Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er am 20. Juli 2023 mit seinem Fahrzeug auf der B._____-strasse in C._____ unter- wegs gewesen sei. Er habe dann auf der linken Strassenseite, d.h. von ihm aus gesehen auf der anderen Strassenseite, einen freien Parkplatz gesehen, habe nach links geblinkt und am linken Fahrbahnrand angehalten, um rückwärts auf den freien Parkplatz zu fahren. Zu dieser Zeit habe sich aus der Gegenrichtung das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ genähert. Herr D._____ sei, weil ihm ein anderes Auto entgegengekommen sei, auf den besagten Parkplatz ausgewichen. Der Beschuldigte habe dann, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Parkfläche noch frei sei, zurückgesetzt und sei mit dem Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ kollidiert (act. 2/11).
- 4 -
2. Sachverhalt 2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Der Beschuldigte führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentlichen aus, dass er auf dem freien Parkplatz habe parkieren wollen, was er auch mit dem linken Blinker angezeigt habe. Er sei dabei ca. eine Fahrzeuglänge über den Parkplatz hinausgefahren. Er habe sich auf den linken Bordstein konzen- triert, um rückwärts in das Parkfeld einzuparken. Den anderen Fahrzeuglenker mit seinem Manöver habe er in diesem Moment nicht wahrgenommen. Er sei nicht ab- gelenkt gewesen (act. 2/1 S. 2). 2.1.2. Anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt vom 23. Januar 2023 bestritt der Beschuldigte seine Schuld und verweigerte im Wesentlichen die Mitwir- kung im Verfahren (act. 2/10). 2.1.3. In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass das Ehepaar D._____E._____ mit seinem Fahrzeug zunächst bewegungslos auf der Strasse bzw. Kreuzung vor ihm gestanden sei. Er sei vor dem Ehepaar D._____E._____ auf die andere Strassenseite gefahren. Er habe be- gonnen, langsam zurückzusetzen. Dann sei auch das Ehepaar D._____E._____ losgefahren. Beide Parteien seien in etwa gleichzeitig losgefahren. Er habe in den Spiegel in der Mitte des Autos und in den rechten Aussenspiegel geschaut, bevor er zurückgesetzt habe. Er habe das Ehepaar D._____E._____ nicht gesehen, die- ses sei allenfalls noch auf der Strasse gewesen. Herr D._____ habe ihn dann ge- schnitten bzw. sei mit seinem rechten Kotflügel über die weisse Linie gefahren (Prot. S. 7 ff.). 2.2. Aussagen von D._____ als Auskunftsperson 2.2.1. D._____ führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentli- chen aus, dass er rechts auf den freien Parkplatz gefahren sei, um einem entge- genkommenden Fahrzeug auszuweichen. Er habe sich auf den Gegenverkehr kon- zentriert und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht bewusst wahrgenommen. Er sei im Parkfeld ca. 5 bis 10 Sekunden stillgestanden, woraufhin er den Aufprall
- 5 - durch das rückwärtsfahrende Auto wahrgenommen habe. In der Parklücke habe er rechts geblinkt (act. 2/1 S. 3). 2.2.2. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson durch das Statthalteramt vom
16. Oktober 2024 führte D._____ im Wesentlichen aus, er sei auf der B._____- strasse gefahren, wo er rechts von sich den Parkplatz gesehen habe. Es sei ihm ein Auto entgegengekommen und er habe keinen Vortritt gehabt. Deshalb sei er schräg auf den freien Parkplatz gefahren. Er sei in diesem Parkplatz gestanden. Plötzlich habe seine Frau gesagt, es fahre ihnen jemand rückwärts in die Seite. Dadurch habe er den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte beim rückwärtsfah- ren nicht zurückgeschaut habe. Er habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe. Weiter führte er aus, dass er sich nicht absichtlich zwischen das Auto des Beschul- digten und das hinter ihm geparkte Fahrzeug gedrängt habe. Auf Vorhalt seiner gegenüber der Polizei gemachten Angabe, dass er ca. 5 bis 10 Sekunden auf dem Parkplatz stillgestanden sei, antwortete er mit "Ja, ich stand in diesem Parkfeld." (act. 2/31 F/A 11 ff.). 2.3. Aussage von E._____ als Zeugin Die Zeugin führte bei der Befragung durch das Statthalteramt vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass sie sich nur noch schwach an den Unfall erinnern könne. D._____ sei wegen des Gegenverkehrs zur Seite gefahren. Sie hätten dort gewartet, woraufhin sie auf der Beifahrerseite plötzlich ein Kratzgeräusch wahrge- nommen habe. Anschliessend habe sie D._____ mitgeteilt, es sei jemand in sie hineingefahren. Sie habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie einen Blinker wahrgenommen habe. Sie denke, es habe einen Moment gedauert zwischen dem Einbiegen auf den Parkplatz und dem Unfall. D._____ habe sich nicht in die Parklücke hineingedrängt (act. 2/32 F/A 9 ff.).
