Sachverhalt
Der Beschuldigte bestätigte, dass er auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ als Bodenleger gearbeitet habe (Prot. F/A 183). Un- bestritten ist ferner, dass der Doppelboden im Unfallraum nicht vollständig verlegt war (Prot. F/A 196) und ein Glastransportgestell auf der unvollständig verlegten Bodenkonstruktion platziert wurde (Prot. F/A 204). Indem die Anklägerin geltend macht, der Beschuldigte sei für die Verlegung der Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 zuständig gewesen, wird impliziert, dass er für die Verlegung sämtlicher Böden auf der Baustelle zu- ständig war. Dies bestritt der Beschuldigte sinngemäss, indem er erklärte, die Dop- pelböden seien von mehreren Bodenlegern verlegt worden, wobei ihm keine über- geordnete Stellung zugekommen sei (Prot. F/A 189 f.). Weiter stellte er in Abrede, dass er den Boden im Unfallraum verlegt (act. 4/1 F/A 12; Prot. F/A 213) und zwei Stützen auf eine Matte geklebt habe (vgl. act. 4/1 F/A 6). Ferner bestritt er, dass er den Unfallraum nicht abgesichert habe (act. 4/1 F/A 37 ff.; Prot. F/A 206 ff.) sowie dass der Boden im Unfallraum instabil gewesen sei (Prot. F/A 195; vgl. F/A 225). Dazu, dass das Glastransportgestell auf den Privatkläger gefallen sei, wodurch die- ser Verletzungen erlitten habe, äusserte sich der Beschuldigte nicht. Ohnehin han- delt es sich dabei um Umstände, deren Vorliegen der Beschuldigte nicht beurteilen und damit auch nicht anerkennen könnte, zumal er den Unfall nicht beobachtet ha- ben will (vgl. Prot. F/A 191). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die genannten Sach- verhaltselemente – soweit sie für die rechtliche Würdigung relevant sind – erstellen lassen.
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3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden set- zen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Reali- tätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob sie einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538). Als Realitätskriterien zählen namentlich die detailreiche, konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses, die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit in der Darstellung sowie Konstanz der Aussage bei verschiedenen Be- fragungen. Als Fantasiesignale gelten demgegenüber etwa abstrakte kurze Aussa- gen ohne Details in Nebenpunkten, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie grobe Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in den Aussagen oder Strukturbrüche betreffend Detailreichtum oder Erinnerungsvermögen (zum Gan- zen: OGer ZH SB210525 vom 7. Februar 2023 E. III.3.2; SB190330 vom 28. Fe- bruar 2020 E. III.3.1 f. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl. 2021, Rz. 463 f.). Verbleiben nach der Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; 138 V 74 E. 7 S. 81; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3).
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4. Überblick über die Beweislage Als mögliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1; Prot. F/A 181 ff.), des Mitbeschuldigten (act. 5/1, 10/3; Prot. F/A 101 ff.), des Privatklägers (act. 10/1) sowie von K._____ (act. 10/2; Prot. F/A 16 ff.), G._____ (act. 6/1 f.), H.____ (act. 7/1), I._____ (act. 8/1) und J._____ (act. 9/1) vor. Weiter finden sich in den Akten der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1), das Proto- koll einer Baustellensitzung vom 23. April 2014 (act. 3 ≙ act. 12), diverse Fotogra- fien und eine Videoaufnahme (act. 11), ärztliche Berichte (act. 13/1-7), der Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Februar 2017 (act. 14/1), ein vom Privatkläger eingereichtes Gutachten der L._____ AG vom 31. Juli 2017 (act. 20/4- 5), ein von der Anklägerin in Auftrag gegebenes Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) sowie ein an die Anklägerin gerichtetes Schreiben des Beschuldigten vom 11. August 2024 (act. 19/16).
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Ausgangslage Bevor auf die einzelnen Beweismittel eingegangen wird, ist deren Verwertbarkeit zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anklägerin im Zu- sammenhang mit dem vorliegend interessierenden Unfall zunächst Strafverfahren gegen G._____, J._____, H._____ und I._____ führte, welche sie am 4. März 2024 vollständig einstellte (act. 30 ff.). Die vorgenannten Beweismittel wurden teils be- reits im Rahmen dieser Verfahren erhoben. So wurden G._____, J._____, H._____ und I._____ am 16. Februar 2017 von der Polizei befragt (act. 6/1, 7/1, 8/1, 9/1). Weiter wurden G._____ und der Privatkläger am 24. April 2018 (act. 6/2, act. 10/1) und der Mitbeschuldigte sowie K._____ als Auskunftspersonen am 13. Januar 2020 von der Anklägerin einvernommen (act. 10/2-3). Das Gutachten der M._____ GmbH wurde am 12. August 2020 in Auftrag gegeben (act. 15/1) und am 3. Mai 2023 erstattet (act. 15/23). Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wurde demgegenüber erst am 9. Februar 2024 und damit nach Abnahme der vorgenannten Beweismittel eröffnet (vgl. act. 19/1). Nachfolgend ist daher insbe- sondere die Verwertbarkeit dieser in separaten Verfahren erhobenen Beweismittel zu prüfen. Hierbei ist auch auf den anlässlich der Hauptverhandlung geltend ge-
- 7 - machten Einwand des Beschuldigten, wonach er das Gutachten nie erhalten habe (vgl. Prot. S. 6), einzugehen. 5.2. Rechtliches 5.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Selbiges gilt auch für Beweiserhe- bungen, welche die Polizei während der Untersuchung im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt (Art. 312 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Vor- aussetzungen eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1080/2020 vom
10. Juni 2021 E. 5.1 ff.). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht gilt nur für Beweiser- hebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Be- schuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zählt indes auch das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens bei- gezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen daher nur zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (zum Ganzen: BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). 5.2.2. Im Zusammenhang mit dem Beizug einer sachverständigen Person wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO konkretisiert (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 184 StPO N 21; Art. 188 StPO N 1). Demnach hat die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegen- heit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das schriftlich er- stattete Gutachten hat sie den Parteien unter Fristansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (Art. 188 StPO). Zur Vernehmlassung zuzustellen sind auch allfällige eingereichte Partei- bzw. Privatgutachten (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 188 N 2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann unter Umständen nachträglich geheilt werden. Dies ist hinsichtlich Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fall, wenn die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29). Eine Ver- letzung von Art. 188 StPO ist geheilt, wenn die betroffene Partei trotz des Verfah- rensmangels die Möglichkeit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Davon ist auszugehen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte und ihr ausrei- chend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit diesem auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH SB170361 vom 16. Januar 2018 E. I.2.2; SB160433 vom 6. Februar 2017 E. I.3.4.11). 5.3. Würdigung 5.3.1. Die polizeilichen Einvernahmen von G._____, J._____, H._____ und I._____ erfolgten ohne Beisein des Beschuldigten. Dem Beschuldigten kam aufgrund feh- lender Parteistellung hierbei denn auch kein Teilnahmerecht zu. Mangels erneuter Einvernahme der Genannten in seiner Anwesenheit und aufgrund des damit nicht gewährten Konfrontationsrechts sind die Aussagen nicht zu seinen Lasten verwert- bar. 5.3.2. Anlässlich der Einvernahmen des Mitbeschuldigten (act. 5/1; act. 10/3) sowie von G._____ (act. 6/2) und K._____ (act. 10/2) durch die Anklägerin war der Be- schuldigte ebenfalls nicht zugegen. Jedenfalls hinsichtlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 19. Juni 2024 wäre dem Beschuldigten grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugekommen, welches nicht gewährt worden zu sein scheint. K._____ sowie der Mitbeschuldigte wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom
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18. Februar 2025 erneut im Beisein des Beschuldigten einvernommen, womit sein Konfrontationsrecht insoweit gewahrt ist. Nicht erneut einvernommen wurden dem- gegenüber der Privatkläger sowie G._____. Wie es sich damit konkret verhält, braucht indes nicht näher erörtert werden, da die Genannten den Beschuldigten mit ihren Aussagen ohnehin nicht belasteten. Damit können die von der Anklägerin geführten Einvernahmen verwertet werden. 5.3.3. Betreffend das Gutachten der M._____ GmbH wurde dem Beschuldigten – im Gegensatz zum Privatkläger (act. 15/8, act. 15/24) – weder Gelegenheit gege- ben, sich vorgängig zu äussern noch wurde ihm das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. act. 15/1-24). Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor, da der Beschuldigte in den Verfahren, in deren Rahmen das Gutachten erstattet wurde, nicht Partei war. Zudem hatte er nachträglich Gelegenheit, sich zur Person der Gutachterin sowie den gestellten Fragen zu äussern (vgl. nachfolgend), womit eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO geheilt wäre. Die fehlende Zustellung des Gutachtens zwecks Stellungnahme stellt zwar eine Miss- achtung von Art. 188 StPO dar. Indes hat die Anklägerin dem Beschuldigten an- lässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2024 die ihn belastenden Feststellungen des Gutachtens vorgehalten (act. 4/1 F/A 13, 29 f., 32 ff., 37, 51). Ab diesem Zeit- punkt hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz des Gutachtens sowie des- sen wesentlichen Inhalt. Dies hätte bzw. hat es ihm ermöglicht, von seinem Akten- einsichtsrecht Gebrauch zu machen, allfällige Beweisanträge zu stellen und anläss- lich der Hauptverhandlung zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dies zeigt sich denn auch daran, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung be- reits ohne entsprechenden Vorhalt zum Inhalt des Gutachtens äusserte (Prot. F/A 195, 222). Zudem wurde ihm das Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung er- neut auszugsweise vorgehalten (Prot. F/A 225 ff.) und ihm angeboten, Einsicht in dieses nehmen zu können (Prot. S. 77). Damit ist der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt und das Gutachten der M._____ GmbH vollumfäng- lich verwertbar. Das Gutachten der L._____ AG wurde dem Beschuldigten demge- genüber weder zur Stellungnahme zugestellt noch ihm je vorgehalten. Dies ist je- doch insofern unerheblich, als sich der Tatvorwurf der Anklägerin ohnehin einzig auf das Gutachten der M._____ GmbH stützt.
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6. Beweismittel 6.1. Wesentliche Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, er habe für die N._____ AG auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ Doppelböden verlegt. Hierbei sei er Herrn O._____ unterstellt gewesen (Prot. F/A 183, 187). Neben ihm seien vier bis fünf weitere Bo- denleger auf der Baustelle tätig gewesen (act. 4/1 F/A 11; Prot. F/A 185 f.). Er und die anderen Bodenleger seien immer "alle zusammen" gewesen und hätten "immer alle eine Fläche montiert" (Prot. F/A 190). Ob er auch den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Dies sei möglich; es könne indes ebenso gut einer der anderen Monteure gewesen sein (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Am
20. Januar 2017 habe er jedenfalls keinen Boden im Unfallraum verlegt, zumal die- ser bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlegt worden sei (act. 4/1 F/A 9). Im Un- fallzeitpunkt habe er sich ein Stockwerk über dem Unfallraum befunden. Die Polizei sei zu ihm nach oben gekommen und habe ihn gefragt, ob er Doppelböden mon- tiere. Als er dies bejaht habe, seien seine Personalien aufgenommen worden (Prot. F/A 192 ff.). In dem Geschoss, in welchem sich der Unfall ereignet habe, habe er sich zuletzt Anfangs Dezember 2016, als sie dort den Boden zu Ende fertig hätten, aufgehalten (act. 4/1 F/A 45). Zwar hätten sie Böden auf Matten montiert (act. 4/1 F/A 17), an der Baustelle an E._____-strasse 1 in F._____ habe es indes keine solche Matten gegeben (act. 4/1 F/A 6). Den Unfallraum habe er dadurch abgesichert, dass er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem Unfall drei Pylonen vor die Tür bzw. in den Raum gestellt habe (act. 4/1 F/A 38 ff.; Prot. F/A 206 ff.). Gegenüber der Anklägerin erklärte der Beschuldigte weiter, er sei Chefmonteur und Monteur gewesen (act. 4/1 F/A 7). Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er demgegenüber auf die Frage hin, ob er Unterstellte gehabt habe, an, er habe Arbeitskollegen gehabt; sie hätten auf dem Bau keinen Chef gehabt; die Doppelbodenmonteure seien alle Chefs gewesen (Prot. F/A 189 f.). 6.2. Aussagen des Mitbeschuldigten Der Mitbeschuldigte gab an, er sei der Gesamtprojektleiter der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ gewesen (Prot. F/A 103). Die Baustelle sei in drei
- 11 - Etappen fertiggestellt worden. Zunächst sei das Gebäude P._____, anschliessend das Gebäude Q._____ und zuletzt der Mittelbau, in welchem sich der Unfall ereig- net habe, erstellt bzw. umgebaut worden (act. 10/3 F/A 47). Der Bau habe 15 Mo- nate gedauert und sei am 31. März 2017 fertiggestellt worden (Prot. F/A 101, 129). Die Baustelle habe rund 120'000 Quadratmeter – davon 20'000 Quadratmeter Bü- roflächen – umfasst (Prot. F/A 101, 146). Zeitweise hätten auf ihr bis zu 200 bzw. 300 Personen aus 20 verschiedenen Unternehmen gearbeitet (act. 5/1 F/A 35; Prot. F/A 101). Aus diesem Grund habe er die Baustelle generalstabsmässig bzw. strikt hierarchisch geführt (Prot. F/A 101). Zweimal in der Woche bzw. wöchentlich habe es einen Jour fixe gegeben (act. 10/3 F/A 17), an welchem die leitenden Per- sonen der einzelnen Unternehmen teilgenommen hätten. An diesem habe er den zuständigen Chefmonteuren oder den zuständigen Bauleitern sämtlicher Gewerbe Anweisungen erteilt (Prot. F/A 101). Mit den einzelnen Handwerkern habe er dage- gen selten direkt kommuniziert (Prot. F/A 107). Betreffend die Doppelböden habe er ausschliesslich mit Herrn O._____ Kontakt gehabt, welcher der Verantwortliche in Sachen Doppelboden und Bauführer der N._____ AG gewesen sei (act. 5/1 F/A 53 f.). Den Beschuldigten kenne er nicht (act. 5/1 F/A 53 f.). Wer den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Er habe schlicht der Firma N._____ bzw. Herrn O._____ den Auftrag erteilt, die Doppelböden zu erstellen. Letzterer habe diesen Befehl seinen Leuten weitergegeben (Prot. F/A 145). Zum Unfallzeitpunkt habe jedenfalls niemand den Boden im Unfallraum verlegt (act. 5/1 S. 17). Der Gla- stransportwagen sei bereits vor den Weihnachtsferien und damit rund vier Wochen vor dem Unfall in den Raum gebracht worden (Prot. F/A 101, 155). Räume mit ge- öffnetem Doppelboden habe es systembedingt auf der ganzen Baustelle gegeben (act. 5/1 F/A 32; Prot. F/A 127). Ob sich vor dem Unfallraum eine Absperrung oder Kennzeichnung befunden habe, wisse er nicht (Prot. F/A 125). Auf Nachfrage, ob er sich an Pylonen vor dem Unfallraum erinnern könne, gab er an, es habe auf der gesamten Baustelle Pylonen gehabt, wobei diese insbesondere vom Elektriker auf- gestellt worden seien (Prot. F/A 127). 6.3. Aussagen K._____
- 12 - Der Zeuge K._____ sagte aus, er sei mit seinem Unternehmen, der R._____ AG, auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ für die Schreinerarbeiten des Innenausbaus zuständig gewesen (Prot. F/A 27). Die notwendigen Informatio- nen habe er jeweils am Jour fixe vom Mitbeschuldigten erhalten. An diesem seien die jeweiligen "Chefs" der einzelnen Gewerbe bzw. die Zuständigen der einzelnen Sparten anwesend gewesen (Prot. F/A 35, 41). Der Boden im Bereich des Unfall- raums sei von der "Firma" des Beschuldigten verlegt worden, wobei er nicht wisse, von welcher konkreten Person (Prot. F/A 78 f.). Das Glastransportgestell sei am 17. oder 18. Januar bzw. in derselben Woche, in der auch der Unfall geschehen sei, von seinen Monteuren in den späteren Unfallraum gebracht worden (act. 10/2 F/A 11 f.; Prot. F/A 71 f.). Ein Warnschild habe es vor dem Raum nicht gegeben (act. 10/2 F/A 65). Daran, ob sich vor dem Unfallraum je Pylonen befunden hätten, könne er sich nicht erinnern (Prot. F/A 69). Öffnungen in nicht fertiggestellten oder wieder geöffneten Doppelböden seien durch das sich darum befindliche Material gekennzeichnet gewesen (Prot. F/A 76). 6.4. Aussagen G._____ G._____ gab gegenüber der Anklägerin an, er und seine Arbeitskollegen hätten das Glastransportgestell circa eine Woche vor dem Unfall in den Unfallraum gestellt (act. 6/2 F/A 34). Die Mittelzone, in der sie es abgestellt hätten, sei der einzig mög- liche Ort hierfür gewesen. So sei der Bereich A bereits in Betrieb gewesen, während es im Bereich B noch keinen Boden gegeben habe bzw. die Bodenleger dort noch dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen (act. 6/2 F/A 32). 6.5. Polizeirapport Der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1) hält fest, es habe sich am 20. Januar 2017 um ca. 10.25 Uhr ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem ein Glastransportgestell infolge des Einbrechens der Bodenkonstruktion umgekippt sei und den Privatkläger eingeklemmt habe. Beim Ereignisort habe es sich um einen Büroraum im 2. Ober- geschoss des Bürohauses Nr. 1 der Firma "D._____ Ltd." auf der Grossbaustelle an der E._____-strasse 1 - 2 in F._____ gehandelt. Der Beschuldigte wird im Rap- port als Auskunftsperson geführt. Als dessen Bezug zum Ereignis ist vermerkt: "Bo-
