Sachverhalt
a) Im Grundverhältnis ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten seit dem
31. Dezember 2021 Fr. 235'517.40 schuldet. Dieser Betrag setzt sich aus folgen- den Teilbeträgen zusammen: Lohnbetreffnisse aus dem Jahr 2021 (inkl. 13. Mo- natslohn) von Fr. 17'288.75 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Guthaben aus dem bei der Klägerin auf den Namen der Beklagten geführten Kontokorrentkontos per 31. De- zember 2021 von Fr. 2'226.40 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Lohnbetreffnisse aus den Jahren 2022 und 2023 von Fr. 91'967.– bzw. Fr. 52'716.– (act. 1 S. 5 u. S. 7; act. 20 Rz 17), Erstattungsanspruch aus einem Darlehen der Beklagten von Fr. 35'000.– (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15) sowie ein Rückzahlungsanspruch aus diversen Einzah- lungen der Beklagten im Jahr 2022 von Fr. 36'319.25 (act. 1 S. 4, act. 20 Rz. 16).
b) Die Parteien sind sich ferner einig, dass diese Ansprüche der Beklagten durch Zahlungen im Umfang von Fr. 191'355.76 bereits getilgt sind. Dies durch Zahlungen der Klägerin an die Beklagte von ihrem Postfinance- bzw. Credit Suis- seKonto im Umfang von Fr. 114'725.87 und Fr. 15'813.24 (act. 1 S. 5 f; act. 20 Rz 17), durch Lohnzahlungen und durch Verrechnung der von der Klägerin über-
- 10 - nommenen Kosten für das der Beklagten überlassene ehemalige Geschäftsfahr- zeug im Jahr 2023 in Höhe von Fr. 48'573.20 bzw. Fr. 1'471.60 (act. 1. S. 7 f; act. 20 Rz 17), sowie durch Zahlungen im Jahr 2024 über Fr. 10'771.85 (act. 1 S. 8; act. 20 S. 13). 4.2. Forderung aus Darlehen von †D._____ 4.2.1. Parteistandpunkte
a) Die Klägerin macht geltend, der Rückzahlungsanspruch für das von der Mut- ter der Beklagten gewährte Darlehen über Fr. 35'000.– sei nie auf die Beklagte übergegangen. Weil D._____ mittlerweile verstorben und die Beklagte nicht allei- nige Erbin sei, sei nur die Erbengemeinschaft legitimiert, die Rückzahlung zu ver- langen (act. 1 Rz 10 ff; act. 31 Rz 9, 14 u. 16 f). Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Zahlungsbefehl – darin werde die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 nicht genannt (act. 31 Rz 17) – noch könne solches aus den Zahlungen der Klägerin abgeleitet werden. Mit diesen Zahlungen sei nichts zur Berechtigung der Beklagten, für die Erbengemeinschaft zu handeln, gesagt worden (act. 31 Rz 11).
b) Die Beklagte ist der Auffassung, in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 würde von der Nichtigkeit dieses Darlehens ausgegangen, weshalb in der Folge die Klä- gerin davon losgelöst eine eigene Schuld gegenüber der Beklagten anerkannt habe. Die Klägerin habe überdies Teilzahlungen geleistet. Diese verhalte sich wi- dersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie begonnen habe, die Leistungen zu erbringen und sich nun auf die fehlende Legitimation der Beklagten bzw. einen Mangel im Vertrag beruft (act. 20 Rz 6 f u. 22; act. 37 Rz 2 ff). 4.2.2. Gerichtliche Beurteilung
a) Wie vorne erwogen, hat die Klägerin sich mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung des Darlehens verpflichtet, sei es, weil die Vereinbarung unwirksam ist (Erw. 2), oder falls doch, weil darin keine abstrakte Schuldanerkennung erblickt werden kann und darauf auch nicht aus dem vorprozessualen Verhalten der Klägerin geschlossen werden kann (Erw. 3).
- 11 -
b) Es ist unbestritten, dass die Klägerin gegenüber der mittlerweile verstorbe- nen Mutter der Beklagten, D._____, aus einem Darlehensvertrag vom 20. Dezem- ber 2022 nach einer Teilzahlung vom 10. März 2023 noch Fr. 35'000.– geschuldet hat und diese Summe von der vorliegenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon miterfasst und damit in diesem Umfang Gegenstand der vor- liegenden negativen Feststellungsklage ist. Ebenfalls anerkannt ist, dass die Klä- gerin am 13. Mai 2024 eine weitere Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'500.– an D._____ geleistet hat (act. 1 Rz 10 ff; act. 20 Rz 22; act. 22/2; act. 3/3; act. 3/19-20). Sodann ist unbestritten geblieben bzw. deutet die Beklagte selber an, dass sie Teil einer Erbengemeinschaft ist (act. 1 Rz 11 f; act. 37 Rz 3 u. 15).
c) Hingegen fehlen jegliche Vorbringen im Hinblick auf eine allfällige Berechti- gung der Beklagten, von der Klägerin die Rückzahlung des Darlehens ihrer Mutter zu verlangen. Somit ist festzuhalten, dass D._____ bzw. nach deren Hinschied die Erbengemeinschaft Gläubigerin der verbliebenen und vorliegend betriebenen Dar- lehensforderung über Fr. 35'000.– ist (Art. 560 Abs. 1 u. 2 ZGB) und nicht die Be- klagte. Die Beklagte ist daher nicht legitimiert, von der Klägerin die Rückzahlung der Darlehenssumme an sich zu verlangen. 4.3. Tilgung durch Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 4.3.1. Parteistandpunkte Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die Beklagte am 15. Dezember 2022 auf ihre Forderungen im Umfang von Fr. 36'000.– verzichtet hat. Während die Klägerin diese Summe in ihrer Gegenüberstellung berücksichtigt, macht die Be- klagte jedoch geltend, dieser zeitlich vor der Schuldanerkennung vom 1. Juni 2023 erklärte Verzicht sei von ihrer vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht abzuziehen (act. 1 S. 6; act. 20 Rz 18; act. 37 Rz 13; act. 3/12). 4.3.2. Gerichtliche Beurteilung Unter der eingangs aufgeführten Prämisse, wonach die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 sich als ungültig erwiesen hat oder aber es sich dabei um keine abstrakte Schuldanerkennung handelt, sind zur Beurteilung des Forderungsbestandes alle gegenseitigen Forderungen und Tilgungen seit dem 31. Dezember 2021 zu berück-
- 12 - sichtigen (im Sinne einer Gesamtabrechnung seit dem 31. Dezember 2021). Infol- gedessen ist auch der am 15. Dezember 2022 erklärte Forderungsverzicht der Be- klagten – da nach dem 31. Dezember 2021 erklärt – zu berücksichtigen. Dass die- ser Verzicht auf Anrechnung der damals offenen Ansprüche erfolgte (und folglich auch bei der vorliegenden Gesamtabrechnung zu berücksichtigen ist), folgt auch aus der Erklärung der Beklagten im Vertrag über den Schuldenerlass vom 15. De- zember 2022, wonach sie der Klägerin die bei ihr "bestehenden Schulden aus of- fenen Lohnforderungen sowie Zahlungen diverser Verbindlichkeiten" teilweise, im Umfang von Fr. 36'000.– erlasse, womit sich die Restschuld auf Fr. 25'522.55 be- laufe (act. 3/12). Die nach Abzug der anerkannten Zahlungen der Klägerin verblei- bende Restschuld (von Fr. 44'161.64 [Fr. 235'517.40 abzgl. Fr. 191'355.76], vgl. Erw. 4.1.a) reduziert sich damit um weitere Fr. 36'000.– (auf Fr. 8'161.64). 4.4. Tilgung durch Verrechnung von Leasingraten 4.4.1. Parteistandpunkte
a) Die Klägerin verrechnet gegen die Forderung der Beklagten sodann geleis- tete Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, insgesamt somit Fr. 8'161.65. Dabei verweist sie auf die sog. "Fahrzeugübernahme Vereinbarung" der Parteien vom 28. Oktober 2022, wonach die Differenz zwischen dem Lohnabzug und der tatsächlichen Lea- singrate dem Kontokorrentkonto belastet würde. Weil ab der Übernahme des Fahr- zeugs die Beklagte dieses privat genutzt habe und nicht mehr als Geschäftswagen im Einsatz gewesen sei, sei die Mehrwertsteuer mangels betriebsbezogenen Auf- wands mitzuberücksichtigen (act. 1 S. 6 u. 7; act. 31 Rz 22 u. 24; act. 3/11).
b) Die Beklagte bestreitet, dass sie für die Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 im Umfang von total Fr. 2'331.90 sowie jene von Januar bis Mai 2023 in Höhe von Fr. 5'829.75 aufzukommen habe. Gemäss der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 habe die Beklagte lediglich die Leasingraten für die Monate Ja- nuar bis Mai 2023, 5 mal Fr. 382.59, also Fr. 1'912.95 zu übernehmen (act. 1 S. 6
u. 7; act. 20 Rz 17 u. 19; act. 37 Rz 12). 4.4.2. Gerichtliche Beurteilung
- 13 -
a) Nachdem die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unter- zeichnung unbeachtlich ist (vgl. vorne Erw. 2) schuldet die Beklagte der Klägerin gestützt auf die Fahrzeugübernahme-Vereinbarung vom 28. Oktober 2022 die Lea- singzinsen. Auch hier ist deren Abschluss unbestritten. Die Parteien haben im Hin- blick auf eine Auslegung die weiteren Umstände des Vertragsschlusses nicht dar- gelegt, immerhin soll aber nach übereinstimmenden Angaben die Klägerin der Be- klagten für den Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 ihr Geschäftsfahrzeug ohne Anrechnung des Verkehrswerts überlassen haben (act. 31 Rz 22; act. 37 Rz 12). Hinsichtlich des Leasingzinses kamen die Parteien überein, dass ab 1. No- vember 2022 dieser im Umfang von Fr. 700.– am Lohn der Beklagten abgezogen und der Restbetrag deren Kontokorrentkonto belastet würde (act. 3/11). Beim be- haupteten und belegten Leasingzins von monatlich Fr. 1'165.95 (act. 1 S. 6 u. 7; act. 3/15) resultiert ein Restbetrag von Fr. 465.95 bzw. – wie in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 beziffert – Fr. 382.59 (exkl. damaliger MwSt. von 7,7 %).
b) Die Beklagte hat sich nicht zum von der Klägerin plausibel begründeten und geforderten Mehrwertsteuerzuschlag geäussert. Hinzu kommt, dass die Parteien vereinbarten, die Beklagte habe für den ganzen Leasingzins aufzukommen ("Der Rest wird dem Kontokorrent belastet"). Die Beklagte hat weiter im Sinne eines Eventual- standpunkts nicht behauptet, ihr sei jeweils Fr. 700.– vom Lohn abgezogen worden bzw. sie habe sonst den Leasingzins für einzelne Monate bereits geleistet. Dem- nach sind die geltend gemachten Leasingzinsen der Monate November 2022 bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, entsprechend Fr. 8'161.65, an der vor- liegend betriebenen und Gegenstand der Klage bildenden Forderung anzurechnen.
5. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
a) Die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 ist, da von der Klägerin nicht rechtsgültig unterzeichnet, nicht beachtlich. Dass die Klägerin sich auf die Ungültigkeit beruft, ist nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Beklagten widerfährt dadurch kein krasses Unrecht (vgl. vorne Erw. 2). Selbst wenn die Vereinbarung rechtsgültig wäre, läge damit keine abstrakte Schuldanerkennung vor und es stünden der Klägerin sämtli- che Einreden und Einwendungen aus den die einzelnen Forderungen betreffenden
- 14 - Rechtsverhältnissen zu (vgl. vorne Erw. 3). Der Saldo der anerkannten Forderun- gen (Fr. 235'517.40) erhöht sich nicht um die Rückerstattungsforderung aus dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und D._____. Die Beklagte ist nicht legiti- miert, die Rückzahlung des von ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter D._____ der Klägerin gewährten Darlehens zu verlangen (vgl. vorne Erw. 4.2). Neben den an- erkannten Tilgungen (Fr. 191'355.76), ist dem Saldo der anerkannten Forderungen dazu Fr. 36'000.– aus dem Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 (vgl. vorne Erw. 4.3) und Fr. 8'161.65 für die von der Klägerin bezahlten und zur Verrechnung gebrachten Leasingraten (vgl. vorne Erw. 4.4) abzuziehen.
b) Demnach besteht die vorliegend streitgegenständliche und betriebene Forde- rung der Beklagten über Fr. 59'212.12 nicht mehr, womit die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2023) aufzuheben ist (Art. 85a Abs. 3 SchKG; OGer ZH NE180002-O vom 24. September 2018 E. II/15). Ob der Klägerin darüber hinaus, wie sie behauptet und die Beklagte bestreitet (act. 31 Rz 18 u. 21; act. 37 Rz 10), noch der der Beklagten ausbezahlte 13. Monatslohn 2021 zusteht, soweit dieser den pro-rata-Anteil übersteigt, kann damit offen bleiben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Entscheidgebühr Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 59'212.12 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'290.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG/ZH), was angemessen erscheint. 6.2. Kostenauflage Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen seien, da diese einen Teil der Betreibungsforderung nachträglich ge- tilgt habe (act. 20 Rz 27). Der Zahlungsbefehl der vorliegend streitgegenständli- chen Forderung wurde der Klägerin am 20. Dezember 2023 zugestellt (act. 22/2), während der Beklagten im Jahre 2024 unstrittig Fr. 10'771.85 leistete (vgl. act. 3/18). Soweit die Klägerin in diesem Umfang obsiegt, erscheint es sachge-
- 15 - recht, sie im Hinblick auf die Kostenauflage als unterliegend zu betrachten, denn die Betreibung war in diesem Umfang gerechtfertigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO). Dass die Beklagte die Zahlungen dem Betreibungsamt hätte anzeigen kön- nen (und insoweit die Betreibung hätte zurückziehen können), ändert daran nichts. Die Zahlung der Klägerin über Fr. 2'500.– vom 13. Mai 2024 an die Mutter der Be- klagten (vgl. vorne Erw. 4.2.2 b; act. 3/20) ist hingegen unbeachtlich, da der Be- klagten diesbezüglich keine Legitimation zukommt (vgl. vorne Erw. 4.2). Hinsicht- lich der Kostenauflage unterliegt die Beklagte demnach lediglich, aber immerhin im Umfang von Fr. 48'440.27 (Fr. 59'212.12, abzüglich Fr. 10'771.85) und damit mit 82 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln und der Klägerin zu einem Fünftel aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Kosten aus dem Kosten- vorschuss der Klägerin zu beziehen sind, hat die Beklagte der Klägerin ihren Kos- tenanteil zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO, vgl. Art. 407f ZPO). 6.3. Parteientschädigung Beim gegebenen Streitwert beträgt die einfache Grundgebühr Fr. 7'830.–, welche für die weitere notwendige Rechtsschrift um 25 % zu erhöhen ist, womit eine ganze Parteientschädigung von angemessenen Fr. 9'790.– resultiert (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV/ZH). Nach gegenseitiger Verrechnung ist der Klägerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung, somit (gerundet) Fr. 5'870.– zuzu- sprechen. Der von der Klägerin verlangte MwSt.-Zuschlag ist wegen deren Vor- steuerabzugsberechtigung nicht zu gewähren. Es wird erkannt:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Einleitung
E. 1.1 Übersicht Die Beklagte war vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 bei der Klägerin als Buchhalterin angestellt. Die der vorliegenden Klage zugrundeliegende und von der Beklagten betriebene Forderung stützt sich auf eine von den Parteien geschlossene Verein- barung vom 1. Juni 2023, aufgrund derer die Klägerin der Beklagten Fr. 59'212.12 (zzgl. Zins) schulden soll. Dieser bis spätestens 31. Juli 2023 zurückzuzahlende Betrag soll sich aus dem Restbetrag eines von der Mutter der Beklagten gewährten Darlehens (Fr. 35'000.–), den Lohnausständen per 31. Dezember 2022 (Fr. 17'288.75), sowie dem unter Berücksichtigung von Leasingraten resultieren- den Restguthaben aus dem Kontokorrentkonto (Fr. 6'923.37) zusammensetzen.
- 3 -
E. 1.2 Parteistandpunkte
a) Die Klägerin macht neben der Ungültigkeit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unterzeichnung geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens ihrer verstorbenen Mutter zu verlangen. Sodann ergebe die Gegenüberstellung aller Guthaben der Beklagten mit den Zahlungen bzw. Gegenforderungen der Klägerin, dass die Forderungen der Beklagten tatsäch- lich bereits beglichen seien.
b) Die Beklagte bestätigt die Zahlungen der Klägerin im Jahr 2024 und anerkennt die Klage in diesem Umfang, bestreitet sie jedoch im Übrigen. Sie hält die Berufung der Klägerin auf Ungültigkeit der Vereinbarung für rechtsmissbräuchlich und er- blickt in der Vereinbarung eine bedingungslose und abstrakte Schuldanerkennung der Klägerin, welche überdies auf sämtliche Einreden aus den ursprünglichen Ver- pflichtungsgründen verzichtet habe. Die Beklagte macht geltend, aufgrund der Ver- einbarung vom 1. Juni 2023 von der Klägerin die Rückzahlung des ursprünglich von ihrer Mutter gewährten Darlehens verlangen zu dürfen. Weiter hält die Beklagte einzelne Gegenforderungen der Klägerin für unberechtigt: Der Forderungsverzicht sei vor Abschluss der Vereinbarung erfolgt und könne daher nicht nochmals be- rücksichtigt werden und die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 habe die Zahlungsver- pflichtung der Leasingraten abschliessend geregelt.
E. 1.3 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren rechtshängig (act. 1, mit Beilagen: act. 2, act. 3/2-20). Nach fristgerechtem Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten (act. 6; act. 9) wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 u.a. die vorliegende Betreibung für die Dauer des Prozesses vorläufig eingestellt und Frist zum Einreichen der Klageantwort angesetzt (act. 12). Während die Klä- gerin den auferlegten Kostenvorschuss (act. 6) binnen Nachfrist am 22. Juli 2024 geleistet hatte (act. 8 und 14), reichte die Beklagte die Klageantwort vom 9. Sep- tember 2024 (act. 20, samt Beilagen: act. 21; act. 22/2-3) innerhalb erstreckter Frist ein (act. 18). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet, worauf die Klägerin binnen erstreckter Frist bzw. Notfrist
- 4 - (act. 25; act. 27 f) mit Eingabe vom 12. November 2024 replizierte (act. 31; act. 32/21-23) und die Beklagte daraufhin innerhalb erstreckter Frist (act. 33; act. 35) am 13. Januar 2025 duplizierte (act. 37; act. 38/1-2). Nach entsprechender Ankündigung (act. 40) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 31. Januar 2025 eine Triplik ins Recht (act. 41), die der Beklagten umgehend zur Kenntnisnahme zuge- sandt wurde (act. 43). Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung (vor- behältlich des Beweisverfahrens) verzichten, wobei bei Stillschweigen von einem Verzicht ausgegangen werden würde (act. 45). Während die Beklagte ausdrücklich verzichtet (act. 47) und die Klägerin geschwiegen hat, ist von der Durchführung der Hauptverhandlung abzusehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Vereinbarung vom 1. Juni 2023
E. 2.1 Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 entfalte keinerlei Rechtswirkung, denn diese sei von ihr lediglich von einer kollektivzeichnungsbe- rechtigten Person und damit nicht rechtsgültig unterzeichnet worden (act. 31 Rz 13 f u. 16). Dies hält die Beklagte für rechtsmissbräuchlich (act. 37 Rz 6).
