opencaselaw.ch

FV240085

Forderung

Bezirksgericht Bülach ·Einzelgericht · 2025-11-13 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, NP250027-O

Sachverhalt

3.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt ge- mäss ihrem Handelsregisterauszug die Herstellung, den Handel und die Verarbei- tung von chemischen Produkten (…) im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Unterhalt, der Sanierung und dem Schutz von Bauwerken. 3.2. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss ihrem Handelsregisterauszug die Beratung, Ausführung und Planung auf dem Gebiet der Bauwerkabdichtung und Bautenschutzes von Systemlösungen am Bau. E._____ ist seit 26. Oktober 2023 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 4, 11; act. 13/1). F._____ arbeitete bis

30. April 2024 bei der Beklagten. Er war (jedenfalls assistierender) Bauführer. Er verfügte nicht über eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 5, 11; Prot. S. 15). 3.3. Die Gemeinde G._____ war Bauherrin der Baustelle H._____ (Prot. S. 7, 14; act. 12 Rz. 14). 3.4. Die Klägerin, namentlich ihr Geschäftsführer I._____, einerseits und die Be- klagte, namentlich ihr früherer Mitgeschäftsführer J._____, der bis zum 25. Oktober 2023 über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte und die Beklagte am 30. No- vember 2023 verliess (act. 12 Rz. 4; Prot. S. 20; act. 13/1), andererseits standen bereits früher in Kontakt. Insbesondere nahmen sie zusammen an einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ teil. An dieser wurde über eine zukünftige Zusamme- narbeit zwischen den Parteien gesprochen (Prot. S. 9, 18 f.). 3.5. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 erhielt die Klägerin eine Offertanfrage. In der Folge stellte die Klägerin bzw. der Vorgänger von I._____ eine vom 6. Mai 2022 datierende und an die Beklagte adressierte Offerte betreffend das Projekt G._____, H._____, über einen Nettobetrag von Fr. 33'408.55 mit angehängtem Leistungsverzeichnis. Daraufhin hörte die Klägerin längere Zeit nichts mehr (Prot. S. 5, 8; act. 3/12).

- 4 - 3.6. Im Februar 2024 stand die Klägerin per E-Mail mit F._____ in Kontakt (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 11). Namentlich existieren zwei E-Mails vom 6. Februar 2024 von I._____ an F._____ mit dem Betreff "H._____, G._____ - Offerte A._____ Februar 2024". Die erste E-Mail enthält einen Beschrieb des von der Klägerin geplanten Aufbaus einer Abdichtung, die zweite das Angebot, diese für einen Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– exkl. MWST. auszuführen. Ein ausführliches Leistungsverzeichnis mit Ausmassen ist nicht vorhanden (Prot. 6; act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Am 8. Fe- bruar 2024 antwortete F._____ per E-Mail (mit E-Mail Signatur der Beklagten) an I._____. Diese enthält insbesondere folgenden Wortlaut: "Kann Ausgeführt wer- den" (act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Mithin teilte F._____ der Klägerin mit, dass die am

6. Februar 2024 offerierten Arbeiten ausgeführt werden könnten (act. 12 Rz. 12). Abgesehen von diesem E-Mail-Austausch wurde zwischen den Parteien nichts schriftlich festgehalten (Prot. S. 10 f.). 3.7. Es existiert eine vom 27. Februar 2024 datierende Rechnung der Klägerin über Fr. 27'025.–. Sie ist adressiert an die Beklagte (bzw. B._____ GmbH Herr F._____). Sie betrifft das Objekt G._____, H._____, "PMMA - Abdichtung mit Epoxi- Siegel". Sie besagt, dass die Abdichtungsarbeiten am 27. Februar 2024 beendet worden seien. Mithin betrifft sie Abdichtungsarbeiten, die die Klägerin auf der Bau- stelle in G._____ ausgeführt habe (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6; act. 3/2). Es existiert sodann eine E-Mail vom 27. Februar 2024 von I._____ an F._____. Sie nimmt Be- zug auf eine Rechnung zu den fertiggestellten Arbeiten in der H._____ in G._____. Ein Anhang ist nicht ersichtlich (Prot. S. 13 f.; act. 3/7). Im April 2024 liess die Klä- gerin der Beklagten eine erste Mahnung zur besagten Rechnung zukommen. Es folgten im Mai 2024 weitere Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.; act. 3/3-5). Eine Zahlung erfolgte nicht (Prot. S. 13). 3.8. Die Beklagte reagierte zunächst nicht auf die Rechnung und die Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.). F._____ ist seit 1. Mai 2024 nicht mehr für die Beklagte tätig (Prot. S. 11 f.; act. 12 Rz. 5). Am 30. September 2024 sandte E._____ eine E- Mail an I._____. Diese lautet unter anderem wie folgt: "Können Sie mir die Menge und EP zustellen bitte. Mit einer Pauschalen 25' 000Fr. kann ich nichts anfangen. Auf welcher Grundlage haben sie Herr F._____ eine Offerte erstellt?" (act. 12 Rz. 7;

- 5 - act. 13/2). Weitere Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte nicht (act. 12 Rz. 7). 3.9. Die Klägerin leitete am 15. Juli 2024 (Datum des Zahlungsbefehls) eine Be- treibung gegen die Beklagte über Fr. 27'025.– ein (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 8; act. 3/6).

4. Parteistandpunkte 4.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei als Subunternehmerin der Beklagten tä- tig gewesen (Prot. S. 7). Ihr sei kommuniziert worden, dass die Bauherrschaft die fraglichen Abdichtungsarbeiten der Beklagten übertragen habe (Prot. S. 16). Am

16. Februar 2023 habe in G._____ eine Baustellensitzung stattgefunden. Daran habe unter anderem F._____ teilgenommen. Es sei die Arbeitsausführung bespro- chen worden (Prot. S. 5, 9). Am 31. Januar 2024 habe eine zweite Besprechung stattgefunden. Daran hätten unter anderem F._____ und I._____ teilgenommen (Prot. S. 5, 9 f., 29). Danach sei alles klar gewesen, habe I._____ die E-Mail vom

6. Februar 2024 geschrieben und den Starttermin fixiert (Prot. S. 10). Vom 20. bis

26. Februar 2024 habe die Klägerin die Arbeiten ausgeführt. Es habe keine Pro- bleme gegeben (Prot. S. 5 ff., 11 f., 24 f.). Während der Bauzeit sei unter anderem F._____ vorbeigekommen (Prot. S. 6 f., 12). Schriftliche Abmachungen abgesehen vom E-Mail-Austausch seien nicht nötig erschienen. F._____ habe am 8. Februar 2024 die Freigabe erteilt. Dieser sei die Ansprechperson der Klägerin gewesen. Es habe nie Anzeichen gegeben, weder von ihm noch von der Bauleitung, dass etwas nicht gut sei. Mit anderen Personen von der Beklagten, namentlich mit E._____, habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ nicht zu tun gehabt (Prot. S. 7, 10 ff.). F._____ habe den Auftrag erteilen dürfen. Es sei I._____ so kom- muniziert worden, dass er, F._____, der Bauführer sei, und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt. F._____ habe sich als Bauführer vorge- stellt, sei alleine auf der Baustelle aufgetreten und schon vorher auf anderen Bau- stellen, bei denen es dann aber nicht zum Vertragsschluss gekommen sei, eigen- ständig für die Beklagte aufgetreten. Deshalb habe I._____ angenommen, dass er diese Position bei der Beklagten innehabe und diesen Auftrag freigeben dürfe (Prot. S. 17 ff.).

- 6 - 4.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Subunternehmerin gewesen sei (Prot. S. 14). Sie bestreitet, dass die Bauherrschaft ihr, der Beklagten, über- haupt die Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle H._____ übertragen habe (Prot. S. 14, 30), andernfalls sie die Arbeiten selbst ausgeführt hätte (Prot. S. 14). Viel- mehr hätte also die Bauherrin der Klägerin die Abdichtungsarbeiten übertragen müssen (Prot. S. 14 f.). Weiter bestreitet die Beklagte, dass am 16. Februar 2023 eine Baustellensitzung mit F._____ und J._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass am 31. Januar 2023 eine Besprechung mit der Beklag- ten bzw. F._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass die Arbei- ten auf der Baustelle H._____ durch die Klägerin ausgeführt worden seien (act. 12 Rz. 9; Prot. S. 15 f.). E._____ habe von einem angeblichen Vertragsverhältnis mit der Klägerin nichts gewusst und kenne diese erst seit Anhandnahme des vorlie- genden Verfahrens (act. 12 Rz. 6, 11). F._____ habe nicht die Berechtigung bzw. Kompetenz gehabt, um Arbeiten in Vertretung der Beklagten an die Klägerin zu vergeben (act. 12 Rz. 5, 11, 13; Prot. S. 31). Selbst wenn F._____ als Bauführer aufgetreten wäre, bedeute dies nicht, dass er zu Vertragsabschlüssen berechtigt gewesen sei (Prot. S. 30 f.). Es habe sich um einen "eigenmächtig geplanten Ver- tragsabschluss" bzw. eine "eigenmächtige Auftragsvergabe" ihres Mitarbeiters bzw. ein "von ihm in verbotener Eigenmacht abgeschlossene[s] Rechtsgeschäft" gehandelt (act. 12 Rz. 11, 13, 15). Überdies bestreitet die Beklagte die Notwendig- keit und den Wert bzw. die Angemessenheit der von der Klägerin angeblich ausge- führten Arbeiten und macht geltend, dass mangels Definition der zu erbringenden Leistungen kein Vertrag habe zustandekommen können (act. 12 Rz. 9, 12, 16).

5. Rechtliches 5.1. Wer eine Willenserklärung, beispielsweise die Zustimmung zu einem Ver- tragsschluss, abgibt, handelt grundsätzlich für sich selbst. Die Rechtswirkungen treffen also grundsätzlich denjenigen, der ein Geschäft vornimmt. Jedoch besteht auch das praktische Bedürfnis, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln kann. Dies ist die sog. (Stell-)Vertretung (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 40.01).

- 7 - Bei der Regelung der Vertretung gilt es, sowohl die Interessen der Dritten als auch die des Vertretenen zu schützen. Der Dritte hat in aller Regel ein Interesse daran, zu wissen, wer sein Vertragspartner ist. Möglich ist dies aber nur, wenn er weiss, ob der Handelnde für sich selbst oder für eine andere Person tätig wird. Deshalb treten die Wirkungen der Stellvertretung grundsätzlich nur dann ein, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Das Interesse des Vertretenen geht vor allem dahin, dass er nur Handlungen solcher Personen gegen sich gelten lassen muss, die mit seinem Willen und in seinem Interesse tätig werden. Der Schutz des Vertretenen wird hinsichtlich der gewillkürten Vertretung dadurch ver- wirklicht, dass der Vertreter zur Stellvertretung ermächtigt sein muss (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 40.03). 5.2. Die GmbH handelt gegenüber Dritten durch ihre gesetzlichen und gewillkür- ten Vertreter (HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 19 Rz. 4): 5.2.1. Gesetzliche Vertreter sind nach Art. 814 OR insbesondere die geschäftsfüh- renden Gesellschafter als Organe der GmbH (sog. Organvertretung; Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Organe einer juristischen Person können unmittelbar aus ihrer Stellung heraus bzw. von Gesetzes wegen Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abschliessen (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1478). Sie werden im Handelsregistereintrag der GmbH aufgeführt. Aus diesem Handelsre- gistereintrag sehen Dritte – namentlich potentielle Vertragspartner der GmbH – wel- ches die Organe der GmbH sind, die diese grundsätzlich rechtsgeschäftlich vertre- ten können. 5.2.2. Gewillkürte Vertreter sind insbesondere Prokuristen und Handlungsbevoll- mächtigte nach Art. 458 ff. OR sowie bürgerliche Stellvertreter nach Art. 32 ff. OR. Diese gewillkürten Vertreter erlangen die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abzuschliessen, dadurch, dass ihnen diese Befugnis durch eine entsprechende Ermächtigung (sog. Bevollmächtigung) übertragen wird. Solche gewillkürten Vertreter sind (vorbehältlich der Prokuristen) nicht im Handels- register eingetragen (vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 462 N 3).

- 8 - 5.3. Die Ermächtigung zur gewillkürten Stellvertretung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 15, Art. 458 N 6, Art. 462 N 2). Eine stillschweigende (interne) Ermächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 16, Art. 458 N 6 f., Art. 462 N 2). Eine interne Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einer- seits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht muss also der Vertretene weder den Willen zur Voll- machterteilung noch Kenntnis vom Auftreten eines anderen als Vertreter haben, er müsste aber dessen Handeln bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen und verhin- dern können (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rz. 1412). Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet er aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine interne Duldungsbevollmächtigung vor (zum Ganzen BGE 141 III 289 E. 4.1). 5.4. Liegt keine solche ausdrückliche oder stillschweigende (interne) Ermächti- gung vor, fehlt eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Vertretung und wird die angeblich vertretene Person grundsätzlich nicht gebunden. Eine Ausnahme hierzu enthält Art. 33 Abs. 3 OR. Dieser regelt die Rechtsfolge für den Fall, in dem der Vertretene nach aussen eine Ermächtigung kundgibt, die er intern nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat, und der angebliche Vertreter in fremdem Namen handelt, wobei der Dritte im Vertrauen auf die Kundgabe ein Rechtsge- schäft eingeht, für das zwar die kundgegebene, nicht aber die intern erteilte Voll- macht ausreicht (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 29). Wenn also das Gericht zum Schluss kommt, dass keine (interne) Ermächtigung vorliegt, muss es in einem nächsten Schritt prüfen, ob der Vertretene vertraglich gebunden ist, weil der gut- gläubige Vertragspartner nach Art. 33 Abs. 3 OR wegen einer ihm durch den Ver- tretenen gemachten Mitteilung der Ermächtigung zu schützen ist (BGE 146 III 37 E. 7.1.2 [Pra 2020 Nr. 36]).

- 9 - Damit Art. 33 Abs. 3 OR zur Anwendung kommt, muss (1) der Vertreter im Namen des Vertretenen gehandelt haben, ohne dafür intern ermächtigt worden zu sein (Vertretung ohne Ermächtigung), und (2) der gutgläubige Dritte vom Vorhan- densein interner Befugnisse ausgegangen sein, und zwar aufgrund einer ihm ge- genüber durch den Vertretenen erfolgten Mitteilung einer Ermächtigung, die über die Befugnisse hinausgeht, die er (der Vertretene) dem Vertreter intern tatsächlich übertragen hat. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige, der den Anschein ei- ner Vertretung schafft, durch die in seinem Namen eingegangenen Handlungen verpflichtet werden soll (BGE 146 III 37 E. 7.1.2.1 [Pra 2020 Nr. 36]; BGE 131 III 511 E. 3.2 [Pra 2006 Nr. 66]). Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR ist stets verlangt, dass der Vertre- tene dem Dritten die Ermächtigung mitgeteilt hat. Die objektive Mitteilung der Voll- macht muss also vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Besteht die Kundgabe in einem passiven Verhalten des Vertretenen, müssen hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf. Obliegt es dem Vertretenen mit andern Wor- ten, einen Rechtsschein zu zerstören, muss dieser bereits hervorgerufen worden sein. Dabei kann es nicht allein auf das Verhalten des Vertreters ankommen, der Dritte muss dieses nach Treu und Glauben, mithin nach objektiven Anzeichen, auch als rechtmässig werten dürfen (BGE 120 II 197 E. 2b/bb, 3b). Art. 33 Abs. 3 OR betrifft konkret die Fälle der externen Duldungsvollmacht und der externen An- scheinsvollmacht: Hat der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine sogenannte externe Duldungsvoll- macht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe An- scheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197 E. 2b/bb).

- 10 - Gemäss Bundesgericht hat die Anscheinsvollmacht jedenfalls im kaufmän- nischen Verkehr ihre Rechtfertigung, indem der Geschäftspartner nicht mit den für ihn undurchschaubaren Organisationsrisiken einer Unternehmung belastet werden soll. Allerdings seien auch die Schranken zu beachten, die einem leichtfertigen Ver- trauen des Geschäftspartners aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ge- setzt sind. Art. 33 Abs. 3 OR begründet demnach eine Verkehrsschutzregelung des Inhalts, dass nach Massgabe des Vertrauensschutzes der Vertretene und nicht der Geschäftsgegner das Risiko fehlender Vollmacht trägt. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Erklärenden, sondern die Gefährdung des auf den Voll- machtswillen gerichteten Vertrauens des Dritten. Klarzustellen ist indessen, dass die Bindungswirkung nicht bereits dann eintritt, wenn der Dritte auf den Bestand einer Vollmacht schliessen darf, sondern bloss dann, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu wer- ten ist. Wie für die Willenserklärung gilt für die Kundgabe der Vollmacht, dass sie auch ohne Erklärungsbewusstsein wirksam werden kann. Dagegen muss die Er- klärung ohne Erklärungsbewusstsein dem Erklärenden objektiv zurechenbar sein, was insbesondere voraussetzt, dass er sich der ihm unterstellten Bedeutung seines Verhaltens auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte be- wusst sein können (BGE 120 II 197 E. 2b/bb m.w.H.). 5.5. Die Beweislast für den Vertragsschluss und damit auch für die Vertretungs- berechtigungen der vertragsschliessenden Personen liegt bei derjenigen Partei, die das Zustandekommen eines Vertrags behauptet (anspruchsbegründende Tatsa- che; Art. 8 ZGB).

6. Würdigung 6.1. Keine organschaftliche Vertretung Der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen ihr und der Beklagten ist nicht aufgrund einer organschaftlichen Vertretung der Beklagten zustande gekommen. Denn zur organschaftlichen Vertretung der Beklagten war im fraglichen Zeitraum nur E._____ befugt. Die Klägerin anerkennt selbst, nichts mit diesem zu tun gehabt

- 11 - zu haben. Mithin kann sie sich nicht auf seine organschaftliche Vertretungskompe- tenz berufen, um den behaupteten Vertragsschluss zu begründen. 6.2. Keine interne Bevollmächtigung 6.2.1. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung von F._____ durch die Beklagte bzw. deren Organe ist weder behauptet noch ersichtlich. 6.2.2. Von einer stillschweigenden Bevollmächtigung von F._____ durch die Be- klagte bzw. deren Organe ist ebenfalls nicht auszugehen: 6.2.2.1. Einerseits ist keine interne Duldungsbevollmächtigung gegeben. Denn es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass E._____ wusste, dass F._____ gegen- über der Klägerin als Vertreter der Beklagten auftrat. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, sie glaube, dass E._____ nichts davon gewusst habe, dass F._____ der Klägerin den streitgegenständlichen Zuschlag erteilt habe, weil damals noch J._____ bei der Beklagten gearbeitet habe (Prot. S. 20). Mithin ist nicht ersichtlich, dass E._____ ein Vertreterhandeln von F._____ geduldet hätte. Auf das Verhalten von J._____ kommt es nicht an, weil dieser im entscheidenden Zeitpunkt (Februar

2024) nicht mehr Organ und Zeichnungsberechtigter der Beklagten war. Überdies ist zu betonen, dass die Klägerin nicht geltend macht, im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ mit J._____ zu tun gehabt zu haben. Ihr Kontakt mit J._____ habe vielmehr früher, nämlich anlässlich der Sitzung bei der Beklagten in Bülach, stattgefunden (Prot. S. 11, 17, 21). 6.2.2.2. Andererseits ist auch keine interne Anscheinsbevollmächtigung zu beja- hen. Diesbezüglich wäre entscheidend, ob die Beklagte bzw. deren Organe (d.h. E._____) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln von F._____ hätten erkennen müssen und andererseits F._____ (nicht: die Klägerin) das Ver- halten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben als Bevollmäch- tigung auffassen durfte. Jedoch ist nichts bekannt zum Verhältnis zwischen F._____ und den Organen der Beklagten. Namentlich ist nichts bekannt zu einem Verhalten von E._____ gegenüber F._____, welches Letzterer nach Treu und Glau- ben als Bevollmächtigung hätte auffassen dürfen.

- 12 - 6.3. Keine Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR 6.3.1. Es liegt keine externe Duldungsvollmacht vor. Denn auch hier gilt, dass we- der behauptet noch ersichtlich ist, dass E._____ wusste, dass F._____ als Rechts- vertreter der Beklagten auftrat. Eine externe Duldungsvollmacht würde aber vor- aussetzen, dass der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters hat (vgl. vorne E. 5.4 und 6.2.2.1). 6.3.2. Vielmehr stellt sich die Frage nach einer externen Anscheinsvollmacht. Mit- hin ist zunächst zu klären, ob die Beklagte bzw. ihre Organe das Verhalten von F._____ kennen und verhindern konnten und ob die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswil- len schliessen konnte. Zunächst gab es zwar früher Gespräche über eine zukünftige Zusammenar- beit, namentlich im Rahmen einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ sowie nach klägerischer Darstellung an einem Hockeymatch. Allerdings kam es dabei nicht zu einem Vertragsschluss (dazu sogleich). Überdies fanden diese Gespräche nicht mit F._____ statt, sondern vielmehr mit einem Herrn K._____, einem Herrn L._____ sowie J._____, dem damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten (Prot. S. 8 f.). Mit- hin war damals F._____ nicht (und jedenfalls nicht selbstständig) im Hinblick auf einen Vertragsschluss aktiv, was bei der Klägerin den Anschein hätte hervorrufen können, dass er hierzu befugt sei. Insoweit J._____ als (noch) zeichnungsberech- tigter Geschäftsführer involviert war, ist zudem zu bemerken, dass im Umstand frü- herer, vom Vertretenen selbst geführter Vertragsverhandlungen keine normative Vollmachtskundgabe zu erblicken ist (BGE 120 II 197 E. 3b). Deshalb kann die Klä- gerin aus diesen früheren Gesprächen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann ist festzustellen, dass es keine früheren Verträge gab, die F._____ für die Beklagte mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, dass das Projekt H._____ das erste gewesen sei, das sie für die Beklagte gemacht habe (Prot. S. 20). Zwar behauptet die Klägerin, nach den be- sagten Gesprächen nur noch mit F._____ und niemand anderem von der Beklagten mehr Kontakt gehabt zu haben (Prot. S. 19). Namentlich habe F._____ vor dem

