Erwägungen (84 Absätze)
E. 1 Vor- und Prozessgeschichte
E. 1.1 Anträge der Parteien und Rechtliches
E. 1.1.1 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass die Teilung der ehelich geäuf- neten Vorsorgeguthaben infolge Unbilligkeit zu verweigern sei (act. 25 S. 19 ff. und act. 59 S. 20 ff.). Die Gesuchstellerin hingegen beantragt die hälftige Teilung der ehelich geäufneten Vorsorgeguthaben (act. 43 S. 12 und act. 61 S. 11).
E. 1.1.2 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistun- gen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann die Teilung verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre. Die Teilung kann nach nicht abschliessender Aufzählung aufgrund der güterrechtlichen Auseinanderset- zung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berück- sichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), unbillig sein. Das Verhalten der Ehegatten während der Ehe stellt grundsätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium dar (BGE 145 III 56 E. 5.4). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch die Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten während der Ehe berücksichtigen, wenn diese so grob er-
- 27 - scheint, dass wirtschaftliche Erwägungen in den Hintergrund treten (BGE 145 III 56 E. 5.4).
E. 1.2 Unbilligkeit infolge doppelter Auszahlung
E. 1.2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er der Gesuchstellerin am 12. November 2022 von einem auf seinen Namen lautenden PostFinance-Konto, einen Betrag von Fr. 21'000.– auf ein auf ihren Namen lautendes Konto überwiesen habe (act. 25 Rz. 56). Da bei Eheschliessung die Gütertrennung vereinbart worden sei und das Vermögen auf dem Konto ausschliesslich aus seiner Erwerbstätigkeit ge- stammt hätte, habe es sich bei dem überwiesenen Betrag um Eigengut gehandelt. (act. 25 Rz. 54 f.). Damit habe die Gesuchstellerin bereits ihren Ausgleich aus der Pensionskasse erhalten (act. 59 Rz. 63).
E. 1.2.2 Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, dass ihre Löhne ebenfalls auf das besagte PostFinance-Konto des Gesuchstellers geflossen seien (act. 43 Rz. 86). Damit habe sie mit der Ausgleichszahlung lediglich ihr Eigengut erhalten (Prot. S. 31).
E. 1.2.3 Der Gesuchsteller gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass jeweils die Löhne beider Parteien auf das PostFinance-Konto geflossen und sämtliche Kosten für den Unterhalt der Familie von diesem Konto bezogen worden seien (Prot. S. 38). Damit bestätigte er selbst, dass es sich bei dem überwiesenen Geld nicht um sein Eigengut handelte. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Unbil- ligkeit infolge doppelter Auszahlung erübrigen sich damit.
E. 1.3 Unbilligkeit infolge der Liegenschaft der Gesuchstellerin in Italien
E. 1.3.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass die Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Parteien nach der Scheidung unbillig wäre (act. 25 Rz. 57 ff.). Im Gegensatz zur Gesuchstellerin verfüge er weder über Immobilien noch über Anwartschaften auf Immobilien, mit denen er seine Altersvorsorge absichern könne (act. 25 Rz. 57 f., act. 59 Rz. 66 und Prot. S. 48).
- 28 -
E. 1.3.2 Die Gesuchstellerin trägt vor, dass auch die Eltern des Gesuchstellers in Si- zilien Immobilien besitzen würden, die der Gesuchsteller irgendwann erben werde. Insofern würden sich die Parteien in der gleichen Situation befinden (Prot. S. 51).
E. 1.3.3 Die blosse Anwartschaft der Gesuchstellerin auf die Immobilien vermag die Altersvorsorge nicht zu ersetzen, zumal unklar ist, ob und wann sich die Anwart- schaft realisieren wird. Insofern lassen allfällige Anwartschaften der Gesuchstel- lerin auf Immobilien in Sizilien eine Teilung der Vorsorgeguthaben nicht als unbil- lig erscheinen.
E. 1.4 Unbilligkeit infolge Verletzung der familiären Verpflichtungen
E. 1.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchstellerin habe ihre familienrechtli- chen Verpflichtungen grob verletzt, indem sie ihre sich in Ausbildung befindlichen Kinder im April 2023 eigenwillig beim Gesuchsteller zurückgelassen und sich seit- her nicht am Unterhalt der Kinder beteiligt habe (act. 25 Rz. 60). Der Gesuchstel- ler habe in dieser Zeit alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkom- men müssen und daher keine Möglichkeit gehabt, weiter für das Alter vorzusor- gen (act. 59 Rz. 69). Vor diesem Hintergrund sei eine Teilung der Vorsorgegutha- ben unbillig.
E. 1.4.2 Die Gesuchstellerin bestreitet, ihre familiären Verpflichtungen verletzt zu haben (act. 43 Rz. 95). Weder habe sie ihre Kinder eigenwillig beim Gesuchsteller zurückgelassen, noch habe sie sich seit ihrem Wegzug nicht am Unterhalt der ge- meinsamen Kinder beteiligt (act. 43 Rz. 95 f.). Vielmehr sei sie aufgrund der sei- tens des Gesuchstellers erlittenen Demütigungen und aus Sorge um ihre persönli- che Integrität nach Sizilien gegangen. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, dass sie während des Zusammenlebens der Familie den Haushalt geführt und überwie- gend die Kinder betreut habe. Anders als der Gesuchsteller habe sie daher nur eingeschränkt in Teilzeit arbeiten können, weshalb sie keine Altersvorsorge habe aufbauen können (act. 43 Rz. 93). Zudem habe sie jeweils sämtliche Kosten für den gemeinsamen Sohn C._____ übernommen, wenn dieser sie in Sizilien be- sucht habe (act. 43 Rz. 96).
- 29 -
E. 1.4.3 Die Gesuchstellerin hat während des Zusammenlebens von der Heirat im Jahr 2003 bis zur Trennung im Jahr 2023 überwiegend die Betreuung der ge- meinsamen Kinder und die Haushaltsführung übernommen. Seit der Trennung und dem anschliessenden Wegzug der Gesuchstellerin übernimmt der Gesuch- steller zwar die Betreuung von C._____ überwiegend alleine und kam mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin bis Ende Februar 2025 alleine für dessen Barunterhalt auf (vgl. act. 48 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Dies vermag jedoch die fast 20-jährige Dauer, in der die Gesuchstellerin ihre familiären Verpflichtun- gen erfüllt hat, nicht aufzuwiegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung in begrenztem Umfang zum Barunterhalt von C._____ beigetragen hat, indem sie die Kosten für dessen Aufenthalte in Sizi- lien, inklusive der Flugkosten, übernahm. Angesichts dessen, dass die Vorsorge- guthaben während der gesamten Ehedauer geäufnet wurden, erscheint deren hälftige Teilung nicht unbillig.
E. 1.5 Unbilligkeit infolge Altersunterschied zwischen den Parteien
E. 1.5.1 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Parteien hätten aufgrund ihres Altersunterschieds unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse, weshalb eine Teilung unbillig erscheine. Die Gesuchstellerin habe im Unterschied zum Gesuchsteller noch 23 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung zur Äufnung ihres Altersgutha- bens. Der Gesuchsteller habe hingegen nur noch 10 Jahre (act. 25 Rz. 61).
E. 1.5.2 Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, der Altersunterschied zwischen den Parteien sowie die unterschiedliche Dauer, die den Parteien bis zur Pensio- nierung zur Äufnung der Altersguthaben verbleibt, vermögen keine Unbilligkeit zu begründen (act. 43 Rz. 97).
E. 1.5.3 Die Gesuchstellerin war zwischen der Eheschliessung am 16. Juli 2003 und der Trennung am 23. April 2023 überwiegend nicht erwerbstätig bzw. nur in Teil- zeit beschäftigt. Im Unterschied dazu war der Gesuchsteller in Vollzeit angestellt und konnte sein Vorsorgeguthaben äufnen. Dies war auch der gelebten Aufga- benteilung während der Ehe geschuldet, der gemäss die Gesuchstellerin zu Hause blieb und die Kinderbetreuung übernahm. Der Altersunterschied sowie die
- 30 - unterschiedliche Dauer bis zur Pensionierung sind entgegen der Ansicht des Ge- suchstellers nicht erheblich genug, um die dadurch entstandenen Beitragslücken der Gesuchstellerin zu kompensieren, zumal die Gesuchstellerin derzeit über kei- nerlei Vorsorgeguthaben verfügt. Eine hälftige Teilung erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt des Altersunterschieds der Parteien nicht unbillig.
E. 1.6 Fazit Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die eine hälftige Teilung als unbillig erscheinen lassen. Die ehelich geäufneten Guthaben der Parteien sind deshalb hälftig zu teilen.
2. Zeitlich beschränkte Teilung und Verrechnung mit aufgelaufenen Unterhalts- beiträgen
E. 2 Vorsorgliche Massnahmen In ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Gesuchstel- lerin, dass das Besuchsrecht, die Zuteilung der Obhut sowie die Unterhaltsver- pflichtungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich zu regeln seien (act. 61). Mit Erlass des vorliegenden Endentscheids wird das Scheidungsverfah- ren formell beendet. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigt sich da- mit.
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt eventualiter, dass das ehelich geäufnete Gut- haben bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach Italien, d.h. dem 23. April 2023, zu teilen sei. Der resultierende Anspruch der Gesuchstellerin aus dem Vorsor- geausgleich sei sodann mit den aufgelaufenen Kinderunterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen (act. 25 Rz. 63 f. und act. 59 S. 22 f.).
E. 2.2 Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen ist gem. Art. 122 ZGB der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgeblich. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung können die Parteien in einer Verein- barung den für die Berechnung massgebenden Stichtag vorverlegen. Es liegt dann ein Teilverzicht i.S.v. Art. 124b Abs. 1 ZGB vor (BSK ZGB I-Geiser, Art. 122 N 22). Dieser ist an die Bedingung geknüpft, dass die Alters- und Invalidenvor- sorge des (teil-)verzichtenden Ehegattens gleichwohl gewährleistet bleibt (vgl. Art. 124b Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe mit verteilten Rollen ist dies in der Regel nicht der Fall (KUKO ZGB-Vetterli/Cantieni, Art. 124b N 2).
E. 2.2.1 Gemäss Ziffer 2 Teilvereinbarung ist die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1, D._____, und der darin enthaltene gemeinsame Hausrat so- wie das Mobiliar dem Gesuchsteller zuzuweisen sowie die Vermieterin anzuwei-
- 8 - sen, den Mietvertrag, samt Mietzinskaution, auf den Gesuchsteller zu übertragen. Seit dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung haben sich die Wohnverhält- nisse der Parteien allerdings geändert. Der Mietvertrag für die ehemals eheliche Wohnung wurde gekündigt und der Gesuchsteller ist seit Mai 2024 an der G._____-strasse 2, D._____ wohnhaft. Überdies regelt Ziffer 2, dass der Gesuch- steller der Gesuchstellerin das Mobiliar und den Hausrat der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an der H._____ [Strasse] 3, I._____, J._____ [Ortschaft] überlässt. Die Liegenschaft steht im Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr im Ei- gentum der Gesuchstellerin, da diese mittels Aufhebungsvereinbarung vom
1. April 2025 von der Gesuchstellerin zurück an ihre Eltern übertragen wurde (act. 62/11). Die in Ziffer 2 vorgesehenen Nebenfolgen orientieren sich nicht an den gegenwärtigen Verhältnissen. Ziffer 2 ist daher unklar, sodass die Genehmi- gungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
E. 2.2.2 Ziffer 6 Teilvereinbarung bezweckt, die finanziellen Verhältnisse, die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegen, festzusetzen. Allerdings fehlen die Zah- len zum Erwerbseinkommen, zum Vermögen sowie zu den Bedarfszahlen der Parteien gänzlich. Ziffer 6 ist damit unklar und nicht genehmigungsfähig.
E. 2.2.3 Ziffer 7 regelt den Teuerungsausgleich, wobei die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2024 basieren. Zudem ist eine erstmalige Anpassung auf den
1. Januar 2025 vorgesehen. Ziffer 7 stützt sich damit auf den Stand im Zeitpunkt des Abschlusses der Teilvereinbarung und nicht im Zeitpunkt der Genehmigung. Die Regelung ist daher unklar und nicht zu genehmigen.
E. 2.3 Die Verrechnung setzt sodann voraus, dass die zu verrechnenden Forde- rungen gegenseitig, gleichartig, rechtlich durchsetzbar sowie fällig sind (Art. 120 ff. OR). Gegenseitigkeit i.S.v. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die Gläubi- ger- und Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen
- 31 - verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Eine Verrechnungslage setzt somit den Be- stand mindestens zweier Forderungen zwischen denselben Personen voraus.
