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GG210066

Rassendiskriminierung

Zh Bezirksgericht Buelach · 2022-02-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Bei der Abklärung des Sachverhaltes ist der Richter keinen festen Beweisre- geln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Be- weismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektivier- und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung der konkrete Entscheid abhängt, mit hinreichender Sicherheit für be- wiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise stützen, die ver- nünftige Zweifel ausschliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt

- 6 - eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Frei- spruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathema- tische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4 m.w.H.).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr von seinem Wohnort aus auf seinem öffentlich einsehbaren Twitter-Ac- count @A._____ den folgenden Tweet veröffentlicht zu haben: "In #Hanau am «Bosporus» zu Frankfurt kam es offenbar zur grossen Bereiche- rung. Hat natürlich nichts mit der unkontrollierten Masseneinwanderung zu tun und auch nicht mit importierter Gewalt- und Bandenkriminalität." Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte via eines öffentlich zugängli- chen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Twitter-Accounts einen rassistischem Inhalt verbreitet, indem er namentlich den Anschlag vom

19. Februar 2020 in Hanau, anlässlich welcher der Attentäter insgesamt neun Menschen mit Migrationshintergrund (sowie seine Mutter und sich selbst) getötet habe, als Bereicherung bezeichnet und dadurch sämtlichen Personen mit Migrati- onshintergrund die Existenzberechtigung abgesprochen habe. Zudem habe er sich mit der Verwendung des Begriffes am Bosporus offensichtlich auf aus der Türkei stammende Menschen bezogen, da es sich beim Bosporus um eine Meer- enge zwischen Europa und Asien handeln würde, an deren beiden Seiten sich die Stadt Istanbul befinden würde. Der Beschuldigte habe somit mit seinem Tweet Personen mit Migrationshintergrund, sowie insbesondere aus der Türkei stam- mende Person (recte: Personen), in einer gegen die Menschenwürde verstossen- der Weise herabgesetzt, was er gewusst und gewollt habe, beziehungsweise wo- mit er zumindest habe rechnen müssen und er dies in Kauf genommen habe (act. 12 S. 2).

- 7 -

3. Sachverhaltserstellung 3.1. In objektiver Hinsicht ist der Beschuldigte grundsätzlich vollumfänglich ge- ständig. Er anerkannte, den fraglichen Tweet an seinem Wohnort auf seinem öf- fentlichen Twitter-Account verfasst zu haben (act. 3 F/A 9 ff.; Prot. S. 11) und er bestätigte zudem, der einzige Benutzer des Twitter-Accounts @A._____ zu sein (act. 3 F/A 12 f.). Ebenso gab er an, sich mit seinem Tweet auf den Terroran- schlag in Hanau vom 19. Februar 2020 bezogen zu haben (act. 3 F/A 19 f.; Prot. S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 führte er zudem aus, er habe den Tweet ca. 15 Minuten nach dessen Auf- schaltung wieder gelöscht (act. 3 F/A 55). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Februar 2022 gab er diesbezüglich zu Protokoll, den Tweet circa eine halbe Stunde nach dessen Aufschaltung gelöscht zu haben (Prot. S. 15). Durch die An- klägerin wurde nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Tweet durch den Be- schuldigten wieder gelöscht worden ist. Aus dem von der Kantonspolizei Zürich erstellten Screenshot des Tweets ist ebenfalls keine Datums- und Zeitangabe er- kennbar (vgl. Anhang zu act. 3). Da dem Beschuldigten zumindest nichts Gegen- teiliges zu Last gelegt werden kann, ist vorliegend davon auszugehen, dass er seinen Tweet zwischen 15 bis 30 Minuten nach dessen Aufschaltung wieder ge- löscht hat. 3.2. Was den inneren Sachverhalt betrifft, ist der Beschuldigte nicht geständig. Sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die eigentliche rechtliche Würdi- gung ist vorliegend insbesondere relevant, was der Beschuldigte über den Terror- anschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 zum Zeitpunkt des Verfassens und des Aufschaltens des Tweets gewusst hat bzw. hätten müssen, da ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, er habe – da bei diesem Terroranschlag gezielt Personen mit Migrationshintergrund getötet wurden – vorsätzlich Menschen mit Migrations- hintergrund die Existenzberechtigung abgesprochen (vgl. act. 12). Der Beschul- digte führte aus, er habe sich mit dem Tweet auf den Terroranschlag in Hanau be- zogen, bei welchem die Öffentlichkeit noch gar nicht gewusst habe, was passiert sei (act. 3 F/A 19). Abgesehen vom Umstand, dass etwas Schlimmes mit mehre- ren Toten und Verletzten passiert sei und dass der Anschlag vornehmlich vor

- 8 - Shisha-Bars verübt worden sei, habe er nichts über diesen Terroranschlag ge- wusst (act. 3 F/A 21 ff.; Prot. S. 14). Weiter sei ihm nicht bekannt gewesen, dass alle Opfer einen Migrationshintergrund aufwiesen, da dies erst später amtlich ge- worden sei (act. 3 F/A 28, 30; Prot. S. 14). 3.3. Der Beschuldigte reichte einen Auszug aus dem Newsticker der B._____ zum Terroranschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 ein. Aus diesem geht hervor, dass am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr, dem Zeitpunkt zu welchem der Be- schuldigte den Tweet online stellte, lediglich bekannt war, dass es zu Schüssen vor zwei Shisha-Bars und vor einem Kiosk kam, wobei mehrere Opfer tödlich ver- letzt wurden. Ebenso war bereits bekannt, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannte Täter, nebst einer weiteren Leiche, leblos in einer Woh- nung aufgefunden worden ist. Erst gegen 08:30 Uhr am 20. Februar 2020, und somit zeitlich nachdem der Beschuldigte seinen gegenständlichen Tweet bereits wieder gelöscht hatte, wurde erstmals berichtet, dass Hinweise auf ein ausländer- feindliches Motiv vorliegen würden. Um 10:50 Uhr wurde dann kommuniziert, dass unter den Getöteten viele Menschen mit Migrationshintergrund seien. Im späteren Verlauf des 20. Februar 2020 wurde ferner ausdrücklich gemeldet, dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund aufwies (vgl. act. 20/14-16; ebenso Anhang zu act. 8/3). Weitere Akten in Bezug auf die Medi- enberichterstattung in Bezug auf diesen Terroranschlag vom 19. Februar 2020 lie- gen nicht vor, bzw. die Anklägerin hat nicht zusätzlich von sich aus festgestellt, was zum Zeitpunkt der Aufschaltung des Tweets über den Anschlag bereits medi- enwirksam bekannt war. Angesichts der breiten Berichterstattung in ver- schiedensten Medien zu diesem Ereignis kann es aber als gerichtsnotorisch an- gesehen werden, dass am frühen Morgen des 20. Februar 2020 nur Einzelheiten über diesen Anschlag bekannt waren. Deshalb sind die diesbezüglichen Aussa- gen des Beschuldigten ohne Weiterungen als glaubhaft einzustufen. 3.4. Demgemäss ist erstellt, dass im Zeitraum, währenddessen der gegen- ständliche Tweet des Beschuldigten online war, die Nationalität der Täterschaft und die Nationalitäten bzw. allfälligen Migrationshintergründe der Opfer weder der

- 9 - breiten Öffentlichkeit noch spezifisch dem Beschuldigten bekannt waren. Der Be- schuldigte und die Leser dieses Tweets konnten einzig wissen, dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, bei welcher mehrere unbekannte Personen verletzt und getötet wurden. 3.5. Auf Weiterungen betreffend den inneren Sachverhalt, insbesondere die Frage, was der Beschuldigte seiner Ansicht nach mit diesem Tweet aussagen wollte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches 1.1. Gestützt auf aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wird bestraft, wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi- niert. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsle- ser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Bei der Auslegung von aArt. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tra- gen. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe auf- grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche We- sen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 193). Die Äusserungen müssen sich dabei nicht zwingend an die direkt betroffene Gruppe von Personen richten, sondern können auch gegenüber Dritten erfolgen (BGE 126 IV 20 E. 1a). Ferner ist eine Berichterstattung über den Anteil einer Be- völkerungsgruppe an der Kriminalität nicht tatbestandsmässig, auch wenn dadurch für die betroffene Bevölkerungsgruppe ein feindseliges Klima geschaffen wird, wobei Pauschalurteile, welche sich nicht auf sachliche Gründe stützen las- sen, in der Regel anders zu beurteilen sind (BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