- 13 - Projekt H._____ die Klägerin hinsichtlich eines Objekts an der M._____-strasse kontaktiert. Er und I._____ hätten sich vor Ort getroffen und das Objekt besprochen. F._____ sei dabei alleine aufgetreten. Die Klägerin habe offeriert, allerdings den Zuschlag nicht erhalten. Mit E._____ habe man dabei keinen Kontakt gehabt (Prot. S. 17 ff.). Auch sonst hätten I._____ und F._____ zwei, drei Mal telefonischen Kon- takt aufgrund anderer Projekte gehabt. F._____ habe sich so dargestellt, als sei er Bauführer und mache seine eigene Baustelle (Prot. S. 19). Zu einem Vertrags- schluss kam es aber, wie bereits gesagt, in keinem dieser Fälle. Die Klägerin kann sich also auch nicht auf gleiche Vorgänge aus der Vergangenheit berufen. Jedoch wäre für die vertrauenstheoretische Begründung einer kaufmännischen Stellvertre- tung aber ein Verhalten des Scheinbevollmächtigten erforderlich, welches auf Dauer und Kontinuität ausgerichtet ist, weshalb bloss einmaliges Handeln im Re- gelfall den Rechtsschein nicht zu begründen vermag (BGE 120 II 197 E. 3b). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Baustelle H._____ bringt die Klägerin vor, dass sie diesbezüglich seitens der Beklagten nur mit F._____ zu tun gehabt habe (Prot. S. 11 f.). F._____ sei nach Wissen der Klägerin Bauführer seitens der Beklagten gewesen, dies habe er ihr so kommuniziert und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt (Prot. S. 10, 17, 22). Daraus habe sie ge- schlossen, dass er zur Zuschlagserteilung befugt sei, da andernfalls die Beklagte ihn kaum auf die Baustelle geschickt hätte bzw. jemand mit Entscheidungskompe- tenz hätte anwesend sein müssen (Prot. S. 17 f., 22). Diese Vorbringen betreffen vor allem das Verhalten von F._____, weniger dasjenige der Beklagten bzw. ihrer Organe. Immerhin macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe F._____ auf die Baustelle geschickt, und wirft ihr sinngemäss vor, sie habe das Auftreten von F._____ geduldet bzw. es unterlassen, dagegen einzuschreiten (Prot. S. 22). Zwar könnte auch in einem passiven Verhalten der Beklagten eine objektive Mitteilung der Vollmacht gesehen werden, sofern es sich um ein bewusstes oder normativ zurechenbares Unterlassen oder Dulden handelte bzw. hinreichende objektive Um- stände gegeben waren, aus denen die Klägerin auf die Bevollmächtigung von F._____ zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen durfte. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn man annimmt, dass die Beklagte F._____ auf die Baustelle H._____ geschickt hatte. Zwar hätte die Klägerin damit zweifellos

- 14 - signalisiert, dass F._____ gewisse Aufgaben auf der Baustelle zu erfüllen habe. Jedoch gab sie damit nicht ohne Weiteres zu verstehen, dass er einen Werkvertrag mit einem Volumen von Fr. 25'000.– exkl. MWST. abschliessen durfte. Überdies ist von Beginn an fraglich, ob der Beklagten ein solches Verhalten vorgehalten werden kann, macht doch die Klägerin selbst geltend, davon auszugehen, dass E._____ – der im entscheidenden Zeitraum einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechti- gung war – nichts gewusst habe. Zu betonen ist, dass die Bauleitung auf der Baustelle H._____, wie die Kläge- rin selbst geltend macht, bei einer anderen Unternehmung lag (Prot. S. 7). Diese war ebenfalls involviert bzw. vor Ort und begutachtete und begleitete die Arbeiten der Klägerin (Prot. S. 9, 11 f.). Insbesondere nahm gemäss klägerischer Darstel- lung an den Besprechungen jeweils nicht nur F._____ teil, sondern auch die Bau- leitung sowie weitere Baubeteiligte (Prot. S. 5, 9, 23 f., 29). Zudem wird nicht gel- tend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass F._____ auch mit anderen Unterneh- men Verträge für die Beklagte abgeschlossen hätte. Daher kann nicht gesagt wer- den, dass F._____ auf der Baustelle alle Entscheide selbst gefällt hätte, einsch- liesslich derjenigen, die grundsätzlich dem Bauherrn obliegen (vgl. BGE 124 III 418 E. 1b). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass er auf der Baustelle H._____ als massgeblicher Entscheidungsträger bzw. Koordinator der Arbeiten aufgetreten wäre, der den Arbeitern der verschiedenen beteiligten Unternehmen die erforderli- chen Weisungen erteilt hätte bzw. für die er der bevorzugte Gesprächspartner auf der Baustelle gewesen sei (vgl. BGer 4A_313/2010 vom 3. September 2010 E. 3.4.2.3; ferner BGer 4A_76/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5.4.5.1). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Verhältnisse bei der Beklagten geradezu un- durchsichtig oder verwirrlich gewesen wären und dadurch ein Anschein geschaffen worden sei, der zugunsten der Klägerin auszulegen wäre (vgl. BGer 4C.389/2002 vom 21. März 2003 E. 4.2.2). Vielmehr war aus dem Handelsregisterauszug er- sichtlich, dass im entscheidenden Zeitraum einziger Geschäftsführer mit Zeich- nungsberechtigung E._____ war. Das Problem lag wohl eher darin, dass die Klä- gerin Annahmen zur Position und zu den Kompetenzen von F._____ traf (Prot. S. 17), ohne diesen aber zu fragen, ob er den Zuschlag für die Beklagte erteilen dürfe, und im Bewusstsein, dass E._____ wohl nichts davon wusste (Prot. S. 20).

- 15 - Zusammenfassend liegt auch keine externe Anscheinsvollmacht vor und ist Art. 33 Abs. 3 OR nicht anwendbar. 6.4. Keine nachträgliche Genehmigung Es gibt es keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Genehmigung durch E._____. Im Gegenteil verweigerte dieser die Bezahlung der von der Klägerin ge- stellten Rechnung. 6.5. Fazit Mangels Ermächtigung von F._____ zur Vertretung der Beklagten konnte dieser keinen Vertrag für die Beklagte mit der Klägerin abschliessen. Deshalb hat die Klä- gerin keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten. Anderweitige An- sprüche sind mangels einschlägiger Vorbringen nicht zu prüfen. Namentlich ist nicht auf allfällige Bereicherungsansprüche (Art. 62 ff. OR) und Ansprüche aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) einzugehen, zumal ohnehin nicht er- stellt ist, dass die Beklagte auf der Baustelle H._____ von der Bauherrschaft einen Auftrag für die Abdichtungsarbeiten erhalten hatte, was die Klägerin annimmt (Prot. S. 16; obgleich sie auch angibt, nicht gewusst zu haben, welche Arbeiten der Be- klagten übertragen waren [Prot. S. 7]), die Beklagte aber bestreitet (Prot. S. 14, 30), und dass die Beklagte die Arbeiten der Klägerin der Bauherrschaft in Rechnung stellte, was die Klägerin andeutet (Prot. S. 21), die Beklagte hingegen verneint (Prot. S. 30). Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 25'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Grundgebühr auf Fr. 3'550.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106

- 16 - Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zugespro- chen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Par- teien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. No- vember 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'450.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. November 2024 (ebenso Datum des Poststempels) mitsamt Beilagen einschliesslich einer Klagebewilligung des Friedensrichteramts Bülach vom 29. Oktober 2024 (act. 2; act. 1; act. 3/2-12) reichte die Klägerin eine unbe- gründete Klage ein. Mit Verfügung vom 27. November 2024 (act. 4) wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesen bezahlte sie fristgemäss (act. 6). Die Parteien wurden auf den 2. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgela- den (act. 11). An dieser erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Klägerin hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte begehrte die Klageabweisung. Beide Parteien reichten zusätzliche Unterlagen ein (Prot. S. 4 ff.; act. 12; act. 13/1- 2; act. 14/1-6). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach ist gestützt auf Art. 10 ZPO und den Sitz der Beklagten in C._____ gegeben und unbestritten (act. 12 Rz. 2).

E. 2.2 Sie sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht ist gestützt auf § 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO gegeben und unbestritten (act. 12 Rz. 2).

E. 2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.

- 3 -

E. 3 Unbestrittener Sachverhalt

E. 3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt ge- mäss ihrem Handelsregisterauszug die Herstellung, den Handel und die Verarbei- tung von chemischen Produkten (…) im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Unterhalt, der Sanierung und dem Schutz von Bauwerken.

E. 3.2 Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss ihrem Handelsregisterauszug die Beratung, Ausführung und Planung auf dem Gebiet der Bauwerkabdichtung und Bautenschutzes von Systemlösungen am Bau. E._____ ist seit 26. Oktober 2023 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 4, 11; act. 13/1). F._____ arbeitete bis

30. April 2024 bei der Beklagten. Er war (jedenfalls assistierender) Bauführer. Er verfügte nicht über eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 5, 11; Prot. S. 15).

E. 3.3 Die Gemeinde G._____ war Bauherrin der Baustelle H._____ (Prot. S. 7, 14; act. 12 Rz. 14).

E. 3.4 Die Klägerin, namentlich ihr Geschäftsführer I._____, einerseits und die Be- klagte, namentlich ihr früherer Mitgeschäftsführer J._____, der bis zum 25. Oktober 2023 über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte und die Beklagte am 30. No- vember 2023 verliess (act. 12 Rz. 4; Prot. S. 20; act. 13/1), andererseits standen bereits früher in Kontakt. Insbesondere nahmen sie zusammen an einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ teil. An dieser wurde über eine zukünftige Zusamme- narbeit zwischen den Parteien gesprochen (Prot. S. 9, 18 f.).

E. 3.5 In der ersten Hälfte des Jahres 2022 erhielt die Klägerin eine Offertanfrage. In der Folge stellte die Klägerin bzw. der Vorgänger von I._____ eine vom 6. Mai 2022 datierende und an die Beklagte adressierte Offerte betreffend das Projekt G._____, H._____, über einen Nettobetrag von Fr. 33'408.55 mit angehängtem Leistungsverzeichnis. Daraufhin hörte die Klägerin längere Zeit nichts mehr (Prot. S. 5, 8; act. 3/12).

- 4 -

E. 3.6 Im Februar 2024 stand die Klägerin per E-Mail mit F._____ in Kontakt (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 11). Namentlich existieren zwei E-Mails vom 6. Februar 2024 von I._____ an F._____ mit dem Betreff "H._____, G._____ - Offerte A._____ Februar 2024". Die erste E-Mail enthält einen Beschrieb des von der Klägerin geplanten Aufbaus einer Abdichtung, die zweite das Angebot, diese für einen Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– exkl. MWST. auszuführen. Ein ausführliches Leistungsverzeichnis mit Ausmassen ist nicht vorhanden (Prot. 6; act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Am 8. Fe- bruar 2024 antwortete F._____ per E-Mail (mit E-Mail Signatur der Beklagten) an I._____. Diese enthält insbesondere folgenden Wortlaut: "Kann Ausgeführt wer- den" (act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Mithin teilte F._____ der Klägerin mit, dass die am

6. Februar 2024 offerierten Arbeiten ausgeführt werden könnten (act. 12 Rz. 12). Abgesehen von diesem E-Mail-Austausch wurde zwischen den Parteien nichts schriftlich festgehalten (Prot. S. 10 f.).

E. 3.7 Es existiert eine vom 27. Februar 2024 datierende Rechnung der Klägerin über Fr. 27'025.–. Sie ist adressiert an die Beklagte (bzw. B._____ GmbH Herr F._____). Sie betrifft das Objekt G._____, H._____, "PMMA - Abdichtung mit Epoxi- Siegel". Sie besagt, dass die Abdichtungsarbeiten am 27. Februar 2024 beendet worden seien. Mithin betrifft sie Abdichtungsarbeiten, die die Klägerin auf der Bau- stelle in G._____ ausgeführt habe (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6; act. 3/2). Es existiert sodann eine E-Mail vom 27. Februar 2024 von I._____ an F._____. Sie nimmt Be- zug auf eine Rechnung zu den fertiggestellten Arbeiten in der H._____ in G._____. Ein Anhang ist nicht ersichtlich (Prot. S. 13 f.; act. 3/7). Im April 2024 liess die Klä- gerin der Beklagten eine erste Mahnung zur besagten Rechnung zukommen. Es folgten im Mai 2024 weitere Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.; act. 3/3-5). Eine Zahlung erfolgte nicht (Prot. S. 13).

