Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger am hie- sigen Gericht seine Klage mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 2). Am
13. März 2024 leistete der Kläger den mit Verfügung vom 29. Februar 2024 gefor- derten Kostenvorschuss von F. 1'610.– (act. 5; act. 8). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Innert erstreckter Frist erstattete der Beklagte seine Klageantwort (act. 19). Am 28. Au- gust 2024 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4 ff.). Anlässlich dieser erstat- teten die Parteien Replik, Duplik und eine Stellungnahme zu den Dupliknoven. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde eine Beweisverfügung erlassen und dem Klä- ger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Beweiserhebungen von Fr. 500.– angesetzt (act. 24). Nach fristgerechtem Eingang des Vorschusses (act. 26) wur- den die Parteien und die Zeugen C._____ und D._____ zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung mit Zeugeneinvernahme und Parteibefragung auf den 11. Juli 2025 vorgeladen (act. 29; act. 31). Sodann fand am 11. Juli 2025 die Parteibefragung und Zeugeneinvernahme statt (Prot. S. 15 ff.) an welcher sie gemeinsam auf münd- liche Schlussvorträge verzichteten und beantragten diese schriftlich einzureichen (Prot. S. 31). Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde den Parteien Frist zur Erstattung ihrer Schlussvorträge angesetzt (act. 39). Innert erstreckter Frist ver- zichteten beide Parteien auf die Erstattung der Schlussvorträge (act. 49; act. 50). Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif.
- 3 -
E. 2 Prozessuales Die Klagebewilligung datiert vom 16. November 2023 (act. 1). Die Klage wurde am
23. Februar 2024 am hiesigen Gericht eingereicht und erfolgte somit rechtzeitig (Art. 209 abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO).
E. 3 Anwendbares Recht Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407f ZPO).
E. 4 Materielles
E. 4.1 Vertragsschluss und Darlehensübergabe
E. 4.1.1 Parteistandpunkte Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten im April 2017 ein Darlehen von ins- gesamt Fr. 9'000.– gewährt habe. Die Auszahlung des Darlehens sei in drei Tran- chen, jeweils in bar erfolgt. Den Erhalt der ersten Tranche von Fr. 3'000.– habe der Beklagte am 3. April 2017 mit seiner Unterschrift quittiert (Prot. S. 7). Die beiden weiteren Tranchen habe der Kläger dem Beklagten ohne Quittung in den Folgeta- gen übergeben (act. 2 Rz. II/1). Der Beklagte bestreitet vollumfänglich, dass der Kläger ihm ein Darlehen gewährt habe (act. 19 Rz. III/9 ff.). Er bestreitet, dass der Kläger ihm das Darlehen in drei Tranchen gewährt habe. Die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung wird bestrit- ten. Zudem sei die Quittung nicht datiert und enthalte keinen vollständigen Namen (act. 19 Rz. III/11 ff.; Prot. S. 8 ff.).
E. 4.1.2 Rechtliches
E. 4.1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss der Austausch von übereinstimmenden Willenserklärungen notwendig. Besteht ein Konsens, ist der Vertrag zustande gekommen. Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert,
- 4 - verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher (natürlicher, innerer) Konsens vor (BGE 144 III 93 E. 5.2.1; 123 III 35 E. 2b). Hat eine Partei die Erklärung der Gegenpartei nicht richtig verstanden, d.h. deren wirklichen Willen nicht erkannt, muss der objektive Sinn der Erklärung ermittelt werden: Die Erklä- rung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glaube verstehen durfte und musste (Vertrauensprinzip; s etwa BGE 144 III 43 E. 3.3; 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E. 2e/aa). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung mit der Gegenerklärung des Empfängers überein, besteht ein rechtlicher (normativer, äusserer) Konsens (KUT AHMET/BAUER CHRISTOPH, in: Atamer Yesim M./Furrer An- dreas [Hrsg.], Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-183 OR, 4. A., Zü- rich/Basel/Genf 2023, Art. 1 OR Rz. 24 f.). Zu diesem Zweck werden sämtliche Um- stände des Vertragsschlusses wie die Begleitumstände, die Beweggründe oder das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss herangezogen, welche für die Willensabgabe im Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung relevant waren (BGE 148 III 57 E. 2.2.1).
E. 4.1.2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss erforderlich, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen den Parteien "gegenseitig" aus- getauscht werden: "Jeder Erklärende ist zugleich Empfänger der anderen Erklä- rung(en)". Die Erklärungen müssen aufeinander bezogen sein (Urteil des BGer 4A_265/2018 vom 3. September 2018 E. 2.2.3; KUT/BAUER, a.a.O., Art. 1 OR Rz. 32).
E. 4.1.2.3 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertra- gung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa- chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR).
E. 4.1.2.4 Zentral ist bei Vertragsende die Pflicht des Borgers zur Rückerstattung der Darlehensvaluta. Die Darleiherin, welche die Rückerstattung verlangt, hat grundsätzlich das Bestehen des Darlehensvertrags, die Aushändigung der Darle- henssumme und die Vertragsbeendigung zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 144 III 93 E. 5.1.1; Urteil des BGer 4A_12/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.1; BÄRTSCHI HARALD, in: Hochstrasser Michael/Huber-Purtschert Tina/Maissen Eva [Hrsg.],
- 5 - Kurzkommentar Obligationenrecht, Art. 184-529 OR, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 312 Rz. 9a).
E. 4.1.2.5 Die Darleiherin ist verpflichtet, das Eigentum an der Geldsumme auf den Borger zu übertragen (Aushändigungs-, Hingabe-, Übergabe- oder Valutaleistungs- pflicht) und ihm den vertragsgemässen Wertgebrauch während der Vertragsdauer ungestört zu belassen, indem sie vor Vertragsende keine Rückerstattung verlangt (Belassungspflicht; BGE 136 III 247 E. 5; 131 III 268 E. 4.2; 128 III 428 E. 3b; BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 5 f.).
E. 4.1.2.6 Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu bewei- sen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die Urkunde kann in Kopie einge- reicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Bei Privaturkunden genügt der Gegenbeweis in der Form der Glaubhaftma- chung von Umständen, welche die Echtheit als zweifelhaft erscheinen lassen. Es obliegt sodann der Partei, die sich auf die betreffende Urkunde beruft, den Beweis der Echtheit zu erbringen. Art. 178 ZPO dient somit gleichermassen der Verfah- rensökonomie und dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (WEIBEL THOMAS, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 1–218 ZPO, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 178 Rz. 1). Art. 178 ZPO verlangt, dass der Prozessgegner konkrete Um- stände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkun- deninhalts oder der Unterschrift wecken (Botschaft ZPO 2006, S. 7322). Die feh- lende Echtheit einer Urkunde muss somit nicht streng bewiesen, darf aber auch nicht bloss behauptet werden (WEIBEL, a.a.O., Art. 178 Rz. 5 f.).