- 10 - 1.2. Strafbar ist nur eine Diskriminierung aufgrund einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion, d.h. es ist unmassgeblich, ob die diskriminierte Per- son tatsächlich dieser Gruppe angehört (BGE 123 IV 202, E. 3b). Ausländer wer- den vom Schutzbereich von aArt. 261bis StGB nur erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für andere Rassen und Ethnien verwendet werden, wobei die Rasse oder Ethnie nicht be- stimmbar zu sein braucht. Der rechtliche Status als Ausländer oder Asylsuchen- der resp. Flüchtling an sich fällt dabei nicht unter den Schutzbereich von aArt. 261bis StGB (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.4). Nationen oder Nationalitäten wer- den ebenfalls nicht erfasst, ausser wenn mit der Nation verknüpfte ethnische Cha- rakteristika gemeint sind (BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei es ausreicht, dass der Täter eine rassendiskriminierende Interpretation seiner Äusserung respektive sei- nes Verhaltens in Kauf genommen hat (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1.).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte stellte den gegenständlichen Tweet am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-Account online und löschte diese nach 15 bzw. 30 Minuten wieder. Das Erfordernis der öffentlichen Äusserung durch Schrift im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist so- mit für diesen Zeitraum ohne Weiteres erfüllt. 2.2. Einleitend ist anzumerken, dass der Tweet nach dem Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt, zu beurteilen ist. Deshalb können nur Umstände für die rechtliche Würdi- gung massgebend sein, welche in dem vorstehend genannten Zeitraum auch tat- sächlich öffentlich bekannt waren. Das heisst für den konkreten Fall, dass die In- formationen zum Terroranschlag in Hanau am 19. Februar 2020, welche erst nach der bereits erfolgten Löschung des öffentlichen Tweets bekannt wurden, für die vorliegend vorzunehmende Auslegung nicht von Relevanz sein können, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der schriftlichen Äusserung – die zurückge-

- 11 - zogen wurde und demnach nicht mehr öffentlich war – nachträglich ein Sinn bei- gemessen würde, welcher zum Zeitpunkt des Bestehens der Äusserung gar nicht im Rahmen des Möglichen lag, bzw. so durch einen unbefangenen Durchschnitts- leser gar nicht hätte verstanden werden können. Anders wäre dies allenfalls im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung zu beurteilen, wenn der Tweet trotz Vorliegen detaillierter Informationen zum Terroranschlag weiter online gelas- sen worden wäre, was vorliegend aber nicht einschlägig ist, da der Beschuldigte seinen Tweet kurz nach dessen Aufschaltung wieder löschte. Im Übrigen wird dies dem Beschuldigten von der Anklägerin auch nicht vorgeworfen. 2.3. Im ersten Satz des Tweets macht der Beschuldigte die Feststellung, dass es in Hanau am Bosporus zu Frankfurt offenbar zu einer grossen Bereicherung gekommen ist. Dabei bezieht er sich gemäss eigenen Angaben ausdrücklich auf den Terroranschlag vom Vortag in Hanau. Der Beschuldigte will den Begriff Berei- cherung dabei – soweit nachvollziehbar – als satirische Anspielung auf die ihm gegensätzliche politische Position, wonach in Bezug auf Migranten und Migrantin- nen von kultureller Bereicherung gesprochen werde, verwendet haben (u.a. act. 3 F/A 24; Anhang zu act. 3; Prot. S. 12 f.). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Bereicherung insbesondere im vermögensrechtlichen Kontext verwen- det. Bei isolierter Betrachtung dieses ersten Satzes kann deshalb gegebenenfalls der Eindruck entstehen, der Terroranschlag an sich werde, indem er als grosse Bereicherung bezeichnet wird, als etwas Gutes bzw. Wertvolles dargestellt. Ange- sichts der Schwere dieses Verbrechens könnte dies demnach zu Recht auch nicht satirisch, wie es der Beschuldigte gemeint haben will, verstanden werden. Jedoch dürfte – so wie es der Beschuldigte sinngemäss vorbringt – dem unbefan- genen Durchschnittsleser das Wort Bereicherung auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Diskurs über die Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 be- kannt sein, in welcher verschiedentlich von der durch die mit der Einwanderung einhergehenden kulturellen Bereicherung, je nachdem aus einem neutralen, posi- tiven oder einem kritischen Blickwinkel, die Rede war. 2.4. Wie vorstehend bereits ausgeführt, waren zum Tatzeitpunkt jedoch keine detaillierten und öffentlich zugänglichen Informationen über den Terroranschlag in

- 12 - Hanau vorhanden. Insbesondere war nicht bekannt, dass die Opfer – mit Aus- nahme der Mutter des Täters – allesamt einen Migrationshintergrund aufwiesen. Ebenso war nicht bekannt, dass der Täter Deutscher Staatsangehöriger war und dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund hatte. In Ermangelung dieser Details konnte der unbefangene Durchschnittsleser deshalb gar nicht zum Schluss kommen, dass mit dem Tweet des Beschuldigten der ge- waltsame Tod von Menschen mit Migrationshintergrund als eine grosse Bereiche- rung, und somit allenfalls sinngemäss als etwas Gutes, dargestellt werden soll. 2.5. Darüber hinaus kann der Interpretation der Anklägerin, welche sich grund- sätzlich nur auf den ersten Satz beschränkt, aber auch im Allgemeinen bei einer Gesamtbetrachtung des Tweets des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der zweite Satz des Tweets, welcher mit den einleitenden Worten "Hat natürlich nichts mit…" beginnt, nimmt offensichtlich Bezug auf den ersten Satz des Tweets. Dem Tweet kann daher nur als Ganzes ein Sinn beigelegt werden. Mit diesem zweiten Satz führt der Beschuldigte wohl unmissverständlich die von ihm eingangs er- wähnte grosse Bereicherung auf die seiner Ansicht nach unkontrollierte Massen- einwanderung zurück, welche mit importierter Gewalt- und Bandenkriminalität ein- hergehen würde. Der Beschuldigte tätigt somit indirekt die Aussage, dass die Tä- terschaft ausländischer Herkunft ist. Der unbefangene Durchschnittsleser dürfte den Tweet deshalb vielmehr einzig als eine Kritik des Beschuldigten an der "un- kontrollierten Masseneinwanderung", und nicht als eine positive Darstellung des gewaltsamen Todes mehrerer Menschen mit Migrationshintergrund, verstanden haben. 2.6. Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass der Interpreta- tion des Tweets durch die Anklägerin nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit der in seinem Tweet eigentlich getätigten Aussage, wonach der Terroranschlag in Hanau vom 19. Feb- ruar 2020 (mit zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Details) auf die unkontrol- lierte Masseneinwanderung und der damit einhergehenden Gewalt- und Banden- kriminalität zurückzuführen sei, den Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.

