Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als erfolgreich, wenn der Adressat der Sendung deren Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person schriftlich festgehal- ten wird. Das hiesige Gericht versuchte gesamthaft viermal die Verfügung vom
19. Februar 2026 samt Vorladung dem Gesuchsgegner zuzustellen (act. 10-12). Im Zustellungsprotokoll vom 31. März 2026 wurde von der überbringenden Zustell- person des Stadtammanamtes C._____ festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Annahme mit der Begründung verweigerte, dass er bereits wisse, worum es sich bei der Zustellung handle (act. 12). Folglich gelten die Verfügung vom 19. Februar 2026 sowie die Vorladung und die Beilagen der Gesuchstellerin als dem Gesuchs- gegner zugestellt. An der Hauptverhandlung erschien der Gesuchsgegner unent- schuldigt nicht (vgl. vorstehend Ziff. I; Prot. S. 3).
E. 1.1 Die Gesuchstellerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prot. S. 9). Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin und den eingereichten Belegen ist der Gesuchsgegner von der Sozialhilfe abhängig (Prot. S. 4; act. 18/1-7).
E. 1.1.1 Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Steht das Kind unter der alleini- gen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Un- terhaltsbeitrag bereits vollständig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Geldunterhalt ist in diesem Falle aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Na- turalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.3 und 5.5).
E. 1.1.2 Der Kinderunterhalt wird in Bar- und Betreuungsunterhalt unterteilt. Der Bar- unterhalt deckt alle (direkten) Kosten für das Kind ab, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Ent- gelte (BGE 144 III 481, E. 4.3). Der Barunterhalt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der zweistufigen Methode berechnet. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum der Betei- ligten zu ermitteln, wobei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszuge- hen und dieses bei ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln durch weitere Po- sitionen zu ergänzen ist (familienrechtliches Existenzminimum). ln einem nächsten Schritt werden die vorhandenen finanziellen Mittel so auf die beteiligten Familien- mitglieder verteilt, dass jeweils zunächst das betreibungsrechtliche und danach das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Dabei ist in folgender Reihen- folge vorzugehen: Zunächst ist dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Als nächstes folgt die Deckung des Barunterhalts minderjähriger Kinder und anschliessend die Deckung des Betreu- ungsunterhalts jeweils im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind die verbleibenden Ressourcen für die Deckung einzelner Bedarfspositio-
- 10 - nen des familienrechtlichen Existenzminimums zu verwenden (BGE 147 lll 265, E. 6.3, 6.6 und 7.3). Mit dem Betreuungsunterhalt werden dagegen die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitser- werb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481, E. 4.3).
E. 1.1.3 Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksich- tigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorlie- gend hat die Gesuchstellerin die alleinige Obhut für den Sohn inne (vgl. vorstehend Ziff. IV.2.5). Daher ist für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin alleine lebt und die alleinige Obhut für den Sohn inne hat.
E. 1.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO).
E. 1.2.1 Aufgrund des Alters des Sohnes (geboren am tt.mm.2016) lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhindern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annah- men, Unsicherheiten oder Ungenauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Aus- führungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annä- herung an die tatsächlichen Verhältnisse dar.
E. 1.2.2 Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Le- bensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
E. 1.2.3 Die Gesuchstellerin arbeitet momentan ungefähr in einem 40 %-Pensum und bezieht Sozialhilfe. Sie betreut den Sohn hauptsächlich. Der Gesuchsgegner wird die Betreuung künftig jedes zweite Wochenende übernehmen. Mit Blick auf die berufliche Situation der Gesuchstellerin, dem oben erläuterten Schulstufenmo- dell, der künftigen Betreuungsregelung und dem Alter des Sohnes sind die Phasen wie folgt zu bilden: Phase von / ab bis Bezeichnung
- 11 - I Auszug des Ge- 31. Dezember 2026 50 % Erwerbstätigkeit der Gesuch- suchsgegners stellerin, bis der Sohn 10 Jahre alt wird II 1. Januar 2027 31. Juli 2030 Ab 10. Lebensjahr des Sohnes (Än- derung des Grundbetrages) III 1. August 2030 31. Dezember 2032 Zusammengefasste Phase (Erhö- hung der Kinderzulagen und 80 % Erwerbstätigkeit der Gesuchstel- lerin) IV 1. Januar 2033 zum Abschluss einer Ab 16. Lebensjahr des Sohnes angemessenen (100 % Erwerbstätigkeit der Ge- Erstausbildung, suchstellerin) auch über die Voll- jährigkeit hinaus
2. Einkommen
E. 1.3 Die Parteien werden von der Sozialhilfe unterstützt und sind daher als mit- tellos zu bezeichnen. Der Prozess erscheint nicht als aussichtslos. Den Parteien ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
- 28 -
2. Prozesskosten
E. 2 Obhut
E. 2.1 Rechtliches
E. 2.1.1 Eheschutzverfahren sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Ent- scheidgebühr ist deshalb unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteres- ses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG), wobei bei Eheschutzsachen eine Ermässigung der ordent- lichen Gebühr möglich ist (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands des Gerichts erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'600.– angemessen.
E. 2.1.2 Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Obsiegen und dem Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Vertei- lungsgrundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend hat sich der Gesuchsgegner nicht am Verfahren beteiligt, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, da sie nicht anwaltlich ver- treten waren. Es wird verfügt:
E. 2.1.3 Es darf von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4, E. 4a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechtsfrage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1). Der Massstab, der an die Zumutbar- keit gelegt wird, ist streng (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2), gerade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2017 vom 7. März 2018, E. 3.2). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Regeln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118, E. 3.1). Die Leistung von Überstunden gilt normalerweise als zu-
- 13 - mutbar (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, Rz. 135). Das Ausüben einer Ne- benbeschäftigung zusätzlich zu einem Vollzeitpensum kann regelmässig nicht er- wartet werden. Erbringt aber der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil einen ausserordentlichen Beitrag (z.B. nächtliche Erwerbstätigkeit), ist auch dem Unter- haltsschuldner mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, Rz. 136). Die Höhe des hypothetisch erreichbaren Einkommens kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ermittelt wer- den (BGE 128 III 4, 7; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, N 133).
E. 2.2 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 2.2.1 Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen (act. 2/9-
11) sowie ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 f.) ergibt sich, dass sie derzeit bei drei Arbeitgebern insgesamt in einem 40 %-Pensum als Reinigungskraft tätig ist. Sie hat keine Ausbildung und die obligatorische Schule in Brasilien bis zur achten Klasse besucht. Mit den drei Arbeitsstellen erzielt sie bei einem Pensum von insgesamt 40 % ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'600.–. Ausgehend von diesem Lohn und dieser Arbeitstätigkeit und aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Phase I und II von einem hypo- thetischen Einkommen von 50 %, für die Phase III von einem solchen von 80 % und für die Phase IV von einem solchen von 100 % auszugehen. Der Gesuchstel- lerin ist dementsprechend folgendes Einkommen anzurechnen:
- 14 - Phase hypothetisches Einkommen I - II CHF 2'000.– (50 %) (Auszug des Gesuchsgegners -
31. Juli 2030) III CHF 3'200.– (80 %) (1. August 2030 - 31. Dezember 2032) IV CHF 4'000.– (100%) (1. Januar 2033 - zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus)
E. 2.3 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 2.3.1 Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8) sowie den vom Gericht eingeholten Unterlagen des Sozialamtes C._____ (act. 18/1–7) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner seit längerer Zeit voll- ständig von der Sozialhilfe lebt. Die Gesuchstellerin führt aus, der Gesuchsgegner sei seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes aufgrund von Rücken- und Kniever- letzungen nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeit auszuüben (Prot. S. 8). Weiter sagt die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe sich mehrfach bei der Invalidenversicherung angemeldet, erhalte jedoch keine Invalidenrente (Prot. S. 9). Gemäss Aussagen des zuständigen Mitarbeiters der Sozialabteilung der Stadt C._____ werde ein neues IV-Verfahren angestrebt (act. 18/7), wobei hier- für keine Belege vorliegen. Gemäss dem vom Gericht eingeholten IK-Auszug (act. 21) hat der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2017 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt.
