Sachverhalt
von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO können jedoch Beweisanträge betreffend Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bzw. dem Gericht bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, abgelehnt werden. Im Umkehrschluss hat das Gericht (nur)
- 5 - Beweisanträge betreffend Tatsachen gutzuheissen, die potentiell relevant und bis- her unbekannt sind. Rechtlich erheblich sind Tatsachen insbesondere dann, wenn sie den noch zu fällenden Entscheid in bedeutender Form beeinflussen können. Mithin ist das Gericht nicht gehindert, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung ge- langt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise anneh- men kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dies gilt ins- besondere auch für den Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen. Auch dieser ist relativer Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeu- genladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Wür- digung rechts- und entscheiderheblich sind (zum Ganzen BGer 6B_211/2020, E. 2.3, m.w.H.). 3.4. Die Situation der Messtrecke ist zum einen in den Akten genügend dokumen- tiert, weshalb sich die Vornahme eines Augenscheines erübrigt. Nebst den Bildauf- nahmen der Geschwindigkeitsmessung (act. 3; act. 4/5) liegen sowohl eine Foto- dokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich vom
25. Januar 2023 sowie ein Planausschnitt des Butzenbüelrings vor (act. 4/3; act. 4/5). Zudem reichte der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers weitere Fotos der Messstrecke ein (act. 22 Rz. 14). Daraus sind die örtlichen Verhältnisse in Be- zug auf die durch den Verteidiger beantragten Feststellungen wie Strassencharak- ter, Kreuzungsfreiheit, fehlenden Querverkehr, fehlende Zugänglichkeit für Fuss- gänger sowie Langsamverkehr, fehlende Trottoirs sowie fehlende Radstreifen, Radwege und Fussgängerstreifen, fehlende Ampeln im Messbereich und die feh- lenden Bus- oder Tramhaltestellen sowie den fehlenden Gegenverkehr ersichtlich. Auch ersichtlich ist, dass Ein- und Ausfahrten dort mit einem separaten Streifen geführt werden. Zum anderen ist dieser Beweisantrag – insoweit er dem Nachweis dient, dass es sich beim Butzenbüelring um eine "atypische Innerortsstrecke" handle – auch gar nicht entscheidwesentlich. Denn wie nachfolgend (E. 5.5) ge- zeigt wird, ist ungeachtet der konkreten Verhältnisse von einer groben Verkehrsre- gelverletzung auszugehen. Ein Augenschein vor Ort ist damit nicht nötig bzw. würde den Entscheid nicht beeinflussen.
- 6 - 3.5. Zum zweiten Beweisantrag, es seien weitere Zeugen zu befragen, wie die auf dem Beifahrersitz befindliche Frau oder die Mutter des Beschuldigten (Prot. S. 12 f.), ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Fahren mit der Mutter in deren Auto aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sind und sich aus den Akten vielmehr rechtsgenüglich ergibt, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung lenkte (dazu nachfolgend unter E. 4.6). Überdies ist im Rahmen dieser antizipierten Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, dass die für eine Befragung in Frage kommen- den Familienmitglieder des Beschuldigten sich sowohl hinsichtlich des Beschuldig- ten selbst als auch seiner Ehefrau und seinen Geschwistern, die gemäss der Aus- sage des Beschuldigten das fragliche Fahrzeug ebenfalls benutzten, auf Zeugnis- verweigerungsrechte berufen können (Art. 168 Abs. 1 lit. a, c und e StPO; BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). Schliesslich ist auch zu beachten, dass die blosse Mög- lichkeit, wonach eine Drittperson das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich zieht (BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4). Es ist also nicht ersichtlich, weshalb eine Zeugenbefragung nötig wäre bzw. inwieweit eine solche den Entscheid beeinflussen könnte. Damit erübrigt sich die Befragung weiterer Zeugen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. April 2025, SU230081-O, E. III./5).
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. April 2024 bzw. 12. März 2025 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2; act. 9/7, F/A 5 ff.). An der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 gab er an, dass es sich zwar um sein Auto handle. Er sei jedoch nicht der Lenker ge- wesen, da er mit dem Auto seiner Mutter an den Flughafen gefahren sei. Sie seien an das Begräbnis seines Vaters nach Frankreich geflogen. Er sei mit seiner Mutter mitgefahren, da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und er der einzige Medi- ziner in der Familie sei (Prot. S. 8 f., 13). 4.2. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 2; act. 9/7; Prot. S. 8 ff.) der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024
- 7 - (act. 1), Radarfotografien vom 2. März 2024, 06:21 Uhr (act. 3; act. 4/5; act. 9/7, S. 11 ff.), ein Zertifikat betreffend die Ausbildung des Polizisten B._____ in Bezug auf die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Geschwindigkeitsmesssysteme traffic-observer LMS-17 (act. 4/2), eine Fotodokumentation zum Standort des Blitz- kastens C660 (act. 4/3; act. 4/5) und das Messprotokoll betreffend den Standort C660 von B._____ vom 4. März 2024 (act. 4/4) vor. 4.3. In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzu- weisen, und nicht des Beschuldigten, zu beweisen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_914/2015, E. 1.1; BGer 6B_439/2010, E. 5.5; BGer 1P.641/2000, E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57, E 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Be- fehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Per- son, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aus- sagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine an- dere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1; BGE 140 II 384, E. 3.3.2; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_1202/2021, E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022, E. 2.4.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer
- 8 - 6B_1202/2021, E. 1.8.2; BGer 6B_582/2021, E. 4.3.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_453/2011, E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Tä- terschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_546/2023, E. 1.3.2; BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1149/2020, E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1097/2021, E. 3.2; BGer 6B_245/2020, E. 3.3.3). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 124 IV 86, E. 2a; BGer 6B_416/2024, E. 1.3.3; BGer 6B_1284/2021, E. 5.3.1). Die Unschulds- vermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer 6B_1019/2021, E. 1.3.3; BGer 6B_1302/2020, E. 1.2.3). 4.4. Halter Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 handelt es sich beim Beschuldigten um den Halter des fraglichen Mercedes Benz, Nr. LU 1 (act. 1, S. 1). Zwar gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 dazu an, nicht zu wissen, ob er der Halter sei. Es könne sein. Es laufe über das Geschäft. Er wisse nicht, wie dies "im Büechli" eingetragen sei (Prot. S. 9). Auf die Frage, wer den Mercedes benutze, gab er sodann an, dass dieser nebst ihm
- 9 - selbst von seiner Frau und seinen Geschwistern benutzt werde (Prot. S. 9). Damit stellt der Beschuldigte seine Haltereigenschaft nicht explizit in Abrede, stellt jedoch implizit in den Raum, dass Halterin des fraglichen Mercedes seine Aktiengesell- schaft sein könnte (vgl. Prot. S. 4 ff.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 sind einerseits keine Hinweise ersichtlich, dass der Mercedes Benz auf die Aktiengesellschaft des Beschuldigten eingetragen wäre, sondern wird vielmehr der Beschuldigte als Fahrzeughalter benannt (vgl. act. 1, S. 1). Anderer- seits ist der Beschuldigte Alleinaktionär und bezeichnet seine Praxis als sein eige- nes Unternehmen (vgl. Prot. S. 5. f.). Da die fragliche Aktiengesellschaft somit le- diglich durch den Beschuldigten beherrscht wird, gilt dieser jedenfalls als materiel- ler Halter des fraglichen Mercedes Benz (vgl. dazu auch BGer 6B_129/2024, E. 2.4.2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte Halter des Mercedes Benz, Nr. LU 1, ist, welcher am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit erfasst wurde. 4.5. Geschwindigkeitsüberschreitung Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Mercedes Benz, Nr. LU 1, am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von 76 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) wurde nicht in Abrede gestellt und ist durch die Geschwindigkeitsmessung belegt (act. 3). Zudem wurde ein Eich- und Messprotokoll beigezogen (act. 4/4), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt wer- den darf. Sodann ist sowohl das Nummernschild (act. 3; act. 4/5) auf den Radarbil- dern klar erkennbar als auch die örtlichen Verhältnisse sowie die Signalisation mit der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinreichend dokumentiert und nicht grundsätzlich bestritten (act. 4/3; act. 4/5; Beilagen zu act. 9/7). 4.6. Lenker 4.6.1. Auf die Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er zu nahestehenden Personen keine
- 10 - Aussagen mache. Zur Anmerkung des rapportierenden Polizeibeamten, welcher zur Einschätzung gekommen sei, dass der Beschuldigte auf den Fotos zu sehen sei, erklärte der Beschuldigte, dem sei kein Gewicht zuzumessen. Der Polizeibe- amte habe ja nur ihn gesehen. Er müsste alle in Frage kommenden Personen ge- sehen haben, um dies zu beurteilen. Auf die Frage, ob er auf den Bildern abgebildet sei, gab er sodann an, sich nicht zu erkennen. Und wie gesagt habe er seine Mutter an den Flughafen gefahren, von dem her komme er gar nicht in Frage (Prot. S. 10). 4.6.2. Die Fotos des Radarblitzgerätes bzw. die Vergrösserung des Gesichts der fahrenden Person, wie sie dem Protokoll der Einvernahme vom 12. März 2025 bei- gelegt sind, sind von brauchbarer Qualität (act. 9/7, S. 11 und 13). Gestützt auf die Wahrnehmungen des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung ist eine Identität des Beschuldigten mit der Person auf dem Foto der Radarmessung, namentlich unter Berücksichtigung der markanten Mund- und Nasenpartie des Beschuldigten, als sehr wahrscheinlich zu bewerten. Die Ähnlichkeit ergibt sich nebst den erwähn- ten charakteristischen markanten Gesichtszügen aus der Typenähnlichkeit in Be- zug auf Teint und Haarfarbe. So legt auch Korporal C._____ im Rapport vom
4. April 2024 dar, dass er anhand der persönlichen Inaugenscheinnahme anlässlich der Befragung zur Einschätzung gelange, dass es sich beim verantwortlichen Len- ker um den Beschuldigten handle (act. 1, S. 2). Überdies ist auf den Fotos nebst dem Lenker eine Frau ähnlichen Alters sowie asiatischer Herkunft abgebildet, da- hinter befinden sich zwei weitere Personen, bei denen es sich um Kinder handelt (act. 9/7, S. 11). Es drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der beifahrenden Person um die Ehefrau des Beschuldigten namens D._____, geborene E._____, handelt, das Foto die (Kern-)Familie des Beschuldigten zeigt und er das Fahrzeug lenkte. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Familie die Fahrt zum Flughafen am frühen Morgen gemeinsam antrat. 4.6.3. In Bezug auf die Frage, ob er den Mercedes Benz, Nr. LU 1, im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen. So gab der Beschuldigte erst vor Gericht an, in einem anderen Auto ge- fahren zu sein bzw. stellte er erst an der Hauptverhandlung seine Täterschaft ex- plizit in Abrede. Der Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, wich er aus
- 11 - bzw. er gab an, sich nicht zu erkennen (Prot. S. 9 f.). Auf den Vorhalt der Einschät- zung von Korporal C._____ antwortete der Beschuldigte, dieser sei kein Gewicht zuzumessen. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das aufgenommene Foto wenig anschaulich, sondern ausweichend, was auf nicht glaubhafte Schutzbehauptungen hinweist. Danach befragt, wer den Mercedes sonst noch benutze, sagte der Beschuldigte aus, dies seien seine Frau und seine Geschwister. Er könne nicht sagen wer. Es sei einfach ein sehr grosser Van und dieser sei sehr praktisch für verschiedenste Sachen (Prot. S. 9). Zur Frage, ob er einen Bruder habe, wollte sich der Beschuldigte nicht konkret äussern (Prot. S. 11). Da der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte im Voraus auf seine Aus- sageverweigerungsrechte als Zeuge verzichten müsse (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 16), ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte weder anlässlich der polizeilichen noch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ein Zeugnisverweigerungsrecht be- rief und keine naheliegenden Gründe ersichtlich sind, warum der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung – teils unter Anrufung seines Zeugnisverwei- sungsrechts – Aussagen machen sollte (vgl. act. 2; act. 9/7). Die Ehefrau des Be- schuldigten kann aufgrund des Radarfotos, das einen männlichen Lenker zeigt, als Lenkerin ausgeschlossen werden. Soweit der Beschuldigte pauschal behauptete, Geschwister würden den Mercedes auch benutzen (Prot. S. 9), ist weder den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass der Beschuldigte männliche Geschwister hat und ein solches männliches Familien- mitglied zum Tatzeitpunkt gefahren sein könnte. Auf die Frage, ob er einen Bruder habe, wollte der Beschuldigte nämlich gerade keine Antwort geben. Freilich hätte aufgrund der Rechtsprechung eine nähere Substanziierung erwartet werden kön- nen (BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). In Ermangelung einer solchen ist dieses Vor- bringen als Schutzbehauptung zu werten. Die blosse Möglichkeit, dass ein mögli- cherweise existierender Bruder des Beschuldigten das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht nämlich nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich (vgl. BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4). 4.6.4. In dritter Linie (erst) ist das Halterindiz heranzuziehen. In diesem Zusammen- hang sind auch die Vorbringen des Verteidigers zu berücksichtigen, der die Unter- suchung der Staatsanwaltschaft als ungenügend rügt (Prot. S. 12 f., 14 f., 16 f.). So
- 12 - seien weitere Untersuchungshandlungen von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht unternommen worden, was eine Verletzung der Offizialmaxime sowie der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO darstelle. Wenn gestützt auf die Radarfo- tografie nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Halter der Lenker sei, führe das Halterindiz zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch werde aus dem Fehlen einer Aussage des Beschuldigten bzw., wenn der Halter zur Täterschaft keine Angaben mache, auf dessen Täterschaft geschlossen (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 15 ff.). 4.6.4.1. Das Bundesgericht hat sich im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens zu der Frage, ob das sog. Halterindiz oder die Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Art. 7 OBG (Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016) zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung führe, geäussert und diesbezüglich festgehalten, dass die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestrei- tenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht sel- ber zu belasten, verletze (BGE 144 I 242, E. 1). Ähnliches gilt auch bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen, welche nicht mehr den Bereich des Ordnungsbussen- verfahrens betreffen, sondern in den Bereich der Vergehen fallen. So kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermu- tung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Somit kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024, SU230070-O, E. III./5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1; BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_791/2011, E. 1.4.1; BGer 6B_812/2011, E. 1.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2025, SU 230081-O, E. III./6). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_748/2009, E. 2.2 e contrario; BGer 1P.641/2000, E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht ge-
- 13 - fahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzuneh- men (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1066/2021, E. 2.3.3; BGer 6B_235/2021, E. 2.3.2; BGer 6B_812/2011, E. 1.5). Diese Recht- sprechung ist vorliegend – entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Prot. S. 15)
– anzuwenden. 4.6.4.2. Der Beschuldigte ist Halter des fraglichen Fahrzeugs, was nach dem Ge- sagten ein Indiz für seine Täterschaft sein kann. Er bestritt seine Täterschaft, ohne einen anderen Lenker namentlich zu bezeichnen. Stattdessen berief er sich anläss- lich der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies stand ihm frei, jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen hätte belas- ten müssen. Immerhin ist im Sinn einer Zwischenbemerkung anzumerken, dass der Beschuldigte nie explizit sagte, sondern nur (durch seine Aussage, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, und die nachfolgende Aussagever- weigerung auf die Frage, wer auf den Bildern zu sehen sei) andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Namens des Lenkers hätte tun können, ohne so- gleich jemanden der Verurteilung auszusetzen (vgl. BGer 1P.428/2003, E. 4.6.2). Seine Aussageverweigerung ist also aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts nicht per se als Hinweis auf seine Schuld zu werten. Des Weiteren gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Erklärung ab, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe. Allerdings vermögen weder die Andeutung, dass ein Famili- enmitglied das Fahrzeug gelenkt habe, noch die Angabe eines Alibis das Halterin- diz ohne Weiteres zu entkräften. Vielmehr ist in freier Beweiswürdigung zu beurtei- len, ob dem Halterindiz angesichts der Aussagen des Beschuldigten noch Bedeu- tung zukommt oder nicht (vgl. die vorne zitierten Entscheide, wonach nichts ande- res gelten könne, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind): Erst an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe bzw. benannte er ein Alibi, um das Halterindiz zu entkräften. So gab er zu seinem Aufenthaltsort zur Tat- zeit an, mit seiner Mutter in deren Auto an den Flughafen gefahren zu sein, da sie aufgrund des Begräbnisses seines Vaters nach Frankreich geflogen seien und es seiner Mutter psychisch sehr schlecht gegangen sei (Prot. S. 9). Mit was für einem