- 13 - denleger von N._____ AG". Anlässlich der Tatbestandsaufnahme soll der Beschul- digte angegeben haben, G._____ habe sich bei "uns Bodenlegern auf der Bau- stelle" nach der erlaubten Belastung des Bodens erkundigt (act. 1 S. 10). 6.6. Protokoll Im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 betreffend "Ausbau Büroge- bäude P._____ EG E._____-strasse 1 F._____" sind die Gewerbe Elektroinstalla- tionen, Kühldecken, Regeltechnik, Heizungsinstallationen, Lüftung/Klima, Boxen- bau und Doppelboden aufgeführt. Unter der Bezeichnung "Doppelboden" findet sich die E-Mailadresse "O._____@N._____.ch". Daneben ist als Teilnehmer der Sitzung "O._____" aufgeführt. Unter Ziffer 6 des Protokolls ist unter dem Titel "Di- verses" namentlich gelistet "Schneiden der Doppelbodenplatten im Freien (Lärm- entwicklung)" sowie "Anlieferung Doppelboden und Stellen der Mulde muss bei D._____, S._____ angekündigt werden". Daneben steht ein A – welches gemäss der zu Beginn der Seite aufgeführten Legende für Aufgabe steht – sowie der Name O._____. Der Name des Beschuldigten findet sich nicht im Protokoll (zum Ganzen: act. 12). 6.7. Foto- und Videoaufnahmen Die Fotos des Unfallraums wurden von der Kantonspolizei nach dem Unfall aufge- nommen (vgl. act. 14/1 S. 3). Darauf ist namentlich zu sehen, dass der Doppelbo- den unter dem Glastransportgestell zusammengebrochen ist. Weiter ist zu erken- nen, dass drei Stützen unterhalb der Einbruchstelle auf dem Rohboden liegen. An deren unteren Enden finden sich Klebereste (Foto Nr. 791, 794, 796). Zwischen den Stützen und dem Rohboden befindet sich eine Auflage. Diese wurde bei ge- wissen Stützen ausgeschnitten, sodass Letztere auf dem Rohboden stehen (Foto Nr. 828). An dem Ort, an dem die liegenden Stützen offenbar ursprünglich standen, ist demgegenüber keine solche Aussparung vorhanden(Foto Nr. 845, 850 ff.). Das vorliegende Video soll vom Vorgesetzten des Privatklägers kurz vor dem Unfall aufgenommen worden sein (vgl. act. 1 S. 7, 10). Darauf ist zu sehen, wie im Unfallraum eine Person an einer Werkbank neben einem Glastransportgestell ar-
- 14 - beitet. Die Bodenplatten, die sich unter der Werkbank befinden, scheinen sich hier- bei an jeweils einer Seite anzuheben (zum Ganzen: act. 11). 6.8. Ärztlicher Bericht In den medizinischen Akten des Privatklägers findet sich namentlich ein Bericht des Spitals Rheinfelden vom 8. November 2017. Demnach wurde der Privatkläger auf- grund eines Bruchs im Bereich des V. und III. Mittelfussknochens sowie einer offe- nen Wunde im Bereich des linken Unterschenkels vom 23. Januar 2017 bis zum
3. Februar 2017 stationär behandelt. Die Verletzungen des Privatklägers sollen ge- mäss Bericht mit dem Sturz einer schweren Glasplatte mit einem Gewicht von einer Tonne auf den linken Vorfuss gut vereinbar sein (act. 13/6 Ziff. 1 f., 4). 6.9. Spurenbericht des Forensischen Instituts Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 9. Februar 2017 lag am
20. Januar 2017 im 2. Obergeschoss eines sich im Umbau befindlichen Geschäfts- gebäudes an der E._____-strasse 1 in F._____ ein mit sechs grossen Glasschei- ben beladener Plattentransportwagen seitlich umgekippt eingebrochen im Doppel- boden. Darunter sei die Werkbank eines Arbeiters begraben gewesen (act. 14/1). 6.10.Gutachten Das Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) bezeichnet ein- gangs den Beschuldigten als "Bodenleger", und zwar "[g]emäss des Polizeirap- ports" (Ziff. 2.1). Sodann hält es fest, der Doppelboden im Unfallraum habe aus quadratischen Platten bestanden. Abgesehen von den Randbereichen hätten im- mer vier Platten lose auf einer Stütze aufgelegen, welche auf den Untergrund gek- lebt worden sei (Ziff. 4.1). Nach dem Unfall hätten sich unmittelbar unter dem Trans- portwagen drei umgekippte Stützen befunden. Diese hätten vor dem Unfall auf ei- ner Matte geklebt (Ziff. 4.5). Bei den nachbarlichen Stützen sei die Matte demge- genüber ausgeschnitten und die jeweilige Stütze direkt auf den Rohboden geklebt worden. Das Verkleben der Stützen auf die Matte stelle einen Ausführungsfehler dar, der dem Bodenleger zuzurechnen sei. Dieser Fehler sei Bestandteil der Kom- bination, welche zum Unfall geführt habe (zum Ganzen: Ziff. 5.10). Die weiteren
- 15 - Faktoren, die ursächlich und erforderlich für den Einsturz des Bodens gewesen seien, seien der Einfluss einer grossen vertikalen Last, die horizontale Einwirkung durch das Verschieben des Transportwagens sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens (Ziff. 5.1, Resultat). Letzteres habe dazu geführt, dass im Un- fallraum ein instabiler Boden vorhanden gewesen sei, der die Horizontalkräfte nicht vollständig habe aufnehmen und ableiten können. Die Nutzung eines solchen Bo- dens sei nicht sicher (Ziff. 5.13). 6.11. Schreiben des Beschuldigten In dem an die Anklägerin gerichteten und vom Beschuldigten unterzeichneten Schreiben vom 11. August 2024 betreffend "Rekurs zum Strafbestand «Fahrlässi- ger Körperverletzung» etc." steht namentlich geschrieben: "meine Monteure und ich arbeiteten nach den Arbeitsvorgaben von der Firma N._____ AG und von Herrn T._____" (act. 19/16).
7. Würdigung 7.1. Gestützt auf die Foto- und Videoaufnahme(n), den Spurenbericht des Foren- sischen Instituts sowie den Spitalbericht ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privatkläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt. 7.2. Nicht erstellen lässt sich, dass der Doppelboden im Unfallraum – wie von der Anklägerin geltend gemacht – am 20. Januar 2017 verlegt wurde. So gaben die Beteiligten übereinstimmend an, dass das Glastransportgestell, welches auf dem (unfertig) verlegten Doppelboden stand, jedenfalls mehrere Tage vor dem 20. Ja- nuar 2017 in den Raum gebracht worden war. Somit muss auch der sich darunter befindliche Boden samt Stützen bereits vor dem 20. Januar 2017 verlegt worden sein. Hierbei handelt es sich indes um ein offensichtliches und damit leicht erkenn- bares Versehen. Als solches beeinträchtigte es die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht ernsthaft, weshalb es einem Schuldspruch nicht entgegensteht (vgl. OGer ZH SB110341 vom 13. Februar 2012 E. II.10). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der übrige Sachverhalt erstellen lässt.
- 16 - 7.3. Für die weitere Sachverhaltserstellung ist namentlich relevant, ob nur der Be- schuldigte oder – wie von ihm geltend gemacht – bis zu fünf weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 verlegt haben. Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten spricht, dass er sich bereits anläss- lich der Tatbestandsaufnahme dahingehend geäussert haben soll und seine An- gabe über die weiteren Einvernahmen hinweg konsistent blieb (act. 4/1 F/A 10 f.; Prot. F/A 186). Zudem wird seine Aussage durch die Angaben des Mitbeschuldig- ten und von G._____ gestützt, wonach Herr O._____ die Anweisungen an seine Leute weitergeben habe bzw. die Bodenleger dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen. Auch der Umstand, dass der Zeuge K._____ zwar wusste, dass die N._____ AG den Boden verlegt hat, nicht aber welche konkrete Person, spricht dafür, dass mehrere Personen für die N._____ AG Doppelböden auf der Baustelle verlegt haben. Hinzu kommt, dass die Aussage des Mitbeschuldigten, wonach es auf der ganzen Baustelle geöffnete Doppelböden gegeben habe, indiziert, dass auch auf der gesamten Baustelle Doppelböden zu verlegen waren. Vor dem Hin- tergrund, dass es sich um eine Grossbaustelle gehandelt hat, erscheint lebens- fremd, dass hierfür lediglich ein Bodenleger zuständig war. Schliesslich ist mit dem im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 aufgeführten Herrn O._____ die Existenz einer weiteren für die Verlegung des Doppelbodens zuständigen Per- son belegt. Nebenbei bemerkt ergibt sich aus dem Betreff des Protokolls sowie den Ausführungen des Mitbeschuldigten hierzu (vgl. Erw. 6.2), dass das Protokoll im Rahmen der vorliegend interessierenden Bauarbeiten erstellt wurde, auch wenn es bereits aus dem Jahr 2014 datiert. Anhaltspunkte, die gegen die Existenz mehrerer Bodenleger sprechen, beste- hen demgegenüber nicht. So hielt die Anklägerin dem Beschuldigten zwar vor, ge- mäss Polizeirapport sei er der Bodenleger gewesen (act. 4/1 F/A 11). Aus dem Po- lizeirapport geht indes nur hervor, dass der Beschuldigte Bodenleger auf der Bau- stelle war. Zur (Nicht)Existenz weiterer Bodenleger äussert sich der Rapport nicht (vgl. act. 1 S. 6). Selbiges gilt auch für das Gutachten, auch wenn es von "dem Bodenleger" spricht und einzig den Beschuldigten als solchen unter den Beteiligten aufführt (act. 15/23 Ziff. 2.1, 5.10.2, 5.13). Nach dem Gesagten ist davon auszuge-
- 17 - hen, dass neben dem Beschuldigten weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ verlegt haben. 7.4. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellung kann der Beschuldigten höchstens dann – wie von der Anklägerin geltend gemacht – für die Verlegung sämtlicher Doppelböden zuständig gewesen sein, wenn ihm die übergeordnete Verantwortung dafür oblag. Objektive Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, bestehen indes nicht. So ergibt sich etwa aus dem Polizeirapport nicht, weshalb ausgerechnet die Personalien des Beschuldigten und nicht auch diejenigen der üb- rigen Bodenleger aufgenommen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Schilderung des Beschuldigten zutref- fend ist und es schlicht so war, dass die Polizei mit der Frage, ob er Doppelböden montiere, an ihn herangetreten ist und nach seiner bejahenden Antwort seine Per- sonalien aufgenommen hat. Die weitere Beweislage spricht sodann gerade gegen eine übergeordnete Verantwortung bzw. umfassende Zuständigkeit des Beschul- digten. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten gekannt hätte, wäre Letzterem eine leitende Funktion zugekommen. Dies, zumal der Mitbeschuldigte gemäss eigenen Angaben in regelmässigem Austausch mit den für den Bau zuständigen Bauleitern oder Chefmonteuren stand. Zudem bestä- tigte der Mitbeschuldigte, dass Herr O._____ und damit nicht der Beschuldigte die für die Doppelböden zuständige Person auf der Baustelle war. Diese Angabe wird durch das Protokoll der Baustellensitzung untermauert. Jedenfalls vor diesem Hin- tergrund genügt die Aussage des Beschuldigten, wonach er Chefmonteur gewesen sei bzw. seine Formulierung "meine Monteure" nicht, um von einer umfassenden Zuständigkeit seinerseits auszugehen. So ist etwa denkbar, dass er sich schlicht eine höhere Position zuschrieb, als er sie tatsächlich hatte. Hierfür spricht auch seine anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage, wonach sie alle Chefs gewesen seien. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschul- digte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ zuständig war. 7.5. Betreffend die angeblich vom Beschuldigten auf eine Matte geklebten Stützen ist zu bemerken, dass sich aus dem Gutachten und den Fotos ergibt, dass mindes-
- 18 - tens zwei Stützen des Doppelbodens unterhalb der Einbruchstelle ursprünglich auf einer Matte statt auf dem Rohboden standen. Dies bestätigte schliesslich auch der Beschuldigte (Prot. F/A 235). Ferner ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, dass er beim Verlegen des Doppelbodens zuweilen Stützen auf eine Matte klebte. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass er auch die konkreten, sich unterhalb der Einsturzstelle befindlichen Stützen auf die dortige Matte geklebt hat, zumal hierfür bis zu fünf weitere Bodenleger in Betracht kommen (vgl. Erw. 7.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte angab, sie hät- ten Böden auf solchen Matten montiert (act. 4/1 F/A 17). Daraus ist zu schliessen, dass nicht nur der Beschuldigte Stützen auf Matten klebte, sondern dies auch von seinen Arbeitskollegen so praktiziert wurde. Andere Anhaltspunkte, die darauf hin- deuteten, dass die konkreten Stützen unterhalb der Einbruchstelle vom Beschul- digten auf die Matte geklebt wurden, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte zwei Stützen des Doppelbodens im Un- fallraum auf eine Matte geklebt hat. 7.6. Dafür, dass der Beschuldigte den Doppelboden im Unfallraum verlegt hat bzw. zumindest hieran beteiligt war, könnte dessen Angabe sprechen, wonach alle Bodenleger jeweils gemeinsam den Boden einer Fläche verlegt hätten. Dies genügt indes nicht, um den in der Anklage beschriebenen Sachverhalt als erstellt zu be- trachten: Einerseits kann der Begriff der Fläche nicht mit demjenigen des Raums gleichgesetzt werden. So könnte damit namentlich ebenso gut das gesamte Stock- werk gemeint sein. Andererseits könnte aus der Annahme, wonach sämtliche an- wesenden Bodenleger stets gemeinsam die Böden der einzelnen Räume verlegt haben, ohnehin nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch den Unfall- raum mitverlegt hat. So dauerte das Verlegen eines Raums gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich einen Tag (act. 4/1 F/A 20). Zu welchem Zeitpunkt der Boden im Unfallraum verlegt wurde, ist unbekannt (vgl. Erw. Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund müsste der Beschuldigte während der gesamten Bauzeit jeden Tag, an dem gearbeitet wurde, anwesend gewesen sein, damit die vorgenannte Schlussfolgerung zulässig wäre. Angesichts der angeblichen Bauzeit von (mindes- tens) 15 Monaten lässt sich indes nicht ausschliessen bzw. erscheint sogar wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte infolge Ferien oder Krankheit zeitweise nicht auf
- 19 - der Baustelle war. Andere Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Be- schuldigte den Boden im Unfallraum verlegt hat, liegen nicht vor. So lässt sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Unfall- raum abgesichert hat. Dies bedeutet wiederum, dass auch die Absicherung des Unfallraums durch den Beschuldigten nicht als Indiz dienen kann, dass dieser den darin befindlichen Doppelboden verlegt und sich deshalb für die Absicherung ver- antwortlich gefühlt hat. Der Beschuldigte selbst gab konsistent und jedenfalls nicht unplausibel an, nicht zu wissen, wer den Doppelboden im Unfallraum verlegt habe (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Auch der Mitbeschuldigte konnte die frag- liche Person nicht benennen (Prot. F/A 145). Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Boden im Unfallraum (mit)verlegt hat. 7.7. Was schliesslich die Absicherung des Unfallraums betrifft, macht der Beschul- digte geltend, drei Pylonen aufgestellt zu haben. Allerdings sind auf den Fotos so- wie dem Video des Unfallraums keine Pylonen oder anderweitige Absperrungen bzw. Markierungen zu sehen. Auch im Polizeirapport sowie im Spurenbericht des Forensischen Instituts wird nichts Derartiges erwähnt. Zudem konnten sich weder der Mitbeschuldigte noch der Zeuge K._____ anlässlich der Hauptverhandlung an die konkreten, vom Beschuldigten erwähnten Pylonen erinnern. Die Angabe des Beschuldigten ist daher auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Hierbei fällt auf, dass seine diesbezüglichen Angaben inkonsistent und widersprüchlich sind. So gab er etwa mehrfach explizit an, er habe den Raum bzw. generell seinen Arbeitsplatz nicht bzw. nie abgesichert (act. 4/1 F/A 28, 36; Prot. F/A 181). Die Frage, ob er über Material verfügt habe, mit welchem er den Raum hätte absichern können, wie na- mentlich Pylonen, verneinte er (Prot. F/A 221). Dies lässt sich nicht damit verein- baren, dass er den Raum durch die Pylonen abgesichert haben will. Weiter sollen sich die Pylonen einmal im Raum (act. 4/1 F/A 38), ein anderes Mal im Korridor bzw. vor der Tür befunden haben (Prot. F/A 209). Ferner ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte jedenfalls anlässlich der Hauptverhandlung auf den Stand- punkt stellte, ein nicht fertig verlegter Doppelboden sei absolut ungefährlich, darauf könne Material gelagert und gearbeitet werden (Prot. F/A 198 ff.). Vor diesem Hin- tergrund erhellt nicht, was ihn dazu veranlasst haben soll, den Raum abzusichern. Diese Frage vermochte denn auch der Beschuldigte nicht zu beantworten
- 20 - (Prot. F/A 211). Überdies erscheinen seine Angaben teils ausweichend und ver- schwommen. So sprach er gegenüber der Anklägerin namentlich zunächst lediglich von Absperrungen und erklärte erst auf Nachfrage, dass es sich um rot-weisse Ab- sperrkegel gehandelt habe (act. 4/1 F/A 37 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf die Frage hin, ob er selbst irgendwelche Warnhinweise beim Unfallraum angebracht habe, an, es seien einmal drei solche "Dinger" vor der Tür gestanden. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er diese dort abgestellt habe (Prot. F/A 206 f.). Schliesslich fällt auch auf, dass sich der Beschuldigte zwar an die Anzahl der Pylonen sowie an den Ort, an dem er sie abgestellt haben will, erinnern konnte, nicht aber an den ungefähren Zeitpunkt (Prot. F/A 210). Dies erscheint wenig nach- vollziehbar. Nach dem Gesagten ist die Angabe des Beschuldigten, wonach er drei Pylonen vor bzw. in den Unfallraum gestellt habe, nicht glaubhaft. Andere Anhalts- punkte dafür, dass er den Unfallraum derart oder anderweitig abgesichert hat, be- stehen nicht. Damit ist erstellt, dass er den späteren Unfallraum nicht abgesichert hat. 7.8. Zusammenfassend ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privat- kläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt, dass mindestens zwei Stüt- zen des Doppelbodens unterhalb der späteren Einbruchstelle auf eine Matte gek- lebt worden sind und dass der Beschuldigte den späteren Unfallraum nicht abgesi- chert hat. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle zuständig war sowie dass er zwei Stützen im späteren Unfallraum auf eine Matte geklebt und dessen Boden (unfertig) verlegt hat bzw. dass es sich um seinen Arbeitsplatz gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob das nicht vollständige Verlegen des Doppelbodens dazu geführt hat, dass im Unfallraum ein instabiler Boden vorhan- den war. III. Rechtliches
1. Vorbringen der Antragstellerin Die Anklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe gegen Art. 3 Abs. 3 der Bau- arbeitenverordnung sowie die Montagerichtlinien des Herstellers des Doppelbo-
- 21 - dens verstossen und sich der fahrlässigen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar gemacht (act. 40).
