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FP250036

Abänderung Scheidungsurteil

Bezirksgericht Bülach ·Einzelgericht · 2026-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Einreichen der Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 1) machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, eine Frist gesetzt, um weitere Beilagen einzureichen, sowie zur Einigungsverhandlung vorgeladen (act. 3 und act. 4). An der Einigungsverhand- lung vom 6. März 2026 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Anschlies- send wurde mit Verfügung vom 17. März 2026 dem Kläger eine Frist zur Klagebe- gründung angesetzt (act. 17).

E. 2 Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel; act. 19) zog der Klä- ger die Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 zurück.

E. 3 Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, der Beklagten unter Beilage einer Ko- pie von act. 19.

E. 5 Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

E. 6 Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 1. April 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya

Dispositiv
  1. Mit Einreichen der Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 1) machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, eine Frist gesetzt, um weitere Beilagen einzureichen, sowie zur Einigungsverhandlung vorgeladen (act. 3 und act. 4). An der Einigungsverhand- lung vom 6. März 2026 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Anschlies- send wurde mit Verfügung vom 17. März 2026 dem Kläger eine Frist zur Klagebe- gründung angesetzt (act. 17).
  2. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel; act. 19) zog der Klä- ger die Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 zurück.
  3. Aufgrund der geringen Umtriebe werden die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.– festgesetzt. Es wird verfügt:
  4. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Abänderungsklage erledigt abge- schrieben.
  5. Die Gerichtsgebühren betragen Fr. 300.–.
  6. Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, der Beklagten unter Beilage einer Ko- pie von act. 19.
  8. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). - 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  9. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 1. April 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FP250036-C/U DI/sh Mitwirkend: Bezirksrichter Ch. Aegerter und Gerichtsschreiberin MLaw D. Inkaya Verfügung vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei der im Scheidungsurteil vom 22. Februar 2024 (Geschäfts-Nr. FE230122-C) festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag abzuändern. Erwägungen:

1. Mit Einreichen der Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 1) machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, eine Frist gesetzt, um weitere Beilagen einzureichen, sowie zur Einigungsverhandlung vorgeladen (act. 3 und act. 4). An der Einigungsverhand- lung vom 6. März 2026 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Anschlies- send wurde mit Verfügung vom 17. März 2026 dem Kläger eine Frist zur Klagebe- gründung angesetzt (act. 17).

2. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel; act. 19) zog der Klä- ger die Abänderungsklage vom 11. Dezember 2025 zurück.

3. Aufgrund der geringen Umtriebe werden die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.– festgesetzt. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Abänderungsklage erledigt abge- schrieben.

2. Die Gerichtsgebühren betragen Fr. 300.–.

3. Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, der Beklagten unter Beilage einer Ko- pie von act. 19.

5. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

6. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 1. April 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya