Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig, ohne eine Adresse der Beklagten anzugeben. Statt dessen führte er aus, die Beklagte lebe dauerhaft im Iran. Trotz Bemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, den aktuellen Aufenthaltsort der Beklagten verbindlich festzu- stellen oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Nach Aussagen gemeinsamer Bekann- ter habe die Beklagte kein Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz oder an ei- ner Fortführung der Ehe (act. 1).
E. 2 Belege für seine Suchbemühungen reichte der Kläger keine ein, weshalb ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2026 Frist angesetzt wurde, um dem Gericht schriftlich die Adresse der beklagten Partei bekanntzugeben oder aber darzule- gen und nachzuweisen, dass er sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe und weitere Nachforschungen aussichtslos seien, unter Androhung, dass bei Säumnis die Klage als nicht erfolgt gelte. Der Kläger wurde dabei aufge- fordert, insbesondere bei der Einwohnerkontrolle C._____ nachzufragen, sei der letzte bekannte Aufenthaltsort der Beklagten in der Schweiz doch D._____- strasse 1 in C._____ (act. 3).
E. 3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe wiederholt Kontakt zu den Geschwistern und weiteren Familienangehörigen der Beklagten aufgenommen. Es sei ihm zunächst mitgeteilt worden, die Beklagte halte sich möglicherweise im Iran, Irak, Griechenland oder Deutschland auf. Nach Erhalt der Verfügung vom 1. Juni 2026 habe er erneut Kontakt mit der Schwester der Beklagten, E._____, aufgenommen, welche ihm gesagt habe, dass die Beklagte sich nach Angabe der Brüder seit mehreren Monaten in Deutschland aufhalten solle, sie selbst jedoch seit Längerem keinen Kontakt mehr zur Beklag- ten habe. Er, der Kläger, habe bei den zuständigen Stellen in Deutschland ver-
- 3 - sucht, Hinweise auf den Aufenthaltsort der Beklagten zu erhalten. Aus daten- schutzrechtlichen Gründen habe er jedoch keine Auskunft erhalten. Die Beklagte selbst habe er nicht kontaktieren können, da sie ihn seit dem letzten Scheidungs- verfahren auf allen Kommunikationswegen blockiert habe. Entsprechend seien seine Bemühungen erfolglos geblieben. Die letzte ihm bekannte Wohnadresse der Beklagten sei Iran, F._____, G._____-strasse, H._____-gasse, I._____-gasse Nr. 2, Postleitzahl 3 (act. 5).
E. 4 Die Suchbemühungen des Klägers erweisen sich als ungenügend. So legte er als Beleg für seine Suchbemühungen der Eingabe vom 11. Juni 2026 einzig drei Screenshots von WhatsApp Kommunikationen mit der Cousine der Beklag- ten, Frau J._____, und mit der Nichte K._____ ein, wonach diese dem Kläger zu- sammengefasst mitgeteilt haben sollen, dass die Beklagte einige Monate zuvor noch im Irak gewesen sei, der aktuelle Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei. Die Screenshots sind jedoch undatiert, so dass nicht feststeht, ob es sich überhaupt um aktuelle Kommunikationen handelt, und auch die Telefonnummern sind nicht ersichtlich (act. 6/1). Weiter reicht der Kläger eine Auflistung von Namen und Te- lefonnummern von Familienangehörigen der Beklagten ein, ohne sich näher dazu zu äussern, ob er diese Personen kontaktierte und falls ja, wann und wie (act. 6/2). Diese Beilagen vermögen somit keine gehörigen Suchbemühungen des Klä- gers zu belegen.
