Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach (fortan: Statthalter- amt) vom 13. Februar 2025 wurde die Beschuldigte wegen Missachtung eines Fahrverbots mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (act. 2/13), wogegen Letztere fristgerecht Einsprache erhob (act. 2/16). Das Statthalteramt überwies am 27. Fe- bruar 2025 (ebenso Datum des Poststempels) den Strafbefehl vom 13. Februar 2025 samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Einzelge- richt (act. 2/13).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 10. März 2025 des hiesigen Gerichts wurde zur Haupt- verhandlung auf den 7. Mai 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 3). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein.
E. 1.3 Die Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung – nach erfolgter mündlicher Eröffnung und Begründung des Urteils – ihre Berufungsanmeldung betreffend das Urteil vom 9. April 2025 zu Protokoll (Prot. S. 10). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2025 mitgeteilt (act. 8).
E. 2 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2023 um 11:34 Uhr den Personenwagen der Marke Renault mit Kennzeichen ZH 1 auf der B._____- strasse in C._____ in Richtung D._____-strasse gelenkt zu haben, wo sie beim Parkplatz «E._____» beabsichtigt habe zu ihrem Grundstück «F._____» zu fah- ren. Dabei habe sie jedoch wissentlich und willentlich das auf der B._____-strasse geltende Signal (Nr. 2.03 [recte: Nr. 2.13]) «Verbot für Motorwagen» (recte: «Ver- bot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder») missachtet (fortan: Fahrver- bot).
E. 3 Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung gestand die Beschuldigte ein, dass sie auf dem Weg von ihrem Wohnort in G._____ herkommend via H._____-strasse zu ih-
- 4 - rem Grundstück «F._____» in den Rank [=Kurve] (Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____) reingefahren sei und vor den Parkplätzen (B._____-strasse/D._____-strasse) von der Polizei angehalten worden sei (Prot. S. 5). Sie gestand ein, dass sie das Fahrverbotsschild (act. 5) bei der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse und deren Inhalt kenne (Prot. S. 7). Der Ankla- gesachverhalt blieb folglich unbestritten und gilt als erstellt.
E. 3.2 Die Beschuldigte bestreitet hingegen, dass das auf der B._____-strasse gel- tenden Fahrverbot auch für ihre gegenständliche Fahrt gelte (vgl. sogleich Ziff. 4.1.2).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Objektiver Tatbestand
E. 4.1.1 Rechtliches
E. 4.1.1.1 Der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Eine solche Verkehrsregel findet sich in Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierun- gen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG).
E. 4.1.1.2 Welches Verhalten durch ein Signal gefordert wird, muss durch dessen Auslegung ermittelt werden, wobei auf das Verordnungsrecht (namentlich die SSV und die VRV) abzustützen ist. Dieses ist nach den üblichen Methoden aus- zulegen (MAEDER in: Niggli/Probst/Waldmann, Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 27 N 46). In gewissen Fällen enthält jedoch auch das Verordnungsrecht keine Bestimmung, die sich mit der in casu zu beantwort- enden Frage auseinandersetzt. Die verschiedenen Auslegungsmethoden gelan- gen da zur Anwendung. Das BGer greift bspw. auf den Zweck der entsprechen- den Signalisation zurück (MAEDER, Art. 27 N 47, a.a.O.).
- 5 -
E. 4.1.1.3 Hauptsignale (Teil-)Fahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten (Art. 19 Abs. 1 SSV). Das «Verbot für Motorwagen» (Signal-Nr. 2.03) gilt für alle mehr- spurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen (Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV). Das «Verbot für Motorräder» (Signal-Nr. 2.04) gilt für alle Motorräder (Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV). Gemäss Art. 19 Abs. 2 SSV können in einem Signal auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) zwei sowie innerorts drei Verbots- symbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Si- gnal-Nr. 2.13) oder «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Si- gnal-Nr. 2.14). Ein Fahrverbotssignal ohne Zusatztafel verbietet den Lenkern der im Signal genannten Fahrzeugkategorien das Befahren der Strasse (BGE 126 IV 184 E. 3. aa).
E. 4.1.1.4 Zusatztafeln Zusatztafeln sind rechteckige Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht (Art. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SSV). Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV). Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Si- gnalen konkretisiert werden (Art. 64 Abs. 5 SSV). Eine Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das (Haupt-)Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt (Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV). Zusammenfas- send erlaubt ein Fahrverbotssignal mit Zusatztafel das Befahren der Strasse im Sinne einer Ausnahme vom signalisierten Fahrverbot unter den in der Zusatztafel genannten Voraussetzungen (BGE 126 IV 184 E. 3. bb).