E. 2.3.2 Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin (Prot. S. 8 f.) sowie dem IK-Auszug der SVA (act. 21) arbeitete der Gesuchsgegner zwischen den Jahren 2007 und 2016 mit einzelnen Unterbrüchen als ungelernter Gipser. Dabei erzielte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 45'250.–. In den Jahren, in
- 15 - welchen er in einem 100 %-Pensum als Gipser tätig war, erzielte er ein Jahresein- kommen von ungefähr Fr. 70'000.– (act. 22).
E. 2.3.3 Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2024 beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn für einen ungelernten Gipser in der Branche Baufach- kräfte mit der Niederlassungsbewilligung Kat. C ohne abgeschlossene Berufsaus- bildung und ohne Kaderfunktion mit einem Dienstalter von 10 Jahren im Kanton Zürich zwischen Fr. 6'310.– und Fr. 7'483.– brutto. Der Medianlohn für die oben ausgeführte Tätigkeit beträgt Fr. 6'850.– brutto. Da der Gesuchsgegner seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitet erscheint es angemessen, von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– auszugehen. Dieser ist ihm ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids anzurechnen.
E. 2.4 Einkommen des Sohnes
E. 2.4.1 Beim Sohn D._____ sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen als Einkom- men anzurechnen. Seit 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr Fr. 215.– und ab dem zwölften Altersjahr Fr. 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen er- lischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
E. 2.4.2 Gemäss Aussagen der Sozialabteilung der Stadt C._____ erhält der Sohn D._____ eine mittlere Hilflosenentschädigung, welche direkt an das Sozialamt der Stadt C._____ ausbezahlt wird (act. 23). Die Hilflosenentschädigung des Sohnes kann nicht als Einkommen für die Unterhaltsberechnung angerechnet werden (KUKO ZPO-GRAAF, Art. 301a ZPO N 4). Dies gilt auch dann, wenn sie direkt an die Sozialhilfe ausbezahlt wird, da es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Deckung der autismusbedingten Mehrkosten handelt und stellt daher kein Er- satzeinkommen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019, E. 4.4).
- 16 -
E. 2.4.3 Dem Sohn D._____ sind dementsprechend folgende Beträge als Einkom- men anzurechnen: Phase Kinder- / Familienzulagen I - II CHF 215.– (Auszug des Gesuchsgegners bis 31. Juli 2030) III - IV CHF 268.– (ab 1. August 2030)
E. 3 Unterhaltsberechnung
E. 3.1 Unterhalt für die Phase I (ab Auszug des Gesuchsgegners - 31. Dezember 2026)
E. 3.1.1 Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.– netto. Der Gesuchstellerin ist in der ersten Phase ein Einkommen von Fr. 2'000.– anzurechnen. Für den Sohn D._____ ist die Kinderzulage von Fr. 215.– anzurech- nen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
E. 3.1.2 Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 400 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800
- 17 - Krankenkasse
3) 0 0 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 664 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 110 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten Total (gerundet) CHF 2'508.– CHF 1'595.– CHF 3'868.–
1) Der Grundbetrag für die Parteien und den Sohn D._____ ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien").
2) Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und des Sohnes D._____ betragen Fr. 1'374.– und sind ausgewiesen (act. 2/12). Der Wohnkostenanteil der Ge- suchstellerin und des Sohnes D._____ ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt Fr. 916.– für die Gesuchstellerin und Fr. 458.– für den Sohn D._____. Der Gesuchsgegner wird aus der ehelichen Wohnung ausziehen und sich eine neue Wohnung suchen müssen, wobei für die Ausübung des Besuchs- rechts mit Übernachtungen eine kindgerechte Wohnung mit mindestens zwei Zimmern erforderlich ist. Zur Ermittlung eines hypothetischen Mietzin-
- 18 - ses kann auf einschlägigen Immobilienplattformen nach entsprechenden Objekten gesucht werden (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 987). Auf diesen Plattformen liegen die durchschnittlichen Mietpreise für solche Wohnungen im Raum C._____ bei rund Fr. 1'800.–, weshalb dem Gesuchsgegner diese Wohnkosten anzurechnen sind.
3) Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sind für die Gesuchstel- lerin mit Fr. 480.–, für den Sohn D._____ mit Fr. 141.– und für den Gesuchs- gegner mit Fr. 516.– ausgewiesen (act. 2/16). Belege für eine individuelle Prämienverbilligung wurde keine eingereicht. Da jedoch stark davon ausge- gangen werden muss, dass bei der Gesuchstellerin und dem Sohn D._____ ein entsprechender Anspruch bestünde, wird eine entsprechende Ermässi- gung in die Bedarfsberechnung miteingerechnet. Die entsprechende Ermäs- sigung kann anhand des Rechners der SVA Zürich und der eingereichten Steuererklärung aus dem Jahr 2024 (act. 2/18) berechnet werden. Dement- sprechend sind für die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 0.–, für den Sohn D._____ von Fr. 0.– anzurechnen. Für den Gesuchsgegner sind aufgrund des hypothetischen Einkommens die vollen Kosten von Fr. 516.– anzurech- nen.
4) Der Sohn D._____ besucht am Mittwoch- und Freitagnachmittag eine Kita, weshalb für ihn die belegten Fr. 664.20 anzurechnen sind (act. 2/13-14).
5) Die Gesuchstellerin wohnt in C._____ und arbeitet in den Gemeinden C._____, G._____ und H._____ (Prot. S. 6 f.; act. 2/9-11). Ihr sind deshalb die Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für vier Zonen, entsprechend Fr. 132.–, monatlich anzurechnen. Da für den Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist konsequenterweise auch von hypothetischen Berufsauslagen auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_112/2020 vom
13. Juni 2016, E. 5.1). Es wäre widersprüchlich, nur die Einkommensseite hypothetisch zu behandeln, die Ausgabenseite aber auf tatsächlichen Wer-
- 19 - ten zu belassen, die gar nicht existieren, da der hypothetische Arbeitsort un- bekannt ist. Beide Parteien wohnen am gleichen Ort und haben Zugang zu denselben Verkehrsmitteln. Die Arbeitsmarktchancen und damit typischen Arbeitsplatzentfernungen sind vergleichbar. Es ist daher sachlich gerecht- fertigt, für den Gesuchsgegner die gleichen Arbeitswegkosten anzusetzen wie für die Gesuchstellerin. Dementsprechend sind für den Gesuchsgegner die gleichen Kosten von Fr. 132.– monatlich anzurechnen.
6) Weil dem Gesuchsgegner ein Einkommen einer Vollzeitstelle anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf auch Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Praxisgemäss ist ihm daher einen Betrag von CHF 220.– einzusetzen (vgl. III./3.1 der Richtlinie). Der Gesuchstellerin wird ein Einkom- men aus einer 50 %-Erwerbstätigkeit angerechnet, weshalb für sie ein Be- trag von Fr. 110.– einzusetzen ist.
7) Für den belegten Verpflegungsbeitrag an die I._____ [Schule] werden für den Sohn D._____ monatlich Fr. 73.– eingesetzt (act. 2/15).
