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FV240043

Forderung

Bezirksgericht Bülach ·Einzelgericht · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Unbestritten ist, dass der Kläger bei der Beklagten am 13. Juli 2023 einen Shuttle-Service zum Terminal des Flughafens Zürich für einen Flug am … buchte (act. 2 S. 2, Prot. S. 10). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger diese Dienstleistung zu einem Preis von EUR 85.00 bezahlte (act. 2 S. 3, Prot. S. 10).

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vertragsverletzung 2.1.1. Der Kläger behauptet, die vertragliche Dienstleistung der Beklagten bestehe in der Zurverfügungstellung eines Parkplatzes auf einem ihrer beiden Standorte C._____ (D._____-strasse 1, E._____) oder F._____ (G._____- strasse 2, H._____) und Transport von dort zum Flughafen retour (act. 2 S. 2). Der Kläger führte weiter aus, dass die Beklagte keine Anweisung erteilt habe, welcher Parkplatz aufzusuchen gewesen sei. Dies spiele offenbar keine Rolle. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vor dem verfahrensgegenständlichen Tag sei gesagt worden, dass es egal sei (Prot. S. 7). 2.1.2. Die Beklagte brachte demgegenüber vor, wäre der Kunde um 09.20 Uhr in H._____ (fälschlicherweise und nicht in E._____) angekommen, hätte dieser genug Zeit gehabt, doch noch früh genug am Flughafen zu sein (act. 14). Die Beklagte verfüge über zwei verschiedene Parkplätze. Einer befinde sich in E._____ und einer in H._____. Der Kläger habe einen Parkplatz in E._____ gebucht, das sei Parkplatz C._____. Er sei dann allerdings in H._____ gewesen, das sei Parkplatz F._____. Für die Buchung werde eine Bestätigung eingereicht. Darauf sei auch die Adresse des Parkplatzes ersichtlich (act. 19/2). Der Kläger habe sich am falschen Parkplatz befunden (Prot. S. 9). Der Fahrer, bzw. I._____, habe um 09.30 Uhr in E._____ gewartet und die Klägerschaft sei nicht gekommen. Der Kläger und seine Familie hätten am falschen Parkplatz gewartet, wobei dies vom Kläger auch nicht mitgeteilt wor-

- 4 - den sei. Sie hätten I._____ zwar angerufen und gesagt, dass sie beim Parkplatz warten würden, aber sie seien nicht dort bzw. seien sie nicht an der richtigen Stelle gewesen. Um 10.00 Uhr habe I._____ einen anderen Kunden, entsprechend dessen Reservierung, zum Flughafen fahren müssen. Es sei nicht ihre Schuld, dass der Kläger und seine Familie bei der falschen Adresse gewartet hätten. Der Kläger und seine Familie hätten mehrfach angerufen, aber sie hätten nicht gesagt, dass sie in H._____ seien (Prot. S. 10). 2.1.3 Der Kläger entgegnete hierauf, dass es ihm freigestellt gewesen sei, auf welchem Parkplatz er sein Fahrzeug habe abstellen wollen. Diese Buchungsbestätigung (act. 19/2) habe der Kläger nie erhalten. Anlässlich des Telefonats um 08.45 Uhr habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, zu welchem Parkplatz er fahren werde. Niemand habe ihm gesagt, dass er nach E._____ fahren müsse. Deshalb sei er in guten Treuen dort hingegangen, da auch vorgängig nichts mitgeteilt worden sei, dass es eine Rolle spielen würde, zu welchem Parkplatz sie fahren würden. Zur Frage der Beklagten, weshalb der Kläger so lange gewartet habe, bis ein Taxi bestellt worden sei, fügte der Kläger an, dass er bei jedem Telefongespräch mit der Beklagten vertröstet worden sei und gesagt worden sei, es werde jemand kommen. Es sei aber niemand gekommen und in grösster Not habe man dann ein Taxi bestellt (Prot. S. 12 f.). 2.1.4. Schliesslich erklärte die Beklagte, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an ihn, den Vertreter der Beklagten, und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13 mit Verweis auf act. 19/2). 2.2. Schaden 2.2.1. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf EUR 3'370.00 für die Kosten des Reisebüros und die an die Beklagte bezahlten EUR 85.00 sowie die Kosten für Hin- und Heimfahrt über 498 km zu 1 EUR mit dem Personenwagen, mithin gesamt EUR 3'953.00 (act. 2 S. 3). 2.2.2 Die Beklagte akzeptiert den Schaden nicht und führt diesbezüglich aus, dass wenn sie den Flug tatsächlich verpasst hätten, neue Flugtickets hät-

- 5 - ten kaufen können. Das Hotel wäre nicht storniert gewesen. Sie hätten einfach einen späteren Flieger, spätestens am nächsten Tag, nehmen können. Der Kläger und seine Familie seien zum falschen Parkplatz gegangen. Ihnen sei in der Buchungsbestätigung die genaue Adresse mitgeteilt worden und sie hätten zu lange auf einem falschen Parkplatz gewartet. Das sei nicht ihre Schuld und deshalb müssten sie auch nicht für diese Kosten aufkommen (Prot. S. 11). 2.2.3. Betreffend die Reisekosten liess der Kläger ergänzen, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise gehandelt habe. Wenn das Flugzeug verpasst werde, dann sei alles weg. Man habe sich schon darum gekümmert, ein anderes Flugzeug zu erwischen, was allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 13).