- 6 - 2.4. Fotobogen der Polizei Aus dem Fotobogen ist ersichtlich, dass sich die beiden Fahrzeuge bei einem an einer Kreuzung befindlichen Parkplatz Heck an Heck gegenüber stehen, wobei das Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ am äusseren Rand des Parkplatzfel- des steht bzw. ein wenig von der Strassenseite her in dieses hineinragt (act. 2/1/2 Foto 1). Weiter ist an beiden Fahrzeugen ein Unfall- resp. Sachschaden ersichtlich (act. 2/1/2 Foto 2 bis 5). 2.5. Würdigung 2.5.1. Aufgrund der Aussagen der Parteien sowie unter Beizug des Fotobogens kann der Unfall wie folgt als erstellt betrachtet werden: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug auf der B._____-strasse, sah einen freien Parkplatz auf der gegenüber- liegenden Strassenseite, betätigte den Blinker nach links, hielt am linken Fahrbahn- rand an und fuhr sodann rückwärts auf den freien Parkplatz. Insbesondere ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Blinker setzte, da dies auch vom Statthalteramt in der Anklage explizit so vorgetragen wurde. Das Fahr- zeug des Ehepaars D._____E._____ passierte den bereits auf der linken Fahr- bahnseite befindlichen Beschuldigten und wich infolge Gegenverkehrs auf den be- sagten Parkplatz aus. Insbesondere ist auch anhand der Fotodokumentation er- stellt, dass das Auto des Ehepaars D._____E._____ auf dem besagten Parkplatz zu stehen kam bzw. von der Strassenseite etwas in diesen hineinragte. In der Folge kam es zur Kollision. 2.5.2. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte, wie dies das Statthalteramt geltend macht, sein Fahrzeug rückwärts auf den besagten Parkplatz lenkte, "ohne sich ver- gewissert zu haben, dass die Parkfläche noch frei war". Die Aussagen der Aus- kunftsperson und der Zeugin können zu diesem (entscheidenden) Punkt nichts We- sentliches beitragen, da sie den Beschuldigten vor der Kollision nicht beobachteten. Denn beide sagten aus, keinen Blickkontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben. Alleine aus dem Umstand, dass eine Kollision erfolgte, kann nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht über die Verfüg-
- 7 - barkeit der Parkfläche vergewisserte. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Abläufe in- sofern fraglich erscheinen, als nicht erstellt werden kann, wann genau der Beschul- digte mit dem Rückfahrmanöver begann, wann das Ehepaar D._____E._____ los- fuhr und wann das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ auf dem Parkplatz anhielt. Mithin besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein Rückfahrmanö- ver startete, als das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ sich noch nicht auf dem Parkfeld befand, und das Ehepaar D._____E._____ erst auf den Parkplatz fuhr, nachdem der Beschuldigte bereits zurückgeschaut hatte, um sich über die Verfügbarkeit des Parkplatzes zu vergewissern. Dies würde jedenfalls der Schilde- rung des Beschuldigten entsprechen, wonach er und das Ehepaar D._____E._____ etwa gleichzeitig losgefahren seien. Die Aussagen der Eheleute D._____E._____ widersprechen dem nicht direkt. Denn sie machen nicht geltend, vor dem Beschuldigten losgefahren bzw. schon im Parkfeld gestanden zu sein, als dieser losfuhr. Immerhin sagen sie auch, dass ihr Fahrzeug vor dem Unfall schon einen Moment bzw. einige Sekunden auf dem Parkfeld gestanden sei. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Schilderung des Beschuldigten. Aller- dings ist diese Darstellung der Eheleute D._____E._____ angesichts ihres Interes- ses, ihre Rolle im Unfallgeschehen möglichst gut darzustellen, der ausweichend anmutenden Antwort von D._____ bei der Befragung durch das Statthalteramt ("Ja, ich stand in diesem Parkfeld.") und der notorischen Ungenauigkeit von Schätzun- gen von Zeitspannen mit Vorsicht zu würdigen. Und selbst wenn man darauf ab- stellt, schliesst sie die Schilderung des Beschuldigten nicht zwangsläufig aus. Denn die bis zum Unfall vergangene Zeit lässt sich auch durch eine langsame Geschwin- digkeit des rückwärtsfahrenden Beschuldigten erklären. Darüber hinaus fällt auf dem Fotobogen (act. 2/1/2) auf, dass das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____, wie bereits erwähnt, nur auf dem Parkplatzrand stand. Dies lässt die Option zu, dass das Fahrzeug beim Rückwärtsschauen durch den Beschuldig- ten namentlich im mittleren und schon gar nicht im linken Rückspiegel nicht ohne Weiteres erkennbar war. Es ist aus dem Fotobogen (act. 2/1/2) und dem Polizei- rapport (act. 2/1) nicht ersichtlich, welche Sicht der Blickwinkel des Beschuldigten auf das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ gewährte. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des
- 8 - Rückfahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Sodann ist gestützt auf den Polizeirapport bzw. die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1 S. 2 und Prot. S. 7 ff.) davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens seinen Fokus auf dem linken Strassenrand hatte. III.Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig, wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1 m.w.H.). Die Nichteinhaltung ein- schlägiger Normen indiziert eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Zu betonen ist aber, dass einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet und andererseits ein Verhalten auch sorgfaltswidrig sein kann, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (OGer ZH SB120370 vom 15. März 2013 E. III.A.B.1.1). Grundvoraussetzung für das Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet überdies die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens- abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. In erster Linie ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die
- 9 - konkret von einem Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine gerin- gere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c).
2. Die Sorgfaltswidrigkeit wird gemäss Anklage damit begründet, dass der Be- schuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht vergewissert habe, dass die Park- lücke noch frei sei. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbe- nützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 17 Abs. 1 VRV konkretisiert dies wie folgt: Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdet. Wie vorne darge- legt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des Rück- fahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er vor Beginn des Rück- fahrmanövers zurückschaute. Mithin vergewisserte er sich vor dem Wegfahren, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdete, und hielt er sich daher an Art. 17 Abs. 1 VRV. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte direkt vor dem Parkmanöver den Parkplatz in Fahrtrichtung passiert und schon dabei gesehen hatte, dass dieser frei war. Er hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass sich dies kurzfristig ändern würde. Mithin hatte er keinen Anlass, besonderes Augenmerk auf die anhaltende Verfügbarkeit des Parkfelds zu richten.