E. 2.4 Vorliegend stimmt die Gesuchstellerin einer Vorverlegung des für die Be- rechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgeblichen Stichtags auf den
23. April 2023 nicht zu. Darüber hinaus wäre ein Teilverzicht unter dem Gesichts- punkt der fehlenden Vorsorgeguthaben der Gesuchstellerin ohnehin nicht zu ge- währen. Ihre Alters- und Invalidenvorsorge ist eben genau nicht gewährleistet. Auch die Berücksichtigung des eventuell während ihrer Erwerbstätigkeit in Sizilien geäufnete Vorsorgeguthabens vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich ist das Eventualbegehren auch deshalb abzuweisen, da eine Verrechnung bereits am Kriterium der Gegenseitigkeit der Forderungen scheitert. Zwar ist C._____ Gläubiger der Unterhaltsforderung, jedoch ist er zugleich nicht auch Schuldner der Forderung auf hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- haben, deren Gläubigerin die Gesuchstellerin ist. Schuldner dieser Forderung ist vielmehr der Gesuchsteller.
E. 2.5 Zusammenfassend ist davon abzusehen, nur das bis zum 23. April 2023 geäufnete Guthaben zu teilen. Es ist das bis zur Einleitung des Scheidungsver- fahrens am 12. März 2025 geäufnete Vorsorgeguthaben zu teilen. Eine Verrech- nung des Anspruchs der Gesuchstellerin aus dem Vorsorgeausgleich mit den auf- gelaufenen Kinderunterhaltsbeiträge kommt bereits mangels der Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht.
3. Hälftige Teilung Das eheliche Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers betrug bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (12. März 2025) Fr. 47'648.40 (act. 24) und befindet sich bei der Pensionskasse O._____ (act. 24). Die Gesuchstellerin verfügt hingegen über kein eheliches Vorsorgeguthaben (act. 15). Es besteht damit einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Fr. 23'824.20. Die zu übertragende Summe ist ab Einlei- tung des Scheidungsverfahrens am 12. März 2025 bis zur Überweisung zu verzin- sen (BSK ZGB I-Geiser, Art. 123 N 40). Demzufolge ist die Pensionskasse
- 32 - O._____ anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers Fr. 23'824.20 zu- züglich Zins ab 12. März 2025 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung der P._____ zu übertragen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens ist in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'800.– festzulegen, wozu die Kosten für die Übersetzung in Höhe von Fr. 1'410.– hinzukommen.
2. Die Kosten für das unbegründete Urteil in Höhe von Fr. 3'200.– und die Dol- metscherkosten in Höhe von Fr. 1'410.– werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Gemäss Ziffer 12 Teilvereinbarung werden der Gesuchstellerin zudem die durch die Begründung des Ehescheidungsurteils entstandenen Mehrkosten in Höhe von Fr. 1'600.– auferlegt. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Par- teientschädigung wird Vormerk genommen. Die Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Parteien auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen sind. VII. Rechtsmittel Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid in einem Scheidungsverfahren, der gemäss Art. 219 ZPO im ordentlichen Verfahren ergeht und gegen welchen somit gemäss Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung erhoben werden kann. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Wil- lensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
- 33 - Es wird verfügt:
E. 2.6 Zusammengefasst ist in Genehmigung von Ziffer 3b Teilvereinbarung die Obhut alleine dem Gesuchsteller zuzuteilen bzw. bei ihm zu belassen.
E. 3 Besuchs- und Ferienregelung
E. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Umfang und die Organisation des persönli- chen Verkehrs sind in erster Linie durch Vereinbarung zu regeln (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 9). Diese hat sich primär am Kindeswohl zu orien- tieren; allfällige Interessen der Eltern treten dahinter zurück (BGE 131 III 209 E. 5).
E. 3.2 In der Teilvereinbarung haben die Parteien aufgrund der räumlichen Di- stanz zwischen der Gesuchstellerin und C._____ sowie des Alters von C._____ auf die Festlegung einer Besuchsregelung für den Alltag verzichtet (act. 12 Ziff. 3c). Sie haben eine Ferienregelung vereinbart, wonach die Gesuchstellerin berechtigt ist, C._____ während der Herbst- und der Sportferien jeweils für eine Woche auf eigene Kosten zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 12 Ziff. 3c). In Abweichung davon beantragt die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass ein gerichtsübliches Besuchsrecht durch das Gericht an- zuordnen sei (act. 61).
E. 3.3 Die Regelung in der Teilvereinbarung stützt sich auf den Wohnsitz der Ge- suchstellerin in Sizilien. Zwischenzeitlich hat die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz nach K._____ verlegt. Das Besuchsrecht bedarf daher einer Neuregelung. C._____ ist mit fast 15 Jahren kein Kind mehr, sondern ein Jugendlicher. Es ist
- 13 - davon auszugehen, dass er seine Freizeit zunehmend selbstständig gestaltet und dies auch so möchte. Anlässlich seiner Kinderanhörung gab C._____ an, dass er mehrmals pro Woche ins Fussballtraining gehe und am Wochenende regelmässig einen Fussballmatch habe (Prot. S. 19). Zudem besucht er die 3. Sekundarschule und wird somit voraussichtlich bald eine Lehre beginnen (Prot. S. 35 f.). C._____ hat also Freizeitaktivitäten, denen er nachgeht und die er mit seinen schulischen bzw. in naher Zukunft beruflichen Verpflichtungen koordinieren muss. Dies erfor- dert eine gewisse Flexibilität, die durch ein starres Besuchsrecht nicht gewährleis- tet erscheint. Dies gilt umso mehr, da nach wie vor eine räumliche Distanz zwi- schen den Wohnorten der beiden Elternteile besteht. Damit wäre mit der Aus- übung des Besuchsrecht auch ein entsprechender Zeitaufwand verbunden. Zu- dem erscheint es auch in Anbetracht des Alters von C._____ als unangemessen ein Besuchs- und Ferienrecht festzulegen. Letztendlich würde ein solches nämlich zulasten der Möglichkeit von C._____ gehen, als Jugendlicher sein Leben zuneh- mend selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten.
E. 3.4 Zusammengefasst ist Ziffer 3c Teilvereinbarung nicht zu genehmigen und stattdessen auf die Festlegung einer Besuchs- und Ferienregelung zu verzichten.
E. 4 Bedarf
E. 4.1 Bedarf Gesuchsteller
E. 4.1.1 Dem Gesuchsteller ist gemäss Richtlinien Existenzminimum als alleinerzie- hende Person ein Grundbetrag von monatlich Fr. 1'350.– anzurechnen.
E. 4.1.2 Die Wohnkosten des Gesuchstellers belaufen sich auf Fr. 2'000.– (inkl. Ne- benkosten) (act. 13/2). Da der Gesuchsteller die Wohnung zusammen mit seinen Kindern E._____ und C._____ bewohnt, ist ein Wohnkostenanteil für diese auszu- scheiden. Praxisgemäss sind die Wohnkosten nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wonach ein Anteil von Fr. 1000.– auf den Gesuchsteller entfällt. Nach dem Auszug von E._____ erhöht sich der Wohnkostenanteil des Gesuchstellers auf Fr. 1'333.–.
E. 4.1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er unter Abzug der individuellen Prämi- enverbilligung eine monatliche Krankenkassenprämise von Fr. 161.– bezahlt (act. 26/3 und act. 60/7). Dies wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten (act. 43 Rz. 48). Entsprechend sind die Fr. 161.– im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
E. 4.1.4 Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) des Gesuchstellers beträgt Fr. 66.– und ist entsprechend belegt (act. 60/7).
E. 4.1.5 Die Kosten für die Hausrat- und Mobiliarversicherung belaufen sich auf ei- nen Pauschalbetrag von Fr. 30.–. Bis zum Auszug von E._____ sind die Kosten hälftig dem Gesuchsteller und E._____ anzurechnen. Entsprechend sind beim Bedarf des Gesuchstellers bis zum Auszug von E._____ Fr. 15.– und nach deren Auszug, Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen.
- 17 -
E. 4.1.6 Dem Gesuchsteller ist monatlich eine Pauschale von Fr. 150.– für Kommu- nikation und Mediennutzung (inkl. Serafe) anzurechnen. Bis zum Auszug von E._____ ist im Bedarf des Gesuchstellers nur ein hälftiger Anteil der Kosten von Fr. 75.– zu berücksichtigen.
E. 4.1.7 Der Gesuchsteller bringt vor, es seien ihm für den Arbeitsweg Fr. 128.– fürs ÖV-Billett anzurechnen (act. 25 Rz. 25). Dies wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten (act. 43 Rz. 48). Entsprechend sind die Fr. 128.– im Bedarf des Ge- suchstellers zu berücksichtigen.
E. 4.1.8 Der Gesuchsteller macht Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend (act. 25 Rz. 25). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kosten nicht (act. 43 Rz. 48). Demgemäss sind die Fr. 220.– an den Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen.
E. 4.1.9 Der Gesuchsteller bringt vor, er bezahle weiterhin die ehelichen Schulden bei der MediaMarkt-Club-Shoppingcard in monatlichen Raten von Fr. 50.– ab (act. 25 Rz. 26 und act. 8/11 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass es sich nicht um eheliche Schulden, sondern um persönliche Schulden des Gesuchstellers handle, die entsprechend in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien (act. 43 Rz. 52). Diese Behauptung wird von der Gesuch- stellerin jedoch weder substantiiert noch belegt. Entsprechend sind dem Gesuch- steller Fr. 50.- für die Schuldentilgung anzurechnen.
E. 4.1.10 Der Gesuchsteller bringt vor, es seien ihm für die Steuern Fr. 250.– anzu- rechnen. Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag (Prot. S. 30). Allerdings er- folgt die Bestreitung nur pauschal. Es wird von der Gesuchstellerin nicht darge- legt, welche der einzelnen Positionen bzw. Abzüge sie bestreitet bzw. anerkennt. Dies genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Dementsprechend sind dem Gesuchsteller monatlich Steuern in der Höhe von Fr. 250.– anzurechnen.
E. 4.1.11 Insgesamt beläuft sich der monatliche Bedarf des Gesuchstellers ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Woh- nung des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 auf
- 18 - Fr. 3'315.–. Ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ist von einem erhöhten Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'738.– auszugehen. Nach Deckung seines Bedarfs erzielt der Gesuchsteller ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils und bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028, einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'031.–, und ab dem Auszug von E._____, jedoch spätestens ab dem tt.mm.2028, einen monatlichen Über- schuss von Fr. 608.–.
E. 4.2 Bedarf Gesuchstellerin
E. 4.2.1 Berücksichtigung künftiger Wohnsitznahme
E. 4.2.1.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ein künftiger Umzug nach D._____ oder Umgebung bereits im Rahmen einer alternativen Bedarfsrechnung zu be- rücksichtigen (act. 61 Rz. 42). Damit könne ein aufwändiges und zeitintensives Abänderungsverfahren im Anschluss an ihre Wohnsitznahme in D._____ oder Umgebung umgangen werden (Prot. S. 50). Der Gesuchsteller bestreitet, dass eine künftige Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung be- reits im Scheidungsurteil im Rahmen einer alternativen Bedarfsberechnung zu be- rücksichtigen sei (Prot. S. 48 f.). Im Urteilszeitpunkt sei sowohl unklar, ob sich eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung künftig ver- wirklichen werde, noch wie ein solcher Umzug die Höhe der einzelnen Bedarfspo- sitionen verändern würde (Prot. S. 53). Sollte sich ein Umzug nach D._____ oder Umgebung materialisieren, so habe die Gesuchstellerin zu gegebener Zeit ein Ab- änderungsverfahren anzustreben (Prot. S. 53).