3. Beweisergebnis 3.1. Unbestritten und durch die eingereichten Beweismittel belegt, ist, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, welcher das Parkieren des Autos des Klägers sowie den Hin- und Rücktransport zum Terminal beinhaltete (act. 4/4, 18/1 und 18/2). 3.2 Der Kläger macht sodann geltend, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe, da sie ihn und seine Familie nicht rechtzeitig beim Parkplatz abgeholt habe und er und seine Familie dadurch den Flug nach Mallorca verpasst hätten. Die Beklagte bestreitet eine Vertragsverletzung und behauptet, dass sie zur vereinbarten Zeit beim vereinbarten Parkplatz auf den Kläger und seine Familie gewartet habe. 3.3. Derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat ihr Vorhandensein zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der Kläger hat somit zu beweisen, dass die Beklagte nicht oder verspätet beim vereinbarten Standort mit ihrem Shuttle-Service zur Verfügung stand. Dabei muss in einem ersten Schritt geklärt werden, ob überhaupt ein genauer Standort vereinbart worden ist, oder ob es, wie vom Kläger behauptet, egal gewesen ist an welchem Standort sich der Kläger einzufinden hat, mithin entweder am Standort E._____ oder H._____. Unbe-

- 6 - stritten blieb wiederum, dass der Kläger sich um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____ eingefunden hat. 3.4. Die Beklagte legte in Bezug auf die Frage, ob ein konkreter Standort vereinbart worden ist, ein Email vom 13. Juli 2023 ins Recht, welches eine Reservierungsbestätigung beinhaltet (act. 19/2). Hierzu führte die Beklagte aus, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an sie bzw. an den Vertreter der Beklagten und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13). Anhand der Sendeadresse (word- press@B._____'.ch) und den beiden Empfängeradressen (die Info-Adresse der Beklagten und die Adresse des Klägers) ist zu schliessen, dass es sich tatsächlich um ein automatisch generiertes Email handelt, welches vom - von der Beklagten erwähnten - Reservationssystem gleichzeitig an die Beklagte und an den Kunden versendet wird. Dieser Reservierungsbestätigung ist unter anderem zu entnehmen, dass als Standort ausdrücklich C._____ - D._____-strasse 1, E._____ - genannt ist (act. 19/2). Der Kläger liess bestreiten, diese Email je erhalten zu haben (Prot. S. 12). Hierzu ist zu erwähnen, dass es sich vorliegend um eine Onlinebuchung handelt und sich die Parteien aufgrund dieser Buchungsform somit konkludent für die Kommunikation per Email geeinigt haben. So ist jedem Kunden, welcher über eine Onlineplattform eine Buchung vornimmt, bewusst, dass die anschliessende Kommunikation zwischen ihm und dem Vertragspartner elektronisch bzw. per Email erfolgt. Es ist sodann üblich, dass Reservations- bzw. Buchungsbestätigungen mit dem entsprechenden Vertragsinhalt automatisch generiert und an den Kunden per Email verschickt werden. Die blosse Bestreitung, der Kläger habe das Email nicht erhalten - im Übrigen wurde zu dieser Tatsachenbehauptung auch kein Beweismittel offeriert - vermag somit den Beweiswert des von der Beklagten eingereichten Emails vom 13. Juli 2023 nicht zu entkräften bzw. kann aufgrund der von den Parteien konkludent gewählten Kommunikationsform davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Emaileingang überprüft und sich, falls eine Meldung ausbleibt, beim Vertragspartner melden würde. Es steht somit fest, dass die Parteien den Standort E._____ vertraglich abgemacht haben.

- 7 - 3.5. Ebenfalls erstellt und vom Kläger selbst so vorgetragen, ist, dass er und seine Familie um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____, und somit am falschen Standort, eintrafen und auf den Shuttle warteten. 3.6. Der Kläger bringt weiter vor, dass er und seine Frau mehrere Male mit der Beklagten telefoniert hätten und jedes Mal versichert bekommen habe, dass jemand komme. Den eingereichten Anrufprotokollen des Klägers und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass insgesamt 3 Gespräche geführt wurden, nämlich um 08.55 Uhr mit dem Mobiltelefon des Klägers für 39 Sekunden und um 10.23 Uhr, ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Klägers, für 1 min 42 Sekunden sowie um 09.36 Uhr mit dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers für 14 Sekunden. Alle anderen Anrufe bzw. Anrufversuche, welche dem besagten Anrufprotokollen zu entnehmen sind, führten entweder zu keiner Verbindung oder die Dauer der Verbindung dauerte 1 bis 4 Sekunden, was darauf hindeutet, dass kein Gespräch geführt wurde, sondern vielmehr die Combox aktiviert wurde. Mithin steht fest, dass der Beklagten tatsächlich um 08.55 Uhr die baldige Ankunft angekündigt wurde. Dass anlässlich dieses Gesprächs ausgeführt wurde, dass man in H._____ ankomme, konnte der Kläger nicht beweisen. Dagegen spricht jedenfalls die Tatsache, dass die Beklagte – da ja der Standort E._____ vertraglich vereinbart war – reagiert hätte und der Fahrer diesfalls wohl nicht, wie vereinbart um 09.30 Uhr, in H._____ eingetroffen wäre. Ein weiteres Gespräch wurde sodann um 09.36 Uhr geführt. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass versichert worden ist, dass jemand komme, hätte man doch diesfalls auf keinen Fall den Standort gewechselt. Vielmehr deutet der darauffolgende Standortwechsel des Klägers und seiner Familie nach E._____ eben gerade daraufhin, dass erkannt wurde, dass man am falschen Standort wartete. Um 10.23 Uhr, nach Ankunft am vertraglich vereinbarten Standort, erkannte der Kläger dann offenbar, dass der Shuttle nicht mehr kommt, war dieser doch auf 09.30 Uhr gebucht. Aus diesem Grund erfolgte dann wohl um 10.33 Uhr der Anruf ans Taxi. 3.7. Es kann somit festgehalten werden, dass der Kläger mit seiner Familie am falschen Standort in H._____ auf den Shuttle wartete. Der Beklagten kann somit keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden bzw. kann sie nicht