- 14 - Auto er gefahren sei, könne er nicht mehr sagen, da seine Mutter mehrere Autos habe (Prot. S. 9). Damit macht der Beschuldigte zwar Angaben zu seinem Aufent- haltsort. Diese Aussagen sind jedoch wage und erscheinen als Schutzbehauptun- gen. So imponieren die nun getätigten Aussagen des Beschuldigten weder spontan noch detailliert. Auch mangelt es an Realitätskennzeichen, wie eingebetteten Ge- fühlen oder spontanen – auch nicht relevanten – Äusserungen oder gekennzeich- neten Erinnerungslücken. Dazu kommt, dass der Beschuldigte sowohl bei der Kan- tonspolizei (vgl. act. 2) als auch bei der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 9/7) hätte Aus- sagen machen und beispielsweise Belege für Kommunikation mit der Mutter hin- sichtlich der anstehenden Fahrt zum Flughafen o.ä. hätte vorlegen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeili- chen Befragung am 4. April 2024 gegen seines Erachtens unberechtigte Vorwürfe zur Wehr gesetzt hätte. Dies wäre auch möglich gewesen, ohne allfällige Familien- mitglieder zu belasten. Somit hat der Beschuldigte das Halterindiz nicht entkräftet. 4.6.4.3. Anzumerken ist, dass der Verteidiger es bewusst unterlassen hat, die Na- men der beantragten Entlastungszeugen (nicht: des angeblichen Lenkers) bekannt zu geben, obwohl diese dem Beschuldigten bekannt sind (Prot. S. 12 f.). Somit un- terlässt es der Beschuldigte auch diesbezüglich, die zu seiner Entlastung erforder- lichen Angaben zu machen, obschon deren Bekanntgabe – entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (vgl. Prot. S. 12) – vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. 4.7. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung des Radarfotos sowie der Aussagen des Beschuldigten keine erheblichen Zweifel, dass er im fraglichen Zeit- punkt das Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit lenkte. Dieser Schluss wird durch das Halterindiz zementiert. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Butzenbüelring in Kloten im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h lenkte.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die Geschwindigkeitsüberschreitung des Be- schuldigten als fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
- 15 - Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 7). 5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung also zum einen voraus, dass der Täter die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Zum anderen ist kumulativ zur Gefährdung eine objektive Voraussetzung die Verletzung einer grundlegenden Ver- kehrsvorschrift, die besonders unfallträchtig ist (BGE 118 IV 290; BGE 106 IV 49, E. 2a). Dazu zählen insbesondere Vorschriften über die Geschwindigkeit. So sind Signale und Markierungen zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV) und die Signale "Höchstgeschwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" die Geschwindigkeit in Stundenkilome- tern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 SSV). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wird durch das Bundesgericht grundsätzlich eine schematische Rechtsprechung angewandt, wobei es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Nach dieser Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregel- verletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1). Unterhalb der Schwellenwerte bzw. bei nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit kann ebenfalls eine
- 16 - grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (FIOLKA, in: BSK-SVG, Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], 1. A., Basel 2014, Art. 90, N 67, 72). 5.3. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten freizusprechen (act. 22). Sie begründet dies unter anderem damit, dass mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h in dieser Situation unter diesen Umständen nicht von einer besonders ho- hen abstrakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20). So sei die Strasse richtungsgetrennt und unmittelbar bei der Messstelle dreispurig. Zudem sei die Strasse sowohl vor als auch nach der Messstelle links und rechts durch Mauern, Zäune und durchgängige Leitplanken geschützt, was jedes Einfah- ren von Fahrzeugen oder Hineinlaufen von Fussgängern verhindere (act. 22, S. 7; Prot. S. 18). Auch sei das Befahren der Strecke mit Velo oder Trottinett durchgän- gig verboten (act. 22, S. 8; Prot. S. 18). So gebe es im Bereich des Butzenbüelrings keine Trottoirs, keine Radstreifen oder parallel verlaufende Fuss- oder Langsam- verkehrswege, keine Bushaltestellen, Taxistände, Wartehäuschen oder Ähnliches. Auch gebe es keine Ampeln, da die Strasse auf flüssigen Verkehr ausgelegt sei. Weder gebe es Parkplätze noch Parkplatz- oder Werkzufahrten unmittelbar zum Butzenbüelring. Es seien nur klar signalisierte und mit Einspurstrecken versehene wenige Ein- und Ausfahrten vorhanden. Diese führten nicht unmittelbar auf die Fahrbahnen bzw. von diesen weg, sondern bestünden immer aus einem parallel dazukommenden oder wegführenden Fahrstreifen (act. 22, S. 8; Prot. S. 19). Des Weiteren sei die Strecke durch Strassenlaternen sehr gut ausgeleuchtet und ver- füge über einen relativ bescheidenen Kurvenradius, weshalb der Blick auf jeden Fall auf eine viel längere Distanz frei sei, als der Brems- und Anhalteweg eines Autos sein könne (act. 22; Prot. S. 19). Da nicht von einer besonders hohen abs- trakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20), sei schon aufgrund objektiver Faktoren die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht vertretbar (act. 22, S. 9). 5.4. Die fragliche Strecke liegt im Innerortsbereich (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV; act. 9/7 S. 20 f.). Die Höchstgeschwindigkeit ist wiederholt mit dem Signal "Höchstge- schwindigkeit 50 generell" markiert (act. 4/3; act. 9/7 S. 14, 16 f., 19; vgl. auch das Signal auf dem Radarbild, act. 4/5 S. 2 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen
- 17 - ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf der fraglichen Strecke als Lenker des Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit 76 km/h unterwegs war. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Damit ist der Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG überschritten (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Mithin erfüllte der Beschuldigte grundsätzlich gemäss der Rechtsprechung die objektiven
– und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung. Ob hierbei unter Berücksichtigung der Strassenverhältnisse des Butzenbüelrings – wie von der Verteidigung vorgebracht – keine erhöhte abs- trakte Gefährdung vorlag, da der Butzenbüelring autostrassen- bzw. sogar auto- bahnähnliche Verhältnisse aufweise, ist nachfolgend zu prüfen. 5.5. Würde der Argumentation des Verteidigers gefolgt, müssten auf atypischen Innerortsstrecken namentlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 25 km/h und knapp 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im fraglichen Streckenabschnitt berücksichtigt werden (vgl. auch BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen der gro- ben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr über- schritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1 f.; BGer 6B_236/2022, E. 2.1). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.1). Das Bundesgericht erachtete zudem wiederholt als fraglich, ob es "typische" Inner- orts- und Ausserortsstrecken überhaupt gebe (vgl. BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.; BGer 6S.99/2004, E. 2.4). So ging es davon aus, dass aus dem Umstand, dass sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Guns- ten der die Geschwindigkeit überschreitenden Person abgeleitet werden könne (BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.). Auch auf "etwas atypischen Innerortsstrecken" er- fordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich er- höhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitun- gen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkre- ten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Das Gesagte muss auch
- 18 - für den hier interessierenden Butzenbüelring gelten. Mithin ist ungeachtet dessen konkreter Natur von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. 5.6. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar eine konkrete Gefährdung von weiteren Verkehrsteil- nehmern vorlag. Dem Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass nicht das typische Gefahrenpotential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke gegeben ist, bspw. spielende Kinder am Strassenrand, Fahrräder auf der Fahrbahn usw. (vgl. die Ausführungen des Verteidigers in act. 22, S. 7 ff.). Der Besonderheit des But- zenbüelrings ist ein anderes – nicht unbedingt kleineres – Gefahrenpotential imma- nent: Die Strasse verläuft ohne Pannenstreifen in einer grosszügigen Kurve, in wel- che zahlreiche Ein- und Ausfahrten in und aus zwei, drei oder vier Spuren münden bzw. die Strasse verlassen (vgl. act. 4/3). Durch die Ein- und Ausfahrten, unter an- derem in und aus Parkhäuser des Flughafens Zürich, sind sowohl einfahrende lang- samere Fahrzeuge als auch Spurwechsel – auch von nicht ortskundigen Verkehrs- teilnehmern, die sich zunächst anhand der Beschilderung orientieren müssen – zu erwarten. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass die Ein- bzw. Ausfahrten nicht direkt in die Strasse einmünden bzw. von dieser wegführen, sondern als wei- tere Spur geführt werden (vgl. Prot. S. 19). Jedoch ist aus der Fotodokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (act. 4/3), dass gleich vor dem Standort des Blitzkastens einerseits die Spur aus dem Parkhaus P6 linkerhand in den Butzenbüelring führt, weshalb sich die Strecke beim Blitzkasten nicht mehr als nur zwei- sondern als dreispurig präsentiert. Ande- rerseits führt kurz nach dem Standort des Blitzkastens die Einfahrt aus dem Park- haus P1 ebenfalls linkerhand als zusätzliche eigene Spur in den dadurch sodann vierspurigen Butzenbüelring. Gerade diese mit langsamer Geschwindigkeit aus den Parkhäusern von links kommenden Fahrzeuge, von welchen einige die Spur wech- seln müssen, müssen nicht damit rechnen, dass sich – in der, wenn auch grosszü- gigen, Kurve – von hinten ein Fahrzeug mit einer die geltende Höchstgeschwindig- keit um die Hälfte überschreitenden Geschwindigkeit nähert. Dazu kommt, dass die über der Strasse angebrachte Beschilderung (vier Schilder, pro Schild jeweils meh- rere Möglichkeiten) sich als kompliziert darstellt (vgl. Radarbild, act. 4/5). Dies be-
- 19 - dingt, dass nicht ortskundige Autofahrer Zeit haben müssen, um die Beschilderung zu lesen und alsdann die Spur zu wechseln. Die konkrete Situation zur Zeit der Bildaufnahme (vgl. Radarbilder, act. 4/5) zeigt weiter ein auf der rechten Seite des Beschuldigten vorausfahrendes Fahrzeug. Damit barg die Geschwindigkeitsüber- schreitung des Beschuldigten in der – zwar grosszügigen zwei-, drei- bzw. sodann vierspurigen – Kurvensituation in der Dunkelheit nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern für diesen weiteren Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit eines Eintritts einer konkreten Gefährdung. 5.7. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelver- letzung setzt in letzterem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in- nerorts um 25 km/h oder mehr auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn beson- dere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_761/2019, E. 2.3.1). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Insbesondere stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände
- 20 - im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.3.1; BGer 6B_33/2015 E. 1.2). 5.8. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unbewusste Fahrlässigkeit vor, da er irrigerweise von einer höheren Höchstgeschwindigkeit ausgegangen sei, indem er aus Nachlässigkeit nicht genügend auf die Signalisation mit Geschwindig- keitsbeschränkung geachtet habe (vgl. act. 7). Der Verteidiger macht geltend, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen – insb. autobahnähnliche Situation, freie Sicht, Anhalten auf Sicht pro- blemlos möglich, keine Fussgänger – keine Rücksichtslosigkeit begründe (act. 22, S. 10; Prot. S. 20). 5.9. Aufgrund des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h hat der Beschuldigte grundsätzlich auch den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Somit ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorlagen bzw. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen an- nehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./3): Der Beschuldigte befand sich weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zur Hast getrieben hätte, noch waren die Verhältnisse gerade und übersichtlich ohne Einfahrten oder weitere Fahrzeuge (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 5.6). Auch wenn die Strecke unbestrittenermassen nicht das typische Gefahren- potential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke aufweist, musste der Be- schuldigte bei der Einfahrt in den Butzenbüelring eine 50er-Signalisation passieren. Er passierte die Ausfahrt zum Parkplatz P6 und zum Arrival- sowie Departure-Be- reich des Flughafens Zürich. Wie erwähnt, befand sich kurz vor dem Standort des Blitzgerätes C660 die Einfahrt aus dem Parkhaus P6, hernach diejenige aus dem Parkhaus P1, weshalb sich die Strassensituation innert kürzester Zeit von vier- auf zwei- und sodann wiederum auf drei- bzw. vierspurig veränderte (vgl. act. 4/3). So- mit lag eine komplexe Spurführung vor, bei welcher Ein- und Ausfahrten zusam- menkommen sowie auseinandergehen. Unter Berücksichtigung dieser komplexen sowie kurvigen Situation und der entsprechend anspruchsvollen Beschilderung
- 21 - (vgl. act. 4/5) liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Im Gegenteil musste der Beschuldigte ohne Weiteres mit aus Parkhäusern einfahrenden oder spurwechselnden, langsam fahrenden Fahrzeugen sowie mit Autofahrern rechnen, welche die Örtlichkeit nicht gut kennen. Dazu kommt, dass es dunkel war und sich zumindest ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befand (vgl. act. 3; act. 4/5). Damit ist angesichts der hohen Geschwindigkeit subjektiv von Rücksichts- losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Mithin hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Zu keinem anderen Resultat würde im Übrigen die Annahme eines Sachver- haltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er we- gen Fahrlässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müs- sen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich auf einer typischen Ausserortsstrecke befindet. Dies tat er nicht, weshalb er pflichtwidrig unachtsam war und fahrlässig handelte (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./4). 5.10.Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
6. Strafzumessung 6.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
- 22 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der (objektiven und subjektiven) Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. 6.3. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 26 km/h betrug und damit nur knapp in demjeni- gen Bereich liegt, in dem nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu schliessen ist. Überdies kam es zu keinen Personen- oder Sachschäden und sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die das Ver- schulden als gewichtig erscheinen liessen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverlet- zung in objektiver Hinsicht als sehr leicht zu qualifizieren, wobei angesichts des Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Tagen Tagessätzen angemessen er- scheint. 6.4. In subjektiver Hinsicht ist das fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da der Beschuldigte irrigerweise von einer höheren Höchstge- schwindigkeit ausging. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung der Tatschwere in subjektiver Hinsicht, weshalb sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 6.5. Aus dem aufgrund der Akten und der Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung bekannten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 4 ff.) geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu gewichten wäre. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig und zeigte keine Grundeinsicht bezüglich der Widerrechtlichkeit seines Verhal- tens. Auch dies ist neutral zu werten. Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte mit einer einschlägigen Vor- strafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG:
- 23 - Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 27 km/h, Bestrafung mit 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, bedingt ausgesprochen, so- wie einer Busse von Fr. 1'200.–) belastet ist (act. 7/1; act. 9/3; act. 20). Auch ver- fügt der Beschuldigte über einen getrübten automobilistischen Leumund (act. 9/4; act. 21). Namentlich hatte der Beschuldigte am 23. September 2025 fünf Fahraus- weisentzüge sowie eine Verwarnung hinter sich, dies unter anderem aufgrund von zwei Geschwindigkeitsübertretungen, Überholen, Nichtbeachten von Signalen so- wie ungenügendem Abstand (act. 21). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Ins- gesamt führt die Täterkomponente zu einer leichten Straferhöhung, wobei das Ver- schulden insgesamt immer noch als sehr leicht zu qualifizieren ist, weshalb eine Strafe von 12 Tagessätzen als angemessen erscheint. 6.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessen, den Beschuldigten mit 12 Tages- sätzen Geldstrafe zu bestrafen.
7. Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse 7.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben mit seiner Praxis Fr. 230'000.– pro Jahr. Weitere Einkünfte, wie Dividenden oder allfällige Erträge, erziele er nicht (Prot. S. 5). Gemäss Auszug aus dem Steuerre- gister erzielte die Familie des Beschuldigten im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 1'758'200.–, davon Fr. 2'050'000.– aus Dividenden (vor dem Abzug des steuer- freien Teils von 40% à Fr. 820'000.–) und besass ein Vermögen von Fr. 29'409'000.– (vgl. act. 6/3). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass dieses Einkommen nicht aktuell sei, da Corona gut für sein Geschäft gewesen sei (Prot. S. 5). Angesichts dieser Verhältnisse sowie der weiteren Ausführungen des Be- schuldigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2025 (vgl. act. 9/7, S. 8 f.) erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt demnach total Fr. 12'000.–.
- 24 - 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Delikte vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Nachdem der Beschuldigte eine Vorstrafen aufweist, jedoch nicht zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen verurteilt und aus den Akten sonst nichts ersichtlich ist, was die zu vermutende günstige Prognose umzustossen ver- mag, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Jedoch erscheint es aufgrund der vorliegenden Vorstrafe angemessen, die Probezeit über dem gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren, mithin auf drei Jahre, anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.3. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Verbin- dungsbusse verbunden werden. Dadurch soll die insbesondere im SVG-Bereich bestehende sogenannte Schnittstellenproblematik entschärft und das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe erhöht werden. Aus diesen Gründen erscheint es auch vorlie- gend angezeigt, die ausgefällte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombi- nieren. Gemäss Bundesgericht muss die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB im Verhältnis zur gesamthaft auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20% der gesamthaft auszufällen- den Strafe betragen (auszufällende Strafe 4/5, Verbindungsbusse 1/5). Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – über einen getrübten automo- bilistischen Leumund verfügt, erscheint es zu Präventionszwecken gerechtfertigt, dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe für die grobe Verkehrsregel- verletzung eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Ver- schuldens des Beschuldigten und der Akzessorietät der Verbindungsbusse recht- fertigt sich, die Bussenhöhe auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Entsprechend ist die Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld-
- 25 - hafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 2 Tage festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.4. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 1'000.– (total Fr. 10'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu treten hat.
8. Widerruf / Verlängerung der Probezeit 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 29. Juni 2023, für eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, entsprechend Fr. 4'800.– (Geschäfts- Nr. SA2 23 6530 23), im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahre (act. 7; act. 7/1). 8.2. Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Es ist im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung, eine sorgfältige Abwägung aller we- sentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, vorzunehmen (BGE 107 IV 93; BGer 6B_1165/2013, E. 2; BGer 6B_529/2010, E. 3). Diese er- laubt, unverhältnismässige Härten zu vermeiden, wenn das frühere Delikt und die neue Tat sehr unterschiedlich schwer wiegen. 8.3. Wie bereits in den Erwägungen zum Vollzug ausgeführt, liegt beim Beschul- digten eine positive Legalprognose vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vor- liegende Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen sowie einer Verbindungsbusse eine genügende Warnwirkung mit sich bringt, zumal in der Ver- gangenheit erst eine bedingte Strafe ausgefällt wurde. Somit ist die von der Staats- anwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.– nicht zu widerrufen, sondern es rechtfertigt sich, die
- 26 - hierfür im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 2 Jahren antragsgemäss um 1 Jahr zu verlängern.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie angesichts des Umfangs des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebüh- ren für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– ist gemäss Kostenblatt ausgewiesen (vgl. act. 11). 9.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erliess gegen den Beschuldigten am 18. November 2024 einen Strafbefehl betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 7), gegen wel- chen der Beschuldigte am 3. Dezember 2024 fristgerecht Einsprache erheben liess (act. 9/1). Nach ergänzenden Untersuchungshandlungen erklärte die Staatsanwalt- schaft, am Strafbefehl festzuhalten, und überwies die Akten am 24. März 2025 dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 10). Die gerichtliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung statt (Prot. S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 25).
E. 2 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring in 8302 Kloten in Fahrtrichtung Zürich (Koordinaten: 684 973, 256 260) den Personenwagen Merce- des Benz, Kontrollschild Nr. LU 1, mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h (nach Ab- zug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) gelenkt. Da an dieser Örtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, handle es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise erheblich gefährdet,
- 4 - da sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Falle eines notwendigen Bremsmanövers im Quadrat verlängere. Der Beschuldigte habe aus Nachlässigkeit nicht genügend auf die Signalisa- tion der Geschwindigkeit geachtet und sei irrigerweise von einer höheren Höchst- geschwindigkeit ausgegangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer seien für den Be- schuldigten unter den vorliegenden Umständen voraussehbar gewesen und wären, hätte er sich wie ein pflichtgemäss handelnder Fahrzeuglenker genügend um das Einhalten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gekümmert, auch vermeidbar gewesen.
E. 3 Beweisanträge
E. 3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Beweisantrag, dass das Gericht von der Messstrecke einen Augenschein zu nehmen habe, wobei die Zu- und Wegfahrtstrecke beim Messgerät genau in Augenschein zu nehmen und der dortige tatsächliche Strassencharakter festzustellen sei. Unter anderem sei festzustellen, dass Einmündungen bzw. Einfahrten immer mit einem separaten Streifen geführt würden (act. 22 Rz. 2; Prot. S. 12).
E. 3.2 Zudem stellte der Verteidiger den Antrag, potenzielle Zeugen zu diesem Vor- fall einzuvernehmen, zum Beispiel die auf dem Foto des Messgeräts erkennbare, auf dem Beifahrersitz sitzende Frau oder die Mutter des Beschuldigten. Die Staats- anwaltschaft habe dies unterlassen und sich aus Bequemlichkeit auf das Halterin- diz gestützt, obwohl es ihre Aufgabe sei, solche Abklärungen zu machen (act. 22 Rz. 3; Prot. S. 12 f.).
E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO können jedoch Beweisanträge betreffend Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bzw. dem Gericht bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, abgelehnt werden. Im Umkehrschluss hat das Gericht (nur)
- 5 - Beweisanträge betreffend Tatsachen gutzuheissen, die potentiell relevant und bis- her unbekannt sind. Rechtlich erheblich sind Tatsachen insbesondere dann, wenn sie den noch zu fällenden Entscheid in bedeutender Form beeinflussen können. Mithin ist das Gericht nicht gehindert, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung ge- langt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise anneh- men kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dies gilt ins- besondere auch für den Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen. Auch dieser ist relativer Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeu- genladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Wür- digung rechts- und entscheiderheblich sind (zum Ganzen BGer 6B_211/2020, E. 2.3, m.w.H.).
E. 3.4 Die Situation der Messtrecke ist zum einen in den Akten genügend dokumen- tiert, weshalb sich die Vornahme eines Augenscheines erübrigt. Nebst den Bildauf- nahmen der Geschwindigkeitsmessung (act. 3; act. 4/5) liegen sowohl eine Foto- dokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich vom
25. Januar 2023 sowie ein Planausschnitt des Butzenbüelrings vor (act. 4/3; act. 4/5). Zudem reichte der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers weitere Fotos der Messstrecke ein (act. 22 Rz. 14). Daraus sind die örtlichen Verhältnisse in Be- zug auf die durch den Verteidiger beantragten Feststellungen wie Strassencharak- ter, Kreuzungsfreiheit, fehlenden Querverkehr, fehlende Zugänglichkeit für Fuss- gänger sowie Langsamverkehr, fehlende Trottoirs sowie fehlende Radstreifen, Radwege und Fussgängerstreifen, fehlende Ampeln im Messbereich und die feh- lenden Bus- oder Tramhaltestellen sowie den fehlenden Gegenverkehr ersichtlich. Auch ersichtlich ist, dass Ein- und Ausfahrten dort mit einem separaten Streifen geführt werden. Zum anderen ist dieser Beweisantrag – insoweit er dem Nachweis dient, dass es sich beim Butzenbüelring um eine "atypische Innerortsstrecke" handle – auch gar nicht entscheidwesentlich. Denn wie nachfolgend (E. 5.5) ge- zeigt wird, ist ungeachtet der konkreten Verhältnisse von einer groben Verkehrsre- gelverletzung auszugehen. Ein Augenschein vor Ort ist damit nicht nötig bzw. würde den Entscheid nicht beeinflussen.
- 6 -
E. 3.5 Zum zweiten Beweisantrag, es seien weitere Zeugen zu befragen, wie die auf dem Beifahrersitz befindliche Frau oder die Mutter des Beschuldigten (Prot. S. 12 f.), ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Fahren mit der Mutter in deren Auto aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sind und sich aus den Akten vielmehr rechtsgenüglich ergibt, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung lenkte (dazu nachfolgend unter E. 4.6). Überdies ist im Rahmen dieser antizipierten Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, dass die für eine Befragung in Frage kommen- den Familienmitglieder des Beschuldigten sich sowohl hinsichtlich des Beschuldig- ten selbst als auch seiner Ehefrau und seinen Geschwistern, die gemäss der Aus- sage des Beschuldigten das fragliche Fahrzeug ebenfalls benutzten, auf Zeugnis- verweigerungsrechte berufen können (Art. 168 Abs. 1 lit. a, c und e StPO; BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). Schliesslich ist auch zu beachten, dass die blosse Mög- lichkeit, wonach eine Drittperson das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich zieht (BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4). Es ist also nicht ersichtlich, weshalb eine Zeugenbefragung nötig wäre bzw. inwieweit eine solche den Entscheid beeinflussen könnte. Damit erübrigt sich die Befragung weiterer Zeugen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. April 2025, SU230081-O, E. III./5).
E. 4 Sachverhaltserstellung
E. 4.1 Anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. April 2024 bzw. 12. März 2025 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2; act. 9/7, F/A 5 ff.). An der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 gab er an, dass es sich zwar um sein Auto handle. Er sei jedoch nicht der Lenker ge- wesen, da er mit dem Auto seiner Mutter an den Flughafen gefahren sei. Sie seien an das Begräbnis seines Vaters nach Frankreich geflogen. Er sei mit seiner Mutter mitgefahren, da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und er der einzige Medi- ziner in der Familie sei (Prot. S. 8 f., 13).
E. 4.2 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 2; act. 9/7; Prot. S. 8 ff.) der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024
- 7 - (act. 1), Radarfotografien vom 2. März 2024, 06:21 Uhr (act. 3; act. 4/5; act. 9/7, S. 11 ff.), ein Zertifikat betreffend die Ausbildung des Polizisten B._____ in Bezug auf die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Geschwindigkeitsmesssysteme traffic-observer LMS-17 (act. 4/2), eine Fotodokumentation zum Standort des Blitz- kastens C660 (act. 4/3; act. 4/5) und das Messprotokoll betreffend den Standort C660 von B._____ vom 4. März 2024 (act. 4/4) vor.
