Sachverhalt
gemäss Anklage als erstellt gelten kann. 3.2. Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Be- rechtigen in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden Platz, Hof oder Gar- ten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigen, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Dem Beschul- digten wurde am 5. Mai 2021 ein schriftliches und unbefristetes Hausverbot aufer- legt (act. 3). Er hatte Kenntnis von diesem Hausverbot und dessen Bedeutung (Prot. S. 8). Nichtsdestotrotz hielt er sich am 28. Februar 2025 für rund eine halbe Stunde im Gebäude der B._____ AG auf (Prot. S. 8 f.); dies gegen den Willen der Berechtigen. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte am be- sagten Tag eigentlich seine Tochter vom … abholen wollte, diese aber mit einem späteren … ankam, keine vom Hausverbot genannte Ausnahmefällen (namentlich eigene internationale Reise oder Durchfahrt) darstellt. Dessen war sich der Be- schuldigte denn auch bewusst (Prot. S. 9). Anstelle beispielsweise ausserhalb des B._____ auf seine Tochter zu warten, setzte er sich bewusst über das Hausverbot hinweg. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
4. Strafe 4.1. Strafzumessung 4.1.1. Das Gericht bestimmt die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
- 5 - war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhan- deln (BGE 118 IV 342, E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Tatkomponente umfasst die gemäss Gesetz für das Verschulden wesentlichen Elemente, wie die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflich- keit des Handelns, die Willensrichtung des Täters, die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe. Bezüglich der Täterkomponente sind neben ein- schlägigen Vorstrafen vor allem die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Tä- ters zur Tatzeit, insbesondere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten gebührend zu würdigen. Bedeutsam ist ferner das Verhalten nach der Tat, ein Ge- ständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit. 4.1.2. Wer sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 186 StGB). Es sind vor- liegend weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist. 4.1.3. In Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass das Verhalten des Be- schuldigte kaum kriminelle Energie aufweist. Zwar war er sich durchaus bewusst resp. muss sich aufgrund der Vorgeschichte bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Allerdings plante er seine Tochter nach längerem Auslandsaufenthalt abzuholen, was ein grundsätz- lich nachvollziehbaren Wunsch darstellt. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Betreffend die Täterkomponente ist erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Vielzahl von Vorstrafen aufweist, acht davon einschlägig (act. 27). Zwar zeigte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht eine gewisse Einsicht, brachte aber immer wieder relativie- rend vor, dass er die ganze Geschichte völlig übertrieben finde (Prot. S. 6, S. 9 ff.). Eigentliche Reue ist indes nicht erkenntlich. Nach dem Gesagten erscheint einen Strafe von 100 Tagessätzen angemessen.
- 6 - 4.2. Strafart 4.2.1. Nach der Konzeption des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe eine weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe er- kennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. 4.2.2. Vorliegend stellt sich aufgrund der diversen Vorstrafen des Beschuldigten die Frage, ob eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. In Vergangenheit wurde der Beschuldigte bereits diverse Male mit zunächst bedingten und dann un- bedingten Geldstrafen wegen Hausfriedensbrüchen bestraft. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Zufolge Ausführungen des Beschul- digten, scheinen seine einschlägigen Vorstrafen immer wieder auf dieselbe Grund- konstellation zurückzuführen sein: Dem Beschuldigten wurde 2021 ein Hausverbot für die Gebäude der B._____ AG erteilt, der Arbeitsweg des Beschuldigten führt in aber weiterhin über den B._____ und aufgrund einer Prostata-Erkrankung war der Beschuldigte auf zeitnahen Zugang zu Sanitäranlagen angewiesen (vgl. Prot. S. 5 ff.). An dieser Grundkonstellation hat sich indes seither ein massgebliches Krite- rium geändert, namentlich hat der Beschuldigte mittlerweile einen anderen Arbeits- weg, der ihn nicht mehr über den B._____ führt. Damit ist erscheint eine Freiheits- strafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen anzuordnen und er ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 7 - 4.3. Tagessatzhöhe Der als Bauleiter tätige Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. Fr. 5'500.– zu erhalten (Prot. S. 4). In der Untersuchung gab er jeweils an, eine monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– zu verdienen (act. 2/1 F/A 9; act. 2/2 F/A 40). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche ein Monatseinkommen von ca. Fr. 2'200.– verdient (Prot. S. 4 f.). Weiter hat er keine familiären Verpflichtungen (act. 2/1 F/A 11; act. 2/2 F/A 45). Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.– abzahlt (Prot. S. 7; act. 2/2 F/A 50). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen. 4.4. Vollzug Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf, wovon acht davon einschlä- gig sind. Ihm wurde bereits diverse Male der bedingte Vollzug einer Strafen ge- währt, was ihn aber nicht davon abhielt, weiterhin gleichgelagerte Delikte zu ver- üben (vgl. act. 27). Entsprechend besteht keinerlei Aussicht, dass der Täter sich vorliegend durch Gewährung eines Strafaufschubs im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen könnte. Die Geldstrafe ist daher zu voll- ziehen. 4.5. Fazit Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen ist. Die Geldstrafe ist zu voll- ziehen.