- 13 - 2.7. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist vorausgesetzt, dass die Diskriminierung oder Herabsetzung wegen eines der geschützten Angriffsobjekte erfolgt. In seinem Tweet nimmt der Beschuldigte Bezug auf die seiner Ansicht nach "zu Massen Eingewanderten". Angesichts der in dieser Hinsicht unmissverständlichen Formulierung können demnach einzig Menschen gemeint sein, deren Heimatland nicht Deutschland ist und welche dorthin, oder allenfalls auch allgemein verstanden nach Europa, ein- gewandert sind. Mit anderen Worten wird mit der Nennung der "unkontrollierten Masseneinwanderung" auf Ausländer, allenfalls spezifischer auf Asylsuchende oder Flüchtlinge, Bezug genommen. Eine ausdrückliche oder eine sinngemässe Anknüpfung an eine oder mehrere Rassen, Ethnien oder Religionen erfolgt dage- gen nicht. Vielmehr wird hiermit lediglich auf den rechtlichen Status der eingewan- derten Ausländer bzw. Asylsuchenden Bezug genommen. Damit liegt jedoch kein im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vor. 2.8. Der Beschuldigte verwendete zudem die Formulierung "In #Hanau am «Bosporus» zu Frankfurt". Gemäss der Anklägerin soll sich der Beschuldigte da- her mit seinem Tweet insbesondere auf aus der Türkei stammende Menschen be- zogen haben. Beim Bosporus handelt es sich um eine Meerenge zwischen Eu- ropa und Asien und diese befindet sich auf dem Staatsgebiet der Türkei. Der Be- schuldigte nimmt zudem Bezug auf die Stadt Frankfurt, welche in unmittelbarer Nähe zur Stadt Hanau liegt. Der Beschuldigte setzt demnach die Stadt Hanau mit zwei anderen Lokalitäten in Verbindung, bzw. er verwendet diese zusätzlichen Begriffe zur Beschreibung der Stadt Hanau. So sagte der Beschuldigte auch aus, den Begriff Bosporus verwendet zu haben, da er Hanau als multikulturelles Gebiet kennen würde (act. 3 F/A 40 bis 42; Prot. S. 13). Inwiefern der unbefangene Durchschnittsleser angesichts der Beschreibung der Stadt Hanau mit der zusätzli- chen Nennung des Bosporus davon ausgehen sollte, dass insbesondere aus der Türkei stammende Menschen gemeint sein sollen, erhellt deshalb nicht. Zudem kommt hinzu, dass Nationen oder Nationalitäten von Art. 261bis StGB ebenfalls nicht erfasst werden, ausser wenn mit der Nation verknüpfte, ethnische Charakte- ristika gemeint sind (vgl. BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3). Hierfür

- 14 - gibt es wiederum keine Anhaltspunkte, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vorliegt. 2.9. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein im Sinne dieser Strafbe- stimmung geschützte Person bzw. Personengruppe tangiert werden würde, wäre die Tatbestandsmässigkeit mangels einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Herabsetzung oder Diskriminierung zu verneinen. Im Tweet stellt der Be- schuldigte den als grosse Bereicherung bezeichneten Terroranschlag zwar als di- rekte Folge der "unkontrollierten Masseneinwanderung" dar. Gleichwohl tätigt der Beschuldigte mit seinem Tweet nicht die Äusserung, dass sämtliche oder der überwiegende Teil der "zu Massen" eingewanderten Personen Gewalt- und Ban- denkriminalität importieren würden. Ein strafbares Pauschalurteil liegt demzufolge nicht vor (vgl. BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

3. Fazit Zusammenfassend erfüllt der Tweet des Beschuldigten vom 20. Februar 2020 den objektiven Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Eine eingehendere Prüfung des sub- jektiven Tatbestandes kann bei diesem Ausgang unterbleiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist keine Entscheidgebühr zu erheben und die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten der Verteidigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung der Wahl- verteidigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der

- 15 - Vertretung, wobei die Entschädigung in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV OG). Für die Füh- rung des Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr, welche die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinschliesst, zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei diese nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts festzusetzen ist (§ 17 Abs. 1 Anw- GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Der vorliegende Fall war zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht einfach, weshalb der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig war und der Beschuldigte entsprechend zu entschädigen ist. Der Wahlverteidiger macht für seine Aufwen- dungen ein Honorar von insgesamt Fr. 8'305.– (gerundet; inkl. MwSt.) geltend (act. 30). In diesem Honorar sind ebenfalls Aufwendungen für das Verfahren be- treffend die Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz von insgesamt Fr. 813.– (inkl. MwSt.) enthalten, obschon dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2021 eingestellt wurde und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung ausgerichtet worden ist (act. 11). Entsprechend sind diese Kosten vom geltend gemachten Honorar abzuziehen. Im Übrigen erweist sich das Honorar als ange- messen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'492.– (inkl. MwSt.) auszurichten ist. Es wird erkannt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen Bei der Abklärung des Sachverhaltes ist der Richter keinen festen Beweisre- geln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Be- weismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektivier- und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung der konkrete Entscheid abhängt, mit hinreichender Sicherheit für be- wiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise stützen, die ver- nünftige Zweifel ausschliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt

- 6 - eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Frei- spruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathema- tische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4 m.w.H.).

E. 1.1 Gestützt auf aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wird bestraft, wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi- niert. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsle- ser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Bei der Auslegung von aArt. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tra- gen. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe auf- grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche We- sen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 193). Die Äusserungen müssen sich dabei nicht zwingend an die direkt betroffene Gruppe von Personen richten, sondern können auch gegenüber Dritten erfolgen (BGE 126 IV 20 E. 1a). Ferner ist eine Berichterstattung über den Anteil einer Be- völkerungsgruppe an der Kriminalität nicht tatbestandsmässig, auch wenn dadurch für die betroffene Bevölkerungsgruppe ein feindseliges Klima geschaffen wird, wobei Pauschalurteile, welche sich nicht auf sachliche Gründe stützen las- sen, in der Regel anders zu beurteilen sind (BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

- 10 -

E. 1.2 Strafbar ist nur eine Diskriminierung aufgrund einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion, d.h. es ist unmassgeblich, ob die diskriminierte Per- son tatsächlich dieser Gruppe angehört (BGE 123 IV 202, E. 3b). Ausländer wer- den vom Schutzbereich von aArt. 261bis StGB nur erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für andere Rassen und Ethnien verwendet werden, wobei die Rasse oder Ethnie nicht be- stimmbar zu sein braucht. Der rechtliche Status als Ausländer oder Asylsuchen- der resp. Flüchtling an sich fällt dabei nicht unter den Schutzbereich von aArt. 261bis StGB (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.4). Nationen oder Nationalitäten wer- den ebenfalls nicht erfasst, ausser wenn mit der Nation verknüpfte ethnische Cha- rakteristika gemeint sind (BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3).

E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei es ausreicht, dass der Täter eine rassendiskriminierende Interpretation seiner Äusserung respektive sei- nes Verhaltens in Kauf genommen hat (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1.).

2. Würdigung

E. 2 Anklagevorwurf

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung der Wahl- verteidigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der

- 15 - Vertretung, wobei die Entschädigung in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV OG). Für die Füh- rung des Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr, welche die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinschliesst, zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei diese nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts festzusetzen ist (§ 17 Abs. 1 Anw- GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.2 Der vorliegende Fall war zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht einfach, weshalb der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig war und der Beschuldigte entsprechend zu entschädigen ist. Der Wahlverteidiger macht für seine Aufwen- dungen ein Honorar von insgesamt Fr. 8'305.– (gerundet; inkl. MwSt.) geltend (act. 30). In diesem Honorar sind ebenfalls Aufwendungen für das Verfahren be- treffend die Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz von insgesamt Fr. 813.– (inkl. MwSt.) enthalten, obschon dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2021 eingestellt wurde und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung ausgerichtet worden ist (act. 11). Entsprechend sind diese Kosten vom geltend gemachten Honorar abzuziehen. Im Übrigen erweist sich das Honorar als ange- messen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'492.– (inkl. MwSt.) auszurichten ist. Es wird erkannt:

E. 2.3 Im ersten Satz des Tweets macht der Beschuldigte die Feststellung, dass es in Hanau am Bosporus zu Frankfurt offenbar zu einer grossen Bereicherung gekommen ist. Dabei bezieht er sich gemäss eigenen Angaben ausdrücklich auf den Terroranschlag vom Vortag in Hanau. Der Beschuldigte will den Begriff Berei- cherung dabei – soweit nachvollziehbar – als satirische Anspielung auf die ihm gegensätzliche politische Position, wonach in Bezug auf Migranten und Migrantin- nen von kultureller Bereicherung gesprochen werde, verwendet haben (u.a. act. 3 F/A 24; Anhang zu act. 3; Prot. S. 12 f.). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Bereicherung insbesondere im vermögensrechtlichen Kontext verwen- det. Bei isolierter Betrachtung dieses ersten Satzes kann deshalb gegebenenfalls der Eindruck entstehen, der Terroranschlag an sich werde, indem er als grosse Bereicherung bezeichnet wird, als etwas Gutes bzw. Wertvolles dargestellt. Ange- sichts der Schwere dieses Verbrechens könnte dies demnach zu Recht auch nicht satirisch, wie es der Beschuldigte gemeint haben will, verstanden werden. Jedoch dürfte – so wie es der Beschuldigte sinngemäss vorbringt – dem unbefan- genen Durchschnittsleser das Wort Bereicherung auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Diskurs über die Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 be- kannt sein, in welcher verschiedentlich von der durch die mit der Einwanderung einhergehenden kulturellen Bereicherung, je nachdem aus einem neutralen, posi- tiven oder einem kritischen Blickwinkel, die Rede war.

E. 2.4 Wie vorstehend bereits ausgeführt, waren zum Tatzeitpunkt jedoch keine detaillierten und öffentlich zugänglichen Informationen über den Terroranschlag in

- 12 - Hanau vorhanden. Insbesondere war nicht bekannt, dass die Opfer – mit Aus- nahme der Mutter des Täters – allesamt einen Migrationshintergrund aufwiesen. Ebenso war nicht bekannt, dass der Täter Deutscher Staatsangehöriger war und dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund hatte. In Ermangelung dieser Details konnte der unbefangene Durchschnittsleser deshalb gar nicht zum Schluss kommen, dass mit dem Tweet des Beschuldigten der ge- waltsame Tod von Menschen mit Migrationshintergrund als eine grosse Bereiche- rung, und somit allenfalls sinngemäss als etwas Gutes, dargestellt werden soll.

E. 2.5 Darüber hinaus kann der Interpretation der Anklägerin, welche sich grund- sätzlich nur auf den ersten Satz beschränkt, aber auch im Allgemeinen bei einer Gesamtbetrachtung des Tweets des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der zweite Satz des Tweets, welcher mit den einleitenden Worten "Hat natürlich nichts mit…" beginnt, nimmt offensichtlich Bezug auf den ersten Satz des Tweets. Dem Tweet kann daher nur als Ganzes ein Sinn beigelegt werden. Mit diesem zweiten Satz führt der Beschuldigte wohl unmissverständlich die von ihm eingangs er- wähnte grosse Bereicherung auf die seiner Ansicht nach unkontrollierte Massen- einwanderung zurück, welche mit importierter Gewalt- und Bandenkriminalität ein- hergehen würde. Der Beschuldigte tätigt somit indirekt die Aussage, dass die Tä- terschaft ausländischer Herkunft ist. Der unbefangene Durchschnittsleser dürfte den Tweet deshalb vielmehr einzig als eine Kritik des Beschuldigten an der "un- kontrollierten Masseneinwanderung", und nicht als eine positive Darstellung des gewaltsamen Todes mehrerer Menschen mit Migrationshintergrund, verstanden haben.

E. 2.6 Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass der Interpreta- tion des Tweets durch die Anklägerin nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit der in seinem Tweet eigentlich getätigten Aussage, wonach der Terroranschlag in Hanau vom 19. Feb- ruar 2020 (mit zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Details) auf die unkontrol- lierte Masseneinwanderung und der damit einhergehenden Gewalt- und Banden- kriminalität zurückzuführen sei, den Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.

- 13 -

E. 2.7 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist vorausgesetzt, dass die Diskriminierung oder Herabsetzung wegen eines der geschützten Angriffsobjekte erfolgt. In seinem Tweet nimmt der Beschuldigte Bezug auf die seiner Ansicht nach "zu Massen Eingewanderten". Angesichts der in dieser Hinsicht unmissverständlichen Formulierung können demnach einzig Menschen gemeint sein, deren Heimatland nicht Deutschland ist und welche dorthin, oder allenfalls auch allgemein verstanden nach Europa, ein- gewandert sind. Mit anderen Worten wird mit der Nennung der "unkontrollierten Masseneinwanderung" auf Ausländer, allenfalls spezifischer auf Asylsuchende oder Flüchtlinge, Bezug genommen. Eine ausdrückliche oder eine sinngemässe Anknüpfung an eine oder mehrere Rassen, Ethnien oder Religionen erfolgt dage- gen nicht. Vielmehr wird hiermit lediglich auf den rechtlichen Status der eingewan- derten Ausländer bzw. Asylsuchenden Bezug genommen. Damit liegt jedoch kein im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vor.

E. 2.8 Der Beschuldigte verwendete zudem die Formulierung "In #Hanau am «Bosporus» zu Frankfurt". Gemäss der Anklägerin soll sich der Beschuldigte da- her mit seinem Tweet insbesondere auf aus der Türkei stammende Menschen be- zogen haben. Beim Bosporus handelt es sich um eine Meerenge zwischen Eu- ropa und Asien und diese befindet sich auf dem Staatsgebiet der Türkei. Der Be- schuldigte nimmt zudem Bezug auf die Stadt Frankfurt, welche in unmittelbarer Nähe zur Stadt Hanau liegt. Der Beschuldigte setzt demnach die Stadt Hanau mit zwei anderen Lokalitäten in Verbindung, bzw. er verwendet diese zusätzlichen Begriffe zur Beschreibung der Stadt Hanau. So sagte der Beschuldigte auch aus, den Begriff Bosporus verwendet zu haben, da er Hanau als multikulturelles Gebiet kennen würde (act. 3 F/A 40 bis 42; Prot. S. 13). Inwiefern der unbefangene Durchschnittsleser angesichts der Beschreibung der Stadt Hanau mit der zusätzli- chen Nennung des Bosporus davon ausgehen sollte, dass insbesondere aus der Türkei stammende Menschen gemeint sein sollen, erhellt deshalb nicht. Zudem kommt hinzu, dass Nationen oder Nationalitäten von Art. 261bis StGB ebenfalls nicht erfasst werden, ausser wenn mit der Nation verknüpfte, ethnische Charakte- ristika gemeint sind (vgl. BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3). Hierfür

- 14 - gibt es wiederum keine Anhaltspunkte, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vorliegt.

E. 2.9 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein im Sinne dieser Strafbe- stimmung geschützte Person bzw. Personengruppe tangiert werden würde, wäre die Tatbestandsmässigkeit mangels einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Herabsetzung oder Diskriminierung zu verneinen. Im Tweet stellt der Be- schuldigte den als grosse Bereicherung bezeichneten Terroranschlag zwar als di- rekte Folge der "unkontrollierten Masseneinwanderung" dar. Gleichwohl tätigt der Beschuldigte mit seinem Tweet nicht die Äusserung, dass sämtliche oder der überwiegende Teil der "zu Massen" eingewanderten Personen Gewalt- und Ban- denkriminalität importieren würden. Ein strafbares Pauschalurteil liegt demzufolge nicht vor (vgl. BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

E. 3 Fazit Zusammenfassend erfüllt der Tweet des Beschuldigten vom 20. Februar 2020 den objektiven Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Eine eingehendere Prüfung des sub- jektiven Tatbestandes kann bei diesem Ausgang unterbleiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist keine Entscheidgebühr zu erheben und die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten der Verteidigung

E. 3.1 In objektiver Hinsicht ist der Beschuldigte grundsätzlich vollumfänglich ge- ständig. Er anerkannte, den fraglichen Tweet an seinem Wohnort auf seinem öf- fentlichen Twitter-Account verfasst zu haben (act. 3 F/A 9 ff.; Prot. S. 11) und er bestätigte zudem, der einzige Benutzer des Twitter-Accounts @A._____ zu sein (act. 3 F/A 12 f.). Ebenso gab er an, sich mit seinem Tweet auf den Terroran- schlag in Hanau vom 19. Februar 2020 bezogen zu haben (act. 3 F/A 19 f.; Prot. S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 führte er zudem aus, er habe den Tweet ca. 15 Minuten nach dessen Auf- schaltung wieder gelöscht (act. 3 F/A 55). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Februar 2022 gab er diesbezüglich zu Protokoll, den Tweet circa eine halbe Stunde nach dessen Aufschaltung gelöscht zu haben (Prot. S. 15). Durch die An- klägerin wurde nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Tweet durch den Be- schuldigten wieder gelöscht worden ist. Aus dem von der Kantonspolizei Zürich erstellten Screenshot des Tweets ist ebenfalls keine Datums- und Zeitangabe er- kennbar (vgl. Anhang zu act. 3). Da dem Beschuldigten zumindest nichts Gegen- teiliges zu Last gelegt werden kann, ist vorliegend davon auszugehen, dass er seinen Tweet zwischen 15 bis 30 Minuten nach dessen Aufschaltung wieder ge- löscht hat.

