden Ausführungen ohnehin frei- zusprechen sein wird. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Bundesrat führte mit Wirkung ab Montag, 31. Mai 2021 in Art. 6b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) die so- genannte 3G-Regel ein, deren Anwendungsbereich mit der revidierten Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) mit Wirkung ab Samstag, 26. Juni 2021 ausgedehnt wurde. Die 3G-Regel besagte, dass nur noch Personen zu Grossveranstaltungen sowie zum Besuch von Innenräumen von Re- staurants-, Bar- und Clubbetrieben von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zum internationalen Reiseverkehr zugelassen wurden, die gegen das SARS-Cov 2- Virus geimpft, von einer Covid-19-Erkrankung genesen oder nachweislich frei vom SARS-Cov 2-Virus waren. Die Einhaltung dieser 3G-Regel konnte unter andrem mit der Vorweisung eines vom Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Covid- Impfzertifikats belegt werden. 1.2. Gemäss Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 habe die als Arztsekretärin in der (damaligen) Praxis Dr. med. (IRQ) F._____, J._____ [Strasse] 2, G._____, angestellte Mitbeschuldigte E._____ zwischen 14. Juni 2021 bis 3. Dezember 2021 in der VacMe-Datenbank in zahllosen Fällen falsche Impfeinträge für impfunwillige «Abnehmer» erfasst. Der Mitbeschuldigte B._____ habe – teilweise unter Beteili- gung von zusätzlichen «Vermittlern», namentlich den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – der Mitbeschuldigten E._____ hierfür die für ihre falschen Impfein- träge erforderlichen Personendaten und Unterlagen der Abnehmer beschafft. Fer-

- 8 - ner habe er ihr einen Teil des Kaufpreises abgegeben, welchen er selber bei den jeweiligen «Abnehmern» oder «Vermittlern» für ein falsches Zertifikat einkassiert habe. Aufgrund der falschen Impfeinträge sollen die «Abnehmer» echte, auf ihren jeweiligen Namen lautende Covid-19-Impfdokumentationen bzw. echte Covid-19- Zertifikate erhalten haben, welche inhaltlich falsch gewesen seien und die ihnen bei Bedarf die Umgehung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-19-Restriktionen ermöglicht haben sollen. 1.3. In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe – im Hinblick auf ein auf ihn selber lautendes formell authentisches, aber inhaltlich unwahres Covid-19-Impfzertifikat – die bezüglich seiner Person nö- tigen Daten, namentlich ID, Krankenkassenkarte und den Code der VacMe-Regis- trierung, voraussichtlich über die Mitbeschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt, damit diese die erforderlichen wahr- heitswidrigen Impfeinträge in der VacMe-Datenbank habe vornehmen können. Dies habe die Mitbeschuldigte E._____ im Zeitraum zwischen 14. Juni 2021 bis 3. De- zember 2021 bzw. vermutlich am 11. November 2021 schliesslich auch getan und damit die diesbezüglichen Erwartungen des Beschuldigten erfüllt. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachge- wiesen werden kann.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Be- schuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht

- 9 - nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [zit. SK], Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 je vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss be- ruhen und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststehe (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).

3. Beweismittel 3.1. Verfügbare Beweismittel 3.1.1. Als Beweismittel sind die gesamten Untersuchungsakten zu berücksichti- gen. Diese umfassen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 10/2-3; act. 11; Prot. S. 5 ff.), den Polizeirapport vom 10. Februar 2023 (act. 1), die Unterlagen betreffend den Beschuldigten aus der Datensicherung des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten B._____ (act. 2), die Kopien der Impfdokumen- tation und das Covid-Zertifikat (act. 3), die Impfdaten des Beschuldigten (act. 4), den Auszug aus dem Chat zwischen den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (act. 5), die Zeugeneinvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ und B._____ vom

- 10 -

21. November 2024 (act. 13/11-12) sowie die Zeugeneinvernahme von Dr. F._____ vom 3. Dezember 2024 (act. 13/16). Ebenfalls bei den Akten liegen die staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten E._____ vom 28. Februar 2024 (act. 6/3) und des Mitbeschuldigten B._____ vom 21. März 2024 (act. 6/4). Mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten dürfen diese Aussa- gen jedoch nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4.). 3.1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 6. Juni 2023 (act. 10/2-3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 (act. 11) als auch der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 (Prot. S. 5. ff.) grundsätzlich die Aussage. Er beantwortete einzig bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2024 und der Haupt- verhandlung Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. act. 11 F/A 29 ff.; Prot. S. 5 ff.). 3.1.3. Die Mitbeschuldigte E._____ gab in ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. No- vember 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfeinträge ge- macht zu haben, damit andere Personen ein falsches Zertifikat hätten herunterla- den können (act. 13/11 F/A 14). In den meisten Fällen seien ihr die Daten der Ab- nehmer vom Mitbeschuldigten B._____ geliefert worden (act. 13/11 F/A 16). Damit sie einen solchen Falscheintrag habe erstellen können, habe sie die ID, die Kran- kenkassenkarte, die Telefonnummer sowie die Adresse der jeweiligen Person be- nötigt (act. 13/11 F/A 19). Den Beschuldigten kenne sie nicht, respektive sage ihr dessen Name nichts (act. 13/11 F/A 20 f.). 3.1.4. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 gestand der Mitbeschuldigte B._____ ein, Abnehmer bzw. deren Daten an die Arztsekretärin übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdatenbank die falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Dafür habe er ihr eine Kopie der ID sowie der Krankenkassenkarte gesendet; ob die Telefonnummer ebenfalls notwendig gewe- sen sei, wisse er nicht mehr (act. 13/12 F/A 15 f.). Weiter führte er aus, auf seinem Mobiltelefon hätten sich keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Te- lefonnummern von Abnehmern befunden, die einen legalen Hintergrund gehabt

