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GC250013

Geringfügiger Diebstahl

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Einleitung

E. 1.1 Tatvorwurf Mit Strafbefehl vom 28. März 2025 wirft das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfol- gend: Statthalteramt) dem Beschuldigten vor, er habe am 18. Oktober 2024, ca. 17:00 Uhr, in der Filiale der B._____ in C._____ bei der Selfscanning-Kasse diverse Artikel aus seinem Einkaufswagen eingescannt, jedoch nicht drei Artikel im Wert von total Fr. 116.90. Nach seiner Bestätigung, sämtliche Artikel eingescannt zu ha- ben, habe der Beschuldigte die Zahlung abgewickelt, woraufhin er einer Stichprobe unterzogen worden sei und die nicht bezahlten Artikel bemerkt worden seien. Da- durch habe der Beschuldigte sich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht (act. 2/29).

E. 1.2 Prozessgeschichte Nach Rapportierung durch die Stadtpolizei D._____ erliess das Statthalteramt am

30. Dezember 2024 einen ersten Strafbefehl (act. 2/7), wogegen der Beschuldigte am 9. Januar 2025 Einsprache erhoben hat (act. 2/9). Nachdem das Statthalteramt den Beschuldigten am 30. Januar 2025 und am 17. März 2025 (act. 2/12; act. 2/24) sowie die Zeugin E._____ am 17. März 2025 (act. 2/21) einvernommen hatte, er- liess sie am 28. März 2025 einen zweiten, den ersten ersetzenden Strafbefehl (act. 2/29). Mit Eingabe vom 8. April 2025 erhob der Beschuldigte neuerlich Ein- sprache (act. 2/35). Mit Verfügung vom 15. April 2025 trat das Obergericht des Kan- tons Zürich auf die zuvor vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Be- weisergänzungsentscheid des Statthalteramts vom 25. März 2025 nicht ein (act. 11; act. 2/28). Mit Schreiben vom 16. April 2025 (Eingang am Gericht: 22. April 2025) über- wies das Statthalteramt dem Gericht die Untersuchungsakten mit dem Antrag, den Strafbefehl und die Gebühren und Auslagen zu bestätigen (act. 1; act. 2/1–35). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurden u. a. die Hauptverhandlung angesetzt, die Ge- richtsbesetzung angezeigt und die Parteien informiert, dass abgesehen von der

- 4 - Einvernahme des Beschuldigten keine Beweise abgenommen würden. Gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 4). Am

24. Juni 2025 wies das Gericht den Beweisantrag des Beschuldigten ab und ver- schob die Hauptverhandlung auf dessen Gesuch hin auf den 26. August 2025 (act. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Urteil beraten, mündlich eröff- net und begründet sowie dem anwesenden Beschuldigten übergeben und im An- schluss den übrigen Parteien zugeschickt (Prot. S. 5 ff u. 20 ff; act. 14 f). Mit Ein- gabe vom 28. August 2025 meldete das Statthalteramt die Berufung an (act. 16), was den anderen Parteien umgehend mitgeteilt wurde (act. 17/1–2).

E. 2 Tatbeständliches

E. 2.1 Aussagen und Standpunkte

E. 2.1.1 Beschuldigter

a) In seinem noch am Abend des Tattages, am 18. Oktober 2024, verfassten und an die Stadtpolizei D._____ verschickten E-Mail machte der Beschuldigte zu- sammengefasst geltend, dass er sich wegen Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Gutscheins an die im Selfscanning-Bereich stehende Mit- arbeiterin von B._____, E._____ (nachfolgend: Zeugin E._____), gewendet habe. Diese habe ihm geraten, zunächst einige Artikel einzuscannen, dann die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen und den Kauf mit einer ersten Zahlung abzuschliessen. Er habe die Zeugin E._____ nach diesem Vorgang, bei dem es primär um die Über- prüfung der Gültigkeit des Gutscheins gegangen sei, darüber informiert, nicht alle Artikel gescannt zu haben. Daraufhin habe diese auf seine Bitte hin geholfen, die verbliebenen Artikel zu kontrollieren und einzuscannen. Der Beschuldigte führte aus, die Zeugin E._____ habe ihn während des ganzen Vorganges vom Anfang bis zum Schluss aktiv unterstützt und beraten. Er habe stets nach ihren Anweisungen gehandelt und sie auf die nicht gescannten Artikel hingewiesen (act. 2/2). Im Gros- sen und Ganzen gleich äusserte sich der Beschuldigte auch in seinen Einsprachen sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 2/9; act. 2/35 S. 3; Prot. F/A 24, 27 u. 29 ff; act. 13).

- 5 -

b) In seinen beiden Einvernahmen beim Statthalteramt verweigerte der Be- schuldigte im Wesentlichen die Aussagen (act. 2/12; act. 2/24).

E. 2.1.1a In seinem noch am Abend des Tattages, am 18. Oktober 2024, verfassten und an die Stadtpolizei D._____ verschickten E-Mail machte der Beschuldigte zu- sammengefasst geltend, dass er sich wegen Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Gutscheins an die im Selfscanning-Bereich stehende Mit- arbeiterin von B._____, E._____ (nachfolgend: Zeugin E._____), gewendet habe. Diese habe ihm geraten, zunächst einige Artikel einzuscannen, dann die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen und den Kauf mit einer ersten Zahlung abzuschliessen. Er habe die Zeugin E._____ nach diesem Vorgang, bei dem es primär um die Über- prüfung der Gültigkeit des Gutscheins gegangen sei, darüber informiert, nicht alle Artikel gescannt zu haben. Daraufhin habe diese auf seine Bitte hin geholfen, die verbliebenen Artikel zu kontrollieren und einzuscannen. Der Beschuldigte führte aus, die Zeugin E._____ habe ihn während des ganzen Vorganges vom Anfang bis zum Schluss aktiv unterstützt und beraten. Er habe stets nach ihren Anweisungen gehandelt und sie auf die nicht gescannten Artikel hingewiesen (act. 2/2). Im Gros- sen und Ganzen gleich äusserte sich der Beschuldigte auch in seinen Einsprachen sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 2/9; act. 2/35 S. 3; Prot. F/A 24, 27 u. 29 ff; act. 13).

- 5 -

E. 2.1.1b In seinen beiden Einvernahmen beim Statthalteramt verweigerte der Be- schuldigte im Wesentlichen die Aussagen (act. 2/12; act. 2/24).

E. 2.1.2 Zeugin E._____ Die involvierte Mitarbeiterin der Privatklägerin, die Zeugin E._____, wurde am

17. März 2025 vom Statthalteramt in Gegenwart des Beschuldigten als Zeugin ein- vernommen. Sie gab an, sich an das konkrete Geschehen nicht mehr erinnern zu können (act. 2/21 F/A 12, 15, 21 f, 28, 40 f, 43 f, 46 u. 54 f). Sie führte aber auf entsprechende Fragen im Allgemeinen aus, dass sie Kunden, die mit einem Gut- schein bezahlen wollen, anweise, zuerst ihre Artikel einzuscannen und dann am Schluss mit dem Gutschein zu bezahlen (act. 2/21 F/A 9 u. 12). Vor dem Scanvor- gang könne sie bei Bedarf im System nachsehen, ob ein Gutschein noch gültig sei (act. 2/21 F/A 10 f). Schliesslich erklärte die Zeugin, es käme sehr selten vor, dass Kunden sagten, sie seien sich nicht sicher, ob sie alles gescannt hätten. Sie (Mita- rbeitende der Privatklägerin) fänden dann auch immer Artikel, die nicht gescannt worden seien. Diesfalls gäbe es keine Anzeige (act. 2/21 F/A 24 f).