- 8 - für das Verpassen des Fluges verantwortlich gemacht werden. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der unglückliche Unfall des bestellten Taxis, welcher die Ankunft am Terminal abermals verzögerte, ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann, da die Kausalkette durch diesen Unfall offensichtlich unterbrochen wurde.

4. Nach dem Gesagten gelingt dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht, womit Letztere auch nicht schadenersatzpflichtig wird und sich folglich auch Ausführungen zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch erübrigen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5. In rechtlicher Hinsicht ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass

- wäre dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung gelungen - es sich bei den Reisekosten sowie den Kosten für die Hin- und Rückreise um einen reinen Frustrationsschaden handelt, welcher nicht zu ersetzen ist. So ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 97 OR ein Schaden, der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BSK, Art. 97 OR N 38). Das positive Interesse, bzw. der Nichterfüllungsschaden oder das Erfüllungsinteresse, wird dabei derart ermittelt, dass der Schuldner den Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen so zu stellen hat, wie dieser stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (BGer, Urteil vom 25. März 2014, 4A_364/2013, E. 7.1). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - wäre der Kläger rechtzeitig von der Beklagten abgeholt worden - der Kläger die Reise trotzdem gebucht und die entsprechenden Auslagen gehabt hätte und auch den Hin- und Rückweg mit seinem Auto angetreten und die Fahrkosten angefallen wären. Dieser sogenannte Frustrationsschaden wird von der herrschenden

- 9 - Lehre und der Rechtsprechung (u.a. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, N 2858; Weber/Emmenegger in BK, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N 227 -230; BGE 126 III 388; dazu Wiegand, ZBJV 2002, 338; BGE 115 II 481) aus rechtspolitischen Gründen abgelehnt (Gefahr der Haftungserweiterung und Ausuferung der Kommerzialisierung). Die Klage wäre mithin zum überwiegenden Teil auch aus rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone unter Anwendung von Art. 96 ZPO die entsprechenden Tarife festlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten den Parteien nach Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 3'826.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr Fr. 810.– (§ 4 GebV OG). Der Kläger drang mit seiner Forderung nicht durch, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt.

3. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Als unterliegende Partei wird der Kläger grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangte keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, womit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

- 10 - IV. Rechtsmittel Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– nicht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (Eingang 7. Juni 2024) liess der Kläger die vorliegende Klage samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kloten vom 21. Februar 2024 (act. 1) und weiteren Beilagen (act. 4/3-4) beim hiesigen Bezirksgericht anhängig machen (act. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 810.00 angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Klage samt Beilagen zugestellt und Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2024 ein. Die Stellungnahme der Beklagten ging nach Ansetzen einer Nachfrist (vgl. act. 8) fristgerecht ein (act. 14). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2024 vorgeladen (act. 17).

E. 1.1 Unbestritten ist, dass der Kläger bei der Beklagten am 13. Juli 2023 einen Shuttle-Service zum Terminal des Flughafens Zürich für einen Flug am … buchte (act. 2 S. 2, Prot. S. 10). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger diese Dienstleistung zu einem Preis von EUR 85.00 bezahlte (act. 2 S. 3, Prot. S. 10).

2. Bestrittener Sachverhalt

E. 2 Anlässlich der Hauptverhandlung erstatte der Kläger die Replik und die Beklagte - auf Befragen - die Duplik (Prot. S. 5 ff.).

E. 2.1 Vertragsverletzung

E. 2.1.1 Der Kläger behauptet, die vertragliche Dienstleistung der Beklagten bestehe in der Zurverfügungstellung eines Parkplatzes auf einem ihrer beiden Standorte C._____ (D._____-strasse 1, E._____) oder F._____ (G._____- strasse 2, H._____) und Transport von dort zum Flughafen retour (act. 2 S. 2). Der Kläger führte weiter aus, dass die Beklagte keine Anweisung erteilt habe, welcher Parkplatz aufzusuchen gewesen sei. Dies spiele offenbar keine Rolle. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vor dem verfahrensgegenständlichen Tag sei gesagt worden, dass es egal sei (Prot. S. 7).