E. 2.2 Rechtliches
a) Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Die Beweislast wird durch die Umkehr der Parteirollen im Verfahren nach SchKG 85a nicht berührt: Der Gläubiger trägt die Beweislast für den Bestand der Forderung, der Schuldner die- jenige für die Stundung und die Tilgung (vgl. BGE 120 II 20 E. 3a).
b) Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Aktiengesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie bösgläubig sind oder sofern die Beschränkung im Handelsregister eingetragen ist (Art. 718a OR). Der Eintrag einer Kollektivklausel im Handelsregis-
- 5 - ter bewirkt, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Unter- schrift eines anderen Berechtigten nicht verbindlich ist (Art. 460 Abs. 2 OR).
c) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendma- chung eines Rechts missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Wider- sprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft setzt, sondern das Gericht bloss anweist, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn die- ses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2, m.w.H.).
E. 2.3 Gerichtliche Beurteilung
a) Es trifft zu, dass die Vereinbarung seitens der Klägerin lediglich wohl durch den gemäss Handelsregister kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat C._____ unterschrieben wurde (act. 3/2). Damit wurde die Klägerin durch die Ver- einbarung nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt.
b) Die Beklagte hat der klägerischen Behauptung nicht widersprochen, wonach sie, die Beklagte, die Vereinbarung verfasst habe (act. 31 Rz 16; act. 37 Rz 8). Die Vereinbarung sieht auch lediglich eine Unterschrift für die Klägerin vor und räumt dieser eine kurze Zeile ein (vgl. Unterschriftenblock überschrieben mit "Unterschrift A._____ AG", act. 3/4). Im Übrigen hat keine der Parteien die Umstände rund um die Unterzeichnung der Vereinbarung dargelegt, wie bspw. Vertragsgespräche,
- 6 - Verhandlungen, Interessenlage etc., welche für die Beurteilung der angerufenen Rechtsmissbräuchlichkeit herangezogen werden könnten. Es liegt wohl auf der Hand, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 und die im Jahre 2024 unstrittig geleisteten Teil- zahlungen bei der Beklagten die Erwartung geschürt haben dürfte, ihre Forderun- gen seien schriftlich anerkannt und würden bezahlt werden. Ebenso konnte die Be- klagte annehmen, die Klägerin würde davon ausgehen, sie dürfe ihre Mutter ver- treten oder wenigstens die Zahlung an sie verlangen. Darüber hinaus fehlen jedoch jegliche Ausführungen der Beklagten, inwiefern dadurch ein schutzwürdiges Ver- trauen begründet worden sein soll, geschweige denn, inwiefern die Berufung der Klägerin auf die Ungültigkeit der Vereinbarung dieses enttäuscht habe. Ebenso we- nig hat sie – alternativ – vorgebracht, inwiefern darin eine gegenwärtige, in sich völlig unvereinbare und darum widersprüchliche Verhaltensweise zu erkennen wäre (vgl. act. 37 Rz 6). Der Umstand alleine, dass die Klägerin sich nicht mehr an die von der Beklagten verfassten Vereinbarung halten, deren Forderungen für ge- tilgt erachtet und daher nicht mehr bezahlen möchte, begründet jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Das kommt mitunter vor, das ist das Risiko einer jeden Ver- tragspartnerin. Die Beklagte legt nicht dar, ob sie vor dem Hintergrund der Verein- barung Dispositionen vorgenommen oder irgendwelche Vorkehrungen unterlassen hat, welche sich nun als unnütz oder für sie nachteilig erweisen (vgl. BGE 110 II 494 E. 4 in fine; 121 III 350 E. 5.b). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen zu folgern wäre, dass der Beklagten krasses Unrecht widerfährt, wenn die Klägerin sich auf die Ungültigkeit der Vereinbarung beruft.
E. 2.4 Fazit Mangels rechtsgenügender Unterzeichnung kann die Beklagte den Bestand der streitgegenständlichen Forderung nicht anhand der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 beweisen. Die Berufung der Klägerin auf die Ungültigkeit der Vereinbarung vom
1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unterzeichnung ist nicht offenbar rechtsmiss- bräuchlich. Damit kann offen bleiben, ob die Vereinbarung eine abstrakte Schuld- anerkennung darstellt bzw. die darin aufgeführte Forderung aus dem Kontokorrent der Beklagten erneuert wurde. Dennoch sei für den Fall, dass das Geltendmachen
- 7 - der fehlenden rechtsgültigen Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich erachtet würde, das Nachfolgende erwogen.
E. 3 Abstraktheit der Schuldanerkennung
E. 3.1 Parteistandpunkte
a) Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin in der Vereinbarung vom
1. Juni 2023 ihre Forderung unterschriftlich anerkannt. Dies zwar unter Nennung der ursprünglichen Forderungen, jedoch trotzdem bedingungslos und abstrakt, mit- hin unabhängig von früheren Verpflichtungen. Dadurch habe die Klägerin auf sämt- liche Einreden im Zusammenhang mit den ursprünglichen Verpflichtungsgründen verzichtet. Dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des ersten Dar- lehens mit D._____ in der Vereinbarung als nichtig. Zudem sei der Saldo aus dem Kontokorrent gezogen worden, was die alte Forderung habe untergehen lassen. Sodann habe die Klägerin ihre Forderung mindestens im Grundsatz anerkannt, in- dem diese nach ihrem Ausscheiden im Sommer 2023 in Gesprächen mehrfach si- gnalisiert habe, sie würde ihr Geld erhalten, und weil die Parteien Zahlungsmodali- täten diskutiert hätten. Auch habe die Klägerin nach Einleitung der Betreibung im Jahr 2024 Zahlungen geleistet, welche sie mit "Rate Januar", "Rate Februar" und "Restzahlung" bezeichnet habe (act. 20 Rz 4 ff; act. 37 Rz 17 ff).
b) Die Klägerin bestreitet, dass sie die Forderungen der Beklagten bedingungs- los anerkannt habe, und stellt sinngemäss allfällige mündliche Vereinbarungen in Abrede (act. 41 Rz 10 f; act. 31 Rz 15).
E. 3.2 Rechtliches Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (Art. 17 OR). Dem Schuldner, der durch Schuldanerkennung eine neue Forderung begründet hat, stehen gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen. Ein Einredeverzicht ist nicht leichthin anzunehmen und muss eindeutig sein, da er für den Schuldner von gros- ser Tragweite ist. Ein Schuldbekenntnis bewirkt grundsätzlich keine Novation (BGer 4A_8/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2; BGE 131 III 268 E. 3.2; 127 III 559 E. 4.a).
- 8 -
E. 3.3 Gerichtliche Beurteilung Der Wortlaut der Vereinbarung legt nahe (act. 3/4), dass hier sämtliche im Zeitpunkt der Einigung bestehenden gegenseitigen Ansprüche der Parteien festgehalten wur- den ("Folgender Totalbetrag von […]"; "Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: […]"). Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass die Rückzahlung des Totalbetrags bis zum Ab- lauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2023 erfolgen soll. In diesem Zusammenhang muss auch die Erklärung der Beklagten gewertet werden, wonach sie "den Vertrag als nichtig" erachtet und die Rückzahlung des Darlehens fordert. Damit konnte nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrags der Klägerin mit der Mutter der Beklagten an sich gemeint gewesen sein, vielmehr soll statt der vereinbarten ratenweisen Rück- zahlung die gesamte Darlehenssumme binnen gesetzter Frist zurückbezahlt wer- den. Denn einleitend wird in der Vereinbarung festgehalten, dass bezüglich des Darlehens der Mutter der Beklagten eine monatliche Rückzahlung ab dem 1. März 2023 vereinbart, indessen nicht eingehalten worden sei. Der Zweck der Vereinba- rung dürfte daher wohl die im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten abschliessende Bereinigung der gegenseitigen Forderungen gewe- sen sein. Dies könnte auch bedeuten, dass mit dem Abschluss sämtliche möglichen Einreden berücksichtigt wurden, mithin, dass solche nicht mehr zu hören wären. Dagegen spricht jedoch das Fehlen einer Erklärung, welche im Sinne einer Saldo- klausel gedeutet werden könnte. Zudem fällt auf, dass die der Totalforderung zu- grundeliegenden Rechtsverhältnisse einzeln bezeichnet und beziffert wurden. Dies ist gerade hinsichtlich des Guthabens der Beklagten aus dem Kontokorrentkonto beachtlich. Gegen die Vermutung, die Parteien hätten dabei einen Saldo gezogen, den die Klägerin mit novierender Wirkung anerkannt habe (Art. 117 Abs. 2 OR), spricht, dass unmittelbar folgend der Leasinganteil der Monate Januar bis Mai 2023 abgezogen wird. Jedenfalls ist der Vereinbarung kein mit der vom Bundesgericht geforderten Deutlichkeit festgehaltener Einredeverzicht zu entnehmen. Den Par- teien sollte weiterhin die Möglichkeit offen stehen, Einreden und Einwendungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu erheben. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien nach dem Ausscheiden der Beklagten bzw. nach der Einleitung der Betreibung betreffend die Regelung der Ausstände offenbar in Kon- takt standen. Die Beklagte kann letztlich keine verbindliche Zahlungsversprechen
- 9 - geltend machen, denn ihrer eigenen Darstellung zufolge habe C._____ die Bezah- lung in Aussicht gestellt, wenn die Klägerin wieder liquid sei bzw. eine hohe Zahlung nach dem Gewinn eines Prozesses erhalten habe (act. 37 Rz 18). Auch in den drei Ratenzahlungen der Klägerin von Februar und März 2024 über insgesamt Fr. 10'771.85 lässt sich keine Verpflichtung ableiten, zumal die Beklagte diese selber in Zusammenhang mit Ende 2023 geführten Vergleichsgesprächen der Parteien setzt (act. 20 Rz 6) – abgesehen davon, dass diese Summe, die eine Restzahlung umfassen soll (vgl. act. 3/18), sich der Vereinbarung nicht zuordnen lässt.