E. 3.1.3 Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksich- tigt wird mit ihrem Einkommen teilweise nicht decken, weshalb ein Betreuungsun- terhalt in der Höhe von Fr. 508.– geschuldet wäre. Die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners genügt zur Deckung des Betreuungsunterhalts jedoch nicht, wes- halb ein Mankofall vorliegt. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase I monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'632.– (davon Fr. 252.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzula- gen. Das Manko beträgt Fr. 256.– pro Monat.
E. 3.2 Unterhalt für die Phase II (1. Januar 2027 - 31. Juli 2030)
- 20 -
E. 3.2.1 Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist ein Einkommen von Fr. 2'000.– anzurechnen. Für den Sohn D._____ ist die Kinderzulage von Fr. 215.– anzurechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
E. 3.2.2 Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 0 0 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 664 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 110 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten Total (gerundet) CHF 2'508.– CHF 1'795.– CHF 3'868.–
- 21 -
1) Die Grundbeträge der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners bleiben gleich wie in der Phase I. Der Grundbetrag des Sohnes D._____ erhöht sich aufgrund seines Alters gemäss den Richtlinien auf Fr. 600.–
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
3) Die Krankenkassenprämien der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
4) Die Fremdbetreuungskosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase I.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
6) Die Verpflegungskosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
7) Die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase I.
E. 3.2.3 Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunter- halt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei wel- chem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen teilweise nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 508.– geschuldet wäre. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners genügt zur Deckung des Betreuungsunterhalts jedoch nicht, weshalb ein Man- kofall vorliegt. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase II monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'632.– (davon Fr. 52.– Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. Das Manko beträgt Fr. 456.– pro Monat.
E. 3.3 Unterhalt für die Phase III (1. August 2030 - 31. Dezember 2032)
E. 3.3.1 Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist in der Phase II aufgrund der hypothetischen 80 %-Erwerbstätig- keit ein Einkommen von Fr. 3'200.– anzurechnen. Da der Sohn D._____ in dieser
- 22 - Phase 12 Jahre alt geworden ist, erhöht sich seine Kinderzulage auf Fr. 268.–. Aufgrund der besseren finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nun das famili- enrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
E. 3.3.2 Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 50 22 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 0 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 176 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten
8) laufende Steuern 100 200
- 23 - Kommunikations-
9) 150 30 150 kosten Pauschale für
10) Hausrat- / Haft- 30 30 pflichtversicherung Krankenkasse
11) 40 80 109 (VVG) Total (gerundet) CHF 2'944.– CHF 1'263.– CHF 4'357.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in der Phase II.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase II.
3) Aufgrund des höheren Einkommens der Gesuchstellerin reduziert sich der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Die entsprechende Ermässi- gung kann anhand des Rechners der SVA Zürich berechnet werden. Dem- entsprechend sind für die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 50.–, für den Sohn D._____ von Fr. 22.– anzurechnen. Die Krankenkassenkosten des Ge- suchsgegners bleiben gleich wie in der Phase II.
4) Aufgrund von D._____s Alter sind in dieser Phase keine Fremdbetreuungs- kosten mehr zu berücksichtigen.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase II.
6) Die Verpflegungskosten der Gesuchstellerin erhöhen sich aufgrund ihres er- höhten Arbeitspensums auf Fr. 176.–. Die Kosten für den Gesuchsgegner bleiben gleich wie in Phase II.
7) Die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase II.
- 24 -
8) Praxisgemäss ist der Gesuchstellerin ein Steueranteil von Fr. 100.– und dem Gesuchsgegner von Fr. 200.– anzurechnen.
9) Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller je Fr. 150.– für Kommunikationskosten (inkl. Internet und Serafegebühren) anzurech- nen. Dem Sohn D._____ sind aufgrund seines Alters praxisgemäss Fr. 30.– anzurechnen. 10)Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je Fr. 30.– als Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. 11)Die Krankenkassenprämien der Zusatzversicherungen sind für die Gesuch- stellerin mit Fr. 40.– (ohne Rechtschutzversicherung), für den Sohn D._____ mit Fr. 80.– und für den Gesuchsgegner mit Fr. 109.– ausgewiesen (act. 2/16).
E. 3.3.3 Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenz- minimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barun- terhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen ebenfalls decken. Beim Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 148.–, der aufgrunf seiner Geringfügigkeit beim Gesuchsgeg- ner zu belasssen ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase III monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 995.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
E. 3.4 Unterhalt für die Phase IV (1. Januar 2033 - zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus)
E. 3.4.1 Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist in der Phase II aufgrund der hypothetischen 100 %-Erwerbstä- tigkeit ein Einkommen von Fr. 4'000.– anzurechnen. Das Einkommen des Sohnes D._____ bleibt gleich wie in Phase III. Aufgrund der besseren finanziellen Verhält-
- 25 - nisse der Parteien kann noch immer das familienrechtliche Existenzminimum be- rücksichtigt werden.
E. 3.4.2 Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 50 22 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs- 4) kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 220 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- kosten
8) laufende Steuern 100 200 Kommunikations-
9) 150 30 150 kosten
- 26 - Pauschale für
10) Hausrat- / Haft- 30 30 pflichtversicherung Krankenkasse
11) 40 80 109 (VVG) Total (gerundet) CHF 2'988.– CHF 1'190.– CHF 4'357.–
1) Die Grundbeträge der Parteien bleiben gleich wie in der Phase III.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
3) Die Krankenkassenkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
4) Aufgrund von D._____s Alter sind in dieser Phase keine Fremdbetreuungs- kosten mehr zu berücksichtigen.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
6) Die Verpflegungskosten der Gesuchstellerin erhöhen sich aufgrund ihres er- höhten Arbeitspensums auf Fr. 220.–. Die Kosten für den Gesuchsgegner bleiben gleich wie in Phase III.
7) Aufgrund D._____s Alter entfallen die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten in dieser Phase.
8) Der Betrag für die laufenden Steuern bleibt gleich wie in Phase III.
9) Die Kommunikationskosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III. 10)Die Pauschale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung der Parteien bleibt gleich wie in Phase III. 11)Die Krankenkassenprämien der Zusatzversicherungen der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
- 27 -
E. 3.4.3 Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenz- minimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barun- terhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen ebenfalls decken. Beim Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 221.–, der aufgrund seiner Geringfügigkeit beim Gesuchsgeg- ner zu belassen ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase IV monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 922.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. VII. Ehegattenunterhalt Mangels Antrag der Gesuchstellerin und mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegnerswird der Gesuchsgegner nicht zur Leistung von Ehegattenunter- haltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Unentgeltliche Rechtspflege
Dispositiv
- Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. April 2022 getrennt leben.
- Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
- Die elterliche Sorge für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, wird bei- den Parteien gemeinsam belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung mitein- ander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Auf- - 29 - enthaltswechsel der Kinder nur mit Zustimmung beider Eltern möglich ist, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- Die Obhut für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.
- Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, in einer erste Phase ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, den Sohn am ersten und dritten Wo- chenende im Monat, am Samstag und Sonntag, von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeweils ohne Übernachtung, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Bezug einer geeigneten, kindsgerechten Wohnung (mindestens zwei Zim- mer; eine Wohngemeinschaft erfüllt das Kriterium das geeigneten und kinds- gerechten Wohnung nicht; der Nachweis einer solchen Wohnung ist durch Vorlage eines Mietvertrages zu erfüllen) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet den Sohn am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Alsdann wird der Gesuchsgegner berechtigt und ver- pflichtet, den Sohn jährlich während drei Wochen auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können sich die Eltern über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner.
- Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ wird samt Mobi- liar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. - 30 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'632.– ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis 31. Dezember 2026 (davon Fr. 252.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'632.– 1. Januar 2027 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 52.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 995.– 1. August 2030 bis 31. Dezember 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 922.– 1. Januar 2033 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.
- Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt für den Sohn D._____, ge- boren am tt.mm.2016, für die Zeit ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis 31. Dezember 2026 im Umfang von Fr. 256.– und ab dem 1. Januar 2027 bis 31. Juli 2030 im Umfang von Fr. 456.– nicht ge- deckt ist.
- Es wird festgestellt, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer. 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Gesuchstellerin** D._____* Gesuchsgegner** - 31 - Phase I CHF 2'000.– CHF 215.– CHF 5'500.– Phase II CHF 2'000.– CHF 215.– CHF 5'500.– Phase III CHF 3'200.– CHF 268.– CHF 5'500.– Phase IV CHF 4'000.– CHF 268.– CHF 5'500.– * Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner Phase I CHF 2'508.– CHF 1'595.– CHF 3'868.– Phase II CHF 2'508.– CHF 1'795.– CHF 3'868.– Phase III CHF 2'944.– CHF 1'263.– CHF 4'357.– Phase IV CHF 2'988.– CHF 1'190.– CHF 4'357.–
- Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 7 vorste- hend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand Ende Mai 2026 mit 101.3 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalen- derjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, nach folgender Formel ange- passt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 32 -
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an – die Parteien – das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 6. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Walder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE260016-C/U TO/gs Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. I. Geissberger und Gerichtsschreiberin MLaw S. Walder Urteil vom 6. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1, sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es seien die Folgen des Getrenntlebens gerichtlich zu regeln. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (Prot. S. 9) Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Datum Poststempel) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Verfahren rechtshängig (act. 1/1). Mit Verfügung vom
19. Februar 2026 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht diverse Unterla- gen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen und zur Hauptverhandlung am
10. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vor- geladen (act. 4; act. 5). Dem Gesuchsgegner konnte die Verfügung vom 19. Fe- bruar 2026 unter Beilage der act. 1-2/1-20 sowie der Vorladung auch nach vier Zustellversuchen am 20. März 2026 (inkl. Abholungseinladung), am 23. März 2026 (inkl. Abholungseinladung), am 24. März 2026 und am 31. März 2026 durch das Stadtammann- und Betreibungsamt C._____ nicht zugestellt werden, da der Ge- suchsgegner die persönliche Annahme ausdrücklich verweigerte. Der Gesuchs- gegner begründet dies damit, dass er wisse worum es sich handle (act. 12). Am
10. April 2026 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher das Gericht die Ge- suchstellerin befragen konnte, sie ihr Gesuch begründete und einen Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege stellte (Prot. S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner erschien un- entschuldigt nicht an der Hauptverhandlung und liess sich auch nicht anderweitig vernehmen. Mit Formular vom 10. April 2026 wurde bei der SVA Zürich durch das hiesige Gericht ein IK-Auszug bestellt (act. 15), welcher die SVA Zürich mit Schrei- ben vom 15. Mai 2026 einreichte (act. 21; act. 22). Zudem reichte das Sozialamt C._____ F._____ auf Aufforderung des Gerichts diverse Unterlagen betreffend die
- 3 - berufliche Situation des Gesuchsgegners ein (act. 16-19). Das Verfahren erweist sich sodann als spruchreif. II. Zustellung an den Gesuchsgegner / Säumnis / Spruchreife
1. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als erfolgreich, wenn der Adressat der Sendung deren Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person schriftlich festgehal- ten wird. Das hiesige Gericht versuchte gesamthaft viermal die Verfügung vom
19. Februar 2026 samt Vorladung dem Gesuchsgegner zuzustellen (act. 10-12). Im Zustellungsprotokoll vom 31. März 2026 wurde von der überbringenden Zustell- person des Stadtammanamtes C._____ festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Annahme mit der Begründung verweigerte, dass er bereits wisse, worum es sich bei der Zustellung handle (act. 12). Folglich gelten die Verfügung vom 19. Februar 2026 sowie die Vorladung und die Beilagen der Gesuchstellerin als dem Gesuchs- gegner zugestellt. An der Hauptverhandlung erschien der Gesuchsgegner unent- schuldigt nicht (vgl. vorstehend Ziff. I; Prot. S. 3).
2. Erscheint eine der Parteien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, so fällt das Gericht ohne weitere prozessuale Schritte einen Entscheid (Art. 153 ZPO vorbehalten). Das Verfahren wird dabei ohne die versäumte Handlung weiterge- führt und das Gericht kann sich dabei auf die Akten sowie die Vorbringen der an- wesenden Partei stützen (Art. 147 Abs. 2 ZPO und Art. 234 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend erschien der Gesuchsgegner unentschuldigt nicht zur Verhandlung, was das Verfahren jedoch nicht davon abhält fortgeführt zu werden. Vielmehr obliegt es dem Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, falls an den vorgetragenen Tatsachen Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016, E.4.3). Dies gilt insbesondere für das der Untersuchungsmaxime unterlie- gende vorliegende Verfahren (vgl. Art. 272 ZPO). Da die Gesuchstellerin ihre An- träge in der Befragung ausreichend substantiiert dargelegt hat und weitere Unter- lagen bei den zuständigen Stellen eingefordert wurden, ist das Verfahren spruchreif und es kann aufgrund der Akten und der Vorbringen der Gesuchstellerin entschie- den werden (SPYCHER ANNETTE, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
- 4 - zessordnung - Art. 1 – 408 ZPO, 2. Aufl., Bern 2026, N 9a zu Art. 273 ZPO; LÖT- SCHER CORDULA/SCHENK SEBASTIAN, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cor- dula/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1 – 218 ZPO, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, N 25 zu Art. 273 ZPO). III. Getrenntleben
1. Die Gesuchstellerin beantragt die Bewilligung des Getrenntlebens und bringt zur Begründung zusammengefasst vor, dass die Parteien kein Eheleben mehr füh- ren und sie von der Sozialhilfe abhängig sei. Die Gesuchstellerin erklärte, seit April 2022 vom Gesuchsgegner getrennt zu leben (act. 1; Prot. S. 4). Gemäss Aus- sagen der Gesuchstellerin interessiere sich der Gesuchsteller nicht für das Ehe- schutzverfahren, weshalb er weder zur Hauptverhandlung erschienen ist noch die Verfügung vom 19. Februar 2026 samt Vorladung entgegen genommen hat (act. 10–13; Prot. S. 4).