E. 4.2.1.2 Im Scheidungsurteil müssen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt werden (BGer 5A_624/2023 vom 2. April 2024, E. 4.1; BSK ZPO-Bähler, Art. 282 N 3). Als voraussehbar gelten Änderungen dann, wenn deren Verwirklichung bereits im Scheidungszeitpunkt als sicher oder sehr wahrscheinlich anzusehen sind (BGE 138 III 129 E. 11.1.1.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Ge- suchstellerin, dass sie mit der Wohnungssuche in D._____ und Umgebung be- gonnen hätte. Hierzu nutze sie Apps und frage Kollegen. Sie habe zudem diverse
- 19 - Formulare für Besichtigungen ausgefüllt, bisher aber keine Antworten erhalten (Prot. S. 41). Damit erweisen sich die bisherigen Suchbemühungen als erfolglos. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Wohnsitznahme in D._____ oder Umgebung in naher Zukunft als sicher erweist. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Gesuch- stellerin und in Anbetracht des kompetitiven Wohnungsmarktes in D._____ und der umliegenden Region Zürich, der sich in hohen Preisen und begrenzter Verfüg- barkeit widerspiegelt, kann eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung auch nicht als sehr wahrscheinlich angesehen werden. Allein die Absicht und der Wille der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung Wohnsitz zu nehmen, rechtfertigen die Berücksichtigung einer alternativen Bedarfsberech- nung nicht. Eine zukünftige Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung erscheint mangels objektiver Anhaltspunkte nicht voraussehbar. Für die Berechnung der einzelnen Bedarfspositionen ist demgemäss auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
E. 4.2.2 Bedarfspositionen
E. 4.2.2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, es seien Wohnkosten in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Nebenkosten) im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, da es der Gesuchstellerin zuzumuten sei, in einer WG zu leben (Prot. S. 49). Die Gesuchstellerin macht hingegen Wohnkosten in der Höhe von mindestens Fr. 1'800 (inkl. Nebenkosten) geltend, da in D._____ und Umgebung mit höheren Mietzinsen zu rechnen sei (act. 61). Die Berücksichtigung höherer Wohnkosten im Bedarf der Gesuchstellerin aufgrund höherer Mietzinsen in D._____ und Umge- bung im Vergleich zu K._____ fällt aufgrund der obigen Ausführungen ausser Be- tracht (vgl. E. 0). Eine Anrechnung von höheren Wohnkosten als den der Gesuch- stellerin gegenwärtig effektiv anfallenden Fr. 800.– käme in Betracht, wenn der Verbleib in der WG für die Gesuchstellerin als unzumutbar betrachtet werden müsste. Dies ist allerdings zu vereinen. Die Wohnung in K._____, die sich die Ge- suchstellerin mit ihrer Mitbewohnerin teilt, verfügt über zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche (Prot. S. 43). Somit bietet die Wohnung genügend Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre für die Gesuchstel-
- 20 - lerin. Zudem bietet sie auch genug Platz, sodass C._____ bei der Gesuchstellerin übernachten könnte (Prot. S. 43). Daher sind der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 800.– anzurechnen.
E. 4.2.2.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 61). Aufgrund der obigen Aus- führungen (siehe E. 4.2.2) ist der Gesuchstellerin allerdings der Grundbetrag von Fr. 1'100.– für alleinstehende Personen in Haushaltsgemeinschaft mit einer er- wachsenen Person gemäss Richtlinien Existenzminimum anzurechnen.
E. 4.2.2.3 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie unter Abzug der individuellen Prä- mienverbilligung eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 208.– bezahlt (act. 61 und act. 62/9). Dies wird vom Gesuchsteller nicht bestritten (Prot. S. 48) und ist entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
E. 4.2.2.4 Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) der Gesuchstellerin beträgt Fr. 68.– und ist entsprechend belegt (act. 62/9).
E. 4.2.2.5 Die Kosten für die Hausrat- und Mobiliarversicherung belaufen sich auf ei- nen Pauschalbetrag von Fr. 30.– pro Haushalt, der anteilsmässig zur Hälfte von der Gesuchstellerin zu tragen ist. Daher sind Fr. 15.– im Bedarf der Gesuchstel- lerin zu berücksichtigen.
E. 4.2.2.6 Die Kosten für Kommunikation und Mediennutzung (inkl. Serafe) werden pro Haushalt pauschal mit Fr. 150.– berücksichtigt. Der Gesuchstellerin ist dem- gemäss ein hälftiger Kostenanteil von Fr. 75.– anzurechnen.
E. 4.2.2.7 Die Gesuchstellerin macht für ihren Arbeitsweg von K._____ nach N._____ Kosten in der Höhe von Fr. 74.– geltend (act. 61), die vom Gesuchsteller nicht bestritten werden. Entsprechend sind die Fr. 74.– dem Bedarf der Gesuch- stellerin anzurechnen.
E. 4.2.2.8 Die Gesuchstellerin macht keine Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend (act. 61). Sie führte aus, dass sie von ihrem Arbeitgeber Mahlzeiten erhält
- 21 - (Prot. S. 44). Entsprechend sind in ihrem Bedarf keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.
E. 4.2.2.9 Die Gesuchstellerin untersteht seit ihrer Rückkehr aus Sizilien der Quel- lensteuer (Prot. S. 43). Damit ist in ihrem Bedarf keine Steuerbelastung zu be- rücksichtigen.
E. 4.2.2.10 Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils Fr. 2'340.–. Nach Deckung ihres Bedarfs erzielt die Gesuchsteller ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Über- schuss von Fr. 1'160.–.
E. 4.3 Bedarf C._____
E. 4.3.1 C._____ ist ein Grundbedarf von monatlich Fr. 600.– anzurechnen.
E. 4.3.2 Er wohnt in der Wohnung des Gesuchstellers, für welche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2000.– anfallen (act. 13/2). Praxisgemäss sind die Wohnkosten nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wonach ein Anteil von 1/4, d.h. Fr. 500.– bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028 und ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ein An- teil von 1/3, d.h. Fr. 667.–, auf C._____ entfallen.
E. 4.3.3 Die monatliche Krankenkassenprämie von C._____ beträgt unter Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 48.–. Diese wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten und ist entsprechend belegt (act. 60/7 und act. 26/3).
E. 4.3.4 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich fallen für C._____ jährliche Steuern von Fr. 660.– an. Daher sind ihm monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 55.– anzurechnen.
E. 4.3.5 Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) von C._____ beträgt Fr. 39.– (act. 60/7) und ist entsprechend belegt.
E. 4.3.6 C._____ ist ein monatlicher Pauschalbetrag für Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 30.– anzurechnen (act. 59).
- 22 -
E. 4.3.7 Insgesamt beläuft sich der monatliche Bedarf von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Ge- suchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 auf Fr. 1'272.–. Ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ist von einem erhöh- ten Bedarf von C._____ von Fr. 1'439.– auszugehen. Unter Anrechnung seines Einkommens von Fr. 268.– entsteht bei ihm ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein monatliches Manko von Fr. 1'004.–, und ab dem Auszug von E._____, spätes- tens jedoch ab dem tt.mm.2028 eines von Fr. 1'171.–.
E. 4.4 Zusammengefasst ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Gesuchsteller Gesuchstel- C._____ lerin Nettoeinkommen pro Monat: Fr. 4'346.–* Fr. 3'500.–**
* (inkl. 13. ML, exkl. Fami- lien- und Ausbildungszula- gen) ** (kein Anspruch auf 13. ML, exkl. Familien- und Aus- bildungszulagen, inkl. Quel- lensteuerabzug) Fr. 268.– Familienzulagen: Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1'000.– Fr. 800.– Fr. 500.– Stromkosten): ab tt.mm.28/Auszug ab tt.mm.28/Auszug E._____: E._____: Fr. 667.– Fr. 1'333.– Krankenkasse (KVG inkl. Fr. 161.– Fr. 208.– Fr. 48.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 128.– Fr. 74.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.- Familienrechtliches Exis- tenzminimum: Zusatzversicherung VVG: Fr. 66.– Fr. 68.– Fr. 39–
- 23 - Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– cherung: ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 30.– Kommunikation und Medi- ennutzung (inkl. Serafe): Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 30.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 150.– Schuldenabbezahlung: Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 250.– - Fr. 55.– Total: Ab Rechtskraft Schei- Fr. 2'340.– Ab Rechtskraft Schei- dungsurteil: Fr. 3'315.– dungsurteil: Fr. 1'272.– Ab Auszug E._____: Ab Auszug E._____: Fr. 3'738.– Fr. 1'439.– Einnahmen abzüglich Aus- Ab Rechtskraft Schei- Fr. 1'160.– Ab Rechtskraft Schei- gaben: dungsurteil: Fr. 1'031.– dungsurteil: Fr. - 1'004.– Ab Auszug E._____: Ab Auszug E._____: Fr. 608.– Fr. 1'171.–
E. 5 Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Da dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt wird und er somit seinen Unterhalt durch Betreuung in natura leistet, hat die Gesuchstel- lerin grundsätzlich das gesamte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ unter Anrechnung seines Einkommens (= Barbedarf) zu decken.
E. 5.2 Phase 1 dauert von der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028. In Phase 1 stehen dem Ge- samteinkommen von Fr. 8'114.– (Fr. 4'346.– Gesuchsteller, Fr. 3'500.– Gesuch- stellerin und Fr. 268.– Familienzulagen) die betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima des Gesuchstellers von Fr. 2'859.–, der Gesuchstellerin von Fr. 2'182.– und von C._____ von Fr. 1'148.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 1'925.– resultiert. Entsprechend lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, auch die Posi- tionen des erweiterten (familienrechtlichen) Bedarfs zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Demgemäss steht dem Gesamteinkommen von Fr. 8'114.– ein Ge-
- 24 - samtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 6'927.– (Fr. 3'315.– Gesuchsteller, Fr. 2'340.– Gesuchstellerin und Fr. 1'272.– C._____) gegenüber. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'004.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'160.–. Ent- sprechend hat sie einen Kinderunterhalt (Barunterhalt) in der Höhe von Fr. 1’000.– zu leisten. Ein Manko von C._____ ist nicht festzuhalten. Auf die Ver- teilung des Überschusses in der Höhe von Fr. 160.– wird aufgrund Geringfügig- keit verzichtet.
E. 5.3 Phase 2 dauert vom Auszug von E._____ bis und mit dem tt.mm.2028. In Phase 2 stehen dem Gesamteinkommen von Fr. 8'114.– (Fr. 4'346.– Gesuchstel- ler, Fr. 3'500.– Gesuchstellerin und Fr. 268.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 7'517.– (Fr. 3'738.– Gesuchsteller, Fr. 2'340.– Gesuchstellerin und Fr. 1'439.– C._____) gegenüber. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'171.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'160.–. Entsprechend hat sie einen Kinderunterhalt (Barunterhalt) in dieser Höhe zu leisten. Der Gesuchsteller hat sodann aus seinem Überschuss einen Beitrag zur Mankodeckung in der Höhe von Fr. 11.- zu bezahlen. Damit ist kein Manko von C._____ festzuhalten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 5.4 Phase 3 dauert vom tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. Ab Volljährigkeit von C._____ fallen grundsätzlich keine Betreuungsarbeiten seitens des Gesuchstellers mehr an. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass der Barunterhalt von C._____ von den beiden Elterntei- len nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit getragen wird. Der Barunterhalt von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'171.–. Die Leis- tungsfähigkeit der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers betragen unverändert Fr. 1'160.–, beziehungsweise Fr. 608.–. Demzufolge hat die Gesuchstellerin die Kosten des Barunterhalts zu einem Anteil von 66 % und der Gesuchsteller zu ei- nem Anteil von 34 % zu übernehmen. Abgerundet beläuft sich der Unterhaltsbei- trag der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von C._____ damit auf monatlich Fr. 770.–.
- 25 -
E. 5.5 Da der Gesuchsteller in einem Vollpensum arbeitet und seinen Bedarf in allen Phasen selbst aus seinem Einkommen decken kann, ist kein Betreuungsun- terhalt geschuldet.
E. 5.6 Zusammengefasst ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'160.– ab Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuchstellers bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.- als Be- treuungsunterhalt) und Fr. 770.– ab tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.
E. 5.7 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Gesuchsteller, solange das Kind in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Gesuchstellerin stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
E. 6 Indexierung
E. 6.1 Das Gericht kann anordnen, dass sich die Unterhaltsbeiträge bei Verände- rung der Lebenshaltungskosten ohne weiteres erhöhen oder vermindern (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend sind die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge zu indexieren. Sie beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Juli 2025 (107.8 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte).
E. 6.2 Die Kindesunterhaltsbeiträge sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres proportional anzupassen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich
- 26 - ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unter- haltsbeitrag = alter Index V. Vorsorgeausgleich
1. Verweigerung der Teilung aufgrund Unbilligkeit
Dispositiv
- Die vorsorglichen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin werden als ge- genstandslos erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:
- Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
- Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Ge- suchsteller zugeteilt.
- Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. März 2024 über die Scheidungs- folgen wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3a), 3b), 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- Scheidungsbegehren Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht übereinstimmend, ihre am tt. Juli 2003 in Ita- lien geschlossene Ehe zu scheiden, die vorliegende Teilvereinbarung gerichtlich zu genehmigen und dies ins Urteilsdispositiv i.S.v. Art. 279 ZPO aufzunehmen. […]
- Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge - 34 - Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, den Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Sohn hat. b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn dem Kindsvater zuzutei- len, resp. bei ihm zu belassen. […]
- Kinderunterhalt Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht, die von der Gesuchstellerin für den Sohn geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Kostentragung für die ausser- ordentlichen Kinderkosten festzulegen.
