Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Prozessgegenstand und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. September 2010 in Österreich. Aus der Ehe erging ein gemeinsames Kind, C._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) machte die Klägerin die Scheidungsklage anhängig (act. 1). Hernach wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 aufgefordert, diverse Belege einzureichen (act. 6). So- dann wurden sie zur Einigungsverhandlung auf den 23. Februar 2024 vorgeladen (act. 7).
E. 1.2 Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 errichtete die KESB Bülach Nord für die gemeinsame Tochter C._____ eine Beistandschaft und verfügte die Unterbre- chung des Kontakts zum Beklagten (act. 10). Die Rechtsvertreterin des Beklagten ersuchte schliesslich um Verschiebung der Einigungsverhandlung, was vom Ge- richt gutgeheissen wurde (act. 16). Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 stellte die Klägerin den Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventua- liter um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 21). Mit Schreiben vom 12. März 2024 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein (act. 25, act. 26, act. 27/3-19). Mit Vorladungen vom 21. März 2024 wurden die Parteien zur Eini- gungsverhandlung am 8. April 2024 vorgeladen (act. 29). Der Beklagte stellte am
E. 1.3 Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie der Klägerin Frist zur Klagebegründung angesetzt (act. 38). Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 schrieb die KESB Bülach Nord das Ver- fahren zufolge Unzuständigkeit ab (act. 43). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 46). Hernach wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf den 21. Okto- ber 2024 vorgeladen (act. 48). Die angesetzte Verhandlung wurde wiederum ab-
- 4 - genommen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 20. Dezem- ber 2024 vorgeladen (act. 63-65). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, diverse Unterlagen zur Verhandlung am 20. Dezember 2024 mitzubringen (act. 70). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2024 schlossen die Parteien eine Teilscheidungsvereinbarung (act. 79). Am
28. Januar 2025 wurde die gemeinsame Tochter C._____ angehört (act. 80). Die Parteien schlossen am 11. Februar 2025 (act. 93) bzw. am 10. März 2025 (act.
99) eine Ergänzungskonvention betreffend Aufteilung der Pensionskassengutha- ben. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurden die Teil- und Ergänzungskonvention der Parteien genehmigt und das Gericht fällte bezüglich offener Punkte einen Ent- scheid in der Sache (act. 106). Der Beklagte verlangte innert Frist die Begründung des Urteils (act. 118).
2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche (Art. 23 Abs. 1 ZPO), sachliche sowie funktionale Zuständigkeit (§ 24 lit. d GOG) des hiesigen Gerichts ist gegeben. Das Fehlen von weiteren Prozess- voraussetzungen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Auf die Scheidungsklage ist deshalb einzutreten.
3. Scheidungspunkt 3.1. Die Klägerin reichte am 11. Dezember 2023 die Scheidungsklage ein. Zu- nächst macht sie den Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens gemäss Art. 114 ZGB geltend. Anlässlich der Einigungsverhandlung am 8. April 2024 äus- serte sich die Klägerin dahingehend, seit August 2023 vom Beklagten getrennt zu leben (Prot. S. 6.). Der Beklagte führte auf Befragen aus, die Parteien seien seit zwei Jahren getrennt. Sie hätten von 2022 bis 2024 keine gute Beziehung mehr gepflegt (Prot. S. 7). Aufgrund der Aussagen der Parteien muss davon ausgegan- gen werden, dass die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit noch nicht gegeben war. Die Klägerin macht denn aber auch den subsidiären Scheidungsgrund nach Art. 115 ZGB geltend, indem sie vorbringt, es sei unzumutbar, weiterhin mit dem Beklagten verheiratet zu sein, insbesondere aufgrund des nun ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Ur-
- 5 - teils des Bezirksgerichts Bülachs, welches den Beklagten der sexuellen Handlun- gen mit Kindern schuldig gesprochen habe. Unter den Opfern sei auch ihre ge- meinsame Tochter C._____ gewesen (act. 44 Rz. 9, Prot. S. 6). Dass diese Tat- sache das eheliche Zusammenleben grundsätzlich unzumutbar macht und der Scheidungsgrund nach Art. 115 ZGB damit gegeben wäre, steht ausser Frage (vgl. dazu SCHWANDER IVO, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 115 N 4). Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach ist jedoch noch nicht rechtskräftig und die Berufung ist derzeit am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Inwiefern dies die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB allenfalls relativiert, kann vorliegend ausser Acht gelassen werden. So haben sich sowohl die Klägerin (Prot. S. 6) als schlussendlich und nach anfänglicher Verneinung auch der Beklagte mit der Scheidung einverstanden erklärt (Prot. S. 49). Auch anlässlich der getrennten An- hörung der Parteien bestätigten beide ihren Scheidungswillen (Prot. S. 50 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass beide Parteien ihren Willen, sich scheiden zu lassen, irrtumsfrei gebildet und geäussert sowie nach reiflicher Überlegung ge- fasst haben (Art. 111 Abs. 2 ZGB), weshalb die Scheidung auszusprechen ist.