E. 4.1.2 Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, von dem Fahrverbot auf der B._____- strasse nicht betroffen zu sein bzw. macht geltend, dass sie berechtigt sei, die
- 6 - B._____-strasse zu passieren, da es sich dabei um den kürzesten Weg zu ihrem landwirtschaftlichen Grundstück «F._____» handle (act. 2/6 F/A 6 und 18; Prot. S. 6). Sie bewirtschafte dieses Grundstück, namentlich kämpfe sie gegen die Brombeeren an, setze Bäume und Reben, pflege diese und ernte Früchte (act. 2/6 F/A 11). Die Früchte verkaufe Sie jedoch nicht (act. 2/6 F/A 12). Sie sei diese Route seit mehreren Jahren gefahren und es sei das erste Mal, dass die Polizei das nun als Missachtung des Fahrverbots subsumiere (Prot. S. 6). Eine Sonderbewilligung oder Ähnliches, welche die Beschuldigte berechtigen würde, das Fahrverbot zu passieren, bestehe jedoch nicht (act. 2/6 F/A 20 ff.).
E. 4.1.3 Würdigung
E. 4.1.3.1 Fahrverbot mit Zusatztafel Vorliegend handelt es sich bei der fallrelevanten Beschilderung (Hauptsi- gnal, Signal-Nr. 2.13) an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____
– welche die Beschuldigte passierte - um ein auf Motorwagen und Motorräder be- schränktes (Teil-)Fahrverbot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV. Die Be- schilderung beinhaltet sodann eine weisse Zusatztafel (Art. 1 Abs. 5 SSV) mit fol- gender ergänzender Angabe zur Signalisation: «Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» (vgl. act. 5). Es ist nach- folgend zu bestimmen, ob die Beschuldigte berechtigt war, die B._____-strasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ihres Grundstücks «F._____» zu pas- sieren respektive zu durchfahren um dann via D._____-strasse zu ihrem nicht an die B._____-strasse angrenzenden Grundstück zu gelangen (vgl. act. 2/2/1). Dass die Beschuldigte Eigentümerin des Grundstücks «F._____» ist, ist unbestrit- ten und gilt als erstellt (vgl. act. 2/2/3). Vorab ist zu bemerken, dass sich Ausfüh- rungen zum Vermerk auf der Zusatztafel «inkl. Höfe I._____» erübrigen, zumal die Beschuldigte aktenkundig weder Eigentümerin, Anwohnerin oder Lieferantin der Höfe I._____ ist. Solches wurde von der Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht. In erster Linie ist folglich der Sinn und Zweck des Inhalts der weissen Zu- satztafel («Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirtschaftlicher Ver-
- 7 - kehr gestattet») zur Fahrverbotstafel (Haupttafel) an der Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____ zu bestimmen und zu definieren was darunter zu verstehen ist. In einem weiteren Schritt ist zu Prüfen, ob die Beschuldigte berech- tigt war, die B._____-strasse zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks als Abkürzung [zu ihrem Grundstück] zu durchfahren und folglich die mit einem Fahrverbot gekennzeichnete B._____-strasse zu passieren.
E. 4.1.3.2 Zubringerdienst Art. 17 Abs. 3 SSV definiert den Begriff des Zubringerdienstes bzw. des Zu- bringers. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Ablie- fern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstü- cken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförde- rung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist bei einem gestatteten Zubrin- gerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisier- ten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, befuhr die Beschuldigte die vom Fahrverbot gekenn- zeichnete B._____-strasse um auf kürzestem Weg zu ihrem landwirtschaftliches Grundstück «F._____» zu gelangen. Sie beabsichtigte ihr Grundstück zu bewirt- schaften. Gestattet sind Zubringerdienste jedoch – wie oben ausgeführt – unter anderem nur für Fahrten von Anwohnern, welche auf den an der B._____-strasse anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben. Da das Grundstück der Beschuldigten jedoch nicht an der B._____-strasse anliegt (vgl. Planbeilage, act. 2/7/2), gilt die Beschuldigte folglich nicht als «Zubringer» bzw. gilt ihre Fahrt nicht als «Zubringerdienst». Sie befuhr die B._____-strasse als Abkürzung bzw. zur Durchfahrt zu ihrem Grundstück «F._____», was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE131 IV 138 E. 2.3). Da die Beschuldigte nicht als Zubringer bzw. Zubringerdienst gilt, ist zu prüfen, ob ihre Fahrt allenfalls als «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr» zu subsumieren ist und sie dadurch befugt war, die B._____-strasse zu passieren.
