Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 3. Juli 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/01-71-01-000001 ff.). Der Anklagevorwurf ist in zwei Sachverhaltskom- plexe zu unterteilen, die nachfolgend an den entsprechenden Stellen weiter auszu- führen sein werden (vgl. Erw. IV.4.1. und IV.5.1.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [zit. SK], Art. 10 N 11 ff.; PK StPO-SCHMID/JO- SITSCH, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 je vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für einen verständigen Menschen objektiv nach-
- 20 - vollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, N 227 f.; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststehe (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).
3. Beweismittel 3.1. Verfügbare Beweismittel Als Beweismittel sind die gesamten Untersuchungsakten zu berücksichti- gen. Diese umfassen vorliegend insbesondere die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 (act. 1/05-06; act. 1/05-11; act. 1/18; Prot. S. 37 ff.) und von T._____ (act. 1/05-16) sowie die E-Mail Korrespondenz der Beschuldigten (act. 1/06), der Beratungsvertrag vom 14. August 2015 (act. 1/06-01-000302), der rückdatierte Be- ratungsvertrag (act. 1/06-01-000315), die diversen für die Investoren erstellten Do- kumente (act. 1/06) und die Gründungs- und Kapitalerhöhungsunterlagen (act. 1/06). 3.2. Verwertbarkeit polizeiliche Einvernahmen des Beschuldigten 3 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, die polizeilichen Einvernah- men des Beschuldigten 3 seien zufolge nicht Gewährung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten der Beschuldigten 1 und 2 verwertbar (Prot. S. 126 f.). Da wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin ein Freispruch erfolgt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit der polizeilichen Eivernahmen des Beschuldigten 1 vom
13. und 19. Januar 2017 sowie 8. und 9. Februar 2017 offengelassen werden. 3.3. Bindungswirkung der Urteile der Zivilgerichte Die Parteien – insbesondere die Verteidiger – verweisen mehrfach auf Er- wägungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 24. November
- 21 - 2020 (act. 1/04-26-06-025 ff.) sowie auf Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 30. Januar 2020 (act. 1/04-41-01-000002 ff.), wobei Uneinigkeit dar- über besteht, ob im vorliegenden Strafverfahren darauf abgestellt werden kann (vgl. act. 107 Rz. 15 ff.; act. 109 Rz. 14 f.). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass das hie- sige Strafgericht nicht an Urteile von Zivilgerichten gebunden ist, sondern sämtliche Beweismittel frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
4. Anklagesachverhalt 1: Ungetreue Geschäftsbesorgung 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000001 ff.), sie seien die Gründer und die ersten Aktionäre so- wie bis am 23. August 2016 die Verwaltungsräte der F._____ AG gewesen. In ihren Funktionen seien sie für die fremden Vermögen der F._____ AG i.G. sowie der F._____ AG vermögensfürsorgepflichtig gewesen. 4.1.2. Ab dem 14. Juli 2015 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 vorvertraglich und ab dem 14. August 2015 gestützt auf einen Beratungsvertrag zwischen der L._____ AG – für die die Beschuldigten 1 und 2 tätig gewesen seien – und der F._____ GmbH, Wien – für die der Beschuldigte 3 tätig gewesen sei – aus Mangel an ech- ten, zahlenden Kunden, zwei sich gegenseitig zu einem Ganzen ergänzende Ge- schäftsmodelle betrieben. Beim 1. Geschäftsmodell habe der Beschuldigte 3 und dessen F._____ GmbH, Wien ein echtes aber unverkäufliches Medizinalprodukt (das S._____) eingebracht, das der Beschuldigte 3 fortan trotz der ihm bekannten Unverkäuflichkeit doch noch zu Geld habe machen wollen. Beim 2. Geschäftsmo- dell hätten die Beschuldigten 1 und 2 im Namen der Beratungsfirma L._____ AG trotz ihres Wissens um die Unverkäuflichkeit des Medizinalprodukts massiven Ver- triebs- und Beratungsaufwand (Investorensuche, Erstellung Werbematerialien, Reisen etc.) generiert. Alle drei Beschuldigten hätten sich schliesslich aus Investo- rengeldern und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen bezahlt machen wollen. 4.1.3. Am 17. Dezember 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 eigenhandschriflich den Vertrag vom 14. August 2015 durch einen neuen Beratungsvertrag mit prak- tisch gleichem Inhalt ersetzt haben. Als Parteien habe dieser neue Beratungsver-
- 22 - trag nun jedoch die L._____ AG und die F._____ AG i.G., Zürich aufgeführt. So- dann sollen die Beschuldigten 1 bis 3 diesen unterzeichnet und auf den 30. Juli 2015 rückdatiert haben. Am 14. bzw. 26. Januar 2016 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 sodann zu dritt die F._____ AG gegründet und in den Folgemonaten gemein- sam mittels mehrerer Kapitalerhöhungen Investorengelder eingeworben und die im Jahr 2015 aufgelaufenen Honoraraufwände, die für die F._____ AG nutzlose, ge- schäftsmässig nicht begründete Aufwände dargestellt hätten, im Betrag von EUR 351'000.– (zzgl. MwSt. von 8%), was insgesamt Fr. 401'824.80 (entspre- chend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) entsprochen habe, treuwid- rig zu Lasten der F._____ AG bezahlt. 4.1.4. Ferner hätten die Beschuldigten 1 bis 3 entgegen den Vorschriften des gel- tenden Obligationenrechts innert drei Monaten nach Gründung der F._____ AG kei- nen rechtsgültigen Beschluss im Sinne von Art. 645 OR gefasst, weshalb diese nie Schuldnerin des Beratungshonorars geworden sei. 4.1.5. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 und 2 zusammen- gefasst vor, sie hätten in den Vertriebsunterlagen und Verhandlungen mit Investo- ren Produkteigenschaften und eine Marktnachfrage vorgetäuscht, die jedoch nicht existiert haben sollen. Dadurch sollen die Beschuldigten 1 bis 3 keine klagbaren, geschäftsmässig begründete Honoraransprüche generiert und dadurch ihre Treue- pflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt haben. Zu- nächst sollen die Beschuldigten 1 bis 3 vom Inhalt des Muster-Vertriebsdokuments, das am 3. September 2015 erstellt worden sei, Kenntnis gehabt haben. Auf dessen Basis sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in den später jeweils auf die Kunden zuge- schnittenen Dokumenten u.a. tatsachenwidrig behauptet haben, dass ein Auftrags- volumen («contract volumes») von mehr als EUR 100 Mio. für die nächsten drei Jahre gesichert sei. 4.1.6. Am 21. September 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. von folgenden Tatsachen Kenntnis gehabt haben: 1. Das S._____ habe einzig den Trans Epider- mal Water Loss (TEWL), den von der Haut abgegebenen Wasserdampf messen können, sei seit März 2012 u.a. von der Schweizer Firma U._____ feilgeboten worden und habe sich als unverkäuflich erwiesen. 2. Der Be-
- 23 - schuldigte 3 soll gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 mit Verkaufsprognosen für das Jahr 2015 absehbare Umsätze von EUR 2 Mio. bis EUR 3 Mio. vorgetäuscht haben, die sich in Luft aufgelöst hätten. 3. Es seien nicht im entferntesten nachvoll- ziehbare Ansätze für eine Glukose- oder Cholesterinmessung ersichtlich gewesen.
4. Klinische Studien oder verlässliche Arztberichte hätten nicht existiert. 5. Die «In- telligente Hygienekappe» habe nicht existiert. 6. Der «Auszug aus der Parameter- liste», der angebliche Messbereiche bezeichnet habe, habe offen gelegt, dass die- ser Auszug auf Fantasien und nicht auf Fakten basiert habe. 7. Beim Beschuldig- ten 3 seien erhebliche Realitätsverschiebungen zutage getreten. 4.1.7. Trotz dieser Ausgangslage sollen die Beschuldigten 1 und 2 als Vertreter der Leistungserbringerin L._____ AG und der Beschuldigte 3 als Vertreter der Leis- tungsbezügerin F._____ GmbH, Wien, weiterhin grossen Beratungs- bzw. Honora- raufwand für EUR 500.– die Mann-Stunde erbracht haben, indem die Beschuldig- ten 1 bis 3 u.a. zwischen dem 22. bis 30. September 2015 ein Proof of Concept ausgearbeitet und ersten Investoren zugestellt haben sollen. In der Folge sei es zwischen September 2015 und Dezember 2015 zu Treffen mit potentiellen Inves- toren gekommen, bei denen (sich zum Teil wechselnde) falsche Angaben präsen- tiert worden sein sollen. 4.1.8. Durch all diese Handlungen sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in Mittäterschaft ihre Treuepflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt und dieses u.a. in Gefahr gebracht haben, geschäftsmässig nicht begründeten Auf- wand tragen zu müssen, was sie auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten. 4.1.9. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten grund- sätzlich bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 1 4.2.1. Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren überwiegend die Aussage bzw. verwies er auf seine eingereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06). An- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2023
- 24 - äusserte er sich einzig zu Beginn der Einvernahme zu den Vorwürfen (vgl. act. 1/05-06-31-001 ff.). Er führte dabei zusammengefasst aus, der Beschuldigte 2 habe im Sommer 2015 über einen Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte 3 auf der Suche nach einer Beratungsfirma gewesen sei. Es sei das Ziel gewesen, das S._____ international auf den Markt zu bringen und zu skalieren, wobei dieser Prozess aus der Schweiz gesteuert werden sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, in der Schweiz eine AG zu gründen, wobei die Kosten und Erlöse ausschliesslich bei dieser angefallen wären. Im Sommer 2015 sei der Beratungsvertrag mit der F._____ GmbH von Seiten der L._____ AG von ihm und dem Beschuldigten 2 un- terzeichnet worden. Im Vertrag sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass die Be- ratungshonorare bis zur Einwerbung einer Finanzierung der AG gestundet seien, da die Leistungen der L._____ AG nicht für die F._____ GmbH, sondern für die zu gründende AG erbracht worden seien. Die Leistungen der L._____ AG seien pro- fessionell und sachlich begründet gewesen sowie allesamt im Sinne des Skalie- rungsprojekts erfolgt. Er sei damals (und auch heute) vom Potenzial des S._____s überzeugt gewesen, ansonsten er nicht über acht Monate hinweg umfangreiche Beratungsdienstleistungen erbracht und diese gestundet hätte. Die Überweisung der geschuldeten Honorare sei in allen Fällen im Vorfeld mit dem Beschuldigten 2 abgesprochen gewesen und im Einklang mit der Einschätzung der Anwaltskanzlei V._____ erfolgt. Die Rückschläge bei der F._____ AG seien nicht am fehlenden Potenzial dieses Start-ups oder der F._____ Technologie erfolgt, sondern aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 3 (act. 1/05-06-31-005 ff. F/A 536). 4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die L._____ AG habe die F._____ GmbH bei einer Ansiedlung in der Schweiz beratend unterstützen sollen; Ziel sei die internationale Ausrollung und Skalierung des S._____s gewesen (Prot. S. 37, 73). Es sei das Ver- ständnis aller Beteiligter gewesen, eine neue Gesellschaft in der Schweiz zu grün- den und diese zu finanzieren (Prot. S. 39). Die F._____ GmbH sei im Beratungs- vertrag einzig eine Platzhalterin für die AG gewesen (Prot. S. 39, 41). Sie hätten zu Beginn der Due Diligence noch keine Gesellschaft bezeichnen können, sondern nur, dass es eine neue geben sollte, diese separat finanziert werden und die Erlöse
- 25 - bei dieser neue Gesellschaft anfallen sollten (Prot. S. 40). Ihm sei die finanzielle Situation der F._____ GmbH bzw. jene des Beschuldigten 3 bekannt gewesen, weshalb es für ihn wichtig gewesen sei, im Beratungsvertrag klarzustellen, dass sämtliche Aufwendungen bis zur Einwerbung der Finanzierung gestundet würden (Prot. S. 40 f., 44 f.). Es sei zutreffend, dass beim «neuen» Beratungsvertrag das alte Datum verwendet worden sei, da sie hätten zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht der Beschuldigte 3 oder dessen GmbH die Kosten zu tragen hätten. Nutznies- ser sei ausschliesslich die AG mit zahlreichen positiven Ereignissen gewesen. Mit dieser Datierung hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit der L._____ AG vom ersten Tag an der AG zugute gekommen sei (Prot. S. 42, 46). Er sei ab- solut der Meinung, dass der rückdatierte Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 46). Die Beratungstätigkeiten hätten beispielsweise die Suche von Mitarbeitern, die Vorbereitung von klinischen Studien, das Erstellen ei- nes Steuerrulings sowie das Ansiedeln der Gesellschaft umfasst (Prot. S. 46). Die Zahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– seien von seiner Sekretärin nach Ab- stimmung mit dem Beschuldigten 2 und ihm (dem Beschuldigten 1) ausgeführt wor- den (Prot. S. 48). Er und der Beschuldigte 2 seien von der Marktfähigkeit und dem Erfolg des S._____s überzeugt gewesen; er sei es auch heute noch (Prot. S. 45, 76). Es habe eine Nachfrage für das S._____ gegeben. Aus seiner Sicht hätten klinische Studien gefehlt, woran sie hätten arbeiten wollen, um diesen Markterfolg herzustellen (Prot. S. 73, 75). Die Gesellschaft sei finanziell gut dagestanden und sie hätten mit Herrn W._____ einen erfahrenen Vertriebschef gehabt. Sie hätten sich in einer typischen Phase eines Aufbaus einer Gesellschaft befunden (Prot. S. 73). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 2 4.3.1. Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er zusammengefasst zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausführte, sie (der Beschuldigte 1 und 2) hätten die Due Diligence bezüglich F._____ sehr ernst genommen (act. 1/05-18-01-007 F/A 13). Sie seien mit der Liquidität vorsich- tig umgegangen und hätten die Beträge aus dem Beratungsvertrag mehrheitlich gestundet (act. 1/05-18-06-004 F/A 111; act. 1/05-18-21-018 F/A 276). Vom Au-
- 26 - genblick an, indem beschlossen worden sei, zwecks Skalierung eine AG zu grün- den und die dazu wesentlichen Vermögenswerte der AG zu übertragen, seien alle Aktivitäten der L._____ AG zu Nutzen und Schaden der zu gründenden AG gewe- sen. Dieser Augenblick sei der Abschluss des Skalierungs- und Finanzierungsver- trags zwischen der L._____ und der F._____ GmbH im Sommer 2015 gewesen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die AG für alle Leistungen aufkommen müsse (act. 1/05-18-06-009 F/A 125; act. 1/05-18-87-011 F/A 774; act. 1/05-18- 92-010 F/A 908). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn
– wahrscheinlich im Spätherbst 2015 – darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt umgeschrieben werden müsse (act. 1/05- 18-06-009 f. F/A 125). Er könne sich noch vage daran erinnern, dass ihm das Ver- tragsdatum des zweiten Beratungsvertrags merkwürdig erschienen sei; er habe den Abschluss des Vertrags mit diesem Datum als unproblematisch erachtet (act. 1/05-18-06-010 F/A 125). Noch nie habe er in einem Beratungsprojekt nutz- lose Beratungsaufwände generiert (act. 1/05-18-61-008 F/A 637). Alle seine Aktivi- täten seien vertragsmässig und im Sinne des Skalierungsauftrags gewesen (act. 1/05-18-61-010 F/A 640; act. 1/05-18-86-009 f. F/A 755). Er habe vom Beschuldigten 1 von den Abschlagszahlungen, die im Au- gust 2016 getätigt worden seien, zeitnah erfahren und sei dann komplett konster- niert gewesen, da dies der Abmachung, dass die Zahlungen gestundet würden, widersprochen habe (act. 1/05-18-06-013 F/A 134; act. 1/05-18-71-004 F/A 665). Ihm hätten alle Zahlungen mit den Beträgen EUR 81'000.– nicht gepasst (act. 1/05- 18-06-029 F/A 168; act. 1/05-18-11-003 F/A 177; act. 1/05-18-21-030 F/A 293). Ihm habe die Beschäftigung mit dem Beschuldigten 3 und den Unterlagen gezeigt, dass es ein interessantes Produkt sei (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Er sei damals und auch heute davon überzeugt, dass die Technologie und die Anga- ben vom Beschuldigten 3 substantiell gewesen seien bzw. die Funktionalität an ver- schiedenen Stellen festgestellt worden sei (act. 1/05-18-21-004 F/A 247; act. 1/05- 18-51-013 F/A 555). Feldtests würden nie klinische Studien substituieren; diese seien zur Auslösung der Nachfrage zentral (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, das der Beschuldigte 3 unter klinischen
- 27 - Studien etwas anderes als die Allgemeinheit verstanden habe (act. 1/05-18-21-009 F/A 256; act. 1/05-18-46-017 F/A 520). Dass einer der Ärzte aus dem Prospekt her- ausgelesen habe, das S._____ sei ein Thermometer, zeige, wie unprofessionell die Unterlagen gewesen seien (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es sei klar gewesen, dass eine zentrale Aufgabe die attraktive Gestaltung des Marketing Tools sein würde (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208; act. 1/05-18-21-006 F/A 250). Ihn habe fas- ziniert, dass das Gerät bei der Diagnose des weissen Hautkrebses helfen. Hierbei sei ein ganz wichtiger Moment bei der Investorenpräsentation gewesen, als der Investor seine Baseball Cap abgelegt und den Beschuldigten 3 gebeten habe, an einem Punkt den TEWL-Wert zu messen. Der Messewert sei frappant unterschied- lich zwischen Stirn und anderen Punkten am Kopf gewesen. Der Investor habe dann gesagt, dass er hier weissen Hautkrebs habe. Dies sei für ihn ein Wow-Mo- ment gewesen (act. 1/05-18-16-007 F/A 208; act. 1/05-18-41-014 F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508). Das Wort «unverkäuflich» sei nicht richtig; richtig sei «unverkauft». Ein Nicht- verkauf könne verschiedene Ursachen haben. Ein Aspekt könne sein, dass zu we- nige Anstrengungen im Marketing stattgefunden hätten. Es stelle sich auch die Frage, wie viele Studien es gebe, wie diese gemacht worden seien und ob es einen Star-Arzt gebe (act. 1/05-18-16-020 F/A 235; act. 1/05-18-51-013 F/A 555; act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05-18-71-015 F/A 685). Die Anstrengungen von ihm und dem Beschuldigten 1 seien genau darauf hinausgelaufen, dass sie den Beschuldigten 3 stark gefordert hätten, etwas zu machen. Dies habe letztlich zu einem Indikationsworkshop im Jahr 2016 geführt. Es habe dann Konflikte mit dem Beschuldigten 3 gegeben, der der Meinung gewesen sei, es gebe Studien und das reiche; er habe die Unterlagen für perfekt gehalten (act. 1/05-18-16-020 F/A 235). Es habe auch Konkurrenzprodukte gegeben, die gegenüber dem S._____ gewisse Nachteile gehabt hätten (act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05- 18-71-010 f. F/A 679). 4.3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sein Studienkollege, Herr AA._____, habe ihm von einem interessanten Produkt im Medizinalbereich berichtet, und dass er den Be-
- 28 - schuldigten 3 kenne, der skalieren und in der Schweiz die Produktion starten möchte. Da es auch ein Fall der Finanzierung gewesen sei, habe er (der Beschul- digte 2) sich an den ihm bekannten Beschuldigten 1 gewandt (Prot. S. 50). Ihm und dem Beschuldigten 1 sei von Anbeginn klargewesen, dass die F._____ GmbH die Beratungskosten nicht hätte bezahlen können. Das Projekt sei allerdings ohnehin auf die zu gründende AG ausgerichtet gewesen, bei der alle Kosten, Erlöse und die wichtigsten Vermögensgegenstände eingeflossen wären (Prot. S. 52, 56). Er habe in seinem Geschäftsleben immer wieder erlebt, dass man ein vordatiertes Datum wählte; er habe allerdings beim Beschuldigten 1 nachgefragt, ob dies okay sei, was dieser bestätigt habe (Prot. S. 54). Sie (die Beschuldigten 1 bis 3) seien die Ver- waltungsräte und die Gründer gewesen. Es sei dann durch konkludentes Verhalten zu dieser Übernahme gekommen, was für ihn den praktischsten und völlig korrekte Weg dargestellt habe (Prot. S. 57). Für ihn sei selbstverständlich gewesen, dass der Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 57). Die Teilzahlungen in Höhe von EUR 405'000.– seien – mit Ausnahme der ersten Teil- zahlungen im März und Juli 2016 –nicht mit ihm abgesprochen gewesen (Prot. S. 59). Sie hätten vom Charakter her typische Startup-Management-Aufgaben er- bracht. Er habe seine Aufgabe so verstanden, dass er die Aufbauarbeit – zusam- men mit den Beschuldigten 1 und 3 – leiste (Prot. S. 61). Sie hätten bei der Projekt- Planung angefangen, seien dann in eine Due Diligence reingegangen und hätten dann einen Businessplan erstellt. Diese Aufgaben seien Voraussetzungen für das Funding gewesen. Erst mit dem Funding hätten dann Rekrutierungen durchgeführt, Vertriebsaktivitäten sowie die Produktionsplanungsaktivitäten gemacht werden können (Prot. S. 61). Es sei damals nicht entscheidend gewesen, was die GmbH verkauft habe, sondern wo auch die richtigen Vertriebsressourcen bestanden hät- ten. Herr W._____ sei ein Profivertrieb gewesen, bei dem sie die Verkaufsunterla- gen professionalisiert hätten. Die klinischen Studien und die Händlerbeziehungen, bei denen Herrn W._____ mit den Händlern auf Tuchfühlung gegangen sei, könne man nicht mit der «One-Man-Show» der F._____ GmbH vergleichen (Prot. S. 86). Die F._____ AG hätte ein Erfolg werden sollen (Prot. S. 81). Das S._____ sei für die TEWL-Wert Messung entwickelt gewesen, die funktioniert habe und so zuge-
- 29 - lassen gewesen sei. Für diese habe bereits damals und auch heute ein Markt be- standen (Prot. S. 82, 84). Es habe tausende Studien gegeben, die den Zusammen- hang zwischen TEWL und gewissen Krankheitsbildern aufgezeigt habe. Ihm (dem Beschuldigten 2) und Herrn W._____ sei schnell klar geworden, dass es geräte- spezifische Studien brauche (Prot. S. 83). Sie hätten dann vielleicht vier Bereiche herausgenommen, die ein tolles Potenzial gehabt hätten (Prot. S. 84 f.). Bei einer Investorenpräsentation von Herrn AB._____ hätten sie gesehen, wie das funktio- niere. Dort habe der Beschuldigte 3 an einer Stelle an der Stirn von Herrn AB._____ den TEWL-Wert gemessen und daraufhin hätte Herr AB._____ gesagt, er verstehe, weshalb der TEWL-Wert an dieser Stelle höher sei, als an anderen Stellen seines Gesichtes. Er (Herr AB._____) habe dort eine Behandlung für weissen Hautkrebs gehabt. Dies sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein grosses Aha-Erlebnis gewesen (Prot. S. 84). Das S._____ sei im damaligen Zeitpunkt mit der TEWL-Messfunktion absolut verkaufbar gewesen (Prot. S. 88). Wenn man in einem Projekt keine kritischen Fragen stelle, dann mache man das Projekt nicht richtig; es muss immer hinterfragt werden, ob es passt. Es komme mal dazu, dass er explodiere und sage, «Der ist vollkommen bekloppt», was aber nicht bedeute, dass er einer solchen Person nicht traue. Er (der Beschuldigte 2) habe weitergearbeitet und weiterhin an das Projekt geglaubt, bis zu dem Zeitpunkt, als er auf dem Abstellgleis gewesen sei (Prot. S. 90). Sie hätten auch intensiven Kontakt mit Spezialisten, beispielsweise Dr. AC._____ aus den USA, gehabt. Die- ser habe gesagt, dass die TEWL-Messung eine interessante Geschichte sei und habe auch selbst Ideen reingeworfen (Prot. S. 90 f.). 4.4. Aussagen des Beschuldigten 3 4.4.1. Der Beschuldigte 3 machte zu Beginn des Vorverfahrens grösstenteils Aus- sagen. Zusammengefasst führte er zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung aus, es sei über Herrn AA._____ im Sommer 2015 zu einem Treffen zwischen ihm und den Beschuldigten 1 und 2 gekommen. Daraufhin sei zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden und er
- 30 - habe die Dokumente für eine Due Diligence für die ihm nicht bekannten Investoren bereitstellen müssen (act. 1/05-11-06-000005 F/A 8). Am 16. Dezember 2015 sei ihm vom Beschuldigten 1 eine Unterschriftenmappe vorgelegt worden, die er habe unterzeichnen sollen. Am nächsten Tag habe sich in dieser Mappe ein Dokument «Angebot Beschleunigte Skalierung und Wachstumsfinanzierung F._____ AG i.G. ("F._____")» befunden, das praktisch identisch mit der Vereinbarung, die im Som- mer 2015 zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH geschlossen worden sei, gewesen sei; die F._____ GmbH sei allerdings durch die F._____ AG i.G. er- setzt worden. Er habe dieses Dokument ohne durchzulesen und unter Zeitdruck unterschrieben; es sei ihm sozusagen vom Beschuldigten 1 zur Unterschrift unter- gejubelt worden (act. 1/05-11-01-000011 F/A 23; act. 1/05-11-16-000009 f. F/A 24). Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle das Datum einsetzen, das auf der vordersten Seite des Dokuments abgedruckt sei, nämlich den 30. Juli 2015, was er dann auch getan habe (act. 1/05-11-01-000011 F/A 24). Im Zeitpunkt seiner Unterschrift seien ihm noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm keine Rech- nung bekannt gewesen sei, habe es auch keine Verbindlichkeiten geben können (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26, 28). Mit dem S._____ könne seit dessen Zulassung im Jahr 2012 der TEWL-Ge- halt gemessen werden (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/005-11-11-000019 F/A 25). Die anderen Anwendungen hätten noch entwickelt werden müssen, was mit sehr hohen «F- und E-Kosten» sowie Produktionskosten verbunden gewesen wäre (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19). Vor der Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten 1 gebe es hinsichtlich des Verkaufs des S._____ fünf Lieferscheine (act. 1/05-11-11-000004 F/A 9). Ein Gerät koste EUR 15'000.–; die Produktions- kosten hätten sich auf vielleicht EUR 6'000.– pro Stück belaufen (act. 1/05-11-11- 000022 F/A 42 f). Er habe eine externe Produktion bei der Firma AD._____ GmbH in AE._____ gehabt. Diese sei aus diversen Gründen beendet worden und statt- dessen hätte bei der F._____ AG eine kostengünstigere externe Produktion aufge- baut werden sollen. Ferner hätte die F._____ AG auch ein Vertriebsteam aufbauen sollen (act. 1/05-11-16-000005 F/A 9). Er habe diese Produktion, die klinischen Studien und den Aufbau eines Vertriebsteams gewollt (act. 1/05-11-16-000020 F/A 77). Aus seiner Sicht sei der Unternehmenserfolg vom Aufbau eines starken
- 31 - Vertriebsteams abhängig gewesen. Der Aufbau einer Produktionskapazität hätte eine kostengünstigere Produktion pro Stück ermöglicht (act. 1/05-11-16-000021 F/A 87). 4.4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 machte der Beschul- digte 3 zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung grundsätzlich keine Aus- sagen (vgl. Prot. S. 63 ff. und Prot. S. 96 ff.). 4.5. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 ist festzuhalten, dass diese direkt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen sind und daher ein erhebli- ches Interesse an dessen Ausgang haben. Sie könnten deshalb versucht sein, mit ihren Aussagen jeweils einen für sie günstigen Sachverhalt darzulegen, um in mög- lichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Die Beschuldigten waren zudem nicht zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet (vgl. Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Damit sind die Aussagen der Be- schuldigten 1 bis 3 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 4.6. Würdigung 4.6.1. Zwei komplementäre Geschäftsmodelle
a) Wie bereits ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, sie hätten gewusst, dass das S._____ unverkäuflich sei, um sich in der Folge aus Investorengeldern – und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen – bezahlt zu machen. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewie- sen werden kann, dass das S._____ im damaligen Zeitpunkt unverkäuflich war.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt das S._____ einzig den TEWL-Wert messen konnte (vgl. act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/05-11- 11-000017 F/A 20) und der Beschuldigte 3 bereits im Jahr 2012 mit dessen Verkauf begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bis Ende 2015 gerade einmal drei S._____ ans AF._____ GmbH abgegeben worden seien. Eine Bezahlung dieser Geräte lasse sich nicht beweisen (act. 107
- 32 - Rz. 25). In den Akten finden sich einige Lieferscheine. Einerseits jener vom
13. März 2014 betreffend die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten drei Ge- räte (act. 1/05-11-06-000026). Andererseits gibt es den Lieferschein vom 6. Mai 2014, gemäss dem ein S._____ an das AG._____ geliefert wurde (act. 1/05-11-06- 000031). Zwar findet sich auch ein Lieferschein vom 10. November 2016 in den Akten, gemäss dem ein weiteres Gerät an die AH._____ geliefert worden sei (act. 1/05-11-06-00028). Allerdings erfolgte diese Lieferung nachdem die Beschul- digten 1 bis 3 die Zusammenarbeit bereits aufgenommen haben. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die vorgenannten vier S._____ von den Auftraggebern auch bezahlt wurden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Geräte noch über die F._____ GmbH vertrieben wurden und sich deren damalige Kontoauszüge nicht in den Akten be- finden. Alleine aufgrund des Umstands, dass sich keine Belege in den Akten finden, darf nicht sogleich darauf geschlossen werden, es sei keine Zahlung erfolgt. Schlussendlich spielt es jedoch keine grosse Rolle, ob es sich einerseits um drei oder vier Geräte handelte und ob diese gegen Bezahlung abgegeben wurden oder nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass über mehrere Jahre eine sehr ge- ringe Anzahl von Geräten verkauft respektive abgegeben wurde. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft dahingehend übereinzustimmen, dass diese Lieferscheine nicht einen Markterfolg des S._____ nachzuweisen vermögen, wie dies der Be- schuldigte 3 anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 ausführte (vgl. act. 107 Rz. 25; act. 1/05-11-06-000004 F/A 5). Allein aufgrund dieser niedrigen Verkaufszahl kann demgegenüber jedoch nicht sogleich auf die Unverkäuflichkeit des S._____ im Jahr 2015 geschlossen werden.
c) Gleiches gilt für die Erkenntnisse des Advisory Boards vom 23. Februar 2016, welches zwar erst nach der Gründung der F._____ AG durchgeführt wurde. Allerdings wurden diverse Ausführungen zum Einsatzbereich sowie dem Nutzen des S._____ gemacht. Zudem wurde es rund sieben Monate nach Beginn der Zu- sammenarbeit der Beschuldigten 1 bis 3 durchgeführt, weshalb es für die Prüfung der Unverkäuflichkeit herangezogen werden kann. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Teilnehmer des Advisory Boards gewisse Zweifel am Nutzen einer TEWL- Messung hatten. Beispielsweise führte Univ.-Prof. Dr. AI._____ aus: «Ich würde sa-
- 33 - gen: Im klinischen Einsatz hat der TEWL im Moment keinen Stellenwert, ausser dem besagten für den Patienten.» (act. 1/04-26-01-000269). Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ hielt ebenfalls fest, dass es diagnostisch praktisch überhaupt keinen Stellenwert habe. Für die Erkrankungen, die am Advisory Board diskutiert wurden, habe es im Augenblick im Routineablauf Null Bedeutung (act. 1/04-26-01-000273). Demgegenüber geht aus dem Protokoll auch hervor, dass der TEWL-Wert insbesondere im Bereich der Wis- senschaft interessant sei. Priv.-Doz. Dr. AK._____ führte diesbezüglich aus: «Der TEWL wird seit über 10 Jahren regelmässig bestimmt, hauptsächlich auch bei Patienten, die in Stu- dien eingeschlossen werden, aber wie schon gesagt, eher für wissenschaftliche Zwecke.» (act. 1/04-026-01-000265). Dr. AL._____ und Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ äusser- ten sich sodann zu möglichen Anwendungsbereichen in der Wissenschaft (act. 1/04-26-01-000268; 274). Hinzu kommt, dass es damals gut 2'500 Publikatio- nen im Zusammenhang mit dem TEWL-Wert gab (vgl. act. 1-04-26-01-000264), was bereits zeigt, dass ein (wissenschaftliches) Interesse an solchen Messungen
– und somit auch ein entsprechender Markt – bestand.
d) Weiter ist zu erwägen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidi- ger (act. 110/1 S. 29; act. 114 Rz. 50) – damals mindestens ein Konkurrenzpro- dukt, namentlich das AM._____ von der AN._____ GmbH, vertrieben wurde. Die- ses mass ebenfalls – soweit ersichtlich – einzig den TEWL-Wert (vgl. act. 1/06-01- 11-170 ff.). Diese Gesellschaft ist auch heute noch aktiv und verkauft in der Zwi- schenzeit das AO._____, bei dem es sich um das Nachfolgemodel des AM._____ handelt (vgl. https://www.AN._____.com/de/…/AO._____ [zuletzt besucht am
23. Februar 2026]). Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass das AM._____ im Vergleich zum S._____ sehr viel günstiger war. Der Beschuldigte 1 schrieb damals in der E-Mail vom 17. September 2015 an den Beschuldigten 2, der Retailpreis des Konkurrenzproduktes liege unter £ 4'000.– (act. 1/06-01-11-170). Dieser Preisun- terschied bedeutet jedoch nicht, dass das S._____ nicht hätte verkauft werden kön- nen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch bei angebotenen Billigprodukten dennoch die teurere Version verkauft werden kann, sofern diese über Zusatzfunktionen und/oder bessere Qualität verfügt. Hinzu kommt, dass es zudem möglich gewesen wäre, dass der Verkaufspreis des S._____ noch ange- passt worden wäre. Zumal die Produktionskosten – im Vergleich zum Verkaufspreis
- 34 - von EUR 15'000.– – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 rund EUR 6'000.– pro Stück betragen haben sollen (vgl. act. 1/05-11-11-000022 F/A 9). Folglich spricht auch das Vorhandensein eines Konkurrenzprodukts dafür, dass im damaligen Zeitpunkt ein Markt für TEWL-Messgeräte bestand und der Verkauf des S._____ möglich gewesen wäre.
e) Schliesslich wurde von der Verteidigung vorgebracht, das damalige Marke- ting durch den Beschuldigten 3 und Herrn AA._____ habe erhebliches Verbesse- rungspotential gehabt (vgl. Prot. S. 161). Diesbezüglich finden sich E-Mails zwi- schen den Beschuldigten 1 und 2 in den Akten. Im E-Mail vom 27. Juli 2015 schrieb der Beschuldigte 1 an den Beschuldigten 2 unter dem Titel «Wo stehen wir»: «Der Katalog ist sehr technisch gemacht und beschreibt nicht wahrnehmbar einige Anwendungsbereiche. Das ganze wird als Skin Diagnostics überschrieben. Die 23 Indikationen und die Mächtigkeit dieses Produktes wird über die Broschüre nicht vermittelt. Dazu ein letztes Wort: Es ist nicht nur grausam schlechtes Englisch mit Schreibfehlern, sondern extrem kompliziert gemacht, indem der Bestellcode in Hexadezimal angegeben werden muss. Das heisst marketingseitig stehen wir bei null (erste Er- kenntnis).» (act. 1/06-01-11-002). Demgegenüber schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der E-Mail vom 16. September 2015 zusammengefasst, er habe ein Gespräch mit Herrn AA._____ gehabt, der ihm (dem Beschuldigten 2) gesagt habe, der Beschuldigte 3 krieche Teppichhändlern aus dem Orient auf den Leim und habe kein Vertriebskonzept, keine Vertriebsressourcen und die infantile Vor- stellung, er müsse nicht verkaufen, weil die Leute sowieso bestellen würden (act. 1/06-01-11-165). Es ist somit davon auszugehen, dass die Vermarktung des S._____ durchaus Verbesserungspotential aufwies; etwas entgegengesetztes lässt sich den Akten nicht entnehmen.
f) Aufgrund des vorhandenen Konkurrenzprodukts sowie den Erkenntnissen des Advisory Boards ist vom Bestehen eines Marktes auszugehen. Zudem bestand offenbar ein erhebliches noch nicht ausgeschöpftes Vermarktungspotenzials des S._____. Es kann demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, das S._____ sei unverkäuflich gewesen. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass das Gerät bei einer professionelleren Vermarktung mit einem erfahrenen Ge- schäftsleitungsteam durchaus hätte verkauft werden können. Zumal verkäuflich
- 35 - nicht gleichbedeutend damit ist, dass es sich zwangsläufig um ein Erfolgsprojekt hätte handeln müssen. Daran ändert auch das E-Mail vom 30. September 2015 nichts, indem der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 nach dem 28 Mio. Vertrag fragte und hinsichtlich der blossen Distributorenverträge festhielt, dass diese kom- plett wertlos seien (vgl. act. 1/06-01-11-410). Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu Beginn der Zusammenarbeit noch keine Abnahmeverträge bestanden ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass – wie soeben ausgeführt – ein pro- fessioneller Verkauf hätte aufgezogen werden können. In den Akten findet sich so- dann auch kein Gutachten, dass sich zur Unverkäuflichkeit bzw. die damalige Marktsituation und/oder das S._____ äussert. Ferner finden sich auch keine ande- ren objektiven Beweismittel in den Akten, die einen solchen Schluss zulassen wür- den.
g) Zusammenfassend bestehen nachdem Gesagten erhebliche und konkrete Zweifel an der Unverkäuflichkeit des S._____, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen lässt.
h) An dieser Ausgangslage ändern auch die von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebrachten E-Mail-Korrespondenzen – insbesondere zwischen den Beschuldigten 1 und 2 – nichts: Es ist zwar zutreffend, dass sich di- verse E-Mails in den Akten befinden, in denen sich die Beschuldigten 1 und 2 kri- tisch über das Projekt – und teilweise auch den Beschuldigten 3 – austauschten. Insbesondere der Beschuldigte 2 zog die Ausführungen des Beschuldigten 3 in ei- nigen E-Mails stark in Zweifel. So schrieb er beispielsweise in der E-Mail vom
12. November 2015 dem Beschuldigten 1 u.a.: «[…] Ich bin wieder runtergekommen und fit für morgen. Ich mag’s einfach nicht, wenn wir dauernd mit Halbwahrheiten abgefüttert werden, und wir der Sache detektivisch auf die Schliche kommen müssen. Der I._____ erzählt Geschichten wie ein orientalischer Teppichhändler. ½ wahr, ½ erfunden. […]» (act. 1/06-01-11-745) oder in der E-Mail vom 30. September 2015, die ebenfalls an den Beschuldigten 1 ging: «A._____, Du hast völlig Recht. Diese Payment conditions von I._____ sind NUR zu Gunsten des Distributors. Unsäglich naiv! Und uns erzählt er was von Vorauszahlung???!!!! […]» (act. 1/06-01- 11-402). Jedoch ist vorab auch noch festzuhalten, dass sich in der Vielzahl der sichergestellten E-Mails keine einzige findet, in der sich die Beschuldigten 1 und 2
- 36 - dahingegen äusserten, dass das S._____ unverkäuflich sei und/oder sie dieses dennoch zu Geld machen wollten. Vom Beschuldigten 3 befindet sich sodann keine E-Mail in den Akten, in denen er sich nicht von seinem Produkt überzeugt zeigen würde. Ferner ist ebenfalls zu berücksichtigen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeiten nicht ausschliesslich über E-Mails abgewickelt werden. Vielmehr findet ein Austausch zwischen Geschäfts- partnern auch über Telefon und/oder in Person statt. Die sichergestellten E-Mail- Korrespondenzen stellen somit nur einen Auszug der gesamten Geschäftstätigkeit dar, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist.
i) In den Akten finden sich – wie soeben ausgeführt – einige E-Mails, in denen sich die Beschuldigten 1 oder 2 zunächst kritisch über das Projekt äusserten, ihre Bedenken jedoch im darauffolgenden E-Mailaustausch, oder aber offenbar mittels persönlichem (Telefon-)Gespräch, sogleich wieder relativiert oder ausgeräumt wur- den. Exemplarisch hierfür ist der E-Mailaustausch der Beschuldigten 1 und 2 hin- sichtlich der AP._____ AG: Der Beschuldigte 2 schrieb beispielsweise, nachdem er sich – offenbar nach Input eines potentiellen Investors (vgl. act. 1/06-01-11-270) – mit AP._____ auseinandergesetzt hatte, in der E-Mail vom 30. September 2015 dem Beschuldigten 1: «[…] Meine Bottomline: Die I._____-Sensoren sind ab sofort 08/15!!!! Ich behaupte: die "AQ._____" von AP._____ sind die gleiche Technologie wie die "AR._____" von F._____, mit dem Unterschied, dass AP._____ eine Firma ist und F._____ möglicherweise das Hirn- gespinst eines ausgewachsenen "Maniacs." […]» (act. 1/06-01-11-285). Mit dem Betreff «Nachbrenner» fügte der Beschuldigte 2 noch seine Hypothese an, dass Dr. AS._____ nicht in F._____ zu investieren gedenke, aber Feuer und Flamme für die Gluco-Anwendungen sei. Mit der F._____-Idee sehe er einen möglichen neuen Ansatz. Er kenne bereits die AP._____ und wolle jetzt sicher sein, dass F._____ nicht überlegen sei, und möglichst viel über den TEWL-Link erfahren. Mit dem «Zu- ckerl» der 7 Mio. bringe der den Beschuldigten 3 über sie (die Beschuldigten 1 und 2) dazu, Informationen zu bekommen. Er hole sich also Gratis-Knowledge, um einen grösseren Coup mit einer etablierten Medtech-Firma und AP._____ zu lan- den (act. 1/06-01-11-287). Der Beschuldigte 1 antwortete sodann gleichentags und schrieb u.a., dass er gespannt sei, was der Beschuldigte 3 dazu sage. Er kenne Herrn AT._____ schon lange und glaube nicht an die Theorie des Beschuldigten 2.
- 37 - Es handle sich bei der Nachfrage um einen Technologie-Check und sie würden sich nichts vergeben, die Informationen inklusive AP._____ zurückzuschicken und auf deren Reaktion zu warten. Danach würden sie weitersehen; jetzt abzubrechen mache keinen Sinn. Weiter führte er aus: «Wir müssen aufpassen, uns nicht von den Ge- dankenkonstrukten von I._____ infizieren zu lassen. Die Patente sind nun mal real. Wie weit besser sie sind, müssen wir sehen. Es gibt auch McDonald’s und Burgerking in Koexistenz» (act. 1/06- 01-11-289). Aus diesem E-Mailaustausch geht ferner hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 – auch nachdem Sie Kenntnis über eine vergleichbare Technologie erlangt haben – weiterhin von der Werthaltigkeit des F._____-Produkts ausgingen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich jemand vor einem Technologiediebstahl fürch- ten sollte, wenn man weiss, dass sein Produkt nutzlos ist. Ebenfalls äusserten sie keine Bedenken dazu, dass vom potentiellen Investor ein Technologie-Check durchgeführt wird. Dass allfällige Zweifel des Beschuldigten 2 ebenfalls ausge- räumt wurden, zeigt sich in dessen E-Mailverkehr mit dem Beschuldigten 3: Diesem schrieb er (der Beschuldigte 2) ebenfalls am 30. September 2015 eine E-Mail mit diversen Fragen hinsichtlich AP._____ (vgl. act. 1/06-01-11-415 ff.), woraufhin ihm der Beschuldigte 3 gleichentags antwortete (vgl. act. 1/06-01-11-414). In der Folge schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1: «… hatte mit I._____ dazu ein Gespräch. Einsichtige Fakten. Ich arbeite das direkt ins Dokument ein.» (act. 1-06-01-11-414).
j) Ein weiteres Beispiel dafür, dass aufgetauchte Fragen auch ausserhalb von E-Mails adressiert und diese zufriedenstellend beantwortet wurden, ist das E-Mail vom 21. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1: «A._____, Ich habe mit I._____ über zwei Stunden die Daten seziert. Ich bin mittlerweile recht befriedigt. Wir haben einfach riesige Kommunikationsprobleme mit dem I._____. AU._____ sagte am Mittagstisch: "He lives in a different world". Right you are. Inhaltlich bin ich, wie gesagt, befriedigt. Wir müssen das noch in die richtige Sprache bringen. I._____ ist einfach nicht in der Lage, ohne unsere Übersetzungsleis- tung intelligente Investorenfragen selber zu beantworten. Talk to you at Two. H._____» (act. 1/06- 01-11-515).
k) Zusammenfassend kann hinsichtlich der E-Mailkorrespondenz festgehalten werden, dass sich zwar durchaus E-Mails darin finden, die darauf hindeuten, dass
- 38 - die Beschuldigten 1 und 2 gewisse Bedenken an den Ausführungen des Beschul- digten 3 und an der Machbarkeit weiterer Anwendungsbereiche der F._____-Tech- nologie hatten. Jedoch gibt es auch diverse E-Mails, die darauf schliessen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 sehr wohl an das Produkt bzw. dessen Mächtigkeit (vgl. act. 1/06-01-11-002) glaubten. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebens- erfahrung – und ist durchaus auch erwünscht –, dass sich insbesondere im An- fangsstadium einer neuen Gesellschaft bzw. bei einem neuen Projekt diverse (kri- tische) Fragen – auch hinsichtlich dessen Machbarkeit – stellen und diese in der Folge adressiert werden.
l) Ebenfalls ist hinsichtlich den Absichten und Motiven (bzw. eines allfälligen subjektiven Tatbestands) der Beschuldigten 1 und 2 zu erwägen, dass diese Dr. AC._____ als second opinion beiziehen wollten, um die medizinischen Aussa- gen des Beschuldigten 3 vor deren Weiterleitung an die Investoren zu prüfen (vgl. act. 1/06-01-11-596; 703). Angenommen die Beschuldigten 1 und 2 seien davon ausgegangen, das S._____ sei – entsprechend dem Anklagesachverhalt – unver- käuflich und sie hätten dieses dennoch zu Geld machen wollen, dann hätten sie auch keine weitere Person als second opinion beiziehen müssen. Hinzu kommt, dass aus der E-Mail vom 29. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 hervorgeht, dass Dr. AC._____ offenbar ebenfalls Potential in der F._____ sah oder dies der Be- schuldigte 2 zumindest so auffasste: «[…] Ich habe ihm telefonisch unsere F._____-Ge- schichte erzählt. Er war sofort Feuer und Flamme. Nickte die meisten S._____-Anwendungen sofort ab und kam ohne mein Dazutun auf einige I.______ Anwendungen, wie z.B. Militär, Justiz etc. Schnell kam er da auf den Punkt "da sind sogar im S._____ Blockbuster-Anwendungen dabei, wenn man sie nur richtig vermarktet". Beim AV._____ hat er unsere Storyline sofort begriffen, als machbar bezeich- net, inklusive die Gasmessung und gleich Ideen geleifert, wie z.B. eine Kombination Sensor / Endo- skop. Zu AW._____ hatte er ökonomische Ideen wie hier vorzugehen sei, mit Phase 0 Studien, Li- zensierungen und wie dabei verhindert werden könne, dass AW._____ die ganze Wertschaffung ab- schöpft, wie AW._____ jetzt nicht alles erzählt werden solle und wie die Konstellation industrial inves- tor / private investor genutzt werden könnte. Und und und und. Eine absolute Kaskade an Insights, ohne Ende. […]» (act. 1/06-01-11-596).
- 39 -
m) Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist ebenfalls noch ein Vorfall mit dem Inves- tor AB._____ zu erwähnen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah ein Investorenmeeting. Anlässlich dieses Treffens sei der Beschul- digte 3 von AB._____ aufgefordert worden, eine Stelle unter seiner (AB._____) Ba- seball Cap zu messen und den dort gemessenen TEWL-Gehalt mit einer anderen Hautstelle zu vergleichen. Dabei sei ein grosser Unterschied gemessen worden, woraufhin sich gezeigt habe, dass AB._____ an dieser Stelle weissen Hautkrebs gehabt habe. Diese Wahrnehmung sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein «game- changer» gewesen (act. 1/05-18-41-014 f. F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508; act. 1/05-18-56-002 F/A 563; Prot. S. 84 f.). Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass ein solches Erlebnis einen wie vom Beschuldigten 2 geschilderten «Aha- Moment» auslöste und dessen Vertrauen in das Produkt bestärkte oder gar bestä- tigte.
n) Die Staatsanwaltschaft wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die Patente seien ganz gut lesbar und verständlich. Bei der Lektüre der Patentunterla- gen zeige sich kristallklar, dass diese nie und nimmer hergegeben hätten, was in den Verkaufsunterlagen später vorgespiegelt worden seien (act. 107 Rz. 21). Die- ses Argument verfängt nicht. Zwar sind die Patentunterlagen – wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht wurde – durchaus relativ gut lesbar. Allerdings ist ohne naturwissenschaftlichen bzw. technischen Hintergrund nicht ohne weiteres erkenn- bar, was mit dem patentierten Produkt überhaupt alles möglich sein könnte bzw. was eben gerade nicht (vgl. z.B. act. 1/06-21-603). Wenn man der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geschäftsmann keine Verträge unterzeichnen würde, die er nicht verstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Patentdokumente, auch gelesen hätten (act. 107 Rz. 21), folgen würde, wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Investoren sämtliche Unterlagen im Zusammen- hang mit dem angepriesenen Produkt konsultiert und sodann von einer Investition Abstand genommen hätten, wenn die entsprechenden Patentunterlagen so klar ge- wesen sein sollten.
