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FV230016

Forderung

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit begründeter Klage vom 8. April 2023 (ebenso Datum des Poststem- pels) samt Beilagen machte die Klägerin das vorliegende Verfahren mit obge- nannten Rechtsbegehren hängig (act. 2, 4/2–4, 4/6–11). Mit Verfügung vom

14. April 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss einbezahlt (act. 7) und die Beklagte reichte eine Stellungnahme vom 22. Mai 2023 samt Beilage ein (act. 15, 16/1). Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2023 vorge- laden (act. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Par- teivorträge (act. 23; Prot. S. 4–14).

E. 1.2 Am 12. April 2024 erliess das hiesige Gericht eine Beweisverfügung (act. 25) und edierte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Akten eines Strafverfahrens (act. 28/1–31). Gestützt auf die Verfügung vom 8. August 2024 (act. 31) verzichteten die Parteien auf mündliche Schlussvorträge (act. 33, 35). Am 30. September 2024 erstattete die Klägerin ihren (ersten) Schlussvortrag (act. 42) und am 30. Oktober 2024 erfolgte derjenige der Beklagten (act. 47). Die jeweiligen Schlussvorträge wurden den Parteien zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 50/1–2), worauf die Beklagte am 17. November 2024 (act. 50A) und die Klägerin am 18. November 2024 (act. 51) Stellung nah- men. Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 55). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.

- 3 -

E. 1.3 Die Beratung fand am 8. April 2025 statt (Prot. S. 20). Gleichentags wurde die Klage in unbegründeter Form abgewiesen (act. 56). Innert Frist verlangte die Klägerin eine Begründung des Entscheids (act. 58).

E. 2 Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und wurden von den Parteien auch nicht infrage gestellt (vgl. Prot. S. 5). Auf die Klage ist ein- zutreten.

E. 3 Sachverhaltsübersicht

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie am 13. Juli bzw. 11. Au- gust 2018 einen Vertrag "C._____" abschlossen haben. Zusammengefasst darf die Beklagte einen Sattelschlepper der Marke D._____ gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr während einer im Voraus festgelegten Dauer benutzen (vgl. act. 4/2). Anlässlich einer Verkehrskontrolle des fraglichen Sattelschleppers am

E. 3.2 Durch A._____ AG

- 6 - Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbeson- dere (…), stehen A._____ AG in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl folgende Möglichkeiten offen:

- Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu ma- chen

- Unverzüglich sämtlich verfallene und nicht verfallene Mo- natsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern. (…) Der vorliegende Vertragspassus verleiht der Klägerin somit zwei Möglichkeiten, wie sie bei einer Vertragsverletzung eines Kunden vorgehen kann. Diese schlies- sen sich aufgrund des Wortlauts "nach Wahl" sowie der Darstellung mit zwei Spiegelstrichen als Aufzählungszeichen jedoch gegenseitig aus. Nichts anderes würde bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR nach Ausübung des ersten Wahlrechts durch Verzicht auf die Leistung des Schuldners gelten: Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz auf negatives Vertragsinteresse (1) oder Festhalten am Vertrag und Schadenersatz auf positives Vertragsinteresse (2). Weshalb die Klägerin nach ihrer eigenen Auffassung gestützt auf den Vertrag in der Entschei- dung frei sei, ob sie nur Schadenersatz oder auch die verfallenen Monatsraten verlange, begründet sie nicht weiter (act. 51 Rz. 9).

E. 4 Rechtliche Grundlagen des Prozessrechts

E. 4.1 Das Gericht darf seinen Entscheid nur auf die von den Parteien behaupte- ten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der beweisbelasteten Par- tei, die Tatsachen hinreichend darzutun, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleiten will. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, er- gibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365, E. 2.b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachen- vortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechts- folge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen im ersten Schritt in ihren Grund- zügen behauptet werden (vgl. BGE 136 III 322, E. 3.4.2; BGE 127 III 365, E. 2.b; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom

30. April 2018, E. 2.1). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, blei- ben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 152 N 30). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- last greift nur und erst, soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass dar- über Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; BGer 4A_591/2012 vom

20. Februar 2013, E. 2.1). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisver- fahren darf nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen nachträglich zu ver- vollständigen (BGE 108 II 337, E. 3 m.w.H.).