3. Was den Moment des Rückwärtsfahrens selbst betrifft, ist zunächst zu be- merken, dass Art. 17 Abs. 1 VRV seinem Wortlaut nach den Fahrzeugführer vor dem Wegfahren in die Pflicht nimmt, nicht während des Wegfahrens. Trotzdem könnte sich eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit aufgrund der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse ergeben. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der sich wiederholenden Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens den Fokus auf den Bordstein und damit nicht auf den rech- ten Seitenspiegel richtete, mit welchem er das Ehepaar D._____E._____ jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte sehen können. Angesichts der Umstände
- 10 - (Quartierstrasse, Manöver auf der Strasse, Donnerstagnachmittag um 15:00 Uhr, Sicht, der Beschuldigte hatte den freien Parkplatz soeben passiert) musste der Be- schuldigte keine besondere Aufmerksamkeit (etwa bezüglich allfälliger Passanten oder Schulkinder) walten lassen, um sicherzustellen, dass nicht plötzlich jemand hinter seinem Fahrzeug auftauche. Überdies kann nicht verlangt werden, dass beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit stets auf alle Rückspiegel gerichtet wer- den muss, sondern lediglich, dass diese nach hinten zu richten ist. Um in dieser konkreten Situation richtig einzuparkieren und keine anderen Autos zu gefährden, war es angebracht und notwendig, dass der Beschuldigte vor allem den linken Aus- senspiegel beachtete, um den Bordstein im Auge zu behalten. Für den Beschuldig- ten spricht weiter, dass das Manöver von D._____ etwas aussergewöhnlich er- scheint. Nachdem er den Beschuldigten passiert hatte, der gemäss Anklage und seinen Aussagen den Blinker gesetzt hatte, um das anstehende Parkiermanöver kundzutun, fuhr D._____ auf den angezielten Parkplatz hinter den Beschuldigten, wobei er so knapp auf dem Parkplatz zu stehen kam, dass er nicht ohne Weiteres zu sehen war. Nach Art. 26 Abs. 1 SVG gilt im Strassenverkehr der Vertrauens- grundsatz. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes musste der Beschuldigte nicht damit rech- nen, dass trotz des angekündigten Manövers jemand direkt hinter ihm auf densel- ben Parkplatz fahren würde. Auch D._____ unterstand der allgemeinen Sorgfalts- pflicht und musste auf den Beschuldigten Rücksicht nehmen. Mithin durfte er nicht allein auf sein Vortrittsrecht bestehen (siehe BGE 89 IV 140 E. 3c). Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss der Fotodokumentation (act. 2/1/2 Foto
1) das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ nur leicht auf dem Parkplatz stand und somit nur schwer erkannt werden konnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten auch hinsichtlich des Rück- wärtsfahrens selbst zu verneinen.
4. Vom Vorwurf des (fahrlässigen) unvorsichtigen Rückwärtsfahrens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV ist der Beschuldigte demnach freizusprechen.
- 11 - IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens gemäss Kostenblatt des Statthalteramtes vom 13. No- vember 2024 (act. 1) sind dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten nicht auszurichten. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. August 2023 gegen den Beschul- digten (act. 2/1). Mit Strafbefehl vom 9. November 2023 des Statthalteramts des Bezirks Bülach (fortan: Statthalteramt) wurde der Beschuldigte wegen unvorsichti- gen Rückwärtsfahrens bestraft (act. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte fristge- recht Einsprache (act. 2/3). Nach erfolgtem Einspracheverfahren gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO erliess das Statthalteramt einen ersetzenden Strafbefehl vom 8. Fe- bruar 2024 (act. 2/11), wogegen der Beschuldigte wiederum fristgerecht Einspra- che erhob (act. 2/12). Im Anschluss hielt das Statthalteramt am Strafbefehl vom 8.
- 3 - Februar 2024 fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem hie- sigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 2/15). Mit Verfügung vom 19. April 2024 wies das hiesige Gericht das Verfahren zwecks Ergänzung der Ermittlungen an das Statthalteramt zurück (act. 2/17). Nach Vornahme weiterer Un- tersuchungshandlungen hielt das Statthalteramt mit Schreiben vom 13. November 2024 weiterhin am Strafbefehl vom 8. Februar 2024 fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO erneut an das hiesige Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).
E. 2 Die Sorgfaltswidrigkeit wird gemäss Anklage damit begründet, dass der Be- schuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht vergewissert habe, dass die Park- lücke noch frei sei. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbe- nützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 17 Abs. 1 VRV konkretisiert dies wie folgt: Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdet. Wie vorne darge- legt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des Rück- fahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er vor Beginn des Rück- fahrmanövers zurückschaute. Mithin vergewisserte er sich vor dem Wegfahren, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdete, und hielt er sich daher an Art. 17 Abs. 1 VRV. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte direkt vor dem Parkmanöver den Parkplatz in Fahrtrichtung passiert und schon dabei gesehen hatte, dass dieser frei war. Er hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass sich dies kurzfristig ändern würde. Mithin hatte er keinen Anlass, besonderes Augenmerk auf die anhaltende Verfügbarkeit des Parkfelds zu richten.
E. 2.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 2.1.1 Der Beschuldigte führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentlichen aus, dass er auf dem freien Parkplatz habe parkieren wollen, was er auch mit dem linken Blinker angezeigt habe. Er sei dabei ca. eine Fahrzeuglänge über den Parkplatz hinausgefahren. Er habe sich auf den linken Bordstein konzen- triert, um rückwärts in das Parkfeld einzuparken. Den anderen Fahrzeuglenker mit seinem Manöver habe er in diesem Moment nicht wahrgenommen. Er sei nicht ab- gelenkt gewesen (act. 2/1 S. 2).
E. 2.1.2 Anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt vom 23. Januar 2023 bestritt der Beschuldigte seine Schuld und verweigerte im Wesentlichen die Mitwir- kung im Verfahren (act. 2/10).