- 40 -
o) Ebenfalls aktenkundig ist ein Seed-Financing-Vertrag der Austria Wirt- schaftsservice Gesellschaft m.h.H. (aws), die im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der F._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten 3 einen Förderungsbetrag in Höhe von EUR 750'000.– ausgerichtet hat (act. 1/02-01-06-000170 ff.). Vertragsgegenstand dieses Seed-Financing-Vertrags war die Förderung eines jungen, innovativen, technologieorientierten Unternehmens, welches die Voraussetzungen des Punk- tes 5.4 des EU-Gemeinschaftsrahmens für FuEul erfüllte. Die Förderung wurde auf Basis des Förderungsansuchens vom 10. Januar 2011 und aufgrund der vom Bun- desminister genehmigten Förderungsempfehlung für das im Geschäftsplan defi- nierte Vorhaben gewährt (act. 1/02-01-06-000171). Weder die Förderungsempfeh- lung noch der Geschäftsplan sind aktenkundig. Der Staatsanwaltschaft ist im Grundsatz zuzustimmen (act. 117 Rz. 41), dass der Beschuldigte 3 trotz diesem nicht unerheblichen Förderungsbetrag, den er bereits im Jahr 2011 erhielt, bis ins Jahr 2015 nur eine äusserst geringe Anzahl an S._____ verkaufte bzw. auslieferte. Dieser Umstand alleine bedeutet jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht, dass das S._____ bei professioneller Vermarktung und mit einem erfahrenen Geschäftslei- tungsteam nicht hätte erfolgreich werden können (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.e und f). Vielmehr spricht der Umstand, dass es diesen Vertrag gibt, dafür, dass eine weitere unabhängige Stelle das F._____-Projekt einer gewissen Prüfung unterzog und es als erfolgsversprechend beurteilte. Keine Gesellschaft oder behördliche Stelle würde ohne jegliche Prüfung Förderungsgelder im Umfang von EUR 750'000.– zu- sprechen. Es ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Beschuldigten 1 bis 3 Kenntnis von diesem Vertrag hatten.
p) Zusammenfassend lässt sich den Beschuldigten 1 bis 3 nicht mit rechtsge- nügender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass das S._____ im damaligen Zeit- punkt unverkäuflich war und die Beschuldigten 1 bis 3 den ihnen vorgeworfenen zwei komplementären Geschäftsmodellen mit dem gleichen Ziel nachgegangen sein sollen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint zudem vielmehr
- 41 - ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Be- schuldigten 1 bis 3 von der Verkäuflichkeit des S._____ ausgingen und dessen Vertrieb professional aufgezogen werden sollte. Ausgangsgemäss kann auf wei- tere Ausführungen zu den zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien verzichtet werden. 4.6.2. Bezahlung einer Nichtschuld
a) Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 bis 3 sodann vor, dass sämtliche im Rahmen des Beratungsvertrags erbrachten Handlungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dargestellt hätten und für die F._____ AG i.G. oder die F._____ AG ohne jeden Nutzen gewesen seien.
b) Wie vorgängig ausgeführt wurde (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.), lässt sich nicht er- stellen, dass die Beschuldigten 1 bis 3 von der Unverkäuflichkeit des S._____ aus- gegangen sind. Vielmehr nahmen sie Handlungen vor, die dem F._____-Projekt und somit der F._____ AG i.G. respektive der F._____ AG zugute kamen. So haben sie für ihre operativen Tätigkeiten und die noch aufzubauende Produktionsstrasse Räumlichkeiten angemietet (vgl. act. 1/02-01-06-000280 ff.; act. 1/04-26-06-080). Nachdem das Advisory Board aufzeigte und die Beschuldigten selbst erkannt ha- ben, dass klinische Studien notwendig sind, wurde versucht, die Erstellung solcher klinischen Studien aufzugleisen (vgl. act. 1/04-86-21-043; 049 f.; 052). Ferner wurde mit W._____ – nachdem die Beschuldigten 1 und 2 beim Marketing erhebli- ches Verbesserungspotential sahen – ein Beratungsvertrag abgeschlossen, ge- mäss dem W._____ Beratungsleistungen zur Konzeption, Steuerung und Umset- zung von Strategien und Massnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb erbringen sollte (act. 1/02-16-06-054 ff.). Schliesslich wurde auch mit der BA._____ GmbH, die aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 3 bzw. dessen F._____ GmbH die Kalibrierungsmaschine zurückhielt, ein Abkommen getroffen, um die schnellstmögliche Freigabe dieser Maschine zu ermöglichen (act. 1/04-61- 01-108 ff.; act. 1/04-86-21-043 f.). All diese Handlungen waren darauf ausgerichtet, die zuvor identifizierten Schwachstellen zu beheben, weshalb nicht gesagt werden kann, diese Handlungen hätten für die F._____ AG keinen Nutzen dargestellt. Folg- lich kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sämtliche Handlungen
- 42 - nutzlos und geschäftsmässig nicht begründet gewesen sind, weshalb die den Be- schuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit den Inves- toren-Dokumenten nicht geprüft werden muss. Demzufolge lässt sich der Anklage- sachverhalt auch diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellen. 4.6.3. Beratungsvertrag
a) Zunächst ist unbestritten – und ergibt sich auch aus den Akten –, dass der (ursprüngliche) Beratungsvertrag vom 14. August 2015 zwischen der F._____ GmbH und der L._____ AG abgeschlossen wurde (act. 1/06-01-01-000315 ff.). Ebenfalls ist anerkannt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 diesen ursprünglichen Be- ratungsvertrag durch einen neuen Beratungsvertrag mit praktisch gleichem Inhalt ersetzten, nun jedoch zwischen der L._____ AG und der F._____ AG i.G. als Par- teien, und diesen auf den 30. Juli 2015 zurückdatierten (vgl. act. 1/05-11-01- 00009 ff. F/A 23 ff.; act. 1/07-11-01-000042 ff.; Prot. S. 41 f., 53 ff.). Ferner ergibt sich aus den Akten und wird grundsätzlich nicht bestritten, dass in der Folge ge- stützt auf den Beratungsvertrag zugunsten der L._____ AG Teilzahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– vom Konto der F._____ AG abgebucht wurden (act. 1/06- 01-01-000413 ff.; Prot. S. 48, 59 f.).
b) Höchst umstritten ist vorliegend jedoch, ob der rückdatierte Beratungsver- trag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist und diese somit Schuldne- rin sämtlicher bereits aufgelaufenen und zukünftigen Beratungshonorare wurde. Da sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der subjektive Tatbestand nicht nach- weisen lässt, kann diese Frage offengelassen werden.
c) Die Beschuldigten 1 bis 3 führten übereinstimmend aus, es sei von ihnen gewollt gewesen, dass der ursprüngliche Beratungsvertrag auf die F._____ AG um- geschrieben werde. Bereits bei Abschluss des ursprünglichen Beratungsvertrags sei angedacht gewesen, dass die F._____ AG für die daraus anfallenden Kosten aufkommen werde. Sämtliche Leistungen seien schliesslich auch für diese erbracht worden (act. 1/05-06-31-005 f. F/A 536; act. 1/05-18-06-009 f. F/A 125; act. 114 Rz. 74). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zweifeln demgegenüber an, dass bereits von Anfang an angedacht gewesen sei, dass die F._____ AG die
- 43 - Kosten für die Leistungen aus dem Beratungsvertrag habe tragen sollen; dies stehe so auch nicht im ersten Beratungsvertrag. Es sei Tatsache, dass einerseits die Be- schuldigten 1 und 2 ex post eine solvente Schuldnerin gebraucht hätten, auf deren Geld sie auch selbständig zugreifen hätten können, und dass andererseits der Be- schuldigte 3 seine österreichische GmbH elegant habe entschulden können (act. 107 Rz. 36 f.; act. 108 Rz. 8 ff.; act. 118 Rz. 33 ff.).
d) Schlussendlich ist der Grund, weshalb die Umschreibung erfolgte und ab welchem Zeitpunkt eine Umschreibung ins Auge gefasst wurde, irrelevant. Es ist nicht untersagt, Verpflichtungen einer anderen Partei zu übernehmen. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – wie von ihnen sowie auch von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ausgeführt wurde – wollten, dass die F._____ AG für die bereits geleisteten Honoraraufwände aufkom- men sollte und sie davon ausgegangen sind, dass diese Übertragung gültig erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie seien absolut bzw. selbstverständlich davon ausgegangen, der Beratungsvertrag sei auf die F._____ AG i.G. übergegangen (Prot. S. 46, 57). Der Beschuldigte 3 verweigerte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage (Prot. S. 68). Bei seiner polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte 3 zwar aus, ihm seien bei Unterzeichnung des Vertrags noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm persönlich keine Rechnung bekannt gewesen sei, könne es auch keine Ver- bindlichkeiten gegeben haben (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26 f.). Allerdings machte er keine Ausführungen dazu, ob der Vertrag formell auf die F._____ AG übergegangen sein sollte. Bei seinem Einschreiben vom 16. Juni 2016 erhob er zwar gegen die Auszahlung Einspruch, allerdings mit der Begründung, dass bis dahin keine Aufwandsabrechnung vorgelegt worden sei und nicht etwa, dass – sei- ner Meinung nach – kein gültiger Vertrag bestehe (act. 1/04-31-01-000018). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 ebenfalls davon ausging, dass die Umschreibung des Vertrags formell gültig erfolgte. Dies steht sodann im Einklang mit dem Vorbringen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 3 – mit dem rückdatierten Vertrag die seit 14. August 2015 beste- hende tatsächliche Vereinbarung formal zu Papier habe gebracht werden sollen (act. 114 Rz. 74).
- 44 -
e) Es mutet durchaus etwas merkwürdig an, dass die Beschuldigten 1 bis 3 na- hezu den gleichen Vertrag übernahmen, lediglich eine Vertragspartei austauschten und dann als Datum den 30. Juli 2015 einsetzten, um ihren Willen, die Übertragung sämtlicher bisher aufgelaufenen Honoraraufwände, umzusetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschuldigten 1 bis 3 um juristische Laien handelt und die zugrundeliegende Konstellation – insbesondere den sich aus der Doppelvertretung ergebende Interessenskonflikt – in rechtlicher Hinsicht äusserst komplex war. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass im vorliegenden Ver- fahren – sowie den vorgängigen zivilrechtlichen Verfahren – selbst unter den Juris- ten umstritten ist, ob der Vertrag formgültig auf die F._____ AG i.G. respektive die F._____ AG übergegangen ist. Hinzu kommt, dass die im ursprünglichen und somit auch im rückdatierten Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich der zu gründenden Gesellschaft zugute kommen bzw. für diese erbracht werden soll- ten. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – als juristische Laien – davon ausgingen, dass durch die Rückdatierung ihr Wille zum Ausdruck komme, dass auch die bereits angefallenen Aufwände übertragen werden sollen. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass Verträge in der Regel auch formlos abgeschlossen werden könnte, erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Beschul- digten davon ausgingen, der rückdatierte Beratungsvertrag sei gültig auf die F._____ AG übergegangen und diese sei somit die Schuldnerin sämtlicher Ver- pflichtungen geworden.
f) Da die Beschuldigten 1 bis 3 davon ausgingen bzw. ihnen nichts anderes nachgewiesen werden kann, der rückdatierte Beratungsvertrag sei formell gültig auf die F._____ AG übergegangen, durften sie folglich auch annehmen, dass sie zur Schuldnerin sämtlicher – auch bereits aufgelaufener – Beratungshonorare ge- worden war. Folglich kann ihnen auch nicht vorgeworfenen werden, wissentlich eine Nichtschuld beglichen oder deren Bezahlung zumindest in Kauf genommen zu haben. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich nicht rechts- genüglich erstellen. 4.7. Zwischenfazit
- 45 - Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 von diesem Vorwurf freizusprechen sind.
5. Anklagesachverhalt 2: Urkundendelikte etc. 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000019 ff.), in der Zeit vom 14. Januar 2016 bis am 24. Juni 2016 in Mittäterschaft bei der Gründung der F._____ AG vom 14. Januar 2016 so- wie deren Nachbesserung am 25. Januar 2016 und den Kapitalerhöhungen vom
23. Februar 2016, 12. Mai 2016 und 14. Juni 2016 gefälschte Statuten, Stampa- Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Fest- stellungsbeschlüsse ausgefertigt und dadurch die «besonderen Vorteile» nach aArt. 628 Abs. 3 bzw. nArt. 636 OR in Höhe von EUR 379'080.– (entsprechend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) vor den Investoren verheimlicht zu haben. Bei den Gründungsurkunden, der Stampa-Erklärungen, beim Handelsregis- tereintrag, den Kapitalerhöhungsberichten sowie den VR-Feststellungsbeschlüs- sen habe es sich um Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit gehandelt, die sodann
– aufgrund der fehlenden Angabe betreffend die besonderen Vorteile bzw. durch die Angabe, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen be- sondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte – falsch beurkundet worden seien oder die die Beschuldigten 1 bis 3 hätten falsch beurkunden lassen. Dies hätten sie in der Absicht gemacht, um der F._____ AG und den Investoren ihre gesetzlichen Rechte auf Transparenz vorzuenthalten, um bei diesen uninformierte und selbst- schädigende Rechtshandlungen zu bewirken und sie (die F._____ AG und die In- vestoren) am Vermögen zu schädigen sowie darüber zu täuschen, damit der L._____ AG, der M._____ AG, der F._____ GmbH sowie den Beschuldigten 1 bis 3 unrechtmässige besondere Vorteile gewährt werden, auf die sei keine rechtmässi- gen und rechtsgültigen Ansprüche gehabt hatten. Ferner wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, die ein- zelnen Handelsregister-Anmeldungen mit den vorgenannten gefälschten Doku- menten hätten dazu geführt, dass es zu unwahren, da unvollständigen Handelsre-
- 46 - gister-Einträgen gekommen sei. Dies hätten die Beschuldigten 1 bis 3 gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 5.1.2. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten hin- sichtlich des subjektiven Sachverhalts vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann. 5.2. Aussagen des Beschuldigten 1 5.2.1. Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren betreffend die ihm vorge- worfenen Urkundendelikte grundsätzlich die Aussage bzw. verwies er auf seine ein- gereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06). 5.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die Gründungsunterlagen seien vollständig von der BB._____ AG bzw. von Herrn T._____, der dort als Jurist angestellt gewesen sei, erstellt worden (Prot. S. 103 f.). Er habe sich auf deren Qualifikationen und die je- weiligen Unterlagen verlassen (Prot. S. 103). Er sei beim Beratungsgespräch für die Gründung der F._____ AG nicht auf bereits bestehende Verpflichtungen – auch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag – angesprochen wor- den (Prot. S. 104). Bei der Nachbesserung der Gründung sei er ebenfalls durch Herrn T._____ und teilweise von Frau BC._____ unterstützt worden. Es habe sich um eine Angelegenheit im Rechtsbereich von Herrn T._____ gehandelt, der das dann korrigiert habe (Prot. S. 105). Auch bei den Kapitalerhöhungen sei er von der BB._____ unterstützt worden. Die Dokumente habe Herr T._____ ausgefüllt. Er wüsste nicht, dass er sodann im Rahmen der Kapitalerhöhungen auf den Bera- tungsvertrag angesprochen worden sei (Prot. S. 106). Ferner führte der Beschul- digte 1 aus, der Begriff «besondere Vorteile» sei für ihn neu gewesen. Diesen Be- griff habe er seinerzeit weder von der BB._____ gehört noch sei er ihm bekannt gewesen (Prot. S. 108).
- 47 - 5.3. Aussagen des Beschuldigten 2 5.3.1. Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er sich auch zu den ihm vorgeworfenen Urkundendelikte äusserte. Zusammenge- fasst führte er aus, er habe mit Ausnahme der Gründung seiner eigenen Einmann- AG nie etwas mit Gründungen zu tun gehabt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Er habe sich auf den Beschuldigten 1 und dessen Expertise verlassen, wobei sich dieser wiederrum von einer Treuhandgesellschaft, der BB._____ AG und dem dortigen Juristen T._____, habe unterstützen lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 12, 91, 94; act. 1/05-18-06-018 F/A 143; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-71- 007 F/A 674; act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779). Er habe sich mit der Thematik inso- fern befasst, indem er sich erkundigt habe, ob alles seinen richtigen Lauf nehme bzw. rechtens sei (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 50; act. 1/05-18-11-013 F/A 193; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-89-004 F/A 795). Auch habe er bei- spielsweise die Stampa-Erklärung studiert und sei zum Schluss gekommen, dass hier kein «anderer besonderer Vorteil» vorgelegen habe (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950). Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die juristischen Konsequenzen im Rahmen der Gründung beim Experten A._____ (Beschuldigter 1) zu überprüfen, zumal sich dieser selbst von der BB._____ AG habe beraten lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Ferner habe er (der Beschuldigte 2) den Gründungsakt nicht selbst vorgenommen, son- dern dem Beschuldigten 1 auf dessen Wunsch im Januar 2016 eine entsprechende Vollmacht erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 12). Mit dieser Vollmacht habe er na- türlich keine Erlaubnis für die Vornahme von unerlaubten Handlungen erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 94; act. 1/05-18-89-007 F/A 796). Seiner Erinnerung nach habe er bei einer Kapitalerhöhung die Unterlagen mitunterzeichnet; was le- diglich eine Formsache gewesen sei, weil die Gründung ja behördlich genehmigt worden sei (act. 1/05-01-004 F/A 7). An die Unterschrift bei der Handelsregisteran- meldung könne er sich nicht erinnern. Er könne sich aber vorstellen, dass ihm vom Beschuldigten 1 das Dokument an dem oder an einem anderen Tag gegeben wor- den sei und dieser ihm gesagt habe, dass alles gut sei und er dies bitte mitunter- zeichnen solle, was er dann gemacht habe (act. 1/05-18-01-047 f. F/A 98).
- 48 - 5.3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sie (er und der Beschuldigte 1) hätten sich bei der Gründung der F._____ AG auf die BB._____ AG verlassen und auch verlassen dürfen. Ihm sei zudem klar gewesen, dass dies der Beschuldigte 1 gut machen würde (Prot. S. 110). Vor der Gründung der F._____ AG sei er – abgesehen von seiner eigenen Gesellschaft – bei keiner weiteren Firmengründung dabei gewesen (Prot. S. 111). Er sei nicht in die Kapitalerhöhungen involviert gewesen, weshalb er auch nicht von jemandem habe unterstützt werden können (Prot. S. 112). Ergän- zend hielt er zudem fest, dass ihm der Begriff der «besonderen Vorteile» neu ge- wesen sei. Er habe diesen erst jetzt verstanden. Im Rahmen seiner Informations- pflicht bezüglich des Gründungsvorgangs habe er sich im Internet über die Grün- dungsvoraussetzungen und die Gesetzgebung schlau gemacht. Damals sei ihm nichts – auch nicht die besonderen Vorteile, die zu jener Zeit noch irgendwo darauf erschienen seien – komisch vorgekommen (Prot. S. 114). 5.4. Aussagen des Beschuldigten 3 5.4.1. Der Beschuldigte 3 führte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 13. Januar 2017 aus, der Beschuldigte 1 habe sämtliche Notariats-An- gelegenheiten erledigt und auch die Gründungsunterlagen veranlasst (act. 1/05- 11-01-000012 F/A 27). Er sei von diesem zudem immer erst im Nachhinein – bei- spielsweise bei den Kapitalerhöhungen – darüber informiert worden, was er (der Beschuldigte 1) gemacht habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 28). Die Stampa-Er- klärung vom 22. Februar 2016 habe er unterzeichnet; diese sei ihm vom Beschul- digten 1 vorgelegt worden (act. 1/05-11-01-000012 F/A 29). 5.4.2. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2017 bestätigte der Beschuldigte 3 erneut, dass sich der Beschuldigte 1 um alles bei der Gründung der F._____ AG gekümmert habe (act. 1/05-11-16-000019 F/A 74). 5.4.3. Bei der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 gab der Beschuldigte 3 zu- sammengefasst zu Protokoll, er habe keine Kenntnis davon gehabt, wie die Grün- dung der F._____ AG von statten gegangen bzw. wer damit beauftragt gewesen
- 49 - sei. Er habe aber gewusst, dass Anwälte involviert seien. Zudem sei er nur am
24. Januar 2016 dabei gewesen. Von dem anderen habe er erst später erfahren (Prot. S. 115 f.). Beim Beratungsgespräch mit der BB._____ sei er nicht involviert gewesen; er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen (Prot. S. 116). Über die mehreren Kapitalerhöhungen sei er nicht informiert und dabei auch nicht involviert gewesen. Er habe erst im Nachgang davon erfahren, als es publiziert gewesen sei (Prot. S. 118). Für ihn sei es, als Nicht-Schweizer, der sich nicht mit dem Schweizer Recht auskenne, essentiell gewesen, dass das Ganze von Anwälten und ausgewiesenen Gründungsexperten, die sich auf diesem Gebiet aus- kennen, professionell gemacht wurde (Prot. S. 119). 5.5. Aussagen von T._____ Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2022 führte T._____ zusammengefasst aus, er habe nichts von den Beratungsverträgen gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt (act. 1/05-16-06-000048 ff. F/A 202 ff.). Ferner könne er sich nicht daran erinnern, je davon gewusst zu haben, dass angeblich noch EUR 351'000.– an Leistungen offen gewesen seien (act. 1/05- 16-06-000052 F/A 211). Er habe die Beschuldigten 1 bis 3 nie mit Bezug auf diese Forderungen von EUR 351'000.– beraten (act. 1/05-16-000052 F/A 212). Ange- sprochen auf die E-Mail vom 22. Juni 2016, in der er dem Beschuldigten 1 einen Formulierungsvorschlag für ein Antwortschreiben an den Beschuldigten 3 im Zu- sammenhang mit dem Beratungsvertrag zukommen liess, sagte T._____ aus, daran habe er sich nicht erinnert. Diese E-Mail sei allerdings Monate später und in Bezug auf ein Einschreiben des Beschuldigten 3 versandt worden (act. 1/05-16-06- 000052 f. F/A 213). Schliesslich hielt er (erneut) fest, dass er nicht involviert gewe- sen sei und zu dem Zeitpunkt nichts davon gewusst habe (act. 1/05-16-06- 000055 f. F/A 217). 5.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.6.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 kann auf die Aus- führungen unter Erw.-Ziff. IV.4.5. verwiesen werden.
- 50 - 5.6.2. T._____ stand einzig in einer geschäftlichen Beziehung zu den Beschuldig- ten 1 bis 3. Der Beschuldigte 1 war langjähriger Kunde der BB._____ im Bereich Steuern, wobei er (T._____) ihn (den Beschuldigten 1) nicht persönlich betreut habe. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er erst durch F._____ kennengelernt (act. 1/-05-16-01-000006 F/A 17). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zeit- punkt seiner Einvernahme gegen T._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde und er daher auch im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hatte. Ferner wurde er ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen und war somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (vgl. act. 1/05-16-01-000001 f. F/A 1 f.). Entsprechend sind seine Aussagen ebenso mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.7. Würdigung 5.7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift genannten Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Feststellungsbeschlüsse aktenkundig sind und in keinem dieser Dokumente besondere Vorteile oder ein Beratungsvertrag erwähnt wird bzw. die Angabe ent- hält, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen besondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte (vgl. act. 1/06-01-01-000049, 60; act. 1/06- 01-01-000419, 618, 668; act. 1/06-01-01-000421, 604, 654; act. 1/06-01-01- 000431 ff., 605 ff., 655 ff.). Ebenfalls in den Akten befindet sich die amtlich beglau- bigte Vollmacht vom 12. Januar 2016, in der der Beschuldigte 2 den Beschuldig- ten 1 ermächtigt, ihn bei der Gründung der F._____ AG sowie bei sämtlichen damit zusammenhängenden Rechtshandlungen zu vertreten (act. 1/06-01-01-000055 f.). Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass diese Dokumente bzw. die darauf enthaltenen Unterschriften gefälscht worden wären. Insoweit lässt sich der (äussere) Anklagesachverhalt erstellen. 5.7.2. Die Verteidiger bringen allerdings vor, dass die Leistungen der F._____ AG gegenüber der L._____ AG (Bezahlung Honorar in der Höhe von EUR 379'080.–) nicht als besondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren seien, sofern die Leistungen der F._____ AG und die Leistungen der L._____ AG in einem ange- messenen Verhältnis zueinander stehen würden. Diese Voraussetzungen seien im
- 51 - vorliegenden Fall erfüllt gewesen, weshalb keine besonderen Vorteile i.S.v. Art. 636 OR vorgelegen hätten (act. 109 Rz. 111 ff.; act. 114 Rz. 98 ff.). Da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der subjektive Tatbestand ohnehin nicht er- stellen lässt, kann die Frage, ob die Leistungen aus dem Beratungsvertrag als be- sondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren sind, offengelassen werden. 5.7.3. Wie bereits ausgeführt, wirft die Anklageschrift den Beschuldigten 1 bis 3 ein (eventual)vorsätzliches Handeln vor. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 ist zu berücksichtigen, dass sich diese für die Gründung – und auch die darauf folgenden Kapitalerhöhungen – auf den Beschuldigten 1 verliessen. Der Beschuldigte 2 er- teilte dem Beschuldigten 1 hierfür eine Vollmacht (act. 1/06-01-01-000055 f.) und sagte sowohl bei seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch anläss- lich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und somit glaubhaft aus, er habe sich auf die Kenntnisse des Beschuldigten 1 und die Expertise der vom Be- schuldigten 1 beigezogenen BB._____ AG verlassen (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950; Prot. S. 110). Gleiches gilt für den Beschuldigten 3, der ebenfalls konsistent und glaubhaft aus- sagte, dass sich der Beschuldigte 1 um sämtliche Notariats-Angelegenheiten ge- kümmert und er sich auf diesen verlassen habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 27; act. 1/05-11-16-000019 F/A 74; Prot. S. 115 f.). Der Beschuldigte 1 wiederrum hat, wie bereits mehrfach ausgeführt, zur Unterstützung die Treuhandgesellschaft BB._____ AG beigezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er diesbezüg- lich aus, die Gründungsunterlagen seien von T._____, der bei BB._____ als Jurist tätig gewesen sei, ausgestellt worden und er habe sich auf dessen Qualifikationen verlassen (Prot. S. 103 f). Dies deckt sich mit der vorhandenen Aktenlage. Mit E- Mail vom 4. Januar 2016 stellte T._____ dem Beschuldigten 1 mit der Anmerkung «…wie besprochen. Bei Fragen oder Anpassungswünschen bitte einfach vorbeikommen» die Gründungsunterlagen für die F._____ AG zu (vgl. act. 1/04-26-01-218 ff.). Bei der (damaligen) BB._____ AG handelte es sich um eine Treuhand- und Revisionsge- sellschaft, deren Gesellschaftszweck gemäss Eintrag im Handelsregister des Kan- tons Zürich u.a. die Erbringung von Dienstleistungen bei Gründungen betraf. Der Beschuldigte 1 durfte sich somit ohne weiteres auf deren Expertise verlassen, zu-
- 52 - mal ihm die Unterlagen von einem Juristen – was sich auch aus der Unterschrifts- zeile von T._____ im vorgenannten E-Mail ergab – zugestellt wurden. 5.7.4. Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 – entspre- chend seinen Ausführungen – offenbar nicht von T._____ beim Beratungsgespräch nach bestehende Verpflichtungen – und somit auch nicht nach dem verfahrensge- genständlichen Beratungsvertrag – gefragt wurde (vgl. Prot. S. 104). Die Staatsan- waltschaft führte diesbezüglich aus, die (damaligen) Regelungen zur Sachüber- nahme seien – wie auch die besonderen Vorteile – in aArt. 628 OR geregelt gewe- sen. Aufgrund der Übernahme der Patente sei dieser Artikel intensiv zwischen dem Beschuldigten 1 und T._____ diskutiert worden, weshalb es schlicht nicht der Wahrheit entspreche, wenn der Beschuldigte 1 nun ausführe, er habe von diesen Schutznormen nichts gewusst (act. 107 Rz. 89 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte 1 Kenntnis vom entsprechenden Artikel hatte, jedoch kann ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er aufgrund einer Diskussion mit T._____ betreffend Sachübernahmen auch über das Wissen verfügte, welche Leis- tungen unter besondere Vorteile zu qualifizieren waren. Zudem wurde T._____ im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nie danach befragt, ob er den Beschuldigten im Rahmen der Gründung oder auch den nachfolgenden Kapi- talerhöhungen auf bestehende Verpflichtungen ansprach bzw. was in den Bera- tungsgesprächen hinsichtlich der besonderen Vorteile genau besprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um nachweisen zu können, dass der Be- schuldigte 1 entweder vorsätzlich den Beratungsvertrag gegenüber T._____ ver- schwieg oder sich aktiv gegen eine allfällige Empfehlung von T._____ für die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den entsprechenden Dokumenten entschied. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag und den allenfalls offenen Forderun- gen führte T._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig aus, den Beschuldigten 1, ausgenommen im Rahmen einer E-Mail vom 22. Juni 2016 – und somit bereits nach der Gründung und den Kapital- erhöhungen –, nicht hinsichtlich der Forderung von EUR 351'000.– beraten zu ha- ben (act. 1/05-16-000052 f. F/A 212 f.). Die Staatsanwaltschaft – und auch die Pri- vatklägerschaft (vgl. act. 118 Rz. 54) – führt zwar zutreffend aus, es gebe keine Beweise dafür, dass T._____ im Zeitpunkt von Gründung und Kapitalerhöhungen
- 53 - von den besonderen Vorteilen Kenntnis gehabt habe (act. 107 Rz. 95). Es wäre jedoch die Aufgabe von T._____ als juristischer Berater gewesen, den gesamten Sachverhalt, den er für die Gründung und Kapitalerhöhungen bzw. für die Beratung seines Klienten benötigt, abzuklären. Es kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass dieser wissen bzw. damit rechnen muss, dass ein Bera- tungsvertrag unter das – doch nicht alltägliche – Konstrukt des besonderen Vorteils fallen könnte. Folglich kann dem Beschuldigten 1 ein allfälliges Nichtwissen von T._____ über besondere Vorteile nicht angelastet werden. Dafür, dass er den Be- ratungsvertrag aktiv von T._____ geheim gehalten habe, gibt es schlichtweg keine Beweismittel. 5.7.5. Zusammenfassend kann den Beschuldigten 1 bis 3 nicht nachgewiesen werden, sie hätten auch nur in Kauf genommen, die Gründungs- und Kapitalerhö- hungsdokumente zu fälschen, falsch beurkunden zu lassen oder sich falsche Be- urkundungen zu erschleichen. Ihnen fehlte es somit auch am Wissen hinsichtlich falscher Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe bzw. unwahre Angaben ge- genüber Handelsregisterbehörden. Dementsprechend kann der Anklagesachver- halt betreffend die Urkundendelikte sowie die Vorwürfe betreffend unwahre Anga- ben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Folglich sind die Beschuldigten 1 bis 3 auch von diesen Vorwürfen freizusprechen. 5.7.6. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Strafverfahren wurde offengelassen, ob der Beratungsvertrag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.3.b). Sollte man jedoch zum Schluss kommen, dass keine gültige Übernahme erfolgt ist, hätte dies zur Folge, dass im Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG sowie bei den Kapitalerhöhung weiterhin die L._____ AG und die F._____ GmbH Vertragsparteien gewesen wä- ren. Dementsprechend konnte der Beratungsvertrag für die F._____ AG gar keinen besonderen Vorteil darstellen, da sie nicht zur Leistung der Forderungen aus dem Beratungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigten 1 bis 3 wären in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, den Beratungsvertrag auf den Gründungs-
- 54 - und Kapitalerhöhungsdokumenten anzugeben, womit die Vorwürfe hinsichtlich der Urkundenfälschungen sowie die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (ebenso) dahingefal- len wären.
6. Fazit Nach dem Gesagten kann der gesamte Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizusprechen sind. V. Zivilforderungen
1. Aktivlegitimation der Privatkläger 1 bis 4 und 6 1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, den Investoren komme keine Geschädigtenstellung zu, weshalb sie einen angeblichen Schaden nicht ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnten (act. 109 Rz. 148). Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung schütze den Wert des Vermögens als Ganzes, wobei bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft die Gesellschaft selbst als geschädigte Person gelte (act. 109 Rz. 147). Ferner würden die Investoren ihre Geschädigtenstellung auf Art. 146 StGB, also den Betrugstat- bestand stützen, der jedoch bekannterweise fallengelassen worden sei. Der Ankla- gevorwurf der Staatsanwaltschaft laufe darauf hinaus, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten in Schädigungs- und Vorteilsabsicht der F._____ AG besondere Vorteile vor- enthalten wollen. Dadurch sei bei den Investoren lediglich eine mittelbare Schädi- gung insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht denkbar (act. 109 Rz. 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 bemängelt ebenfalls, dass sich keine Geschädigtenstellung der Investoren mit Bezug auf die angeklagten Ur- kundendelikte herleiten lasse. Die vorgenannten Privatkläger hätten die für die Be- jahung der Geschädigtenstellung notwendige direkt auf sie abzielende Benachtei- ligung nicht substantiiert dargetan. Mit der blossen Ausstellung falscher Urkunden seien nur öffentliche Interessen tangiert worden (act. 114 S. 54 f.). Ferner wirft sie
– wie auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (act. 110/1 S. 144) – auf, es sei problematisch, dass sämtliche Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft
- 55 - vertreten werde, da eine Interessenskollision vorliegen könne (vgl. act. 114 S. 51 f.). Die Investoren bringen demgegenüber vor, die im Rahmen der Gründung der F._____ AG sowie den nachgelagerten Kapitalerhöhungen begangenen Urkun- denfälschungen bzw. die erschlichenen falsch Beurkundungen seien zulasten der Investoren (und der Öffentlichkeit) gewesen. Diese Handlungen der Beschuldigten hätten darauf abgezielt, die Investoren über die entsprechende Übernahme der Be- ratungskosten zulasten der investierten Vermögenswerte im Dunkeln zu lassen. Dadurch seien sie direkt Geschädigte aus den zur Anklage gebrachten Urkunden- delikte. Ferner liege auch kein Interessenskonflikt zwischen den Privatklägern vor. Die Vertretung sei mit allen – auch dem Konkursamt – abgesprochen und ge- wünscht gewesen (act. 118 Rz. 56 ff.). 1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- verkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkunden- delikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfäl- schung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögens- delikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je m.w.H.). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Schei- nerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.3.1.; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5.1).
- 56 - 1.3. Bekannterweise wird den Beschuldigten 1 bis 3 in der Anklageschrift die Fäl- schung bzw. Erschleichung falscher Beurkundungen diverser Urkunden, nament- lich von Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträgen, Kapitalerhö- hungsberichten sowie VR-Feststellungsbeschlüssen vorgeworfen. Durch die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den Gründungs- und Kapitalerhöhungsurkun- den, die sich aus dem verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag ergeben ha- ben sollen, sollte – insbesondere gegenüber den Investoren – eine von der tatsäch- lichen Situation abweichende finanzielle Lage der F._____ AG vorgespiegelt wer- den. Durch diese Urkundenfälschungen bzw. Scheinerklärungen sollten wiederrum die Investoren zu Investitionen veranlasst werden, wobei sich die Beschuldigten 1 bis 3 schliesslich aus den Investorengeldern bezahlt machen wollten. Folglich ziel- ten die den Beschuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Urkundenfälschungen unmittelbar auf die Benachteiligung der Investoren ab und können als Vorbereitungshandlung für die anschliessende ungetreue Geschäftsbesorgung betrachtet werden. Demzu- folge kommt den Investoren – entgegen den Ausführungen der Verteidiger – Pri- vatklägerstellung zu. Die Privatklägerstellung der Privatklägerin 5 ist demgegen- über unbestritten (vgl. act. 109 Rz. 153) und veranlasst zu keinen Bemerkungen. 1.4. Die Prüfung, ob den Investoren gestützt auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Parteistellung zukommen könnte, kann bei diesem Ergeb- nis sowie dem Umstand, dass einerseits die Beschuldigten 1 bis 3 freizusprechen und andererseits die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 auf den Zivilweg zu verwei- sen ist, grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist hierauf dennoch kurz einzugehen. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist grundsätzlich zutreffend, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft grundsätzlich weder die Aktionäre noch die Ge- sellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt sind (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung erscheint es überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Ak- tionärs der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dies gilt umso mehr, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Aktionär ein Totalverlust seines Gesell-
- 57 - schaftsanteils entstand (vgl. BGer 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3.). Vor- liegend handelt es sich bei den Investoren um Aktionäre der F._____ AG, die mit Urteil vom 20. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet wurde (act. 1/06-01-01-446). Zwar erfolgte die Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels. Dieser könnte jedoch mit dem vorliegende Strafverfahren zusammenhängen, was schlussendlich aber offenge- lassen werden kann. Schliesslich ist bei den Investoren nach Abschluss des Liqui- dationsverfahrens mit einem (zumindest Teil-)Verlust ihrer Gesellschaftsanteile zu rechnen (vgl. auch act. 1/04-61-01-113 ff.), womit sie direkt geschädigt wären. 1.5. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 und 3 ist kein Interessenskonflikt aufgrund der Vertretung sämtlicher Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft ersichtlich. Das mit der Liquidation der Privatkläge- rin 5 beauftragte Konkursamt Oerlikon-Zürich, welches offensichtlich in keiner Be- ziehung zu den weiteren Privatklägern steht, hat die Rechtsanwälte Y1._____ und Y2._____ – nebst Y3._____ – mit deren Vertretung betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft und Geltendmachung von Zivilansprüchen beauftragt (act. 1/07- 11-01-770). Ferner geht aus der Eingabe vom 13. Oktober 2025 sowie den Aus- führungen von Rechtsanwalt Y1._____ anlässlich der Hauptverhandlung eindeutig hervor, dass zwischen den einzelnen Privatklägern und deren individuellen Inter- essen – sofern dies angezeigt ist – unterschieden wird (vgl. act. 87; act. 108; act. 118).
2. Res iudicata 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt weiter vor, den Schadenersatz- ansprüchen der Investoren stünde auch die Einrede der abgeurteilten Sache ent- gegen. Das Handelsgericht Zürich sowie auch das Bundesgericht hätten in ihren Urteilen vom 24. November 2020 und 24. Juni 2021 eine widerrechtliche Schädi- gung der Investoren verneint, weshalb eine bereits abgeurteilte Sache vorliege. Ne- ben der Identität der Parteien sei letztlich auch der Streitgegenstand zwischen dem handelsgerichtlichen Verfahren und dem vorliegend adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzbegehren identisch. Dies ergebe sich nicht nur aufgrund
- 58 - des praktisch gleichlautenden Rechtsbegehrens der Privatkläger. Die Klagen wür- den sich auf den gleichen Lebensvorgang stützen, da die Privatkläger auch im vor- liegenden Verfahren mit einer Täuschung der Investoren argumentieren würden (act. 109 Rz. 163 ff.). 2.2. Die Privatklägerschaft bringt demgegenüber vor, der hier relevante Sachver- halt divergiere in mehrfacher Hinsicht von dem vom Handelsgericht beurteilten und für die Prospekthaftung relevanten Sachverhalt. Zunächst liege eine ganz andere Aktenlage vor, da aufgrund der im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen die Erkenntnis habe gewonnen werden können, dass die Beschuldigten 1 und 2 spä- testens im September 2015 festgestellt hätten, dass der S._____ ein Nonvaleur darstelle. Zudem seien – anders wie im Prospekthaftungsprozesses – im vorliegen- den Strafverfahren auch die Handlungen der Beschuldigten nach Aushändigung der prospektähnlichen Unterlagen zur Anwerbung der Investoren relevant. Weiter hätten die mehrfachen Verletzungshandlungen der Beschuldigten betreffend die Gründungs- und Kapitalerhöhungsvorschriften nicht zum vom Handelsgericht be- urteilten Sachverhalt gehört. Schliesslich habe das Handelsgericht auch offen ge- lassen, ob die Umschreibung und Rückdatierung des Beratungsvertrags und die Verrechnung der zuvor angefallenen Beratungskosten an die F._____ AG zulässig gewesen sei. Es sei deshalb von einem erweiterten Sachverhalt auszugehen, wes- halb keine res iudicata vorliege (act. 118 Rz. 26 ff.). 2.3. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die von Am- tes wegen zu überprüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschie- den worden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden- tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (ZÜRCHER, in: ZK ZPO, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 36). 2.4. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied bereits mit Urteil vom
24. November 2020 – sowie auch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2021
- 59 - (vgl. act. 1/04-39-01-000002 ff.) – über Schadenersatzansprüche der Investoren gegenüber den Beschuldigten 1 und 3 (act. 1/04-26-06-025 ff.). Im vorgenannten Entscheid prüfte das Handelsgericht das Kantons Zürich das Vorliegen von Scha- denersatzansprüchen gestützt auf die Prospekthaftung nach Art. 752 OR. Ebenfalls beurteilt wurde die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR. Diesbezüglich hielt das Handelsgericht des Kantons Zürich jedoch ausdrücklich fest, dass die Prüfung nur den Sachverhalt betreffe, der auch hinsichtlich der Prospekthaftung relevant sei. Soweit sich die Kläger auf einen erweiterten Sachverhalt (also insbesondere hinsichtlich späterer Aussagen) stützen würden, fehle es an der sachlichen Zustän- digkeit (act. 1/04-26-06-161). Soll das ganze Verhalten der Beschuldigten 1 und 3 beurteilt werden, handle es sich um einen (deutlich) erweiterten Sachverhalt, der bei der Beurteilung der Haftung nach Art. 41 OR nicht einbezogen werden könne. Der materielle Anspruch sei gestützt (und beschränkt) auf den (auch für die Pro- spekthaftung) relevanten Sachverhalt vollumfänglich zu prüfen, wobei ein negativer Entscheid einer Neueinbringung mit ausgedehntem Sachverhalt nicht entgegen stehen würde (act. 1/04-26-06-035). Die Investoren stützen ihre Zivilklage – entgegen den Ausführungen der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 3 (vgl. act. 109 Rz. 165) – nicht ausschliess- lich auf die durch die Beschuldigten 1 und 3 mutmasslich begangene Täuschung. Vielmehr begründen sie ihre Schadenersatzansprüche mit der den Beschuldigten 1 und 3 vorgeworfenen Schwindelgründer der F._____ AG bzw. der angeklagten Ur- kundendelikte. Diese waren nicht Bestandteil des vom Handelsgericht des Kantons Zürich geprüften Sachverhalts (vgl. act. 1/04-26-06-082 f.). Dementsprechend liegt ein – wie vom Handelsgericht des Kantons Zürich explizit vorbehaltener – ausge- dehnter Sachverhalt vor, weshalb die Einrede der abgeurteilten Sache der vorlie- genden Zivilklage nicht entgegensteht und auf diese einzutreten ist.
3. Rechtliches Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Der zivilrechtliche An-
- 60 - spruch muss sich aus der Straftat herleiten. Er muss sich somit auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützten, wovon in erster Linie Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR erfasst sind (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 f.). Das Gericht verweist die anhängig gemachte Zivil- klage auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die beschuldigte Per- son freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
4. Würdigung 4.1. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Investoren Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert, wozu sie auch berechtigt waren. Ebenfalls konsti- tuierte sich die Privatklägerin 5 mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (act. 1/07-11-01- 768). In ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 beantragten die Privatkläger 1 bis 6 die Zusprechung diverser Schadenersatzansprüche (vgl. act. 87). 4.2. Die Investoren begründeten ihre Forderungen zusammengefasst damit, sie hätten in unterschiedlicher Höhe in die F._____ AG investiert (act. 87 Rz. 9 ff.). Auf- grund verschiedener Falschbeurkundungen bzw. der Erschleichung falscher Beur- kundungen durch die Beschuldigten 1 und 3 sei es zur Schwindelgründung der F._____ AG gekommen, die im Zeitpunkt der Gründung bereits im Umfang von mehr als Fr. 400'000.– überschuldet gewesen sei (act. 87 Rz. 15 ff). Sie hätten ein- zig auf Basis dieser Täuschung ihren Entscheid zum Kauf der Aktien gefällt und seien in der Folge zu Schaden gekommen. Bei Kenntnis über das bereits mit der Gründung der F._____ AG geschaffenen rechtswidrigen Konstrukts, hätten sie nicht investiert (act. 87 Rz. 18). 4.3. Die Privatklägerin 5 begründet ihre Forderung damit, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag vom 14. Juli 2015 durch einen neuen, praktisch identischen Beratungsvertrag ersetzt und auf den
30. Juli 2015 zurückdatiert. Gestützt auf diesen «neuen» Beratungsvertrag seien von ihren Konten ein Betrag von insgesamt EUR 351'000.– plus MwSt. von 8% an die L._____ AG und die M._____ Capital AG überwiesen worden. Da diese Über-
- 61 - weisungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Privatklägerin 5 darstelle, stehe ihr ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe gegenüber den Be- schuldigten 1 und 3 zu (act. 87 Rz. 29 f.). 4.4. Die Privatkläger 1 bis 6 beziffern zwar ihre Forderungen; die Begründung erfolgt jedoch äusserst summarisch. Es finden sich beispielsweise keine hinrei- chenden und rechtsgenüglichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang. Fer- ner wurde bei der Höhe der Schadenersatzansprüche der Investoren der mit dem Beschuldigten 2 abgeschlossene Vergleich betreffend die Investitionen der vorge- nannten Privatkläger in das Projekt Weiterentwicklung, Produktion und Vertrieb des Medizinalgerätes «S._____» unberücksichtigt gelassen. Im Vergleich vom
29. März 2017 verpflichtete sich der Beschuldigte 2 bzw. dessen M._____ AG ei- nerseits zur Zahlung eines Betrages von Fr. 80'250.– und andererseits zur Abtre- tung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt S._____ offenen Ansprüche gegenüber der L._____ AG ab (vgl. act. 1/02-16-06-588 f.). Inwiefern diese Zahlun- gen bei den Schadenersatzansprüchen der Investoren berücksichtigt wurde, erläu- terten die Privatkläger nicht. Folglich ist die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 zu- folge illiquidem Sachverhalt auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Rechtliches Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 263 StPO beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden. Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, ist die Beschlagnahme gemäss Art. 267 StPO aufzu- heben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder auszuhändigen.
2. Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. 1/04-90-01-001 ff.) Papierakten und weitere Gegenstände in den Num- mernkreisen 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) sowie 06 Einver- nahme-Beilagen und Aktenzusammenstellungen (act. 1/06-01-01-001 ff.). Betref-
- 62 - fend den Nummernkreis 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) sind die dort befindlichen Papierakten und weiteren Gegenstände den Beschuldigten 1 bis 3 bzw. der L._____ AG herauszugeben, bei denen sie jeweils sichergestellt wor- den sind. Bei den Beschlagnahmungen im Nummernkreis 06 Einvernahme-Beila- gen und Aktenzusammenstellungen (act. 1/06-01-01-001 ff.) handelt es sich um Kopien von Dokumenten, die sich an anderer Stelle in den Untersuchungsakten befinden oder um Auszüge, die von den sichergestellten elektronischen Geräten gewonnen werden konnten. Diese Dokumente wurden somit nicht von einer der beschuldigten Personen direkt sichergestellt und verbleiben in den Prozessakten. Werden die im Nummernkreis 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) be- findlichen Papierakten und/oder weiteren Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C nicht herausverlangt, wird Verzicht angenommen und sie verbleiben ebenfalls bei den Prozessakten. 2.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. 1/08-01-01-000001 ff.) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft den hälftigen Miteigentumsanteil des Be- schuldigten 1 an der Liegenschaft O._____-strasse 2 (Grundregister Blatt 3, Lie- genschaft, Kataster Nr. 4, BD._____). Diese ist aufgrund des Freispruchs aufzuhe- ben und das Notariat und Grundbuchamt BE._____ anzuweisen, die Verfügungs- beschränkung nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069- C bis GG240071-C im Grundbuch zu löschen. 2.3. Ebenfalls sind aufgrund des Freispruchs die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 5. Dezember 2016 (act. 1/04-06-01-000018 ff.) angeordneten Sper- ren und Verbote betreffend den Schuldbrief in Bezug auf die Liegenschaft O._____- strasse 2 in N._____ mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C aufzuheben. Die mit vorgenannter Verfügung be- schlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 (Fr. 20'000.–, EUR 20'000.– und Wertpapierpositionen [BF._____-Akt. 366 Anteile sowie BG._____-Em. 3'400 Anteile]), die nach deren Umtausch bzw. Verkauf im Umfang von total Fr. 107'816.74 auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übertragen wurden (vgl. act. 1/07-39-01-058), sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte
- 63 - der L._____ AG (total EUR 80'000.–), die nach deren Umtausch im Umfang von total Fr. 76'632.78 ebenfalls auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich übertragen wurden (vgl. act. 1/07-39-01-057), sind freizugeben und die Be- zirksgerichtskasse anzuweisen, diese nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C dem Beschuldigten 1 herauszuge- ben. 2.4. Zufolge Freispruchs der Beschuldigten 1 bis 3 sind die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände bei der L._____ AG (vgl. act. 1/04-01- 11-000017) dieser – sofern sie ihr noch nicht bereits retourniert wurden – auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausver- langt, wird ein Verzicht angenommen. In diesem Fall werden die Gegenstände ver- nichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 2.5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 wurden beim Beschuldigten 1 diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. 1/04-01-31-001 ff.). Aufgrund des Freispruchs sind diese – mit Ausnahme der Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktie I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktie I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat-Nr. A010’525'867; vgl. Erw.-Ziff. VI.3.)
– dem Beschuldigten 1 auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden sie nicht in- nerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausverlangt, wird ein Verzicht angenommen. In diesem Fall werden die Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 2.6. Der Datenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767), auf dem sich sämtli- che Daten der Entsiegelungs-Verfahren befinden, sowie alle sichergestellten Spu- ren, Spurenträger und Datensicherungen sind einzuziehen und der Kantonspolizei nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C zur Vernichtung zu überlassen.