E. 3.2 Was den inneren Sachverhalt betrifft, ist der Beschuldigte nicht geständig. Sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die eigentliche rechtliche Würdi- gung ist vorliegend insbesondere relevant, was der Beschuldigte über den Terror- anschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 zum Zeitpunkt des Verfassens und des Aufschaltens des Tweets gewusst hat bzw. hätten müssen, da ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, er habe – da bei diesem Terroranschlag gezielt Personen mit Migrationshintergrund getötet wurden – vorsätzlich Menschen mit Migrations- hintergrund die Existenzberechtigung abgesprochen (vgl. act. 12). Der Beschul- digte führte aus, er habe sich mit dem Tweet auf den Terroranschlag in Hanau be- zogen, bei welchem die Öffentlichkeit noch gar nicht gewusst habe, was passiert sei (act. 3 F/A 19). Abgesehen vom Umstand, dass etwas Schlimmes mit mehre- ren Toten und Verletzten passiert sei und dass der Anschlag vornehmlich vor

- 8 - Shisha-Bars verübt worden sei, habe er nichts über diesen Terroranschlag ge- wusst (act. 3 F/A 21 ff.; Prot. S. 14). Weiter sei ihm nicht bekannt gewesen, dass alle Opfer einen Migrationshintergrund aufwiesen, da dies erst später amtlich ge- worden sei (act. 3 F/A 28, 30; Prot. S. 14).

E. 3.3 Der Beschuldigte reichte einen Auszug aus dem Newsticker der B._____ zum Terroranschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 ein. Aus diesem geht hervor, dass am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr, dem Zeitpunkt zu welchem der Be- schuldigte den Tweet online stellte, lediglich bekannt war, dass es zu Schüssen vor zwei Shisha-Bars und vor einem Kiosk kam, wobei mehrere Opfer tödlich ver- letzt wurden. Ebenso war bereits bekannt, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannte Täter, nebst einer weiteren Leiche, leblos in einer Woh- nung aufgefunden worden ist. Erst gegen 08:30 Uhr am 20. Februar 2020, und somit zeitlich nachdem der Beschuldigte seinen gegenständlichen Tweet bereits wieder gelöscht hatte, wurde erstmals berichtet, dass Hinweise auf ein ausländer- feindliches Motiv vorliegen würden. Um 10:50 Uhr wurde dann kommuniziert, dass unter den Getöteten viele Menschen mit Migrationshintergrund seien. Im späteren Verlauf des 20. Februar 2020 wurde ferner ausdrücklich gemeldet, dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund aufwies (vgl. act. 20/14-16; ebenso Anhang zu act. 8/3). Weitere Akten in Bezug auf die Medi- enberichterstattung in Bezug auf diesen Terroranschlag vom 19. Februar 2020 lie- gen nicht vor, bzw. die Anklägerin hat nicht zusätzlich von sich aus festgestellt, was zum Zeitpunkt der Aufschaltung des Tweets über den Anschlag bereits medi- enwirksam bekannt war. Angesichts der breiten Berichterstattung in ver- schiedensten Medien zu diesem Ereignis kann es aber als gerichtsnotorisch an- gesehen werden, dass am frühen Morgen des 20. Februar 2020 nur Einzelheiten über diesen Anschlag bekannt waren. Deshalb sind die diesbezüglichen Aussa- gen des Beschuldigten ohne Weiterungen als glaubhaft einzustufen.

E. 3.4 Demgemäss ist erstellt, dass im Zeitraum, währenddessen der gegen- ständliche Tweet des Beschuldigten online war, die Nationalität der Täterschaft und die Nationalitäten bzw. allfälligen Migrationshintergründe der Opfer weder der

- 9 - breiten Öffentlichkeit noch spezifisch dem Beschuldigten bekannt waren. Der Be- schuldigte und die Leser dieses Tweets konnten einzig wissen, dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, bei welcher mehrere unbekannte Personen verletzt und getötet wurden.

E. 3.5 Auf Weiterungen betreffend den inneren Sachverhalt, insbesondere die Frage, was der Beschuldigte seiner Ansicht nach mit diesem Tweet aussagen wollte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'492.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 16 -
  4. Der folgende Abschnitt auf Seite 2 des Polizeirapports vom 10. März 2020 (act. 1, unter Ermittlungen/Ergänzungen) "Vor der schriftlichen Befragung zur Sache, … möchte." wird unkenntlich gemacht. Das Original der Seite 2 des Polizeirapportes vom
  5. März 2020 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
  6. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an − den Beschuldigten (übergeben), − die Verteidigung (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), − die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8021 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 17 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 17. Februar 2022 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. I. Wernli MLaw T. Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG210066-C/U1 LT/nd Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Gerichtsschreiber MLaw T. Leibundgut Urteil vom 17. Februar 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch RA lic. iur. X._____ betreffend Rassendiskriminierung

- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro A-9, vom

6. September 2021 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 12): − Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift − Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entspre- chend Fr. 11'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'500.– − Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren − Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.–).

2. Des Beschuldigten (act. 29): − Der Beschuldigte sei freizusprechen − Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Staates. I. Prozessgeschichte

1. Am 6. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminie- rung (act. 12).

2. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung am 17. Februar 2022 vorgeladen (act. 16). Mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2021 stellte der Beschuldigte mehrere Beweisanträge sowie verfahrensrechtli- che Anträge (act. 19). Sein Antrag, wonach in der Verhandlungsbeschreibung auf

- 3 - der Homepage lediglich der Tatbestand und keine detaillierte Sachverhaltsdarstel- lung zu nennen sei, wurde dem Gerichtspräsidenten als hierfür zuständigen Medi- enbeauftragten des hiesigen Gerichts zur Beurteilung überwiesen (act. 21). Jener wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ab (act. 22). Mit Verfü- gung vom 18. Januar 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten teil- weise gutgeheissen und die verfahrensrechtlichen Anträge abgewiesen (act. 26).