E. 2.1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor, wäre der Kunde um 09.20 Uhr in H._____ (fälschlicherweise und nicht in E._____) angekommen, hätte dieser genug Zeit gehabt, doch noch früh genug am Flughafen zu sein (act. 14). Die Beklagte verfüge über zwei verschiedene Parkplätze. Einer befinde sich in E._____ und einer in H._____. Der Kläger habe einen Parkplatz in E._____ gebucht, das sei Parkplatz C._____. Er sei dann allerdings in H._____ gewesen, das sei Parkplatz F._____. Für die Buchung werde eine Bestätigung eingereicht. Darauf sei auch die Adresse des Parkplatzes ersichtlich (act. 19/2). Der Kläger habe sich am falschen Parkplatz befunden (Prot. S. 9). Der Fahrer, bzw. I._____, habe um 09.30 Uhr in E._____ gewartet und die Klägerschaft sei nicht gekommen. Der Kläger und seine Familie hätten am falschen Parkplatz gewartet, wobei dies vom Kläger auch nicht mitgeteilt wor-

- 4 - den sei. Sie hätten I._____ zwar angerufen und gesagt, dass sie beim Parkplatz warten würden, aber sie seien nicht dort bzw. seien sie nicht an der richtigen Stelle gewesen. Um 10.00 Uhr habe I._____ einen anderen Kunden, entsprechend dessen Reservierung, zum Flughafen fahren müssen. Es sei nicht ihre Schuld, dass der Kläger und seine Familie bei der falschen Adresse gewartet hätten. Der Kläger und seine Familie hätten mehrfach angerufen, aber sie hätten nicht gesagt, dass sie in H._____ seien (Prot. S. 10).

E. 2.1.3 Der Kläger entgegnete hierauf, dass es ihm freigestellt gewesen sei, auf welchem Parkplatz er sein Fahrzeug habe abstellen wollen. Diese Buchungsbestätigung (act. 19/2) habe der Kläger nie erhalten. Anlässlich des Telefonats um 08.45 Uhr habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, zu welchem Parkplatz er fahren werde. Niemand habe ihm gesagt, dass er nach E._____ fahren müsse. Deshalb sei er in guten Treuen dort hingegangen, da auch vorgängig nichts mitgeteilt worden sei, dass es eine Rolle spielen würde, zu welchem Parkplatz sie fahren würden. Zur Frage der Beklagten, weshalb der Kläger so lange gewartet habe, bis ein Taxi bestellt worden sei, fügte der Kläger an, dass er bei jedem Telefongespräch mit der Beklagten vertröstet worden sei und gesagt worden sei, es werde jemand kommen. Es sei aber niemand gekommen und in grösster Not habe man dann ein Taxi bestellt (Prot. S. 12 f.).

E. 2.1.4 Schliesslich erklärte die Beklagte, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an ihn, den Vertreter der Beklagten, und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13 mit Verweis auf act. 19/2).

E. 2.2 Schaden

E. 2.2.1 Der Kläger beziffert seinen Schaden auf EUR 3'370.00 für die Kosten des Reisebüros und die an die Beklagte bezahlten EUR 85.00 sowie die Kosten für Hin- und Heimfahrt über 498 km zu 1 EUR mit dem Personenwagen, mithin gesamt EUR 3'953.00 (act. 2 S. 3).

E. 2.2.2 Die Beklagte akzeptiert den Schaden nicht und führt diesbezüglich aus, dass wenn sie den Flug tatsächlich verpasst hätten, neue Flugtickets hät-

- 5 - ten kaufen können. Das Hotel wäre nicht storniert gewesen. Sie hätten einfach einen späteren Flieger, spätestens am nächsten Tag, nehmen können. Der Kläger und seine Familie seien zum falschen Parkplatz gegangen. Ihnen sei in der Buchungsbestätigung die genaue Adresse mitgeteilt worden und sie hätten zu lange auf einem falschen Parkplatz gewartet. Das sei nicht ihre Schuld und deshalb müssten sie auch nicht für diese Kosten aufkommen (Prot. S. 11).

E. 2.2.3 Betreffend die Reisekosten liess der Kläger ergänzen, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise gehandelt habe. Wenn das Flugzeug verpasst werde, dann sei alles weg. Man habe sich schon darum gekümmert, ein anderes Flugzeug zu erwischen, was allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 13).

E. 3 Beweisergebnis

E. 3.1 Unbestritten und durch die eingereichten Beweismittel belegt, ist, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, welcher das Parkieren des Autos des Klägers sowie den Hin- und Rücktransport zum Terminal beinhaltete (act. 4/4, 18/1 und 18/2).

E. 3.2 Der Kläger macht sodann geltend, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe, da sie ihn und seine Familie nicht rechtzeitig beim Parkplatz abgeholt habe und er und seine Familie dadurch den Flug nach Mallorca verpasst hätten. Die Beklagte bestreitet eine Vertragsverletzung und behauptet, dass sie zur vereinbarten Zeit beim vereinbarten Parkplatz auf den Kläger und seine Familie gewartet habe.

E. 3.3 Derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat ihr Vorhandensein zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der Kläger hat somit zu beweisen, dass die Beklagte nicht oder verspätet beim vereinbarten Standort mit ihrem Shuttle-Service zur Verfügung stand. Dabei muss in einem ersten Schritt geklärt werden, ob überhaupt ein genauer Standort vereinbart worden ist, oder ob es, wie vom Kläger behauptet, egal gewesen ist an welchem Standort sich der Kläger einzufinden hat, mithin entweder am Standort E._____ oder H._____. Unbe-

- 6 - stritten blieb wiederum, dass der Kläger sich um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____ eingefunden hat.