E. 2.2 Quittungen In den Akten befinden sich zwei Quittungen: Eine erste Quittung ("bezahlt") über Fr. 111.75 datiert vom 18. Oktober 2024, 16:52:00 Uhr. Sie umfasst 8 Artikel (act. 2/4, links). Anhand der Quittung ist zu erkennen, dass eine erste Bezahlung wegen einer unbekannten Karte nicht vorgenommen werden konnte, ein weiterer Bezahlvorgang abgebrochen werden musste ("Rejected"), bevor schliesslich der Einkauf mittels sog. Digital Refund Card, wohl der vom Beschuldigten erwähnte Gutschein, und per Mastercard bezahlt wurde ("Approved"). Von Hand ergänzt wurde auf dieser Quittung der Vermerk "bezahlt" (act. 2/4, links). Eine zweite Quit- tung (ebd. rechts) stammt vom selben Tag, 17:23:00 Uhr, betrifft 3 Artikel und be- läuft sich auf Fr. 116.90. Dieser Einkauf wurde ebenfalls mit Mastercard (Nr. …XX1860) bezahlt. Auf dieser Quittung wurden handschriftlich die Bemerkun- gen "nicht bezahlt" und "nachträglich bezahlt" angebracht (act. 2/4, rechts). Diese Quittungen betreffen unbestrittenermassen den angeklagten Vorfall (vgl. Prot. F/A 49; act. 2/9; act. 2/35 S. 4; act. 13 S. 2).

- 6 -

E. 2.3 Videoaufzeichnung Aus der Videoaufzeichnung (vgl. act. 2/6, elektronisch abgelegt) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte sich zu Beginn, offenbar wegen Problemen, mehrere Male an eine Person ausserhalb des Aufnahmebereichs wendet. Ab Minute 1:38 scannt der Be- schuldigte einzelne Artikel in seinem Einkaufswagen. Als der Beschuldigte um Mi- nute 2:25 das Scan-Gerät zur Seite legt und sein Mobiltelefon behändigt, nähert sich ihm die Zeugin E._____ und steht in der Folge bei ihm, wobei sie Kunden rechts und links Auskunft erteilt, während der Beschuldigte sein Mobiltelefon und den Terminal bedient. Ab Minute 3:00 zieht der Beschuldigte die Zeugin E._____ bei, worauf diese ihm offenbar immer wieder Anweisungen bezüglich der Bedie- nung seines Mobiltelefons erteilt. Um Minute 3:55 tritt die Zeugin E._____ vor den Terminal, zieht eine Karte durch und tippt auf verschiedene Schaltflächen. Ab Mi- nute 4:10 folgt der Bezahlvorgang. Der Beschuldigte tippt dabei (unter Beobach- tung der Zeugin E._____) immer wieder abwechslungsweise auf seinem Mobiltele- fon und auf dem Terminal. Um Minute 4:35 bezahlt der Beschuldigte, indem er sein Mobiltelefon an das Kartenlesegerät hält. In der Folge wird die Quittung ausge- druckt. Um Minute 4:44 fasst der Beschuldigte mit der freien Hand an den Einkaufs- wagen mit den darin offenliegenden Waren, während seine Begleitperson diesen mit beiden Händen fest am Griff ergreift. In diesem Moment tritt die Zeugin E._____, die sich kurzzeitig abgewendet hatte, wieder hinzu und verlangt offensichtlich die Quittung, die der Beschuldigte ihr ohne zu Zögern aushändigt. In der Folge über- prüft sie allem Anschein nach den Beleg. Es ist ein kurzer Wortwechsel zu erken- nen, in dessen Verlauf der Beschuldigte auf den Terminal weist und die Zeugin E._____ mit ihrem kleinen Finger auf eine Stelle der Quittung und beim Zurückge- ben des Belegs kurz auf den Einkaufswagen deutet (ab Minute 4:50). Nachdem sich die Zeugin E._____ abgewendet hat, beginnt der Beschuldigte offenbar damit, die im Einkaufswagen befindlichen Artikel zu zählen bzw. zu überprüfen. Um Minute 5:10 kehrt die Zeugin E._____ zum Beschuldigten zurück und scheint ebenfalls die Artikel zu zählen. In der Folge behändigt die Zeugin E._____ einen Artikel (Minute 5:22) und später, ab Minute 5:38, weitere Artikel aus dem Einkaufswagen des Be- schuldigten und stellt diese aussortiert auf die Ablage (vgl. Minute 6:25); teilweise hilft der Beschuldigte mit (ab Minute 6:43). Sie gleicht dabei offenbar die Artikel mit

- 7 - der Quittung ab, um zu kontrollieren, ob sie eingescannt wurden. Zwischendurch sind weitere Wortwechsel zwischen der Zeugin E._____ und dem Beschuldigten zu erkennen. Ab Minute 7:46 scannt die Zeugin E._____ die restlichen Artikel, hängt das Scan-Gerät in die Halterung und verlässt den Beschuldigten schliesslich nach einer kurzen Diskussion.

E. 2.4 Gerichtliche Beurteilung

a) Vorab ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei seinem am 18. Oktober 2024, ca. 17:00 Uhr, getätigten Einkauf in der B._____ Filiale in C._____ zunächst nicht alle Artikel gescannt und bezahlt hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe dabei auf Anweisung der Mitarbeiterin von B._____, der Zeugin E._____, gehandelt, um damit primär die Gültigkeit des Gutscheins zu überprüfen. Sein Ver- halten sei vor dem Hintergrund technischer Probleme zu würdigen. Überdies habe er die Zeugin E._____ darauf aufmerksam gemacht, dass er einzelne Artikel noch nicht gescannt habe.

b) Ein solches – angeblich von der Zeugin E._____ vorgeschlagenes – Vorge- hen zur Überprüfung des Gutscheins erscheint – auch nach Auffassung des Be- schuldigten (Prot. F/A 42) – umständlich. Naheliegender wäre es gewesen, sich beim Verkaufspersonal entsprechend zu erkundigen, woraufhin dies im System hätte abgeklärt werden können.

c) Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen insbesondere die Er- kenntnisse aus der Videoaufzeichnung. Die Zeugin E._____ steht dem Beschuldig- ten zwar, wenn auch nicht durchgehend, so doch zeitweise unterstützend zur Seite. Der Beschuldigte scannt die Artikel jedoch in Abwesenheit der Zeugin E._____, die sich erst danach dem Beschuldigten nähert. Der Beschuldigte bedient, mit Aus- nahme einer Intervention und eines Hinweises der Zeugin E._____s, durchgehend selbständig den Terminal, bestätigt damit insbesondere selbst die dort gestellte Frage, ob alle Artikel erfasst worden seien. Zwar ist die Zeugin E._____ in dieser Phase physisch zugegen und hilft dem Beschuldigten bei der Bedienung seines Mobiltelefons. Sie verfolgt die einzelnen Manipulationen des Beschuldigten am Ter- minal jedoch nicht derart aktiv und eng, wie es dieser darstellt. Keiner der Beteilig-