5. Widerruf 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit vom einem Jahr (act. 5/11). Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
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2. Mai 2023 um sechs Monate verlängert (act. 5/9). Mithin fällt das vorliegende De- likt in die genannte Probezeit. 5.2. Begeht eine bedingt entlassene Person während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen, so ordnet das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Tat zuständig ist, die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Rückversetzung absehen, wenn trotz des während der Probezeit begange- nen Delikts nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). 5.3. Der Beschuldigte führte sowohl anlässlich seiner Einvernahmen im Vorver- fahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er für seinen vorherigen Job über den B._____ habe reisen müssen resp. dort jeweils von Bus auf Zug habe umsteigen müssen (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 6 f.). Seine wiederholten Verstösse ge- gen das Hausverbot scheinen somit grösstenteils auf diesen spezifischen Arbeits- weg in Kombination mit seiner Prostata-Erkrankung – aufgrund welcher er regel- mässigen Zugang zu einer Toilette benötigt – zurückzuführen zu sein. Es handelt sich mithin um situative Delinquenz, bei welcher der Beschuldigte immer wieder dasselbe Delikt in derselben Situation verübte. Kriminelle Energie ist damit – wie bereits oben ausgeführt – keine vorhanden. Mittlerweile hat der Beschuldigte eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Arbeitsort sowie einen neuen Wohnort (Prot. S. 5 ff.). Sein Arbeitsweg führt ihn nicht mehr über den B._____. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf einen Widerruf der Reststrafe zu verzichten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten zwar gemäss Strafregis- terauszug vom 18. Februar 2025 im Urteilszeitpunkt ein weiteres Strafverfahren be- treffend Hausfriedensbruch hängig ist, dass es sich dabei aber um ein hängiges Strafverfahren – mithin um ein Verfahren bisher ohne rechtskräftiges Urteil – han- delt. Aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung kann und darf dieses im vorlie- genden Verfahren für die Beurteilung der Rückfallprognose nicht von Relevanz sein.
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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Auslagen sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 23). 6.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich schuldig gespro- chen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Strafbefehl vom 18. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig (act. 7). Dieser konnte dem Beschuldigten am 6. November 2024 zuge- stellt werden (act. 14). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Datum des Poststempels 15. November 2024) Einsprache, unterzeichnete diese indes nicht (act. 16). Die Staatsanwaltschaft setzte ihm daraufhin mit Schrei- ben vom 25. November 2024 eine Nachfrist an, welches dem Beschuldigten am
4. Dezember 2024 zugestellt werden konnte (act. 17; act. 21). Der Beschuldigte reichte daraufhin eine von ihm am 6. Dezember 2024 unterzeichnete Version sei- ner Einsprache vom 13. November 2024 ein (act. 22). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies dem hiesigen Gericht die Akten zur Durch- führung des Hauptverfahrens (act. 24). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge angesetzt (act. 25). Die Hauptver- handlung fand am 19. Februar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 3 ff.). Mit Ein- gabe vom 20. Februar 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. 30).
E. 2 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er am 28. Februar 2024, um 9:38 Uhr, das Gebäude des B._____ betreten und sich in der Folge darin aufgehalten habe, obschon er am 5. Mai 2021 mit einem schriftlichen und unbefris- teten Hausverbot für das Areal sowie die Gebäude des B._____ belegt worden sei. Er habe Kenntnis von diesem Hausverbot gehabt und sich bewusst darüber hin- weggesetzt (act. 7).
E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 3.1 Der Beschuldigte bestreitet den vorgenannten Sachverhalt nicht; er aner- kennt ihn in den wesentlichen Zügen. Er anerkennt insbesondere, dass er sich am
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28. Februar 2024 für ca. 30 Minuten am B._____ aufgehalten habe, obwohl ihm dies aufgrund des Hausverbots vom 5. Mai 2021 untersagt wurde (vgl. act. 3), was ihm denn auch bewusst war (act. 2/1 F/A 1-5; act. 2/2 F/A 10,19 f., 24, 28; Prot. S. 8). Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt gelten kann.