E. 3.4 Die Beklagte legte in Bezug auf die Frage, ob ein konkreter Standort vereinbart worden ist, ein Email vom 13. Juli 2023 ins Recht, welches eine Reservierungsbestätigung beinhaltet (act. 19/2). Hierzu führte die Beklagte aus, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an sie bzw. an den Vertreter der Beklagten und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13). Anhand der Sendeadresse (word- press@B._____'.ch) und den beiden Empfängeradressen (die Info-Adresse der Beklagten und die Adresse des Klägers) ist zu schliessen, dass es sich tatsächlich um ein automatisch generiertes Email handelt, welches vom - von der Beklagten erwähnten - Reservationssystem gleichzeitig an die Beklagte und an den Kunden versendet wird. Dieser Reservierungsbestätigung ist unter anderem zu entnehmen, dass als Standort ausdrücklich C._____ - D._____-strasse 1, E._____ - genannt ist (act. 19/2). Der Kläger liess bestreiten, diese Email je erhalten zu haben (Prot. S. 12). Hierzu ist zu erwähnen, dass es sich vorliegend um eine Onlinebuchung handelt und sich die Parteien aufgrund dieser Buchungsform somit konkludent für die Kommunikation per Email geeinigt haben. So ist jedem Kunden, welcher über eine Onlineplattform eine Buchung vornimmt, bewusst, dass die anschliessende Kommunikation zwischen ihm und dem Vertragspartner elektronisch bzw. per Email erfolgt. Es ist sodann üblich, dass Reservations- bzw. Buchungsbestätigungen mit dem entsprechenden Vertragsinhalt automatisch generiert und an den Kunden per Email verschickt werden. Die blosse Bestreitung, der Kläger habe das Email nicht erhalten - im Übrigen wurde zu dieser Tatsachenbehauptung auch kein Beweismittel offeriert - vermag somit den Beweiswert des von der Beklagten eingereichten Emails vom 13. Juli 2023 nicht zu entkräften bzw. kann aufgrund der von den Parteien konkludent gewählten Kommunikationsform davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Emaileingang überprüft und sich, falls eine Meldung ausbleibt, beim Vertragspartner melden würde. Es steht somit fest, dass die Parteien den Standort E._____ vertraglich abgemacht haben.

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E. 3.5 Ebenfalls erstellt und vom Kläger selbst so vorgetragen, ist, dass er und seine Familie um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____, und somit am falschen Standort, eintrafen und auf den Shuttle warteten.

E. 3.6 Der Kläger bringt weiter vor, dass er und seine Frau mehrere Male mit der Beklagten telefoniert hätten und jedes Mal versichert bekommen habe, dass jemand komme. Den eingereichten Anrufprotokollen des Klägers und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass insgesamt 3 Gespräche geführt wurden, nämlich um 08.55 Uhr mit dem Mobiltelefon des Klägers für 39 Sekunden und um 10.23 Uhr, ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Klägers, für 1 min 42 Sekunden sowie um 09.36 Uhr mit dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers für 14 Sekunden. Alle anderen Anrufe bzw. Anrufversuche, welche dem besagten Anrufprotokollen zu entnehmen sind, führten entweder zu keiner Verbindung oder die Dauer der Verbindung dauerte 1 bis 4 Sekunden, was darauf hindeutet, dass kein Gespräch geführt wurde, sondern vielmehr die Combox aktiviert wurde. Mithin steht fest, dass der Beklagten tatsächlich um 08.55 Uhr die baldige Ankunft angekündigt wurde. Dass anlässlich dieses Gesprächs ausgeführt wurde, dass man in H._____ ankomme, konnte der Kläger nicht beweisen. Dagegen spricht jedenfalls die Tatsache, dass die Beklagte – da ja der Standort E._____ vertraglich vereinbart war – reagiert hätte und der Fahrer diesfalls wohl nicht, wie vereinbart um 09.30 Uhr, in H._____ eingetroffen wäre. Ein weiteres Gespräch wurde sodann um 09.36 Uhr geführt. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass versichert worden ist, dass jemand komme, hätte man doch diesfalls auf keinen Fall den Standort gewechselt. Vielmehr deutet der darauffolgende Standortwechsel des Klägers und seiner Familie nach E._____ eben gerade daraufhin, dass erkannt wurde, dass man am falschen Standort wartete. Um 10.23 Uhr, nach Ankunft am vertraglich vereinbarten Standort, erkannte der Kläger dann offenbar, dass der Shuttle nicht mehr kommt, war dieser doch auf 09.30 Uhr gebucht. Aus diesem Grund erfolgte dann wohl um 10.33 Uhr der Anruf ans Taxi.

E. 3.7 Es kann somit festgehalten werden, dass der Kläger mit seiner Familie am falschen Standort in H._____ auf den Shuttle wartete. Der Beklagten kann somit keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden bzw. kann sie nicht

- 8 - für das Verpassen des Fluges verantwortlich gemacht werden. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der unglückliche Unfall des bestellten Taxis, welcher die Ankunft am Terminal abermals verzögerte, ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann, da die Kausalkette durch diesen Unfall offensichtlich unterbrochen wurde.

E. 4 Nach dem Gesagten gelingt dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht, womit Letztere auch nicht schadenersatzpflichtig wird und sich folglich auch Ausführungen zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch erübrigen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 In rechtlicher Hinsicht ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass

- wäre dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung gelungen - es sich bei den Reisekosten sowie den Kosten für die Hin- und Rückreise um einen reinen Frustrationsschaden handelt, welcher nicht zu ersetzen ist. So ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 97 OR ein Schaden, der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BSK, Art. 97 OR N 38). Das positive Interesse, bzw. der Nichterfüllungsschaden oder das Erfüllungsinteresse, wird dabei derart ermittelt, dass der Schuldner den Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen so zu stellen hat, wie dieser stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (BGer, Urteil vom 25. März 2014, 4A_364/2013, E. 7.1). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - wäre der Kläger rechtzeitig von der Beklagten abgeholt worden - der Kläger die Reise trotzdem gebucht und die entsprechenden Auslagen gehabt hätte und auch den Hin- und Rückweg mit seinem Auto angetreten und die Fahrkosten angefallen wären. Dieser sogenannte Frustrationsschaden wird von der herrschenden