2. Aufgrund des Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2022 getrennt leben. IV. Kinderbelange
1. Elterliche Sorge 1.1. Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame el- terliche Sorge der Regelfall, von der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2019 vom 22. April 2020, E.4.3.1 m.w.H.). 1.2. Bislang übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Parteien stellen keinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge und gehen daher davon aus, diese auch künftig gemeinsam auszuüben. Vorliegend bestehen keine
- 5 - Gründe, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die elter- liche Sorge ist beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Auf- enthaltswechsel der Kinder nur mit Zustimmung beider Eltern möglich ist, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes er- hebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönli- chen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
2. Obhut 2.1. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr die Obhut über den ge- meinsamen Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016, für die Dauer des Getrenntle- bens zuzuteilen sei (Prot. S. 4 und 10). Zur Begründung führt sie aus, dass sie seit der Geburt des Sohnes zu 100 % auf ihn schaue und dies auch seit Einreichung des Eheschutzgesuches so gelebt werde (Prot. S. 4). 2.2. Ist die Obhut einem Elternteil zuzuteilen, hat nach der Rechtsprechung das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Werden beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist, je nach Alter der Kinder, ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuar- beiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifi- sche Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen las- sen. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung aus- zugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.1.1 m.w.H.). 2.3. Berücksichtigt man die vorliegenden Umstände, ist die Obhut der Gesuch- stellerin zuzuteilen. Sie betreut den gemeinsamen Sohn D._____ seit seiner Geburt
- 6 - vollumfänglich alleine und hat diese Betreuung auch während des Getrenntlebens unverändert aufrechterhalten (Prot. S. 4). Der Gesuchsgegner hingegen zeigt kein aktives Interesse an der aktuellen Trennungssituation oder am Wohlergehen des Sohnes, indem er sowohl gerichtliche Zustellungen wiederholt nicht annimmt und auch zur Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren nicht erschienen ist (act. 12; Prot. S. 3 f.). Zudem lässt sein Verhalten erkennen, dass er sich nicht um eine Ver- besserung der familiären Situation bemüht. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass der Gesuchsgegner seit der Ablehnung seines IV-Antrags im Jahr 2018 Schritte zur beruflichen Integration oder eine erneute Anmeldung bei der IV unternommen hätte. Weiter verlässt er die Wohnung nur selten, und wenn, dann ausschliesslich für Einkäufe im nahegelegenen Supermarkt (Prot. S. 8 f.). Dies be- legen auch die eingereichten Kontoauszüge des Gesuchsgegners (act. 18/1–6). Die Gesuchstellerin arbeitet ungefähr in einem 40 %-Pensum und sorgt dennoch kontinuierlich für die Betreuung ihres Sohnes. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Sohn im Autismus-Spektrum 1 diagnostiziert ist (Prot. S. 7) und die Mutter seit Geburt des Sohnes in der Lage ist, angemessen mit seinen Bedürfnissen um- zugehen. Unter diesen Umständen erscheint eine Zuteilung der Obhut an die Ge- suchstellerin dem Kindeswohl am besten dienlich. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Obhut für den ge- meinsamen Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016, für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zugeteilt wird.
3. Persönlicher Verkehr 3.1. Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemesse- nen persönlichen Verkehr (Abs. 1). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404, E. 3a; BGE 120 II 229, E. 3b/aa m.w.H.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren;
- 7 - die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022, E. 5.1). Die Regelung und Ausge- staltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024, E. 3.1 mit Verweis auf Art. 4 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024, E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Die Gesuchstellerin führte in ihrer persönlichen Befragung aus, dass der Ge- suchsgegner den Sohn sehen dürfe, wann er wolle (Prot. S. 5). 3.3. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts verzichtet die Gesuchstel- lerin auf einen Antrag mit detaillierten Besuchszeiten, weshalb es angemessen er- scheint den Gesuchsgegner zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht zu berechti- gen und verpflichten. Demnach ist der Gesuchsgegner in einer ersten Phase ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung berechtigt und verpflichtet, den Sohn am ersten und dritten Wochenende im Monat am Samstag und Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr jeweils ohne Übernachtung mit sich oder zu sich auf Besuch zu neh- men. Eine Ausweitung des Besuchsrechts ist dann angezeigt, wenn der Gesuchs- gegner über eine geeignete, kindsgerechte Wohnung verfügt. Als solche gilt eine Wohnung mit mindestens zwei Zimmern, wobei eine Wohngemeinschaft diese Vor- aussetzungen nicht erfüllt. Der Nachweis einer solchen Wohnung ist durch Vorlage eines Mietvertrages zu erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erscheint es angemessen den Gesuchsgegner in einer zweiten Phase zu berechtigen und ver- pflichten, das Kind am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weih- nachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Alsdann erscheint es angezeigt, den Gesuchsgegner zu berechtigen und verpflichten, den Sohn jährlich während drei Wochen auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist dabei mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und gilt erst ab Phase II. Können sich die Eltern über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader
- 8 - Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. V. Zuteilung der Wohnung
1. Bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung ist insbesondere darauf abzustel- len, welchem Ehegatten die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringen würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015, E. 4). Insbesondere ist den Interessen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 7).
2. Die Gesuchstellerin beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1 in ... F._____ [Ortschaft] zur alleinigen Benützung für die Dauer des Getrenntlebens und bringt zur Begründung zusammengefasst vor, dass sie mit ihrem Sohn D._____ in der Wohnung lebe und dort gerne bleiben möchte. Würde sie alleine leben, würde sie sich eine eigene Wohnung suchen (Prot. S. 6). Ausser- dem schaut sie seit D._____s Geburt zu 100 % zu ihm (Prot. S. 5). Der Gesuchs- gegner hingegen interessiere sich nicht für seine Wohnsituation (Prot. S. 9).
3. Die Gesuchstellerin wird die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn D._____ für die Dauer des Getrenntlebens ausüben. Es liegt im Interesse des Soh- nes, im Sinne der Kontinuität, in seiner bisherigen Familienwohnung zu verbleiben. Der Gesuchsgegner stellt keinen expliziten Antrag auf Zuteilung der ehelichen Wohnung. Die eheliche Wohnung ist daher samt Hausrat und Mobiliar, ausgenom- men die persönlichen Effekten des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Dem Ge- suchsgegner ist dementsprechend eine Auszugsfrist von drei Monaten ab Rechts- kraft dieses Urteils zu gewähren.