- 8 -
E. 4.1.3.3 Land- und -forstwirtschaftlicher Verkehr In Art. 9 Abs. 5 VTS werden land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge absch- liessend aufgezählt. Es handelt sich dabei um Traktoren, Motorkarren, Arbeitskar- ren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirt- schaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV) verwendet werden. Die vorliegende Zusatztafel beinhaltet jedoch nicht den Begriff «land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet» son- dern «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet». Es ist folglich auszulegen, was mit «Verkehr» gemeint ist. Anders als der Kanton Zürich, hat der Kanton Lu- zern für Ausnahmen von Fahrverboten Richtlinien festgehalten, welche die ge- setzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung (SSV) für die Ausnahmebe- stimmungen bei Verboten ergänzen (vgl. Verkehrsmassnahmen, Richtlinie Aus- nahme von Verboten des Kanton Luzern vom März 2015, Nr. 653.116). Gemäss dieser Richtlinie wird der Vermerk «Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestat- tet» auf Zusatztafeln wie folgt definiert: «Dieser Begriff erlaubt nur Fahrten im Zu- sammenhang mit der Bewirtschaftung von Feld und Wald. Diese Zusatztafel ist für Strassen, an denen sich bewohnte Gebäude befinden, nicht brauchbar, da das blosse Erreichen des Gebäudes nicht gestattet ist. Da der Begriff "Zubringer- dienst" fehlt, darf die Strasse für die Bewirtschaftung von Feld und Wald auch als Durchgangsstrasse (Abkürzung) benützt werden.» (Verkehrsmassnahmen, Richt- linie Ausnahme von Verboten des Kanton Luzern, März 2015, Nr. 653.116, S. 2). Die exakt gleiche Definition lässt sich sodann auch im Dokument «Arbeitshilfe Fahrverbote/Fahranordnungen» der Bau und Verkehrsdirektion des Kantons Bern finden (vgl. «Arbeitshilfe Fahrverbote/Fahranordnungen» der Bau und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern, 1. Februar 2025, S. 25). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschuldigten gelenk- ten Personenwagen der Marke Renault offensichtlich nicht um ein land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug gemäss Art. 9 Abs. 5 VTS handelt. Zumal die Zu- satztafel jedoch den Vermerk «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr» und nicht «land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» beinhaltet, kann daraus nicht von vorn- herein geschlossen werden, dass die Beschuldigte nicht berechtigt gewesen
- 9 - wäre, die B._____-strasse zu durchfahren. Auf die Definition des Kantons Luzern
– sowie auch des Kantons Bern – kann jedoch ohne weiteres zurückgegriffen werden, zumal diese bis auf den Begriff «Fahrten» – wohingegen auf der fallrele- vanten Zusatztafel der Begriff «Verkehr» vermerkt ist – den exakt gleichen Wort- lauft wie die Zusatztafel zum Fahrverbot an der Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____ beinhaltet. Die Begriffe «Verkehr» und «Fahr- ten» werden im alltäglichen und fachlichen Sprachgebrauch häufig synonym ver- wendet, weil sie sich auf ähnliche Sachverhalte beziehen – nämlich auf die Bewe- gung von Personen oder Gütern von einem Ort zum anderen. Der Unterschied ist, dass der Begriff «Verkehr» sich auf die Gesamtheit aller Fortbewegungen im öf- fentlichen Raum – egal ob Personen- oder Güterverkehr, ob zu Fuß, per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad – bezieht, wohingegen sich der Begriff «Fahrten» auf eine Einzelbewegung innerhalb dieses Verkehrs mittels eines Fahrzeugs bezieht (wie z.B. eine Autofahrt). Zumal es sich bei dem Fahrverbot an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____ um ein auf Motorwagen und Motorräder beschränktes (Teil-)Fahrverbot handelt, kann daraus offensichtlich geschlossen werden, dass mit dem Vermerk «Verkehr» auf der Zusatztafel Fahrten mit Fahr- zeugen gemeint sind. Grundsätzlich wäre es der Beschuldigten aufgrund der ge- nannten Definition erlaubt gewesen, die B._____-strasse als Durchfahrt bzw. Ab- kürzung zu ihrem nicht an der B._____-strasse anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücks zu benutzen, würde auf der Zusatztafeln nicht auch der Zubringer- dienst gestattet sein. Da vorliegend auf der Zusatztafel «Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» steht, ist auszulegen, wie die Kombination dieser Begriffe auf der Zusatztafel zu verstehen ist.
E. 4.1.3.4 Kombination «Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» Wird auf einer Zusatztafel sowohl der Zubringerdienst als auch der land- und forstwirtschaftliche Verkehr gestattet, deckt dieses Signal grundsätzlich ein Gebiet ab, dass sowohl Siedlungs- als auch Landwirtschaftsgebiet ist. Unter anderem will das Fahrverbot (Hauptsignal) Bewohner von Siedlungsgebieten vor unnötigem Lärm schützen, sodass eine reine Durchfahrt verboten ist. Diese Auslegung findet
- 10 - ihre Stütze - wie bereits erwähnt - in den Richtlinien der Kantone Bern und Lu- zern, wonach eine Strasse welche mit einer Fahrverbotstafel mit dem Zusatz «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» nur dann als Abkürzung zu ei- nem nicht anliegenden landwirtschaftlichen Grundstück benützt werden darf, wenn der Begriff des Zubringerdienstes fehlt. E Contrario bedeutet dies, dass die Durchfahrt als Abkürzung zu einem nicht anliegenden Grundstück eben nicht ge- stattet ist, wenn auf einer Zusatztafel sowohl der Zubringerdienst als auch der land- und forstwirtschaftliche Verkehr gestattet ist. Vorliegend beinhaltet die Zusatztafel der Verbotstafel an der B._____- strasse den Vermerk «Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirt- schaftlicher Verkehr gestattet» (vgl. act. 5). Zumal der Zubringerdienst neben dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ebenfalls gestattet ist, war es der Beschul- digten eben nicht gestattet, die B._____-strasse als Abkürzung zu ihrem Grund- stück «F._____» zu befahren. Eine Sonderbewilligung, welche sie zur Durchfahrt an der B._____-strasse berechtigt hätte, verfügte die Beschuldigte nicht. Zusam- menfassend war es der Beschuldigten nicht gestattet, die B._____-strasse zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks «F._____» als Abkürzung zu durchfahren und dadurch das für sie geltende Fahrverbot zu miss- achten.