E. 2.1.3 In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass das Ehepaar D._____E._____ mit seinem Fahrzeug zunächst bewegungslos auf der Strasse bzw. Kreuzung vor ihm gestanden sei. Er sei vor dem Ehepaar D._____E._____ auf die andere Strassenseite gefahren. Er habe be- gonnen, langsam zurückzusetzen. Dann sei auch das Ehepaar D._____E._____ losgefahren. Beide Parteien seien in etwa gleichzeitig losgefahren. Er habe in den Spiegel in der Mitte des Autos und in den rechten Aussenspiegel geschaut, bevor er zurückgesetzt habe. Er habe das Ehepaar D._____E._____ nicht gesehen, die- ses sei allenfalls noch auf der Strasse gewesen. Herr D._____ habe ihn dann ge- schnitten bzw. sei mit seinem rechten Kotflügel über die weisse Linie gefahren (Prot. S. 7 ff.).
E. 2.2 Aussagen von D._____ als Auskunftsperson
E. 2.2.1 D._____ führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentli- chen aus, dass er rechts auf den freien Parkplatz gefahren sei, um einem entge- genkommenden Fahrzeug auszuweichen. Er habe sich auf den Gegenverkehr kon- zentriert und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht bewusst wahrgenommen. Er sei im Parkfeld ca. 5 bis 10 Sekunden stillgestanden, woraufhin er den Aufprall
- 5 - durch das rückwärtsfahrende Auto wahrgenommen habe. In der Parklücke habe er rechts geblinkt (act. 2/1 S. 3).
E. 2.2.2 Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson durch das Statthalteramt vom
16. Oktober 2024 führte D._____ im Wesentlichen aus, er sei auf der B._____- strasse gefahren, wo er rechts von sich den Parkplatz gesehen habe. Es sei ihm ein Auto entgegengekommen und er habe keinen Vortritt gehabt. Deshalb sei er schräg auf den freien Parkplatz gefahren. Er sei in diesem Parkplatz gestanden. Plötzlich habe seine Frau gesagt, es fahre ihnen jemand rückwärts in die Seite. Dadurch habe er den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte beim rückwärtsfah- ren nicht zurückgeschaut habe. Er habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe. Weiter führte er aus, dass er sich nicht absichtlich zwischen das Auto des Beschul- digten und das hinter ihm geparkte Fahrzeug gedrängt habe. Auf Vorhalt seiner gegenüber der Polizei gemachten Angabe, dass er ca. 5 bis 10 Sekunden auf dem Parkplatz stillgestanden sei, antwortete er mit "Ja, ich stand in diesem Parkfeld." (act. 2/31 F/A 11 ff.).
E. 2.3 Aussage von E._____ als Zeugin Die Zeugin führte bei der Befragung durch das Statthalteramt vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass sie sich nur noch schwach an den Unfall erinnern könne. D._____ sei wegen des Gegenverkehrs zur Seite gefahren. Sie hätten dort gewartet, woraufhin sie auf der Beifahrerseite plötzlich ein Kratzgeräusch wahrge- nommen habe. Anschliessend habe sie D._____ mitgeteilt, es sei jemand in sie hineingefahren. Sie habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie einen Blinker wahrgenommen habe. Sie denke, es habe einen Moment gedauert zwischen dem Einbiegen auf den Parkplatz und dem Unfall. D._____ habe sich nicht in die Parklücke hineingedrängt (act. 2/32 F/A 9 ff.).
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E. 2.4 Fotobogen der Polizei Aus dem Fotobogen ist ersichtlich, dass sich die beiden Fahrzeuge bei einem an einer Kreuzung befindlichen Parkplatz Heck an Heck gegenüber stehen, wobei das Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ am äusseren Rand des Parkplatzfel- des steht bzw. ein wenig von der Strassenseite her in dieses hineinragt (act. 2/1/2 Foto 1). Weiter ist an beiden Fahrzeugen ein Unfall- resp. Sachschaden ersichtlich (act. 2/1/2 Foto 2 bis 5).
E. 2.5 Würdigung
E. 2.5.1 Aufgrund der Aussagen der Parteien sowie unter Beizug des Fotobogens kann der Unfall wie folgt als erstellt betrachtet werden: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug auf der B._____-strasse, sah einen freien Parkplatz auf der gegenüber- liegenden Strassenseite, betätigte den Blinker nach links, hielt am linken Fahrbahn- rand an und fuhr sodann rückwärts auf den freien Parkplatz. Insbesondere ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Blinker setzte, da dies auch vom Statthalteramt in der Anklage explizit so vorgetragen wurde. Das Fahr- zeug des Ehepaars D._____E._____ passierte den bereits auf der linken Fahr- bahnseite befindlichen Beschuldigten und wich infolge Gegenverkehrs auf den be- sagten Parkplatz aus. Insbesondere ist auch anhand der Fotodokumentation er- stellt, dass das Auto des Ehepaars D._____E._____ auf dem besagten Parkplatz zu stehen kam bzw. von der Strassenseite etwas in diesen hineinragte. In der Folge kam es zur Kollision.