E. 5 Sodann reicht der Kläger entgegen der ausdrücklichen gerichtlichen Auffor- derung, bei der Einwohnerkontrolle C._____ nachzuforschen, und trotz seiner ei- genen Angabe, dass er bei den deutschen Behörden Nachforschungen betrieben habe, keine Belege für diese Suchbemühungen ein. Dabei hätte vom Kläger er- wartet werden können, dass er seine eigene schriftliche Anfrage und die schriftli- che Antwort der Behörden dem Gericht einreicht. So sind seine behaupteten Suchbemühungen jedoch unbelegt, weshalb nicht einmal feststeht, ob der Kläger diese überhaupt tätigte oder dies nur behauptet.
E. 6 Insbesondere die Nachforschungen bei den deutschen Behörden hätte der Kläger vorlegen müssen, gibt der Kläger doch an, die Schwester der Beklagten habe ihm mitgeteilt, die Beklagte lebe nach Angaben der Brüder seit mehreren
- 4 - Monaten in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht davon aus- zugehen, dass die Beklagte sich an der vom Kläger angegebenen Adresse im Iran aufhalten könnte. Der Kläger gibt dazu lediglich an, es sei die letzte ihm be- kannte Adresse. Dass sich die Beklagte tatsächlich aktuell dort aufhalten soll, macht der Kläger nicht gelten, und er macht auch keine weiteren Angaben zur Adresse. Insbesondere gibt er nicht an, wann sich die Beklagte nach seiner Kenntnis das letzte Mal dort aufgehalten haben soll und wie er von der Adresse erfahren hat. Ebenso fehlen jedwelche Belege dazu, dass sich die Beklagte im Iran aufhielt oder aufhält. Es hätte jedoch vom Kläger erwartet werden können, dass er diese Angaben gegenüber dem Gericht macht, zumal er wohl erst nach Zustellung der Verfügung vom 1. Juni 2026 von dieser Adresse erfahren hat. So gab der Kläger zwar in der Eingabe vom 13. Mai 2026 an, die Beklagte lebe daue- rhaft im Iran, allerdings ohne eine genaue Adresse anzugeben. Es ist jedoch da- von auszugehen, dass der Kläger die mit Eingabe vom 11. Juni 2026 genannte Adresse sogleich in der Klage vom 13. Mai 2026 angegeben hätte, wenn sie ihm denn zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, ist dem Kläger doch aus dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 2024 bekannt, dass er dem Gericht eine ge- naue Adresse der Beklagten angeben muss und gab er damals zu Protokoll, er wisse nicht, wo sich die Beklagte aufhalte (act. 2 Prot. S. 4). Indem der Kläger erst mit Eingabe vom 11. Juni 2026 eine konkrete Adresse angibt, ohne anzuge- ben, wie er in der Zwischenzeit zu dieser gekommen ist, und obwohl seine weite- ren Suchbemühungen ergeben haben sollen, dass die Beklagte sich seit mehre- ren Monaten nicht im Iran aufhält, ist davon auszugehen, dass die angegebene Adresse nicht die (aktuelle) Wohnadresse der Beklagten ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keine aktuelle Adresse der Beklagten bezeichnet und auch keine gehörigen Suchbemühungen nach- weist. Die Klage vom 13. Mai 2026 gilt damit androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren ist administrativ als erledigt abzuschreiben.
E. 8 Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Weitere Zu- schläge oder Reduktionen sind nicht ersichtlich. Die Kosten sind dem Kläger auf-
- 5 - zuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 9 Als Rechtsmittel steht einzig die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ge- mäss Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 19. Juli 2019, PP190007, E. 4). Zumal die Rechtsverzögerungsbe- schwerde vorliegend gegen einen formellen Entscheid zu erfolgen hätte, wäre die Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten (SPÜHLER, in: SPÜHLER / TENCHIO / IN- FANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auf- lage, Basel 2024, Art. 319 N 23; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Die Klage vom 13. Mai 2026 gilt als nicht erfolgt und das Verfahren wird ad- ministrativ als erledigt abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die klagende Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 6 - Bülach, 7. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Pavic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE260115-C/U Si/ Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. O. Sieber und Gerichtsschreiberin MLaw K. Pavic Verfügung vom 7. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 machte der Kläger das vorliegende Verfahren rechtshängig, ohne eine Adresse der Beklagten anzugeben. Statt dessen führte er aus, die Beklagte lebe dauerhaft im Iran. Trotz Bemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, den aktuellen Aufenthaltsort der Beklagten verbindlich festzu- stellen oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Nach Aussagen gemeinsamer Bekann- ter habe die Beklagte kein Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz oder an ei- ner Fortführung der Ehe (act. 1).