E. 4.1.3 Würdigung
E. 4.1.3.1 Der Kläger offeriert als Beweis für das Zustandekommen eines Darle- hensvertrags Screen-Shots bezüglich den zwischen den Parteien im Zeitraum vom
9. Februar 2017 bis 24. Januar 2020 ausgetauschten Nachrichten und eine eigene deutsche Übersetzung (act. 4/2-3) sowie die Parteibefragung. Die deutsche Über-
- 6 - setzung der Chatnachrichten wird vom Beklagten nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Aus der Übersetzung einer Chatnachricht vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, des Beklagten ergibt sich folgender Satz: "Bitte Onkel A._____ kannst du mir helfen. […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- und ich komme jeden Samstag ar- beiten. […] Ich bitte dich ich zahle dir jeden Monat. Gibt es Möglichkeiten, dass wir uns treffen können.". In der Parteibefragung bestätigt der Beklagte, dass er den Kläger gebeten habe, ihm mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– auszuhelfen (Prot. S. 21). Der Kläger führt sodann übereinstimmend aus, dass er dem Beklagten habe helfen wollen. Er habe dem Beklagten vorgeschlagen, dass sie sich im Büro träfen und sie seine Schulden anschauen werden (Prot. S. 17 f.). Insofern kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Parteien geeinigt haben, dass der Kläger dem Beklagten mit einer Summe Geld "aushelfen" werde. Auch dass das Geld vom Beklagten an den Kläger zurückgezahlt werden muss, wurde zwischen den Par- teien übereinstimmend vereinbart. Die Nachricht des Beklagten vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, ist dabei klar mit der Passage: " […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- ". Die daraus verstandene Rückzahlungspflicht bzw. Abarbeitungspflicht wird auch vom Beklagten in der Parteibefragung bestätigt (Prot. S. 21). Weiter ergibt sich die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht auch aus der Chatnachricht ohne Datum um 13:52 Uhr, indem der Beklagte schreibt: "danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […]". Weiter ergibt sich auch aus der Chatnachricht vom 6. Juni 2017 des Beklagten, dass er die Schulden beim Kläger abarbeiten möchte, indem er schreibt: "Ich wollte dich fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]". In der Parteibefragung sagen beide Parteien übereinstimmend aus, dass der Beklagte nie Arbeit zur Schuldentilgung geleistet habe (Prot. S. 18, S. 21). Folglich kann festgestellt werden, dass die Parteien tatsächlich die Übergabe von einer Summe Geld vom Kläger an den Beklagten mit der Pflicht des Beklagten, diese Summe zurückzubezahlen oder abzuarbeiten, vereinbarten haben. Die Chatnach- richten und die Parteibefragung ergeben, dass ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag entstanden ist. Sogleich noch festzustel- len ist, über welche Summe sich die Parteien geeinigt haben.
- 7 -
E. 4.1.3.2 Der Kläger schreibt am 19. März 2019, 10:23 Uhr, folgende Nachricht an den Beklagten: "Hoi B._____ du weisst genau ich habe dir 9000 Franken gegeben. […]". Daraufhin antwortet der Beklagte unmittelbar um 10:37 Uhr: "Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben." In der Parteibefragung führt der Beklagte aus, er habe da- mit die Fr. 1'000.– gemeint, die der Kläger ihm gegeben habe und die im Chat "be- legt" seien (Prot. S. 22). Dabei scheint er sich auf die Nachricht ohne Datum, um 13:52 Uhr zu stützen, in welcher er dem Kläger schreibt (act. 4/2 S. 3; act. 4/3 Ab- satz unter dem Titel "Seite 3"): "Wenn wir waren im Büro du hast mir gesagt diese Option ich kann dir geben und ich sage niemanden ich habe dir gegeben. […] danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […] du kannst es Vater auch nicht sagen und an niemanden, dass du mir 1000 Franken geben hast." Die Nachricht ist weder im Original noch in der Über- setzung datiert. Zudem wird auch kein Datum dieser Nachricht behauptet. Es ist somit unklar und kann nicht erstellt werden, an welchem Datum diese Nachricht des Beklagten den Kläger erreicht hat. Dass der Beklagte vom Kläger Fr. 1'000.– erhalten hat, ist jedoch ohnehin unbestritten (Prot. S. 8, S. 11). Indessen ist es le- bensnah, dass wenn der Kläger dem Beklagten am 19. März 2019 unbestrittener- massen eine Nachricht schickt, in welcher er erwähnt, dass er (der Kläger) ihm (dem Beklagten) Fr. 9'000.– gegeben habe und der Beklagte daraufhin zeitlich un- mittelbar darauf antwortet mit "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurück- geben." sich der Beklagte auf die vom Kläger erwähnten Fr. 9'000.– bezieht und nicht auf einen anderen Betrag. Die Aussage des Beklagten, dass sich seine Ant- wort auf Fr. 1'000.– beziehen würde (Prot. S. 22) sind nicht glaubwürdig und le- bensfremd. Ausserdem schreibt der Beklagte am 4. April 2017 dem Kläger: "[…]. Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- […]". Diese Passage zeigt klar, dass ein Darle- hen über mehr als nur Fr. 1'000.– vereinbart wurde, ansonsten müsste der Beklagte keine Ratenzahlung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– anbieten. Die Parteien haben folglich im April 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 9'000.– vereinbart.
E. 4.1.3.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Unterschrift echt ist. Die- sem Grundsatz entspricht auch Art. 178 ZPO. Die Echtheit der Urkunde muss erst durch den Kläger bewiesen werden, wenn der Beklagte die Echtheit der Urkunde
- 8 - ausreichend begründet bestreitet. Folglich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beklagte mit seinen Behauptungen die Echtheit der Unterschrift auf der Quit- tung ausreichend begründet bestreitet. Vorliegend vergleicht der Beklagte die Un- terschrift auf der Kopie der Quittung lediglich mit der bereits im Recht liegenden Unterschrift auf der Vollmacht. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Un- terschrift auf der Vollmacht um eine elektronische Unterschrift, die auf einem Tablet oder ähnlichem gemacht wurde, handelt. Eine solche Unterschrift ist per se nicht geeignet um als Vergleichsprobe zu dienen. Zudem wurde diese Unterschrift eben- falls im Zusammenhang mit diesem Verfahren erstellt. Der Beklagte hatte im Zeit- punkt der Vollmachtserteilung bereits Kenntnis von der Klage und der damit einge- reichten Quittung. Eine solche Unterschrift kann die Echtheit einer Unterschrift nicht begründet in Zweifel ziehen. Ausserdem ergibt der blosse "Von-Auge-Vergleich" der Unterschrift auf der Quittung mit der Unterschrift auf der Vollmacht, dass diese vom gleichen Autor stammen müssen. Die vom Beklagten geltend gemachten Un- terschiede sind nicht derart gravierend, dass damit die Echtheit der Unterschrift ausreichend begründet bestritten würde. Es ergibt sich von selbst, dass eine Per- son nie zwei exakt gleiche Unterschriften abgibt. Gewisse Unterschiede sind immer vorhanden, nur das Vorbringen solcher Unterschiede kann aber nicht zu einer aus- reichend begründeten Bestreitung der Echtheit der Unterschrift führen. Die vom Be- klagten vorgebrachten Unterschiede liegen nämlich noch im Rahmen dessen, in welchem sich zwei Unterschriften der gleichen Person einfach unterscheiden kön- nen. Mit den Behauptungen des Beklagten können folglich keine ernsthaften Zwei- fel an der Authentizität der Unterschrift auf der Quittung glaubhaft gemacht werden. Wie eingangs erwähnt, ist grundsätzlich von der Echtheit auszugehen. Die Ausfüh- rungen des Beklagten begründen nicht ausreichend, weshalb von diesem Grund- satz abgewichen werden soll.
E. 4.1.3.4 Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass die Behaup- tungen des Beklagten im Sinne von Art. 178 ZPO ausreichend begründet wären, passt die vom Kläger behauptete Übergabe einer ersten Tranche von Fr. 3'000.– an den Beklagten, für welche die Quittung als Beweis dient, in den Gesamtkontext des bisher erstellten Sachverhalts. Der Beklagte schreibt selbst in seiner undatier- ten Nachricht um 13:52 Uhr: "Aber ist gut danke dir das du mir hast geholfen." .