- 64 -
3. Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 3.1. Der Beschuldigte 3 beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, ihm seien die beim Beschuldigten 1 sichergestellten und beschlagnahmten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktie I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktie I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867), heraus- zugeben. Diese Aktienzertifikate seien angeblich den Beschuldigten 1 und 2 ver- pfändet gewesen. Er habe sie als Faustpfand für die von den Beschuldigten 1 und 2 gewährten Darlehen hinterlegt. Da die Darlehensschulden verrechnungsweise aus dem Verkauf der Patente getilgt worden seien, hätten ihm die Aktien gemäss den Darlehensverträgen herausgegeben werden müssen. Der damalige Einwand des Beschuldigten 1, dass die Verpfändung bis zur Bezahlung der Forderung aus dem Beratungsvertrag aufrechterhalten bleibe, sei unzutreffend, da die Aktienzertifikate nicht als Pfand für diese Forderung übergeben worden seien. Demzufolge sei der Beschuldigte 3 unbeschwerter Eigentümer beider Aktienzertifikate, weshalb sie ihm herauszugeben seien (act. 115 Rz. 137 f.). 3.2. Erheben gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO mehrere Personen Anspruch auf Ge- genstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklage setzten (Art. 267 Abs. 5 StPO). Eine endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den anderen Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Bei der Beurteilung, welcher der mehre- ren Ansprechern im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme eine Berechti- gung hat, ist eine zivilrechtliche Frage, über die im Zweifelsfall nicht die Strafbe- hörde, sondern das Zivilgericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden hat (OGer ZH SU180031-O vom 4. Oktober 2019, E. 2.). Es darf erst nach unbe- nutztem Ablauf der Frist den Gegenstand oder Vermögenwert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Mit der vorläufigen Zusprechung gemäss Art. 267
- 65 - Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess ver- teilt (OGer ZH UH140323-O vom 1. April 2015, E. 3.2.). 3.3. Die vorgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 wurden beim Beschuldig- ten 1 sichergestellt, wobei es sich um Namensaktien lautend auf den Beschuldig- ten 3 handelt (vgl. act. 1/04-01-31-001 f.). Entsprechend den Ausführungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 wurde in den jeweiligen Darlehensver- trägen zwischen dem Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 1 respektive 2 ver- einbart, dass die Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 als Faustpfand für die Sicherung der Darlehensforderungen dienen würden. Die Aktienzertifikate würden bis zur voll- ständigen Rückzahlung im Safe der Treuhandfirma BB._____ hinterlegt und die Verpfändung im Aktienbuch der F._____ AG vermerkt werden. Nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen würden die Aktien an den Beschuldigten 3 ausgehän- digt und der Vermerk im Aktienbuch entfernt werden (vgl. act. 1/04-21-01- 000007/9). In den Akten findet sich sodann – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 – ein Schreiben vom 8. März 2016 von BH._____, Assistentin der Geschäftsleitung der F._____ AG, indem sie den Beschuldigten 3 darüber infor- miert, dass die Darlehensschuld inkl. Zinsen gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 beglichen worden sei (act. 1/06-01-01-000097). Das Schreiben von BH._____ könnte im Zusammenhang mit den Darlehens- verträgen darauf hindeuten, dass die Darlehensschulden vollständig beglichen wur- den und somit die Pfändung der Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 dahingefallen ist. Demgegenüber wurden die Aktienzertifikate offenkundig (noch) nicht an den Be- schuldigten 3 retourniert, obwohl das Schreiben vom 8. März 2016 datiert und die Sicherstellung erst am 6. Dezember 2016 erfolgt ist. Ferner befand sich im Aktien- buch der F._____ AG am 24. Juni 2016 bei den einschlägigen Aktienzertifikate wei- terhin die Anmerkung, dass sie zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 verpfändet seien (vgl. act. 1/04-61-01-171). Dementsprechend ist die Rechtslage vorliegend nicht zweifelsfrei klar. Es obliegt dem Zivilgericht über den Bestand der Pfändung der Aktienzertifikate zu entscheiden. 3.4. Da die Beschlagnahmung aufgrund der Freisprüche aufzuheben ist und die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – betreffend die Berechtigung der Beschuldig-
- 66 - ten 1 und 3 an den Aktienzertifikaten Nr. 1 und Nr. 2 unklar ist, sind sie dem Be- schuldigten 1, bei dem sie auch sichergestellt wurden, innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- auszugeben. Dem Beschuldigten 3 ist allerdings gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Urteile anzusetzen, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzuheben. Sofern der Beschuldigte 3 diese Zivilklage innert Frist anhebt, verbleiben die Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei der Asservaten-Triage, wo- bei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuord- nen haben wird. Werden jedoch innert den vorgenannten Fristen weder ein Begeh- ren auf Herausgabe noch eine Zivilklage anhängig gemacht, wird ein Verzicht an- genommen. In diesem Fall werden sie vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra- rio). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Entschädigung der erbetenen und amtlichen Verteidigung 2.1. Dem Beschuldigten 1 ist für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist für die Beschul- digten 2 und 3 die Entschädigung deren amtlichen Verteidigung festzulegen. 2.2. Sowohl die Entschädigung der amtlichen als auch der erbetenen Verteidi- gung richtet sich nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 135 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen
- 67 - Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde betragen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren vor den Einzelgerichten beträgt zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und jene vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Bei zusätzlichen Aufwänden werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, die in der Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag die Grundgebühr höchstens verdoppelt (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 AnwGebV). 2.3. Das vorliegende Strafverfahren fällt in die Zuständigkeit des Einzelgerichts. Aufgrund des Aktenumfangs, die Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen deren Praxis bei Straffällen vor dem Einzelgericht
– die Anklage vor Gericht vertrat, erscheint es als angemessen, auf die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten abzustellen. Weiter ist für die zusätzlichen Verhand- lungstage sowie die vor der Verhandlung weiteren angefallenen Aufwendungen ein Pauschalzuschlag zu gewähren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er- scheint eine pauschale Entschädigung für das Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen. 2.4. Betreffend die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingereichten Ho- norarabrechnungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Rechnungen zwischen 4. April 2017 bis und mit 10. Januar 2022 einen Stundenansatz von Fr. 360.– aufweisen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV und unter Be- rücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles – zum damaligen Zeitpunkt stand noch u.a. der Straftatbestand des Betruges im Raum – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 350.–. Dementsprechend ist die Honorarnote um Fr. 3'411.85 zu reduzieren. Für den Zeitraum nach Anklageerhebung wurden ca. Fr. 48'603.30 veranschlagt, wobei der Zeitaufwand für die Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurde. Wie vorstehend ausgeführt, erweist sich für das Ge- richtsverfahren eine Pauschale von Fr. 50'000.– als angemessen, womit die Ent- schädigung des Beschuldigten 1 auf Fr. 246'130.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Vertei-
- 68 - digung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 reichte bereits im Vorverfah- ren zwei Honorarnoten über Fr. 47'032.80 sowie Fr. 34'641.25 ein (act. 1/01-80-01- 012; act. 1/07-21-06-473A), woraufhin in diesem Umfang zwei Akontozahlungen in Höhe von total Fr. 81'674.05 entrichtet wurden (vgl. act. 1/01-80-01-009 f.; act. 1/07-21-06-479 f.). Betreffend die Akontozahlung vom 21. Februar 2024 ist dar- auf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt – Fr. 34'641.25 in Rechnung gestellt und dieser Betrag auch in der Erwägung genannt wurde. Verfügt wurde sodann die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 36'641.25 (vgl. act. 1/07-21-06-479 f.). Hierbei dürfte es sich um einen Tippfehler gehandelt haben, da entsprechend dem Konto- auszug und auch dem Kostenblatt effektiv Fr. 34'641.25 ausbezahlt wurden. Die ausgewiesenen Leistungen für das Vorverfahren bzw. vor Anklageerhebung, wo- von ca. 65.58 Stunden der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Hono- rarnote vom 18. Januar 2025 [recte: 2026] zu entnehmen sind (vgl. act. 112/1-3), erscheinen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für das ge- richtliche Verfahren erscheint – wie oben ausgeführt – ein pauschale Entschädi- gung von Fr. 50'000.– als angemessen. Folglich ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten 2 auf gesamthaft Fr. 153'850.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen, wovon Fr. 81'674.05 bereits via Akontozahlung aus- gerichtet wurden. 2.6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 reichte ebenfalls bereits im Vorverfahren eine Honorarnote über Fr. 70'727.45 ein (act. 1/07-06-11-226 ff.), woraufhin eine Akontozahlung in dieser Höhe entrichtet wurde (vgl. act. 1/07-06- 11-236 f.). Die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 ausgewiesenen Leistungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ein- gereichten Honorarnote sowie der pauschalen Entschädigung von Fr. 50'000.– für das gerichtliche Verfahren ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 auf gesamthaft Fr. 144'000.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzu- setzen, wovon Fr. 70'727.45 bereits via Akontozahlung ausgerichtet wurden.
- 69 -
3. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten 2 und 3 3.1. Rechtliches 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Ver- fahren verursachten Reisekosten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z. B. für Aktenstudium, werden üblicher- weise nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 429 N 8). Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Re- geln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Als Massstab der Obliegenheit zur Schadensminderung gilt das Verhalten, welches vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden alleine haft- bar wäre (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 25). 3.1.2. Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Strafbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237, E. 1.3.1.). Wird die beschuldigte Person von der Straf- behörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gut- geheissen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a). 3.2. Beschuldigter 2 3.2.1. Der Beschuldigte 2 beantragt, ihm sei eine persönliche Entschädigung in Höhe von Fr. 54'850.– zuzusprechen (act. 110/1 S. 167) und reichte eine Aufstel-
- 70 - lung seiner Aufwände im Zusammenhang mit seiner Verteidigung ein (Prot. S. 164; act. 111/8). 3.2.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 machte – auch auf Nachfrage (vgl. Prot. S. 164) – keinerlei Ausführungen zu seinem geltend gemachten Entschädi- gungsanspruch. Es bleibt somit unklar, worauf er seinen Entschädigungsanspruch konkret stützt. Zwar ist aufgrund der eingereichten Aufstellung davon auszugehen, dass er u.a. eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand für die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Allerdings machte er keine Angaben dazu, wes- halb bzw. ob er aufgrund dieser Einvernahmen eine Erwerbseinbusse erlitt. Ferner ist unklar – und wurde vom Beschuldigten 2 auch nicht erläutert –, woraus sich der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ergeben soll. Belege für einen Lohn- oder Erwerbsausfall aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen fehlen gänzlich. Bei der zweiten Aufstellung findet sich einzig die Bemerkung «Ar- beit beiAnwalt u. Vorbereit. gem. Aufz Z._____ grün: Vorber.» (vgl. act. 111/8). Es erschliesst sich nicht, was an den dort aufgeführten Tagen jeweils konkret gemacht worden sein soll. Hinzu kommt, dass – wie vorstehend ausgeführt – private Auf- wendungen und Zeitausfälle für Aktenstudium grundsätzlich nicht entschädigt wer- den. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 2 zufolge fehlender Begründung und Belege keine Aufwandsentschädigung zuzusprechen. 3.3. Beschuldigter 3 3.3.1. Der Beschuldigte 3 beantragt einerseits die Zusprechung von Schadener- satz in Höhe von EUR 32'812'500.– für die Differenz des Wertes seiner Aktien an der F._____ AG i.L. im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung und heute (vgl. act. 115 S. 62 f.; act. 116/3). Andererseits fordert er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'517'333.– für seinen Verdienstausfall (act. 115 S. 63 f.). Seine Scha- den- und Entschädigungsansprüche richtet er gegenüber dem Staat und macht diese gestützt auf Art. 429 StPO geltend, weshalb es sich nicht um eine Staatshaf- tungsklage handle (Prot. S. 168).
- 71 - 3.3.2. Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachten Schadenersatz- sowie Ver- dienstausfallansprüche sind weder rechtsgenüglich begründet noch belegt, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen sind. 3.3.3. Weiter beantragt der Beschuldigte 3 den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallenen Reisespesen von EUR 1'657.– für den Transport und Fr. 820.– für die Hotelübernachtungen. 3.3.4. Die mehrtägige Hauptverhandlung fand zwischen Montag, 19. Januar 2026 und Donnerstag, 22. Januar 2026 statt, wobei Freitag, 23. Januar 2026 als Reser- vetag vorgeladen wurde (vgl. act. 55). Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachte Entschädigung für die Hotelübernachtungen zwischen 17. Januar 2026 und 24. Ja- nuar 2026 in Höhe von Fr. 820.– ist ausgewiesen (act. 116/5) und war aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auch notwendig. Folglich sind ihm die entstan- denen Kosten für das Hotelzimmer in Höhe von Fr. 820.– zu erstatten. 3.3.5. Betreffend die geltend gemachten Transportkosten in Höhe von EUR 1'657.– führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Prozessakten in physischer Form beim Prozess zur Verfügung haben wollen, weshalb er einen entsprechenden Kleintrans- porter (inkl. Fahrer) habe mieten müssen (act. 115 S. 64). Wie ausgeführt trifft die beschuldigte Person eine Schadenminderungspflicht. Zwar ist der grosse Umfang der Prozessakten unbestritten, allerdings sind diese praktisch vollumfänglich in elektronischer Version verfügbar. Die physischen Akten waren zudem am hiesigen Gericht vorhanden und die entsprechenden Aktenstücke hätten im Rahmen der Hauptverhandlung – sofern notwendig – eingesehen werden können. Folglich be- stand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung keine Notwendigkeit dafür, einen Kleintransporter inkl. Fahrer zu mieten. Einzelne besonders wichtige Dokumente hätten – sofern die elektronische Version nicht genügt hätte – auch im Zug oder Flugzeug mitgeführt werden können. Für die Hin- und Rückreise von Wien ist der Beschuldigten 3 somit mit einem Pauschalbetrag zu entschädigen. Ein Hin- und Rückflug von Wien nach Zürich Flughafen kostet ca. zwischen Fr. 200.– und Fr. 250.–; ein retour Zugticket von Zürich Flughafen nach Bülach beträgt ca. Fr. 10.–. Zugtickets von Wien nach Bülach kosten ca. EUR 160.– bis EUR 260.–.
- 72 - Es erscheint angemessen, den Beschuldigten für seine Reisekosten mit einer Pau- schale von Fr. 260.– zu entschädigen. 3.3.6. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 3 für seine Reisespesen eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1’080.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
4. Entschädigungsansprüche der Privatkläger 1 bis 4 und 6 Wie soeben ausgeführt, sind die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizu- sprechen und die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 ist auf den Zivilweg zu verwei- sen. Da die Beschuldigten 1 bis 3 zudem nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig sind, ist den Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die beim Beschuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024 beschlagnahmten Papierakten und weiteren Gegenstände im Num- mernkreisen 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) werden dem Be- schuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft der Ur- teile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Papierakten und weiteren Ge- genstände bei den Prozessakten belassen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Februar 2024 beschlagnahmten oder sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten 1 – sofern Sie ihm nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- ausgegeben:
• Teil von Asservat-Nr. A010’525’867: 1 Couvert weiss mit Aktienzertifikat Nr. 3, Namenaktien A._____ in N._____, 31'250 Stück sowie 1 Couvert weiss mit Aufschrift H._____ und Stempel F._____ AG mit Aktienzertifi- kat Nr. 4, Namenaktien H._____ in BI._____ ZH, 31'250 Stück
• Asservat-Nr. A010’525'890: 1 Schmuckschachtel mit 3 gelblichen Stei- nen, 1 Schmuckschachtel Ring (Weissmetall) mit diamantartigem Stein sowie 1 Schmuckschachtel mit 2 Ohrsteckern, Weissmetall mit diamant- artigen Steinen
- 74 -
• Asservat-Nr. A010’525'925: Herrenarmbanduhr Brequet 1642G, Chronographe
• Asservat-Nr. A010’525'947: Herrenarmbanduhr Brequet 2343, Ref. 5460
• Asservat-Nr. A010’525’969: Herrenarmbanduhr Patek Philipp
• Asservat-Nr. A010’525’981: Herrenarmbanduhr Brequet 5495
• Asservat-Nr. A010’526’008: Herrenarmbanduhr Brequet 5086
• Asservat-Nr. A010’526’031: Herrenarmbanduhr Omega
• Asservat-Nr. A010’526’053: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’086: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’100: Herrenarmbanduhr Baume & Mercier
• Asservat-Nr. A010’526’111: Herrenarmbanduhr Vacherin & Constatin
• Asservat-Nr. A010’526’122: Herrenarmbanduhr Withings
• Asservat-Nr. A010’526’133: 35 Stück Manschettenknöpfe
• Asservat-Nr. A010’535’292: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’305: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’327: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’338: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’394: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’430: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’463: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’485: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’532: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’554: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’576: USB Memory Stick
- 75 -
• Asservat-Nr. A010’535’634: Datenträger, 0889.16.24.M01
• Asservat-Nr. A010’535’645: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’667: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’690: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’563’709: Datenträger, 0889.16.02.H01
• Asservat-Nr. A010’563’721: Datenträger, 0889.16.03.H01
• Asservat-Nr. A010’563’743: Datenträger, 0889.16.17.H01 Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Fe- bruar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktien I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktien I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) werden dem Beschuldigten 1 innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben, sofern keine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht wurde. 6.2. Dem Beschuldigten 3 (I._____, GG240071-C) wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C angesetzt, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzu- heben. 6.3. Sofern der Beschuldigte 3 (I._____, GG240071-C) innert der in Dispositiv-Zif- fer 6.2. angesetzten Frist eine Zivilklage anhängig gemacht hat, verbleiben die vorgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei
- 76 - der Asservaten-Triage, wobei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzer- tifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuordnen haben wird. 6.4. Werden innert Fristen weder ein Begehren auf Herausgabe gemäss Disposi- tiv-Ziffer 6.1. gestellt noch eine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht, werden die genannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden bei der L._____ AG sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind dieser – sofern sie ihr nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben:
• Asservat-Nr. A010’534’299: Computer
• Asservat-Nr. A010’534’426: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’459: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’506: USB Memory Stick Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Der Datenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767) sowie sämtliche si- chergestellten Spuren, Spurenträger und Datensicherungen werden eingezo- gen und der Kantonspolizei nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. De- zember 2016 angeordnete Grundbuchsperre bezüglich des hälftigen Mitei- gentumsanteils des Beschuldigten 1 an der Liegenschaft O._____-strasse 2 (Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, BD._____) wird aufgeho- ben. Das Notariat und Grundbuchamt BE._____ wird angewiesen, die Verfü-
- 77 - gungsbeschränkung nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C im Grundbuch zu löschen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 angeordneten Sperren und Verbote betreffend den Schuldbrief in Bezug auf die Liegenschaft O._____-strasse 2 in N._____ werden mit Ein- tritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071- C aufgehoben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 (Fr. 20'000.–, EUR 20'000.– und Wertpapierpositionen [BF._____-Akt. 366 Anteile sowie BG._____-Em. 3'400 Anteile]), die nach deren Umtausch bzw. Verkauf im Umfang von total Fr. 107'816.74 auf ein Konto der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich übertragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese dem Beschuldigten 1 mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte der L._____ AG (gesamt- haft EUR 80'000.–), die nach deren Umtausch im Umfang von total Fr. 76'632.78 auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich über- tragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird ange- wiesen, diese der L._____ AG mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
13. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 28'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'000.– Gerichtsgebühren ZMG Fr. 214.– Auslagen Fr. 396.– Auslagen Polizei Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- 78 -
14. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 246'130.15 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten 1 abzurechnen.
15. Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
16. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten 1 (übergeben), die Verteidigung (übergeben), den Beschuldigten 2 (GG240070-C; übergeben), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (übergeben), den Beschuldigten 3 (GG240071-C; übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für sich und die Privatklägerschaft (achtfach, übergeben) und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldig- ten 1), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 2; GG240070-C), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 3; GG240071-C), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (achtfach, für sich und die Privatklägerschaft) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail)
- 79 - und nach Eintritt der Rechtskraft sämtlicher Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C an die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 4, 11, 12 und 14, das Notariat und Grundbuchamt BE._____, zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 9, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 9 und 16), die Asservaten-Triage, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 5 bis 8, die Bank J. Safra Sarasin AG, z.Hd. … [Adresse], zur Kenntnisnahme von Dispositiv-Ziffer 10, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 10 und 16).
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 80 - Bülach, 6. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos MLaw T. Fankhauser
Erwägungen (119 Absätze)
E. 1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ reichten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 im Auftrag der Investoren Strafanzeige u.a. gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. ein (act. 1/02-01-01-000001 ff.). Mit den Eröffnungsverfügungen vom 5. Dezember 2016 bzw. vom 26. November 2021 er- öffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zunächst gegen die Beschuldigten 1 und 3 und sodann auch gegen den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung (act. 1/01-06-01-000001; act. 1/01-06-06- 000001; act. 1/01-06-11-001).
E. 1.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, den Investoren komme keine Geschädigtenstellung zu, weshalb sie einen angeblichen Schaden nicht ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnten (act. 109 Rz. 148). Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung schütze den Wert des Vermögens als Ganzes, wobei bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft die Gesellschaft selbst als geschädigte Person gelte (act. 109 Rz. 147). Ferner würden die Investoren ihre Geschädigtenstellung auf Art. 146 StGB, also den Betrugstat- bestand stützen, der jedoch bekannterweise fallengelassen worden sei. Der Ankla- gevorwurf der Staatsanwaltschaft laufe darauf hinaus, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten in Schädigungs- und Vorteilsabsicht der F._____ AG besondere Vorteile vor- enthalten wollen. Dadurch sei bei den Investoren lediglich eine mittelbare Schädi- gung insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht denkbar (act. 109 Rz. 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 bemängelt ebenfalls, dass sich keine Geschädigtenstellung der Investoren mit Bezug auf die angeklagten Ur- kundendelikte herleiten lasse. Die vorgenannten Privatkläger hätten die für die Be- jahung der Geschädigtenstellung notwendige direkt auf sie abzielende Benachtei- ligung nicht substantiiert dargetan. Mit der blossen Ausstellung falscher Urkunden seien nur öffentliche Interessen tangiert worden (act. 114 S. 54 f.). Ferner wirft sie
– wie auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (act. 110/1 S. 144) – auf, es sei problematisch, dass sämtliche Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft
- 55 - vertreten werde, da eine Interessenskollision vorliegen könne (vgl. act. 114 S. 51 f.). Die Investoren bringen demgegenüber vor, die im Rahmen der Gründung der F._____ AG sowie den nachgelagerten Kapitalerhöhungen begangenen Urkun- denfälschungen bzw. die erschlichenen falsch Beurkundungen seien zulasten der Investoren (und der Öffentlichkeit) gewesen. Diese Handlungen der Beschuldigten hätten darauf abgezielt, die Investoren über die entsprechende Übernahme der Be- ratungskosten zulasten der investierten Vermögenswerte im Dunkeln zu lassen. Dadurch seien sie direkt Geschädigte aus den zur Anklage gebrachten Urkunden- delikte. Ferner liege auch kein Interessenskonflikt zwischen den Privatklägern vor. Die Vertretung sei mit allen – auch dem Konkursamt – abgesprochen und ge- wünscht gewesen (act. 118 Rz. 56 ff.).
E. 1.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- verkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkunden- delikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfäl- schung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögens- delikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je m.w.H.). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Schei- nerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.3.1.; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5.1).
- 56 -
E. 1.3 Bekannterweise wird den Beschuldigten 1 bis 3 in der Anklageschrift die Fäl- schung bzw. Erschleichung falscher Beurkundungen diverser Urkunden, nament- lich von Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträgen, Kapitalerhö- hungsberichten sowie VR-Feststellungsbeschlüssen vorgeworfen. Durch die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den Gründungs- und Kapitalerhöhungsurkun- den, die sich aus dem verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag ergeben ha- ben sollen, sollte – insbesondere gegenüber den Investoren – eine von der tatsäch- lichen Situation abweichende finanzielle Lage der F._____ AG vorgespiegelt wer- den. Durch diese Urkundenfälschungen bzw. Scheinerklärungen sollten wiederrum die Investoren zu Investitionen veranlasst werden, wobei sich die Beschuldigten 1 bis 3 schliesslich aus den Investorengeldern bezahlt machen wollten. Folglich ziel- ten die den Beschuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Urkundenfälschungen unmittelbar auf die Benachteiligung der Investoren ab und können als Vorbereitungshandlung für die anschliessende ungetreue Geschäftsbesorgung betrachtet werden. Demzu- folge kommt den Investoren – entgegen den Ausführungen der Verteidiger – Pri- vatklägerstellung zu. Die Privatklägerstellung der Privatklägerin 5 ist demgegen- über unbestritten (vgl. act. 109 Rz. 153) und veranlasst zu keinen Bemerkungen.
E. 1.4 Die Prüfung, ob den Investoren gestützt auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Parteistellung zukommen könnte, kann bei diesem Ergeb- nis sowie dem Umstand, dass einerseits die Beschuldigten 1 bis 3 freizusprechen und andererseits die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 auf den Zivilweg zu verwei- sen ist, grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist hierauf dennoch kurz einzugehen. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist grundsätzlich zutreffend, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft grundsätzlich weder die Aktionäre noch die Ge- sellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt sind (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung erscheint es überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Ak- tionärs der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dies gilt umso mehr, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Aktionär ein Totalverlust seines Gesell-
- 57 - schaftsanteils entstand (vgl. BGer 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3.). Vor- liegend handelt es sich bei den Investoren um Aktionäre der F._____ AG, die mit Urteil vom 20. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet wurde (act. 1/06-01-01-446). Zwar erfolgte die Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels. Dieser könnte jedoch mit dem vorliegende Strafverfahren zusammenhängen, was schlussendlich aber offenge- lassen werden kann. Schliesslich ist bei den Investoren nach Abschluss des Liqui- dationsverfahrens mit einem (zumindest Teil-)Verlust ihrer Gesellschaftsanteile zu rechnen (vgl. auch act. 1/04-61-01-113 ff.), womit sie direkt geschädigt wären.
E. 1.5 Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 und 3 ist kein Interessenskonflikt aufgrund der Vertretung sämtlicher Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft ersichtlich. Das mit der Liquidation der Privatkläge- rin 5 beauftragte Konkursamt Oerlikon-Zürich, welches offensichtlich in keiner Be- ziehung zu den weiteren Privatklägern steht, hat die Rechtsanwälte Y1._____ und Y2._____ – nebst Y3._____ – mit deren Vertretung betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft und Geltendmachung von Zivilansprüchen beauftragt (act. 1/07- 11-01-770). Ferner geht aus der Eingabe vom 13. Oktober 2025 sowie den Aus- führungen von Rechtsanwalt Y1._____ anlässlich der Hauptverhandlung eindeutig hervor, dass zwischen den einzelnen Privatklägern und deren individuellen Inter- essen – sofern dies angezeigt ist – unterschieden wird (vgl. act. 87; act. 108; act. 118).
2. Res iudicata
E. 2 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
3. Juli 2024 Anklage gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung etc. (act. 1/01-71-01-000001 ff.). Aus rein gerichtsorganisatorischer
- 14 - Massnahme wurde für jeden Beschuldigten eine separate gerichtliche Geschäfts- nummer eröffnet (GG240069-C bis GG240071-C), was allerdings keine Verfah- renstrennung darstellte. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um sich zu diversen Punkten betreffend die Aktenfüh- rung zu äussern (vgl. act. 10). Nach Akteneinsicht (vgl. act. 19; act. 21) nahm sie hierzu innert erstreckter Frist (vgl. act. 19; act. 35 f.) mit Eingabe vom 25. März 2025 Stellung (act. 38). Mit Eingaben vom 7. März 2025 bzw. 8. Mai 2025 reichten die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 Stellungnahmen ein (vgl. act. 31 f.; act. 48 f.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf Mon- tag, 19. Januar 2026, Dienstag, 20. Januar 2026, Donnerstag, 22. Januar 2026 so- wie für die Urteilseröffnung auf Donnerstag, 26. Februar 2026 (zzgl. mehrerer Re- servetage) vorgeladen. Gleichzeitig wurde einerseits den Privatklägern 1 bis 6 Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen und andererseits den Be- schuldigten 1 bis 3 zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 55). Innert je- weils mehrfach erstreckter Frist (vgl. act. 57; act. 67; act. 79; act. 85) stellten die Beschuldigten 2 und 3 Beweisanträge (act. 78; act. 89 f.), die sodann mit Verfügun- gen vom 5. September 2025 bzw. vom 1. Dezember 2025 einstweilen abgewiesen wurden (vgl. act. 81; act. 93). Ebenfalls innert mehrfach erstreckter Frist (vgl. act. 61; act. 75; act. 83) bezifferten und begründeten die Privatkläger 1 bis 6 ihre Zivilforderungen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (act. 87 f.). Mit Eingabe vom
29. Juli 2025 stellte und begründete die Staatsanwaltschaft bereits vor der Haupt- verhandlung ihre Einziehungsanträge (act. 59 f.).
E. 2.1 Dem Beschuldigten 1 ist für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist für die Beschul- digten 2 und 3 die Entschädigung deren amtlichen Verteidigung festzulegen.
E. 2.2 Sowohl die Entschädigung der amtlichen als auch der erbetenen Verteidi- gung richtet sich nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 135 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen
- 67 - Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde betragen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren vor den Einzelgerichten beträgt zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und jene vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Bei zusätzlichen Aufwänden werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, die in der Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag die Grundgebühr höchstens verdoppelt (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 AnwGebV).
E. 2.3 Das vorliegende Strafverfahren fällt in die Zuständigkeit des Einzelgerichts. Aufgrund des Aktenumfangs, die Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen deren Praxis bei Straffällen vor dem Einzelgericht
– die Anklage vor Gericht vertrat, erscheint es als angemessen, auf die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten abzustellen. Weiter ist für die zusätzlichen Verhand- lungstage sowie die vor der Verhandlung weiteren angefallenen Aufwendungen ein Pauschalzuschlag zu gewähren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er- scheint eine pauschale Entschädigung für das Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen.
E. 2.4 Betreffend die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingereichten Ho- norarabrechnungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Rechnungen zwischen 4. April 2017 bis und mit 10. Januar 2022 einen Stundenansatz von Fr. 360.– aufweisen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV und unter Be- rücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles – zum damaligen Zeitpunkt stand noch u.a. der Straftatbestand des Betruges im Raum – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 350.–. Dementsprechend ist die Honorarnote um Fr. 3'411.85 zu reduzieren. Für den Zeitraum nach Anklageerhebung wurden ca. Fr. 48'603.30 veranschlagt, wobei der Zeitaufwand für die Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurde. Wie vorstehend ausgeführt, erweist sich für das Ge- richtsverfahren eine Pauschale von Fr. 50'000.– als angemessen, womit die Ent- schädigung des Beschuldigten 1 auf Fr. 246'130.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Vertei-
- 68 - digung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO).
E. 2.5 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 reichte bereits im Vorverfah- ren zwei Honorarnoten über Fr. 47'032.80 sowie Fr. 34'641.25 ein (act. 1/01-80-01- 012; act. 1/07-21-06-473A), woraufhin in diesem Umfang zwei Akontozahlungen in Höhe von total Fr. 81'674.05 entrichtet wurden (vgl. act. 1/01-80-01-009 f.; act. 1/07-21-06-479 f.). Betreffend die Akontozahlung vom 21. Februar 2024 ist dar- auf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt – Fr. 34'641.25 in Rechnung gestellt und dieser Betrag auch in der Erwägung genannt wurde. Verfügt wurde sodann die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 36'641.25 (vgl. act. 1/07-21-06-479 f.). Hierbei dürfte es sich um einen Tippfehler gehandelt haben, da entsprechend dem Konto- auszug und auch dem Kostenblatt effektiv Fr. 34'641.25 ausbezahlt wurden. Die ausgewiesenen Leistungen für das Vorverfahren bzw. vor Anklageerhebung, wo- von ca. 65.58 Stunden der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Hono- rarnote vom 18. Januar 2025 [recte: 2026] zu entnehmen sind (vgl. act. 112/1-3), erscheinen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für das ge- richtliche Verfahren erscheint – wie oben ausgeführt – ein pauschale Entschädi- gung von Fr. 50'000.– als angemessen. Folglich ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten 2 auf gesamthaft Fr. 153'850.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen, wovon Fr. 81'674.05 bereits via Akontozahlung aus- gerichtet wurden.
E. 2.6 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 reichte ebenfalls bereits im Vorverfahren eine Honorarnote über Fr. 70'727.45 ein (act. 1/07-06-11-226 ff.), woraufhin eine Akontozahlung in dieser Höhe entrichtet wurde (vgl. act. 1/07-06- 11-236 f.). Die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 ausgewiesenen Leistungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ein- gereichten Honorarnote sowie der pauschalen Entschädigung von Fr. 50'000.– für das gerichtliche Verfahren ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 auf gesamthaft Fr. 144'000.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzu- setzen, wovon Fr. 70'727.45 bereits via Akontozahlung ausgerichtet wurden.
- 69 -
3. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten 2 und 3
E. 3 Anklageprinzip
E. 3.1 Rechtliches
E. 3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Ver- fahren verursachten Reisekosten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z. B. für Aktenstudium, werden üblicher- weise nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 429 N 8). Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Re- geln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Als Massstab der Obliegenheit zur Schadensminderung gilt das Verhalten, welches vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden alleine haft- bar wäre (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 25).
E. 3.1.2 Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Strafbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237, E. 1.3.1.). Wird die beschuldigte Person von der Straf- behörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gut- geheissen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a).
E. 3.2 Beschuldigter 2
E. 3.2.1 Der Beschuldigte 2 beantragt, ihm sei eine persönliche Entschädigung in Höhe von Fr. 54'850.– zuzusprechen (act. 110/1 S. 167) und reichte eine Aufstel-
- 70 - lung seiner Aufwände im Zusammenhang mit seiner Verteidigung ein (Prot. S. 164; act. 111/8).
E. 3.2.2 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 machte – auch auf Nachfrage (vgl. Prot. S. 164) – keinerlei Ausführungen zu seinem geltend gemachten Entschädi- gungsanspruch. Es bleibt somit unklar, worauf er seinen Entschädigungsanspruch konkret stützt. Zwar ist aufgrund der eingereichten Aufstellung davon auszugehen, dass er u.a. eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand für die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Allerdings machte er keine Angaben dazu, wes- halb bzw. ob er aufgrund dieser Einvernahmen eine Erwerbseinbusse erlitt. Ferner ist unklar – und wurde vom Beschuldigten 2 auch nicht erläutert –, woraus sich der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ergeben soll. Belege für einen Lohn- oder Erwerbsausfall aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen fehlen gänzlich. Bei der zweiten Aufstellung findet sich einzig die Bemerkung «Ar- beit beiAnwalt u. Vorbereit. gem. Aufz Z._____ grün: Vorber.» (vgl. act. 111/8). Es erschliesst sich nicht, was an den dort aufgeführten Tagen jeweils konkret gemacht worden sein soll. Hinzu kommt, dass – wie vorstehend ausgeführt – private Auf- wendungen und Zeitausfälle für Aktenstudium grundsätzlich nicht entschädigt wer- den. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 2 zufolge fehlender Begründung und Belege keine Aufwandsentschädigung zuzusprechen.
E. 3.3 Beschuldigter 3
E. 3.3.1 Der Beschuldigte 3 beantragt einerseits die Zusprechung von Schadener- satz in Höhe von EUR 32'812'500.– für die Differenz des Wertes seiner Aktien an der F._____ AG i.L. im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung und heute (vgl. act. 115 S. 62 f.; act. 116/3). Andererseits fordert er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'517'333.– für seinen Verdienstausfall (act. 115 S. 63 f.). Seine Scha- den- und Entschädigungsansprüche richtet er gegenüber dem Staat und macht diese gestützt auf Art. 429 StPO geltend, weshalb es sich nicht um eine Staatshaf- tungsklage handle (Prot. S. 168).
- 71 -
E. 3.3.2 Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachten Schadenersatz- sowie Ver- dienstausfallansprüche sind weder rechtsgenüglich begründet noch belegt, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen sind.
E. 3.3.3 Weiter beantragt der Beschuldigte 3 den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallenen Reisespesen von EUR 1'657.– für den Transport und Fr. 820.– für die Hotelübernachtungen.
E. 3.3.4 Die mehrtägige Hauptverhandlung fand zwischen Montag, 19. Januar 2026 und Donnerstag, 22. Januar 2026 statt, wobei Freitag, 23. Januar 2026 als Reser- vetag vorgeladen wurde (vgl. act. 55). Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachte Entschädigung für die Hotelübernachtungen zwischen 17. Januar 2026 und 24. Ja- nuar 2026 in Höhe von Fr. 820.– ist ausgewiesen (act. 116/5) und war aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auch notwendig. Folglich sind ihm die entstan- denen Kosten für das Hotelzimmer in Höhe von Fr. 820.– zu erstatten.
E. 3.3.5 Betreffend die geltend gemachten Transportkosten in Höhe von EUR 1'657.– führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Prozessakten in physischer Form beim Prozess zur Verfügung haben wollen, weshalb er einen entsprechenden Kleintrans- porter (inkl. Fahrer) habe mieten müssen (act. 115 S. 64). Wie ausgeführt trifft die beschuldigte Person eine Schadenminderungspflicht. Zwar ist der grosse Umfang der Prozessakten unbestritten, allerdings sind diese praktisch vollumfänglich in elektronischer Version verfügbar. Die physischen Akten waren zudem am hiesigen Gericht vorhanden und die entsprechenden Aktenstücke hätten im Rahmen der Hauptverhandlung – sofern notwendig – eingesehen werden können. Folglich be- stand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung keine Notwendigkeit dafür, einen Kleintransporter inkl. Fahrer zu mieten. Einzelne besonders wichtige Dokumente hätten – sofern die elektronische Version nicht genügt hätte – auch im Zug oder Flugzeug mitgeführt werden können. Für die Hin- und Rückreise von Wien ist der Beschuldigten 3 somit mit einem Pauschalbetrag zu entschädigen. Ein Hin- und Rückflug von Wien nach Zürich Flughafen kostet ca. zwischen Fr. 200.– und Fr. 250.–; ein retour Zugticket von Zürich Flughafen nach Bülach beträgt ca. Fr. 10.–. Zugtickets von Wien nach Bülach kosten ca. EUR 160.– bis EUR 260.–.
- 72 - Es erscheint angemessen, den Beschuldigten für seine Reisekosten mit einer Pau- schale von Fr. 260.– zu entschädigen.
E. 3.3.6 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 3 für seine Reisespesen eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1’080.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
4. Entschädigungsansprüche der Privatkläger 1 bis 4 und 6 Wie soeben ausgeführt, sind die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizu- sprechen und die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 ist auf den Zivilweg zu verwei- sen. Da die Beschuldigten 1 bis 3 zudem nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig sind, ist den Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die beim Beschuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024 beschlagnahmten Papierakten und weiteren Gegenstände im Num- mernkreisen 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) werden dem Be- schuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft der Ur- teile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Papierakten und weiteren Ge- genstände bei den Prozessakten belassen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Februar 2024 beschlagnahmten oder sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten 1 – sofern Sie ihm nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- ausgegeben:
• Teil von Asservat-Nr. A010’525’867: 1 Couvert weiss mit Aktienzertifikat Nr. 3, Namenaktien A._____ in N._____, 31'250 Stück sowie 1 Couvert weiss mit Aufschrift H._____ und Stempel F._____ AG mit Aktienzertifi- kat Nr. 4, Namenaktien H._____ in BI._____ ZH, 31'250 Stück
• Asservat-Nr. A010’525'890: 1 Schmuckschachtel mit 3 gelblichen Stei- nen, 1 Schmuckschachtel Ring (Weissmetall) mit diamantartigem Stein sowie 1 Schmuckschachtel mit 2 Ohrsteckern, Weissmetall mit diamant- artigen Steinen
- 74 -
• Asservat-Nr. A010’525'925: Herrenarmbanduhr Brequet 1642G, Chronographe
• Asservat-Nr. A010’525'947: Herrenarmbanduhr Brequet 2343, Ref. 5460
• Asservat-Nr. A010’525’969: Herrenarmbanduhr Patek Philipp
• Asservat-Nr. A010’525’981: Herrenarmbanduhr Brequet 5495
• Asservat-Nr. A010’526’008: Herrenarmbanduhr Brequet 5086
• Asservat-Nr. A010’526’031: Herrenarmbanduhr Omega
• Asservat-Nr. A010’526’053: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’086: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’100: Herrenarmbanduhr Baume & Mercier
• Asservat-Nr. A010’526’111: Herrenarmbanduhr Vacherin & Constatin
• Asservat-Nr. A010’526’122: Herrenarmbanduhr Withings
• Asservat-Nr. A010’526’133: 35 Stück Manschettenknöpfe
• Asservat-Nr. A010’535’292: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’305: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’327: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’338: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’394: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’430: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’463: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’485: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’532: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’554: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’576: USB Memory Stick
- 75 -
• Asservat-Nr. A010’535’634: Datenträger, 0889.16.24.M01
• Asservat-Nr. A010’535’645: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’667: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’690: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’563’709: Datenträger, 0889.16.02.H01
• Asservat-Nr. A010’563’721: Datenträger, 0889.16.03.H01
• Asservat-Nr. A010’563’743: Datenträger, 0889.16.17.H01 Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 3.4 Da die Beschlagnahmung aufgrund der Freisprüche aufzuheben ist und die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – betreffend die Berechtigung der Beschuldig-
- 66 - ten 1 und 3 an den Aktienzertifikaten Nr. 1 und Nr. 2 unklar ist, sind sie dem Be- schuldigten 1, bei dem sie auch sichergestellt wurden, innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- auszugeben. Dem Beschuldigten 3 ist allerdings gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Urteile anzusetzen, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzuheben. Sofern der Beschuldigte 3 diese Zivilklage innert Frist anhebt, verbleiben die Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei der Asservaten-Triage, wo- bei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuord- nen haben wird. Werden jedoch innert den vorgenannten Fristen weder ein Begeh- ren auf Herausgabe noch eine Zivilklage anhängig gemacht, wird ein Verzicht an- genommen. In diesem Fall werden sie vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra- rio). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Entschädigung der erbetenen und amtlichen Verteidigung
E. 4 Klinische Studien oder verlässliche Arztberichte hätten nicht existiert. 5. Die «In- telligente Hygienekappe» habe nicht existiert. 6. Der «Auszug aus der Parameter- liste», der angebliche Messbereiche bezeichnet habe, habe offen gelegt, dass die- ser Auszug auf Fantasien und nicht auf Fakten basiert habe. 7. Beim Beschuldig- ten 3 seien erhebliche Realitätsverschiebungen zutage getreten.
E. 4.1 Wie vorstehend ausgeführt, haben die Investoren Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert, wozu sie auch berechtigt waren. Ebenfalls konsti- tuierte sich die Privatklägerin 5 mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (act. 1/07-11-01- 768). In ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 beantragten die Privatkläger 1 bis 6 die Zusprechung diverser Schadenersatzansprüche (vgl. act. 87).
E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000001 ff.), sie seien die Gründer und die ersten Aktionäre so- wie bis am 23. August 2016 die Verwaltungsräte der F._____ AG gewesen. In ihren Funktionen seien sie für die fremden Vermögen der F._____ AG i.G. sowie der F._____ AG vermögensfürsorgepflichtig gewesen.
E. 4.1.2 Ab dem 14. Juli 2015 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 vorvertraglich und ab dem 14. August 2015 gestützt auf einen Beratungsvertrag zwischen der L._____ AG – für die die Beschuldigten 1 und 2 tätig gewesen seien – und der F._____ GmbH, Wien – für die der Beschuldigte 3 tätig gewesen sei – aus Mangel an ech- ten, zahlenden Kunden, zwei sich gegenseitig zu einem Ganzen ergänzende Ge- schäftsmodelle betrieben. Beim 1. Geschäftsmodell habe der Beschuldigte 3 und dessen F._____ GmbH, Wien ein echtes aber unverkäufliches Medizinalprodukt (das S._____) eingebracht, das der Beschuldigte 3 fortan trotz der ihm bekannten Unverkäuflichkeit doch noch zu Geld habe machen wollen. Beim 2. Geschäftsmo- dell hätten die Beschuldigten 1 und 2 im Namen der Beratungsfirma L._____ AG trotz ihres Wissens um die Unverkäuflichkeit des Medizinalprodukts massiven Ver- triebs- und Beratungsaufwand (Investorensuche, Erstellung Werbematerialien, Reisen etc.) generiert. Alle drei Beschuldigten hätten sich schliesslich aus Investo- rengeldern und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen bezahlt machen wollen.
E. 4.1.3 Am 17. Dezember 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 eigenhandschriflich den Vertrag vom 14. August 2015 durch einen neuen Beratungsvertrag mit prak- tisch gleichem Inhalt ersetzt haben. Als Parteien habe dieser neue Beratungsver-
- 22 - trag nun jedoch die L._____ AG und die F._____ AG i.G., Zürich aufgeführt. So- dann sollen die Beschuldigten 1 bis 3 diesen unterzeichnet und auf den 30. Juli 2015 rückdatiert haben. Am 14. bzw. 26. Januar 2016 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 sodann zu dritt die F._____ AG gegründet und in den Folgemonaten gemein- sam mittels mehrerer Kapitalerhöhungen Investorengelder eingeworben und die im Jahr 2015 aufgelaufenen Honoraraufwände, die für die F._____ AG nutzlose, ge- schäftsmässig nicht begründete Aufwände dargestellt hätten, im Betrag von EUR 351'000.– (zzgl. MwSt. von 8%), was insgesamt Fr. 401'824.80 (entspre- chend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) entsprochen habe, treuwid- rig zu Lasten der F._____ AG bezahlt.
E. 4.1.4 Ferner hätten die Beschuldigten 1 bis 3 entgegen den Vorschriften des gel- tenden Obligationenrechts innert drei Monaten nach Gründung der F._____ AG kei- nen rechtsgültigen Beschluss im Sinne von Art. 645 OR gefasst, weshalb diese nie Schuldnerin des Beratungshonorars geworden sei.
E. 4.1.5 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 und 2 zusammen- gefasst vor, sie hätten in den Vertriebsunterlagen und Verhandlungen mit Investo- ren Produkteigenschaften und eine Marktnachfrage vorgetäuscht, die jedoch nicht existiert haben sollen. Dadurch sollen die Beschuldigten 1 bis 3 keine klagbaren, geschäftsmässig begründete Honoraransprüche generiert und dadurch ihre Treue- pflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt haben. Zu- nächst sollen die Beschuldigten 1 bis 3 vom Inhalt des Muster-Vertriebsdokuments, das am 3. September 2015 erstellt worden sei, Kenntnis gehabt haben. Auf dessen Basis sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in den später jeweils auf die Kunden zuge- schnittenen Dokumenten u.a. tatsachenwidrig behauptet haben, dass ein Auftrags- volumen («contract volumes») von mehr als EUR 100 Mio. für die nächsten drei Jahre gesichert sei.
E. 4.1.6 Am 21. September 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. von folgenden Tatsachen Kenntnis gehabt haben: 1. Das S._____ habe einzig den Trans Epider- mal Water Loss (TEWL), den von der Haut abgegebenen Wasserdampf messen können, sei seit März 2012 u.a. von der Schweizer Firma U._____ feilgeboten worden und habe sich als unverkäuflich erwiesen. 2. Der Be-
- 23 - schuldigte 3 soll gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 mit Verkaufsprognosen für das Jahr 2015 absehbare Umsätze von EUR 2 Mio. bis EUR 3 Mio. vorgetäuscht haben, die sich in Luft aufgelöst hätten. 3. Es seien nicht im entferntesten nachvoll- ziehbare Ansätze für eine Glukose- oder Cholesterinmessung ersichtlich gewesen.
E. 4.1.7 Trotz dieser Ausgangslage sollen die Beschuldigten 1 und 2 als Vertreter der Leistungserbringerin L._____ AG und der Beschuldigte 3 als Vertreter der Leis- tungsbezügerin F._____ GmbH, Wien, weiterhin grossen Beratungs- bzw. Honora- raufwand für EUR 500.– die Mann-Stunde erbracht haben, indem die Beschuldig- ten 1 bis 3 u.a. zwischen dem 22. bis 30. September 2015 ein Proof of Concept ausgearbeitet und ersten Investoren zugestellt haben sollen. In der Folge sei es zwischen September 2015 und Dezember 2015 zu Treffen mit potentiellen Inves- toren gekommen, bei denen (sich zum Teil wechselnde) falsche Angaben präsen- tiert worden sein sollen.
E. 4.1.8 Durch all diese Handlungen sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in Mittäterschaft ihre Treuepflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt und dieses u.a. in Gefahr gebracht haben, geschäftsmässig nicht begründeten Auf- wand tragen zu müssen, was sie auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten.
E. 4.1.9 Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten grund- sätzlich bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
E. 4.2 Die Investoren begründeten ihre Forderungen zusammengefasst damit, sie hätten in unterschiedlicher Höhe in die F._____ AG investiert (act. 87 Rz. 9 ff.). Auf- grund verschiedener Falschbeurkundungen bzw. der Erschleichung falscher Beur- kundungen durch die Beschuldigten 1 und 3 sei es zur Schwindelgründung der F._____ AG gekommen, die im Zeitpunkt der Gründung bereits im Umfang von mehr als Fr. 400'000.– überschuldet gewesen sei (act. 87 Rz. 15 ff). Sie hätten ein- zig auf Basis dieser Täuschung ihren Entscheid zum Kauf der Aktien gefällt und seien in der Folge zu Schaden gekommen. Bei Kenntnis über das bereits mit der Gründung der F._____ AG geschaffenen rechtswidrigen Konstrukts, hätten sie nicht investiert (act. 87 Rz. 18).
E. 4.2.1 Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren überwiegend die Aussage bzw. verwies er auf seine eingereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06). An- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2023
- 24 - äusserte er sich einzig zu Beginn der Einvernahme zu den Vorwürfen (vgl. act. 1/05-06-31-001 ff.). Er führte dabei zusammengefasst aus, der Beschuldigte 2 habe im Sommer 2015 über einen Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte 3 auf der Suche nach einer Beratungsfirma gewesen sei. Es sei das Ziel gewesen, das S._____ international auf den Markt zu bringen und zu skalieren, wobei dieser Prozess aus der Schweiz gesteuert werden sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, in der Schweiz eine AG zu gründen, wobei die Kosten und Erlöse ausschliesslich bei dieser angefallen wären. Im Sommer 2015 sei der Beratungsvertrag mit der F._____ GmbH von Seiten der L._____ AG von ihm und dem Beschuldigten 2 un- terzeichnet worden. Im Vertrag sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass die Be- ratungshonorare bis zur Einwerbung einer Finanzierung der AG gestundet seien, da die Leistungen der L._____ AG nicht für die F._____ GmbH, sondern für die zu gründende AG erbracht worden seien. Die Leistungen der L._____ AG seien pro- fessionell und sachlich begründet gewesen sowie allesamt im Sinne des Skalie- rungsprojekts erfolgt. Er sei damals (und auch heute) vom Potenzial des S._____s überzeugt gewesen, ansonsten er nicht über acht Monate hinweg umfangreiche Beratungsdienstleistungen erbracht und diese gestundet hätte. Die Überweisung der geschuldeten Honorare sei in allen Fällen im Vorfeld mit dem Beschuldigten 2 abgesprochen gewesen und im Einklang mit der Einschätzung der Anwaltskanzlei V._____ erfolgt. Die Rückschläge bei der F._____ AG seien nicht am fehlenden Potenzial dieses Start-ups oder der F._____ Technologie erfolgt, sondern aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 3 (act. 1/05-06-31-005 ff. F/A 536).
E. 4.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die L._____ AG habe die F._____ GmbH bei einer Ansiedlung in der Schweiz beratend unterstützen sollen; Ziel sei die internationale Ausrollung und Skalierung des S._____s gewesen (Prot. S. 37, 73). Es sei das Ver- ständnis aller Beteiligter gewesen, eine neue Gesellschaft in der Schweiz zu grün- den und diese zu finanzieren (Prot. S. 39). Die F._____ GmbH sei im Beratungs- vertrag einzig eine Platzhalterin für die AG gewesen (Prot. S. 39, 41). Sie hätten zu Beginn der Due Diligence noch keine Gesellschaft bezeichnen können, sondern nur, dass es eine neue geben sollte, diese separat finanziert werden und die Erlöse
- 25 - bei dieser neue Gesellschaft anfallen sollten (Prot. S. 40). Ihm sei die finanzielle Situation der F._____ GmbH bzw. jene des Beschuldigten 3 bekannt gewesen, weshalb es für ihn wichtig gewesen sei, im Beratungsvertrag klarzustellen, dass sämtliche Aufwendungen bis zur Einwerbung der Finanzierung gestundet würden (Prot. S. 40 f., 44 f.). Es sei zutreffend, dass beim «neuen» Beratungsvertrag das alte Datum verwendet worden sei, da sie hätten zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht der Beschuldigte 3 oder dessen GmbH die Kosten zu tragen hätten. Nutznies- ser sei ausschliesslich die AG mit zahlreichen positiven Ereignissen gewesen. Mit dieser Datierung hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit der L._____ AG vom ersten Tag an der AG zugute gekommen sei (Prot. S. 42, 46). Er sei ab- solut der Meinung, dass der rückdatierte Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 46). Die Beratungstätigkeiten hätten beispielsweise die Suche von Mitarbeitern, die Vorbereitung von klinischen Studien, das Erstellen ei- nes Steuerrulings sowie das Ansiedeln der Gesellschaft umfasst (Prot. S. 46). Die Zahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– seien von seiner Sekretärin nach Ab- stimmung mit dem Beschuldigten 2 und ihm (dem Beschuldigten 1) ausgeführt wor- den (Prot. S. 48). Er und der Beschuldigte 2 seien von der Marktfähigkeit und dem Erfolg des S._____s überzeugt gewesen; er sei es auch heute noch (Prot. S. 45, 76). Es habe eine Nachfrage für das S._____ gegeben. Aus seiner Sicht hätten klinische Studien gefehlt, woran sie hätten arbeiten wollen, um diesen Markterfolg herzustellen (Prot. S. 73, 75). Die Gesellschaft sei finanziell gut dagestanden und sie hätten mit Herrn W._____ einen erfahrenen Vertriebschef gehabt. Sie hätten sich in einer typischen Phase eines Aufbaus einer Gesellschaft befunden (Prot. S. 73).
E. 4.3 Die Privatklägerin 5 begründet ihre Forderung damit, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag vom 14. Juli 2015 durch einen neuen, praktisch identischen Beratungsvertrag ersetzt und auf den
30. Juli 2015 zurückdatiert. Gestützt auf diesen «neuen» Beratungsvertrag seien von ihren Konten ein Betrag von insgesamt EUR 351'000.– plus MwSt. von 8% an die L._____ AG und die M._____ Capital AG überwiesen worden. Da diese Über-
- 61 - weisungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Privatklägerin 5 darstelle, stehe ihr ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe gegenüber den Be- schuldigten 1 und 3 zu (act. 87 Rz. 29 f.).
