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FP250031

Abänderung Scheidungsurteil

Bezirksgericht Bülach ·Einzelgericht · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Einreichen der Abänderungsklage datiert 18. Oktober 2025 (beim Ge- richt eingegangen am 30. Oktober 2025; act. 1) machte der Kläger das vorlie- gende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und eine Frist gesetzt, um weitere Beila- gen einzureichen (act. 5). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. März 2026 zog der Kläger die Abänderungsklage zurück und die Beklagte verzichtete auf eine Parteientschädigung (act. 23).

E. 2 Vom Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

E. 3 Die Gerichtsgebühren betragen Fr. 300.–.

E. 4 Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

E. 6 Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

E. 7 Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 9. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya

Dispositiv
  1. Mit Einreichen der Abänderungsklage datiert 18. Oktober 2025 (beim Ge- richt eingegangen am 30. Oktober 2025; act. 1) machte der Kläger das vorlie- gende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und eine Frist gesetzt, um weitere Beila- gen einzureichen (act. 5). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. März 2026 zog der Kläger die Abänderungsklage zurück und die Beklagte verzichtete auf eine Parteientschädigung (act. 23).
  2. Aufgrund der geringen Umtriebe werden die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.– festgesetzt. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. Es wird erkannt:
  3. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
  4. Vom Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.
  5. Die Gerichtsgebühren betragen Fr. 300.–.
  6. Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). - 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  9. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 9. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FP250031-C/U DI/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Th. Pacheco und Gerichtsschreiberin MLaw D. Inkaya Verfügung vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei der im Scheidungsurteil vom 10. Februar 2021 (FE200261) festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag abzuändern. Erwägungen:

1. Mit Einreichen der Abänderungsklage datiert 18. Oktober 2025 (beim Ge- richt eingegangen am 30. Oktober 2025; act. 1) machte der Kläger das vorlie- gende Verfahren rechtshängig. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und eine Frist gesetzt, um weitere Beila- gen einzureichen (act. 5). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. März 2026 zog der Kläger die Abänderungsklage zurück und die Beklagte verzichtete auf eine Parteientschädigung (act. 23).

2. Aufgrund der geringen Umtriebe werden die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.– festgesetzt. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Vom Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

3. Die Gerichtsgebühren betragen Fr. 300.–.

4. Dem Kläger werden die Gerichtsgebühren auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

7. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Bülach, 9. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Inkaya