E. 4.2 Weiter haben die Parteien die Tatsachenbehauptungen in ihren Rechts- schriften aufzustellen und die einzelnen Beweismittel zu den Tatsachenbehaup- tungen zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Daraus ergibt sich, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast in den Rechtsschriften sel-

- 5 - ber nachzukommen ist und dafür grundsätzlich nicht auf Beilagen verwiesen wer- den kann. Einzig in Ausnahmefällen kann für Einzelheiten ein Verweis auf eine Beilage genügen (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die zu substantiierenden Tatsachen zumin- dest in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet werden und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. In einem sol- chen Fall ist zu prüfen, ob Gericht und Gegenpartei durch den Verweis die not- wendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechts- schrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss dabei spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibe- hauptung gelten sollen (vgl. BGer 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024, E. 5.2.3).

E. 5 Anspruchsgrundlage

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, auf welche Anspruchsgrundlage die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten auf Bezahlung von Fr. 18'901.35 (Rechtsbegehren Ziffer 1) stützt.

E. 5.2 Die Klägerin führt hierzu aus, die Beklagte habe durch die Änderungen am Motorsteuergerät die Ziffer 1.6 ("Änderungen am Fahrzeug") des Vertrags ver- letzt. Die Beklagte habe daraufhin den Vertrag gestützt auf Ziffer 3.2 ("Vertrags- auflösung durch A._____ AG") per sofort aufgelöst. Infolge der Vertragsauflösung könne die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der nicht verfallenen 27 Mo- natsraten bis zum ordentlichen Vertragsende verlangen. Diese Monatsraten quali- fiziert die Klägerin in ihrer Klageschrift als "Schaden" (act. 2 Rz. 10). In ihrer Re- plik erwähnt sie jedoch einzig die Monatsraten, ohne diese als Schaden zu be- zeichnen (act. 23 Rz. 5). Die Klägerin sieht ihre Anspruchsgrundlage somit im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, konkret dessen Ziffer 3.2.

E. 5.3 Die einschlägigen Bestimmungen der Ziffer 3.2 des Vertrags "C._____" lauten:

E. 5.4 Weiter gilt es zu prüfen, auf welche der zwei Möglichkeiten die Klägerin ih- ren Anspruch auf die verfallenen Monatsraten stützt. Die Klägerin führt konsequent aus, dass sie – nachdem sie von den (Ver-)Ände- rungen am Motorsteuergerät erfahren habe – den Vertrag gemäss dessen Zif- fer 3.2 aufgelöst habe (act. 2 Rz. 10; act. 23 Rz. 5). Die Bestreitung der Beklagten in ihrer Klageantwort betreffend die Vertragsauflösung erfolgte pauschal, somit nicht substantiiert und damit ungenügend (act. 15 Rz. 16). Die sofortige Vertrags- auflösung ergibt sich sodann aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 2022 an die Beklagte (act. 4/9: "[…] lösen wir den Wartungs- und Reparaturver-

- 7 - trag mit sofortiger Wirkung per 4.2.2022 auf […]) und ist somit erstellt. Daraus er- gibt sich, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die verfallenen Monatsraten als Folge der (von ihr erklärten) Vertragsauflösung sieht. Dies entspricht der ersten der zwei vertraglichen Wahlmöglichkeiten ("Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu ma- chen"). Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Lastwagen nicht mehr bei der Beklagten befindet (Prot. S. 6) und somit wohl als konsequente Folge der sofortigen Vertragsauflösung offenbar bereits der Klägerin zurückgege- ben wurde. Im Übrigen wäre es an der anwaltlich vertretenen Klägerin gelegen, konkret und unmissverständlich zu behaupten, auf welche Wahlmöglichkeit sie sich beruft.

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Gemäss den vorstehenden Ausführungen trifft die Klägerin unter anderem die Beweislast für eine Vertragsverletzung durch die Beklagte sowie das Vorlie- gen eines Schadens an sich als auch für die betragsmässige Höhe des Scha- dens. Dies führt dazu, dass die Klägerin die notwendigen Tatsachenelemente zu behaupten und im Bestreitungsfall zu substantiieren hat.