- 9 - Diese Nachricht belegt eindeutig, dass der Kläger dem Beklagten mit Geld im Sinne eines Darlehens geholfen hat. Überdies fragt der Beklagte selbst am 6. Juni 2017 beim Kläger nach, ob er die Schulden abarbeiten kann, wenn er schreibt: "[…]. Ich wollte dich Fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]. " Zwei Jahre später am 19. März 2019 um 10:37 Uhr, antwortet der Beklagte dem Kläger überdies mit folgenden Worten: "[…]. Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […]." Es ist lebensfremd im Kontext dieser Nachrichten nicht davon auszugehen, dass der Kläger dem Be- klagten Geld übergeben hat. Der Beklagte bestätigt dies sogar selbst mit seinen zitierten Nachrichten. Dass dabei eine Quittung über die Übergabe von Fr. 3'000.– vom Beklagten unterschrieben worden ist, entspricht dem üblichen Vorgang bei ei- ner Darlehensübergabe. Der Kläger hätte also auch bei ausreichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Quittung nicht den zusätzlichen Beweis eines Gutach- tens über die Echtheit der Quittung anzutreten, weil sich bereits aus den offerierten Chatnachrichten ergibt, dass die Echtheit der Quittung nicht anzuzweifeln ist.
E. 4.1.3.5 Zusammengefasst ist an dieser Stelle nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Echtheit der Quittung vom 3. April 2017 nicht anzuzweifeln ist und die Urkunde als tauglicher Beweis für die strittige Tatsache, dass eine erste Tranche in der Höhe von Fr. 3'000.– übergeben worden ist, dient. Somit kann aufgrund der im Recht liegenden Quittung erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten am
3. April 2017 einen Betrag von Fr. 3'000.– als erste Tranche eines Darlehens über Fr. 9'000.– ausbezahlt hat.
E. 4.1.3.6 Vom Kläger wird behauptet, dass er in den Folgetagen des 3. April 2017 dem Beklagten ohne Quittung zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– übergeben habe (act. 2 Rz. II/1.). In der Parteibefragung hingegen sagt der Kläger aus, er habe dem Beklagten auf einmal Fr. 6'000.– übergeben (Prot. S. 17, S. 19). Der vom Kläger offerierte Zeuge D._____ bestätigt in seiner Aussage, dass der Beklagte einmal Fr. 3'000.– und einmal Fr. 6'000.– vom Kläger erhalten habe, kann sich aber nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern (Prot. S. 26 f.). Der Beklagte be- streitet (Prot. S. 9) und verneint dies in der Parteibefragung (Prot. S. 21). Die Aus- sage des Klägers sowie die Zeugenaussage von D._____ sind mit Vorsicht zu ge-
- 10 - niessen. Der Zeuge ist der Sohn des Klägers und insoweit nur sehr beschränkt glaubwürdig (Prot. S. 24). Dass der Kläger zu Protokoll gibt, er habe dem Beklagten weitere Fr. 6'000.– gegeben, liegt auf der Hand, weil er daraus auch seinen An- spruch auf Rückerstattung von Fr. 9'000.– ableitet. Somit ist auch diese Parteiaus- sage nur sehr beschränkt zum Beweis tauglich. Zudem besteht ein Widerspruch zwischen der klägerischen Behauptung, er habe zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– ausbezahlt und seiner Aussage, er habe dem Beklagten einmal Fr. 6'000.– übergeben. Zusammengefasst kann deshalb nicht erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten neben der durch Quittung bewiesenen ersten Tranche von Fr. 3'000.– noch weitere Fr. 6'000.– als Darlehen übergeben hat.
E. 4.1.3.7 Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte vom Kläger einen Betrag von Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten hat (Prot. S. 8, S. 11, S. 22 f.). Dass unklar ist, wann dieser Betrag genau übergeben wurde, kann unbeachtlich bleiben, da der Beklagte selbst in der Parteibefragung aussagt, er habe vom Kläger im April 2017 Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten (Prot. S. 22). Somit ist erstellt, dass neben einer Tranche von Fr. 3'000.– am 3. April 2017 weitere Fr. 1'000.– als Darlehen vom Klä- ger an den Beklagten ausbezahlt wurden.
E. 4.1.4 Fazit Aufgrund der im Recht liegenden Chatnachrichten kann ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 9'000.–, welcher im April 2017 abgeschlossen wurde, erstellt werden. Es bleibt somit kein Raum für die Auslegung nach Vertrauensprinzip. Nach dem Vorstehenden ist so- dann festzuhalten, dass eine Darlehenssumme von gesamthaft Fr. 4'000.– vom Kläger an den Beklagten ausbezahlt wurde.
E. 4.2 Kündigung des Darlehensvertrags / Rückerstattungsanspruch
E. 4.2.1 Parteistandpunkte
E. 4.2.1.1 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm das Darlehen nicht zurück- gezahlt (act. 2 Rz. 4). Der Kläger habe am 19. März 2019 die Rückzahlung des
- 11 - Darlehens bis Ende Monat gefordert. Der Kläger macht deshalb Verzugszinse ab
1. Juni 2019 geltend (act. 2 Rz. 5).
E. 4.2.1.2 Der Beklagte bestreitet, dass aus den Chatnachrichten ersichtlich sei, dass sich die Aufforderung zur Rückzahlung auf das mutmasslich im April 2017 gewährte Darlehen beziehe (act. 19 Rz. 22). Er bringt vor, er habe zwar über Geld geschrieben, aber es sei dabei nicht um die streitgegenständlichen Fr. 9'000.– ge- gangen, sondern um Fr. 1'000.– betreffend welcher er im April 2017 den Kläger gebeten habe, mit seinem Vater nicht darüber zu sprechen (Prot. S. 9). Weiter be- hauptet der Beklagte, dass die Nachricht vom 19. März 2019 keine Kündigung dar- stelle. Der Kläger "bitte" den Beklagten lediglich um Rückzahlung. Eine Kündigung eines Darlehens würde bedeuten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten eine klare Anweisung gegeben hätte, wie "ich kündige" oder "du musst das zurückbe- zahlen" (Prot. S. 10).
E. 4.2.2 Rechtliches
E. 4.2.2.1 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall beliebiger Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzube- zahlen (Art. 318 OR). Die Rückerstattungspflicht des Borgers entsteht mit dem Ver- tragsschluss (unter der Bedingung der Valutierung) und wird mit dem Vertragsende fällig. Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder ei- ner geschuldeten Rate, gerät er in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b). Art. 318 OR ist somit auf Darlehen mit unbestimmter Dauer anwendbar (unbefris- tete Darlehen), bei denen die Parteien die Beendigungsmöglichkeit nicht vertraglich geregelt haben. In diesem Fall steht der Darleiherin jederzeit das Recht zu, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Der Darlehensvertrag endet sechs Wo- chen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rückzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3).
- 12 -
E. 4.2.2.2 Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis ein- seitig umgestaltet wird, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Urteil des BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013; BGE 128 III 129 E. 2a mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 133 III 360 E. 8.1.1). Für die Gegenpartei muss aufgrund der Kündigung feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Sie hat einen Anspruch darauf, während der ganzen Kündi- gungsfrist ohne Einschränkung zu wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet wird. Ein Schwebezustand ist ihr nicht zumutbar (vgl. BGE 128 III 129 E. 2b). Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach dem Vertrauens- prinzip erkennen können, dass der Erklärende den Vertrag mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will (Urteil des BGer 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2).