E. 3.8 Die Beklagte reagierte zunächst nicht auf die Rechnung und die Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.). F._____ ist seit 1. Mai 2024 nicht mehr für die Beklagte tätig (Prot. S. 11 f.; act. 12 Rz. 5). Am 30. September 2024 sandte E._____ eine E- Mail an I._____. Diese lautet unter anderem wie folgt: "Können Sie mir die Menge und EP zustellen bitte. Mit einer Pauschalen 25' 000Fr. kann ich nichts anfangen. Auf welcher Grundlage haben sie Herr F._____ eine Offerte erstellt?" (act. 12 Rz. 7;

- 5 - act. 13/2). Weitere Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte nicht (act. 12 Rz. 7).

E. 3.9 Die Klägerin leitete am 15. Juli 2024 (Datum des Zahlungsbefehls) eine Be- treibung gegen die Beklagte über Fr. 27'025.– ein (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 8; act. 3/6).

E. 4 Parteistandpunkte

E. 4.1 Die Klägerin macht geltend, sie sei als Subunternehmerin der Beklagten tä- tig gewesen (Prot. S. 7). Ihr sei kommuniziert worden, dass die Bauherrschaft die fraglichen Abdichtungsarbeiten der Beklagten übertragen habe (Prot. S. 16). Am

16. Februar 2023 habe in G._____ eine Baustellensitzung stattgefunden. Daran habe unter anderem F._____ teilgenommen. Es sei die Arbeitsausführung bespro- chen worden (Prot. S. 5, 9). Am 31. Januar 2024 habe eine zweite Besprechung stattgefunden. Daran hätten unter anderem F._____ und I._____ teilgenommen (Prot. S. 5, 9 f., 29). Danach sei alles klar gewesen, habe I._____ die E-Mail vom

6. Februar 2024 geschrieben und den Starttermin fixiert (Prot. S. 10). Vom 20. bis

26. Februar 2024 habe die Klägerin die Arbeiten ausgeführt. Es habe keine Pro- bleme gegeben (Prot. S. 5 ff., 11 f., 24 f.). Während der Bauzeit sei unter anderem F._____ vorbeigekommen (Prot. S. 6 f., 12). Schriftliche Abmachungen abgesehen vom E-Mail-Austausch seien nicht nötig erschienen. F._____ habe am 8. Februar 2024 die Freigabe erteilt. Dieser sei die Ansprechperson der Klägerin gewesen. Es habe nie Anzeichen gegeben, weder von ihm noch von der Bauleitung, dass etwas nicht gut sei. Mit anderen Personen von der Beklagten, namentlich mit E._____, habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ nicht zu tun gehabt (Prot. S. 7, 10 ff.). F._____ habe den Auftrag erteilen dürfen. Es sei I._____ so kom- muniziert worden, dass er, F._____, der Bauführer sei, und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt. F._____ habe sich als Bauführer vorge- stellt, sei alleine auf der Baustelle aufgetreten und schon vorher auf anderen Bau- stellen, bei denen es dann aber nicht zum Vertragsschluss gekommen sei, eigen- ständig für die Beklagte aufgetreten. Deshalb habe I._____ angenommen, dass er diese Position bei der Beklagten innehabe und diesen Auftrag freigeben dürfe (Prot. S. 17 ff.).

- 6 -

E. 4.2 Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Subunternehmerin gewesen sei (Prot. S. 14). Sie bestreitet, dass die Bauherrschaft ihr, der Beklagten, über- haupt die Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle H._____ übertragen habe (Prot. S. 14, 30), andernfalls sie die Arbeiten selbst ausgeführt hätte (Prot. S. 14). Viel- mehr hätte also die Bauherrin der Klägerin die Abdichtungsarbeiten übertragen müssen (Prot. S. 14 f.). Weiter bestreitet die Beklagte, dass am 16. Februar 2023 eine Baustellensitzung mit F._____ und J._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass am 31. Januar 2023 eine Besprechung mit der Beklag- ten bzw. F._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass die Arbei- ten auf der Baustelle H._____ durch die Klägerin ausgeführt worden seien (act. 12 Rz. 9; Prot. S. 15 f.). E._____ habe von einem angeblichen Vertragsverhältnis mit der Klägerin nichts gewusst und kenne diese erst seit Anhandnahme des vorlie- genden Verfahrens (act. 12 Rz. 6, 11). F._____ habe nicht die Berechtigung bzw. Kompetenz gehabt, um Arbeiten in Vertretung der Beklagten an die Klägerin zu vergeben (act. 12 Rz. 5, 11, 13; Prot. S. 31). Selbst wenn F._____ als Bauführer aufgetreten wäre, bedeute dies nicht, dass er zu Vertragsabschlüssen berechtigt gewesen sei (Prot. S. 30 f.). Es habe sich um einen "eigenmächtig geplanten Ver- tragsabschluss" bzw. eine "eigenmächtige Auftragsvergabe" ihres Mitarbeiters bzw. ein "von ihm in verbotener Eigenmacht abgeschlossene[s] Rechtsgeschäft" gehandelt (act. 12 Rz. 11, 13, 15). Überdies bestreitet die Beklagte die Notwendig- keit und den Wert bzw. die Angemessenheit der von der Klägerin angeblich ausge- führten Arbeiten und macht geltend, dass mangels Definition der zu erbringenden Leistungen kein Vertrag habe zustandekommen können (act. 12 Rz. 9, 12, 16).

E. 5 Rechtliches

E. 5.1 Wer eine Willenserklärung, beispielsweise die Zustimmung zu einem Ver- tragsschluss, abgibt, handelt grundsätzlich für sich selbst. Die Rechtswirkungen treffen also grundsätzlich denjenigen, der ein Geschäft vornimmt. Jedoch besteht auch das praktische Bedürfnis, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln kann. Dies ist die sog. (Stell-)Vertretung (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 40.01).

- 7 - Bei der Regelung der Vertretung gilt es, sowohl die Interessen der Dritten als auch die des Vertretenen zu schützen. Der Dritte hat in aller Regel ein Interesse daran, zu wissen, wer sein Vertragspartner ist. Möglich ist dies aber nur, wenn er weiss, ob der Handelnde für sich selbst oder für eine andere Person tätig wird. Deshalb treten die Wirkungen der Stellvertretung grundsätzlich nur dann ein, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Das Interesse des Vertretenen geht vor allem dahin, dass er nur Handlungen solcher Personen gegen sich gelten lassen muss, die mit seinem Willen und in seinem Interesse tätig werden. Der Schutz des Vertretenen wird hinsichtlich der gewillkürten Vertretung dadurch ver- wirklicht, dass der Vertreter zur Stellvertretung ermächtigt sein muss (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 40.03).

E. 5.2 Die GmbH handelt gegenüber Dritten durch ihre gesetzlichen und gewillkür- ten Vertreter (HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 19 Rz. 4):

E. 5.2.1 Gesetzliche Vertreter sind nach Art. 814 OR insbesondere die geschäftsfüh- renden Gesellschafter als Organe der GmbH (sog. Organvertretung; Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Organe einer juristischen Person können unmittelbar aus ihrer Stellung heraus bzw. von Gesetzes wegen Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abschliessen (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1478). Sie werden im Handelsregistereintrag der GmbH aufgeführt. Aus diesem Handelsre- gistereintrag sehen Dritte – namentlich potentielle Vertragspartner der GmbH – wel- ches die Organe der GmbH sind, die diese grundsätzlich rechtsgeschäftlich vertre- ten können.

E. 5.2.2 Gewillkürte Vertreter sind insbesondere Prokuristen und Handlungsbevoll- mächtigte nach Art. 458 ff. OR sowie bürgerliche Stellvertreter nach Art. 32 ff. OR. Diese gewillkürten Vertreter erlangen die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abzuschliessen, dadurch, dass ihnen diese Befugnis durch eine entsprechende Ermächtigung (sog. Bevollmächtigung) übertragen wird. Solche gewillkürten Vertreter sind (vorbehältlich der Prokuristen) nicht im Handels- register eingetragen (vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 462 N 3).

- 8 -

E. 5.3 Die Ermächtigung zur gewillkürten Stellvertretung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 15, Art. 458 N 6, Art. 462 N 2). Eine stillschweigende (interne) Ermächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 16, Art. 458 N 6 f., Art. 462 N 2). Eine interne Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einer- seits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht muss also der Vertretene weder den Willen zur Voll- machterteilung noch Kenntnis vom Auftreten eines anderen als Vertreter haben, er müsste aber dessen Handeln bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen und verhin- dern können (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rz. 1412). Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet er aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine interne Duldungsbevollmächtigung vor (zum Ganzen BGE 141 III 289 E. 4.1).

E. 5.4 Liegt keine solche ausdrückliche oder stillschweigende (interne) Ermächti- gung vor, fehlt eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Vertretung und wird die angeblich vertretene Person grundsätzlich nicht gebunden. Eine Ausnahme hierzu enthält Art. 33 Abs. 3 OR. Dieser regelt die Rechtsfolge für den Fall, in dem der Vertretene nach aussen eine Ermächtigung kundgibt, die er intern nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat, und der angebliche Vertreter in fremdem Namen handelt, wobei der Dritte im Vertrauen auf die Kundgabe ein Rechtsge- schäft eingeht, für das zwar die kundgegebene, nicht aber die intern erteilte Voll- macht ausreicht (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 29). Wenn also das Gericht zum Schluss kommt, dass keine (interne) Ermächtigung vorliegt, muss es in einem nächsten Schritt prüfen, ob der Vertretene vertraglich gebunden ist, weil der gut- gläubige Vertragspartner nach Art. 33 Abs. 3 OR wegen einer ihm durch den Ver- tretenen gemachten Mitteilung der Ermächtigung zu schützen ist (BGE 146 III 37 E. 7.1.2 [Pra 2020 Nr. 36]).

- 9 - Damit Art. 33 Abs. 3 OR zur Anwendung kommt, muss (1) der Vertreter im Namen des Vertretenen gehandelt haben, ohne dafür intern ermächtigt worden zu sein (Vertretung ohne Ermächtigung), und (2) der gutgläubige Dritte vom Vorhan- densein interner Befugnisse ausgegangen sein, und zwar aufgrund einer ihm ge- genüber durch den Vertretenen erfolgten Mitteilung einer Ermächtigung, die über die Befugnisse hinausgeht, die er (der Vertretene) dem Vertreter intern tatsächlich übertragen hat. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige, der den Anschein ei- ner Vertretung schafft, durch die in seinem Namen eingegangenen Handlungen verpflichtet werden soll (BGE 146 III 37 E. 7.1.2.1 [Pra 2020 Nr. 36]; BGE 131 III 511 E. 3.2 [Pra 2006 Nr. 66]). Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR ist stets verlangt, dass der Vertre- tene dem Dritten die Ermächtigung mitgeteilt hat. Die objektive Mitteilung der Voll- macht muss also vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Besteht die Kundgabe in einem passiven Verhalten des Vertretenen, müssen hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf. Obliegt es dem Vertretenen mit andern Wor- ten, einen Rechtsschein zu zerstören, muss dieser bereits hervorgerufen worden sein. Dabei kann es nicht allein auf das Verhalten des Vertreters ankommen, der Dritte muss dieses nach Treu und Glauben, mithin nach objektiven Anzeichen, auch als rechtmässig werten dürfen (BGE 120 II 197 E. 2b/bb, 3b). Art. 33 Abs. 3 OR betrifft konkret die Fälle der externen Duldungsvollmacht und der externen An- scheinsvollmacht: Hat der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine sogenannte externe Duldungsvoll- macht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe An- scheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197 E. 2b/bb).