- 8 - ten, weder der Beschuldigte, dessen Begleitperson noch die Zeugin E._____, tref- fen Vorkehrungen, die bereits erfassten Artikel von der noch nicht gescannten Ware zu trennen. Das unmittelbar nach Abschluss des Bezahlvorgangs gezeigte Verhal- ten und die Körpersprache des Beschuldigten und seiner Begleitperson – Ergreifen der ausgedruckten Quittung, sich Abdrehen und Ergreifen des Einkaufswagens – geben zu erkennen, dass sie den Kauf als abgeschlossen erachten und den Selfs- canning-Bereich zu verlassen beabsichtigen. Das unmittelbar folgende Verhalten der Zeugin E._____ – Verlangen der Quittung, Kontrolle derselben, Hindeuten mit dem Finger auf eine Stelle der Quittung und kurz mit der Hand auf den Einkaufs- wagen – lässt deutlich auf eine eigentliche Stichprobe hinsichtlich der vollständigen Erfassung aller Artikel schliessen. Die Zeugin E._____ macht den Beschuldigten offensichtlich darauf aufmerksam, dass er nicht alle Artikel erfasst hat. Dazu passt, dass der Beschuldigte daraufhin offensichtlich sofort die in seinem Einkaufswagen befindlichen Artikel zählt, die Quittung konsultiert, woraufhin die Zeugin E._____ ebenfalls die Ware zählt. Bei diesem Ablauf erscheint die anlässlich der Hauptver- handlung auf Vorhalt der entsprechenden Videosequenz vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er in diesem Moment die Artikel suche, die noch nicht gescannt gewesen seien (Prot. F/A 44 f). Wäre dem tatsächlich so, ginge der Beschuldigte höchst ungeschickt vor, denn auch hier trennt er nicht die ge- scannte von der ungescannten Ware. Erst in der Folge sortiert die Zeugin E._____ die Artikel unter teilweiser Beteiligung des Beschuldigten aus, um die noch nicht erfassten Artikel ausfindig zu machen und schliesslich zu scannen. Vor diesem Hin- tergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er es vorbringt, auf Anweisung der Zeugin E._____, gehandelt hatte und vorhatte, vorerst lediglich einen Teil seines Einkaufs zu erfassen, um die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen bzw. zu bezahlen, und anschliessend die verbliebenen Artikel zu scannen und zu bezahlen.

d) Es bestehen demnach keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschul- digte im angeklagten Zeitpunkt am besagten Tatort wissentlich und willentlich einen Teil seiner in seinem Einkaufswagen befindlichen Waren – die drei Artikel im Wert von Fr. 116.90 gemäss der Quittung in act. 2/4 rechts ("nicht bezahlt") – nicht ge-

- 9 - scannt, bezahlt und dabei wahrheitswidrig bestätigt hatte, den ganzen Einkauf er- fasst zu haben.

E. 2.4a Vorab ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei seinem am 18. Oktober 2024, ca. 17:00 Uhr, getätigten Einkauf in der B._____ Filiale in C._____ zunächst nicht alle Artikel gescannt und bezahlt hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe dabei auf Anweisung der Mitarbeiterin von B._____, der Zeugin E._____, gehandelt, um damit primär die Gültigkeit des Gutscheins zu überprüfen. Sein Ver- halten sei vor dem Hintergrund technischer Probleme zu würdigen. Überdies habe er die Zeugin E._____ darauf aufmerksam gemacht, dass er einzelne Artikel noch nicht gescannt habe.

E. 2.4b Ein solches – angeblich von der Zeugin E._____ vorgeschlagenes – Vorge- hen zur Überprüfung des Gutscheins erscheint – auch nach Auffassung des Be- schuldigten (Prot. F/A 42) – umständlich. Naheliegender wäre es gewesen, sich beim Verkaufspersonal entsprechend zu erkundigen, woraufhin dies im System hätte abgeklärt werden können.

E. 2.4c Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen insbesondere die Er- kenntnisse aus der Videoaufzeichnung. Die Zeugin E._____ steht dem Beschuldig- ten zwar, wenn auch nicht durchgehend, so doch zeitweise unterstützend zur Seite. Der Beschuldigte scannt die Artikel jedoch in Abwesenheit der Zeugin E._____, die sich erst danach dem Beschuldigten nähert. Der Beschuldigte bedient, mit Aus- nahme einer Intervention und eines Hinweises der Zeugin E._____s, durchgehend selbständig den Terminal, bestätigt damit insbesondere selbst die dort gestellte Frage, ob alle Artikel erfasst worden seien. Zwar ist die Zeugin E._____ in dieser Phase physisch zugegen und hilft dem Beschuldigten bei der Bedienung seines Mobiltelefons. Sie verfolgt die einzelnen Manipulationen des Beschuldigten am Ter- minal jedoch nicht derart aktiv und eng, wie es dieser darstellt. Keiner der Beteilig-

- 8 - ten, weder der Beschuldigte, dessen Begleitperson noch die Zeugin E._____, tref- fen Vorkehrungen, die bereits erfassten Artikel von der noch nicht gescannten Ware zu trennen. Das unmittelbar nach Abschluss des Bezahlvorgangs gezeigte Verhal- ten und die Körpersprache des Beschuldigten und seiner Begleitperson – Ergreifen der ausgedruckten Quittung, sich Abdrehen und Ergreifen des Einkaufswagens – geben zu erkennen, dass sie den Kauf als abgeschlossen erachten und den Selfs- canning-Bereich zu verlassen beabsichtigen. Das unmittelbar folgende Verhalten der Zeugin E._____ – Verlangen der Quittung, Kontrolle derselben, Hindeuten mit dem Finger auf eine Stelle der Quittung und kurz mit der Hand auf den Einkaufs- wagen – lässt deutlich auf eine eigentliche Stichprobe hinsichtlich der vollständigen Erfassung aller Artikel schliessen. Die Zeugin E._____ macht den Beschuldigten offensichtlich darauf aufmerksam, dass er nicht alle Artikel erfasst hat. Dazu passt, dass der Beschuldigte daraufhin offensichtlich sofort die in seinem Einkaufswagen befindlichen Artikel zählt, die Quittung konsultiert, woraufhin die Zeugin E._____ ebenfalls die Ware zählt. Bei diesem Ablauf erscheint die anlässlich der Hauptver- handlung auf Vorhalt der entsprechenden Videosequenz vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er in diesem Moment die Artikel suche, die noch nicht gescannt gewesen seien (Prot. F/A 44 f). Wäre dem tatsächlich so, ginge der Beschuldigte höchst ungeschickt vor, denn auch hier trennt er nicht die ge- scannte von der ungescannten Ware. Erst in der Folge sortiert die Zeugin E._____ die Artikel unter teilweiser Beteiligung des Beschuldigten aus, um die noch nicht erfassten Artikel ausfindig zu machen und schliesslich zu scannen. Vor diesem Hin- tergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er es vorbringt, auf Anweisung der Zeugin E._____, gehandelt hatte und vorhatte, vorerst lediglich einen Teil seines Einkaufs zu erfassen, um die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen bzw. zu bezahlen, und anschliessend die verbliebenen Artikel zu scannen und zu bezahlen.