E. 3.2 Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Be- rechtigen in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden Platz, Hof oder Gar- ten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigen, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Dem Beschul- digten wurde am 5. Mai 2021 ein schriftliches und unbefristetes Hausverbot aufer- legt (act. 3). Er hatte Kenntnis von diesem Hausverbot und dessen Bedeutung (Prot. S. 8). Nichtsdestotrotz hielt er sich am 28. Februar 2025 für rund eine halbe Stunde im Gebäude der B._____ AG auf (Prot. S. 8 f.); dies gegen den Willen der Berechtigen. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte am be- sagten Tag eigentlich seine Tochter vom … abholen wollte, diese aber mit einem späteren … ankam, keine vom Hausverbot genannte Ausnahmefällen (namentlich eigene internationale Reise oder Durchfahrt) darstellt. Dessen war sich der Be- schuldigte denn auch bewusst (Prot. S. 9). Anstelle beispielsweise ausserhalb des B._____ auf seine Tochter zu warten, setzte er sich bewusst über das Hausverbot hinweg. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
E. 4 Strafe
E. 4.1 Strafzumessung
E. 4.1.1 Das Gericht bestimmt die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
- 5 - war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhan- deln (BGE 118 IV 342, E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Tatkomponente umfasst die gemäss Gesetz für das Verschulden wesentlichen Elemente, wie die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflich- keit des Handelns, die Willensrichtung des Täters, die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe. Bezüglich der Täterkomponente sind neben ein- schlägigen Vorstrafen vor allem die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Tä- ters zur Tatzeit, insbesondere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten gebührend zu würdigen. Bedeutsam ist ferner das Verhalten nach der Tat, ein Ge- ständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit.
E. 4.1.2 Wer sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 186 StGB). Es sind vor- liegend weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist.
E. 4.1.3 In Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass das Verhalten des Be- schuldigte kaum kriminelle Energie aufweist. Zwar war er sich durchaus bewusst resp. muss sich aufgrund der Vorgeschichte bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Allerdings plante er seine Tochter nach längerem Auslandsaufenthalt abzuholen, was ein grundsätz- lich nachvollziehbaren Wunsch darstellt. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Betreffend die Täterkomponente ist erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Vielzahl von Vorstrafen aufweist, acht davon einschlägig (act. 27). Zwar zeigte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht eine gewisse Einsicht, brachte aber immer wieder relativie- rend vor, dass er die ganze Geschichte völlig übertrieben finde (Prot. S. 6, S. 9 ff.). Eigentliche Reue ist indes nicht erkenntlich. Nach dem Gesagten erscheint einen Strafe von 100 Tagessätzen angemessen.
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E. 4.2 Strafart
E. 4.2.1 Nach der Konzeption des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe eine weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe er- kennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann.
E. 4.2.2 Vorliegend stellt sich aufgrund der diversen Vorstrafen des Beschuldigten die Frage, ob eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. In Vergangenheit wurde der Beschuldigte bereits diverse Male mit zunächst bedingten und dann un- bedingten Geldstrafen wegen Hausfriedensbrüchen bestraft. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Zufolge Ausführungen des Beschul- digten, scheinen seine einschlägigen Vorstrafen immer wieder auf dieselbe Grund- konstellation zurückzuführen sein: Dem Beschuldigten wurde 2021 ein Hausverbot für die Gebäude der B._____ AG erteilt, der Arbeitsweg des Beschuldigten führt in aber weiterhin über den B._____ und aufgrund einer Prostata-Erkrankung war der Beschuldigte auf zeitnahen Zugang zu Sanitäranlagen angewiesen (vgl. Prot. S. 5 ff.). An dieser Grundkonstellation hat sich indes seither ein massgebliches Krite- rium geändert, namentlich hat der Beschuldigte mittlerweile einen anderen Arbeits- weg, der ihn nicht mehr über den B._____ führt. Damit ist erscheint eine Freiheits- strafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen anzuordnen und er ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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E. 4.3 Tagessatzhöhe Der als Bauleiter tätige Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. Fr. 5'500.– zu erhalten (Prot. S. 4). In der Untersuchung gab er jeweils an, eine monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– zu verdienen (act. 2/1 F/A 9; act. 2/2 F/A 40). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche ein Monatseinkommen von ca. Fr. 2'200.– verdient (Prot. S. 4 f.). Weiter hat er keine familiären Verpflichtungen (act. 2/1 F/A 11; act. 2/2 F/A 45). Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.– abzahlt (Prot. S. 7; act. 2/2 F/A 50). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.