- 9 - Lehre und der Rechtsprechung (u.a. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, N 2858; Weber/Emmenegger in BK, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N 227 -230; BGE 126 III 388; dazu Wiegand, ZBJV 2002, 338; BGE 115 II 481) aus rechtspolitischen Gründen abgelehnt (Gefahr der Haftungserweiterung und Ausuferung der Kommerzialisierung). Die Klage wäre mithin zum überwiegenden Teil auch aus rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone unter Anwendung von Art. 96 ZPO die entsprechenden Tarife festlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten den Parteien nach Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 3'826.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr Fr. 810.– (§ 4 GebV OG). Der Kläger drang mit seiner Forderung nicht durch, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt.

3. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Als unterliegende Partei wird der Kläger grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangte keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, womit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

- 10 - IV. Rechtsmittel Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– nicht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 810.00 ; Allfällige weitere Auslagen werden vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 28. November 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Blumenthal MLaw S. von Moos
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240043-C/U berichtigt Bl/ad Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. A. Blumenthal und Gerichtsschreiberin MLaw S. von Moos Urteil vom 28. November 2025 (berichtigt) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Euro 3'953.-- nebst Zins zu 5% seit 13. Juli 2023 auf Euro 3'455.-- und seit 30. August 2023 auf Euro 498.-- zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (Eingang 7. Juni 2024) liess der Kläger die vorliegende Klage samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kloten vom 21. Februar 2024 (act. 1) und weiteren Beilagen (act. 4/3-4) beim hiesigen Bezirksgericht anhängig machen (act. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 810.00 angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Klage samt Beilagen zugestellt und Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2024 ein. Die Stellungnahme der Beklagten ging nach Ansetzen einer Nachfrist (vgl. act. 8) fristgerecht ein (act. 14). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2024 vorgeladen (act. 17).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatte der Kläger die Replik und die Beklagte - auf Befragen - die Duplik (Prot. S. 5 ff.).

3. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist nachfolgend einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 3 - II. Sachverhalt/Rechtliches

1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Unbestritten ist, dass der Kläger bei der Beklagten am 13. Juli 2023 einen Shuttle-Service zum Terminal des Flughafens Zürich für einen Flug am … buchte (act. 2 S. 2, Prot. S. 10). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger diese Dienstleistung zu einem Preis von EUR 85.00 bezahlte (act. 2 S. 3, Prot. S. 10).

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vertragsverletzung 2.1.1. Der Kläger behauptet, die vertragliche Dienstleistung der Beklagten bestehe in der Zurverfügungstellung eines Parkplatzes auf einem ihrer beiden Standorte C._____ (D._____-strasse 1, E._____) oder F._____ (G._____- strasse 2, H._____) und Transport von dort zum Flughafen retour (act. 2 S. 2). Der Kläger führte weiter aus, dass die Beklagte keine Anweisung erteilt habe, welcher Parkplatz aufzusuchen gewesen sei. Dies spiele offenbar keine Rolle. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vor dem verfahrensgegenständlichen Tag sei gesagt worden, dass es egal sei (Prot. S. 7). 2.1.2. Die Beklagte brachte demgegenüber vor, wäre der Kunde um 09.20 Uhr in H._____ (fälschlicherweise und nicht in E._____) angekommen, hätte dieser genug Zeit gehabt, doch noch früh genug am Flughafen zu sein (act. 14). Die Beklagte verfüge über zwei verschiedene Parkplätze. Einer befinde sich in E._____ und einer in H._____. Der Kläger habe einen Parkplatz in E._____ gebucht, das sei Parkplatz C._____. Er sei dann allerdings in H._____ gewesen, das sei Parkplatz F._____. Für die Buchung werde eine Bestätigung eingereicht. Darauf sei auch die Adresse des Parkplatzes ersichtlich (act. 19/2). Der Kläger habe sich am falschen Parkplatz befunden (Prot. S. 9). Der Fahrer, bzw. I._____, habe um 09.30 Uhr in E._____ gewartet und die Klägerschaft sei nicht gekommen. Der Kläger und seine Familie hätten am falschen Parkplatz gewartet, wobei dies vom Kläger auch nicht mitgeteilt wor-

- 4 - den sei. Sie hätten I._____ zwar angerufen und gesagt, dass sie beim Parkplatz warten würden, aber sie seien nicht dort bzw. seien sie nicht an der richtigen Stelle gewesen. Um 10.00 Uhr habe I._____ einen anderen Kunden, entsprechend dessen Reservierung, zum Flughafen fahren müssen. Es sei nicht ihre Schuld, dass der Kläger und seine Familie bei der falschen Adresse gewartet hätten. Der Kläger und seine Familie hätten mehrfach angerufen, aber sie hätten nicht gesagt, dass sie in H._____ seien (Prot. S. 10). 2.1.3 Der Kläger entgegnete hierauf, dass es ihm freigestellt gewesen sei, auf welchem Parkplatz er sein Fahrzeug habe abstellen wollen. Diese Buchungsbestätigung (act. 19/2) habe der Kläger nie erhalten. Anlässlich des Telefonats um 08.45 Uhr habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, zu welchem Parkplatz er fahren werde. Niemand habe ihm gesagt, dass er nach E._____ fahren müsse. Deshalb sei er in guten Treuen dort hingegangen, da auch vorgängig nichts mitgeteilt worden sei, dass es eine Rolle spielen würde, zu welchem Parkplatz sie fahren würden. Zur Frage der Beklagten, weshalb der Kläger so lange gewartet habe, bis ein Taxi bestellt worden sei, fügte der Kläger an, dass er bei jedem Telefongespräch mit der Beklagten vertröstet worden sei und gesagt worden sei, es werde jemand kommen. Es sei aber niemand gekommen und in grösster Not habe man dann ein Taxi bestellt (Prot. S. 12 f.). 2.1.4. Schliesslich erklärte die Beklagte, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an ihn, den Vertreter der Beklagten, und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13 mit Verweis auf act. 19/2). 2.2. Schaden 2.2.1. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf EUR 3'370.00 für die Kosten des Reisebüros und die an die Beklagte bezahlten EUR 85.00 sowie die Kosten für Hin- und Heimfahrt über 498 km zu 1 EUR mit dem Personenwagen, mithin gesamt EUR 3'953.00 (act. 2 S. 3). 2.2.2 Die Beklagte akzeptiert den Schaden nicht und führt diesbezüglich aus, dass wenn sie den Flug tatsächlich verpasst hätten, neue Flugtickets hät-

- 5 - ten kaufen können. Das Hotel wäre nicht storniert gewesen. Sie hätten einfach einen späteren Flieger, spätestens am nächsten Tag, nehmen können. Der Kläger und seine Familie seien zum falschen Parkplatz gegangen. Ihnen sei in der Buchungsbestätigung die genaue Adresse mitgeteilt worden und sie hätten zu lange auf einem falschen Parkplatz gewartet. Das sei nicht ihre Schuld und deshalb müssten sie auch nicht für diese Kosten aufkommen (Prot. S. 11). 2.2.3. Betreffend die Reisekosten liess der Kläger ergänzen, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise gehandelt habe. Wenn das Flugzeug verpasst werde, dann sei alles weg. Man habe sich schon darum gekümmert, ein anderes Flugzeug zu erwischen, was allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 13).

3. Beweisergebnis 3.1. Unbestritten und durch die eingereichten Beweismittel belegt, ist, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, welcher das Parkieren des Autos des Klägers sowie den Hin- und Rücktransport zum Terminal beinhaltete (act. 4/4, 18/1 und 18/2). 3.2 Der Kläger macht sodann geltend, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe, da sie ihn und seine Familie nicht rechtzeitig beim Parkplatz abgeholt habe und er und seine Familie dadurch den Flug nach Mallorca verpasst hätten. Die Beklagte bestreitet eine Vertragsverletzung und behauptet, dass sie zur vereinbarten Zeit beim vereinbarten Parkplatz auf den Kläger und seine Familie gewartet habe. 3.3. Derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, hat ihr Vorhandensein zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der Kläger hat somit zu beweisen, dass die Beklagte nicht oder verspätet beim vereinbarten Standort mit ihrem Shuttle-Service zur Verfügung stand. Dabei muss in einem ersten Schritt geklärt werden, ob überhaupt ein genauer Standort vereinbart worden ist, oder ob es, wie vom Kläger behauptet, egal gewesen ist an welchem Standort sich der Kläger einzufinden hat, mithin entweder am Standort E._____ oder H._____. Unbe-

- 6 - stritten blieb wiederum, dass der Kläger sich um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____ eingefunden hat. 3.4. Die Beklagte legte in Bezug auf die Frage, ob ein konkreter Standort vereinbart worden ist, ein Email vom 13. Juli 2023 ins Recht, welches eine Reservierungsbestätigung beinhaltet (act. 19/2). Hierzu führte die Beklagte aus, dass sie mit einem Reservationssystem arbeite, bei dem eine Bestätigung an sie bzw. an den Vertreter der Beklagten und die andere an den Kunden gesendet werde (Prot. S. 13). Anhand der Sendeadresse (word- press@B._____'.ch) und den beiden Empfängeradressen (die Info-Adresse der Beklagten und die Adresse des Klägers) ist zu schliessen, dass es sich tatsächlich um ein automatisch generiertes Email handelt, welches vom - von der Beklagten erwähnten - Reservationssystem gleichzeitig an die Beklagte und an den Kunden versendet wird. Dieser Reservierungsbestätigung ist unter anderem zu entnehmen, dass als Standort ausdrücklich C._____ - D._____-strasse 1, E._____ - genannt ist (act. 19/2). Der Kläger liess bestreiten, diese Email je erhalten zu haben (Prot. S. 12). Hierzu ist zu erwähnen, dass es sich vorliegend um eine Onlinebuchung handelt und sich die Parteien aufgrund dieser Buchungsform somit konkludent für die Kommunikation per Email geeinigt haben. So ist jedem Kunden, welcher über eine Onlineplattform eine Buchung vornimmt, bewusst, dass die anschliessende Kommunikation zwischen ihm und dem Vertragspartner elektronisch bzw. per Email erfolgt. Es ist sodann üblich, dass Reservations- bzw. Buchungsbestätigungen mit dem entsprechenden Vertragsinhalt automatisch generiert und an den Kunden per Email verschickt werden. Die blosse Bestreitung, der Kläger habe das Email nicht erhalten - im Übrigen wurde zu dieser Tatsachenbehauptung auch kein Beweismittel offeriert - vermag somit den Beweiswert des von der Beklagten eingereichten Emails vom 13. Juli 2023 nicht zu entkräften bzw. kann aufgrund der von den Parteien konkludent gewählten Kommunikationsform davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Emaileingang überprüft und sich, falls eine Meldung ausbleibt, beim Vertragspartner melden würde. Es steht somit fest, dass die Parteien den Standort E._____ vertraglich abgemacht haben.