E. 2.4d Es bestehen demnach keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschul- digte im angeklagten Zeitpunkt am besagten Tatort wissentlich und willentlich einen Teil seiner in seinem Einkaufswagen befindlichen Waren – die drei Artikel im Wert von Fr. 116.90 gemäss der Quittung in act. 2/4 rechts ("nicht bezahlt") – nicht ge-

- 9 - scannt, bezahlt und dabei wahrheitswidrig bestätigt hatte, den ganzen Einkauf er- fasst zu haben.

E. 3 Rechtliches

E. 3.1 (Geringfügiger) Diebstahl Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme besteht im Bruch fremden und in der Begrün- dung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschafts- willen getragene Herrschaftsmacht über eine Sache (BGE 115 IV 104 E. 1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3). Wer unter welchen Umständen die Herr- schaftsmacht über eine Sache hat, bestimmt sich nach den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1). Der Gewahrsam ist gebrochen und neu begründet worden, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (BGer 6S.327/2006 vom 2. No- vember 2006 E. 3.2), wobei der Täter dadurch die Möglichkeit der Wegschaffung begründet haben muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO Art. 139 N 65). In Selbstbedie- nungsgeschäften liegt eine vollendete Wegnahme durch den Täter, der die Kas- senzone noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn er Sachen geringen Um- fangs z. B. am Körper, in seinen Kleidern oder in mitgeführten eigenen Behältnissen versteckt oder sie sonst verbirgt und so eine Gewahrsamsenklave begründet (vgl. BGE 92 IV 89 S. 91; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 65; StGB Handkomm.- SCHLEGEL, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 139 N 4 m. w. H.; für das deutsche Recht etwa BGH [Bundesgerichtshof] 2 StR 145/13 vom 18. Juni 2013 Rz 3). Trägt der Täter die Sachen offen bzw. sichtbar, z. B. im Einkaufswagen oder übers Handgelenk gehängt, innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers, hat er damit noch keinen neuen Gewahrsam begründet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 65; OGer ZH, 26. Juni 1981, in ZR 1982, Nr. 79; für das deutsche Recht: Kammerge- richt Berlin (2) 161 Ss 59/18 [12/18] vom 22. Oktober 2018 Rz 3; vgl. auch Mün- chener Komm. StGB-SCHMITZ, 5. Aufl. 2025, § 242 dStGB N 74; Beck Online- Komm. StGB-WITTIG, 66. Aufl. 2025, 242 dStGB N 26.2; Nomos Komm. StGB-KIND- HÄUSER/HOVEN, 6. Aufl. 2023, § 242 dStGB N 39).

- 10 - Subjektiv ist neben Vorsatz ein Aneignungswille sowie die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung vorausgesetzt. Der Aneignungswille muss sich einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken (BGE 129 IV 223, E. 6.2.1; BGer 6B_1043/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 4.2.1). Als Berei- cherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Ver- mögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (PK-StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 12 m. N.). Richtet sich die Tat dabei nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter nur auf Antrag und lediglich mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB).

E. 3.2 Gerichtliche Beurteilung

E. 3.2.1 Geringfügigkeit

a) Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes liegt ge- mäss Bundesgericht bei Fr. 300.– (BGE 121 IV 268). Entscheidend für die Bestim- mung des Werts ist die Vorstellung des Täters (BGE 122 IV 159; 123 IV 119). Da der Wert der vom Beschuldigten wissentlich und willentlich nicht gescannten drei Artikel sich auf Fr. 116.90 beläuft (act. 2/4, rechts) und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte von einem höheren Wert ausge- gangen wäre, ist vorliegend von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Damit liegt angesichts der angedrohten Sanktion ei- ner Busse kein Verbrechen, sondern eine Übertretung vor (Art. 103 StGB).

b) Der dadurch erforderliche Strafantrag der Privatklägerin B._____, datiert vom 18. Oktober 2024, liegt vor (act. 2/3). Er wurde form- und fristgerecht gestellt (vgl. Art. 30 f. StGB).

E. 3.2.1a Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes liegt ge- mäss Bundesgericht bei Fr. 300.– (BGE 121 IV 268). Entscheidend für die Bestim- mung des Werts ist die Vorstellung des Täters (BGE 122 IV 159; 123 IV 119). Da der Wert der vom Beschuldigten wissentlich und willentlich nicht gescannten drei Artikel sich auf Fr. 116.90 beläuft (act. 2/4, rechts) und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte von einem höheren Wert ausge- gangen wäre, ist vorliegend von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Damit liegt angesichts der angedrohten Sanktion ei- ner Busse kein Verbrechen, sondern eine Übertretung vor (Art. 103 StGB).

E. 3.2.1b Der dadurch erforderliche Strafantrag der Privatklägerin B._____, datiert vom 18. Oktober 2024, liegt vor (act. 2/3). Er wurde form- und fristgerecht gestellt (vgl. Art. 30 f. StGB).

E. 3.2.2 Fremde bewegliche Sache Bei den drei vom Beschuldigten nicht gescannten Artikeln (act. 2/4, rechts) handelt es sich um fraglos um fremde bewegliche Sachen.

- 11 -

E. 3.2.3 Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Handeln, sich unrechtmässig zu berei- chern. Unter Bereicherung ist irgendeine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs zu verstehen (BGE 118 IV 30), hier im Umfang des Werts der vom Beschuldigten nicht gescannten drei Artikel (act. 2/4 rechts). Unrechtmäs- sig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechts- normen steht. Es bestehen keine Hinweise darauf – und der Beschuldigte macht auch nichts Entsprechendes geltend –, dass ihm ein Rechtsanspruch auf diese Wa- ren zukommen würde.

E. 3.2.4 Vorsatz Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB), denn er wusste um die Fremdheit der drei Artikel und wollte sich diese aneignen.

E. 3.2.5 Wegnahme Wie vorne erwogen (E. 2.4), hatte der Beschuldigte vorsätzlich drei der in seinem Einkaufswagen befindlichen Artikel nicht gescannt und nicht bezahlt. Er war gerade im Begriff, sich vom benutzten Kassenterminal zu entfernen, als er – noch im Selfs- canning-Bereich – von der Zeugin E._____ einer Stichprobe unterzogen wurde. Die Ware befand sich zu diesem Zeitpunkt (und auch zuvor) offen und sichtbar im Ein- kaufswagen des Beschuldigten. Er hat die Artikel nicht etwa versteckt oder in ein mitgeführtes Behältnis eingesteckt, weshalb er keine "Gewahrsamsenklave" be- gründet hat. Die Mitarbeitenden der Privatklägerin hatten jederzeit die Möglichkeit, auf die Artikel zuzugreifen, ohne in den Herrschaftsbereich, in die (höchstpersönli- che) Sphäre des Beschuldigten eingreifen zu müssen. Vor diesem Hintergrund kam der Privatklägerin die tatsächliche Sachherrschaft zu, die durch die Zeugin E._____ bei der zugriffsfreien Stichprobe auch ausgeübt wurde. Es war somit nicht der Be- schuldigte, sondern die Privatklägerin, die den Gewahrsam an der Ware innehatte. Die Wegnahme der Ware war demnach noch nicht vollendet.