- Erziehungsgutschriften Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Gesuchsteller angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. […]
- Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
- Güterrecht Die Parteien halten fest, dass sie bei der Eheschliessung in Italien die Gütertrennung vereinbart haben. Die Gesuchsteller halten fest, dass sie sich mit dem Auszug der Ge- suchstellerin (23. April 2023) in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinanderge- setzt haben. Demzufolge behält jeder Ehegatte die Aktiven und Passiven, was er ge- genwärtig besitzt respektive was auf seinen Namen lautet. Jeder trägt diejenigen Schulden, welche auf seinen Namen lauten selbst. - 35 -
- Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht, über die allfällige Aufteilung während der Ehe erworbener Austrittsleistungen zu entscheiden.
- Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller (mit Ausnahme des Kindesunterhalts und des allfälligen Vorsorgeausgleichs), in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig ausein- andergesetzt.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Ehescheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
- Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung untersteht dem Schweizer Recht. Diese Vereinbarung ist in deutscher und italienischer Sprache verfasst. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung ist der deutsche Text massgebend. Diese Vereinbarung wird 3-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original. Das dritte Exemplar wird dem Bezirksgericht Bülach zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegt.
- Im Übrigen werden die Ziffern 2, 3c), 6 und 7 der Teilvereinbarung der Par- teien vom 12. März 2024 über die Scheidungsfolgen nicht genehmigt.
- Auf eine Besuchs- und Ferienregelung für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird angesichts seines Alters verzichtet.
- Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Gesuchsteller angerechnet. Es ist Sache des Gesuchstellers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. - 36 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuch- stellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'160.– ab Auszug von E._____ aus der Wohnung des Ge- suchstellers bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 770.– ab tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Gesuchsteller, solange das Kind in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Gesuchstellerin stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
- Die Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Juli 2025 (107.8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres pro- portional anzupassen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Ein- kommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
- Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: - 37 - Einkommen: von bis und mit Bemerkung Gesuch- Fr. 4'346.–* Rechtskraft auf Weiteres 100 % Pen- steller des Schei- sum dungsurteils Gesuch- Fr. 3'500.–** Rechtskraft auf Weiteres 100 % Pen- stellerin des Schei- sum dungsurteils C._____ Fr. 268.– Rechtskraft Abschluss einer Familienzu- des Schei- angemessenen lagen dungsurteils Erstausbildung *Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Ausbildungszulagen) **Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (kein Anspruch auf 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Ausbildungszulagen, inkl. Quellensteuerabzug) Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarfsberechnung: Vater: Mutter: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'000.– Fr. 800.– Fr. 500.– ab tt.mm.28/Auszug ab tt.mm.28/Auszug E._____: E._____: Fr. 1'333.– Fr. 667.– Krankenkasse (KVG inkl. IPV): Fr. 161.– Fr. 208.– Fr. 48.– Zusatzversicherung VVG: Fr. 66.– Fr. 68.– Fr. 39– - 38 - Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung (inkl. Serafe): Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 30.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 150.– Arbeitsweg: Fr.128.– Fr. 74.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– Schuldenabbezahlung: Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 250.– - Fr. 55.–
- Die Pensionskasse O._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb. tt. April 1972, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 4) Fr. 23'824.20 zuzüglich Zins ab 12. März 2024 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (geb. tt. April 1981, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 5), Sammelkonto Nr. 6 (7) bei der Freizü- gigkeitsstiftung der P._____, c/o P._____, … [Adresse], zu überweisen.
- Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'410.– Dolmetscherkosten 6'210.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten für das begründete Urteil (inkl. Dolmetscherkosten) werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 2'305.– und der Gesuchstellerin im Um- fang von Fr. 3'905.– auferlegt und infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 39 -
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien den Sohn C._____ (auszugsweise Ziffern 3a) und 3b) der Vereinba- rung und Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 16 und 17 des Urteils) unter Beilage eines separaten Schreibens das Migrationsamt des Kantons Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular an die Einwohnerkontrolle D._____ an die Pensionskasse O._____, … [Adresse] (auszugsweise Ziffer 10 der Vereinbarung und Ziffern 1, 4, 11, 16 und 17 des Urteils).
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zu- stellung der schriftlichen Entscheidbegründung im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Bülach, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: - 40 - MLaw M. Freiburghaus MLaw N. von Sury
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE240057-C/U1 GF/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Freiburghaus und Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury Verfügung und Urteil vom 2. September 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und B._____, Gesuchsteller unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 59)
1. Es sei die Scheidungsteilvereinbarung der Parteien vom 12. März 2024 vollumfänglich zu genehmigen;
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bzw. bei Erlass eines Teilurteils ab Rechtskraft des den Kinderunterhalt betreffenden Teilurteils bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge vom min- destens CHF 1'065.00 (aktuell) bzw. mindestens CHF 1'232.00 (ab Auszug E._____) zu bezahlen;
3. Es seien die Parteien gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflich- ten, ausserordentliche Kinderkosten von mehr als CHF 150.00 pro Ausgabenposition wie insbesondere Zahnspangen/kieferor- thopädische Massnahmen, Spitalaufenthalte, Kosten für schuli- sche und ausserschulische Förderungsmassnahmen etc. zur Hälfte zu tragen, soweit diese nicht von Dritten (z.B. Versicherun- gen) übernommen werden und sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben; 4.1. Es sei die Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ge- mäss Art. 124 ZGB zu verweigern; 4.2. Eventualiter sei die seit Eheschliessung bis zum 23. April 2023 angesparte Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Klägers mit den seit der Trennung vom Kläger alleine getragenen Lebens- haltungskosten der gemeinsamen Kinder zu verrechnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuerzusatz zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 61)
1. Es sei abweichend von der Regelung der Scheidungsteilvereinba- rung der Parteien vom 12. März 2024 ein gerichtsübliches Be- suchsrecht für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, anzuordnen und C._____ ab Wohnsitznahme der Be- klagten in D._____ oder Umgebung unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei die folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzu- legen: Die Beklagte betreut den gemeinsamen Sohn C._____ wie folgt:
• Jede zweite Kalenderwoche
• Je eine Woche während den Sportferien und Herbstferien
- 3 -
• Drei aufeinanderfolgende Wochen während den Sommerfe- rien
• In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember bis 2. Januar
• In den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00h bis Ostermontag, 20:30h und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00h bis Pfingstmontag, 20:00h In den übrigen Zeiten wird der gemeinsame Sohn C._____ vom Kläger betreut. Eine abweichende Ausübung des Betreuungsrechts ist im gegen- seitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindes- wohls und des Kindeswillens zulässig.
2. Im Übrigen sei die Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom
12. März 2024 zu genehmigen;
3. Es seien der Beklagten keine Unterhaltsverpflichtungen für den gemeinsamen Sohn C._____ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) monatlich im Voraus angemes- sene Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 250 zu bezahlen;
4. Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Freizügig- keitsleistungen der Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB hälftig zu teilen;
5. Im Übrigen seien die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten des Klägers. Vorsorgliche Massnahmebegehren der Gesuchstellerin: (act. 61)
1. Es sei in Abänderung der Verfügung und des Urteils vom 4. Okto- ber 2024 der Einzelrichterin im Eheschutzverfahren EE230072-C für die weitere Verfahrensdauer ein gerichtsübliches Besuchs- recht der Beklagten für den gemeinsamen Sohn C._____ festzu- legen und C._____ für den Fall künftiger Wohnsitznahme der Be- klagten in D._____ oder Umgebung unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen;
2. Es seien in Abänderung des Beschlusses und Urteils der I. Zivil- kammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 29. April 2025 der Beklagten für die weitere Verfahrensdauer für den gemeinsa- men Sohn C._____ keine Unterhaltsverpflichtungen aufzuerlegen;
- 4 - Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Sohn C._____ bis zum Abschluss des Verfahrens monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 250 zu bezahlen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulas- ten des Klägers.
- 5 - Erwägungen I. Prozessuales
1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2001 und C._____, geboren am tt.mm.2010. Mit Ein- gabe vom 23. Juni 2023 (ebenso Datum des Poststempels) ersuchte der Gesuch- steller um Regelung der Folgen des Getrenntlebens (act. 1 in Geschäfts- Nr. EE230072-C). Mit Eingabe vom 28. November 2023 bezeichnete die in Italien wohnhafte Gesuchsgegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 14 in Ge- schäfts-Nr. EE230072-C). Daraufhin wurde zur Hauptverhandlung am 21. März 2024 vorgeladen (act. 17-18 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Da die Parteien mit Eingabe vom 10. März 2024 (Datum des Poststempels: 12. März 2024) am hiesi- gen Gericht die Scheidung beantragten (act. 1) und eine Teilscheidungsvereinba- rung einreichten (act. 3A/1-2), wurde anstelle einer Hauptverhandlung im Ehe- schutzverfahren die Anhörung im Scheidungsverfahren durchgeführt (act. 6). Nachdem anlässlich der Anhörung im Scheidungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte und bis dahin kein Rückzug des Eheschutzverfahrens erfolgt war, wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren am
11. Juli 2024 vorgeladen (act. 29 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Da keine Eini- gung erzielt werden konnte, erliess das hiesige Gericht am 4. Oktober 2024 das Urteil im Eheschutzverfahren (act. 36 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Am 29. April 2025 erging der Berufungsentscheid im Eheschutzverfahren (act. 48 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). 1.2. Im Scheidungsverfahren teilte das hiesige Gericht mit Verfügung vom
8. April 2024 dem Gesuchsteller für das weitere Scheidungsverfahren die Rolle des Klägers und der Gesuchstellerin die Rolle der Beklagten zu und setzte dem Gesuchsteller eine Frist an, um die schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 21). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (ebenso Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsteller seine Klagebegründung ein (act. 25). Mit Verfügung vom 4. Juli
- 6 - 2024 wurde der Gesuchstellerin eine Frist angesetzt, um die schriftliche Klageant- wort einzureichen (act. 27). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (ebenso Datum des Poststempels) erstattete die Gesuchstellerin ihre Klageantwort (act. 43). Mit Schreiben vom 25. September 2024 (Datum des Poststempels: 26. September
2024) ersuchte C._____ das Gericht, ihn persönlich zum Scheidungsverfahren seiner Eltern anzuhören (act. 39). Entsprechend wurde C._____ am 28. Oktober 2024 zu einer Kinderanhörung vorgeladen (act. 41). Die Parteien wurden ansch- liessend zu einer Hauptverhandlung am 26. August 2025 vorgeladen (act. 51). Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten die Parteivorträge und die Parteibefra- gungen (Prot. S. 21 ff.). Da keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Prot. S. 56). Am 2. September 2025 erliess das hiesige Gericht sodann das unbegründete Urteil und Verfügung (act. 63). Mit Ein- gabe vom 5. September 2025 (ebenso Datum des Poststempels) verlangte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung (act. 73).
2. Vorsorgliche Massnahmen In ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Gesuchstel- lerin, dass das Besuchsrecht, die Zuteilung der Obhut sowie die Unterhaltsver- pflichtungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich zu regeln seien (act. 61). Mit Erlass des vorliegenden Endentscheids wird das Scheidungsverfah- ren formell beendet. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigt sich da- mit.
3. Rechtliches Es gelten bezüglich der Kinderbelange die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Zu regeln sind die elterliche Sorge, die Obhut, das Recht auf persönlichen Ver- kehr sowie der Kindesunterhalt. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist weder an die Anträge noch an die tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und hat auch ohne Parteiantrag über die Kinderbelange zu befinden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Geltung der Unter- suchungsmaxime entbindet die Parteien aber weder von ihrer Mitwirkungspflicht
- 7 - noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast (BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 12). II. Scheidung und Teilvereinbarung
1. Scheidung Die Parteien haben dem hiesigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren (act. 1) sowie eine Teilscheidungsvereinbarung (act. 3A/1-2) eingereicht. Im ge- meinsamen Scheidungsbegehren erklären die Parteien, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich uneinig sind. Damit bekunden sie ihren Willen, geschieden zu werden, ungeachtet der Konsequenzen. Die Scheidungsvoraussetzungen gemäss Art. 112 Abs. 1 ZGB sind somit erfüllt.
2. Teilvereinbarung 2.1. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und die Vereinbarung klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Massge- bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung (BGE 145 III 474 E. 5.6). Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vereinbarungen über die berufliche Vorsorge unterstehen ebenfalls den allgemeinen Genehmigungs- voraussetzungen nach Art. 279 Abs. 1 ZPO. Für deren Genehmigung müssen aber zusätzlich die strengeren Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 280 ZPO erfüllt sein. 2.2. Die Parteien schlossen am 12. März 2024 eine Teilvereinbarung über sämtliche Scheidungsnebenfolgen mit Ausnahme des Kinderunterhalts und der beruflichen Vorsorge ab (fortan Teilvereinbarung). 2.2.1. Gemäss Ziffer 2 Teilvereinbarung ist die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1, D._____, und der darin enthaltene gemeinsame Hausrat so- wie das Mobiliar dem Gesuchsteller zuzuweisen sowie die Vermieterin anzuwei-
- 8 - sen, den Mietvertrag, samt Mietzinskaution, auf den Gesuchsteller zu übertragen. Seit dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung haben sich die Wohnverhält- nisse der Parteien allerdings geändert. Der Mietvertrag für die ehemals eheliche Wohnung wurde gekündigt und der Gesuchsteller ist seit Mai 2024 an der G._____-strasse 2, D._____ wohnhaft. Überdies regelt Ziffer 2, dass der Gesuch- steller der Gesuchstellerin das Mobiliar und den Hausrat der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an der H._____ [Strasse] 3, I._____, J._____ [Ortschaft] überlässt. Die Liegenschaft steht im Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr im Ei- gentum der Gesuchstellerin, da diese mittels Aufhebungsvereinbarung vom
1. April 2025 von der Gesuchstellerin zurück an ihre Eltern übertragen wurde (act. 62/11). Die in Ziffer 2 vorgesehenen Nebenfolgen orientieren sich nicht an den gegenwärtigen Verhältnissen. Ziffer 2 ist daher unklar, sodass die Genehmi- gungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.2.2. Ziffer 6 Teilvereinbarung bezweckt, die finanziellen Verhältnisse, die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegen, festzusetzen. Allerdings fehlen die Zah- len zum Erwerbseinkommen, zum Vermögen sowie zu den Bedarfszahlen der Parteien gänzlich. Ziffer 6 ist damit unklar und nicht genehmigungsfähig. 2.2.3. Ziffer 7 regelt den Teuerungsausgleich, wobei die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2024 basieren. Zudem ist eine erstmalige Anpassung auf den
1. Januar 2025 vorgesehen. Ziffer 7 stützt sich damit auf den Stand im Zeitpunkt des Abschlusses der Teilvereinbarung und nicht im Zeitpunkt der Genehmigung. Die Regelung ist daher unklar und nicht zu genehmigen. 2.3. Im Übrigen wird die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. März 2024 über die Scheidungsfolgen hinsichtlich der Ziffern 1, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 ge- nehmigt. Auf die Regelung der Kinderbelange in der Teilvereinbarung wird sepa- rat unter III. eingegangen.
- 9 - III. Kinderbelange
1. Elterliche Sorge 1.1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Schei- dungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet damit den Grundsatz, von dem nur im Ausnahmefall abgewichen werden sollte (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). 1.2. Die Gesuchsteller beantragen, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____ den Eltern gemeinsam zu belassen. Da keine Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, ist die elterliche Sorge antragsgemäss den Eltern gemeinsam zu belassen.
2. Obhut 2.1. Die Parteien beantragen übereinstimmend in Ziffer 3b Teilvereinbarung, dass die Obhut dem Gesuchsteller alleine zuzuteilen bzw. bei ihm zu belassen sei (act. 12). Während der Gesuchsteller weiterhin an diesem Antrag festhält (act. 59 Rz. 30 und Rz. 33), beantragt die Gesuchstellerin die alternierende Obhut (act. 43). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die vereinbarte Obhutsregelung für C._____ aufgrund ihrer Rückkehr Anfang Mai 2025 in die Schweiz nicht mehr angemessen erscheine und vom Gericht nicht zu genehmigen sei (act. 61 Rz. 5). Stattdessen sei ab ihrer Wohnsitznahme in D._____ oder Umgebung die alternie- rende Obhut anzuordnen (act. 43 Rz. 39 und act. 61 Rz. 12). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sich ihre Beziehung zu C._____ seit ihrem Wegzug nach Si- zilien kontinuierlich verschlechtert habe (act. 61 Rz. 14 und Prot. S. 26). Seit ihrer Rückkehr habe sich die Situation weiter zugespitzt, indem C._____ den Kontakt zu ihr weitgehend abgebrochen habe. Er nehme weder ihre Anrufe entgegen, noch antworte er auf ihre Nachrichten. Sporadisch sei es zu Treffen zwischen ih- nen gekommen, wobei sie jeweils darauf hätte beharren müssen und diese stets
- 10 - in Anwesenheit von E._____ stattgefunden hätten (Prot. S. 40 f.). Die Gesuchstel- lerin führt die ablehnende Haltung von C._____ ihr gegenüber auf einen Loyali- tätskonflikt zurück (act. 61 Rz. 14), unter dem sowohl sie als auch C._____ leiden würden (Prot. S. 40). Es sei daher im Kindeswohl von C._____ einen regelmässi- gen Kontakt zu seiner Mutter zu pflegen, dem mit Anordnung der alternierenden Obhut am besten Rechnung getragen werden könne (act. 61 Rz. 34). Um die Gründe für den Kontaktabbruch genauer ergründen zu können und aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse, sei C._____ nochmals anzuhören (Prot. S. 50). Überdies macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Anordnung der alternierenden Obhut sie auch finanziell entlasten würde, da sie einen Teil ih- rer Unterhaltspflicht durch die persönliche Betreuung von C._____ würde erfüllen können (act. 61 Rz. 32). 2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Voraussetzungen für die alter- nierende Obhut nicht gegeben seien. Die Gesuchstellerin habe gegenwärtig kei- nen Wohnsitz in D._____ oder Umgebung, womit bereits das Kriterium der geo- grafischen Nähe nicht erfüllt sei. Überdies bestehe derzeit kein Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____. Dies sei die direkte Folge des Auswanderungs- entscheides der Gesuchstellerin. Aufgrund ihres Wegzugs nach Sizilien habe die Mutter-Sohn-Beziehung nicht wie bis dahin weitergeführt werden können (act. 59 Rz. 31). C._____ lebe seither mit ihm und E._____ zusammen in der ehemaligen Familienwohnung. Eine erneute Umstellung seiner Lebensgewohnheiten könne C._____ nicht zugemutet werden. Er habe Anspruch auf Stabilität und Weiterfüh- rung der bisherigen Verhältnisse (act. 59 Rz. 32). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass eine alternierende Obhut C._____ nicht aufgezwungen werden könne (Prot. S. 47). C._____ habe von sich aus genügend Zeichen gegeben, dass er nicht bei der Gesuchstellerin leben möchte (Prot. S. 53). Daher sei auch eine erneute Kindesanhörung nicht nötig (Prot. S. 53). 2.4. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil das verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Dabei hat es alle für das Kindeswohl wichtigen Um- stände zu beachten und auch die Meinung des Kindes sowie dessen Wünsche
- 11 - und Interessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB). Hierzu zählen die Erziehungs- und die Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografische Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt (BGE 142 III 612 E. 4.3). Bei Jugendlichen stellt auch die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld ein entscheidendes Kriterium dar (BGE 142 III 612 E. 4.3). Während die alternierende Obhut zwingend die Erziehungsfähigkeit beider Eltern- teile voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Be- deutung (BGE 142 III 612 E. 4.3). 2.5. Die Gesuchstellerin wohnt seit dem 1. Juli 2025 in K._____, im Kanton Aar- gau. C._____ lebt beim Gesuchsteller in D._____, im Kanton Zürich. Damit fällt die alternierende Obhut gestützt auf die gegenwärtigen Verhältnisse bereits auf- grund der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile ausser Betracht. Eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Um- gebung ist zum jetzigen Zeitpunkt sodann rein hypothetisch. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls wann die Gesuchstellerin in der Lage wäre, eine geeignete Woh- nung in D._____ oder Umgebung zu finden (vgl. Erw. IV.4.2.1.4). Für die alternie- rende Obhut sind aber die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend. Neben dem Kriterium der geografischen Nähe fehlt es derzeit an einer stabilen Bezie- hung zwischen der Gesuchstellerin und C._____. So hat sich das Verhältnis der Gesuchstellerin zu C._____ durch ihre Rückkehr in die Schweiz nicht wie von ihr erhofft verbessert, sondern dahingehend verschlechtert, dass kaum Kontakt zwi- schen ihr und C._____ besteht. C._____ bringt mit seinem Verhalten offenkundig zum Ausdruck, dass er derzeit keinen Kontakt zur Gesuchstellerin haben möchte. Daran würde auch die alternierende Obhut nichts ändern. Aus diesem Grund wird auch auf eine weitere Anhörung von C._____ verzichtet. Der Lebensmittelpunkt von C._____ befindet sich beim Gesuchsteller und seiner Schwester E._____ in D._____, wo er die Schule besucht und sein gesamtes soziales Netzwerk hat. Im Falle eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ würde eine alternie- rende Obhut für C._____ sodann bedeuten, dass er sich an eine neue Wohnsitua- tion sowie an neue Tagesabläufe gewöhnen müsste. Vor dem Hintergrund, dass
- 12 - C._____ durch den Wegzug der Gesuchstellerin nach Sizilien bereits einmal aus seinem gewohnten Lebensalltag herausgerissen wurde, erscheint es umso wichti- ger, dass er nun Kontinuität und Stabilität in seinem Alltag hat. Dies kann am bes- ten gewährleistet werden, indem die bestehende Regelung wie gewohnt fortge- führt wird. Dadurch wird auch ein regelmässiger Kontakt zur Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen. 2.6. Zusammengefasst ist in Genehmigung von Ziffer 3b Teilvereinbarung die Obhut alleine dem Gesuchsteller zuzuteilen bzw. bei ihm zu belassen.
3. Besuchs- und Ferienregelung 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Umfang und die Organisation des persönli- chen Verkehrs sind in erster Linie durch Vereinbarung zu regeln (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 9). Diese hat sich primär am Kindeswohl zu orien- tieren; allfällige Interessen der Eltern treten dahinter zurück (BGE 131 III 209 E. 5). 3.2. In der Teilvereinbarung haben die Parteien aufgrund der räumlichen Di- stanz zwischen der Gesuchstellerin und C._____ sowie des Alters von C._____ auf die Festlegung einer Besuchsregelung für den Alltag verzichtet (act. 12 Ziff. 3c). Sie haben eine Ferienregelung vereinbart, wonach die Gesuchstellerin berechtigt ist, C._____ während der Herbst- und der Sportferien jeweils für eine Woche auf eigene Kosten zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 12 Ziff. 3c). In Abweichung davon beantragt die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass ein gerichtsübliches Besuchsrecht durch das Gericht an- zuordnen sei (act. 61). 3.3. Die Regelung in der Teilvereinbarung stützt sich auf den Wohnsitz der Ge- suchstellerin in Sizilien. Zwischenzeitlich hat die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz nach K._____ verlegt. Das Besuchsrecht bedarf daher einer Neuregelung. C._____ ist mit fast 15 Jahren kein Kind mehr, sondern ein Jugendlicher. Es ist
- 13 - davon auszugehen, dass er seine Freizeit zunehmend selbstständig gestaltet und dies auch so möchte. Anlässlich seiner Kinderanhörung gab C._____ an, dass er mehrmals pro Woche ins Fussballtraining gehe und am Wochenende regelmässig einen Fussballmatch habe (Prot. S. 19). Zudem besucht er die 3. Sekundarschule und wird somit voraussichtlich bald eine Lehre beginnen (Prot. S. 35 f.). C._____ hat also Freizeitaktivitäten, denen er nachgeht und die er mit seinen schulischen bzw. in naher Zukunft beruflichen Verpflichtungen koordinieren muss. Dies erfor- dert eine gewisse Flexibilität, die durch ein starres Besuchsrecht nicht gewährleis- tet erscheint. Dies gilt umso mehr, da nach wie vor eine räumliche Distanz zwi- schen den Wohnorten der beiden Elternteile besteht. Damit wäre mit der Aus- übung des Besuchsrecht auch ein entsprechender Zeitaufwand verbunden. Zu- dem erscheint es auch in Anbetracht des Alters von C._____ als unangemessen ein Besuchs- und Ferienrecht festzulegen. Letztendlich würde ein solches nämlich zulasten der Möglichkeit von C._____ gehen, als Jugendlicher sein Leben zuneh- mend selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten. 3.4. Zusammengefasst ist Ziffer 3c Teilvereinbarung nicht zu genehmigen und stattdessen auf die Festlegung einer Besuchs- und Ferienregelung zu verzichten.
4. Erziehungsgutschriften Das Gericht regelt im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge, welchem Eltern- teil die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten angerech- net werden (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Er- ziehungsgutschrift an (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Da die Obhut für C._____ dem Gesuchsteller zugeteilt bzw. bei ihm belassen wird, sind die Erziehungsgutschrif- ten künftig dem Gesuchsteller anzurechnen. Es ist Sache des Gesuchstellers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
- 14 - IV. Kindesunterhalt
1. Rechtliches Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleis- tet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der nichtobhutsberechtigte Elternteil erfüllt seine Unter- haltspflicht in erster Linie durch Geldzahlungen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2022, Rz. 1345). Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen. Zunächst sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzu- stellen, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen rele- vant sind (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265 E. 7.1). Danach ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahin- gehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkre- ten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7). Für die Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff., fortan Richtlinien Existenzminimum) den Ausgangspunkt, wobei in Ab- weichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Relevant für das Kind sind hierbei die Krankenkassenprämien, die Schulkosten sowie die besonderen Gesundheitskosten. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Dies bedeutet, dass überall dort, wo nicht wenigstens die betreibungsrechtlichen Existenzminima gedeckt sind, weitere Anliegen der Eltern oder des Kindes keine Berücksichtigung finden können, selbst wenn sie nachvollziehbar sein mögen (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der ge- bührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu
- 15 - erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unum- gängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die ob- ligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265 E. 7.2).