2. Fahrlässige Körperverletzung 2.1. Strafantrag 2.1.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 303 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 S. 195). Gefordert ist eine bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Als Strafantrag gilt namentlich auch die Konstituierung als Privatklä- ger (RIEDO, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafge- setzbuch, Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB], Art. 30 N 50). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an dem der antrags- berechtigten Person die Tat und der Täter bekannt werden (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, so dass er davon ausgehen kann, dass ein gegen den Täter gerichtetes Verfahren gute Erfolgsaussichten haben wird (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132). 2.1.2. Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Privatkläger der Anklägerin durch seinen hierzu bevollmächtigten Rechtsbeistand mit, dass er sich als Strafkläger am Verfahren gegen G._____, J._____, I._____ und H._____ betreffend Unfallereignis vom 20. Januar 2017 beteiligte (act. 20/2). Am 22. September 2017 konstituierte sich der Privatkläger formell als Privatkläger in den genannten Verfahren (act. 18/4). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 beantragte die Rechtsbeiständin des Privatklägers (act. 15/24), das Strafverfahren sei auf den Beschuldigten aus- zudehnen (act. 20/26). Spätestens hiermit brachte der Privatkläger seinen bedin- gungslosen Willen zur Strafverfolgung betreffend den Beschuldigten zum Aus- druck. Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergaben sich erst aus dem Gutachten
- 22 - der M._____ GmbH. Dieses wurde der Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Schreiben vom 17. Januar 2024 zugestellt (act. 15/24). Damit erfolgte die Erklärung vom 25. Januar 2024 innert Frist, womit ein gültiger Strafantrag vorliegt. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 7B_194/2022 E. 3.3.3). 2.2.2. Der Tatbestand kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben erfüllt werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verlet- zung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf- grund seiner Rechtstellung – sogenannte Garantenstellung – dazu verpflichtet ist. Die Garantenstellung kann sich auf Grund des Gesetzes; eines Vertrages; einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder der Schaffung einer Gefahr ("Ingerenz") ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). Mit Garantenstellung aus «Gesetz» wird nicht nur das Gesetz im formellen Sinne gemeint. Denkbar ist auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 77). Eine Garantenstellung kann sich na- mentlich aus der im Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) ergeben (vgl. BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; OGer ZH SB230026 vom 5. Februar 2024 E. III.4.4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden BauAV (nachfolgend: aBauAV) müssen Bauarbeiten so geplant
- 23 - werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnah- men, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden kön- nen. Nach Art. 8 aBauAV sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen Abschrankun- gen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (lit. b). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (lit. c). An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsiche- ren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinge- wiesen werden (lit. d). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garanten- stellung gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in ei- nem Subordinationsverhältnis stehen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2). Die Garantenstellung aus Ingerenz folgt aus der allgemeinen Auffassung, wo- nach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumut- baren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Ver- letzung aktualisiert (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 92). Mithin ist derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft, verpflichtet, die durch die Umstände gebo- tenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 S. 260; BGer 6B_885/2013 24. März 2014 E. 2.6). 2.3. Würdigung 2.3.1. Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen zwei Stützen auf eine Matte geklebt hat, kann ihm keine fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun vorgeworfen werden. 2.3.2. Die erstellte fehlende Absicherung des Unfallraums stellt eine Unterlassung dar, die allenfalls sorgfaltspflichtwidrig sein könnte. Zu prüfen ist daher, ob der Be- schuldigte infolge einer Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, zu handeln und den Raum abzusichern bzw. abzusperren. Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten, zumal es sich beim Privatkläger um keinen dem Beschuldigten unterstellten Arbeitnehmer handelte.
- 24 - Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der unfertig verlegte Doppel- boden im Unfallraum als beschränkt bzw. nicht einbruchsicher im Sinne von Art. 8 aBauAV zu qualifizieren ist. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 aBauAV bereits deshalb nicht vorliegt, weil weder er- stellt ist noch von der Anklägerin geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte für die Planung der Bauarbeiten verantwortlich war. Andere gesetzliche Normen oder vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich eine Garantenstellung des Beschul- digten ableiten liesse, bestehen nicht. Ebenso liegt keine freiwillig eigegangene Ge- fahrengemeinschaft vor. Gemäss dem vorne Gesagten oblag dem Beschuldigten sodann weder die Verantwortung für die Verlegung des Doppelbodens noch ist er- stellt, dass er den Boden im Unfallraum verlegt hat. Damit ist es nicht der Beschul- digte, der einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnah- men zu treffen, womit auch eine Garantenstellung aus Ingerenz ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten kam dem Beschuldigten keine Garantenstellung zu, die ihn dazu verpflichtet hätte, den Eintritt des Erfolges – namentlich durch die Absi- cherung des Raums – zu verhindern. Die erstellte Unterlassung stellt somit keine pflichtwidrige Untätigkeit dar, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Weiterungen zu den übrigen Tatbe- standsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich unter diesen Umständen.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 3.1. Der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde macht sich strafbar, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder ei- nes Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und da- durch Leib und Leben von Menschen gefährdet (Art. 229 Abs. 2 StGB). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie den geschrie- benen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen (WOHLERS, in: Wohlers/Go- denzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
5. Aufl. 2024, Art. 229 N 2). Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei auf-
- 25 - grund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 7B_194/2022 vom
9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3). 3.2. Wie vorstehend dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wer- den, einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen zu haben und daher verpflichtet gewesen zu sein, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen, bzw. gegen die aBauAV oder andere Normen des geschriebe- nen Rechts verstossen zu haben. Ob das Verkleben der Stütze auf die Matte sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens eine Verletzung der Montagericht- linien darstellt – wie dies das Gutachten festhält (act. 15/23 Ziff. 4.7, 5.9.2b, 5.13)
– kann offenbleiben. Selbiges gilt auch für die Frage, ob es sich bei den in der Montagerichtlinie enthaltenen Anweisungen um anerkannte Regeln der Baukunde handelt. So wäre eine allfällige Verletzung der Montagerichtlinien gestützt auf den erstellten Sachverhalt jedenfalls nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Somit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand. Ebenso kann offenbleiben, ob der Vorwurf der fahrlässigen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nicht ohnehin von demjenigen der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert würde, angesichts dessen, dass Art. 229 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt statuiert und die Anklage nicht dar- legt, dass (vorbehältlich des Privatklägers) andere Personen konkret gefährdet worden wären.
4. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachverhaltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden, womit er vollumfänglich freizuspre- chen ist.
- 26 - IV. Zivilforderung Der Privatkläger macht mit seiner Zivilklage Schadenersatz sowie Genugtuung von insgesamt Fr. 45'827.– zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2017 geltend (act. 49 Ziff. I.1). Spricht das Strafgericht den Beschuldigten frei, so entscheidet es materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen respektive weil der strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein (vgl. OGer ZH SB180294 vom 29. August 2019 E. IV; SB120500 vom 19. April 2013 E. IV.2a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie ausge- führt, lässt sich angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Damit lässt sich auch eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit auch eine Entstehung von zivil- rechtlichen Ansprüchen gegen ihn nicht ausschliessen. Der zivilrechtliche Sachver- halt erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zivilklage als hinreichend begründet und beziffert zu betrachten ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich abweichender Bestimmungen vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird der Beschuldigte nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig, können die Verfahrenskosten dem Privatkläger auferlegt werden, wenn die Kosten durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind oder er mut-
- 27 - willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens betreffend ein Antragsde- likt bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend haben weder die Beschuldigte noch der Privatkläger die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert. Ebenso wenig wurden die angefallenen Kosten durch die Anträge des Pri- vatklägers zum Zivilpunkt verursacht. Dementsprechend fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die Kosten für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 13'803.05 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung seiner Aufwendungen (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffor- dern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Entschädigung nach Art. 429 lit. a StPO zuzusprechen ist. Auf Nachfrage erklärte er, er habe durch das vorliegende Verfahren keine Erwerbseinbusse erlitten (Prot. F/A 175). Allfällige wirtschaftliche Einbussen wurden damit weder geltend gemacht noch sind sie er- sichtlich, womit dem Beschuldigten auch keine Entschädigung nach Art. 429 lit. b StPO zuzusprechen ist. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse, welche die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 lit. c StPO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Somit ist dem Beschuldigten keine Ent- schädigung zuzusprechen. 2.2. Der Privatkläger fordert, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm "unter dem Titel Anwaltskosten Haftpflichtrecht" Fr. 27'870.80 zu bezahlen (act. 49 Ziff. I.2). Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1
- 28 - StPO). Die Zivilklage ist vorliegend auf den Zivilweg zu verweisen, womit der Pri- vatkläger nicht als obsiegend gilt (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4 S. 109). Da der Be- schuldigte ferner auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusammengefasst vor, er sei in seiner beruflichen Funktion als Bodenleger zuständig für die Verlegung der Doppelböden auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____ 1 in F._____ gewesen. Am 20. Januar 2017 habe er in einem Raum im 2. Obergeschoss den Doppelboden verlegt und hierbei zwei Stützen des Doppelbodens nicht gemäss Vorgabe der Montagerichtlinie auf einen festen Untergrund, sondern auf eine Matte geklebt. Weiter habe er den Unfallraum, in welchem er den Doppelboden nicht zu Ende verlegt habe, nicht abgesichert, nachdem er diesen verlassen habe. Durch
- 4 - das nicht vollständige Verlegen des Doppelbodens sowie das Kleben von zwei Stüt- zen des Doppelbodens auf eine Matte sei in dem Unfallraum ein instabiler Boden vorhanden gewesen. Mangels Absicherung des Unfallraums durch den Beschul- digten hätten G._____, H._____, I._____ und J._____ ein Glastransportgestell mit einem Gewicht von 1.1. Tonnen auf der unvollständig verlegten Bodenkonstruktion platziert. Dieses sei zum obgenannten Zeitpunkt auf den daneben arbeitenden Pri- vatkläger gestürzt, wodurch dieser Verletzungen an Beinen und Händen erlitten habe (act. 40).
E. 2 Zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, dass er auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ als Bodenleger gearbeitet habe (Prot. F/A 183). Un- bestritten ist ferner, dass der Doppelboden im Unfallraum nicht vollständig verlegt war (Prot. F/A 196) und ein Glastransportgestell auf der unvollständig verlegten Bodenkonstruktion platziert wurde (Prot. F/A 204). Indem die Anklägerin geltend macht, der Beschuldigte sei für die Verlegung der Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 zuständig gewesen, wird impliziert, dass er für die Verlegung sämtlicher Böden auf der Baustelle zu- ständig war. Dies bestritt der Beschuldigte sinngemäss, indem er erklärte, die Dop- pelböden seien von mehreren Bodenlegern verlegt worden, wobei ihm keine über- geordnete Stellung zugekommen sei (Prot. F/A 189 f.). Weiter stellte er in Abrede, dass er den Boden im Unfallraum verlegt (act. 4/1 F/A 12; Prot. F/A 213) und zwei Stützen auf eine Matte geklebt habe (vgl. act. 4/1 F/A 6). Ferner bestritt er, dass er den Unfallraum nicht abgesichert habe (act. 4/1 F/A 37 ff.; Prot. F/A 206 ff.) sowie dass der Boden im Unfallraum instabil gewesen sei (Prot. F/A 195; vgl. F/A 225). Dazu, dass das Glastransportgestell auf den Privatkläger gefallen sei, wodurch die- ser Verletzungen erlitten habe, äusserte sich der Beschuldigte nicht. Ohnehin han- delt es sich dabei um Umstände, deren Vorliegen der Beschuldigte nicht beurteilen und damit auch nicht anerkennen könnte, zumal er den Unfall nicht beobachtet ha- ben will (vgl. Prot. F/A 191). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die genannten Sach- verhaltselemente – soweit sie für die rechtliche Würdigung relevant sind – erstellen lassen.
- 5 -
E. 2.1 Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung seiner Aufwendungen (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffor- dern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Entschädigung nach Art. 429 lit. a StPO zuzusprechen ist. Auf Nachfrage erklärte er, er habe durch das vorliegende Verfahren keine Erwerbseinbusse erlitten (Prot. F/A 175). Allfällige wirtschaftliche Einbussen wurden damit weder geltend gemacht noch sind sie er- sichtlich, womit dem Beschuldigten auch keine Entschädigung nach Art. 429 lit. b StPO zuzusprechen ist. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse, welche die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 lit. c StPO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Somit ist dem Beschuldigten keine Ent- schädigung zuzusprechen.
E. 2.1.1 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 303 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 S. 195). Gefordert ist eine bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Als Strafantrag gilt namentlich auch die Konstituierung als Privatklä- ger (RIEDO, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafge- setzbuch, Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB], Art. 30 N 50). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an dem der antrags- berechtigten Person die Tat und der Täter bekannt werden (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, so dass er davon ausgehen kann, dass ein gegen den Täter gerichtetes Verfahren gute Erfolgsaussichten haben wird (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132).
E. 2.1.2 Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Privatkläger der Anklägerin durch seinen hierzu bevollmächtigten Rechtsbeistand mit, dass er sich als Strafkläger am Verfahren gegen G._____, J._____, I._____ und H._____ betreffend Unfallereignis vom 20. Januar 2017 beteiligte (act. 20/2). Am 22. September 2017 konstituierte sich der Privatkläger formell als Privatkläger in den genannten Verfahren (act. 18/4). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 beantragte die Rechtsbeiständin des Privatklägers (act. 15/24), das Strafverfahren sei auf den Beschuldigten aus- zudehnen (act. 20/26). Spätestens hiermit brachte der Privatkläger seinen bedin- gungslosen Willen zur Strafverfolgung betreffend den Beschuldigten zum Aus- druck. Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergaben sich erst aus dem Gutachten
- 22 - der M._____ GmbH. Dieses wurde der Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Schreiben vom 17. Januar 2024 zugestellt (act. 15/24). Damit erfolgte die Erklärung vom 25. Januar 2024 innert Frist, womit ein gültiger Strafantrag vorliegt.
E. 2.2 Der Privatkläger fordert, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm "unter dem Titel Anwaltskosten Haftpflichtrecht" Fr. 27'870.80 zu bezahlen (act. 49 Ziff. I.2). Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1
- 28 - StPO). Die Zivilklage ist vorliegend auf den Zivilweg zu verweisen, womit der Pri- vatkläger nicht als obsiegend gilt (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4 S. 109). Da der Be- schuldigte ferner auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 2.2.1 Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 7B_194/2022 E. 3.3.3).
E. 2.2.2 Der Tatbestand kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben erfüllt werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verlet- zung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf- grund seiner Rechtstellung – sogenannte Garantenstellung – dazu verpflichtet ist. Die Garantenstellung kann sich auf Grund des Gesetzes; eines Vertrages; einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder der Schaffung einer Gefahr ("Ingerenz") ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). Mit Garantenstellung aus «Gesetz» wird nicht nur das Gesetz im formellen Sinne gemeint. Denkbar ist auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 77). Eine Garantenstellung kann sich na- mentlich aus der im Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) ergeben (vgl. BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; OGer ZH SB230026 vom 5. Februar 2024 E. III.4.4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden BauAV (nachfolgend: aBauAV) müssen Bauarbeiten so geplant
- 23 - werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnah- men, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden kön- nen. Nach Art. 8 aBauAV sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen Abschrankun- gen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (lit. b). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (lit. c). An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsiche- ren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinge- wiesen werden (lit. d). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garanten- stellung gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in ei- nem Subordinationsverhältnis stehen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2). Die Garantenstellung aus Ingerenz folgt aus der allgemeinen Auffassung, wo- nach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumut- baren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Ver- letzung aktualisiert (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 92). Mithin ist derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft, verpflichtet, die durch die Umstände gebo- tenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 S. 260; BGer 6B_885/2013 24. März 2014 E. 2.6).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen zwei Stützen auf eine Matte geklebt hat, kann ihm keine fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun vorgeworfen werden.
E. 2.3.2 Die erstellte fehlende Absicherung des Unfallraums stellt eine Unterlassung dar, die allenfalls sorgfaltspflichtwidrig sein könnte. Zu prüfen ist daher, ob der Be- schuldigte infolge einer Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, zu handeln und den Raum abzusichern bzw. abzusperren. Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten, zumal es sich beim Privatkläger um keinen dem Beschuldigten unterstellten Arbeitnehmer handelte.