E. 3.4 Fazit Selbst wenn die Einrede der Ungültigkeit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 als rechtsmissbräuchlich taxiert würde, stünden der Klägerin alle Einreden und Ein- wendungen aus den der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen zu.
E. 4 Grundverhältnis: Forderungen und Tilgungen
E. 4.1 Unbestrittener Sachverhalt
a) Im Grundverhältnis ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten seit dem
31. Dezember 2021 Fr. 235'517.40 schuldet. Dieser Betrag setzt sich aus folgen- den Teilbeträgen zusammen: Lohnbetreffnisse aus dem Jahr 2021 (inkl. 13. Mo- natslohn) von Fr. 17'288.75 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Guthaben aus dem bei der Klägerin auf den Namen der Beklagten geführten Kontokorrentkontos per 31. De- zember 2021 von Fr. 2'226.40 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Lohnbetreffnisse aus den Jahren 2022 und 2023 von Fr. 91'967.– bzw. Fr. 52'716.– (act. 1 S. 5 u. S. 7; act. 20 Rz 17), Erstattungsanspruch aus einem Darlehen der Beklagten von Fr. 35'000.– (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15) sowie ein Rückzahlungsanspruch aus diversen Einzah- lungen der Beklagten im Jahr 2022 von Fr. 36'319.25 (act. 1 S. 4, act. 20 Rz. 16).
b) Die Parteien sind sich ferner einig, dass diese Ansprüche der Beklagten durch Zahlungen im Umfang von Fr. 191'355.76 bereits getilgt sind. Dies durch Zahlungen der Klägerin an die Beklagte von ihrem Postfinance- bzw. Credit Suis- seKonto im Umfang von Fr. 114'725.87 und Fr. 15'813.24 (act. 1 S. 5 f; act. 20 Rz 17), durch Lohnzahlungen und durch Verrechnung der von der Klägerin über-
- 10 - nommenen Kosten für das der Beklagten überlassene ehemalige Geschäftsfahr- zeug im Jahr 2023 in Höhe von Fr. 48'573.20 bzw. Fr. 1'471.60 (act. 1. S. 7 f; act. 20 Rz 17), sowie durch Zahlungen im Jahr 2024 über Fr. 10'771.85 (act. 1 S. 8; act. 20 S. 13).
E. 4.2 Forderung aus Darlehen von †D._____
E. 4.2.1 Parteistandpunkte
a) Die Klägerin macht geltend, der Rückzahlungsanspruch für das von der Mut- ter der Beklagten gewährte Darlehen über Fr. 35'000.– sei nie auf die Beklagte übergegangen. Weil D._____ mittlerweile verstorben und die Beklagte nicht allei- nige Erbin sei, sei nur die Erbengemeinschaft legitimiert, die Rückzahlung zu ver- langen (act. 1 Rz 10 ff; act. 31 Rz 9, 14 u. 16 f). Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Zahlungsbefehl – darin werde die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 nicht genannt (act. 31 Rz 17) – noch könne solches aus den Zahlungen der Klägerin abgeleitet werden. Mit diesen Zahlungen sei nichts zur Berechtigung der Beklagten, für die Erbengemeinschaft zu handeln, gesagt worden (act. 31 Rz 11).
b) Die Beklagte ist der Auffassung, in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 würde von der Nichtigkeit dieses Darlehens ausgegangen, weshalb in der Folge die Klä- gerin davon losgelöst eine eigene Schuld gegenüber der Beklagten anerkannt habe. Die Klägerin habe überdies Teilzahlungen geleistet. Diese verhalte sich wi- dersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie begonnen habe, die Leistungen zu erbringen und sich nun auf die fehlende Legitimation der Beklagten bzw. einen Mangel im Vertrag beruft (act. 20 Rz 6 f u. 22; act. 37 Rz 2 ff).
E. 4.2.2 Gerichtliche Beurteilung
a) Wie vorne erwogen, hat die Klägerin sich mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung des Darlehens verpflichtet, sei es, weil die Vereinbarung unwirksam ist (Erw. 2), oder falls doch, weil darin keine abstrakte Schuldanerkennung erblickt werden kann und darauf auch nicht aus dem vorprozessualen Verhalten der Klägerin geschlossen werden kann (Erw. 3).
- 11 -
b) Es ist unbestritten, dass die Klägerin gegenüber der mittlerweile verstorbe- nen Mutter der Beklagten, D._____, aus einem Darlehensvertrag vom 20. Dezem- ber 2022 nach einer Teilzahlung vom 10. März 2023 noch Fr. 35'000.– geschuldet hat und diese Summe von der vorliegenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon miterfasst und damit in diesem Umfang Gegenstand der vor- liegenden negativen Feststellungsklage ist. Ebenfalls anerkannt ist, dass die Klä- gerin am 13. Mai 2024 eine weitere Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'500.– an D._____ geleistet hat (act. 1 Rz 10 ff; act. 20 Rz 22; act. 22/2; act. 3/3; act. 3/19-20). Sodann ist unbestritten geblieben bzw. deutet die Beklagte selber an, dass sie Teil einer Erbengemeinschaft ist (act. 1 Rz 11 f; act. 37 Rz 3 u. 15).
c) Hingegen fehlen jegliche Vorbringen im Hinblick auf eine allfällige Berechti- gung der Beklagten, von der Klägerin die Rückzahlung des Darlehens ihrer Mutter zu verlangen. Somit ist festzuhalten, dass D._____ bzw. nach deren Hinschied die Erbengemeinschaft Gläubigerin der verbliebenen und vorliegend betriebenen Dar- lehensforderung über Fr. 35'000.– ist (Art. 560 Abs. 1 u. 2 ZGB) und nicht die Be- klagte. Die Beklagte ist daher nicht legitimiert, von der Klägerin die Rückzahlung der Darlehenssumme an sich zu verlangen.
E. 4.3 Tilgung durch Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022
E. 4.3.1 Parteistandpunkte Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die Beklagte am 15. Dezember 2022 auf ihre Forderungen im Umfang von Fr. 36'000.– verzichtet hat. Während die Klägerin diese Summe in ihrer Gegenüberstellung berücksichtigt, macht die Be- klagte jedoch geltend, dieser zeitlich vor der Schuldanerkennung vom 1. Juni 2023 erklärte Verzicht sei von ihrer vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht abzuziehen (act. 1 S. 6; act. 20 Rz 18; act. 37 Rz 13; act. 3/12).
E. 4.3.2 Gerichtliche Beurteilung Unter der eingangs aufgeführten Prämisse, wonach die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 sich als ungültig erwiesen hat oder aber es sich dabei um keine abstrakte Schuldanerkennung handelt, sind zur Beurteilung des Forderungsbestandes alle gegenseitigen Forderungen und Tilgungen seit dem 31. Dezember 2021 zu berück-
- 12 - sichtigen (im Sinne einer Gesamtabrechnung seit dem 31. Dezember 2021). Infol- gedessen ist auch der am 15. Dezember 2022 erklärte Forderungsverzicht der Be- klagten – da nach dem 31. Dezember 2021 erklärt – zu berücksichtigen. Dass die- ser Verzicht auf Anrechnung der damals offenen Ansprüche erfolgte (und folglich auch bei der vorliegenden Gesamtabrechnung zu berücksichtigen ist), folgt auch aus der Erklärung der Beklagten im Vertrag über den Schuldenerlass vom 15. De- zember 2022, wonach sie der Klägerin die bei ihr "bestehenden Schulden aus of- fenen Lohnforderungen sowie Zahlungen diverser Verbindlichkeiten" teilweise, im Umfang von Fr. 36'000.– erlasse, womit sich die Restschuld auf Fr. 25'522.55 be- laufe (act. 3/12). Die nach Abzug der anerkannten Zahlungen der Klägerin verblei- bende Restschuld (von Fr. 44'161.64 [Fr. 235'517.40 abzgl. Fr. 191'355.76], vgl. Erw. 4.1.a) reduziert sich damit um weitere Fr. 36'000.– (auf Fr. 8'161.64).
E. 4.4 Tilgung durch Verrechnung von Leasingraten
E. 4.4.1 Parteistandpunkte
a) Die Klägerin verrechnet gegen die Forderung der Beklagten sodann geleis- tete Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, insgesamt somit Fr. 8'161.65. Dabei verweist sie auf die sog. "Fahrzeugübernahme Vereinbarung" der Parteien vom 28. Oktober 2022, wonach die Differenz zwischen dem Lohnabzug und der tatsächlichen Lea- singrate dem Kontokorrentkonto belastet würde. Weil ab der Übernahme des Fahr- zeugs die Beklagte dieses privat genutzt habe und nicht mehr als Geschäftswagen im Einsatz gewesen sei, sei die Mehrwertsteuer mangels betriebsbezogenen Auf- wands mitzuberücksichtigen (act. 1 S. 6 u. 7; act. 31 Rz 22 u. 24; act. 3/11).
b) Die Beklagte bestreitet, dass sie für die Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 im Umfang von total Fr. 2'331.90 sowie jene von Januar bis Mai 2023 in Höhe von Fr. 5'829.75 aufzukommen habe. Gemäss der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 habe die Beklagte lediglich die Leasingraten für die Monate Ja- nuar bis Mai 2023, 5 mal Fr. 382.59, also Fr. 1'912.95 zu übernehmen (act. 1 S. 6
u. 7; act. 20 Rz 17 u. 19; act. 37 Rz 12).