4. Zur Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 erschien der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 5). Nach durchgeführ- ter Hauptverhandlung wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet und be- gründet sowie im Dispositiv dem Beschuldigten und seinem Verteidiger überge- ben sowie an die Staatsanwaltschaft versandt (Prot. S. 23 ff.). II. Prozessuales

1. Anklagegrundsatz 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 machte der Vertei- diger des Beschuldigten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO geltend. Als Begründung führte er aus, dass die Anklageschrift vom 6. September 2021 zwar den Sachverhalt aufführe, dem Beschuldigten je- doch lediglich ein Verstoss gegen aArt. 261bis StGB vorgeworfen werde. Die ihm zur Last gelegte Tathandlung werde nicht umschrieben. Hierdurch sei das rechtli- che Gehör des Beschuldigten verletzt worden, weshalb er sich nicht in genügen- der Weise habe verteidigen können (Prot. S. 17). 1.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Zu schil- dern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Wesentlich ist die Darstellung des Tat-

- 4 - hergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der der be- schuldigten Person von der Anklägerin vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss (vgl. OGer ZH SB170332 vom 2. März 2018, E. 3.2 m.w.H.). Im Rahmen von aArt. 261bis StGB hat die Anklägerin in der Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen der beschuldigten Person ihres Erachtens den Tatbe- stand von aArt. 261bis Abs. 1-5 StGB erfüllt (vgl. BGer 6B_710/2015 vom 16. De- zember 2015, E. 1.3). 1.3. Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 6. Septem- ber 2021 gestützt auf seinen Tweet vom 20. Februar 2020 die Strafbarkeit nach aArt. 261bis StGB vorgeworfen, ohne eine ausdrückliche Zuordnung zu einem der fünf Absätze dieses Strafartikels vorzunehmen. Aus der Umschreibung des Tat- vorgehens geht jedoch ausdrücklich hervor, dass dem Beschuldigten (nur) vorge- worfen wird, er habe mit seinem Tweet Personen mit Migrationshintergrund, so- wie insbesondere aus der Türkei stammende Personen, in einer gegen die Men- schenwürde verstossender Weise herabgesetzt (act. 12). Die Tathandlung des Herabsetzens wird einzig in aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB genannt. Aus der Formulierung der Anklageschrift wird demzufolge hinreichend deutlich, dass dem Beschuldigten die Strafbarkeit nach dieser genannten Bestimmung vorge- worfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher nicht ersichtlich.

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte, dass der zweite Abschnitt unter Ermittlungen/Ergänzungen auf Seite 2 des Polizeirap- portes vom 10. März 2020 zufolge Unverwertbarkeit sofort aus den Akten zu ent- fernen sei, weil dieser lediglich auf einem informellen Gespräch beruhen würde und hierdurch unter anderem Art. 158 StPO verletzt worden sei (act. 19 B.1). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 hielt der Beschuldigten an diesem Antrag fest (Prot. S. 6 f.). 2.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise richtet sich unter ande- rem nach Art. 141 StPO. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

- 5 - unter separatem Verschluss gehalten und hernach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme entsprechend den lit. a bis d zu belehren, wobei Einvernahmen ohne diese Hinweise gemäss Ab- satz 2 der gleichen Bestimmung nicht verwertbar sind. Mit anderen Worten be- steht ein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. 2.3. Im genannten Abschnitt führt der Polizist Äusserungen des Beschuldigten auf, welche dieser ihm gegenüber vor der schriftlichen Befragung zur Sache und anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme in einem informellen Gespräch ge- tätigt haben soll (act. 1 S. 2). Offenkundig wurden demnach vom Polizisten Äusserungen des Beschuldigten in den Polizeirapport aufgenommen, bevor die zwingende Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgte. Dementspre- chend hat dies gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit dieses Ab- schnittes zur Folge, weshalb dieser Absatz des Polizeirapports vom 10. März 2020 unkenntlich zu machen ist. Dabei ist das Original der Seite 2 gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter se- paratem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Bei der Abklärung des Sachverhaltes ist der Richter keinen festen Beweisre- geln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Be- weismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektivier- und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung der konkrete Entscheid abhängt, mit hinreichender Sicherheit für be- wiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise stützen, die ver- nünftige Zweifel ausschliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt

- 6 - eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Frei- spruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathema- tische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4 m.w.H.).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr von seinem Wohnort aus auf seinem öffentlich einsehbaren Twitter-Ac- count @A._____ den folgenden Tweet veröffentlicht zu haben: "In #Hanau am «Bosporus» zu Frankfurt kam es offenbar zur grossen Bereiche- rung. Hat natürlich nichts mit der unkontrollierten Masseneinwanderung zu tun und auch nicht mit importierter Gewalt- und Bandenkriminalität." Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte via eines öffentlich zugängli- chen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Twitter-Accounts einen rassistischem Inhalt verbreitet, indem er namentlich den Anschlag vom

19. Februar 2020 in Hanau, anlässlich welcher der Attentäter insgesamt neun Menschen mit Migrationshintergrund (sowie seine Mutter und sich selbst) getötet habe, als Bereicherung bezeichnet und dadurch sämtlichen Personen mit Migrati- onshintergrund die Existenzberechtigung abgesprochen habe. Zudem habe er sich mit der Verwendung des Begriffes am Bosporus offensichtlich auf aus der Türkei stammende Menschen bezogen, da es sich beim Bosporus um eine Meer- enge zwischen Europa und Asien handeln würde, an deren beiden Seiten sich die Stadt Istanbul befinden würde. Der Beschuldigte habe somit mit seinem Tweet Personen mit Migrationshintergrund, sowie insbesondere aus der Türkei stam- mende Person (recte: Personen), in einer gegen die Menschenwürde verstossen- der Weise herabgesetzt, was er gewusst und gewollt habe, beziehungsweise wo- mit er zumindest habe rechnen müssen und er dies in Kauf genommen habe (act. 12 S. 2).

- 7 -

3. Sachverhaltserstellung 3.1. In objektiver Hinsicht ist der Beschuldigte grundsätzlich vollumfänglich ge- ständig. Er anerkannte, den fraglichen Tweet an seinem Wohnort auf seinem öf- fentlichen Twitter-Account verfasst zu haben (act. 3 F/A 9 ff.; Prot. S. 11) und er bestätigte zudem, der einzige Benutzer des Twitter-Accounts @A._____ zu sein (act. 3 F/A 12 f.). Ebenso gab er an, sich mit seinem Tweet auf den Terroran- schlag in Hanau vom 19. Februar 2020 bezogen zu haben (act. 3 F/A 19 f.; Prot. S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 führte er zudem aus, er habe den Tweet ca. 15 Minuten nach dessen Auf- schaltung wieder gelöscht (act. 3 F/A 55). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Februar 2022 gab er diesbezüglich zu Protokoll, den Tweet circa eine halbe Stunde nach dessen Aufschaltung gelöscht zu haben (Prot. S. 15). Durch die An- klägerin wurde nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Tweet durch den Be- schuldigten wieder gelöscht worden ist. Aus dem von der Kantonspolizei Zürich erstellten Screenshot des Tweets ist ebenfalls keine Datums- und Zeitangabe er- kennbar (vgl. Anhang zu act. 3). Da dem Beschuldigten zumindest nichts Gegen- teiliges zu Last gelegt werden kann, ist vorliegend davon auszugehen, dass er seinen Tweet zwischen 15 bis 30 Minuten nach dessen Aufschaltung wieder ge- löscht hat. 3.2. Was den inneren Sachverhalt betrifft, ist der Beschuldigte nicht geständig. Sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die eigentliche rechtliche Würdi- gung ist vorliegend insbesondere relevant, was der Beschuldigte über den Terror- anschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 zum Zeitpunkt des Verfassens und des Aufschaltens des Tweets gewusst hat bzw. hätten müssen, da ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, er habe – da bei diesem Terroranschlag gezielt Personen mit Migrationshintergrund getötet wurden – vorsätzlich Menschen mit Migrations- hintergrund die Existenzberechtigung abgesprochen (vgl. act. 12). Der Beschul- digte führte aus, er habe sich mit dem Tweet auf den Terroranschlag in Hanau be- zogen, bei welchem die Öffentlichkeit noch gar nicht gewusst habe, was passiert sei (act. 3 F/A 19). Abgesehen vom Umstand, dass etwas Schlimmes mit mehre- ren Toten und Verletzten passiert sei und dass der Anschlag vornehmlich vor