- 24 - Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der unfertig verlegte Doppel- boden im Unfallraum als beschränkt bzw. nicht einbruchsicher im Sinne von Art. 8 aBauAV zu qualifizieren ist. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 aBauAV bereits deshalb nicht vorliegt, weil weder er- stellt ist noch von der Anklägerin geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte für die Planung der Bauarbeiten verantwortlich war. Andere gesetzliche Normen oder vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich eine Garantenstellung des Beschul- digten ableiten liesse, bestehen nicht. Ebenso liegt keine freiwillig eigegangene Ge- fahrengemeinschaft vor. Gemäss dem vorne Gesagten oblag dem Beschuldigten sodann weder die Verantwortung für die Verlegung des Doppelbodens noch ist er- stellt, dass er den Boden im Unfallraum verlegt hat. Damit ist es nicht der Beschul- digte, der einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnah- men zu treffen, womit auch eine Garantenstellung aus Ingerenz ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten kam dem Beschuldigten keine Garantenstellung zu, die ihn dazu verpflichtet hätte, den Eintritt des Erfolges – namentlich durch die Absi- cherung des Raums – zu verhindern. Die erstellte Unterlassung stellt somit keine pflichtwidrige Untätigkeit dar, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Weiterungen zu den übrigen Tatbe- standsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich unter diesen Umständen.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
E. 3 Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden set- zen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Reali- tätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob sie einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538). Als Realitätskriterien zählen namentlich die detailreiche, konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses, die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit in der Darstellung sowie Konstanz der Aussage bei verschiedenen Be- fragungen. Als Fantasiesignale gelten demgegenüber etwa abstrakte kurze Aussa- gen ohne Details in Nebenpunkten, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie grobe Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in den Aussagen oder Strukturbrüche betreffend Detailreichtum oder Erinnerungsvermögen (zum Gan- zen: OGer ZH SB210525 vom 7. Februar 2023 E. III.3.2; SB190330 vom 28. Fe- bruar 2020 E. III.3.1 f. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl. 2021, Rz. 463 f.). Verbleiben nach der Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; 138 V 74 E. 7 S. 81; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3).
- 6 -
E. 3.1 Der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde macht sich strafbar, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder ei- nes Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und da- durch Leib und Leben von Menschen gefährdet (Art. 229 Abs. 2 StGB). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie den geschrie- benen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen (WOHLERS, in: Wohlers/Go- denzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
5. Aufl. 2024, Art. 229 N 2). Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei auf-
- 25 - grund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 7B_194/2022 vom
9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3).
E. 3.2 Wie vorstehend dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wer- den, einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen zu haben und daher verpflichtet gewesen zu sein, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen, bzw. gegen die aBauAV oder andere Normen des geschriebe- nen Rechts verstossen zu haben. Ob das Verkleben der Stütze auf die Matte sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens eine Verletzung der Montagericht- linien darstellt – wie dies das Gutachten festhält (act. 15/23 Ziff. 4.7, 5.9.2b, 5.13)
– kann offenbleiben. Selbiges gilt auch für die Frage, ob es sich bei den in der Montagerichtlinie enthaltenen Anweisungen um anerkannte Regeln der Baukunde handelt. So wäre eine allfällige Verletzung der Montagerichtlinien gestützt auf den erstellten Sachverhalt jedenfalls nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Somit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand. Ebenso kann offenbleiben, ob der Vorwurf der fahrlässigen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nicht ohnehin von demjenigen der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert würde, angesichts dessen, dass Art. 229 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt statuiert und die Anklage nicht dar- legt, dass (vorbehältlich des Privatklägers) andere Personen konkret gefährdet worden wären.
4. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachverhaltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden, womit er vollumfänglich freizuspre- chen ist.
- 26 - IV. Zivilforderung Der Privatkläger macht mit seiner Zivilklage Schadenersatz sowie Genugtuung von insgesamt Fr. 45'827.– zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2017 geltend (act. 49 Ziff. I.1). Spricht das Strafgericht den Beschuldigten frei, so entscheidet es materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen respektive weil der strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein (vgl. OGer ZH SB180294 vom 29. August 2019 E. IV; SB120500 vom 19. April 2013 E. IV.2a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie ausge- führt, lässt sich angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Damit lässt sich auch eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit auch eine Entstehung von zivil- rechtlichen Ansprüchen gegen ihn nicht ausschliessen. Der zivilrechtliche Sachver- halt erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zivilklage als hinreichend begründet und beziffert zu betrachten ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich abweichender Bestimmungen vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird der Beschuldigte nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig, können die Verfahrenskosten dem Privatkläger auferlegt werden, wenn die Kosten durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind oder er mut-
- 27 - willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens betreffend ein Antragsde- likt bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend haben weder die Beschuldigte noch der Privatkläger die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert. Ebenso wenig wurden die angefallenen Kosten durch die Anträge des Pri- vatklägers zum Zivilpunkt verursacht. Dementsprechend fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die Kosten für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 13'803.05 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung
E. 4 Überblick über die Beweislage Als mögliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1; Prot. F/A 181 ff.), des Mitbeschuldigten (act. 5/1, 10/3; Prot. F/A 101 ff.), des Privatklägers (act. 10/1) sowie von K._____ (act. 10/2; Prot. F/A 16 ff.), G._____ (act. 6/1 f.), H.____ (act. 7/1), I._____ (act. 8/1) und J._____ (act. 9/1) vor. Weiter finden sich in den Akten der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1), das Proto- koll einer Baustellensitzung vom 23. April 2014 (act. 3 ≙ act. 12), diverse Fotogra- fien und eine Videoaufnahme (act. 11), ärztliche Berichte (act. 13/1-7), der Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Februar 2017 (act. 14/1), ein vom Privatkläger eingereichtes Gutachten der L._____ AG vom 31. Juli 2017 (act. 20/4- 5), ein von der Anklägerin in Auftrag gegebenes Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) sowie ein an die Anklägerin gerichtetes Schreiben des Beschuldigten vom 11. August 2024 (act. 19/16).
E. 5 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 5.1 Ausgangslage Bevor auf die einzelnen Beweismittel eingegangen wird, ist deren Verwertbarkeit zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anklägerin im Zu- sammenhang mit dem vorliegend interessierenden Unfall zunächst Strafverfahren gegen G._____, J._____, H._____ und I._____ führte, welche sie am 4. März 2024 vollständig einstellte (act. 30 ff.). Die vorgenannten Beweismittel wurden teils be- reits im Rahmen dieser Verfahren erhoben. So wurden G._____, J._____, H._____ und I._____ am 16. Februar 2017 von der Polizei befragt (act. 6/1, 7/1, 8/1, 9/1). Weiter wurden G._____ und der Privatkläger am 24. April 2018 (act. 6/2, act. 10/1) und der Mitbeschuldigte sowie K._____ als Auskunftspersonen am 13. Januar 2020 von der Anklägerin einvernommen (act. 10/2-3). Das Gutachten der M._____ GmbH wurde am 12. August 2020 in Auftrag gegeben (act. 15/1) und am 3. Mai 2023 erstattet (act. 15/23). Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wurde demgegenüber erst am 9. Februar 2024 und damit nach Abnahme der vorgenannten Beweismittel eröffnet (vgl. act. 19/1). Nachfolgend ist daher insbe- sondere die Verwertbarkeit dieser in separaten Verfahren erhobenen Beweismittel zu prüfen. Hierbei ist auch auf den anlässlich der Hauptverhandlung geltend ge-
- 7 - machten Einwand des Beschuldigten, wonach er das Gutachten nie erhalten habe (vgl. Prot. S. 6), einzugehen.
E. 5.2 Rechtliches
E. 5.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Selbiges gilt auch für Beweiserhe- bungen, welche die Polizei während der Untersuchung im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt (Art. 312 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Vor- aussetzungen eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1080/2020 vom
10. Juni 2021 E. 5.1 ff.). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht gilt nur für Beweiser- hebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Be- schuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zählt indes auch das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens bei- gezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen daher nur zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (zum Ganzen: BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1).
E. 5.2.2 Im Zusammenhang mit dem Beizug einer sachverständigen Person wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO konkretisiert (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 184 StPO N 21; Art. 188 StPO N 1). Demnach hat die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegen- heit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das schriftlich er- stattete Gutachten hat sie den Parteien unter Fristansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (Art. 188 StPO). Zur Vernehmlassung zuzustellen sind auch allfällige eingereichte Partei- bzw. Privatgutachten (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 188 N 2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann unter Umständen nachträglich geheilt werden. Dies ist hinsichtlich Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fall, wenn die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29). Eine Ver- letzung von Art. 188 StPO ist geheilt, wenn die betroffene Partei trotz des Verfah- rensmangels die Möglichkeit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Davon ist auszugehen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte und ihr ausrei- chend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit diesem auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH SB170361 vom 16. Januar 2018 E. I.2.2; SB160433 vom 6. Februar 2017 E. I.3.4.11).
E. 5.3 Würdigung
E. 5.3.1 Die polizeilichen Einvernahmen von G._____, J._____, H._____ und I._____ erfolgten ohne Beisein des Beschuldigten. Dem Beschuldigten kam aufgrund feh- lender Parteistellung hierbei denn auch kein Teilnahmerecht zu. Mangels erneuter Einvernahme der Genannten in seiner Anwesenheit und aufgrund des damit nicht gewährten Konfrontationsrechts sind die Aussagen nicht zu seinen Lasten verwert- bar.
E. 5.3.2 Anlässlich der Einvernahmen des Mitbeschuldigten (act. 5/1; act. 10/3) sowie von G._____ (act. 6/2) und K._____ (act. 10/2) durch die Anklägerin war der Be- schuldigte ebenfalls nicht zugegen. Jedenfalls hinsichtlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 19. Juni 2024 wäre dem Beschuldigten grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugekommen, welches nicht gewährt worden zu sein scheint. K._____ sowie der Mitbeschuldigte wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom
- 9 -
18. Februar 2025 erneut im Beisein des Beschuldigten einvernommen, womit sein Konfrontationsrecht insoweit gewahrt ist. Nicht erneut einvernommen wurden dem- gegenüber der Privatkläger sowie G._____. Wie es sich damit konkret verhält, braucht indes nicht näher erörtert werden, da die Genannten den Beschuldigten mit ihren Aussagen ohnehin nicht belasteten. Damit können die von der Anklägerin geführten Einvernahmen verwertet werden.
E. 5.3.3 Betreffend das Gutachten der M._____ GmbH wurde dem Beschuldigten – im Gegensatz zum Privatkläger (act. 15/8, act. 15/24) – weder Gelegenheit gege- ben, sich vorgängig zu äussern noch wurde ihm das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. act. 15/1-24). Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor, da der Beschuldigte in den Verfahren, in deren Rahmen das Gutachten erstattet wurde, nicht Partei war. Zudem hatte er nachträglich Gelegenheit, sich zur Person der Gutachterin sowie den gestellten Fragen zu äussern (vgl. nachfolgend), womit eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO geheilt wäre. Die fehlende Zustellung des Gutachtens zwecks Stellungnahme stellt zwar eine Miss- achtung von Art. 188 StPO dar. Indes hat die Anklägerin dem Beschuldigten an- lässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2024 die ihn belastenden Feststellungen des Gutachtens vorgehalten (act. 4/1 F/A 13, 29 f., 32 ff., 37, 51). Ab diesem Zeit- punkt hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz des Gutachtens sowie des- sen wesentlichen Inhalt. Dies hätte bzw. hat es ihm ermöglicht, von seinem Akten- einsichtsrecht Gebrauch zu machen, allfällige Beweisanträge zu stellen und anläss- lich der Hauptverhandlung zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dies zeigt sich denn auch daran, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung be- reits ohne entsprechenden Vorhalt zum Inhalt des Gutachtens äusserte (Prot. F/A 195, 222). Zudem wurde ihm das Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung er- neut auszugsweise vorgehalten (Prot. F/A 225 ff.) und ihm angeboten, Einsicht in dieses nehmen zu können (Prot. S. 77). Damit ist der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt und das Gutachten der M._____ GmbH vollumfäng- lich verwertbar. Das Gutachten der L._____ AG wurde dem Beschuldigten demge- genüber weder zur Stellungnahme zugestellt noch ihm je vorgehalten. Dies ist je- doch insofern unerheblich, als sich der Tatvorwurf der Anklägerin ohnehin einzig auf das Gutachten der M._____ GmbH stützt.
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E. 6 Beweismittel
E. 6.1 Wesentliche Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, er habe für die N._____ AG auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ Doppelböden verlegt. Hierbei sei er Herrn O._____ unterstellt gewesen (Prot. F/A 183, 187). Neben ihm seien vier bis fünf weitere Bo- denleger auf der Baustelle tätig gewesen (act. 4/1 F/A 11; Prot. F/A 185 f.). Er und die anderen Bodenleger seien immer "alle zusammen" gewesen und hätten "immer alle eine Fläche montiert" (Prot. F/A 190). Ob er auch den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Dies sei möglich; es könne indes ebenso gut einer der anderen Monteure gewesen sein (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Am
20. Januar 2017 habe er jedenfalls keinen Boden im Unfallraum verlegt, zumal die- ser bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlegt worden sei (act. 4/1 F/A 9). Im Un- fallzeitpunkt habe er sich ein Stockwerk über dem Unfallraum befunden. Die Polizei sei zu ihm nach oben gekommen und habe ihn gefragt, ob er Doppelböden mon- tiere. Als er dies bejaht habe, seien seine Personalien aufgenommen worden (Prot. F/A 192 ff.). In dem Geschoss, in welchem sich der Unfall ereignet habe, habe er sich zuletzt Anfangs Dezember 2016, als sie dort den Boden zu Ende fertig hätten, aufgehalten (act. 4/1 F/A 45). Zwar hätten sie Böden auf Matten montiert (act. 4/1 F/A 17), an der Baustelle an E._____-strasse 1 in F._____ habe es indes keine solche Matten gegeben (act. 4/1 F/A 6). Den Unfallraum habe er dadurch abgesichert, dass er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem Unfall drei Pylonen vor die Tür bzw. in den Raum gestellt habe (act. 4/1 F/A 38 ff.; Prot. F/A 206 ff.). Gegenüber der Anklägerin erklärte der Beschuldigte weiter, er sei Chefmonteur und Monteur gewesen (act. 4/1 F/A 7). Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er demgegenüber auf die Frage hin, ob er Unterstellte gehabt habe, an, er habe Arbeitskollegen gehabt; sie hätten auf dem Bau keinen Chef gehabt; die Doppelbodenmonteure seien alle Chefs gewesen (Prot. F/A 189 f.).
E. 6.2 Aussagen des Mitbeschuldigten Der Mitbeschuldigte gab an, er sei der Gesamtprojektleiter der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ gewesen (Prot. F/A 103). Die Baustelle sei in drei
- 11 - Etappen fertiggestellt worden. Zunächst sei das Gebäude P._____, anschliessend das Gebäude Q._____ und zuletzt der Mittelbau, in welchem sich der Unfall ereig- net habe, erstellt bzw. umgebaut worden (act. 10/3 F/A 47). Der Bau habe 15 Mo- nate gedauert und sei am 31. März 2017 fertiggestellt worden (Prot. F/A 101, 129). Die Baustelle habe rund 120'000 Quadratmeter – davon 20'000 Quadratmeter Bü- roflächen – umfasst (Prot. F/A 101, 146). Zeitweise hätten auf ihr bis zu 200 bzw. 300 Personen aus 20 verschiedenen Unternehmen gearbeitet (act. 5/1 F/A 35; Prot. F/A 101). Aus diesem Grund habe er die Baustelle generalstabsmässig bzw. strikt hierarchisch geführt (Prot. F/A 101). Zweimal in der Woche bzw. wöchentlich habe es einen Jour fixe gegeben (act. 10/3 F/A 17), an welchem die leitenden Per- sonen der einzelnen Unternehmen teilgenommen hätten. An diesem habe er den zuständigen Chefmonteuren oder den zuständigen Bauleitern sämtlicher Gewerbe Anweisungen erteilt (Prot. F/A 101). Mit den einzelnen Handwerkern habe er dage- gen selten direkt kommuniziert (Prot. F/A 107). Betreffend die Doppelböden habe er ausschliesslich mit Herrn O._____ Kontakt gehabt, welcher der Verantwortliche in Sachen Doppelboden und Bauführer der N._____ AG gewesen sei (act. 5/1 F/A 53 f.). Den Beschuldigten kenne er nicht (act. 5/1 F/A 53 f.). Wer den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Er habe schlicht der Firma N._____ bzw. Herrn O._____ den Auftrag erteilt, die Doppelböden zu erstellen. Letzterer habe diesen Befehl seinen Leuten weitergegeben (Prot. F/A 145). Zum Unfallzeitpunkt habe jedenfalls niemand den Boden im Unfallraum verlegt (act. 5/1 S. 17). Der Gla- stransportwagen sei bereits vor den Weihnachtsferien und damit rund vier Wochen vor dem Unfall in den Raum gebracht worden (Prot. F/A 101, 155). Räume mit ge- öffnetem Doppelboden habe es systembedingt auf der ganzen Baustelle gegeben (act. 5/1 F/A 32; Prot. F/A 127). Ob sich vor dem Unfallraum eine Absperrung oder Kennzeichnung befunden habe, wisse er nicht (Prot. F/A 125). Auf Nachfrage, ob er sich an Pylonen vor dem Unfallraum erinnern könne, gab er an, es habe auf der gesamten Baustelle Pylonen gehabt, wobei diese insbesondere vom Elektriker auf- gestellt worden seien (Prot. F/A 127).
E. 6.3 Aussagen K._____
- 12 - Der Zeuge K._____ sagte aus, er sei mit seinem Unternehmen, der R._____ AG, auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ für die Schreinerarbeiten des Innenausbaus zuständig gewesen (Prot. F/A 27). Die notwendigen Informatio- nen habe er jeweils am Jour fixe vom Mitbeschuldigten erhalten. An diesem seien die jeweiligen "Chefs" der einzelnen Gewerbe bzw. die Zuständigen der einzelnen Sparten anwesend gewesen (Prot. F/A 35, 41). Der Boden im Bereich des Unfall- raums sei von der "Firma" des Beschuldigten verlegt worden, wobei er nicht wisse, von welcher konkreten Person (Prot. F/A 78 f.). Das Glastransportgestell sei am 17. oder 18. Januar bzw. in derselben Woche, in der auch der Unfall geschehen sei, von seinen Monteuren in den späteren Unfallraum gebracht worden (act. 10/2 F/A 11 f.; Prot. F/A 71 f.). Ein Warnschild habe es vor dem Raum nicht gegeben (act. 10/2 F/A 65). Daran, ob sich vor dem Unfallraum je Pylonen befunden hätten, könne er sich nicht erinnern (Prot. F/A 69). Öffnungen in nicht fertiggestellten oder wieder geöffneten Doppelböden seien durch das sich darum befindliche Material gekennzeichnet gewesen (Prot. F/A 76).