- 11 - hätten (act. 13/12 F/A 18). Der Name des Beschuldigten sage ihm nichts (act. 13/12 F/A 20). 3.1.5. Der Zeuge Dr. F._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

3. Dezember 2024 zusammengefasst aus, die falschen Einträge seien aufgefallen, da einmal eine Person in die Praxis gekommen sei und ihn um ein Corona-Zeugnis gebeten habe, obwohl er gar kein Patient in der Praxis gewesen sei. Diese Person habe zudem ein falsches Zeugnis als Vorlage mitgenommen gehabt (act. 13/16 F/A 15). Für eine Person, die in der Praxis ordnungsgemäss geimpft worden sei, sei ein Patientendossier bzw. eine Krankengeschichte vorhanden gewesen (act. 13/16 F/A 17). Über den Beschuldigten würden sich in der Praxis keine Unter- lagen finden (act. 13/16 F/A 18), weshalb er bestätigen könne, dass der Beschul- digte kein Patient seiner Praxis gewesen sei und somit dort nicht ordnungsgemäss gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19). 3.2. Würdigung 3.2.1. In den Akten findet sich eine auf den Beschuldigten lautende Impfdokumen- tation des Kantons Zürich, Gesundheitsdirektion, vom 11. November 2021 sowie ein am gleichen Tag erstelltes Covid-Zertifikat (act. 3 S. 2 f.). Der vorgenannten Impfdokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. September 2021 und am 27. Oktober 2021 mit dem Impfstoff «Moderna» in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ geimpft worden sei (act. 3 S. 2). Dr. F._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 3. Dezember 2024 auf die Frage, ob insbesondere am

27. September 2021 und 27. Oktober 2021 keine Impfungen in seiner Praxis durch- geführt worden seien, zwar keine direkte Antwort. Allerdings führte er aus, dass sie entweder eine Liste beim Gesundheitsamt bestellt oder einen Abgleich mit dem System in der Praxis gemacht hätten und dadurch herausgefunden hätten, dass Personen in der Praxis geimpft sein wollten, obwohl sie gar nicht auf der Liste oder im System erschienen seien (vgl. act. 13/16 F/A 16). Weiter gab er glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte in seiner Praxis im relevanten Zeitraum über kein Patientendossier verfügt habe (act. 13/16 F/A 18). Er könne daher bestätigen, dass der Beschuldigte kein Patient gewesen und dementsprechend auch nicht ord-

- 12 - nungsgemäss in seiner Praxis gegen COVID 19 geimpft worden sei (act. 13/16 F/A 19.). 3.2.2. Diese Aussagen stehen im Einklang mit den Darstellungen der Mitbeschul- digten E._____ und B._____. E._____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, als Arztsekretärin in einer Datenbank falsche Impfein- träge vorgenommen zu haben (act. 13/11 F/A 14), wobei ihr in den meisten Fällen die dafür notwendigen Daten der Abnehmer vom Mitbeschuldigten B._____ gelie- fert worden seien (act. 13/11 F/A 16). B._____ gab seinerseits anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. November 2024 zu, Abnehmer bzw. deren Daten an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt zu haben, sodass diese in der Impfdaten- bank falsche Einträge habe erfassen können (act. 13/12 F/A 13). Zwar konnten sich beide Mitbeschuldigten nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern (vgl. act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20), was allerdings bei der Vielzahl an vorge- nommenen falschen Einträgen nicht weiter erstaunt. 3.2.3. Weiter findet sich in den Akten ein Auszug aus dem Chat zwischen den Mit- beschuldigten B._____ und C._____, worin sich u.a. die VacMe Registrierung des Beschuldigten befinden soll (vgl. act. 5 S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Qualität der Abbildung der mutmasslichen VacMe Registrierung des Beschul- digten sehr schlecht und praktisch nicht erkennbar ist. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 konnte jedoch die VacMe Registrierung – sowie auch ein Foto des Passes des Beschuldigten – auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ sichergestellt werden (act. 1 S. 3; act. 2). Wie bereits ausgeführt, sagte der Mitbeschuldigte B._____ diesbezüglich aus, dass sich auf seinem Mobiltelefon keine Aufnahmen von Krankenkassenkarten, IDs oder Telefonnummern von Ab- nehmern mit einem legalen Hintergrund befunden hätten (act. 13/12 F/A 18). Schlussendlich ist ebenso auffällig, dass beide Einträge für die mutmasslichen Imp- fungen innerhalb weniger Minuten in der Datenbank eingetragen wurden. Die erste Impfung wurde am 11. November 2021 um 17:29:33 Uhr und die zweite Impfung am 11. November 2021 um 17:30:00 Uhr erfasst (act. 4). 3.2.4. All diese Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte keine Impfungen in der Praxis Dr. med. (IRQ) F._____ erhielt, weshalb davon auszugehen ist, dass die