E. 4.1.3.5 Die Beschuldigte hat damit objektiv durch die Missachtung des Signals- Nr. 2.13 an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____ eine Ver- kehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV verletzt.
E. 4.2 Subjektiver Tatbestand Die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Indem die Beschuldigte trotz Kenntnis der entsprechenden Signalisation resp. des bestehenden Fahrverbots und dessen Inhalt (vgl. Prot. S. 7) die B._____-strasse mit ihrem Personenwagen befuhr, handelte sie vorsätzlich.
- 11 -
E. 4.3 Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Na- mentlich liegt keine Berechtigung für das passieren des auch für die Beschuldigte geltende Fahrverbots vor, was die Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – sodann auch selbst bestätigte (act. 2/6 F/A 20 ff.). Folglich ist die Beschuldigte der einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Strafrahmen
E. 5.1.1 Wer Verkehrsregeln verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB).
E. 5.1.2 Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen nicht vor, sodass es mit diesem Strafrahmen sein Bewenden hat.
E. 5.2 Rechtliche Grundlagen
E. 5.2.1 Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Ver- hältnissen des Täters derart, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 5.2.2 Die Tatkomponente umfasst die gemäss Gesetz für das Verschulden we- sentlichen Elemente, wie die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Willensrichtung des Täters, die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe sowie danach,
- 12 - wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c).
E. 5.2.3 Bezüglich der Täterkomponente sind neben einschlägigen Vorstrafen vor allem die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten gebührend zu würdigen. Bedeutsam ist ferner das Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 120 ff.).
E. 5.3 Tatkomponente
E. 5.3.1 Objektive Tatschwere Vorliegend befuhr die Beschuldigte eine durch ein Fahrverbot gekennzeich- nete Strasse. Fahrverbote bezwecken unter anderem die Reduktion von Lärmbe- lastung in bestimmten Wohngebieten. Durch die nichterlaubte Fahrt auf der B._____-strasse verursachte die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen somit un- ter anderem unnötigen Lärm für die anliegenden Einwohner. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden als leicht einzustufen.
E. 5.3.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Missachtung des Fahrverbots an der B._____-strasse ohne weiteres hätte ver- meiden können, indem die – nicht durch ein Fahrverbot signalisierte – Strecke, über J._____ zu ihrem Grundstück «F._____» gewählt hätte. Dies hätte die Fahr- zeit mit ihrem Personenwagen nur unwesentlich verlängert.
- 13 -
E. 5.3.3 Einsatzstrafe In Anbetracht des dargelegten Strafrahmens erscheint bei einem leichten Verschulden eine Einsatzbusse in Höhe von Fr. 100.– für angemessen.
E. 5.4 Täterkomponente Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Zwar gestand die Beschuldigte den Anklagesachverhalt – die B._____-strasse befahren zu haben - anlässlich der Hauptverhandlung ein, doch erwies sich die Beweislage (die Beschuldigte wurde vor Ort von der Polizei angehalten) derart klar, dass das Geständnis die Einsatz- strafe nicht zu relativieren vermag. Die Beschuldigte stellte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung zudem nach wie vor auf den Standpunkt, dass sie berech- tigt gewesen sei, das Fahrverbot zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftli- chen Grundstück zu passieren. Zusammenfassend vermag die Täterkomponente, keine Veränderung des Verschuldens der Beschuldigten und damit der Einsatz- strafe herbeizuführen.
E. 5.5 Strafmass Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen. In Würdigung aller wesentlichen Strafzumessungsgründe erscheint die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– als angemessen und entspricht auch der Bussen- liste der Ordnungsbussenverordnung (OBV), wonach die Missachtung eines Fahr- verbots für Motorwagen mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– geahndet wird (Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, Anhang 1, Bussenliste 1, Nr. 304.3).
E. 6 Ersatzfreiheitsstrafe Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des eben dargelegten Verschul-
- 14 - dens der Beschuldigten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuld- angemessen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen. Die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von total Fr. 250.– sind ausge- wiesen und entsprechen den Richtlinien «Gebührenansätze der Übertretungstraf- behörden» der Direktion des Justiz und des Innern.