E. 6.4 Aussagen G._____ G._____ gab gegenüber der Anklägerin an, er und seine Arbeitskollegen hätten das Glastransportgestell circa eine Woche vor dem Unfall in den Unfallraum gestellt (act. 6/2 F/A 34). Die Mittelzone, in der sie es abgestellt hätten, sei der einzig mög- liche Ort hierfür gewesen. So sei der Bereich A bereits in Betrieb gewesen, während es im Bereich B noch keinen Boden gegeben habe bzw. die Bodenleger dort noch dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen (act. 6/2 F/A 32).
E. 6.5 Polizeirapport Der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1) hält fest, es habe sich am 20. Januar 2017 um ca. 10.25 Uhr ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem ein Glastransportgestell infolge des Einbrechens der Bodenkonstruktion umgekippt sei und den Privatkläger eingeklemmt habe. Beim Ereignisort habe es sich um einen Büroraum im 2. Ober- geschoss des Bürohauses Nr. 1 der Firma "D._____ Ltd." auf der Grossbaustelle an der E._____-strasse 1 - 2 in F._____ gehandelt. Der Beschuldigte wird im Rap- port als Auskunftsperson geführt. Als dessen Bezug zum Ereignis ist vermerkt: "Bo-
- 13 - denleger von N._____ AG". Anlässlich der Tatbestandsaufnahme soll der Beschul- digte angegeben haben, G._____ habe sich bei "uns Bodenlegern auf der Bau- stelle" nach der erlaubten Belastung des Bodens erkundigt (act. 1 S. 10).
E. 6.6 Protokoll Im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 betreffend "Ausbau Büroge- bäude P._____ EG E._____-strasse 1 F._____" sind die Gewerbe Elektroinstalla- tionen, Kühldecken, Regeltechnik, Heizungsinstallationen, Lüftung/Klima, Boxen- bau und Doppelboden aufgeführt. Unter der Bezeichnung "Doppelboden" findet sich die E-Mailadresse "O._____@N._____.ch". Daneben ist als Teilnehmer der Sitzung "O._____" aufgeführt. Unter Ziffer 6 des Protokolls ist unter dem Titel "Di- verses" namentlich gelistet "Schneiden der Doppelbodenplatten im Freien (Lärm- entwicklung)" sowie "Anlieferung Doppelboden und Stellen der Mulde muss bei D._____, S._____ angekündigt werden". Daneben steht ein A – welches gemäss der zu Beginn der Seite aufgeführten Legende für Aufgabe steht – sowie der Name O._____. Der Name des Beschuldigten findet sich nicht im Protokoll (zum Ganzen: act. 12).
E. 6.7 Foto- und Videoaufnahmen Die Fotos des Unfallraums wurden von der Kantonspolizei nach dem Unfall aufge- nommen (vgl. act. 14/1 S. 3). Darauf ist namentlich zu sehen, dass der Doppelbo- den unter dem Glastransportgestell zusammengebrochen ist. Weiter ist zu erken- nen, dass drei Stützen unterhalb der Einbruchstelle auf dem Rohboden liegen. An deren unteren Enden finden sich Klebereste (Foto Nr. 791, 794, 796). Zwischen den Stützen und dem Rohboden befindet sich eine Auflage. Diese wurde bei ge- wissen Stützen ausgeschnitten, sodass Letztere auf dem Rohboden stehen (Foto Nr. 828). An dem Ort, an dem die liegenden Stützen offenbar ursprünglich standen, ist demgegenüber keine solche Aussparung vorhanden(Foto Nr. 845, 850 ff.). Das vorliegende Video soll vom Vorgesetzten des Privatklägers kurz vor dem Unfall aufgenommen worden sein (vgl. act. 1 S. 7, 10). Darauf ist zu sehen, wie im Unfallraum eine Person an einer Werkbank neben einem Glastransportgestell ar-
- 14 - beitet. Die Bodenplatten, die sich unter der Werkbank befinden, scheinen sich hier- bei an jeweils einer Seite anzuheben (zum Ganzen: act. 11).
E. 6.8 Ärztlicher Bericht In den medizinischen Akten des Privatklägers findet sich namentlich ein Bericht des Spitals Rheinfelden vom 8. November 2017. Demnach wurde der Privatkläger auf- grund eines Bruchs im Bereich des V. und III. Mittelfussknochens sowie einer offe- nen Wunde im Bereich des linken Unterschenkels vom 23. Januar 2017 bis zum
3. Februar 2017 stationär behandelt. Die Verletzungen des Privatklägers sollen ge- mäss Bericht mit dem Sturz einer schweren Glasplatte mit einem Gewicht von einer Tonne auf den linken Vorfuss gut vereinbar sein (act. 13/6 Ziff. 1 f., 4).
E. 6.9 Spurenbericht des Forensischen Instituts Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 9. Februar 2017 lag am
20. Januar 2017 im 2. Obergeschoss eines sich im Umbau befindlichen Geschäfts- gebäudes an der E._____-strasse 1 in F._____ ein mit sechs grossen Glasschei- ben beladener Plattentransportwagen seitlich umgekippt eingebrochen im Doppel- boden. Darunter sei die Werkbank eines Arbeiters begraben gewesen (act. 14/1). 6.10.Gutachten Das Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) bezeichnet ein- gangs den Beschuldigten als "Bodenleger", und zwar "[g]emäss des Polizeirap- ports" (Ziff. 2.1). Sodann hält es fest, der Doppelboden im Unfallraum habe aus quadratischen Platten bestanden. Abgesehen von den Randbereichen hätten im- mer vier Platten lose auf einer Stütze aufgelegen, welche auf den Untergrund gek- lebt worden sei (Ziff. 4.1). Nach dem Unfall hätten sich unmittelbar unter dem Trans- portwagen drei umgekippte Stützen befunden. Diese hätten vor dem Unfall auf ei- ner Matte geklebt (Ziff. 4.5). Bei den nachbarlichen Stützen sei die Matte demge- genüber ausgeschnitten und die jeweilige Stütze direkt auf den Rohboden geklebt worden. Das Verkleben der Stützen auf die Matte stelle einen Ausführungsfehler dar, der dem Bodenleger zuzurechnen sei. Dieser Fehler sei Bestandteil der Kom- bination, welche zum Unfall geführt habe (zum Ganzen: Ziff. 5.10). Die weiteren
- 15 - Faktoren, die ursächlich und erforderlich für den Einsturz des Bodens gewesen seien, seien der Einfluss einer grossen vertikalen Last, die horizontale Einwirkung durch das Verschieben des Transportwagens sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens (Ziff. 5.1, Resultat). Letzteres habe dazu geführt, dass im Un- fallraum ein instabiler Boden vorhanden gewesen sei, der die Horizontalkräfte nicht vollständig habe aufnehmen und ableiten können. Die Nutzung eines solchen Bo- dens sei nicht sicher (Ziff. 5.13).
E. 6.11 Schreiben des Beschuldigten In dem an die Anklägerin gerichteten und vom Beschuldigten unterzeichneten Schreiben vom 11. August 2024 betreffend "Rekurs zum Strafbestand «Fahrlässi- ger Körperverletzung» etc." steht namentlich geschrieben: "meine Monteure und ich arbeiteten nach den Arbeitsvorgaben von der Firma N._____ AG und von Herrn T._____" (act. 19/16).
E. 7 Würdigung
E. 7.1 Gestützt auf die Foto- und Videoaufnahme(n), den Spurenbericht des Foren- sischen Instituts sowie den Spitalbericht ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privatkläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt.
E. 7.2 Nicht erstellen lässt sich, dass der Doppelboden im Unfallraum – wie von der Anklägerin geltend gemacht – am 20. Januar 2017 verlegt wurde. So gaben die Beteiligten übereinstimmend an, dass das Glastransportgestell, welches auf dem (unfertig) verlegten Doppelboden stand, jedenfalls mehrere Tage vor dem 20. Ja- nuar 2017 in den Raum gebracht worden war. Somit muss auch der sich darunter befindliche Boden samt Stützen bereits vor dem 20. Januar 2017 verlegt worden sein. Hierbei handelt es sich indes um ein offensichtliches und damit leicht erkenn- bares Versehen. Als solches beeinträchtigte es die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht ernsthaft, weshalb es einem Schuldspruch nicht entgegensteht (vgl. OGer ZH SB110341 vom 13. Februar 2012 E. II.10). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der übrige Sachverhalt erstellen lässt.
- 16 -
E. 7.3 Für die weitere Sachverhaltserstellung ist namentlich relevant, ob nur der Be- schuldigte oder – wie von ihm geltend gemacht – bis zu fünf weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 verlegt haben. Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten spricht, dass er sich bereits anläss- lich der Tatbestandsaufnahme dahingehend geäussert haben soll und seine An- gabe über die weiteren Einvernahmen hinweg konsistent blieb (act. 4/1 F/A 10 f.; Prot. F/A 186). Zudem wird seine Aussage durch die Angaben des Mitbeschuldig- ten und von G._____ gestützt, wonach Herr O._____ die Anweisungen an seine Leute weitergeben habe bzw. die Bodenleger dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen. Auch der Umstand, dass der Zeuge K._____ zwar wusste, dass die N._____ AG den Boden verlegt hat, nicht aber welche konkrete Person, spricht dafür, dass mehrere Personen für die N._____ AG Doppelböden auf der Baustelle verlegt haben. Hinzu kommt, dass die Aussage des Mitbeschuldigten, wonach es auf der ganzen Baustelle geöffnete Doppelböden gegeben habe, indiziert, dass auch auf der gesamten Baustelle Doppelböden zu verlegen waren. Vor dem Hin- tergrund, dass es sich um eine Grossbaustelle gehandelt hat, erscheint lebens- fremd, dass hierfür lediglich ein Bodenleger zuständig war. Schliesslich ist mit dem im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 aufgeführten Herrn O._____ die Existenz einer weiteren für die Verlegung des Doppelbodens zuständigen Per- son belegt. Nebenbei bemerkt ergibt sich aus dem Betreff des Protokolls sowie den Ausführungen des Mitbeschuldigten hierzu (vgl. Erw. 6.2), dass das Protokoll im Rahmen der vorliegend interessierenden Bauarbeiten erstellt wurde, auch wenn es bereits aus dem Jahr 2014 datiert. Anhaltspunkte, die gegen die Existenz mehrerer Bodenleger sprechen, beste- hen demgegenüber nicht. So hielt die Anklägerin dem Beschuldigten zwar vor, ge- mäss Polizeirapport sei er der Bodenleger gewesen (act. 4/1 F/A 11). Aus dem Po- lizeirapport geht indes nur hervor, dass der Beschuldigte Bodenleger auf der Bau- stelle war. Zur (Nicht)Existenz weiterer Bodenleger äussert sich der Rapport nicht (vgl. act. 1 S. 6). Selbiges gilt auch für das Gutachten, auch wenn es von "dem Bodenleger" spricht und einzig den Beschuldigten als solchen unter den Beteiligten aufführt (act. 15/23 Ziff. 2.1, 5.10.2, 5.13). Nach dem Gesagten ist davon auszuge-
- 17 - hen, dass neben dem Beschuldigten weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ verlegt haben.
E. 7.4 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellung kann der Beschuldigten höchstens dann – wie von der Anklägerin geltend gemacht – für die Verlegung sämtlicher Doppelböden zuständig gewesen sein, wenn ihm die übergeordnete Verantwortung dafür oblag. Objektive Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, bestehen indes nicht. So ergibt sich etwa aus dem Polizeirapport nicht, weshalb ausgerechnet die Personalien des Beschuldigten und nicht auch diejenigen der üb- rigen Bodenleger aufgenommen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Schilderung des Beschuldigten zutref- fend ist und es schlicht so war, dass die Polizei mit der Frage, ob er Doppelböden montiere, an ihn herangetreten ist und nach seiner bejahenden Antwort seine Per- sonalien aufgenommen hat. Die weitere Beweislage spricht sodann gerade gegen eine übergeordnete Verantwortung bzw. umfassende Zuständigkeit des Beschul- digten. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten gekannt hätte, wäre Letzterem eine leitende Funktion zugekommen. Dies, zumal der Mitbeschuldigte gemäss eigenen Angaben in regelmässigem Austausch mit den für den Bau zuständigen Bauleitern oder Chefmonteuren stand. Zudem bestä- tigte der Mitbeschuldigte, dass Herr O._____ und damit nicht der Beschuldigte die für die Doppelböden zuständige Person auf der Baustelle war. Diese Angabe wird durch das Protokoll der Baustellensitzung untermauert. Jedenfalls vor diesem Hin- tergrund genügt die Aussage des Beschuldigten, wonach er Chefmonteur gewesen sei bzw. seine Formulierung "meine Monteure" nicht, um von einer umfassenden Zuständigkeit seinerseits auszugehen. So ist etwa denkbar, dass er sich schlicht eine höhere Position zuschrieb, als er sie tatsächlich hatte. Hierfür spricht auch seine anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage, wonach sie alle Chefs gewesen seien. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschul- digte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ zuständig war.
E. 7.5 Betreffend die angeblich vom Beschuldigten auf eine Matte geklebten Stützen ist zu bemerken, dass sich aus dem Gutachten und den Fotos ergibt, dass mindes-
- 18 - tens zwei Stützen des Doppelbodens unterhalb der Einbruchstelle ursprünglich auf einer Matte statt auf dem Rohboden standen. Dies bestätigte schliesslich auch der Beschuldigte (Prot. F/A 235). Ferner ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, dass er beim Verlegen des Doppelbodens zuweilen Stützen auf eine Matte klebte. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass er auch die konkreten, sich unterhalb der Einsturzstelle befindlichen Stützen auf die dortige Matte geklebt hat, zumal hierfür bis zu fünf weitere Bodenleger in Betracht kommen (vgl. Erw. 7.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte angab, sie hät- ten Böden auf solchen Matten montiert (act. 4/1 F/A 17). Daraus ist zu schliessen, dass nicht nur der Beschuldigte Stützen auf Matten klebte, sondern dies auch von seinen Arbeitskollegen so praktiziert wurde. Andere Anhaltspunkte, die darauf hin- deuteten, dass die konkreten Stützen unterhalb der Einbruchstelle vom Beschul- digten auf die Matte geklebt wurden, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte zwei Stützen des Doppelbodens im Un- fallraum auf eine Matte geklebt hat.
E. 7.6 Dafür, dass der Beschuldigte den Doppelboden im Unfallraum verlegt hat bzw. zumindest hieran beteiligt war, könnte dessen Angabe sprechen, wonach alle Bodenleger jeweils gemeinsam den Boden einer Fläche verlegt hätten. Dies genügt indes nicht, um den in der Anklage beschriebenen Sachverhalt als erstellt zu be- trachten: Einerseits kann der Begriff der Fläche nicht mit demjenigen des Raums gleichgesetzt werden. So könnte damit namentlich ebenso gut das gesamte Stock- werk gemeint sein. Andererseits könnte aus der Annahme, wonach sämtliche an- wesenden Bodenleger stets gemeinsam die Böden der einzelnen Räume verlegt haben, ohnehin nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch den Unfall- raum mitverlegt hat. So dauerte das Verlegen eines Raums gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich einen Tag (act. 4/1 F/A 20). Zu welchem Zeitpunkt der Boden im Unfallraum verlegt wurde, ist unbekannt (vgl. Erw. Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund müsste der Beschuldigte während der gesamten Bauzeit jeden Tag, an dem gearbeitet wurde, anwesend gewesen sein, damit die vorgenannte Schlussfolgerung zulässig wäre. Angesichts der angeblichen Bauzeit von (mindes- tens) 15 Monaten lässt sich indes nicht ausschliessen bzw. erscheint sogar wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte infolge Ferien oder Krankheit zeitweise nicht auf
- 19 - der Baustelle war. Andere Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Be- schuldigte den Boden im Unfallraum verlegt hat, liegen nicht vor. So lässt sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Unfall- raum abgesichert hat. Dies bedeutet wiederum, dass auch die Absicherung des Unfallraums durch den Beschuldigten nicht als Indiz dienen kann, dass dieser den darin befindlichen Doppelboden verlegt und sich deshalb für die Absicherung ver- antwortlich gefühlt hat. Der Beschuldigte selbst gab konsistent und jedenfalls nicht unplausibel an, nicht zu wissen, wer den Doppelboden im Unfallraum verlegt habe (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Auch der Mitbeschuldigte konnte die frag- liche Person nicht benennen (Prot. F/A 145). Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Boden im Unfallraum (mit)verlegt hat.