- 12 -

E. 3.2.6 Versuch Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt, nachdem der Täter mit der Ausführung einer Straftat begonnen hat, ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie eben erwogen, liegt keine vollendete Wegnahme und somit kein voll- endeter Diebstahl vor. Der Beschuldigte war indes im Begriff, den Kassenbereich zu verlassen und setzte damit zur Wegnahme der Ware an. Er hat damit mit der Tatausführung begonnen. Sein Verhalten erfüllte somit an sich die versuchte Tat- begehung. Beim vorliegenden geringfügigen Diebstahl, einer Übertretung (vorne E. 3.2.1 a), ist der Versuch indessen grundsätzlich straflos (Art. 105 Abs. 2 StGB).

E. 3.3 Fazit Indem der Beschuldigte vorliegend den geringfügigen Diebstahl mangels Weg- nahme nicht vollendet, sondern lediglich versucht hat, dies jedoch nicht strafbar ist, ist der Beschuldigte freizusprechen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Kosten und deren Auflage

a) Wird die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage bedingt diesfalls, dass die freigesprochene Person unter rechtlichen Gesichtspunk- ten in vorwerfbarer Weise, entsprechend der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat (BGE 119 Ia 334; 116 Ia 170).

b) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein versuchter geringfügiger Diebstahl straflos (vorne E. 3.2.6). Eine Verhaltensnorm, gegen die der Beschuldigte mit sei- nem Handeln im haftpflichtrechtlichen Sinn klarerweise verstossen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann dem Beschuldigten damit nicht zugerechnet werden.

- 13 -

c) Demnach sind dem freigesprochenen Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Praxisgemäss wird keine Entscheidgebühr des Gerichts festgesetzt und die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts, Fr. 458.– (act. 1 S. 2), wer- den diesem zur Abschreibung überlassen.

E. 4.1a Wird die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage bedingt diesfalls, dass die freigesprochene Person unter rechtlichen Gesichtspunk- ten in vorwerfbarer Weise, entsprechend der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat (BGE 119 Ia 334; 116 Ia 170).

E. 4.1b Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein versuchter geringfügiger Diebstahl straflos (vorne E. 3.2.6). Eine Verhaltensnorm, gegen die der Beschuldigte mit sei- nem Handeln im haftpflichtrechtlichen Sinn klarerweise verstossen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann dem Beschuldigten damit nicht zugerechnet werden.

- 13 -

E. 4.1c Demnach sind dem freigesprochenen Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Praxisgemäss wird keine Entscheidgebühr des Gerichts festgesetzt und die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts, Fr. 458.– (act. 1 S. 2), wer- den diesem zur Abschreibung überlassen.

E. 4.2 Entschädigung

a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie An- spruch auf u. a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, analog).

b) Der Beschuldigte beantragt für die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren erwachsenen Umtriebe eine Entschädigung. Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf die Akten vor, er habe einen erheblichen Aufwand gehabt, um sich zu verteidigen. Er habe sich mehrmals äussern und zu mehreren Terminen fahren müssen (Prot. F/A 56 f). Dementsprechend erscheint eine persönliche Um- triebsentschädigung an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Es wird erkannt:

E. 4.2a Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie An- spruch auf u. a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, analog).

E. 4.2b Der Beschuldigte beantragt für die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren erwachsenen Umtriebe eine Entschädigung. Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf die Akten vor, er habe einen erheblichen Aufwand gehabt, um sich zu verteidigen. Er habe sich mehrmals äussern und zu mehreren Terminen fahren müssen (Prot. F/A 56 f). Dementsprechend erscheint eine persönliche Um- triebsentschädigung an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 458.– Gebühr und Auslagen des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gebühr und Auslagen werden dem Statthalteramt Bülach zur Abschrei- bung überlassen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 14 -
  5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung ohne Be- gründung an den Beschuldigten (übergeben)  die Privatklägerin  das Statthalteramt Bülach  und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten  die Privatklägerin  das Statthalteramt Bülach  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,  8021 Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die - 15 - nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 26. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi lic. iur. G. Maissen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250013-C/U1 GM/ad Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw J. Ahmadi und Gerichtsschreiber lic. iur. G. Maissen Urteil vom 26. August 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend geringfügiger Diebstahl (Einsprache gegen Strafbefehl vom

28. März 2025) Privatklägerin B._____ AG,

- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 28. März 2025 (act. 2/29; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte. Anträge: I. Des Statthalteramts des Bezirks Bülach:  Schuldigsprechung von A._____ in Bestätigung des Strafbefehls vom

28. März 2025  Bestrafung mit einer Busse von Fr. 360.–  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren von CHF 458.–) II. Der Privatklägerin (sinngemäss): Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. III. Des Beschuldigten (sinngemäss):

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden.

3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung seiner Verteidi- gungsaufwendungen zuzusprechen.

- 3 - Erwägungen:

1. Einleitung 1.1. Tatvorwurf Mit Strafbefehl vom 28. März 2025 wirft das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfol- gend: Statthalteramt) dem Beschuldigten vor, er habe am 18. Oktober 2024, ca. 17:00 Uhr, in der Filiale der B._____ in C._____ bei der Selfscanning-Kasse diverse Artikel aus seinem Einkaufswagen eingescannt, jedoch nicht drei Artikel im Wert von total Fr. 116.90. Nach seiner Bestätigung, sämtliche Artikel eingescannt zu ha- ben, habe der Beschuldigte die Zahlung abgewickelt, woraufhin er einer Stichprobe unterzogen worden sei und die nicht bezahlten Artikel bemerkt worden seien. Da- durch habe der Beschuldigte sich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht (act. 2/29). 1.2. Prozessgeschichte Nach Rapportierung durch die Stadtpolizei D._____ erliess das Statthalteramt am

30. Dezember 2024 einen ersten Strafbefehl (act. 2/7), wogegen der Beschuldigte am 9. Januar 2025 Einsprache erhoben hat (act. 2/9). Nachdem das Statthalteramt den Beschuldigten am 30. Januar 2025 und am 17. März 2025 (act. 2/12; act. 2/24) sowie die Zeugin E._____ am 17. März 2025 (act. 2/21) einvernommen hatte, er- liess sie am 28. März 2025 einen zweiten, den ersten ersetzenden Strafbefehl (act. 2/29). Mit Eingabe vom 8. April 2025 erhob der Beschuldigte neuerlich Ein- sprache (act. 2/35). Mit Verfügung vom 15. April 2025 trat das Obergericht des Kan- tons Zürich auf die zuvor vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen den Be- weisergänzungsentscheid des Statthalteramts vom 25. März 2025 nicht ein (act. 11; act. 2/28). Mit Schreiben vom 16. April 2025 (Eingang am Gericht: 22. April 2025) über- wies das Statthalteramt dem Gericht die Untersuchungsakten mit dem Antrag, den Strafbefehl und die Gebühren und Auslagen zu bestätigen (act. 1; act. 2/1–35). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurden u. a. die Hauptverhandlung angesetzt, die Ge- richtsbesetzung angezeigt und die Parteien informiert, dass abgesehen von der

- 4 - Einvernahme des Beschuldigten keine Beweise abgenommen würden. Gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 4). Am

24. Juni 2025 wies das Gericht den Beweisantrag des Beschuldigten ab und ver- schob die Hauptverhandlung auf dessen Gesuch hin auf den 26. August 2025 (act. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Urteil beraten, mündlich eröff- net und begründet sowie dem anwesenden Beschuldigten übergeben und im An- schluss den übrigen Parteien zugeschickt (Prot. S. 5 ff u. 20 ff; act. 14 f). Mit Ein- gabe vom 28. August 2025 meldete das Statthalteramt die Berufung an (act. 16), was den anderen Parteien umgehend mitgeteilt wurde (act. 17/1–2).