- 10 - Gemäss Bundesgericht hat die Anscheinsvollmacht jedenfalls im kaufmän- nischen Verkehr ihre Rechtfertigung, indem der Geschäftspartner nicht mit den für ihn undurchschaubaren Organisationsrisiken einer Unternehmung belastet werden soll. Allerdings seien auch die Schranken zu beachten, die einem leichtfertigen Ver- trauen des Geschäftspartners aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ge- setzt sind. Art. 33 Abs. 3 OR begründet demnach eine Verkehrsschutzregelung des Inhalts, dass nach Massgabe des Vertrauensschutzes der Vertretene und nicht der Geschäftsgegner das Risiko fehlender Vollmacht trägt. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Erklärenden, sondern die Gefährdung des auf den Voll- machtswillen gerichteten Vertrauens des Dritten. Klarzustellen ist indessen, dass die Bindungswirkung nicht bereits dann eintritt, wenn der Dritte auf den Bestand einer Vollmacht schliessen darf, sondern bloss dann, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu wer- ten ist. Wie für die Willenserklärung gilt für die Kundgabe der Vollmacht, dass sie auch ohne Erklärungsbewusstsein wirksam werden kann. Dagegen muss die Er- klärung ohne Erklärungsbewusstsein dem Erklärenden objektiv zurechenbar sein, was insbesondere voraussetzt, dass er sich der ihm unterstellten Bedeutung seines Verhaltens auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte be- wusst sein können (BGE 120 II 197 E. 2b/bb m.w.H.).

E. 5.5 Die Beweislast für den Vertragsschluss und damit auch für die Vertretungs- berechtigungen der vertragsschliessenden Personen liegt bei derjenigen Partei, die das Zustandekommen eines Vertrags behauptet (anspruchsbegründende Tatsa- che; Art. 8 ZGB).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Keine organschaftliche Vertretung Der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen ihr und der Beklagten ist nicht aufgrund einer organschaftlichen Vertretung der Beklagten zustande gekommen. Denn zur organschaftlichen Vertretung der Beklagten war im fraglichen Zeitraum nur E._____ befugt. Die Klägerin anerkennt selbst, nichts mit diesem zu tun gehabt

- 11 - zu haben. Mithin kann sie sich nicht auf seine organschaftliche Vertretungskompe- tenz berufen, um den behaupteten Vertragsschluss zu begründen.

E. 6.2 Keine interne Bevollmächtigung

E. 6.2.1 Eine ausdrückliche Bevollmächtigung von F._____ durch die Beklagte bzw. deren Organe ist weder behauptet noch ersichtlich.

E. 6.2.2 Von einer stillschweigenden Bevollmächtigung von F._____ durch die Be- klagte bzw. deren Organe ist ebenfalls nicht auszugehen:

E. 6.2.2.1 Einerseits ist keine interne Duldungsbevollmächtigung gegeben. Denn es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass E._____ wusste, dass F._____ gegen- über der Klägerin als Vertreter der Beklagten auftrat. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, sie glaube, dass E._____ nichts davon gewusst habe, dass F._____ der Klägerin den streitgegenständlichen Zuschlag erteilt habe, weil damals noch J._____ bei der Beklagten gearbeitet habe (Prot. S. 20). Mithin ist nicht ersichtlich, dass E._____ ein Vertreterhandeln von F._____ geduldet hätte. Auf das Verhalten von J._____ kommt es nicht an, weil dieser im entscheidenden Zeitpunkt (Februar

2024) nicht mehr Organ und Zeichnungsberechtigter der Beklagten war. Überdies ist zu betonen, dass die Klägerin nicht geltend macht, im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ mit J._____ zu tun gehabt zu haben. Ihr Kontakt mit J._____ habe vielmehr früher, nämlich anlässlich der Sitzung bei der Beklagten in Bülach, stattgefunden (Prot. S. 11, 17, 21).

E. 6.2.2.2 Andererseits ist auch keine interne Anscheinsbevollmächtigung zu beja- hen. Diesbezüglich wäre entscheidend, ob die Beklagte bzw. deren Organe (d.h. E._____) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln von F._____ hätten erkennen müssen und andererseits F._____ (nicht: die Klägerin) das Ver- halten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben als Bevollmäch- tigung auffassen durfte. Jedoch ist nichts bekannt zum Verhältnis zwischen F._____ und den Organen der Beklagten. Namentlich ist nichts bekannt zu einem Verhalten von E._____ gegenüber F._____, welches Letzterer nach Treu und Glau- ben als Bevollmächtigung hätte auffassen dürfen.

- 12 -

E. 6.3 Keine Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR

E. 6.3.1 Es liegt keine externe Duldungsvollmacht vor. Denn auch hier gilt, dass we- der behauptet noch ersichtlich ist, dass E._____ wusste, dass F._____ als Rechts- vertreter der Beklagten auftrat. Eine externe Duldungsvollmacht würde aber vor- aussetzen, dass der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters hat (vgl. vorne E. 5.4 und 6.2.2.1).

E. 6.3.2 Vielmehr stellt sich die Frage nach einer externen Anscheinsvollmacht. Mit- hin ist zunächst zu klären, ob die Beklagte bzw. ihre Organe das Verhalten von F._____ kennen und verhindern konnten und ob die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswil- len schliessen konnte. Zunächst gab es zwar früher Gespräche über eine zukünftige Zusammenar- beit, namentlich im Rahmen einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ sowie nach klägerischer Darstellung an einem Hockeymatch. Allerdings kam es dabei nicht zu einem Vertragsschluss (dazu sogleich). Überdies fanden diese Gespräche nicht mit F._____ statt, sondern vielmehr mit einem Herrn K._____, einem Herrn L._____ sowie J._____, dem damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten (Prot. S. 8 f.). Mit- hin war damals F._____ nicht (und jedenfalls nicht selbstständig) im Hinblick auf einen Vertragsschluss aktiv, was bei der Klägerin den Anschein hätte hervorrufen können, dass er hierzu befugt sei. Insoweit J._____ als (noch) zeichnungsberech- tigter Geschäftsführer involviert war, ist zudem zu bemerken, dass im Umstand frü- herer, vom Vertretenen selbst geführter Vertragsverhandlungen keine normative Vollmachtskundgabe zu erblicken ist (BGE 120 II 197 E. 3b). Deshalb kann die Klä- gerin aus diesen früheren Gesprächen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann ist festzustellen, dass es keine früheren Verträge gab, die F._____ für die Beklagte mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, dass das Projekt H._____ das erste gewesen sei, das sie für die Beklagte gemacht habe (Prot. S. 20). Zwar behauptet die Klägerin, nach den be- sagten Gesprächen nur noch mit F._____ und niemand anderem von der Beklagten mehr Kontakt gehabt zu haben (Prot. S. 19). Namentlich habe F._____ vor dem

- 13 - Projekt H._____ die Klägerin hinsichtlich eines Objekts an der M._____-strasse kontaktiert. Er und I._____ hätten sich vor Ort getroffen und das Objekt besprochen. F._____ sei dabei alleine aufgetreten. Die Klägerin habe offeriert, allerdings den Zuschlag nicht erhalten. Mit E._____ habe man dabei keinen Kontakt gehabt (Prot. S. 17 ff.). Auch sonst hätten I._____ und F._____ zwei, drei Mal telefonischen Kon- takt aufgrund anderer Projekte gehabt. F._____ habe sich so dargestellt, als sei er Bauführer und mache seine eigene Baustelle (Prot. S. 19). Zu einem Vertrags- schluss kam es aber, wie bereits gesagt, in keinem dieser Fälle. Die Klägerin kann sich also auch nicht auf gleiche Vorgänge aus der Vergangenheit berufen. Jedoch wäre für die vertrauenstheoretische Begründung einer kaufmännischen Stellvertre- tung aber ein Verhalten des Scheinbevollmächtigten erforderlich, welches auf Dauer und Kontinuität ausgerichtet ist, weshalb bloss einmaliges Handeln im Re- gelfall den Rechtsschein nicht zu begründen vermag (BGE 120 II 197 E. 3b). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Baustelle H._____ bringt die Klägerin vor, dass sie diesbezüglich seitens der Beklagten nur mit F._____ zu tun gehabt habe (Prot. S. 11 f.). F._____ sei nach Wissen der Klägerin Bauführer seitens der Beklagten gewesen, dies habe er ihr so kommuniziert und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt (Prot. S. 10, 17, 22). Daraus habe sie ge- schlossen, dass er zur Zuschlagserteilung befugt sei, da andernfalls die Beklagte ihn kaum auf die Baustelle geschickt hätte bzw. jemand mit Entscheidungskompe- tenz hätte anwesend sein müssen (Prot. S. 17 f., 22). Diese Vorbringen betreffen vor allem das Verhalten von F._____, weniger dasjenige der Beklagten bzw. ihrer Organe. Immerhin macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe F._____ auf die Baustelle geschickt, und wirft ihr sinngemäss vor, sie habe das Auftreten von F._____ geduldet bzw. es unterlassen, dagegen einzuschreiten (Prot. S. 22). Zwar könnte auch in einem passiven Verhalten der Beklagten eine objektive Mitteilung der Vollmacht gesehen werden, sofern es sich um ein bewusstes oder normativ zurechenbares Unterlassen oder Dulden handelte bzw. hinreichende objektive Um- stände gegeben waren, aus denen die Klägerin auf die Bevollmächtigung von F._____ zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen durfte. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn man annimmt, dass die Beklagte F._____ auf die Baustelle H._____ geschickt hatte. Zwar hätte die Klägerin damit zweifellos

- 14 - signalisiert, dass F._____ gewisse Aufgaben auf der Baustelle zu erfüllen habe. Jedoch gab sie damit nicht ohne Weiteres zu verstehen, dass er einen Werkvertrag mit einem Volumen von Fr. 25'000.– exkl. MWST. abschliessen durfte. Überdies ist von Beginn an fraglich, ob der Beklagten ein solches Verhalten vorgehalten werden kann, macht doch die Klägerin selbst geltend, davon auszugehen, dass E._____ – der im entscheidenden Zeitraum einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechti- gung war – nichts gewusst habe. Zu betonen ist, dass die Bauleitung auf der Baustelle H._____, wie die Kläge- rin selbst geltend macht, bei einer anderen Unternehmung lag (Prot. S. 7). Diese war ebenfalls involviert bzw. vor Ort und begutachtete und begleitete die Arbeiten der Klägerin (Prot. S. 9, 11 f.). Insbesondere nahm gemäss klägerischer Darstel- lung an den Besprechungen jeweils nicht nur F._____ teil, sondern auch die Bau- leitung sowie weitere Baubeteiligte (Prot. S. 5, 9, 23 f., 29). Zudem wird nicht gel- tend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass F._____ auch mit anderen Unterneh- men Verträge für die Beklagte abgeschlossen hätte. Daher kann nicht gesagt wer- den, dass F._____ auf der Baustelle alle Entscheide selbst gefällt hätte, einsch- liesslich derjenigen, die grundsätzlich dem Bauherrn obliegen (vgl. BGE 124 III 418 E. 1b). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass er auf der Baustelle H._____ als massgeblicher Entscheidungsträger bzw. Koordinator der Arbeiten aufgetreten wäre, der den Arbeitern der verschiedenen beteiligten Unternehmen die erforderli- chen Weisungen erteilt hätte bzw. für die er der bevorzugte Gesprächspartner auf der Baustelle gewesen sei (vgl. BGer 4A_313/2010 vom 3. September 2010 E. 3.4.2.3; ferner BGer 4A_76/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5.4.5.1). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Verhältnisse bei der Beklagten geradezu un- durchsichtig oder verwirrlich gewesen wären und dadurch ein Anschein geschaffen worden sei, der zugunsten der Klägerin auszulegen wäre (vgl. BGer 4C.389/2002 vom 21. März 2003 E. 4.2.2). Vielmehr war aus dem Handelsregisterauszug er- sichtlich, dass im entscheidenden Zeitraum einziger Geschäftsführer mit Zeich- nungsberechtigung E._____ war. Das Problem lag wohl eher darin, dass die Klä- gerin Annahmen zur Position und zu den Kompetenzen von F._____ traf (Prot. S. 17), ohne diesen aber zu fragen, ob er den Zuschlag für die Beklagte erteilen dürfe, und im Bewusstsein, dass E._____ wohl nichts davon wusste (Prot. S. 20).