E. 2.5.2 Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte, wie dies das Statthalteramt geltend macht, sein Fahrzeug rückwärts auf den besagten Parkplatz lenkte, "ohne sich ver- gewissert zu haben, dass die Parkfläche noch frei war". Die Aussagen der Aus- kunftsperson und der Zeugin können zu diesem (entscheidenden) Punkt nichts We- sentliches beitragen, da sie den Beschuldigten vor der Kollision nicht beobachteten. Denn beide sagten aus, keinen Blickkontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben. Alleine aus dem Umstand, dass eine Kollision erfolgte, kann nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht über die Verfüg-
- 7 - barkeit der Parkfläche vergewisserte. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Abläufe in- sofern fraglich erscheinen, als nicht erstellt werden kann, wann genau der Beschul- digte mit dem Rückfahrmanöver begann, wann das Ehepaar D._____E._____ los- fuhr und wann das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ auf dem Parkplatz anhielt. Mithin besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein Rückfahrmanö- ver startete, als das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ sich noch nicht auf dem Parkfeld befand, und das Ehepaar D._____E._____ erst auf den Parkplatz fuhr, nachdem der Beschuldigte bereits zurückgeschaut hatte, um sich über die Verfügbarkeit des Parkplatzes zu vergewissern. Dies würde jedenfalls der Schilde- rung des Beschuldigten entsprechen, wonach er und das Ehepaar D._____E._____ etwa gleichzeitig losgefahren seien. Die Aussagen der Eheleute D._____E._____ widersprechen dem nicht direkt. Denn sie machen nicht geltend, vor dem Beschuldigten losgefahren bzw. schon im Parkfeld gestanden zu sein, als dieser losfuhr. Immerhin sagen sie auch, dass ihr Fahrzeug vor dem Unfall schon einen Moment bzw. einige Sekunden auf dem Parkfeld gestanden sei. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Schilderung des Beschuldigten. Aller- dings ist diese Darstellung der Eheleute D._____E._____ angesichts ihres Interes- ses, ihre Rolle im Unfallgeschehen möglichst gut darzustellen, der ausweichend anmutenden Antwort von D._____ bei der Befragung durch das Statthalteramt ("Ja, ich stand in diesem Parkfeld.") und der notorischen Ungenauigkeit von Schätzun- gen von Zeitspannen mit Vorsicht zu würdigen. Und selbst wenn man darauf ab- stellt, schliesst sie die Schilderung des Beschuldigten nicht zwangsläufig aus. Denn die bis zum Unfall vergangene Zeit lässt sich auch durch eine langsame Geschwin- digkeit des rückwärtsfahrenden Beschuldigten erklären. Darüber hinaus fällt auf dem Fotobogen (act. 2/1/2) auf, dass das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____, wie bereits erwähnt, nur auf dem Parkplatzrand stand. Dies lässt die Option zu, dass das Fahrzeug beim Rückwärtsschauen durch den Beschuldig- ten namentlich im mittleren und schon gar nicht im linken Rückspiegel nicht ohne Weiteres erkennbar war. Es ist aus dem Fotobogen (act. 2/1/2) und dem Polizei- rapport (act. 2/1) nicht ersichtlich, welche Sicht der Blickwinkel des Beschuldigten auf das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ gewährte. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des
- 8 - Rückfahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Sodann ist gestützt auf den Polizeirapport bzw. die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1 S. 2 und Prot. S. 7 ff.) davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens seinen Fokus auf dem linken Strassenrand hatte. III.Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig, wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1 m.w.H.). Die Nichteinhaltung ein- schlägiger Normen indiziert eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Zu betonen ist aber, dass einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet und andererseits ein Verhalten auch sorgfaltswidrig sein kann, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (OGer ZH SB120370 vom 15. März 2013 E. III.A.B.1.1). Grundvoraussetzung für das Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet überdies die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens- abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. In erster Linie ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die
- 9 - konkret von einem Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine gerin- gere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c).
E. 3 Was den Moment des Rückwärtsfahrens selbst betrifft, ist zunächst zu be- merken, dass Art. 17 Abs. 1 VRV seinem Wortlaut nach den Fahrzeugführer vor dem Wegfahren in die Pflicht nimmt, nicht während des Wegfahrens. Trotzdem könnte sich eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit aufgrund der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse ergeben. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der sich wiederholenden Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens den Fokus auf den Bordstein und damit nicht auf den rech- ten Seitenspiegel richtete, mit welchem er das Ehepaar D._____E._____ jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte sehen können. Angesichts der Umstände
- 10 - (Quartierstrasse, Manöver auf der Strasse, Donnerstagnachmittag um 15:00 Uhr, Sicht, der Beschuldigte hatte den freien Parkplatz soeben passiert) musste der Be- schuldigte keine besondere Aufmerksamkeit (etwa bezüglich allfälliger Passanten oder Schulkinder) walten lassen, um sicherzustellen, dass nicht plötzlich jemand hinter seinem Fahrzeug auftauche. Überdies kann nicht verlangt werden, dass beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit stets auf alle Rückspiegel gerichtet wer- den muss, sondern lediglich, dass diese nach hinten zu richten ist. Um in dieser konkreten Situation richtig einzuparkieren und keine anderen Autos zu gefährden, war es angebracht und notwendig, dass der Beschuldigte vor allem den linken Aus- senspiegel beachtete, um den Bordstein im Auge zu behalten. Für den Beschuldig- ten spricht weiter, dass das Manöver von D._____ etwas aussergewöhnlich er- scheint. Nachdem er den Beschuldigten passiert hatte, der gemäss Anklage und seinen Aussagen den Blinker gesetzt hatte, um das anstehende Parkiermanöver kundzutun, fuhr D._____ auf den angezielten Parkplatz hinter den Beschuldigten, wobei er so knapp auf dem Parkplatz zu stehen kam, dass er nicht ohne Weiteres zu sehen war. Nach Art. 26 Abs. 1 SVG gilt im Strassenverkehr der Vertrauens- grundsatz. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes musste der Beschuldigte nicht damit rech- nen, dass trotz des angekündigten Manövers jemand direkt hinter ihm auf densel- ben Parkplatz fahren würde. Auch D._____ unterstand der allgemeinen Sorgfalts- pflicht und musste auf den Beschuldigten Rücksicht nehmen. Mithin durfte er nicht allein auf sein Vortrittsrecht bestehen (siehe BGE 89 IV 140 E. 3c). Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss der Fotodokumentation (act. 2/1/2 Foto
1) das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ nur leicht auf dem Parkplatz stand und somit nur schwer erkannt werden konnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten auch hinsichtlich des Rück- wärtsfahrens selbst zu verneinen.