2. Tatbeständliches 2.1. Aussagen und Standpunkte 2.1.1. Beschuldigter

a) In seinem noch am Abend des Tattages, am 18. Oktober 2024, verfassten und an die Stadtpolizei D._____ verschickten E-Mail machte der Beschuldigte zu- sammengefasst geltend, dass er sich wegen Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der Bezahlung mittels Gutscheins an die im Selfscanning-Bereich stehende Mit- arbeiterin von B._____, E._____ (nachfolgend: Zeugin E._____), gewendet habe. Diese habe ihm geraten, zunächst einige Artikel einzuscannen, dann die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen und den Kauf mit einer ersten Zahlung abzuschliessen. Er habe die Zeugin E._____ nach diesem Vorgang, bei dem es primär um die Über- prüfung der Gültigkeit des Gutscheins gegangen sei, darüber informiert, nicht alle Artikel gescannt zu haben. Daraufhin habe diese auf seine Bitte hin geholfen, die verbliebenen Artikel zu kontrollieren und einzuscannen. Der Beschuldigte führte aus, die Zeugin E._____ habe ihn während des ganzen Vorganges vom Anfang bis zum Schluss aktiv unterstützt und beraten. Er habe stets nach ihren Anweisungen gehandelt und sie auf die nicht gescannten Artikel hingewiesen (act. 2/2). Im Gros- sen und Ganzen gleich äusserte sich der Beschuldigte auch in seinen Einsprachen sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 2/9; act. 2/35 S. 3; Prot. F/A 24, 27 u. 29 ff; act. 13).

- 5 -

b) In seinen beiden Einvernahmen beim Statthalteramt verweigerte der Be- schuldigte im Wesentlichen die Aussagen (act. 2/12; act. 2/24). 2.1.2. Zeugin E._____ Die involvierte Mitarbeiterin der Privatklägerin, die Zeugin E._____, wurde am

17. März 2025 vom Statthalteramt in Gegenwart des Beschuldigten als Zeugin ein- vernommen. Sie gab an, sich an das konkrete Geschehen nicht mehr erinnern zu können (act. 2/21 F/A 12, 15, 21 f, 28, 40 f, 43 f, 46 u. 54 f). Sie führte aber auf entsprechende Fragen im Allgemeinen aus, dass sie Kunden, die mit einem Gut- schein bezahlen wollen, anweise, zuerst ihre Artikel einzuscannen und dann am Schluss mit dem Gutschein zu bezahlen (act. 2/21 F/A 9 u. 12). Vor dem Scanvor- gang könne sie bei Bedarf im System nachsehen, ob ein Gutschein noch gültig sei (act. 2/21 F/A 10 f). Schliesslich erklärte die Zeugin, es käme sehr selten vor, dass Kunden sagten, sie seien sich nicht sicher, ob sie alles gescannt hätten. Sie (Mita- rbeitende der Privatklägerin) fänden dann auch immer Artikel, die nicht gescannt worden seien. Diesfalls gäbe es keine Anzeige (act. 2/21 F/A 24 f). 2.2. Quittungen In den Akten befinden sich zwei Quittungen: Eine erste Quittung ("bezahlt") über Fr. 111.75 datiert vom 18. Oktober 2024, 16:52:00 Uhr. Sie umfasst 8 Artikel (act. 2/4, links). Anhand der Quittung ist zu erkennen, dass eine erste Bezahlung wegen einer unbekannten Karte nicht vorgenommen werden konnte, ein weiterer Bezahlvorgang abgebrochen werden musste ("Rejected"), bevor schliesslich der Einkauf mittels sog. Digital Refund Card, wohl der vom Beschuldigten erwähnte Gutschein, und per Mastercard bezahlt wurde ("Approved"). Von Hand ergänzt wurde auf dieser Quittung der Vermerk "bezahlt" (act. 2/4, links). Eine zweite Quit- tung (ebd. rechts) stammt vom selben Tag, 17:23:00 Uhr, betrifft 3 Artikel und be- läuft sich auf Fr. 116.90. Dieser Einkauf wurde ebenfalls mit Mastercard (Nr. …XX1860) bezahlt. Auf dieser Quittung wurden handschriftlich die Bemerkun- gen "nicht bezahlt" und "nachträglich bezahlt" angebracht (act. 2/4, rechts). Diese Quittungen betreffen unbestrittenermassen den angeklagten Vorfall (vgl. Prot. F/A 49; act. 2/9; act. 2/35 S. 4; act. 13 S. 2).

- 6 - 2.3. Videoaufzeichnung Aus der Videoaufzeichnung (vgl. act. 2/6, elektronisch abgelegt) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte sich zu Beginn, offenbar wegen Problemen, mehrere Male an eine Person ausserhalb des Aufnahmebereichs wendet. Ab Minute 1:38 scannt der Be- schuldigte einzelne Artikel in seinem Einkaufswagen. Als der Beschuldigte um Mi- nute 2:25 das Scan-Gerät zur Seite legt und sein Mobiltelefon behändigt, nähert sich ihm die Zeugin E._____ und steht in der Folge bei ihm, wobei sie Kunden rechts und links Auskunft erteilt, während der Beschuldigte sein Mobiltelefon und den Terminal bedient. Ab Minute 3:00 zieht der Beschuldigte die Zeugin E._____ bei, worauf diese ihm offenbar immer wieder Anweisungen bezüglich der Bedie- nung seines Mobiltelefons erteilt. Um Minute 3:55 tritt die Zeugin E._____ vor den Terminal, zieht eine Karte durch und tippt auf verschiedene Schaltflächen. Ab Mi- nute 4:10 folgt der Bezahlvorgang. Der Beschuldigte tippt dabei (unter Beobach- tung der Zeugin E._____) immer wieder abwechslungsweise auf seinem Mobiltele- fon und auf dem Terminal. Um Minute 4:35 bezahlt der Beschuldigte, indem er sein Mobiltelefon an das Kartenlesegerät hält. In der Folge wird die Quittung ausge- druckt. Um Minute 4:44 fasst der Beschuldigte mit der freien Hand an den Einkaufs- wagen mit den darin offenliegenden Waren, während seine Begleitperson diesen mit beiden Händen fest am Griff ergreift. In diesem Moment tritt die Zeugin E._____, die sich kurzzeitig abgewendet hatte, wieder hinzu und verlangt offensichtlich die Quittung, die der Beschuldigte ihr ohne zu Zögern aushändigt. In der Folge über- prüft sie allem Anschein nach den Beleg. Es ist ein kurzer Wortwechsel zu erken- nen, in dessen Verlauf der Beschuldigte auf den Terminal weist und die Zeugin E._____ mit ihrem kleinen Finger auf eine Stelle der Quittung und beim Zurückge- ben des Belegs kurz auf den Einkaufswagen deutet (ab Minute 4:50). Nachdem sich die Zeugin E._____ abgewendet hat, beginnt der Beschuldigte offenbar damit, die im Einkaufswagen befindlichen Artikel zu zählen bzw. zu überprüfen. Um Minute 5:10 kehrt die Zeugin E._____ zum Beschuldigten zurück und scheint ebenfalls die Artikel zu zählen. In der Folge behändigt die Zeugin E._____ einen Artikel (Minute 5:22) und später, ab Minute 5:38, weitere Artikel aus dem Einkaufswagen des Be- schuldigten und stellt diese aussortiert auf die Ablage (vgl. Minute 6:25); teilweise hilft der Beschuldigte mit (ab Minute 6:43). Sie gleicht dabei offenbar die Artikel mit