E. 4.2.3 Würdigung
E. 4.2.3.1 Wie der Beklagte richtig behauptet (Prot. S. 10), ergibt sich aus der Übersetzung der Chatnachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr folgen- der Satz: "Ich bitte dich bis Ende Monat das du mir das Geld zurückgibst." (Prot. S. 10; act. 4/3 erster Absatz unter Titel "Seite 5"). Wie sich aus der Übersetzung der Antwort des Beklagten ergibt, indem er schreibt: "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben" (act. 4/3 zweiter Absatz unter Titel "Seite 5"), ver- steht der Beklagte den Kläger dahingehend, dass der Kläger das Geld zurück ha- ben möchte. Der Beklagte hat demnach die Nachricht des Klägers durchaus als Beendigung des Darlehensvertrags verstanden. Eine klarere Anweisung, so wie dies der Beklagte behauptet, ist deshalb nicht notwendig. Ohnehin muss der Satz des Klägers nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger das Darlehen kündigt und sein Geld zurück haben will. Ein anderes Verständnis wird im Übrigen auch nicht be- hauptet. Somit ist erstellt, dass der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 kün- digte.
E. 4.2.3.2 Der Kläger fordert in seiner Nachricht vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, die Rückzahlung bis Ende Monat. Eine Vereinbarung über einen bestimmten Termin,
- 13 - eine Kündigungsfrist oder ein Verfalltag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2017 wird von den Parteien weder behauptet noch ist derartiges aus den Ak- ten ersichtlich. Auf die Nachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, ant- wortet der Beklagte umgehend um 10:37 Uhr, er könne das Geld nicht bis Ende Monat zurückgeben (act. 4/2 S. 5b; act. 4/3 zweiter Absatz unter dem Titel "Seite 5"). Eine Vereinbarung über einen Rückzahlungstermin kam folglich auch nicht in dieser Korrespondenz zustande. Daher ist die sechswöchige Kündigungs- frist nach Art. 318 OR anwendbar. Der Beklagte hätte also das Darlehen bis am
30. April 2019 zurückzahlen müssen. Da nur die Auszahlung einer Darlehens- summe von Fr. 4'000.– erstellt werden konnte, ist ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch nur in dieser Höhe zu bejahen.
E. 4.2.4 Fazit Der Kläger hat den Darlehensvertrag am 19. März 2019 gekündigt und der Be- klagte hätte ihm bis am 30. April 2019 einen Betrag von Fr. 4'000.– zurückerstat- ten müssen.
E. 4.3 Verzugszins
E. 4.3.1 Parteistandpunkte Unbestritten geblieben ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte dem Klä- ger Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 schulde (act. 2 Rz. III/5).
E. 4.3.2 Rechtliches
E. 4.3.2.1 Der Darlehensvertrag endet sechs Wochen nach Zugang der Kündi- gungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rü- ckzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3).
E. 4.3.2.2 Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder einer geschuldeten Rate, gerät er in Verzug. Bei Ablauf der Darlehensdauer (Verfalltag) oder gehöriger Kündigung ist keine Mahnung erforderlich. Mangels ab- weichender Vereinbarung und unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 3 KKG beträgt der Verzugszinssatz 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gelangt auch beim unverzins-
- 14 - lichen Darlehen zur Anwendung und tritt beim verzinslichen Darlehen an die Stelle des Vertragszinses (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b).
E. 4.3.3 Würdigung Wie vorstehend festgehalten, hat der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 ge- hörig gekündigt und nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist und der feh- lenden Rückerstattung des Darlehens kam der Beklagte am 1. Mai 2019 ohne Mah- nung in Verzug. Da der Kläger jedoch unbestrittenermassen erst einen Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 beantragt, ist ihm aufgrund der Dispositionsmaxime auch nur ein Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren. In Bezug auf den geschuldeten Zinssatz kommt – mangels abweichender Parteivereinbarung – der gesetzliche Zinssatz von 5% zur Anwendung (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2019 zu be- zahlen.
E. 4.4 Beseitigung des Rechtsvorschlags 4.4.1Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 fordert der Kläger zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zah- lungsbefehl vom 29. März 2023; act. 2 S. 2; act. 4/5). 4.4.2Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann ihren Anspruch im Zivilprozess geltend machen (sog. Anerkennungs- klage). Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG; STAEHELIN DANIEL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., Basel 2021, Art. 79 SchKG Rz. 1). Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 SchKG Rz. 8). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, er- folgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn die gemäss Urteil Berechtigte mit der betreibenden Gläubigerin identisch ist, zwischen der in
- 15 - Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht und die im Urteil Verpflichtete mit der Betriebenen übereinstimmt (vgl. Urteil des BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.; EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14). 4.4.3Bei Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs am 22. August 2023 (act. 1 S. 2) war die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechts- schutzinteresse des Klägers zu bejahen ist. Aus den Vorbringen des Klägers (act. 2; Prot. S. 4 ff.), den eingereichten Unterlagen (act. 4/1–5) sowie dem Rechts- begehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von Fr. 9'000.– mit dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2023 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit dem Kläger sowie der Schuldner mit dem Beklagten identisch ist. Es blieb un- bestritten und ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. Januar 2018 gegen den Beklagten in Betreibung setzte (act. 2 Rz. II/4; act. 4/5). Die Klage ist im Umfang von Fr. 4'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
1. Juni 2019 gutzuheissen. Demnach ist der Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu be- seitigen. Im Mehrbetrag betreffend Zinsenlauf vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ist das diesbezüglich Begehren des Klägers abzuweisen, da der Rechtsvorschlag nicht für einen längeren Zinsenlauf beseitigt werden kann, als dieser mit dem vor- liegenden Urteil zuzusprechen und/oder im Zahlungsbefehl aufgeführt ist.
E. 5 Prozesskosten
E. 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'000.– (act. 2 S. 2). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksich- tigung des durchgeführten Beweisverfahrens auf Fr. 2'110.– festzusetzen. Die Kos- ten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsa-
- 16 - che geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt im Grundsatz nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klage wird im Umfang von Fr. 4'000.– gutgeheissen, somit obsiegt der Kläger zu rund 45%. Die Gerichtskosten sind daher im Umfang von 55% (= Fr. 1'160.–) ausgangs- gemäss dem Kläger und im Umfang von 45% (= Fr. 950.–) dem Beklagten aufzu- erlegen. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind dem Kläger ebenfalls zu 55% (= Fr. 220.–) und dem Beklagten zu 45% (= Fr. 180.–) definitiv aufzuerlegen. Dabei ist die Gerichtsgebühr aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'110.– zu beziehen.
E. 5.2 Parteientschädigung Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichtskosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen deren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG) zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV OG). Demnach ist die Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'000.– und unter Berücksichtigung des durchgeführten Beweisverfahrens mit einer weiteren Verhandlung auf Fr. 3'120.– inkl. MWST festzusetzen. Unter Berück-
- 17 - sichtigung des Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger dem Beklagten noch eine Parteientschädigung von Fr. 320.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit
- Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 29. März 2023) wird in diesem Umfang beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Beseitigungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'110.–. Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens betragen Fr. 400.–.
- Die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird im Umfang von Fr. 1'160.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 950.– dem Beklagten aufer- legt. Die Gerichtsgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'110.– bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von Fr. 220.– definitiv dem Klä- ger und im Umfang von Fr. 180.– definitiv dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 950.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 180.– zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 320.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien das Betreibungsamt Bülach
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 18 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 29. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Geissberger Dr. iur. C. Durrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240011-C/U Ge/ad Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. I. Geissberger und Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Durrer Urteil vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'000.00 zu zahlen zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juni 2019.