4. Genehmigung der Teil- und Ergänzungskonvention 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Parteien haben sich betreffend Scheidungspunkt sowie den Schei- dungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts in einer Teil- und Ergänzungskon- vention geeinigt (vgl. act. 79, act. 97). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegat- ten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Betreffend den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ge- nehmigt das Gericht die Vereinbarung der Parteien hingegen nur, wenn eine Be- stätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durch- führbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Ren- ten vorliegt und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung
- 6 - dem Gesetz entspricht. Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvor- sorge gewährleistet bleibt (Art. 280 Abs. 1 und 3 ZPO). Dabei gilt für den nach- ehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, betreffend die übrigen Belange ist der Sachverhalt vom Gericht von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.1.2. Sowohl die Teilscheidungsvereinbarung als auch die Ergänzungskonven- tion über die Teilung der Pensionskassenguthaben wurde unter Mitwirkung der beiden Rechtsvertreter von den Parteien geschlossen. Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien die in der Folge zu be- sprechende Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen haben. 4.2. Kinderbelange 4.2.1. Die Parteien beantragen in Ziff. 2.1. und 2.2. der Teilscheidungsvereinba- rung, es sei der Klägerin sowohl die alleinige elterliche Sorge als auch die Obhut für die Tochter C._____ zu übertragen (act. 79). Des Weiteren beantragen die Parteien in Ziff. 2.3. der Teilscheidungsvereinbarung, dass für die gemeinsame Tochter C._____ eine Beistandschaft zu errichten sei, mit dem Auftrag, regelmäs- sig mit C._____ Kontakt aufzunehmen, um ein allfälliges Kontaktbedürfnis zum Beklagten abzuklären. Auf die Regelung eines Besuchsrechts sei hingegen zu verzichten. Nach der Kinderanhörung (Prot. S. 61 ff.) sowie angesichts der vorlie- genden Situation und dem Alter von C._____ ist diese Regelung angemessen und sie entspricht dem Kindswohl. Ziff. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 sind folglich zu ge- nehmigen. 4.2.2. Bezüglich der monetären Kinderbelange vereinbarten die Parteien in Ziff. 2.5., dass die Erziehungsgutschriften künftig der Klägerin anzurechnen seien. In Ziff. 3 hielten die Parteien sodann fest, dass der Beklagte zur Zeit keine Kinderun- terhaltsbeiträge leisten könne. Hierbei wurde auf die in der Teilscheidungsverein- barung enthaltene Bedarfstabelle verwiesen. Der Beklagte befindet sich derzeit in
- 7 - Haft und erzielt folglich kein Einkommen, weshalb diese Regelung angemessen ist und dem Kindswohl entspricht. Die Bedarfszahlen in Ziff. 5 sind ebenfalls an- gemessen und von den anwaltlich vertretenen Parteien im Rahmen der Teilschei- dungsvereinbarung anerkannt. Folglich sind auch Ziff. 2.5, 2.6 und Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung zu genehmigen. 4.3. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien vereinbarten in Ziff. 4 der Konvention mangels Leistungsfähigkeit auf die gegenseitige Leistung von nachehelichem Unterhalt zu verzichten. Diese Re- gelung ist einerseits klar und vollständig sowie andererseits in Anbetracht der fi- nanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich unangemessen. Folglich ist Ziff. 4 der Teilscheidungsvereinbarung zu genehmigen. 4.4. Berufliche Vorsorge 4.4.1. Bezüglich der beruflichen Vorsorge lagen zum Zeitpunkt der Einigungs- und Hauptverhandlung noch keine Belege vor, weshalb sich die Parteien lediglich dar- über einigten, dass die während der Ehe angeäufneten Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien (act. 79 Ziff. 6). Neben den bereits eingereichten Belegen (act. 3/1, act. 26) wurden die weiteren notwendigen Belege hernach vom Gericht eingeholt oder von den Parteien nachgereicht (act. 86, act. 88, act. 90). Das Gericht be- rechnete mittels dieser Belege den Ausgleichsbetrag und liess den Parteien in der Folge eine vom Gericht ausgearbeitete Ergänzungskonvention zur Scheidungs- vereinbarung sowie ein Schreiben mit einer Erklärung der Berechnung zukommen (act. 91, act. 92). Die Parteien unterzeichneten am 11. Februar 2025 bzw.
E. 5 April 2024 ebenfalls ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin sowie eventualiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 36). Anlässlich der Einigungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 5 ff.).
E. 5.1 Betreffend Güterrecht konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb in diesem Punkt ein Sachentscheid zu fällen ist. Die Klägerin beantragt, es sei fest- zustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits auseinanderge- setzt seien (act. 44, act. 75). Sie macht zusammengefasst geltend, sie verfüge weder heute noch im Zeitpunkt des Stichtags über Vermögen, sondern sei vom Sozialamt abhängig. Das einzige der Klägerin bekannte Konto sei bereits im Ja- nuar 2024 saldiert worden. Die vom Beklagten behaupteten Gegenstände hätten keinen Wert gehabt und seien von der Klägerin gebührenpflichtig entsorgt wor- den. Auch die von der Gegenseite behaupteten Fahrzeuge würden keinen Wert aufweisen, wobei der von Garagen und Mechanikern geschätzte geringe Restwert nach Verkauf der Fahrzeuge zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sei. Es habe sich hierbei um rund Fr. 900.– für alle Fahrzeuge zusammen gehandelt. Das Inventar der ehemaligen Familienwohnung sei grösstenteils wert- los (act. 75 Rz. 25 ff., Prot. S. 35). Sodann seien seit der Trennung diverse Kos- ten entstanden, welche die Klägerin alleine getragen habe (Miete, Telefonrech- nungen, Entsorgungsgebühren usw.). Die Klägerin macht jedoch geltend, auf die Teilung und Rückerstattung dieser Kosten zu verzichten, zumal beide Parteien fi-
- 10 - nanziell schlecht dastünden. Die persönlichen Gegenstände, welche der Beklagte fordere, könne dieser aber bei ihr abholen (act. 75 Rz. 28 f.). Bezüglich der aus der Garage entsorgten Gegenstände reichte die Klägerin ein Schreiben des Be- klagten ein, aus welchem ersichtlich sei, dass der Beklagte mit der Räumung und Entsorgung einverstanden gewesen sei (act. 75 Ziff. 2, act. 76/33). Im Übrigen be- streitet die Klägerin den vom Beklagten geltend gemachten Wert der Gegen- stände in der Garage von Fr. 2'500.–. Es sei völlig unklar, wie dieser auf den Be- trag komme. Im Volvo sei noch Schmuck gewesen, dabei habe es sich um drei Ringe, eine Uhr und eine Kette gehandelt. Die Uhr sei Modeschmuck gewesen und die Kette habe der Beklagte zusammen mit anderen Gegenständen im öster- reichischen Pfandhaus verkauft. Drei Ringe habe sie denn auch verkauft und für die Bezahlung der Miete für die gemeinsame eheliche Wohnung verwendet, was sie dem Beklagten auch mitgeteilt habe (Prot. S. 34 ff.).
E. 5.2 Der Beklagte hingegen fordert in güterrechtlicher Hinsicht eine Ausgleichs- zahlung von Fr. 2'500.– für den Inhalt der Garage, Fr. 9'000.– für drei Fahrzeuge und Fr. 7'000.– für verkauften Schmuck. Ausser diesen Gegenständen verfüge er über keine Vermögenswerte (act. 53 Rz. 38). Betreffend den Inhalt der Garage macht der Beklagte geltend, er wisse nicht mehr genau, was alles in der Garage gewesen sei, doch seien sicher Stilwerkzeuge mit einem noch vorhandenen Wert in der Garage gewesen (Prot. S. 37). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die drei Fahrzeuge, einen Volvo V50, einen Opel Vivaro und einen Peugeot 4007, wohl verkauft. Der Beklagte habe vor seiner Inhaftierung in den Opel inves- tiert und sei damit noch nach Serbien gefahren, mithin sei dieses Fahrzeug fahr- tüchtig gewesen. Auf der Suche nach vergleichbaren Fahrzeugen komme er auf einen mutmasslichen Wert von Fr. 3'000.– für den Volvo und Fr. 5'500.– für den Opel sowie Fr. 500.– für den Peugeot, da hier keine Vergleichswerte vorliegen würden. Sodann führt der Beklagte aus, habe er mit der Klägerin gemeinsam in Österreich zwei Ketten für Fr. 1'500.– gekauft, eine Kette habe er für Fr. 100.– für C._____ gekauft. Weiter würden fünf Ringe aus massivem Gold im Wert von Fr. 3'500.– in sein Eigentum gehören. Der Altgoldhändler habe diese Schmucks- tücke allesamt auf Fr. 7'000.– geschätzt. Der Goldschmuck sei im Volvo gewesen und die Klägerin müsse davon wissen (Prot. S. 31).