E. 7.7 Was schliesslich die Absicherung des Unfallraums betrifft, macht der Beschul- digte geltend, drei Pylonen aufgestellt zu haben. Allerdings sind auf den Fotos so- wie dem Video des Unfallraums keine Pylonen oder anderweitige Absperrungen bzw. Markierungen zu sehen. Auch im Polizeirapport sowie im Spurenbericht des Forensischen Instituts wird nichts Derartiges erwähnt. Zudem konnten sich weder der Mitbeschuldigte noch der Zeuge K._____ anlässlich der Hauptverhandlung an die konkreten, vom Beschuldigten erwähnten Pylonen erinnern. Die Angabe des Beschuldigten ist daher auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Hierbei fällt auf, dass seine diesbezüglichen Angaben inkonsistent und widersprüchlich sind. So gab er etwa mehrfach explizit an, er habe den Raum bzw. generell seinen Arbeitsplatz nicht bzw. nie abgesichert (act. 4/1 F/A 28, 36; Prot. F/A 181). Die Frage, ob er über Material verfügt habe, mit welchem er den Raum hätte absichern können, wie na- mentlich Pylonen, verneinte er (Prot. F/A 221). Dies lässt sich nicht damit verein- baren, dass er den Raum durch die Pylonen abgesichert haben will. Weiter sollen sich die Pylonen einmal im Raum (act. 4/1 F/A 38), ein anderes Mal im Korridor bzw. vor der Tür befunden haben (Prot. F/A 209). Ferner ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte jedenfalls anlässlich der Hauptverhandlung auf den Stand- punkt stellte, ein nicht fertig verlegter Doppelboden sei absolut ungefährlich, darauf könne Material gelagert und gearbeitet werden (Prot. F/A 198 ff.). Vor diesem Hin- tergrund erhellt nicht, was ihn dazu veranlasst haben soll, den Raum abzusichern. Diese Frage vermochte denn auch der Beschuldigte nicht zu beantworten
- 20 - (Prot. F/A 211). Überdies erscheinen seine Angaben teils ausweichend und ver- schwommen. So sprach er gegenüber der Anklägerin namentlich zunächst lediglich von Absperrungen und erklärte erst auf Nachfrage, dass es sich um rot-weisse Ab- sperrkegel gehandelt habe (act. 4/1 F/A 37 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf die Frage hin, ob er selbst irgendwelche Warnhinweise beim Unfallraum angebracht habe, an, es seien einmal drei solche "Dinger" vor der Tür gestanden. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er diese dort abgestellt habe (Prot. F/A 206 f.). Schliesslich fällt auch auf, dass sich der Beschuldigte zwar an die Anzahl der Pylonen sowie an den Ort, an dem er sie abgestellt haben will, erinnern konnte, nicht aber an den ungefähren Zeitpunkt (Prot. F/A 210). Dies erscheint wenig nach- vollziehbar. Nach dem Gesagten ist die Angabe des Beschuldigten, wonach er drei Pylonen vor bzw. in den Unfallraum gestellt habe, nicht glaubhaft. Andere Anhalts- punkte dafür, dass er den Unfallraum derart oder anderweitig abgesichert hat, be- stehen nicht. Damit ist erstellt, dass er den späteren Unfallraum nicht abgesichert hat.
E. 7.8 Zusammenfassend ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privat- kläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt, dass mindestens zwei Stüt- zen des Doppelbodens unterhalb der späteren Einbruchstelle auf eine Matte gek- lebt worden sind und dass der Beschuldigte den späteren Unfallraum nicht abgesi- chert hat. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle zuständig war sowie dass er zwei Stützen im späteren Unfallraum auf eine Matte geklebt und dessen Boden (unfertig) verlegt hat bzw. dass es sich um seinen Arbeitsplatz gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob das nicht vollständige Verlegen des Doppelbodens dazu geführt hat, dass im Unfallraum ein instabiler Boden vorhan- den war. III. Rechtliches
1. Vorbringen der Antragstellerin Die Anklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe gegen Art. 3 Abs. 3 der Bau- arbeitenverordnung sowie die Montagerichtlinien des Herstellers des Doppelbo-
- 21 - dens verstossen und sich der fahrlässigen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar gemacht (act. 40).
2. Fahrlässige Körperverletzung
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorverfahren von 13'803.05.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die Anklägerin (im Doppel, gegen Empfangsschein), die Rechtsbeiständin des Privatklägers (im Doppel, für sich und zuhan- den des Privatklägers, mit Gerichtsurkunde) und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), die Anklägerin (im Doppel, mit Empfangsschein) die Rechtsbeiständin des Privatklägers (im Doppel, für sich und zuhan- den des Privatklägers, mit Gerichtsurkunde) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail). - 29 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 18. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Ruckstuhl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240084-C/U1 MR/ra Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger und Gerichtsschreiber MLaw M. Ruckstuhl Urteil vom 18. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwältin X._____
- 2 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. August 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte C._____ mit seinem Verteidiger Fürsprecher Dr. iur. Y._____ sowie die Rechtsbeiständin des Privatklägers Rechtsanwältin X._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 40): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ent- sprechend CHF 1'800.00) sowie einer Busse von CHF 300.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 13'803.05)
2. Des Beschuldigten (sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilforderung sei abzuweisen.
3. Des Privatklägers (act. 49): "1. C._____ und A._____ seien zu verpflichten unter solidarischer Haftung B._____ CHF 45'827.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Januar 2017 als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen.
2. C._____ und A._____ seien zu verpflichten unter solidarischer Haftung B._____ CHF 27'870.80 unter dem Titel Anwaltskosten Haftpflichtrecht zu bezahlen."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 19. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend: Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (act. 39 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien auf den
18. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Weiter wurde den Parteien mit genannter Verfügung Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 44). Seitens des Beschuldigten wurden keine Beweisanträge gestellt. Dem Privatkläger wurde mit genannter Verfügung zudem Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilforderung angesetzt, worauf er sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 innert Frist vernehmen liess (act. 49). Am 18. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 6 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 86). Der Anklägerin sowie dem Privatkläger wurde das Urteil schriftlich in unbegründeter Form mitgeteilt (act. 54). Gegen das ergangene Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 24. Februar 2025 die Berufung an (act. 56). II. Tatsächliches
1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusammengefasst vor, er sei in seiner beruflichen Funktion als Bodenleger zuständig für die Verlegung der Doppelböden auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____ 1 in F._____ gewesen. Am 20. Januar 2017 habe er in einem Raum im 2. Obergeschoss den Doppelboden verlegt und hierbei zwei Stützen des Doppelbodens nicht gemäss Vorgabe der Montagerichtlinie auf einen festen Untergrund, sondern auf eine Matte geklebt. Weiter habe er den Unfallraum, in welchem er den Doppelboden nicht zu Ende verlegt habe, nicht abgesichert, nachdem er diesen verlassen habe. Durch
- 4 - das nicht vollständige Verlegen des Doppelbodens sowie das Kleben von zwei Stüt- zen des Doppelbodens auf eine Matte sei in dem Unfallraum ein instabiler Boden vorhanden gewesen. Mangels Absicherung des Unfallraums durch den Beschul- digten hätten G._____, H._____, I._____ und J._____ ein Glastransportgestell mit einem Gewicht von 1.1. Tonnen auf der unvollständig verlegten Bodenkonstruktion platziert. Dieses sei zum obgenannten Zeitpunkt auf den daneben arbeitenden Pri- vatkläger gestürzt, wodurch dieser Verletzungen an Beinen und Händen erlitten habe (act. 40).
2. Zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, dass er auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ als Bodenleger gearbeitet habe (Prot. F/A 183). Un- bestritten ist ferner, dass der Doppelboden im Unfallraum nicht vollständig verlegt war (Prot. F/A 196) und ein Glastransportgestell auf der unvollständig verlegten Bodenkonstruktion platziert wurde (Prot. F/A 204). Indem die Anklägerin geltend macht, der Beschuldigte sei für die Verlegung der Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 zuständig gewesen, wird impliziert, dass er für die Verlegung sämtlicher Böden auf der Baustelle zu- ständig war. Dies bestritt der Beschuldigte sinngemäss, indem er erklärte, die Dop- pelböden seien von mehreren Bodenlegern verlegt worden, wobei ihm keine über- geordnete Stellung zugekommen sei (Prot. F/A 189 f.). Weiter stellte er in Abrede, dass er den Boden im Unfallraum verlegt (act. 4/1 F/A 12; Prot. F/A 213) und zwei Stützen auf eine Matte geklebt habe (vgl. act. 4/1 F/A 6). Ferner bestritt er, dass er den Unfallraum nicht abgesichert habe (act. 4/1 F/A 37 ff.; Prot. F/A 206 ff.) sowie dass der Boden im Unfallraum instabil gewesen sei (Prot. F/A 195; vgl. F/A 225). Dazu, dass das Glastransportgestell auf den Privatkläger gefallen sei, wodurch die- ser Verletzungen erlitten habe, äusserte sich der Beschuldigte nicht. Ohnehin han- delt es sich dabei um Umstände, deren Vorliegen der Beschuldigte nicht beurteilen und damit auch nicht anerkennen könnte, zumal er den Unfall nicht beobachtet ha- ben will (vgl. Prot. F/A 191). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die genannten Sach- verhaltselemente – soweit sie für die rechtliche Würdigung relevant sind – erstellen lassen.
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3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden set- zen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Reali- tätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob sie einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538). Als Realitätskriterien zählen namentlich die detailreiche, konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses, die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit in der Darstellung sowie Konstanz der Aussage bei verschiedenen Be- fragungen. Als Fantasiesignale gelten demgegenüber etwa abstrakte kurze Aussa- gen ohne Details in Nebenpunkten, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie grobe Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in den Aussagen oder Strukturbrüche betreffend Detailreichtum oder Erinnerungsvermögen (zum Gan- zen: OGer ZH SB210525 vom 7. Februar 2023 E. III.3.2; SB190330 vom 28. Fe- bruar 2020 E. III.3.1 f. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl. 2021, Rz. 463 f.). Verbleiben nach der Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; 138 V 74 E. 7 S. 81; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3).
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4. Überblick über die Beweislage Als mögliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1; Prot. F/A 181 ff.), des Mitbeschuldigten (act. 5/1, 10/3; Prot. F/A 101 ff.), des Privatklägers (act. 10/1) sowie von K._____ (act. 10/2; Prot. F/A 16 ff.), G._____ (act. 6/1 f.), H.____ (act. 7/1), I._____ (act. 8/1) und J._____ (act. 9/1) vor. Weiter finden sich in den Akten der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1), das Proto- koll einer Baustellensitzung vom 23. April 2014 (act. 3 ≙ act. 12), diverse Fotogra- fien und eine Videoaufnahme (act. 11), ärztliche Berichte (act. 13/1-7), der Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Februar 2017 (act. 14/1), ein vom Privatkläger eingereichtes Gutachten der L._____ AG vom 31. Juli 2017 (act. 20/4- 5), ein von der Anklägerin in Auftrag gegebenes Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) sowie ein an die Anklägerin gerichtetes Schreiben des Beschuldigten vom 11. August 2024 (act. 19/16).
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Ausgangslage Bevor auf die einzelnen Beweismittel eingegangen wird, ist deren Verwertbarkeit zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anklägerin im Zu- sammenhang mit dem vorliegend interessierenden Unfall zunächst Strafverfahren gegen G._____, J._____, H._____ und I._____ führte, welche sie am 4. März 2024 vollständig einstellte (act. 30 ff.). Die vorgenannten Beweismittel wurden teils be- reits im Rahmen dieser Verfahren erhoben. So wurden G._____, J._____, H._____ und I._____ am 16. Februar 2017 von der Polizei befragt (act. 6/1, 7/1, 8/1, 9/1). Weiter wurden G._____ und der Privatkläger am 24. April 2018 (act. 6/2, act. 10/1) und der Mitbeschuldigte sowie K._____ als Auskunftspersonen am 13. Januar 2020 von der Anklägerin einvernommen (act. 10/2-3). Das Gutachten der M._____ GmbH wurde am 12. August 2020 in Auftrag gegeben (act. 15/1) und am 3. Mai 2023 erstattet (act. 15/23). Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wurde demgegenüber erst am 9. Februar 2024 und damit nach Abnahme der vorgenannten Beweismittel eröffnet (vgl. act. 19/1). Nachfolgend ist daher insbe- sondere die Verwertbarkeit dieser in separaten Verfahren erhobenen Beweismittel zu prüfen. Hierbei ist auch auf den anlässlich der Hauptverhandlung geltend ge-
- 7 - machten Einwand des Beschuldigten, wonach er das Gutachten nie erhalten habe (vgl. Prot. S. 6), einzugehen. 5.2. Rechtliches 5.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Selbiges gilt auch für Beweiserhe- bungen, welche die Polizei während der Untersuchung im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt (Art. 312 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Vor- aussetzungen eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1080/2020 vom
10. Juni 2021 E. 5.1 ff.). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe- send war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht gilt nur für Beweiser- hebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Be- schuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zählt indes auch das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens bei- gezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen daher nur zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (zum Ganzen: BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). 5.2.2. Im Zusammenhang mit dem Beizug einer sachverständigen Person wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO konkretisiert (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 184 StPO N 21; Art. 188 StPO N 1). Demnach hat die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegen- heit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das schriftlich er- stattete Gutachten hat sie den Parteien unter Fristansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (Art. 188 StPO). Zur Vernehmlassung zuzustellen sind auch allfällige eingereichte Partei- bzw. Privatgutachten (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 188 N 2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann unter Umständen nachträglich geheilt werden. Dies ist hinsichtlich Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fall, wenn die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 S. 29). Eine Ver- letzung von Art. 188 StPO ist geheilt, wenn die betroffene Partei trotz des Verfah- rensmangels die Möglichkeit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Davon ist auszugehen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte und ihr ausrei- chend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit diesem auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH SB170361 vom 16. Januar 2018 E. I.2.2; SB160433 vom 6. Februar 2017 E. I.3.4.11). 5.3. Würdigung 5.3.1. Die polizeilichen Einvernahmen von G._____, J._____, H._____ und I._____ erfolgten ohne Beisein des Beschuldigten. Dem Beschuldigten kam aufgrund feh- lender Parteistellung hierbei denn auch kein Teilnahmerecht zu. Mangels erneuter Einvernahme der Genannten in seiner Anwesenheit und aufgrund des damit nicht gewährten Konfrontationsrechts sind die Aussagen nicht zu seinen Lasten verwert- bar. 5.3.2. Anlässlich der Einvernahmen des Mitbeschuldigten (act. 5/1; act. 10/3) sowie von G._____ (act. 6/2) und K._____ (act. 10/2) durch die Anklägerin war der Be- schuldigte ebenfalls nicht zugegen. Jedenfalls hinsichtlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 19. Juni 2024 wäre dem Beschuldigten grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugekommen, welches nicht gewährt worden zu sein scheint. K._____ sowie der Mitbeschuldigte wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom
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18. Februar 2025 erneut im Beisein des Beschuldigten einvernommen, womit sein Konfrontationsrecht insoweit gewahrt ist. Nicht erneut einvernommen wurden dem- gegenüber der Privatkläger sowie G._____. Wie es sich damit konkret verhält, braucht indes nicht näher erörtert werden, da die Genannten den Beschuldigten mit ihren Aussagen ohnehin nicht belasteten. Damit können die von der Anklägerin geführten Einvernahmen verwertet werden. 5.3.3. Betreffend das Gutachten der M._____ GmbH wurde dem Beschuldigten – im Gegensatz zum Privatkläger (act. 15/8, act. 15/24) – weder Gelegenheit gege- ben, sich vorgängig zu äussern noch wurde ihm das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. act. 15/1-24). Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor, da der Beschuldigte in den Verfahren, in deren Rahmen das Gutachten erstattet wurde, nicht Partei war. Zudem hatte er nachträglich Gelegenheit, sich zur Person der Gutachterin sowie den gestellten Fragen zu äussern (vgl. nachfolgend), womit eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO geheilt wäre. Die fehlende Zustellung des Gutachtens zwecks Stellungnahme stellt zwar eine Miss- achtung von Art. 188 StPO dar. Indes hat die Anklägerin dem Beschuldigten an- lässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2024 die ihn belastenden Feststellungen des Gutachtens vorgehalten (act. 4/1 F/A 13, 29 f., 32 ff., 37, 51). Ab diesem Zeit- punkt hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz des Gutachtens sowie des- sen wesentlichen Inhalt. Dies hätte bzw. hat es ihm ermöglicht, von seinem Akten- einsichtsrecht Gebrauch zu machen, allfällige Beweisanträge zu stellen und anläss- lich der Hauptverhandlung zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dies zeigt sich denn auch daran, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung be- reits ohne entsprechenden Vorhalt zum Inhalt des Gutachtens äusserte (Prot. F/A 195, 222). Zudem wurde ihm das Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung er- neut auszugsweise vorgehalten (Prot. F/A 225 ff.) und ihm angeboten, Einsicht in dieses nehmen zu können (Prot. S. 77). Damit ist der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt und das Gutachten der M._____ GmbH vollumfäng- lich verwertbar. Das Gutachten der L._____ AG wurde dem Beschuldigten demge- genüber weder zur Stellungnahme zugestellt noch ihm je vorgehalten. Dies ist je- doch insofern unerheblich, als sich der Tatvorwurf der Anklägerin ohnehin einzig auf das Gutachten der M._____ GmbH stützt.