- 8 - Shisha-Bars verübt worden sei, habe er nichts über diesen Terroranschlag ge- wusst (act. 3 F/A 21 ff.; Prot. S. 14). Weiter sei ihm nicht bekannt gewesen, dass alle Opfer einen Migrationshintergrund aufwiesen, da dies erst später amtlich ge- worden sei (act. 3 F/A 28, 30; Prot. S. 14). 3.3. Der Beschuldigte reichte einen Auszug aus dem Newsticker der B._____ zum Terroranschlag in Hanau vom 19. Februar 2020 ein. Aus diesem geht hervor, dass am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr, dem Zeitpunkt zu welchem der Be- schuldigte den Tweet online stellte, lediglich bekannt war, dass es zu Schüssen vor zwei Shisha-Bars und vor einem Kiosk kam, wobei mehrere Opfer tödlich ver- letzt wurden. Ebenso war bereits bekannt, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannte Täter, nebst einer weiteren Leiche, leblos in einer Woh- nung aufgefunden worden ist. Erst gegen 08:30 Uhr am 20. Februar 2020, und somit zeitlich nachdem der Beschuldigte seinen gegenständlichen Tweet bereits wieder gelöscht hatte, wurde erstmals berichtet, dass Hinweise auf ein ausländer- feindliches Motiv vorliegen würden. Um 10:50 Uhr wurde dann kommuniziert, dass unter den Getöteten viele Menschen mit Migrationshintergrund seien. Im späteren Verlauf des 20. Februar 2020 wurde ferner ausdrücklich gemeldet, dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund aufwies (vgl. act. 20/14-16; ebenso Anhang zu act. 8/3). Weitere Akten in Bezug auf die Medi- enberichterstattung in Bezug auf diesen Terroranschlag vom 19. Februar 2020 lie- gen nicht vor, bzw. die Anklägerin hat nicht zusätzlich von sich aus festgestellt, was zum Zeitpunkt der Aufschaltung des Tweets über den Anschlag bereits medi- enwirksam bekannt war. Angesichts der breiten Berichterstattung in ver- schiedensten Medien zu diesem Ereignis kann es aber als gerichtsnotorisch an- gesehen werden, dass am frühen Morgen des 20. Februar 2020 nur Einzelheiten über diesen Anschlag bekannt waren. Deshalb sind die diesbezüglichen Aussa- gen des Beschuldigten ohne Weiterungen als glaubhaft einzustufen. 3.4. Demgemäss ist erstellt, dass im Zeitraum, währenddessen der gegen- ständliche Tweet des Beschuldigten online war, die Nationalität der Täterschaft und die Nationalitäten bzw. allfälligen Migrationshintergründe der Opfer weder der

- 9 - breiten Öffentlichkeit noch spezifisch dem Beschuldigten bekannt waren. Der Be- schuldigte und die Leser dieses Tweets konnten einzig wissen, dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, bei welcher mehrere unbekannte Personen verletzt und getötet wurden. 3.5. Auf Weiterungen betreffend den inneren Sachverhalt, insbesondere die Frage, was der Beschuldigte seiner Ansicht nach mit diesem Tweet aussagen wollte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches 1.1. Gestützt auf aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wird bestraft, wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi- niert. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsle- ser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Bei der Auslegung von aArt. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tra- gen. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe auf- grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche We- sen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 193). Die Äusserungen müssen sich dabei nicht zwingend an die direkt betroffene Gruppe von Personen richten, sondern können auch gegenüber Dritten erfolgen (BGE 126 IV 20 E. 1a). Ferner ist eine Berichterstattung über den Anteil einer Be- völkerungsgruppe an der Kriminalität nicht tatbestandsmässig, auch wenn dadurch für die betroffene Bevölkerungsgruppe ein feindseliges Klima geschaffen wird, wobei Pauschalurteile, welche sich nicht auf sachliche Gründe stützen las- sen, in der Regel anders zu beurteilen sind (BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

- 10 - 1.2. Strafbar ist nur eine Diskriminierung aufgrund einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion, d.h. es ist unmassgeblich, ob die diskriminierte Per- son tatsächlich dieser Gruppe angehört (BGE 123 IV 202, E. 3b). Ausländer wer- den vom Schutzbereich von aArt. 261bis StGB nur erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für andere Rassen und Ethnien verwendet werden, wobei die Rasse oder Ethnie nicht be- stimmbar zu sein braucht. Der rechtliche Status als Ausländer oder Asylsuchen- der resp. Flüchtling an sich fällt dabei nicht unter den Schutzbereich von aArt. 261bis StGB (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.4). Nationen oder Nationalitäten wer- den ebenfalls nicht erfasst, ausser wenn mit der Nation verknüpfte ethnische Cha- rakteristika gemeint sind (BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei es ausreicht, dass der Täter eine rassendiskriminierende Interpretation seiner Äusserung respektive sei- nes Verhaltens in Kauf genommen hat (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1.).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte stellte den gegenständlichen Tweet am 20. Februar 2020 um 06:35 Uhr auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-Account online und löschte diese nach 15 bzw. 30 Minuten wieder. Das Erfordernis der öffentlichen Äusserung durch Schrift im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist so- mit für diesen Zeitraum ohne Weiteres erfüllt. 2.2. Einleitend ist anzumerken, dass der Tweet nach dem Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt, zu beurteilen ist. Deshalb können nur Umstände für die rechtliche Würdi- gung massgebend sein, welche in dem vorstehend genannten Zeitraum auch tat- sächlich öffentlich bekannt waren. Das heisst für den konkreten Fall, dass die In- formationen zum Terroranschlag in Hanau am 19. Februar 2020, welche erst nach der bereits erfolgten Löschung des öffentlichen Tweets bekannt wurden, für die vorliegend vorzunehmende Auslegung nicht von Relevanz sein können, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der schriftlichen Äusserung – die zurückge-

- 11 - zogen wurde und demnach nicht mehr öffentlich war – nachträglich ein Sinn bei- gemessen würde, welcher zum Zeitpunkt des Bestehens der Äusserung gar nicht im Rahmen des Möglichen lag, bzw. so durch einen unbefangenen Durchschnitts- leser gar nicht hätte verstanden werden können. Anders wäre dies allenfalls im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung zu beurteilen, wenn der Tweet trotz Vorliegen detaillierter Informationen zum Terroranschlag weiter online gelas- sen worden wäre, was vorliegend aber nicht einschlägig ist, da der Beschuldigte seinen Tweet kurz nach dessen Aufschaltung wieder löschte. Im Übrigen wird dies dem Beschuldigten von der Anklägerin auch nicht vorgeworfen. 2.3. Im ersten Satz des Tweets macht der Beschuldigte die Feststellung, dass es in Hanau am Bosporus zu Frankfurt offenbar zu einer grossen Bereicherung gekommen ist. Dabei bezieht er sich gemäss eigenen Angaben ausdrücklich auf den Terroranschlag vom Vortag in Hanau. Der Beschuldigte will den Begriff Berei- cherung dabei – soweit nachvollziehbar – als satirische Anspielung auf die ihm gegensätzliche politische Position, wonach in Bezug auf Migranten und Migrantin- nen von kultureller Bereicherung gesprochen werde, verwendet haben (u.a. act. 3 F/A 24; Anhang zu act. 3; Prot. S. 12 f.). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Bereicherung insbesondere im vermögensrechtlichen Kontext verwen- det. Bei isolierter Betrachtung dieses ersten Satzes kann deshalb gegebenenfalls der Eindruck entstehen, der Terroranschlag an sich werde, indem er als grosse Bereicherung bezeichnet wird, als etwas Gutes bzw. Wertvolles dargestellt. Ange- sichts der Schwere dieses Verbrechens könnte dies demnach zu Recht auch nicht satirisch, wie es der Beschuldigte gemeint haben will, verstanden werden. Jedoch dürfte – so wie es der Beschuldigte sinngemäss vorbringt – dem unbefan- genen Durchschnittsleser das Wort Bereicherung auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Diskurs über die Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 be- kannt sein, in welcher verschiedentlich von der durch die mit der Einwanderung einhergehenden kulturellen Bereicherung, je nachdem aus einem neutralen, posi- tiven oder einem kritischen Blickwinkel, die Rede war. 2.4. Wie vorstehend bereits ausgeführt, waren zum Tatzeitpunkt jedoch keine detaillierten und öffentlich zugänglichen Informationen über den Terroranschlag in