2. Belege für seine Suchbemühungen reichte der Kläger keine ein, weshalb ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2026 Frist angesetzt wurde, um dem Gericht schriftlich die Adresse der beklagten Partei bekanntzugeben oder aber darzule- gen und nachzuweisen, dass er sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe und weitere Nachforschungen aussichtslos seien, unter Androhung, dass bei Säumnis die Klage als nicht erfolgt gelte. Der Kläger wurde dabei aufge- fordert, insbesondere bei der Einwohnerkontrolle C._____ nachzufragen, sei der letzte bekannte Aufenthaltsort der Beklagten in der Schweiz doch D._____- strasse 1 in C._____ (act. 3).
3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe wiederholt Kontakt zu den Geschwistern und weiteren Familienangehörigen der Beklagten aufgenommen. Es sei ihm zunächst mitgeteilt worden, die Beklagte halte sich möglicherweise im Iran, Irak, Griechenland oder Deutschland auf. Nach Erhalt der Verfügung vom 1. Juni 2026 habe er erneut Kontakt mit der Schwester der Beklagten, E._____, aufgenommen, welche ihm gesagt habe, dass die Beklagte sich nach Angabe der Brüder seit mehreren Monaten in Deutschland aufhalten solle, sie selbst jedoch seit Längerem keinen Kontakt mehr zur Beklag- ten habe. Er, der Kläger, habe bei den zuständigen Stellen in Deutschland ver-
- 3 - sucht, Hinweise auf den Aufenthaltsort der Beklagten zu erhalten. Aus daten- schutzrechtlichen Gründen habe er jedoch keine Auskunft erhalten. Die Beklagte selbst habe er nicht kontaktieren können, da sie ihn seit dem letzten Scheidungs- verfahren auf allen Kommunikationswegen blockiert habe. Entsprechend seien seine Bemühungen erfolglos geblieben. Die letzte ihm bekannte Wohnadresse der Beklagten sei Iran, F._____, G._____-strasse, H._____-gasse, I._____-gasse Nr. 2, Postleitzahl 3 (act. 5).
4. Die Suchbemühungen des Klägers erweisen sich als ungenügend. So legte er als Beleg für seine Suchbemühungen der Eingabe vom 11. Juni 2026 einzig drei Screenshots von WhatsApp Kommunikationen mit der Cousine der Beklag- ten, Frau J._____, und mit der Nichte K._____ ein, wonach diese dem Kläger zu- sammengefasst mitgeteilt haben sollen, dass die Beklagte einige Monate zuvor noch im Irak gewesen sei, der aktuelle Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei. Die Screenshots sind jedoch undatiert, so dass nicht feststeht, ob es sich überhaupt um aktuelle Kommunikationen handelt, und auch die Telefonnummern sind nicht ersichtlich (act. 6/1). Weiter reicht der Kläger eine Auflistung von Namen und Te- lefonnummern von Familienangehörigen der Beklagten ein, ohne sich näher dazu zu äussern, ob er diese Personen kontaktierte und falls ja, wann und wie (act. 6/2). Diese Beilagen vermögen somit keine gehörigen Suchbemühungen des Klä- gers zu belegen.