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6. Beweismittel 6.1. Wesentliche Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, er habe für die N._____ AG auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ Doppelböden verlegt. Hierbei sei er Herrn O._____ unterstellt gewesen (Prot. F/A 183, 187). Neben ihm seien vier bis fünf weitere Bo- denleger auf der Baustelle tätig gewesen (act. 4/1 F/A 11; Prot. F/A 185 f.). Er und die anderen Bodenleger seien immer "alle zusammen" gewesen und hätten "immer alle eine Fläche montiert" (Prot. F/A 190). Ob er auch den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Dies sei möglich; es könne indes ebenso gut einer der anderen Monteure gewesen sein (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Am
20. Januar 2017 habe er jedenfalls keinen Boden im Unfallraum verlegt, zumal die- ser bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlegt worden sei (act. 4/1 F/A 9). Im Un- fallzeitpunkt habe er sich ein Stockwerk über dem Unfallraum befunden. Die Polizei sei zu ihm nach oben gekommen und habe ihn gefragt, ob er Doppelböden mon- tiere. Als er dies bejaht habe, seien seine Personalien aufgenommen worden (Prot. F/A 192 ff.). In dem Geschoss, in welchem sich der Unfall ereignet habe, habe er sich zuletzt Anfangs Dezember 2016, als sie dort den Boden zu Ende fertig hätten, aufgehalten (act. 4/1 F/A 45). Zwar hätten sie Böden auf Matten montiert (act. 4/1 F/A 17), an der Baustelle an E._____-strasse 1 in F._____ habe es indes keine solche Matten gegeben (act. 4/1 F/A 6). Den Unfallraum habe er dadurch abgesichert, dass er zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem Unfall drei Pylonen vor die Tür bzw. in den Raum gestellt habe (act. 4/1 F/A 38 ff.; Prot. F/A 206 ff.). Gegenüber der Anklägerin erklärte der Beschuldigte weiter, er sei Chefmonteur und Monteur gewesen (act. 4/1 F/A 7). Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er demgegenüber auf die Frage hin, ob er Unterstellte gehabt habe, an, er habe Arbeitskollegen gehabt; sie hätten auf dem Bau keinen Chef gehabt; die Doppelbodenmonteure seien alle Chefs gewesen (Prot. F/A 189 f.). 6.2. Aussagen des Mitbeschuldigten Der Mitbeschuldigte gab an, er sei der Gesamtprojektleiter der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ gewesen (Prot. F/A 103). Die Baustelle sei in drei
- 11 - Etappen fertiggestellt worden. Zunächst sei das Gebäude P._____, anschliessend das Gebäude Q._____ und zuletzt der Mittelbau, in welchem sich der Unfall ereig- net habe, erstellt bzw. umgebaut worden (act. 10/3 F/A 47). Der Bau habe 15 Mo- nate gedauert und sei am 31. März 2017 fertiggestellt worden (Prot. F/A 101, 129). Die Baustelle habe rund 120'000 Quadratmeter – davon 20'000 Quadratmeter Bü- roflächen – umfasst (Prot. F/A 101, 146). Zeitweise hätten auf ihr bis zu 200 bzw. 300 Personen aus 20 verschiedenen Unternehmen gearbeitet (act. 5/1 F/A 35; Prot. F/A 101). Aus diesem Grund habe er die Baustelle generalstabsmässig bzw. strikt hierarchisch geführt (Prot. F/A 101). Zweimal in der Woche bzw. wöchentlich habe es einen Jour fixe gegeben (act. 10/3 F/A 17), an welchem die leitenden Per- sonen der einzelnen Unternehmen teilgenommen hätten. An diesem habe er den zuständigen Chefmonteuren oder den zuständigen Bauleitern sämtlicher Gewerbe Anweisungen erteilt (Prot. F/A 101). Mit den einzelnen Handwerkern habe er dage- gen selten direkt kommuniziert (Prot. F/A 107). Betreffend die Doppelböden habe er ausschliesslich mit Herrn O._____ Kontakt gehabt, welcher der Verantwortliche in Sachen Doppelboden und Bauführer der N._____ AG gewesen sei (act. 5/1 F/A 53 f.). Den Beschuldigten kenne er nicht (act. 5/1 F/A 53 f.). Wer den Boden im Unfallraum verlegt habe, wisse er nicht. Er habe schlicht der Firma N._____ bzw. Herrn O._____ den Auftrag erteilt, die Doppelböden zu erstellen. Letzterer habe diesen Befehl seinen Leuten weitergegeben (Prot. F/A 145). Zum Unfallzeitpunkt habe jedenfalls niemand den Boden im Unfallraum verlegt (act. 5/1 S. 17). Der Gla- stransportwagen sei bereits vor den Weihnachtsferien und damit rund vier Wochen vor dem Unfall in den Raum gebracht worden (Prot. F/A 101, 155). Räume mit ge- öffnetem Doppelboden habe es systembedingt auf der ganzen Baustelle gegeben (act. 5/1 F/A 32; Prot. F/A 127). Ob sich vor dem Unfallraum eine Absperrung oder Kennzeichnung befunden habe, wisse er nicht (Prot. F/A 125). Auf Nachfrage, ob er sich an Pylonen vor dem Unfallraum erinnern könne, gab er an, es habe auf der gesamten Baustelle Pylonen gehabt, wobei diese insbesondere vom Elektriker auf- gestellt worden seien (Prot. F/A 127). 6.3. Aussagen K._____
- 12 - Der Zeuge K._____ sagte aus, er sei mit seinem Unternehmen, der R._____ AG, auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ für die Schreinerarbeiten des Innenausbaus zuständig gewesen (Prot. F/A 27). Die notwendigen Informatio- nen habe er jeweils am Jour fixe vom Mitbeschuldigten erhalten. An diesem seien die jeweiligen "Chefs" der einzelnen Gewerbe bzw. die Zuständigen der einzelnen Sparten anwesend gewesen (Prot. F/A 35, 41). Der Boden im Bereich des Unfall- raums sei von der "Firma" des Beschuldigten verlegt worden, wobei er nicht wisse, von welcher konkreten Person (Prot. F/A 78 f.). Das Glastransportgestell sei am 17. oder 18. Januar bzw. in derselben Woche, in der auch der Unfall geschehen sei, von seinen Monteuren in den späteren Unfallraum gebracht worden (act. 10/2 F/A 11 f.; Prot. F/A 71 f.). Ein Warnschild habe es vor dem Raum nicht gegeben (act. 10/2 F/A 65). Daran, ob sich vor dem Unfallraum je Pylonen befunden hätten, könne er sich nicht erinnern (Prot. F/A 69). Öffnungen in nicht fertiggestellten oder wieder geöffneten Doppelböden seien durch das sich darum befindliche Material gekennzeichnet gewesen (Prot. F/A 76). 6.4. Aussagen G._____ G._____ gab gegenüber der Anklägerin an, er und seine Arbeitskollegen hätten das Glastransportgestell circa eine Woche vor dem Unfall in den Unfallraum gestellt (act. 6/2 F/A 34). Die Mittelzone, in der sie es abgestellt hätten, sei der einzig mög- liche Ort hierfür gewesen. So sei der Bereich A bereits in Betrieb gewesen, während es im Bereich B noch keinen Boden gegeben habe bzw. die Bodenleger dort noch dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen (act. 6/2 F/A 32). 6.5. Polizeirapport Der Polizeirapport vom 17. März 2017 (act. 1) hält fest, es habe sich am 20. Januar 2017 um ca. 10.25 Uhr ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem ein Glastransportgestell infolge des Einbrechens der Bodenkonstruktion umgekippt sei und den Privatkläger eingeklemmt habe. Beim Ereignisort habe es sich um einen Büroraum im 2. Ober- geschoss des Bürohauses Nr. 1 der Firma "D._____ Ltd." auf der Grossbaustelle an der E._____-strasse 1 - 2 in F._____ gehandelt. Der Beschuldigte wird im Rap- port als Auskunftsperson geführt. Als dessen Bezug zum Ereignis ist vermerkt: "Bo-
- 13 - denleger von N._____ AG". Anlässlich der Tatbestandsaufnahme soll der Beschul- digte angegeben haben, G._____ habe sich bei "uns Bodenlegern auf der Bau- stelle" nach der erlaubten Belastung des Bodens erkundigt (act. 1 S. 10). 6.6. Protokoll Im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 betreffend "Ausbau Büroge- bäude P._____ EG E._____-strasse 1 F._____" sind die Gewerbe Elektroinstalla- tionen, Kühldecken, Regeltechnik, Heizungsinstallationen, Lüftung/Klima, Boxen- bau und Doppelboden aufgeführt. Unter der Bezeichnung "Doppelboden" findet sich die E-Mailadresse "O._____@N._____.ch". Daneben ist als Teilnehmer der Sitzung "O._____" aufgeführt. Unter Ziffer 6 des Protokolls ist unter dem Titel "Di- verses" namentlich gelistet "Schneiden der Doppelbodenplatten im Freien (Lärm- entwicklung)" sowie "Anlieferung Doppelboden und Stellen der Mulde muss bei D._____, S._____ angekündigt werden". Daneben steht ein A – welches gemäss der zu Beginn der Seite aufgeführten Legende für Aufgabe steht – sowie der Name O._____. Der Name des Beschuldigten findet sich nicht im Protokoll (zum Ganzen: act. 12). 6.7. Foto- und Videoaufnahmen Die Fotos des Unfallraums wurden von der Kantonspolizei nach dem Unfall aufge- nommen (vgl. act. 14/1 S. 3). Darauf ist namentlich zu sehen, dass der Doppelbo- den unter dem Glastransportgestell zusammengebrochen ist. Weiter ist zu erken- nen, dass drei Stützen unterhalb der Einbruchstelle auf dem Rohboden liegen. An deren unteren Enden finden sich Klebereste (Foto Nr. 791, 794, 796). Zwischen den Stützen und dem Rohboden befindet sich eine Auflage. Diese wurde bei ge- wissen Stützen ausgeschnitten, sodass Letztere auf dem Rohboden stehen (Foto Nr. 828). An dem Ort, an dem die liegenden Stützen offenbar ursprünglich standen, ist demgegenüber keine solche Aussparung vorhanden(Foto Nr. 845, 850 ff.). Das vorliegende Video soll vom Vorgesetzten des Privatklägers kurz vor dem Unfall aufgenommen worden sein (vgl. act. 1 S. 7, 10). Darauf ist zu sehen, wie im Unfallraum eine Person an einer Werkbank neben einem Glastransportgestell ar-
- 14 - beitet. Die Bodenplatten, die sich unter der Werkbank befinden, scheinen sich hier- bei an jeweils einer Seite anzuheben (zum Ganzen: act. 11). 6.8. Ärztlicher Bericht In den medizinischen Akten des Privatklägers findet sich namentlich ein Bericht des Spitals Rheinfelden vom 8. November 2017. Demnach wurde der Privatkläger auf- grund eines Bruchs im Bereich des V. und III. Mittelfussknochens sowie einer offe- nen Wunde im Bereich des linken Unterschenkels vom 23. Januar 2017 bis zum
3. Februar 2017 stationär behandelt. Die Verletzungen des Privatklägers sollen ge- mäss Bericht mit dem Sturz einer schweren Glasplatte mit einem Gewicht von einer Tonne auf den linken Vorfuss gut vereinbar sein (act. 13/6 Ziff. 1 f., 4). 6.9. Spurenbericht des Forensischen Instituts Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 9. Februar 2017 lag am
20. Januar 2017 im 2. Obergeschoss eines sich im Umbau befindlichen Geschäfts- gebäudes an der E._____-strasse 1 in F._____ ein mit sechs grossen Glasschei- ben beladener Plattentransportwagen seitlich umgekippt eingebrochen im Doppel- boden. Darunter sei die Werkbank eines Arbeiters begraben gewesen (act. 14/1). 6.10.Gutachten Das Gutachten der M._____ GmbH vom 3. Mai 2023 (act. 15/23) bezeichnet ein- gangs den Beschuldigten als "Bodenleger", und zwar "[g]emäss des Polizeirap- ports" (Ziff. 2.1). Sodann hält es fest, der Doppelboden im Unfallraum habe aus quadratischen Platten bestanden. Abgesehen von den Randbereichen hätten im- mer vier Platten lose auf einer Stütze aufgelegen, welche auf den Untergrund gek- lebt worden sei (Ziff. 4.1). Nach dem Unfall hätten sich unmittelbar unter dem Trans- portwagen drei umgekippte Stützen befunden. Diese hätten vor dem Unfall auf ei- ner Matte geklebt (Ziff. 4.5). Bei den nachbarlichen Stützen sei die Matte demge- genüber ausgeschnitten und die jeweilige Stütze direkt auf den Rohboden geklebt worden. Das Verkleben der Stützen auf die Matte stelle einen Ausführungsfehler dar, der dem Bodenleger zuzurechnen sei. Dieser Fehler sei Bestandteil der Kom- bination, welche zum Unfall geführt habe (zum Ganzen: Ziff. 5.10). Die weiteren
- 15 - Faktoren, die ursächlich und erforderlich für den Einsturz des Bodens gewesen seien, seien der Einfluss einer grossen vertikalen Last, die horizontale Einwirkung durch das Verschieben des Transportwagens sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens (Ziff. 5.1, Resultat). Letzteres habe dazu geführt, dass im Un- fallraum ein instabiler Boden vorhanden gewesen sei, der die Horizontalkräfte nicht vollständig habe aufnehmen und ableiten können. Die Nutzung eines solchen Bo- dens sei nicht sicher (Ziff. 5.13). 6.11. Schreiben des Beschuldigten In dem an die Anklägerin gerichteten und vom Beschuldigten unterzeichneten Schreiben vom 11. August 2024 betreffend "Rekurs zum Strafbestand «Fahrlässi- ger Körperverletzung» etc." steht namentlich geschrieben: "meine Monteure und ich arbeiteten nach den Arbeitsvorgaben von der Firma N._____ AG und von Herrn T._____" (act. 19/16).
7. Würdigung 7.1. Gestützt auf die Foto- und Videoaufnahme(n), den Spurenbericht des Foren- sischen Instituts sowie den Spitalbericht ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privatkläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt. 7.2. Nicht erstellen lässt sich, dass der Doppelboden im Unfallraum – wie von der Anklägerin geltend gemacht – am 20. Januar 2017 verlegt wurde. So gaben die Beteiligten übereinstimmend an, dass das Glastransportgestell, welches auf dem (unfertig) verlegten Doppelboden stand, jedenfalls mehrere Tage vor dem 20. Ja- nuar 2017 in den Raum gebracht worden war. Somit muss auch der sich darunter befindliche Boden samt Stützen bereits vor dem 20. Januar 2017 verlegt worden sein. Hierbei handelt es sich indes um ein offensichtliches und damit leicht erkenn- bares Versehen. Als solches beeinträchtigte es die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht ernsthaft, weshalb es einem Schuldspruch nicht entgegensteht (vgl. OGer ZH SB110341 vom 13. Februar 2012 E. II.10). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der übrige Sachverhalt erstellen lässt.