E. 4 Vom Vorwurf des (fahrlässigen) unvorsichtigen Rückwärtsfahrens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV ist der Beschuldigte demnach freizusprechen.
- 11 - IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens gemäss Kostenblatt des Statthalteramtes vom 13. No- vember 2024 (act. 1) sind dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten nicht auszurichten. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr Statthalteramt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Statthalteramt Bülach zur Abschreibung überlassen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung ohne Be- gründung an den Beschuldigten (übergeben), das Statthalteramt Bezirk Bülach und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8021 Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 12 - Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 9. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Ortelli - 13 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC240051-C/U1 MO/ad Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger und Gerichtsschreiberin MLaw M. Ortelli Urteil vom 9. Juli 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Widerhandlung SVG (Einsprache gegen Strafbefehl vom 8. Fe- bruar 2024)
- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 8. Februar 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte. Anträge:
1. Des Statthalteramtes des Bezirks Bülach: Es sei der Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls vom 8. Fe- bruar 2024 schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.– sowie mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen, wobei ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
2. Des Beschuldigten: Der Beschuldigte sei freizusprechen (sinngemäss). Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. August 2023 gegen den Beschul- digten (act. 2/1). Mit Strafbefehl vom 9. November 2023 des Statthalteramts des Bezirks Bülach (fortan: Statthalteramt) wurde der Beschuldigte wegen unvorsichti- gen Rückwärtsfahrens bestraft (act. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte fristge- recht Einsprache (act. 2/3). Nach erfolgtem Einspracheverfahren gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO erliess das Statthalteramt einen ersetzenden Strafbefehl vom 8. Fe- bruar 2024 (act. 2/11), wogegen der Beschuldigte wiederum fristgerecht Einspra- che erhob (act. 2/12). Im Anschluss hielt das Statthalteramt am Strafbefehl vom 8.
- 3 - Februar 2024 fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem hie- sigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 2/15). Mit Verfügung vom 19. April 2024 wies das hiesige Gericht das Verfahren zwecks Ergänzung der Ermittlungen an das Statthalteramt zurück (act. 2/17). Nach Vornahme weiterer Un- tersuchungshandlungen hielt das Statthalteramt mit Schreiben vom 13. November 2024 weiterhin am Strafbefehl vom 8. Februar 2024 fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO erneut an das hiesige Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 11. April 2025 lud das Einzelgericht den Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor (act. 3). Am 9. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4 ff.). Das Statthalteramt meldete fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 10). II. Anklagevorwurf und Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er am 20. Juli 2023 mit seinem Fahrzeug auf der B._____-strasse in C._____ unter- wegs gewesen sei. Er habe dann auf der linken Strassenseite, d.h. von ihm aus gesehen auf der anderen Strassenseite, einen freien Parkplatz gesehen, habe nach links geblinkt und am linken Fahrbahnrand angehalten, um rückwärts auf den freien Parkplatz zu fahren. Zu dieser Zeit habe sich aus der Gegenrichtung das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ genähert. Herr D._____ sei, weil ihm ein anderes Auto entgegengekommen sei, auf den besagten Parkplatz ausgewichen. Der Beschuldigte habe dann, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Parkfläche noch frei sei, zurückgesetzt und sei mit dem Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ kollidiert (act. 2/11).
- 4 -
2. Sachverhalt 2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Der Beschuldigte führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentlichen aus, dass er auf dem freien Parkplatz habe parkieren wollen, was er auch mit dem linken Blinker angezeigt habe. Er sei dabei ca. eine Fahrzeuglänge über den Parkplatz hinausgefahren. Er habe sich auf den linken Bordstein konzen- triert, um rückwärts in das Parkfeld einzuparken. Den anderen Fahrzeuglenker mit seinem Manöver habe er in diesem Moment nicht wahrgenommen. Er sei nicht ab- gelenkt gewesen (act. 2/1 S. 2). 2.1.2. Anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt vom 23. Januar 2023 bestritt der Beschuldigte seine Schuld und verweigerte im Wesentlichen die Mitwir- kung im Verfahren (act. 2/10). 2.1.3. In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass das Ehepaar D._____E._____ mit seinem Fahrzeug zunächst bewegungslos auf der Strasse bzw. Kreuzung vor ihm gestanden sei. Er sei vor dem Ehepaar D._____E._____ auf die andere Strassenseite gefahren. Er habe be- gonnen, langsam zurückzusetzen. Dann sei auch das Ehepaar D._____E._____ losgefahren. Beide Parteien seien in etwa gleichzeitig losgefahren. Er habe in den Spiegel in der Mitte des Autos und in den rechten Aussenspiegel geschaut, bevor er zurückgesetzt habe. Er habe das Ehepaar D._____E._____ nicht gesehen, die- ses sei allenfalls noch auf der Strasse gewesen. Herr D._____ habe ihn dann ge- schnitten bzw. sei mit seinem rechten Kotflügel über die weisse Linie gefahren (Prot. S. 7 ff.). 2.2. Aussagen von D._____ als Auskunftsperson 2.2.1. D._____ führte bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei im Wesentli- chen aus, dass er rechts auf den freien Parkplatz gefahren sei, um einem entge- genkommenden Fahrzeug auszuweichen. Er habe sich auf den Gegenverkehr kon- zentriert und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht bewusst wahrgenommen. Er sei im Parkfeld ca. 5 bis 10 Sekunden stillgestanden, woraufhin er den Aufprall
- 5 - durch das rückwärtsfahrende Auto wahrgenommen habe. In der Parklücke habe er rechts geblinkt (act. 2/1 S. 3). 2.2.2. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson durch das Statthalteramt vom
16. Oktober 2024 führte D._____ im Wesentlichen aus, er sei auf der B._____- strasse gefahren, wo er rechts von sich den Parkplatz gesehen habe. Es sei ihm ein Auto entgegengekommen und er habe keinen Vortritt gehabt. Deshalb sei er schräg auf den freien Parkplatz gefahren. Er sei in diesem Parkplatz gestanden. Plötzlich habe seine Frau gesagt, es fahre ihnen jemand rückwärts in die Seite. Dadurch habe er den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte beim rückwärtsfah- ren nicht zurückgeschaut habe. Er habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe. Weiter führte er aus, dass er sich nicht absichtlich zwischen das Auto des Beschul- digten und das hinter ihm geparkte Fahrzeug gedrängt habe. Auf Vorhalt seiner gegenüber der Polizei gemachten Angabe, dass er ca. 5 bis 10 Sekunden auf dem Parkplatz stillgestanden sei, antwortete er mit "Ja, ich stand in diesem Parkfeld." (act. 2/31 F/A 11 ff.). 2.3. Aussage von E._____ als Zeugin Die Zeugin führte bei der Befragung durch das Statthalteramt vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass sie sich nur noch schwach an den Unfall erinnern könne. D._____ sei wegen des Gegenverkehrs zur Seite gefahren. Sie hätten dort gewartet, woraufhin sie auf der Beifahrerseite plötzlich ein Kratzgeräusch wahrge- nommen habe. Anschliessend habe sie D._____ mitgeteilt, es sei jemand in sie hineingefahren. Sie habe keinen Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie einen Blinker wahrgenommen habe. Sie denke, es habe einen Moment gedauert zwischen dem Einbiegen auf den Parkplatz und dem Unfall. D._____ habe sich nicht in die Parklücke hineingedrängt (act. 2/32 F/A 9 ff.).