2. Einkommen 2.1. Einkommen Gesuchsteller Der Gesuchsteller arbeitet seit 2015 in einem 100%-Pensum als Hilfsgärtner bei L._____ in D._____ (act. 8/3 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Gemäss den einge- reichten Lohnabrechnungen beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen ohne Familien- und Ausbildungszulagen, aber inkl. 13. Monatslohn auf Fr. 4'346.– (act. 26/1 und act. 60/5). 2.2. Einkommen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ist seit dem 21. Juli 2025 als "Allrounder" bei der M._____ in N._____ in einem 100 % Pensum angestellt (act. 62/8). Gemäss dem eingereich- ten Arbeitsvertrag verdient sie Fr. 4'200.– brutto pro Monat. Ein Anspruch auf ei- nen 13. Monatslohn besteht nicht. Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge inklusive Quellensteuerabzug (vgl. Erw. IV.4.2.11) ist von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'500.– auszugehen. 2.3. Einkommen C._____ Die Familienzulagen werden den Kindern als Einkommen angerechnet, weil sie für die Bezahlung derer Lebenshaltungskosten bestimmt und deshalb von deren
- 16 - Barbedarf in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59). Die Familienzulagen für C._____ belaufen sich auf Fr. 268.– pro Monat.
3. Vermögen Für die Unterhaltsberechnung ist kein relevantes Vermögen vorhanden.
4. Bedarf 4.1. Bedarf Gesuchsteller 4.1.1. Dem Gesuchsteller ist gemäss Richtlinien Existenzminimum als alleinerzie- hende Person ein Grundbetrag von monatlich Fr. 1'350.– anzurechnen. 4.1.2. Die Wohnkosten des Gesuchstellers belaufen sich auf Fr. 2'000.– (inkl. Ne- benkosten) (act. 13/2). Da der Gesuchsteller die Wohnung zusammen mit seinen Kindern E._____ und C._____ bewohnt, ist ein Wohnkostenanteil für diese auszu- scheiden. Praxisgemäss sind die Wohnkosten nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wonach ein Anteil von Fr. 1000.– auf den Gesuchsteller entfällt. Nach dem Auszug von E._____ erhöht sich der Wohnkostenanteil des Gesuchstellers auf Fr. 1'333.–. 4.1.3. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er unter Abzug der individuellen Prämi- enverbilligung eine monatliche Krankenkassenprämise von Fr. 161.– bezahlt (act. 26/3 und act. 60/7). Dies wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten (act. 43 Rz. 48). Entsprechend sind die Fr. 161.– im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. 4.1.4. Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) des Gesuchstellers beträgt Fr. 66.– und ist entsprechend belegt (act. 60/7). 4.1.5. Die Kosten für die Hausrat- und Mobiliarversicherung belaufen sich auf ei- nen Pauschalbetrag von Fr. 30.–. Bis zum Auszug von E._____ sind die Kosten hälftig dem Gesuchsteller und E._____ anzurechnen. Entsprechend sind beim Bedarf des Gesuchstellers bis zum Auszug von E._____ Fr. 15.– und nach deren Auszug, Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen.
- 17 - 4.1.6. Dem Gesuchsteller ist monatlich eine Pauschale von Fr. 150.– für Kommu- nikation und Mediennutzung (inkl. Serafe) anzurechnen. Bis zum Auszug von E._____ ist im Bedarf des Gesuchstellers nur ein hälftiger Anteil der Kosten von Fr. 75.– zu berücksichtigen. 4.1.7. Der Gesuchsteller bringt vor, es seien ihm für den Arbeitsweg Fr. 128.– fürs ÖV-Billett anzurechnen (act. 25 Rz. 25). Dies wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten (act. 43 Rz. 48). Entsprechend sind die Fr. 128.– im Bedarf des Ge- suchstellers zu berücksichtigen. 4.1.8. Der Gesuchsteller macht Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend (act. 25 Rz. 25). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kosten nicht (act. 43 Rz. 48). Demgemäss sind die Fr. 220.– an den Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen. 4.1.9. Der Gesuchsteller bringt vor, er bezahle weiterhin die ehelichen Schulden bei der MediaMarkt-Club-Shoppingcard in monatlichen Raten von Fr. 50.– ab (act. 25 Rz. 26 und act. 8/11 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass es sich nicht um eheliche Schulden, sondern um persönliche Schulden des Gesuchstellers handle, die entsprechend in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien (act. 43 Rz. 52). Diese Behauptung wird von der Gesuch- stellerin jedoch weder substantiiert noch belegt. Entsprechend sind dem Gesuch- steller Fr. 50.- für die Schuldentilgung anzurechnen. 4.1.10. Der Gesuchsteller bringt vor, es seien ihm für die Steuern Fr. 250.– anzu- rechnen. Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag (Prot. S. 30). Allerdings er- folgt die Bestreitung nur pauschal. Es wird von der Gesuchstellerin nicht darge- legt, welche der einzelnen Positionen bzw. Abzüge sie bestreitet bzw. anerkennt. Dies genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Dementsprechend sind dem Gesuchsteller monatlich Steuern in der Höhe von Fr. 250.– anzurechnen. 4.1.11. Insgesamt beläuft sich der monatliche Bedarf des Gesuchstellers ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Woh- nung des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 auf
- 18 - Fr. 3'315.–. Ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ist von einem erhöhten Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'738.– auszugehen. Nach Deckung seines Bedarfs erzielt der Gesuchsteller ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils und bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028, einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'031.–, und ab dem Auszug von E._____, jedoch spätestens ab dem tt.mm.2028, einen monatlichen Über- schuss von Fr. 608.–. 4.2. Bedarf Gesuchstellerin 4.2.1. Berücksichtigung künftiger Wohnsitznahme 4.2.1.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ein künftiger Umzug nach D._____ oder Umgebung bereits im Rahmen einer alternativen Bedarfsrechnung zu be- rücksichtigen (act. 61 Rz. 42). Damit könne ein aufwändiges und zeitintensives Abänderungsverfahren im Anschluss an ihre Wohnsitznahme in D._____ oder Umgebung umgangen werden (Prot. S. 50). Der Gesuchsteller bestreitet, dass eine künftige Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung be- reits im Scheidungsurteil im Rahmen einer alternativen Bedarfsberechnung zu be- rücksichtigen sei (Prot. S. 48 f.). Im Urteilszeitpunkt sei sowohl unklar, ob sich eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung künftig ver- wirklichen werde, noch wie ein solcher Umzug die Höhe der einzelnen Bedarfspo- sitionen verändern würde (Prot. S. 53). Sollte sich ein Umzug nach D._____ oder Umgebung materialisieren, so habe die Gesuchstellerin zu gegebener Zeit ein Ab- änderungsverfahren anzustreben (Prot. S. 53). 4.2.1.2. Im Scheidungsurteil müssen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt werden (BGer 5A_624/2023 vom 2. April 2024, E. 4.1; BSK ZPO-Bähler, Art. 282 N 3). Als voraussehbar gelten Änderungen dann, wenn deren Verwirklichung bereits im Scheidungszeitpunkt als sicher oder sehr wahrscheinlich anzusehen sind (BGE 138 III 129 E. 11.1.1.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Ge- suchstellerin, dass sie mit der Wohnungssuche in D._____ und Umgebung be- gonnen hätte. Hierzu nutze sie Apps und frage Kollegen. Sie habe zudem diverse
- 19 - Formulare für Besichtigungen ausgefüllt, bisher aber keine Antworten erhalten (Prot. S. 41). Damit erweisen sich die bisherigen Suchbemühungen als erfolglos. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Wohnsitznahme in D._____ oder Umgebung in naher Zukunft als sicher erweist. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Gesuch- stellerin und in Anbetracht des kompetitiven Wohnungsmarktes in D._____ und der umliegenden Region Zürich, der sich in hohen Preisen und begrenzter Verfüg- barkeit widerspiegelt, kann eine Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung auch nicht als sehr wahrscheinlich angesehen werden. Allein die Absicht und der Wille der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung Wohnsitz zu nehmen, rechtfertigen die Berücksichtigung einer alternativen Bedarfsberech- nung nicht. Eine zukünftige Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in D._____ oder Umgebung erscheint mangels objektiver Anhaltspunkte nicht voraussehbar. Für die Berechnung der einzelnen Bedarfspositionen ist demgemäss auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. 4.2.2. Bedarfspositionen 4.2.2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, es seien Wohnkosten in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Nebenkosten) im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, da es der Gesuchstellerin zuzumuten sei, in einer WG zu leben (Prot. S. 49). Die Gesuchstellerin macht hingegen Wohnkosten in der Höhe von mindestens Fr. 1'800 (inkl. Nebenkosten) geltend, da in D._____ und Umgebung mit höheren Mietzinsen zu rechnen sei (act. 61). Die Berücksichtigung höherer Wohnkosten im Bedarf der Gesuchstellerin aufgrund höherer Mietzinsen in D._____ und Umge- bung im Vergleich zu K._____ fällt aufgrund der obigen Ausführungen ausser Be- tracht (vgl. E. 0). Eine Anrechnung von höheren Wohnkosten als den der Gesuch- stellerin gegenwärtig effektiv anfallenden Fr. 800.– käme in Betracht, wenn der Verbleib in der WG für die Gesuchstellerin als unzumutbar betrachtet werden müsste. Dies ist allerdings zu vereinen. Die Wohnung in K._____, die sich die Ge- suchstellerin mit ihrer Mitbewohnerin teilt, verfügt über zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche (Prot. S. 43). Somit bietet die Wohnung genügend Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre für die Gesuchstel-
- 20 - lerin. Zudem bietet sie auch genug Platz, sodass C._____ bei der Gesuchstellerin übernachten könnte (Prot. S. 43). Daher sind der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 800.– anzurechnen. 4.2.2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 61). Aufgrund der obigen Aus- führungen (siehe E. 4.2.2) ist der Gesuchstellerin allerdings der Grundbetrag von Fr. 1'100.– für alleinstehende Personen in Haushaltsgemeinschaft mit einer er- wachsenen Person gemäss Richtlinien Existenzminimum anzurechnen. 4.2.2.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie unter Abzug der individuellen Prä- mienverbilligung eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 208.– bezahlt (act. 61 und act. 62/9). Dies wird vom Gesuchsteller nicht bestritten (Prot. S. 48) und ist entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 4.2.2.4. Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) der Gesuchstellerin beträgt Fr. 68.– und ist entsprechend belegt (act. 62/9). 4.2.2.5. Die Kosten für die Hausrat- und Mobiliarversicherung belaufen sich auf ei- nen Pauschalbetrag von Fr. 30.– pro Haushalt, der anteilsmässig zur Hälfte von der Gesuchstellerin zu tragen ist. Daher sind Fr. 15.– im Bedarf der Gesuchstel- lerin zu berücksichtigen. 4.2.2.6. Die Kosten für Kommunikation und Mediennutzung (inkl. Serafe) werden pro Haushalt pauschal mit Fr. 150.– berücksichtigt. Der Gesuchstellerin ist dem- gemäss ein hälftiger Kostenanteil von Fr. 75.– anzurechnen. 4.2.2.7. Die Gesuchstellerin macht für ihren Arbeitsweg von K._____ nach N._____ Kosten in der Höhe von Fr. 74.– geltend (act. 61), die vom Gesuchsteller nicht bestritten werden. Entsprechend sind die Fr. 74.– dem Bedarf der Gesuch- stellerin anzurechnen. 4.2.2.8. Die Gesuchstellerin macht keine Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend (act. 61). Sie führte aus, dass sie von ihrem Arbeitgeber Mahlzeiten erhält
- 21 - (Prot. S. 44). Entsprechend sind in ihrem Bedarf keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. 4.2.2.9. Die Gesuchstellerin untersteht seit ihrer Rückkehr aus Sizilien der Quel- lensteuer (Prot. S. 43). Damit ist in ihrem Bedarf keine Steuerbelastung zu be- rücksichtigen. 4.2.2.10. Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils Fr. 2'340.–. Nach Deckung ihres Bedarfs erzielt die Gesuchsteller ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Über- schuss von Fr. 1'160.–. 4.3. Bedarf C._____ 4.3.1. C._____ ist ein Grundbedarf von monatlich Fr. 600.– anzurechnen. 4.3.2. Er wohnt in der Wohnung des Gesuchstellers, für welche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2000.– anfallen (act. 13/2). Praxisgemäss sind die Wohnkosten nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wonach ein Anteil von 1/4, d.h. Fr. 500.– bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028 und ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ein An- teil von 1/3, d.h. Fr. 667.–, auf C._____ entfallen. 4.3.3. Die monatliche Krankenkassenprämie von C._____ beträgt unter Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 48.–. Diese wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten und ist entsprechend belegt (act. 60/7 und act. 26/3). 4.3.4. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich fallen für C._____ jährliche Steuern von Fr. 660.– an. Daher sind ihm monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 55.– anzurechnen. 4.3.5. Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) von C._____ beträgt Fr. 39.– (act. 60/7) und ist entsprechend belegt. 4.3.6. C._____ ist ein monatlicher Pauschalbetrag für Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 30.– anzurechnen (act. 59).