E. 4.3 In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzu- weisen, und nicht des Beschuldigten, zu beweisen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_914/2015, E. 1.1; BGer 6B_439/2010, E. 5.5; BGer 1P.641/2000, E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57, E 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Be- fehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Per- son, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aus- sagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine an- dere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1; BGE 140 II 384, E. 3.3.2; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_1202/2021, E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022, E. 2.4.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer
- 8 - 6B_1202/2021, E. 1.8.2; BGer 6B_582/2021, E. 4.3.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_453/2011, E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Tä- terschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_546/2023, E. 1.3.2; BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1149/2020, E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1097/2021, E. 3.2; BGer 6B_245/2020, E. 3.3.3). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 124 IV 86, E. 2a; BGer 6B_416/2024, E. 1.3.3; BGer 6B_1284/2021, E. 5.3.1). Die Unschulds- vermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer 6B_1019/2021, E. 1.3.3; BGer 6B_1302/2020, E. 1.2.3).
E. 4.4 Halter Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 handelt es sich beim Beschuldigten um den Halter des fraglichen Mercedes Benz, Nr. LU 1 (act. 1, S. 1). Zwar gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 dazu an, nicht zu wissen, ob er der Halter sei. Es könne sein. Es laufe über das Geschäft. Er wisse nicht, wie dies "im Büechli" eingetragen sei (Prot. S. 9). Auf die Frage, wer den Mercedes benutze, gab er sodann an, dass dieser nebst ihm
- 9 - selbst von seiner Frau und seinen Geschwistern benutzt werde (Prot. S. 9). Damit stellt der Beschuldigte seine Haltereigenschaft nicht explizit in Abrede, stellt jedoch implizit in den Raum, dass Halterin des fraglichen Mercedes seine Aktiengesell- schaft sein könnte (vgl. Prot. S. 4 ff.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 sind einerseits keine Hinweise ersichtlich, dass der Mercedes Benz auf die Aktiengesellschaft des Beschuldigten eingetragen wäre, sondern wird vielmehr der Beschuldigte als Fahrzeughalter benannt (vgl. act. 1, S. 1). Anderer- seits ist der Beschuldigte Alleinaktionär und bezeichnet seine Praxis als sein eige- nes Unternehmen (vgl. Prot. S. 5. f.). Da die fragliche Aktiengesellschaft somit le- diglich durch den Beschuldigten beherrscht wird, gilt dieser jedenfalls als materiel- ler Halter des fraglichen Mercedes Benz (vgl. dazu auch BGer 6B_129/2024, E. 2.4.2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte Halter des Mercedes Benz, Nr. LU 1, ist, welcher am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit erfasst wurde.
E. 4.5 Geschwindigkeitsüberschreitung Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Mercedes Benz, Nr. LU 1, am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von 76 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) wurde nicht in Abrede gestellt und ist durch die Geschwindigkeitsmessung belegt (act. 3). Zudem wurde ein Eich- und Messprotokoll beigezogen (act. 4/4), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt wer- den darf. Sodann ist sowohl das Nummernschild (act. 3; act. 4/5) auf den Radarbil- dern klar erkennbar als auch die örtlichen Verhältnisse sowie die Signalisation mit der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinreichend dokumentiert und nicht grundsätzlich bestritten (act. 4/3; act. 4/5; Beilagen zu act. 9/7).
E. 4.6 Lenker
E. 4.6.1 Auf die Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er zu nahestehenden Personen keine
- 10 - Aussagen mache. Zur Anmerkung des rapportierenden Polizeibeamten, welcher zur Einschätzung gekommen sei, dass der Beschuldigte auf den Fotos zu sehen sei, erklärte der Beschuldigte, dem sei kein Gewicht zuzumessen. Der Polizeibe- amte habe ja nur ihn gesehen. Er müsste alle in Frage kommenden Personen ge- sehen haben, um dies zu beurteilen. Auf die Frage, ob er auf den Bildern abgebildet sei, gab er sodann an, sich nicht zu erkennen. Und wie gesagt habe er seine Mutter an den Flughafen gefahren, von dem her komme er gar nicht in Frage (Prot. S. 10).
E. 4.6.2 Die Fotos des Radarblitzgerätes bzw. die Vergrösserung des Gesichts der fahrenden Person, wie sie dem Protokoll der Einvernahme vom 12. März 2025 bei- gelegt sind, sind von brauchbarer Qualität (act. 9/7, S. 11 und 13). Gestützt auf die Wahrnehmungen des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung ist eine Identität des Beschuldigten mit der Person auf dem Foto der Radarmessung, namentlich unter Berücksichtigung der markanten Mund- und Nasenpartie des Beschuldigten, als sehr wahrscheinlich zu bewerten. Die Ähnlichkeit ergibt sich nebst den erwähn- ten charakteristischen markanten Gesichtszügen aus der Typenähnlichkeit in Be- zug auf Teint und Haarfarbe. So legt auch Korporal C._____ im Rapport vom
4. April 2024 dar, dass er anhand der persönlichen Inaugenscheinnahme anlässlich der Befragung zur Einschätzung gelange, dass es sich beim verantwortlichen Len- ker um den Beschuldigten handle (act. 1, S. 2). Überdies ist auf den Fotos nebst dem Lenker eine Frau ähnlichen Alters sowie asiatischer Herkunft abgebildet, da- hinter befinden sich zwei weitere Personen, bei denen es sich um Kinder handelt (act. 9/7, S. 11). Es drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der beifahrenden Person um die Ehefrau des Beschuldigten namens D._____, geborene E._____, handelt, das Foto die (Kern-)Familie des Beschuldigten zeigt und er das Fahrzeug lenkte. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Familie die Fahrt zum Flughafen am frühen Morgen gemeinsam antrat.
E. 4.6.3 In Bezug auf die Frage, ob er den Mercedes Benz, Nr. LU 1, im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen. So gab der Beschuldigte erst vor Gericht an, in einem anderen Auto ge- fahren zu sein bzw. stellte er erst an der Hauptverhandlung seine Täterschaft ex- plizit in Abrede. Der Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, wich er aus
- 11 - bzw. er gab an, sich nicht zu erkennen (Prot. S. 9 f.). Auf den Vorhalt der Einschät- zung von Korporal C._____ antwortete der Beschuldigte, dieser sei kein Gewicht zuzumessen. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das aufgenommene Foto wenig anschaulich, sondern ausweichend, was auf nicht glaubhafte Schutzbehauptungen hinweist. Danach befragt, wer den Mercedes sonst noch benutze, sagte der Beschuldigte aus, dies seien seine Frau und seine Geschwister. Er könne nicht sagen wer. Es sei einfach ein sehr grosser Van und dieser sei sehr praktisch für verschiedenste Sachen (Prot. S. 9). Zur Frage, ob er einen Bruder habe, wollte sich der Beschuldigte nicht konkret äussern (Prot. S. 11). Da der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte im Voraus auf seine Aus- sageverweigerungsrechte als Zeuge verzichten müsse (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 16), ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte weder anlässlich der polizeilichen noch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ein Zeugnisverweigerungsrecht be- rief und keine naheliegenden Gründe ersichtlich sind, warum der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung – teils unter Anrufung seines Zeugnisverwei- sungsrechts – Aussagen machen sollte (vgl. act. 2; act. 9/7). Die Ehefrau des Be- schuldigten kann aufgrund des Radarfotos, das einen männlichen Lenker zeigt, als Lenkerin ausgeschlossen werden. Soweit der Beschuldigte pauschal behauptete, Geschwister würden den Mercedes auch benutzen (Prot. S. 9), ist weder den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass der Beschuldigte männliche Geschwister hat und ein solches männliches Familien- mitglied zum Tatzeitpunkt gefahren sein könnte. Auf die Frage, ob er einen Bruder habe, wollte der Beschuldigte nämlich gerade keine Antwort geben. Freilich hätte aufgrund der Rechtsprechung eine nähere Substanziierung erwartet werden kön- nen (BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). In Ermangelung einer solchen ist dieses Vor- bringen als Schutzbehauptung zu werten. Die blosse Möglichkeit, dass ein mögli- cherweise existierender Bruder des Beschuldigten das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht nämlich nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich (vgl. BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4).
E. 4.6.4 In dritter Linie (erst) ist das Halterindiz heranzuziehen. In diesem Zusammen- hang sind auch die Vorbringen des Verteidigers zu berücksichtigen, der die Unter- suchung der Staatsanwaltschaft als ungenügend rügt (Prot. S. 12 f., 14 f., 16 f.). So
- 12 - seien weitere Untersuchungshandlungen von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht unternommen worden, was eine Verletzung der Offizialmaxime sowie der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO darstelle. Wenn gestützt auf die Radarfo- tografie nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Halter der Lenker sei, führe das Halterindiz zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch werde aus dem Fehlen einer Aussage des Beschuldigten bzw., wenn der Halter zur Täterschaft keine Angaben mache, auf dessen Täterschaft geschlossen (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 15 ff.).
E. 4.6.4.1 Das Bundesgericht hat sich im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens zu der Frage, ob das sog. Halterindiz oder die Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Art. 7 OBG (Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016) zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung führe, geäussert und diesbezüglich festgehalten, dass die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestrei- tenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht sel- ber zu belasten, verletze (BGE 144 I 242, E. 1). Ähnliches gilt auch bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen, welche nicht mehr den Bereich des Ordnungsbussen- verfahrens betreffen, sondern in den Bereich der Vergehen fallen. So kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermu- tung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Somit kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024, SU230070-O, E. III./5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1; BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_791/2011, E. 1.4.1; BGer 6B_812/2011, E. 1.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2025, SU 230081-O, E. III./6). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_748/2009, E. 2.2 e contrario; BGer 1P.641/2000, E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht ge-
- 13 - fahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzuneh- men (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1066/2021, E. 2.3.3; BGer 6B_235/2021, E. 2.3.2; BGer 6B_812/2011, E. 1.5). Diese Recht- sprechung ist vorliegend – entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Prot. S. 15)
– anzuwenden.
E. 4.6.4.2 Der Beschuldigte ist Halter des fraglichen Fahrzeugs, was nach dem Ge- sagten ein Indiz für seine Täterschaft sein kann. Er bestritt seine Täterschaft, ohne einen anderen Lenker namentlich zu bezeichnen. Stattdessen berief er sich anläss- lich der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies stand ihm frei, jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen hätte belas- ten müssen. Immerhin ist im Sinn einer Zwischenbemerkung anzumerken, dass der Beschuldigte nie explizit sagte, sondern nur (durch seine Aussage, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, und die nachfolgende Aussagever- weigerung auf die Frage, wer auf den Bildern zu sehen sei) andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Namens des Lenkers hätte tun können, ohne so- gleich jemanden der Verurteilung auszusetzen (vgl. BGer 1P.428/2003, E. 4.6.2). Seine Aussageverweigerung ist also aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts nicht per se als Hinweis auf seine Schuld zu werten. Des Weiteren gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Erklärung ab, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe. Allerdings vermögen weder die Andeutung, dass ein Famili- enmitglied das Fahrzeug gelenkt habe, noch die Angabe eines Alibis das Halterin- diz ohne Weiteres zu entkräften. Vielmehr ist in freier Beweiswürdigung zu beurtei- len, ob dem Halterindiz angesichts der Aussagen des Beschuldigten noch Bedeu- tung zukommt oder nicht (vgl. die vorne zitierten Entscheide, wonach nichts ande- res gelten könne, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind): Erst an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe bzw. benannte er ein Alibi, um das Halterindiz zu entkräften. So gab er zu seinem Aufenthaltsort zur Tat- zeit an, mit seiner Mutter in deren Auto an den Flughafen gefahren zu sein, da sie aufgrund des Begräbnisses seines Vaters nach Frankreich geflogen seien und es seiner Mutter psychisch sehr schlecht gegangen sei (Prot. S. 9). Mit was für einem
- 14 - Auto er gefahren sei, könne er nicht mehr sagen, da seine Mutter mehrere Autos habe (Prot. S. 9). Damit macht der Beschuldigte zwar Angaben zu seinem Aufent- haltsort. Diese Aussagen sind jedoch wage und erscheinen als Schutzbehauptun- gen. So imponieren die nun getätigten Aussagen des Beschuldigten weder spontan noch detailliert. Auch mangelt es an Realitätskennzeichen, wie eingebetteten Ge- fühlen oder spontanen – auch nicht relevanten – Äusserungen oder gekennzeich- neten Erinnerungslücken. Dazu kommt, dass der Beschuldigte sowohl bei der Kan- tonspolizei (vgl. act. 2) als auch bei der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 9/7) hätte Aus- sagen machen und beispielsweise Belege für Kommunikation mit der Mutter hin- sichtlich der anstehenden Fahrt zum Flughafen o.ä. hätte vorlegen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeili- chen Befragung am 4. April 2024 gegen seines Erachtens unberechtigte Vorwürfe zur Wehr gesetzt hätte. Dies wäre auch möglich gewesen, ohne allfällige Familien- mitglieder zu belasten. Somit hat der Beschuldigte das Halterindiz nicht entkräftet.
E. 4.6.4.3 Anzumerken ist, dass der Verteidiger es bewusst unterlassen hat, die Na- men der beantragten Entlastungszeugen (nicht: des angeblichen Lenkers) bekannt zu geben, obwohl diese dem Beschuldigten bekannt sind (Prot. S. 12 f.). Somit un- terlässt es der Beschuldigte auch diesbezüglich, die zu seiner Entlastung erforder- lichen Angaben zu machen, obschon deren Bekanntgabe – entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (vgl. Prot. S. 12) – vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen.
E. 4.7 Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung des Radarfotos sowie der Aussagen des Beschuldigten keine erheblichen Zweifel, dass er im fraglichen Zeit- punkt das Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit lenkte. Dieser Schluss wird durch das Halterindiz zementiert. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Butzenbüelring in Kloten im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h lenkte.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt die Geschwindigkeitsüberschreitung des Be- schuldigten als fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
- 15 - Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 7).
E. 5.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung also zum einen voraus, dass der Täter die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Zum anderen ist kumulativ zur Gefährdung eine objektive Voraussetzung die Verletzung einer grundlegenden Ver- kehrsvorschrift, die besonders unfallträchtig ist (BGE 118 IV 290; BGE 106 IV 49, E. 2a). Dazu zählen insbesondere Vorschriften über die Geschwindigkeit. So sind Signale und Markierungen zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV) und die Signale "Höchstgeschwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" die Geschwindigkeit in Stundenkilome- tern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 SSV). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wird durch das Bundesgericht grundsätzlich eine schematische Rechtsprechung angewandt, wobei es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Nach dieser Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregel- verletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1). Unterhalb der Schwellenwerte bzw. bei nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit kann ebenfalls eine
- 16 - grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (FIOLKA, in: BSK-SVG, Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], 1. A., Basel 2014, Art. 90, N 67, 72).