- 16 - 7.3. Für die weitere Sachverhaltserstellung ist namentlich relevant, ob nur der Be- schuldigte oder – wie von ihm geltend gemacht – bis zu fünf weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 verlegt haben. Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Beschuldigten spricht, dass er sich bereits anläss- lich der Tatbestandsaufnahme dahingehend geäussert haben soll und seine An- gabe über die weiteren Einvernahmen hinweg konsistent blieb (act. 4/1 F/A 10 f.; Prot. F/A 186). Zudem wird seine Aussage durch die Angaben des Mitbeschuldig- ten und von G._____ gestützt, wonach Herr O._____ die Anweisungen an seine Leute weitergeben habe bzw. die Bodenleger dabei gewesen seien, den Boden zu verlegen. Auch der Umstand, dass der Zeuge K._____ zwar wusste, dass die N._____ AG den Boden verlegt hat, nicht aber welche konkrete Person, spricht dafür, dass mehrere Personen für die N._____ AG Doppelböden auf der Baustelle verlegt haben. Hinzu kommt, dass die Aussage des Mitbeschuldigten, wonach es auf der ganzen Baustelle geöffnete Doppelböden gegeben habe, indiziert, dass auch auf der gesamten Baustelle Doppelböden zu verlegen waren. Vor dem Hin- tergrund, dass es sich um eine Grossbaustelle gehandelt hat, erscheint lebens- fremd, dass hierfür lediglich ein Bodenleger zuständig war. Schliesslich ist mit dem im Protokoll der Baustellensitzung vom 23. April 2014 aufgeführten Herrn O._____ die Existenz einer weiteren für die Verlegung des Doppelbodens zuständigen Per- son belegt. Nebenbei bemerkt ergibt sich aus dem Betreff des Protokolls sowie den Ausführungen des Mitbeschuldigten hierzu (vgl. Erw. 6.2), dass das Protokoll im Rahmen der vorliegend interessierenden Bauarbeiten erstellt wurde, auch wenn es bereits aus dem Jahr 2014 datiert. Anhaltspunkte, die gegen die Existenz mehrerer Bodenleger sprechen, beste- hen demgegenüber nicht. So hielt die Anklägerin dem Beschuldigten zwar vor, ge- mäss Polizeirapport sei er der Bodenleger gewesen (act. 4/1 F/A 11). Aus dem Po- lizeirapport geht indes nur hervor, dass der Beschuldigte Bodenleger auf der Bau- stelle war. Zur (Nicht)Existenz weiterer Bodenleger äussert sich der Rapport nicht (vgl. act. 1 S. 6). Selbiges gilt auch für das Gutachten, auch wenn es von "dem Bodenleger" spricht und einzig den Beschuldigten als solchen unter den Beteiligten aufführt (act. 15/23 Ziff. 2.1, 5.10.2, 5.13). Nach dem Gesagten ist davon auszuge-
- 17 - hen, dass neben dem Beschuldigten weitere Bodenleger Doppelböden auf der Baustelle an der E._____-strasse 1 in F._____ verlegt haben. 7.4. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellung kann der Beschuldigten höchstens dann – wie von der Anklägerin geltend gemacht – für die Verlegung sämtlicher Doppelböden zuständig gewesen sein, wenn ihm die übergeordnete Verantwortung dafür oblag. Objektive Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, bestehen indes nicht. So ergibt sich etwa aus dem Polizeirapport nicht, weshalb ausgerechnet die Personalien des Beschuldigten und nicht auch diejenigen der üb- rigen Bodenleger aufgenommen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Schilderung des Beschuldigten zutref- fend ist und es schlicht so war, dass die Polizei mit der Frage, ob er Doppelböden montiere, an ihn herangetreten ist und nach seiner bejahenden Antwort seine Per- sonalien aufgenommen hat. Die weitere Beweislage spricht sodann gerade gegen eine übergeordnete Verantwortung bzw. umfassende Zuständigkeit des Beschul- digten. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten gekannt hätte, wäre Letzterem eine leitende Funktion zugekommen. Dies, zumal der Mitbeschuldigte gemäss eigenen Angaben in regelmässigem Austausch mit den für den Bau zuständigen Bauleitern oder Chefmonteuren stand. Zudem bestä- tigte der Mitbeschuldigte, dass Herr O._____ und damit nicht der Beschuldigte die für die Doppelböden zuständige Person auf der Baustelle war. Diese Angabe wird durch das Protokoll der Baustellensitzung untermauert. Jedenfalls vor diesem Hin- tergrund genügt die Aussage des Beschuldigten, wonach er Chefmonteur gewesen sei bzw. seine Formulierung "meine Monteure" nicht, um von einer umfassenden Zuständigkeit seinerseits auszugehen. So ist etwa denkbar, dass er sich schlicht eine höhere Position zuschrieb, als er sie tatsächlich hatte. Hierfür spricht auch seine anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage, wonach sie alle Chefs gewesen seien. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschul- digte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle der D._____ AG an der E._____-strasse 1 in F._____ zuständig war. 7.5. Betreffend die angeblich vom Beschuldigten auf eine Matte geklebten Stützen ist zu bemerken, dass sich aus dem Gutachten und den Fotos ergibt, dass mindes-
- 18 - tens zwei Stützen des Doppelbodens unterhalb der Einbruchstelle ursprünglich auf einer Matte statt auf dem Rohboden standen. Dies bestätigte schliesslich auch der Beschuldigte (Prot. F/A 235). Ferner ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, dass er beim Verlegen des Doppelbodens zuweilen Stützen auf eine Matte klebte. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass er auch die konkreten, sich unterhalb der Einsturzstelle befindlichen Stützen auf die dortige Matte geklebt hat, zumal hierfür bis zu fünf weitere Bodenleger in Betracht kommen (vgl. Erw. 7.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte angab, sie hät- ten Böden auf solchen Matten montiert (act. 4/1 F/A 17). Daraus ist zu schliessen, dass nicht nur der Beschuldigte Stützen auf Matten klebte, sondern dies auch von seinen Arbeitskollegen so praktiziert wurde. Andere Anhaltspunkte, die darauf hin- deuteten, dass die konkreten Stützen unterhalb der Einbruchstelle vom Beschul- digten auf die Matte geklebt wurden, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte zwei Stützen des Doppelbodens im Un- fallraum auf eine Matte geklebt hat. 7.6. Dafür, dass der Beschuldigte den Doppelboden im Unfallraum verlegt hat bzw. zumindest hieran beteiligt war, könnte dessen Angabe sprechen, wonach alle Bodenleger jeweils gemeinsam den Boden einer Fläche verlegt hätten. Dies genügt indes nicht, um den in der Anklage beschriebenen Sachverhalt als erstellt zu be- trachten: Einerseits kann der Begriff der Fläche nicht mit demjenigen des Raums gleichgesetzt werden. So könnte damit namentlich ebenso gut das gesamte Stock- werk gemeint sein. Andererseits könnte aus der Annahme, wonach sämtliche an- wesenden Bodenleger stets gemeinsam die Böden der einzelnen Räume verlegt haben, ohnehin nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch den Unfall- raum mitverlegt hat. So dauerte das Verlegen eines Raums gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich einen Tag (act. 4/1 F/A 20). Zu welchem Zeitpunkt der Boden im Unfallraum verlegt wurde, ist unbekannt (vgl. Erw. Ziff. 7.1). Vor diesem Hintergrund müsste der Beschuldigte während der gesamten Bauzeit jeden Tag, an dem gearbeitet wurde, anwesend gewesen sein, damit die vorgenannte Schlussfolgerung zulässig wäre. Angesichts der angeblichen Bauzeit von (mindes- tens) 15 Monaten lässt sich indes nicht ausschliessen bzw. erscheint sogar wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte infolge Ferien oder Krankheit zeitweise nicht auf
- 19 - der Baustelle war. Andere Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Be- schuldigte den Boden im Unfallraum verlegt hat, liegen nicht vor. So lässt sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Unfall- raum abgesichert hat. Dies bedeutet wiederum, dass auch die Absicherung des Unfallraums durch den Beschuldigten nicht als Indiz dienen kann, dass dieser den darin befindlichen Doppelboden verlegt und sich deshalb für die Absicherung ver- antwortlich gefühlt hat. Der Beschuldigte selbst gab konsistent und jedenfalls nicht unplausibel an, nicht zu wissen, wer den Doppelboden im Unfallraum verlegt habe (act. 4/1 F/A 12, 14 f., 48; Prot. F/A 213). Auch der Mitbeschuldigte konnte die frag- liche Person nicht benennen (Prot. F/A 145). Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Boden im Unfallraum (mit)verlegt hat. 7.7. Was schliesslich die Absicherung des Unfallraums betrifft, macht der Beschul- digte geltend, drei Pylonen aufgestellt zu haben. Allerdings sind auf den Fotos so- wie dem Video des Unfallraums keine Pylonen oder anderweitige Absperrungen bzw. Markierungen zu sehen. Auch im Polizeirapport sowie im Spurenbericht des Forensischen Instituts wird nichts Derartiges erwähnt. Zudem konnten sich weder der Mitbeschuldigte noch der Zeuge K._____ anlässlich der Hauptverhandlung an die konkreten, vom Beschuldigten erwähnten Pylonen erinnern. Die Angabe des Beschuldigten ist daher auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Hierbei fällt auf, dass seine diesbezüglichen Angaben inkonsistent und widersprüchlich sind. So gab er etwa mehrfach explizit an, er habe den Raum bzw. generell seinen Arbeitsplatz nicht bzw. nie abgesichert (act. 4/1 F/A 28, 36; Prot. F/A 181). Die Frage, ob er über Material verfügt habe, mit welchem er den Raum hätte absichern können, wie na- mentlich Pylonen, verneinte er (Prot. F/A 221). Dies lässt sich nicht damit verein- baren, dass er den Raum durch die Pylonen abgesichert haben will. Weiter sollen sich die Pylonen einmal im Raum (act. 4/1 F/A 38), ein anderes Mal im Korridor bzw. vor der Tür befunden haben (Prot. F/A 209). Ferner ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte jedenfalls anlässlich der Hauptverhandlung auf den Stand- punkt stellte, ein nicht fertig verlegter Doppelboden sei absolut ungefährlich, darauf könne Material gelagert und gearbeitet werden (Prot. F/A 198 ff.). Vor diesem Hin- tergrund erhellt nicht, was ihn dazu veranlasst haben soll, den Raum abzusichern. Diese Frage vermochte denn auch der Beschuldigte nicht zu beantworten
- 20 - (Prot. F/A 211). Überdies erscheinen seine Angaben teils ausweichend und ver- schwommen. So sprach er gegenüber der Anklägerin namentlich zunächst lediglich von Absperrungen und erklärte erst auf Nachfrage, dass es sich um rot-weisse Ab- sperrkegel gehandelt habe (act. 4/1 F/A 37 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf die Frage hin, ob er selbst irgendwelche Warnhinweise beim Unfallraum angebracht habe, an, es seien einmal drei solche "Dinger" vor der Tür gestanden. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er diese dort abgestellt habe (Prot. F/A 206 f.). Schliesslich fällt auch auf, dass sich der Beschuldigte zwar an die Anzahl der Pylonen sowie an den Ort, an dem er sie abgestellt haben will, erinnern konnte, nicht aber an den ungefähren Zeitpunkt (Prot. F/A 210). Dies erscheint wenig nach- vollziehbar. Nach dem Gesagten ist die Angabe des Beschuldigten, wonach er drei Pylonen vor bzw. in den Unfallraum gestellt habe, nicht glaubhaft. Andere Anhalts- punkte dafür, dass er den Unfallraum derart oder anderweitig abgesichert hat, be- stehen nicht. Damit ist erstellt, dass er den späteren Unfallraum nicht abgesichert hat. 7.8. Zusammenfassend ist erstellt, dass ein Glastransportgestell auf den Privat- kläger gestürzt ist, wodurch dieser Verletzungen erlitt, dass mindestens zwei Stüt- zen des Doppelbodens unterhalb der späteren Einbruchstelle auf eine Matte gek- lebt worden sind und dass der Beschuldigte den späteren Unfallraum nicht abgesi- chert hat. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte für die Verlegung sämtlicher Doppelböden auf der Baustelle zuständig war sowie dass er zwei Stützen im späteren Unfallraum auf eine Matte geklebt und dessen Boden (unfertig) verlegt hat bzw. dass es sich um seinen Arbeitsplatz gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob das nicht vollständige Verlegen des Doppelbodens dazu geführt hat, dass im Unfallraum ein instabiler Boden vorhan- den war. III. Rechtliches
1. Vorbringen der Antragstellerin Die Anklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe gegen Art. 3 Abs. 3 der Bau- arbeitenverordnung sowie die Montagerichtlinien des Herstellers des Doppelbo-
- 21 - dens verstossen und sich der fahrlässigen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar gemacht (act. 40).
2. Fahrlässige Körperverletzung 2.1. Strafantrag 2.1.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 303 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 S. 195). Gefordert ist eine bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Als Strafantrag gilt namentlich auch die Konstituierung als Privatklä- ger (RIEDO, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafge- setzbuch, Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB], Art. 30 N 50). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an dem der antrags- berechtigten Person die Tat und der Täter bekannt werden (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, so dass er davon ausgehen kann, dass ein gegen den Täter gerichtetes Verfahren gute Erfolgsaussichten haben wird (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132). 2.1.2. Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Privatkläger der Anklägerin durch seinen hierzu bevollmächtigten Rechtsbeistand mit, dass er sich als Strafkläger am Verfahren gegen G._____, J._____, I._____ und H._____ betreffend Unfallereignis vom 20. Januar 2017 beteiligte (act. 20/2). Am 22. September 2017 konstituierte sich der Privatkläger formell als Privatkläger in den genannten Verfahren (act. 18/4). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 beantragte die Rechtsbeiständin des Privatklägers (act. 15/24), das Strafverfahren sei auf den Beschuldigten aus- zudehnen (act. 20/26). Spätestens hiermit brachte der Privatkläger seinen bedin- gungslosen Willen zur Strafverfolgung betreffend den Beschuldigten zum Aus- druck. Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergaben sich erst aus dem Gutachten
- 22 - der M._____ GmbH. Dieses wurde der Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Schreiben vom 17. Januar 2024 zugestellt (act. 15/24). Damit erfolgte die Erklärung vom 25. Januar 2024 innert Frist, womit ein gültiger Strafantrag vorliegt. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 7B_194/2022 E. 3.3.3). 2.2.2. Der Tatbestand kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben erfüllt werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verlet- zung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf- grund seiner Rechtstellung – sogenannte Garantenstellung – dazu verpflichtet ist. Die Garantenstellung kann sich auf Grund des Gesetzes; eines Vertrages; einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder der Schaffung einer Gefahr ("Ingerenz") ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). Mit Garantenstellung aus «Gesetz» wird nicht nur das Gesetz im formellen Sinne gemeint. Denkbar ist auch eine Pflicht, die in einer Verordnung statuiert wird (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 77). Eine Garantenstellung kann sich na- mentlich aus der im Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) ergeben (vgl. BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3; OGer ZH SB230026 vom 5. Februar 2024 E. III.4.4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden BauAV (nachfolgend: aBauAV) müssen Bauarbeiten so geplant
- 23 - werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnah- men, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden kön- nen. Nach Art. 8 aBauAV sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen Abschrankun- gen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (lit. b). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (lit. c). An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsiche- ren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hinge- wiesen werden (lit. d). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garanten- stellung gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in ei- nem Subordinationsverhältnis stehen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2). Die Garantenstellung aus Ingerenz folgt aus der allgemeinen Auffassung, wo- nach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumut- baren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Ver- letzung aktualisiert (BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, Art. 11 N 92). Mithin ist derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft, verpflichtet, die durch die Umstände gebo- tenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 S. 260; BGer 6B_885/2013 24. März 2014 E. 2.6). 2.3. Würdigung 2.3.1. Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen zwei Stützen auf eine Matte geklebt hat, kann ihm keine fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun vorgeworfen werden. 2.3.2. Die erstellte fehlende Absicherung des Unfallraums stellt eine Unterlassung dar, die allenfalls sorgfaltspflichtwidrig sein könnte. Zu prüfen ist daher, ob der Be- schuldigte infolge einer Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, zu handeln und den Raum abzusichern bzw. abzusperren. Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten, zumal es sich beim Privatkläger um keinen dem Beschuldigten unterstellten Arbeitnehmer handelte.
- 24 - Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der unfertig verlegte Doppel- boden im Unfallraum als beschränkt bzw. nicht einbruchsicher im Sinne von Art. 8 aBauAV zu qualifizieren ist. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 aBauAV bereits deshalb nicht vorliegt, weil weder er- stellt ist noch von der Anklägerin geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte für die Planung der Bauarbeiten verantwortlich war. Andere gesetzliche Normen oder vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich eine Garantenstellung des Beschul- digten ableiten liesse, bestehen nicht. Ebenso liegt keine freiwillig eigegangene Ge- fahrengemeinschaft vor. Gemäss dem vorne Gesagten oblag dem Beschuldigten sodann weder die Verantwortung für die Verlegung des Doppelbodens noch ist er- stellt, dass er den Boden im Unfallraum verlegt hat. Damit ist es nicht der Beschul- digte, der einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnah- men zu treffen, womit auch eine Garantenstellung aus Ingerenz ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten kam dem Beschuldigten keine Garantenstellung zu, die ihn dazu verpflichtet hätte, den Eintritt des Erfolges – namentlich durch die Absi- cherung des Raums – zu verhindern. Die erstellte Unterlassung stellt somit keine pflichtwidrige Untätigkeit dar, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Weiterungen zu den übrigen Tatbe- standsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich unter diesen Umständen.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 3.1. Der fahrlässigen Gefährdung durch die Verletzung der Regeln der Baukunde macht sich strafbar, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder ei- nes Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und da- durch Leib und Leben von Menschen gefährdet (Art. 229 Abs. 2 StGB). Welche Regeln einzuhalten sind, ergibt sich aus gesetzlichen Erlassen sowie den geschrie- benen und ungeschriebenen Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen und den gesicherten Erkenntnissen der Baukunde entsprechen (WOHLERS, in: Wohlers/Go- denzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
5. Aufl. 2024, Art. 229 N 2). Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei auf-
- 25 - grund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 7B_194/2022 vom
9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3). 3.2. Wie vorstehend dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wer- den, einen möglicherweise gefährlichen Zustand geschaffen zu haben und daher verpflichtet gewesen zu sein, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen, bzw. gegen die aBauAV oder andere Normen des geschriebe- nen Rechts verstossen zu haben. Ob das Verkleben der Stütze auf die Matte sowie das unvollständige Verlegen des Doppelbodens eine Verletzung der Montagericht- linien darstellt – wie dies das Gutachten festhält (act. 15/23 Ziff. 4.7, 5.9.2b, 5.13)
– kann offenbleiben. Selbiges gilt auch für die Frage, ob es sich bei den in der Montagerichtlinie enthaltenen Anweisungen um anerkannte Regeln der Baukunde handelt. So wäre eine allfällige Verletzung der Montagerichtlinien gestützt auf den erstellten Sachverhalt jedenfalls nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Somit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen sowie insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand. Ebenso kann offenbleiben, ob der Vorwurf der fahrlässigen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nicht ohnehin von demjenigen der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert würde, angesichts dessen, dass Art. 229 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt statuiert und die Anklage nicht dar- legt, dass (vorbehältlich des Privatklägers) andere Personen konkret gefährdet worden wären.
4. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachverhaltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden, womit er vollumfänglich freizuspre- chen ist.
- 26 - IV. Zivilforderung Der Privatkläger macht mit seiner Zivilklage Schadenersatz sowie Genugtuung von insgesamt Fr. 45'827.– zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2017 geltend (act. 49 Ziff. I.1). Spricht das Strafgericht den Beschuldigten frei, so entscheidet es materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen respektive weil der strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein (vgl. OGer ZH SB180294 vom 29. August 2019 E. IV; SB120500 vom 19. April 2013 E. IV.2a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie ausge- führt, lässt sich angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Damit lässt sich auch eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit auch eine Entstehung von zivil- rechtlichen Ansprüchen gegen ihn nicht ausschliessen. Der zivilrechtliche Sachver- halt erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zivilklage als hinreichend begründet und beziffert zu betrachten ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich abweichender Bestimmungen vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird der Beschuldigte nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig, können die Verfahrenskosten dem Privatkläger auferlegt werden, wenn die Kosten durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind oder er mut-
- 27 - willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens betreffend ein Antragsde- likt bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend haben weder die Beschuldigte noch der Privatkläger die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert. Ebenso wenig wurden die angefallenen Kosten durch die Anträge des Pri- vatklägers zum Zivilpunkt verursacht. Dementsprechend fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die Kosten für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 13'803.05 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung seiner Aufwendungen (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbe- hörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffor- dern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Entschädigung nach Art. 429 lit. a StPO zuzusprechen ist. Auf Nachfrage erklärte er, er habe durch das vorliegende Verfahren keine Erwerbseinbusse erlitten (Prot. F/A 175). Allfällige wirtschaftliche Einbussen wurden damit weder geltend gemacht noch sind sie er- sichtlich, womit dem Beschuldigten auch keine Entschädigung nach Art. 429 lit. b StPO zuzusprechen ist. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse, welche die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 lit. c StPO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Somit ist dem Beschuldigten keine Ent- schädigung zuzusprechen. 2.2. Der Privatkläger fordert, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm "unter dem Titel Anwaltskosten Haftpflichtrecht" Fr. 27'870.80 zu bezahlen (act. 49 Ziff. I.2). Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1
- 28 - StPO). Die Zivilklage ist vorliegend auf den Zivilweg zu verweisen, womit der Pri- vatkläger nicht als obsiegend gilt (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4 S. 109). Da der Be- schuldigte ferner auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorverfahren von 13'803.05.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die Anklägerin (im Doppel, gegen Empfangsschein), die Rechtsbeiständin des Privatklägers (im Doppel, für sich und zuhan- den des Privatklägers, mit Gerichtsurkunde) und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), die Anklägerin (im Doppel, mit Empfangsschein) die Rechtsbeiständin des Privatklägers (im Doppel, für sich und zuhan- den des Privatklägers, mit Gerichtsurkunde) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail).
- 29 -
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 18. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Ruckstuhl