- 11 -
E. 5.3 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO unterliegt die güterrechtliche Auseinanderset- zung der Verhandlungsmaxime. Mithin obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast verteilt sich nach Art. 8 ZGB, wonach das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache grundsätz- lich zu beweisen hat, wer daraus Rechte ableitet. Gemäss Art. 200 ZGB hat jener Ehegatte Eigengut zu beweisen, der solches behauptet.
E. 5.4 Die Klägerin macht keinen Ausgleichsanspruch geltend, wohingegen der Beklagte Fr. 9'000.– für drei Fahrzeuge, Fr. 2'500.– für Gegenstände aus der Ga- rage und Fr. 7'000.– für Schmuck von der Klägerin fordert. Der Beklagte behaup- tet, die drei Fahrzeuge hätten noch einen beträchtlichen Wert gehabt und die Klä- gerin habe sich aus dem Verkauf der Fahrzeuge bereichern können. Nachdem der Beklagte diverse Belege von der Gegenseite verlangte, forderte das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf, Belege für die Fahrzeuge einzureichen (act. 70). Die Klägerin reichte die Begutachtung für die Fahrzeuge Peugeot und Volvo sowie die Fahrzeugausweise ein (act. 76/38-39). Der Beklagte wendete daraufhin ein, es könne geradeso gut sein, dass die Fahrzeuge nie ent- sprechend begutachtet worden seien, sondern die Klägerin das Word-Dokument selbst erstellt habe (Prot. S. 31). Der Beklagte selber reicht jedoch für seine völlig unsubstantiierte Forderung lediglich Screenshots von autoscout24.ch ins Recht. Er führt aus, auf den Screenshots sei der Verkaufspreis vergleichbarer Fahrzeuge wie diejenigen des Beklagten ersichtlich (act. 77/1-4). Zur wirklichen Zusammen- setzung der angeblichen Restwerte der Fahrzeuge äussert der Beklagte sich hin- gegen nicht. Wenn der Beklagte geltend macht, die Begutachtung der Klägerin sei falsch, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Fahrzeuge von einem Mechaniker seiner Wahl selber begutachten zu lassen. Entsprechend ist die Forderung von Fr. 9'000.– als unsubstantiiert und unbelegt abzuweisen.
E. 5.5 Dasselbe gilt für die Gegenstände aus der Garage und den Schmuck. Der Beklagte behauptet lediglich, er habe diverse Schmuckstück besessen, welche gemäss einem Altwarenhändler einen Wert von Fr. 7'000.– hätten. Er legt jedoch weder Quittungen oder Bilder der Schmuckstücke noch eine detaillierte Bewer-
- 12 - tung bzw. Begutachtung des Altwarenhändlers ins Recht. Sodann führt er aus, in der Garage hätten sich einige Gegenstände befunden, welche ihm gehörten. Auch hier legt er in keiner Weise dar, um was für konkrete Gegenstände es sich gehandelt haben soll, macht er doch selber noch geltend, er wisse nicht genau, was sich alles in der Garage befunden habe. Des Weiteren liegt bezüglich der Gegenstände in der Garage ein Schreiben im Recht, welches belegt, dass der Beklagte mit der Entsorgung der Gegenstände einverstanden war (act. 76/33). Folglich sind auch die vom Beklagten geforderten Beträge von Fr. 7'000.– und Fr. 2'500.– unsubstantiiert und nicht belegt und das diesbezügliche Rechtsbe- gehren des Beklagten abzuweisen. Selbst wenn dem Beklagten noch eine Rest- forderung zustünde, würde dieser Betrag ohnehin C._____ für ihren Barunterhalt zustehen.
E. 5.6 Bezüglich der persönlichen Gegenstände des Beklagten, sind sich die Par- teien einig. Dem Beklagten ist deshalb das Recht einzuräumen, seine persönli- chen Gegenstände bei der Klägerin einzufordern, wobei ihm diese die Gegen- stände innert 30 Tagen nach erstem Verlangen herauszugeben hat.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien haben in ihrer Teilscheidungskonvention in Ziff. 8 vereinbart, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte übernehmen. Zudem haben die Parteien gegenseitig auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen verzichtet (act. 79 Ziff. 8). 6.2. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die verein- barte Kostenverteilung und den Verzicht auf Parteientschädigung sprechen wür- den. Zudem ist die Vereinbarung auch in diesem Punkt klar und vollständig, wes- halb Ziff. 8 grundsätzlich ebenfalls zu genehmigen ist. 6.3. Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist zu erwägen, dass im vorliegenden Verfahren zwei Verhandlungen durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptver- handlung konnten sich die Parteien schliesslich über den Scheidungspunkt und sämtliche Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts einigen. Des Weite-
- 13 - ren wurde vor der Hauptverhandlung ein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Zeitaufwand ist damit nicht mehr als gering zu qualifizieren. Bezüglich des Schei- dungspunkts waren sich die Parteien über längere Zeit uneinig. Hinzu kam der er- schwerende Umstand des pendenten Strafverfahrens gegen den Beklagten. Im- merhin einigten sich die Parteien schlussendlich weitgehend. Offen blieb nur das Güterrecht, welches jedoch nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Insgesamt erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen (§ 6 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Diese Entscheidgebühr wäre um einen Drittel auf Fr. 4'000.– reduziert worden, hätte der Beklagte keine Begründung des Urteils verlangt (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 6.4. Die Kosten für das unbegründete Urteil (Fr. 4'000.–) sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Regel beiden Parteien je zur Hälfte (je Fr. 2'000.–) aufzuerlegen. Darin einge- schlossen sind die Kosten für den Sachentscheid im Güterrecht, obwohl die Klä- gerin in diesem Punkt vollständig obsiegt. Dies rechtfertigt sich, zumal die Rege- lung des Güterrechts weder grosse Schwierigkeiten bereitete noch einen erhebli- chen Mehraufwand schuf. Die Mehrkosten für die vorliegende Begründung betra- gen sodann Fr. 2'000.–, welche entsprechend der getroffenen Vereinbarung (act. 79 Ziff. 8) dem Beklagten aufzuerlegen sind. 6.5. Im Übrigen ist vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteient- schädigung Vormerk zu nehmen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, ge- boren am tt.mm.2013, übertragen.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Kläge- rin zugeteilt.
- 14 -
4. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2024 über die Schei- dungsfolgen sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 17. Februar 2025 wer- den im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorliegenden Schei- dungsverfahrens bereits seit mehr als zwei Jahren kein Paar mehr waren. Der Beklagte an- erkennt den geltend gemachten Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB.
2. Nonmonetäre Kinderbelange 2.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013 zu übertragen. 2.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zuzuteilen. 2.3 Beistandschaft Die Parteien beantragen, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C._____ anzuordnen mit dem Auftrag, regelmässig mit der Tochter C._____ Kon- takt aufzunehmen und im Gespräch mit ihr abzuklären, ob ein Kontaktbedürfnis mit dem Be- klagten seitens der Tochter bestehe und, falls dies der Fall sein sollte, ein entsprechendes Besuchsregime zu erarbeiten und zu koordinieren. 2.4 Besuchsrecht Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird verzichtet. 2.5 Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
- 15 -
3. Kindesunterhalt Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt ein monatlicher Betrag, der sich aus untenstehender Tabelle errechnen lässt.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf nachehelichen Unter- halt.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter Tochter C._____ Grundbetrag: 1'350 0 (Haftanstalt) 600 Anteil Wohnkosten: 846 0 370 Krankenkasse (nur 150 150 40 KVG, IPV berücksich- tigt): Zusatzversicherung 93 25 28 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarver- 30 0 sicherung: Radio/TV/Internet/Tele- 110 110 30 fon: Auslagen Weg 50 0 0 (Arbeit / Schule): Auswärtige Verpfle- 220 0 gung: Fremdbetreuungskos- 190 ten (Krippe, Mittags- tisch, etc.): Steuern: 200 (act. 27/19) 0 (act. 27/19) prov. Staats- und Gemeinde- steuern 2023 4'046.–; pro Mo- nat 337 (act. 27/19) Total: abzüglich ./. ./. ./. Einkommen (netto, 3’600 (80%); 0 inkl. 13. Monatslohn / ab 16. Geburtstag C._____: Bonus) 5'000 (100%)
- 16 - (alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter Tochter C._____ oder Kinderzulagen: 268 Plus / Manko pro Mo- Berechnen: Einnahmen ab- Berechnen: Einnahmen ab- Berechnen: Einnah- nat: züglich Ausgaben züglich Ausgaben men abzüglich Aus- gaben Vermögen: 0 0 0
6. Berufliche Vorsorge Die Klägerin verpflichtet sich, von ihrer Austrittsleistung bei der D._____, … [Adresse], Fr. 5'419.–, zuzüglich Zins ab 11. Dezember 2023 auf das Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Be- klagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.
7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe- und scheidungsrechtlicher Hin- sicht (ausgenommen Güterrecht, worüber zu entscheiden ist) vollständig auseinanderge- setzt. Das Verfahren wird hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig wei- tergeführt.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehen- den Mehrkosten allein.
5. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit fol- genden Aufgaben angeordnet: die Eltern in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und sie in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; mit C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über ihre Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen sowie mit ihr im Gespräch
- 17 - abzuklären, ob ein Kontaktbedürfnis ihrerseits zum Vater bestehe und, falls dies der Fall sein sollte, ein entsprechendes Besuchsregime zu er- arbeiten und zu koordinieren; die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere auch durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen; unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ die Zusammenar- beit und den Dialog der Eltern zu fördern; die mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 10. Januar 2024 ange- ordnete Therapie für C._____ fortzuführen oder allenfalls wiederaufzu- nehmen, zu begleiten sowie deren Finanzierung zu beantragen.
6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord wird er- sucht, für die Aufgaben gemäss Dispositivziffer 5 dieses Urteils schnellst- möglich einen Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen dessen noch verbliebenen persönliche Habseligkeiten (Kleider, Fotos, persönliche Gegenstände) auszuhändigen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.
9. Die D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (geb. tt. Oktober 1974, whft. … [Adresse], Versicherten-Nr. 2) Fr. 5’419.– zuzüglich Zins ab 11. Dezember 2023 auf das Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Beklagten (geb. tt. Januar 1967, Zustelladresse: Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, Versicherten-Nr. 3) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeits- konten, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.
- 18 -
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.– Dolmetscherkosten Fr. 7’170.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 11 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
E. 12 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
E. 13 und 14 des Urteils)
E. 14 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 19 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Bülach, 20. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Pacheco Dr. iur. Ch. Durrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE230363-C/U1 AK/sd Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Th. Pacheco und Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Durrer Urteil vom 20. März 2025 (begründet) in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (sinngemäss) Es sei die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2024 /
17. Februar 2025 zu genehmigen. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht be- reits auseinandergesetzt sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (sinngemäss) Es sei die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2024 /
17. Februar 2025 zu genehmigen. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorzunehmen. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von Fr. 2’500.– zu bezahlen, als Ausgleichswert für den Inhalt der Werkstatt beziehungsweise Garage. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von Fr. 9’000.– zu bezahlen, als Ausgleichswert für die Autos Volvo V50, Opel Vivaro und den Peugeot 4007. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von Fr. 7'000.–, als Ausgleichswert für den mutmasslich verkauften Goldschmuck. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen dessen noch verbliebenen persönliche Habseligkeiten wie die Kleider, Fotos, persönliche Gegenstände etc. auszuhändigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 2010 in Österreich. Aus der Ehe erging ein gemeinsames Kind, C._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) machte die Klägerin die Scheidungsklage anhängig (act. 1). Hernach wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 aufgefordert, diverse Belege einzureichen (act. 6). So- dann wurden sie zur Einigungsverhandlung auf den 23. Februar 2024 vorgeladen (act. 7). 1.2. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 errichtete die KESB Bülach Nord für die gemeinsame Tochter C._____ eine Beistandschaft und verfügte die Unterbre- chung des Kontakts zum Beklagten (act. 10). Die Rechtsvertreterin des Beklagten ersuchte schliesslich um Verschiebung der Einigungsverhandlung, was vom Ge- richt gutgeheissen wurde (act. 16). Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 stellte die Klägerin den Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventua- liter um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 21). Mit Schreiben vom 12. März 2024 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein (act. 25, act. 26, act. 27/3-19). Mit Vorladungen vom 21. März 2024 wurden die Parteien zur Eini- gungsverhandlung am 8. April 2024 vorgeladen (act. 29). Der Beklagte stellte am
5. April 2024 ebenfalls ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin sowie eventualiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 36). Anlässlich der Einigungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 5 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie der Klägerin Frist zur Klagebegründung angesetzt (act. 38). Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 schrieb die KESB Bülach Nord das Ver- fahren zufolge Unzuständigkeit ab (act. 43). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 46). Hernach wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf den 21. Okto- ber 2024 vorgeladen (act. 48). Die angesetzte Verhandlung wurde wiederum ab-
- 4 - genommen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 20. Dezem- ber 2024 vorgeladen (act. 63-65). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, diverse Unterlagen zur Verhandlung am 20. Dezember 2024 mitzubringen (act. 70). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2024 schlossen die Parteien eine Teilscheidungsvereinbarung (act. 79). Am
28. Januar 2025 wurde die gemeinsame Tochter C._____ angehört (act. 80). Die Parteien schlossen am 11. Februar 2025 (act. 93) bzw. am 10. März 2025 (act.