E. 5.3 Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten freizusprechen (act. 22). Sie begründet dies unter anderem damit, dass mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h in dieser Situation unter diesen Umständen nicht von einer besonders ho- hen abstrakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20). So sei die Strasse richtungsgetrennt und unmittelbar bei der Messstelle dreispurig. Zudem sei die Strasse sowohl vor als auch nach der Messstelle links und rechts durch Mauern, Zäune und durchgängige Leitplanken geschützt, was jedes Einfah- ren von Fahrzeugen oder Hineinlaufen von Fussgängern verhindere (act. 22, S. 7; Prot. S. 18). Auch sei das Befahren der Strecke mit Velo oder Trottinett durchgän- gig verboten (act. 22, S. 8; Prot. S. 18). So gebe es im Bereich des Butzenbüelrings keine Trottoirs, keine Radstreifen oder parallel verlaufende Fuss- oder Langsam- verkehrswege, keine Bushaltestellen, Taxistände, Wartehäuschen oder Ähnliches. Auch gebe es keine Ampeln, da die Strasse auf flüssigen Verkehr ausgelegt sei. Weder gebe es Parkplätze noch Parkplatz- oder Werkzufahrten unmittelbar zum Butzenbüelring. Es seien nur klar signalisierte und mit Einspurstrecken versehene wenige Ein- und Ausfahrten vorhanden. Diese führten nicht unmittelbar auf die Fahrbahnen bzw. von diesen weg, sondern bestünden immer aus einem parallel dazukommenden oder wegführenden Fahrstreifen (act. 22, S. 8; Prot. S. 19). Des Weiteren sei die Strecke durch Strassenlaternen sehr gut ausgeleuchtet und ver- füge über einen relativ bescheidenen Kurvenradius, weshalb der Blick auf jeden Fall auf eine viel längere Distanz frei sei, als der Brems- und Anhalteweg eines Autos sein könne (act. 22; Prot. S. 19). Da nicht von einer besonders hohen abs- trakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20), sei schon aufgrund objektiver Faktoren die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht vertretbar (act. 22, S. 9).
E. 5.4 Die fragliche Strecke liegt im Innerortsbereich (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV; act. 9/7 S. 20 f.). Die Höchstgeschwindigkeit ist wiederholt mit dem Signal "Höchstge- schwindigkeit 50 generell" markiert (act. 4/3; act. 9/7 S. 14, 16 f., 19; vgl. auch das Signal auf dem Radarbild, act. 4/5 S. 2 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen
- 17 - ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf der fraglichen Strecke als Lenker des Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit 76 km/h unterwegs war. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Damit ist der Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG überschritten (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Mithin erfüllte der Beschuldigte grundsätzlich gemäss der Rechtsprechung die objektiven
– und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung. Ob hierbei unter Berücksichtigung der Strassenverhältnisse des Butzenbüelrings – wie von der Verteidigung vorgebracht – keine erhöhte abs- trakte Gefährdung vorlag, da der Butzenbüelring autostrassen- bzw. sogar auto- bahnähnliche Verhältnisse aufweise, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 5.5 Würde der Argumentation des Verteidigers gefolgt, müssten auf atypischen Innerortsstrecken namentlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 25 km/h und knapp 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im fraglichen Streckenabschnitt berücksichtigt werden (vgl. auch BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen der gro- ben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr über- schritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1 f.; BGer 6B_236/2022, E. 2.1). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.1). Das Bundesgericht erachtete zudem wiederholt als fraglich, ob es "typische" Inner- orts- und Ausserortsstrecken überhaupt gebe (vgl. BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.; BGer 6S.99/2004, E. 2.4). So ging es davon aus, dass aus dem Umstand, dass sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Guns- ten der die Geschwindigkeit überschreitenden Person abgeleitet werden könne (BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.). Auch auf "etwas atypischen Innerortsstrecken" er- fordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich er- höhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitun- gen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkre- ten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Das Gesagte muss auch
- 18 - für den hier interessierenden Butzenbüelring gelten. Mithin ist ungeachtet dessen konkreter Natur von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.
E. 5.6 Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar eine konkrete Gefährdung von weiteren Verkehrsteil- nehmern vorlag. Dem Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass nicht das typische Gefahrenpotential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke gegeben ist, bspw. spielende Kinder am Strassenrand, Fahrräder auf der Fahrbahn usw. (vgl. die Ausführungen des Verteidigers in act. 22, S. 7 ff.). Der Besonderheit des But- zenbüelrings ist ein anderes – nicht unbedingt kleineres – Gefahrenpotential imma- nent: Die Strasse verläuft ohne Pannenstreifen in einer grosszügigen Kurve, in wel- che zahlreiche Ein- und Ausfahrten in und aus zwei, drei oder vier Spuren münden bzw. die Strasse verlassen (vgl. act. 4/3). Durch die Ein- und Ausfahrten, unter an- derem in und aus Parkhäuser des Flughafens Zürich, sind sowohl einfahrende lang- samere Fahrzeuge als auch Spurwechsel – auch von nicht ortskundigen Verkehrs- teilnehmern, die sich zunächst anhand der Beschilderung orientieren müssen – zu erwarten. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass die Ein- bzw. Ausfahrten nicht direkt in die Strasse einmünden bzw. von dieser wegführen, sondern als wei- tere Spur geführt werden (vgl. Prot. S. 19). Jedoch ist aus der Fotodokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (act. 4/3), dass gleich vor dem Standort des Blitzkastens einerseits die Spur aus dem Parkhaus P6 linkerhand in den Butzenbüelring führt, weshalb sich die Strecke beim Blitzkasten nicht mehr als nur zwei- sondern als dreispurig präsentiert. Ande- rerseits führt kurz nach dem Standort des Blitzkastens die Einfahrt aus dem Park- haus P1 ebenfalls linkerhand als zusätzliche eigene Spur in den dadurch sodann vierspurigen Butzenbüelring. Gerade diese mit langsamer Geschwindigkeit aus den Parkhäusern von links kommenden Fahrzeuge, von welchen einige die Spur wech- seln müssen, müssen nicht damit rechnen, dass sich – in der, wenn auch grosszü- gigen, Kurve – von hinten ein Fahrzeug mit einer die geltende Höchstgeschwindig- keit um die Hälfte überschreitenden Geschwindigkeit nähert. Dazu kommt, dass die über der Strasse angebrachte Beschilderung (vier Schilder, pro Schild jeweils meh- rere Möglichkeiten) sich als kompliziert darstellt (vgl. Radarbild, act. 4/5). Dies be-
- 19 - dingt, dass nicht ortskundige Autofahrer Zeit haben müssen, um die Beschilderung zu lesen und alsdann die Spur zu wechseln. Die konkrete Situation zur Zeit der Bildaufnahme (vgl. Radarbilder, act. 4/5) zeigt weiter ein auf der rechten Seite des Beschuldigten vorausfahrendes Fahrzeug. Damit barg die Geschwindigkeitsüber- schreitung des Beschuldigten in der – zwar grosszügigen zwei-, drei- bzw. sodann vierspurigen – Kurvensituation in der Dunkelheit nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern für diesen weiteren Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit eines Eintritts einer konkreten Gefährdung.
E. 5.7 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelver- letzung setzt in letzterem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in- nerorts um 25 km/h oder mehr auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn beson- dere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_761/2019, E. 2.3.1). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Insbesondere stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände
- 20 - im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.3.1; BGer 6B_33/2015 E. 1.2).
E. 5.8 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unbewusste Fahrlässigkeit vor, da er irrigerweise von einer höheren Höchstgeschwindigkeit ausgegangen sei, indem er aus Nachlässigkeit nicht genügend auf die Signalisation mit Geschwindig- keitsbeschränkung geachtet habe (vgl. act. 7). Der Verteidiger macht geltend, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen – insb. autobahnähnliche Situation, freie Sicht, Anhalten auf Sicht pro- blemlos möglich, keine Fussgänger – keine Rücksichtslosigkeit begründe (act. 22, S. 10; Prot. S. 20).
E. 5.9 Aufgrund des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h hat der Beschuldigte grundsätzlich auch den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Somit ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorlagen bzw. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen an- nehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./3): Der Beschuldigte befand sich weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zur Hast getrieben hätte, noch waren die Verhältnisse gerade und übersichtlich ohne Einfahrten oder weitere Fahrzeuge (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 5.6). Auch wenn die Strecke unbestrittenermassen nicht das typische Gefahren- potential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke aufweist, musste der Be- schuldigte bei der Einfahrt in den Butzenbüelring eine 50er-Signalisation passieren. Er passierte die Ausfahrt zum Parkplatz P6 und zum Arrival- sowie Departure-Be- reich des Flughafens Zürich. Wie erwähnt, befand sich kurz vor dem Standort des Blitzgerätes C660 die Einfahrt aus dem Parkhaus P6, hernach diejenige aus dem Parkhaus P1, weshalb sich die Strassensituation innert kürzester Zeit von vier- auf zwei- und sodann wiederum auf drei- bzw. vierspurig veränderte (vgl. act. 4/3). So- mit lag eine komplexe Spurführung vor, bei welcher Ein- und Ausfahrten zusam- menkommen sowie auseinandergehen. Unter Berücksichtigung dieser komplexen sowie kurvigen Situation und der entsprechend anspruchsvollen Beschilderung
- 21 - (vgl. act. 4/5) liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Im Gegenteil musste der Beschuldigte ohne Weiteres mit aus Parkhäusern einfahrenden oder spurwechselnden, langsam fahrenden Fahrzeugen sowie mit Autofahrern rechnen, welche die Örtlichkeit nicht gut kennen. Dazu kommt, dass es dunkel war und sich zumindest ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befand (vgl. act. 3; act. 4/5). Damit ist angesichts der hohen Geschwindigkeit subjektiv von Rücksichts- losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Mithin hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Zu keinem anderen Resultat würde im Übrigen die Annahme eines Sachver- haltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er we- gen Fahrlässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müs- sen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich auf einer typischen Ausserortsstrecke befindet. Dies tat er nicht, weshalb er pflichtwidrig unachtsam war und fahrlässig handelte (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./4). 5.10.Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 6.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
- 22 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der (objektiven und subjektiven) Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden.
E. 6.3 Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 26 km/h betrug und damit nur knapp in demjeni- gen Bereich liegt, in dem nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu schliessen ist. Überdies kam es zu keinen Personen- oder Sachschäden und sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die das Ver- schulden als gewichtig erscheinen liessen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverlet- zung in objektiver Hinsicht als sehr leicht zu qualifizieren, wobei angesichts des Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Tagen Tagessätzen angemessen er- scheint.
E. 6.4 In subjektiver Hinsicht ist das fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da der Beschuldigte irrigerweise von einer höheren Höchstge- schwindigkeit ausging. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung der Tatschwere in subjektiver Hinsicht, weshalb sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt.
E. 6.5 Aus dem aufgrund der Akten und der Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung bekannten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 4 ff.) geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu gewichten wäre. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig und zeigte keine Grundeinsicht bezüglich der Widerrechtlichkeit seines Verhal- tens. Auch dies ist neutral zu werten. Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte mit einer einschlägigen Vor- strafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG:
- 23 - Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 27 km/h, Bestrafung mit 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, bedingt ausgesprochen, so- wie einer Busse von Fr. 1'200.–) belastet ist (act. 7/1; act. 9/3; act. 20). Auch ver- fügt der Beschuldigte über einen getrübten automobilistischen Leumund (act. 9/4; act. 21). Namentlich hatte der Beschuldigte am 23. September 2025 fünf Fahraus- weisentzüge sowie eine Verwarnung hinter sich, dies unter anderem aufgrund von zwei Geschwindigkeitsübertretungen, Überholen, Nichtbeachten von Signalen so- wie ungenügendem Abstand (act. 21). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Ins- gesamt führt die Täterkomponente zu einer leichten Straferhöhung, wobei das Ver- schulden insgesamt immer noch als sehr leicht zu qualifizieren ist, weshalb eine Strafe von 12 Tagessätzen als angemessen erscheint.
E. 6.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessen, den Beschuldigten mit 12 Tages- sätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 7 Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse
E. 7.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben mit seiner Praxis Fr. 230'000.– pro Jahr. Weitere Einkünfte, wie Dividenden oder allfällige Erträge, erziele er nicht (Prot. S. 5). Gemäss Auszug aus dem Steuerre- gister erzielte die Familie des Beschuldigten im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 1'758'200.–, davon Fr. 2'050'000.– aus Dividenden (vor dem Abzug des steuer- freien Teils von 40% à Fr. 820'000.–) und besass ein Vermögen von Fr. 29'409'000.– (vgl. act. 6/3). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass dieses Einkommen nicht aktuell sei, da Corona gut für sein Geschäft gewesen sei (Prot. S. 5). Angesichts dieser Verhältnisse sowie der weiteren Ausführungen des Be- schuldigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2025 (vgl. act. 9/7, S. 8 f.) erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt demnach total Fr. 12'000.–.
- 24 -
E. 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Delikte vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Nachdem der Beschuldigte eine Vorstrafen aufweist, jedoch nicht zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen verurteilt und aus den Akten sonst nichts ersichtlich ist, was die zu vermutende günstige Prognose umzustossen ver- mag, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Jedoch erscheint es aufgrund der vorliegenden Vorstrafe angemessen, die Probezeit über dem gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren, mithin auf drei Jahre, anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 7.3 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Verbin- dungsbusse verbunden werden. Dadurch soll die insbesondere im SVG-Bereich bestehende sogenannte Schnittstellenproblematik entschärft und das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe erhöht werden. Aus diesen Gründen erscheint es auch vorlie- gend angezeigt, die ausgefällte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombi- nieren. Gemäss Bundesgericht muss die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB im Verhältnis zur gesamthaft auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20% der gesamthaft auszufällen- den Strafe betragen (auszufällende Strafe 4/5, Verbindungsbusse 1/5). Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – über einen getrübten automo- bilistischen Leumund verfügt, erscheint es zu Präventionszwecken gerechtfertigt, dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe für die grobe Verkehrsregel- verletzung eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Ver- schuldens des Beschuldigten und der Akzessorietät der Verbindungsbusse recht- fertigt sich, die Bussenhöhe auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Entsprechend ist die Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld-
- 25 - hafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 2 Tage festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 7.4 Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 1'000.– (total Fr. 10'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu treten hat.
E. 8 Widerruf / Verlängerung der Probezeit
E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 29. Juni 2023, für eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, entsprechend Fr. 4'800.– (Geschäfts- Nr. SA2 23 6530 23), im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahre (act. 7; act. 7/1).
E. 8.2 Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Es ist im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung, eine sorgfältige Abwägung aller we- sentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, vorzunehmen (BGE 107 IV 93; BGer 6B_1165/2013, E. 2; BGer 6B_529/2010, E. 3). Diese er- laubt, unverhältnismässige Härten zu vermeiden, wenn das frühere Delikt und die neue Tat sehr unterschiedlich schwer wiegen.
E. 8.3 Wie bereits in den Erwägungen zum Vollzug ausgeführt, liegt beim Beschul- digten eine positive Legalprognose vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vor- liegende Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen sowie einer Verbindungsbusse eine genügende Warnwirkung mit sich bringt, zumal in der Ver- gangenheit erst eine bedingte Strafe ausgefällt wurde. Somit ist die von der Staats- anwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.– nicht zu widerrufen, sondern es rechtfertigt sich, die
- 26 - hierfür im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 2 Jahren antragsgemäss um 1 Jahr zu verlängern.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie angesichts des Umfangs des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebüh- ren für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– ist gemäss Kostenblatt ausgewiesen (vgl. act. 11).
E. 9.2 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abtei- lung 2 Emmen, vom 29. Juni 2023 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (SA2 23 6530 23) wird verzichtet. Jedoch wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 27 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), die Bezirksgerichtskasse falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (2-fach, für sich und zuhanden des Beschul- digten), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (per E-Mail), das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens. - 28 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 24. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger lic. iur. A. Willi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250013-C/U1 AW/nd Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Willi Urteil vom 24. September 2025 (begründet) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (Einsprache gegen Strafbefehl vom 18. November 2024)
- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 18. November 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde (act. 7):
- Schuldigsprechung von A._____ in Bestätigung des Strafbefehls vom
18. November 2024 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 SSV
- Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 1'600.–, entsprechend Fr. 16'000.–, sowie einer Busse von Fr. 4'000.–
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 29. Juni 2023 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 240.–, entsprechend Fr. 4'800.–, jedoch Verlängerung der Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)
- 3 -
2. Des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 22):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Geschwindigkeitsmissachtung vom 2. März 2024 von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erliess gegen den Beschuldigten am 18. November 2024 einen Strafbefehl betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 7), gegen wel- chen der Beschuldigte am 3. Dezember 2024 fristgerecht Einsprache erheben liess (act. 9/1). Nach ergänzenden Untersuchungshandlungen erklärte die Staatsanwalt- schaft, am Strafbefehl festzuhalten, und überwies die Akten am 24. März 2025 dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 10). Die gerichtliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung statt (Prot. S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 25).
2. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring in 8302 Kloten in Fahrtrichtung Zürich (Koordinaten: 684 973, 256 260) den Personenwagen Merce- des Benz, Kontrollschild Nr. LU 1, mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h (nach Ab- zug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) gelenkt. Da an dieser Örtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, handle es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise erheblich gefährdet,
- 4 - da sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Falle eines notwendigen Bremsmanövers im Quadrat verlängere. Der Beschuldigte habe aus Nachlässigkeit nicht genügend auf die Signalisa- tion der Geschwindigkeit geachtet und sei irrigerweise von einer höheren Höchst- geschwindigkeit ausgegangen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer seien für den Be- schuldigten unter den vorliegenden Umständen voraussehbar gewesen und wären, hätte er sich wie ein pflichtgemäss handelnder Fahrzeuglenker genügend um das Einhalten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gekümmert, auch vermeidbar gewesen.
3. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Beweisantrag, dass das Gericht von der Messstrecke einen Augenschein zu nehmen habe, wobei die Zu- und Wegfahrtstrecke beim Messgerät genau in Augenschein zu nehmen und der dortige tatsächliche Strassencharakter festzustellen sei. Unter anderem sei festzustellen, dass Einmündungen bzw. Einfahrten immer mit einem separaten Streifen geführt würden (act. 22 Rz. 2; Prot. S. 12). 3.2. Zudem stellte der Verteidiger den Antrag, potenzielle Zeugen zu diesem Vor- fall einzuvernehmen, zum Beispiel die auf dem Foto des Messgeräts erkennbare, auf dem Beifahrersitz sitzende Frau oder die Mutter des Beschuldigten. Die Staats- anwaltschaft habe dies unterlassen und sich aus Bequemlichkeit auf das Halterin- diz gestützt, obwohl es ihre Aufgabe sei, solche Abklärungen zu machen (act. 22 Rz. 3; Prot. S. 12 f.). 3.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO können jedoch Beweisanträge betreffend Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bzw. dem Gericht bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, abgelehnt werden. Im Umkehrschluss hat das Gericht (nur)
- 5 - Beweisanträge betreffend Tatsachen gutzuheissen, die potentiell relevant und bis- her unbekannt sind. Rechtlich erheblich sind Tatsachen insbesondere dann, wenn sie den noch zu fällenden Entscheid in bedeutender Form beeinflussen können. Mithin ist das Gericht nicht gehindert, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung ge- langt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise anneh- men kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dies gilt ins- besondere auch für den Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen. Auch dieser ist relativer Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeu- genladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Wür- digung rechts- und entscheiderheblich sind (zum Ganzen BGer 6B_211/2020, E. 2.3, m.w.H.). 3.4. Die Situation der Messtrecke ist zum einen in den Akten genügend dokumen- tiert, weshalb sich die Vornahme eines Augenscheines erübrigt. Nebst den Bildauf- nahmen der Geschwindigkeitsmessung (act. 3; act. 4/5) liegen sowohl eine Foto- dokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich vom
25. Januar 2023 sowie ein Planausschnitt des Butzenbüelrings vor (act. 4/3; act. 4/5). Zudem reichte der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers weitere Fotos der Messstrecke ein (act. 22 Rz. 14). Daraus sind die örtlichen Verhältnisse in Be- zug auf die durch den Verteidiger beantragten Feststellungen wie Strassencharak- ter, Kreuzungsfreiheit, fehlenden Querverkehr, fehlende Zugänglichkeit für Fuss- gänger sowie Langsamverkehr, fehlende Trottoirs sowie fehlende Radstreifen, Radwege und Fussgängerstreifen, fehlende Ampeln im Messbereich und die feh- lenden Bus- oder Tramhaltestellen sowie den fehlenden Gegenverkehr ersichtlich. Auch ersichtlich ist, dass Ein- und Ausfahrten dort mit einem separaten Streifen geführt werden. Zum anderen ist dieser Beweisantrag – insoweit er dem Nachweis dient, dass es sich beim Butzenbüelring um eine "atypische Innerortsstrecke" handle – auch gar nicht entscheidwesentlich. Denn wie nachfolgend (E. 5.5) ge- zeigt wird, ist ungeachtet der konkreten Verhältnisse von einer groben Verkehrsre- gelverletzung auszugehen. Ein Augenschein vor Ort ist damit nicht nötig bzw. würde den Entscheid nicht beeinflussen.
- 6 - 3.5. Zum zweiten Beweisantrag, es seien weitere Zeugen zu befragen, wie die auf dem Beifahrersitz befindliche Frau oder die Mutter des Beschuldigten (Prot. S. 12 f.), ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Fahren mit der Mutter in deren Auto aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sind und sich aus den Akten vielmehr rechtsgenüglich ergibt, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung lenkte (dazu nachfolgend unter E. 4.6). Überdies ist im Rahmen dieser antizipierten Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, dass die für eine Befragung in Frage kommen- den Familienmitglieder des Beschuldigten sich sowohl hinsichtlich des Beschuldig- ten selbst als auch seiner Ehefrau und seinen Geschwistern, die gemäss der Aus- sage des Beschuldigten das fragliche Fahrzeug ebenfalls benutzten, auf Zeugnis- verweigerungsrechte berufen können (Art. 168 Abs. 1 lit. a, c und e StPO; BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). Schliesslich ist auch zu beachten, dass die blosse Mög- lichkeit, wonach eine Drittperson das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich zieht (BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4). Es ist also nicht ersichtlich, weshalb eine Zeugenbefragung nötig wäre bzw. inwieweit eine solche den Entscheid beeinflussen könnte. Damit erübrigt sich die Befragung weiterer Zeugen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 14. April 2025, SU230081-O, E. III./5).
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. April 2024 bzw. 12. März 2025 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2; act. 9/7, F/A 5 ff.). An der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 gab er an, dass es sich zwar um sein Auto handle. Er sei jedoch nicht der Lenker ge- wesen, da er mit dem Auto seiner Mutter an den Flughafen gefahren sei. Sie seien an das Begräbnis seines Vaters nach Frankreich geflogen. Er sei mit seiner Mutter mitgefahren, da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und er der einzige Medi- ziner in der Familie sei (Prot. S. 8 f., 13). 4.2. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 2; act. 9/7; Prot. S. 8 ff.) der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024
- 7 - (act. 1), Radarfotografien vom 2. März 2024, 06:21 Uhr (act. 3; act. 4/5; act. 9/7, S. 11 ff.), ein Zertifikat betreffend die Ausbildung des Polizisten B._____ in Bezug auf die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Geschwindigkeitsmesssysteme traffic-observer LMS-17 (act. 4/2), eine Fotodokumentation zum Standort des Blitz- kastens C660 (act. 4/3; act. 4/5) und das Messprotokoll betreffend den Standort C660 von B._____ vom 4. März 2024 (act. 4/4) vor. 4.3. In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Mithin ist es Aufgabe der Anklage, die Schuld des Beschuldigten nachzu- weisen, und nicht des Beschuldigten, zu beweisen, dass er nicht schuldig ist (BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_914/2015, E. 1.1; BGer 6B_439/2010, E. 5.5; BGer 1P.641/2000, E. 2). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat insbesondere das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57, E 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1). Gegen dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Be- fehl an die beschuldigte oder eine andere aussageverweigerungsberechtigte Per- son, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aus- sagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine an- dere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1; BGE 140 II 384, E. 3.3.2; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1). Ferner wäre es unzulässig, das Schweigen der beschul- digten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1; BGer 6B_129/2024, E. 2.3.1; BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_1202/2021, E. 1.8.2). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022, E. 2.4.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1018/2021, E. 1.3.1; BGer
- 8 - 6B_1202/2021, E. 1.8.2; BGer 6B_582/2021, E. 4.3.1; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3; BGer 6B_453/2011, E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Sodann ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Tä- terschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_546/2023, E. 1.3.2; BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1149/2020, E. 2.3.2.2). Der Indizienprozess verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer 6B_429/2023, E. 2.3; BGer 6B_1097/2021, E. 3.2; BGer 6B_245/2020, E. 3.3.3). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Namentlich sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 124 IV 86, E. 2a; BGer 6B_416/2024, E. 1.3.3; BGer 6B_1284/2021, E. 5.3.1). Die Unschulds- vermutung kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer 6B_1019/2021, E. 1.3.3; BGer 6B_1302/2020, E. 1.2.3). 4.4. Halter Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 handelt es sich beim Beschuldigten um den Halter des fraglichen Mercedes Benz, Nr. LU 1 (act. 1, S. 1). Zwar gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 dazu an, nicht zu wissen, ob er der Halter sei. Es könne sein. Es laufe über das Geschäft. Er wisse nicht, wie dies "im Büechli" eingetragen sei (Prot. S. 9). Auf die Frage, wer den Mercedes benutze, gab er sodann an, dass dieser nebst ihm
- 9 - selbst von seiner Frau und seinen Geschwistern benutzt werde (Prot. S. 9). Damit stellt der Beschuldigte seine Haltereigenschaft nicht explizit in Abrede, stellt jedoch implizit in den Raum, dass Halterin des fraglichen Mercedes seine Aktiengesell- schaft sein könnte (vgl. Prot. S. 4 ff.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2024 sind einerseits keine Hinweise ersichtlich, dass der Mercedes Benz auf die Aktiengesellschaft des Beschuldigten eingetragen wäre, sondern wird vielmehr der Beschuldigte als Fahrzeughalter benannt (vgl. act. 1, S. 1). Anderer- seits ist der Beschuldigte Alleinaktionär und bezeichnet seine Praxis als sein eige- nes Unternehmen (vgl. Prot. S. 5. f.). Da die fragliche Aktiengesellschaft somit le- diglich durch den Beschuldigten beherrscht wird, gilt dieser jedenfalls als materiel- ler Halter des fraglichen Mercedes Benz (vgl. dazu auch BGer 6B_129/2024, E. 2.4.2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte Halter des Mercedes Benz, Nr. LU 1, ist, welcher am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit erfasst wurde. 4.5. Geschwindigkeitsüberschreitung Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Mercedes Benz, Nr. LU 1, am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf dem Butzenbüelring von 76 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) wurde nicht in Abrede gestellt und ist durch die Geschwindigkeitsmessung belegt (act. 3). Zudem wurde ein Eich- und Messprotokoll beigezogen (act. 4/4), wonach das eingesetzte Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt wer- den darf. Sodann ist sowohl das Nummernschild (act. 3; act. 4/5) auf den Radarbil- dern klar erkennbar als auch die örtlichen Verhältnisse sowie die Signalisation mit der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinreichend dokumentiert und nicht grundsätzlich bestritten (act. 4/3; act. 4/5; Beilagen zu act. 9/7). 4.6. Lenker 4.6.1. Auf die Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er zu nahestehenden Personen keine