- 6 - 2.4. Fotobogen der Polizei Aus dem Fotobogen ist ersichtlich, dass sich die beiden Fahrzeuge bei einem an einer Kreuzung befindlichen Parkplatz Heck an Heck gegenüber stehen, wobei das Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ am äusseren Rand des Parkplatzfel- des steht bzw. ein wenig von der Strassenseite her in dieses hineinragt (act. 2/1/2 Foto 1). Weiter ist an beiden Fahrzeugen ein Unfall- resp. Sachschaden ersichtlich (act. 2/1/2 Foto 2 bis 5). 2.5. Würdigung 2.5.1. Aufgrund der Aussagen der Parteien sowie unter Beizug des Fotobogens kann der Unfall wie folgt als erstellt betrachtet werden: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug auf der B._____-strasse, sah einen freien Parkplatz auf der gegenüber- liegenden Strassenseite, betätigte den Blinker nach links, hielt am linken Fahrbahn- rand an und fuhr sodann rückwärts auf den freien Parkplatz. Insbesondere ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Blinker setzte, da dies auch vom Statthalteramt in der Anklage explizit so vorgetragen wurde. Das Fahr- zeug des Ehepaars D._____E._____ passierte den bereits auf der linken Fahr- bahnseite befindlichen Beschuldigten und wich infolge Gegenverkehrs auf den be- sagten Parkplatz aus. Insbesondere ist auch anhand der Fotodokumentation er- stellt, dass das Auto des Ehepaars D._____E._____ auf dem besagten Parkplatz zu stehen kam bzw. von der Strassenseite etwas in diesen hineinragte. In der Folge kam es zur Kollision. 2.5.2. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte, wie dies das Statthalteramt geltend macht, sein Fahrzeug rückwärts auf den besagten Parkplatz lenkte, "ohne sich ver- gewissert zu haben, dass die Parkfläche noch frei war". Die Aussagen der Aus- kunftsperson und der Zeugin können zu diesem (entscheidenden) Punkt nichts We- sentliches beitragen, da sie den Beschuldigten vor der Kollision nicht beobachteten. Denn beide sagten aus, keinen Blickkontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben. Alleine aus dem Umstand, dass eine Kollision erfolgte, kann nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht über die Verfüg-
- 7 - barkeit der Parkfläche vergewisserte. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Abläufe in- sofern fraglich erscheinen, als nicht erstellt werden kann, wann genau der Beschul- digte mit dem Rückfahrmanöver begann, wann das Ehepaar D._____E._____ los- fuhr und wann das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ auf dem Parkplatz anhielt. Mithin besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein Rückfahrmanö- ver startete, als das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ sich noch nicht auf dem Parkfeld befand, und das Ehepaar D._____E._____ erst auf den Parkplatz fuhr, nachdem der Beschuldigte bereits zurückgeschaut hatte, um sich über die Verfügbarkeit des Parkplatzes zu vergewissern. Dies würde jedenfalls der Schilde- rung des Beschuldigten entsprechen, wonach er und das Ehepaar D._____E._____ etwa gleichzeitig losgefahren seien. Die Aussagen der Eheleute D._____E._____ widersprechen dem nicht direkt. Denn sie machen nicht geltend, vor dem Beschuldigten losgefahren bzw. schon im Parkfeld gestanden zu sein, als dieser losfuhr. Immerhin sagen sie auch, dass ihr Fahrzeug vor dem Unfall schon einen Moment bzw. einige Sekunden auf dem Parkfeld gestanden sei. Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Schilderung des Beschuldigten. Aller- dings ist diese Darstellung der Eheleute D._____E._____ angesichts ihres Interes- ses, ihre Rolle im Unfallgeschehen möglichst gut darzustellen, der ausweichend anmutenden Antwort von D._____ bei der Befragung durch das Statthalteramt ("Ja, ich stand in diesem Parkfeld.") und der notorischen Ungenauigkeit von Schätzun- gen von Zeitspannen mit Vorsicht zu würdigen. Und selbst wenn man darauf ab- stellt, schliesst sie die Schilderung des Beschuldigten nicht zwangsläufig aus. Denn die bis zum Unfall vergangene Zeit lässt sich auch durch eine langsame Geschwin- digkeit des rückwärtsfahrenden Beschuldigten erklären. Darüber hinaus fällt auf dem Fotobogen (act. 2/1/2) auf, dass das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____, wie bereits erwähnt, nur auf dem Parkplatzrand stand. Dies lässt die Option zu, dass das Fahrzeug beim Rückwärtsschauen durch den Beschuldig- ten namentlich im mittleren und schon gar nicht im linken Rückspiegel nicht ohne Weiteres erkennbar war. Es ist aus dem Fotobogen (act. 2/1/2) und dem Polizei- rapport (act. 2/1) nicht ersichtlich, welche Sicht der Blickwinkel des Beschuldigten auf das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ gewährte. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des
- 8 - Rückfahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Sodann ist gestützt auf den Polizeirapport bzw. die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1 S. 2 und Prot. S. 7 ff.) davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens seinen Fokus auf dem linken Strassenrand hatte. III.Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig, wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1 m.w.H.). Die Nichteinhaltung ein- schlägiger Normen indiziert eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Zu betonen ist aber, dass einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet und andererseits ein Verhalten auch sorgfaltswidrig sein kann, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (OGer ZH SB120370 vom 15. März 2013 E. III.A.B.1.1). Grundvoraussetzung für das Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet überdies die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens- abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. In erster Linie ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die
- 9 - konkret von einem Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine gerin- gere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c).