2. Der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang des Rechtsbegeh- rens Ziff. 1 in folgender vom Kläger eingeleiteter Betreibung aufzuheben:
- Betreibungsamt Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach: Betreibung 1, Zahlungsbefehl vom 29. März 2023
3. Unter Kostenfolge (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00) und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger am hie- sigen Gericht seine Klage mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 2). Am
13. März 2024 leistete der Kläger den mit Verfügung vom 29. Februar 2024 gefor- derten Kostenvorschuss von F. 1'610.– (act. 5; act. 8). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Innert erstreckter Frist erstattete der Beklagte seine Klageantwort (act. 19). Am 28. Au- gust 2024 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4 ff.). Anlässlich dieser erstat- teten die Parteien Replik, Duplik und eine Stellungnahme zu den Dupliknoven. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde eine Beweisverfügung erlassen und dem Klä- ger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Beweiserhebungen von Fr. 500.– angesetzt (act. 24). Nach fristgerechtem Eingang des Vorschusses (act. 26) wur- den die Parteien und die Zeugen C._____ und D._____ zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung mit Zeugeneinvernahme und Parteibefragung auf den 11. Juli 2025 vorgeladen (act. 29; act. 31). Sodann fand am 11. Juli 2025 die Parteibefragung und Zeugeneinvernahme statt (Prot. S. 15 ff.) an welcher sie gemeinsam auf münd- liche Schlussvorträge verzichteten und beantragten diese schriftlich einzureichen (Prot. S. 31). Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde den Parteien Frist zur Erstattung ihrer Schlussvorträge angesetzt (act. 39). Innert erstreckter Frist ver- zichteten beide Parteien auf die Erstattung der Schlussvorträge (act. 49; act. 50). Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif.
- 3 -
2. Prozessuales Die Klagebewilligung datiert vom 16. November 2023 (act. 1). Die Klage wurde am
23. Februar 2024 am hiesigen Gericht eingereicht und erfolgte somit rechtzeitig (Art. 209 abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO).
3. Anwendbares Recht Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407f ZPO).
4. Materielles 4.1 Vertragsschluss und Darlehensübergabe 4.1.1 Parteistandpunkte Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten im April 2017 ein Darlehen von ins- gesamt Fr. 9'000.– gewährt habe. Die Auszahlung des Darlehens sei in drei Tran- chen, jeweils in bar erfolgt. Den Erhalt der ersten Tranche von Fr. 3'000.– habe der Beklagte am 3. April 2017 mit seiner Unterschrift quittiert (Prot. S. 7). Die beiden weiteren Tranchen habe der Kläger dem Beklagten ohne Quittung in den Folgeta- gen übergeben (act. 2 Rz. II/1). Der Beklagte bestreitet vollumfänglich, dass der Kläger ihm ein Darlehen gewährt habe (act. 19 Rz. III/9 ff.). Er bestreitet, dass der Kläger ihm das Darlehen in drei Tranchen gewährt habe. Die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung wird bestrit- ten. Zudem sei die Quittung nicht datiert und enthalte keinen vollständigen Namen (act. 19 Rz. III/11 ff.; Prot. S. 8 ff.). 4.1.2 Rechtliches 4.1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss der Austausch von übereinstimmenden Willenserklärungen notwendig. Besteht ein Konsens, ist der Vertrag zustande gekommen. Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert,
- 4 - verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher (natürlicher, innerer) Konsens vor (BGE 144 III 93 E. 5.2.1; 123 III 35 E. 2b). Hat eine Partei die Erklärung der Gegenpartei nicht richtig verstanden, d.h. deren wirklichen Willen nicht erkannt, muss der objektive Sinn der Erklärung ermittelt werden: Die Erklä- rung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glaube verstehen durfte und musste (Vertrauensprinzip; s etwa BGE 144 III 43 E. 3.3; 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E. 2e/aa). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung mit der Gegenerklärung des Empfängers überein, besteht ein rechtlicher (normativer, äusserer) Konsens (KUT AHMET/BAUER CHRISTOPH, in: Atamer Yesim M./Furrer An- dreas [Hrsg.], Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-183 OR, 4. A., Zü- rich/Basel/Genf 2023, Art. 1 OR Rz. 24 f.). Zu diesem Zweck werden sämtliche Um- stände des Vertragsschlusses wie die Begleitumstände, die Beweggründe oder das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss herangezogen, welche für die Willensabgabe im Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung relevant waren (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). 4.1.2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss erforderlich, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen den Parteien "gegenseitig" aus- getauscht werden: "Jeder Erklärende ist zugleich Empfänger der anderen Erklä- rung(en)". Die Erklärungen müssen aufeinander bezogen sein (Urteil des BGer 4A_265/2018 vom 3. September 2018 E. 2.2.3; KUT/BAUER, a.a.O., Art. 1 OR Rz. 32). 4.1.2.3 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertra- gung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa- chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). 4.1.2.4 Zentral ist bei Vertragsende die Pflicht des Borgers zur Rückerstattung der Darlehensvaluta. Die Darleiherin, welche die Rückerstattung verlangt, hat grundsätzlich das Bestehen des Darlehensvertrags, die Aushändigung der Darle- henssumme und die Vertragsbeendigung zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 144 III 93 E. 5.1.1; Urteil des BGer 4A_12/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.1; BÄRTSCHI HARALD, in: Hochstrasser Michael/Huber-Purtschert Tina/Maissen Eva [Hrsg.],
- 5 - Kurzkommentar Obligationenrecht, Art. 184-529 OR, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 312 Rz. 9a). 4.1.2.5 Die Darleiherin ist verpflichtet, das Eigentum an der Geldsumme auf den Borger zu übertragen (Aushändigungs-, Hingabe-, Übergabe- oder Valutaleistungs- pflicht) und ihm den vertragsgemässen Wertgebrauch während der Vertragsdauer ungestört zu belassen, indem sie vor Vertragsende keine Rückerstattung verlangt (Belassungspflicht; BGE 136 III 247 E. 5; 131 III 268 E. 4.2; 128 III 428 E. 3b; BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 5 f.). 4.1.2.6 Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu bewei- sen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die Urkunde kann in Kopie einge- reicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Bei Privaturkunden genügt der Gegenbeweis in der Form der Glaubhaftma- chung von Umständen, welche die Echtheit als zweifelhaft erscheinen lassen. Es obliegt sodann der Partei, die sich auf die betreffende Urkunde beruft, den Beweis der Echtheit zu erbringen. Art. 178 ZPO dient somit gleichermassen der Verfah- rensökonomie und dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (WEIBEL THOMAS, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 1–218 ZPO, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 178 Rz. 1). Art. 178 ZPO verlangt, dass der Prozessgegner konkrete Um- stände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkun- deninhalts oder der Unterschrift wecken (Botschaft ZPO 2006, S. 7322). Die feh- lende Echtheit einer Urkunde muss somit nicht streng bewiesen, darf aber auch nicht bloss behauptet werden (WEIBEL, a.a.O., Art. 178 Rz. 5 f.). 4.1.3 Würdigung 4.1.3.1 Der Kläger offeriert als Beweis für das Zustandekommen eines Darle- hensvertrags Screen-Shots bezüglich den zwischen den Parteien im Zeitraum vom