- 10 - Aussagen mache. Zur Anmerkung des rapportierenden Polizeibeamten, welcher zur Einschätzung gekommen sei, dass der Beschuldigte auf den Fotos zu sehen sei, erklärte der Beschuldigte, dem sei kein Gewicht zuzumessen. Der Polizeibe- amte habe ja nur ihn gesehen. Er müsste alle in Frage kommenden Personen ge- sehen haben, um dies zu beurteilen. Auf die Frage, ob er auf den Bildern abgebildet sei, gab er sodann an, sich nicht zu erkennen. Und wie gesagt habe er seine Mutter an den Flughafen gefahren, von dem her komme er gar nicht in Frage (Prot. S. 10). 4.6.2. Die Fotos des Radarblitzgerätes bzw. die Vergrösserung des Gesichts der fahrenden Person, wie sie dem Protokoll der Einvernahme vom 12. März 2025 bei- gelegt sind, sind von brauchbarer Qualität (act. 9/7, S. 11 und 13). Gestützt auf die Wahrnehmungen des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung ist eine Identität des Beschuldigten mit der Person auf dem Foto der Radarmessung, namentlich unter Berücksichtigung der markanten Mund- und Nasenpartie des Beschuldigten, als sehr wahrscheinlich zu bewerten. Die Ähnlichkeit ergibt sich nebst den erwähn- ten charakteristischen markanten Gesichtszügen aus der Typenähnlichkeit in Be- zug auf Teint und Haarfarbe. So legt auch Korporal C._____ im Rapport vom
4. April 2024 dar, dass er anhand der persönlichen Inaugenscheinnahme anlässlich der Befragung zur Einschätzung gelange, dass es sich beim verantwortlichen Len- ker um den Beschuldigten handle (act. 1, S. 2). Überdies ist auf den Fotos nebst dem Lenker eine Frau ähnlichen Alters sowie asiatischer Herkunft abgebildet, da- hinter befinden sich zwei weitere Personen, bei denen es sich um Kinder handelt (act. 9/7, S. 11). Es drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der beifahrenden Person um die Ehefrau des Beschuldigten namens D._____, geborene E._____, handelt, das Foto die (Kern-)Familie des Beschuldigten zeigt und er das Fahrzeug lenkte. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Familie die Fahrt zum Flughafen am frühen Morgen gemeinsam antrat. 4.6.3. In Bezug auf die Frage, ob er den Mercedes Benz, Nr. LU 1, im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten zu würdigen. So gab der Beschuldigte erst vor Gericht an, in einem anderen Auto ge- fahren zu sein bzw. stellte er erst an der Hauptverhandlung seine Täterschaft ex- plizit in Abrede. Der Frage, wer auf den Radarbildern zu sehen sei, wich er aus
- 11 - bzw. er gab an, sich nicht zu erkennen (Prot. S. 9 f.). Auf den Vorhalt der Einschät- zung von Korporal C._____ antwortete der Beschuldigte, dieser sei kein Gewicht zuzumessen. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das aufgenommene Foto wenig anschaulich, sondern ausweichend, was auf nicht glaubhafte Schutzbehauptungen hinweist. Danach befragt, wer den Mercedes sonst noch benutze, sagte der Beschuldigte aus, dies seien seine Frau und seine Geschwister. Er könne nicht sagen wer. Es sei einfach ein sehr grosser Van und dieser sei sehr praktisch für verschiedenste Sachen (Prot. S. 9). Zur Frage, ob er einen Bruder habe, wollte sich der Beschuldigte nicht konkret äussern (Prot. S. 11). Da der Verteidiger geltend macht, dass der Beschuldigte im Voraus auf seine Aus- sageverweigerungsrechte als Zeuge verzichten müsse (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 16), ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte weder anlässlich der polizeilichen noch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ein Zeugnisverweigerungsrecht be- rief und keine naheliegenden Gründe ersichtlich sind, warum der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung – teils unter Anrufung seines Zeugnisverwei- sungsrechts – Aussagen machen sollte (vgl. act. 2; act. 9/7). Die Ehefrau des Be- schuldigten kann aufgrund des Radarfotos, das einen männlichen Lenker zeigt, als Lenkerin ausgeschlossen werden. Soweit der Beschuldigte pauschal behauptete, Geschwister würden den Mercedes auch benutzen (Prot. S. 9), ist weder den Akten noch den Aussagen des Beschuldigten ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass der Beschuldigte männliche Geschwister hat und ein solches männliches Familien- mitglied zum Tatzeitpunkt gefahren sein könnte. Auf die Frage, ob er einen Bruder habe, wollte der Beschuldigte nämlich gerade keine Antwort geben. Freilich hätte aufgrund der Rechtsprechung eine nähere Substanziierung erwartet werden kön- nen (BGer 6B_1018/2021, E. 2.1.2). In Ermangelung einer solchen ist dieses Vor- bringen als Schutzbehauptung zu werten. Die blosse Möglichkeit, dass ein mögli- cherweise existierender Bruder des Beschuldigten das Fahrzeug benutzt haben könnte, zieht nämlich nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nach sich (vgl. BGer 6B_791/2011, E. 1.4.4). 4.6.4. In dritter Linie (erst) ist das Halterindiz heranzuziehen. In diesem Zusammen- hang sind auch die Vorbringen des Verteidigers zu berücksichtigen, der die Unter- suchung der Staatsanwaltschaft als ungenügend rügt (Prot. S. 12 f., 14 f., 16 f.). So
- 12 - seien weitere Untersuchungshandlungen von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht unternommen worden, was eine Verletzung der Offizialmaxime sowie der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO darstelle. Wenn gestützt auf die Radarfo- tografie nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Halter der Lenker sei, führe das Halterindiz zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch werde aus dem Fehlen einer Aussage des Beschuldigten bzw., wenn der Halter zur Täterschaft keine Angaben mache, auf dessen Täterschaft geschlossen (act. 22 Rz. 6; Prot. S. 15 ff.). 4.6.4.1. Das Bundesgericht hat sich im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens zu der Frage, ob das sog. Halterindiz oder die Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Art. 7 OBG (Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016) zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung führe, geäussert und diesbezüglich festgehalten, dass die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestrei- tenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht sel- ber zu belasten, verletze (BGE 144 I 242, E. 1). Ähnliches gilt auch bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen, welche nicht mehr den Bereich des Ordnungsbussen- verfahrens betreffen, sondern in den Bereich der Vergehen fallen. So kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermu- tung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Somit kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024, SU230070-O, E. III./5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1; BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_791/2011, E. 1.4.1; BGer 6B_812/2011, E. 1.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2025, SU 230081-O, E. III./6). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_243/2018, E. 1.4.2; BGer 6B_748/2009, E. 2.2 e contrario; BGer 1P.641/2000, E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht ge-
- 13 - fahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzuneh- men (BGer 6B_1168/2020, E. 1.5.1, unter Hinweis auf BGer 6B_1066/2021, E. 2.3.3; BGer 6B_235/2021, E. 2.3.2; BGer 6B_812/2011, E. 1.5). Diese Recht- sprechung ist vorliegend – entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Prot. S. 15)
– anzuwenden. 4.6.4.2. Der Beschuldigte ist Halter des fraglichen Fahrzeugs, was nach dem Ge- sagten ein Indiz für seine Täterschaft sein kann. Er bestritt seine Täterschaft, ohne einen anderen Lenker namentlich zu bezeichnen. Stattdessen berief er sich anläss- lich der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies stand ihm frei, jedenfalls insoweit, als er andernfalls mit ihm verwandte Personen hätte belas- ten müssen. Immerhin ist im Sinn einer Zwischenbemerkung anzumerken, dass der Beschuldigte nie explizit sagte, sondern nur (durch seine Aussage, das Fahrzeug werde auch von Familienmitgliedern gelenkt, und die nachfolgende Aussagever- weigerung auf die Frage, wer auf den Bildern zu sehen sei) andeutete, dass ein Familienmitglied im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, was er aber unter Verzicht auf die Nennung des Namens des Lenkers hätte tun können, ohne so- gleich jemanden der Verurteilung auszusetzen (vgl. BGer 1P.428/2003, E. 4.6.2). Seine Aussageverweigerung ist also aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts nicht per se als Hinweis auf seine Schuld zu werten. Des Weiteren gab der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Erklärung ab, was er zum Tatzeit- punkt gemacht habe. Allerdings vermögen weder die Andeutung, dass ein Famili- enmitglied das Fahrzeug gelenkt habe, noch die Angabe eines Alibis das Halterin- diz ohne Weiteres zu entkräften. Vielmehr ist in freier Beweiswürdigung zu beurtei- len, ob dem Halterindiz angesichts der Aussagen des Beschuldigten noch Bedeu- tung zukommt oder nicht (vgl. die vorne zitierten Entscheide, wonach nichts ande- res gelten könne, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind): Erst an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe bzw. benannte er ein Alibi, um das Halterindiz zu entkräften. So gab er zu seinem Aufenthaltsort zur Tat- zeit an, mit seiner Mutter in deren Auto an den Flughafen gefahren zu sein, da sie aufgrund des Begräbnisses seines Vaters nach Frankreich geflogen seien und es seiner Mutter psychisch sehr schlecht gegangen sei (Prot. S. 9). Mit was für einem
- 14 - Auto er gefahren sei, könne er nicht mehr sagen, da seine Mutter mehrere Autos habe (Prot. S. 9). Damit macht der Beschuldigte zwar Angaben zu seinem Aufent- haltsort. Diese Aussagen sind jedoch wage und erscheinen als Schutzbehauptun- gen. So imponieren die nun getätigten Aussagen des Beschuldigten weder spontan noch detailliert. Auch mangelt es an Realitätskennzeichen, wie eingebetteten Ge- fühlen oder spontanen – auch nicht relevanten – Äusserungen oder gekennzeich- neten Erinnerungslücken. Dazu kommt, dass der Beschuldigte sowohl bei der Kan- tonspolizei (vgl. act. 2) als auch bei der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 9/7) hätte Aus- sagen machen und beispielsweise Belege für Kommunikation mit der Mutter hin- sichtlich der anstehenden Fahrt zum Flughafen o.ä. hätte vorlegen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeili- chen Befragung am 4. April 2024 gegen seines Erachtens unberechtigte Vorwürfe zur Wehr gesetzt hätte. Dies wäre auch möglich gewesen, ohne allfällige Familien- mitglieder zu belasten. Somit hat der Beschuldigte das Halterindiz nicht entkräftet. 4.6.4.3. Anzumerken ist, dass der Verteidiger es bewusst unterlassen hat, die Na- men der beantragten Entlastungszeugen (nicht: des angeblichen Lenkers) bekannt zu geben, obwohl diese dem Beschuldigten bekannt sind (Prot. S. 12 f.). Somit un- terlässt es der Beschuldigte auch diesbezüglich, die zu seiner Entlastung erforder- lichen Angaben zu machen, obschon deren Bekanntgabe – entgegen den Ausfüh- rungen des Verteidigers (vgl. Prot. S. 12) – vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. 4.7. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung des Radarfotos sowie der Aussagen des Beschuldigten keine erheblichen Zweifel, dass er im fraglichen Zeit- punkt das Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit lenkte. Dieser Schluss wird durch das Halterindiz zementiert. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Butzenbüelring in Kloten im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h lenkte.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die Geschwindigkeitsüberschreitung des Be- schuldigten als fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
- 15 - Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 7). 5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung also zum einen voraus, dass der Täter die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Zum anderen ist kumulativ zur Gefährdung eine objektive Voraussetzung die Verletzung einer grundlegenden Ver- kehrsvorschrift, die besonders unfallträchtig ist (BGE 118 IV 290; BGE 106 IV 49, E. 2a). Dazu zählen insbesondere Vorschriften über die Geschwindigkeit. So sind Signale und Markierungen zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV) und die Signale "Höchstgeschwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" die Geschwindigkeit in Stundenkilome- tern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 SSV). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wird durch das Bundesgericht grundsätzlich eine schematische Rechtsprechung angewandt, wobei es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Nach dieser Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregel- verletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1). Unterhalb der Schwellenwerte bzw. bei nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit kann ebenfalls eine
- 16 - grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (FIOLKA, in: BSK-SVG, Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], 1. A., Basel 2014, Art. 90, N 67, 72). 5.3. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten freizusprechen (act. 22). Sie begründet dies unter anderem damit, dass mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h in dieser Situation unter diesen Umständen nicht von einer besonders ho- hen abstrakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20). So sei die Strasse richtungsgetrennt und unmittelbar bei der Messstelle dreispurig. Zudem sei die Strasse sowohl vor als auch nach der Messstelle links und rechts durch Mauern, Zäune und durchgängige Leitplanken geschützt, was jedes Einfah- ren von Fahrzeugen oder Hineinlaufen von Fussgängern verhindere (act. 22, S. 7; Prot. S. 18). Auch sei das Befahren der Strecke mit Velo oder Trottinett durchgän- gig verboten (act. 22, S. 8; Prot. S. 18). So gebe es im Bereich des Butzenbüelrings keine Trottoirs, keine Radstreifen oder parallel verlaufende Fuss- oder Langsam- verkehrswege, keine Bushaltestellen, Taxistände, Wartehäuschen oder Ähnliches. Auch gebe es keine Ampeln, da die Strasse auf flüssigen Verkehr ausgelegt sei. Weder gebe es Parkplätze noch Parkplatz- oder Werkzufahrten unmittelbar zum Butzenbüelring. Es seien nur klar signalisierte und mit Einspurstrecken versehene wenige Ein- und Ausfahrten vorhanden. Diese führten nicht unmittelbar auf die Fahrbahnen bzw. von diesen weg, sondern bestünden immer aus einem parallel dazukommenden oder wegführenden Fahrstreifen (act. 22, S. 8; Prot. S. 19). Des Weiteren sei die Strecke durch Strassenlaternen sehr gut ausgeleuchtet und ver- füge über einen relativ bescheidenen Kurvenradius, weshalb der Blick auf jeden Fall auf eine viel längere Distanz frei sei, als der Brems- und Anhalteweg eines Autos sein könne (act. 22; Prot. S. 19). Da nicht von einer besonders hohen abs- trakten Gefährdung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei (Prot. S. 20), sei schon aufgrund objektiver Faktoren die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht vertretbar (act. 22, S. 9). 5.4. Die fragliche Strecke liegt im Innerortsbereich (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV; act. 9/7 S. 20 f.). Die Höchstgeschwindigkeit ist wiederholt mit dem Signal "Höchstge- schwindigkeit 50 generell" markiert (act. 4/3; act. 9/7 S. 14, 16 f., 19; vgl. auch das Signal auf dem Radarbild, act. 4/5 S. 2 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen
- 17 - ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. März 2024 um 6:21 Uhr auf der fraglichen Strecke als Lenker des Mercedes Benz, Nr. LU 1, mit 76 km/h unterwegs war. Der Beschuldigte überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h. Damit ist der Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG überschritten (vgl. etwa BGE 123 II 37 oder BGE 128 II 131). Mithin erfüllte der Beschuldigte grundsätzlich gemäss der Rechtsprechung die objektiven
– und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung. Ob hierbei unter Berücksichtigung der Strassenverhältnisse des Butzenbüelrings – wie von der Verteidigung vorgebracht – keine erhöhte abs- trakte Gefährdung vorlag, da der Butzenbüelring autostrassen- bzw. sogar auto- bahnähnliche Verhältnisse aufweise, ist nachfolgend zu prüfen. 5.5. Würde der Argumentation des Verteidigers gefolgt, müssten auf atypischen Innerortsstrecken namentlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 25 km/h und knapp 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im fraglichen Streckenabschnitt berücksichtigt werden (vgl. auch BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen der gro- ben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr über- schritten wird (BGer 6B_55/2024, E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1 f.; BGer 6B_236/2022, E. 2.1). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_55/2024, E. 2.3; BGer 6B_1039/2021, E. 1.3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.1). Das Bundesgericht erachtete zudem wiederholt als fraglich, ob es "typische" Inner- orts- und Ausserortsstrecken überhaupt gebe (vgl. BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.; BGer 6S.99/2004, E. 2.4). So ging es davon aus, dass aus dem Umstand, dass sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Guns- ten der die Geschwindigkeit überschreitenden Person abgeleitet werden könne (BGer 6B_622/2009, E. 2.5 f.). Auch auf "etwas atypischen Innerortsstrecken" er- fordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich er- höhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitun- gen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkre- ten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6S.99/2004, E. 2.4). Das Gesagte muss auch