E. 6.2 Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin aufgrund der angeblichen Ver- tragsverletzung ein Schaden entstanden sei (act. 15 Rz. 13, 15 f.; Prot. S. 6). Die Klägerin hätte entsprechend das Bestehen eines Schadens substantiieren müs- sen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, Motortuning führe zu enorm erhöhter Beanspruchung bzw. zu höheren Verschleissspuren am Motor, Getriebe, an den Achsen und Bremsen und dies wiederum zu erhöhten Abrieb- spuren bei den Bremsen (act. 2 Rz. 8; act. 23 Rz. 5). Ein Motortuning belaste die Motorenbestandteile und Abgasteile extrem und aussergewöhnlich, wodurch mehr Verschleissteile anfallen würden. Die Abnützung dieser Teile falle grösser aus, so dass die kalkulierten Instandstellungskosten höher ausfallen, als die Durchschnittsrechnung es erwarten liesse. Es würden grössere und teurere War- tungsarbeiten anfallen (act. 23 Rz. 5 in fine).

- 8 -

E. 6.3 Die Vorbringen der Klägerin genügen für eine Substantiierung des Scha- dens nicht. Ungenügend sind insbesondere die pauschalen und generischen Be- hauptungen, Motortuning führe zu erhöhter Beanspruchung und erhöhtem Ver- schleiss von Fahrzeugteilen. Sie stellen keinen in Einzeltatsachen zergliederten Tatsachenvortrag dar, welcher einer Beweisabnahme zugänglich wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht darlegt, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 beträgt bzw. dem Betrag von 27 Monatsraten entspricht. Dass die substantiierte Behauptung, ein Schaden sei in bestimmter Höhe entstan- den, bei vorliegender Ausgangslage sehr schwierig ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Dagegen könnte sich die Klägerin jedoch in ihrer Funktion als Händlerin, Lieferantin und Herstellerin von Lastwagen mittels entsprechender Vertragsge- staltung absichern.

E. 6.4 Zusätzlich bestreitet die Beklagte auch das Vorliegen einer Vertragsverlet- zung mehrfach und explizit (act. 15 Rz. 10, 12, 16; Prot. S. 6, 8). Hierzu behauptet die Klägerin, dass die Kantonspolizei Uri bei einer Verkehrskontrolle festgestellt habe, dass das Motorsteuergerät geändert, die Motor- und Drehmomentleistung des Lastwagens erhöht und Abgasemissionen verändert worden seien (act. 2 Rz. 8). Beim Auslesen des Motorsteuergeräts sei der Code "1" anstelle "2" er- schienen (act. 23 Rz. 3). Daraus leitet die Klägerin ab und wirft der Beklagten vor, sie (die Beklagte) habe diese Änderungen vorgenommen. Um diesen Vorwurf bzw. diese Tatsache zu beurteilen, müsste die Klägerin zumindest behaupten, welchen Code das Motorsteuergerät bei der Übergabe des Lastwagens ausgege- ben hat und/oder wann der Code letztmals ge- oder verändert wurde. Der bei der Übergabe des Lastwagens an die Beklagte ausgegebene Code muss nicht zwin- gend dem gemäss Klägerin zu erwartenden Code entsprechen. Zu diesem Ergeb- nis gelangte denn auch die Staatsanwaltschaft Uri, welche nach der Einsprache von E._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, die Edition von zahlreichen Da- ten des Motorsteuergeräts wie beispielsweise der Programmier-Historie und den Zeitpunkt der letzten Programmierung bei der Vertragswerkstatt des Lastwagens verlangte (act. 28/25). Der Verweis auf die Akten des Strafverfahrens der Staats- anwaltschaft Uri bzw. den Schuldspruch durch die Klägerin genügt als Behaup-

- 9 - tung ebenfalls nicht (vgl. act. 23 Rz. 4), da auf kein spezifisches Aktenstück des Strafverfahrens verwiesen wird. Ebenfalls nicht behauptet hat die Klägerin, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das Motorsteuergerät veränderte. Es ist zwar an- zunehmen, dass dies nach der Überlassung des Lastwagens zum Gebrauch und vor der Verkehrskontrolle geschehen wäre; jedoch hätte diese Angabe die Kläge- rin zumindest dazu gezwungen, sich eingehender mit den Daten des Motorsteuer- geräts – deren Quasi-Herstellerin sie ist – auseinanderzusetzen. Mit diesem Wis- sen hätte die Klägerin dann substantiiert behaupten können, wann genau das Mo- torsteuergerät verändert wurde. Selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zur Vertragsverletzung durch die Be- klagte als genügend substantiiert qualifiziert werden würden, verkennt die Kläge- rin, dass der Schuldspruch von E._____ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Uri ein Zivilgericht aufgrund der Regelung in Art. 53 OR nicht automatisch bindet. Dies gilt umso mehr, als E._____ seine Einsprache nicht zurückzog, weil er den Vorwurf anerkannte, sondern aus Opportunitätsgründen bzw. weil ihm von seiner Rechtsschutzversicherung dazu geraten wurde (act. 28/29).