- 15 - Zusammenfassend liegt auch keine externe Anscheinsvollmacht vor und ist Art. 33 Abs. 3 OR nicht anwendbar.

E. 6.4 Keine nachträgliche Genehmigung Es gibt es keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Genehmigung durch E._____. Im Gegenteil verweigerte dieser die Bezahlung der von der Klägerin ge- stellten Rechnung.

E. 6.5 Fazit Mangels Ermächtigung von F._____ zur Vertretung der Beklagten konnte dieser keinen Vertrag für die Beklagte mit der Klägerin abschliessen. Deshalb hat die Klä- gerin keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten. Anderweitige An- sprüche sind mangels einschlägiger Vorbringen nicht zu prüfen. Namentlich ist nicht auf allfällige Bereicherungsansprüche (Art. 62 ff. OR) und Ansprüche aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) einzugehen, zumal ohnehin nicht er- stellt ist, dass die Beklagte auf der Baustelle H._____ von der Bauherrschaft einen Auftrag für die Abdichtungsarbeiten erhalten hatte, was die Klägerin annimmt (Prot. S. 16; obgleich sie auch angibt, nicht gewusst zu haben, welche Arbeiten der Be- klagten übertragen waren [Prot. S. 7]), die Beklagte aber bestreitet (Prot. S. 14, 30), und dass die Beklagte die Arbeiten der Klägerin der Bauherrschaft in Rechnung stellte, was die Klägerin andeutet (Prot. S. 21), die Beklagte hingegen verneint (Prot. S. 30). Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 25'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Grundgebühr auf Fr. 3'550.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106

- 16 - Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 7.2 Parteientschädigung Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zugespro- chen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Par- teien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. No- vember 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'450.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 17 - Bülach, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Biberstein
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240085-C/U Hr/ki Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger und Gerichtsschreiberin MLaw M. Biberstein Urteil vom 13. November 2025 in Sachen A._____ AG …, Klägerin gegen B._____ gmbh, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 25'000 zuzüg- lich 8.1% MWST und zuzüglich 5% Zins seit 24. April 2024 sowie CHF 564 (Kosten Schlichtungs- und Betreibungsverfahren) zu be- zahlten.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamte Bülach (Zahlungsbefehl von 15. Juli 2024) sei zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. November 2024 (ebenso Datum des Poststempels) mitsamt Beilagen einschliesslich einer Klagebewilligung des Friedensrichteramts Bülach vom 29. Oktober 2024 (act. 2; act. 1; act. 3/2-12) reichte die Klägerin eine unbe- gründete Klage ein. Mit Verfügung vom 27. November 2024 (act. 4) wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesen bezahlte sie fristgemäss (act. 6). Die Parteien wurden auf den 2. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgela- den (act. 11). An dieser erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Klägerin hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte begehrte die Klageabweisung. Beide Parteien reichten zusätzliche Unterlagen ein (Prot. S. 4 ff.; act. 12; act. 13/1- 2; act. 14/1-6). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

2. Formelles 2.1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach ist gestützt auf Art. 10 ZPO und den Sitz der Beklagten in C._____ gegeben und unbestritten (act. 12 Rz. 2). 2.2. Sie sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht ist gestützt auf § 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO gegeben und unbestritten (act. 12 Rz. 2). 2.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.

- 3 -

3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt ge- mäss ihrem Handelsregisterauszug die Herstellung, den Handel und die Verarbei- tung von chemischen Produkten (…) im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Unterhalt, der Sanierung und dem Schutz von Bauwerken. 3.2. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss ihrem Handelsregisterauszug die Beratung, Ausführung und Planung auf dem Gebiet der Bauwerkabdichtung und Bautenschutzes von Systemlösungen am Bau. E._____ ist seit 26. Oktober 2023 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 4, 11; act. 13/1). F._____ arbeitete bis

30. April 2024 bei der Beklagten. Er war (jedenfalls assistierender) Bauführer. Er verfügte nicht über eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung (act. 12 Rz. 5, 11; Prot. S. 15). 3.3. Die Gemeinde G._____ war Bauherrin der Baustelle H._____ (Prot. S. 7, 14; act. 12 Rz. 14). 3.4. Die Klägerin, namentlich ihr Geschäftsführer I._____, einerseits und die Be- klagte, namentlich ihr früherer Mitgeschäftsführer J._____, der bis zum 25. Oktober 2023 über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte und die Beklagte am 30. No- vember 2023 verliess (act. 12 Rz. 4; Prot. S. 20; act. 13/1), andererseits standen bereits früher in Kontakt. Insbesondere nahmen sie zusammen an einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ teil. An dieser wurde über eine zukünftige Zusamme- narbeit zwischen den Parteien gesprochen (Prot. S. 9, 18 f.). 3.5. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 erhielt die Klägerin eine Offertanfrage. In der Folge stellte die Klägerin bzw. der Vorgänger von I._____ eine vom 6. Mai 2022 datierende und an die Beklagte adressierte Offerte betreffend das Projekt G._____, H._____, über einen Nettobetrag von Fr. 33'408.55 mit angehängtem Leistungsverzeichnis. Daraufhin hörte die Klägerin längere Zeit nichts mehr (Prot. S. 5, 8; act. 3/12).

- 4 - 3.6. Im Februar 2024 stand die Klägerin per E-Mail mit F._____ in Kontakt (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 11). Namentlich existieren zwei E-Mails vom 6. Februar 2024 von I._____ an F._____ mit dem Betreff "H._____, G._____ - Offerte A._____ Februar 2024". Die erste E-Mail enthält einen Beschrieb des von der Klägerin geplanten Aufbaus einer Abdichtung, die zweite das Angebot, diese für einen Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– exkl. MWST. auszuführen. Ein ausführliches Leistungsverzeichnis mit Ausmassen ist nicht vorhanden (Prot. 6; act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Am 8. Fe- bruar 2024 antwortete F._____ per E-Mail (mit E-Mail Signatur der Beklagten) an I._____. Diese enthält insbesondere folgenden Wortlaut: "Kann Ausgeführt wer- den" (act. 12 Rz. 12; act. 3/10). Mithin teilte F._____ der Klägerin mit, dass die am

6. Februar 2024 offerierten Arbeiten ausgeführt werden könnten (act. 12 Rz. 12). Abgesehen von diesem E-Mail-Austausch wurde zwischen den Parteien nichts schriftlich festgehalten (Prot. S. 10 f.). 3.7. Es existiert eine vom 27. Februar 2024 datierende Rechnung der Klägerin über Fr. 27'025.–. Sie ist adressiert an die Beklagte (bzw. B._____ GmbH Herr F._____). Sie betrifft das Objekt G._____, H._____, "PMMA - Abdichtung mit Epoxi- Siegel". Sie besagt, dass die Abdichtungsarbeiten am 27. Februar 2024 beendet worden seien. Mithin betrifft sie Abdichtungsarbeiten, die die Klägerin auf der Bau- stelle in G._____ ausgeführt habe (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6; act. 3/2). Es existiert sodann eine E-Mail vom 27. Februar 2024 von I._____ an F._____. Sie nimmt Be- zug auf eine Rechnung zu den fertiggestellten Arbeiten in der H._____ in G._____. Ein Anhang ist nicht ersichtlich (Prot. S. 13 f.; act. 3/7). Im April 2024 liess die Klä- gerin der Beklagten eine erste Mahnung zur besagten Rechnung zukommen. Es folgten im Mai 2024 weitere Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.; act. 3/3-5). Eine Zahlung erfolgte nicht (Prot. S. 13). 3.8. Die Beklagte reagierte zunächst nicht auf die Rechnung und die Mahnungen (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 6 f.). F._____ ist seit 1. Mai 2024 nicht mehr für die Beklagte tätig (Prot. S. 11 f.; act. 12 Rz. 5). Am 30. September 2024 sandte E._____ eine E- Mail an I._____. Diese lautet unter anderem wie folgt: "Können Sie mir die Menge und EP zustellen bitte. Mit einer Pauschalen 25' 000Fr. kann ich nichts anfangen. Auf welcher Grundlage haben sie Herr F._____ eine Offerte erstellt?" (act. 12 Rz. 7;

- 5 - act. 13/2). Weitere Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte nicht (act. 12 Rz. 7). 3.9. Die Klägerin leitete am 15. Juli 2024 (Datum des Zahlungsbefehls) eine Be- treibung gegen die Beklagte über Fr. 27'025.– ein (Prot. S. 6; act. 12 Rz. 8; act. 3/6).

4. Parteistandpunkte 4.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei als Subunternehmerin der Beklagten tä- tig gewesen (Prot. S. 7). Ihr sei kommuniziert worden, dass die Bauherrschaft die fraglichen Abdichtungsarbeiten der Beklagten übertragen habe (Prot. S. 16). Am

16. Februar 2023 habe in G._____ eine Baustellensitzung stattgefunden. Daran habe unter anderem F._____ teilgenommen. Es sei die Arbeitsausführung bespro- chen worden (Prot. S. 5, 9). Am 31. Januar 2024 habe eine zweite Besprechung stattgefunden. Daran hätten unter anderem F._____ und I._____ teilgenommen (Prot. S. 5, 9 f., 29). Danach sei alles klar gewesen, habe I._____ die E-Mail vom

6. Februar 2024 geschrieben und den Starttermin fixiert (Prot. S. 10). Vom 20. bis

26. Februar 2024 habe die Klägerin die Arbeiten ausgeführt. Es habe keine Pro- bleme gegeben (Prot. S. 5 ff., 11 f., 24 f.). Während der Bauzeit sei unter anderem F._____ vorbeigekommen (Prot. S. 6 f., 12). Schriftliche Abmachungen abgesehen vom E-Mail-Austausch seien nicht nötig erschienen. F._____ habe am 8. Februar 2024 die Freigabe erteilt. Dieser sei die Ansprechperson der Klägerin gewesen. Es habe nie Anzeichen gegeben, weder von ihm noch von der Bauleitung, dass etwas nicht gut sei. Mit anderen Personen von der Beklagten, namentlich mit E._____, habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ nicht zu tun gehabt (Prot. S. 7, 10 ff.). F._____ habe den Auftrag erteilen dürfen. Es sei I._____ so kom- muniziert worden, dass er, F._____, der Bauführer sei, und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt. F._____ habe sich als Bauführer vorge- stellt, sei alleine auf der Baustelle aufgetreten und schon vorher auf anderen Bau- stellen, bei denen es dann aber nicht zum Vertragsschluss gekommen sei, eigen- ständig für die Beklagte aufgetreten. Deshalb habe I._____ angenommen, dass er diese Position bei der Beklagten innehabe und diesen Auftrag freigeben dürfe (Prot. S. 17 ff.).