- 9 - VI. Kinderunterhalt
1. Allgemeines zum Unterhalt 1.1. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung 1.1.1. Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Steht das Kind unter der alleini- gen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Un- terhaltsbeitrag bereits vollständig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Geldunterhalt ist in diesem Falle aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Na- turalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.3 und 5.5). 1.1.2. Der Kinderunterhalt wird in Bar- und Betreuungsunterhalt unterteilt. Der Bar- unterhalt deckt alle (direkten) Kosten für das Kind ab, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Ent- gelte (BGE 144 III 481, E. 4.3). Der Barunterhalt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der zweistufigen Methode berechnet. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum der Betei- ligten zu ermitteln, wobei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszuge- hen und dieses bei ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln durch weitere Po- sitionen zu ergänzen ist (familienrechtliches Existenzminimum). ln einem nächsten Schritt werden die vorhandenen finanziellen Mittel so auf die beteiligten Familien- mitglieder verteilt, dass jeweils zunächst das betreibungsrechtliche und danach das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Dabei ist in folgender Reihen- folge vorzugehen: Zunächst ist dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Als nächstes folgt die Deckung des Barunterhalts minderjähriger Kinder und anschliessend die Deckung des Betreu- ungsunterhalts jeweils im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind die verbleibenden Ressourcen für die Deckung einzelner Bedarfspositio-
- 10 - nen des familienrechtlichen Existenzminimums zu verwenden (BGE 147 lll 265, E. 6.3, 6.6 und 7.3). Mit dem Betreuungsunterhalt werden dagegen die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitser- werb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481, E. 4.3). 1.1.3. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksich- tigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorlie- gend hat die Gesuchstellerin die alleinige Obhut für den Sohn inne (vgl. vorstehend Ziff. IV.2.5). Daher ist für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin alleine lebt und die alleinige Obhut für den Sohn inne hat. 1.2. Dauer der Unterhaltspflicht und Phasen 1.2.1. Aufgrund des Alters des Sohnes (geboren am tt.mm.2016) lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhindern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annah- men, Unsicherheiten oder Ungenauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Aus- führungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annä- herung an die tatsächlichen Verhältnisse dar. 1.2.2. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Le- bensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 1.2.3. Die Gesuchstellerin arbeitet momentan ungefähr in einem 40 %-Pensum und bezieht Sozialhilfe. Sie betreut den Sohn hauptsächlich. Der Gesuchsgegner wird die Betreuung künftig jedes zweite Wochenende übernehmen. Mit Blick auf die berufliche Situation der Gesuchstellerin, dem oben erläuterten Schulstufenmo- dell, der künftigen Betreuungsregelung und dem Alter des Sohnes sind die Phasen wie folgt zu bilden: Phase von / ab bis Bezeichnung
- 11 - I Auszug des Ge- 31. Dezember 2026 50 % Erwerbstätigkeit der Gesuch- suchsgegners stellerin, bis der Sohn 10 Jahre alt wird II 1. Januar 2027 31. Juli 2030 Ab 10. Lebensjahr des Sohnes (Än- derung des Grundbetrages) III 1. August 2030 31. Dezember 2032 Zusammengefasste Phase (Erhö- hung der Kinderzulagen und 80 % Erwerbstätigkeit der Gesuchstel- lerin) IV 1. Januar 2033 zum Abschluss einer Ab 16. Lebensjahr des Sohnes angemessenen (100 % Erwerbstätigkeit der Ge- Erstausbildung, suchstellerin) auch über die Voll- jährigkeit hinaus
2. Einkommen 2.1. Rechtliches 2.1.1. Gemäss dem Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 2.1.2. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug
- 12 - auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 143 III 233, E. 3.2); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Bar- unterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere An- strengungspflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_280/2016 vom 18. November 2016, E. 4.4.1; 5A_806/2016 vom 22. Fe- bruar 2017, E. 4.2; 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 8.2; 5A_98/2016 vom
25. Juni 2018, E. 3.4; 5A_946/2018 vom 6. März 2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung berufli- cher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen ange- nommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzu- setzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 4; ferner 5A_629/2007 vom 20. März 2008, E. 3.). 2.1.3. Es darf von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen wer- den, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4, E. 4a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechtsfrage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1). Der Massstab, der an die Zumutbar- keit gelegt wird, ist streng (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2), gerade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2017 vom 7. März 2018, E. 3.2). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Regeln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118, E. 3.1). Die Leistung von Überstunden gilt normalerweise als zu-
- 13 - mutbar (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, Rz. 135). Das Ausüben einer Ne- benbeschäftigung zusätzlich zu einem Vollzeitpensum kann regelmässig nicht er- wartet werden. Erbringt aber der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil einen ausserordentlichen Beitrag (z.B. nächtliche Erwerbstätigkeit), ist auch dem Unter- haltsschuldner mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, Rz. 136). Die Höhe des hypothetisch erreichbaren Einkommens kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ermittelt wer- den (BGE 128 III 4, 7; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, N 133). 2.2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.2.1. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen (act. 2/9-
11) sowie ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 f.) ergibt sich, dass sie derzeit bei drei Arbeitgebern insgesamt in einem 40 %-Pensum als Reinigungskraft tätig ist. Sie hat keine Ausbildung und die obligatorische Schule in Brasilien bis zur achten Klasse besucht. Mit den drei Arbeitsstellen erzielt sie bei einem Pensum von insgesamt 40 % ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'600.–. Ausgehend von diesem Lohn und dieser Arbeitstätigkeit und aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Phase I und II von einem hypo- thetischen Einkommen von 50 %, für die Phase III von einem solchen von 80 % und für die Phase IV von einem solchen von 100 % auszugehen. Der Gesuchstel- lerin ist dementsprechend folgendes Einkommen anzurechnen:
- 14 - Phase hypothetisches Einkommen I - II CHF 2'000.– (50 %) (Auszug des Gesuchsgegners -
31. Juli 2030) III CHF 3'200.– (80 %) (1. August 2030 - 31. Dezember 2032) IV CHF 4'000.– (100%) (1. Januar 2033 - zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus) 2.3. Einkommen des Gesuchsgegners 2.3.1. Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8) sowie den vom Gericht eingeholten Unterlagen des Sozialamtes C._____ (act. 18/1–7) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner seit längerer Zeit voll- ständig von der Sozialhilfe lebt. Die Gesuchstellerin führt aus, der Gesuchsgegner sei seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes aufgrund von Rücken- und Kniever- letzungen nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeit auszuüben (Prot. S. 8). Weiter sagt die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe sich mehrfach bei der Invalidenversicherung angemeldet, erhalte jedoch keine Invalidenrente (Prot. S. 9). Gemäss Aussagen des zuständigen Mitarbeiters der Sozialabteilung der Stadt C._____ werde ein neues IV-Verfahren angestrebt (act. 18/7), wobei hier- für keine Belege vorliegen. Gemäss dem vom Gericht eingeholten IK-Auszug (act. 21) hat der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2017 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. 2.3.2. Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin (Prot. S. 8 f.) sowie dem IK-Auszug der SVA (act. 21) arbeitete der Gesuchsgegner zwischen den Jahren 2007 und 2016 mit einzelnen Unterbrüchen als ungelernter Gipser. Dabei erzielte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 45'250.–. In den Jahren, in
- 15 - welchen er in einem 100 %-Pensum als Gipser tätig war, erzielte er ein Jahresein- kommen von ungefähr Fr. 70'000.– (act. 22). 2.3.3. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2024 beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn für einen ungelernten Gipser in der Branche Baufach- kräfte mit der Niederlassungsbewilligung Kat. C ohne abgeschlossene Berufsaus- bildung und ohne Kaderfunktion mit einem Dienstalter von 10 Jahren im Kanton Zürich zwischen Fr. 6'310.– und Fr. 7'483.– brutto. Der Medianlohn für die oben ausgeführte Tätigkeit beträgt Fr. 6'850.– brutto. Da der Gesuchsgegner seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitet erscheint es angemessen, von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– auszugehen. Dieser ist ihm ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids anzurechnen. 2.4. Einkommen des Sohnes 2.4.1. Beim Sohn D._____ sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen als Einkom- men anzurechnen. Seit 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr Fr. 215.– und ab dem zwölften Altersjahr Fr. 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen er- lischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. 2.4.2. Gemäss Aussagen der Sozialabteilung der Stadt C._____ erhält der Sohn D._____ eine mittlere Hilflosenentschädigung, welche direkt an das Sozialamt der Stadt C._____ ausbezahlt wird (act. 23). Die Hilflosenentschädigung des Sohnes kann nicht als Einkommen für die Unterhaltsberechnung angerechnet werden (KUKO ZPO-GRAAF, Art. 301a ZPO N 4). Dies gilt auch dann, wenn sie direkt an die Sozialhilfe ausbezahlt wird, da es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Deckung der autismusbedingten Mehrkosten handelt und stellt daher kein Er- satzeinkommen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019, E. 4.4).
- 16 - 2.4.3. Dem Sohn D._____ sind dementsprechend folgende Beträge als Einkom- men anzurechnen: Phase Kinder- / Familienzulagen I - II CHF 215.– (Auszug des Gesuchsgegners bis 31. Juli 2030) III - IV CHF 268.– (ab 1. August 2030)
3. Unterhaltsberechnung 3.1. Unterhalt für die Phase I (ab Auszug des Gesuchsgegners - 31. Dezember 2026) 3.1.1. Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.– netto. Der Gesuchstellerin ist in der ersten Phase ein Einkommen von Fr. 2'000.– anzurechnen. Für den Sohn D._____ ist die Kinderzulage von Fr. 215.– anzurech- nen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. 3.1.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 400 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800
- 17 - Krankenkasse
3) 0 0 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 664 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 110 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten Total (gerundet) CHF 2'508.– CHF 1'595.– CHF 3'868.–
1) Der Grundbetrag für die Parteien und den Sohn D._____ ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien").
2) Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und des Sohnes D._____ betragen Fr. 1'374.– und sind ausgewiesen (act. 2/12). Der Wohnkostenanteil der Ge- suchstellerin und des Sohnes D._____ ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt Fr. 916.– für die Gesuchstellerin und Fr. 458.– für den Sohn D._____. Der Gesuchsgegner wird aus der ehelichen Wohnung ausziehen und sich eine neue Wohnung suchen müssen, wobei für die Ausübung des Besuchs- rechts mit Übernachtungen eine kindgerechte Wohnung mit mindestens zwei Zimmern erforderlich ist. Zur Ermittlung eines hypothetischen Mietzin-
- 18 - ses kann auf einschlägigen Immobilienplattformen nach entsprechenden Objekten gesucht werden (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 987). Auf diesen Plattformen liegen die durchschnittlichen Mietpreise für solche Wohnungen im Raum C._____ bei rund Fr. 1'800.–, weshalb dem Gesuchsgegner diese Wohnkosten anzurechnen sind.
3) Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sind für die Gesuchstel- lerin mit Fr. 480.–, für den Sohn D._____ mit Fr. 141.– und für den Gesuchs- gegner mit Fr. 516.– ausgewiesen (act. 2/16). Belege für eine individuelle Prämienverbilligung wurde keine eingereicht. Da jedoch stark davon ausge- gangen werden muss, dass bei der Gesuchstellerin und dem Sohn D._____ ein entsprechender Anspruch bestünde, wird eine entsprechende Ermässi- gung in die Bedarfsberechnung miteingerechnet. Die entsprechende Ermäs- sigung kann anhand des Rechners der SVA Zürich und der eingereichten Steuererklärung aus dem Jahr 2024 (act. 2/18) berechnet werden. Dement- sprechend sind für die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 0.–, für den Sohn D._____ von Fr. 0.– anzurechnen. Für den Gesuchsgegner sind aufgrund des hypothetischen Einkommens die vollen Kosten von Fr. 516.– anzurech- nen.
4) Der Sohn D._____ besucht am Mittwoch- und Freitagnachmittag eine Kita, weshalb für ihn die belegten Fr. 664.20 anzurechnen sind (act. 2/13-14).
5) Die Gesuchstellerin wohnt in C._____ und arbeitet in den Gemeinden C._____, G._____ und H._____ (Prot. S. 6 f.; act. 2/9-11). Ihr sind deshalb die Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für vier Zonen, entsprechend Fr. 132.–, monatlich anzurechnen. Da für den Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist konsequenterweise auch von hypothetischen Berufsauslagen auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_112/2020 vom
13. Juni 2016, E. 5.1). Es wäre widersprüchlich, nur die Einkommensseite hypothetisch zu behandeln, die Ausgabenseite aber auf tatsächlichen Wer-
- 19 - ten zu belassen, die gar nicht existieren, da der hypothetische Arbeitsort un- bekannt ist. Beide Parteien wohnen am gleichen Ort und haben Zugang zu denselben Verkehrsmitteln. Die Arbeitsmarktchancen und damit typischen Arbeitsplatzentfernungen sind vergleichbar. Es ist daher sachlich gerecht- fertigt, für den Gesuchsgegner die gleichen Arbeitswegkosten anzusetzen wie für die Gesuchstellerin. Dementsprechend sind für den Gesuchsgegner die gleichen Kosten von Fr. 132.– monatlich anzurechnen.
6) Weil dem Gesuchsgegner ein Einkommen einer Vollzeitstelle anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf auch Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Praxisgemäss ist ihm daher einen Betrag von CHF 220.– einzusetzen (vgl. III./3.1 der Richtlinie). Der Gesuchstellerin wird ein Einkom- men aus einer 50 %-Erwerbstätigkeit angerechnet, weshalb für sie ein Be- trag von Fr. 110.– einzusetzen ist.
7) Für den belegten Verpflegungsbeitrag an die I._____ [Schule] werden für den Sohn D._____ monatlich Fr. 73.– eingesetzt (act. 2/15). 3.1.3. Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksich- tigt wird mit ihrem Einkommen teilweise nicht decken, weshalb ein Betreuungsun- terhalt in der Höhe von Fr. 508.– geschuldet wäre. Die Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners genügt zur Deckung des Betreuungsunterhalts jedoch nicht, wes- halb ein Mankofall vorliegt. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase I monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'632.– (davon Fr. 252.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzula- gen. Das Manko beträgt Fr. 256.– pro Monat. 3.2. Unterhalt für die Phase II (1. Januar 2027 - 31. Juli 2030)
- 20 - 3.2.1. Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist ein Einkommen von Fr. 2'000.– anzurechnen. Für den Sohn D._____ ist die Kinderzulage von Fr. 215.– anzurechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. 3.2.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 0 0 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 664 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 110 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten Total (gerundet) CHF 2'508.– CHF 1'795.– CHF 3'868.–
- 21 -
1) Die Grundbeträge der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners bleiben gleich wie in der Phase I. Der Grundbetrag des Sohnes D._____ erhöht sich aufgrund seines Alters gemäss den Richtlinien auf Fr. 600.–
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
3) Die Krankenkassenprämien der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
4) Die Fremdbetreuungskosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase I.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
6) Die Verpflegungskosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase I.
7) Die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase I. 3.2.3. Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunter- halt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei wel- chem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen teilweise nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 508.– geschuldet wäre. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners genügt zur Deckung des Betreuungsunterhalts jedoch nicht, weshalb ein Man- kofall vorliegt. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase II monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'632.– (davon Fr. 52.– Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. Das Manko beträgt Fr. 456.– pro Monat. 3.3. Unterhalt für die Phase III (1. August 2030 - 31. Dezember 2032) 3.3.1. Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist in der Phase II aufgrund der hypothetischen 80 %-Erwerbstätig- keit ein Einkommen von Fr. 3'200.– anzurechnen. Da der Sohn D._____ in dieser
- 22 - Phase 12 Jahre alt geworden ist, erhöht sich seine Kinderzulage auf Fr. 268.–. Aufgrund der besseren finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nun das famili- enrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. 3.3.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 50 22 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs-
4) 0 kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 176 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- 73 kosten
8) laufende Steuern 100 200
- 23 - Kommunikations-
9) 150 30 150 kosten Pauschale für
10) Hausrat- / Haft- 30 30 pflichtversicherung Krankenkasse
11) 40 80 109 (VVG) Total (gerundet) CHF 2'944.– CHF 1'263.– CHF 4'357.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in der Phase II.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase II.
3) Aufgrund des höheren Einkommens der Gesuchstellerin reduziert sich der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Die entsprechende Ermässi- gung kann anhand des Rechners der SVA Zürich berechnet werden. Dem- entsprechend sind für die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 50.–, für den Sohn D._____ von Fr. 22.– anzurechnen. Die Krankenkassenkosten des Ge- suchsgegners bleiben gleich wie in der Phase II.
4) Aufgrund von D._____s Alter sind in dieser Phase keine Fremdbetreuungs- kosten mehr zu berücksichtigen.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase II.
6) Die Verpflegungskosten der Gesuchstellerin erhöhen sich aufgrund ihres er- höhten Arbeitspensums auf Fr. 176.–. Die Kosten für den Gesuchsgegner bleiben gleich wie in Phase II.
7) Die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten des Sohnes D._____ bleiben gleich wie in Phase II.