- 22 - 4.3.7. Insgesamt beläuft sich der monatliche Bedarf von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Ge- suchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 auf Fr. 1'272.–. Ab dem Auszug von E._____, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2028 ist von einem erhöh- ten Bedarf von C._____ von Fr. 1'439.– auszugehen. Unter Anrechnung seines Einkommens von Fr. 268.– entsteht bei ihm ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein monatliches Manko von Fr. 1'004.–, und ab dem Auszug von E._____, spätes- tens jedoch ab dem tt.mm.2028 eines von Fr. 1'171.–. 4.4. Zusammengefasst ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Gesuchsteller Gesuchstel- C._____ lerin Nettoeinkommen pro Monat: Fr. 4'346.–* Fr. 3'500.–**
* (inkl. 13. ML, exkl. Fami- lien- und Ausbildungszula- gen) ** (kein Anspruch auf 13. ML, exkl. Familien- und Aus- bildungszulagen, inkl. Quel- lensteuerabzug) Fr. 268.– Familienzulagen: Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 1'000.– Fr. 800.– Fr. 500.– Stromkosten): ab tt.mm.28/Auszug ab tt.mm.28/Auszug E._____: E._____: Fr. 667.– Fr. 1'333.– Krankenkasse (KVG inkl. Fr. 161.– Fr. 208.– Fr. 48.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 128.– Fr. 74.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.- Familienrechtliches Exis- tenzminimum: Zusatzversicherung VVG: Fr. 66.– Fr. 68.– Fr. 39–
- 23 - Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– cherung: ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 30.– Kommunikation und Medi- ennutzung (inkl. Serafe): Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 30.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 150.– Schuldenabbezahlung: Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 250.– - Fr. 55.– Total: Ab Rechtskraft Schei- Fr. 2'340.– Ab Rechtskraft Schei- dungsurteil: Fr. 3'315.– dungsurteil: Fr. 1'272.– Ab Auszug E._____: Ab Auszug E._____: Fr. 3'738.– Fr. 1'439.– Einnahmen abzüglich Aus- Ab Rechtskraft Schei- Fr. 1'160.– Ab Rechtskraft Schei- gaben: dungsurteil: Fr. 1'031.– dungsurteil: Fr. - 1'004.– Ab Auszug E._____: Ab Auszug E._____: Fr. 608.– Fr. 1'171.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Da dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt wird und er somit seinen Unterhalt durch Betreuung in natura leistet, hat die Gesuchstel- lerin grundsätzlich das gesamte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ unter Anrechnung seines Einkommens (= Barbedarf) zu decken. 5.2. Phase 1 dauert von der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____, spätestens jedoch bis zum tt.mm.2028. In Phase 1 stehen dem Ge- samteinkommen von Fr. 8'114.– (Fr. 4'346.– Gesuchsteller, Fr. 3'500.– Gesuch- stellerin und Fr. 268.– Familienzulagen) die betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima des Gesuchstellers von Fr. 2'859.–, der Gesuchstellerin von Fr. 2'182.– und von C._____ von Fr. 1'148.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 1'925.– resultiert. Entsprechend lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, auch die Posi- tionen des erweiterten (familienrechtlichen) Bedarfs zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Demgemäss steht dem Gesamteinkommen von Fr. 8'114.– ein Ge-
- 24 - samtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 6'927.– (Fr. 3'315.– Gesuchsteller, Fr. 2'340.– Gesuchstellerin und Fr. 1'272.– C._____) gegenüber. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'004.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'160.–. Ent- sprechend hat sie einen Kinderunterhalt (Barunterhalt) in der Höhe von Fr. 1’000.– zu leisten. Ein Manko von C._____ ist nicht festzuhalten. Auf die Ver- teilung des Überschusses in der Höhe von Fr. 160.– wird aufgrund Geringfügig- keit verzichtet. 5.3. Phase 2 dauert vom Auszug von E._____ bis und mit dem tt.mm.2028. In Phase 2 stehen dem Gesamteinkommen von Fr. 8'114.– (Fr. 4'346.– Gesuchstel- ler, Fr. 3'500.– Gesuchstellerin und Fr. 268.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 7'517.– (Fr. 3'738.– Gesuchsteller, Fr. 2'340.– Gesuchstellerin und Fr. 1'439.– C._____) gegenüber. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'171.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'160.–. Entsprechend hat sie einen Kinderunterhalt (Barunterhalt) in dieser Höhe zu leisten. Der Gesuchsteller hat sodann aus seinem Überschuss einen Beitrag zur Mankodeckung in der Höhe von Fr. 11.- zu bezahlen. Damit ist kein Manko von C._____ festzuhalten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 5.4. Phase 3 dauert vom tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. Ab Volljährigkeit von C._____ fallen grundsätzlich keine Betreuungsarbeiten seitens des Gesuchstellers mehr an. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass der Barunterhalt von C._____ von den beiden Elterntei- len nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit getragen wird. Der Barunterhalt von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulage auf Fr. 1'171.–. Die Leis- tungsfähigkeit der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers betragen unverändert Fr. 1'160.–, beziehungsweise Fr. 608.–. Demzufolge hat die Gesuchstellerin die Kosten des Barunterhalts zu einem Anteil von 66 % und der Gesuchsteller zu ei- nem Anteil von 34 % zu übernehmen. Abgerundet beläuft sich der Unterhaltsbei- trag der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von C._____ damit auf monatlich Fr. 770.–.
- 25 - 5.5. Da der Gesuchsteller in einem Vollpensum arbeitet und seinen Bedarf in allen Phasen selbst aus seinem Einkommen decken kann, ist kein Betreuungsun- terhalt geschuldet. 5.6. Zusammengefasst ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'160.– ab Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuchstellers bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.- als Be- treuungsunterhalt) und Fr. 770.– ab tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. 5.7. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Gesuchsteller, solange das Kind in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Gesuchstellerin stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
6. Indexierung 6.1. Das Gericht kann anordnen, dass sich die Unterhaltsbeiträge bei Verände- rung der Lebenshaltungskosten ohne weiteres erhöhen oder vermindern (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend sind die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge zu indexieren. Sie beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Juli 2025 (107.8 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). 6.2. Die Kindesunterhaltsbeiträge sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres proportional anzupassen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich
- 26 - ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unter- haltsbeitrag = alter Index V. Vorsorgeausgleich
1. Verweigerung der Teilung aufgrund Unbilligkeit 1.1. Anträge der Parteien und Rechtliches 1.1.1. Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass die Teilung der ehelich geäuf- neten Vorsorgeguthaben infolge Unbilligkeit zu verweigern sei (act. 25 S. 19 ff. und act. 59 S. 20 ff.). Die Gesuchstellerin hingegen beantragt die hälftige Teilung der ehelich geäufneten Vorsorgeguthaben (act. 43 S. 12 und act. 61 S. 11). 1.1.2. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistun- gen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann die Teilung verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre. Die Teilung kann nach nicht abschliessender Aufzählung aufgrund der güterrechtlichen Auseinanderset- zung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berück- sichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), unbillig sein. Das Verhalten der Ehegatten während der Ehe stellt grundsätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium dar (BGE 145 III 56 E. 5.4). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch die Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten während der Ehe berücksichtigen, wenn diese so grob er-
- 27 - scheint, dass wirtschaftliche Erwägungen in den Hintergrund treten (BGE 145 III 56 E. 5.4). 1.2. Unbilligkeit infolge doppelter Auszahlung 1.2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er der Gesuchstellerin am 12. November 2022 von einem auf seinen Namen lautenden PostFinance-Konto, einen Betrag von Fr. 21'000.– auf ein auf ihren Namen lautendes Konto überwiesen habe (act. 25 Rz. 56). Da bei Eheschliessung die Gütertrennung vereinbart worden sei und das Vermögen auf dem Konto ausschliesslich aus seiner Erwerbstätigkeit ge- stammt hätte, habe es sich bei dem überwiesenen Betrag um Eigengut gehandelt. (act. 25 Rz. 54 f.). Damit habe die Gesuchstellerin bereits ihren Ausgleich aus der Pensionskasse erhalten (act. 59 Rz. 63). 1.2.2. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, dass ihre Löhne ebenfalls auf das besagte PostFinance-Konto des Gesuchstellers geflossen seien (act. 43 Rz. 86). Damit habe sie mit der Ausgleichszahlung lediglich ihr Eigengut erhalten (Prot. S. 31). 1.2.3. Der Gesuchsteller gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass jeweils die Löhne beider Parteien auf das PostFinance-Konto geflossen und sämtliche Kosten für den Unterhalt der Familie von diesem Konto bezogen worden seien (Prot. S. 38). Damit bestätigte er selbst, dass es sich bei dem überwiesenen Geld nicht um sein Eigengut handelte. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Unbil- ligkeit infolge doppelter Auszahlung erübrigen sich damit. 1.3. Unbilligkeit infolge der Liegenschaft der Gesuchstellerin in Italien 1.3.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass die Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Parteien nach der Scheidung unbillig wäre (act. 25 Rz. 57 ff.). Im Gegensatz zur Gesuchstellerin verfüge er weder über Immobilien noch über Anwartschaften auf Immobilien, mit denen er seine Altersvorsorge absichern könne (act. 25 Rz. 57 f., act. 59 Rz. 66 und Prot. S. 48).
- 28 - 1.3.2. Die Gesuchstellerin trägt vor, dass auch die Eltern des Gesuchstellers in Si- zilien Immobilien besitzen würden, die der Gesuchsteller irgendwann erben werde. Insofern würden sich die Parteien in der gleichen Situation befinden (Prot. S. 51). 1.3.3. Die blosse Anwartschaft der Gesuchstellerin auf die Immobilien vermag die Altersvorsorge nicht zu ersetzen, zumal unklar ist, ob und wann sich die Anwart- schaft realisieren wird. Insofern lassen allfällige Anwartschaften der Gesuchstel- lerin auf Immobilien in Sizilien eine Teilung der Vorsorgeguthaben nicht als unbil- lig erscheinen. 1.4. Unbilligkeit infolge Verletzung der familiären Verpflichtungen 1.4.1. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchstellerin habe ihre familienrechtli- chen Verpflichtungen grob verletzt, indem sie ihre sich in Ausbildung befindlichen Kinder im April 2023 eigenwillig beim Gesuchsteller zurückgelassen und sich seit- her nicht am Unterhalt der Kinder beteiligt habe (act. 25 Rz. 60). Der Gesuchstel- ler habe in dieser Zeit alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkom- men müssen und daher keine Möglichkeit gehabt, weiter für das Alter vorzusor- gen (act. 59 Rz. 69). Vor diesem Hintergrund sei eine Teilung der Vorsorgegutha- ben unbillig. 1.4.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, ihre familiären Verpflichtungen verletzt zu haben (act. 43 Rz. 95). Weder habe sie ihre Kinder eigenwillig beim Gesuchsteller zurückgelassen, noch habe sie sich seit ihrem Wegzug nicht am Unterhalt der ge- meinsamen Kinder beteiligt (act. 43 Rz. 95 f.). Vielmehr sei sie aufgrund der sei- tens des Gesuchstellers erlittenen Demütigungen und aus Sorge um ihre persönli- che Integrität nach Sizilien gegangen. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, dass sie während des Zusammenlebens der Familie den Haushalt geführt und überwie- gend die Kinder betreut habe. Anders als der Gesuchsteller habe sie daher nur eingeschränkt in Teilzeit arbeiten können, weshalb sie keine Altersvorsorge habe aufbauen können (act. 43 Rz. 93). Zudem habe sie jeweils sämtliche Kosten für den gemeinsamen Sohn C._____ übernommen, wenn dieser sie in Sizilien be- sucht habe (act. 43 Rz. 96).