E. 4.4.2 Gerichtliche Beurteilung
- 13 -
a) Nachdem die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unter- zeichnung unbeachtlich ist (vgl. vorne Erw. 2) schuldet die Beklagte der Klägerin gestützt auf die Fahrzeugübernahme-Vereinbarung vom 28. Oktober 2022 die Lea- singzinsen. Auch hier ist deren Abschluss unbestritten. Die Parteien haben im Hin- blick auf eine Auslegung die weiteren Umstände des Vertragsschlusses nicht dar- gelegt, immerhin soll aber nach übereinstimmenden Angaben die Klägerin der Be- klagten für den Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 ihr Geschäftsfahrzeug ohne Anrechnung des Verkehrswerts überlassen haben (act. 31 Rz 22; act. 37 Rz 12). Hinsichtlich des Leasingzinses kamen die Parteien überein, dass ab 1. No- vember 2022 dieser im Umfang von Fr. 700.– am Lohn der Beklagten abgezogen und der Restbetrag deren Kontokorrentkonto belastet würde (act. 3/11). Beim be- haupteten und belegten Leasingzins von monatlich Fr. 1'165.95 (act. 1 S. 6 u. 7; act. 3/15) resultiert ein Restbetrag von Fr. 465.95 bzw. – wie in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 beziffert – Fr. 382.59 (exkl. damaliger MwSt. von 7,7 %).
b) Die Beklagte hat sich nicht zum von der Klägerin plausibel begründeten und geforderten Mehrwertsteuerzuschlag geäussert. Hinzu kommt, dass die Parteien vereinbarten, die Beklagte habe für den ganzen Leasingzins aufzukommen ("Der Rest wird dem Kontokorrent belastet"). Die Beklagte hat weiter im Sinne eines Eventual- standpunkts nicht behauptet, ihr sei jeweils Fr. 700.– vom Lohn abgezogen worden bzw. sie habe sonst den Leasingzins für einzelne Monate bereits geleistet. Dem- nach sind die geltend gemachten Leasingzinsen der Monate November 2022 bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, entsprechend Fr. 8'161.65, an der vor- liegend betriebenen und Gegenstand der Klage bildenden Forderung anzurechnen.
E. 5 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
a) Die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 ist, da von der Klägerin nicht rechtsgültig unterzeichnet, nicht beachtlich. Dass die Klägerin sich auf die Ungültigkeit beruft, ist nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Beklagten widerfährt dadurch kein krasses Unrecht (vgl. vorne Erw. 2). Selbst wenn die Vereinbarung rechtsgültig wäre, läge damit keine abstrakte Schuldanerkennung vor und es stünden der Klägerin sämtli- che Einreden und Einwendungen aus den die einzelnen Forderungen betreffenden
- 14 - Rechtsverhältnissen zu (vgl. vorne Erw. 3). Der Saldo der anerkannten Forderun- gen (Fr. 235'517.40) erhöht sich nicht um die Rückerstattungsforderung aus dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und D._____. Die Beklagte ist nicht legiti- miert, die Rückzahlung des von ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter D._____ der Klägerin gewährten Darlehens zu verlangen (vgl. vorne Erw. 4.2). Neben den an- erkannten Tilgungen (Fr. 191'355.76), ist dem Saldo der anerkannten Forderungen dazu Fr. 36'000.– aus dem Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 (vgl. vorne Erw. 4.3) und Fr. 8'161.65 für die von der Klägerin bezahlten und zur Verrechnung gebrachten Leasingraten (vgl. vorne Erw. 4.4) abzuziehen.
b) Demnach besteht die vorliegend streitgegenständliche und betriebene Forde- rung der Beklagten über Fr. 59'212.12 nicht mehr, womit die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2023) aufzuheben ist (Art. 85a Abs. 3 SchKG; OGer ZH NE180002-O vom 24. September 2018 E. II/15). Ob der Klägerin darüber hinaus, wie sie behauptet und die Beklagte bestreitet (act. 31 Rz 18 u. 21; act. 37 Rz 10), noch der der Beklagten ausbezahlte 13. Monatslohn 2021 zusteht, soweit dieser den pro-rata-Anteil übersteigt, kann damit offen bleiben.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Entscheidgebühr Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 59'212.12 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'290.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG/ZH), was angemessen erscheint.
E. 6.2 Kostenauflage Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen seien, da diese einen Teil der Betreibungsforderung nachträglich ge- tilgt habe (act. 20 Rz 27). Der Zahlungsbefehl der vorliegend streitgegenständli- chen Forderung wurde der Klägerin am 20. Dezember 2023 zugestellt (act. 22/2), während der Beklagten im Jahre 2024 unstrittig Fr. 10'771.85 leistete (vgl. act. 3/18). Soweit die Klägerin in diesem Umfang obsiegt, erscheint es sachge-
- 15 - recht, sie im Hinblick auf die Kostenauflage als unterliegend zu betrachten, denn die Betreibung war in diesem Umfang gerechtfertigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO). Dass die Beklagte die Zahlungen dem Betreibungsamt hätte anzeigen kön- nen (und insoweit die Betreibung hätte zurückziehen können), ändert daran nichts. Die Zahlung der Klägerin über Fr. 2'500.– vom 13. Mai 2024 an die Mutter der Be- klagten (vgl. vorne Erw. 4.2.2 b; act. 3/20) ist hingegen unbeachtlich, da der Be- klagten diesbezüglich keine Legitimation zukommt (vgl. vorne Erw. 4.2). Hinsicht- lich der Kostenauflage unterliegt die Beklagte demnach lediglich, aber immerhin im Umfang von Fr. 48'440.27 (Fr. 59'212.12, abzüglich Fr. 10'771.85) und damit mit 82 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln und der Klägerin zu einem Fünftel aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Kosten aus dem Kosten- vorschuss der Klägerin zu beziehen sind, hat die Beklagte der Klägerin ihren Kos- tenanteil zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO, vgl. Art. 407f ZPO).
E. 6.3 Parteientschädigung Beim gegebenen Streitwert beträgt die einfache Grundgebühr Fr. 7'830.–, welche für die weitere notwendige Rechtsschrift um 25 % zu erhöhen ist, womit eine ganze Parteientschädigung von angemessenen Fr. 9'790.– resultiert (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV/ZH). Nach gegenseitiger Verrechnung ist der Klägerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung, somit (gerundet) Fr. 5'870.– zuzu- sprechen. Der von der Klägerin verlangte MwSt.-Zuschlag ist wegen deren Vor- steuerabzugsberechtigung nicht zu gewähren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 59'212.12 nicht besteht.
- Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbe- fehl vom 18. Dezember 2023) wird aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'290.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. - 16 -
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Fünftel, der Beklagten zu vier Fünfteln auferlegt und vollumfänglich aus dem von der Klägerin geleiste- ten Vorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Klägerin ihren Kostenanteil, Fr. 5'032.–, zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 5'870.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (gegen Emp- fangsschein, im Dispositiv).
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht Zü- rich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 19. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Hug lic. iur. G. Maissen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FO240001-C/U GM/ad Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw R. Hug und Gerichtsschreiber lic. iur. G. Maissen Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 59'212.12, welche durch die Beklagte in Betreibung gesetzt worden ist (Betreibung Nr. 1 beim Betreibungsamt Wallisellen-Diet- likon), nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. 1 (Konkursandrohung vom 16.05.2024) des Be- treibungsamtes Wallisellen-Dietlikon sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten der Beklagten. " Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 20 S. 2) "1. Die Klage sei teilweise gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gemäss Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Wallisellen-Dietlikon von CHF 59'212.12 zzgl. Zinsen im Umfang von CHF 13'271.85 aufgrund Tilgung der Beklagten nicht mehr besteht. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
2. Die vorsorgliche Einstellung der Betreibung sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MwSt.). " Erwägungen:
1. Einleitung 1.1. Übersicht Die Beklagte war vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 bei der Klägerin als Buchhalterin angestellt. Die der vorliegenden Klage zugrundeliegende und von der Beklagten betriebene Forderung stützt sich auf eine von den Parteien geschlossene Verein- barung vom 1. Juni 2023, aufgrund derer die Klägerin der Beklagten Fr. 59'212.12 (zzgl. Zins) schulden soll. Dieser bis spätestens 31. Juli 2023 zurückzuzahlende Betrag soll sich aus dem Restbetrag eines von der Mutter der Beklagten gewährten Darlehens (Fr. 35'000.–), den Lohnausständen per 31. Dezember 2022 (Fr. 17'288.75), sowie dem unter Berücksichtigung von Leasingraten resultieren- den Restguthaben aus dem Kontokorrentkonto (Fr. 6'923.37) zusammensetzen.