E. 6.5 Zusammengefasst fehlt es der Klage an einem substantiierten Tatsachen- vortrag in Bezug auf das bestrittene Vorliegen eines Schadens und einer Ver- tragsverletzung. Entsprechend haben Beweisabnahmen zu diesen Punkten zu unterbleiben und sie verbleiben unbewiesen. Die Beweisverfügung (vgl. act. 25) sowie der Beizug der Akten des Strafverfahrens (vgl. act. 28/1–31) wären nicht notwendig gewesen. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zulasten der beweis- belasteten Klägerin, was im Ergebnis zur Anspruchsverneinung führt, ohne dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Die Klage ist abzuwei- sen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 -

E. 7.2 Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 18'901.35. Dies führt zu einer angemessenen Entscheidgebühr von Fr. 2'985.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG).

E. 7.3 Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 3'735.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zu- schlags für die zweite Rechtsschrift (§ 11 AnwGebV) erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5’603.– angemessen.

E. 7.4 Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2’985.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschä- digung ist von der Klägerin zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'985.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
  3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'603.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien  und hernach in begründeter Ausfertigung an die Parteien. 
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 11 - Bülach, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Kellenberger-Senn MLaw S. von Moos
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV230016-C/U1 JK/sh Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw J. Kellenberger-Senn und Gerichtsschreiberin MLaw S. von Moos Urteil vom 8. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in der Höhe von Fr. 18'901.35 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2022 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit begründeter Klage vom 8. April 2023 (ebenso Datum des Poststem- pels) samt Beilagen machte die Klägerin das vorliegende Verfahren mit obge- nannten Rechtsbegehren hängig (act. 2, 4/2–4, 4/6–11). Mit Verfügung vom

14. April 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss einbezahlt (act. 7) und die Beklagte reichte eine Stellungnahme vom 22. Mai 2023 samt Beilage ein (act. 15, 16/1). Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2023 vorge- laden (act. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Par- teivorträge (act. 23; Prot. S. 4–14). 1.2. Am 12. April 2024 erliess das hiesige Gericht eine Beweisverfügung (act. 25) und edierte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Akten eines Strafverfahrens (act. 28/1–31). Gestützt auf die Verfügung vom 8. August 2024 (act. 31) verzichteten die Parteien auf mündliche Schlussvorträge (act. 33, 35). Am 30. September 2024 erstattete die Klägerin ihren (ersten) Schlussvortrag (act. 42) und am 30. Oktober 2024 erfolgte derjenige der Beklagten (act. 47). Die jeweiligen Schlussvorträge wurden den Parteien zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 50/1–2), worauf die Beklagte am 17. November 2024 (act. 50A) und die Klägerin am 18. November 2024 (act. 51) Stellung nah- men. Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 55). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.

- 3 - 1.3. Die Beratung fand am 8. April 2025 statt (Prot. S. 20). Gleichentags wurde die Klage in unbegründeter Form abgewiesen (act. 56). Innert Frist verlangte die Klägerin eine Begründung des Entscheids (act. 58).

2. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und wurden von den Parteien auch nicht infrage gestellt (vgl. Prot. S. 5). Auf die Klage ist ein- zutreten.

3. Sachverhaltsübersicht 3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie am 13. Juli bzw. 11. Au- gust 2018 einen Vertrag "C._____" abschlossen haben. Zusammengefasst darf die Beklagte einen Sattelschlepper der Marke D._____ gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr während einer im Voraus festgelegten Dauer benutzen (vgl. act. 4/2). Anlässlich einer Verkehrskontrolle des fraglichen Sattelschleppers am