99) eine Ergänzungskonvention betreffend Aufteilung der Pensionskassengutha- ben. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurden die Teil- und Ergänzungskonvention der Parteien genehmigt und das Gericht fällte bezüglich offener Punkte einen Ent- scheid in der Sache (act. 106). Der Beklagte verlangte innert Frist die Begründung des Urteils (act. 118).
2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche (Art. 23 Abs. 1 ZPO), sachliche sowie funktionale Zuständigkeit (§ 24 lit. d GOG) des hiesigen Gerichts ist gegeben. Das Fehlen von weiteren Prozess- voraussetzungen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Auf die Scheidungsklage ist deshalb einzutreten.
3. Scheidungspunkt 3.1. Die Klägerin reichte am 11. Dezember 2023 die Scheidungsklage ein. Zu- nächst macht sie den Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens gemäss Art. 114 ZGB geltend. Anlässlich der Einigungsverhandlung am 8. April 2024 äus- serte sich die Klägerin dahingehend, seit August 2023 vom Beklagten getrennt zu leben (Prot. S. 6.). Der Beklagte führte auf Befragen aus, die Parteien seien seit zwei Jahren getrennt. Sie hätten von 2022 bis 2024 keine gute Beziehung mehr gepflegt (Prot. S. 7). Aufgrund der Aussagen der Parteien muss davon ausgegan- gen werden, dass die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit noch nicht gegeben war. Die Klägerin macht denn aber auch den subsidiären Scheidungsgrund nach Art. 115 ZGB geltend, indem sie vorbringt, es sei unzumutbar, weiterhin mit dem Beklagten verheiratet zu sein, insbesondere aufgrund des nun ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Ur-
- 5 - teils des Bezirksgerichts Bülachs, welches den Beklagten der sexuellen Handlun- gen mit Kindern schuldig gesprochen habe. Unter den Opfern sei auch ihre ge- meinsame Tochter C._____ gewesen (act. 44 Rz. 9, Prot. S. 6). Dass diese Tat- sache das eheliche Zusammenleben grundsätzlich unzumutbar macht und der Scheidungsgrund nach Art. 115 ZGB damit gegeben wäre, steht ausser Frage (vgl. dazu SCHWANDER IVO, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 115 N 4). Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach ist jedoch noch nicht rechtskräftig und die Berufung ist derzeit am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Inwiefern dies die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB allenfalls relativiert, kann vorliegend ausser Acht gelassen werden. So haben sich sowohl die Klägerin (Prot. S. 6) als schlussendlich und nach anfänglicher Verneinung auch der Beklagte mit der Scheidung einverstanden erklärt (Prot. S. 49). Auch anlässlich der getrennten An- hörung der Parteien bestätigten beide ihren Scheidungswillen (Prot. S. 50 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass beide Parteien ihren Willen, sich scheiden zu lassen, irrtumsfrei gebildet und geäussert sowie nach reiflicher Überlegung ge- fasst haben (Art. 111 Abs. 2 ZGB), weshalb die Scheidung auszusprechen ist.
4. Genehmigung der Teil- und Ergänzungskonvention 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Parteien haben sich betreffend Scheidungspunkt sowie den Schei- dungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts in einer Teil- und Ergänzungskon- vention geeinigt (vgl. act. 79, act. 97). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegat- ten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Betreffend den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ge- nehmigt das Gericht die Vereinbarung der Parteien hingegen nur, wenn eine Be- stätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durch- führbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Ren- ten vorliegt und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung
- 6 - dem Gesetz entspricht. Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvor- sorge gewährleistet bleibt (Art. 280 Abs. 1 und 3 ZPO). Dabei gilt für den nach- ehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, betreffend die übrigen Belange ist der Sachverhalt vom Gericht von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.1.2. Sowohl die Teilscheidungsvereinbarung als auch die Ergänzungskonven- tion über die Teilung der Pensionskassenguthaben wurde unter Mitwirkung der beiden Rechtsvertreter von den Parteien geschlossen. Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien die in der Folge zu be- sprechende Konvention aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen haben. 4.2. Kinderbelange 4.2.1. Die Parteien beantragen in Ziff. 2.1. und 2.2. der Teilscheidungsvereinba- rung, es sei der Klägerin sowohl die alleinige elterliche Sorge als auch die Obhut für die Tochter C._____ zu übertragen (act. 79). Des Weiteren beantragen die Parteien in Ziff. 2.3. der Teilscheidungsvereinbarung, dass für die gemeinsame Tochter C._____ eine Beistandschaft zu errichten sei, mit dem Auftrag, regelmäs- sig mit C._____ Kontakt aufzunehmen, um ein allfälliges Kontaktbedürfnis zum Beklagten abzuklären. Auf die Regelung eines Besuchsrechts sei hingegen zu verzichten. Nach der Kinderanhörung (Prot. S. 61 ff.) sowie angesichts der vorlie- genden Situation und dem Alter von C._____ ist diese Regelung angemessen und sie entspricht dem Kindswohl. Ziff. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 sind folglich zu ge- nehmigen. 4.2.2. Bezüglich der monetären Kinderbelange vereinbarten die Parteien in Ziff. 2.5., dass die Erziehungsgutschriften künftig der Klägerin anzurechnen seien. In Ziff. 3 hielten die Parteien sodann fest, dass der Beklagte zur Zeit keine Kinderun- terhaltsbeiträge leisten könne. Hierbei wurde auf die in der Teilscheidungsverein- barung enthaltene Bedarfstabelle verwiesen. Der Beklagte befindet sich derzeit in
- 7 - Haft und erzielt folglich kein Einkommen, weshalb diese Regelung angemessen ist und dem Kindswohl entspricht. Die Bedarfszahlen in Ziff. 5 sind ebenfalls an- gemessen und von den anwaltlich vertretenen Parteien im Rahmen der Teilschei- dungsvereinbarung anerkannt. Folglich sind auch Ziff. 2.5, 2.6 und Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung zu genehmigen. 4.3. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien vereinbarten in Ziff. 4 der Konvention mangels Leistungsfähigkeit auf die gegenseitige Leistung von nachehelichem Unterhalt zu verzichten. Diese Re- gelung ist einerseits klar und vollständig sowie andererseits in Anbetracht der fi- nanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich unangemessen. Folglich ist Ziff. 4 der Teilscheidungsvereinbarung zu genehmigen. 4.4. Berufliche Vorsorge 4.4.1. Bezüglich der beruflichen Vorsorge lagen zum Zeitpunkt der Einigungs- und Hauptverhandlung noch keine Belege vor, weshalb sich die Parteien lediglich dar- über einigten, dass die während der Ehe angeäufneten Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien (act. 79 Ziff. 6). Neben den bereits eingereichten Belegen (act. 3/1, act. 26) wurden die weiteren notwendigen Belege hernach vom Gericht eingeholt oder von den Parteien nachgereicht (act. 86, act. 88, act. 90). Das Gericht be- rechnete mittels dieser Belege den Ausgleichsbetrag und liess den Parteien in der Folge eine vom Gericht ausgearbeitete Ergänzungskonvention zur Scheidungs- vereinbarung sowie ein Schreiben mit einer Erklärung der Berechnung zukommen (act. 91, act. 92). Die Parteien unterzeichneten am 11. Februar 2025 bzw.