- 7 - der Quittung ab, um zu kontrollieren, ob sie eingescannt wurden. Zwischendurch sind weitere Wortwechsel zwischen der Zeugin E._____ und dem Beschuldigten zu erkennen. Ab Minute 7:46 scannt die Zeugin E._____ die restlichen Artikel, hängt das Scan-Gerät in die Halterung und verlässt den Beschuldigten schliesslich nach einer kurzen Diskussion. 2.4. Gerichtliche Beurteilung

a) Vorab ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei seinem am 18. Oktober 2024, ca. 17:00 Uhr, getätigten Einkauf in der B._____ Filiale in C._____ zunächst nicht alle Artikel gescannt und bezahlt hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe dabei auf Anweisung der Mitarbeiterin von B._____, der Zeugin E._____, gehandelt, um damit primär die Gültigkeit des Gutscheins zu überprüfen. Sein Ver- halten sei vor dem Hintergrund technischer Probleme zu würdigen. Überdies habe er die Zeugin E._____ darauf aufmerksam gemacht, dass er einzelne Artikel noch nicht gescannt habe.

b) Ein solches – angeblich von der Zeugin E._____ vorgeschlagenes – Vorge- hen zur Überprüfung des Gutscheins erscheint – auch nach Auffassung des Be- schuldigten (Prot. F/A 42) – umständlich. Naheliegender wäre es gewesen, sich beim Verkaufspersonal entsprechend zu erkundigen, woraufhin dies im System hätte abgeklärt werden können.

c) Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen insbesondere die Er- kenntnisse aus der Videoaufzeichnung. Die Zeugin E._____ steht dem Beschuldig- ten zwar, wenn auch nicht durchgehend, so doch zeitweise unterstützend zur Seite. Der Beschuldigte scannt die Artikel jedoch in Abwesenheit der Zeugin E._____, die sich erst danach dem Beschuldigten nähert. Der Beschuldigte bedient, mit Aus- nahme einer Intervention und eines Hinweises der Zeugin E._____s, durchgehend selbständig den Terminal, bestätigt damit insbesondere selbst die dort gestellte Frage, ob alle Artikel erfasst worden seien. Zwar ist die Zeugin E._____ in dieser Phase physisch zugegen und hilft dem Beschuldigten bei der Bedienung seines Mobiltelefons. Sie verfolgt die einzelnen Manipulationen des Beschuldigten am Ter- minal jedoch nicht derart aktiv und eng, wie es dieser darstellt. Keiner der Beteilig-

- 8 - ten, weder der Beschuldigte, dessen Begleitperson noch die Zeugin E._____, tref- fen Vorkehrungen, die bereits erfassten Artikel von der noch nicht gescannten Ware zu trennen. Das unmittelbar nach Abschluss des Bezahlvorgangs gezeigte Verhal- ten und die Körpersprache des Beschuldigten und seiner Begleitperson – Ergreifen der ausgedruckten Quittung, sich Abdrehen und Ergreifen des Einkaufswagens – geben zu erkennen, dass sie den Kauf als abgeschlossen erachten und den Selfs- canning-Bereich zu verlassen beabsichtigen. Das unmittelbar folgende Verhalten der Zeugin E._____ – Verlangen der Quittung, Kontrolle derselben, Hindeuten mit dem Finger auf eine Stelle der Quittung und kurz mit der Hand auf den Einkaufs- wagen – lässt deutlich auf eine eigentliche Stichprobe hinsichtlich der vollständigen Erfassung aller Artikel schliessen. Die Zeugin E._____ macht den Beschuldigten offensichtlich darauf aufmerksam, dass er nicht alle Artikel erfasst hat. Dazu passt, dass der Beschuldigte daraufhin offensichtlich sofort die in seinem Einkaufswagen befindlichen Artikel zählt, die Quittung konsultiert, woraufhin die Zeugin E._____ ebenfalls die Ware zählt. Bei diesem Ablauf erscheint die anlässlich der Hauptver- handlung auf Vorhalt der entsprechenden Videosequenz vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten unglaubhaft, wonach er in diesem Moment die Artikel suche, die noch nicht gescannt gewesen seien (Prot. F/A 44 f). Wäre dem tatsächlich so, ginge der Beschuldigte höchst ungeschickt vor, denn auch hier trennt er nicht die ge- scannte von der ungescannten Ware. Erst in der Folge sortiert die Zeugin E._____ die Artikel unter teilweiser Beteiligung des Beschuldigten aus, um die noch nicht erfassten Artikel ausfindig zu machen und schliesslich zu scannen. Vor diesem Hin- tergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er es vorbringt, auf Anweisung der Zeugin E._____, gehandelt hatte und vorhatte, vorerst lediglich einen Teil seines Einkaufs zu erfassen, um die Gültigkeit des Gutscheins zu prüfen bzw. zu bezahlen, und anschliessend die verbliebenen Artikel zu scannen und zu bezahlen.

d) Es bestehen demnach keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschul- digte im angeklagten Zeitpunkt am besagten Tatort wissentlich und willentlich einen Teil seiner in seinem Einkaufswagen befindlichen Waren – die drei Artikel im Wert von Fr. 116.90 gemäss der Quittung in act. 2/4 rechts ("nicht bezahlt") – nicht ge-

- 9 - scannt, bezahlt und dabei wahrheitswidrig bestätigt hatte, den ganzen Einkauf er- fasst zu haben.

3. Rechtliches 3.1. (Geringfügiger) Diebstahl Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme besteht im Bruch fremden und in der Begrün- dung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschafts- willen getragene Herrschaftsmacht über eine Sache (BGE 115 IV 104 E. 1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3). Wer unter welchen Umständen die Herr- schaftsmacht über eine Sache hat, bestimmt sich nach den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1). Der Gewahrsam ist gebrochen und neu begründet worden, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (BGer 6S.327/2006 vom 2. No- vember 2006 E. 3.2), wobei der Täter dadurch die Möglichkeit der Wegschaffung begründet haben muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO Art. 139 N 65). In Selbstbedie- nungsgeschäften liegt eine vollendete Wegnahme durch den Täter, der die Kas- senzone noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn er Sachen geringen Um- fangs z. B. am Körper, in seinen Kleidern oder in mitgeführten eigenen Behältnissen versteckt oder sie sonst verbirgt und so eine Gewahrsamsenklave begründet (vgl. BGE 92 IV 89 S. 91; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 65; StGB Handkomm.- SCHLEGEL, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 139 N 4 m. w. H.; für das deutsche Recht etwa BGH [Bundesgerichtshof] 2 StR 145/13 vom 18. Juni 2013 Rz 3). Trägt der Täter die Sachen offen bzw. sichtbar, z. B. im Einkaufswagen oder übers Handgelenk gehängt, innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers, hat er damit noch keinen neuen Gewahrsam begründet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 65; OGer ZH, 26. Juni 1981, in ZR 1982, Nr. 79; für das deutsche Recht: Kammerge- richt Berlin (2) 161 Ss 59/18 [12/18] vom 22. Oktober 2018 Rz 3; vgl. auch Mün- chener Komm. StGB-SCHMITZ, 5. Aufl. 2025, § 242 dStGB N 74; Beck Online- Komm. StGB-WITTIG, 66. Aufl. 2025, 242 dStGB N 26.2; Nomos Komm. StGB-KIND- HÄUSER/HOVEN, 6. Aufl. 2023, § 242 dStGB N 39).