E. 4.3.1 Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er zusammengefasst zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausführte, sie (der Beschuldigte 1 und 2) hätten die Due Diligence bezüglich F._____ sehr ernst genommen (act. 1/05-18-01-007 F/A 13). Sie seien mit der Liquidität vorsich- tig umgegangen und hätten die Beträge aus dem Beratungsvertrag mehrheitlich gestundet (act. 1/05-18-06-004 F/A 111; act. 1/05-18-21-018 F/A 276). Vom Au-
- 26 - genblick an, indem beschlossen worden sei, zwecks Skalierung eine AG zu grün- den und die dazu wesentlichen Vermögenswerte der AG zu übertragen, seien alle Aktivitäten der L._____ AG zu Nutzen und Schaden der zu gründenden AG gewe- sen. Dieser Augenblick sei der Abschluss des Skalierungs- und Finanzierungsver- trags zwischen der L._____ und der F._____ GmbH im Sommer 2015 gewesen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die AG für alle Leistungen aufkommen müsse (act. 1/05-18-06-009 F/A 125; act. 1/05-18-87-011 F/A 774; act. 1/05-18- 92-010 F/A 908). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn
– wahrscheinlich im Spätherbst 2015 – darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt umgeschrieben werden müsse (act. 1/05- 18-06-009 f. F/A 125). Er könne sich noch vage daran erinnern, dass ihm das Ver- tragsdatum des zweiten Beratungsvertrags merkwürdig erschienen sei; er habe den Abschluss des Vertrags mit diesem Datum als unproblematisch erachtet (act. 1/05-18-06-010 F/A 125). Noch nie habe er in einem Beratungsprojekt nutz- lose Beratungsaufwände generiert (act. 1/05-18-61-008 F/A 637). Alle seine Aktivi- täten seien vertragsmässig und im Sinne des Skalierungsauftrags gewesen (act. 1/05-18-61-010 F/A 640; act. 1/05-18-86-009 f. F/A 755). Er habe vom Beschuldigten 1 von den Abschlagszahlungen, die im Au- gust 2016 getätigt worden seien, zeitnah erfahren und sei dann komplett konster- niert gewesen, da dies der Abmachung, dass die Zahlungen gestundet würden, widersprochen habe (act. 1/05-18-06-013 F/A 134; act. 1/05-18-71-004 F/A 665). Ihm hätten alle Zahlungen mit den Beträgen EUR 81'000.– nicht gepasst (act. 1/05- 18-06-029 F/A 168; act. 1/05-18-11-003 F/A 177; act. 1/05-18-21-030 F/A 293). Ihm habe die Beschäftigung mit dem Beschuldigten 3 und den Unterlagen gezeigt, dass es ein interessantes Produkt sei (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Er sei damals und auch heute davon überzeugt, dass die Technologie und die Anga- ben vom Beschuldigten 3 substantiell gewesen seien bzw. die Funktionalität an ver- schiedenen Stellen festgestellt worden sei (act. 1/05-18-21-004 F/A 247; act. 1/05- 18-51-013 F/A 555). Feldtests würden nie klinische Studien substituieren; diese seien zur Auslösung der Nachfrage zentral (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, das der Beschuldigte 3 unter klinischen
- 27 - Studien etwas anderes als die Allgemeinheit verstanden habe (act. 1/05-18-21-009 F/A 256; act. 1/05-18-46-017 F/A 520). Dass einer der Ärzte aus dem Prospekt her- ausgelesen habe, das S._____ sei ein Thermometer, zeige, wie unprofessionell die Unterlagen gewesen seien (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es sei klar gewesen, dass eine zentrale Aufgabe die attraktive Gestaltung des Marketing Tools sein würde (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208; act. 1/05-18-21-006 F/A 250). Ihn habe fas- ziniert, dass das Gerät bei der Diagnose des weissen Hautkrebses helfen. Hierbei sei ein ganz wichtiger Moment bei der Investorenpräsentation gewesen, als der Investor seine Baseball Cap abgelegt und den Beschuldigten 3 gebeten habe, an einem Punkt den TEWL-Wert zu messen. Der Messewert sei frappant unterschied- lich zwischen Stirn und anderen Punkten am Kopf gewesen. Der Investor habe dann gesagt, dass er hier weissen Hautkrebs habe. Dies sei für ihn ein Wow-Mo- ment gewesen (act. 1/05-18-16-007 F/A 208; act. 1/05-18-41-014 F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508). Das Wort «unverkäuflich» sei nicht richtig; richtig sei «unverkauft». Ein Nicht- verkauf könne verschiedene Ursachen haben. Ein Aspekt könne sein, dass zu we- nige Anstrengungen im Marketing stattgefunden hätten. Es stelle sich auch die Frage, wie viele Studien es gebe, wie diese gemacht worden seien und ob es einen Star-Arzt gebe (act. 1/05-18-16-020 F/A 235; act. 1/05-18-51-013 F/A 555; act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05-18-71-015 F/A 685). Die Anstrengungen von ihm und dem Beschuldigten 1 seien genau darauf hinausgelaufen, dass sie den Beschuldigten 3 stark gefordert hätten, etwas zu machen. Dies habe letztlich zu einem Indikationsworkshop im Jahr 2016 geführt. Es habe dann Konflikte mit dem Beschuldigten 3 gegeben, der der Meinung gewesen sei, es gebe Studien und das reiche; er habe die Unterlagen für perfekt gehalten (act. 1/05-18-16-020 F/A 235). Es habe auch Konkurrenzprodukte gegeben, die gegenüber dem S._____ gewisse Nachteile gehabt hätten (act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05- 18-71-010 f. F/A 679).
E. 4.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sein Studienkollege, Herr AA._____, habe ihm von einem interessanten Produkt im Medizinalbereich berichtet, und dass er den Be-
- 28 - schuldigten 3 kenne, der skalieren und in der Schweiz die Produktion starten möchte. Da es auch ein Fall der Finanzierung gewesen sei, habe er (der Beschul- digte 2) sich an den ihm bekannten Beschuldigten 1 gewandt (Prot. S. 50). Ihm und dem Beschuldigten 1 sei von Anbeginn klargewesen, dass die F._____ GmbH die Beratungskosten nicht hätte bezahlen können. Das Projekt sei allerdings ohnehin auf die zu gründende AG ausgerichtet gewesen, bei der alle Kosten, Erlöse und die wichtigsten Vermögensgegenstände eingeflossen wären (Prot. S. 52, 56). Er habe in seinem Geschäftsleben immer wieder erlebt, dass man ein vordatiertes Datum wählte; er habe allerdings beim Beschuldigten 1 nachgefragt, ob dies okay sei, was dieser bestätigt habe (Prot. S. 54). Sie (die Beschuldigten 1 bis 3) seien die Ver- waltungsräte und die Gründer gewesen. Es sei dann durch konkludentes Verhalten zu dieser Übernahme gekommen, was für ihn den praktischsten und völlig korrekte Weg dargestellt habe (Prot. S. 57). Für ihn sei selbstverständlich gewesen, dass der Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 57). Die Teilzahlungen in Höhe von EUR 405'000.– seien – mit Ausnahme der ersten Teil- zahlungen im März und Juli 2016 –nicht mit ihm abgesprochen gewesen (Prot. S. 59). Sie hätten vom Charakter her typische Startup-Management-Aufgaben er- bracht. Er habe seine Aufgabe so verstanden, dass er die Aufbauarbeit – zusam- men mit den Beschuldigten 1 und 3 – leiste (Prot. S. 61). Sie hätten bei der Projekt- Planung angefangen, seien dann in eine Due Diligence reingegangen und hätten dann einen Businessplan erstellt. Diese Aufgaben seien Voraussetzungen für das Funding gewesen. Erst mit dem Funding hätten dann Rekrutierungen durchgeführt, Vertriebsaktivitäten sowie die Produktionsplanungsaktivitäten gemacht werden können (Prot. S. 61). Es sei damals nicht entscheidend gewesen, was die GmbH verkauft habe, sondern wo auch die richtigen Vertriebsressourcen bestanden hät- ten. Herr W._____ sei ein Profivertrieb gewesen, bei dem sie die Verkaufsunterla- gen professionalisiert hätten. Die klinischen Studien und die Händlerbeziehungen, bei denen Herrn W._____ mit den Händlern auf Tuchfühlung gegangen sei, könne man nicht mit der «One-Man-Show» der F._____ GmbH vergleichen (Prot. S. 86). Die F._____ AG hätte ein Erfolg werden sollen (Prot. S. 81). Das S._____ sei für die TEWL-Wert Messung entwickelt gewesen, die funktioniert habe und so zuge-
- 29 - lassen gewesen sei. Für diese habe bereits damals und auch heute ein Markt be- standen (Prot. S. 82, 84). Es habe tausende Studien gegeben, die den Zusammen- hang zwischen TEWL und gewissen Krankheitsbildern aufgezeigt habe. Ihm (dem Beschuldigten 2) und Herrn W._____ sei schnell klar geworden, dass es geräte- spezifische Studien brauche (Prot. S. 83). Sie hätten dann vielleicht vier Bereiche herausgenommen, die ein tolles Potenzial gehabt hätten (Prot. S. 84 f.). Bei einer Investorenpräsentation von Herrn AB._____ hätten sie gesehen, wie das funktio- niere. Dort habe der Beschuldigte 3 an einer Stelle an der Stirn von Herrn AB._____ den TEWL-Wert gemessen und daraufhin hätte Herr AB._____ gesagt, er verstehe, weshalb der TEWL-Wert an dieser Stelle höher sei, als an anderen Stellen seines Gesichtes. Er (Herr AB._____) habe dort eine Behandlung für weissen Hautkrebs gehabt. Dies sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein grosses Aha-Erlebnis gewesen (Prot. S. 84). Das S._____ sei im damaligen Zeitpunkt mit der TEWL-Messfunktion absolut verkaufbar gewesen (Prot. S. 88). Wenn man in einem Projekt keine kritischen Fragen stelle, dann mache man das Projekt nicht richtig; es muss immer hinterfragt werden, ob es passt. Es komme mal dazu, dass er explodiere und sage, «Der ist vollkommen bekloppt», was aber nicht bedeute, dass er einer solchen Person nicht traue. Er (der Beschuldigte 2) habe weitergearbeitet und weiterhin an das Projekt geglaubt, bis zu dem Zeitpunkt, als er auf dem Abstellgleis gewesen sei (Prot. S. 90). Sie hätten auch intensiven Kontakt mit Spezialisten, beispielsweise Dr. AC._____ aus den USA, gehabt. Die- ser habe gesagt, dass die TEWL-Messung eine interessante Geschichte sei und habe auch selbst Ideen reingeworfen (Prot. S. 90 f.).
E. 4.4 Die Privatkläger 1 bis 6 beziffern zwar ihre Forderungen; die Begründung erfolgt jedoch äusserst summarisch. Es finden sich beispielsweise keine hinrei- chenden und rechtsgenüglichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang. Fer- ner wurde bei der Höhe der Schadenersatzansprüche der Investoren der mit dem Beschuldigten 2 abgeschlossene Vergleich betreffend die Investitionen der vorge- nannten Privatkläger in das Projekt Weiterentwicklung, Produktion und Vertrieb des Medizinalgerätes «S._____» unberücksichtigt gelassen. Im Vergleich vom
29. März 2017 verpflichtete sich der Beschuldigte 2 bzw. dessen M._____ AG ei- nerseits zur Zahlung eines Betrages von Fr. 80'250.– und andererseits zur Abtre- tung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt S._____ offenen Ansprüche gegenüber der L._____ AG ab (vgl. act. 1/02-16-06-588 f.). Inwiefern diese Zahlun- gen bei den Schadenersatzansprüchen der Investoren berücksichtigt wurde, erläu- terten die Privatkläger nicht. Folglich ist die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 zu- folge illiquidem Sachverhalt auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Rechtliches Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 263 StPO beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden. Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, ist die Beschlagnahme gemäss Art. 267 StPO aufzu- heben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder auszuhändigen.
2. Würdigung
E. 4.4.1 Der Beschuldigte 3 machte zu Beginn des Vorverfahrens grösstenteils Aus- sagen. Zusammengefasst führte er zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung aus, es sei über Herrn AA._____ im Sommer 2015 zu einem Treffen zwischen ihm und den Beschuldigten 1 und 2 gekommen. Daraufhin sei zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden und er
- 30 - habe die Dokumente für eine Due Diligence für die ihm nicht bekannten Investoren bereitstellen müssen (act. 1/05-11-06-000005 F/A 8). Am 16. Dezember 2015 sei ihm vom Beschuldigten 1 eine Unterschriftenmappe vorgelegt worden, die er habe unterzeichnen sollen. Am nächsten Tag habe sich in dieser Mappe ein Dokument «Angebot Beschleunigte Skalierung und Wachstumsfinanzierung F._____ AG i.G. ("F._____")» befunden, das praktisch identisch mit der Vereinbarung, die im Som- mer 2015 zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH geschlossen worden sei, gewesen sei; die F._____ GmbH sei allerdings durch die F._____ AG i.G. er- setzt worden. Er habe dieses Dokument ohne durchzulesen und unter Zeitdruck unterschrieben; es sei ihm sozusagen vom Beschuldigten 1 zur Unterschrift unter- gejubelt worden (act. 1/05-11-01-000011 F/A 23; act. 1/05-11-16-000009 f. F/A 24). Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle das Datum einsetzen, das auf der vordersten Seite des Dokuments abgedruckt sei, nämlich den 30. Juli 2015, was er dann auch getan habe (act. 1/05-11-01-000011 F/A 24). Im Zeitpunkt seiner Unterschrift seien ihm noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm keine Rech- nung bekannt gewesen sei, habe es auch keine Verbindlichkeiten geben können (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26, 28). Mit dem S._____ könne seit dessen Zulassung im Jahr 2012 der TEWL-Ge- halt gemessen werden (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/005-11-11-000019 F/A 25). Die anderen Anwendungen hätten noch entwickelt werden müssen, was mit sehr hohen «F- und E-Kosten» sowie Produktionskosten verbunden gewesen wäre (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19). Vor der Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten 1 gebe es hinsichtlich des Verkaufs des S._____ fünf Lieferscheine (act. 1/05-11-11-000004 F/A 9). Ein Gerät koste EUR 15'000.–; die Produktions- kosten hätten sich auf vielleicht EUR 6'000.– pro Stück belaufen (act. 1/05-11-11- 000022 F/A 42 f). Er habe eine externe Produktion bei der Firma AD._____ GmbH in AE._____ gehabt. Diese sei aus diversen Gründen beendet worden und statt- dessen hätte bei der F._____ AG eine kostengünstigere externe Produktion aufge- baut werden sollen. Ferner hätte die F._____ AG auch ein Vertriebsteam aufbauen sollen (act. 1/05-11-16-000005 F/A 9). Er habe diese Produktion, die klinischen Studien und den Aufbau eines Vertriebsteams gewollt (act. 1/05-11-16-000020 F/A 77). Aus seiner Sicht sei der Unternehmenserfolg vom Aufbau eines starken
- 31 - Vertriebsteams abhängig gewesen. Der Aufbau einer Produktionskapazität hätte eine kostengünstigere Produktion pro Stück ermöglicht (act. 1/05-11-16-000021 F/A 87).
E. 4.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 machte der Beschul- digte 3 zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung grundsätzlich keine Aus- sagen (vgl. Prot. S. 63 ff. und Prot. S. 96 ff.).
E. 4.5 Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 ist festzuhalten, dass diese direkt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen sind und daher ein erhebli- ches Interesse an dessen Ausgang haben. Sie könnten deshalb versucht sein, mit ihren Aussagen jeweils einen für sie günstigen Sachverhalt darzulegen, um in mög- lichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Die Beschuldigten waren zudem nicht zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet (vgl. Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Damit sind die Aussagen der Be- schuldigten 1 bis 3 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 4.6 Würdigung
E. 4.6.1 Zwei komplementäre Geschäftsmodelle
a) Wie bereits ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, sie hätten gewusst, dass das S._____ unverkäuflich sei, um sich in der Folge aus Investorengeldern – und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen – bezahlt zu machen. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewie- sen werden kann, dass das S._____ im damaligen Zeitpunkt unverkäuflich war.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt das S._____ einzig den TEWL-Wert messen konnte (vgl. act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/05-11- 11-000017 F/A 20) und der Beschuldigte 3 bereits im Jahr 2012 mit dessen Verkauf begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bis Ende 2015 gerade einmal drei S._____ ans AF._____ GmbH abgegeben worden seien. Eine Bezahlung dieser Geräte lasse sich nicht beweisen (act. 107
- 32 - Rz. 25). In den Akten finden sich einige Lieferscheine. Einerseits jener vom
13. März 2014 betreffend die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten drei Ge- räte (act. 1/05-11-06-000026). Andererseits gibt es den Lieferschein vom 6. Mai 2014, gemäss dem ein S._____ an das AG._____ geliefert wurde (act. 1/05-11-06- 000031). Zwar findet sich auch ein Lieferschein vom 10. November 2016 in den Akten, gemäss dem ein weiteres Gerät an die AH._____ geliefert worden sei (act. 1/05-11-06-00028). Allerdings erfolgte diese Lieferung nachdem die Beschul- digten 1 bis 3 die Zusammenarbeit bereits aufgenommen haben. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die vorgenannten vier S._____ von den Auftraggebern auch bezahlt wurden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Geräte noch über die F._____ GmbH vertrieben wurden und sich deren damalige Kontoauszüge nicht in den Akten be- finden. Alleine aufgrund des Umstands, dass sich keine Belege in den Akten finden, darf nicht sogleich darauf geschlossen werden, es sei keine Zahlung erfolgt. Schlussendlich spielt es jedoch keine grosse Rolle, ob es sich einerseits um drei oder vier Geräte handelte und ob diese gegen Bezahlung abgegeben wurden oder nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass über mehrere Jahre eine sehr ge- ringe Anzahl von Geräten verkauft respektive abgegeben wurde. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft dahingehend übereinzustimmen, dass diese Lieferscheine nicht einen Markterfolg des S._____ nachzuweisen vermögen, wie dies der Be- schuldigte 3 anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 ausführte (vgl. act. 107 Rz. 25; act. 1/05-11-06-000004 F/A 5). Allein aufgrund dieser niedrigen Verkaufszahl kann demgegenüber jedoch nicht sogleich auf die Unverkäuflichkeit des S._____ im Jahr 2015 geschlossen werden.
c) Gleiches gilt für die Erkenntnisse des Advisory Boards vom 23. Februar 2016, welches zwar erst nach der Gründung der F._____ AG durchgeführt wurde. Allerdings wurden diverse Ausführungen zum Einsatzbereich sowie dem Nutzen des S._____ gemacht. Zudem wurde es rund sieben Monate nach Beginn der Zu- sammenarbeit der Beschuldigten 1 bis 3 durchgeführt, weshalb es für die Prüfung der Unverkäuflichkeit herangezogen werden kann. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Teilnehmer des Advisory Boards gewisse Zweifel am Nutzen einer TEWL- Messung hatten. Beispielsweise führte Univ.-Prof. Dr. AI._____ aus: «Ich würde sa-
- 33 - gen: Im klinischen Einsatz hat der TEWL im Moment keinen Stellenwert, ausser dem besagten für den Patienten.» (act. 1/04-26-01-000269). Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ hielt ebenfalls fest, dass es diagnostisch praktisch überhaupt keinen Stellenwert habe. Für die Erkrankungen, die am Advisory Board diskutiert wurden, habe es im Augenblick im Routineablauf Null Bedeutung (act. 1/04-26-01-000273). Demgegenüber geht aus dem Protokoll auch hervor, dass der TEWL-Wert insbesondere im Bereich der Wis- senschaft interessant sei. Priv.-Doz. Dr. AK._____ führte diesbezüglich aus: «Der TEWL wird seit über 10 Jahren regelmässig bestimmt, hauptsächlich auch bei Patienten, die in Stu- dien eingeschlossen werden, aber wie schon gesagt, eher für wissenschaftliche Zwecke.» (act. 1/04-026-01-000265). Dr. AL._____ und Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ äusser- ten sich sodann zu möglichen Anwendungsbereichen in der Wissenschaft (act. 1/04-26-01-000268; 274). Hinzu kommt, dass es damals gut 2'500 Publikatio- nen im Zusammenhang mit dem TEWL-Wert gab (vgl. act. 1-04-26-01-000264), was bereits zeigt, dass ein (wissenschaftliches) Interesse an solchen Messungen
– und somit auch ein entsprechender Markt – bestand.
d) Weiter ist zu erwägen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidi- ger (act. 110/1 S. 29; act. 114 Rz. 50) – damals mindestens ein Konkurrenzpro- dukt, namentlich das AM._____ von der AN._____ GmbH, vertrieben wurde. Die- ses mass ebenfalls – soweit ersichtlich – einzig den TEWL-Wert (vgl. act. 1/06-01- 11-170 ff.). Diese Gesellschaft ist auch heute noch aktiv und verkauft in der Zwi- schenzeit das AO._____, bei dem es sich um das Nachfolgemodel des AM._____ handelt (vgl. https://www.AN._____.com/de/…/AO._____ [zuletzt besucht am
23. Februar 2026]). Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass das AM._____ im Vergleich zum S._____ sehr viel günstiger war. Der Beschuldigte 1 schrieb damals in der E-Mail vom 17. September 2015 an den Beschuldigten 2, der Retailpreis des Konkurrenzproduktes liege unter £ 4'000.– (act. 1/06-01-11-170). Dieser Preisun- terschied bedeutet jedoch nicht, dass das S._____ nicht hätte verkauft werden kön- nen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch bei angebotenen Billigprodukten dennoch die teurere Version verkauft werden kann, sofern diese über Zusatzfunktionen und/oder bessere Qualität verfügt. Hinzu kommt, dass es zudem möglich gewesen wäre, dass der Verkaufspreis des S._____ noch ange- passt worden wäre. Zumal die Produktionskosten – im Vergleich zum Verkaufspreis
- 34 - von EUR 15'000.– – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 rund EUR 6'000.– pro Stück betragen haben sollen (vgl. act. 1/05-11-11-000022 F/A 9). Folglich spricht auch das Vorhandensein eines Konkurrenzprodukts dafür, dass im damaligen Zeitpunkt ein Markt für TEWL-Messgeräte bestand und der Verkauf des S._____ möglich gewesen wäre.
e) Schliesslich wurde von der Verteidigung vorgebracht, das damalige Marke- ting durch den Beschuldigten 3 und Herrn AA._____ habe erhebliches Verbesse- rungspotential gehabt (vgl. Prot. S. 161). Diesbezüglich finden sich E-Mails zwi- schen den Beschuldigten 1 und 2 in den Akten. Im E-Mail vom 27. Juli 2015 schrieb der Beschuldigte 1 an den Beschuldigten 2 unter dem Titel «Wo stehen wir»: «Der Katalog ist sehr technisch gemacht und beschreibt nicht wahrnehmbar einige Anwendungsbereiche. Das ganze wird als Skin Diagnostics überschrieben. Die 23 Indikationen und die Mächtigkeit dieses Produktes wird über die Broschüre nicht vermittelt. Dazu ein letztes Wort: Es ist nicht nur grausam schlechtes Englisch mit Schreibfehlern, sondern extrem kompliziert gemacht, indem der Bestellcode in Hexadezimal angegeben werden muss. Das heisst marketingseitig stehen wir bei null (erste Er- kenntnis).» (act. 1/06-01-11-002). Demgegenüber schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der E-Mail vom 16. September 2015 zusammengefasst, er habe ein Gespräch mit Herrn AA._____ gehabt, der ihm (dem Beschuldigten 2) gesagt habe, der Beschuldigte 3 krieche Teppichhändlern aus dem Orient auf den Leim und habe kein Vertriebskonzept, keine Vertriebsressourcen und die infantile Vor- stellung, er müsse nicht verkaufen, weil die Leute sowieso bestellen würden (act. 1/06-01-11-165). Es ist somit davon auszugehen, dass die Vermarktung des S._____ durchaus Verbesserungspotential aufwies; etwas entgegengesetztes lässt sich den Akten nicht entnehmen.
f) Aufgrund des vorhandenen Konkurrenzprodukts sowie den Erkenntnissen des Advisory Boards ist vom Bestehen eines Marktes auszugehen. Zudem bestand offenbar ein erhebliches noch nicht ausgeschöpftes Vermarktungspotenzials des S._____. Es kann demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, das S._____ sei unverkäuflich gewesen. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass das Gerät bei einer professionelleren Vermarktung mit einem erfahrenen Ge- schäftsleitungsteam durchaus hätte verkauft werden können. Zumal verkäuflich
- 35 - nicht gleichbedeutend damit ist, dass es sich zwangsläufig um ein Erfolgsprojekt hätte handeln müssen. Daran ändert auch das E-Mail vom 30. September 2015 nichts, indem der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 nach dem 28 Mio. Vertrag fragte und hinsichtlich der blossen Distributorenverträge festhielt, dass diese kom- plett wertlos seien (vgl. act. 1/06-01-11-410). Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu Beginn der Zusammenarbeit noch keine Abnahmeverträge bestanden ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass – wie soeben ausgeführt – ein pro- fessioneller Verkauf hätte aufgezogen werden können. In den Akten findet sich so- dann auch kein Gutachten, dass sich zur Unverkäuflichkeit bzw. die damalige Marktsituation und/oder das S._____ äussert. Ferner finden sich auch keine ande- ren objektiven Beweismittel in den Akten, die einen solchen Schluss zulassen wür- den.
g) Zusammenfassend bestehen nachdem Gesagten erhebliche und konkrete Zweifel an der Unverkäuflichkeit des S._____, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen lässt.
h) An dieser Ausgangslage ändern auch die von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebrachten E-Mail-Korrespondenzen – insbesondere zwischen den Beschuldigten 1 und 2 – nichts: Es ist zwar zutreffend, dass sich di- verse E-Mails in den Akten befinden, in denen sich die Beschuldigten 1 und 2 kri- tisch über das Projekt – und teilweise auch den Beschuldigten 3 – austauschten. Insbesondere der Beschuldigte 2 zog die Ausführungen des Beschuldigten 3 in ei- nigen E-Mails stark in Zweifel. So schrieb er beispielsweise in der E-Mail vom
12. November 2015 dem Beschuldigten 1 u.a.: «[…] Ich bin wieder runtergekommen und fit für morgen. Ich mag’s einfach nicht, wenn wir dauernd mit Halbwahrheiten abgefüttert werden, und wir der Sache detektivisch auf die Schliche kommen müssen. Der I._____ erzählt Geschichten wie ein orientalischer Teppichhändler. ½ wahr, ½ erfunden. […]» (act. 1/06-01-11-745) oder in der E-Mail vom 30. September 2015, die ebenfalls an den Beschuldigten 1 ging: «A._____, Du hast völlig Recht. Diese Payment conditions von I._____ sind NUR zu Gunsten des Distributors. Unsäglich naiv! Und uns erzählt er was von Vorauszahlung???!!!! […]» (act. 1/06-01- 11-402). Jedoch ist vorab auch noch festzuhalten, dass sich in der Vielzahl der sichergestellten E-Mails keine einzige findet, in der sich die Beschuldigten 1 und 2
- 36 - dahingegen äusserten, dass das S._____ unverkäuflich sei und/oder sie dieses dennoch zu Geld machen wollten. Vom Beschuldigten 3 befindet sich sodann keine E-Mail in den Akten, in denen er sich nicht von seinem Produkt überzeugt zeigen würde. Ferner ist ebenfalls zu berücksichtigen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeiten nicht ausschliesslich über E-Mails abgewickelt werden. Vielmehr findet ein Austausch zwischen Geschäfts- partnern auch über Telefon und/oder in Person statt. Die sichergestellten E-Mail- Korrespondenzen stellen somit nur einen Auszug der gesamten Geschäftstätigkeit dar, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist.
i) In den Akten finden sich – wie soeben ausgeführt – einige E-Mails, in denen sich die Beschuldigten 1 oder 2 zunächst kritisch über das Projekt äusserten, ihre Bedenken jedoch im darauffolgenden E-Mailaustausch, oder aber offenbar mittels persönlichem (Telefon-)Gespräch, sogleich wieder relativiert oder ausgeräumt wur- den. Exemplarisch hierfür ist der E-Mailaustausch der Beschuldigten 1 und 2 hin- sichtlich der AP._____ AG: Der Beschuldigte 2 schrieb beispielsweise, nachdem er sich – offenbar nach Input eines potentiellen Investors (vgl. act. 1/06-01-11-270) – mit AP._____ auseinandergesetzt hatte, in der E-Mail vom 30. September 2015 dem Beschuldigten 1: «[…] Meine Bottomline: Die I._____-Sensoren sind ab sofort 08/15!!!! Ich behaupte: die "AQ._____" von AP._____ sind die gleiche Technologie wie die "AR._____" von F._____, mit dem Unterschied, dass AP._____ eine Firma ist und F._____ möglicherweise das Hirn- gespinst eines ausgewachsenen "Maniacs." […]» (act. 1/06-01-11-285). Mit dem Betreff «Nachbrenner» fügte der Beschuldigte 2 noch seine Hypothese an, dass Dr. AS._____ nicht in F._____ zu investieren gedenke, aber Feuer und Flamme für die Gluco-Anwendungen sei. Mit der F._____-Idee sehe er einen möglichen neuen Ansatz. Er kenne bereits die AP._____ und wolle jetzt sicher sein, dass F._____ nicht überlegen sei, und möglichst viel über den TEWL-Link erfahren. Mit dem «Zu- ckerl» der 7 Mio. bringe der den Beschuldigten 3 über sie (die Beschuldigten 1 und 2) dazu, Informationen zu bekommen. Er hole sich also Gratis-Knowledge, um einen grösseren Coup mit einer etablierten Medtech-Firma und AP._____ zu lan- den (act. 1/06-01-11-287). Der Beschuldigte 1 antwortete sodann gleichentags und schrieb u.a., dass er gespannt sei, was der Beschuldigte 3 dazu sage. Er kenne Herrn AT._____ schon lange und glaube nicht an die Theorie des Beschuldigten 2.
- 37 - Es handle sich bei der Nachfrage um einen Technologie-Check und sie würden sich nichts vergeben, die Informationen inklusive AP._____ zurückzuschicken und auf deren Reaktion zu warten. Danach würden sie weitersehen; jetzt abzubrechen mache keinen Sinn. Weiter führte er aus: «Wir müssen aufpassen, uns nicht von den Ge- dankenkonstrukten von I._____ infizieren zu lassen. Die Patente sind nun mal real. Wie weit besser sie sind, müssen wir sehen. Es gibt auch McDonald’s und Burgerking in Koexistenz» (act. 1/06- 01-11-289). Aus diesem E-Mailaustausch geht ferner hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 – auch nachdem Sie Kenntnis über eine vergleichbare Technologie erlangt haben – weiterhin von der Werthaltigkeit des F._____-Produkts ausgingen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich jemand vor einem Technologiediebstahl fürch- ten sollte, wenn man weiss, dass sein Produkt nutzlos ist. Ebenfalls äusserten sie keine Bedenken dazu, dass vom potentiellen Investor ein Technologie-Check durchgeführt wird. Dass allfällige Zweifel des Beschuldigten 2 ebenfalls ausge- räumt wurden, zeigt sich in dessen E-Mailverkehr mit dem Beschuldigten 3: Diesem schrieb er (der Beschuldigte 2) ebenfalls am 30. September 2015 eine E-Mail mit diversen Fragen hinsichtlich AP._____ (vgl. act. 1/06-01-11-415 ff.), woraufhin ihm der Beschuldigte 3 gleichentags antwortete (vgl. act. 1/06-01-11-414). In der Folge schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1: «… hatte mit I._____ dazu ein Gespräch. Einsichtige Fakten. Ich arbeite das direkt ins Dokument ein.» (act. 1-06-01-11-414).
j) Ein weiteres Beispiel dafür, dass aufgetauchte Fragen auch ausserhalb von E-Mails adressiert und diese zufriedenstellend beantwortet wurden, ist das E-Mail vom 21. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1: «A._____, Ich habe mit I._____ über zwei Stunden die Daten seziert. Ich bin mittlerweile recht befriedigt. Wir haben einfach riesige Kommunikationsprobleme mit dem I._____. AU._____ sagte am Mittagstisch: "He lives in a different world". Right you are. Inhaltlich bin ich, wie gesagt, befriedigt. Wir müssen das noch in die richtige Sprache bringen. I._____ ist einfach nicht in der Lage, ohne unsere Übersetzungsleis- tung intelligente Investorenfragen selber zu beantworten. Talk to you at Two. H._____» (act. 1/06- 01-11-515).
k) Zusammenfassend kann hinsichtlich der E-Mailkorrespondenz festgehalten werden, dass sich zwar durchaus E-Mails darin finden, die darauf hindeuten, dass
- 38 - die Beschuldigten 1 und 2 gewisse Bedenken an den Ausführungen des Beschul- digten 3 und an der Machbarkeit weiterer Anwendungsbereiche der F._____-Tech- nologie hatten. Jedoch gibt es auch diverse E-Mails, die darauf schliessen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 sehr wohl an das Produkt bzw. dessen Mächtigkeit (vgl. act. 1/06-01-11-002) glaubten. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebens- erfahrung – und ist durchaus auch erwünscht –, dass sich insbesondere im An- fangsstadium einer neuen Gesellschaft bzw. bei einem neuen Projekt diverse (kri- tische) Fragen – auch hinsichtlich dessen Machbarkeit – stellen und diese in der Folge adressiert werden.
l) Ebenfalls ist hinsichtlich den Absichten und Motiven (bzw. eines allfälligen subjektiven Tatbestands) der Beschuldigten 1 und 2 zu erwägen, dass diese Dr. AC._____ als second opinion beiziehen wollten, um die medizinischen Aussa- gen des Beschuldigten 3 vor deren Weiterleitung an die Investoren zu prüfen (vgl. act. 1/06-01-11-596; 703). Angenommen die Beschuldigten 1 und 2 seien davon ausgegangen, das S._____ sei – entsprechend dem Anklagesachverhalt – unver- käuflich und sie hätten dieses dennoch zu Geld machen wollen, dann hätten sie auch keine weitere Person als second opinion beiziehen müssen. Hinzu kommt, dass aus der E-Mail vom 29. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 hervorgeht, dass Dr. AC._____ offenbar ebenfalls Potential in der F._____ sah oder dies der Be- schuldigte 2 zumindest so auffasste: «[…] Ich habe ihm telefonisch unsere F._____-Ge- schichte erzählt. Er war sofort Feuer und Flamme. Nickte die meisten S._____-Anwendungen sofort ab und kam ohne mein Dazutun auf einige I.______ Anwendungen, wie z.B. Militär, Justiz etc. Schnell kam er da auf den Punkt "da sind sogar im S._____ Blockbuster-Anwendungen dabei, wenn man sie nur richtig vermarktet". Beim AV._____ hat er unsere Storyline sofort begriffen, als machbar bezeich- net, inklusive die Gasmessung und gleich Ideen geleifert, wie z.B. eine Kombination Sensor / Endo- skop. Zu AW._____ hatte er ökonomische Ideen wie hier vorzugehen sei, mit Phase 0 Studien, Li- zensierungen und wie dabei verhindert werden könne, dass AW._____ die ganze Wertschaffung ab- schöpft, wie AW._____ jetzt nicht alles erzählt werden solle und wie die Konstellation industrial inves- tor / private investor genutzt werden könnte. Und und und und. Eine absolute Kaskade an Insights, ohne Ende. […]» (act. 1/06-01-11-596).
- 39 -
m) Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist ebenfalls noch ein Vorfall mit dem Inves- tor AB._____ zu erwähnen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah ein Investorenmeeting. Anlässlich dieses Treffens sei der Beschul- digte 3 von AB._____ aufgefordert worden, eine Stelle unter seiner (AB._____) Ba- seball Cap zu messen und den dort gemessenen TEWL-Gehalt mit einer anderen Hautstelle zu vergleichen. Dabei sei ein grosser Unterschied gemessen worden, woraufhin sich gezeigt habe, dass AB._____ an dieser Stelle weissen Hautkrebs gehabt habe. Diese Wahrnehmung sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein «game- changer» gewesen (act. 1/05-18-41-014 f. F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508; act. 1/05-18-56-002 F/A 563; Prot. S. 84 f.). Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass ein solches Erlebnis einen wie vom Beschuldigten 2 geschilderten «Aha- Moment» auslöste und dessen Vertrauen in das Produkt bestärkte oder gar bestä- tigte.
n) Die Staatsanwaltschaft wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die Patente seien ganz gut lesbar und verständlich. Bei der Lektüre der Patentunterla- gen zeige sich kristallklar, dass diese nie und nimmer hergegeben hätten, was in den Verkaufsunterlagen später vorgespiegelt worden seien (act. 107 Rz. 21). Die- ses Argument verfängt nicht. Zwar sind die Patentunterlagen – wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht wurde – durchaus relativ gut lesbar. Allerdings ist ohne naturwissenschaftlichen bzw. technischen Hintergrund nicht ohne weiteres erkenn- bar, was mit dem patentierten Produkt überhaupt alles möglich sein könnte bzw. was eben gerade nicht (vgl. z.B. act. 1/06-21-603). Wenn man der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geschäftsmann keine Verträge unterzeichnen würde, die er nicht verstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Patentdokumente, auch gelesen hätten (act. 107 Rz. 21), folgen würde, wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Investoren sämtliche Unterlagen im Zusammen- hang mit dem angepriesenen Produkt konsultiert und sodann von einer Investition Abstand genommen hätten, wenn die entsprechenden Patentunterlagen so klar ge- wesen sein sollten.
- 40 -
o) Ebenfalls aktenkundig ist ein Seed-Financing-Vertrag der Austria Wirt- schaftsservice Gesellschaft m.h.H. (aws), die im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der F._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten 3 einen Förderungsbetrag in Höhe von EUR 750'000.– ausgerichtet hat (act. 1/02-01-06-000170 ff.). Vertragsgegenstand dieses Seed-Financing-Vertrags war die Förderung eines jungen, innovativen, technologieorientierten Unternehmens, welches die Voraussetzungen des Punk- tes 5.4 des EU-Gemeinschaftsrahmens für FuEul erfüllte. Die Förderung wurde auf Basis des Förderungsansuchens vom 10. Januar 2011 und aufgrund der vom Bun- desminister genehmigten Förderungsempfehlung für das im Geschäftsplan defi- nierte Vorhaben gewährt (act. 1/02-01-06-000171). Weder die Förderungsempfeh- lung noch der Geschäftsplan sind aktenkundig. Der Staatsanwaltschaft ist im Grundsatz zuzustimmen (act. 117 Rz. 41), dass der Beschuldigte 3 trotz diesem nicht unerheblichen Förderungsbetrag, den er bereits im Jahr 2011 erhielt, bis ins Jahr 2015 nur eine äusserst geringe Anzahl an S._____ verkaufte bzw. auslieferte. Dieser Umstand alleine bedeutet jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht, dass das S._____ bei professioneller Vermarktung und mit einem erfahrenen Geschäftslei- tungsteam nicht hätte erfolgreich werden können (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.e und f). Vielmehr spricht der Umstand, dass es diesen Vertrag gibt, dafür, dass eine weitere unabhängige Stelle das F._____-Projekt einer gewissen Prüfung unterzog und es als erfolgsversprechend beurteilte. Keine Gesellschaft oder behördliche Stelle würde ohne jegliche Prüfung Förderungsgelder im Umfang von EUR 750'000.– zu- sprechen. Es ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Beschuldigten 1 bis 3 Kenntnis von diesem Vertrag hatten.
p) Zusammenfassend lässt sich den Beschuldigten 1 bis 3 nicht mit rechtsge- nügender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass das S._____ im damaligen Zeit- punkt unverkäuflich war und die Beschuldigten 1 bis 3 den ihnen vorgeworfenen zwei komplementären Geschäftsmodellen mit dem gleichen Ziel nachgegangen sein sollen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint zudem vielmehr
- 41 - ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Be- schuldigten 1 bis 3 von der Verkäuflichkeit des S._____ ausgingen und dessen Vertrieb professional aufgezogen werden sollte. Ausgangsgemäss kann auf wei- tere Ausführungen zu den zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien verzichtet werden.
E. 4.6.1a Wie bereits ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, sie hätten gewusst, dass das S._____ unverkäuflich sei, um sich in der Folge aus Investorengeldern – und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen – bezahlt zu machen. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewie- sen werden kann, dass das S._____ im damaligen Zeitpunkt unverkäuflich war.
E. 4.6.1b Zunächst ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt das S._____ einzig den TEWL-Wert messen konnte (vgl. act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/05-11- 11-000017 F/A 20) und der Beschuldigte 3 bereits im Jahr 2012 mit dessen Verkauf begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bis Ende 2015 gerade einmal drei S._____ ans AF._____ GmbH abgegeben worden seien. Eine Bezahlung dieser Geräte lasse sich nicht beweisen (act. 107
- 32 - Rz. 25). In den Akten finden sich einige Lieferscheine. Einerseits jener vom
13. März 2014 betreffend die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten drei Ge- räte (act. 1/05-11-06-000026). Andererseits gibt es den Lieferschein vom 6. Mai 2014, gemäss dem ein S._____ an das AG._____ geliefert wurde (act. 1/05-11-06- 000031). Zwar findet sich auch ein Lieferschein vom 10. November 2016 in den Akten, gemäss dem ein weiteres Gerät an die AH._____ geliefert worden sei (act. 1/05-11-06-00028). Allerdings erfolgte diese Lieferung nachdem die Beschul- digten 1 bis 3 die Zusammenarbeit bereits aufgenommen haben. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die vorgenannten vier S._____ von den Auftraggebern auch bezahlt wurden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Geräte noch über die F._____ GmbH vertrieben wurden und sich deren damalige Kontoauszüge nicht in den Akten be- finden. Alleine aufgrund des Umstands, dass sich keine Belege in den Akten finden, darf nicht sogleich darauf geschlossen werden, es sei keine Zahlung erfolgt. Schlussendlich spielt es jedoch keine grosse Rolle, ob es sich einerseits um drei oder vier Geräte handelte und ob diese gegen Bezahlung abgegeben wurden oder nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass über mehrere Jahre eine sehr ge- ringe Anzahl von Geräten verkauft respektive abgegeben wurde. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft dahingehend übereinzustimmen, dass diese Lieferscheine nicht einen Markterfolg des S._____ nachzuweisen vermögen, wie dies der Be- schuldigte 3 anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 ausführte (vgl. act. 107 Rz. 25; act. 1/05-11-06-000004 F/A 5). Allein aufgrund dieser niedrigen Verkaufszahl kann demgegenüber jedoch nicht sogleich auf die Unverkäuflichkeit des S._____ im Jahr 2015 geschlossen werden.
E. 4.6.1c Gleiches gilt für die Erkenntnisse des Advisory Boards vom 23. Februar 2016, welches zwar erst nach der Gründung der F._____ AG durchgeführt wurde. Allerdings wurden diverse Ausführungen zum Einsatzbereich sowie dem Nutzen des S._____ gemacht. Zudem wurde es rund sieben Monate nach Beginn der Zu- sammenarbeit der Beschuldigten 1 bis 3 durchgeführt, weshalb es für die Prüfung der Unverkäuflichkeit herangezogen werden kann. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Teilnehmer des Advisory Boards gewisse Zweifel am Nutzen einer TEWL- Messung hatten. Beispielsweise führte Univ.-Prof. Dr. AI._____ aus: «Ich würde sa-
- 33 - gen: Im klinischen Einsatz hat der TEWL im Moment keinen Stellenwert, ausser dem besagten für den Patienten.» (act. 1/04-26-01-000269). Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ hielt ebenfalls fest, dass es diagnostisch praktisch überhaupt keinen Stellenwert habe. Für die Erkrankungen, die am Advisory Board diskutiert wurden, habe es im Augenblick im Routineablauf Null Bedeutung (act. 1/04-26-01-000273). Demgegenüber geht aus dem Protokoll auch hervor, dass der TEWL-Wert insbesondere im Bereich der Wis- senschaft interessant sei. Priv.-Doz. Dr. AK._____ führte diesbezüglich aus: «Der TEWL wird seit über 10 Jahren regelmässig bestimmt, hauptsächlich auch bei Patienten, die in Stu- dien eingeschlossen werden, aber wie schon gesagt, eher für wissenschaftliche Zwecke.» (act. 1/04-026-01-000265). Dr. AL._____ und Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ äusser- ten sich sodann zu möglichen Anwendungsbereichen in der Wissenschaft (act. 1/04-26-01-000268; 274). Hinzu kommt, dass es damals gut 2'500 Publikatio- nen im Zusammenhang mit dem TEWL-Wert gab (vgl. act. 1-04-26-01-000264), was bereits zeigt, dass ein (wissenschaftliches) Interesse an solchen Messungen
– und somit auch ein entsprechender Markt – bestand.
E. 4.6.1d Weiter ist zu erwägen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidi- ger (act. 110/1 S. 29; act. 114 Rz. 50) – damals mindestens ein Konkurrenzpro- dukt, namentlich das AM._____ von der AN._____ GmbH, vertrieben wurde. Die- ses mass ebenfalls – soweit ersichtlich – einzig den TEWL-Wert (vgl. act. 1/06-01- 11-170 ff.). Diese Gesellschaft ist auch heute noch aktiv und verkauft in der Zwi- schenzeit das AO._____, bei dem es sich um das Nachfolgemodel des AM._____ handelt (vgl. https://www.AN._____.com/de/…/AO._____ [zuletzt besucht am
23. Februar 2026]). Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass das AM._____ im Vergleich zum S._____ sehr viel günstiger war. Der Beschuldigte 1 schrieb damals in der E-Mail vom 17. September 2015 an den Beschuldigten 2, der Retailpreis des Konkurrenzproduktes liege unter £ 4'000.– (act. 1/06-01-11-170). Dieser Preisun- terschied bedeutet jedoch nicht, dass das S._____ nicht hätte verkauft werden kön- nen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch bei angebotenen Billigprodukten dennoch die teurere Version verkauft werden kann, sofern diese über Zusatzfunktionen und/oder bessere Qualität verfügt. Hinzu kommt, dass es zudem möglich gewesen wäre, dass der Verkaufspreis des S._____ noch ange- passt worden wäre. Zumal die Produktionskosten – im Vergleich zum Verkaufspreis
- 34 - von EUR 15'000.– – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 rund EUR 6'000.– pro Stück betragen haben sollen (vgl. act. 1/05-11-11-000022 F/A 9). Folglich spricht auch das Vorhandensein eines Konkurrenzprodukts dafür, dass im damaligen Zeitpunkt ein Markt für TEWL-Messgeräte bestand und der Verkauf des S._____ möglich gewesen wäre.
E. 4.6.1e Schliesslich wurde von der Verteidigung vorgebracht, das damalige Marke- ting durch den Beschuldigten 3 und Herrn AA._____ habe erhebliches Verbesse- rungspotential gehabt (vgl. Prot. S. 161). Diesbezüglich finden sich E-Mails zwi- schen den Beschuldigten 1 und 2 in den Akten. Im E-Mail vom 27. Juli 2015 schrieb der Beschuldigte 1 an den Beschuldigten 2 unter dem Titel «Wo stehen wir»: «Der Katalog ist sehr technisch gemacht und beschreibt nicht wahrnehmbar einige Anwendungsbereiche. Das ganze wird als Skin Diagnostics überschrieben. Die 23 Indikationen und die Mächtigkeit dieses Produktes wird über die Broschüre nicht vermittelt. Dazu ein letztes Wort: Es ist nicht nur grausam schlechtes Englisch mit Schreibfehlern, sondern extrem kompliziert gemacht, indem der Bestellcode in Hexadezimal angegeben werden muss. Das heisst marketingseitig stehen wir bei null (erste Er- kenntnis).» (act. 1/06-01-11-002). Demgegenüber schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der E-Mail vom 16. September 2015 zusammengefasst, er habe ein Gespräch mit Herrn AA._____ gehabt, der ihm (dem Beschuldigten 2) gesagt habe, der Beschuldigte 3 krieche Teppichhändlern aus dem Orient auf den Leim und habe kein Vertriebskonzept, keine Vertriebsressourcen und die infantile Vor- stellung, er müsse nicht verkaufen, weil die Leute sowieso bestellen würden (act. 1/06-01-11-165). Es ist somit davon auszugehen, dass die Vermarktung des S._____ durchaus Verbesserungspotential aufwies; etwas entgegengesetztes lässt sich den Akten nicht entnehmen.
E. 4.6.1f Aufgrund des vorhandenen Konkurrenzprodukts sowie den Erkenntnissen des Advisory Boards ist vom Bestehen eines Marktes auszugehen. Zudem bestand offenbar ein erhebliches noch nicht ausgeschöpftes Vermarktungspotenzials des S._____. Es kann demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, das S._____ sei unverkäuflich gewesen. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass das Gerät bei einer professionelleren Vermarktung mit einem erfahrenen Ge- schäftsleitungsteam durchaus hätte verkauft werden können. Zumal verkäuflich
- 35 - nicht gleichbedeutend damit ist, dass es sich zwangsläufig um ein Erfolgsprojekt hätte handeln müssen. Daran ändert auch das E-Mail vom 30. September 2015 nichts, indem der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 nach dem 28 Mio. Vertrag fragte und hinsichtlich der blossen Distributorenverträge festhielt, dass diese kom- plett wertlos seien (vgl. act. 1/06-01-11-410). Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu Beginn der Zusammenarbeit noch keine Abnahmeverträge bestanden ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass – wie soeben ausgeführt – ein pro- fessioneller Verkauf hätte aufgezogen werden können. In den Akten findet sich so- dann auch kein Gutachten, dass sich zur Unverkäuflichkeit bzw. die damalige Marktsituation und/oder das S._____ äussert. Ferner finden sich auch keine ande- ren objektiven Beweismittel in den Akten, die einen solchen Schluss zulassen wür- den.
E. 4.6.1g Zusammenfassend bestehen nachdem Gesagten erhebliche und konkrete Zweifel an der Unverkäuflichkeit des S._____, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen lässt.
E. 4.6.1h An dieser Ausgangslage ändern auch die von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebrachten E-Mail-Korrespondenzen – insbesondere zwischen den Beschuldigten 1 und 2 – nichts: Es ist zwar zutreffend, dass sich di- verse E-Mails in den Akten befinden, in denen sich die Beschuldigten 1 und 2 kri- tisch über das Projekt – und teilweise auch den Beschuldigten 3 – austauschten. Insbesondere der Beschuldigte 2 zog die Ausführungen des Beschuldigten 3 in ei- nigen E-Mails stark in Zweifel. So schrieb er beispielsweise in der E-Mail vom
12. November 2015 dem Beschuldigten 1 u.a.: «[…] Ich bin wieder runtergekommen und fit für morgen. Ich mag’s einfach nicht, wenn wir dauernd mit Halbwahrheiten abgefüttert werden, und wir der Sache detektivisch auf die Schliche kommen müssen. Der I._____ erzählt Geschichten wie ein orientalischer Teppichhändler. ½ wahr, ½ erfunden. […]» (act. 1/06-01-11-745) oder in der E-Mail vom 30. September 2015, die ebenfalls an den Beschuldigten 1 ging: «A._____, Du hast völlig Recht. Diese Payment conditions von I._____ sind NUR zu Gunsten des Distributors. Unsäglich naiv! Und uns erzählt er was von Vorauszahlung???!!!! […]» (act. 1/06-01- 11-402). Jedoch ist vorab auch noch festzuhalten, dass sich in der Vielzahl der sichergestellten E-Mails keine einzige findet, in der sich die Beschuldigten 1 und 2
- 36 - dahingegen äusserten, dass das S._____ unverkäuflich sei und/oder sie dieses dennoch zu Geld machen wollten. Vom Beschuldigten 3 befindet sich sodann keine E-Mail in den Akten, in denen er sich nicht von seinem Produkt überzeugt zeigen würde. Ferner ist ebenfalls zu berücksichtigen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeiten nicht ausschliesslich über E-Mails abgewickelt werden. Vielmehr findet ein Austausch zwischen Geschäfts- partnern auch über Telefon und/oder in Person statt. Die sichergestellten E-Mail- Korrespondenzen stellen somit nur einen Auszug der gesamten Geschäftstätigkeit dar, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist.