9. Februar 2017 bis 24. Januar 2020 ausgetauschten Nachrichten und eine eigene deutsche Übersetzung (act. 4/2-3) sowie die Parteibefragung. Die deutsche Über-
- 6 - setzung der Chatnachrichten wird vom Beklagten nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Aus der Übersetzung einer Chatnachricht vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, des Beklagten ergibt sich folgender Satz: "Bitte Onkel A._____ kannst du mir helfen. […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- und ich komme jeden Samstag ar- beiten. […] Ich bitte dich ich zahle dir jeden Monat. Gibt es Möglichkeiten, dass wir uns treffen können.". In der Parteibefragung bestätigt der Beklagte, dass er den Kläger gebeten habe, ihm mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– auszuhelfen (Prot. S. 21). Der Kläger führt sodann übereinstimmend aus, dass er dem Beklagten habe helfen wollen. Er habe dem Beklagten vorgeschlagen, dass sie sich im Büro träfen und sie seine Schulden anschauen werden (Prot. S. 17 f.). Insofern kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Parteien geeinigt haben, dass der Kläger dem Beklagten mit einer Summe Geld "aushelfen" werde. Auch dass das Geld vom Beklagten an den Kläger zurückgezahlt werden muss, wurde zwischen den Par- teien übereinstimmend vereinbart. Die Nachricht des Beklagten vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, ist dabei klar mit der Passage: " […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- ". Die daraus verstandene Rückzahlungspflicht bzw. Abarbeitungspflicht wird auch vom Beklagten in der Parteibefragung bestätigt (Prot. S. 21). Weiter ergibt sich die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht auch aus der Chatnachricht ohne Datum um 13:52 Uhr, indem der Beklagte schreibt: "danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […]". Weiter ergibt sich auch aus der Chatnachricht vom 6. Juni 2017 des Beklagten, dass er die Schulden beim Kläger abarbeiten möchte, indem er schreibt: "Ich wollte dich fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]". In der Parteibefragung sagen beide Parteien übereinstimmend aus, dass der Beklagte nie Arbeit zur Schuldentilgung geleistet habe (Prot. S. 18, S. 21). Folglich kann festgestellt werden, dass die Parteien tatsächlich die Übergabe von einer Summe Geld vom Kläger an den Beklagten mit der Pflicht des Beklagten, diese Summe zurückzubezahlen oder abzuarbeiten, vereinbarten haben. Die Chatnach- richten und die Parteibefragung ergeben, dass ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag entstanden ist. Sogleich noch festzustel- len ist, über welche Summe sich die Parteien geeinigt haben.
- 7 - 4.1.3.2 Der Kläger schreibt am 19. März 2019, 10:23 Uhr, folgende Nachricht an den Beklagten: "Hoi B._____ du weisst genau ich habe dir 9000 Franken gegeben. […]". Daraufhin antwortet der Beklagte unmittelbar um 10:37 Uhr: "Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben." In der Parteibefragung führt der Beklagte aus, er habe da- mit die Fr. 1'000.– gemeint, die der Kläger ihm gegeben habe und die im Chat "be- legt" seien (Prot. S. 22). Dabei scheint er sich auf die Nachricht ohne Datum, um 13:52 Uhr zu stützen, in welcher er dem Kläger schreibt (act. 4/2 S. 3; act. 4/3 Ab- satz unter dem Titel "Seite 3"): "Wenn wir waren im Büro du hast mir gesagt diese Option ich kann dir geben und ich sage niemanden ich habe dir gegeben. […] danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […] du kannst es Vater auch nicht sagen und an niemanden, dass du mir 1000 Franken geben hast." Die Nachricht ist weder im Original noch in der Über- setzung datiert. Zudem wird auch kein Datum dieser Nachricht behauptet. Es ist somit unklar und kann nicht erstellt werden, an welchem Datum diese Nachricht des Beklagten den Kläger erreicht hat. Dass der Beklagte vom Kläger Fr. 1'000.– erhalten hat, ist jedoch ohnehin unbestritten (Prot. S. 8, S. 11). Indessen ist es le- bensnah, dass wenn der Kläger dem Beklagten am 19. März 2019 unbestrittener- massen eine Nachricht schickt, in welcher er erwähnt, dass er (der Kläger) ihm (dem Beklagten) Fr. 9'000.– gegeben habe und der Beklagte daraufhin zeitlich un- mittelbar darauf antwortet mit "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurück- geben." sich der Beklagte auf die vom Kläger erwähnten Fr. 9'000.– bezieht und nicht auf einen anderen Betrag. Die Aussage des Beklagten, dass sich seine Ant- wort auf Fr. 1'000.– beziehen würde (Prot. S. 22) sind nicht glaubwürdig und le- bensfremd. Ausserdem schreibt der Beklagte am 4. April 2017 dem Kläger: "[…]. Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- […]". Diese Passage zeigt klar, dass ein Darle- hen über mehr als nur Fr. 1'000.– vereinbart wurde, ansonsten müsste der Beklagte keine Ratenzahlung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– anbieten. Die Parteien haben folglich im April 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 9'000.– vereinbart. 4.1.3.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Unterschrift echt ist. Die- sem Grundsatz entspricht auch Art. 178 ZPO. Die Echtheit der Urkunde muss erst durch den Kläger bewiesen werden, wenn der Beklagte die Echtheit der Urkunde
- 8 - ausreichend begründet bestreitet. Folglich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beklagte mit seinen Behauptungen die Echtheit der Unterschrift auf der Quit- tung ausreichend begründet bestreitet. Vorliegend vergleicht der Beklagte die Un- terschrift auf der Kopie der Quittung lediglich mit der bereits im Recht liegenden Unterschrift auf der Vollmacht. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Un- terschrift auf der Vollmacht um eine elektronische Unterschrift, die auf einem Tablet oder ähnlichem gemacht wurde, handelt. Eine solche Unterschrift ist per se nicht geeignet um als Vergleichsprobe zu dienen. Zudem wurde diese Unterschrift eben- falls im Zusammenhang mit diesem Verfahren erstellt. Der Beklagte hatte im Zeit- punkt der Vollmachtserteilung bereits Kenntnis von der Klage und der damit einge- reichten Quittung. Eine solche Unterschrift kann die Echtheit einer Unterschrift nicht begründet in Zweifel ziehen. Ausserdem ergibt der blosse "Von-Auge-Vergleich" der Unterschrift auf der Quittung mit der Unterschrift auf der Vollmacht, dass diese vom gleichen Autor stammen müssen. Die vom Beklagten geltend gemachten Un- terschiede sind nicht derart gravierend, dass damit die Echtheit der Unterschrift ausreichend begründet bestritten würde. Es ergibt sich von selbst, dass eine Per- son nie zwei exakt gleiche Unterschriften abgibt. Gewisse Unterschiede sind immer vorhanden, nur das Vorbringen solcher Unterschiede kann aber nicht zu einer aus- reichend begründeten Bestreitung der Echtheit der Unterschrift führen. Die vom Be- klagten vorgebrachten Unterschiede liegen nämlich noch im Rahmen dessen, in welchem sich zwei Unterschriften der gleichen Person einfach unterscheiden kön- nen. Mit den Behauptungen des Beklagten können folglich keine ernsthaften Zwei- fel an der Authentizität der Unterschrift auf der Quittung glaubhaft gemacht werden. Wie eingangs erwähnt, ist grundsätzlich von der Echtheit auszugehen. Die Ausfüh- rungen des Beklagten begründen nicht ausreichend, weshalb von diesem Grund- satz abgewichen werden soll. 4.1.3.4 Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass die Behaup- tungen des Beklagten im Sinne von Art. 178 ZPO ausreichend begründet wären, passt die vom Kläger behauptete Übergabe einer ersten Tranche von Fr. 3'000.– an den Beklagten, für welche die Quittung als Beweis dient, in den Gesamtkontext des bisher erstellten Sachverhalts. Der Beklagte schreibt selbst in seiner undatier- ten Nachricht um 13:52 Uhr: "Aber ist gut danke dir das du mir hast geholfen." .