2. Die Sorgfaltswidrigkeit wird gemäss Anklage damit begründet, dass der Be- schuldigte sich vor dem Rückwärtsfahren nicht vergewissert habe, dass die Park- lücke noch frei sei. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbe- nützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 17 Abs. 1 VRV konkretisiert dies wie folgt: Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdet. Wie vorne darge- legt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich vor Beginn des Rück- fahrmanövers nicht vergewisserte, dass der Parkplatz noch frei war. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er vor Beginn des Rück- fahrmanövers zurückschaute. Mithin vergewisserte er sich vor dem Wegfahren, dass er keine Kinder oder anderen Strassenbenützer gefährdete, und hielt er sich daher an Art. 17 Abs. 1 VRV. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte direkt vor dem Parkmanöver den Parkplatz in Fahrtrichtung passiert und schon dabei gesehen hatte, dass dieser frei war. Er hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass sich dies kurzfristig ändern würde. Mithin hatte er keinen Anlass, besonderes Augenmerk auf die anhaltende Verfügbarkeit des Parkfelds zu richten.
3. Was den Moment des Rückwärtsfahrens selbst betrifft, ist zunächst zu be- merken, dass Art. 17 Abs. 1 VRV seinem Wortlaut nach den Fahrzeugführer vor dem Wegfahren in die Pflicht nimmt, nicht während des Wegfahrens. Trotzdem könnte sich eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit aufgrund der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse ergeben. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der sich wiederholenden Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er während des Rückwärtsfahrens den Fokus auf den Bordstein und damit nicht auf den rech- ten Seitenspiegel richtete, mit welchem er das Ehepaar D._____E._____ jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte sehen können. Angesichts der Umstände
- 10 - (Quartierstrasse, Manöver auf der Strasse, Donnerstagnachmittag um 15:00 Uhr, Sicht, der Beschuldigte hatte den freien Parkplatz soeben passiert) musste der Be- schuldigte keine besondere Aufmerksamkeit (etwa bezüglich allfälliger Passanten oder Schulkinder) walten lassen, um sicherzustellen, dass nicht plötzlich jemand hinter seinem Fahrzeug auftauche. Überdies kann nicht verlangt werden, dass beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit stets auf alle Rückspiegel gerichtet wer- den muss, sondern lediglich, dass diese nach hinten zu richten ist. Um in dieser konkreten Situation richtig einzuparkieren und keine anderen Autos zu gefährden, war es angebracht und notwendig, dass der Beschuldigte vor allem den linken Aus- senspiegel beachtete, um den Bordstein im Auge zu behalten. Für den Beschuldig- ten spricht weiter, dass das Manöver von D._____ etwas aussergewöhnlich er- scheint. Nachdem er den Beschuldigten passiert hatte, der gemäss Anklage und seinen Aussagen den Blinker gesetzt hatte, um das anstehende Parkiermanöver kundzutun, fuhr D._____ auf den angezielten Parkplatz hinter den Beschuldigten, wobei er so knapp auf dem Parkplatz zu stehen kam, dass er nicht ohne Weiteres zu sehen war. Nach Art. 26 Abs. 1 SVG gilt im Strassenverkehr der Vertrauens- grundsatz. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes musste der Beschuldigte nicht damit rech- nen, dass trotz des angekündigten Manövers jemand direkt hinter ihm auf densel- ben Parkplatz fahren würde. Auch D._____ unterstand der allgemeinen Sorgfalts- pflicht und musste auf den Beschuldigten Rücksicht nehmen. Mithin durfte er nicht allein auf sein Vortrittsrecht bestehen (siehe BGE 89 IV 140 E. 3c). Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss der Fotodokumentation (act. 2/1/2 Foto
1) das Fahrzeug des Ehepaars D._____E._____ nur leicht auf dem Parkplatz stand und somit nur schwer erkannt werden konnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten auch hinsichtlich des Rück- wärtsfahrens selbst zu verneinen.
4. Vom Vorwurf des (fahrlässigen) unvorsichtigen Rückwärtsfahrens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV ist der Beschuldigte demnach freizusprechen.
- 11 - IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens gemäss Kostenblatt des Statthalteramtes vom 13. No- vember 2024 (act. 1) sind dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten nicht auszurichten. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr Statthalteramt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden dem Statthalteramt Bülach zur Abschreibung überlassen.
4. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung ohne Be- gründung an den Beschuldigten (übergeben), das Statthalteramt Bezirk Bülach und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8021 Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG.
5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 12 - Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 9. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Ortelli
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