E. 4.6.1i In den Akten finden sich – wie soeben ausgeführt – einige E-Mails, in denen sich die Beschuldigten 1 oder 2 zunächst kritisch über das Projekt äusserten, ihre Bedenken jedoch im darauffolgenden E-Mailaustausch, oder aber offenbar mittels persönlichem (Telefon-)Gespräch, sogleich wieder relativiert oder ausgeräumt wur- den. Exemplarisch hierfür ist der E-Mailaustausch der Beschuldigten 1 und 2 hin- sichtlich der AP._____ AG: Der Beschuldigte 2 schrieb beispielsweise, nachdem er sich – offenbar nach Input eines potentiellen Investors (vgl. act. 1/06-01-11-270) – mit AP._____ auseinandergesetzt hatte, in der E-Mail vom 30. September 2015 dem Beschuldigten 1: «[…] Meine Bottomline: Die I._____-Sensoren sind ab sofort 08/15!!!! Ich behaupte: die "AQ._____" von AP._____ sind die gleiche Technologie wie die "AR._____" von F._____, mit dem Unterschied, dass AP._____ eine Firma ist und F._____ möglicherweise das Hirn- gespinst eines ausgewachsenen "Maniacs." […]» (act. 1/06-01-11-285). Mit dem Betreff «Nachbrenner» fügte der Beschuldigte 2 noch seine Hypothese an, dass Dr. AS._____ nicht in F._____ zu investieren gedenke, aber Feuer und Flamme für die Gluco-Anwendungen sei. Mit der F._____-Idee sehe er einen möglichen neuen Ansatz. Er kenne bereits die AP._____ und wolle jetzt sicher sein, dass F._____ nicht überlegen sei, und möglichst viel über den TEWL-Link erfahren. Mit dem «Zu- ckerl» der 7 Mio. bringe der den Beschuldigten 3 über sie (die Beschuldigten 1 und 2) dazu, Informationen zu bekommen. Er hole sich also Gratis-Knowledge, um einen grösseren Coup mit einer etablierten Medtech-Firma und AP._____ zu lan- den (act. 1/06-01-11-287). Der Beschuldigte 1 antwortete sodann gleichentags und schrieb u.a., dass er gespannt sei, was der Beschuldigte 3 dazu sage. Er kenne Herrn AT._____ schon lange und glaube nicht an die Theorie des Beschuldigten 2.
- 37 - Es handle sich bei der Nachfrage um einen Technologie-Check und sie würden sich nichts vergeben, die Informationen inklusive AP._____ zurückzuschicken und auf deren Reaktion zu warten. Danach würden sie weitersehen; jetzt abzubrechen mache keinen Sinn. Weiter führte er aus: «Wir müssen aufpassen, uns nicht von den Ge- dankenkonstrukten von I._____ infizieren zu lassen. Die Patente sind nun mal real. Wie weit besser sie sind, müssen wir sehen. Es gibt auch McDonald’s und Burgerking in Koexistenz» (act. 1/06- 01-11-289). Aus diesem E-Mailaustausch geht ferner hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 – auch nachdem Sie Kenntnis über eine vergleichbare Technologie erlangt haben – weiterhin von der Werthaltigkeit des F._____-Produkts ausgingen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich jemand vor einem Technologiediebstahl fürch- ten sollte, wenn man weiss, dass sein Produkt nutzlos ist. Ebenfalls äusserten sie keine Bedenken dazu, dass vom potentiellen Investor ein Technologie-Check durchgeführt wird. Dass allfällige Zweifel des Beschuldigten 2 ebenfalls ausge- räumt wurden, zeigt sich in dessen E-Mailverkehr mit dem Beschuldigten 3: Diesem schrieb er (der Beschuldigte 2) ebenfalls am 30. September 2015 eine E-Mail mit diversen Fragen hinsichtlich AP._____ (vgl. act. 1/06-01-11-415 ff.), woraufhin ihm der Beschuldigte 3 gleichentags antwortete (vgl. act. 1/06-01-11-414). In der Folge schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1: «… hatte mit I._____ dazu ein Gespräch. Einsichtige Fakten. Ich arbeite das direkt ins Dokument ein.» (act. 1-06-01-11-414).
E. 4.6.1j Ein weiteres Beispiel dafür, dass aufgetauchte Fragen auch ausserhalb von E-Mails adressiert und diese zufriedenstellend beantwortet wurden, ist das E-Mail vom 21. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1: «A._____, Ich habe mit I._____ über zwei Stunden die Daten seziert. Ich bin mittlerweile recht befriedigt. Wir haben einfach riesige Kommunikationsprobleme mit dem I._____. AU._____ sagte am Mittagstisch: "He lives in a different world". Right you are. Inhaltlich bin ich, wie gesagt, befriedigt. Wir müssen das noch in die richtige Sprache bringen. I._____ ist einfach nicht in der Lage, ohne unsere Übersetzungsleis- tung intelligente Investorenfragen selber zu beantworten. Talk to you at Two. H._____» (act. 1/06- 01-11-515).
E. 4.6.1k Zusammenfassend kann hinsichtlich der E-Mailkorrespondenz festgehalten werden, dass sich zwar durchaus E-Mails darin finden, die darauf hindeuten, dass
- 38 - die Beschuldigten 1 und 2 gewisse Bedenken an den Ausführungen des Beschul- digten 3 und an der Machbarkeit weiterer Anwendungsbereiche der F._____-Tech- nologie hatten. Jedoch gibt es auch diverse E-Mails, die darauf schliessen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 sehr wohl an das Produkt bzw. dessen Mächtigkeit (vgl. act. 1/06-01-11-002) glaubten. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebens- erfahrung – und ist durchaus auch erwünscht –, dass sich insbesondere im An- fangsstadium einer neuen Gesellschaft bzw. bei einem neuen Projekt diverse (kri- tische) Fragen – auch hinsichtlich dessen Machbarkeit – stellen und diese in der Folge adressiert werden.
E. 4.6.1l Ebenfalls ist hinsichtlich den Absichten und Motiven (bzw. eines allfälligen subjektiven Tatbestands) der Beschuldigten 1 und 2 zu erwägen, dass diese Dr. AC._____ als second opinion beiziehen wollten, um die medizinischen Aussa- gen des Beschuldigten 3 vor deren Weiterleitung an die Investoren zu prüfen (vgl. act. 1/06-01-11-596; 703). Angenommen die Beschuldigten 1 und 2 seien davon ausgegangen, das S._____ sei – entsprechend dem Anklagesachverhalt – unver- käuflich und sie hätten dieses dennoch zu Geld machen wollen, dann hätten sie auch keine weitere Person als second opinion beiziehen müssen. Hinzu kommt, dass aus der E-Mail vom 29. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 hervorgeht, dass Dr. AC._____ offenbar ebenfalls Potential in der F._____ sah oder dies der Be- schuldigte 2 zumindest so auffasste: «[…] Ich habe ihm telefonisch unsere F._____-Ge- schichte erzählt. Er war sofort Feuer und Flamme. Nickte die meisten S._____-Anwendungen sofort ab und kam ohne mein Dazutun auf einige I.______ Anwendungen, wie z.B. Militär, Justiz etc. Schnell kam er da auf den Punkt "da sind sogar im S._____ Blockbuster-Anwendungen dabei, wenn man sie nur richtig vermarktet". Beim AV._____ hat er unsere Storyline sofort begriffen, als machbar bezeich- net, inklusive die Gasmessung und gleich Ideen geleifert, wie z.B. eine Kombination Sensor / Endo- skop. Zu AW._____ hatte er ökonomische Ideen wie hier vorzugehen sei, mit Phase 0 Studien, Li- zensierungen und wie dabei verhindert werden könne, dass AW._____ die ganze Wertschaffung ab- schöpft, wie AW._____ jetzt nicht alles erzählt werden solle und wie die Konstellation industrial inves- tor / private investor genutzt werden könnte. Und und und und. Eine absolute Kaskade an Insights, ohne Ende. […]» (act. 1/06-01-11-596).
- 39 -
E. 4.6.1m Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist ebenfalls noch ein Vorfall mit dem Inves- tor AB._____ zu erwähnen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah ein Investorenmeeting. Anlässlich dieses Treffens sei der Beschul- digte 3 von AB._____ aufgefordert worden, eine Stelle unter seiner (AB._____) Ba- seball Cap zu messen und den dort gemessenen TEWL-Gehalt mit einer anderen Hautstelle zu vergleichen. Dabei sei ein grosser Unterschied gemessen worden, woraufhin sich gezeigt habe, dass AB._____ an dieser Stelle weissen Hautkrebs gehabt habe. Diese Wahrnehmung sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein «game- changer» gewesen (act. 1/05-18-41-014 f. F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508; act. 1/05-18-56-002 F/A 563; Prot. S. 84 f.). Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass ein solches Erlebnis einen wie vom Beschuldigten 2 geschilderten «Aha- Moment» auslöste und dessen Vertrauen in das Produkt bestärkte oder gar bestä- tigte.
E. 4.6.1n Die Staatsanwaltschaft wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die Patente seien ganz gut lesbar und verständlich. Bei der Lektüre der Patentunterla- gen zeige sich kristallklar, dass diese nie und nimmer hergegeben hätten, was in den Verkaufsunterlagen später vorgespiegelt worden seien (act. 107 Rz. 21). Die- ses Argument verfängt nicht. Zwar sind die Patentunterlagen – wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht wurde – durchaus relativ gut lesbar. Allerdings ist ohne naturwissenschaftlichen bzw. technischen Hintergrund nicht ohne weiteres erkenn- bar, was mit dem patentierten Produkt überhaupt alles möglich sein könnte bzw. was eben gerade nicht (vgl. z.B. act. 1/06-21-603). Wenn man der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geschäftsmann keine Verträge unterzeichnen würde, die er nicht verstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Patentdokumente, auch gelesen hätten (act. 107 Rz. 21), folgen würde, wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Investoren sämtliche Unterlagen im Zusammen- hang mit dem angepriesenen Produkt konsultiert und sodann von einer Investition Abstand genommen hätten, wenn die entsprechenden Patentunterlagen so klar ge- wesen sein sollten.
- 40 -
E. 4.6.1o Ebenfalls aktenkundig ist ein Seed-Financing-Vertrag der Austria Wirt- schaftsservice Gesellschaft m.h.H. (aws), die im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der F._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten 3 einen Förderungsbetrag in Höhe von EUR 750'000.– ausgerichtet hat (act. 1/02-01-06-000170 ff.). Vertragsgegenstand dieses Seed-Financing-Vertrags war die Förderung eines jungen, innovativen, technologieorientierten Unternehmens, welches die Voraussetzungen des Punk- tes 5.4 des EU-Gemeinschaftsrahmens für FuEul erfüllte. Die Förderung wurde auf Basis des Förderungsansuchens vom 10. Januar 2011 und aufgrund der vom Bun- desminister genehmigten Förderungsempfehlung für das im Geschäftsplan defi- nierte Vorhaben gewährt (act. 1/02-01-06-000171). Weder die Förderungsempfeh- lung noch der Geschäftsplan sind aktenkundig. Der Staatsanwaltschaft ist im Grundsatz zuzustimmen (act. 117 Rz. 41), dass der Beschuldigte 3 trotz diesem nicht unerheblichen Förderungsbetrag, den er bereits im Jahr 2011 erhielt, bis ins Jahr 2015 nur eine äusserst geringe Anzahl an S._____ verkaufte bzw. auslieferte. Dieser Umstand alleine bedeutet jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht, dass das S._____ bei professioneller Vermarktung und mit einem erfahrenen Geschäftslei- tungsteam nicht hätte erfolgreich werden können (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.e und f). Vielmehr spricht der Umstand, dass es diesen Vertrag gibt, dafür, dass eine weitere unabhängige Stelle das F._____-Projekt einer gewissen Prüfung unterzog und es als erfolgsversprechend beurteilte. Keine Gesellschaft oder behördliche Stelle würde ohne jegliche Prüfung Förderungsgelder im Umfang von EUR 750'000.– zu- sprechen. Es ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Beschuldigten 1 bis 3 Kenntnis von diesem Vertrag hatten.
E. 4.6.1p Zusammenfassend lässt sich den Beschuldigten 1 bis 3 nicht mit rechtsge- nügender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass das S._____ im damaligen Zeit- punkt unverkäuflich war und die Beschuldigten 1 bis 3 den ihnen vorgeworfenen zwei komplementären Geschäftsmodellen mit dem gleichen Ziel nachgegangen sein sollen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint zudem vielmehr
- 41 - ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Be- schuldigten 1 bis 3 von der Verkäuflichkeit des S._____ ausgingen und dessen Vertrieb professional aufgezogen werden sollte. Ausgangsgemäss kann auf wei- tere Ausführungen zu den zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien verzichtet werden.
E. 4.6.2 Bezahlung einer Nichtschuld
a) Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 bis 3 sodann vor, dass sämtliche im Rahmen des Beratungsvertrags erbrachten Handlungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dargestellt hätten und für die F._____ AG i.G. oder die F._____ AG ohne jeden Nutzen gewesen seien.
b) Wie vorgängig ausgeführt wurde (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.), lässt sich nicht er- stellen, dass die Beschuldigten 1 bis 3 von der Unverkäuflichkeit des S._____ aus- gegangen sind. Vielmehr nahmen sie Handlungen vor, die dem F._____-Projekt und somit der F._____ AG i.G. respektive der F._____ AG zugute kamen. So haben sie für ihre operativen Tätigkeiten und die noch aufzubauende Produktionsstrasse Räumlichkeiten angemietet (vgl. act. 1/02-01-06-000280 ff.; act. 1/04-26-06-080). Nachdem das Advisory Board aufzeigte und die Beschuldigten selbst erkannt ha- ben, dass klinische Studien notwendig sind, wurde versucht, die Erstellung solcher klinischen Studien aufzugleisen (vgl. act. 1/04-86-21-043; 049 f.; 052). Ferner wurde mit W._____ – nachdem die Beschuldigten 1 und 2 beim Marketing erhebli- ches Verbesserungspotential sahen – ein Beratungsvertrag abgeschlossen, ge- mäss dem W._____ Beratungsleistungen zur Konzeption, Steuerung und Umset- zung von Strategien und Massnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb erbringen sollte (act. 1/02-16-06-054 ff.). Schliesslich wurde auch mit der BA._____ GmbH, die aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 3 bzw. dessen F._____ GmbH die Kalibrierungsmaschine zurückhielt, ein Abkommen getroffen, um die schnellstmögliche Freigabe dieser Maschine zu ermöglichen (act. 1/04-61- 01-108 ff.; act. 1/04-86-21-043 f.). All diese Handlungen waren darauf ausgerichtet, die zuvor identifizierten Schwachstellen zu beheben, weshalb nicht gesagt werden kann, diese Handlungen hätten für die F._____ AG keinen Nutzen dargestellt. Folg- lich kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sämtliche Handlungen
- 42 - nutzlos und geschäftsmässig nicht begründet gewesen sind, weshalb die den Be- schuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit den Inves- toren-Dokumenten nicht geprüft werden muss. Demzufolge lässt sich der Anklage- sachverhalt auch diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellen.
E. 4.6.2a Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 bis 3 sodann vor, dass sämtliche im Rahmen des Beratungsvertrags erbrachten Handlungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dargestellt hätten und für die F._____ AG i.G. oder die F._____ AG ohne jeden Nutzen gewesen seien.
E. 4.6.2b Wie vorgängig ausgeführt wurde (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.), lässt sich nicht er- stellen, dass die Beschuldigten 1 bis 3 von der Unverkäuflichkeit des S._____ aus- gegangen sind. Vielmehr nahmen sie Handlungen vor, die dem F._____-Projekt und somit der F._____ AG i.G. respektive der F._____ AG zugute kamen. So haben sie für ihre operativen Tätigkeiten und die noch aufzubauende Produktionsstrasse Räumlichkeiten angemietet (vgl. act. 1/02-01-06-000280 ff.; act. 1/04-26-06-080). Nachdem das Advisory Board aufzeigte und die Beschuldigten selbst erkannt ha- ben, dass klinische Studien notwendig sind, wurde versucht, die Erstellung solcher klinischen Studien aufzugleisen (vgl. act. 1/04-86-21-043; 049 f.; 052). Ferner wurde mit W._____ – nachdem die Beschuldigten 1 und 2 beim Marketing erhebli- ches Verbesserungspotential sahen – ein Beratungsvertrag abgeschlossen, ge- mäss dem W._____ Beratungsleistungen zur Konzeption, Steuerung und Umset- zung von Strategien und Massnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb erbringen sollte (act. 1/02-16-06-054 ff.). Schliesslich wurde auch mit der BA._____ GmbH, die aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 3 bzw. dessen F._____ GmbH die Kalibrierungsmaschine zurückhielt, ein Abkommen getroffen, um die schnellstmögliche Freigabe dieser Maschine zu ermöglichen (act. 1/04-61- 01-108 ff.; act. 1/04-86-21-043 f.). All diese Handlungen waren darauf ausgerichtet, die zuvor identifizierten Schwachstellen zu beheben, weshalb nicht gesagt werden kann, diese Handlungen hätten für die F._____ AG keinen Nutzen dargestellt. Folg- lich kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sämtliche Handlungen
- 42 - nutzlos und geschäftsmässig nicht begründet gewesen sind, weshalb die den Be- schuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit den Inves- toren-Dokumenten nicht geprüft werden muss. Demzufolge lässt sich der Anklage- sachverhalt auch diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellen.
E. 4.6.3 Beratungsvertrag
a) Zunächst ist unbestritten – und ergibt sich auch aus den Akten –, dass der (ursprüngliche) Beratungsvertrag vom 14. August 2015 zwischen der F._____ GmbH und der L._____ AG abgeschlossen wurde (act. 1/06-01-01-000315 ff.). Ebenfalls ist anerkannt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 diesen ursprünglichen Be- ratungsvertrag durch einen neuen Beratungsvertrag mit praktisch gleichem Inhalt ersetzten, nun jedoch zwischen der L._____ AG und der F._____ AG i.G. als Par- teien, und diesen auf den 30. Juli 2015 zurückdatierten (vgl. act. 1/05-11-01- 00009 ff. F/A 23 ff.; act. 1/07-11-01-000042 ff.; Prot. S. 41 f., 53 ff.). Ferner ergibt sich aus den Akten und wird grundsätzlich nicht bestritten, dass in der Folge ge- stützt auf den Beratungsvertrag zugunsten der L._____ AG Teilzahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– vom Konto der F._____ AG abgebucht wurden (act. 1/06- 01-01-000413 ff.; Prot. S. 48, 59 f.).
b) Höchst umstritten ist vorliegend jedoch, ob der rückdatierte Beratungsver- trag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist und diese somit Schuldne- rin sämtlicher bereits aufgelaufenen und zukünftigen Beratungshonorare wurde. Da sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der subjektive Tatbestand nicht nach- weisen lässt, kann diese Frage offengelassen werden.
c) Die Beschuldigten 1 bis 3 führten übereinstimmend aus, es sei von ihnen gewollt gewesen, dass der ursprüngliche Beratungsvertrag auf die F._____ AG um- geschrieben werde. Bereits bei Abschluss des ursprünglichen Beratungsvertrags sei angedacht gewesen, dass die F._____ AG für die daraus anfallenden Kosten aufkommen werde. Sämtliche Leistungen seien schliesslich auch für diese erbracht worden (act. 1/05-06-31-005 f. F/A 536; act. 1/05-18-06-009 f. F/A 125; act. 114 Rz. 74). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zweifeln demgegenüber an, dass bereits von Anfang an angedacht gewesen sei, dass die F._____ AG die
- 43 - Kosten für die Leistungen aus dem Beratungsvertrag habe tragen sollen; dies stehe so auch nicht im ersten Beratungsvertrag. Es sei Tatsache, dass einerseits die Be- schuldigten 1 und 2 ex post eine solvente Schuldnerin gebraucht hätten, auf deren Geld sie auch selbständig zugreifen hätten können, und dass andererseits der Be- schuldigte 3 seine österreichische GmbH elegant habe entschulden können (act. 107 Rz. 36 f.; act. 108 Rz. 8 ff.; act. 118 Rz. 33 ff.).
d) Schlussendlich ist der Grund, weshalb die Umschreibung erfolgte und ab welchem Zeitpunkt eine Umschreibung ins Auge gefasst wurde, irrelevant. Es ist nicht untersagt, Verpflichtungen einer anderen Partei zu übernehmen. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – wie von ihnen sowie auch von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ausgeführt wurde – wollten, dass die F._____ AG für die bereits geleisteten Honoraraufwände aufkom- men sollte und sie davon ausgegangen sind, dass diese Übertragung gültig erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie seien absolut bzw. selbstverständlich davon ausgegangen, der Beratungsvertrag sei auf die F._____ AG i.G. übergegangen (Prot. S. 46, 57). Der Beschuldigte 3 verweigerte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage (Prot. S. 68). Bei seiner polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte 3 zwar aus, ihm seien bei Unterzeichnung des Vertrags noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm persönlich keine Rechnung bekannt gewesen sei, könne es auch keine Ver- bindlichkeiten gegeben haben (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26 f.). Allerdings machte er keine Ausführungen dazu, ob der Vertrag formell auf die F._____ AG übergegangen sein sollte. Bei seinem Einschreiben vom 16. Juni 2016 erhob er zwar gegen die Auszahlung Einspruch, allerdings mit der Begründung, dass bis dahin keine Aufwandsabrechnung vorgelegt worden sei und nicht etwa, dass – sei- ner Meinung nach – kein gültiger Vertrag bestehe (act. 1/04-31-01-000018). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 ebenfalls davon ausging, dass die Umschreibung des Vertrags formell gültig erfolgte. Dies steht sodann im Einklang mit dem Vorbringen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 3 – mit dem rückdatierten Vertrag die seit 14. August 2015 beste- hende tatsächliche Vereinbarung formal zu Papier habe gebracht werden sollen (act. 114 Rz. 74).
- 44 -
e) Es mutet durchaus etwas merkwürdig an, dass die Beschuldigten 1 bis 3 na- hezu den gleichen Vertrag übernahmen, lediglich eine Vertragspartei austauschten und dann als Datum den 30. Juli 2015 einsetzten, um ihren Willen, die Übertragung sämtlicher bisher aufgelaufenen Honoraraufwände, umzusetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschuldigten 1 bis 3 um juristische Laien handelt und die zugrundeliegende Konstellation – insbesondere den sich aus der Doppelvertretung ergebende Interessenskonflikt – in rechtlicher Hinsicht äusserst komplex war. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass im vorliegenden Ver- fahren – sowie den vorgängigen zivilrechtlichen Verfahren – selbst unter den Juris- ten umstritten ist, ob der Vertrag formgültig auf die F._____ AG i.G. respektive die F._____ AG übergegangen ist. Hinzu kommt, dass die im ursprünglichen und somit auch im rückdatierten Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich der zu gründenden Gesellschaft zugute kommen bzw. für diese erbracht werden soll- ten. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – als juristische Laien – davon ausgingen, dass durch die Rückdatierung ihr Wille zum Ausdruck komme, dass auch die bereits angefallenen Aufwände übertragen werden sollen. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass Verträge in der Regel auch formlos abgeschlossen werden könnte, erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Beschul- digten davon ausgingen, der rückdatierte Beratungsvertrag sei gültig auf die F._____ AG übergegangen und diese sei somit die Schuldnerin sämtlicher Ver- pflichtungen geworden.
f) Da die Beschuldigten 1 bis 3 davon ausgingen bzw. ihnen nichts anderes nachgewiesen werden kann, der rückdatierte Beratungsvertrag sei formell gültig auf die F._____ AG übergegangen, durften sie folglich auch annehmen, dass sie zur Schuldnerin sämtlicher – auch bereits aufgelaufener – Beratungshonorare ge- worden war. Folglich kann ihnen auch nicht vorgeworfenen werden, wissentlich eine Nichtschuld beglichen oder deren Bezahlung zumindest in Kauf genommen zu haben. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich nicht rechts- genüglich erstellen.
E. 4.6.3a Zunächst ist unbestritten – und ergibt sich auch aus den Akten –, dass der (ursprüngliche) Beratungsvertrag vom 14. August 2015 zwischen der F._____ GmbH und der L._____ AG abgeschlossen wurde (act. 1/06-01-01-000315 ff.). Ebenfalls ist anerkannt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 diesen ursprünglichen Be- ratungsvertrag durch einen neuen Beratungsvertrag mit praktisch gleichem Inhalt ersetzten, nun jedoch zwischen der L._____ AG und der F._____ AG i.G. als Par- teien, und diesen auf den 30. Juli 2015 zurückdatierten (vgl. act. 1/05-11-01- 00009 ff. F/A 23 ff.; act. 1/07-11-01-000042 ff.; Prot. S. 41 f., 53 ff.). Ferner ergibt sich aus den Akten und wird grundsätzlich nicht bestritten, dass in der Folge ge- stützt auf den Beratungsvertrag zugunsten der L._____ AG Teilzahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– vom Konto der F._____ AG abgebucht wurden (act. 1/06- 01-01-000413 ff.; Prot. S. 48, 59 f.).
E. 4.6.3b Höchst umstritten ist vorliegend jedoch, ob der rückdatierte Beratungsver- trag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist und diese somit Schuldne- rin sämtlicher bereits aufgelaufenen und zukünftigen Beratungshonorare wurde. Da sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der subjektive Tatbestand nicht nach- weisen lässt, kann diese Frage offengelassen werden.
E. 4.6.3c Die Beschuldigten 1 bis 3 führten übereinstimmend aus, es sei von ihnen gewollt gewesen, dass der ursprüngliche Beratungsvertrag auf die F._____ AG um- geschrieben werde. Bereits bei Abschluss des ursprünglichen Beratungsvertrags sei angedacht gewesen, dass die F._____ AG für die daraus anfallenden Kosten aufkommen werde. Sämtliche Leistungen seien schliesslich auch für diese erbracht worden (act. 1/05-06-31-005 f. F/A 536; act. 1/05-18-06-009 f. F/A 125; act. 114 Rz. 74). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zweifeln demgegenüber an, dass bereits von Anfang an angedacht gewesen sei, dass die F._____ AG die
- 43 - Kosten für die Leistungen aus dem Beratungsvertrag habe tragen sollen; dies stehe so auch nicht im ersten Beratungsvertrag. Es sei Tatsache, dass einerseits die Be- schuldigten 1 und 2 ex post eine solvente Schuldnerin gebraucht hätten, auf deren Geld sie auch selbständig zugreifen hätten können, und dass andererseits der Be- schuldigte 3 seine österreichische GmbH elegant habe entschulden können (act. 107 Rz. 36 f.; act. 108 Rz. 8 ff.; act. 118 Rz. 33 ff.).
E. 4.6.3d Schlussendlich ist der Grund, weshalb die Umschreibung erfolgte und ab welchem Zeitpunkt eine Umschreibung ins Auge gefasst wurde, irrelevant. Es ist nicht untersagt, Verpflichtungen einer anderen Partei zu übernehmen. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – wie von ihnen sowie auch von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ausgeführt wurde – wollten, dass die F._____ AG für die bereits geleisteten Honoraraufwände aufkom- men sollte und sie davon ausgegangen sind, dass diese Übertragung gültig erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie seien absolut bzw. selbstverständlich davon ausgegangen, der Beratungsvertrag sei auf die F._____ AG i.G. übergegangen (Prot. S. 46, 57). Der Beschuldigte 3 verweigerte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage (Prot. S. 68). Bei seiner polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte 3 zwar aus, ihm seien bei Unterzeichnung des Vertrags noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm persönlich keine Rechnung bekannt gewesen sei, könne es auch keine Ver- bindlichkeiten gegeben haben (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26 f.). Allerdings machte er keine Ausführungen dazu, ob der Vertrag formell auf die F._____ AG übergegangen sein sollte. Bei seinem Einschreiben vom 16. Juni 2016 erhob er zwar gegen die Auszahlung Einspruch, allerdings mit der Begründung, dass bis dahin keine Aufwandsabrechnung vorgelegt worden sei und nicht etwa, dass – sei- ner Meinung nach – kein gültiger Vertrag bestehe (act. 1/04-31-01-000018). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 ebenfalls davon ausging, dass die Umschreibung des Vertrags formell gültig erfolgte. Dies steht sodann im Einklang mit dem Vorbringen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 3 – mit dem rückdatierten Vertrag die seit 14. August 2015 beste- hende tatsächliche Vereinbarung formal zu Papier habe gebracht werden sollen (act. 114 Rz. 74).
- 44 -
E. 4.6.3e Es mutet durchaus etwas merkwürdig an, dass die Beschuldigten 1 bis 3 na- hezu den gleichen Vertrag übernahmen, lediglich eine Vertragspartei austauschten und dann als Datum den 30. Juli 2015 einsetzten, um ihren Willen, die Übertragung sämtlicher bisher aufgelaufenen Honoraraufwände, umzusetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschuldigten 1 bis 3 um juristische Laien handelt und die zugrundeliegende Konstellation – insbesondere den sich aus der Doppelvertretung ergebende Interessenskonflikt – in rechtlicher Hinsicht äusserst komplex war. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass im vorliegenden Ver- fahren – sowie den vorgängigen zivilrechtlichen Verfahren – selbst unter den Juris- ten umstritten ist, ob der Vertrag formgültig auf die F._____ AG i.G. respektive die F._____ AG übergegangen ist. Hinzu kommt, dass die im ursprünglichen und somit auch im rückdatierten Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich der zu gründenden Gesellschaft zugute kommen bzw. für diese erbracht werden soll- ten. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – als juristische Laien – davon ausgingen, dass durch die Rückdatierung ihr Wille zum Ausdruck komme, dass auch die bereits angefallenen Aufwände übertragen werden sollen. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass Verträge in der Regel auch formlos abgeschlossen werden könnte, erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Beschul- digten davon ausgingen, der rückdatierte Beratungsvertrag sei gültig auf die F._____ AG übergegangen und diese sei somit die Schuldnerin sämtlicher Ver- pflichtungen geworden.
E. 4.6.3f Da die Beschuldigten 1 bis 3 davon ausgingen bzw. ihnen nichts anderes nachgewiesen werden kann, der rückdatierte Beratungsvertrag sei formell gültig auf die F._____ AG übergegangen, durften sie folglich auch annehmen, dass sie zur Schuldnerin sämtlicher – auch bereits aufgelaufener – Beratungshonorare ge- worden war. Folglich kann ihnen auch nicht vorgeworfenen werden, wissentlich eine Nichtschuld beglichen oder deren Bezahlung zumindest in Kauf genommen zu haben. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich nicht rechts- genüglich erstellen.
E. 4.7 Zwischenfazit
- 45 - Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 von diesem Vorwurf freizusprechen sind.
E. 5 Anklagesachverhalt 2: Urkundendelikte etc.
E. 5.1 Anklagevorwurf
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000019 ff.), in der Zeit vom 14. Januar 2016 bis am 24. Juni 2016 in Mittäterschaft bei der Gründung der F._____ AG vom 14. Januar 2016 so- wie deren Nachbesserung am 25. Januar 2016 und den Kapitalerhöhungen vom
23. Februar 2016, 12. Mai 2016 und 14. Juni 2016 gefälschte Statuten, Stampa- Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Fest- stellungsbeschlüsse ausgefertigt und dadurch die «besonderen Vorteile» nach aArt. 628 Abs. 3 bzw. nArt. 636 OR in Höhe von EUR 379'080.– (entsprechend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) vor den Investoren verheimlicht zu haben. Bei den Gründungsurkunden, der Stampa-Erklärungen, beim Handelsregis- tereintrag, den Kapitalerhöhungsberichten sowie den VR-Feststellungsbeschlüs- sen habe es sich um Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit gehandelt, die sodann
– aufgrund der fehlenden Angabe betreffend die besonderen Vorteile bzw. durch die Angabe, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen be- sondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte – falsch beurkundet worden seien oder die die Beschuldigten 1 bis 3 hätten falsch beurkunden lassen. Dies hätten sie in der Absicht gemacht, um der F._____ AG und den Investoren ihre gesetzlichen Rechte auf Transparenz vorzuenthalten, um bei diesen uninformierte und selbst- schädigende Rechtshandlungen zu bewirken und sie (die F._____ AG und die In- vestoren) am Vermögen zu schädigen sowie darüber zu täuschen, damit der L._____ AG, der M._____ AG, der F._____ GmbH sowie den Beschuldigten 1 bis 3 unrechtmässige besondere Vorteile gewährt werden, auf die sei keine rechtmässi- gen und rechtsgültigen Ansprüche gehabt hatten. Ferner wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, die ein- zelnen Handelsregister-Anmeldungen mit den vorgenannten gefälschten Doku- menten hätten dazu geführt, dass es zu unwahren, da unvollständigen Handelsre-
- 46 - gister-Einträgen gekommen sei. Dies hätten die Beschuldigten 1 bis 3 gewollt oder zumindest in Kauf genommen.
E. 5.1.2 Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten hin- sichtlich des subjektiven Sachverhalts vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann.
E. 5.2 Aussagen des Beschuldigten 1
E. 5.2.1 Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren betreffend die ihm vorge- worfenen Urkundendelikte grundsätzlich die Aussage bzw. verwies er auf seine ein- gereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06).
E. 5.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die Gründungsunterlagen seien vollständig von der BB._____ AG bzw. von Herrn T._____, der dort als Jurist angestellt gewesen sei, erstellt worden (Prot. S. 103 f.). Er habe sich auf deren Qualifikationen und die je- weiligen Unterlagen verlassen (Prot. S. 103). Er sei beim Beratungsgespräch für die Gründung der F._____ AG nicht auf bereits bestehende Verpflichtungen – auch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag – angesprochen wor- den (Prot. S. 104). Bei der Nachbesserung der Gründung sei er ebenfalls durch Herrn T._____ und teilweise von Frau BC._____ unterstützt worden. Es habe sich um eine Angelegenheit im Rechtsbereich von Herrn T._____ gehandelt, der das dann korrigiert habe (Prot. S. 105). Auch bei den Kapitalerhöhungen sei er von der BB._____ unterstützt worden. Die Dokumente habe Herr T._____ ausgefüllt. Er wüsste nicht, dass er sodann im Rahmen der Kapitalerhöhungen auf den Bera- tungsvertrag angesprochen worden sei (Prot. S. 106). Ferner führte der Beschul- digte 1 aus, der Begriff «besondere Vorteile» sei für ihn neu gewesen. Diesen Be- griff habe er seinerzeit weder von der BB._____ gehört noch sei er ihm bekannt gewesen (Prot. S. 108).
- 47 -
E. 5.3 Aussagen des Beschuldigten 2
E. 5.3.1 Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er sich auch zu den ihm vorgeworfenen Urkundendelikte äusserte. Zusammenge- fasst führte er aus, er habe mit Ausnahme der Gründung seiner eigenen Einmann- AG nie etwas mit Gründungen zu tun gehabt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Er habe sich auf den Beschuldigten 1 und dessen Expertise verlassen, wobei sich dieser wiederrum von einer Treuhandgesellschaft, der BB._____ AG und dem dortigen Juristen T._____, habe unterstützen lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 12, 91, 94; act. 1/05-18-06-018 F/A 143; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-71- 007 F/A 674; act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779). Er habe sich mit der Thematik inso- fern befasst, indem er sich erkundigt habe, ob alles seinen richtigen Lauf nehme bzw. rechtens sei (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 50; act. 1/05-18-11-013 F/A 193; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-89-004 F/A 795). Auch habe er bei- spielsweise die Stampa-Erklärung studiert und sei zum Schluss gekommen, dass hier kein «anderer besonderer Vorteil» vorgelegen habe (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950). Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die juristischen Konsequenzen im Rahmen der Gründung beim Experten A._____ (Beschuldigter 1) zu überprüfen, zumal sich dieser selbst von der BB._____ AG habe beraten lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Ferner habe er (der Beschuldigte 2) den Gründungsakt nicht selbst vorgenommen, son- dern dem Beschuldigten 1 auf dessen Wunsch im Januar 2016 eine entsprechende Vollmacht erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 12). Mit dieser Vollmacht habe er na- türlich keine Erlaubnis für die Vornahme von unerlaubten Handlungen erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 94; act. 1/05-18-89-007 F/A 796). Seiner Erinnerung nach habe er bei einer Kapitalerhöhung die Unterlagen mitunterzeichnet; was le- diglich eine Formsache gewesen sei, weil die Gründung ja behördlich genehmigt worden sei (act. 1/05-01-004 F/A 7). An die Unterschrift bei der Handelsregisteran- meldung könne er sich nicht erinnern. Er könne sich aber vorstellen, dass ihm vom Beschuldigten 1 das Dokument an dem oder an einem anderen Tag gegeben wor- den sei und dieser ihm gesagt habe, dass alles gut sei und er dies bitte mitunter- zeichnen solle, was er dann gemacht habe (act. 1/05-18-01-047 f. F/A 98).
- 48 -
E. 5.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sie (er und der Beschuldigte 1) hätten sich bei der Gründung der F._____ AG auf die BB._____ AG verlassen und auch verlassen dürfen. Ihm sei zudem klar gewesen, dass dies der Beschuldigte 1 gut machen würde (Prot. S. 110). Vor der Gründung der F._____ AG sei er – abgesehen von seiner eigenen Gesellschaft – bei keiner weiteren Firmengründung dabei gewesen (Prot. S. 111). Er sei nicht in die Kapitalerhöhungen involviert gewesen, weshalb er auch nicht von jemandem habe unterstützt werden können (Prot. S. 112). Ergän- zend hielt er zudem fest, dass ihm der Begriff der «besonderen Vorteile» neu ge- wesen sei. Er habe diesen erst jetzt verstanden. Im Rahmen seiner Informations- pflicht bezüglich des Gründungsvorgangs habe er sich im Internet über die Grün- dungsvoraussetzungen und die Gesetzgebung schlau gemacht. Damals sei ihm nichts – auch nicht die besonderen Vorteile, die zu jener Zeit noch irgendwo darauf erschienen seien – komisch vorgekommen (Prot. S. 114).
E. 5.4 Aussagen des Beschuldigten 3
E. 5.4.1 Der Beschuldigte 3 führte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 13. Januar 2017 aus, der Beschuldigte 1 habe sämtliche Notariats-An- gelegenheiten erledigt und auch die Gründungsunterlagen veranlasst (act. 1/05- 11-01-000012 F/A 27). Er sei von diesem zudem immer erst im Nachhinein – bei- spielsweise bei den Kapitalerhöhungen – darüber informiert worden, was er (der Beschuldigte 1) gemacht habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 28). Die Stampa-Er- klärung vom 22. Februar 2016 habe er unterzeichnet; diese sei ihm vom Beschul- digten 1 vorgelegt worden (act. 1/05-11-01-000012 F/A 29).
E. 5.4.2 Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2017 bestätigte der Beschuldigte 3 erneut, dass sich der Beschuldigte 1 um alles bei der Gründung der F._____ AG gekümmert habe (act. 1/05-11-16-000019 F/A 74).
E. 5.4.3 Bei der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 gab der Beschuldigte 3 zu- sammengefasst zu Protokoll, er habe keine Kenntnis davon gehabt, wie die Grün- dung der F._____ AG von statten gegangen bzw. wer damit beauftragt gewesen
- 49 - sei. Er habe aber gewusst, dass Anwälte involviert seien. Zudem sei er nur am
24. Januar 2016 dabei gewesen. Von dem anderen habe er erst später erfahren (Prot. S. 115 f.). Beim Beratungsgespräch mit der BB._____ sei er nicht involviert gewesen; er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen (Prot. S. 116). Über die mehreren Kapitalerhöhungen sei er nicht informiert und dabei auch nicht involviert gewesen. Er habe erst im Nachgang davon erfahren, als es publiziert gewesen sei (Prot. S. 118). Für ihn sei es, als Nicht-Schweizer, der sich nicht mit dem Schweizer Recht auskenne, essentiell gewesen, dass das Ganze von Anwälten und ausgewiesenen Gründungsexperten, die sich auf diesem Gebiet aus- kennen, professionell gemacht wurde (Prot. S. 119).
E. 5.5 Aussagen von T._____ Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2022 führte T._____ zusammengefasst aus, er habe nichts von den Beratungsverträgen gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt (act. 1/05-16-06-000048 ff. F/A 202 ff.). Ferner könne er sich nicht daran erinnern, je davon gewusst zu haben, dass angeblich noch EUR 351'000.– an Leistungen offen gewesen seien (act. 1/05- 16-06-000052 F/A 211). Er habe die Beschuldigten 1 bis 3 nie mit Bezug auf diese Forderungen von EUR 351'000.– beraten (act. 1/05-16-000052 F/A 212). Ange- sprochen auf die E-Mail vom 22. Juni 2016, in der er dem Beschuldigten 1 einen Formulierungsvorschlag für ein Antwortschreiben an den Beschuldigten 3 im Zu- sammenhang mit dem Beratungsvertrag zukommen liess, sagte T._____ aus, daran habe er sich nicht erinnert. Diese E-Mail sei allerdings Monate später und in Bezug auf ein Einschreiben des Beschuldigten 3 versandt worden (act. 1/05-16-06- 000052 f. F/A 213). Schliesslich hielt er (erneut) fest, dass er nicht involviert gewe- sen sei und zu dem Zeitpunkt nichts davon gewusst habe (act. 1/05-16-06- 000055 f. F/A 217).
E. 5.6 Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 5.6.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 kann auf die Aus- führungen unter Erw.-Ziff. IV.4.5. verwiesen werden.
- 50 -
E. 5.6.2 T._____ stand einzig in einer geschäftlichen Beziehung zu den Beschuldig- ten 1 bis 3. Der Beschuldigte 1 war langjähriger Kunde der BB._____ im Bereich Steuern, wobei er (T._____) ihn (den Beschuldigten 1) nicht persönlich betreut habe. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er erst durch F._____ kennengelernt (act. 1/-05-16-01-000006 F/A 17). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zeit- punkt seiner Einvernahme gegen T._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde und er daher auch im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hatte. Ferner wurde er ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen und war somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (vgl. act. 1/05-16-01-000001 f. F/A 1 f.). Entsprechend sind seine Aussagen ebenso mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 5.7 Würdigung
E. 5.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift genannten Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Feststellungsbeschlüsse aktenkundig sind und in keinem dieser Dokumente besondere Vorteile oder ein Beratungsvertrag erwähnt wird bzw. die Angabe ent- hält, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen besondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte (vgl. act. 1/06-01-01-000049, 60; act. 1/06- 01-01-000419, 618, 668; act. 1/06-01-01-000421, 604, 654; act. 1/06-01-01- 000431 ff., 605 ff., 655 ff.). Ebenfalls in den Akten befindet sich die amtlich beglau- bigte Vollmacht vom 12. Januar 2016, in der der Beschuldigte 2 den Beschuldig- ten 1 ermächtigt, ihn bei der Gründung der F._____ AG sowie bei sämtlichen damit zusammenhängenden Rechtshandlungen zu vertreten (act. 1/06-01-01-000055 f.). Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass diese Dokumente bzw. die darauf enthaltenen Unterschriften gefälscht worden wären. Insoweit lässt sich der (äussere) Anklagesachverhalt erstellen.
E. 5.7.2 Die Verteidiger bringen allerdings vor, dass die Leistungen der F._____ AG gegenüber der L._____ AG (Bezahlung Honorar in der Höhe von EUR 379'080.–) nicht als besondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren seien, sofern die Leistungen der F._____ AG und die Leistungen der L._____ AG in einem ange- messenen Verhältnis zueinander stehen würden. Diese Voraussetzungen seien im
- 51 - vorliegenden Fall erfüllt gewesen, weshalb keine besonderen Vorteile i.S.v. Art. 636 OR vorgelegen hätten (act. 109 Rz. 111 ff.; act. 114 Rz. 98 ff.). Da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der subjektive Tatbestand ohnehin nicht er- stellen lässt, kann die Frage, ob die Leistungen aus dem Beratungsvertrag als be- sondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren sind, offengelassen werden.
E. 5.7.3 Wie bereits ausgeführt, wirft die Anklageschrift den Beschuldigten 1 bis 3 ein (eventual)vorsätzliches Handeln vor. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 ist zu berücksichtigen, dass sich diese für die Gründung – und auch die darauf folgenden Kapitalerhöhungen – auf den Beschuldigten 1 verliessen. Der Beschuldigte 2 er- teilte dem Beschuldigten 1 hierfür eine Vollmacht (act. 1/06-01-01-000055 f.) und sagte sowohl bei seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch anläss- lich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und somit glaubhaft aus, er habe sich auf die Kenntnisse des Beschuldigten 1 und die Expertise der vom Be- schuldigten 1 beigezogenen BB._____ AG verlassen (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950; Prot. S. 110). Gleiches gilt für den Beschuldigten 3, der ebenfalls konsistent und glaubhaft aus- sagte, dass sich der Beschuldigte 1 um sämtliche Notariats-Angelegenheiten ge- kümmert und er sich auf diesen verlassen habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 27; act. 1/05-11-16-000019 F/A 74; Prot. S. 115 f.). Der Beschuldigte 1 wiederrum hat, wie bereits mehrfach ausgeführt, zur Unterstützung die Treuhandgesellschaft BB._____ AG beigezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er diesbezüg- lich aus, die Gründungsunterlagen seien von T._____, der bei BB._____ als Jurist tätig gewesen sei, ausgestellt worden und er habe sich auf dessen Qualifikationen verlassen (Prot. S. 103 f). Dies deckt sich mit der vorhandenen Aktenlage. Mit E- Mail vom 4. Januar 2016 stellte T._____ dem Beschuldigten 1 mit der Anmerkung «…wie besprochen. Bei Fragen oder Anpassungswünschen bitte einfach vorbeikommen» die Gründungsunterlagen für die F._____ AG zu (vgl. act. 1/04-26-01-218 ff.). Bei der (damaligen) BB._____ AG handelte es sich um eine Treuhand- und Revisionsge- sellschaft, deren Gesellschaftszweck gemäss Eintrag im Handelsregister des Kan- tons Zürich u.a. die Erbringung von Dienstleistungen bei Gründungen betraf. Der Beschuldigte 1 durfte sich somit ohne weiteres auf deren Expertise verlassen, zu-
- 52 - mal ihm die Unterlagen von einem Juristen – was sich auch aus der Unterschrifts- zeile von T._____ im vorgenannten E-Mail ergab – zugestellt wurden.
E. 5.7.4 Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 – entspre- chend seinen Ausführungen – offenbar nicht von T._____ beim Beratungsgespräch nach bestehende Verpflichtungen – und somit auch nicht nach dem verfahrensge- genständlichen Beratungsvertrag – gefragt wurde (vgl. Prot. S. 104). Die Staatsan- waltschaft führte diesbezüglich aus, die (damaligen) Regelungen zur Sachüber- nahme seien – wie auch die besonderen Vorteile – in aArt. 628 OR geregelt gewe- sen. Aufgrund der Übernahme der Patente sei dieser Artikel intensiv zwischen dem Beschuldigten 1 und T._____ diskutiert worden, weshalb es schlicht nicht der Wahrheit entspreche, wenn der Beschuldigte 1 nun ausführe, er habe von diesen Schutznormen nichts gewusst (act. 107 Rz. 89 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte 1 Kenntnis vom entsprechenden Artikel hatte, jedoch kann ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er aufgrund einer Diskussion mit T._____ betreffend Sachübernahmen auch über das Wissen verfügte, welche Leis- tungen unter besondere Vorteile zu qualifizieren waren. Zudem wurde T._____ im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nie danach befragt, ob er den Beschuldigten im Rahmen der Gründung oder auch den nachfolgenden Kapi- talerhöhungen auf bestehende Verpflichtungen ansprach bzw. was in den Bera- tungsgesprächen hinsichtlich der besonderen Vorteile genau besprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um nachweisen zu können, dass der Be- schuldigte 1 entweder vorsätzlich den Beratungsvertrag gegenüber T._____ ver- schwieg oder sich aktiv gegen eine allfällige Empfehlung von T._____ für die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den entsprechenden Dokumenten entschied. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag und den allenfalls offenen Forderun- gen führte T._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig aus, den Beschuldigten 1, ausgenommen im Rahmen einer E-Mail vom 22. Juni 2016 – und somit bereits nach der Gründung und den Kapital- erhöhungen –, nicht hinsichtlich der Forderung von EUR 351'000.– beraten zu ha- ben (act. 1/05-16-000052 f. F/A 212 f.). Die Staatsanwaltschaft – und auch die Pri- vatklägerschaft (vgl. act. 118 Rz. 54) – führt zwar zutreffend aus, es gebe keine Beweise dafür, dass T._____ im Zeitpunkt von Gründung und Kapitalerhöhungen
- 53 - von den besonderen Vorteilen Kenntnis gehabt habe (act. 107 Rz. 95). Es wäre jedoch die Aufgabe von T._____ als juristischer Berater gewesen, den gesamten Sachverhalt, den er für die Gründung und Kapitalerhöhungen bzw. für die Beratung seines Klienten benötigt, abzuklären. Es kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass dieser wissen bzw. damit rechnen muss, dass ein Bera- tungsvertrag unter das – doch nicht alltägliche – Konstrukt des besonderen Vorteils fallen könnte. Folglich kann dem Beschuldigten 1 ein allfälliges Nichtwissen von T._____ über besondere Vorteile nicht angelastet werden. Dafür, dass er den Be- ratungsvertrag aktiv von T._____ geheim gehalten habe, gibt es schlichtweg keine Beweismittel.
E. 5.7.5 Zusammenfassend kann den Beschuldigten 1 bis 3 nicht nachgewiesen werden, sie hätten auch nur in Kauf genommen, die Gründungs- und Kapitalerhö- hungsdokumente zu fälschen, falsch beurkunden zu lassen oder sich falsche Be- urkundungen zu erschleichen. Ihnen fehlte es somit auch am Wissen hinsichtlich falscher Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe bzw. unwahre Angaben ge- genüber Handelsregisterbehörden. Dementsprechend kann der Anklagesachver- halt betreffend die Urkundendelikte sowie die Vorwürfe betreffend unwahre Anga- ben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Folglich sind die Beschuldigten 1 bis 3 auch von diesen Vorwürfen freizusprechen.
E. 5.7.6 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Strafverfahren wurde offengelassen, ob der Beratungsvertrag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.3.b). Sollte man jedoch zum Schluss kommen, dass keine gültige Übernahme erfolgt ist, hätte dies zur Folge, dass im Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG sowie bei den Kapitalerhöhung weiterhin die L._____ AG und die F._____ GmbH Vertragsparteien gewesen wä- ren. Dementsprechend konnte der Beratungsvertrag für die F._____ AG gar keinen besonderen Vorteil darstellen, da sie nicht zur Leistung der Forderungen aus dem Beratungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigten 1 bis 3 wären in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, den Beratungsvertrag auf den Gründungs-
- 54 - und Kapitalerhöhungsdokumenten anzugeben, womit die Vorwürfe hinsichtlich der Urkundenfälschungen sowie die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (ebenso) dahingefal- len wären.