- 12 - Hanau vorhanden. Insbesondere war nicht bekannt, dass die Opfer – mit Aus- nahme der Mutter des Täters – allesamt einen Migrationshintergrund aufwiesen. Ebenso war nicht bekannt, dass der Täter Deutscher Staatsangehöriger war und dass die Tat einen rechtsextremistischen bzw. rassistischen Hintergrund hatte. In Ermangelung dieser Details konnte der unbefangene Durchschnittsleser deshalb gar nicht zum Schluss kommen, dass mit dem Tweet des Beschuldigten der ge- waltsame Tod von Menschen mit Migrationshintergrund als eine grosse Bereiche- rung, und somit allenfalls sinngemäss als etwas Gutes, dargestellt werden soll. 2.5. Darüber hinaus kann der Interpretation der Anklägerin, welche sich grund- sätzlich nur auf den ersten Satz beschränkt, aber auch im Allgemeinen bei einer Gesamtbetrachtung des Tweets des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der zweite Satz des Tweets, welcher mit den einleitenden Worten "Hat natürlich nichts mit…" beginnt, nimmt offensichtlich Bezug auf den ersten Satz des Tweets. Dem Tweet kann daher nur als Ganzes ein Sinn beigelegt werden. Mit diesem zweiten Satz führt der Beschuldigte wohl unmissverständlich die von ihm eingangs er- wähnte grosse Bereicherung auf die seiner Ansicht nach unkontrollierte Massen- einwanderung zurück, welche mit importierter Gewalt- und Bandenkriminalität ein- hergehen würde. Der Beschuldigte tätigt somit indirekt die Aussage, dass die Tä- terschaft ausländischer Herkunft ist. Der unbefangene Durchschnittsleser dürfte den Tweet deshalb vielmehr einzig als eine Kritik des Beschuldigten an der "un- kontrollierten Masseneinwanderung", und nicht als eine positive Darstellung des gewaltsamen Todes mehrerer Menschen mit Migrationshintergrund, verstanden haben. 2.6. Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass der Interpreta- tion des Tweets durch die Anklägerin nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit der in seinem Tweet eigentlich getätigten Aussage, wonach der Terroranschlag in Hanau vom 19. Feb- ruar 2020 (mit zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Details) auf die unkontrol- lierte Masseneinwanderung und der damit einhergehenden Gewalt- und Banden- kriminalität zurückzuführen sei, den Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.

- 13 - 2.7. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist vorausgesetzt, dass die Diskriminierung oder Herabsetzung wegen eines der geschützten Angriffsobjekte erfolgt. In seinem Tweet nimmt der Beschuldigte Bezug auf die seiner Ansicht nach "zu Massen Eingewanderten". Angesichts der in dieser Hinsicht unmissverständlichen Formulierung können demnach einzig Menschen gemeint sein, deren Heimatland nicht Deutschland ist und welche dorthin, oder allenfalls auch allgemein verstanden nach Europa, ein- gewandert sind. Mit anderen Worten wird mit der Nennung der "unkontrollierten Masseneinwanderung" auf Ausländer, allenfalls spezifischer auf Asylsuchende oder Flüchtlinge, Bezug genommen. Eine ausdrückliche oder eine sinngemässe Anknüpfung an eine oder mehrere Rassen, Ethnien oder Religionen erfolgt dage- gen nicht. Vielmehr wird hiermit lediglich auf den rechtlichen Status der eingewan- derten Ausländer bzw. Asylsuchenden Bezug genommen. Damit liegt jedoch kein im Sinne von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vor. 2.8. Der Beschuldigte verwendete zudem die Formulierung "In #Hanau am «Bosporus» zu Frankfurt". Gemäss der Anklägerin soll sich der Beschuldigte da- her mit seinem Tweet insbesondere auf aus der Türkei stammende Menschen be- zogen haben. Beim Bosporus handelt es sich um eine Meerenge zwischen Eu- ropa und Asien und diese befindet sich auf dem Staatsgebiet der Türkei. Der Be- schuldigte nimmt zudem Bezug auf die Stadt Frankfurt, welche in unmittelbarer Nähe zur Stadt Hanau liegt. Der Beschuldigte setzt demnach die Stadt Hanau mit zwei anderen Lokalitäten in Verbindung, bzw. er verwendet diese zusätzlichen Begriffe zur Beschreibung der Stadt Hanau. So sagte der Beschuldigte auch aus, den Begriff Bosporus verwendet zu haben, da er Hanau als multikulturelles Gebiet kennen würde (act. 3 F/A 40 bis 42; Prot. S. 13). Inwiefern der unbefangene Durchschnittsleser angesichts der Beschreibung der Stadt Hanau mit der zusätzli- chen Nennung des Bosporus davon ausgehen sollte, dass insbesondere aus der Türkei stammende Menschen gemeint sein sollen, erhellt deshalb nicht. Zudem kommt hinzu, dass Nationen oder Nationalitäten von Art. 261bis StGB ebenfalls nicht erfasst werden, ausser wenn mit der Nation verknüpfte, ethnische Charakte- ristika gemeint sind (vgl. BGer 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3). Hierfür

- 14 - gibt es wiederum keine Anhaltspunkte, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB geschütztes Angriffsobjekt vorliegt. 2.9. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein im Sinne dieser Strafbe- stimmung geschützte Person bzw. Personengruppe tangiert werden würde, wäre die Tatbestandsmässigkeit mangels einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Herabsetzung oder Diskriminierung zu verneinen. Im Tweet stellt der Be- schuldigte den als grosse Bereicherung bezeichneten Terroranschlag zwar als di- rekte Folge der "unkontrollierten Masseneinwanderung" dar. Gleichwohl tätigt der Beschuldigte mit seinem Tweet nicht die Äusserung, dass sämtliche oder der überwiegende Teil der "zu Massen" eingewanderten Personen Gewalt- und Ban- denkriminalität importieren würden. Ein strafbares Pauschalurteil liegt demzufolge nicht vor (vgl. BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).

3. Fazit Zusammenfassend erfüllt der Tweet des Beschuldigten vom 20. Februar 2020 den objektiven Tatbestand von aArt. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Eine eingehendere Prüfung des sub- jektiven Tatbestandes kann bei diesem Ausgang unterbleiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist keine Entscheidgebühr zu erheben und die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten der Verteidigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung der Wahl- verteidigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der

- 15 - Vertretung, wobei die Entschädigung in der Regel zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV OG). Für die Füh- rung des Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr, welche die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinschliesst, zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei diese nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts festzusetzen ist (§ 17 Abs. 1 Anw- GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Der vorliegende Fall war zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht einfach, weshalb der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig war und der Beschuldigte entsprechend zu entschädigen ist. Der Wahlverteidiger macht für seine Aufwen- dungen ein Honorar von insgesamt Fr. 8'305.– (gerundet; inkl. MwSt.) geltend (act. 30). In diesem Honorar sind ebenfalls Aufwendungen für das Verfahren be- treffend die Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz von insgesamt Fr. 813.– (inkl. MwSt.) enthalten, obschon dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2021 eingestellt wurde und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung ausgerichtet worden ist (act. 11). Entsprechend sind diese Kosten vom geltend gemachten Honorar abzuziehen. Im Übrigen erweist sich das Honorar als ange- messen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'492.– (inkl. MwSt.) auszurichten ist. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'492.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 16 -

4. Der folgende Abschnitt auf Seite 2 des Polizeirapports vom 10. März 2020 (act. 1, unter Ermittlungen/Ergänzungen) "Vor der schriftlichen Befragung zur Sache, … möchte." wird unkenntlich gemacht. Das Original der Seite 2 des Polizeirapportes vom

10. März 2020 ist gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an − den Beschuldigten (übergeben), − die Verteidigung (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), − die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8021 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG, − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 17 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 17. Februar 2022 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. I. Wernli MLaw T. Leibundgut