- 24 -
8) Praxisgemäss ist der Gesuchstellerin ein Steueranteil von Fr. 100.– und dem Gesuchsgegner von Fr. 200.– anzurechnen.
9) Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller je Fr. 150.– für Kommunikationskosten (inkl. Internet und Serafegebühren) anzurech- nen. Dem Sohn D._____ sind aufgrund seines Alters praxisgemäss Fr. 30.– anzurechnen. 10)Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je Fr. 30.– als Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. 11)Die Krankenkassenprämien der Zusatzversicherungen sind für die Gesuch- stellerin mit Fr. 40.– (ohne Rechtschutzversicherung), für den Sohn D._____ mit Fr. 80.– und für den Gesuchsgegner mit Fr. 109.– ausgewiesen (act. 2/16). 3.3.3. Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenz- minimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barun- terhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen ebenfalls decken. Beim Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 148.–, der aufgrunf seiner Geringfügigkeit beim Gesuchsgeg- ner zu belasssen ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase III monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 995.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 3.4. Unterhalt für die Phase IV (1. Januar 2033 - zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus) 3.4.1. Das hypothetische Einkommen des Gesuchgegners beträgt Fr. 5'500.–. Der Gesuchstellerin ist in der Phase II aufgrund der hypothetischen 100 %-Erwerbstä- tigkeit ein Einkommen von Fr. 4'000.– anzurechnen. Das Einkommen des Sohnes D._____ bleibt gleich wie in Phase III. Aufgrund der besseren finanziellen Verhält-
- 25 - nisse der Parteien kann noch immer das familienrechtliche Existenzminimum be- rücksichtigt werden. 3.4.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner
1) Grundbetrag 1'350 600 1'200
2) Wohnkosten 916 458 1'800 Krankenkasse
3) 50 22 516 (KVG) abzgl. IPV Fremdbetreuungs- 4) kosten
5) Wegkosten 132 132 Auswärtige Verpfle-
6) 220 220 gung Notwendige Weiter-
7) bildungs- / Schul- kosten
8) laufende Steuern 100 200 Kommunikations-
9) 150 30 150 kosten
- 26 - Pauschale für
10) Hausrat- / Haft- 30 30 pflichtversicherung Krankenkasse
11) 40 80 109 (VVG) Total (gerundet) CHF 2'988.– CHF 1'190.– CHF 4'357.–
1) Die Grundbeträge der Parteien bleiben gleich wie in der Phase III.
2) Die Wohnkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
3) Die Krankenkassenkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
4) Aufgrund von D._____s Alter sind in dieser Phase keine Fremdbetreuungs- kosten mehr zu berücksichtigen.
5) Die Wegkosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
6) Die Verpflegungskosten der Gesuchstellerin erhöhen sich aufgrund ihres er- höhten Arbeitspensums auf Fr. 220.–. Die Kosten für den Gesuchsgegner bleiben gleich wie in Phase III.
7) Aufgrund D._____s Alter entfallen die notwendigen Weiterbildungs- und Schulkosten in dieser Phase.
8) Der Betrag für die laufenden Steuern bleibt gleich wie in Phase III.
9) Die Kommunikationskosten der Parteien bleiben gleich wie in Phase III. 10)Die Pauschale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung der Parteien bleibt gleich wie in Phase III. 11)Die Krankenkassenprämien der Zusatzversicherungen der Parteien bleiben gleich wie in Phase III.
- 27 - 3.4.3. Mit dem Einkommen des Gesuchsgegners und den Familienzulagen des Sohnes D._____ kann bei der Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenz- minimums des Gesuchsgegners als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barun- terhalt von D._____ gedeckt werden. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird mit ihrem Einkommen ebenfalls decken. Beim Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 221.–, der aufgrund seiner Geringfügigkeit beim Gesuchsgeg- ner zu belassen ist. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase IV monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 922.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. VII. Ehegattenunterhalt Mangels Antrag der Gesuchstellerin und mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegnerswird der Gesuchsgegner nicht zur Leistung von Ehegattenunter- haltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Gesuchstellerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prot. S. 9). Gemäss Aussagen der Gesuchstellerin und den eingereichten Belegen ist der Gesuchsgegner von der Sozialhilfe abhängig (Prot. S. 4; act. 18/1-7). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). 1.3. Die Parteien werden von der Sozialhilfe unterstützt und sind daher als mit- tellos zu bezeichnen. Der Prozess erscheint nicht als aussichtslos. Den Parteien ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
- 28 -
2. Prozesskosten 2.1.1. Eheschutzverfahren sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Ent- scheidgebühr ist deshalb unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteres- ses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG), wobei bei Eheschutzsachen eine Ermässigung der ordent- lichen Gebühr möglich ist (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands des Gerichts erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'600.– angemessen. 2.1.2. Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Obsiegen und dem Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Vertei- lungsgrundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend hat sich der Gesuchsgegner nicht am Verfahren beteiligt, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, da sie nicht anwaltlich ver- treten waren. Es wird verfügt:
1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. April 2022 getrennt leben.
2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
3. Die elterliche Sorge für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, wird bei- den Parteien gemeinsam belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung mitein- ander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Auf-
- 29 - enthaltswechsel der Kinder nur mit Zustimmung beider Eltern möglich ist, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
4. Die Obhut für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.
5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, in einer erste Phase ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, den Sohn am ersten und dritten Wo- chenende im Monat, am Samstag und Sonntag, von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeweils ohne Übernachtung, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Bezug einer geeigneten, kindsgerechten Wohnung (mindestens zwei Zim- mer; eine Wohngemeinschaft erfüllt das Kriterium das geeigneten und kinds- gerechten Wohnung nicht; der Nachweis einer solchen Wohnung ist durch Vorlage eines Mietvertrages zu erfüllen) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet den Sohn am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Alsdann wird der Gesuchsgegner berechtigt und ver- pflichtet, den Sohn jährlich während drei Wochen auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können sich die Eltern über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner.
6. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ wird samt Mobi- liar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 30 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind D._____, geboren am tt.mm.2016, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'632.– ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis 31. Dezember 2026 (davon Fr. 252.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'632.– 1. Januar 2027 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 52.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 995.– 1. August 2030 bis 31. Dezember 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 922.– 1. Januar 2033 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.
8. Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt für den Sohn D._____, ge- boren am tt.mm.2016, für die Zeit ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung bis 31. Dezember 2026 im Umfang von Fr. 256.– und ab dem 1. Januar 2027 bis 31. Juli 2030 im Umfang von Fr. 456.– nicht ge- deckt ist.
9. Es wird festgestellt, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.
10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer. 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Gesuchstellerin** D._____* Gesuchsgegner**
- 31 - Phase I CHF 2'000.– CHF 215.– CHF 5'500.– Phase II CHF 2'000.– CHF 215.– CHF 5'500.– Phase III CHF 3'200.– CHF 268.– CHF 5'500.– Phase IV CHF 4'000.– CHF 268.– CHF 5'500.–
* Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Gesuchstellerin D._____ Gesuchsgegner Phase I CHF 2'508.– CHF 1'595.– CHF 3'868.– Phase II CHF 2'508.– CHF 1'795.– CHF 3'868.– Phase III CHF 2'944.– CHF 1'263.– CHF 4'357.– Phase IV CHF 2'988.– CHF 1'190.– CHF 4'357.–
11. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 7 vorste- hend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand Ende Mai 2026 mit 101.3 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalen- derjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, nach folgender Formel ange- passt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 32 -
14. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
15. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien
– das Migrationsamt des Kantons Zürich.
16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 6. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Walder