- 3 - 1.2. Parteistandpunkte
a) Die Klägerin macht neben der Ungültigkeit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unterzeichnung geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens ihrer verstorbenen Mutter zu verlangen. Sodann ergebe die Gegenüberstellung aller Guthaben der Beklagten mit den Zahlungen bzw. Gegenforderungen der Klägerin, dass die Forderungen der Beklagten tatsäch- lich bereits beglichen seien.
b) Die Beklagte bestätigt die Zahlungen der Klägerin im Jahr 2024 und anerkennt die Klage in diesem Umfang, bestreitet sie jedoch im Übrigen. Sie hält die Berufung der Klägerin auf Ungültigkeit der Vereinbarung für rechtsmissbräuchlich und er- blickt in der Vereinbarung eine bedingungslose und abstrakte Schuldanerkennung der Klägerin, welche überdies auf sämtliche Einreden aus den ursprünglichen Ver- pflichtungsgründen verzichtet habe. Die Beklagte macht geltend, aufgrund der Ver- einbarung vom 1. Juni 2023 von der Klägerin die Rückzahlung des ursprünglich von ihrer Mutter gewährten Darlehens verlangen zu dürfen. Weiter hält die Beklagte einzelne Gegenforderungen der Klägerin für unberechtigt: Der Forderungsverzicht sei vor Abschluss der Vereinbarung erfolgt und könne daher nicht nochmals be- rücksichtigt werden und die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 habe die Zahlungsver- pflichtung der Leasingraten abschliessend geregelt. 1.3. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren rechtshängig (act. 1, mit Beilagen: act. 2, act. 3/2-20). Nach fristgerechtem Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten (act. 6; act. 9) wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 u.a. die vorliegende Betreibung für die Dauer des Prozesses vorläufig eingestellt und Frist zum Einreichen der Klageantwort angesetzt (act. 12). Während die Klä- gerin den auferlegten Kostenvorschuss (act. 6) binnen Nachfrist am 22. Juli 2024 geleistet hatte (act. 8 und 14), reichte die Beklagte die Klageantwort vom 9. Sep- tember 2024 (act. 20, samt Beilagen: act. 21; act. 22/2-3) innerhalb erstreckter Frist ein (act. 18). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet, worauf die Klägerin binnen erstreckter Frist bzw. Notfrist
- 4 - (act. 25; act. 27 f) mit Eingabe vom 12. November 2024 replizierte (act. 31; act. 32/21-23) und die Beklagte daraufhin innerhalb erstreckter Frist (act. 33; act. 35) am 13. Januar 2025 duplizierte (act. 37; act. 38/1-2). Nach entsprechender Ankündigung (act. 40) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 31. Januar 2025 eine Triplik ins Recht (act. 41), die der Beklagten umgehend zur Kenntnisnahme zuge- sandt wurde (act. 43). Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung (vor- behältlich des Beweisverfahrens) verzichten, wobei bei Stillschweigen von einem Verzicht ausgegangen werden würde (act. 45). Während die Beklagte ausdrücklich verzichtet (act. 47) und die Klägerin geschwiegen hat, ist von der Durchführung der Hauptverhandlung abzusehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Vereinbarung vom 1. Juni 2023 2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 entfalte keinerlei Rechtswirkung, denn diese sei von ihr lediglich von einer kollektivzeichnungsbe- rechtigten Person und damit nicht rechtsgültig unterzeichnet worden (act. 31 Rz 13 f u. 16). Dies hält die Beklagte für rechtsmissbräuchlich (act. 37 Rz 6). 2.2. Rechtliches
a) Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Die Beweislast wird durch die Umkehr der Parteirollen im Verfahren nach SchKG 85a nicht berührt: Der Gläubiger trägt die Beweislast für den Bestand der Forderung, der Schuldner die- jenige für die Stundung und die Tilgung (vgl. BGE 120 II 20 E. 3a).
b) Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Aktiengesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie bösgläubig sind oder sofern die Beschränkung im Handelsregister eingetragen ist (Art. 718a OR). Der Eintrag einer Kollektivklausel im Handelsregis-
- 5 - ter bewirkt, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Unter- schrift eines anderen Berechtigten nicht verbindlich ist (Art. 460 Abs. 2 OR).
c) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendma- chung eines Rechts missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Wider- sprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft setzt, sondern das Gericht bloss anweist, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn die- ses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2, m.w.H.). 2.3. Gerichtliche Beurteilung
a) Es trifft zu, dass die Vereinbarung seitens der Klägerin lediglich wohl durch den gemäss Handelsregister kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat C._____ unterschrieben wurde (act. 3/2). Damit wurde die Klägerin durch die Ver- einbarung nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt.
b) Die Beklagte hat der klägerischen Behauptung nicht widersprochen, wonach sie, die Beklagte, die Vereinbarung verfasst habe (act. 31 Rz 16; act. 37 Rz 8). Die Vereinbarung sieht auch lediglich eine Unterschrift für die Klägerin vor und räumt dieser eine kurze Zeile ein (vgl. Unterschriftenblock überschrieben mit "Unterschrift A._____ AG", act. 3/4). Im Übrigen hat keine der Parteien die Umstände rund um die Unterzeichnung der Vereinbarung dargelegt, wie bspw. Vertragsgespräche,
- 6 - Verhandlungen, Interessenlage etc., welche für die Beurteilung der angerufenen Rechtsmissbräuchlichkeit herangezogen werden könnten. Es liegt wohl auf der Hand, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 und die im Jahre 2024 unstrittig geleisteten Teil- zahlungen bei der Beklagten die Erwartung geschürt haben dürfte, ihre Forderun- gen seien schriftlich anerkannt und würden bezahlt werden. Ebenso konnte die Be- klagte annehmen, die Klägerin würde davon ausgehen, sie dürfe ihre Mutter ver- treten oder wenigstens die Zahlung an sie verlangen. Darüber hinaus fehlen jedoch jegliche Ausführungen der Beklagten, inwiefern dadurch ein schutzwürdiges Ver- trauen begründet worden sein soll, geschweige denn, inwiefern die Berufung der Klägerin auf die Ungültigkeit der Vereinbarung dieses enttäuscht habe. Ebenso we- nig hat sie – alternativ – vorgebracht, inwiefern darin eine gegenwärtige, in sich völlig unvereinbare und darum widersprüchliche Verhaltensweise zu erkennen wäre (vgl. act. 37 Rz 6). Der Umstand alleine, dass die Klägerin sich nicht mehr an die von der Beklagten verfassten Vereinbarung halten, deren Forderungen für ge- tilgt erachtet und daher nicht mehr bezahlen möchte, begründet jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Das kommt mitunter vor, das ist das Risiko einer jeden Ver- tragspartnerin. Die Beklagte legt nicht dar, ob sie vor dem Hintergrund der Verein- barung Dispositionen vorgenommen oder irgendwelche Vorkehrungen unterlassen hat, welche sich nun als unnütz oder für sie nachteilig erweisen (vgl. BGE 110 II 494 E. 4 in fine; 121 III 350 E. 5.b). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen zu folgern wäre, dass der Beklagten krasses Unrecht widerfährt, wenn die Klägerin sich auf die Ungültigkeit der Vereinbarung beruft. 2.4. Fazit Mangels rechtsgenügender Unterzeichnung kann die Beklagte den Bestand der streitgegenständlichen Forderung nicht anhand der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 beweisen. Die Berufung der Klägerin auf die Ungültigkeit der Vereinbarung vom
1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unterzeichnung ist nicht offenbar rechtsmiss- bräuchlich. Damit kann offen bleiben, ob die Vereinbarung eine abstrakte Schuld- anerkennung darstellt bzw. die darin aufgeführte Forderung aus dem Kontokorrent der Beklagten erneuert wurde. Dennoch sei für den Fall, dass das Geltendmachen
- 7 - der fehlenden rechtsgültigen Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich erachtet würde, das Nachfolgende erwogen.
3. Abstraktheit der Schuldanerkennung 3.1. Parteistandpunkte
a) Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin in der Vereinbarung vom
1. Juni 2023 ihre Forderung unterschriftlich anerkannt. Dies zwar unter Nennung der ursprünglichen Forderungen, jedoch trotzdem bedingungslos und abstrakt, mit- hin unabhängig von früheren Verpflichtungen. Dadurch habe die Klägerin auf sämt- liche Einreden im Zusammenhang mit den ursprünglichen Verpflichtungsgründen verzichtet. Dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des ersten Dar- lehens mit D._____ in der Vereinbarung als nichtig. Zudem sei der Saldo aus dem Kontokorrent gezogen worden, was die alte Forderung habe untergehen lassen. Sodann habe die Klägerin ihre Forderung mindestens im Grundsatz anerkannt, in- dem diese nach ihrem Ausscheiden im Sommer 2023 in Gesprächen mehrfach si- gnalisiert habe, sie würde ihr Geld erhalten, und weil die Parteien Zahlungsmodali- täten diskutiert hätten. Auch habe die Klägerin nach Einleitung der Betreibung im Jahr 2024 Zahlungen geleistet, welche sie mit "Rate Januar", "Rate Februar" und "Restzahlung" bezeichnet habe (act. 20 Rz 4 ff; act. 37 Rz 17 ff).
b) Die Klägerin bestreitet, dass sie die Forderungen der Beklagten bedingungs- los anerkannt habe, und stellt sinngemäss allfällige mündliche Vereinbarungen in Abrede (act. 41 Rz 10 f; act. 31 Rz 15). 3.2. Rechtliches Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (Art. 17 OR). Dem Schuldner, der durch Schuldanerkennung eine neue Forderung begründet hat, stehen gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen. Ein Einredeverzicht ist nicht leichthin anzunehmen und muss eindeutig sein, da er für den Schuldner von gros- ser Tragweite ist. Ein Schuldbekenntnis bewirkt grundsätzlich keine Novation (BGer 4A_8/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2; BGE 131 III 268 E. 3.2; 127 III 559 E. 4.a).