E. 6 Fazit Nach dem Gesagten kann der gesamte Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizusprechen sind. V. Zivilforderungen
1. Aktivlegitimation der Privatkläger 1 bis 4 und 6
E. 6.1 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Fe- bruar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktien I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktien I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) werden dem Beschuldigten 1 innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben, sofern keine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht wurde.
E. 6.2 Dem Beschuldigten 3 (I._____, GG240071-C) wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C angesetzt, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzu- heben.
E. 6.3 Sofern der Beschuldigte 3 (I._____, GG240071-C) innert der in Dispositiv-Zif- fer 6.2. angesetzten Frist eine Zivilklage anhängig gemacht hat, verbleiben die vorgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei
- 76 - der Asservaten-Triage, wobei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzer- tifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuordnen haben wird.
E. 6.4 Werden innert Fristen weder ein Begehren auf Herausgabe gemäss Disposi- tiv-Ziffer 6.1. gestellt noch eine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht, werden die genannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
E. 7 Die folgenden bei der L._____ AG sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind dieser – sofern sie ihr nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben:
• Asservat-Nr. A010’534’299: Computer
• Asservat-Nr. A010’534’426: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’459: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’506: USB Memory Stick Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 8 Der Datenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767) sowie sämtliche si- chergestellten Spuren, Spurenträger und Datensicherungen werden eingezo- gen und der Kantonspolizei nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. De- zember 2016 angeordnete Grundbuchsperre bezüglich des hälftigen Mitei- gentumsanteils des Beschuldigten 1 an der Liegenschaft O._____-strasse 2 (Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, BD._____) wird aufgeho- ben. Das Notariat und Grundbuchamt BE._____ wird angewiesen, die Verfü-
- 77 - gungsbeschränkung nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C im Grundbuch zu löschen.
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 angeordneten Sperren und Verbote betreffend den Schuldbrief in Bezug auf die Liegenschaft O._____-strasse 2 in N._____ werden mit Ein- tritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071- C aufgehoben.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 (Fr. 20'000.–, EUR 20'000.– und Wertpapierpositionen [BF._____-Akt. 366 Anteile sowie BG._____-Em. 3'400 Anteile]), die nach deren Umtausch bzw. Verkauf im Umfang von total Fr. 107'816.74 auf ein Konto der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich übertragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese dem Beschuldigten 1 mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte der L._____ AG (gesamt- haft EUR 80'000.–), die nach deren Umtausch im Umfang von total Fr. 76'632.78 auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich über- tragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird ange- wiesen, diese der L._____ AG mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
E. 13 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 28'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'000.– Gerichtsgebühren ZMG Fr. 214.– Auslagen Fr. 396.– Auslagen Polizei Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- 78 -
E. 14 Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 246'130.15 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten 1 abzurechnen.
E. 15 Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 16 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten 1 (übergeben), die Verteidigung (übergeben), den Beschuldigten 2 (GG240070-C; übergeben), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (übergeben), den Beschuldigten 3 (GG240071-C; übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für sich und die Privatklägerschaft (achtfach, übergeben) und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldig- ten 1), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 2; GG240070-C), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 3; GG240071-C), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (achtfach, für sich und die Privatklägerschaft) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail)
- 79 - und nach Eintritt der Rechtskraft sämtlicher Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C an die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 4, 11, 12 und 14, das Notariat und Grundbuchamt BE._____, zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 9, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 9 und 16), die Asservaten-Triage, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 5 bis 8, die Bank J. Safra Sarasin AG, z.Hd. … [Adresse], zur Kenntnisnahme von Dispositiv-Ziffer 10, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 10 und 16).
E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 80 - Bülach, 6. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos MLaw T. Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240069-C/U1 SV/ Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw S. von Moos und Gerichtsschreiberin MLaw T. Fankhauser Urteil vom 6. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____ AG,
3. D._____ AG,
4. Erben des E._____ (sel.),
5. Konkursmasse der F._____ AG in Liquidation,
6. G._____, 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
- 3 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro …, vom
3. Juli 2024 (act. 1/01-71-01-000001; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: A._____ (Beschuldigter 1; GG240069-C) mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, H._____ (Beschuldigter 2; GG240070-C) mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____, I._____ (Beschuldigter 3; GG240071-C) mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. XX._____, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt MLaw Y2._____ für die Privatkläger 1 bis 6 sowie Staatsanwalt Dr. iur. J._____ und Staatsanwalt MLaw K._____ (teilweise). Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft III, act. 60/1 und act. 107:
1. Die drei Beschuldigten seien im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Die drei Beschuldigten seien mit je einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestra- fen.
3. Es sei jedem der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4. Es sei eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen.
5. Den Beschuldigten seien die Kosten gemäss Kostenblättern und die Ent- schädigungsfolgen aufzuerlegen.
6. Den staatsanwaltschaftlichen Anträgen betr. Aushändigung Einziehun- gen und Ersatzforderungen, datiert vom 29. Juli 2026 [recte: 2025], sei zu entsprechen. Betreffend F._____ AG i.L
- 4 - 6.1. Es seien die bei der F._____ AG i.L. (nachfolgend «F._____») be- schlagnahmten Kontosaldi bei der ZKB (Valuta 30. Juni 2024 ca. Fr. 90'501.39 und EUR 415'111.35) im Sinne von Art. 70 Abs. 1 i.f. StGB den «Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands» auszuhändigen. 6.2. Eventualiter seien die vorerwähnten bei der F._____ beschlag- nahmten Kontosaldi im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und auf Antrag der Geschädigten (Art. 73 StGB) zu verwenden. 6.3. Zudem sei die F._____ zu verpflichten, dem Kanton Zürich (unter dem Titel Gründungskapital) eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.– zu bezahlen. 6.4. Zudem seien sämtliche Aktien der Gründungsaktionäre der F._____ mit sämtlichen in diesen Aktien verbrieften Rechten ein- zuziehen. 6.5. Zudem sei die F._____ zu verpflichten, dem Kanton Zürich eine Ersatzforderung von Fr. 1'511'251.50 zu bezahlen. Betreffend L._____ AG 6.6. Die L._____ AG (nachfolgend «L._____») sei unter dem Titel der Einziehung von Deliktserlös zu verpflichten, Fr. 27'795.42 zu be- zahlen. Diese Summe sei vom Kanton Zürich aus den Mitteln, die vom Konto der L._____ AG bei der Bank J. Safra Sarasin AG mit der Nummer 1 (vgl. act. 01-90-06-001) stammen und heute auf dem Konto des Kantons Zürich liegen (act. 01-80-11-001), zu ent- nehmen. 6.7. Zudem sei die L._____ zur Bezahlung von zwei Ersatzforderungen von Fr. 32'657.30 und Fr. 537'192.47 (EUR 506'785.35 zu Fr. 1.06) zu verpflichten. Für den Fall, dass Antrag 6.6 entsprochen wird, reduziert sich der Betrag der Ersatzforderung von Fr. 537'192.47 auf Fr. 506'439.75.
- 5 - Betreffend A._____ 6.8. A._____ sei zur Bezahlung von drei Ersatzforderungen zu ver- pflichten, nämlich zunächst
a) aus einer direkten Zahlung der F._____ an A._____ über EUR 50'552.– eine Ersatzforderung von Fr. 53'585.10 (EUR 50'552.– zu Fr. 1.06) und alsdann
b) aus Zahlungen der L._____ an A._____ in Franken eine Er- satzforderung von Fr. 75'200.– sowie
c) aus Zahlungen der L._____ an A._____ in EUR eine Ersatz- forderung von Fr. 214'105.05 (EUR 201'985.90 zu Fr. 1.06). Betreffend F._____ GmbH (Wien) 6.9. Die F._____ GmbH sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 260'856.65 (EUR 246'091.18 zu Fr. 1.06) zu verpflichten, und zwar aus Zahlungen der F._____ an die F._____ GmbH (EUR 246'091.18 zu Fr. 1.06). Betreffend I._____ 6.10.I._____ sei zur Bezahlung von zwei Ersatzforderungen zu ver- pflichten, und zwar aus Zahlungen der F._____. Die erste Ersatz- forderung resultiert aus den Zahlungen in Franken von Fr. 81'647.90, die zweite von Fr. 15'819.30 aus Zahlungen von EUR 14'923.86 (zu Fr. 1.06). Betreffend M._____ AG und H._____ 6.11.Auf Einziehungen und Ersatzforderungen gegenüber der M._____ AG (nachfolgend «M._____») und gegenüber H._____ sei zu ver- zichten. Betreffend die Gründungsaktionäre A._____ und I._____ 6.12.Die den Gründungsaktionären oder deren Firmen gehörenden Ak- tien der F._____ seien einzuziehen (act. 04-01-31-002 / Originale in der Asservate-Triage A010’525'867). Die Originale des Grün- dungsaktionärs H._____ sind vergleichsbedingt den Investoren auszuhändigen.
- 6 - Betreffend Konkursdividenden und Liquidationserlöse 6.13.Je nach Resultat der Einziehung seien die Konkursdividenden und Liquidationserlöse A._____s, von dessen L._____ AG, I._____s und dessen F._____ GmbH (Wien) einzuziehen und zur Deckung von Kosten- und Entschädigungen zu verwenden.
7. Nach Deckung von Ersatzforderungen und Verfahrenskosten nicht mehr benötigte Sicherungsbeschlagnahmungen seien aufzuheben.
8. Allfällige Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Auf Antrag seien nicht mehr benötigte Beweismittel nach rechtskräftigem Endurteil herauszugeben, ansonsten bei den Prozessakten zu behalten.
10. Der Datenträger Seagate A012’787'767 sei nach rechtskräftigem Endur- teil zu vernichten.
2. Des Verteidigers des Beschuldigten 1 (Geschäfts-Nr. GG240069-C), act. 109:
1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von A._____ vollum- fänglich herauszugeben.
3. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte der L._____ AG voll- umfänglich herauszugeben.
4. Die angeordneten Grundbuchsperren auf der Liegenschaft von A._____ in N._____ seien aufzuheben.
5. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte so- wie von einer Anordnung von Ersatzforderungen abzusehen.
6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. A._____ sei für die Kosten seiner Verteidigung angemessen zu entschä- digen.
- 7 -
8. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Den Privatklägern sei keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Verteidigung des Beschuldigten 3 (Geschäfts-Nr. GG240071-C), act. 115 S. 59 f. (sinngemäss): Es seien dem Beschuldigten 3 die beim Beschuldigten 1 sichergestellten und beschlagnahmten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktien I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktien I._____ in N._____, 330'000 Stück herauszugeben.
4. Der Privatkläger 1 bis 6, act. 87:
1. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, der Privatklägerin B._____ AG (Privatklägerin 1) den Betrag von Fr. 1'110'348.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 8. Februar 2016 zu zahlen.
2. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, der Privatklägerin C._____ AG (Privatklägerin 2) den Betrag von Fr. 500'549.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 25. April 2016 zu zahlen.
3. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, der Privatklägerin D._____ AG (Privatklägerin 3) den Betrag von Fr. 55'962.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 26. April 2016 zu zahlen.
4. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, der Privatklägerin Erben des E._____ (Privatklägerin 4) den Betrag von Fr. 277'602.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 8. Februar 2016 zu zah- len.
5. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, der Privatklägerin Konkursmasse der F._____ AG in Liquida- tion (Privatklägerin 5) den Betrag von Fr. 401'824.80 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 23. August 2016 zu zahlen.
- 8 -
6. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Privatkläger G._____ (Privatkläger 6) den Betrag von Fr. 100'029.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 10. Juni 2016 zu zahlen.
7. Die auf den Konten der F._____ AG bei der Zürcher Kantonalbank be- schlagnahmten Gelder (Valuta 30. Juni 2024 ca. Fr. 90'501.39 und EUR 415'111.35) sind zuhanden der Privatklägerin 5 zur Verteilung im Konkursverfahren freizugeben. Eventualiter zu 7: Die auf den Konten der F._____ AG bei der Zürcher Kantonalbank beschlagnahmten Gelder (Valuta 30. Juni 2024 ca. Fr. 90'501.39 und EUR 415'111.35) sind einzuziehen, amtlich zu verwer- ten und der Erlös zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Pri- vatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 in folgendem Verhältnis zuzuweisen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58% An den Privatkläger 6: 4,89%
8. Die auf den Konten der L._____ AG (stammend aus dem Konto der L._____ AG bei der Bank J. Sarasin AG und heute auf den Konten des Kantons Zürich (act. 01-80-11-001) vorhandenen Mittel seien im Umfang von Fr. 27'795.42 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Privatklägerin 5 herauszugeben. Eventualiter zu 8: Die auf den Konten der L._____ AG Mittel (stammend aus dem Konto der L._____ AG bei der Bank J. Sarasin AG und heute auf den Konten des Kantons Zürich (act. 01-80-11-001) vorhandenen Mittel) seien im Umfang von Fr. 27'795.42 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs.1 lit. b StGB an die Privatklägerin 5 zuzuweisen. Subeventualiter zu 8: Die auf den Konten der L._____ AG Mittel (stam- mend aus dem Konto der L._____ AG bei der Bank J. Sarasin AG und
- 9 - heute auf den Konten des Kantons Zürich (act. 01-80-11-001) vorhan- denen Mittel) seien im Umfang von Fr. 27'795.42 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Privatklägerin 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 in folgendem Verhältnis zuzuweisen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58% An den Privatkläger 6: 4,89%
9. Die L._____ AG sei zur Zahlung von zwei Ersatzforderungen von Fr. 32'657.30 und Fr. 506'439.75 zu verpflichten. Die entsprechenden Ersatzforderungen (eventualiter: der Erlös aus der Verwertung der Er- satzforderungen) seien im Umfang von Fr. 401'824.80 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 23. August 2016 der Privatklägerin 5 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 zuzuweisen. Zudem seien die bei der L._____ AG beschlagnahmten Mittel (Fr. 76'632.78), nach Abzug des gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 be- reits zugewiesenen Betrags, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatklägerin 5 zuzuweisen. Eventualiter zu 9: Die L._____ AG sei zur Zahlung von zwei Ersatzfor- derungen von Fr. 32'657.30 und Fr. 506'439.75 zu verpflichten. Die ent- sprechenden Ersatzforderungen (eventualiter: der Erlös aus der Verwer- tung der Ersatzforderungen) seien den Privatklägern 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Zif- fer 1, 2, 3, 4 und 6 zuzuweisen. Zudem seien die bei der L._____ AG beschlagnahmten Mittel (Fr. 76'632.78), nach Abzug des gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 bereits zugewiesenen Betrags, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss
- 10 - Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 zuzuweisen. Die Zuweisung der vorgenannten Vermögenswerte an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 hat im internen Verhältnis wie folgt zu erfolgen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58% An den Privatkläger 6: 4,89%
10. Die gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft festzusetzenden Ersatzfor- derungen gegen die F._____ GmbH (Fr. 260'856.65) und I._____ (Fr. 81'647.90 und Fr. 15'819.30) (eventualiter: der Erlös aus der Ver- wertung der Ersatzforderungen) seien den Privatklägern 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 zuzuweisen. Zudem seien die beim Beschuldigten I._____ beschlagnahmten Mittel (Fr. 9'333.70) gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 zuzuweisen. Die Zuweisung der vorgenannten Vermögenswerte an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 hat im internen Verhältnis wie folgt zu erfol- gen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58% An den Privatkläger 6: 4,89%
11. Die gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft festzusetzenden Ersatzfor- derungen von Fr. 53'585.10, Fr. 75'200.– und Fr. 214'105.05 gegen A._____ (eventualiter: der Erlös aus der Verwertung der Ersatzforderun-
- 11 - gen) seien den Privatklägern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zur Deckung ihrer Scha- denersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 6 zuzuwei- sen. Zudem seien die beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Vermögenswerte (flüssige Mittel von Fr. 107'816.70, hälftiger Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft O._____-strasse 2, N._____, der auf der entsprechenden Liegenschaft lastende Schuldbrief und die übrigen Ver- mögenswerte gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 22. Februar 2024 (act. 04-01-31-001 ff.)) einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 6 zuzuweisen. Die Zuweisung der vorgenannten Vermögens- werte an die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 6 hat im internen Verhältnis wie folgt zu erfolgen: An die Privatklägerin 1: 45,39% An die Privatklägerin 2: 20,46% An die Privatklägerin 3: 2,29% An die Privatklägerin 4: 11,35% An die Privatklägerin 5: 16,42% An den Privatkläger 6: 4,09%
12. Die vom Beschuldigten I._____ (Fr. 66'666.65) und vom Beschuldigten A._____ (Fr. 18'756.45) im Konkursverfahren der F._____ AG zugelas- senen Forderungen bzw. der darauf entfallende Erlös seien einzuziehen, amtlich zu verwerten und der Erlös gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforde- rungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 zuzuweisen. Die Zuweisung der vorgenannten Vermögenswerte an die Privatkläger 1, 2, 3, 4 und 6 hat im internen Verhältnis wie folgt zu erfolgen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58%
- 12 - An den Privatkläger 6: 4,89%
13. Von der Auferlegung von Ersatzforderungen gegenüber der F._____ AG im Betrag von CHF 100'000.– und Fr. 1'511'251.50 (Eingabe STA, Rechtsbegehren Ziffer 1(3.) und Ziffer 1.(5.)) sei Abstand zu nehmen. Eventualiter seien die entsprechenden Ersatzforderungen (bzw. der Er- lös aus der Verwertung der Ersatzforderungen) den Privatklägern 1, 2, 3, 4 und 6 zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 im folgenden Verhältnis zuzuwei- sen: An die Privatklägerin 1: 54,31% An die Privatklägerin 2: 24,48% An die Privatklägerin 3: 2,74% An die Privatklägerin 4: 13,58% An den Privatkläger 6: 4,89%
14. Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Privatklägern 1, 2, 3, 4 und 5 für die Kosten der Vertretung im vorliegenden Strafverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 174'000.– zu bezahlen. Eventualiter zu 14: Die Beschuldigten 1 und 3 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Privatklägern für die Kosten der Vertretung im vorliegenden Strafverfahren je eine Entschädigung in folgender Höhe zu bezahlen: An die Privatklägerin 1: Fr. 93'960.– An die Privatklägerin 2: Fr. 41'760.– An die Privatklägerin 3: Fr. 5'220.– An die Privatklägerin 4: Fr. 24'360.– An den Privatkläger 6: Fr. 8'700.–
- 13 - Erwägungen: I. Übersicht A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1; GG240069-C) und H._____ (nach- folgend Beschuldigter 2; GG240070-C) schlossen für die L._____ AG mit I._____ (nachfolgend Beschuldigter 3; GG240071-C) bzw. dessen F._____ GmbH, Wien einen Beratungsvertrag zur beschleunigten Skalierung und Wachstumsfinanzie- rung ab (act. 1/06-01-01-000315). In der Folge gründeten die drei Beschuldigten die F._____ AG – in die die Privatkläger 1 bis 4 und 6 (nachfolgend Investoren) investierten –, wobei sie bis am 23. August 2016 die drei Verwaltungsräte der F._____ AG waren (act. 1/02-16-06-002 f.). Nachdem es offensichtlich zu Differen- zen kam, wurden die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der Generalversammlung vom 23. August 2016 abgewählt (act. 1/02-16-06-269 ff.). Am 5. Dezember 2016 reichten die Investoren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 die dem vorliegenden Ver- fahren zugrunde liegende Strafanzeige ein (act. 1/02-01-01-000001 ff.). Mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet (vgl. act. 1/02-16-06-002 f.). II. Prozessgeschichte
1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ reichten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 im Auftrag der Investoren Strafanzeige u.a. gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. ein (act. 1/02-01-01-000001 ff.). Mit den Eröffnungsverfügungen vom 5. Dezember 2016 bzw. vom 26. November 2021 er- öffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zunächst gegen die Beschuldigten 1 und 3 und sodann auch gegen den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung (act. 1/01-06-01-000001; act. 1/01-06-06- 000001; act. 1/01-06-11-001).
2. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
3. Juli 2024 Anklage gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung etc. (act. 1/01-71-01-000001 ff.). Aus rein gerichtsorganisatorischer
- 14 - Massnahme wurde für jeden Beschuldigten eine separate gerichtliche Geschäfts- nummer eröffnet (GG240069-C bis GG240071-C), was allerdings keine Verfah- renstrennung darstellte. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um sich zu diversen Punkten betreffend die Aktenfüh- rung zu äussern (vgl. act. 10). Nach Akteneinsicht (vgl. act. 19; act. 21) nahm sie hierzu innert erstreckter Frist (vgl. act. 19; act. 35 f.) mit Eingabe vom 25. März 2025 Stellung (act. 38). Mit Eingaben vom 7. März 2025 bzw. 8. Mai 2025 reichten die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 Stellungnahmen ein (vgl. act. 31 f.; act. 48 f.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf Mon- tag, 19. Januar 2026, Dienstag, 20. Januar 2026, Donnerstag, 22. Januar 2026 so- wie für die Urteilseröffnung auf Donnerstag, 26. Februar 2026 (zzgl. mehrerer Re- servetage) vorgeladen. Gleichzeitig wurde einerseits den Privatklägern 1 bis 6 Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen und andererseits den Be- schuldigten 1 bis 3 zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 55). Innert je- weils mehrfach erstreckter Frist (vgl. act. 57; act. 67; act. 79; act. 85) stellten die Beschuldigten 2 und 3 Beweisanträge (act. 78; act. 89 f.), die sodann mit Verfügun- gen vom 5. September 2025 bzw. vom 1. Dezember 2025 einstweilen abgewiesen wurden (vgl. act. 81; act. 93). Ebenfalls innert mehrfach erstreckter Frist (vgl. act. 61; act. 75; act. 83) bezifferten und begründeten die Privatkläger 1 bis 6 ihre Zivilforderungen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (act. 87 f.). Mit Eingabe vom
29. Juli 2025 stellte und begründete die Staatsanwaltschaft bereits vor der Haupt- verhandlung ihre Einziehungsanträge (act. 59 f.).
3. Zur Hauptverhandlung vom 19., 20. und 22. Januar 2026 sowie 26. Februar 2026 erschienen der Beschuldigte 1 mit seinem erbetenen Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X._____, der Beschuldigte 2 mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____, der Beschuldigte 3 mit seinem amtlichen Verteidiger lic. iur. XX._____, die Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und MLaw Y2._____ für die Privatkläger 1 bis 6, wobei MLaw Y2._____ der Urteilseröffnung am 26. Februar 2026 fernblieb, sowie Staatsanwalt Dr. iur. J._____. Zudem nahm Staatsanwalt MLaw K._____ an den Verhandlungstagen vom 19. und 20. Januar 2026 teil (Prot. S. 20 f., 126, 143). Am 26. Februar 2026 wurden die Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C mündlich eröffnet und begründet sowie den Anwe-
- 15 - senden in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 126; act. 127; act. 128; Prot. S. 190). III. Prozessuales
1. Vorbemerkung Wie bereits ausgeführt, wurde aus rein gerichtsorganisatorischer Mass- nahme für jeden Beschuldigten eine separate gerichtliche Geschäftsnummer eröff- net (GG240069-C bis GG240071-C), was allerdings keine Verfahrenstrennung dar- stellte und es wurde bloss ein gemeinsames gerichtliches Aktendossier sowie ein Verfahrensprotokoll geführt. Für jeden Beschuldigten ergeht in der ihm zugeordne- ten gerichtlichen Geschäftsnummer ein Urteil, wobei für alle Beschuldigten eine einheitliche Urteilsbegründung erfolgt.
2. Beschleunigungsgebot 2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfah- ren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemes- sen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1 f.; 133 IV 158 E. 8, je m.w.H.). 2.2. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 3 wurde bereits im Dezember 2016 und gegen den Beschuldigten 2 im November 2021 eingeleitet (act. 1/01-06-01-000001; act. 1/01-06-06-000001; act. 1/01-06-11-001). Die An- klage gegen alle drei Beschuldigten wurde sodann erst am 3. Juli 2024 erhoben. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung im Januar 2026 so- wie auf den 26. Februar 2026 vorgeladen (act. 55). Anlässlich der Hauptverhand-
- 16 - lung vom 26. Februar 2026 wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und den Parteien in unbegründeter Form ausgehändigt. Das Untersuchungsverfahren inkl. erstinstanzliche Verfahren bis zur Eröffnung des Urteils dauerte für die Be- schuldigten 1 und 3 insgesamt rund neun Jahre und zwei Monate und für den Be- schuldigten 2 rund vier Jahre und drei Monate. Diese Zeitspanne erweist sich bei allen drei Beschuldigten – entsprechend den Ausführungen der Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft (act. 107 Rz. 114 ff.; act. 109 Rz. 7; act. 110/1 S. 49 f.; act. 114 Rz. 2) – trotz umfangreicher Akten, mehreren Einvernahmen der diversen Beschuldigten im Vorverfahren sowie der mehrjährigen Entsieglungsverfahren – als zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzu- halten.
3. Anklageprinzip 3.1. Die Verfahrensleitung überprüft im Hauptverfahren, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) und somit den Vorgaben von Art. 325 StPO und Art. 326 StPO genügt (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023 [zit. PK StPO], Art. 329 N 2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO müssen insbesondere die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausfüh- rung umschrieben werden. Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., je m.w.H.). 3.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendet sowohl anlässlich der Haupt- verhandlung als auch in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 ein, dass die An- klageschrift gegen das Anklageprinzip verstosse, da sie eine Vielzahl von mögli- chen Pflichtverletzungen andeute, den genauen Vorwurf letztendlich aber offen lasse (act. 109 Rz. 67; act. 31 Rz. 57). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 bringt sodann vor, die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip, indem sie einfach pau- schal die Mittäterschaft ausmachenden Elemente abstrakt behaupte, ohne dann in der Anklage im Einzelnen darzutun, woraus sich diese denn konkret ergeben sollen (act. 114 Rz. 6).
- 17 - 3.3. Die Staatsanwaltschaft umschreibt in ihrer Anklage unter Ziffer 1.3. mit dem Titel «Pflichtverletzungen zu Lasten der F._____ AG i.G. und der F._____ AG» mehrere Pflichtverletzungen, die die Beschuldigten 1 bis 3 begangen haben sollen. Die einzelnen Pflichtverletzungen unterteilt sie sodann in Abschnitte mit eigenen Übertiteln und bezeichnet darin, welche konkreten Handlungen sie bei den ver- schiedenen Pflichtverletzungen den Beschuldigten 1 bis 3 jeweils vorwirft. Ferner führt die Staatsanwaltschaft unter Ziffer 1.4. mit dem Titel «Schaden» nochmals in aller Kürze und übersichtlich auf, welche angeklagten Pflichtverletzungen zum Schaden geführt haben sollen. Weiter unterscheidet die Staatsanwaltschaft in der Anklage die unterschiedlichen Tatbeiträge der Beschuldigten 1 bis 3. Diese Unter- scheidungen zeigen sich beispielsweise bei den den Beschuldigten 1 bis 3 vorge- haltenen zwei komplementären Geschäftsmodellen mit dem gleichen Ziel. Bei den diversen Urkundendelikten führt die Staatsanwaltschaft zunächst allgemein aus, welche Teilnahmeform – vorliegend ist es die Mittäterschaft – sie den Beschuldig- ten vorwirft. In der Folge macht sie sodann detaillierte Ausführungen zu den einzel- nen den Beschuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Delikte und gab beispielsweise auch an, welche Urkunde von welchem Beschuldigten unterzeichnet und/oder gebraucht wurde bzw. ob eine Vollmacht verwendet wurde (vgl. act. 1/01-71-01-000001 ff.). Dementsprechend ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt genügend präzise die den Beschuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Tathandlungen. Die Beschuldigten 1 bis 3 respektive ihre Verteidiger waren denn auch in der Lage, sich hinreichend dazu zu äussern (vgl. u.a. act. 31 Rz. 58 ff.; act. 109 Rz. 69 ff.; act. 114). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt vorliegend somit nicht vor.
4. Beweisanträge 4.1. Im Beweisverfahren müssen grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgehalten werden, die zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wer- den. Dies führt zum Anspruch der beschuldigten Person auf eine im Ergebnis of- fene Sachverhaltsermittlung, woraus sich das Recht auf eigene Beweisanträge ab- leiten lässt (GLESS, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK StPO], Art. 139 N 31). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird dieses Recht jedoch sogleich insoweit eingeschränkt, dass über Tatsa-
- 18 - chen, die unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird. Eine Tatsache ist unerheblich, wenn ihr für die Entscheidung der materiellrechtlichen Frage keine Bedeutung zu- kommt (BSK StPO-GLESS, Art. 139 N 33). 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 stellte anlässlich der Haupt- verhandlung die gleichen Beweisanträge wie in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2025 (act. 89; act. 90/1-2), wobei er für deren Begründung vollumfänglich auf die vorgenannte Eingabe verwies (Prot. S. 22). Er beantragte zunächst, es sei der Da- tenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767) zu durchsuchen und die fallrele- vanten Daten zu beschlagnahmen. Weiter seien die Sachbearbeiter P._____ und Q._____ zu befragen sowie sämtliche von ihnen verfassten bzw. erstellten Berichte und Rapporte, Dossiers sowie mit der Staatsanwaltschaft geführte Korrespondenz zu edieren. Ferner sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, sämtliche nicht zu den Akten genommenen polizeilichen Berichte, Rapporte, Dossiers etc. einzureichen. Zudem sei die Korrespondenz betreffend die F._____ AG zwischen den Investoren sowie R._____ und den Beschuldigten zu edieren. Schlussendlich habe die Staats- anwaltschaft Auskunft darüber zu geben, was aus der seinerzeit beabsichtigten Be- gutachtung des S._____ geworden sei und gegebenenfalls entsprechende Aktivi- täten aktenkundig zu machen (act. 89 S. 2). 4.3. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten 3 sind abzuweisen. Es ist von keinem der Beweisanträge zu erwarten, dass relevante Erkenntnisse für das vor- liegende Verfahren gewonnen werden können, die sich nicht bereits aus den vor- liegenden Akten ergeben haben, zumal die Beschuldigten 1 bis 3 gemäss den nachstehenden Ausführungen ohnehin freizusprechen sein werden. Betreffend die beantragte Einvernahmen der polizeilichen Sachbearbeiter sowie die diversen Edi- tionsbegehren von Polizeirapporten etc. ist noch drauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2025 Frist angesetzt wurde, um zu einigen Punkte betreffend die Aktenführung – insbesondere auch allenfalls feh- lende Ermittlungsberichte – Stellung zu nehmen bzw. diese nachzureichen (vgl. act. 10). In ihrer Eingabe vom 25. März 2025 erklärte sie sodann – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 (act. 89 Rz. 21 ff.)
- 19 -
– nachvollziehbar und glaubhaft, wie es zu den in der vorgenannten Verfügung auf- geworfenen Diskrepanzen in der Aktenführung gekommen ist (vgl. act. 38), wes- halb auch keine weiteren Schritte als notwendig erschienen. IV. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 3. Juli 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/01-71-01-000001 ff.). Der Anklagevorwurf ist in zwei Sachverhaltskom- plexe zu unterteilen, die nachfolgend an den entsprechenden Stellen weiter auszu- führen sein werden (vgl. Erw. IV.4.1. und IV.5.1.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [zit. SK], Art. 10 N 11 ff.; PK StPO-SCHMID/JO- SITSCH, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 je vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss ein- leuchtenden Schluss beruhen und für einen verständigen Menschen objektiv nach-
- 20 - vollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, N 227 f.; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststehe (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83; SK-WOHLERS, Art. 10 N 13).
3. Beweismittel 3.1. Verfügbare Beweismittel Als Beweismittel sind die gesamten Untersuchungsakten zu berücksichti- gen. Diese umfassen vorliegend insbesondere die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 (act. 1/05-06; act. 1/05-11; act. 1/18; Prot. S. 37 ff.) und von T._____ (act. 1/05-16) sowie die E-Mail Korrespondenz der Beschuldigten (act. 1/06), der Beratungsvertrag vom 14. August 2015 (act. 1/06-01-000302), der rückdatierte Be- ratungsvertrag (act. 1/06-01-000315), die diversen für die Investoren erstellten Do- kumente (act. 1/06) und die Gründungs- und Kapitalerhöhungsunterlagen (act. 1/06). 3.2. Verwertbarkeit polizeiliche Einvernahmen des Beschuldigten 3 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, die polizeilichen Einvernah- men des Beschuldigten 3 seien zufolge nicht Gewährung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten der Beschuldigten 1 und 2 verwertbar (Prot. S. 126 f.). Da wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin ein Freispruch erfolgt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit der polizeilichen Eivernahmen des Beschuldigten 1 vom
13. und 19. Januar 2017 sowie 8. und 9. Februar 2017 offengelassen werden. 3.3. Bindungswirkung der Urteile der Zivilgerichte Die Parteien – insbesondere die Verteidiger – verweisen mehrfach auf Er- wägungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 24. November
- 21 - 2020 (act. 1/04-26-06-025 ff.) sowie auf Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 30. Januar 2020 (act. 1/04-41-01-000002 ff.), wobei Uneinigkeit dar- über besteht, ob im vorliegenden Strafverfahren darauf abgestellt werden kann (vgl. act. 107 Rz. 15 ff.; act. 109 Rz. 14 f.). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass das hie- sige Strafgericht nicht an Urteile von Zivilgerichten gebunden ist, sondern sämtliche Beweismittel frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
4. Anklagesachverhalt 1: Ungetreue Geschäftsbesorgung 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000001 ff.), sie seien die Gründer und die ersten Aktionäre so- wie bis am 23. August 2016 die Verwaltungsräte der F._____ AG gewesen. In ihren Funktionen seien sie für die fremden Vermögen der F._____ AG i.G. sowie der F._____ AG vermögensfürsorgepflichtig gewesen. 4.1.2. Ab dem 14. Juli 2015 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 vorvertraglich und ab dem 14. August 2015 gestützt auf einen Beratungsvertrag zwischen der L._____ AG – für die die Beschuldigten 1 und 2 tätig gewesen seien – und der F._____ GmbH, Wien – für die der Beschuldigte 3 tätig gewesen sei – aus Mangel an ech- ten, zahlenden Kunden, zwei sich gegenseitig zu einem Ganzen ergänzende Ge- schäftsmodelle betrieben. Beim 1. Geschäftsmodell habe der Beschuldigte 3 und dessen F._____ GmbH, Wien ein echtes aber unverkäufliches Medizinalprodukt (das S._____) eingebracht, das der Beschuldigte 3 fortan trotz der ihm bekannten Unverkäuflichkeit doch noch zu Geld habe machen wollen. Beim 2. Geschäftsmo- dell hätten die Beschuldigten 1 und 2 im Namen der Beratungsfirma L._____ AG trotz ihres Wissens um die Unverkäuflichkeit des Medizinalprodukts massiven Ver- triebs- und Beratungsaufwand (Investorensuche, Erstellung Werbematerialien, Reisen etc.) generiert. Alle drei Beschuldigten hätten sich schliesslich aus Investo- rengeldern und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen bezahlt machen wollen. 4.1.3. Am 17. Dezember 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 eigenhandschriflich den Vertrag vom 14. August 2015 durch einen neuen Beratungsvertrag mit prak- tisch gleichem Inhalt ersetzt haben. Als Parteien habe dieser neue Beratungsver-
- 22 - trag nun jedoch die L._____ AG und die F._____ AG i.G., Zürich aufgeführt. So- dann sollen die Beschuldigten 1 bis 3 diesen unterzeichnet und auf den 30. Juli 2015 rückdatiert haben. Am 14. bzw. 26. Januar 2016 hätten die Beschuldigten 1 bis 3 sodann zu dritt die F._____ AG gegründet und in den Folgemonaten gemein- sam mittels mehrerer Kapitalerhöhungen Investorengelder eingeworben und die im Jahr 2015 aufgelaufenen Honoraraufwände, die für die F._____ AG nutzlose, ge- schäftsmässig nicht begründete Aufwände dargestellt hätten, im Betrag von EUR 351'000.– (zzgl. MwSt. von 8%), was insgesamt Fr. 401'824.80 (entspre- chend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) entsprochen habe, treuwid- rig zu Lasten der F._____ AG bezahlt. 4.1.4. Ferner hätten die Beschuldigten 1 bis 3 entgegen den Vorschriften des gel- tenden Obligationenrechts innert drei Monaten nach Gründung der F._____ AG kei- nen rechtsgültigen Beschluss im Sinne von Art. 645 OR gefasst, weshalb diese nie Schuldnerin des Beratungshonorars geworden sei. 4.1.5. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 und 2 zusammen- gefasst vor, sie hätten in den Vertriebsunterlagen und Verhandlungen mit Investo- ren Produkteigenschaften und eine Marktnachfrage vorgetäuscht, die jedoch nicht existiert haben sollen. Dadurch sollen die Beschuldigten 1 bis 3 keine klagbaren, geschäftsmässig begründete Honoraransprüche generiert und dadurch ihre Treue- pflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt haben. Zu- nächst sollen die Beschuldigten 1 bis 3 vom Inhalt des Muster-Vertriebsdokuments, das am 3. September 2015 erstellt worden sei, Kenntnis gehabt haben. Auf dessen Basis sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in den später jeweils auf die Kunden zuge- schnittenen Dokumenten u.a. tatsachenwidrig behauptet haben, dass ein Auftrags- volumen («contract volumes») von mehr als EUR 100 Mio. für die nächsten drei Jahre gesichert sei. 4.1.6. Am 21. September 2015 sollen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. von folgenden Tatsachen Kenntnis gehabt haben: 1. Das S._____ habe einzig den Trans Epider- mal Water Loss (TEWL), den von der Haut abgegebenen Wasserdampf messen können, sei seit März 2012 u.a. von der Schweizer Firma U._____ feilgeboten worden und habe sich als unverkäuflich erwiesen. 2. Der Be-
- 23 - schuldigte 3 soll gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 mit Verkaufsprognosen für das Jahr 2015 absehbare Umsätze von EUR 2 Mio. bis EUR 3 Mio. vorgetäuscht haben, die sich in Luft aufgelöst hätten. 3. Es seien nicht im entferntesten nachvoll- ziehbare Ansätze für eine Glukose- oder Cholesterinmessung ersichtlich gewesen.
4. Klinische Studien oder verlässliche Arztberichte hätten nicht existiert. 5. Die «In- telligente Hygienekappe» habe nicht existiert. 6. Der «Auszug aus der Parameter- liste», der angebliche Messbereiche bezeichnet habe, habe offen gelegt, dass die- ser Auszug auf Fantasien und nicht auf Fakten basiert habe. 7. Beim Beschuldig- ten 3 seien erhebliche Realitätsverschiebungen zutage getreten. 4.1.7. Trotz dieser Ausgangslage sollen die Beschuldigten 1 und 2 als Vertreter der Leistungserbringerin L._____ AG und der Beschuldigte 3 als Vertreter der Leis- tungsbezügerin F._____ GmbH, Wien, weiterhin grossen Beratungs- bzw. Honora- raufwand für EUR 500.– die Mann-Stunde erbracht haben, indem die Beschuldig- ten 1 bis 3 u.a. zwischen dem 22. bis 30. September 2015 ein Proof of Concept ausgearbeitet und ersten Investoren zugestellt haben sollen. In der Folge sei es zwischen September 2015 und Dezember 2015 zu Treffen mit potentiellen Inves- toren gekommen, bei denen (sich zum Teil wechselnde) falsche Angaben präsen- tiert worden sein sollen. 4.1.8. Durch all diese Handlungen sollen die Beschuldigten 1 bis 3 in Mittäterschaft ihre Treuepflichten gegenüber der F._____ AG i.G. bzw. der F._____ AG verletzt und dieses u.a. in Gefahr gebracht haben, geschäftsmässig nicht begründeten Auf- wand tragen zu müssen, was sie auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten. 4.1.9. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten grund- sätzlich bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 1 4.2.1. Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren überwiegend die Aussage bzw. verwies er auf seine eingereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06). An- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2023
- 24 - äusserte er sich einzig zu Beginn der Einvernahme zu den Vorwürfen (vgl. act. 1/05-06-31-001 ff.). Er führte dabei zusammengefasst aus, der Beschuldigte 2 habe im Sommer 2015 über einen Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte 3 auf der Suche nach einer Beratungsfirma gewesen sei. Es sei das Ziel gewesen, das S._____ international auf den Markt zu bringen und zu skalieren, wobei dieser Prozess aus der Schweiz gesteuert werden sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, in der Schweiz eine AG zu gründen, wobei die Kosten und Erlöse ausschliesslich bei dieser angefallen wären. Im Sommer 2015 sei der Beratungsvertrag mit der F._____ GmbH von Seiten der L._____ AG von ihm und dem Beschuldigten 2 un- terzeichnet worden. Im Vertrag sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass die Be- ratungshonorare bis zur Einwerbung einer Finanzierung der AG gestundet seien, da die Leistungen der L._____ AG nicht für die F._____ GmbH, sondern für die zu gründende AG erbracht worden seien. Die Leistungen der L._____ AG seien pro- fessionell und sachlich begründet gewesen sowie allesamt im Sinne des Skalie- rungsprojekts erfolgt. Er sei damals (und auch heute) vom Potenzial des S._____s überzeugt gewesen, ansonsten er nicht über acht Monate hinweg umfangreiche Beratungsdienstleistungen erbracht und diese gestundet hätte. Die Überweisung der geschuldeten Honorare sei in allen Fällen im Vorfeld mit dem Beschuldigten 2 abgesprochen gewesen und im Einklang mit der Einschätzung der Anwaltskanzlei V._____ erfolgt. Die Rückschläge bei der F._____ AG seien nicht am fehlenden Potenzial dieses Start-ups oder der F._____ Technologie erfolgt, sondern aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 3 (act. 1/05-06-31-005 ff. F/A 536). 4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die L._____ AG habe die F._____ GmbH bei einer Ansiedlung in der Schweiz beratend unterstützen sollen; Ziel sei die internationale Ausrollung und Skalierung des S._____s gewesen (Prot. S. 37, 73). Es sei das Ver- ständnis aller Beteiligter gewesen, eine neue Gesellschaft in der Schweiz zu grün- den und diese zu finanzieren (Prot. S. 39). Die F._____ GmbH sei im Beratungs- vertrag einzig eine Platzhalterin für die AG gewesen (Prot. S. 39, 41). Sie hätten zu Beginn der Due Diligence noch keine Gesellschaft bezeichnen können, sondern nur, dass es eine neue geben sollte, diese separat finanziert werden und die Erlöse
- 25 - bei dieser neue Gesellschaft anfallen sollten (Prot. S. 40). Ihm sei die finanzielle Situation der F._____ GmbH bzw. jene des Beschuldigten 3 bekannt gewesen, weshalb es für ihn wichtig gewesen sei, im Beratungsvertrag klarzustellen, dass sämtliche Aufwendungen bis zur Einwerbung der Finanzierung gestundet würden (Prot. S. 40 f., 44 f.). Es sei zutreffend, dass beim «neuen» Beratungsvertrag das alte Datum verwendet worden sei, da sie hätten zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht der Beschuldigte 3 oder dessen GmbH die Kosten zu tragen hätten. Nutznies- ser sei ausschliesslich die AG mit zahlreichen positiven Ereignissen gewesen. Mit dieser Datierung hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit der L._____ AG vom ersten Tag an der AG zugute gekommen sei (Prot. S. 42, 46). Er sei ab- solut der Meinung, dass der rückdatierte Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 46). Die Beratungstätigkeiten hätten beispielsweise die Suche von Mitarbeitern, die Vorbereitung von klinischen Studien, das Erstellen ei- nes Steuerrulings sowie das Ansiedeln der Gesellschaft umfasst (Prot. S. 46). Die Zahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– seien von seiner Sekretärin nach Ab- stimmung mit dem Beschuldigten 2 und ihm (dem Beschuldigten 1) ausgeführt wor- den (Prot. S. 48). Er und der Beschuldigte 2 seien von der Marktfähigkeit und dem Erfolg des S._____s überzeugt gewesen; er sei es auch heute noch (Prot. S. 45, 76). Es habe eine Nachfrage für das S._____ gegeben. Aus seiner Sicht hätten klinische Studien gefehlt, woran sie hätten arbeiten wollen, um diesen Markterfolg herzustellen (Prot. S. 73, 75). Die Gesellschaft sei finanziell gut dagestanden und sie hätten mit Herrn W._____ einen erfahrenen Vertriebschef gehabt. Sie hätten sich in einer typischen Phase eines Aufbaus einer Gesellschaft befunden (Prot. S. 73). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 2 4.3.1. Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er zusammengefasst zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausführte, sie (der Beschuldigte 1 und 2) hätten die Due Diligence bezüglich F._____ sehr ernst genommen (act. 1/05-18-01-007 F/A 13). Sie seien mit der Liquidität vorsich- tig umgegangen und hätten die Beträge aus dem Beratungsvertrag mehrheitlich gestundet (act. 1/05-18-06-004 F/A 111; act. 1/05-18-21-018 F/A 276). Vom Au-
- 26 - genblick an, indem beschlossen worden sei, zwecks Skalierung eine AG zu grün- den und die dazu wesentlichen Vermögenswerte der AG zu übertragen, seien alle Aktivitäten der L._____ AG zu Nutzen und Schaden der zu gründenden AG gewe- sen. Dieser Augenblick sei der Abschluss des Skalierungs- und Finanzierungsver- trags zwischen der L._____ und der F._____ GmbH im Sommer 2015 gewesen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die AG für alle Leistungen aufkommen müsse (act. 1/05-18-06-009 F/A 125; act. 1/05-18-87-011 F/A 774; act. 1/05-18- 92-010 F/A 908). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn
– wahrscheinlich im Spätherbst 2015 – darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt umgeschrieben werden müsse (act. 1/05- 18-06-009 f. F/A 125). Er könne sich noch vage daran erinnern, dass ihm das Ver- tragsdatum des zweiten Beratungsvertrags merkwürdig erschienen sei; er habe den Abschluss des Vertrags mit diesem Datum als unproblematisch erachtet (act. 1/05-18-06-010 F/A 125). Noch nie habe er in einem Beratungsprojekt nutz- lose Beratungsaufwände generiert (act. 1/05-18-61-008 F/A 637). Alle seine Aktivi- täten seien vertragsmässig und im Sinne des Skalierungsauftrags gewesen (act. 1/05-18-61-010 F/A 640; act. 1/05-18-86-009 f. F/A 755). Er habe vom Beschuldigten 1 von den Abschlagszahlungen, die im Au- gust 2016 getätigt worden seien, zeitnah erfahren und sei dann komplett konster- niert gewesen, da dies der Abmachung, dass die Zahlungen gestundet würden, widersprochen habe (act. 1/05-18-06-013 F/A 134; act. 1/05-18-71-004 F/A 665). Ihm hätten alle Zahlungen mit den Beträgen EUR 81'000.– nicht gepasst (act. 1/05- 18-06-029 F/A 168; act. 1/05-18-11-003 F/A 177; act. 1/05-18-21-030 F/A 293). Ihm habe die Beschäftigung mit dem Beschuldigten 3 und den Unterlagen gezeigt, dass es ein interessantes Produkt sei (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Er sei damals und auch heute davon überzeugt, dass die Technologie und die Anga- ben vom Beschuldigten 3 substantiell gewesen seien bzw. die Funktionalität an ver- schiedenen Stellen festgestellt worden sei (act. 1/05-18-21-004 F/A 247; act. 1/05- 18-51-013 F/A 555). Feldtests würden nie klinische Studien substituieren; diese seien zur Auslösung der Nachfrage zentral (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, das der Beschuldigte 3 unter klinischen
- 27 - Studien etwas anderes als die Allgemeinheit verstanden habe (act. 1/05-18-21-009 F/A 256; act. 1/05-18-46-017 F/A 520). Dass einer der Ärzte aus dem Prospekt her- ausgelesen habe, das S._____ sei ein Thermometer, zeige, wie unprofessionell die Unterlagen gewesen seien (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208). Es sei klar gewesen, dass eine zentrale Aufgabe die attraktive Gestaltung des Marketing Tools sein würde (act. 1/05-18-16-006 f. F/A 208; act. 1/05-18-21-006 F/A 250). Ihn habe fas- ziniert, dass das Gerät bei der Diagnose des weissen Hautkrebses helfen. Hierbei sei ein ganz wichtiger Moment bei der Investorenpräsentation gewesen, als der Investor seine Baseball Cap abgelegt und den Beschuldigten 3 gebeten habe, an einem Punkt den TEWL-Wert zu messen. Der Messewert sei frappant unterschied- lich zwischen Stirn und anderen Punkten am Kopf gewesen. Der Investor habe dann gesagt, dass er hier weissen Hautkrebs habe. Dies sei für ihn ein Wow-Mo- ment gewesen (act. 1/05-18-16-007 F/A 208; act. 1/05-18-41-014 F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508). Das Wort «unverkäuflich» sei nicht richtig; richtig sei «unverkauft». Ein Nicht- verkauf könne verschiedene Ursachen haben. Ein Aspekt könne sein, dass zu we- nige Anstrengungen im Marketing stattgefunden hätten. Es stelle sich auch die Frage, wie viele Studien es gebe, wie diese gemacht worden seien und ob es einen Star-Arzt gebe (act. 1/05-18-16-020 F/A 235; act. 1/05-18-51-013 F/A 555; act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05-18-71-015 F/A 685). Die Anstrengungen von ihm und dem Beschuldigten 1 seien genau darauf hinausgelaufen, dass sie den Beschuldigten 3 stark gefordert hätten, etwas zu machen. Dies habe letztlich zu einem Indikationsworkshop im Jahr 2016 geführt. Es habe dann Konflikte mit dem Beschuldigten 3 gegeben, der der Meinung gewesen sei, es gebe Studien und das reiche; er habe die Unterlagen für perfekt gehalten (act. 1/05-18-16-020 F/A 235). Es habe auch Konkurrenzprodukte gegeben, die gegenüber dem S._____ gewisse Nachteile gehabt hätten (act. 1/05-18-21-014 F/A 269; act. 1/05- 18-71-010 f. F/A 679). 4.3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sein Studienkollege, Herr AA._____, habe ihm von einem interessanten Produkt im Medizinalbereich berichtet, und dass er den Be-
- 28 - schuldigten 3 kenne, der skalieren und in der Schweiz die Produktion starten möchte. Da es auch ein Fall der Finanzierung gewesen sei, habe er (der Beschul- digte 2) sich an den ihm bekannten Beschuldigten 1 gewandt (Prot. S. 50). Ihm und dem Beschuldigten 1 sei von Anbeginn klargewesen, dass die F._____ GmbH die Beratungskosten nicht hätte bezahlen können. Das Projekt sei allerdings ohnehin auf die zu gründende AG ausgerichtet gewesen, bei der alle Kosten, Erlöse und die wichtigsten Vermögensgegenstände eingeflossen wären (Prot. S. 52, 56). Er habe in seinem Geschäftsleben immer wieder erlebt, dass man ein vordatiertes Datum wählte; er habe allerdings beim Beschuldigten 1 nachgefragt, ob dies okay sei, was dieser bestätigt habe (Prot. S. 54). Sie (die Beschuldigten 1 bis 3) seien die Ver- waltungsräte und die Gründer gewesen. Es sei dann durch konkludentes Verhalten zu dieser Übernahme gekommen, was für ihn den praktischsten und völlig korrekte Weg dargestellt habe (Prot. S. 57). Für ihn sei selbstverständlich gewesen, dass der Beratungsvertrag auf die F._____ AG i.G. übergegangen sei (Prot. S. 57). Die Teilzahlungen in Höhe von EUR 405'000.– seien – mit Ausnahme der ersten Teil- zahlungen im März und Juli 2016 –nicht mit ihm abgesprochen gewesen (Prot. S. 59). Sie hätten vom Charakter her typische Startup-Management-Aufgaben er- bracht. Er habe seine Aufgabe so verstanden, dass er die Aufbauarbeit – zusam- men mit den Beschuldigten 1 und 3 – leiste (Prot. S. 61). Sie hätten bei der Projekt- Planung angefangen, seien dann in eine Due Diligence reingegangen und hätten dann einen Businessplan erstellt. Diese Aufgaben seien Voraussetzungen für das Funding gewesen. Erst mit dem Funding hätten dann Rekrutierungen durchgeführt, Vertriebsaktivitäten sowie die Produktionsplanungsaktivitäten gemacht werden können (Prot. S. 61). Es sei damals nicht entscheidend gewesen, was die GmbH verkauft habe, sondern wo auch die richtigen Vertriebsressourcen bestanden hät- ten. Herr W._____ sei ein Profivertrieb gewesen, bei dem sie die Verkaufsunterla- gen professionalisiert hätten. Die klinischen Studien und die Händlerbeziehungen, bei denen Herrn W._____ mit den Händlern auf Tuchfühlung gegangen sei, könne man nicht mit der «One-Man-Show» der F._____ GmbH vergleichen (Prot. S. 86). Die F._____ AG hätte ein Erfolg werden sollen (Prot. S. 81). Das S._____ sei für die TEWL-Wert Messung entwickelt gewesen, die funktioniert habe und so zuge-
- 29 - lassen gewesen sei. Für diese habe bereits damals und auch heute ein Markt be- standen (Prot. S. 82, 84). Es habe tausende Studien gegeben, die den Zusammen- hang zwischen TEWL und gewissen Krankheitsbildern aufgezeigt habe. Ihm (dem Beschuldigten 2) und Herrn W._____ sei schnell klar geworden, dass es geräte- spezifische Studien brauche (Prot. S. 83). Sie hätten dann vielleicht vier Bereiche herausgenommen, die ein tolles Potenzial gehabt hätten (Prot. S. 84 f.). Bei einer Investorenpräsentation von Herrn AB._____ hätten sie gesehen, wie das funktio- niere. Dort habe der Beschuldigte 3 an einer Stelle an der Stirn von Herrn AB._____ den TEWL-Wert gemessen und daraufhin hätte Herr AB._____ gesagt, er verstehe, weshalb der TEWL-Wert an dieser Stelle höher sei, als an anderen Stellen seines Gesichtes. Er (Herr AB._____) habe dort eine Behandlung für weissen Hautkrebs gehabt. Dies sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein grosses Aha-Erlebnis gewesen (Prot. S. 84). Das S._____ sei im damaligen Zeitpunkt mit der TEWL-Messfunktion absolut verkaufbar gewesen (Prot. S. 88). Wenn man in einem Projekt keine kritischen Fragen stelle, dann mache man das Projekt nicht richtig; es muss immer hinterfragt werden, ob es passt. Es komme mal dazu, dass er explodiere und sage, «Der ist vollkommen bekloppt», was aber nicht bedeute, dass er einer solchen Person nicht traue. Er (der Beschuldigte 2) habe weitergearbeitet und weiterhin an das Projekt geglaubt, bis zu dem Zeitpunkt, als er auf dem Abstellgleis gewesen sei (Prot. S. 90). Sie hätten auch intensiven Kontakt mit Spezialisten, beispielsweise Dr. AC._____ aus den USA, gehabt. Die- ser habe gesagt, dass die TEWL-Messung eine interessante Geschichte sei und habe auch selbst Ideen reingeworfen (Prot. S. 90 f.). 4.4. Aussagen des Beschuldigten 3 4.4.1. Der Beschuldigte 3 machte zu Beginn des Vorverfahrens grösstenteils Aus- sagen. Zusammengefasst führte er zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung aus, es sei über Herrn AA._____ im Sommer 2015 zu einem Treffen zwischen ihm und den Beschuldigten 1 und 2 gekommen. Daraufhin sei zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH ein Vertrag abgeschlossen worden und er
- 30 - habe die Dokumente für eine Due Diligence für die ihm nicht bekannten Investoren bereitstellen müssen (act. 1/05-11-06-000005 F/A 8). Am 16. Dezember 2015 sei ihm vom Beschuldigten 1 eine Unterschriftenmappe vorgelegt worden, die er habe unterzeichnen sollen. Am nächsten Tag habe sich in dieser Mappe ein Dokument «Angebot Beschleunigte Skalierung und Wachstumsfinanzierung F._____ AG i.G. ("F._____")» befunden, das praktisch identisch mit der Vereinbarung, die im Som- mer 2015 zwischen der L._____ AG und der F._____ GmbH geschlossen worden sei, gewesen sei; die F._____ GmbH sei allerdings durch die F._____ AG i.G. er- setzt worden. Er habe dieses Dokument ohne durchzulesen und unter Zeitdruck unterschrieben; es sei ihm sozusagen vom Beschuldigten 1 zur Unterschrift unter- gejubelt worden (act. 1/05-11-01-000011 F/A 23; act. 1/05-11-16-000009 f. F/A 24). Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle das Datum einsetzen, das auf der vordersten Seite des Dokuments abgedruckt sei, nämlich den 30. Juli 2015, was er dann auch getan habe (act. 1/05-11-01-000011 F/A 24). Im Zeitpunkt seiner Unterschrift seien ihm noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm keine Rech- nung bekannt gewesen sei, habe es auch keine Verbindlichkeiten geben können (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26, 28). Mit dem S._____ könne seit dessen Zulassung im Jahr 2012 der TEWL-Ge- halt gemessen werden (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/005-11-11-000019 F/A 25). Die anderen Anwendungen hätten noch entwickelt werden müssen, was mit sehr hohen «F- und E-Kosten» sowie Produktionskosten verbunden gewesen wäre (act. 1/05-11-06-000011 F/A 19). Vor der Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten 1 gebe es hinsichtlich des Verkaufs des S._____ fünf Lieferscheine (act. 1/05-11-11-000004 F/A 9). Ein Gerät koste EUR 15'000.–; die Produktions- kosten hätten sich auf vielleicht EUR 6'000.– pro Stück belaufen (act. 1/05-11-11- 000022 F/A 42 f). Er habe eine externe Produktion bei der Firma AD._____ GmbH in AE._____ gehabt. Diese sei aus diversen Gründen beendet worden und statt- dessen hätte bei der F._____ AG eine kostengünstigere externe Produktion aufge- baut werden sollen. Ferner hätte die F._____ AG auch ein Vertriebsteam aufbauen sollen (act. 1/05-11-16-000005 F/A 9). Er habe diese Produktion, die klinischen Studien und den Aufbau eines Vertriebsteams gewollt (act. 1/05-11-16-000020 F/A 77). Aus seiner Sicht sei der Unternehmenserfolg vom Aufbau eines starken
- 31 - Vertriebsteams abhängig gewesen. Der Aufbau einer Produktionskapazität hätte eine kostengünstigere Produktion pro Stück ermöglicht (act. 1/05-11-16-000021 F/A 87). 4.4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 machte der Beschul- digte 3 zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung grundsätzlich keine Aus- sagen (vgl. Prot. S. 63 ff. und Prot. S. 96 ff.). 4.5. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 ist festzuhalten, dass diese direkt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen sind und daher ein erhebli- ches Interesse an dessen Ausgang haben. Sie könnten deshalb versucht sein, mit ihren Aussagen jeweils einen für sie günstigen Sachverhalt darzulegen, um in mög- lichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Die Beschuldigten waren zudem nicht zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet (vgl. Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Damit sind die Aussagen der Be- schuldigten 1 bis 3 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 4.6. Würdigung 4.6.1. Zwei komplementäre Geschäftsmodelle
a) Wie bereits ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, sie hätten gewusst, dass das S._____ unverkäuflich sei, um sich in der Folge aus Investorengeldern – und nicht etwa aus Verkaufsumsätzen – bezahlt zu machen. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewie- sen werden kann, dass das S._____ im damaligen Zeitpunkt unverkäuflich war.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt das S._____ einzig den TEWL-Wert messen konnte (vgl. act. 1/05-11-06-000011 F/A 19; act. 1/05-11- 11-000017 F/A 20) und der Beschuldigte 3 bereits im Jahr 2012 mit dessen Verkauf begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bis Ende 2015 gerade einmal drei S._____ ans AF._____ GmbH abgegeben worden seien. Eine Bezahlung dieser Geräte lasse sich nicht beweisen (act. 107
- 32 - Rz. 25). In den Akten finden sich einige Lieferscheine. Einerseits jener vom
13. März 2014 betreffend die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten drei Ge- räte (act. 1/05-11-06-000026). Andererseits gibt es den Lieferschein vom 6. Mai 2014, gemäss dem ein S._____ an das AG._____ geliefert wurde (act. 1/05-11-06- 000031). Zwar findet sich auch ein Lieferschein vom 10. November 2016 in den Akten, gemäss dem ein weiteres Gerät an die AH._____ geliefert worden sei (act. 1/05-11-06-00028). Allerdings erfolgte diese Lieferung nachdem die Beschul- digten 1 bis 3 die Zusammenarbeit bereits aufgenommen haben. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die vorgenannten vier S._____ von den Auftraggebern auch bezahlt wurden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Geräte noch über die F._____ GmbH vertrieben wurden und sich deren damalige Kontoauszüge nicht in den Akten be- finden. Alleine aufgrund des Umstands, dass sich keine Belege in den Akten finden, darf nicht sogleich darauf geschlossen werden, es sei keine Zahlung erfolgt. Schlussendlich spielt es jedoch keine grosse Rolle, ob es sich einerseits um drei oder vier Geräte handelte und ob diese gegen Bezahlung abgegeben wurden oder nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass über mehrere Jahre eine sehr ge- ringe Anzahl von Geräten verkauft respektive abgegeben wurde. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft dahingehend übereinzustimmen, dass diese Lieferscheine nicht einen Markterfolg des S._____ nachzuweisen vermögen, wie dies der Be- schuldigte 3 anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2017 ausführte (vgl. act. 107 Rz. 25; act. 1/05-11-06-000004 F/A 5). Allein aufgrund dieser niedrigen Verkaufszahl kann demgegenüber jedoch nicht sogleich auf die Unverkäuflichkeit des S._____ im Jahr 2015 geschlossen werden.