E. 4.4 Vollzug Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf, wovon acht davon einschlä- gig sind. Ihm wurde bereits diverse Male der bedingte Vollzug einer Strafen ge- währt, was ihn aber nicht davon abhielt, weiterhin gleichgelagerte Delikte zu ver- üben (vgl. act. 27). Entsprechend besteht keinerlei Aussicht, dass der Täter sich vorliegend durch Gewährung eines Strafaufschubs im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen könnte. Die Geldstrafe ist daher zu voll- ziehen.
E. 4.5 Fazit Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen ist. Die Geldstrafe ist zu voll- ziehen.
E. 5 Widerruf
E. 5.1 Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit vom einem Jahr (act. 5/11). Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
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2. Mai 2023 um sechs Monate verlängert (act. 5/9). Mithin fällt das vorliegende De- likt in die genannte Probezeit.
E. 5.2 Begeht eine bedingt entlassene Person während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen, so ordnet das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Tat zuständig ist, die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Rückversetzung absehen, wenn trotz des während der Probezeit begange- nen Delikts nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB).
E. 5.3 Der Beschuldigte führte sowohl anlässlich seiner Einvernahmen im Vorver- fahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er für seinen vorherigen Job über den B._____ habe reisen müssen resp. dort jeweils von Bus auf Zug habe umsteigen müssen (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 6 f.). Seine wiederholten Verstösse ge- gen das Hausverbot scheinen somit grösstenteils auf diesen spezifischen Arbeits- weg in Kombination mit seiner Prostata-Erkrankung – aufgrund welcher er regel- mässigen Zugang zu einer Toilette benötigt – zurückzuführen zu sein. Es handelt sich mithin um situative Delinquenz, bei welcher der Beschuldigte immer wieder dasselbe Delikt in derselben Situation verübte. Kriminelle Energie ist damit – wie bereits oben ausgeführt – keine vorhanden. Mittlerweile hat der Beschuldigte eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Arbeitsort sowie einen neuen Wohnort (Prot. S. 5 ff.). Sein Arbeitsweg führt ihn nicht mehr über den B._____. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf einen Widerruf der Reststrafe zu verzichten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten zwar gemäss Strafregis- terauszug vom 18. Februar 2025 im Urteilszeitpunkt ein weiteres Strafverfahren be- treffend Hausfriedensbruch hängig ist, dass es sich dabei aber um ein hängiges Strafverfahren – mithin um ein Verfahren bisher ohne rechtskräftiges Urteil – han- delt. Aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung kann und darf dieses im vorlie- genden Verfahren für die Beurteilung der Rückfallprognose nicht von Relevanz sein.
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E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Auslagen sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 23).
E. 6.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich schuldig gespro- chen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Auf einen Widerruf der mit Entschied des Amtes für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 ausgesprochenen be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug wird verzichtet.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1’000.– Gebühr für das Vorverfahren
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 10 -
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (2-fach) die Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 11 - Bülach, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Peterhans MLaw A. Sauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB240031-C/U1 SA/hr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Peterhans und Gerichtsschreiberin MLaw A. Sauer Urteil vom 19. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Hausfriedensbruch (Einsprache gegen Strafbefehl vom 18. April 2024) Privatklägerin B._____ AG,
- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, vom 18. April 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (act. 7): Es sei der Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls vom 18. April 2024 schuldig zu sprechen. Es sei die mit Entschied des Amtes für Justizvollzug und Wiedereinglie- derung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 ausgesprochene be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen und der Vollzug der Rechtstrafe von 87 Tagen Freiheitsstrafe sei anzuordnen. Der Beschuldigte sei unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu bestrafen Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. Des Beschuldigten (Prot. S. 8 f.): Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
3. Der Privatklägerin (act. 4/3, sinngemäss): Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 3 - Erwägungen
1. Prozessgeschichte Mit Strafbefehl vom 18. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig (act. 7). Dieser konnte dem Beschuldigten am 6. November 2024 zuge- stellt werden (act. 14). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Datum des Poststempels 15. November 2024) Einsprache, unterzeichnete diese indes nicht (act. 16). Die Staatsanwaltschaft setzte ihm daraufhin mit Schrei- ben vom 25. November 2024 eine Nachfrist an, welches dem Beschuldigten am
4. Dezember 2024 zugestellt werden konnte (act. 17; act. 21). Der Beschuldigte reichte daraufhin eine von ihm am 6. Dezember 2024 unterzeichnete Version sei- ner Einsprache vom 13. November 2024 ein (act. 22). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies dem hiesigen Gericht die Akten zur Durch- führung des Hauptverfahrens (act. 24). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge angesetzt (act. 25). Die Hauptver- handlung fand am 19. Februar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 3 ff.). Mit Ein- gabe vom 20. Februar 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. 30).
2. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er am 28. Februar 2024, um 9:38 Uhr, das Gebäude des B._____ betreten und sich in der Folge darin aufgehalten habe, obschon er am 5. Mai 2021 mit einem schriftlichen und unbefris- teten Hausverbot für das Areal sowie die Gebäude des B._____ belegt worden sei. Er habe Kenntnis von diesem Hausverbot gehabt und sich bewusst darüber hin- weggesetzt (act. 7).
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den vorgenannten Sachverhalt nicht; er aner- kennt ihn in den wesentlichen Zügen. Er anerkennt insbesondere, dass er sich am
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28. Februar 2024 für ca. 30 Minuten am B._____ aufgehalten habe, obwohl ihm dies aufgrund des Hausverbots vom 5. Mai 2021 untersagt wurde (vgl. act. 3), was ihm denn auch bewusst war (act. 2/1 F/A 1-5; act. 2/2 F/A 10,19 f., 24, 28; Prot. S. 8). Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt gelten kann. 3.2. Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Be- rechtigen in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden Platz, Hof oder Gar- ten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigen, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Dem Beschul- digten wurde am 5. Mai 2021 ein schriftliches und unbefristetes Hausverbot aufer- legt (act. 3). Er hatte Kenntnis von diesem Hausverbot und dessen Bedeutung (Prot. S. 8). Nichtsdestotrotz hielt er sich am 28. Februar 2025 für rund eine halbe Stunde im Gebäude der B._____ AG auf (Prot. S. 8 f.); dies gegen den Willen der Berechtigen. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte am be- sagten Tag eigentlich seine Tochter vom … abholen wollte, diese aber mit einem späteren … ankam, keine vom Hausverbot genannte Ausnahmefällen (namentlich eigene internationale Reise oder Durchfahrt) darstellt. Dessen war sich der Be- schuldigte denn auch bewusst (Prot. S. 9). Anstelle beispielsweise ausserhalb des B._____ auf seine Tochter zu warten, setzte er sich bewusst über das Hausverbot hinweg. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
4. Strafe 4.1. Strafzumessung 4.1.1. Das Gericht bestimmt die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
- 5 - war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhan- deln (BGE 118 IV 342, E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Tatkomponente umfasst die gemäss Gesetz für das Verschulden wesentlichen Elemente, wie die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflich- keit des Handelns, die Willensrichtung des Täters, die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe. Bezüglich der Täterkomponente sind neben ein- schlägigen Vorstrafen vor allem die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Tä- ters zur Tatzeit, insbesondere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten gebührend zu würdigen. Bedeutsam ist ferner das Verhalten nach der Tat, ein Ge- ständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit. 4.1.2. Wer sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 186 StGB). Es sind vor- liegend weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist. 4.1.3. In Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass das Verhalten des Be- schuldigte kaum kriminelle Energie aufweist. Zwar war er sich durchaus bewusst resp. muss sich aufgrund der Vorgeschichte bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Allerdings plante er seine Tochter nach längerem Auslandsaufenthalt abzuholen, was ein grundsätz- lich nachvollziehbaren Wunsch darstellt. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Betreffend die Täterkomponente ist erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Vielzahl von Vorstrafen aufweist, acht davon einschlägig (act. 27). Zwar zeigte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht eine gewisse Einsicht, brachte aber immer wieder relativie- rend vor, dass er die ganze Geschichte völlig übertrieben finde (Prot. S. 6, S. 9 ff.). Eigentliche Reue ist indes nicht erkenntlich. Nach dem Gesagten erscheint einen Strafe von 100 Tagessätzen angemessen.
- 6 - 4.2. Strafart 4.2.1. Nach der Konzeption des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe eine weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe er- kennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. 4.2.2. Vorliegend stellt sich aufgrund der diversen Vorstrafen des Beschuldigten die Frage, ob eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. In Vergangenheit wurde der Beschuldigte bereits diverse Male mit zunächst bedingten und dann un- bedingten Geldstrafen wegen Hausfriedensbrüchen bestraft. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Zufolge Ausführungen des Beschul- digten, scheinen seine einschlägigen Vorstrafen immer wieder auf dieselbe Grund- konstellation zurückzuführen sein: Dem Beschuldigten wurde 2021 ein Hausverbot für die Gebäude der B._____ AG erteilt, der Arbeitsweg des Beschuldigten führt in aber weiterhin über den B._____ und aufgrund einer Prostata-Erkrankung war der Beschuldigte auf zeitnahen Zugang zu Sanitäranlagen angewiesen (vgl. Prot. S. 5 ff.). An dieser Grundkonstellation hat sich indes seither ein massgebliches Krite- rium geändert, namentlich hat der Beschuldigte mittlerweile einen anderen Arbeits- weg, der ihn nicht mehr über den B._____ führt. Damit ist erscheint eine Freiheits- strafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen anzuordnen und er ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 7 - 4.3. Tagessatzhöhe Der als Bauleiter tätige Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, einen monatlichen Nettoverdienst von ca. Fr. 5'500.– zu erhalten (Prot. S. 4). In der Untersuchung gab er jeweils an, eine monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– zu verdienen (act. 2/1 F/A 9; act. 2/2 F/A 40). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche ein Monatseinkommen von ca. Fr. 2'200.– verdient (Prot. S. 4 f.). Weiter hat er keine familiären Verpflichtungen (act. 2/1 F/A 11; act. 2/2 F/A 45). Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.–, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.– abzahlt (Prot. S. 7; act. 2/2 F/A 50). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen. 4.4. Vollzug Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf, wovon acht davon einschlä- gig sind. Ihm wurde bereits diverse Male der bedingte Vollzug einer Strafen ge- währt, was ihn aber nicht davon abhielt, weiterhin gleichgelagerte Delikte zu ver- üben (vgl. act. 27). Entsprechend besteht keinerlei Aussicht, dass der Täter sich vorliegend durch Gewährung eines Strafaufschubs im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen könnte. Die Geldstrafe ist daher zu voll- ziehen. 4.5. Fazit Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen ist. Die Geldstrafe ist zu voll- ziehen.
5. Widerruf 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit vom einem Jahr (act. 5/11). Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
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2. Mai 2023 um sechs Monate verlängert (act. 5/9). Mithin fällt das vorliegende De- likt in die genannte Probezeit. 5.2. Begeht eine bedingt entlassene Person während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen, so ordnet das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Tat zuständig ist, die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Rückversetzung absehen, wenn trotz des während der Probezeit begange- nen Delikts nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). 5.3. Der Beschuldigte führte sowohl anlässlich seiner Einvernahmen im Vorver- fahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er für seinen vorherigen Job über den B._____ habe reisen müssen resp. dort jeweils von Bus auf Zug habe umsteigen müssen (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 6 f.). Seine wiederholten Verstösse ge- gen das Hausverbot scheinen somit grösstenteils auf diesen spezifischen Arbeits- weg in Kombination mit seiner Prostata-Erkrankung – aufgrund welcher er regel- mässigen Zugang zu einer Toilette benötigt – zurückzuführen zu sein. Es handelt sich mithin um situative Delinquenz, bei welcher der Beschuldigte immer wieder dasselbe Delikt in derselben Situation verübte. Kriminelle Energie ist damit – wie bereits oben ausgeführt – keine vorhanden. Mittlerweile hat der Beschuldigte eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Arbeitsort sowie einen neuen Wohnort (Prot. S. 5 ff.). Sein Arbeitsweg führt ihn nicht mehr über den B._____. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf einen Widerruf der Reststrafe zu verzichten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten zwar gemäss Strafregis- terauszug vom 18. Februar 2025 im Urteilszeitpunkt ein weiteres Strafverfahren be- treffend Hausfriedensbruch hängig ist, dass es sich dabei aber um ein hängiges Strafverfahren – mithin um ein Verfahren bisher ohne rechtskräftiges Urteil – han- delt. Aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung kann und darf dieses im vorlie- genden Verfahren für die Beurteilung der Rückfallprognose nicht von Relevanz sein.
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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Auslagen sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 23). 6.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich schuldig gespro- chen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Auf einen Widerruf der mit Entschied des Amtes für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 ausgesprochenen be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug wird verzichtet.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
4. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1’000.– Gebühr für das Vorverfahren
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (2-fach) die Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 11 - Bülach, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Peterhans MLaw A. Sauer