5. Sodann reicht der Kläger entgegen der ausdrücklichen gerichtlichen Auffor- derung, bei der Einwohnerkontrolle C._____ nachzuforschen, und trotz seiner ei- genen Angabe, dass er bei den deutschen Behörden Nachforschungen betrieben habe, keine Belege für diese Suchbemühungen ein. Dabei hätte vom Kläger er- wartet werden können, dass er seine eigene schriftliche Anfrage und die schriftli- che Antwort der Behörden dem Gericht einreicht. So sind seine behaupteten Suchbemühungen jedoch unbelegt, weshalb nicht einmal feststeht, ob der Kläger diese überhaupt tätigte oder dies nur behauptet.
6. Insbesondere die Nachforschungen bei den deutschen Behörden hätte der Kläger vorlegen müssen, gibt der Kläger doch an, die Schwester der Beklagten habe ihm mitgeteilt, die Beklagte lebe nach Angaben der Brüder seit mehreren
- 4 - Monaten in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht davon aus- zugehen, dass die Beklagte sich an der vom Kläger angegebenen Adresse im Iran aufhalten könnte. Der Kläger gibt dazu lediglich an, es sei die letzte ihm be- kannte Adresse. Dass sich die Beklagte tatsächlich aktuell dort aufhalten soll, macht der Kläger nicht gelten, und er macht auch keine weiteren Angaben zur Adresse. Insbesondere gibt er nicht an, wann sich die Beklagte nach seiner Kenntnis das letzte Mal dort aufgehalten haben soll und wie er von der Adresse erfahren hat. Ebenso fehlen jedwelche Belege dazu, dass sich die Beklagte im Iran aufhielt oder aufhält. Es hätte jedoch vom Kläger erwartet werden können, dass er diese Angaben gegenüber dem Gericht macht, zumal er wohl erst nach Zustellung der Verfügung vom 1. Juni 2026 von dieser Adresse erfahren hat. So gab der Kläger zwar in der Eingabe vom 13. Mai 2026 an, die Beklagte lebe daue- rhaft im Iran, allerdings ohne eine genaue Adresse anzugeben. Es ist jedoch da- von auszugehen, dass der Kläger die mit Eingabe vom 11. Juni 2026 genannte Adresse sogleich in der Klage vom 13. Mai 2026 angegeben hätte, wenn sie ihm denn zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, ist dem Kläger doch aus dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 2024 bekannt, dass er dem Gericht eine ge- naue Adresse der Beklagten angeben muss und gab er damals zu Protokoll, er wisse nicht, wo sich die Beklagte aufhalte (act. 2 Prot. S. 4). Indem der Kläger erst mit Eingabe vom 11. Juni 2026 eine konkrete Adresse angibt, ohne anzuge- ben, wie er in der Zwischenzeit zu dieser gekommen ist, und obwohl seine weite- ren Suchbemühungen ergeben haben sollen, dass die Beklagte sich seit mehre- ren Monaten nicht im Iran aufhält, ist davon auszugehen, dass die angegebene Adresse nicht die (aktuelle) Wohnadresse der Beklagten ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keine aktuelle Adresse der Beklagten bezeichnet und auch keine gehörigen Suchbemühungen nach- weist. Die Klage vom 13. Mai 2026 gilt damit androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren ist administrativ als erledigt abzuschreiben.
8. Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Weitere Zu- schläge oder Reduktionen sind nicht ersichtlich. Die Kosten sind dem Kläger auf-
- 5 - zuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
9. Als Rechtsmittel steht einzig die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ge- mäss Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 19. Juli 2019, PP190007, E. 4). Zumal die Rechtsverzögerungsbe- schwerde vorliegend gegen einen formellen Entscheid zu erfolgen hätte, wäre die Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten (SPÜHLER, in: SPÜHLER / TENCHIO / IN- FANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auf- lage, Basel 2024, Art. 319 N 23; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es wird verfügt:
1. Die Klage vom 13. Mai 2026 gilt als nicht erfolgt und das Verfahren wird ad- ministrativ als erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die klagende Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 6 - Bülach, 7. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Pavic