- 13 - in den Akten liegende Impfdokumentation vom 11. November 2021 sowie das Co- vid-Zertifikat inhaltlich falsch sind. Diesbezüglich lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen. 3.2.5. Demgegenüber ist betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Hand- lung die Aktenlage eher dünn. Der Beschuldigte soll entsprechend der Anklage- schrift die bezüglich seiner Person nötigen Daten (ID/Krankenkassenkarte/Code der VacMe Registrierung) auf die bezeichnete Art bzw. voraussichtlich über die Mit- beschuldigten B._____, C._____ oder D._____ an die Mitbeschuldigte E._____ übermittelt haben (act. 18 S. 4). Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits aus- geführt – sich die Mitbeschuldigten E._____ und B._____ nicht an den Namen des Beschuldigten erinnern konnten (act. 13/11 F/A 20 f.; act. 13/12 F/A 20). Zwar fand sich auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten B._____ die VacMe Registrierung und ein Foto des Passes des Beschuldigten (vgl. act. 2). Wie diese Dokumente jedoch auf dessen Mobiltelefon gelangt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, C._____ habe B._____ mittels dem in den Akten liegenden Chatverlauf die VacMe Registrierung des Beschuldigten übermittelt (vgl. act. 5 S. 3), erschliesst sich nicht, wie diese C._____ übermittelt worden sein sollen. Eine Befragungen des Mitbeschuldigten C._____ – oder auch von D._____ – findet sich sodann nicht in den Akten. Hinzukommt, dass die Mitbeschuldigte E._____ ausführte, sie habe für die Erstellung der Einträge die ID, Krankenkassenkarte, Te- lefonnummer und Adresse der Abnehmer benötigt (act. 13/11 F/A 19). In den Akten findet sich einzig eine Passkopie des Beschuldigten sowie die VacMe Registrierung (act. 2). Wie bzw. wem der Beschuldigte die weiteren Daten übermittelt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht. Bereits all dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob dem Beschuldigten die ihm vorgeworfene Tathandlung rechtsgenüglich nachge- wiesen werden kann. 3.2.6. Dem Polizeirapport vom 10. Februar 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Auftragserteilung für Ermittlungen gegen den Beschuldigten am Wohnort von K._____, dem Bruder des Beschuldigten, erfolgte (act. 1 S. 6). Dieser war offenbar ebenfalls ein mutmasslicher Abnehmer eines authentischen Covid-Zertifikats, das jedoch inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Es ist durchaus ebenso denkbar,

- 14 - dass K._____ für seinen Bruder, den Beschuldigten, und ohne dessen Wissen eine «Familien-Bestellung» bei der Mitbeschuldigten E._____ in Auftrag gab und somit nebst einem Covid-Zertifikat für sich selber auch eines für seinen Bruder bestellte. Dafür würde auch sprechen, dass K._____ im Tatzeitpunkt in Zürich (act. 1 S. 1) – und somit in unmittelbarer Nähe zum Tätigkeitsort der Mitbeschuldigten – wohnhaft war; der Beschuldigte hatte demgegenüber seinen Wohnsitz im relevanten Tatzeit- raum in L._____ (act. 23). Schlussendlich ist es auch nicht unüblich, dass in einem Familienchat – beispielsweise in Bezug auf eine Auslandreise – Ausweiskopien oder Kopien von Krankenkassenkarten mit Familienangehörigen geteilt werden. Es ist somit durchaus vorstellbar, dass der Bruder des Beschuldigten über sämtliche persönlichen Daten des Beschuldigten verfügte und für ihn – gleichzeitig mit seiner eigenen Bestellung – falsche Impfeinträge in Auftrag gab. 3.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zunächst nicht mit rechtsgenügen- der Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten irgendeine Handlung rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Ferner bestehen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass der Bruder des Beschuldigten die Mit- beschuldigte E._____ mit der Erfassung der falschen Einträge beauftragte. Vor die- sem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei- zusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgewiesen (vgl. act. 16) und aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ist in Beachtung der eingereichten

- 15 - Honorarnote (act. 24) auf Fr. 3'531.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Verteidigung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'531.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.

4. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben),  die Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel),  die Bezirksgerichtskasse  und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel),  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8010 Zü-  rich, mit Formular gemäss § 54a PolG,

- 16 - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG.

5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos MLaw N. Schwendimann

- 17 -