E. 7.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen.
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 100.– nachträgliche Gebühren Vorverfahren
- Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an die Beschuldigte (übergeben), das Statthalteramt Bülach, die Bezirksgerichtskasse und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird als begründetes Urteil an die Beschuldigte, das Statthalteramt Bülach und nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 16 - Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Peterhans MLaw L. Gashi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250010-C/U LG/ad Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Peterhans und Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi Urteil vom 7. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigte betreffend Widerhandlung SVG (Einsprache gegen Strafbefehl vom 13. Fe- bruar 2025)
- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 13. Februar 2025 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte. Anträge:
1. Des Statthalteramtes des Bezirks Bülach: Es sei die Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls vom 13. Fe- bruar 2025 schuldig zu sprechen und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– zu bestrafen, wobei ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
2. Der Beschuldigten: Es sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
- 3 - Erwägungen
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach (fortan: Statthalter- amt) vom 13. Februar 2025 wurde die Beschuldigte wegen Missachtung eines Fahrverbots mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (act. 2/13), wogegen Letztere fristgerecht Einsprache erhob (act. 2/16). Das Statthalteramt überwies am 27. Fe- bruar 2025 (ebenso Datum des Poststempels) den Strafbefehl vom 13. Februar 2025 samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Einzelge- richt (act. 2/13). 1.2. Mit Verfügung vom 10. März 2025 des hiesigen Gerichts wurde zur Haupt- verhandlung auf den 7. Mai 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 3). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. 1.3. Die Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung – nach erfolgter mündlicher Eröffnung und Begründung des Urteils – ihre Berufungsanmeldung betreffend das Urteil vom 9. April 2025 zu Protokoll (Prot. S. 10). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2025 mitgeteilt (act. 8).
2. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2023 um 11:34 Uhr den Personenwagen der Marke Renault mit Kennzeichen ZH 1 auf der B._____- strasse in C._____ in Richtung D._____-strasse gelenkt zu haben, wo sie beim Parkplatz «E._____» beabsichtigt habe zu ihrem Grundstück «F._____» zu fah- ren. Dabei habe sie jedoch wissentlich und willentlich das auf der B._____-strasse geltende Signal (Nr. 2.03 [recte: Nr. 2.13]) «Verbot für Motorwagen» (recte: «Ver- bot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder») missachtet (fortan: Fahrver- bot).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung gestand die Beschuldigte ein, dass sie auf dem Weg von ihrem Wohnort in G._____ herkommend via H._____-strasse zu ih-
- 4 - rem Grundstück «F._____» in den Rank [=Kurve] (Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____) reingefahren sei und vor den Parkplätzen (B._____-strasse/D._____-strasse) von der Polizei angehalten worden sei (Prot. S. 5). Sie gestand ein, dass sie das Fahrverbotsschild (act. 5) bei der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse und deren Inhalt kenne (Prot. S. 7). Der Ankla- gesachverhalt blieb folglich unbestritten und gilt als erstellt. 3.2. Die Beschuldigte bestreitet hingegen, dass das auf der B._____-strasse gel- tenden Fahrverbot auch für ihre gegenständliche Fahrt gelte (vgl. sogleich Ziff. 4.1.2).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Rechtliches 4.1.1.1. Der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Eine solche Verkehrsregel findet sich in Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierun- gen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG). 4.1.1.2. Welches Verhalten durch ein Signal gefordert wird, muss durch dessen Auslegung ermittelt werden, wobei auf das Verordnungsrecht (namentlich die SSV und die VRV) abzustützen ist. Dieses ist nach den üblichen Methoden aus- zulegen (MAEDER in: Niggli/Probst/Waldmann, Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 27 N 46). In gewissen Fällen enthält jedoch auch das Verordnungsrecht keine Bestimmung, die sich mit der in casu zu beantwort- enden Frage auseinandersetzt. Die verschiedenen Auslegungsmethoden gelan- gen da zur Anwendung. Das BGer greift bspw. auf den Zweck der entsprechen- den Signalisation zurück (MAEDER, Art. 27 N 47, a.a.O.).