- 6 - 4.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Subunternehmerin gewesen sei (Prot. S. 14). Sie bestreitet, dass die Bauherrschaft ihr, der Beklagten, über- haupt die Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle H._____ übertragen habe (Prot. S. 14, 30), andernfalls sie die Arbeiten selbst ausgeführt hätte (Prot. S. 14). Viel- mehr hätte also die Bauherrin der Klägerin die Abdichtungsarbeiten übertragen müssen (Prot. S. 14 f.). Weiter bestreitet die Beklagte, dass am 16. Februar 2023 eine Baustellensitzung mit F._____ und J._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass am 31. Januar 2023 eine Besprechung mit der Beklag- ten bzw. F._____ stattgefunden habe (act. 12 Rz. 9). Sie bestreitet, dass die Arbei- ten auf der Baustelle H._____ durch die Klägerin ausgeführt worden seien (act. 12 Rz. 9; Prot. S. 15 f.). E._____ habe von einem angeblichen Vertragsverhältnis mit der Klägerin nichts gewusst und kenne diese erst seit Anhandnahme des vorlie- genden Verfahrens (act. 12 Rz. 6, 11). F._____ habe nicht die Berechtigung bzw. Kompetenz gehabt, um Arbeiten in Vertretung der Beklagten an die Klägerin zu vergeben (act. 12 Rz. 5, 11, 13; Prot. S. 31). Selbst wenn F._____ als Bauführer aufgetreten wäre, bedeute dies nicht, dass er zu Vertragsabschlüssen berechtigt gewesen sei (Prot. S. 30 f.). Es habe sich um einen "eigenmächtig geplanten Ver- tragsabschluss" bzw. eine "eigenmächtige Auftragsvergabe" ihres Mitarbeiters bzw. ein "von ihm in verbotener Eigenmacht abgeschlossene[s] Rechtsgeschäft" gehandelt (act. 12 Rz. 11, 13, 15). Überdies bestreitet die Beklagte die Notwendig- keit und den Wert bzw. die Angemessenheit der von der Klägerin angeblich ausge- führten Arbeiten und macht geltend, dass mangels Definition der zu erbringenden Leistungen kein Vertrag habe zustandekommen können (act. 12 Rz. 9, 12, 16).

5. Rechtliches 5.1. Wer eine Willenserklärung, beispielsweise die Zustimmung zu einem Ver- tragsschluss, abgibt, handelt grundsätzlich für sich selbst. Die Rechtswirkungen treffen also grundsätzlich denjenigen, der ein Geschäft vornimmt. Jedoch besteht auch das praktische Bedürfnis, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln kann. Dies ist die sog. (Stell-)Vertretung (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 40.01).

- 7 - Bei der Regelung der Vertretung gilt es, sowohl die Interessen der Dritten als auch die des Vertretenen zu schützen. Der Dritte hat in aller Regel ein Interesse daran, zu wissen, wer sein Vertragspartner ist. Möglich ist dies aber nur, wenn er weiss, ob der Handelnde für sich selbst oder für eine andere Person tätig wird. Deshalb treten die Wirkungen der Stellvertretung grundsätzlich nur dann ein, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Das Interesse des Vertretenen geht vor allem dahin, dass er nur Handlungen solcher Personen gegen sich gelten lassen muss, die mit seinem Willen und in seinem Interesse tätig werden. Der Schutz des Vertretenen wird hinsichtlich der gewillkürten Vertretung dadurch ver- wirklicht, dass der Vertreter zur Stellvertretung ermächtigt sein muss (SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 40.03). 5.2. Die GmbH handelt gegenüber Dritten durch ihre gesetzlichen und gewillkür- ten Vertreter (HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 19 Rz. 4): 5.2.1. Gesetzliche Vertreter sind nach Art. 814 OR insbesondere die geschäftsfüh- renden Gesellschafter als Organe der GmbH (sog. Organvertretung; Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Organe einer juristischen Person können unmittelbar aus ihrer Stellung heraus bzw. von Gesetzes wegen Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abschliessen (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1478). Sie werden im Handelsregistereintrag der GmbH aufgeführt. Aus diesem Handelsre- gistereintrag sehen Dritte – namentlich potentielle Vertragspartner der GmbH – wel- ches die Organe der GmbH sind, die diese grundsätzlich rechtsgeschäftlich vertre- ten können. 5.2.2. Gewillkürte Vertreter sind insbesondere Prokuristen und Handlungsbevoll- mächtigte nach Art. 458 ff. OR sowie bürgerliche Stellvertreter nach Art. 32 ff. OR. Diese gewillkürten Vertreter erlangen die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die juristische Person abzuschliessen, dadurch, dass ihnen diese Befugnis durch eine entsprechende Ermächtigung (sog. Bevollmächtigung) übertragen wird. Solche gewillkürten Vertreter sind (vorbehältlich der Prokuristen) nicht im Handels- register eingetragen (vgl. BSK OR I-WATTER, Art. 462 N 3).

- 8 - 5.3. Die Ermächtigung zur gewillkürten Stellvertretung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 15, Art. 458 N 6, Art. 462 N 2). Eine stillschweigende (interne) Ermächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 16, Art. 458 N 6 f., Art. 462 N 2). Eine interne Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einer- seits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht muss also der Vertretene weder den Willen zur Voll- machterteilung noch Kenntnis vom Auftreten eines anderen als Vertreter haben, er müsste aber dessen Handeln bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen und verhin- dern können (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl. 2020, Rz. 1412). Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet er aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine interne Duldungsbevollmächtigung vor (zum Ganzen BGE 141 III 289 E. 4.1). 5.4. Liegt keine solche ausdrückliche oder stillschweigende (interne) Ermächti- gung vor, fehlt eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Vertretung und wird die angeblich vertretene Person grundsätzlich nicht gebunden. Eine Ausnahme hierzu enthält Art. 33 Abs. 3 OR. Dieser regelt die Rechtsfolge für den Fall, in dem der Vertretene nach aussen eine Ermächtigung kundgibt, die er intern nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat, und der angebliche Vertreter in fremdem Namen handelt, wobei der Dritte im Vertrauen auf die Kundgabe ein Rechtsge- schäft eingeht, für das zwar die kundgegebene, nicht aber die intern erteilte Voll- macht ausreicht (BSK OR I-WATTER, Art. 33 N 29). Wenn also das Gericht zum Schluss kommt, dass keine (interne) Ermächtigung vorliegt, muss es in einem nächsten Schritt prüfen, ob der Vertretene vertraglich gebunden ist, weil der gut- gläubige Vertragspartner nach Art. 33 Abs. 3 OR wegen einer ihm durch den Ver- tretenen gemachten Mitteilung der Ermächtigung zu schützen ist (BGE 146 III 37 E. 7.1.2 [Pra 2020 Nr. 36]).

- 9 - Damit Art. 33 Abs. 3 OR zur Anwendung kommt, muss (1) der Vertreter im Namen des Vertretenen gehandelt haben, ohne dafür intern ermächtigt worden zu sein (Vertretung ohne Ermächtigung), und (2) der gutgläubige Dritte vom Vorhan- densein interner Befugnisse ausgegangen sein, und zwar aufgrund einer ihm ge- genüber durch den Vertretenen erfolgten Mitteilung einer Ermächtigung, die über die Befugnisse hinausgeht, die er (der Vertretene) dem Vertreter intern tatsächlich übertragen hat. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige, der den Anschein ei- ner Vertretung schafft, durch die in seinem Namen eingegangenen Handlungen verpflichtet werden soll (BGE 146 III 37 E. 7.1.2.1 [Pra 2020 Nr. 36]; BGE 131 III 511 E. 3.2 [Pra 2006 Nr. 66]). Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR ist stets verlangt, dass der Vertre- tene dem Dritten die Ermächtigung mitgeteilt hat. Die objektive Mitteilung der Voll- macht muss also vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Besteht die Kundgabe in einem passiven Verhalten des Vertretenen, müssen hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf. Obliegt es dem Vertretenen mit andern Wor- ten, einen Rechtsschein zu zerstören, muss dieser bereits hervorgerufen worden sein. Dabei kann es nicht allein auf das Verhalten des Vertreters ankommen, der Dritte muss dieses nach Treu und Glauben, mithin nach objektiven Anzeichen, auch als rechtmässig werten dürfen (BGE 120 II 197 E. 2b/bb, 3b). Art. 33 Abs. 3 OR betrifft konkret die Fälle der externen Duldungsvollmacht und der externen An- scheinsvollmacht: Hat der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine sogenannte externe Duldungsvoll- macht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe An- scheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197 E. 2b/bb).

- 10 - Gemäss Bundesgericht hat die Anscheinsvollmacht jedenfalls im kaufmän- nischen Verkehr ihre Rechtfertigung, indem der Geschäftspartner nicht mit den für ihn undurchschaubaren Organisationsrisiken einer Unternehmung belastet werden soll. Allerdings seien auch die Schranken zu beachten, die einem leichtfertigen Ver- trauen des Geschäftspartners aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ge- setzt sind. Art. 33 Abs. 3 OR begründet demnach eine Verkehrsschutzregelung des Inhalts, dass nach Massgabe des Vertrauensschutzes der Vertretene und nicht der Geschäftsgegner das Risiko fehlender Vollmacht trägt. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Erklärenden, sondern die Gefährdung des auf den Voll- machtswillen gerichteten Vertrauens des Dritten. Klarzustellen ist indessen, dass die Bindungswirkung nicht bereits dann eintritt, wenn der Dritte auf den Bestand einer Vollmacht schliessen darf, sondern bloss dann, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu wer- ten ist. Wie für die Willenserklärung gilt für die Kundgabe der Vollmacht, dass sie auch ohne Erklärungsbewusstsein wirksam werden kann. Dagegen muss die Er- klärung ohne Erklärungsbewusstsein dem Erklärenden objektiv zurechenbar sein, was insbesondere voraussetzt, dass er sich der ihm unterstellten Bedeutung seines Verhaltens auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte be- wusst sein können (BGE 120 II 197 E. 2b/bb m.w.H.). 5.5. Die Beweislast für den Vertragsschluss und damit auch für die Vertretungs- berechtigungen der vertragsschliessenden Personen liegt bei derjenigen Partei, die das Zustandekommen eines Vertrags behauptet (anspruchsbegründende Tatsa- che; Art. 8 ZGB).