4. Februar 2022 hat die Kantonspolizei Uri eine Manipulation am Motorsteuerge- rät festgestellt, woraufhin der Lenker des Sattelschleppers und gleichzeitig Ge- schäftsführer der Beklagten, E._____, mit Strafbefehl vom 22. April 2022 wegen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse verurteilt wurde (vgl. act. 28/9). E._____ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 28/12), zog diese aber vor Abschluss der Untersuchung wieder zurück (act. 28/29). 3.2. Gemäss der Klägerin habe die Beklagte den Vertrag verletzt, da sie Ände- rungen am Motorsteuergerät des Lastwagens vorgenommen habe. Dies habe eine Polizeikontrolle des Lastwagens am 4. Februar 2022 im Kanton Uri ergeben. Die Änderungen am Steuergerät hätten zu einem erhöhten Verschleiss und Un- terhaltskosten des Fahrzeugs geführt (act. 2 Rz. 8). Nachdem die Beklagte von den Feststellungen der Polizei erfahren habe, habe sie den Vertrag mit der Be- klagten aufgelöst. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung von Fr. 18'901.35, bestehend aus 27 (ausstehenden) Monatsraten à Fr. 700.05 (act. 2 Rz. 10; act. 23 Rz. 5).

- 4 -

4. Rechtliche Grundlagen des Prozessrechts 4.1. Das Gericht darf seinen Entscheid nur auf die von den Parteien behaupte- ten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der beweisbelasteten Par- tei, die Tatsachen hinreichend darzutun, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleiten will. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, er- gibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365, E. 2.b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachen- vortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechts- folge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen im ersten Schritt in ihren Grund- zügen behauptet werden (vgl. BGE 136 III 322, E. 3.4.2; BGE 127 III 365, E. 2.b; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom

30. April 2018, E. 2.1). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, blei- ben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 152 N 30). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- last greift nur und erst, soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass dar- über Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1; BGer 4A_591/2012 vom

20. Februar 2013, E. 2.1). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisver- fahren darf nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen nachträglich zu ver- vollständigen (BGE 108 II 337, E. 3 m.w.H.). 4.2. Weiter haben die Parteien die Tatsachenbehauptungen in ihren Rechts- schriften aufzustellen und die einzelnen Beweismittel zu den Tatsachenbehaup- tungen zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Daraus ergibt sich, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast in den Rechtsschriften sel-

- 5 - ber nachzukommen ist und dafür grundsätzlich nicht auf Beilagen verwiesen wer- den kann. Einzig in Ausnahmefällen kann für Einzelheiten ein Verweis auf eine Beilage genügen (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die zu substantiierenden Tatsachen zumin- dest in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet werden und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. In einem sol- chen Fall ist zu prüfen, ob Gericht und Gegenpartei durch den Verweis die not- wendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechts- schrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss dabei spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibe- hauptung gelten sollen (vgl. BGer 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024, E. 5.2.3).

5. Anspruchsgrundlage 5.1. Zunächst ist festzustellen, auf welche Anspruchsgrundlage die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten auf Bezahlung von Fr. 18'901.35 (Rechtsbegehren Ziffer 1) stützt. 5.2. Die Klägerin führt hierzu aus, die Beklagte habe durch die Änderungen am Motorsteuergerät die Ziffer 1.6 ("Änderungen am Fahrzeug") des Vertrags ver- letzt. Die Beklagte habe daraufhin den Vertrag gestützt auf Ziffer 3.2 ("Vertrags- auflösung durch A._____ AG") per sofort aufgelöst. Infolge der Vertragsauflösung könne die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der nicht verfallenen 27 Mo- natsraten bis zum ordentlichen Vertragsende verlangen. Diese Monatsraten quali- fiziert die Klägerin in ihrer Klageschrift als "Schaden" (act. 2 Rz. 10). In ihrer Re- plik erwähnt sie jedoch einzig die Monatsraten, ohne diese als Schaden zu be- zeichnen (act. 23 Rz. 5). Die Klägerin sieht ihre Anspruchsgrundlage somit im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, konkret dessen Ziffer 3.2. 5.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Ziffer 3.2 des Vertrags "C._____" lauten: 3.2 Durch A._____ AG

- 6 - Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbeson- dere (…), stehen A._____ AG in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl folgende Möglichkeiten offen:

- Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu ma- chen

- Unverzüglich sämtlich verfallene und nicht verfallene Mo- natsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern. (…) Der vorliegende Vertragspassus verleiht der Klägerin somit zwei Möglichkeiten, wie sie bei einer Vertragsverletzung eines Kunden vorgehen kann. Diese schlies- sen sich aufgrund des Wortlauts "nach Wahl" sowie der Darstellung mit zwei Spiegelstrichen als Aufzählungszeichen jedoch gegenseitig aus. Nichts anderes würde bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR nach Ausübung des ersten Wahlrechts durch Verzicht auf die Leistung des Schuldners gelten: Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz auf negatives Vertragsinteresse (1) oder Festhalten am Vertrag und Schadenersatz auf positives Vertragsinteresse (2). Weshalb die Klägerin nach ihrer eigenen Auffassung gestützt auf den Vertrag in der Entschei- dung frei sei, ob sie nur Schadenersatz oder auch die verfallenen Monatsraten verlange, begründet sie nicht weiter (act. 51 Rz. 9). 5.4. Weiter gilt es zu prüfen, auf welche der zwei Möglichkeiten die Klägerin ih- ren Anspruch auf die verfallenen Monatsraten stützt. Die Klägerin führt konsequent aus, dass sie – nachdem sie von den (Ver-)Ände- rungen am Motorsteuergerät erfahren habe – den Vertrag gemäss dessen Zif- fer 3.2 aufgelöst habe (act. 2 Rz. 10; act. 23 Rz. 5). Die Bestreitung der Beklagten in ihrer Klageantwort betreffend die Vertragsauflösung erfolgte pauschal, somit nicht substantiiert und damit ungenügend (act. 15 Rz. 16). Die sofortige Vertrags- auflösung ergibt sich sodann aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 2022 an die Beklagte (act. 4/9: "[…] lösen wir den Wartungs- und Reparaturver-

- 7 - trag mit sofortiger Wirkung per 4.2.2022 auf […]) und ist somit erstellt. Daraus er- gibt sich, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die verfallenen Monatsraten als Folge der (von ihr erklärten) Vertragsauflösung sieht. Dies entspricht der ersten der zwei vertraglichen Wahlmöglichkeiten ("Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu ma- chen"). Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Lastwagen nicht mehr bei der Beklagten befindet (Prot. S. 6) und somit wohl als konsequente Folge der sofortigen Vertragsauflösung offenbar bereits der Klägerin zurückgege- ben wurde. Im Übrigen wäre es an der anwaltlich vertretenen Klägerin gelegen, konkret und unmissverständlich zu behaupten, auf welche Wahlmöglichkeit sie sich beruft.

6. Würdigung 6.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen trifft die Klägerin unter anderem die Beweislast für eine Vertragsverletzung durch die Beklagte sowie das Vorlie- gen eines Schadens an sich als auch für die betragsmässige Höhe des Scha- dens. Dies führt dazu, dass die Klägerin die notwendigen Tatsachenelemente zu behaupten und im Bestreitungsfall zu substantiieren hat. 6.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin aufgrund der angeblichen Ver- tragsverletzung ein Schaden entstanden sei (act. 15 Rz. 13, 15 f.; Prot. S. 6). Die Klägerin hätte entsprechend das Bestehen eines Schadens substantiieren müs- sen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, Motortuning führe zu enorm erhöhter Beanspruchung bzw. zu höheren Verschleissspuren am Motor, Getriebe, an den Achsen und Bremsen und dies wiederum zu erhöhten Abrieb- spuren bei den Bremsen (act. 2 Rz. 8; act. 23 Rz. 5). Ein Motortuning belaste die Motorenbestandteile und Abgasteile extrem und aussergewöhnlich, wodurch mehr Verschleissteile anfallen würden. Die Abnützung dieser Teile falle grösser aus, so dass die kalkulierten Instandstellungskosten höher ausfallen, als die Durchschnittsrechnung es erwarten liesse. Es würden grössere und teurere War- tungsarbeiten anfallen (act. 23 Rz. 5 in fine).