- 5 - 4.1.1.3. Hauptsignale (Teil-)Fahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten (Art. 19 Abs. 1 SSV). Das «Verbot für Motorwagen» (Signal-Nr. 2.03) gilt für alle mehr- spurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen (Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV). Das «Verbot für Motorräder» (Signal-Nr. 2.04) gilt für alle Motorräder (Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV). Gemäss Art. 19 Abs. 2 SSV können in einem Signal auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) zwei sowie innerorts drei Verbots- symbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Si- gnal-Nr. 2.13) oder «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Si- gnal-Nr. 2.14). Ein Fahrverbotssignal ohne Zusatztafel verbietet den Lenkern der im Signal genannten Fahrzeugkategorien das Befahren der Strasse (BGE 126 IV 184 E. 3. aa). 4.1.1.4. Zusatztafeln Zusatztafeln sind rechteckige Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht (Art. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SSV). Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV). Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Si- gnalen konkretisiert werden (Art. 64 Abs. 5 SSV). Eine Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das (Haupt-)Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt (Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV). Zusammenfas- send erlaubt ein Fahrverbotssignal mit Zusatztafel das Befahren der Strasse im Sinne einer Ausnahme vom signalisierten Fahrverbot unter den in der Zusatztafel genannten Voraussetzungen (BGE 126 IV 184 E. 3. bb). 4.1.2. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, von dem Fahrverbot auf der B._____- strasse nicht betroffen zu sein bzw. macht geltend, dass sie berechtigt sei, die
- 6 - B._____-strasse zu passieren, da es sich dabei um den kürzesten Weg zu ihrem landwirtschaftlichen Grundstück «F._____» handle (act. 2/6 F/A 6 und 18; Prot. S. 6). Sie bewirtschafte dieses Grundstück, namentlich kämpfe sie gegen die Brombeeren an, setze Bäume und Reben, pflege diese und ernte Früchte (act. 2/6 F/A 11). Die Früchte verkaufe Sie jedoch nicht (act. 2/6 F/A 12). Sie sei diese Route seit mehreren Jahren gefahren und es sei das erste Mal, dass die Polizei das nun als Missachtung des Fahrverbots subsumiere (Prot. S. 6). Eine Sonderbewilligung oder Ähnliches, welche die Beschuldigte berechtigen würde, das Fahrverbot zu passieren, bestehe jedoch nicht (act. 2/6 F/A 20 ff.). 4.1.3. Würdigung 4.1.3.1. Fahrverbot mit Zusatztafel Vorliegend handelt es sich bei der fallrelevanten Beschilderung (Hauptsi- gnal, Signal-Nr. 2.13) an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____
– welche die Beschuldigte passierte - um ein auf Motorwagen und Motorräder be- schränktes (Teil-)Fahrverbot im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV. Die Be- schilderung beinhaltet sodann eine weisse Zusatztafel (Art. 1 Abs. 5 SSV) mit fol- gender ergänzender Angabe zur Signalisation: «Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» (vgl. act. 5). Es ist nach- folgend zu bestimmen, ob die Beschuldigte berechtigt war, die B._____-strasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ihres Grundstücks «F._____» zu pas- sieren respektive zu durchfahren um dann via D._____-strasse zu ihrem nicht an die B._____-strasse angrenzenden Grundstück zu gelangen (vgl. act. 2/2/1). Dass die Beschuldigte Eigentümerin des Grundstücks «F._____» ist, ist unbestrit- ten und gilt als erstellt (vgl. act. 2/2/3). Vorab ist zu bemerken, dass sich Ausfüh- rungen zum Vermerk auf der Zusatztafel «inkl. Höfe I._____» erübrigen, zumal die Beschuldigte aktenkundig weder Eigentümerin, Anwohnerin oder Lieferantin der Höfe I._____ ist. Solches wurde von der Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht. In erster Linie ist folglich der Sinn und Zweck des Inhalts der weissen Zu- satztafel («Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirtschaftlicher Ver-
- 7 - kehr gestattet») zur Fahrverbotstafel (Haupttafel) an der Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____ zu bestimmen und zu definieren was darunter zu verstehen ist. In einem weiteren Schritt ist zu Prüfen, ob die Beschuldigte berech- tigt war, die B._____-strasse zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks als Abkürzung [zu ihrem Grundstück] zu durchfahren und folglich die mit einem Fahrverbot gekennzeichnete B._____-strasse zu passieren. 4.1.3.2. Zubringerdienst Art. 17 Abs. 3 SSV definiert den Begriff des Zubringerdienstes bzw. des Zu- bringers. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Ablie- fern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstü- cken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförde- rung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist bei einem gestatteten Zubrin- gerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisier- ten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, befuhr die Beschuldigte die vom Fahrverbot gekenn- zeichnete B._____-strasse um auf kürzestem Weg zu ihrem landwirtschaftliches Grundstück «F._____» zu gelangen. Sie beabsichtigte ihr Grundstück zu bewirt- schaften. Gestattet sind Zubringerdienste jedoch – wie oben ausgeführt – unter anderem nur für Fahrten von Anwohnern, welche auf den an der B._____-strasse anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben. Da das Grundstück der Beschuldigten jedoch nicht an der B._____-strasse anliegt (vgl. Planbeilage, act. 2/7/2), gilt die Beschuldigte folglich nicht als «Zubringer» bzw. gilt ihre Fahrt nicht als «Zubringerdienst». Sie befuhr die B._____-strasse als Abkürzung bzw. zur Durchfahrt zu ihrem Grundstück «F._____», was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE131 IV 138 E. 2.3). Da die Beschuldigte nicht als Zubringer bzw. Zubringerdienst gilt, ist zu prüfen, ob ihre Fahrt allenfalls als «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr» zu subsumieren ist und sie dadurch befugt war, die B._____-strasse zu passieren.