6. Würdigung 6.1. Keine organschaftliche Vertretung Der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen ihr und der Beklagten ist nicht aufgrund einer organschaftlichen Vertretung der Beklagten zustande gekommen. Denn zur organschaftlichen Vertretung der Beklagten war im fraglichen Zeitraum nur E._____ befugt. Die Klägerin anerkennt selbst, nichts mit diesem zu tun gehabt

- 11 - zu haben. Mithin kann sie sich nicht auf seine organschaftliche Vertretungskompe- tenz berufen, um den behaupteten Vertragsschluss zu begründen. 6.2. Keine interne Bevollmächtigung 6.2.1. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung von F._____ durch die Beklagte bzw. deren Organe ist weder behauptet noch ersichtlich. 6.2.2. Von einer stillschweigenden Bevollmächtigung von F._____ durch die Be- klagte bzw. deren Organe ist ebenfalls nicht auszugehen: 6.2.2.1. Einerseits ist keine interne Duldungsbevollmächtigung gegeben. Denn es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass E._____ wusste, dass F._____ gegen- über der Klägerin als Vertreter der Beklagten auftrat. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, sie glaube, dass E._____ nichts davon gewusst habe, dass F._____ der Klägerin den streitgegenständlichen Zuschlag erteilt habe, weil damals noch J._____ bei der Beklagten gearbeitet habe (Prot. S. 20). Mithin ist nicht ersichtlich, dass E._____ ein Vertreterhandeln von F._____ geduldet hätte. Auf das Verhalten von J._____ kommt es nicht an, weil dieser im entscheidenden Zeitpunkt (Februar

2024) nicht mehr Organ und Zeichnungsberechtigter der Beklagten war. Überdies ist zu betonen, dass die Klägerin nicht geltend macht, im Zusammenhang mit der Baustelle H._____ mit J._____ zu tun gehabt zu haben. Ihr Kontakt mit J._____ habe vielmehr früher, nämlich anlässlich der Sitzung bei der Beklagten in Bülach, stattgefunden (Prot. S. 11, 17, 21). 6.2.2.2. Andererseits ist auch keine interne Anscheinsbevollmächtigung zu beja- hen. Diesbezüglich wäre entscheidend, ob die Beklagte bzw. deren Organe (d.h. E._____) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln von F._____ hätten erkennen müssen und andererseits F._____ (nicht: die Klägerin) das Ver- halten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben als Bevollmäch- tigung auffassen durfte. Jedoch ist nichts bekannt zum Verhältnis zwischen F._____ und den Organen der Beklagten. Namentlich ist nichts bekannt zu einem Verhalten von E._____ gegenüber F._____, welches Letzterer nach Treu und Glau- ben als Bevollmächtigung hätte auffassen dürfen.

- 12 - 6.3. Keine Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR 6.3.1. Es liegt keine externe Duldungsvollmacht vor. Denn auch hier gilt, dass we- der behauptet noch ersichtlich ist, dass E._____ wusste, dass F._____ als Rechts- vertreter der Beklagten auftrat. Eine externe Duldungsvollmacht würde aber vor- aussetzen, dass der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters hat (vgl. vorne E. 5.4 und 6.2.2.1). 6.3.2. Vielmehr stellt sich die Frage nach einer externen Anscheinsvollmacht. Mit- hin ist zunächst zu klären, ob die Beklagte bzw. ihre Organe das Verhalten von F._____ kennen und verhindern konnten und ob die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten bzw. deren Organe nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswil- len schliessen konnte. Zunächst gab es zwar früher Gespräche über eine zukünftige Zusammenar- beit, namentlich im Rahmen einer Sitzung bei der Beklagten in C._____ sowie nach klägerischer Darstellung an einem Hockeymatch. Allerdings kam es dabei nicht zu einem Vertragsschluss (dazu sogleich). Überdies fanden diese Gespräche nicht mit F._____ statt, sondern vielmehr mit einem Herrn K._____, einem Herrn L._____ sowie J._____, dem damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten (Prot. S. 8 f.). Mit- hin war damals F._____ nicht (und jedenfalls nicht selbstständig) im Hinblick auf einen Vertragsschluss aktiv, was bei der Klägerin den Anschein hätte hervorrufen können, dass er hierzu befugt sei. Insoweit J._____ als (noch) zeichnungsberech- tigter Geschäftsführer involviert war, ist zudem zu bemerken, dass im Umstand frü- herer, vom Vertretenen selbst geführter Vertragsverhandlungen keine normative Vollmachtskundgabe zu erblicken ist (BGE 120 II 197 E. 3b). Deshalb kann die Klä- gerin aus diesen früheren Gesprächen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann ist festzustellen, dass es keine früheren Verträge gab, die F._____ für die Beklagte mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, dass das Projekt H._____ das erste gewesen sei, das sie für die Beklagte gemacht habe (Prot. S. 20). Zwar behauptet die Klägerin, nach den be- sagten Gesprächen nur noch mit F._____ und niemand anderem von der Beklagten mehr Kontakt gehabt zu haben (Prot. S. 19). Namentlich habe F._____ vor dem

- 13 - Projekt H._____ die Klägerin hinsichtlich eines Objekts an der M._____-strasse kontaktiert. Er und I._____ hätten sich vor Ort getroffen und das Objekt besprochen. F._____ sei dabei alleine aufgetreten. Die Klägerin habe offeriert, allerdings den Zuschlag nicht erhalten. Mit E._____ habe man dabei keinen Kontakt gehabt (Prot. S. 17 ff.). Auch sonst hätten I._____ und F._____ zwei, drei Mal telefonischen Kon- takt aufgrund anderer Projekte gehabt. F._____ habe sich so dargestellt, als sei er Bauführer und mache seine eigene Baustelle (Prot. S. 19). Zu einem Vertrags- schluss kam es aber, wie bereits gesagt, in keinem dieser Fälle. Die Klägerin kann sich also auch nicht auf gleiche Vorgänge aus der Vergangenheit berufen. Jedoch wäre für die vertrauenstheoretische Begründung einer kaufmännischen Stellvertre- tung aber ein Verhalten des Scheinbevollmächtigten erforderlich, welches auf Dauer und Kontinuität ausgerichtet ist, weshalb bloss einmaliges Handeln im Re- gelfall den Rechtsschein nicht zu begründen vermag (BGE 120 II 197 E. 3b). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Baustelle H._____ bringt die Klägerin vor, dass sie diesbezüglich seitens der Beklagten nur mit F._____ zu tun gehabt habe (Prot. S. 11 f.). F._____ sei nach Wissen der Klägerin Bauführer seitens der Beklagten gewesen, dies habe er ihr so kommuniziert und er habe sich auch dem- entsprechend verhalten und dargestellt (Prot. S. 10, 17, 22). Daraus habe sie ge- schlossen, dass er zur Zuschlagserteilung befugt sei, da andernfalls die Beklagte ihn kaum auf die Baustelle geschickt hätte bzw. jemand mit Entscheidungskompe- tenz hätte anwesend sein müssen (Prot. S. 17 f., 22). Diese Vorbringen betreffen vor allem das Verhalten von F._____, weniger dasjenige der Beklagten bzw. ihrer Organe. Immerhin macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe F._____ auf die Baustelle geschickt, und wirft ihr sinngemäss vor, sie habe das Auftreten von F._____ geduldet bzw. es unterlassen, dagegen einzuschreiten (Prot. S. 22). Zwar könnte auch in einem passiven Verhalten der Beklagten eine objektive Mitteilung der Vollmacht gesehen werden, sofern es sich um ein bewusstes oder normativ zurechenbares Unterlassen oder Dulden handelte bzw. hinreichende objektive Um- stände gegeben waren, aus denen die Klägerin auf die Bevollmächtigung von F._____ zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen durfte. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn man annimmt, dass die Beklagte F._____ auf die Baustelle H._____ geschickt hatte. Zwar hätte die Klägerin damit zweifellos

- 14 - signalisiert, dass F._____ gewisse Aufgaben auf der Baustelle zu erfüllen habe. Jedoch gab sie damit nicht ohne Weiteres zu verstehen, dass er einen Werkvertrag mit einem Volumen von Fr. 25'000.– exkl. MWST. abschliessen durfte. Überdies ist von Beginn an fraglich, ob der Beklagten ein solches Verhalten vorgehalten werden kann, macht doch die Klägerin selbst geltend, davon auszugehen, dass E._____ – der im entscheidenden Zeitraum einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechti- gung war – nichts gewusst habe. Zu betonen ist, dass die Bauleitung auf der Baustelle H._____, wie die Kläge- rin selbst geltend macht, bei einer anderen Unternehmung lag (Prot. S. 7). Diese war ebenfalls involviert bzw. vor Ort und begutachtete und begleitete die Arbeiten der Klägerin (Prot. S. 9, 11 f.). Insbesondere nahm gemäss klägerischer Darstel- lung an den Besprechungen jeweils nicht nur F._____ teil, sondern auch die Bau- leitung sowie weitere Baubeteiligte (Prot. S. 5, 9, 23 f., 29). Zudem wird nicht gel- tend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass F._____ auch mit anderen Unterneh- men Verträge für die Beklagte abgeschlossen hätte. Daher kann nicht gesagt wer- den, dass F._____ auf der Baustelle alle Entscheide selbst gefällt hätte, einsch- liesslich derjenigen, die grundsätzlich dem Bauherrn obliegen (vgl. BGE 124 III 418 E. 1b). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass er auf der Baustelle H._____ als massgeblicher Entscheidungsträger bzw. Koordinator der Arbeiten aufgetreten wäre, der den Arbeitern der verschiedenen beteiligten Unternehmen die erforderli- chen Weisungen erteilt hätte bzw. für die er der bevorzugte Gesprächspartner auf der Baustelle gewesen sei (vgl. BGer 4A_313/2010 vom 3. September 2010 E. 3.4.2.3; ferner BGer 4A_76/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5.4.5.1). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Verhältnisse bei der Beklagten geradezu un- durchsichtig oder verwirrlich gewesen wären und dadurch ein Anschein geschaffen worden sei, der zugunsten der Klägerin auszulegen wäre (vgl. BGer 4C.389/2002 vom 21. März 2003 E. 4.2.2). Vielmehr war aus dem Handelsregisterauszug er- sichtlich, dass im entscheidenden Zeitraum einziger Geschäftsführer mit Zeich- nungsberechtigung E._____ war. Das Problem lag wohl eher darin, dass die Klä- gerin Annahmen zur Position und zu den Kompetenzen von F._____ traf (Prot. S. 17), ohne diesen aber zu fragen, ob er den Zuschlag für die Beklagte erteilen dürfe, und im Bewusstsein, dass E._____ wohl nichts davon wusste (Prot. S. 20).

- 15 - Zusammenfassend liegt auch keine externe Anscheinsvollmacht vor und ist Art. 33 Abs. 3 OR nicht anwendbar. 6.4. Keine nachträgliche Genehmigung Es gibt es keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Genehmigung durch E._____. Im Gegenteil verweigerte dieser die Bezahlung der von der Klägerin ge- stellten Rechnung. 6.5. Fazit Mangels Ermächtigung von F._____ zur Vertretung der Beklagten konnte dieser keinen Vertrag für die Beklagte mit der Klägerin abschliessen. Deshalb hat die Klä- gerin keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten. Anderweitige An- sprüche sind mangels einschlägiger Vorbringen nicht zu prüfen. Namentlich ist nicht auf allfällige Bereicherungsansprüche (Art. 62 ff. OR) und Ansprüche aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) einzugehen, zumal ohnehin nicht er- stellt ist, dass die Beklagte auf der Baustelle H._____ von der Bauherrschaft einen Auftrag für die Abdichtungsarbeiten erhalten hatte, was die Klägerin annimmt (Prot. S. 16; obgleich sie auch angibt, nicht gewusst zu haben, welche Arbeiten der Be- klagten übertragen waren [Prot. S. 7]), die Beklagte aber bestreitet (Prot. S. 14, 30), und dass die Beklagte die Arbeiten der Klägerin der Bauherrschaft in Rechnung stellte, was die Klägerin andeutet (Prot. S. 21), die Beklagte hingegen verneint (Prot. S. 30). Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 25'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Grundgebühr auf Fr. 3'550.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106

- 16 - Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zugespro- chen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Par- teien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. No- vember 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'450.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 17 - Bülach, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw M. Biberstein