c) Gleiches gilt für die Erkenntnisse des Advisory Boards vom 23. Februar 2016, welches zwar erst nach der Gründung der F._____ AG durchgeführt wurde. Allerdings wurden diverse Ausführungen zum Einsatzbereich sowie dem Nutzen des S._____ gemacht. Zudem wurde es rund sieben Monate nach Beginn der Zu- sammenarbeit der Beschuldigten 1 bis 3 durchgeführt, weshalb es für die Prüfung der Unverkäuflichkeit herangezogen werden kann. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Teilnehmer des Advisory Boards gewisse Zweifel am Nutzen einer TEWL- Messung hatten. Beispielsweise führte Univ.-Prof. Dr. AI._____ aus: «Ich würde sa-
- 33 - gen: Im klinischen Einsatz hat der TEWL im Moment keinen Stellenwert, ausser dem besagten für den Patienten.» (act. 1/04-26-01-000269). Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ hielt ebenfalls fest, dass es diagnostisch praktisch überhaupt keinen Stellenwert habe. Für die Erkrankungen, die am Advisory Board diskutiert wurden, habe es im Augenblick im Routineablauf Null Bedeutung (act. 1/04-26-01-000273). Demgegenüber geht aus dem Protokoll auch hervor, dass der TEWL-Wert insbesondere im Bereich der Wis- senschaft interessant sei. Priv.-Doz. Dr. AK._____ führte diesbezüglich aus: «Der TEWL wird seit über 10 Jahren regelmässig bestimmt, hauptsächlich auch bei Patienten, die in Stu- dien eingeschlossen werden, aber wie schon gesagt, eher für wissenschaftliche Zwecke.» (act. 1/04-026-01-000265). Dr. AL._____ und Ao. Univ.-Prof. Dr. AJ._____ äusser- ten sich sodann zu möglichen Anwendungsbereichen in der Wissenschaft (act. 1/04-26-01-000268; 274). Hinzu kommt, dass es damals gut 2'500 Publikatio- nen im Zusammenhang mit dem TEWL-Wert gab (vgl. act. 1-04-26-01-000264), was bereits zeigt, dass ein (wissenschaftliches) Interesse an solchen Messungen
– und somit auch ein entsprechender Markt – bestand.
d) Weiter ist zu erwägen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidi- ger (act. 110/1 S. 29; act. 114 Rz. 50) – damals mindestens ein Konkurrenzpro- dukt, namentlich das AM._____ von der AN._____ GmbH, vertrieben wurde. Die- ses mass ebenfalls – soweit ersichtlich – einzig den TEWL-Wert (vgl. act. 1/06-01- 11-170 ff.). Diese Gesellschaft ist auch heute noch aktiv und verkauft in der Zwi- schenzeit das AO._____, bei dem es sich um das Nachfolgemodel des AM._____ handelt (vgl. https://www.AN._____.com/de/…/AO._____ [zuletzt besucht am
23. Februar 2026]). Ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass das AM._____ im Vergleich zum S._____ sehr viel günstiger war. Der Beschuldigte 1 schrieb damals in der E-Mail vom 17. September 2015 an den Beschuldigten 2, der Retailpreis des Konkurrenzproduktes liege unter £ 4'000.– (act. 1/06-01-11-170). Dieser Preisun- terschied bedeutet jedoch nicht, dass das S._____ nicht hätte verkauft werden kön- nen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch bei angebotenen Billigprodukten dennoch die teurere Version verkauft werden kann, sofern diese über Zusatzfunktionen und/oder bessere Qualität verfügt. Hinzu kommt, dass es zudem möglich gewesen wäre, dass der Verkaufspreis des S._____ noch ange- passt worden wäre. Zumal die Produktionskosten – im Vergleich zum Verkaufspreis
- 34 - von EUR 15'000.– – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 rund EUR 6'000.– pro Stück betragen haben sollen (vgl. act. 1/05-11-11-000022 F/A 9). Folglich spricht auch das Vorhandensein eines Konkurrenzprodukts dafür, dass im damaligen Zeitpunkt ein Markt für TEWL-Messgeräte bestand und der Verkauf des S._____ möglich gewesen wäre.
e) Schliesslich wurde von der Verteidigung vorgebracht, das damalige Marke- ting durch den Beschuldigten 3 und Herrn AA._____ habe erhebliches Verbesse- rungspotential gehabt (vgl. Prot. S. 161). Diesbezüglich finden sich E-Mails zwi- schen den Beschuldigten 1 und 2 in den Akten. Im E-Mail vom 27. Juli 2015 schrieb der Beschuldigte 1 an den Beschuldigten 2 unter dem Titel «Wo stehen wir»: «Der Katalog ist sehr technisch gemacht und beschreibt nicht wahrnehmbar einige Anwendungsbereiche. Das ganze wird als Skin Diagnostics überschrieben. Die 23 Indikationen und die Mächtigkeit dieses Produktes wird über die Broschüre nicht vermittelt. Dazu ein letztes Wort: Es ist nicht nur grausam schlechtes Englisch mit Schreibfehlern, sondern extrem kompliziert gemacht, indem der Bestellcode in Hexadezimal angegeben werden muss. Das heisst marketingseitig stehen wir bei null (erste Er- kenntnis).» (act. 1/06-01-11-002). Demgegenüber schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 in der E-Mail vom 16. September 2015 zusammengefasst, er habe ein Gespräch mit Herrn AA._____ gehabt, der ihm (dem Beschuldigten 2) gesagt habe, der Beschuldigte 3 krieche Teppichhändlern aus dem Orient auf den Leim und habe kein Vertriebskonzept, keine Vertriebsressourcen und die infantile Vor- stellung, er müsse nicht verkaufen, weil die Leute sowieso bestellen würden (act. 1/06-01-11-165). Es ist somit davon auszugehen, dass die Vermarktung des S._____ durchaus Verbesserungspotential aufwies; etwas entgegengesetztes lässt sich den Akten nicht entnehmen.
f) Aufgrund des vorhandenen Konkurrenzprodukts sowie den Erkenntnissen des Advisory Boards ist vom Bestehen eines Marktes auszugehen. Zudem bestand offenbar ein erhebliches noch nicht ausgeschöpftes Vermarktungspotenzials des S._____. Es kann demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, das S._____ sei unverkäuflich gewesen. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass das Gerät bei einer professionelleren Vermarktung mit einem erfahrenen Ge- schäftsleitungsteam durchaus hätte verkauft werden können. Zumal verkäuflich
- 35 - nicht gleichbedeutend damit ist, dass es sich zwangsläufig um ein Erfolgsprojekt hätte handeln müssen. Daran ändert auch das E-Mail vom 30. September 2015 nichts, indem der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 nach dem 28 Mio. Vertrag fragte und hinsichtlich der blossen Distributorenverträge festhielt, dass diese kom- plett wertlos seien (vgl. act. 1/06-01-11-410). Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu Beginn der Zusammenarbeit noch keine Abnahmeverträge bestanden ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass – wie soeben ausgeführt – ein pro- fessioneller Verkauf hätte aufgezogen werden können. In den Akten findet sich so- dann auch kein Gutachten, dass sich zur Unverkäuflichkeit bzw. die damalige Marktsituation und/oder das S._____ äussert. Ferner finden sich auch keine ande- ren objektiven Beweismittel in den Akten, die einen solchen Schluss zulassen wür- den.
g) Zusammenfassend bestehen nachdem Gesagten erhebliche und konkrete Zweifel an der Unverkäuflichkeit des S._____, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen lässt.
h) An dieser Ausgangslage ändern auch die von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebrachten E-Mail-Korrespondenzen – insbesondere zwischen den Beschuldigten 1 und 2 – nichts: Es ist zwar zutreffend, dass sich di- verse E-Mails in den Akten befinden, in denen sich die Beschuldigten 1 und 2 kri- tisch über das Projekt – und teilweise auch den Beschuldigten 3 – austauschten. Insbesondere der Beschuldigte 2 zog die Ausführungen des Beschuldigten 3 in ei- nigen E-Mails stark in Zweifel. So schrieb er beispielsweise in der E-Mail vom
12. November 2015 dem Beschuldigten 1 u.a.: «[…] Ich bin wieder runtergekommen und fit für morgen. Ich mag’s einfach nicht, wenn wir dauernd mit Halbwahrheiten abgefüttert werden, und wir der Sache detektivisch auf die Schliche kommen müssen. Der I._____ erzählt Geschichten wie ein orientalischer Teppichhändler. ½ wahr, ½ erfunden. […]» (act. 1/06-01-11-745) oder in der E-Mail vom 30. September 2015, die ebenfalls an den Beschuldigten 1 ging: «A._____, Du hast völlig Recht. Diese Payment conditions von I._____ sind NUR zu Gunsten des Distributors. Unsäglich naiv! Und uns erzählt er was von Vorauszahlung???!!!! […]» (act. 1/06-01- 11-402). Jedoch ist vorab auch noch festzuhalten, dass sich in der Vielzahl der sichergestellten E-Mails keine einzige findet, in der sich die Beschuldigten 1 und 2
- 36 - dahingegen äusserten, dass das S._____ unverkäuflich sei und/oder sie dieses dennoch zu Geld machen wollten. Vom Beschuldigten 3 befindet sich sodann keine E-Mail in den Akten, in denen er sich nicht von seinem Produkt überzeugt zeigen würde. Ferner ist ebenfalls zu berücksichtigen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeiten nicht ausschliesslich über E-Mails abgewickelt werden. Vielmehr findet ein Austausch zwischen Geschäfts- partnern auch über Telefon und/oder in Person statt. Die sichergestellten E-Mail- Korrespondenzen stellen somit nur einen Auszug der gesamten Geschäftstätigkeit dar, was bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen ist.
i) In den Akten finden sich – wie soeben ausgeführt – einige E-Mails, in denen sich die Beschuldigten 1 oder 2 zunächst kritisch über das Projekt äusserten, ihre Bedenken jedoch im darauffolgenden E-Mailaustausch, oder aber offenbar mittels persönlichem (Telefon-)Gespräch, sogleich wieder relativiert oder ausgeräumt wur- den. Exemplarisch hierfür ist der E-Mailaustausch der Beschuldigten 1 und 2 hin- sichtlich der AP._____ AG: Der Beschuldigte 2 schrieb beispielsweise, nachdem er sich – offenbar nach Input eines potentiellen Investors (vgl. act. 1/06-01-11-270) – mit AP._____ auseinandergesetzt hatte, in der E-Mail vom 30. September 2015 dem Beschuldigten 1: «[…] Meine Bottomline: Die I._____-Sensoren sind ab sofort 08/15!!!! Ich behaupte: die "AQ._____" von AP._____ sind die gleiche Technologie wie die "AR._____" von F._____, mit dem Unterschied, dass AP._____ eine Firma ist und F._____ möglicherweise das Hirn- gespinst eines ausgewachsenen "Maniacs." […]» (act. 1/06-01-11-285). Mit dem Betreff «Nachbrenner» fügte der Beschuldigte 2 noch seine Hypothese an, dass Dr. AS._____ nicht in F._____ zu investieren gedenke, aber Feuer und Flamme für die Gluco-Anwendungen sei. Mit der F._____-Idee sehe er einen möglichen neuen Ansatz. Er kenne bereits die AP._____ und wolle jetzt sicher sein, dass F._____ nicht überlegen sei, und möglichst viel über den TEWL-Link erfahren. Mit dem «Zu- ckerl» der 7 Mio. bringe der den Beschuldigten 3 über sie (die Beschuldigten 1 und 2) dazu, Informationen zu bekommen. Er hole sich also Gratis-Knowledge, um einen grösseren Coup mit einer etablierten Medtech-Firma und AP._____ zu lan- den (act. 1/06-01-11-287). Der Beschuldigte 1 antwortete sodann gleichentags und schrieb u.a., dass er gespannt sei, was der Beschuldigte 3 dazu sage. Er kenne Herrn AT._____ schon lange und glaube nicht an die Theorie des Beschuldigten 2.
- 37 - Es handle sich bei der Nachfrage um einen Technologie-Check und sie würden sich nichts vergeben, die Informationen inklusive AP._____ zurückzuschicken und auf deren Reaktion zu warten. Danach würden sie weitersehen; jetzt abzubrechen mache keinen Sinn. Weiter führte er aus: «Wir müssen aufpassen, uns nicht von den Ge- dankenkonstrukten von I._____ infizieren zu lassen. Die Patente sind nun mal real. Wie weit besser sie sind, müssen wir sehen. Es gibt auch McDonald’s und Burgerking in Koexistenz» (act. 1/06- 01-11-289). Aus diesem E-Mailaustausch geht ferner hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 – auch nachdem Sie Kenntnis über eine vergleichbare Technologie erlangt haben – weiterhin von der Werthaltigkeit des F._____-Produkts ausgingen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich jemand vor einem Technologiediebstahl fürch- ten sollte, wenn man weiss, dass sein Produkt nutzlos ist. Ebenfalls äusserten sie keine Bedenken dazu, dass vom potentiellen Investor ein Technologie-Check durchgeführt wird. Dass allfällige Zweifel des Beschuldigten 2 ebenfalls ausge- räumt wurden, zeigt sich in dessen E-Mailverkehr mit dem Beschuldigten 3: Diesem schrieb er (der Beschuldigte 2) ebenfalls am 30. September 2015 eine E-Mail mit diversen Fragen hinsichtlich AP._____ (vgl. act. 1/06-01-11-415 ff.), woraufhin ihm der Beschuldigte 3 gleichentags antwortete (vgl. act. 1/06-01-11-414). In der Folge schrieb der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1: «… hatte mit I._____ dazu ein Gespräch. Einsichtige Fakten. Ich arbeite das direkt ins Dokument ein.» (act. 1-06-01-11-414).
j) Ein weiteres Beispiel dafür, dass aufgetauchte Fragen auch ausserhalb von E-Mails adressiert und diese zufriedenstellend beantwortet wurden, ist das E-Mail vom 21. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1: «A._____, Ich habe mit I._____ über zwei Stunden die Daten seziert. Ich bin mittlerweile recht befriedigt. Wir haben einfach riesige Kommunikationsprobleme mit dem I._____. AU._____ sagte am Mittagstisch: "He lives in a different world". Right you are. Inhaltlich bin ich, wie gesagt, befriedigt. Wir müssen das noch in die richtige Sprache bringen. I._____ ist einfach nicht in der Lage, ohne unsere Übersetzungsleis- tung intelligente Investorenfragen selber zu beantworten. Talk to you at Two. H._____» (act. 1/06- 01-11-515).
k) Zusammenfassend kann hinsichtlich der E-Mailkorrespondenz festgehalten werden, dass sich zwar durchaus E-Mails darin finden, die darauf hindeuten, dass
- 38 - die Beschuldigten 1 und 2 gewisse Bedenken an den Ausführungen des Beschul- digten 3 und an der Machbarkeit weiterer Anwendungsbereiche der F._____-Tech- nologie hatten. Jedoch gibt es auch diverse E-Mails, die darauf schliessen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 sehr wohl an das Produkt bzw. dessen Mächtigkeit (vgl. act. 1/06-01-11-002) glaubten. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebens- erfahrung – und ist durchaus auch erwünscht –, dass sich insbesondere im An- fangsstadium einer neuen Gesellschaft bzw. bei einem neuen Projekt diverse (kri- tische) Fragen – auch hinsichtlich dessen Machbarkeit – stellen und diese in der Folge adressiert werden.
l) Ebenfalls ist hinsichtlich den Absichten und Motiven (bzw. eines allfälligen subjektiven Tatbestands) der Beschuldigten 1 und 2 zu erwägen, dass diese Dr. AC._____ als second opinion beiziehen wollten, um die medizinischen Aussa- gen des Beschuldigten 3 vor deren Weiterleitung an die Investoren zu prüfen (vgl. act. 1/06-01-11-596; 703). Angenommen die Beschuldigten 1 und 2 seien davon ausgegangen, das S._____ sei – entsprechend dem Anklagesachverhalt – unver- käuflich und sie hätten dieses dennoch zu Geld machen wollen, dann hätten sie auch keine weitere Person als second opinion beiziehen müssen. Hinzu kommt, dass aus der E-Mail vom 29. Oktober 2015 des Beschuldigten 2 hervorgeht, dass Dr. AC._____ offenbar ebenfalls Potential in der F._____ sah oder dies der Be- schuldigte 2 zumindest so auffasste: «[…] Ich habe ihm telefonisch unsere F._____-Ge- schichte erzählt. Er war sofort Feuer und Flamme. Nickte die meisten S._____-Anwendungen sofort ab und kam ohne mein Dazutun auf einige I.______ Anwendungen, wie z.B. Militär, Justiz etc. Schnell kam er da auf den Punkt "da sind sogar im S._____ Blockbuster-Anwendungen dabei, wenn man sie nur richtig vermarktet". Beim AV._____ hat er unsere Storyline sofort begriffen, als machbar bezeich- net, inklusive die Gasmessung und gleich Ideen geleifert, wie z.B. eine Kombination Sensor / Endo- skop. Zu AW._____ hatte er ökonomische Ideen wie hier vorzugehen sei, mit Phase 0 Studien, Li- zensierungen und wie dabei verhindert werden könne, dass AW._____ die ganze Wertschaffung ab- schöpft, wie AW._____ jetzt nicht alles erzählt werden solle und wie die Konstellation industrial inves- tor / private investor genutzt werden könnte. Und und und und. Eine absolute Kaskade an Insights, ohne Ende. […]» (act. 1/06-01-11-596).
- 39 -
m) Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist ebenfalls noch ein Vorfall mit dem Inves- tor AB._____ zu erwähnen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah ein Investorenmeeting. Anlässlich dieses Treffens sei der Beschul- digte 3 von AB._____ aufgefordert worden, eine Stelle unter seiner (AB._____) Ba- seball Cap zu messen und den dort gemessenen TEWL-Gehalt mit einer anderen Hautstelle zu vergleichen. Dabei sei ein grosser Unterschied gemessen worden, woraufhin sich gezeigt habe, dass AB._____ an dieser Stelle weissen Hautkrebs gehabt habe. Diese Wahrnehmung sei für ihn (den Beschuldigten 2) ein «game- changer» gewesen (act. 1/05-18-41-014 f. F/A 464; act. 1/05-18-46-009 f. F/A 508; act. 1/05-18-56-002 F/A 563; Prot. S. 84 f.). Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass ein solches Erlebnis einen wie vom Beschuldigten 2 geschilderten «Aha- Moment» auslöste und dessen Vertrauen in das Produkt bestärkte oder gar bestä- tigte.
n) Die Staatsanwaltschaft wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die Patente seien ganz gut lesbar und verständlich. Bei der Lektüre der Patentunterla- gen zeige sich kristallklar, dass diese nie und nimmer hergegeben hätten, was in den Verkaufsunterlagen später vorgespiegelt worden seien (act. 107 Rz. 21). Die- ses Argument verfängt nicht. Zwar sind die Patentunterlagen – wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht wurde – durchaus relativ gut lesbar. Allerdings ist ohne naturwissenschaftlichen bzw. technischen Hintergrund nicht ohne weiteres erkenn- bar, was mit dem patentierten Produkt überhaupt alles möglich sein könnte bzw. was eben gerade nicht (vgl. z.B. act. 1/06-21-603). Wenn man der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geschäftsmann keine Verträge unterzeichnen würde, die er nicht verstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Patentdokumente, auch gelesen hätten (act. 107 Rz. 21), folgen würde, wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Investoren sämtliche Unterlagen im Zusammen- hang mit dem angepriesenen Produkt konsultiert und sodann von einer Investition Abstand genommen hätten, wenn die entsprechenden Patentunterlagen so klar ge- wesen sein sollten.
- 40 -
o) Ebenfalls aktenkundig ist ein Seed-Financing-Vertrag der Austria Wirt- schaftsservice Gesellschaft m.h.H. (aws), die im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der F._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten 3 einen Förderungsbetrag in Höhe von EUR 750'000.– ausgerichtet hat (act. 1/02-01-06-000170 ff.). Vertragsgegenstand dieses Seed-Financing-Vertrags war die Förderung eines jungen, innovativen, technologieorientierten Unternehmens, welches die Voraussetzungen des Punk- tes 5.4 des EU-Gemeinschaftsrahmens für FuEul erfüllte. Die Förderung wurde auf Basis des Förderungsansuchens vom 10. Januar 2011 und aufgrund der vom Bun- desminister genehmigten Förderungsempfehlung für das im Geschäftsplan defi- nierte Vorhaben gewährt (act. 1/02-01-06-000171). Weder die Förderungsempfeh- lung noch der Geschäftsplan sind aktenkundig. Der Staatsanwaltschaft ist im Grundsatz zuzustimmen (act. 117 Rz. 41), dass der Beschuldigte 3 trotz diesem nicht unerheblichen Förderungsbetrag, den er bereits im Jahr 2011 erhielt, bis ins Jahr 2015 nur eine äusserst geringe Anzahl an S._____ verkaufte bzw. auslieferte. Dieser Umstand alleine bedeutet jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht, dass das S._____ bei professioneller Vermarktung und mit einem erfahrenen Geschäftslei- tungsteam nicht hätte erfolgreich werden können (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.e und f). Vielmehr spricht der Umstand, dass es diesen Vertrag gibt, dafür, dass eine weitere unabhängige Stelle das F._____-Projekt einer gewissen Prüfung unterzog und es als erfolgsversprechend beurteilte. Keine Gesellschaft oder behördliche Stelle würde ohne jegliche Prüfung Förderungsgelder im Umfang von EUR 750'000.– zu- sprechen. Es ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Beschuldigten 1 bis 3 Kenntnis von diesem Vertrag hatten.
p) Zusammenfassend lässt sich den Beschuldigten 1 bis 3 nicht mit rechtsge- nügender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass das S._____ im damaligen Zeit- punkt unverkäuflich war und die Beschuldigten 1 bis 3 den ihnen vorgeworfenen zwei komplementären Geschäftsmodellen mit dem gleichen Ziel nachgegangen sein sollen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten mehrere unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint zudem vielmehr
- 41 - ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Be- schuldigten 1 bis 3 von der Verkäuflichkeit des S._____ ausgingen und dessen Vertrieb professional aufgezogen werden sollte. Ausgangsgemäss kann auf wei- tere Ausführungen zu den zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien verzichtet werden. 4.6.2. Bezahlung einer Nichtschuld
a) Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 bis 3 sodann vor, dass sämtliche im Rahmen des Beratungsvertrags erbrachten Handlungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dargestellt hätten und für die F._____ AG i.G. oder die F._____ AG ohne jeden Nutzen gewesen seien.
b) Wie vorgängig ausgeführt wurde (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.1.), lässt sich nicht er- stellen, dass die Beschuldigten 1 bis 3 von der Unverkäuflichkeit des S._____ aus- gegangen sind. Vielmehr nahmen sie Handlungen vor, die dem F._____-Projekt und somit der F._____ AG i.G. respektive der F._____ AG zugute kamen. So haben sie für ihre operativen Tätigkeiten und die noch aufzubauende Produktionsstrasse Räumlichkeiten angemietet (vgl. act. 1/02-01-06-000280 ff.; act. 1/04-26-06-080). Nachdem das Advisory Board aufzeigte und die Beschuldigten selbst erkannt ha- ben, dass klinische Studien notwendig sind, wurde versucht, die Erstellung solcher klinischen Studien aufzugleisen (vgl. act. 1/04-86-21-043; 049 f.; 052). Ferner wurde mit W._____ – nachdem die Beschuldigten 1 und 2 beim Marketing erhebli- ches Verbesserungspotential sahen – ein Beratungsvertrag abgeschlossen, ge- mäss dem W._____ Beratungsleistungen zur Konzeption, Steuerung und Umset- zung von Strategien und Massnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb erbringen sollte (act. 1/02-16-06-054 ff.). Schliesslich wurde auch mit der BA._____ GmbH, die aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 3 bzw. dessen F._____ GmbH die Kalibrierungsmaschine zurückhielt, ein Abkommen getroffen, um die schnellstmögliche Freigabe dieser Maschine zu ermöglichen (act. 1/04-61- 01-108 ff.; act. 1/04-86-21-043 f.). All diese Handlungen waren darauf ausgerichtet, die zuvor identifizierten Schwachstellen zu beheben, weshalb nicht gesagt werden kann, diese Handlungen hätten für die F._____ AG keinen Nutzen dargestellt. Folg- lich kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sämtliche Handlungen
- 42 - nutzlos und geschäftsmässig nicht begründet gewesen sind, weshalb die den Be- schuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit den Inves- toren-Dokumenten nicht geprüft werden muss. Demzufolge lässt sich der Anklage- sachverhalt auch diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellen. 4.6.3. Beratungsvertrag
a) Zunächst ist unbestritten – und ergibt sich auch aus den Akten –, dass der (ursprüngliche) Beratungsvertrag vom 14. August 2015 zwischen der F._____ GmbH und der L._____ AG abgeschlossen wurde (act. 1/06-01-01-000315 ff.). Ebenfalls ist anerkannt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 diesen ursprünglichen Be- ratungsvertrag durch einen neuen Beratungsvertrag mit praktisch gleichem Inhalt ersetzten, nun jedoch zwischen der L._____ AG und der F._____ AG i.G. als Par- teien, und diesen auf den 30. Juli 2015 zurückdatierten (vgl. act. 1/05-11-01- 00009 ff. F/A 23 ff.; act. 1/07-11-01-000042 ff.; Prot. S. 41 f., 53 ff.). Ferner ergibt sich aus den Akten und wird grundsätzlich nicht bestritten, dass in der Folge ge- stützt auf den Beratungsvertrag zugunsten der L._____ AG Teilzahlungen in Höhe von total EUR 405'000.– vom Konto der F._____ AG abgebucht wurden (act. 1/06- 01-01-000413 ff.; Prot. S. 48, 59 f.).
b) Höchst umstritten ist vorliegend jedoch, ob der rückdatierte Beratungsver- trag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist und diese somit Schuldne- rin sämtlicher bereits aufgelaufenen und zukünftigen Beratungshonorare wurde. Da sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der subjektive Tatbestand nicht nach- weisen lässt, kann diese Frage offengelassen werden.
c) Die Beschuldigten 1 bis 3 führten übereinstimmend aus, es sei von ihnen gewollt gewesen, dass der ursprüngliche Beratungsvertrag auf die F._____ AG um- geschrieben werde. Bereits bei Abschluss des ursprünglichen Beratungsvertrags sei angedacht gewesen, dass die F._____ AG für die daraus anfallenden Kosten aufkommen werde. Sämtliche Leistungen seien schliesslich auch für diese erbracht worden (act. 1/05-06-31-005 f. F/A 536; act. 1/05-18-06-009 f. F/A 125; act. 114 Rz. 74). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zweifeln demgegenüber an, dass bereits von Anfang an angedacht gewesen sei, dass die F._____ AG die
- 43 - Kosten für die Leistungen aus dem Beratungsvertrag habe tragen sollen; dies stehe so auch nicht im ersten Beratungsvertrag. Es sei Tatsache, dass einerseits die Be- schuldigten 1 und 2 ex post eine solvente Schuldnerin gebraucht hätten, auf deren Geld sie auch selbständig zugreifen hätten können, und dass andererseits der Be- schuldigte 3 seine österreichische GmbH elegant habe entschulden können (act. 107 Rz. 36 f.; act. 108 Rz. 8 ff.; act. 118 Rz. 33 ff.).
d) Schlussendlich ist der Grund, weshalb die Umschreibung erfolgte und ab welchem Zeitpunkt eine Umschreibung ins Auge gefasst wurde, irrelevant. Es ist nicht untersagt, Verpflichtungen einer anderen Partei zu übernehmen. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – wie von ihnen sowie auch von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ausgeführt wurde – wollten, dass die F._____ AG für die bereits geleisteten Honoraraufwände aufkom- men sollte und sie davon ausgegangen sind, dass diese Übertragung gültig erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie seien absolut bzw. selbstverständlich davon ausgegangen, der Beratungsvertrag sei auf die F._____ AG i.G. übergegangen (Prot. S. 46, 57). Der Beschuldigte 3 verweigerte diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage (Prot. S. 68). Bei seiner polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte 3 zwar aus, ihm seien bei Unterzeichnung des Vertrags noch keine Schulden bekannt gewesen. Da ihm persönlich keine Rechnung bekannt gewesen sei, könne es auch keine Ver- bindlichkeiten gegeben haben (act. 1/05-11-16-000010 F/A 26 f.). Allerdings machte er keine Ausführungen dazu, ob der Vertrag formell auf die F._____ AG übergegangen sein sollte. Bei seinem Einschreiben vom 16. Juni 2016 erhob er zwar gegen die Auszahlung Einspruch, allerdings mit der Begründung, dass bis dahin keine Aufwandsabrechnung vorgelegt worden sei und nicht etwa, dass – sei- ner Meinung nach – kein gültiger Vertrag bestehe (act. 1/04-31-01-000018). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 ebenfalls davon ausging, dass die Umschreibung des Vertrags formell gültig erfolgte. Dies steht sodann im Einklang mit dem Vorbringen, dass – entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 3 – mit dem rückdatierten Vertrag die seit 14. August 2015 beste- hende tatsächliche Vereinbarung formal zu Papier habe gebracht werden sollen (act. 114 Rz. 74).
- 44 -
e) Es mutet durchaus etwas merkwürdig an, dass die Beschuldigten 1 bis 3 na- hezu den gleichen Vertrag übernahmen, lediglich eine Vertragspartei austauschten und dann als Datum den 30. Juli 2015 einsetzten, um ihren Willen, die Übertragung sämtlicher bisher aufgelaufenen Honoraraufwände, umzusetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschuldigten 1 bis 3 um juristische Laien handelt und die zugrundeliegende Konstellation – insbesondere den sich aus der Doppelvertretung ergebende Interessenskonflikt – in rechtlicher Hinsicht äusserst komplex war. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass im vorliegenden Ver- fahren – sowie den vorgängigen zivilrechtlichen Verfahren – selbst unter den Juris- ten umstritten ist, ob der Vertrag formgültig auf die F._____ AG i.G. respektive die F._____ AG übergegangen ist. Hinzu kommt, dass die im ursprünglichen und somit auch im rückdatierten Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich der zu gründenden Gesellschaft zugute kommen bzw. für diese erbracht werden soll- ten. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1 bis 3 – als juristische Laien – davon ausgingen, dass durch die Rückdatierung ihr Wille zum Ausdruck komme, dass auch die bereits angefallenen Aufwände übertragen werden sollen. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass Verträge in der Regel auch formlos abgeschlossen werden könnte, erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Beschul- digten davon ausgingen, der rückdatierte Beratungsvertrag sei gültig auf die F._____ AG übergegangen und diese sei somit die Schuldnerin sämtlicher Ver- pflichtungen geworden.
f) Da die Beschuldigten 1 bis 3 davon ausgingen bzw. ihnen nichts anderes nachgewiesen werden kann, der rückdatierte Beratungsvertrag sei formell gültig auf die F._____ AG übergegangen, durften sie folglich auch annehmen, dass sie zur Schuldnerin sämtlicher – auch bereits aufgelaufener – Beratungshonorare ge- worden war. Folglich kann ihnen auch nicht vorgeworfenen werden, wissentlich eine Nichtschuld beglichen oder deren Bezahlung zumindest in Kauf genommen zu haben. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich nicht rechts- genüglich erstellen. 4.7. Zwischenfazit
- 45 - Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 von diesem Vorwurf freizusprechen sind.
5. Anklagesachverhalt 2: Urkundendelikte etc. 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 bis 3 zusammengefasst vor (act. 1/01-71-01-000019 ff.), in der Zeit vom 14. Januar 2016 bis am 24. Juni 2016 in Mittäterschaft bei der Gründung der F._____ AG vom 14. Januar 2016 so- wie deren Nachbesserung am 25. Januar 2016 und den Kapitalerhöhungen vom
23. Februar 2016, 12. Mai 2016 und 14. Juni 2016 gefälschte Statuten, Stampa- Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Fest- stellungsbeschlüsse ausgefertigt und dadurch die «besonderen Vorteile» nach aArt. 628 Abs. 3 bzw. nArt. 636 OR in Höhe von EUR 379'080.– (entsprechend Fr. 401'824.80 beim Wechselkurs von Fr. 1.06) vor den Investoren verheimlicht zu haben. Bei den Gründungsurkunden, der Stampa-Erklärungen, beim Handelsregis- tereintrag, den Kapitalerhöhungsberichten sowie den VR-Feststellungsbeschlüs- sen habe es sich um Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit gehandelt, die sodann
– aufgrund der fehlenden Angabe betreffend die besonderen Vorteile bzw. durch die Angabe, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen be- sondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte – falsch beurkundet worden seien oder die die Beschuldigten 1 bis 3 hätten falsch beurkunden lassen. Dies hätten sie in der Absicht gemacht, um der F._____ AG und den Investoren ihre gesetzlichen Rechte auf Transparenz vorzuenthalten, um bei diesen uninformierte und selbst- schädigende Rechtshandlungen zu bewirken und sie (die F._____ AG und die In- vestoren) am Vermögen zu schädigen sowie darüber zu täuschen, damit der L._____ AG, der M._____ AG, der F._____ GmbH sowie den Beschuldigten 1 bis 3 unrechtmässige besondere Vorteile gewährt werden, auf die sei keine rechtmässi- gen und rechtsgültigen Ansprüche gehabt hatten. Ferner wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 1 bis 3 vor, die ein- zelnen Handelsregister-Anmeldungen mit den vorgenannten gefälschten Doku- menten hätten dazu geführt, dass es zu unwahren, da unvollständigen Handelsre-
- 46 - gister-Einträgen gekommen sei. Dies hätten die Beschuldigten 1 bis 3 gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 5.1.2. Der Anklagesachverhalt wird vorliegend von allen drei Beschuldigten hin- sichtlich des subjektiven Sachverhalts vollständig bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann. 5.2. Aussagen des Beschuldigten 1 5.2.1. Der Beschuldigte 1 verweigerte im Vorverfahren betreffend die ihm vorge- worfenen Urkundendelikte grundsätzlich die Aussage bzw. verwies er auf seine ein- gereichte schriftliche Erklärung (vgl. act. 1/05-06). 5.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 1 zusammengefasst aus, die Gründungsunterlagen seien vollständig von der BB._____ AG bzw. von Herrn T._____, der dort als Jurist angestellt gewesen sei, erstellt worden (Prot. S. 103 f.). Er habe sich auf deren Qualifikationen und die je- weiligen Unterlagen verlassen (Prot. S. 103). Er sei beim Beratungsgespräch für die Gründung der F._____ AG nicht auf bereits bestehende Verpflichtungen – auch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag – angesprochen wor- den (Prot. S. 104). Bei der Nachbesserung der Gründung sei er ebenfalls durch Herrn T._____ und teilweise von Frau BC._____ unterstützt worden. Es habe sich um eine Angelegenheit im Rechtsbereich von Herrn T._____ gehandelt, der das dann korrigiert habe (Prot. S. 105). Auch bei den Kapitalerhöhungen sei er von der BB._____ unterstützt worden. Die Dokumente habe Herr T._____ ausgefüllt. Er wüsste nicht, dass er sodann im Rahmen der Kapitalerhöhungen auf den Bera- tungsvertrag angesprochen worden sei (Prot. S. 106). Ferner führte der Beschul- digte 1 aus, der Begriff «besondere Vorteile» sei für ihn neu gewesen. Diesen Be- griff habe er seinerzeit weder von der BB._____ gehört noch sei er ihm bekannt gewesen (Prot. S. 108).
- 47 - 5.3. Aussagen des Beschuldigten 2 5.3.1. Der Beschuldigte 2 machte im Vorverfahren grösstenteils Aussagen, wobei er sich auch zu den ihm vorgeworfenen Urkundendelikte äusserte. Zusammenge- fasst führte er aus, er habe mit Ausnahme der Gründung seiner eigenen Einmann- AG nie etwas mit Gründungen zu tun gehabt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Er habe sich auf den Beschuldigten 1 und dessen Expertise verlassen, wobei sich dieser wiederrum von einer Treuhandgesellschaft, der BB._____ AG und dem dortigen Juristen T._____, habe unterstützen lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 12, 91, 94; act. 1/05-18-06-018 F/A 143; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-71- 007 F/A 674; act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779). Er habe sich mit der Thematik inso- fern befasst, indem er sich erkundigt habe, ob alles seinen richtigen Lauf nehme bzw. rechtens sei (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 9, 50; act. 1/05-18-11-013 F/A 193; act. 1/05-18-61-011 f. F/A 642; act. 1/05-18-89-004 F/A 795). Auch habe er bei- spielsweise die Stampa-Erklärung studiert und sei zum Schluss gekommen, dass hier kein «anderer besonderer Vorteil» vorgelegen habe (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950). Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die juristischen Konsequenzen im Rahmen der Gründung beim Experten A._____ (Beschuldigter 1) zu überprüfen, zumal sich dieser selbst von der BB._____ AG habe beraten lassen (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7). Ferner habe er (der Beschuldigte 2) den Gründungsakt nicht selbst vorgenommen, son- dern dem Beschuldigten 1 auf dessen Wunsch im Januar 2016 eine entsprechende Vollmacht erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 12). Mit dieser Vollmacht habe er na- türlich keine Erlaubnis für die Vornahme von unerlaubten Handlungen erteilt (act. 1/05-01-001 ff. F/A 7, 94; act. 1/05-18-89-007 F/A 796). Seiner Erinnerung nach habe er bei einer Kapitalerhöhung die Unterlagen mitunterzeichnet; was le- diglich eine Formsache gewesen sei, weil die Gründung ja behördlich genehmigt worden sei (act. 1/05-01-004 F/A 7). An die Unterschrift bei der Handelsregisteran- meldung könne er sich nicht erinnern. Er könne sich aber vorstellen, dass ihm vom Beschuldigten 1 das Dokument an dem oder an einem anderen Tag gegeben wor- den sei und dieser ihm gesagt habe, dass alles gut sei und er dies bitte mitunter- zeichnen solle, was er dann gemacht habe (act. 1/05-18-01-047 f. F/A 98).
- 48 - 5.3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 führte der Beschul- digte 2 zusammengefasst aus, sie (er und der Beschuldigte 1) hätten sich bei der Gründung der F._____ AG auf die BB._____ AG verlassen und auch verlassen dürfen. Ihm sei zudem klar gewesen, dass dies der Beschuldigte 1 gut machen würde (Prot. S. 110). Vor der Gründung der F._____ AG sei er – abgesehen von seiner eigenen Gesellschaft – bei keiner weiteren Firmengründung dabei gewesen (Prot. S. 111). Er sei nicht in die Kapitalerhöhungen involviert gewesen, weshalb er auch nicht von jemandem habe unterstützt werden können (Prot. S. 112). Ergän- zend hielt er zudem fest, dass ihm der Begriff der «besonderen Vorteile» neu ge- wesen sei. Er habe diesen erst jetzt verstanden. Im Rahmen seiner Informations- pflicht bezüglich des Gründungsvorgangs habe er sich im Internet über die Grün- dungsvoraussetzungen und die Gesetzgebung schlau gemacht. Damals sei ihm nichts – auch nicht die besonderen Vorteile, die zu jener Zeit noch irgendwo darauf erschienen seien – komisch vorgekommen (Prot. S. 114). 5.4. Aussagen des Beschuldigten 3 5.4.1. Der Beschuldigte 3 führte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 13. Januar 2017 aus, der Beschuldigte 1 habe sämtliche Notariats-An- gelegenheiten erledigt und auch die Gründungsunterlagen veranlasst (act. 1/05- 11-01-000012 F/A 27). Er sei von diesem zudem immer erst im Nachhinein – bei- spielsweise bei den Kapitalerhöhungen – darüber informiert worden, was er (der Beschuldigte 1) gemacht habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 28). Die Stampa-Er- klärung vom 22. Februar 2016 habe er unterzeichnet; diese sei ihm vom Beschul- digten 1 vorgelegt worden (act. 1/05-11-01-000012 F/A 29). 5.4.2. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2017 bestätigte der Beschuldigte 3 erneut, dass sich der Beschuldigte 1 um alles bei der Gründung der F._____ AG gekümmert habe (act. 1/05-11-16-000019 F/A 74). 5.4.3. Bei der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2026 gab der Beschuldigte 3 zu- sammengefasst zu Protokoll, er habe keine Kenntnis davon gehabt, wie die Grün- dung der F._____ AG von statten gegangen bzw. wer damit beauftragt gewesen
- 49 - sei. Er habe aber gewusst, dass Anwälte involviert seien. Zudem sei er nur am
24. Januar 2016 dabei gewesen. Von dem anderen habe er erst später erfahren (Prot. S. 115 f.). Beim Beratungsgespräch mit der BB._____ sei er nicht involviert gewesen; er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen (Prot. S. 116). Über die mehreren Kapitalerhöhungen sei er nicht informiert und dabei auch nicht involviert gewesen. Er habe erst im Nachgang davon erfahren, als es publiziert gewesen sei (Prot. S. 118). Für ihn sei es, als Nicht-Schweizer, der sich nicht mit dem Schweizer Recht auskenne, essentiell gewesen, dass das Ganze von Anwälten und ausgewiesenen Gründungsexperten, die sich auf diesem Gebiet aus- kennen, professionell gemacht wurde (Prot. S. 119). 5.5. Aussagen von T._____ Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2022 führte T._____ zusammengefasst aus, er habe nichts von den Beratungsverträgen gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt (act. 1/05-16-06-000048 ff. F/A 202 ff.). Ferner könne er sich nicht daran erinnern, je davon gewusst zu haben, dass angeblich noch EUR 351'000.– an Leistungen offen gewesen seien (act. 1/05- 16-06-000052 F/A 211). Er habe die Beschuldigten 1 bis 3 nie mit Bezug auf diese Forderungen von EUR 351'000.– beraten (act. 1/05-16-000052 F/A 212). Ange- sprochen auf die E-Mail vom 22. Juni 2016, in der er dem Beschuldigten 1 einen Formulierungsvorschlag für ein Antwortschreiben an den Beschuldigten 3 im Zu- sammenhang mit dem Beratungsvertrag zukommen liess, sagte T._____ aus, daran habe er sich nicht erinnert. Diese E-Mail sei allerdings Monate später und in Bezug auf ein Einschreiben des Beschuldigten 3 versandt worden (act. 1/05-16-06- 000052 f. F/A 213). Schliesslich hielt er (erneut) fest, dass er nicht involviert gewe- sen sei und zu dem Zeitpunkt nichts davon gewusst habe (act. 1/05-16-06- 000055 f. F/A 217). 5.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.6.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 bis 3 kann auf die Aus- führungen unter Erw.-Ziff. IV.4.5. verwiesen werden.