- 29 - 1.4.3. Die Gesuchstellerin hat während des Zusammenlebens von der Heirat im Jahr 2003 bis zur Trennung im Jahr 2023 überwiegend die Betreuung der ge- meinsamen Kinder und die Haushaltsführung übernommen. Seit der Trennung und dem anschliessenden Wegzug der Gesuchstellerin übernimmt der Gesuch- steller zwar die Betreuung von C._____ überwiegend alleine und kam mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin bis Ende Februar 2025 alleine für dessen Barunterhalt auf (vgl. act. 48 in Geschäfts-Nr. EE230072-C). Dies vermag jedoch die fast 20-jährige Dauer, in der die Gesuchstellerin ihre familiären Verpflichtun- gen erfüllt hat, nicht aufzuwiegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung in begrenztem Umfang zum Barunterhalt von C._____ beigetragen hat, indem sie die Kosten für dessen Aufenthalte in Sizi- lien, inklusive der Flugkosten, übernahm. Angesichts dessen, dass die Vorsorge- guthaben während der gesamten Ehedauer geäufnet wurden, erscheint deren hälftige Teilung nicht unbillig. 1.5. Unbilligkeit infolge Altersunterschied zwischen den Parteien 1.5.1. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Parteien hätten aufgrund ihres Altersunterschieds unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse, weshalb eine Teilung unbillig erscheine. Die Gesuchstellerin habe im Unterschied zum Gesuchsteller noch 23 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung zur Äufnung ihres Altersgutha- bens. Der Gesuchsteller habe hingegen nur noch 10 Jahre (act. 25 Rz. 61). 1.5.2. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, der Altersunterschied zwischen den Parteien sowie die unterschiedliche Dauer, die den Parteien bis zur Pensio- nierung zur Äufnung der Altersguthaben verbleibt, vermögen keine Unbilligkeit zu begründen (act. 43 Rz. 97). 1.5.3. Die Gesuchstellerin war zwischen der Eheschliessung am 16. Juli 2003 und der Trennung am 23. April 2023 überwiegend nicht erwerbstätig bzw. nur in Teil- zeit beschäftigt. Im Unterschied dazu war der Gesuchsteller in Vollzeit angestellt und konnte sein Vorsorgeguthaben äufnen. Dies war auch der gelebten Aufga- benteilung während der Ehe geschuldet, der gemäss die Gesuchstellerin zu Hause blieb und die Kinderbetreuung übernahm. Der Altersunterschied sowie die
- 30 - unterschiedliche Dauer bis zur Pensionierung sind entgegen der Ansicht des Ge- suchstellers nicht erheblich genug, um die dadurch entstandenen Beitragslücken der Gesuchstellerin zu kompensieren, zumal die Gesuchstellerin derzeit über kei- nerlei Vorsorgeguthaben verfügt. Eine hälftige Teilung erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt des Altersunterschieds der Parteien nicht unbillig. 1.6. Fazit Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die eine hälftige Teilung als unbillig erscheinen lassen. Die ehelich geäufneten Guthaben der Parteien sind deshalb hälftig zu teilen.
2. Zeitlich beschränkte Teilung und Verrechnung mit aufgelaufenen Unterhalts- beiträgen 2.1. Der Gesuchsteller beantragt eventualiter, dass das ehelich geäufnete Gut- haben bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach Italien, d.h. dem 23. April 2023, zu teilen sei. Der resultierende Anspruch der Gesuchstellerin aus dem Vorsor- geausgleich sei sodann mit den aufgelaufenen Kinderunterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen (act. 25 Rz. 63 f. und act. 59 S. 22 f.). 2.2. Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen ist gem. Art. 122 ZGB der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgeblich. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung können die Parteien in einer Verein- barung den für die Berechnung massgebenden Stichtag vorverlegen. Es liegt dann ein Teilverzicht i.S.v. Art. 124b Abs. 1 ZGB vor (BSK ZGB I-Geiser, Art. 122 N 22). Dieser ist an die Bedingung geknüpft, dass die Alters- und Invalidenvor- sorge des (teil-)verzichtenden Ehegattens gleichwohl gewährleistet bleibt (vgl. Art. 124b Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe mit verteilten Rollen ist dies in der Regel nicht der Fall (KUKO ZGB-Vetterli/Cantieni, Art. 124b N 2). 2.3. Die Verrechnung setzt sodann voraus, dass die zu verrechnenden Forde- rungen gegenseitig, gleichartig, rechtlich durchsetzbar sowie fällig sind (Art. 120 ff. OR). Gegenseitigkeit i.S.v. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die Gläubi- ger- und Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen
- 31 - verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Eine Verrechnungslage setzt somit den Be- stand mindestens zweier Forderungen zwischen denselben Personen voraus. 2.4. Vorliegend stimmt die Gesuchstellerin einer Vorverlegung des für die Be- rechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgeblichen Stichtags auf den
23. April 2023 nicht zu. Darüber hinaus wäre ein Teilverzicht unter dem Gesichts- punkt der fehlenden Vorsorgeguthaben der Gesuchstellerin ohnehin nicht zu ge- währen. Ihre Alters- und Invalidenvorsorge ist eben genau nicht gewährleistet. Auch die Berücksichtigung des eventuell während ihrer Erwerbstätigkeit in Sizilien geäufnete Vorsorgeguthabens vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich ist das Eventualbegehren auch deshalb abzuweisen, da eine Verrechnung bereits am Kriterium der Gegenseitigkeit der Forderungen scheitert. Zwar ist C._____ Gläubiger der Unterhaltsforderung, jedoch ist er zugleich nicht auch Schuldner der Forderung auf hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- haben, deren Gläubigerin die Gesuchstellerin ist. Schuldner dieser Forderung ist vielmehr der Gesuchsteller. 2.5. Zusammenfassend ist davon abzusehen, nur das bis zum 23. April 2023 geäufnete Guthaben zu teilen. Es ist das bis zur Einleitung des Scheidungsver- fahrens am 12. März 2025 geäufnete Vorsorgeguthaben zu teilen. Eine Verrech- nung des Anspruchs der Gesuchstellerin aus dem Vorsorgeausgleich mit den auf- gelaufenen Kinderunterhaltsbeiträge kommt bereits mangels der Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht.
3. Hälftige Teilung Das eheliche Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers betrug bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (12. März 2025) Fr. 47'648.40 (act. 24) und befindet sich bei der Pensionskasse O._____ (act. 24). Die Gesuchstellerin verfügt hingegen über kein eheliches Vorsorgeguthaben (act. 15). Es besteht damit einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Fr. 23'824.20. Die zu übertragende Summe ist ab Einlei- tung des Scheidungsverfahrens am 12. März 2025 bis zur Überweisung zu verzin- sen (BSK ZGB I-Geiser, Art. 123 N 40). Demzufolge ist die Pensionskasse
- 32 - O._____ anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers Fr. 23'824.20 zu- züglich Zins ab 12. März 2025 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung der P._____ zu übertragen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens ist in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'800.– festzulegen, wozu die Kosten für die Übersetzung in Höhe von Fr. 1'410.– hinzukommen.
2. Die Kosten für das unbegründete Urteil in Höhe von Fr. 3'200.– und die Dol- metscherkosten in Höhe von Fr. 1'410.– werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Gemäss Ziffer 12 Teilvereinbarung werden der Gesuchstellerin zudem die durch die Begründung des Ehescheidungsurteils entstandenen Mehrkosten in Höhe von Fr. 1'600.– auferlegt. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Par- teientschädigung wird Vormerk genommen. Die Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Parteien auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen sind. VII. Rechtsmittel Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid in einem Scheidungsverfahren, der gemäss Art. 219 ZPO im ordentlichen Verfahren ergeht und gegen welchen somit gemäss Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung erhoben werden kann. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Wil- lensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
- 33 - Es wird verfügt:
1. Die vorsorglichen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin werden als ge- genstandslos erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Ge- suchsteller zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. März 2024 über die Scheidungs- folgen wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3a), 3b), 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht übereinstimmend, ihre am tt. Juli 2003 in Ita- lien geschlossene Ehe zu scheiden, die vorliegende Teilvereinbarung gerichtlich zu genehmigen und dies ins Urteilsdispositiv i.S.v. Art. 279 ZPO aufzunehmen. […]
3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge
- 34 - Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, den Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Sohn hat.
b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn dem Kindsvater zuzutei- len, resp. bei ihm zu belassen. […]
4. Kinderunterhalt Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht, die von der Gesuchstellerin für den Sohn geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Kostentragung für die ausser- ordentlichen Kinderkosten festzulegen.
5. Erziehungsgutschriften Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Gesuchsteller angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. […]
8. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
9. Güterrecht Die Parteien halten fest, dass sie bei der Eheschliessung in Italien die Gütertrennung vereinbart haben. Die Gesuchsteller halten fest, dass sie sich mit dem Auszug der Ge- suchstellerin (23. April 2023) in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinanderge- setzt haben. Demzufolge behält jeder Ehegatte die Aktiven und Passiven, was er ge- genwärtig besitzt respektive was auf seinen Namen lautet. Jeder trägt diejenigen Schulden, welche auf seinen Namen lauten selbst.
- 35 -
10. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht, über die allfällige Aufteilung während der Ehe erworbener Austrittsleistungen zu entscheiden.
11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Gesuchsteller (mit Ausnahme des Kindesunterhalts und des allfälligen Vorsorgeausgleichs), in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig ausein- andergesetzt.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Ehescheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
13. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung untersteht dem Schweizer Recht. Diese Vereinbarung ist in deutscher und italienischer Sprache verfasst. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung ist der deutsche Text massgebend. Diese Vereinbarung wird 3-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original. Das dritte Exemplar wird dem Bezirksgericht Bülach zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegt.
5. Im Übrigen werden die Ziffern 2, 3c), 6 und 7 der Teilvereinbarung der Par- teien vom 12. März 2024 über die Scheidungsfolgen nicht genehmigt.
6. Auf eine Besuchs- und Ferienregelung für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird angesichts seines Alters verzichtet.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Gesuchsteller angerechnet. Es ist Sache des Gesuchstellers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
- 36 -
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von E._____ aus der Wohnung des Gesuch- stellers, spätestens jedoch bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'160.– ab Auszug von E._____ aus der Wohnung des Ge- suchstellers bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 770.– ab tt.mm.2028 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an den Gesuchsteller, solange das Kind in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Gesuchstellerin stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
9. Die Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Juli 2025 (107.8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres pro- portional anzupassen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Ein- kommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
10. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 37 - Einkommen: von bis und mit Bemerkung Gesuch- Fr. 4'346.–* Rechtskraft auf Weiteres 100 % Pen- steller des Schei- sum dungsurteils Gesuch- Fr. 3'500.–** Rechtskraft auf Weiteres 100 % Pen- stellerin des Schei- sum dungsurteils C._____ Fr. 268.– Rechtskraft Abschluss einer Familienzu- des Schei- angemessenen lagen dungsurteils Erstausbildung *Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Ausbildungszulagen) **Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (kein Anspruch auf 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Ausbildungszulagen, inkl. Quellensteuerabzug) Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung kein relevantes Vermögen vorhanden. Bedarfsberechnung: Vater: Mutter: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'000.– Fr. 800.– Fr. 500.– ab tt.mm.28/Auszug ab tt.mm.28/Auszug E._____: E._____: Fr. 1'333.– Fr. 667.– Krankenkasse (KVG inkl. IPV): Fr. 161.– Fr. 208.– Fr. 48.– Zusatzversicherung VVG: Fr. 66.– Fr. 68.– Fr. 39–
- 38 - Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung (inkl. Serafe): Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 30.– ab tt.mm.28/Auszug E._____: Fr. 150.– Arbeitsweg: Fr.128.– Fr. 74.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– Schuldenabbezahlung: Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 250.– - Fr. 55.–
11. Die Pensionskasse O._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb. tt. April 1972, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 4) Fr. 23'824.20 zuzüglich Zins ab 12. März 2024 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (geb. tt. April 1981, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 5), Sammelkonto Nr. 6 (7) bei der Freizü- gigkeitsstiftung der P._____, c/o P._____, … [Adresse], zu überweisen.
12. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'410.– Dolmetscherkosten 6'210.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten für das begründete Urteil (inkl. Dolmetscherkosten) werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 2'305.– und der Gesuchstellerin im Um- fang von Fr. 3'905.– auferlegt und infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 39 -
15. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien den Sohn C._____ (auszugsweise Ziffern 3a) und 3b) der Vereinba- rung und Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 16 und 17 des Urteils) unter Beilage eines separaten Schreibens das Migrationsamt des Kantons Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular an die Einwohnerkontrolle D._____ an die Pensionskasse O._____, … [Adresse] (auszugsweise Ziffer 10 der Vereinbarung und Ziffern 1, 4, 11, 16 und 17 des Urteils).
17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zu- stellung der schriftlichen Entscheidbegründung im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Bülach, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
- 40 - MLaw M. Freiburghaus MLaw N. von Sury