- 8 - 3.3. Gerichtliche Beurteilung Der Wortlaut der Vereinbarung legt nahe (act. 3/4), dass hier sämtliche im Zeitpunkt der Einigung bestehenden gegenseitigen Ansprüche der Parteien festgehalten wur- den ("Folgender Totalbetrag von […]"; "Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: […]"). Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass die Rückzahlung des Totalbetrags bis zum Ab- lauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2023 erfolgen soll. In diesem Zusammenhang muss auch die Erklärung der Beklagten gewertet werden, wonach sie "den Vertrag als nichtig" erachtet und die Rückzahlung des Darlehens fordert. Damit konnte nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrags der Klägerin mit der Mutter der Beklagten an sich gemeint gewesen sein, vielmehr soll statt der vereinbarten ratenweisen Rück- zahlung die gesamte Darlehenssumme binnen gesetzter Frist zurückbezahlt wer- den. Denn einleitend wird in der Vereinbarung festgehalten, dass bezüglich des Darlehens der Mutter der Beklagten eine monatliche Rückzahlung ab dem 1. März 2023 vereinbart, indessen nicht eingehalten worden sei. Der Zweck der Vereinba- rung dürfte daher wohl die im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten abschliessende Bereinigung der gegenseitigen Forderungen gewe- sen sein. Dies könnte auch bedeuten, dass mit dem Abschluss sämtliche möglichen Einreden berücksichtigt wurden, mithin, dass solche nicht mehr zu hören wären. Dagegen spricht jedoch das Fehlen einer Erklärung, welche im Sinne einer Saldo- klausel gedeutet werden könnte. Zudem fällt auf, dass die der Totalforderung zu- grundeliegenden Rechtsverhältnisse einzeln bezeichnet und beziffert wurden. Dies ist gerade hinsichtlich des Guthabens der Beklagten aus dem Kontokorrentkonto beachtlich. Gegen die Vermutung, die Parteien hätten dabei einen Saldo gezogen, den die Klägerin mit novierender Wirkung anerkannt habe (Art. 117 Abs. 2 OR), spricht, dass unmittelbar folgend der Leasinganteil der Monate Januar bis Mai 2023 abgezogen wird. Jedenfalls ist der Vereinbarung kein mit der vom Bundesgericht geforderten Deutlichkeit festgehaltener Einredeverzicht zu entnehmen. Den Par- teien sollte weiterhin die Möglichkeit offen stehen, Einreden und Einwendungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu erheben. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien nach dem Ausscheiden der Beklagten bzw. nach der Einleitung der Betreibung betreffend die Regelung der Ausstände offenbar in Kon- takt standen. Die Beklagte kann letztlich keine verbindliche Zahlungsversprechen
- 9 - geltend machen, denn ihrer eigenen Darstellung zufolge habe C._____ die Bezah- lung in Aussicht gestellt, wenn die Klägerin wieder liquid sei bzw. eine hohe Zahlung nach dem Gewinn eines Prozesses erhalten habe (act. 37 Rz 18). Auch in den drei Ratenzahlungen der Klägerin von Februar und März 2024 über insgesamt Fr. 10'771.85 lässt sich keine Verpflichtung ableiten, zumal die Beklagte diese selber in Zusammenhang mit Ende 2023 geführten Vergleichsgesprächen der Parteien setzt (act. 20 Rz 6) – abgesehen davon, dass diese Summe, die eine Restzahlung umfassen soll (vgl. act. 3/18), sich der Vereinbarung nicht zuordnen lässt. 3.4. Fazit Selbst wenn die Einrede der Ungültigkeit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 als rechtsmissbräuchlich taxiert würde, stünden der Klägerin alle Einreden und Ein- wendungen aus den der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen zu.
4. Grundverhältnis: Forderungen und Tilgungen 4.1. Unbestrittener Sachverhalt
a) Im Grundverhältnis ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten seit dem
31. Dezember 2021 Fr. 235'517.40 schuldet. Dieser Betrag setzt sich aus folgen- den Teilbeträgen zusammen: Lohnbetreffnisse aus dem Jahr 2021 (inkl. 13. Mo- natslohn) von Fr. 17'288.75 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Guthaben aus dem bei der Klägerin auf den Namen der Beklagten geführten Kontokorrentkontos per 31. De- zember 2021 von Fr. 2'226.40 (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15), Lohnbetreffnisse aus den Jahren 2022 und 2023 von Fr. 91'967.– bzw. Fr. 52'716.– (act. 1 S. 5 u. S. 7; act. 20 Rz 17), Erstattungsanspruch aus einem Darlehen der Beklagten von Fr. 35'000.– (act. 1 S. 4; act. 20 Rz 15) sowie ein Rückzahlungsanspruch aus diversen Einzah- lungen der Beklagten im Jahr 2022 von Fr. 36'319.25 (act. 1 S. 4, act. 20 Rz. 16).
b) Die Parteien sind sich ferner einig, dass diese Ansprüche der Beklagten durch Zahlungen im Umfang von Fr. 191'355.76 bereits getilgt sind. Dies durch Zahlungen der Klägerin an die Beklagte von ihrem Postfinance- bzw. Credit Suis- seKonto im Umfang von Fr. 114'725.87 und Fr. 15'813.24 (act. 1 S. 5 f; act. 20 Rz 17), durch Lohnzahlungen und durch Verrechnung der von der Klägerin über-
- 10 - nommenen Kosten für das der Beklagten überlassene ehemalige Geschäftsfahr- zeug im Jahr 2023 in Höhe von Fr. 48'573.20 bzw. Fr. 1'471.60 (act. 1. S. 7 f; act. 20 Rz 17), sowie durch Zahlungen im Jahr 2024 über Fr. 10'771.85 (act. 1 S. 8; act. 20 S. 13). 4.2. Forderung aus Darlehen von †D._____ 4.2.1. Parteistandpunkte
a) Die Klägerin macht geltend, der Rückzahlungsanspruch für das von der Mut- ter der Beklagten gewährte Darlehen über Fr. 35'000.– sei nie auf die Beklagte übergegangen. Weil D._____ mittlerweile verstorben und die Beklagte nicht allei- nige Erbin sei, sei nur die Erbengemeinschaft legitimiert, die Rückzahlung zu ver- langen (act. 1 Rz 10 ff; act. 31 Rz 9, 14 u. 16 f). Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Zahlungsbefehl – darin werde die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 nicht genannt (act. 31 Rz 17) – noch könne solches aus den Zahlungen der Klägerin abgeleitet werden. Mit diesen Zahlungen sei nichts zur Berechtigung der Beklagten, für die Erbengemeinschaft zu handeln, gesagt worden (act. 31 Rz 11).
b) Die Beklagte ist der Auffassung, in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 würde von der Nichtigkeit dieses Darlehens ausgegangen, weshalb in der Folge die Klä- gerin davon losgelöst eine eigene Schuld gegenüber der Beklagten anerkannt habe. Die Klägerin habe überdies Teilzahlungen geleistet. Diese verhalte sich wi- dersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie begonnen habe, die Leistungen zu erbringen und sich nun auf die fehlende Legitimation der Beklagten bzw. einen Mangel im Vertrag beruft (act. 20 Rz 6 f u. 22; act. 37 Rz 2 ff). 4.2.2. Gerichtliche Beurteilung
a) Wie vorne erwogen, hat die Klägerin sich mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung des Darlehens verpflichtet, sei es, weil die Vereinbarung unwirksam ist (Erw. 2), oder falls doch, weil darin keine abstrakte Schuldanerkennung erblickt werden kann und darauf auch nicht aus dem vorprozessualen Verhalten der Klägerin geschlossen werden kann (Erw. 3).
- 11 -
b) Es ist unbestritten, dass die Klägerin gegenüber der mittlerweile verstorbe- nen Mutter der Beklagten, D._____, aus einem Darlehensvertrag vom 20. Dezem- ber 2022 nach einer Teilzahlung vom 10. März 2023 noch Fr. 35'000.– geschuldet hat und diese Summe von der vorliegenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon miterfasst und damit in diesem Umfang Gegenstand der vor- liegenden negativen Feststellungsklage ist. Ebenfalls anerkannt ist, dass die Klä- gerin am 13. Mai 2024 eine weitere Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'500.– an D._____ geleistet hat (act. 1 Rz 10 ff; act. 20 Rz 22; act. 22/2; act. 3/3; act. 3/19-20). Sodann ist unbestritten geblieben bzw. deutet die Beklagte selber an, dass sie Teil einer Erbengemeinschaft ist (act. 1 Rz 11 f; act. 37 Rz 3 u. 15).