- 8 - 6.3. Die Vorbringen der Klägerin genügen für eine Substantiierung des Scha- dens nicht. Ungenügend sind insbesondere die pauschalen und generischen Be- hauptungen, Motortuning führe zu erhöhter Beanspruchung und erhöhtem Ver- schleiss von Fahrzeugteilen. Sie stellen keinen in Einzeltatsachen zergliederten Tatsachenvortrag dar, welcher einer Beweisabnahme zugänglich wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht darlegt, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 beträgt bzw. dem Betrag von 27 Monatsraten entspricht. Dass die substantiierte Behauptung, ein Schaden sei in bestimmter Höhe entstan- den, bei vorliegender Ausgangslage sehr schwierig ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Dagegen könnte sich die Klägerin jedoch in ihrer Funktion als Händlerin, Lieferantin und Herstellerin von Lastwagen mittels entsprechender Vertragsge- staltung absichern. 6.4. Zusätzlich bestreitet die Beklagte auch das Vorliegen einer Vertragsverlet- zung mehrfach und explizit (act. 15 Rz. 10, 12, 16; Prot. S. 6, 8). Hierzu behauptet die Klägerin, dass die Kantonspolizei Uri bei einer Verkehrskontrolle festgestellt habe, dass das Motorsteuergerät geändert, die Motor- und Drehmomentleistung des Lastwagens erhöht und Abgasemissionen verändert worden seien (act. 2 Rz. 8). Beim Auslesen des Motorsteuergeräts sei der Code "1" anstelle "2" er- schienen (act. 23 Rz. 3). Daraus leitet die Klägerin ab und wirft der Beklagten vor, sie (die Beklagte) habe diese Änderungen vorgenommen. Um diesen Vorwurf bzw. diese Tatsache zu beurteilen, müsste die Klägerin zumindest behaupten, welchen Code das Motorsteuergerät bei der Übergabe des Lastwagens ausgege- ben hat und/oder wann der Code letztmals ge- oder verändert wurde. Der bei der Übergabe des Lastwagens an die Beklagte ausgegebene Code muss nicht zwin- gend dem gemäss Klägerin zu erwartenden Code entsprechen. Zu diesem Ergeb- nis gelangte denn auch die Staatsanwaltschaft Uri, welche nach der Einsprache von E._____, dem Geschäftsführer der Beklagten, die Edition von zahlreichen Da- ten des Motorsteuergeräts wie beispielsweise der Programmier-Historie und den Zeitpunkt der letzten Programmierung bei der Vertragswerkstatt des Lastwagens verlangte (act. 28/25). Der Verweis auf die Akten des Strafverfahrens der Staats- anwaltschaft Uri bzw. den Schuldspruch durch die Klägerin genügt als Behaup-

- 9 - tung ebenfalls nicht (vgl. act. 23 Rz. 4), da auf kein spezifisches Aktenstück des Strafverfahrens verwiesen wird. Ebenfalls nicht behauptet hat die Klägerin, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das Motorsteuergerät veränderte. Es ist zwar an- zunehmen, dass dies nach der Überlassung des Lastwagens zum Gebrauch und vor der Verkehrskontrolle geschehen wäre; jedoch hätte diese Angabe die Kläge- rin zumindest dazu gezwungen, sich eingehender mit den Daten des Motorsteuer- geräts – deren Quasi-Herstellerin sie ist – auseinanderzusetzen. Mit diesem Wis- sen hätte die Klägerin dann substantiiert behaupten können, wann genau das Mo- torsteuergerät verändert wurde. Selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zur Vertragsverletzung durch die Be- klagte als genügend substantiiert qualifiziert werden würden, verkennt die Kläge- rin, dass der Schuldspruch von E._____ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Uri ein Zivilgericht aufgrund der Regelung in Art. 53 OR nicht automatisch bindet. Dies gilt umso mehr, als E._____ seine Einsprache nicht zurückzog, weil er den Vorwurf anerkannte, sondern aus Opportunitätsgründen bzw. weil ihm von seiner Rechtsschutzversicherung dazu geraten wurde (act. 28/29). 6.5. Zusammengefasst fehlt es der Klage an einem substantiierten Tatsachen- vortrag in Bezug auf das bestrittene Vorliegen eines Schadens und einer Ver- tragsverletzung. Entsprechend haben Beweisabnahmen zu diesen Punkten zu unterbleiben und sie verbleiben unbewiesen. Die Beweisverfügung (vgl. act. 25) sowie der Beizug der Akten des Strafverfahrens (vgl. act. 28/1–31) wären nicht notwendig gewesen. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zulasten der beweis- belasteten Klägerin, was im Ergebnis zur Anspruchsverneinung führt, ohne dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Die Klage ist abzuwei- sen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - 7.2. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 18'901.35. Dies führt zu einer angemessenen Entscheidgebühr von Fr. 2'985.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). 7.3. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 3'735.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zu- schlags für die zweite Rechtsschrift (§ 11 AnwGebV) erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5’603.– angemessen. 7.4. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2’985.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschä- digung ist von der Klägerin zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'985.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'603.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien  und hernach in begründeter Ausfertigung an die Parteien. 

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 11 - Bülach, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Kellenberger-Senn MLaw S. von Moos