- 50 - 5.6.2. T._____ stand einzig in einer geschäftlichen Beziehung zu den Beschuldig- ten 1 bis 3. Der Beschuldigte 1 war langjähriger Kunde der BB._____ im Bereich Steuern, wobei er (T._____) ihn (den Beschuldigten 1) nicht persönlich betreut habe. Die Beschuldigten 2 und 3 habe er erst durch F._____ kennengelernt (act. 1/-05-16-01-000006 F/A 17). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zeit- punkt seiner Einvernahme gegen T._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde und er daher auch im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hatte. Ferner wurde er ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen und war somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (vgl. act. 1/05-16-01-000001 f. F/A 1 f.). Entsprechend sind seine Aussagen ebenso mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.7. Würdigung 5.7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift genannten Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträge, Kapitalerhöhungsberichte sowie VR-Feststellungsbeschlüsse aktenkundig sind und in keinem dieser Dokumente besondere Vorteile oder ein Beratungsvertrag erwähnt wird bzw. die Angabe ent- hält, dass die Gesellschaft weder Beteiligten noch anderen Personen besondere Vorteile gewährt oder zugesichert hätte (vgl. act. 1/06-01-01-000049, 60; act. 1/06- 01-01-000419, 618, 668; act. 1/06-01-01-000421, 604, 654; act. 1/06-01-01- 000431 ff., 605 ff., 655 ff.). Ebenfalls in den Akten befindet sich die amtlich beglau- bigte Vollmacht vom 12. Januar 2016, in der der Beschuldigte 2 den Beschuldig- ten 1 ermächtigt, ihn bei der Gründung der F._____ AG sowie bei sämtlichen damit zusammenhängenden Rechtshandlungen zu vertreten (act. 1/06-01-01-000055 f.). Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass diese Dokumente bzw. die darauf enthaltenen Unterschriften gefälscht worden wären. Insoweit lässt sich der (äussere) Anklagesachverhalt erstellen. 5.7.2. Die Verteidiger bringen allerdings vor, dass die Leistungen der F._____ AG gegenüber der L._____ AG (Bezahlung Honorar in der Höhe von EUR 379'080.–) nicht als besondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren seien, sofern die Leistungen der F._____ AG und die Leistungen der L._____ AG in einem ange- messenen Verhältnis zueinander stehen würden. Diese Voraussetzungen seien im
- 51 - vorliegenden Fall erfüllt gewesen, weshalb keine besonderen Vorteile i.S.v. Art. 636 OR vorgelegen hätten (act. 109 Rz. 111 ff.; act. 114 Rz. 98 ff.). Da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – der subjektive Tatbestand ohnehin nicht er- stellen lässt, kann die Frage, ob die Leistungen aus dem Beratungsvertrag als be- sondere Vorteile i.S.v. Art. 636 OR zu qualifizieren sind, offengelassen werden. 5.7.3. Wie bereits ausgeführt, wirft die Anklageschrift den Beschuldigten 1 bis 3 ein (eventual)vorsätzliches Handeln vor. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 ist zu berücksichtigen, dass sich diese für die Gründung – und auch die darauf folgenden Kapitalerhöhungen – auf den Beschuldigten 1 verliessen. Der Beschuldigte 2 er- teilte dem Beschuldigten 1 hierfür eine Vollmacht (act. 1/06-01-01-000055 f.) und sagte sowohl bei seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch anläss- lich der Hauptverhandlung detailliert, widerspruchsfrei und somit glaubhaft aus, er habe sich auf die Kenntnisse des Beschuldigten 1 und die Expertise der vom Be- schuldigten 1 beigezogenen BB._____ AG verlassen (act. 1/05-18-88-007 f. F/A 779; act. 1/05-18-89-010 F/A 804; act. 1/05-18-94-004 F/A 950; Prot. S. 110). Gleiches gilt für den Beschuldigten 3, der ebenfalls konsistent und glaubhaft aus- sagte, dass sich der Beschuldigte 1 um sämtliche Notariats-Angelegenheiten ge- kümmert und er sich auf diesen verlassen habe (act. 1/05-11-01-000012 F/A 27; act. 1/05-11-16-000019 F/A 74; Prot. S. 115 f.). Der Beschuldigte 1 wiederrum hat, wie bereits mehrfach ausgeführt, zur Unterstützung die Treuhandgesellschaft BB._____ AG beigezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er diesbezüg- lich aus, die Gründungsunterlagen seien von T._____, der bei BB._____ als Jurist tätig gewesen sei, ausgestellt worden und er habe sich auf dessen Qualifikationen verlassen (Prot. S. 103 f). Dies deckt sich mit der vorhandenen Aktenlage. Mit E- Mail vom 4. Januar 2016 stellte T._____ dem Beschuldigten 1 mit der Anmerkung «…wie besprochen. Bei Fragen oder Anpassungswünschen bitte einfach vorbeikommen» die Gründungsunterlagen für die F._____ AG zu (vgl. act. 1/04-26-01-218 ff.). Bei der (damaligen) BB._____ AG handelte es sich um eine Treuhand- und Revisionsge- sellschaft, deren Gesellschaftszweck gemäss Eintrag im Handelsregister des Kan- tons Zürich u.a. die Erbringung von Dienstleistungen bei Gründungen betraf. Der Beschuldigte 1 durfte sich somit ohne weiteres auf deren Expertise verlassen, zu-
- 52 - mal ihm die Unterlagen von einem Juristen – was sich auch aus der Unterschrifts- zeile von T._____ im vorgenannten E-Mail ergab – zugestellt wurden. 5.7.4. Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 – entspre- chend seinen Ausführungen – offenbar nicht von T._____ beim Beratungsgespräch nach bestehende Verpflichtungen – und somit auch nicht nach dem verfahrensge- genständlichen Beratungsvertrag – gefragt wurde (vgl. Prot. S. 104). Die Staatsan- waltschaft führte diesbezüglich aus, die (damaligen) Regelungen zur Sachüber- nahme seien – wie auch die besonderen Vorteile – in aArt. 628 OR geregelt gewe- sen. Aufgrund der Übernahme der Patente sei dieser Artikel intensiv zwischen dem Beschuldigten 1 und T._____ diskutiert worden, weshalb es schlicht nicht der Wahrheit entspreche, wenn der Beschuldigte 1 nun ausführe, er habe von diesen Schutznormen nichts gewusst (act. 107 Rz. 89 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte 1 Kenntnis vom entsprechenden Artikel hatte, jedoch kann ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er aufgrund einer Diskussion mit T._____ betreffend Sachübernahmen auch über das Wissen verfügte, welche Leis- tungen unter besondere Vorteile zu qualifizieren waren. Zudem wurde T._____ im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nie danach befragt, ob er den Beschuldigten im Rahmen der Gründung oder auch den nachfolgenden Kapi- talerhöhungen auf bestehende Verpflichtungen ansprach bzw. was in den Bera- tungsgesprächen hinsichtlich der besonderen Vorteile genau besprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um nachweisen zu können, dass der Be- schuldigte 1 entweder vorsätzlich den Beratungsvertrag gegenüber T._____ ver- schwieg oder sich aktiv gegen eine allfällige Empfehlung von T._____ für die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den entsprechenden Dokumenten entschied. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag und den allenfalls offenen Forderun- gen führte T._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig aus, den Beschuldigten 1, ausgenommen im Rahmen einer E-Mail vom 22. Juni 2016 – und somit bereits nach der Gründung und den Kapital- erhöhungen –, nicht hinsichtlich der Forderung von EUR 351'000.– beraten zu ha- ben (act. 1/05-16-000052 f. F/A 212 f.). Die Staatsanwaltschaft – und auch die Pri- vatklägerschaft (vgl. act. 118 Rz. 54) – führt zwar zutreffend aus, es gebe keine Beweise dafür, dass T._____ im Zeitpunkt von Gründung und Kapitalerhöhungen
- 53 - von den besonderen Vorteilen Kenntnis gehabt habe (act. 107 Rz. 95). Es wäre jedoch die Aufgabe von T._____ als juristischer Berater gewesen, den gesamten Sachverhalt, den er für die Gründung und Kapitalerhöhungen bzw. für die Beratung seines Klienten benötigt, abzuklären. Es kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass dieser wissen bzw. damit rechnen muss, dass ein Bera- tungsvertrag unter das – doch nicht alltägliche – Konstrukt des besonderen Vorteils fallen könnte. Folglich kann dem Beschuldigten 1 ein allfälliges Nichtwissen von T._____ über besondere Vorteile nicht angelastet werden. Dafür, dass er den Be- ratungsvertrag aktiv von T._____ geheim gehalten habe, gibt es schlichtweg keine Beweismittel. 5.7.5. Zusammenfassend kann den Beschuldigten 1 bis 3 nicht nachgewiesen werden, sie hätten auch nur in Kauf genommen, die Gründungs- und Kapitalerhö- hungsdokumente zu fälschen, falsch beurkunden zu lassen oder sich falsche Be- urkundungen zu erschleichen. Ihnen fehlte es somit auch am Wissen hinsichtlich falscher Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe bzw. unwahre Angaben ge- genüber Handelsregisterbehörden. Dementsprechend kann der Anklagesachver- halt betreffend die Urkundendelikte sowie die Vorwürfe betreffend unwahre Anga- ben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Folglich sind die Beschuldigten 1 bis 3 auch von diesen Vorwürfen freizusprechen. 5.7.6. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Strafverfahren wurde offengelassen, ob der Beratungsvertrag formell gültig auf die F._____ AG übergegangen ist (vgl. Erw.-Ziff. IV.4.6.3.b). Sollte man jedoch zum Schluss kommen, dass keine gültige Übernahme erfolgt ist, hätte dies zur Folge, dass im Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG sowie bei den Kapitalerhöhung weiterhin die L._____ AG und die F._____ GmbH Vertragsparteien gewesen wä- ren. Dementsprechend konnte der Beratungsvertrag für die F._____ AG gar keinen besonderen Vorteil darstellen, da sie nicht zur Leistung der Forderungen aus dem Beratungsvertrag verpflichtet gewesen wäre. Die Beschuldigten 1 bis 3 wären in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, den Beratungsvertrag auf den Gründungs-
- 54 - und Kapitalerhöhungsdokumenten anzugeben, womit die Vorwürfe hinsichtlich der Urkundenfälschungen sowie die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (ebenso) dahingefal- len wären.
6. Fazit Nach dem Gesagten kann der gesamte Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizusprechen sind. V. Zivilforderungen
1. Aktivlegitimation der Privatkläger 1 bis 4 und 6 1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, den Investoren komme keine Geschädigtenstellung zu, weshalb sie einen angeblichen Schaden nicht ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnten (act. 109 Rz. 148). Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung schütze den Wert des Vermögens als Ganzes, wobei bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft die Gesellschaft selbst als geschädigte Person gelte (act. 109 Rz. 147). Ferner würden die Investoren ihre Geschädigtenstellung auf Art. 146 StGB, also den Betrugstat- bestand stützen, der jedoch bekannterweise fallengelassen worden sei. Der Ankla- gevorwurf der Staatsanwaltschaft laufe darauf hinaus, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten in Schädigungs- und Vorteilsabsicht der F._____ AG besondere Vorteile vor- enthalten wollen. Dadurch sei bei den Investoren lediglich eine mittelbare Schädi- gung insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht denkbar (act. 109 Rz. 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 bemängelt ebenfalls, dass sich keine Geschädigtenstellung der Investoren mit Bezug auf die angeklagten Ur- kundendelikte herleiten lasse. Die vorgenannten Privatkläger hätten die für die Be- jahung der Geschädigtenstellung notwendige direkt auf sie abzielende Benachtei- ligung nicht substantiiert dargetan. Mit der blossen Ausstellung falscher Urkunden seien nur öffentliche Interessen tangiert worden (act. 114 S. 54 f.). Ferner wirft sie
– wie auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (act. 110/1 S. 144) – auf, es sei problematisch, dass sämtliche Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft
- 55 - vertreten werde, da eine Interessenskollision vorliegen könne (vgl. act. 114 S. 51 f.). Die Investoren bringen demgegenüber vor, die im Rahmen der Gründung der F._____ AG sowie den nachgelagerten Kapitalerhöhungen begangenen Urkun- denfälschungen bzw. die erschlichenen falsch Beurkundungen seien zulasten der Investoren (und der Öffentlichkeit) gewesen. Diese Handlungen der Beschuldigten hätten darauf abgezielt, die Investoren über die entsprechende Übernahme der Be- ratungskosten zulasten der investierten Vermögenswerte im Dunkeln zu lassen. Dadurch seien sie direkt Geschädigte aus den zur Anklage gebrachten Urkunden- delikte. Ferner liege auch kein Interessenskonflikt zwischen den Privatklägern vor. Die Vertretung sei mit allen – auch dem Konkursamt – abgesprochen und ge- wünscht gewesen (act. 118 Rz. 56 ff.). 1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- verkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkunden- delikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfäl- schung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögens- delikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je m.w.H.). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Schei- nerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.3.1.; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5.1).
- 56 - 1.3. Bekannterweise wird den Beschuldigten 1 bis 3 in der Anklageschrift die Fäl- schung bzw. Erschleichung falscher Beurkundungen diverser Urkunden, nament- lich von Statuten, Stampa-Erklärungen, Handelsregistereinträgen, Kapitalerhö- hungsberichten sowie VR-Feststellungsbeschlüssen vorgeworfen. Durch die Nicht- angabe der besonderen Vorteile in den Gründungs- und Kapitalerhöhungsurkun- den, die sich aus dem verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag ergeben ha- ben sollen, sollte – insbesondere gegenüber den Investoren – eine von der tatsäch- lichen Situation abweichende finanzielle Lage der F._____ AG vorgespiegelt wer- den. Durch diese Urkundenfälschungen bzw. Scheinerklärungen sollten wiederrum die Investoren zu Investitionen veranlasst werden, wobei sich die Beschuldigten 1 bis 3 schliesslich aus den Investorengeldern bezahlt machen wollten. Folglich ziel- ten die den Beschuldigten 1 bis 3 vorgeworfenen Urkundenfälschungen unmittelbar auf die Benachteiligung der Investoren ab und können als Vorbereitungshandlung für die anschliessende ungetreue Geschäftsbesorgung betrachtet werden. Demzu- folge kommt den Investoren – entgegen den Ausführungen der Verteidiger – Pri- vatklägerstellung zu. Die Privatklägerstellung der Privatklägerin 5 ist demgegen- über unbestritten (vgl. act. 109 Rz. 153) und veranlasst zu keinen Bemerkungen. 1.4. Die Prüfung, ob den Investoren gestützt auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Parteistellung zukommen könnte, kann bei diesem Ergeb- nis sowie dem Umstand, dass einerseits die Beschuldigten 1 bis 3 freizusprechen und andererseits die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 auf den Zivilweg zu verwei- sen ist, grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist hierauf dennoch kurz einzugehen. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist grundsätzlich zutreffend, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft grundsätzlich weder die Aktionäre noch die Ge- sellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt sind (BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung erscheint es überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Ak- tionärs der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dies gilt umso mehr, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Aktionär ein Totalverlust seines Gesell-
- 57 - schaftsanteils entstand (vgl. BGer 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3.). Vor- liegend handelt es sich bei den Investoren um Aktionäre der F._____ AG, die mit Urteil vom 20. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet wurde (act. 1/06-01-01-446). Zwar erfolgte die Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels. Dieser könnte jedoch mit dem vorliegende Strafverfahren zusammenhängen, was schlussendlich aber offenge- lassen werden kann. Schliesslich ist bei den Investoren nach Abschluss des Liqui- dationsverfahrens mit einem (zumindest Teil-)Verlust ihrer Gesellschaftsanteile zu rechnen (vgl. auch act. 1/04-61-01-113 ff.), womit sie direkt geschädigt wären. 1.5. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 und 3 ist kein Interessenskonflikt aufgrund der Vertretung sämtlicher Privatkläger durch die gleiche Anwaltschaft ersichtlich. Das mit der Liquidation der Privatkläge- rin 5 beauftragte Konkursamt Oerlikon-Zürich, welches offensichtlich in keiner Be- ziehung zu den weiteren Privatklägern steht, hat die Rechtsanwälte Y1._____ und Y2._____ – nebst Y3._____ – mit deren Vertretung betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft und Geltendmachung von Zivilansprüchen beauftragt (act. 1/07- 11-01-770). Ferner geht aus der Eingabe vom 13. Oktober 2025 sowie den Aus- führungen von Rechtsanwalt Y1._____ anlässlich der Hauptverhandlung eindeutig hervor, dass zwischen den einzelnen Privatklägern und deren individuellen Inter- essen – sofern dies angezeigt ist – unterschieden wird (vgl. act. 87; act. 108; act. 118).
2. Res iudicata 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt weiter vor, den Schadenersatz- ansprüchen der Investoren stünde auch die Einrede der abgeurteilten Sache ent- gegen. Das Handelsgericht Zürich sowie auch das Bundesgericht hätten in ihren Urteilen vom 24. November 2020 und 24. Juni 2021 eine widerrechtliche Schädi- gung der Investoren verneint, weshalb eine bereits abgeurteilte Sache vorliege. Ne- ben der Identität der Parteien sei letztlich auch der Streitgegenstand zwischen dem handelsgerichtlichen Verfahren und dem vorliegend adhäsionsweise geltend ge- machten Schadenersatzbegehren identisch. Dies ergebe sich nicht nur aufgrund
- 58 - des praktisch gleichlautenden Rechtsbegehrens der Privatkläger. Die Klagen wür- den sich auf den gleichen Lebensvorgang stützen, da die Privatkläger auch im vor- liegenden Verfahren mit einer Täuschung der Investoren argumentieren würden (act. 109 Rz. 163 ff.). 2.2. Die Privatklägerschaft bringt demgegenüber vor, der hier relevante Sachver- halt divergiere in mehrfacher Hinsicht von dem vom Handelsgericht beurteilten und für die Prospekthaftung relevanten Sachverhalt. Zunächst liege eine ganz andere Aktenlage vor, da aufgrund der im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen die Erkenntnis habe gewonnen werden können, dass die Beschuldigten 1 und 2 spä- testens im September 2015 festgestellt hätten, dass der S._____ ein Nonvaleur darstelle. Zudem seien – anders wie im Prospekthaftungsprozesses – im vorliegen- den Strafverfahren auch die Handlungen der Beschuldigten nach Aushändigung der prospektähnlichen Unterlagen zur Anwerbung der Investoren relevant. Weiter hätten die mehrfachen Verletzungshandlungen der Beschuldigten betreffend die Gründungs- und Kapitalerhöhungsvorschriften nicht zum vom Handelsgericht be- urteilten Sachverhalt gehört. Schliesslich habe das Handelsgericht auch offen ge- lassen, ob die Umschreibung und Rückdatierung des Beratungsvertrags und die Verrechnung der zuvor angefallenen Beratungskosten an die F._____ AG zulässig gewesen sei. Es sei deshalb von einem erweiterten Sachverhalt auszugehen, wes- halb keine res iudicata vorliege (act. 118 Rz. 26 ff.). 2.3. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die von Am- tes wegen zu überprüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschie- den worden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden- tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (ZÜRCHER, in: ZK ZPO, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 36). 2.4. Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied bereits mit Urteil vom
24. November 2020 – sowie auch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2021
- 59 - (vgl. act. 1/04-39-01-000002 ff.) – über Schadenersatzansprüche der Investoren gegenüber den Beschuldigten 1 und 3 (act. 1/04-26-06-025 ff.). Im vorgenannten Entscheid prüfte das Handelsgericht das Kantons Zürich das Vorliegen von Scha- denersatzansprüchen gestützt auf die Prospekthaftung nach Art. 752 OR. Ebenfalls beurteilt wurde die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR. Diesbezüglich hielt das Handelsgericht des Kantons Zürich jedoch ausdrücklich fest, dass die Prüfung nur den Sachverhalt betreffe, der auch hinsichtlich der Prospekthaftung relevant sei. Soweit sich die Kläger auf einen erweiterten Sachverhalt (also insbesondere hinsichtlich späterer Aussagen) stützen würden, fehle es an der sachlichen Zustän- digkeit (act. 1/04-26-06-161). Soll das ganze Verhalten der Beschuldigten 1 und 3 beurteilt werden, handle es sich um einen (deutlich) erweiterten Sachverhalt, der bei der Beurteilung der Haftung nach Art. 41 OR nicht einbezogen werden könne. Der materielle Anspruch sei gestützt (und beschränkt) auf den (auch für die Pro- spekthaftung) relevanten Sachverhalt vollumfänglich zu prüfen, wobei ein negativer Entscheid einer Neueinbringung mit ausgedehntem Sachverhalt nicht entgegen stehen würde (act. 1/04-26-06-035). Die Investoren stützen ihre Zivilklage – entgegen den Ausführungen der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 3 (vgl. act. 109 Rz. 165) – nicht ausschliess- lich auf die durch die Beschuldigten 1 und 3 mutmasslich begangene Täuschung. Vielmehr begründen sie ihre Schadenersatzansprüche mit der den Beschuldigten 1 und 3 vorgeworfenen Schwindelgründer der F._____ AG bzw. der angeklagten Ur- kundendelikte. Diese waren nicht Bestandteil des vom Handelsgericht des Kantons Zürich geprüften Sachverhalts (vgl. act. 1/04-26-06-082 f.). Dementsprechend liegt ein – wie vom Handelsgericht des Kantons Zürich explizit vorbehaltener – ausge- dehnter Sachverhalt vor, weshalb die Einrede der abgeurteilten Sache der vorlie- genden Zivilklage nicht entgegensteht und auf diese einzutreten ist.
3. Rechtliches Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Der zivilrechtliche An-
- 60 - spruch muss sich aus der Straftat herleiten. Er muss sich somit auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützten, wovon in erster Linie Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR erfasst sind (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 f.). Das Gericht verweist die anhängig gemachte Zivil- klage auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die beschuldigte Per- son freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
4. Würdigung 4.1. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Investoren Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert, wozu sie auch berechtigt waren. Ebenfalls konsti- tuierte sich die Privatklägerin 5 mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (act. 1/07-11-01- 768). In ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 beantragten die Privatkläger 1 bis 6 die Zusprechung diverser Schadenersatzansprüche (vgl. act. 87). 4.2. Die Investoren begründeten ihre Forderungen zusammengefasst damit, sie hätten in unterschiedlicher Höhe in die F._____ AG investiert (act. 87 Rz. 9 ff.). Auf- grund verschiedener Falschbeurkundungen bzw. der Erschleichung falscher Beur- kundungen durch die Beschuldigten 1 und 3 sei es zur Schwindelgründung der F._____ AG gekommen, die im Zeitpunkt der Gründung bereits im Umfang von mehr als Fr. 400'000.– überschuldet gewesen sei (act. 87 Rz. 15 ff). Sie hätten ein- zig auf Basis dieser Täuschung ihren Entscheid zum Kauf der Aktien gefällt und seien in der Folge zu Schaden gekommen. Bei Kenntnis über das bereits mit der Gründung der F._____ AG geschaffenen rechtswidrigen Konstrukts, hätten sie nicht investiert (act. 87 Rz. 18). 4.3. Die Privatklägerin 5 begründet ihre Forderung damit, die Beschuldigten 1 bis 3 hätten den verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag vom 14. Juli 2015 durch einen neuen, praktisch identischen Beratungsvertrag ersetzt und auf den
30. Juli 2015 zurückdatiert. Gestützt auf diesen «neuen» Beratungsvertrag seien von ihren Konten ein Betrag von insgesamt EUR 351'000.– plus MwSt. von 8% an die L._____ AG und die M._____ Capital AG überwiesen worden. Da diese Über-
- 61 - weisungen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Privatklägerin 5 darstelle, stehe ihr ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe gegenüber den Be- schuldigten 1 und 3 zu (act. 87 Rz. 29 f.). 4.4. Die Privatkläger 1 bis 6 beziffern zwar ihre Forderungen; die Begründung erfolgt jedoch äusserst summarisch. Es finden sich beispielsweise keine hinrei- chenden und rechtsgenüglichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang. Fer- ner wurde bei der Höhe der Schadenersatzansprüche der Investoren der mit dem Beschuldigten 2 abgeschlossene Vergleich betreffend die Investitionen der vorge- nannten Privatkläger in das Projekt Weiterentwicklung, Produktion und Vertrieb des Medizinalgerätes «S._____» unberücksichtigt gelassen. Im Vergleich vom
29. März 2017 verpflichtete sich der Beschuldigte 2 bzw. dessen M._____ AG ei- nerseits zur Zahlung eines Betrages von Fr. 80'250.– und andererseits zur Abtre- tung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt S._____ offenen Ansprüche gegenüber der L._____ AG ab (vgl. act. 1/02-16-06-588 f.). Inwiefern diese Zahlun- gen bei den Schadenersatzansprüchen der Investoren berücksichtigt wurde, erläu- terten die Privatkläger nicht. Folglich ist die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 zu- folge illiquidem Sachverhalt auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Rechtliches Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 263 StPO beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden. Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, ist die Beschlagnahme gemäss Art. 267 StPO aufzu- heben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder auszuhändigen.
2. Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. 1/04-90-01-001 ff.) Papierakten und weitere Gegenstände in den Num- mernkreisen 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) sowie 06 Einver- nahme-Beilagen und Aktenzusammenstellungen (act. 1/06-01-01-001 ff.). Betref-
- 62 - fend den Nummernkreis 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) sind die dort befindlichen Papierakten und weiteren Gegenstände den Beschuldigten 1 bis 3 bzw. der L._____ AG herauszugeben, bei denen sie jeweils sichergestellt wor- den sind. Bei den Beschlagnahmungen im Nummernkreis 06 Einvernahme-Beila- gen und Aktenzusammenstellungen (act. 1/06-01-01-001 ff.) handelt es sich um Kopien von Dokumenten, die sich an anderer Stelle in den Untersuchungsakten befinden oder um Auszüge, die von den sichergestellten elektronischen Geräten gewonnen werden konnten. Diese Dokumente wurden somit nicht von einer der beschuldigten Personen direkt sichergestellt und verbleiben in den Prozessakten. Werden die im Nummernkreis 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) be- findlichen Papierakten und/oder weiteren Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C nicht herausverlangt, wird Verzicht angenommen und sie verbleiben ebenfalls bei den Prozessakten. 2.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. 1/08-01-01-000001 ff.) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft den hälftigen Miteigentumsanteil des Be- schuldigten 1 an der Liegenschaft O._____-strasse 2 (Grundregister Blatt 3, Lie- genschaft, Kataster Nr. 4, BD._____). Diese ist aufgrund des Freispruchs aufzuhe- ben und das Notariat und Grundbuchamt BE._____ anzuweisen, die Verfügungs- beschränkung nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069- C bis GG240071-C im Grundbuch zu löschen. 2.3. Ebenfalls sind aufgrund des Freispruchs die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 5. Dezember 2016 (act. 1/04-06-01-000018 ff.) angeordneten Sper- ren und Verbote betreffend den Schuldbrief in Bezug auf die Liegenschaft O._____- strasse 2 in N._____ mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C aufzuheben. Die mit vorgenannter Verfügung be- schlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 (Fr. 20'000.–, EUR 20'000.– und Wertpapierpositionen [BF._____-Akt. 366 Anteile sowie BG._____-Em. 3'400 Anteile]), die nach deren Umtausch bzw. Verkauf im Umfang von total Fr. 107'816.74 auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übertragen wurden (vgl. act. 1/07-39-01-058), sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte
- 63 - der L._____ AG (total EUR 80'000.–), die nach deren Umtausch im Umfang von total Fr. 76'632.78 ebenfalls auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich übertragen wurden (vgl. act. 1/07-39-01-057), sind freizugeben und die Be- zirksgerichtskasse anzuweisen, diese nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C dem Beschuldigten 1 herauszuge- ben. 2.4. Zufolge Freispruchs der Beschuldigten 1 bis 3 sind die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände bei der L._____ AG (vgl. act. 1/04-01- 11-000017) dieser – sofern sie ihr noch nicht bereits retourniert wurden – auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausver- langt, wird ein Verzicht angenommen. In diesem Fall werden die Gegenstände ver- nichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 2.5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 wurden beim Beschuldigten 1 diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. 1/04-01-31-001 ff.). Aufgrund des Freispruchs sind diese – mit Ausnahme der Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktie I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktie I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat-Nr. A010’525'867; vgl. Erw.-Ziff. VI.3.)
– dem Beschuldigten 1 auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden sie nicht in- nerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausverlangt, wird ein Verzicht angenommen. In diesem Fall werden die Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 2.6. Der Datenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767), auf dem sich sämtli- che Daten der Entsiegelungs-Verfahren befinden, sowie alle sichergestellten Spu- ren, Spurenträger und Datensicherungen sind einzuziehen und der Kantonspolizei nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C zur Vernichtung zu überlassen.
- 64 -
3. Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 3.1. Der Beschuldigte 3 beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, ihm seien die beim Beschuldigten 1 sichergestellten und beschlagnahmten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktie I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktie I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867), heraus- zugeben. Diese Aktienzertifikate seien angeblich den Beschuldigten 1 und 2 ver- pfändet gewesen. Er habe sie als Faustpfand für die von den Beschuldigten 1 und 2 gewährten Darlehen hinterlegt. Da die Darlehensschulden verrechnungsweise aus dem Verkauf der Patente getilgt worden seien, hätten ihm die Aktien gemäss den Darlehensverträgen herausgegeben werden müssen. Der damalige Einwand des Beschuldigten 1, dass die Verpfändung bis zur Bezahlung der Forderung aus dem Beratungsvertrag aufrechterhalten bleibe, sei unzutreffend, da die Aktienzertifikate nicht als Pfand für diese Forderung übergeben worden seien. Demzufolge sei der Beschuldigte 3 unbeschwerter Eigentümer beider Aktienzertifikate, weshalb sie ihm herauszugeben seien (act. 115 Rz. 137 f.). 3.2. Erheben gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO mehrere Personen Anspruch auf Ge- genstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklage setzten (Art. 267 Abs. 5 StPO). Eine endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den anderen Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Bei der Beurteilung, welcher der mehre- ren Ansprechern im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme eine Berechti- gung hat, ist eine zivilrechtliche Frage, über die im Zweifelsfall nicht die Strafbe- hörde, sondern das Zivilgericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden hat (OGer ZH SU180031-O vom 4. Oktober 2019, E. 2.). Es darf erst nach unbe- nutztem Ablauf der Frist den Gegenstand oder Vermögenwert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Mit der vorläufigen Zusprechung gemäss Art. 267
- 65 - Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess ver- teilt (OGer ZH UH140323-O vom 1. April 2015, E. 3.2.). 3.3. Die vorgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 wurden beim Beschuldig- ten 1 sichergestellt, wobei es sich um Namensaktien lautend auf den Beschuldig- ten 3 handelt (vgl. act. 1/04-01-31-001 f.). Entsprechend den Ausführungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 wurde in den jeweiligen Darlehensver- trägen zwischen dem Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 1 respektive 2 ver- einbart, dass die Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 als Faustpfand für die Sicherung der Darlehensforderungen dienen würden. Die Aktienzertifikate würden bis zur voll- ständigen Rückzahlung im Safe der Treuhandfirma BB._____ hinterlegt und die Verpfändung im Aktienbuch der F._____ AG vermerkt werden. Nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen würden die Aktien an den Beschuldigten 3 ausgehän- digt und der Vermerk im Aktienbuch entfernt werden (vgl. act. 1/04-21-01- 000007/9). In den Akten findet sich sodann – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 – ein Schreiben vom 8. März 2016 von BH._____, Assistentin der Geschäftsleitung der F._____ AG, indem sie den Beschuldigten 3 darüber infor- miert, dass die Darlehensschuld inkl. Zinsen gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 beglichen worden sei (act. 1/06-01-01-000097). Das Schreiben von BH._____ könnte im Zusammenhang mit den Darlehens- verträgen darauf hindeuten, dass die Darlehensschulden vollständig beglichen wur- den und somit die Pfändung der Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 dahingefallen ist. Demgegenüber wurden die Aktienzertifikate offenkundig (noch) nicht an den Be- schuldigten 3 retourniert, obwohl das Schreiben vom 8. März 2016 datiert und die Sicherstellung erst am 6. Dezember 2016 erfolgt ist. Ferner befand sich im Aktien- buch der F._____ AG am 24. Juni 2016 bei den einschlägigen Aktienzertifikate wei- terhin die Anmerkung, dass sie zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 verpfändet seien (vgl. act. 1/04-61-01-171). Dementsprechend ist die Rechtslage vorliegend nicht zweifelsfrei klar. Es obliegt dem Zivilgericht über den Bestand der Pfändung der Aktienzertifikate zu entscheiden. 3.4. Da die Beschlagnahmung aufgrund der Freisprüche aufzuheben ist und die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – betreffend die Berechtigung der Beschuldig-
- 66 - ten 1 und 3 an den Aktienzertifikaten Nr. 1 und Nr. 2 unklar ist, sind sie dem Be- schuldigten 1, bei dem sie auch sichergestellt wurden, innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- auszugeben. Dem Beschuldigten 3 ist allerdings gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorgenannten Urteile anzusetzen, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzuheben. Sofern der Beschuldigte 3 diese Zivilklage innert Frist anhebt, verbleiben die Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei der Asservaten-Triage, wo- bei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuord- nen haben wird. Werden jedoch innert den vorgenannten Fristen weder ein Begeh- ren auf Herausgabe noch eine Zivilklage anhängig gemacht, wird ein Verzicht an- genommen. In diesem Fall werden sie vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei einem Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens sind die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra- rio). Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Entschädigung der erbetenen und amtlichen Verteidigung 2.1. Dem Beschuldigten 1 ist für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner ist für die Beschul- digten 2 und 3 die Entschädigung deren amtlichen Verteidigung festzulegen. 2.2. Sowohl die Entschädigung der amtlichen als auch der erbetenen Verteidi- gung richtet sich nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 135 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen
- 67 - Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde betragen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren vor den Einzelgerichten beträgt zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und jene vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Bei zusätzlichen Aufwänden werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, die in der Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag die Grundgebühr höchstens verdoppelt (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 AnwGebV). 2.3. Das vorliegende Strafverfahren fällt in die Zuständigkeit des Einzelgerichts. Aufgrund des Aktenumfangs, die Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen deren Praxis bei Straffällen vor dem Einzelgericht
– die Anklage vor Gericht vertrat, erscheint es als angemessen, auf die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten abzustellen. Weiter ist für die zusätzlichen Verhand- lungstage sowie die vor der Verhandlung weiteren angefallenen Aufwendungen ein Pauschalzuschlag zu gewähren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er- scheint eine pauschale Entschädigung für das Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen. 2.4. Betreffend die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingereichten Ho- norarabrechnungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Rechnungen zwischen 4. April 2017 bis und mit 10. Januar 2022 einen Stundenansatz von Fr. 360.– aufweisen. Gestützt auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV und unter Be- rücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles – zum damaligen Zeitpunkt stand noch u.a. der Straftatbestand des Betruges im Raum – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 350.–. Dementsprechend ist die Honorarnote um Fr. 3'411.85 zu reduzieren. Für den Zeitraum nach Anklageerhebung wurden ca. Fr. 48'603.30 veranschlagt, wobei der Zeitaufwand für die Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurde. Wie vorstehend ausgeführt, erweist sich für das Ge- richtsverfahren eine Pauschale von Fr. 50'000.– als angemessen, womit die Ent- schädigung des Beschuldigten 1 auf Fr. 246'130.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist. Der Anspruch auf Entschädigung steht ausschliesslich der Vertei-
- 68 - digung zu, wobei sie mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 reichte bereits im Vorverfah- ren zwei Honorarnoten über Fr. 47'032.80 sowie Fr. 34'641.25 ein (act. 1/01-80-01- 012; act. 1/07-21-06-473A), woraufhin in diesem Umfang zwei Akontozahlungen in Höhe von total Fr. 81'674.05 entrichtet wurden (vgl. act. 1/01-80-01-009 f.; act. 1/07-21-06-479 f.). Betreffend die Akontozahlung vom 21. Februar 2024 ist dar- auf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt – Fr. 34'641.25 in Rechnung gestellt und dieser Betrag auch in der Erwägung genannt wurde. Verfügt wurde sodann die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 36'641.25 (vgl. act. 1/07-21-06-479 f.). Hierbei dürfte es sich um einen Tippfehler gehandelt haben, da entsprechend dem Konto- auszug und auch dem Kostenblatt effektiv Fr. 34'641.25 ausbezahlt wurden. Die ausgewiesenen Leistungen für das Vorverfahren bzw. vor Anklageerhebung, wo- von ca. 65.58 Stunden der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Hono- rarnote vom 18. Januar 2025 [recte: 2026] zu entnehmen sind (vgl. act. 112/1-3), erscheinen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für das ge- richtliche Verfahren erscheint – wie oben ausgeführt – ein pauschale Entschädi- gung von Fr. 50'000.– als angemessen. Folglich ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten 2 auf gesamthaft Fr. 153'850.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen, wovon Fr. 81'674.05 bereits via Akontozahlung aus- gerichtet wurden. 2.6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 reichte ebenfalls bereits im Vorverfahren eine Honorarnote über Fr. 70'727.45 ein (act. 1/07-06-11-226 ff.), woraufhin eine Akontozahlung in dieser Höhe entrichtet wurde (vgl. act. 1/07-06- 11-236 f.). Die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 ausgewiesenen Leistungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ein- gereichten Honorarnote sowie der pauschalen Entschädigung von Fr. 50'000.– für das gerichtliche Verfahren ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 auf gesamthaft Fr. 144'000.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzu- setzen, wovon Fr. 70'727.45 bereits via Akontozahlung ausgerichtet wurden.
- 69 -
3. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten 2 und 3 3.1. Rechtliches 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Ver- fahren verursachten Reisekosten (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z. B. für Aktenstudium, werden üblicher- weise nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 429 N 8). Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Re- geln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Als Massstab der Obliegenheit zur Schadensminderung gilt das Verhalten, welches vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden alleine haft- bar wäre (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 25). 3.1.2. Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Strafbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237, E. 1.3.1.). Wird die beschuldigte Person von der Straf- behörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gut- geheissen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a). 3.2. Beschuldigter 2 3.2.1. Der Beschuldigte 2 beantragt, ihm sei eine persönliche Entschädigung in Höhe von Fr. 54'850.– zuzusprechen (act. 110/1 S. 167) und reichte eine Aufstel-
- 70 - lung seiner Aufwände im Zusammenhang mit seiner Verteidigung ein (Prot. S. 164; act. 111/8). 3.2.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 machte – auch auf Nachfrage (vgl. Prot. S. 164) – keinerlei Ausführungen zu seinem geltend gemachten Entschädi- gungsanspruch. Es bleibt somit unklar, worauf er seinen Entschädigungsanspruch konkret stützt. Zwar ist aufgrund der eingereichten Aufstellung davon auszugehen, dass er u.a. eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand für die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Allerdings machte er keine Angaben dazu, wes- halb bzw. ob er aufgrund dieser Einvernahmen eine Erwerbseinbusse erlitt. Ferner ist unklar – und wurde vom Beschuldigten 2 auch nicht erläutert –, woraus sich der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ergeben soll. Belege für einen Lohn- oder Erwerbsausfall aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen fehlen gänzlich. Bei der zweiten Aufstellung findet sich einzig die Bemerkung «Ar- beit beiAnwalt u. Vorbereit. gem. Aufz Z._____ grün: Vorber.» (vgl. act. 111/8). Es erschliesst sich nicht, was an den dort aufgeführten Tagen jeweils konkret gemacht worden sein soll. Hinzu kommt, dass – wie vorstehend ausgeführt – private Auf- wendungen und Zeitausfälle für Aktenstudium grundsätzlich nicht entschädigt wer- den. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 2 zufolge fehlender Begründung und Belege keine Aufwandsentschädigung zuzusprechen. 3.3. Beschuldigter 3 3.3.1. Der Beschuldigte 3 beantragt einerseits die Zusprechung von Schadener- satz in Höhe von EUR 32'812'500.– für die Differenz des Wertes seiner Aktien an der F._____ AG i.L. im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung und heute (vgl. act. 115 S. 62 f.; act. 116/3). Andererseits fordert er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'517'333.– für seinen Verdienstausfall (act. 115 S. 63 f.). Seine Scha- den- und Entschädigungsansprüche richtet er gegenüber dem Staat und macht diese gestützt auf Art. 429 StPO geltend, weshalb es sich nicht um eine Staatshaf- tungsklage handle (Prot. S. 168).
- 71 - 3.3.2. Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachten Schadenersatz- sowie Ver- dienstausfallansprüche sind weder rechtsgenüglich begründet noch belegt, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen sind. 3.3.3. Weiter beantragt der Beschuldigte 3 den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallenen Reisespesen von EUR 1'657.– für den Transport und Fr. 820.– für die Hotelübernachtungen. 3.3.4. Die mehrtägige Hauptverhandlung fand zwischen Montag, 19. Januar 2026 und Donnerstag, 22. Januar 2026 statt, wobei Freitag, 23. Januar 2026 als Reser- vetag vorgeladen wurde (vgl. act. 55). Die vom Beschuldigten 3 geltend gemachte Entschädigung für die Hotelübernachtungen zwischen 17. Januar 2026 und 24. Ja- nuar 2026 in Höhe von Fr. 820.– ist ausgewiesen (act. 116/5) und war aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auch notwendig. Folglich sind ihm die entstan- denen Kosten für das Hotelzimmer in Höhe von Fr. 820.– zu erstatten. 3.3.5. Betreffend die geltend gemachten Transportkosten in Höhe von EUR 1'657.– führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Prozessakten in physischer Form beim Prozess zur Verfügung haben wollen, weshalb er einen entsprechenden Kleintrans- porter (inkl. Fahrer) habe mieten müssen (act. 115 S. 64). Wie ausgeführt trifft die beschuldigte Person eine Schadenminderungspflicht. Zwar ist der grosse Umfang der Prozessakten unbestritten, allerdings sind diese praktisch vollumfänglich in elektronischer Version verfügbar. Die physischen Akten waren zudem am hiesigen Gericht vorhanden und die entsprechenden Aktenstücke hätten im Rahmen der Hauptverhandlung – sofern notwendig – eingesehen werden können. Folglich be- stand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung keine Notwendigkeit dafür, einen Kleintransporter inkl. Fahrer zu mieten. Einzelne besonders wichtige Dokumente hätten – sofern die elektronische Version nicht genügt hätte – auch im Zug oder Flugzeug mitgeführt werden können. Für die Hin- und Rückreise von Wien ist der Beschuldigten 3 somit mit einem Pauschalbetrag zu entschädigen. Ein Hin- und Rückflug von Wien nach Zürich Flughafen kostet ca. zwischen Fr. 200.– und Fr. 250.–; ein retour Zugticket von Zürich Flughafen nach Bülach beträgt ca. Fr. 10.–. Zugtickets von Wien nach Bülach kosten ca. EUR 160.– bis EUR 260.–.
- 72 - Es erscheint angemessen, den Beschuldigten für seine Reisekosten mit einer Pau- schale von Fr. 260.– zu entschädigen. 3.3.6. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 3 für seine Reisespesen eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1’080.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
4. Entschädigungsansprüche der Privatkläger 1 bis 4 und 6 Wie soeben ausgeführt, sind die Beschuldigten 1 bis 3 vollumfänglich freizu- sprechen und die Zivilklage der Privatkläger 1 bis 6 ist auf den Zivilweg zu verwei- sen. Da die Beschuldigten 1 bis 3 zudem nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig sind, ist den Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die beim Beschuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024 beschlagnahmten Papierakten und weiteren Gegenstände im Num- mernkreisen 04 Beweiserhebungen (act. 1/04-01-01-001 ff.) werden dem Be- schuldigten 1 bzw. dessen L._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft der Ur- teile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Papierakten und weiteren Ge- genstände bei den Prozessakten belassen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Februar 2024 beschlagnahmten oder sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten 1 – sofern Sie ihm nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C her- ausgegeben:
• Teil von Asservat-Nr. A010’525’867: 1 Couvert weiss mit Aktienzertifikat Nr. 3, Namenaktien A._____ in N._____, 31'250 Stück sowie 1 Couvert weiss mit Aufschrift H._____ und Stempel F._____ AG mit Aktienzertifi- kat Nr. 4, Namenaktien H._____ in BI._____ ZH, 31'250 Stück
• Asservat-Nr. A010’525'890: 1 Schmuckschachtel mit 3 gelblichen Stei- nen, 1 Schmuckschachtel Ring (Weissmetall) mit diamantartigem Stein sowie 1 Schmuckschachtel mit 2 Ohrsteckern, Weissmetall mit diamant- artigen Steinen
- 74 -
• Asservat-Nr. A010’525'925: Herrenarmbanduhr Brequet 1642G, Chronographe
• Asservat-Nr. A010’525'947: Herrenarmbanduhr Brequet 2343, Ref. 5460
• Asservat-Nr. A010’525’969: Herrenarmbanduhr Patek Philipp
• Asservat-Nr. A010’525’981: Herrenarmbanduhr Brequet 5495
• Asservat-Nr. A010’526’008: Herrenarmbanduhr Brequet 5086
• Asservat-Nr. A010’526’031: Herrenarmbanduhr Omega
• Asservat-Nr. A010’526’053: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’086: Herrenarmbanduhr Breitling
• Asservat-Nr. A010’526’100: Herrenarmbanduhr Baume & Mercier
• Asservat-Nr. A010’526’111: Herrenarmbanduhr Vacherin & Constatin
• Asservat-Nr. A010’526’122: Herrenarmbanduhr Withings
• Asservat-Nr. A010’526’133: 35 Stück Manschettenknöpfe
• Asservat-Nr. A010’535’292: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’305: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’327: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’338: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’394: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’430: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’463: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’485: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’532: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’554: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’576: USB Memory Stick
- 75 -
• Asservat-Nr. A010’535’634: Datenträger, 0889.16.24.M01
• Asservat-Nr. A010’535’645: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’667: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’535’690: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’563’709: Datenträger, 0889.16.02.H01
• Asservat-Nr. A010’563’721: Datenträger, 0889.16.03.H01
• Asservat-Nr. A010’563’743: Datenträger, 0889.16.17.H01 Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Fe- bruar 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Aktienzertifikate Nr. 1, Namenaktien I._____ in N._____, 607'500 Stück und Nr. 2, Namenaktien I._____ in N._____, 330'000 Stück (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) werden dem Beschuldigten 1 innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben, sofern keine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht wurde. 6.2. Dem Beschuldigten 3 (I._____, GG240071-C) wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C angesetzt, um Zivilklage für die Herausgabe der obgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) anzu- heben. 6.3. Sofern der Beschuldigte 3 (I._____, GG240071-C) innert der in Dispositiv-Zif- fer 6.2. angesetzten Frist eine Zivilklage anhängig gemacht hat, verbleiben die vorgenannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat- Nr. A010’525’867) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens bei
- 76 - der Asservaten-Triage, wobei das Zivilgericht die Herausgabe der Aktienzer- tifikate Nr. 1 und Nr. 2 anzuordnen haben wird. 6.4. Werden innert Fristen weder ein Begehren auf Herausgabe gemäss Disposi- tiv-Ziffer 6.1. gestellt noch eine Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2. anhän- gig gemacht, werden die genannten Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 (Teil von Asservat-Nr. A010’525’867) vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden bei der L._____ AG sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind dieser – sofern sie ihr nicht bereits retourniert wurden – nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herausgegeben:
• Asservat-Nr. A010’534’299: Computer
• Asservat-Nr. A010’534’426: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’459: USB Memory Stick
• Asservat-Nr. A010’534’506: USB Memory Stick Wird innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile kein entsprechen- des Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet bzw. der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Der Datenträger Seagate (Asservat-Nr. A012’787'767) sowie sämtliche si- chergestellten Spuren, Spurenträger und Datensicherungen werden eingezo- gen und der Kantonspolizei nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. De- zember 2016 angeordnete Grundbuchsperre bezüglich des hälftigen Mitei- gentumsanteils des Beschuldigten 1 an der Liegenschaft O._____-strasse 2 (Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, BD._____) wird aufgeho- ben. Das Notariat und Grundbuchamt BE._____ wird angewiesen, die Verfü-
- 77 - gungsbeschränkung nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C im Grundbuch zu löschen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 angeordneten Sperren und Verbote betreffend den Schuldbrief in Bezug auf die Liegenschaft O._____-strasse 2 in N._____ werden mit Ein- tritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071- C aufgehoben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 (Fr. 20'000.–, EUR 20'000.– und Wertpapierpositionen [BF._____-Akt. 366 Anteile sowie BG._____-Em. 3'400 Anteile]), die nach deren Umtausch bzw. Verkauf im Umfang von total Fr. 107'816.74 auf ein Konto der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich übertragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese dem Beschuldigten 1 mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De- zember 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte der L._____ AG (gesamt- haft EUR 80'000.–), die nach deren Umtausch im Umfang von total Fr. 76'632.78 auf ein Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich über- tragen wurden, werden freigegeben und die Bezirksgerichtskasse wird ange- wiesen, diese der L._____ AG mit Eintritt der Rechtskraft der Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C herauszugeben.
13. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 28'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'000.– Gerichtsgebühren ZMG Fr. 214.– Auslagen Fr. 396.– Auslagen Polizei Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- 78 -
14. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 246'130.15 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten 1 abzurechnen.
15. Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
16. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten 1 (übergeben), die Verteidigung (übergeben), den Beschuldigten 2 (GG240070-C; übergeben), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (übergeben), den Beschuldigten 3 (GG240071-C; übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (übergeben), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für sich und die Privatklägerschaft (achtfach, übergeben) und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldig- ten 1), Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Z._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 2; GG240070-C), Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten 3; GG240071-C), die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Doppel), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (achtfach, für sich und die Privatklägerschaft) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail)
- 79 - und nach Eintritt der Rechtskraft sämtlicher Urteile in den Verfahren GG240069-C bis GG240071-C an die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 4, 11, 12 und 14, das Notariat und Grundbuchamt BE._____, zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 9, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 9 und 16), die Asservaten-Triage, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffern 5 bis 8, die Bank J. Safra Sarasin AG, z.Hd. … [Adresse], zur Kenntnisnahme von Dispositiv-Ziffer 10, im Auszug (Dispositiv-Ziffern 10 und 16).
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 80 - Bülach, 6. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos MLaw T. Fankhauser