10. März 2025 die vom Gericht ausgearbeitete Ergänzungskonvention, welche Ziff. 6 der Teilscheidungskonvention vom 20. Dezember 2024 ersetzt (act. 97, act. 99). Gemäss Ziff. 3 der Ergänzungsvereinbarung beantragen die Parteien die Überweisung von Fr. 5'419.– vom Vorsorgekonto der Klägerin bei der D._____ [Pensionskasse] auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG (act. 79). Die vereinbarte Regelung erscheint damit ohne Weiteres als klar und vollständig.
- 8 - 4.4.2. In Bezug auf die Regelung der beruflichen Vorsorge hat das Gericht eine besondere Pflicht zur Überprüfung der Vereinbarung wahrzunehmen. Hierzu ist er- forderlich, dass die Ehegatten Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen, und sich das Gericht davon über- zeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 lit. b und c ZPO). 4.4.3. Gemäss gesetzlicher Vorgabe werden die von den Ehegatten während der Ehe jeweils erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vor- bezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b FZG (Art. 123 Abs. 3 ZGB). Beide Parteien befinden sich noch nicht im Pensionsalter, weshalb sich das Teilungssubstrat gemäss der genannten Vorschriften berechnet. 4.4.4. Die notwendigen Durchführbarkeitserklärungen, Bestätigungen und Konto- auszüge liegen vor (act. 3/1, act. 26, act. 86, act. 88, act. 90). Gemäss Durchführ- barkeitserklärung der D._____ hatte die Klägerin bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens ein Guthaben von Fr. 30'088.50 (act. 26). Gemäss eigenen Ausführungen hat die Klägerin vor ihrer Heirat mit dem Beklagten noch nie in der Schweiz gearbeitet (Prot. S. 47). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Antwort der Zentralstelle 2. Säule (act. 40). Folglich hat die Klägerin kein voreheliches Gut- haben. Die gesamten Fr. 30'088.50 sind deshalb während der Ehe angespartes Pensionskassenguthaben. Der Beklagte verfügte per 30. September 2023 bei der E._____ Vorsorgeeinrichtung über ein Guthaben von Fr. 19'221.55 (act. 3/1). Die E._____ Vorsorgeeinrichtung überwies das Guthaben per Valuta 26. April 2024 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. 90). Der Beklagte wohnte vor seinem Zu- zug in die Schweiz in Serbien. Gemäss eigenen Angaben ging der Beklagte erst 2017 einer Arbeit in der Schweiz nach. Zuvor habe er in der Schweiz nie gearbeitet (Prot. S. 56). Entsprechendes ergibt sich auch hier aus der Antwort der Zentralstelle
2. Säule (act. 40). Das gesamte Pensionskassen im Umfang von gerundet Fr. 19'250.– wurde demnach während der Ehe angeäufnet. Stellt man die während der Ehe angeäufneten Guthaben der Parteien einander gegenüber, ergibt sich ein
- 9 - Ausgleichsanspruch des Beklagten von Fr. 5'419.–. Die Feststellung dieses Be- trags erfolgte aufgrund aktueller Belege und einer korrekten Berechnung. Aus den vorstehenden Gründen ist Ziffer 3 der Ergänzungskonvention und damit insbeson- dere der darin vereinbarte Ausgleichsbetrag aus der Teilung der Guthaben aus be- ruflicher Vorsorge angemessen und zu genehmigen. 4.4.5. Saldoklausel Die Parteien halten in der Teilscheidungsvereinbarung schliesslich fest, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung in ehe- und scheidungsrechtlicher Hinsicht (Aus- nahme Güterrecht) vollständig auseinandergesetzt seien (act. 79 Ziff. 7). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen diese Feststellung spre- chen würden. Die Saldoklausel ist sodann vollständig und klar, weshalb auch Zif- fer 7 der Konvention zu genehmigen ist.
5. Güterrecht 5.1. Betreffend Güterrecht konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb in diesem Punkt ein Sachentscheid zu fällen ist. Die Klägerin beantragt, es sei fest- zustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits auseinanderge- setzt seien (act. 44, act. 75). Sie macht zusammengefasst geltend, sie verfüge weder heute noch im Zeitpunkt des Stichtags über Vermögen, sondern sei vom Sozialamt abhängig. Das einzige der Klägerin bekannte Konto sei bereits im Ja- nuar 2024 saldiert worden. Die vom Beklagten behaupteten Gegenstände hätten keinen Wert gehabt und seien von der Klägerin gebührenpflichtig entsorgt wor- den. Auch die von der Gegenseite behaupteten Fahrzeuge würden keinen Wert aufweisen, wobei der von Garagen und Mechanikern geschätzte geringe Restwert nach Verkauf der Fahrzeuge zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sei. Es habe sich hierbei um rund Fr. 900.– für alle Fahrzeuge zusammen gehandelt. Das Inventar der ehemaligen Familienwohnung sei grösstenteils wert- los (act. 75 Rz. 25 ff., Prot. S. 35). Sodann seien seit der Trennung diverse Kos- ten entstanden, welche die Klägerin alleine getragen habe (Miete, Telefonrech- nungen, Entsorgungsgebühren usw.). Die Klägerin macht jedoch geltend, auf die Teilung und Rückerstattung dieser Kosten zu verzichten, zumal beide Parteien fi-
- 10 - nanziell schlecht dastünden. Die persönlichen Gegenstände, welche der Beklagte fordere, könne dieser aber bei ihr abholen (act. 75 Rz. 28 f.). Bezüglich der aus der Garage entsorgten Gegenstände reichte die Klägerin ein Schreiben des Be- klagten ein, aus welchem ersichtlich sei, dass der Beklagte mit der Räumung und Entsorgung einverstanden gewesen sei (act. 75 Ziff. 2, act. 76/33). Im Übrigen be- streitet die Klägerin den vom Beklagten geltend gemachten Wert der Gegen- stände in der Garage von Fr. 2'500.–. Es sei völlig unklar, wie dieser auf den Be- trag komme. Im Volvo sei noch Schmuck gewesen, dabei habe es sich um drei Ringe, eine Uhr und eine Kette gehandelt. Die Uhr sei Modeschmuck gewesen und die Kette habe der Beklagte zusammen mit anderen Gegenständen im öster- reichischen Pfandhaus verkauft. Drei Ringe habe sie denn auch verkauft und für die Bezahlung der Miete für die gemeinsame eheliche Wohnung verwendet, was sie dem Beklagten auch mitgeteilt habe (Prot. S. 34 ff.). 5.2. Der Beklagte hingegen fordert in güterrechtlicher Hinsicht eine Ausgleichs- zahlung von Fr. 2'500.– für den Inhalt der Garage, Fr. 9'000.– für drei Fahrzeuge und Fr. 7'000.– für verkauften Schmuck. Ausser diesen Gegenständen verfüge er über keine Vermögenswerte (act. 53 Rz. 38). Betreffend den Inhalt der Garage macht der Beklagte geltend, er wisse nicht mehr genau, was alles in der Garage gewesen sei, doch seien sicher Stilwerkzeuge mit einem noch vorhandenen Wert in der Garage gewesen (Prot. S. 37). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die drei Fahrzeuge, einen Volvo V50, einen Opel Vivaro und einen Peugeot 4007, wohl verkauft. Der Beklagte habe vor seiner Inhaftierung in den Opel inves- tiert und sei damit noch nach Serbien gefahren, mithin sei dieses Fahrzeug fahr- tüchtig gewesen. Auf der Suche nach vergleichbaren Fahrzeugen komme er auf einen mutmasslichen Wert von Fr. 3'000.– für den Volvo und Fr. 5'500.– für den Opel sowie Fr. 500.– für den Peugeot, da hier keine Vergleichswerte vorliegen würden. Sodann führt der Beklagte aus, habe er mit der Klägerin gemeinsam in Österreich zwei Ketten für Fr. 1'500.– gekauft, eine Kette habe er für Fr. 100.– für C._____ gekauft. Weiter würden fünf Ringe aus massivem Gold im Wert von Fr. 3'500.– in sein Eigentum gehören. Der Altgoldhändler habe diese Schmucks- tücke allesamt auf Fr. 7'000.– geschätzt. Der Goldschmuck sei im Volvo gewesen und die Klägerin müsse davon wissen (Prot. S. 31).