- 8 - 4.1.3.3. Land- und -forstwirtschaftlicher Verkehr In Art. 9 Abs. 5 VTS werden land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge absch- liessend aufgezählt. Es handelt sich dabei um Traktoren, Motorkarren, Arbeitskar- ren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirt- schaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV) verwendet werden. Die vorliegende Zusatztafel beinhaltet jedoch nicht den Begriff «land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet» son- dern «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet». Es ist folglich auszulegen, was mit «Verkehr» gemeint ist. Anders als der Kanton Zürich, hat der Kanton Lu- zern für Ausnahmen von Fahrverboten Richtlinien festgehalten, welche die ge- setzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung (SSV) für die Ausnahmebe- stimmungen bei Verboten ergänzen (vgl. Verkehrsmassnahmen, Richtlinie Aus- nahme von Verboten des Kanton Luzern vom März 2015, Nr. 653.116). Gemäss dieser Richtlinie wird der Vermerk «Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestat- tet» auf Zusatztafeln wie folgt definiert: «Dieser Begriff erlaubt nur Fahrten im Zu- sammenhang mit der Bewirtschaftung von Feld und Wald. Diese Zusatztafel ist für Strassen, an denen sich bewohnte Gebäude befinden, nicht brauchbar, da das blosse Erreichen des Gebäudes nicht gestattet ist. Da der Begriff "Zubringer- dienst" fehlt, darf die Strasse für die Bewirtschaftung von Feld und Wald auch als Durchgangsstrasse (Abkürzung) benützt werden.» (Verkehrsmassnahmen, Richt- linie Ausnahme von Verboten des Kanton Luzern, März 2015, Nr. 653.116, S. 2). Die exakt gleiche Definition lässt sich sodann auch im Dokument «Arbeitshilfe Fahrverbote/Fahranordnungen» der Bau und Verkehrsdirektion des Kantons Bern finden (vgl. «Arbeitshilfe Fahrverbote/Fahranordnungen» der Bau und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern, 1. Februar 2025, S. 25). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschuldigten gelenk- ten Personenwagen der Marke Renault offensichtlich nicht um ein land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug gemäss Art. 9 Abs. 5 VTS handelt. Zumal die Zu- satztafel jedoch den Vermerk «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr» und nicht «land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» beinhaltet, kann daraus nicht von vorn- herein geschlossen werden, dass die Beschuldigte nicht berechtigt gewesen
- 9 - wäre, die B._____-strasse zu durchfahren. Auf die Definition des Kantons Luzern
– sowie auch des Kantons Bern – kann jedoch ohne weiteres zurückgegriffen werden, zumal diese bis auf den Begriff «Fahrten» – wohingegen auf der fallrele- vanten Zusatztafel der Begriff «Verkehr» vermerkt ist – den exakt gleichen Wort- lauft wie die Zusatztafel zum Fahrverbot an der Kreuzung H._____- strasse/B._____-strasse/I._____ beinhaltet. Die Begriffe «Verkehr» und «Fahr- ten» werden im alltäglichen und fachlichen Sprachgebrauch häufig synonym ver- wendet, weil sie sich auf ähnliche Sachverhalte beziehen – nämlich auf die Bewe- gung von Personen oder Gütern von einem Ort zum anderen. Der Unterschied ist, dass der Begriff «Verkehr» sich auf die Gesamtheit aller Fortbewegungen im öf- fentlichen Raum – egal ob Personen- oder Güterverkehr, ob zu Fuß, per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad – bezieht, wohingegen sich der Begriff «Fahrten» auf eine Einzelbewegung innerhalb dieses Verkehrs mittels eines Fahrzeugs bezieht (wie z.B. eine Autofahrt). Zumal es sich bei dem Fahrverbot an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____ um ein auf Motorwagen und Motorräder beschränktes (Teil-)Fahrverbot handelt, kann daraus offensichtlich geschlossen werden, dass mit dem Vermerk «Verkehr» auf der Zusatztafel Fahrten mit Fahr- zeugen gemeint sind. Grundsätzlich wäre es der Beschuldigten aufgrund der ge- nannten Definition erlaubt gewesen, die B._____-strasse als Durchfahrt bzw. Ab- kürzung zu ihrem nicht an der B._____-strasse anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücks zu benutzen, würde auf der Zusatztafeln nicht auch der Zubringer- dienst gestattet sein. Da vorliegend auf der Zusatztafel «Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» steht, ist auszulegen, wie die Kombination dieser Begriffe auf der Zusatztafel zu verstehen ist. 4.1.3.4. Kombination «Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» Wird auf einer Zusatztafel sowohl der Zubringerdienst als auch der land- und forstwirtschaftliche Verkehr gestattet, deckt dieses Signal grundsätzlich ein Gebiet ab, dass sowohl Siedlungs- als auch Landwirtschaftsgebiet ist. Unter anderem will das Fahrverbot (Hauptsignal) Bewohner von Siedlungsgebieten vor unnötigem Lärm schützen, sodass eine reine Durchfahrt verboten ist. Diese Auslegung findet
- 10 - ihre Stütze - wie bereits erwähnt - in den Richtlinien der Kantone Bern und Lu- zern, wonach eine Strasse welche mit einer Fahrverbotstafel mit dem Zusatz «land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet» nur dann als Abkürzung zu ei- nem nicht anliegenden landwirtschaftlichen Grundstück benützt werden darf, wenn der Begriff des Zubringerdienstes fehlt. E Contrario bedeutet dies, dass die Durchfahrt als Abkürzung zu einem nicht anliegenden Grundstück eben nicht ge- stattet ist, wenn auf einer Zusatztafel sowohl der Zubringerdienst als auch der land- und forstwirtschaftliche Verkehr gestattet ist. Vorliegend beinhaltet die Zusatztafel der Verbotstafel an der B._____- strasse den Vermerk «Zubringerdienst inkl. Höfe I._____, land- und forstwirt- schaftlicher Verkehr gestattet» (vgl. act. 5). Zumal der Zubringerdienst neben dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ebenfalls gestattet ist, war es der Beschul- digten eben nicht gestattet, die B._____-strasse als Abkürzung zu ihrem Grund- stück «F._____» zu befahren. Eine Sonderbewilligung, welche sie zur Durchfahrt an der B._____-strasse berechtigt hätte, verfügte die Beschuldigte nicht. Zusam- menfassend war es der Beschuldigten nicht gestattet, die B._____-strasse zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks «F._____» als Abkürzung zu durchfahren und dadurch das für sie geltende Fahrverbot zu miss- achten. 4.1.3.5. Die Beschuldigte hat damit objektiv durch die Missachtung des Signals- Nr. 2.13 an der Kreuzung H._____-strasse/B._____-strasse/I._____ eine Ver- kehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV verletzt. 4.2. Subjektiver Tatbestand Die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Indem die Beschuldigte trotz Kenntnis der entsprechenden Signalisation resp. des bestehenden Fahrverbots und dessen Inhalt (vgl. Prot. S. 7) die B._____-strasse mit ihrem Personenwagen befuhr, handelte sie vorsätzlich.