- 18 - für den hier interessierenden Butzenbüelring gelten. Mithin ist ungeachtet dessen konkreter Natur von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. 5.6. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar eine konkrete Gefährdung von weiteren Verkehrsteil- nehmern vorlag. Dem Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass nicht das typische Gefahrenpotential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke gegeben ist, bspw. spielende Kinder am Strassenrand, Fahrräder auf der Fahrbahn usw. (vgl. die Ausführungen des Verteidigers in act. 22, S. 7 ff.). Der Besonderheit des But- zenbüelrings ist ein anderes – nicht unbedingt kleineres – Gefahrenpotential imma- nent: Die Strasse verläuft ohne Pannenstreifen in einer grosszügigen Kurve, in wel- che zahlreiche Ein- und Ausfahrten in und aus zwei, drei oder vier Spuren münden bzw. die Strasse verlassen (vgl. act. 4/3). Durch die Ein- und Ausfahrten, unter an- derem in und aus Parkhäuser des Flughafens Zürich, sind sowohl einfahrende lang- samere Fahrzeuge als auch Spurwechsel – auch von nicht ortskundigen Verkehrs- teilnehmern, die sich zunächst anhand der Beschilderung orientieren müssen – zu erwarten. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass die Ein- bzw. Ausfahrten nicht direkt in die Strasse einmünden bzw. von dieser wegführen, sondern als wei- tere Spur geführt werden (vgl. Prot. S. 19). Jedoch ist aus der Fotodokumentation zum Standort des Messgeräts C660 der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (act. 4/3), dass gleich vor dem Standort des Blitzkastens einerseits die Spur aus dem Parkhaus P6 linkerhand in den Butzenbüelring führt, weshalb sich die Strecke beim Blitzkasten nicht mehr als nur zwei- sondern als dreispurig präsentiert. Ande- rerseits führt kurz nach dem Standort des Blitzkastens die Einfahrt aus dem Park- haus P1 ebenfalls linkerhand als zusätzliche eigene Spur in den dadurch sodann vierspurigen Butzenbüelring. Gerade diese mit langsamer Geschwindigkeit aus den Parkhäusern von links kommenden Fahrzeuge, von welchen einige die Spur wech- seln müssen, müssen nicht damit rechnen, dass sich – in der, wenn auch grosszü- gigen, Kurve – von hinten ein Fahrzeug mit einer die geltende Höchstgeschwindig- keit um die Hälfte überschreitenden Geschwindigkeit nähert. Dazu kommt, dass die über der Strasse angebrachte Beschilderung (vier Schilder, pro Schild jeweils meh- rere Möglichkeiten) sich als kompliziert darstellt (vgl. Radarbild, act. 4/5). Dies be-
- 19 - dingt, dass nicht ortskundige Autofahrer Zeit haben müssen, um die Beschilderung zu lesen und alsdann die Spur zu wechseln. Die konkrete Situation zur Zeit der Bildaufnahme (vgl. Radarbilder, act. 4/5) zeigt weiter ein auf der rechten Seite des Beschuldigten vorausfahrendes Fahrzeug. Damit barg die Geschwindigkeitsüber- schreitung des Beschuldigten in der – zwar grosszügigen zwei-, drei- bzw. sodann vierspurigen – Kurvensituation in der Dunkelheit nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern für diesen weiteren Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit eines Eintritts einer konkreten Gefährdung. 5.7. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelver- letzung setzt in letzterem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1; BGer 6B_164/2020, E. 2.4.2; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in- nerorts um 25 km/h oder mehr auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn beson- dere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1; BGer 6B_761/2019, E. 2.3.1). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Insbesondere stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände
- 20 - im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021, E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_505/2020, E. 1.1.1; BGer 6B_1204/2016, E. 3.3.1; BGer 6B_33/2015 E. 1.2). 5.8. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unbewusste Fahrlässigkeit vor, da er irrigerweise von einer höheren Höchstgeschwindigkeit ausgegangen sei, indem er aus Nachlässigkeit nicht genügend auf die Signalisation mit Geschwindig- keitsbeschränkung geachtet habe (vgl. act. 7). Der Verteidiger macht geltend, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen – insb. autobahnähnliche Situation, freie Sicht, Anhalten auf Sicht pro- blemlos möglich, keine Fussgänger – keine Rücksichtslosigkeit begründe (act. 22, S. 10; Prot. S. 20). 5.9. Aufgrund des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h hat der Beschuldigte grundsätzlich auch den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Somit ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorlagen bzw. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen an- nehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./3): Der Beschuldigte befand sich weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zur Hast getrieben hätte, noch waren die Verhältnisse gerade und übersichtlich ohne Einfahrten oder weitere Fahrzeuge (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 5.6). Auch wenn die Strecke unbestrittenermassen nicht das typische Gefahren- potential einer durch bebautes Gebiet führenden Strecke aufweist, musste der Be- schuldigte bei der Einfahrt in den Butzenbüelring eine 50er-Signalisation passieren. Er passierte die Ausfahrt zum Parkplatz P6 und zum Arrival- sowie Departure-Be- reich des Flughafens Zürich. Wie erwähnt, befand sich kurz vor dem Standort des Blitzgerätes C660 die Einfahrt aus dem Parkhaus P6, hernach diejenige aus dem Parkhaus P1, weshalb sich die Strassensituation innert kürzester Zeit von vier- auf zwei- und sodann wiederum auf drei- bzw. vierspurig veränderte (vgl. act. 4/3). So- mit lag eine komplexe Spurführung vor, bei welcher Ein- und Ausfahrten zusam- menkommen sowie auseinandergehen. Unter Berücksichtigung dieser komplexen sowie kurvigen Situation und der entsprechend anspruchsvollen Beschilderung
- 21 - (vgl. act. 4/5) liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Im Gegenteil musste der Beschuldigte ohne Weiteres mit aus Parkhäusern einfahrenden oder spurwechselnden, langsam fahrenden Fahrzeugen sowie mit Autofahrern rechnen, welche die Örtlichkeit nicht gut kennen. Dazu kommt, dass es dunkel war und sich zumindest ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befand (vgl. act. 3; act. 4/5). Damit ist angesichts der hohen Geschwindigkeit subjektiv von Rücksichts- losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Mithin hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Zu keinem anderen Resultat würde im Übrigen die Annahme eines Sachver- haltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er we- gen Fahrlässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müs- sen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich auf einer typischen Ausserortsstrecke befindet. Dies tat er nicht, weshalb er pflichtwidrig unachtsam war und fahrlässig handelte (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2017, SB170153, E. III./4). 5.10.Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
6. Strafzumessung 6.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
- 22 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der (objektiven und subjektiven) Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. 6.3. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 26 km/h betrug und damit nur knapp in demjeni- gen Bereich liegt, in dem nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu schliessen ist. Überdies kam es zu keinen Personen- oder Sachschäden und sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die das Ver- schulden als gewichtig erscheinen liessen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverlet- zung in objektiver Hinsicht als sehr leicht zu qualifizieren, wobei angesichts des Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Tagen Tagessätzen angemessen er- scheint. 6.4. In subjektiver Hinsicht ist das fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da der Beschuldigte irrigerweise von einer höheren Höchstge- schwindigkeit ausging. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung der Tatschwere in subjektiver Hinsicht, weshalb sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 6.5. Aus dem aufgrund der Akten und der Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung bekannten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 4 ff.) geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu gewichten wäre. Der Beschuldigte zeigte sich nicht gestän- dig und zeigte keine Grundeinsicht bezüglich der Widerrechtlichkeit seines Verhal- tens. Auch dies ist neutral zu werten. Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte mit einer einschlägigen Vor- strafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG:
- 23 - Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 27 km/h, Bestrafung mit 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, bedingt ausgesprochen, so- wie einer Busse von Fr. 1'200.–) belastet ist (act. 7/1; act. 9/3; act. 20). Auch ver- fügt der Beschuldigte über einen getrübten automobilistischen Leumund (act. 9/4; act. 21). Namentlich hatte der Beschuldigte am 23. September 2025 fünf Fahraus- weisentzüge sowie eine Verwarnung hinter sich, dies unter anderem aufgrund von zwei Geschwindigkeitsübertretungen, Überholen, Nichtbeachten von Signalen so- wie ungenügendem Abstand (act. 21). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Ins- gesamt führt die Täterkomponente zu einer leichten Straferhöhung, wobei das Ver- schulden insgesamt immer noch als sehr leicht zu qualifizieren ist, weshalb eine Strafe von 12 Tagessätzen als angemessen erscheint. 6.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessen, den Beschuldigten mit 12 Tages- sätzen Geldstrafe zu bestrafen.
7. Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse 7.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben mit seiner Praxis Fr. 230'000.– pro Jahr. Weitere Einkünfte, wie Dividenden oder allfällige Erträge, erziele er nicht (Prot. S. 5). Gemäss Auszug aus dem Steuerre- gister erzielte die Familie des Beschuldigten im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 1'758'200.–, davon Fr. 2'050'000.– aus Dividenden (vor dem Abzug des steuer- freien Teils von 40% à Fr. 820'000.–) und besass ein Vermögen von Fr. 29'409'000.– (vgl. act. 6/3). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass dieses Einkommen nicht aktuell sei, da Corona gut für sein Geschäft gewesen sei (Prot. S. 5). Angesichts dieser Verhältnisse sowie der weiteren Ausführungen des Be- schuldigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2025 (vgl. act. 9/7, S. 8 f.) erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt demnach total Fr. 12'000.–.
- 24 - 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Delikte vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Nachdem der Beschuldigte eine Vorstrafen aufweist, jedoch nicht zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen verurteilt und aus den Akten sonst nichts ersichtlich ist, was die zu vermutende günstige Prognose umzustossen ver- mag, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Jedoch erscheint es aufgrund der vorliegenden Vorstrafe angemessen, die Probezeit über dem gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren, mithin auf drei Jahre, anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.3. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Verbin- dungsbusse verbunden werden. Dadurch soll die insbesondere im SVG-Bereich bestehende sogenannte Schnittstellenproblematik entschärft und das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe erhöht werden. Aus diesen Gründen erscheint es auch vorlie- gend angezeigt, die ausgefällte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombi- nieren. Gemäss Bundesgericht muss die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB im Verhältnis zur gesamthaft auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20% der gesamthaft auszufällen- den Strafe betragen (auszufällende Strafe 4/5, Verbindungsbusse 1/5). Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – über einen getrübten automo- bilistischen Leumund verfügt, erscheint es zu Präventionszwecken gerechtfertigt, dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe für die grobe Verkehrsregel- verletzung eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Ver- schuldens des Beschuldigten und der Akzessorietät der Verbindungsbusse recht- fertigt sich, die Bussenhöhe auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Entsprechend ist die Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld-
- 25 - hafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 2 Tage festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.4. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 1'000.– (total Fr. 10'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzu- setzen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu treten hat.
8. Widerruf / Verlängerung der Probezeit 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 29. Juni 2023, für eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.–, entsprechend Fr. 4'800.– (Geschäfts- Nr. SA2 23 6530 23), im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahre (act. 7; act. 7/1). 8.2. Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Es ist im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung, eine sorgfältige Abwägung aller we- sentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, vorzunehmen (BGE 107 IV 93; BGer 6B_1165/2013, E. 2; BGer 6B_529/2010, E. 3). Diese er- laubt, unverhältnismässige Härten zu vermeiden, wenn das frühere Delikt und die neue Tat sehr unterschiedlich schwer wiegen. 8.3. Wie bereits in den Erwägungen zum Vollzug ausgeführt, liegt beim Beschul- digten eine positive Legalprognose vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vor- liegende Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen sowie einer Verbindungsbusse eine genügende Warnwirkung mit sich bringt, zumal in der Ver- gangenheit erst eine bedingte Strafe ausgefällt wurde. Somit ist die von der Staats- anwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 240.– nicht zu widerrufen, sondern es rechtfertigt sich, die
- 26 - hierfür im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 2 Jahren antragsgemäss um 1 Jahr zu verlängern.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie angesichts des Umfangs des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebüh- ren für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– ist gemäss Kostenblatt ausgewiesen (vgl. act. 11). 9.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abtei- lung 2 Emmen, vom 29. Juni 2023 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (SA2 23 6530 23) wird verzichtet. Jedoch wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
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5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), die Bezirksgerichtskasse falls ein Rechtsmittel eingelegt oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (2-fach, für sich und zuhanden des Beschul- digten), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach), und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (per E-Mail), das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens.
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9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 24. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger lic. iur. A. Willi