- 11 - 5.3. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO unterliegt die güterrechtliche Auseinanderset- zung der Verhandlungsmaxime. Mithin obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast verteilt sich nach Art. 8 ZGB, wonach das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache grundsätz- lich zu beweisen hat, wer daraus Rechte ableitet. Gemäss Art. 200 ZGB hat jener Ehegatte Eigengut zu beweisen, der solches behauptet. 5.4. Die Klägerin macht keinen Ausgleichsanspruch geltend, wohingegen der Beklagte Fr. 9'000.– für drei Fahrzeuge, Fr. 2'500.– für Gegenstände aus der Ga- rage und Fr. 7'000.– für Schmuck von der Klägerin fordert. Der Beklagte behaup- tet, die drei Fahrzeuge hätten noch einen beträchtlichen Wert gehabt und die Klä- gerin habe sich aus dem Verkauf der Fahrzeuge bereichern können. Nachdem der Beklagte diverse Belege von der Gegenseite verlangte, forderte das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf, Belege für die Fahrzeuge einzureichen (act. 70). Die Klägerin reichte die Begutachtung für die Fahrzeuge Peugeot und Volvo sowie die Fahrzeugausweise ein (act. 76/38-39). Der Beklagte wendete daraufhin ein, es könne geradeso gut sein, dass die Fahrzeuge nie ent- sprechend begutachtet worden seien, sondern die Klägerin das Word-Dokument selbst erstellt habe (Prot. S. 31). Der Beklagte selber reicht jedoch für seine völlig unsubstantiierte Forderung lediglich Screenshots von autoscout24.ch ins Recht. Er führt aus, auf den Screenshots sei der Verkaufspreis vergleichbarer Fahrzeuge wie diejenigen des Beklagten ersichtlich (act. 77/1-4). Zur wirklichen Zusammen- setzung der angeblichen Restwerte der Fahrzeuge äussert der Beklagte sich hin- gegen nicht. Wenn der Beklagte geltend macht, die Begutachtung der Klägerin sei falsch, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Fahrzeuge von einem Mechaniker seiner Wahl selber begutachten zu lassen. Entsprechend ist die Forderung von Fr. 9'000.– als unsubstantiiert und unbelegt abzuweisen. 5.5. Dasselbe gilt für die Gegenstände aus der Garage und den Schmuck. Der Beklagte behauptet lediglich, er habe diverse Schmuckstück besessen, welche gemäss einem Altwarenhändler einen Wert von Fr. 7'000.– hätten. Er legt jedoch weder Quittungen oder Bilder der Schmuckstücke noch eine detaillierte Bewer-
- 12 - tung bzw. Begutachtung des Altwarenhändlers ins Recht. Sodann führt er aus, in der Garage hätten sich einige Gegenstände befunden, welche ihm gehörten. Auch hier legt er in keiner Weise dar, um was für konkrete Gegenstände es sich gehandelt haben soll, macht er doch selber noch geltend, er wisse nicht genau, was sich alles in der Garage befunden habe. Des Weiteren liegt bezüglich der Gegenstände in der Garage ein Schreiben im Recht, welches belegt, dass der Beklagte mit der Entsorgung der Gegenstände einverstanden war (act. 76/33). Folglich sind auch die vom Beklagten geforderten Beträge von Fr. 7'000.– und Fr. 2'500.– unsubstantiiert und nicht belegt und das diesbezügliche Rechtsbe- gehren des Beklagten abzuweisen. Selbst wenn dem Beklagten noch eine Rest- forderung zustünde, würde dieser Betrag ohnehin C._____ für ihren Barunterhalt zustehen. 5.6. Bezüglich der persönlichen Gegenstände des Beklagten, sind sich die Par- teien einig. Dem Beklagten ist deshalb das Recht einzuräumen, seine persönli- chen Gegenstände bei der Klägerin einzufordern, wobei ihm diese die Gegen- stände innert 30 Tagen nach erstem Verlangen herauszugeben hat.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien haben in ihrer Teilscheidungskonvention in Ziff. 8 vereinbart, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte übernehmen. Zudem haben die Parteien gegenseitig auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen verzichtet (act. 79 Ziff. 8). 6.2. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die verein- barte Kostenverteilung und den Verzicht auf Parteientschädigung sprechen wür- den. Zudem ist die Vereinbarung auch in diesem Punkt klar und vollständig, wes- halb Ziff. 8 grundsätzlich ebenfalls zu genehmigen ist. 6.3. Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist zu erwägen, dass im vorliegenden Verfahren zwei Verhandlungen durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptver- handlung konnten sich die Parteien schliesslich über den Scheidungspunkt und sämtliche Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts einigen. Des Weite-
- 13 - ren wurde vor der Hauptverhandlung ein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Zeitaufwand ist damit nicht mehr als gering zu qualifizieren. Bezüglich des Schei- dungspunkts waren sich die Parteien über längere Zeit uneinig. Hinzu kam der er- schwerende Umstand des pendenten Strafverfahrens gegen den Beklagten. Im- merhin einigten sich die Parteien schlussendlich weitgehend. Offen blieb nur das Güterrecht, welches jedoch nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Insgesamt erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen (§ 6 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Diese Entscheidgebühr wäre um einen Drittel auf Fr. 4'000.– reduziert worden, hätte der Beklagte keine Begründung des Urteils verlangt (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 6.4. Die Kosten für das unbegründete Urteil (Fr. 4'000.–) sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Regel beiden Parteien je zur Hälfte (je Fr. 2'000.–) aufzuerlegen. Darin einge- schlossen sind die Kosten für den Sachentscheid im Güterrecht, obwohl die Klä- gerin in diesem Punkt vollständig obsiegt. Dies rechtfertigt sich, zumal die Rege- lung des Güterrechts weder grosse Schwierigkeiten bereitete noch einen erhebli- chen Mehraufwand schuf. Die Mehrkosten für die vorliegende Begründung betra- gen sodann Fr. 2'000.–, welche entsprechend der getroffenen Vereinbarung (act. 79 Ziff. 8) dem Beklagten aufzuerlegen sind. 6.5. Im Übrigen ist vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteient- schädigung Vormerk zu nehmen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, ge- boren am tt.mm.2013, übertragen.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Kläge- rin zugeteilt.