- 11 - 4.3. Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Na- mentlich liegt keine Berechtigung für das passieren des auch für die Beschuldigte geltende Fahrverbots vor, was die Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – sodann auch selbst bestätigte (act. 2/6 F/A 20 ff.). Folglich ist die Beschuldigte der einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen 5.1.1. Wer Verkehrsregeln verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.1.2. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen nicht vor, sodass es mit diesem Strafrahmen sein Bewenden hat. 5.2. Rechtliche Grundlagen 5.2.1. Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Ver- hältnissen des Täters derart, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti- gen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 5.2.2. Die Tatkomponente umfasst die gemäss Gesetz für das Verschulden we- sentlichen Elemente, wie die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Willensrichtung des Täters, die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe sowie danach,
- 12 - wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c). 5.2.3. Bezüglich der Täterkomponente sind neben einschlägigen Vorstrafen vor allem die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten gebührend zu würdigen. Bedeutsam ist ferner das Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 120 ff.). 5.3. Tatkomponente 5.3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend befuhr die Beschuldigte eine durch ein Fahrverbot gekennzeich- nete Strasse. Fahrverbote bezwecken unter anderem die Reduktion von Lärmbe- lastung in bestimmten Wohngebieten. Durch die nichterlaubte Fahrt auf der B._____-strasse verursachte die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen somit un- ter anderem unnötigen Lärm für die anliegenden Einwohner. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden als leicht einzustufen. 5.3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Missachtung des Fahrverbots an der B._____-strasse ohne weiteres hätte ver- meiden können, indem die – nicht durch ein Fahrverbot signalisierte – Strecke, über J._____ zu ihrem Grundstück «F._____» gewählt hätte. Dies hätte die Fahr- zeit mit ihrem Personenwagen nur unwesentlich verlängert.
- 13 - 5.3.3. Einsatzstrafe In Anbetracht des dargelegten Strafrahmens erscheint bei einem leichten Verschulden eine Einsatzbusse in Höhe von Fr. 100.– für angemessen. 5.4. Täterkomponente Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Zwar gestand die Beschuldigte den Anklagesachverhalt – die B._____-strasse befahren zu haben - anlässlich der Hauptverhandlung ein, doch erwies sich die Beweislage (die Beschuldigte wurde vor Ort von der Polizei angehalten) derart klar, dass das Geständnis die Einsatz- strafe nicht zu relativieren vermag. Die Beschuldigte stellte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung zudem nach wie vor auf den Standpunkt, dass sie berech- tigt gewesen sei, das Fahrverbot zwecks Bewirtschaftung ihres landwirtschaftli- chen Grundstück zu passieren. Zusammenfassend vermag die Täterkomponente, keine Veränderung des Verschuldens der Beschuldigten und damit der Einsatz- strafe herbeizuführen. 5.5. Strafmass Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen. In Würdigung aller wesentlichen Strafzumessungsgründe erscheint die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– als angemessen und entspricht auch der Bussen- liste der Ordnungsbussenverordnung (OBV), wonach die Missachtung eines Fahr- verbots für Motorwagen mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– geahndet wird (Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, Anhang 1, Bussenliste 1, Nr. 304.3).
6. Ersatzfreiheitsstrafe Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des eben dargelegten Verschul-
- 14 - dens der Beschuldigten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuld- angemessen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen. Die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von total Fr. 250.– sind ausge- wiesen und entsprechen den Richtlinien «Gebührenansätze der Übertretungstraf- behörden» der Direktion des Justiz und des Innern. 7.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 SSV, Art. 1 Abs. 5 SSV, Art. 63 SSV und Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV.
1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
2. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 100.– nachträgliche Gebühren Vorverfahren
4. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an die Beschuldigte (übergeben), das Statthalteramt Bülach, die Bezirksgerichtskasse und falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird als begründetes Urteil an die Beschuldigte, das Statthalteramt Bülach und nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 16 - Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Peterhans MLaw L. Gashi