c) Hingegen fehlen jegliche Vorbringen im Hinblick auf eine allfällige Berechti- gung der Beklagten, von der Klägerin die Rückzahlung des Darlehens ihrer Mutter zu verlangen. Somit ist festzuhalten, dass D._____ bzw. nach deren Hinschied die Erbengemeinschaft Gläubigerin der verbliebenen und vorliegend betriebenen Dar- lehensforderung über Fr. 35'000.– ist (Art. 560 Abs. 1 u. 2 ZGB) und nicht die Be- klagte. Die Beklagte ist daher nicht legitimiert, von der Klägerin die Rückzahlung der Darlehenssumme an sich zu verlangen. 4.3. Tilgung durch Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 4.3.1. Parteistandpunkte Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass die Beklagte am 15. Dezember 2022 auf ihre Forderungen im Umfang von Fr. 36'000.– verzichtet hat. Während die Klägerin diese Summe in ihrer Gegenüberstellung berücksichtigt, macht die Be- klagte jedoch geltend, dieser zeitlich vor der Schuldanerkennung vom 1. Juni 2023 erklärte Verzicht sei von ihrer vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht abzuziehen (act. 1 S. 6; act. 20 Rz 18; act. 37 Rz 13; act. 3/12). 4.3.2. Gerichtliche Beurteilung Unter der eingangs aufgeführten Prämisse, wonach die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 sich als ungültig erwiesen hat oder aber es sich dabei um keine abstrakte Schuldanerkennung handelt, sind zur Beurteilung des Forderungsbestandes alle gegenseitigen Forderungen und Tilgungen seit dem 31. Dezember 2021 zu berück-
- 12 - sichtigen (im Sinne einer Gesamtabrechnung seit dem 31. Dezember 2021). Infol- gedessen ist auch der am 15. Dezember 2022 erklärte Forderungsverzicht der Be- klagten – da nach dem 31. Dezember 2021 erklärt – zu berücksichtigen. Dass die- ser Verzicht auf Anrechnung der damals offenen Ansprüche erfolgte (und folglich auch bei der vorliegenden Gesamtabrechnung zu berücksichtigen ist), folgt auch aus der Erklärung der Beklagten im Vertrag über den Schuldenerlass vom 15. De- zember 2022, wonach sie der Klägerin die bei ihr "bestehenden Schulden aus of- fenen Lohnforderungen sowie Zahlungen diverser Verbindlichkeiten" teilweise, im Umfang von Fr. 36'000.– erlasse, womit sich die Restschuld auf Fr. 25'522.55 be- laufe (act. 3/12). Die nach Abzug der anerkannten Zahlungen der Klägerin verblei- bende Restschuld (von Fr. 44'161.64 [Fr. 235'517.40 abzgl. Fr. 191'355.76], vgl. Erw. 4.1.a) reduziert sich damit um weitere Fr. 36'000.– (auf Fr. 8'161.64). 4.4. Tilgung durch Verrechnung von Leasingraten 4.4.1. Parteistandpunkte
a) Die Klägerin verrechnet gegen die Forderung der Beklagten sodann geleis- tete Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, insgesamt somit Fr. 8'161.65. Dabei verweist sie auf die sog. "Fahrzeugübernahme Vereinbarung" der Parteien vom 28. Oktober 2022, wonach die Differenz zwischen dem Lohnabzug und der tatsächlichen Lea- singrate dem Kontokorrentkonto belastet würde. Weil ab der Übernahme des Fahr- zeugs die Beklagte dieses privat genutzt habe und nicht mehr als Geschäftswagen im Einsatz gewesen sei, sei die Mehrwertsteuer mangels betriebsbezogenen Auf- wands mitzuberücksichtigen (act. 1 S. 6 u. 7; act. 31 Rz 22 u. 24; act. 3/11).
b) Die Beklagte bestreitet, dass sie für die Leasingraten der Monate November und Dezember 2022 im Umfang von total Fr. 2'331.90 sowie jene von Januar bis Mai 2023 in Höhe von Fr. 5'829.75 aufzukommen habe. Gemäss der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 habe die Beklagte lediglich die Leasingraten für die Monate Ja- nuar bis Mai 2023, 5 mal Fr. 382.59, also Fr. 1'912.95 zu übernehmen (act. 1 S. 6
u. 7; act. 20 Rz 17 u. 19; act. 37 Rz 12). 4.4.2. Gerichtliche Beurteilung
- 13 -
a) Nachdem die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 mangels rechtsgültiger Unter- zeichnung unbeachtlich ist (vgl. vorne Erw. 2) schuldet die Beklagte der Klägerin gestützt auf die Fahrzeugübernahme-Vereinbarung vom 28. Oktober 2022 die Lea- singzinsen. Auch hier ist deren Abschluss unbestritten. Die Parteien haben im Hin- blick auf eine Auslegung die weiteren Umstände des Vertragsschlusses nicht dar- gelegt, immerhin soll aber nach übereinstimmenden Angaben die Klägerin der Be- klagten für den Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 ihr Geschäftsfahrzeug ohne Anrechnung des Verkehrswerts überlassen haben (act. 31 Rz 22; act. 37 Rz 12). Hinsichtlich des Leasingzinses kamen die Parteien überein, dass ab 1. No- vember 2022 dieser im Umfang von Fr. 700.– am Lohn der Beklagten abgezogen und der Restbetrag deren Kontokorrentkonto belastet würde (act. 3/11). Beim be- haupteten und belegten Leasingzins von monatlich Fr. 1'165.95 (act. 1 S. 6 u. 7; act. 3/15) resultiert ein Restbetrag von Fr. 465.95 bzw. – wie in der Vereinbarung vom 1. Juni 2023 beziffert – Fr. 382.59 (exkl. damaliger MwSt. von 7,7 %).
b) Die Beklagte hat sich nicht zum von der Klägerin plausibel begründeten und geforderten Mehrwertsteuerzuschlag geäussert. Hinzu kommt, dass die Parteien vereinbarten, die Beklagte habe für den ganzen Leasingzins aufzukommen ("Der Rest wird dem Kontokorrent belastet"). Die Beklagte hat weiter im Sinne eines Eventual- standpunkts nicht behauptet, ihr sei jeweils Fr. 700.– vom Lohn abgezogen worden bzw. sie habe sonst den Leasingzins für einzelne Monate bereits geleistet. Dem- nach sind die geltend gemachten Leasingzinsen der Monate November 2022 bis und mit Mai 2023 von jeweils Fr. 1'165.95, entsprechend Fr. 8'161.65, an der vor- liegend betriebenen und Gegenstand der Klage bildenden Forderung anzurechnen.
5. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
a) Die Vereinbarung vom 1. Juni 2023 ist, da von der Klägerin nicht rechtsgültig unterzeichnet, nicht beachtlich. Dass die Klägerin sich auf die Ungültigkeit beruft, ist nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Beklagten widerfährt dadurch kein krasses Unrecht (vgl. vorne Erw. 2). Selbst wenn die Vereinbarung rechtsgültig wäre, läge damit keine abstrakte Schuldanerkennung vor und es stünden der Klägerin sämtli- che Einreden und Einwendungen aus den die einzelnen Forderungen betreffenden
- 14 - Rechtsverhältnissen zu (vgl. vorne Erw. 3). Der Saldo der anerkannten Forderun- gen (Fr. 235'517.40) erhöht sich nicht um die Rückerstattungsforderung aus dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und D._____. Die Beklagte ist nicht legiti- miert, die Rückzahlung des von ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter D._____ der Klägerin gewährten Darlehens zu verlangen (vgl. vorne Erw. 4.2). Neben den an- erkannten Tilgungen (Fr. 191'355.76), ist dem Saldo der anerkannten Forderungen dazu Fr. 36'000.– aus dem Forderungsverzicht vom 15. Dezember 2022 (vgl. vorne Erw. 4.3) und Fr. 8'161.65 für die von der Klägerin bezahlten und zur Verrechnung gebrachten Leasingraten (vgl. vorne Erw. 4.4) abzuziehen.
b) Demnach besteht die vorliegend streitgegenständliche und betriebene Forde- rung der Beklagten über Fr. 59'212.12 nicht mehr, womit die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2023) aufzuheben ist (Art. 85a Abs. 3 SchKG; OGer ZH NE180002-O vom 24. September 2018 E. II/15). Ob der Klägerin darüber hinaus, wie sie behauptet und die Beklagte bestreitet (act. 31 Rz 18 u. 21; act. 37 Rz 10), noch der der Beklagten ausbezahlte 13. Monatslohn 2021 zusteht, soweit dieser den pro-rata-Anteil übersteigt, kann damit offen bleiben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Entscheidgebühr Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 59'212.12 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'290.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG/ZH), was angemessen erscheint. 6.2. Kostenauflage Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen seien, da diese einen Teil der Betreibungsforderung nachträglich ge- tilgt habe (act. 20 Rz 27). Der Zahlungsbefehl der vorliegend streitgegenständli- chen Forderung wurde der Klägerin am 20. Dezember 2023 zugestellt (act. 22/2), während der Beklagten im Jahre 2024 unstrittig Fr. 10'771.85 leistete (vgl. act. 3/18). Soweit die Klägerin in diesem Umfang obsiegt, erscheint es sachge-
- 15 - recht, sie im Hinblick auf die Kostenauflage als unterliegend zu betrachten, denn die Betreibung war in diesem Umfang gerechtfertigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO). Dass die Beklagte die Zahlungen dem Betreibungsamt hätte anzeigen kön- nen (und insoweit die Betreibung hätte zurückziehen können), ändert daran nichts. Die Zahlung der Klägerin über Fr. 2'500.– vom 13. Mai 2024 an die Mutter der Be- klagten (vgl. vorne Erw. 4.2.2 b; act. 3/20) ist hingegen unbeachtlich, da der Be- klagten diesbezüglich keine Legitimation zukommt (vgl. vorne Erw. 4.2). Hinsicht- lich der Kostenauflage unterliegt die Beklagte demnach lediglich, aber immerhin im Umfang von Fr. 48'440.27 (Fr. 59'212.12, abzüglich Fr. 10'771.85) und damit mit 82 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln und der Klägerin zu einem Fünftel aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Kosten aus dem Kosten- vorschuss der Klägerin zu beziehen sind, hat die Beklagte der Klägerin ihren Kos- tenanteil zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO, vgl. Art. 407f ZPO). 6.3. Parteientschädigung Beim gegebenen Streitwert beträgt die einfache Grundgebühr Fr. 7'830.–, welche für die weitere notwendige Rechtsschrift um 25 % zu erhöhen ist, womit eine ganze Parteientschädigung von angemessenen Fr. 9'790.– resultiert (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV/ZH). Nach gegenseitiger Verrechnung ist der Klägerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung, somit (gerundet) Fr. 5'870.– zuzu- sprechen. Der von der Klägerin verlangte MwSt.-Zuschlag ist wegen deren Vor- steuerabzugsberechtigung nicht zu gewähren. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 59'212.12 nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbe- fehl vom 18. Dezember 2023) wird aufgehoben.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'290.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- 16 -
4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Fünftel, der Beklagten zu vier Fünfteln auferlegt und vollumfänglich aus dem von der Klägerin geleiste- ten Vorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Klägerin ihren Kostenanteil, Fr. 5'032.–, zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 5'870.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (gegen Emp- fangsschein, im Dispositiv).
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht Zü- rich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 19. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Hug lic. iur. G. Maissen