- 9 - Diese Nachricht belegt eindeutig, dass der Kläger dem Beklagten mit Geld im Sinne eines Darlehens geholfen hat. Überdies fragt der Beklagte selbst am 6. Juni 2017 beim Kläger nach, ob er die Schulden abarbeiten kann, wenn er schreibt: "[…]. Ich wollte dich Fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]. " Zwei Jahre später am 19. März 2019 um 10:37 Uhr, antwortet der Beklagte dem Kläger überdies mit folgenden Worten: "[…]. Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […]." Es ist lebensfremd im Kontext dieser Nachrichten nicht davon auszugehen, dass der Kläger dem Be- klagten Geld übergeben hat. Der Beklagte bestätigt dies sogar selbst mit seinen zitierten Nachrichten. Dass dabei eine Quittung über die Übergabe von Fr. 3'000.– vom Beklagten unterschrieben worden ist, entspricht dem üblichen Vorgang bei ei- ner Darlehensübergabe. Der Kläger hätte also auch bei ausreichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Quittung nicht den zusätzlichen Beweis eines Gutach- tens über die Echtheit der Quittung anzutreten, weil sich bereits aus den offerierten Chatnachrichten ergibt, dass die Echtheit der Quittung nicht anzuzweifeln ist. 4.1.3.5 Zusammengefasst ist an dieser Stelle nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Echtheit der Quittung vom 3. April 2017 nicht anzuzweifeln ist und die Urkunde als tauglicher Beweis für die strittige Tatsache, dass eine erste Tranche in der Höhe von Fr. 3'000.– übergeben worden ist, dient. Somit kann aufgrund der im Recht liegenden Quittung erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten am
3. April 2017 einen Betrag von Fr. 3'000.– als erste Tranche eines Darlehens über Fr. 9'000.– ausbezahlt hat. 4.1.3.6 Vom Kläger wird behauptet, dass er in den Folgetagen des 3. April 2017 dem Beklagten ohne Quittung zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– übergeben habe (act. 2 Rz. II/1.). In der Parteibefragung hingegen sagt der Kläger aus, er habe dem Beklagten auf einmal Fr. 6'000.– übergeben (Prot. S. 17, S. 19). Der vom Kläger offerierte Zeuge D._____ bestätigt in seiner Aussage, dass der Beklagte einmal Fr. 3'000.– und einmal Fr. 6'000.– vom Kläger erhalten habe, kann sich aber nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern (Prot. S. 26 f.). Der Beklagte be- streitet (Prot. S. 9) und verneint dies in der Parteibefragung (Prot. S. 21). Die Aus- sage des Klägers sowie die Zeugenaussage von D._____ sind mit Vorsicht zu ge-
- 10 - niessen. Der Zeuge ist der Sohn des Klägers und insoweit nur sehr beschränkt glaubwürdig (Prot. S. 24). Dass der Kläger zu Protokoll gibt, er habe dem Beklagten weitere Fr. 6'000.– gegeben, liegt auf der Hand, weil er daraus auch seinen An- spruch auf Rückerstattung von Fr. 9'000.– ableitet. Somit ist auch diese Parteiaus- sage nur sehr beschränkt zum Beweis tauglich. Zudem besteht ein Widerspruch zwischen der klägerischen Behauptung, er habe zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– ausbezahlt und seiner Aussage, er habe dem Beklagten einmal Fr. 6'000.– übergeben. Zusammengefasst kann deshalb nicht erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten neben der durch Quittung bewiesenen ersten Tranche von Fr. 3'000.– noch weitere Fr. 6'000.– als Darlehen übergeben hat. 4.1.3.7 Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte vom Kläger einen Betrag von Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten hat (Prot. S. 8, S. 11, S. 22 f.). Dass unklar ist, wann dieser Betrag genau übergeben wurde, kann unbeachtlich bleiben, da der Beklagte selbst in der Parteibefragung aussagt, er habe vom Kläger im April 2017 Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten (Prot. S. 22). Somit ist erstellt, dass neben einer Tranche von Fr. 3'000.– am 3. April 2017 weitere Fr. 1'000.– als Darlehen vom Klä- ger an den Beklagten ausbezahlt wurden. 4.1.4 Fazit Aufgrund der im Recht liegenden Chatnachrichten kann ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 9'000.–, welcher im April 2017 abgeschlossen wurde, erstellt werden. Es bleibt somit kein Raum für die Auslegung nach Vertrauensprinzip. Nach dem Vorstehenden ist so- dann festzuhalten, dass eine Darlehenssumme von gesamthaft Fr. 4'000.– vom Kläger an den Beklagten ausbezahlt wurde. 4.2 Kündigung des Darlehensvertrags / Rückerstattungsanspruch 4.2.1 Parteistandpunkte 4.2.1.1 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm das Darlehen nicht zurück- gezahlt (act. 2 Rz. 4). Der Kläger habe am 19. März 2019 die Rückzahlung des
- 11 - Darlehens bis Ende Monat gefordert. Der Kläger macht deshalb Verzugszinse ab
1. Juni 2019 geltend (act. 2 Rz. 5). 4.2.1.2 Der Beklagte bestreitet, dass aus den Chatnachrichten ersichtlich sei, dass sich die Aufforderung zur Rückzahlung auf das mutmasslich im April 2017 gewährte Darlehen beziehe (act. 19 Rz. 22). Er bringt vor, er habe zwar über Geld geschrieben, aber es sei dabei nicht um die streitgegenständlichen Fr. 9'000.– ge- gangen, sondern um Fr. 1'000.– betreffend welcher er im April 2017 den Kläger gebeten habe, mit seinem Vater nicht darüber zu sprechen (Prot. S. 9). Weiter be- hauptet der Beklagte, dass die Nachricht vom 19. März 2019 keine Kündigung dar- stelle. Der Kläger "bitte" den Beklagten lediglich um Rückzahlung. Eine Kündigung eines Darlehens würde bedeuten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten eine klare Anweisung gegeben hätte, wie "ich kündige" oder "du musst das zurückbe- zahlen" (Prot. S. 10). 4.2.2 Rechtliches 4.2.2.1 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall beliebiger Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzube- zahlen (Art. 318 OR). Die Rückerstattungspflicht des Borgers entsteht mit dem Ver- tragsschluss (unter der Bedingung der Valutierung) und wird mit dem Vertragsende fällig. Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder ei- ner geschuldeten Rate, gerät er in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b). Art. 318 OR ist somit auf Darlehen mit unbestimmter Dauer anwendbar (unbefris- tete Darlehen), bei denen die Parteien die Beendigungsmöglichkeit nicht vertraglich geregelt haben. In diesem Fall steht der Darleiherin jederzeit das Recht zu, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Der Darlehensvertrag endet sechs Wo- chen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rückzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3).
- 12 - 4.2.2.2 Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis ein- seitig umgestaltet wird, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Urteil des BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013; BGE 128 III 129 E. 2a mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 133 III 360 E. 8.1.1). Für die Gegenpartei muss aufgrund der Kündigung feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Sie hat einen Anspruch darauf, während der ganzen Kündi- gungsfrist ohne Einschränkung zu wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet wird. Ein Schwebezustand ist ihr nicht zumutbar (vgl. BGE 128 III 129 E. 2b). Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach dem Vertrauens- prinzip erkennen können, dass der Erklärende den Vertrag mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will (Urteil des BGer 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2). 4.2.3 Würdigung 4.2.3.1 Wie der Beklagte richtig behauptet (Prot. S. 10), ergibt sich aus der Übersetzung der Chatnachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr folgen- der Satz: "Ich bitte dich bis Ende Monat das du mir das Geld zurückgibst." (Prot. S. 10; act. 4/3 erster Absatz unter Titel "Seite 5"). Wie sich aus der Übersetzung der Antwort des Beklagten ergibt, indem er schreibt: "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben" (act. 4/3 zweiter Absatz unter Titel "Seite 5"), ver- steht der Beklagte den Kläger dahingehend, dass der Kläger das Geld zurück ha- ben möchte. Der Beklagte hat demnach die Nachricht des Klägers durchaus als Beendigung des Darlehensvertrags verstanden. Eine klarere Anweisung, so wie dies der Beklagte behauptet, ist deshalb nicht notwendig. Ohnehin muss der Satz des Klägers nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger das Darlehen kündigt und sein Geld zurück haben will. Ein anderes Verständnis wird im Übrigen auch nicht be- hauptet. Somit ist erstellt, dass der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 kün- digte. 4.2.3.2 Der Kläger fordert in seiner Nachricht vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, die Rückzahlung bis Ende Monat. Eine Vereinbarung über einen bestimmten Termin,
- 13 - eine Kündigungsfrist oder ein Verfalltag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2017 wird von den Parteien weder behauptet noch ist derartiges aus den Ak- ten ersichtlich. Auf die Nachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, ant- wortet der Beklagte umgehend um 10:37 Uhr, er könne das Geld nicht bis Ende Monat zurückgeben (act. 4/2 S. 5b; act. 4/3 zweiter Absatz unter dem Titel "Seite 5"). Eine Vereinbarung über einen Rückzahlungstermin kam folglich auch nicht in dieser Korrespondenz zustande. Daher ist die sechswöchige Kündigungs- frist nach Art. 318 OR anwendbar. Der Beklagte hätte also das Darlehen bis am
30. April 2019 zurückzahlen müssen. Da nur die Auszahlung einer Darlehens- summe von Fr. 4'000.– erstellt werden konnte, ist ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch nur in dieser Höhe zu bejahen. 4.2.4 Fazit Der Kläger hat den Darlehensvertrag am 19. März 2019 gekündigt und der Be- klagte hätte ihm bis am 30. April 2019 einen Betrag von Fr. 4'000.– zurückerstat- ten müssen. 4.3 Verzugszins 4.3.1 Parteistandpunkte Unbestritten geblieben ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte dem Klä- ger Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 schulde (act. 2 Rz. III/5). 4.3.2 Rechtliches 4.3.2.1 Der Darlehensvertrag endet sechs Wochen nach Zugang der Kündi- gungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rü- ckzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3). 4.3.2.2 Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder einer geschuldeten Rate, gerät er in Verzug. Bei Ablauf der Darlehensdauer (Verfalltag) oder gehöriger Kündigung ist keine Mahnung erforderlich. Mangels ab- weichender Vereinbarung und unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 3 KKG beträgt der Verzugszinssatz 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gelangt auch beim unverzins-
- 14 - lichen Darlehen zur Anwendung und tritt beim verzinslichen Darlehen an die Stelle des Vertragszinses (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b). 4.3.3 Würdigung Wie vorstehend festgehalten, hat der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 ge- hörig gekündigt und nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist und der feh- lenden Rückerstattung des Darlehens kam der Beklagte am 1. Mai 2019 ohne Mah- nung in Verzug. Da der Kläger jedoch unbestrittenermassen erst einen Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 beantragt, ist ihm aufgrund der Dispositionsmaxime auch nur ein Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren. In Bezug auf den geschuldeten Zinssatz kommt – mangels abweichender Parteivereinbarung – der gesetzliche Zinssatz von 5% zur Anwendung (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2019 zu be- zahlen. 4.4 Beseitigung des Rechtsvorschlags 4.4.1Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 fordert der Kläger zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zah- lungsbefehl vom 29. März 2023; act. 2 S. 2; act. 4/5). 4.4.2Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann ihren Anspruch im Zivilprozess geltend machen (sog. Anerkennungs- klage). Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG; STAEHELIN DANIEL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., Basel 2021, Art. 79 SchKG Rz. 1). Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 SchKG Rz. 8). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, er- folgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn die gemäss Urteil Berechtigte mit der betreibenden Gläubigerin identisch ist, zwischen der in
- 15 - Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht und die im Urteil Verpflichtete mit der Betriebenen übereinstimmt (vgl. Urteil des BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.; EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14). 4.4.3Bei Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs am 22. August 2023 (act. 1 S. 2) war die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechts- schutzinteresse des Klägers zu bejahen ist. Aus den Vorbringen des Klägers (act. 2; Prot. S. 4 ff.), den eingereichten Unterlagen (act. 4/1–5) sowie dem Rechts- begehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von Fr. 9'000.– mit dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2023 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit dem Kläger sowie der Schuldner mit dem Beklagten identisch ist. Es blieb un- bestritten und ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. Januar 2018 gegen den Beklagten in Betreibung setzte (act. 2 Rz. II/4; act. 4/5). Die Klage ist im Umfang von Fr. 4'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
1. Juni 2019 gutzuheissen. Demnach ist der Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu be- seitigen. Im Mehrbetrag betreffend Zinsenlauf vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ist das diesbezüglich Begehren des Klägers abzuweisen, da der Rechtsvorschlag nicht für einen längeren Zinsenlauf beseitigt werden kann, als dieser mit dem vor- liegenden Urteil zuzusprechen und/oder im Zahlungsbefehl aufgeführt ist.
5. Prozesskosten 5.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'000.– (act. 2 S. 2). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksich- tigung des durchgeführten Beweisverfahrens auf Fr. 2'110.– festzusetzen. Die Kos- ten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsa-
- 16 - che geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt im Grundsatz nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klage wird im Umfang von Fr. 4'000.– gutgeheissen, somit obsiegt der Kläger zu rund 45%. Die Gerichtskosten sind daher im Umfang von 55% (= Fr. 1'160.–) ausgangs- gemäss dem Kläger und im Umfang von 45% (= Fr. 950.–) dem Beklagten aufzu- erlegen. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind dem Kläger ebenfalls zu 55% (= Fr. 220.–) und dem Beklagten zu 45% (= Fr. 180.–) definitiv aufzuerlegen. Dabei ist die Gerichtsgebühr aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'110.– zu beziehen. 5.2 Parteientschädigung Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichtskosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen deren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG) zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV OG). Demnach ist die Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'000.– und unter Berücksichtigung des durchgeführten Beweisverfahrens mit einer weiteren Verhandlung auf Fr. 3'120.– inkl. MWST festzusetzen. Unter Berück-
- 17 - sichtigung des Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger dem Beklagten noch eine Parteientschädigung von Fr. 320.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 29. März 2023) wird in diesem Umfang beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Beseitigungsbegehren abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'110.–. Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens betragen Fr. 400.–.
4. Die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird im Umfang von Fr. 1'160.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 950.– dem Beklagten aufer- legt. Die Gerichtsgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'110.– bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von Fr. 220.– definitiv dem Klä- ger und im Umfang von Fr. 180.– definitiv dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 950.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 180.– zu ersetzen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 320.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien das Betreibungsamt Bülach
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 18 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 29. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Geissberger Dr. iur. C. Durrer