- 7 - 3.5. Ebenfalls erstellt und vom Kläger selbst so vorgetragen, ist, dass er und seine Familie um kurz nach 09.00 Uhr am Standort H._____, und somit am falschen Standort, eintrafen und auf den Shuttle warteten. 3.6. Der Kläger bringt weiter vor, dass er und seine Frau mehrere Male mit der Beklagten telefoniert hätten und jedes Mal versichert bekommen habe, dass jemand komme. Den eingereichten Anrufprotokollen des Klägers und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass insgesamt 3 Gespräche geführt wurden, nämlich um 08.55 Uhr mit dem Mobiltelefon des Klägers für 39 Sekunden und um 10.23 Uhr, ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Klägers, für 1 min 42 Sekunden sowie um 09.36 Uhr mit dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers für 14 Sekunden. Alle anderen Anrufe bzw. Anrufversuche, welche dem besagten Anrufprotokollen zu entnehmen sind, führten entweder zu keiner Verbindung oder die Dauer der Verbindung dauerte 1 bis 4 Sekunden, was darauf hindeutet, dass kein Gespräch geführt wurde, sondern vielmehr die Combox aktiviert wurde. Mithin steht fest, dass der Beklagten tatsächlich um 08.55 Uhr die baldige Ankunft angekündigt wurde. Dass anlässlich dieses Gesprächs ausgeführt wurde, dass man in H._____ ankomme, konnte der Kläger nicht beweisen. Dagegen spricht jedenfalls die Tatsache, dass die Beklagte – da ja der Standort E._____ vertraglich vereinbart war – reagiert hätte und der Fahrer diesfalls wohl nicht, wie vereinbart um 09.30 Uhr, in H._____ eingetroffen wäre. Ein weiteres Gespräch wurde sodann um 09.36 Uhr geführt. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass versichert worden ist, dass jemand komme, hätte man doch diesfalls auf keinen Fall den Standort gewechselt. Vielmehr deutet der darauffolgende Standortwechsel des Klägers und seiner Familie nach E._____ eben gerade daraufhin, dass erkannt wurde, dass man am falschen Standort wartete. Um 10.23 Uhr, nach Ankunft am vertraglich vereinbarten Standort, erkannte der Kläger dann offenbar, dass der Shuttle nicht mehr kommt, war dieser doch auf 09.30 Uhr gebucht. Aus diesem Grund erfolgte dann wohl um 10.33 Uhr der Anruf ans Taxi. 3.7. Es kann somit festgehalten werden, dass der Kläger mit seiner Familie am falschen Standort in H._____ auf den Shuttle wartete. Der Beklagten kann somit keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden bzw. kann sie nicht

- 8 - für das Verpassen des Fluges verantwortlich gemacht werden. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der unglückliche Unfall des bestellten Taxis, welcher die Ankunft am Terminal abermals verzögerte, ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann, da die Kausalkette durch diesen Unfall offensichtlich unterbrochen wurde.

4. Nach dem Gesagten gelingt dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht, womit Letztere auch nicht schadenersatzpflichtig wird und sich folglich auch Ausführungen zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch erübrigen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5. In rechtlicher Hinsicht ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass

- wäre dem Kläger der Beweis einer Vertragsverletzung gelungen - es sich bei den Reisekosten sowie den Kosten für die Hin- und Rückreise um einen reinen Frustrationsschaden handelt, welcher nicht zu ersetzen ist. So ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 97 OR ein Schaden, der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BSK, Art. 97 OR N 38). Das positive Interesse, bzw. der Nichterfüllungsschaden oder das Erfüllungsinteresse, wird dabei derart ermittelt, dass der Schuldner den Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen so zu stellen hat, wie dieser stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (BGer, Urteil vom 25. März 2014, 4A_364/2013, E. 7.1). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - wäre der Kläger rechtzeitig von der Beklagten abgeholt worden - der Kläger die Reise trotzdem gebucht und die entsprechenden Auslagen gehabt hätte und auch den Hin- und Rückweg mit seinem Auto angetreten und die Fahrkosten angefallen wären. Dieser sogenannte Frustrationsschaden wird von der herrschenden

- 9 - Lehre und der Rechtsprechung (u.a. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, N 2858; Weber/Emmenegger in BK, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N 227 -230; BGE 126 III 388; dazu Wiegand, ZBJV 2002, 338; BGE 115 II 481) aus rechtspolitischen Gründen abgelehnt (Gefahr der Haftungserweiterung und Ausuferung der Kommerzialisierung). Die Klage wäre mithin zum überwiegenden Teil auch aus rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone unter Anwendung von Art. 96 ZPO die entsprechenden Tarife festlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten den Parteien nach Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 3'826.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr Fr. 810.– (§ 4 GebV OG). Der Kläger drang mit seiner Forderung nicht durch, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt.

3. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Als unterliegende Partei wird der Kläger grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangte keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, womit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

- 10 - IV. Rechtsmittel Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– nicht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 810.00; Allfällige weitere Auslagen werden vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 28. November 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Blumenthal MLaw S. von Moos