- 10 - Subjektiv ist neben Vorsatz ein Aneignungswille sowie die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung vorausgesetzt. Der Aneignungswille muss sich einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken (BGE 129 IV 223, E. 6.2.1; BGer 6B_1043/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 4.2.1). Als Berei- cherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Ver- mögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (PK-StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 12 m. N.). Richtet sich die Tat dabei nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter nur auf Antrag und lediglich mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). 3.2. Gerichtliche Beurteilung 3.2.1. Geringfügigkeit

a) Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes liegt ge- mäss Bundesgericht bei Fr. 300.– (BGE 121 IV 268). Entscheidend für die Bestim- mung des Werts ist die Vorstellung des Täters (BGE 122 IV 159; 123 IV 119). Da der Wert der vom Beschuldigten wissentlich und willentlich nicht gescannten drei Artikel sich auf Fr. 116.90 beläuft (act. 2/4, rechts) und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte von einem höheren Wert ausge- gangen wäre, ist vorliegend von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Damit liegt angesichts der angedrohten Sanktion ei- ner Busse kein Verbrechen, sondern eine Übertretung vor (Art. 103 StGB).

b) Der dadurch erforderliche Strafantrag der Privatklägerin B._____, datiert vom 18. Oktober 2024, liegt vor (act. 2/3). Er wurde form- und fristgerecht gestellt (vgl. Art. 30 f. StGB). 3.2.2. Fremde bewegliche Sache Bei den drei vom Beschuldigten nicht gescannten Artikeln (act. 2/4, rechts) handelt es sich um fraglos um fremde bewegliche Sachen.

- 11 - 3.2.3. Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Handeln, sich unrechtmässig zu berei- chern. Unter Bereicherung ist irgendeine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs zu verstehen (BGE 118 IV 30), hier im Umfang des Werts der vom Beschuldigten nicht gescannten drei Artikel (act. 2/4 rechts). Unrechtmäs- sig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechts- normen steht. Es bestehen keine Hinweise darauf – und der Beschuldigte macht auch nichts Entsprechendes geltend –, dass ihm ein Rechtsanspruch auf diese Wa- ren zukommen würde. 3.2.4. Vorsatz Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB), denn er wusste um die Fremdheit der drei Artikel und wollte sich diese aneignen. 3.2.5. Wegnahme Wie vorne erwogen (E. 2.4), hatte der Beschuldigte vorsätzlich drei der in seinem Einkaufswagen befindlichen Artikel nicht gescannt und nicht bezahlt. Er war gerade im Begriff, sich vom benutzten Kassenterminal zu entfernen, als er – noch im Selfs- canning-Bereich – von der Zeugin E._____ einer Stichprobe unterzogen wurde. Die Ware befand sich zu diesem Zeitpunkt (und auch zuvor) offen und sichtbar im Ein- kaufswagen des Beschuldigten. Er hat die Artikel nicht etwa versteckt oder in ein mitgeführtes Behältnis eingesteckt, weshalb er keine "Gewahrsamsenklave" be- gründet hat. Die Mitarbeitenden der Privatklägerin hatten jederzeit die Möglichkeit, auf die Artikel zuzugreifen, ohne in den Herrschaftsbereich, in die (höchstpersönli- che) Sphäre des Beschuldigten eingreifen zu müssen. Vor diesem Hintergrund kam der Privatklägerin die tatsächliche Sachherrschaft zu, die durch die Zeugin E._____ bei der zugriffsfreien Stichprobe auch ausgeübt wurde. Es war somit nicht der Be- schuldigte, sondern die Privatklägerin, die den Gewahrsam an der Ware innehatte. Die Wegnahme der Ware war demnach noch nicht vollendet.

- 12 - 3.2.6. Versuch Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt, nachdem der Täter mit der Ausführung einer Straftat begonnen hat, ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie eben erwogen, liegt keine vollendete Wegnahme und somit kein voll- endeter Diebstahl vor. Der Beschuldigte war indes im Begriff, den Kassenbereich zu verlassen und setzte damit zur Wegnahme der Ware an. Er hat damit mit der Tatausführung begonnen. Sein Verhalten erfüllte somit an sich die versuchte Tat- begehung. Beim vorliegenden geringfügigen Diebstahl, einer Übertretung (vorne E. 3.2.1 a), ist der Versuch indessen grundsätzlich straflos (Art. 105 Abs. 2 StGB). 3.3. Fazit Indem der Beschuldigte vorliegend den geringfügigen Diebstahl mangels Weg- nahme nicht vollendet, sondern lediglich versucht hat, dies jedoch nicht strafbar ist, ist der Beschuldigte freizusprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Kosten und deren Auflage

a) Wird die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage bedingt diesfalls, dass die freigesprochene Person unter rechtlichen Gesichtspunk- ten in vorwerfbarer Weise, entsprechend der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat (BGE 119 Ia 334; 116 Ia 170).

b) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein versuchter geringfügiger Diebstahl straflos (vorne E. 3.2.6). Eine Verhaltensnorm, gegen die der Beschuldigte mit sei- nem Handeln im haftpflichtrechtlichen Sinn klarerweise verstossen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann dem Beschuldigten damit nicht zugerechnet werden.

- 13 -

c) Demnach sind dem freigesprochenen Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Praxisgemäss wird keine Entscheidgebühr des Gerichts festgesetzt und die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts, Fr. 458.– (act. 1 S. 2), wer- den diesem zur Abschreibung überlassen. 4.2. Entschädigung

a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie An- spruch auf u. a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, analog).

b) Der Beschuldigte beantragt für die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren erwachsenen Umtriebe eine Entschädigung. Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf die Akten vor, er habe einen erheblichen Aufwand gehabt, um sich zu verteidigen. Er habe sich mehrmals äussern und zu mehreren Terminen fahren müssen (Prot. F/A 56 f). Dementsprechend erscheint eine persönliche Um- triebsentschädigung an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 458.– Gebühr und Auslagen des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gebühr und Auslagen werden dem Statthalteramt Bülach zur Abschrei- bung überlassen.

4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

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5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung ohne Be- gründung an den Beschuldigten (übergeben)  die Privatklägerin  das Statthalteramt Bülach  und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten  die Privatklägerin  das Statthalteramt Bülach  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,  8021 Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die

- 15 - nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 26. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi lic. iur. G. Maissen