- 14 -
4. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2024 über die Schei- dungsfolgen sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 17. Februar 2025 wer- den im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt:
1. Scheidungsbegehren Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorliegenden Schei- dungsverfahrens bereits seit mehr als zwei Jahren kein Paar mehr waren. Der Beklagte an- erkennt den geltend gemachten Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB.
2. Nonmonetäre Kinderbelange 2.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013 zu übertragen. 2.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zuzuteilen. 2.3 Beistandschaft Die Parteien beantragen, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C._____ anzuordnen mit dem Auftrag, regelmässig mit der Tochter C._____ Kon- takt aufzunehmen und im Gespräch mit ihr abzuklären, ob ein Kontaktbedürfnis mit dem Be- klagten seitens der Tochter bestehe und, falls dies der Fall sein sollte, ein entsprechendes Besuchsregime zu erarbeiten und zu koordinieren. 2.4 Besuchsrecht Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird verzichtet. 2.5 Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
- 15 -
3. Kindesunterhalt Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt ein monatlicher Betrag, der sich aus untenstehender Tabelle errechnen lässt.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf nachehelichen Unter- halt.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter Tochter C._____ Grundbetrag: 1'350 0 (Haftanstalt) 600 Anteil Wohnkosten: 846 0 370 Krankenkasse (nur 150 150 40 KVG, IPV berücksich- tigt): Zusatzversicherung 93 25 28 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarver- 30 0 sicherung: Radio/TV/Internet/Tele- 110 110 30 fon: Auslagen Weg 50 0 0 (Arbeit / Schule): Auswärtige Verpfle- 220 0 gung: Fremdbetreuungskos- 190 ten (Krippe, Mittags- tisch, etc.): Steuern: 200 (act. 27/19) 0 (act. 27/19) prov. Staats- und Gemeinde- steuern 2023 4'046.–; pro Mo- nat 337 (act. 27/19) Total: abzüglich ./. ./. ./. Einkommen (netto, 3’600 (80%); 0 inkl. 13. Monatslohn / ab 16. Geburtstag C._____: Bonus) 5'000 (100%)
- 16 - (alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter Tochter C._____ oder Kinderzulagen: 268 Plus / Manko pro Mo- Berechnen: Einnahmen ab- Berechnen: Einnahmen ab- Berechnen: Einnah- nat: züglich Ausgaben züglich Ausgaben men abzüglich Aus- gaben Vermögen: 0 0 0
6. Berufliche Vorsorge Die Klägerin verpflichtet sich, von ihrer Austrittsleistung bei der D._____, … [Adresse], Fr. 5'419.–, zuzüglich Zins ab 11. Dezember 2023 auf das Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Be- klagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.
7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe- und scheidungsrechtlicher Hin- sicht (ausgenommen Güterrecht, worüber zu entscheiden ist) vollständig auseinanderge- setzt. Das Verfahren wird hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig wei- tergeführt.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehen- den Mehrkosten allein.
5. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit fol- genden Aufgaben angeordnet: die Eltern in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und sie in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; mit C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über ihre Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen sowie mit ihr im Gespräch
- 17 - abzuklären, ob ein Kontaktbedürfnis ihrerseits zum Vater bestehe und, falls dies der Fall sein sollte, ein entsprechendes Besuchsregime zu er- arbeiten und zu koordinieren; die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere auch durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen; unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ die Zusammenar- beit und den Dialog der Eltern zu fördern; die mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 10. Januar 2024 ange- ordnete Therapie für C._____ fortzuführen oder allenfalls wiederaufzu- nehmen, zu begleiten sowie deren Finanzierung zu beantragen.
6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord wird er- sucht, für die Aufgaben gemäss Dispositivziffer 5 dieses Urteils schnellst- möglich einen Beistand bzw. eine Beiständin zu ernennen.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen dessen noch verbliebenen persönliche Habseligkeiten (Kleider, Fotos, persönliche Gegenstände) auszuhändigen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.
9. Die D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (geb. tt. Oktober 1974, whft. … [Adresse], Versicherten-Nr. 2) Fr. 5’419.– zuzüglich Zins ab 11. Dezember 2023 auf das Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Beklagten (geb. tt. Januar 1967, Zustelladresse: Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, Versicherten-Nr. 3) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeits- konten, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.
- 18 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'170.– Dolmetscherkosten Fr. 7’170.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
12. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenutztem Ablauf der Frist für das Begehren um Begründung mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular an die Einwohnerkontrolle F._____ an die D._____, … [Adresse] (Ziffer 6 der Teil-Scheidungsvereinbarung sowie Ziffern 1, 4, 9, 13 und 14 des Urteils) an die KESB Kreis Bülach Nord, Grenzstrasse 10, 8180 Bülach (Ziffer 2.3 und 2.4 der Teil-Scheidungsvereinbarung sowie Ziffern 1, 4, 5, 6, 13 und 14 des Urteils)
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 19 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Bülach, 20. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Pacheco Dr. iur. Ch. Durrer